Sachverhalt
1.
1.1
X.___ ,
geboren
1969,
war
seit
dem
1.
Februar
2010
als
Eisenleger
bei
der
Y.___
AG
tätig,
als
er
sich
am
11.
November
2017
beim
Treppensteigen
an
der
rechten
Hand
verletzte
(Urk.
10/8/4).
Die
Suva
richtete
Taggeldleistungen
aus
und
übernahm
die
Heilungskosten
(vgl.
Urk.
10/8/6).
Die
Leistungen
wurden
per
1.
Juni
2019
rechtskräftig
eingestellt
(vgl.
Schreiben
vom
17.
Mai
2019,
Urk.
1 0 / 65/ 284-286 )
und
mit
Verfügung
vom
5.
Juni
2019
( Urk.
10/65/2 69- 271 )
wurde
ein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
und
die
Aus richtung
einer
Integritätsentschädigung
verneint.
Aufgrund
eines
vom
Arbeit geber
gemeldeten
Rückfalls
zum
Unfallereignis
vom
11.
November
2017
richtete
die
Suva
erneut
Unfallleistungen
aus,
welche
per
12.
August
2020
(Taggeld)
respektive
per
31.
Oktober
2020
(Heilungskosten)
eingestellt
wurden
(vgl.
Ein spracheentscheid
vom
22.
Februar
2021,
Urk.
10/65/32-44). 1.2
Der
Versicherte
meldete
sich
wegen
der
erlittenen
Handverletzung
am
11.
Juli
2018
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/10 ),
welche
ihm
nach
durchgeführten
Abklärungen
mit
rechtskräftiger
Verfügung
vom
24.
April
2020
eine
mit
der
Unfallversi che rung
koordinierte,
befristete
ganze
Invalidenrente
für
den
Zeitraum
vom
1.
Feb ruar
bis
30.
Juni
2019
zusprach
( Urk.
10/30
i.V.m.
Urk.
10/33). 1.3
Am
30.
November
2020
meldete
sich
der
Versicherte
aufgrund
einer
geltend
gemachten
Verschlechterung
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leis tungs bezug
an
(Urk.
10/40).
Die
IV-Stelle
holte
medizinische
Berichte
ein
und
stellte
mit
Vorbescheid
vom
24.
September
2021
die
Abweisung
des
Leistungs begehrens
in
Aussicht
(Urk.
10/68).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
20.
Okto ber
2021
Einwand
und
führte
aus,
dass
er
noch
immer
in
intensiver
Behandlung
und
nicht
mehr
in
der
Lage
sei,
die
ihm
noch
anfangs
2020
zumutbaren
Tätigkeiten
auszuüben.
Zu
den
kaum
veränderten
Beschwerden
in
der
rechten
Hand,
die
deren
Einsatz
faktisch
verunmöglichten,
seien
in
der
Zwischenzeit
auch
zunehmende
Nacken-
und
Schulterschmerzen
hinzugekommen
(Urk.
10/71
S.
1).
Die
IV-Stelle
nahm
Abklärungen
der
medizinischen
Situation
vor
und
veranlasste
dabei
bei
der
Z.___
eine
polydisziplinäre
Begutachtung.
Das
Gutachten
wurde
am
7.
März
2023
erstattet
(Urk.
10/119).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
10/122;
Urk.
10/125;
Urk.
10/129;
Urk.
10/131)
verneinte
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
19.
Dezember
2023
einen
Anspruch
auf
IV-Leistungen
(Urk.
10/137
=
Urk.
2). 2.
2.1
Der
Versicherte
erhob
unter
Auflage
weiterer
Berichte
(Urk.
3/3-8)
am
1.
Februar
2024
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
19.
Dezember
2023
(Urk.
2)
und
beantragte,
diese
sei
aufzuheben ,
und
es
sei
zu
bestätigen,
dass
er
sowohl
in
bisheriger
als
auch
in
angepasster
Tätigkeit
nicht
mehr
erwerbsfähig
sei,
weshalb
ihm
eine
ganze
Rente
zuzusprechen
sei.
In
diesem
Zusammenhang
sei
das
Gutachten
der
Z.___
vom
3.
März
2023
aus
dem
Recht
zu
weisen.
Eventuell
sei
eine
orthopädische
Oberbegutachtung
anzuordnen
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
1).
In
pro zessualer
Hinsicht
ersuchte
er
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozess führung
und
Bewilligung
einer
unentgeltlichen
Rechtsvertretung
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Eingabe
vom
5.
März
2024
(Urk.
6)
reichte
der
Beschwerdeführer
weitere
medizinische
Berichte
(Urk.
7/1-2)
ein.
Mit
Beschwerdeantwort
vom
11.
März
2024
(Urk.
9)
verzichtete
die
IV-Stelle
auf
eine
Vernehmlassung
und
beantragte
die
Beschwerdeabweisung,
was
dem
Beschwerdeführer
am
20.
März
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
15).
2.2
Der
Beschwerdeführer
reichte
am
18.
März
(Urk.
12),
23.
April
(Datum
Post stempel,
Urk.
16),
28.
Mai
(Datum
Poststempel,
Urk.
19),
28.
Juni
(Datum
Post stempel,
Urk.
24)
und
15.
August
2024
(Datum
Poststempel,
Urk.
27)
weitere
medizinische
Berichte
ein
(Urk.
13/1-2;
Urk.
13;
Urk.
17/1-7;
Urk.
20/1-4;
Urk.
25/1-2
und
Urk.
28),
welche
der
Beschwerdegegnerin
jeweils
zur
Kenntnis nahme
zugestellt
wurden
(Urk.
15;
Urk.
18;
Urk.
21;
Urk.
26;
Urk.
29).
Mit
Eingaben
vom
30.
Mai
2024
(Urk.
22)
liess
die
Rechtsvertreterin
des
Beschwerdeführers
dem
Gericht
ihre
Honorarnote
zukommen
(Urk.
23)
und
teilte
am
7.
November
2024
(Urk.
30)
mit,
dass
der
Beschwerdeführer
aus
Italien
eine
monatliche
Invalidenrente
erhält
(Urk.
31).
Schliesslich
liess
der
Beschwerdeführer
dem
Gericht
am
17.
Februar
2025
einen
weiteren
medizinischen
Bericht
(Urk.
34)
zukommen.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 ATSG).
Für
die
Beurtei lung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
E. 1.1 Am
E. 1.2 mit
Hinwe i s),
nicht
auf
eine
wesentliche
Veränderung
schliessen:
5.2
So
zeigten
die
am
2.
August
2023
an
der
K linik
K.___
durchge führten
bildgebenden
Untersuchungen
(Urk.
10/130)
im
linken
Knie
geringe,
beginnende
degenerative
Veränderungen
sowie
in
der
Lendenwirbelsäule
(LWS)
minimale
degenerative
Veränderungen
der
Bandscheiben,
eine
geringe
breit basige
dorsale
Bandscheibenprotrusion
L3-S1
mit
leichte m
Kontakt
zur
Nerven wurzel
S4
und
eine
leichte
bilaterale
Facettenarthrose
L3/L4
und
L4/L5
(S.
2). 5.3
Im
Sprechstundenbericht
vom
17.
November
2023
(Urk.
10/135)
nannten
die
Ärzte
die
folgenden
Diagnosen
(S.
1): - laterale
Gonarthrose
rechts - Verdacht
auf
nozizeptiv-neuropathisches
Schmerzsyndrom
Hand
rechts,
dominant
mit
sympathisch
unterhaltener
Schmerzkomponente,
D ifferen tial diagnose:
CRPS
I
in
partieller
Remission - z erviko-
und
thorakovertebrales
Syndrom - a namnestisch
St atus
nach
Appendektomie
Mai
2023
(Spital
L.___ )
Die
Ärzte
führten
aus,
dass
sie
eine
zu
wenig
zuverlässige
Chance
auf
suffiziente
Besserung
durch
einen
alleinigen
lateralen
unikompartimentellen
Gelenksersatz
sähen ,
sodass
sie
die
Knietotalendoprothesenversorgung
bespr ochen
haben
mitsamt
den
Risiken
und
Limitationen,
insbesondere
auch
im
Hinblick
auf
die
Rückkehr
zur
Arbeitstä tigkeit .
Letztere
w erde
als
Eisenleger
danach
nicht
mehr
möglich
sein
und
eine
Umschulung
m üsse
geplant
werden.
Zur
rascheren
Reintegration
sei
postoperativ
eine
Rehabilitation
vorgesehen.
Der
Operations termin
sei
auf
den
E. 1.3 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
E. 1.4 War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis).
E. 1.5 Ändert
sich
der
Invaliditätsgrad
eines
Rentenbezügers
erheblich,
so
wird
die
Rente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
entsprechend
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben
(Art.
17
Abs.
1
ATSG).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesen t lichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebenem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswirkungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
E. 1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 1.7 Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestatten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizinische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
verfügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Her kunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gegebenen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
ging
in
der
angefochtenen
Verfügung
(Urk.
2)
davon
aus,
dass
seit
dem
letzten
Entscheid
vom
24.
April
2020
beziehungsweise
dem
Vorbescheid
vom
24.
September
2021
keine
gesundheitliche
Verschlechterung
vorliege.
Hinsichtlich
der
Fingerverletzung
könne
der
Beschwerdeführer
in
seiner
angestammten
Tätigkeit
als
Eisenleger
nicht
mehr
arbeiten.
In
angepasster
Tätigkeit
sei
aber
die
volle
Arbeitsfähigkeit
gegeben,
wie
bisher
angenommen.
Die
vom
Beschwerdeführer
vorgebrachten
Beschwerden
hätten
nicht
durch
Befunde
erklärt
werden
können
und
die
angegebenen
Einschränkungen
stimmten
nicht
mit
der
angegebenen
Alltagsgestaltung
überein.
Es
bestünden
weder
gesundheitliche
Einschränkungen,
welche
die
Stellensuche
erschwerten
noch
ein
Anspruch
auf
IV-Leistungen
(berufliche
Eingliederungsmassnahmen
und
Invali denrente).
Die
mit
dem
Einwand
eingereichten
Arztberichte
würden
nur
bestä tigen,
dass
die
angestammte
Tätigkeit
wegen
der
Kniearthrose
nicht
mehr
möglich
sei.
Indes
sei
eine
angepasste
Tätigkeit
mit
Belastungsprofil,
welche
auch
die
vorbestehende
Fussproblematik
berücksichtige,
vollumfänglich
möglich
(S.
2).
E. 2.2 Demgegenüber
stellte
sich
der
Beschwerdeführer
beschwerdeweise
(Urk.
1)
auf
den
Standpunkt,
die
Beschwerdegegnerin
stütze
sich
zur
Beurteilung
der
von
ihm
geltend
gemachten
Verschlechterung
seines
Gesundheitszustandes
auf
das
376
Seiten
umfassende
Z.___ -Gutachten,
welches
–
näher
ausgeführt
-
weder
for mal
noch
materiell
den
rechtlichen
Vorgaben
Genüge
zu
tun
vermöge
(S.
3-12).
E. 2.3 mit
Hinweisen).
Dies
führt
entgegen
der
Auffassung
des
Beschwerdeführers
jedoch
nicht
dazu,
dass
die
Vorinstanz
grundsätzlich
nicht
auf
das
bereits
eingeholte
Z.___ -Gutachten
vom
3.
März
2023
hätte
abstellen
dürfen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_808/2023
vom
4.
Oktober
2024
E.
6.1.1
mit
Hinweisen).
Es
genügen
in
Bezug
auf
das
Z.___ -Gutachten
vom
3.
März
2023
(Urk.
10/119/3-376 )
somit
jedenfalls
bereits
relativ
geringe
Zweifel
an
der
Zuver lässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
gutachterlichen
Feststellungen,
damit
die
Anord nung
einer
neuen
Begutachtung
angezeigt
ist . 4. 4.1
Der
Beschwerdeführer
spricht
dem
Gutachten
der
Z.___
vom
3 .
März
2023
grundsätzlich
die
Beweistauglichkeit
a b . 4.2
4.2.1
Zunächst
ist
einzugehen
auf
die
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemachten
formalen
Mängel
des
Z.___ -Gutachtens.
Laut
dem
Beschwerdeführer
enthielten
die
insgesamt
376
Seiten
stetig
wiederholende,
umfangreiche
Textstellen
betref fend
rechtliche
Vorgaben,
was
das
Gutachten
sehr
unübersichtlich
mache.
Ferner
seien
in
der
entscheidenden
Konsensbeurteilung
Zitate
aus
diversen,
zum
Teil
auch
älteren
Arztberichten
ohne
Absatz
und
ohne
präzise
Kennzeichnung
wieder gegeben
worden
und
damit
verwirrend
(Urk.
1
S.
3
f.).
4.2 .2
Die
Erteilung
des
Gutachtensauftrags
an
die
Z.___
ist
für
den
Zeitpunkt
der
Vergabe
grundsätzlich
nicht
zu
beanstanden.
Sie
erfolgte
im
korrekten
Verfahren
nach
dem
Zufallsprinzip
über
die
Plattform
SuisseMED@P ,
und
es
wurde
dem
Beschwerdeführer
die
Möglichkeit
eingeräumt,
Einwände
gegen
die
vorgesehenen
Experten
zu
erheben.
Zwar
haben
die
Experten
das
Z.___ -Gutachten
nicht
eigenhändig
unterschrieben.
Dieses
enthält
jedoch
auf
S.
21
den
Vermerk,
d ie
elektronischen
Unterschriften
seien
Bestandteil
der
integrierten
Lösung
« secure2go » ,
bei
der
jede
Unterschrift
ausschliesslich
seinen
Unterzeichner
identi fiziere
und
ihm
zugeordnet
werden
könne ,
womit
diese
elektronische n
Unter schrift en
der
Verwertbarkeit
des
Gutachtens
rechtsprechungsgemäss
grundsätz lich
nicht
entgegen steht ,
was
für
« secure2go »
bereits
bestätigt
wurde
(SVR
2019
IV
Nr.
11
S.
32,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_424/2018
vom
18.
Oktober
2018
E.
3.3).
Dieser
Aspekt
blieb
auch
beschwerdeweise
unbestritten.
4 . 2 .3
Festzustellen
ist
des
Weiteren ,
dass
die
Gutachter
jeweils
in
ihren
Teilgutachten
gleichlautend
aus -
und
anführten - b ezüglich
des
Anlasses
und
Umstände
der
Begutachtung ,
(Urk.
10/119/35-36;
Urk.
10/119/7 3 -74;
Urk.
10/119/112-113;
Urk.
10/119/171-172;
Urk.
10/119/207-208) - der
Auflistung
der
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
10/119/36;
Urk.
10/119/74;
Urk.
10/119/113;
Urk.
10/119/172;
Urk.
10/119/208) - bezüglich
des
medizinischen
Sachverhalts
(Urk.
10/119/37;
Urk.
10/119/75;
Urk.
10/119/114;
Urk.
10/119/173 ;
Urk.
10/119/209) - hinsichtlich
der
Fragestellung
und
des
Anforderungsprofils
der
bisherigen
Tätigkeit
(Urk.
10/119/37-38;
Urk.
10/119/75-76;
Urk.
10/119/ 114-115;
Urk.
10/119/173-174;
Urk.
10/119/209-210) - des
Aktenauszuges
(Urk.
10/119/39;
Urk.
10/119/77;
Urk.
10/119/116;
Urk.
10/119/175 ;
Urk.
10/119/211) - der
Befragung
(Urk.
10/119/40;
Urk.
10/119/78;
Urk.
10/119/117;
Urk.
10/119/176;
Urk.
10/119/212) - und
des
Fragebogens
zur
Begutachtung
(Urk.
10/119/41-61;
Urk.
10/119/79-98 ;
Urk.
10/119/118-138;
Urk.
10/119/177-187 ;
Urk.
10/119/213-233) .
Auch
wenn
sich
das
Gutachten
–
wie
dargelegt
–
durch
stetige
Wiederholungen
den
Lesefluss
und
die
Erfassung
erschwert ,
heisst
dies
noch
nicht,
dass
es
dadurch
von
vorneherein
nicht
als
Beweismittel
taugt.
Die
strengeren
Anforderungen
an
die
Beweiswürdigung
entbinden
den
Beschwerdeführer
nicht
von
seiner
Pflicht,
allfällige
Mängel
des
Z.___ -Gutachtens
aufzuzeigen. 4.3
Gemäss
dem
Z.___ -Gutachten
vom
3.
März
2023
wurde
der
Beschwerdeführer
im
Zeitraum
vom
22.
Oktober
bis
E. 6.1 Es
ist
der
Sachverhalt
massgebend,
wie
er
sich
bis
zum
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
vom
19.
Dezember
2023
entwickelte.
Die
Arztberichte,
die
nach
diesem
Datum
erstellt
wurden,
werden
deshalb
grundsätzlich
nicht
berücksichtigt,
es
sei
denn,
sie
erlauben
Rückschlüsse
auf
die
im
Zeitpunkt
des
Abschlusses
des
Verwaltungsverfahrens
gegebene
Situation
(BGE
121
V
362
E.
1b,
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_71/2017
vom
20.
April
2017
E.
E. 6.2 Mit
Beschwerdeerhebung
vom
1.
Februar
2024
reichte
der
Beschwerdeführer
einen
Bericht
von
Dr.
med.
M.___ ,
Fachärztin
für
Augenkrankheiten
(Oph thalmologie) ,
vom
22.
Januar
2024
(Urk.
3/3)
sowie
zwei
Berichte
der
Ärzte
der
K linik
K.___
vom
12.
(Urk.
3/4)
und
29.
Januar
2024
(Urk.
3/8)
ein.
Dr.
M.___
berichtete
über
einen
Visus
des
rechten
Auge s
von
0.8 ,
und
dass
der
Beschwerdeführer
auf
dem
linken
Auge
lediglich
die
Handbewegung
erkenne n
könne,
dies
aufgrund
einer
Aphakie
(Verlust
der
Augenlinse)
aufgrund
einer
Contusio
bulbi
vor
20
Jahren
(Urk.
3/3).
Dieser
Umstand
war
einerseits
schon
seit
langem
bekannt,
andererseits
hat
der
Beschwerdeführer
nach
Lage
der
Akten
nie
auf
seine
beeinträchtigte
Se h fähigkeit
hingewiesen.
Unter
Berücksichtigung
der
noch
ausreichenden
Se h kraft
im
rechten
Auge
sowie
mit
Blick
auf
die
Rechtsprechung,
wonach
gar
Einäugigkeit
nach
der
auf
medizinischer
Erkenntnis
beruhenden
Praxis
nur
selten
die
Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt,
da
auch
der
Einäugige
nach
einer
gewissen
Anpassungszeit
räumlich
zu
sehen
vermag
und
in
vielen
beruflichen
Tätigkeiten
Binokularsehen
nicht
zwingend
erforderlich
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_508/2014
vom
4.
November
2014
E.
3.3),
vermag
der
Beschwerdeführer
diesbezüglich
nichts
zu
seinen
Gunsten
ab zul eiten.
Die
Berichte
der
Ärzte
der
K linik
K.___
vom
Januar
2024
(Urk.
3/4
und
Urk.
3/8)
wurden
nach
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
vom
19.
Dezem ber
2023
verfasst .
Der
Zeitpunkt
des
Verfügungserlasses
bildet
indessen
die
zeitliche
Grenze
des
hier
zu
überprüfenden
Sachverhalts
(vgl.
vorstehend
E.
6.1) .
Soweit
d ie
Bericht e
Entwicklungen
und
Zustände
beschreib en ,
wie
sie
sich
seit
dem
Verfügungserlass
entwickelt
haben,
sind
sie
demzufolge
hier
nicht
ent scheidend.
Dies
gilt
vorliegend
umso
mehr,
als
daraus
hervorgeht,
dass
der
Beschwerdeführer
sein
rechtes
Knie
mit
einer
Knie-Totalendoprothese
versorgen
liess ,
was
überdies
normalerweise
zu
einer
Verbesserung
der
aktenkundigen
Knieproblematik
führt .
Auch
die
g emäss
Sprechstundenbericht
vom
8.
Januar
2024
(Urk.
3/4)
von
den
Ärzten
als
Befund
erhobene
bilaterale
Lumbalgie,
am
ehesten
im
Rahmen
von
Facettengelenksarthrosen
auf
Höhe
L4/4
und
L4/5
beidseits ,
vermag
keine
gesundheitliche
Verschlechterung
darzustellen,
emp fahlen
die
Ärzte
doch
lediglich
Physiotherapie
zur
Stärkung
der
Rumpf-
und
Rückenmuskulatur
sowie
die
Aufnahme
chiropraktischer
Massnahmen
zur
Deblockade
der
Facettengelenke.
Eine
Arbeitsunfähigkeit
wurde
indes
nicht
attestiert. 6. 3
Schliesslich
ergingen
auch
die
mit
weiteren
Eingaben
eingereichten
medizi nischen
Berichte
(Urk.
7/1-2;
Urk.
17/1-7;
Urk.
20/1-4;
Urk.
25/1-2;
Urk.
28 ;
Urk.
33-34)
allesamt
nach
Verfügungserlass
und
beschreiben
den
gesund heitlichen
Zustand
nach
dem
hier
zu
beurteilenden
rechtserheblichen
Sachver halt.
Soweit
der
Beschwerdeführer
aus
diesen
Berichten,
aus
welchen
mit
Aus nahme
des
Zeugnisses
der
Hausärztin
(vgl.
Urk.
13/1)
im
Übrigen
allesamt
keine
ärztlich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
hervorgeht,
eine
Verschlechterung
geltend
machen
möchte,
wäre
dies
in
einem
neuen
Verfahren
zu
prüfen. 7.
Zusammenfassend
ergibt
sich
aus
dem
Gesagten,
dass
eine
anspruchserhebliche
Änderung
des
medizinischen
Sachverhalts
seit
der
Verfügung
vom
24.
April
2020
(Urk.
10/30
i
V.
m.
Urk.
10/33)
weder
in
somatischer
noch
in
psychiatrischer
Hinsicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen
ist,
weshalb
es
nach
dem
Grundsatz
der
materiellen
Beweislast
beim
bisherigen
Rechtszustand
bleibt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_88/2023
vom
8.
August
2024
E.
4.2.1
mit
Hin weisen).
Inwiefern
von
den
eventualiter
beantragten
weiteren
Abklärungen
medizinischer
Art
weitere
entscheidrelevante
Erkenntnisse
zu
erwarten
wären,
erschliesst
sich
nicht
und
wurde
seitens
des
Beschwerdeführers
auch
nicht
substantiiert
dargelegt.
Davon
ist
folglich
in
antizipierter
Beweiswürdigung
abzusehen
(BGE
144
V
361
E.
6.5,
136
I
229
E.
5.3,
124
V
90
E.
4b).
Da
kein
Revisionsgrund
vorliegt,
erübrigt
sich
die
Ermittlung
des
Invaliditätsgrads
im
Rahmen
eines
Einkommensvergleichs
(Art.
16
ATSG).
Die
angefochtene
Verfügung
vom
19.
Dezember
2023
ist
nicht
zu
beanstanden,
was
zur
Abweisung
der
dagegen
erhobenen
Beschwerde
führt. 8.
E. 8 ATSG)
sind.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
40
%
besteht
Anspruch
auf
eine
Vier telsrente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
50
%
auf
eine
halbe
Rente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
60
%
auf
eine
Dreiviertelsrente
und
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
%
auf
eine
ganze
Rente
(Art.
28
Abs.
2
IVG).
E. 8.1 Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kan tonalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr.
800.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unter liegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen .
E. 8.2 Diese r
beantragte
mit
Eingabe
vom
1.
Februar
2024
die
Gewährung
der
unent geltlichen
Rechtspflege
unter
Einsetzung
von
Rechtsanwältin
Corinne
Schoch
als
unentgeltliche
Rechtsvertreterin
(Urk.
1
S.
2 ).
Gemäss
§
16
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
wird
einer
Partei,
der
die
nötigen
Mittel
fehlen
und
deren
Begehren
nicht
aussichtslos
erscheint,
in
kostenpflichtigen
Verfahren
auf
Gesuch
die
Bezahlung
von
Verfahrenskosten
und
Kostenvorschüssen
erlassen.
Es
wird
ihr
überdies
auf
Gesuch
eine
unentgeltliche
Rechtsvertretung
bestellt,
wenn
sie
nicht
in
der
Lage
ist,
ihre
Rechte
im
Verfahren
selbst
zu
wahren
(Abs.
2).
E. 8.3 D er
Beschwerdeführer
ist
auf
finanzielle
Unterstützung
durch
die
Sozialhilfe
angewiesen
(Urk .
3/5 ),
weshalb
seine
Bedürftigkeit
ausgewiesen
erscheint.
Zu
Gunsten
de s
Beschwerdeführer s
ist
davon
auszugehen,
dass
die
Rechtsbegehren
nicht
als
aussichtslos
einzustufen
sind,
womit
die
Gerichtskosten
einstweilen
auf
die
Gerichtkasse
zu
nehmen
und
Rechtsanwältin
Corinne
Schoch
aus
der
Gerichtskasse
zu
entschädigen
ist.
Diese
legte
eine
Honorarnote
auf
und
machte
einen
Aufwand
von
13
Stunden
und
2 0
Minuten
geltend
(Urk .
23 ).
Dieser
Aufwand
erscheint
unter
Berücksichtigung
des
für
das
Verfassen
der
Beschwer de schrift
benötigten
umfassenden
Aktenstudiums
gerade
noch
angemessen,
weshalb
die
Entschädigung
antragsgemäss
auf
Fr.
3'258.25
festzusetzen
ist. Das
Gericht
beschliesst: In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
1.
Februar
2024
wird
dem
Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt
und
Rechtsanwältin
Corinne
Schoch,
Zürich,
als
unentgeltliche
Rechtsvertreterin
für
das
vorliegende
Verfahren
bestellt, und
erkennt
sodann: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt ,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
D er
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen.
3.
Die
unentgeltliche
Rechtsvertreterin
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanwältin
Corinne
Schoch,
Zürich,
wird
mit
Fr.
3'258. 25
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
aus
der
Gerichts kasse
entschädigt.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Corinne
Schoch - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 10 Oktober
2019
erfolgt
(vgl.
Feststellungsblatt
vom
20.
Januar
2020;
Urk.
10/24/4-5).
Dr.
med.
A.___ ,
Facharzt
für
Orthopädie
und
Traumatologie,
RAD,
hatte
die
folgenden
Diagnosen
mit
Relevanz
für
die
Arbeitsfähigkeit
als
Eisenleger
gestellt:
Mässige
Bewegungseinschränkung
des
Ringfingers
( proximale
Inter phalangealgelenk
[ PIP ]
und
distale
Interphalangealgelenk
[DIP])
rechts
bei
Status
nach
Metacarpale
IV-Spiralfraktur
rechts,
Luxation
des
Ringfingers
im
PIPO-
und
DIP-Gelenk
mit
knöchernem
Ausriss
der
palmaren
Platte
und
Plattenosteo synthese
der
Mittelhandknochen
IV-Fraktur
rechts
(O peration
vom
21.
November
2017)
und
Osteosynthesematerial-Entfernung
(OSME;
Operation
vom
E. 11 Dezember
2018
(S.
6)
und
stellte
v erglichen
mit
den
erhobenen
klinischen
Befunden
der
letzten
kreisärztlichen
Untersuchung
vom
November
2018
bezüglich
Beweg lich keit
und
Kraft
keine
Veränderung
fest .
Auch
unter
Belastung
komme
es
gemäss
Kreisärztin
zu
keiner
Veränderung
des
Hautkolorits,
throphische
Störungen
lägen
nicht
vor.
Entsprechend
den
vorliegenden
radiologischen
Bildern
zeige
sich
eine
regelrechte
Artikulation
in
den
Fingergelenken
ohne
Arthrosezeichen.
Insgesamt
liege
damit
weiterhin
ein
stationärer
Zustand,
wie
bereits
im
November
2018
dokumentiert,
vor.
Die
derzeit
beklagten
belastungsabhängigen
Beschwerden
im
Bereich
der
rechten
Hand
seien
eindeutig
auf
die
manuelle
schwere
Tätigkeit,
welche
der
Kläger
als
Eisenleger
ausführe,
zurückzuführen
(S.
6).
Mit
Bericht
vom
3.
Februar
2021
(Urk.
10/69/12-14 )
beschrieb
Dr.
C.___
eine
retraktile
Kapsulose
der
Mittel-
und
Endgelenke
der
Finger
und
empfahl
neuerliche
Infiltrationen
sowie
eine
manuelle
Mobilisation
von
Hals-
und
Brustwirbelsäule
(S.
2). 3.3.2
In
Bezug
auf
den
weiteren
Verlauf
und
die
danach
eingegangenen
medizinischen
Akten
(Urk.
10/69;
Urk.
10/82-83;
Urk.
10/85-87)
holte
die
Beschwerdegegnerin
ein
polydisziplinäres
Gutachten
bei
der
Z.___
(Urk.
10/119)
sowie
eine
Ein schätzung
ihres
RAD
(Urk.
10/121/5-7)
ein,
worauf
sie
bei
ihrem
Entscheid
letztlich
abstellte
(Urk.
2
S.
2;
Urk.
10/121).
Namentlich
die
Beurteilungen
der
Ärzte
des
Instituts
für
I n t erventionelle
Schmerzmedizin
(vgl.
Urk.
10/69)
ver mochten
keine
wesentlichen
Veränderungen
in
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
auszuweisen
(vgl.
hierzu
Vorbescheid
vom
24.
September
2021,
Urk.
10/70).
In
einem
weiteren
Bericht
von
Dr.
C.___
diagnostizierte
dieser
mit
Bericht
vom
9.
Dezember
2021
ein
nozizeptiv
neuropathisches
Schmerzsyndrom
Hand
rechts
mit
Differentialdiagnose
Komplexes
regionales
Schmerzsyndrom
( CRPS )
1
mit
partieller
Remission
bei
Status
nach
traumatischer
Fraktur
Os
matacarpale
Dig
4
rechts
(2017
mit
Plattenosteosynthese
versorgt;
Entfernung
Osteosynthesematerial
2018)
sowie
persistierende
Bewegungsein schränkung
Fingermittel
und
Endgelenke
Dig
3-5
rechts.
Er
erachtete
den
Beschwerdeführer
seit
November
2017
als
vollständig
arbeitsunfähig
sowohl
in
angestammter
als
auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit.
Neu
kam
eine
psychiat rische
Untersuchung
durch
Dr.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
hinzu,
welcher
in
seinem
Bericht
vom
E. 12 Dezember
2021
(Urk.
10/87)
eine
depressive
Episode
mittleren,
intermittierend
auch
schweren
Grades,
eine
chronische
Schmerzstörung,
eine
Anpassungsstörung
sowie
ein e
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
( ADHS )
als
vorbestehende
und
bislang
nicht
erfasste
Störung
diagnostizierte
(S.
3).
3.4
Bei
der
Würdigung
von
durch
die
Z.___
erstellten
Gutachten
ist
rechtspre chungsgemäss
dem
Umstand
Rechnung
zu
tragen,
dass
die
Invalidenver sicherung,
wie
der
Beschwerdeführer
zu
Recht
vorbringt,
gestützt
auf
die
am
4.
Oktober
2023
veröffentlichte
Empfehlung
der
EKQMB
die
Vergabe
von
bi-
und
polydisziplinären
Expertisen
an
diese
Gutachterstelle
beendet
hat.
In
der
Übergangssituation,
in
der
bereits
eingeholte
Gutachten
der
Z.___
zu
würdigen
sind,
rechtfertigt
es
sich
daher,
an
die
Beweiswürdigung
strengere
Anforderungen
zu
stellen.
Es
genügen
in
solchen
Fällen
mithin
-
wie
bei
versicherungsinternen
medizinischen
Entscheidungsgrundlagen
-
bereits
relativ
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
ärztlichen
Feststellungen,
um
eine
neue
Begutachtung
anzuordnen
b eziehungsweise
ein
Gerichtsgutachten
einzuholen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_122/2023
vom
26.
Februar
2024
E.
E. 17 Dezember
2022
internistisch,
neurologisch,
orthopädisch,
psychiatrisch
und
neuropsychologisch
untersucht
(vgl.
Urk.
10/119/3).
In
der
gutachterlichen
Konsensbeurteilung
wurde n
die
folgenden
Diagnosen
festgehalten
(Urk.
10 /119/17): - Nikotinkonsum - b ildmorphologische
geringe
degenerative
Veränderungen
beider
Hände
bei
Status
nach
ausgeheilter
Spiralfraktur
metacarpale
IV
rechts - Gonarthrose
rechts,
ohne
namhafte
Funktionseinschränkung - b ildmorphologische
bilateral
geringe
degenerative
Veränderungen
beider
Hüften,
mit
geringer
Funktionseinschränkung
links - f ixierte
BWS-Kyphose - aktenkundig
Status
nach
depressiver
Episode
Gemäss
den
Gutachtern
zeigten
die
hiesigen
Befunde
keine
konsistente
erhebliche
somatische
Beeinträchtigung
und
keine
erhebliche
psychische
Störung,
zumin dest
erscheine
eine
angepasste
Tätigkeit
als
uneingeschränkt
leistbar.
Die
Plau sibilitätsprüfung
ergebe
keinen
wirksamen
Spiegel
des
als
täglich
benötigten
angegebenen
Opioids,
was
die
Angaben
zur
Schmerzbeeinträchtigung
bezweifeln
lasse .
Zudem
sei
die
neuropsychologische
Symptomvalidierung
auffällig
(ver fälschendes
Antwortverhalten).
Die
nicht
signifikant
seitendifferente
Muskelbe mantelung
der
Arme
widerspreche
der
anamnestisch
reklamierten
Gebrauchsstö rung
des
rechten
Arms
beziehungsweise
der
rechten
Hand
(fehlende
Zeichen
einer
Inaktivitätshypotrophie).
Es
lägen
somit
deutliche
Inkonsistenzen
vor.
Eine
namhafte
Einschränkung
der
Alltagskompetenz
lasse
sich
anhand
der
hiesigen
Befunde
mithin
nicht
attestieren.
Die
vorangehende
anderslautende
aktenkundige
psychiatrische
Bewertung
lasse
sich
nicht
mehr
fortschreiben,
da
die
objektiven
klinischen
Befunde
keine
erhebliche
Limitation
auswiesen.
Die
Gutachter
führten
aus,
dass
gestützt
auf
die
orthopädischen
Befunde,
welche
eine
körperlich
überwiegend
schwere
Arbeit
nicht
zuliessen,
seit
2017
keine
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Eisenleger
bestehe
(Urk.
10/119/18
Ziff.
4.6).
In
angepassten,
das
heisst
körperlich
leichten,
wechsel belastend
oder
überwiegend
sitzend
ausgeübten
Tätigkeiten
bestehe
hingegen
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
mit
maximaler
Präsenz
von
neun
Stunden
pro
Tag,
welche
infolge
des
nun
befundlosen
psychiatrischen
Zustandes
seit
Gutach tensdatum
gelte
(Urk.
10/119/ 16
f.
Ziff.
4.7). 4.4
Damit
ist
zu
beachten,
dass
das
Z.___ -Gutachten
hinsichtlich
der
streitigen
Belange
umfassend
ist,
mithin
auf
Untersuchungen
in
den
relevanten
Fachge bieten
Innere
Medizin,
Orthopädie,
Psychiatrie,
Neurologie
und
Neuropsychologie
(Urk.
10/119/ 4)
beruht ,
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
abgegeben
worden
ist
(Urk.
10/119/25
ff. )
und
eine
Anamnese
und
Befunderhebung
beinhaltet
(vgl.
vorstehende
E.
1 .7 ).
Unter
Berücksichtigung
der
inhaltlichen
Einwände
des
Beschwerdeführers
näher
zu
prüfen
ist
nachfolgend,
ob
das
Gutachten
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss fol gerungen
der
Experten
begründet
sind. 4. 5
Der
Beschwerdeführer
beanstandete
in
materieller
Hinsicht
zunächst
das
allge meinmedizinische
Z.___ -Teilgutachten
von
Dr.
med.
E.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin
(Urk.
1
S.
6-7).
Diese
Kritik
ist
aber
nicht
stich haltig.
Dr.
E.___
legte
überzeugend
dar,
dass
sich
im
internistischen
Fachgebiet
aufgrund
der
Anamnese
und
der
Befunderhebung
keine
Hinweise
auf
Erkran kungen,
die
eigenständige
dauerhafte
Einschränkungen
der
Belastbarkeit
in
der
angestammten
oder
einer
vergleichbaren
Tätigkeit
bedingten ,
ergäben
(Urk.
10/119/66
Ziff.
6.1).
Darüber
hinaus
schloss
der
Gutachter
aufgrund
der
Laboranalyse
und
den
darin
erhöhten
Werten
lediglich
auf
einen
möglichen
Entzündungsprozess
(Urk.
10/119/65
Ziff.
6.1).
Unbeachtlich
sind
die
Ausfüh rungen
des
Beschwerdeführers
zur
vorgeschlagenen
Gewichtsreduktion.
Der
Gutachter
stellte
hier
lediglich
auf
den
Body
Mass
Index
(BM)
ab.
Dabei
gilt
eine
Person
als
übergewichtig
(adipös),
wenn
der
BMI ,
also
der
Quotient
von
Körper gewicht
(kg)
und
Körperlänge
im
Quadrat
(m 2 )
grösser
als
25
ist.
Dabei
kommt
diesem
(unteren)
Grenzwert
lediglich
Richtwertcharakter
zu ,
was
sich
auch
darin
zeigt,
dass
der
Gutachter
lediglich
einen
präadipösen
Ernährungszustand
erwähn te
(Urk.
10/119/62
Ziff.
4.3.1).
Ebenfalls
für
die
internistische
Beurteilung
nicht
von
Belang
ist
die
geltend
gemachte
geografische
Unklarheit
hinsichtlich
der
Reise
nach
Italien
(Sizilien
und
nicht
Sardinien ;
vgl.
Urk.
1
S.
6
f.
und
Urk.
10/119/67
Ziff.
7.2 ).
Falsch
ist
sodann
der
Vorwurf,
dass
er
sich
zwei
Mal
zwei
Stunden
täglich
auf
Spaziergänge
begebe
(Urk.
1
S.
7
oben),
erwähnte
der
Gutachter
lediglich
zwei
tägliche
Spaziergänge
von
bis
zu
zwei
Stunden
Dauer
(Urk .
10/119/67
Ziff.
7.1).
Hinsichtlich
der
vorgebrachten
Augenerkrankung
ist
anzumerken,
dass
diese
im
Fragebogen
vom
Beschwerdeführer
nicht
erwähnt
wurde
(Urk.
10/119/42) .
Schliesslich
fallen
die
vom
Beschwerdeführer
zusätzlich
angeführten
Beschwerden
(beispielsweise
psychische
und
somatische
Beeinträch tigungen;
Urk.
1
S.
7)
in
andere
medizinische
Fachdisziplinen
und
waren
damit
von
Dr.
E.___
nicht
zu
beurteilen. 4. 6
Weiter
kritisiert
der
Beschwerdeführer,
de r
Z.___ -Gutachter
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
habe
in
seinem
Teilgutachten
lediglich
fest gehalten,
dass
der
Beschwerdeführer
ein
flüssiges
Gangbild
gezeigt
habe ,
und
es
sei
unter
Sensibilität
aufgeführt
worden,
dass
eine
rechts
zirkulär
begrenzte
Minderung
für
Oberflächen-
und
Schmerzempfinden
mit
erloschener
Spitz-/Stumpfdiskrimination
ohne
statische
und
dynamische
Berührungsallodynie
vorliege.
Mit
dem
von
de n
behandelnden
Ärzten
diagnostizierten
nozizeptiv-neuropathischen
Schmerzsyndrom
mit
sympathisch
unterhaltener
Schmerzkom ponente
an
der
rechten
Hand
mit
Verdacht
auf
CRPS
1
mit
partieller
Remission
bei
Status
nach
traumatischer
Fraktur
habe
sich
der
Gutachter
nicht
aus einandergesetzt
(Urk.
1
S.
8).
Dem
ist
entgegenzuhalten,
dass
Dr.
F.___
den
Beschwerdeführer
umfassend
untersucht
und
auch
die
Nervenleitgeschwin digkeiten
gemessen
hat,
welche
Messergebnisse
im
Normalbereich
gelegen
haben
mit
Ausnahme
des
Nervus
medianus
am
Handgelenk
beidseits ,
welche
grenz wertig
gewesen
sei en .
Dieser
Befund,
so
der
Gutachter,
vermöge
aber
die
angegebenen
Beschwerden
nicht
zu
erklären,
da
vom
Beschwerdeführer
links seitig
keine
Beschwerden
angegeben
worden
seien.
Es
lägen
insgesamt
keine
ausreichend
belegten
pathologisch en
Befunde
auf
dem
neurologischen
Fach gebiet
vor
(Urk.
10/119/102-105).
4. 7
In
Bezug
auf
die
Teilbegutachtung
durch
den
Z.___ -Gutachter
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
für
orthopädische
Chirurgie ,
vermag
der
Beschwerdeführer
mit
seinen
Rügen
(vgl.
Urk.
1
S.
8
ff.)
nicht
durchzudringen.
Dr.
G.___
untersuchte
den
Beschwerdeführer
persönlich
und
erhob
anamnestisch
die
vom
Beschwerdeführer
geschilderten
Beschwerden
(vgl.
Anamnesefragebogen,
Urk.
10/119/129).
Darin
werden
die
vom
Beschwerdeführer
geschilderten
Beein trächtigungen
sehr
wohl
genannt .
Auch
geht
der
Vorwurf
der
unsorgfältigen
Begutachtung
fehl,
wonach
der
Gutachter
hinsichtlich
der
Knieschmerz symp tomatik
rechts
eine
bildgebende
Untersuchung
des
linken
Knies
veranlasst
habe
(Urk.
1
S.
9).
Zutreffend
ist,
dass
Dr.
G.___
eine
Magnetresonanz tomographie
(MRI)-Bildgebung
des
linken
Knies
anfertigen
liess,
er
aber
auch
die
Bilder
des
rechten
Knies
herangezogen
hat,
welche
bereits
am
27.
September
2022
erstellt
worden
sind
(vgl.
Ur k.
10/ 119/372 ).
Demnach
hat
er
die
Knieproblematik
beidseits
erfasst
und
abgeklärt.
Als
Befund
erhob
er
geringe
degenerative
Veränderungen
im
Sinne
einer
Coxarthrose
beidseits
bei
einem
unauffälligen
Befund
im
linken
Kniegelenk.
Er
kam
zu
dem
Schluss,
dass
die
Aktendaten,
die
Anamnese,
die
Befunde
und
die
hiesigen
Zusatzuntersuchungen
im
Fachgebiet
Orthopädie
die
Diagnosen
einer
Brustwirbelsäulen-(BWS-)Kyphose,
einer
Gonar throse
rechts,
einer
geringfügigen
bilateralen
Coxarthrose
sowie
bildmorpho logischer
degenerativer
Veränderungen
im
Bereich
der
Hände
begründeten .
Eine
orthopädisch-begründbare
Beeinträchtigung
der
Selbständigkeit,
Selbstversor gung
und
sozialen
Aktivität
lasse
sich
–
aus
seiner
Sicht
-
aus
den
hiesigen
Befunden
nicht
ableiten
(Urk.
10/119/131).
Darauf
ist
abzustellen.
Daran
vermag
auch
die
beschwerdeweise
gerügte
fehlende
Einholung
von
Auskünften
beziehungsweise
Rücksprachen
mit
den
behandelnden
Ärzten
nichts
zu
ändern. 4. 8
Der
psychiatrische
Z.___ -Gutachter
Dr.
med.
H.___ ,
Facharzt
für
Psy chiatrie
und
Psychotherapie,
hat
die
Befundlage
in
Anlehnung
an
die
Richtlinien
der
AMDP
(Arbeitsgemeinschaft
für
Methodik
und
Dokumentation
in
der
Psychiatrie;
hierzu
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_384 / 2022
vom
9.
November
2022
E.
6.3)
und
den
Gesundheitszustand
b eziehungsweise
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
beurteilt.
Dr.
H.___
führte
dabei
aus,
dass
keine
erheb lichen
Beeinträchtigungen
zu
beobachten
seien,
insbesondere
Stimmung,
Antrieb
und
affektive
Schwingungsfähigkeit
neben
einem
dysphorisch
missmutig
anmutenden
Affekt
nicht
erheblich
beeinträchtigt
wirkten .
Eine
affektive
Störung
sei
bei
Fehlen
der
Achsenkriterien
nicht
ICD-10-konform
zu
diagnostizieren.
Auch
eine
andere
psychiatrische
Erkrankung
liege
nicht
vor:
eine
Angst-
oder
Zwangserkrankung,
Persönlichkeitsstörung,
Suchterkrankung
oder
Traumafolge störung
sei
bei
Fehlen
der
Diagnose kriterien
nicht
zu
diagnostizieren.
Ebenso
liege
keine
somatoforme
Schmerzstörung
vor,
da
ein
den
berichteten
Schmerzen
zugrundeliegender
erheblicher
und
unbewältigter ,
seelischer
oder
psychosozialer
Konflikt
anamnestisch
nicht
herauszuarbeiten
sei,
womit
das
definierende
Diagnosekriterium
fehle
(Urk.
10 /119/195).
Ebenso
ergäben
sich
anamnestisch
im
Rahmen
der
hiesigen
Untersuchung
keine
Hinweise
auf
ein
ADHS.
Vor
diesem
Hintergrund
sei
eine
erhebliche
funktionelle
Beeinträchtigung
nicht
mit
der
gebotenen
Wahrscheinlichkeit
zu
belegen,
zudem
seien
zumindest
anteilig
erhal tene
Ressourcen
in
Form
von
familiärer
und
sozialer
Einbindung,
Alltags selbständigkeit
und
Fähigkeit
zur
Selbstversorgung
zu
erkennen,
die
ebenfalls
gegen
die
Annahme
einer
höhergradigen
funktionellen
Beeinträchtigung
sprä chen.
Resultieren d
sei
eine
erhebliche
Beeinträchtigung
der
Arbeitsfähigkeit
nicht
zu
bestätigen
(Urk.
10 /119/196).
Im
Rahmen
seiner
nachvollziehbaren
diagnostischen
Überlegungen
würdigte
der
psychiatrische
Gutachter
schliesslich
auch
die
psychiatrischen
Vorakten
und
gelangte
zum
überzeugend
begründeten
Schluss,
dass
eine
invalidisierende
psychiatrische
Störung
nicht
mit
der
gebotenen
Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen
sei .
Zwar
habe
Dr.
D.___
im
Dezember
2021
die
Diagnose
einer
mittelgradigen,
intermittierend
auch
schwergradigen,
depressiven
Episode,
eine r
chronische n
Schmerzstörung
und
einer
Anpassungsstörung
genannt,
was
aber
im
Rahmen
der
hiesigen
gutachterlichen
Untersuchung
nicht
mehr
bestätig t
werden
könne
(Urk.
10 /119/196).
Ausserdem
machte
er
insbesondere
auch
auf
die
Diskrepanz
z ur
geschilderten
hohen
Schmerzintensität
und
den
im
klinischen
Eindruck
nicht
beobachteten
Schmerzbeeinträchtigungen
(kein
Schonsitz,
keine
Schonhaltung,
keine
vegetativen
oder
affektiven
Schmerzäusserungen)
sowie
auf
d ie
fehlende
Nachweisbarkeit
(Serumspiegel)
der
anamnestisch
angegebenen
Einnahme
des
Schmerzmittels
Tramadol
aufmerksam
(Urk.
10/119/ 195
unten).
Zudem
ist
zu
beachten,
dass
der
Beschwerdeführer
gemä ss
dem
Bericht
von
Dr.
D.___
vom
Dezember
2021
(Urk.
10/87)
zweimal
monatlich
in
psychiatrischer
Behandlung
war
und
nun
eigenen
Angaben
zufolge
lediglich
einmal
monatlich
ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische
Hilfe
in
Anspruch
nimmt
(Urk.
10/119/189).
Dies
spricht
für
eine
gesundheitliche
Verbesserung
und
gegen
einen
hohen
Leidensdruck.
Gemä ss
Dr.
H.___
wäre
bei
Bedarf
eine
Intensivierung
der
Therapie
möglich
(Urk.
10/119/194).
Ferner
ist
zu
beachten ,
dass
die
psychiatrische
Exploration
von
der
Natur
der
Sache
her
nicht
ermessensfrei
erfolgen
kann.
Sie
eröffnet
dem
begutachtenden
Psychiater
daher
praktisch
immer
einen
gewissen
Spielraum,
innerhalb
dessen
verschiedene
medizinisch-psychiatrische
Interpretationen
möglich,
zulässig
und
zu
respektieren
sind,
sofern
der
Experte
–
wie
hier
–
lege
artis
vorgegangen
ist
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_13/2023
vom
28.
Juni
2023
E.
4.3;
8C_660/2022
vom
25.
Mai
2023
E.
4.2
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
BGE
145
V
361
E.
4.1.2).
Auf
die
Rügen
des
Beschwerdeführers
betreffend
Anamneseschilderung
( Umzug
innerhalb
Italiens;
Urk.
1
S.
10
f.),
welche
eine
Würdigung
des
Sachverhaltes
darstell t ,
ist
daher
nicht
weiter
einzugehen.
Schliesslich
ist
i n
Bezug
auf
Berichte
von
Hausärztinnen
und
Hausärzten
wie
überhaupt
von
behandelnden
Arztpersonen
beziehungsweise
Therapiekräften
ist
auf
die
Erfahrungstatsache
hinzuweisen,
dass
diese
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc).
In
diesem
Sinne
ist
die
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
durch
den
behandelnden
Psychiater
Dr.
D.___
zu
verstehen,
welche
vom
Z.___ -Gutachter
zumindest
im
Begutachtungszeitpunkt
(27.
Oktober
2022,
Urk.
10/ 119/3)
nicht
mehr
geteilt
werden
konnte.
Es
hat
damit
bei
der
Schlussfolgerung
sein
Bewenden,
dass
versicherungs medi zinisch
keine
psychiatrische
Diagnose
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
erstellt
ist. 4. 9
S oweit
der
Beschwerdeführer
die
vo m
Fachpsychologen
I.___
durch geführte
neuropsychologische
Zusatzuntersuchung
(Urk.
10/119/ 206 -249)
kriti siert,
bleibt
unklar,
was
er
daraus
für
sich
ableiten
will.
Die
Ergebnisse
dieser
Untersuchung
sind
nicht
entscheidend.
Ausschlaggebend
sind
vielmehr
die
klinische
Untersuchung
mit
Anamneseerhebung,
Symptomerfassung
und
Verhal tensbeobachtung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_276/2016
vom
E. 19 August
2016
E.
3.2
mit
Hinweisen).
Anzumerken
bleibt,
dass
der
klinische
Befund
keine
Hinweise
auf
eine
namhafte
kognitive
Funktionsstörung
ergab
und
dass
die
testpsychologische
Erhebung
formal
unterdurchschnittliche
Leistungen
im
Bereich
des
visuellen
Gedächtnisses,
der
intrinsischen
sowie
phasischen
Alertness,
der
Verarbeitungsgeschwindigkeit,
der
fluiden
Intelligenz
sowie
der
kognitiven
Flexibilität
ergab .
Ferner
habe
–
so
der
Gutachter
-
die
aktenkundige
MRI-Untersuchung
kein
ausreichendes
morphologisches
Korrelat
geboten
(Urk.
10/119/243) .
Die
Symptomvalidierung
ergab
gemäss
Gutachter
in
Zusammenschau
jedoch
überwiegend
wahrscheinlich
einen
deutlichen
Hinweis
auf
ein
nicht-authentisches
Antwortverhalten
(Urk.
10/119/206/242). 4. 10
Zusammenfassend
ist
das
Z.___ -Gutachten
für
die
vorliegenden
Belange
mangels
konkreter
Indizien,
welche
gegen
dessen
Zuverlässigkeit
sprächen,
beweistauglich,
was
auch
aus
der
Beurteilung
der
RAD-Ärztin
Dr.
med.
J.___ ,
Fachärztin
für
Innere
Medizin
und
Infektiologie,
vom
E. 24 März
2023
hervorgeht
(Urk.
10 /121/5-7).
Demnach
ist
von
einem
stabilen
Gesundheits zu stand
ausgehen.
Unverändert
besteht
beim
Beschwerdeführer
seit
11.
November
2017
eine
andauernde
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Eisenleger
und
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
für
leichte,
wechsel belastende
Tätigkeiten
oder
Tätigkeiten,
welche
in
überwiegend
sitzend er
Position
verrichtet
werden
können. 5. 5.1
Auch
die
nach
der
Z.___ -Begutachtung
eing egangenen
medizinischen
Akten
lassen
bis
zum
Verfügungserlass ,
welcher
rechtsprechungsgemäss
d ie
zeitliche
Grenze
der
richterlichen
Überprüfungsbefugnis
darstellt
(BGE
129
V
4
E.
E. 29 Januar
2024
terminiert
worden
(S.
2). 5.4
RAD-Ärztin
Dr.
J.___
gelangte
in
ihrer
Beurteilung
vom
23.
November
2023
(Urk.
10/136/2)
zum
Ergebnis,
dass
aus
den
neu
eingegangenen
Berichte n
ebenfalls
hervorgehe,
dass
die
angestammte
Tätigkeit
des
Beschwerdeführers
aufgrund
der
Kniearthrose
rechts
nachvollziehbar
nicht
mehr
möglich
sei.
Eine
angepasste
Tätigkeit
mit
Belastungsprofil
(leichte
wechselbelastende
Tätigkeiten,
oder
überwiegend
sitzend,
kein
Arbeiten
in
Zwangshaltungen,
wie
dauernd
hockend,
kniend,
kauernd,
keine
häufigen
Kniebeugen,
keine
Tätigkeiten,
welche
häufiges
Treppen-
oder
Leiterbesteigen
erforderten,
kein
längeres,
ununter brochenes
Gehen,
keine
Tätigkeiten
mit
Absturzgefahr),
welches
auch
die
vorbestehende
Fussproblematik
berücksichtig e,
sei
vollumfänglich
möglich.
Diese
Schlussfolgerung
ist
nachvollziehbar ,
und
es
ist
darauf
abzustellen. 6.
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00072 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 30.
Juni
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwältin
Corinne
Schoch Ankerstrasse
24,
Postfach
8056,
8036
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ ,
geboren
1969,
war
seit
dem
1.
Februar
2010
als
Eisenleger
bei
der
Y.___
AG
tätig,
als
er
sich
am
11.
November
2017
beim
Treppensteigen
an
der
rechten
Hand
verletzte
(Urk.
10/8/4).
Die
Suva
richtete
Taggeldleistungen
aus
und
übernahm
die
Heilungskosten
(vgl.
Urk.
10/8/6).
Die
Leistungen
wurden
per
1.
Juni
2019
rechtskräftig
eingestellt
(vgl.
Schreiben
vom
17.
Mai
2019,
Urk.
1 0 / 65/ 284-286 )
und
mit
Verfügung
vom
5.
Juni
2019
( Urk.
10/65/2 69- 271 )
wurde
ein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
und
die
Aus richtung
einer
Integritätsentschädigung
verneint.
Aufgrund
eines
vom
Arbeit geber
gemeldeten
Rückfalls
zum
Unfallereignis
vom
11.
November
2017
richtete
die
Suva
erneut
Unfallleistungen
aus,
welche
per
12.
August
2020
(Taggeld)
respektive
per
31.
Oktober
2020
(Heilungskosten)
eingestellt
wurden
(vgl.
Ein spracheentscheid
vom
22.
Februar
2021,
Urk.
10/65/32-44). 1.2
Der
Versicherte
meldete
sich
wegen
der
erlittenen
Handverletzung
am
11.
Juli
2018
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
10/10 ),
welche
ihm
nach
durchgeführten
Abklärungen
mit
rechtskräftiger
Verfügung
vom
24.
April
2020
eine
mit
der
Unfallversi che rung
koordinierte,
befristete
ganze
Invalidenrente
für
den
Zeitraum
vom
1.
Feb ruar
bis
30.
Juni
2019
zusprach
( Urk.
10/30
i.V.m.
Urk.
10/33). 1.3
Am
30.
November
2020
meldete
sich
der
Versicherte
aufgrund
einer
geltend
gemachten
Verschlechterung
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leis tungs bezug
an
(Urk.
10/40).
Die
IV-Stelle
holte
medizinische
Berichte
ein
und
stellte
mit
Vorbescheid
vom
24.
September
2021
die
Abweisung
des
Leistungs begehrens
in
Aussicht
(Urk.
10/68).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
am
20.
Okto ber
2021
Einwand
und
führte
aus,
dass
er
noch
immer
in
intensiver
Behandlung
und
nicht
mehr
in
der
Lage
sei,
die
ihm
noch
anfangs
2020
zumutbaren
Tätigkeiten
auszuüben.
Zu
den
kaum
veränderten
Beschwerden
in
der
rechten
Hand,
die
deren
Einsatz
faktisch
verunmöglichten,
seien
in
der
Zwischenzeit
auch
zunehmende
Nacken-
und
Schulterschmerzen
hinzugekommen
(Urk.
10/71
S.
1).
Die
IV-Stelle
nahm
Abklärungen
der
medizinischen
Situation
vor
und
veranlasste
dabei
bei
der
Z.___
eine
polydisziplinäre
Begutachtung.
Das
Gutachten
wurde
am
7.
März
2023
erstattet
(Urk.
10/119).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
10/122;
Urk.
10/125;
Urk.
10/129;
Urk.
10/131)
verneinte
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
19.
Dezember
2023
einen
Anspruch
auf
IV-Leistungen
(Urk.
10/137
=
Urk.
2). 2.
2.1
Der
Versicherte
erhob
unter
Auflage
weiterer
Berichte
(Urk.
3/3-8)
am
1.
Februar
2024
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
19.
Dezember
2023
(Urk.
2)
und
beantragte,
diese
sei
aufzuheben ,
und
es
sei
zu
bestätigen,
dass
er
sowohl
in
bisheriger
als
auch
in
angepasster
Tätigkeit
nicht
mehr
erwerbsfähig
sei,
weshalb
ihm
eine
ganze
Rente
zuzusprechen
sei.
In
diesem
Zusammenhang
sei
das
Gutachten
der
Z.___
vom
3.
März
2023
aus
dem
Recht
zu
weisen.
Eventuell
sei
eine
orthopädische
Oberbegutachtung
anzuordnen
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
1).
In
pro zessualer
Hinsicht
ersuchte
er
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozess führung
und
Bewilligung
einer
unentgeltlichen
Rechtsvertretung
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Eingabe
vom
5.
März
2024
(Urk.
6)
reichte
der
Beschwerdeführer
weitere
medizinische
Berichte
(Urk.
7/1-2)
ein.
Mit
Beschwerdeantwort
vom
11.
März
2024
(Urk.
9)
verzichtete
die
IV-Stelle
auf
eine
Vernehmlassung
und
beantragte
die
Beschwerdeabweisung,
was
dem
Beschwerdeführer
am
20.
März
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
15).
2.2
Der
Beschwerdeführer
reichte
am
18.
März
(Urk.
12),
23.
April
(Datum
Post stempel,
Urk.
16),
28.
Mai
(Datum
Poststempel,
Urk.
19),
28.
Juni
(Datum
Post stempel,
Urk.
24)
und
15.
August
2024
(Datum
Poststempel,
Urk.
27)
weitere
medizinische
Berichte
ein
(Urk.
13/1-2;
Urk.
13;
Urk.
17/1-7;
Urk.
20/1-4;
Urk.
25/1-2
und
Urk.
28),
welche
der
Beschwerdegegnerin
jeweils
zur
Kenntnis nahme
zugestellt
wurden
(Urk.
15;
Urk.
18;
Urk.
21;
Urk.
26;
Urk.
29).
Mit
Eingaben
vom
30.
Mai
2024
(Urk.
22)
liess
die
Rechtsvertreterin
des
Beschwerdeführers
dem
Gericht
ihre
Honorarnote
zukommen
(Urk.
23)
und
teilte
am
7.
November
2024
(Urk.
30)
mit,
dass
der
Beschwerdeführer
aus
Italien
eine
monatliche
Invalidenrente
erhält
(Urk.
31).
Schliesslich
liess
der
Beschwerdeführer
dem
Gericht
am
17.
Februar
2025
einen
weiteren
medizinischen
Bericht
(Urk.
34)
zukommen.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
2022.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
November
2020
anhängig
gemachten
(Neu-) Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Mai
2021
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesene
Rechtslage
mass ge bend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird. 1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allge meinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts ,
ATSG ).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurtei lung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
40
%
besteht
Anspruch
auf
eine
Vier telsrente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
50
%
auf
eine
halbe
Rente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
60
%
auf
eine
Dreiviertelsrente
und
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
%
auf
eine
ganze
Rente
(Art.
28
Abs.
2
IVG). 1.4
War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hinweis). 1.5
Ändert
sich
der
Invaliditätsgrad
eines
Rentenbezügers
erheblich,
so
wird
die
Rente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
entsprechend
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben
(Art.
17
Abs.
1
ATSG).
Anlass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Verhältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesen t lichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebenem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswirkungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Ferner
kann
ein
Revisionsgrund
unter
Umständen
auch
in
einer
wesentlichen
Änderung
hinsichtlich
des
für
die
Methodenwahl
massgeblichen
(hypothetischen)
Sachverhalts
bestehen
(BGE
144
I
28
E.
2.2,
130
V
343
E.
3.5,
117
V
198
E.
3b,
je
mit
Hinweisen).
Hingegen
ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Sachverhalts
im
revisions rechtlichen
Kontext
unbeachtlich
(BGE
141
V
9
E.
2.3
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschätzungen
ungleich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
noch
eine
unterschiedliche
diagnostische
Einordnung
des
geltend
gemachten
Leidens
genügt
somit
per
se,
um
auf
einen
verbesserten
oder
verschlechterten
Gesundheitszustand
zu
schliessen;
notwendig
ist
in
diesem
Zusammenhang
vielmehr
eine
veränderte
Befundlage
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_135/2021
vom
27.
April
2021
E.
2.1
mit
Hinweisen).
Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Revisionsgrund
vor,
ist
der
Rentenanspruch
in
recht licher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
(«allseitig»)
zu
prüfen,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(BGE
141
V
9
E.
2.3;
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_144/2021
vom
27.
Mai
2021
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen). 1.6
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.7
Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestatten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizinische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
verfügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Her kunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gegebenen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
10.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
ging
in
der
angefochtenen
Verfügung
(Urk.
2)
davon
aus,
dass
seit
dem
letzten
Entscheid
vom
24.
April
2020
beziehungsweise
dem
Vorbescheid
vom
24.
September
2021
keine
gesundheitliche
Verschlechterung
vorliege.
Hinsichtlich
der
Fingerverletzung
könne
der
Beschwerdeführer
in
seiner
angestammten
Tätigkeit
als
Eisenleger
nicht
mehr
arbeiten.
In
angepasster
Tätigkeit
sei
aber
die
volle
Arbeitsfähigkeit
gegeben,
wie
bisher
angenommen.
Die
vom
Beschwerdeführer
vorgebrachten
Beschwerden
hätten
nicht
durch
Befunde
erklärt
werden
können
und
die
angegebenen
Einschränkungen
stimmten
nicht
mit
der
angegebenen
Alltagsgestaltung
überein.
Es
bestünden
weder
gesundheitliche
Einschränkungen,
welche
die
Stellensuche
erschwerten
noch
ein
Anspruch
auf
IV-Leistungen
(berufliche
Eingliederungsmassnahmen
und
Invali denrente).
Die
mit
dem
Einwand
eingereichten
Arztberichte
würden
nur
bestä tigen,
dass
die
angestammte
Tätigkeit
wegen
der
Kniearthrose
nicht
mehr
möglich
sei.
Indes
sei
eine
angepasste
Tätigkeit
mit
Belastungsprofil,
welche
auch
die
vorbestehende
Fussproblematik
berücksichtige,
vollumfänglich
möglich
(S.
2). 2.2
Demgegenüber
stellte
sich
der
Beschwerdeführer
beschwerdeweise
(Urk.
1)
auf
den
Standpunkt,
die
Beschwerdegegnerin
stütze
sich
zur
Beurteilung
der
von
ihm
geltend
gemachten
Verschlechterung
seines
Gesundheitszustandes
auf
das
376
Seiten
umfassende
Z.___ -Gutachten,
welches
–
näher
ausgeführt
-
weder
for mal
noch
materiell
den
rechtlichen
Vorgaben
Genüge
zu
tun
vermöge
(S.
3-12). 2.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung
verneint
hat.
In
Bezug
auf
die
Beurteilung
einer
Veränderung
seit
der
rechtskräftigen
Verfü gung
vom
24.
April
2020
(Urk.
10/30
i.
V.
m.
Urk.
10/33)
interessiert
hier
angesichts
der
im
November
2020
anhängig
gemachten
(Neu-)Anmeldung
(Urk.
10/40 )
und
dem
frühestmöglichen
Rentenbeginn
ab
Mai
2021
(Art.
29
Abs.
1
und
Abs.
3
IVG)
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
insbesondere
ab
Mai
2020
(Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG).
Dabei
bildet
in
diesem
Verfahren
der
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
vom
19.
Dezember
2023
(Urk.
2)
recht sprechungsgemäss
die
zeitliche
Grenze
der
richterlichen
Überprüfungs be fugnis
(vgl.
BGE
143
V
409
E.
2.1,
134
V
392
E.
6). 3. 3.1
Vorliegend
ist
die
Frage,
ob
eine
revisionsbegründende
Veränderung
stattge funden
hat,
durch
die
Gegenüberstellung
eines
vergangenen
und
des
aktuellen
Zustands
zu
beurteilen.
Gegenstand
des
Beweises
ist
demnach
das
Vorhandensein
einer
entscheidungserheblichen
Differenz
in
den
den
medizinischen
Unterlagen
zu
entnehmenden
Tatsachen.
Die
Feststellung
des
aktuellen
gesundheitlichen
Befunds
und
seiner
funktionellen
Auswirkungen
ist
zwar
Ausgangspunkt
der
Beurteilung;
sie
erfolgt
aber
nicht
unabhängig,
sondern
wird
nur
entscheidungs erheblich,
soweit
sie
tatsächlich
einen
Unterschied
auf
der
Seinsebene
zum
früheren
Zustand
wiedergibt.
Der
Beweiswert
eines
zwecks
Neuanmeldung
verfassten
Gutachtens
hängt
folglich
wesentlich
davon
ab,
ob
es
sich
ausreichend
auf
das
Beweisthema
–
erhebliche
Änderung(en)
des
Sachverhalts
–
bezieht.
Einer
für
sich
allein
betrachtet
vollständigen,
nachvollziehbaren
und
schlüssigen
medizinischen
Beurteilung,
die
im
Hinblick
auf
eine
erstmalige
Beurteilung
der
Rentenberechtigung
beweisend
wäre,
feh lt
es
daher
in
der
Regel
am
re c htlich
erforderlichen
Beweiswert,
wenn
sich
die
(von
einer
früheren
abweichende)
ärztliche
Einschätzung
nicht
hinreichend
darüber
ausspricht,
inwiefern
eine
effektive
Veränderung
des
Gesundheitszustandes
stattgefunden
hat.
Vorbehalten
bleiben
Sachlagen,
in
denen
es
evident
ist,
dass
die
gesundheitliche n
Verhältnisse
sich
verändert
haben
(statt
vieler
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_244/2017
vom
26.
Oktober
2017
E.
4.2.1
mit
Hinweisen).
3.2
Die
letzte
materiell-rechtliche
Prüfung
des
Rentenanspruchs
war
mit
Verfügung
vom
24.
April
2020
( Urk.
10/30
i.V.m.
Urk.
10/33 )
gestützt
auf
die
Suva-Akten
und
die
Einschätzung
des
regionalen
ärztlichen
Dienstes
(RAD)
vom
10.
Oktober
2019
erfolgt
(vgl.
Feststellungsblatt
vom
20.
Januar
2020;
Urk.
10/24/4-5).
Dr.
med.
A.___ ,
Facharzt
für
Orthopädie
und
Traumatologie,
RAD,
hatte
die
folgenden
Diagnosen
mit
Relevanz
für
die
Arbeitsfähigkeit
als
Eisenleger
gestellt:
Mässige
Bewegungseinschränkung
des
Ringfingers
( proximale
Inter phalangealgelenk
[ PIP ]
und
distale
Interphalangealgelenk
[DIP])
rechts
bei
Status
nach
Metacarpale
IV-Spiralfraktur
rechts,
Luxation
des
Ringfingers
im
PIPO-
und
DIP-Gelenk
mit
knöchernem
Ausriss
der
palmaren
Platte
und
Plattenosteo synthese
der
Mittelhandknochen
IV-Fraktur
rechts
(O peration
vom
21.
November
2017)
und
Osteosynthesematerial-Entfernung
(OSME;
Operation
vom
11.
Dezem ber
2018).
Der
RAD-Arzt
schloss
auf
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Eisenleger
und
auf
eine
temporäre
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
in
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
vom
11.
November
2017
bis
24.
März
2019
und
hernach
auf
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit
für
leichte
bis
mittelschwere
Tätigkeiten
ohne
Einschränkung
für
die
linke
obere
Extremität
und
ohne
wiederholtes
kräftiges
Zupacken
mit
der
rechten
Hand
(Gewichtslimite
beidseitig
20
kg,
rechts
10
kg),
und
mit
der
Feststellung,
dass
keine
unfallfremde n
Faktoren
vorlägen
(Urk.
10/24/4-5).
Dies e
medizinischen
Feststellungen
bilden
die
Vergleichsbasis
zur
Beurteilung
der
Frage ,
ob
bis
zum
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
vom
19.
Dezember
2023
(Urk.
2)
eine
anspruchsrelevante
Veränderung
im
Sinne
von
Art.
17
Abs.
1
ATSG
eingetreten
ist. 3.3
3.3.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
zunächst,
das
heisst
hinsichtlich
des
Gesundheitszustandes
des
Beschwerdeführers
bis
zum
ersten
Vorbescheid
vom
24.
September
2021
(Urk.
10/68),
auf
die
Einschätzung
der
Suva
Kreisärztin
Dr.
med.
B.___
vom
27.
Oktober
2020
(Urk.
10/65/129-135)
und
den
Arztbericht
von
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Rheumatologie,
vom
3.
Februar
2021
(Urk.
10/69/12-14).
Kreisärztin
Dr.
B.___ ,
Fachärztin
für
Chirurgie,
nannte
gestützt
auf
die
Akten,
d ie
Angaben
des
Beschwerdeführers
und
ihrer
Befunde
als
Diagnosen
Rest beschwerden
bei
Status
nach
Metakarpale
IV
mehrfragmentär
Spiralfraktur
rechts
und
Luxation
im
DIP-
und
PIP-Gelenk
sowie
einen
Status
nach
Platten osteo synthese
vom
21.
November
2017
und
Metallentfernung
vom
11.
Dezember
2018
(S.
6)
und
stellte
v erglichen
mit
den
erhobenen
klinischen
Befunden
der
letzten
kreisärztlichen
Untersuchung
vom
November
2018
bezüglich
Beweg lich keit
und
Kraft
keine
Veränderung
fest .
Auch
unter
Belastung
komme
es
gemäss
Kreisärztin
zu
keiner
Veränderung
des
Hautkolorits,
throphische
Störungen
lägen
nicht
vor.
Entsprechend
den
vorliegenden
radiologischen
Bildern
zeige
sich
eine
regelrechte
Artikulation
in
den
Fingergelenken
ohne
Arthrosezeichen.
Insgesamt
liege
damit
weiterhin
ein
stationärer
Zustand,
wie
bereits
im
November
2018
dokumentiert,
vor.
Die
derzeit
beklagten
belastungsabhängigen
Beschwerden
im
Bereich
der
rechten
Hand
seien
eindeutig
auf
die
manuelle
schwere
Tätigkeit,
welche
der
Kläger
als
Eisenleger
ausführe,
zurückzuführen
(S.
6).
Mit
Bericht
vom
3.
Februar
2021
(Urk.
10/69/12-14 )
beschrieb
Dr.
C.___
eine
retraktile
Kapsulose
der
Mittel-
und
Endgelenke
der
Finger
und
empfahl
neuerliche
Infiltrationen
sowie
eine
manuelle
Mobilisation
von
Hals-
und
Brustwirbelsäule
(S.
2). 3.3.2
In
Bezug
auf
den
weiteren
Verlauf
und
die
danach
eingegangenen
medizinischen
Akten
(Urk.
10/69;
Urk.
10/82-83;
Urk.
10/85-87)
holte
die
Beschwerdegegnerin
ein
polydisziplinäres
Gutachten
bei
der
Z.___
(Urk.
10/119)
sowie
eine
Ein schätzung
ihres
RAD
(Urk.
10/121/5-7)
ein,
worauf
sie
bei
ihrem
Entscheid
letztlich
abstellte
(Urk.
2
S.
2;
Urk.
10/121).
Namentlich
die
Beurteilungen
der
Ärzte
des
Instituts
für
I n t erventionelle
Schmerzmedizin
(vgl.
Urk.
10/69)
ver mochten
keine
wesentlichen
Veränderungen
in
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
auszuweisen
(vgl.
hierzu
Vorbescheid
vom
24.
September
2021,
Urk.
10/70).
In
einem
weiteren
Bericht
von
Dr.
C.___
diagnostizierte
dieser
mit
Bericht
vom
9.
Dezember
2021
ein
nozizeptiv
neuropathisches
Schmerzsyndrom
Hand
rechts
mit
Differentialdiagnose
Komplexes
regionales
Schmerzsyndrom
( CRPS )
1
mit
partieller
Remission
bei
Status
nach
traumatischer
Fraktur
Os
matacarpale
Dig
4
rechts
(2017
mit
Plattenosteosynthese
versorgt;
Entfernung
Osteosynthesematerial
2018)
sowie
persistierende
Bewegungsein schränkung
Fingermittel
und
Endgelenke
Dig
3-5
rechts.
Er
erachtete
den
Beschwerdeführer
seit
November
2017
als
vollständig
arbeitsunfähig
sowohl
in
angestammter
als
auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit.
Neu
kam
eine
psychiat rische
Untersuchung
durch
Dr.
med.
D.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
hinzu,
welcher
in
seinem
Bericht
vom
12.
Dezember
2021
(Urk.
10/87)
eine
depressive
Episode
mittleren,
intermittierend
auch
schweren
Grades,
eine
chronische
Schmerzstörung,
eine
Anpassungsstörung
sowie
ein e
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
( ADHS )
als
vorbestehende
und
bislang
nicht
erfasste
Störung
diagnostizierte
(S.
3).
3.4
Bei
der
Würdigung
von
durch
die
Z.___
erstellten
Gutachten
ist
rechtspre chungsgemäss
dem
Umstand
Rechnung
zu
tragen,
dass
die
Invalidenver sicherung,
wie
der
Beschwerdeführer
zu
Recht
vorbringt,
gestützt
auf
die
am
4.
Oktober
2023
veröffentlichte
Empfehlung
der
EKQMB
die
Vergabe
von
bi-
und
polydisziplinären
Expertisen
an
diese
Gutachterstelle
beendet
hat.
In
der
Übergangssituation,
in
der
bereits
eingeholte
Gutachten
der
Z.___
zu
würdigen
sind,
rechtfertigt
es
sich
daher,
an
die
Beweiswürdigung
strengere
Anforderungen
zu
stellen.
Es
genügen
in
solchen
Fällen
mithin
-
wie
bei
versicherungsinternen
medizinischen
Entscheidungsgrundlagen
-
bereits
relativ
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
ärztlichen
Feststellungen,
um
eine
neue
Begutachtung
anzuordnen
b eziehungsweise
ein
Gerichtsgutachten
einzuholen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_122/2023
vom
26.
Februar
2024
E.
2.3
mit
Hinweisen).
Dies
führt
entgegen
der
Auffassung
des
Beschwerdeführers
jedoch
nicht
dazu,
dass
die
Vorinstanz
grundsätzlich
nicht
auf
das
bereits
eingeholte
Z.___ -Gutachten
vom
3.
März
2023
hätte
abstellen
dürfen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_808/2023
vom
4.
Oktober
2024
E.
6.1.1
mit
Hinweisen).
Es
genügen
in
Bezug
auf
das
Z.___ -Gutachten
vom
3.
März
2023
(Urk.
10/119/3-376 )
somit
jedenfalls
bereits
relativ
geringe
Zweifel
an
der
Zuver lässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
gutachterlichen
Feststellungen,
damit
die
Anord nung
einer
neuen
Begutachtung
angezeigt
ist . 4. 4.1
Der
Beschwerdeführer
spricht
dem
Gutachten
der
Z.___
vom
3 .
März
2023
grundsätzlich
die
Beweistauglichkeit
a b . 4.2
4.2.1
Zunächst
ist
einzugehen
auf
die
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemachten
formalen
Mängel
des
Z.___ -Gutachtens.
Laut
dem
Beschwerdeführer
enthielten
die
insgesamt
376
Seiten
stetig
wiederholende,
umfangreiche
Textstellen
betref fend
rechtliche
Vorgaben,
was
das
Gutachten
sehr
unübersichtlich
mache.
Ferner
seien
in
der
entscheidenden
Konsensbeurteilung
Zitate
aus
diversen,
zum
Teil
auch
älteren
Arztberichten
ohne
Absatz
und
ohne
präzise
Kennzeichnung
wieder gegeben
worden
und
damit
verwirrend
(Urk.
1
S.
3
f.).
4.2 .2
Die
Erteilung
des
Gutachtensauftrags
an
die
Z.___
ist
für
den
Zeitpunkt
der
Vergabe
grundsätzlich
nicht
zu
beanstanden.
Sie
erfolgte
im
korrekten
Verfahren
nach
dem
Zufallsprinzip
über
die
Plattform
SuisseMED@P ,
und
es
wurde
dem
Beschwerdeführer
die
Möglichkeit
eingeräumt,
Einwände
gegen
die
vorgesehenen
Experten
zu
erheben.
Zwar
haben
die
Experten
das
Z.___ -Gutachten
nicht
eigenhändig
unterschrieben.
Dieses
enthält
jedoch
auf
S.
21
den
Vermerk,
d ie
elektronischen
Unterschriften
seien
Bestandteil
der
integrierten
Lösung
« secure2go » ,
bei
der
jede
Unterschrift
ausschliesslich
seinen
Unterzeichner
identi fiziere
und
ihm
zugeordnet
werden
könne ,
womit
diese
elektronische n
Unter schrift en
der
Verwertbarkeit
des
Gutachtens
rechtsprechungsgemäss
grundsätz lich
nicht
entgegen steht ,
was
für
« secure2go »
bereits
bestätigt
wurde
(SVR
2019
IV
Nr.
11
S.
32,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_424/2018
vom
18.
Oktober
2018
E.
3.3).
Dieser
Aspekt
blieb
auch
beschwerdeweise
unbestritten.
4 . 2 .3
Festzustellen
ist
des
Weiteren ,
dass
die
Gutachter
jeweils
in
ihren
Teilgutachten
gleichlautend
aus -
und
anführten - b ezüglich
des
Anlasses
und
Umstände
der
Begutachtung ,
(Urk.
10/119/35-36;
Urk.
10/119/7 3 -74;
Urk.
10/119/112-113;
Urk.
10/119/171-172;
Urk.
10/119/207-208) - der
Auflistung
der
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
10/119/36;
Urk.
10/119/74;
Urk.
10/119/113;
Urk.
10/119/172;
Urk.
10/119/208) - bezüglich
des
medizinischen
Sachverhalts
(Urk.
10/119/37;
Urk.
10/119/75;
Urk.
10/119/114;
Urk.
10/119/173 ;
Urk.
10/119/209) - hinsichtlich
der
Fragestellung
und
des
Anforderungsprofils
der
bisherigen
Tätigkeit
(Urk.
10/119/37-38;
Urk.
10/119/75-76;
Urk.
10/119/ 114-115;
Urk.
10/119/173-174;
Urk.
10/119/209-210) - des
Aktenauszuges
(Urk.
10/119/39;
Urk.
10/119/77;
Urk.
10/119/116;
Urk.
10/119/175 ;
Urk.
10/119/211) - der
Befragung
(Urk.
10/119/40;
Urk.
10/119/78;
Urk.
10/119/117;
Urk.
10/119/176;
Urk.
10/119/212) - und
des
Fragebogens
zur
Begutachtung
(Urk.
10/119/41-61;
Urk.
10/119/79-98 ;
Urk.
10/119/118-138;
Urk.
10/119/177-187 ;
Urk.
10/119/213-233) .
Auch
wenn
sich
das
Gutachten
–
wie
dargelegt
–
durch
stetige
Wiederholungen
den
Lesefluss
und
die
Erfassung
erschwert ,
heisst
dies
noch
nicht,
dass
es
dadurch
von
vorneherein
nicht
als
Beweismittel
taugt.
Die
strengeren
Anforderungen
an
die
Beweiswürdigung
entbinden
den
Beschwerdeführer
nicht
von
seiner
Pflicht,
allfällige
Mängel
des
Z.___ -Gutachtens
aufzuzeigen. 4.3
Gemäss
dem
Z.___ -Gutachten
vom
3.
März
2023
wurde
der
Beschwerdeführer
im
Zeitraum
vom
22.
Oktober
bis
17.
Dezember
2022
internistisch,
neurologisch,
orthopädisch,
psychiatrisch
und
neuropsychologisch
untersucht
(vgl.
Urk.
10/119/3).
In
der
gutachterlichen
Konsensbeurteilung
wurde n
die
folgenden
Diagnosen
festgehalten
(Urk.
10 /119/17): - Nikotinkonsum - b ildmorphologische
geringe
degenerative
Veränderungen
beider
Hände
bei
Status
nach
ausgeheilter
Spiralfraktur
metacarpale
IV
rechts - Gonarthrose
rechts,
ohne
namhafte
Funktionseinschränkung - b ildmorphologische
bilateral
geringe
degenerative
Veränderungen
beider
Hüften,
mit
geringer
Funktionseinschränkung
links - f ixierte
BWS-Kyphose - aktenkundig
Status
nach
depressiver
Episode
Gemäss
den
Gutachtern
zeigten
die
hiesigen
Befunde
keine
konsistente
erhebliche
somatische
Beeinträchtigung
und
keine
erhebliche
psychische
Störung,
zumin dest
erscheine
eine
angepasste
Tätigkeit
als
uneingeschränkt
leistbar.
Die
Plau sibilitätsprüfung
ergebe
keinen
wirksamen
Spiegel
des
als
täglich
benötigten
angegebenen
Opioids,
was
die
Angaben
zur
Schmerzbeeinträchtigung
bezweifeln
lasse .
Zudem
sei
die
neuropsychologische
Symptomvalidierung
auffällig
(ver fälschendes
Antwortverhalten).
Die
nicht
signifikant
seitendifferente
Muskelbe mantelung
der
Arme
widerspreche
der
anamnestisch
reklamierten
Gebrauchsstö rung
des
rechten
Arms
beziehungsweise
der
rechten
Hand
(fehlende
Zeichen
einer
Inaktivitätshypotrophie).
Es
lägen
somit
deutliche
Inkonsistenzen
vor.
Eine
namhafte
Einschränkung
der
Alltagskompetenz
lasse
sich
anhand
der
hiesigen
Befunde
mithin
nicht
attestieren.
Die
vorangehende
anderslautende
aktenkundige
psychiatrische
Bewertung
lasse
sich
nicht
mehr
fortschreiben,
da
die
objektiven
klinischen
Befunde
keine
erhebliche
Limitation
auswiesen.
Die
Gutachter
führten
aus,
dass
gestützt
auf
die
orthopädischen
Befunde,
welche
eine
körperlich
überwiegend
schwere
Arbeit
nicht
zuliessen,
seit
2017
keine
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Eisenleger
bestehe
(Urk.
10/119/18
Ziff.
4.6).
In
angepassten,
das
heisst
körperlich
leichten,
wechsel belastend
oder
überwiegend
sitzend
ausgeübten
Tätigkeiten
bestehe
hingegen
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
mit
maximaler
Präsenz
von
neun
Stunden
pro
Tag,
welche
infolge
des
nun
befundlosen
psychiatrischen
Zustandes
seit
Gutach tensdatum
gelte
(Urk.
10/119/ 16
f.
Ziff.
4.7). 4.4
Damit
ist
zu
beachten,
dass
das
Z.___ -Gutachten
hinsichtlich
der
streitigen
Belange
umfassend
ist,
mithin
auf
Untersuchungen
in
den
relevanten
Fachge bieten
Innere
Medizin,
Orthopädie,
Psychiatrie,
Neurologie
und
Neuropsychologie
(Urk.
10/119/ 4)
beruht ,
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
abgegeben
worden
ist
(Urk.
10/119/25
ff. )
und
eine
Anamnese
und
Befunderhebung
beinhaltet
(vgl.
vorstehende
E.
1 .7 ).
Unter
Berücksichtigung
der
inhaltlichen
Einwände
des
Beschwerdeführers
näher
zu
prüfen
ist
nachfolgend,
ob
das
Gutachten
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss fol gerungen
der
Experten
begründet
sind. 4. 5
Der
Beschwerdeführer
beanstandete
in
materieller
Hinsicht
zunächst
das
allge meinmedizinische
Z.___ -Teilgutachten
von
Dr.
med.
E.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin
(Urk.
1
S.
6-7).
Diese
Kritik
ist
aber
nicht
stich haltig.
Dr.
E.___
legte
überzeugend
dar,
dass
sich
im
internistischen
Fachgebiet
aufgrund
der
Anamnese
und
der
Befunderhebung
keine
Hinweise
auf
Erkran kungen,
die
eigenständige
dauerhafte
Einschränkungen
der
Belastbarkeit
in
der
angestammten
oder
einer
vergleichbaren
Tätigkeit
bedingten ,
ergäben
(Urk.
10/119/66
Ziff.
6.1).
Darüber
hinaus
schloss
der
Gutachter
aufgrund
der
Laboranalyse
und
den
darin
erhöhten
Werten
lediglich
auf
einen
möglichen
Entzündungsprozess
(Urk.
10/119/65
Ziff.
6.1).
Unbeachtlich
sind
die
Ausfüh rungen
des
Beschwerdeführers
zur
vorgeschlagenen
Gewichtsreduktion.
Der
Gutachter
stellte
hier
lediglich
auf
den
Body
Mass
Index
(BM)
ab.
Dabei
gilt
eine
Person
als
übergewichtig
(adipös),
wenn
der
BMI ,
also
der
Quotient
von
Körper gewicht
(kg)
und
Körperlänge
im
Quadrat
(m 2 )
grösser
als
25
ist.
Dabei
kommt
diesem
(unteren)
Grenzwert
lediglich
Richtwertcharakter
zu ,
was
sich
auch
darin
zeigt,
dass
der
Gutachter
lediglich
einen
präadipösen
Ernährungszustand
erwähn te
(Urk.
10/119/62
Ziff.
4.3.1).
Ebenfalls
für
die
internistische
Beurteilung
nicht
von
Belang
ist
die
geltend
gemachte
geografische
Unklarheit
hinsichtlich
der
Reise
nach
Italien
(Sizilien
und
nicht
Sardinien ;
vgl.
Urk.
1
S.
6
f.
und
Urk.
10/119/67
Ziff.
7.2 ).
Falsch
ist
sodann
der
Vorwurf,
dass
er
sich
zwei
Mal
zwei
Stunden
täglich
auf
Spaziergänge
begebe
(Urk.
1
S.
7
oben),
erwähnte
der
Gutachter
lediglich
zwei
tägliche
Spaziergänge
von
bis
zu
zwei
Stunden
Dauer
(Urk .
10/119/67
Ziff.
7.1).
Hinsichtlich
der
vorgebrachten
Augenerkrankung
ist
anzumerken,
dass
diese
im
Fragebogen
vom
Beschwerdeführer
nicht
erwähnt
wurde
(Urk.
10/119/42) .
Schliesslich
fallen
die
vom
Beschwerdeführer
zusätzlich
angeführten
Beschwerden
(beispielsweise
psychische
und
somatische
Beeinträch tigungen;
Urk.
1
S.
7)
in
andere
medizinische
Fachdisziplinen
und
waren
damit
von
Dr.
E.___
nicht
zu
beurteilen. 4. 6
Weiter
kritisiert
der
Beschwerdeführer,
de r
Z.___ -Gutachter
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
habe
in
seinem
Teilgutachten
lediglich
fest gehalten,
dass
der
Beschwerdeführer
ein
flüssiges
Gangbild
gezeigt
habe ,
und
es
sei
unter
Sensibilität
aufgeführt
worden,
dass
eine
rechts
zirkulär
begrenzte
Minderung
für
Oberflächen-
und
Schmerzempfinden
mit
erloschener
Spitz-/Stumpfdiskrimination
ohne
statische
und
dynamische
Berührungsallodynie
vorliege.
Mit
dem
von
de n
behandelnden
Ärzten
diagnostizierten
nozizeptiv-neuropathischen
Schmerzsyndrom
mit
sympathisch
unterhaltener
Schmerzkom ponente
an
der
rechten
Hand
mit
Verdacht
auf
CRPS
1
mit
partieller
Remission
bei
Status
nach
traumatischer
Fraktur
habe
sich
der
Gutachter
nicht
aus einandergesetzt
(Urk.
1
S.
8).
Dem
ist
entgegenzuhalten,
dass
Dr.
F.___
den
Beschwerdeführer
umfassend
untersucht
und
auch
die
Nervenleitgeschwin digkeiten
gemessen
hat,
welche
Messergebnisse
im
Normalbereich
gelegen
haben
mit
Ausnahme
des
Nervus
medianus
am
Handgelenk
beidseits ,
welche
grenz wertig
gewesen
sei en .
Dieser
Befund,
so
der
Gutachter,
vermöge
aber
die
angegebenen
Beschwerden
nicht
zu
erklären,
da
vom
Beschwerdeführer
links seitig
keine
Beschwerden
angegeben
worden
seien.
Es
lägen
insgesamt
keine
ausreichend
belegten
pathologisch en
Befunde
auf
dem
neurologischen
Fach gebiet
vor
(Urk.
10/119/102-105).
4. 7
In
Bezug
auf
die
Teilbegutachtung
durch
den
Z.___ -Gutachter
Dr.
med.
G.___ ,
Facharzt
für
orthopädische
Chirurgie ,
vermag
der
Beschwerdeführer
mit
seinen
Rügen
(vgl.
Urk.
1
S.
8
ff.)
nicht
durchzudringen.
Dr.
G.___
untersuchte
den
Beschwerdeführer
persönlich
und
erhob
anamnestisch
die
vom
Beschwerdeführer
geschilderten
Beschwerden
(vgl.
Anamnesefragebogen,
Urk.
10/119/129).
Darin
werden
die
vom
Beschwerdeführer
geschilderten
Beein trächtigungen
sehr
wohl
genannt .
Auch
geht
der
Vorwurf
der
unsorgfältigen
Begutachtung
fehl,
wonach
der
Gutachter
hinsichtlich
der
Knieschmerz symp tomatik
rechts
eine
bildgebende
Untersuchung
des
linken
Knies
veranlasst
habe
(Urk.
1
S.
9).
Zutreffend
ist,
dass
Dr.
G.___
eine
Magnetresonanz tomographie
(MRI)-Bildgebung
des
linken
Knies
anfertigen
liess,
er
aber
auch
die
Bilder
des
rechten
Knies
herangezogen
hat,
welche
bereits
am
27.
September
2022
erstellt
worden
sind
(vgl.
Ur k.
10/ 119/372 ).
Demnach
hat
er
die
Knieproblematik
beidseits
erfasst
und
abgeklärt.
Als
Befund
erhob
er
geringe
degenerative
Veränderungen
im
Sinne
einer
Coxarthrose
beidseits
bei
einem
unauffälligen
Befund
im
linken
Kniegelenk.
Er
kam
zu
dem
Schluss,
dass
die
Aktendaten,
die
Anamnese,
die
Befunde
und
die
hiesigen
Zusatzuntersuchungen
im
Fachgebiet
Orthopädie
die
Diagnosen
einer
Brustwirbelsäulen-(BWS-)Kyphose,
einer
Gonar throse
rechts,
einer
geringfügigen
bilateralen
Coxarthrose
sowie
bildmorpho logischer
degenerativer
Veränderungen
im
Bereich
der
Hände
begründeten .
Eine
orthopädisch-begründbare
Beeinträchtigung
der
Selbständigkeit,
Selbstversor gung
und
sozialen
Aktivität
lasse
sich
–
aus
seiner
Sicht
-
aus
den
hiesigen
Befunden
nicht
ableiten
(Urk.
10/119/131).
Darauf
ist
abzustellen.
Daran
vermag
auch
die
beschwerdeweise
gerügte
fehlende
Einholung
von
Auskünften
beziehungsweise
Rücksprachen
mit
den
behandelnden
Ärzten
nichts
zu
ändern. 4. 8
Der
psychiatrische
Z.___ -Gutachter
Dr.
med.
H.___ ,
Facharzt
für
Psy chiatrie
und
Psychotherapie,
hat
die
Befundlage
in
Anlehnung
an
die
Richtlinien
der
AMDP
(Arbeitsgemeinschaft
für
Methodik
und
Dokumentation
in
der
Psychiatrie;
hierzu
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_384 / 2022
vom
9.
November
2022
E.
6.3)
und
den
Gesundheitszustand
b eziehungsweise
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
beurteilt.
Dr.
H.___
führte
dabei
aus,
dass
keine
erheb lichen
Beeinträchtigungen
zu
beobachten
seien,
insbesondere
Stimmung,
Antrieb
und
affektive
Schwingungsfähigkeit
neben
einem
dysphorisch
missmutig
anmutenden
Affekt
nicht
erheblich
beeinträchtigt
wirkten .
Eine
affektive
Störung
sei
bei
Fehlen
der
Achsenkriterien
nicht
ICD-10-konform
zu
diagnostizieren.
Auch
eine
andere
psychiatrische
Erkrankung
liege
nicht
vor:
eine
Angst-
oder
Zwangserkrankung,
Persönlichkeitsstörung,
Suchterkrankung
oder
Traumafolge störung
sei
bei
Fehlen
der
Diagnose kriterien
nicht
zu
diagnostizieren.
Ebenso
liege
keine
somatoforme
Schmerzstörung
vor,
da
ein
den
berichteten
Schmerzen
zugrundeliegender
erheblicher
und
unbewältigter ,
seelischer
oder
psychosozialer
Konflikt
anamnestisch
nicht
herauszuarbeiten
sei,
womit
das
definierende
Diagnosekriterium
fehle
(Urk.
10 /119/195).
Ebenso
ergäben
sich
anamnestisch
im
Rahmen
der
hiesigen
Untersuchung
keine
Hinweise
auf
ein
ADHS.
Vor
diesem
Hintergrund
sei
eine
erhebliche
funktionelle
Beeinträchtigung
nicht
mit
der
gebotenen
Wahrscheinlichkeit
zu
belegen,
zudem
seien
zumindest
anteilig
erhal tene
Ressourcen
in
Form
von
familiärer
und
sozialer
Einbindung,
Alltags selbständigkeit
und
Fähigkeit
zur
Selbstversorgung
zu
erkennen,
die
ebenfalls
gegen
die
Annahme
einer
höhergradigen
funktionellen
Beeinträchtigung
sprä chen.
Resultieren d
sei
eine
erhebliche
Beeinträchtigung
der
Arbeitsfähigkeit
nicht
zu
bestätigen
(Urk.
10 /119/196).
Im
Rahmen
seiner
nachvollziehbaren
diagnostischen
Überlegungen
würdigte
der
psychiatrische
Gutachter
schliesslich
auch
die
psychiatrischen
Vorakten
und
gelangte
zum
überzeugend
begründeten
Schluss,
dass
eine
invalidisierende
psychiatrische
Störung
nicht
mit
der
gebotenen
Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen
sei .
Zwar
habe
Dr.
D.___
im
Dezember
2021
die
Diagnose
einer
mittelgradigen,
intermittierend
auch
schwergradigen,
depressiven
Episode,
eine r
chronische n
Schmerzstörung
und
einer
Anpassungsstörung
genannt,
was
aber
im
Rahmen
der
hiesigen
gutachterlichen
Untersuchung
nicht
mehr
bestätig t
werden
könne
(Urk.
10 /119/196).
Ausserdem
machte
er
insbesondere
auch
auf
die
Diskrepanz
z ur
geschilderten
hohen
Schmerzintensität
und
den
im
klinischen
Eindruck
nicht
beobachteten
Schmerzbeeinträchtigungen
(kein
Schonsitz,
keine
Schonhaltung,
keine
vegetativen
oder
affektiven
Schmerzäusserungen)
sowie
auf
d ie
fehlende
Nachweisbarkeit
(Serumspiegel)
der
anamnestisch
angegebenen
Einnahme
des
Schmerzmittels
Tramadol
aufmerksam
(Urk.
10/119/ 195
unten).
Zudem
ist
zu
beachten,
dass
der
Beschwerdeführer
gemä ss
dem
Bericht
von
Dr.
D.___
vom
Dezember
2021
(Urk.
10/87)
zweimal
monatlich
in
psychiatrischer
Behandlung
war
und
nun
eigenen
Angaben
zufolge
lediglich
einmal
monatlich
ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische
Hilfe
in
Anspruch
nimmt
(Urk.
10/119/189).
Dies
spricht
für
eine
gesundheitliche
Verbesserung
und
gegen
einen
hohen
Leidensdruck.
Gemä ss
Dr.
H.___
wäre
bei
Bedarf
eine
Intensivierung
der
Therapie
möglich
(Urk.
10/119/194).
Ferner
ist
zu
beachten ,
dass
die
psychiatrische
Exploration
von
der
Natur
der
Sache
her
nicht
ermessensfrei
erfolgen
kann.
Sie
eröffnet
dem
begutachtenden
Psychiater
daher
praktisch
immer
einen
gewissen
Spielraum,
innerhalb
dessen
verschiedene
medizinisch-psychiatrische
Interpretationen
möglich,
zulässig
und
zu
respektieren
sind,
sofern
der
Experte
–
wie
hier
–
lege
artis
vorgegangen
ist
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_13/2023
vom
28.
Juni
2023
E.
4.3;
8C_660/2022
vom
25.
Mai
2023
E.
4.2
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
BGE
145
V
361
E.
4.1.2).
Auf
die
Rügen
des
Beschwerdeführers
betreffend
Anamneseschilderung
( Umzug
innerhalb
Italiens;
Urk.
1
S.
10
f.),
welche
eine
Würdigung
des
Sachverhaltes
darstell t ,
ist
daher
nicht
weiter
einzugehen.
Schliesslich
ist
i n
Bezug
auf
Berichte
von
Hausärztinnen
und
Hausärzten
wie
überhaupt
von
behandelnden
Arztpersonen
beziehungsweise
Therapiekräften
ist
auf
die
Erfahrungstatsache
hinzuweisen,
dass
diese
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc).
In
diesem
Sinne
ist
die
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
durch
den
behandelnden
Psychiater
Dr.
D.___
zu
verstehen,
welche
vom
Z.___ -Gutachter
zumindest
im
Begutachtungszeitpunkt
(27.
Oktober
2022,
Urk.
10/ 119/3)
nicht
mehr
geteilt
werden
konnte.
Es
hat
damit
bei
der
Schlussfolgerung
sein
Bewenden,
dass
versicherungs medi zinisch
keine
psychiatrische
Diagnose
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
erstellt
ist. 4. 9
S oweit
der
Beschwerdeführer
die
vo m
Fachpsychologen
I.___
durch geführte
neuropsychologische
Zusatzuntersuchung
(Urk.
10/119/ 206 -249)
kriti siert,
bleibt
unklar,
was
er
daraus
für
sich
ableiten
will.
Die
Ergebnisse
dieser
Untersuchung
sind
nicht
entscheidend.
Ausschlaggebend
sind
vielmehr
die
klinische
Untersuchung
mit
Anamneseerhebung,
Symptomerfassung
und
Verhal tensbeobachtung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_276/2016
vom
19.
August
2016
E.
3.2
mit
Hinweisen).
Anzumerken
bleibt,
dass
der
klinische
Befund
keine
Hinweise
auf
eine
namhafte
kognitive
Funktionsstörung
ergab
und
dass
die
testpsychologische
Erhebung
formal
unterdurchschnittliche
Leistungen
im
Bereich
des
visuellen
Gedächtnisses,
der
intrinsischen
sowie
phasischen
Alertness,
der
Verarbeitungsgeschwindigkeit,
der
fluiden
Intelligenz
sowie
der
kognitiven
Flexibilität
ergab .
Ferner
habe
–
so
der
Gutachter
-
die
aktenkundige
MRI-Untersuchung
kein
ausreichendes
morphologisches
Korrelat
geboten
(Urk.
10/119/243) .
Die
Symptomvalidierung
ergab
gemäss
Gutachter
in
Zusammenschau
jedoch
überwiegend
wahrscheinlich
einen
deutlichen
Hinweis
auf
ein
nicht-authentisches
Antwortverhalten
(Urk.
10/119/206/242). 4. 10
Zusammenfassend
ist
das
Z.___ -Gutachten
für
die
vorliegenden
Belange
mangels
konkreter
Indizien,
welche
gegen
dessen
Zuverlässigkeit
sprächen,
beweistauglich,
was
auch
aus
der
Beurteilung
der
RAD-Ärztin
Dr.
med.
J.___ ,
Fachärztin
für
Innere
Medizin
und
Infektiologie,
vom
24.
März
2023
hervorgeht
(Urk.
10 /121/5-7).
Demnach
ist
von
einem
stabilen
Gesundheits zu stand
ausgehen.
Unverändert
besteht
beim
Beschwerdeführer
seit
11.
November
2017
eine
andauernde
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Eisenleger
und
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
für
leichte,
wechsel belastende
Tätigkeiten
oder
Tätigkeiten,
welche
in
überwiegend
sitzend er
Position
verrichtet
werden
können. 5. 5.1
Auch
die
nach
der
Z.___ -Begutachtung
eing egangenen
medizinischen
Akten
lassen
bis
zum
Verfügungserlass ,
welcher
rechtsprechungsgemäss
d ie
zeitliche
Grenze
der
richterlichen
Überprüfungsbefugnis
darstellt
(BGE
129
V
4
E.
1.2
mit
Hinwe i s),
nicht
auf
eine
wesentliche
Veränderung
schliessen:
5.2
So
zeigten
die
am
2.
August
2023
an
der
K linik
K.___
durchge führten
bildgebenden
Untersuchungen
(Urk.
10/130)
im
linken
Knie
geringe,
beginnende
degenerative
Veränderungen
sowie
in
der
Lendenwirbelsäule
(LWS)
minimale
degenerative
Veränderungen
der
Bandscheiben,
eine
geringe
breit basige
dorsale
Bandscheibenprotrusion
L3-S1
mit
leichte m
Kontakt
zur
Nerven wurzel
S4
und
eine
leichte
bilaterale
Facettenarthrose
L3/L4
und
L4/L5
(S.
2). 5.3
Im
Sprechstundenbericht
vom
17.
November
2023
(Urk.
10/135)
nannten
die
Ärzte
die
folgenden
Diagnosen
(S.
1): - laterale
Gonarthrose
rechts - Verdacht
auf
nozizeptiv-neuropathisches
Schmerzsyndrom
Hand
rechts,
dominant
mit
sympathisch
unterhaltener
Schmerzkomponente,
D ifferen tial diagnose:
CRPS
I
in
partieller
Remission - z erviko-
und
thorakovertebrales
Syndrom - a namnestisch
St atus
nach
Appendektomie
Mai
2023
(Spital
L.___ )
Die
Ärzte
führten
aus,
dass
sie
eine
zu
wenig
zuverlässige
Chance
auf
suffiziente
Besserung
durch
einen
alleinigen
lateralen
unikompartimentellen
Gelenksersatz
sähen ,
sodass
sie
die
Knietotalendoprothesenversorgung
bespr ochen
haben
mitsamt
den
Risiken
und
Limitationen,
insbesondere
auch
im
Hinblick
auf
die
Rückkehr
zur
Arbeitstä tigkeit .
Letztere
w erde
als
Eisenleger
danach
nicht
mehr
möglich
sein
und
eine
Umschulung
m üsse
geplant
werden.
Zur
rascheren
Reintegration
sei
postoperativ
eine
Rehabilitation
vorgesehen.
Der
Operations termin
sei
auf
den
29.
Januar
2024
terminiert
worden
(S.
2). 5.4
RAD-Ärztin
Dr.
J.___
gelangte
in
ihrer
Beurteilung
vom
23.
November
2023
(Urk.
10/136/2)
zum
Ergebnis,
dass
aus
den
neu
eingegangenen
Berichte n
ebenfalls
hervorgehe,
dass
die
angestammte
Tätigkeit
des
Beschwerdeführers
aufgrund
der
Kniearthrose
rechts
nachvollziehbar
nicht
mehr
möglich
sei.
Eine
angepasste
Tätigkeit
mit
Belastungsprofil
(leichte
wechselbelastende
Tätigkeiten,
oder
überwiegend
sitzend,
kein
Arbeiten
in
Zwangshaltungen,
wie
dauernd
hockend,
kniend,
kauernd,
keine
häufigen
Kniebeugen,
keine
Tätigkeiten,
welche
häufiges
Treppen-
oder
Leiterbesteigen
erforderten,
kein
längeres,
ununter brochenes
Gehen,
keine
Tätigkeiten
mit
Absturzgefahr),
welches
auch
die
vorbestehende
Fussproblematik
berücksichtig e,
sei
vollumfänglich
möglich.
Diese
Schlussfolgerung
ist
nachvollziehbar ,
und
es
ist
darauf
abzustellen. 6. 6.1
Es
ist
der
Sachverhalt
massgebend,
wie
er
sich
bis
zum
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
vom
19.
Dezember
2023
entwickelte.
Die
Arztberichte,
die
nach
diesem
Datum
erstellt
wurden,
werden
deshalb
grundsätzlich
nicht
berücksichtigt,
es
sei
denn,
sie
erlauben
Rückschlüsse
auf
die
im
Zeitpunkt
des
Abschlusses
des
Verwaltungsverfahrens
gegebene
Situation
(BGE
121
V
362
E.
1b,
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_71/2017
vom
20.
April
2017
E.
8.3
und
9C_949/2011
vom
30.
August
2012
E.
3.3.2).
6.2
Mit
Beschwerdeerhebung
vom
1.
Februar
2024
reichte
der
Beschwerdeführer
einen
Bericht
von
Dr.
med.
M.___ ,
Fachärztin
für
Augenkrankheiten
(Oph thalmologie) ,
vom
22.
Januar
2024
(Urk.
3/3)
sowie
zwei
Berichte
der
Ärzte
der
K linik
K.___
vom
12.
(Urk.
3/4)
und
29.
Januar
2024
(Urk.
3/8)
ein.
Dr.
M.___
berichtete
über
einen
Visus
des
rechten
Auge s
von
0.8 ,
und
dass
der
Beschwerdeführer
auf
dem
linken
Auge
lediglich
die
Handbewegung
erkenne n
könne,
dies
aufgrund
einer
Aphakie
(Verlust
der
Augenlinse)
aufgrund
einer
Contusio
bulbi
vor
20
Jahren
(Urk.
3/3).
Dieser
Umstand
war
einerseits
schon
seit
langem
bekannt,
andererseits
hat
der
Beschwerdeführer
nach
Lage
der
Akten
nie
auf
seine
beeinträchtigte
Se h fähigkeit
hingewiesen.
Unter
Berücksichtigung
der
noch
ausreichenden
Se h kraft
im
rechten
Auge
sowie
mit
Blick
auf
die
Rechtsprechung,
wonach
gar
Einäugigkeit
nach
der
auf
medizinischer
Erkenntnis
beruhenden
Praxis
nur
selten
die
Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt,
da
auch
der
Einäugige
nach
einer
gewissen
Anpassungszeit
räumlich
zu
sehen
vermag
und
in
vielen
beruflichen
Tätigkeiten
Binokularsehen
nicht
zwingend
erforderlich
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_508/2014
vom
4.
November
2014
E.
3.3),
vermag
der
Beschwerdeführer
diesbezüglich
nichts
zu
seinen
Gunsten
ab zul eiten.
Die
Berichte
der
Ärzte
der
K linik
K.___
vom
Januar
2024
(Urk.
3/4
und
Urk.
3/8)
wurden
nach
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
vom
19.
Dezem ber
2023
verfasst .
Der
Zeitpunkt
des
Verfügungserlasses
bildet
indessen
die
zeitliche
Grenze
des
hier
zu
überprüfenden
Sachverhalts
(vgl.
vorstehend
E.
6.1) .
Soweit
d ie
Bericht e
Entwicklungen
und
Zustände
beschreib en ,
wie
sie
sich
seit
dem
Verfügungserlass
entwickelt
haben,
sind
sie
demzufolge
hier
nicht
ent scheidend.
Dies
gilt
vorliegend
umso
mehr,
als
daraus
hervorgeht,
dass
der
Beschwerdeführer
sein
rechtes
Knie
mit
einer
Knie-Totalendoprothese
versorgen
liess ,
was
überdies
normalerweise
zu
einer
Verbesserung
der
aktenkundigen
Knieproblematik
führt .
Auch
die
g emäss
Sprechstundenbericht
vom
8.
Januar
2024
(Urk.
3/4)
von
den
Ärzten
als
Befund
erhobene
bilaterale
Lumbalgie,
am
ehesten
im
Rahmen
von
Facettengelenksarthrosen
auf
Höhe
L4/4
und
L4/5
beidseits ,
vermag
keine
gesundheitliche
Verschlechterung
darzustellen,
emp fahlen
die
Ärzte
doch
lediglich
Physiotherapie
zur
Stärkung
der
Rumpf-
und
Rückenmuskulatur
sowie
die
Aufnahme
chiropraktischer
Massnahmen
zur
Deblockade
der
Facettengelenke.
Eine
Arbeitsunfähigkeit
wurde
indes
nicht
attestiert. 6. 3
Schliesslich
ergingen
auch
die
mit
weiteren
Eingaben
eingereichten
medizi nischen
Berichte
(Urk.
7/1-2;
Urk.
17/1-7;
Urk.
20/1-4;
Urk.
25/1-2;
Urk.
28 ;
Urk.
33-34)
allesamt
nach
Verfügungserlass
und
beschreiben
den
gesund heitlichen
Zustand
nach
dem
hier
zu
beurteilenden
rechtserheblichen
Sachver halt.
Soweit
der
Beschwerdeführer
aus
diesen
Berichten,
aus
welchen
mit
Aus nahme
des
Zeugnisses
der
Hausärztin
(vgl.
Urk.
13/1)
im
Übrigen
allesamt
keine
ärztlich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
hervorgeht,
eine
Verschlechterung
geltend
machen
möchte,
wäre
dies
in
einem
neuen
Verfahren
zu
prüfen. 7.
Zusammenfassend
ergibt
sich
aus
dem
Gesagten,
dass
eine
anspruchserhebliche
Änderung
des
medizinischen
Sachverhalts
seit
der
Verfügung
vom
24.
April
2020
(Urk.
10/30
i
V.
m.
Urk.
10/33)
weder
in
somatischer
noch
in
psychiatrischer
Hinsicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen
ist,
weshalb
es
nach
dem
Grundsatz
der
materiellen
Beweislast
beim
bisherigen
Rechtszustand
bleibt
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_88/2023
vom
8.
August
2024
E.
4.2.1
mit
Hin weisen).
Inwiefern
von
den
eventualiter
beantragten
weiteren
Abklärungen
medizinischer
Art
weitere
entscheidrelevante
Erkenntnisse
zu
erwarten
wären,
erschliesst
sich
nicht
und
wurde
seitens
des
Beschwerdeführers
auch
nicht
substantiiert
dargelegt.
Davon
ist
folglich
in
antizipierter
Beweiswürdigung
abzusehen
(BGE
144
V
361
E.
6.5,
136
I
229
E.
5.3,
124
V
90
E.
4b).
Da
kein
Revisionsgrund
vorliegt,
erübrigt
sich
die
Ermittlung
des
Invaliditätsgrads
im
Rahmen
eines
Einkommensvergleichs
(Art.
16
ATSG).
Die
angefochtene
Verfügung
vom
19.
Dezember
2023
ist
nicht
zu
beanstanden,
was
zur
Abweisung
der
dagegen
erhobenen
Beschwerde
führt. 8. 8.1
Das
Beschwerdeverfahren
bei
Streitigkeiten
über
IV-Leistungen
vor
dem
kan tonalen
Versicherungsgericht
ist
kostenpflichtig.
Die
Kosten
werden
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festgelegt
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Im
vorliegenden
Verfahren
sind
sie
ermessensweise
auf
Fr.
800.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unter liegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen . 8.2
Diese r
beantragte
mit
Eingabe
vom
1.
Februar
2024
die
Gewährung
der
unent geltlichen
Rechtspflege
unter
Einsetzung
von
Rechtsanwältin
Corinne
Schoch
als
unentgeltliche
Rechtsvertreterin
(Urk.
1
S.
2 ).
Gemäss
§
16
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
wird
einer
Partei,
der
die
nötigen
Mittel
fehlen
und
deren
Begehren
nicht
aussichtslos
erscheint,
in
kostenpflichtigen
Verfahren
auf
Gesuch
die
Bezahlung
von
Verfahrenskosten
und
Kostenvorschüssen
erlassen.
Es
wird
ihr
überdies
auf
Gesuch
eine
unentgeltliche
Rechtsvertretung
bestellt,
wenn
sie
nicht
in
der
Lage
ist,
ihre
Rechte
im
Verfahren
selbst
zu
wahren
(Abs.
2). 8.3
D er
Beschwerdeführer
ist
auf
finanzielle
Unterstützung
durch
die
Sozialhilfe
angewiesen
(Urk .
3/5 ),
weshalb
seine
Bedürftigkeit
ausgewiesen
erscheint.
Zu
Gunsten
de s
Beschwerdeführer s
ist
davon
auszugehen,
dass
die
Rechtsbegehren
nicht
als
aussichtslos
einzustufen
sind,
womit
die
Gerichtskosten
einstweilen
auf
die
Gerichtkasse
zu
nehmen
und
Rechtsanwältin
Corinne
Schoch
aus
der
Gerichtskasse
zu
entschädigen
ist.
Diese
legte
eine
Honorarnote
auf
und
machte
einen
Aufwand
von
13
Stunden
und
2 0
Minuten
geltend
(Urk .
23 ).
Dieser
Aufwand
erscheint
unter
Berücksichtigung
des
für
das
Verfassen
der
Beschwer de schrift
benötigten
umfassenden
Aktenstudiums
gerade
noch
angemessen,
weshalb
die
Entschädigung
antragsgemäss
auf
Fr.
3'258.25
festzusetzen
ist. Das
Gericht
beschliesst: In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
1.
Februar
2024
wird
dem
Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt
und
Rechtsanwältin
Corinne
Schoch,
Zürich,
als
unentgeltliche
Rechtsvertreterin
für
das
vorliegende
Verfahren
bestellt, und
erkennt
sodann: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt ,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
D er
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen.
3.
Die
unentgeltliche
Rechtsvertreterin
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanwältin
Corinne
Schoch,
Zürich,
wird
mit
Fr.
3'258. 25
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
aus
der
Gerichts kasse
entschädigt.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Corinne
Schoch - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler