Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975 im Staatsgebiet der heutigen Republik Nordmaze donien , reiste im Jahr 1998 aus Deutschland in die Schweiz ein (Urk. 9/ 2/1, Urk. 9/ 2/3 ). Im Jahr 2005 erlangte er das Schweizer Bürgerrecht (Urk.
9/35/1, Urk. 9/ 35/9) . Hierzulande arbeitete er ab dem Jahr 1999 als Last wagenchauffeur (Urk. 9/ 2/4). Der damals in Y.___ wohnhaft ge wesene Versicherte mel dete sich am 27. Dezember 2007 (Eingangs datum) unter Hinweis auf Behin derun gen durch eine nicht dislozierte Querfraktur des Os naviculare rechts (erlit ten bei einem Unfall am 12. Dezember 2000) und eine Radiusköpfchen fraktur links (er litten bei einem Unfall am 25. August 2003) bei der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/ 35, Aktenver zeich nis zu Urk. 9/ 1- 223 ). Im Zuge ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle des Kantons Aargau insbesondere das Gutach ten der MEDAS Z.___ GmbH vom 14. Juni 2012 (Urk. 9/
89) ein. Aufgrund ihrer Abklärungen ermittelte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Invaliditäts grad von 12 %. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 wies sie das Rentenbegehren des Ver sicher ten ab (Urk. 9/ 102). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungs gericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. November 2013 ab (Urk. 9/ 109). Hiergegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 9/ 110), welches die Beschwerde mit Urteil vom 21. Februar 2014 abwies (Urk. 9/ 111). 1.2
Im Jahr 2016 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach A.___ . Er arbeitete von Januar 2017 bis November 2018 in einem Teil zeit pensum für einen Schülertransport aus B.___ (Urk. 9/ 11 9/ 1 , Urk. 9/ 11 8 / 1, Urk. 9/118/6 ). Am 12. Februar 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen der Unfälle vom 12. Dezember 2000 und 25. August 2003 erneut bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 118, Akten verzeichnis zu Urk. 9/ 1-223 ). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, forderte den Versicherten am 29. April 2019 auf, Beweismittel, welche eine wesentliche Veränderung seit der letzten Verfügung vom 19. Februar 2013 glaubhaft machen, einzureichen (Urk. 9/ 133). I m weiteren Verlauf ging der IV-Stelle das Schreiben von Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 8. Mai 2019 zu (Urk. 9/ 134). Daraufhin holte sie den IK-Auszug vom 21. Juni 2019 ein (Urk. 9/ 135). In ihrer Stellung nahme vom selben Tag hielt D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Zürich so dann fest, dass eine wesentliche Veränderung nicht ausgewiesen sei (Urk. 9/ 136 /3 ). Danach stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. August 2019 die Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 12. Februar 2019 in Aussicht (Urk. 9/ 137). Dagegen erhob der Versicherte am 29. August 2019 Einwand (Urk. 9/ 140). Mit seiner Einwandbegründung vom 12. November 2019 (Urk. 9/ 147)
reichte der Versicherte die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 30. Oktober 2019 (Urk. 9/ 148) ein . Die IV-Stelle legte diese Stellungnahme dem RAD vor. RAD-Arzt med. pract . E.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt am 2 7. Januar 2020
fest, dass keine neuen medizi nischen Sachverhalte vor liegen würden ( Urk. 9/ 151/ 2- 3 ) . Hernach wies die IV-Stelle das neue Leistungs begehren von X.___ mit Verfügung vom 12. März 2020 wie vorbeschieden ab (Urk. 9/15 2). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 1. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 9/155/3-9). Am
27. Oktober 2020 (Eingangsdatum) meldete er sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/160) . Er machte unter Hinweis auf den Aus tritts bericht der i ntegrierten Psychiatrie F.___ vom 13. Oktober 2020 zum stationären Aufenthalt vom 24. September bis 1. Oktober 2020 ( Urk. 9/158) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 9/160). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2020 mit, dass sie das Urteil des Sozialver siche rungsgericht s abwarten und sein neues Gesuch danach prüfen werde ( Urk. 9/162). In der Folge wies d as Sozialver sicherungsgericht die Beschwerde von X.___ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. März 2020 (Urk. 9/152) mit Urteil IV.2020.00295 vom 12.
März 2021 ab (Urk.
9/163). Das Sozialver siche rungs gericht erwog, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. März 2020 nach dem tatsächlichen rechtlichen Gehalt dieser Verfügung — trotz anders lautendem Dispositiv — auf die Neuanmeldung von X.___ nicht eingetreten sei, weil er nicht habe glaubhaft machen können, dass sich der Grad der Invalidität seit der Verfügung
19. Februar 2013 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert habe (Urk.
9/163/7). Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich die angefochtene Verfügung als rechtens ( Urk. 9/163/12). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.3
Am 2 0. Juli 2021 prüfte die Sachbearbeiterin der IV-Stelle das Leistungs be gehren des Versicherten vom 27. Oktober 2020 ( Urk. 9/160 ) . Sie hielt dafür, dass aufgrund des Berichtes der F.___ vom 13. Oktober 2020 (Urk.
9/158) nicht auf eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden könne ( Urk.
9/164/2 ).
Mit Vorbescheid vom 13.
August 2021 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie auf sein Gesuch vom 27.
Oktober 2020 mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhältnisse nicht eintreten werde (Urk.
9/165). Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2021 Ein wand (Urk.
9/167). Er reichte sodann m it Eingabe vom 1 8. Oktober 20 21 ( Urk. 9/171) den Bericht seines damaligen behandelnde n Psychiaters vom 20.
Sep tember 2021 ein , worin dieser die Diagnose schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt ( Urk. 9/169-170). Als dann holte die IV-Stelle bei G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, welcher den Versicherten ab dem
8. Februar 2022 behandelte (Urk.
9/180/2), den Arztbericht vom 8. Juli 2022 ( Urk. 9/180) ein . N ach der Vorlage dieses Berichtes empfahl RAD-Arzt med. pract . E.___ am 7.
Okto ber 2020 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ( Urk. 9/196/5). Darauf hin gab die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychot herapie, vom 6. April 2023 in Auftrag ( Urk. 9/195). Nach der Vorlage dieser Expertise
hielt RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, i n ihrer Stellungnahme vom 1 8. April 2023 fest, dass die vom Gutachter attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der nicht nachvollziehbaren Diagnosen nicht schlüssig begründet sei. Aus RAD-Sicht sei kein psychisches Leiden mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ausgewiesen ( Urk. 9/196/8). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2023 in Aussicht, dass sie einen Anspruch auf IV-Leistungen ver neinen werde ( Urk. 9/197).
Der Versicherte erhob dagegen am 1 1. Juli 2023 Ein wand ( Urk. 9/207). Der vom 13.
September 2023 datierenden Einwandbegrün dung ( Urk. 9/209) legte er die Stellungnahme des Psychiaters G.___ vom 1 1. September 2023 ( Urk. 9/208) bei. Nach der en Prüfung führte RAD-Ärztin Dr. I.___ am 2 9. November 2023 aus , dass sie an ihrer frühe ren Stellungnahme festhalte ( Urk. 9/214 /2-3 ) . Hernach wies die IV-Stelle das von X.___ am 2 7. Oktober 2020 gestellte Leistungs begehren mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wie vor beschieden ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 1 2 . Februar 202 4 Beschwerde ( Urk. 1). Er bean tragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 1 1. Januar 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Rente ab April 2021 auszurichten. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit weitere Abklärungen vorgenommen werden und die Beschwerdegegnerin da nach über den Rentenentscheid erneut entscheidet. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8.1 % MwSt.).» 2 .2
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 9/1-223), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. April 2024 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 11 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Januar 2024 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass f ür den Bezug von IV-Leistungen (Ein glie de rungs massnahmen/Rente) eine psychische
Beeinträchtigung vorliegen müsse , welche die Arbeitsfähigkeit längerdauernd einschränk e . Nicht ausreichend sei, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch schwierige familiäre Umstände oder persön liche Sorgen bedingt sei. Mit dem Gutachten von Dr. H.___
vom 6. April 2023 habe keine Verschlechterung der psychischen Beschwerden begründet werden können . Die geklagten Einschrän kungen seien nicht nachvollziehbar. Zudem seien psychosoziale Faktoren,
wie persönliche Sorgen (Konflikte in der Ehe, Untersuchungshaft, Verlust des Kontakts zu den
Kindern) genannt worden , welche zwar nachvollziehbar, nach dem hiervor Ausgeführten aber nicht versichert seien . Es sei s omit ke ine Verschlech terung der gesundheitlichen Situa tion (seit der letzten leistungsablehnenden Verfügung) nachgewiesen . Der Beschwerde führer habe folglich nach wie vor kein en
Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk.
2 S.
2) . 1. 2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor , dass die Beschwerdegegnerin die vorliegend strittige erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ge stützt auf zwei nicht beweis kräftige Aktenbeurteilungen der RAD-Psychiaterin verneint habe (Urk.
1 S.
7 ff.). Es gehe aber nicht an, dass RAD-Ärztin Dr. I.___
einfach ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Gutachters setze. G emäss den Randziffern 3136 ff. des Kreisschreibens über das
Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) müss t en dem
Gutachter bei Unklarheiten
Er gän zungs
- und Erläuterungsfragen ge stell t
werden (Urk.
1 S.
7). Weil die Beschwer degegnerin dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk.
1 S.
7-8). Den Vorwurf, dass er bei der Untersuchung durch Dr. H.___ seine Beschwerde n
nich t authentisch geschildert und ein demonstratives Verhalten gezeigt habe, könne er sodann ebenfalls nicht gelten lassen. Sein behandelnder Psychiater habe mit seiner
Stellungnahme vom 11.
September 2023 begründet , weshalb er sein psychisch es Leid nicht konkreter oder genauer beschreiben könne (Urk.
1 S.
9).
Es sei ebenso wenig nachvollziehbar, dass ihm einerseits ein demonstratives Verhalten ( schmerzbehaftete s Stöhnen , Hinken beim Betreten des Untersuchungszimmers ) vorgeworfen und anderseits vorgehalten werde, dass keine mimischen Hinweise auf
Schmerz erleben zu beobachte n gewe sen seien
(Urk.
1 S. 10) . Massgebend sei letztlich, dass
Dr.
H.___
ein en Leidens druck als ausgewiesen erachtet habe . De r psychiatrische Gutachter sei aufgrund der von ihm erhobenen Befunde davon aus gegangen , dass er in einer leidensan gepassten
Tätigkeit maximal 60% arbeitsfähig sei
(Urk.
1 S.
10) .
Es komme hinzu , dass er auch
körperliche Beschwerden habe . Die Beschwerdegegnerin habe bis lang nicht abgeklärt, ob sich der somatische Gesundheitszustand ver schlechtert habe (Urk.
1 S.
8) . Sie habe es nicht einmal für notwendig erachtet , beim Hausarzt, Dr. C.___ , einen Arztbericht einzuholen (Urk.
1 S.
11). Auch diesbezüglich sei eine Verletzung der Untersuchungs maxime zu rügen (Urk.
1 S.
8 , S.
11 ). 2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen inter temporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstan den ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen
Hauptsatzes ist bei einem dauer haften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten
der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach
den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen . Besondere über gangsrechtliche Regelung — welche im vorliegenden Fall allerdings nicht zur Anwendung kommen — bleiben vorbehalten ( BGE 150 V 323 E. 4 . 2 mit weiteren Hinweisen ). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
2.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 3 . 2
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet — gegebenenfalls neben standardisier ten Tests — die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 2. 3 . 3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es — unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits — erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 2.3.5
Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).
In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). Soziale Belastungen sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung , sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1). Mithin sind die betreffenden Umstände und ihre Entwicklung als Ressourcen oder Belastungsfaktoren in den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 f.) zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen). 2. 4
2.4.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (gleichlautend in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss dem bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Art. 28 Abs. 2 IVG galt die folgende Rentenabstufung: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von min des tens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. 2.4.2
Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.5 2. 5 .1
Laut dem bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Art. 17 Abs. 1 ATSG wurde eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert . Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_47 9/ 2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_47 9/ 2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 2. 5 .2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis — vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) — bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 2. 6
2. 6 .1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.6.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.6.3
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuer ken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.6.4
Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). 2.6.5
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Sachverhalt, Ziff. 1). Es stellt sich daher die Frage, welche der früheren IV-Ver fügungen als Vergleichsbasis heranzuziehen ist (E. 2.5.2). Mit Urteil IV.2020.00295 vom 1 2. März 2021 ( Urk. 9/163) erwog das Sozialver siche rungsgericht, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 12. März 2020 ( Urk. 9/152 ) nicht die Abweisung des neuen Leistungsbegehrens des Beschwerdefüh rers vom 12. Februar 2019 verfügt habe . Nach deren tatsächlichen rechtlichen Gehalt sei die Beschwerdegegnerin — trotz des anders lauten de n Dis positiv s der Verfügung
—
a uf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
12. Februar 2019 (Urk. 9/118) nicht eingetreten, weil es ihm nicht gelungen sei, bezüglich seines Rentenanspruchs eine seit der Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 9/
102) eingetretene wesentliche Veränderung glaubhaft zu machen (E.
3.2 jenes Urteils, Urk. 9/163/6-7). Vergleichsbasis ist vorliegend somit die dieser Ver fügung
vorangegange Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Fe bruar 2013, mit welcher
diese das Rentenbegehren des Beschwerdeführers nach einer Prüfung des medizinischen und beruflich-erwerblichen Sachverhalts bei einem festgestellten Invali ditätsgrad von 12 % abgewiesen hat (Urk. 9/ 102). 3.2
3.2.1
Mit der Verfügung
vom 19. Februar 2013 wurde in somatischer Hinsicht auf das Gutachten der MEDAS Z.___ GmbH vom 14. Juni 2012 (Urk. 9/ 89) abgestellt . 3.2 .2
Am Gutachten der MEDAS Z.___ GmbH vom 14. Juni 2012 (Urk. 9/
89) wa ren die Dres . med. J.___ , Innere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Ärztlicher Leiter, Zertifizierter Gutachter SIM, K.___ , Facharzt für Innere Medizin sowie Facharzt für psychosomatische Medizin und Rehabilitationswesen, Zertifizierter Gutachter SIM, L.___ , Handchirurgie FMH, und M.___ , Psychia trie und Psychotherapie FMH, beteiligt (Urk. 9/ 89/ 52). Die Gutachter stellten die fol genden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/ 89/34): - Fehlverheilte Radiusköpfchenfraktur (Mason und Hotchkiss Typ II) mit
ge ringgradiger Gelenksarthrose und
Bewegungseinschränkung im Ellbogen gelenk links (ICD-10: T92.1), bestehend seit 2003 - Dysthymie (ICD-10: F34.1), bestehend seit 2005
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 9/ 89/34): - Status nach abgeheilter Skaphoid -Fraktur rechtes Handgelenk mit sekun därer, degenerativer Zystenbildung im ehemaligen Frakturbereich, asymp tomatische, vorbestehende Os lunatum Zyste rechts T92.2, bestehend seit Dezember 2000 - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41), bestehend seit 2005
Dazu ist der Beurteilung der Gutachter zu entnehmen, dass sich in psychischer Hinsicht aus einer seit 2005 beschriebenen Anpassungsstörung eine anhaltende affektive Symptomatik im Sinne einer leichten Dysthymie entwickelt habe. Aus serdem müsse unter Berücksichtigung aller objektiven Befunde, Vorbefunde und Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers von einer chronischen Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren ausgegangen werden, welche die Diskrepanzen zwischen subjektiven Beschwerden, subjektiver Beeinträch ti gung und objektiven Befunden und damit erklärbaren Funktions einsch ränkungen erkläre. Es handle sich nicht um eine Aggravation oder Simulation. Es bestehe allerdings im Zusammenhang mit den Unfallfolgen eine vom Be schwerdeführer klar geäusserte Entschädigungshaltung. Die Schmerz sympto matik alleine werde aus Gutachtersicht die theoretische Arbeitsfähigkeit nicht relevant einschränken können. Es würden die negativen Faktoren, welche die Überwindbarkeit schmerz bedingter Beeinträchtigungen erschweren oder verun mög lichen würden, fehlen. Dagegen habe die anhaltende affektive Störung eine gewisse einschränkende Wirkung bei allen Arten von Arbeitstätigkeiten aufgrund einer Antriebs hem mung, Verlangsamung und möglicher Konzentra tionsstörung. Sie werde auf 20 % geschätzt ( Urk. 9/ 89/42). Der Befund am linken Ellbogen führe zu einer Einschränkung für Tätigkeiten, die beidhändig ausgeübt werden müssten. Dazu gehöre auch die frühere Tätigkeit als Berufskraftfahrer mit Lade- und Entlade arbeiten. Die konkrete letzte Tätigkeit sei nur noch eingeschränkt zumutbar. Reine Fahrtätigkeiten sollten dagegen uneingeschränkt zumutbar sein. Dies demonst riere der Beschwerdeführer auch, indem er seinen privaten Personenwagen be nützte. Durch die Funktionseinschränkung am linken Ell bogengelenk werde die theoretisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit für eine Kraft fahrertätigkeit leistungs mässig um 50 % eingeschränkt. Angepasste Tätig keiten, bei denen die linke obere Extremität nur wenig in Anspruch genommen werden müsse, seien dagegen un eingeschränkt möglich. Hier sei lediglich die Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen zu berücksichtigen (Urk. 9/ 89/43). 3. 2 .3
Zwar attestierten die Gutachter der MEDAS Z.___ GmbH dem Beschwerde führer in psychischer Hinsicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/89/4 9 ). Der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Februar 2013 ist aber zu entnehmen, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsschätzung angesichts der von den Gutachtern gestellten Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms mit soma tischen und psychologischen Anteilen sowie einer leichtgradigen Dysthy mie, der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichts (sog. Überwindbarkeits ver mutung , vgl. BGE 130 V 352, 131 V 49) entsprechend, einer Prüfung unter zogen hat. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass weder eine psychische Komor bidität vorliege noch die anderen Kriterien (gemäss jener Rechtsprechung des Bundes gerichts) erfüllt seien, welche die Überwindung der Schmerzen einschrän ken oder verunmöglichen würden (Urk. 9 /102/2). Zudem hielt sie unter Hinweis auf Bundesgerichtsurteile fest, dass eine Dysthymie nicht invalidisierend sei und keine p sychische Komorbidität darstell e ( Urk. 9 /102/4). 3.3
3.3.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11.
Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Stellungnahme n
der RAD-Psychia terin Dr.
I.___
vom 18.
April 2023
(Urk.
9/ 196/ 6- 8) und 29.
November 2023 (Urk. 9/ 214/2-3) ab. Dabei befasste sich Dr. I.___ insbesondere mit dem definiti ven Kurzaustrittsbericht der F.___ vom 27.
(richtig: 13. ) Oktober 2020 (Urk. 9/ 158), dem psy chiatrischen Gutachten von Dr.
H.___ vom 6.
April 2023 (Urk.
9/ 195) sowie dem Arztbericht des behan delnden Psychiaters G.___ vom 8.
Juli 2022 (Urk.
9/ 180/2) und dessen Stel lung nahme vom 11. September 2023 ( Urk.
9/ 208; Urk. 9/ 196/6-8, Urk. 9/ 214/2-3) . 3.3.2
Dem definitiven Kurzaustrittsbericht der F.___ vom 13. Oktober 2020 ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer dort vom 24. September bis 1. Oktober 2020 in stationärer Behandlung war (Urk. 9/ 158/1). In der F.___ berichtete der Beschwerde führer, dass es ihm schlecht gehe und er enttäuscht sei. Er lebe s eit zwei Monate von seiner Frau
getrennt . A m 3 1. Au gust 2020 sei er von ihr wegen Nötigung und Bedrohung
angezeigt worden, weswegen er eine Woche in Unter suchungsh aft gewesen sei und mit einem vierzehntägigen Rayon-Verbot belegt worden sei. Seine Frau versuche derzeit, das Rayon-Verbot zu verlängern. Hinzu komme, dass er seine Kinder seit dem 3 1. August 2020 nicht mehr gesehen habe . Er warte auf den Gerichtsentscheid und habe einen Anwalt. Er könne schlecht schlafen, habe weniger Appetit, keine Lust zu nichts und sei tagsüber müde. Schmerzen habe er seit dem Jahr 2000 (Unfall und Verletzung Handgelenk) und Unfall 2003 (Verletzung Ellbogen) chronisch, zudem Kopfschmerzen und Nacken schmerzen (Urk.
9/ 158/1). Oberarzt N.___ hielt fest, dass die Sympto matik diagnostisch im Rahmen einer schweren depressiven Episode ohne psycho tische Symptome zu bewerten sei . Zudem bestehe der Verdacht auf eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei (aber) der Beobachtungs zeitraum und die Anamnese für eine adäquate Diagnostik unzureichend gewesen seien. Bei unauffälligem EKG und Labor sei eine antidepressive und schmerz distanzierende Medikation mit Duloxetin 30 mg begonnen worden. Es seien keine unerwünschten Arzneimittelwirkungen berichtet worden. Zur Beratung bei sozialpsychiatrischen Anliegen habe ein Gespräch mit dem internen Sozialdienst stattgefunden. Es sei dem Beschwerdeführer geraten worden, dass er sich beim Sozialamt anmelde. Er habe am stationären Therapieangebot (therapeutische Einzel- und Gruppentherapie, Ergotherapie, progressive Muskelrelaxation, Ohr-Akkupunktur, Aromath erapie, Kochgruppe) zurückhaltend teilgenommen. Im Verlauf habe sich eine nur leichte Stabilisierung des Zustandsbildes gezeigt. Der Beschwerdeführer sei in gegenseitigem Einvernehmen, bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ausgetreten. Es sei ihm eine am bulante Nachbehandlung empfohlen worden. Der Beschwerdeführer schien für eine psychotherapeutische Behandlung jedoch nicht sonderlich motiviert zu sein. Im Verlauf werde die Erhöhung der Medikation mit Duloxetin auf 60 mg emp fohlen (Urk.
9/ 158/2). 3.3.3
Im Arztbericht vom 8.
Juli 2022 führte der behandelnde Psychiater G.___
die folgenden Diagnosen an (Urk.
9/180/3 -4 ): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) ( gestellt im Oktober 2020 in der F.___ . Depressive Phasen eigenanam nes tisch auch früher bekannt ) Differentialdiagnose: Rezidivie re nde depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderungen unter jahrelanger Belastung bei chronischem Schmerzsyndrom mit depressiv-passiven, affektlabilen und teilweise ängstlich-selbstunsicheren Zügen (ICD-10: F62.8)
Auf die Frage nach dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit antwortete der behan delnde Psychiater, dass er (bislang) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, weil (noch) kein Arbeitsunfähigkeitsattest verlangt worden sei (Urk.
9/ 180/2). An anderer Stelle hielt er fest, dass a ufgrund der deutlichen Chronifizierung der psy chischen und depressiven Störung/Krankheit bei seit längerer Zeit vorhandener stark ausgeprägter psychischer und physischer Dekonditionierung von einer eher negativen Prognose zur Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk.
9/ 180/4). Die angestammte Tätigkeit sowie andere Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt schienen im Rahmen der chronifizierten Krankheit aus jetziger Sicht unrealistisch und unzumutbar. Aus jetziger Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
9/180/6). 3.3.4
Dr. H.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. April 2023 die folgenden Diagnosen (Urk.
9/195/28) : - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somati schen Faktoren (ICD-10: F45.4) - Chronifizierte depressive Entwicklung und Verbitterung mit Exazerba tion
ab August
2020 bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (U-Haft und [Ehe-]Trennung im August 2020) [ICD 10 F32.8; Differentialdiagnose: Dys thymie mit vorübergehender Dekompensation und depressiver Episode im Sinne einer double Depression]
Dazu führte Dr. H.___ unter Hinweis auf die Ergebnisse der SRSI (Self-Report-Symptom- Inventory )- Untersuchung aus, dass b ei zumindest teilweise nicht authentische n Beschwerdeangaben die diagnostische Beurteilung schwierig sei . Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien bei durch die somatischen Befunde nicht vollständig erklärbaren Beschwer den und gleichzeitig bestehenden psychosozialen Belastungen ge mäss ICD-10 erfüllt. Zusätzlich besteh e im Längsverlauf eine im Ausprägungs grad wechsel hafte depressive Symptomatik. Die akute Krise nach der Trennung (von der Ehefrau), die zur Hospitalisation
ge führt hab e , habe wahr scheinlich zu einer akuten Belastungsreaktion und nicht wie von der F.___ diagnostiziert zu einer schweren depressiven Episode geführt . Dies erklär e auch die relativ rasche Stabilisierung nach nur einer Woche stationäre r Behandlung mit zum damaligen Zeitpunkt minimaler psychopharmakologische r Therapie . Der Beschwerdeführer habe a uch erst ca. ein Jahr später kurzzeitig eine ambulante psychiatrisch - psychotherapeutische Behandlung auf genommen. Er habe diese nach kurzer Zeit wieder ab gebrochen. Der Beschwerdeführer sei erst seit Februar 2022 nun wieder in regelmässiger fachärztlicher Behandlung. Es müsse ferner festgehalten werden, dass d ie erlittenen Unfälle das von der ICD-10 geforderte Eingangskriterium zur Diagnose einer posttraumatische n Belas tungsstörung , wie bereits im Gutachten von Dr. M.___ beschrieben , klar nicht
erfüllen würden . Bei unauffälliger per sön licher Entwicklung, Schulbesuch bis zum Abitur und langjährige r Berufs tätigkeit sei auch keine Persönlichkeits störung zu diagnostizieren. Im Rahmen der multi plen Belastungen besteh e eine chronifizierte leichte bis knapp mittel gradige de pressive Symptomatik mit Verbitterung , nicht jedoch eine anhaltende Persön lichkeitsänderung , wie vom behandelnden Psychiater verdachtsweise angenom men werde . Der aktuelle passiv-regressive Umgang mit der Lebenssituation sei ähnlich wie zum Zeitpunkt der Begutachtung 2012 bereits beschrieben
(Urk.
9/ 195/28) .
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 1 2. März 2020 zugrunde gelegen habe, eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, antwortete Dr. H.___ Folgendes: Es sei im Rahmen der zusätzlichen psychosozialen Belastungen (im
Erleben des Exploranden ungerechtfertigte Beschuldigung durch die damalige Ehefrau/Untersuchungshaft/fehlender Kontakt zu den Kindern) zu einer Ver schlechterung gekommen (Urk.
9/ 195/31).
Dr. H.___ führte weiter aus, dass die Veränderung des Gesundheitszustandes sei t August 2020 (Untersuchungshaft/Krisenintervention in der F.___ vom 2 4. Sep tem ber bis 1. Oktober 2020) anzunehmen sei. Seit August 2020 bestehe für an ge passte Tätigkeiten eine ca. 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit als Berufschauffeur sei a ufgrund der Behandlung mit opiathaltigen Schmerz mitteln aus Sicherheitsüberlegungen nicht mehr ausübbar (Urk.
9/ 195/31). 3.3. 5
RAD-Psychiaterin Dr. I.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 18.
April 2023 insbesondere aus, dass dem definitiven Kurzaustrittsbericht der F.___ vom 13 . Oktober 2020 (Urk. 9/
158) kein psychopathologischer Befund entnommen werden könne. Der kurze Aufenthalt (in der F.___ ) von 7 Tagen spreche gegen eine schwere depressive Episode (Urk. 9/ 196/7). Zum Arztbericht des behandelnden Psychiaters G.___ vom 8. Juli 2022 (Urk. 9/ 180/2) führte sie aus, dass der psychopatholo gische Befund keine schwere depressive Symptomatik gemäss den entspre chenden ICD-10-Kriterien erkennen lasse . Im Bericht gebe es sodann keinerlei Hin weise darauf, dass die ICD-10-Kriterien für die chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt seien . Dr.
I.___ gab weiter zu bedenken, dass der Behandlungsbeginn nach der Abweis ung des Gesuchs um Ausrichtung von IV-Leistungen und dem Urteil des Sozialversiche rungsgericht vom 1 2. März 2021 gewesen sei (Urk.
9/ 196/7) .
Zum Gutachten von Dr. H.___ vom 6. April 2023 (Urk. 9/ 195) führte die RAD-Psychiaterin aus, dass bei der Untersuchung verschiedene Auffälligkeiten be schrieben worden seien : Beim Ausziehen der Jacke habe der Explorand über Schmer zen geklagt und wiederholt und demonstrativ wirkend ge stöhnt . Auch das Hinken beim Betreten des Untersuchungszimmers habe demonstrativ und ver deutlichend gewirkt . Die Beschwerdeschilderung sei vage und plakativ erfolgt
( « ich bin depressiv » / « ich bin beeinträchtigt » / « bin traumatisiert » ). Der Beschwerde führer sei auch auf Rückfragen kaum in der Lage gewesen, seine Angaben zu präzisieren . Er habe wiederholt redundant mit Stichworten geantwortet:
E r sei depressiv, beeinträchtigt, traumatisiert und leide unter Schmerzen. Bei nicht beschwerdebe zogene n Themen habe sich der Beschwerdeführer demgegenüber unauffällig
ver h a lt en . Erwähnenswert sei ebenfalls, dass b eim Beschwerdeführer keine mi mischen Hinweise auf Schmerzerleben hätten beo bachtet werden könn en. Als dann würde der Medikamentenspiegel auf eine nicht korrekte Ein nahme der verordneten Medikamente hinweisen , allenfalls sei das Antide pres sivum zu tief dosiert. Ausser einer leicht bis knapp mittelgradigen Nieder geschla genheit, aller dings mit sporadischem Lächeln, seien keine psychopathologischen Auf fällig keiten beschrieben
worden (Urk.
9/ 196/7) . Dr.
I.___ führte weiter aus, dass sich bei der SRSI -Untersuchung klar eine negative Antwortverzerrung gezeigt habe , womit substantielle Zweifel an der Gültigkeit der Beschwerde schilderung bestün den
(Urk.
9/ 196/7-8) . Nur schon aufgrund der negativen Antwortverzerrung müss t e n auch d ie Einschränkungen gemäss Mini-ICF-App als nicht nach vollziehbar beur teilt werden . Zudem könne z um
B eispiel nur, weil der Versicherte keine Kontakte pfleg e , die Kontaktfähigkeit zu Dritten oder die Gruppenfähigkeit nicht per se als schwer beeinträchtigt beurteilt werden. Ferner könn t en
Schmerzen ohne ausreichende Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat nicht ohne weiteres als psychisches Leiden diag nostiziert werden. Es sei weiter u nklar, wie die Diagnose «c hroni fizierte depressive Entwicklung » zustande ge kommen sei , vor allem bei den nach gewiesenen , nicht authentischen Beschwer deangaben. Ein Leidens druck aufgrund von Konflikten in der Ehe, U-Haft, Schei dung und Verlust des Kontaktes zu den Kindern könne zwar nachvollzogen werden . Dieser Leidensdruck sei jedoch nicht arbeitsrelevant
und entspr e ch e keine r Depression im Sinne des ICD-1 0.
Dr. H.___
habe dem Beschwer deführer sodann aufgrund der Einnahme eines opioidhaltigen Schmerzmittel s eine volle Arbeits unfähigkeit als Chauffeur at testiert. Dagegen sei einzuwenden, dass der
Beschwerdeführer in der Vergan genheit als Chauffeur gearbeitet habe . Seine Fahrtauglichkeit müsste richtiger weise
vom Stras senverkehrsamt überprüft werden .
Schliesslich sei auch die vom psychiatrischen Gutachter at testierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der nicht nach vollziehbaren Diagnosen nicht plausi bel. In einer Gesamtschau hielt die RAD-Ärztin dafür, dass kein psychisches Lei den mit anhaltende r Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei ( Urk.
9/ 196/8). 3.3. 6
Mit seiner Stellungnahme vom 11.
September 2023 (Urk.
9/208) äusserte sich der behandelnde Psychiater
G.___ unter anderem dahingehend , dass der Beschwer deführer Schwierigkeiten habe, das psychisch-klinische Leid und die Leid s ymp tome
konkreter und genauer zu beschreiben. Dies sei teilweise durch seine etwas eingeschränkte verbal-sprachliche Ausdrucksfähigkeit und teilweise durch seine depressiv-regressiven Hemmungen und selbstunsicher-ängstlichen Persönlich keitszüge
bedingt (Urk.
9/208/2). Laut diagnostischen Leitlinien sei es möglich, dass beson ders agitierte oder gehemmte Patienten viele Symptome nicht in allen Einzelheiten beschreiben wollen oder können. In solchen Fällen sei die zusam menfas sende Einschätzung schwere depressive Episode dennoch gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer seien die depressiven Symptome sowohl von der Anzahl als auch von der Intensität her bis ca. Sommer 2022 schwer ausgeprägt gewesen. Folglich seien die Kriterien für eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome erfüllt gewesen (Urk.
9/208/3). Danach sei es zu eine r Veränderung gekommen und die depressive Symptomatik zeige sich teilweise gebessert. Der Beschwerdeführer erkenne dies im Rahmen seiner chronifizierten negativ-depres siven Selbstwahrnehmung jedoch nicht. Der klinische Leidens druck des Beschwerdeführers sei somit weiter hin deutlich bis stark ausgeprägt (Urk.
9/208/1). Der Stellungnahme ist schliesslich auch zu entnehmen, dass d er behandelnde Psychiater dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk.
9/208/2). 3.3.7
In ihrer Stellungnahme vom 2 9. November 2023 führte Dr. I.___ insbesondere aus, dass der Behandler die nicht authentische Beschwerdeschilderung zu erklären versuche. Mit der Interpretation der ungenauen Beschreibung der Leidsymptome könne er jedoch das Resultat des SRSI nicht entkräften. Zudem könne das demonstrative Verhalten, dass sich im Gespräch bei nicht beschwerdebezogenen Themen nicht gezeigt habe, nicht durch Persönlichkeitseigenschaften oder eine Krankheit erklärt werden. Es seien keine neuen, bislang unberücksichtigten Fakten vorgebracht worden. Es könne daher weiterhin auf ihre Stellungnahme vom 1 8. April 2023 abgestellt werden (Urk.
9/214/3). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin den Untersu chungsgrundsatz (Art.
43 Abs. 1 ATSG) verletzt habe, weil sie den medizi nischen Sachverhalt nicht auch in somatischer Hinsicht habe gutachterlich ab klären lassen . Es könne «den gesamten Akten» entnommen werden, dass er auch somatische Beschwerden habe und der Beschwerdeführer regelmässig bei Dr.
C.___ in Behandlung sei (Urk.
1 S.
11). Darauf ist zu erwidern, dass der Dr.
C.___ in seinem Schreiben vom 8. Mai 2019 festhielt, dass er den Beschwerde führer seit Februar 2017 als Hausarzt betreue. Er behandle ihn vor allem wegen seinen somatoformen Schmerzstörungen und der depressiven Symptomatik (Urk.
9/134). Das Sozialversicherungsgericht hat sodann mit Urteil IV.2020.00295 vom 12. März 2021 festgehalten, dass de r Beschwerdeführer mit dem Schreiben von Dr. C.___ vom
8. Mai 2019 (Urk. 9/134) und dessen Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 (Urk. 9/148) eine Änderung, geschweige denn eine
erheb liche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV seit der leistungsabweisenden Ver fügung vom
19. Februar 2013 (Urk. 9 /102) , nicht habe glaubhaft machen k önnen (E. 5.2.2 jenes Urteils, Urk.
9/163/12). Es muss ferner berücksichtigt werden, dass der damalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführer s zur Begründung des neuen Leistungsbegehrens vom
27. Oktober 2020 ( Urk. 9/160) nur
auf den definitiven Kurzaustrittsbericht der F.___ vom 13. Oktober 2020 beziehungsweise die mit diesem Bericht gestellten psychiatrischen Diagnosen (Urk.
9/159/1) hingewiesen hat (Urk.
9/160). Mit Eingabe vom 18.
Oktober 2021 (Urk.
9/171) reichte der Ver sicherte den Bericht seines damaligen behandelnde n Psychiaters vom 20. Sep tem ber 2021 (Urk.
9/169-170) ein.
Alsdann teilte er der Beschwerdegegnerin mit
E-Mail-Nachricht vom 28. April 2022 mit, dass sich der Beschwerdeführer seit Feb ruar 2022 bei G.___ in Behandlung befinde. Er erkundigte sich, ob die Beschwerdegegnerin vom neuen Psychiater bereits einen Bericht erhalten habe (Urk. 9/175). Demnach machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuen Leistungsbegehrens vom
27. Oktober 2020 (Urk.
9/160)
sowohl bei Gesuchseinreichung als auch im weiteren Verlauf einzig eine Ver schlech terung seines psychischen Gesundheitszustand geltend. Alsdann zeigte die Beschwerde gegnerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. No vember 2022 an, dass sie zur Abklärung des medizinischen Sach ver haltes ein psychiatrisches Gutachten einholen werde (Urk.
9/187). Dagegen erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Er machte insbesondere nicht geltend, dass anstelle des monodisziplinären psychiatrischen Gutachten s ein bi- oder poly diszip linäres Gutachten einzuholen sei. Es ist somit nach Lage der Akten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass von einem Arztbericht von Dr.
C.___ weitere entscheidrelevante Informationen zu erwarten wären. 4.2
4.2.1
Zu prüfen ist weiter, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 19. Februar 2013
(Urk. 9/102) verschlechtert hat. Wie festgehalten, diagnostizierten die Gutachter der MEDAS Z.___ GmbH als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine Dysthymie (ICD-10: F34.1; E.
3.2.2) und sie attestierten dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht
eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit , was in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht als invalidisierender Gesundheits schaden beurteilt wurde (E.
3.3.3) . Dr. H.___ führte im psychiatrischen Gutachte n
vom 6. April 2023
aus, dass der Beschwerdeführer sei t August 2020 in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei
(E. 3.3.4). RAD-Psychiaterin Dr.
I.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 18.
April 2023 dafür, dass Dr. H.___
sein Gutachten
vom
6. April 2023 (E. 3.3.4) nicht schlüssig begründet habe. Für sie war insbesondere die Diagnose «chroni fizierte depressive Entwicklung», welche Dr. H.___ mit einem Leidens druck aufgrund von Konflikten in der Ehe, U-Haft, Scheidung und Verlust des Kontaktes zu den Kindern begründet habe, nicht nachvollziehbar (E. 3.3.5). 4.2.2
Wie festgehalten, sind solche psychosozialen Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (E.
2.3.5). Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestimmt sich daher aufgrund eines s trukturierten Beweis verfahre ns nach BGE 141 V 281 (vgl. E.
2.3.4 ). Die vorliegenden Akten, ins besondere die Angaben im Gutachten von
Dr. H.___
vom 6. April 2023 ( E.
3.3.4 ) und in
de n RAD- Stellungnahmen vom 18.
April 2023 und 29.
November 2023 ( E.
3.3.5 , E.
3.3.7) erlauben eine solche Beurteilung. 4. 2 . 3
Hinsichtlich der Kategorie « funktioneller Schweregrad » ist betreffend « Gesund heitsschädigung » zur « Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde » festzu halten, dass die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers gemäss Dr. H.___ teilweise nicht authentisch waren (E. 3.3.4). Er hielt weiter fest, auf grund des demonstrativen Verhaltens des Beschwerdeführers während der Unter suchung sei übe r wiegend wahrscheinlich davon auszugehen,
dass auch im Rahmen der Befra gung eine nicht authentische
Beschwerdebeschreibung erfolgt sei . Ein Leidens druck sei beim Beschwerdeführer aber trotzdem ausgewiesen
(Urk. 9/195/27) .
Der Ausprägungs grad der zumindest teilweise objektivierbaren diagnoserelevanten Befunde be züglich der depressiven Ent wicklung sei knapp mittelgradig (Urk. 9/195/28). Anzufügen ist, dass die RAD-Psychiaterin die Beschwerdean gaben des Beschwer deführers aufgrund der Antwortverzerrungen als nicht plausibel beurteilte (E. 3.3.5). Sie vertrat nach der Durchsicht des psychiatrischen Gutachtens vom 6. April 2023 (E. 3.3.4) den Standpunkt, dass die Beschwerde schilderung des Beschwerde führers bei der Untersuchung vage und plakativ gewesen sei (E. 3.3.5). Der behandelnde Psychiater führt zur Erklärung an, dass die Probleme des Beschwerdeführers mit der Ausdrucksweise auf seine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten und seine Erkrankung zurückzufüh ren seien (E. 3.3.6). Darauf erwiderte Dr. I.___ aber mit einer über zeugenden Begründung, dass Persönlichkeitseigenschaften und/oder Krankheit nicht als Er klärung dafür dienen könnten , da ss sich das demonstrative Verhalten des Beschwerdeführers bei nicht beschwerdebezogenen Themen nicht gezeigt habe (E. 3.3.7).
Betreffend de n I ndikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz » hielt Dr. H.___ in seinem Gutachten vom 6. April 2023 (E. 3.3.4) fest, dass der behandelnde Psychiater
G.___ gemäss dessen aktuellstem Bericht vom 8.
Juli 2022 von einer therapeutisch kaum
mehr beeinflussbaren Situation aus geh e . Das Ziel der Therapie sei die Verhinderung
einer weiteren Chroni fizierung und Verschlechterung (Urk.
9/195/29).
In seiner Stellungnahme vom
11. September 2023 führte der behandelnde Psychiater dann aber aus, dass es ca. im Sommer 2022 zu einer Besserung der depressiven Symptome gekommen sei (E.
3.3.6). Wie es sich damit genau verhalten hat, kann offen bleiben . G estützt auf diese Ausführungen des behandelnden Psychiaters ist eine Behandlungsresis tenz jedenfalls so oder anders zu verneinen . Es liegt auch keine Eingliederungs resistenz vor, war doch d ie Nichtdurchführung von Ein gliederungsmassnahmen gemäss der gutachterlichen Beurteilung mitunter auf die fehlende Motivation des Beschwerdeführers zurückzuführen (Urk.
9/195/29) .
Zu den « Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass mangels anderer Angaben in den Akten und anderslautende r substantiier ter Vorbringen des Beschwerdeführers keine weiteren Gesundheitsstörungen zu den bereits bei den Untersuchungen in der MEDAS Z.___ GmbH
gestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (f ehlverheilte Radiusköpfchenfraktur mit geringgradiger Gelenks arthrose und Bewegungseinschränkung im Ellbogen gelenk links, bestehend seit 2003 , E. 3.2.2) hinzugekommen sind.
Was die «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) be trifft, so ist dem Gutachten von Dr. H.___ vom 6. April 2023 (E. 3.3.4) zu ent nehmen, dass Beschwerdeführer gemäss seine n eigenen Angaben kaum über
Ressourcen
verfüge . Dr. H.___ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer trotz de s im Heimatland absolvierte n Abitur keinen Berufsabschluss erlangt habe und einzig die bestandene LKW-Fahrprüfung vorweisen könne. Seit der Trennung von der Ehefrau im August 2020 und dem nachfolgende n Verlust des Kontakts zu den Kindern habe sich der bereits zuvor
bestehende soziale Rückzug
verstärkt (Urk.
9/195/29) . Der Beschwerdeführer habe ausser gelegentlichen Spaziergängen kaum Aktivitäten beschrieben (Urk. 9/195/29-30) . Es bestehe eine deutliche Dekonditionierung mit Inaktivität und regressivem Verhalten (Urk. 9/195/30).
Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer das Abitur absolvierte, auswanderte und in seiner neuen Heimat berufstätig sein konnte, sprechen für seine Intelligenz und sein Durchsetzungsvermögen. Aktenkundig ist aber auch , dass Belastungsfak toren in der Form
von zahlreiche n psychosoziale n Probleme n
bestanden (Ehe probleme mit dem Vorwurf der häuslichen Gewalt und Drohung in einer Ehe und deswegen angeordneter/m Untersuchungshaft, Weg weisungs verfügung und Rayonverbot, Urk.
9/195/15; kein Kontakt zu den Kinder n mehr, Urk.
9/158/1, Urk. 9/195/27; temporäre Unterbringung in einem Notzimmer des Sozialamtes, Urk.
9/195/15; finanzielle Probleme und Abhängigkeit vom Sozialamt, Urk.
9/195/15) .
Fest steht, dass die Eheprobleme im August 2020 eskalierten (E.
3.3.2). Die Ehe wurde daraufhin am 1 6. März 2021 geschieden (Urk.
9/195/15). Seinen Angaben gegenüber Dr. H.___ zufolge waren die Unterhaltsforderungen
des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Frau aber noch nicht geregelt (Urk.
9/195/15). Kommt hinzu, dass die Adresse des Beschwerdeführers nach wie vor dieselbe wie im Zeitpunkt der Begutachtung (Urk.
9/195/2) ist , was dafür spricht , dass sich an seiner Wohnsituation und Abhängigkeit vom Sozialamt nichts geändert hat. Es muss daher davon ausge gangen werden, dass zumindest die se Be lastungsfaktoren beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Ja nuar 2024 ( Urk.
2) noch bestanden.
In der
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens ) ist betreffend «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen»
Folgendes festzuhalten:
Dr. H.___ führte aus, dass die nicht authentische Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers die Beurteilung, ob eine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorliege , erschwere (Urk.
9/195/27) . Es sei überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass aufgrund der nich t aut hentischen Beschwerdeschilderung die effektiven Beein trächtigungen geringer seien als vom Beschwerdeführer angegeben, sich aber in allen Lebensbereichen beeinträch tigend auswirken würden (Urk.
9/195/27). Den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf, welche gemäss Dr.
H.___ trotz wiederholter Rückfrage (ebenfalls) vage geblieben sind (Urk.
9/195/16), sind aber keine Beeinträchtigun gen bei der Lebensführung zu entnehmen . Der Beschwerdeführer lebt alleine . Er geht täglich Spazieren . Er kocht für sich oder kauft sich in der O.___ etwas zum Essen. Für Einkäufe nutz t er das Auto seines Cousins, mit welchem er regelmäs sigen telefonischen Kontakt hat (Urk.
9/195/16).
Bezüglich des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck»
ist schliesslich
festzuhalten , dass die Compli a nce bezüg lich Medikation mit (den Antidepressiva) Trazodon / Trittico gemäss Dr.
H.___ schlecht sei . Er führte aus, dass der Laborwert unter 0.02 gelegen habe. Die Medi kamente seien (im Blut des Beschwerdeführers) somit nicht nachweisbar gewesen (Urk. 9/195/28). Dr. I.___ äusserte sich dahingehend, dass der Medikamenten spiegel auf eine nicht korrekte Einnahme der verordneten Medikamente hinweise , allenfalls sei das Antide pres sivum zu tief dosiert (E.
3.3.5) . Des Weiteren hielt Dr.
H.___ in seiner Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen und Eingliederungsmassnahmen fest, dass
beim Beschwerde führer im Rahmen der stationären Behandlung vom 2 4. September 2020 bis 1. Oktober 2020 im Kriseninterventionszentrum P.___ , F.___ , eine
p sycho pharmakolo gische Behandlung mit Trittico 100mg/Tag und Cymbalta 30mg/Tag erfolgt sei . Die Diagnose einer schweren depressiven Episode sei auf grund des Berichtes jedoch nicht ausgewiesen. Alsdann
sei
dem Beschwerde führer zwar eine Er hö hung der
Cymbalta - Medi kation auf 60 mg und eine Weiterführung der
Behand lung im am bulanten Rahmen
empfohlen worden . Der Beschwerdeführer ha be dies aber erst ca . ein
Jahr später kurzzeitig wahrgenommen. Im September 2021 habe eine Konsultation bei Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und
Psycho therapie, stattgefunden. De r Beschwerdeführer sei aber nur für eine sehr
kurze Zeit bei Dr. Q.___ in Therapie gewesen.
Eine regelmässige ambulante fach ärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei erst im
Feb ruar 2022 bei G.___ aufgenommen worden .
Dieser habe
d ie Diagnose der F.___ über nommen. Im Rahmen dieser Therapie sei v orübergehend eine Erhöhung der anti depressiven Medikation mit
Duloxetin auf 60 mg erfolgt . Diese sei zwischen zeitlich jedoch wieder redu ziert worden. D ies zeig e sich auch im zu tiefem Blutspiegel bezüglich
Duloxetin . Das Medikament werde vom Beschwerdeführer aber wie verordnet eingenommen. Der tiefe Wert für
Trazodon / Trittico
weise aber auf
eine Malcompli a nce
bezüglich dieses Medikament s hin. Ein
Medikamenten wechsel sei nicht durchgeführt worden . Es sei auch keine
teilstationäre oder erneute stationäre Behandlung eingeleitet wor den. Der behandelnde Psychiater
G.___ geh e gemäss aktuellstem Bericht vom 8.
Juli 2022 von einer therapeutisch kaum
mehr beeinflussbaren Situation aus. Das Ziel der Therapie sei die Verhinderung
einer weiteren Chronifizierung und Verschlechterung. Zu den Eingliederungsmassnahmen führte Dr. H.___ schliess lich aus, dass diese als nicht zumutbar und nicht realistisch
beurteilt worden seien . Dies sei nachvollziehbar, wenn die beim Beschwerdeführer bestehenden IV-fremde n motivationale n Faktoren m itberücksichtig t würden (Urk.
9/195/29).
Demnach hat der psychiatrische Gutachter in seiner einlässlichen Beurteilung der bisherigen Therapien festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Medika mente nicht wie verschrieben einnimmt und bislang den Therapieempfehlungen nicht vollumfänglich gefolgt ist. Die früher gestellte Diagnose einer schweren Depres sion beurteilte er als nicht nachvollziehbar und die eingeleiteten Therapiemass nahmen als ungenügend. Die Nichtdurchführung von Eingliederungsmassnah men sei mitunter auf die fehlende Motivation des Beschwerdeführers zurückzu führen. Angesichts dessen ist ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck klar zu verneinen. 4. 2. 4
I n einer Gesamtschau
sind
unter Berücksichtigung der massgeblichen Standard indikatoren (insbesondere nicht erheblicher funktioneller Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsschädigung bei nicht authentischer Beschwerde schilderung und fehlender behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck aufgrund der Malcompliance bei der Medikamentenein nahme ) mit dem im Sozialversicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine erheblichen funktionellen Auswirkun gen der von Dr.
H.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen (E.
3.3.4) erstellt. Somit liegt kein invalidenversi cherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Dass
Dr.
H.___
in seinem Gutachten vom
6. April 2023 (E. 3.3.4) von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausg ing
(E. 3.3.4) , ändert daran nichts. Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schlussfolgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Einschätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E.
3.1 und E.
3.2 sowie 130 V 352 E.
3.3). Aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht kann vorliegend nicht auf die von Dr. H.___
vorgenommene Einschätzung abgestellt werden. 4. 3
Demnach ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers und dessen Arbeitsfähigkeit seit der hier als Vergleichsbasis heranzu ziehenden leistungs ablehnenden Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 9/102) nicht wesentlich verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin hat sein neues Leistungsbegehren vom 27. Oktober 2020 (Urk. 9/160) daher zu Recht abgelehnt. 5 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig . Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 , Urk. 9/ 11 8 / 1, Urk. 9/118/6 ). Am 12. Februar 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen der Unfälle vom 12. Dezember 2000 und 25. August 2003 erneut bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 118, Akten verzeichnis zu Urk. 9/ 1-223 ). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, forderte den Versicherten am 29. April 2019 auf, Beweismittel, welche eine wesentliche Veränderung seit der letzten Verfügung vom 19. Februar 2013 glaubhaft machen, einzureichen (Urk. 9/ 133). I m weiteren Verlauf ging der IV-Stelle das Schreiben von Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 8. Mai 2019 zu (Urk. 9/ 134). Daraufhin holte sie den IK-Auszug vom 21. Juni 2019 ein (Urk. 9/ 135). In ihrer Stellung nahme vom selben Tag hielt D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Zürich so dann fest, dass eine wesentliche Veränderung nicht ausgewiesen sei (Urk. 9/ 136 /3 ). Danach stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. August 2019 die Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 12. Februar 2019 in Aussicht (Urk. 9/ 137). Dagegen erhob der Versicherte am 29. August 2019 Einwand (Urk. 9/ 140). Mit seiner Einwandbegründung vom 12. November 2019 (Urk. 9/ 147)
reichte der Versicherte die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 30. Oktober 2019 (Urk. 9/ 148) ein . Die IV-Stelle legte diese Stellungnahme dem RAD vor. RAD-Arzt med. pract . E.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt am
E. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Januar 2024 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass f ür den Bezug von IV-Leistungen (Ein glie de rungs massnahmen/Rente) eine psychische
Beeinträchtigung vorliegen müsse , welche die Arbeitsfähigkeit längerdauernd einschränk e . Nicht ausreichend sei, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch schwierige familiäre Umstände oder persön liche Sorgen bedingt sei. Mit dem Gutachten von Dr. H.___
vom 6. April 2023 habe keine Verschlechterung der psychischen Beschwerden begründet werden können . Die geklagten Einschrän kungen seien nicht nachvollziehbar. Zudem seien psychosoziale Faktoren,
wie persönliche Sorgen (Konflikte in der Ehe, Untersuchungshaft, Verlust des Kontakts zu den
Kindern) genannt worden , welche zwar nachvollziehbar, nach dem hiervor Ausgeführten aber nicht versichert seien . Es sei s omit ke ine Verschlech terung der gesundheitlichen Situa tion (seit der letzten leistungsablehnenden Verfügung) nachgewiesen . Der Beschwerde führer habe folglich nach wie vor kein en
Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk.
2 S.
2) . 1. 2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor , dass die Beschwerdegegnerin die vorliegend strittige erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ge stützt auf zwei nicht beweis kräftige Aktenbeurteilungen der RAD-Psychiaterin verneint habe (Urk.
1 S.
E. 1.2 Im Jahr 2016 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach A.___ . Er arbeitete von Januar 2017 bis November 2018 in einem Teil zeit pensum für einen Schülertransport aus B.___ (Urk. 9/ 11 9/
E. 1.3 Am 2 0. Juli 2021 prüfte die Sachbearbeiterin der IV-Stelle das Leistungs be gehren des Versicherten vom 27. Oktober 2020 ( Urk. 9/160 ) . Sie hielt dafür, dass aufgrund des Berichtes der F.___ vom 13. Oktober 2020 (Urk.
9/158) nicht auf eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden könne ( Urk.
9/164/2 ).
Mit Vorbescheid vom 13.
August 2021 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie auf sein Gesuch vom 27.
Oktober 2020 mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhältnisse nicht eintreten werde (Urk.
9/165). Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2021 Ein wand (Urk.
9/167). Er reichte sodann m it Eingabe vom 1 8. Oktober 20 21 ( Urk. 9/171) den Bericht seines damaligen behandelnde n Psychiaters vom 20.
Sep tember 2021 ein , worin dieser die Diagnose schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt ( Urk. 9/169-170). Als dann holte die IV-Stelle bei G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, welcher den Versicherten ab dem
8. Februar 2022 behandelte (Urk.
9/180/2), den Arztbericht vom 8. Juli 2022 ( Urk. 9/180) ein . N ach der Vorlage dieses Berichtes empfahl RAD-Arzt med. pract . E.___ am 7.
Okto ber 2020 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ( Urk. 9/196/5). Darauf hin gab die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychot herapie, vom 6. April 2023 in Auftrag ( Urk. 9/195). Nach der Vorlage dieser Expertise
hielt RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, i n ihrer Stellungnahme vom 1 8. April 2023 fest, dass die vom Gutachter attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der nicht nachvollziehbaren Diagnosen nicht schlüssig begründet sei. Aus RAD-Sicht sei kein psychisches Leiden mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ausgewiesen ( Urk. 9/196/8). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2023 in Aussicht, dass sie einen Anspruch auf IV-Leistungen ver neinen werde ( Urk. 9/197).
Der Versicherte erhob dagegen am 1 1. Juli 2023 Ein wand ( Urk. 9/207). Der vom 13.
September 2023 datierenden Einwandbegrün dung ( Urk. 9/209) legte er die Stellungnahme des Psychiaters G.___ vom 1 1. September 2023 ( Urk. 9/208) bei. Nach der en Prüfung führte RAD-Ärztin Dr. I.___ am 2 9. November 2023 aus , dass sie an ihrer frühe ren Stellungnahme festhalte ( Urk. 9/214 /2-3 ) . Hernach wies die IV-Stelle das von X.___ am 2 7. Oktober 2020 gestellte Leistungs begehren mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wie vor beschieden ab (Urk. 2). 2.
E. 2 7. Januar 2020
fest, dass keine neuen medizi nischen Sachverhalte vor liegen würden ( Urk. 9/ 151/
E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen inter temporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstan den ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen
Hauptsatzes ist bei einem dauer haften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten
der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach
den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen . Besondere über gangsrechtliche Regelung — welche im vorliegenden Fall allerdings nicht zur Anwendung kommen — bleiben vorbehalten ( BGE 150 V 323 E. 4 . 2 mit weiteren Hinweisen ).
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 3 . 2
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet — gegebenenfalls neben standardisier ten Tests — die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 2. 3 . 3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es — unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits — erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 2.3.4 ). Die vorliegenden Akten, ins besondere die Angaben im Gutachten von
Dr. H.___
vom 6. April 2023 ( E.
E. 2.3.5 Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).
In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). Soziale Belastungen sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung , sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1). Mithin sind die betreffenden Umstände und ihre Entwicklung als Ressourcen oder Belastungsfaktoren in den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 f.) zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen). 2. 4
2.4.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (gleichlautend in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss dem bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Art. 28 Abs. 2 IVG galt die folgende Rentenabstufung: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von min des tens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. 2.4.2
Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
E. 2.5 2. 5 .1
Laut dem bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Art. 17 Abs. 1 ATSG wurde eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert . Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_47 9/ 2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_47 9/ 2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 2. 5 .2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis — vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) — bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 2. 6
2. 6 .1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.6.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.6.3
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuer ken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.6.4
Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). 2.6.5
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 3.
E. 3 ) . Hernach wies die IV-Stelle das neue Leistungs begehren von X.___ mit Verfügung vom 12. März 2020 wie vorbeschieden ab (Urk. 9/15 2). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 1. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 9/155/3-9). Am
27. Oktober 2020 (Eingangsdatum) meldete er sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/160) . Er machte unter Hinweis auf den Aus tritts bericht der i ntegrierten Psychiatrie F.___ vom 13. Oktober 2020 zum stationären Aufenthalt vom 24. September bis 1. Oktober 2020 ( Urk. 9/158) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 9/160). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2020 mit, dass sie das Urteil des Sozialver siche rungsgericht s abwarten und sein neues Gesuch danach prüfen werde ( Urk. 9/162). In der Folge wies d as Sozialver sicherungsgericht die Beschwerde von X.___ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. März 2020 (Urk. 9/152) mit Urteil IV.2020.00295 vom 12.
März 2021 ab (Urk.
9/163). Das Sozialver siche rungs gericht erwog, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. März 2020 nach dem tatsächlichen rechtlichen Gehalt dieser Verfügung — trotz anders lautendem Dispositiv — auf die Neuanmeldung von X.___ nicht eingetreten sei, weil er nicht habe glaubhaft machen können, dass sich der Grad der Invalidität seit der Verfügung
19. Februar 2013 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert habe (Urk.
9/163/7). Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich die angefochtene Verfügung als rechtens ( Urk. 9/163/12). Dieses Urteil blieb unangefochten.
E. 3.1 und E.
E. 3.2 sowie 130 V 352 E.
3.3). Aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht kann vorliegend nicht auf die von Dr. H.___
vorgenommene Einschätzung abgestellt werden. 4. 3
Demnach ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers und dessen Arbeitsfähigkeit seit der hier als Vergleichsbasis heranzu ziehenden leistungs ablehnenden Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 9/102) nicht wesentlich verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin hat sein neues Leistungsbegehren vom 27. Oktober 2020 (Urk. 9/160) daher zu Recht abgelehnt. 5 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig . Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 3.2.1 Mit der Verfügung
vom 19. Februar 2013 wurde in somatischer Hinsicht auf das Gutachten der MEDAS Z.___ GmbH vom 14. Juni 2012 (Urk. 9/ 89) abgestellt .
E. 3.3 6
Mit seiner Stellungnahme vom 11.
September 2023 (Urk.
9/208) äusserte sich der behandelnde Psychiater
G.___ unter anderem dahingehend , dass der Beschwer deführer Schwierigkeiten habe, das psychisch-klinische Leid und die Leid s ymp tome
konkreter und genauer zu beschreiben. Dies sei teilweise durch seine etwas eingeschränkte verbal-sprachliche Ausdrucksfähigkeit und teilweise durch seine depressiv-regressiven Hemmungen und selbstunsicher-ängstlichen Persönlich keitszüge
bedingt (Urk.
9/208/2). Laut diagnostischen Leitlinien sei es möglich, dass beson ders agitierte oder gehemmte Patienten viele Symptome nicht in allen Einzelheiten beschreiben wollen oder können. In solchen Fällen sei die zusam menfas sende Einschätzung schwere depressive Episode dennoch gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer seien die depressiven Symptome sowohl von der Anzahl als auch von der Intensität her bis ca. Sommer 2022 schwer ausgeprägt gewesen. Folglich seien die Kriterien für eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome erfüllt gewesen (Urk.
9/208/3). Danach sei es zu eine r Veränderung gekommen und die depressive Symptomatik zeige sich teilweise gebessert. Der Beschwerdeführer erkenne dies im Rahmen seiner chronifizierten negativ-depres siven Selbstwahrnehmung jedoch nicht. Der klinische Leidens druck des Beschwerdeführers sei somit weiter hin deutlich bis stark ausgeprägt (Urk.
9/208/1). Der Stellungnahme ist schliesslich auch zu entnehmen, dass d er behandelnde Psychiater dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk.
9/208/2).
E. 3.3.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11.
Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Stellungnahme n
der RAD-Psychia terin Dr.
I.___
vom 18.
April 2023
(Urk.
9/ 196/ 6- 8) und 29.
November 2023 (Urk. 9/ 214/2-3) ab. Dabei befasste sich Dr. I.___ insbesondere mit dem definiti ven Kurzaustrittsbericht der F.___ vom 27.
(richtig: 13. ) Oktober 2020 (Urk. 9/ 158), dem psy chiatrischen Gutachten von Dr.
H.___ vom 6.
April 2023 (Urk.
9/ 195) sowie dem Arztbericht des behan delnden Psychiaters G.___ vom 8.
Juli 2022 (Urk.
9/ 180/2) und dessen Stel lung nahme vom 11. September 2023 ( Urk.
9/ 208; Urk. 9/ 196/6-8, Urk. 9/ 214/2-3) .
E. 3.3.2 Dem definitiven Kurzaustrittsbericht der F.___ vom 13. Oktober 2020 ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer dort vom 24. September bis 1. Oktober 2020 in stationärer Behandlung war (Urk. 9/ 158/1). In der F.___ berichtete der Beschwerde führer, dass es ihm schlecht gehe und er enttäuscht sei. Er lebe s eit zwei Monate von seiner Frau
getrennt . A m 3 1. Au gust 2020 sei er von ihr wegen Nötigung und Bedrohung
angezeigt worden, weswegen er eine Woche in Unter suchungsh aft gewesen sei und mit einem vierzehntägigen Rayon-Verbot belegt worden sei. Seine Frau versuche derzeit, das Rayon-Verbot zu verlängern. Hinzu komme, dass er seine Kinder seit dem 3 1. August 2020 nicht mehr gesehen habe . Er warte auf den Gerichtsentscheid und habe einen Anwalt. Er könne schlecht schlafen, habe weniger Appetit, keine Lust zu nichts und sei tagsüber müde. Schmerzen habe er seit dem Jahr 2000 (Unfall und Verletzung Handgelenk) und Unfall 2003 (Verletzung Ellbogen) chronisch, zudem Kopfschmerzen und Nacken schmerzen (Urk.
9/ 158/1). Oberarzt N.___ hielt fest, dass die Sympto matik diagnostisch im Rahmen einer schweren depressiven Episode ohne psycho tische Symptome zu bewerten sei . Zudem bestehe der Verdacht auf eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei (aber) der Beobachtungs zeitraum und die Anamnese für eine adäquate Diagnostik unzureichend gewesen seien. Bei unauffälligem EKG und Labor sei eine antidepressive und schmerz distanzierende Medikation mit Duloxetin 30 mg begonnen worden. Es seien keine unerwünschten Arzneimittelwirkungen berichtet worden. Zur Beratung bei sozialpsychiatrischen Anliegen habe ein Gespräch mit dem internen Sozialdienst stattgefunden. Es sei dem Beschwerdeführer geraten worden, dass er sich beim Sozialamt anmelde. Er habe am stationären Therapieangebot (therapeutische Einzel- und Gruppentherapie, Ergotherapie, progressive Muskelrelaxation, Ohr-Akkupunktur, Aromath erapie, Kochgruppe) zurückhaltend teilgenommen. Im Verlauf habe sich eine nur leichte Stabilisierung des Zustandsbildes gezeigt. Der Beschwerdeführer sei in gegenseitigem Einvernehmen, bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ausgetreten. Es sei ihm eine am bulante Nachbehandlung empfohlen worden. Der Beschwerdeführer schien für eine psychotherapeutische Behandlung jedoch nicht sonderlich motiviert zu sein. Im Verlauf werde die Erhöhung der Medikation mit Duloxetin auf 60 mg emp fohlen (Urk.
9/ 158/2).
E. 3.3.3 Im Arztbericht vom 8.
Juli 2022 führte der behandelnde Psychiater G.___
die folgenden Diagnosen an (Urk.
9/180/3 -4 ): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) ( gestellt im Oktober 2020 in der F.___ . Depressive Phasen eigenanam nes tisch auch früher bekannt ) Differentialdiagnose: Rezidivie re nde depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderungen unter jahrelanger Belastung bei chronischem Schmerzsyndrom mit depressiv-passiven, affektlabilen und teilweise ängstlich-selbstunsicheren Zügen (ICD-10: F62.8)
Auf die Frage nach dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit antwortete der behan delnde Psychiater, dass er (bislang) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, weil (noch) kein Arbeitsunfähigkeitsattest verlangt worden sei (Urk.
9/ 180/2). An anderer Stelle hielt er fest, dass a ufgrund der deutlichen Chronifizierung der psy chischen und depressiven Störung/Krankheit bei seit längerer Zeit vorhandener stark ausgeprägter psychischer und physischer Dekonditionierung von einer eher negativen Prognose zur Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk.
9/ 180/4). Die angestammte Tätigkeit sowie andere Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt schienen im Rahmen der chronifizierten Krankheit aus jetziger Sicht unrealistisch und unzumutbar. Aus jetziger Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
9/180/6).
E. 3.3.5 , E.
3.3.7) erlauben eine solche Beurteilung. 4. 2 . 3
Hinsichtlich der Kategorie « funktioneller Schweregrad » ist betreffend « Gesund heitsschädigung » zur « Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde » festzu halten, dass die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers gemäss Dr. H.___ teilweise nicht authentisch waren (E. 3.3.4). Er hielt weiter fest, auf grund des demonstrativen Verhaltens des Beschwerdeführers während der Unter suchung sei übe r wiegend wahrscheinlich davon auszugehen,
dass auch im Rahmen der Befra gung eine nicht authentische
Beschwerdebeschreibung erfolgt sei . Ein Leidens druck sei beim Beschwerdeführer aber trotzdem ausgewiesen
(Urk. 9/195/27) .
Der Ausprägungs grad der zumindest teilweise objektivierbaren diagnoserelevanten Befunde be züglich der depressiven Ent wicklung sei knapp mittelgradig (Urk. 9/195/28). Anzufügen ist, dass die RAD-Psychiaterin die Beschwerdean gaben des Beschwer deführers aufgrund der Antwortverzerrungen als nicht plausibel beurteilte (E. 3.3.5). Sie vertrat nach der Durchsicht des psychiatrischen Gutachtens vom 6. April 2023 (E. 3.3.4) den Standpunkt, dass die Beschwerde schilderung des Beschwerde führers bei der Untersuchung vage und plakativ gewesen sei (E. 3.3.5). Der behandelnde Psychiater führt zur Erklärung an, dass die Probleme des Beschwerdeführers mit der Ausdrucksweise auf seine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten und seine Erkrankung zurückzufüh ren seien (E. 3.3.6). Darauf erwiderte Dr. I.___ aber mit einer über zeugenden Begründung, dass Persönlichkeitseigenschaften und/oder Krankheit nicht als Er klärung dafür dienen könnten , da ss sich das demonstrative Verhalten des Beschwerdeführers bei nicht beschwerdebezogenen Themen nicht gezeigt habe (E. 3.3.7).
Betreffend de n I ndikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz » hielt Dr. H.___ in seinem Gutachten vom 6. April 2023 (E. 3.3.4) fest, dass der behandelnde Psychiater
G.___ gemäss dessen aktuellstem Bericht vom 8.
Juli 2022 von einer therapeutisch kaum
mehr beeinflussbaren Situation aus geh e . Das Ziel der Therapie sei die Verhinderung
einer weiteren Chroni fizierung und Verschlechterung (Urk.
9/195/29).
In seiner Stellungnahme vom
11. September 2023 führte der behandelnde Psychiater dann aber aus, dass es ca. im Sommer 2022 zu einer Besserung der depressiven Symptome gekommen sei (E.
3.3.6). Wie es sich damit genau verhalten hat, kann offen bleiben . G estützt auf diese Ausführungen des behandelnden Psychiaters ist eine Behandlungsresis tenz jedenfalls so oder anders zu verneinen . Es liegt auch keine Eingliederungs resistenz vor, war doch d ie Nichtdurchführung von Ein gliederungsmassnahmen gemäss der gutachterlichen Beurteilung mitunter auf die fehlende Motivation des Beschwerdeführers zurückzuführen (Urk.
9/195/29) .
Zu den « Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass mangels anderer Angaben in den Akten und anderslautende r substantiier ter Vorbringen des Beschwerdeführers keine weiteren Gesundheitsstörungen zu den bereits bei den Untersuchungen in der MEDAS Z.___ GmbH
gestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (f ehlverheilte Radiusköpfchenfraktur mit geringgradiger Gelenks arthrose und Bewegungseinschränkung im Ellbogen gelenk links, bestehend seit 2003 , E. 3.2.2) hinzugekommen sind.
Was die «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) be trifft, so ist dem Gutachten von Dr. H.___ vom 6. April 2023 (E. 3.3.4) zu ent nehmen, dass Beschwerdeführer gemäss seine n eigenen Angaben kaum über
Ressourcen
verfüge . Dr. H.___ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer trotz de s im Heimatland absolvierte n Abitur keinen Berufsabschluss erlangt habe und einzig die bestandene LKW-Fahrprüfung vorweisen könne. Seit der Trennung von der Ehefrau im August 2020 und dem nachfolgende n Verlust des Kontakts zu den Kindern habe sich der bereits zuvor
bestehende soziale Rückzug
verstärkt (Urk.
9/195/29) . Der Beschwerdeführer habe ausser gelegentlichen Spaziergängen kaum Aktivitäten beschrieben (Urk. 9/195/29-30) . Es bestehe eine deutliche Dekonditionierung mit Inaktivität und regressivem Verhalten (Urk. 9/195/30).
Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer das Abitur absolvierte, auswanderte und in seiner neuen Heimat berufstätig sein konnte, sprechen für seine Intelligenz und sein Durchsetzungsvermögen. Aktenkundig ist aber auch , dass Belastungsfak toren in der Form
von zahlreiche n psychosoziale n Probleme n
bestanden (Ehe probleme mit dem Vorwurf der häuslichen Gewalt und Drohung in einer Ehe und deswegen angeordneter/m Untersuchungshaft, Weg weisungs verfügung und Rayonverbot, Urk.
9/195/15; kein Kontakt zu den Kinder n mehr, Urk.
9/158/1, Urk. 9/195/27; temporäre Unterbringung in einem Notzimmer des Sozialamtes, Urk.
9/195/15; finanzielle Probleme und Abhängigkeit vom Sozialamt, Urk.
9/195/15) .
Fest steht, dass die Eheprobleme im August 2020 eskalierten (E.
3.3.2). Die Ehe wurde daraufhin am 1 6. März 2021 geschieden (Urk.
9/195/15). Seinen Angaben gegenüber Dr. H.___ zufolge waren die Unterhaltsforderungen
des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Frau aber noch nicht geregelt (Urk.
9/195/15). Kommt hinzu, dass die Adresse des Beschwerdeführers nach wie vor dieselbe wie im Zeitpunkt der Begutachtung (Urk.
9/195/2) ist , was dafür spricht , dass sich an seiner Wohnsituation und Abhängigkeit vom Sozialamt nichts geändert hat. Es muss daher davon ausge gangen werden, dass zumindest die se Be lastungsfaktoren beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Ja nuar 2024 ( Urk.
2) noch bestanden.
In der
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens ) ist betreffend «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen»
Folgendes festzuhalten:
Dr. H.___ führte aus, dass die nicht authentische Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers die Beurteilung, ob eine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorliege , erschwere (Urk.
9/195/27) . Es sei überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass aufgrund der nich t aut hentischen Beschwerdeschilderung die effektiven Beein trächtigungen geringer seien als vom Beschwerdeführer angegeben, sich aber in allen Lebensbereichen beeinträch tigend auswirken würden (Urk.
9/195/27). Den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf, welche gemäss Dr.
H.___ trotz wiederholter Rückfrage (ebenfalls) vage geblieben sind (Urk.
9/195/16), sind aber keine Beeinträchtigun gen bei der Lebensführung zu entnehmen . Der Beschwerdeführer lebt alleine . Er geht täglich Spazieren . Er kocht für sich oder kauft sich in der O.___ etwas zum Essen. Für Einkäufe nutz t er das Auto seines Cousins, mit welchem er regelmäs sigen telefonischen Kontakt hat (Urk.
9/195/16).
Bezüglich des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck»
ist schliesslich
festzuhalten , dass die Compli a nce bezüg lich Medikation mit (den Antidepressiva) Trazodon / Trittico gemäss Dr.
H.___ schlecht sei . Er führte aus, dass der Laborwert unter 0.02 gelegen habe. Die Medi kamente seien (im Blut des Beschwerdeführers) somit nicht nachweisbar gewesen (Urk. 9/195/28). Dr. I.___ äusserte sich dahingehend, dass der Medikamenten spiegel auf eine nicht korrekte Einnahme der verordneten Medikamente hinweise , allenfalls sei das Antide pres sivum zu tief dosiert (E.
3.3.5) . Des Weiteren hielt Dr.
H.___ in seiner Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen und Eingliederungsmassnahmen fest, dass
beim Beschwerde führer im Rahmen der stationären Behandlung vom 2 4. September 2020 bis 1. Oktober 2020 im Kriseninterventionszentrum P.___ , F.___ , eine
p sycho pharmakolo gische Behandlung mit Trittico 100mg/Tag und Cymbalta 30mg/Tag erfolgt sei . Die Diagnose einer schweren depressiven Episode sei auf grund des Berichtes jedoch nicht ausgewiesen. Alsdann
sei
dem Beschwerde führer zwar eine Er hö hung der
Cymbalta - Medi kation auf 60 mg und eine Weiterführung der
Behand lung im am bulanten Rahmen
empfohlen worden . Der Beschwerdeführer ha be dies aber erst ca . ein
Jahr später kurzzeitig wahrgenommen. Im September 2021 habe eine Konsultation bei Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und
Psycho therapie, stattgefunden. De r Beschwerdeführer sei aber nur für eine sehr
kurze Zeit bei Dr. Q.___ in Therapie gewesen.
Eine regelmässige ambulante fach ärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei erst im
Feb ruar 2022 bei G.___ aufgenommen worden .
Dieser habe
d ie Diagnose der F.___ über nommen. Im Rahmen dieser Therapie sei v orübergehend eine Erhöhung der anti depressiven Medikation mit
Duloxetin auf 60 mg erfolgt . Diese sei zwischen zeitlich jedoch wieder redu ziert worden. D ies zeig e sich auch im zu tiefem Blutspiegel bezüglich
Duloxetin . Das Medikament werde vom Beschwerdeführer aber wie verordnet eingenommen. Der tiefe Wert für
Trazodon / Trittico
weise aber auf
eine Malcompli a nce
bezüglich dieses Medikament s hin. Ein
Medikamenten wechsel sei nicht durchgeführt worden . Es sei auch keine
teilstationäre oder erneute stationäre Behandlung eingeleitet wor den. Der behandelnde Psychiater
G.___ geh e gemäss aktuellstem Bericht vom 8.
Juli 2022 von einer therapeutisch kaum
mehr beeinflussbaren Situation aus. Das Ziel der Therapie sei die Verhinderung
einer weiteren Chronifizierung und Verschlechterung. Zu den Eingliederungsmassnahmen führte Dr. H.___ schliess lich aus, dass diese als nicht zumutbar und nicht realistisch
beurteilt worden seien . Dies sei nachvollziehbar, wenn die beim Beschwerdeführer bestehenden IV-fremde n motivationale n Faktoren m itberücksichtig t würden (Urk.
9/195/29).
Demnach hat der psychiatrische Gutachter in seiner einlässlichen Beurteilung der bisherigen Therapien festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Medika mente nicht wie verschrieben einnimmt und bislang den Therapieempfehlungen nicht vollumfänglich gefolgt ist. Die früher gestellte Diagnose einer schweren Depres sion beurteilte er als nicht nachvollziehbar und die eingeleiteten Therapiemass nahmen als ungenügend. Die Nichtdurchführung von Eingliederungsmassnah men sei mitunter auf die fehlende Motivation des Beschwerdeführers zurückzu führen. Angesichts dessen ist ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck klar zu verneinen. 4. 2. 4
I n einer Gesamtschau
sind
unter Berücksichtigung der massgeblichen Standard indikatoren (insbesondere nicht erheblicher funktioneller Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsschädigung bei nicht authentischer Beschwerde schilderung und fehlender behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck aufgrund der Malcompliance bei der Medikamentenein nahme ) mit dem im Sozialversicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine erheblichen funktionellen Auswirkun gen der von Dr.
H.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen (E.
3.3.4) erstellt. Somit liegt kein invalidenversi cherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Dass
Dr.
H.___
in seinem Gutachten vom
6. April 2023 (E. 3.3.4) von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausg ing
(E. 3.3.4) , ändert daran nichts. Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schlussfolgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Einschätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E.
E. 3.3.7 In ihrer Stellungnahme vom 2 9. November 2023 führte Dr. I.___ insbesondere aus, dass der Behandler die nicht authentische Beschwerdeschilderung zu erklären versuche. Mit der Interpretation der ungenauen Beschreibung der Leidsymptome könne er jedoch das Resultat des SRSI nicht entkräften. Zudem könne das demonstrative Verhalten, dass sich im Gespräch bei nicht beschwerdebezogenen Themen nicht gezeigt habe, nicht durch Persönlichkeitseigenschaften oder eine Krankheit erklärt werden. Es seien keine neuen, bislang unberücksichtigten Fakten vorgebracht worden. Es könne daher weiterhin auf ihre Stellungnahme vom 1 8. April 2023 abgestellt werden (Urk.
9/214/3). 4.
E. 4 Beschwerde ( Urk. 1). Er bean tragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 1 1. Januar 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Rente ab April 2021 auszurichten. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit weitere Abklärungen vorgenommen werden und die Beschwerdegegnerin da nach über den Rentenentscheid erneut entscheidet. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8.1 % MwSt.).» 2 .2
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 9/1-223), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. April 2024 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 11 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin den Untersu chungsgrundsatz (Art.
43 Abs. 1 ATSG) verletzt habe, weil sie den medizi nischen Sachverhalt nicht auch in somatischer Hinsicht habe gutachterlich ab klären lassen . Es könne «den gesamten Akten» entnommen werden, dass er auch somatische Beschwerden habe und der Beschwerdeführer regelmässig bei Dr.
C.___ in Behandlung sei (Urk.
1 S.
11). Darauf ist zu erwidern, dass der Dr.
C.___ in seinem Schreiben vom 8. Mai 2019 festhielt, dass er den Beschwerde führer seit Februar 2017 als Hausarzt betreue. Er behandle ihn vor allem wegen seinen somatoformen Schmerzstörungen und der depressiven Symptomatik (Urk.
9/134). Das Sozialversicherungsgericht hat sodann mit Urteil IV.2020.00295 vom 12. März 2021 festgehalten, dass de r Beschwerdeführer mit dem Schreiben von Dr. C.___ vom
8. Mai 2019 (Urk. 9/134) und dessen Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 (Urk. 9/148) eine Änderung, geschweige denn eine
erheb liche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV seit der leistungsabweisenden Ver fügung vom
19. Februar 2013 (Urk. 9 /102) , nicht habe glaubhaft machen k önnen (E. 5.2.2 jenes Urteils, Urk.
9/163/12). Es muss ferner berücksichtigt werden, dass der damalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführer s zur Begründung des neuen Leistungsbegehrens vom
27. Oktober 2020 ( Urk. 9/160) nur
auf den definitiven Kurzaustrittsbericht der F.___ vom 13. Oktober 2020 beziehungsweise die mit diesem Bericht gestellten psychiatrischen Diagnosen (Urk.
9/159/1) hingewiesen hat (Urk.
9/160). Mit Eingabe vom 18.
Oktober 2021 (Urk.
9/171) reichte der Ver sicherte den Bericht seines damaligen behandelnde n Psychiaters vom 20. Sep tem ber 2021 (Urk.
9/169-170) ein.
Alsdann teilte er der Beschwerdegegnerin mit
E-Mail-Nachricht vom 28. April 2022 mit, dass sich der Beschwerdeführer seit Feb ruar 2022 bei G.___ in Behandlung befinde. Er erkundigte sich, ob die Beschwerdegegnerin vom neuen Psychiater bereits einen Bericht erhalten habe (Urk. 9/175). Demnach machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuen Leistungsbegehrens vom
27. Oktober 2020 (Urk.
9/160)
sowohl bei Gesuchseinreichung als auch im weiteren Verlauf einzig eine Ver schlech terung seines psychischen Gesundheitszustand geltend. Alsdann zeigte die Beschwerde gegnerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. No vember 2022 an, dass sie zur Abklärung des medizinischen Sach ver haltes ein psychiatrisches Gutachten einholen werde (Urk.
9/187). Dagegen erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Er machte insbesondere nicht geltend, dass anstelle des monodisziplinären psychiatrischen Gutachten s ein bi- oder poly diszip linäres Gutachten einzuholen sei. Es ist somit nach Lage der Akten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass von einem Arztbericht von Dr.
C.___ weitere entscheidrelevante Informationen zu erwarten wären.
E. 4.2.1 Zu prüfen ist weiter, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 19. Februar 2013
(Urk. 9/102) verschlechtert hat. Wie festgehalten, diagnostizierten die Gutachter der MEDAS Z.___ GmbH als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine Dysthymie (ICD-10: F34.1; E.
3.2.2) und sie attestierten dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht
eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit , was in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht als invalidisierender Gesundheits schaden beurteilt wurde (E.
3.3.3) . Dr. H.___ führte im psychiatrischen Gutachte n
vom 6. April 2023
aus, dass der Beschwerdeführer sei t August 2020 in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei
(E. 3.3.4). RAD-Psychiaterin Dr.
I.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 18.
April 2023 dafür, dass Dr. H.___
sein Gutachten
vom
6. April 2023 (E. 3.3.4) nicht schlüssig begründet habe. Für sie war insbesondere die Diagnose «chroni fizierte depressive Entwicklung», welche Dr. H.___ mit einem Leidens druck aufgrund von Konflikten in der Ehe, U-Haft, Scheidung und Verlust des Kontaktes zu den Kindern begründet habe, nicht nachvollziehbar (E. 3.3.5).
E. 4.2.2 Wie festgehalten, sind solche psychosozialen Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (E.
2.3.5). Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestimmt sich daher aufgrund eines s trukturierten Beweis verfahre ns nach BGE 141 V 281 (vgl. E.
E. 7 ff.). Es gehe aber nicht an, dass RAD-Ärztin Dr. I.___
einfach ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Gutachters setze. G emäss den Randziffern 3136 ff. des Kreisschreibens über das
Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) müss t en dem
Gutachter bei Unklarheiten
Er gän zungs
- und Erläuterungsfragen ge stell t
werden (Urk.
1 S.
7). Weil die Beschwer degegnerin dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk.
1 S.
7-8). Den Vorwurf, dass er bei der Untersuchung durch Dr. H.___ seine Beschwerde n
nich t authentisch geschildert und ein demonstratives Verhalten gezeigt habe, könne er sodann ebenfalls nicht gelten lassen. Sein behandelnder Psychiater habe mit seiner
Stellungnahme vom 11.
September 2023 begründet , weshalb er sein psychisch es Leid nicht konkreter oder genauer beschreiben könne (Urk.
1 S.
9).
Es sei ebenso wenig nachvollziehbar, dass ihm einerseits ein demonstratives Verhalten ( schmerzbehaftete s Stöhnen , Hinken beim Betreten des Untersuchungszimmers ) vorgeworfen und anderseits vorgehalten werde, dass keine mimischen Hinweise auf
Schmerz erleben zu beobachte n gewe sen seien
(Urk.
1 S. 10) . Massgebend sei letztlich, dass
Dr.
H.___
ein en Leidens druck als ausgewiesen erachtet habe . De r psychiatrische Gutachter sei aufgrund der von ihm erhobenen Befunde davon aus gegangen , dass er in einer leidensan gepassten
Tätigkeit maximal 60% arbeitsfähig sei
(Urk.
1 S.
10) .
Es komme hinzu , dass er auch
körperliche Beschwerden habe . Die Beschwerdegegnerin habe bis lang nicht abgeklärt, ob sich der somatische Gesundheitszustand ver schlechtert habe (Urk.
1 S.
8) . Sie habe es nicht einmal für notwendig erachtet , beim Hausarzt, Dr. C.___ , einen Arztbericht einzuholen (Urk.
1 S.
11). Auch diesbezüglich sei eine Verletzung der Untersuchungs maxime zu rügen (Urk.
1 S.
E. 8 , S.
E. 11 ). 2.
E. 13 . Oktober 2020 (Urk. 9/
158) kein psychopathologischer Befund entnommen werden könne. Der kurze Aufenthalt (in der F.___ ) von 7 Tagen spreche gegen eine schwere depressive Episode (Urk. 9/ 196/7). Zum Arztbericht des behandelnden Psychiaters G.___ vom 8. Juli 2022 (Urk. 9/ 180/2) führte sie aus, dass der psychopatholo gische Befund keine schwere depressive Symptomatik gemäss den entspre chenden ICD-10-Kriterien erkennen lasse . Im Bericht gebe es sodann keinerlei Hin weise darauf, dass die ICD-10-Kriterien für die chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt seien . Dr.
I.___ gab weiter zu bedenken, dass der Behandlungsbeginn nach der Abweis ung des Gesuchs um Ausrichtung von IV-Leistungen und dem Urteil des Sozialversiche rungsgericht vom 1 2. März 2021 gewesen sei (Urk.
9/ 196/7) .
Zum Gutachten von Dr. H.___ vom 6. April 2023 (Urk. 9/ 195) führte die RAD-Psychiaterin aus, dass bei der Untersuchung verschiedene Auffälligkeiten be schrieben worden seien : Beim Ausziehen der Jacke habe der Explorand über Schmer zen geklagt und wiederholt und demonstrativ wirkend ge stöhnt . Auch das Hinken beim Betreten des Untersuchungszimmers habe demonstrativ und ver deutlichend gewirkt . Die Beschwerdeschilderung sei vage und plakativ erfolgt
( « ich bin depressiv » / « ich bin beeinträchtigt » / « bin traumatisiert » ). Der Beschwerde führer sei auch auf Rückfragen kaum in der Lage gewesen, seine Angaben zu präzisieren . Er habe wiederholt redundant mit Stichworten geantwortet:
E r sei depressiv, beeinträchtigt, traumatisiert und leide unter Schmerzen. Bei nicht beschwerdebe zogene n Themen habe sich der Beschwerdeführer demgegenüber unauffällig
ver h a lt en . Erwähnenswert sei ebenfalls, dass b eim Beschwerdeführer keine mi mischen Hinweise auf Schmerzerleben hätten beo bachtet werden könn en. Als dann würde der Medikamentenspiegel auf eine nicht korrekte Ein nahme der verordneten Medikamente hinweisen , allenfalls sei das Antide pres sivum zu tief dosiert. Ausser einer leicht bis knapp mittelgradigen Nieder geschla genheit, aller dings mit sporadischem Lächeln, seien keine psychopathologischen Auf fällig keiten beschrieben
worden (Urk.
9/ 196/7) . Dr.
I.___ führte weiter aus, dass sich bei der SRSI -Untersuchung klar eine negative Antwortverzerrung gezeigt habe , womit substantielle Zweifel an der Gültigkeit der Beschwerde schilderung bestün den
(Urk.
9/ 196/7-8) . Nur schon aufgrund der negativen Antwortverzerrung müss t e n auch d ie Einschränkungen gemäss Mini-ICF-App als nicht nach vollziehbar beur teilt werden . Zudem könne z um
B eispiel nur, weil der Versicherte keine Kontakte pfleg e , die Kontaktfähigkeit zu Dritten oder die Gruppenfähigkeit nicht per se als schwer beeinträchtigt beurteilt werden. Ferner könn t en
Schmerzen ohne ausreichende Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat nicht ohne weiteres als psychisches Leiden diag nostiziert werden. Es sei weiter u nklar, wie die Diagnose «c hroni fizierte depressive Entwicklung » zustande ge kommen sei , vor allem bei den nach gewiesenen , nicht authentischen Beschwer deangaben. Ein Leidens druck aufgrund von Konflikten in der Ehe, U-Haft, Schei dung und Verlust des Kontaktes zu den Kindern könne zwar nachvollzogen werden . Dieser Leidensdruck sei jedoch nicht arbeitsrelevant
und entspr e ch e keine r Depression im Sinne des ICD-1 0.
Dr. H.___
habe dem Beschwer deführer sodann aufgrund der Einnahme eines opioidhaltigen Schmerzmittel s eine volle Arbeits unfähigkeit als Chauffeur at testiert. Dagegen sei einzuwenden, dass der
Beschwerdeführer in der Vergan genheit als Chauffeur gearbeitet habe . Seine Fahrtauglichkeit müsste richtiger weise
vom Stras senverkehrsamt überprüft werden .
Schliesslich sei auch die vom psychiatrischen Gutachter at testierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der nicht nach vollziehbaren Diagnosen nicht plausi bel. In einer Gesamtschau hielt die RAD-Ärztin dafür, dass kein psychisches Lei den mit anhaltende r Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei ( Urk.
9/ 196/8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00104
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Würsch Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
28. Februar 2025 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975 im Staatsgebiet der heutigen Republik Nordmaze donien , reiste im Jahr 1998 aus Deutschland in die Schweiz ein (Urk. 9/ 2/1, Urk. 9/ 2/3 ). Im Jahr 2005 erlangte er das Schweizer Bürgerrecht (Urk.
9/35/1, Urk. 9/ 35/9) . Hierzulande arbeitete er ab dem Jahr 1999 als Last wagenchauffeur (Urk. 9/ 2/4). Der damals in Y.___ wohnhaft ge wesene Versicherte mel dete sich am 27. Dezember 2007 (Eingangs datum) unter Hinweis auf Behin derun gen durch eine nicht dislozierte Querfraktur des Os naviculare rechts (erlit ten bei einem Unfall am 12. Dezember 2000) und eine Radiusköpfchen fraktur links (er litten bei einem Unfall am 25. August 2003) bei der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/ 35, Aktenver zeich nis zu Urk. 9/ 1- 223 ). Im Zuge ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle des Kantons Aargau insbesondere das Gutach ten der MEDAS Z.___ GmbH vom 14. Juni 2012 (Urk. 9/
89) ein. Aufgrund ihrer Abklärungen ermittelte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Invaliditäts grad von 12 %. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 wies sie das Rentenbegehren des Ver sicher ten ab (Urk. 9/ 102). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungs gericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. November 2013 ab (Urk. 9/ 109). Hiergegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 9/ 110), welches die Beschwerde mit Urteil vom 21. Februar 2014 abwies (Urk. 9/ 111). 1.2
Im Jahr 2016 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach A.___ . Er arbeitete von Januar 2017 bis November 2018 in einem Teil zeit pensum für einen Schülertransport aus B.___ (Urk. 9/ 11 9/ 1 , Urk. 9/ 11 8 / 1, Urk. 9/118/6 ). Am 12. Februar 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen der Unfälle vom 12. Dezember 2000 und 25. August 2003 erneut bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 118, Akten verzeichnis zu Urk. 9/ 1-223 ). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, forderte den Versicherten am 29. April 2019 auf, Beweismittel, welche eine wesentliche Veränderung seit der letzten Verfügung vom 19. Februar 2013 glaubhaft machen, einzureichen (Urk. 9/ 133). I m weiteren Verlauf ging der IV-Stelle das Schreiben von Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 8. Mai 2019 zu (Urk. 9/ 134). Daraufhin holte sie den IK-Auszug vom 21. Juni 2019 ein (Urk. 9/ 135). In ihrer Stellung nahme vom selben Tag hielt D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Zürich so dann fest, dass eine wesentliche Veränderung nicht ausgewiesen sei (Urk. 9/ 136 /3 ). Danach stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. August 2019 die Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 12. Februar 2019 in Aussicht (Urk. 9/ 137). Dagegen erhob der Versicherte am 29. August 2019 Einwand (Urk. 9/ 140). Mit seiner Einwandbegründung vom 12. November 2019 (Urk. 9/ 147)
reichte der Versicherte die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 30. Oktober 2019 (Urk. 9/ 148) ein . Die IV-Stelle legte diese Stellungnahme dem RAD vor. RAD-Arzt med. pract . E.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt am 2 7. Januar 2020
fest, dass keine neuen medizi nischen Sachverhalte vor liegen würden ( Urk. 9/ 151/ 2- 3 ) . Hernach wies die IV-Stelle das neue Leistungs begehren von X.___ mit Verfügung vom 12. März 2020 wie vorbeschieden ab (Urk. 9/15 2). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 1. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 9/155/3-9). Am
27. Oktober 2020 (Eingangsdatum) meldete er sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/160) . Er machte unter Hinweis auf den Aus tritts bericht der i ntegrierten Psychiatrie F.___ vom 13. Oktober 2020 zum stationären Aufenthalt vom 24. September bis 1. Oktober 2020 ( Urk. 9/158) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 9/160). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2020 mit, dass sie das Urteil des Sozialver siche rungsgericht s abwarten und sein neues Gesuch danach prüfen werde ( Urk. 9/162). In der Folge wies d as Sozialver sicherungsgericht die Beschwerde von X.___ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. März 2020 (Urk. 9/152) mit Urteil IV.2020.00295 vom 12.
März 2021 ab (Urk.
9/163). Das Sozialver siche rungs gericht erwog, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. März 2020 nach dem tatsächlichen rechtlichen Gehalt dieser Verfügung — trotz anders lautendem Dispositiv — auf die Neuanmeldung von X.___ nicht eingetreten sei, weil er nicht habe glaubhaft machen können, dass sich der Grad der Invalidität seit der Verfügung
19. Februar 2013 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert habe (Urk.
9/163/7). Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich die angefochtene Verfügung als rechtens ( Urk. 9/163/12). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.3
Am 2 0. Juli 2021 prüfte die Sachbearbeiterin der IV-Stelle das Leistungs be gehren des Versicherten vom 27. Oktober 2020 ( Urk. 9/160 ) . Sie hielt dafür, dass aufgrund des Berichtes der F.___ vom 13. Oktober 2020 (Urk.
9/158) nicht auf eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden könne ( Urk.
9/164/2 ).
Mit Vorbescheid vom 13.
August 2021 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie auf sein Gesuch vom 27.
Oktober 2020 mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhältnisse nicht eintreten werde (Urk.
9/165). Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2021 Ein wand (Urk.
9/167). Er reichte sodann m it Eingabe vom 1 8. Oktober 20 21 ( Urk. 9/171) den Bericht seines damaligen behandelnde n Psychiaters vom 20.
Sep tember 2021 ein , worin dieser die Diagnose schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt ( Urk. 9/169-170). Als dann holte die IV-Stelle bei G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, welcher den Versicherten ab dem
8. Februar 2022 behandelte (Urk.
9/180/2), den Arztbericht vom 8. Juli 2022 ( Urk. 9/180) ein . N ach der Vorlage dieses Berichtes empfahl RAD-Arzt med. pract . E.___ am 7.
Okto ber 2020 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ( Urk. 9/196/5). Darauf hin gab die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychot herapie, vom 6. April 2023 in Auftrag ( Urk. 9/195). Nach der Vorlage dieser Expertise
hielt RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, i n ihrer Stellungnahme vom 1 8. April 2023 fest, dass die vom Gutachter attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der nicht nachvollziehbaren Diagnosen nicht schlüssig begründet sei. Aus RAD-Sicht sei kein psychisches Leiden mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ausgewiesen ( Urk. 9/196/8). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2023 in Aussicht, dass sie einen Anspruch auf IV-Leistungen ver neinen werde ( Urk. 9/197).
Der Versicherte erhob dagegen am 1 1. Juli 2023 Ein wand ( Urk. 9/207). Der vom 13.
September 2023 datierenden Einwandbegrün dung ( Urk. 9/209) legte er die Stellungnahme des Psychiaters G.___ vom 1 1. September 2023 ( Urk. 9/208) bei. Nach der en Prüfung führte RAD-Ärztin Dr. I.___ am 2 9. November 2023 aus , dass sie an ihrer frühe ren Stellungnahme festhalte ( Urk. 9/214 /2-3 ) . Hernach wies die IV-Stelle das von X.___ am 2 7. Oktober 2020 gestellte Leistungs begehren mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wie vor beschieden ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 1 2 . Februar 202 4 Beschwerde ( Urk. 1). Er bean tragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 1 1. Januar 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Rente ab April 2021 auszurichten. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit weitere Abklärungen vorgenommen werden und die Beschwerdegegnerin da nach über den Rentenentscheid erneut entscheidet. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8.1 % MwSt.).» 2 .2
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 9/1-223), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. April 2024 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 11 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Januar 2024 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass f ür den Bezug von IV-Leistungen (Ein glie de rungs massnahmen/Rente) eine psychische
Beeinträchtigung vorliegen müsse , welche die Arbeitsfähigkeit längerdauernd einschränk e . Nicht ausreichend sei, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch schwierige familiäre Umstände oder persön liche Sorgen bedingt sei. Mit dem Gutachten von Dr. H.___
vom 6. April 2023 habe keine Verschlechterung der psychischen Beschwerden begründet werden können . Die geklagten Einschrän kungen seien nicht nachvollziehbar. Zudem seien psychosoziale Faktoren,
wie persönliche Sorgen (Konflikte in der Ehe, Untersuchungshaft, Verlust des Kontakts zu den
Kindern) genannt worden , welche zwar nachvollziehbar, nach dem hiervor Ausgeführten aber nicht versichert seien . Es sei s omit ke ine Verschlech terung der gesundheitlichen Situa tion (seit der letzten leistungsablehnenden Verfügung) nachgewiesen . Der Beschwerde führer habe folglich nach wie vor kein en
Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk.
2 S.
2) . 1. 2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor , dass die Beschwerdegegnerin die vorliegend strittige erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ge stützt auf zwei nicht beweis kräftige Aktenbeurteilungen der RAD-Psychiaterin verneint habe (Urk.
1 S.
7 ff.). Es gehe aber nicht an, dass RAD-Ärztin Dr. I.___
einfach ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Gutachters setze. G emäss den Randziffern 3136 ff. des Kreisschreibens über das
Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) müss t en dem
Gutachter bei Unklarheiten
Er gän zungs
- und Erläuterungsfragen ge stell t
werden (Urk.
1 S.
7). Weil die Beschwer degegnerin dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk.
1 S.
7-8). Den Vorwurf, dass er bei der Untersuchung durch Dr. H.___ seine Beschwerde n
nich t authentisch geschildert und ein demonstratives Verhalten gezeigt habe, könne er sodann ebenfalls nicht gelten lassen. Sein behandelnder Psychiater habe mit seiner
Stellungnahme vom 11.
September 2023 begründet , weshalb er sein psychisch es Leid nicht konkreter oder genauer beschreiben könne (Urk.
1 S.
9).
Es sei ebenso wenig nachvollziehbar, dass ihm einerseits ein demonstratives Verhalten ( schmerzbehaftete s Stöhnen , Hinken beim Betreten des Untersuchungszimmers ) vorgeworfen und anderseits vorgehalten werde, dass keine mimischen Hinweise auf
Schmerz erleben zu beobachte n gewe sen seien
(Urk.
1 S. 10) . Massgebend sei letztlich, dass
Dr.
H.___
ein en Leidens druck als ausgewiesen erachtet habe . De r psychiatrische Gutachter sei aufgrund der von ihm erhobenen Befunde davon aus gegangen , dass er in einer leidensan gepassten
Tätigkeit maximal 60% arbeitsfähig sei
(Urk.
1 S.
10) .
Es komme hinzu , dass er auch
körperliche Beschwerden habe . Die Beschwerdegegnerin habe bis lang nicht abgeklärt, ob sich der somatische Gesundheitszustand ver schlechtert habe (Urk.
1 S.
8) . Sie habe es nicht einmal für notwendig erachtet , beim Hausarzt, Dr. C.___ , einen Arztbericht einzuholen (Urk.
1 S.
11). Auch diesbezüglich sei eine Verletzung der Untersuchungs maxime zu rügen (Urk.
1 S.
8 , S.
11 ). 2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen inter temporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstan den ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen
Hauptsatzes ist bei einem dauer haften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten
der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach
den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen . Besondere über gangsrechtliche Regelung — welche im vorliegenden Fall allerdings nicht zur Anwendung kommen — bleiben vorbehalten ( BGE 150 V 323 E. 4 . 2 mit weiteren Hinweisen ). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
2.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 3 . 2
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet — gegebenenfalls neben standardisier ten Tests — die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 2. 3 . 3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es — unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits — erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 2.3.5
Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).
In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). Soziale Belastungen sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung , sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1). Mithin sind die betreffenden Umstände und ihre Entwicklung als Ressourcen oder Belastungsfaktoren in den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 f.) zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen). 2. 4
2.4.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (gleichlautend in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss dem bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Art. 28 Abs. 2 IVG galt die folgende Rentenabstufung: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von min des tens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. 2.4.2
Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.5 2. 5 .1
Laut dem bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Art. 17 Abs. 1 ATSG wurde eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert . Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_47 9/ 2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_47 9/ 2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 2. 5 .2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis — vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) — bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 2. 6
2. 6 .1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.6.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.6.3
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuer ken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.6.4
Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). 2.6.5
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Sachverhalt, Ziff. 1). Es stellt sich daher die Frage, welche der früheren IV-Ver fügungen als Vergleichsbasis heranzuziehen ist (E. 2.5.2). Mit Urteil IV.2020.00295 vom 1 2. März 2021 ( Urk. 9/163) erwog das Sozialver siche rungsgericht, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 12. März 2020 ( Urk. 9/152 ) nicht die Abweisung des neuen Leistungsbegehrens des Beschwerdefüh rers vom 12. Februar 2019 verfügt habe . Nach deren tatsächlichen rechtlichen Gehalt sei die Beschwerdegegnerin — trotz des anders lauten de n Dis positiv s der Verfügung
—
a uf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
12. Februar 2019 (Urk. 9/118) nicht eingetreten, weil es ihm nicht gelungen sei, bezüglich seines Rentenanspruchs eine seit der Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 9/
102) eingetretene wesentliche Veränderung glaubhaft zu machen (E.
3.2 jenes Urteils, Urk. 9/163/6-7). Vergleichsbasis ist vorliegend somit die dieser Ver fügung
vorangegange Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Fe bruar 2013, mit welcher
diese das Rentenbegehren des Beschwerdeführers nach einer Prüfung des medizinischen und beruflich-erwerblichen Sachverhalts bei einem festgestellten Invali ditätsgrad von 12 % abgewiesen hat (Urk. 9/ 102). 3.2
3.2.1
Mit der Verfügung
vom 19. Februar 2013 wurde in somatischer Hinsicht auf das Gutachten der MEDAS Z.___ GmbH vom 14. Juni 2012 (Urk. 9/ 89) abgestellt . 3.2 .2
Am Gutachten der MEDAS Z.___ GmbH vom 14. Juni 2012 (Urk. 9/
89) wa ren die Dres . med. J.___ , Innere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Ärztlicher Leiter, Zertifizierter Gutachter SIM, K.___ , Facharzt für Innere Medizin sowie Facharzt für psychosomatische Medizin und Rehabilitationswesen, Zertifizierter Gutachter SIM, L.___ , Handchirurgie FMH, und M.___ , Psychia trie und Psychotherapie FMH, beteiligt (Urk. 9/ 89/ 52). Die Gutachter stellten die fol genden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/ 89/34): - Fehlverheilte Radiusköpfchenfraktur (Mason und Hotchkiss Typ II) mit
ge ringgradiger Gelenksarthrose und
Bewegungseinschränkung im Ellbogen gelenk links (ICD-10: T92.1), bestehend seit 2003 - Dysthymie (ICD-10: F34.1), bestehend seit 2005
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 9/ 89/34): - Status nach abgeheilter Skaphoid -Fraktur rechtes Handgelenk mit sekun därer, degenerativer Zystenbildung im ehemaligen Frakturbereich, asymp tomatische, vorbestehende Os lunatum Zyste rechts T92.2, bestehend seit Dezember 2000 - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41), bestehend seit 2005
Dazu ist der Beurteilung der Gutachter zu entnehmen, dass sich in psychischer Hinsicht aus einer seit 2005 beschriebenen Anpassungsstörung eine anhaltende affektive Symptomatik im Sinne einer leichten Dysthymie entwickelt habe. Aus serdem müsse unter Berücksichtigung aller objektiven Befunde, Vorbefunde und Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers von einer chronischen Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren ausgegangen werden, welche die Diskrepanzen zwischen subjektiven Beschwerden, subjektiver Beeinträch ti gung und objektiven Befunden und damit erklärbaren Funktions einsch ränkungen erkläre. Es handle sich nicht um eine Aggravation oder Simulation. Es bestehe allerdings im Zusammenhang mit den Unfallfolgen eine vom Be schwerdeführer klar geäusserte Entschädigungshaltung. Die Schmerz sympto matik alleine werde aus Gutachtersicht die theoretische Arbeitsfähigkeit nicht relevant einschränken können. Es würden die negativen Faktoren, welche die Überwindbarkeit schmerz bedingter Beeinträchtigungen erschweren oder verun mög lichen würden, fehlen. Dagegen habe die anhaltende affektive Störung eine gewisse einschränkende Wirkung bei allen Arten von Arbeitstätigkeiten aufgrund einer Antriebs hem mung, Verlangsamung und möglicher Konzentra tionsstörung. Sie werde auf 20 % geschätzt ( Urk. 9/ 89/42). Der Befund am linken Ellbogen führe zu einer Einschränkung für Tätigkeiten, die beidhändig ausgeübt werden müssten. Dazu gehöre auch die frühere Tätigkeit als Berufskraftfahrer mit Lade- und Entlade arbeiten. Die konkrete letzte Tätigkeit sei nur noch eingeschränkt zumutbar. Reine Fahrtätigkeiten sollten dagegen uneingeschränkt zumutbar sein. Dies demonst riere der Beschwerdeführer auch, indem er seinen privaten Personenwagen be nützte. Durch die Funktionseinschränkung am linken Ell bogengelenk werde die theoretisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit für eine Kraft fahrertätigkeit leistungs mässig um 50 % eingeschränkt. Angepasste Tätig keiten, bei denen die linke obere Extremität nur wenig in Anspruch genommen werden müsse, seien dagegen un eingeschränkt möglich. Hier sei lediglich die Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen zu berücksichtigen (Urk. 9/ 89/43). 3. 2 .3
Zwar attestierten die Gutachter der MEDAS Z.___ GmbH dem Beschwerde führer in psychischer Hinsicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/89/4 9 ). Der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Februar 2013 ist aber zu entnehmen, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsschätzung angesichts der von den Gutachtern gestellten Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms mit soma tischen und psychologischen Anteilen sowie einer leichtgradigen Dysthy mie, der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichts (sog. Überwindbarkeits ver mutung , vgl. BGE 130 V 352, 131 V 49) entsprechend, einer Prüfung unter zogen hat. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass weder eine psychische Komor bidität vorliege noch die anderen Kriterien (gemäss jener Rechtsprechung des Bundes gerichts) erfüllt seien, welche die Überwindung der Schmerzen einschrän ken oder verunmöglichen würden (Urk. 9 /102/2). Zudem hielt sie unter Hinweis auf Bundesgerichtsurteile fest, dass eine Dysthymie nicht invalidisierend sei und keine p sychische Komorbidität darstell e ( Urk. 9 /102/4). 3.3
3.3.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11.
Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Stellungnahme n
der RAD-Psychia terin Dr.
I.___
vom 18.
April 2023
(Urk.
9/ 196/ 6- 8) und 29.
November 2023 (Urk. 9/ 214/2-3) ab. Dabei befasste sich Dr. I.___ insbesondere mit dem definiti ven Kurzaustrittsbericht der F.___ vom 27.
(richtig: 13. ) Oktober 2020 (Urk. 9/ 158), dem psy chiatrischen Gutachten von Dr.
H.___ vom 6.
April 2023 (Urk.
9/ 195) sowie dem Arztbericht des behan delnden Psychiaters G.___ vom 8.
Juli 2022 (Urk.
9/ 180/2) und dessen Stel lung nahme vom 11. September 2023 ( Urk.
9/ 208; Urk. 9/ 196/6-8, Urk. 9/ 214/2-3) . 3.3.2
Dem definitiven Kurzaustrittsbericht der F.___ vom 13. Oktober 2020 ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer dort vom 24. September bis 1. Oktober 2020 in stationärer Behandlung war (Urk. 9/ 158/1). In der F.___ berichtete der Beschwerde führer, dass es ihm schlecht gehe und er enttäuscht sei. Er lebe s eit zwei Monate von seiner Frau
getrennt . A m 3 1. Au gust 2020 sei er von ihr wegen Nötigung und Bedrohung
angezeigt worden, weswegen er eine Woche in Unter suchungsh aft gewesen sei und mit einem vierzehntägigen Rayon-Verbot belegt worden sei. Seine Frau versuche derzeit, das Rayon-Verbot zu verlängern. Hinzu komme, dass er seine Kinder seit dem 3 1. August 2020 nicht mehr gesehen habe . Er warte auf den Gerichtsentscheid und habe einen Anwalt. Er könne schlecht schlafen, habe weniger Appetit, keine Lust zu nichts und sei tagsüber müde. Schmerzen habe er seit dem Jahr 2000 (Unfall und Verletzung Handgelenk) und Unfall 2003 (Verletzung Ellbogen) chronisch, zudem Kopfschmerzen und Nacken schmerzen (Urk.
9/ 158/1). Oberarzt N.___ hielt fest, dass die Sympto matik diagnostisch im Rahmen einer schweren depressiven Episode ohne psycho tische Symptome zu bewerten sei . Zudem bestehe der Verdacht auf eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei (aber) der Beobachtungs zeitraum und die Anamnese für eine adäquate Diagnostik unzureichend gewesen seien. Bei unauffälligem EKG und Labor sei eine antidepressive und schmerz distanzierende Medikation mit Duloxetin 30 mg begonnen worden. Es seien keine unerwünschten Arzneimittelwirkungen berichtet worden. Zur Beratung bei sozialpsychiatrischen Anliegen habe ein Gespräch mit dem internen Sozialdienst stattgefunden. Es sei dem Beschwerdeführer geraten worden, dass er sich beim Sozialamt anmelde. Er habe am stationären Therapieangebot (therapeutische Einzel- und Gruppentherapie, Ergotherapie, progressive Muskelrelaxation, Ohr-Akkupunktur, Aromath erapie, Kochgruppe) zurückhaltend teilgenommen. Im Verlauf habe sich eine nur leichte Stabilisierung des Zustandsbildes gezeigt. Der Beschwerdeführer sei in gegenseitigem Einvernehmen, bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ausgetreten. Es sei ihm eine am bulante Nachbehandlung empfohlen worden. Der Beschwerdeführer schien für eine psychotherapeutische Behandlung jedoch nicht sonderlich motiviert zu sein. Im Verlauf werde die Erhöhung der Medikation mit Duloxetin auf 60 mg emp fohlen (Urk.
9/ 158/2). 3.3.3
Im Arztbericht vom 8.
Juli 2022 führte der behandelnde Psychiater G.___
die folgenden Diagnosen an (Urk.
9/180/3 -4 ): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) ( gestellt im Oktober 2020 in der F.___ . Depressive Phasen eigenanam nes tisch auch früher bekannt ) Differentialdiagnose: Rezidivie re nde depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderungen unter jahrelanger Belastung bei chronischem Schmerzsyndrom mit depressiv-passiven, affektlabilen und teilweise ängstlich-selbstunsicheren Zügen (ICD-10: F62.8)
Auf die Frage nach dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit antwortete der behan delnde Psychiater, dass er (bislang) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, weil (noch) kein Arbeitsunfähigkeitsattest verlangt worden sei (Urk.
9/ 180/2). An anderer Stelle hielt er fest, dass a ufgrund der deutlichen Chronifizierung der psy chischen und depressiven Störung/Krankheit bei seit längerer Zeit vorhandener stark ausgeprägter psychischer und physischer Dekonditionierung von einer eher negativen Prognose zur Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk.
9/ 180/4). Die angestammte Tätigkeit sowie andere Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt schienen im Rahmen der chronifizierten Krankheit aus jetziger Sicht unrealistisch und unzumutbar. Aus jetziger Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
9/180/6). 3.3.4
Dr. H.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. April 2023 die folgenden Diagnosen (Urk.
9/195/28) : - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somati schen Faktoren (ICD-10: F45.4) - Chronifizierte depressive Entwicklung und Verbitterung mit Exazerba tion
ab August
2020 bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (U-Haft und [Ehe-]Trennung im August 2020) [ICD 10 F32.8; Differentialdiagnose: Dys thymie mit vorübergehender Dekompensation und depressiver Episode im Sinne einer double Depression]
Dazu führte Dr. H.___ unter Hinweis auf die Ergebnisse der SRSI (Self-Report-Symptom- Inventory )- Untersuchung aus, dass b ei zumindest teilweise nicht authentische n Beschwerdeangaben die diagnostische Beurteilung schwierig sei . Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien bei durch die somatischen Befunde nicht vollständig erklärbaren Beschwer den und gleichzeitig bestehenden psychosozialen Belastungen ge mäss ICD-10 erfüllt. Zusätzlich besteh e im Längsverlauf eine im Ausprägungs grad wechsel hafte depressive Symptomatik. Die akute Krise nach der Trennung (von der Ehefrau), die zur Hospitalisation
ge führt hab e , habe wahr scheinlich zu einer akuten Belastungsreaktion und nicht wie von der F.___ diagnostiziert zu einer schweren depressiven Episode geführt . Dies erklär e auch die relativ rasche Stabilisierung nach nur einer Woche stationäre r Behandlung mit zum damaligen Zeitpunkt minimaler psychopharmakologische r Therapie . Der Beschwerdeführer habe a uch erst ca. ein Jahr später kurzzeitig eine ambulante psychiatrisch - psychotherapeutische Behandlung auf genommen. Er habe diese nach kurzer Zeit wieder ab gebrochen. Der Beschwerdeführer sei erst seit Februar 2022 nun wieder in regelmässiger fachärztlicher Behandlung. Es müsse ferner festgehalten werden, dass d ie erlittenen Unfälle das von der ICD-10 geforderte Eingangskriterium zur Diagnose einer posttraumatische n Belas tungsstörung , wie bereits im Gutachten von Dr. M.___ beschrieben , klar nicht
erfüllen würden . Bei unauffälliger per sön licher Entwicklung, Schulbesuch bis zum Abitur und langjährige r Berufs tätigkeit sei auch keine Persönlichkeits störung zu diagnostizieren. Im Rahmen der multi plen Belastungen besteh e eine chronifizierte leichte bis knapp mittel gradige de pressive Symptomatik mit Verbitterung , nicht jedoch eine anhaltende Persön lichkeitsänderung , wie vom behandelnden Psychiater verdachtsweise angenom men werde . Der aktuelle passiv-regressive Umgang mit der Lebenssituation sei ähnlich wie zum Zeitpunkt der Begutachtung 2012 bereits beschrieben
(Urk.
9/ 195/28) .
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 1 2. März 2020 zugrunde gelegen habe, eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, antwortete Dr. H.___ Folgendes: Es sei im Rahmen der zusätzlichen psychosozialen Belastungen (im
Erleben des Exploranden ungerechtfertigte Beschuldigung durch die damalige Ehefrau/Untersuchungshaft/fehlender Kontakt zu den Kindern) zu einer Ver schlechterung gekommen (Urk.
9/ 195/31).
Dr. H.___ führte weiter aus, dass die Veränderung des Gesundheitszustandes sei t August 2020 (Untersuchungshaft/Krisenintervention in der F.___ vom 2 4. Sep tem ber bis 1. Oktober 2020) anzunehmen sei. Seit August 2020 bestehe für an ge passte Tätigkeiten eine ca. 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit als Berufschauffeur sei a ufgrund der Behandlung mit opiathaltigen Schmerz mitteln aus Sicherheitsüberlegungen nicht mehr ausübbar (Urk.
9/ 195/31). 3.3. 5
RAD-Psychiaterin Dr. I.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 18.
April 2023 insbesondere aus, dass dem definitiven Kurzaustrittsbericht der F.___ vom 13 . Oktober 2020 (Urk. 9/
158) kein psychopathologischer Befund entnommen werden könne. Der kurze Aufenthalt (in der F.___ ) von 7 Tagen spreche gegen eine schwere depressive Episode (Urk. 9/ 196/7). Zum Arztbericht des behandelnden Psychiaters G.___ vom 8. Juli 2022 (Urk. 9/ 180/2) führte sie aus, dass der psychopatholo gische Befund keine schwere depressive Symptomatik gemäss den entspre chenden ICD-10-Kriterien erkennen lasse . Im Bericht gebe es sodann keinerlei Hin weise darauf, dass die ICD-10-Kriterien für die chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt seien . Dr.
I.___ gab weiter zu bedenken, dass der Behandlungsbeginn nach der Abweis ung des Gesuchs um Ausrichtung von IV-Leistungen und dem Urteil des Sozialversiche rungsgericht vom 1 2. März 2021 gewesen sei (Urk.
9/ 196/7) .
Zum Gutachten von Dr. H.___ vom 6. April 2023 (Urk. 9/ 195) führte die RAD-Psychiaterin aus, dass bei der Untersuchung verschiedene Auffälligkeiten be schrieben worden seien : Beim Ausziehen der Jacke habe der Explorand über Schmer zen geklagt und wiederholt und demonstrativ wirkend ge stöhnt . Auch das Hinken beim Betreten des Untersuchungszimmers habe demonstrativ und ver deutlichend gewirkt . Die Beschwerdeschilderung sei vage und plakativ erfolgt
( « ich bin depressiv » / « ich bin beeinträchtigt » / « bin traumatisiert » ). Der Beschwerde führer sei auch auf Rückfragen kaum in der Lage gewesen, seine Angaben zu präzisieren . Er habe wiederholt redundant mit Stichworten geantwortet:
E r sei depressiv, beeinträchtigt, traumatisiert und leide unter Schmerzen. Bei nicht beschwerdebe zogene n Themen habe sich der Beschwerdeführer demgegenüber unauffällig
ver h a lt en . Erwähnenswert sei ebenfalls, dass b eim Beschwerdeführer keine mi mischen Hinweise auf Schmerzerleben hätten beo bachtet werden könn en. Als dann würde der Medikamentenspiegel auf eine nicht korrekte Ein nahme der verordneten Medikamente hinweisen , allenfalls sei das Antide pres sivum zu tief dosiert. Ausser einer leicht bis knapp mittelgradigen Nieder geschla genheit, aller dings mit sporadischem Lächeln, seien keine psychopathologischen Auf fällig keiten beschrieben
worden (Urk.
9/ 196/7) . Dr.
I.___ führte weiter aus, dass sich bei der SRSI -Untersuchung klar eine negative Antwortverzerrung gezeigt habe , womit substantielle Zweifel an der Gültigkeit der Beschwerde schilderung bestün den
(Urk.
9/ 196/7-8) . Nur schon aufgrund der negativen Antwortverzerrung müss t e n auch d ie Einschränkungen gemäss Mini-ICF-App als nicht nach vollziehbar beur teilt werden . Zudem könne z um
B eispiel nur, weil der Versicherte keine Kontakte pfleg e , die Kontaktfähigkeit zu Dritten oder die Gruppenfähigkeit nicht per se als schwer beeinträchtigt beurteilt werden. Ferner könn t en
Schmerzen ohne ausreichende Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat nicht ohne weiteres als psychisches Leiden diag nostiziert werden. Es sei weiter u nklar, wie die Diagnose «c hroni fizierte depressive Entwicklung » zustande ge kommen sei , vor allem bei den nach gewiesenen , nicht authentischen Beschwer deangaben. Ein Leidens druck aufgrund von Konflikten in der Ehe, U-Haft, Schei dung und Verlust des Kontaktes zu den Kindern könne zwar nachvollzogen werden . Dieser Leidensdruck sei jedoch nicht arbeitsrelevant
und entspr e ch e keine r Depression im Sinne des ICD-1 0.
Dr. H.___
habe dem Beschwer deführer sodann aufgrund der Einnahme eines opioidhaltigen Schmerzmittel s eine volle Arbeits unfähigkeit als Chauffeur at testiert. Dagegen sei einzuwenden, dass der
Beschwerdeführer in der Vergan genheit als Chauffeur gearbeitet habe . Seine Fahrtauglichkeit müsste richtiger weise
vom Stras senverkehrsamt überprüft werden .
Schliesslich sei auch die vom psychiatrischen Gutachter at testierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der nicht nach vollziehbaren Diagnosen nicht plausi bel. In einer Gesamtschau hielt die RAD-Ärztin dafür, dass kein psychisches Lei den mit anhaltende r Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei ( Urk.
9/ 196/8). 3.3. 6
Mit seiner Stellungnahme vom 11.
September 2023 (Urk.
9/208) äusserte sich der behandelnde Psychiater
G.___ unter anderem dahingehend , dass der Beschwer deführer Schwierigkeiten habe, das psychisch-klinische Leid und die Leid s ymp tome
konkreter und genauer zu beschreiben. Dies sei teilweise durch seine etwas eingeschränkte verbal-sprachliche Ausdrucksfähigkeit und teilweise durch seine depressiv-regressiven Hemmungen und selbstunsicher-ängstlichen Persönlich keitszüge
bedingt (Urk.
9/208/2). Laut diagnostischen Leitlinien sei es möglich, dass beson ders agitierte oder gehemmte Patienten viele Symptome nicht in allen Einzelheiten beschreiben wollen oder können. In solchen Fällen sei die zusam menfas sende Einschätzung schwere depressive Episode dennoch gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer seien die depressiven Symptome sowohl von der Anzahl als auch von der Intensität her bis ca. Sommer 2022 schwer ausgeprägt gewesen. Folglich seien die Kriterien für eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome erfüllt gewesen (Urk.
9/208/3). Danach sei es zu eine r Veränderung gekommen und die depressive Symptomatik zeige sich teilweise gebessert. Der Beschwerdeführer erkenne dies im Rahmen seiner chronifizierten negativ-depres siven Selbstwahrnehmung jedoch nicht. Der klinische Leidens druck des Beschwerdeführers sei somit weiter hin deutlich bis stark ausgeprägt (Urk.
9/208/1). Der Stellungnahme ist schliesslich auch zu entnehmen, dass d er behandelnde Psychiater dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk.
9/208/2). 3.3.7
In ihrer Stellungnahme vom 2 9. November 2023 führte Dr. I.___ insbesondere aus, dass der Behandler die nicht authentische Beschwerdeschilderung zu erklären versuche. Mit der Interpretation der ungenauen Beschreibung der Leidsymptome könne er jedoch das Resultat des SRSI nicht entkräften. Zudem könne das demonstrative Verhalten, dass sich im Gespräch bei nicht beschwerdebezogenen Themen nicht gezeigt habe, nicht durch Persönlichkeitseigenschaften oder eine Krankheit erklärt werden. Es seien keine neuen, bislang unberücksichtigten Fakten vorgebracht worden. Es könne daher weiterhin auf ihre Stellungnahme vom 1 8. April 2023 abgestellt werden (Urk.
9/214/3). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin den Untersu chungsgrundsatz (Art.
43 Abs. 1 ATSG) verletzt habe, weil sie den medizi nischen Sachverhalt nicht auch in somatischer Hinsicht habe gutachterlich ab klären lassen . Es könne «den gesamten Akten» entnommen werden, dass er auch somatische Beschwerden habe und der Beschwerdeführer regelmässig bei Dr.
C.___ in Behandlung sei (Urk.
1 S.
11). Darauf ist zu erwidern, dass der Dr.
C.___ in seinem Schreiben vom 8. Mai 2019 festhielt, dass er den Beschwerde führer seit Februar 2017 als Hausarzt betreue. Er behandle ihn vor allem wegen seinen somatoformen Schmerzstörungen und der depressiven Symptomatik (Urk.
9/134). Das Sozialversicherungsgericht hat sodann mit Urteil IV.2020.00295 vom 12. März 2021 festgehalten, dass de r Beschwerdeführer mit dem Schreiben von Dr. C.___ vom
8. Mai 2019 (Urk. 9/134) und dessen Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 (Urk. 9/148) eine Änderung, geschweige denn eine
erheb liche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV seit der leistungsabweisenden Ver fügung vom
19. Februar 2013 (Urk. 9 /102) , nicht habe glaubhaft machen k önnen (E. 5.2.2 jenes Urteils, Urk.
9/163/12). Es muss ferner berücksichtigt werden, dass der damalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführer s zur Begründung des neuen Leistungsbegehrens vom
27. Oktober 2020 ( Urk. 9/160) nur
auf den definitiven Kurzaustrittsbericht der F.___ vom 13. Oktober 2020 beziehungsweise die mit diesem Bericht gestellten psychiatrischen Diagnosen (Urk.
9/159/1) hingewiesen hat (Urk.
9/160). Mit Eingabe vom 18.
Oktober 2021 (Urk.
9/171) reichte der Ver sicherte den Bericht seines damaligen behandelnde n Psychiaters vom 20. Sep tem ber 2021 (Urk.
9/169-170) ein.
Alsdann teilte er der Beschwerdegegnerin mit
E-Mail-Nachricht vom 28. April 2022 mit, dass sich der Beschwerdeführer seit Feb ruar 2022 bei G.___ in Behandlung befinde. Er erkundigte sich, ob die Beschwerdegegnerin vom neuen Psychiater bereits einen Bericht erhalten habe (Urk. 9/175). Demnach machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuen Leistungsbegehrens vom
27. Oktober 2020 (Urk.
9/160)
sowohl bei Gesuchseinreichung als auch im weiteren Verlauf einzig eine Ver schlech terung seines psychischen Gesundheitszustand geltend. Alsdann zeigte die Beschwerde gegnerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. No vember 2022 an, dass sie zur Abklärung des medizinischen Sach ver haltes ein psychiatrisches Gutachten einholen werde (Urk.
9/187). Dagegen erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Er machte insbesondere nicht geltend, dass anstelle des monodisziplinären psychiatrischen Gutachten s ein bi- oder poly diszip linäres Gutachten einzuholen sei. Es ist somit nach Lage der Akten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass von einem Arztbericht von Dr.
C.___ weitere entscheidrelevante Informationen zu erwarten wären. 4.2
4.2.1
Zu prüfen ist weiter, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 19. Februar 2013
(Urk. 9/102) verschlechtert hat. Wie festgehalten, diagnostizierten die Gutachter der MEDAS Z.___ GmbH als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine Dysthymie (ICD-10: F34.1; E.
3.2.2) und sie attestierten dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht
eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit , was in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht als invalidisierender Gesundheits schaden beurteilt wurde (E.
3.3.3) . Dr. H.___ führte im psychiatrischen Gutachte n
vom 6. April 2023
aus, dass der Beschwerdeführer sei t August 2020 in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig sei
(E. 3.3.4). RAD-Psychiaterin Dr.
I.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 18.
April 2023 dafür, dass Dr. H.___
sein Gutachten
vom
6. April 2023 (E. 3.3.4) nicht schlüssig begründet habe. Für sie war insbesondere die Diagnose «chroni fizierte depressive Entwicklung», welche Dr. H.___ mit einem Leidens druck aufgrund von Konflikten in der Ehe, U-Haft, Scheidung und Verlust des Kontaktes zu den Kindern begründet habe, nicht nachvollziehbar (E. 3.3.5). 4.2.2
Wie festgehalten, sind solche psychosozialen Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (E.
2.3.5). Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestimmt sich daher aufgrund eines s trukturierten Beweis verfahre ns nach BGE 141 V 281 (vgl. E.
2.3.4 ). Die vorliegenden Akten, ins besondere die Angaben im Gutachten von
Dr. H.___
vom 6. April 2023 ( E.
3.3.4 ) und in
de n RAD- Stellungnahmen vom 18.
April 2023 und 29.
November 2023 ( E.
3.3.5 , E.
3.3.7) erlauben eine solche Beurteilung. 4. 2 . 3
Hinsichtlich der Kategorie « funktioneller Schweregrad » ist betreffend « Gesund heitsschädigung » zur « Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde » festzu halten, dass die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers gemäss Dr. H.___ teilweise nicht authentisch waren (E. 3.3.4). Er hielt weiter fest, auf grund des demonstrativen Verhaltens des Beschwerdeführers während der Unter suchung sei übe r wiegend wahrscheinlich davon auszugehen,
dass auch im Rahmen der Befra gung eine nicht authentische
Beschwerdebeschreibung erfolgt sei . Ein Leidens druck sei beim Beschwerdeführer aber trotzdem ausgewiesen
(Urk. 9/195/27) .
Der Ausprägungs grad der zumindest teilweise objektivierbaren diagnoserelevanten Befunde be züglich der depressiven Ent wicklung sei knapp mittelgradig (Urk. 9/195/28). Anzufügen ist, dass die RAD-Psychiaterin die Beschwerdean gaben des Beschwer deführers aufgrund der Antwortverzerrungen als nicht plausibel beurteilte (E. 3.3.5). Sie vertrat nach der Durchsicht des psychiatrischen Gutachtens vom 6. April 2023 (E. 3.3.4) den Standpunkt, dass die Beschwerde schilderung des Beschwerde führers bei der Untersuchung vage und plakativ gewesen sei (E. 3.3.5). Der behandelnde Psychiater führt zur Erklärung an, dass die Probleme des Beschwerdeführers mit der Ausdrucksweise auf seine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten und seine Erkrankung zurückzufüh ren seien (E. 3.3.6). Darauf erwiderte Dr. I.___ aber mit einer über zeugenden Begründung, dass Persönlichkeitseigenschaften und/oder Krankheit nicht als Er klärung dafür dienen könnten , da ss sich das demonstrative Verhalten des Beschwerdeführers bei nicht beschwerdebezogenen Themen nicht gezeigt habe (E. 3.3.7).
Betreffend de n I ndikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz » hielt Dr. H.___ in seinem Gutachten vom 6. April 2023 (E. 3.3.4) fest, dass der behandelnde Psychiater
G.___ gemäss dessen aktuellstem Bericht vom 8.
Juli 2022 von einer therapeutisch kaum
mehr beeinflussbaren Situation aus geh e . Das Ziel der Therapie sei die Verhinderung
einer weiteren Chroni fizierung und Verschlechterung (Urk.
9/195/29).
In seiner Stellungnahme vom
11. September 2023 führte der behandelnde Psychiater dann aber aus, dass es ca. im Sommer 2022 zu einer Besserung der depressiven Symptome gekommen sei (E.
3.3.6). Wie es sich damit genau verhalten hat, kann offen bleiben . G estützt auf diese Ausführungen des behandelnden Psychiaters ist eine Behandlungsresis tenz jedenfalls so oder anders zu verneinen . Es liegt auch keine Eingliederungs resistenz vor, war doch d ie Nichtdurchführung von Ein gliederungsmassnahmen gemäss der gutachterlichen Beurteilung mitunter auf die fehlende Motivation des Beschwerdeführers zurückzuführen (Urk.
9/195/29) .
Zu den « Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass mangels anderer Angaben in den Akten und anderslautende r substantiier ter Vorbringen des Beschwerdeführers keine weiteren Gesundheitsstörungen zu den bereits bei den Untersuchungen in der MEDAS Z.___ GmbH
gestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (f ehlverheilte Radiusköpfchenfraktur mit geringgradiger Gelenks arthrose und Bewegungseinschränkung im Ellbogen gelenk links, bestehend seit 2003 , E. 3.2.2) hinzugekommen sind.
Was die «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) be trifft, so ist dem Gutachten von Dr. H.___ vom 6. April 2023 (E. 3.3.4) zu ent nehmen, dass Beschwerdeführer gemäss seine n eigenen Angaben kaum über
Ressourcen
verfüge . Dr. H.___ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer trotz de s im Heimatland absolvierte n Abitur keinen Berufsabschluss erlangt habe und einzig die bestandene LKW-Fahrprüfung vorweisen könne. Seit der Trennung von der Ehefrau im August 2020 und dem nachfolgende n Verlust des Kontakts zu den Kindern habe sich der bereits zuvor
bestehende soziale Rückzug
verstärkt (Urk.
9/195/29) . Der Beschwerdeführer habe ausser gelegentlichen Spaziergängen kaum Aktivitäten beschrieben (Urk. 9/195/29-30) . Es bestehe eine deutliche Dekonditionierung mit Inaktivität und regressivem Verhalten (Urk. 9/195/30).
Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer das Abitur absolvierte, auswanderte und in seiner neuen Heimat berufstätig sein konnte, sprechen für seine Intelligenz und sein Durchsetzungsvermögen. Aktenkundig ist aber auch , dass Belastungsfak toren in der Form
von zahlreiche n psychosoziale n Probleme n
bestanden (Ehe probleme mit dem Vorwurf der häuslichen Gewalt und Drohung in einer Ehe und deswegen angeordneter/m Untersuchungshaft, Weg weisungs verfügung und Rayonverbot, Urk.
9/195/15; kein Kontakt zu den Kinder n mehr, Urk.
9/158/1, Urk. 9/195/27; temporäre Unterbringung in einem Notzimmer des Sozialamtes, Urk.
9/195/15; finanzielle Probleme und Abhängigkeit vom Sozialamt, Urk.
9/195/15) .
Fest steht, dass die Eheprobleme im August 2020 eskalierten (E.
3.3.2). Die Ehe wurde daraufhin am 1 6. März 2021 geschieden (Urk.
9/195/15). Seinen Angaben gegenüber Dr. H.___ zufolge waren die Unterhaltsforderungen
des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Frau aber noch nicht geregelt (Urk.
9/195/15). Kommt hinzu, dass die Adresse des Beschwerdeführers nach wie vor dieselbe wie im Zeitpunkt der Begutachtung (Urk.
9/195/2) ist , was dafür spricht , dass sich an seiner Wohnsituation und Abhängigkeit vom Sozialamt nichts geändert hat. Es muss daher davon ausge gangen werden, dass zumindest die se Be lastungsfaktoren beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Ja nuar 2024 ( Urk.
2) noch bestanden.
In der
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens ) ist betreffend «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen»
Folgendes festzuhalten:
Dr. H.___ führte aus, dass die nicht authentische Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers die Beurteilung, ob eine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorliege , erschwere (Urk.
9/195/27) . Es sei überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass aufgrund der nich t aut hentischen Beschwerdeschilderung die effektiven Beein trächtigungen geringer seien als vom Beschwerdeführer angegeben, sich aber in allen Lebensbereichen beeinträch tigend auswirken würden (Urk.
9/195/27). Den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf, welche gemäss Dr.
H.___ trotz wiederholter Rückfrage (ebenfalls) vage geblieben sind (Urk.
9/195/16), sind aber keine Beeinträchtigun gen bei der Lebensführung zu entnehmen . Der Beschwerdeführer lebt alleine . Er geht täglich Spazieren . Er kocht für sich oder kauft sich in der O.___ etwas zum Essen. Für Einkäufe nutz t er das Auto seines Cousins, mit welchem er regelmäs sigen telefonischen Kontakt hat (Urk.
9/195/16).
Bezüglich des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck»
ist schliesslich
festzuhalten , dass die Compli a nce bezüg lich Medikation mit (den Antidepressiva) Trazodon / Trittico gemäss Dr.
H.___ schlecht sei . Er führte aus, dass der Laborwert unter 0.02 gelegen habe. Die Medi kamente seien (im Blut des Beschwerdeführers) somit nicht nachweisbar gewesen (Urk. 9/195/28). Dr. I.___ äusserte sich dahingehend, dass der Medikamenten spiegel auf eine nicht korrekte Einnahme der verordneten Medikamente hinweise , allenfalls sei das Antide pres sivum zu tief dosiert (E.
3.3.5) . Des Weiteren hielt Dr.
H.___ in seiner Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen und Eingliederungsmassnahmen fest, dass
beim Beschwerde führer im Rahmen der stationären Behandlung vom 2 4. September 2020 bis 1. Oktober 2020 im Kriseninterventionszentrum P.___ , F.___ , eine
p sycho pharmakolo gische Behandlung mit Trittico 100mg/Tag und Cymbalta 30mg/Tag erfolgt sei . Die Diagnose einer schweren depressiven Episode sei auf grund des Berichtes jedoch nicht ausgewiesen. Alsdann
sei
dem Beschwerde führer zwar eine Er hö hung der
Cymbalta - Medi kation auf 60 mg und eine Weiterführung der
Behand lung im am bulanten Rahmen
empfohlen worden . Der Beschwerdeführer ha be dies aber erst ca . ein
Jahr später kurzzeitig wahrgenommen. Im September 2021 habe eine Konsultation bei Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und
Psycho therapie, stattgefunden. De r Beschwerdeführer sei aber nur für eine sehr
kurze Zeit bei Dr. Q.___ in Therapie gewesen.
Eine regelmässige ambulante fach ärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei erst im
Feb ruar 2022 bei G.___ aufgenommen worden .
Dieser habe
d ie Diagnose der F.___ über nommen. Im Rahmen dieser Therapie sei v orübergehend eine Erhöhung der anti depressiven Medikation mit
Duloxetin auf 60 mg erfolgt . Diese sei zwischen zeitlich jedoch wieder redu ziert worden. D ies zeig e sich auch im zu tiefem Blutspiegel bezüglich
Duloxetin . Das Medikament werde vom Beschwerdeführer aber wie verordnet eingenommen. Der tiefe Wert für
Trazodon / Trittico
weise aber auf
eine Malcompli a nce
bezüglich dieses Medikament s hin. Ein
Medikamenten wechsel sei nicht durchgeführt worden . Es sei auch keine
teilstationäre oder erneute stationäre Behandlung eingeleitet wor den. Der behandelnde Psychiater
G.___ geh e gemäss aktuellstem Bericht vom 8.
Juli 2022 von einer therapeutisch kaum
mehr beeinflussbaren Situation aus. Das Ziel der Therapie sei die Verhinderung
einer weiteren Chronifizierung und Verschlechterung. Zu den Eingliederungsmassnahmen führte Dr. H.___ schliess lich aus, dass diese als nicht zumutbar und nicht realistisch
beurteilt worden seien . Dies sei nachvollziehbar, wenn die beim Beschwerdeführer bestehenden IV-fremde n motivationale n Faktoren m itberücksichtig t würden (Urk.
9/195/29).
Demnach hat der psychiatrische Gutachter in seiner einlässlichen Beurteilung der bisherigen Therapien festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Medika mente nicht wie verschrieben einnimmt und bislang den Therapieempfehlungen nicht vollumfänglich gefolgt ist. Die früher gestellte Diagnose einer schweren Depres sion beurteilte er als nicht nachvollziehbar und die eingeleiteten Therapiemass nahmen als ungenügend. Die Nichtdurchführung von Eingliederungsmassnah men sei mitunter auf die fehlende Motivation des Beschwerdeführers zurückzu führen. Angesichts dessen ist ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck klar zu verneinen. 4. 2. 4
I n einer Gesamtschau
sind
unter Berücksichtigung der massgeblichen Standard indikatoren (insbesondere nicht erheblicher funktioneller Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsschädigung bei nicht authentischer Beschwerde schilderung und fehlender behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck aufgrund der Malcompliance bei der Medikamentenein nahme ) mit dem im Sozialversicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine erheblichen funktionellen Auswirkun gen der von Dr.
H.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen (E.
3.3.4) erstellt. Somit liegt kein invalidenversi cherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Dass
Dr.
H.___
in seinem Gutachten vom
6. April 2023 (E. 3.3.4) von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausg ing
(E. 3.3.4) , ändert daran nichts. Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schlussfolgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Einschätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E.
3.1 und E.
3.2 sowie 130 V 352 E.
3.3). Aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht kann vorliegend nicht auf die von Dr. H.___
vorgenommene Einschätzung abgestellt werden. 4. 3
Demnach ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers und dessen Arbeitsfähigkeit seit der hier als Vergleichsbasis heranzu ziehenden leistungs ablehnenden Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 9/102) nicht wesentlich verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin hat sein neues Leistungsbegehren vom 27. Oktober 2020 (Urk. 9/160) daher zu Recht abgelehnt. 5 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig . Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher