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IV.2023.00691

Rente. Beweiskräftiges Gutachten. Unverwertbarkeit Restarbeitsfähigkeit. Bei mind. 80% Anteil Erwerbsbereich Anspruch auf ganze Rente ausgewiesen. (BGE 8C_359/2025)

Zürich SozVersG · 2025-04-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1971 geborene X.___

verfügt über keinen erlernten Beruf und war abgesehen von zwei kurzzeitigen

Beschäftigung en

von August 1997 bis Februar 1998 und Juli bis Dezember 1998 nicht erwerbstätig (Urk. 8/10 S. 1

und S. 5 f. , Urk. 8/75 ). Unter Hinweis auf ein Herzklappenimplantat sowie rechtsseitige Lähmungen an Arm, Hand und Bein meldete sich die Versicherte am

10. Februar 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Unter anderem veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause ( Bericht vom 29 . April 2021

mit Erhebung am

19. April 2021 ; Urk. 8 /4 6 )

und

holte bei der Z.___ GmbH, A.___ , ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

28. Oktober 2022 erstattet wurde (Urk. 8/116 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk . 8/122 ; Urk. 8/ 129 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom

4. Dezember 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % mit einem Anteil Erwerbsbereich von 80 % ( 75%ige Einschränkung ) und einem Anteil Haushalt von 20

% (22.5%ige Einschränkung) ab 1. September 2020 eine Dreiviertelsrente zu (Urk.

2). 2.

Die Versicherte erhob am

17. Dezember 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom

4. Dezember 2023 und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Zusprache einer ganzen Rente und ferner die unentgeltliche Prozessführung.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

9. Februar 2023 ( richtig: 2024; Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der am 10. Februar 2020 (Urk. 8/10) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab 1. August 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser über gangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art.

27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads ,

den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.

27 bis Abs. 4 IVV ). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 ).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in

ihre r Verfügung vom 4 .

Dezember 2023 (Urk.

2) mit Verweis auf die

Haushaltsabklärung vom 19. April 2021 und das Z.___ - Gutachten vom 28. Oktober 2022 aus , dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem 80%-Pensum einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen und die restliche Zeit für den Haushalt aufwenden würde. Sie sei seit September 2019 in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt, weshalb ein Rentenanspruch ab September 2020 zu prüfen sei. Bei einem 80%igen Erwerbsanteil mit einer Einschränkung von 75 % (Teilinvaliditätsgrad: 60 %) und einem 20%igen Anteil Haushalt mit einer Einschränkung von 22.5 % (Teilinvaliditätsgrad: 4.5 %) resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 % , mit welchem der Schwellenwert für eine Dreivier telsrente erfüllt sei . Aus der im Einwandverfahren vorgebrachten Kritik an der Haushaltsabklärung ergäben sich keine Gründe , von der bisherigen Einschätzung der Einschränkung im Haushalt abzuweichen (S. 3 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin bemängelte in ihrer Beschwerde vom 17. Dezember 2023 (Urk. 1) im Wesentlichen das Z.___ - Gutachten vo m 28. Oktober 2022 aus näher dargelegten Gründen ( S. 5-11 ) , machte Ausführungen zum Beweiswert der Beur teilungen der behandelnden Ärzte (S. 11) und kritisierte die Beurteilung der Haushaltsabklärung durch die IV-Stelle; dabei insbesondere die Qualifikation 80 % Erwerbsteil und 20 % Haushalt (S. 12 f. ). Sie stellte sich auf den Stand punkt, ihr stehe eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4 . Dezember 2023 (Urk.

2) der Beschwerdeführerin zu Recht eine Dreiviertelsrente

gesprochen hat oder ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente hat . 3.

Prof .

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Kardiologie, Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Z.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 28 . Oktober 202 2 (Urk. 8/116) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 f.): - o rganisches Psychosyndrom bei Zustand nach septischer Endokarditis 2019, Koma und langjährigem Alkohol- und Met h amphetaminabusus - leichte Halbseitenstörung rechts bei möglichen embolischen Insulten bei Endokarditis - Ataxie bei Kleinhirnschädigung (Differentialdiagnose : Hirnstammenze ph a litis) und Polyneuropathie - zentralvestibulärer Schwindel bei Zustand nach Hirnstammaffektion mit differentialdiagnostisch aktenanamnestischer Gentamycin -bedingter Vesti bulopathie - Polyneuropathie (äthyltoxisch, Critical Illness -Komponente) - Ulnarisläsion rechts bei Verdacht auf Sulcus

ulnaris -Syndrom, Differen tialdiagnose: anamnestisch Läsion in der Loge de Guyon - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig klinisch-phänomenolo gisch leichte Episode, formal mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) - mechanischer Aortenklappenersatz, Mitralklappenrekonstruktion mit Ringanuloplasti k , Pulmonalispatchplastik , Patch Vena

cava superior (11. Oktober 2019) - Endokarditis Enterococcus

faecalis der nativen Aortenklappe 4. Sep tember 2019 - gute Klappenfunktion - Aortendissektion Typ

A mit suprakoronarem Ascendens

- und Hemibogenersatz November 2015

Zudem nannten sie folgende Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 ) : - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, Differentialdiagnose: Abhängigkeitssyndrom anamnestisch , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.1/F10.2) - p aroxysmales Vorhofflimmern (November 2015) - Koronaratheromatose ohne signifikante Stenosen (LIKA Oktober 2019) - m etabolisches Syndrom - Adipositas (BMI 33.5 kg/m 2 ) (ICD-10 E66.0) - arterielle H ypertonie, medikamentös behandelt - Diabetes mellitus Typ II, medikamentös behandelt - Dyslipidämie, medikamentös behandelt - c hronische Niereninsuffizienz KDIGO 3b - Heterozygote Alpha-Thalassämie, Erstdiagnose Oktober 201 4 - a namnestisch Karpaltunnelsyndrom rechts

Die Z.___ -Gutachter hielten in ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung fest, ins gesamt bestehe eine erheblich reduzierte Belastbarkeit aufgrund von gravieren den somatischen, insbesondere neurologischen Folgen nach septischer Endo kardi tis 2019 und langjährigem Alkohol- und Met h amphetam i nabusus sowie begleitender psychiatrischer Komorbidität im Sinne einer erheblichen affektiven Störung (S. 9).

Einfache Tätigkeiten in sitzender Stellung ohne jegliche kognitiven Anforderungen

seien der Beschwerdeführerin zwei bis drei Stunden pro Tag möglich. Es bestehe zusätzlich im reduzierten Pensum eine erheblich reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement . Insgesamt bestehe in einer solchen Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bzw. 80%ige Arbeitsunfähigkeit.

Nach aufgehobener Arbeits fähigkeit ab September 2019 könne die vorgängig erwähnte Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2020 angenommen werden (S. 11) . 4.

Dem im Rahmen von Art.

44 ATSG eingeholten Z.___ -Gutachten vom

28. Oktober 2022 (E.

3. 2 ) lagen internistische, kardiologische, orthopädische , neurologische und psychiatrische Untersuchungen zugrunde. Es beruht damit auf den erforderlichen allseitigen klinischen Untersuchungen (Urk. 8/116 S. 24 f., S. 32-35, S. 42 f., S. 50 f., S. 57), vorhandenen CT (Neurokranium, Hals und Thorax sowie Thorax und Abdomen; vgl. S. 16 ), eigens erstellte r

transthorakale r Echo kardiographie (TTE)

und

Elektrokardiogramm ( EKG ; vgl. S 5 und S. 57 ) . Das Z.___ -Gutachten wurde in Kenntn is der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S.

7 -9 , S. 16 - 22 , S 25 , S. 27, S 33 , S . 36 , S. 44 , S. 49 , S.

52 , S. 56, S. 58 ). Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinander (S.

25, S 27 , S. 32 f., S. 36 f., S 41 f. , S. 44 f. , S. 49, S. 51 f. , S. 56, S. 58 f. ).

Die Z.___ -Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, orthopädischer, neurologischer, kardiologischer und psychiat rischer Sicht einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar. Einerseits legten die somatischen Gutachter gestützt auf ihre klinischen Untersuchungen mit Funktionsdiagnose, die medizinischen Akten, die vorhandene n

CT , die eigens eingeholten TTE und EKG überzeugend dar, dass zwar keine rein allgemeininternistische n oder orthopädische n Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, die Beschwerdeführer in jedoch aufgrund neurologische r Erkrankungen ( organisches Psychosyndrom, leichte Halbseiten störung rechts, Ataxie bei Kleinhirnschädigung und Polyneuropathie, zentral vestibulärer Schwindel, Polyneuropathie und Ulnarisläsion rechts ) und der kardialen Problematik ( Aortenklappenersatz , Mitralklappenrekonstruktion , Patch Vena

cava superior und Aortendissektion Typ A ) in der Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt ist, als ihr nurmehr lediglich einfache Tätigkeiten in sitzender Stellung ohne jegliche kognitive Anforderung zumutbar sind bei reduziertem Rendement und bei erheblich reduzierter Leistungsfähigkeit sowie erhöhtem Pausendbedarf (vgl. S. 8 f., S. 11, S. 26-29, S. 42-45, S. 50-53, S. 57-60 ) . Anderseits zeigte Dr.

F.___

in seinem beweiskräftigen psychiatrischen Teilgut achten, welches mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens beob achtung bei der klinischen Exploration den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige psychiatrische Expertise entspricht (Urteil des Bundes gerichts 8C_47/2016 vom 15.

März 2016 E.

3.2.2 mit Hinweis), im Lichte der massgebenden Indikatoren (BGE 145 V 361 E.

4.3, 148 V 49 E.

6.2.1) unter Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität sowie unter Würdigung der Belastungsfaktoren und Ressourcen plausibel auf, dass die Beschwerdeführer in unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit klinisch-phänomenologisch leichter, aber formal mittelgradige r

Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit leidet , weswegen sie nur reduziert an einem ruhigen, klar strukturierten Arbeitsplatz arbeitsfähig ist (S. 9 und S. 35-38 ) .

Damit entspricht das schlüssige Z.___ -Gutachten sämtlichen bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.5).

Es ist somit gestützt auf das Z.___ -Gutachten davon auszugehen , dass die Beschwer deführer in

bei einer ab September 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit seit Juni 20 20 in sitzender Stellung ohne jegliche kognitiven Anforderungen noch zwei bis drei Stunden täglich arbeitsfähig ist, wobei zusätzlich zu diesem reduzierten Pensum eine erheblich reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf besteht, sodass von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist ( E. 3 ). 5. 5.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ). Der ausgeglichene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stel len (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Okto ber 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum V ornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil de s Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweis en ; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022 , N. 134 zu Art. 28a ). 5.2

Die Beschwerdeführerin war im September 2020 49 Jahre alt, verfügt über keine Ausbildung, war abgesehen von einer kurzen Arbeitstätigkeit in den Jahren 1997 und 1998 nie erwerbs tätig und beherrsch t die d eutsche Sprache nur rudimentär (vgl. Sachverhalt Ziff. 1

und Urk. 8/ 46 S. 1 f. ) .

Gestützt auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom

28. Oktober 2022 ist davon auszugehen, dass sie

seit Juni 2020 lediglich in sitzender Stellung ohne kognitive Anforderungen noch zwei bis drei Stunden täglich arbeitsfähig ist, wobei zusätzlich zu diesem reduzierten Pensum eine erheblich reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf besteht (E.

3 und E. 4 hiervor).

Dabei muss der Arbeitsplatz aufgrund der psychischen Erkrankung ruhig und klar strukturiert sein (E. 4.1) ; und wegen der neurologischen Leiden sind die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten deutlich eingeschränkt ( Urk. 8/116 S. 53 ) .

Die gutachterlich umschriebenen Einschränkungen sind erheblich und das Feld möglicher Tätigkeiten dadurch ausserordentlich eingeschränkt. Aufgrund des

Anforderungsprofil s ( reduzierte Leistungsfähigkeit und erhöhter Pausenbedarf in de r

zwei bis drei Stunden täglich zumutbaren sitzenden Tätigkeit ohne jegliche kognitiven Anforderungen in einer ruhigen und klar strukturierten Arbeit bei zudem deutlichen motorischen und sensorischen Einschränkungen )

ist der Beschwerdeführer in eine berufliche Tätigkeit nur noch in solch eingeschränkter Form möglich, dass der ausgegliche ne Arbeitsmarkt

- auch unter Berück sichtigung von Nischenarbeitsplätzen - sie nicht kennt oder ein Arbeitseinsatz nur unter un realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge bers möglich wäre. Selbst etwa leichte Prüf-, Überwachungs- und Kontroll arbeiten fallen ausser Betracht . Auch wenn für Hilfsarbeiten

weder eine Berufs bildung, noch Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse oder Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden, erscheint das Finden einer 20 %- Stelle mit derart eingeschränktem Anforderungsprofil sowie mit erhöhtem Pausenbedarf und eingeschränkter Leistungsfähigkeit von vorneherein als ausgeschlossen.

Fehlt es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5 .5). Folglich ist für den Erwerbsteil der Beschwerdeführerin von einer vollständigen Erwerbsun fähigkeit auszugehen. 6.

Bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit (E. 5.2 vorstehend) bei einem zu berücksichtigenden Erwerbsanteil von mindestens 80 % resultiert bereits ein zu einer ganzen Invalidenrente berechtigender Invaliditätsgrad von mindesten s 80 % (vgl. E. 1.3-4). Damit erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen

der Beschwerdeführerin zur Veranlassung des Z.___ -Gutachtens, zum Gutachten an sich , zum Beweiswert der Beurteilung der medizinischen Situation durch die behandelnden Ärzte sowie zur Festlegung des Erwerbs- und Haushaltsanteils von 80 % und 20 % im Rahmen der Haushaltsabklärung. Bei einer ab September 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit (E. 3) und der am 10. Februar 2020 (Urk. 8/10) anhängig gemachten Anmeldung entstand der Rentenanspruch - wie bereits für die zugesprochene Dreiviertelsrente korrekt erstellt (E. 2.1) - am 1. September 2020 (vgl. E. 1.1 und E. 1.4).

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 4.

Dezember 2023 mit der Feststellung abzuändern , dass die Beschwerdeführerin ab 1.

September 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr

800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. 7 .2

Angesichts fehlender fachlich qualifizierter Vertretung ist die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht angezeigt (BGE 135 V 473 E. 3). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4 . Dezember 202 3

mit der Feststellung abgeändert , dass die Beschwerdeführer in ab 1. September

2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird

keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die 1971 geborene X.___

verfügt über keinen erlernten Beruf und war abgesehen von zwei kurzzeitigen

Beschäftigung en

von August 1997 bis Februar 1998 und Juli bis Dezember 1998 nicht erwerbstätig (Urk. 8/10 S. 1

und S. 5 f. , Urk. 8/75 ). Unter Hinweis auf ein Herzklappenimplantat sowie rechtsseitige Lähmungen an Arm, Hand und Bein meldete sich die Versicherte am

10. Februar 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Unter anderem veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause ( Bericht vom 29 . April 2021

mit Erhebung am

19. April 2021 ; Urk. 8 /4

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der am 10. Februar 2020 (Urk. 8/10) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab 1. August 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser über gangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.3 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art.

27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads ,

den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.

27 bis Abs. 4 IVV ).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 ).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in

ihre r Verfügung vom 4 .

Dezember 2023 (Urk.

2) mit Verweis auf die

Haushaltsabklärung vom 19. April 2021 und das Z.___ - Gutachten vom 28. Oktober 2022 aus , dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem 80%-Pensum einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen und die restliche Zeit für den Haushalt aufwenden würde. Sie sei seit September 2019 in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt, weshalb ein Rentenanspruch ab September 2020 zu prüfen sei. Bei einem 80%igen Erwerbsanteil mit einer Einschränkung von 75 % (Teilinvaliditätsgrad: 60 %) und einem 20%igen Anteil Haushalt mit einer Einschränkung von 22.5 % (Teilinvaliditätsgrad: 4.5 %) resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 % , mit welchem der Schwellenwert für eine Dreivier telsrente erfüllt sei . Aus der im Einwandverfahren vorgebrachten Kritik an der Haushaltsabklärung ergäben sich keine Gründe , von der bisherigen Einschätzung der Einschränkung im Haushalt abzuweichen (S. 3 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin bemängelte in ihrer Beschwerde vom 17. Dezember 2023 (Urk. 1) im Wesentlichen das Z.___ - Gutachten vo m 28. Oktober 2022 aus näher dargelegten Gründen ( S. 5-11 ) , machte Ausführungen zum Beweiswert der Beur teilungen der behandelnden Ärzte (S. 11) und kritisierte die Beurteilung der Haushaltsabklärung durch die IV-Stelle; dabei insbesondere die Qualifikation 80 % Erwerbsteil und 20 % Haushalt (S. 12 f. ). Sie stellte sich auf den Stand punkt, ihr stehe eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4 . Dezember 2023 (Urk.

2) der Beschwerdeführerin zu Recht eine Dreiviertelsrente

gesprochen hat oder ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente hat . 3.

Prof .

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Kardiologie, Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Z.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 28 . Oktober 202 2 (Urk. 8/116) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 f.): - o rganisches Psychosyndrom bei Zustand nach septischer Endokarditis 2019, Koma und langjährigem Alkohol- und Met h amphetaminabusus - leichte Halbseitenstörung rechts bei möglichen embolischen Insulten bei Endokarditis - Ataxie bei Kleinhirnschädigung (Differentialdiagnose : Hirnstammenze ph a litis) und Polyneuropathie - zentralvestibulärer Schwindel bei Zustand nach Hirnstammaffektion mit differentialdiagnostisch aktenanamnestischer Gentamycin -bedingter Vesti bulopathie - Polyneuropathie (äthyltoxisch, Critical Illness -Komponente) - Ulnarisläsion rechts bei Verdacht auf Sulcus

ulnaris -Syndrom, Differen tialdiagnose: anamnestisch Läsion in der Loge de Guyon - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig klinisch-phänomenolo gisch leichte Episode, formal mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) - mechanischer Aortenklappenersatz, Mitralklappenrekonstruktion mit Ringanuloplasti k , Pulmonalispatchplastik , Patch Vena

cava superior (11. Oktober 2019) - Endokarditis Enterococcus

faecalis der nativen Aortenklappe 4. Sep tember 2019 - gute Klappenfunktion - Aortendissektion Typ

A mit suprakoronarem Ascendens

- und Hemibogenersatz November 2015

Zudem nannten sie folgende Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 ) : - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, Differentialdiagnose: Abhängigkeitssyndrom anamnestisch , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.1/F10.2) - p aroxysmales Vorhofflimmern (November 2015) - Koronaratheromatose ohne signifikante Stenosen (LIKA Oktober 2019) - m etabolisches Syndrom - Adipositas (BMI 33.5 kg/m 2 ) (ICD-10 E66.0) - arterielle H ypertonie, medikamentös behandelt - Diabetes mellitus Typ II, medikamentös behandelt - Dyslipidämie, medikamentös behandelt - c hronische Niereninsuffizienz KDIGO 3b - Heterozygote Alpha-Thalassämie, Erstdiagnose Oktober 201 4 - a namnestisch Karpaltunnelsyndrom rechts

Die Z.___ -Gutachter hielten in ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung fest, ins gesamt bestehe eine erheblich reduzierte Belastbarkeit aufgrund von gravieren den somatischen, insbesondere neurologischen Folgen nach septischer Endo kardi tis 2019 und langjährigem Alkohol- und Met h amphetam i nabusus sowie begleitender psychiatrischer Komorbidität im Sinne einer erheblichen affektiven Störung (S. 9).

Einfache Tätigkeiten in sitzender Stellung ohne jegliche kognitiven Anforderungen

seien der Beschwerdeführerin zwei bis drei Stunden pro Tag möglich. Es bestehe zusätzlich im reduzierten Pensum eine erheblich reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement . Insgesamt bestehe in einer solchen Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bzw. 80%ige Arbeitsunfähigkeit.

Nach aufgehobener Arbeits fähigkeit ab September 2019 könne die vorgängig erwähnte Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2020 angenommen werden (S. 11) . 4.

Dem im Rahmen von Art.

44 ATSG eingeholten Z.___ -Gutachten vom

28. Oktober 2022 (E.

3. 2 ) lagen internistische, kardiologische, orthopädische , neurologische und psychiatrische Untersuchungen zugrunde. Es beruht damit auf den erforderlichen allseitigen klinischen Untersuchungen (Urk. 8/116 S. 24 f., S. 32-35, S. 42 f., S. 50 f., S. 57), vorhandenen CT (Neurokranium, Hals und Thorax sowie Thorax und Abdomen; vgl. S. 16 ), eigens erstellte r

transthorakale r Echo kardiographie (TTE)

und

Elektrokardiogramm ( EKG ; vgl. S 5 und S. 57 ) . Das Z.___ -Gutachten wurde in Kenntn is der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S.

7 -9 , S. 16 - 22 , S 25 , S. 27, S 33 , S . 36 , S. 44 , S. 49 , S.

52 , S. 56, S. 58 ). Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinander (S.

25, S 27 , S. 32 f., S. 36 f., S 41 f. , S. 44 f. , S. 49, S. 51 f. , S. 56, S. 58 f. ).

Die Z.___ -Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, orthopädischer, neurologischer, kardiologischer und psychiat rischer Sicht einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar. Einerseits legten die somatischen Gutachter gestützt auf ihre klinischen Untersuchungen mit Funktionsdiagnose, die medizinischen Akten, die vorhandene n

CT , die eigens eingeholten TTE und EKG überzeugend dar, dass zwar keine rein allgemeininternistische n oder orthopädische n Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, die Beschwerdeführer in jedoch aufgrund neurologische r Erkrankungen ( organisches Psychosyndrom, leichte Halbseiten störung rechts, Ataxie bei Kleinhirnschädigung und Polyneuropathie, zentral vestibulärer Schwindel, Polyneuropathie und Ulnarisläsion rechts ) und der kardialen Problematik ( Aortenklappenersatz , Mitralklappenrekonstruktion , Patch Vena

cava superior und Aortendissektion Typ A ) in der Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt ist, als ihr nurmehr lediglich einfache Tätigkeiten in sitzender Stellung ohne jegliche kognitive Anforderung zumutbar sind bei reduziertem Rendement und bei erheblich reduzierter Leistungsfähigkeit sowie erhöhtem Pausendbedarf (vgl. S. 8 f., S. 11, S. 26-29, S. 42-45, S. 50-53, S. 57-60 ) . Anderseits zeigte Dr.

F.___

in seinem beweiskräftigen psychiatrischen Teilgut achten, welches mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens beob achtung bei der klinischen Exploration den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige psychiatrische Expertise entspricht (Urteil des Bundes gerichts 8C_47/2016 vom 15.

März 2016 E.

3.2.2 mit Hinweis), im Lichte der massgebenden Indikatoren (BGE 145 V 361 E.

4.3, 148 V 49 E.

6.2.1) unter Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität sowie unter Würdigung der Belastungsfaktoren und Ressourcen plausibel auf, dass die Beschwerdeführer in unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit klinisch-phänomenologisch leichter, aber formal mittelgradige r

Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit leidet , weswegen sie nur reduziert an einem ruhigen, klar strukturierten Arbeitsplatz arbeitsfähig ist (S. 9 und S. 35-38 ) .

Damit entspricht das schlüssige Z.___ -Gutachten sämtlichen bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.5).

Es ist somit gestützt auf das Z.___ -Gutachten davon auszugehen , dass die Beschwer deführer in

bei einer ab September 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit seit Juni 20 20 in sitzender Stellung ohne jegliche kognitiven Anforderungen noch zwei bis drei Stunden täglich arbeitsfähig ist, wobei zusätzlich zu diesem reduzierten Pensum eine erheblich reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf besteht, sodass von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist ( E. 3 ). 5. 5.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ). Der ausgeglichene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stel len (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Okto ber 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum V ornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil de s Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweis en ; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022 , N. 134 zu Art. 28a ). 5.2

Die Beschwerdeführerin war im September 2020 49 Jahre alt, verfügt über keine Ausbildung, war abgesehen von einer kurzen Arbeitstätigkeit in den Jahren 1997 und 1998 nie erwerbs tätig und beherrsch t die d eutsche Sprache nur rudimentär (vgl. Sachverhalt Ziff. 1

und Urk. 8/ 46 S. 1 f. ) .

Gestützt auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom

28. Oktober 2022 ist davon auszugehen, dass sie

seit Juni 2020 lediglich in sitzender Stellung ohne kognitive Anforderungen noch zwei bis drei Stunden täglich arbeitsfähig ist, wobei zusätzlich zu diesem reduzierten Pensum eine erheblich reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf besteht (E.

3 und E. 4 hiervor).

Dabei muss der Arbeitsplatz aufgrund der psychischen Erkrankung ruhig und klar strukturiert sein (E. 4.1) ; und wegen der neurologischen Leiden sind die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten deutlich eingeschränkt ( Urk. 8/116 S. 53 ) .

Die gutachterlich umschriebenen Einschränkungen sind erheblich und das Feld möglicher Tätigkeiten dadurch ausserordentlich eingeschränkt. Aufgrund des

Anforderungsprofil s ( reduzierte Leistungsfähigkeit und erhöhter Pausenbedarf in de r

zwei bis drei Stunden täglich zumutbaren sitzenden Tätigkeit ohne jegliche kognitiven Anforderungen in einer ruhigen und klar strukturierten Arbeit bei zudem deutlichen motorischen und sensorischen Einschränkungen )

ist der Beschwerdeführer in eine berufliche Tätigkeit nur noch in solch eingeschränkter Form möglich, dass der ausgegliche ne Arbeitsmarkt

- auch unter Berück sichtigung von Nischenarbeitsplätzen - sie nicht kennt oder ein Arbeitseinsatz nur unter un realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge bers möglich wäre. Selbst etwa leichte Prüf-, Überwachungs- und Kontroll arbeiten fallen ausser Betracht . Auch wenn für Hilfsarbeiten

weder eine Berufs bildung, noch Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse oder Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden, erscheint das Finden einer 20 %- Stelle mit derart eingeschränktem Anforderungsprofil sowie mit erhöhtem Pausenbedarf und eingeschränkter Leistungsfähigkeit von vorneherein als ausgeschlossen.

Fehlt es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5 .5). Folglich ist für den Erwerbsteil der Beschwerdeführerin von einer vollständigen Erwerbsun fähigkeit auszugehen. 6.

Bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit (E. 5.2 vorstehend) bei einem zu berücksichtigenden Erwerbsanteil von mindestens 80 % resultiert bereits ein zu einer ganzen Invalidenrente berechtigender Invaliditätsgrad von mindesten s 80 % (vgl. E. 1.3-4). Damit erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen

der Beschwerdeführerin zur Veranlassung des Z.___ -Gutachtens, zum Gutachten an sich , zum Beweiswert der Beurteilung der medizinischen Situation durch die behandelnden Ärzte sowie zur Festlegung des Erwerbs- und Haushaltsanteils von 80 % und 20 % im Rahmen der Haushaltsabklärung. Bei einer ab September 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit (E. 3) und der am 10. Februar 2020 (Urk. 8/10) anhängig gemachten Anmeldung entstand der Rentenanspruch - wie bereits für die zugesprochene Dreiviertelsrente korrekt erstellt (E. 2.1) - am 1. September 2020 (vgl. E. 1.1 und E. 1.4).

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 4.

Dezember 2023 mit der Feststellung abzuändern , dass die Beschwerdeführerin ab 1.

September 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr

800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. 7 .2

Angesichts fehlender fachlich qualifizierter Vertretung ist die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht angezeigt (BGE 135 V 473 E. 3). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4 . Dezember 202 3

mit der Feststellung abgeändert , dass die Beschwerdeführer in ab 1. September

2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird

keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00691 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

7. April 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1971 geborene X.___

verfügt über keinen erlernten Beruf und war abgesehen von zwei kurzzeitigen

Beschäftigung en

von August 1997 bis Februar 1998 und Juli bis Dezember 1998 nicht erwerbstätig (Urk. 8/10 S. 1

und S. 5 f. , Urk. 8/75 ). Unter Hinweis auf ein Herzklappenimplantat sowie rechtsseitige Lähmungen an Arm, Hand und Bein meldete sich die Versicherte am

10. Februar 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab . Unter anderem veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause ( Bericht vom 29 . April 2021

mit Erhebung am

19. April 2021 ; Urk. 8 /4 6 )

und

holte bei der Z.___ GmbH, A.___ , ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

28. Oktober 2022 erstattet wurde (Urk. 8/116 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk . 8/122 ; Urk. 8/ 129 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom

4. Dezember 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % mit einem Anteil Erwerbsbereich von 80 % ( 75%ige Einschränkung ) und einem Anteil Haushalt von 20

% (22.5%ige Einschränkung) ab 1. September 2020 eine Dreiviertelsrente zu (Urk.

2). 2.

Die Versicherte erhob am

17. Dezember 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom

4. Dezember 2023 und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Zusprache einer ganzen Rente und ferner die unentgeltliche Prozessführung.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

9. Februar 2023 ( richtig: 2024; Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der am 10. Februar 2020 (Urk. 8/10) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab 1. August 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser über gangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art.

27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads ,

den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.

27 bis Abs. 4 IVV ). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 ).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in

ihre r Verfügung vom 4 .

Dezember 2023 (Urk.

2) mit Verweis auf die

Haushaltsabklärung vom 19. April 2021 und das Z.___ - Gutachten vom 28. Oktober 2022 aus , dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem 80%-Pensum einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen und die restliche Zeit für den Haushalt aufwenden würde. Sie sei seit September 2019 in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt, weshalb ein Rentenanspruch ab September 2020 zu prüfen sei. Bei einem 80%igen Erwerbsanteil mit einer Einschränkung von 75 % (Teilinvaliditätsgrad: 60 %) und einem 20%igen Anteil Haushalt mit einer Einschränkung von 22.5 % (Teilinvaliditätsgrad: 4.5 %) resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 % , mit welchem der Schwellenwert für eine Dreivier telsrente erfüllt sei . Aus der im Einwandverfahren vorgebrachten Kritik an der Haushaltsabklärung ergäben sich keine Gründe , von der bisherigen Einschätzung der Einschränkung im Haushalt abzuweichen (S. 3 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin bemängelte in ihrer Beschwerde vom 17. Dezember 2023 (Urk. 1) im Wesentlichen das Z.___ - Gutachten vo m 28. Oktober 2022 aus näher dargelegten Gründen ( S. 5-11 ) , machte Ausführungen zum Beweiswert der Beur teilungen der behandelnden Ärzte (S. 11) und kritisierte die Beurteilung der Haushaltsabklärung durch die IV-Stelle; dabei insbesondere die Qualifikation 80 % Erwerbsteil und 20 % Haushalt (S. 12 f. ). Sie stellte sich auf den Stand punkt, ihr stehe eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4 . Dezember 2023 (Urk.

2) der Beschwerdeführerin zu Recht eine Dreiviertelsrente

gesprochen hat oder ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente hat . 3.

Prof .

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Kardiologie, Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Z.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 28 . Oktober 202 2 (Urk. 8/116) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 f.): - o rganisches Psychosyndrom bei Zustand nach septischer Endokarditis 2019, Koma und langjährigem Alkohol- und Met h amphetaminabusus - leichte Halbseitenstörung rechts bei möglichen embolischen Insulten bei Endokarditis - Ataxie bei Kleinhirnschädigung (Differentialdiagnose : Hirnstammenze ph a litis) und Polyneuropathie - zentralvestibulärer Schwindel bei Zustand nach Hirnstammaffektion mit differentialdiagnostisch aktenanamnestischer Gentamycin -bedingter Vesti bulopathie - Polyneuropathie (äthyltoxisch, Critical Illness -Komponente) - Ulnarisläsion rechts bei Verdacht auf Sulcus

ulnaris -Syndrom, Differen tialdiagnose: anamnestisch Läsion in der Loge de Guyon - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig klinisch-phänomenolo gisch leichte Episode, formal mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) - mechanischer Aortenklappenersatz, Mitralklappenrekonstruktion mit Ringanuloplasti k , Pulmonalispatchplastik , Patch Vena

cava superior (11. Oktober 2019) - Endokarditis Enterococcus

faecalis der nativen Aortenklappe 4. Sep tember 2019 - gute Klappenfunktion - Aortendissektion Typ

A mit suprakoronarem Ascendens

- und Hemibogenersatz November 2015

Zudem nannten sie folgende Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 ) : - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, Differentialdiagnose: Abhängigkeitssyndrom anamnestisch , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.1/F10.2) - p aroxysmales Vorhofflimmern (November 2015) - Koronaratheromatose ohne signifikante Stenosen (LIKA Oktober 2019) - m etabolisches Syndrom - Adipositas (BMI 33.5 kg/m 2 ) (ICD-10 E66.0) - arterielle H ypertonie, medikamentös behandelt - Diabetes mellitus Typ II, medikamentös behandelt - Dyslipidämie, medikamentös behandelt - c hronische Niereninsuffizienz KDIGO 3b - Heterozygote Alpha-Thalassämie, Erstdiagnose Oktober 201 4 - a namnestisch Karpaltunnelsyndrom rechts

Die Z.___ -Gutachter hielten in ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung fest, ins gesamt bestehe eine erheblich reduzierte Belastbarkeit aufgrund von gravieren den somatischen, insbesondere neurologischen Folgen nach septischer Endo kardi tis 2019 und langjährigem Alkohol- und Met h amphetam i nabusus sowie begleitender psychiatrischer Komorbidität im Sinne einer erheblichen affektiven Störung (S. 9).

Einfache Tätigkeiten in sitzender Stellung ohne jegliche kognitiven Anforderungen

seien der Beschwerdeführerin zwei bis drei Stunden pro Tag möglich. Es bestehe zusätzlich im reduzierten Pensum eine erheblich reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement . Insgesamt bestehe in einer solchen Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bzw. 80%ige Arbeitsunfähigkeit.

Nach aufgehobener Arbeits fähigkeit ab September 2019 könne die vorgängig erwähnte Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2020 angenommen werden (S. 11) . 4.

Dem im Rahmen von Art.

44 ATSG eingeholten Z.___ -Gutachten vom

28. Oktober 2022 (E.

3. 2 ) lagen internistische, kardiologische, orthopädische , neurologische und psychiatrische Untersuchungen zugrunde. Es beruht damit auf den erforderlichen allseitigen klinischen Untersuchungen (Urk. 8/116 S. 24 f., S. 32-35, S. 42 f., S. 50 f., S. 57), vorhandenen CT (Neurokranium, Hals und Thorax sowie Thorax und Abdomen; vgl. S. 16 ), eigens erstellte r

transthorakale r Echo kardiographie (TTE)

und

Elektrokardiogramm ( EKG ; vgl. S 5 und S. 57 ) . Das Z.___ -Gutachten wurde in Kenntn is der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S.

7 -9 , S. 16 - 22 , S 25 , S. 27, S 33 , S . 36 , S. 44 , S. 49 , S.

52 , S. 56, S. 58 ). Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinander (S.

25, S 27 , S. 32 f., S. 36 f., S 41 f. , S. 44 f. , S. 49, S. 51 f. , S. 56, S. 58 f. ).

Die Z.___ -Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, orthopädischer, neurologischer, kardiologischer und psychiat rischer Sicht einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar. Einerseits legten die somatischen Gutachter gestützt auf ihre klinischen Untersuchungen mit Funktionsdiagnose, die medizinischen Akten, die vorhandene n

CT , die eigens eingeholten TTE und EKG überzeugend dar, dass zwar keine rein allgemeininternistische n oder orthopädische n Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, die Beschwerdeführer in jedoch aufgrund neurologische r Erkrankungen ( organisches Psychosyndrom, leichte Halbseiten störung rechts, Ataxie bei Kleinhirnschädigung und Polyneuropathie, zentral vestibulärer Schwindel, Polyneuropathie und Ulnarisläsion rechts ) und der kardialen Problematik ( Aortenklappenersatz , Mitralklappenrekonstruktion , Patch Vena

cava superior und Aortendissektion Typ A ) in der Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt ist, als ihr nurmehr lediglich einfache Tätigkeiten in sitzender Stellung ohne jegliche kognitive Anforderung zumutbar sind bei reduziertem Rendement und bei erheblich reduzierter Leistungsfähigkeit sowie erhöhtem Pausendbedarf (vgl. S. 8 f., S. 11, S. 26-29, S. 42-45, S. 50-53, S. 57-60 ) . Anderseits zeigte Dr.

F.___

in seinem beweiskräftigen psychiatrischen Teilgut achten, welches mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens beob achtung bei der klinischen Exploration den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige psychiatrische Expertise entspricht (Urteil des Bundes gerichts 8C_47/2016 vom 15.

März 2016 E.

3.2.2 mit Hinweis), im Lichte der massgebenden Indikatoren (BGE 145 V 361 E.

4.3, 148 V 49 E.

6.2.1) unter Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität sowie unter Würdigung der Belastungsfaktoren und Ressourcen plausibel auf, dass die Beschwerdeführer in unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit klinisch-phänomenologisch leichter, aber formal mittelgradige r

Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit leidet , weswegen sie nur reduziert an einem ruhigen, klar strukturierten Arbeitsplatz arbeitsfähig ist (S. 9 und S. 35-38 ) .

Damit entspricht das schlüssige Z.___ -Gutachten sämtlichen bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.5).

Es ist somit gestützt auf das Z.___ -Gutachten davon auszugehen , dass die Beschwer deführer in

bei einer ab September 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit seit Juni 20 20 in sitzender Stellung ohne jegliche kognitiven Anforderungen noch zwei bis drei Stunden täglich arbeitsfähig ist, wobei zusätzlich zu diesem reduzierten Pensum eine erheblich reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf besteht, sodass von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist ( E. 3 ). 5. 5.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ). Der ausgeglichene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stel len (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Okto ber 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum V ornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil de s Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweis en ; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022 , N. 134 zu Art. 28a ). 5.2

Die Beschwerdeführerin war im September 2020 49 Jahre alt, verfügt über keine Ausbildung, war abgesehen von einer kurzen Arbeitstätigkeit in den Jahren 1997 und 1998 nie erwerbs tätig und beherrsch t die d eutsche Sprache nur rudimentär (vgl. Sachverhalt Ziff. 1

und Urk. 8/ 46 S. 1 f. ) .

Gestützt auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom

28. Oktober 2022 ist davon auszugehen, dass sie

seit Juni 2020 lediglich in sitzender Stellung ohne kognitive Anforderungen noch zwei bis drei Stunden täglich arbeitsfähig ist, wobei zusätzlich zu diesem reduzierten Pensum eine erheblich reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf besteht (E.

3 und E. 4 hiervor).

Dabei muss der Arbeitsplatz aufgrund der psychischen Erkrankung ruhig und klar strukturiert sein (E. 4.1) ; und wegen der neurologischen Leiden sind die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten deutlich eingeschränkt ( Urk. 8/116 S. 53 ) .

Die gutachterlich umschriebenen Einschränkungen sind erheblich und das Feld möglicher Tätigkeiten dadurch ausserordentlich eingeschränkt. Aufgrund des

Anforderungsprofil s ( reduzierte Leistungsfähigkeit und erhöhter Pausenbedarf in de r

zwei bis drei Stunden täglich zumutbaren sitzenden Tätigkeit ohne jegliche kognitiven Anforderungen in einer ruhigen und klar strukturierten Arbeit bei zudem deutlichen motorischen und sensorischen Einschränkungen )

ist der Beschwerdeführer in eine berufliche Tätigkeit nur noch in solch eingeschränkter Form möglich, dass der ausgegliche ne Arbeitsmarkt

- auch unter Berück sichtigung von Nischenarbeitsplätzen - sie nicht kennt oder ein Arbeitseinsatz nur unter un realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge bers möglich wäre. Selbst etwa leichte Prüf-, Überwachungs- und Kontroll arbeiten fallen ausser Betracht . Auch wenn für Hilfsarbeiten

weder eine Berufs bildung, noch Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse oder Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden, erscheint das Finden einer 20 %- Stelle mit derart eingeschränktem Anforderungsprofil sowie mit erhöhtem Pausenbedarf und eingeschränkter Leistungsfähigkeit von vorneherein als ausgeschlossen.

Fehlt es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5 .5). Folglich ist für den Erwerbsteil der Beschwerdeführerin von einer vollständigen Erwerbsun fähigkeit auszugehen. 6.

Bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit (E. 5.2 vorstehend) bei einem zu berücksichtigenden Erwerbsanteil von mindestens 80 % resultiert bereits ein zu einer ganzen Invalidenrente berechtigender Invaliditätsgrad von mindesten s 80 % (vgl. E. 1.3-4). Damit erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen

der Beschwerdeführerin zur Veranlassung des Z.___ -Gutachtens, zum Gutachten an sich , zum Beweiswert der Beurteilung der medizinischen Situation durch die behandelnden Ärzte sowie zur Festlegung des Erwerbs- und Haushaltsanteils von 80 % und 20 % im Rahmen der Haushaltsabklärung. Bei einer ab September 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit (E. 3) und der am 10. Februar 2020 (Urk. 8/10) anhängig gemachten Anmeldung entstand der Rentenanspruch - wie bereits für die zugesprochene Dreiviertelsrente korrekt erstellt (E. 2.1) - am 1. September 2020 (vgl. E. 1.1 und E. 1.4).

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 4.

Dezember 2023 mit der Feststellung abzuändern , dass die Beschwerdeführerin ab 1.

September 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 7 . 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr

800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. 7 .2

Angesichts fehlender fachlich qualifizierter Vertretung ist die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht angezeigt (BGE 135 V 473 E. 3). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4 . Dezember 202 3

mit der Feststellung abgeändert , dass die Beschwerdeführer in ab 1. September

2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird

keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller