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IV.2024.00049

Berufliche Massnahmen. Kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2024-12-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1980 geborene X.___, Mutter eines Kinde s (Jahrgang 2018), verfügt über einen Lehrabschluss als Damenschneiderin sowie einen Studienabschluss als Modedesignerin. Zuletzt war sie

bis am

28. Februar 2022 in einem Teilzeitpensum als Assistentin einer Modedesign erin

angestellt . wobei sie seit dem 6. Oktober 2021 zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 11/3 und Urk. 11/38 S. 2). Unter Hin weis auf eine Erschöpfungsdepression mit Panikattacken meldete sich die Versicherte am

18. Januar 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab; u.a. zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 11/ 45) . D ie IV-Stelle gewährte der Versicherten am 10. Februar 2022 (Urk. 11/9) im Rahmen von Frühinterventions massnahmen Kostengutsprache für ein Job - Coach ing vom 24. Januar 2022 bis 23. Januar 202 3. Am 11. August 2022 (Urk. 11/21) teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Arbeitsvermittlung abschliesse, da aufgrund des Gesundheits zustandes aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Die eingeholten medizinischen Akten legte sie dem regional en ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Urk. 11/36 S. 3 f. und Urk. 11/50 S. 4 f.).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

11/37, Urk. 11/ 39) v erneinte

die IV-Stelle mit Verfügung vom

13. Dezember 2023 einen Leistungsanspruch (Urk.

2) . 2.

Die Versicherte erhob am

19. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom

13. Dezember 2023 und beantragte

sinngemäss deren Aufhebung,

soweit ein Anspruch auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen verneint wurde, und ersuchte um Gewährung von solchen.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

5. April 2024 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den An fechtungs

- und Streitgegenstand zu verfahren. Diese sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechts verhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1).

Gegen stand der Verfügung vom

13. Dezember 2023 (Urk.

2) sind - trotz des irre führenden Titels «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» - sowohl Renten leistungen wie auch berufliche Massnahmen, wie sich aus dem Verfügungs dispositiv («Das Leistungsbegehren wird abgewiesen») bei Anmeldung für «Beruf liche Integration /Rente » (Urk. 11 / 3) und den Erwägungen (« Eingliederungs massnahmen von Seiten der Invalidenversicherung sind daher weder geeignet noch notwendig […]»; Urk.

2 S.

2 Mitte) ergibt.

Aus der Beschwerde vom 19 . Januar 202 4

(«[ …] Die Ablehnung einer IV Rente ist für mich nachvollziehbar, ich möchte sie jedoch erneut bitten, eine Unterstützung durch eine Berufliche Wiedereingliederung seitens IV zu prüfen ») ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die leistungsabweisende Verfügung vom 13 . Dezember 202 3 dahingehend anficht, dass sie berufliche Massnahmen verlangt. Streit gegenstand und Prozessthema im vorliegenden Verfahren ist f olglich ein An spruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen .

Mit Blick auf den gestellten Beschwerdeantrag ist die Verfügung vom 13. Dezember 2023 b etreffend die Rentenfrage

somit in Teilrechtskraft erwachsen. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Invalidität ka nn Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). 2.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 13. Dezember 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die bestehenden psychischen Leiden begründeten keine schweren und langandauernden Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Aus medizinischer Sicht sei eine Arbeitsunfähig keit zwar nachvollziehbar, allerdings sei eine Invalidität im rechtlichen Sinne nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin sei en sowohl eine Tätigkeit in der Modebranche als auch jegliche Arbeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu 100 % möglich. Dadurch erleide sie keine Erwerbseinbusse, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe. Des Weiteren sei sie in der Stellensuche nicht ein geschränkt. Sie verfüge über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss und könne die erworbenen Fähigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt voll umfänglich verwerten. Eingliederungsmassnahmen seien daher weder geeignet noch notwendig. Für berufliche Unterstützung oder Hilfe bei der Stellensuche könne sich die Beschwerdeführerin an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wenden (S. 2). 3.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 19. Januar 2024 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, die Ablehnung einer Invalidenrente sei für sie nach vollziehbar, jedoch bitte sie darum, eine Unterstützung durch eine berufliche Wiedereingliederung zu prüfen. Ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monate n wieder etwas verschlechtert. Sie wisse nicht, wie der berufliche Wieder einstieg ohne Unterstützung gelingen soll e, und möchte eine erneute Über forderung vermeiden . Es sei keinesfalls so, dass sie, wie von der IV-Stelle fest gehalten, uneingeschränkt auf Stellensuche und in jeder Arbeit des ausgeglichenen Arbeitsmarkt s zu 100 % arbeitsfähig sei. 3.3

Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hat. 4 . 4 .1

Ausgangspunkt für die Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Art.

8 Abs. 1 i.V.m . Art. 4 Abs. 1 IVG

i.V.m . Art. 8 ATSG, vgl. E. 2.2)

ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist

(vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1). Ob eine solche invalidisierende Gesundheits beein trächtigung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Dezember 2023 vorlag, ist nachfolgend zu prüfen. 4 .2 4.2. 1

Wie sich aus den medizinischen Akten ergibt, sind d ie Diagnosen einer depressiven Episode und einer Panikstörung, die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch im Herbst 2021 nach einer länger andauernden Überlastungs situation (schwierige berufliche Situation, Belastung in der Partnerschaft und Belastung durch ein Kleinkind) gestellt und aufgrund derer eine Arbeitsfähigkeit a ttestiert worden war, nach längerer und intensiver Behandlung in der Y.___ AG (Y.___), Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, und in der psychiatrischen Abteilung des Spitals A.___

remittiert.

Die durchgeführten Behandlungen in der Y.___, wo die Beschwerdeführerin vom 22. Oktober bis 24. November 2021 und vom 22. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 stationär und vom 17. Februar bis 29. März 2022 ambulant behandelt worden war, und in der psychiatrischen Tagesklinik des Spitals A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 4. April 2022 bis 29. September 2022 teilstationär behandelt worden war, sind abgeschlossen (vgl. insbesondere die Berichte der Y.___ vom 12. Oktober 2022 [Urk. 11/32] und vom Spital A.___ vom 26. Oktober 2022 [Urk. 11/45/134-136]; vgl. auch die Berichte der Y.___ vom 29. November 2021 [Urk. 11/33/1-11], vom 16. Februar 2022 [Urk. 11/33/12-25], vom 9. März 2022 [Urk. 11/45/82-85] und vom 28. Juni 2022 [Urk. 11/25] sowie vom Spital A.___ vom 26. August 2022 [Urk. 11/29]) .

Entsprechend erhob Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin für die Kranken taggeldversicherung am 2. März 2023 eingehend untersucht hatt e, einen unauf fällig en Befund .

Er stellte in seinem Gutachten vom 9. März 2023 (Urk. 11/38) als Diagnosen einen Status nach Panikstörung sowie einen Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode und mass diesen

stattgehabten Erkrankungen keine Auswirkung (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 12). Entgegensteh ende medizinische Unterlagen liegen keine vor. 4.2. 2

Hingegen stellte Dr. B.___

in seinem Gutachten vom 9. März 2023 (Urk. 11/38) die

Diagnose einer generalisierten Angststörung und attestierte der Beschwerde führerin gestützt auf diese eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 12), was aber angesichts der erhobenen Befunde und Einschränkungen nicht plausibel erscheint und von Dr. B.___ auch nicht ausführlich begründet wurde .

Aus der überzeugenden Stellungnahme vom 17. August 2023 (Urk. 11/50 S. 4-6) der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ergibt sich vielmehr, dass die Diagnosestellung an sich

schon

nicht nachvollzieh bar ist .

Die RAD-Ärztin zeigte zutreffend auf, dass Dr. B.___

- wie dieser auch selber feststellte

(Urk. 11/38 S. 13 Mitte) - bei der Befunderhebung nach den AMDP-Richtlinien keine psychopathologischen Auffälligkeiten objektivieren konnte und für seine Beurteilung lediglich auf die subjektiven Äusserungen der Beschwerdeführerin abstellte . Entsprechend folgerte Dr. C.___ plausibel, dass die ICD-10-Kriterien für die se Diagnose nicht erfüllt

seien und ein IV-relevantes psychisches Leiden mit massgeblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit damit

nicht vorlieg e . Dr. C.___

stellte fest, dass bei der Beschwer d eführerin

eine Dekonditionierung

bestehe, was im Nachgang zur langen Rekonvaleszenz im Zusammenhang mit der durchlebten

Depression und Panikstörung durchaus nachvollziehbar ist, aber kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1) . Ihre Empfehlung, die

psycho- und verhaltenstherapeutische Behandlung zu intensivieren, ist denn auch im Kontext dieser

Dekonditionierung

zu sehen und für den vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht massgeblich .

Dies

bestätigt sich auch im von der Beschwerdeführerin im Zuge des vorliegenden Verfahrens eingereichten Schreiben ihrer aktuell behandelnden Psychologin D.___ vom 26. Januar 2024 (Urk. 7/1), worin diese als Ziele der Behandlungs sitzungen schilderte, die bestehende Symptomatik mit Blick aufs Nervensystem besser zu vers t ehen, die Selbstkompetenz zu fördern und die Selbstregulation zu unterstützen. Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin erst wieder alles neu habe ordnen und wieder stabilisierte Strukturen aufbauen müssen, was ihr äusserlich gut gelungen sei. Es bestehe aber noch eine Fragilität und Unsicherheit in der neuen Lebenssituation . Diese Ausführungen zeigen, dass auch in der aktuellen Behandlung die Rekonditionierung der Beschwerdeführerin im Zentrum

stand .

Dementsprechend

beschrieb Psychologin D.___ die belastenden Lebensumstände (psychosoziale Faktoren) und nannte weder eine psychiatrische Diagnose noch stellte sie die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. C.___ in Frage. 4.2. 3

Die Hausärztin Dr. med. E.___, Doctor

of

Naturopathic Medicine (vgl. Urk. 11/41), welche die Beschwerdeführerin seit Oktober 2022 behandelt, attestierte ihr in Arbeitsunfähigkeitszeugni s s en ohne jegliche Ausführungen von

1. Februar bis 5. April 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/45/165 und 173) . In einem im Einwandverfahren eingebrachten Schreiben vom 25. Mai 2023 (Urk. 11/41) führte Dr. E.___ mit dem vagen Hinweis auf somatische und psychische Beschwerden an, dass sie es nicht für nachvollziehbar halte, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei. Weder begründete die Hausärztin ihre Einschätzung noch nannte sie eine konkrete Erkrankung (Diagnose). Ihren Äusserungen kommt daher für die vorliegenden Belange keinerlei Aussagekraft zu.

Insbesondere vermögen sie damit d ie psychiatrisch-fachärztliche Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 4.3

Nach dem Gesagten bestand im Verfügungszeitpunkt

überwiegend wahrschein lich keine psychi atri sche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr . Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf berufliche Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung und hat die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin für die berufliche Integration zu Recht an die Arbeitslosenversicherung verwiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5 .

Die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos und die Bedürftigkeit ist ausgewiesen (Urk. 7/2). Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61).

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 500 .-- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuches vom 1 9. Januar 202 4 wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vo r Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1980 geborene X.___, Mutter eines Kinde s (Jahrgang 2018), verfügt über einen Lehrabschluss als Damenschneiderin sowie einen Studienabschluss als Modedesignerin. Zuletzt war sie

bis am

28. Februar 2022 in einem Teilzeitpensum als Assistentin einer Modedesign erin

angestellt . wobei sie seit dem 6. Oktober 2021 zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 11/3 und Urk. 11/38 S. 2). Unter Hin weis auf eine Erschöpfungsdepression mit Panikattacken meldete sich die Versicherte am

18. Januar 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab; u.a. zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 11/ 45) . D ie IV-Stelle gewährte der Versicherten am 10. Februar 2022 (Urk. 11/9) im Rahmen von Frühinterventions massnahmen Kostengutsprache für ein Job - Coach ing vom 24. Januar 2022 bis 23. Januar 202 3. Am 11. August 2022 (Urk. 11/21) teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Arbeitsvermittlung abschliesse, da aufgrund des Gesundheits zustandes aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Die eingeholten medizinischen Akten legte sie dem regional en ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Urk. 11/36 S. 3 f. und Urk. 11/50 S. 4 f.).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

11/37, Urk. 11/ 39) v erneinte

die IV-Stelle mit Verfügung vom

13. Dezember 2023 einen Leistungsanspruch (Urk.

2) .

E. 2 Die Versicherte erhob am

19. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom

13. Dezember 2023 und beantragte

sinngemäss deren Aufhebung,

soweit ein Anspruch auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen verneint wurde, und ersuchte um Gewährung von solchen.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

5. April 2024 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den An fechtungs

- und Streitgegenstand zu verfahren. Diese sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechts verhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1).

Gegen stand der Verfügung vom

13. Dezember 2023 (Urk.

2) sind - trotz des irre führenden Titels «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» - sowohl Renten leistungen wie auch berufliche Massnahmen, wie sich aus dem Verfügungs dispositiv («Das Leistungsbegehren wird abgewiesen») bei Anmeldung für «Beruf liche Integration /Rente » (Urk. 11 /

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Invalidität ka nn Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).

E. 2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. 3.

E. 3 ) und den Erwägungen (« Eingliederungs massnahmen von Seiten der Invalidenversicherung sind daher weder geeignet noch notwendig […]»; Urk.

2 S.

2 Mitte) ergibt.

Aus der Beschwerde vom 19 . Januar 202

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 13. Dezember 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die bestehenden psychischen Leiden begründeten keine schweren und langandauernden Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Aus medizinischer Sicht sei eine Arbeitsunfähig keit zwar nachvollziehbar, allerdings sei eine Invalidität im rechtlichen Sinne nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin sei en sowohl eine Tätigkeit in der Modebranche als auch jegliche Arbeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu 100 % möglich. Dadurch erleide sie keine Erwerbseinbusse, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe. Des Weiteren sei sie in der Stellensuche nicht ein geschränkt. Sie verfüge über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss und könne die erworbenen Fähigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt voll umfänglich verwerten. Eingliederungsmassnahmen seien daher weder geeignet noch notwendig. Für berufliche Unterstützung oder Hilfe bei der Stellensuche könne sich die Beschwerdeführerin an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wenden (S. 2).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 19. Januar 2024 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, die Ablehnung einer Invalidenrente sei für sie nach vollziehbar, jedoch bitte sie darum, eine Unterstützung durch eine berufliche Wiedereingliederung zu prüfen. Ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monate n wieder etwas verschlechtert. Sie wisse nicht, wie der berufliche Wieder einstieg ohne Unterstützung gelingen soll e, und möchte eine erneute Über forderung vermeiden . Es sei keinesfalls so, dass sie, wie von der IV-Stelle fest gehalten, uneingeschränkt auf Stellensuche und in jeder Arbeit des ausgeglichenen Arbeitsmarkt s zu 100 % arbeitsfähig sei.

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hat.

E. 4 .1

Ausgangspunkt für die Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Art.

E. 4.2 3

Die Hausärztin Dr. med. E.___, Doctor

of

Naturopathic Medicine (vgl. Urk. 11/41), welche die Beschwerdeführerin seit Oktober 2022 behandelt, attestierte ihr in Arbeitsunfähigkeitszeugni s s en ohne jegliche Ausführungen von

1. Februar bis 5. April 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/45/165 und 173) . In einem im Einwandverfahren eingebrachten Schreiben vom 25. Mai 2023 (Urk. 11/41) führte Dr. E.___ mit dem vagen Hinweis auf somatische und psychische Beschwerden an, dass sie es nicht für nachvollziehbar halte, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei. Weder begründete die Hausärztin ihre Einschätzung noch nannte sie eine konkrete Erkrankung (Diagnose). Ihren Äusserungen kommt daher für die vorliegenden Belange keinerlei Aussagekraft zu.

Insbesondere vermögen sie damit d ie psychiatrisch-fachärztliche Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten bestand im Verfügungszeitpunkt

überwiegend wahrschein lich keine psychi atri sche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr . Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf berufliche Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung und hat die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin für die berufliche Integration zu Recht an die Arbeitslosenversicherung verwiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5 .

Die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos und die Bedürftigkeit ist ausgewiesen (Urk. 7/2). Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61).

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 500 .-- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuches vom 1 9. Januar 202 4 wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vo r Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

E. 8 ATSG, vgl. E. 2.2)

ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist

(vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1). Ob eine solche invalidisierende Gesundheits beein trächtigung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Dezember 2023 vorlag, ist nachfolgend zu prüfen. 4 .2

E. 12 ), was aber angesichts der erhobenen Befunde und Einschränkungen nicht plausibel erscheint und von Dr. B.___ auch nicht ausführlich begründet wurde .

Aus der überzeugenden Stellungnahme vom 17. August 2023 (Urk. 11/50 S. 4-6) der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ergibt sich vielmehr, dass die Diagnosestellung an sich

schon

nicht nachvollzieh bar ist .

Die RAD-Ärztin zeigte zutreffend auf, dass Dr. B.___

- wie dieser auch selber feststellte

(Urk. 11/38 S. 13 Mitte) - bei der Befunderhebung nach den AMDP-Richtlinien keine psychopathologischen Auffälligkeiten objektivieren konnte und für seine Beurteilung lediglich auf die subjektiven Äusserungen der Beschwerdeführerin abstellte . Entsprechend folgerte Dr. C.___ plausibel, dass die ICD-10-Kriterien für die se Diagnose nicht erfüllt

seien und ein IV-relevantes psychisches Leiden mit massgeblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit damit

nicht vorlieg e . Dr. C.___

stellte fest, dass bei der Beschwer d eführerin

eine Dekonditionierung

bestehe, was im Nachgang zur langen Rekonvaleszenz im Zusammenhang mit der durchlebten

Depression und Panikstörung durchaus nachvollziehbar ist, aber kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1) . Ihre Empfehlung, die

psycho- und verhaltenstherapeutische Behandlung zu intensivieren, ist denn auch im Kontext dieser

Dekonditionierung

zu sehen und für den vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht massgeblich .

Dies

bestätigt sich auch im von der Beschwerdeführerin im Zuge des vorliegenden Verfahrens eingereichten Schreiben ihrer aktuell behandelnden Psychologin D.___ vom 26. Januar 2024 (Urk. 7/1), worin diese als Ziele der Behandlungs sitzungen schilderte, die bestehende Symptomatik mit Blick aufs Nervensystem besser zu vers t ehen, die Selbstkompetenz zu fördern und die Selbstregulation zu unterstützen. Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin erst wieder alles neu habe ordnen und wieder stabilisierte Strukturen aufbauen müssen, was ihr äusserlich gut gelungen sei. Es bestehe aber noch eine Fragilität und Unsicherheit in der neuen Lebenssituation . Diese Ausführungen zeigen, dass auch in der aktuellen Behandlung die Rekonditionierung der Beschwerdeführerin im Zentrum

stand .

Dementsprechend

beschrieb Psychologin D.___ die belastenden Lebensumstände (psychosoziale Faktoren) und nannte weder eine psychiatrische Diagnose noch stellte sie die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. C.___ in Frage.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00049 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

23. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1980 geborene X.___, Mutter eines Kinde s (Jahrgang 2018), verfügt über einen Lehrabschluss als Damenschneiderin sowie einen Studienabschluss als Modedesignerin. Zuletzt war sie

bis am

28. Februar 2022 in einem Teilzeitpensum als Assistentin einer Modedesign erin

angestellt . wobei sie seit dem 6. Oktober 2021 zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 11/3 und Urk. 11/38 S. 2). Unter Hin weis auf eine Erschöpfungsdepression mit Panikattacken meldete sich die Versicherte am

18. Januar 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab; u.a. zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 11/ 45) . D ie IV-Stelle gewährte der Versicherten am 10. Februar 2022 (Urk. 11/9) im Rahmen von Frühinterventions massnahmen Kostengutsprache für ein Job - Coach ing vom 24. Januar 2022 bis 23. Januar 202 3. Am 11. August 2022 (Urk. 11/21) teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Arbeitsvermittlung abschliesse, da aufgrund des Gesundheits zustandes aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Die eingeholten medizinischen Akten legte sie dem regional en ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Urk. 11/36 S. 3 f. und Urk. 11/50 S. 4 f.).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

11/37, Urk. 11/ 39) v erneinte

die IV-Stelle mit Verfügung vom

13. Dezember 2023 einen Leistungsanspruch (Urk.

2) . 2.

Die Versicherte erhob am

19. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom

13. Dezember 2023 und beantragte

sinngemäss deren Aufhebung,

soweit ein Anspruch auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen verneint wurde, und ersuchte um Gewährung von solchen.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

5. April 2024 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den An fechtungs

- und Streitgegenstand zu verfahren. Diese sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechts verhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1).

Gegen stand der Verfügung vom

13. Dezember 2023 (Urk.

2) sind - trotz des irre führenden Titels «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» - sowohl Renten leistungen wie auch berufliche Massnahmen, wie sich aus dem Verfügungs dispositiv («Das Leistungsbegehren wird abgewiesen») bei Anmeldung für «Beruf liche Integration /Rente » (Urk. 11 / 3) und den Erwägungen (« Eingliederungs massnahmen von Seiten der Invalidenversicherung sind daher weder geeignet noch notwendig […]»; Urk.

2 S.

2 Mitte) ergibt.

Aus der Beschwerde vom 19 . Januar 202 4

(«[ …] Die Ablehnung einer IV Rente ist für mich nachvollziehbar, ich möchte sie jedoch erneut bitten, eine Unterstützung durch eine Berufliche Wiedereingliederung seitens IV zu prüfen ») ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die leistungsabweisende Verfügung vom 13 . Dezember 202 3 dahingehend anficht, dass sie berufliche Massnahmen verlangt. Streit gegenstand und Prozessthema im vorliegenden Verfahren ist f olglich ein An spruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen .

Mit Blick auf den gestellten Beschwerdeantrag ist die Verfügung vom 13. Dezember 2023 b etreffend die Rentenfrage

somit in Teilrechtskraft erwachsen. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Invalidität ka nn Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). 2.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 13. Dezember 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die bestehenden psychischen Leiden begründeten keine schweren und langandauernden Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Aus medizinischer Sicht sei eine Arbeitsunfähig keit zwar nachvollziehbar, allerdings sei eine Invalidität im rechtlichen Sinne nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin sei en sowohl eine Tätigkeit in der Modebranche als auch jegliche Arbeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu 100 % möglich. Dadurch erleide sie keine Erwerbseinbusse, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe. Des Weiteren sei sie in der Stellensuche nicht ein geschränkt. Sie verfüge über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss und könne die erworbenen Fähigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt voll umfänglich verwerten. Eingliederungsmassnahmen seien daher weder geeignet noch notwendig. Für berufliche Unterstützung oder Hilfe bei der Stellensuche könne sich die Beschwerdeführerin an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wenden (S. 2). 3.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 19. Januar 2024 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, die Ablehnung einer Invalidenrente sei für sie nach vollziehbar, jedoch bitte sie darum, eine Unterstützung durch eine berufliche Wiedereingliederung zu prüfen. Ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monate n wieder etwas verschlechtert. Sie wisse nicht, wie der berufliche Wieder einstieg ohne Unterstützung gelingen soll e, und möchte eine erneute Über forderung vermeiden . Es sei keinesfalls so, dass sie, wie von der IV-Stelle fest gehalten, uneingeschränkt auf Stellensuche und in jeder Arbeit des ausgeglichenen Arbeitsmarkt s zu 100 % arbeitsfähig sei. 3.3

Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hat. 4 . 4 .1

Ausgangspunkt für die Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Art.

8 Abs. 1 i.V.m . Art. 4 Abs. 1 IVG

i.V.m . Art. 8 ATSG, vgl. E. 2.2)

ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist

(vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1). Ob eine solche invalidisierende Gesundheits beein trächtigung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Dezember 2023 vorlag, ist nachfolgend zu prüfen. 4 .2 4.2. 1

Wie sich aus den medizinischen Akten ergibt, sind d ie Diagnosen einer depressiven Episode und einer Panikstörung, die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch im Herbst 2021 nach einer länger andauernden Überlastungs situation (schwierige berufliche Situation, Belastung in der Partnerschaft und Belastung durch ein Kleinkind) gestellt und aufgrund derer eine Arbeitsfähigkeit a ttestiert worden war, nach längerer und intensiver Behandlung in der Y.___ AG (Y.___), Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, und in der psychiatrischen Abteilung des Spitals A.___

remittiert.

Die durchgeführten Behandlungen in der Y.___, wo die Beschwerdeführerin vom 22. Oktober bis 24. November 2021 und vom 22. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 stationär und vom 17. Februar bis 29. März 2022 ambulant behandelt worden war, und in der psychiatrischen Tagesklinik des Spitals A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 4. April 2022 bis 29. September 2022 teilstationär behandelt worden war, sind abgeschlossen (vgl. insbesondere die Berichte der Y.___ vom 12. Oktober 2022 [Urk. 11/32] und vom Spital A.___ vom 26. Oktober 2022 [Urk. 11/45/134-136]; vgl. auch die Berichte der Y.___ vom 29. November 2021 [Urk. 11/33/1-11], vom 16. Februar 2022 [Urk. 11/33/12-25], vom 9. März 2022 [Urk. 11/45/82-85] und vom 28. Juni 2022 [Urk. 11/25] sowie vom Spital A.___ vom 26. August 2022 [Urk. 11/29]) .

Entsprechend erhob Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin für die Kranken taggeldversicherung am 2. März 2023 eingehend untersucht hatt e, einen unauf fällig en Befund .

Er stellte in seinem Gutachten vom 9. März 2023 (Urk. 11/38) als Diagnosen einen Status nach Panikstörung sowie einen Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode und mass diesen

stattgehabten Erkrankungen keine Auswirkung (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 12). Entgegensteh ende medizinische Unterlagen liegen keine vor. 4.2. 2

Hingegen stellte Dr. B.___

in seinem Gutachten vom 9. März 2023 (Urk. 11/38) die

Diagnose einer generalisierten Angststörung und attestierte der Beschwerde führerin gestützt auf diese eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 12), was aber angesichts der erhobenen Befunde und Einschränkungen nicht plausibel erscheint und von Dr. B.___ auch nicht ausführlich begründet wurde .

Aus der überzeugenden Stellungnahme vom 17. August 2023 (Urk. 11/50 S. 4-6) der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ergibt sich vielmehr, dass die Diagnosestellung an sich

schon

nicht nachvollzieh bar ist .

Die RAD-Ärztin zeigte zutreffend auf, dass Dr. B.___

- wie dieser auch selber feststellte

(Urk. 11/38 S. 13 Mitte) - bei der Befunderhebung nach den AMDP-Richtlinien keine psychopathologischen Auffälligkeiten objektivieren konnte und für seine Beurteilung lediglich auf die subjektiven Äusserungen der Beschwerdeführerin abstellte . Entsprechend folgerte Dr. C.___ plausibel, dass die ICD-10-Kriterien für die se Diagnose nicht erfüllt

seien und ein IV-relevantes psychisches Leiden mit massgeblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit damit

nicht vorlieg e . Dr. C.___

stellte fest, dass bei der Beschwer d eführerin

eine Dekonditionierung

bestehe, was im Nachgang zur langen Rekonvaleszenz im Zusammenhang mit der durchlebten

Depression und Panikstörung durchaus nachvollziehbar ist, aber kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1) . Ihre Empfehlung, die

psycho- und verhaltenstherapeutische Behandlung zu intensivieren, ist denn auch im Kontext dieser

Dekonditionierung

zu sehen und für den vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht massgeblich .

Dies

bestätigt sich auch im von der Beschwerdeführerin im Zuge des vorliegenden Verfahrens eingereichten Schreiben ihrer aktuell behandelnden Psychologin D.___ vom 26. Januar 2024 (Urk. 7/1), worin diese als Ziele der Behandlungs sitzungen schilderte, die bestehende Symptomatik mit Blick aufs Nervensystem besser zu vers t ehen, die Selbstkompetenz zu fördern und die Selbstregulation zu unterstützen. Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin erst wieder alles neu habe ordnen und wieder stabilisierte Strukturen aufbauen müssen, was ihr äusserlich gut gelungen sei. Es bestehe aber noch eine Fragilität und Unsicherheit in der neuen Lebenssituation . Diese Ausführungen zeigen, dass auch in der aktuellen Behandlung die Rekonditionierung der Beschwerdeführerin im Zentrum

stand .

Dementsprechend

beschrieb Psychologin D.___ die belastenden Lebensumstände (psychosoziale Faktoren) und nannte weder eine psychiatrische Diagnose noch stellte sie die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. C.___ in Frage. 4.2. 3

Die Hausärztin Dr. med. E.___, Doctor

of

Naturopathic Medicine (vgl. Urk. 11/41), welche die Beschwerdeführerin seit Oktober 2022 behandelt, attestierte ihr in Arbeitsunfähigkeitszeugni s s en ohne jegliche Ausführungen von

1. Februar bis 5. April 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/45/165 und 173) . In einem im Einwandverfahren eingebrachten Schreiben vom 25. Mai 2023 (Urk. 11/41) führte Dr. E.___ mit dem vagen Hinweis auf somatische und psychische Beschwerden an, dass sie es nicht für nachvollziehbar halte, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei. Weder begründete die Hausärztin ihre Einschätzung noch nannte sie eine konkrete Erkrankung (Diagnose). Ihren Äusserungen kommt daher für die vorliegenden Belange keinerlei Aussagekraft zu.

Insbesondere vermögen sie damit d ie psychiatrisch-fachärztliche Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 4.3

Nach dem Gesagten bestand im Verfügungszeitpunkt

überwiegend wahrschein lich keine psychi atri sche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr . Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf berufliche Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung und hat die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin für die berufliche Integration zu Recht an die Arbeitslosenversicherung verwiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5 .

Die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos und die Bedürftigkeit ist ausgewiesen (Urk. 7/2). Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61).

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 500 .-- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuches vom 1 9. Januar 202 4 wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vo r Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller