opencaselaw.ch

IV.2024.00121

Wartejahr unterbrochen. Verlauf der AF im Wartejahr und danach unklar, im Vorbescheidverfahren ergangene Berichte wurden nicht gewürdigt, ausländisches Gutachten beantwortet die offenen Fragen nicht. Gutachten der Krankentaggeldversicherung nicht beweiskräftig. Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2025-03-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren

1976,

österreichischer

Staatsbürger,

verfügt

über

eine

Ausbildung

im

Detailhandel

und

eine

Anlehre

als

Pflegehelfer .

Er

reiste

am

1 8.

September

2016

in

die

Schweiz

ein

( Urk.

15/ 2

Ziff.

5.3,

Urk.

15/ 3;

Urk.

15/ 23).

Seit

Februar

2017

war

e r

in

einem

Pensum

von

80

%

als

Verkäufer

und

daneben

auf

Stundenlohnbasis

im

Reinigungsdienst

tätig,

als

er

sich

am

1.

Februar

2019

unter

Hinweis

auf

eine

dreifache

Bandscheibenoperation

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

anmeldete

( Urk.

15/ 2).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zog

Arztberichte

( Urk.

15/1;

Urk.

15/ 16;

Urk.

15/ 18/7-14 )

und

einen

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

des

Versicherten

( Urk.

15/ 6)

sowie

Unterlagen

der

österreichischen

Invaliden versicherung

( Urk.

15/ 8)

bei.

Nachdem

der

Versicherte

per

1.

Juli

2019

bei

der

Y.___

AG ,

Z.___ ,

eine

Stelle

als

Retailmitarbeiter

in

einem

Pensum

von

100

%

angetreten

hatte

(vgl.

Urk.

15/31

Ziff.

1-2) ,

schloss

die

IV-Stelle

mit

Mitteilung

vom

1 8.

Juli

2019

das

Verfahren

ab

( Urk.

15/ 20).

1.2

Am

2 5.

August

2020

meldete

sich

der

Versicherte

unter

erneutem

Hinweis

auf

die

Bandscheibenoperationen

sowie

Schlafapnoe,

Bluthochdruck

und

psychische

Beschwerden

wieder

bei

der

Invalidenversicherung

an

( Urk.

15/ 22).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

holte

weitere

Arztberichte

( Urk.

15/ 30;

Urk.

15/ 33 ;

Urk.

15/ 44-53;

Urk.

15/ 61-64 ;

Urk.

15/ 67;

Urk.

15/ 75 ;

Urk.

15/ 99;

Urk.

15/ 101 ;

Urk.

15/132 ;

Urk.

115/228 - 229 ;

Urk.

15/238 ) ,

einen

IK-Auszug

( Urk.

15/ 94)

und

eine n

Arbeitgeberbericht

( Urk.

15/ 31)

ein ,

zog

Akten

der

Krankent aggeldversicherung

( Urk.

15/ 65 ;

Urk.

15/ 86;

Urk.

15/ 104-105 ;

Urk.

15/ 113;

Urk.

15/ 120-122 )

bei

und

tätigte

Abklärungen

betreffend

eine

Rente

aus

einem

EU-

oder

EFTA-Staat

( Urk.

15/ 71-7 3 ).

Sodann

teilte

sie

dem

Versicherten

am

6.

November

2020

mit,

es

seien

keine

Eingliederungsmassnahmen

möglich

( Urk.

15/ 35).

Nach

Beizug

eines

vo m

Landesgericht F eldkirch

(A;

Urk.

15/152/1-2)

veranlassten

polydisziplinären

Gutachtens

vom

1 3.

Juni

2022

( Urk.

15/ 152 /3-33 )

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

3 0.

Januar

2023

( Urk.

15/ 166)

in

Aussicht ,

den

Rentenanspruch

zu

verneinen .

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

3.

Februar

2023

und

1 3.

Dezember

2023

Einwände

( Urk.

15/ 168 ;

Urk.

15/ 259 ) .

Mit

Verfügung

vom

2 2.

Januar

2024

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Rentenanspruch

des

Versicherten

( Urk.

15/ 261

=

Urk.

2 ).

2.

Am

1 6.

Februar

2024

erhob

der

Versicherte

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

2 2.

Januar

2024

( Urk.

2)

und

beantragte

deren

Aufhebung

und

die

Zusprechung

der

gesetzlichen

Leistungen,

insbesondere

eine

Rente

und

berufliche

Massnahmen,

eventualiter

die

Veranlassung

weiterer

medizinischer

Abklärungen

( Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 1.

April

2024

( Urk.

14)

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Mit

Gerichtsverfügung

vom

2.

Mai

2024

( Urk.

16)

wurde n

antragsgemäss

( Urk.

1

S.

2)

die

unentgeltliche

Rechtsvertretung

und

Prozessführung

bewilligt

und

ein

zweiter

Schriftenwechsel

angeordnet.

Der

Beschwerdeführer

hielt

mit

Replik

vom

9.

Juli

2024

( Urk.

19)

an

seinen

Anträgen

fest

und

reichte

weitere

Unterlagen

( Urk.

20/1-3)

ein .

Die

Beschwerdegegnerin

verzichtete

am

8.

August

2024

auf

die

Einreichung

einer

Duplik

( Urk.

22),

wovon

der

Beschwerdeführer

am

1 3.

August

2024

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

( Urk.

23).

Am

2 0.

August

2024

( Urk.

24)

reichte

die

unentgeltliche

Rechtsvertreterin

ihre

Honorarnote

( Urk.

25)

ein.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Januar

202

E. 1.2 Erw erbsunfähigkeit

ist

gemäss

Art.

E. 1.3 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

E. 1.4 Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

E. 1.5 Mit

BGE

143

V

418

entschied

das

Bundesgericht,

dass

grundsätzlich

sämtliche

psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

strukturierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(E.

6

und

7,

Änderung

der

Rechtsprechung;

vgl.

BGE

143

V

409

E.

4.5.2

speziell

mit

Bezug

auf

leichte

bis

mittelschwere

Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

unter

Berücksichtigung

leistungshindernder

äusserer

Belastungsfaktoren

einerseits

und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

erlauben,

das

tatsächlich

erreichbare

Leistungsvermögen

einzuschätzen

(BGE

141

V

281

E.

2,

E.

3.4-3.6

und

4.1;

vgl.

statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_590/2017

vom

E. 1.6 Die

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

bei

psychischen

Erkrankungen

im

Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

(BGE

143

V

418,

143

V

409,

141

V

281)

hat

das

Bundesgericht

wie

folgt

systematisiert

(BGE

141

V

281

E.

4.3.1):

- Kategorie

«funktioneller

Schweregrad»

(E.

4.3) - Komplex

«Gesundheitsschädigung»

(E.

4.3.1) - Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde

(E.

4.3.1.1) - Behandlungs-

und

Eingliederungserfolg

oder

-resistenz

(E.

4.3.1.2) - Komorbiditäten

(E.

4.3.1.3) - Komplex

«Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche

Res sourcen,

E.

4.3.2) - Komplex

«Sozialer

Kontext»

(E.

4.3.3)

- Kategorie

«Konsistenz»

(Gesichtspunkte

des

Verhaltens,

E.

4.4) - gleichmässige

Einschränkung

des

Aktivitätenniveaus

in

allen

vergleich baren

Lebensbereichen

(E.

4.4.1) - behandlungs-

und

eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener

Leidens druck

(E.

4.4.2)

Beweisrechtlich

entscheidend

ist

der

verhaltensbezogene

Aspekt

der

Konsistenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_604/2017

vom

1 5.

März

2018

E.

7.4).

E. 1.7 Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2 ).

Den

Berichten

und

Gutachten

versicherungsinterner

Ärztinnen

und

Ärzte

kommt

nach

der

Rechtsprechung

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

134

V

231

E.

E. 2 Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Rentenanspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

August

2020

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Februar

2021

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

Jedoch

sind

der

Ablauf

des

Wartejahr e s

und

damit

ein

allfälliger

Rentenbeginn

auf

Oktober

2022

festzusetzen

(vgl.

dazu

nachfolgend

E.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

( Urk.

2)

wie

folgt:

Der

Beschwerdeführer

sei

ab

September

2020

in

der

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt

gewesen,

weshalb

das

Wartejahr

im

September

2021

erfüllt

gewesen

sei.

Jedoch

sei

ihm

seit

Juni

2021

eine

angepasste

Tätigkeit

im

Umfang

von

60

%

zumutbar

(S.

1).

Der

Einkommensvergleich

ergebe

einen

rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad

von

28

% .

Eingliederungsmassnahmen

habe

der

Beschwerdeführer

nicht

gewünscht

(S.

2).

Daran

hielt

die

Beschwerdegegnerin

in

ihrer

Beschwerdeantwort

fest

( Urk.

14).

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

machte

geltend

( Urk.

1),

das

Valideneinkommen

sei

anhand

statistischer

Daten

zu

berechnen,

da

es

sich

bei

seiner

letzten

Anstellung

um

einen

Arbeitsversuch

gehandelt

habe.

Zudem

sei

vom

Invalideneinkommen

ein

Abzug

von

10

%

beziehungsweise

E. 2.3 Streitig

und

zu

prüfen

ist

ein

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführers .

Hinsichtlich

seines

Antrags

auf

Zusprechung

beruflichen

Massnahmen

( Urk.

1

S.

2

Ziff.

1)

gilt

das

Folgende:

Im

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätzlich

nur

Rechtsverhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Verfügung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

die

Verfügung

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteilsvoraussetzung,

wenn

und

insoweit

keine

Verfügung

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a).

Bezüglich

beruflicher

Massnahmen

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsobjekt,

da

solche

nicht

Gegenstand

der

angefochtenen

Verfügung

bilden.

Der

entsprechende

Antrag

wurde

zudem

in

der

Beschwerde

nicht

begründet.

Dementsprechend

ist

auf

diesen

Antrag

nicht

einzutreten. 3. 3.1

Gemäss

Art.

49

Abs.

1

ATSG

hat

der

Versicherungsträger

ü ber

Leistungen,

Forderungen

und

Anordnungen,

die

erheblich

sind

oder

mit

denen

die

betroffene

Person

nicht

einverstanden

ist,

schriftlich

Verfügungen

zu

erlassen.

Leistungen,

Forderungen

und

Anordnungen,

die

nicht

unter

Art.

49

Abs.

1

ATSG

fallen,

können

in

Anwendung

von

Art.

51

Abs.

1

ATSG

in

einem

formlos en

Verfahren

behandelt

werden.

Die

betroffene

Person

kann

nach

Art.

51

Abs.

2

ATSG

den

Erlass

einer

Verfügung

verlangen.

Zwar

bezieht

sich

Art.

51

ATSG

ausdrücklich

nur

auf

das

zulässige

formlos e

Verfahren,

doch

erachtet

es

die

Rechtsprechung

-

in

Analogie

zu

Art.

51

Abs.

2

ATSG

-

auch

dann

als

angezeigt,

dass

die

betroffene

Person

einen

Entscheid

in

Form

einer

Verfügung

verlangen

kann,

wenn

der

Versicherungsträger

zu

Unrecht

formlos

und

nicht

mittels

Verfügung

entschieden

hat

(BGE

134

V

145

E.

5.1).

Die

Frist

für

eine

solche

Intervention

gegen

den

unzulässigerweise

formlos

mitgeteilten

Entscheid

beträgt

im

Regelfall

ein

Jahr

seit

der

Mitteilung .

Eine

längere

Frist

kommt

allenfalls

dann

in

Frage,

wenn

die

betroffene

Person

-

insbesondere

wenn

sie

rechtsunkundig

und

nicht

anwaltlich

vertreten

ist

-

in

guten

Treuen

annehmen

durfte,

der

Versicherer

habe

noch

keinen

abschliessenden

Entscheid

fällen

wollen

und

sei

mit

weiteren

Abklärungen

befasst.

Ohne

fristgerechte

Intervention

erlangt

der

Entscheid

rechtliche

Wirksamkeit,

wie

wenn

er

zulässigerweise

im

Rahmen

von

Art.

51

Abs.

1

ATSG

ergangen

wäre

(BGE

134

V

145

E.

E. 5 ).

Damit

ist

die

ab

1.

Januar

2022

gültig e

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird.

E. 5.1 Der

Beschwerdeführer

war

gemäss

Bericht

von

med.

pract.

E.___

vom

3 0.

September

2020

ab

dem

1 6.

September

2020

arbeitsunfähig

(vgl.

vorstehend

E.

4.1),

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

den

Beginn

des

Wartejahres

auf

September

2020

legte

(vgl.

vorstehend

E.

2.1).

Vor

Ablauf

des

Wartejahrs

per

September

2021

war

der

Beschwerdeführer

jedoch

von

Ende

Juni

bis

Anfang

September

2021,

mithin

während

mehr

als

E. 5.2 Bis

zum

Ablauf

des

Wartejahr e s

per

Oktober

2022

wurde n

verschie dene

Abstufungen

von

Arbeitsunfähigkeit,

zwischen

100

%

und

20

% ,

attestiert

(vgl.

Urk.

15/105/5

unten ;

Urk.

15/108;

Urk.

15/110 ;

Urk.

15/119 ) .

Gemäss

Bericht

von

Therapeutin

G.___

vom

1 6.

Februar

2022

bestand

zum

Zeitpunkt

d ies es

Berichts

in

angepassten

Tätigkeiten

eine

Arbeitsfähigkeit

von

fünf

bis

sechs

Stunden

täglich .

Der

Beschwerdeführer

arbeite te

im

Zeitpunkt

des

Berichts

zu

50

%

in

der

angestammten

Tätigkeit

(vorstehend

E.

4.5).

RAD-Ärztin

Dr.

I.___

ging

im

Februar

2022

davon

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

wegen

der

Rückenbeschwerden

in

angepassten

Tätigkeiten

seit

April

2021

beziehungsweise

Dezember

2021

zu

80

%

arbeitsfähig

sei

(vorstehend

E.

4.6) ,

was

ausser

Acht

lässt,

dass

der

Beschwerdeführer

zumindest

vorübergehend

aufgrund

des

Herzinfarktes

und

der

nachfolgenden

Behandlung

vollständig

arbeitsunfähig

war.

RAD-Arzt

Dr.

J.___

wies

im

April

2022

(vorstehend

E.

4.7)

auf

Widersprüche

in

der

Beurteilung

von

Therapeutin

G.___

hin,

wobei

er

ohne

Begründung

davon

ausging,

dass

der

Beschwerdeführer

in

einem

Pensum

von

80

%

-

statt

der

tatsächlichen

50

%

-

arbeitete

(vgl.

vorstehend

E.

4.5).

Dr.

I.___

und

Dr.

J.___

erachteten

aufgrund

der

unklaren

psychiatrischen

Beurteilung

und

möglicher

Wechselwirkungen

mit

den

somatischen

Beeinträchtigungen

im

September

2022

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

für

angezeigt

(vgl.

vorstehend

E.

4.7).

Mit

anderen

Worten

lag

in

diesem

Zeitpunkt

keine

verlässliche

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

vor.

E. 5.2.2 mit

Hinweisen).

Diese

Vorgaben

w e rden

von

diesem

Gutachten

nicht

erfüllt.

Vielmehr

stützte

sich

der

psychiatrische

Gutachter

auf

anamnestische

Angaben,

ohne

diese

fachärztlich

zu

würdigen.

Beispielsweise

übernahm

der

Gutachter

die

Angaben

des

Beschwerdeführers,

er

höre

beim

Einschlafen

Stimmen

und

habe

manchmal

das

Gefühl,

er

höre

Schritte

und

es

sei

jemand

hinter

ihm,

direkt

als

Diagnose

einer

Depression

mit

Angststörung

und

psychotischen

Symptomen.

E s

erfolgte

keine

Würdigung

des

Einflusses

von

p sychosozialen

Faktoren,

obwohl

der

Beschwerdeführer

etwa

im

Zusammenhang

mit

seinem

Sohn

solche

berichtete

(vgl.

Urk.

15/152/16).

Gänzlich

unerwähnt

blieben

sodann

Angaben

hinsichtlich

der

für

die

Beurteilung

von

psychischen

Erkrankungen

im

Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

(vgl.

vorstehend

E.

1. 5- 1. 6),

was

auf

andere

Voraussetzungen

bei

österreichischen

Begutachtungen

zurückzuführen

sein

mag,

für

die

Beurteilung

der

Auswirkungen

psychischer

Krankheiten

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nach

schweizerischem

Recht

jedoch

unerlässlich

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_681/2020

vom

2 3.

Juli

2021

E.

5.2.2) .

Im

Gutachten

wurde

zudem

fest gelegt ,

mit

wie

vielen

Tagen

von

Arbeitsunfähigkeit

jährlich

zu

rechnen

ist

(«Krankenstände» ;

Urk.

15/152/33

Ziff.

4 ) ,

was

nicht

dem

hierzulande

üblichen

Verständnis

einer

Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung

entspricht.

Solche

krankheitsbedingten

Ausfälle

wären

im

Rahmen

der

zumutbaren

Arbeitsfähigkeit

zu

würdigen.

Eine

polydisziplinäre

Diskussion

und

Konsensbeurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

erfolgte

zudem

nicht

(vgl.

Urk.

15/152/32-33) ,

was

den

Beweiswert

dieses

Gutachtens

ebenfalls

schmälert.

Zweck

interdisziplinärer

Gutachten

ist,

alle

relevanten

gesundheitlichen

Beeinträchtigungen

zu

erfassen

und

die

sich

daraus

je

einzeln

ergebenden

Einschränkungen

der

Arbeitsfähigkeit

in

ein

Gesamtergebnis

zu

fassen.

Dasselbe

gilt

mit

Blick

auf

die

mitunter

schwierige

Abgrenzung

der

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

versicherten

Zustände

von

invaliditätsfremden

Faktoren.

Der

abschliessenden,

gesamthaften

Beurteilung

von

Gesundheitszustand

und

Arbeitsfähigkeit

kommt

damit

dann

grosses

Gewicht

zu,

wenn

sie

auf

der

Grundlage

einer

Konsensdiskussion

der

an

der

Begutachtung

mitwirkenden

Fachärzte

erfolgt.

Zwar

ist

eine

solche

zusammenfassende

Beurteilung

auf

der

Grundlage

einer

Konsensdiskussion

der

einzelnen

Gutachter

oder

unter

Leitung

eines

fallführenden

Arztes

zur

Zusammenführung

und

Darlegung

der

Ergebnisse

aus

den

einzelnen

Fachrichtungen

nicht

zwingend.

Das

Abstellen

auf

ein

polydisziplinäres

Gutachten

ist

daher

nicht

bereits

deshalb

bundesrechtswidrig,

weil

keine

abschliessende

Konsensdiskussion

stattgefunden

hat.

Die

Frage,

ob

ein

Gutachten

beweiskräftig

ist

oder

nicht,

beurteilt

sich

im

konkreten

Einzelfall

danach,

ob

sich

gestützt

auf

die

Expertise

die

rechtsrelevanten

Fragen

beantworten

lassen

oder

nicht.

Mit

anderen

Worten

verletzt

das

Abstellen

auf

ein

polydisziplinäres

Gutachten

Art.

43

Abs.

1

ATSG

nicht

allein

schon

deshalb,

weil

einem

Teilgutachten

der

Beweiswert

abgesprochen

wird.

Dies

hat

auch

umgekehrt

zu

gelten,

wenn

sich

die

Schlussfolgerungen

im

Hauptgutachten,

das

nicht

in

einer

interdisziplinären

Konsensbesprechung

der

beteiligten

Fachärzte

entstand,

nicht

nachvollziehen

und

sich

nicht

mit

den

Teilgutachten

vereinbaren

lassen,

die

Beurteilungen

in

allen

Teilgutachten

jedoch

als

schlüssig

zu

bezeichnen

sind.

Eine

Beweiswürdigung,

welche

überzeugenden

Teilkonsilien

vollen

Beweiswert

zuerkennt,

kann

somit

nicht

allein

deshalb

als

bundesrechtswidrig

bezeichnet

werden,

weil

einem

weiteren

Teil

des

Gutachtens

die

Beweiskraft

fehlt

(BGE

143

V

124

E.

2.2.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_54/2021

vom

10.

Juni

2021

E.

2.2,

je

m.w.H.).

Vorliegend

lässt

sich

jedoch

aufgrund

der

aufgezeigten

Mängel

des

psychiatrischen

Teilgutachtens

wie

auch

der

anders

gewichteten

Beurteilung

der

zumutbaren

Arbeitsfähigkeit

die

rechtsrelevante

Frage

nach

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

nicht

schlüssig

beantworten.

Obschon

das

Gutachten

im

Auftrag

de s

Landgerichts F eldkirch

erstellt

wurde,

ist

nach

Lage

der

Akten

nicht

ersichtlich,

dass

die

Verfahrensvorschriften

nach

Art.

44

ATSG

eingehalten

wurden .

Analog

wie

bei

einer

vom

Krankentaggeldversicherer

veranlassten

Expertise

genügen

daher

bereits

geringe

Zweifel

daran,

um

nicht

beweiskräftig

zu

sein

(vgl.

E.

1.7).

Insgesamt

vermag

dieses

Gutachten

den

praxisgemässen

Anforderungen

an

den

Beweiswert

einer

medizinischen

Expertise

nicht

zu

genügen.

Der

Beurteilung

von

Dr.

I.___

und

Dr.

J.___

vom

9.

November

2022 ,

wonach

gestützt

auf

dieses

Gutachten

seit

Juni

2021

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

40

%

bestehe

(vgl.

vorstehend

E.

4.9) ,

kann

deshalb

nicht

gefolgt

werden.

E. 5.3 Anstelle

der

Durchführung

der

empfohlenen

Begutachtung

wurden

die

im

Zeitraum

von

April

bis

Juni

2022

erstatteten,

vom

Landgericht F eldkirch

angeordneten

polydisziplinären

Teilgutachten

beigezogen.

Diese

ergingen

in

den

Fachrichtungen

Allgemeine

Innere

Medizin,

Neurologie,

Psychiatrie

und

Orthopädie

(vgl.

vorstehend

E.

4.8.1-3).

Aus

allgemeininternistischer

wie

orthopädischer

Sicht

wurde

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

in

angepassten

Tätigkeiten

bescheinigt

(vgl.

vorstehend

E.

4.8.1

und

4.8.3 ).

Der

neurologisch-psychiatrische

Gutachter

erachtete

in

angepassten

Tätigkeiten

eine

Arbeitstätigkeit

von

sechs

Stunden

täglich

für

zumutbar

(vgl.

vorstehend

E.

4.8.2),

wobei

diese

Einschätzung

insbesondere

aufgrund

der

neurologischen

Diagnosen

erging.

Die

Diagnose

einer

Depression

mit

Angst st örung

und

psychotischen

Symptomen

wurde

im

Gutachten

nur

rudimentär

begründet.

Wichtigste

Grundlage

gutachterlicher

Schlussfolgerungen

bildet

gegebenenfalls

neben

standardisierten

Tests

die

klinische

Untersuchung

mit

Anamneseerhebung,

Symptomerfassung

und

Verhaltensbeobachtung

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_127/2022

vom

8.

Juli

2022

E.

E. 5.4 ;

Urk.

15/ 5/3 ;

Urk.

15/ 16/16 ),

ohne

länger

arbeitsunfähig

gewesen

zu

sein

(vgl.

Urk.

15/ 5/1

und

nachfolgende

E.

3.3 ) .

Der

Beschwerdeführer

hat

in

der

Folge

nicht

innerhalb

eines

Jahres

eine

anfechtbare

Verfügung

verlangt .

Der

Fallabschluss

wurde

mit

ihm

besprochen.

Zwar

wollte

er

weiterhin

eine

leichtere

Tätigkeit

suchen,

benötigte

aber

keine

Unterstützung

bei

der

Stellensuche

und

wollte

dafür

auch

nicht

immer

nach

C.___

fahren

(vgl.

Urk.

15/ 21/1).

Bei

dieser

Sachlage

durfte

der

Beschwerdeführer

nicht

in

guten

Treuen

annehmen,

die

Beschwerdegegnerin

habe

noch

keinen

abschliessenden

Entscheid

fällen

wollen

und

sei

mit

weiteren

Abklärungen

befasst ,

auch

wenn

er

rechtsunkundig

ist

und

damals

nicht

anwaltlich

vertreten

war .

Nachdem

er

nicht

innert

Jahresfrist

eine

anfechtbare

Verfügung

verlangt

hat,

erlangte

die

Mitteilung

vom

1 8.

Juli

2019

rechtliche

Wirksamkeit,

wie

wenn

sie

als

Verfügung

ergangen

wäre.

Zudem

erfolgte

die

Wiederanmeldung

des

Beschwerdeführers

vom

2 5.

August

2020

( Urk.

15/ 22)

mehr

als

ein

Jahr

nach

der

Mitteilung

vom

1 8.

Juli

2019

und

kann

bereits

aus

diesem

Grund

nicht

als

sinngemässes

Verlangen

einer

anfechtbaren

Verfügung

betrachtet

werden. 3.3

Im

Zeitpunkt

der

Mitteilung

vom

1 8.

Juli

2019

lagen

folgende

ärztliche

Beurteilungen

vor :

E in

nicht

aktenkundiges,

vo m

D.___

veranlasstes

Gutachten

vom

8.

Juni

2016

ging

offenbar

von

einer

Einschränkung

von

E. 5.4.1 Aus

kardiologischer

Sicht

war

der

Beschwerdeführer

gemäss

Bericht

vom

2 6.

April

2023

nach

ambulanter

Herzrehabilitation

beschwerdefrei

(vgl.

vorstehend

E.

4.10) .

Dr. N.___

bestätig t e

dies

mit

Bericht

vom

3 1.

Mai

2023

und

hielt

fest,

aus

kardiologischer

Sicht

sei

die

Arbeitsfähigkeit

gegeben

und

eine

angepasste

Tätigkeit

sei

zu

100

%

zumutbar .

D ie

aktuelle

Limitierung

sei

eher

auf

die

Rückenbeschwerden

und

die

psychische

Symptomatik

zurückzuführen

(vorstehend

E.

4.11).

E. 5.4.2 Die

im

weiteren

Verlauf

ergangenen

Berichte

betrafen

zur

Hauptsache

die

psychischen

Beschwerden.

Im

Rahmen

der

tagesklinischen

Behandlung

in

der

B.___

von

Mai

bis

Juli

2023

wurden

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

bis

schwere

Episode,

und

ein

Verdacht

auf

eine

kombinierte

und

andere

Persönlichkeitsstörung,

differentialdiagnostisch

eine

komplexe

Traumafolgestörung ,

diagnostiziert .

Bei

Austritt

war

ein

psychisch

stabilerer

Zustand

zu

verzeichnen

(vorstehend

E.

4.12-4.13).

Bei

im

Wesentlichen

unveränderter

psychiatrischer

Diagnose

fand

von

Januar

bis

April

2024

eine

weitere

ambulante

Behandlung

in

der

B.___

statt,

da

unter

Einfluss

psychosozialer

Faktoren

eine

erneute

Verschlechterung

eingetreten

war .

Die

depressive

Symptomatik

zeigte

sich

vor

allem

in

Bezug

auf

die

Zukunft

bei

vorbestehenden

psychosozialen

Faktoren

und

der

Ablehnung

von

Leistungen

der

Invalidenversicherung.

Bei

Austritt

war

die

Symptomatik

jedoch

etwas

remittiert

und

erfüllte

nunmehr

die

Kriterien

für

eine

leicht-

bis

mittelgradige

depressive

Episode.

Der

Beschwerdeführe

konnte

ein

erhöhtes

Engagement

und

ausreichende

Aktivitäten

für

eine

bessere

Struktur

zeigen

(vgl.

vorstehend

E.

4.14).

E. 5.4.3 Eine

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

über

die

während

der

Behandlungen

bestehende

volle

Arbeitsunfähigkeit

hinaus

lässt

sich

den

genannten

Berichten

nicht

entnehmen.

Der

Einschätzung

von

MSc

G.___

vom

5.

Juni

2023

(vorstehend

E.

4.12) ,

wonach

der

Beschwerdeführer

in

der

angestammten

Tätigkeit

nicht

und

in

angepassten

Tätigkeiten

maximal

zwei

Stunden

täglich

arbeitsfähig

ist ,

kann

grundsätzlich

nicht

gefolgt

werden,

da

es

sich

bei

MSc

G.___

nicht

um

eine

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie

handelt.

Denn

f ür

die

verlässliche

Beurteilung

des

psychischen

Gesundheitszustandes

und

seiner

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

sind

in

der

Regel

psychiatri sche

Fachärzte

beizuziehen

(BGE

130

V

352

E.

2.2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_989/2010

vom

16.

Februar

2011

E.

4.4.2

mit

weiteren

Hinweisen;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_880/2015

vom

E. 5.4.4 D ie

im

Verfahren

aufgelegten

Behandlungsber ichte

der

Fachärztinnen

der

B.___

vom

2 4.

August

2023

und

3 1.

Mai

2024

erweisen

sich

in

Bezug

auf

die

offenen

Fragen

auch

nicht

als

beweistauglich.

Sie

entbehren

einer

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

in

einer

Verweistätigkeit

und

lassen

ebenfalls

eine

Plausibilisierung

der

attestierten

gänzlichen

Arbeitsunfähigkeit

mittels

der

Standardindikatoren

vermissen .

Obschon

im

Verlauf

der

Behandlung

eine

Besserung

eintrat,

erläuterten

sie

auch

nicht,

weshalb

dies

an

der

Zumutbarkeitsbeurteilung

nichts

geändert

haben

soll.

Zudem

ist

auf

die

Erfahrungstatsache

hinzuweisen,

dass

die

behandelnden

Arztpersonen

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc) .

Ein

Abstellen

auf

diese

Berichte

fällt

daher

nicht

in

Betracht.

E. 5.4.5 Dr.

O.___

nahm

in

seinem

psychiatrischen

Gutachten

vom

1 3.

Mai

2024

Stellung

zur

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

und

erachtete

aufgrund

der

von

ihm

genannten

Diagnose

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

Episode,

eine

volle

Arbeitsunfähigkeit

in

jeder

Tätigkeit

seit

Mitte

Januar

2023

als

ausgewiesen,

mindestens

bis

zum

Abschluss

der

ab

1 0.

Mai

2024

erneut

angetretenen

tagesklinischen

Behandlung.

Die

Prognose

sei

ungewiss

(vorstehend

E.

4.15).

Angaben

zu

den

Standardindikatoren

enthält

dieses

Gutachten

nicht,

weshalb

sich

daraus

aus

invalidenversicherungsrechtlicher

Sicht

kein

genügend

schlüssiges

Bild

ergibt.

Auch

dieses

Gutachten

wurde

nicht

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholt ,

sondern

wurde

im

Auftrag

der

Krankentaggeldversicherung

erstellt ,

weshalb

diese

mehr

als

geringe n

Zweifel

daran

genügen ,

um

den

Beweiswert

zu

verneinen

(vgl.

E.

1. 7 ).

E. 5.5 Die

vorstehend

erwähnten,

nach

der

Stellungnahme

der

RAD-Ärzte

vom

November

2022

ergangenen

Berichte

wurden

dem

RAD

nicht

mehr

vorgelegt

und

von

der

Beschwerdegegnerin

nicht

gewürdigt.

Sie

nahm

auch

zu

dem

im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

eingegangenen

Bericht

der

B.___

vom

3 1.

Mai

2024

(vorstehend

E.

4.14)

und

zum

psychiatrischen

Gutachten

von

Dr.

O.___

(vorstehend

E.

4.15)

keine

Stellung .

Die

von

Dr.

I.___

angesprochene

Frage

der

Wechselwirkungen

der

somatischen

Schmerzsymptomatik

auf

die

Psyche

(vgl.

vorstehend

E.

4.7)

blieb

ungeklärt

und

der

Einfluss

und

die

Auswirkungen

von

psychosozialen

Faktoren

sowie

die

Standardindikatoren

wurden

nicht

geprüft.

Es

fehlt

somit

an

einer

schlüssigen

Gesamtwürdigung

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Verkäufer

und

im

Reinigungsdienst

wie

auch

in

angepassten

Tätigkeiten

aus

somatischer

und

psychischer

Sicht.

Bei

Vorliegen

einer

Erwerbsunfähigkeit

wird

auch

d er

Verlauf

der

Arbeitsfähigkeit

während

des

Wartejahrs näher

zu

beleuchten

sein .

6. 6.1

Das

Gericht

kann

die

Angelegenheit

zu

neuer

Entscheidung

an

die

Vorinstanz

zurückweisen,

besonders

wenn

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

nicht

auf

die

Sache

eingetreten

oder

der

Sachverhalt

ungenügend

festgestellt

wurde

26

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ] ).

Bei

ungenügenden

Abklärungen

durch

den

Versicherungsträger

holt

die

Beschwerdeinstanz

im

Regelfall

ein

Gerichtsgutachten

ein,

wenn

sie

einen

(im

Verwaltungsverfahren

anderweitig

erhobenen)

medizinischen

Sachverhalt

überhaupt

für

gutachterlich

abklärungsbedürftig

hält

oder

wenn

eine

Administrativexpertise

in

einem

rechtserheblichen

Punkt

nicht

beweiskräftig

ist.

Die

betreffende

Beweiserhebung

erfolgt

alsdann

vor

der

anschliessend

reformatorisch

entscheidenden

Beschwerdeinstanz

selber

statt

über

eine

Rückweisung

an

die

Verwaltung.

Eine

Rückweisung

an

den

Versicherungsträger

bleibt

hingegen

möglich,

wenn

sie

allein

in

der

notwendigen

Erhebung

einer

bisher

vollständig

ungeklärten

Frage

begründet

ist.

Ausserdem

bleibt

es

dem

kantonalen

Gericht

(unter

dem

Aspekt

der

Verfahrensgarantien)

unbenommen,

eine

Sache

zurückzuweisen,

wenn

lediglich

eine

Klarstellung,

Präzisierung

oder

Ergänzung

von

gutachterlichen

Ausführungen

erforderlich

ist

(B GE

139

V

99

E.

1.1,

137

V

210

E.

4.4.1.4

m.w.H.;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_354/2020

vom

8.

September

2020

E.

2.1) . 6.2

Den

vorhandenen

Berichten

könne

keine

schlüssigen

Antworten

auf

die

offenen

Fragen

(vgl.

vorstehend

E.

5.5),

insbesondere

die

zentrale

Frage

der

Arbeitsfähigkeit,

entnommen

werden,

weshalb

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zur

Durchführung

des

vom

RAD

empfohlenen

polydisziplinären

Gutachtens

und

erneuten

Verfügung

über

den

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführers

zurückzuweisen

ist.

In

diesem

Sinne

ist

die

Beschwerde

gutzuheissen.

7.

E. 7 Abs.

2

ATSG).

E. 7.1 Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kantonalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen ,

unabhängig

davon,

ob

sie

beantragt

oder

ob

das

Begehren

im

Haupt-

oder

Eventualantrag

gestellt

wird

(BGE

141

V

281

E.

11.1,

137

V

210

E.

7.1,

137

V

57

E.

2.2) .

Folglich

sind

die

Gerichtskosten

der

unterliegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

E. 7.2 Dem

Verfahrensausgang

entsprechend

hat

der

vertretene

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

eine

Parteientschädigung ,

die

n ach

Art.

61

lit.

g

ATSG

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen

wird .

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen

die

kantonalen

Vorschriften

das

Mass

des

Obsiegens,

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen

E. 8 ATSG)

sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG).

E. 13 9

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG).

E. 15 .

Februar

2018

E.

5.1).

Die

Anerkennung

eines

rentenbegründenden

Invaliditätsgrades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswirkungen

der

medizinisch

festgestellten

gesundheitlichen

Anspruchsgrundlage

im

Einzelfall

anhand

der

Standardindikatoren

schlüssig

und

widerspruchsfrei

mit

(zumindest)

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sind.

Fehlt

es

an

diesem

Nachweis,

hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

zu

tragen

(BGE

141

V

281

E.

6;

vgl.

BGE

144

V

50

E.

4.3).

Diese

Rechtsprechung

ist

auf

alle

im

Zeitpunkt

der

Praxisänderung

noch

nicht

erledigten

Fälle

anzuwenden

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_ 580/2017

vom

E. 16 Januar

2018

E.

3.1

mit

Hinweisen).

E. 20 %

vorzunehmen.

Aktuell

sei

er

zudem

sicher

nicht

zu

60

%

in

angepassten

Tätigkeiten

arbeitsfähig

(S.

3 ).

In

seiner

Replik

( Urk.

19)

hielt

der

Beschwerdeführer

fest,

e r

habe

nach

der

vierten

Rückenoperation

im

November

2020

ab

Mitte

März

2021

wieder

zu

60

%

zu

arbeiten

begonnen

und

habe

sein

Pensum

auf

80

%

steigern

können.

Bei

der

Steigerung

auf

100

%

habe

er

sehr

starke

Schmerzen

bekommen,

worauf

das

Pensum

wieder

auf

50

%

habe

reduziert

werden

müssen.

Am

9.

Oktober

2021

habe

er

einen

Herzinfarkt

erlitten,

worauf

sich

sein

bereits

labiler

psychischer

Zustand

verschlechtert

habe

(S.

2).

Dennoch

habe

er

weiterhin

zu

50

%

gearbeitet.

Am

2 1.

April

2023

sei

ihm

gekündigt

worden.

Er

sei

nach

Austritt

aus

der

Klinik

B.___

im

August

2023

weiterhin

zu

100

%

arbeitsunfähig

gewesen

(S.

3).

Ein

von

der

Krankent aggeldversicherung

eingeholtes

psychiatrisches

Gutachten

attestiere

eine

weiterhin

bestehende

vollständige

Arbeitsunfähigkeit.

Es

sei

damit

erstellt,

dass

er

voll

arbeits-

und

erwerbsunfähig

sei,

mindestens

aber

zu

40

%

( Urk.

4).

Gehe

man

nicht

von

voller

Arbeitsunfähigkeit

aus,

sei

ein

höheres

Valideneinkommen

einzusetzen.

Beim

Invalideneinkommen

sei

ein

Abzug

von

E. 25 %

zu

gewähren

(S.

5).

Zudem

habe

er

sich

bereits

2019

wegen

den

gleichen

gesundheitlichen

Beschwerden

bei

der

Invalidenversicherung

angemeldet.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

damals

keinen

rechtsgenüglichen

Entscheid

über

seinen

Anspruch

gefällt.

Im

Übrigen

habe

er

sich

innert

einjähriger

Frist,

um

eine

Verfügung

zu

erlangen,

erneut

angemeldet .

Es

müsse

gestützt

auf

die

Arztberichte

davon

ausgegangen

werden,

dass

er

nach

seiner

Anmeldung

im

Jahr

2019

nie

mehr

für

längere

Zeit

eine

Arbeitsfähigkeit

erlangt

habe

(S.

6).

E. 30 März

2016

E.

4.2.4).

Zudem

listete

Therapeutin

G.___

die

psychosoziale

Belastungssituation

als

Diagnose

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auf

(vgl.

vorstehend

E.

4.5

und

4.12),

was

aus

versicherungsmedizinischer

Sicht

einer

genaueren

Differenzierung

bedarf.

Der

im

Hinblick

auf

Rentenleistungen

der

Invalidenversicherung

geltende

enge

(bio-psychische)

Krankheitsbegriff

klammert

soziale

Faktoren

so

weit

aus,

als

es

darum

geht,

die

für

die

Einschätzung

der

Arbeitsunfähigkeit

kausalen

versicherten

Faktoren

zu

umschreiben.

Die

funktionellen

Folgen

von

Gesundheitsschädigungen

werden

hingegen

auch

mit

Blick

auf

psychosoziale

und

soziokulturelle

Belastungsfaktoren

abgeschätzt,

welche

den

Wirkungsgrad

der

Folgen

einer

Gesundheitsschädigung

beeinflussen

(BGE

141

V

281

E.

3.4.2.1

mit

Hinweisen).

Soweit

soziale

Belastungen

direkt

negative

funktionelle

Folgen

zeitigen,

bleiben

sie

ausgeklammert,

gilt

es

doch

sicherzustellen,

dass

gesundheitlich

bedingte

Erwerbsunfähigkeit

zum

einen

(Art.

4

Abs.

1

IVG)

und

nicht

versicherte

Erwerbslosigkeit

oder

andere

belastende

Lebenslagen

zum

andern

nicht

ineinander

aufgehen

(BGE

141

V

281

E.

4.3.3

mit

Hinweis

auf

BGE

127

V

294

E.

5a;

vgl.

auch

BGE

143

V

409

E.

4.5.2).

Therapeutin

G.___

stützte

ihre

Beurteilung

zudem

fachfremd

auch

auf

somatische

Beschwerden,

was

nicht

überzeugt.

E. 34 GSVGer

sowie

§

7

der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädigungen

vor

dem

Sozial versicherungs gericht

[ GebV

SVGer]) .

Unter

Berücksichtigung

dieser

Kriterien

sowie

nach

Einsicht

in

die

Honorarnote

der

unentgeltlichen

Rechtsvertreterin,

Rechtsanwältin

Lotti

Sigg,

Winterthur,

vom

2 0.

August

2024

und

ausgehend

vom

geltend

gemachten,

als

gerechtfertigt

erscheinenden

Aufwand

von

13

Stunden

und

20

Minuten

( Urk.

25)

ist

die

Parteientschädigung

beim

praxisgemässen

Stundenansatz

von

Fr.

280.--

(zuzüglich

Pauschalb arauslagen

und

Mehrwertsteuer)

auf

Fr.

4'156.85

festzusetzen .

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird ,

soweit

auf

sie

eingetreten

wird,

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

2 2.

Januar

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

neu

entscheide. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

unentgeltlichen

Rechtsvertreterin

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanwältin

Lotti

Sigg,

Winterthur,

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

4’156 . 85

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Lotti

Sigg - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

25 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1976, österreichischer Staatsbürger, verfügt über eine Ausbildung im Detailhandel und eine Anlehre als Pflegehelfer . Er reiste am 1
  2. September 2016 in die Schweiz ein ( Urk. 15/ 2 Ziff. 5.3, Urk. 15/ 3; Urk. 15/ 23). Seit Februar 2017 war e r in einem Pensum von 80 % als Verkäufer und daneben auf Stundenlohnbasis im Reinigungsdienst tätig, als er sich am
  3. Februar 2019 unter Hinweis auf eine dreifache Bandscheibenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 15/ 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte ( Urk. 15/1; Urk. 15/ 16; Urk. 15/ 18/7-14 ) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ( Urk. 15/ 6) sowie Unterlagen der österreichischen Invaliden versicherung ( Urk. 15/ 8) bei. Nachdem der Versicherte per
  4. Juli 2019 bei der Y.___ AG , Z.___ , eine Stelle als Retailmitarbeiter in einem Pensum von 100 % angetreten hatte (vgl. Urk. 15/31 Ziff. 1-2) , schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1
  5. Juli 2019 das Verfahren ab ( Urk. 15/ 20). 1.2      Am 2
  6. August 2020 meldete sich der Versicherte unter erneutem Hinweis auf die Bandscheibenoperationen sowie Schlafapnoe, Bluthochdruck und psychische Beschwerden wieder bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 15/ 22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte weitere Arztberichte ( Urk. 15/ 30; Urk. 15/ 33 ; Urk. 15/ 44-53; Urk. 15/ 61-64 ; Urk. 15/ 67; Urk. 15/ 75 ; Urk. 15/ 99; Urk. 15/ 101 ; Urk. 15/132 ; Urk. 115/228 - 229 ; Urk. 15/238 ) , einen IK-Auszug ( Urk. 15/ 94) und eine n Arbeitgeberbericht ( Urk. 15/ 31) ein , zog Akten der Krankent aggeldversicherung ( Urk. 15/ 65 ; Urk. 15/ 86; Urk. 15/ 104-105 ; Urk. 15/ 113; Urk. 15/ 120-122 ) bei und tätigte Abklärungen betreffend eine Rente aus einem EU- oder EFTA-Staat ( Urk. 15/ 71-7 3 ). Sodann teilte sie dem Versicherten am
  7. November 2020 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich ( Urk. 15/ 35). Nach Beizug eines vo m Landesgericht F eldkirch (A; Urk. 15/152/1-2) veranlassten polydisziplinären Gutachtens vom 1
  8. Juni 2022 ( Urk. 15/ 152 /3-33 ) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3
  9. Januar 2023 ( Urk. 15/ 166) in Aussicht , den Rentenanspruch zu verneinen . Dagegen erhob der Versicherte am
  10. Februar 2023 und 1
  11. Dezember 2023 Einwände ( Urk. 15/ 168 ; Urk. 15/ 259 ) . Mit Verfügung vom 2
  12. Januar 2024 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 15/ 261 = Urk. 2 ).
  13. Am 1
  14. Februar 2024 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  15. Januar 2024 ( Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente und berufliche Massnahmen, eventualiter die Veranlassung weiterer medizinischer Abklärungen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  16. April 2024 ( Urk. 14) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom
  17. Mai 2024 ( Urk. 16) wurde n antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom
  18. Juli 2024 ( Urk. 19) an seinen Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ( Urk. 20/1-3) ein . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am
  19. August 2024 auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 22), wovon der Beschwerdeführer am 1
  20. August 2024 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 23). Am 2
  21. August 2024 ( Urk. 24) reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ( Urk. 25) ein. Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Am
  23. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem
  24. Januar 202
  25. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum
  26. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem
  27. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
  28. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Auf Grund der im August 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Jedoch sind der Ablauf des Wartejahr e s und damit ein allfälliger Rentenbeginn auf Oktober 2022 festzusetzen (vgl. dazu nachfolgend E. 5 ). Damit ist die ab
  29. Januar 2022 gültig e Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2      Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.4      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 . Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom
  30. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  31. März 2018 E. 7.4). 1.7      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom
  32. April 2024 E. 4.2 ).      Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).      Praxisgemäss spricht der Umstand, wonach ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers - und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG - erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind, wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom
  33. Januar 2024 E. 5.2.1).
  34. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) wie folgt: Der Beschwerdeführer sei ab September 2020 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, weshalb das Wartejahr im September 2021 erfüllt gewesen sei. Jedoch sei ihm seit Juni 2021 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar (S. 1). Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % . Eingliederungsmassnahmen habe der Beschwerdeführer nicht gewünscht (S. 2). Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest ( Urk. 14). 2.2      Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), das Valideneinkommen sei anhand statistischer Daten zu berechnen, da es sich bei seiner letzten Anstellung um einen Arbeitsversuch gehandelt habe. Zudem sei vom Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % beziehungsweise 20 % vorzunehmen. Aktuell sei er zudem sicher nicht zu 60 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig (S. 3 ).      In seiner Replik ( Urk. 19) hielt der Beschwerdeführer fest, e r habe nach der vierten Rückenoperation im November 2020 ab Mitte März 2021 wieder zu 60 % zu arbeiten begonnen und habe sein Pensum auf 80 % steigern können. Bei der Steigerung auf 100 % habe er sehr starke Schmerzen bekommen, worauf das Pensum wieder auf 50 % habe reduziert werden müssen. Am
  35. Oktober 2021 habe er einen Herzinfarkt erlitten, worauf sich sein bereits labiler psychischer Zustand verschlechtert habe (S. 2). Dennoch habe er weiterhin zu 50 % gearbeitet. Am 2
  36. April 2023 sei ihm gekündigt worden. Er sei nach Austritt aus der Klinik B.___ im August 2023 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 3). Ein von der Krankent aggeldversicherung eingeholtes psychiatrisches Gutachten attestiere eine weiterhin bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es sei damit erstellt, dass er voll arbeits- und erwerbsunfähig sei, mindestens aber zu 40 % ( Urk. 4). Gehe man nicht von voller Arbeitsunfähigkeit aus, sei ein höheres Valideneinkommen einzusetzen. Beim Invalideneinkommen sei ein Abzug von 25 % zu gewähren (S. 5). Zudem habe er sich bereits 2019 wegen den gleichen gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die Beschwerdegegnerin habe damals keinen rechtsgenüglichen Entscheid über seinen Anspruch gefällt. Im Übrigen habe er sich innert einjähriger Frist, um eine Verfügung zu erlangen, erneut angemeldet . Es müsse gestützt auf die Arztberichte davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Anmeldung im Jahr 2019 nie mehr für längere Zeit eine Arbeitsfähigkeit erlangt habe (S. 6). 2.3      Streitig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers . Hinsichtlich seines Antrags auf Zusprechung beruflichen Massnahmen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) gilt das Folgende: Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Bezüglich beruflicher Massnahmen fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, da solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden. Der entsprechende Antrag wurde zudem in der Beschwerde nicht begründet. Dementsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.
  37. 3.1      Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger ü ber Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlos en Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Zwar bezieht sich Art. 51 ATSG ausdrücklich nur auf das zulässige formlos e Verfahren, doch erachtet es die Rechtsprechung - in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG - auch dann als angezeigt, dass die betroffene Person einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht formlos und nicht mittels Verfügung entschieden hat (BGE 134 V 145 E. 5.1). Die Frist für eine solche Intervention gegen den unzulässigerweise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung . Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Person - insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist - in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5.3 und 5.4 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom
  38. März 2018 E. 3.4 mit Hinweis). 3.2      In der Mitteilung vom 1
  39. Juli 2019 ( Urk. 15/ 20) wurde festgehalten, es seien keine Leistungen der Invalidenversicherung nötig. Der Beschwerdeführer habe per
  40. Juli 2019 eine neue Tätigkeit bei der Y.___ AG aufnehmen können (vgl. Urk. 15/ 21/1 ; Urk. 15/31 Ziff. 2 ) . Er wünsche sich trotzdem eine leichtere Tätigkeit, habe aber mitgeteilt, dass er keine Unterstützung beim Bewerbungsprozess benötige. Aus diesem Grund werde das Dossier abgeschlossen. Es bestünden keine Einschränkungen bei der Stellensuche. Ein Anspruch auf eine Rente bestehe nicht, da keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit besteh e . Dies wird durch die Akten gestützt, war der Beschwerdeführer doch im Zeitpunkt der ersten Anmeldung vom
  41. Februar 2019 , vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der Y.___ AG , in ungekündigter Stellung und zusammen mit der stundenweise ausgeübten Reinigungstätigkeit im Umfang von mindestens 80 % arbeitstätig (vgl. Urk. 15/ 2 Ziff. 5.4 ; Urk. 15/ 5/3 ; Urk. 15/ 16/16 ), ohne länger arbeitsunfähig gewesen zu sein (vgl. Urk. 15/ 5/1 und nachfolgende E. 3.3 ) .      Der Beschwerdeführer hat in der Folge nicht innerhalb eines Jahres eine anfechtbare Verfügung verlangt . Der Fallabschluss wurde mit ihm besprochen. Zwar wollte er weiterhin eine leichtere Tätigkeit suchen, benötigte aber keine Unterstützung bei der Stellensuche und wollte dafür auch nicht immer nach C.___ fahren (vgl. Urk. 15/ 21/1). Bei dieser Sachlage durfte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen annehmen, die Beschwerdegegnerin habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst , auch wenn er rechtsunkundig ist und damals nicht anwaltlich vertreten war . Nachdem er nicht innert Jahresfrist eine anfechtbare Verfügung verlangt hat, erlangte die Mitteilung vom 1
  42. Juli 2019 rechtliche Wirksamkeit, wie wenn sie als Verfügung ergangen wäre. Zudem erfolgte die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers vom 2
  43. August 2020 ( Urk. 15/ 22) mehr als ein Jahr nach der Mitteilung vom 1
  44. Juli 2019 und kann bereits aus diesem Grund nicht als sinngemässes Verlangen einer anfechtbaren Verfügung betrachtet werden. 3.3      Im Zeitpunkt der Mitteilung vom 1
  45. Juli 2019 lagen folgende ärztliche Beurteilungen vor : E in nicht aktenkundiges, vo m D.___ veranlasstes Gutachten vom
  46. Juni 2016 ging offenbar von einer Einschränkung von 30 % aus (vgl. Urk. 15/ 8/2). Gemäss Bericht vo m
  47. Mai 2019 des behandelnde n med. pract. E.___ , praktischer Arzt, war der Beschwerdeführer jeweils kurzzeitig zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 15/ 16/2 Ziff. 3) . Im Bericht der B.___ vom 1
  48. Mai 2019 ( Urk. 15/ 18/7-13) wurde die bisherige Tätigkeit für fünf bis sechs und eine angepasste Tätigkeit für sechs bis acht Stunden täglich als zumutbar erachtet ( Ziff. 4.1-4.2). Der Beschwerdeführer war trotz dieser Beurteilungen abgesehen von Abwesenheiten während wenigen Tagen bis zum und im Zeitpunkt des Fallabschlusses im Juli 2019 faktisch nie arbeitsunfähig. Mithin liegt kein Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vor. Vielmehr ist die A nmeldung vom 2
  49. August 2020 wie eine erstmalige Anmeldung zu betrachten.
  50. 4.1      Med. pract. E.___ stellte mit Bericht vom 3
  51. September 2020 ( Urk. 15/ 30) folgende Diagnosen ( Ziff. 2): - lumboradikuläres Syndrom L5 links - Rezidivhernie mit Kompression des Duralsackes und der Nervenwurzel L5 links (MRI vom September 2020) - Status nach Diskushernienoperation 2016 Leider sei es wegen Rückenbeschwerden mit nachweislicher Nervenwurzelkompression und bisher suboptimalem Ansprechen auf die konservative Behandlung zu einer erneuten Krankschreibung ab dem 1
  52. September 2020 gekommen. Am 1
  53. Oktober 2020 sei ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 25 % begonnen worden, wobei med. pract . E.___ Zweifel hegte, ob dies er gelingen werde. Zudem bestehe eine sehr starke psychosoziale Belastung mit dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers, der einer radikalen islamistischen Gemeinschaft beigetreten sei. Dies wirke sich mit Sicherheit nicht positiv auf die Rückenproblematik aus ( Ziff. 3). 4.2      Am 2
  54. November 20 20 wurde der Beschwerdeführer im Kantonsspital F.___ an der Wirbelsäule operiert ( Urk. 15/ 67/2-3) und am
  55. Dezember 2020 in ordentlichem Allgemeinzustand entlassen ( Urk. 15/ 67/5 -7 S. 1). Gemäss Verlaufskontrolle vom 1
  56. Dezember 2020 habe sich ein erfreulicher postoperativer Verlauf mit Rückbildung der Schmerzen gezeigt ( Urk. 15/ 67/8 -9 S. 1 ). 4.3      Mit Formularbericht vom 2
  57. März 2021 ( Urk. 15/ 75/1-10) hielt med. pract. E.___ fest, es zeige sich eine gewisse Besserung nach der Operation; die Arbeit werde zu 50 % aufgenommen ( Ziff. 8). Zumutbar seien leichte Tätigkeiten ( Ziff. 9) mit zusätzlichen Pausen und mit wechselnder Körperhaltung ( Ziff. 10.2). Durch sukzessives Training sei eine weitere Verbesserung zu erwarten. Es bestehe jedoch eine Rückfallgefahr ( Ziff. 11.11). Nach eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer ab Mitte März 2021 beim bisherigen Arbeitgeber zu 60 % ( Urk. 15/ 77) beziehungsweise 100 % ( Urk. 15/ 87) . 4.4      Am
  58. Oktober 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt ( Urk. 15/ 101) und war zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 15/ 105/1 Ziff. 6.1). Eine Koronarangiographie vom 1
  59. November 2021 zeigte eine kardiopulmonale Stabilität mit Beschwerdefreiheit ( Urk. 15/ 99/1). 4.5      MSc G.___ , Therapeutische Leiterin des Konsiliardienstes, B.___ , stellte mit Bericht vom 1
  60. Februar 2022 ( Urk. 15/ 138) folgende , hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit teils wahnhaften Symptomen - Status nach Herzinfarkt im September (richtig: Oktober) 2021, aktuell in ambulanter Behandlung bei der Referentin im Rahmen der kardialen ambulanten Rehabilitation, vom Hausarzt zu 50 % krankgeschrieben - psychosoziale Belastungssituation Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.6): - koronare 3-Gefässerkrankung vom Oktober 2021 - Rezidiv Bandscheibenvorfall 2020 - arterielle Hypertonie ca. 2011 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit teils wahnhaften Symptomen (ICD-10 F33.1), November 2011 Im Vergleich zum Herbst 2021 habe sich zu Beginn eine deutliche Zustandsverschlechterung mit deutlicher Zunahme der depressiven Symptomatik gezeigt. Der Beschwerdeführer sei aktuell unter Medikation leicht stabilisiert. Es bestünden weiter erhebliche Belastungen im familiären Umfeld: Der 18-jährige Sohn sei aktuell in einer Strafanstalt, es bestehe eine hohe Schuldenbelastung, der jüngere Sohn sei ebenfalls rebellisch. Der Beschwerdeführer sei alleinerziehend und alleine in der Schweiz, der Rest der Familie lebe in Wien ( Ziff. 2.7). Er sei gegenwärtig zu 80 % angestellt. Die Tätigkeit habe er trotz mittelgradiger bis schwerer depressiver Symptomatik sowie Status nach Herzinfarkt aktuell mit einem Pensum von 50 % bewältigen können. Frühere Nebenjobs könne er aber nicht mehr wahrnehmen, was ihm auch grosse finanzielle Sorgen bereite ( Ziff. 3.1). Aus psychiatrischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit zu fünf bis sechs Stunden täglich zumutbar ( Ziff. 4.2). 4.6      Dr. med. I.___ , Praktische Ärztin, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), stellte am 2
  61. Februar 2022 nach Berücksichtigung der Akten folgende, hier gekürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/ 163/10): - lumboradikuläres Syndrom - koronare Dreigefäss-Herzkrankheit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel-bis schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen Die folgenden Diagnosen hätten keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/ 163/10): - psychosoziale Belastungssituation, beginnendes Burn-out - mittelgradige depressive Episode - arterielle Hypertonie - schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom A ufgrund der Rückenbeschwerden bestehe seit April 2021 in a ngepasste n , körperlich leichte n bis intermittierend mittelschwere n wechselbelastende n Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen eine Arbeitsunfähigkeit von 2 0 % . Es werde empfohlen, ab Dezember 2021 gesamthaft von einer maximal zu 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da aktuell die psychische Komponente dominiere und Einfluss auf die Schmerzsymptomatik des Rückens haben könnte, sei eine versicherungspsychiatrische Stellungnahme notwendig ( Urk. 15/ 1 63 /11). 4.7      Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt am 2
  62. April 2022 ( Urk. 15/ 1 63 /11-12) fest, der Bericht der B.___ vom 1
  63. Februar 2022 sei widersprüchlich. Darin werde festgehalten, dass psychotische Symptome unter der Medikation weitgehend remittiert seien. Trotzdem werde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert. Auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei nicht nachvollziehbar, da die Berichterstatterin keine früheren Episoden benenne. Dass sie trotz der schwerwiegenden Diagnose, die sie postuliere, eine vollständige Arbeitsfähigkeit als erreichbar beurteile, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zudem sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % arbeite, nicht mit der postulierten Diagnose beziehungsweise dem Schweregrad vereinbar.      Med. pract. I.___ hielt sodann fest, unter Berücksichtigung der diskrepanten Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und möglicher Wechselwirkungen mit der somatischen Schmerzsymptomatik werde eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Innere Medizin, Kardiologie, Orthopädie und Psychiatrie empfohlen ( Urk. 15/ 163/12).
  64. 8 4.8.1      Im Rahmen der Abklärung eine r Berufsunfähigkeitspension in Österreich veranlasste das Landgericht F eldkirch eine Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 15/ 152/1-2).      Dr. med. K.___ , Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem am
  65. April 2022 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese ( Urk. 15/ 152/3-5) und Durchführung einer eigenen Untersuchung ( Urk. 15/ 152/ 5-6 ) erstatteten Teilgutachten ( Urk. 15/ 152/3-8) folgende , hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen ( Urk. 15/ 152/6): - koronare Herzerkrankung am
  66. Oktober 202
  67. Linksventrikelfunktion gut erhalten geblieben. Am Fahrrad-Ergometer eingeschränkte Leistungsfähigkeit . - obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit nächtlicher CPAP-Beatmung - arterielle Hypertonie seit Jahren vorbekannt - Dislipidämie - Adipositas Aus kardiologischer Sicht sei nur bedingt nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer subjektiv an einer deutlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit leide. Das kardiologische Beschwerdebild sei sicherlich von der psychiatrischen Problematik überlagert ( Urk. 15/ 152/6 -7 ). Das bestehende Übergewicht habe an der eingeschränkten Leistungsfähigkeit ebenfalls einen kleinen Anteil. Körperlich leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken und Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Arbeiten, die eine besondere körperliche Wendigkeit oder Geschwindigkeit erforderten, seien im Rahmen eines üblichen Achtstundentages mit den üblichen Unterbrechungen zumutbar . Durch regelmässiges körperliches Ausdauertraining, eine Gewichtsreduktion und durch Stabilisierung der psychiatrischen Situation sollte sich der Gesundheitszustand derart bessern lassen, dass auch fallweise mittelschwere Tätigkeiten wieder zumutbar seien ( Urk. 15/ 152/7).
  68. 8 .2      Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte in seinem am
  69. Mai 2022 unter Berücksichtigung der Akten ( Urk. 15/ 152/13-14) , Erhebung der Anamnese ( Urk. 15/ 152/ 10-12 ) und Durchführung einer eigenen Untersuchung ( Urk. 15/ 152/ 15-18 ) erstatteten neurologisch-psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 15/ 152/ 9-22 ) folgende Diagnosen ( Urk. 15/ 152/ 19 ): - Depression mit Angststörung und psychotischen Symptomen - Läsion L5 und S1 links - Carpaltunnelsyndrom rechts In psychiatrischer Hinsicht bestehe eine Depression, welche mittel- bis höhergradig ausgeprägt sei. Die allgemeine psychophysische Belastbarkeit sei reduziert. Antrieb, Konzentrationsleistung und Initiative seien vermindert. Der Tag-Nachtrhythmus sei gestört. Es bestünden zudem akustische Wahnwahrnehmungen und das Empfinden, verfolgt zu werden, hier als Ausdruck der depressiven Symptomatik. In neurologischer Hinsicht bestehe bei Zustand nach mehrmaliger Bandscheibenoperation im Bereich der Lendenwirbelsäule eine chronische beziehungsweise ältere Funktionsstörung der Nervenwurzeln L5 und S
  70. Hierdurch best ünden eine leichtgradige Schwäche der Unterschenkelmuskulatur, eine Gefühlsstörung im linken Bein, eine Standunsicherheit und eine reduzierte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule . Auch die Belastbarkeit des rechten Handgelenks sei reduziert. Es könnten Missempfindungen und Gefühlsstörungen auftreten, welche das feinmanipulative Geschick der rechten Hand reduzierten ( Urk. 15/ 152/19). Schwere und mittelschwere Arbeiten seien nicht zumutbar. Bei Beachtung des näher genannten Belastungsprofils sei eine Arbeitstätigkeit von sechs Stunden täglich zumutbar ( Urk. 15/ 152/20). Der Gesundheitszustand werde sich insgesamt wahrscheinlich nicht in relevanter Weise verbessern. Eine Verschlechterung könne durch zumutbare Inanspruchnahme der psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung vermieden werden ( Urk. 15/ 152/21).
  71. 8 .3      Dr. M.___ , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie , diagnostizierte in seinem am 1
  72. Juni 2022 unter Berücksichtigung der Akten ( Urk. 15/ 152/ 2 9 ), Erhebung der Anamnese ( Urk. 15/ 152/ 25-26 ) und Durchführung einer eigenen Untersuchung ( Urk. 15/ 152/ 26-2 8 ) erstatteten orthopädischen Teilgutachten ( Urk. 15/ 152 / 2 3-31 ) ein chronisches Kreuzschmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide Beine bei Zustand nach mehreren Bandscheibenoperationen an der Lendenwirbelsäule ( Urk. 15/ 152/30). Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer seit September 2020 leichte Arbeiten mit Gehen, Stehen und Sitzen im Wechsel zu acht Stunden täglich mit zumutbar. Schwere und mittelschwere Arbeiten , Arbeiten mit Zwangsstellung des Oberkörpers ohne Abstützmöglichkeiten, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit verstärkten Drehbewegungen des Rumpfes, Arbeiten in vorgebeugter oder gebückter Haltung, auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten im Knien und in Hockstellung seien nicht zumutbar ( Urk. 15/ 152/30).
  73. 9      Na ch Würdigung dieses Gutachtens kamen Dr. I.___ und Dr. J.___ , RAD, am
  74. November 2022 zum Schluss, es bestehe aus somatischer Sicht seit Juni 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und aus psychiatrischer Sicht eine solche von 40 % . Gesamthaft betrage die Arbeitsunfähigkeit somit 40 % . Eine weitere Begutachtung sei nicht notwendig ( Urk. 15/ 163/13). 4.10      Vom 1
  75. Oktober bis 2
  76. April 2023 befand sich der Beschwerdeführer in ambulanter Herzrehabilitation am F.___ . Im Schlussbericht vom 2
  77. April 2023 ( Urk. 15/ 223-226 ) wurde als Hauptdiagnose eine koronare Dreigefässerkrankung mit Linksdominanz und zweifacher Koronarangiographie sowie mit den kardiovaskulären Risikofaktoren Dyslipidämie, arterielle Hypertonie, intermittierender Nikotinkonsum und Adipositas genannt (S. 1). Als Nebendiagnosen wurden (hier teilweise gekürzt) aufgeführt (S. 1): - arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - rezidivierender Bandscheibenvorfall - obstruktives Schlafapnoesyndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.1) Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er von kardiologischer Seite her beschwerdefrei sei. Insbesondere habe er Thoraxschmerzen, Brustenge oder Atemnot bei Belastung verneint und er könne problemlos zwei Stockwerke hochsteigen (S. 2). Für die Rückenbeschwerden und den Schwindel wurde n Physiotherapie und in kardiologischer Hinsicht eine Nachkontrolle in 12 Monaten empfohlen (S. 3). 4.11      Dr. med. N.___ , Klinik für Kardiologie, F.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 3
  78. Mai 2023 ( Urk. 15/ 228/1-5) ein Rezidiv eines Bandscheibenvorfalls sowie eine rezidivierende depressive Störung , welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die koronare Dreigefässerkrankung, die arterielle Hypertonie und die Dyslipidämie hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5). Es seien keine weiteren Konsultationen geplant und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( Ziff. 1.2-1.3). Aus kardiologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit gegeben ( Ziff. 2.7) und behinderungsangepasste Tätigkeit en zu 100 % zumutbar ( Ziff. 4.2). Die aktuelle Limitierung sei eher durch die Rückensymptomatik und psychische Ursachen zu erklären ( Ziff. 5). 4.12      Mit Bericht vom
  79. Juni 2023 ( Urk. 15/229) stellte MSc G.___ , B.___ , folgende , hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - rezidivierende depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Status nach mit psychotischen Symptomen, unter Quetiapin remittiert - psychosoziale Belastungssituation Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem
  80. Mai 2023 in tagesklinischer Behandlung ( Ziff. 1.2). Er sei vom 1
  81. Januar bis 1
  82. April 2023 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.3). In der bisherigen Stelle als Teamleiter Verkauf habe der Beschwerdeführer im Schichtdienst gearbeitet und habe wiederholt die vielen Personalengpässe abdecken, Dienstplanung erstellen und gleichzeitig Kundenkontakte pflegen müssen. Es bestünden hohe Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit aufgrund der Tätigkeit an der Kasse, Dienstpläne schreiben und Personalführung. Bei bestehender Diskushernie und nach koronarer Erkrankung seien Tätigkeiten in der Filiale, wie beispielsweise das Auffüllen von Regalen oder kleine Reinigungsarbeiten , ebenfalls eine zunehmende Belastung. Durch die stetige Überbelastung, kognitiven Einschränkungen, die Antriebslosigkeit, affektive Verflachung sowie die somatischen Einschränkungen bestehe zur z eit eine klare Einschränkung, die die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht zulasse ( Ziff. 3.2). Eine angepasste Tätigkeit sei maximal zwei Stunden täglich zumutbar ( Ziff. 4.2). Prognostisch sei von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 40 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen ( Ziff. 4.3). Ergänzend hielt MSc G.___ am
  83. Juli 2023 ( Urk. 15/230) fest, eine Eingliederung im
  84. Arbeitsmarkt sei aufgrund der psychischen und somatischen Einschränkungen langfristig nicht absehbar. 4.13      Die Ärztinnen d er B.___ stellten mit Abschlussbericht vom 2
  85. August 2023 ( Urk. 15/238 = Urk. 3 ) über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom
  86. Mai bis 3
  87. Juli 2023 folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, mit borderline, vermeidend-selbstunsicheren und dependenten Anteilen, differentialdiagnostisch (DD) akute Belastungsstörung (ICD-10 F43) beziehungsweise komplexe Traumafolgestörung nach ICD-11 - Infekt unklarer Ätiologie, Erstdiagnose (ED) am 1
  88. Juni 2023 - Schwindel unklarer Ätiologie, ED am 2
  89. Juni 2023 - diffuse Thoraxschmerzen, ED am 1
  90. Juni 2023 - Status nach Herzinfarkt, fünf Stent-Implantationen, letzte im Januar 2023 - arterielle Hypertonie - Rezidiv Bandscheibenvorfall - obstruktives Schlafapnoesyndrom Während der gesamten Behandlungszeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei seinem Austritt habe er sich in einem psychisch stabileren Zustand gezeigt, vor allem bezüglich der depressiven und ängstlichen Symptome (S. 4). 4.14      Die Ärztinnen der B.___ berichteten am 3
  91. Mai 2024 ( Urk. 20/2) über eine weitere ambulante Behandlung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 2
  92. Januar bis 2
  93. April 2024 und stellten folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - K ombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, mit borderline, vermeidend-selbstunsicheren und dependenten Anteilen, differentialdiagnostisch (DD) akute Belastungsstörung (ICD-10 F43) beziehungsweise komplexe Traumafolgestörung nach ICD-11 - atherosklerotische Herzkrankheit: Dreigefässerkrankung, Status nach Herzinfarkt, fünf Stent-Implantationen, letzte Koronarangiographie im Januar 2023 - benigne arterielle Hypertonie - Rezidiv Bandscheibenvorfall - obstruktives Schlafapnoesyndrom Der Beschwerdeführer sei erneut eingetreten aufgrund einer erneuten Verschlechterung seines Zustandes unter Einfluss psychosozialer Faktoren und dem Bedarf an zusätzlicher Unterstützung. Bei Eintritt habe eine depressive Symptomatik imponiert, welche sich vor allem in Verzweiflung und Hilflosigkeit in Bezug auf die Zukunft bei vorbestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren sowie neu der Ablehnung von Leistungen der Invalidenversicherung sowie bei mangelnder Tagesstruktur und Einsamkeit gezeigt habe (S. 2). Zum Zeitpunkt des Austritts habe sich die Depression etwas remittiert und habe die Kriterien für eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode erfüllt. Während der gesamten Behandlungszeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Von Seiten der Krankentaggeldversicherung sei eine vertrauensärztliche Untersuchung angefordert worden (S. 3). Gegen Ende der Behandlung habe der Beschwerdeführer mit einer freiwilligen Tätigkeit zweimal pro Woche im F.___ begonnen. Bei Austritt sei sein Zustand objektiv verbessert wahrgenommen worden, mit einem Rückgang der depressiven Symptomatik und einer gesteigerten Schwingungsfähigkeit. Er habe ein erhöhtes Engagement in seinem Leben und ausreichend Aktivitäten für eine bessere Struktur gezeigt (S. 4). 4.15      Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Pharmazeutische Medizin, erstattete am 1
  94. Mai 2024 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 20/3) und hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 1
  95. Januar 2023 krankheitsbedingt für arbeitsunfähig erklärt worden, aktuell weiterhin zu 100 % . Die Arbeitsunfähigkeit sei durch med. pract. E.___ bescheinigt worden (S. 1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er am
  96. Mai 2024 eine Traumatherapie beginne und dass am 1
  97. Mai 2024 ein nächster teilstationärer Eintritt in die Tagesklinik vorgesehen sei (S. 2). Zusammengefasst sei der Befund vor dem Hintergrund einer langjährigen psychiatrischen Vorgeschichte zu sehen, gekennzeichnet durch wiederkehrende Depressionen, vermutlich auf dem Boden einer Traumafolgestörung . Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, aktuell eine floride mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Den Unterlagen zufolge bestehe der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit kombinierten Anteilen (ICD-10 F61) beziehungsweise differentialdiagnostisch eine komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43). Die seit Mitte Januar 2023 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sei angesichts der floriden Depression zunächst weiterhin ausgewiesen, sowohl in der angestammten als auch in jeglichen anderen Tätigkeiten, und mindestens bis zum Abschluss der jetzt beginnenden teilstationären Behandlung. Nähere Aussagen zur Prognose seien gegenwärtig nicht möglich (S. 4).
  98. 5.1      Der Beschwerdeführer war gemäss Bericht von med. pract. E.___ vom 3
  99. September 2020 ab dem 1
  100. September 2020 arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 4.1), weshalb die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres auf September 2020 legte (vgl. vorstehend E. 2.1). Vor Ablauf des Wartejahrs per September 2021 war der Beschwerdeführer jedoch von Ende Juni bis Anfang September 2021, mithin während mehr als 30 Tagen, zu 100 % erwerb stätig (vgl. Urk. 15/163/5 Mitte und Urk. 15/163/6 Mitte) , womit ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit eintrat . Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsu nfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die vers icherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2019 vom
  101. Dezember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von wenigstens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2018 vom
  102. Juni 2019 E. 5.1). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber Y.___ AG lediglich um einen Arbeitsversuch handelte. Diesbezüglich lässt sich den Akten nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer n ach eigenen Angaben zwar noch nicht schwer heben konnte , der Arbeitgeber jedoch sehr verständnisvoll sei ( Urk. 15/77). Med. pract. E.___ attestierte zudem lediglich bis Ende Januar 2021 ausdrücklich eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs (vgl. Urk. 15/86/5 Ziff. 1 ), ab Juni 2021 jedoch keine Arbeitsunfähigkeit mehr (vgl. Urk. 15/86/7).      Am
  103. Oktober 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt und war wieder zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 4.4), womit ab diesem Datum die Wartezeit neu zu laufen begann. 5.2      Bis zum Ablauf des Wartejahr e s per Oktober 2022 wurde n verschie dene Abstufungen von Arbeitsunfähigkeit, zwischen 100 % und 20 % , attestiert (vgl. Urk. 15/105/5 unten ; Urk. 15/108; Urk. 15/110 ; Urk. 15/119 ) . Gemäss Bericht von Therapeutin G.___ vom 1
  104. Februar 2022 bestand zum Zeitpunkt d ies es Berichts in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden täglich . Der Beschwerdeführer arbeite te im Zeitpunkt des Berichts zu 50 % in der angestammten Tätigkeit (vorstehend E. 4.5). RAD-Ärztin Dr. I.___ ging im Februar 2022 davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen der Rückenbeschwerden in angepassten Tätigkeiten seit April 2021 beziehungsweise Dezember 2021 zu 80 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 4.6) , was ausser Acht lässt, dass der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufgrund des Herzinfarktes und der nachfolgenden Behandlung vollständig arbeitsunfähig war. RAD-Arzt Dr. J.___ wies im April 2022 (vorstehend E. 4.7) auf Widersprüche in der Beurteilung von Therapeutin G.___ hin, wobei er ohne Begründung davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % - statt der tatsächlichen 50 % - arbeitete (vgl. vorstehend E. 4.5). Dr. I.___ und Dr. J.___ erachteten aufgrund der unklaren psychiatrischen Beurteilung und möglicher Wechselwirkungen mit den somatischen Beeinträchtigungen im September 2022 eine polydisziplinäre Begutachtung für angezeigt (vgl. vorstehend E. 4.7). Mit anderen Worten lag in diesem Zeitpunkt keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. 5.3      Anstelle der Durchführung der empfohlenen Begutachtung wurden die im Zeitraum von April bis Juni 2022 erstatteten, vom Landgericht F eldkirch angeordneten polydisziplinären Teilgutachten beigezogen. Diese ergingen in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie (vgl. vorstehend E. 4.8.1-3). Aus allgemeininternistischer wie orthopädischer Sicht wurde eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bescheinigt (vgl. vorstehend E. 4.8.1 und 4.8.3 ). Der neurologisch-psychiatrische Gutachter erachtete in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitstätigkeit von sechs Stunden täglich für zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.8.2), wobei diese Einschätzung insbesondere aufgrund der neurologischen Diagnosen erging. Die Diagnose einer Depression mit Angst st örung und psychotischen Symptomen wurde im Gutachten nur rudimentär begründet.      Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom
  105. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Diese Vorgaben w e rden von diesem Gutachten nicht erfüllt. Vielmehr stützte sich der psychiatrische Gutachter auf anamnestische Angaben, ohne diese fachärztlich zu würdigen. Beispielsweise übernahm der Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers, er höre beim Einschlafen Stimmen und habe manchmal das Gefühl, er höre Schritte und es sei jemand hinter ihm, direkt als Diagnose einer Depression mit Angststörung und psychotischen Symptomen. E s erfolgte keine Würdigung des Einflusses von p sychosozialen Faktoren, obwohl der Beschwerdeführer etwa im Zusammenhang mit seinem Sohn solche berichtete (vgl. Urk. 15/152/16). Gänzlich unerwähnt blieben sodann Angaben hinsichtlich der für die Beurteilung von psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. vorstehend E.
  106. 5-
  107. 6), was auf andere Voraussetzungen bei österreichischen Begutachtungen zurückzuführen sein mag, für die Beurteilung der Auswirkungen psychischer Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit nach schweizerischem Recht jedoch unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 2
  108. Juli 2021 E. 5.2.2) . Im Gutachten wurde zudem fest gelegt , mit wie vielen Tagen von Arbeitsunfähigkeit jährlich zu rechnen ist («Krankenstände» ; Urk. 15/152/33 Ziff. 4 ) , was nicht dem hierzulande üblichen Verständnis einer Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung entspricht. Solche krankheitsbedingten Ausfälle wären im Rahmen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu würdigen. Eine polydisziplinäre Diskussion und Konsensbeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte zudem nicht (vgl. Urk. 15/152/32-33) , was den Beweiswert dieses Gutachtens ebenfalls schmälert. Zweck interdisziplinärer Gutachten ist, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt. Zwar ist eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen nicht zwingend. Das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten ist daher nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig, weil keine abschliessende Konsensdiskussion stattgefunden hat. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutachten, das nicht in einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fachärzte entstand, nicht nachvollziehen und sich nicht mit den Teilgutachten vereinbaren lassen, die Beurteilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind. Eine Beweiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweiskraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom
  109. Juni 2021 E. 2.2, je m.w.H.). Vorliegend lässt sich jedoch aufgrund der aufgezeigten Mängel des psychiatrischen Teilgutachtens wie auch der anders gewichteten Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit die rechtsrelevante Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beantworten.      Obschon das Gutachten im Auftrag de s Landgerichts F eldkirch erstellt wurde, ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass die Verfahrensvorschriften nach Art. 44 ATSG eingehalten wurden . Analog wie bei einer vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Expertise genügen daher bereits geringe Zweifel daran, um nicht beweiskräftig zu sein (vgl. E. 1.7).      Insgesamt vermag dieses Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise nicht zu genügen. Der Beurteilung von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom
  110. November 2022 , wonach gestützt auf dieses Gutachten seit Juni 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe (vgl. vorstehend E. 4.9) , kann deshalb nicht gefolgt werden. 5.4 5.4.1      Aus kardiologischer Sicht war der Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 2
  111. April 2023 nach ambulanter Herzrehabilitation beschwerdefrei (vgl. vorstehend E. 4.10) . Dr. N.___ bestätig t e dies mit Bericht vom 3
  112. Mai 2023 und hielt fest, aus kardiologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit gegeben und eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar . D ie aktuelle Limitierung sei eher auf die Rückenbeschwerden und die psychische Symptomatik zurückzuführen (vorstehend E. 4.11). 5.4.2      Die im weiteren Verlauf ergangenen Berichte betrafen zur Hauptsache die psychischen Beschwerden. Im Rahmen der tagesklinischen Behandlung in der B.___ von Mai bis Juli 2023 wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, und ein Verdacht auf eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung, differentialdiagnostisch eine komplexe Traumafolgestörung , diagnostiziert . Bei Austritt war ein psychisch stabilerer Zustand zu verzeichnen (vorstehend E. 4.12-4.13). Bei im Wesentlichen unveränderter psychiatrischer Diagnose fand von Januar bis April 2024 eine weitere ambulante Behandlung in der B.___ statt, da unter Einfluss psychosozialer Faktoren eine erneute Verschlechterung eingetreten war . Die depressive Symptomatik zeigte sich vor allem in Bezug auf die Zukunft bei vorbestehenden psychosozialen Faktoren und der Ablehnung von Leistungen der Invalidenversicherung. Bei Austritt war die Symptomatik jedoch etwas remittiert und erfüllte nunmehr die Kriterien für eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode. Der Beschwerdeführe konnte ein erhöhtes Engagement und ausreichende Aktivitäten für eine bessere Struktur zeigen (vgl. vorstehend E. 4.14). 5.4.3      Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über die während der Behandlungen bestehende volle Arbeitsunfähigkeit hinaus lässt sich den genannten Berichten nicht entnehmen. Der Einschätzung von MSc G.___ vom
  113. Juni 2023 (vorstehend E. 4.12) , wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht und in angepassten Tätigkeiten maximal zwei Stunden täglich arbeitsfähig ist , kann grundsätzlich nicht gefolgt werden, da es sich bei MSc G.___ nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie handelt. Denn f ür die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom
  114. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom
  115. März 2016 E. 4.2.4). Zudem listete Therapeutin G.___ die psychosoziale Belastungssituation als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (vgl. vorstehend E. 4.5 und 4.12), was aus versicherungsmedizinischer Sicht einer genaueren Differenzierung bedarf. Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Therapeutin G.___ stützte ihre Beurteilung zudem fachfremd auch auf somatische Beschwerden, was nicht überzeugt. 5.4.4      D ie im Verfahren aufgelegten Behandlungsber ichte der Fachärztinnen der B.___ vom 2
  116. August 2023 und 3
  117. Mai 2024 erweisen sich in Bezug auf die offenen Fragen auch nicht als beweistauglich. Sie entbehren einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und lassen ebenfalls eine Plausibilisierung der attestierten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit mittels der Standardindikatoren vermissen . Obschon im Verlauf der Behandlung eine Besserung eintrat, erläuterten sie auch nicht, weshalb dies an der Zumutbarkeitsbeurteilung nichts geändert haben soll. Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass die behandelnden Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . Ein Abstellen auf diese Berichte fällt daher nicht in Betracht. 5.4.5      Dr. O.___ nahm in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1
  118. Mai 2024 Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und erachtete aufgrund der von ihm genannten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit seit Mitte Januar 2023 als ausgewiesen, mindestens bis zum Abschluss der ab 1
  119. Mai 2024 erneut angetretenen tagesklinischen Behandlung. Die Prognose sei ungewiss (vorstehend E. 4.15). Angaben zu den Standardindikatoren enthält dieses Gutachten nicht, weshalb sich daraus aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein genügend schlüssiges Bild ergibt. Auch dieses Gutachten wurde nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt , sondern wurde im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellt , weshalb diese mehr als geringe n Zweifel daran genügen , um den Beweiswert zu verneinen (vgl. E.
  120. 7 ). 5.5      Die vorstehend erwähnten, nach der Stellungnahme der RAD-Ärzte vom November 2022 ergangenen Berichte wurden dem RAD nicht mehr vorgelegt und von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt. Sie nahm auch zu dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingegangenen Bericht der B.___ vom 3
  121. Mai 2024 (vorstehend E. 4.14) und zum psychiatrischen Gutachten von Dr. O.___ (vorstehend E. 4.15) keine Stellung . Die von Dr. I.___ angesprochene Frage der Wechselwirkungen der somatischen Schmerzsymptomatik auf die Psyche (vgl. vorstehend E. 4.7) blieb ungeklärt und der Einfluss und die Auswirkungen von psychosozialen Faktoren sowie die Standardindikatoren wurden nicht geprüft. Es fehlt somit an einer schlüssigen Gesamtwürdigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer und im Reinigungsdienst wie auch in angepassten Tätigkeiten aus somatischer und psychischer Sicht. Bei Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit wird auch d er Verlauf der Arbeitsfähigkeit während des Wartejahrs näher zu beleuchten sein .
  122. 6.1      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ).      Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom
  123. September 2020 E. 2.1) . 6.2      Den vorhandenen Berichten könne keine schlüssigen Antworten auf die offenen Fragen (vgl. vorstehend E. 5.5), insbesondere die zentrale Frage der Arbeitsfähigkeit, entnommen werden, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des vom RAD empfohlenen polydisziplinären Gutachtens und erneuten Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist.      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  124. 7.1      Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2      Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung , die n ach Art. 61 lit. g ATSG vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird . Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungs gericht [ GebV SVGer]) . Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sowie nach Einsicht in die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, vom 2
  125. August 2024 und ausgehend vom geltend gemachten, als gerechtfertigt erscheinenden Aufwand von 13 Stunden und 20 Minuten ( Urk. 25) ist die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Pauschalb arauslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 4'156.85 festzusetzen . Das Gericht erkennt:
  126. Die Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  127. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
  128. Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  129. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Parteientschädigung von Fr. 4’156 . 85 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  130. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  131. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  132. Juli bis und mit dem
  133. August sowie vom
  134. Dezember bis und mit dem
  135. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00121 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 26.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwältin

Lotti

Sigg Sigg

Schwarz

Advokatur Theaterstrasse

3,

Postfach

2336,

8401

Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren

1976,

österreichischer

Staatsbürger,

verfügt

über

eine

Ausbildung

im

Detailhandel

und

eine

Anlehre

als

Pflegehelfer .

Er

reiste

am

1 8.

September

2016

in

die

Schweiz

ein

( Urk.

15/ 2

Ziff.

5.3,

Urk.

15/ 3;

Urk.

15/ 23).

Seit

Februar

2017

war

e r

in

einem

Pensum

von

80

%

als

Verkäufer

und

daneben

auf

Stundenlohnbasis

im

Reinigungsdienst

tätig,

als

er

sich

am

1.

Februar

2019

unter

Hinweis

auf

eine

dreifache

Bandscheibenoperation

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

anmeldete

( Urk.

15/ 2).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zog

Arztberichte

( Urk.

15/1;

Urk.

15/ 16;

Urk.

15/ 18/7-14 )

und

einen

Auszug

aus

dem

individuellen

Konto

des

Versicherten

( Urk.

15/ 6)

sowie

Unterlagen

der

österreichischen

Invaliden versicherung

( Urk.

15/ 8)

bei.

Nachdem

der

Versicherte

per

1.

Juli

2019

bei

der

Y.___

AG ,

Z.___ ,

eine

Stelle

als

Retailmitarbeiter

in

einem

Pensum

von

100

%

angetreten

hatte

(vgl.

Urk.

15/31

Ziff.

1-2) ,

schloss

die

IV-Stelle

mit

Mitteilung

vom

1 8.

Juli

2019

das

Verfahren

ab

( Urk.

15/ 20).

1.2

Am

2 5.

August

2020

meldete

sich

der

Versicherte

unter

erneutem

Hinweis

auf

die

Bandscheibenoperationen

sowie

Schlafapnoe,

Bluthochdruck

und

psychische

Beschwerden

wieder

bei

der

Invalidenversicherung

an

( Urk.

15/ 22).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

holte

weitere

Arztberichte

( Urk.

15/ 30;

Urk.

15/ 33 ;

Urk.

15/ 44-53;

Urk.

15/ 61-64 ;

Urk.

15/ 67;

Urk.

15/ 75 ;

Urk.

15/ 99;

Urk.

15/ 101 ;

Urk.

15/132 ;

Urk.

115/228 - 229 ;

Urk.

15/238 ) ,

einen

IK-Auszug

( Urk.

15/ 94)

und

eine n

Arbeitgeberbericht

( Urk.

15/ 31)

ein ,

zog

Akten

der

Krankent aggeldversicherung

( Urk.

15/ 65 ;

Urk.

15/ 86;

Urk.

15/ 104-105 ;

Urk.

15/ 113;

Urk.

15/ 120-122 )

bei

und

tätigte

Abklärungen

betreffend

eine

Rente

aus

einem

EU-

oder

EFTA-Staat

( Urk.

15/ 71-7 3 ).

Sodann

teilte

sie

dem

Versicherten

am

6.

November

2020

mit,

es

seien

keine

Eingliederungsmassnahmen

möglich

( Urk.

15/ 35).

Nach

Beizug

eines

vo m

Landesgericht F eldkirch

(A;

Urk.

15/152/1-2)

veranlassten

polydisziplinären

Gutachtens

vom

1 3.

Juni

2022

( Urk.

15/ 152 /3-33 )

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

3 0.

Januar

2023

( Urk.

15/ 166)

in

Aussicht ,

den

Rentenanspruch

zu

verneinen .

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

3.

Februar

2023

und

1 3.

Dezember

2023

Einwände

( Urk.

15/ 168 ;

Urk.

15/ 259 ) .

Mit

Verfügung

vom

2 2.

Januar

2024

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Rentenanspruch

des

Versicherten

( Urk.

15/ 261

=

Urk.

2 ).

2.

Am

1 6.

Februar

2024

erhob

der

Versicherte

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

2 2.

Januar

2024

( Urk.

2)

und

beantragte

deren

Aufhebung

und

die

Zusprechung

der

gesetzlichen

Leistungen,

insbesondere

eine

Rente

und

berufliche

Massnahmen,

eventualiter

die

Veranlassung

weiterer

medizinischer

Abklärungen

( Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 1.

April

2024

( Urk.

14)

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Mit

Gerichtsverfügung

vom

2.

Mai

2024

( Urk.

16)

wurde n

antragsgemäss

( Urk.

1

S.

2)

die

unentgeltliche

Rechtsvertretung

und

Prozessführung

bewilligt

und

ein

zweiter

Schriftenwechsel

angeordnet.

Der

Beschwerdeführer

hielt

mit

Replik

vom

9.

Juli

2024

( Urk.

19)

an

seinen

Anträgen

fest

und

reichte

weitere

Unterlagen

( Urk.

20/1-3)

ein .

Die

Beschwerdegegnerin

verzichtete

am

8.

August

2024

auf

die

Einreichung

einer

Duplik

( Urk.

22),

wovon

der

Beschwerdeführer

am

1 3.

August

2024

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

( Urk.

23).

Am

2 0.

August

2024

( Urk.

24)

reichte

die

unentgeltliche

Rechtsvertreterin

ihre

Honorarnote

( Urk.

25)

ein.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Rentenanspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

August

2020

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Februar

2021

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

Jedoch

sind

der

Ablauf

des

Wartejahr e s

und

damit

ein

allfälliger

Rentenbeginn

auf

Oktober

2022

festzusetzen

(vgl.

dazu

nachfolgend

E.

5 ).

Damit

ist

die

ab

1.

Januar

2022

gültig e

Rechtslage

massgebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird. 1.2

Erw erbsunfähigkeit

ist

gemäss

Art.

7

ATSG

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

au sgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Abs.

1).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Si cht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.4

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krankheit

ist

jedoch

nicht

ohne

W eiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

1 43

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

13 9

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.5

Mit

BGE

143

V

418

entschied

das

Bundesgericht,

dass

grundsätzlich

sämtliche

psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

strukturierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(E.

6

und

7,

Änderung

der

Rechtsprechung;

vgl.

BGE

143

V

409

E.

4.5.2

speziell

mit

Bezug

auf

leichte

bis

mittelschwere

Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

unter

Berücksichtigung

leistungshindernder

äusserer

Belastungsfaktoren

einerseits

und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

erlauben,

das

tatsächlich

erreichbare

Leistungsvermögen

einzuschätzen

(BGE

141

V

281

E.

2,

E.

3.4-3.6

und

4.1;

vgl.

statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_590/2017

vom

15 .

Februar

2018

E.

5.1).

Die

Anerkennung

eines

rentenbegründenden

Invaliditätsgrades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswirkungen

der

medizinisch

festgestellten

gesundheitlichen

Anspruchsgrundlage

im

Einzelfall

anhand

der

Standardindikatoren

schlüssig

und

widerspruchsfrei

mit

(zumindest)

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sind.

Fehlt

es

an

diesem

Nachweis,

hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

zu

tragen

(BGE

141

V

281

E.

6;

vgl.

BGE

144

V

50

E.

4.3).

Diese

Rechtsprechung

ist

auf

alle

im

Zeitpunkt

der

Praxisänderung

noch

nicht

erledigten

Fälle

anzuwenden

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_ 580/2017

vom

16.

Januar

2018

E.

3.1

mit

Hinweisen). 1.6

Die

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

bei

psychischen

Erkrankungen

im

Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

(BGE

143

V

418,

143

V

409,

141

V

281)

hat

das

Bundesgericht

wie

folgt

systematisiert

(BGE

141

V

281

E.

4.3.1):

- Kategorie

«funktioneller

Schweregrad»

(E.

4.3) - Komplex

«Gesundheitsschädigung»

(E.

4.3.1) - Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde

(E.

4.3.1.1) - Behandlungs-

und

Eingliederungserfolg

oder

-resistenz

(E.

4.3.1.2) - Komorbiditäten

(E.

4.3.1.3) - Komplex

«Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche

Res sourcen,

E.

4.3.2) - Komplex

«Sozialer

Kontext»

(E.

4.3.3)

- Kategorie

«Konsistenz»

(Gesichtspunkte

des

Verhaltens,

E.

4.4) - gleichmässige

Einschränkung

des

Aktivitätenniveaus

in

allen

vergleich baren

Lebensbereichen

(E.

4.4.1) - behandlungs-

und

eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener

Leidens druck

(E.

4.4.2)

Beweisrechtlich

entscheidend

ist

der

verhaltensbezogene

Aspekt

der

Konsistenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_604/2017

vom

1 5.

März

2018

E.

7.4). 1.7

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2 ).

Den

Berichten

und

Gutachten

versicherungsinterner

Ärztinnen

und

Ärzte

kommt

nach

der

Rechtsprechung

Beweiswert

zu,

sofern

sie

als

schlüssig

erscheinen,

nachvollziehbar

begründet

sowie

in

sich

widerspruchsfrei

sind

und

keine

Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

134

V

231

E.

5.1

mit

Hinweis

auf

BGE

125

V

351

E.

3b/ee).

Trotz

dieser

grundsätzlichen

Beweiseignung

kommt

den

Berichten

versicherungsinterner

medizinischer

Fachpersonen

praxisgemäss

nicht

dieselbe

Beweiskraft

zu

wie

einem

gerichtlichen

oder

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

vom

Versicherungsträger

veranlassten

Gutachten

unabhängiger

Sachverständiger.

Soll

ein

Versicherungsfall

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Feststellungen,

so

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzunehmen

(BGE

142

V

58

E.

5.1;

139

V

225

E.

5.2;

135

V

465

E.

4.4

und

E.

4.7).

Praxisgemäss

spricht

der

Umstand,

wonach

ein

Gutachten

im

Auftrag

eines

Krankentaggeldversicherers

-

und

somit

nicht

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

- erstellt

wurde,

nicht

gegen

dessen

Beweiskraft

für

die

Beurteilung

des

Rentenanspruchs

gegenüber

der

Invalidenversicherung.

Indessen

sind

an

die

Beweiswürdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

einer

solchen

Expertise,

so

sind,

wie

bei

versicherungsinternen

ärztlichen

Feststellungen,

ergänzende

Abklärungen

vorzunehmen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

5.2.1).

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

den

angefochtenen

Entscheid

( Urk.

2)

wie

folgt:

Der

Beschwerdeführer

sei

ab

September

2020

in

der

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt

gewesen,

weshalb

das

Wartejahr

im

September

2021

erfüllt

gewesen

sei.

Jedoch

sei

ihm

seit

Juni

2021

eine

angepasste

Tätigkeit

im

Umfang

von

60

%

zumutbar

(S.

1).

Der

Einkommensvergleich

ergebe

einen

rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad

von

28

% .

Eingliederungsmassnahmen

habe

der

Beschwerdeführer

nicht

gewünscht

(S.

2).

Daran

hielt

die

Beschwerdegegnerin

in

ihrer

Beschwerdeantwort

fest

( Urk.

14).

2.2

Der

Beschwerdeführer

machte

geltend

( Urk.

1),

das

Valideneinkommen

sei

anhand

statistischer

Daten

zu

berechnen,

da

es

sich

bei

seiner

letzten

Anstellung

um

einen

Arbeitsversuch

gehandelt

habe.

Zudem

sei

vom

Invalideneinkommen

ein

Abzug

von

10

%

beziehungsweise

20

%

vorzunehmen.

Aktuell

sei

er

zudem

sicher

nicht

zu

60

%

in

angepassten

Tätigkeiten

arbeitsfähig

(S.

3 ).

In

seiner

Replik

( Urk.

19)

hielt

der

Beschwerdeführer

fest,

e r

habe

nach

der

vierten

Rückenoperation

im

November

2020

ab

Mitte

März

2021

wieder

zu

60

%

zu

arbeiten

begonnen

und

habe

sein

Pensum

auf

80

%

steigern

können.

Bei

der

Steigerung

auf

100

%

habe

er

sehr

starke

Schmerzen

bekommen,

worauf

das

Pensum

wieder

auf

50

%

habe

reduziert

werden

müssen.

Am

9.

Oktober

2021

habe

er

einen

Herzinfarkt

erlitten,

worauf

sich

sein

bereits

labiler

psychischer

Zustand

verschlechtert

habe

(S.

2).

Dennoch

habe

er

weiterhin

zu

50

%

gearbeitet.

Am

2 1.

April

2023

sei

ihm

gekündigt

worden.

Er

sei

nach

Austritt

aus

der

Klinik

B.___

im

August

2023

weiterhin

zu

100

%

arbeitsunfähig

gewesen

(S.

3).

Ein

von

der

Krankent aggeldversicherung

eingeholtes

psychiatrisches

Gutachten

attestiere

eine

weiterhin

bestehende

vollständige

Arbeitsunfähigkeit.

Es

sei

damit

erstellt,

dass

er

voll

arbeits-

und

erwerbsunfähig

sei,

mindestens

aber

zu

40

%

( Urk.

4).

Gehe

man

nicht

von

voller

Arbeitsunfähigkeit

aus,

sei

ein

höheres

Valideneinkommen

einzusetzen.

Beim

Invalideneinkommen

sei

ein

Abzug

von

25

%

zu

gewähren

(S.

5).

Zudem

habe

er

sich

bereits

2019

wegen

den

gleichen

gesundheitlichen

Beschwerden

bei

der

Invalidenversicherung

angemeldet.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

damals

keinen

rechtsgenüglichen

Entscheid

über

seinen

Anspruch

gefällt.

Im

Übrigen

habe

er

sich

innert

einjähriger

Frist,

um

eine

Verfügung

zu

erlangen,

erneut

angemeldet .

Es

müsse

gestützt

auf

die

Arztberichte

davon

ausgegangen

werden,

dass

er

nach

seiner

Anmeldung

im

Jahr

2019

nie

mehr

für

längere

Zeit

eine

Arbeitsfähigkeit

erlangt

habe

(S.

6).

2.3

Streitig

und

zu

prüfen

ist

ein

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführers .

Hinsichtlich

seines

Antrags

auf

Zusprechung

beruflichen

Massnahmen

( Urk.

1

S.

2

Ziff.

1)

gilt

das

Folgende:

Im

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätzlich

nur

Rechtsverhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Verfügung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

die

Verfügung

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteilsvoraussetzung,

wenn

und

insoweit

keine

Verfügung

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a).

Bezüglich

beruflicher

Massnahmen

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsobjekt,

da

solche

nicht

Gegenstand

der

angefochtenen

Verfügung

bilden.

Der

entsprechende

Antrag

wurde

zudem

in

der

Beschwerde

nicht

begründet.

Dementsprechend

ist

auf

diesen

Antrag

nicht

einzutreten. 3. 3.1

Gemäss

Art.

49

Abs.

1

ATSG

hat

der

Versicherungsträger

ü ber

Leistungen,

Forderungen

und

Anordnungen,

die

erheblich

sind

oder

mit

denen

die

betroffene

Person

nicht

einverstanden

ist,

schriftlich

Verfügungen

zu

erlassen.

Leistungen,

Forderungen

und

Anordnungen,

die

nicht

unter

Art.

49

Abs.

1

ATSG

fallen,

können

in

Anwendung

von

Art.

51

Abs.

1

ATSG

in

einem

formlos en

Verfahren

behandelt

werden.

Die

betroffene

Person

kann

nach

Art.

51

Abs.

2

ATSG

den

Erlass

einer

Verfügung

verlangen.

Zwar

bezieht

sich

Art.

51

ATSG

ausdrücklich

nur

auf

das

zulässige

formlos e

Verfahren,

doch

erachtet

es

die

Rechtsprechung

-

in

Analogie

zu

Art.

51

Abs.

2

ATSG

-

auch

dann

als

angezeigt,

dass

die

betroffene

Person

einen

Entscheid

in

Form

einer

Verfügung

verlangen

kann,

wenn

der

Versicherungsträger

zu

Unrecht

formlos

und

nicht

mittels

Verfügung

entschieden

hat

(BGE

134

V

145

E.

5.1).

Die

Frist

für

eine

solche

Intervention

gegen

den

unzulässigerweise

formlos

mitgeteilten

Entscheid

beträgt

im

Regelfall

ein

Jahr

seit

der

Mitteilung .

Eine

längere

Frist

kommt

allenfalls

dann

in

Frage,

wenn

die

betroffene

Person

-

insbesondere

wenn

sie

rechtsunkundig

und

nicht

anwaltlich

vertreten

ist

-

in

guten

Treuen

annehmen

durfte,

der

Versicherer

habe

noch

keinen

abschliessenden

Entscheid

fällen

wollen

und

sei

mit

weiteren

Abklärungen

befasst.

Ohne

fristgerechte

Intervention

erlangt

der

Entscheid

rechtliche

Wirksamkeit,

wie

wenn

er

zulässigerweise

im

Rahmen

von

Art.

51

Abs.

1

ATSG

ergangen

wäre

(BGE

134

V

145

E.

5.3

und

5.4

ff.;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_536/2017

vom

5.

März

2018

E.

3.4

mit

Hinweis). 3.2

In

der

Mitteilung

vom

1 8.

Juli

2019

( Urk.

15/ 20)

wurde

festgehalten,

es

seien

keine

Leistungen

der

Invalidenversicherung

nötig.

Der

Beschwerdeführer

habe

per

1.

Juli

2019

eine

neue

Tätigkeit

bei

der

Y.___

AG

aufnehmen

können

(vgl.

Urk.

15/ 21/1 ;

Urk.

15/31

Ziff.

2 ) .

Er

wünsche

sich

trotzdem

eine

leichtere

Tätigkeit,

habe

aber

mitgeteilt,

dass

er

keine

Unterstützung

beim

Bewerbungsprozess

benötige.

Aus

diesem

Grund

werde

das

Dossier

abgeschlossen.

Es

bestünden

keine

Einschränkungen

bei

der

Stellensuche.

Ein

Anspruch

auf

eine

Rente

bestehe

nicht,

da

keine

länger

andauernde

Arbeitsunfähigkeit

besteh e .

Dies

wird

durch

die

Akten

gestützt,

war

der

Beschwerdeführer

doch

im

Zeitpunkt

der

ersten

Anmeldung

vom

1.

Februar

2019 ,

vor

der

Aufnahme

der

Tätigkeit

bei

der

Y.___

AG ,

in

ungekündigter

Stellung

und

zusammen

mit

der

stundenweise

ausgeübten

Reinigungstätigkeit

im

Umfang

von

mindestens

80

%

arbeitstätig

(vgl.

Urk.

15/ 2

Ziff.

5.4 ;

Urk.

15/ 5/3 ;

Urk.

15/ 16/16 ),

ohne

länger

arbeitsunfähig

gewesen

zu

sein

(vgl.

Urk.

15/ 5/1

und

nachfolgende

E.

3.3 ) .

Der

Beschwerdeführer

hat

in

der

Folge

nicht

innerhalb

eines

Jahres

eine

anfechtbare

Verfügung

verlangt .

Der

Fallabschluss

wurde

mit

ihm

besprochen.

Zwar

wollte

er

weiterhin

eine

leichtere

Tätigkeit

suchen,

benötigte

aber

keine

Unterstützung

bei

der

Stellensuche

und

wollte

dafür

auch

nicht

immer

nach

C.___

fahren

(vgl.

Urk.

15/ 21/1).

Bei

dieser

Sachlage

durfte

der

Beschwerdeführer

nicht

in

guten

Treuen

annehmen,

die

Beschwerdegegnerin

habe

noch

keinen

abschliessenden

Entscheid

fällen

wollen

und

sei

mit

weiteren

Abklärungen

befasst ,

auch

wenn

er

rechtsunkundig

ist

und

damals

nicht

anwaltlich

vertreten

war .

Nachdem

er

nicht

innert

Jahresfrist

eine

anfechtbare

Verfügung

verlangt

hat,

erlangte

die

Mitteilung

vom

1 8.

Juli

2019

rechtliche

Wirksamkeit,

wie

wenn

sie

als

Verfügung

ergangen

wäre.

Zudem

erfolgte

die

Wiederanmeldung

des

Beschwerdeführers

vom

2 5.

August

2020

( Urk.

15/ 22)

mehr

als

ein

Jahr

nach

der

Mitteilung

vom

1 8.

Juli

2019

und

kann

bereits

aus

diesem

Grund

nicht

als

sinngemässes

Verlangen

einer

anfechtbaren

Verfügung

betrachtet

werden. 3.3

Im

Zeitpunkt

der

Mitteilung

vom

1 8.

Juli

2019

lagen

folgende

ärztliche

Beurteilungen

vor :

E in

nicht

aktenkundiges,

vo m

D.___

veranlasstes

Gutachten

vom

8.

Juni

2016

ging

offenbar

von

einer

Einschränkung

von

30

%

aus

(vgl.

Urk.

15/ 8/2).

Gemäss

Bericht

vo m

4.

Mai

2019

des

behandelnde n

med.

pract.

E.___ ,

praktischer

Arzt,

war

der

Beschwerdeführer

jeweils

kurzzeitig

zu

100

%

arbeitsunfähig

( Urk.

15/ 16/2

Ziff.

3) .

Im

Bericht

der

B.___

vom

1 6.

Mai

2019

( Urk.

15/ 18/7-13)

wurde

die

bisherige

Tätigkeit

für

fünf

bis

sechs

und

eine

angepasste

Tätigkeit

für

sechs

bis

acht

Stunden

täglich

als

zumutbar

erachtet

( Ziff.

4.1-4.2).

Der

Beschwerdeführer

war

trotz

dieser

Beurteilungen

abgesehen

von

Abwesenheiten

während

wenigen

Tagen

bis

zum

und

im

Zeitpunkt

des

Fallabschlusses

im

Juli

2019

faktisch

nie

arbeitsunfähig.

Mithin

liegt

kein

Revisionsfall

nach

Art.

17

ATSG

vor.

Vielmehr

ist

die

A nmeldung

vom

2 5.

August

2020

wie

eine

erstmalige

Anmeldung

zu

betrachten. 4.

4.1

Med.

pract.

E.___

stellte

mit

Bericht

vom

3 0.

September

2020

( Urk.

15/ 30)

folgende

Diagnosen

( Ziff.

2): - lumboradikuläres

Syndrom

L5

links - Rezidivhernie

mit

Kompression

des

Duralsackes

und

der

Nervenwurzel

L5

links

(MRI

vom

September

2020) - Status

nach

Diskushernienoperation

2016

Leider

sei

es

wegen

Rückenbeschwerden

mit

nachweislicher

Nervenwurzelkompression

und

bisher

suboptimalem

Ansprechen

auf

die

konservative

Behandlung

zu

einer

erneuten

Krankschreibung

ab

dem

1 6.

September

2020

gekommen.

Am

1 2.

Oktober

2020

sei

ein

Arbeitsversuch

mit

einem

Pensum

von

25

%

begonnen

worden,

wobei

med.

pract .

E.___

Zweifel

hegte,

ob

dies er

gelingen

werde.

Zudem

bestehe

eine

sehr

starke

psychosoziale

Belastung

mit

dem

minderjährigen

Sohn

des

Beschwerdeführers,

der

einer

radikalen

islamistischen

Gemeinschaft

beigetreten

sei.

Dies

wirke

sich

mit

Sicherheit

nicht

positiv

auf

die

Rückenproblematik

aus

( Ziff.

3).

4.2

Am

2 6.

November

20 20

wurde

der

Beschwerdeführer

im

Kantonsspital

F.___

an

der

Wirbelsäule

operiert

( Urk.

15/ 67/2-3)

und

am

1.

Dezember

2020

in

ordentlichem

Allgemeinzustand

entlassen

( Urk.

15/ 67/5 -7

S.

1).

Gemäss

Verlaufskontrolle

vom

1 6.

Dezember

2020

habe

sich

ein

erfreulicher

postoperativer

Verlauf

mit

Rückbildung

der

Schmerzen

gezeigt

( Urk.

15/ 67/8 -9

S.

1 ). 4.3

Mit

Formularbericht

vom

2 2.

März

2021

( Urk.

15/ 75/1-10)

hielt

med.

pract.

E.___

fest,

es

zeige

sich

eine

gewisse

Besserung

nach

der

Operation;

die

Arbeit

werde

zu

50

%

aufgenommen

( Ziff.

8).

Zumutbar

seien

leichte

Tätigkeiten

( Ziff.

9)

mit

zusätzlichen

Pausen

und

mit

wechselnder

Körperhaltung

( Ziff.

10.2).

Durch

sukzessives

Training

sei

eine

weitere

Verbesserung

zu

erwarten.

Es

bestehe

jedoch

eine

Rückfallgefahr

( Ziff.

11.11).

Nach

eigenen

Angaben

arbeitete

der

Beschwerdeführer

ab

Mitte

März

2021

beim

bisherigen

Arbeitgeber

zu

60

%

( Urk.

15/ 77)

beziehungsweise

100

%

( Urk.

15/ 87) .

4.4

Am

9.

Oktober

2021

erlitt

der

Beschwerdeführer

einen

Herzinfarkt

( Urk.

15/ 101)

und

war

zu

100

%

arbeitsunfähig

( Urk.

15/ 105/1

Ziff.

6.1).

Eine

Koronarangiographie

vom

1 8.

November

2021

zeigte

eine

kardiopulmonale

Stabilität

mit

Beschwerdefreiheit

( Urk.

15/ 99/1).

4.5

MSc

G.___ ,

Therapeutische

Leiterin

des

Konsiliardienstes,

B.___ ,

stellte

mit

Bericht

vom

1 6.

Februar

2022

( Urk.

15/ 138)

folgende ,

hier

teilweise

gekürzt

wiedergegebene

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Ziff.

2.5): - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

bis

schwere

Episode

mit

teils

wahnhaften

Symptomen - Status

nach

Herzinfarkt

im

September

(richtig:

Oktober)

2021,

aktuell

in

ambulanter

Behandlung

bei

der

Referentin

im

Rahmen

der

kardialen

ambulanten

Rehabilitation,

vom

Hausarzt

zu

50

%

krankgeschrieben - psychosoziale

Belastungssituation Die

folgenden

Diagnosen

hätten

keinen

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Ziff.

2.6):

- koronare

3-Gefässerkrankung

vom

Oktober

2021 - Rezidiv

Bandscheibenvorfall

2020 - arterielle

Hypertonie

ca.

2011 - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

bis

schwere

Episode

mit

teils

wahnhaften

Symptomen

(ICD-10

F33.1),

November

2011 Im

Vergleich

zum

Herbst

2021

habe

sich

zu

Beginn

eine

deutliche

Zustandsverschlechterung

mit

deutlicher

Zunahme

der

depressiven

Symptomatik

gezeigt.

Der

Beschwerdeführer

sei

aktuell

unter

Medikation

leicht

stabilisiert.

Es

bestünden

weiter

erhebliche

Belastungen

im

familiären

Umfeld:

Der

18-jährige

Sohn

sei

aktuell

in

einer

Strafanstalt,

es

bestehe

eine

hohe

Schuldenbelastung,

der

jüngere

Sohn

sei

ebenfalls

rebellisch.

Der

Beschwerdeführer

sei

alleinerziehend

und

alleine

in

der

Schweiz,

der

Rest

der

Familie

lebe

in

Wien

( Ziff.

2.7).

Er

sei

gegenwärtig

zu

80

%

angestellt.

Die

Tätigkeit

habe

er

trotz

mittelgradiger

bis

schwerer

depressiver

Symptomatik

sowie

Status

nach

Herzinfarkt

aktuell

mit

einem

Pensum

von

50

%

bewältigen

können.

Frühere

Nebenjobs

könne

er

aber

nicht

mehr

wahrnehmen,

was

ihm

auch

grosse

finanzielle

Sorgen

bereite

( Ziff.

3.1).

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

eine

angepasste

Tätigkeit

zu

fünf

bis

sechs

Stunden

täglich

zumutbar

( Ziff.

4.2). 4.6

Dr.

med.

I.___ ,

Praktische

Ärztin,

regionaler

ärztlicher

Dienst

(RAD),

stellte

am

2 5.

Februar

2022

nach

Berücksichtigung

der

Akten

folgende,

hier

gekürzt

wiedergegebene

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

15/ 163/10): - lumboradikuläres

Syndrom - koronare

Dreigefäss-Herzkrankheit - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittel-bis

schwergradige

Episode

mit

psychotischen

Symptomen Die

folgenden

Diagnosen

hätten

keine

dauerhafte

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

15/ 163/10): - psychosoziale

Belastungssituation,

beginnendes

Burn-out - mittelgradige

depressive

Episode

- arterielle

Hypertonie - schwergradiges

obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom A ufgrund

der

Rückenbeschwerden

bestehe

seit

April

2021

in

a ngepasste n ,

körperlich

leichte n

bis

intermittierend

mittelschwere n

wechselbelastende n

Tätigkeiten

ohne

Zwangshaltungen

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

2 0

% .

Es

werde

empfohlen,

ab

Dezember

2021

gesamthaft

von

einer

maximal

zu

20

%

eingeschränkten

Arbeitsfähigkeit

auszugehen.

Da

aktuell

die

psychische

Komponente

dominiere

und

Einfluss

auf

die

Schmerzsymptomatik

des

Rückens

haben

könnte,

sei

eine

versicherungspsychiatrische

Stellungnahme

notwendig

( Urk.

15/ 1 63 /11).

4.7

Dr.

med.

J.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

RAD,

hielt

am

2 2.

April

2022

( Urk.

15/ 1 63 /11-12)

fest,

der

Bericht

der

B.___

vom

1 6.

Februar

2022

sei

widersprüchlich.

Darin

werde

festgehalten,

dass

psychotische

Symptome

unter

der

Medikation

weitgehend

remittiert

seien.

Trotzdem

werde

eine

schwere

depressive

Episode

mit

psychotischen

Symptomen

diagnostiziert.

Auch

die

Diagnose

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

sei

nicht

nachvollziehbar,

da

die

Berichterstatterin

keine

früheren

Episoden

benenne.

Dass

sie

trotz

der

schwerwiegenden

Diagnose,

die

sie

postuliere,

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

als

erreichbar

beurteile,

sei

ebenfalls

nicht

nachvollziehbar.

Zudem

sei

der

Umstand,

dass

der

Beschwerdeführer

in

einem

Pensum

von

80

%

arbeite,

nicht

mit

der

postulierten

Diagnose

beziehungsweise

dem

Schweregrad

vereinbar.

Med.

pract.

I.___

hielt

sodann

fest,

unter

Berücksichtigung

der

diskrepanten

Beurteilung

des

psychischen

Gesundheitszustandes

und

möglicher

Wechselwirkungen

mit

der

somatischen

Schmerzsymptomatik

werde

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

in

den

Fachrichtungen

Innere

Medizin,

Kardiologie,

Orthopädie

und

Psychiatrie

empfohlen

( Urk.

15/ 163/12). 4. 8 4.8.1

Im

Rahmen

der

Abklärung

eine r

Berufsunfähigkeitspension

in

Österreich

veranlasste

das

Landgericht F eldkirch

eine

Begutachtung

des

Beschwerdeführers

(vgl.

Urk.

15/ 152/1-2).

Dr.

med.

K.___ ,

Facharzt

für

Innere

Medizin,

stellte

in

seinem

am

4.

April

2022

unter

Berücksichtigung

der

Akten,

Erhebung

der

Anamnese

( Urk.

15/ 152/3-5)

und

Durchführung

einer

eigenen

Untersuchung

( Urk.

15/ 152/ 5-6 )

erstatteten

Teilgutachten

( Urk.

15/ 152/3-8)

folgende ,

hier

teilweise

gekürzt

wiedergegebene

Diagnosen

( Urk.

15/ 152/6): - koronare

Herzerkrankung

am

9.

Oktober

202 1.

Linksventrikelfunktion

gut

erhalten

geblieben.

Am

Fahrrad-Ergometer

eingeschränkte

Leistungsfähigkeit .

- obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom

mit

nächtlicher

CPAP-Beatmung - arterielle

Hypertonie

seit

Jahren

vorbekannt - Dislipidämie - Adipositas Aus

kardiologischer

Sicht

sei

nur

bedingt

nachvollziehbar,

dass

der

Beschwerdeführer

subjektiv

an

einer

deutlich

eingeschränkten

Leistungsfähigkeit

leide.

Das

kardiologische

Beschwerdebild

sei

sicherlich

von

der

psychiatrischen

Problematik

überlagert

( Urk.

15/ 152/6 -7 ).

Das

bestehende

Übergewicht

habe

an

der

eingeschränkten

Leistungsfähigkeit

ebenfalls

einen

kleinen

Anteil.

Körperlich

leichte

Arbeiten

ohne

häufiges

Bücken

und

Treppensteigen,

ohne

Arbeiten

auf

Leitern

und

Gerüsten

und

ohne

Arbeiten,

die

eine

besondere

körperliche

Wendigkeit

oder

Geschwindigkeit

erforderten,

seien

im

Rahmen

eines

üblichen

Achtstundentages

mit

den

üblichen

Unterbrechungen

zumutbar .

Durch

regelmässiges

körperliches

Ausdauertraining,

eine

Gewichtsreduktion

und

durch

Stabilisierung

der

psychiatrischen

Situation

sollte

sich

der

Gesundheitszustand

derart

bessern

lassen,

dass

auch

fallweise

mittelschwere

Tätigkeiten

wieder

zumutbar

seien

( Urk.

15/ 152/7). 4. 8 .2

Dr.

med.

L.___ ,

Facharzt

für

Neurologie

und

Psychiatrie,

stellte

in

seinem

am

2.

Mai

2022

unter

Berücksichtigung

der

Akten

( Urk.

15/ 152/13-14) ,

Erhebung

der

Anamnese

( Urk.

15/ 152/ 10-12 )

und

Durchführung

einer

eigenen

Untersuchung

( Urk.

15/ 152/ 15-18 )

erstatteten

neurologisch-psychiatrischen

Teilgutachten

( Urk.

15/ 152/ 9-22 )

folgende

Diagnosen

( Urk.

15/ 152/ 19 ): - Depression

mit

Angststörung

und

psychotischen

Symptomen - Läsion

L5

und

S1

links - Carpaltunnelsyndrom

rechts In

psychiatrischer

Hinsicht

bestehe

eine

Depression,

welche

mittel-

bis

höhergradig

ausgeprägt

sei.

Die

allgemeine

psychophysische

Belastbarkeit

sei

reduziert.

Antrieb,

Konzentrationsleistung

und

Initiative

seien

vermindert.

Der

Tag-Nachtrhythmus

sei

gestört.

Es

bestünden

zudem

akustische

Wahnwahrnehmungen

und

das

Empfinden,

verfolgt

zu

werden,

hier

als

Ausdruck

der

depressiven

Symptomatik.

In

neurologischer

Hinsicht

bestehe

bei

Zustand

nach

mehrmaliger

Bandscheibenoperation

im

Bereich

der

Lendenwirbelsäule

eine

chronische

beziehungsweise

ältere

Funktionsstörung

der

Nervenwurzeln

L5

und

S 1.

Hierdurch

best ünden

eine

leichtgradige

Schwäche

der

Unterschenkelmuskulatur,

eine

Gefühlsstörung

im

linken

Bein,

eine

Standunsicherheit

und

eine

reduzierte

Belastbarkeit

der

Lendenwirbelsäule .

Auch

die

Belastbarkeit

des

rechten

Handgelenks

sei

reduziert.

Es

könnten

Missempfindungen

und

Gefühlsstörungen

auftreten,

welche

das

feinmanipulative

Geschick

der

rechten

Hand

reduzierten

( Urk.

15/ 152/19). Schwere

und

mittelschwere

Arbeiten

seien

nicht

zumutbar.

Bei

Beachtung

des

näher

genannten

Belastungsprofils

sei

eine

Arbeitstätigkeit

von

sechs

Stunden

täglich

zumutbar

( Urk.

15/ 152/20).

Der

Gesundheitszustand

werde

sich

insgesamt

wahrscheinlich

nicht

in

relevanter

Weise

verbessern.

Eine

Verschlechterung

könne

durch

zumutbare

Inanspruchnahme

der

psychiatrischen

und

psychopharmakologischen

Behandlung

vermieden

werden

( Urk.

15/ 152/21). 4. 8 .3

Dr.

M.___ ,

Facharzt

für

Orthopädie

und

orthopädische

Chirurgie ,

diagnostizierte

in

seinem

am

1 3.

Juni

2022

unter

Berücksichtigung

der

Akten

( Urk.

15/ 152/ 2 9 ),

Erhebung

der

Anamnese

( Urk.

15/ 152/ 25-26 )

und

Durchführung

einer

eigenen

Untersuchung

( Urk.

15/ 152/ 26-2 8 )

erstatteten

orthopädischen

Teilgutachten

( Urk.

15/ 152 / 2 3-31 )

ein

chronisches

Kreuzschmerzsyndrom

mit

Ausstrahlung

in

beide

Beine

bei

Zustand

nach

mehreren

Bandscheibenoperationen

an

der

Lendenwirbelsäule

( Urk.

15/ 152/30).

Aus

orthopädischer

Sicht

seien

dem

Beschwerdeführer

seit

September

2020

leichte

Arbeiten

mit

Gehen,

Stehen

und

Sitzen

im

Wechsel

zu

acht

Stunden

täglich

mit

zumutbar.

Schwere

und

mittelschwere

Arbeiten ,

Arbeiten

mit

Zwangsstellung

des

Oberkörpers

ohne

Abstützmöglichkeiten,

Überkopfarbeiten,

Arbeiten

mit

verstärkten

Drehbewegungen

des

Rumpfes,

Arbeiten

in

vorgebeugter

oder

gebückter

Haltung,

auf

Leitern

und

Gerüsten

sowie

Arbeiten

im

Knien

und

in

Hockstellung

seien

nicht

zumutbar

( Urk.

15/ 152/30).

4. 9

Na ch

Würdigung

dieses

Gutachtens

kamen

Dr.

I.___

und

Dr.

J.___ ,

RAD,

am

9.

November

2022

zum

Schluss,

es

bestehe

aus

somatischer

Sicht

seit

Juni

2021

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

20

%

und

aus

psychiatrischer

Sicht

eine

solche

von

40

% .

Gesamthaft

betrage

die

Arbeitsunfähigkeit

somit

40

% .

Eine

weitere

Begutachtung

sei

nicht

notwendig

( Urk.

15/ 163/13).

4.10

Vom

1 9.

Oktober

bis

2 5.

April

2023

befand

sich

der

Beschwerdeführer

in

ambulanter

Herzrehabilitation

am

F.___ .

Im

Schlussbericht

vom

2 6.

April

2023

( Urk.

15/ 223-226 )

wurde

als

Hauptdiagnose

eine

koronare

Dreigefässerkrankung

mit

Linksdominanz

und

zweifacher

Koronarangiographie

sowie

mit

den

kardiovaskulären

Risikofaktoren

Dyslipidämie,

arterielle

Hypertonie,

intermittierender

Nikotinkonsum

und

Adipositas

genannt

(S.

1).

Als

Nebendiagnosen

wurden

(hier

teilweise

gekürzt)

aufgeführt

(S.

1): - arterielle

Hypertonie

- Dyslipidämie - rezidivierender

Bandscheibenvorfall - obstruktives

Schlafapnoesyndrom - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

bis

schwere

Episode

mit

psychotischen

Symptomen

(ICD-10

F33.1) Der

Beschwerdeführer

habe

berichtet,

dass

er

von

kardiologischer

Seite

her

beschwerdefrei

sei.

Insbesondere

habe

er

Thoraxschmerzen,

Brustenge

oder

Atemnot

bei

Belastung

verneint

und

er

könne

problemlos

zwei

Stockwerke

hochsteigen

(S.

2).

Für

die

Rückenbeschwerden

und

den

Schwindel

wurde n

Physiotherapie

und

in

kardiologischer

Hinsicht

eine

Nachkontrolle

in

12

Monaten

empfohlen

(S.

3). 4.11

Dr.

med.

N.___ ,

Klinik

für

Kardiologie,

F.___ ,

diagnostizierte

mit

Bericht

vom

3 1.

Mai

2023

( Urk.

15/ 228/1-5)

ein

Rezidiv

eines

Bandscheibenvorfalls

sowie

eine

rezidivierende

depressive

Störung ,

welche

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

hätten.

Die

koronare

Dreigefässerkrankung,

die

arterielle

Hypertonie

und

die

Dyslipidämie

hätten

keine

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Ziff.

2.5).

Es

seien

keine

weiteren

Konsultationen

geplant

und

keine

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

worden

( Ziff.

1.2-1.3).

Aus

kardiologischer

Sicht

sei

die

Arbeitsfähigkeit

gegeben

( Ziff.

2.7)

und

behinderungsangepasste

Tätigkeit en

zu

100

%

zumutbar

( Ziff.

4.2).

Die

aktuelle

Limitierung

sei

eher

durch

die

Rückensymptomatik

und

psychische

Ursachen

zu

erklären

( Ziff.

5). 4.12

Mit

Bericht

vom

5.

Juni

2023

( Urk.

15/229)

stellte

MSc

G.___ ,

B.___ ,

folgende ,

hier

teilweise

gekürzt

wiedergegebene

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Ziff.

2.5): - rezidivierende

depressiven

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

bis

schwere

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(ICD-10

F33.2) - Status

nach

mit

psychotischen

Symptomen,

unter

Quetiapin

remittiert - psychosoziale

Belastungssituation Der

Beschwerdeführer

befinde

sich

seit

dem

3.

Mai

2023

in

tagesklinischer

Behandlung

( Ziff.

1.2).

Er

sei

vom

1 9.

Januar

bis

1 2.

April

2023

zu

100

%

arbeitsunfähig

( Ziff.

1.3).

In

der

bisherigen

Stelle

als

Teamleiter

Verkauf

habe

der

Beschwerdeführer

im

Schichtdienst

gearbeitet

und

habe

wiederholt

die

vielen

Personalengpässe

abdecken,

Dienstplanung

erstellen

und

gleichzeitig

Kundenkontakte

pflegen

müssen.

Es

bestünden

hohe

Anforderungen

an

die

kognitive

Leistungsfähigkeit

aufgrund

der

Tätigkeit

an

der

Kasse,

Dienstpläne

schreiben

und

Personalführung.

Bei

bestehender

Diskushernie

und

nach

koronarer

Erkrankung

seien

Tätigkeiten

in

der

Filiale,

wie

beispielsweise

das

Auffüllen

von

Regalen

oder

kleine

Reinigungsarbeiten ,

ebenfalls

eine

zunehmende

Belastung.

Durch

die

stetige

Überbelastung,

kognitiven

Einschränkungen,

die

Antriebslosigkeit,

affektive

Verflachung

sowie

die

somatischen

Einschränkungen

bestehe

zur z eit

eine

klare

Einschränkung,

die

die

Ausübung

der

bisherigen

Tätigkeit

nicht

zulasse

( Ziff.

3.2).

Eine

angepasste

Tätigkeit

sei

maximal

zwei

Stunden

täglich

zumutbar

( Ziff.

4.2).

Prognostisch

sei

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

etwa

40

%

in

angepassten

Tätigkeiten

auszugehen

( Ziff.

4.3).

Ergänzend

hielt

MSc

G.___

am

5.

Juli

2023

( Urk.

15/230)

fest,

eine

Eingliederung

im

1.

Arbeitsmarkt

sei

aufgrund

der

psychischen

und

somatischen

Einschränkungen

langfristig

nicht

absehbar.

4.13

Die

Ärztinnen

d er

B.___

stellten

mit

Abschlussbericht

vom

2 4.

August

2023

( Urk.

15/238

=

Urk.

3 )

über

die

ambulante

Behandlung

des

Beschwerdeführers

im

Zeitraum

vom

3.

Mai

bis

3 1.

Juli

2023

folgende,

hier

teilweise

gekürzt

wiedergegebene

Diagnosen

(S.

1): - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

Episode

(ICD-10

F33.1) - Verdacht

auf

kombinierte

und

andere

Persönlichkeitsstörungen,

mit

borderline,

vermeidend-selbstunsicheren

und

dependenten

Anteilen,

differentialdiagnostisch

(DD)

akute

Belastungsstörung

(ICD-10

F43)

beziehungsweise

komplexe

Traumafolgestörung

nach

ICD-11 - Infekt

unklarer

Ätiologie,

Erstdiagnose

(ED)

am

1 8.

Juni

2023 - Schwindel

unklarer

Ätiologie,

ED

am

2 2.

Juni

2023 - diffuse

Thoraxschmerzen,

ED

am

1 8.

Juni

2023 - Status

nach

Herzinfarkt,

fünf

Stent-Implantationen,

letzte

im

Januar

2023 - arterielle

Hypertonie - Rezidiv

Bandscheibenvorfall - obstruktives

Schlafapnoesyndrom

Während

der

gesamten

Behandlungszeit

sei

der

Beschwerdeführer

zu

100

%

arbeitsunfähig

gewesen.

Bei

seinem

Austritt

habe

er

sich

in

einem

psychisch

stabileren

Zustand

gezeigt,

vor

allem

bezüglich

der

depressiven

und

ängstlichen

Symptome

(S.

4). 4.14

Die

Ärztinnen

der

B.___

berichteten

am

3 1.

Mai

2024

( Urk.

20/2)

über

eine

weitere

ambulante

Behandlung

des

Beschwerdeführers

im

Zeitraum

vom

2 5.

Januar

bis

2 4.

April

2024

und

stellten

folgende,

hier

teilweise

gekürzt

wiedergegebene

Diagnosen

(S.

1): - rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

Episode

(ICD-10

F33.1) - K ombinierte

und

andere

Persönlichkeitsstörungen,

mit

borderline,

vermeidend-selbstunsicheren

und

dependenten

Anteilen,

differentialdiagnostisch

(DD)

akute

Belastungsstörung

(ICD-10

F43)

beziehungsweise

komplexe

Traumafolgestörung

nach

ICD-11 - atherosklerotische

Herzkrankheit:

Dreigefässerkrankung,

Status

nach

Herzinfarkt,

fünf

Stent-Implantationen,

letzte

Koronarangiographie

im

Januar

2023 - benigne

arterielle

Hypertonie - Rezidiv

Bandscheibenvorfall - obstruktives

Schlafapnoesyndrom

Der

Beschwerdeführer

sei

erneut

eingetreten

aufgrund

einer

erneuten

Verschlechterung

seines

Zustandes

unter

Einfluss

psychosozialer

Faktoren

und

dem

Bedarf

an

zusätzlicher

Unterstützung.

Bei

Eintritt

habe

eine

depressive

Symptomatik

imponiert,

welche

sich

vor

allem

in

Verzweiflung

und

Hilflosigkeit

in

Bezug

auf

die

Zukunft

bei

vorbestehenden

psychosozialen

Belastungsfaktoren

sowie

neu

der

Ablehnung

von

Leistungen

der

Invalidenversicherung

sowie

bei

mangelnder

Tagesstruktur

und

Einsamkeit

gezeigt

habe

(S.

2).

Zum

Zeitpunkt

des

Austritts

habe

sich

die

Depression

etwas

remittiert

und

habe

die

Kriterien

für

eine

leicht-

bis

mittelgradige

depressive

Episode

erfüllt.

Während

der

gesamten

Behandlungszeit

sei

der

Beschwerdeführer

zu

100

%

arbeitsunfähig

gewesen.

Von

Seiten

der

Krankentaggeldversicherung

sei

eine

vertrauensärztliche

Untersuchung

angefordert

worden

(S.

3).

Gegen

Ende

der

Behandlung

habe

der

Beschwerdeführer

mit

einer

freiwilligen

Tätigkeit

zweimal

pro

Woche

im

F.___

begonnen.

Bei

Austritt

sei

sein

Zustand

objektiv

verbessert

wahrgenommen

worden,

mit

einem

Rückgang

der

depressiven

Symptomatik

und

einer

gesteigerten

Schwingungsfähigkeit.

Er

habe

ein

erhöhtes

Engagement

in

seinem

Leben

und

ausreichend

Aktivitäten

für

eine

bessere

Struktur

gezeigt

(S.

4). 4.15

Dr.

med.

O.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie

sowie

für

Pharmazeutische

Medizin,

erstattete

am

1 3.

Mai

2024

zuhanden

der

Krankentaggeldversicherung

des

Beschwerdeführers

ein

psychiatrisches

Gutachten

( Urk.

20/3)

und

hielt

fest,

der

Beschwerdeführer

sei

seit

dem

1 9.

Januar

2023

krankheitsbedingt

für

arbeitsunfähig

erklärt

worden,

aktuell

weiterhin

zu

100

% .

Die

Arbeitsunfähigkeit

sei

durch

med.

pract.

E.___

bescheinigt

worden

(S.

1).

Der

Beschwerdeführer

habe

berichtet,

dass

er

am

9.

Mai

2024

eine

Traumatherapie

beginne

und

dass

am

1 0.

Mai

2024

ein

nächster

teilstationärer

Eintritt

in

die

Tagesklinik

vorgesehen

sei

(S.

2).

Zusammengefasst

sei

der

Befund

vor

dem

Hintergrund

einer

langjährigen

psychiatrischen

Vorgeschichte

zu

sehen,

gekennzeichnet

durch

wiederkehrende

Depressionen,

vermutlich

auf

dem

Boden

einer

Traumafolgestörung .

Diagnostisch

handle

es

sich

um

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

aktuell

eine

floride

mittelgradige

Episode

(ICD-10

F33.1).

Den

Unterlagen

zufolge

bestehe

der

Verdacht

auf

eine

Persönlichkeitsstörung

mit

kombinierten

Anteilen

(ICD-10

F61)

beziehungsweise

differentialdiagnostisch

eine

komplexe

Traumafolgestörung

(ICD-10

F43).

Die

seit

Mitte

Januar

2023

attestierte

volle

Arbeitsunfähigkeit

sei

angesichts

der

floriden

Depression

zunächst

weiterhin

ausgewiesen,

sowohl

in

der

angestammten

als

auch

in

jeglichen

anderen

Tätigkeiten,

und

mindestens

bis

zum

Abschluss

der

jetzt

beginnenden

teilstationären

Behandlung.

Nähere

Aussagen

zur

Prognose

seien

gegenwärtig

nicht

möglich

(S.

4). 5. 5.1

Der

Beschwerdeführer

war

gemäss

Bericht

von

med.

pract.

E.___

vom

3 0.

September

2020

ab

dem

1 6.

September

2020

arbeitsunfähig

(vgl.

vorstehend

E.

4.1),

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

den

Beginn

des

Wartejahres

auf

September

2020

legte

(vgl.

vorstehend

E.

2.1).

Vor

Ablauf

des

Wartejahrs

per

September

2021

war

der

Beschwerdeführer

jedoch

von

Ende

Juni

bis

Anfang

September

2021,

mithin

während

mehr

als

30

Tagen,

zu

100

%

erwerb stätig

(vgl.

Urk.

15/163/5

Mitte

und

Urk.

15/163/6

Mitte) ,

womit

ein

wesentlicher

Unterbruch

der

Arbeitsunfähigkeit

eintrat .

Ein

wesentlicher

Unterbruch

der

Arbeitsu nfähigkeit

im

Sinne

von

Artikel

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

liegt

gemäss

Art.

29 ter

IVV

vor,

wenn

die

vers icherte

Person

an

mindestens

30

aufeinanderfolgenden

Tagen

voll

arbeitsfähig

war

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_567/2019

vom

10.

Dezember

2019

E.

3.4

mit

Hinweisen).

Tritt

nach

einem

wesentlichen

Unterbruch

wieder

eine

Arbeitsunfähigkeit

(von

wenigstens

20

%)

ein,

so

beginnt

die

Wartezeit

nach

Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

neu

zu

laufen,

ohne

Anrechnung

der

bis

zum

wesentlichen

Unterbruch

bereits

zurückgelegten

Perioden

von

Arbeitsunfähigkeit

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_824/2018

vom

4.

Juni

2019

E.

5.1).

Es

liegen

keine

Anhaltspunkte

dafür

vor,

dass

es

sich

bei

der

Wiederaufnahme

der

Tätigkeit

beim

bisherigen

Arbeitgeber

Y.___

AG

lediglich

um

einen

Arbeitsversuch

handelte.

Diesbezüglich

lässt

sich

den

Akten

nur

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

n ach

eigenen

Angaben

zwar

noch

nicht

schwer

heben

konnte ,

der

Arbeitgeber

jedoch

sehr

verständnisvoll

sei

( Urk.

15/77).

Med.

pract.

E.___

attestierte

zudem

lediglich

bis

Ende

Januar

2021

ausdrücklich

eine

Arbeitsfähigkeit

im

Rahmen

eines

Arbeitsversuchs

(vgl.

Urk.

15/86/5

Ziff.

1 ),

ab

Juni

2021

jedoch

keine

Arbeitsunfähigkeit

mehr

(vgl.

Urk.

15/86/7).

Am

9.

Oktober

2021

erlitt

der

Beschwerdeführer

einen

Herzinfarkt

und

war

wieder

zu

100

%

arbeitsunfähig

(vgl.

vorstehend

E.

4.4),

womit

ab

diesem

Datum

die

Wartezeit

neu

zu

laufen

begann.

5.2

Bis

zum

Ablauf

des

Wartejahr e s

per

Oktober

2022

wurde n

verschie dene

Abstufungen

von

Arbeitsunfähigkeit,

zwischen

100

%

und

20

% ,

attestiert

(vgl.

Urk.

15/105/5

unten ;

Urk.

15/108;

Urk.

15/110 ;

Urk.

15/119 ) .

Gemäss

Bericht

von

Therapeutin

G.___

vom

1 6.

Februar

2022

bestand

zum

Zeitpunkt

d ies es

Berichts

in

angepassten

Tätigkeiten

eine

Arbeitsfähigkeit

von

fünf

bis

sechs

Stunden

täglich .

Der

Beschwerdeführer

arbeite te

im

Zeitpunkt

des

Berichts

zu

50

%

in

der

angestammten

Tätigkeit

(vorstehend

E.

4.5).

RAD-Ärztin

Dr.

I.___

ging

im

Februar

2022

davon

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

wegen

der

Rückenbeschwerden

in

angepassten

Tätigkeiten

seit

April

2021

beziehungsweise

Dezember

2021

zu

80

%

arbeitsfähig

sei

(vorstehend

E.

4.6) ,

was

ausser

Acht

lässt,

dass

der

Beschwerdeführer

zumindest

vorübergehend

aufgrund

des

Herzinfarktes

und

der

nachfolgenden

Behandlung

vollständig

arbeitsunfähig

war.

RAD-Arzt

Dr.

J.___

wies

im

April

2022

(vorstehend

E.

4.7)

auf

Widersprüche

in

der

Beurteilung

von

Therapeutin

G.___

hin,

wobei

er

ohne

Begründung

davon

ausging,

dass

der

Beschwerdeführer

in

einem

Pensum

von

80

%

-

statt

der

tatsächlichen

50

%

-

arbeitete

(vgl.

vorstehend

E.

4.5).

Dr.

I.___

und

Dr.

J.___

erachteten

aufgrund

der

unklaren

psychiatrischen

Beurteilung

und

möglicher

Wechselwirkungen

mit

den

somatischen

Beeinträchtigungen

im

September

2022

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

für

angezeigt

(vgl.

vorstehend

E.

4.7).

Mit

anderen

Worten

lag

in

diesem

Zeitpunkt

keine

verlässliche

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

vor.

5.3

Anstelle

der

Durchführung

der

empfohlenen

Begutachtung

wurden

die

im

Zeitraum

von

April

bis

Juni

2022

erstatteten,

vom

Landgericht F eldkirch

angeordneten

polydisziplinären

Teilgutachten

beigezogen.

Diese

ergingen

in

den

Fachrichtungen

Allgemeine

Innere

Medizin,

Neurologie,

Psychiatrie

und

Orthopädie

(vgl.

vorstehend

E.

4.8.1-3).

Aus

allgemeininternistischer

wie

orthopädischer

Sicht

wurde

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

in

angepassten

Tätigkeiten

bescheinigt

(vgl.

vorstehend

E.

4.8.1

und

4.8.3 ).

Der

neurologisch-psychiatrische

Gutachter

erachtete

in

angepassten

Tätigkeiten

eine

Arbeitstätigkeit

von

sechs

Stunden

täglich

für

zumutbar

(vgl.

vorstehend

E.

4.8.2),

wobei

diese

Einschätzung

insbesondere

aufgrund

der

neurologischen

Diagnosen

erging.

Die

Diagnose

einer

Depression

mit

Angst st örung

und

psychotischen

Symptomen

wurde

im

Gutachten

nur

rudimentär

begründet.

Wichtigste

Grundlage

gutachterlicher

Schlussfolgerungen

bildet

gegebenenfalls

neben

standardisierten

Tests

die

klinische

Untersuchung

mit

Anamneseerhebung,

Symptomerfassung

und

Verhaltensbeobachtung

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_127/2022

vom

8.

Juli

2022

E.

5.2.2

mit

Hinweisen).

Diese

Vorgaben

w e rden

von

diesem

Gutachten

nicht

erfüllt.

Vielmehr

stützte

sich

der

psychiatrische

Gutachter

auf

anamnestische

Angaben,

ohne

diese

fachärztlich

zu

würdigen.

Beispielsweise

übernahm

der

Gutachter

die

Angaben

des

Beschwerdeführers,

er

höre

beim

Einschlafen

Stimmen

und

habe

manchmal

das

Gefühl,

er

höre

Schritte

und

es

sei

jemand

hinter

ihm,

direkt

als

Diagnose

einer

Depression

mit

Angststörung

und

psychotischen

Symptomen.

E s

erfolgte

keine

Würdigung

des

Einflusses

von

p sychosozialen

Faktoren,

obwohl

der

Beschwerdeführer

etwa

im

Zusammenhang

mit

seinem

Sohn

solche

berichtete

(vgl.

Urk.

15/152/16).

Gänzlich

unerwähnt

blieben

sodann

Angaben

hinsichtlich

der

für

die

Beurteilung

von

psychischen

Erkrankungen

im

Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

(vgl.

vorstehend

E.

1. 5- 1. 6),

was

auf

andere

Voraussetzungen

bei

österreichischen

Begutachtungen

zurückzuführen

sein

mag,

für

die

Beurteilung

der

Auswirkungen

psychischer

Krankheiten

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nach

schweizerischem

Recht

jedoch

unerlässlich

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_681/2020

vom

2 3.

Juli

2021

E.

5.2.2) .

Im

Gutachten

wurde

zudem

fest gelegt ,

mit

wie

vielen

Tagen

von

Arbeitsunfähigkeit

jährlich

zu

rechnen

ist

(«Krankenstände» ;

Urk.

15/152/33

Ziff.

4 ) ,

was

nicht

dem

hierzulande

üblichen

Verständnis

einer

Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung

entspricht.

Solche

krankheitsbedingten

Ausfälle

wären

im

Rahmen

der

zumutbaren

Arbeitsfähigkeit

zu

würdigen.

Eine

polydisziplinäre

Diskussion

und

Konsensbeurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

erfolgte

zudem

nicht

(vgl.

Urk.

15/152/32-33) ,

was

den

Beweiswert

dieses

Gutachtens

ebenfalls

schmälert.

Zweck

interdisziplinärer

Gutachten

ist,

alle

relevanten

gesundheitlichen

Beeinträchtigungen

zu

erfassen

und

die

sich

daraus

je

einzeln

ergebenden

Einschränkungen

der

Arbeitsfähigkeit

in

ein

Gesamtergebnis

zu

fassen.

Dasselbe

gilt

mit

Blick

auf

die

mitunter

schwierige

Abgrenzung

der

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

versicherten

Zustände

von

invaliditätsfremden

Faktoren.

Der

abschliessenden,

gesamthaften

Beurteilung

von

Gesundheitszustand

und

Arbeitsfähigkeit

kommt

damit

dann

grosses

Gewicht

zu,

wenn

sie

auf

der

Grundlage

einer

Konsensdiskussion

der

an

der

Begutachtung

mitwirkenden

Fachärzte

erfolgt.

Zwar

ist

eine

solche

zusammenfassende

Beurteilung

auf

der

Grundlage

einer

Konsensdiskussion

der

einzelnen

Gutachter

oder

unter

Leitung

eines

fallführenden

Arztes

zur

Zusammenführung

und

Darlegung

der

Ergebnisse

aus

den

einzelnen

Fachrichtungen

nicht

zwingend.

Das

Abstellen

auf

ein

polydisziplinäres

Gutachten

ist

daher

nicht

bereits

deshalb

bundesrechtswidrig,

weil

keine

abschliessende

Konsensdiskussion

stattgefunden

hat.

Die

Frage,

ob

ein

Gutachten

beweiskräftig

ist

oder

nicht,

beurteilt

sich

im

konkreten

Einzelfall

danach,

ob

sich

gestützt

auf

die

Expertise

die

rechtsrelevanten

Fragen

beantworten

lassen

oder

nicht.

Mit

anderen

Worten

verletzt

das

Abstellen

auf

ein

polydisziplinäres

Gutachten

Art.

43

Abs.

1

ATSG

nicht

allein

schon

deshalb,

weil

einem

Teilgutachten

der

Beweiswert

abgesprochen

wird.

Dies

hat

auch

umgekehrt

zu

gelten,

wenn

sich

die

Schlussfolgerungen

im

Hauptgutachten,

das

nicht

in

einer

interdisziplinären

Konsensbesprechung

der

beteiligten

Fachärzte

entstand,

nicht

nachvollziehen

und

sich

nicht

mit

den

Teilgutachten

vereinbaren

lassen,

die

Beurteilungen

in

allen

Teilgutachten

jedoch

als

schlüssig

zu

bezeichnen

sind.

Eine

Beweiswürdigung,

welche

überzeugenden

Teilkonsilien

vollen

Beweiswert

zuerkennt,

kann

somit

nicht

allein

deshalb

als

bundesrechtswidrig

bezeichnet

werden,

weil

einem

weiteren

Teil

des

Gutachtens

die

Beweiskraft

fehlt

(BGE

143

V

124

E.

2.2.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_54/2021

vom

10.

Juni

2021

E.

2.2,

je

m.w.H.).

Vorliegend

lässt

sich

jedoch

aufgrund

der

aufgezeigten

Mängel

des

psychiatrischen

Teilgutachtens

wie

auch

der

anders

gewichteten

Beurteilung

der

zumutbaren

Arbeitsfähigkeit

die

rechtsrelevante

Frage

nach

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

nicht

schlüssig

beantworten.

Obschon

das

Gutachten

im

Auftrag

de s

Landgerichts F eldkirch

erstellt

wurde,

ist

nach

Lage

der

Akten

nicht

ersichtlich,

dass

die

Verfahrensvorschriften

nach

Art.

44

ATSG

eingehalten

wurden .

Analog

wie

bei

einer

vom

Krankentaggeldversicherer

veranlassten

Expertise

genügen

daher

bereits

geringe

Zweifel

daran,

um

nicht

beweiskräftig

zu

sein

(vgl.

E.

1.7).

Insgesamt

vermag

dieses

Gutachten

den

praxisgemässen

Anforderungen

an

den

Beweiswert

einer

medizinischen

Expertise

nicht

zu

genügen.

Der

Beurteilung

von

Dr.

I.___

und

Dr.

J.___

vom

9.

November

2022 ,

wonach

gestützt

auf

dieses

Gutachten

seit

Juni

2021

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

40

%

bestehe

(vgl.

vorstehend

E.

4.9) ,

kann

deshalb

nicht

gefolgt

werden.

5.4 5.4.1

Aus

kardiologischer

Sicht

war

der

Beschwerdeführer

gemäss

Bericht

vom

2 6.

April

2023

nach

ambulanter

Herzrehabilitation

beschwerdefrei

(vgl.

vorstehend

E.

4.10) .

Dr. N.___

bestätig t e

dies

mit

Bericht

vom

3 1.

Mai

2023

und

hielt

fest,

aus

kardiologischer

Sicht

sei

die

Arbeitsfähigkeit

gegeben

und

eine

angepasste

Tätigkeit

sei

zu

100

%

zumutbar .

D ie

aktuelle

Limitierung

sei

eher

auf

die

Rückenbeschwerden

und

die

psychische

Symptomatik

zurückzuführen

(vorstehend

E.

4.11).

5.4.2

Die

im

weiteren

Verlauf

ergangenen

Berichte

betrafen

zur

Hauptsache

die

psychischen

Beschwerden.

Im

Rahmen

der

tagesklinischen

Behandlung

in

der

B.___

von

Mai

bis

Juli

2023

wurden

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

bis

schwere

Episode,

und

ein

Verdacht

auf

eine

kombinierte

und

andere

Persönlichkeitsstörung,

differentialdiagnostisch

eine

komplexe

Traumafolgestörung ,

diagnostiziert .

Bei

Austritt

war

ein

psychisch

stabilerer

Zustand

zu

verzeichnen

(vorstehend

E.

4.12-4.13).

Bei

im

Wesentlichen

unveränderter

psychiatrischer

Diagnose

fand

von

Januar

bis

April

2024

eine

weitere

ambulante

Behandlung

in

der

B.___

statt,

da

unter

Einfluss

psychosozialer

Faktoren

eine

erneute

Verschlechterung

eingetreten

war .

Die

depressive

Symptomatik

zeigte

sich

vor

allem

in

Bezug

auf

die

Zukunft

bei

vorbestehenden

psychosozialen

Faktoren

und

der

Ablehnung

von

Leistungen

der

Invalidenversicherung.

Bei

Austritt

war

die

Symptomatik

jedoch

etwas

remittiert

und

erfüllte

nunmehr

die

Kriterien

für

eine

leicht-

bis

mittelgradige

depressive

Episode.

Der

Beschwerdeführe

konnte

ein

erhöhtes

Engagement

und

ausreichende

Aktivitäten

für

eine

bessere

Struktur

zeigen

(vgl.

vorstehend

E.

4.14).

5.4.3

Eine

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

über

die

während

der

Behandlungen

bestehende

volle

Arbeitsunfähigkeit

hinaus

lässt

sich

den

genannten

Berichten

nicht

entnehmen.

Der

Einschätzung

von

MSc

G.___

vom

5.

Juni

2023

(vorstehend

E.

4.12) ,

wonach

der

Beschwerdeführer

in

der

angestammten

Tätigkeit

nicht

und

in

angepassten

Tätigkeiten

maximal

zwei

Stunden

täglich

arbeitsfähig

ist ,

kann

grundsätzlich

nicht

gefolgt

werden,

da

es

sich

bei

MSc

G.___

nicht

um

eine

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie

handelt.

Denn

f ür

die

verlässliche

Beurteilung

des

psychischen

Gesundheitszustandes

und

seiner

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

sind

in

der

Regel

psychiatri sche

Fachärzte

beizuziehen

(BGE

130

V

352

E.

2.2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_989/2010

vom

16.

Februar

2011

E.

4.4.2

mit

weiteren

Hinweisen;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_880/2015

vom

30.

März

2016

E.

4.2.4).

Zudem

listete

Therapeutin

G.___

die

psychosoziale

Belastungssituation

als

Diagnose

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auf

(vgl.

vorstehend

E.

4.5

und

4.12),

was

aus

versicherungsmedizinischer

Sicht

einer

genaueren

Differenzierung

bedarf.

Der

im

Hinblick

auf

Rentenleistungen

der

Invalidenversicherung

geltende

enge

(bio-psychische)

Krankheitsbegriff

klammert

soziale

Faktoren

so

weit

aus,

als

es

darum

geht,

die

für

die

Einschätzung

der

Arbeitsunfähigkeit

kausalen

versicherten

Faktoren

zu

umschreiben.

Die

funktionellen

Folgen

von

Gesundheitsschädigungen

werden

hingegen

auch

mit

Blick

auf

psychosoziale

und

soziokulturelle

Belastungsfaktoren

abgeschätzt,

welche

den

Wirkungsgrad

der

Folgen

einer

Gesundheitsschädigung

beeinflussen

(BGE

141

V

281

E.

3.4.2.1

mit

Hinweisen).

Soweit

soziale

Belastungen

direkt

negative

funktionelle

Folgen

zeitigen,

bleiben

sie

ausgeklammert,

gilt

es

doch

sicherzustellen,

dass

gesundheitlich

bedingte

Erwerbsunfähigkeit

zum

einen

(Art.

4

Abs.

1

IVG)

und

nicht

versicherte

Erwerbslosigkeit

oder

andere

belastende

Lebenslagen

zum

andern

nicht

ineinander

aufgehen

(BGE

141

V

281

E.

4.3.3

mit

Hinweis

auf

BGE

127

V

294

E.

5a;

vgl.

auch

BGE

143

V

409

E.

4.5.2).

Therapeutin

G.___

stützte

ihre

Beurteilung

zudem

fachfremd

auch

auf

somatische

Beschwerden,

was

nicht

überzeugt.

5.4.4

D ie

im

Verfahren

aufgelegten

Behandlungsber ichte

der

Fachärztinnen

der

B.___

vom

2 4.

August

2023

und

3 1.

Mai

2024

erweisen

sich

in

Bezug

auf

die

offenen

Fragen

auch

nicht

als

beweistauglich.

Sie

entbehren

einer

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

in

einer

Verweistätigkeit

und

lassen

ebenfalls

eine

Plausibilisierung

der

attestierten

gänzlichen

Arbeitsunfähigkeit

mittels

der

Standardindikatoren

vermissen .

Obschon

im

Verlauf

der

Behandlung

eine

Besserung

eintrat,

erläuterten

sie

auch

nicht,

weshalb

dies

an

der

Zumutbarkeitsbeurteilung

nichts

geändert

haben

soll.

Zudem

ist

auf

die

Erfahrungstatsache

hinzuweisen,

dass

die

behandelnden

Arztpersonen

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc) .

Ein

Abstellen

auf

diese

Berichte

fällt

daher

nicht

in

Betracht. 5.4.5

Dr.

O.___

nahm

in

seinem

psychiatrischen

Gutachten

vom

1 3.

Mai

2024

Stellung

zur

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

und

erachtete

aufgrund

der

von

ihm

genannten

Diagnose

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

Episode,

eine

volle

Arbeitsunfähigkeit

in

jeder

Tätigkeit

seit

Mitte

Januar

2023

als

ausgewiesen,

mindestens

bis

zum

Abschluss

der

ab

1 0.

Mai

2024

erneut

angetretenen

tagesklinischen

Behandlung.

Die

Prognose

sei

ungewiss

(vorstehend

E.

4.15).

Angaben

zu

den

Standardindikatoren

enthält

dieses

Gutachten

nicht,

weshalb

sich

daraus

aus

invalidenversicherungsrechtlicher

Sicht

kein

genügend

schlüssiges

Bild

ergibt.

Auch

dieses

Gutachten

wurde

nicht

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholt ,

sondern

wurde

im

Auftrag

der

Krankentaggeldversicherung

erstellt ,

weshalb

diese

mehr

als

geringe n

Zweifel

daran

genügen ,

um

den

Beweiswert

zu

verneinen

(vgl.

E.

1. 7 ).

5.5

Die

vorstehend

erwähnten,

nach

der

Stellungnahme

der

RAD-Ärzte

vom

November

2022

ergangenen

Berichte

wurden

dem

RAD

nicht

mehr

vorgelegt

und

von

der

Beschwerdegegnerin

nicht

gewürdigt.

Sie

nahm

auch

zu

dem

im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

eingegangenen

Bericht

der

B.___

vom

3 1.

Mai

2024

(vorstehend

E.

4.14)

und

zum

psychiatrischen

Gutachten

von

Dr.

O.___

(vorstehend

E.

4.15)

keine

Stellung .

Die

von

Dr.

I.___

angesprochene

Frage

der

Wechselwirkungen

der

somatischen

Schmerzsymptomatik

auf

die

Psyche

(vgl.

vorstehend

E.

4.7)

blieb

ungeklärt

und

der

Einfluss

und

die

Auswirkungen

von

psychosozialen

Faktoren

sowie

die

Standardindikatoren

wurden

nicht

geprüft.

Es

fehlt

somit

an

einer

schlüssigen

Gesamtwürdigung

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Verkäufer

und

im

Reinigungsdienst

wie

auch

in

angepassten

Tätigkeiten

aus

somatischer

und

psychischer

Sicht.

Bei

Vorliegen

einer

Erwerbsunfähigkeit

wird

auch

d er

Verlauf

der

Arbeitsfähigkeit

während

des

Wartejahrs näher

zu

beleuchten

sein .

6. 6.1

Das

Gericht

kann

die

Angelegenheit

zu

neuer

Entscheidung

an

die

Vorinstanz

zurückweisen,

besonders

wenn

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

nicht

auf

die

Sache

eingetreten

oder

der

Sachverhalt

ungenügend

festgestellt

wurde

26

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ] ).

Bei

ungenügenden

Abklärungen

durch

den

Versicherungsträger

holt

die

Beschwerdeinstanz

im

Regelfall

ein

Gerichtsgutachten

ein,

wenn

sie

einen

(im

Verwaltungsverfahren

anderweitig

erhobenen)

medizinischen

Sachverhalt

überhaupt

für

gutachterlich

abklärungsbedürftig

hält

oder

wenn

eine

Administrativexpertise

in

einem

rechtserheblichen

Punkt

nicht

beweiskräftig

ist.

Die

betreffende

Beweiserhebung

erfolgt

alsdann

vor

der

anschliessend

reformatorisch

entscheidenden

Beschwerdeinstanz

selber

statt

über

eine

Rückweisung

an

die

Verwaltung.

Eine

Rückweisung

an

den

Versicherungsträger

bleibt

hingegen

möglich,

wenn

sie

allein

in

der

notwendigen

Erhebung

einer

bisher

vollständig

ungeklärten

Frage

begründet

ist.

Ausserdem

bleibt

es

dem

kantonalen

Gericht

(unter

dem

Aspekt

der

Verfahrensgarantien)

unbenommen,

eine

Sache

zurückzuweisen,

wenn

lediglich

eine

Klarstellung,

Präzisierung

oder

Ergänzung

von

gutachterlichen

Ausführungen

erforderlich

ist

(B GE

139

V

99

E.

1.1,

137

V

210

E.

4.4.1.4

m.w.H.;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_354/2020

vom

8.

September

2020

E.

2.1) . 6.2

Den

vorhandenen

Berichten

könne

keine

schlüssigen

Antworten

auf

die

offenen

Fragen

(vgl.

vorstehend

E.

5.5),

insbesondere

die

zentrale

Frage

der

Arbeitsfähigkeit,

entnommen

werden,

weshalb

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zur

Durchführung

des

vom

RAD

empfohlenen

polydisziplinären

Gutachtens

und

erneuten

Verfügung

über

den

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführers

zurückzuweisen

ist.

In

diesem

Sinne

ist

die

Beschwerde

gutzuheissen.

7. 7.1

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kantonalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen ,

unabhängig

davon,

ob

sie

beantragt

oder

ob

das

Begehren

im

Haupt-

oder

Eventualantrag

gestellt

wird

(BGE

141

V

281

E.

11.1,

137

V

210

E.

7.1,

137

V

57

E.

2.2) .

Folglich

sind

die

Gerichtskosten

der

unterliegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 7.2

Dem

Verfahrensausgang

entsprechend

hat

der

vertretene

Beschwerdeführer

Anspruch

auf

eine

Parteientschädigung ,

die

n ach

Art.

61

lit.

g

ATSG

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen

wird .

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen

die

kantonalen

Vorschriften

das

Mass

des

Obsiegens,

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen

34

GSVGer

sowie

§

7

der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädigungen

vor

dem

Sozial versicherungs gericht

[ GebV

SVGer]) .

Unter

Berücksichtigung

dieser

Kriterien

sowie

nach

Einsicht

in

die

Honorarnote

der

unentgeltlichen

Rechtsvertreterin,

Rechtsanwältin

Lotti

Sigg,

Winterthur,

vom

2 0.

August

2024

und

ausgehend

vom

geltend

gemachten,

als

gerechtfertigt

erscheinenden

Aufwand

von

13

Stunden

und

20

Minuten

( Urk.

25)

ist

die

Parteientschädigung

beim

praxisgemässen

Stundenansatz

von

Fr.

280.--

(zuzüglich

Pauschalb arauslagen

und

Mehrwertsteuer)

auf

Fr.

4'156.85

festzusetzen .

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird ,

soweit

auf

sie

eingetreten

wird,

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

2 2.

Januar

2024

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

neu

entscheide. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

unentgeltlichen

Rechtsvertreterin

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanwältin

Lotti

Sigg,

Winterthur,

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

4’156 . 85

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Lotti

Sigg - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

25 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard