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IV.2024.00082

Übereinstimmende Parteianträge auf teilweise Gutheissung infolge Korrektur des beschwerdeweise beanstandeten Einkommens mit Invalidität.

Zürich SozVersG · 2024-08-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 19 60 geborene X.___

meldete sich am

2. Dezember 2021 unter Hinweis auf Schmerzen an Knien, Ellenbogen und Rücken bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizini sche sowie erwerbliche Abklärungen. Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % in angepasster Tätigkeit (vgl. Urk. 8/56/6) sowie n ach Durchführung eines einen Invaliditätsgrad von 44 % ergebenden Einkommensvergleichs (Urk. 8/55) stellte die IV-Stelle de m Versicherten mit Vorbescheid vom 1 7. Oktober 2023 die Zusprechung einer Rente von 35 %

einer ganzen Invaliden rente ab 1. November 2022 in Aussicht ( Urk. 8/58 ). Am 1 8. Dezember 2023 ver fügte sie im angekündigten Sinne ( Urk. 8/63-6 4 = Urk. 2) , wobei die Rente für die Zeit vom 1. November 2022 bis 31. Dezember 2023 hernach mit Verfügung der IV-Stelle vom

8. Januar 2024

betragsmässig festgesetzt wurde (Urk. 8/65). 2.

Gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 1 8. Dezember 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom

1. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzu sprechen. Eventualiter sei der Fall zu einer umfassenden medizinischen und beruflichen Abklärung , insbesondere zur Erstellung eines Obergutachtens , zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn, dass d em Beschwerdeführer

mit Wirkung ab November 2022 eine Invalidenrente in der Höhe von 65 % einer ganzen Rente zuzusprechen

sei . Sie führte erläuternd aus, der Beschwerdeführer verwerte seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 40 % optimal in seiner Nebenerwerbs tätigkeit, weshalb sein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 40'378.-- als Invalideneinkommen einzusetzen sei. Damit resultiere ein Inva liditätsgrad von 65

% ( Urk. 7 ). Der Beschwerdeführer schloss sich diesem Antrag in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2024 an ( Urk. 18), was der Beschwerdegeg nerin mit Gerichtsverfügung vom 2 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich wurde die Sammelstiftung Vita zum Prozess beigeladen ( Urk. 21), wel che am 11.

Juli 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete ( Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung

(Urk. 8/ 1) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtli chen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3

1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 1.3.3

Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26 bis Abs. 1 IVV). 2.

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 davon aus, der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2022 ein Ein kommen mit Invalidität von Fr. 64'014.40 erzielen können, nämlich Fr. 23'636.40 in einer optimal angepasste n Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Pensum von 40 % sowie Fr. 40'378.-- im effektiv ausgeübten Nebenerwerb. Das Validenein kommen fürs Jahr 2022 setzte sie anhand des vor Beginn der Erkrankung erziel ten Einkommens bei der Y.___ AG sowie des Nebenerwerb s auf total Fr. 114'933.-- fest (Urk. 2 S. 1 des Begründungsteils). Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde vom 1. Februar 2024 primär die Festsetzung des Invalideneinkommens und stellte unter Hinweis auf sein Alter die Verwert barkeit seiner Restarbeitsfähigkeit in einer neuen Anstellung ohne vorgängige berufliche Massnahmen in Frage ( Urk. 1 S. 5-6). Daraufhin führte die Beschwer degegnerin i n ihrer Vernehmlassung vom 1 1. März 2024 aus, indem der Beschwerdeführer weiterhin effektiv ein Einkommen von Fr. 40'378.-- erzielt habe, habe er seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 40 % bereits optimal in seiner Nebenerwerbstätigkeit verwertet. Demnach resultiere bei einem Einkom men ohne Behinderung von Fr. 114'933.-- und einem Einkommen mit Behinde rung in der Höhe von Fr. 40'378.-- eine Erwerbseinbusse von Fr . 74'555.--, was einen Invaliditätsgrad von 65 % und Anspruch auf 65 % einer ganzen Rente ergebe. In diesem Sinne beantragte sie die teilweise Gutheissung der Beschwerde ( Urk. 7). Nachdem sich der Beschwerdeführer diesem Antrag am 5. Juni 2024 angeschlossen hat ( Urk.

18) und die beigeladene Sammelstiftung Vita am 1 1. Juli 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet hat ( Urk. 23), liegen übereinstimmende Parteianträge auf teilweise Gutheissung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde teilweise gut zuheissen ist .

D ie angefochtene Verfügung vom 1 8. Dezember 2023 ist demnach aufzuheben und es ist festzustellen , dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2022 Anspruch auf 65 % einer ganzen Invalidenrente hat . 3.

3.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 4 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Bar auslagen.

Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende P artei entschädigung ermessensweise auf Fr. 2' 9 00. -- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 3.3

Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 8. Dezember 2023 ver fügte sie im angekündigten Sinne ( Urk. 8/63-6

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

E. 1.3.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26 bis Abs. 1 IVV). 2.

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 davon aus, der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2022 ein Ein kommen mit Invalidität von Fr. 64'014.40 erzielen können, nämlich Fr. 23'636.40 in einer optimal angepasste n Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Pensum von 40 % sowie Fr. 40'378.-- im effektiv ausgeübten Nebenerwerb. Das Validenein kommen fürs Jahr 2022 setzte sie anhand des vor Beginn der Erkrankung erziel ten Einkommens bei der Y.___ AG sowie des Nebenerwerb s auf total Fr. 114'933.-- fest (Urk. 2 S. 1 des Begründungsteils). Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde vom 1. Februar 2024 primär die Festsetzung des Invalideneinkommens und stellte unter Hinweis auf sein Alter die Verwert barkeit seiner Restarbeitsfähigkeit in einer neuen Anstellung ohne vorgängige berufliche Massnahmen in Frage ( Urk. 1 S. 5-6). Daraufhin führte die Beschwer degegnerin i n ihrer Vernehmlassung vom 1 1. März 2024 aus, indem der Beschwerdeführer weiterhin effektiv ein Einkommen von Fr. 40'378.-- erzielt habe, habe er seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 40 % bereits optimal in seiner Nebenerwerbstätigkeit verwertet. Demnach resultiere bei einem Einkom men ohne Behinderung von Fr. 114'933.-- und einem Einkommen mit Behinde rung in der Höhe von Fr. 40'378.-- eine Erwerbseinbusse von Fr . 74'555.--, was einen Invaliditätsgrad von 65 % und Anspruch auf 65 % einer ganzen Rente ergebe. In diesem Sinne beantragte sie die teilweise Gutheissung der Beschwerde ( Urk. 7). Nachdem sich der Beschwerdeführer diesem Antrag am 5. Juni 2024 angeschlossen hat ( Urk.

18) und die beigeladene Sammelstiftung Vita am 1 1. Juli 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet hat ( Urk. 23), liegen übereinstimmende Parteianträge auf teilweise Gutheissung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde teilweise gut zuheissen ist .

D ie angefochtene Verfügung vom 1 8. Dezember 2023 ist demnach aufzuheben und es ist festzustellen , dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2022 Anspruch auf 65 % einer ganzen Invalidenrente hat . 3.

3.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 4 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt §

E. 4 = Urk. 2) , wobei die Rente für die Zeit vom 1. November 2022 bis 31. Dezember 2023 hernach mit Verfügung der IV-Stelle vom

8. Januar 2024

betragsmässig festgesetzt wurde (Urk. 8/65). 2.

Gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 1 8. Dezember 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom

1. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzu sprechen. Eventualiter sei der Fall zu einer umfassenden medizinischen und beruflichen Abklärung , insbesondere zur Erstellung eines Obergutachtens , zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn, dass d em Beschwerdeführer

mit Wirkung ab November 2022 eine Invalidenrente in der Höhe von 65 % einer ganzen Rente zuzusprechen

sei . Sie führte erläuternd aus, der Beschwerdeführer verwerte seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 40 % optimal in seiner Nebenerwerbs tätigkeit, weshalb sein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 40'378.-- als Invalideneinkommen einzusetzen sei. Damit resultiere ein Inva liditätsgrad von 65

% ( Urk.

E. 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Bar auslagen.

Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende P artei entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'

E. 9 00. -- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 3.3

Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  2. Dezember 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
  3. November 2022 Anspruch auf eine Inva lidenrente von 65  % einer ganzen Rente hat.
  4. Die Gerichtskosten von Fr.  400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr.  2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  6. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , unter Beilage einer Kopie von Urk.  23 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.  23 - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00082

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

8. August 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

Der 19 60 geborene X.___

meldete sich am

2. Dezember 2021 unter Hinweis auf Schmerzen an Knien, Ellenbogen und Rücken bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizini sche sowie erwerbliche Abklärungen. Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % in angepasster Tätigkeit (vgl. Urk. 8/56/6) sowie n ach Durchführung eines einen Invaliditätsgrad von 44 % ergebenden Einkommensvergleichs (Urk. 8/55) stellte die IV-Stelle de m Versicherten mit Vorbescheid vom 1 7. Oktober 2023 die Zusprechung einer Rente von 35 %

einer ganzen Invaliden rente ab 1. November 2022 in Aussicht ( Urk. 8/58 ). Am 1 8. Dezember 2023 ver fügte sie im angekündigten Sinne ( Urk. 8/63-6 4 = Urk. 2) , wobei die Rente für die Zeit vom 1. November 2022 bis 31. Dezember 2023 hernach mit Verfügung der IV-Stelle vom

8. Januar 2024

betragsmässig festgesetzt wurde (Urk. 8/65). 2.

Gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 1 8. Dezember 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom

1. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzu sprechen. Eventualiter sei der Fall zu einer umfassenden medizinischen und beruflichen Abklärung , insbesondere zur Erstellung eines Obergutachtens , zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn, dass d em Beschwerdeführer

mit Wirkung ab November 2022 eine Invalidenrente in der Höhe von 65 % einer ganzen Rente zuzusprechen

sei . Sie führte erläuternd aus, der Beschwerdeführer verwerte seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 40 % optimal in seiner Nebenerwerbs tätigkeit, weshalb sein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 40'378.-- als Invalideneinkommen einzusetzen sei. Damit resultiere ein Inva liditätsgrad von 65

% ( Urk. 7 ). Der Beschwerdeführer schloss sich diesem Antrag in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2024 an ( Urk. 18), was der Beschwerdegeg nerin mit Gerichtsverfügung vom 2 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich wurde die Sammelstiftung Vita zum Prozess beigeladen ( Urk. 21), wel che am 11.

Juli 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete ( Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung

(Urk. 8/ 1) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtli chen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3

1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 1.3.3

Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26 bis Abs. 1 IVV). 2.

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 davon aus, der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2022 ein Ein kommen mit Invalidität von Fr. 64'014.40 erzielen können, nämlich Fr. 23'636.40 in einer optimal angepasste n Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Pensum von 40 % sowie Fr. 40'378.-- im effektiv ausgeübten Nebenerwerb. Das Validenein kommen fürs Jahr 2022 setzte sie anhand des vor Beginn der Erkrankung erziel ten Einkommens bei der Y.___ AG sowie des Nebenerwerb s auf total Fr. 114'933.-- fest (Urk. 2 S. 1 des Begründungsteils). Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde vom 1. Februar 2024 primär die Festsetzung des Invalideneinkommens und stellte unter Hinweis auf sein Alter die Verwert barkeit seiner Restarbeitsfähigkeit in einer neuen Anstellung ohne vorgängige berufliche Massnahmen in Frage ( Urk. 1 S. 5-6). Daraufhin führte die Beschwer degegnerin i n ihrer Vernehmlassung vom 1 1. März 2024 aus, indem der Beschwerdeführer weiterhin effektiv ein Einkommen von Fr. 40'378.-- erzielt habe, habe er seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 40 % bereits optimal in seiner Nebenerwerbstätigkeit verwertet. Demnach resultiere bei einem Einkom men ohne Behinderung von Fr. 114'933.-- und einem Einkommen mit Behinde rung in der Höhe von Fr. 40'378.-- eine Erwerbseinbusse von Fr . 74'555.--, was einen Invaliditätsgrad von 65 % und Anspruch auf 65 % einer ganzen Rente ergebe. In diesem Sinne beantragte sie die teilweise Gutheissung der Beschwerde ( Urk. 7). Nachdem sich der Beschwerdeführer diesem Antrag am 5. Juni 2024 angeschlossen hat ( Urk.

18) und die beigeladene Sammelstiftung Vita am 1 1. Juli 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet hat ( Urk. 23), liegen übereinstimmende Parteianträge auf teilweise Gutheissung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde teilweise gut zuheissen ist .

D ie angefochtene Verfügung vom 1 8. Dezember 2023 ist demnach aufzuheben und es ist festzustellen , dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2022 Anspruch auf 65 % einer ganzen Invalidenrente hat . 3.

3.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 4 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Bar auslagen.

Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende P artei entschädigung ermessensweise auf Fr. 2' 9 00. -- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 3.3

Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Dezember 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2022 Anspruch auf eine Inva lidenrente von 65 %

einer ganzen Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer