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IV.2024.00072

IV-Stelle trat auf Neuanmeldung ein; gestützt auf das beweistaugliche Gutachten ist keine revisionsrechtlich relevante Veränderung ausgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren

1969,

war

seit

dem

1.

Februar

2010

als

Eisenleger

bei

der

Y.___

AG

tätig,

als

er

sich

am

11.

November

2017

beim

Treppensteigen

an

der

rechten

Hand

verletzte

(Urk.

10/8/4).

Die

Suva

richtete

Taggeldleistungen

aus

und

übernahm

die

Heilungskosten

(vgl.

Urk.

10/8/6).

Die

Leistungen

wurden

per

1.

Juni

2019

rechtskräftig

eingestellt

(vgl.

Schreiben

vom

17.

Mai

2019,

Urk.

1 0 / 65/ 284-286 )

und

mit

Verfügung

vom

5.

Juni

2019

( Urk.

10/65/2 69- 271 )

wurde

ein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

und

die

Aus richtung

einer

Integritätsentschädigung

verneint.

Aufgrund

eines

vom

Arbeit geber

gemeldeten

Rückfalls

zum

Unfallereignis

vom

11.

November

2017

richtete

die

Suva

erneut

Unfallleistungen

aus,

welche

per

12.

August

2020

(Taggeld)

respektive

per

31.

Oktober

2020

(Heilungskosten)

eingestellt

wurden

(vgl.

Ein spracheentscheid

vom

22.

Februar

2021,

Urk.

10/65/32-44). 1.2

Der

Versicherte

meldete

sich

wegen

der

erlittenen

Handverletzung

am

11.

Juli

2018

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/10 ),

welche

ihm

nach

durchgeführten

Abklärungen

mit

rechtskräftiger

Verfügung

vom

24.

April

2020

eine

mit

der

Unfallversi che rung

koordinierte,

befristete

ganze

Invalidenrente

für

den

Zeitraum

vom

1.

Feb ruar

bis

30.

Juni

2019

zusprach

( Urk.

10/30

i.V.m.

Urk.

10/33). 1.3

Am

30.

November

2020

meldete

sich

der

Versicherte

aufgrund

einer

geltend

gemachten

Verschlechterung

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leis tungs bezug

an

(Urk.

10/40).

Die

IV-Stelle

holte

medizinische

Berichte

ein

und

stellte

mit

Vorbescheid

vom

24.

September

2021

die

Abweisung

des

Leistungs begehrens

in

Aussicht

(Urk.

10/68).

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

20.

Okto ber

2021

Einwand

und

führte

aus,

dass

er

noch

immer

in

intensiver

Behandlung

und

nicht

mehr

in

der

Lage

sei,

die

ihm

noch

anfangs

2020

zumutbaren

Tätigkeiten

auszuüben.

Zu

den

kaum

veränderten

Beschwerden

in

der

rechten

Hand,

die

deren

Einsatz

faktisch

verunmöglichten,

seien

in

der

Zwischenzeit

auch

zunehmende

Nacken-

und

Schulterschmerzen

hinzugekommen

(Urk.

10/71

S.

1).

Die

IV-Stelle

nahm

Abklärungen

der

medizinischen

Situation

vor

und

veranlasste

dabei

bei

der

Z.___

eine

polydisziplinäre

Begutachtung.

Das

Gutachten

wurde

am

7.

März

2023

erstattet

(Urk.

10/119).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

10/122;

Urk.

10/125;

Urk.

10/129;

Urk.

10/131)

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

19.

Dezember

2023

einen

Anspruch

auf

IV-Leistungen

(Urk.

10/137

=

Urk.

2). 2.

2.1

Der

Versicherte

erhob

unter

Auflage

weiterer

Berichte

(Urk.

3/3-8)

am

1.

Februar

2024

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

19.

Dezember

2023

(Urk.

2)

und

beantragte,

diese

sei

aufzuheben ,

und

es

sei

zu

bestätigen,

dass

er

sowohl

in

bisheriger

als

auch

in

angepasster

Tätigkeit

nicht

mehr

erwerbsfähig

sei,

weshalb

ihm

eine

ganze

Rente

zuzusprechen

sei.

In

diesem

Zusammenhang

sei

das

Gutachten

der

Z.___

vom

3.

März

2023

aus

dem

Recht

zu

weisen.

Eventuell

sei

eine

orthopädische

Oberbegutachtung

anzuordnen

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

1).

In

pro zessualer

Hinsicht

ersuchte

er

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozess führung

und

Bewilligung

einer

unentgeltlichen

Rechtsvertretung

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Eingabe

vom

5.

März

2024

(Urk.

6)

reichte

der

Beschwerdeführer

weitere

medizinische

Berichte

(Urk.

7/1-2)

ein.

Mit

Beschwerdeantwort

vom

11.

März

2024

(Urk.

9)

verzichtete

die

IV-Stelle

auf

eine

Vernehmlassung

und

beantragte

die

Beschwerdeabweisung,

was

dem

Beschwerdeführer

am

20.

März

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

15).

2.2

Der

Beschwerdeführer

reichte

am

18.

März

(Urk.

12),

23.

April

(Datum

Post stempel,

Urk.

16),

28.

Mai

(Datum

Poststempel,

Urk.

19),

28.

Juni

(Datum

Post stempel,

Urk.

24)

und

15.

August

2024

(Datum

Poststempel,

Urk.

27)

weitere

medizinische

Berichte

ein

(Urk.

13/1-2;

Urk.

13;

Urk.

17/1-7;

Urk.

20/1-4;

Urk.

25/1-2

und

Urk.

28),

welche

der

Beschwerdegegnerin

jeweils

zur

Kenntnis nahme

zugestellt

wurden

(Urk.

15;

Urk.

18;

Urk.

21;

Urk.

26;

Urk.

29).

Mit

Eingaben

vom

30.

Mai

2024

(Urk.

22)

liess

die

Rechtsvertreterin

des

Beschwerdeführers

dem

Gericht

ihre

Honorarnote

zukommen

(Urk.

23)

und

teilte

am

7.

November

2024

(Urk.

30)

mit,

dass

der

Beschwerdeführer

aus

Italien

eine

monatliche

Invalidenrente

erhält

(Urk.

31).

Schliesslich

liess

der

Beschwerdeführer

dem

Gericht

am

17.

Februar

2025

einen

weiteren

medizinischen

Bericht

(Urk.

34)

zukommen.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 ATSG).

Für

die

Beurtei lung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

E. 1.2 mit

Hinwe i s),

nicht

auf

eine

wesentliche

Veränderung

schliessen:

5.2

So

zeigten

die

am

2.

August

2023

an

der

K linik

K.___

durchge führten

bildgebenden

Untersuchungen

(Urk.

10/130)

im

linken

Knie

geringe,

beginnende

degenerative

Veränderungen

sowie

in

der

Lendenwirbelsäule

(LWS)

minimale

degenerative

Veränderungen

der

Bandscheiben,

eine

geringe

breit basige

dorsale

Bandscheibenprotrusion

L3-S1

mit

leichte m

Kontakt

zur

Nerven wurzel

S4

und

eine

leichte

bilaterale

Facettenarthrose

L3/L4

und

L4/L5

(S.

2). 5.3

Im

Sprechstundenbericht

vom

17.

November

2023

(Urk.

10/135)

nannten

die

Ärzte

die

folgenden

Diagnosen

(S.

1): - laterale

Gonarthrose

rechts - Verdacht

auf

nozizeptiv-neuropathisches

Schmerzsyndrom

Hand

rechts,

dominant

mit

sympathisch

unterhaltener

Schmerzkomponente,

D ifferen tial diagnose:

CRPS

I

in

partieller

Remission - z erviko-

und

thorakovertebrales

Syndrom - a namnestisch

St atus

nach

Appendektomie

Mai

2023

(Spital

L.___ )

Die

Ärzte

führten

aus,

dass

sie

eine

zu

wenig

zuverlässige

Chance

auf

suffiziente

Besserung

durch

einen

alleinigen

lateralen

unikompartimentellen

Gelenksersatz

sähen ,

sodass

sie

die

Knietotalendoprothesenversorgung

bespr ochen

haben

mitsamt

den

Risiken

und

Limitationen,

insbesondere

auch

im

Hinblick

auf

die

Rückkehr

zur

Arbeitstä tigkeit .

Letztere

w erde

als

Eisenleger

danach

nicht

mehr

möglich

sein

und

eine

Umschulung

m üsse

geplant

werden.

Zur

rascheren

Reintegration

sei

postoperativ

eine

Rehabilitation

vorgesehen.

Der

Operations termin

sei

auf

den

E. 1.3 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

E. 1.4 War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis).

E. 1.5 Ändert

sich

der

Invaliditätsgrad

eines

Rentenbezügers

erheblich,

so

wird

die

Rente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

entsprechend

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben

(Art.

17

Abs.

1

ATSG).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesen t lichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebenem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

E. 1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 1.7 Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestatten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizinische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

verfügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Her kunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gegebenen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

ging

in

der

angefochtenen

Verfügung

(Urk.

2)

davon

aus,

dass

seit

dem

letzten

Entscheid

vom

24.

April

2020

beziehungsweise

dem

Vorbescheid

vom

24.

September

2021

keine

gesundheitliche

Verschlechterung

vorliege.

Hinsichtlich

der

Fingerverletzung

könne

der

Beschwerdeführer

in

seiner

angestammten

Tätigkeit

als

Eisenleger

nicht

mehr

arbeiten.

In

angepasster

Tätigkeit

sei

aber

die

volle

Arbeitsfähigkeit

gegeben,

wie

bisher

angenommen.

Die

vom

Beschwerdeführer

vorgebrachten

Beschwerden

hätten

nicht

durch

Befunde

erklärt

werden

können

und

die

angegebenen

Einschränkungen

stimmten

nicht

mit

der

angegebenen

Alltagsgestaltung

überein.

Es

bestünden

weder

gesundheitliche

Einschränkungen,

welche

die

Stellensuche

erschwerten

noch

ein

Anspruch

auf

IV-Leistungen

(berufliche

Eingliederungsmassnahmen

und

Invali denrente).

Die

mit

dem

Einwand

eingereichten

Arztberichte

würden

nur

bestä tigen,

dass

die

angestammte

Tätigkeit

wegen

der

Kniearthrose

nicht

mehr

möglich

sei.

Indes

sei

eine

angepasste

Tätigkeit

mit

Belastungsprofil,

welche

auch

die

vorbestehende

Fussproblematik

berücksichtige,

vollumfänglich

möglich

(S.

2).

E. 2.2 Demgegenüber

stellte

sich

der

Beschwerdeführer

beschwerdeweise

(Urk.

1)

auf

den

Standpunkt,

die

Beschwerdegegnerin

stütze

sich

zur

Beurteilung

der

von

ihm

geltend

gemachten

Verschlechterung

seines

Gesundheitszustandes

auf

das

376

Seiten

umfassende

Z.___ -Gutachten,

welches

näher

ausgeführt

-

weder

for mal

noch

materiell

den

rechtlichen

Vorgaben

Genüge

zu

tun

vermöge

(S.

3-12).

E. 2.3 mit

Hinweisen).

Dies

führt

entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

jedoch

nicht

dazu,

dass

die

Vorinstanz

grundsätzlich

nicht

auf

das

bereits

eingeholte

Z.___ -Gutachten

vom

3.

März

2023

hätte

abstellen

dürfen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_808/2023

vom

4.

Oktober

2024

E.

6.1.1

mit

Hinweisen).

Es

genügen

in

Bezug

auf

das

Z.___ -Gutachten

vom

3.

März

2023

(Urk.

10/119/3-376 )

somit

jedenfalls

bereits

relativ

geringe

Zweifel

an

der

Zuver lässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

gutachterlichen

Feststellungen,

damit

die

Anord nung

einer

neuen

Begutachtung

angezeigt

ist . 4. 4.1

Der

Beschwerdeführer

spricht

dem

Gutachten

der

Z.___

vom

3 .

März

2023

grundsätzlich

die

Beweistauglichkeit

a b . 4.2

4.2.1

Zunächst

ist

einzugehen

auf

die

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemachten

formalen

Mängel

des

Z.___ -Gutachtens.

Laut

dem

Beschwerdeführer

enthielten

die

insgesamt

376

Seiten

stetig

wiederholende,

umfangreiche

Textstellen

betref fend

rechtliche

Vorgaben,

was

das

Gutachten

sehr

unübersichtlich

mache.

Ferner

seien

in

der

entscheidenden

Konsensbeurteilung

Zitate

aus

diversen,

zum

Teil

auch

älteren

Arztberichten

ohne

Absatz

und

ohne

präzise

Kennzeichnung

wieder gegeben

worden

und

damit

verwirrend

(Urk.

1

S.

3

f.).

4.2 .2

Die

Erteilung

des

Gutachtensauftrags

an

die

Z.___

ist

für

den

Zeitpunkt

der

Vergabe

grundsätzlich

nicht

zu

beanstanden.

Sie

erfolgte

im

korrekten

Verfahren

nach

dem

Zufallsprinzip

über

die

Plattform

SuisseMED@P ,

und

es

wurde

dem

Beschwerdeführer

die

Möglichkeit

eingeräumt,

Einwände

gegen

die

vorgesehenen

Experten

zu

erheben.

Zwar

haben

die

Experten

das

Z.___ -Gutachten

nicht

eigenhändig

unterschrieben.

Dieses

enthält

jedoch

auf

S.

21

den

Vermerk,

d ie

elektronischen

Unterschriften

seien

Bestandteil

der

integrierten

Lösung

« secure2go » ,

bei

der

jede

Unterschrift

ausschliesslich

seinen

Unterzeichner

identi fiziere

und

ihm

zugeordnet

werden

könne ,

womit

diese

elektronische n

Unter schrift en

der

Verwertbarkeit

des

Gutachtens

rechtsprechungsgemäss

grundsätz lich

nicht

entgegen steht ,

was

für

« secure2go »

bereits

bestätigt

wurde

(SVR

2019

IV

Nr.

11

S.

32,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_424/2018

vom

18.

Oktober

2018

E.

3.3).

Dieser

Aspekt

blieb

auch

beschwerdeweise

unbestritten.

4 . 2 .3

Festzustellen

ist

des

Weiteren ,

dass

die

Gutachter

jeweils

in

ihren

Teilgutachten

gleichlautend

aus -

und

anführten - b ezüglich

des

Anlasses

und

Umstände

der

Begutachtung ,

(Urk.

10/119/35-36;

Urk.

10/119/7 3 -74;

Urk.

10/119/112-113;

Urk.

10/119/171-172;

Urk.

10/119/207-208) - der

Auflistung

der

Arbeitsunfähigkeit

(Urk.

10/119/36;

Urk.

10/119/74;

Urk.

10/119/113;

Urk.

10/119/172;

Urk.

10/119/208) - bezüglich

des

medizinischen

Sachverhalts

(Urk.

10/119/37;

Urk.

10/119/75;

Urk.

10/119/114;

Urk.

10/119/173 ;

Urk.

10/119/209) - hinsichtlich

der

Fragestellung

und

des

Anforderungsprofils

der

bisherigen

Tätigkeit

(Urk.

10/119/37-38;

Urk.

10/119/75-76;

Urk.

10/119/ 114-115;

Urk.

10/119/173-174;

Urk.

10/119/209-210) - des

Aktenauszuges

(Urk.

10/119/39;

Urk.

10/119/77;

Urk.

10/119/116;

Urk.

10/119/175 ;

Urk.

10/119/211) - der

Befragung

(Urk.

10/119/40;

Urk.

10/119/78;

Urk.

10/119/117;

Urk.

10/119/176;

Urk.

10/119/212) - und

des

Fragebogens

zur

Begutachtung

(Urk.

10/119/41-61;

Urk.

10/119/79-98 ;

Urk.

10/119/118-138;

Urk.

10/119/177-187 ;

Urk.

10/119/213-233) .

Auch

wenn

sich

das

Gutachten

wie

dargelegt

durch

stetige

Wiederholungen

den

Lesefluss

und

die

Erfassung

erschwert ,

heisst

dies

noch

nicht,

dass

es

dadurch

von

vorneherein

nicht

als

Beweismittel

taugt.

Die

strengeren

Anforderungen

an

die

Beweiswürdigung

entbinden

den

Beschwerdeführer

nicht

von

seiner

Pflicht,

allfällige

Mängel

des

Z.___ -Gutachtens

aufzuzeigen. 4.3

Gemäss

dem

Z.___ -Gutachten

vom

3.

März

2023

wurde

der

Beschwerdeführer

im

Zeitraum

vom

22.

Oktober

bis

E. 6 ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

E. 6.1 Es

ist

der

Sachverhalt

massgebend,

wie

er

sich

bis

zum

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

vom

19.

Dezember

2023

entwickelte.

Die

Arztberichte,

die

nach

diesem

Datum

erstellt

wurden,

werden

deshalb

grundsätzlich

nicht

berücksichtigt,

es

sei

denn,

sie

erlauben

Rückschlüsse

auf

die

im

Zeitpunkt

des

Abschlusses

des

Verwaltungsverfahrens

gegebene

Situation

(BGE

121

V

362

E.

1b,

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_71/2017

vom

20.

April

2017

E.

E. 6.2 Mit

Beschwerdeerhebung

vom

1.

Februar

2024

reichte

der

Beschwerdeführer

einen

Bericht

von

Dr.

med.

M.___ ,

Fachärztin

für

Augenkrankheiten

(Oph thalmologie) ,

vom

22.

Januar

2024

(Urk.

3/3)

sowie

zwei

Berichte

der

Ärzte

der

K linik

K.___

vom

12.

(Urk.

3/4)

und

29.

Januar

2024

(Urk.

3/8)

ein.

Dr.

M.___

berichtete

über

einen

Visus

des

rechten

Auge s

von

0.8 ,

und

dass

der

Beschwerdeführer

auf

dem

linken

Auge

lediglich

die

Handbewegung

erkenne n

könne,

dies

aufgrund

einer

Aphakie

(Verlust

der

Augenlinse)

aufgrund

einer

Contusio

bulbi

vor

20

Jahren

(Urk.

3/3).

Dieser

Umstand

war

einerseits

schon

seit

langem

bekannt,

andererseits

hat

der

Beschwerdeführer

nach

Lage

der

Akten

nie

auf

seine

beeinträchtigte

Se h fähigkeit

hingewiesen.

Unter

Berücksichtigung

der

noch

ausreichenden

Se h kraft

im

rechten

Auge

sowie

mit

Blick

auf

die

Rechtsprechung,

wonach

gar

Einäugigkeit

nach

der

auf

medizinischer

Erkenntnis

beruhenden

Praxis

nur

selten

die

Erwerbsfähigkeit

beeinträchtigt,

da

auch

der

Einäugige

nach

einer

gewissen

Anpassungszeit

räumlich

zu

sehen

vermag

und

in

vielen

beruflichen

Tätigkeiten

Binokularsehen

nicht

zwingend

erforderlich

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_508/2014

vom

4.

November

2014

E.

3.3),

vermag

der

Beschwerdeführer

diesbezüglich

nichts

zu

seinen

Gunsten

ab zul eiten.

Die

Berichte

der

Ärzte

der

K linik

K.___

vom

Januar

2024

(Urk.

3/4

und

Urk.

3/8)

wurden

nach

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

vom

19.

Dezem ber

2023

verfasst .

Der

Zeitpunkt

des

Verfügungserlasses

bildet

indessen

die

zeitliche

Grenze

des

hier

zu

überprüfenden

Sachverhalts

(vgl.

vorstehend

E.

6.1) .

Soweit

d ie

Bericht e

Entwicklungen

und

Zustände

beschreib en ,

wie

sie

sich

seit

dem

Verfügungserlass

entwickelt

haben,

sind

sie

demzufolge

hier

nicht

ent scheidend.

Dies

gilt

vorliegend

umso

mehr,

als

daraus

hervorgeht,

dass

der

Beschwerdeführer

sein

rechtes

Knie

mit

einer

Knie-Totalendoprothese

versorgen

liess ,

was

überdies

normalerweise

zu

einer

Verbesserung

der

aktenkundigen

Knieproblematik

führt .

Auch

die

g emäss

Sprechstundenbericht

vom

8.

Januar

2024

(Urk.

3/4)

von

den

Ärzten

als

Befund

erhobene

bilaterale

Lumbalgie,

am

ehesten

im

Rahmen

von

Facettengelenksarthrosen

auf

Höhe

L4/4

und

L4/5

beidseits ,

vermag

keine

gesundheitliche

Verschlechterung

darzustellen,

emp fahlen

die

Ärzte

doch

lediglich

Physiotherapie

zur

Stärkung

der

Rumpf-

und

Rückenmuskulatur

sowie

die

Aufnahme

chiropraktischer

Massnahmen

zur

Deblockade

der

Facettengelenke.

Eine

Arbeitsunfähigkeit

wurde

indes

nicht

attestiert. 6. 3

Schliesslich

ergingen

auch

die

mit

weiteren

Eingaben

eingereichten

medizi nischen

Berichte

(Urk.

7/1-2;

Urk.

17/1-7;

Urk.

20/1-4;

Urk.

25/1-2;

Urk.

28 ;

Urk.

33-34)

allesamt

nach

Verfügungserlass

und

beschreiben

den

gesund heitlichen

Zustand

nach

dem

hier

zu

beurteilenden

rechtserheblichen

Sachver halt.

Soweit

der

Beschwerdeführer

aus

diesen

Berichten,

aus

welchen

mit

Aus nahme

des

Zeugnisses

der

Hausärztin

(vgl.

Urk.

13/1)

im

Übrigen

allesamt

keine

ärztlich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

hervorgeht,

eine

Verschlechterung

geltend

machen

möchte,

wäre

dies

in

einem

neuen

Verfahren

zu

prüfen. 7.

Zusammenfassend

ergibt

sich

aus

dem

Gesagten,

dass

eine

anspruchserhebliche

Änderung

des

medizinischen

Sachverhalts

seit

der

Verfügung

vom

24.

April

2020

(Urk.

10/30

i

V.

m.

Urk.

10/33)

weder

in

somatischer

noch

in

psychiatrischer

Hinsicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen

ist,

weshalb

es

nach

dem

Grundsatz

der

materiellen

Beweislast

beim

bisherigen

Rechtszustand

bleibt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_88/2023

vom

8.

August

2024

E.

4.2.1

mit

Hin weisen).

Inwiefern

von

den

eventualiter

beantragten

weiteren

Abklärungen

medizinischer

Art

weitere

entscheidrelevante

Erkenntnisse

zu

erwarten

wären,

erschliesst

sich

nicht

und

wurde

seitens

des

Beschwerdeführers

auch

nicht

substantiiert

dargelegt.

Davon

ist

folglich

in

antizipierter

Beweiswürdigung

abzusehen

(BGE

144

V

361

E.

6.5,

136

I

229

E.

5.3,

124

V

90

E.

4b).

Da

kein

Revisionsgrund

vorliegt,

erübrigt

sich

die

Ermittlung

des

Invaliditätsgrads

im

Rahmen

eines

Einkommensvergleichs

(Art.

16

ATSG).

Die

angefochtene

Verfügung

vom

19.

Dezember

2023

ist

nicht

zu

beanstanden,

was

zur

Abweisung

der

dagegen

erhobenen

Beschwerde

führt. 8.

E. 8 ATSG)

sind.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

40

%

besteht

Anspruch

auf

eine

Vier telsrente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

50

%

auf

eine

halbe

Rente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

60

%

auf

eine

Dreiviertelsrente

und

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

%

auf

eine

ganze

Rente

(Art.

28

Abs.

2

IVG).

E. 8.1 Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kan tonalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr.

800.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unter liegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen .

E. 8.2 Diese r

beantragte

mit

Eingabe

vom

1.

Februar

2024

die

Gewährung

der

unent geltlichen

Rechtspflege

unter

Einsetzung

von

Rechtsanwältin

Corinne

Schoch

als

unentgeltliche

Rechtsvertreterin

(Urk.

1

S.

2 ).

Gemäss

§

16

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

wird

einer

Partei,

der

die

nötigen

Mittel

fehlen

und

deren

Begehren

nicht

aussichtslos

erscheint,

in

kostenpflichtigen

Verfahren

auf

Gesuch

die

Bezahlung

von

Verfahrenskosten

und

Kostenvorschüssen

erlassen.

Es

wird

ihr

überdies

auf

Gesuch

eine

unentgeltliche

Rechtsvertretung

bestellt,

wenn

sie

nicht

in

der

Lage

ist,

ihre

Rechte

im

Verfahren

selbst

zu

wahren

(Abs.

2).

E. 8.3 D er

Beschwerdeführer

ist

auf

finanzielle

Unterstützung

durch

die

Sozialhilfe

angewiesen

(Urk .

3/5 ),

weshalb

seine

Bedürftigkeit

ausgewiesen

erscheint.

Zu

Gunsten

de s

Beschwerdeführer s

ist

davon

auszugehen,

dass

die

Rechtsbegehren

nicht

als

aussichtslos

einzustufen

sind,

womit

die

Gerichtskosten

einstweilen

auf

die

Gerichtkasse

zu

nehmen

und

Rechtsanwältin

Corinne

Schoch

aus

der

Gerichtskasse

zu

entschädigen

ist.

Diese

legte

eine

Honorarnote

auf

und

machte

einen

Aufwand

von

13

Stunden

und

2 0

Minuten

geltend

(Urk .

23 ).

Dieser

Aufwand

erscheint

unter

Berücksichtigung

des

für

das

Verfassen

der

Beschwer de schrift

benötigten

umfassenden

Aktenstudiums

gerade

noch

angemessen,

weshalb

die

Entschädigung

antragsgemäss

auf

Fr.

3'258.25

festzusetzen

ist. Das

Gericht

beschliesst: In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

1.

Februar

2024

wird

dem

Beschwerdeführer

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt

und

Rechtsanwältin

Corinne

Schoch,

Zürich,

als

unentgeltliche

Rechtsvertreterin

für

das

vorliegende

Verfahren

bestellt, und

erkennt

sodann: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt ,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

D er

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen.

3.

Die

unentgeltliche

Rechtsvertreterin

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanwältin

Corinne

Schoch,

Zürich,

wird

mit

Fr.

3'258. 25

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

aus

der

Gerichts kasse

entschädigt.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Corinne

Schoch - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 9 E.

2.3;

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_144/2021

vom

27.

Mai

2021

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen).

E. 10 Oktober

2019

erfolgt

(vgl.

Feststellungsblatt

vom

20.

Januar

2020;

Urk.

10/24/4-5).

Dr.

med.

A.___ ,

Facharzt

für

Orthopädie

und

Traumatologie,

RAD,

hatte

die

folgenden

Diagnosen

mit

Relevanz

für

die

Arbeitsfähigkeit

als

Eisenleger

gestellt:

Mässige

Bewegungseinschränkung

des

Ringfingers

( proximale

Inter phalangealgelenk

[ PIP ]

und

distale

Interphalangealgelenk

[DIP])

rechts

bei

Status

nach

Metacarpale

IV-Spiralfraktur

rechts,

Luxation

des

Ringfingers

im

PIPO-

und

DIP-Gelenk

mit

knöchernem

Ausriss

der

palmaren

Platte

und

Plattenosteo synthese

der

Mittelhandknochen

IV-Fraktur

rechts

(O peration

vom

21.

November

2017)

und

Osteosynthesematerial-Entfernung

(OSME;

Operation

vom

E. 11 Dezember

2018

(S.

6)

und

stellte

v erglichen

mit

den

erhobenen

klinischen

Befunden

der

letzten

kreisärztlichen

Untersuchung

vom

November

2018

bezüglich

Beweg lich keit

und

Kraft

keine

Veränderung

fest .

Auch

unter

Belastung

komme

es

gemäss

Kreisärztin

zu

keiner

Veränderung

des

Hautkolorits,

throphische

Störungen

lägen

nicht

vor.

Entsprechend

den

vorliegenden

radiologischen

Bildern

zeige

sich

eine

regelrechte

Artikulation

in

den

Fingergelenken

ohne

Arthrosezeichen.

Insgesamt

liege

damit

weiterhin

ein

stationärer

Zustand,

wie

bereits

im

November

2018

dokumentiert,

vor.

Die

derzeit

beklagten

belastungsabhängigen

Beschwerden

im

Bereich

der

rechten

Hand

seien

eindeutig

auf

die

manuelle

schwere

Tätigkeit,

welche

der

Kläger

als

Eisenleger

ausführe,

zurückzuführen

(S.

6).

Mit

Bericht

vom

3.

Februar

2021

(Urk.

10/69/12-14 )

beschrieb

Dr.

C.___

eine

retraktile

Kapsulose

der

Mittel-

und

Endgelenke

der

Finger

und

empfahl

neuerliche

Infiltrationen

sowie

eine

manuelle

Mobilisation

von

Hals-

und

Brustwirbelsäule

(S.

2). 3.3.2

In

Bezug

auf

den

weiteren

Verlauf

und

die

danach

eingegangenen

medizinischen

Akten

(Urk.

10/69;

Urk.

10/82-83;

Urk.

10/85-87)

holte

die

Beschwerdegegnerin

ein

polydisziplinäres

Gutachten

bei

der

Z.___

(Urk.

10/119)

sowie

eine

Ein schätzung

ihres

RAD

(Urk.

10/121/5-7)

ein,

worauf

sie

bei

ihrem

Entscheid

letztlich

abstellte

(Urk.

2

S.

2;

Urk.

10/121).

Namentlich

die

Beurteilungen

der

Ärzte

des

Instituts

für

I n t erventionelle

Schmerzmedizin

(vgl.

Urk.

10/69)

ver mochten

keine

wesentlichen

Veränderungen

in

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

auszuweisen

(vgl.

hierzu

Vorbescheid

vom

24.

September

2021,

Urk.

10/70).

In

einem

weiteren

Bericht

von

Dr.

C.___

diagnostizierte

dieser

mit

Bericht

vom

9.

Dezember

2021

ein

nozizeptiv

neuropathisches

Schmerzsyndrom

Hand

rechts

mit

Differentialdiagnose

Komplexes

regionales

Schmerzsyndrom

( CRPS )

1

mit

partieller

Remission

bei

Status

nach

traumatischer

Fraktur

Os

matacarpale

Dig

4

rechts

(2017

mit

Plattenosteosynthese

versorgt;

Entfernung

Osteosynthesematerial

2018)

sowie

persistierende

Bewegungsein schränkung

Fingermittel

und

Endgelenke

Dig

3-5

rechts.

Er

erachtete

den

Beschwerdeführer

seit

November

2017

als

vollständig

arbeitsunfähig

sowohl

in

angestammter

als

auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit.

Neu

kam

eine

psychiat rische

Untersuchung

durch

Dr.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

hinzu,

welcher

in

seinem

Bericht

vom

E. 12 Dezember

2021

(Urk.

10/87)

eine

depressive

Episode

mittleren,

intermittierend

auch

schweren

Grades,

eine

chronische

Schmerzstörung,

eine

Anpassungsstörung

sowie

ein e

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

( ADHS )

als

vorbestehende

und

bislang

nicht

erfasste

Störung

diagnostizierte

(S.

3).

3.4

Bei

der

Würdigung

von

durch

die

Z.___

erstellten

Gutachten

ist

rechtspre chungsgemäss

dem

Umstand

Rechnung

zu

tragen,

dass

die

Invalidenver sicherung,

wie

der

Beschwerdeführer

zu

Recht

vorbringt,

gestützt

auf

die

am

4.

Oktober

2023

veröffentlichte

Empfehlung

der

EKQMB

die

Vergabe

von

bi-

und

polydisziplinären

Expertisen

an

diese

Gutachterstelle

beendet

hat.

In

der

Übergangssituation,

in

der

bereits

eingeholte

Gutachten

der

Z.___

zu

würdigen

sind,

rechtfertigt

es

sich

daher,

an

die

Beweiswürdigung

strengere

Anforderungen

zu

stellen.

Es

genügen

in

solchen

Fällen

mithin

-

wie

bei

versicherungsinternen

medizinischen

Entscheidungsgrundlagen

-

bereits

relativ

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

ärztlichen

Feststellungen,

um

eine

neue

Begutachtung

anzuordnen

b eziehungsweise

ein

Gerichtsgutachten

einzuholen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_122/2023

vom

26.

Februar

2024

E.

E. 17 Dezember

2022

internistisch,

neurologisch,

orthopädisch,

psychiatrisch

und

neuropsychologisch

untersucht

(vgl.

Urk.

10/119/3).

In

der

gutachterlichen

Konsensbeurteilung

wurde n

die

folgenden

Diagnosen

festgehalten

(Urk.

10 /119/17): - Nikotinkonsum - b ildmorphologische

geringe

degenerative

Veränderungen

beider

Hände

bei

Status

nach

ausgeheilter

Spiralfraktur

metacarpale

IV

rechts - Gonarthrose

rechts,

ohne

namhafte

Funktionseinschränkung - b ildmorphologische

bilateral

geringe

degenerative

Veränderungen

beider

Hüften,

mit

geringer

Funktionseinschränkung

links - f ixierte

BWS-Kyphose - aktenkundig

Status

nach

depressiver

Episode

Gemäss

den

Gutachtern

zeigten

die

hiesigen

Befunde

keine

konsistente

erhebliche

somatische

Beeinträchtigung

und

keine

erhebliche

psychische

Störung,

zumin dest

erscheine

eine

angepasste

Tätigkeit

als

uneingeschränkt

leistbar.

Die

Plau sibilitätsprüfung

ergebe

keinen

wirksamen

Spiegel

des

als

täglich

benötigten

angegebenen

Opioids,

was

die

Angaben

zur

Schmerzbeeinträchtigung

bezweifeln

lasse .

Zudem

sei

die

neuropsychologische

Symptomvalidierung

auffällig

(ver fälschendes

Antwortverhalten).

Die

nicht

signifikant

seitendifferente

Muskelbe mantelung

der

Arme

widerspreche

der

anamnestisch

reklamierten

Gebrauchsstö rung

des

rechten

Arms

beziehungsweise

der

rechten

Hand

(fehlende

Zeichen

einer

Inaktivitätshypotrophie).

Es

lägen

somit

deutliche

Inkonsistenzen

vor.

Eine

namhafte

Einschränkung

der

Alltagskompetenz

lasse

sich

anhand

der

hiesigen

Befunde

mithin

nicht

attestieren.

Die

vorangehende

anderslautende

aktenkundige

psychiatrische

Bewertung

lasse

sich

nicht

mehr

fortschreiben,

da

die

objektiven

klinischen

Befunde

keine

erhebliche

Limitation

auswiesen.

Die

Gutachter

führten

aus,

dass

gestützt

auf

die

orthopädischen

Befunde,

welche

eine

körperlich

überwiegend

schwere

Arbeit

nicht

zuliessen,

seit

2017

keine

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Eisenleger

bestehe

(Urk.

10/119/18

Ziff.

4.6).

In

angepassten,

das

heisst

körperlich

leichten,

wechsel belastend

oder

überwiegend

sitzend

ausgeübten

Tätigkeiten

bestehe

hingegen

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

mit

maximaler

Präsenz

von

neun

Stunden

pro

Tag,

welche

infolge

des

nun

befundlosen

psychiatrischen

Zustandes

seit

Gutach tensdatum

gelte

(Urk.

10/119/ 16

f.

Ziff.

4.7). 4.4

Damit

ist

zu

beachten,

dass

das

Z.___ -Gutachten

hinsichtlich

der

streitigen

Belange

umfassend

ist,

mithin

auf

Untersuchungen

in

den

relevanten

Fachge bieten

Innere

Medizin,

Orthopädie,

Psychiatrie,

Neurologie

und

Neuropsychologie

(Urk.

10/119/ 4)

beruht ,

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

abgegeben

worden

ist

(Urk.

10/119/25

ff. )

und

eine

Anamnese

und

Befunderhebung

beinhaltet

(vgl.

vorstehende

E.

1 .7 ).

Unter

Berücksichtigung

der

inhaltlichen

Einwände

des

Beschwerdeführers

näher

zu

prüfen

ist

nachfolgend,

ob

das

Gutachten

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss fol gerungen

der

Experten

begründet

sind. 4. 5

Der

Beschwerdeführer

beanstandete

in

materieller

Hinsicht

zunächst

das

allge meinmedizinische

Z.___ -Teilgutachten

von

Dr.

med.

E.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin

(Urk.

1

S.

6-7).

Diese

Kritik

ist

aber

nicht

stich haltig.

Dr.

E.___

legte

überzeugend

dar,

dass

sich

im

internistischen

Fachgebiet

aufgrund

der

Anamnese

und

der

Befunderhebung

keine

Hinweise

auf

Erkran kungen,

die

eigenständige

dauerhafte

Einschränkungen

der

Belastbarkeit

in

der

angestammten

oder

einer

vergleichbaren

Tätigkeit

bedingten ,

ergäben

(Urk.

10/119/66

Ziff.

6.1).

Darüber

hinaus

schloss

der

Gutachter

aufgrund

der

Laboranalyse

und

den

darin

erhöhten

Werten

lediglich

auf

einen

möglichen

Entzündungsprozess

(Urk.

10/119/65

Ziff.

6.1).

Unbeachtlich

sind

die

Ausfüh rungen

des

Beschwerdeführers

zur

vorgeschlagenen

Gewichtsreduktion.

Der

Gutachter

stellte

hier

lediglich

auf

den

Body

Mass

Index

(BM)

ab.

Dabei

gilt

eine

Person

als

übergewichtig

(adipös),

wenn

der

BMI ,

also

der

Quotient

von

Körper gewicht

(kg)

und

Körperlänge

im

Quadrat

(m 2 )

grösser

als

25

ist.

Dabei

kommt

diesem

(unteren)

Grenzwert

lediglich

Richtwertcharakter

zu ,

was

sich

auch

darin

zeigt,

dass

der

Gutachter

lediglich

einen

präadipösen

Ernährungszustand

erwähn te

(Urk.

10/119/62

Ziff.

4.3.1).

Ebenfalls

für

die

internistische

Beurteilung

nicht

von

Belang

ist

die

geltend

gemachte

geografische

Unklarheit

hinsichtlich

der

Reise

nach

Italien

(Sizilien

und

nicht

Sardinien ;

vgl.

Urk.

1

S.

6

f.

und

Urk.

10/119/67

Ziff.

7.2 ).

Falsch

ist

sodann

der

Vorwurf,

dass

er

sich

zwei

Mal

zwei

Stunden

täglich

auf

Spaziergänge

begebe

(Urk.

1

S.

7

oben),

erwähnte

der

Gutachter

lediglich

zwei

tägliche

Spaziergänge

von

bis

zu

zwei

Stunden

Dauer

(Urk .

10/119/67

Ziff.

7.1).

Hinsichtlich

der

vorgebrachten

Augenerkrankung

ist

anzumerken,

dass

diese

im

Fragebogen

vom

Beschwerdeführer

nicht

erwähnt

wurde

(Urk.

10/119/42) .

Schliesslich

fallen

die

vom

Beschwerdeführer

zusätzlich

angeführten

Beschwerden

(beispielsweise

psychische

und

somatische

Beeinträch tigungen;

Urk.

1

S.

7)

in

andere

medizinische

Fachdisziplinen

und

waren

damit

von

Dr.

E.___

nicht

zu

beurteilen. 4. 6

Weiter

kritisiert

der

Beschwerdeführer,

de r

Z.___ -Gutachter

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

habe

in

seinem

Teilgutachten

lediglich

fest gehalten,

dass

der

Beschwerdeführer

ein

flüssiges

Gangbild

gezeigt

habe ,

und

es

sei

unter

Sensibilität

aufgeführt

worden,

dass

eine

rechts

zirkulär

begrenzte

Minderung

für

Oberflächen-

und

Schmerzempfinden

mit

erloschener

Spitz-/Stumpfdiskrimination

ohne

statische

und

dynamische

Berührungsallodynie

vorliege.

Mit

dem

von

de n

behandelnden

Ärzten

diagnostizierten

nozizeptiv-neuropathischen

Schmerzsyndrom

mit

sympathisch

unterhaltener

Schmerzkom ponente

an

der

rechten

Hand

mit

Verdacht

auf

CRPS

1

mit

partieller

Remission

bei

Status

nach

traumatischer

Fraktur

habe

sich

der

Gutachter

nicht

aus einandergesetzt

(Urk.

1

S.

8).

Dem

ist

entgegenzuhalten,

dass

Dr.

F.___

den

Beschwerdeführer

umfassend

untersucht

und

auch

die

Nervenleitgeschwin digkeiten

gemessen

hat,

welche

Messergebnisse

im

Normalbereich

gelegen

haben

mit

Ausnahme

des

Nervus

medianus

am

Handgelenk

beidseits ,

welche

grenz wertig

gewesen

sei en .

Dieser

Befund,

so

der

Gutachter,

vermöge

aber

die

angegebenen

Beschwerden

nicht

zu

erklären,

da

vom

Beschwerdeführer

links seitig

keine

Beschwerden

angegeben

worden

seien.

Es

lägen

insgesamt

keine

ausreichend

belegten

pathologisch en

Befunde

auf

dem

neurologischen

Fach gebiet

vor

(Urk.

10/119/102-105).

4. 7

In

Bezug

auf

die

Teilbegutachtung

durch

den

Z.___ -Gutachter

Dr.

med.

G.___ ,

Facharzt

für

orthopädische

Chirurgie ,

vermag

der

Beschwerdeführer

mit

seinen

Rügen

(vgl.

Urk.

1

S.

8

ff.)

nicht

durchzudringen.

Dr.

G.___

untersuchte

den

Beschwerdeführer

persönlich

und

erhob

anamnestisch

die

vom

Beschwerdeführer

geschilderten

Beschwerden

(vgl.

Anamnesefragebogen,

Urk.

10/119/129).

Darin

werden

die

vom

Beschwerdeführer

geschilderten

Beein trächtigungen

sehr

wohl

genannt .

Auch

geht

der

Vorwurf

der

unsorgfältigen

Begutachtung

fehl,

wonach

der

Gutachter

hinsichtlich

der

Knieschmerz symp tomatik

rechts

eine

bildgebende

Untersuchung

des

linken

Knies

veranlasst

habe

(Urk.

1

S.

9).

Zutreffend

ist,

dass

Dr.

G.___

eine

Magnetresonanz tomographie

(MRI)-Bildgebung

des

linken

Knies

anfertigen

liess,

er

aber

auch

die

Bilder

des

rechten

Knies

herangezogen

hat,

welche

bereits

am

27.

September

2022

erstellt

worden

sind

(vgl.

Ur k.

10/ 119/372 ).

Demnach

hat

er

die

Knieproblematik

beidseits

erfasst

und

abgeklärt.

Als

Befund

erhob

er

geringe

degenerative

Veränderungen

im

Sinne

einer

Coxarthrose

beidseits

bei

einem

unauffälligen

Befund

im

linken

Kniegelenk.

Er

kam

zu

dem

Schluss,

dass

die

Aktendaten,

die

Anamnese,

die

Befunde

und

die

hiesigen

Zusatzuntersuchungen

im

Fachgebiet

Orthopädie

die

Diagnosen

einer

Brustwirbelsäulen-(BWS-)Kyphose,

einer

Gonar throse

rechts,

einer

geringfügigen

bilateralen

Coxarthrose

sowie

bildmorpho logischer

degenerativer

Veränderungen

im

Bereich

der

Hände

begründeten .

Eine

orthopädisch-begründbare

Beeinträchtigung

der

Selbständigkeit,

Selbstversor gung

und

sozialen

Aktivität

lasse

sich

aus

seiner

Sicht

-

aus

den

hiesigen

Befunden

nicht

ableiten

(Urk.

10/119/131).

Darauf

ist

abzustellen.

Daran

vermag

auch

die

beschwerdeweise

gerügte

fehlende

Einholung

von

Auskünften

beziehungsweise

Rücksprachen

mit

den

behandelnden

Ärzten

nichts

zu

ändern. 4. 8

Der

psychiatrische

Z.___ -Gutachter

Dr.

med.

H.___ ,

Facharzt

für

Psy chiatrie

und

Psychotherapie,

hat

die

Befundlage

in

Anlehnung

an

die

Richtlinien

der

AMDP

(Arbeitsgemeinschaft

für

Methodik

und

Dokumentation

in

der

Psychiatrie;

hierzu

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_384 / 2022

vom

9.

November

2022

E.

6.3)

und

den

Gesundheitszustand

b eziehungsweise

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

beurteilt.

Dr.

H.___

führte

dabei

aus,

dass

keine

erheb lichen

Beeinträchtigungen

zu

beobachten

seien,

insbesondere

Stimmung,

Antrieb

und

affektive

Schwingungsfähigkeit

neben

einem

dysphorisch

missmutig

anmutenden

Affekt

nicht

erheblich

beeinträchtigt

wirkten .

Eine

affektive

Störung

sei

bei

Fehlen

der

Achsenkriterien

nicht

ICD-10-konform

zu

diagnostizieren.

Auch

eine

andere

psychiatrische

Erkrankung

liege

nicht

vor:

eine

Angst-

oder

Zwangserkrankung,

Persönlichkeitsstörung,

Suchterkrankung

oder

Traumafolge störung

sei

bei

Fehlen

der

Diagnose kriterien

nicht

zu

diagnostizieren.

Ebenso

liege

keine

somatoforme

Schmerzstörung

vor,

da

ein

den

berichteten

Schmerzen

zugrundeliegender

erheblicher

und

unbewältigter ,

seelischer

oder

psychosozialer

Konflikt

anamnestisch

nicht

herauszuarbeiten

sei,

womit

das

definierende

Diagnosekriterium

fehle

(Urk.

10 /119/195).

Ebenso

ergäben

sich

anamnestisch

im

Rahmen

der

hiesigen

Untersuchung

keine

Hinweise

auf

ein

ADHS.

Vor

diesem

Hintergrund

sei

eine

erhebliche

funktionelle

Beeinträchtigung

nicht

mit

der

gebotenen

Wahrscheinlichkeit

zu

belegen,

zudem

seien

zumindest

anteilig

erhal tene

Ressourcen

in

Form

von

familiärer

und

sozialer

Einbindung,

Alltags selbständigkeit

und

Fähigkeit

zur

Selbstversorgung

zu

erkennen,

die

ebenfalls

gegen

die

Annahme

einer

höhergradigen

funktionellen

Beeinträchtigung

sprä chen.

Resultieren d

sei

eine

erhebliche

Beeinträchtigung

der

Arbeitsfähigkeit

nicht

zu

bestätigen

(Urk.

10 /119/196).

Im

Rahmen

seiner

nachvollziehbaren

diagnostischen

Überlegungen

würdigte

der

psychiatrische

Gutachter

schliesslich

auch

die

psychiatrischen

Vorakten

und

gelangte

zum

überzeugend

begründeten

Schluss,

dass

eine

invalidisierende

psychiatrische

Störung

nicht

mit

der

gebotenen

Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen

sei .

Zwar

habe

Dr.

D.___

im

Dezember

2021

die

Diagnose

einer

mittelgradigen,

intermittierend

auch

schwergradigen,

depressiven

Episode,

eine r

chronische n

Schmerzstörung

und

einer

Anpassungsstörung

genannt,

was

aber

im

Rahmen

der

hiesigen

gutachterlichen

Untersuchung

nicht

mehr

bestätig t

werden

könne

(Urk.

10 /119/196).

Ausserdem

machte

er

insbesondere

auch

auf

die

Diskrepanz

z ur

geschilderten

hohen

Schmerzintensität

und

den

im

klinischen

Eindruck

nicht

beobachteten

Schmerzbeeinträchtigungen

(kein

Schonsitz,

keine

Schonhaltung,

keine

vegetativen

oder

affektiven

Schmerzäusserungen)

sowie

auf

d ie

fehlende

Nachweisbarkeit

(Serumspiegel)

der

anamnestisch

angegebenen

Einnahme

des

Schmerzmittels

Tramadol

aufmerksam

(Urk.

10/119/ 195

unten).

Zudem

ist

zu

beachten,

dass

der

Beschwerdeführer

gemä ss

dem

Bericht

von

Dr.

D.___

vom

Dezember

2021

(Urk.

10/87)

zweimal

monatlich

in

psychiatrischer

Behandlung

war

und

nun

eigenen

Angaben

zufolge

lediglich

einmal

monatlich

ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische

Hilfe

in

Anspruch

nimmt

(Urk.

10/119/189).

Dies

spricht

für

eine

gesundheitliche

Verbesserung

und

gegen

einen

hohen

Leidensdruck.

Gemä ss

Dr.

H.___

wäre

bei

Bedarf

eine

Intensivierung

der

Therapie

möglich

(Urk.

10/119/194).

Ferner

ist

zu

beachten ,

dass

die

psychiatrische

Exploration

von

der

Natur

der

Sache

her

nicht

ermessensfrei

erfolgen

kann.

Sie

eröffnet

dem

begutachtenden

Psychiater

daher

praktisch

immer

einen

gewissen

Spielraum,

innerhalb

dessen

verschiedene

medizinisch-psychiatrische

Interpretationen

möglich,

zulässig

und

zu

respektieren

sind,

sofern

der

Experte

wie

hier

lege

artis

vorgegangen

ist

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_13/2023

vom

28.

Juni

2023

E.

4.3;

8C_660/2022

vom

25.

Mai

2023

E.

4.2

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

145

V

361

E.

4.1.2).

Auf

die

Rügen

des

Beschwerdeführers

betreffend

Anamneseschilderung

( Umzug

innerhalb

Italiens;

Urk.

1

S.

10

f.),

welche

eine

Würdigung

des

Sachverhaltes

darstell t ,

ist

daher

nicht

weiter

einzugehen.

Schliesslich

ist

i n

Bezug

auf

Berichte

von

Hausärztinnen

und

Hausärzten

wie

überhaupt

von

behandelnden

Arztpersonen

beziehungsweise

Therapiekräften

ist

auf

die

Erfahrungstatsache

hinzuweisen,

dass

diese

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc).

In

diesem

Sinne

ist

die

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

durch

den

behandelnden

Psychiater

Dr.

D.___

zu

verstehen,

welche

vom

Z.___ -Gutachter

zumindest

im

Begutachtungszeitpunkt

(27.

Oktober

2022,

Urk.

10/ 119/3)

nicht

mehr

geteilt

werden

konnte.

Es

hat

damit

bei

der

Schlussfolgerung

sein

Bewenden,

dass

versicherungs medi zinisch

keine

psychiatrische

Diagnose

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

erstellt

ist. 4. 9

S oweit

der

Beschwerdeführer

die

vo m

Fachpsychologen

I.___

durch geführte

neuropsychologische

Zusatzuntersuchung

(Urk.

10/119/ 206 -249)

kriti siert,

bleibt

unklar,

was

er

daraus

für

sich

ableiten

will.

Die

Ergebnisse

dieser

Untersuchung

sind

nicht

entscheidend.

Ausschlaggebend

sind

vielmehr

die

klinische

Untersuchung

mit

Anamneseerhebung,

Symptomerfassung

und

Verhal tensbeobachtung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_276/2016

vom

E. 19 August

2016

E.

3.2

mit

Hinweisen).

Anzumerken

bleibt,

dass

der

klinische

Befund

keine

Hinweise

auf

eine

namhafte

kognitive

Funktionsstörung

ergab

und

dass

die

testpsychologische

Erhebung

formal

unterdurchschnittliche

Leistungen

im

Bereich

des

visuellen

Gedächtnisses,

der

intrinsischen

sowie

phasischen

Alertness,

der

Verarbeitungsgeschwindigkeit,

der

fluiden

Intelligenz

sowie

der

kognitiven

Flexibilität

ergab .

Ferner

habe

so

der

Gutachter

-

die

aktenkundige

MRI-Untersuchung

kein

ausreichendes

morphologisches

Korrelat

geboten

(Urk.

10/119/243) .

Die

Symptomvalidierung

ergab

gemäss

Gutachter

in

Zusammenschau

jedoch

überwiegend

wahrscheinlich

einen

deutlichen

Hinweis

auf

ein

nicht-authentisches

Antwortverhalten

(Urk.

10/119/206/242). 4. 10

Zusammenfassend

ist

das

Z.___ -Gutachten

für

die

vorliegenden

Belange

mangels

konkreter

Indizien,

welche

gegen

dessen

Zuverlässigkeit

sprächen,

beweistauglich,

was

auch

aus

der

Beurteilung

der

RAD-Ärztin

Dr.

med.

J.___ ,

Fachärztin

für

Innere

Medizin

und

Infektiologie,

vom

E. 24 März

2023

hervorgeht

(Urk.

10 /121/5-7).

Demnach

ist

von

einem

stabilen

Gesundheits zu stand

ausgehen.

Unverändert

besteht

beim

Beschwerdeführer

seit

11.

November

2017

eine

andauernde

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Eisenleger

und

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

für

leichte,

wechsel belastende

Tätigkeiten

oder

Tätigkeiten,

welche

in

überwiegend

sitzend er

Position

verrichtet

werden

können. 5. 5.1

Auch

die

nach

der

Z.___ -Begutachtung

eing egangenen

medizinischen

Akten

lassen

bis

zum

Verfügungserlass ,

welcher

rechtsprechungsgemäss

d ie

zeitliche

Grenze

der

richterlichen

Überprüfungsbefugnis

darstellt

(BGE

129

V

4

E.

E. 29 Januar

2024

terminiert

worden

(S.

2). 5.4

RAD-Ärztin

Dr.

J.___

gelangte

in

ihrer

Beurteilung

vom

23.

November

2023

(Urk.

10/136/2)

zum

Ergebnis,

dass

aus

den

neu

eingegangenen

Berichte n

ebenfalls

hervorgehe,

dass

die

angestammte

Tätigkeit

des

Beschwerdeführers

aufgrund

der

Kniearthrose

rechts

nachvollziehbar

nicht

mehr

möglich

sei.

Eine

angepasste

Tätigkeit

mit

Belastungsprofil

(leichte

wechselbelastende

Tätigkeiten,

oder

überwiegend

sitzend,

kein

Arbeiten

in

Zwangshaltungen,

wie

dauernd

hockend,

kniend,

kauernd,

keine

häufigen

Kniebeugen,

keine

Tätigkeiten,

welche

häufiges

Treppen-

oder

Leiterbesteigen

erforderten,

kein

längeres,

ununter brochenes

Gehen,

keine

Tätigkeiten

mit

Absturzgefahr),

welches

auch

die

vorbestehende

Fussproblematik

berücksichtig e,

sei

vollumfänglich

möglich.

Diese

Schlussfolgerung

ist

nachvollziehbar ,

und

es

ist

darauf

abzustellen. 6.

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00072 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 30.

Juni

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwältin

Corinne

Schoch Ankerstrasse

24,

Postfach

8056,

8036

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren

1969,

war

seit

dem

1.

Februar

2010

als

Eisenleger

bei

der

Y.___

AG

tätig,

als

er

sich

am

11.

November

2017

beim

Treppensteigen

an

der

rechten

Hand

verletzte

(Urk.

10/8/4).

Die

Suva

richtete

Taggeldleistungen

aus

und

übernahm

die

Heilungskosten

(vgl.

Urk.

10/8/6).

Die

Leistungen

wurden

per

1.

Juni

2019

rechtskräftig

eingestellt

(vgl.

Schreiben

vom

17.

Mai

2019,

Urk.

1 0 / 65/ 284-286 )

und

mit

Verfügung

vom

5.

Juni

2019

( Urk.

10/65/2 69- 271 )

wurde

ein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

und

die

Aus richtung

einer

Integritätsentschädigung

verneint.

Aufgrund

eines

vom

Arbeit geber

gemeldeten

Rückfalls

zum

Unfallereignis

vom

11.

November

2017

richtete

die

Suva

erneut

Unfallleistungen

aus,

welche

per

12.

August

2020

(Taggeld)

respektive

per

31.

Oktober

2020

(Heilungskosten)

eingestellt

wurden

(vgl.

Ein spracheentscheid

vom

22.

Februar

2021,

Urk.

10/65/32-44). 1.2

Der

Versicherte

meldete

sich

wegen

der

erlittenen

Handverletzung

am

11.

Juli

2018

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

10/10 ),

welche

ihm

nach

durchgeführten

Abklärungen

mit

rechtskräftiger

Verfügung

vom

24.

April

2020

eine

mit

der

Unfallversi che rung

koordinierte,

befristete

ganze

Invalidenrente

für

den

Zeitraum

vom

1.

Feb ruar

bis

30.

Juni

2019

zusprach

( Urk.

10/30

i.V.m.

Urk.

10/33). 1.3

Am

30.

November

2020

meldete

sich

der

Versicherte

aufgrund

einer

geltend

gemachten

Verschlechterung

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leis tungs bezug

an

(Urk.

10/40).

Die

IV-Stelle

holte

medizinische

Berichte

ein

und

stellte

mit

Vorbescheid

vom

24.

September

2021

die

Abweisung

des

Leistungs begehrens

in

Aussicht

(Urk.

10/68).

Dagegen

erhob

der

Versicherte

am

20.

Okto ber

2021

Einwand

und

führte

aus,

dass

er

noch

immer

in

intensiver

Behandlung

und

nicht

mehr

in

der

Lage

sei,

die

ihm

noch

anfangs

2020

zumutbaren

Tätigkeiten

auszuüben.

Zu

den

kaum

veränderten

Beschwerden

in

der

rechten

Hand,

die

deren

Einsatz

faktisch

verunmöglichten,

seien

in

der

Zwischenzeit

auch

zunehmende

Nacken-

und

Schulterschmerzen

hinzugekommen

(Urk.

10/71

S.

1).

Die

IV-Stelle

nahm

Abklärungen

der

medizinischen

Situation

vor

und

veranlasste

dabei

bei

der

Z.___

eine

polydisziplinäre

Begutachtung.

Das

Gutachten

wurde

am

7.

März

2023

erstattet

(Urk.

10/119).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

10/122;

Urk.

10/125;

Urk.

10/129;

Urk.

10/131)

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

19.

Dezember

2023

einen

Anspruch

auf

IV-Leistungen

(Urk.

10/137

=

Urk.

2). 2.

2.1

Der

Versicherte

erhob

unter

Auflage

weiterer

Berichte

(Urk.

3/3-8)

am

1.

Februar

2024

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

19.

Dezember

2023

(Urk.

2)

und

beantragte,

diese

sei

aufzuheben ,

und

es

sei

zu

bestätigen,

dass

er

sowohl

in

bisheriger

als

auch

in

angepasster

Tätigkeit

nicht

mehr

erwerbsfähig

sei,

weshalb

ihm

eine

ganze

Rente

zuzusprechen

sei.

In

diesem

Zusammenhang

sei

das

Gutachten

der

Z.___

vom

3.

März

2023

aus

dem

Recht

zu

weisen.

Eventuell

sei

eine

orthopädische

Oberbegutachtung

anzuordnen

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

1).

In

pro zessualer

Hinsicht

ersuchte

er

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozess führung

und

Bewilligung

einer

unentgeltlichen

Rechtsvertretung

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Eingabe

vom

5.

März

2024

(Urk.

6)

reichte

der

Beschwerdeführer

weitere

medizinische

Berichte

(Urk.

7/1-2)

ein.

Mit

Beschwerdeantwort

vom

11.

März

2024

(Urk.

9)

verzichtete

die

IV-Stelle

auf

eine

Vernehmlassung

und

beantragte

die

Beschwerdeabweisung,

was

dem

Beschwerdeführer

am

20.

März

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

15).

2.2

Der

Beschwerdeführer

reichte

am

18.

März

(Urk.

12),

23.

April

(Datum

Post stempel,

Urk.

16),

28.

Mai

(Datum

Poststempel,

Urk.

19),

28.

Juni

(Datum

Post stempel,

Urk.

24)

und

15.

August

2024

(Datum

Poststempel,

Urk.

27)

weitere

medizinische

Berichte

ein

(Urk.

13/1-2;

Urk.

13;

Urk.

17/1-7;

Urk.

20/1-4;

Urk.

25/1-2

und

Urk.

28),

welche

der

Beschwerdegegnerin

jeweils

zur

Kenntnis nahme

zugestellt

wurden

(Urk.

15;

Urk.

18;

Urk.

21;

Urk.

26;

Urk.

29).

Mit

Eingaben

vom

30.

Mai

2024

(Urk.

22)

liess

die

Rechtsvertreterin

des

Beschwerdeführers

dem

Gericht

ihre

Honorarnote

zukommen

(Urk.

23)

und

teilte

am

7.

November

2024

(Urk.

30)

mit,

dass

der

Beschwerdeführer

aus

Italien

eine

monatliche

Invalidenrente

erhält

(Urk.

31).

Schliesslich

liess

der

Beschwerdeführer

dem

Gericht

am

17.

Februar

2025

einen

weiteren

medizinischen

Bericht

(Urk.

34)

zukommen.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

2022.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

November

2020

anhängig

gemachten

(Neu-) Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Mai

2021

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesene

Rechtslage

mass ge bend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird. 1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allge meinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts ,

ATSG ).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurtei lung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

40

%

besteht

Anspruch

auf

eine

Vier telsrente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

50

%

auf

eine

halbe

Rente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

60

%

auf

eine

Dreiviertelsrente

und

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

%

auf

eine

ganze

Rente

(Art.

28

Abs.

2

IVG). 1.4

War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hinweis). 1.5

Ändert

sich

der

Invaliditätsgrad

eines

Rentenbezügers

erheblich,

so

wird

die

Rente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

entsprechend

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben

(Art.

17

Abs.

1

ATSG).

Anlass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Verhältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesen t lichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebenem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Ferner

kann

ein

Revisionsgrund

unter

Umständen

auch

in

einer

wesentlichen

Änderung

hinsichtlich

des

für

die

Methodenwahl

massgeblichen

(hypothetischen)

Sachverhalts

bestehen

(BGE

144

I

28

E.

2.2,

130

V

343

E.

3.5,

117

V

198

E.

3b,

je

mit

Hinweisen).

Hingegen

ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Sachverhalts

im

revisions rechtlichen

Kontext

unbeachtlich

(BGE

141

V

9

E.

2.3

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf

einen

verbesserten

oder

verschlechterten

Gesundheitszustand

zu

schliessen;

notwendig

ist

in

diesem

Zusammenhang

vielmehr

eine

veränderte

Befundlage

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_135/2021

vom

27.

April

2021

E.

2.1

mit

Hinweisen).

Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Revisionsgrund

vor,

ist

der

Rentenanspruch

in

recht licher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassend

(«allseitig»)

zu

prüfen,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(BGE

141

V

9

E.

2.3;

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_144/2021

vom

27.

Mai

2021

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen). 1.6

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.7

Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestatten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizinische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

verfügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Her kunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gegebenen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

10.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

ging

in

der

angefochtenen

Verfügung

(Urk.

2)

davon

aus,

dass

seit

dem

letzten

Entscheid

vom

24.

April

2020

beziehungsweise

dem

Vorbescheid

vom

24.

September

2021

keine

gesundheitliche

Verschlechterung

vorliege.

Hinsichtlich

der

Fingerverletzung

könne

der

Beschwerdeführer

in

seiner

angestammten

Tätigkeit

als

Eisenleger

nicht

mehr

arbeiten.

In

angepasster

Tätigkeit

sei

aber

die

volle

Arbeitsfähigkeit

gegeben,

wie

bisher

angenommen.

Die

vom

Beschwerdeführer

vorgebrachten

Beschwerden

hätten

nicht

durch

Befunde

erklärt

werden

können

und

die

angegebenen

Einschränkungen

stimmten

nicht

mit

der

angegebenen

Alltagsgestaltung

überein.

Es

bestünden

weder

gesundheitliche

Einschränkungen,

welche

die

Stellensuche

erschwerten

noch

ein

Anspruch

auf

IV-Leistungen

(berufliche

Eingliederungsmassnahmen

und

Invali denrente).

Die

mit

dem

Einwand

eingereichten

Arztberichte

würden

nur

bestä tigen,

dass

die

angestammte

Tätigkeit

wegen

der

Kniearthrose

nicht

mehr

möglich

sei.

Indes

sei

eine

angepasste

Tätigkeit

mit

Belastungsprofil,

welche

auch

die

vorbestehende

Fussproblematik

berücksichtige,

vollumfänglich

möglich

(S.

2). 2.2

Demgegenüber

stellte

sich

der

Beschwerdeführer

beschwerdeweise

(Urk.

1)

auf

den

Standpunkt,

die

Beschwerdegegnerin

stütze

sich

zur

Beurteilung

der

von

ihm

geltend

gemachten

Verschlechterung

seines

Gesundheitszustandes

auf

das

376

Seiten

umfassende

Z.___ -Gutachten,

welches

näher

ausgeführt

-

weder

for mal

noch

materiell

den

rechtlichen

Vorgaben

Genüge

zu

tun

vermöge

(S.

3-12). 2.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Leistungen

der

Invalidenversicherung

verneint

hat.

In

Bezug

auf

die

Beurteilung

einer

Veränderung

seit

der

rechtskräftigen

Verfü gung

vom

24.

April

2020

(Urk.

10/30

i.

V.

m.

Urk.

10/33)

interessiert

hier

angesichts

der

im

November

2020

anhängig

gemachten

(Neu-)Anmeldung

(Urk.

10/40 )

und

dem

frühestmöglichen

Rentenbeginn

ab

Mai

2021

(Art.

29

Abs.

1

und

Abs.

3

IVG)

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

insbesondere

ab

Mai

2020

(Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG).

Dabei

bildet

in

diesem

Verfahren

der

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

vom

19.

Dezember

2023

(Urk.

2)

recht sprechungsgemäss

die

zeitliche

Grenze

der

richterlichen

Überprüfungs be fugnis

(vgl.

BGE

143

V

409

E.

2.1,

134

V

392

E.

6). 3. 3.1

Vorliegend

ist

die

Frage,

ob

eine

revisionsbegründende

Veränderung

stattge funden

hat,

durch

die

Gegenüberstellung

eines

vergangenen

und

des

aktuellen

Zustands

zu

beurteilen.

Gegenstand

des

Beweises

ist

demnach

das

Vorhandensein

einer

entscheidungserheblichen

Differenz

in

den

den

medizinischen

Unterlagen

zu

entnehmenden

Tatsachen.

Die

Feststellung

des

aktuellen

gesundheitlichen

Befunds

und

seiner

funktionellen

Auswirkungen

ist

zwar

Ausgangspunkt

der

Beurteilung;

sie

erfolgt

aber

nicht

unabhängig,

sondern

wird

nur

entscheidungs erheblich,

soweit

sie

tatsächlich

einen

Unterschied

auf

der

Seinsebene

zum

früheren

Zustand

wiedergibt.

Der

Beweiswert

eines

zwecks

Neuanmeldung

verfassten

Gutachtens

hängt

folglich

wesentlich

davon

ab,

ob

es

sich

ausreichend

auf

das

Beweisthema

erhebliche

Änderung(en)

des

Sachverhalts

bezieht.

Einer

für

sich

allein

betrachtet

vollständigen,

nachvollziehbaren

und

schlüssigen

medizinischen

Beurteilung,

die

im

Hinblick

auf

eine

erstmalige

Beurteilung

der

Rentenberechtigung

beweisend

wäre,

feh lt

es

daher

in

der

Regel

am

re c htlich

erforderlichen

Beweiswert,

wenn

sich

die

(von

einer

früheren

abweichende)

ärztliche

Einschätzung

nicht

hinreichend

darüber

ausspricht,

inwiefern

eine

effektive

Veränderung

des

Gesundheitszustandes

stattgefunden

hat.

Vorbehalten

bleiben

Sachlagen,

in

denen

es

evident

ist,

dass

die

gesundheitliche n

Verhältnisse

sich

verändert

haben

(statt

vieler

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_244/2017

vom

26.

Oktober

2017

E.

4.2.1

mit

Hinweisen).

3.2

Die

letzte

materiell-rechtliche

Prüfung

des

Rentenanspruchs

war

mit

Verfügung

vom

24.

April

2020

( Urk.

10/30

i.V.m.

Urk.

10/33 )

gestützt

auf

die

Suva-Akten

und

die

Einschätzung

des

regionalen

ärztlichen

Dienstes

(RAD)

vom

10.

Oktober

2019

erfolgt

(vgl.

Feststellungsblatt

vom

20.

Januar

2020;

Urk.

10/24/4-5).

Dr.

med.

A.___ ,

Facharzt

für

Orthopädie

und

Traumatologie,

RAD,

hatte

die

folgenden

Diagnosen

mit

Relevanz

für

die

Arbeitsfähigkeit

als

Eisenleger

gestellt:

Mässige

Bewegungseinschränkung

des

Ringfingers

( proximale

Inter phalangealgelenk

[ PIP ]

und

distale

Interphalangealgelenk

[DIP])

rechts

bei

Status

nach

Metacarpale

IV-Spiralfraktur

rechts,

Luxation

des

Ringfingers

im

PIPO-

und

DIP-Gelenk

mit

knöchernem

Ausriss

der

palmaren

Platte

und

Plattenosteo synthese

der

Mittelhandknochen

IV-Fraktur

rechts

(O peration

vom

21.

November

2017)

und

Osteosynthesematerial-Entfernung

(OSME;

Operation

vom

11.

Dezem ber

2018).

Der

RAD-Arzt

schloss

auf

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Eisenleger

und

auf

eine

temporäre

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

vom

11.

November

2017

bis

24.

März

2019

und

hernach

auf

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit

für

leichte

bis

mittelschwere

Tätigkeiten

ohne

Einschränkung

für

die

linke

obere

Extremität

und

ohne

wiederholtes

kräftiges

Zupacken

mit

der

rechten

Hand

(Gewichtslimite

beidseitig

20

kg,

rechts

10

kg),

und

mit

der

Feststellung,

dass

keine

unfallfremde n

Faktoren

vorlägen

(Urk.

10/24/4-5).

Dies e

medizinischen

Feststellungen

bilden

die

Vergleichsbasis

zur

Beurteilung

der

Frage ,

ob

bis

zum

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

vom

19.

Dezember

2023

(Urk.

2)

eine

anspruchsrelevante

Veränderung

im

Sinne

von

Art.

17

Abs.

1

ATSG

eingetreten

ist. 3.3

3.3.1

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

zunächst,

das

heisst

hinsichtlich

des

Gesundheitszustandes

des

Beschwerdeführers

bis

zum

ersten

Vorbescheid

vom

24.

September

2021

(Urk.

10/68),

auf

die

Einschätzung

der

Suva

Kreisärztin

Dr.

med.

B.___

vom

27.

Oktober

2020

(Urk.

10/65/129-135)

und

den

Arztbericht

von

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Rheumatologie,

vom

3.

Februar

2021

(Urk.

10/69/12-14).

Kreisärztin

Dr.

B.___ ,

Fachärztin

für

Chirurgie,

nannte

gestützt

auf

die

Akten,

d ie

Angaben

des

Beschwerdeführers

und

ihrer

Befunde

als

Diagnosen

Rest beschwerden

bei

Status

nach

Metakarpale

IV

mehrfragmentär

Spiralfraktur

rechts

und

Luxation

im

DIP-

und

PIP-Gelenk

sowie

einen

Status

nach

Platten osteo synthese

vom

21.

November

2017

und

Metallentfernung

vom

11.

Dezember

2018

(S.

6)

und

stellte

v erglichen

mit

den

erhobenen

klinischen

Befunden

der

letzten

kreisärztlichen

Untersuchung

vom

November

2018

bezüglich

Beweg lich keit

und

Kraft

keine

Veränderung

fest .

Auch

unter

Belastung

komme

es

gemäss

Kreisärztin

zu

keiner

Veränderung

des

Hautkolorits,

throphische

Störungen

lägen

nicht

vor.

Entsprechend

den

vorliegenden

radiologischen

Bildern

zeige

sich

eine

regelrechte

Artikulation

in

den

Fingergelenken

ohne

Arthrosezeichen.

Insgesamt

liege

damit

weiterhin

ein

stationärer

Zustand,

wie

bereits

im

November

2018

dokumentiert,

vor.

Die

derzeit

beklagten

belastungsabhängigen

Beschwerden

im

Bereich

der

rechten

Hand

seien

eindeutig

auf

die

manuelle

schwere

Tätigkeit,

welche

der

Kläger

als

Eisenleger

ausführe,

zurückzuführen

(S.

6).

Mit

Bericht

vom

3.

Februar

2021

(Urk.

10/69/12-14 )

beschrieb

Dr.

C.___

eine

retraktile

Kapsulose

der

Mittel-

und

Endgelenke

der

Finger

und

empfahl

neuerliche

Infiltrationen

sowie

eine

manuelle

Mobilisation

von

Hals-

und

Brustwirbelsäule

(S.

2). 3.3.2

In

Bezug

auf

den

weiteren

Verlauf

und

die

danach

eingegangenen

medizinischen

Akten

(Urk.

10/69;

Urk.

10/82-83;

Urk.

10/85-87)

holte

die

Beschwerdegegnerin

ein

polydisziplinäres

Gutachten

bei

der

Z.___

(Urk.

10/119)

sowie

eine

Ein schätzung

ihres

RAD

(Urk.

10/121/5-7)

ein,

worauf

sie

bei

ihrem

Entscheid

letztlich

abstellte

(Urk.

2

S.

2;

Urk.

10/121).

Namentlich

die

Beurteilungen

der

Ärzte

des

Instituts

für

I n t erventionelle

Schmerzmedizin

(vgl.

Urk.

10/69)

ver mochten

keine

wesentlichen

Veränderungen

in

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

auszuweisen

(vgl.

hierzu

Vorbescheid

vom

24.

September

2021,

Urk.

10/70).

In

einem

weiteren

Bericht

von

Dr.

C.___

diagnostizierte

dieser

mit

Bericht

vom

9.

Dezember

2021

ein

nozizeptiv

neuropathisches

Schmerzsyndrom

Hand

rechts

mit

Differentialdiagnose

Komplexes

regionales

Schmerzsyndrom

( CRPS )

1

mit

partieller

Remission

bei

Status

nach

traumatischer

Fraktur

Os

matacarpale

Dig

4

rechts

(2017

mit

Plattenosteosynthese

versorgt;

Entfernung

Osteosynthesematerial

2018)

sowie

persistierende

Bewegungsein schränkung

Fingermittel

und

Endgelenke

Dig

3-5

rechts.

Er

erachtete

den

Beschwerdeführer

seit

November

2017

als

vollständig

arbeitsunfähig

sowohl

in

angestammter

als

auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit.

Neu

kam

eine

psychiat rische

Untersuchung

durch

Dr.

med.

D.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

hinzu,

welcher

in

seinem

Bericht

vom

12.

Dezember

2021

(Urk.

10/87)

eine

depressive

Episode

mittleren,

intermittierend

auch

schweren

Grades,

eine

chronische

Schmerzstörung,

eine

Anpassungsstörung

sowie

ein e

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

( ADHS )

als

vorbestehende

und

bislang

nicht

erfasste

Störung

diagnostizierte

(S.

3).

3.4

Bei

der

Würdigung

von

durch

die

Z.___

erstellten

Gutachten

ist

rechtspre chungsgemäss

dem

Umstand

Rechnung

zu

tragen,

dass

die

Invalidenver sicherung,

wie

der

Beschwerdeführer

zu

Recht

vorbringt,

gestützt

auf

die

am

4.

Oktober

2023

veröffentlichte

Empfehlung

der

EKQMB

die

Vergabe

von

bi-

und

polydisziplinären

Expertisen

an

diese

Gutachterstelle

beendet

hat.

In

der

Übergangssituation,

in

der

bereits

eingeholte

Gutachten

der

Z.___

zu

würdigen

sind,

rechtfertigt

es

sich

daher,

an

die

Beweiswürdigung

strengere

Anforderungen

zu

stellen.

Es

genügen

in

solchen

Fällen

mithin

-

wie

bei

versicherungsinternen

medizinischen

Entscheidungsgrundlagen

-

bereits

relativ

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

ärztlichen

Feststellungen,

um

eine

neue

Begutachtung

anzuordnen

b eziehungsweise

ein

Gerichtsgutachten

einzuholen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_122/2023

vom

26.

Februar

2024

E.

2.3

mit

Hinweisen).

Dies

führt

entgegen

der

Auffassung

des

Beschwerdeführers

jedoch

nicht

dazu,

dass

die

Vorinstanz

grundsätzlich

nicht

auf

das

bereits

eingeholte

Z.___ -Gutachten

vom

3.

März

2023

hätte

abstellen

dürfen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_808/2023

vom

4.

Oktober

2024

E.

6.1.1

mit

Hinweisen).

Es

genügen

in

Bezug

auf

das

Z.___ -Gutachten

vom

3.

März

2023

(Urk.

10/119/3-376 )

somit

jedenfalls

bereits

relativ

geringe

Zweifel

an

der

Zuver lässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

gutachterlichen

Feststellungen,

damit

die

Anord nung

einer

neuen

Begutachtung

angezeigt

ist . 4. 4.1

Der

Beschwerdeführer

spricht

dem

Gutachten

der

Z.___

vom

3 .

März

2023

grundsätzlich

die

Beweistauglichkeit

a b . 4.2

4.2.1

Zunächst

ist

einzugehen

auf

die

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemachten

formalen

Mängel

des

Z.___ -Gutachtens.

Laut

dem

Beschwerdeführer

enthielten

die

insgesamt

376

Seiten

stetig

wiederholende,

umfangreiche

Textstellen

betref fend

rechtliche

Vorgaben,

was

das

Gutachten

sehr

unübersichtlich

mache.

Ferner

seien

in

der

entscheidenden

Konsensbeurteilung

Zitate

aus

diversen,

zum

Teil

auch

älteren

Arztberichten

ohne

Absatz

und

ohne

präzise

Kennzeichnung

wieder gegeben

worden

und

damit

verwirrend

(Urk.

1

S.

3

f.).

4.2 .2

Die

Erteilung

des

Gutachtensauftrags

an

die

Z.___

ist

für

den

Zeitpunkt

der

Vergabe

grundsätzlich

nicht

zu

beanstanden.

Sie

erfolgte

im

korrekten

Verfahren

nach

dem

Zufallsprinzip

über

die

Plattform

SuisseMED@P ,

und

es

wurde

dem

Beschwerdeführer

die

Möglichkeit

eingeräumt,

Einwände

gegen

die

vorgesehenen

Experten

zu

erheben.

Zwar

haben

die

Experten

das

Z.___ -Gutachten

nicht

eigenhändig

unterschrieben.

Dieses

enthält

jedoch

auf

S.

21

den

Vermerk,

d ie

elektronischen

Unterschriften

seien

Bestandteil

der

integrierten

Lösung

« secure2go » ,

bei

der

jede

Unterschrift

ausschliesslich

seinen

Unterzeichner

identi fiziere

und

ihm

zugeordnet

werden

könne ,

womit

diese

elektronische n

Unter schrift en

der

Verwertbarkeit

des

Gutachtens

rechtsprechungsgemäss

grundsätz lich

nicht

entgegen steht ,

was

für

« secure2go »

bereits

bestätigt

wurde

(SVR

2019

IV

Nr.

11

S.

32,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_424/2018

vom

18.

Oktober

2018

E.

3.3).

Dieser

Aspekt

blieb

auch

beschwerdeweise

unbestritten.

4 . 2 .3

Festzustellen

ist

des

Weiteren ,

dass

die

Gutachter

jeweils

in

ihren

Teilgutachten

gleichlautend

aus -

und

anführten - b ezüglich

des

Anlasses

und

Umstände

der

Begutachtung ,

(Urk.

10/119/35-36;

Urk.

10/119/7 3 -74;

Urk.

10/119/112-113;

Urk.

10/119/171-172;

Urk.

10/119/207-208) - der

Auflistung

der

Arbeitsunfähigkeit

(Urk.

10/119/36;

Urk.

10/119/74;

Urk.

10/119/113;

Urk.

10/119/172;

Urk.

10/119/208) - bezüglich

des

medizinischen

Sachverhalts

(Urk.

10/119/37;

Urk.

10/119/75;

Urk.

10/119/114;

Urk.

10/119/173 ;

Urk.

10/119/209) - hinsichtlich

der

Fragestellung

und

des

Anforderungsprofils

der

bisherigen

Tätigkeit

(Urk.

10/119/37-38;

Urk.

10/119/75-76;

Urk.

10/119/ 114-115;

Urk.

10/119/173-174;

Urk.

10/119/209-210) - des

Aktenauszuges

(Urk.

10/119/39;

Urk.

10/119/77;

Urk.

10/119/116;

Urk.

10/119/175 ;

Urk.

10/119/211) - der

Befragung

(Urk.

10/119/40;

Urk.

10/119/78;

Urk.

10/119/117;

Urk.

10/119/176;

Urk.

10/119/212) - und

des

Fragebogens

zur

Begutachtung

(Urk.

10/119/41-61;

Urk.

10/119/79-98 ;

Urk.

10/119/118-138;

Urk.

10/119/177-187 ;

Urk.

10/119/213-233) .

Auch

wenn

sich

das

Gutachten

wie

dargelegt

durch

stetige

Wiederholungen

den

Lesefluss

und

die

Erfassung

erschwert ,

heisst

dies

noch

nicht,

dass

es

dadurch

von

vorneherein

nicht

als

Beweismittel

taugt.

Die

strengeren

Anforderungen

an

die

Beweiswürdigung

entbinden

den

Beschwerdeführer

nicht

von

seiner

Pflicht,

allfällige

Mängel

des

Z.___ -Gutachtens

aufzuzeigen. 4.3

Gemäss

dem

Z.___ -Gutachten

vom

3.

März

2023

wurde

der

Beschwerdeführer

im

Zeitraum

vom

22.

Oktober

bis

17.

Dezember

2022

internistisch,

neurologisch,

orthopädisch,

psychiatrisch

und

neuropsychologisch

untersucht

(vgl.

Urk.

10/119/3).

In

der

gutachterlichen

Konsensbeurteilung

wurde n

die

folgenden

Diagnosen

festgehalten

(Urk.

10 /119/17): - Nikotinkonsum - b ildmorphologische

geringe

degenerative

Veränderungen

beider

Hände

bei

Status

nach

ausgeheilter

Spiralfraktur

metacarpale

IV

rechts - Gonarthrose

rechts,

ohne

namhafte

Funktionseinschränkung - b ildmorphologische

bilateral

geringe

degenerative

Veränderungen

beider

Hüften,

mit

geringer

Funktionseinschränkung

links - f ixierte

BWS-Kyphose - aktenkundig

Status

nach

depressiver

Episode

Gemäss

den

Gutachtern

zeigten

die

hiesigen

Befunde

keine

konsistente

erhebliche

somatische

Beeinträchtigung

und

keine

erhebliche

psychische

Störung,

zumin dest

erscheine

eine

angepasste

Tätigkeit

als

uneingeschränkt

leistbar.

Die

Plau sibilitätsprüfung

ergebe

keinen

wirksamen

Spiegel

des

als

täglich

benötigten

angegebenen

Opioids,

was

die

Angaben

zur

Schmerzbeeinträchtigung

bezweifeln

lasse .

Zudem

sei

die

neuropsychologische

Symptomvalidierung

auffällig

(ver fälschendes

Antwortverhalten).

Die

nicht

signifikant

seitendifferente

Muskelbe mantelung

der

Arme

widerspreche

der

anamnestisch

reklamierten

Gebrauchsstö rung

des

rechten

Arms

beziehungsweise

der

rechten

Hand

(fehlende

Zeichen

einer

Inaktivitätshypotrophie).

Es

lägen

somit

deutliche

Inkonsistenzen

vor.

Eine

namhafte

Einschränkung

der

Alltagskompetenz

lasse

sich

anhand

der

hiesigen

Befunde

mithin

nicht

attestieren.

Die

vorangehende

anderslautende

aktenkundige

psychiatrische

Bewertung

lasse

sich

nicht

mehr

fortschreiben,

da

die

objektiven

klinischen

Befunde

keine

erhebliche

Limitation

auswiesen.

Die

Gutachter

führten

aus,

dass

gestützt

auf

die

orthopädischen

Befunde,

welche

eine

körperlich

überwiegend

schwere

Arbeit

nicht

zuliessen,

seit

2017

keine

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Eisenleger

bestehe

(Urk.

10/119/18

Ziff.

4.6).

In

angepassten,

das

heisst

körperlich

leichten,

wechsel belastend

oder

überwiegend

sitzend

ausgeübten

Tätigkeiten

bestehe

hingegen

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

mit

maximaler

Präsenz

von

neun

Stunden

pro

Tag,

welche

infolge

des

nun

befundlosen

psychiatrischen

Zustandes

seit

Gutach tensdatum

gelte

(Urk.

10/119/ 16

f.

Ziff.

4.7). 4.4

Damit

ist

zu

beachten,

dass

das

Z.___ -Gutachten

hinsichtlich

der

streitigen

Belange

umfassend

ist,

mithin

auf

Untersuchungen

in

den

relevanten

Fachge bieten

Innere

Medizin,

Orthopädie,

Psychiatrie,

Neurologie

und

Neuropsychologie

(Urk.

10/119/ 4)

beruht ,

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

abgegeben

worden

ist

(Urk.

10/119/25

ff. )

und

eine

Anamnese

und

Befunderhebung

beinhaltet

(vgl.

vorstehende

E.

1 .7 ).

Unter

Berücksichtigung

der

inhaltlichen

Einwände

des

Beschwerdeführers

näher

zu

prüfen

ist

nachfolgend,

ob

das

Gutachten

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss fol gerungen

der

Experten

begründet

sind. 4. 5

Der

Beschwerdeführer

beanstandete

in

materieller

Hinsicht

zunächst

das

allge meinmedizinische

Z.___ -Teilgutachten

von

Dr.

med.

E.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin

(Urk.

1

S.

6-7).

Diese

Kritik

ist

aber

nicht

stich haltig.

Dr.

E.___

legte

überzeugend

dar,

dass

sich

im

internistischen

Fachgebiet

aufgrund

der

Anamnese

und

der

Befunderhebung

keine

Hinweise

auf

Erkran kungen,

die

eigenständige

dauerhafte

Einschränkungen

der

Belastbarkeit

in

der

angestammten

oder

einer

vergleichbaren

Tätigkeit

bedingten ,

ergäben

(Urk.

10/119/66

Ziff.

6.1).

Darüber

hinaus

schloss

der

Gutachter

aufgrund

der

Laboranalyse

und

den

darin

erhöhten

Werten

lediglich

auf

einen

möglichen

Entzündungsprozess

(Urk.

10/119/65

Ziff.

6.1).

Unbeachtlich

sind

die

Ausfüh rungen

des

Beschwerdeführers

zur

vorgeschlagenen

Gewichtsreduktion.

Der

Gutachter

stellte

hier

lediglich

auf

den

Body

Mass

Index

(BM)

ab.

Dabei

gilt

eine

Person

als

übergewichtig

(adipös),

wenn

der

BMI ,

also

der

Quotient

von

Körper gewicht

(kg)

und

Körperlänge

im

Quadrat

(m 2 )

grösser

als

25

ist.

Dabei

kommt

diesem

(unteren)

Grenzwert

lediglich

Richtwertcharakter

zu ,

was

sich

auch

darin

zeigt,

dass

der

Gutachter

lediglich

einen

präadipösen

Ernährungszustand

erwähn te

(Urk.

10/119/62

Ziff.

4.3.1).

Ebenfalls

für

die

internistische

Beurteilung

nicht

von

Belang

ist

die

geltend

gemachte

geografische

Unklarheit

hinsichtlich

der

Reise

nach

Italien

(Sizilien

und

nicht

Sardinien ;

vgl.

Urk.

1

S.

6

f.

und

Urk.

10/119/67

Ziff.

7.2 ).

Falsch

ist

sodann

der

Vorwurf,

dass

er

sich

zwei

Mal

zwei

Stunden

täglich

auf

Spaziergänge

begebe

(Urk.

1

S.

7

oben),

erwähnte

der

Gutachter

lediglich

zwei

tägliche

Spaziergänge

von

bis

zu

zwei

Stunden

Dauer

(Urk .

10/119/67

Ziff.

7.1).

Hinsichtlich

der

vorgebrachten

Augenerkrankung

ist

anzumerken,

dass

diese

im

Fragebogen

vom

Beschwerdeführer

nicht

erwähnt

wurde

(Urk.

10/119/42) .

Schliesslich

fallen

die

vom

Beschwerdeführer

zusätzlich

angeführten

Beschwerden

(beispielsweise

psychische

und

somatische

Beeinträch tigungen;

Urk.

1

S.

7)

in

andere

medizinische

Fachdisziplinen

und

waren

damit

von

Dr.

E.___

nicht

zu

beurteilen. 4. 6

Weiter

kritisiert

der

Beschwerdeführer,

de r

Z.___ -Gutachter

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

habe

in

seinem

Teilgutachten

lediglich

fest gehalten,

dass

der

Beschwerdeführer

ein

flüssiges

Gangbild

gezeigt

habe ,

und

es

sei

unter

Sensibilität

aufgeführt

worden,

dass

eine

rechts

zirkulär

begrenzte

Minderung

für

Oberflächen-

und

Schmerzempfinden

mit

erloschener

Spitz-/Stumpfdiskrimination

ohne

statische

und

dynamische

Berührungsallodynie

vorliege.

Mit

dem

von

de n

behandelnden

Ärzten

diagnostizierten

nozizeptiv-neuropathischen

Schmerzsyndrom

mit

sympathisch

unterhaltener

Schmerzkom ponente

an

der

rechten

Hand

mit

Verdacht

auf

CRPS

1

mit

partieller

Remission

bei

Status

nach

traumatischer

Fraktur

habe

sich

der

Gutachter

nicht

aus einandergesetzt

(Urk.

1

S.

8).

Dem

ist

entgegenzuhalten,

dass

Dr.

F.___

den

Beschwerdeführer

umfassend

untersucht

und

auch

die

Nervenleitgeschwin digkeiten

gemessen

hat,

welche

Messergebnisse

im

Normalbereich

gelegen

haben

mit

Ausnahme

des

Nervus

medianus

am

Handgelenk

beidseits ,

welche

grenz wertig

gewesen

sei en .

Dieser

Befund,

so

der

Gutachter,

vermöge

aber

die

angegebenen

Beschwerden

nicht

zu

erklären,

da

vom

Beschwerdeführer

links seitig

keine

Beschwerden

angegeben

worden

seien.

Es

lägen

insgesamt

keine

ausreichend

belegten

pathologisch en

Befunde

auf

dem

neurologischen

Fach gebiet

vor

(Urk.

10/119/102-105).

4. 7

In

Bezug

auf

die

Teilbegutachtung

durch

den

Z.___ -Gutachter

Dr.

med.

G.___ ,

Facharzt

für

orthopädische

Chirurgie ,

vermag

der

Beschwerdeführer

mit

seinen

Rügen

(vgl.

Urk.

1

S.

8

ff.)

nicht

durchzudringen.

Dr.

G.___

untersuchte

den

Beschwerdeführer

persönlich

und

erhob

anamnestisch

die

vom

Beschwerdeführer

geschilderten

Beschwerden

(vgl.

Anamnesefragebogen,

Urk.

10/119/129).

Darin

werden

die

vom

Beschwerdeführer

geschilderten

Beein trächtigungen

sehr

wohl

genannt .

Auch

geht

der

Vorwurf

der

unsorgfältigen

Begutachtung

fehl,

wonach

der

Gutachter

hinsichtlich

der

Knieschmerz symp tomatik

rechts

eine

bildgebende

Untersuchung

des

linken

Knies

veranlasst

habe

(Urk.

1

S.

9).

Zutreffend

ist,

dass

Dr.

G.___

eine

Magnetresonanz tomographie

(MRI)-Bildgebung

des

linken

Knies

anfertigen

liess,

er

aber

auch

die

Bilder

des

rechten

Knies

herangezogen

hat,

welche

bereits

am

27.

September

2022

erstellt

worden

sind

(vgl.

Ur k.

10/ 119/372 ).

Demnach

hat

er

die

Knieproblematik

beidseits

erfasst

und

abgeklärt.

Als

Befund

erhob

er

geringe

degenerative

Veränderungen

im

Sinne

einer

Coxarthrose

beidseits

bei

einem

unauffälligen

Befund

im

linken

Kniegelenk.

Er

kam

zu

dem

Schluss,

dass

die

Aktendaten,

die

Anamnese,

die

Befunde

und

die

hiesigen

Zusatzuntersuchungen

im

Fachgebiet

Orthopädie

die

Diagnosen

einer

Brustwirbelsäulen-(BWS-)Kyphose,

einer

Gonar throse

rechts,

einer

geringfügigen

bilateralen

Coxarthrose

sowie

bildmorpho logischer

degenerativer

Veränderungen

im

Bereich

der

Hände

begründeten .

Eine

orthopädisch-begründbare

Beeinträchtigung

der

Selbständigkeit,

Selbstversor gung

und

sozialen

Aktivität

lasse

sich

aus

seiner

Sicht

-

aus

den

hiesigen

Befunden

nicht

ableiten

(Urk.

10/119/131).

Darauf

ist

abzustellen.

Daran

vermag

auch

die

beschwerdeweise

gerügte

fehlende

Einholung

von

Auskünften

beziehungsweise

Rücksprachen

mit

den

behandelnden

Ärzten

nichts

zu

ändern. 4. 8

Der

psychiatrische

Z.___ -Gutachter

Dr.

med.

H.___ ,

Facharzt

für

Psy chiatrie

und

Psychotherapie,

hat

die

Befundlage

in

Anlehnung

an

die

Richtlinien

der

AMDP

(Arbeitsgemeinschaft

für

Methodik

und

Dokumentation

in

der

Psychiatrie;

hierzu

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_384 / 2022

vom

9.

November

2022

E.

6.3)

und

den

Gesundheitszustand

b eziehungsweise

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

beurteilt.

Dr.

H.___

führte

dabei

aus,

dass

keine

erheb lichen

Beeinträchtigungen

zu

beobachten

seien,

insbesondere

Stimmung,

Antrieb

und

affektive

Schwingungsfähigkeit

neben

einem

dysphorisch

missmutig

anmutenden

Affekt

nicht

erheblich

beeinträchtigt

wirkten .

Eine

affektive

Störung

sei

bei

Fehlen

der

Achsenkriterien

nicht

ICD-10-konform

zu

diagnostizieren.

Auch

eine

andere

psychiatrische

Erkrankung

liege

nicht

vor:

eine

Angst-

oder

Zwangserkrankung,

Persönlichkeitsstörung,

Suchterkrankung

oder

Traumafolge störung

sei

bei

Fehlen

der

Diagnose kriterien

nicht

zu

diagnostizieren.

Ebenso

liege

keine

somatoforme

Schmerzstörung

vor,

da

ein

den

berichteten

Schmerzen

zugrundeliegender

erheblicher

und

unbewältigter ,

seelischer

oder

psychosozialer

Konflikt

anamnestisch

nicht

herauszuarbeiten

sei,

womit

das

definierende

Diagnosekriterium

fehle

(Urk.

10 /119/195).

Ebenso

ergäben

sich

anamnestisch

im

Rahmen

der

hiesigen

Untersuchung

keine

Hinweise

auf

ein

ADHS.

Vor

diesem

Hintergrund

sei

eine

erhebliche

funktionelle

Beeinträchtigung

nicht

mit

der

gebotenen

Wahrscheinlichkeit

zu

belegen,

zudem

seien

zumindest

anteilig

erhal tene

Ressourcen

in

Form

von

familiärer

und

sozialer

Einbindung,

Alltags selbständigkeit

und

Fähigkeit

zur

Selbstversorgung

zu

erkennen,

die

ebenfalls

gegen

die

Annahme

einer

höhergradigen

funktionellen

Beeinträchtigung

sprä chen.

Resultieren d

sei

eine

erhebliche

Beeinträchtigung

der

Arbeitsfähigkeit

nicht

zu

bestätigen

(Urk.

10 /119/196).

Im

Rahmen

seiner

nachvollziehbaren

diagnostischen

Überlegungen

würdigte

der

psychiatrische

Gutachter

schliesslich

auch

die

psychiatrischen

Vorakten

und

gelangte

zum

überzeugend

begründeten

Schluss,

dass

eine

invalidisierende

psychiatrische

Störung

nicht

mit

der

gebotenen

Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen

sei .

Zwar

habe

Dr.

D.___

im

Dezember

2021

die

Diagnose

einer

mittelgradigen,

intermittierend

auch

schwergradigen,

depressiven

Episode,

eine r

chronische n

Schmerzstörung

und

einer

Anpassungsstörung

genannt,

was

aber

im

Rahmen

der

hiesigen

gutachterlichen

Untersuchung

nicht

mehr

bestätig t

werden

könne

(Urk.

10 /119/196).

Ausserdem

machte

er

insbesondere

auch

auf

die

Diskrepanz

z ur

geschilderten

hohen

Schmerzintensität

und

den

im

klinischen

Eindruck

nicht

beobachteten

Schmerzbeeinträchtigungen

(kein

Schonsitz,

keine

Schonhaltung,

keine

vegetativen

oder

affektiven

Schmerzäusserungen)

sowie

auf

d ie

fehlende

Nachweisbarkeit

(Serumspiegel)

der

anamnestisch

angegebenen

Einnahme

des

Schmerzmittels

Tramadol

aufmerksam

(Urk.

10/119/ 195

unten).

Zudem

ist

zu

beachten,

dass

der

Beschwerdeführer

gemä ss

dem

Bericht

von

Dr.

D.___

vom

Dezember

2021

(Urk.

10/87)

zweimal

monatlich

in

psychiatrischer

Behandlung

war

und

nun

eigenen

Angaben

zufolge

lediglich

einmal

monatlich

ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische

Hilfe

in

Anspruch

nimmt

(Urk.

10/119/189).

Dies

spricht

für

eine

gesundheitliche

Verbesserung

und

gegen

einen

hohen

Leidensdruck.

Gemä ss

Dr.

H.___

wäre

bei

Bedarf

eine

Intensivierung

der

Therapie

möglich

(Urk.

10/119/194).

Ferner

ist

zu

beachten ,

dass

die

psychiatrische

Exploration

von

der

Natur

der

Sache

her

nicht

ermessensfrei

erfolgen

kann.

Sie

eröffnet

dem

begutachtenden

Psychiater

daher

praktisch

immer

einen

gewissen

Spielraum,

innerhalb

dessen

verschiedene

medizinisch-psychiatrische

Interpretationen

möglich,

zulässig

und

zu

respektieren

sind,

sofern

der

Experte

wie

hier

lege

artis

vorgegangen

ist

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_13/2023

vom

28.

Juni

2023

E.

4.3;

8C_660/2022

vom

25.

Mai

2023

E.

4.2

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

145

V

361

E.

4.1.2).

Auf

die

Rügen

des

Beschwerdeführers

betreffend

Anamneseschilderung

( Umzug

innerhalb

Italiens;

Urk.

1

S.

10

f.),

welche

eine

Würdigung

des

Sachverhaltes

darstell t ,

ist

daher

nicht

weiter

einzugehen.

Schliesslich

ist

i n

Bezug

auf

Berichte

von

Hausärztinnen

und

Hausärzten

wie

überhaupt

von

behandelnden

Arztpersonen

beziehungsweise

Therapiekräften

ist

auf

die

Erfahrungstatsache

hinzuweisen,

dass

diese

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc).

In

diesem

Sinne

ist

die

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

durch

den

behandelnden

Psychiater

Dr.

D.___

zu

verstehen,

welche

vom

Z.___ -Gutachter

zumindest

im

Begutachtungszeitpunkt

(27.

Oktober

2022,

Urk.

10/ 119/3)

nicht

mehr

geteilt

werden

konnte.

Es

hat

damit

bei

der

Schlussfolgerung

sein

Bewenden,

dass

versicherungs medi zinisch

keine

psychiatrische

Diagnose

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

erstellt

ist. 4. 9

S oweit

der

Beschwerdeführer

die

vo m

Fachpsychologen

I.___

durch geführte

neuropsychologische

Zusatzuntersuchung

(Urk.

10/119/ 206 -249)

kriti siert,

bleibt

unklar,

was

er

daraus

für

sich

ableiten

will.

Die

Ergebnisse

dieser

Untersuchung

sind

nicht

entscheidend.

Ausschlaggebend

sind

vielmehr

die

klinische

Untersuchung

mit

Anamneseerhebung,

Symptomerfassung

und

Verhal tensbeobachtung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_276/2016

vom

19.

August

2016

E.

3.2

mit

Hinweisen).

Anzumerken

bleibt,

dass

der

klinische

Befund

keine

Hinweise

auf

eine

namhafte

kognitive

Funktionsstörung

ergab

und

dass

die

testpsychologische

Erhebung

formal

unterdurchschnittliche

Leistungen

im

Bereich

des

visuellen

Gedächtnisses,

der

intrinsischen

sowie

phasischen

Alertness,

der

Verarbeitungsgeschwindigkeit,

der

fluiden

Intelligenz

sowie

der

kognitiven

Flexibilität

ergab .

Ferner

habe

so

der

Gutachter

-

die

aktenkundige

MRI-Untersuchung

kein

ausreichendes

morphologisches

Korrelat

geboten

(Urk.

10/119/243) .

Die

Symptomvalidierung

ergab

gemäss

Gutachter

in

Zusammenschau

jedoch

überwiegend

wahrscheinlich

einen

deutlichen

Hinweis

auf

ein

nicht-authentisches

Antwortverhalten

(Urk.

10/119/206/242). 4. 10

Zusammenfassend

ist

das

Z.___ -Gutachten

für

die

vorliegenden

Belange

mangels

konkreter

Indizien,

welche

gegen

dessen

Zuverlässigkeit

sprächen,

beweistauglich,

was

auch

aus

der

Beurteilung

der

RAD-Ärztin

Dr.

med.

J.___ ,

Fachärztin

für

Innere

Medizin

und

Infektiologie,

vom

24.

März

2023

hervorgeht

(Urk.

10 /121/5-7).

Demnach

ist

von

einem

stabilen

Gesundheits zu stand

ausgehen.

Unverändert

besteht

beim

Beschwerdeführer

seit

11.

November

2017

eine

andauernde

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Eisenleger

und

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

für

leichte,

wechsel belastende

Tätigkeiten

oder

Tätigkeiten,

welche

in

überwiegend

sitzend er

Position

verrichtet

werden

können. 5. 5.1

Auch

die

nach

der

Z.___ -Begutachtung

eing egangenen

medizinischen

Akten

lassen

bis

zum

Verfügungserlass ,

welcher

rechtsprechungsgemäss

d ie

zeitliche

Grenze

der

richterlichen

Überprüfungsbefugnis

darstellt

(BGE

129

V

4

E.

1.2

mit

Hinwe i s),

nicht

auf

eine

wesentliche

Veränderung

schliessen:

5.2

So

zeigten

die

am

2.

August

2023

an

der

K linik

K.___

durchge führten

bildgebenden

Untersuchungen

(Urk.

10/130)

im

linken

Knie

geringe,

beginnende

degenerative

Veränderungen

sowie

in

der

Lendenwirbelsäule

(LWS)

minimale

degenerative

Veränderungen

der

Bandscheiben,

eine

geringe

breit basige

dorsale

Bandscheibenprotrusion

L3-S1

mit

leichte m

Kontakt

zur

Nerven wurzel

S4

und

eine

leichte

bilaterale

Facettenarthrose

L3/L4

und

L4/L5

(S.

2). 5.3

Im

Sprechstundenbericht

vom

17.

November

2023

(Urk.

10/135)

nannten

die

Ärzte

die

folgenden

Diagnosen

(S.

1): - laterale

Gonarthrose

rechts - Verdacht

auf

nozizeptiv-neuropathisches

Schmerzsyndrom

Hand

rechts,

dominant

mit

sympathisch

unterhaltener

Schmerzkomponente,

D ifferen tial diagnose:

CRPS

I

in

partieller

Remission - z erviko-

und

thorakovertebrales

Syndrom - a namnestisch

St atus

nach

Appendektomie

Mai

2023

(Spital

L.___ )

Die

Ärzte

führten

aus,

dass

sie

eine

zu

wenig

zuverlässige

Chance

auf

suffiziente

Besserung

durch

einen

alleinigen

lateralen

unikompartimentellen

Gelenksersatz

sähen ,

sodass

sie

die

Knietotalendoprothesenversorgung

bespr ochen

haben

mitsamt

den

Risiken

und

Limitationen,

insbesondere

auch

im

Hinblick

auf

die

Rückkehr

zur

Arbeitstä tigkeit .

Letztere

w erde

als

Eisenleger

danach

nicht

mehr

möglich

sein

und

eine

Umschulung

m üsse

geplant

werden.

Zur

rascheren

Reintegration

sei

postoperativ

eine

Rehabilitation

vorgesehen.

Der

Operations termin

sei

auf

den

29.

Januar

2024

terminiert

worden

(S.

2). 5.4

RAD-Ärztin

Dr.

J.___

gelangte

in

ihrer

Beurteilung

vom

23.

November

2023

(Urk.

10/136/2)

zum

Ergebnis,

dass

aus

den

neu

eingegangenen

Berichte n

ebenfalls

hervorgehe,

dass

die

angestammte

Tätigkeit

des

Beschwerdeführers

aufgrund

der

Kniearthrose

rechts

nachvollziehbar

nicht

mehr

möglich

sei.

Eine

angepasste

Tätigkeit

mit

Belastungsprofil

(leichte

wechselbelastende

Tätigkeiten,

oder

überwiegend

sitzend,

kein

Arbeiten

in

Zwangshaltungen,

wie

dauernd

hockend,

kniend,

kauernd,

keine

häufigen

Kniebeugen,

keine

Tätigkeiten,

welche

häufiges

Treppen-

oder

Leiterbesteigen

erforderten,

kein

längeres,

ununter brochenes

Gehen,

keine

Tätigkeiten

mit

Absturzgefahr),

welches

auch

die

vorbestehende

Fussproblematik

berücksichtig e,

sei

vollumfänglich

möglich.

Diese

Schlussfolgerung

ist

nachvollziehbar ,

und

es

ist

darauf

abzustellen. 6. 6.1

Es

ist

der

Sachverhalt

massgebend,

wie

er

sich

bis

zum

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

vom

19.

Dezember

2023

entwickelte.

Die

Arztberichte,

die

nach

diesem

Datum

erstellt

wurden,

werden

deshalb

grundsätzlich

nicht

berücksichtigt,

es

sei

denn,

sie

erlauben

Rückschlüsse

auf

die

im

Zeitpunkt

des

Abschlusses

des

Verwaltungsverfahrens

gegebene

Situation

(BGE

121

V

362

E.

1b,

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_71/2017

vom

20.

April

2017

E.

8.3

und

9C_949/2011

vom

30.

August

2012

E.

3.3.2).

6.2

Mit

Beschwerdeerhebung

vom

1.

Februar

2024

reichte

der

Beschwerdeführer

einen

Bericht

von

Dr.

med.

M.___ ,

Fachärztin

für

Augenkrankheiten

(Oph thalmologie) ,

vom

22.

Januar

2024

(Urk.

3/3)

sowie

zwei

Berichte

der

Ärzte

der

K linik

K.___

vom

12.

(Urk.

3/4)

und

29.

Januar

2024

(Urk.

3/8)

ein.

Dr.

M.___

berichtete

über

einen

Visus

des

rechten

Auge s

von

0.8 ,

und

dass

der

Beschwerdeführer

auf

dem

linken

Auge

lediglich

die

Handbewegung

erkenne n

könne,

dies

aufgrund

einer

Aphakie

(Verlust

der

Augenlinse)

aufgrund

einer

Contusio

bulbi

vor

20

Jahren

(Urk.

3/3).

Dieser

Umstand

war

einerseits

schon

seit

langem

bekannt,

andererseits

hat

der

Beschwerdeführer

nach

Lage

der

Akten

nie

auf

seine

beeinträchtigte

Se h fähigkeit

hingewiesen.

Unter

Berücksichtigung

der

noch

ausreichenden

Se h kraft

im

rechten

Auge

sowie

mit

Blick

auf

die

Rechtsprechung,

wonach

gar

Einäugigkeit

nach

der

auf

medizinischer

Erkenntnis

beruhenden

Praxis

nur

selten

die

Erwerbsfähigkeit

beeinträchtigt,

da

auch

der

Einäugige

nach

einer

gewissen

Anpassungszeit

räumlich

zu

sehen

vermag

und

in

vielen

beruflichen

Tätigkeiten

Binokularsehen

nicht

zwingend

erforderlich

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_508/2014

vom

4.

November

2014

E.

3.3),

vermag

der

Beschwerdeführer

diesbezüglich

nichts

zu

seinen

Gunsten

ab zul eiten.

Die

Berichte

der

Ärzte

der

K linik

K.___

vom

Januar

2024

(Urk.

3/4

und

Urk.

3/8)

wurden

nach

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

vom

19.

Dezem ber

2023

verfasst .

Der

Zeitpunkt

des

Verfügungserlasses

bildet

indessen

die

zeitliche

Grenze

des

hier

zu

überprüfenden

Sachverhalts

(vgl.

vorstehend

E.

6.1) .

Soweit

d ie

Bericht e

Entwicklungen

und

Zustände

beschreib en ,

wie

sie

sich

seit

dem

Verfügungserlass

entwickelt

haben,

sind

sie

demzufolge

hier

nicht

ent scheidend.

Dies

gilt

vorliegend

umso

mehr,

als

daraus

hervorgeht,

dass

der

Beschwerdeführer

sein

rechtes

Knie

mit

einer

Knie-Totalendoprothese

versorgen

liess ,

was

überdies

normalerweise

zu

einer

Verbesserung

der

aktenkundigen

Knieproblematik

führt .

Auch

die

g emäss

Sprechstundenbericht

vom

8.

Januar

2024

(Urk.

3/4)

von

den

Ärzten

als

Befund

erhobene

bilaterale

Lumbalgie,

am

ehesten

im

Rahmen

von

Facettengelenksarthrosen

auf

Höhe

L4/4

und

L4/5

beidseits ,

vermag

keine

gesundheitliche

Verschlechterung

darzustellen,

emp fahlen

die

Ärzte

doch

lediglich

Physiotherapie

zur

Stärkung

der

Rumpf-

und

Rückenmuskulatur

sowie

die

Aufnahme

chiropraktischer

Massnahmen

zur

Deblockade

der

Facettengelenke.

Eine

Arbeitsunfähigkeit

wurde

indes

nicht

attestiert. 6. 3

Schliesslich

ergingen

auch

die

mit

weiteren

Eingaben

eingereichten

medizi nischen

Berichte

(Urk.

7/1-2;

Urk.

17/1-7;

Urk.

20/1-4;

Urk.

25/1-2;

Urk.

28 ;

Urk.

33-34)

allesamt

nach

Verfügungserlass

und

beschreiben

den

gesund heitlichen

Zustand

nach

dem

hier

zu

beurteilenden

rechtserheblichen

Sachver halt.

Soweit

der

Beschwerdeführer

aus

diesen

Berichten,

aus

welchen

mit

Aus nahme

des

Zeugnisses

der

Hausärztin

(vgl.

Urk.

13/1)

im

Übrigen

allesamt

keine

ärztlich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

hervorgeht,

eine

Verschlechterung

geltend

machen

möchte,

wäre

dies

in

einem

neuen

Verfahren

zu

prüfen. 7.

Zusammenfassend

ergibt

sich

aus

dem

Gesagten,

dass

eine

anspruchserhebliche

Änderung

des

medizinischen

Sachverhalts

seit

der

Verfügung

vom

24.

April

2020

(Urk.

10/30

i

V.

m.

Urk.

10/33)

weder

in

somatischer

noch

in

psychiatrischer

Hinsicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen

ist,

weshalb

es

nach

dem

Grundsatz

der

materiellen

Beweislast

beim

bisherigen

Rechtszustand

bleibt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_88/2023

vom

8.

August

2024

E.

4.2.1

mit

Hin weisen).

Inwiefern

von

den

eventualiter

beantragten

weiteren

Abklärungen

medizinischer

Art

weitere

entscheidrelevante

Erkenntnisse

zu

erwarten

wären,

erschliesst

sich

nicht

und

wurde

seitens

des

Beschwerdeführers

auch

nicht

substantiiert

dargelegt.

Davon

ist

folglich

in

antizipierter

Beweiswürdigung

abzusehen

(BGE

144

V

361

E.

6.5,

136

I

229

E.

5.3,

124

V

90

E.

4b).

Da

kein

Revisionsgrund

vorliegt,

erübrigt

sich

die

Ermittlung

des

Invaliditätsgrads

im

Rahmen

eines

Einkommensvergleichs

(Art.

16

ATSG).

Die

angefochtene

Verfügung

vom

19.

Dezember

2023

ist

nicht

zu

beanstanden,

was

zur

Abweisung

der

dagegen

erhobenen

Beschwerde

führt. 8. 8.1

Das

Beschwerdeverfahren

bei

Streitigkeiten

über

IV-Leistungen

vor

dem

kan tonalen

Versicherungsgericht

ist

kostenpflichtig.

Die

Kosten

werden

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festgelegt

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Im

vorliegenden

Verfahren

sind

sie

ermessensweise

auf

Fr.

800.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unter liegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen . 8.2

Diese r

beantragte

mit

Eingabe

vom

1.

Februar

2024

die

Gewährung

der

unent geltlichen

Rechtspflege

unter

Einsetzung

von

Rechtsanwältin

Corinne

Schoch

als

unentgeltliche

Rechtsvertreterin

(Urk.

1

S.

2 ).

Gemäss

§

16

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

wird

einer

Partei,

der

die

nötigen

Mittel

fehlen

und

deren

Begehren

nicht

aussichtslos

erscheint,

in

kostenpflichtigen

Verfahren

auf

Gesuch

die

Bezahlung

von

Verfahrenskosten

und

Kostenvorschüssen

erlassen.

Es

wird

ihr

überdies

auf

Gesuch

eine

unentgeltliche

Rechtsvertretung

bestellt,

wenn

sie

nicht

in

der

Lage

ist,

ihre

Rechte

im

Verfahren

selbst

zu

wahren

(Abs.

2). 8.3

D er

Beschwerdeführer

ist

auf

finanzielle

Unterstützung

durch

die

Sozialhilfe

angewiesen

(Urk .

3/5 ),

weshalb

seine

Bedürftigkeit

ausgewiesen

erscheint.

Zu

Gunsten

de s

Beschwerdeführer s

ist

davon

auszugehen,

dass

die

Rechtsbegehren

nicht

als

aussichtslos

einzustufen

sind,

womit

die

Gerichtskosten

einstweilen

auf

die

Gerichtkasse

zu

nehmen

und

Rechtsanwältin

Corinne

Schoch

aus

der

Gerichtskasse

zu

entschädigen

ist.

Diese

legte

eine

Honorarnote

auf

und

machte

einen

Aufwand

von

13

Stunden

und

2 0

Minuten

geltend

(Urk .

23 ).

Dieser

Aufwand

erscheint

unter

Berücksichtigung

des

für

das

Verfassen

der

Beschwer de schrift

benötigten

umfassenden

Aktenstudiums

gerade

noch

angemessen,

weshalb

die

Entschädigung

antragsgemäss

auf

Fr.

3'258.25

festzusetzen

ist. Das

Gericht

beschliesst: In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

1.

Februar

2024

wird

dem

Beschwerdeführer

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt

und

Rechtsanwältin

Corinne

Schoch,

Zürich,

als

unentgeltliche

Rechtsvertreterin

für

das

vorliegende

Verfahren

bestellt, und

erkennt

sodann: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt ,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

D er

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen.

3.

Die

unentgeltliche

Rechtsvertreterin

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanwältin

Corinne

Schoch,

Zürich,

wird

mit

Fr.

3'258. 25

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

aus

der

Gerichts kasse

entschädigt.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Corinne

Schoch - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler