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IV.2024.00014

Erstmalige Anmeldung, Zusprache einer abgestuften unbefristeten Rente, Gutachten ist beweiswertig, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2024-07-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

1981

geborene

X.___ ,

Mutter

zweier

in

den

Jahren

2009

sowie

2012

geborene r Kinder (Urk.

8/10 Ziff.

3 ), war seit

15.

März 2011 als Telefonistin (Emp fang) und Übersetzerin für ihren ( seit 15.

November 2019 getrenntlebenden, vgl. Urk.

8/166 /2 ) Ehemann und Rechtsanwalt tätig (vgl. Urk.

8/9 und Urk.

8/ 12/7 ) . Am 10.

Mai 2019 wurde sie von ihrer Krankentaggeldversicherung und Einrich tung der beruflichen Vorsorge zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk.

8/3) . Am 23.

Mai 2019

meldete sie sich selber zum Leistungsbe zug an (Urk.

8/10 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und

zog die Akten der Kran kentaggeldversicherung bei (Urk.

8/15 , Urk.

8/22 ) . Am 2.

Juli 2020 teilte die IV-Stelle

der

Versicherten

mit,

es

seien

keine

Eingliederungsmassnahmen

möglich

(Urk.

8/32).

Eine auf Juni und Juli 2021 angesetzte polydisziplinäre Begutachtung sagte die Versicherte unter Hinweis auf eine Rückenoperation vom 7.

Juni 2021 ab (vgl. Urk.

8/66, Urk.

8/68). Im September und Oktober 2022 konnte die polydis ziplinäre Begutachtung durchgeführt werden und das polydisziplinäre Gutachten des

Z.___ wurde am 4.

November 2022 fertiggestellt (Urk.

8/128). In der Folge v eranlasste die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt ( Bericht

vom

24.

Februar

2023;

Urk.

8/138 ).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidver fahren (Urk.

8/149 , Urk.

8/154, Urk.

8/157 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16.

November 2023 (Urk.

8/17 3 , Urk.

8/182 , Urk.

8/195, Urk.

8/204 = Urk.

2) ab November

2019 eine halbe Rente, ab September 2021 eine ganze Rente und ab April 2022 eine Rente von 50 % einer ganzen Invaliden rente zu. 2.

Die Versicherte erhob am 8.

Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16.

November 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente oder statt einer halben eine höhere Rente auszurichten. Even tuell sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben, um die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch-psychologischer Sicht in Kombination mit ihrem Rückenleiden rechtsgenüglich abklären zu können.

Am 14.

März 2024 (Urk.

7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 15.

März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1.

Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

Für

Fälle

erstmaliger

abgestufter

bzw.

befristeter

Rentenzusprachen

und

Revisions fälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art.

88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz .

9102 ). Vorliegend erging d ie ange fochtene Verfügung nach dem 1.

Januar 2022. Da ein Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin ab November 2019 und ab April 2022 zu prüfen ist, kommt jeweils das alte und das neue Recht zur Anwendung. V orliegend werden deshalb je nach Relevanz sowohl die b is 31. Dezember 2021 gültig gewesenen als auch die ab 1. Januar 2022 anwendbaren Rechtsvorschriften zitiert . 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art.

28b Abs.

1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente fest gelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69

% entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs.

3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50

% gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE

125

V

413 E.

2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27.

August 2008 E.

2.3; vgl. Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

3.

Auflage

2014,

Rn

11 zu Art.

30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.

BGE

131

V

164 E.

2.2, 125

V

413 E.

2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25.

Juni 2018 E. 5.1 [in BGE

144

V

153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25.

Mai 2011 E.

2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE

131

V

164 E.

2.2, 125

V

413 E.

2d; Urteile

des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11.

Juli 2008 E.

2 und I

526/06 vom 31.

Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften

oder

befristeten

Invalidenrente

in

einer

oder

in

mehreren

Verfügungen

gleichen Datums eröffnet wird (BGE

131

V

164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23.

Oktober 2009 E.

4.1 mit Hinweis). 1.5

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuf ten

oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art.

17 ATSG in Verbindung mit Art.

88a IVV) analog anzuwenden (BGE

133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26.

Februar 2021 E.

2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung

erforderliche

Revisionsgrund

gegeben

ist,

beurteilt

sich

durch

Vergleich

des

Sachverhalts

im

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

mit

demjenigen

im

nach

Mass gabe des analog anwendbaren Art.

88a Abs.

1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.

BGE

125

V

413 E.

2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25.

August 2017 E.

2.2 und 8C_350/2013 vom 5.

Juli 2013 E.

2.2 mit Hinweis). 1.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs.

1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch

zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Ge sundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Ferner

kann

ein

Revi sionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE

144

I

28

E.

2.2,

130

V

343

E.

3.5,

117

V

198

E.

3b,

je

mit

Hinweisen).

Hingegen

ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141

V

9 E.

2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche dia gnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil

des

Bundesgerichts

9C_135/2021

vom

27.

April

2021

E.

2.1

mit

Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE

141 V 9 E.

2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27.

Mai 2021 E.

2.3, je mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE

134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E.

3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8.

April 2024 E.

4.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, eine ex ter ne medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medi zin,

Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie von September und Oktober 2022 habe eine gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2018 ergeben.

Die Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause habe ergeben, dass

sie

bei voller Gesundheit zu 100

% im Erwerb tätig sein würde. Ihre bishe rige

beruf liche Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit, die körperlich leichte,

wechselbelastende Arbeiten mit organisatorischen und administrativen

Aufgaben

ohne komplexe Teamarbeit oder mit Wechselschichten umfasse. Wei ter

entstehe

e in

Rentenanspruch

frühestens

sechs

Monate

nach

Anmeldung.

Ab

November 2019 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50

% zumutbar gewesen . Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 50 %, was zu einem Anspruch auf eine halbe Rente ab November 2019 führe. Ab Juni 2021 habe sich ihre gesundheit liche Situation verschlechtert und sie sei vollständig arbeitsunfähig gewesen , was dem Invaliditätsgrad entspreche. Mit Berücksich tigung einer dreimonatigen Wartezeit habe sie somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab September 2021. Ab der Verbesserung des Gesundheitszu standes Mitte Dezember 2021 sei es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar gewesen, einer Tätigkeit von 50

% nachzugehen. Nach erneuter Berücksichtigung einer dreimonatigen Wartezeit ab der Verbesserung Mitte Dezember 2021 betra ge

der Invaliditätsgrad ab April 2022 wieder 50

% (Urk.

2 Verfügungsteil 2 S.

1).

Die Beschwerdeschrift erschöpfe sich in der subjektiven Einschätzung ein er völli gen Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdeführerin selbst (Urk.

7 S.

1). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, die psychischen Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabilen histrionischen Anteilen seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig bis ungenügend berücksichtigt worden (Urk.

1 S.

5 f.). Sie sei aktuell nicht in der Lage, auch nur einfachste Bürotätigkeiten bezie hungsweise Telefonate mehrere Tage hintereinander durchzuführen. Die psy chischen und die körperlichen Beschwerden würden zusammen keiner Arbeits fähigkeit von 50

%

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Bürogehilfin

beziehungsweise

Telefonistin

entsprechen. Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen, eine Abklä rung der Arbeitsfähigkeit beispielsweise in einer geschützten Arbeitsstätte

vorzunehmen. Es sei ein Invaliditätsgrad von mehr als 50

% ausgewiesen (S.

6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3. 1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , B.___ , nahm im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

der Beschwerdeführerin vor, über welche er am 31.

Juli 2019 (Urk.

8/19) berich tete. Er nannte als Diagnose ein mittelgradig ausgeprägtes agitiert-depressives Syndrom, Differentialdiagnose depressive Episode oder affektiver Restzustand bei wahrscheinlich iatrogenem Opioid-

und Benzodiazepin-Missbrauch (S.

6). Aktuell bestehe vom 18. Juli 2019 bis 30. September 2019 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Oktober 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Zur Begründung führte Dr.

A.___ aus, die affektiven und vege tativen Beeinträchtigungen im Rahmen des depressiven Syndroms bedingten schlüssig

eine

derzeit

auf

50

%

herabgesetzte

Arbeitsfähigkeit

in

jeder

Arbeitstätig keit. Die Prognose depressiver Syndrome sei überwiegend günstig. Notwendig sei die Fortführung, gegebenenfalls Anpassung der medikamentösen antidepressiven Behandlung sowie die kontrollierte und dokumentierte Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln. In einer angepassten Tätigkeit könne keine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S.

7 ) . 3. 2

Die Ärzte der p sychiatrischen Klinik C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 24.

Oktober 2019 (Urk.

8/128/115-119) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 13.

bis 25.

September 2019 und führ ten

aus, der Eintritt der Beschwerdeführerin sei per f ürsorgerischer U nter bringung

nach Mischintoxikation in suizidaler Absicht vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation

erfolgt . Als Diagnosen wurden im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mit telgradige Episode ( ICD-10 F33.1), ein Verdacht auf eine adulte Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ( ICD-10 F90.0) und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol ( ICD-10 F10.1) aufgeführt (S.

1) . Zur aktuellen Anamnese wurde aus geführt, d ie Beschwerdeführerin berichte, ihr sei alles zu viel geworden, sie habe

sich aufgrund zahlreicher Termine überfordert gefühlt, zudem bestünden schon seit längerer Zeit wiederkehrende Konflikte mit dem Ehemann, aktuell befinde sich das Paar in Trennung. Sie habe einen neuen Partner, sei jedoch finanziell weiterhin abhängig vom Ehemann ( S.

2) . Aufgrund der kurzen Auf enthaltsdauer sei keine genügende

und abschliessende Beurteilung möglich gewesen (S.

4) . 3. 3

Dr.

med.

D.___ ,

E.___ , führte mit Bericht vom

15. November 2019 ( Urk. 8/26 /8-12 ) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit April 2017 (Ziff.

1.1) , und nannte als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch, emotional instabil; ICD-10 F61.0 ; Ziff. 2.5 ). Die Beschwerdeführerin sei aktuell vollständig arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt (Ziff.

4.1). 3. 4

Die Fachpersonen der C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 10.

März

2020 (Urk.

8/128/112-114)

über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 6. bis 10. März 2020 und nannten im Wesentlichen als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; S.

1). Der Eintritt sei auf Eigeninitiative der Beschwerdeführerin bei zunehmender depressiver Sympto matik sowie Panikattacken erfolgt, vor dem Hintergrund verschiedener psycho sozialer Belastungsfaktoren und beim Vorliegen oben genannter Diagnosen . Die Beschwerdeführerin habe beim Eintritt berichtet , dass es schon länger Probleme in ihrer Ehe gegeben habe. Aktuell laufe die Scheidung von ihrem Mann. Sie habe davor am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei ihres Mannes gearbeitet, aktuell sei sie arbeitslos und habe jetzt auch finanzielle Probleme. Sie merke seit Dezember letzten Jahres eine V erschlechterung ihrer Stimmungslage

mit u nter anderem starken Schuldgefühlen ihren Kindern gegenüber sowie zunehmenden, ak tuell fast immer

täglichen P an ikat t acken und Schlafstörungen (S.

1). Aufgrund des Konsums einer Dose Prosecco am vierten Behandlungstag sei am Folgetag die vorzeitige Entlassung erfolgt (S.

2). 3.5

Am 23. April 2020 erfolgte bei der Diagnose eines Massenprolapses auf Höhe des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers (LWK) mit partiellem Cauda -Syndrom mit Hypäs thesie des linken Beines, Fussheberparese M3 links und verzögerter Miktion eine mikrochirurgische Fenestration LWK 4/5 links und Entfernung des Massenprolaps (Urk. 8/34). Anlässlich der Untersuchung vom 10. Juni 2020 (vgl. korrigierter Bericht

vom

4.

September

2020;

Urk.

8/40/8-9)

berichtete

die

Beschwerdeführerin,

es sei insgesamt viel besser als vor der Operation (S. 1). 3.6

Die Fachpersonen des E.___

nannten

mit

Kostengutsprachegesuch

an

die

Krankenkasse

der

Beschwerde führerin vom

10. September 2020 (Urk.

8/46/2-3) als Diagnosen eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol

(ICD-10

F10.1;

S.

1).

Die

Beschwerdeführerin

leide

unter

Zukunftsängsten,

Panikattacken, depressiven Verstimmungen, Konzentrationsstörungen, häufiger Migräne

und

Schlafstörungen.

Aufgrund

der

Überforderungssituation

mit

den

psy chosozialen Belastungen habe sich die Beschwerdeführerin A nfang 2020 immer mehr in ihre aktuelle Wohnung zurückgezogen. 3. 7

Die Ärzte der C.___ berichteten am 26. März 2021 (Urk.

8/128/106-111) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 12. Februar bis 15.

März

2021

und

führten

insbesondere

aus,

es

sei

eine

Teilremission

der

bestehen den depressiven Symptomatik erreicht worden.

Zur aktuellen Anamnese wurde unter anderem festgehalten, i m Jahr 2015 sei der Vater der Beschwerdeführerin

in Russland verstorben und die Beschwerdeführerin habe sich nicht richtig von ihm

verabschieden können. I m Jahr 2017 sei ihre Mutter verstorben. Ihr bester Freund sei durch Suizid verstorben.

2019 habe sie die selbst initiierte und komplizierte Trennung

vom

Ehemann

und

gleichzeitig

eine

Verschlechterung

ihrer

Stimmungs lage

mit unter anderem starken Schuldgefühlen ihren Kindern gegenüber

sowie zunehmenden,

aktuell

fast

immer

täglichen

Spannungskopfschmerzen

und

Schlaf störungen

erlebt (S.

2). 3.8

Am 7. Juni 2021 und 16. August 2021 (Urk. 8/80/7) wurde die Beschwer deführerin

erneut am Rücken operiert (Urk. 8/84/4-5). Am 18. August 2021 erlitt

sie zudem beidseitige Lungenembolien (Urk. 8/80/6). Vom 23.

August bis 9.

September

2021

war

sie

in

stationärer

Rehabilitation

(Urk.

8/80/11-13).

Gemäss

Verlaufsbericht der Fachpersonen der Klinik F.___

10. November 2021 (Urk.

8/99) fand sich ein sehr guter postoperativer neuroradiologischer Befund, welcher das aktuelle Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht erkläre (S. 2).

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, beurteilte mit Bericht vom 23. Dezember 2021 (Urk. 8/109) die im Vordergrund stehenden positions- und bewegungsabhängigen lumbalen Schmerzen als grösstenteils myofaszialer Natur (S. 2). 3. 9

Eine Assistenzärztin des Rehazentrums H.___ berichtete am 4.

März 2022 (Urk. 8/113/9-11, vgl. auch Urk.

8/114) über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14.

Februar bis 6.

März 2022 und führte aus, die Beschwerdeführerin sei für die Dauer des stationären Aufenthalts und danach bis

am 1.

April 2022 vollständig arbeitsunfähig. Sie verwies für die weitere Beur teilung

der

Arbeitsfähigkeit

auf

die

nachbehandelnden

Ärzte.

Die

verschlechterte n

Werte während des Aufenthalt s würden auf eine aktuell nicht somatische Proble matik hindeuten (S.

3). 3. 10

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin am 27.

und 28.

September und am 17.

Oktober 2022 durch Fachärzte des Z.___ inter nistisch, psychiatrisch, neurologisch und orthopädisch begutachtet. In ihrem Gut achten vom 4 .

November 2022 nannten die Ärzte nach Erhebung der Anamnese, Berücksichtigung

der

Akten

und

Durchführung

eigener

Untersuchungen

folgende ,

hier teilweise verkürzt dargestellte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk.

8/128 /8-9 , Urk.

8/128/36 ) : - Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Schmerz- und sensiblem Aus fallsyndrom L5 links

bei Status nach lumbaler Rückenoperation am 23.

April 2020, 7. Juni 2021 und 16. August 2021 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und his trionischen Anteilen (ICD-10 F61.0)

Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt: - Migräne mit verlängerte visueller/retinaler Aura - Sulcus

ulnaris Reizsyndrom links - Hypalgesie rechte Gesichts- und Kopfhälfte unklarer Ätiologie - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Aus

neurologische r

Sicht

kam

Dr.

med.

I.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

zum

Schluss,

s chwere

körperliche

Tätigkeiten

könn t en

nicht

mehr

durchgeführt

werden

(Urk.

8/128 /36 Ziff.

7.2) .

Es besteh e ein Status nach dreimaliger Rückenoperation .

Hier müsse von einer mehrmonatigen postoperativen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen

werden,

wobei

diesbezüglich

von

orthopädischer

Seite

Stellung

genommen

werde. Aufgrund des chronischen Lumbovertebralsyndroms mit Lumboischialgie links

sei

infolge

der

Schmerzen

von

einem

erhöhten

Pausenbedarf

von

20

%

auszu gehen. Die sensiblen Ausfälle im Dermatom L5 beeinträchtigten die Arbeitsfähig keit nicht. In der angestammten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Während einer Migräneattacke sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk.

8/128/37 Ziff.

8) . Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde ausgeführt, leichte körperliche rückenadaptierte, organisatorische und administrative Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin ganztags zugemutet werden. Im Übrigen wurde dasselbe ausgeführt wie zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (vgl. Urk.

8/128/38).

Aus rein allgemeininternistischer Sicht konnte Dr.

med .

J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün den ( Urk.

8/128/77 ff.).

Dr. med. K.___ , Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , hielt aus orthopädischer Sicht fest, die

Beschwerdeführerin leide seit 2015 an chronisch rezidivierenden Rücken beschwerden tieflumbal, so dass über längere Zeit diverseste konservative Massnahmen durchgeführt worden seien. Bei Schmerzexazerbation während des

Lockdowns 2020 habe aufgrund eines Massenprolaps L4/5 die Indikation zur

notfallmässigen Operation gestellt werden müssen im Sinne einer mikro chirurgischen Fenestration L4/5 links und Entfernung des Massenprolaps. Anschliessend sei es der Beschwerdeführerin vorübergehend deutlich besser gegangen, bis es 2021 wieder zu Schmerzexazerbationen gekommen sei, bild gebend zurückzuführen auf eine Rezidivdiskushernie , welche am 7.

Juni 2021 abermals chirurgisch angegangen worden sei. Dieser Eingriff habe keinen rele vanten schmerzlindernden Effekt gehabt. Es sei eine Zweitbeurteilung durch die L.___ AG inkl usive Bildgebung erfolgt. Bei hohem Leidensdruck sei schliesslich die Indikation zur Redekompression und Cagespondylodese L4/5 per 16.

August 2021 gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe angege ben ,

anschliessend für einige Wochen gut profitiert zu haben, bis sich wieder Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein eingestellt hätten.

Aus chirurgischer Sicht habe nichts mehr angeboten werden können bei bild gebend

regelrechter postoperativer Situation. Entsprechend werde sie derzeit durch ein schmerzmedizinisches Institut betreut . Die Implantation eines Neuro stimulators sei angedacht. Klinisch finde sich im Rahmen der Begutachtung eine doch schmerzgeplagte Beschwerdeführerin, sie präsentiere ein Schonhinken links, die Standdauer des linken Beines gegenüber rechts sei deutlich verkürzt, der Straight

Leg

Raise

Test

( SLR )

sei

links

gegenüber

rechts

kraft-

und

schmerzbedingt

eingeschränkt. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei bei der expli ziten

Untersuchung

schmerzbedingt

deutlich

eingeschränkt,

handkehrum

könnten

diverse

komplexe

Bewegungsabläufe

gut

durchgeführt

werden

(An-

und

Auszie hen

der Socken und der Schuhe). Weiter fänden sich keine Schonungszeichen im Bereich der linken unteren Extremität, wie sie zu erwarten sein würden aufgrund des präsentierten doch erheblichen Schonhinkens links (Urk.

8/128/96 f. Ziff.

7.1). Die Beschwerdeführerin scheine glaubhaft an erheblichen LWS-Beschwerden zu leiden nach oben genannten Voreingriffe n und so sei von einer gewissen vermin derten Belastbarkeit des Achsenskeletts auszugehen ( Urk.

8/128/97 Ziff.

7.2).

Grundsätzlich hätten sich keine Hinweise für eine eindeutige Verdeutlichung oder gar Aggravation gezeigt. Einzig auffallend seien die fehlenden Schonungszeichen im Bereich der linken unteren Extremität gewesen, wie sie zu erwarten wären

auf grund des eindrücklich präsentierten Schonhinkens links infolge einer subjektiv eingeschränkten Belastbarkeit und Schmerzproblematik (Urk.

9/128/98 Ziff.

7.5). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde festgehalten, rein orthopädischerseits habe dreimal die Indikation für einen LWS-Eingriff gestellt werden müssen, woraus sich postoperative Arbeitsunfähigkeiten für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit nach dem ersten Eingriff vom 23.

April 2020 von

maximal drei Monaten, nach dem zweiten und dritten Eingriff vom 7.

Juni und 16.

August 2021 bis maximal vier Monate postoperativ, also Mitte Dezem ber

2021 ergeben hätten. Ab dann sollte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus ortho pädischer Sicht medizinisch-theoretisch wieder vollschichtig zumutbar sein mit einem schmerzbedingt verminderten Rendement infolge erhöhten Pausenbedarfs von 20

%. Gesamthaft sei also aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch ab Mitte Dezember 2021 in der angestammten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk.

8/128/98 Ziff.

8) . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne als angepasst angesehen werden, handle es sich doch um eine wechselbelastende, überwiegend leichte Arbeit mit insbesondere organisatori schen und administrativen Tätigkeiten (Urk.

8/128/99).

Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte

aus, Anlass für die psychiatrischen Behandlungen sei die im Vor dergrund

stehende rezidivierende depressive Störung gewesen, die ab 2017 aufgetreten sei . Aktuell könne die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS) nach ICD-10 F43.1 aufgrund der berichteten Intru sionen/Flashbacks und Albträumen von Kriegerlebnissen gestellt werden.

Diese

schon lange bestehende chronische PTBS-Symptomatik habe allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

8/128/58). Das ambulante Setting sei angemessen. Bei zwei der insgesamt vier stationären Behandlungen sei ein vorzeitiger Austritt wegen einer Übertretung der Stationsregeln respektive wegen Alkoholkonsum erfolgt. Trotz der durchgeführten psychiatrischen Therapien habe keine längere Remission der depressiven Symptomatik erreicht werden kön nen.

Die komorbiden psychischen Störungen, die Schmerzproblematik und die psychosozialen Belastungen erschwerten die Therapie massgeblich, was sich in dem chronischen Verlauf widerspiegle (Urk.

8/128/61 f.). Die Beschwerdean gaben

der

Beschwerdeführerin seien in sich konsistent und es bestünden auch keine

wesentlichen Diskrepanzen zwischen ihren Angaben und der Aktenla ge.

Die Beschwerdeführerin nehme entsprechend ihrer Beschwerden Therapien

in

Anspruch. Eine Diskrepanz bestehe zwischen den vorhandenen Fähigkeiten

und

Ressourcen

und

der

aktuellen

Selbsteinschätzung

der

Beschwerdeführerin.

Es

lasse sich nicht nachvollziehen, warum sie sich nicht wenigstens eine leich te,

einfache Tätigkeit in einem Teilzeitpensum (oder wenigstens stundenweise) vorstellen könne (Urk.

8/128/62 Ziff.

7.3). Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe Sprachen studiert und spreche neben ihrer Muttersprache weitere fünf Sprachen. Sie sei

trotz der posttraumatischen Belastungsstörung und der Persönlichkeits problematik in der Lage gewesen, in der Schweiz verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachzugehen und eine Familie zu gründen. Nebst der Kinderbe treuung habe sie von 2011 bis 2018 in der Anwaltskanzlei ihres Ehemannes zu

60

% am Empfang, als Telefonistin, Übersetzerin und Bürogehilfin tätig sein

können. Sie sei fähig , ihren Haushalt zu führen und abwechselnd mit dem

Ex-Ehemann die beiden Kinder zu betreuen, wobei sie einmal wöchentlich

Hilfe durch die Spitex erhalte. Sie sei in der Lage Auto zu fahren und

könne

dazu bei Bedarf das Auto ihres Ex-Ehemannes ausleihen. Als somatische Belastungen seien

die

chronischen

Rückenschmerzen

und

die

Migräne

zu

nennen.

Es

bestünden

zudem psychosoziale Belastungen durch den Verlust von Familienangehörigen in

den letzten Jahren, der Stellenlosigkeit und der engen finanziellen Situation (Urk.

8/128/62 Ziff.

7.4).

In einer ähnlichen wie der bisherigen Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei (am Empfang, als Telefonistin, Übersetzerin und Bürohilfe) könne aus rein psy chiatrischer Sicht eine Präsenz von zirka 5 Stunden pro Tag 5 Mal pro Woche zugemutet werden. In dieser Präsen z zeit sei die Leistungsfähigkeit um zirka 20

%

beeinträchtigt wegen der verminderten Durchhaltefähigkeit, dem Bedarf nach vermehrten Kurzpausen und einem leicht vermindertem Arbeitstempo. Insgesamt bestehe aktuell in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100

% ( Urk.

8/128/63). Zum Verlauf wurde ausgeführt, aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Akten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1.

Oktober 2018 bis am 17.

Juli 2019 anzunehmen. Im Rahmen

eines Gutachtens (vgl. vorstehend E. 3.1)

sei ab dem 18.

Juli

2019

eine

50%ige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

worden.

Im

September

2019

sei es zu einem Suizidversuch und einer psychiatrischen Hospitalisation gekom men, so dass wieder von einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen werden müsse. Seither sei aufgrund des Verlaufs mit zwei weiteren stationären psychiatrischen Auf enthalt en (2020, 2021) anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin teilweise vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Dazwischen sei nicht davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine höhere Arbeits fähigkeit als 50

% bezogen auf ein 100% - Pensum bestanden habe. Zum Zeit punkt

der

aktuellen

Untersuchung

für

das

Gutachten

besteh e

eine

50%ige

Arbeits fähigkeit (Urk.

8/128/63 f.).

Aus rein psychiatrischer Sicht entspreche die letzte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer in einer dem psychischen Leiden opti mal angepassten Tätigkeit ; es bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk.

8/128/64). Durch eine Optimierung der antidepressiven Therapie und die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sei mittel- bis längerfristig eine Verbesserung und Stabilisierung möglich, so dass mit der Zeit die Arbeits fähigkeit verbessert werden könnte (Urk . 8/128/65).

Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter nach Konsensbesprechung

zum Schluss, b ezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne der Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten , als ideal anzusehenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden (Urk.

8/128/13 Ziff.

4.7).

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne als ange passt angesehen werden, handle es sich doch um eine wechselbelastende, über wiegend leichte Arbeit mit insbesondere organisatorischen und administrativen Tätigkeiten. Aus rein psychiatrischer Sicht entspreche die letzte berufliche Tätig keit der Beschwerdeführer in einer dem psychischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit. Von einer Tätigkeit mit viel Verantwortung, mit komplexer Teamarbeit oder mit Wechselschicht sei abzuraten. Es könne somit keine Tätigkeit definiert werden, in welcher eine höhere Leistung möglich sei ( a.a.O , Ziff. 4.8) . 3. 11

Am 31.

Januar 2023 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 24.

Februar 2023 , Urk .

8/138 ). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei Gesundheit voll zu

arbeiten. Sie würde heute eigenes und gutes Geld verdienen und hätte zu sätzlich noch die Kinderalimente. Die Betreuung der Söhne

unter der Woche , welche in der 5.

Klasse und in der Sekundarstufe seien (vgl. Ziff.

2.1) , sei kein

Pro blem, da der Vater der Kinder an zwei ganzen Tagen pro Woche und alternierend am

Wochenende

die

Kinder

bei

sich

im

Haushalt

habe.

Zudem

würde

sie

im

Service,

bei Events, arbeiten, dies vor allem am Wochenende.

Die Abklärungsperson legte dementsprechend

die

Qualifikation

der

Beschwerdeführerin

als

zu

100

%

Erwerbs tätige fest (S.

5 Ziff.

3 . 4 f. ). 3. 1 2

Pract . med. N.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, r egionaler ä rzt licher

Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 29.

November 2022 (Urk.

8/146/14-15)

au s,

das

vorliegende

Z.___ - Gutachten

vom

4.

November

2022

sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die beklag ten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, es könne darauf abgestellt

werden.

Die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

sei

als

angepasste

Tätigkeit

anzu sehen.

Im

Längsschnittverlauf

ab

Juli

2019

sei

von

einer

50%igen

Arbeitsunfähig keit auszugehen, abgesehen von kurzzeitigen vollständigen Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von stationären Behandlungen. Aufgrund der operativen Eingriffe wür den sich noch die im orthopädischen Teilgutachten erwähnten Arbeitsunfähig keitszeiten

ergeben.

Es

würden

ergänzend

verschiedene

psychosoziale

Belastungen

bestehen. 4.

4.1

Gemäss Z.___ -Gutachten vom

4. November 2022 leidet die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Wesentlichen an einem Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer

Schmerz-

und

sensiblem

Ausfallsyndrom

L5

links

bei

Status

nach

lum baler Rückenoperation am 23.

April 2020, 7.

Juni 2021 und 16.

August 2021 . Aus psychischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depres siven Störung, zum Gutachtenszeitpunkt mittelgradigen Episode, und an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (vorstehend E.

3. 10 ) . Das Gutachten wurde unter Berücksichtigung der massgeblichen Beweiskriterien (vgl. vorstehend E.

1. 7 ) erstattet, weshalb grund sätzlich darauf abgestellt werden kann. 4.2

Gemäss BGE

143

V

418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE

143

V

409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE

141

V

281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht

in

BGE

143

V

409

ebenfalls

im

Sinne

einer

Praxisänderung

fest,

dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschä digung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz aus zuschliessen sei (E.

5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indika toren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE

141 V 281 E.

2, E.

3.4-3.6 und

4.1).

Eine

leicht-

bis

mittelgradige

depressive

Störung

ohne

nennenswerte

Interferenzen

durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als

schwe re

psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes thera peutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE

148 V 49 E.

6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswirkungen

der

medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

zu tragen (BGE

141 V 281 E.

6; vgl. BGE

144 V 50 E.

4.3).

Wie in BGE

145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehen den

medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in

ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch- psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist

also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Grün den die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychi schen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmä lern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit

wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruf lich-erwerbli che

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisie rungs

- und Kontrollzwecken - unter Mitein bezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E.

4.3; vgl. auch BGE

148 V 49 E.

6.2.1 mit Hinweis ). 4.3

Die gutachterliche psychiatrische Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belas tungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychi atrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsver mögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beein trächtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist

auf

objektivierter

Grundlage

erfolgt.

Die

von

der

Rechtsanwendung

zu

prüfende

Frage , ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auch unter diesem Blick winkel auf das Gutachten abzustellen ist. 4.4

Die Beschwerdeführerin beantragt beschwerdeweise eine höhere als die zugespro chene

halbe

Rente.

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

die

Beschwerdeführerin

von

Juni

bis

Dezember

2021

als

vollständig

arbeitsunfähig

erachtet

und

ihr

mit

Berück sichtigung einer dreimonatigen Wartefrist ab September 2021 bis März 2022 eine ganze Rente zugesprochen hat, ist insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerde führerin davor und danach Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente hat. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Juni 2021 ist angesichts der Rückenoperation en in de r Klinik O.___ im Juni 2021 und in der Klinik F.___

im August 2021 und der damit verbundenen Beschwerden und Rekonvaleszenz

jedenfalls zweifels ohne nachvollziehbar. 4. 5

Ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG entsteht frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten

nach

Geltendmachung

des

Leistungsanspruchs

nach

Art.

29

Abs.

1

ATSG. Bei der am 31.

Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen An mel dung zum Leistungsbezug (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.

8/10) konnte ein Rentenanspruch somit frühestens per 1.

N ovember 2019 entstehen .

R ein ortho pädischerseits bestand gemäss Z.___ -Gutachten

nach dem ersten LWS-Eingriff eine postoperative Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 23.

April 2020 für maximal drei Monate , also vom 23.

April bis 23.

Juli 2020 ,

was

nachvollziehbar

erscheint .

Eine

länger

andauernde

Arbeitsunfähigkeit

lag

da mit

nicht

vor,

wie

die

Beschwerdegegnerin

richtig

festgehalten

hat

(vgl.

Urk.

2

Ver fügungsteil 2 S.

2). Aus psychiatrischer Sicht bestand gemäss Z.___ -Gutachten

für

den

ganzen

hier

relevanten

Zeitraum

eine

50%ige

Arbeitsunfähigkeit,

mit

Aus nahme von vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten im Zusammen hang mit (kurzen) stationären Aufenthalten der Beschwerdeführerin (vgl. vor stehend E.

3.2, E. 3.4 und E. 3.7 ) . Auch der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ , der zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 31. Juli 2019 eine Beurtei lung

der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hatte, kam (echtzeitlich) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei zu 50

% arbeitsfähig (vorstehend E.

3.1). Das Fazit der Gutachter, zwischen den vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten sei nicht davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine höhere Arbeits fähigkeit als 50

% bezogen auf ein 100% - Pensum bestanden habe , ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung

schlüssig . Dies auch vor dem Hintergrund, dass psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin mitprägten. So erwähnte der psychiatrische Gutachter psychosoziale Belastungen durch den Verlust von Familienangehörigen in den letzten Jahren, der Stellenlosigkeit und der

engen

finanziellen

Situation

(vgl.

Urk.

8/128/62)

und

hielt

fest,

psychosozialen

Belastungen

erschwerten

die

Therapie

massgeblich

(vgl.

Urk.

8/128/65).

Als

weite re psychosoziale Umstände gehen aus den medizinischen Akten beispielsweise

die Trennung von ihrem Mann, Scheidungsverfahren und der Verlust ihrer Arbeits stelle bei ihrem Exm ann hervor (vorstehend E.

3.2, E.

3.4, E. 3.7 ).

Dabei ist F ol gendes zu beachten: Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29.

November 2023 E.

5.1 und 8C_544/2022 vom 3.

März 2023 E.

2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistun gen

der

Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschät zung

der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die

funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflus sen

(BGE

141 V 281 E.

3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicher zustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art.

4 Abs.

1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE

141 V 281 E.

4.3.3 mit

Hinweis auf BGE

127 V 294 E.

5a; vgl. auch BGE

143 V 409 E.

4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psy chischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten

oder

den

Wirkungsgrad

seiner

Folgen

verschlimmern

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_213/2022

vom

4.

August

2022

und

9C_311/2021

vom

23.

Sep tember 2021 E.

4.2, je mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokultu relle Fak toren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29.

November 2023 E.

5.2 mit Hinweisen).

Eine höhere als eine 50%ige Arbeits unfähigkeit vor Juni 2021 aus psychiatrischen Gründen ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. 4. 6

Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Juni bis Dezem ber

2021 als vollständig arbeitsunfähig erachtet hatte, ging sie ab Januar 2022 wieder

von

einer

50%igen

Arbeitsfähigkeit

in

bisheriger

Tätigkeit

aus.

Eine

höhere

Arbeitsunfähigkeit

lässt

sich

aus

keinem

ärztlichen

Bericht

herleiten.

So

attestierte

eine Ärztin des Rehazentrums H.___ nach einem stationären Aufenthalt der Be schwerdeführerin vom 14. Februar bis 6. März 2022 nur für die Dauer des statio nären Aufenthalts und darüber hinaus bis am 1. April 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und verwies ausdrücklich auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch die nachbehandelnden Ärzte (vorstehend E.

3. 9 ). Ein weiterer ärztlicher Bericht, insbesondere einer behandelnden psychiatrischen Fachperson, beispielsweise ihres neuen Psychiaters (vgl. Urk.

8/146/13 oben) ,

liegt nicht vor. 4. 7

Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise bemängelt, die Beschwerdegeg nerin habe keine Abklärung der Arbeitsfähigkeit beispielsweise in einer geschütz ten Arbeitsstätte vorgenommen (vgl. vorstehend E.

2.2 ), ist darauf hinzuweisen, dass

d ie Frage

nach

den

noch

zumutbaren

Tätigkeiten

und

Arbeitsleistungen

recht sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädi gung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist. Den

Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruf lichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beru hen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufs praktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23.

September 2021 E.

5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8.

April 2020 E.

4.1.2,

je mit Hinweisen).

Zudem ergibt sich aus den medinischen Akten kein belastbarer Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin lediglich an einem geschützten Arbeitsplatz arbeitsfähig wäre. 4. 8

Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin geltend mac ht, nicht in der Lage zu sein, auch nur einfachste Bürotätigkeiten beziehungsweise Telefonate mehrere Tage hintereinander durchzuführen ( vgl. vorstehend E.

2.2), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE

132 V 93 E.

4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE

140 V 193 E.

3.2 mit Hinwei sen).

Subjektive

Einschätzungen

der

Beschwerdeführerin

können

nach

dem

Gesag ten nicht ausschlaggebend für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sein. Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält (Urk.

7 S.

2) , haben die Gutachter vorliegend darauf hingewiesen, dass e ine Diskrepanz zwischen den vorhandenen Fähigkeiten und Ressourcen und der aktuellen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin bestehe.

Die

Gutachter

konnten

nicht

nachvollziehen ,

warum

sie

sich

nicht

wenigs tens

eine

leichte,

einfache

Tätigkeit

in

einem

Teilzeitpensum

(oder

wenigstens

stun denweise) vorstellen könne (vorstehend E.

3. 10 ). Umso mehr hat die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin vorliegend in den Hintergrund zu rücken und

es

ist

bezüglich

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

auf

das

Z.___ -Gutachten

abzu stellen. 4. 9

Hinsichtlich des Haushaltabklärungsberichtes vom 24.

Februar 2023 unbestritten geblieben

ist

die

von

der

Abklärungsperson

zu

diesem

Zeitpunkt

festgestellte

Quali fikation der Beschwerdeführerin als zu 100

% Erwerbstätige (vorstehend E.

3. 11 ) . 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs.

1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E.

3.4.2, 128 V 29 E.

1). 5.2

Da vorliegend bei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit dem bisheri gen Beruf entspricht (vgl. vorstehend E. 3.8 ), kann rechnerisch ein Prozentver gleich erfolgen, da sich Validen- und Invalideneinkommen entsprechen. Der von der Beschwerdegegnerin auf diese Weise vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 8/146; Urk. 2 Verfügungsteil 2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden . 5. 3

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Schnyder und lic.

iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht beschwerde

eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die

1981

geborene

X.___ ,

Mutter

zweier

in

den

Jahren

2009

sowie

2012

geborene r Kinder (Urk.

8/10 Ziff.

E. 1.1 Am 1.

Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

Für

Fälle

erstmaliger

abgestufter

bzw.

befristeter

Rentenzusprachen

und

Revisions fälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art.

88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz .

9102 ). Vorliegend erging d ie ange fochtene Verfügung nach dem 1.

Januar 2022. Da ein Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin ab November 2019 und ab April 2022 zu prüfen ist, kommt jeweils das alte und das neue Recht zur Anwendung. V orliegend werden deshalb je nach Relevanz sowohl die b is 31. Dezember 2021 gültig gewesenen als auch die ab 1. Januar 2022 anwendbaren Rechtsvorschriften zitiert .

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art.

28b Abs.

1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente fest gelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69

% entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs.

3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50

% gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE

125

V

413 E.

2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27.

August 2008 E.

2.3; vgl. Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

3.

Auflage

2014,

Rn

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuf ten

oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art.

17 ATSG in Verbindung mit Art.

88a IVV) analog anzuwenden (BGE

133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26.

Februar 2021 E.

2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung

erforderliche

Revisionsgrund

gegeben

ist,

beurteilt

sich

durch

Vergleich

des

Sachverhalts

im

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

mit

demjenigen

im

nach

Mass gabe des analog anwendbaren Art.

88a Abs.

1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.

BGE

125

V

413 E.

2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25.

August 2017 E.

2.2 und 8C_350/2013 vom 5.

Juli 2013 E.

2.2 mit Hinweis).

E. 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs.

1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch

zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Ge sundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Ferner

kann

ein

Revi sionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE

144

I

28

E.

2.2,

130

V

343

E.

3.5,

117

V

198

E.

3b,

je

mit

Hinweisen).

Hingegen

ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141

V

9 E.

2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche dia gnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil

des

Bundesgerichts

9C_135/2021

vom

27.

April

2021

E.

2.1

mit

Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE

141 V 9 E.

2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27.

Mai 2021 E.

2.3, je mit Hinweisen).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE

134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E.

3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8.

April 2024 E.

4.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, eine ex ter ne medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medi zin,

Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie von September und Oktober 2022 habe eine gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2018 ergeben.

Die Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause habe ergeben, dass

sie

bei voller Gesundheit zu 100

% im Erwerb tätig sein würde. Ihre bishe rige

beruf liche Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit, die körperlich leichte,

wechselbelastende Arbeiten mit organisatorischen und administrativen

Aufgaben

ohne komplexe Teamarbeit oder mit Wechselschichten umfasse. Wei ter

entstehe

e in

Rentenanspruch

frühestens

sechs

Monate

nach

Anmeldung.

Ab

November 2019 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50

% zumutbar gewesen . Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 50 %, was zu einem Anspruch auf eine halbe Rente ab November 2019 führe. Ab Juni 2021 habe sich ihre gesundheit liche Situation verschlechtert und sie sei vollständig arbeitsunfähig gewesen , was dem Invaliditätsgrad entspreche. Mit Berücksich tigung einer dreimonatigen Wartezeit habe sie somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab September 2021. Ab der Verbesserung des Gesundheitszu standes Mitte Dezember 2021 sei es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar gewesen, einer Tätigkeit von 50

% nachzugehen. Nach erneuter Berücksichtigung einer dreimonatigen Wartezeit ab der Verbesserung Mitte Dezember 2021 betra ge

der Invaliditätsgrad ab April 2022 wieder 50

% (Urk.

2 Verfügungsteil 2 S.

1).

Die Beschwerdeschrift erschöpfe sich in der subjektiven Einschätzung ein er völli gen Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdeführerin selbst (Urk.

7 S.

1). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, die psychischen Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabilen histrionischen Anteilen seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig bis ungenügend berücksichtigt worden (Urk.

1 S.

5 f.). Sie sei aktuell nicht in der Lage, auch nur einfachste Bürotätigkeiten bezie hungsweise Telefonate mehrere Tage hintereinander durchzuführen. Die psy chischen und die körperlichen Beschwerden würden zusammen keiner Arbeits fähigkeit von 50

%

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Bürogehilfin

beziehungsweise

Telefonistin

entsprechen. Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen, eine Abklä rung der Arbeitsfähigkeit beispielsweise in einer geschützten Arbeitsstätte

vorzunehmen. Es sei ein Invaliditätsgrad von mehr als 50

% ausgewiesen (S.

6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3. 1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , B.___ , nahm im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

der Beschwerdeführerin vor, über welche er am 31.

Juli 2019 (Urk.

8/19) berich tete. Er nannte als Diagnose ein mittelgradig ausgeprägtes agitiert-depressives Syndrom, Differentialdiagnose depressive Episode oder affektiver Restzustand bei wahrscheinlich iatrogenem Opioid-

und Benzodiazepin-Missbrauch (S.

6). Aktuell bestehe vom 18. Juli 2019 bis 30. September 2019 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Oktober 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Zur Begründung führte Dr.

A.___ aus, die affektiven und vege tativen Beeinträchtigungen im Rahmen des depressiven Syndroms bedingten schlüssig

eine

derzeit

auf

50

%

herabgesetzte

Arbeitsfähigkeit

in

jeder

Arbeitstätig keit. Die Prognose depressiver Syndrome sei überwiegend günstig. Notwendig sei die Fortführung, gegebenenfalls Anpassung der medikamentösen antidepressiven Behandlung sowie die kontrollierte und dokumentierte Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln. In einer angepassten Tätigkeit könne keine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S.

7 ) . 3. 2

Die Ärzte der p sychiatrischen Klinik C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 24.

Oktober 2019 (Urk.

8/128/115-119) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 13.

bis 25.

September 2019 und führ ten

aus, der Eintritt der Beschwerdeführerin sei per f ürsorgerischer U nter bringung

nach Mischintoxikation in suizidaler Absicht vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation

erfolgt . Als Diagnosen wurden im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mit telgradige Episode ( ICD-10 F33.1), ein Verdacht auf eine adulte Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ( ICD-10 F90.0) und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol ( ICD-10 F10.1) aufgeführt (S.

1) . Zur aktuellen Anamnese wurde aus geführt, d ie Beschwerdeführerin berichte, ihr sei alles zu viel geworden, sie habe

sich aufgrund zahlreicher Termine überfordert gefühlt, zudem bestünden schon seit längerer Zeit wiederkehrende Konflikte mit dem Ehemann, aktuell befinde sich das Paar in Trennung. Sie habe einen neuen Partner, sei jedoch finanziell weiterhin abhängig vom Ehemann ( S.

2) . Aufgrund der kurzen Auf enthaltsdauer sei keine genügende

und abschliessende Beurteilung möglich gewesen (S.

4) . 3. 3

Dr.

med.

D.___ ,

E.___ , führte mit Bericht vom

E. 3 , Urk.

8/182 , Urk.

8/195, Urk.

8/204 = Urk.

2) ab November

2019 eine halbe Rente, ab September 2021 eine ganze Rente und ab April 2022 eine Rente von 50 % einer ganzen Invaliden rente zu. 2.

Die Versicherte erhob am

E. 3.2 mit Hinwei sen).

Subjektive

Einschätzungen

der

Beschwerdeführerin

können

nach

dem

Gesag ten nicht ausschlaggebend für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sein. Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält (Urk.

7 S.

2) , haben die Gutachter vorliegend darauf hingewiesen, dass e ine Diskrepanz zwischen den vorhandenen Fähigkeiten und Ressourcen und der aktuellen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin bestehe.

Die

Gutachter

konnten

nicht

nachvollziehen ,

warum

sie

sich

nicht

wenigs tens

eine

leichte,

einfache

Tätigkeit

in

einem

Teilzeitpensum

(oder

wenigstens

stun denweise) vorstellen könne (vorstehend E.

3. 10 ). Umso mehr hat die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin vorliegend in den Hintergrund zu rücken und

es

ist

bezüglich

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

auf

das

Z.___ -Gutachten

abzu stellen. 4. 9

Hinsichtlich des Haushaltabklärungsberichtes vom 24.

Februar 2023 unbestritten geblieben

ist

die

von

der

Abklärungsperson

zu

diesem

Zeitpunkt

festgestellte

Quali fikation der Beschwerdeführerin als zu 100

% Erwerbstätige (vorstehend E.

3. 11 ) . 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs.

1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E.

3.4.2, 128 V 29 E.

1). 5.2

Da vorliegend bei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit dem bisheri gen Beruf entspricht (vgl. vorstehend E. 3.8 ), kann rechnerisch ein Prozentver gleich erfolgen, da sich Validen- und Invalideneinkommen entsprechen. Der von der Beschwerdegegnerin auf diese Weise vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 8/146; Urk. 2 Verfügungsteil 2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden . 5. 3

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Schnyder und lic.

iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht beschwerde

eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

E. 3.5 Am 23. April 2020 erfolgte bei der Diagnose eines Massenprolapses auf Höhe des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers (LWK) mit partiellem Cauda -Syndrom mit Hypäs thesie des linken Beines, Fussheberparese M3 links und verzögerter Miktion eine mikrochirurgische Fenestration LWK 4/5 links und Entfernung des Massenprolaps (Urk. 8/34). Anlässlich der Untersuchung vom 10. Juni 2020 (vgl. korrigierter Bericht

vom

4.

September

2020;

Urk.

8/40/8-9)

berichtete

die

Beschwerdeführerin,

es sei insgesamt viel besser als vor der Operation (S. 1).

E. 3.6 Die Fachpersonen des E.___

nannten

mit

Kostengutsprachegesuch

an

die

Krankenkasse

der

Beschwerde führerin vom

10. September 2020 (Urk.

8/46/2-3) als Diagnosen eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol

(ICD-10

F10.1;

S.

1).

Die

Beschwerdeführerin

leide

unter

Zukunftsängsten,

Panikattacken, depressiven Verstimmungen, Konzentrationsstörungen, häufiger Migräne

und

Schlafstörungen.

Aufgrund

der

Überforderungssituation

mit

den

psy chosozialen Belastungen habe sich die Beschwerdeführerin A nfang 2020 immer mehr in ihre aktuelle Wohnung zurückgezogen. 3. 7

Die Ärzte der C.___ berichteten am 26. März 2021 (Urk.

8/128/106-111) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 12. Februar bis 15.

März

2021

und

führten

insbesondere

aus,

es

sei

eine

Teilremission

der

bestehen den depressiven Symptomatik erreicht worden.

Zur aktuellen Anamnese wurde unter anderem festgehalten, i m Jahr 2015 sei der Vater der Beschwerdeführerin

in Russland verstorben und die Beschwerdeführerin habe sich nicht richtig von ihm

verabschieden können. I m Jahr 2017 sei ihre Mutter verstorben. Ihr bester Freund sei durch Suizid verstorben.

2019 habe sie die selbst initiierte und komplizierte Trennung

vom

Ehemann

und

gleichzeitig

eine

Verschlechterung

ihrer

Stimmungs lage

mit unter anderem starken Schuldgefühlen ihren Kindern gegenüber

sowie zunehmenden,

aktuell

fast

immer

täglichen

Spannungskopfschmerzen

und

Schlaf störungen

erlebt (S.

2).

E. 3.8 Am 7. Juni 2021 und 16. August 2021 (Urk. 8/80/7) wurde die Beschwer deführerin

erneut am Rücken operiert (Urk. 8/84/4-5). Am 18. August 2021 erlitt

sie zudem beidseitige Lungenembolien (Urk. 8/80/6). Vom 23.

August bis 9.

September

2021

war

sie

in

stationärer

Rehabilitation

(Urk.

8/80/11-13).

Gemäss

Verlaufsbericht der Fachpersonen der Klinik F.___

10. November 2021 (Urk.

8/99) fand sich ein sehr guter postoperativer neuroradiologischer Befund, welcher das aktuelle Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht erkläre (S. 2).

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, beurteilte mit Bericht vom 23. Dezember 2021 (Urk. 8/109) die im Vordergrund stehenden positions- und bewegungsabhängigen lumbalen Schmerzen als grösstenteils myofaszialer Natur (S. 2). 3. 9

Eine Assistenzärztin des Rehazentrums H.___ berichtete am 4.

März 2022 (Urk. 8/113/9-11, vgl. auch Urk.

8/114) über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14.

Februar bis 6.

März 2022 und führte aus, die Beschwerdeführerin sei für die Dauer des stationären Aufenthalts und danach bis

am 1.

April 2022 vollständig arbeitsunfähig. Sie verwies für die weitere Beur teilung

der

Arbeitsfähigkeit

auf

die

nachbehandelnden

Ärzte.

Die

verschlechterte n

Werte während des Aufenthalt s würden auf eine aktuell nicht somatische Proble matik hindeuten (S.

3). 3. 10

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin am 27.

und 28.

September und am 17.

Oktober 2022 durch Fachärzte des Z.___ inter nistisch, psychiatrisch, neurologisch und orthopädisch begutachtet. In ihrem Gut achten vom 4 .

November 2022 nannten die Ärzte nach Erhebung der Anamnese, Berücksichtigung

der

Akten

und

Durchführung

eigener

Untersuchungen

folgende ,

hier teilweise verkürzt dargestellte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk.

8/128 /8-9 , Urk.

8/128/36 ) : - Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Schmerz- und sensiblem Aus fallsyndrom L5 links

bei Status nach lumbaler Rückenoperation am 23.

April 2020, 7. Juni 2021 und 16. August 2021 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und his trionischen Anteilen (ICD-10 F61.0)

Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt: - Migräne mit verlängerte visueller/retinaler Aura - Sulcus

ulnaris Reizsyndrom links - Hypalgesie rechte Gesichts- und Kopfhälfte unklarer Ätiologie - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Aus

neurologische r

Sicht

kam

Dr.

med.

I.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

zum

Schluss,

s chwere

körperliche

Tätigkeiten

könn t en

nicht

mehr

durchgeführt

werden

(Urk.

8/128 /36 Ziff.

7.2) .

Es besteh e ein Status nach dreimaliger Rückenoperation .

Hier müsse von einer mehrmonatigen postoperativen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen

werden,

wobei

diesbezüglich

von

orthopädischer

Seite

Stellung

genommen

werde. Aufgrund des chronischen Lumbovertebralsyndroms mit Lumboischialgie links

sei

infolge

der

Schmerzen

von

einem

erhöhten

Pausenbedarf

von

E. 8 Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16.

November 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente oder statt einer halben eine höhere Rente auszurichten. Even tuell sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben, um die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch-psychologischer Sicht in Kombination mit ihrem Rückenleiden rechtsgenüglich abklären zu können.

Am 14.

März 2024 (Urk.

7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 15.

März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 zu Art.

30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.

BGE

131

V

164 E.

2.2, 125

V

413 E.

2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25.

Juni 2018 E. 5.1 [in BGE

144

V

153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25.

Mai 2011 E.

2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE

131

V

164 E.

2.2, 125

V

413 E.

2d; Urteile

des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11.

Juli 2008 E.

2 und I

526/06 vom 31.

Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften

oder

befristeten

Invalidenrente

in

einer

oder

in

mehreren

Verfügungen

gleichen Datums eröffnet wird (BGE

131

V

164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23.

Oktober 2009 E.

4.1 mit Hinweis).

E. 15 November 2019 ( Urk. 8/26 /8-12 ) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit April 2017 (Ziff.

1.1) , und nannte als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch, emotional instabil; ICD-10 F61.0 ; Ziff. 2.5 ). Die Beschwerdeführerin sei aktuell vollständig arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt (Ziff.

4.1). 3. 4

Die Fachpersonen der C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 10.

März

2020 (Urk.

8/128/112-114)

über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 6. bis 10. März 2020 und nannten im Wesentlichen als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; S.

1). Der Eintritt sei auf Eigeninitiative der Beschwerdeführerin bei zunehmender depressiver Sympto matik sowie Panikattacken erfolgt, vor dem Hintergrund verschiedener psycho sozialer Belastungsfaktoren und beim Vorliegen oben genannter Diagnosen . Die Beschwerdeführerin habe beim Eintritt berichtet , dass es schon länger Probleme in ihrer Ehe gegeben habe. Aktuell laufe die Scheidung von ihrem Mann. Sie habe davor am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei ihres Mannes gearbeitet, aktuell sei sie arbeitslos und habe jetzt auch finanzielle Probleme. Sie merke seit Dezember letzten Jahres eine V erschlechterung ihrer Stimmungslage

mit u nter anderem starken Schuldgefühlen ihren Kindern gegenüber sowie zunehmenden, ak tuell fast immer

täglichen P an ikat t acken und Schlafstörungen (S.

1). Aufgrund des Konsums einer Dose Prosecco am vierten Behandlungstag sei am Folgetag die vorzeitige Entlassung erfolgt (S.

2).

E. 20 %

beeinträchtigt wegen der verminderten Durchhaltefähigkeit, dem Bedarf nach vermehrten Kurzpausen und einem leicht vermindertem Arbeitstempo. Insgesamt bestehe aktuell in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100

% ( Urk.

8/128/63). Zum Verlauf wurde ausgeführt, aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Akten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1.

Oktober 2018 bis am 17.

Juli 2019 anzunehmen. Im Rahmen

eines Gutachtens (vgl. vorstehend E. 3.1)

sei ab dem 18.

Juli

2019

eine

50%ige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

worden.

Im

September

2019

sei es zu einem Suizidversuch und einer psychiatrischen Hospitalisation gekom men, so dass wieder von einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen werden müsse. Seither sei aufgrund des Verlaufs mit zwei weiteren stationären psychiatrischen Auf enthalt en (2020, 2021) anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin teilweise vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Dazwischen sei nicht davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine höhere Arbeits fähigkeit als 50

% bezogen auf ein 100% - Pensum bestanden habe. Zum Zeit punkt

der

aktuellen

Untersuchung

für

das

Gutachten

besteh e

eine

50%ige

Arbeits fähigkeit (Urk.

8/128/63 f.).

Aus rein psychiatrischer Sicht entspreche die letzte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer in einer dem psychischen Leiden opti mal angepassten Tätigkeit ; es bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk.

8/128/64). Durch eine Optimierung der antidepressiven Therapie und die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sei mittel- bis längerfristig eine Verbesserung und Stabilisierung möglich, so dass mit der Zeit die Arbeits fähigkeit verbessert werden könnte (Urk . 8/128/65).

Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter nach Konsensbesprechung

zum Schluss, b ezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne der Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten , als ideal anzusehenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden (Urk.

8/128/13 Ziff.

4.7).

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne als ange passt angesehen werden, handle es sich doch um eine wechselbelastende, über wiegend leichte Arbeit mit insbesondere organisatorischen und administrativen Tätigkeiten. Aus rein psychiatrischer Sicht entspreche die letzte berufliche Tätig keit der Beschwerdeführer in einer dem psychischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit. Von einer Tätigkeit mit viel Verantwortung, mit komplexer Teamarbeit oder mit Wechselschicht sei abzuraten. Es könne somit keine Tätigkeit definiert werden, in welcher eine höhere Leistung möglich sei ( a.a.O , Ziff. 4.8) . 3. 11

Am 31.

Januar 2023 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom

E. 24 Februar 2023 , Urk .

8/138 ). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei Gesundheit voll zu

arbeiten. Sie würde heute eigenes und gutes Geld verdienen und hätte zu sätzlich noch die Kinderalimente. Die Betreuung der Söhne

unter der Woche , welche in der 5.

Klasse und in der Sekundarstufe seien (vgl. Ziff.

2.1) , sei kein

Pro blem, da der Vater der Kinder an zwei ganzen Tagen pro Woche und alternierend am

Wochenende

die

Kinder

bei

sich

im

Haushalt

habe.

Zudem

würde

sie

im

Service,

bei Events, arbeiten, dies vor allem am Wochenende.

Die Abklärungsperson legte dementsprechend

die

Qualifikation

der

Beschwerdeführerin

als

zu

100

%

Erwerbs tätige fest (S.

5 Ziff.

3 . 4 f. ). 3. 1 2

Pract . med. N.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, r egionaler ä rzt licher

Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 29.

November 2022 (Urk.

8/146/14-15)

au s,

das

vorliegende

Z.___ - Gutachten

vom

4.

November

2022

sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die beklag ten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, es könne darauf abgestellt

werden.

Die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

sei

als

angepasste

Tätigkeit

anzu sehen.

Im

Längsschnittverlauf

ab

Juli

2019

sei

von

einer

50%igen

Arbeitsunfähig keit auszugehen, abgesehen von kurzzeitigen vollständigen Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von stationären Behandlungen. Aufgrund der operativen Eingriffe wür den sich noch die im orthopädischen Teilgutachten erwähnten Arbeitsunfähig keitszeiten

ergeben.

Es

würden

ergänzend

verschiedene

psychosoziale

Belastungen

bestehen. 4.

4.1

Gemäss Z.___ -Gutachten vom

4. November 2022 leidet die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Wesentlichen an einem Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer

Schmerz-

und

sensiblem

Ausfallsyndrom

L5

links

bei

Status

nach

lum baler Rückenoperation am 23.

April 2020, 7.

Juni 2021 und 16.

August 2021 . Aus psychischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depres siven Störung, zum Gutachtenszeitpunkt mittelgradigen Episode, und an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (vorstehend E.

3. 10 ) . Das Gutachten wurde unter Berücksichtigung der massgeblichen Beweiskriterien (vgl. vorstehend E.

1. 7 ) erstattet, weshalb grund sätzlich darauf abgestellt werden kann. 4.2

Gemäss BGE

143

V

418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE

143

V

409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE

141

V

281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht

in

BGE

143

V

409

ebenfalls

im

Sinne

einer

Praxisänderung

fest,

dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschä digung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz aus zuschliessen sei (E.

5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indika toren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE

141 V 281 E.

2, E.

3.4-3.6 und

4.1).

Eine

leicht-

bis

mittelgradige

depressive

Störung

ohne

nennenswerte

Interferenzen

durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als

schwe re

psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes thera peutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE

148 V 49 E.

6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswirkungen

der

medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

zu tragen (BGE

141 V 281 E.

6; vgl. BGE

144 V 50 E.

4.3).

Wie in BGE

145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehen den

medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in

ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch- psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist

also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Grün den die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychi schen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmä lern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit

wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruf lich-erwerbli che

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisie rungs

- und Kontrollzwecken - unter Mitein bezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E.

4.3; vgl. auch BGE

148 V 49 E.

6.2.1 mit Hinweis ). 4.3

Die gutachterliche psychiatrische Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belas tungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychi atrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsver mögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beein trächtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist

auf

objektivierter

Grundlage

erfolgt.

Die

von

der

Rechtsanwendung

zu

prüfende

Frage , ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auch unter diesem Blick winkel auf das Gutachten abzustellen ist. 4.4

Die Beschwerdeführerin beantragt beschwerdeweise eine höhere als die zugespro chene

halbe

Rente.

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

die

Beschwerdeführerin

von

Juni

bis

Dezember

2021

als

vollständig

arbeitsunfähig

erachtet

und

ihr

mit

Berück sichtigung einer dreimonatigen Wartefrist ab September 2021 bis März 2022 eine ganze Rente zugesprochen hat, ist insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerde führerin davor und danach Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente hat. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Juni 2021 ist angesichts der Rückenoperation en in de r Klinik O.___ im Juni 2021 und in der Klinik F.___

im August 2021 und der damit verbundenen Beschwerden und Rekonvaleszenz

jedenfalls zweifels ohne nachvollziehbar. 4. 5

Ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG entsteht frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten

nach

Geltendmachung

des

Leistungsanspruchs

nach

Art.

E. 29 Abs.

1

ATSG. Bei der am

E. 31 Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen An mel dung zum Leistungsbezug (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.

8/10) konnte ein Rentenanspruch somit frühestens per 1.

N ovember 2019 entstehen .

R ein ortho pädischerseits bestand gemäss Z.___ -Gutachten

nach dem ersten LWS-Eingriff eine postoperative Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 23.

April 2020 für maximal drei Monate , also vom 23.

April bis 23.

Juli 2020 ,

was

nachvollziehbar

erscheint .

Eine

länger

andauernde

Arbeitsunfähigkeit

lag

da mit

nicht

vor,

wie

die

Beschwerdegegnerin

richtig

festgehalten

hat

(vgl.

Urk.

2

Ver fügungsteil 2 S.

2). Aus psychiatrischer Sicht bestand gemäss Z.___ -Gutachten

für

den

ganzen

hier

relevanten

Zeitraum

eine

50%ige

Arbeitsunfähigkeit,

mit

Aus nahme von vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten im Zusammen hang mit (kurzen) stationären Aufenthalten der Beschwerdeführerin (vgl. vor stehend E.

3.2, E. 3.4 und E. 3.7 ) . Auch der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ , der zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 31. Juli 2019 eine Beurtei lung

der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hatte, kam (echtzeitlich) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei zu 50

% arbeitsfähig (vorstehend E.

3.1). Das Fazit der Gutachter, zwischen den vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten sei nicht davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine höhere Arbeits fähigkeit als 50

% bezogen auf ein 100% - Pensum bestanden habe , ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung

schlüssig . Dies auch vor dem Hintergrund, dass psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin mitprägten. So erwähnte der psychiatrische Gutachter psychosoziale Belastungen durch den Verlust von Familienangehörigen in den letzten Jahren, der Stellenlosigkeit und der

engen

finanziellen

Situation

(vgl.

Urk.

8/128/62)

und

hielt

fest,

psychosozialen

Belastungen

erschwerten

die

Therapie

massgeblich

(vgl.

Urk.

8/128/65).

Als

weite re psychosoziale Umstände gehen aus den medizinischen Akten beispielsweise

die Trennung von ihrem Mann, Scheidungsverfahren und der Verlust ihrer Arbeits stelle bei ihrem Exm ann hervor (vorstehend E.

3.2, E.

3.4, E. 3.7 ).

Dabei ist F ol gendes zu beachten: Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29.

November 2023 E.

5.1 und 8C_544/2022 vom 3.

März 2023 E.

2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistun gen

der

Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschät zung

der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die

funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflus sen

(BGE

141 V 281 E.

3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicher zustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art.

4 Abs.

1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE

141 V 281 E.

4.3.3 mit

Hinweis auf BGE

127 V 294 E.

5a; vgl. auch BGE

143 V 409 E.

4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psy chischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten

oder

den

Wirkungsgrad

seiner

Folgen

verschlimmern

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_213/2022

vom

4.

August

2022

und

9C_311/2021

vom

23.

Sep tember 2021 E.

4.2, je mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokultu relle Fak toren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29.

November 2023 E.

5.2 mit Hinweisen).

Eine höhere als eine 50%ige Arbeits unfähigkeit vor Juni 2021 aus psychiatrischen Gründen ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. 4. 6

Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Juni bis Dezem ber

2021 als vollständig arbeitsunfähig erachtet hatte, ging sie ab Januar 2022 wieder

von

einer

50%igen

Arbeitsfähigkeit

in

bisheriger

Tätigkeit

aus.

Eine

höhere

Arbeitsunfähigkeit

lässt

sich

aus

keinem

ärztlichen

Bericht

herleiten.

So

attestierte

eine Ärztin des Rehazentrums H.___ nach einem stationären Aufenthalt der Be schwerdeführerin vom 14. Februar bis 6. März 2022 nur für die Dauer des statio nären Aufenthalts und darüber hinaus bis am 1. April 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und verwies ausdrücklich auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch die nachbehandelnden Ärzte (vorstehend E.

3. 9 ). Ein weiterer ärztlicher Bericht, insbesondere einer behandelnden psychiatrischen Fachperson, beispielsweise ihres neuen Psychiaters (vgl. Urk.

8/146/13 oben) ,

liegt nicht vor. 4. 7

Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise bemängelt, die Beschwerdegeg nerin habe keine Abklärung der Arbeitsfähigkeit beispielsweise in einer geschütz ten Arbeitsstätte vorgenommen (vgl. vorstehend E.

2.2 ), ist darauf hinzuweisen, dass

d ie Frage

nach

den

noch

zumutbaren

Tätigkeiten

und

Arbeitsleistungen

recht sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädi gung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist. Den

Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruf lichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beru hen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufs praktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23.

September 2021 E.

5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8.

April 2020 E.

4.1.2,

je mit Hinweisen).

Zudem ergibt sich aus den medinischen Akten kein belastbarer Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin lediglich an einem geschützten Arbeitsplatz arbeitsfähig wäre. 4. 8

Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin geltend mac ht, nicht in der Lage zu sein, auch nur einfachste Bürotätigkeiten beziehungsweise Telefonate mehrere Tage hintereinander durchzuführen ( vgl. vorstehend E.

2.2), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE

132 V 93 E.

4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE

140 V 193 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00014

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

23. Juli 2024 in Sache n X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder c/o FS-Consulting Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur zusätzlich vertreten durch lic.

iur . Y.___ c/o FS-Consulting Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die

1981

geborene

X.___ ,

Mutter

zweier

in

den

Jahren

2009

sowie

2012

geborene r Kinder (Urk.

8/10 Ziff.

3 ), war seit

15.

März 2011 als Telefonistin (Emp fang) und Übersetzerin für ihren ( seit 15.

November 2019 getrenntlebenden, vgl. Urk.

8/166 /2 ) Ehemann und Rechtsanwalt tätig (vgl. Urk.

8/9 und Urk.

8/ 12/7 ) . Am 10.

Mai 2019 wurde sie von ihrer Krankentaggeldversicherung und Einrich tung der beruflichen Vorsorge zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk.

8/3) . Am 23.

Mai 2019

meldete sie sich selber zum Leistungsbe zug an (Urk.

8/10 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und

zog die Akten der Kran kentaggeldversicherung bei (Urk.

8/15 , Urk.

8/22 ) . Am 2.

Juli 2020 teilte die IV-Stelle

der

Versicherten

mit,

es

seien

keine

Eingliederungsmassnahmen

möglich

(Urk.

8/32).

Eine auf Juni und Juli 2021 angesetzte polydisziplinäre Begutachtung sagte die Versicherte unter Hinweis auf eine Rückenoperation vom 7.

Juni 2021 ab (vgl. Urk.

8/66, Urk.

8/68). Im September und Oktober 2022 konnte die polydis ziplinäre Begutachtung durchgeführt werden und das polydisziplinäre Gutachten des

Z.___ wurde am 4.

November 2022 fertiggestellt (Urk.

8/128). In der Folge v eranlasste die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt ( Bericht

vom

24.

Februar

2023;

Urk.

8/138 ).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidver fahren (Urk.

8/149 , Urk.

8/154, Urk.

8/157 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16.

November 2023 (Urk.

8/17 3 , Urk.

8/182 , Urk.

8/195, Urk.

8/204 = Urk.

2) ab November

2019 eine halbe Rente, ab September 2021 eine ganze Rente und ab April 2022 eine Rente von 50 % einer ganzen Invaliden rente zu. 2.

Die Versicherte erhob am 8.

Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16.

November 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente oder statt einer halben eine höhere Rente auszurichten. Even tuell sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben, um die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch-psychologischer Sicht in Kombination mit ihrem Rückenleiden rechtsgenüglich abklären zu können.

Am 14.

März 2024 (Urk.

7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 15.

März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1.

Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

Für

Fälle

erstmaliger

abgestufter

bzw.

befristeter

Rentenzusprachen

und

Revisions fälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art.

88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz .

9102 ). Vorliegend erging d ie ange fochtene Verfügung nach dem 1.

Januar 2022. Da ein Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin ab November 2019 und ab April 2022 zu prüfen ist, kommt jeweils das alte und das neue Recht zur Anwendung. V orliegend werden deshalb je nach Relevanz sowohl die b is 31. Dezember 2021 gültig gewesenen als auch die ab 1. Januar 2022 anwendbaren Rechtsvorschriften zitiert . 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art.

28b Abs.

1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente fest gelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69

% entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs.

3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50

% gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE

125

V

413 E.

2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27.

August 2008 E.

2.3; vgl. Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

3.

Auflage

2014,

Rn

11 zu Art.

30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.

BGE

131

V

164 E.

2.2, 125

V

413 E.

2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25.

Juni 2018 E. 5.1 [in BGE

144

V

153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25.

Mai 2011 E.

2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE

131

V

164 E.

2.2, 125

V

413 E.

2d; Urteile

des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11.

Juli 2008 E.

2 und I

526/06 vom 31.

Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften

oder

befristeten

Invalidenrente

in

einer

oder

in

mehreren

Verfügungen

gleichen Datums eröffnet wird (BGE

131

V

164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23.

Oktober 2009 E.

4.1 mit Hinweis). 1.5

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuf ten

oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art.

17 ATSG in Verbindung mit Art.

88a IVV) analog anzuwenden (BGE

133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26.

Februar 2021 E.

2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung

erforderliche

Revisionsgrund

gegeben

ist,

beurteilt

sich

durch

Vergleich

des

Sachverhalts

im

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

mit

demjenigen

im

nach

Mass gabe des analog anwendbaren Art.

88a Abs.

1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.

BGE

125

V

413 E.

2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25.

August 2017 E.

2.2 und 8C_350/2013 vom 5.

Juli 2013 E.

2.2 mit Hinweis). 1.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs.

1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch

zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Ge sundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Ferner

kann

ein

Revi sionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE

144

I

28

E.

2.2,

130

V

343

E.

3.5,

117

V

198

E.

3b,

je

mit

Hinweisen).

Hingegen

ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141

V

9 E.

2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche dia gnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil

des

Bundesgerichts

9C_135/2021

vom

27.

April

2021

E.

2.1

mit

Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE

141 V 9 E.

2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27.

Mai 2021 E.

2.3, je mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE

134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E.

3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8.

April 2024 E.

4.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, eine ex ter ne medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medi zin,

Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie von September und Oktober 2022 habe eine gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2018 ergeben.

Die Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause habe ergeben, dass

sie

bei voller Gesundheit zu 100

% im Erwerb tätig sein würde. Ihre bishe rige

beruf liche Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit, die körperlich leichte,

wechselbelastende Arbeiten mit organisatorischen und administrativen

Aufgaben

ohne komplexe Teamarbeit oder mit Wechselschichten umfasse. Wei ter

entstehe

e in

Rentenanspruch

frühestens

sechs

Monate

nach

Anmeldung.

Ab

November 2019 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50

% zumutbar gewesen . Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 50 %, was zu einem Anspruch auf eine halbe Rente ab November 2019 führe. Ab Juni 2021 habe sich ihre gesundheit liche Situation verschlechtert und sie sei vollständig arbeitsunfähig gewesen , was dem Invaliditätsgrad entspreche. Mit Berücksich tigung einer dreimonatigen Wartezeit habe sie somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab September 2021. Ab der Verbesserung des Gesundheitszu standes Mitte Dezember 2021 sei es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar gewesen, einer Tätigkeit von 50

% nachzugehen. Nach erneuter Berücksichtigung einer dreimonatigen Wartezeit ab der Verbesserung Mitte Dezember 2021 betra ge

der Invaliditätsgrad ab April 2022 wieder 50

% (Urk.

2 Verfügungsteil 2 S.

1).

Die Beschwerdeschrift erschöpfe sich in der subjektiven Einschätzung ein er völli gen Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdeführerin selbst (Urk.

7 S.

1). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, die psychischen Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabilen histrionischen Anteilen seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig bis ungenügend berücksichtigt worden (Urk.

1 S.

5 f.). Sie sei aktuell nicht in der Lage, auch nur einfachste Bürotätigkeiten bezie hungsweise Telefonate mehrere Tage hintereinander durchzuführen. Die psy chischen und die körperlichen Beschwerden würden zusammen keiner Arbeits fähigkeit von 50

%

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Bürogehilfin

beziehungsweise

Telefonistin

entsprechen. Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen, eine Abklä rung der Arbeitsfähigkeit beispielsweise in einer geschützten Arbeitsstätte

vorzunehmen. Es sei ein Invaliditätsgrad von mehr als 50

% ausgewiesen (S.

6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3. 1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , B.___ , nahm im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

der Beschwerdeführerin vor, über welche er am 31.

Juli 2019 (Urk.

8/19) berich tete. Er nannte als Diagnose ein mittelgradig ausgeprägtes agitiert-depressives Syndrom, Differentialdiagnose depressive Episode oder affektiver Restzustand bei wahrscheinlich iatrogenem Opioid-

und Benzodiazepin-Missbrauch (S.

6). Aktuell bestehe vom 18. Juli 2019 bis 30. September 2019 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Oktober 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Zur Begründung führte Dr.

A.___ aus, die affektiven und vege tativen Beeinträchtigungen im Rahmen des depressiven Syndroms bedingten schlüssig

eine

derzeit

auf

50

%

herabgesetzte

Arbeitsfähigkeit

in

jeder

Arbeitstätig keit. Die Prognose depressiver Syndrome sei überwiegend günstig. Notwendig sei die Fortführung, gegebenenfalls Anpassung der medikamentösen antidepressiven Behandlung sowie die kontrollierte und dokumentierte Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln. In einer angepassten Tätigkeit könne keine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S.

7 ) . 3. 2

Die Ärzte der p sychiatrischen Klinik C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 24.

Oktober 2019 (Urk.

8/128/115-119) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 13.

bis 25.

September 2019 und führ ten

aus, der Eintritt der Beschwerdeführerin sei per f ürsorgerischer U nter bringung

nach Mischintoxikation in suizidaler Absicht vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation

erfolgt . Als Diagnosen wurden im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mit telgradige Episode ( ICD-10 F33.1), ein Verdacht auf eine adulte Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ( ICD-10 F90.0) und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol ( ICD-10 F10.1) aufgeführt (S.

1) . Zur aktuellen Anamnese wurde aus geführt, d ie Beschwerdeführerin berichte, ihr sei alles zu viel geworden, sie habe

sich aufgrund zahlreicher Termine überfordert gefühlt, zudem bestünden schon seit längerer Zeit wiederkehrende Konflikte mit dem Ehemann, aktuell befinde sich das Paar in Trennung. Sie habe einen neuen Partner, sei jedoch finanziell weiterhin abhängig vom Ehemann ( S.

2) . Aufgrund der kurzen Auf enthaltsdauer sei keine genügende

und abschliessende Beurteilung möglich gewesen (S.

4) . 3. 3

Dr.

med.

D.___ ,

E.___ , führte mit Bericht vom

15. November 2019 ( Urk. 8/26 /8-12 ) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit April 2017 (Ziff.

1.1) , und nannte als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch, emotional instabil; ICD-10 F61.0 ; Ziff. 2.5 ). Die Beschwerdeführerin sei aktuell vollständig arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt (Ziff.

4.1). 3. 4

Die Fachpersonen der C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 10.

März

2020 (Urk.

8/128/112-114)

über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 6. bis 10. März 2020 und nannten im Wesentlichen als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; S.

1). Der Eintritt sei auf Eigeninitiative der Beschwerdeführerin bei zunehmender depressiver Sympto matik sowie Panikattacken erfolgt, vor dem Hintergrund verschiedener psycho sozialer Belastungsfaktoren und beim Vorliegen oben genannter Diagnosen . Die Beschwerdeführerin habe beim Eintritt berichtet , dass es schon länger Probleme in ihrer Ehe gegeben habe. Aktuell laufe die Scheidung von ihrem Mann. Sie habe davor am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei ihres Mannes gearbeitet, aktuell sei sie arbeitslos und habe jetzt auch finanzielle Probleme. Sie merke seit Dezember letzten Jahres eine V erschlechterung ihrer Stimmungslage

mit u nter anderem starken Schuldgefühlen ihren Kindern gegenüber sowie zunehmenden, ak tuell fast immer

täglichen P an ikat t acken und Schlafstörungen (S.

1). Aufgrund des Konsums einer Dose Prosecco am vierten Behandlungstag sei am Folgetag die vorzeitige Entlassung erfolgt (S.

2). 3.5

Am 23. April 2020 erfolgte bei der Diagnose eines Massenprolapses auf Höhe des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers (LWK) mit partiellem Cauda -Syndrom mit Hypäs thesie des linken Beines, Fussheberparese M3 links und verzögerter Miktion eine mikrochirurgische Fenestration LWK 4/5 links und Entfernung des Massenprolaps (Urk. 8/34). Anlässlich der Untersuchung vom 10. Juni 2020 (vgl. korrigierter Bericht

vom

4.

September

2020;

Urk.

8/40/8-9)

berichtete

die

Beschwerdeführerin,

es sei insgesamt viel besser als vor der Operation (S. 1). 3.6

Die Fachpersonen des E.___

nannten

mit

Kostengutsprachegesuch

an

die

Krankenkasse

der

Beschwerde führerin vom

10. September 2020 (Urk.

8/46/2-3) als Diagnosen eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol

(ICD-10

F10.1;

S.

1).

Die

Beschwerdeführerin

leide

unter

Zukunftsängsten,

Panikattacken, depressiven Verstimmungen, Konzentrationsstörungen, häufiger Migräne

und

Schlafstörungen.

Aufgrund

der

Überforderungssituation

mit

den

psy chosozialen Belastungen habe sich die Beschwerdeführerin A nfang 2020 immer mehr in ihre aktuelle Wohnung zurückgezogen. 3. 7

Die Ärzte der C.___ berichteten am 26. März 2021 (Urk.

8/128/106-111) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 12. Februar bis 15.

März

2021

und

führten

insbesondere

aus,

es

sei

eine

Teilremission

der

bestehen den depressiven Symptomatik erreicht worden.

Zur aktuellen Anamnese wurde unter anderem festgehalten, i m Jahr 2015 sei der Vater der Beschwerdeführerin

in Russland verstorben und die Beschwerdeführerin habe sich nicht richtig von ihm

verabschieden können. I m Jahr 2017 sei ihre Mutter verstorben. Ihr bester Freund sei durch Suizid verstorben.

2019 habe sie die selbst initiierte und komplizierte Trennung

vom

Ehemann

und

gleichzeitig

eine

Verschlechterung

ihrer

Stimmungs lage

mit unter anderem starken Schuldgefühlen ihren Kindern gegenüber

sowie zunehmenden,

aktuell

fast

immer

täglichen

Spannungskopfschmerzen

und

Schlaf störungen

erlebt (S.

2). 3.8

Am 7. Juni 2021 und 16. August 2021 (Urk. 8/80/7) wurde die Beschwer deführerin

erneut am Rücken operiert (Urk. 8/84/4-5). Am 18. August 2021 erlitt

sie zudem beidseitige Lungenembolien (Urk. 8/80/6). Vom 23.

August bis 9.

September

2021

war

sie

in

stationärer

Rehabilitation

(Urk.

8/80/11-13).

Gemäss

Verlaufsbericht der Fachpersonen der Klinik F.___

10. November 2021 (Urk.

8/99) fand sich ein sehr guter postoperativer neuroradiologischer Befund, welcher das aktuelle Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht erkläre (S. 2).

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, beurteilte mit Bericht vom 23. Dezember 2021 (Urk. 8/109) die im Vordergrund stehenden positions- und bewegungsabhängigen lumbalen Schmerzen als grösstenteils myofaszialer Natur (S. 2). 3. 9

Eine Assistenzärztin des Rehazentrums H.___ berichtete am 4.

März 2022 (Urk. 8/113/9-11, vgl. auch Urk.

8/114) über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14.

Februar bis 6.

März 2022 und führte aus, die Beschwerdeführerin sei für die Dauer des stationären Aufenthalts und danach bis

am 1.

April 2022 vollständig arbeitsunfähig. Sie verwies für die weitere Beur teilung

der

Arbeitsfähigkeit

auf

die

nachbehandelnden

Ärzte.

Die

verschlechterte n

Werte während des Aufenthalt s würden auf eine aktuell nicht somatische Proble matik hindeuten (S.

3). 3. 10

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin am 27.

und 28.

September und am 17.

Oktober 2022 durch Fachärzte des Z.___ inter nistisch, psychiatrisch, neurologisch und orthopädisch begutachtet. In ihrem Gut achten vom 4 .

November 2022 nannten die Ärzte nach Erhebung der Anamnese, Berücksichtigung

der

Akten

und

Durchführung

eigener

Untersuchungen

folgende ,

hier teilweise verkürzt dargestellte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk.

8/128 /8-9 , Urk.

8/128/36 ) : - Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Schmerz- und sensiblem Aus fallsyndrom L5 links

bei Status nach lumbaler Rückenoperation am 23.

April 2020, 7. Juni 2021 und 16. August 2021 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und his trionischen Anteilen (ICD-10 F61.0)

Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt: - Migräne mit verlängerte visueller/retinaler Aura - Sulcus

ulnaris Reizsyndrom links - Hypalgesie rechte Gesichts- und Kopfhälfte unklarer Ätiologie - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Aus

neurologische r

Sicht

kam

Dr.

med.

I.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

zum

Schluss,

s chwere

körperliche

Tätigkeiten

könn t en

nicht

mehr

durchgeführt

werden

(Urk.

8/128 /36 Ziff.

7.2) .

Es besteh e ein Status nach dreimaliger Rückenoperation .

Hier müsse von einer mehrmonatigen postoperativen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen

werden,

wobei

diesbezüglich

von

orthopädischer

Seite

Stellung

genommen

werde. Aufgrund des chronischen Lumbovertebralsyndroms mit Lumboischialgie links

sei

infolge

der

Schmerzen

von

einem

erhöhten

Pausenbedarf

von

20

%

auszu gehen. Die sensiblen Ausfälle im Dermatom L5 beeinträchtigten die Arbeitsfähig keit nicht. In der angestammten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Während einer Migräneattacke sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk.

8/128/37 Ziff.

8) . Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde ausgeführt, leichte körperliche rückenadaptierte, organisatorische und administrative Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin ganztags zugemutet werden. Im Übrigen wurde dasselbe ausgeführt wie zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (vgl. Urk.

8/128/38).

Aus rein allgemeininternistischer Sicht konnte Dr.

med .

J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün den ( Urk.

8/128/77 ff.).

Dr. med. K.___ , Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , hielt aus orthopädischer Sicht fest, die

Beschwerdeführerin leide seit 2015 an chronisch rezidivierenden Rücken beschwerden tieflumbal, so dass über längere Zeit diverseste konservative Massnahmen durchgeführt worden seien. Bei Schmerzexazerbation während des

Lockdowns 2020 habe aufgrund eines Massenprolaps L4/5 die Indikation zur

notfallmässigen Operation gestellt werden müssen im Sinne einer mikro chirurgischen Fenestration L4/5 links und Entfernung des Massenprolaps. Anschliessend sei es der Beschwerdeführerin vorübergehend deutlich besser gegangen, bis es 2021 wieder zu Schmerzexazerbationen gekommen sei, bild gebend zurückzuführen auf eine Rezidivdiskushernie , welche am 7.

Juni 2021 abermals chirurgisch angegangen worden sei. Dieser Eingriff habe keinen rele vanten schmerzlindernden Effekt gehabt. Es sei eine Zweitbeurteilung durch die L.___ AG inkl usive Bildgebung erfolgt. Bei hohem Leidensdruck sei schliesslich die Indikation zur Redekompression und Cagespondylodese L4/5 per 16.

August 2021 gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe angege ben ,

anschliessend für einige Wochen gut profitiert zu haben, bis sich wieder Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein eingestellt hätten.

Aus chirurgischer Sicht habe nichts mehr angeboten werden können bei bild gebend

regelrechter postoperativer Situation. Entsprechend werde sie derzeit durch ein schmerzmedizinisches Institut betreut . Die Implantation eines Neuro stimulators sei angedacht. Klinisch finde sich im Rahmen der Begutachtung eine doch schmerzgeplagte Beschwerdeführerin, sie präsentiere ein Schonhinken links, die Standdauer des linken Beines gegenüber rechts sei deutlich verkürzt, der Straight

Leg

Raise

Test

( SLR )

sei

links

gegenüber

rechts

kraft-

und

schmerzbedingt

eingeschränkt. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei bei der expli ziten

Untersuchung

schmerzbedingt

deutlich

eingeschränkt,

handkehrum

könnten

diverse

komplexe

Bewegungsabläufe

gut

durchgeführt

werden

(An-

und

Auszie hen

der Socken und der Schuhe). Weiter fänden sich keine Schonungszeichen im Bereich der linken unteren Extremität, wie sie zu erwarten sein würden aufgrund des präsentierten doch erheblichen Schonhinkens links (Urk.

8/128/96 f. Ziff.

7.1). Die Beschwerdeführerin scheine glaubhaft an erheblichen LWS-Beschwerden zu leiden nach oben genannten Voreingriffe n und so sei von einer gewissen vermin derten Belastbarkeit des Achsenskeletts auszugehen ( Urk.

8/128/97 Ziff.

7.2).

Grundsätzlich hätten sich keine Hinweise für eine eindeutige Verdeutlichung oder gar Aggravation gezeigt. Einzig auffallend seien die fehlenden Schonungszeichen im Bereich der linken unteren Extremität gewesen, wie sie zu erwarten wären

auf grund des eindrücklich präsentierten Schonhinkens links infolge einer subjektiv eingeschränkten Belastbarkeit und Schmerzproblematik (Urk.

9/128/98 Ziff.

7.5). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde festgehalten, rein orthopädischerseits habe dreimal die Indikation für einen LWS-Eingriff gestellt werden müssen, woraus sich postoperative Arbeitsunfähigkeiten für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit nach dem ersten Eingriff vom 23.

April 2020 von

maximal drei Monaten, nach dem zweiten und dritten Eingriff vom 7.

Juni und 16.

August 2021 bis maximal vier Monate postoperativ, also Mitte Dezem ber

2021 ergeben hätten. Ab dann sollte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus ortho pädischer Sicht medizinisch-theoretisch wieder vollschichtig zumutbar sein mit einem schmerzbedingt verminderten Rendement infolge erhöhten Pausenbedarfs von 20

%. Gesamthaft sei also aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch ab Mitte Dezember 2021 in der angestammten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk.

8/128/98 Ziff.

8) . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne als angepasst angesehen werden, handle es sich doch um eine wechselbelastende, überwiegend leichte Arbeit mit insbesondere organisatori schen und administrativen Tätigkeiten (Urk.

8/128/99).

Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte

aus, Anlass für die psychiatrischen Behandlungen sei die im Vor dergrund

stehende rezidivierende depressive Störung gewesen, die ab 2017 aufgetreten sei . Aktuell könne die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS) nach ICD-10 F43.1 aufgrund der berichteten Intru sionen/Flashbacks und Albträumen von Kriegerlebnissen gestellt werden.

Diese

schon lange bestehende chronische PTBS-Symptomatik habe allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

8/128/58). Das ambulante Setting sei angemessen. Bei zwei der insgesamt vier stationären Behandlungen sei ein vorzeitiger Austritt wegen einer Übertretung der Stationsregeln respektive wegen Alkoholkonsum erfolgt. Trotz der durchgeführten psychiatrischen Therapien habe keine längere Remission der depressiven Symptomatik erreicht werden kön nen.

Die komorbiden psychischen Störungen, die Schmerzproblematik und die psychosozialen Belastungen erschwerten die Therapie massgeblich, was sich in dem chronischen Verlauf widerspiegle (Urk.

8/128/61 f.). Die Beschwerdean gaben

der

Beschwerdeführerin seien in sich konsistent und es bestünden auch keine

wesentlichen Diskrepanzen zwischen ihren Angaben und der Aktenla ge.

Die Beschwerdeführerin nehme entsprechend ihrer Beschwerden Therapien

in

Anspruch. Eine Diskrepanz bestehe zwischen den vorhandenen Fähigkeiten

und

Ressourcen

und

der

aktuellen

Selbsteinschätzung

der

Beschwerdeführerin.

Es

lasse sich nicht nachvollziehen, warum sie sich nicht wenigstens eine leich te,

einfache Tätigkeit in einem Teilzeitpensum (oder wenigstens stundenweise) vorstellen könne (Urk.

8/128/62 Ziff.

7.3). Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe Sprachen studiert und spreche neben ihrer Muttersprache weitere fünf Sprachen. Sie sei

trotz der posttraumatischen Belastungsstörung und der Persönlichkeits problematik in der Lage gewesen, in der Schweiz verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachzugehen und eine Familie zu gründen. Nebst der Kinderbe treuung habe sie von 2011 bis 2018 in der Anwaltskanzlei ihres Ehemannes zu

60

% am Empfang, als Telefonistin, Übersetzerin und Bürogehilfin tätig sein

können. Sie sei fähig , ihren Haushalt zu führen und abwechselnd mit dem

Ex-Ehemann die beiden Kinder zu betreuen, wobei sie einmal wöchentlich

Hilfe durch die Spitex erhalte. Sie sei in der Lage Auto zu fahren und

könne

dazu bei Bedarf das Auto ihres Ex-Ehemannes ausleihen. Als somatische Belastungen seien

die

chronischen

Rückenschmerzen

und

die

Migräne

zu

nennen.

Es

bestünden

zudem psychosoziale Belastungen durch den Verlust von Familienangehörigen in

den letzten Jahren, der Stellenlosigkeit und der engen finanziellen Situation (Urk.

8/128/62 Ziff.

7.4).

In einer ähnlichen wie der bisherigen Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei (am Empfang, als Telefonistin, Übersetzerin und Bürohilfe) könne aus rein psy chiatrischer Sicht eine Präsenz von zirka 5 Stunden pro Tag 5 Mal pro Woche zugemutet werden. In dieser Präsen z zeit sei die Leistungsfähigkeit um zirka 20

%

beeinträchtigt wegen der verminderten Durchhaltefähigkeit, dem Bedarf nach vermehrten Kurzpausen und einem leicht vermindertem Arbeitstempo. Insgesamt bestehe aktuell in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100

% ( Urk.

8/128/63). Zum Verlauf wurde ausgeführt, aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Akten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1.

Oktober 2018 bis am 17.

Juli 2019 anzunehmen. Im Rahmen

eines Gutachtens (vgl. vorstehend E. 3.1)

sei ab dem 18.

Juli

2019

eine

50%ige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

worden.

Im

September

2019

sei es zu einem Suizidversuch und einer psychiatrischen Hospitalisation gekom men, so dass wieder von einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen werden müsse. Seither sei aufgrund des Verlaufs mit zwei weiteren stationären psychiatrischen Auf enthalt en (2020, 2021) anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin teilweise vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Dazwischen sei nicht davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine höhere Arbeits fähigkeit als 50

% bezogen auf ein 100% - Pensum bestanden habe. Zum Zeit punkt

der

aktuellen

Untersuchung

für

das

Gutachten

besteh e

eine

50%ige

Arbeits fähigkeit (Urk.

8/128/63 f.).

Aus rein psychiatrischer Sicht entspreche die letzte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer in einer dem psychischen Leiden opti mal angepassten Tätigkeit ; es bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk.

8/128/64). Durch eine Optimierung der antidepressiven Therapie und die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sei mittel- bis längerfristig eine Verbesserung und Stabilisierung möglich, so dass mit der Zeit die Arbeits fähigkeit verbessert werden könnte (Urk . 8/128/65).

Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter nach Konsensbesprechung

zum Schluss, b ezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne der Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten , als ideal anzusehenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden (Urk.

8/128/13 Ziff.

4.7).

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne als ange passt angesehen werden, handle es sich doch um eine wechselbelastende, über wiegend leichte Arbeit mit insbesondere organisatorischen und administrativen Tätigkeiten. Aus rein psychiatrischer Sicht entspreche die letzte berufliche Tätig keit der Beschwerdeführer in einer dem psychischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit. Von einer Tätigkeit mit viel Verantwortung, mit komplexer Teamarbeit oder mit Wechselschicht sei abzuraten. Es könne somit keine Tätigkeit definiert werden, in welcher eine höhere Leistung möglich sei ( a.a.O , Ziff. 4.8) . 3. 11

Am 31.

Januar 2023 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 24.

Februar 2023 , Urk .

8/138 ). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei Gesundheit voll zu

arbeiten. Sie würde heute eigenes und gutes Geld verdienen und hätte zu sätzlich noch die Kinderalimente. Die Betreuung der Söhne

unter der Woche , welche in der 5.

Klasse und in der Sekundarstufe seien (vgl. Ziff.

2.1) , sei kein

Pro blem, da der Vater der Kinder an zwei ganzen Tagen pro Woche und alternierend am

Wochenende

die

Kinder

bei

sich

im

Haushalt

habe.

Zudem

würde

sie

im

Service,

bei Events, arbeiten, dies vor allem am Wochenende.

Die Abklärungsperson legte dementsprechend

die

Qualifikation

der

Beschwerdeführerin

als

zu

100

%

Erwerbs tätige fest (S.

5 Ziff.

3 . 4 f. ). 3. 1 2

Pract . med. N.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, r egionaler ä rzt licher

Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 29.

November 2022 (Urk.

8/146/14-15)

au s,

das

vorliegende

Z.___ - Gutachten

vom

4.

November

2022

sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die beklag ten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, es könne darauf abgestellt

werden.

Die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

sei

als

angepasste

Tätigkeit

anzu sehen.

Im

Längsschnittverlauf

ab

Juli

2019

sei

von

einer

50%igen

Arbeitsunfähig keit auszugehen, abgesehen von kurzzeitigen vollständigen Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von stationären Behandlungen. Aufgrund der operativen Eingriffe wür den sich noch die im orthopädischen Teilgutachten erwähnten Arbeitsunfähig keitszeiten

ergeben.

Es

würden

ergänzend

verschiedene

psychosoziale

Belastungen

bestehen. 4.

4.1

Gemäss Z.___ -Gutachten vom

4. November 2022 leidet die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Wesentlichen an einem Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer

Schmerz-

und

sensiblem

Ausfallsyndrom

L5

links

bei

Status

nach

lum baler Rückenoperation am 23.

April 2020, 7.

Juni 2021 und 16.

August 2021 . Aus psychischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depres siven Störung, zum Gutachtenszeitpunkt mittelgradigen Episode, und an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (vorstehend E.

3. 10 ) . Das Gutachten wurde unter Berücksichtigung der massgeblichen Beweiskriterien (vgl. vorstehend E.

1. 7 ) erstattet, weshalb grund sätzlich darauf abgestellt werden kann. 4.2

Gemäss BGE

143

V

418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE

143

V

409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE

141

V

281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht

in

BGE

143

V

409

ebenfalls

im

Sinne

einer

Praxisänderung

fest,

dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschä digung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz aus zuschliessen sei (E.

5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indika toren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE

141 V 281 E.

2, E.

3.4-3.6 und

4.1).

Eine

leicht-

bis

mittelgradige

depressive

Störung

ohne

nennenswerte

Interferenzen

durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als

schwe re

psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes thera peutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE

148 V 49 E.

6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswirkungen

der

medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

zu tragen (BGE

141 V 281 E.

6; vgl. BGE

144 V 50 E.

4.3).

Wie in BGE

145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehen den

medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in

ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch- psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist

also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Grün den die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychi schen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmä lern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit

wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruf lich-erwerbli che

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisie rungs

- und Kontrollzwecken - unter Mitein bezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E.

4.3; vgl. auch BGE

148 V 49 E.

6.2.1 mit Hinweis ). 4.3

Die gutachterliche psychiatrische Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belas tungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychi atrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsver mögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beein trächtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist

auf

objektivierter

Grundlage

erfolgt.

Die

von

der

Rechtsanwendung

zu

prüfende

Frage , ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auch unter diesem Blick winkel auf das Gutachten abzustellen ist. 4.4

Die Beschwerdeführerin beantragt beschwerdeweise eine höhere als die zugespro chene

halbe

Rente.

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

die

Beschwerdeführerin

von

Juni

bis

Dezember

2021

als

vollständig

arbeitsunfähig

erachtet

und

ihr

mit

Berück sichtigung einer dreimonatigen Wartefrist ab September 2021 bis März 2022 eine ganze Rente zugesprochen hat, ist insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerde führerin davor und danach Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente hat. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Juni 2021 ist angesichts der Rückenoperation en in de r Klinik O.___ im Juni 2021 und in der Klinik F.___

im August 2021 und der damit verbundenen Beschwerden und Rekonvaleszenz

jedenfalls zweifels ohne nachvollziehbar. 4. 5

Ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG entsteht frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten

nach

Geltendmachung

des

Leistungsanspruchs

nach

Art.

29

Abs.

1

ATSG. Bei der am 31.

Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen An mel dung zum Leistungsbezug (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.

8/10) konnte ein Rentenanspruch somit frühestens per 1.

N ovember 2019 entstehen .

R ein ortho pädischerseits bestand gemäss Z.___ -Gutachten

nach dem ersten LWS-Eingriff eine postoperative Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 23.

April 2020 für maximal drei Monate , also vom 23.

April bis 23.

Juli 2020 ,

was

nachvollziehbar

erscheint .

Eine

länger

andauernde

Arbeitsunfähigkeit

lag

da mit

nicht

vor,

wie

die

Beschwerdegegnerin

richtig

festgehalten

hat

(vgl.

Urk.

2

Ver fügungsteil 2 S.

2). Aus psychiatrischer Sicht bestand gemäss Z.___ -Gutachten

für

den

ganzen

hier

relevanten

Zeitraum

eine

50%ige

Arbeitsunfähigkeit,

mit

Aus nahme von vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten im Zusammen hang mit (kurzen) stationären Aufenthalten der Beschwerdeführerin (vgl. vor stehend E.

3.2, E. 3.4 und E. 3.7 ) . Auch der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ , der zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 31. Juli 2019 eine Beurtei lung

der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hatte, kam (echtzeitlich) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei zu 50

% arbeitsfähig (vorstehend E.

3.1). Das Fazit der Gutachter, zwischen den vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten sei nicht davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine höhere Arbeits fähigkeit als 50

% bezogen auf ein 100% - Pensum bestanden habe , ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung

schlüssig . Dies auch vor dem Hintergrund, dass psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin mitprägten. So erwähnte der psychiatrische Gutachter psychosoziale Belastungen durch den Verlust von Familienangehörigen in den letzten Jahren, der Stellenlosigkeit und der

engen

finanziellen

Situation

(vgl.

Urk.

8/128/62)

und

hielt

fest,

psychosozialen

Belastungen

erschwerten

die

Therapie

massgeblich

(vgl.

Urk.

8/128/65).

Als

weite re psychosoziale Umstände gehen aus den medizinischen Akten beispielsweise

die Trennung von ihrem Mann, Scheidungsverfahren und der Verlust ihrer Arbeits stelle bei ihrem Exm ann hervor (vorstehend E.

3.2, E.

3.4, E. 3.7 ).

Dabei ist F ol gendes zu beachten: Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29.

November 2023 E.

5.1 und 8C_544/2022 vom 3.

März 2023 E.

2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistun gen

der

Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschät zung

der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die

funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflus sen

(BGE

141 V 281 E.

3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicher zustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art.

4 Abs.

1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE

141 V 281 E.

4.3.3 mit

Hinweis auf BGE

127 V 294 E.

5a; vgl. auch BGE

143 V 409 E.

4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psy chischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten

oder

den

Wirkungsgrad

seiner

Folgen

verschlimmern

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_213/2022

vom

4.

August

2022

und

9C_311/2021

vom

23.

Sep tember 2021 E.

4.2, je mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokultu relle Fak toren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29.

November 2023 E.

5.2 mit Hinweisen).

Eine höhere als eine 50%ige Arbeits unfähigkeit vor Juni 2021 aus psychiatrischen Gründen ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. 4. 6

Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Juni bis Dezem ber

2021 als vollständig arbeitsunfähig erachtet hatte, ging sie ab Januar 2022 wieder

von

einer

50%igen

Arbeitsfähigkeit

in

bisheriger

Tätigkeit

aus.

Eine

höhere

Arbeitsunfähigkeit

lässt

sich

aus

keinem

ärztlichen

Bericht

herleiten.

So

attestierte

eine Ärztin des Rehazentrums H.___ nach einem stationären Aufenthalt der Be schwerdeführerin vom 14. Februar bis 6. März 2022 nur für die Dauer des statio nären Aufenthalts und darüber hinaus bis am 1. April 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und verwies ausdrücklich auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch die nachbehandelnden Ärzte (vorstehend E.

3. 9 ). Ein weiterer ärztlicher Bericht, insbesondere einer behandelnden psychiatrischen Fachperson, beispielsweise ihres neuen Psychiaters (vgl. Urk.

8/146/13 oben) ,

liegt nicht vor. 4. 7

Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise bemängelt, die Beschwerdegeg nerin habe keine Abklärung der Arbeitsfähigkeit beispielsweise in einer geschütz ten Arbeitsstätte vorgenommen (vgl. vorstehend E.

2.2 ), ist darauf hinzuweisen, dass

d ie Frage

nach

den

noch

zumutbaren

Tätigkeiten

und

Arbeitsleistungen

recht sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädi gung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist. Den

Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruf lichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beru hen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufs praktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23.

September 2021 E.

5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8.

April 2020 E.

4.1.2,

je mit Hinweisen).

Zudem ergibt sich aus den medinischen Akten kein belastbarer Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin lediglich an einem geschützten Arbeitsplatz arbeitsfähig wäre. 4. 8

Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin geltend mac ht, nicht in der Lage zu sein, auch nur einfachste Bürotätigkeiten beziehungsweise Telefonate mehrere Tage hintereinander durchzuführen ( vgl. vorstehend E.

2.2), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE

132 V 93 E.

4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE

140 V 193 E.

3.2 mit Hinwei sen).

Subjektive

Einschätzungen

der

Beschwerdeführerin

können

nach

dem

Gesag ten nicht ausschlaggebend für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sein. Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält (Urk.

7 S.

2) , haben die Gutachter vorliegend darauf hingewiesen, dass e ine Diskrepanz zwischen den vorhandenen Fähigkeiten und Ressourcen und der aktuellen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin bestehe.

Die

Gutachter

konnten

nicht

nachvollziehen ,

warum

sie

sich

nicht

wenigs tens

eine

leichte,

einfache

Tätigkeit

in

einem

Teilzeitpensum

(oder

wenigstens

stun denweise) vorstellen könne (vorstehend E.

3. 10 ). Umso mehr hat die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin vorliegend in den Hintergrund zu rücken und

es

ist

bezüglich

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

auf

das

Z.___ -Gutachten

abzu stellen. 4. 9

Hinsichtlich des Haushaltabklärungsberichtes vom 24.

Februar 2023 unbestritten geblieben

ist

die

von

der

Abklärungsperson

zu

diesem

Zeitpunkt

festgestellte

Quali fikation der Beschwerdeführerin als zu 100

% Erwerbstätige (vorstehend E.

3. 11 ) . 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs.

1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E.

3.4.2, 128 V 29 E.

1). 5.2

Da vorliegend bei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit dem bisheri gen Beruf entspricht (vgl. vorstehend E. 3.8 ), kann rechnerisch ein Prozentver gleich erfolgen, da sich Validen- und Invalideneinkommen entsprechen. Der von der Beschwerdegegnerin auf diese Weise vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 8/146; Urk. 2 Verfügungsteil 2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden . 5. 3

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Schnyder und lic.

iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht beschwerde

eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller