Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 75 , reiste im Jahr 1998 aus Deutschland in die Schweiz ein ( Urk. 7/2/1, Urk. 7/2/3), wo er ab dem Jahr 1999 als Last wagen chauffeur arbeitete ( Urk. 7/2/4 ) . Der damals in Y.___ wohnhaft ge wesene Versicherte mel dete sich am
27. Dezember 2007 (Eingangs datum)
unter Hinweis auf Behin derun gen durch eine
nicht dislozierte
Querfraktur des Os naviculare rechts (erlit ten bei einem Unfall a m 1 2. Dezember 2000) und ein e Radiusköpfche n fraktur links (er litten bei einem Unfall a m 2 5. August 20 03 ) bei der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zum Rentenbezug an
( Urk. 7/35 , Aktenver zeich nis zu Urk. 7 / 1-155 ) . Im Zuge ihrer Abklärungen
holt e die IV-Stelle des Kantons Aargau
insbeson dere das Gutach ten der MEDAS Z.___ vom 1 4. Juni 2012 ( Urk. 7/89) ein.
Aufgrund ihrer Abklärungen ermittelte die IV-Stelle des Kantons Aargau
einen Invaliditäts grad von 12
% . Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2013 wies sie das Rentenbegehren des Ver sicher ten ab ( Urk. 7/102). Die vom Versicher ten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungs gericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1 2. November 2013 ab ( Urk. 7/109). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. Januar 2014 Beschwerde beim Bundes gericht (Urk.
7/110), welches die Beschwerde mit Urteil vom 2 1. Feb ruar 2014 abwies (Urk.
7/111).
1.2
In der Folge verlegte der Versicherte im Jahr 2016
seinen Wohnsitz nach A.___ und arbeitete von Januar 2017 bis November 20 18 in einem Teil zeit pensum für einen Schülertransport aus B.___ (Urk.
7/116 , Urk.
7/119/5 ). Am 1 2. Februar 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen der Unfälle vom 12. Dezember 2000 und 25. August 2003 erneut bei der Eid genössi s chen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 1 18 , Akten ver zeich nis zu Urk. 7/1-155 ).
Die nunmehr zuständige Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, forderte den Ver sicherten am 2 9. April 2019 auf, Beweismittel, welche eine wesentliche Verände r ung seit der letzten Verfügung vom 1 9. Februar 2013 glaubhaft machen, einzureichen ( Urk. 7/133) . In der Folge ging der IV-Stelle das Schreiben von Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 8. Mai 2019 zu ( Urk. 7/134). Daraufhin holte sie den IK-Auszug vom 2 1. Juni 2019 ein (Urk.
7/135). In ihrer Stellung nahme vom selben Tag hielt D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Zürich so dann fest, das s eine wesentliche Veränderung nicht ausgewiesen sei ( Urk. 7/136) . Danach stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 3. August 2019 die Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 1 2. Februar 2019 in Aussicht ( Urk. 7/137). Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. August 2019 Einwand (Urk. 7/140). Mit seiner Einwandbegründung vom 1 2. November 2019 ( Urk. 7/147 ) legte der Versicherte die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 3 0. Oktober 2019 ( Urk. 7/148) auf. Die IV-Stelle legte diese Stellungnahme dem RAD vor. RAD-Arzt med. pract .
E.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin , hielt am 2 7. Januar 2020
fest, dass keine neuen medizinischen Sachverhalte vor liegen würden ( Urk. 7 / 151/3 ) . Hernach wies die IV-Stelle das neue Leistungs begehren von X.___
m it Verfügung vom 1 2. März 2020 ( Urk. 2) wie vor beschieden ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 11 . Mai 2020 Beschwerde und beantragte, in Auf hebung d er angefochtenen Verfügung vom 12. Mä r z 2020 sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Be gutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom
1. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-227), was dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuan meldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchs relevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs, d as heisst bis zum Erlass der Verfügung be treffend die Neuanmeldung . Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 ) . 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. März 2020 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der erhaltenen Unterlagen nicht von einer veränderten Situation seit der Verfügung vom
19. Februar 2013 aus gehe . Damals habe die IV-Stelle Aargau den Leitungsanspruch abgelehnt, weil der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Die Tätigkeit gelte als angepasst, wenn sie einfach und repetitiv sei und keine beruflichen Vorkenntnisse erfordere. Sie gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine solche angepasste Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. Es be stehe daher weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Mit seinem Einwand vom 1 2. November 2019 habe der Beschwerdeführer die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens inklusive einer neuen soma tischen und psychiatrischen Begutachtung beantragt ( Urk. 2 S. 1). Ein solches Vorgehen sei allerdings nur angezeigt, wenn ein Revisionsgrund vorliege. Ein solcher Revisionsgrund fehle hier, weil die medizinische Situation laut RAD un verändert sei ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Berichte und der Stellungnahme von Dr. C.___
seit der über sieben Jahre zurück liegenden, letzten IV-Verfügung (vom 1 9. Februar 2013) eine Veränderung der ge sundheitlichen Situation vorliege. Zwischenzeitlich habe zwar eine Verbes serung er reicht werden können, zumal er gar einer Arbeitstätigkeit habe nach gehen kön nen. Danach habe sich aber insbesondere die psychische Situation wie der geändert ( Urk. 1 S.
5). Auch wenn aktuell keine psychiatrische Behand lung stattfin d e, erfolge doch eine Anti depres siva-Th erapie, weshalb zu min dest eine massgebende Verschlech terung angenom men werden müsse. Damit die Beschwerde gegnerin nun auf grund der relevanten Änderung des tatsäch lichen und medizinischen Sach verhalts im Sinne der aktuellen bundesge richt lichen Rechtsprechung das strukturierte Beweisverfahren durchführen könne, müsse zu nächst eine umfassende medizinische Abklärung sta ttfinden. Erst wenn näm lich ein bi- beziehungsweise polydisziplinäres Gutach ten mit mindestens den Fach disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie durch geführt worden sei, würden ver lässliche und vor allem aktuelle medizinische An gaben zu den Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Arbeits fähigkeit wie auch den Wechsel wirkungen der somatischen und psychischen Beschwerden bestehen. Hernach könne anhand des strukturierten Beweisverfahrens geprüft werden, ob aus psychischer Sicht ein iv-relevanter Gesundheitsschaden ausge wiesen sei. Zudem müssten sodann bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit die somatischen Ein schrän kungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mitbe rück sichtigt werden ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend ver fassten Wortlaut, sondern - vorbehältlich des Vertrauensschutzes - nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 141 V 255 E. 1.2; 132 V 74 E. 2; 120 V 496 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2019 vom 24. November 2020 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen ). 3.2
Gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2020 (Urk. 2) lau tet der Entscheid der Beschwerdegegnerin auf Abweisung des (neuen) Leistungs begehrens des Beschwerdeführers . Die Begründung erschöpft sich aller dings in de r Feststellung, dass aufgrund der erhaltenen Unterlagen nicht von einer verän derten Situation seit der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom
19. Februar 2013 (Urk. 7/102) ausge gangen werden könne (Urk. 2 S. 1) . Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin
mit seinem neuen Leistungsbegehren vom
12. Februar 2019 (Urk. 7/118) sowie dem Schreiben seines Hausarztes Dr. C.___ vom 8. Mai 2019 (Urk. 7/134) und dessen Stellung nahme vom 30. Oktober 2019 (Urk. 7/148/1) eine wesentliche Veränderung nicht glaubhaft gemacht hat . Ihre Feststellung hat
die Beschwerde geg nerin zudem nicht aufgrund eigener Abklärungen zum medizinischen Sach verhalt getroffen .
Nach der Neuanmeldung beschränkte sie sich darauf, bei der IV-Stelle
des Kantons Aargau ( Urk. 7/12 5 ) und - zumal diese auch Grundlage für die abweisende Verfügung vom 19. Februar 2013 gebildet hatten -
bei der Suva die Akten (Urk. 7/121/1, Urk. 7/122/1-2)
einzuholen und zu sichten (vgl. Urk. 7/136/2 ). Weiter zog sie den IK-Auszug vom 21. Juni 2019 (Urk. 7/135) bei . Das Schreiben von Dr.
C.___ vom 8. Mai 2019 (Urk. 7/134) und seine Stellung nahme vom 30. Oktober 2019 (Urk. 7/148/1)
legte die Beschwerde gegnerin je weils dem RAD vor. Dieser hielt in seinen Stellung nahmen vom 21. Juni 2019 und 2 7. Januar 2020 fest, dass eine wesentliche Verän derung nicht ausgewiesen sei beziehungsweise keine neuen medizinischen Sachverhalte vorliegen würden
(Urk. 7/136 , Urk. 7/151/3 ).
Nach dem Gesagten wurde mit de r angefochtenen Verfügung vom 12. März 2020 (Urk. 2) somit nicht die Abweisung des neuen Leistungsbegehren s des Beschwer deführers vom 12. Februar 2019 verfügt. Nach deren tatsächlichen rechtlichen Gehalt wurde da mit - trotz anders lauten dem Dispositiv - auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer nicht glaub haft machen konnte, dass sich der Grad der Invalidität seit der Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 7/102) in einer für den Rentenan spruch erheblichen Weise geändert hat.
Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
4 . 4.1
4.1.1
Vergleichsbasis ist vorliegend die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Februar 2013, mit welcher der Anspruch des Beschwer deführers auf eine Invalidenrente bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 12 % abgewiesen wurde (Urk. 7/102). Vorgängig wurde das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 14. Juni 2012 (Urk. 7/89) eingeholt. 4.1.2
Am Gutachten der MEDAS Z.___ vom 14. Juni 2012 (Urk. 7/89) wa ren die Dres . med. F.___ , Innere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Ärztlicher Leiter, Zertifizierter Gutachter SIM, G.___ , Facharzt für Innere Medizin sowie Facharzt für psychosomatische Medizin und Rehabilitationswesen, Zertifizierter Gutachter SIM, H.___ , Handchirurgie FMH, und I.___ , Psychia trie und Psychotherapie FMH, beteiligt ( Urk. 7/52).
Die Gutachter stellten die fol genden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
7/89/34 ): - Fehlverheilte Radiusköpfchenfraktur (Mason und Hotchkiss Typ II) mit
g e ringgradiger Gelenksarthrose und
Bewegungseinschränkung im Ellbogen gelenk links (ICD- 10: T92.1), bestehend seit 2003 - Dysthymie (ICD-10: F34.1) , bestehend seit 2005
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ( Urk. 7/89/34): - Status nach abgeheilter Skaphoid -Fraktur rechtes Handgelenk mit sekun därer, degenerativer Zystenbildung im ehemaligen Frakturbereich, asymp tomatische, vorbestehende Os lunatum Zyste rechts T92.2, bestehend seit Dezember 2000 - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren ( ICD-10: F45.41), bestehend seit 2005
Dazu ist der Beurteilung der Gutachter zu entnehmen, dass sich in psychischer Hinsicht aus einer seit 2005 beschriebenen Anpassungsstörung eine anhaltende affektive Symptomatik im Sinne einer leichten Dysthymie entwickelt habe. Aus serdem müsse unter Berücksichtigung aller objektiven Befunde, Vorbefunde und Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers von einer chronischen Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren ausgegangen werden, welche die Diskrepanzen zwischen subjektiven Beschwerden, subjektiver Beeinträch ti gung und objektiven Befunden und damit erklärbaren Funktions einsch ränkungen erkläre. Es handle sich nicht um eine Aggravation oder Simulation. Es bestehe allerdings im Zusammenhang mit den Unfallfolgen eine vom Be schwerdeführer klar geäusserte Entschädigungshaltung. Die Schmerz sympto matik alleine werde aus Gutachtersicht die theoretische Arbeitsfähigkeit nicht relevant einschränken können. Es würden die negativen Faktoren, welche die Überwindbarkeit schmerz bedingter Beeinträchtigungen erschweren oder verun mög lichen würden, fehlen. Dagegen habe die anhaltende affektive Störung eine gewisse einschränkende Wirkung bei allen Arten von Arbeitstätigkeiten aufgrund einer Antriebs hemmung, Verlangsamung und möglicher Konzentra tionsstörung. Sie werde auf 20 % geschätzt ( Urk. 7/89/42). Der Befund am linken Ellbogen führe zu einer Einschränkung für Tätigkeiten, die beidhändig ausgeübt werden müssten. Dazu gehöre auch die frühere Tätigkeit als Berufskraftfahrer mit Lade- und Entlade arbeiten. Die konkrete letzte Tätigkeit sei nur noch eingeschränkt zumutbar. Reine Fahrtätigkeiten sollten dagegen uneingeschränkt zumutbar sein. Dies demonst riere der Beschwerdeführer auch, indem er seinen privaten Personenwagen be nützte. Durch die Funktionseinschränkung am linken Ell bogengelenk werde die theoretisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit für eine Kraft fahrertätigkeit leistungs mässig um 50 % eingeschränkt. Angepasste Tätig keiten, bei denen die linke obere Extremität nur wenig in Anspruch genommen werden müsse, seien dagegen un eingeschränkt möglich. Hier sei lediglich die Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen zu berücksichtigen ( Urk. 7/89/43). 4 .2
4 .2.1
Nach seiner Neuanmeldung vom 12. Februar
2019 (Urk. 7/118) legte der Beschwerde führer folgende Stellungnahme n seines Hausarztes Dr. C.___ auf: 4.2.2
In seinem Schreiben vom 8. Mai 2019 führte Dr. C.___ aus, dass er den Beschwerdeführer erst seit Februar 2017 als Hausarzt betreue. Er behandle den Beschwerdeführer vor allem wegen seinen somatoformen Schmerzstörungen und der depressiven Symptomatik. Vom 1. August 2017 (richtig wohl: Januar 2017, vgl. den Lebenslauf des Beschwerdeführers, Urk. 7/116/1) bis Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer in einem Pensum von ca. 50 % als Schulbusfahrer gearbei tet . Dies sei an der körperlichen und psychischen Belastungsgrenze des Beschwerdeführers gelegen. Leider sei ihm diese Stelle im Oktober 2018 gekün digt worden. Seitdem sei er arbeitslos. Im Rahmen eines Weiterbildungskurses sei i h m zu einer erneuten IV-Anmeldung geraten worden. Aus medizinischer Sicht habe sich in den letzten zwei Jahren keine wesentliche Befundänderung gezeigt. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen an den Unterarmen beidseits, teil weise in die Schulter ziehend. Zudem bestehe eine psychische Niedergeschlagen heit sowie eine chronische Schlafstörung. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit sei nicht realistisch respektive zumutbar ( Urk. 7/134). 4 .2. 3
In seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 3 0. Oktober 2019 stellte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/148/1 ) : - Somatoforme Schmerzerkrankung - Status nach Fraktur Os Scaphoideum 2000 - Status nach Radiusköpfchenfraktur 2003 - Verdacht auf Depression und Affektlabilität
Die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob dieser eine angepasste Tätigkeit ausüben könne (Urk. 7/149/2), beantwortete Dr. C.___ mit «Ja» (Urk. 7/148/1). Dr. C.___ führte weiter aus, dass aufgrund der chronischen Schmerz empfindung an den Unterarmen beidseits das Tragen von schweren Las ten nicht möglich sei. Seit seiner Behandlungsübernahme am 1 5. Februar 2017 bestehe eine Verschlechte rung der Beschwerdesymptomatik. Die Schmerz therapie sei von Paracetamol ( Dafalgan ) auf Paracetamol/Tramadol ( Zaldiar ) gesteigert w o rden. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich in den letz ten zwei Jahren deutlich verschlechtert . Durch den früheren Hausarzt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf weiteres attestiert worden. Dies sei von ihm fortgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht über mehrere Stunden voll belastbar. Die Beschäf tigung bei einem Schultransportdienst in einem 50%-Arbeitspensum sei für den Beschwerdeführer ideal gewesen. Die Prognose bezüg lich somatoformer Schmerzerkrankung sei schlecht. Es sei mittel - bis langfristig von keiner Besserung auszugehen. Auf die Frage des Rechtsvertreters, welche Medikamente er verschreibe ( Urk. 7/149/2) , antworte Dr. C.___ : « Dafalgan 1g in Reserve, Zaldiar in Reserve» (Urk. 7/148/1) . Dr. C.___ wurde ebenfalls gefragt, ob weitergehende medizinische Abklärungen indiziert seien ( Urk. 7/149/2). Darauf antwortete er, dass er e in en mögliche n Ansatz am ehesten über eine psychiat rische Beurteilung
sehe . Aber auch bei der Diagnose einer Depression seien die Chancen in der letzten Zeit eher gesunken ( Urk. 7/148/1 ). 4 .2. 4
In seinem nach Erlass der angefochtenen Verfügung zuhanden des Rechts vertreters des Beschwerdeführers verfassten Schreiben vom 5. Mai 2020 führte Dr. C.___ sodann aus, dass seit dem 1 5. Februar 2017 eine Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik eingetreten sei . Der Beschwerdeführer klage über ein zunehmendes brennendes Gefühl an den Unterarmen beidseits. In einer fixen Medikation habe die Schm erztherapie von Paracetamol ( Da falgan ) auf Paraceta mol/Tramadol ( Zaldiar ) gesteigert werden müssen. Dies sei zum Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2020 (gemeint ist: 2019 ) noch nicht der Fall gewesen. Auch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich in den letzten zwei Jahren deutlich
verschlechtert. Aufgrund von Schlafstörungen habe er eine The rapie mit Trittico 50mg zur Nacht etabliert, auch um eventuell einen mildern den Effekt auf die Schmerzen zu erlangen. Die Diagnose Affektlabilität finde er in den Gutachten wieder. Zudem bestehe die Diagnose einer schweren neuropsycho lo gi schen Störung und andauer nden Persönlichkeitsveränderung nach Extrem be lastung. Es könnte mithin durchaus eine Depression vorliegen ( Urk. 3/5). 5.
5.1
Zwar attestierten die Gutachter der MEDAS Z.___ dem Beschwerde führer - wie festgehalten (E. 4.1.2) - in psychischer Hinsicht aufgrund der von ihnen festgestellten anhaltenden affektiven Störung eine 20%ige Arbeitsunfähig keit. Der
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Februar 2013 ist aber zu entnehmen, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsschätzung angesichts der von den Gutachtern gestellten Diagnosen eines chronische n Schmerzsyndrom s mit somatischen und psychologischen Anteilen sowie einer leichtgradige n
Dysthy mie , der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichts (sog. Überwindbarkeits vermutung , vgl. BGE 130 V 352, 131 V 49) entsprechend,
einer Prüfung unter zogen hat. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass weder eine psychische Komor bidität vorliege noch die anderen Kriterien (gemäss jener Rechtsprechung des Bundesgerichts) erfüllt seien, welche die Überwindung der Schmerzen einschrän ken oder verunmöglichen würden ( Urk. 7/102/2). Zudem hielt sie unter Hinweis auf Bundesgerichtsurteile fest, dass eine Dysthymie nicht inval idisierend sei und keine p sychische Komorbidität darstell e ( Urk. 7/102/4). 5.2
5.2.1
RAD-Arzt med. pract . E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 7. Januar 2020 fest, dass weiterhin Beschwerden an den Händen/Unterarmen sowie eine psychische Symptomatik vorliege . Bereits im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2012 seien letztlich die gleichen Diagnosen/Einschränkungen genannt worden. Ledig lich die damals genannte Diagnose einer Dysthymie werde durch den Haus arzt aktuell ersetzt durch die Diagnose Verdacht auf Depression und Affekt labilität. Hierbei handle es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose, eine ICD-10-Codierung liege nicht vor und die Diagnose werde auch nicht von einem Fach arzt für Psychiatrie gestellt. Bezüglich der psychiatrische n Symptomatik finde keine fachärztliche Behandlung statt ,
ebenso keine medikamentöse Therapie. Auch sei die medikamentöse Schmerzbehandlung lediglich eine Bedarfs medi ka tion (Medi kamente in Reserve). Somit sei aus versicherungs medizinischer Sicht ein ent spre chender Leidensdruck des Beschwerdeführer s zu hinterfragen. Dr. C.___ bestätige weiterhin eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Diesbezüglich würden keine Einschränkungen genannt. In seiner Stellungnahme vom 30.
Oktober 2019 habe Dr. C.___ von einer Verschlechterung der Beschwerde sympto matik gesprochen. Demgegenüber habe er in seinem Schreiben vom 8. Mai 2019 bescheinigt, dass sich aus medizinischer Sicht in den letzten zwei Jahren keine wesentliche Befundänderung ergaben habe. Damit stehe die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 3 0. Oktober 2019 in einem direkten Wider spruch zu seinem Schreiben vom 8. Mai 2019
( Urk. 7/151/3). 5.2.2
Zwar sind rechtsprechungsgemäss m it dem Beweismass des Glaubhaftmachens insofern herabgesetzte Anfor derungen
an den Beweis verbunden , als dass d ie Tatsachenänderung nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein
muss . Es genügt vielmehr , dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachum standes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen , auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1) .
Aber auch wenn dies berücksichtigt wird, muss festgehalten werden, dass dem Beschwerde führer mit dem Schreiben von Dr. C.___ vom
8. Mai 2019 ( Urk. 7/134) und dessen Stellung nahme vom 3 0. Oktober 2019 ( Urk. 7/148)
eine Änderung, geschweige denn eine
erhebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV (vgl. dazu ebenfalls : Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1) seit der leistungsab weisenden Verfügung vom
19. Februar 2013 ( Urk. 7/102) nicht glaubhaft machen konnte. Wie RAD-Arzt med. pract . E.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. Januar 2020 nachvollziehbar fest ge halten hat , handelt es sich bei den von Dr. C.___ beschriebenen Beschwerden des Beschwerdeführer s weiterhin um die gleichen Besc hwerden, welche bereits bei dem Erlass der Verfügung vom
19. Februar 2013 ( Urk. 7/102) bestanden. Bezüglich der einzig geltend gemachten Verschlechterung in psychischer Hinsicht fehlt es an einer fachärztlichen Diag nose und einer Behandlung durch eine Psychia terin oder einen Psychiater, welche die behauptete Zunahme des psychischen Leidens als plausibel erscheinen lassen würden. Und schliesslich verstrickte sich Dr. C.___ in Ausführungen bis zu seiner Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2019 ( Urk. 7/148 ) in derart vielen Wider sprüchen, dass auch deswegen die Glaub haft machung einer erheblichen Än derung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und/oder dessen er werblichen Auswirkungen nicht gelingt. Daran würde auch nichts ändern, wenn die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste Stellungnahme von Dr. C.___ von 5. Mai 2020 ( Urk. 3/5)
im vorliegenden Verfahren zu berück sichtigen wäre (vgl. aber E. 1.4). 5. 3
Der Vollständigkeit halber ist a nzufügen , dass die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 141 V 281) für sich al lein keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund darstellt (BGE 141 V 585 E. 5.3). Gleiches gilt für die Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2018 vom 2 4. Januar 2019 E. 5.5 mit Hinweis). 5.4
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 2. März 2020 ( Urk.
2) im Sinne von E. 3.2 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind dem unterlegenen Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuan meldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchs relevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs, d as heisst bis zum Erlass der Verfügung be treffend die Neuanmeldung . Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 ) . 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. März 2020 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der erhaltenen Unterlagen nicht von einer veränderten Situation seit der Verfügung vom
19. Februar 2013 aus gehe . Damals habe die IV-Stelle Aargau den Leitungsanspruch abgelehnt, weil der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Die Tätigkeit gelte als angepasst, wenn sie einfach und repetitiv sei und keine beruflichen Vorkenntnisse erfordere. Sie gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine solche angepasste Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. Es be stehe daher weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Mit seinem Einwand vom 1 2. November 2019 habe der Beschwerdeführer die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens inklusive einer neuen soma tischen und psychiatrischen Begutachtung beantragt ( Urk. 2 S. 1). Ein solches Vorgehen sei allerdings nur angezeigt, wenn ein Revisionsgrund vorliege. Ein solcher Revisionsgrund fehle hier, weil die medizinische Situation laut RAD un verändert sei ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Berichte und der Stellungnahme von Dr. C.___
seit der über sieben Jahre zurück liegenden, letzten IV-Verfügung (vom 1 9. Februar 2013) eine Veränderung der ge sundheitlichen Situation vorliege. Zwischenzeitlich habe zwar eine Verbes serung er reicht werden können, zumal er gar einer Arbeitstätigkeit habe nach gehen kön nen. Danach habe sich aber insbesondere die psychische Situation wie der geändert ( Urk. 1 S.
5). Auch wenn aktuell keine psychiatrische Behand lung stattfin d e, erfolge doch eine Anti depres siva-Th erapie, weshalb zu min dest eine massgebende Verschlech terung angenom men werden müsse. Damit die Beschwerde gegnerin nun auf grund der relevanten Änderung des tatsäch lichen und medizinischen Sach verhalts im Sinne der aktuellen bundesge richt lichen Rechtsprechung das strukturierte Beweisverfahren durchführen könne, müsse zu nächst eine umfassende medizinische Abklärung sta ttfinden. Erst wenn näm lich ein bi- beziehungsweise polydisziplinäres Gutach ten mit mindestens den Fach disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie durch geführt worden sei, würden ver lässliche und vor allem aktuelle medizinische An gaben zu den Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Arbeits fähigkeit wie auch den Wechsel wirkungen der somatischen und psychischen Beschwerden bestehen. Hernach könne anhand des strukturierten Beweisverfahrens geprüft werden, ob aus psychischer Sicht ein iv-relevanter Gesundheitsschaden ausge wiesen sei. Zudem müssten sodann bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit die somatischen Ein schrän kungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mitbe rück sichtigt werden ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend ver fassten Wortlaut, sondern - vorbehältlich des Vertrauensschutzes - nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 141 V 255 E. 1.2; 132 V 74 E. 2; 120 V 496 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2019 vom 24. November 2020 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen ). 3.2
Gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2020 (Urk. 2) lau tet der Entscheid der Beschwerdegegnerin auf Abweisung des (neuen) Leistungs begehrens des Beschwerdeführers . Die Begründung erschöpft sich aller dings in de r Feststellung, dass aufgrund der erhaltenen Unterlagen nicht von einer verän derten Situation seit der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom
19. Februar 2013 (Urk. 7/102) ausge gangen werden könne (Urk. 2 S. 1) . Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin
mit seinem neuen Leistungsbegehren vom
12. Februar 2019 (Urk. 7/118) sowie dem Schreiben seines Hausarztes Dr. C.___ vom 8. Mai 2019 (Urk. 7/134) und dessen Stellung nahme vom 30. Oktober 2019 (Urk. 7/148/1) eine wesentliche Veränderung nicht glaubhaft gemacht hat . Ihre Feststellung hat
die Beschwerde geg nerin zudem nicht aufgrund eigener Abklärungen zum medizinischen Sach verhalt getroffen .
Nach der Neuanmeldung beschränkte sie sich darauf, bei der IV-Stelle
des Kantons Aargau ( Urk. 7/12 5 ) und - zumal diese auch Grundlage für die abweisende Verfügung vom 19. Februar 2013 gebildet hatten -
bei der Suva die Akten (Urk. 7/121/1, Urk. 7/122/1-2)
einzuholen und zu sichten (vgl. Urk. 7/136/2 ). Weiter zog sie den IK-Auszug vom 21. Juni 2019 (Urk. 7/135) bei . Das Schreiben von Dr.
C.___ vom 8. Mai 2019 (Urk. 7/134) und seine Stellung nahme vom 30. Oktober 2019 (Urk. 7/148/1)
legte die Beschwerde gegnerin je weils dem RAD vor. Dieser hielt in seinen Stellung nahmen vom 21. Juni 2019 und 2 7. Januar 2020 fest, dass eine wesentliche Verän derung nicht ausgewiesen sei beziehungsweise keine neuen medizinischen Sachverhalte vorliegen würden
(Urk. 7/136 , Urk. 7/151/3 ).
Nach dem Gesagten wurde mit de r angefochtenen Verfügung vom 12. März 2020 (Urk. 2) somit nicht die Abweisung des neuen Leistungsbegehren s des Beschwer deführers vom 12. Februar 2019 verfügt. Nach deren tatsächlichen rechtlichen Gehalt wurde da mit - trotz anders lauten dem Dispositiv - auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer nicht glaub haft machen konnte, dass sich der Grad der Invalidität seit der Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 7/102) in einer für den Rentenan spruch erheblichen Weise geändert hat.
Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
4 . 4.1
4.1.1
Vergleichsbasis ist vorliegend die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Februar 2013, mit welcher der Anspruch des Beschwer deführers auf eine Invalidenrente bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 12 % abgewiesen wurde (Urk. 7/102). Vorgängig wurde das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 14. Juni 2012 (Urk. 7/89) eingeholt. 4.1.2
Am Gutachten der MEDAS Z.___ vom 14. Juni 2012 (Urk. 7/89) wa ren die Dres . med. F.___ , Innere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Ärztlicher Leiter, Zertifizierter Gutachter SIM, G.___ , Facharzt für Innere Medizin sowie Facharzt für psychosomatische Medizin und Rehabilitationswesen, Zertifizierter Gutachter SIM, H.___ , Handchirurgie FMH, und I.___ , Psychia trie und Psychotherapie FMH, beteiligt ( Urk. 7/52).
Die Gutachter stellten die fol genden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
7/89/34 ): - Fehlverheilte Radiusköpfchenfraktur (Mason und Hotchkiss Typ II) mit
g e ringgradiger Gelenksarthrose und
Bewegungseinschränkung im Ellbogen gelenk links (ICD- 10: T92.1), bestehend seit 2003 - Dysthymie (ICD-10: F34.1) , bestehend seit 2005
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ( Urk. 7/89/34): - Status nach abgeheilter Skaphoid -Fraktur rechtes Handgelenk mit sekun därer, degenerativer Zystenbildung im ehemaligen Frakturbereich, asymp tomatische, vorbestehende Os lunatum Zyste rechts T92.2, bestehend seit Dezember 2000 - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren ( ICD-10: F45.41), bestehend seit 2005
Dazu ist der Beurteilung der Gutachter zu entnehmen, dass sich in psychischer Hinsicht aus einer seit 2005 beschriebenen Anpassungsstörung eine anhaltende affektive Symptomatik im Sinne einer leichten Dysthymie entwickelt habe. Aus serdem müsse unter Berücksichtigung aller objektiven Befunde, Vorbefunde und Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers von einer chronischen Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren ausgegangen werden, welche die Diskrepanzen zwischen subjektiven Beschwerden, subjektiver Beeinträch ti gung und objektiven Befunden und damit erklärbaren Funktions einsch ränkungen erkläre. Es handle sich nicht um eine Aggravation oder Simulation. Es bestehe allerdings im Zusammenhang mit den Unfallfolgen eine vom Be schwerdeführer klar geäusserte Entschädigungshaltung. Die Schmerz sympto matik alleine werde aus Gutachtersicht die theoretische Arbeitsfähigkeit nicht relevant einschränken können. Es würden die negativen Faktoren, welche die Überwindbarkeit schmerz bedingter Beeinträchtigungen erschweren oder verun mög lichen würden, fehlen. Dagegen habe die anhaltende affektive Störung eine gewisse einschränkende Wirkung bei allen Arten von Arbeitstätigkeiten aufgrund einer Antriebs hemmung, Verlangsamung und möglicher Konzentra tionsstörung. Sie werde auf 20 % geschätzt ( Urk. 7/89/42). Der Befund am linken Ellbogen führe zu einer Einschränkung für Tätigkeiten, die beidhändig ausgeübt werden müssten. Dazu gehöre auch die frühere Tätigkeit als Berufskraftfahrer mit Lade- und Entlade arbeiten. Die konkrete letzte Tätigkeit sei nur noch eingeschränkt zumutbar. Reine Fahrtätigkeiten sollten dagegen uneingeschränkt zumutbar sein. Dies demonst riere der Beschwerdeführer auch, indem er seinen privaten Personenwagen be nützte. Durch die Funktionseinschränkung am linken Ell bogengelenk werde die theoretisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit für eine Kraft fahrertätigkeit leistungs mässig um 50 % eingeschränkt. Angepasste Tätig keiten, bei denen die linke obere Extremität nur wenig in Anspruch genommen werden müsse, seien dagegen un eingeschränkt möglich. Hier sei lediglich die Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen zu berücksichtigen ( Urk. 7/89/43). 4 .2
4 .2.1
Nach seiner Neuanmeldung vom 12. Februar
2019 (Urk. 7/118) legte der Beschwerde führer folgende Stellungnahme n seines Hausarztes Dr. C.___ auf: 4.2.2
In seinem Schreiben vom 8. Mai 2019 führte Dr. C.___ aus, dass er den Beschwerdeführer erst seit Februar 2017 als Hausarzt betreue. Er behandle den Beschwerdeführer vor allem wegen seinen somatoformen Schmerzstörungen und der depressiven Symptomatik. Vom 1. August 2017 (richtig wohl: Januar 2017, vgl. den Lebenslauf des Beschwerdeführers, Urk. 7/116/1) bis Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer in einem Pensum von ca. 50 % als Schulbusfahrer gearbei tet . Dies sei an der körperlichen und psychischen Belastungsgrenze des Beschwerdeführers gelegen. Leider sei ihm diese Stelle im Oktober 2018 gekün digt worden. Seitdem sei er arbeitslos. Im Rahmen eines Weiterbildungskurses sei i h m zu einer erneuten IV-Anmeldung geraten worden. Aus medizinischer Sicht habe sich in den letzten zwei Jahren keine wesentliche Befundänderung gezeigt. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen an den Unterarmen beidseits, teil weise in die Schulter ziehend. Zudem bestehe eine psychische Niedergeschlagen heit sowie eine chronische Schlafstörung. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit sei nicht realistisch respektive zumutbar ( Urk. 7/134). 4 .2. 3
In seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 3 0. Oktober 2019 stellte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/148/1 ) : - Somatoforme Schmerzerkrankung - Status nach Fraktur Os Scaphoideum 2000 - Status nach Radiusköpfchenfraktur 2003 - Verdacht auf Depression und Affektlabilität
Die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob dieser eine angepasste Tätigkeit ausüben könne (Urk. 7/149/2), beantwortete Dr. C.___ mit «Ja» (Urk. 7/148/1). Dr. C.___ führte weiter aus, dass aufgrund der chronischen Schmerz empfindung an den Unterarmen beidseits das Tragen von schweren Las ten nicht möglich sei. Seit seiner Behandlungsübernahme am 1 5. Februar 2017 bestehe eine Verschlechte rung der Beschwerdesymptomatik. Die Schmerz therapie sei von Paracetamol ( Dafalgan ) auf Paracetamol/Tramadol ( Zaldiar ) gesteigert w o rden. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich in den letz ten zwei Jahren deutlich verschlechtert . Durch den früheren Hausarzt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf weiteres attestiert worden. Dies sei von ihm fortgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht über mehrere Stunden voll belastbar. Die Beschäf tigung bei einem Schultransportdienst in einem 50%-Arbeitspensum sei für den Beschwerdeführer ideal gewesen. Die Prognose bezüg lich somatoformer Schmerzerkrankung sei schlecht. Es sei mittel - bis langfristig von keiner Besserung auszugehen. Auf die Frage des Rechtsvertreters, welche Medikamente er verschreibe ( Urk. 7/149/2) , antworte Dr. C.___ : « Dafalgan 1g in Reserve, Zaldiar in Reserve» (Urk. 7/148/1) . Dr. C.___ wurde ebenfalls gefragt, ob weitergehende medizinische Abklärungen indiziert seien ( Urk. 7/149/2). Darauf antwortete er, dass er e in en mögliche n Ansatz am ehesten über eine psychiat rische Beurteilung
sehe . Aber auch bei der Diagnose einer Depression seien die Chancen in der letzten Zeit eher gesunken ( Urk. 7/148/1 ). 4 .2. 4
In seinem nach Erlass der angefochtenen Verfügung zuhanden des Rechts vertreters des Beschwerdeführers verfassten Schreiben vom 5. Mai 2020 führte Dr. C.___ sodann aus, dass seit dem 1 5. Februar 2017 eine Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik eingetreten sei . Der Beschwerdeführer klage über ein zunehmendes brennendes Gefühl an den Unterarmen beidseits. In einer fixen Medikation habe die Schm erztherapie von Paracetamol ( Da falgan ) auf Paraceta mol/Tramadol ( Zaldiar ) gesteigert werden müssen. Dies sei zum Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2020 (gemeint ist: 2019 ) noch nicht der Fall gewesen. Auch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich in den letzten zwei Jahren deutlich
verschlechtert. Aufgrund von Schlafstörungen habe er eine The rapie mit Trittico 50mg zur Nacht etabliert, auch um eventuell einen mildern den Effekt auf die Schmerzen zu erlangen. Die Diagnose Affektlabilität finde er in den Gutachten wieder. Zudem bestehe die Diagnose einer schweren neuropsycho lo gi schen Störung und andauer nden Persönlichkeitsveränderung nach Extrem be lastung. Es könnte mithin durchaus eine Depression vorliegen ( Urk. 3/5). 5.
5.1
Zwar attestierten die Gutachter der MEDAS Z.___ dem Beschwerde führer - wie festgehalten (E. 4.1.2) - in psychischer Hinsicht aufgrund der von ihnen festgestellten anhaltenden affektiven Störung eine 20%ige Arbeitsunfähig keit. Der
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Februar 2013 ist aber zu entnehmen, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsschätzung angesichts der von den Gutachtern gestellten Diagnosen eines chronische n Schmerzsyndrom s mit somatischen und psychologischen Anteilen sowie einer leichtgradige n
Dysthy mie , der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichts (sog. Überwindbarkeits vermutung , vgl. BGE 130 V 352, 131 V 49) entsprechend,
einer Prüfung unter zogen hat. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass weder eine psychische Komor bidität vorliege noch die anderen Kriterien (gemäss jener Rechtsprechung des Bundesgerichts) erfüllt seien, welche die Überwindung der Schmerzen einschrän ken oder verunmöglichen würden ( Urk. 7/102/2). Zudem hielt sie unter Hinweis auf Bundesgerichtsurteile fest, dass eine Dysthymie nicht inval idisierend sei und keine p sychische Komorbidität darstell e ( Urk. 7/102/4). 5.2
5.2.1
RAD-Arzt med. pract . E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 7. Januar 2020 fest, dass weiterhin Beschwerden an den Händen/Unterarmen sowie eine psychische Symptomatik vorliege . Bereits im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2012 seien letztlich die gleichen Diagnosen/Einschränkungen genannt worden. Ledig lich die damals genannte Diagnose einer Dysthymie werde durch den Haus arzt aktuell ersetzt durch die Diagnose Verdacht auf Depression und Affekt labilität. Hierbei handle es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose, eine ICD-10-Codierung liege nicht vor und die Diagnose werde auch nicht von einem Fach arzt für Psychiatrie gestellt. Bezüglich der psychiatrische n Symptomatik finde keine fachärztliche Behandlung statt ,
ebenso keine medikamentöse Therapie. Auch sei die medikamentöse Schmerzbehandlung lediglich eine Bedarfs medi ka tion (Medi kamente in Reserve). Somit sei aus versicherungs medizinischer Sicht ein ent spre chender Leidensdruck des Beschwerdeführer s zu hinterfragen. Dr. C.___ bestätige weiterhin eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Diesbezüglich würden keine Einschränkungen genannt. In seiner Stellungnahme vom 30.
Oktober 2019 habe Dr. C.___ von einer Verschlechterung der Beschwerde sympto matik gesprochen. Demgegenüber habe er in seinem Schreiben vom 8. Mai 2019 bescheinigt, dass sich aus medizinischer Sicht in den letzten zwei Jahren keine wesentliche Befundänderung ergaben habe. Damit stehe die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 3 0. Oktober 2019 in einem direkten Wider spruch zu seinem Schreiben vom 8. Mai 2019
( Urk. 7/151/3). 5.2.2
Zwar sind rechtsprechungsgemäss m it dem Beweismass des Glaubhaftmachens insofern herabgesetzte Anfor derungen
an den Beweis verbunden , als dass d ie Tatsachenänderung nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein
muss . Es genügt vielmehr , dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachum standes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen , auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1) .
Aber auch wenn dies berücksichtigt wird, muss festgehalten werden, dass dem Beschwerde führer mit dem Schreiben von Dr. C.___ vom
8. Mai 2019 ( Urk. 7/134) und dessen Stellung nahme vom 3 0. Oktober 2019 ( Urk. 7/148)
eine Änderung, geschweige denn eine
erhebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV (vgl. dazu ebenfalls : Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1) seit der leistungsab weisenden Verfügung vom
19. Februar 2013 ( Urk. 7/102) nicht glaubhaft machen konnte. Wie RAD-Arzt med. pract . E.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. Januar 2020 nachvollziehbar fest ge halten hat , handelt es sich bei den von Dr. C.___ beschriebenen Beschwerden des Beschwerdeführer s weiterhin um die gleichen Besc hwerden, welche bereits bei dem Erlass der Verfügung vom
19. Februar 2013 ( Urk. 7/102) bestanden. Bezüglich der einzig geltend gemachten Verschlechterung in psychischer Hinsicht fehlt es an einer fachärztlichen Diag nose und einer Behandlung durch eine Psychia terin oder einen Psychiater, welche die behauptete Zunahme des psychischen Leidens als plausibel erscheinen lassen würden. Und schliesslich verstrickte sich Dr. C.___ in Ausführungen bis zu seiner Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2019 ( Urk. 7/148 ) in derart vielen Wider sprüchen, dass auch deswegen die Glaub haft machung einer erheblichen Än derung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und/oder dessen er werblichen Auswirkungen nicht gelingt. Daran würde auch nichts ändern, wenn die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste Stellungnahme von Dr. C.___ von 5. Mai 2020 ( Urk. 3/5)
im vorliegenden Verfahren zu berück sichtigen wäre (vgl. aber E. 1.4). 5. 3
Der Vollständigkeit halber ist a nzufügen , dass die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 141 V 281) für sich al lein keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund darstellt (BGE 141 V 585 E. 5.3). Gleiches gilt für die Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2018 vom 2 4. Januar 2019 E. 5.5 mit Hinweis). 5.4
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 2. März 2020 ( Urk.
2) im Sinne von E. 3.2 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind dem unterlegenen Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 03 ) bei der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zum Rentenbezug an
( Urk. 7/35 , Aktenver zeich nis zu Urk.
E. 7 / 151/3 ) . Hernach wies die IV-Stelle das neue Leistungs begehren von X.___
m it Verfügung vom 1 2. März 2020 ( Urk. 2) wie vor beschieden ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am
E. 11 . Mai 2020 Beschwerde und beantragte, in Auf hebung d er angefochtenen Verfügung vom 12. Mä r z 2020 sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Be gutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom
1. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-227), was dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00295
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 2. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 75 , reiste im Jahr 1998 aus Deutschland in die Schweiz ein ( Urk. 7/2/1, Urk. 7/2/3), wo er ab dem Jahr 1999 als Last wagen chauffeur arbeitete ( Urk. 7/2/4 ) . Der damals in Y.___ wohnhaft ge wesene Versicherte mel dete sich am
27. Dezember 2007 (Eingangs datum)
unter Hinweis auf Behin derun gen durch eine
nicht dislozierte
Querfraktur des Os naviculare rechts (erlit ten bei einem Unfall a m 1 2. Dezember 2000) und ein e Radiusköpfche n fraktur links (er litten bei einem Unfall a m 2 5. August 20 03 ) bei der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zum Rentenbezug an
( Urk. 7/35 , Aktenver zeich nis zu Urk. 7 / 1-155 ) . Im Zuge ihrer Abklärungen
holt e die IV-Stelle des Kantons Aargau
insbeson dere das Gutach ten der MEDAS Z.___ vom 1 4. Juni 2012 ( Urk. 7/89) ein.
Aufgrund ihrer Abklärungen ermittelte die IV-Stelle des Kantons Aargau
einen Invaliditäts grad von 12
% . Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2013 wies sie das Rentenbegehren des Ver sicher ten ab ( Urk. 7/102). Die vom Versicher ten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungs gericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1 2. November 2013 ab ( Urk. 7/109). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. Januar 2014 Beschwerde beim Bundes gericht (Urk.
7/110), welches die Beschwerde mit Urteil vom 2 1. Feb ruar 2014 abwies (Urk.
7/111).
1.2
In der Folge verlegte der Versicherte im Jahr 2016
seinen Wohnsitz nach A.___ und arbeitete von Januar 2017 bis November 20 18 in einem Teil zeit pensum für einen Schülertransport aus B.___ (Urk.
7/116 , Urk.
7/119/5 ). Am 1 2. Februar 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen der Unfälle vom 12. Dezember 2000 und 25. August 2003 erneut bei der Eid genössi s chen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 1 18 , Akten ver zeich nis zu Urk. 7/1-155 ).
Die nunmehr zuständige Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, forderte den Ver sicherten am 2 9. April 2019 auf, Beweismittel, welche eine wesentliche Verände r ung seit der letzten Verfügung vom 1 9. Februar 2013 glaubhaft machen, einzureichen ( Urk. 7/133) . In der Folge ging der IV-Stelle das Schreiben von Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 8. Mai 2019 zu ( Urk. 7/134). Daraufhin holte sie den IK-Auszug vom 2 1. Juni 2019 ein (Urk.
7/135). In ihrer Stellung nahme vom selben Tag hielt D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Zürich so dann fest, das s eine wesentliche Veränderung nicht ausgewiesen sei ( Urk. 7/136) . Danach stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 3. August 2019 die Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 1 2. Februar 2019 in Aussicht ( Urk. 7/137). Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. August 2019 Einwand (Urk. 7/140). Mit seiner Einwandbegründung vom 1 2. November 2019 ( Urk. 7/147 ) legte der Versicherte die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 3 0. Oktober 2019 ( Urk. 7/148) auf. Die IV-Stelle legte diese Stellungnahme dem RAD vor. RAD-Arzt med. pract .
E.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin , hielt am 2 7. Januar 2020
fest, dass keine neuen medizinischen Sachverhalte vor liegen würden ( Urk. 7 / 151/3 ) . Hernach wies die IV-Stelle das neue Leistungs begehren von X.___
m it Verfügung vom 1 2. März 2020 ( Urk. 2) wie vor beschieden ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 11 . Mai 2020 Beschwerde und beantragte, in Auf hebung d er angefochtenen Verfügung vom 12. Mä r z 2020 sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Be gutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom
1. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-227), was dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuan meldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchs relevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs, d as heisst bis zum Erlass der Verfügung be treffend die Neuanmeldung . Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 ) . 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. März 2020 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der erhaltenen Unterlagen nicht von einer veränderten Situation seit der Verfügung vom
19. Februar 2013 aus gehe . Damals habe die IV-Stelle Aargau den Leitungsanspruch abgelehnt, weil der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Die Tätigkeit gelte als angepasst, wenn sie einfach und repetitiv sei und keine beruflichen Vorkenntnisse erfordere. Sie gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine solche angepasste Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. Es be stehe daher weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Mit seinem Einwand vom 1 2. November 2019 habe der Beschwerdeführer die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens inklusive einer neuen soma tischen und psychiatrischen Begutachtung beantragt ( Urk. 2 S. 1). Ein solches Vorgehen sei allerdings nur angezeigt, wenn ein Revisionsgrund vorliege. Ein solcher Revisionsgrund fehle hier, weil die medizinische Situation laut RAD un verändert sei ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Berichte und der Stellungnahme von Dr. C.___
seit der über sieben Jahre zurück liegenden, letzten IV-Verfügung (vom 1 9. Februar 2013) eine Veränderung der ge sundheitlichen Situation vorliege. Zwischenzeitlich habe zwar eine Verbes serung er reicht werden können, zumal er gar einer Arbeitstätigkeit habe nach gehen kön nen. Danach habe sich aber insbesondere die psychische Situation wie der geändert ( Urk. 1 S.
5). Auch wenn aktuell keine psychiatrische Behand lung stattfin d e, erfolge doch eine Anti depres siva-Th erapie, weshalb zu min dest eine massgebende Verschlech terung angenom men werden müsse. Damit die Beschwerde gegnerin nun auf grund der relevanten Änderung des tatsäch lichen und medizinischen Sach verhalts im Sinne der aktuellen bundesge richt lichen Rechtsprechung das strukturierte Beweisverfahren durchführen könne, müsse zu nächst eine umfassende medizinische Abklärung sta ttfinden. Erst wenn näm lich ein bi- beziehungsweise polydisziplinäres Gutach ten mit mindestens den Fach disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie durch geführt worden sei, würden ver lässliche und vor allem aktuelle medizinische An gaben zu den Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Arbeits fähigkeit wie auch den Wechsel wirkungen der somatischen und psychischen Beschwerden bestehen. Hernach könne anhand des strukturierten Beweisverfahrens geprüft werden, ob aus psychischer Sicht ein iv-relevanter Gesundheitsschaden ausge wiesen sei. Zudem müssten sodann bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit die somatischen Ein schrän kungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mitbe rück sichtigt werden ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend ver fassten Wortlaut, sondern - vorbehältlich des Vertrauensschutzes - nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 141 V 255 E. 1.2; 132 V 74 E. 2; 120 V 496 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2019 vom 24. November 2020 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen ). 3.2
Gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2020 (Urk. 2) lau tet der Entscheid der Beschwerdegegnerin auf Abweisung des (neuen) Leistungs begehrens des Beschwerdeführers . Die Begründung erschöpft sich aller dings in de r Feststellung, dass aufgrund der erhaltenen Unterlagen nicht von einer verän derten Situation seit der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom
19. Februar 2013 (Urk. 7/102) ausge gangen werden könne (Urk. 2 S. 1) . Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin
mit seinem neuen Leistungsbegehren vom
12. Februar 2019 (Urk. 7/118) sowie dem Schreiben seines Hausarztes Dr. C.___ vom 8. Mai 2019 (Urk. 7/134) und dessen Stellung nahme vom 30. Oktober 2019 (Urk. 7/148/1) eine wesentliche Veränderung nicht glaubhaft gemacht hat . Ihre Feststellung hat
die Beschwerde geg nerin zudem nicht aufgrund eigener Abklärungen zum medizinischen Sach verhalt getroffen .
Nach der Neuanmeldung beschränkte sie sich darauf, bei der IV-Stelle
des Kantons Aargau ( Urk. 7/12 5 ) und - zumal diese auch Grundlage für die abweisende Verfügung vom 19. Februar 2013 gebildet hatten -
bei der Suva die Akten (Urk. 7/121/1, Urk. 7/122/1-2)
einzuholen und zu sichten (vgl. Urk. 7/136/2 ). Weiter zog sie den IK-Auszug vom 21. Juni 2019 (Urk. 7/135) bei . Das Schreiben von Dr.
C.___ vom 8. Mai 2019 (Urk. 7/134) und seine Stellung nahme vom 30. Oktober 2019 (Urk. 7/148/1)
legte die Beschwerde gegnerin je weils dem RAD vor. Dieser hielt in seinen Stellung nahmen vom 21. Juni 2019 und 2 7. Januar 2020 fest, dass eine wesentliche Verän derung nicht ausgewiesen sei beziehungsweise keine neuen medizinischen Sachverhalte vorliegen würden
(Urk. 7/136 , Urk. 7/151/3 ).
Nach dem Gesagten wurde mit de r angefochtenen Verfügung vom 12. März 2020 (Urk. 2) somit nicht die Abweisung des neuen Leistungsbegehren s des Beschwer deführers vom 12. Februar 2019 verfügt. Nach deren tatsächlichen rechtlichen Gehalt wurde da mit - trotz anders lauten dem Dispositiv - auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer nicht glaub haft machen konnte, dass sich der Grad der Invalidität seit der Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 7/102) in einer für den Rentenan spruch erheblichen Weise geändert hat.
Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
4 . 4.1
4.1.1
Vergleichsbasis ist vorliegend die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Februar 2013, mit welcher der Anspruch des Beschwer deführers auf eine Invalidenrente bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 12 % abgewiesen wurde (Urk. 7/102). Vorgängig wurde das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 14. Juni 2012 (Urk. 7/89) eingeholt. 4.1.2
Am Gutachten der MEDAS Z.___ vom 14. Juni 2012 (Urk. 7/89) wa ren die Dres . med. F.___ , Innere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Ärztlicher Leiter, Zertifizierter Gutachter SIM, G.___ , Facharzt für Innere Medizin sowie Facharzt für psychosomatische Medizin und Rehabilitationswesen, Zertifizierter Gutachter SIM, H.___ , Handchirurgie FMH, und I.___ , Psychia trie und Psychotherapie FMH, beteiligt ( Urk. 7/52).
Die Gutachter stellten die fol genden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
7/89/34 ): - Fehlverheilte Radiusköpfchenfraktur (Mason und Hotchkiss Typ II) mit
g e ringgradiger Gelenksarthrose und
Bewegungseinschränkung im Ellbogen gelenk links (ICD- 10: T92.1), bestehend seit 2003 - Dysthymie (ICD-10: F34.1) , bestehend seit 2005
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ( Urk. 7/89/34): - Status nach abgeheilter Skaphoid -Fraktur rechtes Handgelenk mit sekun därer, degenerativer Zystenbildung im ehemaligen Frakturbereich, asymp tomatische, vorbestehende Os lunatum Zyste rechts T92.2, bestehend seit Dezember 2000 - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren ( ICD-10: F45.41), bestehend seit 2005
Dazu ist der Beurteilung der Gutachter zu entnehmen, dass sich in psychischer Hinsicht aus einer seit 2005 beschriebenen Anpassungsstörung eine anhaltende affektive Symptomatik im Sinne einer leichten Dysthymie entwickelt habe. Aus serdem müsse unter Berücksichtigung aller objektiven Befunde, Vorbefunde und Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers von einer chronischen Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren ausgegangen werden, welche die Diskrepanzen zwischen subjektiven Beschwerden, subjektiver Beeinträch ti gung und objektiven Befunden und damit erklärbaren Funktions einsch ränkungen erkläre. Es handle sich nicht um eine Aggravation oder Simulation. Es bestehe allerdings im Zusammenhang mit den Unfallfolgen eine vom Be schwerdeführer klar geäusserte Entschädigungshaltung. Die Schmerz sympto matik alleine werde aus Gutachtersicht die theoretische Arbeitsfähigkeit nicht relevant einschränken können. Es würden die negativen Faktoren, welche die Überwindbarkeit schmerz bedingter Beeinträchtigungen erschweren oder verun mög lichen würden, fehlen. Dagegen habe die anhaltende affektive Störung eine gewisse einschränkende Wirkung bei allen Arten von Arbeitstätigkeiten aufgrund einer Antriebs hemmung, Verlangsamung und möglicher Konzentra tionsstörung. Sie werde auf 20 % geschätzt ( Urk. 7/89/42). Der Befund am linken Ellbogen führe zu einer Einschränkung für Tätigkeiten, die beidhändig ausgeübt werden müssten. Dazu gehöre auch die frühere Tätigkeit als Berufskraftfahrer mit Lade- und Entlade arbeiten. Die konkrete letzte Tätigkeit sei nur noch eingeschränkt zumutbar. Reine Fahrtätigkeiten sollten dagegen uneingeschränkt zumutbar sein. Dies demonst riere der Beschwerdeführer auch, indem er seinen privaten Personenwagen be nützte. Durch die Funktionseinschränkung am linken Ell bogengelenk werde die theoretisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit für eine Kraft fahrertätigkeit leistungs mässig um 50 % eingeschränkt. Angepasste Tätig keiten, bei denen die linke obere Extremität nur wenig in Anspruch genommen werden müsse, seien dagegen un eingeschränkt möglich. Hier sei lediglich die Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen zu berücksichtigen ( Urk. 7/89/43). 4 .2
4 .2.1
Nach seiner Neuanmeldung vom 12. Februar
2019 (Urk. 7/118) legte der Beschwerde führer folgende Stellungnahme n seines Hausarztes Dr. C.___ auf: 4.2.2
In seinem Schreiben vom 8. Mai 2019 führte Dr. C.___ aus, dass er den Beschwerdeführer erst seit Februar 2017 als Hausarzt betreue. Er behandle den Beschwerdeführer vor allem wegen seinen somatoformen Schmerzstörungen und der depressiven Symptomatik. Vom 1. August 2017 (richtig wohl: Januar 2017, vgl. den Lebenslauf des Beschwerdeführers, Urk. 7/116/1) bis Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer in einem Pensum von ca. 50 % als Schulbusfahrer gearbei tet . Dies sei an der körperlichen und psychischen Belastungsgrenze des Beschwerdeführers gelegen. Leider sei ihm diese Stelle im Oktober 2018 gekün digt worden. Seitdem sei er arbeitslos. Im Rahmen eines Weiterbildungskurses sei i h m zu einer erneuten IV-Anmeldung geraten worden. Aus medizinischer Sicht habe sich in den letzten zwei Jahren keine wesentliche Befundänderung gezeigt. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen an den Unterarmen beidseits, teil weise in die Schulter ziehend. Zudem bestehe eine psychische Niedergeschlagen heit sowie eine chronische Schlafstörung. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit sei nicht realistisch respektive zumutbar ( Urk. 7/134). 4 .2. 3
In seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 3 0. Oktober 2019 stellte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/148/1 ) : - Somatoforme Schmerzerkrankung - Status nach Fraktur Os Scaphoideum 2000 - Status nach Radiusköpfchenfraktur 2003 - Verdacht auf Depression und Affektlabilität
Die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob dieser eine angepasste Tätigkeit ausüben könne (Urk. 7/149/2), beantwortete Dr. C.___ mit «Ja» (Urk. 7/148/1). Dr. C.___ führte weiter aus, dass aufgrund der chronischen Schmerz empfindung an den Unterarmen beidseits das Tragen von schweren Las ten nicht möglich sei. Seit seiner Behandlungsübernahme am 1 5. Februar 2017 bestehe eine Verschlechte rung der Beschwerdesymptomatik. Die Schmerz therapie sei von Paracetamol ( Dafalgan ) auf Paracetamol/Tramadol ( Zaldiar ) gesteigert w o rden. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich in den letz ten zwei Jahren deutlich verschlechtert . Durch den früheren Hausarzt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf weiteres attestiert worden. Dies sei von ihm fortgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht über mehrere Stunden voll belastbar. Die Beschäf tigung bei einem Schultransportdienst in einem 50%-Arbeitspensum sei für den Beschwerdeführer ideal gewesen. Die Prognose bezüg lich somatoformer Schmerzerkrankung sei schlecht. Es sei mittel - bis langfristig von keiner Besserung auszugehen. Auf die Frage des Rechtsvertreters, welche Medikamente er verschreibe ( Urk. 7/149/2) , antworte Dr. C.___ : « Dafalgan 1g in Reserve, Zaldiar in Reserve» (Urk. 7/148/1) . Dr. C.___ wurde ebenfalls gefragt, ob weitergehende medizinische Abklärungen indiziert seien ( Urk. 7/149/2). Darauf antwortete er, dass er e in en mögliche n Ansatz am ehesten über eine psychiat rische Beurteilung
sehe . Aber auch bei der Diagnose einer Depression seien die Chancen in der letzten Zeit eher gesunken ( Urk. 7/148/1 ). 4 .2. 4
In seinem nach Erlass der angefochtenen Verfügung zuhanden des Rechts vertreters des Beschwerdeführers verfassten Schreiben vom 5. Mai 2020 führte Dr. C.___ sodann aus, dass seit dem 1 5. Februar 2017 eine Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik eingetreten sei . Der Beschwerdeführer klage über ein zunehmendes brennendes Gefühl an den Unterarmen beidseits. In einer fixen Medikation habe die Schm erztherapie von Paracetamol ( Da falgan ) auf Paraceta mol/Tramadol ( Zaldiar ) gesteigert werden müssen. Dies sei zum Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2020 (gemeint ist: 2019 ) noch nicht der Fall gewesen. Auch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich in den letzten zwei Jahren deutlich
verschlechtert. Aufgrund von Schlafstörungen habe er eine The rapie mit Trittico 50mg zur Nacht etabliert, auch um eventuell einen mildern den Effekt auf die Schmerzen zu erlangen. Die Diagnose Affektlabilität finde er in den Gutachten wieder. Zudem bestehe die Diagnose einer schweren neuropsycho lo gi schen Störung und andauer nden Persönlichkeitsveränderung nach Extrem be lastung. Es könnte mithin durchaus eine Depression vorliegen ( Urk. 3/5). 5.
5.1
Zwar attestierten die Gutachter der MEDAS Z.___ dem Beschwerde führer - wie festgehalten (E. 4.1.2) - in psychischer Hinsicht aufgrund der von ihnen festgestellten anhaltenden affektiven Störung eine 20%ige Arbeitsunfähig keit. Der
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. Februar 2013 ist aber zu entnehmen, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsschätzung angesichts der von den Gutachtern gestellten Diagnosen eines chronische n Schmerzsyndrom s mit somatischen und psychologischen Anteilen sowie einer leichtgradige n
Dysthy mie , der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichts (sog. Überwindbarkeits vermutung , vgl. BGE 130 V 352, 131 V 49) entsprechend,
einer Prüfung unter zogen hat. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass weder eine psychische Komor bidität vorliege noch die anderen Kriterien (gemäss jener Rechtsprechung des Bundesgerichts) erfüllt seien, welche die Überwindung der Schmerzen einschrän ken oder verunmöglichen würden ( Urk. 7/102/2). Zudem hielt sie unter Hinweis auf Bundesgerichtsurteile fest, dass eine Dysthymie nicht inval idisierend sei und keine p sychische Komorbidität darstell e ( Urk. 7/102/4). 5.2
5.2.1
RAD-Arzt med. pract . E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 7. Januar 2020 fest, dass weiterhin Beschwerden an den Händen/Unterarmen sowie eine psychische Symptomatik vorliege . Bereits im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2012 seien letztlich die gleichen Diagnosen/Einschränkungen genannt worden. Ledig lich die damals genannte Diagnose einer Dysthymie werde durch den Haus arzt aktuell ersetzt durch die Diagnose Verdacht auf Depression und Affekt labilität. Hierbei handle es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose, eine ICD-10-Codierung liege nicht vor und die Diagnose werde auch nicht von einem Fach arzt für Psychiatrie gestellt. Bezüglich der psychiatrische n Symptomatik finde keine fachärztliche Behandlung statt ,
ebenso keine medikamentöse Therapie. Auch sei die medikamentöse Schmerzbehandlung lediglich eine Bedarfs medi ka tion (Medi kamente in Reserve). Somit sei aus versicherungs medizinischer Sicht ein ent spre chender Leidensdruck des Beschwerdeführer s zu hinterfragen. Dr. C.___ bestätige weiterhin eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Diesbezüglich würden keine Einschränkungen genannt. In seiner Stellungnahme vom 30.
Oktober 2019 habe Dr. C.___ von einer Verschlechterung der Beschwerde sympto matik gesprochen. Demgegenüber habe er in seinem Schreiben vom 8. Mai 2019 bescheinigt, dass sich aus medizinischer Sicht in den letzten zwei Jahren keine wesentliche Befundänderung ergaben habe. Damit stehe die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 3 0. Oktober 2019 in einem direkten Wider spruch zu seinem Schreiben vom 8. Mai 2019
( Urk. 7/151/3). 5.2.2
Zwar sind rechtsprechungsgemäss m it dem Beweismass des Glaubhaftmachens insofern herabgesetzte Anfor derungen
an den Beweis verbunden , als dass d ie Tatsachenänderung nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein
muss . Es genügt vielmehr , dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachum standes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen , auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1) .
Aber auch wenn dies berücksichtigt wird, muss festgehalten werden, dass dem Beschwerde führer mit dem Schreiben von Dr. C.___ vom
8. Mai 2019 ( Urk. 7/134) und dessen Stellung nahme vom 3 0. Oktober 2019 ( Urk. 7/148)
eine Änderung, geschweige denn eine
erhebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV (vgl. dazu ebenfalls : Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1) seit der leistungsab weisenden Verfügung vom
19. Februar 2013 ( Urk. 7/102) nicht glaubhaft machen konnte. Wie RAD-Arzt med. pract . E.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. Januar 2020 nachvollziehbar fest ge halten hat , handelt es sich bei den von Dr. C.___ beschriebenen Beschwerden des Beschwerdeführer s weiterhin um die gleichen Besc hwerden, welche bereits bei dem Erlass der Verfügung vom
19. Februar 2013 ( Urk. 7/102) bestanden. Bezüglich der einzig geltend gemachten Verschlechterung in psychischer Hinsicht fehlt es an einer fachärztlichen Diag nose und einer Behandlung durch eine Psychia terin oder einen Psychiater, welche die behauptete Zunahme des psychischen Leidens als plausibel erscheinen lassen würden. Und schliesslich verstrickte sich Dr. C.___ in Ausführungen bis zu seiner Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2019 ( Urk. 7/148 ) in derart vielen Wider sprüchen, dass auch deswegen die Glaub haft machung einer erheblichen Än derung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und/oder dessen er werblichen Auswirkungen nicht gelingt. Daran würde auch nichts ändern, wenn die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste Stellungnahme von Dr. C.___ von 5. Mai 2020 ( Urk. 3/5)
im vorliegenden Verfahren zu berück sichtigen wäre (vgl. aber E. 1.4). 5. 3
Der Vollständigkeit halber ist a nzufügen , dass die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 141 V 281) für sich al lein keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund darstellt (BGE 141 V 585 E. 5.3). Gleiches gilt für die Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2018 vom 2 4. Januar 2019 E. 5.5 mit Hinweis). 5.4
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 2. März 2020 ( Urk.
2) im Sinne von E. 3.2 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind dem unterlegenen Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher