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IV.2024.00038

Neuanmeldung gestützt auf RAD-Stellungnahme beurteilt; Verhalten und Befund sind für eine Aktenbeurteilung ausreichend dokumentiert; die versicherungsmedizinische Beurteilung leuchtet ein, während es dem forensisch-psychiatrische Gutachten aus dem Strafverfahren an irgendeiner Objektivierung der für die Arbeitsfähigkeit relevanten Symptome fehlt

Zürich SozVersG · 2025-01-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren

1970,

studierte

in

Serbien

im

Bereich

Chemie.

In

der

Schweiz

war

er

ab

1996

überwiegend

in

der

Gastronomie

und

ab

Mitte

2006

bis

zur

Kündi gung

per

31.

Januar

2017

in

einer

Druckerei

tätig

(Urk.

10/4/84-85,

10/6/5,

10/13/3,

10/22, 10/71 und 10/78/3). Hernach war er arbeitslos. Am 26. September 2017 erlitt er einen Unfall, bei dem er sich mit einem Cutter in den linken Unterarm schnitt (Urk. 10/4/6 und 10/14/26). In der Folge wurden eine Läsion des Endastes des Ramus anterior des Nervus c utaneus antebrachii medialis sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert und rehabilitativ behandelt (Urk. 10/18/1-3). 1.2

Im Juli 2018 meldete sich der Versicherte erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 10/6). Diese verneinte formlos einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/20, 10/34 und 10/54). Ebenso verneinte sie mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 10/60). Kurz darauf sprach der Unfallversicherer (Suva) dem Versicherten in teilweiser Gutheissung seiner Einsprache gegen seine Verfügung vom 26. Juni 2019 (Urk. 10/43/9-11) mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 (Urk. 10/61, 10/152/100 ff.) eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % zu (ergänzend Urk. 10/152/64 f.; bestätigt Urk. 10/152/16 f.). 1.3

Vom 1. Mai 2020 bis zum Erhalt der Kündigung am 20. Juli 2020 arbeitete der Versicherte als Koch (Urk.

10/70/5, 10/73/3, 10/78 und 10/90). Infolge der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ab 21. Juli 2020 wurden ihm Krankentaggelder ausgerichtet (Urk. 10/70/29). Derweilen liess er sich vom 2. bis 5. August 2020 (Urk. 10/74/16), vom 14. Dezember 2020 bis 15.

Januar 2021 (Urk.

10/74/8) und vom 29. April bis 10. Juni 2021 (Urk. 10/93) stationär psychiatrisch behandeln. Bei radikulärem Reizsyndrom S1 wurde bei ihm im März 2022 zudem ein Sakralblock durchgeführt (Urk. 10/171/4). Ab 24.

April 2022 arbeitete der Versicherte als

Allrounder

im

Restaurant

eines

Freundes.

Nach

Erhalt

der

Kündigung

per

31.

Oktober 2022 (Urk. 10/175/3) wurde er vom 21. Oktober bis 1. Dezember 2022 erneut stationär psychiatrisch behandelt (Urk. 10/181/3).

Nachdem sich der Versicherte am 5. Januar 2021 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet hatte (Urk. 10/64), forderte diese insbesondere die Akten des

Krankentaggeldversicherers

(Urk.

10/70),

der

Strafbehörden

(Urk.

10/101-128)

sowie des Migrationsamtes an (Urk. 10/138). A m

10. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen formlos (Urk. 10/76) und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Aus psychiatrischer Sicht nahm am 9. November 2022 die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Y.___ , Stellung. Aus somatischer Sicht erfolgte am 29. Dezember 2022 eine Beurteilung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie (Urk. 10/179/14-20). Gestützt auf die RAD-Stellung nahmen kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. März 2023 die Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk. 10/180). Dagegen erhob er Einwand,

indem

er

Eingliederungsmassnahmen

verlangte

(Urk.

10/188/1;

Begründung,

Urk.

10/197).

Dazu

nahm

die

RAD-Ärztin

Dr.

Y.___

am

9.

August

2023

nochmals Stellung (Urk. 10/201/4 f.). Am 28. November 2023 verfügte die IV-Stelle schliesslich wie angekündigt (Urk. 2). Das Gesuch des Versicherten um Wiederwägung dieser Verfügung (Urk. 20/1) lehnte die IV-Stelle mit formlosem Schreiben vom 12. Januar 2024 ab (Urk. 20/2). 2.

Gegen die Verfügung vom 28. November 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch

Rechtsanwalt

Glavas,

mit

Eingabe

vom

15.

Januar

2024

unter

Beilage

insbesondere des forensisch-psychiatrischen Gutachtens der Psychiatrischen Universitätsklink Zürich (PUK) vom 3. Januar 2024 (Urk. 3/6) Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

diese

ein

neutrales

Gutachten

in

Auftrag gebe (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort, eingegangen am 5. April 2024 (Urk.

8), schloss die IV-Stelle – unter Beilage einer neuen Stellungnahme der RAD-Ärztin

Dr.

Y.___

vom

11.

März

2024

(Urk.

9)

auf

Abweisung

der

Beschwerde.

Mit

Verfügung

vom

9.

April

2024

ordnete

das

Gericht

einen

zweiten

Schriftenwech sel

an (Urk. 11). Während der Versicherte in der Replik vom 20.

Juni 2024 an seinem

Antrag

festhielt

(Urk.

14),

verzichtete

die

IV-Stelle

auf

das

Einreichen

einer

Duplik (Urk. 16). Darüber wurde der Versicherte mit Verfügung vom 22. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Die

Neuanmeldung

des

Beschwerdeführers

ging

am

5.

Januar

2021

bei

der

Beschwerdegegnerin ein. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist nach

Art.

29

Abs.

1

IVG,

ist

frühestmöglicher

Rentenbeginn

der

1.

Juli

2021.

Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE

144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen,

ob

bis

dahin

ein

Rentenanspruch

entstanden

ist.

Würde

ein

solcher

Rentenanspruch bejaht, wäre seine Anpassung an die neuen Bestimmungen nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein allfälliger, erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch ist nach geltendem Recht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.

Januar 2024 E.

3.2.1 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Versicherte, die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

2 IVG). Die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage sieht in Art. 28b Abs. 4 IVG ebenfalls eine n

Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für einen Rentenanspruch vor. 1.3

War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Ren tenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE

117 V 198 E.

3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9.

Februar 2005 E.

1.1).

Bei

einer

Neuanmeldung

der

versicherten

Person

bei

der

IV-Stelle

sind

die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE

141 V 585 E.

5.3 in fine, 133 V 108 E.

5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7.

September 2022 E.

2.2 mit Hinweisen).

Ein

Revisionsgrund

im

Sinne

von

Art.

17

Abs.

1

ATSG

betrifft

Änderungen

in

den

persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE

133

V

454 E.

7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14.

Dezember 2016 E.

5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe

sich

seit

dem

letzten

Rentenbescheid

nicht

verschlechtert.

In

einer

körperlich angepassten Tätigkeit sei er weiterhin voll arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht

bestehe

kein

invalidisierender

Gesundheitsschaden.

So

sei

eine

rezidivierende

depres sive

Störung,

partiell

in

Remission,

diagnostiziert

worden,

wobei

der

depres sive Einbruch auf psychosoziale Belastungsfaktoren erfolgt sei und der psychopathologische Befund keine mittelgradige depressive Symptomatik erkennen lassen (Urk. 2). Daran ändere das neu aufgelegte forensische Gutachten gemäss aktueller Stellungnahme des RAD nichts (Urk. 8). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. So seien zunächst weder der Austrittsbericht zum letzten stationären Aufenthalt noch die Akten des Krankentaggeldversicherers eingeholt worden. Psychische Beschwerden seien bei der letzten Rentenverfügung korrekterweise nicht berücksichtigt worden, würden seither aber im Rahmen der ambulanten und stationären Behandlungen, seitens des Krankentaggeldversicherers und insbesondere im forensischen Gutachten als relevant erachtet. Er habe auch wiederholt eine Anstellung gefunden und verloren, sei psychisch dekompensiert. Das neutrale Gutachten genüge, um Zweifel an der RAD-Beurteilung zu wecken. Der RAD habe diesbezüglich selbst offene Fragen, was eine versicherungsmedizinische Begutachtung indiziere. Ferner habe der Unfallversicherer das Valideneinkommen nach oben korrigiert, was bereits zu einem Invaliditätsgrad von 21 % führe. Dass er im Vorbescheidverfahren den von der Sozialarbeiterin verfassten

Antrag

auf

Eingliederungsmassnahmen

trotz

Arbeitsunfähigkeit

unterzeichnet habe, belege gerade seine Hilflosigkeit (Urk. 1 und 14). 3. 3.1

Das

Neuanmeldeverfahren

dient

der

Geltendmachung

einer

Veränderung

der

tatsächlichen

Verhältnisse

nach

einer

Ablehnung,

Herabsetzung

oder

Aufhebung der Rente. Es ist danach zu fragen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Rentenverfügung – vorliegend am 10.

Dezember 2019 (Urk.

10/60) – bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch – vorliegend am 28.

November 2023 – rentenrelevant verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2020 vom 9.

Dezember 2020 E. 4.2). 3.2

In

der

Verfügung

vom

10.

Dezember

2019

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

es

lägen

reine Unfallfolgen nach dem Ereignis vom 26. September 2017 vor. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 25. September 2018 sei eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bereits per Ablauf des sog. Wartejahres gegeben gewesen. Zumutbar seien Tätigkeiten, bei denen die linke Hand und der linke Vorderarm keinen Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt seien und nicht repetitiv und kraftvoll eingesetzt werden müssten. Die Masse der einzig mit der linken Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu beschränken. Die rechte Hand sei uneingeschränkt leistungsfähig. Eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht liege nicht vor; es finde keine regelmässige psychiatrische Behandlung statt. Unter

Berücksichtigung

eines

leidensbedingten

Abzugs

von

5

%

wegen

des

Belas tungsprofils resultiere [bei einem Vollzeitpensum in angepasster Hilfstätigkeit] ein Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 10/60). 3.3

Wie

sich

aus

den

Berichten

der

Rheum ap raxis

B.___

vom

8.

März

2021

(dazu Urk.

10/85/7 f.) und 4. Juli 2022 (dazu Urk.

10/171/4) ergibt, bestand beim Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei mittelgrosser

Diskushernie

L5/S1.

Nach

Sakralblock

im

Oktober

2012

und

Juli

2014

mit langjähriger guter Schmerzfreiheit erlitt er im Oktober 2020 einen Rückfall, der im März 2021 mit einem weiteren Sakralblock behandelt werden konnte. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde vom Behandler ausdrücklich verneint. Gemäss Bericht der Neurologen C.___ vom 11.

Mai 2020 (dazu Urk.

10/70/39 f.) ergaben sich bei chronifizierter Schmerzsymptomatik nach Schnittverletzung am linken beugseitigen

Unterarm

damals

keine

Hinweise

auf

eine

traumatische

Nervenverletzung. Auch elektroneurographisch bestand diesbezüglich ein unauffälliger Befund. Festgestellt wurden einzig leichte Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, allerdings ohne klar klinische Relevanz oder gar Indikation zur Operation.

Zutreffend

führte

der

RAD-Arzt

Dr.

Z.___

am

29.

Dezember

2022

somit

aus,

der Gesundheitszustand habe sich gemäss rheumatologischem Bericht vom 4.

Juli 2022 verbessert. Seitens der Neurologen [ C.___ ] bestehe zudem kein

Hinweis

auf

Folgen

einer

traumatischen

Nervenverletzung.

Die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter betrage 0

%, jene in optimal angepasster Tätigkeit 100 %. Dem Beschwerdeführer zumutbar seien wechselbelastende, körperlich leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten (bis max.

15 kg) ohne monotone/repetitive Fehlhaltungen des Rumpfes nach vorn gebeugt/verdreht, häufige Überkopfarbeiten oder schlagende, stossende oder vibrierende Krafteinwirkung (Urk. 10/179/20). 3.4

Die Ausgangslage gestaltet sich somit wie folgt: Vom Beschwerdeführer wurde zu Recht nicht behauptet, dass seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung eine gesundheitliche

Verschlechterung

aus

somatischer

Sicht

eingetreten

sei.

Bei

unverändertem organischem Korrelat gilt er aus somatischer Sicht in einer dem in der letzten Rentenverfügung definierten rheumatologisch en Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit als weiterhin voll arbeitsfähig. Dieses wurde vom RAD denn auch nochmals, in etwas differenzierter Weise, bestätigt.

In

der

Verfügung

vom

10.

Dezember

2019

explizit

verneint

(ergänzend

Feststellungsblatt:

Urk.

10/58/7

oben)

und

nun

als

Neuanmeldungsgrund

geltend

gemacht

wurden indessen

invalidisierende psychische Leiden .

Dies heisst indessen nicht, dass

der

Beschwerdeführer

nicht

bereits

vor

der

letzten

Rentenverfügung

psychische

Beschwerden beklagte hätte . Seitens der D.___ AG wurden nach der ambulanten Abklärung vom 11.

Juli 2017 eine erste mittel- bis schwergradige depressive Episode (vgl.

Urk.

10/70/48) und im Eintrittsbericht vom 12. Juni 2018 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

depressive

Ep is ode,

ohne

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

diagnostiziert

(vgl.

Urk.

10/ 70/45-47).

Im

Austrittsbericht

der

Rehaklinik

A.___

vom

25. September 2018 wurden die Diagnosen eine r Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion , die sich medikamentös bereits leicht habe stabilisiert lassen , und der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung

gestellt (vgl.

Urk.

10/18/1). 4 . 4 .1

Die

RAD-Ärztin

Dr.

Y.___

kommentierte

in

ihrer

Stellungnahme

vom

9.

Novem ber 2022 Arztberichte und Strafakten aus der Zeit vor wie auch nach der letzten Rentenverfügung (vgl. Urk.

10/179/14-19). Aus psychiatrischer Sicht kam sie zum Schluss, es könne nicht plausibel von einer therapierefraktären rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig ausgegangen werden. In keinem der Berichte sei eine entsprechende Symptomatik aufgeführt worden. Offensichtlich

habe

der

Beschwerdeführer

während

der

100%igen

Krankschreibung

gemäss

Auszug

aus

dem

Individuellen

Konto

(IK)

vom

3.

November

2021

von

August

bis

Oktober

2019

und

März

bis

September

2020

denn

auch

gearbeitet

sowie

im Jahr 2021 Module beim E.___ absolviert. Daneben habe er ab dem Jahr 2017 verschiedene Delikte verübt, die am ehesten im Zusammenhang mit den Schulden und nicht mit einer Persönlichkeitsproblematik zu sehen seien. Eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sei weder plausibel nachzuvollziehen noch entsprechend der ICD-Kriterien hergeleitet worden; diese seien nicht erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht sei kein Gesundheitsschaden mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Es könne psychiatrisch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 10/179/19).

Speziell zu erwähnen sind dabei folgende, kommentierte Berichte: Gemäss Bericht der D.___ AG vom 12. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer an, seine Probleme hätten mit dem Verlust der Arbeitsstelle im Januar 2017 begonnen. Damals

habe

er

mit

zum

Teil

geliehenem

Geld

aus

dem

Kollegenkreis

in

ein

Geschäft investiert. Er sei jedoch betrogen worden und habe das Geld verloren. Daraufhin habe er bei unseriösen Kreditgebern Kredite aufgenommen, um die Schul d en bei seinen Kollegen zurückzahlen zu können. Irgendwann habe er dann auch versucht, mittels Glücksspiels (Poker) Geld zu generieren. Dadurch hätten sich noch mehr Schulden angehäuft. Erst als seine Frau bemerkt habe, dass etwas nicht stimme, habe er zumindest einen Teil der Problematik offengelegt. Er versuche eine Lösung zu finden, was jedoch schwierig sei (vgl. Urk. 10/70/45). Dazu bemerkte Dr. Y.___ insbesondere, Spielen um Geld zu verdienen sei kein pathologisches Spielen (Urk. 10/179/14).

Im damals jüngsten Bericht der D.___ AG vom 12. September 2022 waren eine therapierefraktäre mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Erstdiagnose im Januar 2017, zwischenzeitlich beinahe vollständig regredient, und eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert worden. Zudem war eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bei einer Arbeitszeit von nahe 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt postuliert worden (dazu Urk.

10/175). Dr. Y.___ erörterte zu jenem Bericht, es sei unverständlich, wie bei einer Verbesserung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit weiterhin die gleiche Diagnose wie im Bericht vom 3. Februar 2022 attestiert werden könne. Eine übertriebene Empfindlichkeit auf Kritik und nachfolgend aggressiven und gewalttätigen Ausbrüchen sei zudem kein Kriterium einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 10/179/19). 4 .2

Im Bericht der D.___ AG vom 21. Februar 2023 wurden daraufhin eine rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

bis

schwere

Episode,

in partieller Remission und Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen di agnostiziert . Der psychopathologische Befund lautete im Wesentlichen: vermindert spürbar und schwingungsfähig, keine höhergradige Störung von Aufmerksamkeit, Auffassung oder Gedächtnis, formales Denken geordnet, Zukunftsängste, affektiv deprimiert, Interessen- und Freundlosigkeit, Energie und Antrieb vermindert , Rückzugsverhalten und psychomotorisch unauffällig . Zum Verlauf wurde erläutert, nach weiteren stationären psychiatrischen Behandlungen vom 2. November 2020 bis 15. Januar 2021 und 24. April bis 10. Juni 2021 sei es zu einer deutlichen Besserung mit eigenständig organisierter, gestufter Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit bei einem Freund gekommen. Im Verlauf habe das Pensum knapp 100 % bei allerdings reduzierter Arbeitsleistung betragen. Vor dem Hintergrund der Kündigung Ende Oktober 2022, einer Pfändung aufgrund von Geldstrafen und eines laufenden Strafverfahrens habe sich das depressive Zustandsbild deutlich verschlechtert mit Notwendigkeit einer weiteren Hospitalisation vom 21. Oktober bis 1. Dezember 2022. Weiter bestehe eine übertriebene Empfindsamkeit auf Kritik mit konsekutiven Gefühlen von Minderwertigkeit und Wertlosigkeit, gefolgt von explosivem Verhalten in Form von Wutausbrüchen, Beschimpfungen sowie Anspannungszuständen mit Schlagen mit der Faust gegen die Wand oder gegen Gegenstände. Prognostisch bestehe noch für zwei bis vier Monate eine Arbeitsunfähigkeit, auf die sich die fehlende Umgebungsstabilität aufgrund des laufenden Strafverfahrens und der laufenden Pfändung negativ auswirke (vgl. Urk. 10/181/3).

Dazu

führte

die

RAD-Ärztin

Dr.

Y.___

am

9.

August

202 3

aus,

die

plötzliche

Diagnoseänderung sei weder kommentiert worden, noch sei sie plausibel nachvollziehbar. Der psychopathologische Befund lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien erkennen. Im Übrigen sei keine Persönlichkeitsstörung mehr diagnostiziert worden (vgl. Urk. 10/201/4). 4 .3

Im Prozess legte der Beschwerdeführer

den B ericht der D.___ AG vom 17. Juli 2023 auf (Urk. 20/3) . Im Vergleich zu m Vorbericht vom 21. Februar

2023 wurde wieder eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Im

Befund wurden die Zukunftsängste

neu

als stark beschrieben sowie Insuffizienzgefühle , reizbar , teil weise

Selbstverletzung

durch

Kratzen

und

« subjektiv

von

fehlende r

I mpu l skontrol le

berichtet» hinzugefügt. Zum Verlauf wurde ergänzt, vor dem Hintergrund des negativen Rentenvorbescheids vom 1

4. März 2023 sei es zuletzt zu einer depressiven Dekompensation mit Rückzug bzw. Vermeidungsverhalten aufgrund des neuerlichen Impulses eines Eindringens in fremde Wohnungen gekommen.

Das laufende Gerichtsverfahren mit drohender Ausweisung sowie die aktuellen finanziellen Engpässe würden zur Verstärkung der Gesamtsymptomatik beitragen. Die am 1.

Dezember 2022 erneut eingetretene volle Arbeitsunfähigkeit dauere an und werde eventuell längerfristig andauern (Urk.

20/3). 4 .4 4 .4.1

Zudem

reichte

der

Beschwerdeführer

das

vom

Bezirksgericht

Meilen

im

Strafverfahren

betreffend

(teils

versuchter)

Diebstahl

und

Hausfriedensbruch

von

Prof.

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

und

Dr.

phil.

G.___ , Psychologin,

unterzeichnete

forensisch-psychiatrische

Gutachten

vom 3.

Januar 2024 ein

(Urk.

3/6).

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, d ie ICD-10-Kriterien

für

eine

schwere

depressive

Episode

seien

erfüllt,

wofür

auch

das

Be ck-Depression-Inventar

spreche .

Die

Symptomatik

sei

insbesondere

durch

inne re

Unruhe und Agitiertheit gekennzeichnet . B ei erhöhter Angespanntheit münde dies vorab bei Männern häufig in einer erhöhten Reizbarkeit und selbst-

un d auch fremda g gressiven Handlungen und menschlichen Konflikten. Eine Lehrmeinung äussere

sich

dahingehend ,

dass

sich

depressive

Symptome

wie

Selbstkritik,

Interes senverlust

und

Verstimmung

bei

Männern

häufig

in

Form

von

Ärger

und

Impulsivität , eine innere Unruhe nicht selten in Feindselig k eit und Externalisierung, aber auch in sozialem Rückzug äussern würden (vgl. Urk.

3/6 S.

57 f.) . Die Symptomatik habe deutliche psychosoziale Leistungseinbussen und wiederholt stationäre Behandlungen begründet , was die Behandlungsunterlagen verschiedene r Institutionen beleg en würden

(vgl. Urk. 3/6 S. 60). 4 .4.2

Die beschriebene Symptomkombination überschneide sich mit d en Kriterien der in der Behandlung diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ us , für welche die diagnostische Schwelle nach ICD-10-Klassifikation i n der testpsychologischen Untersuchung erfüllt worden sei . Die festgestellte

unterdurchschnittliche

Intelligenz

begrenze

zudem

die

Belastbarkeit

des Beschwerdeführers

sowie

seine

Fähigkeit,

mit

Belastungen

umzugehen.

Vor

diesem

Hintergrund

sei

seine

einseitige

Darstellung

der

Entwicklung

seit

dem

Jahr 2017

in eine m simplen S chwarz-Weiss - Kontrast zu verstehen .

Begünstig t werde d ie s e Tendenz durch die testpsychologisch und klinisch augenfälligen histrionischen Persönlichkeitsmerkmale mit übermässiger Emotionalität.

Mit Blick auf die ICD-10 -

bzw. DSM-5 - Klassifikation weise d er Beschwerdeführer zwar Denk- und Verhaltensauffälligkeiten

sowie erhebliche Schwierigkeiten in der Emotionsregulation auf, die ihn in allen

wichtigen Funktionsbereichen

beeinträchtigen würden ;

d as Zeitstabilitätskriterium erfülle er jedoch nicht. Obwohl das unflexible und unangepasste Muster seit fünf Jahren mit tiefgreifende n Konsequenzen wie K ündigungen, Arbeitslosigkeit, familiären Konflikten, sozialem Rückzug und Verlust der Freizeitaktivitäten stabil gehalten werde, sei die Symptomatik erst im Alter von 47 Jahren aufgetreten. Indessen sei das Konzept der Persönlichkeitsstörung anhand der Forschungsergebnisse der letzten Jahrzehnte

in der ICD-11-Klassifikation überarbeitet worden, so dass die Funktionsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Adoleszenz beginnen , sondern nur über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren beobachtbar sein müss ten . Bei vordergründig manifester depressiv-agitierter Symptomatik und fehlendem Zei t stabilitätskriterium

werde die Persönlichkeitsstörung als Verdachtsdiagnose au f geführt (vgl.

Urk. 6/3 S.

58 -60 ). 4 .4 .3

In

der

ungewöhnlichen

und

komplexen

Konstellation

des

Beschwerdeführers

sei

von

einem

Einfluss

der

depressiven

Symptomatik

auf

die

vorgeworfenen

Delikte

auszugehen.

Der

Beginn

der

Delinquenz

falle

in

den

Zeitraum,

in

dem

er

durch

den U nfall

und

die

nachfolgende

Entlassung

belastet

gewesen

und

wohl

damit

zusam menhängend –

psychisch dekompensiert sei. Sodann beschreibe er die Delikte als Ausdruck eines Zwangs bzw. Impulses, Gebäude zu betreten, um dort zur Ruhe zu

kommen;

um

Geld

sei

es

ihm

nie

gegangen,

er

habe

keine

finanziellen

Probleme.

Die Behandler hätten angenommen, er habe sich bei starkem Spannungserleben eine dysfunktionale Strategie zur Stressreduktion angeeignet.

Diese Deliktshypothese werde durch die

Begutachtung gestützt . Einerseits habe sich d er Beschwerdeführer in Bezug auf sein wiederholt aufgetretenes Bedürfnis, sich unerlaubt in fremde

Räume

zu

begeben,

ratlos

bis

verzweifelt

gezeigt.

Noch

ratloser

mache

ihn,

dass er dort Geldbeträge entwendet habe. Andererseits berichte er über eine dort gefunde ne Ruhe, z.B. wie er sich in der Baubaracke als Teil der Gesellschaft bzw. eines Teams vorgestellt habe – im Kontrast zur als tiefe Kränkung erlebten Kündigung m i t Ausschluss aus der Arbeitswelt bzw. des als zweite Familie bezeichneten Teams (vgl. Urk. 3/6 S. 6 0 f.). 4.4.4

Deutlich

werde

aus

der

Erfüllung

der

Störungskriterien,

dass

es

sich

um

eine

seit mehreren

Jahren

bestehende ,

behandlungsbedürftige

schwere

Störung

hand le

verbunden

mit

erheblichen

Leistungseinbussen

im

emotionalen

wie

kognitiven

Verhaltensbereich

und Leiden beim Beschwerdeführer und seinem Umfeld. In Reaktion auf die Kränkung im Jahr 2017 scheine es zu einer massiven Labilisierung

des

Selbstwertgefüges

gekommen

zu

sein .

Es

sei

ihm

kaum

mehr

gelungen,

funktionale

Problembewältigungsstrategien

anzuwenden,

so

dass

er

in

eine

Hilflo sigkeit und Verzweiflung und mit zunehmender Rigidität in agitierte, externalisierende

und

passiv-aggressive

Verhaltensmuster

verfallen

sei

(vgl.

Urk.

3/6

S.

62 ).

Ausgrenzungserfahrungen könnte n gemäss einer Lehrmeinung dazu führen, dass versucht werde, Wirksamkeits- und Existenzbedürfnisse wie Kontrolle und Anerkennung

zu

stärken,

was

effizient

über

antisoziale

Gedanken

und

Verhaltensweisen

sowie eine verweigernde Haltung bewältigt werden könn e . Forschungsergebnisse würden zudem darauf hinweise n , dass massiv erlebte Ausgrenzung bei mangelhaften Ressourcen zur Bewältigung ein Risikofaktor sei, in Depression und Hilflosigkeit zu verfallen. Dies beschreibe ein auf den Beschwerdeführer zutreffendes Muster. Bei niedriger Intelligenzausstattung und Introspektionsfähigkeit habe er schon

vor

der

einschneidenden

Entlassung

im

Jahr

2017

über

eine

gewisse

Rigidität

in d en Prob le mbewält ig ungs mechanismen verfügt, die Arbeit und das Arbeitsumfeld hätten für ihn stark identitätsstiftend gewirkt und eine zentrales soziales Anschlussmotiv befriedigt (vgl. Urk. 3/6 S. 63) . Er habe sich anhand dissozialer und

feindseliger

Verhaltensweisen

eine

dysfunktionale

Form

des

Wirksamkeitsbe dürfnisses

angeeignet,

was

in

d en

Gesetzesübertretungen

und

im

v on

den

Behand lern beschriebenen Interaktionsmuster (Externalisierungstendenzen ; mangelnde Bereitschaft sich an Regeln zu halten oder Änderungen aktiv anzugehen) deutlich werde.

Aus

den

kontextunabhängigen

und

impulshaften

Regelübertretungen

lasse

sich die Annahme ableiten, dass es sich motivational auch bei den deliktischen Handlungen nicht um planvolle Handlungen und bei den Diebstählen zumindest nicht um eine primär durch Bereicherungsabsicht geleitete Zielumsetzung gehandelt habe (vgl. Urk. 3/6 S. 63 f.) .

Bei der Deliktsbegehung sei damit weniger von einem zwanghaften

Verhalten, als von einer passiv-aggressiven Form zur Bedürfnisbefriedigung bei frustriertem Anschlussmotiv mit sozialer Isolation und fehlendem Zugehörigkeitsgefühl sowie mangelhafter Wirksamkeit und Anerkennung auszugehen . Als Ersatzhandlung verstand en , gehe es bei den Hausfriedensbrüchen und Diebstählen nicht primär um eine materielle Bereicherung , sondern der Beschwerdeführer könnte versucht haben, sich etwas zurückzuholen, das ihm genommen worden sei : Ruhe, Anerkennung, Zugehörigkeit und Wirksamkeit.

Motivational werde damit ein kausaler Zusammenhang zwischen der depressiven Symptomatik und den deliktischen Handlungen ersichtlich. Die Einsicht in das Unrecht der Taten sei dabei erhalten geblieben, habe er doch mehrfach geäussert, sich nicht als Dieb zu verstehen, sich zu schämen und die Taten zu bereuen (vgl. Urk. 3/6 S. 65) . 4 .4. 5

Eine gewisse Impulshaftigkeit und Enthemmung, die aus den Tatbegehungen hervorgehe

und die bereits

aufgrund der agitiert-depressive n Symptomatik und der Kontrollschwäche infolge der d ekompensierte n Selbstwert- und Persönlichkeitsproblematik bestanden hätten , dürfte n durch die Einnah me von Lorazepam verstärkt worden sein, die der Beschwerdeführer unklar in den Jahren 2018 bis 2022 intermittierend

bis

zu

2

mg

täglich

eigenständig

gesteigert

habe .

Das

Benzodiaze pin-Präparat reduziere Ängste und könne bei den genannten konstellativen Faktoren in Situationen erhöhten Stresserlebens, wie

es vor den Deliktbegehungen geschildert worden sei , zu einer emotionalen Labilisierung des vor bestehenden Ungleichgewichts und damit einer Einengung der Steuerungsfähigkeit führen . Es sei von einer mittelgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. Urk.

3/6 S. 65 f.). 4 .4. 6

Während

die

medikamentöse

Behandlung

die

Grundlage

zur

Stabilisierung

depressiver Symptomatik darstelle, seien insbe so ndere für den Umgang mit Emotionsregul ationsschwierigkeiten, Impulskontrolle und Problembewältigung psychotherapeutische Mittel wirksam. Es würden sich bereits erste Erfolge abzeichnen ; der Beschwerdeführer und die Behandler würden von einer Abnahme der deliktfördern den

Impulse

und

einer

Zunahme

sog.

Skills

berichten.

Es

werde

empfohlen,

das

soziale Netzwerk in eine Therapie einzubeziehen und zu stärken sowie eine sozialpsychiatrische

Unterstützung

zum

Wiederaufbau

einer

sinngebenden

Arbeitstätigkeit bzw. Tagesstruktur anzubieten (vgl. Urk. 3/6 S. 71). 4 .5

4 .5.1

Die neuen Unterlagen legte die Beschwerdegegnerin wiederum der RAD-Ärztin Dr.

Y.___

zur

Prüfung

vor.

Diese

betonte

in

ihrer

Stellungnahme

vom

11.

März

2024

vorab, dass es sich beim Gutachten um eine Beurteilung aus forens ischer, nicht aus versicherungsmedizinischer Sicht handle (vgl. Urk. 9 S. 1) . 4 .5.2

Sodann führte sie aus, dass e ine Verdachtsdiagnose für die Invalidenversicherung irrelevant sei und aufgrund der Anamnese ohnehin nicht von der genannten Persönlichkeitsstörung

ausgegangen

werden

könne,

wobei

vor

allem

auch

im

Zusammenhang mit den Delikten nicht wirklich ein impulsives Hand eln zu erkennen sei . Wenn überhaupt bestehe am ehesten eine narzisstische Tenden z.

Weiter lasse der psychopathologische Befund in den Arztberichten

keine schwere depressive Symptomatik erkennen . Die darin teils diagnostizierte

rezidivierende depressive Störung sei nicht nachvollziehbar und

stehe im Widerspruch zur auch angegebenen therapie refraktäre n depressive n Episode , di e gegen ein episodisches Auftreten spreche . Ferner sei die depressive Episode am 12. September 2022 als beinahe vollständig regredient angegeben worden und es bestünden erhebliche psychosoziale

Faktoren

w ie

Kündigung,

finanzielle

Probleme

und

Schulden,

Ablehnung der Berentung sowie Angst vor einer Ausschaffung aus der Schweiz , wobei unklar sei, ob eine solche im Raum stehe (vgl. Urk. 9 S. S . 2 f.). 4 .5.3

Eine Zwangsstörung bestehe gemäss forensisch-psychiatrische m Gutachten nicht .

Nicht nachvollziehbar seien d ie Feststellungen zum motivationa l ersich tlichen kausalen Zusammenhang zwischen depressiver Symptomatik und Delikten. Es handle sich um Spekulationen , bei den en persönlichkeitsbezogene Eigenschaften und depressive Symptome vermischt würden.

Aus Sicht des RAD müssten die Delikte während einer schweren depressiven Symptomatik grundsätzlich in Frage gestellt

werden,

zumal

schon

von

einer

mittelgradigen

depressiven

Episode

Betroffene meist grösste Schwierigkeiten hätten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Es komme zur starken Beeinträchtigung der sozialen Beziehungen mit sozialem Rückzug, das Denken sei verlangsamt, die Konzentration und zum Teil die Auffassung seien beeinträchtigt und der Antrieb sei vermindert. Meist träten auch

verschiedene

körperliche

Beschwerden

wie

Schlafstörungen

und

En er gielosigkeit auf .

Es f änden sich

zudem weder in den Arztberichten noch dem Gutachten Hinweise auf eine agitierte Depression oder Dekompensation.

Ebenso wenig könne aufgrund des gutachterlichen Befund s (klagsam, ratlos, teils hoffnungslos über die missliche Lage , äussere starke Insuffizienz-, Scham- und Schuldgefühle, Interessen-

und

Freudlosigkeit

sowie

deutlich

reduzierten

Antrieb,

schein e

psychomotorisch eher unruhig, zittrig, mit häufigen Wechseln der Sitzposition, in der Gestik und Sprachmodulation expressiv und impulsiv ) eine schwere depressive Symptomatik erkannt werden (vgl. Urk. 9 S. 2) .

Völlig

unklar

sei,

wie

es

zur

Interpretation

ge k ommen

sei,

dass

die

Diebstähle

ohne

Bereicherungsabsicht begangen worden seien. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer seit der Kündigung jeweils nur kurzzeitig angestellt gewesen , habe Schulden und äussere Existenzängste seit der Kündigung (vgl. Urk. 9 S. 3) .

E benso unklar sei, ob er während der Taten [überhaupt] Lorazepam eingenommen habe. Benzodiazepine würden zudem unter anderem verschrieben, damit die Impulsivität abnehme. Diese ändere sich nicht, wenn sie ohne Verschreibung eingenommen würden. Ausser im Bericht vom 17. Juli 2023 (schädlicher Gebrauch) sei auch keine psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine diagnostiziert worden (vgl. Urk. 9 S. 4) . 4 .5. 4

Zusammenfassend bleibe unklar, was genau für psychische Einschränkungen vorliegen soll t en. Indessen hätten sich Hinweise auf eine erhöhte Suggestibilität ergeben. So habe der Beschwerde führer die befragten Symptome überwiegend bejaht, was Hinweis auf eine Aggravation sein könne. Auch hätten sich Auffälligkeiten

in

der

testpsychologischen

Untersuchung

gezeigt .

So

sei

d er

Beschwerdeführer mit theatralischer und emotionaler Gestik sowie selbstabwertenden, klagsamen Äusserungen aufgefallen. Auf der Basis des Digit-Rey-Tests hätten sich Hinweise auf mögliche Aggravationstendenzen bei Stresserleben ergeben . Das L eistungsprüfsystem zur Erfassung der Intelligenz im Sine von abstrakt-logischer Denkfähigkeit habe zweimal angewendet werden müssen. Das Resultat im Bereich der

sprachfreien

Leistungen

habe

einen

Testwert

73

respektive

IQ

83

ergeben.

Auch

das semantische Verständnis für die bildungsabhängige Verbalbefähigung liege mit Prozentran g 10.3 und

Äquivalenzwert von IQ 81 unterhalb des Normbereichs. Unterdurchschnittliche Werte seien bei verschiedenen weiteren Tests beschrieben worden. Die möglich en neurokognitiven Defizite seien nicht weiter abgeklärt worden , eine neuropsychologische und psychiatrische Beschwerdevalidierung sei nicht durchgeführt worden. W esentliche Teile des Gutachtens seien zudem nicht durch den Facharzt erfolgt (vgl. Urk. 9 S. 4). 5. 5.1

Die internen Berichte des RAD nach Art. 49 Abs. 1 IVV, wie sie vorliegend zu beurteilen sind, haben eine andere Funktion als die im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten medizinischen Gutachten

oder die Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. In Ersteren würdigen RAD-Ärzte die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne dass sie selber medizinische Befunde erheben. Der Beweiswert ihrer Stellungnahmen hängt davon ab, ob sie den

allgemeinen

beweisrechtlichen

Anforderungen

an

ärztliche

Berichte

genügen.

Sie

müssen

insbesondere

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen

-

zu

denen

die

RAD-Berichte

gehören

-

kann

(ohne

Einholung

eines

externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.2

5.2.1

Die

RAD -Ärztin

Dr.

Y.___

verfügt

unstrittig

üb er

die

nötigen

Qualifikationen

für

die

versicherungsmedizinische Beurteilung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers. S ie äusserte sich so dann umfassend zu den aktenkundigen psychiatrischen Behandlungsunterlagen und kam

zum Schluss, da ss der

psychopathologische Befund

jeweils nicht auf eine mittel- oder gar schwergradige

Depression schliessen lasse und ebenso wenig die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt seien . Mit Blick auf die entsprechenden ICD-10-Kriterien (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, S. 169-174 und 276-277 ) ist

dies nachvollziehbar . T ypische und andere depressive Symptome wurden nur sehr vereinzelt als

ausgeprägter

beschriebe n .

D er

Fokus

lag

auf

einer

vorderhand

subjektiv

berichtete n ,

neuen

Impulsivität

( etwa

Urk.

10/70/47,

10/74/9 ,

10/ 95/2 ,

10/93/3

f.,

10/149/4 , 10/175/2 f.

sowie E.

4.2 und 4.3 ; ebenso in der ersten forensischen Abklärung , Urk. 3/6 S. 26 f. , und dem als fehlend monierten Austrittsbericht vom 22. Dezember 2022, Urk. 3/6 S. 30 unten)

bei bis zum Jahr 2017 unauffälliger Erwerbs-

und

Sozialbiographie.

Im

Bericht

des

Spitals

B.___

zur

kurzen

Hospitalisation Anfang August 2020 wurde übrigens erwogen, die ausgeprägten Stimmungsschwankungen

seien

alternativ

auf

wahrscheinlich

rezidivierende

Hypoglykämien zurückzuführen , die im Rahmen einer Malcompliance bezüglich

Medikation

und

Ernährung

bei

Diabetes

mellitus

(Erstdiagnose

im

Mai

2006)

beurteilt würden ( vgl. Urk. 10/70/42 f.).

Die Malcompliance hat sich gemäss Austrittbericht der D.___ AG vom 22. Dezember 2022 bestätigt und besteht demnach fort (vgl. Urk. 3/6 S.  31). 5.2.2

G egen eine invalidisierende

psychische Störung

verbunden mit einer relevanten Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

spricht

auch ,

wie

von

Dr.

Y.___

angeführt ,

dass

sich d er Beschwerdeführer im Frühsommer 2020 und Sommer 2022 selber beruflich zu integrieren vermochte (vgl. Sachverhalt E. 1.3) und dazwischen Kursmodule des E.___

besuchte (etwa Urk. 10/120/9 unten). Ebenso ging er im Herbst 2020 trotz Krankschreibung (Urk. 10/70/52) einer relevanten Zwischenverdiensttätigkeit nach ;

ein Kunde zeigte ihn damals wegen Diebstahls an (vgl. Urk. 10/114/3, 10/114/7 und 10/120/9). Mit Blick auf sein Aktivitätsniveau ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zudem

weitere Delikte im Zeitraum November 2017 bis März 2021 vorgeworfen (vgl. Urk. 10/101-128) , teilweise a uch Strafen hierfür ausgefällt wurden (insbesondere Urk.

10/98 und 10/153 ).

In

der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2021 gab er an, den Sohn zum Fussball zu begleiten und gerne Basketball zu spielen; alles mit Sport mache ihm Spass (Urk.

10/122/3).

All dies ist mit einer mittelgradigen und erst recht einer schweren depressiven Episode,

bei

der

es

gemäss

ICD-10-Klassifikation

sehr

unwahrscheinlich

ist,

dass

Betroffene in der Lage sind , soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (allenfalls noch sehr begrenzt), kaum vereinbar. 5.2.3

Zutreffend wies Dr.

Y.___

schliesslich auf die erheblichen psychosozialen Faktoren hin. Ein Zusammenhang zwischen der Beanspruchung stationärer Behandlungen (mit Sozialberatung) einerseits und den

Stellenverlusten ( im Jahr 2020 Covid-19-Pandemie

und Konflikt mit der Chefin , vgl. Urk. 1 0/70/5 ,

1 0/70/3 und 10/149/5 Mitte ; im Jahr 2022 zusätzlich Tod von Mutter und Onkel sowie schwere Erkrankung des Vaters, Urk. 3/6 S. 30 ) , de n Strafuntersuchungen , der Eintreibung von Schulden

und abschlägigen Rentenbescheiden

( und angekündigter fo rensisch-psychiatrische r Begutachtung , Urk. 20/3) andererse its

ist zeitlich augenfällig und wird seitens

der

Behandler

ebenfalls

bestätigt

( etwa

Urk.

10/70/45,

10/181/2

f. ,

10/74/10

oben

und

Urk.

3/6

S.

43 ) .

Auch

gab

der

Beschwerdeführer

am

ersten

Tag

der

gutach terlichen Exploration vom 5. Oktober 2023 an, es sei ihm in den letzten neun Monaten viel besser gegangen als davor, während er dem Gutachter bloss 14 Tage später erklärte, er habe bereits mit seinem Arzt gesprochen, dass er sich wegen Gedankenkreisens bei Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen, bald wieder stationär behandeln lassen müsse (vgl. Urk. 3/6 S.

33). Ungeachtet der uneinheitlichen diagnostischen Einordnung durch die B ehandler (therapierefraktäre anhaltende depressive

Episode

oder

rezidivierende

depressive

Störung;

Persönlichkeitsstörung

oder

-akzentuierun g)

wurde

die

depressive

Symptomatik,

wie

von

Dr.

Y.___

betont,

ab

dem

Jahr

2022

als

teils

remittiert

beurteilt .

Ebenso

berichtete

der

Beschwerdeführer damals über eine verbesserte Impulskontrolle

(vgl. Urk.

10/175/2 f., 10/181/ 1 , 10/181/4 und Urk.

3/6 S. 49 ).

5.3 5.3.1

Ergänzend ist festzuhalten , dass schon

im Bericht der D.___ AG vom 12.

Juni 2018

eine gegenwärtig mittelgradige [depressive] Episode

diagnostiziert, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch explizit verneint worden war (Urk.

10/70/45-47) .

Im

B ericht

zur

stationären

Behandlung

im

Frühjahr

2021

wurde

trotz als schwer qualifizierter depressiver Episode und aus therapeutischer Sicht nur geringer Besserung bereits zwei Wochen ab Klinikaustritt eine langsam auf

50

%

steigerbare

Teilarbeitsfähigkeit

postuliert

(Urk.

10/93/6) .

Am

3.

Februar

2022

attestierten

die

Behandler

eine

therapierefraktäre

mitteschwere

bis

schwere

depressive Episode mit fluktuierender Ausprägung schon seit Januar 2017 ; seit Behandlungsbeginn am 8. Juli 2021

bestehe ein

anhaltend mittelschweres bis schwer depressives Zustandsbild mit voller Arbeits un fähigkeit , längerfristig sei eine Teilarbeitsfähigkeit

bzw.

ein

Belastbarkeitstraining

in

zwei

bis

drei

Monaten

denkbar (Urk.

10/149/ 3 und 10/149/ 5) .

Ende März 2022 befürworteten sie im Hinblick auf

den

bevorstehenden

Strafvollzug

indessen

den

sofortigen

Einstieg

in

ein

Aufbautraining mit vier Stunden täglich (Urk.

10/153 und 10/162) und als sich der Beschwerdeführer per Juni 2022

eine neue Arbeitsstelle organisierte, wurde die depressive Episode am 12. September 2022 als zwischenzeitlich beinahe vollständig regredient angegeben.

Residuell bestünden Vergesslichkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit ,

im

Vordergrund

stehe

die

Persönlichkeitsstörung

mit

übertriebener

Empfindlichkeit auf Kritik mit konsekutiven Gefühlen von Minderwertigkeit und

Wertlosigkeit,

gefolgt

von

explosivem

Verhalten

in

Form

von

Wutausbrüchen,

Beschimpfungen und Anspannungszuständen mit Schlagen mit der Faust gegen die Wand oder Gegenstände . In der Folge bestünden tagelangen depressive Krisen. Der Beschwerdeführer berichtete

dannzumal , er habe ohne sonderlich viele Pausen, aber auch ohne Verantwortung gearbeitet . Nur einmalig sei es zu einer schwierigen Situation gekommen , in der er sich selbst habe beruhigen können . Die

Ärzte

schlossen

hieraus,

es

bestehe

e ine

aktuell

noch

verminderte

Leistungsfähigkeit von 50

% bei fast vollzeitiger Präsenz , und wiesen auf die Kündigung per 31.

Oktober 2022 hin (Urk.

10/175).

Ab Mitte Oktober 2022 bis 31.

Januar 2023 attestierte n sie dem Beschwerdeführer abermals

e ine volle Arbeitsunfähigkeit , wobei

er

sich

vom

21.

Oktober

bis

1.

Dezember

2022

stationär

behandeln

liess

(dazu

Austrittsbericht,

Urk.

3/6

S.

29

ff.) .

Unter

Hinweis

auf

eine

mittelschwere

depressive

Episode und

Persönlichkeitsakzentuierung sowie psychosoziale Faktoren wurde am 21.

Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit für weitere zwei bis vier Monaten prognostiziert (Urk.

10/181/3) . Bei abschlägigem Rentenbescheid und bevorstehender forensisch-psychiatrischer Begutachtung wurde alsdann im Juli 2023 bei fast unverändertem Befund eine volle Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres attestiert (Urk. 20/3), während der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 noch über eine anhaltend positive Entwicklung berichtete (vgl. Urk. 3/6 S. 32). 5.3.2

Es

besteht

somit

keine

klar

ersichtliche

Korrelation

zwischen

dem

von

den

Behandlern jeweils diagnostizierte n Schweregrad

der psychischen Störungen und ihren Beurteilungen

der

Arbeitsfähigkeit .

Der

Beschwerdeführer

übe r traf

sodann

die

Einschätzungen und kehrt schneller als prognostiziert, selbständig und mit jeweils hohem Arbeitspensum

ins Erwerbsleben

zurück . Da es sich vorliegend um ein Neuanmeldeverfahren handelt ist weiter hervorzuheben, dass die Behandler keine Zustandsverschlecht erung nach Dezember 2019 beschr eiben , sondern eine anhaltend

fluktuierende Symptomatik bzw.

durchgehend therapierefraktäre depressive Episode seit Januar 2017

schilderten ; eine teilweise Remission wurde erstmals Mitte 2022 berichtet. 5. 4 5.4.1

Ohne

Weiteres

zu

überzeugen

vermögen

die

Ausführungen

von

Dr.

Y.___

zum

forensisch-psychiatrischen

Gutachten .

Sie

wies

zu

Recht

auf

die

zahlreichen

Indizien

für

eine

Aggravation

hin

(vgl.

E.

5.4.5) ,

di e

in

der

Begutachtung

zwar

festgestellt

(vgl.

Urk.

3/6

S.

52-54) ,

aber

nicht

in

die

gutachterliche

Gesamtwürdigung

mit einbezogen

wurden.

Dabei

war

bereits

im

Bericht

vom

25.

September

2018

zum

mehrwöchigen

stationären

Aufenthalt

in

der

Rehaklinik

A.___

festgehalten

worden,

dass

die

Beobachtungen

bei

den

Leistungstests

und

im

Behandlungsprogramm

auf

eine

erhebliche

Symptomausweisung

hinweisen

würden;

die

Beschreibung

der

Schmerzen sei wenig differenziert, das Schmerzverhalten nicht adäquat und das Leistungsverhalten als schlecht zu qualifizier en (vgl. Urk. 10/18/6).

Eine

«niedrige

Intelligenzausstattung»

findet

in

den

Angaben

des

Beschwerdeführers

zu

seiner Ausbildung und seinem berufliche n Werdegang zudem keine Stütze (vgl.

Urk. 10/73/3, Urk. 3/6 S. 37. Urk.

10/4/118, Urk. 10/22: Besuch von Gymnasium und Universität in Serbien , Boutiqueninhaber , K üchenchef, stellvertretender Produktionsleiter im Bereich Druckertechnologie). 5. 4.2

Das

Gutachten

beruht

im

Kern

auf

der

Annahme,

der

Beschwerdeführer

habe

eine n

Bruch

durch

die

von

ihm

als

ungerecht

erlebte

Kündigung

nach

einem

Arbeitsunfall

(z.B.

Urk.

3/6

S.

56

oben,

S.

57

oben)

erlitten.

Er

habe

die

Kündigung

als

t ief

kränkende Ausgrenzungserfahrung

– aus der Arbeitswelt und dem als zweite Familie bezeichnete Team – erlebt (z.B. Urk. 3/6 S. 62 unten und 63 oben ). Tatsächlich endete die langjährige Anstellung als Druckoperator im Januar 2017 . Die

näheren Umstände de r Kündigun g aus wirtschaftlichen Gründen (Urk.

10/78/3-5) sind nicht bekannt . Der Unfall ereignete sich

erst

im September 2017 im Rahmen eines Teilzeitaushilfsjobs auf Abru

f. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers stand der letzte Arbeitgeber noch im Mai 2018 mit ihm in Kontakt (vgl. Urk. 10/4/84 f. , 10/22/6 , 10/4/5 f. und 10/78/3 ). 5. 4.3

Gemäss

Bericht

der

D.___

AG

vom

12.

Juni

2018

gab

der

Beschwerdeführer

zeitnah

zu

den

Geschehnissen

zudem

a n,

seine

Probleme

hätten

damit

begonnen, dass er sich nach dem Stellenverlust Geld ausgeliehen und investiert habe,

jedoch

betrogen

worden

sei .

U m

zu

Geld

zu

kommen,

habe

er

angefangen

zu

pokern,

wodurch

sich

noch

mehr

Schulden

angehäuft

hätten.

Inzwischen

habe

er

sich

in

den

Casinos

sperren

lassen.

Die

Ehefrau

kontrolliere

ihn

nun

und

mache

ihm

wegen

der

Schulden

täglich

Vorwürfe;

die

Beziehung

sei

konflikthaft.

Wegen

eines

dem

Onkel

geschuldeten

Geldbetrags

sei

ein

Gerichtsverfahren

ausstehend

(vgl.

E.

5.1

und

Urk.

10/70/46).

Schon

vor

dem

Arbeitsunfall

hatte

er

im

Juli

2017

einen

Termin in der D.___ AG wahrgenommen und berichtet, er habe nach

einem

Fehler

aktuell

hohe

Schulden,

erhalte

täglich

Anrufe

von

seinen

Gläubigern

und

habe

seine

Familie

über

Jahre

belogen.

Er

grüble

ständig

über

eine

finanzielle

Lösung,

er

müsse

unbedingt

Geld

organisieren

(vgl.

Urk.

10/70/48).

Diesbezüglich

nahm

er

die

Sozialberatung

der

Klinik

in

Anspruch

(Urk.

10/108-109).

Im Herbst

2020

kam

es

zum

Vollzug

kleinerer

Pfändungen

(Urk.

10/152/35,

10/152/40

und

10/152/47).

Gemäss

der

polizeilichen

Einvernahme

vom

24.

März

202 1

nahmen

der

Beschwerdeführer

und

seine

Frau

letztlich

eine

Hypothek

auf

das

Haus

auf,

um die Schulden zurückzahlen zu können (vgl.

Urk.

10/123/5).

Keinen Eingang fanden

die

Schulden

(wie

die

Strafuntersuchungen )

i n

den

zuhanden

des

Unfallver sicherers

verfassten

B ericht

der

Rehaklinik

A.___

vom

25.

September

2018

nach

der

Erstanmeldung

bei

der

Invalidenversicherung .

So

stellte

der

Beschwerdeführer

den finanziellen Druck und die familiären Schwierigkeiten als unfallbedingte

Konsequenzen dar

und zeigte – wie die späteren Anstellungen bestätigten –

eine verminderte Leistungsbereitschaft

(vgl. Urk. 10/28/42 f.) .

Im Gutachten heisst es

dazu sinngemäss ,

der Beschwerdeführer

präsentiere sich in den Erzählungen nun anders . Dies stellt

indes keine Begründung dar, um von de n

erfahrungsgemäss aussagekräftige re n , zeitnahe n unbefangenen Erstaussagen abzuweichen und

auf nachträglich , unmittelbar unter dem Eindruck eines Straf -

oder Sozialversicherungs verfahrens

gemachte Angaben abzustellen. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer seine Aussagen verschiedentlich der Situation anpasste. So

gab er z.B.

gegenüber dem Krankentaggeldversicherer an , vor der Anstellung im Frühsommer 2020 nicht an einer Depression gelitten zu haben

(vgl. Urk. 10/70/5-9 und 10/70/17). Während des stationären Aufenthalts im Früh jahr 202 1 beklagte er, aufgrund verbaler Ausbrüche gegenüber Behörden mit Bussen und gemeinnützige r Arbeit bestraft worden zu sein ; d ie Strafen und

laufenden Untersuchungen betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch erwähnte er

nicht

(vgl.

Urk.

10/93/5).

Während

er

gegenüber

den

Medizinern

sodann

geltend

machte, er habe keine Erklärung für sein Verhalten (etwa Urk. 3/6 S. 32, 48 und 50), gab er gegenüber der Polizei bereits im März 2021 klar an, seine psychische Störung erlaube ihm nicht, mögliche Konsequenzen seiner Handlungen abzuschätzen. In den

polizeilichen Einvernahmen zeigte er sich weder um eine Erklärung verlegen

noch ratlos

(vgl. Urk. 10/125 /3 ). Im Stationsalltag während des stationären Aufenthalt s im November 2022

fiel der Beschwerdeführer denn auch durch verdeutlichendes und manipulierendes Ver halten auf

(vgl. Urk. 3/6 S.

31). 5. 4.4

Unter

somit

unzutreffenden

Prämisse n

wurden

im

Gutachte n

eine

schwere

depressive

Symptomatik

und

der

Verdacht

auf

eine

Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert .

Vordergründig

stützte

man

sich

dabei

auf

die

ICD-Krit erien ,

interpretierte

diese

in

Bezug auf die depressive Symptomatik jedoch anhand einzelner

Lehrmeinungen . Der

psychopathologische

Befund

und

das

Aktivitätsniveau ,

die

aus

versicherungsmedizinischer

Sicht

von

vorrangiger

Bedeutung

sind,

wurden

nicht

diskutiert

(vgl.

Urk.

3/6

S.

56

f.).

H ervorgehoben

wurden

vielmehr

die

testpsychologischen

Ergebnisse

(Beck-Depressions-Inventar,

verminderte

Intelligen z)

sowie

eine

aus

forensischer

Sicht klar im Fokus stehende – vorab subjektiv berichtete (etwa E. 4.3 und Urk. 10/70/47) und demonstrierte (vgl. Urk. 3/6 S. 22 unten, 43 und 49 ) fehlende Impulskontrolle .

Eine

Persönlichkeitsstörung

wurde

im

Gutachten

bei

Erstmanifestation

im Erwachsenenalter mit bis zum Jahr 2017 unauffälliger Erwerbs- und Sozialbiographie gestützt auf die ICD-10-Kodifkation zu Recht verneint . Da diese Klassif i kation

weiterhin

Gültigkeit

hat, kann

offen

bleiben,

wie

es

sich

damit

unter

der

ICD-11-Kodifkation

verhält.

Es

ist

allerdings

anzumerken,

dass

die

psychiatrische

Symptomatik

als

Ganzes

besserte ,

d.h.

die

angegebene

Impulsivität

gleichzeitig

mit

den

depressiven

Symptomen,

und

eine

fehlende

Impulskontrolle

im

Wesent lichen

im

Sinne

von

Wutausbrüchen

im

Paarkonflikt

( mit

Sachbeschädigung,

ohne

Gewalt gegen Personen, vgl. Urk. 3/6 S. 22 unten und 43 unten ) und als Grund für das Betreten fremder Räumlichkeiten ( ohne explosives Verhalten gegenüber den möglichen Geschädigte n , Urk. 3/6 S. 43 unten ) bei erhaltener Steuerungsfähigkeit beschrieben wurde . Inwiefern dadurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. 6. 6.1

In der Invalidenversicherung gilt , dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4

Abs.

1

IVG sowie Art.

3

Abs.

1 und Art.

6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1, 143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

In

jedem

Einzelfall muss sodann eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1, 141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG).

Dementsprechend sind g emäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen

einem

strukturierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE

143 V 409 E.

4.5.1).

Entscheidend ist dabei, ob es gelingt,

auf

objektivierter

und

nicht

rein

subjektiver

Beurteilungsgrundlage

den

Beweis

einer

rechtlich

relevanten

Arbeits-

und

Erwerbsunfähigkeit

zu

erbringen,

wobei

die

versicherte

Person

die

materielle

Beweislast

zu

tragen

hat

(BGE

143

V

409

E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 6.2

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren umfassen unter der Kategorie «Funktioneller Schweregrad» den Komplex «Gesundheitsschädigung», die Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde,

den

Behandlungs-

und

Eingliederungserfolg

(oder

-resistenz),

Komorbiditäten,

den

Komplex

«Persönlichkeit»

sowie

den

Komplex

«Sozialer

Kontext».

In

der

Kategorie

«Konsistenz»

versammeln

sich

Gesichtspunkte des Verhaltens: Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE

141 V 281 E.

4.1.3 und E.

4.2 ff.; Urteil des Bundegerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2).

Beweisrechtlich

entscheidend

ist

der

verhaltensbezogene

Aspekt

der

Konsis tenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_604/2017

vom

15.

März 2018

E.

7.4). Soweit alsdann soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE

141 V

281 E.

4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, spielt praxisgemäss keine Rolle mehr, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE

141 V 281 E.

3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10.

Juli

2023

E.

5.1

mit

Hinweisen)

und

entsprechende

Umstände

diesen

bloss

aufrechterhalten

bzw.

den

Wirkungsgrad

seiner

Folgen

verschlimmern

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_213/2022

vom

4.

August

2022

und

9C_311/2021

vom

23.

Sep tember 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 6.3

Angesichts (1) der Ausprägung der erhobenen psychopathologischen Befunde und (2) der von den Behandlern angegebenen Teilremission der

Symptomatik

ab Sommer 2022 trotz fragwürdiger Compliance des Beschwerdeführers , (3) bei auch Aggravationstendenz und offensichtlich unzuverlässigem Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie (4) in Anbetracht seines mit einer schwereren Depression kaum zu vereinbarenden Aktivitätsniveaus (5) mit Einbrüchen im direktem

Zusammenhang mit dem Auftreten massiver neuer psy chosoziale r Faktoren ,

ist

mit Dr.

Y.___

ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden mit längerdauernden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu verneinen. So sind nicht nur ihre medizinischen Ausführungen und Schlussfolgerung einleuchtend, sondern lässt sich auch

anhand der Standardindikatoren eine relevante psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht objektivieren.

Soweit überhaupt von einer Veränderung, insbesondere Zunahme der psychiatrischen Symptomatik seit Dezember 2019

ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers , Urk. 3/6 S. 32) , ist diese somit nicht anspruchserheblich.

Das forensisch-psychiatrische Gutachten

fokussiert auf der Klärung der Frage, welche Rolle die angegebene fehlende Impulskontrolle im Rahmen der vorgeworfenen Delikte spielte. Aus invalidenver si cherungsrechtlicher Sicht ist zu bemängeln, dass hierbei trotz Hinweisen auf eine Aggravationstendenz ungeprüft auf die jüngsten

Angaben des Beschwerdeführers ab gestellt wurde , di e er unter dem Eindruck der strafrechtlichen Verfolgung (vgl. auch Art. 66a lit. d des Strafgesetzbuches) und anbegehrten Invalidenrente machte . Es erfolgte deshalb

keine ( hinreichende )

Auseinandersetzung mit Tatsachen, die aus Sicht der Invalidenversicherung einer Würdigung bedurft hätten . Dies stört umso mehr , als der Fall gutachterlich als « ungewöhnlich und komplex » bezeichnet wurde (vgl. E.

5.4.3) . Beschwerdebilder, die ausserhalb des üblicherweise zu Erwartenden liegen und somit

unwahrscheinlich sind, erfordern im Bereich der Sozialversicherungen eine besonders sorgfältige Abklärung der tatsächlichen Gege benheiten und Objektivierung der geklagten Symptomatik , bevor sie als gegeben zu erachten sind und versucht wird, diese am Rande der aner kannten Klassifikation medizinisch zu erklären. Das forensisch-psychiatrische Gutachten ist daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unverwer t bar . Immerhin wird darin empfohlen, dem Beschwerdeführer sozialpsychiatrische Unterstützung zum Wiederaufbau einer sinngebenden Arbeitstätigkeit bzw. Tagesstruktur anzubieten (vgl. Urk.

3/6 S. 71) , was letztlich eine vorhandene Arbeitsfähigkeit impliziert. 6.4

Nur

der

Vollständigkeit

halber

wird

darauf

hingewiesen,

dass

sich

im

Gutachten

auch

eine

Zusammenfassung

d es

forensisch - psychiatrische n

Konsilium s

vom

November 2022 findet . Es wurde festgehalten, dass auch im stationären Aufenthalt impulsive, verbal laute, fordernd aggressive, drohende und manipulative Verhaltensweisen bekannt seien; werde der Beschwerdeführer auf Grenzen hingewiesen, könne er sich von einem Moment zum nächsten wieder beruhigen . Die Verlässlichkeit bezüglich

Termin e un d Ther apien sei eingeschränkt, seine Motivation vordergründig, die Medikationseinnahme erfolge wiederholt entgegen den Empfehlungen. Therapeutische Inhalte setze er nicht um, sei stark vermeidend und abwartend (vgl. Urk. 3/6 S. 22 ; insoweit nicht nachvollziehbar Urk. 3/6 S. 44 unten ). Als Beratungsergebnis erscheine die angegebene Persönlichkeitsfremdheit fraglich. Eine gezielte Tatmotivation auch in Bereicherungsabsicht lasse sich nicht ausschliessen. Schwerste Defizite der Handlungskontrolle seien wenig wahrscheinlich und eine erhöhte Kränkbarkeit und besondere Empfindlichkeit auf Kritik stünden weniger im Einklang mit der emotional instabilen Persönlichkeitsproblematik. Trotzdem scheine er durch die Ereignisse schwer belastet und es bestehe eine depressive Symptomatik, die behandlungsbedürftig sei . Dabei zeige er sich demonstrativ leidend und gleichzeitig fordernd (vgl. Urk. 3/6 S.

28).

A uch daran lässt sich keine invalidisierende psychische Störung festmachen. Vielmehr sind der

durch die stationären Aufenthalte vermeintlich ausgewiesene Leidensdruck sowie die berichtete Impulsivität weiter zu relativieren und eine reaktive

Symptomatik

zu

bestätigen.

Soweit

d emonstrative

Verhaltensweisen , unzuverlässige Angaben und eine abwartende Haltung

(allenfalls auch im Hinblick auf eine Berentung) dazu führen, dass das medizinische Substrat nicht besser dargestellt und behandelt werden kann, rechtfertigt dies keinen Leistungsanspruch. 7.

Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Von weiteren Abklärungen sind keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Befunde und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sind für eine Aktenbeurteilung ausreichend dokumentiert. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Argumenten keine Zweifel an der en versicherungsmedizinische r Würdigung durch die RAD-Ärztin

zu wecken , di e im Prozess in Bezug auf die jüngsten Unterlagen ergänzt wurde (Urk.

9). Vielmehr erweist sich die Einschätzung der RAD-Ärztin auch vor dem Hintergrund der vorliegend beachtlichen Standardindikatoren als überzeugend . Das im Prozess aufgelegte forensisch-psychiatrische Gutachte n

ändert hieran aus besagten Gründ en nichts.

Aus dem Austrittsbericht zum stationären Aufenthalt im

November

2022,

der

im

Gutachten

zusammengefasst

wurde

(Urk.

3/6

S.

29

ff. ),

ergaben sich bei zeitlich dichter, immer gleichlautender Berichterstattung erwartungsgemäss ebenso wenig neue Erkenntnisse zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8.

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beurteilen

war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr.

1'000.--

festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr.

8 00.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Die

Neuanmeldung

des

Beschwerdeführers

ging

am

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Versicherte, die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

2 IVG). Die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage sieht in Art. 28b Abs. 4 IVG ebenfalls eine n

Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für einen Rentenanspruch vor.

E. 1.3 War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Ren tenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE

117 V 198 E.

3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9.

Februar 2005 E.

1.1).

Bei

einer

Neuanmeldung

der

versicherten

Person

bei

der

IV-Stelle

sind

die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE

141 V 585 E.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 28. November 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch

Rechtsanwalt

Glavas,

mit

Eingabe

vom

15.

Januar

2024

unter

Beilage

insbesondere des forensisch-psychiatrischen Gutachtens der Psychiatrischen Universitätsklink Zürich (PUK) vom 3. Januar 2024 (Urk. 3/6) Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

diese

ein

neutrales

Gutachten

in

Auftrag gebe (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort, eingegangen am 5. April 2024 (Urk.

8), schloss die IV-Stelle – unter Beilage einer neuen Stellungnahme der RAD-Ärztin

Dr.

Y.___

vom

11.

März

2024

(Urk.

9)

auf

Abweisung

der

Beschwerde.

Mit

Verfügung

vom

9.

April

2024

ordnete

das

Gericht

einen

zweiten

Schriftenwech sel

an (Urk. 11). Während der Versicherte in der Replik vom 20.

Juni 2024 an seinem

Antrag

festhielt

(Urk.

14),

verzichtete

die

IV-Stelle

auf

das

Einreichen

einer

Duplik (Urk. 16). Darüber wurde der Versicherte mit Verfügung vom 22. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe

sich

seit

dem

letzten

Rentenbescheid

nicht

verschlechtert.

In

einer

körperlich angepassten Tätigkeit sei er weiterhin voll arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht

bestehe

kein

invalidisierender

Gesundheitsschaden.

So

sei

eine

rezidivierende

depres sive

Störung,

partiell

in

Remission,

diagnostiziert

worden,

wobei

der

depres sive Einbruch auf psychosoziale Belastungsfaktoren erfolgt sei und der psychopathologische Befund keine mittelgradige depressive Symptomatik erkennen lassen (Urk. 2). Daran ändere das neu aufgelegte forensische Gutachten gemäss aktueller Stellungnahme des RAD nichts (Urk. 8).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. So seien zunächst weder der Austrittsbericht zum letzten stationären Aufenthalt noch die Akten des Krankentaggeldversicherers eingeholt worden. Psychische Beschwerden seien bei der letzten Rentenverfügung korrekterweise nicht berücksichtigt worden, würden seither aber im Rahmen der ambulanten und stationären Behandlungen, seitens des Krankentaggeldversicherers und insbesondere im forensischen Gutachten als relevant erachtet. Er habe auch wiederholt eine Anstellung gefunden und verloren, sei psychisch dekompensiert. Das neutrale Gutachten genüge, um Zweifel an der RAD-Beurteilung zu wecken. Der RAD habe diesbezüglich selbst offene Fragen, was eine versicherungsmedizinische Begutachtung indiziere. Ferner habe der Unfallversicherer das Valideneinkommen nach oben korrigiert, was bereits zu einem Invaliditätsgrad von 21 % führe. Dass er im Vorbescheidverfahren den von der Sozialarbeiterin verfassten

Antrag

auf

Eingliederungsmassnahmen

trotz

Arbeitsunfähigkeit

unterzeichnet habe, belege gerade seine Hilflosigkeit (Urk. 1 und 14). 3. 3.1

Das

Neuanmeldeverfahren

dient

der

Geltendmachung

einer

Veränderung

der

tatsächlichen

Verhältnisse

nach

einer

Ablehnung,

Herabsetzung

oder

Aufhebung der Rente. Es ist danach zu fragen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Rentenverfügung – vorliegend am 10.

Dezember 2019 (Urk.

10/60) – bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch – vorliegend am 28.

November 2023 – rentenrelevant verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2020 vom 9.

Dezember 2020 E. 4.2). 3.2

In

der

Verfügung

vom

E. 5 Januar

2021

bei

der

Beschwerdegegnerin ein. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist nach

Art.

29

Abs.

1

IVG,

ist

frühestmöglicher

Rentenbeginn

der

1.

Juli

2021.

Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE

144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen,

ob

bis

dahin

ein

Rentenanspruch

entstanden

ist.

Würde

ein

solcher

Rentenanspruch bejaht, wäre seine Anpassung an die neuen Bestimmungen nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein allfälliger, erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch ist nach geltendem Recht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.

Januar 2024 E.

3.2.1 mit Hinweisen).

E. 5.1 mit

Hinweisen)

und

entsprechende

Umstände

diesen

bloss

aufrechterhalten

bzw.

den

Wirkungsgrad

seiner

Folgen

verschlimmern

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_213/2022

vom

4.

August

2022

und

9C_311/2021

vom

23.

Sep tember 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 6.3

Angesichts (1) der Ausprägung der erhobenen psychopathologischen Befunde und (2) der von den Behandlern angegebenen Teilremission der

Symptomatik

ab Sommer 2022 trotz fragwürdiger Compliance des Beschwerdeführers , (3) bei auch Aggravationstendenz und offensichtlich unzuverlässigem Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie (4) in Anbetracht seines mit einer schwereren Depression kaum zu vereinbarenden Aktivitätsniveaus (5) mit Einbrüchen im direktem

Zusammenhang mit dem Auftreten massiver neuer psy chosoziale r Faktoren ,

ist

mit Dr.

Y.___

ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden mit längerdauernden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu verneinen. So sind nicht nur ihre medizinischen Ausführungen und Schlussfolgerung einleuchtend, sondern lässt sich auch

anhand der Standardindikatoren eine relevante psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht objektivieren.

Soweit überhaupt von einer Veränderung, insbesondere Zunahme der psychiatrischen Symptomatik seit Dezember 2019

ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers , Urk. 3/6 S. 32) , ist diese somit nicht anspruchserheblich.

Das forensisch-psychiatrische Gutachten

fokussiert auf der Klärung der Frage, welche Rolle die angegebene fehlende Impulskontrolle im Rahmen der vorgeworfenen Delikte spielte. Aus invalidenver si cherungsrechtlicher Sicht ist zu bemängeln, dass hierbei trotz Hinweisen auf eine Aggravationstendenz ungeprüft auf die jüngsten

Angaben des Beschwerdeführers ab gestellt wurde , di e er unter dem Eindruck der strafrechtlichen Verfolgung (vgl. auch Art. 66a lit. d des Strafgesetzbuches) und anbegehrten Invalidenrente machte . Es erfolgte deshalb

keine ( hinreichende )

Auseinandersetzung mit Tatsachen, die aus Sicht der Invalidenversicherung einer Würdigung bedurft hätten . Dies stört umso mehr , als der Fall gutachterlich als « ungewöhnlich und komplex » bezeichnet wurde (vgl. E.

5.4.3) . Beschwerdebilder, die ausserhalb des üblicherweise zu Erwartenden liegen und somit

unwahrscheinlich sind, erfordern im Bereich der Sozialversicherungen eine besonders sorgfältige Abklärung der tatsächlichen Gege benheiten und Objektivierung der geklagten Symptomatik , bevor sie als gegeben zu erachten sind und versucht wird, diese am Rande der aner kannten Klassifikation medizinisch zu erklären. Das forensisch-psychiatrische Gutachten ist daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unverwer t bar . Immerhin wird darin empfohlen, dem Beschwerdeführer sozialpsychiatrische Unterstützung zum Wiederaufbau einer sinngebenden Arbeitstätigkeit bzw. Tagesstruktur anzubieten (vgl. Urk.

3/6 S. 71) , was letztlich eine vorhandene Arbeitsfähigkeit impliziert. 6.4

Nur

der

Vollständigkeit

halber

wird

darauf

hingewiesen,

dass

sich

im

Gutachten

auch

eine

Zusammenfassung

d es

forensisch - psychiatrische n

Konsilium s

vom

November 2022 findet . Es wurde festgehalten, dass auch im stationären Aufenthalt impulsive, verbal laute, fordernd aggressive, drohende und manipulative Verhaltensweisen bekannt seien; werde der Beschwerdeführer auf Grenzen hingewiesen, könne er sich von einem Moment zum nächsten wieder beruhigen . Die Verlässlichkeit bezüglich

Termin e un d Ther apien sei eingeschränkt, seine Motivation vordergründig, die Medikationseinnahme erfolge wiederholt entgegen den Empfehlungen. Therapeutische Inhalte setze er nicht um, sei stark vermeidend und abwartend (vgl. Urk. 3/6 S. 22 ; insoweit nicht nachvollziehbar Urk. 3/6 S. 44 unten ). Als Beratungsergebnis erscheine die angegebene Persönlichkeitsfremdheit fraglich. Eine gezielte Tatmotivation auch in Bereicherungsabsicht lasse sich nicht ausschliessen. Schwerste Defizite der Handlungskontrolle seien wenig wahrscheinlich und eine erhöhte Kränkbarkeit und besondere Empfindlichkeit auf Kritik stünden weniger im Einklang mit der emotional instabilen Persönlichkeitsproblematik. Trotzdem scheine er durch die Ereignisse schwer belastet und es bestehe eine depressive Symptomatik, die behandlungsbedürftig sei . Dabei zeige er sich demonstrativ leidend und gleichzeitig fordernd (vgl. Urk. 3/6 S.

28).

A uch daran lässt sich keine invalidisierende psychische Störung festmachen. Vielmehr sind der

durch die stationären Aufenthalte vermeintlich ausgewiesene Leidensdruck sowie die berichtete Impulsivität weiter zu relativieren und eine reaktive

Symptomatik

zu

bestätigen.

Soweit

d emonstrative

Verhaltensweisen , unzuverlässige Angaben und eine abwartende Haltung

(allenfalls auch im Hinblick auf eine Berentung) dazu führen, dass das medizinische Substrat nicht besser dargestellt und behandelt werden kann, rechtfertigt dies keinen Leistungsanspruch. 7.

Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Von weiteren Abklärungen sind keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Befunde und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sind für eine Aktenbeurteilung ausreichend dokumentiert. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Argumenten keine Zweifel an der en versicherungsmedizinische r Würdigung durch die RAD-Ärztin

zu wecken , di e im Prozess in Bezug auf die jüngsten Unterlagen ergänzt wurde (Urk.

9). Vielmehr erweist sich die Einschätzung der RAD-Ärztin auch vor dem Hintergrund der vorliegend beachtlichen Standardindikatoren als überzeugend . Das im Prozess aufgelegte forensisch-psychiatrische Gutachte n

ändert hieran aus besagten Gründ en nichts.

Aus dem Austrittsbericht zum stationären Aufenthalt im

November

2022,

der

im

Gutachten

zusammengefasst

wurde

(Urk.

3/6

S.

29

ff. ),

ergaben sich bei zeitlich dichter, immer gleichlautender Berichterstattung erwartungsgemäss ebenso wenig neue Erkenntnisse zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8.

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beurteilen

war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr.

1'000.--

festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr.

8 00.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti

E. 5.2.1 Die

RAD -Ärztin

Dr.

Y.___

verfügt

unstrittig

üb er

die

nötigen

Qualifikationen

für

die

versicherungsmedizinische Beurteilung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers. S ie äusserte sich so dann umfassend zu den aktenkundigen psychiatrischen Behandlungsunterlagen und kam

zum Schluss, da ss der

psychopathologische Befund

jeweils nicht auf eine mittel- oder gar schwergradige

Depression schliessen lasse und ebenso wenig die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt seien . Mit Blick auf die entsprechenden ICD-10-Kriterien (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, S. 169-174 und 276-277 ) ist

dies nachvollziehbar . T ypische und andere depressive Symptome wurden nur sehr vereinzelt als

ausgeprägter

beschriebe n .

D er

Fokus

lag

auf

einer

vorderhand

subjektiv

berichtete n ,

neuen

Impulsivität

( etwa

Urk.

10/70/47,

10/74/9 ,

10/ 95/2 ,

10/93/3

f.,

10/149/4 , 10/175/2 f.

sowie E.

4.2 und 4.3 ; ebenso in der ersten forensischen Abklärung , Urk. 3/6 S. 26 f. , und dem als fehlend monierten Austrittsbericht vom 22. Dezember 2022, Urk. 3/6 S. 30 unten)

bei bis zum Jahr 2017 unauffälliger Erwerbs-

und

Sozialbiographie.

Im

Bericht

des

Spitals

B.___

zur

kurzen

Hospitalisation Anfang August 2020 wurde übrigens erwogen, die ausgeprägten Stimmungsschwankungen

seien

alternativ

auf

wahrscheinlich

rezidivierende

Hypoglykämien zurückzuführen , die im Rahmen einer Malcompliance bezüglich

Medikation

und

Ernährung

bei

Diabetes

mellitus

(Erstdiagnose

im

Mai

2006)

beurteilt würden ( vgl. Urk. 10/70/42 f.).

Die Malcompliance hat sich gemäss Austrittbericht der D.___ AG vom 22. Dezember 2022 bestätigt und besteht demnach fort (vgl. Urk. 3/6 S.  31).

E. 5.2.2 G egen eine invalidisierende

psychische Störung

verbunden mit einer relevanten Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

spricht

auch ,

wie

von

Dr.

Y.___

angeführt ,

dass

sich d er Beschwerdeführer im Frühsommer 2020 und Sommer 2022 selber beruflich zu integrieren vermochte (vgl. Sachverhalt E. 1.3) und dazwischen Kursmodule des E.___

besuchte (etwa Urk. 10/120/9 unten). Ebenso ging er im Herbst 2020 trotz Krankschreibung (Urk. 10/70/52) einer relevanten Zwischenverdiensttätigkeit nach ;

ein Kunde zeigte ihn damals wegen Diebstahls an (vgl. Urk. 10/114/3, 10/114/7 und 10/120/9). Mit Blick auf sein Aktivitätsniveau ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zudem

weitere Delikte im Zeitraum November 2017 bis März 2021 vorgeworfen (vgl. Urk. 10/101-128) , teilweise a uch Strafen hierfür ausgefällt wurden (insbesondere Urk.

10/98 und 10/153 ).

In

der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2021 gab er an, den Sohn zum Fussball zu begleiten und gerne Basketball zu spielen; alles mit Sport mache ihm Spass (Urk.

10/122/3).

All dies ist mit einer mittelgradigen und erst recht einer schweren depressiven Episode,

bei

der

es

gemäss

ICD-10-Klassifikation

sehr

unwahrscheinlich

ist,

dass

Betroffene in der Lage sind , soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (allenfalls noch sehr begrenzt), kaum vereinbar.

E. 5.2.3 Zutreffend wies Dr.

Y.___

schliesslich auf die erheblichen psychosozialen Faktoren hin. Ein Zusammenhang zwischen der Beanspruchung stationärer Behandlungen (mit Sozialberatung) einerseits und den

Stellenverlusten ( im Jahr 2020 Covid-19-Pandemie

und Konflikt mit der Chefin , vgl. Urk. 1 0/70/5 ,

1 0/70/3 und 10/149/5 Mitte ; im Jahr 2022 zusätzlich Tod von Mutter und Onkel sowie schwere Erkrankung des Vaters, Urk. 3/6 S. 30 ) , de n Strafuntersuchungen , der Eintreibung von Schulden

und abschlägigen Rentenbescheiden

( und angekündigter fo rensisch-psychiatrische r Begutachtung , Urk. 20/3) andererse its

ist zeitlich augenfällig und wird seitens

der

Behandler

ebenfalls

bestätigt

( etwa

Urk.

10/70/45,

10/181/2

f. ,

10/74/10

oben

und

Urk.

3/6

S.

43 ) .

Auch

gab

der

Beschwerdeführer

am

ersten

Tag

der

gutach terlichen Exploration vom 5. Oktober 2023 an, es sei ihm in den letzten neun Monaten viel besser gegangen als davor, während er dem Gutachter bloss 14 Tage später erklärte, er habe bereits mit seinem Arzt gesprochen, dass er sich wegen Gedankenkreisens bei Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen, bald wieder stationär behandeln lassen müsse (vgl. Urk. 3/6 S.

33). Ungeachtet der uneinheitlichen diagnostischen Einordnung durch die B ehandler (therapierefraktäre anhaltende depressive

Episode

oder

rezidivierende

depressive

Störung;

Persönlichkeitsstörung

oder

-akzentuierun g)

wurde

die

depressive

Symptomatik,

wie

von

Dr.

Y.___

betont,

ab

dem

Jahr

2022

als

teils

remittiert

beurteilt .

Ebenso

berichtete

der

Beschwerdeführer damals über eine verbesserte Impulskontrolle

(vgl. Urk.

10/175/2 f., 10/181/ 1 , 10/181/4 und Urk.

3/6 S. 49 ).

E. 5.3 und

E.

6).

In

jedem

Einzelfall muss sodann eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1, 141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG).

Dementsprechend sind g emäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen

einem

strukturierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE

143 V 409 E.

4.5.1).

Entscheidend ist dabei, ob es gelingt,

auf

objektivierter

und

nicht

rein

subjektiver

Beurteilungsgrundlage

den

Beweis

einer

rechtlich

relevanten

Arbeits-

und

Erwerbsunfähigkeit

zu

erbringen,

wobei

die

versicherte

Person

die

materielle

Beweislast

zu

tragen

hat

(BGE

143

V

409

E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 6.2

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren umfassen unter der Kategorie «Funktioneller Schweregrad» den Komplex «Gesundheitsschädigung», die Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde,

den

Behandlungs-

und

Eingliederungserfolg

(oder

-resistenz),

Komorbiditäten,

den

Komplex

«Persönlichkeit»

sowie

den

Komplex

«Sozialer

Kontext».

In

der

Kategorie

«Konsistenz»

versammeln

sich

Gesichtspunkte des Verhaltens: Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE

141 V 281 E.

4.1.3 und E.

4.2 ff.; Urteil des Bundegerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2).

Beweisrechtlich

entscheidend

ist

der

verhaltensbezogene

Aspekt

der

Konsis tenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_604/2017

vom

E. 5.3.1 Ergänzend ist festzuhalten , dass schon

im Bericht der D.___ AG vom 12.

Juni 2018

eine gegenwärtig mittelgradige [depressive] Episode

diagnostiziert, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch explizit verneint worden war (Urk.

10/70/45-47) .

Im

B ericht

zur

stationären

Behandlung

im

Frühjahr

2021

wurde

trotz als schwer qualifizierter depressiver Episode und aus therapeutischer Sicht nur geringer Besserung bereits zwei Wochen ab Klinikaustritt eine langsam auf

50

%

steigerbare

Teilarbeitsfähigkeit

postuliert

(Urk.

10/93/6) .

Am

3.

Februar

2022

attestierten

die

Behandler

eine

therapierefraktäre

mitteschwere

bis

schwere

depressive Episode mit fluktuierender Ausprägung schon seit Januar 2017 ; seit Behandlungsbeginn am 8. Juli 2021

bestehe ein

anhaltend mittelschweres bis schwer depressives Zustandsbild mit voller Arbeits un fähigkeit , längerfristig sei eine Teilarbeitsfähigkeit

bzw.

ein

Belastbarkeitstraining

in

zwei

bis

drei

Monaten

denkbar (Urk.

10/149/ 3 und 10/149/ 5) .

Ende März 2022 befürworteten sie im Hinblick auf

den

bevorstehenden

Strafvollzug

indessen

den

sofortigen

Einstieg

in

ein

Aufbautraining mit vier Stunden täglich (Urk.

10/153 und 10/162) und als sich der Beschwerdeführer per Juni 2022

eine neue Arbeitsstelle organisierte, wurde die depressive Episode am 12. September 2022 als zwischenzeitlich beinahe vollständig regredient angegeben.

Residuell bestünden Vergesslichkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit ,

im

Vordergrund

stehe

die

Persönlichkeitsstörung

mit

übertriebener

Empfindlichkeit auf Kritik mit konsekutiven Gefühlen von Minderwertigkeit und

Wertlosigkeit,

gefolgt

von

explosivem

Verhalten

in

Form

von

Wutausbrüchen,

Beschimpfungen und Anspannungszuständen mit Schlagen mit der Faust gegen die Wand oder Gegenstände . In der Folge bestünden tagelangen depressive Krisen. Der Beschwerdeführer berichtete

dannzumal , er habe ohne sonderlich viele Pausen, aber auch ohne Verantwortung gearbeitet . Nur einmalig sei es zu einer schwierigen Situation gekommen , in der er sich selbst habe beruhigen können . Die

Ärzte

schlossen

hieraus,

es

bestehe

e ine

aktuell

noch

verminderte

Leistungsfähigkeit von 50

% bei fast vollzeitiger Präsenz , und wiesen auf die Kündigung per 31.

Oktober 2022 hin (Urk.

10/175).

Ab Mitte Oktober 2022 bis 31.

Januar 2023 attestierte n sie dem Beschwerdeführer abermals

e ine volle Arbeitsunfähigkeit , wobei

er

sich

vom

21.

Oktober

bis

1.

Dezember

2022

stationär

behandeln

liess

(dazu

Austrittsbericht,

Urk.

3/6

S.

29

ff.) .

Unter

Hinweis

auf

eine

mittelschwere

depressive

Episode und

Persönlichkeitsakzentuierung sowie psychosoziale Faktoren wurde am 21.

Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit für weitere zwei bis vier Monaten prognostiziert (Urk.

10/181/3) . Bei abschlägigem Rentenbescheid und bevorstehender forensisch-psychiatrischer Begutachtung wurde alsdann im Juli 2023 bei fast unverändertem Befund eine volle Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres attestiert (Urk. 20/3), während der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 noch über eine anhaltend positive Entwicklung berichtete (vgl. Urk. 3/6 S. 32).

E. 5.3.2 Es

besteht

somit

keine

klar

ersichtliche

Korrelation

zwischen

dem

von

den

Behandlern jeweils diagnostizierte n Schweregrad

der psychischen Störungen und ihren Beurteilungen

der

Arbeitsfähigkeit .

Der

Beschwerdeführer

übe r traf

sodann

die

Einschätzungen und kehrt schneller als prognostiziert, selbständig und mit jeweils hohem Arbeitspensum

ins Erwerbsleben

zurück . Da es sich vorliegend um ein Neuanmeldeverfahren handelt ist weiter hervorzuheben, dass die Behandler keine Zustandsverschlecht erung nach Dezember 2019 beschr eiben , sondern eine anhaltend

fluktuierende Symptomatik bzw.

durchgehend therapierefraktäre depressive Episode seit Januar 2017

schilderten ; eine teilweise Remission wurde erstmals Mitte 2022 berichtet. 5. 4 5.4.1

Ohne

Weiteres

zu

überzeugen

vermögen

die

Ausführungen

von

Dr.

Y.___

zum

forensisch-psychiatrischen

Gutachten .

Sie

wies

zu

Recht

auf

die

zahlreichen

Indizien

für

eine

Aggravation

hin

(vgl.

E.

5.4.5) ,

di e

in

der

Begutachtung

zwar

festgestellt

(vgl.

Urk.

3/6

S.

52-54) ,

aber

nicht

in

die

gutachterliche

Gesamtwürdigung

mit einbezogen

wurden.

Dabei

war

bereits

im

Bericht

vom

25.

September

2018

zum

mehrwöchigen

stationären

Aufenthalt

in

der

Rehaklinik

A.___

festgehalten

worden,

dass

die

Beobachtungen

bei

den

Leistungstests

und

im

Behandlungsprogramm

auf

eine

erhebliche

Symptomausweisung

hinweisen

würden;

die

Beschreibung

der

Schmerzen sei wenig differenziert, das Schmerzverhalten nicht adäquat und das Leistungsverhalten als schlecht zu qualifizier en (vgl. Urk. 10/18/6).

Eine

«niedrige

Intelligenzausstattung»

findet

in

den

Angaben

des

Beschwerdeführers

zu

seiner Ausbildung und seinem berufliche n Werdegang zudem keine Stütze (vgl.

Urk. 10/73/3, Urk. 3/6 S. 37. Urk.

10/4/118, Urk. 10/22: Besuch von Gymnasium und Universität in Serbien , Boutiqueninhaber , K üchenchef, stellvertretender Produktionsleiter im Bereich Druckertechnologie). 5. 4.2

Das

Gutachten

beruht

im

Kern

auf

der

Annahme,

der

Beschwerdeführer

habe

eine n

Bruch

durch

die

von

ihm

als

ungerecht

erlebte

Kündigung

nach

einem

Arbeitsunfall

(z.B.

Urk.

3/6

S.

56

oben,

S.

57

oben)

erlitten.

Er

habe

die

Kündigung

als

t ief

kränkende Ausgrenzungserfahrung

– aus der Arbeitswelt und dem als zweite Familie bezeichnete Team – erlebt (z.B. Urk. 3/6 S. 62 unten und 63 oben ). Tatsächlich endete die langjährige Anstellung als Druckoperator im Januar 2017 . Die

näheren Umstände de r Kündigun g aus wirtschaftlichen Gründen (Urk.

10/78/3-5) sind nicht bekannt . Der Unfall ereignete sich

erst

im September 2017 im Rahmen eines Teilzeitaushilfsjobs auf Abru

f. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers stand der letzte Arbeitgeber noch im Mai 2018 mit ihm in Kontakt (vgl. Urk. 10/4/84 f. , 10/22/6 , 10/4/5 f. und 10/78/3 ). 5. 4.3

Gemäss

Bericht

der

D.___

AG

vom

12.

Juni

2018

gab

der

Beschwerdeführer

zeitnah

zu

den

Geschehnissen

zudem

a n,

seine

Probleme

hätten

damit

begonnen, dass er sich nach dem Stellenverlust Geld ausgeliehen und investiert habe,

jedoch

betrogen

worden

sei .

U m

zu

Geld

zu

kommen,

habe

er

angefangen

zu

pokern,

wodurch

sich

noch

mehr

Schulden

angehäuft

hätten.

Inzwischen

habe

er

sich

in

den

Casinos

sperren

lassen.

Die

Ehefrau

kontrolliere

ihn

nun

und

mache

ihm

wegen

der

Schulden

täglich

Vorwürfe;

die

Beziehung

sei

konflikthaft.

Wegen

eines

dem

Onkel

geschuldeten

Geldbetrags

sei

ein

Gerichtsverfahren

ausstehend

(vgl.

E.

E. 10 Dezember

2019

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

es

lägen

reine Unfallfolgen nach dem Ereignis vom 26. September 2017 vor. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 25. September 2018 sei eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bereits per Ablauf des sog. Wartejahres gegeben gewesen. Zumutbar seien Tätigkeiten, bei denen die linke Hand und der linke Vorderarm keinen Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt seien und nicht repetitiv und kraftvoll eingesetzt werden müssten. Die Masse der einzig mit der linken Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu beschränken. Die rechte Hand sei uneingeschränkt leistungsfähig. Eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht liege nicht vor; es finde keine regelmässige psychiatrische Behandlung statt. Unter

Berücksichtigung

eines

leidensbedingten

Abzugs

von

5

%

wegen

des

Belas tungsprofils resultiere [bei einem Vollzeitpensum in angepasster Hilfstätigkeit] ein Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 10/60). 3.3

Wie

sich

aus

den

Berichten

der

Rheum ap raxis

B.___

vom

8.

März

2021

(dazu Urk.

10/85/7 f.) und 4. Juli 2022 (dazu Urk.

10/171/4) ergibt, bestand beim Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei mittelgrosser

Diskushernie

L5/S1.

Nach

Sakralblock

im

Oktober

2012

und

Juli

2014

mit langjähriger guter Schmerzfreiheit erlitt er im Oktober 2020 einen Rückfall, der im März 2021 mit einem weiteren Sakralblock behandelt werden konnte. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde vom Behandler ausdrücklich verneint. Gemäss Bericht der Neurologen C.___ vom 11.

Mai 2020 (dazu Urk.

10/70/39 f.) ergaben sich bei chronifizierter Schmerzsymptomatik nach Schnittverletzung am linken beugseitigen

Unterarm

damals

keine

Hinweise

auf

eine

traumatische

Nervenverletzung. Auch elektroneurographisch bestand diesbezüglich ein unauffälliger Befund. Festgestellt wurden einzig leichte Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, allerdings ohne klar klinische Relevanz oder gar Indikation zur Operation.

Zutreffend

führte

der

RAD-Arzt

Dr.

Z.___

am

29.

Dezember

2022

somit

aus,

der Gesundheitszustand habe sich gemäss rheumatologischem Bericht vom 4.

Juli 2022 verbessert. Seitens der Neurologen [ C.___ ] bestehe zudem kein

Hinweis

auf

Folgen

einer

traumatischen

Nervenverletzung.

Die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter betrage 0

%, jene in optimal angepasster Tätigkeit 100 %. Dem Beschwerdeführer zumutbar seien wechselbelastende, körperlich leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten (bis max.

E. 15 März 2018

E.

7.4). Soweit alsdann soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE

141 V

281 E.

4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, spielt praxisgemäss keine Rolle mehr, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE

141 V 281 E.

3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10.

Juli

2023

E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00038 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

24. Januar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren

1970,

studierte

in

Serbien

im

Bereich

Chemie.

In

der

Schweiz

war

er

ab

1996

überwiegend

in

der

Gastronomie

und

ab

Mitte

2006

bis

zur

Kündi gung

per

31.

Januar

2017

in

einer

Druckerei

tätig

(Urk.

10/4/84-85,

10/6/5,

10/13/3,

10/22, 10/71 und 10/78/3). Hernach war er arbeitslos. Am 26. September 2017 erlitt er einen Unfall, bei dem er sich mit einem Cutter in den linken Unterarm schnitt (Urk. 10/4/6 und 10/14/26). In der Folge wurden eine Läsion des Endastes des Ramus anterior des Nervus c utaneus antebrachii medialis sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert und rehabilitativ behandelt (Urk. 10/18/1-3). 1.2

Im Juli 2018 meldete sich der Versicherte erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 10/6). Diese verneinte formlos einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/20, 10/34 und 10/54). Ebenso verneinte sie mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 10/60). Kurz darauf sprach der Unfallversicherer (Suva) dem Versicherten in teilweiser Gutheissung seiner Einsprache gegen seine Verfügung vom 26. Juni 2019 (Urk. 10/43/9-11) mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 (Urk. 10/61, 10/152/100 ff.) eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % zu (ergänzend Urk. 10/152/64 f.; bestätigt Urk. 10/152/16 f.). 1.3

Vom 1. Mai 2020 bis zum Erhalt der Kündigung am 20. Juli 2020 arbeitete der Versicherte als Koch (Urk.

10/70/5, 10/73/3, 10/78 und 10/90). Infolge der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ab 21. Juli 2020 wurden ihm Krankentaggelder ausgerichtet (Urk. 10/70/29). Derweilen liess er sich vom 2. bis 5. August 2020 (Urk. 10/74/16), vom 14. Dezember 2020 bis 15.

Januar 2021 (Urk.

10/74/8) und vom 29. April bis 10. Juni 2021 (Urk. 10/93) stationär psychiatrisch behandeln. Bei radikulärem Reizsyndrom S1 wurde bei ihm im März 2022 zudem ein Sakralblock durchgeführt (Urk. 10/171/4). Ab 24.

April 2022 arbeitete der Versicherte als

Allrounder

im

Restaurant

eines

Freundes.

Nach

Erhalt

der

Kündigung

per

31.

Oktober 2022 (Urk. 10/175/3) wurde er vom 21. Oktober bis 1. Dezember 2022 erneut stationär psychiatrisch behandelt (Urk. 10/181/3).

Nachdem sich der Versicherte am 5. Januar 2021 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet hatte (Urk. 10/64), forderte diese insbesondere die Akten des

Krankentaggeldversicherers

(Urk.

10/70),

der

Strafbehörden

(Urk.

10/101-128)

sowie des Migrationsamtes an (Urk. 10/138). A m

10. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen formlos (Urk. 10/76) und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Aus psychiatrischer Sicht nahm am 9. November 2022 die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Y.___ , Stellung. Aus somatischer Sicht erfolgte am 29. Dezember 2022 eine Beurteilung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie (Urk. 10/179/14-20). Gestützt auf die RAD-Stellung nahmen kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. März 2023 die Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk. 10/180). Dagegen erhob er Einwand,

indem

er

Eingliederungsmassnahmen

verlangte

(Urk.

10/188/1;

Begründung,

Urk.

10/197).

Dazu

nahm

die

RAD-Ärztin

Dr.

Y.___

am

9.

August

2023

nochmals Stellung (Urk. 10/201/4 f.). Am 28. November 2023 verfügte die IV-Stelle schliesslich wie angekündigt (Urk. 2). Das Gesuch des Versicherten um Wiederwägung dieser Verfügung (Urk. 20/1) lehnte die IV-Stelle mit formlosem Schreiben vom 12. Januar 2024 ab (Urk. 20/2). 2.

Gegen die Verfügung vom 28. November 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch

Rechtsanwalt

Glavas,

mit

Eingabe

vom

15.

Januar

2024

unter

Beilage

insbesondere des forensisch-psychiatrischen Gutachtens der Psychiatrischen Universitätsklink Zürich (PUK) vom 3. Januar 2024 (Urk. 3/6) Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

diese

ein

neutrales

Gutachten

in

Auftrag gebe (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort, eingegangen am 5. April 2024 (Urk.

8), schloss die IV-Stelle – unter Beilage einer neuen Stellungnahme der RAD-Ärztin

Dr.

Y.___

vom

11.

März

2024

(Urk.

9)

auf

Abweisung

der

Beschwerde.

Mit

Verfügung

vom

9.

April

2024

ordnete

das

Gericht

einen

zweiten

Schriftenwech sel

an (Urk. 11). Während der Versicherte in der Replik vom 20.

Juni 2024 an seinem

Antrag

festhielt

(Urk.

14),

verzichtete

die

IV-Stelle

auf

das

Einreichen

einer

Duplik (Urk. 16). Darüber wurde der Versicherte mit Verfügung vom 22. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Die

Neuanmeldung

des

Beschwerdeführers

ging

am

5.

Januar

2021

bei

der

Beschwerdegegnerin ein. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist nach

Art.

29

Abs.

1

IVG,

ist

frühestmöglicher

Rentenbeginn

der

1.

Juli

2021.

Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE

144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen,

ob

bis

dahin

ein

Rentenanspruch

entstanden

ist.

Würde

ein

solcher

Rentenanspruch bejaht, wäre seine Anpassung an die neuen Bestimmungen nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein allfälliger, erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch ist nach geltendem Recht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.

Januar 2024 E.

3.2.1 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Versicherte, die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

2 IVG). Die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage sieht in Art. 28b Abs. 4 IVG ebenfalls eine n

Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für einen Rentenanspruch vor. 1.3

War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Ren tenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE

117 V 198 E.

3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9.

Februar 2005 E.

1.1).

Bei

einer

Neuanmeldung

der

versicherten

Person

bei

der

IV-Stelle

sind

die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE

141 V 585 E.

5.3 in fine, 133 V 108 E.

5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7.

September 2022 E.

2.2 mit Hinweisen).

Ein

Revisionsgrund

im

Sinne

von

Art.

17

Abs.

1

ATSG

betrifft

Änderungen

in

den

persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE

133

V

454 E.

7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14.

Dezember 2016 E.

5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe

sich

seit

dem

letzten

Rentenbescheid

nicht

verschlechtert.

In

einer

körperlich angepassten Tätigkeit sei er weiterhin voll arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht

bestehe

kein

invalidisierender

Gesundheitsschaden.

So

sei

eine

rezidivierende

depres sive

Störung,

partiell

in

Remission,

diagnostiziert

worden,

wobei

der

depres sive Einbruch auf psychosoziale Belastungsfaktoren erfolgt sei und der psychopathologische Befund keine mittelgradige depressive Symptomatik erkennen lassen (Urk. 2). Daran ändere das neu aufgelegte forensische Gutachten gemäss aktueller Stellungnahme des RAD nichts (Urk. 8). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. So seien zunächst weder der Austrittsbericht zum letzten stationären Aufenthalt noch die Akten des Krankentaggeldversicherers eingeholt worden. Psychische Beschwerden seien bei der letzten Rentenverfügung korrekterweise nicht berücksichtigt worden, würden seither aber im Rahmen der ambulanten und stationären Behandlungen, seitens des Krankentaggeldversicherers und insbesondere im forensischen Gutachten als relevant erachtet. Er habe auch wiederholt eine Anstellung gefunden und verloren, sei psychisch dekompensiert. Das neutrale Gutachten genüge, um Zweifel an der RAD-Beurteilung zu wecken. Der RAD habe diesbezüglich selbst offene Fragen, was eine versicherungsmedizinische Begutachtung indiziere. Ferner habe der Unfallversicherer das Valideneinkommen nach oben korrigiert, was bereits zu einem Invaliditätsgrad von 21 % führe. Dass er im Vorbescheidverfahren den von der Sozialarbeiterin verfassten

Antrag

auf

Eingliederungsmassnahmen

trotz

Arbeitsunfähigkeit

unterzeichnet habe, belege gerade seine Hilflosigkeit (Urk. 1 und 14). 3. 3.1

Das

Neuanmeldeverfahren

dient

der

Geltendmachung

einer

Veränderung

der

tatsächlichen

Verhältnisse

nach

einer

Ablehnung,

Herabsetzung

oder

Aufhebung der Rente. Es ist danach zu fragen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Rentenverfügung – vorliegend am 10.

Dezember 2019 (Urk.

10/60) – bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch – vorliegend am 28.

November 2023 – rentenrelevant verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2020 vom 9.

Dezember 2020 E. 4.2). 3.2

In

der

Verfügung

vom

10.

Dezember

2019

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

es

lägen

reine Unfallfolgen nach dem Ereignis vom 26. September 2017 vor. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 25. September 2018 sei eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bereits per Ablauf des sog. Wartejahres gegeben gewesen. Zumutbar seien Tätigkeiten, bei denen die linke Hand und der linke Vorderarm keinen Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt seien und nicht repetitiv und kraftvoll eingesetzt werden müssten. Die Masse der einzig mit der linken Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu beschränken. Die rechte Hand sei uneingeschränkt leistungsfähig. Eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht liege nicht vor; es finde keine regelmässige psychiatrische Behandlung statt. Unter

Berücksichtigung

eines

leidensbedingten

Abzugs

von

5

%

wegen

des

Belas tungsprofils resultiere [bei einem Vollzeitpensum in angepasster Hilfstätigkeit] ein Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 10/60). 3.3

Wie

sich

aus

den

Berichten

der

Rheum ap raxis

B.___

vom

8.

März

2021

(dazu Urk.

10/85/7 f.) und 4. Juli 2022 (dazu Urk.

10/171/4) ergibt, bestand beim Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei mittelgrosser

Diskushernie

L5/S1.

Nach

Sakralblock

im

Oktober

2012

und

Juli

2014

mit langjähriger guter Schmerzfreiheit erlitt er im Oktober 2020 einen Rückfall, der im März 2021 mit einem weiteren Sakralblock behandelt werden konnte. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde vom Behandler ausdrücklich verneint. Gemäss Bericht der Neurologen C.___ vom 11.

Mai 2020 (dazu Urk.

10/70/39 f.) ergaben sich bei chronifizierter Schmerzsymptomatik nach Schnittverletzung am linken beugseitigen

Unterarm

damals

keine

Hinweise

auf

eine

traumatische

Nervenverletzung. Auch elektroneurographisch bestand diesbezüglich ein unauffälliger Befund. Festgestellt wurden einzig leichte Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, allerdings ohne klar klinische Relevanz oder gar Indikation zur Operation.

Zutreffend

führte

der

RAD-Arzt

Dr.

Z.___

am

29.

Dezember

2022

somit

aus,

der Gesundheitszustand habe sich gemäss rheumatologischem Bericht vom 4.

Juli 2022 verbessert. Seitens der Neurologen [ C.___ ] bestehe zudem kein

Hinweis

auf

Folgen

einer

traumatischen

Nervenverletzung.

Die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter betrage 0

%, jene in optimal angepasster Tätigkeit 100 %. Dem Beschwerdeführer zumutbar seien wechselbelastende, körperlich leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten (bis max.

15 kg) ohne monotone/repetitive Fehlhaltungen des Rumpfes nach vorn gebeugt/verdreht, häufige Überkopfarbeiten oder schlagende, stossende oder vibrierende Krafteinwirkung (Urk. 10/179/20). 3.4

Die Ausgangslage gestaltet sich somit wie folgt: Vom Beschwerdeführer wurde zu Recht nicht behauptet, dass seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung eine gesundheitliche

Verschlechterung

aus

somatischer

Sicht

eingetreten

sei.

Bei

unverändertem organischem Korrelat gilt er aus somatischer Sicht in einer dem in der letzten Rentenverfügung definierten rheumatologisch en Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit als weiterhin voll arbeitsfähig. Dieses wurde vom RAD denn auch nochmals, in etwas differenzierter Weise, bestätigt.

In

der

Verfügung

vom

10.

Dezember

2019

explizit

verneint

(ergänzend

Feststellungsblatt:

Urk.

10/58/7

oben)

und

nun

als

Neuanmeldungsgrund

geltend

gemacht

wurden indessen

invalidisierende psychische Leiden .

Dies heisst indessen nicht, dass

der

Beschwerdeführer

nicht

bereits

vor

der

letzten

Rentenverfügung

psychische

Beschwerden beklagte hätte . Seitens der D.___ AG wurden nach der ambulanten Abklärung vom 11.

Juli 2017 eine erste mittel- bis schwergradige depressive Episode (vgl.

Urk.

10/70/48) und im Eintrittsbericht vom 12. Juni 2018 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

depressive

Ep is ode,

ohne

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

diagnostiziert

(vgl.

Urk.

10/ 70/45-47).

Im

Austrittsbericht

der

Rehaklinik

A.___

vom

25. September 2018 wurden die Diagnosen eine r Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion , die sich medikamentös bereits leicht habe stabilisiert lassen , und der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung

gestellt (vgl.

Urk.

10/18/1). 4 . 4 .1

Die

RAD-Ärztin

Dr.

Y.___

kommentierte

in

ihrer

Stellungnahme

vom

9.

Novem ber 2022 Arztberichte und Strafakten aus der Zeit vor wie auch nach der letzten Rentenverfügung (vgl. Urk.

10/179/14-19). Aus psychiatrischer Sicht kam sie zum Schluss, es könne nicht plausibel von einer therapierefraktären rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig ausgegangen werden. In keinem der Berichte sei eine entsprechende Symptomatik aufgeführt worden. Offensichtlich

habe

der

Beschwerdeführer

während

der

100%igen

Krankschreibung

gemäss

Auszug

aus

dem

Individuellen

Konto

(IK)

vom

3.

November

2021

von

August

bis

Oktober

2019

und

März

bis

September

2020

denn

auch

gearbeitet

sowie

im Jahr 2021 Module beim E.___ absolviert. Daneben habe er ab dem Jahr 2017 verschiedene Delikte verübt, die am ehesten im Zusammenhang mit den Schulden und nicht mit einer Persönlichkeitsproblematik zu sehen seien. Eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sei weder plausibel nachzuvollziehen noch entsprechend der ICD-Kriterien hergeleitet worden; diese seien nicht erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht sei kein Gesundheitsschaden mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Es könne psychiatrisch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 10/179/19).

Speziell zu erwähnen sind dabei folgende, kommentierte Berichte: Gemäss Bericht der D.___ AG vom 12. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer an, seine Probleme hätten mit dem Verlust der Arbeitsstelle im Januar 2017 begonnen. Damals

habe

er

mit

zum

Teil

geliehenem

Geld

aus

dem

Kollegenkreis

in

ein

Geschäft investiert. Er sei jedoch betrogen worden und habe das Geld verloren. Daraufhin habe er bei unseriösen Kreditgebern Kredite aufgenommen, um die Schul d en bei seinen Kollegen zurückzahlen zu können. Irgendwann habe er dann auch versucht, mittels Glücksspiels (Poker) Geld zu generieren. Dadurch hätten sich noch mehr Schulden angehäuft. Erst als seine Frau bemerkt habe, dass etwas nicht stimme, habe er zumindest einen Teil der Problematik offengelegt. Er versuche eine Lösung zu finden, was jedoch schwierig sei (vgl. Urk. 10/70/45). Dazu bemerkte Dr. Y.___ insbesondere, Spielen um Geld zu verdienen sei kein pathologisches Spielen (Urk. 10/179/14).

Im damals jüngsten Bericht der D.___ AG vom 12. September 2022 waren eine therapierefraktäre mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Erstdiagnose im Januar 2017, zwischenzeitlich beinahe vollständig regredient, und eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert worden. Zudem war eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bei einer Arbeitszeit von nahe 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt postuliert worden (dazu Urk.

10/175). Dr. Y.___ erörterte zu jenem Bericht, es sei unverständlich, wie bei einer Verbesserung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit weiterhin die gleiche Diagnose wie im Bericht vom 3. Februar 2022 attestiert werden könne. Eine übertriebene Empfindlichkeit auf Kritik und nachfolgend aggressiven und gewalttätigen Ausbrüchen sei zudem kein Kriterium einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 10/179/19). 4 .2

Im Bericht der D.___ AG vom 21. Februar 2023 wurden daraufhin eine rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

mittelgradige

bis

schwere

Episode,

in partieller Remission und Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen di agnostiziert . Der psychopathologische Befund lautete im Wesentlichen: vermindert spürbar und schwingungsfähig, keine höhergradige Störung von Aufmerksamkeit, Auffassung oder Gedächtnis, formales Denken geordnet, Zukunftsängste, affektiv deprimiert, Interessen- und Freundlosigkeit, Energie und Antrieb vermindert , Rückzugsverhalten und psychomotorisch unauffällig . Zum Verlauf wurde erläutert, nach weiteren stationären psychiatrischen Behandlungen vom 2. November 2020 bis 15. Januar 2021 und 24. April bis 10. Juni 2021 sei es zu einer deutlichen Besserung mit eigenständig organisierter, gestufter Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit bei einem Freund gekommen. Im Verlauf habe das Pensum knapp 100 % bei allerdings reduzierter Arbeitsleistung betragen. Vor dem Hintergrund der Kündigung Ende Oktober 2022, einer Pfändung aufgrund von Geldstrafen und eines laufenden Strafverfahrens habe sich das depressive Zustandsbild deutlich verschlechtert mit Notwendigkeit einer weiteren Hospitalisation vom 21. Oktober bis 1. Dezember 2022. Weiter bestehe eine übertriebene Empfindsamkeit auf Kritik mit konsekutiven Gefühlen von Minderwertigkeit und Wertlosigkeit, gefolgt von explosivem Verhalten in Form von Wutausbrüchen, Beschimpfungen sowie Anspannungszuständen mit Schlagen mit der Faust gegen die Wand oder gegen Gegenstände. Prognostisch bestehe noch für zwei bis vier Monate eine Arbeitsunfähigkeit, auf die sich die fehlende Umgebungsstabilität aufgrund des laufenden Strafverfahrens und der laufenden Pfändung negativ auswirke (vgl. Urk. 10/181/3).

Dazu

führte

die

RAD-Ärztin

Dr.

Y.___

am

9.

August

202 3

aus,

die

plötzliche

Diagnoseänderung sei weder kommentiert worden, noch sei sie plausibel nachvollziehbar. Der psychopathologische Befund lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien erkennen. Im Übrigen sei keine Persönlichkeitsstörung mehr diagnostiziert worden (vgl. Urk. 10/201/4). 4 .3

Im Prozess legte der Beschwerdeführer

den B ericht der D.___ AG vom 17. Juli 2023 auf (Urk. 20/3) . Im Vergleich zu m Vorbericht vom 21. Februar

2023 wurde wieder eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Im

Befund wurden die Zukunftsängste

neu

als stark beschrieben sowie Insuffizienzgefühle , reizbar , teil weise

Selbstverletzung

durch

Kratzen

und

« subjektiv

von

fehlende r

I mpu l skontrol le

berichtet» hinzugefügt. Zum Verlauf wurde ergänzt, vor dem Hintergrund des negativen Rentenvorbescheids vom 1

4. März 2023 sei es zuletzt zu einer depressiven Dekompensation mit Rückzug bzw. Vermeidungsverhalten aufgrund des neuerlichen Impulses eines Eindringens in fremde Wohnungen gekommen.

Das laufende Gerichtsverfahren mit drohender Ausweisung sowie die aktuellen finanziellen Engpässe würden zur Verstärkung der Gesamtsymptomatik beitragen. Die am 1.

Dezember 2022 erneut eingetretene volle Arbeitsunfähigkeit dauere an und werde eventuell längerfristig andauern (Urk.

20/3). 4 .4 4 .4.1

Zudem

reichte

der

Beschwerdeführer

das

vom

Bezirksgericht

Meilen

im

Strafverfahren

betreffend

(teils

versuchter)

Diebstahl

und

Hausfriedensbruch

von

Prof.

Dr.

med.

F.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

und

Dr.

phil.

G.___ , Psychologin,

unterzeichnete

forensisch-psychiatrische

Gutachten

vom 3.

Januar 2024 ein

(Urk.

3/6).

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, d ie ICD-10-Kriterien

für

eine

schwere

depressive

Episode

seien

erfüllt,

wofür

auch

das

Be ck-Depression-Inventar

spreche .

Die

Symptomatik

sei

insbesondere

durch

inne re

Unruhe und Agitiertheit gekennzeichnet . B ei erhöhter Angespanntheit münde dies vorab bei Männern häufig in einer erhöhten Reizbarkeit und selbst-

un d auch fremda g gressiven Handlungen und menschlichen Konflikten. Eine Lehrmeinung äussere

sich

dahingehend ,

dass

sich

depressive

Symptome

wie

Selbstkritik,

Interes senverlust

und

Verstimmung

bei

Männern

häufig

in

Form

von

Ärger

und

Impulsivität , eine innere Unruhe nicht selten in Feindselig k eit und Externalisierung, aber auch in sozialem Rückzug äussern würden (vgl. Urk.

3/6 S.

57 f.) . Die Symptomatik habe deutliche psychosoziale Leistungseinbussen und wiederholt stationäre Behandlungen begründet , was die Behandlungsunterlagen verschiedene r Institutionen beleg en würden

(vgl. Urk. 3/6 S. 60). 4 .4.2

Die beschriebene Symptomkombination überschneide sich mit d en Kriterien der in der Behandlung diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ us , für welche die diagnostische Schwelle nach ICD-10-Klassifikation i n der testpsychologischen Untersuchung erfüllt worden sei . Die festgestellte

unterdurchschnittliche

Intelligenz

begrenze

zudem

die

Belastbarkeit

des Beschwerdeführers

sowie

seine

Fähigkeit,

mit

Belastungen

umzugehen.

Vor

diesem

Hintergrund

sei

seine

einseitige

Darstellung

der

Entwicklung

seit

dem

Jahr 2017

in eine m simplen S chwarz-Weiss - Kontrast zu verstehen .

Begünstig t werde d ie s e Tendenz durch die testpsychologisch und klinisch augenfälligen histrionischen Persönlichkeitsmerkmale mit übermässiger Emotionalität.

Mit Blick auf die ICD-10 -

bzw. DSM-5 - Klassifikation weise d er Beschwerdeführer zwar Denk- und Verhaltensauffälligkeiten

sowie erhebliche Schwierigkeiten in der Emotionsregulation auf, die ihn in allen

wichtigen Funktionsbereichen

beeinträchtigen würden ;

d as Zeitstabilitätskriterium erfülle er jedoch nicht. Obwohl das unflexible und unangepasste Muster seit fünf Jahren mit tiefgreifende n Konsequenzen wie K ündigungen, Arbeitslosigkeit, familiären Konflikten, sozialem Rückzug und Verlust der Freizeitaktivitäten stabil gehalten werde, sei die Symptomatik erst im Alter von 47 Jahren aufgetreten. Indessen sei das Konzept der Persönlichkeitsstörung anhand der Forschungsergebnisse der letzten Jahrzehnte

in der ICD-11-Klassifikation überarbeitet worden, so dass die Funktionsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Adoleszenz beginnen , sondern nur über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren beobachtbar sein müss ten . Bei vordergründig manifester depressiv-agitierter Symptomatik und fehlendem Zei t stabilitätskriterium

werde die Persönlichkeitsstörung als Verdachtsdiagnose au f geführt (vgl.

Urk. 6/3 S.

58 -60 ). 4 .4 .3

In

der

ungewöhnlichen

und

komplexen

Konstellation

des

Beschwerdeführers

sei

von

einem

Einfluss

der

depressiven

Symptomatik

auf

die

vorgeworfenen

Delikte

auszugehen.

Der

Beginn

der

Delinquenz

falle

in

den

Zeitraum,

in

dem

er

durch

den U nfall

und

die

nachfolgende

Entlassung

belastet

gewesen

und

wohl

damit

zusam menhängend –

psychisch dekompensiert sei. Sodann beschreibe er die Delikte als Ausdruck eines Zwangs bzw. Impulses, Gebäude zu betreten, um dort zur Ruhe zu

kommen;

um

Geld

sei

es

ihm

nie

gegangen,

er

habe

keine

finanziellen

Probleme.

Die Behandler hätten angenommen, er habe sich bei starkem Spannungserleben eine dysfunktionale Strategie zur Stressreduktion angeeignet.

Diese Deliktshypothese werde durch die

Begutachtung gestützt . Einerseits habe sich d er Beschwerdeführer in Bezug auf sein wiederholt aufgetretenes Bedürfnis, sich unerlaubt in fremde

Räume

zu

begeben,

ratlos

bis

verzweifelt

gezeigt.

Noch

ratloser

mache

ihn,

dass er dort Geldbeträge entwendet habe. Andererseits berichte er über eine dort gefunde ne Ruhe, z.B. wie er sich in der Baubaracke als Teil der Gesellschaft bzw. eines Teams vorgestellt habe – im Kontrast zur als tiefe Kränkung erlebten Kündigung m i t Ausschluss aus der Arbeitswelt bzw. des als zweite Familie bezeichneten Teams (vgl. Urk. 3/6 S. 6 0 f.). 4.4.4

Deutlich

werde

aus

der

Erfüllung

der

Störungskriterien,

dass

es

sich

um

eine

seit mehreren

Jahren

bestehende ,

behandlungsbedürftige

schwere

Störung

hand le

verbunden

mit

erheblichen

Leistungseinbussen

im

emotionalen

wie

kognitiven

Verhaltensbereich

und Leiden beim Beschwerdeführer und seinem Umfeld. In Reaktion auf die Kränkung im Jahr 2017 scheine es zu einer massiven Labilisierung

des

Selbstwertgefüges

gekommen

zu

sein .

Es

sei

ihm

kaum

mehr

gelungen,

funktionale

Problembewältigungsstrategien

anzuwenden,

so

dass

er

in

eine

Hilflo sigkeit und Verzweiflung und mit zunehmender Rigidität in agitierte, externalisierende

und

passiv-aggressive

Verhaltensmuster

verfallen

sei

(vgl.

Urk.

3/6

S.

62 ).

Ausgrenzungserfahrungen könnte n gemäss einer Lehrmeinung dazu führen, dass versucht werde, Wirksamkeits- und Existenzbedürfnisse wie Kontrolle und Anerkennung

zu

stärken,

was

effizient

über

antisoziale

Gedanken

und

Verhaltensweisen

sowie eine verweigernde Haltung bewältigt werden könn e . Forschungsergebnisse würden zudem darauf hinweise n , dass massiv erlebte Ausgrenzung bei mangelhaften Ressourcen zur Bewältigung ein Risikofaktor sei, in Depression und Hilflosigkeit zu verfallen. Dies beschreibe ein auf den Beschwerdeführer zutreffendes Muster. Bei niedriger Intelligenzausstattung und Introspektionsfähigkeit habe er schon

vor

der

einschneidenden

Entlassung

im

Jahr

2017

über

eine

gewisse

Rigidität

in d en Prob le mbewält ig ungs mechanismen verfügt, die Arbeit und das Arbeitsumfeld hätten für ihn stark identitätsstiftend gewirkt und eine zentrales soziales Anschlussmotiv befriedigt (vgl. Urk. 3/6 S. 63) . Er habe sich anhand dissozialer und

feindseliger

Verhaltensweisen

eine

dysfunktionale

Form

des

Wirksamkeitsbe dürfnisses

angeeignet,

was

in

d en

Gesetzesübertretungen

und

im

v on

den

Behand lern beschriebenen Interaktionsmuster (Externalisierungstendenzen ; mangelnde Bereitschaft sich an Regeln zu halten oder Änderungen aktiv anzugehen) deutlich werde.

Aus

den

kontextunabhängigen

und

impulshaften

Regelübertretungen

lasse

sich die Annahme ableiten, dass es sich motivational auch bei den deliktischen Handlungen nicht um planvolle Handlungen und bei den Diebstählen zumindest nicht um eine primär durch Bereicherungsabsicht geleitete Zielumsetzung gehandelt habe (vgl. Urk. 3/6 S. 63 f.) .

Bei der Deliktsbegehung sei damit weniger von einem zwanghaften

Verhalten, als von einer passiv-aggressiven Form zur Bedürfnisbefriedigung bei frustriertem Anschlussmotiv mit sozialer Isolation und fehlendem Zugehörigkeitsgefühl sowie mangelhafter Wirksamkeit und Anerkennung auszugehen . Als Ersatzhandlung verstand en , gehe es bei den Hausfriedensbrüchen und Diebstählen nicht primär um eine materielle Bereicherung , sondern der Beschwerdeführer könnte versucht haben, sich etwas zurückzuholen, das ihm genommen worden sei : Ruhe, Anerkennung, Zugehörigkeit und Wirksamkeit.

Motivational werde damit ein kausaler Zusammenhang zwischen der depressiven Symptomatik und den deliktischen Handlungen ersichtlich. Die Einsicht in das Unrecht der Taten sei dabei erhalten geblieben, habe er doch mehrfach geäussert, sich nicht als Dieb zu verstehen, sich zu schämen und die Taten zu bereuen (vgl. Urk. 3/6 S. 65) . 4 .4. 5

Eine gewisse Impulshaftigkeit und Enthemmung, die aus den Tatbegehungen hervorgehe

und die bereits

aufgrund der agitiert-depressive n Symptomatik und der Kontrollschwäche infolge der d ekompensierte n Selbstwert- und Persönlichkeitsproblematik bestanden hätten , dürfte n durch die Einnah me von Lorazepam verstärkt worden sein, die der Beschwerdeführer unklar in den Jahren 2018 bis 2022 intermittierend

bis

zu

2

mg

täglich

eigenständig

gesteigert

habe .

Das

Benzodiaze pin-Präparat reduziere Ängste und könne bei den genannten konstellativen Faktoren in Situationen erhöhten Stresserlebens, wie

es vor den Deliktbegehungen geschildert worden sei , zu einer emotionalen Labilisierung des vor bestehenden Ungleichgewichts und damit einer Einengung der Steuerungsfähigkeit führen . Es sei von einer mittelgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. Urk.

3/6 S. 65 f.). 4 .4. 6

Während

die

medikamentöse

Behandlung

die

Grundlage

zur

Stabilisierung

depressiver Symptomatik darstelle, seien insbe so ndere für den Umgang mit Emotionsregul ationsschwierigkeiten, Impulskontrolle und Problembewältigung psychotherapeutische Mittel wirksam. Es würden sich bereits erste Erfolge abzeichnen ; der Beschwerdeführer und die Behandler würden von einer Abnahme der deliktfördern den

Impulse

und

einer

Zunahme

sog.

Skills

berichten.

Es

werde

empfohlen,

das

soziale Netzwerk in eine Therapie einzubeziehen und zu stärken sowie eine sozialpsychiatrische

Unterstützung

zum

Wiederaufbau

einer

sinngebenden

Arbeitstätigkeit bzw. Tagesstruktur anzubieten (vgl. Urk. 3/6 S. 71). 4 .5

4 .5.1

Die neuen Unterlagen legte die Beschwerdegegnerin wiederum der RAD-Ärztin Dr.

Y.___

zur

Prüfung

vor.

Diese

betonte

in

ihrer

Stellungnahme

vom

11.

März

2024

vorab, dass es sich beim Gutachten um eine Beurteilung aus forens ischer, nicht aus versicherungsmedizinischer Sicht handle (vgl. Urk. 9 S. 1) . 4 .5.2

Sodann führte sie aus, dass e ine Verdachtsdiagnose für die Invalidenversicherung irrelevant sei und aufgrund der Anamnese ohnehin nicht von der genannten Persönlichkeitsstörung

ausgegangen

werden

könne,

wobei

vor

allem

auch

im

Zusammenhang mit den Delikten nicht wirklich ein impulsives Hand eln zu erkennen sei . Wenn überhaupt bestehe am ehesten eine narzisstische Tenden z.

Weiter lasse der psychopathologische Befund in den Arztberichten

keine schwere depressive Symptomatik erkennen . Die darin teils diagnostizierte

rezidivierende depressive Störung sei nicht nachvollziehbar und

stehe im Widerspruch zur auch angegebenen therapie refraktäre n depressive n Episode , di e gegen ein episodisches Auftreten spreche . Ferner sei die depressive Episode am 12. September 2022 als beinahe vollständig regredient angegeben worden und es bestünden erhebliche psychosoziale

Faktoren

w ie

Kündigung,

finanzielle

Probleme

und

Schulden,

Ablehnung der Berentung sowie Angst vor einer Ausschaffung aus der Schweiz , wobei unklar sei, ob eine solche im Raum stehe (vgl. Urk. 9 S. S . 2 f.). 4 .5.3

Eine Zwangsstörung bestehe gemäss forensisch-psychiatrische m Gutachten nicht .

Nicht nachvollziehbar seien d ie Feststellungen zum motivationa l ersich tlichen kausalen Zusammenhang zwischen depressiver Symptomatik und Delikten. Es handle sich um Spekulationen , bei den en persönlichkeitsbezogene Eigenschaften und depressive Symptome vermischt würden.

Aus Sicht des RAD müssten die Delikte während einer schweren depressiven Symptomatik grundsätzlich in Frage gestellt

werden,

zumal

schon

von

einer

mittelgradigen

depressiven

Episode

Betroffene meist grösste Schwierigkeiten hätten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Es komme zur starken Beeinträchtigung der sozialen Beziehungen mit sozialem Rückzug, das Denken sei verlangsamt, die Konzentration und zum Teil die Auffassung seien beeinträchtigt und der Antrieb sei vermindert. Meist träten auch

verschiedene

körperliche

Beschwerden

wie

Schlafstörungen

und

En er gielosigkeit auf .

Es f änden sich

zudem weder in den Arztberichten noch dem Gutachten Hinweise auf eine agitierte Depression oder Dekompensation.

Ebenso wenig könne aufgrund des gutachterlichen Befund s (klagsam, ratlos, teils hoffnungslos über die missliche Lage , äussere starke Insuffizienz-, Scham- und Schuldgefühle, Interessen-

und

Freudlosigkeit

sowie

deutlich

reduzierten

Antrieb,

schein e

psychomotorisch eher unruhig, zittrig, mit häufigen Wechseln der Sitzposition, in der Gestik und Sprachmodulation expressiv und impulsiv ) eine schwere depressive Symptomatik erkannt werden (vgl. Urk. 9 S. 2) .

Völlig

unklar

sei,

wie

es

zur

Interpretation

ge k ommen

sei,

dass

die

Diebstähle

ohne

Bereicherungsabsicht begangen worden seien. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer seit der Kündigung jeweils nur kurzzeitig angestellt gewesen , habe Schulden und äussere Existenzängste seit der Kündigung (vgl. Urk. 9 S. 3) .

E benso unklar sei, ob er während der Taten [überhaupt] Lorazepam eingenommen habe. Benzodiazepine würden zudem unter anderem verschrieben, damit die Impulsivität abnehme. Diese ändere sich nicht, wenn sie ohne Verschreibung eingenommen würden. Ausser im Bericht vom 17. Juli 2023 (schädlicher Gebrauch) sei auch keine psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine diagnostiziert worden (vgl. Urk. 9 S. 4) . 4 .5. 4

Zusammenfassend bleibe unklar, was genau für psychische Einschränkungen vorliegen soll t en. Indessen hätten sich Hinweise auf eine erhöhte Suggestibilität ergeben. So habe der Beschwerde führer die befragten Symptome überwiegend bejaht, was Hinweis auf eine Aggravation sein könne. Auch hätten sich Auffälligkeiten

in

der

testpsychologischen

Untersuchung

gezeigt .

So

sei

d er

Beschwerdeführer mit theatralischer und emotionaler Gestik sowie selbstabwertenden, klagsamen Äusserungen aufgefallen. Auf der Basis des Digit-Rey-Tests hätten sich Hinweise auf mögliche Aggravationstendenzen bei Stresserleben ergeben . Das L eistungsprüfsystem zur Erfassung der Intelligenz im Sine von abstrakt-logischer Denkfähigkeit habe zweimal angewendet werden müssen. Das Resultat im Bereich der

sprachfreien

Leistungen

habe

einen

Testwert

73

respektive

IQ

83

ergeben.

Auch

das semantische Verständnis für die bildungsabhängige Verbalbefähigung liege mit Prozentran g 10.3 und

Äquivalenzwert von IQ 81 unterhalb des Normbereichs. Unterdurchschnittliche Werte seien bei verschiedenen weiteren Tests beschrieben worden. Die möglich en neurokognitiven Defizite seien nicht weiter abgeklärt worden , eine neuropsychologische und psychiatrische Beschwerdevalidierung sei nicht durchgeführt worden. W esentliche Teile des Gutachtens seien zudem nicht durch den Facharzt erfolgt (vgl. Urk. 9 S. 4). 5. 5.1

Die internen Berichte des RAD nach Art. 49 Abs. 1 IVV, wie sie vorliegend zu beurteilen sind, haben eine andere Funktion als die im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten medizinischen Gutachten

oder die Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. In Ersteren würdigen RAD-Ärzte die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne dass sie selber medizinische Befunde erheben. Der Beweiswert ihrer Stellungnahmen hängt davon ab, ob sie den

allgemeinen

beweisrechtlichen

Anforderungen

an

ärztliche

Berichte

genügen.

Sie

müssen

insbesondere

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen

-

zu

denen

die

RAD-Berichte

gehören

-

kann

(ohne

Einholung

eines

externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.2

5.2.1

Die

RAD -Ärztin

Dr.

Y.___

verfügt

unstrittig

üb er

die

nötigen

Qualifikationen

für

die

versicherungsmedizinische Beurteilung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers. S ie äusserte sich so dann umfassend zu den aktenkundigen psychiatrischen Behandlungsunterlagen und kam

zum Schluss, da ss der

psychopathologische Befund

jeweils nicht auf eine mittel- oder gar schwergradige

Depression schliessen lasse und ebenso wenig die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt seien . Mit Blick auf die entsprechenden ICD-10-Kriterien (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, S. 169-174 und 276-277 ) ist

dies nachvollziehbar . T ypische und andere depressive Symptome wurden nur sehr vereinzelt als

ausgeprägter

beschriebe n .

D er

Fokus

lag

auf

einer

vorderhand

subjektiv

berichtete n ,

neuen

Impulsivität

( etwa

Urk.

10/70/47,

10/74/9 ,

10/ 95/2 ,

10/93/3

f.,

10/149/4 , 10/175/2 f.

sowie E.

4.2 und 4.3 ; ebenso in der ersten forensischen Abklärung , Urk. 3/6 S. 26 f. , und dem als fehlend monierten Austrittsbericht vom 22. Dezember 2022, Urk. 3/6 S. 30 unten)

bei bis zum Jahr 2017 unauffälliger Erwerbs-

und

Sozialbiographie.

Im

Bericht

des

Spitals

B.___

zur

kurzen

Hospitalisation Anfang August 2020 wurde übrigens erwogen, die ausgeprägten Stimmungsschwankungen

seien

alternativ

auf

wahrscheinlich

rezidivierende

Hypoglykämien zurückzuführen , die im Rahmen einer Malcompliance bezüglich

Medikation

und

Ernährung

bei

Diabetes

mellitus

(Erstdiagnose

im

Mai

2006)

beurteilt würden ( vgl. Urk. 10/70/42 f.).

Die Malcompliance hat sich gemäss Austrittbericht der D.___ AG vom 22. Dezember 2022 bestätigt und besteht demnach fort (vgl. Urk. 3/6 S.  31). 5.2.2

G egen eine invalidisierende

psychische Störung

verbunden mit einer relevanten Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

spricht

auch ,

wie

von

Dr.

Y.___

angeführt ,

dass

sich d er Beschwerdeführer im Frühsommer 2020 und Sommer 2022 selber beruflich zu integrieren vermochte (vgl. Sachverhalt E. 1.3) und dazwischen Kursmodule des E.___

besuchte (etwa Urk. 10/120/9 unten). Ebenso ging er im Herbst 2020 trotz Krankschreibung (Urk. 10/70/52) einer relevanten Zwischenverdiensttätigkeit nach ;

ein Kunde zeigte ihn damals wegen Diebstahls an (vgl. Urk. 10/114/3, 10/114/7 und 10/120/9). Mit Blick auf sein Aktivitätsniveau ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zudem

weitere Delikte im Zeitraum November 2017 bis März 2021 vorgeworfen (vgl. Urk. 10/101-128) , teilweise a uch Strafen hierfür ausgefällt wurden (insbesondere Urk.

10/98 und 10/153 ).

In

der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2021 gab er an, den Sohn zum Fussball zu begleiten und gerne Basketball zu spielen; alles mit Sport mache ihm Spass (Urk.

10/122/3).

All dies ist mit einer mittelgradigen und erst recht einer schweren depressiven Episode,

bei

der

es

gemäss

ICD-10-Klassifikation

sehr

unwahrscheinlich

ist,

dass

Betroffene in der Lage sind , soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (allenfalls noch sehr begrenzt), kaum vereinbar. 5.2.3

Zutreffend wies Dr.

Y.___

schliesslich auf die erheblichen psychosozialen Faktoren hin. Ein Zusammenhang zwischen der Beanspruchung stationärer Behandlungen (mit Sozialberatung) einerseits und den

Stellenverlusten ( im Jahr 2020 Covid-19-Pandemie

und Konflikt mit der Chefin , vgl. Urk. 1 0/70/5 ,

1 0/70/3 und 10/149/5 Mitte ; im Jahr 2022 zusätzlich Tod von Mutter und Onkel sowie schwere Erkrankung des Vaters, Urk. 3/6 S. 30 ) , de n Strafuntersuchungen , der Eintreibung von Schulden

und abschlägigen Rentenbescheiden

( und angekündigter fo rensisch-psychiatrische r Begutachtung , Urk. 20/3) andererse its

ist zeitlich augenfällig und wird seitens

der

Behandler

ebenfalls

bestätigt

( etwa

Urk.

10/70/45,

10/181/2

f. ,

10/74/10

oben

und

Urk.

3/6

S.

43 ) .

Auch

gab

der

Beschwerdeführer

am

ersten

Tag

der

gutach terlichen Exploration vom 5. Oktober 2023 an, es sei ihm in den letzten neun Monaten viel besser gegangen als davor, während er dem Gutachter bloss 14 Tage später erklärte, er habe bereits mit seinem Arzt gesprochen, dass er sich wegen Gedankenkreisens bei Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen, bald wieder stationär behandeln lassen müsse (vgl. Urk. 3/6 S.

33). Ungeachtet der uneinheitlichen diagnostischen Einordnung durch die B ehandler (therapierefraktäre anhaltende depressive

Episode

oder

rezidivierende

depressive

Störung;

Persönlichkeitsstörung

oder

-akzentuierun g)

wurde

die

depressive

Symptomatik,

wie

von

Dr.

Y.___

betont,

ab

dem

Jahr

2022

als

teils

remittiert

beurteilt .

Ebenso

berichtete

der

Beschwerdeführer damals über eine verbesserte Impulskontrolle

(vgl. Urk.

10/175/2 f., 10/181/ 1 , 10/181/4 und Urk.

3/6 S. 49 ).

5.3 5.3.1

Ergänzend ist festzuhalten , dass schon

im Bericht der D.___ AG vom 12.

Juni 2018

eine gegenwärtig mittelgradige [depressive] Episode

diagnostiziert, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch explizit verneint worden war (Urk.

10/70/45-47) .

Im

B ericht

zur

stationären

Behandlung

im

Frühjahr

2021

wurde

trotz als schwer qualifizierter depressiver Episode und aus therapeutischer Sicht nur geringer Besserung bereits zwei Wochen ab Klinikaustritt eine langsam auf

50

%

steigerbare

Teilarbeitsfähigkeit

postuliert

(Urk.

10/93/6) .

Am

3.

Februar

2022

attestierten

die

Behandler

eine

therapierefraktäre

mitteschwere

bis

schwere

depressive Episode mit fluktuierender Ausprägung schon seit Januar 2017 ; seit Behandlungsbeginn am 8. Juli 2021

bestehe ein

anhaltend mittelschweres bis schwer depressives Zustandsbild mit voller Arbeits un fähigkeit , längerfristig sei eine Teilarbeitsfähigkeit

bzw.

ein

Belastbarkeitstraining

in

zwei

bis

drei

Monaten

denkbar (Urk.

10/149/ 3 und 10/149/ 5) .

Ende März 2022 befürworteten sie im Hinblick auf

den

bevorstehenden

Strafvollzug

indessen

den

sofortigen

Einstieg

in

ein

Aufbautraining mit vier Stunden täglich (Urk.

10/153 und 10/162) und als sich der Beschwerdeführer per Juni 2022

eine neue Arbeitsstelle organisierte, wurde die depressive Episode am 12. September 2022 als zwischenzeitlich beinahe vollständig regredient angegeben.

Residuell bestünden Vergesslichkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit ,

im

Vordergrund

stehe

die

Persönlichkeitsstörung

mit

übertriebener

Empfindlichkeit auf Kritik mit konsekutiven Gefühlen von Minderwertigkeit und

Wertlosigkeit,

gefolgt

von

explosivem

Verhalten

in

Form

von

Wutausbrüchen,

Beschimpfungen und Anspannungszuständen mit Schlagen mit der Faust gegen die Wand oder Gegenstände . In der Folge bestünden tagelangen depressive Krisen. Der Beschwerdeführer berichtete

dannzumal , er habe ohne sonderlich viele Pausen, aber auch ohne Verantwortung gearbeitet . Nur einmalig sei es zu einer schwierigen Situation gekommen , in der er sich selbst habe beruhigen können . Die

Ärzte

schlossen

hieraus,

es

bestehe

e ine

aktuell

noch

verminderte

Leistungsfähigkeit von 50

% bei fast vollzeitiger Präsenz , und wiesen auf die Kündigung per 31.

Oktober 2022 hin (Urk.

10/175).

Ab Mitte Oktober 2022 bis 31.

Januar 2023 attestierte n sie dem Beschwerdeführer abermals

e ine volle Arbeitsunfähigkeit , wobei

er

sich

vom

21.

Oktober

bis

1.

Dezember

2022

stationär

behandeln

liess

(dazu

Austrittsbericht,

Urk.

3/6

S.

29

ff.) .

Unter

Hinweis

auf

eine

mittelschwere

depressive

Episode und

Persönlichkeitsakzentuierung sowie psychosoziale Faktoren wurde am 21.

Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit für weitere zwei bis vier Monaten prognostiziert (Urk.

10/181/3) . Bei abschlägigem Rentenbescheid und bevorstehender forensisch-psychiatrischer Begutachtung wurde alsdann im Juli 2023 bei fast unverändertem Befund eine volle Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres attestiert (Urk. 20/3), während der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 noch über eine anhaltend positive Entwicklung berichtete (vgl. Urk. 3/6 S. 32). 5.3.2

Es

besteht

somit

keine

klar

ersichtliche

Korrelation

zwischen

dem

von

den

Behandlern jeweils diagnostizierte n Schweregrad

der psychischen Störungen und ihren Beurteilungen

der

Arbeitsfähigkeit .

Der

Beschwerdeführer

übe r traf

sodann

die

Einschätzungen und kehrt schneller als prognostiziert, selbständig und mit jeweils hohem Arbeitspensum

ins Erwerbsleben

zurück . Da es sich vorliegend um ein Neuanmeldeverfahren handelt ist weiter hervorzuheben, dass die Behandler keine Zustandsverschlecht erung nach Dezember 2019 beschr eiben , sondern eine anhaltend

fluktuierende Symptomatik bzw.

durchgehend therapierefraktäre depressive Episode seit Januar 2017

schilderten ; eine teilweise Remission wurde erstmals Mitte 2022 berichtet. 5. 4 5.4.1

Ohne

Weiteres

zu

überzeugen

vermögen

die

Ausführungen

von

Dr.

Y.___

zum

forensisch-psychiatrischen

Gutachten .

Sie

wies

zu

Recht

auf

die

zahlreichen

Indizien

für

eine

Aggravation

hin

(vgl.

E.

5.4.5) ,

di e

in

der

Begutachtung

zwar

festgestellt

(vgl.

Urk.

3/6

S.

52-54) ,

aber

nicht

in

die

gutachterliche

Gesamtwürdigung

mit einbezogen

wurden.

Dabei

war

bereits

im

Bericht

vom

25.

September

2018

zum

mehrwöchigen

stationären

Aufenthalt

in

der

Rehaklinik

A.___

festgehalten

worden,

dass

die

Beobachtungen

bei

den

Leistungstests

und

im

Behandlungsprogramm

auf

eine

erhebliche

Symptomausweisung

hinweisen

würden;

die

Beschreibung

der

Schmerzen sei wenig differenziert, das Schmerzverhalten nicht adäquat und das Leistungsverhalten als schlecht zu qualifizier en (vgl. Urk. 10/18/6).

Eine

«niedrige

Intelligenzausstattung»

findet

in

den

Angaben

des

Beschwerdeführers

zu

seiner Ausbildung und seinem berufliche n Werdegang zudem keine Stütze (vgl.

Urk. 10/73/3, Urk. 3/6 S. 37. Urk.

10/4/118, Urk. 10/22: Besuch von Gymnasium und Universität in Serbien , Boutiqueninhaber , K üchenchef, stellvertretender Produktionsleiter im Bereich Druckertechnologie). 5. 4.2

Das

Gutachten

beruht

im

Kern

auf

der

Annahme,

der

Beschwerdeführer

habe

eine n

Bruch

durch

die

von

ihm

als

ungerecht

erlebte

Kündigung

nach

einem

Arbeitsunfall

(z.B.

Urk.

3/6

S.

56

oben,

S.

57

oben)

erlitten.

Er

habe

die

Kündigung

als

t ief

kränkende Ausgrenzungserfahrung

– aus der Arbeitswelt und dem als zweite Familie bezeichnete Team – erlebt (z.B. Urk. 3/6 S. 62 unten und 63 oben ). Tatsächlich endete die langjährige Anstellung als Druckoperator im Januar 2017 . Die

näheren Umstände de r Kündigun g aus wirtschaftlichen Gründen (Urk.

10/78/3-5) sind nicht bekannt . Der Unfall ereignete sich

erst

im September 2017 im Rahmen eines Teilzeitaushilfsjobs auf Abru

f. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers stand der letzte Arbeitgeber noch im Mai 2018 mit ihm in Kontakt (vgl. Urk. 10/4/84 f. , 10/22/6 , 10/4/5 f. und 10/78/3 ). 5. 4.3

Gemäss

Bericht

der

D.___

AG

vom

12.

Juni

2018

gab

der

Beschwerdeführer

zeitnah

zu

den

Geschehnissen

zudem

a n,

seine

Probleme

hätten

damit

begonnen, dass er sich nach dem Stellenverlust Geld ausgeliehen und investiert habe,

jedoch

betrogen

worden

sei .

U m

zu

Geld

zu

kommen,

habe

er

angefangen

zu

pokern,

wodurch

sich

noch

mehr

Schulden

angehäuft

hätten.

Inzwischen

habe

er

sich

in

den

Casinos

sperren

lassen.

Die

Ehefrau

kontrolliere

ihn

nun

und

mache

ihm

wegen

der

Schulden

täglich

Vorwürfe;

die

Beziehung

sei

konflikthaft.

Wegen

eines

dem

Onkel

geschuldeten

Geldbetrags

sei

ein

Gerichtsverfahren

ausstehend

(vgl.

E.

5.1

und

Urk.

10/70/46).

Schon

vor

dem

Arbeitsunfall

hatte

er

im

Juli

2017

einen

Termin in der D.___ AG wahrgenommen und berichtet, er habe nach

einem

Fehler

aktuell

hohe

Schulden,

erhalte

täglich

Anrufe

von

seinen

Gläubigern

und

habe

seine

Familie

über

Jahre

belogen.

Er

grüble

ständig

über

eine

finanzielle

Lösung,

er

müsse

unbedingt

Geld

organisieren

(vgl.

Urk.

10/70/48).

Diesbezüglich

nahm

er

die

Sozialberatung

der

Klinik

in

Anspruch

(Urk.

10/108-109).

Im Herbst

2020

kam

es

zum

Vollzug

kleinerer

Pfändungen

(Urk.

10/152/35,

10/152/40

und

10/152/47).

Gemäss

der

polizeilichen

Einvernahme

vom

24.

März

202 1

nahmen

der

Beschwerdeführer

und

seine

Frau

letztlich

eine

Hypothek

auf

das

Haus

auf,

um die Schulden zurückzahlen zu können (vgl.

Urk.

10/123/5).

Keinen Eingang fanden

die

Schulden

(wie

die

Strafuntersuchungen )

i n

den

zuhanden

des

Unfallver sicherers

verfassten

B ericht

der

Rehaklinik

A.___

vom

25.

September

2018

nach

der

Erstanmeldung

bei

der

Invalidenversicherung .

So

stellte

der

Beschwerdeführer

den finanziellen Druck und die familiären Schwierigkeiten als unfallbedingte

Konsequenzen dar

und zeigte – wie die späteren Anstellungen bestätigten –

eine verminderte Leistungsbereitschaft

(vgl. Urk. 10/28/42 f.) .

Im Gutachten heisst es

dazu sinngemäss ,

der Beschwerdeführer

präsentiere sich in den Erzählungen nun anders . Dies stellt

indes keine Begründung dar, um von de n

erfahrungsgemäss aussagekräftige re n , zeitnahe n unbefangenen Erstaussagen abzuweichen und

auf nachträglich , unmittelbar unter dem Eindruck eines Straf -

oder Sozialversicherungs verfahrens

gemachte Angaben abzustellen. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer seine Aussagen verschiedentlich der Situation anpasste. So

gab er z.B.

gegenüber dem Krankentaggeldversicherer an , vor der Anstellung im Frühsommer 2020 nicht an einer Depression gelitten zu haben

(vgl. Urk. 10/70/5-9 und 10/70/17). Während des stationären Aufenthalts im Früh jahr 202 1 beklagte er, aufgrund verbaler Ausbrüche gegenüber Behörden mit Bussen und gemeinnützige r Arbeit bestraft worden zu sein ; d ie Strafen und

laufenden Untersuchungen betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch erwähnte er

nicht

(vgl.

Urk.

10/93/5).

Während

er

gegenüber

den

Medizinern

sodann

geltend

machte, er habe keine Erklärung für sein Verhalten (etwa Urk. 3/6 S. 32, 48 und 50), gab er gegenüber der Polizei bereits im März 2021 klar an, seine psychische Störung erlaube ihm nicht, mögliche Konsequenzen seiner Handlungen abzuschätzen. In den

polizeilichen Einvernahmen zeigte er sich weder um eine Erklärung verlegen

noch ratlos

(vgl. Urk. 10/125 /3 ). Im Stationsalltag während des stationären Aufenthalt s im November 2022

fiel der Beschwerdeführer denn auch durch verdeutlichendes und manipulierendes Ver halten auf

(vgl. Urk. 3/6 S.

31). 5. 4.4

Unter

somit

unzutreffenden

Prämisse n

wurden

im

Gutachte n

eine

schwere

depressive

Symptomatik

und

der

Verdacht

auf

eine

Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert .

Vordergründig

stützte

man

sich

dabei

auf

die

ICD-Krit erien ,

interpretierte

diese

in

Bezug auf die depressive Symptomatik jedoch anhand einzelner

Lehrmeinungen . Der

psychopathologische

Befund

und

das

Aktivitätsniveau ,

die

aus

versicherungsmedizinischer

Sicht

von

vorrangiger

Bedeutung

sind,

wurden

nicht

diskutiert

(vgl.

Urk.

3/6

S.

56

f.).

H ervorgehoben

wurden

vielmehr

die

testpsychologischen

Ergebnisse

(Beck-Depressions-Inventar,

verminderte

Intelligen z)

sowie

eine

aus

forensischer

Sicht klar im Fokus stehende – vorab subjektiv berichtete (etwa E. 4.3 und Urk. 10/70/47) und demonstrierte (vgl. Urk. 3/6 S. 22 unten, 43 und 49 ) fehlende Impulskontrolle .

Eine

Persönlichkeitsstörung

wurde

im

Gutachten

bei

Erstmanifestation

im Erwachsenenalter mit bis zum Jahr 2017 unauffälliger Erwerbs- und Sozialbiographie gestützt auf die ICD-10-Kodifkation zu Recht verneint . Da diese Klassif i kation

weiterhin

Gültigkeit

hat, kann

offen

bleiben,

wie

es

sich

damit

unter

der

ICD-11-Kodifkation

verhält.

Es

ist

allerdings

anzumerken,

dass

die

psychiatrische

Symptomatik

als

Ganzes

besserte ,

d.h.

die

angegebene

Impulsivität

gleichzeitig

mit

den

depressiven

Symptomen,

und

eine

fehlende

Impulskontrolle

im

Wesent lichen

im

Sinne

von

Wutausbrüchen

im

Paarkonflikt

( mit

Sachbeschädigung,

ohne

Gewalt gegen Personen, vgl. Urk. 3/6 S. 22 unten und 43 unten ) und als Grund für das Betreten fremder Räumlichkeiten ( ohne explosives Verhalten gegenüber den möglichen Geschädigte n , Urk. 3/6 S. 43 unten ) bei erhaltener Steuerungsfähigkeit beschrieben wurde . Inwiefern dadurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. 6. 6.1

In der Invalidenversicherung gilt , dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4

Abs.

1

IVG sowie Art.

3

Abs.

1 und Art.

6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1, 143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

In

jedem

Einzelfall muss sodann eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

143

V

409

E.

4.2.1, 141

V

281

E.

3.7,

139

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG).

Dementsprechend sind g emäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen

einem

strukturierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE

143 V 409 E.

4.5.1).

Entscheidend ist dabei, ob es gelingt,

auf

objektivierter

und

nicht

rein

subjektiver

Beurteilungsgrundlage

den

Beweis

einer

rechtlich

relevanten

Arbeits-

und

Erwerbsunfähigkeit

zu

erbringen,

wobei

die

versicherte

Person

die

materielle

Beweislast

zu

tragen

hat

(BGE

143

V

409

E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 6.2

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren umfassen unter der Kategorie «Funktioneller Schweregrad» den Komplex «Gesundheitsschädigung», die Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde,

den

Behandlungs-

und

Eingliederungserfolg

(oder

-resistenz),

Komorbiditäten,

den

Komplex

«Persönlichkeit»

sowie

den

Komplex

«Sozialer

Kontext».

In

der

Kategorie

«Konsistenz»

versammeln

sich

Gesichtspunkte des Verhaltens: Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE

141 V 281 E.

4.1.3 und E.

4.2 ff.; Urteil des Bundegerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2).

Beweisrechtlich

entscheidend

ist

der

verhaltensbezogene

Aspekt

der

Konsis tenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_604/2017

vom

15.

März 2018

E.

7.4). Soweit alsdann soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE

141 V

281 E.

4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, spielt praxisgemäss keine Rolle mehr, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE

141 V 281 E.

3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10.

Juli

2023

E.

5.1

mit

Hinweisen)

und

entsprechende

Umstände

diesen

bloss

aufrechterhalten

bzw.

den

Wirkungsgrad

seiner

Folgen

verschlimmern

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_213/2022

vom

4.

August

2022

und

9C_311/2021

vom

23.

Sep tember 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 6.3

Angesichts (1) der Ausprägung der erhobenen psychopathologischen Befunde und (2) der von den Behandlern angegebenen Teilremission der

Symptomatik

ab Sommer 2022 trotz fragwürdiger Compliance des Beschwerdeführers , (3) bei auch Aggravationstendenz und offensichtlich unzuverlässigem Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie (4) in Anbetracht seines mit einer schwereren Depression kaum zu vereinbarenden Aktivitätsniveaus (5) mit Einbrüchen im direktem

Zusammenhang mit dem Auftreten massiver neuer psy chosoziale r Faktoren ,

ist

mit Dr.

Y.___

ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden mit längerdauernden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu verneinen. So sind nicht nur ihre medizinischen Ausführungen und Schlussfolgerung einleuchtend, sondern lässt sich auch

anhand der Standardindikatoren eine relevante psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht objektivieren.

Soweit überhaupt von einer Veränderung, insbesondere Zunahme der psychiatrischen Symptomatik seit Dezember 2019

ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers , Urk. 3/6 S. 32) , ist diese somit nicht anspruchserheblich.

Das forensisch-psychiatrische Gutachten

fokussiert auf der Klärung der Frage, welche Rolle die angegebene fehlende Impulskontrolle im Rahmen der vorgeworfenen Delikte spielte. Aus invalidenver si cherungsrechtlicher Sicht ist zu bemängeln, dass hierbei trotz Hinweisen auf eine Aggravationstendenz ungeprüft auf die jüngsten

Angaben des Beschwerdeführers ab gestellt wurde , di e er unter dem Eindruck der strafrechtlichen Verfolgung (vgl. auch Art. 66a lit. d des Strafgesetzbuches) und anbegehrten Invalidenrente machte . Es erfolgte deshalb

keine ( hinreichende )

Auseinandersetzung mit Tatsachen, die aus Sicht der Invalidenversicherung einer Würdigung bedurft hätten . Dies stört umso mehr , als der Fall gutachterlich als « ungewöhnlich und komplex » bezeichnet wurde (vgl. E.

5.4.3) . Beschwerdebilder, die ausserhalb des üblicherweise zu Erwartenden liegen und somit

unwahrscheinlich sind, erfordern im Bereich der Sozialversicherungen eine besonders sorgfältige Abklärung der tatsächlichen Gege benheiten und Objektivierung der geklagten Symptomatik , bevor sie als gegeben zu erachten sind und versucht wird, diese am Rande der aner kannten Klassifikation medizinisch zu erklären. Das forensisch-psychiatrische Gutachten ist daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unverwer t bar . Immerhin wird darin empfohlen, dem Beschwerdeführer sozialpsychiatrische Unterstützung zum Wiederaufbau einer sinngebenden Arbeitstätigkeit bzw. Tagesstruktur anzubieten (vgl. Urk.

3/6 S. 71) , was letztlich eine vorhandene Arbeitsfähigkeit impliziert. 6.4

Nur

der

Vollständigkeit

halber

wird

darauf

hingewiesen,

dass

sich

im

Gutachten

auch

eine

Zusammenfassung

d es

forensisch - psychiatrische n

Konsilium s

vom

November 2022 findet . Es wurde festgehalten, dass auch im stationären Aufenthalt impulsive, verbal laute, fordernd aggressive, drohende und manipulative Verhaltensweisen bekannt seien; werde der Beschwerdeführer auf Grenzen hingewiesen, könne er sich von einem Moment zum nächsten wieder beruhigen . Die Verlässlichkeit bezüglich

Termin e un d Ther apien sei eingeschränkt, seine Motivation vordergründig, die Medikationseinnahme erfolge wiederholt entgegen den Empfehlungen. Therapeutische Inhalte setze er nicht um, sei stark vermeidend und abwartend (vgl. Urk. 3/6 S. 22 ; insoweit nicht nachvollziehbar Urk. 3/6 S. 44 unten ). Als Beratungsergebnis erscheine die angegebene Persönlichkeitsfremdheit fraglich. Eine gezielte Tatmotivation auch in Bereicherungsabsicht lasse sich nicht ausschliessen. Schwerste Defizite der Handlungskontrolle seien wenig wahrscheinlich und eine erhöhte Kränkbarkeit und besondere Empfindlichkeit auf Kritik stünden weniger im Einklang mit der emotional instabilen Persönlichkeitsproblematik. Trotzdem scheine er durch die Ereignisse schwer belastet und es bestehe eine depressive Symptomatik, die behandlungsbedürftig sei . Dabei zeige er sich demonstrativ leidend und gleichzeitig fordernd (vgl. Urk. 3/6 S.

28).

A uch daran lässt sich keine invalidisierende psychische Störung festmachen. Vielmehr sind der

durch die stationären Aufenthalte vermeintlich ausgewiesene Leidensdruck sowie die berichtete Impulsivität weiter zu relativieren und eine reaktive

Symptomatik

zu

bestätigen.

Soweit

d emonstrative

Verhaltensweisen , unzuverlässige Angaben und eine abwartende Haltung

(allenfalls auch im Hinblick auf eine Berentung) dazu führen, dass das medizinische Substrat nicht besser dargestellt und behandelt werden kann, rechtfertigt dies keinen Leistungsanspruch. 7.

Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Von weiteren Abklärungen sind keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Befunde und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sind für eine Aktenbeurteilung ausreichend dokumentiert. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Argumenten keine Zweifel an der en versicherungsmedizinische r Würdigung durch die RAD-Ärztin

zu wecken , di e im Prozess in Bezug auf die jüngsten Unterlagen ergänzt wurde (Urk.

9). Vielmehr erweist sich die Einschätzung der RAD-Ärztin auch vor dem Hintergrund der vorliegend beachtlichen Standardindikatoren als überzeugend . Das im Prozess aufgelegte forensisch-psychiatrische Gutachte n

ändert hieran aus besagten Gründ en nichts.

Aus dem Austrittsbericht zum stationären Aufenthalt im

November

2022,

der

im

Gutachten

zusammengefasst

wurde

(Urk.

3/6

S.

29

ff. ),

ergaben sich bei zeitlich dichter, immer gleichlautender Berichterstattung erwartungsgemäss ebenso wenig neue Erkenntnisse zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8.

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beurteilen

war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr.

1'000.--

festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr.

8 00.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti