Sachverhalt
1.
1.1
X.___ ,
geboren
1970,
studierte
in
Serbien
im
Bereich
Chemie.
In
der
Schweiz
war
er
ab
1996
überwiegend
in
der
Gastronomie
und
ab
Mitte
2006
bis
zur
Kündi gung
per
31.
Januar
2017
in
einer
Druckerei
tätig
(Urk.
10/4/84-85,
10/6/5,
10/13/3,
10/22, 10/71 und 10/78/3). Hernach war er arbeitslos. Am 26. September 2017 erlitt er einen Unfall, bei dem er sich mit einem Cutter in den linken Unterarm schnitt (Urk. 10/4/6 und 10/14/26). In der Folge wurden eine Läsion des Endastes des Ramus anterior des Nervus c utaneus antebrachii medialis sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert und rehabilitativ behandelt (Urk. 10/18/1-3). 1.2
Im Juli 2018 meldete sich der Versicherte erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 10/6). Diese verneinte formlos einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/20, 10/34 und 10/54). Ebenso verneinte sie mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 10/60). Kurz darauf sprach der Unfallversicherer (Suva) dem Versicherten in teilweiser Gutheissung seiner Einsprache gegen seine Verfügung vom 26. Juni 2019 (Urk. 10/43/9-11) mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 (Urk. 10/61, 10/152/100 ff.) eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % zu (ergänzend Urk. 10/152/64 f.; bestätigt Urk. 10/152/16 f.). 1.3
Vom 1. Mai 2020 bis zum Erhalt der Kündigung am 20. Juli 2020 arbeitete der Versicherte als Koch (Urk.
10/70/5, 10/73/3, 10/78 und 10/90). Infolge der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ab 21. Juli 2020 wurden ihm Krankentaggelder ausgerichtet (Urk. 10/70/29). Derweilen liess er sich vom 2. bis 5. August 2020 (Urk. 10/74/16), vom 14. Dezember 2020 bis 15.
Januar 2021 (Urk.
10/74/8) und vom 29. April bis 10. Juni 2021 (Urk. 10/93) stationär psychiatrisch behandeln. Bei radikulärem Reizsyndrom S1 wurde bei ihm im März 2022 zudem ein Sakralblock durchgeführt (Urk. 10/171/4). Ab 24.
April 2022 arbeitete der Versicherte als
Allrounder
im
Restaurant
eines
Freundes.
Nach
Erhalt
der
Kündigung
per
31.
Oktober 2022 (Urk. 10/175/3) wurde er vom 21. Oktober bis 1. Dezember 2022 erneut stationär psychiatrisch behandelt (Urk. 10/181/3).
Nachdem sich der Versicherte am 5. Januar 2021 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet hatte (Urk. 10/64), forderte diese insbesondere die Akten des
Krankentaggeldversicherers
(Urk.
10/70),
der
Strafbehörden
(Urk.
10/101-128)
sowie des Migrationsamtes an (Urk. 10/138). A m
10. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen formlos (Urk. 10/76) und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Aus psychiatrischer Sicht nahm am 9. November 2022 die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Y.___ , Stellung. Aus somatischer Sicht erfolgte am 29. Dezember 2022 eine Beurteilung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie (Urk. 10/179/14-20). Gestützt auf die RAD-Stellung nahmen kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. März 2023 die Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk. 10/180). Dagegen erhob er Einwand,
indem
er
Eingliederungsmassnahmen
verlangte
(Urk.
10/188/1;
Begründung,
Urk.
10/197).
Dazu
nahm
die
RAD-Ärztin
Dr.
Y.___
am
9.
August
2023
nochmals Stellung (Urk. 10/201/4 f.). Am 28. November 2023 verfügte die IV-Stelle schliesslich wie angekündigt (Urk. 2). Das Gesuch des Versicherten um Wiederwägung dieser Verfügung (Urk. 20/1) lehnte die IV-Stelle mit formlosem Schreiben vom 12. Januar 2024 ab (Urk. 20/2). 2.
Gegen die Verfügung vom 28. November 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch
Rechtsanwalt
Glavas,
mit
Eingabe
vom
15.
Januar
2024
unter
Beilage
insbesondere des forensisch-psychiatrischen Gutachtens der Psychiatrischen Universitätsklink Zürich (PUK) vom 3. Januar 2024 (Urk. 3/6) Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
diese
ein
neutrales
Gutachten
in
Auftrag gebe (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort, eingegangen am 5. April 2024 (Urk.
8), schloss die IV-Stelle – unter Beilage einer neuen Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr.
Y.___
vom
11.
März
2024
(Urk.
9)
–
auf
Abweisung
der
Beschwerde.
Mit
Verfügung
vom
9.
April
2024
ordnete
das
Gericht
einen
zweiten
Schriftenwech sel
an (Urk. 11). Während der Versicherte in der Replik vom 20.
Juni 2024 an seinem
Antrag
festhielt
(Urk.
14),
verzichtete
die
IV-Stelle
auf
das
Einreichen
einer
Duplik (Urk. 16). Darüber wurde der Versicherte mit Verfügung vom 22. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Die
Neuanmeldung
des
Beschwerdeführers
ging
am
5.
Januar
2021
bei
der
Beschwerdegegnerin ein. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist nach
Art.
29
Abs.
1
IVG,
ist
frühestmöglicher
Rentenbeginn
der
1.
Juli
2021.
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen,
ob
bis
dahin
ein
Rentenanspruch
entstanden
ist.
Würde
ein
solcher
Rentenanspruch bejaht, wäre seine Anpassung an die neuen Bestimmungen nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein allfälliger, erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch ist nach geltendem Recht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.
Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
2 IVG). Die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage sieht in Art. 28b Abs. 4 IVG ebenfalls eine n
Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für einen Rentenanspruch vor. 1.3
War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Ren tenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE
117 V 198 E.
3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9.
Februar 2005 E.
1.1).
Bei
einer
Neuanmeldung
der
versicherten
Person
bei
der
IV-Stelle
sind
die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE
141 V 585 E.
5.3 in fine, 133 V 108 E.
5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7.
September 2022 E.
2.2 mit Hinweisen).
Ein
Revisionsgrund
im
Sinne
von
Art.
17
Abs.
1
ATSG
betrifft
Änderungen
in
den
persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE
133
V
454 E.
7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14.
Dezember 2016 E.
5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe
sich
seit
dem
letzten
Rentenbescheid
nicht
verschlechtert.
In
einer
körperlich angepassten Tätigkeit sei er weiterhin voll arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht
bestehe
kein
invalidisierender
Gesundheitsschaden.
So
sei
eine
rezidivierende
depres sive
Störung,
partiell
in
Remission,
diagnostiziert
worden,
wobei
der
depres sive Einbruch auf psychosoziale Belastungsfaktoren erfolgt sei und der psychopathologische Befund keine mittelgradige depressive Symptomatik erkennen lassen (Urk. 2). Daran ändere das neu aufgelegte forensische Gutachten gemäss aktueller Stellungnahme des RAD nichts (Urk. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. So seien zunächst weder der Austrittsbericht zum letzten stationären Aufenthalt noch die Akten des Krankentaggeldversicherers eingeholt worden. Psychische Beschwerden seien bei der letzten Rentenverfügung korrekterweise nicht berücksichtigt worden, würden seither aber im Rahmen der ambulanten und stationären Behandlungen, seitens des Krankentaggeldversicherers und insbesondere im forensischen Gutachten als relevant erachtet. Er habe auch wiederholt eine Anstellung gefunden und verloren, sei psychisch dekompensiert. Das neutrale Gutachten genüge, um Zweifel an der RAD-Beurteilung zu wecken. Der RAD habe diesbezüglich selbst offene Fragen, was eine versicherungsmedizinische Begutachtung indiziere. Ferner habe der Unfallversicherer das Valideneinkommen nach oben korrigiert, was bereits zu einem Invaliditätsgrad von 21 % führe. Dass er im Vorbescheidverfahren den von der Sozialarbeiterin verfassten
Antrag
auf
Eingliederungsmassnahmen
trotz
Arbeitsunfähigkeit
unterzeichnet habe, belege gerade seine Hilflosigkeit (Urk. 1 und 14). 3. 3.1
Das
Neuanmeldeverfahren
dient
der
Geltendmachung
einer
Veränderung
der
tatsächlichen
Verhältnisse
nach
einer
Ablehnung,
Herabsetzung
oder
Aufhebung der Rente. Es ist danach zu fragen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Rentenverfügung – vorliegend am 10.
Dezember 2019 (Urk.
10/60) – bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch – vorliegend am 28.
November 2023 – rentenrelevant verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2020 vom 9.
Dezember 2020 E. 4.2). 3.2
In
der
Verfügung
vom
10.
Dezember
2019
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
es
lägen
reine Unfallfolgen nach dem Ereignis vom 26. September 2017 vor. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 25. September 2018 sei eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bereits per Ablauf des sog. Wartejahres gegeben gewesen. Zumutbar seien Tätigkeiten, bei denen die linke Hand und der linke Vorderarm keinen Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt seien und nicht repetitiv und kraftvoll eingesetzt werden müssten. Die Masse der einzig mit der linken Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu beschränken. Die rechte Hand sei uneingeschränkt leistungsfähig. Eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht liege nicht vor; es finde keine regelmässige psychiatrische Behandlung statt. Unter
Berücksichtigung
eines
leidensbedingten
Abzugs
von
5
%
wegen
des
Belas tungsprofils resultiere [bei einem Vollzeitpensum in angepasster Hilfstätigkeit] ein Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 10/60). 3.3
Wie
sich
aus
den
Berichten
der
Rheum ap raxis
B.___
vom
8.
März
2021
(dazu Urk.
10/85/7 f.) und 4. Juli 2022 (dazu Urk.
10/171/4) ergibt, bestand beim Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei mittelgrosser
Diskushernie
L5/S1.
Nach
Sakralblock
im
Oktober
2012
und
Juli
2014
mit langjähriger guter Schmerzfreiheit erlitt er im Oktober 2020 einen Rückfall, der im März 2021 mit einem weiteren Sakralblock behandelt werden konnte. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde vom Behandler ausdrücklich verneint. Gemäss Bericht der Neurologen C.___ vom 11.
Mai 2020 (dazu Urk.
10/70/39 f.) ergaben sich bei chronifizierter Schmerzsymptomatik nach Schnittverletzung am linken beugseitigen
Unterarm
damals
keine
Hinweise
auf
eine
traumatische
Nervenverletzung. Auch elektroneurographisch bestand diesbezüglich ein unauffälliger Befund. Festgestellt wurden einzig leichte Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, allerdings ohne klar klinische Relevanz oder gar Indikation zur Operation.
Zutreffend
führte
der
RAD-Arzt
Dr.
Z.___
am
29.
Dezember
2022
somit
aus,
der Gesundheitszustand habe sich gemäss rheumatologischem Bericht vom 4.
Juli 2022 verbessert. Seitens der Neurologen [ C.___ ] bestehe zudem kein
Hinweis
auf
Folgen
einer
traumatischen
Nervenverletzung.
Die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter betrage 0
%, jene in optimal angepasster Tätigkeit 100 %. Dem Beschwerdeführer zumutbar seien wechselbelastende, körperlich leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten (bis max.
15 kg) ohne monotone/repetitive Fehlhaltungen des Rumpfes nach vorn gebeugt/verdreht, häufige Überkopfarbeiten oder schlagende, stossende oder vibrierende Krafteinwirkung (Urk. 10/179/20). 3.4
Die Ausgangslage gestaltet sich somit wie folgt: Vom Beschwerdeführer wurde zu Recht nicht behauptet, dass seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung eine gesundheitliche
Verschlechterung
aus
somatischer
Sicht
eingetreten
sei.
Bei
unverändertem organischem Korrelat gilt er aus somatischer Sicht in einer dem in der letzten Rentenverfügung definierten rheumatologisch en Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit als weiterhin voll arbeitsfähig. Dieses wurde vom RAD denn auch nochmals, in etwas differenzierter Weise, bestätigt.
In
der
Verfügung
vom
10.
Dezember
2019
explizit
verneint
(ergänzend
Feststellungsblatt:
Urk.
10/58/7
oben)
und
nun
als
Neuanmeldungsgrund
geltend
gemacht
wurden indessen
invalidisierende psychische Leiden .
Dies heisst indessen nicht, dass
der
Beschwerdeführer
nicht
bereits
vor
der
letzten
Rentenverfügung
psychische
Beschwerden beklagte hätte . Seitens der D.___ AG wurden nach der ambulanten Abklärung vom 11.
Juli 2017 eine erste mittel- bis schwergradige depressive Episode (vgl.
Urk.
10/70/48) und im Eintrittsbericht vom 12. Juni 2018 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
depressive
Ep is ode,
ohne
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
diagnostiziert
(vgl.
Urk.
10/ 70/45-47).
Im
Austrittsbericht
der
Rehaklinik
A.___
vom
25. September 2018 wurden die Diagnosen eine r Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion , die sich medikamentös bereits leicht habe stabilisiert lassen , und der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung
gestellt (vgl.
Urk.
10/18/1). 4 . 4 .1
Die
RAD-Ärztin
Dr.
Y.___
kommentierte
in
ihrer
Stellungnahme
vom
9.
Novem ber 2022 Arztberichte und Strafakten aus der Zeit vor wie auch nach der letzten Rentenverfügung (vgl. Urk.
10/179/14-19). Aus psychiatrischer Sicht kam sie zum Schluss, es könne nicht plausibel von einer therapierefraktären rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig ausgegangen werden. In keinem der Berichte sei eine entsprechende Symptomatik aufgeführt worden. Offensichtlich
habe
der
Beschwerdeführer
während
der
100%igen
Krankschreibung
gemäss
Auszug
aus
dem
Individuellen
Konto
(IK)
vom
3.
November
2021
von
August
bis
Oktober
2019
und
März
bis
September
2020
denn
auch
gearbeitet
sowie
im Jahr 2021 Module beim E.___ absolviert. Daneben habe er ab dem Jahr 2017 verschiedene Delikte verübt, die am ehesten im Zusammenhang mit den Schulden und nicht mit einer Persönlichkeitsproblematik zu sehen seien. Eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sei weder plausibel nachzuvollziehen noch entsprechend der ICD-Kriterien hergeleitet worden; diese seien nicht erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht sei kein Gesundheitsschaden mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Es könne psychiatrisch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 10/179/19).
Speziell zu erwähnen sind dabei folgende, kommentierte Berichte: Gemäss Bericht der D.___ AG vom 12. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer an, seine Probleme hätten mit dem Verlust der Arbeitsstelle im Januar 2017 begonnen. Damals
habe
er
mit
zum
Teil
geliehenem
Geld
aus
dem
Kollegenkreis
in
ein
Geschäft investiert. Er sei jedoch betrogen worden und habe das Geld verloren. Daraufhin habe er bei unseriösen Kreditgebern Kredite aufgenommen, um die Schul d en bei seinen Kollegen zurückzahlen zu können. Irgendwann habe er dann auch versucht, mittels Glücksspiels (Poker) Geld zu generieren. Dadurch hätten sich noch mehr Schulden angehäuft. Erst als seine Frau bemerkt habe, dass etwas nicht stimme, habe er zumindest einen Teil der Problematik offengelegt. Er versuche eine Lösung zu finden, was jedoch schwierig sei (vgl. Urk. 10/70/45). Dazu bemerkte Dr. Y.___ insbesondere, Spielen um Geld zu verdienen sei kein pathologisches Spielen (Urk. 10/179/14).
Im damals jüngsten Bericht der D.___ AG vom 12. September 2022 waren eine therapierefraktäre mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Erstdiagnose im Januar 2017, zwischenzeitlich beinahe vollständig regredient, und eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert worden. Zudem war eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bei einer Arbeitszeit von nahe 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt postuliert worden (dazu Urk.
10/175). Dr. Y.___ erörterte zu jenem Bericht, es sei unverständlich, wie bei einer Verbesserung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit weiterhin die gleiche Diagnose wie im Bericht vom 3. Februar 2022 attestiert werden könne. Eine übertriebene Empfindlichkeit auf Kritik und nachfolgend aggressiven und gewalttätigen Ausbrüchen sei zudem kein Kriterium einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 10/179/19). 4 .2
Im Bericht der D.___ AG vom 21. Februar 2023 wurden daraufhin eine rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
bis
schwere
Episode,
in partieller Remission und Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen di agnostiziert . Der psychopathologische Befund lautete im Wesentlichen: vermindert spürbar und schwingungsfähig, keine höhergradige Störung von Aufmerksamkeit, Auffassung oder Gedächtnis, formales Denken geordnet, Zukunftsängste, affektiv deprimiert, Interessen- und Freundlosigkeit, Energie und Antrieb vermindert , Rückzugsverhalten und psychomotorisch unauffällig . Zum Verlauf wurde erläutert, nach weiteren stationären psychiatrischen Behandlungen vom 2. November 2020 bis 15. Januar 2021 und 24. April bis 10. Juni 2021 sei es zu einer deutlichen Besserung mit eigenständig organisierter, gestufter Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit bei einem Freund gekommen. Im Verlauf habe das Pensum knapp 100 % bei allerdings reduzierter Arbeitsleistung betragen. Vor dem Hintergrund der Kündigung Ende Oktober 2022, einer Pfändung aufgrund von Geldstrafen und eines laufenden Strafverfahrens habe sich das depressive Zustandsbild deutlich verschlechtert mit Notwendigkeit einer weiteren Hospitalisation vom 21. Oktober bis 1. Dezember 2022. Weiter bestehe eine übertriebene Empfindsamkeit auf Kritik mit konsekutiven Gefühlen von Minderwertigkeit und Wertlosigkeit, gefolgt von explosivem Verhalten in Form von Wutausbrüchen, Beschimpfungen sowie Anspannungszuständen mit Schlagen mit der Faust gegen die Wand oder gegen Gegenstände. Prognostisch bestehe noch für zwei bis vier Monate eine Arbeitsunfähigkeit, auf die sich die fehlende Umgebungsstabilität aufgrund des laufenden Strafverfahrens und der laufenden Pfändung negativ auswirke (vgl. Urk. 10/181/3).
Dazu
führte
die
RAD-Ärztin
Dr.
Y.___
am
9.
August
202 3
aus,
die
plötzliche
Diagnoseänderung sei weder kommentiert worden, noch sei sie plausibel nachvollziehbar. Der psychopathologische Befund lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien erkennen. Im Übrigen sei keine Persönlichkeitsstörung mehr diagnostiziert worden (vgl. Urk. 10/201/4). 4 .3
Im Prozess legte der Beschwerdeführer
den B ericht der D.___ AG vom 17. Juli 2023 auf (Urk. 20/3) . Im Vergleich zu m Vorbericht vom 21. Februar
2023 wurde wieder eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Im
Befund wurden die Zukunftsängste
neu
als stark beschrieben sowie Insuffizienzgefühle , reizbar , teil weise
Selbstverletzung
durch
Kratzen
und
« subjektiv
von
fehlende r
I mpu l skontrol le
berichtet» hinzugefügt. Zum Verlauf wurde ergänzt, vor dem Hintergrund des negativen Rentenvorbescheids vom 1
4. März 2023 sei es zuletzt zu einer depressiven Dekompensation mit Rückzug bzw. Vermeidungsverhalten aufgrund des neuerlichen Impulses eines Eindringens in fremde Wohnungen gekommen.
Das laufende Gerichtsverfahren mit drohender Ausweisung sowie die aktuellen finanziellen Engpässe würden zur Verstärkung der Gesamtsymptomatik beitragen. Die am 1.
Dezember 2022 erneut eingetretene volle Arbeitsunfähigkeit dauere an und werde eventuell längerfristig andauern (Urk.
20/3). 4 .4 4 .4.1
Zudem
reichte
der
Beschwerdeführer
das
vom
Bezirksgericht
Meilen
im
Strafverfahren
betreffend
(teils
versuchter)
Diebstahl
und
Hausfriedensbruch
von
Prof.
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
und
Dr.
phil.
G.___ , Psychologin,
unterzeichnete
forensisch-psychiatrische
Gutachten
vom 3.
Januar 2024 ein
(Urk.
3/6).
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, d ie ICD-10-Kriterien
für
eine
schwere
depressive
Episode
seien
erfüllt,
wofür
auch
das
Be ck-Depression-Inventar
spreche .
Die
Symptomatik
sei
insbesondere
durch
inne re
Unruhe und Agitiertheit gekennzeichnet . B ei erhöhter Angespanntheit münde dies vorab bei Männern häufig in einer erhöhten Reizbarkeit und selbst-
un d auch fremda g gressiven Handlungen und menschlichen Konflikten. Eine Lehrmeinung äussere
sich
dahingehend ,
dass
sich
depressive
Symptome
wie
Selbstkritik,
Interes senverlust
und
Verstimmung
bei
Männern
häufig
in
Form
von
Ärger
und
Impulsivität , eine innere Unruhe nicht selten in Feindselig k eit und Externalisierung, aber auch in sozialem Rückzug äussern würden (vgl. Urk.
3/6 S.
57 f.) . Die Symptomatik habe deutliche psychosoziale Leistungseinbussen und wiederholt stationäre Behandlungen begründet , was die Behandlungsunterlagen verschiedene r Institutionen beleg en würden
(vgl. Urk. 3/6 S. 60). 4 .4.2
Die beschriebene Symptomkombination überschneide sich mit d en Kriterien der in der Behandlung diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ us , für welche die diagnostische Schwelle nach ICD-10-Klassifikation i n der testpsychologischen Untersuchung erfüllt worden sei . Die festgestellte
unterdurchschnittliche
Intelligenz
begrenze
zudem
die
Belastbarkeit
des Beschwerdeführers
sowie
seine
Fähigkeit,
mit
Belastungen
umzugehen.
Vor
diesem
Hintergrund
sei
seine
einseitige
Darstellung
der
Entwicklung
seit
dem
Jahr 2017
in eine m simplen S chwarz-Weiss - Kontrast zu verstehen .
Begünstig t werde d ie s e Tendenz durch die testpsychologisch und klinisch augenfälligen histrionischen Persönlichkeitsmerkmale mit übermässiger Emotionalität.
Mit Blick auf die ICD-10 -
bzw. DSM-5 - Klassifikation weise d er Beschwerdeführer zwar Denk- und Verhaltensauffälligkeiten
sowie erhebliche Schwierigkeiten in der Emotionsregulation auf, die ihn in allen
wichtigen Funktionsbereichen
beeinträchtigen würden ;
d as Zeitstabilitätskriterium erfülle er jedoch nicht. Obwohl das unflexible und unangepasste Muster seit fünf Jahren mit tiefgreifende n Konsequenzen wie K ündigungen, Arbeitslosigkeit, familiären Konflikten, sozialem Rückzug und Verlust der Freizeitaktivitäten stabil gehalten werde, sei die Symptomatik erst im Alter von 47 Jahren aufgetreten. Indessen sei das Konzept der Persönlichkeitsstörung anhand der Forschungsergebnisse der letzten Jahrzehnte
in der ICD-11-Klassifikation überarbeitet worden, so dass die Funktionsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Adoleszenz beginnen , sondern nur über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren beobachtbar sein müss ten . Bei vordergründig manifester depressiv-agitierter Symptomatik und fehlendem Zei t stabilitätskriterium
werde die Persönlichkeitsstörung als Verdachtsdiagnose au f geführt (vgl.
Urk. 6/3 S.
58 -60 ). 4 .4 .3
In
der
ungewöhnlichen
und
komplexen
Konstellation
des
Beschwerdeführers
sei
von
einem
Einfluss
der
depressiven
Symptomatik
auf
die
vorgeworfenen
Delikte
auszugehen.
Der
Beginn
der
Delinquenz
falle
in
den
Zeitraum,
in
dem
er
durch
den U nfall
und
die
nachfolgende
Entlassung
belastet
gewesen
und
–
wohl
damit
zusam menhängend –
psychisch dekompensiert sei. Sodann beschreibe er die Delikte als Ausdruck eines Zwangs bzw. Impulses, Gebäude zu betreten, um dort zur Ruhe zu
kommen;
um
Geld
sei
es
ihm
nie
gegangen,
er
habe
keine
finanziellen
Probleme.
Die Behandler hätten angenommen, er habe sich bei starkem Spannungserleben eine dysfunktionale Strategie zur Stressreduktion angeeignet.
Diese Deliktshypothese werde durch die
Begutachtung gestützt . Einerseits habe sich d er Beschwerdeführer in Bezug auf sein wiederholt aufgetretenes Bedürfnis, sich unerlaubt in fremde
Räume
zu
begeben,
ratlos
bis
verzweifelt
gezeigt.
Noch
ratloser
mache
ihn,
dass er dort Geldbeträge entwendet habe. Andererseits berichte er über eine dort gefunde ne Ruhe, z.B. wie er sich in der Baubaracke als Teil der Gesellschaft bzw. eines Teams vorgestellt habe – im Kontrast zur als tiefe Kränkung erlebten Kündigung m i t Ausschluss aus der Arbeitswelt bzw. des als zweite Familie bezeichneten Teams (vgl. Urk. 3/6 S. 6 0 f.). 4.4.4
Deutlich
werde
aus
der
Erfüllung
der
Störungskriterien,
dass
es
sich
um
eine
seit mehreren
Jahren
bestehende ,
behandlungsbedürftige
schwere
Störung
hand le
–
verbunden
mit
erheblichen
Leistungseinbussen
im
emotionalen
wie
kognitiven
Verhaltensbereich
und Leiden beim Beschwerdeführer und seinem Umfeld. In Reaktion auf die Kränkung im Jahr 2017 scheine es zu einer massiven Labilisierung
des
Selbstwertgefüges
gekommen
zu
sein .
Es
sei
ihm
kaum
mehr
gelungen,
funktionale
Problembewältigungsstrategien
anzuwenden,
so
dass
er
in
eine
Hilflo sigkeit und Verzweiflung und mit zunehmender Rigidität in agitierte, externalisierende
und
passiv-aggressive
Verhaltensmuster
verfallen
sei
(vgl.
Urk.
3/6
S.
62 ).
Ausgrenzungserfahrungen könnte n gemäss einer Lehrmeinung dazu führen, dass versucht werde, Wirksamkeits- und Existenzbedürfnisse wie Kontrolle und Anerkennung
zu
stärken,
was
effizient
über
antisoziale
Gedanken
und
Verhaltensweisen
sowie eine verweigernde Haltung bewältigt werden könn e . Forschungsergebnisse würden zudem darauf hinweise n , dass massiv erlebte Ausgrenzung bei mangelhaften Ressourcen zur Bewältigung ein Risikofaktor sei, in Depression und Hilflosigkeit zu verfallen. Dies beschreibe ein auf den Beschwerdeführer zutreffendes Muster. Bei niedriger Intelligenzausstattung und Introspektionsfähigkeit habe er schon
vor
der
einschneidenden
Entlassung
im
Jahr
2017
über
eine
gewisse
Rigidität
in d en Prob le mbewält ig ungs mechanismen verfügt, die Arbeit und das Arbeitsumfeld hätten für ihn stark identitätsstiftend gewirkt und eine zentrales soziales Anschlussmotiv befriedigt (vgl. Urk. 3/6 S. 63) . Er habe sich anhand dissozialer und
feindseliger
Verhaltensweisen
eine
dysfunktionale
Form
des
Wirksamkeitsbe dürfnisses
angeeignet,
was
in
d en
Gesetzesübertretungen
und
im
v on
den
Behand lern beschriebenen Interaktionsmuster (Externalisierungstendenzen ; mangelnde Bereitschaft sich an Regeln zu halten oder Änderungen aktiv anzugehen) deutlich werde.
Aus
den
kontextunabhängigen
und
impulshaften
Regelübertretungen
lasse
sich die Annahme ableiten, dass es sich motivational auch bei den deliktischen Handlungen nicht um planvolle Handlungen und bei den Diebstählen zumindest nicht um eine primär durch Bereicherungsabsicht geleitete Zielumsetzung gehandelt habe (vgl. Urk. 3/6 S. 63 f.) .
Bei der Deliktsbegehung sei damit weniger von einem zwanghaften
Verhalten, als von einer passiv-aggressiven Form zur Bedürfnisbefriedigung bei frustriertem Anschlussmotiv mit sozialer Isolation und fehlendem Zugehörigkeitsgefühl sowie mangelhafter Wirksamkeit und Anerkennung auszugehen . Als Ersatzhandlung verstand en , gehe es bei den Hausfriedensbrüchen und Diebstählen nicht primär um eine materielle Bereicherung , sondern der Beschwerdeführer könnte versucht haben, sich etwas zurückzuholen, das ihm genommen worden sei : Ruhe, Anerkennung, Zugehörigkeit und Wirksamkeit.
Motivational werde damit ein kausaler Zusammenhang zwischen der depressiven Symptomatik und den deliktischen Handlungen ersichtlich. Die Einsicht in das Unrecht der Taten sei dabei erhalten geblieben, habe er doch mehrfach geäussert, sich nicht als Dieb zu verstehen, sich zu schämen und die Taten zu bereuen (vgl. Urk. 3/6 S. 65) . 4 .4. 5
Eine gewisse Impulshaftigkeit und Enthemmung, die aus den Tatbegehungen hervorgehe
und die bereits
aufgrund der agitiert-depressive n Symptomatik und der Kontrollschwäche infolge der d ekompensierte n Selbstwert- und Persönlichkeitsproblematik bestanden hätten , dürfte n durch die Einnah me von Lorazepam verstärkt worden sein, die der Beschwerdeführer unklar in den Jahren 2018 bis 2022 intermittierend
bis
zu
2
mg
täglich
eigenständig
gesteigert
habe .
Das
Benzodiaze pin-Präparat reduziere Ängste und könne bei den genannten konstellativen Faktoren in Situationen erhöhten Stresserlebens, wie
es vor den Deliktbegehungen geschildert worden sei , zu einer emotionalen Labilisierung des vor bestehenden Ungleichgewichts und damit einer Einengung der Steuerungsfähigkeit führen . Es sei von einer mittelgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. Urk.
3/6 S. 65 f.). 4 .4. 6
Während
die
medikamentöse
Behandlung
die
Grundlage
zur
Stabilisierung
depressiver Symptomatik darstelle, seien insbe so ndere für den Umgang mit Emotionsregul ationsschwierigkeiten, Impulskontrolle und Problembewältigung psychotherapeutische Mittel wirksam. Es würden sich bereits erste Erfolge abzeichnen ; der Beschwerdeführer und die Behandler würden von einer Abnahme der deliktfördern den
Impulse
und
einer
Zunahme
sog.
Skills
berichten.
Es
werde
empfohlen,
das
soziale Netzwerk in eine Therapie einzubeziehen und zu stärken sowie eine sozialpsychiatrische
Unterstützung
zum
Wiederaufbau
einer
sinngebenden
Arbeitstätigkeit bzw. Tagesstruktur anzubieten (vgl. Urk. 3/6 S. 71). 4 .5
4 .5.1
Die neuen Unterlagen legte die Beschwerdegegnerin wiederum der RAD-Ärztin Dr.
Y.___
zur
Prüfung
vor.
Diese
betonte
in
ihrer
Stellungnahme
vom
11.
März
2024
vorab, dass es sich beim Gutachten um eine Beurteilung aus forens ischer, nicht aus versicherungsmedizinischer Sicht handle (vgl. Urk. 9 S. 1) . 4 .5.2
Sodann führte sie aus, dass e ine Verdachtsdiagnose für die Invalidenversicherung irrelevant sei und aufgrund der Anamnese ohnehin nicht von der genannten Persönlichkeitsstörung
ausgegangen
werden
könne,
wobei
vor
allem
auch
im
Zusammenhang mit den Delikten nicht wirklich ein impulsives Hand eln zu erkennen sei . Wenn überhaupt bestehe am ehesten eine narzisstische Tenden z.
Weiter lasse der psychopathologische Befund in den Arztberichten
keine schwere depressive Symptomatik erkennen . Die darin teils diagnostizierte
rezidivierende depressive Störung sei nicht nachvollziehbar und
stehe im Widerspruch zur auch angegebenen therapie refraktäre n depressive n Episode , di e gegen ein episodisches Auftreten spreche . Ferner sei die depressive Episode am 12. September 2022 als beinahe vollständig regredient angegeben worden und es bestünden erhebliche psychosoziale
Faktoren
w ie
Kündigung,
finanzielle
Probleme
und
Schulden,
Ablehnung der Berentung sowie Angst vor einer Ausschaffung aus der Schweiz , wobei unklar sei, ob eine solche im Raum stehe (vgl. Urk. 9 S. S . 2 f.). 4 .5.3
Eine Zwangsstörung bestehe gemäss forensisch-psychiatrische m Gutachten nicht .
Nicht nachvollziehbar seien d ie Feststellungen zum motivationa l ersich tlichen kausalen Zusammenhang zwischen depressiver Symptomatik und Delikten. Es handle sich um Spekulationen , bei den en persönlichkeitsbezogene Eigenschaften und depressive Symptome vermischt würden.
Aus Sicht des RAD müssten die Delikte während einer schweren depressiven Symptomatik grundsätzlich in Frage gestellt
werden,
zumal
schon
von
einer
mittelgradigen
depressiven
Episode
Betroffene meist grösste Schwierigkeiten hätten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Es komme zur starken Beeinträchtigung der sozialen Beziehungen mit sozialem Rückzug, das Denken sei verlangsamt, die Konzentration und zum Teil die Auffassung seien beeinträchtigt und der Antrieb sei vermindert. Meist träten auch
verschiedene
körperliche
Beschwerden
wie
Schlafstörungen
und
En er gielosigkeit auf .
Es f änden sich
zudem weder in den Arztberichten noch dem Gutachten Hinweise auf eine agitierte Depression oder Dekompensation.
Ebenso wenig könne aufgrund des gutachterlichen Befund s (klagsam, ratlos, teils hoffnungslos über die missliche Lage , äussere starke Insuffizienz-, Scham- und Schuldgefühle, Interessen-
und
Freudlosigkeit
sowie
deutlich
reduzierten
Antrieb,
schein e
psychomotorisch eher unruhig, zittrig, mit häufigen Wechseln der Sitzposition, in der Gestik und Sprachmodulation expressiv und impulsiv ) eine schwere depressive Symptomatik erkannt werden (vgl. Urk. 9 S. 2) .
Völlig
unklar
sei,
wie
es
zur
Interpretation
ge k ommen
sei,
dass
die
Diebstähle
ohne
Bereicherungsabsicht begangen worden seien. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer seit der Kündigung jeweils nur kurzzeitig angestellt gewesen , habe Schulden und äussere Existenzängste seit der Kündigung (vgl. Urk. 9 S. 3) .
E benso unklar sei, ob er während der Taten [überhaupt] Lorazepam eingenommen habe. Benzodiazepine würden zudem unter anderem verschrieben, damit die Impulsivität abnehme. Diese ändere sich nicht, wenn sie ohne Verschreibung eingenommen würden. Ausser im Bericht vom 17. Juli 2023 (schädlicher Gebrauch) sei auch keine psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine diagnostiziert worden (vgl. Urk. 9 S. 4) . 4 .5. 4
Zusammenfassend bleibe unklar, was genau für psychische Einschränkungen vorliegen soll t en. Indessen hätten sich Hinweise auf eine erhöhte Suggestibilität ergeben. So habe der Beschwerde führer die befragten Symptome überwiegend bejaht, was Hinweis auf eine Aggravation sein könne. Auch hätten sich Auffälligkeiten
in
der
testpsychologischen
Untersuchung
gezeigt .
So
sei
d er
Beschwerdeführer mit theatralischer und emotionaler Gestik sowie selbstabwertenden, klagsamen Äusserungen aufgefallen. Auf der Basis des Digit-Rey-Tests hätten sich Hinweise auf mögliche Aggravationstendenzen bei Stresserleben ergeben . Das L eistungsprüfsystem zur Erfassung der Intelligenz im Sine von abstrakt-logischer Denkfähigkeit habe zweimal angewendet werden müssen. Das Resultat im Bereich der
sprachfreien
Leistungen
habe
einen
Testwert
73
respektive
IQ
83
ergeben.
Auch
das semantische Verständnis für die bildungsabhängige Verbalbefähigung liege mit Prozentran g 10.3 und
Äquivalenzwert von IQ 81 unterhalb des Normbereichs. Unterdurchschnittliche Werte seien bei verschiedenen weiteren Tests beschrieben worden. Die möglich en neurokognitiven Defizite seien nicht weiter abgeklärt worden , eine neuropsychologische und psychiatrische Beschwerdevalidierung sei nicht durchgeführt worden. W esentliche Teile des Gutachtens seien zudem nicht durch den Facharzt erfolgt (vgl. Urk. 9 S. 4). 5. 5.1
Die internen Berichte des RAD nach Art. 49 Abs. 1 IVV, wie sie vorliegend zu beurteilen sind, haben eine andere Funktion als die im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten medizinischen Gutachten
oder die Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. In Ersteren würdigen RAD-Ärzte die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne dass sie selber medizinische Befunde erheben. Der Beweiswert ihrer Stellungnahmen hängt davon ab, ob sie den
allgemeinen
beweisrechtlichen
Anforderungen
an
ärztliche
Berichte
genügen.
Sie
müssen
insbesondere
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen
-
zu
denen
die
RAD-Berichte
gehören
-
kann
(ohne
Einholung
eines
externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.2
5.2.1
Die
RAD -Ärztin
Dr.
Y.___
verfügt
unstrittig
üb er
die
nötigen
Qualifikationen
für
die
versicherungsmedizinische Beurteilung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers. S ie äusserte sich so dann umfassend zu den aktenkundigen psychiatrischen Behandlungsunterlagen und kam
zum Schluss, da ss der
psychopathologische Befund
jeweils nicht auf eine mittel- oder gar schwergradige
Depression schliessen lasse und ebenso wenig die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt seien . Mit Blick auf die entsprechenden ICD-10-Kriterien (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, S. 169-174 und 276-277 ) ist
dies nachvollziehbar . T ypische und andere depressive Symptome wurden nur sehr vereinzelt als
ausgeprägter
beschriebe n .
D er
Fokus
lag
auf
einer
vorderhand
subjektiv
berichtete n ,
neuen
Impulsivität
( etwa
Urk.
10/70/47,
10/74/9 ,
10/ 95/2 ,
10/93/3
f.,
10/149/4 , 10/175/2 f.
sowie E.
4.2 und 4.3 ; ebenso in der ersten forensischen Abklärung , Urk. 3/6 S. 26 f. , und dem als fehlend monierten Austrittsbericht vom 22. Dezember 2022, Urk. 3/6 S. 30 unten)
bei bis zum Jahr 2017 unauffälliger Erwerbs-
und
Sozialbiographie.
Im
Bericht
des
Spitals
B.___
zur
kurzen
Hospitalisation Anfang August 2020 wurde übrigens erwogen, die ausgeprägten Stimmungsschwankungen
seien
alternativ
auf
wahrscheinlich
rezidivierende
Hypoglykämien zurückzuführen , die im Rahmen einer Malcompliance bezüglich
Medikation
und
Ernährung
bei
Diabetes
mellitus
(Erstdiagnose
im
Mai
2006)
beurteilt würden ( vgl. Urk. 10/70/42 f.).
Die Malcompliance hat sich gemäss Austrittbericht der D.___ AG vom 22. Dezember 2022 bestätigt und besteht demnach fort (vgl. Urk. 3/6 S. 31). 5.2.2
G egen eine invalidisierende
psychische Störung
verbunden mit einer relevanten Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
spricht
auch ,
wie
von
Dr.
Y.___
angeführt ,
dass
sich d er Beschwerdeführer im Frühsommer 2020 und Sommer 2022 selber beruflich zu integrieren vermochte (vgl. Sachverhalt E. 1.3) und dazwischen Kursmodule des E.___
besuchte (etwa Urk. 10/120/9 unten). Ebenso ging er im Herbst 2020 trotz Krankschreibung (Urk. 10/70/52) einer relevanten Zwischenverdiensttätigkeit nach ;
ein Kunde zeigte ihn damals wegen Diebstahls an (vgl. Urk. 10/114/3, 10/114/7 und 10/120/9). Mit Blick auf sein Aktivitätsniveau ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zudem
weitere Delikte im Zeitraum November 2017 bis März 2021 vorgeworfen (vgl. Urk. 10/101-128) , teilweise a uch Strafen hierfür ausgefällt wurden (insbesondere Urk.
10/98 und 10/153 ).
In
der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2021 gab er an, den Sohn zum Fussball zu begleiten und gerne Basketball zu spielen; alles mit Sport mache ihm Spass (Urk.
10/122/3).
All dies ist mit einer mittelgradigen und erst recht einer schweren depressiven Episode,
bei
der
es
gemäss
ICD-10-Klassifikation
sehr
unwahrscheinlich
ist,
dass
Betroffene in der Lage sind , soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (allenfalls noch sehr begrenzt), kaum vereinbar. 5.2.3
Zutreffend wies Dr.
Y.___
schliesslich auf die erheblichen psychosozialen Faktoren hin. Ein Zusammenhang zwischen der Beanspruchung stationärer Behandlungen (mit Sozialberatung) einerseits und den
Stellenverlusten ( im Jahr 2020 Covid-19-Pandemie
und Konflikt mit der Chefin , vgl. Urk. 1 0/70/5 ,
1 0/70/3 und 10/149/5 Mitte ; im Jahr 2022 zusätzlich Tod von Mutter und Onkel sowie schwere Erkrankung des Vaters, Urk. 3/6 S. 30 ) , de n Strafuntersuchungen , der Eintreibung von Schulden
und abschlägigen Rentenbescheiden
( und angekündigter fo rensisch-psychiatrische r Begutachtung , Urk. 20/3) andererse its
ist zeitlich augenfällig und wird seitens
der
Behandler
ebenfalls
bestätigt
( etwa
Urk.
10/70/45,
10/181/2
f. ,
10/74/10
oben
und
Urk.
3/6
S.
43 ) .
Auch
gab
der
Beschwerdeführer
am
ersten
Tag
der
gutach terlichen Exploration vom 5. Oktober 2023 an, es sei ihm in den letzten neun Monaten viel besser gegangen als davor, während er dem Gutachter bloss 14 Tage später erklärte, er habe bereits mit seinem Arzt gesprochen, dass er sich wegen Gedankenkreisens bei Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen, bald wieder stationär behandeln lassen müsse (vgl. Urk. 3/6 S.
33). Ungeachtet der uneinheitlichen diagnostischen Einordnung durch die B ehandler (therapierefraktäre anhaltende depressive
Episode
oder
rezidivierende
depressive
Störung;
Persönlichkeitsstörung
oder
-akzentuierun g)
wurde
die
depressive
Symptomatik,
wie
von
Dr.
Y.___
betont,
ab
dem
Jahr
2022
als
teils
remittiert
beurteilt .
Ebenso
berichtete
der
Beschwerdeführer damals über eine verbesserte Impulskontrolle
(vgl. Urk.
10/175/2 f., 10/181/ 1 , 10/181/4 und Urk.
3/6 S. 49 ).
5.3 5.3.1
Ergänzend ist festzuhalten , dass schon
im Bericht der D.___ AG vom 12.
Juni 2018
eine gegenwärtig mittelgradige [depressive] Episode
diagnostiziert, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch explizit verneint worden war (Urk.
10/70/45-47) .
Im
B ericht
zur
stationären
Behandlung
im
Frühjahr
2021
wurde
trotz als schwer qualifizierter depressiver Episode und aus therapeutischer Sicht nur geringer Besserung bereits zwei Wochen ab Klinikaustritt eine langsam auf
50
%
steigerbare
Teilarbeitsfähigkeit
postuliert
(Urk.
10/93/6) .
Am
3.
Februar
2022
attestierten
die
Behandler
eine
therapierefraktäre
mitteschwere
bis
schwere
depressive Episode mit fluktuierender Ausprägung schon seit Januar 2017 ; seit Behandlungsbeginn am 8. Juli 2021
bestehe ein
anhaltend mittelschweres bis schwer depressives Zustandsbild mit voller Arbeits un fähigkeit , längerfristig sei eine Teilarbeitsfähigkeit
bzw.
ein
Belastbarkeitstraining
in
zwei
bis
drei
Monaten
denkbar (Urk.
10/149/ 3 und 10/149/ 5) .
Ende März 2022 befürworteten sie im Hinblick auf
den
bevorstehenden
Strafvollzug
indessen
den
sofortigen
Einstieg
in
ein
Aufbautraining mit vier Stunden täglich (Urk.
10/153 und 10/162) und als sich der Beschwerdeführer per Juni 2022
eine neue Arbeitsstelle organisierte, wurde die depressive Episode am 12. September 2022 als zwischenzeitlich beinahe vollständig regredient angegeben.
Residuell bestünden Vergesslichkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit ,
im
Vordergrund
stehe
die
Persönlichkeitsstörung
mit
übertriebener
Empfindlichkeit auf Kritik mit konsekutiven Gefühlen von Minderwertigkeit und
Wertlosigkeit,
gefolgt
von
explosivem
Verhalten
in
Form
von
Wutausbrüchen,
Beschimpfungen und Anspannungszuständen mit Schlagen mit der Faust gegen die Wand oder Gegenstände . In der Folge bestünden tagelangen depressive Krisen. Der Beschwerdeführer berichtete
dannzumal , er habe ohne sonderlich viele Pausen, aber auch ohne Verantwortung gearbeitet . Nur einmalig sei es zu einer schwierigen Situation gekommen , in der er sich selbst habe beruhigen können . Die
Ärzte
schlossen
hieraus,
es
bestehe
e ine
aktuell
noch
verminderte
Leistungsfähigkeit von 50
% bei fast vollzeitiger Präsenz , und wiesen auf die Kündigung per 31.
Oktober 2022 hin (Urk.
10/175).
Ab Mitte Oktober 2022 bis 31.
Januar 2023 attestierte n sie dem Beschwerdeführer abermals
e ine volle Arbeitsunfähigkeit , wobei
er
sich
vom
21.
Oktober
bis
1.
Dezember
2022
stationär
behandeln
liess
(dazu
Austrittsbericht,
Urk.
3/6
S.
29
ff.) .
Unter
Hinweis
auf
eine
mittelschwere
depressive
Episode und
Persönlichkeitsakzentuierung sowie psychosoziale Faktoren wurde am 21.
Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit für weitere zwei bis vier Monaten prognostiziert (Urk.
10/181/3) . Bei abschlägigem Rentenbescheid und bevorstehender forensisch-psychiatrischer Begutachtung wurde alsdann im Juli 2023 bei fast unverändertem Befund eine volle Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres attestiert (Urk. 20/3), während der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 noch über eine anhaltend positive Entwicklung berichtete (vgl. Urk. 3/6 S. 32). 5.3.2
Es
besteht
somit
keine
klar
ersichtliche
Korrelation
zwischen
dem
von
den
Behandlern jeweils diagnostizierte n Schweregrad
der psychischen Störungen und ihren Beurteilungen
der
Arbeitsfähigkeit .
Der
Beschwerdeführer
übe r traf
sodann
die
Einschätzungen und kehrt schneller als prognostiziert, selbständig und mit jeweils hohem Arbeitspensum
ins Erwerbsleben
zurück . Da es sich vorliegend um ein Neuanmeldeverfahren handelt ist weiter hervorzuheben, dass die Behandler keine Zustandsverschlecht erung nach Dezember 2019 beschr eiben , sondern eine anhaltend
fluktuierende Symptomatik bzw.
durchgehend therapierefraktäre depressive Episode seit Januar 2017
schilderten ; eine teilweise Remission wurde erstmals Mitte 2022 berichtet. 5. 4 5.4.1
Ohne
Weiteres
zu
überzeugen
vermögen
die
Ausführungen
von
Dr.
Y.___
zum
forensisch-psychiatrischen
Gutachten .
Sie
wies
zu
Recht
auf
die
zahlreichen
Indizien
für
eine
Aggravation
hin
(vgl.
E.
5.4.5) ,
di e
in
der
Begutachtung
zwar
festgestellt
(vgl.
Urk.
3/6
S.
52-54) ,
aber
nicht
in
die
gutachterliche
Gesamtwürdigung
mit einbezogen
wurden.
Dabei
war
bereits
im
Bericht
vom
25.
September
2018
zum
mehrwöchigen
stationären
Aufenthalt
in
der
Rehaklinik
A.___
festgehalten
worden,
dass
die
Beobachtungen
bei
den
Leistungstests
und
im
Behandlungsprogramm
auf
eine
erhebliche
Symptomausweisung
hinweisen
würden;
die
Beschreibung
der
Schmerzen sei wenig differenziert, das Schmerzverhalten nicht adäquat und das Leistungsverhalten als schlecht zu qualifizier en (vgl. Urk. 10/18/6).
Eine
«niedrige
Intelligenzausstattung»
findet
in
den
Angaben
des
Beschwerdeführers
zu
seiner Ausbildung und seinem berufliche n Werdegang zudem keine Stütze (vgl.
Urk. 10/73/3, Urk. 3/6 S. 37. Urk.
10/4/118, Urk. 10/22: Besuch von Gymnasium und Universität in Serbien , Boutiqueninhaber , K üchenchef, stellvertretender Produktionsleiter im Bereich Druckertechnologie). 5. 4.2
Das
Gutachten
beruht
im
Kern
auf
der
Annahme,
der
Beschwerdeführer
habe
eine n
Bruch
durch
die
von
ihm
als
ungerecht
erlebte
Kündigung
nach
einem
Arbeitsunfall
(z.B.
Urk.
3/6
S.
56
oben,
S.
57
oben)
erlitten.
Er
habe
die
Kündigung
als
t ief
kränkende Ausgrenzungserfahrung
– aus der Arbeitswelt und dem als zweite Familie bezeichnete Team – erlebt (z.B. Urk. 3/6 S. 62 unten und 63 oben ). Tatsächlich endete die langjährige Anstellung als Druckoperator im Januar 2017 . Die
näheren Umstände de r Kündigun g aus wirtschaftlichen Gründen (Urk.
10/78/3-5) sind nicht bekannt . Der Unfall ereignete sich
erst
im September 2017 im Rahmen eines Teilzeitaushilfsjobs auf Abru
f. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers stand der letzte Arbeitgeber noch im Mai 2018 mit ihm in Kontakt (vgl. Urk. 10/4/84 f. , 10/22/6 , 10/4/5 f. und 10/78/3 ). 5. 4.3
Gemäss
Bericht
der
D.___
AG
vom
12.
Juni
2018
gab
der
Beschwerdeführer
zeitnah
zu
den
Geschehnissen
zudem
a n,
seine
Probleme
hätten
damit
begonnen, dass er sich nach dem Stellenverlust Geld ausgeliehen und investiert habe,
jedoch
betrogen
worden
sei .
U m
zu
Geld
zu
kommen,
habe
er
angefangen
zu
pokern,
wodurch
sich
noch
mehr
Schulden
angehäuft
hätten.
Inzwischen
habe
er
sich
in
den
Casinos
sperren
lassen.
Die
Ehefrau
kontrolliere
ihn
nun
und
mache
ihm
wegen
der
Schulden
täglich
Vorwürfe;
die
Beziehung
sei
konflikthaft.
Wegen
eines
dem
Onkel
geschuldeten
Geldbetrags
sei
ein
Gerichtsverfahren
ausstehend
(vgl.
E.
5.1
und
Urk.
10/70/46).
Schon
vor
dem
Arbeitsunfall
hatte
er
im
Juli
2017
einen
Termin in der D.___ AG wahrgenommen und berichtet, er habe nach
einem
Fehler
aktuell
hohe
Schulden,
erhalte
täglich
Anrufe
von
seinen
Gläubigern
und
habe
seine
Familie
über
Jahre
belogen.
Er
grüble
ständig
über
eine
finanzielle
Lösung,
er
müsse
unbedingt
Geld
organisieren
(vgl.
Urk.
10/70/48).
Diesbezüglich
nahm
er
die
Sozialberatung
der
Klinik
in
Anspruch
(Urk.
10/108-109).
Im Herbst
2020
kam
es
zum
Vollzug
kleinerer
Pfändungen
(Urk.
10/152/35,
10/152/40
und
10/152/47).
Gemäss
der
polizeilichen
Einvernahme
vom
24.
März
202 1
nahmen
der
Beschwerdeführer
und
seine
Frau
letztlich
eine
Hypothek
auf
das
Haus
auf,
um die Schulden zurückzahlen zu können (vgl.
Urk.
10/123/5).
Keinen Eingang fanden
die
Schulden
(wie
die
Strafuntersuchungen )
i n
den
zuhanden
des
Unfallver sicherers
verfassten
B ericht
der
Rehaklinik
A.___
vom
25.
September
2018
nach
der
Erstanmeldung
bei
der
Invalidenversicherung .
So
stellte
der
Beschwerdeführer
den finanziellen Druck und die familiären Schwierigkeiten als unfallbedingte
Konsequenzen dar
und zeigte – wie die späteren Anstellungen bestätigten –
eine verminderte Leistungsbereitschaft
(vgl. Urk. 10/28/42 f.) .
Im Gutachten heisst es
dazu sinngemäss ,
der Beschwerdeführer
präsentiere sich in den Erzählungen nun anders . Dies stellt
indes keine Begründung dar, um von de n
erfahrungsgemäss aussagekräftige re n , zeitnahe n unbefangenen Erstaussagen abzuweichen und
auf nachträglich , unmittelbar unter dem Eindruck eines Straf -
oder Sozialversicherungs verfahrens
gemachte Angaben abzustellen. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer seine Aussagen verschiedentlich der Situation anpasste. So
gab er z.B.
gegenüber dem Krankentaggeldversicherer an , vor der Anstellung im Frühsommer 2020 nicht an einer Depression gelitten zu haben
(vgl. Urk. 10/70/5-9 und 10/70/17). Während des stationären Aufenthalts im Früh jahr 202 1 beklagte er, aufgrund verbaler Ausbrüche gegenüber Behörden mit Bussen und gemeinnützige r Arbeit bestraft worden zu sein ; d ie Strafen und
laufenden Untersuchungen betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch erwähnte er
nicht
(vgl.
Urk.
10/93/5).
Während
er
gegenüber
den
Medizinern
sodann
geltend
machte, er habe keine Erklärung für sein Verhalten (etwa Urk. 3/6 S. 32, 48 und 50), gab er gegenüber der Polizei bereits im März 2021 klar an, seine psychische Störung erlaube ihm nicht, mögliche Konsequenzen seiner Handlungen abzuschätzen. In den
polizeilichen Einvernahmen zeigte er sich weder um eine Erklärung verlegen
noch ratlos
(vgl. Urk. 10/125 /3 ). Im Stationsalltag während des stationären Aufenthalt s im November 2022
fiel der Beschwerdeführer denn auch durch verdeutlichendes und manipulierendes Ver halten auf
(vgl. Urk. 3/6 S.
31). 5. 4.4
Unter
somit
unzutreffenden
Prämisse n
wurden
im
Gutachte n
eine
schwere
depressive
Symptomatik
und
der
Verdacht
auf
eine
Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert .
Vordergründig
stützte
man
sich
dabei
auf
die
ICD-Krit erien ,
interpretierte
diese
in
Bezug auf die depressive Symptomatik jedoch anhand einzelner
Lehrmeinungen . Der
psychopathologische
Befund
und
das
Aktivitätsniveau ,
die
aus
versicherungsmedizinischer
Sicht
von
vorrangiger
Bedeutung
sind,
wurden
nicht
diskutiert
(vgl.
Urk.
3/6
S.
56
f.).
H ervorgehoben
wurden
vielmehr
die
testpsychologischen
Ergebnisse
(Beck-Depressions-Inventar,
verminderte
Intelligen z)
sowie
eine
–
aus
forensischer
Sicht klar im Fokus stehende – vorab subjektiv berichtete (etwa E. 4.3 und Urk. 10/70/47) und demonstrierte (vgl. Urk. 3/6 S. 22 unten, 43 und 49 ) fehlende Impulskontrolle .
Eine
Persönlichkeitsstörung
wurde
im
Gutachten
bei
Erstmanifestation
im Erwachsenenalter mit bis zum Jahr 2017 unauffälliger Erwerbs- und Sozialbiographie gestützt auf die ICD-10-Kodifkation zu Recht verneint . Da diese Klassif i kation
weiterhin
Gültigkeit
hat, kann
offen
bleiben,
wie
es
sich
damit
unter
der
ICD-11-Kodifkation
verhält.
Es
ist
allerdings
anzumerken,
dass
die
psychiatrische
Symptomatik
als
Ganzes
besserte ,
d.h.
die
angegebene
Impulsivität
gleichzeitig
mit
den
depressiven
Symptomen,
und
eine
fehlende
Impulskontrolle
im
Wesent lichen
im
Sinne
von
Wutausbrüchen
im
Paarkonflikt
( mit
Sachbeschädigung,
ohne
Gewalt gegen Personen, vgl. Urk. 3/6 S. 22 unten und 43 unten ) und als Grund für das Betreten fremder Räumlichkeiten ( ohne explosives Verhalten gegenüber den möglichen Geschädigte n , Urk. 3/6 S. 43 unten ) bei erhaltener Steuerungsfähigkeit beschrieben wurde . Inwiefern dadurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. 6. 6.1
In der Invalidenversicherung gilt , dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.
4
Abs.
1
IVG sowie Art.
3
Abs.
1 und Art.
6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1, 143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
In
jedem
Einzelfall muss sodann eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1, 141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG).
Dementsprechend sind g emäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen
einem
strukturierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen (E.
7.2; vgl. BGE
143 V 409 E.
4.5.1).
Entscheidend ist dabei, ob es gelingt,
auf
objektivierter
–
und
nicht
rein
subjektiver
–
Beurteilungsgrundlage
den
Beweis
einer
rechtlich
relevanten
Arbeits-
und
Erwerbsunfähigkeit
zu
erbringen,
wobei
die
versicherte
Person
die
materielle
Beweislast
zu
tragen
hat
(BGE
143
V
409
E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 6.2
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren umfassen unter der Kategorie «Funktioneller Schweregrad» den Komplex «Gesundheitsschädigung», die Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde,
den
Behandlungs-
und
Eingliederungserfolg
(oder
-resistenz),
Komorbiditäten,
den
Komplex
«Persönlichkeit»
sowie
den
Komplex
«Sozialer
Kontext».
In
der
Kategorie
«Konsistenz»
versammeln
sich
Gesichtspunkte des Verhaltens: Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE
141 V 281 E.
4.1.3 und E.
4.2 ff.; Urteil des Bundegerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2).
Beweisrechtlich
entscheidend
ist
der
verhaltensbezogene
Aspekt
der
Konsis tenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_604/2017
vom
15.
März 2018
E.
7.4). Soweit alsdann soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE
141 V
281 E.
4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, spielt praxisgemäss keine Rolle mehr, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE
141 V 281 E.
3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10.
Juli
2023
E.
5.1
mit
Hinweisen)
und
entsprechende
Umstände
diesen
bloss
aufrechterhalten
bzw.
den
Wirkungsgrad
seiner
Folgen
verschlimmern
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_213/2022
vom
4.
August
2022
und
9C_311/2021
vom
23.
Sep tember 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 6.3
Angesichts (1) der Ausprägung der erhobenen psychopathologischen Befunde und (2) der von den Behandlern angegebenen Teilremission der
Symptomatik
ab Sommer 2022 trotz fragwürdiger Compliance des Beschwerdeführers , (3) bei auch Aggravationstendenz und offensichtlich unzuverlässigem Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie (4) in Anbetracht seines mit einer schwereren Depression kaum zu vereinbarenden Aktivitätsniveaus (5) mit Einbrüchen im direktem
Zusammenhang mit dem Auftreten massiver neuer psy chosoziale r Faktoren ,
ist
mit Dr.
Y.___
ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden mit längerdauernden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu verneinen. So sind nicht nur ihre medizinischen Ausführungen und Schlussfolgerung einleuchtend, sondern lässt sich auch
anhand der Standardindikatoren eine relevante psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht objektivieren.
Soweit überhaupt von einer Veränderung, insbesondere Zunahme der psychiatrischen Symptomatik seit Dezember 2019
ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers , Urk. 3/6 S. 32) , ist diese somit nicht anspruchserheblich.
Das forensisch-psychiatrische Gutachten
fokussiert auf der Klärung der Frage, welche Rolle die angegebene fehlende Impulskontrolle im Rahmen der vorgeworfenen Delikte spielte. Aus invalidenver si cherungsrechtlicher Sicht ist zu bemängeln, dass hierbei trotz Hinweisen auf eine Aggravationstendenz ungeprüft auf die jüngsten
Angaben des Beschwerdeführers ab gestellt wurde , di e er unter dem Eindruck der strafrechtlichen Verfolgung (vgl. auch Art. 66a lit. d des Strafgesetzbuches) und anbegehrten Invalidenrente machte . Es erfolgte deshalb
keine ( hinreichende )
Auseinandersetzung mit Tatsachen, die aus Sicht der Invalidenversicherung einer Würdigung bedurft hätten . Dies stört umso mehr , als der Fall gutachterlich als « ungewöhnlich und komplex » bezeichnet wurde (vgl. E.
5.4.3) . Beschwerdebilder, die ausserhalb des üblicherweise zu Erwartenden liegen und somit
unwahrscheinlich sind, erfordern im Bereich der Sozialversicherungen eine besonders sorgfältige Abklärung der tatsächlichen Gege benheiten und Objektivierung der geklagten Symptomatik , bevor sie als gegeben zu erachten sind und versucht wird, diese am Rande der aner kannten Klassifikation medizinisch zu erklären. Das forensisch-psychiatrische Gutachten ist daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unverwer t bar . Immerhin wird darin empfohlen, dem Beschwerdeführer sozialpsychiatrische Unterstützung zum Wiederaufbau einer sinngebenden Arbeitstätigkeit bzw. Tagesstruktur anzubieten (vgl. Urk.
3/6 S. 71) , was letztlich eine vorhandene Arbeitsfähigkeit impliziert. 6.4
Nur
der
Vollständigkeit
halber
wird
darauf
hingewiesen,
dass
sich
im
Gutachten
auch
eine
Zusammenfassung
d es
forensisch - psychiatrische n
Konsilium s
vom
November 2022 findet . Es wurde festgehalten, dass auch im stationären Aufenthalt impulsive, verbal laute, fordernd aggressive, drohende und manipulative Verhaltensweisen bekannt seien; werde der Beschwerdeführer auf Grenzen hingewiesen, könne er sich von einem Moment zum nächsten wieder beruhigen . Die Verlässlichkeit bezüglich
Termin e un d Ther apien sei eingeschränkt, seine Motivation vordergründig, die Medikationseinnahme erfolge wiederholt entgegen den Empfehlungen. Therapeutische Inhalte setze er nicht um, sei stark vermeidend und abwartend (vgl. Urk. 3/6 S. 22 ; insoweit nicht nachvollziehbar Urk. 3/6 S. 44 unten ). Als Beratungsergebnis erscheine die angegebene Persönlichkeitsfremdheit fraglich. Eine gezielte Tatmotivation auch in Bereicherungsabsicht lasse sich nicht ausschliessen. Schwerste Defizite der Handlungskontrolle seien wenig wahrscheinlich und eine erhöhte Kränkbarkeit und besondere Empfindlichkeit auf Kritik stünden weniger im Einklang mit der emotional instabilen Persönlichkeitsproblematik. Trotzdem scheine er durch die Ereignisse schwer belastet und es bestehe eine depressive Symptomatik, die behandlungsbedürftig sei . Dabei zeige er sich demonstrativ leidend und gleichzeitig fordernd (vgl. Urk. 3/6 S.
28).
A uch daran lässt sich keine invalidisierende psychische Störung festmachen. Vielmehr sind der
durch die stationären Aufenthalte vermeintlich ausgewiesene Leidensdruck sowie die berichtete Impulsivität weiter zu relativieren und eine reaktive
Symptomatik
zu
bestätigen.
Soweit
d emonstrative
Verhaltensweisen , unzuverlässige Angaben und eine abwartende Haltung
(allenfalls auch im Hinblick auf eine Berentung) dazu führen, dass das medizinische Substrat nicht besser dargestellt und behandelt werden kann, rechtfertigt dies keinen Leistungsanspruch. 7.
Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Von weiteren Abklärungen sind keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Befunde und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sind für eine Aktenbeurteilung ausreichend dokumentiert. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Argumenten keine Zweifel an der en versicherungsmedizinische r Würdigung durch die RAD-Ärztin
zu wecken , di e im Prozess in Bezug auf die jüngsten Unterlagen ergänzt wurde (Urk.
9). Vielmehr erweist sich die Einschätzung der RAD-Ärztin auch vor dem Hintergrund der vorliegend beachtlichen Standardindikatoren als überzeugend . Das im Prozess aufgelegte forensisch-psychiatrische Gutachte n
ändert hieran aus besagten Gründ en nichts.
Aus dem Austrittsbericht zum stationären Aufenthalt im
November
2022,
der
im
Gutachten
zusammengefasst
wurde
(Urk.
3/6
S.
29
ff. ),
ergaben sich bei zeitlich dichter, immer gleichlautender Berichterstattung erwartungsgemäss ebenso wenig neue Erkenntnisse zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8.
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beurteilen
war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.--
festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr.
8 00.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Die
Neuanmeldung
des
Beschwerdeführers
ging
am
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
2 IVG). Die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage sieht in Art. 28b Abs. 4 IVG ebenfalls eine n
Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für einen Rentenanspruch vor.
E. 1.3 War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Ren tenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE
117 V 198 E.
3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9.
Februar 2005 E.
1.1).
Bei
einer
Neuanmeldung
der
versicherten
Person
bei
der
IV-Stelle
sind
die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE
141 V 585 E.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 28. November 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch
Rechtsanwalt
Glavas,
mit
Eingabe
vom
15.
Januar
2024
unter
Beilage
insbesondere des forensisch-psychiatrischen Gutachtens der Psychiatrischen Universitätsklink Zürich (PUK) vom 3. Januar 2024 (Urk. 3/6) Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
diese
ein
neutrales
Gutachten
in
Auftrag gebe (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort, eingegangen am 5. April 2024 (Urk.
8), schloss die IV-Stelle – unter Beilage einer neuen Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr.
Y.___
vom
11.
März
2024
(Urk.
9)
–
auf
Abweisung
der
Beschwerde.
Mit
Verfügung
vom
9.
April
2024
ordnete
das
Gericht
einen
zweiten
Schriftenwech sel
an (Urk. 11). Während der Versicherte in der Replik vom 20.
Juni 2024 an seinem
Antrag
festhielt
(Urk.
14),
verzichtete
die
IV-Stelle
auf
das
Einreichen
einer
Duplik (Urk. 16). Darüber wurde der Versicherte mit Verfügung vom 22. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe
sich
seit
dem
letzten
Rentenbescheid
nicht
verschlechtert.
In
einer
körperlich angepassten Tätigkeit sei er weiterhin voll arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht
bestehe
kein
invalidisierender
Gesundheitsschaden.
So
sei
eine
rezidivierende
depres sive
Störung,
partiell
in
Remission,
diagnostiziert
worden,
wobei
der
depres sive Einbruch auf psychosoziale Belastungsfaktoren erfolgt sei und der psychopathologische Befund keine mittelgradige depressive Symptomatik erkennen lassen (Urk. 2). Daran ändere das neu aufgelegte forensische Gutachten gemäss aktueller Stellungnahme des RAD nichts (Urk. 8).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. So seien zunächst weder der Austrittsbericht zum letzten stationären Aufenthalt noch die Akten des Krankentaggeldversicherers eingeholt worden. Psychische Beschwerden seien bei der letzten Rentenverfügung korrekterweise nicht berücksichtigt worden, würden seither aber im Rahmen der ambulanten und stationären Behandlungen, seitens des Krankentaggeldversicherers und insbesondere im forensischen Gutachten als relevant erachtet. Er habe auch wiederholt eine Anstellung gefunden und verloren, sei psychisch dekompensiert. Das neutrale Gutachten genüge, um Zweifel an der RAD-Beurteilung zu wecken. Der RAD habe diesbezüglich selbst offene Fragen, was eine versicherungsmedizinische Begutachtung indiziere. Ferner habe der Unfallversicherer das Valideneinkommen nach oben korrigiert, was bereits zu einem Invaliditätsgrad von 21 % führe. Dass er im Vorbescheidverfahren den von der Sozialarbeiterin verfassten
Antrag
auf
Eingliederungsmassnahmen
trotz
Arbeitsunfähigkeit
unterzeichnet habe, belege gerade seine Hilflosigkeit (Urk. 1 und 14). 3. 3.1
Das
Neuanmeldeverfahren
dient
der
Geltendmachung
einer
Veränderung
der
tatsächlichen
Verhältnisse
nach
einer
Ablehnung,
Herabsetzung
oder
Aufhebung der Rente. Es ist danach zu fragen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Rentenverfügung – vorliegend am 10.
Dezember 2019 (Urk.
10/60) – bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch – vorliegend am 28.
November 2023 – rentenrelevant verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2020 vom 9.
Dezember 2020 E. 4.2). 3.2
In
der
Verfügung
vom
E. 5 Januar
2021
bei
der
Beschwerdegegnerin ein. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist nach
Art.
29
Abs.
1
IVG,
ist
frühestmöglicher
Rentenbeginn
der
1.
Juli
2021.
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen,
ob
bis
dahin
ein
Rentenanspruch
entstanden
ist.
Würde
ein
solcher
Rentenanspruch bejaht, wäre seine Anpassung an die neuen Bestimmungen nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein allfälliger, erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch ist nach geltendem Recht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.
Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
E. 5.1 mit
Hinweisen)
und
entsprechende
Umstände
diesen
bloss
aufrechterhalten
bzw.
den
Wirkungsgrad
seiner
Folgen
verschlimmern
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_213/2022
vom
4.
August
2022
und
9C_311/2021
vom
23.
Sep tember 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 6.3
Angesichts (1) der Ausprägung der erhobenen psychopathologischen Befunde und (2) der von den Behandlern angegebenen Teilremission der
Symptomatik
ab Sommer 2022 trotz fragwürdiger Compliance des Beschwerdeführers , (3) bei auch Aggravationstendenz und offensichtlich unzuverlässigem Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie (4) in Anbetracht seines mit einer schwereren Depression kaum zu vereinbarenden Aktivitätsniveaus (5) mit Einbrüchen im direktem
Zusammenhang mit dem Auftreten massiver neuer psy chosoziale r Faktoren ,
ist
mit Dr.
Y.___
ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden mit längerdauernden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu verneinen. So sind nicht nur ihre medizinischen Ausführungen und Schlussfolgerung einleuchtend, sondern lässt sich auch
anhand der Standardindikatoren eine relevante psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht objektivieren.
Soweit überhaupt von einer Veränderung, insbesondere Zunahme der psychiatrischen Symptomatik seit Dezember 2019
ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers , Urk. 3/6 S. 32) , ist diese somit nicht anspruchserheblich.
Das forensisch-psychiatrische Gutachten
fokussiert auf der Klärung der Frage, welche Rolle die angegebene fehlende Impulskontrolle im Rahmen der vorgeworfenen Delikte spielte. Aus invalidenver si cherungsrechtlicher Sicht ist zu bemängeln, dass hierbei trotz Hinweisen auf eine Aggravationstendenz ungeprüft auf die jüngsten
Angaben des Beschwerdeführers ab gestellt wurde , di e er unter dem Eindruck der strafrechtlichen Verfolgung (vgl. auch Art. 66a lit. d des Strafgesetzbuches) und anbegehrten Invalidenrente machte . Es erfolgte deshalb
keine ( hinreichende )
Auseinandersetzung mit Tatsachen, die aus Sicht der Invalidenversicherung einer Würdigung bedurft hätten . Dies stört umso mehr , als der Fall gutachterlich als « ungewöhnlich und komplex » bezeichnet wurde (vgl. E.
5.4.3) . Beschwerdebilder, die ausserhalb des üblicherweise zu Erwartenden liegen und somit
unwahrscheinlich sind, erfordern im Bereich der Sozialversicherungen eine besonders sorgfältige Abklärung der tatsächlichen Gege benheiten und Objektivierung der geklagten Symptomatik , bevor sie als gegeben zu erachten sind und versucht wird, diese am Rande der aner kannten Klassifikation medizinisch zu erklären. Das forensisch-psychiatrische Gutachten ist daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unverwer t bar . Immerhin wird darin empfohlen, dem Beschwerdeführer sozialpsychiatrische Unterstützung zum Wiederaufbau einer sinngebenden Arbeitstätigkeit bzw. Tagesstruktur anzubieten (vgl. Urk.
3/6 S. 71) , was letztlich eine vorhandene Arbeitsfähigkeit impliziert. 6.4
Nur
der
Vollständigkeit
halber
wird
darauf
hingewiesen,
dass
sich
im
Gutachten
auch
eine
Zusammenfassung
d es
forensisch - psychiatrische n
Konsilium s
vom
November 2022 findet . Es wurde festgehalten, dass auch im stationären Aufenthalt impulsive, verbal laute, fordernd aggressive, drohende und manipulative Verhaltensweisen bekannt seien; werde der Beschwerdeführer auf Grenzen hingewiesen, könne er sich von einem Moment zum nächsten wieder beruhigen . Die Verlässlichkeit bezüglich
Termin e un d Ther apien sei eingeschränkt, seine Motivation vordergründig, die Medikationseinnahme erfolge wiederholt entgegen den Empfehlungen. Therapeutische Inhalte setze er nicht um, sei stark vermeidend und abwartend (vgl. Urk. 3/6 S. 22 ; insoweit nicht nachvollziehbar Urk. 3/6 S. 44 unten ). Als Beratungsergebnis erscheine die angegebene Persönlichkeitsfremdheit fraglich. Eine gezielte Tatmotivation auch in Bereicherungsabsicht lasse sich nicht ausschliessen. Schwerste Defizite der Handlungskontrolle seien wenig wahrscheinlich und eine erhöhte Kränkbarkeit und besondere Empfindlichkeit auf Kritik stünden weniger im Einklang mit der emotional instabilen Persönlichkeitsproblematik. Trotzdem scheine er durch die Ereignisse schwer belastet und es bestehe eine depressive Symptomatik, die behandlungsbedürftig sei . Dabei zeige er sich demonstrativ leidend und gleichzeitig fordernd (vgl. Urk. 3/6 S.
28).
A uch daran lässt sich keine invalidisierende psychische Störung festmachen. Vielmehr sind der
durch die stationären Aufenthalte vermeintlich ausgewiesene Leidensdruck sowie die berichtete Impulsivität weiter zu relativieren und eine reaktive
Symptomatik
zu
bestätigen.
Soweit
d emonstrative
Verhaltensweisen , unzuverlässige Angaben und eine abwartende Haltung
(allenfalls auch im Hinblick auf eine Berentung) dazu führen, dass das medizinische Substrat nicht besser dargestellt und behandelt werden kann, rechtfertigt dies keinen Leistungsanspruch. 7.
Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Von weiteren Abklärungen sind keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Befunde und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sind für eine Aktenbeurteilung ausreichend dokumentiert. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Argumenten keine Zweifel an der en versicherungsmedizinische r Würdigung durch die RAD-Ärztin
zu wecken , di e im Prozess in Bezug auf die jüngsten Unterlagen ergänzt wurde (Urk.
9). Vielmehr erweist sich die Einschätzung der RAD-Ärztin auch vor dem Hintergrund der vorliegend beachtlichen Standardindikatoren als überzeugend . Das im Prozess aufgelegte forensisch-psychiatrische Gutachte n
ändert hieran aus besagten Gründ en nichts.
Aus dem Austrittsbericht zum stationären Aufenthalt im
November
2022,
der
im
Gutachten
zusammengefasst
wurde
(Urk.
3/6
S.
29
ff. ),
ergaben sich bei zeitlich dichter, immer gleichlautender Berichterstattung erwartungsgemäss ebenso wenig neue Erkenntnisse zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8.
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beurteilen
war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.--
festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr.
8 00.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
E. 5.2.1 Die
RAD -Ärztin
Dr.
Y.___
verfügt
unstrittig
üb er
die
nötigen
Qualifikationen
für
die
versicherungsmedizinische Beurteilung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers. S ie äusserte sich so dann umfassend zu den aktenkundigen psychiatrischen Behandlungsunterlagen und kam
zum Schluss, da ss der
psychopathologische Befund
jeweils nicht auf eine mittel- oder gar schwergradige
Depression schliessen lasse und ebenso wenig die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt seien . Mit Blick auf die entsprechenden ICD-10-Kriterien (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, S. 169-174 und 276-277 ) ist
dies nachvollziehbar . T ypische und andere depressive Symptome wurden nur sehr vereinzelt als
ausgeprägter
beschriebe n .
D er
Fokus
lag
auf
einer
vorderhand
subjektiv
berichtete n ,
neuen
Impulsivität
( etwa
Urk.
10/70/47,
10/74/9 ,
10/ 95/2 ,
10/93/3
f.,
10/149/4 , 10/175/2 f.
sowie E.
4.2 und 4.3 ; ebenso in der ersten forensischen Abklärung , Urk. 3/6 S. 26 f. , und dem als fehlend monierten Austrittsbericht vom 22. Dezember 2022, Urk. 3/6 S. 30 unten)
bei bis zum Jahr 2017 unauffälliger Erwerbs-
und
Sozialbiographie.
Im
Bericht
des
Spitals
B.___
zur
kurzen
Hospitalisation Anfang August 2020 wurde übrigens erwogen, die ausgeprägten Stimmungsschwankungen
seien
alternativ
auf
wahrscheinlich
rezidivierende
Hypoglykämien zurückzuführen , die im Rahmen einer Malcompliance bezüglich
Medikation
und
Ernährung
bei
Diabetes
mellitus
(Erstdiagnose
im
Mai
2006)
beurteilt würden ( vgl. Urk. 10/70/42 f.).
Die Malcompliance hat sich gemäss Austrittbericht der D.___ AG vom 22. Dezember 2022 bestätigt und besteht demnach fort (vgl. Urk. 3/6 S. 31).
E. 5.2.2 G egen eine invalidisierende
psychische Störung
verbunden mit einer relevanten Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
spricht
auch ,
wie
von
Dr.
Y.___
angeführt ,
dass
sich d er Beschwerdeführer im Frühsommer 2020 und Sommer 2022 selber beruflich zu integrieren vermochte (vgl. Sachverhalt E. 1.3) und dazwischen Kursmodule des E.___
besuchte (etwa Urk. 10/120/9 unten). Ebenso ging er im Herbst 2020 trotz Krankschreibung (Urk. 10/70/52) einer relevanten Zwischenverdiensttätigkeit nach ;
ein Kunde zeigte ihn damals wegen Diebstahls an (vgl. Urk. 10/114/3, 10/114/7 und 10/120/9). Mit Blick auf sein Aktivitätsniveau ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zudem
weitere Delikte im Zeitraum November 2017 bis März 2021 vorgeworfen (vgl. Urk. 10/101-128) , teilweise a uch Strafen hierfür ausgefällt wurden (insbesondere Urk.
10/98 und 10/153 ).
In
der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2021 gab er an, den Sohn zum Fussball zu begleiten und gerne Basketball zu spielen; alles mit Sport mache ihm Spass (Urk.
10/122/3).
All dies ist mit einer mittelgradigen und erst recht einer schweren depressiven Episode,
bei
der
es
gemäss
ICD-10-Klassifikation
sehr
unwahrscheinlich
ist,
dass
Betroffene in der Lage sind , soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (allenfalls noch sehr begrenzt), kaum vereinbar.
E. 5.2.3 Zutreffend wies Dr.
Y.___
schliesslich auf die erheblichen psychosozialen Faktoren hin. Ein Zusammenhang zwischen der Beanspruchung stationärer Behandlungen (mit Sozialberatung) einerseits und den
Stellenverlusten ( im Jahr 2020 Covid-19-Pandemie
und Konflikt mit der Chefin , vgl. Urk. 1 0/70/5 ,
1 0/70/3 und 10/149/5 Mitte ; im Jahr 2022 zusätzlich Tod von Mutter und Onkel sowie schwere Erkrankung des Vaters, Urk. 3/6 S. 30 ) , de n Strafuntersuchungen , der Eintreibung von Schulden
und abschlägigen Rentenbescheiden
( und angekündigter fo rensisch-psychiatrische r Begutachtung , Urk. 20/3) andererse its
ist zeitlich augenfällig und wird seitens
der
Behandler
ebenfalls
bestätigt
( etwa
Urk.
10/70/45,
10/181/2
f. ,
10/74/10
oben
und
Urk.
3/6
S.
43 ) .
Auch
gab
der
Beschwerdeführer
am
ersten
Tag
der
gutach terlichen Exploration vom 5. Oktober 2023 an, es sei ihm in den letzten neun Monaten viel besser gegangen als davor, während er dem Gutachter bloss 14 Tage später erklärte, er habe bereits mit seinem Arzt gesprochen, dass er sich wegen Gedankenkreisens bei Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen, bald wieder stationär behandeln lassen müsse (vgl. Urk. 3/6 S.
33). Ungeachtet der uneinheitlichen diagnostischen Einordnung durch die B ehandler (therapierefraktäre anhaltende depressive
Episode
oder
rezidivierende
depressive
Störung;
Persönlichkeitsstörung
oder
-akzentuierun g)
wurde
die
depressive
Symptomatik,
wie
von
Dr.
Y.___
betont,
ab
dem
Jahr
2022
als
teils
remittiert
beurteilt .
Ebenso
berichtete
der
Beschwerdeführer damals über eine verbesserte Impulskontrolle
(vgl. Urk.
10/175/2 f., 10/181/ 1 , 10/181/4 und Urk.
3/6 S. 49 ).
E. 5.3 und
E.
6).
In
jedem
Einzelfall muss sodann eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1, 141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG).
Dementsprechend sind g emäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen
einem
strukturierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen (E.
7.2; vgl. BGE
143 V 409 E.
4.5.1).
Entscheidend ist dabei, ob es gelingt,
auf
objektivierter
–
und
nicht
rein
subjektiver
–
Beurteilungsgrundlage
den
Beweis
einer
rechtlich
relevanten
Arbeits-
und
Erwerbsunfähigkeit
zu
erbringen,
wobei
die
versicherte
Person
die
materielle
Beweislast
zu
tragen
hat
(BGE
143
V
409
E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 6.2
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren umfassen unter der Kategorie «Funktioneller Schweregrad» den Komplex «Gesundheitsschädigung», die Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde,
den
Behandlungs-
und
Eingliederungserfolg
(oder
-resistenz),
Komorbiditäten,
den
Komplex
«Persönlichkeit»
sowie
den
Komplex
«Sozialer
Kontext».
In
der
Kategorie
«Konsistenz»
versammeln
sich
Gesichtspunkte des Verhaltens: Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE
141 V 281 E.
4.1.3 und E.
4.2 ff.; Urteil des Bundegerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2).
Beweisrechtlich
entscheidend
ist
der
verhaltensbezogene
Aspekt
der
Konsis tenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_604/2017
vom
E. 5.3.1 Ergänzend ist festzuhalten , dass schon
im Bericht der D.___ AG vom 12.
Juni 2018
eine gegenwärtig mittelgradige [depressive] Episode
diagnostiziert, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch explizit verneint worden war (Urk.
10/70/45-47) .
Im
B ericht
zur
stationären
Behandlung
im
Frühjahr
2021
wurde
trotz als schwer qualifizierter depressiver Episode und aus therapeutischer Sicht nur geringer Besserung bereits zwei Wochen ab Klinikaustritt eine langsam auf
50
%
steigerbare
Teilarbeitsfähigkeit
postuliert
(Urk.
10/93/6) .
Am
3.
Februar
2022
attestierten
die
Behandler
eine
therapierefraktäre
mitteschwere
bis
schwere
depressive Episode mit fluktuierender Ausprägung schon seit Januar 2017 ; seit Behandlungsbeginn am 8. Juli 2021
bestehe ein
anhaltend mittelschweres bis schwer depressives Zustandsbild mit voller Arbeits un fähigkeit , längerfristig sei eine Teilarbeitsfähigkeit
bzw.
ein
Belastbarkeitstraining
in
zwei
bis
drei
Monaten
denkbar (Urk.
10/149/ 3 und 10/149/ 5) .
Ende März 2022 befürworteten sie im Hinblick auf
den
bevorstehenden
Strafvollzug
indessen
den
sofortigen
Einstieg
in
ein
Aufbautraining mit vier Stunden täglich (Urk.
10/153 und 10/162) und als sich der Beschwerdeführer per Juni 2022
eine neue Arbeitsstelle organisierte, wurde die depressive Episode am 12. September 2022 als zwischenzeitlich beinahe vollständig regredient angegeben.
Residuell bestünden Vergesslichkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit ,
im
Vordergrund
stehe
die
Persönlichkeitsstörung
mit
übertriebener
Empfindlichkeit auf Kritik mit konsekutiven Gefühlen von Minderwertigkeit und
Wertlosigkeit,
gefolgt
von
explosivem
Verhalten
in
Form
von
Wutausbrüchen,
Beschimpfungen und Anspannungszuständen mit Schlagen mit der Faust gegen die Wand oder Gegenstände . In der Folge bestünden tagelangen depressive Krisen. Der Beschwerdeführer berichtete
dannzumal , er habe ohne sonderlich viele Pausen, aber auch ohne Verantwortung gearbeitet . Nur einmalig sei es zu einer schwierigen Situation gekommen , in der er sich selbst habe beruhigen können . Die
Ärzte
schlossen
hieraus,
es
bestehe
e ine
aktuell
noch
verminderte
Leistungsfähigkeit von 50
% bei fast vollzeitiger Präsenz , und wiesen auf die Kündigung per 31.
Oktober 2022 hin (Urk.
10/175).
Ab Mitte Oktober 2022 bis 31.
Januar 2023 attestierte n sie dem Beschwerdeführer abermals
e ine volle Arbeitsunfähigkeit , wobei
er
sich
vom
21.
Oktober
bis
1.
Dezember
2022
stationär
behandeln
liess
(dazu
Austrittsbericht,
Urk.
3/6
S.
29
ff.) .
Unter
Hinweis
auf
eine
mittelschwere
depressive
Episode und
Persönlichkeitsakzentuierung sowie psychosoziale Faktoren wurde am 21.
Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit für weitere zwei bis vier Monaten prognostiziert (Urk.
10/181/3) . Bei abschlägigem Rentenbescheid und bevorstehender forensisch-psychiatrischer Begutachtung wurde alsdann im Juli 2023 bei fast unverändertem Befund eine volle Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres attestiert (Urk. 20/3), während der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 noch über eine anhaltend positive Entwicklung berichtete (vgl. Urk. 3/6 S. 32).
E. 5.3.2 Es
besteht
somit
keine
klar
ersichtliche
Korrelation
zwischen
dem
von
den
Behandlern jeweils diagnostizierte n Schweregrad
der psychischen Störungen und ihren Beurteilungen
der
Arbeitsfähigkeit .
Der
Beschwerdeführer
übe r traf
sodann
die
Einschätzungen und kehrt schneller als prognostiziert, selbständig und mit jeweils hohem Arbeitspensum
ins Erwerbsleben
zurück . Da es sich vorliegend um ein Neuanmeldeverfahren handelt ist weiter hervorzuheben, dass die Behandler keine Zustandsverschlecht erung nach Dezember 2019 beschr eiben , sondern eine anhaltend
fluktuierende Symptomatik bzw.
durchgehend therapierefraktäre depressive Episode seit Januar 2017
schilderten ; eine teilweise Remission wurde erstmals Mitte 2022 berichtet. 5. 4 5.4.1
Ohne
Weiteres
zu
überzeugen
vermögen
die
Ausführungen
von
Dr.
Y.___
zum
forensisch-psychiatrischen
Gutachten .
Sie
wies
zu
Recht
auf
die
zahlreichen
Indizien
für
eine
Aggravation
hin
(vgl.
E.
5.4.5) ,
di e
in
der
Begutachtung
zwar
festgestellt
(vgl.
Urk.
3/6
S.
52-54) ,
aber
nicht
in
die
gutachterliche
Gesamtwürdigung
mit einbezogen
wurden.
Dabei
war
bereits
im
Bericht
vom
25.
September
2018
zum
mehrwöchigen
stationären
Aufenthalt
in
der
Rehaklinik
A.___
festgehalten
worden,
dass
die
Beobachtungen
bei
den
Leistungstests
und
im
Behandlungsprogramm
auf
eine
erhebliche
Symptomausweisung
hinweisen
würden;
die
Beschreibung
der
Schmerzen sei wenig differenziert, das Schmerzverhalten nicht adäquat und das Leistungsverhalten als schlecht zu qualifizier en (vgl. Urk. 10/18/6).
Eine
«niedrige
Intelligenzausstattung»
findet
in
den
Angaben
des
Beschwerdeführers
zu
seiner Ausbildung und seinem berufliche n Werdegang zudem keine Stütze (vgl.
Urk. 10/73/3, Urk. 3/6 S. 37. Urk.
10/4/118, Urk. 10/22: Besuch von Gymnasium und Universität in Serbien , Boutiqueninhaber , K üchenchef, stellvertretender Produktionsleiter im Bereich Druckertechnologie). 5. 4.2
Das
Gutachten
beruht
im
Kern
auf
der
Annahme,
der
Beschwerdeführer
habe
eine n
Bruch
durch
die
von
ihm
als
ungerecht
erlebte
Kündigung
nach
einem
Arbeitsunfall
(z.B.
Urk.
3/6
S.
56
oben,
S.
57
oben)
erlitten.
Er
habe
die
Kündigung
als
t ief
kränkende Ausgrenzungserfahrung
– aus der Arbeitswelt und dem als zweite Familie bezeichnete Team – erlebt (z.B. Urk. 3/6 S. 62 unten und 63 oben ). Tatsächlich endete die langjährige Anstellung als Druckoperator im Januar 2017 . Die
näheren Umstände de r Kündigun g aus wirtschaftlichen Gründen (Urk.
10/78/3-5) sind nicht bekannt . Der Unfall ereignete sich
erst
im September 2017 im Rahmen eines Teilzeitaushilfsjobs auf Abru
f. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers stand der letzte Arbeitgeber noch im Mai 2018 mit ihm in Kontakt (vgl. Urk. 10/4/84 f. , 10/22/6 , 10/4/5 f. und 10/78/3 ). 5. 4.3
Gemäss
Bericht
der
D.___
AG
vom
12.
Juni
2018
gab
der
Beschwerdeführer
zeitnah
zu
den
Geschehnissen
zudem
a n,
seine
Probleme
hätten
damit
begonnen, dass er sich nach dem Stellenverlust Geld ausgeliehen und investiert habe,
jedoch
betrogen
worden
sei .
U m
zu
Geld
zu
kommen,
habe
er
angefangen
zu
pokern,
wodurch
sich
noch
mehr
Schulden
angehäuft
hätten.
Inzwischen
habe
er
sich
in
den
Casinos
sperren
lassen.
Die
Ehefrau
kontrolliere
ihn
nun
und
mache
ihm
wegen
der
Schulden
täglich
Vorwürfe;
die
Beziehung
sei
konflikthaft.
Wegen
eines
dem
Onkel
geschuldeten
Geldbetrags
sei
ein
Gerichtsverfahren
ausstehend
(vgl.
E.
E. 10 Dezember
2019
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
es
lägen
reine Unfallfolgen nach dem Ereignis vom 26. September 2017 vor. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 25. September 2018 sei eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bereits per Ablauf des sog. Wartejahres gegeben gewesen. Zumutbar seien Tätigkeiten, bei denen die linke Hand und der linke Vorderarm keinen Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt seien und nicht repetitiv und kraftvoll eingesetzt werden müssten. Die Masse der einzig mit der linken Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu beschränken. Die rechte Hand sei uneingeschränkt leistungsfähig. Eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht liege nicht vor; es finde keine regelmässige psychiatrische Behandlung statt. Unter
Berücksichtigung
eines
leidensbedingten
Abzugs
von
5
%
wegen
des
Belas tungsprofils resultiere [bei einem Vollzeitpensum in angepasster Hilfstätigkeit] ein Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 10/60). 3.3
Wie
sich
aus
den
Berichten
der
Rheum ap raxis
B.___
vom
8.
März
2021
(dazu Urk.
10/85/7 f.) und 4. Juli 2022 (dazu Urk.
10/171/4) ergibt, bestand beim Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei mittelgrosser
Diskushernie
L5/S1.
Nach
Sakralblock
im
Oktober
2012
und
Juli
2014
mit langjähriger guter Schmerzfreiheit erlitt er im Oktober 2020 einen Rückfall, der im März 2021 mit einem weiteren Sakralblock behandelt werden konnte. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde vom Behandler ausdrücklich verneint. Gemäss Bericht der Neurologen C.___ vom 11.
Mai 2020 (dazu Urk.
10/70/39 f.) ergaben sich bei chronifizierter Schmerzsymptomatik nach Schnittverletzung am linken beugseitigen
Unterarm
damals
keine
Hinweise
auf
eine
traumatische
Nervenverletzung. Auch elektroneurographisch bestand diesbezüglich ein unauffälliger Befund. Festgestellt wurden einzig leichte Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, allerdings ohne klar klinische Relevanz oder gar Indikation zur Operation.
Zutreffend
führte
der
RAD-Arzt
Dr.
Z.___
am
29.
Dezember
2022
somit
aus,
der Gesundheitszustand habe sich gemäss rheumatologischem Bericht vom 4.
Juli 2022 verbessert. Seitens der Neurologen [ C.___ ] bestehe zudem kein
Hinweis
auf
Folgen
einer
traumatischen
Nervenverletzung.
Die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter betrage 0
%, jene in optimal angepasster Tätigkeit 100 %. Dem Beschwerdeführer zumutbar seien wechselbelastende, körperlich leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten (bis max.
E. 15 März 2018
E.
7.4). Soweit alsdann soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE
141 V
281 E.
4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, spielt praxisgemäss keine Rolle mehr, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE
141 V 281 E.
3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10.
Juli
2023
E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00038 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
24. Januar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ ,
geboren
1970,
studierte
in
Serbien
im
Bereich
Chemie.
In
der
Schweiz
war
er
ab
1996
überwiegend
in
der
Gastronomie
und
ab
Mitte
2006
bis
zur
Kündi gung
per
31.
Januar
2017
in
einer
Druckerei
tätig
(Urk.
10/4/84-85,
10/6/5,
10/13/3,
10/22, 10/71 und 10/78/3). Hernach war er arbeitslos. Am 26. September 2017 erlitt er einen Unfall, bei dem er sich mit einem Cutter in den linken Unterarm schnitt (Urk. 10/4/6 und 10/14/26). In der Folge wurden eine Läsion des Endastes des Ramus anterior des Nervus c utaneus antebrachii medialis sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert und rehabilitativ behandelt (Urk. 10/18/1-3). 1.2
Im Juli 2018 meldete sich der Versicherte erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 10/6). Diese verneinte formlos einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/20, 10/34 und 10/54). Ebenso verneinte sie mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 10/60). Kurz darauf sprach der Unfallversicherer (Suva) dem Versicherten in teilweiser Gutheissung seiner Einsprache gegen seine Verfügung vom 26. Juni 2019 (Urk. 10/43/9-11) mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 (Urk. 10/61, 10/152/100 ff.) eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % zu (ergänzend Urk. 10/152/64 f.; bestätigt Urk. 10/152/16 f.). 1.3
Vom 1. Mai 2020 bis zum Erhalt der Kündigung am 20. Juli 2020 arbeitete der Versicherte als Koch (Urk.
10/70/5, 10/73/3, 10/78 und 10/90). Infolge der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ab 21. Juli 2020 wurden ihm Krankentaggelder ausgerichtet (Urk. 10/70/29). Derweilen liess er sich vom 2. bis 5. August 2020 (Urk. 10/74/16), vom 14. Dezember 2020 bis 15.
Januar 2021 (Urk.
10/74/8) und vom 29. April bis 10. Juni 2021 (Urk. 10/93) stationär psychiatrisch behandeln. Bei radikulärem Reizsyndrom S1 wurde bei ihm im März 2022 zudem ein Sakralblock durchgeführt (Urk. 10/171/4). Ab 24.
April 2022 arbeitete der Versicherte als
Allrounder
im
Restaurant
eines
Freundes.
Nach
Erhalt
der
Kündigung
per
31.
Oktober 2022 (Urk. 10/175/3) wurde er vom 21. Oktober bis 1. Dezember 2022 erneut stationär psychiatrisch behandelt (Urk. 10/181/3).
Nachdem sich der Versicherte am 5. Januar 2021 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet hatte (Urk. 10/64), forderte diese insbesondere die Akten des
Krankentaggeldversicherers
(Urk.
10/70),
der
Strafbehörden
(Urk.
10/101-128)
sowie des Migrationsamtes an (Urk. 10/138). A m
10. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen formlos (Urk. 10/76) und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Aus psychiatrischer Sicht nahm am 9. November 2022 die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Y.___ , Stellung. Aus somatischer Sicht erfolgte am 29. Dezember 2022 eine Beurteilung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie (Urk. 10/179/14-20). Gestützt auf die RAD-Stellung nahmen kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. März 2023 die Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk. 10/180). Dagegen erhob er Einwand,
indem
er
Eingliederungsmassnahmen
verlangte
(Urk.
10/188/1;
Begründung,
Urk.
10/197).
Dazu
nahm
die
RAD-Ärztin
Dr.
Y.___
am
9.
August
2023
nochmals Stellung (Urk. 10/201/4 f.). Am 28. November 2023 verfügte die IV-Stelle schliesslich wie angekündigt (Urk. 2). Das Gesuch des Versicherten um Wiederwägung dieser Verfügung (Urk. 20/1) lehnte die IV-Stelle mit formlosem Schreiben vom 12. Januar 2024 ab (Urk. 20/2). 2.
Gegen die Verfügung vom 28. November 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch
Rechtsanwalt
Glavas,
mit
Eingabe
vom
15.
Januar
2024
unter
Beilage
insbesondere des forensisch-psychiatrischen Gutachtens der Psychiatrischen Universitätsklink Zürich (PUK) vom 3. Januar 2024 (Urk. 3/6) Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
diese
ein
neutrales
Gutachten
in
Auftrag gebe (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort, eingegangen am 5. April 2024 (Urk.
8), schloss die IV-Stelle – unter Beilage einer neuen Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr.
Y.___
vom
11.
März
2024
(Urk.
9)
–
auf
Abweisung
der
Beschwerde.
Mit
Verfügung
vom
9.
April
2024
ordnete
das
Gericht
einen
zweiten
Schriftenwech sel
an (Urk. 11). Während der Versicherte in der Replik vom 20.
Juni 2024 an seinem
Antrag
festhielt
(Urk.
14),
verzichtete
die
IV-Stelle
auf
das
Einreichen
einer
Duplik (Urk. 16). Darüber wurde der Versicherte mit Verfügung vom 22. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Die
Neuanmeldung
des
Beschwerdeführers
ging
am
5.
Januar
2021
bei
der
Beschwerdegegnerin ein. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist nach
Art.
29
Abs.
1
IVG,
ist
frühestmöglicher
Rentenbeginn
der
1.
Juli
2021.
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen,
ob
bis
dahin
ein
Rentenanspruch
entstanden
ist.
Würde
ein
solcher
Rentenanspruch bejaht, wäre seine Anpassung an die neuen Bestimmungen nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein allfälliger, erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch ist nach geltendem Recht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.
Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
2 IVG). Die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage sieht in Art. 28b Abs. 4 IVG ebenfalls eine n
Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für einen Rentenanspruch vor. 1.3
War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Ren tenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE
117 V 198 E.
3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9.
Februar 2005 E.
1.1).
Bei
einer
Neuanmeldung
der
versicherten
Person
bei
der
IV-Stelle
sind
die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE
141 V 585 E.
5.3 in fine, 133 V 108 E.
5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7.
September 2022 E.
2.2 mit Hinweisen).
Ein
Revisionsgrund
im
Sinne
von
Art.
17
Abs.
1
ATSG
betrifft
Änderungen
in
den
persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE
133
V
454 E.
7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14.
Dezember 2016 E.
5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe
sich
seit
dem
letzten
Rentenbescheid
nicht
verschlechtert.
In
einer
körperlich angepassten Tätigkeit sei er weiterhin voll arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht
bestehe
kein
invalidisierender
Gesundheitsschaden.
So
sei
eine
rezidivierende
depres sive
Störung,
partiell
in
Remission,
diagnostiziert
worden,
wobei
der
depres sive Einbruch auf psychosoziale Belastungsfaktoren erfolgt sei und der psychopathologische Befund keine mittelgradige depressive Symptomatik erkennen lassen (Urk. 2). Daran ändere das neu aufgelegte forensische Gutachten gemäss aktueller Stellungnahme des RAD nichts (Urk. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. So seien zunächst weder der Austrittsbericht zum letzten stationären Aufenthalt noch die Akten des Krankentaggeldversicherers eingeholt worden. Psychische Beschwerden seien bei der letzten Rentenverfügung korrekterweise nicht berücksichtigt worden, würden seither aber im Rahmen der ambulanten und stationären Behandlungen, seitens des Krankentaggeldversicherers und insbesondere im forensischen Gutachten als relevant erachtet. Er habe auch wiederholt eine Anstellung gefunden und verloren, sei psychisch dekompensiert. Das neutrale Gutachten genüge, um Zweifel an der RAD-Beurteilung zu wecken. Der RAD habe diesbezüglich selbst offene Fragen, was eine versicherungsmedizinische Begutachtung indiziere. Ferner habe der Unfallversicherer das Valideneinkommen nach oben korrigiert, was bereits zu einem Invaliditätsgrad von 21 % führe. Dass er im Vorbescheidverfahren den von der Sozialarbeiterin verfassten
Antrag
auf
Eingliederungsmassnahmen
trotz
Arbeitsunfähigkeit
unterzeichnet habe, belege gerade seine Hilflosigkeit (Urk. 1 und 14). 3. 3.1
Das
Neuanmeldeverfahren
dient
der
Geltendmachung
einer
Veränderung
der
tatsächlichen
Verhältnisse
nach
einer
Ablehnung,
Herabsetzung
oder
Aufhebung der Rente. Es ist danach zu fragen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Rentenverfügung – vorliegend am 10.
Dezember 2019 (Urk.
10/60) – bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch – vorliegend am 28.
November 2023 – rentenrelevant verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2020 vom 9.
Dezember 2020 E. 4.2). 3.2
In
der
Verfügung
vom
10.
Dezember
2019
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
es
lägen
reine Unfallfolgen nach dem Ereignis vom 26. September 2017 vor. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 25. September 2018 sei eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bereits per Ablauf des sog. Wartejahres gegeben gewesen. Zumutbar seien Tätigkeiten, bei denen die linke Hand und der linke Vorderarm keinen Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt seien und nicht repetitiv und kraftvoll eingesetzt werden müssten. Die Masse der einzig mit der linken Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu beschränken. Die rechte Hand sei uneingeschränkt leistungsfähig. Eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht liege nicht vor; es finde keine regelmässige psychiatrische Behandlung statt. Unter
Berücksichtigung
eines
leidensbedingten
Abzugs
von
5
%
wegen
des
Belas tungsprofils resultiere [bei einem Vollzeitpensum in angepasster Hilfstätigkeit] ein Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 10/60). 3.3
Wie
sich
aus
den
Berichten
der
Rheum ap raxis
B.___
vom
8.
März
2021
(dazu Urk.
10/85/7 f.) und 4. Juli 2022 (dazu Urk.
10/171/4) ergibt, bestand beim Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei mittelgrosser
Diskushernie
L5/S1.
Nach
Sakralblock
im
Oktober
2012
und
Juli
2014
mit langjähriger guter Schmerzfreiheit erlitt er im Oktober 2020 einen Rückfall, der im März 2021 mit einem weiteren Sakralblock behandelt werden konnte. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde vom Behandler ausdrücklich verneint. Gemäss Bericht der Neurologen C.___ vom 11.
Mai 2020 (dazu Urk.
10/70/39 f.) ergaben sich bei chronifizierter Schmerzsymptomatik nach Schnittverletzung am linken beugseitigen
Unterarm
damals
keine
Hinweise
auf
eine
traumatische
Nervenverletzung. Auch elektroneurographisch bestand diesbezüglich ein unauffälliger Befund. Festgestellt wurden einzig leichte Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, allerdings ohne klar klinische Relevanz oder gar Indikation zur Operation.
Zutreffend
führte
der
RAD-Arzt
Dr.
Z.___
am
29.
Dezember
2022
somit
aus,
der Gesundheitszustand habe sich gemäss rheumatologischem Bericht vom 4.
Juli 2022 verbessert. Seitens der Neurologen [ C.___ ] bestehe zudem kein
Hinweis
auf
Folgen
einer
traumatischen
Nervenverletzung.
Die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter betrage 0
%, jene in optimal angepasster Tätigkeit 100 %. Dem Beschwerdeführer zumutbar seien wechselbelastende, körperlich leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten (bis max.
15 kg) ohne monotone/repetitive Fehlhaltungen des Rumpfes nach vorn gebeugt/verdreht, häufige Überkopfarbeiten oder schlagende, stossende oder vibrierende Krafteinwirkung (Urk. 10/179/20). 3.4
Die Ausgangslage gestaltet sich somit wie folgt: Vom Beschwerdeführer wurde zu Recht nicht behauptet, dass seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung eine gesundheitliche
Verschlechterung
aus
somatischer
Sicht
eingetreten
sei.
Bei
unverändertem organischem Korrelat gilt er aus somatischer Sicht in einer dem in der letzten Rentenverfügung definierten rheumatologisch en Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit als weiterhin voll arbeitsfähig. Dieses wurde vom RAD denn auch nochmals, in etwas differenzierter Weise, bestätigt.
In
der
Verfügung
vom
10.
Dezember
2019
explizit
verneint
(ergänzend
Feststellungsblatt:
Urk.
10/58/7
oben)
und
nun
als
Neuanmeldungsgrund
geltend
gemacht
wurden indessen
invalidisierende psychische Leiden .
Dies heisst indessen nicht, dass
der
Beschwerdeführer
nicht
bereits
vor
der
letzten
Rentenverfügung
psychische
Beschwerden beklagte hätte . Seitens der D.___ AG wurden nach der ambulanten Abklärung vom 11.
Juli 2017 eine erste mittel- bis schwergradige depressive Episode (vgl.
Urk.
10/70/48) und im Eintrittsbericht vom 12. Juni 2018 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
depressive
Ep is ode,
ohne
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
diagnostiziert
(vgl.
Urk.
10/ 70/45-47).
Im
Austrittsbericht
der
Rehaklinik
A.___
vom
25. September 2018 wurden die Diagnosen eine r Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion , die sich medikamentös bereits leicht habe stabilisiert lassen , und der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung
gestellt (vgl.
Urk.
10/18/1). 4 . 4 .1
Die
RAD-Ärztin
Dr.
Y.___
kommentierte
in
ihrer
Stellungnahme
vom
9.
Novem ber 2022 Arztberichte und Strafakten aus der Zeit vor wie auch nach der letzten Rentenverfügung (vgl. Urk.
10/179/14-19). Aus psychiatrischer Sicht kam sie zum Schluss, es könne nicht plausibel von einer therapierefraktären rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig ausgegangen werden. In keinem der Berichte sei eine entsprechende Symptomatik aufgeführt worden. Offensichtlich
habe
der
Beschwerdeführer
während
der
100%igen
Krankschreibung
gemäss
Auszug
aus
dem
Individuellen
Konto
(IK)
vom
3.
November
2021
von
August
bis
Oktober
2019
und
März
bis
September
2020
denn
auch
gearbeitet
sowie
im Jahr 2021 Module beim E.___ absolviert. Daneben habe er ab dem Jahr 2017 verschiedene Delikte verübt, die am ehesten im Zusammenhang mit den Schulden und nicht mit einer Persönlichkeitsproblematik zu sehen seien. Eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sei weder plausibel nachzuvollziehen noch entsprechend der ICD-Kriterien hergeleitet worden; diese seien nicht erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht sei kein Gesundheitsschaden mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Es könne psychiatrisch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 10/179/19).
Speziell zu erwähnen sind dabei folgende, kommentierte Berichte: Gemäss Bericht der D.___ AG vom 12. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer an, seine Probleme hätten mit dem Verlust der Arbeitsstelle im Januar 2017 begonnen. Damals
habe
er
mit
zum
Teil
geliehenem
Geld
aus
dem
Kollegenkreis
in
ein
Geschäft investiert. Er sei jedoch betrogen worden und habe das Geld verloren. Daraufhin habe er bei unseriösen Kreditgebern Kredite aufgenommen, um die Schul d en bei seinen Kollegen zurückzahlen zu können. Irgendwann habe er dann auch versucht, mittels Glücksspiels (Poker) Geld zu generieren. Dadurch hätten sich noch mehr Schulden angehäuft. Erst als seine Frau bemerkt habe, dass etwas nicht stimme, habe er zumindest einen Teil der Problematik offengelegt. Er versuche eine Lösung zu finden, was jedoch schwierig sei (vgl. Urk. 10/70/45). Dazu bemerkte Dr. Y.___ insbesondere, Spielen um Geld zu verdienen sei kein pathologisches Spielen (Urk. 10/179/14).
Im damals jüngsten Bericht der D.___ AG vom 12. September 2022 waren eine therapierefraktäre mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Erstdiagnose im Januar 2017, zwischenzeitlich beinahe vollständig regredient, und eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert worden. Zudem war eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bei einer Arbeitszeit von nahe 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt postuliert worden (dazu Urk.
10/175). Dr. Y.___ erörterte zu jenem Bericht, es sei unverständlich, wie bei einer Verbesserung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit weiterhin die gleiche Diagnose wie im Bericht vom 3. Februar 2022 attestiert werden könne. Eine übertriebene Empfindlichkeit auf Kritik und nachfolgend aggressiven und gewalttätigen Ausbrüchen sei zudem kein Kriterium einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 10/179/19). 4 .2
Im Bericht der D.___ AG vom 21. Februar 2023 wurden daraufhin eine rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
mittelgradige
bis
schwere
Episode,
in partieller Remission und Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen di agnostiziert . Der psychopathologische Befund lautete im Wesentlichen: vermindert spürbar und schwingungsfähig, keine höhergradige Störung von Aufmerksamkeit, Auffassung oder Gedächtnis, formales Denken geordnet, Zukunftsängste, affektiv deprimiert, Interessen- und Freundlosigkeit, Energie und Antrieb vermindert , Rückzugsverhalten und psychomotorisch unauffällig . Zum Verlauf wurde erläutert, nach weiteren stationären psychiatrischen Behandlungen vom 2. November 2020 bis 15. Januar 2021 und 24. April bis 10. Juni 2021 sei es zu einer deutlichen Besserung mit eigenständig organisierter, gestufter Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit bei einem Freund gekommen. Im Verlauf habe das Pensum knapp 100 % bei allerdings reduzierter Arbeitsleistung betragen. Vor dem Hintergrund der Kündigung Ende Oktober 2022, einer Pfändung aufgrund von Geldstrafen und eines laufenden Strafverfahrens habe sich das depressive Zustandsbild deutlich verschlechtert mit Notwendigkeit einer weiteren Hospitalisation vom 21. Oktober bis 1. Dezember 2022. Weiter bestehe eine übertriebene Empfindsamkeit auf Kritik mit konsekutiven Gefühlen von Minderwertigkeit und Wertlosigkeit, gefolgt von explosivem Verhalten in Form von Wutausbrüchen, Beschimpfungen sowie Anspannungszuständen mit Schlagen mit der Faust gegen die Wand oder gegen Gegenstände. Prognostisch bestehe noch für zwei bis vier Monate eine Arbeitsunfähigkeit, auf die sich die fehlende Umgebungsstabilität aufgrund des laufenden Strafverfahrens und der laufenden Pfändung negativ auswirke (vgl. Urk. 10/181/3).
Dazu
führte
die
RAD-Ärztin
Dr.
Y.___
am
9.
August
202 3
aus,
die
plötzliche
Diagnoseänderung sei weder kommentiert worden, noch sei sie plausibel nachvollziehbar. Der psychopathologische Befund lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien erkennen. Im Übrigen sei keine Persönlichkeitsstörung mehr diagnostiziert worden (vgl. Urk. 10/201/4). 4 .3
Im Prozess legte der Beschwerdeführer
den B ericht der D.___ AG vom 17. Juli 2023 auf (Urk. 20/3) . Im Vergleich zu m Vorbericht vom 21. Februar
2023 wurde wieder eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Im
Befund wurden die Zukunftsängste
neu
als stark beschrieben sowie Insuffizienzgefühle , reizbar , teil weise
Selbstverletzung
durch
Kratzen
und
« subjektiv
von
fehlende r
I mpu l skontrol le
berichtet» hinzugefügt. Zum Verlauf wurde ergänzt, vor dem Hintergrund des negativen Rentenvorbescheids vom 1
4. März 2023 sei es zuletzt zu einer depressiven Dekompensation mit Rückzug bzw. Vermeidungsverhalten aufgrund des neuerlichen Impulses eines Eindringens in fremde Wohnungen gekommen.
Das laufende Gerichtsverfahren mit drohender Ausweisung sowie die aktuellen finanziellen Engpässe würden zur Verstärkung der Gesamtsymptomatik beitragen. Die am 1.
Dezember 2022 erneut eingetretene volle Arbeitsunfähigkeit dauere an und werde eventuell längerfristig andauern (Urk.
20/3). 4 .4 4 .4.1
Zudem
reichte
der
Beschwerdeführer
das
vom
Bezirksgericht
Meilen
im
Strafverfahren
betreffend
(teils
versuchter)
Diebstahl
und
Hausfriedensbruch
von
Prof.
Dr.
med.
F.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
und
Dr.
phil.
G.___ , Psychologin,
unterzeichnete
forensisch-psychiatrische
Gutachten
vom 3.
Januar 2024 ein
(Urk.
3/6).
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, d ie ICD-10-Kriterien
für
eine
schwere
depressive
Episode
seien
erfüllt,
wofür
auch
das
Be ck-Depression-Inventar
spreche .
Die
Symptomatik
sei
insbesondere
durch
inne re
Unruhe und Agitiertheit gekennzeichnet . B ei erhöhter Angespanntheit münde dies vorab bei Männern häufig in einer erhöhten Reizbarkeit und selbst-
un d auch fremda g gressiven Handlungen und menschlichen Konflikten. Eine Lehrmeinung äussere
sich
dahingehend ,
dass
sich
depressive
Symptome
wie
Selbstkritik,
Interes senverlust
und
Verstimmung
bei
Männern
häufig
in
Form
von
Ärger
und
Impulsivität , eine innere Unruhe nicht selten in Feindselig k eit und Externalisierung, aber auch in sozialem Rückzug äussern würden (vgl. Urk.
3/6 S.
57 f.) . Die Symptomatik habe deutliche psychosoziale Leistungseinbussen und wiederholt stationäre Behandlungen begründet , was die Behandlungsunterlagen verschiedene r Institutionen beleg en würden
(vgl. Urk. 3/6 S. 60). 4 .4.2
Die beschriebene Symptomkombination überschneide sich mit d en Kriterien der in der Behandlung diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ us , für welche die diagnostische Schwelle nach ICD-10-Klassifikation i n der testpsychologischen Untersuchung erfüllt worden sei . Die festgestellte
unterdurchschnittliche
Intelligenz
begrenze
zudem
die
Belastbarkeit
des Beschwerdeführers
sowie
seine
Fähigkeit,
mit
Belastungen
umzugehen.
Vor
diesem
Hintergrund
sei
seine
einseitige
Darstellung
der
Entwicklung
seit
dem
Jahr 2017
in eine m simplen S chwarz-Weiss - Kontrast zu verstehen .
Begünstig t werde d ie s e Tendenz durch die testpsychologisch und klinisch augenfälligen histrionischen Persönlichkeitsmerkmale mit übermässiger Emotionalität.
Mit Blick auf die ICD-10 -
bzw. DSM-5 - Klassifikation weise d er Beschwerdeführer zwar Denk- und Verhaltensauffälligkeiten
sowie erhebliche Schwierigkeiten in der Emotionsregulation auf, die ihn in allen
wichtigen Funktionsbereichen
beeinträchtigen würden ;
d as Zeitstabilitätskriterium erfülle er jedoch nicht. Obwohl das unflexible und unangepasste Muster seit fünf Jahren mit tiefgreifende n Konsequenzen wie K ündigungen, Arbeitslosigkeit, familiären Konflikten, sozialem Rückzug und Verlust der Freizeitaktivitäten stabil gehalten werde, sei die Symptomatik erst im Alter von 47 Jahren aufgetreten. Indessen sei das Konzept der Persönlichkeitsstörung anhand der Forschungsergebnisse der letzten Jahrzehnte
in der ICD-11-Klassifikation überarbeitet worden, so dass die Funktionsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Adoleszenz beginnen , sondern nur über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren beobachtbar sein müss ten . Bei vordergründig manifester depressiv-agitierter Symptomatik und fehlendem Zei t stabilitätskriterium
werde die Persönlichkeitsstörung als Verdachtsdiagnose au f geführt (vgl.
Urk. 6/3 S.
58 -60 ). 4 .4 .3
In
der
ungewöhnlichen
und
komplexen
Konstellation
des
Beschwerdeführers
sei
von
einem
Einfluss
der
depressiven
Symptomatik
auf
die
vorgeworfenen
Delikte
auszugehen.
Der
Beginn
der
Delinquenz
falle
in
den
Zeitraum,
in
dem
er
durch
den U nfall
und
die
nachfolgende
Entlassung
belastet
gewesen
und
–
wohl
damit
zusam menhängend –
psychisch dekompensiert sei. Sodann beschreibe er die Delikte als Ausdruck eines Zwangs bzw. Impulses, Gebäude zu betreten, um dort zur Ruhe zu
kommen;
um
Geld
sei
es
ihm
nie
gegangen,
er
habe
keine
finanziellen
Probleme.
Die Behandler hätten angenommen, er habe sich bei starkem Spannungserleben eine dysfunktionale Strategie zur Stressreduktion angeeignet.
Diese Deliktshypothese werde durch die
Begutachtung gestützt . Einerseits habe sich d er Beschwerdeführer in Bezug auf sein wiederholt aufgetretenes Bedürfnis, sich unerlaubt in fremde
Räume
zu
begeben,
ratlos
bis
verzweifelt
gezeigt.
Noch
ratloser
mache
ihn,
dass er dort Geldbeträge entwendet habe. Andererseits berichte er über eine dort gefunde ne Ruhe, z.B. wie er sich in der Baubaracke als Teil der Gesellschaft bzw. eines Teams vorgestellt habe – im Kontrast zur als tiefe Kränkung erlebten Kündigung m i t Ausschluss aus der Arbeitswelt bzw. des als zweite Familie bezeichneten Teams (vgl. Urk. 3/6 S. 6 0 f.). 4.4.4
Deutlich
werde
aus
der
Erfüllung
der
Störungskriterien,
dass
es
sich
um
eine
seit mehreren
Jahren
bestehende ,
behandlungsbedürftige
schwere
Störung
hand le
–
verbunden
mit
erheblichen
Leistungseinbussen
im
emotionalen
wie
kognitiven
Verhaltensbereich
und Leiden beim Beschwerdeführer und seinem Umfeld. In Reaktion auf die Kränkung im Jahr 2017 scheine es zu einer massiven Labilisierung
des
Selbstwertgefüges
gekommen
zu
sein .
Es
sei
ihm
kaum
mehr
gelungen,
funktionale
Problembewältigungsstrategien
anzuwenden,
so
dass
er
in
eine
Hilflo sigkeit und Verzweiflung und mit zunehmender Rigidität in agitierte, externalisierende
und
passiv-aggressive
Verhaltensmuster
verfallen
sei
(vgl.
Urk.
3/6
S.
62 ).
Ausgrenzungserfahrungen könnte n gemäss einer Lehrmeinung dazu führen, dass versucht werde, Wirksamkeits- und Existenzbedürfnisse wie Kontrolle und Anerkennung
zu
stärken,
was
effizient
über
antisoziale
Gedanken
und
Verhaltensweisen
sowie eine verweigernde Haltung bewältigt werden könn e . Forschungsergebnisse würden zudem darauf hinweise n , dass massiv erlebte Ausgrenzung bei mangelhaften Ressourcen zur Bewältigung ein Risikofaktor sei, in Depression und Hilflosigkeit zu verfallen. Dies beschreibe ein auf den Beschwerdeführer zutreffendes Muster. Bei niedriger Intelligenzausstattung und Introspektionsfähigkeit habe er schon
vor
der
einschneidenden
Entlassung
im
Jahr
2017
über
eine
gewisse
Rigidität
in d en Prob le mbewält ig ungs mechanismen verfügt, die Arbeit und das Arbeitsumfeld hätten für ihn stark identitätsstiftend gewirkt und eine zentrales soziales Anschlussmotiv befriedigt (vgl. Urk. 3/6 S. 63) . Er habe sich anhand dissozialer und
feindseliger
Verhaltensweisen
eine
dysfunktionale
Form
des
Wirksamkeitsbe dürfnisses
angeeignet,
was
in
d en
Gesetzesübertretungen
und
im
v on
den
Behand lern beschriebenen Interaktionsmuster (Externalisierungstendenzen ; mangelnde Bereitschaft sich an Regeln zu halten oder Änderungen aktiv anzugehen) deutlich werde.
Aus
den
kontextunabhängigen
und
impulshaften
Regelübertretungen
lasse
sich die Annahme ableiten, dass es sich motivational auch bei den deliktischen Handlungen nicht um planvolle Handlungen und bei den Diebstählen zumindest nicht um eine primär durch Bereicherungsabsicht geleitete Zielumsetzung gehandelt habe (vgl. Urk. 3/6 S. 63 f.) .
Bei der Deliktsbegehung sei damit weniger von einem zwanghaften
Verhalten, als von einer passiv-aggressiven Form zur Bedürfnisbefriedigung bei frustriertem Anschlussmotiv mit sozialer Isolation und fehlendem Zugehörigkeitsgefühl sowie mangelhafter Wirksamkeit und Anerkennung auszugehen . Als Ersatzhandlung verstand en , gehe es bei den Hausfriedensbrüchen und Diebstählen nicht primär um eine materielle Bereicherung , sondern der Beschwerdeführer könnte versucht haben, sich etwas zurückzuholen, das ihm genommen worden sei : Ruhe, Anerkennung, Zugehörigkeit und Wirksamkeit.
Motivational werde damit ein kausaler Zusammenhang zwischen der depressiven Symptomatik und den deliktischen Handlungen ersichtlich. Die Einsicht in das Unrecht der Taten sei dabei erhalten geblieben, habe er doch mehrfach geäussert, sich nicht als Dieb zu verstehen, sich zu schämen und die Taten zu bereuen (vgl. Urk. 3/6 S. 65) . 4 .4. 5
Eine gewisse Impulshaftigkeit und Enthemmung, die aus den Tatbegehungen hervorgehe
und die bereits
aufgrund der agitiert-depressive n Symptomatik und der Kontrollschwäche infolge der d ekompensierte n Selbstwert- und Persönlichkeitsproblematik bestanden hätten , dürfte n durch die Einnah me von Lorazepam verstärkt worden sein, die der Beschwerdeführer unklar in den Jahren 2018 bis 2022 intermittierend
bis
zu
2
mg
täglich
eigenständig
gesteigert
habe .
Das
Benzodiaze pin-Präparat reduziere Ängste und könne bei den genannten konstellativen Faktoren in Situationen erhöhten Stresserlebens, wie
es vor den Deliktbegehungen geschildert worden sei , zu einer emotionalen Labilisierung des vor bestehenden Ungleichgewichts und damit einer Einengung der Steuerungsfähigkeit führen . Es sei von einer mittelgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. Urk.
3/6 S. 65 f.). 4 .4. 6
Während
die
medikamentöse
Behandlung
die
Grundlage
zur
Stabilisierung
depressiver Symptomatik darstelle, seien insbe so ndere für den Umgang mit Emotionsregul ationsschwierigkeiten, Impulskontrolle und Problembewältigung psychotherapeutische Mittel wirksam. Es würden sich bereits erste Erfolge abzeichnen ; der Beschwerdeführer und die Behandler würden von einer Abnahme der deliktfördern den
Impulse
und
einer
Zunahme
sog.
Skills
berichten.
Es
werde
empfohlen,
das
soziale Netzwerk in eine Therapie einzubeziehen und zu stärken sowie eine sozialpsychiatrische
Unterstützung
zum
Wiederaufbau
einer
sinngebenden
Arbeitstätigkeit bzw. Tagesstruktur anzubieten (vgl. Urk. 3/6 S. 71). 4 .5
4 .5.1
Die neuen Unterlagen legte die Beschwerdegegnerin wiederum der RAD-Ärztin Dr.
Y.___
zur
Prüfung
vor.
Diese
betonte
in
ihrer
Stellungnahme
vom
11.
März
2024
vorab, dass es sich beim Gutachten um eine Beurteilung aus forens ischer, nicht aus versicherungsmedizinischer Sicht handle (vgl. Urk. 9 S. 1) . 4 .5.2
Sodann führte sie aus, dass e ine Verdachtsdiagnose für die Invalidenversicherung irrelevant sei und aufgrund der Anamnese ohnehin nicht von der genannten Persönlichkeitsstörung
ausgegangen
werden
könne,
wobei
vor
allem
auch
im
Zusammenhang mit den Delikten nicht wirklich ein impulsives Hand eln zu erkennen sei . Wenn überhaupt bestehe am ehesten eine narzisstische Tenden z.
Weiter lasse der psychopathologische Befund in den Arztberichten
keine schwere depressive Symptomatik erkennen . Die darin teils diagnostizierte
rezidivierende depressive Störung sei nicht nachvollziehbar und
stehe im Widerspruch zur auch angegebenen therapie refraktäre n depressive n Episode , di e gegen ein episodisches Auftreten spreche . Ferner sei die depressive Episode am 12. September 2022 als beinahe vollständig regredient angegeben worden und es bestünden erhebliche psychosoziale
Faktoren
w ie
Kündigung,
finanzielle
Probleme
und
Schulden,
Ablehnung der Berentung sowie Angst vor einer Ausschaffung aus der Schweiz , wobei unklar sei, ob eine solche im Raum stehe (vgl. Urk. 9 S. S . 2 f.). 4 .5.3
Eine Zwangsstörung bestehe gemäss forensisch-psychiatrische m Gutachten nicht .
Nicht nachvollziehbar seien d ie Feststellungen zum motivationa l ersich tlichen kausalen Zusammenhang zwischen depressiver Symptomatik und Delikten. Es handle sich um Spekulationen , bei den en persönlichkeitsbezogene Eigenschaften und depressive Symptome vermischt würden.
Aus Sicht des RAD müssten die Delikte während einer schweren depressiven Symptomatik grundsätzlich in Frage gestellt
werden,
zumal
schon
von
einer
mittelgradigen
depressiven
Episode
Betroffene meist grösste Schwierigkeiten hätten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Es komme zur starken Beeinträchtigung der sozialen Beziehungen mit sozialem Rückzug, das Denken sei verlangsamt, die Konzentration und zum Teil die Auffassung seien beeinträchtigt und der Antrieb sei vermindert. Meist träten auch
verschiedene
körperliche
Beschwerden
wie
Schlafstörungen
und
En er gielosigkeit auf .
Es f änden sich
zudem weder in den Arztberichten noch dem Gutachten Hinweise auf eine agitierte Depression oder Dekompensation.
Ebenso wenig könne aufgrund des gutachterlichen Befund s (klagsam, ratlos, teils hoffnungslos über die missliche Lage , äussere starke Insuffizienz-, Scham- und Schuldgefühle, Interessen-
und
Freudlosigkeit
sowie
deutlich
reduzierten
Antrieb,
schein e
psychomotorisch eher unruhig, zittrig, mit häufigen Wechseln der Sitzposition, in der Gestik und Sprachmodulation expressiv und impulsiv ) eine schwere depressive Symptomatik erkannt werden (vgl. Urk. 9 S. 2) .
Völlig
unklar
sei,
wie
es
zur
Interpretation
ge k ommen
sei,
dass
die
Diebstähle
ohne
Bereicherungsabsicht begangen worden seien. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer seit der Kündigung jeweils nur kurzzeitig angestellt gewesen , habe Schulden und äussere Existenzängste seit der Kündigung (vgl. Urk. 9 S. 3) .
E benso unklar sei, ob er während der Taten [überhaupt] Lorazepam eingenommen habe. Benzodiazepine würden zudem unter anderem verschrieben, damit die Impulsivität abnehme. Diese ändere sich nicht, wenn sie ohne Verschreibung eingenommen würden. Ausser im Bericht vom 17. Juli 2023 (schädlicher Gebrauch) sei auch keine psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine diagnostiziert worden (vgl. Urk. 9 S. 4) . 4 .5. 4
Zusammenfassend bleibe unklar, was genau für psychische Einschränkungen vorliegen soll t en. Indessen hätten sich Hinweise auf eine erhöhte Suggestibilität ergeben. So habe der Beschwerde führer die befragten Symptome überwiegend bejaht, was Hinweis auf eine Aggravation sein könne. Auch hätten sich Auffälligkeiten
in
der
testpsychologischen
Untersuchung
gezeigt .
So
sei
d er
Beschwerdeführer mit theatralischer und emotionaler Gestik sowie selbstabwertenden, klagsamen Äusserungen aufgefallen. Auf der Basis des Digit-Rey-Tests hätten sich Hinweise auf mögliche Aggravationstendenzen bei Stresserleben ergeben . Das L eistungsprüfsystem zur Erfassung der Intelligenz im Sine von abstrakt-logischer Denkfähigkeit habe zweimal angewendet werden müssen. Das Resultat im Bereich der
sprachfreien
Leistungen
habe
einen
Testwert
73
respektive
IQ
83
ergeben.
Auch
das semantische Verständnis für die bildungsabhängige Verbalbefähigung liege mit Prozentran g 10.3 und
Äquivalenzwert von IQ 81 unterhalb des Normbereichs. Unterdurchschnittliche Werte seien bei verschiedenen weiteren Tests beschrieben worden. Die möglich en neurokognitiven Defizite seien nicht weiter abgeklärt worden , eine neuropsychologische und psychiatrische Beschwerdevalidierung sei nicht durchgeführt worden. W esentliche Teile des Gutachtens seien zudem nicht durch den Facharzt erfolgt (vgl. Urk. 9 S. 4). 5. 5.1
Die internen Berichte des RAD nach Art. 49 Abs. 1 IVV, wie sie vorliegend zu beurteilen sind, haben eine andere Funktion als die im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten medizinischen Gutachten
oder die Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. In Ersteren würdigen RAD-Ärzte die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne dass sie selber medizinische Befunde erheben. Der Beweiswert ihrer Stellungnahmen hängt davon ab, ob sie den
allgemeinen
beweisrechtlichen
Anforderungen
an
ärztliche
Berichte
genügen.
Sie
müssen
insbesondere
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen
-
zu
denen
die
RAD-Berichte
gehören
-
kann
(ohne
Einholung
eines
externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.2
5.2.1
Die
RAD -Ärztin
Dr.
Y.___
verfügt
unstrittig
üb er
die
nötigen
Qualifikationen
für
die
versicherungsmedizinische Beurteilung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers. S ie äusserte sich so dann umfassend zu den aktenkundigen psychiatrischen Behandlungsunterlagen und kam
zum Schluss, da ss der
psychopathologische Befund
jeweils nicht auf eine mittel- oder gar schwergradige
Depression schliessen lasse und ebenso wenig die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt seien . Mit Blick auf die entsprechenden ICD-10-Kriterien (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, S. 169-174 und 276-277 ) ist
dies nachvollziehbar . T ypische und andere depressive Symptome wurden nur sehr vereinzelt als
ausgeprägter
beschriebe n .
D er
Fokus
lag
auf
einer
vorderhand
subjektiv
berichtete n ,
neuen
Impulsivität
( etwa
Urk.
10/70/47,
10/74/9 ,
10/ 95/2 ,
10/93/3
f.,
10/149/4 , 10/175/2 f.
sowie E.
4.2 und 4.3 ; ebenso in der ersten forensischen Abklärung , Urk. 3/6 S. 26 f. , und dem als fehlend monierten Austrittsbericht vom 22. Dezember 2022, Urk. 3/6 S. 30 unten)
bei bis zum Jahr 2017 unauffälliger Erwerbs-
und
Sozialbiographie.
Im
Bericht
des
Spitals
B.___
zur
kurzen
Hospitalisation Anfang August 2020 wurde übrigens erwogen, die ausgeprägten Stimmungsschwankungen
seien
alternativ
auf
wahrscheinlich
rezidivierende
Hypoglykämien zurückzuführen , die im Rahmen einer Malcompliance bezüglich
Medikation
und
Ernährung
bei
Diabetes
mellitus
(Erstdiagnose
im
Mai
2006)
beurteilt würden ( vgl. Urk. 10/70/42 f.).
Die Malcompliance hat sich gemäss Austrittbericht der D.___ AG vom 22. Dezember 2022 bestätigt und besteht demnach fort (vgl. Urk. 3/6 S. 31). 5.2.2
G egen eine invalidisierende
psychische Störung
verbunden mit einer relevanten Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
spricht
auch ,
wie
von
Dr.
Y.___
angeführt ,
dass
sich d er Beschwerdeführer im Frühsommer 2020 und Sommer 2022 selber beruflich zu integrieren vermochte (vgl. Sachverhalt E. 1.3) und dazwischen Kursmodule des E.___
besuchte (etwa Urk. 10/120/9 unten). Ebenso ging er im Herbst 2020 trotz Krankschreibung (Urk. 10/70/52) einer relevanten Zwischenverdiensttätigkeit nach ;
ein Kunde zeigte ihn damals wegen Diebstahls an (vgl. Urk. 10/114/3, 10/114/7 und 10/120/9). Mit Blick auf sein Aktivitätsniveau ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zudem
weitere Delikte im Zeitraum November 2017 bis März 2021 vorgeworfen (vgl. Urk. 10/101-128) , teilweise a uch Strafen hierfür ausgefällt wurden (insbesondere Urk.
10/98 und 10/153 ).
In
der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2021 gab er an, den Sohn zum Fussball zu begleiten und gerne Basketball zu spielen; alles mit Sport mache ihm Spass (Urk.
10/122/3).
All dies ist mit einer mittelgradigen und erst recht einer schweren depressiven Episode,
bei
der
es
gemäss
ICD-10-Klassifikation
sehr
unwahrscheinlich
ist,
dass
Betroffene in der Lage sind , soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (allenfalls noch sehr begrenzt), kaum vereinbar. 5.2.3
Zutreffend wies Dr.
Y.___
schliesslich auf die erheblichen psychosozialen Faktoren hin. Ein Zusammenhang zwischen der Beanspruchung stationärer Behandlungen (mit Sozialberatung) einerseits und den
Stellenverlusten ( im Jahr 2020 Covid-19-Pandemie
und Konflikt mit der Chefin , vgl. Urk. 1 0/70/5 ,
1 0/70/3 und 10/149/5 Mitte ; im Jahr 2022 zusätzlich Tod von Mutter und Onkel sowie schwere Erkrankung des Vaters, Urk. 3/6 S. 30 ) , de n Strafuntersuchungen , der Eintreibung von Schulden
und abschlägigen Rentenbescheiden
( und angekündigter fo rensisch-psychiatrische r Begutachtung , Urk. 20/3) andererse its
ist zeitlich augenfällig und wird seitens
der
Behandler
ebenfalls
bestätigt
( etwa
Urk.
10/70/45,
10/181/2
f. ,
10/74/10
oben
und
Urk.
3/6
S.
43 ) .
Auch
gab
der
Beschwerdeführer
am
ersten
Tag
der
gutach terlichen Exploration vom 5. Oktober 2023 an, es sei ihm in den letzten neun Monaten viel besser gegangen als davor, während er dem Gutachter bloss 14 Tage später erklärte, er habe bereits mit seinem Arzt gesprochen, dass er sich wegen Gedankenkreisens bei Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen, bald wieder stationär behandeln lassen müsse (vgl. Urk. 3/6 S.
33). Ungeachtet der uneinheitlichen diagnostischen Einordnung durch die B ehandler (therapierefraktäre anhaltende depressive
Episode
oder
rezidivierende
depressive
Störung;
Persönlichkeitsstörung
oder
-akzentuierun g)
wurde
die
depressive
Symptomatik,
wie
von
Dr.
Y.___
betont,
ab
dem
Jahr
2022
als
teils
remittiert
beurteilt .
Ebenso
berichtete
der
Beschwerdeführer damals über eine verbesserte Impulskontrolle
(vgl. Urk.
10/175/2 f., 10/181/ 1 , 10/181/4 und Urk.
3/6 S. 49 ).
5.3 5.3.1
Ergänzend ist festzuhalten , dass schon
im Bericht der D.___ AG vom 12.
Juni 2018
eine gegenwärtig mittelgradige [depressive] Episode
diagnostiziert, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch explizit verneint worden war (Urk.
10/70/45-47) .
Im
B ericht
zur
stationären
Behandlung
im
Frühjahr
2021
wurde
trotz als schwer qualifizierter depressiver Episode und aus therapeutischer Sicht nur geringer Besserung bereits zwei Wochen ab Klinikaustritt eine langsam auf
50
%
steigerbare
Teilarbeitsfähigkeit
postuliert
(Urk.
10/93/6) .
Am
3.
Februar
2022
attestierten
die
Behandler
eine
therapierefraktäre
mitteschwere
bis
schwere
depressive Episode mit fluktuierender Ausprägung schon seit Januar 2017 ; seit Behandlungsbeginn am 8. Juli 2021
bestehe ein
anhaltend mittelschweres bis schwer depressives Zustandsbild mit voller Arbeits un fähigkeit , längerfristig sei eine Teilarbeitsfähigkeit
bzw.
ein
Belastbarkeitstraining
in
zwei
bis
drei
Monaten
denkbar (Urk.
10/149/ 3 und 10/149/ 5) .
Ende März 2022 befürworteten sie im Hinblick auf
den
bevorstehenden
Strafvollzug
indessen
den
sofortigen
Einstieg
in
ein
Aufbautraining mit vier Stunden täglich (Urk.
10/153 und 10/162) und als sich der Beschwerdeführer per Juni 2022
eine neue Arbeitsstelle organisierte, wurde die depressive Episode am 12. September 2022 als zwischenzeitlich beinahe vollständig regredient angegeben.
Residuell bestünden Vergesslichkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit ,
im
Vordergrund
stehe
die
Persönlichkeitsstörung
mit
übertriebener
Empfindlichkeit auf Kritik mit konsekutiven Gefühlen von Minderwertigkeit und
Wertlosigkeit,
gefolgt
von
explosivem
Verhalten
in
Form
von
Wutausbrüchen,
Beschimpfungen und Anspannungszuständen mit Schlagen mit der Faust gegen die Wand oder Gegenstände . In der Folge bestünden tagelangen depressive Krisen. Der Beschwerdeführer berichtete
dannzumal , er habe ohne sonderlich viele Pausen, aber auch ohne Verantwortung gearbeitet . Nur einmalig sei es zu einer schwierigen Situation gekommen , in der er sich selbst habe beruhigen können . Die
Ärzte
schlossen
hieraus,
es
bestehe
e ine
aktuell
noch
verminderte
Leistungsfähigkeit von 50
% bei fast vollzeitiger Präsenz , und wiesen auf die Kündigung per 31.
Oktober 2022 hin (Urk.
10/175).
Ab Mitte Oktober 2022 bis 31.
Januar 2023 attestierte n sie dem Beschwerdeführer abermals
e ine volle Arbeitsunfähigkeit , wobei
er
sich
vom
21.
Oktober
bis
1.
Dezember
2022
stationär
behandeln
liess
(dazu
Austrittsbericht,
Urk.
3/6
S.
29
ff.) .
Unter
Hinweis
auf
eine
mittelschwere
depressive
Episode und
Persönlichkeitsakzentuierung sowie psychosoziale Faktoren wurde am 21.
Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit für weitere zwei bis vier Monaten prognostiziert (Urk.
10/181/3) . Bei abschlägigem Rentenbescheid und bevorstehender forensisch-psychiatrischer Begutachtung wurde alsdann im Juli 2023 bei fast unverändertem Befund eine volle Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres attestiert (Urk. 20/3), während der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 noch über eine anhaltend positive Entwicklung berichtete (vgl. Urk. 3/6 S. 32). 5.3.2
Es
besteht
somit
keine
klar
ersichtliche
Korrelation
zwischen
dem
von
den
Behandlern jeweils diagnostizierte n Schweregrad
der psychischen Störungen und ihren Beurteilungen
der
Arbeitsfähigkeit .
Der
Beschwerdeführer
übe r traf
sodann
die
Einschätzungen und kehrt schneller als prognostiziert, selbständig und mit jeweils hohem Arbeitspensum
ins Erwerbsleben
zurück . Da es sich vorliegend um ein Neuanmeldeverfahren handelt ist weiter hervorzuheben, dass die Behandler keine Zustandsverschlecht erung nach Dezember 2019 beschr eiben , sondern eine anhaltend
fluktuierende Symptomatik bzw.
durchgehend therapierefraktäre depressive Episode seit Januar 2017
schilderten ; eine teilweise Remission wurde erstmals Mitte 2022 berichtet. 5. 4 5.4.1
Ohne
Weiteres
zu
überzeugen
vermögen
die
Ausführungen
von
Dr.
Y.___
zum
forensisch-psychiatrischen
Gutachten .
Sie
wies
zu
Recht
auf
die
zahlreichen
Indizien
für
eine
Aggravation
hin
(vgl.
E.
5.4.5) ,
di e
in
der
Begutachtung
zwar
festgestellt
(vgl.
Urk.
3/6
S.
52-54) ,
aber
nicht
in
die
gutachterliche
Gesamtwürdigung
mit einbezogen
wurden.
Dabei
war
bereits
im
Bericht
vom
25.
September
2018
zum
mehrwöchigen
stationären
Aufenthalt
in
der
Rehaklinik
A.___
festgehalten
worden,
dass
die
Beobachtungen
bei
den
Leistungstests
und
im
Behandlungsprogramm
auf
eine
erhebliche
Symptomausweisung
hinweisen
würden;
die
Beschreibung
der
Schmerzen sei wenig differenziert, das Schmerzverhalten nicht adäquat und das Leistungsverhalten als schlecht zu qualifizier en (vgl. Urk. 10/18/6).
Eine
«niedrige
Intelligenzausstattung»
findet
in
den
Angaben
des
Beschwerdeführers
zu
seiner Ausbildung und seinem berufliche n Werdegang zudem keine Stütze (vgl.
Urk. 10/73/3, Urk. 3/6 S. 37. Urk.
10/4/118, Urk. 10/22: Besuch von Gymnasium und Universität in Serbien , Boutiqueninhaber , K üchenchef, stellvertretender Produktionsleiter im Bereich Druckertechnologie). 5. 4.2
Das
Gutachten
beruht
im
Kern
auf
der
Annahme,
der
Beschwerdeführer
habe
eine n
Bruch
durch
die
von
ihm
als
ungerecht
erlebte
Kündigung
nach
einem
Arbeitsunfall
(z.B.
Urk.
3/6
S.
56
oben,
S.
57
oben)
erlitten.
Er
habe
die
Kündigung
als
t ief
kränkende Ausgrenzungserfahrung
– aus der Arbeitswelt und dem als zweite Familie bezeichnete Team – erlebt (z.B. Urk. 3/6 S. 62 unten und 63 oben ). Tatsächlich endete die langjährige Anstellung als Druckoperator im Januar 2017 . Die
näheren Umstände de r Kündigun g aus wirtschaftlichen Gründen (Urk.
10/78/3-5) sind nicht bekannt . Der Unfall ereignete sich
erst
im September 2017 im Rahmen eines Teilzeitaushilfsjobs auf Abru
f. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers stand der letzte Arbeitgeber noch im Mai 2018 mit ihm in Kontakt (vgl. Urk. 10/4/84 f. , 10/22/6 , 10/4/5 f. und 10/78/3 ). 5. 4.3
Gemäss
Bericht
der
D.___
AG
vom
12.
Juni
2018
gab
der
Beschwerdeführer
zeitnah
zu
den
Geschehnissen
zudem
a n,
seine
Probleme
hätten
damit
begonnen, dass er sich nach dem Stellenverlust Geld ausgeliehen und investiert habe,
jedoch
betrogen
worden
sei .
U m
zu
Geld
zu
kommen,
habe
er
angefangen
zu
pokern,
wodurch
sich
noch
mehr
Schulden
angehäuft
hätten.
Inzwischen
habe
er
sich
in
den
Casinos
sperren
lassen.
Die
Ehefrau
kontrolliere
ihn
nun
und
mache
ihm
wegen
der
Schulden
täglich
Vorwürfe;
die
Beziehung
sei
konflikthaft.
Wegen
eines
dem
Onkel
geschuldeten
Geldbetrags
sei
ein
Gerichtsverfahren
ausstehend
(vgl.
E.
5.1
und
Urk.
10/70/46).
Schon
vor
dem
Arbeitsunfall
hatte
er
im
Juli
2017
einen
Termin in der D.___ AG wahrgenommen und berichtet, er habe nach
einem
Fehler
aktuell
hohe
Schulden,
erhalte
täglich
Anrufe
von
seinen
Gläubigern
und
habe
seine
Familie
über
Jahre
belogen.
Er
grüble
ständig
über
eine
finanzielle
Lösung,
er
müsse
unbedingt
Geld
organisieren
(vgl.
Urk.
10/70/48).
Diesbezüglich
nahm
er
die
Sozialberatung
der
Klinik
in
Anspruch
(Urk.
10/108-109).
Im Herbst
2020
kam
es
zum
Vollzug
kleinerer
Pfändungen
(Urk.
10/152/35,
10/152/40
und
10/152/47).
Gemäss
der
polizeilichen
Einvernahme
vom
24.
März
202 1
nahmen
der
Beschwerdeführer
und
seine
Frau
letztlich
eine
Hypothek
auf
das
Haus
auf,
um die Schulden zurückzahlen zu können (vgl.
Urk.
10/123/5).
Keinen Eingang fanden
die
Schulden
(wie
die
Strafuntersuchungen )
i n
den
zuhanden
des
Unfallver sicherers
verfassten
B ericht
der
Rehaklinik
A.___
vom
25.
September
2018
nach
der
Erstanmeldung
bei
der
Invalidenversicherung .
So
stellte
der
Beschwerdeführer
den finanziellen Druck und die familiären Schwierigkeiten als unfallbedingte
Konsequenzen dar
und zeigte – wie die späteren Anstellungen bestätigten –
eine verminderte Leistungsbereitschaft
(vgl. Urk. 10/28/42 f.) .
Im Gutachten heisst es
dazu sinngemäss ,
der Beschwerdeführer
präsentiere sich in den Erzählungen nun anders . Dies stellt
indes keine Begründung dar, um von de n
erfahrungsgemäss aussagekräftige re n , zeitnahe n unbefangenen Erstaussagen abzuweichen und
auf nachträglich , unmittelbar unter dem Eindruck eines Straf -
oder Sozialversicherungs verfahrens
gemachte Angaben abzustellen. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer seine Aussagen verschiedentlich der Situation anpasste. So
gab er z.B.
gegenüber dem Krankentaggeldversicherer an , vor der Anstellung im Frühsommer 2020 nicht an einer Depression gelitten zu haben
(vgl. Urk. 10/70/5-9 und 10/70/17). Während des stationären Aufenthalts im Früh jahr 202 1 beklagte er, aufgrund verbaler Ausbrüche gegenüber Behörden mit Bussen und gemeinnützige r Arbeit bestraft worden zu sein ; d ie Strafen und
laufenden Untersuchungen betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch erwähnte er
nicht
(vgl.
Urk.
10/93/5).
Während
er
gegenüber
den
Medizinern
sodann
geltend
machte, er habe keine Erklärung für sein Verhalten (etwa Urk. 3/6 S. 32, 48 und 50), gab er gegenüber der Polizei bereits im März 2021 klar an, seine psychische Störung erlaube ihm nicht, mögliche Konsequenzen seiner Handlungen abzuschätzen. In den
polizeilichen Einvernahmen zeigte er sich weder um eine Erklärung verlegen
noch ratlos
(vgl. Urk. 10/125 /3 ). Im Stationsalltag während des stationären Aufenthalt s im November 2022
fiel der Beschwerdeführer denn auch durch verdeutlichendes und manipulierendes Ver halten auf
(vgl. Urk. 3/6 S.
31). 5. 4.4
Unter
somit
unzutreffenden
Prämisse n
wurden
im
Gutachte n
eine
schwere
depressive
Symptomatik
und
der
Verdacht
auf
eine
Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert .
Vordergründig
stützte
man
sich
dabei
auf
die
ICD-Krit erien ,
interpretierte
diese
in
Bezug auf die depressive Symptomatik jedoch anhand einzelner
Lehrmeinungen . Der
psychopathologische
Befund
und
das
Aktivitätsniveau ,
die
aus
versicherungsmedizinischer
Sicht
von
vorrangiger
Bedeutung
sind,
wurden
nicht
diskutiert
(vgl.
Urk.
3/6
S.
56
f.).
H ervorgehoben
wurden
vielmehr
die
testpsychologischen
Ergebnisse
(Beck-Depressions-Inventar,
verminderte
Intelligen z)
sowie
eine
–
aus
forensischer
Sicht klar im Fokus stehende – vorab subjektiv berichtete (etwa E. 4.3 und Urk. 10/70/47) und demonstrierte (vgl. Urk. 3/6 S. 22 unten, 43 und 49 ) fehlende Impulskontrolle .
Eine
Persönlichkeitsstörung
wurde
im
Gutachten
bei
Erstmanifestation
im Erwachsenenalter mit bis zum Jahr 2017 unauffälliger Erwerbs- und Sozialbiographie gestützt auf die ICD-10-Kodifkation zu Recht verneint . Da diese Klassif i kation
weiterhin
Gültigkeit
hat, kann
offen
bleiben,
wie
es
sich
damit
unter
der
ICD-11-Kodifkation
verhält.
Es
ist
allerdings
anzumerken,
dass
die
psychiatrische
Symptomatik
als
Ganzes
besserte ,
d.h.
die
angegebene
Impulsivität
gleichzeitig
mit
den
depressiven
Symptomen,
und
eine
fehlende
Impulskontrolle
im
Wesent lichen
im
Sinne
von
Wutausbrüchen
im
Paarkonflikt
( mit
Sachbeschädigung,
ohne
Gewalt gegen Personen, vgl. Urk. 3/6 S. 22 unten und 43 unten ) und als Grund für das Betreten fremder Räumlichkeiten ( ohne explosives Verhalten gegenüber den möglichen Geschädigte n , Urk. 3/6 S. 43 unten ) bei erhaltener Steuerungsfähigkeit beschrieben wurde . Inwiefern dadurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. 6. 6.1
In der Invalidenversicherung gilt , dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.
4
Abs.
1
IVG sowie Art.
3
Abs.
1 und Art.
6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1, 143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
In
jedem
Einzelfall muss sodann eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
143
V
409
E.
4.2.1, 141
V
281
E.
3.7,
139
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG).
Dementsprechend sind g emäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen
einem
strukturierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen (E.
7.2; vgl. BGE
143 V 409 E.
4.5.1).
Entscheidend ist dabei, ob es gelingt,
auf
objektivierter
–
und
nicht
rein
subjektiver
–
Beurteilungsgrundlage
den
Beweis
einer
rechtlich
relevanten
Arbeits-
und
Erwerbsunfähigkeit
zu
erbringen,
wobei
die
versicherte
Person
die
materielle
Beweislast
zu
tragen
hat
(BGE
143
V
409
E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 6.2
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren umfassen unter der Kategorie «Funktioneller Schweregrad» den Komplex «Gesundheitsschädigung», die Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde,
den
Behandlungs-
und
Eingliederungserfolg
(oder
-resistenz),
Komorbiditäten,
den
Komplex
«Persönlichkeit»
sowie
den
Komplex
«Sozialer
Kontext».
In
der
Kategorie
«Konsistenz»
versammeln
sich
Gesichtspunkte des Verhaltens: Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE
141 V 281 E.
4.1.3 und E.
4.2 ff.; Urteil des Bundegerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2).
Beweisrechtlich
entscheidend
ist
der
verhaltensbezogene
Aspekt
der
Konsis tenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_604/2017
vom
15.
März 2018
E.
7.4). Soweit alsdann soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE
141 V
281 E.
4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, spielt praxisgemäss keine Rolle mehr, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE
141 V 281 E.
3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10.
Juli
2023
E.
5.1
mit
Hinweisen)
und
entsprechende
Umstände
diesen
bloss
aufrechterhalten
bzw.
den
Wirkungsgrad
seiner
Folgen
verschlimmern
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_213/2022
vom
4.
August
2022
und
9C_311/2021
vom
23.
Sep tember 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 6.3
Angesichts (1) der Ausprägung der erhobenen psychopathologischen Befunde und (2) der von den Behandlern angegebenen Teilremission der
Symptomatik
ab Sommer 2022 trotz fragwürdiger Compliance des Beschwerdeführers , (3) bei auch Aggravationstendenz und offensichtlich unzuverlässigem Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie (4) in Anbetracht seines mit einer schwereren Depression kaum zu vereinbarenden Aktivitätsniveaus (5) mit Einbrüchen im direktem
Zusammenhang mit dem Auftreten massiver neuer psy chosoziale r Faktoren ,
ist
mit Dr.
Y.___
ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden mit längerdauernden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu verneinen. So sind nicht nur ihre medizinischen Ausführungen und Schlussfolgerung einleuchtend, sondern lässt sich auch
anhand der Standardindikatoren eine relevante psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht objektivieren.
Soweit überhaupt von einer Veränderung, insbesondere Zunahme der psychiatrischen Symptomatik seit Dezember 2019
ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers , Urk. 3/6 S. 32) , ist diese somit nicht anspruchserheblich.
Das forensisch-psychiatrische Gutachten
fokussiert auf der Klärung der Frage, welche Rolle die angegebene fehlende Impulskontrolle im Rahmen der vorgeworfenen Delikte spielte. Aus invalidenver si cherungsrechtlicher Sicht ist zu bemängeln, dass hierbei trotz Hinweisen auf eine Aggravationstendenz ungeprüft auf die jüngsten
Angaben des Beschwerdeführers ab gestellt wurde , di e er unter dem Eindruck der strafrechtlichen Verfolgung (vgl. auch Art. 66a lit. d des Strafgesetzbuches) und anbegehrten Invalidenrente machte . Es erfolgte deshalb
keine ( hinreichende )
Auseinandersetzung mit Tatsachen, die aus Sicht der Invalidenversicherung einer Würdigung bedurft hätten . Dies stört umso mehr , als der Fall gutachterlich als « ungewöhnlich und komplex » bezeichnet wurde (vgl. E.
5.4.3) . Beschwerdebilder, die ausserhalb des üblicherweise zu Erwartenden liegen und somit
unwahrscheinlich sind, erfordern im Bereich der Sozialversicherungen eine besonders sorgfältige Abklärung der tatsächlichen Gege benheiten und Objektivierung der geklagten Symptomatik , bevor sie als gegeben zu erachten sind und versucht wird, diese am Rande der aner kannten Klassifikation medizinisch zu erklären. Das forensisch-psychiatrische Gutachten ist daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unverwer t bar . Immerhin wird darin empfohlen, dem Beschwerdeführer sozialpsychiatrische Unterstützung zum Wiederaufbau einer sinngebenden Arbeitstätigkeit bzw. Tagesstruktur anzubieten (vgl. Urk.
3/6 S. 71) , was letztlich eine vorhandene Arbeitsfähigkeit impliziert. 6.4
Nur
der
Vollständigkeit
halber
wird
darauf
hingewiesen,
dass
sich
im
Gutachten
auch
eine
Zusammenfassung
d es
forensisch - psychiatrische n
Konsilium s
vom
November 2022 findet . Es wurde festgehalten, dass auch im stationären Aufenthalt impulsive, verbal laute, fordernd aggressive, drohende und manipulative Verhaltensweisen bekannt seien; werde der Beschwerdeführer auf Grenzen hingewiesen, könne er sich von einem Moment zum nächsten wieder beruhigen . Die Verlässlichkeit bezüglich
Termin e un d Ther apien sei eingeschränkt, seine Motivation vordergründig, die Medikationseinnahme erfolge wiederholt entgegen den Empfehlungen. Therapeutische Inhalte setze er nicht um, sei stark vermeidend und abwartend (vgl. Urk. 3/6 S. 22 ; insoweit nicht nachvollziehbar Urk. 3/6 S. 44 unten ). Als Beratungsergebnis erscheine die angegebene Persönlichkeitsfremdheit fraglich. Eine gezielte Tatmotivation auch in Bereicherungsabsicht lasse sich nicht ausschliessen. Schwerste Defizite der Handlungskontrolle seien wenig wahrscheinlich und eine erhöhte Kränkbarkeit und besondere Empfindlichkeit auf Kritik stünden weniger im Einklang mit der emotional instabilen Persönlichkeitsproblematik. Trotzdem scheine er durch die Ereignisse schwer belastet und es bestehe eine depressive Symptomatik, die behandlungsbedürftig sei . Dabei zeige er sich demonstrativ leidend und gleichzeitig fordernd (vgl. Urk. 3/6 S.
28).
A uch daran lässt sich keine invalidisierende psychische Störung festmachen. Vielmehr sind der
durch die stationären Aufenthalte vermeintlich ausgewiesene Leidensdruck sowie die berichtete Impulsivität weiter zu relativieren und eine reaktive
Symptomatik
zu
bestätigen.
Soweit
d emonstrative
Verhaltensweisen , unzuverlässige Angaben und eine abwartende Haltung
(allenfalls auch im Hinblick auf eine Berentung) dazu führen, dass das medizinische Substrat nicht besser dargestellt und behandelt werden kann, rechtfertigt dies keinen Leistungsanspruch. 7.
Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Von weiteren Abklärungen sind keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Befunde und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sind für eine Aktenbeurteilung ausreichend dokumentiert. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Argumenten keine Zweifel an der en versicherungsmedizinische r Würdigung durch die RAD-Ärztin
zu wecken , di e im Prozess in Bezug auf die jüngsten Unterlagen ergänzt wurde (Urk.
9). Vielmehr erweist sich die Einschätzung der RAD-Ärztin auch vor dem Hintergrund der vorliegend beachtlichen Standardindikatoren als überzeugend . Das im Prozess aufgelegte forensisch-psychiatrische Gutachte n
ändert hieran aus besagten Gründ en nichts.
Aus dem Austrittsbericht zum stationären Aufenthalt im
November
2022,
der
im
Gutachten
zusammengefasst
wurde
(Urk.
3/6
S.
29
ff. ),
ergaben sich bei zeitlich dichter, immer gleichlautender Berichterstattung erwartungsgemäss ebenso wenig neue Erkenntnisse zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8.
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beurteilen
war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.--
festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr.
8 00.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti