Sachverhalt
1.
1.1
X.___ ,
geboren
1976,
österreichischer
Staatsbürger,
verfügt
über
eine
Ausbildung
im
Detailhandel
und
eine
Anlehre
als
Pflegehelfer .
Er
reiste
am
1 8.
September
2016
in
die
Schweiz
ein
( Urk.
15/ 2
Ziff.
5.3,
Urk.
15/ 3;
Urk.
15/ 23).
Seit
Februar
2017
war
e r
in
einem
Pensum
von
80
%
als
Verkäufer
und
daneben
auf
Stundenlohnbasis
im
Reinigungsdienst
tätig,
als
er
sich
am
1.
Februar
2019
unter
Hinweis
auf
eine
dreifache
Bandscheibenoperation
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
anmeldete
( Urk.
15/ 2).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zog
Arztberichte
( Urk.
15/1;
Urk.
15/ 16;
Urk.
15/ 18/7-14 )
und
einen
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
des
Versicherten
( Urk.
15/ 6)
sowie
Unterlagen
der
österreichischen
Invaliden versicherung
( Urk.
15/ 8)
bei.
Nachdem
der
Versicherte
per
1.
Juli
2019
bei
der
Y.___
AG ,
Z.___ ,
eine
Stelle
als
Retailmitarbeiter
in
einem
Pensum
von
100
%
angetreten
hatte
(vgl.
Urk.
15/31
Ziff.
1-2) ,
schloss
die
IV-Stelle
mit
Mitteilung
vom
1 8.
Juli
2019
das
Verfahren
ab
( Urk.
15/ 20).
1.2
Am
2 5.
August
2020
meldete
sich
der
Versicherte
unter
erneutem
Hinweis
auf
die
Bandscheibenoperationen
sowie
Schlafapnoe,
Bluthochdruck
und
psychische
Beschwerden
wieder
bei
der
Invalidenversicherung
an
( Urk.
15/ 22).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
holte
weitere
Arztberichte
( Urk.
15/ 30;
Urk.
15/ 33 ;
Urk.
15/ 44-53;
Urk.
15/ 61-64 ;
Urk.
15/ 67;
Urk.
15/ 75 ;
Urk.
15/ 99;
Urk.
15/ 101 ;
Urk.
15/132 ;
Urk.
115/228 - 229 ;
Urk.
15/238 ) ,
einen
IK-Auszug
( Urk.
15/ 94)
und
eine n
Arbeitgeberbericht
( Urk.
15/ 31)
ein ,
zog
Akten
der
Krankent aggeldversicherung
( Urk.
15/ 65 ;
Urk.
15/ 86;
Urk.
15/ 104-105 ;
Urk.
15/ 113;
Urk.
15/ 120-122 )
bei
und
tätigte
Abklärungen
betreffend
eine
Rente
aus
einem
EU-
oder
EFTA-Staat
( Urk.
15/ 71-7 3 ).
Sodann
teilte
sie
dem
Versicherten
am
6.
November
2020
mit,
es
seien
keine
Eingliederungsmassnahmen
möglich
( Urk.
15/ 35).
Nach
Beizug
eines
vo m
Landesgericht F eldkirch
(A;
Urk.
15/152/1-2)
veranlassten
polydisziplinären
Gutachtens
vom
1 3.
Juni
2022
( Urk.
15/ 152 /3-33 )
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
3 0.
Januar
2023
( Urk.
15/ 166)
in
Aussicht ,
den
Rentenanspruch
zu
verneinen .
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
3.
Februar
2023
und
1 3.
Dezember
2023
Einwände
( Urk.
15/ 168 ;
Urk.
15/ 259 ) .
Mit
Verfügung
vom
2 2.
Januar
2024
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Rentenanspruch
des
Versicherten
( Urk.
15/ 261
=
Urk.
2 ).
2.
Am
1 6.
Februar
2024
erhob
der
Versicherte
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
2 2.
Januar
2024
( Urk.
2)
und
beantragte
deren
Aufhebung
und
die
Zusprechung
der
gesetzlichen
Leistungen,
insbesondere
eine
Rente
und
berufliche
Massnahmen,
eventualiter
die
Veranlassung
weiterer
medizinischer
Abklärungen
( Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 1.
April
2024
( Urk.
14)
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Mit
Gerichtsverfügung
vom
2.
Mai
2024
( Urk.
16)
wurde n
antragsgemäss
( Urk.
1
S.
2)
die
unentgeltliche
Rechtsvertretung
und
Prozessführung
bewilligt
und
ein
zweiter
Schriftenwechsel
angeordnet.
Der
Beschwerdeführer
hielt
mit
Replik
vom
9.
Juli
2024
( Urk.
19)
an
seinen
Anträgen
fest
und
reichte
weitere
Unterlagen
( Urk.
20/1-3)
ein .
Die
Beschwerdegegnerin
verzichtete
am
8.
August
2024
auf
die
Einreichung
einer
Duplik
( Urk.
22),
wovon
der
Beschwerdeführer
am
1 3.
August
2024
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
( Urk.
23).
Am
2 0.
August
2024
( Urk.
24)
reichte
die
unentgeltliche
Rechtsvertreterin
ihre
Honorarnote
( Urk.
25)
ein.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Januar
202
E. 1.1 Am
E. 1.3 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
E. 1.4 Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
E. 1.5 Mit
BGE
143
V
418
entschied
das
Bundesgericht,
dass
grundsätzlich
sämtliche
psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
strukturierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(E.
6
und
7,
Änderung
der
Rechtsprechung;
vgl.
BGE
143
V
409
E.
4.5.2
speziell
mit
Bezug
auf
leichte
bis
mittelschwere
Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
unter
Berücksichtigung
leistungshindernder
äusserer
Belastungsfaktoren
einerseits
und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich
erreichbare
Leistungsvermögen
einzuschätzen
(BGE
141
V
281
E.
2,
E.
3.4-3.6
und
4.1;
vgl.
statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_590/2017
vom
E. 1.6 Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281)
hat
das
Bundesgericht
wie
folgt
systematisiert
(BGE
141
V
281
E.
4.3.1):
- Kategorie
«funktioneller
Schweregrad»
(E.
4.3) - Komplex
«Gesundheitsschädigung»
(E.
4.3.1) - Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde
(E.
4.3.1.1) - Behandlungs-
und
Eingliederungserfolg
oder
-resistenz
(E.
4.3.1.2) - Komorbiditäten
(E.
4.3.1.3) - Komplex
«Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche
Res sourcen,
E.
4.3.2) - Komplex
«Sozialer
Kontext»
(E.
4.3.3)
- Kategorie
«Konsistenz»
(Gesichtspunkte
des
Verhaltens,
E.
4.4) - gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen
vergleich baren
Lebensbereichen
(E.
4.4.1) - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener
Leidens druck
(E.
4.4.2)
Beweisrechtlich
entscheidend
ist
der
verhaltensbezogene
Aspekt
der
Konsistenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_604/2017
vom
1 5.
März
2018
E.
7.4).
E. 1.7 Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2 ).
Den
Berichten
und
Gutachten
versicherungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
kommt
nach
der
Rechtsprechung
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
134
V
231
E.
E. 2 Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Rentenanspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
August
2020
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Februar
2021
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
Jedoch
sind
der
Ablauf
des
Wartejahr e s
und
damit
ein
allfälliger
Rentenbeginn
auf
Oktober
2022
festzusetzen
(vgl.
dazu
nachfolgend
E.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
( Urk.
2)
wie
folgt:
Der
Beschwerdeführer
sei
ab
September
2020
in
der
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt
gewesen,
weshalb
das
Wartejahr
im
September
2021
erfüllt
gewesen
sei.
Jedoch
sei
ihm
seit
Juni
2021
eine
angepasste
Tätigkeit
im
Umfang
von
60
%
zumutbar
(S.
1).
Der
Einkommensvergleich
ergebe
einen
rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad
von
28
% .
Eingliederungsmassnahmen
habe
der
Beschwerdeführer
nicht
gewünscht
(S.
2).
Daran
hielt
die
Beschwerdegegnerin
in
ihrer
Beschwerdeantwort
fest
( Urk.
14).
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
machte
geltend
( Urk.
1),
das
Valideneinkommen
sei
anhand
statistischer
Daten
zu
berechnen,
da
es
sich
bei
seiner
letzten
Anstellung
um
einen
Arbeitsversuch
gehandelt
habe.
Zudem
sei
vom
Invalideneinkommen
ein
Abzug
von
10
%
beziehungsweise
E. 2.3 Streitig
und
zu
prüfen
ist
ein
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführers .
Hinsichtlich
seines
Antrags
auf
Zusprechung
beruflichen
Massnahmen
( Urk.
1
S.
2
Ziff.
1)
gilt
das
Folgende:
Im
verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren
sind
grundsätzlich
nur
Rechtsverhältnisse
zu
überprüfen
beziehungsweise
zu
beurteilen,
zu
denen
die
zuständige
Verwaltungsbehörde
vorgängig
verbindlich
–
in
Form
einer
Verfügung
beziehungsweise
eines
Einspracheentscheids
–
Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
die
Verfügung
den
beschwerdeweise
weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt
fehlt
es
an
einem
Anfechtungsgegenstand
und
somit
an
einer
Sachurteilsvoraussetzung,
wenn
und
insoweit
keine
Verfügung
ergangen
ist
(BGE
144
I
11
E.
4.3,
131
V
164
E.
2.1,
125
V
413
E.
1a).
Bezüglich
beruflicher
Massnahmen
fehlt
es
an
einem
Anfechtungsobjekt,
da
solche
nicht
Gegenstand
der
angefochtenen
Verfügung
bilden.
Der
entsprechende
Antrag
wurde
zudem
in
der
Beschwerde
nicht
begründet.
Dementsprechend
ist
auf
diesen
Antrag
nicht
einzutreten. 3. 3.1
Gemäss
Art.
49
Abs.
1
ATSG
hat
der
Versicherungsträger
ü ber
Leistungen,
Forderungen
und
Anordnungen,
die
erheblich
sind
oder
mit
denen
die
betroffene
Person
nicht
einverstanden
ist,
schriftlich
Verfügungen
zu
erlassen.
Leistungen,
Forderungen
und
Anordnungen,
die
nicht
unter
Art.
49
Abs.
1
ATSG
fallen,
können
in
Anwendung
von
Art.
51
Abs.
1
ATSG
in
einem
formlos en
Verfahren
behandelt
werden.
Die
betroffene
Person
kann
nach
Art.
51
Abs.
2
ATSG
den
Erlass
einer
Verfügung
verlangen.
Zwar
bezieht
sich
Art.
51
ATSG
ausdrücklich
nur
auf
das
zulässige
formlos e
Verfahren,
doch
erachtet
es
die
Rechtsprechung
-
in
Analogie
zu
Art.
51
Abs.
2
ATSG
-
auch
dann
als
angezeigt,
dass
die
betroffene
Person
einen
Entscheid
in
Form
einer
Verfügung
verlangen
kann,
wenn
der
Versicherungsträger
zu
Unrecht
formlos
und
nicht
mittels
Verfügung
entschieden
hat
(BGE
134
V
145
E.
5.1).
Die
Frist
für
eine
solche
Intervention
gegen
den
unzulässigerweise
formlos
mitgeteilten
Entscheid
beträgt
im
Regelfall
ein
Jahr
seit
der
Mitteilung .
Eine
längere
Frist
kommt
allenfalls
dann
in
Frage,
wenn
die
betroffene
Person
-
insbesondere
wenn
sie
rechtsunkundig
und
nicht
anwaltlich
vertreten
ist
-
in
guten
Treuen
annehmen
durfte,
der
Versicherer
habe
noch
keinen
abschliessenden
Entscheid
fällen
wollen
und
sei
mit
weiteren
Abklärungen
befasst.
Ohne
fristgerechte
Intervention
erlangt
der
Entscheid
rechtliche
Wirksamkeit,
wie
wenn
er
zulässigerweise
im
Rahmen
von
Art.
51
Abs.
1
ATSG
ergangen
wäre
(BGE
134
V
145
E.
E. 5 ).
Damit
ist
die
ab
1.
Januar
2022
gültig e
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird.
E. 5.1 Der
Beschwerdeführer
war
gemäss
Bericht
von
med.
pract.
E.___
vom
3 0.
September
2020
ab
dem
1 6.
September
2020
arbeitsunfähig
(vgl.
vorstehend
E.
4.1),
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
den
Beginn
des
Wartejahres
auf
September
2020
legte
(vgl.
vorstehend
E.
2.1).
Vor
Ablauf
des
Wartejahrs
per
September
2021
war
der
Beschwerdeführer
jedoch
von
Ende
Juni
bis
Anfang
September
2021,
mithin
während
mehr
als
E. 5.2 Bis
zum
Ablauf
des
Wartejahr e s
per
Oktober
2022
wurde n
verschie dene
Abstufungen
von
Arbeitsunfähigkeit,
zwischen
100
%
und
20
% ,
attestiert
(vgl.
Urk.
15/105/5
unten ;
Urk.
15/108;
Urk.
15/110 ;
Urk.
15/119 ) .
Gemäss
Bericht
von
Therapeutin
G.___
vom
1 6.
Februar
2022
bestand
zum
Zeitpunkt
d ies es
Berichts
in
angepassten
Tätigkeiten
eine
Arbeitsfähigkeit
von
fünf
bis
sechs
Stunden
täglich .
Der
Beschwerdeführer
arbeite te
im
Zeitpunkt
des
Berichts
zu
50
%
in
der
angestammten
Tätigkeit
(vorstehend
E.
4.5).
RAD-Ärztin
Dr.
I.___
ging
im
Februar
2022
davon
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
wegen
der
Rückenbeschwerden
in
angepassten
Tätigkeiten
seit
April
2021
beziehungsweise
Dezember
2021
zu
80
%
arbeitsfähig
sei
(vorstehend
E.
4.6) ,
was
ausser
Acht
lässt,
dass
der
Beschwerdeführer
zumindest
vorübergehend
aufgrund
des
Herzinfarktes
und
der
nachfolgenden
Behandlung
vollständig
arbeitsunfähig
war.
RAD-Arzt
Dr.
J.___
wies
im
April
2022
(vorstehend
E.
4.7)
auf
Widersprüche
in
der
Beurteilung
von
Therapeutin
G.___
hin,
wobei
er
ohne
Begründung
davon
ausging,
dass
der
Beschwerdeführer
in
einem
Pensum
von
80
%
-
statt
der
tatsächlichen
50
%
-
arbeitete
(vgl.
vorstehend
E.
4.5).
Dr.
I.___
und
Dr.
J.___
erachteten
aufgrund
der
unklaren
psychiatrischen
Beurteilung
und
möglicher
Wechselwirkungen
mit
den
somatischen
Beeinträchtigungen
im
September
2022
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
für
angezeigt
(vgl.
vorstehend
E.
4.7).
Mit
anderen
Worten
lag
in
diesem
Zeitpunkt
keine
verlässliche
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
vor.
E. 5.2.2 mit
Hinweisen).
Diese
Vorgaben
w e rden
von
diesem
Gutachten
nicht
erfüllt.
Vielmehr
stützte
sich
der
psychiatrische
Gutachter
auf
anamnestische
Angaben,
ohne
diese
fachärztlich
zu
würdigen.
Beispielsweise
übernahm
der
Gutachter
die
Angaben
des
Beschwerdeführers,
er
höre
beim
Einschlafen
Stimmen
und
habe
manchmal
das
Gefühl,
er
höre
Schritte
und
es
sei
jemand
hinter
ihm,
direkt
als
Diagnose
einer
Depression
mit
Angststörung
und
psychotischen
Symptomen.
E s
erfolgte
keine
Würdigung
des
Einflusses
von
p sychosozialen
Faktoren,
obwohl
der
Beschwerdeführer
etwa
im
Zusammenhang
mit
seinem
Sohn
solche
berichtete
(vgl.
Urk.
15/152/16).
Gänzlich
unerwähnt
blieben
sodann
Angaben
hinsichtlich
der
für
die
Beurteilung
von
psychischen
Erkrankungen
im
Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(vgl.
vorstehend
E.
1. 5- 1. 6),
was
auf
andere
Voraussetzungen
bei
österreichischen
Begutachtungen
zurückzuführen
sein
mag,
für
die
Beurteilung
der
Auswirkungen
psychischer
Krankheiten
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nach
schweizerischem
Recht
jedoch
unerlässlich
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_681/2020
vom
2 3.
Juli
2021
E.
5.2.2) .
Im
Gutachten
wurde
zudem
fest gelegt ,
mit
wie
vielen
Tagen
von
Arbeitsunfähigkeit
jährlich
zu
rechnen
ist
(«Krankenstände» ;
Urk.
15/152/33
Ziff.
4 ) ,
was
nicht
dem
hierzulande
üblichen
Verständnis
einer
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung
entspricht.
Solche
krankheitsbedingten
Ausfälle
wären
im
Rahmen
der
zumutbaren
Arbeitsfähigkeit
zu
würdigen.
Eine
polydisziplinäre
Diskussion
und
Konsensbeurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
erfolgte
zudem
nicht
(vgl.
Urk.
15/152/32-33) ,
was
den
Beweiswert
dieses
Gutachtens
ebenfalls
schmälert.
Zweck
interdisziplinärer
Gutachten
ist,
alle
relevanten
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
zu
erfassen
und
die
sich
daraus
je
einzeln
ergebenden
Einschränkungen
der
Arbeitsfähigkeit
in
ein
Gesamtergebnis
zu
fassen.
Dasselbe
gilt
mit
Blick
auf
die
mitunter
schwierige
Abgrenzung
der
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
versicherten
Zustände
von
invaliditätsfremden
Faktoren.
Der
abschliessenden,
gesamthaften
Beurteilung
von
Gesundheitszustand
und
Arbeitsfähigkeit
kommt
damit
dann
grosses
Gewicht
zu,
wenn
sie
auf
der
Grundlage
einer
Konsensdiskussion
der
an
der
Begutachtung
mitwirkenden
Fachärzte
erfolgt.
Zwar
ist
eine
solche
zusammenfassende
Beurteilung
auf
der
Grundlage
einer
Konsensdiskussion
der
einzelnen
Gutachter
oder
unter
Leitung
eines
fallführenden
Arztes
zur
Zusammenführung
und
Darlegung
der
Ergebnisse
aus
den
einzelnen
Fachrichtungen
nicht
zwingend.
Das
Abstellen
auf
ein
polydisziplinäres
Gutachten
ist
daher
nicht
bereits
deshalb
bundesrechtswidrig,
weil
keine
abschliessende
Konsensdiskussion
stattgefunden
hat.
Die
Frage,
ob
ein
Gutachten
beweiskräftig
ist
oder
nicht,
beurteilt
sich
im
konkreten
Einzelfall
danach,
ob
sich
gestützt
auf
die
Expertise
die
rechtsrelevanten
Fragen
beantworten
lassen
oder
nicht.
Mit
anderen
Worten
verletzt
das
Abstellen
auf
ein
polydisziplinäres
Gutachten
Art.
43
Abs.
1
ATSG
nicht
allein
schon
deshalb,
weil
einem
Teilgutachten
der
Beweiswert
abgesprochen
wird.
Dies
hat
auch
umgekehrt
zu
gelten,
wenn
sich
die
Schlussfolgerungen
im
Hauptgutachten,
das
nicht
in
einer
interdisziplinären
Konsensbesprechung
der
beteiligten
Fachärzte
entstand,
nicht
nachvollziehen
und
sich
nicht
mit
den
Teilgutachten
vereinbaren
lassen,
die
Beurteilungen
in
allen
Teilgutachten
jedoch
als
schlüssig
zu
bezeichnen
sind.
Eine
Beweiswürdigung,
welche
überzeugenden
Teilkonsilien
vollen
Beweiswert
zuerkennt,
kann
somit
nicht
allein
deshalb
als
bundesrechtswidrig
bezeichnet
werden,
weil
einem
weiteren
Teil
des
Gutachtens
die
Beweiskraft
fehlt
(BGE
143
V
124
E.
2.2.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_54/2021
vom
10.
Juni
2021
E.
2.2,
je
m.w.H.).
Vorliegend
lässt
sich
jedoch
aufgrund
der
aufgezeigten
Mängel
des
psychiatrischen
Teilgutachtens
wie
auch
der
anders
gewichteten
Beurteilung
der
zumutbaren
Arbeitsfähigkeit
die
rechtsrelevante
Frage
nach
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
nicht
schlüssig
beantworten.
Obschon
das
Gutachten
im
Auftrag
de s
Landgerichts F eldkirch
erstellt
wurde,
ist
nach
Lage
der
Akten
nicht
ersichtlich,
dass
die
Verfahrensvorschriften
nach
Art.
44
ATSG
eingehalten
wurden .
Analog
wie
bei
einer
vom
Krankentaggeldversicherer
veranlassten
Expertise
genügen
daher
bereits
geringe
Zweifel
daran,
um
nicht
beweiskräftig
zu
sein
(vgl.
E.
1.7).
Insgesamt
vermag
dieses
Gutachten
den
praxisgemässen
Anforderungen
an
den
Beweiswert
einer
medizinischen
Expertise
nicht
zu
genügen.
Der
Beurteilung
von
Dr.
I.___
und
Dr.
J.___
vom
9.
November
2022 ,
wonach
gestützt
auf
dieses
Gutachten
seit
Juni
2021
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
40
%
bestehe
(vgl.
vorstehend
E.
4.9) ,
kann
deshalb
nicht
gefolgt
werden.
E. 5.3 Anstelle
der
Durchführung
der
empfohlenen
Begutachtung
wurden
die
im
Zeitraum
von
April
bis
Juni
2022
erstatteten,
vom
Landgericht F eldkirch
angeordneten
polydisziplinären
Teilgutachten
beigezogen.
Diese
ergingen
in
den
Fachrichtungen
Allgemeine
Innere
Medizin,
Neurologie,
Psychiatrie
und
Orthopädie
(vgl.
vorstehend
E.
4.8.1-3).
Aus
allgemeininternistischer
wie
orthopädischer
Sicht
wurde
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
in
angepassten
Tätigkeiten
bescheinigt
(vgl.
vorstehend
E.
4.8.1
und
4.8.3 ).
Der
neurologisch-psychiatrische
Gutachter
erachtete
in
angepassten
Tätigkeiten
eine
Arbeitstätigkeit
von
sechs
Stunden
täglich
für
zumutbar
(vgl.
vorstehend
E.
4.8.2),
wobei
diese
Einschätzung
insbesondere
aufgrund
der
neurologischen
Diagnosen
erging.
Die
Diagnose
einer
Depression
mit
Angst st örung
und
psychotischen
Symptomen
wurde
im
Gutachten
nur
rudimentär
begründet.
Wichtigste
Grundlage
gutachterlicher
Schlussfolgerungen
bildet
–
gegebenenfalls
neben
standardisierten
Tests
–
die
klinische
Untersuchung
mit
Anamneseerhebung,
Symptomerfassung
und
Verhaltensbeobachtung
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_127/2022
vom
8.
Juli
2022
E.
E. 5.4 ;
Urk.
15/ 5/3 ;
Urk.
15/ 16/16 ),
ohne
länger
arbeitsunfähig
gewesen
zu
sein
(vgl.
Urk.
15/ 5/1
und
nachfolgende
E.
3.3 ) .
Der
Beschwerdeführer
hat
in
der
Folge
nicht
innerhalb
eines
Jahres
eine
anfechtbare
Verfügung
verlangt .
Der
Fallabschluss
wurde
mit
ihm
besprochen.
Zwar
wollte
er
weiterhin
eine
leichtere
Tätigkeit
suchen,
benötigte
aber
keine
Unterstützung
bei
der
Stellensuche
und
wollte
dafür
auch
nicht
immer
nach
C.___
fahren
(vgl.
Urk.
15/ 21/1).
Bei
dieser
Sachlage
durfte
der
Beschwerdeführer
nicht
in
guten
Treuen
annehmen,
die
Beschwerdegegnerin
habe
noch
keinen
abschliessenden
Entscheid
fällen
wollen
und
sei
mit
weiteren
Abklärungen
befasst ,
auch
wenn
er
rechtsunkundig
ist
und
damals
nicht
anwaltlich
vertreten
war .
Nachdem
er
nicht
innert
Jahresfrist
eine
anfechtbare
Verfügung
verlangt
hat,
erlangte
die
Mitteilung
vom
1 8.
Juli
2019
rechtliche
Wirksamkeit,
wie
wenn
sie
als
Verfügung
ergangen
wäre.
Zudem
erfolgte
die
Wiederanmeldung
des
Beschwerdeführers
vom
2 5.
August
2020
( Urk.
15/ 22)
mehr
als
ein
Jahr
nach
der
Mitteilung
vom
1 8.
Juli
2019
und
kann
bereits
aus
diesem
Grund
nicht
als
sinngemässes
Verlangen
einer
anfechtbaren
Verfügung
betrachtet
werden. 3.3
Im
Zeitpunkt
der
Mitteilung
vom
1 8.
Juli
2019
lagen
folgende
ärztliche
Beurteilungen
vor :
E in
nicht
aktenkundiges,
vo m
D.___
veranlasstes
Gutachten
vom
8.
Juni
2016
ging
offenbar
von
einer
Einschränkung
von
E. 5.4.1 Aus
kardiologischer
Sicht
war
der
Beschwerdeführer
gemäss
Bericht
vom
2 6.
April
2023
nach
ambulanter
Herzrehabilitation
beschwerdefrei
(vgl.
vorstehend
E.
4.10) .
Dr. N.___
bestätig t e
dies
mit
Bericht
vom
3 1.
Mai
2023
und
hielt
fest,
aus
kardiologischer
Sicht
sei
die
Arbeitsfähigkeit
gegeben
und
eine
angepasste
Tätigkeit
sei
zu
100
%
zumutbar .
D ie
aktuelle
Limitierung
sei
eher
auf
die
Rückenbeschwerden
und
die
psychische
Symptomatik
zurückzuführen
(vorstehend
E.
4.11).
E. 5.4.2 Die
im
weiteren
Verlauf
ergangenen
Berichte
betrafen
zur
Hauptsache
die
psychischen
Beschwerden.
Im
Rahmen
der
tagesklinischen
Behandlung
in
der
B.___
von
Mai
bis
Juli
2023
wurden
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
bis
schwere
Episode,
und
ein
Verdacht
auf
eine
kombinierte
und
andere
Persönlichkeitsstörung,
differentialdiagnostisch
eine
komplexe
Traumafolgestörung ,
diagnostiziert .
Bei
Austritt
war
ein
psychisch
stabilerer
Zustand
zu
verzeichnen
(vorstehend
E.
4.12-4.13).
Bei
im
Wesentlichen
unveränderter
psychiatrischer
Diagnose
fand
von
Januar
bis
April
2024
eine
weitere
ambulante
Behandlung
in
der
B.___
statt,
da
unter
Einfluss
psychosozialer
Faktoren
eine
erneute
Verschlechterung
eingetreten
war .
Die
depressive
Symptomatik
zeigte
sich
vor
allem
in
Bezug
auf
die
Zukunft
bei
vorbestehenden
psychosozialen
Faktoren
und
der
Ablehnung
von
Leistungen
der
Invalidenversicherung.
Bei
Austritt
war
die
Symptomatik
jedoch
etwas
remittiert
und
erfüllte
nunmehr
die
Kriterien
für
eine
leicht-
bis
mittelgradige
depressive
Episode.
Der
Beschwerdeführe
konnte
ein
erhöhtes
Engagement
und
ausreichende
Aktivitäten
für
eine
bessere
Struktur
zeigen
(vgl.
vorstehend
E.
4.14).
E. 5.4.3 Eine
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
über
die
während
der
Behandlungen
bestehende
volle
Arbeitsunfähigkeit
hinaus
lässt
sich
den
genannten
Berichten
nicht
entnehmen.
Der
Einschätzung
von
MSc
G.___
vom
5.
Juni
2023
(vorstehend
E.
4.12) ,
wonach
der
Beschwerdeführer
in
der
angestammten
Tätigkeit
nicht
und
in
angepassten
Tätigkeiten
maximal
zwei
Stunden
täglich
arbeitsfähig
ist ,
kann
grundsätzlich
nicht
gefolgt
werden,
da
es
sich
bei
MSc
G.___
nicht
um
eine
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie
handelt.
Denn
f ür
die
verlässliche
Beurteilung
des
psychischen
Gesundheitszustandes
und
seiner
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
sind
in
der
Regel
psychiatri sche
Fachärzte
beizuziehen
(BGE
130
V
352
E.
2.2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_989/2010
vom
16.
Februar
2011
E.
4.4.2
mit
weiteren
Hinweisen;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_880/2015
vom
E. 5.4.4 D ie
im
Verfahren
aufgelegten
Behandlungsber ichte
der
Fachärztinnen
der
B.___
vom
2 4.
August
2023
und
3 1.
Mai
2024
erweisen
sich
in
Bezug
auf
die
offenen
Fragen
auch
nicht
als
beweistauglich.
Sie
entbehren
einer
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
in
einer
Verweistätigkeit
und
lassen
ebenfalls
eine
Plausibilisierung
der
attestierten
gänzlichen
Arbeitsunfähigkeit
mittels
der
Standardindikatoren
vermissen .
Obschon
im
Verlauf
der
Behandlung
eine
Besserung
eintrat,
erläuterten
sie
auch
nicht,
weshalb
dies
an
der
Zumutbarkeitsbeurteilung
nichts
geändert
haben
soll.
Zudem
ist
auf
die
Erfahrungstatsache
hinzuweisen,
dass
die
behandelnden
Arztpersonen
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc) .
Ein
Abstellen
auf
diese
Berichte
fällt
daher
nicht
in
Betracht.
E. 5.4.5 Dr.
O.___
nahm
in
seinem
psychiatrischen
Gutachten
vom
1 3.
Mai
2024
Stellung
zur
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
und
erachtete
aufgrund
der
von
ihm
genannten
Diagnose
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
Episode,
eine
volle
Arbeitsunfähigkeit
in
jeder
Tätigkeit
seit
Mitte
Januar
2023
als
ausgewiesen,
mindestens
bis
zum
Abschluss
der
ab
1 0.
Mai
2024
erneut
angetretenen
tagesklinischen
Behandlung.
Die
Prognose
sei
ungewiss
(vorstehend
E.
4.15).
Angaben
zu
den
Standardindikatoren
enthält
dieses
Gutachten
nicht,
weshalb
sich
daraus
aus
invalidenversicherungsrechtlicher
Sicht
kein
genügend
schlüssiges
Bild
ergibt.
Auch
dieses
Gutachten
wurde
nicht
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholt ,
sondern
wurde
im
Auftrag
der
Krankentaggeldversicherung
erstellt ,
weshalb
diese
mehr
als
geringe n
Zweifel
daran
genügen ,
um
den
Beweiswert
zu
verneinen
(vgl.
E.
1. 7 ).
E. 5.5 Die
vorstehend
erwähnten,
nach
der
Stellungnahme
der
RAD-Ärzte
vom
November
2022
ergangenen
Berichte
wurden
dem
RAD
nicht
mehr
vorgelegt
und
von
der
Beschwerdegegnerin
nicht
gewürdigt.
Sie
nahm
auch
zu
dem
im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
eingegangenen
Bericht
der
B.___
vom
3 1.
Mai
2024
(vorstehend
E.
4.14)
und
zum
psychiatrischen
Gutachten
von
Dr.
O.___
(vorstehend
E.
4.15)
keine
Stellung .
Die
von
Dr.
I.___
angesprochene
Frage
der
Wechselwirkungen
der
somatischen
Schmerzsymptomatik
auf
die
Psyche
(vgl.
vorstehend
E.
4.7)
blieb
ungeklärt
und
der
Einfluss
und
die
Auswirkungen
von
psychosozialen
Faktoren
sowie
die
Standardindikatoren
wurden
nicht
geprüft.
Es
fehlt
somit
an
einer
schlüssigen
Gesamtwürdigung
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Verkäufer
und
im
Reinigungsdienst
wie
auch
in
angepassten
Tätigkeiten
aus
somatischer
und
psychischer
Sicht.
Bei
Vorliegen
einer
Erwerbsunfähigkeit
wird
auch
d er
Verlauf
der
Arbeitsfähigkeit
während
des
Wartejahrs näher
zu
beleuchten
sein .
6. 6.1
Das
Gericht
kann
die
Angelegenheit
zu
neuer
Entscheidung
an
die
Vorinstanz
zurückweisen,
besonders
wenn
mit
dem
angefochtenen
Entscheid
nicht
auf
die
Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ] ).
Bei
ungenügenden
Abklärungen
durch
den
Versicherungsträger
holt
die
Beschwerdeinstanz
im
Regelfall
ein
Gerichtsgutachten
ein,
wenn
sie
einen
(im
Verwaltungsverfahren
anderweitig
erhobenen)
medizinischen
Sachverhalt
überhaupt
für
gutachterlich
abklärungsbedürftig
hält
oder
wenn
eine
Administrativexpertise
in
einem
rechtserheblichen
Punkt
nicht
beweiskräftig
ist.
Die
betreffende
Beweiserhebung
erfolgt
alsdann
vor
der
–
anschliessend
reformatorisch
entscheidenden
–
Beschwerdeinstanz
selber
statt
über
eine
Rückweisung
an
die
Verwaltung.
Eine
Rückweisung
an
den
Versicherungsträger
bleibt
hingegen
möglich,
wenn
sie
allein
in
der
notwendigen
Erhebung
einer
bisher
vollständig
ungeklärten
Frage
begründet
ist.
Ausserdem
bleibt
es
dem
kantonalen
Gericht
(unter
dem
Aspekt
der
Verfahrensgarantien)
unbenommen,
eine
Sache
zurückzuweisen,
wenn
lediglich
eine
Klarstellung,
Präzisierung
oder
Ergänzung
von
gutachterlichen
Ausführungen
erforderlich
ist
(B GE
139
V
99
E.
1.1,
137
V
210
E.
4.4.1.4
m.w.H.;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_354/2020
vom
8.
September
2020
E.
2.1) . 6.2
Den
vorhandenen
Berichten
könne
keine
schlüssigen
Antworten
auf
die
offenen
Fragen
(vgl.
vorstehend
E.
5.5),
insbesondere
die
zentrale
Frage
der
Arbeitsfähigkeit,
entnommen
werden,
weshalb
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zur
Durchführung
des
vom
RAD
empfohlenen
polydisziplinären
Gutachtens
und
erneuten
Verfügung
über
den
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführers
zurückzuweisen
ist.
In
diesem
Sinne
ist
die
Beschwerde
gutzuheissen.
7.
E. 7.1 Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kantonalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen ,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren
im
Haupt-
oder
Eventualantrag
gestellt
wird
(BGE
141
V
281
E.
11.1,
137
V
210
E.
7.1,
137
V
57
E.
2.2) .
Folglich
sind
die
Gerichtskosten
der
unterliegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
E. 7.2 Dem
Verfahrensausgang
entsprechend
hat
der
vertretene
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
eine
Parteientschädigung ,
die
n ach
Art.
61
lit.
g
ATSG
vom
Gericht
festgesetzt
und
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
bemessen
wird .
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennen
die
kantonalen
Vorschriften
das
Mass
des
Obsiegens,
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen
(§
E. 8 ATSG)
sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG).
E. 15 .
Februar
2018
E.
5.1).
Die
Anerkennung
eines
rentenbegründenden
Invaliditätsgrades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswirkungen
der
medizinisch
festgestellten
gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage
im
Einzelfall
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchsfrei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sind.
Fehlt
es
an
diesem
Nachweis,
hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
zu
tragen
(BGE
141
V
281
E.
6;
vgl.
BGE
144
V
50
E.
4.3).
Diese
Rechtsprechung
ist
auf
alle
im
Zeitpunkt
der
Praxisänderung
noch
nicht
erledigten
Fälle
anzuwenden
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_ 580/2017
vom
E. 20 %
vorzunehmen.
Aktuell
sei
er
zudem
sicher
nicht
zu
60
%
in
angepassten
Tätigkeiten
arbeitsfähig
(S.
3 ).
In
seiner
Replik
( Urk.
19)
hielt
der
Beschwerdeführer
fest,
e r
habe
nach
der
vierten
Rückenoperation
im
November
2020
ab
Mitte
März
2021
wieder
zu
60
%
zu
arbeiten
begonnen
und
habe
sein
Pensum
auf
80
%
steigern
können.
Bei
der
Steigerung
auf
100
%
habe
er
sehr
starke
Schmerzen
bekommen,
worauf
das
Pensum
wieder
auf
50
%
habe
reduziert
werden
müssen.
Am
9.
Oktober
2021
habe
er
einen
Herzinfarkt
erlitten,
worauf
sich
sein
bereits
labiler
psychischer
Zustand
verschlechtert
habe
(S.
2).
Dennoch
habe
er
weiterhin
zu
50
%
gearbeitet.
Am
2 1.
April
2023
sei
ihm
gekündigt
worden.
Er
sei
nach
Austritt
aus
der
Klinik
B.___
im
August
2023
weiterhin
zu
100
%
arbeitsunfähig
gewesen
(S.
3).
Ein
von
der
Krankent aggeldversicherung
eingeholtes
psychiatrisches
Gutachten
attestiere
eine
weiterhin
bestehende
vollständige
Arbeitsunfähigkeit.
Es
sei
damit
erstellt,
dass
er
voll
arbeits-
und
erwerbsunfähig
sei,
mindestens
aber
zu
40
%
( Urk.
4).
Gehe
man
nicht
von
voller
Arbeitsunfähigkeit
aus,
sei
ein
höheres
Valideneinkommen
einzusetzen.
Beim
Invalideneinkommen
sei
ein
Abzug
von
E. 25 %
zu
gewähren
(S.
5).
Zudem
habe
er
sich
bereits
2019
wegen
den
gleichen
gesundheitlichen
Beschwerden
bei
der
Invalidenversicherung
angemeldet.
Die
Beschwerdegegnerin
habe
damals
keinen
rechtsgenüglichen
Entscheid
über
seinen
Anspruch
gefällt.
Im
Übrigen
habe
er
sich
innert
einjähriger
Frist,
um
eine
Verfügung
zu
erlangen,
erneut
angemeldet .
Es
müsse
gestützt
auf
die
Arztberichte
davon
ausgegangen
werden,
dass
er
nach
seiner
Anmeldung
im
Jahr
2019
nie
mehr
für
längere
Zeit
eine
Arbeitsfähigkeit
erlangt
habe
(S.
6).
E. 30 März
2016
E.
4.2.4).
Zudem
listete
Therapeutin
G.___
die
psychosoziale
Belastungssituation
als
Diagnose
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auf
(vgl.
vorstehend
E.
4.5
und
4.12),
was
aus
versicherungsmedizinischer
Sicht
einer
genaueren
Differenzierung
bedarf.
Der
im
Hinblick
auf
Rentenleistungen
der
Invalidenversicherung
geltende
enge
(bio-psychische)
Krankheitsbegriff
klammert
soziale
Faktoren
so
weit
aus,
als
es
darum
geht,
die
für
die
Einschätzung
der
Arbeitsunfähigkeit
kausalen
versicherten
Faktoren
zu
umschreiben.
Die
funktionellen
Folgen
von
Gesundheitsschädigungen
werden
hingegen
auch
mit
Blick
auf
psychosoziale
und
soziokulturelle
Belastungsfaktoren
abgeschätzt,
welche
den
Wirkungsgrad
der
Folgen
einer
Gesundheitsschädigung
beeinflussen
(BGE
141
V
281
E.
3.4.2.1
mit
Hinweisen).
Soweit
soziale
Belastungen
direkt
negative
funktionelle
Folgen
zeitigen,
bleiben
sie
ausgeklammert,
gilt
es
doch
sicherzustellen,
dass
gesundheitlich
bedingte
Erwerbsunfähigkeit
zum
einen
(Art.
4
Abs.
1
IVG)
und
nicht
versicherte
Erwerbslosigkeit
oder
andere
belastende
Lebenslagen
zum
andern
nicht
ineinander
aufgehen
(BGE
141
V
281
E.
4.3.3
mit
Hinweis
auf
BGE
127
V
294
E.
5a;
vgl.
auch
BGE
143
V
409
E.
4.5.2).
Therapeutin
G.___
stützte
ihre
Beurteilung
zudem
fachfremd
auch
auf
somatische
Beschwerden,
was
nicht
überzeugt.
E. 34 GSVGer
sowie
§
7
der
Verordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Sozial versicherungs gericht
[ GebV
SVGer]) .
Unter
Berücksichtigung
dieser
Kriterien
sowie
nach
Einsicht
in
die
Honorarnote
der
unentgeltlichen
Rechtsvertreterin,
Rechtsanwältin
Lotti
Sigg,
Winterthur,
vom
2 0.
August
2024
und
ausgehend
vom
geltend
gemachten,
als
gerechtfertigt
erscheinenden
Aufwand
von
13
Stunden
und
20
Minuten
( Urk.
25)
ist
die
Parteientschädigung
beim
praxisgemässen
Stundenansatz
von
Fr.
280.--
(zuzüglich
Pauschalb arauslagen
und
Mehrwertsteuer)
auf
Fr.
4'156.85
festzusetzen .
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird ,
soweit
auf
sie
eingetreten
wird,
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
2 2.
Januar
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
neu
entscheide. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
unentgeltlichen
Rechtsvertreterin
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanwältin
Lotti
Sigg,
Winterthur,
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
4’156 . 85
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Lotti
Sigg - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
25 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1976, österreichischer Staatsbürger, verfügt über eine Ausbildung im Detailhandel und eine Anlehre als Pflegehelfer . Er reiste am 1
- September 2016 in die Schweiz ein ( Urk. 15/ 2 Ziff. 5.3, Urk. 15/ 3; Urk. 15/ 23). Seit Februar 2017 war e r in einem Pensum von 80 % als Verkäufer und daneben auf Stundenlohnbasis im Reinigungsdienst tätig, als er sich am
- Februar 2019 unter Hinweis auf eine dreifache Bandscheibenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 15/ 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte ( Urk. 15/1; Urk. 15/ 16; Urk. 15/ 18/7-14 ) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ( Urk. 15/ 6) sowie Unterlagen der österreichischen Invaliden versicherung ( Urk. 15/ 8) bei. Nachdem der Versicherte per
- Juli 2019 bei der Y.___ AG , Z.___ , eine Stelle als Retailmitarbeiter in einem Pensum von 100 % angetreten hatte (vgl. Urk. 15/31 Ziff. 1-2) , schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1
- Juli 2019 das Verfahren ab ( Urk. 15/ 20). 1.2 Am 2
- August 2020 meldete sich der Versicherte unter erneutem Hinweis auf die Bandscheibenoperationen sowie Schlafapnoe, Bluthochdruck und psychische Beschwerden wieder bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 15/ 22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte weitere Arztberichte ( Urk. 15/ 30; Urk. 15/ 33 ; Urk. 15/ 44-53; Urk. 15/ 61-64 ; Urk. 15/ 67; Urk. 15/ 75 ; Urk. 15/ 99; Urk. 15/ 101 ; Urk. 15/132 ; Urk. 115/228 - 229 ; Urk. 15/238 ) , einen IK-Auszug ( Urk. 15/ 94) und eine n Arbeitgeberbericht ( Urk. 15/ 31) ein , zog Akten der Krankent aggeldversicherung ( Urk. 15/ 65 ; Urk. 15/ 86; Urk. 15/ 104-105 ; Urk. 15/ 113; Urk. 15/ 120-122 ) bei und tätigte Abklärungen betreffend eine Rente aus einem EU- oder EFTA-Staat ( Urk. 15/ 71-7 3 ). Sodann teilte sie dem Versicherten am
- November 2020 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich ( Urk. 15/ 35). Nach Beizug eines vo m Landesgericht F eldkirch (A; Urk. 15/152/1-2) veranlassten polydisziplinären Gutachtens vom 1
- Juni 2022 ( Urk. 15/ 152 /3-33 ) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3
- Januar 2023 ( Urk. 15/ 166) in Aussicht , den Rentenanspruch zu verneinen . Dagegen erhob der Versicherte am
- Februar 2023 und 1
- Dezember 2023 Einwände ( Urk. 15/ 168 ; Urk. 15/ 259 ) . Mit Verfügung vom 2
- Januar 2024 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 15/ 261 = Urk. 2 ).
- Am 1
- Februar 2024 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- Januar 2024 ( Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente und berufliche Massnahmen, eventualiter die Veranlassung weiterer medizinischer Abklärungen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- April 2024 ( Urk. 14) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom
- Mai 2024 ( Urk. 16) wurde n antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom
- Juli 2024 ( Urk. 19) an seinen Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ( Urk. 20/1-3) ein . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am
- August 2024 auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 22), wovon der Beschwerdeführer am 1
- August 2024 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 23). Am 2
- August 2024 ( Urk. 24) reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ( Urk. 25) ein. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am
- Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem
- Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum
- Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem
- Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
- Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im August 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Jedoch sind der Ablauf des Wartejahr e s und damit ein allfälliger Rentenbeginn auf Oktober 2022 festzusetzen (vgl. dazu nachfolgend E. 5 ). Damit ist die ab
- Januar 2022 gültig e Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 . Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom
- Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom
- April 2024 E. 4.2 ). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Praxisgemäss spricht der Umstand, wonach ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers - und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG - erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind, wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
- Januar 2024 E. 5.2.1).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) wie folgt: Der Beschwerdeführer sei ab September 2020 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, weshalb das Wartejahr im September 2021 erfüllt gewesen sei. Jedoch sei ihm seit Juni 2021 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar (S. 1). Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % . Eingliederungsmassnahmen habe der Beschwerdeführer nicht gewünscht (S. 2). Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest ( Urk. 14). 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), das Valideneinkommen sei anhand statistischer Daten zu berechnen, da es sich bei seiner letzten Anstellung um einen Arbeitsversuch gehandelt habe. Zudem sei vom Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % beziehungsweise 20 % vorzunehmen. Aktuell sei er zudem sicher nicht zu 60 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig (S. 3 ). In seiner Replik ( Urk. 19) hielt der Beschwerdeführer fest, e r habe nach der vierten Rückenoperation im November 2020 ab Mitte März 2021 wieder zu 60 % zu arbeiten begonnen und habe sein Pensum auf 80 % steigern können. Bei der Steigerung auf 100 % habe er sehr starke Schmerzen bekommen, worauf das Pensum wieder auf 50 % habe reduziert werden müssen. Am
- Oktober 2021 habe er einen Herzinfarkt erlitten, worauf sich sein bereits labiler psychischer Zustand verschlechtert habe (S. 2). Dennoch habe er weiterhin zu 50 % gearbeitet. Am 2
- April 2023 sei ihm gekündigt worden. Er sei nach Austritt aus der Klinik B.___ im August 2023 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 3). Ein von der Krankent aggeldversicherung eingeholtes psychiatrisches Gutachten attestiere eine weiterhin bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es sei damit erstellt, dass er voll arbeits- und erwerbsunfähig sei, mindestens aber zu 40 % ( Urk. 4). Gehe man nicht von voller Arbeitsunfähigkeit aus, sei ein höheres Valideneinkommen einzusetzen. Beim Invalideneinkommen sei ein Abzug von 25 % zu gewähren (S. 5). Zudem habe er sich bereits 2019 wegen den gleichen gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die Beschwerdegegnerin habe damals keinen rechtsgenüglichen Entscheid über seinen Anspruch gefällt. Im Übrigen habe er sich innert einjähriger Frist, um eine Verfügung zu erlangen, erneut angemeldet . Es müsse gestützt auf die Arztberichte davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Anmeldung im Jahr 2019 nie mehr für längere Zeit eine Arbeitsfähigkeit erlangt habe (S. 6). 2.3 Streitig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers . Hinsichtlich seines Antrags auf Zusprechung beruflichen Massnahmen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) gilt das Folgende: Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Bezüglich beruflicher Massnahmen fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, da solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden. Der entsprechende Antrag wurde zudem in der Beschwerde nicht begründet. Dementsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.
- 3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger ü ber Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlos en Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Zwar bezieht sich Art. 51 ATSG ausdrücklich nur auf das zulässige formlos e Verfahren, doch erachtet es die Rechtsprechung - in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG - auch dann als angezeigt, dass die betroffene Person einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht formlos und nicht mittels Verfügung entschieden hat (BGE 134 V 145 E. 5.1). Die Frist für eine solche Intervention gegen den unzulässigerweise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung . Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Person - insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist - in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5.3 und 5.4 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom
- März 2018 E. 3.4 mit Hinweis). 3.2 In der Mitteilung vom 1
- Juli 2019 ( Urk. 15/ 20) wurde festgehalten, es seien keine Leistungen der Invalidenversicherung nötig. Der Beschwerdeführer habe per
- Juli 2019 eine neue Tätigkeit bei der Y.___ AG aufnehmen können (vgl. Urk. 15/ 21/1 ; Urk. 15/31 Ziff. 2 ) . Er wünsche sich trotzdem eine leichtere Tätigkeit, habe aber mitgeteilt, dass er keine Unterstützung beim Bewerbungsprozess benötige. Aus diesem Grund werde das Dossier abgeschlossen. Es bestünden keine Einschränkungen bei der Stellensuche. Ein Anspruch auf eine Rente bestehe nicht, da keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit besteh e . Dies wird durch die Akten gestützt, war der Beschwerdeführer doch im Zeitpunkt der ersten Anmeldung vom
- Februar 2019 , vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der Y.___ AG , in ungekündigter Stellung und zusammen mit der stundenweise ausgeübten Reinigungstätigkeit im Umfang von mindestens 80 % arbeitstätig (vgl. Urk. 15/ 2 Ziff. 5.4 ; Urk. 15/ 5/3 ; Urk. 15/ 16/16 ), ohne länger arbeitsunfähig gewesen zu sein (vgl. Urk. 15/ 5/1 und nachfolgende E. 3.3 ) . Der Beschwerdeführer hat in der Folge nicht innerhalb eines Jahres eine anfechtbare Verfügung verlangt . Der Fallabschluss wurde mit ihm besprochen. Zwar wollte er weiterhin eine leichtere Tätigkeit suchen, benötigte aber keine Unterstützung bei der Stellensuche und wollte dafür auch nicht immer nach C.___ fahren (vgl. Urk. 15/ 21/1). Bei dieser Sachlage durfte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen annehmen, die Beschwerdegegnerin habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst , auch wenn er rechtsunkundig ist und damals nicht anwaltlich vertreten war . Nachdem er nicht innert Jahresfrist eine anfechtbare Verfügung verlangt hat, erlangte die Mitteilung vom 1
- Juli 2019 rechtliche Wirksamkeit, wie wenn sie als Verfügung ergangen wäre. Zudem erfolgte die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers vom 2
- August 2020 ( Urk. 15/ 22) mehr als ein Jahr nach der Mitteilung vom 1
- Juli 2019 und kann bereits aus diesem Grund nicht als sinngemässes Verlangen einer anfechtbaren Verfügung betrachtet werden. 3.3 Im Zeitpunkt der Mitteilung vom 1
- Juli 2019 lagen folgende ärztliche Beurteilungen vor : E in nicht aktenkundiges, vo m D.___ veranlasstes Gutachten vom
- Juni 2016 ging offenbar von einer Einschränkung von 30 % aus (vgl. Urk. 15/ 8/2). Gemäss Bericht vo m
- Mai 2019 des behandelnde n med. pract. E.___ , praktischer Arzt, war der Beschwerdeführer jeweils kurzzeitig zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 15/ 16/2 Ziff. 3) . Im Bericht der B.___ vom 1
- Mai 2019 ( Urk. 15/ 18/7-13) wurde die bisherige Tätigkeit für fünf bis sechs und eine angepasste Tätigkeit für sechs bis acht Stunden täglich als zumutbar erachtet ( Ziff. 4.1-4.2). Der Beschwerdeführer war trotz dieser Beurteilungen abgesehen von Abwesenheiten während wenigen Tagen bis zum und im Zeitpunkt des Fallabschlusses im Juli 2019 faktisch nie arbeitsunfähig. Mithin liegt kein Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vor. Vielmehr ist die A nmeldung vom 2
- August 2020 wie eine erstmalige Anmeldung zu betrachten.
- 4.1 Med. pract. E.___ stellte mit Bericht vom 3
- September 2020 ( Urk. 15/ 30) folgende Diagnosen ( Ziff. 2): - lumboradikuläres Syndrom L5 links - Rezidivhernie mit Kompression des Duralsackes und der Nervenwurzel L5 links (MRI vom September 2020) - Status nach Diskushernienoperation 2016 Leider sei es wegen Rückenbeschwerden mit nachweislicher Nervenwurzelkompression und bisher suboptimalem Ansprechen auf die konservative Behandlung zu einer erneuten Krankschreibung ab dem 1
- September 2020 gekommen. Am 1
- Oktober 2020 sei ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 25 % begonnen worden, wobei med. pract . E.___ Zweifel hegte, ob dies er gelingen werde. Zudem bestehe eine sehr starke psychosoziale Belastung mit dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers, der einer radikalen islamistischen Gemeinschaft beigetreten sei. Dies wirke sich mit Sicherheit nicht positiv auf die Rückenproblematik aus ( Ziff. 3). 4.2 Am 2
- November 20 20 wurde der Beschwerdeführer im Kantonsspital F.___ an der Wirbelsäule operiert ( Urk. 15/ 67/2-3) und am
- Dezember 2020 in ordentlichem Allgemeinzustand entlassen ( Urk. 15/ 67/5 -7 S. 1). Gemäss Verlaufskontrolle vom 1
- Dezember 2020 habe sich ein erfreulicher postoperativer Verlauf mit Rückbildung der Schmerzen gezeigt ( Urk. 15/ 67/8 -9 S. 1 ). 4.3 Mit Formularbericht vom 2
- März 2021 ( Urk. 15/ 75/1-10) hielt med. pract. E.___ fest, es zeige sich eine gewisse Besserung nach der Operation; die Arbeit werde zu 50 % aufgenommen ( Ziff. 8). Zumutbar seien leichte Tätigkeiten ( Ziff. 9) mit zusätzlichen Pausen und mit wechselnder Körperhaltung ( Ziff. 10.2). Durch sukzessives Training sei eine weitere Verbesserung zu erwarten. Es bestehe jedoch eine Rückfallgefahr ( Ziff. 11.11). Nach eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer ab Mitte März 2021 beim bisherigen Arbeitgeber zu 60 % ( Urk. 15/ 77) beziehungsweise 100 % ( Urk. 15/ 87) . 4.4 Am
- Oktober 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt ( Urk. 15/ 101) und war zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 15/ 105/1 Ziff. 6.1). Eine Koronarangiographie vom 1
- November 2021 zeigte eine kardiopulmonale Stabilität mit Beschwerdefreiheit ( Urk. 15/ 99/1). 4.5 MSc G.___ , Therapeutische Leiterin des Konsiliardienstes, B.___ , stellte mit Bericht vom 1
- Februar 2022 ( Urk. 15/ 138) folgende , hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit teils wahnhaften Symptomen - Status nach Herzinfarkt im September (richtig: Oktober) 2021, aktuell in ambulanter Behandlung bei der Referentin im Rahmen der kardialen ambulanten Rehabilitation, vom Hausarzt zu 50 % krankgeschrieben - psychosoziale Belastungssituation Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.6): - koronare 3-Gefässerkrankung vom Oktober 2021 - Rezidiv Bandscheibenvorfall 2020 - arterielle Hypertonie ca. 2011 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit teils wahnhaften Symptomen (ICD-10 F33.1), November 2011 Im Vergleich zum Herbst 2021 habe sich zu Beginn eine deutliche Zustandsverschlechterung mit deutlicher Zunahme der depressiven Symptomatik gezeigt. Der Beschwerdeführer sei aktuell unter Medikation leicht stabilisiert. Es bestünden weiter erhebliche Belastungen im familiären Umfeld: Der 18-jährige Sohn sei aktuell in einer Strafanstalt, es bestehe eine hohe Schuldenbelastung, der jüngere Sohn sei ebenfalls rebellisch. Der Beschwerdeführer sei alleinerziehend und alleine in der Schweiz, der Rest der Familie lebe in Wien ( Ziff. 2.7). Er sei gegenwärtig zu 80 % angestellt. Die Tätigkeit habe er trotz mittelgradiger bis schwerer depressiver Symptomatik sowie Status nach Herzinfarkt aktuell mit einem Pensum von 50 % bewältigen können. Frühere Nebenjobs könne er aber nicht mehr wahrnehmen, was ihm auch grosse finanzielle Sorgen bereite ( Ziff. 3.1). Aus psychiatrischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit zu fünf bis sechs Stunden täglich zumutbar ( Ziff. 4.2). 4.6 Dr. med. I.___ , Praktische Ärztin, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), stellte am 2
- Februar 2022 nach Berücksichtigung der Akten folgende, hier gekürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/ 163/10): - lumboradikuläres Syndrom - koronare Dreigefäss-Herzkrankheit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel-bis schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen Die folgenden Diagnosen hätten keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/ 163/10): - psychosoziale Belastungssituation, beginnendes Burn-out - mittelgradige depressive Episode - arterielle Hypertonie - schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom A ufgrund der Rückenbeschwerden bestehe seit April 2021 in a ngepasste n , körperlich leichte n bis intermittierend mittelschwere n wechselbelastende n Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen eine Arbeitsunfähigkeit von 2 0 % . Es werde empfohlen, ab Dezember 2021 gesamthaft von einer maximal zu 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da aktuell die psychische Komponente dominiere und Einfluss auf die Schmerzsymptomatik des Rückens haben könnte, sei eine versicherungspsychiatrische Stellungnahme notwendig ( Urk. 15/ 1 63 /11). 4.7 Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt am 2
- April 2022 ( Urk. 15/ 1 63 /11-12) fest, der Bericht der B.___ vom 1
- Februar 2022 sei widersprüchlich. Darin werde festgehalten, dass psychotische Symptome unter der Medikation weitgehend remittiert seien. Trotzdem werde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert. Auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei nicht nachvollziehbar, da die Berichterstatterin keine früheren Episoden benenne. Dass sie trotz der schwerwiegenden Diagnose, die sie postuliere, eine vollständige Arbeitsfähigkeit als erreichbar beurteile, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zudem sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % arbeite, nicht mit der postulierten Diagnose beziehungsweise dem Schweregrad vereinbar. Med. pract. I.___ hielt sodann fest, unter Berücksichtigung der diskrepanten Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und möglicher Wechselwirkungen mit der somatischen Schmerzsymptomatik werde eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Innere Medizin, Kardiologie, Orthopädie und Psychiatrie empfohlen ( Urk. 15/ 163/12).
- 8 4.8.1 Im Rahmen der Abklärung eine r Berufsunfähigkeitspension in Österreich veranlasste das Landgericht F eldkirch eine Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 15/ 152/1-2). Dr. med. K.___ , Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem am
- April 2022 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese ( Urk. 15/ 152/3-5) und Durchführung einer eigenen Untersuchung ( Urk. 15/ 152/ 5-6 ) erstatteten Teilgutachten ( Urk. 15/ 152/3-8) folgende , hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen ( Urk. 15/ 152/6): - koronare Herzerkrankung am
- Oktober 202
- Linksventrikelfunktion gut erhalten geblieben. Am Fahrrad-Ergometer eingeschränkte Leistungsfähigkeit . - obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit nächtlicher CPAP-Beatmung - arterielle Hypertonie seit Jahren vorbekannt - Dislipidämie - Adipositas Aus kardiologischer Sicht sei nur bedingt nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer subjektiv an einer deutlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit leide. Das kardiologische Beschwerdebild sei sicherlich von der psychiatrischen Problematik überlagert ( Urk. 15/ 152/6 -7 ). Das bestehende Übergewicht habe an der eingeschränkten Leistungsfähigkeit ebenfalls einen kleinen Anteil. Körperlich leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken und Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Arbeiten, die eine besondere körperliche Wendigkeit oder Geschwindigkeit erforderten, seien im Rahmen eines üblichen Achtstundentages mit den üblichen Unterbrechungen zumutbar . Durch regelmässiges körperliches Ausdauertraining, eine Gewichtsreduktion und durch Stabilisierung der psychiatrischen Situation sollte sich der Gesundheitszustand derart bessern lassen, dass auch fallweise mittelschwere Tätigkeiten wieder zumutbar seien ( Urk. 15/ 152/7).
- 8 .2 Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte in seinem am
- Mai 2022 unter Berücksichtigung der Akten ( Urk. 15/ 152/13-14) , Erhebung der Anamnese ( Urk. 15/ 152/ 10-12 ) und Durchführung einer eigenen Untersuchung ( Urk. 15/ 152/ 15-18 ) erstatteten neurologisch-psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 15/ 152/ 9-22 ) folgende Diagnosen ( Urk. 15/ 152/ 19 ): - Depression mit Angststörung und psychotischen Symptomen - Läsion L5 und S1 links - Carpaltunnelsyndrom rechts In psychiatrischer Hinsicht bestehe eine Depression, welche mittel- bis höhergradig ausgeprägt sei. Die allgemeine psychophysische Belastbarkeit sei reduziert. Antrieb, Konzentrationsleistung und Initiative seien vermindert. Der Tag-Nachtrhythmus sei gestört. Es bestünden zudem akustische Wahnwahrnehmungen und das Empfinden, verfolgt zu werden, hier als Ausdruck der depressiven Symptomatik. In neurologischer Hinsicht bestehe bei Zustand nach mehrmaliger Bandscheibenoperation im Bereich der Lendenwirbelsäule eine chronische beziehungsweise ältere Funktionsstörung der Nervenwurzeln L5 und S
- Hierdurch best ünden eine leichtgradige Schwäche der Unterschenkelmuskulatur, eine Gefühlsstörung im linken Bein, eine Standunsicherheit und eine reduzierte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule . Auch die Belastbarkeit des rechten Handgelenks sei reduziert. Es könnten Missempfindungen und Gefühlsstörungen auftreten, welche das feinmanipulative Geschick der rechten Hand reduzierten ( Urk. 15/ 152/19). Schwere und mittelschwere Arbeiten seien nicht zumutbar. Bei Beachtung des näher genannten Belastungsprofils sei eine Arbeitstätigkeit von sechs Stunden täglich zumutbar ( Urk. 15/ 152/20). Der Gesundheitszustand werde sich insgesamt wahrscheinlich nicht in relevanter Weise verbessern. Eine Verschlechterung könne durch zumutbare Inanspruchnahme der psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung vermieden werden ( Urk. 15/ 152/21).
- 8 .3 Dr. M.___ , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie , diagnostizierte in seinem am 1
- Juni 2022 unter Berücksichtigung der Akten ( Urk. 15/ 152/ 2 9 ), Erhebung der Anamnese ( Urk. 15/ 152/ 25-26 ) und Durchführung einer eigenen Untersuchung ( Urk. 15/ 152/ 26-2 8 ) erstatteten orthopädischen Teilgutachten ( Urk. 15/ 152 / 2 3-31 ) ein chronisches Kreuzschmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide Beine bei Zustand nach mehreren Bandscheibenoperationen an der Lendenwirbelsäule ( Urk. 15/ 152/30). Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer seit September 2020 leichte Arbeiten mit Gehen, Stehen und Sitzen im Wechsel zu acht Stunden täglich mit zumutbar. Schwere und mittelschwere Arbeiten , Arbeiten mit Zwangsstellung des Oberkörpers ohne Abstützmöglichkeiten, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit verstärkten Drehbewegungen des Rumpfes, Arbeiten in vorgebeugter oder gebückter Haltung, auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten im Knien und in Hockstellung seien nicht zumutbar ( Urk. 15/ 152/30).
- 9 Na ch Würdigung dieses Gutachtens kamen Dr. I.___ und Dr. J.___ , RAD, am
- November 2022 zum Schluss, es bestehe aus somatischer Sicht seit Juni 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und aus psychiatrischer Sicht eine solche von 40 % . Gesamthaft betrage die Arbeitsunfähigkeit somit 40 % . Eine weitere Begutachtung sei nicht notwendig ( Urk. 15/ 163/13). 4.10 Vom 1
- Oktober bis 2
- April 2023 befand sich der Beschwerdeführer in ambulanter Herzrehabilitation am F.___ . Im Schlussbericht vom 2
- April 2023 ( Urk. 15/ 223-226 ) wurde als Hauptdiagnose eine koronare Dreigefässerkrankung mit Linksdominanz und zweifacher Koronarangiographie sowie mit den kardiovaskulären Risikofaktoren Dyslipidämie, arterielle Hypertonie, intermittierender Nikotinkonsum und Adipositas genannt (S. 1). Als Nebendiagnosen wurden (hier teilweise gekürzt) aufgeführt (S. 1): - arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - rezidivierender Bandscheibenvorfall - obstruktives Schlafapnoesyndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.1) Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er von kardiologischer Seite her beschwerdefrei sei. Insbesondere habe er Thoraxschmerzen, Brustenge oder Atemnot bei Belastung verneint und er könne problemlos zwei Stockwerke hochsteigen (S. 2). Für die Rückenbeschwerden und den Schwindel wurde n Physiotherapie und in kardiologischer Hinsicht eine Nachkontrolle in 12 Monaten empfohlen (S. 3). 4.11 Dr. med. N.___ , Klinik für Kardiologie, F.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 3
- Mai 2023 ( Urk. 15/ 228/1-5) ein Rezidiv eines Bandscheibenvorfalls sowie eine rezidivierende depressive Störung , welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die koronare Dreigefässerkrankung, die arterielle Hypertonie und die Dyslipidämie hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5). Es seien keine weiteren Konsultationen geplant und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( Ziff. 1.2-1.3). Aus kardiologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit gegeben ( Ziff. 2.7) und behinderungsangepasste Tätigkeit en zu 100 % zumutbar ( Ziff. 4.2). Die aktuelle Limitierung sei eher durch die Rückensymptomatik und psychische Ursachen zu erklären ( Ziff. 5). 4.12 Mit Bericht vom
- Juni 2023 ( Urk. 15/229) stellte MSc G.___ , B.___ , folgende , hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - rezidivierende depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Status nach mit psychotischen Symptomen, unter Quetiapin remittiert - psychosoziale Belastungssituation Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem
- Mai 2023 in tagesklinischer Behandlung ( Ziff. 1.2). Er sei vom 1
- Januar bis 1
- April 2023 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.3). In der bisherigen Stelle als Teamleiter Verkauf habe der Beschwerdeführer im Schichtdienst gearbeitet und habe wiederholt die vielen Personalengpässe abdecken, Dienstplanung erstellen und gleichzeitig Kundenkontakte pflegen müssen. Es bestünden hohe Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit aufgrund der Tätigkeit an der Kasse, Dienstpläne schreiben und Personalführung. Bei bestehender Diskushernie und nach koronarer Erkrankung seien Tätigkeiten in der Filiale, wie beispielsweise das Auffüllen von Regalen oder kleine Reinigungsarbeiten , ebenfalls eine zunehmende Belastung. Durch die stetige Überbelastung, kognitiven Einschränkungen, die Antriebslosigkeit, affektive Verflachung sowie die somatischen Einschränkungen bestehe zur z eit eine klare Einschränkung, die die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht zulasse ( Ziff. 3.2). Eine angepasste Tätigkeit sei maximal zwei Stunden täglich zumutbar ( Ziff. 4.2). Prognostisch sei von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 40 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen ( Ziff. 4.3). Ergänzend hielt MSc G.___ am
- Juli 2023 ( Urk. 15/230) fest, eine Eingliederung im
- Arbeitsmarkt sei aufgrund der psychischen und somatischen Einschränkungen langfristig nicht absehbar. 4.13 Die Ärztinnen d er B.___ stellten mit Abschlussbericht vom 2
- August 2023 ( Urk. 15/238 = Urk. 3 ) über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom
- Mai bis 3
- Juli 2023 folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, mit borderline, vermeidend-selbstunsicheren und dependenten Anteilen, differentialdiagnostisch (DD) akute Belastungsstörung (ICD-10 F43) beziehungsweise komplexe Traumafolgestörung nach ICD-11 - Infekt unklarer Ätiologie, Erstdiagnose (ED) am 1
- Juni 2023 - Schwindel unklarer Ätiologie, ED am 2
- Juni 2023 - diffuse Thoraxschmerzen, ED am 1
- Juni 2023 - Status nach Herzinfarkt, fünf Stent-Implantationen, letzte im Januar 2023 - arterielle Hypertonie - Rezidiv Bandscheibenvorfall - obstruktives Schlafapnoesyndrom Während der gesamten Behandlungszeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei seinem Austritt habe er sich in einem psychisch stabileren Zustand gezeigt, vor allem bezüglich der depressiven und ängstlichen Symptome (S. 4). 4.14 Die Ärztinnen der B.___ berichteten am 3
- Mai 2024 ( Urk. 20/2) über eine weitere ambulante Behandlung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 2
- Januar bis 2
- April 2024 und stellten folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - K ombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, mit borderline, vermeidend-selbstunsicheren und dependenten Anteilen, differentialdiagnostisch (DD) akute Belastungsstörung (ICD-10 F43) beziehungsweise komplexe Traumafolgestörung nach ICD-11 - atherosklerotische Herzkrankheit: Dreigefässerkrankung, Status nach Herzinfarkt, fünf Stent-Implantationen, letzte Koronarangiographie im Januar 2023 - benigne arterielle Hypertonie - Rezidiv Bandscheibenvorfall - obstruktives Schlafapnoesyndrom Der Beschwerdeführer sei erneut eingetreten aufgrund einer erneuten Verschlechterung seines Zustandes unter Einfluss psychosozialer Faktoren und dem Bedarf an zusätzlicher Unterstützung. Bei Eintritt habe eine depressive Symptomatik imponiert, welche sich vor allem in Verzweiflung und Hilflosigkeit in Bezug auf die Zukunft bei vorbestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren sowie neu der Ablehnung von Leistungen der Invalidenversicherung sowie bei mangelnder Tagesstruktur und Einsamkeit gezeigt habe (S. 2). Zum Zeitpunkt des Austritts habe sich die Depression etwas remittiert und habe die Kriterien für eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode erfüllt. Während der gesamten Behandlungszeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Von Seiten der Krankentaggeldversicherung sei eine vertrauensärztliche Untersuchung angefordert worden (S. 3). Gegen Ende der Behandlung habe der Beschwerdeführer mit einer freiwilligen Tätigkeit zweimal pro Woche im F.___ begonnen. Bei Austritt sei sein Zustand objektiv verbessert wahrgenommen worden, mit einem Rückgang der depressiven Symptomatik und einer gesteigerten Schwingungsfähigkeit. Er habe ein erhöhtes Engagement in seinem Leben und ausreichend Aktivitäten für eine bessere Struktur gezeigt (S. 4). 4.15 Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Pharmazeutische Medizin, erstattete am 1
- Mai 2024 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 20/3) und hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 1
- Januar 2023 krankheitsbedingt für arbeitsunfähig erklärt worden, aktuell weiterhin zu 100 % . Die Arbeitsunfähigkeit sei durch med. pract. E.___ bescheinigt worden (S. 1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er am
- Mai 2024 eine Traumatherapie beginne und dass am 1
- Mai 2024 ein nächster teilstationärer Eintritt in die Tagesklinik vorgesehen sei (S. 2). Zusammengefasst sei der Befund vor dem Hintergrund einer langjährigen psychiatrischen Vorgeschichte zu sehen, gekennzeichnet durch wiederkehrende Depressionen, vermutlich auf dem Boden einer Traumafolgestörung . Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, aktuell eine floride mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Den Unterlagen zufolge bestehe der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit kombinierten Anteilen (ICD-10 F61) beziehungsweise differentialdiagnostisch eine komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43). Die seit Mitte Januar 2023 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sei angesichts der floriden Depression zunächst weiterhin ausgewiesen, sowohl in der angestammten als auch in jeglichen anderen Tätigkeiten, und mindestens bis zum Abschluss der jetzt beginnenden teilstationären Behandlung. Nähere Aussagen zur Prognose seien gegenwärtig nicht möglich (S. 4).
- 5.1 Der Beschwerdeführer war gemäss Bericht von med. pract. E.___ vom 3
- September 2020 ab dem 1
- September 2020 arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 4.1), weshalb die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres auf September 2020 legte (vgl. vorstehend E. 2.1). Vor Ablauf des Wartejahrs per September 2021 war der Beschwerdeführer jedoch von Ende Juni bis Anfang September 2021, mithin während mehr als 30 Tagen, zu 100 % erwerb stätig (vgl. Urk. 15/163/5 Mitte und Urk. 15/163/6 Mitte) , womit ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit eintrat . Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsu nfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die vers icherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2019 vom
- Dezember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von wenigstens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2018 vom
- Juni 2019 E. 5.1). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber Y.___ AG lediglich um einen Arbeitsversuch handelte. Diesbezüglich lässt sich den Akten nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer n ach eigenen Angaben zwar noch nicht schwer heben konnte , der Arbeitgeber jedoch sehr verständnisvoll sei ( Urk. 15/77). Med. pract. E.___ attestierte zudem lediglich bis Ende Januar 2021 ausdrücklich eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs (vgl. Urk. 15/86/5 Ziff. 1 ), ab Juni 2021 jedoch keine Arbeitsunfähigkeit mehr (vgl. Urk. 15/86/7). Am
- Oktober 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt und war wieder zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 4.4), womit ab diesem Datum die Wartezeit neu zu laufen begann. 5.2 Bis zum Ablauf des Wartejahr e s per Oktober 2022 wurde n verschie dene Abstufungen von Arbeitsunfähigkeit, zwischen 100 % und 20 % , attestiert (vgl. Urk. 15/105/5 unten ; Urk. 15/108; Urk. 15/110 ; Urk. 15/119 ) . Gemäss Bericht von Therapeutin G.___ vom 1
- Februar 2022 bestand zum Zeitpunkt d ies es Berichts in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden täglich . Der Beschwerdeführer arbeite te im Zeitpunkt des Berichts zu 50 % in der angestammten Tätigkeit (vorstehend E. 4.5). RAD-Ärztin Dr. I.___ ging im Februar 2022 davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen der Rückenbeschwerden in angepassten Tätigkeiten seit April 2021 beziehungsweise Dezember 2021 zu 80 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 4.6) , was ausser Acht lässt, dass der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufgrund des Herzinfarktes und der nachfolgenden Behandlung vollständig arbeitsunfähig war. RAD-Arzt Dr. J.___ wies im April 2022 (vorstehend E. 4.7) auf Widersprüche in der Beurteilung von Therapeutin G.___ hin, wobei er ohne Begründung davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % - statt der tatsächlichen 50 % - arbeitete (vgl. vorstehend E. 4.5). Dr. I.___ und Dr. J.___ erachteten aufgrund der unklaren psychiatrischen Beurteilung und möglicher Wechselwirkungen mit den somatischen Beeinträchtigungen im September 2022 eine polydisziplinäre Begutachtung für angezeigt (vgl. vorstehend E. 4.7). Mit anderen Worten lag in diesem Zeitpunkt keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. 5.3 Anstelle der Durchführung der empfohlenen Begutachtung wurden die im Zeitraum von April bis Juni 2022 erstatteten, vom Landgericht F eldkirch angeordneten polydisziplinären Teilgutachten beigezogen. Diese ergingen in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie (vgl. vorstehend E. 4.8.1-3). Aus allgemeininternistischer wie orthopädischer Sicht wurde eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bescheinigt (vgl. vorstehend E. 4.8.1 und 4.8.3 ). Der neurologisch-psychiatrische Gutachter erachtete in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitstätigkeit von sechs Stunden täglich für zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.8.2), wobei diese Einschätzung insbesondere aufgrund der neurologischen Diagnosen erging. Die Diagnose einer Depression mit Angst st örung und psychotischen Symptomen wurde im Gutachten nur rudimentär begründet. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom
- Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Diese Vorgaben w e rden von diesem Gutachten nicht erfüllt. Vielmehr stützte sich der psychiatrische Gutachter auf anamnestische Angaben, ohne diese fachärztlich zu würdigen. Beispielsweise übernahm der Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers, er höre beim Einschlafen Stimmen und habe manchmal das Gefühl, er höre Schritte und es sei jemand hinter ihm, direkt als Diagnose einer Depression mit Angststörung und psychotischen Symptomen. E s erfolgte keine Würdigung des Einflusses von p sychosozialen Faktoren, obwohl der Beschwerdeführer etwa im Zusammenhang mit seinem Sohn solche berichtete (vgl. Urk. 15/152/16). Gänzlich unerwähnt blieben sodann Angaben hinsichtlich der für die Beurteilung von psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. vorstehend E.
- 5-
- 6), was auf andere Voraussetzungen bei österreichischen Begutachtungen zurückzuführen sein mag, für die Beurteilung der Auswirkungen psychischer Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit nach schweizerischem Recht jedoch unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 2
- Juli 2021 E. 5.2.2) . Im Gutachten wurde zudem fest gelegt , mit wie vielen Tagen von Arbeitsunfähigkeit jährlich zu rechnen ist («Krankenstände» ; Urk. 15/152/33 Ziff. 4 ) , was nicht dem hierzulande üblichen Verständnis einer Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung entspricht. Solche krankheitsbedingten Ausfälle wären im Rahmen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu würdigen. Eine polydisziplinäre Diskussion und Konsensbeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte zudem nicht (vgl. Urk. 15/152/32-33) , was den Beweiswert dieses Gutachtens ebenfalls schmälert. Zweck interdisziplinärer Gutachten ist, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt. Zwar ist eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen nicht zwingend. Das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten ist daher nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig, weil keine abschliessende Konsensdiskussion stattgefunden hat. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutachten, das nicht in einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fachärzte entstand, nicht nachvollziehen und sich nicht mit den Teilgutachten vereinbaren lassen, die Beurteilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind. Eine Beweiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweiskraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom
- Juni 2021 E. 2.2, je m.w.H.). Vorliegend lässt sich jedoch aufgrund der aufgezeigten Mängel des psychiatrischen Teilgutachtens wie auch der anders gewichteten Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit die rechtsrelevante Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beantworten. Obschon das Gutachten im Auftrag de s Landgerichts F eldkirch erstellt wurde, ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass die Verfahrensvorschriften nach Art. 44 ATSG eingehalten wurden . Analog wie bei einer vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Expertise genügen daher bereits geringe Zweifel daran, um nicht beweiskräftig zu sein (vgl. E. 1.7). Insgesamt vermag dieses Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise nicht zu genügen. Der Beurteilung von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom
- November 2022 , wonach gestützt auf dieses Gutachten seit Juni 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe (vgl. vorstehend E. 4.9) , kann deshalb nicht gefolgt werden. 5.4 5.4.1 Aus kardiologischer Sicht war der Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 2
- April 2023 nach ambulanter Herzrehabilitation beschwerdefrei (vgl. vorstehend E. 4.10) . Dr. N.___ bestätig t e dies mit Bericht vom 3
- Mai 2023 und hielt fest, aus kardiologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit gegeben und eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar . D ie aktuelle Limitierung sei eher auf die Rückenbeschwerden und die psychische Symptomatik zurückzuführen (vorstehend E. 4.11). 5.4.2 Die im weiteren Verlauf ergangenen Berichte betrafen zur Hauptsache die psychischen Beschwerden. Im Rahmen der tagesklinischen Behandlung in der B.___ von Mai bis Juli 2023 wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, und ein Verdacht auf eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung, differentialdiagnostisch eine komplexe Traumafolgestörung , diagnostiziert . Bei Austritt war ein psychisch stabilerer Zustand zu verzeichnen (vorstehend E. 4.12-4.13). Bei im Wesentlichen unveränderter psychiatrischer Diagnose fand von Januar bis April 2024 eine weitere ambulante Behandlung in der B.___ statt, da unter Einfluss psychosozialer Faktoren eine erneute Verschlechterung eingetreten war . Die depressive Symptomatik zeigte sich vor allem in Bezug auf die Zukunft bei vorbestehenden psychosozialen Faktoren und der Ablehnung von Leistungen der Invalidenversicherung. Bei Austritt war die Symptomatik jedoch etwas remittiert und erfüllte nunmehr die Kriterien für eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode. Der Beschwerdeführe konnte ein erhöhtes Engagement und ausreichende Aktivitäten für eine bessere Struktur zeigen (vgl. vorstehend E. 4.14). 5.4.3 Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über die während der Behandlungen bestehende volle Arbeitsunfähigkeit hinaus lässt sich den genannten Berichten nicht entnehmen. Der Einschätzung von MSc G.___ vom
- Juni 2023 (vorstehend E. 4.12) , wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht und in angepassten Tätigkeiten maximal zwei Stunden täglich arbeitsfähig ist , kann grundsätzlich nicht gefolgt werden, da es sich bei MSc G.___ nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie handelt. Denn f ür die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom
- Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom
- März 2016 E. 4.2.4). Zudem listete Therapeutin G.___ die psychosoziale Belastungssituation als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (vgl. vorstehend E. 4.5 und 4.12), was aus versicherungsmedizinischer Sicht einer genaueren Differenzierung bedarf. Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Therapeutin G.___ stützte ihre Beurteilung zudem fachfremd auch auf somatische Beschwerden, was nicht überzeugt. 5.4.4 D ie im Verfahren aufgelegten Behandlungsber ichte der Fachärztinnen der B.___ vom 2
- August 2023 und 3
- Mai 2024 erweisen sich in Bezug auf die offenen Fragen auch nicht als beweistauglich. Sie entbehren einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und lassen ebenfalls eine Plausibilisierung der attestierten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit mittels der Standardindikatoren vermissen . Obschon im Verlauf der Behandlung eine Besserung eintrat, erläuterten sie auch nicht, weshalb dies an der Zumutbarkeitsbeurteilung nichts geändert haben soll. Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass die behandelnden Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . Ein Abstellen auf diese Berichte fällt daher nicht in Betracht. 5.4.5 Dr. O.___ nahm in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1
- Mai 2024 Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und erachtete aufgrund der von ihm genannten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit seit Mitte Januar 2023 als ausgewiesen, mindestens bis zum Abschluss der ab 1
- Mai 2024 erneut angetretenen tagesklinischen Behandlung. Die Prognose sei ungewiss (vorstehend E. 4.15). Angaben zu den Standardindikatoren enthält dieses Gutachten nicht, weshalb sich daraus aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein genügend schlüssiges Bild ergibt. Auch dieses Gutachten wurde nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt , sondern wurde im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellt , weshalb diese mehr als geringe n Zweifel daran genügen , um den Beweiswert zu verneinen (vgl. E.
- 7 ). 5.5 Die vorstehend erwähnten, nach der Stellungnahme der RAD-Ärzte vom November 2022 ergangenen Berichte wurden dem RAD nicht mehr vorgelegt und von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt. Sie nahm auch zu dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingegangenen Bericht der B.___ vom 3
- Mai 2024 (vorstehend E. 4.14) und zum psychiatrischen Gutachten von Dr. O.___ (vorstehend E. 4.15) keine Stellung . Die von Dr. I.___ angesprochene Frage der Wechselwirkungen der somatischen Schmerzsymptomatik auf die Psyche (vgl. vorstehend E. 4.7) blieb ungeklärt und der Einfluss und die Auswirkungen von psychosozialen Faktoren sowie die Standardindikatoren wurden nicht geprüft. Es fehlt somit an einer schlüssigen Gesamtwürdigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer und im Reinigungsdienst wie auch in angepassten Tätigkeiten aus somatischer und psychischer Sicht. Bei Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit wird auch d er Verlauf der Arbeitsfähigkeit während des Wartejahrs näher zu beleuchten sein .
- 6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom
- September 2020 E. 2.1) . 6.2 Den vorhandenen Berichten könne keine schlüssigen Antworten auf die offenen Fragen (vgl. vorstehend E. 5.5), insbesondere die zentrale Frage der Arbeitsfähigkeit, entnommen werden, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des vom RAD empfohlenen polydisziplinären Gutachtens und erneuten Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- 7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung , die n ach Art. 61 lit. g ATSG vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird . Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungs gericht [ GebV SVGer]) . Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sowie nach Einsicht in die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, vom 2
- August 2024 und ausgehend vom geltend gemachten, als gerechtfertigt erscheinenden Aufwand von 13 Stunden und 20 Minuten ( Urk. 25) ist die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Pauschalb arauslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 4'156.85 festzusetzen . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Parteientschädigung von Fr. 4’156 . 85 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00121 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 26.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwältin
Lotti
Sigg Sigg
Schwarz
Advokatur Theaterstrasse
3,
Postfach
2336,
8401
Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ ,
geboren
1976,
österreichischer
Staatsbürger,
verfügt
über
eine
Ausbildung
im
Detailhandel
und
eine
Anlehre
als
Pflegehelfer .
Er
reiste
am
1 8.
September
2016
in
die
Schweiz
ein
( Urk.
15/ 2
Ziff.
5.3,
Urk.
15/ 3;
Urk.
15/ 23).
Seit
Februar
2017
war
e r
in
einem
Pensum
von
80
%
als
Verkäufer
und
daneben
auf
Stundenlohnbasis
im
Reinigungsdienst
tätig,
als
er
sich
am
1.
Februar
2019
unter
Hinweis
auf
eine
dreifache
Bandscheibenoperation
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
anmeldete
( Urk.
15/ 2).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zog
Arztberichte
( Urk.
15/1;
Urk.
15/ 16;
Urk.
15/ 18/7-14 )
und
einen
Auszug
aus
dem
individuellen
Konto
des
Versicherten
( Urk.
15/ 6)
sowie
Unterlagen
der
österreichischen
Invaliden versicherung
( Urk.
15/ 8)
bei.
Nachdem
der
Versicherte
per
1.
Juli
2019
bei
der
Y.___
AG ,
Z.___ ,
eine
Stelle
als
Retailmitarbeiter
in
einem
Pensum
von
100
%
angetreten
hatte
(vgl.
Urk.
15/31
Ziff.
1-2) ,
schloss
die
IV-Stelle
mit
Mitteilung
vom
1 8.
Juli
2019
das
Verfahren
ab
( Urk.
15/ 20).
1.2
Am
2 5.
August
2020
meldete
sich
der
Versicherte
unter
erneutem
Hinweis
auf
die
Bandscheibenoperationen
sowie
Schlafapnoe,
Bluthochdruck
und
psychische
Beschwerden
wieder
bei
der
Invalidenversicherung
an
( Urk.
15/ 22).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
holte
weitere
Arztberichte
( Urk.
15/ 30;
Urk.
15/ 33 ;
Urk.
15/ 44-53;
Urk.
15/ 61-64 ;
Urk.
15/ 67;
Urk.
15/ 75 ;
Urk.
15/ 99;
Urk.
15/ 101 ;
Urk.
15/132 ;
Urk.
115/228 - 229 ;
Urk.
15/238 ) ,
einen
IK-Auszug
( Urk.
15/ 94)
und
eine n
Arbeitgeberbericht
( Urk.
15/ 31)
ein ,
zog
Akten
der
Krankent aggeldversicherung
( Urk.
15/ 65 ;
Urk.
15/ 86;
Urk.
15/ 104-105 ;
Urk.
15/ 113;
Urk.
15/ 120-122 )
bei
und
tätigte
Abklärungen
betreffend
eine
Rente
aus
einem
EU-
oder
EFTA-Staat
( Urk.
15/ 71-7 3 ).
Sodann
teilte
sie
dem
Versicherten
am
6.
November
2020
mit,
es
seien
keine
Eingliederungsmassnahmen
möglich
( Urk.
15/ 35).
Nach
Beizug
eines
vo m
Landesgericht F eldkirch
(A;
Urk.
15/152/1-2)
veranlassten
polydisziplinären
Gutachtens
vom
1 3.
Juni
2022
( Urk.
15/ 152 /3-33 )
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
3 0.
Januar
2023
( Urk.
15/ 166)
in
Aussicht ,
den
Rentenanspruch
zu
verneinen .
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
3.
Februar
2023
und
1 3.
Dezember
2023
Einwände
( Urk.
15/ 168 ;
Urk.
15/ 259 ) .
Mit
Verfügung
vom
2 2.
Januar
2024
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Rentenanspruch
des
Versicherten
( Urk.
15/ 261
=
Urk.
2 ).
2.
Am
1 6.
Februar
2024
erhob
der
Versicherte
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
2 2.
Januar
2024
( Urk.
2)
und
beantragte
deren
Aufhebung
und
die
Zusprechung
der
gesetzlichen
Leistungen,
insbesondere
eine
Rente
und
berufliche
Massnahmen,
eventualiter
die
Veranlassung
weiterer
medizinischer
Abklärungen
( Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 1.
April
2024
( Urk.
14)
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Mit
Gerichtsverfügung
vom
2.
Mai
2024
( Urk.
16)
wurde n
antragsgemäss
( Urk.
1
S.
2)
die
unentgeltliche
Rechtsvertretung
und
Prozessführung
bewilligt
und
ein
zweiter
Schriftenwechsel
angeordnet.
Der
Beschwerdeführer
hielt
mit
Replik
vom
9.
Juli
2024
( Urk.
19)
an
seinen
Anträgen
fest
und
reichte
weitere
Unterlagen
( Urk.
20/1-3)
ein .
Die
Beschwerdegegnerin
verzichtete
am
8.
August
2024
auf
die
Einreichung
einer
Duplik
( Urk.
22),
wovon
der
Beschwerdeführer
am
1 3.
August
2024
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
( Urk.
23).
Am
2 0.
August
2024
( Urk.
24)
reichte
die
unentgeltliche
Rechtsvertreterin
ihre
Honorarnote
( Urk.
25)
ein.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Rentenanspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
August
2020
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Februar
2021
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
Jedoch
sind
der
Ablauf
des
Wartejahr e s
und
damit
ein
allfälliger
Rentenbeginn
auf
Oktober
2022
festzusetzen
(vgl.
dazu
nachfolgend
E.
5 ).
Damit
ist
die
ab
1.
Januar
2022
gültig e
Rechtslage
massgebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird. 1.2
Erw erbsunfähigkeit
ist
gemäss
Art.
7
ATSG
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
au sgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Abs.
1).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Si cht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.4
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krankheit
ist
jedoch
nicht
ohne
W eiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
1 43
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
13 9
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.5
Mit
BGE
143
V
418
entschied
das
Bundesgericht,
dass
grundsätzlich
sämtliche
psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
strukturierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(E.
6
und
7,
Änderung
der
Rechtsprechung;
vgl.
BGE
143
V
409
E.
4.5.2
speziell
mit
Bezug
auf
leichte
bis
mittelschwere
Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
unter
Berücksichtigung
leistungshindernder
äusserer
Belastungsfaktoren
einerseits
und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich
erreichbare
Leistungsvermögen
einzuschätzen
(BGE
141
V
281
E.
2,
E.
3.4-3.6
und
4.1;
vgl.
statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_590/2017
vom
15 .
Februar
2018
E.
5.1).
Die
Anerkennung
eines
rentenbegründenden
Invaliditätsgrades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswirkungen
der
medizinisch
festgestellten
gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage
im
Einzelfall
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchsfrei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sind.
Fehlt
es
an
diesem
Nachweis,
hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
zu
tragen
(BGE
141
V
281
E.
6;
vgl.
BGE
144
V
50
E.
4.3).
Diese
Rechtsprechung
ist
auf
alle
im
Zeitpunkt
der
Praxisänderung
noch
nicht
erledigten
Fälle
anzuwenden
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_ 580/2017
vom
16.
Januar
2018
E.
3.1
mit
Hinweisen). 1.6
Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281)
hat
das
Bundesgericht
wie
folgt
systematisiert
(BGE
141
V
281
E.
4.3.1):
- Kategorie
«funktioneller
Schweregrad»
(E.
4.3) - Komplex
«Gesundheitsschädigung»
(E.
4.3.1) - Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde
(E.
4.3.1.1) - Behandlungs-
und
Eingliederungserfolg
oder
-resistenz
(E.
4.3.1.2) - Komorbiditäten
(E.
4.3.1.3) - Komplex
«Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche
Res sourcen,
E.
4.3.2) - Komplex
«Sozialer
Kontext»
(E.
4.3.3)
- Kategorie
«Konsistenz»
(Gesichtspunkte
des
Verhaltens,
E.
4.4) - gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen
vergleich baren
Lebensbereichen
(E.
4.4.1) - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener
Leidens druck
(E.
4.4.2)
Beweisrechtlich
entscheidend
ist
der
verhaltensbezogene
Aspekt
der
Konsistenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_604/2017
vom
1 5.
März
2018
E.
7.4). 1.7
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2 ).
Den
Berichten
und
Gutachten
versicherungsinterner
Ärztinnen
und
Ärzte
kommt
nach
der
Rechtsprechung
Beweiswert
zu,
sofern
sie
als
schlüssig
erscheinen,
nachvollziehbar
begründet
sowie
in
sich
widerspruchsfrei
sind
und
keine
Indizien
gegen
ihre
Zuverlässigkeit
bestehen
(BGE
134
V
231
E.
5.1
mit
Hinweis
auf
BGE
125
V
351
E.
3b/ee).
Trotz
dieser
grundsätzlichen
Beweiseignung
kommt
den
Berichten
versicherungsinterner
medizinischer
Fachpersonen
praxisgemäss
nicht
dieselbe
Beweiskraft
zu
wie
einem
gerichtlichen
oder
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
vom
Versicherungsträger
veranlassten
Gutachten
unabhängiger
Sachverständiger.
Soll
ein
Versicherungsfall
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzunehmen
(BGE
142
V
58
E.
5.1;
139
V
225
E.
5.2;
135
V
465
E.
4.4
und
E.
4.7).
Praxisgemäss
spricht
der
Umstand,
wonach
ein
Gutachten
im
Auftrag
eines
Krankentaggeldversicherers
-
und
somit
nicht
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
- erstellt
wurde,
nicht
gegen
dessen
Beweiskraft
für
die
Beurteilung
des
Rentenanspruchs
gegenüber
der
Invalidenversicherung.
Indessen
sind
an
die
Beweiswürdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
einer
solchen
Expertise,
so
sind,
wie
bei
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
ergänzende
Abklärungen
vorzunehmen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
5.2.1).
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
den
angefochtenen
Entscheid
( Urk.
2)
wie
folgt:
Der
Beschwerdeführer
sei
ab
September
2020
in
der
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt
gewesen,
weshalb
das
Wartejahr
im
September
2021
erfüllt
gewesen
sei.
Jedoch
sei
ihm
seit
Juni
2021
eine
angepasste
Tätigkeit
im
Umfang
von
60
%
zumutbar
(S.
1).
Der
Einkommensvergleich
ergebe
einen
rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad
von
28
% .
Eingliederungsmassnahmen
habe
der
Beschwerdeführer
nicht
gewünscht
(S.
2).
Daran
hielt
die
Beschwerdegegnerin
in
ihrer
Beschwerdeantwort
fest
( Urk.
14).
2.2
Der
Beschwerdeführer
machte
geltend
( Urk.
1),
das
Valideneinkommen
sei
anhand
statistischer
Daten
zu
berechnen,
da
es
sich
bei
seiner
letzten
Anstellung
um
einen
Arbeitsversuch
gehandelt
habe.
Zudem
sei
vom
Invalideneinkommen
ein
Abzug
von
10
%
beziehungsweise
20
%
vorzunehmen.
Aktuell
sei
er
zudem
sicher
nicht
zu
60
%
in
angepassten
Tätigkeiten
arbeitsfähig
(S.
3 ).
In
seiner
Replik
( Urk.
19)
hielt
der
Beschwerdeführer
fest,
e r
habe
nach
der
vierten
Rückenoperation
im
November
2020
ab
Mitte
März
2021
wieder
zu
60
%
zu
arbeiten
begonnen
und
habe
sein
Pensum
auf
80
%
steigern
können.
Bei
der
Steigerung
auf
100
%
habe
er
sehr
starke
Schmerzen
bekommen,
worauf
das
Pensum
wieder
auf
50
%
habe
reduziert
werden
müssen.
Am
9.
Oktober
2021
habe
er
einen
Herzinfarkt
erlitten,
worauf
sich
sein
bereits
labiler
psychischer
Zustand
verschlechtert
habe
(S.
2).
Dennoch
habe
er
weiterhin
zu
50
%
gearbeitet.
Am
2 1.
April
2023
sei
ihm
gekündigt
worden.
Er
sei
nach
Austritt
aus
der
Klinik
B.___
im
August
2023
weiterhin
zu
100
%
arbeitsunfähig
gewesen
(S.
3).
Ein
von
der
Krankent aggeldversicherung
eingeholtes
psychiatrisches
Gutachten
attestiere
eine
weiterhin
bestehende
vollständige
Arbeitsunfähigkeit.
Es
sei
damit
erstellt,
dass
er
voll
arbeits-
und
erwerbsunfähig
sei,
mindestens
aber
zu
40
%
( Urk.
4).
Gehe
man
nicht
von
voller
Arbeitsunfähigkeit
aus,
sei
ein
höheres
Valideneinkommen
einzusetzen.
Beim
Invalideneinkommen
sei
ein
Abzug
von
25
%
zu
gewähren
(S.
5).
Zudem
habe
er
sich
bereits
2019
wegen
den
gleichen
gesundheitlichen
Beschwerden
bei
der
Invalidenversicherung
angemeldet.
Die
Beschwerdegegnerin
habe
damals
keinen
rechtsgenüglichen
Entscheid
über
seinen
Anspruch
gefällt.
Im
Übrigen
habe
er
sich
innert
einjähriger
Frist,
um
eine
Verfügung
zu
erlangen,
erneut
angemeldet .
Es
müsse
gestützt
auf
die
Arztberichte
davon
ausgegangen
werden,
dass
er
nach
seiner
Anmeldung
im
Jahr
2019
nie
mehr
für
längere
Zeit
eine
Arbeitsfähigkeit
erlangt
habe
(S.
6).
2.3
Streitig
und
zu
prüfen
ist
ein
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführers .
Hinsichtlich
seines
Antrags
auf
Zusprechung
beruflichen
Massnahmen
( Urk.
1
S.
2
Ziff.
1)
gilt
das
Folgende:
Im
verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren
sind
grundsätzlich
nur
Rechtsverhältnisse
zu
überprüfen
beziehungsweise
zu
beurteilen,
zu
denen
die
zuständige
Verwaltungsbehörde
vorgängig
verbindlich
–
in
Form
einer
Verfügung
beziehungsweise
eines
Einspracheentscheids
–
Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
die
Verfügung
den
beschwerdeweise
weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt
fehlt
es
an
einem
Anfechtungsgegenstand
und
somit
an
einer
Sachurteilsvoraussetzung,
wenn
und
insoweit
keine
Verfügung
ergangen
ist
(BGE
144
I
11
E.
4.3,
131
V
164
E.
2.1,
125
V
413
E.
1a).
Bezüglich
beruflicher
Massnahmen
fehlt
es
an
einem
Anfechtungsobjekt,
da
solche
nicht
Gegenstand
der
angefochtenen
Verfügung
bilden.
Der
entsprechende
Antrag
wurde
zudem
in
der
Beschwerde
nicht
begründet.
Dementsprechend
ist
auf
diesen
Antrag
nicht
einzutreten. 3. 3.1
Gemäss
Art.
49
Abs.
1
ATSG
hat
der
Versicherungsträger
ü ber
Leistungen,
Forderungen
und
Anordnungen,
die
erheblich
sind
oder
mit
denen
die
betroffene
Person
nicht
einverstanden
ist,
schriftlich
Verfügungen
zu
erlassen.
Leistungen,
Forderungen
und
Anordnungen,
die
nicht
unter
Art.
49
Abs.
1
ATSG
fallen,
können
in
Anwendung
von
Art.
51
Abs.
1
ATSG
in
einem
formlos en
Verfahren
behandelt
werden.
Die
betroffene
Person
kann
nach
Art.
51
Abs.
2
ATSG
den
Erlass
einer
Verfügung
verlangen.
Zwar
bezieht
sich
Art.
51
ATSG
ausdrücklich
nur
auf
das
zulässige
formlos e
Verfahren,
doch
erachtet
es
die
Rechtsprechung
-
in
Analogie
zu
Art.
51
Abs.
2
ATSG
-
auch
dann
als
angezeigt,
dass
die
betroffene
Person
einen
Entscheid
in
Form
einer
Verfügung
verlangen
kann,
wenn
der
Versicherungsträger
zu
Unrecht
formlos
und
nicht
mittels
Verfügung
entschieden
hat
(BGE
134
V
145
E.
5.1).
Die
Frist
für
eine
solche
Intervention
gegen
den
unzulässigerweise
formlos
mitgeteilten
Entscheid
beträgt
im
Regelfall
ein
Jahr
seit
der
Mitteilung .
Eine
längere
Frist
kommt
allenfalls
dann
in
Frage,
wenn
die
betroffene
Person
-
insbesondere
wenn
sie
rechtsunkundig
und
nicht
anwaltlich
vertreten
ist
-
in
guten
Treuen
annehmen
durfte,
der
Versicherer
habe
noch
keinen
abschliessenden
Entscheid
fällen
wollen
und
sei
mit
weiteren
Abklärungen
befasst.
Ohne
fristgerechte
Intervention
erlangt
der
Entscheid
rechtliche
Wirksamkeit,
wie
wenn
er
zulässigerweise
im
Rahmen
von
Art.
51
Abs.
1
ATSG
ergangen
wäre
(BGE
134
V
145
E.
5.3
und
5.4
ff.;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_536/2017
vom
5.
März
2018
E.
3.4
mit
Hinweis). 3.2
In
der
Mitteilung
vom
1 8.
Juli
2019
( Urk.
15/ 20)
wurde
festgehalten,
es
seien
keine
Leistungen
der
Invalidenversicherung
nötig.
Der
Beschwerdeführer
habe
per
1.
Juli
2019
eine
neue
Tätigkeit
bei
der
Y.___
AG
aufnehmen
können
(vgl.
Urk.
15/ 21/1 ;
Urk.
15/31
Ziff.
2 ) .
Er
wünsche
sich
trotzdem
eine
leichtere
Tätigkeit,
habe
aber
mitgeteilt,
dass
er
keine
Unterstützung
beim
Bewerbungsprozess
benötige.
Aus
diesem
Grund
werde
das
Dossier
abgeschlossen.
Es
bestünden
keine
Einschränkungen
bei
der
Stellensuche.
Ein
Anspruch
auf
eine
Rente
bestehe
nicht,
da
keine
länger
andauernde
Arbeitsunfähigkeit
besteh e .
Dies
wird
durch
die
Akten
gestützt,
war
der
Beschwerdeführer
doch
im
Zeitpunkt
der
ersten
Anmeldung
vom
1.
Februar
2019 ,
vor
der
Aufnahme
der
Tätigkeit
bei
der
Y.___
AG ,
in
ungekündigter
Stellung
und
zusammen
mit
der
stundenweise
ausgeübten
Reinigungstätigkeit
im
Umfang
von
mindestens
80
%
arbeitstätig
(vgl.
Urk.
15/ 2
Ziff.
5.4 ;
Urk.
15/ 5/3 ;
Urk.
15/ 16/16 ),
ohne
länger
arbeitsunfähig
gewesen
zu
sein
(vgl.
Urk.
15/ 5/1
und
nachfolgende
E.
3.3 ) .
Der
Beschwerdeführer
hat
in
der
Folge
nicht
innerhalb
eines
Jahres
eine
anfechtbare
Verfügung
verlangt .
Der
Fallabschluss
wurde
mit
ihm
besprochen.
Zwar
wollte
er
weiterhin
eine
leichtere
Tätigkeit
suchen,
benötigte
aber
keine
Unterstützung
bei
der
Stellensuche
und
wollte
dafür
auch
nicht
immer
nach
C.___
fahren
(vgl.
Urk.
15/ 21/1).
Bei
dieser
Sachlage
durfte
der
Beschwerdeführer
nicht
in
guten
Treuen
annehmen,
die
Beschwerdegegnerin
habe
noch
keinen
abschliessenden
Entscheid
fällen
wollen
und
sei
mit
weiteren
Abklärungen
befasst ,
auch
wenn
er
rechtsunkundig
ist
und
damals
nicht
anwaltlich
vertreten
war .
Nachdem
er
nicht
innert
Jahresfrist
eine
anfechtbare
Verfügung
verlangt
hat,
erlangte
die
Mitteilung
vom
1 8.
Juli
2019
rechtliche
Wirksamkeit,
wie
wenn
sie
als
Verfügung
ergangen
wäre.
Zudem
erfolgte
die
Wiederanmeldung
des
Beschwerdeführers
vom
2 5.
August
2020
( Urk.
15/ 22)
mehr
als
ein
Jahr
nach
der
Mitteilung
vom
1 8.
Juli
2019
und
kann
bereits
aus
diesem
Grund
nicht
als
sinngemässes
Verlangen
einer
anfechtbaren
Verfügung
betrachtet
werden. 3.3
Im
Zeitpunkt
der
Mitteilung
vom
1 8.
Juli
2019
lagen
folgende
ärztliche
Beurteilungen
vor :
E in
nicht
aktenkundiges,
vo m
D.___
veranlasstes
Gutachten
vom
8.
Juni
2016
ging
offenbar
von
einer
Einschränkung
von
30
%
aus
(vgl.
Urk.
15/ 8/2).
Gemäss
Bericht
vo m
4.
Mai
2019
des
behandelnde n
med.
pract.
E.___ ,
praktischer
Arzt,
war
der
Beschwerdeführer
jeweils
kurzzeitig
zu
100
%
arbeitsunfähig
( Urk.
15/ 16/2
Ziff.
3) .
Im
Bericht
der
B.___
vom
1 6.
Mai
2019
( Urk.
15/ 18/7-13)
wurde
die
bisherige
Tätigkeit
für
fünf
bis
sechs
und
eine
angepasste
Tätigkeit
für
sechs
bis
acht
Stunden
täglich
als
zumutbar
erachtet
( Ziff.
4.1-4.2).
Der
Beschwerdeführer
war
trotz
dieser
Beurteilungen
abgesehen
von
Abwesenheiten
während
wenigen
Tagen
bis
zum
und
im
Zeitpunkt
des
Fallabschlusses
im
Juli
2019
faktisch
nie
arbeitsunfähig.
Mithin
liegt
kein
Revisionsfall
nach
Art.
17
ATSG
vor.
Vielmehr
ist
die
A nmeldung
vom
2 5.
August
2020
wie
eine
erstmalige
Anmeldung
zu
betrachten. 4.
4.1
Med.
pract.
E.___
stellte
mit
Bericht
vom
3 0.
September
2020
( Urk.
15/ 30)
folgende
Diagnosen
( Ziff.
2): - lumboradikuläres
Syndrom
L5
links - Rezidivhernie
mit
Kompression
des
Duralsackes
und
der
Nervenwurzel
L5
links
(MRI
vom
September
2020) - Status
nach
Diskushernienoperation
2016
Leider
sei
es
wegen
Rückenbeschwerden
mit
nachweislicher
Nervenwurzelkompression
und
bisher
suboptimalem
Ansprechen
auf
die
konservative
Behandlung
zu
einer
erneuten
Krankschreibung
ab
dem
1 6.
September
2020
gekommen.
Am
1 2.
Oktober
2020
sei
ein
Arbeitsversuch
mit
einem
Pensum
von
25
%
begonnen
worden,
wobei
med.
pract .
E.___
Zweifel
hegte,
ob
dies er
gelingen
werde.
Zudem
bestehe
eine
sehr
starke
psychosoziale
Belastung
mit
dem
minderjährigen
Sohn
des
Beschwerdeführers,
der
einer
radikalen
islamistischen
Gemeinschaft
beigetreten
sei.
Dies
wirke
sich
mit
Sicherheit
nicht
positiv
auf
die
Rückenproblematik
aus
( Ziff.
3).
4.2
Am
2 6.
November
20 20
wurde
der
Beschwerdeführer
im
Kantonsspital
F.___
an
der
Wirbelsäule
operiert
( Urk.
15/ 67/2-3)
und
am
1.
Dezember
2020
in
ordentlichem
Allgemeinzustand
entlassen
( Urk.
15/ 67/5 -7
S.
1).
Gemäss
Verlaufskontrolle
vom
1 6.
Dezember
2020
habe
sich
ein
erfreulicher
postoperativer
Verlauf
mit
Rückbildung
der
Schmerzen
gezeigt
( Urk.
15/ 67/8 -9
S.
1 ). 4.3
Mit
Formularbericht
vom
2 2.
März
2021
( Urk.
15/ 75/1-10)
hielt
med.
pract.
E.___
fest,
es
zeige
sich
eine
gewisse
Besserung
nach
der
Operation;
die
Arbeit
werde
zu
50
%
aufgenommen
( Ziff.
8).
Zumutbar
seien
leichte
Tätigkeiten
( Ziff.
9)
mit
zusätzlichen
Pausen
und
mit
wechselnder
Körperhaltung
( Ziff.
10.2).
Durch
sukzessives
Training
sei
eine
weitere
Verbesserung
zu
erwarten.
Es
bestehe
jedoch
eine
Rückfallgefahr
( Ziff.
11.11).
Nach
eigenen
Angaben
arbeitete
der
Beschwerdeführer
ab
Mitte
März
2021
beim
bisherigen
Arbeitgeber
zu
60
%
( Urk.
15/ 77)
beziehungsweise
100
%
( Urk.
15/ 87) .
4.4
Am
9.
Oktober
2021
erlitt
der
Beschwerdeführer
einen
Herzinfarkt
( Urk.
15/ 101)
und
war
zu
100
%
arbeitsunfähig
( Urk.
15/ 105/1
Ziff.
6.1).
Eine
Koronarangiographie
vom
1 8.
November
2021
zeigte
eine
kardiopulmonale
Stabilität
mit
Beschwerdefreiheit
( Urk.
15/ 99/1).
4.5
MSc
G.___ ,
Therapeutische
Leiterin
des
Konsiliardienstes,
B.___ ,
stellte
mit
Bericht
vom
1 6.
Februar
2022
( Urk.
15/ 138)
folgende ,
hier
teilweise
gekürzt
wiedergegebene
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Ziff.
2.5): - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
bis
schwere
Episode
mit
teils
wahnhaften
Symptomen - Status
nach
Herzinfarkt
im
September
(richtig:
Oktober)
2021,
aktuell
in
ambulanter
Behandlung
bei
der
Referentin
im
Rahmen
der
kardialen
ambulanten
Rehabilitation,
vom
Hausarzt
zu
50
%
krankgeschrieben - psychosoziale
Belastungssituation Die
folgenden
Diagnosen
hätten
keinen
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Ziff.
2.6):
- koronare
3-Gefässerkrankung
vom
Oktober
2021 - Rezidiv
Bandscheibenvorfall
2020 - arterielle
Hypertonie
ca.
2011 - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
bis
schwere
Episode
mit
teils
wahnhaften
Symptomen
(ICD-10
F33.1),
November
2011 Im
Vergleich
zum
Herbst
2021
habe
sich
zu
Beginn
eine
deutliche
Zustandsverschlechterung
mit
deutlicher
Zunahme
der
depressiven
Symptomatik
gezeigt.
Der
Beschwerdeführer
sei
aktuell
unter
Medikation
leicht
stabilisiert.
Es
bestünden
weiter
erhebliche
Belastungen
im
familiären
Umfeld:
Der
18-jährige
Sohn
sei
aktuell
in
einer
Strafanstalt,
es
bestehe
eine
hohe
Schuldenbelastung,
der
jüngere
Sohn
sei
ebenfalls
rebellisch.
Der
Beschwerdeführer
sei
alleinerziehend
und
alleine
in
der
Schweiz,
der
Rest
der
Familie
lebe
in
Wien
( Ziff.
2.7).
Er
sei
gegenwärtig
zu
80
%
angestellt.
Die
Tätigkeit
habe
er
trotz
mittelgradiger
bis
schwerer
depressiver
Symptomatik
sowie
Status
nach
Herzinfarkt
aktuell
mit
einem
Pensum
von
50
%
bewältigen
können.
Frühere
Nebenjobs
könne
er
aber
nicht
mehr
wahrnehmen,
was
ihm
auch
grosse
finanzielle
Sorgen
bereite
( Ziff.
3.1).
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
eine
angepasste
Tätigkeit
zu
fünf
bis
sechs
Stunden
täglich
zumutbar
( Ziff.
4.2). 4.6
Dr.
med.
I.___ ,
Praktische
Ärztin,
regionaler
ärztlicher
Dienst
(RAD),
stellte
am
2 5.
Februar
2022
nach
Berücksichtigung
der
Akten
folgende,
hier
gekürzt
wiedergegebene
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
15/ 163/10): - lumboradikuläres
Syndrom - koronare
Dreigefäss-Herzkrankheit - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittel-bis
schwergradige
Episode
mit
psychotischen
Symptomen Die
folgenden
Diagnosen
hätten
keine
dauerhafte
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
15/ 163/10): - psychosoziale
Belastungssituation,
beginnendes
Burn-out - mittelgradige
depressive
Episode
- arterielle
Hypertonie - schwergradiges
obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom A ufgrund
der
Rückenbeschwerden
bestehe
seit
April
2021
in
a ngepasste n ,
körperlich
leichte n
bis
intermittierend
mittelschwere n
wechselbelastende n
Tätigkeiten
ohne
Zwangshaltungen
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
2 0
% .
Es
werde
empfohlen,
ab
Dezember
2021
gesamthaft
von
einer
maximal
zu
20
%
eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit
auszugehen.
Da
aktuell
die
psychische
Komponente
dominiere
und
Einfluss
auf
die
Schmerzsymptomatik
des
Rückens
haben
könnte,
sei
eine
versicherungspsychiatrische
Stellungnahme
notwendig
( Urk.
15/ 1 63 /11).
4.7
Dr.
med.
J.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
RAD,
hielt
am
2 2.
April
2022
( Urk.
15/ 1 63 /11-12)
fest,
der
Bericht
der
B.___
vom
1 6.
Februar
2022
sei
widersprüchlich.
Darin
werde
festgehalten,
dass
psychotische
Symptome
unter
der
Medikation
weitgehend
remittiert
seien.
Trotzdem
werde
eine
schwere
depressive
Episode
mit
psychotischen
Symptomen
diagnostiziert.
Auch
die
Diagnose
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
sei
nicht
nachvollziehbar,
da
die
Berichterstatterin
keine
früheren
Episoden
benenne.
Dass
sie
trotz
der
schwerwiegenden
Diagnose,
die
sie
postuliere,
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
als
erreichbar
beurteile,
sei
ebenfalls
nicht
nachvollziehbar.
Zudem
sei
der
Umstand,
dass
der
Beschwerdeführer
in
einem
Pensum
von
80
%
arbeite,
nicht
mit
der
postulierten
Diagnose
beziehungsweise
dem
Schweregrad
vereinbar.
Med.
pract.
I.___
hielt
sodann
fest,
unter
Berücksichtigung
der
diskrepanten
Beurteilung
des
psychischen
Gesundheitszustandes
und
möglicher
Wechselwirkungen
mit
der
somatischen
Schmerzsymptomatik
werde
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
in
den
Fachrichtungen
Innere
Medizin,
Kardiologie,
Orthopädie
und
Psychiatrie
empfohlen
( Urk.
15/ 163/12). 4. 8 4.8.1
Im
Rahmen
der
Abklärung
eine r
Berufsunfähigkeitspension
in
Österreich
veranlasste
das
Landgericht F eldkirch
eine
Begutachtung
des
Beschwerdeführers
(vgl.
Urk.
15/ 152/1-2).
Dr.
med.
K.___ ,
Facharzt
für
Innere
Medizin,
stellte
in
seinem
am
4.
April
2022
unter
Berücksichtigung
der
Akten,
Erhebung
der
Anamnese
( Urk.
15/ 152/3-5)
und
Durchführung
einer
eigenen
Untersuchung
( Urk.
15/ 152/ 5-6 )
erstatteten
Teilgutachten
( Urk.
15/ 152/3-8)
folgende ,
hier
teilweise
gekürzt
wiedergegebene
Diagnosen
( Urk.
15/ 152/6): - koronare
Herzerkrankung
am
9.
Oktober
202 1.
Linksventrikelfunktion
gut
erhalten
geblieben.
Am
Fahrrad-Ergometer
eingeschränkte
Leistungsfähigkeit .
- obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom
mit
nächtlicher
CPAP-Beatmung - arterielle
Hypertonie
seit
Jahren
vorbekannt - Dislipidämie - Adipositas Aus
kardiologischer
Sicht
sei
nur
bedingt
nachvollziehbar,
dass
der
Beschwerdeführer
subjektiv
an
einer
deutlich
eingeschränkten
Leistungsfähigkeit
leide.
Das
kardiologische
Beschwerdebild
sei
sicherlich
von
der
psychiatrischen
Problematik
überlagert
( Urk.
15/ 152/6 -7 ).
Das
bestehende
Übergewicht
habe
an
der
eingeschränkten
Leistungsfähigkeit
ebenfalls
einen
kleinen
Anteil.
Körperlich
leichte
Arbeiten
ohne
häufiges
Bücken
und
Treppensteigen,
ohne
Arbeiten
auf
Leitern
und
Gerüsten
und
ohne
Arbeiten,
die
eine
besondere
körperliche
Wendigkeit
oder
Geschwindigkeit
erforderten,
seien
im
Rahmen
eines
üblichen
Achtstundentages
mit
den
üblichen
Unterbrechungen
zumutbar .
Durch
regelmässiges
körperliches
Ausdauertraining,
eine
Gewichtsreduktion
und
durch
Stabilisierung
der
psychiatrischen
Situation
sollte
sich
der
Gesundheitszustand
derart
bessern
lassen,
dass
auch
fallweise
mittelschwere
Tätigkeiten
wieder
zumutbar
seien
( Urk.
15/ 152/7). 4. 8 .2
Dr.
med.
L.___ ,
Facharzt
für
Neurologie
und
Psychiatrie,
stellte
in
seinem
am
2.
Mai
2022
unter
Berücksichtigung
der
Akten
( Urk.
15/ 152/13-14) ,
Erhebung
der
Anamnese
( Urk.
15/ 152/ 10-12 )
und
Durchführung
einer
eigenen
Untersuchung
( Urk.
15/ 152/ 15-18 )
erstatteten
neurologisch-psychiatrischen
Teilgutachten
( Urk.
15/ 152/ 9-22 )
folgende
Diagnosen
( Urk.
15/ 152/ 19 ): - Depression
mit
Angststörung
und
psychotischen
Symptomen - Läsion
L5
und
S1
links - Carpaltunnelsyndrom
rechts In
psychiatrischer
Hinsicht
bestehe
eine
Depression,
welche
mittel-
bis
höhergradig
ausgeprägt
sei.
Die
allgemeine
psychophysische
Belastbarkeit
sei
reduziert.
Antrieb,
Konzentrationsleistung
und
Initiative
seien
vermindert.
Der
Tag-Nachtrhythmus
sei
gestört.
Es
bestünden
zudem
akustische
Wahnwahrnehmungen
und
das
Empfinden,
verfolgt
zu
werden,
hier
als
Ausdruck
der
depressiven
Symptomatik.
In
neurologischer
Hinsicht
bestehe
bei
Zustand
nach
mehrmaliger
Bandscheibenoperation
im
Bereich
der
Lendenwirbelsäule
eine
chronische
beziehungsweise
ältere
Funktionsstörung
der
Nervenwurzeln
L5
und
S 1.
Hierdurch
best ünden
eine
leichtgradige
Schwäche
der
Unterschenkelmuskulatur,
eine
Gefühlsstörung
im
linken
Bein,
eine
Standunsicherheit
und
eine
reduzierte
Belastbarkeit
der
Lendenwirbelsäule .
Auch
die
Belastbarkeit
des
rechten
Handgelenks
sei
reduziert.
Es
könnten
Missempfindungen
und
Gefühlsstörungen
auftreten,
welche
das
feinmanipulative
Geschick
der
rechten
Hand
reduzierten
( Urk.
15/ 152/19). Schwere
und
mittelschwere
Arbeiten
seien
nicht
zumutbar.
Bei
Beachtung
des
näher
genannten
Belastungsprofils
sei
eine
Arbeitstätigkeit
von
sechs
Stunden
täglich
zumutbar
( Urk.
15/ 152/20).
Der
Gesundheitszustand
werde
sich
insgesamt
wahrscheinlich
nicht
in
relevanter
Weise
verbessern.
Eine
Verschlechterung
könne
durch
zumutbare
Inanspruchnahme
der
psychiatrischen
und
psychopharmakologischen
Behandlung
vermieden
werden
( Urk.
15/ 152/21). 4. 8 .3
Dr.
M.___ ,
Facharzt
für
Orthopädie
und
orthopädische
Chirurgie ,
diagnostizierte
in
seinem
am
1 3.
Juni
2022
unter
Berücksichtigung
der
Akten
( Urk.
15/ 152/ 2 9 ),
Erhebung
der
Anamnese
( Urk.
15/ 152/ 25-26 )
und
Durchführung
einer
eigenen
Untersuchung
( Urk.
15/ 152/ 26-2 8 )
erstatteten
orthopädischen
Teilgutachten
( Urk.
15/ 152 / 2 3-31 )
ein
chronisches
Kreuzschmerzsyndrom
mit
Ausstrahlung
in
beide
Beine
bei
Zustand
nach
mehreren
Bandscheibenoperationen
an
der
Lendenwirbelsäule
( Urk.
15/ 152/30).
Aus
orthopädischer
Sicht
seien
dem
Beschwerdeführer
seit
September
2020
leichte
Arbeiten
mit
Gehen,
Stehen
und
Sitzen
im
Wechsel
zu
acht
Stunden
täglich
mit
zumutbar.
Schwere
und
mittelschwere
Arbeiten ,
Arbeiten
mit
Zwangsstellung
des
Oberkörpers
ohne
Abstützmöglichkeiten,
Überkopfarbeiten,
Arbeiten
mit
verstärkten
Drehbewegungen
des
Rumpfes,
Arbeiten
in
vorgebeugter
oder
gebückter
Haltung,
auf
Leitern
und
Gerüsten
sowie
Arbeiten
im
Knien
und
in
Hockstellung
seien
nicht
zumutbar
( Urk.
15/ 152/30).
4. 9
Na ch
Würdigung
dieses
Gutachtens
kamen
Dr.
I.___
und
Dr.
J.___ ,
RAD,
am
9.
November
2022
zum
Schluss,
es
bestehe
aus
somatischer
Sicht
seit
Juni
2021
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
20
%
und
aus
psychiatrischer
Sicht
eine
solche
von
40
% .
Gesamthaft
betrage
die
Arbeitsunfähigkeit
somit
40
% .
Eine
weitere
Begutachtung
sei
nicht
notwendig
( Urk.
15/ 163/13).
4.10
Vom
1 9.
Oktober
bis
2 5.
April
2023
befand
sich
der
Beschwerdeführer
in
ambulanter
Herzrehabilitation
am
F.___ .
Im
Schlussbericht
vom
2 6.
April
2023
( Urk.
15/ 223-226 )
wurde
als
Hauptdiagnose
eine
koronare
Dreigefässerkrankung
mit
Linksdominanz
und
zweifacher
Koronarangiographie
sowie
mit
den
kardiovaskulären
Risikofaktoren
Dyslipidämie,
arterielle
Hypertonie,
intermittierender
Nikotinkonsum
und
Adipositas
genannt
(S.
1).
Als
Nebendiagnosen
wurden
(hier
teilweise
gekürzt)
aufgeführt
(S.
1): - arterielle
Hypertonie
- Dyslipidämie - rezidivierender
Bandscheibenvorfall - obstruktives
Schlafapnoesyndrom - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
bis
schwere
Episode
mit
psychotischen
Symptomen
(ICD-10
F33.1) Der
Beschwerdeführer
habe
berichtet,
dass
er
von
kardiologischer
Seite
her
beschwerdefrei
sei.
Insbesondere
habe
er
Thoraxschmerzen,
Brustenge
oder
Atemnot
bei
Belastung
verneint
und
er
könne
problemlos
zwei
Stockwerke
hochsteigen
(S.
2).
Für
die
Rückenbeschwerden
und
den
Schwindel
wurde n
Physiotherapie
und
in
kardiologischer
Hinsicht
eine
Nachkontrolle
in
12
Monaten
empfohlen
(S.
3). 4.11
Dr.
med.
N.___ ,
Klinik
für
Kardiologie,
F.___ ,
diagnostizierte
mit
Bericht
vom
3 1.
Mai
2023
( Urk.
15/ 228/1-5)
ein
Rezidiv
eines
Bandscheibenvorfalls
sowie
eine
rezidivierende
depressive
Störung ,
welche
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
hätten.
Die
koronare
Dreigefässerkrankung,
die
arterielle
Hypertonie
und
die
Dyslipidämie
hätten
keine
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Ziff.
2.5).
Es
seien
keine
weiteren
Konsultationen
geplant
und
keine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
worden
( Ziff.
1.2-1.3).
Aus
kardiologischer
Sicht
sei
die
Arbeitsfähigkeit
gegeben
( Ziff.
2.7)
und
behinderungsangepasste
Tätigkeit en
zu
100
%
zumutbar
( Ziff.
4.2).
Die
aktuelle
Limitierung
sei
eher
durch
die
Rückensymptomatik
und
psychische
Ursachen
zu
erklären
( Ziff.
5). 4.12
Mit
Bericht
vom
5.
Juni
2023
( Urk.
15/229)
stellte
MSc
G.___ ,
B.___ ,
folgende ,
hier
teilweise
gekürzt
wiedergegebene
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Ziff.
2.5): - rezidivierende
depressiven
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
bis
schwere
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(ICD-10
F33.2) - Status
nach
mit
psychotischen
Symptomen,
unter
Quetiapin
remittiert - psychosoziale
Belastungssituation Der
Beschwerdeführer
befinde
sich
seit
dem
3.
Mai
2023
in
tagesklinischer
Behandlung
( Ziff.
1.2).
Er
sei
vom
1 9.
Januar
bis
1 2.
April
2023
zu
100
%
arbeitsunfähig
( Ziff.
1.3).
In
der
bisherigen
Stelle
als
Teamleiter
Verkauf
habe
der
Beschwerdeführer
im
Schichtdienst
gearbeitet
und
habe
wiederholt
die
vielen
Personalengpässe
abdecken,
Dienstplanung
erstellen
und
gleichzeitig
Kundenkontakte
pflegen
müssen.
Es
bestünden
hohe
Anforderungen
an
die
kognitive
Leistungsfähigkeit
aufgrund
der
Tätigkeit
an
der
Kasse,
Dienstpläne
schreiben
und
Personalführung.
Bei
bestehender
Diskushernie
und
nach
koronarer
Erkrankung
seien
Tätigkeiten
in
der
Filiale,
wie
beispielsweise
das
Auffüllen
von
Regalen
oder
kleine
Reinigungsarbeiten ,
ebenfalls
eine
zunehmende
Belastung.
Durch
die
stetige
Überbelastung,
kognitiven
Einschränkungen,
die
Antriebslosigkeit,
affektive
Verflachung
sowie
die
somatischen
Einschränkungen
bestehe
zur z eit
eine
klare
Einschränkung,
die
die
Ausübung
der
bisherigen
Tätigkeit
nicht
zulasse
( Ziff.
3.2).
Eine
angepasste
Tätigkeit
sei
maximal
zwei
Stunden
täglich
zumutbar
( Ziff.
4.2).
Prognostisch
sei
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
etwa
40
%
in
angepassten
Tätigkeiten
auszugehen
( Ziff.
4.3).
Ergänzend
hielt
MSc
G.___
am
5.
Juli
2023
( Urk.
15/230)
fest,
eine
Eingliederung
im
1.
Arbeitsmarkt
sei
aufgrund
der
psychischen
und
somatischen
Einschränkungen
langfristig
nicht
absehbar.
4.13
Die
Ärztinnen
d er
B.___
stellten
mit
Abschlussbericht
vom
2 4.
August
2023
( Urk.
15/238
=
Urk.
3 )
über
die
ambulante
Behandlung
des
Beschwerdeführers
im
Zeitraum
vom
3.
Mai
bis
3 1.
Juli
2023
folgende,
hier
teilweise
gekürzt
wiedergegebene
Diagnosen
(S.
1): - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
Episode
(ICD-10
F33.1) - Verdacht
auf
kombinierte
und
andere
Persönlichkeitsstörungen,
mit
borderline,
vermeidend-selbstunsicheren
und
dependenten
Anteilen,
differentialdiagnostisch
(DD)
akute
Belastungsstörung
(ICD-10
F43)
beziehungsweise
komplexe
Traumafolgestörung
nach
ICD-11 - Infekt
unklarer
Ätiologie,
Erstdiagnose
(ED)
am
1 8.
Juni
2023 - Schwindel
unklarer
Ätiologie,
ED
am
2 2.
Juni
2023 - diffuse
Thoraxschmerzen,
ED
am
1 8.
Juni
2023 - Status
nach
Herzinfarkt,
fünf
Stent-Implantationen,
letzte
im
Januar
2023 - arterielle
Hypertonie - Rezidiv
Bandscheibenvorfall - obstruktives
Schlafapnoesyndrom
Während
der
gesamten
Behandlungszeit
sei
der
Beschwerdeführer
zu
100
%
arbeitsunfähig
gewesen.
Bei
seinem
Austritt
habe
er
sich
in
einem
psychisch
stabileren
Zustand
gezeigt,
vor
allem
bezüglich
der
depressiven
und
ängstlichen
Symptome
(S.
4). 4.14
Die
Ärztinnen
der
B.___
berichteten
am
3 1.
Mai
2024
( Urk.
20/2)
über
eine
weitere
ambulante
Behandlung
des
Beschwerdeführers
im
Zeitraum
vom
2 5.
Januar
bis
2 4.
April
2024
und
stellten
folgende,
hier
teilweise
gekürzt
wiedergegebene
Diagnosen
(S.
1): - rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
Episode
(ICD-10
F33.1) - K ombinierte
und
andere
Persönlichkeitsstörungen,
mit
borderline,
vermeidend-selbstunsicheren
und
dependenten
Anteilen,
differentialdiagnostisch
(DD)
akute
Belastungsstörung
(ICD-10
F43)
beziehungsweise
komplexe
Traumafolgestörung
nach
ICD-11 - atherosklerotische
Herzkrankheit:
Dreigefässerkrankung,
Status
nach
Herzinfarkt,
fünf
Stent-Implantationen,
letzte
Koronarangiographie
im
Januar
2023 - benigne
arterielle
Hypertonie - Rezidiv
Bandscheibenvorfall - obstruktives
Schlafapnoesyndrom
Der
Beschwerdeführer
sei
erneut
eingetreten
aufgrund
einer
erneuten
Verschlechterung
seines
Zustandes
unter
Einfluss
psychosozialer
Faktoren
und
dem
Bedarf
an
zusätzlicher
Unterstützung.
Bei
Eintritt
habe
eine
depressive
Symptomatik
imponiert,
welche
sich
vor
allem
in
Verzweiflung
und
Hilflosigkeit
in
Bezug
auf
die
Zukunft
bei
vorbestehenden
psychosozialen
Belastungsfaktoren
sowie
neu
der
Ablehnung
von
Leistungen
der
Invalidenversicherung
sowie
bei
mangelnder
Tagesstruktur
und
Einsamkeit
gezeigt
habe
(S.
2).
Zum
Zeitpunkt
des
Austritts
habe
sich
die
Depression
etwas
remittiert
und
habe
die
Kriterien
für
eine
leicht-
bis
mittelgradige
depressive
Episode
erfüllt.
Während
der
gesamten
Behandlungszeit
sei
der
Beschwerdeführer
zu
100
%
arbeitsunfähig
gewesen.
Von
Seiten
der
Krankentaggeldversicherung
sei
eine
vertrauensärztliche
Untersuchung
angefordert
worden
(S.
3).
Gegen
Ende
der
Behandlung
habe
der
Beschwerdeführer
mit
einer
freiwilligen
Tätigkeit
zweimal
pro
Woche
im
F.___
begonnen.
Bei
Austritt
sei
sein
Zustand
objektiv
verbessert
wahrgenommen
worden,
mit
einem
Rückgang
der
depressiven
Symptomatik
und
einer
gesteigerten
Schwingungsfähigkeit.
Er
habe
ein
erhöhtes
Engagement
in
seinem
Leben
und
ausreichend
Aktivitäten
für
eine
bessere
Struktur
gezeigt
(S.
4). 4.15
Dr.
med.
O.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie
sowie
für
Pharmazeutische
Medizin,
erstattete
am
1 3.
Mai
2024
zuhanden
der
Krankentaggeldversicherung
des
Beschwerdeführers
ein
psychiatrisches
Gutachten
( Urk.
20/3)
und
hielt
fest,
der
Beschwerdeführer
sei
seit
dem
1 9.
Januar
2023
krankheitsbedingt
für
arbeitsunfähig
erklärt
worden,
aktuell
weiterhin
zu
100
% .
Die
Arbeitsunfähigkeit
sei
durch
med.
pract.
E.___
bescheinigt
worden
(S.
1).
Der
Beschwerdeführer
habe
berichtet,
dass
er
am
9.
Mai
2024
eine
Traumatherapie
beginne
und
dass
am
1 0.
Mai
2024
ein
nächster
teilstationärer
Eintritt
in
die
Tagesklinik
vorgesehen
sei
(S.
2).
Zusammengefasst
sei
der
Befund
vor
dem
Hintergrund
einer
langjährigen
psychiatrischen
Vorgeschichte
zu
sehen,
gekennzeichnet
durch
wiederkehrende
Depressionen,
vermutlich
auf
dem
Boden
einer
Traumafolgestörung .
Diagnostisch
handle
es
sich
um
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
aktuell
eine
floride
mittelgradige
Episode
(ICD-10
F33.1).
Den
Unterlagen
zufolge
bestehe
der
Verdacht
auf
eine
Persönlichkeitsstörung
mit
kombinierten
Anteilen
(ICD-10
F61)
beziehungsweise
differentialdiagnostisch
eine
komplexe
Traumafolgestörung
(ICD-10
F43).
Die
seit
Mitte
Januar
2023
attestierte
volle
Arbeitsunfähigkeit
sei
angesichts
der
floriden
Depression
zunächst
weiterhin
ausgewiesen,
sowohl
in
der
angestammten
als
auch
in
jeglichen
anderen
Tätigkeiten,
und
mindestens
bis
zum
Abschluss
der
jetzt
beginnenden
teilstationären
Behandlung.
Nähere
Aussagen
zur
Prognose
seien
gegenwärtig
nicht
möglich
(S.
4). 5. 5.1
Der
Beschwerdeführer
war
gemäss
Bericht
von
med.
pract.
E.___
vom
3 0.
September
2020
ab
dem
1 6.
September
2020
arbeitsunfähig
(vgl.
vorstehend
E.
4.1),
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
den
Beginn
des
Wartejahres
auf
September
2020
legte
(vgl.
vorstehend
E.
2.1).
Vor
Ablauf
des
Wartejahrs
per
September
2021
war
der
Beschwerdeführer
jedoch
von
Ende
Juni
bis
Anfang
September
2021,
mithin
während
mehr
als
30
Tagen,
zu
100
%
erwerb stätig
(vgl.
Urk.
15/163/5
Mitte
und
Urk.
15/163/6
Mitte) ,
womit
ein
wesentlicher
Unterbruch
der
Arbeitsunfähigkeit
eintrat .
Ein
wesentlicher
Unterbruch
der
Arbeitsu nfähigkeit
im
Sinne
von
Artikel
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
liegt
gemäss
Art.
29 ter
IVV
vor,
wenn
die
vers icherte
Person
an
mindestens
30
aufeinanderfolgenden
Tagen
voll
arbeitsfähig
war
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_567/2019
vom
10.
Dezember
2019
E.
3.4
mit
Hinweisen).
Tritt
nach
einem
wesentlichen
Unterbruch
wieder
eine
Arbeitsunfähigkeit
(von
wenigstens
20
%)
ein,
so
beginnt
die
Wartezeit
nach
Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
neu
zu
laufen,
ohne
Anrechnung
der
bis
zum
wesentlichen
Unterbruch
bereits
zurückgelegten
Perioden
von
Arbeitsunfähigkeit
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_824/2018
vom
4.
Juni
2019
E.
5.1).
Es
liegen
keine
Anhaltspunkte
dafür
vor,
dass
es
sich
bei
der
Wiederaufnahme
der
Tätigkeit
beim
bisherigen
Arbeitgeber
Y.___
AG
lediglich
um
einen
Arbeitsversuch
handelte.
Diesbezüglich
lässt
sich
den
Akten
nur
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
n ach
eigenen
Angaben
zwar
noch
nicht
schwer
heben
konnte ,
der
Arbeitgeber
jedoch
sehr
verständnisvoll
sei
( Urk.
15/77).
Med.
pract.
E.___
attestierte
zudem
lediglich
bis
Ende
Januar
2021
ausdrücklich
eine
Arbeitsfähigkeit
im
Rahmen
eines
Arbeitsversuchs
(vgl.
Urk.
15/86/5
Ziff.
1 ),
ab
Juni
2021
jedoch
keine
Arbeitsunfähigkeit
mehr
(vgl.
Urk.
15/86/7).
Am
9.
Oktober
2021
erlitt
der
Beschwerdeführer
einen
Herzinfarkt
und
war
wieder
zu
100
%
arbeitsunfähig
(vgl.
vorstehend
E.
4.4),
womit
ab
diesem
Datum
die
Wartezeit
neu
zu
laufen
begann.
5.2
Bis
zum
Ablauf
des
Wartejahr e s
per
Oktober
2022
wurde n
verschie dene
Abstufungen
von
Arbeitsunfähigkeit,
zwischen
100
%
und
20
% ,
attestiert
(vgl.
Urk.
15/105/5
unten ;
Urk.
15/108;
Urk.
15/110 ;
Urk.
15/119 ) .
Gemäss
Bericht
von
Therapeutin
G.___
vom
1 6.
Februar
2022
bestand
zum
Zeitpunkt
d ies es
Berichts
in
angepassten
Tätigkeiten
eine
Arbeitsfähigkeit
von
fünf
bis
sechs
Stunden
täglich .
Der
Beschwerdeführer
arbeite te
im
Zeitpunkt
des
Berichts
zu
50
%
in
der
angestammten
Tätigkeit
(vorstehend
E.
4.5).
RAD-Ärztin
Dr.
I.___
ging
im
Februar
2022
davon
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
wegen
der
Rückenbeschwerden
in
angepassten
Tätigkeiten
seit
April
2021
beziehungsweise
Dezember
2021
zu
80
%
arbeitsfähig
sei
(vorstehend
E.
4.6) ,
was
ausser
Acht
lässt,
dass
der
Beschwerdeführer
zumindest
vorübergehend
aufgrund
des
Herzinfarktes
und
der
nachfolgenden
Behandlung
vollständig
arbeitsunfähig
war.
RAD-Arzt
Dr.
J.___
wies
im
April
2022
(vorstehend
E.
4.7)
auf
Widersprüche
in
der
Beurteilung
von
Therapeutin
G.___
hin,
wobei
er
ohne
Begründung
davon
ausging,
dass
der
Beschwerdeführer
in
einem
Pensum
von
80
%
-
statt
der
tatsächlichen
50
%
-
arbeitete
(vgl.
vorstehend
E.
4.5).
Dr.
I.___
und
Dr.
J.___
erachteten
aufgrund
der
unklaren
psychiatrischen
Beurteilung
und
möglicher
Wechselwirkungen
mit
den
somatischen
Beeinträchtigungen
im
September
2022
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
für
angezeigt
(vgl.
vorstehend
E.
4.7).
Mit
anderen
Worten
lag
in
diesem
Zeitpunkt
keine
verlässliche
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
vor.
5.3
Anstelle
der
Durchführung
der
empfohlenen
Begutachtung
wurden
die
im
Zeitraum
von
April
bis
Juni
2022
erstatteten,
vom
Landgericht F eldkirch
angeordneten
polydisziplinären
Teilgutachten
beigezogen.
Diese
ergingen
in
den
Fachrichtungen
Allgemeine
Innere
Medizin,
Neurologie,
Psychiatrie
und
Orthopädie
(vgl.
vorstehend
E.
4.8.1-3).
Aus
allgemeininternistischer
wie
orthopädischer
Sicht
wurde
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
in
angepassten
Tätigkeiten
bescheinigt
(vgl.
vorstehend
E.
4.8.1
und
4.8.3 ).
Der
neurologisch-psychiatrische
Gutachter
erachtete
in
angepassten
Tätigkeiten
eine
Arbeitstätigkeit
von
sechs
Stunden
täglich
für
zumutbar
(vgl.
vorstehend
E.
4.8.2),
wobei
diese
Einschätzung
insbesondere
aufgrund
der
neurologischen
Diagnosen
erging.
Die
Diagnose
einer
Depression
mit
Angst st örung
und
psychotischen
Symptomen
wurde
im
Gutachten
nur
rudimentär
begründet.
Wichtigste
Grundlage
gutachterlicher
Schlussfolgerungen
bildet
–
gegebenenfalls
neben
standardisierten
Tests
–
die
klinische
Untersuchung
mit
Anamneseerhebung,
Symptomerfassung
und
Verhaltensbeobachtung
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_127/2022
vom
8.
Juli
2022
E.
5.2.2
mit
Hinweisen).
Diese
Vorgaben
w e rden
von
diesem
Gutachten
nicht
erfüllt.
Vielmehr
stützte
sich
der
psychiatrische
Gutachter
auf
anamnestische
Angaben,
ohne
diese
fachärztlich
zu
würdigen.
Beispielsweise
übernahm
der
Gutachter
die
Angaben
des
Beschwerdeführers,
er
höre
beim
Einschlafen
Stimmen
und
habe
manchmal
das
Gefühl,
er
höre
Schritte
und
es
sei
jemand
hinter
ihm,
direkt
als
Diagnose
einer
Depression
mit
Angststörung
und
psychotischen
Symptomen.
E s
erfolgte
keine
Würdigung
des
Einflusses
von
p sychosozialen
Faktoren,
obwohl
der
Beschwerdeführer
etwa
im
Zusammenhang
mit
seinem
Sohn
solche
berichtete
(vgl.
Urk.
15/152/16).
Gänzlich
unerwähnt
blieben
sodann
Angaben
hinsichtlich
der
für
die
Beurteilung
von
psychischen
Erkrankungen
im
Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(vgl.
vorstehend
E.
1. 5- 1. 6),
was
auf
andere
Voraussetzungen
bei
österreichischen
Begutachtungen
zurückzuführen
sein
mag,
für
die
Beurteilung
der
Auswirkungen
psychischer
Krankheiten
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nach
schweizerischem
Recht
jedoch
unerlässlich
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_681/2020
vom
2 3.
Juli
2021
E.
5.2.2) .
Im
Gutachten
wurde
zudem
fest gelegt ,
mit
wie
vielen
Tagen
von
Arbeitsunfähigkeit
jährlich
zu
rechnen
ist
(«Krankenstände» ;
Urk.
15/152/33
Ziff.
4 ) ,
was
nicht
dem
hierzulande
üblichen
Verständnis
einer
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung
entspricht.
Solche
krankheitsbedingten
Ausfälle
wären
im
Rahmen
der
zumutbaren
Arbeitsfähigkeit
zu
würdigen.
Eine
polydisziplinäre
Diskussion
und
Konsensbeurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
erfolgte
zudem
nicht
(vgl.
Urk.
15/152/32-33) ,
was
den
Beweiswert
dieses
Gutachtens
ebenfalls
schmälert.
Zweck
interdisziplinärer
Gutachten
ist,
alle
relevanten
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
zu
erfassen
und
die
sich
daraus
je
einzeln
ergebenden
Einschränkungen
der
Arbeitsfähigkeit
in
ein
Gesamtergebnis
zu
fassen.
Dasselbe
gilt
mit
Blick
auf
die
mitunter
schwierige
Abgrenzung
der
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
versicherten
Zustände
von
invaliditätsfremden
Faktoren.
Der
abschliessenden,
gesamthaften
Beurteilung
von
Gesundheitszustand
und
Arbeitsfähigkeit
kommt
damit
dann
grosses
Gewicht
zu,
wenn
sie
auf
der
Grundlage
einer
Konsensdiskussion
der
an
der
Begutachtung
mitwirkenden
Fachärzte
erfolgt.
Zwar
ist
eine
solche
zusammenfassende
Beurteilung
auf
der
Grundlage
einer
Konsensdiskussion
der
einzelnen
Gutachter
oder
unter
Leitung
eines
fallführenden
Arztes
zur
Zusammenführung
und
Darlegung
der
Ergebnisse
aus
den
einzelnen
Fachrichtungen
nicht
zwingend.
Das
Abstellen
auf
ein
polydisziplinäres
Gutachten
ist
daher
nicht
bereits
deshalb
bundesrechtswidrig,
weil
keine
abschliessende
Konsensdiskussion
stattgefunden
hat.
Die
Frage,
ob
ein
Gutachten
beweiskräftig
ist
oder
nicht,
beurteilt
sich
im
konkreten
Einzelfall
danach,
ob
sich
gestützt
auf
die
Expertise
die
rechtsrelevanten
Fragen
beantworten
lassen
oder
nicht.
Mit
anderen
Worten
verletzt
das
Abstellen
auf
ein
polydisziplinäres
Gutachten
Art.
43
Abs.
1
ATSG
nicht
allein
schon
deshalb,
weil
einem
Teilgutachten
der
Beweiswert
abgesprochen
wird.
Dies
hat
auch
umgekehrt
zu
gelten,
wenn
sich
die
Schlussfolgerungen
im
Hauptgutachten,
das
nicht
in
einer
interdisziplinären
Konsensbesprechung
der
beteiligten
Fachärzte
entstand,
nicht
nachvollziehen
und
sich
nicht
mit
den
Teilgutachten
vereinbaren
lassen,
die
Beurteilungen
in
allen
Teilgutachten
jedoch
als
schlüssig
zu
bezeichnen
sind.
Eine
Beweiswürdigung,
welche
überzeugenden
Teilkonsilien
vollen
Beweiswert
zuerkennt,
kann
somit
nicht
allein
deshalb
als
bundesrechtswidrig
bezeichnet
werden,
weil
einem
weiteren
Teil
des
Gutachtens
die
Beweiskraft
fehlt
(BGE
143
V
124
E.
2.2.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_54/2021
vom
10.
Juni
2021
E.
2.2,
je
m.w.H.).
Vorliegend
lässt
sich
jedoch
aufgrund
der
aufgezeigten
Mängel
des
psychiatrischen
Teilgutachtens
wie
auch
der
anders
gewichteten
Beurteilung
der
zumutbaren
Arbeitsfähigkeit
die
rechtsrelevante
Frage
nach
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
nicht
schlüssig
beantworten.
Obschon
das
Gutachten
im
Auftrag
de s
Landgerichts F eldkirch
erstellt
wurde,
ist
nach
Lage
der
Akten
nicht
ersichtlich,
dass
die
Verfahrensvorschriften
nach
Art.
44
ATSG
eingehalten
wurden .
Analog
wie
bei
einer
vom
Krankentaggeldversicherer
veranlassten
Expertise
genügen
daher
bereits
geringe
Zweifel
daran,
um
nicht
beweiskräftig
zu
sein
(vgl.
E.
1.7).
Insgesamt
vermag
dieses
Gutachten
den
praxisgemässen
Anforderungen
an
den
Beweiswert
einer
medizinischen
Expertise
nicht
zu
genügen.
Der
Beurteilung
von
Dr.
I.___
und
Dr.
J.___
vom
9.
November
2022 ,
wonach
gestützt
auf
dieses
Gutachten
seit
Juni
2021
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
40
%
bestehe
(vgl.
vorstehend
E.
4.9) ,
kann
deshalb
nicht
gefolgt
werden.
5.4 5.4.1
Aus
kardiologischer
Sicht
war
der
Beschwerdeführer
gemäss
Bericht
vom
2 6.
April
2023
nach
ambulanter
Herzrehabilitation
beschwerdefrei
(vgl.
vorstehend
E.
4.10) .
Dr. N.___
bestätig t e
dies
mit
Bericht
vom
3 1.
Mai
2023
und
hielt
fest,
aus
kardiologischer
Sicht
sei
die
Arbeitsfähigkeit
gegeben
und
eine
angepasste
Tätigkeit
sei
zu
100
%
zumutbar .
D ie
aktuelle
Limitierung
sei
eher
auf
die
Rückenbeschwerden
und
die
psychische
Symptomatik
zurückzuführen
(vorstehend
E.
4.11).
5.4.2
Die
im
weiteren
Verlauf
ergangenen
Berichte
betrafen
zur
Hauptsache
die
psychischen
Beschwerden.
Im
Rahmen
der
tagesklinischen
Behandlung
in
der
B.___
von
Mai
bis
Juli
2023
wurden
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
bis
schwere
Episode,
und
ein
Verdacht
auf
eine
kombinierte
und
andere
Persönlichkeitsstörung,
differentialdiagnostisch
eine
komplexe
Traumafolgestörung ,
diagnostiziert .
Bei
Austritt
war
ein
psychisch
stabilerer
Zustand
zu
verzeichnen
(vorstehend
E.
4.12-4.13).
Bei
im
Wesentlichen
unveränderter
psychiatrischer
Diagnose
fand
von
Januar
bis
April
2024
eine
weitere
ambulante
Behandlung
in
der
B.___
statt,
da
unter
Einfluss
psychosozialer
Faktoren
eine
erneute
Verschlechterung
eingetreten
war .
Die
depressive
Symptomatik
zeigte
sich
vor
allem
in
Bezug
auf
die
Zukunft
bei
vorbestehenden
psychosozialen
Faktoren
und
der
Ablehnung
von
Leistungen
der
Invalidenversicherung.
Bei
Austritt
war
die
Symptomatik
jedoch
etwas
remittiert
und
erfüllte
nunmehr
die
Kriterien
für
eine
leicht-
bis
mittelgradige
depressive
Episode.
Der
Beschwerdeführe
konnte
ein
erhöhtes
Engagement
und
ausreichende
Aktivitäten
für
eine
bessere
Struktur
zeigen
(vgl.
vorstehend
E.
4.14).
5.4.3
Eine
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
über
die
während
der
Behandlungen
bestehende
volle
Arbeitsunfähigkeit
hinaus
lässt
sich
den
genannten
Berichten
nicht
entnehmen.
Der
Einschätzung
von
MSc
G.___
vom
5.
Juni
2023
(vorstehend
E.
4.12) ,
wonach
der
Beschwerdeführer
in
der
angestammten
Tätigkeit
nicht
und
in
angepassten
Tätigkeiten
maximal
zwei
Stunden
täglich
arbeitsfähig
ist ,
kann
grundsätzlich
nicht
gefolgt
werden,
da
es
sich
bei
MSc
G.___
nicht
um
eine
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie
handelt.
Denn
f ür
die
verlässliche
Beurteilung
des
psychischen
Gesundheitszustandes
und
seiner
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
sind
in
der
Regel
psychiatri sche
Fachärzte
beizuziehen
(BGE
130
V
352
E.
2.2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_989/2010
vom
16.
Februar
2011
E.
4.4.2
mit
weiteren
Hinweisen;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_880/2015
vom
30.
März
2016
E.
4.2.4).
Zudem
listete
Therapeutin
G.___
die
psychosoziale
Belastungssituation
als
Diagnose
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auf
(vgl.
vorstehend
E.
4.5
und
4.12),
was
aus
versicherungsmedizinischer
Sicht
einer
genaueren
Differenzierung
bedarf.
Der
im
Hinblick
auf
Rentenleistungen
der
Invalidenversicherung
geltende
enge
(bio-psychische)
Krankheitsbegriff
klammert
soziale
Faktoren
so
weit
aus,
als
es
darum
geht,
die
für
die
Einschätzung
der
Arbeitsunfähigkeit
kausalen
versicherten
Faktoren
zu
umschreiben.
Die
funktionellen
Folgen
von
Gesundheitsschädigungen
werden
hingegen
auch
mit
Blick
auf
psychosoziale
und
soziokulturelle
Belastungsfaktoren
abgeschätzt,
welche
den
Wirkungsgrad
der
Folgen
einer
Gesundheitsschädigung
beeinflussen
(BGE
141
V
281
E.
3.4.2.1
mit
Hinweisen).
Soweit
soziale
Belastungen
direkt
negative
funktionelle
Folgen
zeitigen,
bleiben
sie
ausgeklammert,
gilt
es
doch
sicherzustellen,
dass
gesundheitlich
bedingte
Erwerbsunfähigkeit
zum
einen
(Art.
4
Abs.
1
IVG)
und
nicht
versicherte
Erwerbslosigkeit
oder
andere
belastende
Lebenslagen
zum
andern
nicht
ineinander
aufgehen
(BGE
141
V
281
E.
4.3.3
mit
Hinweis
auf
BGE
127
V
294
E.
5a;
vgl.
auch
BGE
143
V
409
E.
4.5.2).
Therapeutin
G.___
stützte
ihre
Beurteilung
zudem
fachfremd
auch
auf
somatische
Beschwerden,
was
nicht
überzeugt.
5.4.4
D ie
im
Verfahren
aufgelegten
Behandlungsber ichte
der
Fachärztinnen
der
B.___
vom
2 4.
August
2023
und
3 1.
Mai
2024
erweisen
sich
in
Bezug
auf
die
offenen
Fragen
auch
nicht
als
beweistauglich.
Sie
entbehren
einer
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
in
einer
Verweistätigkeit
und
lassen
ebenfalls
eine
Plausibilisierung
der
attestierten
gänzlichen
Arbeitsunfähigkeit
mittels
der
Standardindikatoren
vermissen .
Obschon
im
Verlauf
der
Behandlung
eine
Besserung
eintrat,
erläuterten
sie
auch
nicht,
weshalb
dies
an
der
Zumutbarkeitsbeurteilung
nichts
geändert
haben
soll.
Zudem
ist
auf
die
Erfahrungstatsache
hinzuweisen,
dass
die
behandelnden
Arztpersonen
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc) .
Ein
Abstellen
auf
diese
Berichte
fällt
daher
nicht
in
Betracht. 5.4.5
Dr.
O.___
nahm
in
seinem
psychiatrischen
Gutachten
vom
1 3.
Mai
2024
Stellung
zur
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
und
erachtete
aufgrund
der
von
ihm
genannten
Diagnose
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
Episode,
eine
volle
Arbeitsunfähigkeit
in
jeder
Tätigkeit
seit
Mitte
Januar
2023
als
ausgewiesen,
mindestens
bis
zum
Abschluss
der
ab
1 0.
Mai
2024
erneut
angetretenen
tagesklinischen
Behandlung.
Die
Prognose
sei
ungewiss
(vorstehend
E.
4.15).
Angaben
zu
den
Standardindikatoren
enthält
dieses
Gutachten
nicht,
weshalb
sich
daraus
aus
invalidenversicherungsrechtlicher
Sicht
kein
genügend
schlüssiges
Bild
ergibt.
Auch
dieses
Gutachten
wurde
nicht
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholt ,
sondern
wurde
im
Auftrag
der
Krankentaggeldversicherung
erstellt ,
weshalb
diese
mehr
als
geringe n
Zweifel
daran
genügen ,
um
den
Beweiswert
zu
verneinen
(vgl.
E.
1. 7 ).
5.5
Die
vorstehend
erwähnten,
nach
der
Stellungnahme
der
RAD-Ärzte
vom
November
2022
ergangenen
Berichte
wurden
dem
RAD
nicht
mehr
vorgelegt
und
von
der
Beschwerdegegnerin
nicht
gewürdigt.
Sie
nahm
auch
zu
dem
im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
eingegangenen
Bericht
der
B.___
vom
3 1.
Mai
2024
(vorstehend
E.
4.14)
und
zum
psychiatrischen
Gutachten
von
Dr.
O.___
(vorstehend
E.
4.15)
keine
Stellung .
Die
von
Dr.
I.___
angesprochene
Frage
der
Wechselwirkungen
der
somatischen
Schmerzsymptomatik
auf
die
Psyche
(vgl.
vorstehend
E.
4.7)
blieb
ungeklärt
und
der
Einfluss
und
die
Auswirkungen
von
psychosozialen
Faktoren
sowie
die
Standardindikatoren
wurden
nicht
geprüft.
Es
fehlt
somit
an
einer
schlüssigen
Gesamtwürdigung
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Verkäufer
und
im
Reinigungsdienst
wie
auch
in
angepassten
Tätigkeiten
aus
somatischer
und
psychischer
Sicht.
Bei
Vorliegen
einer
Erwerbsunfähigkeit
wird
auch
d er
Verlauf
der
Arbeitsfähigkeit
während
des
Wartejahrs näher
zu
beleuchten
sein .
6. 6.1
Das
Gericht
kann
die
Angelegenheit
zu
neuer
Entscheidung
an
die
Vorinstanz
zurückweisen,
besonders
wenn
mit
dem
angefochtenen
Entscheid
nicht
auf
die
Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ] ).
Bei
ungenügenden
Abklärungen
durch
den
Versicherungsträger
holt
die
Beschwerdeinstanz
im
Regelfall
ein
Gerichtsgutachten
ein,
wenn
sie
einen
(im
Verwaltungsverfahren
anderweitig
erhobenen)
medizinischen
Sachverhalt
überhaupt
für
gutachterlich
abklärungsbedürftig
hält
oder
wenn
eine
Administrativexpertise
in
einem
rechtserheblichen
Punkt
nicht
beweiskräftig
ist.
Die
betreffende
Beweiserhebung
erfolgt
alsdann
vor
der
–
anschliessend
reformatorisch
entscheidenden
–
Beschwerdeinstanz
selber
statt
über
eine
Rückweisung
an
die
Verwaltung.
Eine
Rückweisung
an
den
Versicherungsträger
bleibt
hingegen
möglich,
wenn
sie
allein
in
der
notwendigen
Erhebung
einer
bisher
vollständig
ungeklärten
Frage
begründet
ist.
Ausserdem
bleibt
es
dem
kantonalen
Gericht
(unter
dem
Aspekt
der
Verfahrensgarantien)
unbenommen,
eine
Sache
zurückzuweisen,
wenn
lediglich
eine
Klarstellung,
Präzisierung
oder
Ergänzung
von
gutachterlichen
Ausführungen
erforderlich
ist
(B GE
139
V
99
E.
1.1,
137
V
210
E.
4.4.1.4
m.w.H.;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_354/2020
vom
8.
September
2020
E.
2.1) . 6.2
Den
vorhandenen
Berichten
könne
keine
schlüssigen
Antworten
auf
die
offenen
Fragen
(vgl.
vorstehend
E.
5.5),
insbesondere
die
zentrale
Frage
der
Arbeitsfähigkeit,
entnommen
werden,
weshalb
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zur
Durchführung
des
vom
RAD
empfohlenen
polydisziplinären
Gutachtens
und
erneuten
Verfügung
über
den
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführers
zurückzuweisen
ist.
In
diesem
Sinne
ist
die
Beschwerde
gutzuheissen.
7. 7.1
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kantonalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen ,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren
im
Haupt-
oder
Eventualantrag
gestellt
wird
(BGE
141
V
281
E.
11.1,
137
V
210
E.
7.1,
137
V
57
E.
2.2) .
Folglich
sind
die
Gerichtskosten
der
unterliegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 7.2
Dem
Verfahrensausgang
entsprechend
hat
der
vertretene
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
eine
Parteientschädigung ,
die
n ach
Art.
61
lit.
g
ATSG
vom
Gericht
festgesetzt
und
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
bemessen
wird .
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennen
die
kantonalen
Vorschriften
das
Mass
des
Obsiegens,
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen
(§
34
GSVGer
sowie
§
7
der
Verordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Sozial versicherungs gericht
[ GebV
SVGer]) .
Unter
Berücksichtigung
dieser
Kriterien
sowie
nach
Einsicht
in
die
Honorarnote
der
unentgeltlichen
Rechtsvertreterin,
Rechtsanwältin
Lotti
Sigg,
Winterthur,
vom
2 0.
August
2024
und
ausgehend
vom
geltend
gemachten,
als
gerechtfertigt
erscheinenden
Aufwand
von
13
Stunden
und
20
Minuten
( Urk.
25)
ist
die
Parteientschädigung
beim
praxisgemässen
Stundenansatz
von
Fr.
280.--
(zuzüglich
Pauschalb arauslagen
und
Mehrwertsteuer)
auf
Fr.
4'156.85
festzusetzen .
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird ,
soweit
auf
sie
eingetreten
wird,
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
2 2.
Januar
2024
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
neu
entscheide. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
unentgeltlichen
Rechtsvertreterin
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanwältin
Lotti
Sigg,
Winterthur,
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
4’156 . 85
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Lotti
Sigg - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
25 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard