Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, besuchte während fünf Jahren die Schule in der Türkei, ohne in der Folge einen Beruf zu erlernen ( Urk. 7/3/4).
I m Jahr 1988 reiste er in die Schweiz ein . Nach Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern in unter schiedlichen Branchen und zeitweiligem Bezug von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/11) war er schliesslich von Dezember 2001 bis April 2006 als Hilfsmetzger bei der Z.___ AG
in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 7/17).
Am 15. November 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine depressive Symptomatik zum Bezug von Leistungen der Invaliden versiche rung an (Urk. 7/3).
Nach Einholung eines psychiatrischen Gut achtens von Dr. med. A.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28.
September 2008 (Urk. 7/33) sowie eines medizinischen Gutach tens der Ärzte de r B.___ AG vom 3. November 200 8 (Urk. 7/ 3 4) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
8. April 2009 (Urk. 7/ 46 ) eine n Anspruch auf eine Invalidenrente.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
In der Folge war der Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2018
mehrheitlich nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 7/82). Ü ber d as Temporärbüro
C.___ AG ver mittelt war er zuletzt ab 4. Mai 2022 bei der D.___ AG als Elektro monteur beschäftigt
(vgl. Urk. 7/86/62), als er sich am 6. Mai 2022 bei einem Arbeitsunfall Verletzungen der linken Schulter und des linken Ellenbogens sowie des linken Knies zuzog , worauf ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Schadenmeldung vom 1 6. Juni 2022, Urk. 7/86/69). Die zuständige Unfallversicherung erbrachte Heilbehandlung und Taggeldleistungen , stellte diese jedoch am 3 1. Dezember 2022 ein , da die (weiter) bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Schreiben vom 7. Dezember 2022; Urk. 7/93/15). 1.3
Unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden in der Schulter, den Ellenbogen, den Knien und im Rücken
hatte sich der Versicherte bereits a m 28. November 2022 ( Eingangsdatum ) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der In va li den versiche rung an gemeldet (Urk. 7/83). D ie IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medi zi nischer Hinsicht vor , zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/85 f., Urk. 7/93, Urk. 7/103) und holte aktuelle Bericht e der be handelnden Ärzte (Urk. 7/101, Urk. 7/104 ) sowie einen Auszug aus dem i ndi vi duellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/88 ) ein. M it Vor bescheid vom 1 7. Juli 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht , da es ihm zumutbar wäre, einer renten ausschliessenden Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/108). Dagegen erhob der Ver sicherte a m
13. September 2023
Einwand (Urk. 7/114). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen, holte einen weiteren Bericht der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/118) und zog die Akten der Un fallversicherung bei (Urk. 7/121). Hierzu liess sich der Versicherte am 9. No vem ber 2023 vernehmen (Urk. 7/124). A m 9. und 1 8. Oktober 2023 nahmen Dr. med. E.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, sowie Dr. med. F.___ , Fachärztin für Ortho pädie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) gestützt auf die Akten Stellung zur medizinischen Situation (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/125). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wie vorbeschieden einen Leistungs anspruch (Urk. 7/126 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Januar 2024 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die an gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Ab klärung en an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisions regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Aus wirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Ein ordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen ver besserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1 , je mit Hin weisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.6
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für an gepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.7
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um stellungs
- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem an gestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1 ). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
D er Zeitpunkt, in d em die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit ( BGE 146 V 16 E. 7.1, 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.3 ).
Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, so bald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver halts feststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom
14. Dezember 2023 ( Urk. 2),
aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sollte der Beschwerdeführer spätestens fünf bis sechs Monate nach dem Sturz vom 6. April 2022 in einer angepassten Tätigkeit wieder 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei n , ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Ja nuar 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, im relevanten Zeitpunkt am 1. Dezember 2022 sei er knapp 63 Jahre alt gewesen. Damit würde ihm bis zum Erreichen des Pensionsalters per 1. Februar 2025 eine Aktivitätsdauer von rund zwei Jahren verbleiben. Er habe in seiner beruflichen Laufbahn aus schliesslich schwere körperliche Tätigkeiten ausgeübt, die ihm aufgrund des Gesundheits zustandes jedoch nicht mehr zumutbar seien. Die ihm noch zu mutbare leichte Verweistätigkeit wäre mit einem Berufswechsel verbunden und setze insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zwischen 2006 und 2018 keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, ein hohes Mass an Anpassungs- und Um stellungsfähigkeit vorau s, bringe er in einer solchen Verweistätigkeit doch keinerlei Berufserfahrung mit. Mit seinem eingeschränkten Belastungs profil sei ausserdem von einer verminderten Einsetzbarkeit auszugehen. Hinzu komme, dass er keine Berufsausbildung absolviert habe und nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfüge.
Seine Resterwerbsfähigkeit werde auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt beziehungs weise deren wirtschaftliche Verwertbarkeit fehle. Deshalb sei von einer voll ständigen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG auszugehen, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Seinen Eventualantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung der RAD-Ärztinnen bestünden, weshalb die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, ergänzende Abklärungen - insbesondere eine orthopädische Begutachtung - durchzuführen. 2.3
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 8. April 2009 und derjenigen vom 1 4. Dezember 2023 (als zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis ; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 ) eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit eingetreten war (vgl. zur zeitlichen Vergleichsbasis BGE 133 V 108 E. 5.4 ).
Dabei ist in erster Linie die Frage zu beantworten, ob auf die Stellungnahmen der Ärztinnen des RAD abgestellt werden kann und bejahenden falls, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar ist. 3. 3.1
Der rentenanspruchsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8.
April 2009 (Urk. 7/
46) lagen ins be son dere die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. A.___ vom 2 8. September 2008 (Urk. 7/33) sowie der Ärzte des B.___ vom 3. November 2008 (Urk. 7/34) zugrunde. 3.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___
führte aus, zum Untersuchungszeitpunkt sei dia gnostisch ausschliesslich von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrio ni schen, narzisstischen und passiv aggressiven Anteilen auszugehen. Es würden psychosoziale Probleme, nämlich eine einstige Unzufriedenheit am Arbeitsplatz und schliesslich Arbeitsplatzverlust, mangelnde Sprachkenntnisse, ein geringer Bildungsstand und ein Rentenwunsch vorliegen. Eine schwer wiegende psychische Symptomatik liege nicht vor, sodass keine psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (Urk. 7/33) . 3.3
Die B.___ -Gutachter verwiesen auf ein therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom rechts mit begünstigender zugrundeliegender struktureller Pathologie einer beidseitigen Spondylarthrose L4/L5 rechtsbetont mit zusätzlicher Band scheibenprotrusion. Dadurch sei es zu einer Rezessusstenose rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 gekommen. Die bisher durchgeführten Massnahmen seien allesamt ohne langanhaltende Wirkung geblieben. Aus rheumatologischer Sicht könne von einem chronifizierten Prozess mit auch Tendenz zur Symptom aus weitung ausgegangen werden, was durch die gemachten Beobachtungen im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gestützt werde. Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aufgrund der ver min derten Beweglichkeit im rechten Unterarm in Aussendrehung und dadurch bedingte kompensatorische Ausweichbewegungen in der rechten Schulter sowie der vorliegenden Problematik im Bereich der Lendenwirbelsäule sei eine Arbeits fähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Metzger nicht mehr gegeben. Vor allem die repetitiven Unterarmbewegungen beim Fleisch schneiden und Aus beinen sowie das Stehen an Ort würden sich ungünstig auf die beschriebene Problematik auswirken. Aus rheumatologischer Sicht seien leichte bis mittel schwere Tätigkeiten ohne Einsatz des rechten Unterarmes als Kraftarm, ohne repetitiven Einsatz und ohne häufiges Hantieren von Gewichten über Kopf ganz tags zumutbar. Aufgrund der Rückenproblematik sei längeres Stehen an Ort zu vermeiden und mittels Kurzpausen zu unterbrechen (Urk. 7/34). 4 . 4 .1
Aus den von der IV-Stelle i m Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom November 2022 einge holte n
ärztlichen Berichte n
ergibt sich Folgendes:
Am 9. Juli 2021 stürzte der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad (vgl. Urk. 7/104/3) . Darauf klagte er über durch den Unfall aktivierte und in beide Schultern ausstrahlende Zervikalgien ( Urk. 7/104/19). Diagnostiziert wurde in der Folge eine posttraumatische Epicondylitis
humeri
radialis rechts ( Urk. 7/104/8). 4 .2
Am 6. Mai 2022 stürzte
der Beschwerdeführer während der Arbeit von ein er Leiter und zog
sich Verletzungen der linken Schulter und des linken Ellenbogens sowie des linken Knies zu (vgl. Schadenmeldung vom 1 6. Juni 2022, Urk. 7/86/69). Die Erstkonsultation erfolgte am 1 0. Mai 2022 im Spital G.___ , wo der behandelnde Arzt eine Kontusion des linken Knies sowie der Schulter n
beid seitig
mit myofaszialen Schmerzen des Musculus Trapezius, supra- und infra spinatus festhielt und eine analgetische Therapie verordnete (Urk. 7/86/50). Bei anhaltenden anterioren Knieschmerzen wurde der Beschwerdeführer in der K linik H.___ vorstellig, wo die angegebenen Beschwerden im Rahmen einer Kontusion gewertet wurden und dem Beschwerdeführer Physio therapie zur Kräftigung und Dehnung der kniegelenksumfassenden Muskulatur empfohlen wurde (vgl. Arztbericht vom 1 7. Juni 2022, Urk. 7/86/67 ; vgl. auch Urk. 7/86/49 ). Sodann wurde am 8. August 2022 in der Klinik I.___ bei klinischem Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion rechtsbetont ein Arthro -MRI der Schultern beidseits durchgeführt (Urk. 7/86/41). Gestützt darauf hielt die be handelnde Orthopädin des H.___ folgende Diagnosen fest: - PASTA Läsion mit Bursitis subacromialis rechts - Status nach Sturz von der Leiter am 6. Mai 2022 - Tendinopathie Supraspinatussehne (SSP) und Bursitis subacromialis links.
Sie empfahl dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der Physiotherapie und informierte über die Möglichkeit einer glenohumeralen Infiltration mit Kortison und lokalen Betäubungsmitteln, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe (vgl. Arztbericht vom 10. August 2022, Urk. 7/86/31). I n der Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2023 (Urk. 7/101) wurde seitens behandelnder Ärzte des H.___ festgehalten, dass die konservative Therapie einer PASTA-Läsion in der Regel eine günstige Prognose mit einer potenziellen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zeige. Gegebenenfalls könnten bestimmte Tätig keiten für den Beschwerdeführer schwierig sein und zu einer erneuten Schmerz exazerbation führen. Daher seien repetitive Tätigkeiten der rechten oberen Extre mität oberhalb der Horizontalen zu vermeiden. Zudem sei auf das Heben und Tragen von schweren Gewichten bei Beschwerdepersistenz zu verzichten. Die Fragen nach den bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit sowie nach dem Potenzial zur Eingliederung in der bisherigen Tätigkeit vermochten die Ärzte des H.___ nicht zu beantworte n . Zur genauen Beurteilung der Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit sei eine arbeitsmedizinische Unter suchung durchzuführen.
4 .3
Bei weiterhin persistierenden ventralen Schultergelenksschmerzen rechts sowie einer eingeschränkten Beweglichkeit wurde der Beschwerdeführer am 19. April
2023 erneut im H.___ vorstellig.
Angesichts des ausbleibenden Erfolgs de r konservativen Massnahmen diskutierten die Behandler mit dem Beschwerde führer eine operative Versorgung im Sinne einer Schulterarthroskopie und Rekonstruktion der Rotatorenmanschette respektive der Supraspinatussehne so wie eine subpectorale Bizepstenodese rechts (vgl. Arztbericht vom 19. April 2023, Urk. 7/103/13). In einem weiteren Bericht vom 5. Oktober 2023 hielt der zuständige Assistenzarzt der Klinik H.___ zur Eingliederungs-Prognose fest, sie seien davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer von einem operativen Vor gehen profitieren könnte . Die letzte Kontrolle habe am 1 9. April 2023 statt gefunden ( Urk. 7/118/ 1- 3
Ziff. 4.3 und Ziff. 1.2 ). 4 .4
Die RAD-Ärztinnen Dr. E.___ und Dr. F.___
hielten a m 9. und 1 8. Oktober 2023 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Artikularseitige Partialruptur der tendopathischen Supraspinatussehne rechts (sogenannte PASTA-Läsion) - AC-Gelenksarthrose rechts mit wenig Bursitis . Labrumdegeneration, beginnende glenohumerale Knorpelirregularitäten ( Arthro -MRI vom 8.
Au gust 2022, Urk. 7/ 86/41 ) - Bursitis sowie Tendopathie der Supraspinatussehne links mit zystischen Veränderungen/Signalalterationen des Knochenmarks am Humeruskopf am Sehnenansatz von Infra- und Supraspinatus. Leichte Tendopathie der langen Bizepssehne ( Arthro -MRI vom 8. August 2022, Urk. 7/ 86/41 ).
Sie konstatierten, die PASTA Läsion sei beim 63jährigen Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Verschleiss entstanden und durch den Unfall symptomatisch geworden. Die Schlussfolgerun g des Unfall ver sicherers, wonach eine Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit be stehe, könne aus ortho pädischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Bei Fort setzung der Belastung im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektro monteur könnte es neben Schmerzen auch zu einer Zunahme des Risses kommen. Die Ausprägung des Teil risses könne meistens im MRI nicht beurteilt werden, sondern erst im Rahmen einer Arthroskopie der Schulter. Die RAD-Ärztinnen erachteten den Beschwerde führer aufgrund des ausgewiesenen Ge sund heits schadens in seiner zuletzt aus geübten Tätigkeit als Elektromonteur seit dem Unfall zu 100 % arbeits unfähig. Eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei auch durch eine Operation der rechten Schulter mit Rekonstruktion der Sehne nicht wahr scheinlich. In einer bezüglich der Schulterbeschwerden angepassten Tätig keit bestehe aus ver siche rungs medizinisch-theoretischer Sicht spätestens fünf bis sechs Monate nach dem Sturz eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Die durch den Hausarzt bis zum aktuellen Zeitpunkt durchgehend attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten sei aus versicherungsmedizinisch theoretischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die RAD-Ärztinnen formulierten folgendes Belastungsprofil: leichte körperliche Tätigkeit bis unter Schulterhöhe; Gewichte körpernah bis 10 kg, körperfern bis 5 kg; Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen möglich (Urk. 7/125). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 4.
Dezember 2023 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf die aktenbasierte Beurteilung der RAD-Ärztinnen vom 9. und 1 8. Oktober 2023 ab (vgl. Urk. 7/125). Es ist u n bestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung vo m April 2009 in somatischer Hinsicht ver änd ert hat. Mit Blick auf die vorhandenen Arztberichte ist davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer neben dem chronischen lumbo spondylogenen Schmerzsyndrom sowie der persistierenden Funktions einschränkung nach einer Vorderarmverletzung rechts (vgl. vorstehend E. 3. 3, Urk. 7/34 S. 6 ) neu auch an einer PASTA-Läsion rechts
sowie einer Tendopathie der linken Supraspinatus sehne mit Bursitis subacromialis leidet (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.4 ). Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob sich der Invaliditäts grad seit der letzt maligen rentenabweisenden Verfügung vom 8.
April 2009 (Urk. 7/
46) in einem rentenbegründenden Ausmass verändert hat (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 ). 5.2
Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ( vgl. E. 4.4 ), dass dem Beschwerdeführer seine bisherige, körperlich belastende Tätigkeit als Elektro monteur nicht mehr zumut bar ist.
Betreffend die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ärztliche Stellungnahme des RAD vom 9. und 18. Oktober 202 3. Dementsprechend erachtete sie eine 10 0%ige Ar beits fähigkeit für Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Belastungsprofils spä tes tens sechs Monate nach dem Unfall vo m Mai 2022 für ausgewiesen (vgl. E.
4.4).
Die Schlussfolgerungen der RAD-Ärztin nen
Dr es . E.___ und
F.___ beruhen auf der Würdigung der vorliegenden
Arzt- und Untersuchungsberichte. I hre Beurteilung der Diagnostik sowie der medizinisch aus ge wiesenen Einschränkungen weicht nicht von derjenigen der behandelnden Ärzte ab. Die Schilderung des zumutbaren Belastungsprofils deckt sich weitest gehend mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte des H.___ , wonach Tätig keiten ohne repetitive Handlungen der rechten oberen Extremität oberhalb der Horizontalen und ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten zumutbar seien ( vgl. E.
4.2 ). Beachtung finden auch die von den Fachärzten genannten Funktionseinschränkungen der rechten Schulter (ein geschränkte Innenrotation sowie Schmerzen in Abduktion und Flexion, vgl. Urk. 7/118) , beschränkten die RAD-Ärztinnen die Arbeitsfähigkeit doch auf den Schulterbeschwerden angepasste Tätigkeiten (vgl. Urk. 7/125 S. 4) . In Anbetracht der ausgewiesenen und unstrittigen medi zi ni schen Ver hältnisse ist nicht zu bean standen, dass die RAD-Ärztinnen auf eine persön liche Untersuchung de s Be schwerdeführer s ver zichtete n . Von weiteren medi zinischen Abklärungen sind mangels wider spre chen der Beurteilungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb davon - entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers - abzusehen ist (zur anti zipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E.
1d).
D ie behandelnden Ärzte des H.___ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. Sie gaben lediglich an, dass sich die von ihnen bis am 1 6. Januar 2022 attestierte Ar beits unfähigkeit auf die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit bezogen habe (vgl. Urk. 7/101, Urk. 7/118) und empfahlen zur ge nauen Beurteilung der Arbeits fähigkeit die Durchführung einer arbeits medi zi nischen Untersuchung, dies jedoch nachdem sie den Beschwerdeführer über sieben Monate nicht mehr in Behandlung gesehen hatten (vgl. Urk. 7/101) und damit über keine Kenntnisse der aktuellen Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers verfügten. Sie wiesen je doch darauf hin, dass die Prognose zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit günstig sei . Schliesslich vermag a n den Ausführungen der RAD-Ärztinnen
auch die Einschätzung des Hausarztes vom 5.
Juli 2023 (Urk. 7/104), wonach in einer an gepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit be stehe, keine Zweifel zu wecken , zu mal er diese Auffassung mit keinem Wort begründet, er aber gleichzeitig
an anderer Stelle aus führt , dass
die attes tierte Arbeitsun fähig keit einzig die Tätigkeit auf dem Bau betreffe (vgl. Urk. 7/104/3). Schliesslich ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arzt personen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
I m Rahmen des von den RAD-Ärztinnen umschrie be nen Be las tungs profils werden sämtliche körperlichen Einschränkungen de s Be schwerde führer s berück sichtigt.
Ent spre chend kann auf deren Schlussfolgerungen, wonach der Be schwer de führer in der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr arbeits fähig ist, ih m jedoch eine angepasste Tätigkeit – unter Berücksich ti gung des Belastungsprofils – seit dem 1. Dezember 2022 in einem 10 0%-Pensum zuzumuten ist, abgestellt werden. 5.3
Zwar sind seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 8. April 2009 neue Diagnosen hinzugetreten, dies stellt jedoch nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E.
5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist vielmehr einzig, ob beziehungsweise in welchem Aus mass den medizinischen Akten
– unabhängig von der Diagnose
–
eine Verschlechterung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen) . Nachdem die Beschwerde gegnerin bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung davon ausg egangen war , dass dem Beschwerdeführer die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar war , er indes in einer leidensangepassten Tätigkeit
- wie auch wieder seit Dezember 2022 - zu 100 % arbeitsfähig sei und sie ausserdem
bereits seinerzeit ein Belastungsprofil formuliert hatt e (vgl. E. 3.3 in fine ), das dem nunmehr umschriebenen P rofil (E. 4.4 in fine ) mehrheitlich entspricht , steht gestützt auf die Akten fest, dass im relevanten Zeitraum keine wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen eingetreten sind , die Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hätten. E ine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im hier zu prüfenden Zeitraum
- frühester Rentenbeginn wäre Mai 2023 (vgl. E. 1.2) - ist daher nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 5.4
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, s eine Rest erwerbsfähigkeit werde auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt beziehungsweise deren wirtschaftliche Verwertbarkeit fehle ( Urk. 1 S. 9 ff. ; vgl. vorstehende E. 1.7 ) .
Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die medizinische Zumut barkeit einer (vollzeitigen) Erwerbstätigkeit im Dezember 2022 feststand ( vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 6.4 ,
Urk. 7/86/4-5 und Urk. 7/125/3). In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch nicht ganz 63 Jahre alt und ihm verblieben somit noch etwas mehr als zwei Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensions alters. Zwar war der Beschwerdeführer im Dezember 2022 nicht mehr erwerbs tätig, jedoch hatte er bis im Mai desselben Jahres noch als Elektromonteur gearbeitet ( Urk. 7/86/62). Von einer arbeitsmarktlichen Desintegration kann des halb nicht die Rede sein. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner beruf lichen Laufbahn unterschiedliche Tätigkeiten in verschiedenen Branchen aus geübt ( Urk. 7/11) und
nach einer längeren Erwerbsabstinenz mit mehrer en kurz fristigen Anstellungen (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/88) ab dem Jahr 2019 gezeigt , dass er über eine gewisse Anpassungsfähigkeit verfügt und seine Arbeitskraft auf dem ersten Arbeitsmarkt nach wie vor nachgefragt wird. Hinzu kommt, dass Hilfs arbeiten auf dem hypothetischen, aus geglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich keine beruf lichen Erfahrungen er fordern
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16.
Mai 2019 E. 4.3 ) und der Beschwerdeführer zwar ein geschränkt (vgl. Belastungsprofil, E. 4.4), aber immer noch im Rahmen eines 10 0%-Pensums arbeitsfähig ist.
Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei welchen Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können ( Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweisen), ist vorliegend nach dem Gesagten nicht auf die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers zu schliessen. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Trotz seines zum fraglichen Zeitpunkt fortgeschrittenen Alters von beinahe 63 Jahren erscheint unter diesen Umständen das Finden einer entsprechenden Stelle keineswegs ausgeschlossen
Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom
14. Dezember 2023 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz -Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.2 ).
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisions regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Aus wirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Ein ordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen ver besserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1 , je mit Hin weisen).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für an gepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 1.7 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um stellungs
- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem an gestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1 ). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
D er Zeitpunkt, in d em die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit ( BGE 146 V 16 E. 7.1, 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.3 ).
Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, so bald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver halts feststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom
14. Dezember 2023 ( Urk. 2),
aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sollte der Beschwerdeführer spätestens fünf bis sechs Monate nach dem Sturz vom 6. April 2022 in einer angepassten Tätigkeit wieder 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei n , ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Ja nuar 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, im relevanten Zeitpunkt am 1. Dezember 2022 sei er knapp 63 Jahre alt gewesen. Damit würde ihm bis zum Erreichen des Pensionsalters per 1. Februar 2025 eine Aktivitätsdauer von rund zwei Jahren verbleiben. Er habe in seiner beruflichen Laufbahn aus schliesslich schwere körperliche Tätigkeiten ausgeübt, die ihm aufgrund des Gesundheits zustandes jedoch nicht mehr zumutbar seien. Die ihm noch zu mutbare leichte Verweistätigkeit wäre mit einem Berufswechsel verbunden und setze insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zwischen 2006 und 2018 keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, ein hohes Mass an Anpassungs- und Um stellungsfähigkeit vorau s, bringe er in einer solchen Verweistätigkeit doch keinerlei Berufserfahrung mit. Mit seinem eingeschränkten Belastungs profil sei ausserdem von einer verminderten Einsetzbarkeit auszugehen. Hinzu komme, dass er keine Berufsausbildung absolviert habe und nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfüge.
Seine Resterwerbsfähigkeit werde auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt beziehungs weise deren wirtschaftliche Verwertbarkeit fehle. Deshalb sei von einer voll ständigen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG auszugehen, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Seinen Eventualantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung der RAD-Ärztinnen bestünden, weshalb die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, ergänzende Abklärungen - insbesondere eine orthopädische Begutachtung - durchzuführen. 2.3
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 8. April 2009 und derjenigen vom 1 4. Dezember 2023 (als zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis ; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 ) eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit eingetreten war (vgl. zur zeitlichen Vergleichsbasis BGE 133 V 108 E. 5.4 ).
Dabei ist in erster Linie die Frage zu beantworten, ob auf die Stellungnahmen der Ärztinnen des RAD abgestellt werden kann und bejahenden falls, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar ist.
E. 3 4) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
8. April 2009 (Urk. 7/ 46 ) eine n Anspruch auf eine Invalidenrente.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 3.1 Der rentenanspruchsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8.
April 2009 (Urk. 7/
46) lagen ins be son dere die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. A.___ vom 2 8. September 2008 (Urk. 7/33) sowie der Ärzte des B.___ vom 3. November 2008 (Urk. 7/34) zugrunde.
E. 3.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___
führte aus, zum Untersuchungszeitpunkt sei dia gnostisch ausschliesslich von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrio ni schen, narzisstischen und passiv aggressiven Anteilen auszugehen. Es würden psychosoziale Probleme, nämlich eine einstige Unzufriedenheit am Arbeitsplatz und schliesslich Arbeitsplatzverlust, mangelnde Sprachkenntnisse, ein geringer Bildungsstand und ein Rentenwunsch vorliegen. Eine schwer wiegende psychische Symptomatik liege nicht vor, sodass keine psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (Urk. 7/33) .
E. 3.3 Die B.___ -Gutachter verwiesen auf ein therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom rechts mit begünstigender zugrundeliegender struktureller Pathologie einer beidseitigen Spondylarthrose L4/L5 rechtsbetont mit zusätzlicher Band scheibenprotrusion. Dadurch sei es zu einer Rezessusstenose rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 gekommen. Die bisher durchgeführten Massnahmen seien allesamt ohne langanhaltende Wirkung geblieben. Aus rheumatologischer Sicht könne von einem chronifizierten Prozess mit auch Tendenz zur Symptom aus weitung ausgegangen werden, was durch die gemachten Beobachtungen im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gestützt werde. Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aufgrund der ver min derten Beweglichkeit im rechten Unterarm in Aussendrehung und dadurch bedingte kompensatorische Ausweichbewegungen in der rechten Schulter sowie der vorliegenden Problematik im Bereich der Lendenwirbelsäule sei eine Arbeits fähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Metzger nicht mehr gegeben. Vor allem die repetitiven Unterarmbewegungen beim Fleisch schneiden und Aus beinen sowie das Stehen an Ort würden sich ungünstig auf die beschriebene Problematik auswirken. Aus rheumatologischer Sicht seien leichte bis mittel schwere Tätigkeiten ohne Einsatz des rechten Unterarmes als Kraftarm, ohne repetitiven Einsatz und ohne häufiges Hantieren von Gewichten über Kopf ganz tags zumutbar. Aufgrund der Rückenproblematik sei längeres Stehen an Ort zu vermeiden und mittels Kurzpausen zu unterbrechen (Urk. 7/34).
E. 4 .4
Die RAD-Ärztinnen Dr. E.___ und Dr. F.___
hielten a m 9. und 1 8. Oktober 2023 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Artikularseitige Partialruptur der tendopathischen Supraspinatussehne rechts (sogenannte PASTA-Läsion) - AC-Gelenksarthrose rechts mit wenig Bursitis . Labrumdegeneration, beginnende glenohumerale Knorpelirregularitäten ( Arthro -MRI vom 8.
Au gust 2022, Urk. 7/ 86/41 ) - Bursitis sowie Tendopathie der Supraspinatussehne links mit zystischen Veränderungen/Signalalterationen des Knochenmarks am Humeruskopf am Sehnenansatz von Infra- und Supraspinatus. Leichte Tendopathie der langen Bizepssehne ( Arthro -MRI vom 8. August 2022, Urk. 7/ 86/41 ).
Sie konstatierten, die PASTA Läsion sei beim 63jährigen Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Verschleiss entstanden und durch den Unfall symptomatisch geworden. Die Schlussfolgerun g des Unfall ver sicherers, wonach eine Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit be stehe, könne aus ortho pädischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Bei Fort setzung der Belastung im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektro monteur könnte es neben Schmerzen auch zu einer Zunahme des Risses kommen. Die Ausprägung des Teil risses könne meistens im MRI nicht beurteilt werden, sondern erst im Rahmen einer Arthroskopie der Schulter. Die RAD-Ärztinnen erachteten den Beschwerde führer aufgrund des ausgewiesenen Ge sund heits schadens in seiner zuletzt aus geübten Tätigkeit als Elektromonteur seit dem Unfall zu 100 % arbeits unfähig. Eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei auch durch eine Operation der rechten Schulter mit Rekonstruktion der Sehne nicht wahr scheinlich. In einer bezüglich der Schulterbeschwerden angepassten Tätig keit bestehe aus ver siche rungs medizinisch-theoretischer Sicht spätestens fünf bis sechs Monate nach dem Sturz eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Die durch den Hausarzt bis zum aktuellen Zeitpunkt durchgehend attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten sei aus versicherungsmedizinisch theoretischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die RAD-Ärztinnen formulierten folgendes Belastungsprofil: leichte körperliche Tätigkeit bis unter Schulterhöhe; Gewichte körpernah bis 10 kg, körperfern bis 5 kg; Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen möglich (Urk. 7/125).
E. 4.2 ). Beachtung finden auch die von den Fachärzten genannten Funktionseinschränkungen der rechten Schulter (ein geschränkte Innenrotation sowie Schmerzen in Abduktion und Flexion, vgl. Urk. 7/118) , beschränkten die RAD-Ärztinnen die Arbeitsfähigkeit doch auf den Schulterbeschwerden angepasste Tätigkeiten (vgl. Urk. 7/125 S. 4) . In Anbetracht der ausgewiesenen und unstrittigen medi zi ni schen Ver hältnisse ist nicht zu bean standen, dass die RAD-Ärztinnen auf eine persön liche Untersuchung de s Be schwerdeführer s ver zichtete n . Von weiteren medi zinischen Abklärungen sind mangels wider spre chen der Beurteilungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb davon - entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers - abzusehen ist (zur anti zipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E.
1d).
D ie behandelnden Ärzte des H.___ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. Sie gaben lediglich an, dass sich die von ihnen bis am 1 6. Januar 2022 attestierte Ar beits unfähigkeit auf die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit bezogen habe (vgl. Urk. 7/101, Urk. 7/118) und empfahlen zur ge nauen Beurteilung der Arbeits fähigkeit die Durchführung einer arbeits medi zi nischen Untersuchung, dies jedoch nachdem sie den Beschwerdeführer über sieben Monate nicht mehr in Behandlung gesehen hatten (vgl. Urk. 7/101) und damit über keine Kenntnisse der aktuellen Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers verfügten. Sie wiesen je doch darauf hin, dass die Prognose zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit günstig sei . Schliesslich vermag a n den Ausführungen der RAD-Ärztinnen
auch die Einschätzung des Hausarztes vom 5.
Juli 2023 (Urk. 7/104), wonach in einer an gepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit be stehe, keine Zweifel zu wecken , zu mal er diese Auffassung mit keinem Wort begründet, er aber gleichzeitig
an anderer Stelle aus führt , dass
die attes tierte Arbeitsun fähig keit einzig die Tätigkeit auf dem Bau betreffe (vgl. Urk. 7/104/3). Schliesslich ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arzt personen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
I m Rahmen des von den RAD-Ärztinnen umschrie be nen Be las tungs profils werden sämtliche körperlichen Einschränkungen de s Be schwerde führer s berück sichtigt.
Ent spre chend kann auf deren Schlussfolgerungen, wonach der Be schwer de führer in der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr arbeits fähig ist, ih m jedoch eine angepasste Tätigkeit – unter Berücksich ti gung des Belastungsprofils – seit dem 1. Dezember 2022 in einem
E. 4.3 und Ziff.
E. 4.4 ), dass dem Beschwerdeführer seine bisherige, körperlich belastende Tätigkeit als Elektro monteur nicht mehr zumut bar ist.
Betreffend die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ärztliche Stellungnahme des RAD vom 9. und 18. Oktober 202 3. Dementsprechend erachtete sie eine
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 4.
Dezember 2023 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf die aktenbasierte Beurteilung der RAD-Ärztinnen vom 9. und 1 8. Oktober 2023 ab (vgl. Urk. 7/125). Es ist u n bestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung vo m April 2009 in somatischer Hinsicht ver änd ert hat. Mit Blick auf die vorhandenen Arztberichte ist davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer neben dem chronischen lumbo spondylogenen Schmerzsyndrom sowie der persistierenden Funktions einschränkung nach einer Vorderarmverletzung rechts (vgl. vorstehend E. 3. 3, Urk. 7/34 S. 6 ) neu auch an einer PASTA-Läsion rechts
sowie einer Tendopathie der linken Supraspinatus sehne mit Bursitis subacromialis leidet (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.4 ). Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob sich der Invaliditäts grad seit der letzt maligen rentenabweisenden Verfügung vom 8.
April 2009 (Urk. 7/
46) in einem rentenbegründenden Ausmass verändert hat (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 ).
E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist vielmehr einzig, ob beziehungsweise in welchem Aus mass den medizinischen Akten
– unabhängig von der Diagnose
–
eine Verschlechterung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen) . Nachdem die Beschwerde gegnerin bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung davon ausg egangen war , dass dem Beschwerdeführer die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar war , er indes in einer leidensangepassten Tätigkeit
- wie auch wieder seit Dezember 2022 - zu 100 % arbeitsfähig sei und sie ausserdem
bereits seinerzeit ein Belastungsprofil formuliert hatt e (vgl. E. 3.3 in fine ), das dem nunmehr umschriebenen P rofil (E. 4.4 in fine ) mehrheitlich entspricht , steht gestützt auf die Akten fest, dass im relevanten Zeitraum keine wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen eingetreten sind , die Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hätten. E ine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im hier zu prüfenden Zeitraum
- frühester Rentenbeginn wäre Mai 2023 (vgl. E. 1.2) - ist daher nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
E. 5.3 Zwar sind seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 8. April 2009 neue Diagnosen hinzugetreten, dies stellt jedoch nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E.
E. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, s eine Rest erwerbsfähigkeit werde auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt beziehungsweise deren wirtschaftliche Verwertbarkeit fehle ( Urk. 1 S. 9 ff. ; vgl. vorstehende E. 1.7 ) .
Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die medizinische Zumut barkeit einer (vollzeitigen) Erwerbstätigkeit im Dezember 2022 feststand ( vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 6.4 ,
Urk. 7/86/4-5 und Urk. 7/125/3). In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch nicht ganz 63 Jahre alt und ihm verblieben somit noch etwas mehr als zwei Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensions alters. Zwar war der Beschwerdeführer im Dezember 2022 nicht mehr erwerbs tätig, jedoch hatte er bis im Mai desselben Jahres noch als Elektromonteur gearbeitet ( Urk. 7/86/62). Von einer arbeitsmarktlichen Desintegration kann des halb nicht die Rede sein. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner beruf lichen Laufbahn unterschiedliche Tätigkeiten in verschiedenen Branchen aus geübt ( Urk. 7/11) und
nach einer längeren Erwerbsabstinenz mit mehrer en kurz fristigen Anstellungen (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/88) ab dem Jahr 2019 gezeigt , dass er über eine gewisse Anpassungsfähigkeit verfügt und seine Arbeitskraft auf dem ersten Arbeitsmarkt nach wie vor nachgefragt wird. Hinzu kommt, dass Hilfs arbeiten auf dem hypothetischen, aus geglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich keine beruf lichen Erfahrungen er fordern
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16.
Mai 2019 E. 4.3 ) und der Beschwerdeführer zwar ein geschränkt (vgl. Belastungsprofil, E. 4.4), aber immer noch im Rahmen eines
E. 10 0%-Pensums arbeitsfähig ist.
Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei welchen Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können ( Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweisen), ist vorliegend nach dem Gesagten nicht auf die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers zu schliessen. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Trotz seines zum fraglichen Zeitpunkt fortgeschrittenen Alters von beinahe 63 Jahren erscheint unter diesen Umständen das Finden einer entsprechenden Stelle keineswegs ausgeschlossen
Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom
14. Dezember 2023 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz -Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00070 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichter Bachofner Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
15. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz -Versicherungsgesellschaft AG Mlaw
Y.___ , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, besuchte während fünf Jahren die Schule in der Türkei, ohne in der Folge einen Beruf zu erlernen ( Urk. 7/3/4).
I m Jahr 1988 reiste er in die Schweiz ein . Nach Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern in unter schiedlichen Branchen und zeitweiligem Bezug von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/11) war er schliesslich von Dezember 2001 bis April 2006 als Hilfsmetzger bei der Z.___ AG
in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 7/17).
Am 15. November 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine depressive Symptomatik zum Bezug von Leistungen der Invaliden versiche rung an (Urk. 7/3).
Nach Einholung eines psychiatrischen Gut achtens von Dr. med. A.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28.
September 2008 (Urk. 7/33) sowie eines medizinischen Gutach tens der Ärzte de r B.___ AG vom 3. November 200 8 (Urk. 7/ 3 4) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
8. April 2009 (Urk. 7/ 46 ) eine n Anspruch auf eine Invalidenrente.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
In der Folge war der Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2018
mehrheitlich nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 7/82). Ü ber d as Temporärbüro
C.___ AG ver mittelt war er zuletzt ab 4. Mai 2022 bei der D.___ AG als Elektro monteur beschäftigt
(vgl. Urk. 7/86/62), als er sich am 6. Mai 2022 bei einem Arbeitsunfall Verletzungen der linken Schulter und des linken Ellenbogens sowie des linken Knies zuzog , worauf ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Schadenmeldung vom 1 6. Juni 2022, Urk. 7/86/69). Die zuständige Unfallversicherung erbrachte Heilbehandlung und Taggeldleistungen , stellte diese jedoch am 3 1. Dezember 2022 ein , da die (weiter) bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Schreiben vom 7. Dezember 2022; Urk. 7/93/15). 1.3
Unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden in der Schulter, den Ellenbogen, den Knien und im Rücken
hatte sich der Versicherte bereits a m 28. November 2022 ( Eingangsdatum ) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der In va li den versiche rung an gemeldet (Urk. 7/83). D ie IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medi zi nischer Hinsicht vor , zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/85 f., Urk. 7/93, Urk. 7/103) und holte aktuelle Bericht e der be handelnden Ärzte (Urk. 7/101, Urk. 7/104 ) sowie einen Auszug aus dem i ndi vi duellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/88 ) ein. M it Vor bescheid vom 1 7. Juli 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht , da es ihm zumutbar wäre, einer renten ausschliessenden Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/108). Dagegen erhob der Ver sicherte a m
13. September 2023
Einwand (Urk. 7/114). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen, holte einen weiteren Bericht der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/118) und zog die Akten der Un fallversicherung bei (Urk. 7/121). Hierzu liess sich der Versicherte am 9. No vem ber 2023 vernehmen (Urk. 7/124). A m 9. und 1 8. Oktober 2023 nahmen Dr. med. E.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, sowie Dr. med. F.___ , Fachärztin für Ortho pädie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) gestützt auf die Akten Stellung zur medizinischen Situation (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/125). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wie vorbeschieden einen Leistungs anspruch (Urk. 7/126 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Januar 2024 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die an gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Ab klärung en an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisions regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Aus wirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Ein ordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen ver besserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1 , je mit Hin weisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.6
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für an gepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.7
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um stellungs
- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem an gestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1 ). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
D er Zeitpunkt, in d em die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit ( BGE 146 V 16 E. 7.1, 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.3 ).
Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, so bald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver halts feststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom
14. Dezember 2023 ( Urk. 2),
aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sollte der Beschwerdeführer spätestens fünf bis sechs Monate nach dem Sturz vom 6. April 2022 in einer angepassten Tätigkeit wieder 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei n , ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Ja nuar 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, im relevanten Zeitpunkt am 1. Dezember 2022 sei er knapp 63 Jahre alt gewesen. Damit würde ihm bis zum Erreichen des Pensionsalters per 1. Februar 2025 eine Aktivitätsdauer von rund zwei Jahren verbleiben. Er habe in seiner beruflichen Laufbahn aus schliesslich schwere körperliche Tätigkeiten ausgeübt, die ihm aufgrund des Gesundheits zustandes jedoch nicht mehr zumutbar seien. Die ihm noch zu mutbare leichte Verweistätigkeit wäre mit einem Berufswechsel verbunden und setze insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zwischen 2006 und 2018 keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, ein hohes Mass an Anpassungs- und Um stellungsfähigkeit vorau s, bringe er in einer solchen Verweistätigkeit doch keinerlei Berufserfahrung mit. Mit seinem eingeschränkten Belastungs profil sei ausserdem von einer verminderten Einsetzbarkeit auszugehen. Hinzu komme, dass er keine Berufsausbildung absolviert habe und nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfüge.
Seine Resterwerbsfähigkeit werde auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt beziehungs weise deren wirtschaftliche Verwertbarkeit fehle. Deshalb sei von einer voll ständigen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG auszugehen, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Seinen Eventualantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung der RAD-Ärztinnen bestünden, weshalb die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, ergänzende Abklärungen - insbesondere eine orthopädische Begutachtung - durchzuführen. 2.3
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 8. April 2009 und derjenigen vom 1 4. Dezember 2023 (als zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis ; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 ) eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit eingetreten war (vgl. zur zeitlichen Vergleichsbasis BGE 133 V 108 E. 5.4 ).
Dabei ist in erster Linie die Frage zu beantworten, ob auf die Stellungnahmen der Ärztinnen des RAD abgestellt werden kann und bejahenden falls, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar ist. 3. 3.1
Der rentenanspruchsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8.
April 2009 (Urk. 7/
46) lagen ins be son dere die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. A.___ vom 2 8. September 2008 (Urk. 7/33) sowie der Ärzte des B.___ vom 3. November 2008 (Urk. 7/34) zugrunde. 3.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___
führte aus, zum Untersuchungszeitpunkt sei dia gnostisch ausschliesslich von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrio ni schen, narzisstischen und passiv aggressiven Anteilen auszugehen. Es würden psychosoziale Probleme, nämlich eine einstige Unzufriedenheit am Arbeitsplatz und schliesslich Arbeitsplatzverlust, mangelnde Sprachkenntnisse, ein geringer Bildungsstand und ein Rentenwunsch vorliegen. Eine schwer wiegende psychische Symptomatik liege nicht vor, sodass keine psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (Urk. 7/33) . 3.3
Die B.___ -Gutachter verwiesen auf ein therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom rechts mit begünstigender zugrundeliegender struktureller Pathologie einer beidseitigen Spondylarthrose L4/L5 rechtsbetont mit zusätzlicher Band scheibenprotrusion. Dadurch sei es zu einer Rezessusstenose rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 gekommen. Die bisher durchgeführten Massnahmen seien allesamt ohne langanhaltende Wirkung geblieben. Aus rheumatologischer Sicht könne von einem chronifizierten Prozess mit auch Tendenz zur Symptom aus weitung ausgegangen werden, was durch die gemachten Beobachtungen im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gestützt werde. Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aufgrund der ver min derten Beweglichkeit im rechten Unterarm in Aussendrehung und dadurch bedingte kompensatorische Ausweichbewegungen in der rechten Schulter sowie der vorliegenden Problematik im Bereich der Lendenwirbelsäule sei eine Arbeits fähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Metzger nicht mehr gegeben. Vor allem die repetitiven Unterarmbewegungen beim Fleisch schneiden und Aus beinen sowie das Stehen an Ort würden sich ungünstig auf die beschriebene Problematik auswirken. Aus rheumatologischer Sicht seien leichte bis mittel schwere Tätigkeiten ohne Einsatz des rechten Unterarmes als Kraftarm, ohne repetitiven Einsatz und ohne häufiges Hantieren von Gewichten über Kopf ganz tags zumutbar. Aufgrund der Rückenproblematik sei längeres Stehen an Ort zu vermeiden und mittels Kurzpausen zu unterbrechen (Urk. 7/34). 4 . 4 .1
Aus den von der IV-Stelle i m Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom November 2022 einge holte n
ärztlichen Berichte n
ergibt sich Folgendes:
Am 9. Juli 2021 stürzte der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad (vgl. Urk. 7/104/3) . Darauf klagte er über durch den Unfall aktivierte und in beide Schultern ausstrahlende Zervikalgien ( Urk. 7/104/19). Diagnostiziert wurde in der Folge eine posttraumatische Epicondylitis
humeri
radialis rechts ( Urk. 7/104/8). 4 .2
Am 6. Mai 2022 stürzte
der Beschwerdeführer während der Arbeit von ein er Leiter und zog
sich Verletzungen der linken Schulter und des linken Ellenbogens sowie des linken Knies zu (vgl. Schadenmeldung vom 1 6. Juni 2022, Urk. 7/86/69). Die Erstkonsultation erfolgte am 1 0. Mai 2022 im Spital G.___ , wo der behandelnde Arzt eine Kontusion des linken Knies sowie der Schulter n
beid seitig
mit myofaszialen Schmerzen des Musculus Trapezius, supra- und infra spinatus festhielt und eine analgetische Therapie verordnete (Urk. 7/86/50). Bei anhaltenden anterioren Knieschmerzen wurde der Beschwerdeführer in der K linik H.___ vorstellig, wo die angegebenen Beschwerden im Rahmen einer Kontusion gewertet wurden und dem Beschwerdeführer Physio therapie zur Kräftigung und Dehnung der kniegelenksumfassenden Muskulatur empfohlen wurde (vgl. Arztbericht vom 1 7. Juni 2022, Urk. 7/86/67 ; vgl. auch Urk. 7/86/49 ). Sodann wurde am 8. August 2022 in der Klinik I.___ bei klinischem Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion rechtsbetont ein Arthro -MRI der Schultern beidseits durchgeführt (Urk. 7/86/41). Gestützt darauf hielt die be handelnde Orthopädin des H.___ folgende Diagnosen fest: - PASTA Läsion mit Bursitis subacromialis rechts - Status nach Sturz von der Leiter am 6. Mai 2022 - Tendinopathie Supraspinatussehne (SSP) und Bursitis subacromialis links.
Sie empfahl dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der Physiotherapie und informierte über die Möglichkeit einer glenohumeralen Infiltration mit Kortison und lokalen Betäubungsmitteln, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe (vgl. Arztbericht vom 10. August 2022, Urk. 7/86/31). I n der Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2023 (Urk. 7/101) wurde seitens behandelnder Ärzte des H.___ festgehalten, dass die konservative Therapie einer PASTA-Läsion in der Regel eine günstige Prognose mit einer potenziellen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zeige. Gegebenenfalls könnten bestimmte Tätig keiten für den Beschwerdeführer schwierig sein und zu einer erneuten Schmerz exazerbation führen. Daher seien repetitive Tätigkeiten der rechten oberen Extre mität oberhalb der Horizontalen zu vermeiden. Zudem sei auf das Heben und Tragen von schweren Gewichten bei Beschwerdepersistenz zu verzichten. Die Fragen nach den bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit sowie nach dem Potenzial zur Eingliederung in der bisherigen Tätigkeit vermochten die Ärzte des H.___ nicht zu beantworte n . Zur genauen Beurteilung der Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit sei eine arbeitsmedizinische Unter suchung durchzuführen.
4 .3
Bei weiterhin persistierenden ventralen Schultergelenksschmerzen rechts sowie einer eingeschränkten Beweglichkeit wurde der Beschwerdeführer am 19. April
2023 erneut im H.___ vorstellig.
Angesichts des ausbleibenden Erfolgs de r konservativen Massnahmen diskutierten die Behandler mit dem Beschwerde führer eine operative Versorgung im Sinne einer Schulterarthroskopie und Rekonstruktion der Rotatorenmanschette respektive der Supraspinatussehne so wie eine subpectorale Bizepstenodese rechts (vgl. Arztbericht vom 19. April 2023, Urk. 7/103/13). In einem weiteren Bericht vom 5. Oktober 2023 hielt der zuständige Assistenzarzt der Klinik H.___ zur Eingliederungs-Prognose fest, sie seien davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer von einem operativen Vor gehen profitieren könnte . Die letzte Kontrolle habe am 1 9. April 2023 statt gefunden ( Urk. 7/118/ 1- 3
Ziff. 4.3 und Ziff. 1.2 ). 4 .4
Die RAD-Ärztinnen Dr. E.___ und Dr. F.___
hielten a m 9. und 1 8. Oktober 2023 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Artikularseitige Partialruptur der tendopathischen Supraspinatussehne rechts (sogenannte PASTA-Läsion) - AC-Gelenksarthrose rechts mit wenig Bursitis . Labrumdegeneration, beginnende glenohumerale Knorpelirregularitäten ( Arthro -MRI vom 8.
Au gust 2022, Urk. 7/ 86/41 ) - Bursitis sowie Tendopathie der Supraspinatussehne links mit zystischen Veränderungen/Signalalterationen des Knochenmarks am Humeruskopf am Sehnenansatz von Infra- und Supraspinatus. Leichte Tendopathie der langen Bizepssehne ( Arthro -MRI vom 8. August 2022, Urk. 7/ 86/41 ).
Sie konstatierten, die PASTA Läsion sei beim 63jährigen Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Verschleiss entstanden und durch den Unfall symptomatisch geworden. Die Schlussfolgerun g des Unfall ver sicherers, wonach eine Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit be stehe, könne aus ortho pädischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Bei Fort setzung der Belastung im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektro monteur könnte es neben Schmerzen auch zu einer Zunahme des Risses kommen. Die Ausprägung des Teil risses könne meistens im MRI nicht beurteilt werden, sondern erst im Rahmen einer Arthroskopie der Schulter. Die RAD-Ärztinnen erachteten den Beschwerde führer aufgrund des ausgewiesenen Ge sund heits schadens in seiner zuletzt aus geübten Tätigkeit als Elektromonteur seit dem Unfall zu 100 % arbeits unfähig. Eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei auch durch eine Operation der rechten Schulter mit Rekonstruktion der Sehne nicht wahr scheinlich. In einer bezüglich der Schulterbeschwerden angepassten Tätig keit bestehe aus ver siche rungs medizinisch-theoretischer Sicht spätestens fünf bis sechs Monate nach dem Sturz eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Die durch den Hausarzt bis zum aktuellen Zeitpunkt durchgehend attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten sei aus versicherungsmedizinisch theoretischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die RAD-Ärztinnen formulierten folgendes Belastungsprofil: leichte körperliche Tätigkeit bis unter Schulterhöhe; Gewichte körpernah bis 10 kg, körperfern bis 5 kg; Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen möglich (Urk. 7/125). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 4.
Dezember 2023 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf die aktenbasierte Beurteilung der RAD-Ärztinnen vom 9. und 1 8. Oktober 2023 ab (vgl. Urk. 7/125). Es ist u n bestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung vo m April 2009 in somatischer Hinsicht ver änd ert hat. Mit Blick auf die vorhandenen Arztberichte ist davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer neben dem chronischen lumbo spondylogenen Schmerzsyndrom sowie der persistierenden Funktions einschränkung nach einer Vorderarmverletzung rechts (vgl. vorstehend E. 3. 3, Urk. 7/34 S. 6 ) neu auch an einer PASTA-Läsion rechts
sowie einer Tendopathie der linken Supraspinatus sehne mit Bursitis subacromialis leidet (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.4 ). Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob sich der Invaliditäts grad seit der letzt maligen rentenabweisenden Verfügung vom 8.
April 2009 (Urk. 7/
46) in einem rentenbegründenden Ausmass verändert hat (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 ). 5.2
Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ( vgl. E. 4.4 ), dass dem Beschwerdeführer seine bisherige, körperlich belastende Tätigkeit als Elektro monteur nicht mehr zumut bar ist.
Betreffend die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ärztliche Stellungnahme des RAD vom 9. und 18. Oktober 202 3. Dementsprechend erachtete sie eine 10 0%ige Ar beits fähigkeit für Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Belastungsprofils spä tes tens sechs Monate nach dem Unfall vo m Mai 2022 für ausgewiesen (vgl. E.
4.4).
Die Schlussfolgerungen der RAD-Ärztin nen
Dr es . E.___ und
F.___ beruhen auf der Würdigung der vorliegenden
Arzt- und Untersuchungsberichte. I hre Beurteilung der Diagnostik sowie der medizinisch aus ge wiesenen Einschränkungen weicht nicht von derjenigen der behandelnden Ärzte ab. Die Schilderung des zumutbaren Belastungsprofils deckt sich weitest gehend mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte des H.___ , wonach Tätig keiten ohne repetitive Handlungen der rechten oberen Extremität oberhalb der Horizontalen und ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten zumutbar seien ( vgl. E.
4.2 ). Beachtung finden auch die von den Fachärzten genannten Funktionseinschränkungen der rechten Schulter (ein geschränkte Innenrotation sowie Schmerzen in Abduktion und Flexion, vgl. Urk. 7/118) , beschränkten die RAD-Ärztinnen die Arbeitsfähigkeit doch auf den Schulterbeschwerden angepasste Tätigkeiten (vgl. Urk. 7/125 S. 4) . In Anbetracht der ausgewiesenen und unstrittigen medi zi ni schen Ver hältnisse ist nicht zu bean standen, dass die RAD-Ärztinnen auf eine persön liche Untersuchung de s Be schwerdeführer s ver zichtete n . Von weiteren medi zinischen Abklärungen sind mangels wider spre chen der Beurteilungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb davon - entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers - abzusehen ist (zur anti zipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E.
1d).
D ie behandelnden Ärzte des H.___ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. Sie gaben lediglich an, dass sich die von ihnen bis am 1 6. Januar 2022 attestierte Ar beits unfähigkeit auf die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit bezogen habe (vgl. Urk. 7/101, Urk. 7/118) und empfahlen zur ge nauen Beurteilung der Arbeits fähigkeit die Durchführung einer arbeits medi zi nischen Untersuchung, dies jedoch nachdem sie den Beschwerdeführer über sieben Monate nicht mehr in Behandlung gesehen hatten (vgl. Urk. 7/101) und damit über keine Kenntnisse der aktuellen Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers verfügten. Sie wiesen je doch darauf hin, dass die Prognose zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit günstig sei . Schliesslich vermag a n den Ausführungen der RAD-Ärztinnen
auch die Einschätzung des Hausarztes vom 5.
Juli 2023 (Urk. 7/104), wonach in einer an gepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit be stehe, keine Zweifel zu wecken , zu mal er diese Auffassung mit keinem Wort begründet, er aber gleichzeitig
an anderer Stelle aus führt , dass
die attes tierte Arbeitsun fähig keit einzig die Tätigkeit auf dem Bau betreffe (vgl. Urk. 7/104/3). Schliesslich ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arzt personen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
I m Rahmen des von den RAD-Ärztinnen umschrie be nen Be las tungs profils werden sämtliche körperlichen Einschränkungen de s Be schwerde führer s berück sichtigt.
Ent spre chend kann auf deren Schlussfolgerungen, wonach der Be schwer de führer in der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr arbeits fähig ist, ih m jedoch eine angepasste Tätigkeit – unter Berücksich ti gung des Belastungsprofils – seit dem 1. Dezember 2022 in einem 10 0%-Pensum zuzumuten ist, abgestellt werden. 5.3
Zwar sind seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 8. April 2009 neue Diagnosen hinzugetreten, dies stellt jedoch nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E.
5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist vielmehr einzig, ob beziehungsweise in welchem Aus mass den medizinischen Akten
– unabhängig von der Diagnose
–
eine Verschlechterung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen) . Nachdem die Beschwerde gegnerin bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung davon ausg egangen war , dass dem Beschwerdeführer die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar war , er indes in einer leidensangepassten Tätigkeit
- wie auch wieder seit Dezember 2022 - zu 100 % arbeitsfähig sei und sie ausserdem
bereits seinerzeit ein Belastungsprofil formuliert hatt e (vgl. E. 3.3 in fine ), das dem nunmehr umschriebenen P rofil (E. 4.4 in fine ) mehrheitlich entspricht , steht gestützt auf die Akten fest, dass im relevanten Zeitraum keine wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen eingetreten sind , die Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hätten. E ine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im hier zu prüfenden Zeitraum
- frühester Rentenbeginn wäre Mai 2023 (vgl. E. 1.2) - ist daher nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 5.4
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, s eine Rest erwerbsfähigkeit werde auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt beziehungsweise deren wirtschaftliche Verwertbarkeit fehle ( Urk. 1 S. 9 ff. ; vgl. vorstehende E. 1.7 ) .
Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die medizinische Zumut barkeit einer (vollzeitigen) Erwerbstätigkeit im Dezember 2022 feststand ( vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 6.4 ,
Urk. 7/86/4-5 und Urk. 7/125/3). In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch nicht ganz 63 Jahre alt und ihm verblieben somit noch etwas mehr als zwei Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensions alters. Zwar war der Beschwerdeführer im Dezember 2022 nicht mehr erwerbs tätig, jedoch hatte er bis im Mai desselben Jahres noch als Elektromonteur gearbeitet ( Urk. 7/86/62). Von einer arbeitsmarktlichen Desintegration kann des halb nicht die Rede sein. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner beruf lichen Laufbahn unterschiedliche Tätigkeiten in verschiedenen Branchen aus geübt ( Urk. 7/11) und
nach einer längeren Erwerbsabstinenz mit mehrer en kurz fristigen Anstellungen (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/88) ab dem Jahr 2019 gezeigt , dass er über eine gewisse Anpassungsfähigkeit verfügt und seine Arbeitskraft auf dem ersten Arbeitsmarkt nach wie vor nachgefragt wird. Hinzu kommt, dass Hilfs arbeiten auf dem hypothetischen, aus geglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich keine beruf lichen Erfahrungen er fordern
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16.
Mai 2019 E. 4.3 ) und der Beschwerdeführer zwar ein geschränkt (vgl. Belastungsprofil, E. 4.4), aber immer noch im Rahmen eines 10 0%-Pensums arbeitsfähig ist.
Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei welchen Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können ( Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweisen), ist vorliegend nach dem Gesagten nicht auf die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers zu schliessen. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Trotz seines zum fraglichen Zeitpunkt fortgeschrittenen Alters von beinahe 63 Jahren erscheint unter diesen Umständen das Finden einer entsprechenden Stelle keineswegs ausgeschlossen
Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom
14. Dezember 2023 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz -Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler