Sachverhalt
1.
Die
1981
geborene
X.___ ,
Mutter
zweier
in
den
Jahren
2009
sowie
2012
geborene r Kinder (Urk.
8/10 Ziff.
3 ), war seit
15.
März 2011 als Telefonistin (Emp fang) und Übersetzerin für ihren ( seit 15.
November 2019 getrenntlebenden, vgl. Urk.
8/166 /2 ) Ehemann und Rechtsanwalt tätig (vgl. Urk.
8/9 und Urk.
8/ 12/7 ) . Am 10.
Mai 2019 wurde sie von ihrer Krankentaggeldversicherung und Einrich tung der beruflichen Vorsorge zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk.
8/3) . Am 23.
Mai 2019
meldete sie sich selber zum Leistungsbe zug an (Urk.
8/10 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und
zog die Akten der Kran kentaggeldversicherung bei (Urk.
8/15 , Urk.
8/22 ) . Am 2.
Juli 2020 teilte die IV-Stelle
der
Versicherten
mit,
es
seien
keine
Eingliederungsmassnahmen
möglich
(Urk.
8/32).
Eine auf Juni und Juli 2021 angesetzte polydisziplinäre Begutachtung sagte die Versicherte unter Hinweis auf eine Rückenoperation vom 7.
Juni 2021 ab (vgl. Urk.
8/66, Urk.
8/68). Im September und Oktober 2022 konnte die polydis ziplinäre Begutachtung durchgeführt werden und das polydisziplinäre Gutachten des
Z.___ wurde am 4.
November 2022 fertiggestellt (Urk.
8/128). In der Folge v eranlasste die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt ( Bericht
vom
24.
Februar
2023;
Urk.
8/138 ).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidver fahren (Urk.
8/149 , Urk.
8/154, Urk.
8/157 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16.
November 2023 (Urk.
8/17 3 , Urk.
8/182 , Urk.
8/195, Urk.
8/204 = Urk.
2) ab November
2019 eine halbe Rente, ab September 2021 eine ganze Rente und ab April 2022 eine Rente von 50 % einer ganzen Invaliden rente zu. 2.
Die Versicherte erhob am 8.
Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16.
November 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente oder statt einer halben eine höhere Rente auszurichten. Even tuell sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben, um die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch-psychologischer Sicht in Kombination mit ihrem Rückenleiden rechtsgenüglich abklären zu können.
Am 14.
März 2024 (Urk.
7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 15.
März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Für
Fälle
erstmaliger
abgestufter
bzw.
befristeter
Rentenzusprachen
und
Revisions fälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art.
88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz .
9102 ). Vorliegend erging d ie ange fochtene Verfügung nach dem 1.
Januar 2022. Da ein Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin ab November 2019 und ab April 2022 zu prüfen ist, kommt jeweils das alte und das neue Recht zur Anwendung. V orliegend werden deshalb je nach Relevanz sowohl die b is 31. Dezember 2021 gültig gewesenen als auch die ab 1. Januar 2022 anwendbaren Rechtsvorschriften zitiert . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art.
28b Abs.
1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente fest gelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69
% entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs.
3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50
% gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE
125
V
413 E.
2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27.
August 2008 E.
2.3; vgl. Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
3.
Auflage
2014,
Rn
11 zu Art.
30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.
BGE
131
V
164 E.
2.2, 125
V
413 E.
2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25.
Juni 2018 E. 5.1 [in BGE
144
V
153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25.
Mai 2011 E.
2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE
131
V
164 E.
2.2, 125
V
413 E.
2d; Urteile
des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11.
Juli 2008 E.
2 und I
526/06 vom 31.
Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften
oder
befristeten
Invalidenrente
in
einer
oder
in
mehreren
Verfügungen
gleichen Datums eröffnet wird (BGE
131
V
164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23.
Oktober 2009 E.
4.1 mit Hinweis). 1.5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuf ten
oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art.
17 ATSG in Verbindung mit Art.
88a IVV) analog anzuwenden (BGE
133 V 263 E.
6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26.
Februar 2021 E.
2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung
erforderliche
Revisionsgrund
gegeben
ist,
beurteilt
sich
durch
Vergleich
des
Sachverhalts
im
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
mit
demjenigen
im
–
nach
Mass gabe des analog anwendbaren Art.
88a Abs.
1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE
125
V
413 E.
2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25.
August 2017 E.
2.2 und 8C_350/2013 vom 5.
Juli 2013 E.
2.2 mit Hinweis). 1.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Ge sundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Ferner
kann
ein
Revi sionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE
144
I
28
E.
2.2,
130
V
343
E.
3.5,
117
V
198
E.
3b,
je
mit
Hinweisen).
Hingegen
ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141
V
9 E.
2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche dia gnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil
des
Bundesgerichts
9C_135/2021
vom
27.
April
2021
E.
2.1
mit
Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE
141 V 9 E.
2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27.
Mai 2021 E.
2.3, je mit Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE
134 V 231 E.
5.1, 125 V 351 E.
3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8.
April 2024 E.
4.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, eine ex ter ne medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medi zin,
Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie von September und Oktober 2022 habe eine gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2018 ergeben.
Die Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause habe ergeben, dass
sie
bei voller Gesundheit zu 100
% im Erwerb tätig sein würde. Ihre bishe rige
beruf liche Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit, die körperlich leichte,
wechselbelastende Arbeiten mit organisatorischen und administrativen
Aufgaben
ohne komplexe Teamarbeit oder mit Wechselschichten umfasse. Wei ter
entstehe
e in
Rentenanspruch
frühestens
sechs
Monate
nach
Anmeldung.
Ab
November 2019 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50
% zumutbar gewesen . Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 50 %, was zu einem Anspruch auf eine halbe Rente ab November 2019 führe. Ab Juni 2021 habe sich ihre gesundheit liche Situation verschlechtert und sie sei vollständig arbeitsunfähig gewesen , was dem Invaliditätsgrad entspreche. Mit Berücksich tigung einer dreimonatigen Wartezeit habe sie somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab September 2021. Ab der Verbesserung des Gesundheitszu standes Mitte Dezember 2021 sei es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar gewesen, einer Tätigkeit von 50
% nachzugehen. Nach erneuter Berücksichtigung einer dreimonatigen Wartezeit ab der Verbesserung Mitte Dezember 2021 betra ge
der Invaliditätsgrad ab April 2022 wieder 50
% (Urk.
2 Verfügungsteil 2 S.
1).
Die Beschwerdeschrift erschöpfe sich in der subjektiven Einschätzung ein er völli gen Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdeführerin selbst (Urk.
7 S.
1). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, die psychischen Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabilen histrionischen Anteilen seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig bis ungenügend berücksichtigt worden (Urk.
1 S.
5 f.). Sie sei aktuell nicht in der Lage, auch nur einfachste Bürotätigkeiten bezie hungsweise Telefonate mehrere Tage hintereinander durchzuführen. Die psy chischen und die körperlichen Beschwerden würden zusammen keiner Arbeits fähigkeit von 50
%
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Bürogehilfin
beziehungsweise
Telefonistin
entsprechen. Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen, eine Abklä rung der Arbeitsfähigkeit beispielsweise in einer geschützten Arbeitsstätte
vorzunehmen. Es sei ein Invaliditätsgrad von mehr als 50
% ausgewiesen (S.
6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3. 1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , B.___ , nahm im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
der Beschwerdeführerin vor, über welche er am 31.
Juli 2019 (Urk.
8/19) berich tete. Er nannte als Diagnose ein mittelgradig ausgeprägtes agitiert-depressives Syndrom, Differentialdiagnose depressive Episode oder affektiver Restzustand bei wahrscheinlich iatrogenem Opioid-
und Benzodiazepin-Missbrauch (S.
6). Aktuell bestehe vom 18. Juli 2019 bis 30. September 2019 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Oktober 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Zur Begründung führte Dr.
A.___ aus, die affektiven und vege tativen Beeinträchtigungen im Rahmen des depressiven Syndroms bedingten schlüssig
eine
derzeit
auf
50
%
herabgesetzte
Arbeitsfähigkeit
in
jeder
Arbeitstätig keit. Die Prognose depressiver Syndrome sei überwiegend günstig. Notwendig sei die Fortführung, gegebenenfalls Anpassung der medikamentösen antidepressiven Behandlung sowie die kontrollierte und dokumentierte Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln. In einer angepassten Tätigkeit könne keine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S.
7 ) . 3. 2
Die Ärzte der p sychiatrischen Klinik C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 24.
Oktober 2019 (Urk.
8/128/115-119) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 13.
bis 25.
September 2019 und führ ten
aus, der Eintritt der Beschwerdeführerin sei per f ürsorgerischer U nter bringung
nach Mischintoxikation in suizidaler Absicht vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation
erfolgt . Als Diagnosen wurden im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mit telgradige Episode ( ICD-10 F33.1), ein Verdacht auf eine adulte Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ( ICD-10 F90.0) und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol ( ICD-10 F10.1) aufgeführt (S.
1) . Zur aktuellen Anamnese wurde aus geführt, d ie Beschwerdeführerin berichte, ihr sei alles zu viel geworden, sie habe
sich aufgrund zahlreicher Termine überfordert gefühlt, zudem bestünden schon seit längerer Zeit wiederkehrende Konflikte mit dem Ehemann, aktuell befinde sich das Paar in Trennung. Sie habe einen neuen Partner, sei jedoch finanziell weiterhin abhängig vom Ehemann ( S.
2) . Aufgrund der kurzen Auf enthaltsdauer sei keine genügende
und abschliessende Beurteilung möglich gewesen (S.
4) . 3. 3
Dr.
med.
D.___ ,
E.___ , führte mit Bericht vom
15. November 2019 ( Urk. 8/26 /8-12 ) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit April 2017 (Ziff.
1.1) , und nannte als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch, emotional instabil; ICD-10 F61.0 ; Ziff. 2.5 ). Die Beschwerdeführerin sei aktuell vollständig arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt (Ziff.
4.1). 3. 4
Die Fachpersonen der C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 10.
März
2020 (Urk.
8/128/112-114)
über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 6. bis 10. März 2020 und nannten im Wesentlichen als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; S.
1). Der Eintritt sei auf Eigeninitiative der Beschwerdeführerin bei zunehmender depressiver Sympto matik sowie Panikattacken erfolgt, vor dem Hintergrund verschiedener psycho sozialer Belastungsfaktoren und beim Vorliegen oben genannter Diagnosen . Die Beschwerdeführerin habe beim Eintritt berichtet , dass es schon länger Probleme in ihrer Ehe gegeben habe. Aktuell laufe die Scheidung von ihrem Mann. Sie habe davor am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei ihres Mannes gearbeitet, aktuell sei sie arbeitslos und habe jetzt auch finanzielle Probleme. Sie merke seit Dezember letzten Jahres eine V erschlechterung ihrer Stimmungslage
mit u nter anderem starken Schuldgefühlen ihren Kindern gegenüber sowie zunehmenden, ak tuell fast immer
täglichen P an ikat t acken und Schlafstörungen (S.
1). Aufgrund des Konsums einer Dose Prosecco am vierten Behandlungstag sei am Folgetag die vorzeitige Entlassung erfolgt (S.
2). 3.5
Am 23. April 2020 erfolgte bei der Diagnose eines Massenprolapses auf Höhe des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers (LWK) mit partiellem Cauda -Syndrom mit Hypäs thesie des linken Beines, Fussheberparese M3 links und verzögerter Miktion eine mikrochirurgische Fenestration LWK 4/5 links und Entfernung des Massenprolaps (Urk. 8/34). Anlässlich der Untersuchung vom 10. Juni 2020 (vgl. korrigierter Bericht
vom
4.
September
2020;
Urk.
8/40/8-9)
berichtete
die
Beschwerdeführerin,
es sei insgesamt viel besser als vor der Operation (S. 1). 3.6
Die Fachpersonen des E.___
nannten
mit
Kostengutsprachegesuch
an
die
Krankenkasse
der
Beschwerde führerin vom
10. September 2020 (Urk.
8/46/2-3) als Diagnosen eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol
(ICD-10
F10.1;
S.
1).
Die
Beschwerdeführerin
leide
unter
Zukunftsängsten,
Panikattacken, depressiven Verstimmungen, Konzentrationsstörungen, häufiger Migräne
und
Schlafstörungen.
Aufgrund
der
Überforderungssituation
mit
den
psy chosozialen Belastungen habe sich die Beschwerdeführerin A nfang 2020 immer mehr in ihre aktuelle Wohnung zurückgezogen. 3. 7
Die Ärzte der C.___ berichteten am 26. März 2021 (Urk.
8/128/106-111) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 12. Februar bis 15.
März
2021
und
führten
insbesondere
aus,
es
sei
eine
Teilremission
der
bestehen den depressiven Symptomatik erreicht worden.
Zur aktuellen Anamnese wurde unter anderem festgehalten, i m Jahr 2015 sei der Vater der Beschwerdeführerin
in Russland verstorben und die Beschwerdeführerin habe sich nicht richtig von ihm
verabschieden können. I m Jahr 2017 sei ihre Mutter verstorben. Ihr bester Freund sei durch Suizid verstorben.
2019 habe sie die selbst initiierte und komplizierte Trennung
vom
Ehemann
und
gleichzeitig
eine
Verschlechterung
ihrer
Stimmungs lage
mit unter anderem starken Schuldgefühlen ihren Kindern gegenüber
sowie zunehmenden,
aktuell
fast
immer
täglichen
Spannungskopfschmerzen
und
Schlaf störungen
erlebt (S.
2). 3.8
Am 7. Juni 2021 und 16. August 2021 (Urk. 8/80/7) wurde die Beschwer deführerin
erneut am Rücken operiert (Urk. 8/84/4-5). Am 18. August 2021 erlitt
sie zudem beidseitige Lungenembolien (Urk. 8/80/6). Vom 23.
August bis 9.
September
2021
war
sie
in
stationärer
Rehabilitation
(Urk.
8/80/11-13).
Gemäss
Verlaufsbericht der Fachpersonen der Klinik F.___
10. November 2021 (Urk.
8/99) fand sich ein sehr guter postoperativer neuroradiologischer Befund, welcher das aktuelle Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht erkläre (S. 2).
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, beurteilte mit Bericht vom 23. Dezember 2021 (Urk. 8/109) die im Vordergrund stehenden positions- und bewegungsabhängigen lumbalen Schmerzen als grösstenteils myofaszialer Natur (S. 2). 3. 9
Eine Assistenzärztin des Rehazentrums H.___ berichtete am 4.
März 2022 (Urk. 8/113/9-11, vgl. auch Urk.
8/114) über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14.
Februar bis 6.
März 2022 und führte aus, die Beschwerdeführerin sei für die Dauer des stationären Aufenthalts und danach bis
am 1.
April 2022 vollständig arbeitsunfähig. Sie verwies für die weitere Beur teilung
der
Arbeitsfähigkeit
auf
die
nachbehandelnden
Ärzte.
Die
verschlechterte n
Werte während des Aufenthalt s würden auf eine aktuell nicht somatische Proble matik hindeuten (S.
3). 3. 10
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin am 27.
und 28.
September und am 17.
Oktober 2022 durch Fachärzte des Z.___ inter nistisch, psychiatrisch, neurologisch und orthopädisch begutachtet. In ihrem Gut achten vom 4 .
November 2022 nannten die Ärzte nach Erhebung der Anamnese, Berücksichtigung
der
Akten
und
Durchführung
eigener
Untersuchungen
folgende ,
hier teilweise verkürzt dargestellte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk.
8/128 /8-9 , Urk.
8/128/36 ) : - Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Schmerz- und sensiblem Aus fallsyndrom L5 links
bei Status nach lumbaler Rückenoperation am 23.
April 2020, 7. Juni 2021 und 16. August 2021 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und his trionischen Anteilen (ICD-10 F61.0)
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt: - Migräne mit verlängerte visueller/retinaler Aura - Sulcus
ulnaris Reizsyndrom links - Hypalgesie rechte Gesichts- und Kopfhälfte unklarer Ätiologie - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Aus
neurologische r
Sicht
kam
Dr.
med.
I.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
zum
Schluss,
s chwere
körperliche
Tätigkeiten
könn t en
nicht
mehr
durchgeführt
werden
(Urk.
8/128 /36 Ziff.
7.2) .
Es besteh e ein Status nach dreimaliger Rückenoperation .
Hier müsse von einer mehrmonatigen postoperativen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen
werden,
wobei
diesbezüglich
von
orthopädischer
Seite
Stellung
genommen
werde. Aufgrund des chronischen Lumbovertebralsyndroms mit Lumboischialgie links
sei
infolge
der
Schmerzen
von
einem
erhöhten
Pausenbedarf
von
20
%
auszu gehen. Die sensiblen Ausfälle im Dermatom L5 beeinträchtigten die Arbeitsfähig keit nicht. In der angestammten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Während einer Migräneattacke sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk.
8/128/37 Ziff.
8) . Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde ausgeführt, leichte körperliche rückenadaptierte, organisatorische und administrative Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin ganztags zugemutet werden. Im Übrigen wurde dasselbe ausgeführt wie zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (vgl. Urk.
8/128/38).
Aus rein allgemeininternistischer Sicht konnte Dr.
med .
J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün den ( Urk.
8/128/77 ff.).
Dr. med. K.___ , Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , hielt aus orthopädischer Sicht fest, die
Beschwerdeführerin leide seit 2015 an chronisch rezidivierenden Rücken beschwerden tieflumbal, so dass über längere Zeit diverseste konservative Massnahmen durchgeführt worden seien. Bei Schmerzexazerbation während des
Lockdowns 2020 habe aufgrund eines Massenprolaps L4/5 die Indikation zur
notfallmässigen Operation gestellt werden müssen im Sinne einer mikro chirurgischen Fenestration L4/5 links und Entfernung des Massenprolaps. Anschliessend sei es der Beschwerdeführerin vorübergehend deutlich besser gegangen, bis es 2021 wieder zu Schmerzexazerbationen gekommen sei, bild gebend zurückzuführen auf eine Rezidivdiskushernie , welche am 7.
Juni 2021 abermals chirurgisch angegangen worden sei. Dieser Eingriff habe keinen rele vanten schmerzlindernden Effekt gehabt. Es sei eine Zweitbeurteilung durch die L.___ AG inkl usive Bildgebung erfolgt. Bei hohem Leidensdruck sei schliesslich die Indikation zur Redekompression und Cagespondylodese L4/5 per 16.
August 2021 gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe angege ben ,
anschliessend für einige Wochen gut profitiert zu haben, bis sich wieder Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein eingestellt hätten.
Aus chirurgischer Sicht habe nichts mehr angeboten werden können bei bild gebend
regelrechter postoperativer Situation. Entsprechend werde sie derzeit durch ein schmerzmedizinisches Institut betreut . Die Implantation eines Neuro stimulators sei angedacht. Klinisch finde sich im Rahmen der Begutachtung eine doch schmerzgeplagte Beschwerdeführerin, sie präsentiere ein Schonhinken links, die Standdauer des linken Beines gegenüber rechts sei deutlich verkürzt, der Straight
Leg
Raise
Test
( SLR )
sei
links
gegenüber
rechts
kraft-
und
schmerzbedingt
eingeschränkt. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei bei der expli ziten
Untersuchung
schmerzbedingt
deutlich
eingeschränkt,
handkehrum
könnten
diverse
komplexe
Bewegungsabläufe
gut
durchgeführt
werden
(An-
und
Auszie hen
der Socken und der Schuhe). Weiter fänden sich keine Schonungszeichen im Bereich der linken unteren Extremität, wie sie zu erwarten sein würden aufgrund des präsentierten doch erheblichen Schonhinkens links (Urk.
8/128/96 f. Ziff.
7.1). Die Beschwerdeführerin scheine glaubhaft an erheblichen LWS-Beschwerden zu leiden nach oben genannten Voreingriffe n und so sei von einer gewissen vermin derten Belastbarkeit des Achsenskeletts auszugehen ( Urk.
8/128/97 Ziff.
7.2).
Grundsätzlich hätten sich keine Hinweise für eine eindeutige Verdeutlichung oder gar Aggravation gezeigt. Einzig auffallend seien die fehlenden Schonungszeichen im Bereich der linken unteren Extremität gewesen, wie sie zu erwarten wären
auf grund des eindrücklich präsentierten Schonhinkens links infolge einer subjektiv eingeschränkten Belastbarkeit und Schmerzproblematik (Urk.
9/128/98 Ziff.
7.5). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde festgehalten, rein orthopädischerseits habe dreimal die Indikation für einen LWS-Eingriff gestellt werden müssen, woraus sich postoperative Arbeitsunfähigkeiten für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit nach dem ersten Eingriff vom 23.
April 2020 von
maximal drei Monaten, nach dem zweiten und dritten Eingriff vom 7.
Juni und 16.
August 2021 bis maximal vier Monate postoperativ, also Mitte Dezem ber
2021 ergeben hätten. Ab dann sollte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus ortho pädischer Sicht medizinisch-theoretisch wieder vollschichtig zumutbar sein mit einem schmerzbedingt verminderten Rendement infolge erhöhten Pausenbedarfs von 20
%. Gesamthaft sei also aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch ab Mitte Dezember 2021 in der angestammten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk.
8/128/98 Ziff.
8) . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne als angepasst angesehen werden, handle es sich doch um eine wechselbelastende, überwiegend leichte Arbeit mit insbesondere organisatori schen und administrativen Tätigkeiten (Urk.
8/128/99).
Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte
aus, Anlass für die psychiatrischen Behandlungen sei die im Vor dergrund
stehende rezidivierende depressive Störung gewesen, die ab 2017 aufgetreten sei . Aktuell könne die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS) nach ICD-10 F43.1 aufgrund der berichteten Intru sionen/Flashbacks und Albträumen von Kriegerlebnissen gestellt werden.
Diese
schon lange bestehende chronische PTBS-Symptomatik habe allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
8/128/58). Das ambulante Setting sei angemessen. Bei zwei der insgesamt vier stationären Behandlungen sei ein vorzeitiger Austritt wegen einer Übertretung der Stationsregeln respektive wegen Alkoholkonsum erfolgt. Trotz der durchgeführten psychiatrischen Therapien habe keine längere Remission der depressiven Symptomatik erreicht werden kön nen.
Die komorbiden psychischen Störungen, die Schmerzproblematik und die psychosozialen Belastungen erschwerten die Therapie massgeblich, was sich in dem chronischen Verlauf widerspiegle (Urk.
8/128/61 f.). Die Beschwerdean gaben
der
Beschwerdeführerin seien in sich konsistent und es bestünden auch keine
wesentlichen Diskrepanzen zwischen ihren Angaben und der Aktenla ge.
Die Beschwerdeführerin nehme entsprechend ihrer Beschwerden Therapien
in
Anspruch. Eine Diskrepanz bestehe zwischen den vorhandenen Fähigkeiten
und
Ressourcen
und
der
aktuellen
Selbsteinschätzung
der
Beschwerdeführerin.
Es
lasse sich nicht nachvollziehen, warum sie sich nicht wenigstens eine leich te,
einfache Tätigkeit in einem Teilzeitpensum (oder wenigstens stundenweise) vorstellen könne (Urk.
8/128/62 Ziff.
7.3). Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe Sprachen studiert und spreche neben ihrer Muttersprache weitere fünf Sprachen. Sie sei
trotz der posttraumatischen Belastungsstörung und der Persönlichkeits problematik in der Lage gewesen, in der Schweiz verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachzugehen und eine Familie zu gründen. Nebst der Kinderbe treuung habe sie von 2011 bis 2018 in der Anwaltskanzlei ihres Ehemannes zu
60
% am Empfang, als Telefonistin, Übersetzerin und Bürogehilfin tätig sein
können. Sie sei fähig , ihren Haushalt zu führen und abwechselnd mit dem
Ex-Ehemann die beiden Kinder zu betreuen, wobei sie einmal wöchentlich
Hilfe durch die Spitex erhalte. Sie sei in der Lage Auto zu fahren und
könne
dazu bei Bedarf das Auto ihres Ex-Ehemannes ausleihen. Als somatische Belastungen seien
die
chronischen
Rückenschmerzen
und
die
Migräne
zu
nennen.
Es
bestünden
zudem psychosoziale Belastungen durch den Verlust von Familienangehörigen in
den letzten Jahren, der Stellenlosigkeit und der engen finanziellen Situation (Urk.
8/128/62 Ziff.
7.4).
In einer ähnlichen wie der bisherigen Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei (am Empfang, als Telefonistin, Übersetzerin und Bürohilfe) könne aus rein psy chiatrischer Sicht eine Präsenz von zirka 5 Stunden pro Tag 5 Mal pro Woche zugemutet werden. In dieser Präsen z zeit sei die Leistungsfähigkeit um zirka 20
%
beeinträchtigt wegen der verminderten Durchhaltefähigkeit, dem Bedarf nach vermehrten Kurzpausen und einem leicht vermindertem Arbeitstempo. Insgesamt bestehe aktuell in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100
% ( Urk.
8/128/63). Zum Verlauf wurde ausgeführt, aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Akten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1.
Oktober 2018 bis am 17.
Juli 2019 anzunehmen. Im Rahmen
eines Gutachtens (vgl. vorstehend E. 3.1)
sei ab dem 18.
Juli
2019
eine
50%ige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
worden.
Im
September
2019
sei es zu einem Suizidversuch und einer psychiatrischen Hospitalisation gekom men, so dass wieder von einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen werden müsse. Seither sei aufgrund des Verlaufs mit zwei weiteren stationären psychiatrischen Auf enthalt en (2020, 2021) anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin teilweise vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Dazwischen sei nicht davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine höhere Arbeits fähigkeit als 50
% bezogen auf ein 100% - Pensum bestanden habe. Zum Zeit punkt
der
aktuellen
Untersuchung
für
das
Gutachten
besteh e
eine
50%ige
Arbeits fähigkeit (Urk.
8/128/63 f.).
Aus rein psychiatrischer Sicht entspreche die letzte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer in einer dem psychischen Leiden opti mal angepassten Tätigkeit ; es bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk.
8/128/64). Durch eine Optimierung der antidepressiven Therapie und die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sei mittel- bis längerfristig eine Verbesserung und Stabilisierung möglich, so dass mit der Zeit die Arbeits fähigkeit verbessert werden könnte (Urk . 8/128/65).
Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter nach Konsensbesprechung
zum Schluss, b ezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne der Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten , als ideal anzusehenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden (Urk.
8/128/13 Ziff.
4.7).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne als ange passt angesehen werden, handle es sich doch um eine wechselbelastende, über wiegend leichte Arbeit mit insbesondere organisatorischen und administrativen Tätigkeiten. Aus rein psychiatrischer Sicht entspreche die letzte berufliche Tätig keit der Beschwerdeführer in einer dem psychischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit. Von einer Tätigkeit mit viel Verantwortung, mit komplexer Teamarbeit oder mit Wechselschicht sei abzuraten. Es könne somit keine Tätigkeit definiert werden, in welcher eine höhere Leistung möglich sei ( a.a.O , Ziff. 4.8) . 3. 11
Am 31.
Januar 2023 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 24.
Februar 2023 , Urk .
8/138 ). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei Gesundheit voll zu
arbeiten. Sie würde heute eigenes und gutes Geld verdienen und hätte zu sätzlich noch die Kinderalimente. Die Betreuung der Söhne
unter der Woche , welche in der 5.
Klasse und in der Sekundarstufe seien (vgl. Ziff.
2.1) , sei kein
Pro blem, da der Vater der Kinder an zwei ganzen Tagen pro Woche und alternierend am
Wochenende
die
Kinder
bei
sich
im
Haushalt
habe.
Zudem
würde
sie
im
Service,
bei Events, arbeiten, dies vor allem am Wochenende.
Die Abklärungsperson legte dementsprechend
die
Qualifikation
der
Beschwerdeführerin
als
zu
100
%
Erwerbs tätige fest (S.
5 Ziff.
3 . 4 f. ). 3. 1 2
Pract . med. N.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, r egionaler ä rzt licher
Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 29.
November 2022 (Urk.
8/146/14-15)
au s,
das
vorliegende
Z.___ - Gutachten
vom
4.
November
2022
sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die beklag ten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, es könne darauf abgestellt
werden.
Die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
sei
als
angepasste
Tätigkeit
anzu sehen.
Im
Längsschnittverlauf
ab
Juli
2019
sei
von
einer
50%igen
Arbeitsunfähig keit auszugehen, abgesehen von kurzzeitigen vollständigen Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von stationären Behandlungen. Aufgrund der operativen Eingriffe wür den sich noch die im orthopädischen Teilgutachten erwähnten Arbeitsunfähig keitszeiten
ergeben.
Es
würden
ergänzend
verschiedene
psychosoziale
Belastungen
bestehen. 4.
4.1
Gemäss Z.___ -Gutachten vom
4. November 2022 leidet die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Wesentlichen an einem Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer
Schmerz-
und
sensiblem
Ausfallsyndrom
L5
links
bei
Status
nach
lum baler Rückenoperation am 23.
April 2020, 7.
Juni 2021 und 16.
August 2021 . Aus psychischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depres siven Störung, zum Gutachtenszeitpunkt mittelgradigen Episode, und an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (vorstehend E.
3. 10 ) . Das Gutachten wurde unter Berücksichtigung der massgeblichen Beweiskriterien (vgl. vorstehend E.
1. 7 ) erstattet, weshalb grund sätzlich darauf abgestellt werden kann. 4.2
Gemäss BGE
143
V
418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE
143
V
409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE
141
V
281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht
in
BGE
143
V
409
–
ebenfalls
im
Sinne
einer
Praxisänderung
–
fest,
dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschä digung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz aus zuschliessen sei (E.
5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indika toren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE
141 V 281 E.
2, E.
3.4-3.6 und
4.1).
Eine
leicht-
bis
mittelgradige
depressive
Störung
ohne
nennenswerte
Interferenzen
durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als
schwe re
psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes thera peutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE
148 V 49 E.
6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswirkungen
der
medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
zu tragen (BGE
141 V 281 E.
6; vgl. BGE
144 V 50 E.
4.3).
Wie in BGE
145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehen den
medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in
ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch- psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist
also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Grün den die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychi schen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmä lern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit
wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruf lich-erwerbli che
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisie rungs
- und Kontrollzwecken - unter Mitein bezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E.
4.3; vgl. auch BGE
148 V 49 E.
6.2.1 mit Hinweis ). 4.3
Die gutachterliche psychiatrische Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belas tungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychi atrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsver mögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beein trächtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist
auf
objektivierter
Grundlage
erfolgt.
Die
von
der
Rechtsanwendung
zu
prüfende
Frage , ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auch unter diesem Blick winkel auf das Gutachten abzustellen ist. 4.4
Die Beschwerdeführerin beantragt beschwerdeweise eine höhere als die zugespro chene
halbe
Rente.
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
die
Beschwerdeführerin
von
Juni
bis
Dezember
2021
als
vollständig
arbeitsunfähig
erachtet
und
ihr
mit
Berück sichtigung einer dreimonatigen Wartefrist ab September 2021 bis März 2022 eine ganze Rente zugesprochen hat, ist insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerde führerin davor und danach Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente hat. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Juni 2021 ist angesichts der Rückenoperation en in de r Klinik O.___ im Juni 2021 und in der Klinik F.___
im August 2021 und der damit verbundenen Beschwerden und Rekonvaleszenz
jedenfalls zweifels ohne nachvollziehbar. 4. 5
Ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten
nach
Geltendmachung
des
Leistungsanspruchs
nach
Art.
29
Abs.
1
ATSG. Bei der am 31.
Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen An mel dung zum Leistungsbezug (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.
8/10) konnte ein Rentenanspruch somit frühestens per 1.
N ovember 2019 entstehen .
R ein ortho pädischerseits bestand gemäss Z.___ -Gutachten
nach dem ersten LWS-Eingriff eine postoperative Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 23.
April 2020 für maximal drei Monate , also vom 23.
April bis 23.
Juli 2020 ,
was
nachvollziehbar
erscheint .
Eine
länger
andauernde
Arbeitsunfähigkeit
lag
da mit
nicht
vor,
wie
die
Beschwerdegegnerin
richtig
festgehalten
hat
(vgl.
Urk.
2
Ver fügungsteil 2 S.
2). Aus psychiatrischer Sicht bestand gemäss Z.___ -Gutachten
für
den
ganzen
hier
relevanten
Zeitraum
eine
50%ige
Arbeitsunfähigkeit,
mit
Aus nahme von vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten im Zusammen hang mit (kurzen) stationären Aufenthalten der Beschwerdeführerin (vgl. vor stehend E.
3.2, E. 3.4 und E. 3.7 ) . Auch der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ , der zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 31. Juli 2019 eine Beurtei lung
der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hatte, kam (echtzeitlich) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei zu 50
% arbeitsfähig (vorstehend E.
3.1). Das Fazit der Gutachter, zwischen den vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten sei nicht davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine höhere Arbeits fähigkeit als 50
% bezogen auf ein 100% - Pensum bestanden habe , ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung
schlüssig . Dies auch vor dem Hintergrund, dass psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin mitprägten. So erwähnte der psychiatrische Gutachter psychosoziale Belastungen durch den Verlust von Familienangehörigen in den letzten Jahren, der Stellenlosigkeit und der
engen
finanziellen
Situation
(vgl.
Urk.
8/128/62)
und
hielt
fest,
psychosozialen
Belastungen
erschwerten
die
Therapie
massgeblich
(vgl.
Urk.
8/128/65).
Als
weite re psychosoziale Umstände gehen aus den medizinischen Akten beispielsweise
die Trennung von ihrem Mann, Scheidungsverfahren und der Verlust ihrer Arbeits stelle bei ihrem Exm ann hervor (vorstehend E.
3.2, E.
3.4, E. 3.7 ).
Dabei ist F ol gendes zu beachten: Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29.
November 2023 E.
5.1 und 8C_544/2022 vom 3.
März 2023 E.
2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistun gen
der
Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschät zung
der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die
funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflus sen
(BGE
141 V 281 E.
3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicher zustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art.
4 Abs.
1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE
141 V 281 E.
4.3.3 mit
Hinweis auf BGE
127 V 294 E.
5a; vgl. auch BGE
143 V 409 E.
4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psy chischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten
oder
den
Wirkungsgrad
seiner
Folgen
verschlimmern
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_213/2022
vom
4.
August
2022
und
9C_311/2021
vom
23.
Sep tember 2021 E.
4.2, je mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokultu relle Fak toren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29.
November 2023 E.
5.2 mit Hinweisen).
Eine höhere als eine 50%ige Arbeits unfähigkeit vor Juni 2021 aus psychiatrischen Gründen ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. 4. 6
Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Juni bis Dezem ber
2021 als vollständig arbeitsunfähig erachtet hatte, ging sie ab Januar 2022 wieder
von
einer
50%igen
Arbeitsfähigkeit
in
bisheriger
Tätigkeit
aus.
Eine
höhere
Arbeitsunfähigkeit
lässt
sich
aus
keinem
ärztlichen
Bericht
herleiten.
So
attestierte
eine Ärztin des Rehazentrums H.___ nach einem stationären Aufenthalt der Be schwerdeführerin vom 14. Februar bis 6. März 2022 nur für die Dauer des statio nären Aufenthalts und darüber hinaus bis am 1. April 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und verwies ausdrücklich auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch die nachbehandelnden Ärzte (vorstehend E.
3. 9 ). Ein weiterer ärztlicher Bericht, insbesondere einer behandelnden psychiatrischen Fachperson, beispielsweise ihres neuen Psychiaters (vgl. Urk.
8/146/13 oben) ,
liegt nicht vor. 4. 7
Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise bemängelt, die Beschwerdegeg nerin habe keine Abklärung der Arbeitsfähigkeit beispielsweise in einer geschütz ten Arbeitsstätte vorgenommen (vgl. vorstehend E.
2.2 ), ist darauf hinzuweisen, dass
d ie Frage
nach
den
noch
zumutbaren
Tätigkeiten
und
Arbeitsleistungen
recht sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädi gung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist. Den
Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruf lichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beru hen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufs praktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23.
September 2021 E.
5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8.
April 2020 E.
4.1.2,
je mit Hinweisen).
Zudem ergibt sich aus den medinischen Akten kein belastbarer Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin lediglich an einem geschützten Arbeitsplatz arbeitsfähig wäre. 4. 8
Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin geltend mac ht, nicht in der Lage zu sein, auch nur einfachste Bürotätigkeiten beziehungsweise Telefonate mehrere Tage hintereinander durchzuführen ( vgl. vorstehend E.
2.2), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE
132 V 93 E.
4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE
140 V 193 E.
3.2 mit Hinwei sen).
Subjektive
Einschätzungen
der
Beschwerdeführerin
können
nach
dem
Gesag ten nicht ausschlaggebend für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sein. Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält (Urk.
7 S.
2) , haben die Gutachter vorliegend darauf hingewiesen, dass e ine Diskrepanz zwischen den vorhandenen Fähigkeiten und Ressourcen und der aktuellen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin bestehe.
Die
Gutachter
konnten
nicht
nachvollziehen ,
warum
sie
sich
nicht
wenigs tens
eine
leichte,
einfache
Tätigkeit
in
einem
Teilzeitpensum
(oder
wenigstens
stun denweise) vorstellen könne (vorstehend E.
3. 10 ). Umso mehr hat die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin vorliegend in den Hintergrund zu rücken und
es
ist
bezüglich
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
auf
das
Z.___ -Gutachten
abzu stellen. 4. 9
Hinsichtlich des Haushaltabklärungsberichtes vom 24.
Februar 2023 unbestritten geblieben
ist
die
von
der
Abklärungsperson
zu
diesem
Zeitpunkt
festgestellte
Quali fikation der Beschwerdeführerin als zu 100
% Erwerbstätige (vorstehend E.
3. 11 ) . 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128 V 29 E.
1). 5.2
Da vorliegend bei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit dem bisheri gen Beruf entspricht (vgl. vorstehend E. 3.8 ), kann rechnerisch ein Prozentver gleich erfolgen, da sich Validen- und Invalideneinkommen entsprechen. Der von der Beschwerdegegnerin auf diese Weise vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 8/146; Urk. 2 Verfügungsteil 2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden . 5. 3
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Schnyder und lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht beschwerde
eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Für
Fälle
erstmaliger
abgestufter
bzw.
befristeter
Rentenzusprachen
und
Revisions fälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art.
88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz .
9102 ). Vorliegend erging d ie ange fochtene Verfügung nach dem 1.
Januar 2022. Da ein Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin ab November 2019 und ab April 2022 zu prüfen ist, kommt jeweils das alte und das neue Recht zur Anwendung. V orliegend werden deshalb je nach Relevanz sowohl die b is 31. Dezember 2021 gültig gewesenen als auch die ab 1. Januar 2022 anwendbaren Rechtsvorschriften zitiert .
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art.
28b Abs.
1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente fest gelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69
% entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs.
3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50
% gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE
125
V
413 E.
2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27.
August 2008 E.
2.3; vgl. Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
3.
Auflage
2014,
Rn
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuf ten
oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art.
17 ATSG in Verbindung mit Art.
88a IVV) analog anzuwenden (BGE
133 V 263 E.
6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26.
Februar 2021 E.
2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung
erforderliche
Revisionsgrund
gegeben
ist,
beurteilt
sich
durch
Vergleich
des
Sachverhalts
im
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
mit
demjenigen
im
–
nach
Mass gabe des analog anwendbaren Art.
88a Abs.
1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE
125
V
413 E.
2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25.
August 2017 E.
2.2 und 8C_350/2013 vom 5.
Juli 2013 E.
2.2 mit Hinweis).
E. 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Ge sundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Ferner
kann
ein
Revi sionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE
144
I
28
E.
2.2,
130
V
343
E.
3.5,
117
V
198
E.
3b,
je
mit
Hinweisen).
Hingegen
ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141
V
9 E.
2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche dia gnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil
des
Bundesgerichts
9C_135/2021
vom
27.
April
2021
E.
2.1
mit
Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE
141 V 9 E.
2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27.
Mai 2021 E.
2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE
134 V 231 E.
5.1, 125 V 351 E.
3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8.
April 2024 E.
4.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, eine ex ter ne medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medi zin,
Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie von September und Oktober 2022 habe eine gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2018 ergeben.
Die Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause habe ergeben, dass
sie
bei voller Gesundheit zu 100
% im Erwerb tätig sein würde. Ihre bishe rige
beruf liche Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit, die körperlich leichte,
wechselbelastende Arbeiten mit organisatorischen und administrativen
Aufgaben
ohne komplexe Teamarbeit oder mit Wechselschichten umfasse. Wei ter
entstehe
e in
Rentenanspruch
frühestens
sechs
Monate
nach
Anmeldung.
Ab
November 2019 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50
% zumutbar gewesen . Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 50 %, was zu einem Anspruch auf eine halbe Rente ab November 2019 führe. Ab Juni 2021 habe sich ihre gesundheit liche Situation verschlechtert und sie sei vollständig arbeitsunfähig gewesen , was dem Invaliditätsgrad entspreche. Mit Berücksich tigung einer dreimonatigen Wartezeit habe sie somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab September 2021. Ab der Verbesserung des Gesundheitszu standes Mitte Dezember 2021 sei es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar gewesen, einer Tätigkeit von 50
% nachzugehen. Nach erneuter Berücksichtigung einer dreimonatigen Wartezeit ab der Verbesserung Mitte Dezember 2021 betra ge
der Invaliditätsgrad ab April 2022 wieder 50
% (Urk.
2 Verfügungsteil 2 S.
1).
Die Beschwerdeschrift erschöpfe sich in der subjektiven Einschätzung ein er völli gen Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdeführerin selbst (Urk.
7 S.
1). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, die psychischen Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabilen histrionischen Anteilen seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig bis ungenügend berücksichtigt worden (Urk.
1 S.
5 f.). Sie sei aktuell nicht in der Lage, auch nur einfachste Bürotätigkeiten bezie hungsweise Telefonate mehrere Tage hintereinander durchzuführen. Die psy chischen und die körperlichen Beschwerden würden zusammen keiner Arbeits fähigkeit von 50
%
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Bürogehilfin
beziehungsweise
Telefonistin
entsprechen. Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen, eine Abklä rung der Arbeitsfähigkeit beispielsweise in einer geschützten Arbeitsstätte
vorzunehmen. Es sei ein Invaliditätsgrad von mehr als 50
% ausgewiesen (S.
6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3. 1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , B.___ , nahm im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
der Beschwerdeführerin vor, über welche er am 31.
Juli 2019 (Urk.
8/19) berich tete. Er nannte als Diagnose ein mittelgradig ausgeprägtes agitiert-depressives Syndrom, Differentialdiagnose depressive Episode oder affektiver Restzustand bei wahrscheinlich iatrogenem Opioid-
und Benzodiazepin-Missbrauch (S.
6). Aktuell bestehe vom 18. Juli 2019 bis 30. September 2019 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Oktober 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Zur Begründung führte Dr.
A.___ aus, die affektiven und vege tativen Beeinträchtigungen im Rahmen des depressiven Syndroms bedingten schlüssig
eine
derzeit
auf
50
%
herabgesetzte
Arbeitsfähigkeit
in
jeder
Arbeitstätig keit. Die Prognose depressiver Syndrome sei überwiegend günstig. Notwendig sei die Fortführung, gegebenenfalls Anpassung der medikamentösen antidepressiven Behandlung sowie die kontrollierte und dokumentierte Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln. In einer angepassten Tätigkeit könne keine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S.
7 ) . 3. 2
Die Ärzte der p sychiatrischen Klinik C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 24.
Oktober 2019 (Urk.
8/128/115-119) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 13.
bis 25.
September 2019 und führ ten
aus, der Eintritt der Beschwerdeführerin sei per f ürsorgerischer U nter bringung
nach Mischintoxikation in suizidaler Absicht vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation
erfolgt . Als Diagnosen wurden im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mit telgradige Episode ( ICD-10 F33.1), ein Verdacht auf eine adulte Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ( ICD-10 F90.0) und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol ( ICD-10 F10.1) aufgeführt (S.
1) . Zur aktuellen Anamnese wurde aus geführt, d ie Beschwerdeführerin berichte, ihr sei alles zu viel geworden, sie habe
sich aufgrund zahlreicher Termine überfordert gefühlt, zudem bestünden schon seit längerer Zeit wiederkehrende Konflikte mit dem Ehemann, aktuell befinde sich das Paar in Trennung. Sie habe einen neuen Partner, sei jedoch finanziell weiterhin abhängig vom Ehemann ( S.
2) . Aufgrund der kurzen Auf enthaltsdauer sei keine genügende
und abschliessende Beurteilung möglich gewesen (S.
4) . 3. 3
Dr.
med.
D.___ ,
E.___ , führte mit Bericht vom
E. 3 , Urk.
8/182 , Urk.
8/195, Urk.
8/204 = Urk.
2) ab November
2019 eine halbe Rente, ab September 2021 eine ganze Rente und ab April 2022 eine Rente von 50 % einer ganzen Invaliden rente zu. 2.
Die Versicherte erhob am
E. 3.2 mit Hinwei sen).
Subjektive
Einschätzungen
der
Beschwerdeführerin
können
nach
dem
Gesag ten nicht ausschlaggebend für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sein. Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält (Urk.
7 S.
2) , haben die Gutachter vorliegend darauf hingewiesen, dass e ine Diskrepanz zwischen den vorhandenen Fähigkeiten und Ressourcen und der aktuellen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin bestehe.
Die
Gutachter
konnten
nicht
nachvollziehen ,
warum
sie
sich
nicht
wenigs tens
eine
leichte,
einfache
Tätigkeit
in
einem
Teilzeitpensum
(oder
wenigstens
stun denweise) vorstellen könne (vorstehend E.
3. 10 ). Umso mehr hat die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin vorliegend in den Hintergrund zu rücken und
es
ist
bezüglich
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
auf
das
Z.___ -Gutachten
abzu stellen. 4. 9
Hinsichtlich des Haushaltabklärungsberichtes vom 24.
Februar 2023 unbestritten geblieben
ist
die
von
der
Abklärungsperson
zu
diesem
Zeitpunkt
festgestellte
Quali fikation der Beschwerdeführerin als zu 100
% Erwerbstätige (vorstehend E.
3. 11 ) . 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128 V 29 E.
1). 5.2
Da vorliegend bei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit dem bisheri gen Beruf entspricht (vgl. vorstehend E. 3.8 ), kann rechnerisch ein Prozentver gleich erfolgen, da sich Validen- und Invalideneinkommen entsprechen. Der von der Beschwerdegegnerin auf diese Weise vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 8/146; Urk. 2 Verfügungsteil 2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden . 5. 3
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Schnyder und lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht beschwerde
eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
E. 3.5 Am 23. April 2020 erfolgte bei der Diagnose eines Massenprolapses auf Höhe des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers (LWK) mit partiellem Cauda -Syndrom mit Hypäs thesie des linken Beines, Fussheberparese M3 links und verzögerter Miktion eine mikrochirurgische Fenestration LWK 4/5 links und Entfernung des Massenprolaps (Urk. 8/34). Anlässlich der Untersuchung vom 10. Juni 2020 (vgl. korrigierter Bericht
vom
4.
September
2020;
Urk.
8/40/8-9)
berichtete
die
Beschwerdeführerin,
es sei insgesamt viel besser als vor der Operation (S. 1).
E. 3.6 Die Fachpersonen des E.___
nannten
mit
Kostengutsprachegesuch
an
die
Krankenkasse
der
Beschwerde führerin vom
10. September 2020 (Urk.
8/46/2-3) als Diagnosen eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol
(ICD-10
F10.1;
S.
1).
Die
Beschwerdeführerin
leide
unter
Zukunftsängsten,
Panikattacken, depressiven Verstimmungen, Konzentrationsstörungen, häufiger Migräne
und
Schlafstörungen.
Aufgrund
der
Überforderungssituation
mit
den
psy chosozialen Belastungen habe sich die Beschwerdeführerin A nfang 2020 immer mehr in ihre aktuelle Wohnung zurückgezogen. 3. 7
Die Ärzte der C.___ berichteten am 26. März 2021 (Urk.
8/128/106-111) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 12. Februar bis 15.
März
2021
und
führten
insbesondere
aus,
es
sei
eine
Teilremission
der
bestehen den depressiven Symptomatik erreicht worden.
Zur aktuellen Anamnese wurde unter anderem festgehalten, i m Jahr 2015 sei der Vater der Beschwerdeführerin
in Russland verstorben und die Beschwerdeführerin habe sich nicht richtig von ihm
verabschieden können. I m Jahr 2017 sei ihre Mutter verstorben. Ihr bester Freund sei durch Suizid verstorben.
2019 habe sie die selbst initiierte und komplizierte Trennung
vom
Ehemann
und
gleichzeitig
eine
Verschlechterung
ihrer
Stimmungs lage
mit unter anderem starken Schuldgefühlen ihren Kindern gegenüber
sowie zunehmenden,
aktuell
fast
immer
täglichen
Spannungskopfschmerzen
und
Schlaf störungen
erlebt (S.
2).
E. 3.8 Am 7. Juni 2021 und 16. August 2021 (Urk. 8/80/7) wurde die Beschwer deführerin
erneut am Rücken operiert (Urk. 8/84/4-5). Am 18. August 2021 erlitt
sie zudem beidseitige Lungenembolien (Urk. 8/80/6). Vom 23.
August bis 9.
September
2021
war
sie
in
stationärer
Rehabilitation
(Urk.
8/80/11-13).
Gemäss
Verlaufsbericht der Fachpersonen der Klinik F.___
10. November 2021 (Urk.
8/99) fand sich ein sehr guter postoperativer neuroradiologischer Befund, welcher das aktuelle Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht erkläre (S. 2).
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, beurteilte mit Bericht vom 23. Dezember 2021 (Urk. 8/109) die im Vordergrund stehenden positions- und bewegungsabhängigen lumbalen Schmerzen als grösstenteils myofaszialer Natur (S. 2). 3. 9
Eine Assistenzärztin des Rehazentrums H.___ berichtete am 4.
März 2022 (Urk. 8/113/9-11, vgl. auch Urk.
8/114) über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14.
Februar bis 6.
März 2022 und führte aus, die Beschwerdeführerin sei für die Dauer des stationären Aufenthalts und danach bis
am 1.
April 2022 vollständig arbeitsunfähig. Sie verwies für die weitere Beur teilung
der
Arbeitsfähigkeit
auf
die
nachbehandelnden
Ärzte.
Die
verschlechterte n
Werte während des Aufenthalt s würden auf eine aktuell nicht somatische Proble matik hindeuten (S.
3). 3. 10
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin am 27.
und 28.
September und am 17.
Oktober 2022 durch Fachärzte des Z.___ inter nistisch, psychiatrisch, neurologisch und orthopädisch begutachtet. In ihrem Gut achten vom 4 .
November 2022 nannten die Ärzte nach Erhebung der Anamnese, Berücksichtigung
der
Akten
und
Durchführung
eigener
Untersuchungen
folgende ,
hier teilweise verkürzt dargestellte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk.
8/128 /8-9 , Urk.
8/128/36 ) : - Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Schmerz- und sensiblem Aus fallsyndrom L5 links
bei Status nach lumbaler Rückenoperation am 23.
April 2020, 7. Juni 2021 und 16. August 2021 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und his trionischen Anteilen (ICD-10 F61.0)
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt: - Migräne mit verlängerte visueller/retinaler Aura - Sulcus
ulnaris Reizsyndrom links - Hypalgesie rechte Gesichts- und Kopfhälfte unklarer Ätiologie - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Aus
neurologische r
Sicht
kam
Dr.
med.
I.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
zum
Schluss,
s chwere
körperliche
Tätigkeiten
könn t en
nicht
mehr
durchgeführt
werden
(Urk.
8/128 /36 Ziff.
7.2) .
Es besteh e ein Status nach dreimaliger Rückenoperation .
Hier müsse von einer mehrmonatigen postoperativen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen
werden,
wobei
diesbezüglich
von
orthopädischer
Seite
Stellung
genommen
werde. Aufgrund des chronischen Lumbovertebralsyndroms mit Lumboischialgie links
sei
infolge
der
Schmerzen
von
einem
erhöhten
Pausenbedarf
von
E. 8 Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16.
November 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente oder statt einer halben eine höhere Rente auszurichten. Even tuell sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben, um die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch-psychologischer Sicht in Kombination mit ihrem Rückenleiden rechtsgenüglich abklären zu können.
Am 14.
März 2024 (Urk.
7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 15.
März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 zu Art.
30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.
BGE
131
V
164 E.
2.2, 125
V
413 E.
2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25.
Juni 2018 E. 5.1 [in BGE
144
V
153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25.
Mai 2011 E.
2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE
131
V
164 E.
2.2, 125
V
413 E.
2d; Urteile
des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11.
Juli 2008 E.
2 und I
526/06 vom 31.
Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften
oder
befristeten
Invalidenrente
in
einer
oder
in
mehreren
Verfügungen
gleichen Datums eröffnet wird (BGE
131
V
164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23.
Oktober 2009 E.
4.1 mit Hinweis).
E. 15 November 2019 ( Urk. 8/26 /8-12 ) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit April 2017 (Ziff.
1.1) , und nannte als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch, emotional instabil; ICD-10 F61.0 ; Ziff. 2.5 ). Die Beschwerdeführerin sei aktuell vollständig arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt (Ziff.
4.1). 3. 4
Die Fachpersonen der C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 10.
März
2020 (Urk.
8/128/112-114)
über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 6. bis 10. März 2020 und nannten im Wesentlichen als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; S.
1). Der Eintritt sei auf Eigeninitiative der Beschwerdeführerin bei zunehmender depressiver Sympto matik sowie Panikattacken erfolgt, vor dem Hintergrund verschiedener psycho sozialer Belastungsfaktoren und beim Vorliegen oben genannter Diagnosen . Die Beschwerdeführerin habe beim Eintritt berichtet , dass es schon länger Probleme in ihrer Ehe gegeben habe. Aktuell laufe die Scheidung von ihrem Mann. Sie habe davor am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei ihres Mannes gearbeitet, aktuell sei sie arbeitslos und habe jetzt auch finanzielle Probleme. Sie merke seit Dezember letzten Jahres eine V erschlechterung ihrer Stimmungslage
mit u nter anderem starken Schuldgefühlen ihren Kindern gegenüber sowie zunehmenden, ak tuell fast immer
täglichen P an ikat t acken und Schlafstörungen (S.
1). Aufgrund des Konsums einer Dose Prosecco am vierten Behandlungstag sei am Folgetag die vorzeitige Entlassung erfolgt (S.
2).
E. 20 %
beeinträchtigt wegen der verminderten Durchhaltefähigkeit, dem Bedarf nach vermehrten Kurzpausen und einem leicht vermindertem Arbeitstempo. Insgesamt bestehe aktuell in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100
% ( Urk.
8/128/63). Zum Verlauf wurde ausgeführt, aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Akten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1.
Oktober 2018 bis am 17.
Juli 2019 anzunehmen. Im Rahmen
eines Gutachtens (vgl. vorstehend E. 3.1)
sei ab dem 18.
Juli
2019
eine
50%ige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
worden.
Im
September
2019
sei es zu einem Suizidversuch und einer psychiatrischen Hospitalisation gekom men, so dass wieder von einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen werden müsse. Seither sei aufgrund des Verlaufs mit zwei weiteren stationären psychiatrischen Auf enthalt en (2020, 2021) anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin teilweise vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Dazwischen sei nicht davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine höhere Arbeits fähigkeit als 50
% bezogen auf ein 100% - Pensum bestanden habe. Zum Zeit punkt
der
aktuellen
Untersuchung
für
das
Gutachten
besteh e
eine
50%ige
Arbeits fähigkeit (Urk.
8/128/63 f.).
Aus rein psychiatrischer Sicht entspreche die letzte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer in einer dem psychischen Leiden opti mal angepassten Tätigkeit ; es bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk.
8/128/64). Durch eine Optimierung der antidepressiven Therapie und die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sei mittel- bis längerfristig eine Verbesserung und Stabilisierung möglich, so dass mit der Zeit die Arbeits fähigkeit verbessert werden könnte (Urk . 8/128/65).
Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter nach Konsensbesprechung
zum Schluss, b ezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne der Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten , als ideal anzusehenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden (Urk.
8/128/13 Ziff.
4.7).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne als ange passt angesehen werden, handle es sich doch um eine wechselbelastende, über wiegend leichte Arbeit mit insbesondere organisatorischen und administrativen Tätigkeiten. Aus rein psychiatrischer Sicht entspreche die letzte berufliche Tätig keit der Beschwerdeführer in einer dem psychischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit. Von einer Tätigkeit mit viel Verantwortung, mit komplexer Teamarbeit oder mit Wechselschicht sei abzuraten. Es könne somit keine Tätigkeit definiert werden, in welcher eine höhere Leistung möglich sei ( a.a.O , Ziff. 4.8) . 3. 11
Am 31.
Januar 2023 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom
E. 24 Februar 2023 , Urk .
8/138 ). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei Gesundheit voll zu
arbeiten. Sie würde heute eigenes und gutes Geld verdienen und hätte zu sätzlich noch die Kinderalimente. Die Betreuung der Söhne
unter der Woche , welche in der 5.
Klasse und in der Sekundarstufe seien (vgl. Ziff.
2.1) , sei kein
Pro blem, da der Vater der Kinder an zwei ganzen Tagen pro Woche und alternierend am
Wochenende
die
Kinder
bei
sich
im
Haushalt
habe.
Zudem
würde
sie
im
Service,
bei Events, arbeiten, dies vor allem am Wochenende.
Die Abklärungsperson legte dementsprechend
die
Qualifikation
der
Beschwerdeführerin
als
zu
100
%
Erwerbs tätige fest (S.
5 Ziff.
3 . 4 f. ). 3. 1 2
Pract . med. N.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, r egionaler ä rzt licher
Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 29.
November 2022 (Urk.
8/146/14-15)
au s,
das
vorliegende
Z.___ - Gutachten
vom
4.
November
2022
sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die beklag ten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, es könne darauf abgestellt
werden.
Die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
sei
als
angepasste
Tätigkeit
anzu sehen.
Im
Längsschnittverlauf
ab
Juli
2019
sei
von
einer
50%igen
Arbeitsunfähig keit auszugehen, abgesehen von kurzzeitigen vollständigen Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von stationären Behandlungen. Aufgrund der operativen Eingriffe wür den sich noch die im orthopädischen Teilgutachten erwähnten Arbeitsunfähig keitszeiten
ergeben.
Es
würden
ergänzend
verschiedene
psychosoziale
Belastungen
bestehen. 4.
4.1
Gemäss Z.___ -Gutachten vom
4. November 2022 leidet die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Wesentlichen an einem Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer
Schmerz-
und
sensiblem
Ausfallsyndrom
L5
links
bei
Status
nach
lum baler Rückenoperation am 23.
April 2020, 7.
Juni 2021 und 16.
August 2021 . Aus psychischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depres siven Störung, zum Gutachtenszeitpunkt mittelgradigen Episode, und an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (vorstehend E.
3. 10 ) . Das Gutachten wurde unter Berücksichtigung der massgeblichen Beweiskriterien (vgl. vorstehend E.
1. 7 ) erstattet, weshalb grund sätzlich darauf abgestellt werden kann. 4.2
Gemäss BGE
143
V
418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE
143
V
409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE
141
V
281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht
in
BGE
143
V
409
–
ebenfalls
im
Sinne
einer
Praxisänderung
–
fest,
dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschä digung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz aus zuschliessen sei (E.
5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indika toren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE
141 V 281 E.
2, E.
3.4-3.6 und
4.1).
Eine
leicht-
bis
mittelgradige
depressive
Störung
ohne
nennenswerte
Interferenzen
durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als
schwe re
psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes thera peutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE
148 V 49 E.
6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswirkungen
der
medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
zu tragen (BGE
141 V 281 E.
6; vgl. BGE
144 V 50 E.
4.3).
Wie in BGE
145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehen den
medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in
ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch- psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist
also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Grün den die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychi schen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmä lern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit
wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruf lich-erwerbli che
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisie rungs
- und Kontrollzwecken - unter Mitein bezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E.
4.3; vgl. auch BGE
148 V 49 E.
6.2.1 mit Hinweis ). 4.3
Die gutachterliche psychiatrische Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belas tungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychi atrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsver mögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beein trächtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist
auf
objektivierter
Grundlage
erfolgt.
Die
von
der
Rechtsanwendung
zu
prüfende
Frage , ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auch unter diesem Blick winkel auf das Gutachten abzustellen ist. 4.4
Die Beschwerdeführerin beantragt beschwerdeweise eine höhere als die zugespro chene
halbe
Rente.
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
die
Beschwerdeführerin
von
Juni
bis
Dezember
2021
als
vollständig
arbeitsunfähig
erachtet
und
ihr
mit
Berück sichtigung einer dreimonatigen Wartefrist ab September 2021 bis März 2022 eine ganze Rente zugesprochen hat, ist insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerde führerin davor und danach Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente hat. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Juni 2021 ist angesichts der Rückenoperation en in de r Klinik O.___ im Juni 2021 und in der Klinik F.___
im August 2021 und der damit verbundenen Beschwerden und Rekonvaleszenz
jedenfalls zweifels ohne nachvollziehbar. 4. 5
Ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten
nach
Geltendmachung
des
Leistungsanspruchs
nach
Art.
E. 31 Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen An mel dung zum Leistungsbezug (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.
8/10) konnte ein Rentenanspruch somit frühestens per 1.
N ovember 2019 entstehen .
R ein ortho pädischerseits bestand gemäss Z.___ -Gutachten
nach dem ersten LWS-Eingriff eine postoperative Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 23.
April 2020 für maximal drei Monate , also vom 23.
April bis 23.
Juli 2020 ,
was
nachvollziehbar
erscheint .
Eine
länger
andauernde
Arbeitsunfähigkeit
lag
da mit
nicht
vor,
wie
die
Beschwerdegegnerin
richtig
festgehalten
hat
(vgl.
Urk.
2
Ver fügungsteil 2 S.
2). Aus psychiatrischer Sicht bestand gemäss Z.___ -Gutachten
für
den
ganzen
hier
relevanten
Zeitraum
eine
50%ige
Arbeitsunfähigkeit,
mit
Aus nahme von vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten im Zusammen hang mit (kurzen) stationären Aufenthalten der Beschwerdeführerin (vgl. vor stehend E.
3.2, E. 3.4 und E. 3.7 ) . Auch der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ , der zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 31. Juli 2019 eine Beurtei lung
der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hatte, kam (echtzeitlich) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei zu 50
% arbeitsfähig (vorstehend E.
3.1). Das Fazit der Gutachter, zwischen den vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten sei nicht davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine höhere Arbeits fähigkeit als 50
% bezogen auf ein 100% - Pensum bestanden habe , ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung
schlüssig . Dies auch vor dem Hintergrund, dass psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin mitprägten. So erwähnte der psychiatrische Gutachter psychosoziale Belastungen durch den Verlust von Familienangehörigen in den letzten Jahren, der Stellenlosigkeit und der
engen
finanziellen
Situation
(vgl.
Urk.
8/128/62)
und
hielt
fest,
psychosozialen
Belastungen
erschwerten
die
Therapie
massgeblich
(vgl.
Urk.
8/128/65).
Als
weite re psychosoziale Umstände gehen aus den medizinischen Akten beispielsweise
die Trennung von ihrem Mann, Scheidungsverfahren und der Verlust ihrer Arbeits stelle bei ihrem Exm ann hervor (vorstehend E.
3.2, E.
3.4, E. 3.7 ).
Dabei ist F ol gendes zu beachten: Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29.
November 2023 E.
5.1 und 8C_544/2022 vom 3.
März 2023 E.
2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistun gen
der
Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschät zung
der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die
funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflus sen
(BGE
141 V 281 E.
3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicher zustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art.
4 Abs.
1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE
141 V 281 E.
4.3.3 mit
Hinweis auf BGE
127 V 294 E.
5a; vgl. auch BGE
143 V 409 E.
4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psy chischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten
oder
den
Wirkungsgrad
seiner
Folgen
verschlimmern
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_213/2022
vom
4.
August
2022
und
9C_311/2021
vom
23.
Sep tember 2021 E.
4.2, je mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokultu relle Fak toren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29.
November 2023 E.
5.2 mit Hinweisen).
Eine höhere als eine 50%ige Arbeits unfähigkeit vor Juni 2021 aus psychiatrischen Gründen ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. 4. 6
Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Juni bis Dezem ber
2021 als vollständig arbeitsunfähig erachtet hatte, ging sie ab Januar 2022 wieder
von
einer
50%igen
Arbeitsfähigkeit
in
bisheriger
Tätigkeit
aus.
Eine
höhere
Arbeitsunfähigkeit
lässt
sich
aus
keinem
ärztlichen
Bericht
herleiten.
So
attestierte
eine Ärztin des Rehazentrums H.___ nach einem stationären Aufenthalt der Be schwerdeführerin vom 14. Februar bis 6. März 2022 nur für die Dauer des statio nären Aufenthalts und darüber hinaus bis am 1. April 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und verwies ausdrücklich auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch die nachbehandelnden Ärzte (vorstehend E.
3. 9 ). Ein weiterer ärztlicher Bericht, insbesondere einer behandelnden psychiatrischen Fachperson, beispielsweise ihres neuen Psychiaters (vgl. Urk.
8/146/13 oben) ,
liegt nicht vor. 4. 7
Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise bemängelt, die Beschwerdegeg nerin habe keine Abklärung der Arbeitsfähigkeit beispielsweise in einer geschütz ten Arbeitsstätte vorgenommen (vgl. vorstehend E.
2.2 ), ist darauf hinzuweisen, dass
d ie Frage
nach
den
noch
zumutbaren
Tätigkeiten
und
Arbeitsleistungen
recht sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädi gung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist. Den
Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruf lichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beru hen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufs praktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23.
September 2021 E.
5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8.
April 2020 E.
4.1.2,
je mit Hinweisen).
Zudem ergibt sich aus den medinischen Akten kein belastbarer Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin lediglich an einem geschützten Arbeitsplatz arbeitsfähig wäre. 4. 8
Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin geltend mac ht, nicht in der Lage zu sein, auch nur einfachste Bürotätigkeiten beziehungsweise Telefonate mehrere Tage hintereinander durchzuführen ( vgl. vorstehend E.
2.2), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE
132 V 93 E.
4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE
140 V 193 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00014
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
23. Juli 2024 in Sache n X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder c/o FS-Consulting Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur zusätzlich vertreten durch lic.
iur . Y.___ c/o FS-Consulting Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die
1981
geborene
X.___ ,
Mutter
zweier
in
den
Jahren
2009
sowie
2012
geborene r Kinder (Urk.
8/10 Ziff.
3 ), war seit
15.
März 2011 als Telefonistin (Emp fang) und Übersetzerin für ihren ( seit 15.
November 2019 getrenntlebenden, vgl. Urk.
8/166 /2 ) Ehemann und Rechtsanwalt tätig (vgl. Urk.
8/9 und Urk.
8/ 12/7 ) . Am 10.
Mai 2019 wurde sie von ihrer Krankentaggeldversicherung und Einrich tung der beruflichen Vorsorge zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk.
8/3) . Am 23.
Mai 2019
meldete sie sich selber zum Leistungsbe zug an (Urk.
8/10 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und
zog die Akten der Kran kentaggeldversicherung bei (Urk.
8/15 , Urk.
8/22 ) . Am 2.
Juli 2020 teilte die IV-Stelle
der
Versicherten
mit,
es
seien
keine
Eingliederungsmassnahmen
möglich
(Urk.
8/32).
Eine auf Juni und Juli 2021 angesetzte polydisziplinäre Begutachtung sagte die Versicherte unter Hinweis auf eine Rückenoperation vom 7.
Juni 2021 ab (vgl. Urk.
8/66, Urk.
8/68). Im September und Oktober 2022 konnte die polydis ziplinäre Begutachtung durchgeführt werden und das polydisziplinäre Gutachten des
Z.___ wurde am 4.
November 2022 fertiggestellt (Urk.
8/128). In der Folge v eranlasste die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt ( Bericht
vom
24.
Februar
2023;
Urk.
8/138 ).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidver fahren (Urk.
8/149 , Urk.
8/154, Urk.
8/157 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16.
November 2023 (Urk.
8/17 3 , Urk.
8/182 , Urk.
8/195, Urk.
8/204 = Urk.
2) ab November
2019 eine halbe Rente, ab September 2021 eine ganze Rente und ab April 2022 eine Rente von 50 % einer ganzen Invaliden rente zu. 2.
Die Versicherte erhob am 8.
Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16.
November 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente oder statt einer halben eine höhere Rente auszurichten. Even tuell sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben, um die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch-psychologischer Sicht in Kombination mit ihrem Rückenleiden rechtsgenüglich abklären zu können.
Am 14.
März 2024 (Urk.
7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 15.
März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Für
Fälle
erstmaliger
abgestufter
bzw.
befristeter
Rentenzusprachen
und
Revisions fälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art.
88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz .
9102 ). Vorliegend erging d ie ange fochtene Verfügung nach dem 1.
Januar 2022. Da ein Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin ab November 2019 und ab April 2022 zu prüfen ist, kommt jeweils das alte und das neue Recht zur Anwendung. V orliegend werden deshalb je nach Relevanz sowohl die b is 31. Dezember 2021 gültig gewesenen als auch die ab 1. Januar 2022 anwendbaren Rechtsvorschriften zitiert . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art.
28b Abs.
1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente fest gelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69
% entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs.
3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50
% gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE
125
V
413 E.
2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27.
August 2008 E.
2.3; vgl. Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
3.
Auflage
2014,
Rn
11 zu Art.
30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.
BGE
131
V
164 E.
2.2, 125
V
413 E.
2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25.
Juni 2018 E. 5.1 [in BGE
144
V
153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25.
Mai 2011 E.
2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE
131
V
164 E.
2.2, 125
V
413 E.
2d; Urteile
des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11.
Juli 2008 E.
2 und I
526/06 vom 31.
Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften
oder
befristeten
Invalidenrente
in
einer
oder
in
mehreren
Verfügungen
gleichen Datums eröffnet wird (BGE
131
V
164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23.
Oktober 2009 E.
4.1 mit Hinweis). 1.5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuf ten
oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art.
17 ATSG in Verbindung mit Art.
88a IVV) analog anzuwenden (BGE
133 V 263 E.
6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26.
Februar 2021 E.
2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung
erforderliche
Revisionsgrund
gegeben
ist,
beurteilt
sich
durch
Vergleich
des
Sachverhalts
im
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
mit
demjenigen
im
–
nach
Mass gabe des analog anwendbaren Art.
88a Abs.
1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE
125
V
413 E.
2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25.
August 2017 E.
2.2 und 8C_350/2013 vom 5.
Juli 2013 E.
2.2 mit Hinweis). 1.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Ge sundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Ferner
kann
ein
Revi sionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE
144
I
28
E.
2.2,
130
V
343
E.
3.5,
117
V
198
E.
3b,
je
mit
Hinweisen).
Hingegen
ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141
V
9 E.
2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche dia gnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil
des
Bundesgerichts
9C_135/2021
vom
27.
April
2021
E.
2.1
mit
Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE
141 V 9 E.
2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27.
Mai 2021 E.
2.3, je mit Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE
134 V 231 E.
5.1, 125 V 351 E.
3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8.
April 2024 E.
4.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, eine ex ter ne medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medi zin,
Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie von September und Oktober 2022 habe eine gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2018 ergeben.
Die Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause habe ergeben, dass
sie
bei voller Gesundheit zu 100
% im Erwerb tätig sein würde. Ihre bishe rige
beruf liche Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit, die körperlich leichte,
wechselbelastende Arbeiten mit organisatorischen und administrativen
Aufgaben
ohne komplexe Teamarbeit oder mit Wechselschichten umfasse. Wei ter
entstehe
e in
Rentenanspruch
frühestens
sechs
Monate
nach
Anmeldung.
Ab
November 2019 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50
% zumutbar gewesen . Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 50 %, was zu einem Anspruch auf eine halbe Rente ab November 2019 führe. Ab Juni 2021 habe sich ihre gesundheit liche Situation verschlechtert und sie sei vollständig arbeitsunfähig gewesen , was dem Invaliditätsgrad entspreche. Mit Berücksich tigung einer dreimonatigen Wartezeit habe sie somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab September 2021. Ab der Verbesserung des Gesundheitszu standes Mitte Dezember 2021 sei es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar gewesen, einer Tätigkeit von 50
% nachzugehen. Nach erneuter Berücksichtigung einer dreimonatigen Wartezeit ab der Verbesserung Mitte Dezember 2021 betra ge
der Invaliditätsgrad ab April 2022 wieder 50
% (Urk.
2 Verfügungsteil 2 S.
1).
Die Beschwerdeschrift erschöpfe sich in der subjektiven Einschätzung ein er völli gen Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdeführerin selbst (Urk.
7 S.
1). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, die psychischen Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabilen histrionischen Anteilen seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig bis ungenügend berücksichtigt worden (Urk.
1 S.
5 f.). Sie sei aktuell nicht in der Lage, auch nur einfachste Bürotätigkeiten bezie hungsweise Telefonate mehrere Tage hintereinander durchzuführen. Die psy chischen und die körperlichen Beschwerden würden zusammen keiner Arbeits fähigkeit von 50
%
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Bürogehilfin
beziehungsweise
Telefonistin
entsprechen. Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen, eine Abklä rung der Arbeitsfähigkeit beispielsweise in einer geschützten Arbeitsstätte
vorzunehmen. Es sei ein Invaliditätsgrad von mehr als 50
% ausgewiesen (S.
6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3. 1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , B.___ , nahm im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
der Beschwerdeführerin vor, über welche er am 31.
Juli 2019 (Urk.
8/19) berich tete. Er nannte als Diagnose ein mittelgradig ausgeprägtes agitiert-depressives Syndrom, Differentialdiagnose depressive Episode oder affektiver Restzustand bei wahrscheinlich iatrogenem Opioid-
und Benzodiazepin-Missbrauch (S.
6). Aktuell bestehe vom 18. Juli 2019 bis 30. September 2019 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Oktober 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Zur Begründung führte Dr.
A.___ aus, die affektiven und vege tativen Beeinträchtigungen im Rahmen des depressiven Syndroms bedingten schlüssig
eine
derzeit
auf
50
%
herabgesetzte
Arbeitsfähigkeit
in
jeder
Arbeitstätig keit. Die Prognose depressiver Syndrome sei überwiegend günstig. Notwendig sei die Fortführung, gegebenenfalls Anpassung der medikamentösen antidepressiven Behandlung sowie die kontrollierte und dokumentierte Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln. In einer angepassten Tätigkeit könne keine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S.
7 ) . 3. 2
Die Ärzte der p sychiatrischen Klinik C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 24.
Oktober 2019 (Urk.
8/128/115-119) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 13.
bis 25.
September 2019 und führ ten
aus, der Eintritt der Beschwerdeführerin sei per f ürsorgerischer U nter bringung
nach Mischintoxikation in suizidaler Absicht vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation
erfolgt . Als Diagnosen wurden im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mit telgradige Episode ( ICD-10 F33.1), ein Verdacht auf eine adulte Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ( ICD-10 F90.0) und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol ( ICD-10 F10.1) aufgeführt (S.
1) . Zur aktuellen Anamnese wurde aus geführt, d ie Beschwerdeführerin berichte, ihr sei alles zu viel geworden, sie habe
sich aufgrund zahlreicher Termine überfordert gefühlt, zudem bestünden schon seit längerer Zeit wiederkehrende Konflikte mit dem Ehemann, aktuell befinde sich das Paar in Trennung. Sie habe einen neuen Partner, sei jedoch finanziell weiterhin abhängig vom Ehemann ( S.
2) . Aufgrund der kurzen Auf enthaltsdauer sei keine genügende
und abschliessende Beurteilung möglich gewesen (S.
4) . 3. 3
Dr.
med.
D.___ ,
E.___ , führte mit Bericht vom
15. November 2019 ( Urk. 8/26 /8-12 ) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit April 2017 (Ziff.
1.1) , und nannte als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch, emotional instabil; ICD-10 F61.0 ; Ziff. 2.5 ). Die Beschwerdeführerin sei aktuell vollständig arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt (Ziff.
4.1). 3. 4
Die Fachpersonen der C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 10.
März
2020 (Urk.
8/128/112-114)
über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 6. bis 10. März 2020 und nannten im Wesentlichen als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; S.
1). Der Eintritt sei auf Eigeninitiative der Beschwerdeführerin bei zunehmender depressiver Sympto matik sowie Panikattacken erfolgt, vor dem Hintergrund verschiedener psycho sozialer Belastungsfaktoren und beim Vorliegen oben genannter Diagnosen . Die Beschwerdeführerin habe beim Eintritt berichtet , dass es schon länger Probleme in ihrer Ehe gegeben habe. Aktuell laufe die Scheidung von ihrem Mann. Sie habe davor am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei ihres Mannes gearbeitet, aktuell sei sie arbeitslos und habe jetzt auch finanzielle Probleme. Sie merke seit Dezember letzten Jahres eine V erschlechterung ihrer Stimmungslage
mit u nter anderem starken Schuldgefühlen ihren Kindern gegenüber sowie zunehmenden, ak tuell fast immer
täglichen P an ikat t acken und Schlafstörungen (S.
1). Aufgrund des Konsums einer Dose Prosecco am vierten Behandlungstag sei am Folgetag die vorzeitige Entlassung erfolgt (S.
2). 3.5
Am 23. April 2020 erfolgte bei der Diagnose eines Massenprolapses auf Höhe des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers (LWK) mit partiellem Cauda -Syndrom mit Hypäs thesie des linken Beines, Fussheberparese M3 links und verzögerter Miktion eine mikrochirurgische Fenestration LWK 4/5 links und Entfernung des Massenprolaps (Urk. 8/34). Anlässlich der Untersuchung vom 10. Juni 2020 (vgl. korrigierter Bericht
vom
4.
September
2020;
Urk.
8/40/8-9)
berichtete
die
Beschwerdeführerin,
es sei insgesamt viel besser als vor der Operation (S. 1). 3.6
Die Fachpersonen des E.___
nannten
mit
Kostengutsprachegesuch
an
die
Krankenkasse
der
Beschwerde führerin vom
10. September 2020 (Urk.
8/46/2-3) als Diagnosen eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol
(ICD-10
F10.1;
S.
1).
Die
Beschwerdeführerin
leide
unter
Zukunftsängsten,
Panikattacken, depressiven Verstimmungen, Konzentrationsstörungen, häufiger Migräne
und
Schlafstörungen.
Aufgrund
der
Überforderungssituation
mit
den
psy chosozialen Belastungen habe sich die Beschwerdeführerin A nfang 2020 immer mehr in ihre aktuelle Wohnung zurückgezogen. 3. 7
Die Ärzte der C.___ berichteten am 26. März 2021 (Urk.
8/128/106-111) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 12. Februar bis 15.
März
2021
und
führten
insbesondere
aus,
es
sei
eine
Teilremission
der
bestehen den depressiven Symptomatik erreicht worden.
Zur aktuellen Anamnese wurde unter anderem festgehalten, i m Jahr 2015 sei der Vater der Beschwerdeführerin
in Russland verstorben und die Beschwerdeführerin habe sich nicht richtig von ihm
verabschieden können. I m Jahr 2017 sei ihre Mutter verstorben. Ihr bester Freund sei durch Suizid verstorben.
2019 habe sie die selbst initiierte und komplizierte Trennung
vom
Ehemann
und
gleichzeitig
eine
Verschlechterung
ihrer
Stimmungs lage
mit unter anderem starken Schuldgefühlen ihren Kindern gegenüber
sowie zunehmenden,
aktuell
fast
immer
täglichen
Spannungskopfschmerzen
und
Schlaf störungen
erlebt (S.
2). 3.8
Am 7. Juni 2021 und 16. August 2021 (Urk. 8/80/7) wurde die Beschwer deführerin
erneut am Rücken operiert (Urk. 8/84/4-5). Am 18. August 2021 erlitt
sie zudem beidseitige Lungenembolien (Urk. 8/80/6). Vom 23.
August bis 9.
September
2021
war
sie
in
stationärer
Rehabilitation
(Urk.
8/80/11-13).
Gemäss
Verlaufsbericht der Fachpersonen der Klinik F.___
10. November 2021 (Urk.
8/99) fand sich ein sehr guter postoperativer neuroradiologischer Befund, welcher das aktuelle Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht erkläre (S. 2).
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, beurteilte mit Bericht vom 23. Dezember 2021 (Urk. 8/109) die im Vordergrund stehenden positions- und bewegungsabhängigen lumbalen Schmerzen als grösstenteils myofaszialer Natur (S. 2). 3. 9
Eine Assistenzärztin des Rehazentrums H.___ berichtete am 4.
März 2022 (Urk. 8/113/9-11, vgl. auch Urk.
8/114) über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14.
Februar bis 6.
März 2022 und führte aus, die Beschwerdeführerin sei für die Dauer des stationären Aufenthalts und danach bis
am 1.
April 2022 vollständig arbeitsunfähig. Sie verwies für die weitere Beur teilung
der
Arbeitsfähigkeit
auf
die
nachbehandelnden
Ärzte.
Die
verschlechterte n
Werte während des Aufenthalt s würden auf eine aktuell nicht somatische Proble matik hindeuten (S.
3). 3. 10
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin am 27.
und 28.
September und am 17.
Oktober 2022 durch Fachärzte des Z.___ inter nistisch, psychiatrisch, neurologisch und orthopädisch begutachtet. In ihrem Gut achten vom 4 .
November 2022 nannten die Ärzte nach Erhebung der Anamnese, Berücksichtigung
der
Akten
und
Durchführung
eigener
Untersuchungen
folgende ,
hier teilweise verkürzt dargestellte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk.
8/128 /8-9 , Urk.
8/128/36 ) : - Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Schmerz- und sensiblem Aus fallsyndrom L5 links
bei Status nach lumbaler Rückenoperation am 23.
April 2020, 7. Juni 2021 und 16. August 2021 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und his trionischen Anteilen (ICD-10 F61.0)
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt: - Migräne mit verlängerte visueller/retinaler Aura - Sulcus
ulnaris Reizsyndrom links - Hypalgesie rechte Gesichts- und Kopfhälfte unklarer Ätiologie - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Aus
neurologische r
Sicht
kam
Dr.
med.
I.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
zum
Schluss,
s chwere
körperliche
Tätigkeiten
könn t en
nicht
mehr
durchgeführt
werden
(Urk.
8/128 /36 Ziff.
7.2) .
Es besteh e ein Status nach dreimaliger Rückenoperation .
Hier müsse von einer mehrmonatigen postoperativen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen
werden,
wobei
diesbezüglich
von
orthopädischer
Seite
Stellung
genommen
werde. Aufgrund des chronischen Lumbovertebralsyndroms mit Lumboischialgie links
sei
infolge
der
Schmerzen
von
einem
erhöhten
Pausenbedarf
von
20
%
auszu gehen. Die sensiblen Ausfälle im Dermatom L5 beeinträchtigten die Arbeitsfähig keit nicht. In der angestammten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Während einer Migräneattacke sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk.
8/128/37 Ziff.
8) . Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde ausgeführt, leichte körperliche rückenadaptierte, organisatorische und administrative Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin ganztags zugemutet werden. Im Übrigen wurde dasselbe ausgeführt wie zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (vgl. Urk.
8/128/38).
Aus rein allgemeininternistischer Sicht konnte Dr.
med .
J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün den ( Urk.
8/128/77 ff.).
Dr. med. K.___ , Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , hielt aus orthopädischer Sicht fest, die
Beschwerdeführerin leide seit 2015 an chronisch rezidivierenden Rücken beschwerden tieflumbal, so dass über längere Zeit diverseste konservative Massnahmen durchgeführt worden seien. Bei Schmerzexazerbation während des
Lockdowns 2020 habe aufgrund eines Massenprolaps L4/5 die Indikation zur
notfallmässigen Operation gestellt werden müssen im Sinne einer mikro chirurgischen Fenestration L4/5 links und Entfernung des Massenprolaps. Anschliessend sei es der Beschwerdeführerin vorübergehend deutlich besser gegangen, bis es 2021 wieder zu Schmerzexazerbationen gekommen sei, bild gebend zurückzuführen auf eine Rezidivdiskushernie , welche am 7.
Juni 2021 abermals chirurgisch angegangen worden sei. Dieser Eingriff habe keinen rele vanten schmerzlindernden Effekt gehabt. Es sei eine Zweitbeurteilung durch die L.___ AG inkl usive Bildgebung erfolgt. Bei hohem Leidensdruck sei schliesslich die Indikation zur Redekompression und Cagespondylodese L4/5 per 16.
August 2021 gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe angege ben ,
anschliessend für einige Wochen gut profitiert zu haben, bis sich wieder Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein eingestellt hätten.
Aus chirurgischer Sicht habe nichts mehr angeboten werden können bei bild gebend
regelrechter postoperativer Situation. Entsprechend werde sie derzeit durch ein schmerzmedizinisches Institut betreut . Die Implantation eines Neuro stimulators sei angedacht. Klinisch finde sich im Rahmen der Begutachtung eine doch schmerzgeplagte Beschwerdeführerin, sie präsentiere ein Schonhinken links, die Standdauer des linken Beines gegenüber rechts sei deutlich verkürzt, der Straight
Leg
Raise
Test
( SLR )
sei
links
gegenüber
rechts
kraft-
und
schmerzbedingt
eingeschränkt. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei bei der expli ziten
Untersuchung
schmerzbedingt
deutlich
eingeschränkt,
handkehrum
könnten
diverse
komplexe
Bewegungsabläufe
gut
durchgeführt
werden
(An-
und
Auszie hen
der Socken und der Schuhe). Weiter fänden sich keine Schonungszeichen im Bereich der linken unteren Extremität, wie sie zu erwarten sein würden aufgrund des präsentierten doch erheblichen Schonhinkens links (Urk.
8/128/96 f. Ziff.
7.1). Die Beschwerdeführerin scheine glaubhaft an erheblichen LWS-Beschwerden zu leiden nach oben genannten Voreingriffe n und so sei von einer gewissen vermin derten Belastbarkeit des Achsenskeletts auszugehen ( Urk.
8/128/97 Ziff.
7.2).
Grundsätzlich hätten sich keine Hinweise für eine eindeutige Verdeutlichung oder gar Aggravation gezeigt. Einzig auffallend seien die fehlenden Schonungszeichen im Bereich der linken unteren Extremität gewesen, wie sie zu erwarten wären
auf grund des eindrücklich präsentierten Schonhinkens links infolge einer subjektiv eingeschränkten Belastbarkeit und Schmerzproblematik (Urk.
9/128/98 Ziff.
7.5). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde festgehalten, rein orthopädischerseits habe dreimal die Indikation für einen LWS-Eingriff gestellt werden müssen, woraus sich postoperative Arbeitsunfähigkeiten für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit nach dem ersten Eingriff vom 23.
April 2020 von
maximal drei Monaten, nach dem zweiten und dritten Eingriff vom 7.
Juni und 16.
August 2021 bis maximal vier Monate postoperativ, also Mitte Dezem ber
2021 ergeben hätten. Ab dann sollte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus ortho pädischer Sicht medizinisch-theoretisch wieder vollschichtig zumutbar sein mit einem schmerzbedingt verminderten Rendement infolge erhöhten Pausenbedarfs von 20
%. Gesamthaft sei also aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch ab Mitte Dezember 2021 in der angestammten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk.
8/128/98 Ziff.
8) . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne als angepasst angesehen werden, handle es sich doch um eine wechselbelastende, überwiegend leichte Arbeit mit insbesondere organisatori schen und administrativen Tätigkeiten (Urk.
8/128/99).
Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte
aus, Anlass für die psychiatrischen Behandlungen sei die im Vor dergrund
stehende rezidivierende depressive Störung gewesen, die ab 2017 aufgetreten sei . Aktuell könne die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS) nach ICD-10 F43.1 aufgrund der berichteten Intru sionen/Flashbacks und Albträumen von Kriegerlebnissen gestellt werden.
Diese
schon lange bestehende chronische PTBS-Symptomatik habe allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
8/128/58). Das ambulante Setting sei angemessen. Bei zwei der insgesamt vier stationären Behandlungen sei ein vorzeitiger Austritt wegen einer Übertretung der Stationsregeln respektive wegen Alkoholkonsum erfolgt. Trotz der durchgeführten psychiatrischen Therapien habe keine längere Remission der depressiven Symptomatik erreicht werden kön nen.
Die komorbiden psychischen Störungen, die Schmerzproblematik und die psychosozialen Belastungen erschwerten die Therapie massgeblich, was sich in dem chronischen Verlauf widerspiegle (Urk.
8/128/61 f.). Die Beschwerdean gaben
der
Beschwerdeführerin seien in sich konsistent und es bestünden auch keine
wesentlichen Diskrepanzen zwischen ihren Angaben und der Aktenla ge.
Die Beschwerdeführerin nehme entsprechend ihrer Beschwerden Therapien
in
Anspruch. Eine Diskrepanz bestehe zwischen den vorhandenen Fähigkeiten
und
Ressourcen
und
der
aktuellen
Selbsteinschätzung
der
Beschwerdeführerin.
Es
lasse sich nicht nachvollziehen, warum sie sich nicht wenigstens eine leich te,
einfache Tätigkeit in einem Teilzeitpensum (oder wenigstens stundenweise) vorstellen könne (Urk.
8/128/62 Ziff.
7.3). Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe Sprachen studiert und spreche neben ihrer Muttersprache weitere fünf Sprachen. Sie sei
trotz der posttraumatischen Belastungsstörung und der Persönlichkeits problematik in der Lage gewesen, in der Schweiz verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachzugehen und eine Familie zu gründen. Nebst der Kinderbe treuung habe sie von 2011 bis 2018 in der Anwaltskanzlei ihres Ehemannes zu
60
% am Empfang, als Telefonistin, Übersetzerin und Bürogehilfin tätig sein
können. Sie sei fähig , ihren Haushalt zu führen und abwechselnd mit dem
Ex-Ehemann die beiden Kinder zu betreuen, wobei sie einmal wöchentlich
Hilfe durch die Spitex erhalte. Sie sei in der Lage Auto zu fahren und
könne
dazu bei Bedarf das Auto ihres Ex-Ehemannes ausleihen. Als somatische Belastungen seien
die
chronischen
Rückenschmerzen
und
die
Migräne
zu
nennen.
Es
bestünden
zudem psychosoziale Belastungen durch den Verlust von Familienangehörigen in
den letzten Jahren, der Stellenlosigkeit und der engen finanziellen Situation (Urk.
8/128/62 Ziff.
7.4).
In einer ähnlichen wie der bisherigen Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei (am Empfang, als Telefonistin, Übersetzerin und Bürohilfe) könne aus rein psy chiatrischer Sicht eine Präsenz von zirka 5 Stunden pro Tag 5 Mal pro Woche zugemutet werden. In dieser Präsen z zeit sei die Leistungsfähigkeit um zirka 20
%
beeinträchtigt wegen der verminderten Durchhaltefähigkeit, dem Bedarf nach vermehrten Kurzpausen und einem leicht vermindertem Arbeitstempo. Insgesamt bestehe aktuell in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100
% ( Urk.
8/128/63). Zum Verlauf wurde ausgeführt, aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Akten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1.
Oktober 2018 bis am 17.
Juli 2019 anzunehmen. Im Rahmen
eines Gutachtens (vgl. vorstehend E. 3.1)
sei ab dem 18.
Juli
2019
eine
50%ige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
worden.
Im
September
2019
sei es zu einem Suizidversuch und einer psychiatrischen Hospitalisation gekom men, so dass wieder von einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen werden müsse. Seither sei aufgrund des Verlaufs mit zwei weiteren stationären psychiatrischen Auf enthalt en (2020, 2021) anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin teilweise vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Dazwischen sei nicht davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine höhere Arbeits fähigkeit als 50
% bezogen auf ein 100% - Pensum bestanden habe. Zum Zeit punkt
der
aktuellen
Untersuchung
für
das
Gutachten
besteh e
eine
50%ige
Arbeits fähigkeit (Urk.
8/128/63 f.).
Aus rein psychiatrischer Sicht entspreche die letzte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer in einer dem psychischen Leiden opti mal angepassten Tätigkeit ; es bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk.
8/128/64). Durch eine Optimierung der antidepressiven Therapie und die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sei mittel- bis längerfristig eine Verbesserung und Stabilisierung möglich, so dass mit der Zeit die Arbeits fähigkeit verbessert werden könnte (Urk . 8/128/65).
Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter nach Konsensbesprechung
zum Schluss, b ezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne der Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten , als ideal anzusehenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden (Urk.
8/128/13 Ziff.
4.7).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne als ange passt angesehen werden, handle es sich doch um eine wechselbelastende, über wiegend leichte Arbeit mit insbesondere organisatorischen und administrativen Tätigkeiten. Aus rein psychiatrischer Sicht entspreche die letzte berufliche Tätig keit der Beschwerdeführer in einer dem psychischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit. Von einer Tätigkeit mit viel Verantwortung, mit komplexer Teamarbeit oder mit Wechselschicht sei abzuraten. Es könne somit keine Tätigkeit definiert werden, in welcher eine höhere Leistung möglich sei ( a.a.O , Ziff. 4.8) . 3. 11
Am 31.
Januar 2023 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 24.
Februar 2023 , Urk .
8/138 ). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei Gesundheit voll zu
arbeiten. Sie würde heute eigenes und gutes Geld verdienen und hätte zu sätzlich noch die Kinderalimente. Die Betreuung der Söhne
unter der Woche , welche in der 5.
Klasse und in der Sekundarstufe seien (vgl. Ziff.
2.1) , sei kein
Pro blem, da der Vater der Kinder an zwei ganzen Tagen pro Woche und alternierend am
Wochenende
die
Kinder
bei
sich
im
Haushalt
habe.
Zudem
würde
sie
im
Service,
bei Events, arbeiten, dies vor allem am Wochenende.
Die Abklärungsperson legte dementsprechend
die
Qualifikation
der
Beschwerdeführerin
als
zu
100
%
Erwerbs tätige fest (S.
5 Ziff.
3 . 4 f. ). 3. 1 2
Pract . med. N.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, r egionaler ä rzt licher
Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 29.
November 2022 (Urk.
8/146/14-15)
au s,
das
vorliegende
Z.___ - Gutachten
vom
4.
November
2022
sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die beklag ten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, es könne darauf abgestellt
werden.
Die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
sei
als
angepasste
Tätigkeit
anzu sehen.
Im
Längsschnittverlauf
ab
Juli
2019
sei
von
einer
50%igen
Arbeitsunfähig keit auszugehen, abgesehen von kurzzeitigen vollständigen Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von stationären Behandlungen. Aufgrund der operativen Eingriffe wür den sich noch die im orthopädischen Teilgutachten erwähnten Arbeitsunfähig keitszeiten
ergeben.
Es
würden
ergänzend
verschiedene
psychosoziale
Belastungen
bestehen. 4.
4.1
Gemäss Z.___ -Gutachten vom
4. November 2022 leidet die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Wesentlichen an einem Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer
Schmerz-
und
sensiblem
Ausfallsyndrom
L5
links
bei
Status
nach
lum baler Rückenoperation am 23.
April 2020, 7.
Juni 2021 und 16.
August 2021 . Aus psychischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depres siven Störung, zum Gutachtenszeitpunkt mittelgradigen Episode, und an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (vorstehend E.
3. 10 ) . Das Gutachten wurde unter Berücksichtigung der massgeblichen Beweiskriterien (vgl. vorstehend E.
1. 7 ) erstattet, weshalb grund sätzlich darauf abgestellt werden kann. 4.2
Gemäss BGE
143
V
418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE
143
V
409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE
141
V
281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht
in
BGE
143
V
409
–
ebenfalls
im
Sinne
einer
Praxisänderung
–
fest,
dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschä digung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz aus zuschliessen sei (E.
5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indika toren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE
141 V 281 E.
2, E.
3.4-3.6 und
4.1).
Eine
leicht-
bis
mittelgradige
depressive
Störung
ohne
nennenswerte
Interferenzen
durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als
schwe re
psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes thera peutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE
148 V 49 E.
6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswirkungen
der
medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
zu tragen (BGE
141 V 281 E.
6; vgl. BGE
144 V 50 E.
4.3).
Wie in BGE
145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehen den
medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in
ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch- psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist
also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Grün den die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychi schen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmä lern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit
wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruf lich-erwerbli che
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisie rungs
- und Kontrollzwecken - unter Mitein bezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E.
4.3; vgl. auch BGE
148 V 49 E.
6.2.1 mit Hinweis ). 4.3
Die gutachterliche psychiatrische Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belas tungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychi atrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsver mögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beein trächtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist
auf
objektivierter
Grundlage
erfolgt.
Die
von
der
Rechtsanwendung
zu
prüfende
Frage , ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auch unter diesem Blick winkel auf das Gutachten abzustellen ist. 4.4
Die Beschwerdeführerin beantragt beschwerdeweise eine höhere als die zugespro chene
halbe
Rente.
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
die
Beschwerdeführerin
von
Juni
bis
Dezember
2021
als
vollständig
arbeitsunfähig
erachtet
und
ihr
mit
Berück sichtigung einer dreimonatigen Wartefrist ab September 2021 bis März 2022 eine ganze Rente zugesprochen hat, ist insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerde führerin davor und danach Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente hat. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Juni 2021 ist angesichts der Rückenoperation en in de r Klinik O.___ im Juni 2021 und in der Klinik F.___
im August 2021 und der damit verbundenen Beschwerden und Rekonvaleszenz
jedenfalls zweifels ohne nachvollziehbar. 4. 5
Ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten
nach
Geltendmachung
des
Leistungsanspruchs
nach
Art.
29
Abs.
1
ATSG. Bei der am 31.
Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen An mel dung zum Leistungsbezug (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.
8/10) konnte ein Rentenanspruch somit frühestens per 1.
N ovember 2019 entstehen .
R ein ortho pädischerseits bestand gemäss Z.___ -Gutachten
nach dem ersten LWS-Eingriff eine postoperative Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 23.
April 2020 für maximal drei Monate , also vom 23.
April bis 23.
Juli 2020 ,
was
nachvollziehbar
erscheint .
Eine
länger
andauernde
Arbeitsunfähigkeit
lag
da mit
nicht
vor,
wie
die
Beschwerdegegnerin
richtig
festgehalten
hat
(vgl.
Urk.
2
Ver fügungsteil 2 S.
2). Aus psychiatrischer Sicht bestand gemäss Z.___ -Gutachten
für
den
ganzen
hier
relevanten
Zeitraum
eine
50%ige
Arbeitsunfähigkeit,
mit
Aus nahme von vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten im Zusammen hang mit (kurzen) stationären Aufenthalten der Beschwerdeführerin (vgl. vor stehend E.
3.2, E. 3.4 und E. 3.7 ) . Auch der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ , der zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 31. Juli 2019 eine Beurtei lung
der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hatte, kam (echtzeitlich) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei zu 50
% arbeitsfähig (vorstehend E.
3.1). Das Fazit der Gutachter, zwischen den vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten sei nicht davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine höhere Arbeits fähigkeit als 50
% bezogen auf ein 100% - Pensum bestanden habe , ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung
schlüssig . Dies auch vor dem Hintergrund, dass psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin mitprägten. So erwähnte der psychiatrische Gutachter psychosoziale Belastungen durch den Verlust von Familienangehörigen in den letzten Jahren, der Stellenlosigkeit und der
engen
finanziellen
Situation
(vgl.
Urk.
8/128/62)
und
hielt
fest,
psychosozialen
Belastungen
erschwerten
die
Therapie
massgeblich
(vgl.
Urk.
8/128/65).
Als
weite re psychosoziale Umstände gehen aus den medizinischen Akten beispielsweise
die Trennung von ihrem Mann, Scheidungsverfahren und der Verlust ihrer Arbeits stelle bei ihrem Exm ann hervor (vorstehend E.
3.2, E.
3.4, E. 3.7 ).
Dabei ist F ol gendes zu beachten: Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29.
November 2023 E.
5.1 und 8C_544/2022 vom 3.
März 2023 E.
2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistun gen
der
Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschät zung
der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die
funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflus sen
(BGE
141 V 281 E.
3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicher zustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art.
4 Abs.
1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE
141 V 281 E.
4.3.3 mit
Hinweis auf BGE
127 V 294 E.
5a; vgl. auch BGE
143 V 409 E.
4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psy chischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten
oder
den
Wirkungsgrad
seiner
Folgen
verschlimmern
(Urteile
des
Bundesgerichts
8C_213/2022
vom
4.
August
2022
und
9C_311/2021
vom
23.
Sep tember 2021 E.
4.2, je mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokultu relle Fak toren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29.
November 2023 E.
5.2 mit Hinweisen).
Eine höhere als eine 50%ige Arbeits unfähigkeit vor Juni 2021 aus psychiatrischen Gründen ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. 4. 6
Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Juni bis Dezem ber
2021 als vollständig arbeitsunfähig erachtet hatte, ging sie ab Januar 2022 wieder
von
einer
50%igen
Arbeitsfähigkeit
in
bisheriger
Tätigkeit
aus.
Eine
höhere
Arbeitsunfähigkeit
lässt
sich
aus
keinem
ärztlichen
Bericht
herleiten.
So
attestierte
eine Ärztin des Rehazentrums H.___ nach einem stationären Aufenthalt der Be schwerdeführerin vom 14. Februar bis 6. März 2022 nur für die Dauer des statio nären Aufenthalts und darüber hinaus bis am 1. April 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und verwies ausdrücklich auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch die nachbehandelnden Ärzte (vorstehend E.
3. 9 ). Ein weiterer ärztlicher Bericht, insbesondere einer behandelnden psychiatrischen Fachperson, beispielsweise ihres neuen Psychiaters (vgl. Urk.
8/146/13 oben) ,
liegt nicht vor. 4. 7
Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise bemängelt, die Beschwerdegeg nerin habe keine Abklärung der Arbeitsfähigkeit beispielsweise in einer geschütz ten Arbeitsstätte vorgenommen (vgl. vorstehend E.
2.2 ), ist darauf hinzuweisen, dass
d ie Frage
nach
den
noch
zumutbaren
Tätigkeiten
und
Arbeitsleistungen
recht sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädi gung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist. Den
Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruf lichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beru hen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufs praktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23.
September 2021 E.
5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8.
April 2020 E.
4.1.2,
je mit Hinweisen).
Zudem ergibt sich aus den medinischen Akten kein belastbarer Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin lediglich an einem geschützten Arbeitsplatz arbeitsfähig wäre. 4. 8
Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin geltend mac ht, nicht in der Lage zu sein, auch nur einfachste Bürotätigkeiten beziehungsweise Telefonate mehrere Tage hintereinander durchzuführen ( vgl. vorstehend E.
2.2), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE
132 V 93 E.
4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE
140 V 193 E.
3.2 mit Hinwei sen).
Subjektive
Einschätzungen
der
Beschwerdeführerin
können
nach
dem
Gesag ten nicht ausschlaggebend für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sein. Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält (Urk.
7 S.
2) , haben die Gutachter vorliegend darauf hingewiesen, dass e ine Diskrepanz zwischen den vorhandenen Fähigkeiten und Ressourcen und der aktuellen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin bestehe.
Die
Gutachter
konnten
nicht
nachvollziehen ,
warum
sie
sich
nicht
wenigs tens
eine
leichte,
einfache
Tätigkeit
in
einem
Teilzeitpensum
(oder
wenigstens
stun denweise) vorstellen könne (vorstehend E.
3. 10 ). Umso mehr hat die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin vorliegend in den Hintergrund zu rücken und
es
ist
bezüglich
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
auf
das
Z.___ -Gutachten
abzu stellen. 4. 9
Hinsichtlich des Haushaltabklärungsberichtes vom 24.
Februar 2023 unbestritten geblieben
ist
die
von
der
Abklärungsperson
zu
diesem
Zeitpunkt
festgestellte
Quali fikation der Beschwerdeführerin als zu 100
% Erwerbstätige (vorstehend E.
3. 11 ) . 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128 V 29 E.
1). 5.2
Da vorliegend bei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit dem bisheri gen Beruf entspricht (vgl. vorstehend E. 3.8 ), kann rechnerisch ein Prozentver gleich erfolgen, da sich Validen- und Invalideneinkommen entsprechen. Der von der Beschwerdegegnerin auf diese Weise vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 8/146; Urk. 2 Verfügungsteil 2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden . 5. 3
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Schnyder und lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht beschwerde
eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller