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IV.2024.00035

Erhöhungsgesuch: gemäss Gutachten keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes; kein Revisionsgrund. Abweisung mit Überweisung der Akten zur Prüfung einer weiteren Verschlechterung. Keine Entlassung des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Kürzung Honorarnote

Zürich SozVersG · 2024-12-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 19 84, war seit Januar 2013 als Sachbearbeiterin Data Management mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ AG in Z.___ tätig (vgl.

Urk.

13/7

Ziff.

5.4, Urk.

13/22).

Nach einer Meldung zur Früherfassung (Urk.

13 /4) meldete sich d ie Versicherte am 1 2 . November 201 3 unter Hinweis auf ein

sehr

schwaches

Immunsystem

mit

ständigen

Krankheitsschüben,

ein

Reizdarm syndrom

sowie psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 13/7-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

tätigte berufliche und erwerbliche Abklärungen und holte bei der A.___ AG

ein polydisziplinäres Gutachten ein, das

a m

10. Juni 2016

erstattet wur de

(Urk.

13/51). Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte als zu 80

% erwerbs tätig

und zu 20

% im Haushaltsbereich tätig und sprach

ihr mit Verfügung en vom

12. April 2017 sowie 15. Mai 2017

bei einem Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. Urk. 13/64) ab dem 1.

Dez ember 201 5

eine V iertels rente zu (Urk.

13 / 71-72 und Urk. 13/64). 1.2

Am

28.

Mai

2018

beantragte

die

Versicherte

eine

Erhöhung

der

Invalidenrente

auf

100

% (Urk.

13/ 79/4). Mit Verfügung vom 15.

Mai 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten – bei gleichbleibender Arbeitsunfähigkeit, aber neu ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall – bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. September 2018 eine halbe Rente zu (Urk. 13/101 und Urk. 13/99). 1.3

Mit Schreiben vom 6. November 2019 machte die Versicherte erneut eine Ver schlechterung geltend (Urk. 13/103).

Mit Verfügung vom 30. März 2020 trat die IV-Stelle aufgrund fehlender neuer Befund e nicht auf das Erhöhungsgesuch ein (Urk. 13/112). 1. 4

Mit

Eingabe

vom

23.

April

2021

beantragte

die

Versicherte

wiederum

eine

Erhö hung

der Invalidenrente (Urk.

13/116). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und

holte bei der B.___

ein polydisziplinäres Gutachten ein, das

a m

11. Mai 2023

erstattet wurde (Urk. 13/ 141) . In der Folge wies sie das Rentenerhöhungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

13/148, Urk.

13/155) m it Verfügung vom 21 .

November 202 3 (Urk.

13/164 = Urk. 2) ab . 2.

D ie Versicherte erhob am

12. Januar 202 4 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom

21. November 2023 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en

ih r die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere ab April 2021 eine ganze Invalidenrente; e ventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 oben).

Die Beschwerdegegnerin

beantragte mit Beschwerdeantwort vom

4. April 2024 (Urk. 10), dass die Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung gutzuheissen sei.

Mit Verfü gung vom

11. April 2024 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre tung gewährt und ihr wurde Frist angesetzt, um zur beantragten Rückweisung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 4. Juni 2024 Stellung (Urk. 18) und reichte weitere Berichte ein (Urk. 19/1-6) . Die Beschwer degegnerin verzichtete am 1. Juli 2024 auf eine Stellungnahme (Urk. 21), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (Urk. 23) reichte die Beschwerdeführerin einen aktuel len medizinischen Bericht (Urk. 24) ein.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr.

Christian Puricel, teilte mit Schreiben vom 16. September 2024 mit, dass er

nicht mehr bei der bisherigen Arbeitgeberin tätig sei, und beantragte, dass er aus dem Amt zu entlassen sei (Urk. 27). Mit Gerichtsverfügung vom 24. Septem ber

2024

wurde

der

Antrag

um

Entlassung

abgewiesen

und

festgehalten,

dass

Rechtsanwalt Dr. Puricel bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache als unentgeltlicher

Rechtsvertreter

der

Beschwerdeführerin

eingesetzt

bleib t

(Urk.

29).

Am 28. Oktober 2024 und am

14. November 2024

reichte die Beschwerdeführerin weitere medi zinische Bericht e (Urk. 32, Urk. 35) ein.

Dies wurde der Beschwerde gegnerin

mit Verfügung vom

20 .

Novem ber 202 4 zur Kenntnis gebracht (Urk. 3 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Bei Revisionsfällen, in denen die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 liegt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV

in der bis 31.

Dezember 2021 gültig en Fassung Anwendung.

Liegt die massgebende Änderung nach dem 31. Dezember

2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültig en Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _ 658/2022 vom 30 . Juni 2023) .

Die

Beschwerdeführerin

machte

im

April

2021

eine

Verschlechterung

geltend,

wo mit

eine

allfällige

massgebende

Änderung

vor

dem

1.

Januar

2022

eingetreten

ist.

In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage anzuwenden, die im Folgenden soweit nichts ande res vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufga benbereich von Bedeutung (BGE

141

V

9

E.

2.3, 134

V

131 E.

3). Ferner kann ein Revisionsgrund

unter

Umständen

auch

in

einer

wesentlichen

Änderung

hinsicht lich

des

für

die

Methodenwahl

massgeblichen

(hypothetischen)

Sachverhalts

beste hen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141

V

9

E.

2.3

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil

des

Bundesgerichts

9C_135/2021

vom

27.

April

2021

E.

2.1

mit

Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs

(bei

Anhaltspunkten

für

eine

Änderung

in

den

erwerblichen

Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE

133

V

108 E.

5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung

des

Rentenanspruchs

nichts

und

eröffnet

die

IV-Stelle

deswegen

das

Revi sionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art.

51

ATSG),

ist

im

darauf folgenden

Revisionsverfahren

zeitlich

zu

vergleichen der Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass im Rahmen der gutachterlichen Abklärung keine Verschlechterung des Gesund heitsschadens seit dem letzten materiellen Entscheid habe festgestellt werden können. Aufgrund der ausführlich erhobenen Anamnese und Befunde sei von einer weitgehend unveränderten gesundheitlichen Einschränkung seit 2016 aus zugehen (S. 1 unten). Es lägen keine neuen oder bislang unbekannte n medizini sche Befunde oder Diagnosen vor (S. 2 oben). Mit

Beschwerdeantwort

(Urk.

10)

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Rückwei sung

zu

weiteren

Abklärungen.

Seit

dem

18.

August

2023

und

damit

noch

vor

Ver fügungserlass sei ein komplizierter Verlauf nach Zahnextraktion im Bereich des rechten

Unterkiefers

entstanden,

welcher

zahlreiche

ambulante

wie

auch

stationäre

Behandlungen nach sich gezogen habe, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Unklar sei jedoch das aktuelle Zustandsbild, weshalb weitere Berichte eingeholt werden müssten (S. 1).

Die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie ihr die gesundheitliche Verschlechterung nicht gemeldet und damit die Rückweisung verursacht habe (S. 2). 2. 2

Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass

die Voraus setzungen für die Revision einer Invalidenrente vorliegend erfüllt seien. Es lägen neue eindeutige medizinische Befunde vor und die erwerblichen Auswirkungen der vorbestehenden gesundheitlichen Probleme hätten sich verändert, weil sich die

Gesamtsituation

deutlich

verschlechtert

habe

(S.

10).

Es

gehe

um

den

Vergleich

der

Situation

im

Februar

2017

mit

derjenigen

im

November

2023.

Das

polydiszipli näre Gutachten vom 14.

Juni 2016 müsse mit dem bidisziplinären Gutachten vom 11.

Mai

2023

verglichen

werden.

Das

bidisziplinäre

Gutachten

sei

nicht

umfassend.

Eine

neuropsychologische

Beurteilung

sei

nötig,

um

die

Leistungsfähigkeit

zu

beur teilen

(S .

11) .

Als

neue

Diagnosen

nannte

die

Beschwerdeführerin

eine

Gastroparese

sowie kieferchirurgische Probleme (S. 12). Seit dem 4. Dezember 2023 sei sie bei einer

Schmerztherapeutin

in

Behandlung.

Der

Hausarzt

gehe

aufgrund

der

unkon trollierten

Schmerzsymptomatik

sowie

psychischer

Belastungssituationen

von

einer

langfristigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (S. 14). Seit 15 Jahren sei sie regelmässig krank, weil offensichtlich eine Immunschwäche bestehe, die von der Beschwerdegegnerin seit über 10 Jahren ignoriert werde (S. 17). Aus gesundheit lichen Gründen sei es ihr nicht einmal möglich, in einem 10 %-Pensum zu arbei ten (S. 16 oben). Im geschützten Rahmen sei zuletzt nur noch eine Tätigkeit in einem Pensum von 5 % möglich gewesen (S. 17).

Zum Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin m it Eingabe vom 4. Juni 2024 (Urk. 18) fest, dass das Gericht einen reformatori schen Entscheid treffen oder die allfällig notwendigen medizinischen Abklärun gen selbst in Auftrag geben könnte. Einen Rückweisungsentscheid des Gerichts würde sie grundsätzlich akzeptieren. Sie erwarte jedoch, dass die Beschwerdegeg nerin sie ernst nehme und seriös abkläre – nicht nur bezüglich der kieferchirur gischen Probleme. 2.3

Strittig ist die revisionsweise Erhöhung der seit September

2018 ausgerichteten halben Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hat respektive sich die für die Inva liditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurtei lung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (November 2023) verglichen mit dem Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 15. Mai 2019 zugrunde lag. Fak tisch handelt es sich jedoch um einen Vergleich mit der medizinischen Situation anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache per Dezember 2015. So erfolgte die Rentenerhöhung per September 2018 lediglich aufgrund einer Änderung der Qualifikation und die entsprechende Verfügung vom 15. Mai 2019 basierte aus medizinischer Sicht immer noch auf dem Gutachten der Ärzte der A.___ AG vom 10. Juni 2016 (Urk. 13/51), auf welches sich die ursprüngliche Rentenzu sprache stützte (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 13/93/4). 3. 3.1

Der Rentenzusprache per Dezember 2015 (vgl. Verfügungen vom 12. April 2017 sowie 15. Mai 2017, Urk. 13/71-72 und Urk. 13/64) lag

insbesondere das poly disziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___ AG zugrunde (vgl. Urk. 13/64 S. 1 Mitte) : 3.2

Das

Gutachten

der

Ärzte

der

A.___

AG

vom

10.

Juni

2016

(Urk.

13/51)

basierte auf einer internistischen, einer neuropsych ologischen, einer psychiatri schen

und einer dermatologischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2). Darin werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit genannt (S. 39 Ziff. 5.3.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - mit chronischen Ein- und Durchschlafstörungen

- Aufmerksamkeits-

und

Hyperaktivitätsstörung

mit

Persistenz

bis

ins

Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), D ifferentialdiagnose: im Rahmen von F61.0

Des

Weiteren

wurden

folgende

Hauptd iagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit aufgeführt (S. 40 Ziff. 5.3.2): - Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Zustand nach Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) - Zustand nach Abhängigkeit von Kokain (ICD-10 F50.2) - r ezidivierende akute Rhinosinusitis - Reizdarmsyndrom vom Obstipations-/Schmerztyp

Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten fest, dass diagnostisch nach

Revision

der

Aktenlage

und

der

Anamnese

sowie

in

Anbetracht

des

gegen wärtigen

Befundes

eine

kombinierte

Persönlichkeitsstörung

bestehe.

Die

zugrunde

liegende Symptomatik bestehe nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin rückblickend vermutlich bereits seit der Kindheit – was typisch sei – und sei vor allem durch abhängige, emotional instabile, hypochondrische, bulimische, ängst liche und kränkbare Strukturmerkmale geprägt, die auf Funktionsebene im Alltag

zu einer phasenweise erheblichen Beeinträchtigung geführt hätten. Von den Aus wirkungen betroffen sei die Berufsausübung. Letztere sei rückblickend zwar lange Zeit möglich gewesen. Klinische Erfahrung lehre allerdings, dass selbst ausge prägte Charakterneurosen auf Symptomebene sowie in ihren Auswirkungen im Alltag lange Zeit unauffällig verlaufen könnten, bis es schliesslich durch äussere Einflüsse,

aber

auch

spontan

zu

einer

Dekompensation

kommen

könne .

Alle

ande ren diagnostischen Zuordnungen seien als Ableitung der Persönlichkeitsstörung aufzufassen, beispielsweise die in der Vergangenheit prominente Essstörung und der Substanzmissbrauch . Inwiefern tatsächlich ein e ADHS vorliege, vermöge er nicht

abschliessend

zu

beurteilen.

Die

hierfür

typische

Symptomatik

wäre

durchaus

auch im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung zu erklären. Eine posttraumatische Belastungsstörung möge früher tatsächlich vorgelegen haben, sei jetzt als solche jedoch nicht mehr prominent (Urk .

13/51 /50). Eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang

von

50

%

sei

auch

im

jetzigen

Zeitpunkt

vorläufig

weiterhin

ausgewiesen.

Diese beziehe sich gesamthaft auf jedwede Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt. Invaliditätsfremde

Faktoren

entfielen.

Er

sehe

aktuell

keinen

Grund

dafür,

weshalb

die Beschwerdeführerin nicht wieder in einem Teilpensum von 50 % arbeitstätig sein könnte. Eine ambulante psychiatrische Behandlung sei auch in absehbarer Zeit weiterhin erforderlich

(Urk. 13/51/51).

Aus neuropsychologischer Sicht wurde ausgeführt, dass sich leichte Auffällig keiten bei den Lern- und Frischgedächtnisfunktionen und im Aufmerksam keitsbereich hätten objektivieren lassen, welche mit der schon früher diag nostizierten ADHS mit Persistenz ins Erwachsenenalter vereinbar seien. Die Beschwerdeführerin habe es in Eigenregie verstanden, im Umgang mit den kog nitiven Leistungsproblemen für sie geeignete Kompensationsstrategien zu ent wickeln, und sie habe dank ihres guten intellektuellen Leistungspotentials heute einen beachtlichen beruflichen Werdegang vorzuweisen. Aufgrund ihrer gesund heitlichen Beschwerden sei die psychomentale Dauerbelastbarkeit jedoch deutlich begrenzt (Urk. 13/51/60).

Im Rahmen der internistischen und dermatologischen Begutachtung fanden sich keine organischen Störungen beziehungsweise Diagnosen, welche die Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit einschränken. Im dermatologischen Fach gutachten wurden aufgrund der Atopie im negativen Leistungsbild Feucht- und Nassarbeiten, häufiges Händewaschen und Umgang mit Substanzen mit Potenzial zu Hautirritationen (Chemikalien, Lösungsmittel) aufgelistet. Übermässige Staub exposition sei ebenfalls zu meiden (Urk. 13/51/33).

I n

der

inter disziplinären

Beurteilung

wurde

ausgeführt,

dass

die

von

der

Beschwer deführerin vermutete Immunschwäche als Grund für die wiederholten Infektionen nicht habe substantiiert werden können. Die Abklärung im Universitätsspital C.___

habe

diesbezüglich

keinen

Anhalt

ergeben.

Ein

otorhinolaryngologi sches

Konsilium mit bildgebender topographischer Darstellung der Nasenneben höhlen habe keine Hinweise für eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung (Sinusitis) ergeben. Die im gutachterlichen Kontext attestierte Arbeitsunfähigkeit von

50

%

für

jedwede

Tätigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

sei

psychiatrisch

begründet .

Es sei zu erwähnen, dass das Reizdarmsyndrom bei psychischen Erkrankungen

im Sinne

einer

Komorbidität

gehäuft

auftrete.

Es

liege

nahe,

dass

die

geklagten

soma tischen

Beschwerden

einen

psychischen

Hintergrund

hätten

(S.

36).

Die

neuro psy cho logisch

festgestellten

Defizite

seien

entweder

auf

die

ADHS

oder

die

kombi nierte

Persönlichkeitsstörung

zurückzuführen .

Das

psychiatrische

Beschwer debild führe zu affektiven, kognitiven und sozialen Funktionseinbussen (S.

40).

Das Beschwerdebild sei auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50

% sei gegenwärtig und weiterhin für jedwede Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgewiesen. Eine Überprüfung der Situation sei in zwei Jahren zu empfehlen. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich (S. 44). 3. 3

Die

Beschwerdegegnerin

qualifizierte

die

Beschwerdeführerin

als

zu

80

%

erwerbs tätig und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig (vgl. Feststellungsblatt Urk. 13/57 S.

6

f.)

und

sprach

ihr

ausgehend

von

der

im

Gutachten

der

A.___

AG

attestier ten

50%igen

Arbeitsunfähigkeit

ab

Dezember

2015

eine

Viertelsrente

zu

(vgl .

Ver fügungen vom 12. April 2017 sowie 15. Mai 2017, Urk.

13/71-72 und Urk.

13/ 64) . 4. 4.1

Die im Zusammenhang mit dem Erhöhungsgesuch vom Mai 2018 eingegangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild: 4.2

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

nannte

im

Bericht

vom 2. Juli 2018 (Urk. 13/ 81 /1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - gehäufte Infektanfälligkeit bei Immunglobulin G -Mangel - Histamin-Intoleranz mit chronischer Rhinosinusitis und Pollinosis

Dr. D.___ gab an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Dezember

2015 verschlechtert habe (Ziff.

1.1) und nannte bei den veränderten Befunden das psychische Beschwerdebild. Die Beschwerdeführerin sei in der i nte grierten Psychiatrie E.___ in Behandlung (Ziff. 1.3). 4.3

Im Bericht der Ärzte der E.___ vom 21. Juni 2018 (Urk. 13/ 86) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.2): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bestehend seit Jahren - depressive Episode nicht näher bezeichnet (ICD-10 F32.9), bestehend seit Jahren - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.2)

Bei der Beschwerdeführerin habe sich das Zustandsbild seit der letzten Berichter stattung merklich verschlechtert. Die depressive Verstimmung sei durchgehender geworden. Die Leistungsfähigkeit bleibe unverändert auf tiefem Niveau. Nur mit Mühe

könne

die

Beschwerdeführerin

ihre

Pflichten

im

Alltag

und

in

der

Betreuung

der Kinder wahrnehmen. Dabei spiele der reduzierte körperliche Gesundheitszu stand mit rezidivierenden Infektionen eine wichtige Rolle. Die depressive Stim mungslage habe sich insofern verschlechtert, da s s eine Änderung der Diagnose mit Ergänzung einer « depressiven Episode » als gerechtfertigt erscheine (Ziff.

1.3). Die Beschwerdeführerin klage über eine schnelle Ermüdbarkeit und eine einge schränkte

Leistungsfähigkeit.

Sie

habe

der

Arbeit

(geschützter

Arbeitsbereich)

auf grund vieler Infekte häufig fernbleiben müssen (Ziff.

2). Die bisherige Tätigkeit (Arbeit

in

geschütztem

Rahmen)

könne

im

Umfang

von

20

%

ausgeübt

werden.

Es

bestehe

eine

Verminderung

der

Leistungsfähigkeit

im

Umfang

von

25

%

(Ziff.

2.1).

4.4

D ipl.

med.

F.___,

Fac harzt

für

Neurologie

sowie

für

Psychiatrie

und

Psycho therapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), verneinte mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 (Urk. 13/93/4) eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes bei Vergleich des psychopathologischen Befundes des Berichtes der E.___ vom August 2018 mit dem psychiatrischen Teilgutachten 2016. Er führte aus,

dass

2016

schon

eine

depressiv- dysthyme

Stimmungslage

vorhanden

gewesen

sei, zudem auch die Erschöpfbarkeit und Antriebsstörung. Möglich erscheine, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich durch das zweite Kind belastet sei, dies wäre jedoch IV-fremd. 4.5

Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin ab September 2018 eine halbe Rente zu (Urk. 13/101 und Urk. 13/99). Die Rentenerhöhung basierte auf einer Änderung der Qualifikat i on; so wurde die Beschwerdeführerin neu als Vollerwerbstätige qualifiziert . Aus medizinischer Sicht

ging die Beschwerdegegnerin weiterhin von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus

(vgl. Feststellungsblatt, Urk. 13/93/4) . 5. 5.1

Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. November 2023 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte vor : 5.2

Im Bericht der G.___ AG vom 20.

April

2021

(Urk.

13/115/1-4)

wurden

folgende

Diagnosen

genannt

(S.

1

Mitte) :

- p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode im Rahmen der somatischen Erkrankungen (ICD-10 F33.1) - Gastroparese - Störung mit Beteiligung des Immunsystems, nicht näher bezeichnet - Status nach Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) - Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0)

Es wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit März 2020 wieder in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im ambulanten Setting befinde, aufgrund der Exazerbation der depressiven Symptomatik im Rahmen der soma tischen Erkrankungen.

D ie Beschwerdeführerin

berichte über eine Verschlechte rung ihres somatischen Zustandes . Sie habe so extreme Magenschmerzen, dass sie kaum das Bett verlassen könne. Sie wisse nicht mehr weiter und jeder würde es nur auf die Psyche schieben. Selbst ihre Arbeit im geschützten Rahmen könne sie nicht mehr durchführen (S. 1). Problematisch für sie sei, dass der Vater ihrer Tochter immer wieder sporadisch Kontakt zu seiner Tochter suche. Ihr damaliger Partner habe sie geschlagen, gewürgt und mehrfach vergewaltigt (S. 2 oben). Zum Befund wurde angegeben, dass Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen im Rahmen der depressiven Symptomatik evaluierbar seien. Das formale Denken sei auf die somatischen Beschwerden und Lebensereignisse eingeengt. Es bestünden Zukunftsängste

und

auftretende

Ängste

im

engen

Zusammenhang

mit

den

berich teten

Vorfällen.

Die

Beschwerdeführerin

berichte

über

Flashbacks

und

Intrusionen.

Sie

sei

affektiv

depressiv

und

reduziert

schwingungsfähig.

Antrieb

und

Psychomo torik

seien

reduziert.

Weiter

würden

Schlafstörungen

und

intermittierend

auftre tende Alpträume berichtet. Der Appetit sei reduziert (S.

2) . Die psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung sei in einem engeren Setting erfolgt und habe sich vor allem auf unterstützende Gespräche mit Schwerpunkt einer Suizidprophylaxe bezogen. Aufgrund der Exazerbation des somatischen Zustandes, damit auch einhergehend

die

Verschlechterung

des

psychischen

Zustandes,

sei

aktuell

eine

Arbeitsfähigkeit

nicht gegeben (S. 3) . 5.3

Das Gutachten der Ärzte des B.___ vom 11. Mai 2023

(Urk. 13/141) basiert auf einer internistischen, einer gastroenter ologischen und einer psychiatrischen

Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2). Darin werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 8 Ziff. 4.3): - kombinierte

Persönlichkeitsstörung

(ICD-10

F61;

passiv

abhängige,

emotional instabile, narzisstische und histrionische Persönlichkeitsan teile)

bei / mit - Ereignissen in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10 Z61.3) - somatoformer autonomer Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes (ICD-10 F45.31/32) - rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (durch Vergewalti gung;

ICD-10 F43.1) - Status nach Störung durch Kokain und Heroin (ICD-10 F14; seit Jahren abstinent) - funktionelle Darmbeschwerden mit Colon irritabile vom Obstipationstyp mit funktioneller Dyspepsie

Aus gastroenterologischer Sicht bestünden seit Jahren funktionelle Darmbe schwerden mit einem Colon irritabile vom Obstipationstyp und eine Dyspepsie sowie ein Verdacht auf Gastroparese, der erstmals 2020 gestellt worden sei. Aktu ell finde diesbezüglich keine Therapie statt. Weiter fände sich ein Verdacht auf eine

Fruktoseintoleranz

und

ein

Verdacht

auf

eine

Histaminintoleranz

(S.

5

unten).

Insgesamt stehe aus gastroenterologischer Sicht eine psychische Problematik mit funktionellen

Magendarmbeschwerden

im

Vordergrund

des

gesamten

Krankheits geschehens (S.

6 oben). Aus rein gastro enterologischer Sicht sei die Beschwerde führerin in sämtlichen Arbeitsprofilen voll einsetzbar. Es könne allerdings auf grund der chronifizierten Situation angenommen werden, da s s die ausgeprägt funktionelle Symptomatik im Gastrointestinaltrakt das Rendement der Beschwer deführerin um 10 % in ganztägigen Arbeitseinsätzen reduziere (S. 36).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zum Befund ausgeführt, dass von einer angemessenen, normal psychologisch nachvollziehbaren leichten traurig-depres siven Grundstimmung gesprochen werden könne. Eine Labilität der Affektivität sei deutlich. Die Belastungen der Beschwerdeführerin seien multipel und könnten natürlicherweise

auch

zu

entsprechenden

depressiven

Ausschwingungen

der

Stim mung führen (S.

46 unten). Phobien im engeren Sinne seien nicht vorhanden, jedoch bestehe eine eindeutige Tendenz überall dort Ängste zu entwickeln, wo

die Beschwerdeführerin nicht ausweichen könne. Angesichts der erfahrenen Gewalt seien diese Ängste nachvollziehbar (S. 47 oben). Im Rahmen der medizinischen Beurteilung

wurde

au f

die

schwierige

und

belastende

Kindheit

der

Beschwerdefüh rerin

hingewiesen

(S.

47

unten) .

Auffällig

sei

auch,

dass

sich

die

Beschwer deführe rin

in

einem

sozial

problematischen

Umfeld

bewegt

habe,

zuerst

mit

einem

offen bar

drogenabhängigen Freund, der sie selbst in eine Abhängigkeit von Kokain und Heroin geführt habe. Dann sei eine Beziehung zu einem gewalttätigen Mann erfolgt, von dem sie ihr erstes Kind bekommen habe. Dieser habe sie gestalkt und verfolgt. Eine weitere Beziehung, aus der ein Sohn hervorgegangen sei, sei wegen psychischer Gewalt und Untreue gescheitert . Es bestehe eine Anamnese mit einer Vergewaltigung.

Aus

aktueller

Sicht

könne

man

nur

noch

bedingt

von

einer

aku ten

posttraumatischen

Belastungsstörung

sprechen,

es

lägen

aber

Symptome

einer

anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach einer posttraumatischen Belastungs störung vor. Die diesbezügliche Restsymptomatik sei aber bescheiden; gewisse Ängste im Zusammenhang mit dem Alleinsein in der Nacht, bei Dunkelheit oder mit möglichen Begegnungen mit ihrem Ex-Partner und Vater der Tochter . Es liege zweifelsfrei

eine

erhebliche

neurotische

Persönlichkeitsstruktur

vor.

Die

psychiatri schen Befunde seien in sich plausibel und konsistent (S. 48) .

Zur Arbeitsfähigkeit wurde

ausgeführt,

dass

aus

psychiatrischer

Sicht

eine

leichtgradige

Einschränkung

bestehe, die in Kombination mit dem somatischen Leiden zu gewichten sei (S.

50).

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eindeutig eine hochgradig neurotisch gestörte Persönlichkeit im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei, bei der die Belastungen und die Wurzeln dieser Störung sich bis in die Kindheit und Jugend zurückverfol gen liessen. Insbesondere bestünden eine deutliche Bindungsunfähigkeit und eine Störung im Kontakt zu anderen Menschen. Die Beschwerdeführerin wünsche sich zwar

Nähe,

ertrage

diese

aber

nicht.

Damit

sei

sie

auch

in

ihren

Fähigkeiten

länger fristig

in

einem

Team

zu

arbeiten

und

sich

in

ein

solches

einzufügen

deutlich

beein trächtigt.

Bezüglich

Ressourcen

könne

gesagt

werden,

dass

die

Beschwerdeführerin

lediglich die Volksschule als schlechte Schülerin absolviert habe. Eine begonnene Lehre als Servicefachfrau sei abgebrochen worden. Später habe die Beschwerde führerin immer Hilfstätigkeiten ausgeübt. Längere Zeit sei sie allerdings als Sach bearbeiterin im Bürobereich tätig gewesen. Seit der Rentenzusprechung habe sich die Beschwerdeführerin in ihrem Zustand etabliert und sei letztlich auch nicht wirklich motiviert wieder eine Tätigkeit aufzunehmen. Aus ihrer Sicht sei klar, dass

sie

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

arbeiten

könne.

Aufgrund

der

gastro enterologischen Beschwerden, die als psychosomatisch verursacht beurteilt wer den

müssten,

werde

der

Beschwerdeführerin

eine

Einschränkung

der

Arbeitsfähig keit von 10 % infolge der chronischen Schmerzen zugebilligt, auch wenn diese somatisch

nur

bedingt

begründbar

seien.

Aus

psychiatrischer

Sicht

bestehe

gegen über der Untersuchung von 2016 anlässlich der polydisziplinären Begutachtung der A.___ AG grundsätzlich kein Unterschied (S.

8

f.).

Aus gesamtmedizinischer Sicht,

bei

weitgehender

Überschneidung

der

psychiatrische n

und

somatischen

Befunde,

sei

die

Beschwerdeführerin

unverändert

zu

50

%

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

in den bisherigen Tätigkeiten eingeschränkt. Dasselbe gelte auch für angepasste Tätigkeiten.

Diese

Beurteilung

gelte

sei t

2016;

in

dieser

Zeit

habe

sich

im

Wesentli chen bei der Beschwerdeführerin nichts verändert.

Aus psychiatrischer Sicht wäre eine vertiefte Psychotherapie indiziert. Leider habe die Beschwerdeführerin alle diesbezüglichen Bemühungen beendet (S. 10). Zum Verlauf und allfälligen Ver änderungen seit der letzten Begutachtung 2016 könne ausgeführt werden, dass sich aktuell im Wesentlichen ein gleicher Zustand vorfinde wie bereits damals beschrieben. Wesentliche medizinische Veränderungen hätten sich in der Zwi schenzeit nicht ergeben. Es sei klar, dass bei einer psychiatrischen Persönlich keitsstörung die Stimmung sehr abhängig sei von äusseren sozialen und inneren psychischen Faktoren und damit keine Konstante darstelle. Zum Untersuchungs zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin nicht depressiv gewesen; dies könne sich aber jederzeit wieder ändern . Insgesamt bestehe aber durchschnittlich eine gegen über 2016 unveränderte psychiatrisch-psychosomatische Situation (S. 11). 5.4

Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenerhöhungsgesuch gestützt auf das B.___ -Gutachten ab, da keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens habe festgestellt werden können (vgl. Verfügung vom

21. November 2023, Urk. 2) . 6 . 6 .1

Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdefüh rerin verschiedene Berichte im Zusammenhang mit Beschwerden im Kieferbereich ein (Urk. 3/15-23,

Urk. 19/1-6, Urk. 24, Urk. 32, Urk. 35). Daraus ergibt sich über den Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in folgendes Bild : 6 .2

Am 18. und 19. August 2023 begab sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Unterkieferschmerzen

nach

einer

Zahnentfernung

vom

16.

August

2023

in

Notfall behandlung (vgl. Urk. 3/15-16/1) und wurde bei der Diagnose einer Osteomyelitis am 25.

August 2023 operiert (Urk.

3/16/4), wobei sie bei reizlosen Wundverhält nissen am 2.

September 2023 entlassen werden konnte (Urk.

3/16/4 S.

2). Am 12.

September 2023 erfolgte eine erneute notfallmässige Zuweisung (Urk.

3/17). Am 6.

Oktober 2023 wurde eine Wundrevision durchgeführt (Urk. 3/20/2).

Im Bericht des Spital s

H.___ vom 18.

Dezember 2023 (Urk.

3/22) wurde festge halten, dass die Beschwerdeführerin bei persistierenden postoperativen Beschwer den nach einer Zahnextraktion im Juli 2023

(richtig: August

2023; vgl. Urk.

3/17 S.

1) mit kompliziertem Verlauf zugewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie von Anfang an immer starke Schmerzen gehabt habe. Sie nehme mittlerweile schon viele Schmerzmittel, welche aber die Schmerzspitzen bei den rezidivierenden

Schmerzattacken

nicht

genügend

abfangen

würden,

so

dass

schon

mehrere Notfallkonsultationen erfolgt seien.

Durch die rezidivierenden heftigen Schmerzattacken, welche kaum zu kontrollieren seien, habe sie schon eine Panik vor dem Schmerz entwickelt. Im Alltag könne sie nicht mehr richtig funktionieren und sei dadurch sehr belastet. Eine Behandlung bei einer Psychiaterin sei bereits in die Wege geleitet worden. Eine Abklärung bei einem Neurologen sei ebenfalls vorgesehen (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich für einen Therapieversuch mit

Neuraltherapie

entschieden.

Zudem

sei

eine

Therapie

mit

Carbamazepin

begon nen worden (S.

2). 6 .3

I.___,

Ärzteteam J.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte im Bericht vom 19.

Dezember 2023 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 3/23) aus, dass d ie Beschwerdeführerin aktuell 100 % arbeitsunfähig sei aufgrund von stärksten therapieresistenten Schmerzen im Gesicht aufgrund von Osteomyel itis Unterkiefer

rechts

(Erstdiagnose

August

2023).

Aufgrund

der

schwierigen

Situation

sei sie psychisch stark belastet und es bestehe eine depressive Symptomatik. Des Weiteren

leide

die

Beschwerdeführerin

an

chronischen

Bauchschmerzen

sowie

Mangelernährung aufgrund von Gastroparese (Erstdiagnose Januar 2021). Diese Symptomatik führe im Alltag ebenfalls zu einer starken Einschränkung. Aufgrund der unkontrollierten Schmerzsymptomatik sowie der psychischen Belastungssi tuation sehe er die Beschwerdeführerin längerfristig als arbeitsunfähig. 6 .4

Vor diesem Hintergrund nahm RAD-Arzt F.___

am 26.

Februar 2024 Stellung (Urk. 11) . Er führte aus,

dass seit dem 18. August 2023 ein komplizierter Verlauf nach Zahnextraktion im Bereich des rechten Unterkiefers entstanden sei, welcher zahlreiche ambulante wie auch stationäre Behandlungen nach sich gezogen habe, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden könne. Unklar sei jedoch das aktuelle Zustandsbild, da generell eine Behandelbarkeit der Beschwerden bei abgeklungener Entzündung des Kiefers bestehe. Für weitere genauere Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit müssten die Berichte

der

neurologischen

Abklärung,

der

psychiatrischen

Behandlung

und

gege benenfalls weitere Berichte der Schmerzbehandlung durch das Spital H.___ eingeholt werden. Möglicherweise bestehe eine Symptomausweitung

(S. 2 unten). 6 .5

Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom

30. April 2024 (Urk. 19/1) fest, dass die Schmerzsymptomatik aus neurologischer Sicht als Folge einer neuronalen Schä digung im Verlauf des Nervus mandibularis/ Nervus

lingualis aus dem Nervus

tri geminus rechts anzusehen sei. Prinzipiell sei eine spontane Beschwerdebesserung jetzt 6 - 7 Monate nach den kieferchirurgischen Eingriffen noch im Bereich des Möglichen, in Anbetracht des bisherigen Verlaufes müsse aber vermutlich mit residualen Symptomen gerechnet werden (S. 2 unten) .

Im Bericht vom 7. November 2024 (Urk. 35) führte

Dr. K.___ aus, dass zwi schenzeitlich ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik L.___ erfolgt sei (vgl. dazu Austrittsbericht vom 28. Juni 2024, Urk. 24) . Eine wegweisende Besserung der Schmerzsymptomatik im Kieferbereich rechts habe jedoch nicht erreicht wer den können (S. 1). Korrespondierend mit der Entwicklung der Schmerzsympto matik, jetzt mit Schwerpunkt im Bereich des Oberkiefers, zeige die aktuell noch mals durchgeführte MRI-Untersuchung (vgl. Urk. 32) nunmehr deutlich eine Atrophie des N ervus maxillaris rechts. Die Ursache dafür sei unklar, am ehesten sei

von

einem

Status

nach

Neuritis

in

Zusammenhang

mit

der

stattgehabten

Osteo myelitis in der benachbarten Kieferregion auszugehen, wobei jetzt ein Residual zustand mit postentzündlichen und gegebenenfalls narbigen Veränderungen des Nervengewebes vorliege.

Vor diesem Hintergrund sei das neuropathische Schmerzsyndrom nachvollziehbar. Prognostisch liege aus neurologischer Sicht ein Residualsyndrom vor, von einer spontanen Besserung und Rückbildung der Schmerzproblematik könne nicht mehr ausgegangen werden . Dementsprechend stünden jetzt symptomatische und schmerztherapeutische Massnahmen im Vor dergrund (S. 2 unten).

Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in Anbetracht der anhaltenden Schmerzbelastung bis auf weiteres nicht arbeitsfähig (S. 3). 7. 7.1

Betreffend den Ges undheitszustand der Beschwerdeführerin

i m Zeitpunkt der an gefochtenen

Verfügung

kann

auf

das

Gutachten

der

Ärzte

des

B.___

vom

Mai

2023

abgestellt werden. Dieses erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizi nischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl.

E.

1.4) vollumfänglich . Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinan der und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis zum Begutachtungszeit punkt angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutach ten umfassend und vermag zu überzeugen.

Die Gutachter gingen im Wesentlichen und übereinstimmend mit dem A.___ - G utachten

von

einer

kombinierten

Persönlichkeitsstörung

aus.

Die

Beschwer deführerin sei aus gesamtmedizinischer Sicht, bei weitgehender Überschneidung der psychiatrischen und somatischen Befunde, unverändert zu 50

% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In psychiatrischer Hinsicht bestand gegenüber der Untersuchung von 2016 grundsätzlich kein Unterschied, es liege im W esentlichen ein gleicher Zustand vor.

Dieser Beurteilung steht die Einschätzung im Bericht

der G.___ AG vom April 2021 gegenüber. Darin wurde angegeben, dass aufgrund einer Exazer bation des somatischen Zustandes auch eine Verschlechterung des psychischen Zustandes e ingetreten sei, weshalb eine Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben sei (vgl. vorstehend E.

5.3) . Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund des Berichtes der G.___

nicht

von

einer

stabilen,

anhaltenden

Verschlechterung

ausgegangen

wer den

kann .

Die

Gutachter

des

B.___

führten

aus,

dass

die

Belastungen

der

Beschwer deführerin multipel seien und zu entsprechenden depressiven Ausschwingungen der Stimmung führen könnten. Die Stimmung sei sehr abhängig von äusseren sozialen und inneren psychischen Faktoren. Zum Untersuchungszeitpunkt sei die Beschwerdeführerin

nicht

depressiv

gewesen,

was

sich

aber

jederzeit

wieder

ändern

könne. Insgesamt bestehe aber durchschnittlich eine gegenüber 2016 unverän derte psychiatrisch-psychosomatische Situation (vgl. vorstehend E. 5.3) . Diesen Schwankungen trugen die Gutachter mit der Einschätzung einer unveränderten durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 50 % Rechnung. In diesem Sinne ist die im Bericht der G.___ dargestellte Exazerbation der depressiven Symptomatik lediglich als vor übergehende Verschlechterung anzusehen .

Die

Beschwerdeführerin

machte

geltend,

dass

beim

B.___ -Gutachten

eine

neuropsy ch ologische Untersuchung fehle. Eine solche erscheint angesichts der Aktenlage jedoch nicht erforderlich. So kam d en anlässlich der Begutachtung 2016 festge stellten neuropsych ologische n Defiziten keine eigenständige Bedeutung zu.

I m Rahmen der damaligen polydisziplinären Beurteilung wurde festgehalten, dass d ie se

entweder

auf

die

ADHS

oder

die

kombinierte

Persönlichkeitsstörung

zurück zuführen seien . Das psychiatrische Beschwerdebild führe unter anderem zu kog nitiven Funktionseinbussen (vgl. vorstehend E. 3.2). Des Weiteren finden sich in den vorliegenden Berichten keine Hinweise auf eine Verschlechterung der neu ropsych ologische n Defizite.

Auch ist nicht ersichtlich, dass

eine neuropsych olo gische Abklärung aus medizinischer Sicht

für notwendig befunden worden wäre .

Die

Beschwerdeführerin

hielt

weiter

fest,

dass

eine

Gastroparese

diagnostiziert

wor den sei. Eine solche wirke sich regelmässig auf die Arbeitsfähigkeit aus. Entgegen

dem B.___ -Gutachten liege nicht bloss ein Verdacht auf

Gastroparese vor (Urk.

1 S.

12

oben).

Im

Rahmen

des

A.___ -Gutachtens

wurden

die

gastroenterologischen

Beschwerden im Sinne eines Reizdarmsyndroms interpretiert, welches bei psychi schen Erkrankungen gehäuft auftrete. Im Bericht der Klinik für Gastroenterologie des C.___ vom

23. November 2020 (Urk. 13/115/ 9-10) wurde ein Verdacht auf funktionelle Dyspepsie vom EPS-Typ genannt; als Differentialdiagnosen wurden eine Gastroparese und eine FODMAP-Intoleranz aufgeführ t. Im Bericht des C.___,

Klinik

für

Gastroenterologie,

vom

11.

Januar

2021

(Urk.

13/115/7-8)

wurde

ausge führt,

dass

die

Beschwerden

am

ehesten

im

Rahmen

einer

Gastroparese

zu

interpre tieren seien. Im Bericht der G.___ vom April 2021 wurde

die

Gastroparese

ohne

weitere

Ausführungen

dazu

als

eigenständige

Dia gnose aufgeführt

(Urk.

13/115/1-4). Im gastroenterologischen Teil des B.___ -Gut achtens wurde dazu ausgeführt, dass eine mögliche Gastroparese 2020 am Uni versitätsspital diagnostiziert worden sei. Die klassische Klinik könne allerdings anamnestisch nicht erfragt werden und finde auch in der Aktendokumentation keinen Niederschlag. Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin geltend ge machten

Bauchbeschwerden

schwierig

eindeutig

zu

qualifizieren

(Urk.

13/141/34).

Wesentlich sind indessen nicht die genaue n Diagnose n, sondern vielmehr die konkreten Befunde und die entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit.

Die genannten medizinischen Berichte lagen den

B.___ - Gutachte rn vor (vgl. Urk. 13/141 S. 21 f.) und die gastroenterologischen Beschwerden wurden berück sichtigt .

Zusammenfassend

ist

folglich

auf

das

Gutachten

der

Ärzte

de s

B.___

vom

Mai

2023

abzustellen, wonach

weiterhin und unverändert von einer 50%igen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin auszugehen ist .

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 7.2

Z u prüfen bleibt, ob die im Rahmen der Beschwerde geltend gemachte Schmerzsymptomatik im Kieferbereich bei der Beurteilung der vorliegend ange fochtenen Verfügung zu berücksichtigen ist.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

beurteilt

das

Sozialversicherungsgericht

die

Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .).

Mit Verfügung vom 21.

November 2023 wurde das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt kann mit überwiegender Wahrschein lichkeit

noch nicht

von

einer

stabilen

und

andauernden

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

der

Beschwerdeführerin

ausgegangen

werden.

Denn

eine

Arbeitsunfähigkeit

w urde,

obwohl

gemäss

Dr.

F.___

die

Beschwerden

nach

Zahn extraktion vom 16. August 2023 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt haben sollen (vgl. vorstehend E.

6.4), echtzeitlich erst im Bericht von Hausarzt Dr. I.___ vom 19.

Dezember 2023 und damit nach Verfügungserlass erwähnt (vgl. vorste hend E.

6.3). Dabei blieb jedoch unklar, ob es sich um eine andauernde Arbeits unfähigkeit handelt. So hielt der Neurologe Dr. K.___ selbst im April 2024 noch fest, dass eine spontane Beschwerdebesserung jetzt, 6 - 7 Monate nach den kieferchirurgischen Eingriffen, noch im Bereich des Möglichen liege (vgl. vorste hend E. 6.5) . Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

21. November 2023 konnte demnach noch nicht von einer revisionsrechtlich relevanten, anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgegan gen werden.

Die Beeinträchtigung aufgrund der starken Kieferbeschwerden ist vorliegend des halb nicht geeignet, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen, zumal eine Verschlechterung erst nach drei Monaten berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) und eine Rentenerhöhung frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem die versicherte Person das Revisionsbegehren gestellt hat (vgl. Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV). Entsprechend ist die Schmerzsymptomatik im Kiefer bereich bei der Beurteilung der vorliegenden Verfügung nicht zu berücksichtigen. 7 .3

Nach dem Gesagten fehlte es bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Ver fü gung an einer anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und somit auch an einem Revisionsgrund. Mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes

entfällt

hinsichtlich der psychischen Erkrankung

eine Indikatorenprüfung nach BGE

141

V

281

(vgl.

Urteil e

des

Bundesgerichts

8C_308/2021

vom

4.

Oktober

2021

E. 5.2 sowie 8C_603/2019 vom 22. November 2019 E. 6.2).

Des Weiteren erübrigt sich ein Einkommensvergleich.

Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als zutreffend, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

Wie

vorstehend

ausgeführt

(E .

7 . 2),

bestehen

jedoch

Anhaltspunkte

für

eine

wesent liche andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens . Die beschwerdeweise Geltendmachung der neuen medi zinischen Befunde ist als

Revisions gesuch entgegenzunehmen und die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft im vorliegenden Verfahren - antragsgemäss - an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in geeigneter Form abklärt. 8 . 8.1

Die

Gerichtskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

ermessensweise

auf

Fr.

800.--

festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Ge richtskasse zu nehmen. 8. 2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Christian Puricel, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbin dung

mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die

Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsge richt

(GebV

SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertre tung

- namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 8.3

Der

von

Rechtsanwalt

Dr.

Puricel

mit

Eingabe

vom

11.

Juli

2024

geltend

gemachte

Aufwand von 25.85 Stunden (Urk. 26) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren noch nicht vertrat. Namentlich erscheint ein Aufwand von nahezu 20 Stunden für d as Akten studium und die Beschwerdeschrift als überhöht.

Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige und gebotene Aufwand (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2015 vom 10. März 2016 E. 5.2). Vorliegend waren keine schwierigen rechtlichen oder prozessualen Fragen zu klären . Des W eiteren wurden verschiedene Posten in der Honorarnote nicht einzeln ausgewiesen, son dern jeweils pauschal an einem Tag erfasst, was die Überprüfung der Angemes senheit erheblich erschwert.

Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt 15 Stunden für das Studium der Akten und das Verfassen der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 4. Juni 2024 als angemessen. Darüber hinaus erscheinen

fünf Stunden für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den eingeholten Arztberichten und der Instruktion der Beschwerdeführerin

als angemessen . Damit ergibt sich ein notwendiger Zeitaufwand von 20 Stunden. Somit ist die Entschädi gung von Rechtsanwalt Dr. Christian Puricel bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes

von

Fr.

220.--

(zuzüglich

Mehrwertsteuer)

auf

Fr.

4' 9 00.--

(inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

8. 4

Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Abklärung einer allfälligen Verschlechterung an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur . Chris tian

Puricel,

Thalwil,

wird

mit

Fr.

4’900 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

aus

der

Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Christian Puricel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Bei Revisionsfällen, in denen die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 liegt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV

in der bis 31.

Dezember 2021 gültig en Fassung Anwendung.

Liegt die massgebende Änderung nach dem 31. Dezember

2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültig en Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _ 658/2022 vom 30 . Juni 2023) .

Die

Beschwerdeführerin

machte

im

April

2021

eine

Verschlechterung

geltend,

wo mit

eine

allfällige

massgebende

Änderung

vor

dem

1.

Januar

2022

eingetreten

ist.

In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage anzuwenden, die im Folgenden soweit nichts ande res vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs

(bei

Anhaltspunkten

für

eine

Änderung

in

den

erwerblichen

Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE

133

V

108 E.

5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung

des

Rentenanspruchs

nichts

und

eröffnet

die

IV-Stelle

deswegen

das

Revi sionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art.

51

ATSG),

ist

im

darauf folgenden

Revisionsverfahren

zeitlich

zu

vergleichen der Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass im Rahmen der gutachterlichen Abklärung keine Verschlechterung des Gesund heitsschadens seit dem letzten materiellen Entscheid habe festgestellt werden können. Aufgrund der ausführlich erhobenen Anamnese und Befunde sei von einer weitgehend unveränderten gesundheitlichen Einschränkung seit 2016 aus zugehen (S. 1 unten). Es lägen keine neuen oder bislang unbekannte n medizini sche Befunde oder Diagnosen vor (S. 2 oben). Mit

Beschwerdeantwort

(Urk.

10)

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Rückwei sung

zu

weiteren

Abklärungen.

Seit

dem

E. 2 . November 201

E. 2.1 mit

Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 2.3 Strittig ist die revisionsweise Erhöhung der seit September

2018 ausgerichteten halben Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hat respektive sich die für die Inva liditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurtei lung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (November 2023) verglichen mit dem Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 15. Mai 2019 zugrunde lag. Fak tisch handelt es sich jedoch um einen Vergleich mit der medizinischen Situation anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache per Dezember 2015. So erfolgte die Rentenerhöhung per September 2018 lediglich aufgrund einer Änderung der Qualifikation und die entsprechende Verfügung vom 15. Mai 2019 basierte aus medizinischer Sicht immer noch auf dem Gutachten der Ärzte der A.___ AG vom 10. Juni 2016 (Urk. 13/51), auf welches sich die ursprüngliche Rentenzu sprache stützte (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 13/93/4). 3.

E. 3 unter Hinweis auf ein

sehr

schwaches

Immunsystem

mit

ständigen

Krankheitsschüben,

ein

Reizdarm syndrom

sowie psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 13/7-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

tätigte berufliche und erwerbliche Abklärungen und holte bei der A.___ AG

ein polydisziplinäres Gutachten ein, das

a m

10. Juni 2016

erstattet wur de

(Urk.

13/51). Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte als zu 80

% erwerbs tätig

und zu 20

% im Haushaltsbereich tätig und sprach

ihr mit Verfügung en vom

12. April 2017 sowie 15. Mai 2017

bei einem Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. Urk. 13/64) ab dem 1.

Dez ember 201

E. 3.1 Der Rentenzusprache per Dezember 2015 (vgl. Verfügungen vom 12. April 2017 sowie 15. Mai 2017, Urk. 13/71-72 und Urk. 13/64) lag

insbesondere das poly disziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___ AG zugrunde (vgl. Urk. 13/64 S. 1 Mitte) :

E. 3.2 Das

Gutachten

der

Ärzte

der

A.___

AG

vom

10.

Juni

2016

(Urk.

13/51)

basierte auf einer internistischen, einer neuropsych ologischen, einer psychiatri schen

und einer dermatologischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2). Darin werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit genannt (S. 39 Ziff. 5.3.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - mit chronischen Ein- und Durchschlafstörungen

- Aufmerksamkeits-

und

Hyperaktivitätsstörung

mit

Persistenz

bis

ins

Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), D ifferentialdiagnose: im Rahmen von F61.0

Des

Weiteren

wurden

folgende

Hauptd iagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit aufgeführt (S. 40 Ziff. 5.3.2): - Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Zustand nach Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) - Zustand nach Abhängigkeit von Kokain (ICD-10 F50.2) - r ezidivierende akute Rhinosinusitis - Reizdarmsyndrom vom Obstipations-/Schmerztyp

Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten fest, dass diagnostisch nach

Revision

der

Aktenlage

und

der

Anamnese

sowie

in

Anbetracht

des

gegen wärtigen

Befundes

eine

kombinierte

Persönlichkeitsstörung

bestehe.

Die

zugrunde

liegende Symptomatik bestehe nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin rückblickend vermutlich bereits seit der Kindheit – was typisch sei – und sei vor allem durch abhängige, emotional instabile, hypochondrische, bulimische, ängst liche und kränkbare Strukturmerkmale geprägt, die auf Funktionsebene im Alltag

zu einer phasenweise erheblichen Beeinträchtigung geführt hätten. Von den Aus wirkungen betroffen sei die Berufsausübung. Letztere sei rückblickend zwar lange Zeit möglich gewesen. Klinische Erfahrung lehre allerdings, dass selbst ausge prägte Charakterneurosen auf Symptomebene sowie in ihren Auswirkungen im Alltag lange Zeit unauffällig verlaufen könnten, bis es schliesslich durch äussere Einflüsse,

aber

auch

spontan

zu

einer

Dekompensation

kommen

könne .

Alle

ande ren diagnostischen Zuordnungen seien als Ableitung der Persönlichkeitsstörung aufzufassen, beispielsweise die in der Vergangenheit prominente Essstörung und der Substanzmissbrauch . Inwiefern tatsächlich ein e ADHS vorliege, vermöge er nicht

abschliessend

zu

beurteilen.

Die

hierfür

typische

Symptomatik

wäre

durchaus

auch im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung zu erklären. Eine posttraumatische Belastungsstörung möge früher tatsächlich vorgelegen haben, sei jetzt als solche jedoch nicht mehr prominent (Urk .

13/51 /50). Eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang

von

50

%

sei

auch

im

jetzigen

Zeitpunkt

vorläufig

weiterhin

ausgewiesen.

Diese beziehe sich gesamthaft auf jedwede Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt. Invaliditätsfremde

Faktoren

entfielen.

Er

sehe

aktuell

keinen

Grund

dafür,

weshalb

die Beschwerdeführerin nicht wieder in einem Teilpensum von 50 % arbeitstätig sein könnte. Eine ambulante psychiatrische Behandlung sei auch in absehbarer Zeit weiterhin erforderlich

(Urk. 13/51/51).

Aus neuropsychologischer Sicht wurde ausgeführt, dass sich leichte Auffällig keiten bei den Lern- und Frischgedächtnisfunktionen und im Aufmerksam keitsbereich hätten objektivieren lassen, welche mit der schon früher diag nostizierten ADHS mit Persistenz ins Erwachsenenalter vereinbar seien. Die Beschwerdeführerin habe es in Eigenregie verstanden, im Umgang mit den kog nitiven Leistungsproblemen für sie geeignete Kompensationsstrategien zu ent wickeln, und sie habe dank ihres guten intellektuellen Leistungspotentials heute einen beachtlichen beruflichen Werdegang vorzuweisen. Aufgrund ihrer gesund heitlichen Beschwerden sei die psychomentale Dauerbelastbarkeit jedoch deutlich begrenzt (Urk. 13/51/60).

Im Rahmen der internistischen und dermatologischen Begutachtung fanden sich keine organischen Störungen beziehungsweise Diagnosen, welche die Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit einschränken. Im dermatologischen Fach gutachten wurden aufgrund der Atopie im negativen Leistungsbild Feucht- und Nassarbeiten, häufiges Händewaschen und Umgang mit Substanzen mit Potenzial zu Hautirritationen (Chemikalien, Lösungsmittel) aufgelistet. Übermässige Staub exposition sei ebenfalls zu meiden (Urk. 13/51/33).

I n

der

inter disziplinären

Beurteilung

wurde

ausgeführt,

dass

die

von

der

Beschwer deführerin vermutete Immunschwäche als Grund für die wiederholten Infektionen nicht habe substantiiert werden können. Die Abklärung im Universitätsspital C.___

habe

diesbezüglich

keinen

Anhalt

ergeben.

Ein

otorhinolaryngologi sches

Konsilium mit bildgebender topographischer Darstellung der Nasenneben höhlen habe keine Hinweise für eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung (Sinusitis) ergeben. Die im gutachterlichen Kontext attestierte Arbeitsunfähigkeit von

50

%

für

jedwede

Tätigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

sei

psychiatrisch

begründet .

Es sei zu erwähnen, dass das Reizdarmsyndrom bei psychischen Erkrankungen

im Sinne

einer

Komorbidität

gehäuft

auftrete.

Es

liege

nahe,

dass

die

geklagten

soma tischen

Beschwerden

einen

psychischen

Hintergrund

hätten

(S.

36).

Die

neuro psy cho logisch

festgestellten

Defizite

seien

entweder

auf

die

ADHS

oder

die

kombi nierte

Persönlichkeitsstörung

zurückzuführen .

Das

psychiatrische

Beschwer debild führe zu affektiven, kognitiven und sozialen Funktionseinbussen (S.

40).

Das Beschwerdebild sei auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50

% sei gegenwärtig und weiterhin für jedwede Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgewiesen. Eine Überprüfung der Situation sei in zwei Jahren zu empfehlen. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich (S. 44). 3. 3

Die

Beschwerdegegnerin

qualifizierte

die

Beschwerdeführerin

als

zu

80

%

erwerbs tätig und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig (vgl. Feststellungsblatt Urk. 13/57 S.

6

f.)

und

sprach

ihr

ausgehend

von

der

im

Gutachten

der

A.___

AG

attestier ten

50%igen

Arbeitsunfähigkeit

ab

Dezember

2015

eine

Viertelsrente

zu

(vgl .

Ver fügungen vom 12. April 2017 sowie 15. Mai 2017, Urk.

13/71-72 und Urk.

13/ 64) . 4. 4.1

Die im Zusammenhang mit dem Erhöhungsgesuch vom Mai 2018 eingegangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild: 4.2

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

nannte

im

Bericht

vom 2. Juli 2018 (Urk. 13/ 81 /1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - gehäufte Infektanfälligkeit bei Immunglobulin G -Mangel - Histamin-Intoleranz mit chronischer Rhinosinusitis und Pollinosis

Dr. D.___ gab an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Dezember

2015 verschlechtert habe (Ziff.

1.1) und nannte bei den veränderten Befunden das psychische Beschwerdebild. Die Beschwerdeführerin sei in der i nte grierten Psychiatrie E.___ in Behandlung (Ziff. 1.3). 4.3

Im Bericht der Ärzte der E.___ vom 21. Juni 2018 (Urk. 13/ 86) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.2): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bestehend seit Jahren - depressive Episode nicht näher bezeichnet (ICD-10 F32.9), bestehend seit Jahren - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.2)

Bei der Beschwerdeführerin habe sich das Zustandsbild seit der letzten Berichter stattung merklich verschlechtert. Die depressive Verstimmung sei durchgehender geworden. Die Leistungsfähigkeit bleibe unverändert auf tiefem Niveau. Nur mit Mühe

könne

die

Beschwerdeführerin

ihre

Pflichten

im

Alltag

und

in

der

Betreuung

der Kinder wahrnehmen. Dabei spiele der reduzierte körperliche Gesundheitszu stand mit rezidivierenden Infektionen eine wichtige Rolle. Die depressive Stim mungslage habe sich insofern verschlechtert, da s s eine Änderung der Diagnose mit Ergänzung einer « depressiven Episode » als gerechtfertigt erscheine (Ziff.

1.3). Die Beschwerdeführerin klage über eine schnelle Ermüdbarkeit und eine einge schränkte

Leistungsfähigkeit.

Sie

habe

der

Arbeit

(geschützter

Arbeitsbereich)

auf grund vieler Infekte häufig fernbleiben müssen (Ziff.

2). Die bisherige Tätigkeit (Arbeit

in

geschütztem

Rahmen)

könne

im

Umfang

von

E. 5 eine V iertels rente zu (Urk.

13 / 71-72 und Urk. 13/64).

E. 5.1 Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. November 2023 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte vor :

E. 5.2 Im Bericht der G.___ AG vom 20.

April

2021

(Urk.

13/115/1-4)

wurden

folgende

Diagnosen

genannt

(S.

1

Mitte) :

- p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode im Rahmen der somatischen Erkrankungen (ICD-10 F33.1) - Gastroparese - Störung mit Beteiligung des Immunsystems, nicht näher bezeichnet - Status nach Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) - Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0)

Es wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit März 2020 wieder in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im ambulanten Setting befinde, aufgrund der Exazerbation der depressiven Symptomatik im Rahmen der soma tischen Erkrankungen.

D ie Beschwerdeführerin

berichte über eine Verschlechte rung ihres somatischen Zustandes . Sie habe so extreme Magenschmerzen, dass sie kaum das Bett verlassen könne. Sie wisse nicht mehr weiter und jeder würde es nur auf die Psyche schieben. Selbst ihre Arbeit im geschützten Rahmen könne sie nicht mehr durchführen (S. 1). Problematisch für sie sei, dass der Vater ihrer Tochter immer wieder sporadisch Kontakt zu seiner Tochter suche. Ihr damaliger Partner habe sie geschlagen, gewürgt und mehrfach vergewaltigt (S. 2 oben). Zum Befund wurde angegeben, dass Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen im Rahmen der depressiven Symptomatik evaluierbar seien. Das formale Denken sei auf die somatischen Beschwerden und Lebensereignisse eingeengt. Es bestünden Zukunftsängste

und

auftretende

Ängste

im

engen

Zusammenhang

mit

den

berich teten

Vorfällen.

Die

Beschwerdeführerin

berichte

über

Flashbacks

und

Intrusionen.

Sie

sei

affektiv

depressiv

und

reduziert

schwingungsfähig.

Antrieb

und

Psychomo torik

seien

reduziert.

Weiter

würden

Schlafstörungen

und

intermittierend

auftre tende Alpträume berichtet. Der Appetit sei reduziert (S.

2) . Die psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung sei in einem engeren Setting erfolgt und habe sich vor allem auf unterstützende Gespräche mit Schwerpunkt einer Suizidprophylaxe bezogen. Aufgrund der Exazerbation des somatischen Zustandes, damit auch einhergehend

die

Verschlechterung

des

psychischen

Zustandes,

sei

aktuell

eine

Arbeitsfähigkeit

nicht gegeben (S. 3) .

E. 5.3 Das Gutachten der Ärzte des B.___ vom 11. Mai 2023

(Urk. 13/141) basiert auf einer internistischen, einer gastroenter ologischen und einer psychiatrischen

Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2). Darin werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 8 Ziff. 4.3): - kombinierte

Persönlichkeitsstörung

(ICD-10

F61;

passiv

abhängige,

emotional instabile, narzisstische und histrionische Persönlichkeitsan teile)

bei / mit - Ereignissen in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10 Z61.3) - somatoformer autonomer Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes (ICD-10 F45.31/32) - rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (durch Vergewalti gung;

ICD-10 F43.1) - Status nach Störung durch Kokain und Heroin (ICD-10 F14; seit Jahren abstinent) - funktionelle Darmbeschwerden mit Colon irritabile vom Obstipationstyp mit funktioneller Dyspepsie

Aus gastroenterologischer Sicht bestünden seit Jahren funktionelle Darmbe schwerden mit einem Colon irritabile vom Obstipationstyp und eine Dyspepsie sowie ein Verdacht auf Gastroparese, der erstmals 2020 gestellt worden sei. Aktu ell finde diesbezüglich keine Therapie statt. Weiter fände sich ein Verdacht auf eine

Fruktoseintoleranz

und

ein

Verdacht

auf

eine

Histaminintoleranz

(S.

5

unten).

Insgesamt stehe aus gastroenterologischer Sicht eine psychische Problematik mit funktionellen

Magendarmbeschwerden

im

Vordergrund

des

gesamten

Krankheits geschehens (S.

6 oben). Aus rein gastro enterologischer Sicht sei die Beschwerde führerin in sämtlichen Arbeitsprofilen voll einsetzbar. Es könne allerdings auf grund der chronifizierten Situation angenommen werden, da s s die ausgeprägt funktionelle Symptomatik im Gastrointestinaltrakt das Rendement der Beschwer deführerin um 10 % in ganztägigen Arbeitseinsätzen reduziere (S. 36).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zum Befund ausgeführt, dass von einer angemessenen, normal psychologisch nachvollziehbaren leichten traurig-depres siven Grundstimmung gesprochen werden könne. Eine Labilität der Affektivität sei deutlich. Die Belastungen der Beschwerdeführerin seien multipel und könnten natürlicherweise

auch

zu

entsprechenden

depressiven

Ausschwingungen

der

Stim mung führen (S.

46 unten). Phobien im engeren Sinne seien nicht vorhanden, jedoch bestehe eine eindeutige Tendenz überall dort Ängste zu entwickeln, wo

die Beschwerdeführerin nicht ausweichen könne. Angesichts der erfahrenen Gewalt seien diese Ängste nachvollziehbar (S. 47 oben). Im Rahmen der medizinischen Beurteilung

wurde

au f

die

schwierige

und

belastende

Kindheit

der

Beschwerdefüh rerin

hingewiesen

(S.

47

unten) .

Auffällig

sei

auch,

dass

sich

die

Beschwer deführe rin

in

einem

sozial

problematischen

Umfeld

bewegt

habe,

zuerst

mit

einem

offen bar

drogenabhängigen Freund, der sie selbst in eine Abhängigkeit von Kokain und Heroin geführt habe. Dann sei eine Beziehung zu einem gewalttätigen Mann erfolgt, von dem sie ihr erstes Kind bekommen habe. Dieser habe sie gestalkt und verfolgt. Eine weitere Beziehung, aus der ein Sohn hervorgegangen sei, sei wegen psychischer Gewalt und Untreue gescheitert . Es bestehe eine Anamnese mit einer Vergewaltigung.

Aus

aktueller

Sicht

könne

man

nur

noch

bedingt

von

einer

aku ten

posttraumatischen

Belastungsstörung

sprechen,

es

lägen

aber

Symptome

einer

anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach einer posttraumatischen Belastungs störung vor. Die diesbezügliche Restsymptomatik sei aber bescheiden; gewisse Ängste im Zusammenhang mit dem Alleinsein in der Nacht, bei Dunkelheit oder mit möglichen Begegnungen mit ihrem Ex-Partner und Vater der Tochter . Es liege zweifelsfrei

eine

erhebliche

neurotische

Persönlichkeitsstruktur

vor.

Die

psychiatri schen Befunde seien in sich plausibel und konsistent (S. 48) .

Zur Arbeitsfähigkeit wurde

ausgeführt,

dass

aus

psychiatrischer

Sicht

eine

leichtgradige

Einschränkung

bestehe, die in Kombination mit dem somatischen Leiden zu gewichten sei (S.

50).

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eindeutig eine hochgradig neurotisch gestörte Persönlichkeit im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei, bei der die Belastungen und die Wurzeln dieser Störung sich bis in die Kindheit und Jugend zurückverfol gen liessen. Insbesondere bestünden eine deutliche Bindungsunfähigkeit und eine Störung im Kontakt zu anderen Menschen. Die Beschwerdeführerin wünsche sich zwar

Nähe,

ertrage

diese

aber

nicht.

Damit

sei

sie

auch

in

ihren

Fähigkeiten

länger fristig

in

einem

Team

zu

arbeiten

und

sich

in

ein

solches

einzufügen

deutlich

beein trächtigt.

Bezüglich

Ressourcen

könne

gesagt

werden,

dass

die

Beschwerdeführerin

lediglich die Volksschule als schlechte Schülerin absolviert habe. Eine begonnene Lehre als Servicefachfrau sei abgebrochen worden. Später habe die Beschwerde führerin immer Hilfstätigkeiten ausgeübt. Längere Zeit sei sie allerdings als Sach bearbeiterin im Bürobereich tätig gewesen. Seit der Rentenzusprechung habe sich die Beschwerdeführerin in ihrem Zustand etabliert und sei letztlich auch nicht wirklich motiviert wieder eine Tätigkeit aufzunehmen. Aus ihrer Sicht sei klar, dass

sie

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

arbeiten

könne.

Aufgrund

der

gastro enterologischen Beschwerden, die als psychosomatisch verursacht beurteilt wer den

müssten,

werde

der

Beschwerdeführerin

eine

Einschränkung

der

Arbeitsfähig keit von 10 % infolge der chronischen Schmerzen zugebilligt, auch wenn diese somatisch

nur

bedingt

begründbar

seien.

Aus

psychiatrischer

Sicht

bestehe

gegen über der Untersuchung von 2016 anlässlich der polydisziplinären Begutachtung der A.___ AG grundsätzlich kein Unterschied (S.

8

f.).

Aus gesamtmedizinischer Sicht,

bei

weitgehender

Überschneidung

der

psychiatrische n

und

somatischen

Befunde,

sei

die

Beschwerdeführerin

unverändert

zu

50

%

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

in den bisherigen Tätigkeiten eingeschränkt. Dasselbe gelte auch für angepasste Tätigkeiten.

Diese

Beurteilung

gelte

sei t

2016;

in

dieser

Zeit

habe

sich

im

Wesentli chen bei der Beschwerdeführerin nichts verändert.

Aus psychiatrischer Sicht wäre eine vertiefte Psychotherapie indiziert. Leider habe die Beschwerdeführerin alle diesbezüglichen Bemühungen beendet (S. 10). Zum Verlauf und allfälligen Ver änderungen seit der letzten Begutachtung 2016 könne ausgeführt werden, dass sich aktuell im Wesentlichen ein gleicher Zustand vorfinde wie bereits damals beschrieben. Wesentliche medizinische Veränderungen hätten sich in der Zwi schenzeit nicht ergeben. Es sei klar, dass bei einer psychiatrischen Persönlich keitsstörung die Stimmung sehr abhängig sei von äusseren sozialen und inneren psychischen Faktoren und damit keine Konstante darstelle. Zum Untersuchungs zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin nicht depressiv gewesen; dies könne sich aber jederzeit wieder ändern . Insgesamt bestehe aber durchschnittlich eine gegen über 2016 unveränderte psychiatrisch-psychosomatische Situation (S. 11).

E. 5.4 Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenerhöhungsgesuch gestützt auf das B.___ -Gutachten ab, da keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens habe festgestellt werden können (vgl. Verfügung vom

21. November 2023, Urk. 2) . 6 . 6 .1

Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdefüh rerin verschiedene Berichte im Zusammenhang mit Beschwerden im Kieferbereich ein (Urk. 3/15-23,

Urk. 19/1-6, Urk. 24, Urk. 32, Urk. 35). Daraus ergibt sich über den Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in folgendes Bild : 6 .2

Am 18. und 19. August 2023 begab sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Unterkieferschmerzen

nach

einer

Zahnentfernung

vom

16.

August

2023

in

Notfall behandlung (vgl. Urk. 3/15-16/1) und wurde bei der Diagnose einer Osteomyelitis am 25.

August 2023 operiert (Urk.

3/16/4), wobei sie bei reizlosen Wundverhält nissen am 2.

September 2023 entlassen werden konnte (Urk.

3/16/4 S.

2). Am 12.

September 2023 erfolgte eine erneute notfallmässige Zuweisung (Urk.

3/17). Am 6.

Oktober 2023 wurde eine Wundrevision durchgeführt (Urk. 3/20/2).

Im Bericht des Spital s

H.___ vom 18.

Dezember 2023 (Urk.

3/22) wurde festge halten, dass die Beschwerdeführerin bei persistierenden postoperativen Beschwer den nach einer Zahnextraktion im Juli 2023

(richtig: August

2023; vgl. Urk.

3/17 S.

1) mit kompliziertem Verlauf zugewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie von Anfang an immer starke Schmerzen gehabt habe. Sie nehme mittlerweile schon viele Schmerzmittel, welche aber die Schmerzspitzen bei den rezidivierenden

Schmerzattacken

nicht

genügend

abfangen

würden,

so

dass

schon

mehrere Notfallkonsultationen erfolgt seien.

Durch die rezidivierenden heftigen Schmerzattacken, welche kaum zu kontrollieren seien, habe sie schon eine Panik vor dem Schmerz entwickelt. Im Alltag könne sie nicht mehr richtig funktionieren und sei dadurch sehr belastet. Eine Behandlung bei einer Psychiaterin sei bereits in die Wege geleitet worden. Eine Abklärung bei einem Neurologen sei ebenfalls vorgesehen (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich für einen Therapieversuch mit

Neuraltherapie

entschieden.

Zudem

sei

eine

Therapie

mit

Carbamazepin

begon nen worden (S.

2). 6 .3

I.___,

Ärzteteam J.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte im Bericht vom 19.

Dezember 2023 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 3/23) aus, dass d ie Beschwerdeführerin aktuell 100 % arbeitsunfähig sei aufgrund von stärksten therapieresistenten Schmerzen im Gesicht aufgrund von Osteomyel itis Unterkiefer

rechts

(Erstdiagnose

August

2023).

Aufgrund

der

schwierigen

Situation

sei sie psychisch stark belastet und es bestehe eine depressive Symptomatik. Des Weiteren

leide

die

Beschwerdeführerin

an

chronischen

Bauchschmerzen

sowie

Mangelernährung aufgrund von Gastroparese (Erstdiagnose Januar 2021). Diese Symptomatik führe im Alltag ebenfalls zu einer starken Einschränkung. Aufgrund der unkontrollierten Schmerzsymptomatik sowie der psychischen Belastungssi tuation sehe er die Beschwerdeführerin längerfristig als arbeitsunfähig. 6 .4

Vor diesem Hintergrund nahm RAD-Arzt F.___

am

E. 10 ), dass die Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung gutzuheissen sei.

Mit Verfü gung vom

E. 11 April 2024 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre tung gewährt und ihr wurde Frist angesetzt, um zur beantragten Rückweisung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 4. Juni 2024 Stellung (Urk. 18) und reichte weitere Berichte ein (Urk. 19/1-6) . Die Beschwer degegnerin verzichtete am 1. Juli 2024 auf eine Stellungnahme (Urk. 21), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (Urk. 23) reichte die Beschwerdeführerin einen aktuel len medizinischen Bericht (Urk. 24) ein.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr.

Christian Puricel, teilte mit Schreiben vom 16. September 2024 mit, dass er

nicht mehr bei der bisherigen Arbeitgeberin tätig sei, und beantragte, dass er aus dem Amt zu entlassen sei (Urk. 27). Mit Gerichtsverfügung vom 24. Septem ber

2024

wurde

der

Antrag

um

Entlassung

abgewiesen

und

festgehalten,

dass

Rechtsanwalt Dr. Puricel bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache als unentgeltlicher

Rechtsvertreter

der

Beschwerdeführerin

eingesetzt

bleib t

(Urk.

29).

Am 28. Oktober 2024 und am

E. 14 November 2024

reichte die Beschwerdeführerin weitere medi zinische Bericht e (Urk. 32, Urk. 35) ein.

Dies wurde der Beschwerde gegnerin

mit Verfügung vom

20 .

Novem ber 202 4 zur Kenntnis gebracht (Urk. 3 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufga benbereich von Bedeutung (BGE

141

V

9

E.

2.3, 134

V

131 E.

3). Ferner kann ein Revisionsgrund

unter

Umständen

auch

in

einer

wesentlichen

Änderung

hinsicht lich

des

für

die

Methodenwahl

massgeblichen

(hypothetischen)

Sachverhalts

beste hen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141

V

9

E.

E. 18 August

2023

und

damit

noch

vor

Ver fügungserlass sei ein komplizierter Verlauf nach Zahnextraktion im Bereich des rechten

Unterkiefers

entstanden,

welcher

zahlreiche

ambulante

wie

auch

stationäre

Behandlungen nach sich gezogen habe, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Unklar sei jedoch das aktuelle Zustandsbild, weshalb weitere Berichte eingeholt werden müssten (S. 1).

Die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie ihr die gesundheitliche Verschlechterung nicht gemeldet und damit die Rückweisung verursacht habe (S. 2). 2. 2

Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass

die Voraus setzungen für die Revision einer Invalidenrente vorliegend erfüllt seien. Es lägen neue eindeutige medizinische Befunde vor und die erwerblichen Auswirkungen der vorbestehenden gesundheitlichen Probleme hätten sich verändert, weil sich die

Gesamtsituation

deutlich

verschlechtert

habe

(S.

10).

Es

gehe

um

den

Vergleich

der

Situation

im

Februar

2017

mit

derjenigen

im

November

2023.

Das

polydiszipli näre Gutachten vom 14.

Juni 2016 müsse mit dem bidisziplinären Gutachten vom 11.

Mai

2023

verglichen

werden.

Das

bidisziplinäre

Gutachten

sei

nicht

umfassend.

Eine

neuropsychologische

Beurteilung

sei

nötig,

um

die

Leistungsfähigkeit

zu

beur teilen

(S .

11) .

Als

neue

Diagnosen

nannte

die

Beschwerdeführerin

eine

Gastroparese

sowie kieferchirurgische Probleme (S. 12). Seit dem 4. Dezember 2023 sei sie bei einer

Schmerztherapeutin

in

Behandlung.

Der

Hausarzt

gehe

aufgrund

der

unkon trollierten

Schmerzsymptomatik

sowie

psychischer

Belastungssituationen

von

einer

langfristigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (S. 14). Seit 15 Jahren sei sie regelmässig krank, weil offensichtlich eine Immunschwäche bestehe, die von der Beschwerdegegnerin seit über 10 Jahren ignoriert werde (S. 17). Aus gesundheit lichen Gründen sei es ihr nicht einmal möglich, in einem 10 %-Pensum zu arbei ten (S. 16 oben). Im geschützten Rahmen sei zuletzt nur noch eine Tätigkeit in einem Pensum von 5 % möglich gewesen (S. 17).

Zum Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin m it Eingabe vom 4. Juni 2024 (Urk. 18) fest, dass das Gericht einen reformatori schen Entscheid treffen oder die allfällig notwendigen medizinischen Abklärun gen selbst in Auftrag geben könnte. Einen Rückweisungsentscheid des Gerichts würde sie grundsätzlich akzeptieren. Sie erwarte jedoch, dass die Beschwerdegeg nerin sie ernst nehme und seriös abkläre – nicht nur bezüglich der kieferchirur gischen Probleme.

E. 20 %

ausgeübt

werden.

Es

bestehe

eine

Verminderung

der

Leistungsfähigkeit

im

Umfang

von

E. 25 %

(Ziff.

2.1).

4.4

D ipl.

med.

F.___,

Fac harzt

für

Neurologie

sowie

für

Psychiatrie

und

Psycho therapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), verneinte mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 (Urk. 13/93/4) eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes bei Vergleich des psychopathologischen Befundes des Berichtes der E.___ vom August 2018 mit dem psychiatrischen Teilgutachten 2016. Er führte aus,

dass

2016

schon

eine

depressiv- dysthyme

Stimmungslage

vorhanden

gewesen

sei, zudem auch die Erschöpfbarkeit und Antriebsstörung. Möglich erscheine, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich durch das zweite Kind belastet sei, dies wäre jedoch IV-fremd. 4.5

Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin ab September 2018 eine halbe Rente zu (Urk. 13/101 und Urk. 13/99). Die Rentenerhöhung basierte auf einer Änderung der Qualifikat i on; so wurde die Beschwerdeführerin neu als Vollerwerbstätige qualifiziert . Aus medizinischer Sicht

ging die Beschwerdegegnerin weiterhin von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus

(vgl. Feststellungsblatt, Urk. 13/93/4) . 5.

E. 26 Februar 2024 Stellung (Urk. 11) . Er führte aus,

dass seit dem 18. August 2023 ein komplizierter Verlauf nach Zahnextraktion im Bereich des rechten Unterkiefers entstanden sei, welcher zahlreiche ambulante wie auch stationäre Behandlungen nach sich gezogen habe, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden könne. Unklar sei jedoch das aktuelle Zustandsbild, da generell eine Behandelbarkeit der Beschwerden bei abgeklungener Entzündung des Kiefers bestehe. Für weitere genauere Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit müssten die Berichte

der

neurologischen

Abklärung,

der

psychiatrischen

Behandlung

und

gege benenfalls weitere Berichte der Schmerzbehandlung durch das Spital H.___ eingeholt werden. Möglicherweise bestehe eine Symptomausweitung

(S. 2 unten). 6 .5

Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00035

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

9. Dezember 2024 in S achen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Christian Puricel Anwaltsbüro Benisowitsch & Puricel Bahnhofstrasse 20, 8800 Thalwil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 19 84, war seit Januar 2013 als Sachbearbeiterin Data Management mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ AG in Z.___ tätig (vgl.

Urk.

13/7

Ziff.

5.4, Urk.

13/22).

Nach einer Meldung zur Früherfassung (Urk.

13 /4) meldete sich d ie Versicherte am 1 2 . November 201 3 unter Hinweis auf ein

sehr

schwaches

Immunsystem

mit

ständigen

Krankheitsschüben,

ein

Reizdarm syndrom

sowie psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 13/7-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

tätigte berufliche und erwerbliche Abklärungen und holte bei der A.___ AG

ein polydisziplinäres Gutachten ein, das

a m

10. Juni 2016

erstattet wur de

(Urk.

13/51). Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte als zu 80

% erwerbs tätig

und zu 20

% im Haushaltsbereich tätig und sprach

ihr mit Verfügung en vom

12. April 2017 sowie 15. Mai 2017

bei einem Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. Urk. 13/64) ab dem 1.

Dez ember 201 5

eine V iertels rente zu (Urk.

13 / 71-72 und Urk. 13/64). 1.2

Am

28.

Mai

2018

beantragte

die

Versicherte

eine

Erhöhung

der

Invalidenrente

auf

100

% (Urk.

13/ 79/4). Mit Verfügung vom 15.

Mai 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten – bei gleichbleibender Arbeitsunfähigkeit, aber neu ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall – bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. September 2018 eine halbe Rente zu (Urk. 13/101 und Urk. 13/99). 1.3

Mit Schreiben vom 6. November 2019 machte die Versicherte erneut eine Ver schlechterung geltend (Urk. 13/103).

Mit Verfügung vom 30. März 2020 trat die IV-Stelle aufgrund fehlender neuer Befund e nicht auf das Erhöhungsgesuch ein (Urk. 13/112). 1. 4

Mit

Eingabe

vom

23.

April

2021

beantragte

die

Versicherte

wiederum

eine

Erhö hung

der Invalidenrente (Urk.

13/116). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und

holte bei der B.___

ein polydisziplinäres Gutachten ein, das

a m

11. Mai 2023

erstattet wurde (Urk. 13/ 141) . In der Folge wies sie das Rentenerhöhungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

13/148, Urk.

13/155) m it Verfügung vom 21 .

November 202 3 (Urk.

13/164 = Urk. 2) ab . 2.

D ie Versicherte erhob am

12. Januar 202 4 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom

21. November 2023 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en

ih r die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere ab April 2021 eine ganze Invalidenrente; e ventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 oben).

Die Beschwerdegegnerin

beantragte mit Beschwerdeantwort vom

4. April 2024 (Urk. 10), dass die Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung gutzuheissen sei.

Mit Verfü gung vom

11. April 2024 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertre tung gewährt und ihr wurde Frist angesetzt, um zur beantragten Rückweisung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 4. Juni 2024 Stellung (Urk. 18) und reichte weitere Berichte ein (Urk. 19/1-6) . Die Beschwer degegnerin verzichtete am 1. Juli 2024 auf eine Stellungnahme (Urk. 21), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (Urk. 23) reichte die Beschwerdeführerin einen aktuel len medizinischen Bericht (Urk. 24) ein.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr.

Christian Puricel, teilte mit Schreiben vom 16. September 2024 mit, dass er

nicht mehr bei der bisherigen Arbeitgeberin tätig sei, und beantragte, dass er aus dem Amt zu entlassen sei (Urk. 27). Mit Gerichtsverfügung vom 24. Septem ber

2024

wurde

der

Antrag

um

Entlassung

abgewiesen

und

festgehalten,

dass

Rechtsanwalt Dr. Puricel bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache als unentgeltlicher

Rechtsvertreter

der

Beschwerdeführerin

eingesetzt

bleib t

(Urk.

29).

Am 28. Oktober 2024 und am

14. November 2024

reichte die Beschwerdeführerin weitere medi zinische Bericht e (Urk. 32, Urk. 35) ein.

Dies wurde der Beschwerde gegnerin

mit Verfügung vom

20 .

Novem ber 202 4 zur Kenntnis gebracht (Urk. 3 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Bei Revisionsfällen, in denen die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 liegt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV

in der bis 31.

Dezember 2021 gültig en Fassung Anwendung.

Liegt die massgebende Änderung nach dem 31. Dezember

2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültig en Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _ 658/2022 vom 30 . Juni 2023) .

Die

Beschwerdeführerin

machte

im

April

2021

eine

Verschlechterung

geltend,

wo mit

eine

allfällige

massgebende

Änderung

vor

dem

1.

Januar

2022

eingetreten

ist.

In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage anzuwenden, die im Folgenden soweit nichts ande res vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufga benbereich von Bedeutung (BGE

141

V

9

E.

2.3, 134

V

131 E.

3). Ferner kann ein Revisionsgrund

unter

Umständen

auch

in

einer

wesentlichen

Änderung

hinsicht lich

des

für

die

Methodenwahl

massgeblichen

(hypothetischen)

Sachverhalts

beste hen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141

V

9

E.

2.3

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

ungleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil

des

Bundesgerichts

9C_135/2021

vom

27.

April

2021

E.

2.1

mit

Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs

(bei

Anhaltspunkten

für

eine

Änderung

in

den

erwerblichen

Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE

133

V

108 E.

5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung

des

Rentenanspruchs

nichts

und

eröffnet

die

IV-Stelle

deswegen

das

Revi sionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art.

51

ATSG),

ist

im

darauf folgenden

Revisionsverfahren

zeitlich

zu

vergleichen der Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass im Rahmen der gutachterlichen Abklärung keine Verschlechterung des Gesund heitsschadens seit dem letzten materiellen Entscheid habe festgestellt werden können. Aufgrund der ausführlich erhobenen Anamnese und Befunde sei von einer weitgehend unveränderten gesundheitlichen Einschränkung seit 2016 aus zugehen (S. 1 unten). Es lägen keine neuen oder bislang unbekannte n medizini sche Befunde oder Diagnosen vor (S. 2 oben). Mit

Beschwerdeantwort

(Urk.

10)

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Rückwei sung

zu

weiteren

Abklärungen.

Seit

dem

18.

August

2023

und

damit

noch

vor

Ver fügungserlass sei ein komplizierter Verlauf nach Zahnextraktion im Bereich des rechten

Unterkiefers

entstanden,

welcher

zahlreiche

ambulante

wie

auch

stationäre

Behandlungen nach sich gezogen habe, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Unklar sei jedoch das aktuelle Zustandsbild, weshalb weitere Berichte eingeholt werden müssten (S. 1).

Die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie ihr die gesundheitliche Verschlechterung nicht gemeldet und damit die Rückweisung verursacht habe (S. 2). 2. 2

Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass

die Voraus setzungen für die Revision einer Invalidenrente vorliegend erfüllt seien. Es lägen neue eindeutige medizinische Befunde vor und die erwerblichen Auswirkungen der vorbestehenden gesundheitlichen Probleme hätten sich verändert, weil sich die

Gesamtsituation

deutlich

verschlechtert

habe

(S.

10).

Es

gehe

um

den

Vergleich

der

Situation

im

Februar

2017

mit

derjenigen

im

November

2023.

Das

polydiszipli näre Gutachten vom 14.

Juni 2016 müsse mit dem bidisziplinären Gutachten vom 11.

Mai

2023

verglichen

werden.

Das

bidisziplinäre

Gutachten

sei

nicht

umfassend.

Eine

neuropsychologische

Beurteilung

sei

nötig,

um

die

Leistungsfähigkeit

zu

beur teilen

(S .

11) .

Als

neue

Diagnosen

nannte

die

Beschwerdeführerin

eine

Gastroparese

sowie kieferchirurgische Probleme (S. 12). Seit dem 4. Dezember 2023 sei sie bei einer

Schmerztherapeutin

in

Behandlung.

Der

Hausarzt

gehe

aufgrund

der

unkon trollierten

Schmerzsymptomatik

sowie

psychischer

Belastungssituationen

von

einer

langfristigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (S. 14). Seit 15 Jahren sei sie regelmässig krank, weil offensichtlich eine Immunschwäche bestehe, die von der Beschwerdegegnerin seit über 10 Jahren ignoriert werde (S. 17). Aus gesundheit lichen Gründen sei es ihr nicht einmal möglich, in einem 10 %-Pensum zu arbei ten (S. 16 oben). Im geschützten Rahmen sei zuletzt nur noch eine Tätigkeit in einem Pensum von 5 % möglich gewesen (S. 17).

Zum Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin m it Eingabe vom 4. Juni 2024 (Urk. 18) fest, dass das Gericht einen reformatori schen Entscheid treffen oder die allfällig notwendigen medizinischen Abklärun gen selbst in Auftrag geben könnte. Einen Rückweisungsentscheid des Gerichts würde sie grundsätzlich akzeptieren. Sie erwarte jedoch, dass die Beschwerdegeg nerin sie ernst nehme und seriös abkläre – nicht nur bezüglich der kieferchirur gischen Probleme. 2.3

Strittig ist die revisionsweise Erhöhung der seit September

2018 ausgerichteten halben Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hat respektive sich die für die Inva liditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurtei lung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (November 2023) verglichen mit dem Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 15. Mai 2019 zugrunde lag. Fak tisch handelt es sich jedoch um einen Vergleich mit der medizinischen Situation anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache per Dezember 2015. So erfolgte die Rentenerhöhung per September 2018 lediglich aufgrund einer Änderung der Qualifikation und die entsprechende Verfügung vom 15. Mai 2019 basierte aus medizinischer Sicht immer noch auf dem Gutachten der Ärzte der A.___ AG vom 10. Juni 2016 (Urk. 13/51), auf welches sich die ursprüngliche Rentenzu sprache stützte (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 13/93/4). 3. 3.1

Der Rentenzusprache per Dezember 2015 (vgl. Verfügungen vom 12. April 2017 sowie 15. Mai 2017, Urk. 13/71-72 und Urk. 13/64) lag

insbesondere das poly disziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___ AG zugrunde (vgl. Urk. 13/64 S. 1 Mitte) : 3.2

Das

Gutachten

der

Ärzte

der

A.___

AG

vom

10.

Juni

2016

(Urk.

13/51)

basierte auf einer internistischen, einer neuropsych ologischen, einer psychiatri schen

und einer dermatologischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2). Darin werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit genannt (S. 39 Ziff. 5.3.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - mit chronischen Ein- und Durchschlafstörungen

- Aufmerksamkeits-

und

Hyperaktivitätsstörung

mit

Persistenz

bis

ins

Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), D ifferentialdiagnose: im Rahmen von F61.0

Des

Weiteren

wurden

folgende

Hauptd iagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit aufgeführt (S. 40 Ziff. 5.3.2): - Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Zustand nach Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) - Zustand nach Abhängigkeit von Kokain (ICD-10 F50.2) - r ezidivierende akute Rhinosinusitis - Reizdarmsyndrom vom Obstipations-/Schmerztyp

Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten fest, dass diagnostisch nach

Revision

der

Aktenlage

und

der

Anamnese

sowie

in

Anbetracht

des

gegen wärtigen

Befundes

eine

kombinierte

Persönlichkeitsstörung

bestehe.

Die

zugrunde

liegende Symptomatik bestehe nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin rückblickend vermutlich bereits seit der Kindheit – was typisch sei – und sei vor allem durch abhängige, emotional instabile, hypochondrische, bulimische, ängst liche und kränkbare Strukturmerkmale geprägt, die auf Funktionsebene im Alltag

zu einer phasenweise erheblichen Beeinträchtigung geführt hätten. Von den Aus wirkungen betroffen sei die Berufsausübung. Letztere sei rückblickend zwar lange Zeit möglich gewesen. Klinische Erfahrung lehre allerdings, dass selbst ausge prägte Charakterneurosen auf Symptomebene sowie in ihren Auswirkungen im Alltag lange Zeit unauffällig verlaufen könnten, bis es schliesslich durch äussere Einflüsse,

aber

auch

spontan

zu

einer

Dekompensation

kommen

könne .

Alle

ande ren diagnostischen Zuordnungen seien als Ableitung der Persönlichkeitsstörung aufzufassen, beispielsweise die in der Vergangenheit prominente Essstörung und der Substanzmissbrauch . Inwiefern tatsächlich ein e ADHS vorliege, vermöge er nicht

abschliessend

zu

beurteilen.

Die

hierfür

typische

Symptomatik

wäre

durchaus

auch im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung zu erklären. Eine posttraumatische Belastungsstörung möge früher tatsächlich vorgelegen haben, sei jetzt als solche jedoch nicht mehr prominent (Urk .

13/51 /50). Eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang

von

50

%

sei

auch

im

jetzigen

Zeitpunkt

vorläufig

weiterhin

ausgewiesen.

Diese beziehe sich gesamthaft auf jedwede Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt. Invaliditätsfremde

Faktoren

entfielen.

Er

sehe

aktuell

keinen

Grund

dafür,

weshalb

die Beschwerdeführerin nicht wieder in einem Teilpensum von 50 % arbeitstätig sein könnte. Eine ambulante psychiatrische Behandlung sei auch in absehbarer Zeit weiterhin erforderlich

(Urk. 13/51/51).

Aus neuropsychologischer Sicht wurde ausgeführt, dass sich leichte Auffällig keiten bei den Lern- und Frischgedächtnisfunktionen und im Aufmerksam keitsbereich hätten objektivieren lassen, welche mit der schon früher diag nostizierten ADHS mit Persistenz ins Erwachsenenalter vereinbar seien. Die Beschwerdeführerin habe es in Eigenregie verstanden, im Umgang mit den kog nitiven Leistungsproblemen für sie geeignete Kompensationsstrategien zu ent wickeln, und sie habe dank ihres guten intellektuellen Leistungspotentials heute einen beachtlichen beruflichen Werdegang vorzuweisen. Aufgrund ihrer gesund heitlichen Beschwerden sei die psychomentale Dauerbelastbarkeit jedoch deutlich begrenzt (Urk. 13/51/60).

Im Rahmen der internistischen und dermatologischen Begutachtung fanden sich keine organischen Störungen beziehungsweise Diagnosen, welche die Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit einschränken. Im dermatologischen Fach gutachten wurden aufgrund der Atopie im negativen Leistungsbild Feucht- und Nassarbeiten, häufiges Händewaschen und Umgang mit Substanzen mit Potenzial zu Hautirritationen (Chemikalien, Lösungsmittel) aufgelistet. Übermässige Staub exposition sei ebenfalls zu meiden (Urk. 13/51/33).

I n

der

inter disziplinären

Beurteilung

wurde

ausgeführt,

dass

die

von

der

Beschwer deführerin vermutete Immunschwäche als Grund für die wiederholten Infektionen nicht habe substantiiert werden können. Die Abklärung im Universitätsspital C.___

habe

diesbezüglich

keinen

Anhalt

ergeben.

Ein

otorhinolaryngologi sches

Konsilium mit bildgebender topographischer Darstellung der Nasenneben höhlen habe keine Hinweise für eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung (Sinusitis) ergeben. Die im gutachterlichen Kontext attestierte Arbeitsunfähigkeit von

50

%

für

jedwede

Tätigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

sei

psychiatrisch

begründet .

Es sei zu erwähnen, dass das Reizdarmsyndrom bei psychischen Erkrankungen

im Sinne

einer

Komorbidität

gehäuft

auftrete.

Es

liege

nahe,

dass

die

geklagten

soma tischen

Beschwerden

einen

psychischen

Hintergrund

hätten

(S.

36).

Die

neuro psy cho logisch

festgestellten

Defizite

seien

entweder

auf

die

ADHS

oder

die

kombi nierte

Persönlichkeitsstörung

zurückzuführen .

Das

psychiatrische

Beschwer debild führe zu affektiven, kognitiven und sozialen Funktionseinbussen (S.

40).

Das Beschwerdebild sei auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50

% sei gegenwärtig und weiterhin für jedwede Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgewiesen. Eine Überprüfung der Situation sei in zwei Jahren zu empfehlen. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich (S. 44). 3. 3

Die

Beschwerdegegnerin

qualifizierte

die

Beschwerdeführerin

als

zu

80

%

erwerbs tätig und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig (vgl. Feststellungsblatt Urk. 13/57 S.

6

f.)

und

sprach

ihr

ausgehend

von

der

im

Gutachten

der

A.___

AG

attestier ten

50%igen

Arbeitsunfähigkeit

ab

Dezember

2015

eine

Viertelsrente

zu

(vgl .

Ver fügungen vom 12. April 2017 sowie 15. Mai 2017, Urk.

13/71-72 und Urk.

13/ 64) . 4. 4.1

Die im Zusammenhang mit dem Erhöhungsgesuch vom Mai 2018 eingegangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild: 4.2

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

nannte

im

Bericht

vom 2. Juli 2018 (Urk. 13/ 81 /1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - gehäufte Infektanfälligkeit bei Immunglobulin G -Mangel - Histamin-Intoleranz mit chronischer Rhinosinusitis und Pollinosis

Dr. D.___ gab an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Dezember

2015 verschlechtert habe (Ziff.

1.1) und nannte bei den veränderten Befunden das psychische Beschwerdebild. Die Beschwerdeführerin sei in der i nte grierten Psychiatrie E.___ in Behandlung (Ziff. 1.3). 4.3

Im Bericht der Ärzte der E.___ vom 21. Juni 2018 (Urk. 13/ 86) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.2): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bestehend seit Jahren - depressive Episode nicht näher bezeichnet (ICD-10 F32.9), bestehend seit Jahren - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.2)

Bei der Beschwerdeführerin habe sich das Zustandsbild seit der letzten Berichter stattung merklich verschlechtert. Die depressive Verstimmung sei durchgehender geworden. Die Leistungsfähigkeit bleibe unverändert auf tiefem Niveau. Nur mit Mühe

könne

die

Beschwerdeführerin

ihre

Pflichten

im

Alltag

und

in

der

Betreuung

der Kinder wahrnehmen. Dabei spiele der reduzierte körperliche Gesundheitszu stand mit rezidivierenden Infektionen eine wichtige Rolle. Die depressive Stim mungslage habe sich insofern verschlechtert, da s s eine Änderung der Diagnose mit Ergänzung einer « depressiven Episode » als gerechtfertigt erscheine (Ziff.

1.3). Die Beschwerdeführerin klage über eine schnelle Ermüdbarkeit und eine einge schränkte

Leistungsfähigkeit.

Sie

habe

der

Arbeit

(geschützter

Arbeitsbereich)

auf grund vieler Infekte häufig fernbleiben müssen (Ziff.

2). Die bisherige Tätigkeit (Arbeit

in

geschütztem

Rahmen)

könne

im

Umfang

von

20

%

ausgeübt

werden.

Es

bestehe

eine

Verminderung

der

Leistungsfähigkeit

im

Umfang

von

25

%

(Ziff.

2.1).

4.4

D ipl.

med.

F.___,

Fac harzt

für

Neurologie

sowie

für

Psychiatrie

und

Psycho therapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), verneinte mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 (Urk. 13/93/4) eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes bei Vergleich des psychopathologischen Befundes des Berichtes der E.___ vom August 2018 mit dem psychiatrischen Teilgutachten 2016. Er führte aus,

dass

2016

schon

eine

depressiv- dysthyme

Stimmungslage

vorhanden

gewesen

sei, zudem auch die Erschöpfbarkeit und Antriebsstörung. Möglich erscheine, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich durch das zweite Kind belastet sei, dies wäre jedoch IV-fremd. 4.5

Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin ab September 2018 eine halbe Rente zu (Urk. 13/101 und Urk. 13/99). Die Rentenerhöhung basierte auf einer Änderung der Qualifikat i on; so wurde die Beschwerdeführerin neu als Vollerwerbstätige qualifiziert . Aus medizinischer Sicht

ging die Beschwerdegegnerin weiterhin von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus

(vgl. Feststellungsblatt, Urk. 13/93/4) . 5. 5.1

Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. November 2023 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte vor : 5.2

Im Bericht der G.___ AG vom 20.

April

2021

(Urk.

13/115/1-4)

wurden

folgende

Diagnosen

genannt

(S.

1

Mitte) :

- p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode im Rahmen der somatischen Erkrankungen (ICD-10 F33.1) - Gastroparese - Störung mit Beteiligung des Immunsystems, nicht näher bezeichnet - Status nach Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) - Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0)

Es wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit März 2020 wieder in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im ambulanten Setting befinde, aufgrund der Exazerbation der depressiven Symptomatik im Rahmen der soma tischen Erkrankungen.

D ie Beschwerdeführerin

berichte über eine Verschlechte rung ihres somatischen Zustandes . Sie habe so extreme Magenschmerzen, dass sie kaum das Bett verlassen könne. Sie wisse nicht mehr weiter und jeder würde es nur auf die Psyche schieben. Selbst ihre Arbeit im geschützten Rahmen könne sie nicht mehr durchführen (S. 1). Problematisch für sie sei, dass der Vater ihrer Tochter immer wieder sporadisch Kontakt zu seiner Tochter suche. Ihr damaliger Partner habe sie geschlagen, gewürgt und mehrfach vergewaltigt (S. 2 oben). Zum Befund wurde angegeben, dass Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen im Rahmen der depressiven Symptomatik evaluierbar seien. Das formale Denken sei auf die somatischen Beschwerden und Lebensereignisse eingeengt. Es bestünden Zukunftsängste

und

auftretende

Ängste

im

engen

Zusammenhang

mit

den

berich teten

Vorfällen.

Die

Beschwerdeführerin

berichte

über

Flashbacks

und

Intrusionen.

Sie

sei

affektiv

depressiv

und

reduziert

schwingungsfähig.

Antrieb

und

Psychomo torik

seien

reduziert.

Weiter

würden

Schlafstörungen

und

intermittierend

auftre tende Alpträume berichtet. Der Appetit sei reduziert (S.

2) . Die psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung sei in einem engeren Setting erfolgt und habe sich vor allem auf unterstützende Gespräche mit Schwerpunkt einer Suizidprophylaxe bezogen. Aufgrund der Exazerbation des somatischen Zustandes, damit auch einhergehend

die

Verschlechterung

des

psychischen

Zustandes,

sei

aktuell

eine

Arbeitsfähigkeit

nicht gegeben (S. 3) . 5.3

Das Gutachten der Ärzte des B.___ vom 11. Mai 2023

(Urk. 13/141) basiert auf einer internistischen, einer gastroenter ologischen und einer psychiatrischen

Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2). Darin werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 8 Ziff. 4.3): - kombinierte

Persönlichkeitsstörung

(ICD-10

F61;

passiv

abhängige,

emotional instabile, narzisstische und histrionische Persönlichkeitsan teile)

bei / mit - Ereignissen in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10 Z61.3) - somatoformer autonomer Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes (ICD-10 F45.31/32) - rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (durch Vergewalti gung;

ICD-10 F43.1) - Status nach Störung durch Kokain und Heroin (ICD-10 F14; seit Jahren abstinent) - funktionelle Darmbeschwerden mit Colon irritabile vom Obstipationstyp mit funktioneller Dyspepsie

Aus gastroenterologischer Sicht bestünden seit Jahren funktionelle Darmbe schwerden mit einem Colon irritabile vom Obstipationstyp und eine Dyspepsie sowie ein Verdacht auf Gastroparese, der erstmals 2020 gestellt worden sei. Aktu ell finde diesbezüglich keine Therapie statt. Weiter fände sich ein Verdacht auf eine

Fruktoseintoleranz

und

ein

Verdacht

auf

eine

Histaminintoleranz

(S.

5

unten).

Insgesamt stehe aus gastroenterologischer Sicht eine psychische Problematik mit funktionellen

Magendarmbeschwerden

im

Vordergrund

des

gesamten

Krankheits geschehens (S.

6 oben). Aus rein gastro enterologischer Sicht sei die Beschwerde führerin in sämtlichen Arbeitsprofilen voll einsetzbar. Es könne allerdings auf grund der chronifizierten Situation angenommen werden, da s s die ausgeprägt funktionelle Symptomatik im Gastrointestinaltrakt das Rendement der Beschwer deführerin um 10 % in ganztägigen Arbeitseinsätzen reduziere (S. 36).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zum Befund ausgeführt, dass von einer angemessenen, normal psychologisch nachvollziehbaren leichten traurig-depres siven Grundstimmung gesprochen werden könne. Eine Labilität der Affektivität sei deutlich. Die Belastungen der Beschwerdeführerin seien multipel und könnten natürlicherweise

auch

zu

entsprechenden

depressiven

Ausschwingungen

der

Stim mung führen (S.

46 unten). Phobien im engeren Sinne seien nicht vorhanden, jedoch bestehe eine eindeutige Tendenz überall dort Ängste zu entwickeln, wo

die Beschwerdeführerin nicht ausweichen könne. Angesichts der erfahrenen Gewalt seien diese Ängste nachvollziehbar (S. 47 oben). Im Rahmen der medizinischen Beurteilung

wurde

au f

die

schwierige

und

belastende

Kindheit

der

Beschwerdefüh rerin

hingewiesen

(S.

47

unten) .

Auffällig

sei

auch,

dass

sich

die

Beschwer deführe rin

in

einem

sozial

problematischen

Umfeld

bewegt

habe,

zuerst

mit

einem

offen bar

drogenabhängigen Freund, der sie selbst in eine Abhängigkeit von Kokain und Heroin geführt habe. Dann sei eine Beziehung zu einem gewalttätigen Mann erfolgt, von dem sie ihr erstes Kind bekommen habe. Dieser habe sie gestalkt und verfolgt. Eine weitere Beziehung, aus der ein Sohn hervorgegangen sei, sei wegen psychischer Gewalt und Untreue gescheitert . Es bestehe eine Anamnese mit einer Vergewaltigung.

Aus

aktueller

Sicht

könne

man

nur

noch

bedingt

von

einer

aku ten

posttraumatischen

Belastungsstörung

sprechen,

es

lägen

aber

Symptome

einer

anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach einer posttraumatischen Belastungs störung vor. Die diesbezügliche Restsymptomatik sei aber bescheiden; gewisse Ängste im Zusammenhang mit dem Alleinsein in der Nacht, bei Dunkelheit oder mit möglichen Begegnungen mit ihrem Ex-Partner und Vater der Tochter . Es liege zweifelsfrei

eine

erhebliche

neurotische

Persönlichkeitsstruktur

vor.

Die

psychiatri schen Befunde seien in sich plausibel und konsistent (S. 48) .

Zur Arbeitsfähigkeit wurde

ausgeführt,

dass

aus

psychiatrischer

Sicht

eine

leichtgradige

Einschränkung

bestehe, die in Kombination mit dem somatischen Leiden zu gewichten sei (S.

50).

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eindeutig eine hochgradig neurotisch gestörte Persönlichkeit im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei, bei der die Belastungen und die Wurzeln dieser Störung sich bis in die Kindheit und Jugend zurückverfol gen liessen. Insbesondere bestünden eine deutliche Bindungsunfähigkeit und eine Störung im Kontakt zu anderen Menschen. Die Beschwerdeführerin wünsche sich zwar

Nähe,

ertrage

diese

aber

nicht.

Damit

sei

sie

auch

in

ihren

Fähigkeiten

länger fristig

in

einem

Team

zu

arbeiten

und

sich

in

ein

solches

einzufügen

deutlich

beein trächtigt.

Bezüglich

Ressourcen

könne

gesagt

werden,

dass

die

Beschwerdeführerin

lediglich die Volksschule als schlechte Schülerin absolviert habe. Eine begonnene Lehre als Servicefachfrau sei abgebrochen worden. Später habe die Beschwerde führerin immer Hilfstätigkeiten ausgeübt. Längere Zeit sei sie allerdings als Sach bearbeiterin im Bürobereich tätig gewesen. Seit der Rentenzusprechung habe sich die Beschwerdeführerin in ihrem Zustand etabliert und sei letztlich auch nicht wirklich motiviert wieder eine Tätigkeit aufzunehmen. Aus ihrer Sicht sei klar, dass

sie

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

arbeiten

könne.

Aufgrund

der

gastro enterologischen Beschwerden, die als psychosomatisch verursacht beurteilt wer den

müssten,

werde

der

Beschwerdeführerin

eine

Einschränkung

der

Arbeitsfähig keit von 10 % infolge der chronischen Schmerzen zugebilligt, auch wenn diese somatisch

nur

bedingt

begründbar

seien.

Aus

psychiatrischer

Sicht

bestehe

gegen über der Untersuchung von 2016 anlässlich der polydisziplinären Begutachtung der A.___ AG grundsätzlich kein Unterschied (S.

8

f.).

Aus gesamtmedizinischer Sicht,

bei

weitgehender

Überschneidung

der

psychiatrische n

und

somatischen

Befunde,

sei

die

Beschwerdeführerin

unverändert

zu

50

%

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

in den bisherigen Tätigkeiten eingeschränkt. Dasselbe gelte auch für angepasste Tätigkeiten.

Diese

Beurteilung

gelte

sei t

2016;

in

dieser

Zeit

habe

sich

im

Wesentli chen bei der Beschwerdeführerin nichts verändert.

Aus psychiatrischer Sicht wäre eine vertiefte Psychotherapie indiziert. Leider habe die Beschwerdeführerin alle diesbezüglichen Bemühungen beendet (S. 10). Zum Verlauf und allfälligen Ver änderungen seit der letzten Begutachtung 2016 könne ausgeführt werden, dass sich aktuell im Wesentlichen ein gleicher Zustand vorfinde wie bereits damals beschrieben. Wesentliche medizinische Veränderungen hätten sich in der Zwi schenzeit nicht ergeben. Es sei klar, dass bei einer psychiatrischen Persönlich keitsstörung die Stimmung sehr abhängig sei von äusseren sozialen und inneren psychischen Faktoren und damit keine Konstante darstelle. Zum Untersuchungs zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin nicht depressiv gewesen; dies könne sich aber jederzeit wieder ändern . Insgesamt bestehe aber durchschnittlich eine gegen über 2016 unveränderte psychiatrisch-psychosomatische Situation (S. 11). 5.4

Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenerhöhungsgesuch gestützt auf das B.___ -Gutachten ab, da keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens habe festgestellt werden können (vgl. Verfügung vom

21. November 2023, Urk. 2) . 6 . 6 .1

Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdefüh rerin verschiedene Berichte im Zusammenhang mit Beschwerden im Kieferbereich ein (Urk. 3/15-23,

Urk. 19/1-6, Urk. 24, Urk. 32, Urk. 35). Daraus ergibt sich über den Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in folgendes Bild : 6 .2

Am 18. und 19. August 2023 begab sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Unterkieferschmerzen

nach

einer

Zahnentfernung

vom

16.

August

2023

in

Notfall behandlung (vgl. Urk. 3/15-16/1) und wurde bei der Diagnose einer Osteomyelitis am 25.

August 2023 operiert (Urk.

3/16/4), wobei sie bei reizlosen Wundverhält nissen am 2.

September 2023 entlassen werden konnte (Urk.

3/16/4 S.

2). Am 12.

September 2023 erfolgte eine erneute notfallmässige Zuweisung (Urk.

3/17). Am 6.

Oktober 2023 wurde eine Wundrevision durchgeführt (Urk. 3/20/2).

Im Bericht des Spital s

H.___ vom 18.

Dezember 2023 (Urk.

3/22) wurde festge halten, dass die Beschwerdeführerin bei persistierenden postoperativen Beschwer den nach einer Zahnextraktion im Juli 2023

(richtig: August

2023; vgl. Urk.

3/17 S.

1) mit kompliziertem Verlauf zugewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie von Anfang an immer starke Schmerzen gehabt habe. Sie nehme mittlerweile schon viele Schmerzmittel, welche aber die Schmerzspitzen bei den rezidivierenden

Schmerzattacken

nicht

genügend

abfangen

würden,

so

dass

schon

mehrere Notfallkonsultationen erfolgt seien.

Durch die rezidivierenden heftigen Schmerzattacken, welche kaum zu kontrollieren seien, habe sie schon eine Panik vor dem Schmerz entwickelt. Im Alltag könne sie nicht mehr richtig funktionieren und sei dadurch sehr belastet. Eine Behandlung bei einer Psychiaterin sei bereits in die Wege geleitet worden. Eine Abklärung bei einem Neurologen sei ebenfalls vorgesehen (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich für einen Therapieversuch mit

Neuraltherapie

entschieden.

Zudem

sei

eine

Therapie

mit

Carbamazepin

begon nen worden (S.

2). 6 .3

I.___,

Ärzteteam J.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte im Bericht vom 19.

Dezember 2023 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 3/23) aus, dass d ie Beschwerdeführerin aktuell 100 % arbeitsunfähig sei aufgrund von stärksten therapieresistenten Schmerzen im Gesicht aufgrund von Osteomyel itis Unterkiefer

rechts

(Erstdiagnose

August

2023).

Aufgrund

der

schwierigen

Situation

sei sie psychisch stark belastet und es bestehe eine depressive Symptomatik. Des Weiteren

leide

die

Beschwerdeführerin

an

chronischen

Bauchschmerzen

sowie

Mangelernährung aufgrund von Gastroparese (Erstdiagnose Januar 2021). Diese Symptomatik führe im Alltag ebenfalls zu einer starken Einschränkung. Aufgrund der unkontrollierten Schmerzsymptomatik sowie der psychischen Belastungssi tuation sehe er die Beschwerdeführerin längerfristig als arbeitsunfähig. 6 .4

Vor diesem Hintergrund nahm RAD-Arzt F.___

am 26.

Februar 2024 Stellung (Urk. 11) . Er führte aus,

dass seit dem 18. August 2023 ein komplizierter Verlauf nach Zahnextraktion im Bereich des rechten Unterkiefers entstanden sei, welcher zahlreiche ambulante wie auch stationäre Behandlungen nach sich gezogen habe, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden könne. Unklar sei jedoch das aktuelle Zustandsbild, da generell eine Behandelbarkeit der Beschwerden bei abgeklungener Entzündung des Kiefers bestehe. Für weitere genauere Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit müssten die Berichte

der

neurologischen

Abklärung,

der

psychiatrischen

Behandlung

und

gege benenfalls weitere Berichte der Schmerzbehandlung durch das Spital H.___ eingeholt werden. Möglicherweise bestehe eine Symptomausweitung

(S. 2 unten). 6 .5

Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom

30. April 2024 (Urk. 19/1) fest, dass die Schmerzsymptomatik aus neurologischer Sicht als Folge einer neuronalen Schä digung im Verlauf des Nervus mandibularis/ Nervus

lingualis aus dem Nervus

tri geminus rechts anzusehen sei. Prinzipiell sei eine spontane Beschwerdebesserung jetzt 6 - 7 Monate nach den kieferchirurgischen Eingriffen noch im Bereich des Möglichen, in Anbetracht des bisherigen Verlaufes müsse aber vermutlich mit residualen Symptomen gerechnet werden (S. 2 unten) .

Im Bericht vom 7. November 2024 (Urk. 35) führte

Dr. K.___ aus, dass zwi schenzeitlich ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik L.___ erfolgt sei (vgl. dazu Austrittsbericht vom 28. Juni 2024, Urk. 24) . Eine wegweisende Besserung der Schmerzsymptomatik im Kieferbereich rechts habe jedoch nicht erreicht wer den können (S. 1). Korrespondierend mit der Entwicklung der Schmerzsympto matik, jetzt mit Schwerpunkt im Bereich des Oberkiefers, zeige die aktuell noch mals durchgeführte MRI-Untersuchung (vgl. Urk. 32) nunmehr deutlich eine Atrophie des N ervus maxillaris rechts. Die Ursache dafür sei unklar, am ehesten sei

von

einem

Status

nach

Neuritis

in

Zusammenhang

mit

der

stattgehabten

Osteo myelitis in der benachbarten Kieferregion auszugehen, wobei jetzt ein Residual zustand mit postentzündlichen und gegebenenfalls narbigen Veränderungen des Nervengewebes vorliege.

Vor diesem Hintergrund sei das neuropathische Schmerzsyndrom nachvollziehbar. Prognostisch liege aus neurologischer Sicht ein Residualsyndrom vor, von einer spontanen Besserung und Rückbildung der Schmerzproblematik könne nicht mehr ausgegangen werden . Dementsprechend stünden jetzt symptomatische und schmerztherapeutische Massnahmen im Vor dergrund (S. 2 unten).

Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in Anbetracht der anhaltenden Schmerzbelastung bis auf weiteres nicht arbeitsfähig (S. 3). 7. 7.1

Betreffend den Ges undheitszustand der Beschwerdeführerin

i m Zeitpunkt der an gefochtenen

Verfügung

kann

auf

das

Gutachten

der

Ärzte

des

B.___

vom

Mai

2023

abgestellt werden. Dieses erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizi nischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl.

E.

1.4) vollumfänglich . Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinan der und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis zum Begutachtungszeit punkt angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutach ten umfassend und vermag zu überzeugen.

Die Gutachter gingen im Wesentlichen und übereinstimmend mit dem A.___ - G utachten

von

einer

kombinierten

Persönlichkeitsstörung

aus.

Die

Beschwer deführerin sei aus gesamtmedizinischer Sicht, bei weitgehender Überschneidung der psychiatrischen und somatischen Befunde, unverändert zu 50

% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In psychiatrischer Hinsicht bestand gegenüber der Untersuchung von 2016 grundsätzlich kein Unterschied, es liege im W esentlichen ein gleicher Zustand vor.

Dieser Beurteilung steht die Einschätzung im Bericht

der G.___ AG vom April 2021 gegenüber. Darin wurde angegeben, dass aufgrund einer Exazer bation des somatischen Zustandes auch eine Verschlechterung des psychischen Zustandes e ingetreten sei, weshalb eine Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben sei (vgl. vorstehend E.

5.3) . Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund des Berichtes der G.___

nicht

von

einer

stabilen,

anhaltenden

Verschlechterung

ausgegangen

wer den

kann .

Die

Gutachter

des

B.___

führten

aus,

dass

die

Belastungen

der

Beschwer deführerin multipel seien und zu entsprechenden depressiven Ausschwingungen der Stimmung führen könnten. Die Stimmung sei sehr abhängig von äusseren sozialen und inneren psychischen Faktoren. Zum Untersuchungszeitpunkt sei die Beschwerdeführerin

nicht

depressiv

gewesen,

was

sich

aber

jederzeit

wieder

ändern

könne. Insgesamt bestehe aber durchschnittlich eine gegenüber 2016 unverän derte psychiatrisch-psychosomatische Situation (vgl. vorstehend E. 5.3) . Diesen Schwankungen trugen die Gutachter mit der Einschätzung einer unveränderten durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 50 % Rechnung. In diesem Sinne ist die im Bericht der G.___ dargestellte Exazerbation der depressiven Symptomatik lediglich als vor übergehende Verschlechterung anzusehen .

Die

Beschwerdeführerin

machte

geltend,

dass

beim

B.___ -Gutachten

eine

neuropsy ch ologische Untersuchung fehle. Eine solche erscheint angesichts der Aktenlage jedoch nicht erforderlich. So kam d en anlässlich der Begutachtung 2016 festge stellten neuropsych ologische n Defiziten keine eigenständige Bedeutung zu.

I m Rahmen der damaligen polydisziplinären Beurteilung wurde festgehalten, dass d ie se

entweder

auf

die

ADHS

oder

die

kombinierte

Persönlichkeitsstörung

zurück zuführen seien . Das psychiatrische Beschwerdebild führe unter anderem zu kog nitiven Funktionseinbussen (vgl. vorstehend E. 3.2). Des Weiteren finden sich in den vorliegenden Berichten keine Hinweise auf eine Verschlechterung der neu ropsych ologische n Defizite.

Auch ist nicht ersichtlich, dass

eine neuropsych olo gische Abklärung aus medizinischer Sicht

für notwendig befunden worden wäre .

Die

Beschwerdeführerin

hielt

weiter

fest,

dass

eine

Gastroparese

diagnostiziert

wor den sei. Eine solche wirke sich regelmässig auf die Arbeitsfähigkeit aus. Entgegen

dem B.___ -Gutachten liege nicht bloss ein Verdacht auf

Gastroparese vor (Urk.

1 S.

12

oben).

Im

Rahmen

des

A.___ -Gutachtens

wurden

die

gastroenterologischen

Beschwerden im Sinne eines Reizdarmsyndroms interpretiert, welches bei psychi schen Erkrankungen gehäuft auftrete. Im Bericht der Klinik für Gastroenterologie des C.___ vom

23. November 2020 (Urk. 13/115/ 9-10) wurde ein Verdacht auf funktionelle Dyspepsie vom EPS-Typ genannt; als Differentialdiagnosen wurden eine Gastroparese und eine FODMAP-Intoleranz aufgeführ t. Im Bericht des C.___,

Klinik

für

Gastroenterologie,

vom

11.

Januar

2021

(Urk.

13/115/7-8)

wurde

ausge führt,

dass

die

Beschwerden

am

ehesten

im

Rahmen

einer

Gastroparese

zu

interpre tieren seien. Im Bericht der G.___ vom April 2021 wurde

die

Gastroparese

ohne

weitere

Ausführungen

dazu

als

eigenständige

Dia gnose aufgeführt

(Urk.

13/115/1-4). Im gastroenterologischen Teil des B.___ -Gut achtens wurde dazu ausgeführt, dass eine mögliche Gastroparese 2020 am Uni versitätsspital diagnostiziert worden sei. Die klassische Klinik könne allerdings anamnestisch nicht erfragt werden und finde auch in der Aktendokumentation keinen Niederschlag. Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin geltend ge machten

Bauchbeschwerden

schwierig

eindeutig

zu

qualifizieren

(Urk.

13/141/34).

Wesentlich sind indessen nicht die genaue n Diagnose n, sondern vielmehr die konkreten Befunde und die entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit.

Die genannten medizinischen Berichte lagen den

B.___ - Gutachte rn vor (vgl. Urk. 13/141 S. 21 f.) und die gastroenterologischen Beschwerden wurden berück sichtigt .

Zusammenfassend

ist

folglich

auf

das

Gutachten

der

Ärzte

de s

B.___

vom

Mai

2023

abzustellen, wonach

weiterhin und unverändert von einer 50%igen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin auszugehen ist .

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 7.2

Z u prüfen bleibt, ob die im Rahmen der Beschwerde geltend gemachte Schmerzsymptomatik im Kieferbereich bei der Beurteilung der vorliegend ange fochtenen Verfügung zu berücksichtigen ist.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

beurteilt

das

Sozialversicherungsgericht

die

Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .).

Mit Verfügung vom 21.

November 2023 wurde das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt kann mit überwiegender Wahrschein lichkeit

noch nicht

von

einer

stabilen

und

andauernden

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

der

Beschwerdeführerin

ausgegangen

werden.

Denn

eine

Arbeitsunfähigkeit

w urde,

obwohl

gemäss

Dr.

F.___

die

Beschwerden

nach

Zahn extraktion vom 16. August 2023 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt haben sollen (vgl. vorstehend E.

6.4), echtzeitlich erst im Bericht von Hausarzt Dr. I.___ vom 19.

Dezember 2023 und damit nach Verfügungserlass erwähnt (vgl. vorste hend E.

6.3). Dabei blieb jedoch unklar, ob es sich um eine andauernde Arbeits unfähigkeit handelt. So hielt der Neurologe Dr. K.___ selbst im April 2024 noch fest, dass eine spontane Beschwerdebesserung jetzt, 6 - 7 Monate nach den kieferchirurgischen Eingriffen, noch im Bereich des Möglichen liege (vgl. vorste hend E. 6.5) . Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

21. November 2023 konnte demnach noch nicht von einer revisionsrechtlich relevanten, anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgegan gen werden.

Die Beeinträchtigung aufgrund der starken Kieferbeschwerden ist vorliegend des halb nicht geeignet, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen, zumal eine Verschlechterung erst nach drei Monaten berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) und eine Rentenerhöhung frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem die versicherte Person das Revisionsbegehren gestellt hat (vgl. Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV). Entsprechend ist die Schmerzsymptomatik im Kiefer bereich bei der Beurteilung der vorliegenden Verfügung nicht zu berücksichtigen. 7 .3

Nach dem Gesagten fehlte es bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Ver fü gung an einer anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und somit auch an einem Revisionsgrund. Mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes

entfällt

hinsichtlich der psychischen Erkrankung

eine Indikatorenprüfung nach BGE

141

V

281

(vgl.

Urteil e

des

Bundesgerichts

8C_308/2021

vom

4.

Oktober

2021

E. 5.2 sowie 8C_603/2019 vom 22. November 2019 E. 6.2).

Des Weiteren erübrigt sich ein Einkommensvergleich.

Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als zutreffend, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

Wie

vorstehend

ausgeführt

(E .

7 . 2),

bestehen

jedoch

Anhaltspunkte

für

eine

wesent liche andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens . Die beschwerdeweise Geltendmachung der neuen medi zinischen Befunde ist als

Revisions gesuch entgegenzunehmen und die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft im vorliegenden Verfahren - antragsgemäss - an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in geeigneter Form abklärt. 8 . 8.1

Die

Gerichtskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

ermessensweise

auf

Fr.

800.--

festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Ge richtskasse zu nehmen. 8. 2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Christian Puricel, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbin dung

mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die

Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsge richt

(GebV

SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertre tung

- namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 8.3

Der

von

Rechtsanwalt

Dr.

Puricel

mit

Eingabe

vom

11.

Juli

2024

geltend

gemachte

Aufwand von 25.85 Stunden (Urk. 26) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren noch nicht vertrat. Namentlich erscheint ein Aufwand von nahezu 20 Stunden für d as Akten studium und die Beschwerdeschrift als überhöht.

Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige und gebotene Aufwand (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2015 vom 10. März 2016 E. 5.2). Vorliegend waren keine schwierigen rechtlichen oder prozessualen Fragen zu klären . Des W eiteren wurden verschiedene Posten in der Honorarnote nicht einzeln ausgewiesen, son dern jeweils pauschal an einem Tag erfasst, was die Überprüfung der Angemes senheit erheblich erschwert.

Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt 15 Stunden für das Studium der Akten und das Verfassen der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 4. Juni 2024 als angemessen. Darüber hinaus erscheinen

fünf Stunden für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den eingeholten Arztberichten und der Instruktion der Beschwerdeführerin

als angemessen . Damit ergibt sich ein notwendiger Zeitaufwand von 20 Stunden. Somit ist die Entschädi gung von Rechtsanwalt Dr. Christian Puricel bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes

von

Fr.

220.--

(zuzüglich

Mehrwertsteuer)

auf

Fr.

4' 9 00.--

(inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

8. 4

Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Abklärung einer allfälligen Verschlechterung an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur . Chris tian

Puricel,

Thalwil,

wird

mit

Fr.

4’900 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

aus

der

Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Christian Puricel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni