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IV.2023.00688

Erstanmeldung, befristete Rente gestützt auf bidisziplinäres Gutachten bestätigt, IV-Bemessung nicht beanstandet, UP/URB

Zürich SozVersG · 2025-03-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

1969

geborene

X.___

(ledig

und

kinderlos)

arbeitete

als

ausgebildete

Modeberaterin

zuletzt

seit

dem

16.

September

2019

als

stellvertretende

Filial leiterin

bei

der

Y.___

AG,

bis

diese

das

Arbeitsverhältnis

per

28.

Februar

2021

kündigte,

wobei

sich

dieses

aufgrund

der

seit

27.

Januar

2021

bestehenden

Arbeitsunfähigkeit

bis

31.

Mai

2021

verlängerte

(vgl.

Arbeitgeberfragebogen,

Urk.

7/32).

Nach

einer

Dekompressions-Operation

an

der

LWS

vom

19.

März

2021

(Urk.

7/4

S.

49-51)

befand

sich

die

Versicherte

vom

26.

März

bis

11.

April

2021

in

der

Klinik

Z.___

der

A.___

in

muskoskelettaler

Reha

(Urk.

7/4

S.

35

ff.).

Die

Mutuel

Versicherungen

AG

(nachfolgend:

Groupe

Mutuel)

als

Krankentaggeldversicherung

leistete

Taggelder

und

reichte

am

22.

Juni

2022

(Eingangsdatum,

mit

Hinweis

zum

Eingang

der

E-Anmeldung,

Urk.

7/108

S.

1

f.

und

Urk.

7/3

und

Urk.

7/5)

namens

der

Versicherten

deren

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

ein

(Urk.

7/4,

samt

Akten).

In

der

Folge

tätigte

die

IV-Stelle

medizinische

und

erwerbliche

Abklärungen

und

zog

weitere

Akten

der

Groupe

Mutuel

bei .

Nach

dem

durchgeführten

Standortgespräch

vom

27.

Januar

2022

(Urk.

7/17)

teilte

sie

X.___

mit

Schreiben

vom

11.

Februar

2022

mit,

dass

zurzeit

aufgrund

ihres

Gesundheitszustandes

keine

Eingliederungsmassnahmen

möglich

seien

(Urk.

7/21).

Am

24.

Februar

2022

erfolgte

eine

weitere

Operation

im

Bereich

der

HWS

(vgl.

Operationsbericht,

Urk.

7/26)

und

anschliessend

eine

postoperative

stationäre

Hospitalisation

im

B.___

vom

24.

Februar

bis

1.

März

2022

(Urk.

7/44

S.

11

ff.) .

Nachdem

pract.

med.

C.___,

Facharzt

für

Arbeitsmedizin,

vom

r egionalen

ä rztlichen

Dienst

(RAD),

am

30.

Mai

2022

Stellung

genommen

hatte

(vgl.

Feststellungsblatt

für

den

Beschluss

vom

12.

Juli

2023,

Urk.

7/ 108

S.

4

ff.),

tätigte

die

IV-Stelle

noch

weitere

Abklärungen

bei

den

Behandlern

und

liess

die

Versicherte

bidisziplinär

begutachten.

Das

orthopädisch-neurologische

Gutachten

wurde

durch

die

D.___

AG

am

30.

Mai

2023

erstattet

(bidisziplinäres

D.___ -Gutachten,

Urk.

7/102).

Gestützt

auf

die

Stellungnahme

von

RAD- Arzt

pract.

med.

C.___

vom

5.

Juni

2023

zum

bidisziplinären

D.___ -Gutachten

(Urk.

7/108

S.

17

f.)

kündigte

die

IV-Stelle

der

als

vollerwerbstätig

qualifizierten

Versicherten

(vgl.

Einkommensvergleich,

Urk.

7/10 7)

mit

Vorbescheid

vom

12.

Juli

2023

die

Zuspra che

einer

vom

1.

Januar

202 2

bis

31.

Januar

2023

befristeten

ganzen

Invalidenrente

an

(Urk.

7/ 111).

Dagegen

erhob

X.___

am

6.

September

2023

Einwand

(Urk.

7/118

unter

Verweis

auf

beiliegende

Arztberichte,

Urk.

7/114

und

Urk.

7/116-117).

Mit

Verfügung

vom

14.

November

2023

sprach

die

IV-Stelle

der

Versicherten

wie

vorbeschieden

eine

vom

1.

Januar

2022

bis

31.

Januar

2023

befristete

ganze

Invalidenrente

zu

(Urk.

2). 2.

Hiergegen

erhob

X.___

am

15.

Dezember

2023

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei

ihr

unter

Aufhebung

der

Verfügung

vom

1 4.

November

2023

ab

dem

1.

Januar

202 2

eine

unbefristete

ganze

Invalidenrente

zuzusprechen .

In

pro zessualer

Hinsicht

ersuchte

die

Beschwerdeführerin

um

Gewährung

der

unent geltlichen

Prozessführung

und

um

Bestellung

von

Rechtsanwalt

Dr.

iur.

Markus

Krapf

als

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

(Urk.

1,

samt

Belegen

zur

prozessualen

Bedürftigkeit,

Urk.

3/3-5).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerde ant wort

vom

1.

Februar

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6,

unter

Beilage

ihrer

Akten,

Urk.

7/1-1 27

sowie

der

CD

mit

Tonaufnahme

der

Begutachtung,

Urk.

8),

was

de r

Beschwerdeführer in

am

5.

Februar

2024

mitgeteilt

wurde

(Urk.

9).

Mit

Eingabe

vom

6.

Februar

2024

reichte

Rechtsanwalt

Dr.

Krapf

seine

Honorarnote

ein

(Urk.

10-11).

3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird

-

soweit

erforderlich

-

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 und

E. 1.2 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

E. 1.3 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betä ti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstel len,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

min des tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

E. 1.4 Die

rückwirkend

ergangene

Verfügung

über

eine

befristete

oder

im

Sinne

einer

Reduktion

abgestufte

Invalidenrente

umfasst

einerseits

die

Zusprechung

der

Leistung

und

andererseits

deren

Aufhebung

oder

Herabsetzung

(BGE

125

V

413

E.

2d;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_780/2007

vom

27.

August

2008

E.

2.3;

vgl.

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

E. 1.5 Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestatten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizinische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

verfügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gegebenen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

10.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.). 2.

E. 2 IVG

der

Anspruch

ab

dem

1.

Januar

2022

entsteht

(vgl.

Rz.

1008

des

Kreisschreibens

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

zu

den

Übergangsbestimmungen

zur

Ein füh rung

des

linearen

Rentensystems

[KS

ÜB

WE

IV],

gültig

ab

1.

Januar

2022).

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

2022.

Da

die

Entstehung

eines

Rentenanspruchs

bei

Beginn

der

Wartezeit

ab

frühestens

Januar

2021

(vgl.

nachstehend

E.

31-3.5,

E.

3.12)

vorliegend

ebenfalls

frühestens

ab

Januar

2022

in

Betracht

fällt,

sind

die

ab

diesem

Datum

gültigen

Rechtsvorschriften

anwendbar.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

ging

in

der

angefochtenen

Verfügung

(Urk.

2)

gestützt

auf

die

medizinischen

Beurteilungen

-

insbesondere

dem

bidisziplinären

D.___ -Gutachten

vom

30.

Mai

2023

(Urk.

7/102)

sowie

den

RAD-Stellungnahmen

vom

5.

Juni

2023

(Urk.

7/108)

und

4.

Oktober

2023

(Urk.

7/123)

-

davon

aus,

dass

der

als

Vollerwerbstätige

zu

qualifizierenden

Beschwerdeführerin

seit

Ablauf

des

Wartejahres

per

1.

Januar

2022

bis

31.

Januar

2023

keinerlei

Arbeitstätigkeit

zumutbar

gewesen

sei.

Nachdem

sich

ihr

Gesundheitszustand

spätestens

ab

Oktober

2022

gebessert

habe,

sei

ihr

nunmehr

eine

angepasste

Tätigkeit

unter

Berücksichtigung

von

körperlich

sehr

leichten,

sitzenden

oder

wechselbe las tenden

Tätigkeiten,

mit

der

Möglichkeit,

die

Arbeitsposition

selbständig

zu

wählen,

und

kein

repetitives

Heben/Tragen

von

Lasten

über

5

Kilogramm

und

keine

Tätigkeiten

in

Zwangshaltungen

der

Wirbelsäule,

speziell

keine

Tätigkeiten

mit

Bücken/Vornüberbeugen,

bei

einem

9 0%-Pensum

möglich.

Unter

Anwen dung

des

Einkommensvergleichs

für

Erwerbstätige

resultiere

für

die

Zeit

vom

1.

Januar

2022

(Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

und

Art.

29

Abs.

1

IVG)

bis

zum

31.

Januar

2023

(Verbesserung

ab

1.

Oktober

2022

zuzüglich

3

Monate,

Art.

88a

Abs.

1

IVV)

eine

ganze

Invalidenrente,

danach

errechne

sich

ein

rentenaus schliessender

Invali di täts grad

von

27

%

(Urk.

2

und

Urk.

6).

E. 2.2 Die

Beschwerdeführerin

ist

demgegenüber

der

Ansicht,

auf

das

bidisziplinäre

D.___ -Gutachten

könne

nicht

abgestellt

werden,

da

es

insbesondere

nicht

darzu legen

verm ö g e,

inwiefern

sich

ihr

Gesundheitszustand

effektiv

verbessert

habe

und

ihr

nunmehr

eine

90%ige

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

-

bei

einem

nicht

nachvollziehbaren

Belastungsprofil

-

möglich

sein

soll

(Urk.

1).

E. 2.3 Unbestritten

blieb,

dass

der

als

Vollerwerbstätige

zu

qualifizierenden

Beschwer deführerin

gestützt

auf

das

D.___ -Gutachten

vom

30.

Mai

2023

nach

Ablauf

des

Wartejahres

per

1.

Januar

2022

bis

und

mit

Oktober

2022

eine

10 0%ige

Arbeits un fähigkeit

in

jeglicher

Tätigkeit

bestand .

Streitig

und

zu

prüfen

ist

jedoch,

ob

sich

der

Gesundheitszustand

der

Beschwerdeführerin

spätestens

ab

Oktober

2022

verbessert

und

die

Arbeitsfähigkeit

sich

auf

9 0

%

gesteigert

hat

oder

ob

auch

nach

Ende

Januar

2023

ein

Rentenanspruch

besteht.

3. 3.1

D r .

med.

E.___,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

stellte

in

seinem

Bericht

vom

29.

Januar

2021

(Urk.

7/4

S.

57

ff.)

zuhanden

des

behandelnden

Hausarztes

Dr.

med.

F.___,

Fach arzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin

FMH,

folgende

Diagnose:

-

Chronische

Schmerzen

im

Kreuz

rechts

mit

Ausstrahlung

in

das

Bein

rechts

und

in

die

Leiste

rechts

mit/bei:

-

Verdacht

auf

S1-Nervenwurzelreizsymptomatik

rechts

mit

Schmerzen

im

Ober-

und

Unterschenkel

dorsolateral

sowie

im

Fussaussenrist

und

in

den

Zehen

III

bis

V

des

Fusses

rechts

-

Verdacht

auf

Nervenwurzelreizsymptomatik

rechts

mit

Schmerzen

im

Kreuz

und

in

der

Leiste

rechts

mit

Ausstrahlung

in

die

Ober-

und

Unterschenkel

aussen

rechts

-

Schwere

fortgeschrittene

Degeneration

des

Bewegungssegments

L4/L5

mit

Lyse

articularis

inferior

L4

und

Listhese

Grad

1

nach

Meyerding

mit

hochgradiger

neuroforaminaler

Engen

L4/L5

beidseits

sowie

rezessalen

Engen

L5

und

S1

beidseits,

deutlich

beginnende

Abnützung

des

Segmentes

L5/S1

-

ASR-Reflexe

beidseits

nicht

auslösbar

-

Nervenwurzel

L5

und

S1

sind

nur

rechts

gereizt,

links

nicht

Die

Beschwerdeführerin

sei

ab

sofort

zu

100

%

arbeitsunfähig

für

Tätigkeiten,

bei

denen

sie

mehr

als

5

Kilogramm

Körpergewicht

repetitiv

h e ben

und

bei

denen

sie

den

Oberkörper

repetitiv

beugen

und

drehen

müsse.

Nebst

einer

neurologischen

Untersuchung

sei

eine

Operation

indiziert,

die wegen

der

Corona-Krise

aktuell

schwierig

durchzuführen

sei .

Im

Operationsbericht

vom

19.

März

2021

(Urk.

7/4

S.

49

ff.)

berichtet

Dr.

E.___

über

die

vorgenommene

mikrochirurgische

Operation

mittels

einer

hochauflösen den

Lupenbrille,

wobei

bei

der

Beschwerdeführerin

die

beiden

Segmente

L4/L5

und

L5/S1

dorsoventral

versteift

und

neuroforaminal

dekomprimiert

worden

seien .

3.2

Im

Bericht

vom

E. 7 Abs.

2

ATSG).

E. 8 Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Renten anspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invalidi tätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4):

Invaliditätsgrad

prozentualer

Anteil

49

Prozent

47.5

Prozent

48

Prozent

45

Prozent

47

Prozent

42.5

Prozent

46

Prozent

40

Prozent

45

Prozent

37.5

Prozent

44

Prozent

35

Prozent

43

Prozent

32.5

Prozent

42

Prozent

30

Prozent

41

Prozent

27.5

Prozent

40

Prozent

25

Prozent

E. 8.5 Stunden

pro

Tag

bei

einer

um

10

%

reduzierten

Leistungsfähigkeit

aufgrund

von

chronischen

Schmerzen

arbeiten.

Diese

90%ige

Arbeitsfähigkeit

unter

Berücksichtigung

des

Belastungsprofils

sei

der

Beschwer deführerin

ab

6-8

Monaten

nach

der

HWS-Operation

vom

E. 11 Juli

2008

E.

2

und

I

526/06

vom

31.

Oktober

2006

E.

E. 11.5 Stunden

geltend

gemacht,

was

angemessen

erscheint.

Er

ist

daher

in

der

Höhe

von

Fr.

2 ‘ 530 . --

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

aus

der

Gerichtskasse

zu

entschädigen.

6 .5

Die

Beschwerdeführerin

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

sie

zur

Nachzahlung

der

Gerichtskosten

und

der

Kosten

für

die

unentgeltliche

Rechtspflege

verpflichtet

ist,

sobald

sie

dazu

in

der

Lage

ist

(§16

Abs.

4

des

Gesetzes

über

das

Sozialver sicherungsgericht,

GSVGer). Das

Gericht

beschliesst, In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

15.

Dezember

2023

wird

der

Beschwerdeführerin

Rechtsanwalt

Dr.

Krapf,

Zürich,

als

unentgeltliche r

Rechtsvertreter

für

das

vorliegende

Verfahren

bestellt

und

es

wird

ihr

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt; und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wir d

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

6 00.--

werden

de r

Beschwerdeführer in

auferlegt,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

Die

Beschwerdeführer in

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Der

unentgeltliche

Rechtsvertreter

d er

Beschwerdeführer in,

Rechtsanwalt

Dr.

Krapf,

Zürich,

wird

mit

Fr.

2’ 530 .--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

aus

der

Gerichtskasse

entschädigt.

Die

Beschwerdeführer in

wird

auf

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dr.

Markus

Krapf - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 13 Oktober

2021

(Urk.

7/8

S.

42

f.)

berichtete

Dr.

E.___

von

einem

zunehmenden

Schmerzsyndrom

im

Bereich

der

mittleren

LWS

beidseits

mit

Ausstrahlung

gegen

die

Trochanter

der

Hüfte

beidseits

bei

Verdacht

auf

eine

L3-Nervenwurzelreizsymptomatik

beidseits

im

Rahmen

einer

Anschlusspatho logie

L3/L4

sowie

einem

chronischen

Schmerzsyndrom

im

unteren

Bereich

der

BWS

bei

einem

Status

nach

Morbus

Scheuermann

mit

Keilwirbelbildung

und

mit

Deck-

und

Bodenplattenirregularitäten.

Es

sei

eine

Infiltration

der

Nervenwurzel

C6

rechts

erfolgt

mit

einer

unmittelbar

verspürten

signifikanten

Besserung

der

Beschwerden.

3.3

Dr.

E.___

hielt

in

seinem

Bericht

vom

7.

Januar

2022

(Urk.

7/16

S.

2

ff.)

zusätzlich

ein

chronisches,

zunehmendes

Schmerzsyndrom

im

Bereich

des

zervikothora kalen

Übergangs

mit

Ausstrahlung

zwischen

und

unter

die

Schulterblätter

bei

einem

Verdacht

auf

eine

Nervenwurzelreizsymptomatik

C6

und

C7

beidseits

fest.

Die

Beschwerdeführerin

leide

an

residuellen

Beschwerden

im

Bereich

der

LWS,

wenngleich

es

ihr

nach

der

Operation

vom

19.

März

2021

diesbezüglich

zunehmend

besser

gehe.

Neu

habe

die

Beschwerdeführerin

aber

Beschwerden

im

Bereich

der

HWS

mit

chronische n

Schmerzen,

vor

allem

im

Dermatom

C6

und

C7

rechtsbetont.

Des

Weiteren

habe

sie

neu

einen

Knieschmerz

medial

rechts

sowie

in

der

Kniekehle

rechts

medial,

welcher

sich

aus

dem

MRI

vom

5.

Januar

2022

bei

einem

Riss

des

medialen

Meniskus

als

pathoanatomisches

Korrelat

zu

den

Beschwerden

ergebe.

Die

Beschwerdeführerin

sei

weiterhin

zu

100

%

arbeits unfähig.

3.4

Am

19.

April

2022

führte

Dr.

E.___

in

seinem

Bericht

zuhanden

des

Hausarztes

folgende

Diagnosen

auf:

-

Residuelles

Schmerzsyndrom

vor

allem

im

rechten

Arm

mit

residuellen

Gefühlsstörungen

im

Finger

I

und

II

der

rechten

Hand

sowie

Kraftminderung

vor

allem

im

Ellenbogenbeuger

und

in

der

rechten

Hand

mit/bei:

-

Operation

vom

24.

Februar

2022:

C5/C6

ventrale

Dekompression,

insbesondere

Neurolyse

der

Nervenwurzel

C6

beidseits,

C6/C7

ventrale

Dekompression,

insbesondere

Neurolyse

C7

beidseits,

C5/C6

Implantation

einer

Bandscheibenprothese/Diskusprothese

und

C6/C7

Implantation

eines

Cages

-

Chronisches,

zunehmende s

Schmerzsyndrom

im

Bereich

der

mittleren

LWS

beidseits

mit

Ausstrahlung

gegen

die

Trochanter

der

Hüfte

beidseits

bei

Verdacht

auf

eine

L3-Nervenwurzelreizsymptomatik

beidseits

im

Rahmen

einer

Anschlusspathologie

L3/L4

-

Chronisches

Schmerzsyndrom

im

unteren

Bereich

der

BWS

-

Akutes

bis

subakutes

Schmerzsyndrom

im

Knie

medial

und

in

der

Knie k ehle

rechts

Die

Beschwerdeführerin

sei

weiterhin

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Prognostisch

führte

Dr.

E.___

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

wegen

starker

Schmerzen

bereits

eine

ausgedehnte

Wirbelsäulen-Operation

stabilisierender

Art

im

Bereich

der

HWS

und

der

LWS

über

sich

habe

ergehen

lassen

müssen.

Eine

Reintegration

in

den

Arbeitsprozess

werde

voraussichtlich

möglich

sein,

aber

ohne

Heben

von

schweren

Lasten,

ohne

repetitives

Beugen

des

Oberkörpers

und

auch

möglichst

mit

Positionswechsel

vom

Sitzen

zum

Stehen

und

zum

Gehen.

Eine

Reintegration

in

eine

schwere

körperliche

Tätigkeit

-

wie

die

zuletzt

ausgeübte

im

Detailhandel

resp.

der

Modebranche

-

werde

nicht

mehr

möglich

sein.

3.5

RAD- Arzt

pract.

med.

C.___

nahm

am

30.

Mai

2022

gestützt

auf

die

ih m

vorliegende

Aktenlage

eine

versicherungsmedizinische

Einschätzung

vor

(Urk.

7/108

S.

4

f .),

wonach

angesichts

des

bisherigen

Verlaufs

mit

den

diversen

E ingr iffen

im

Bereich

d er

LWS

und

der

HWS

davon

auszugehen

sei,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

bisherigen

Tätigkeit

(entsprechend

dem

Belastungs profil

ein e

stehende/gehende

Tätigkeit

mit

auch

Heben/Tragen

von

mittel schweren

und

schweren

Lasten)

dauerhaft

keine

Arbeitsfähigkeit

mehr

umsetzen

könne.

Die

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

sei

seit

Januar

2021

plausibel

nachvollziehbar.

Medizin-theoretisch

sei

aus

arbeitsmedizinischer

Sicht

spätestens

etwa

sechs

Monate

nach

d er

letzten

Operation

im

Februar

2022

von

einer

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

auszugehen,

wobei

es

überwiegend

wahrscheinlich

Unterstützungsbedarf

geben

werde.

Für

eine

medizinische

Stellungnahme

zu

Art.

28

IVG

sei

angesichts

der

Aktenlage

eine

gutachterliche

Abklärung

zu

empfehlen,

zuvor

seien

aber

noch

Sprechstun denberichte

ab

Februar

2022

bei

Dr.

F.___

und

Dr.

E.___

einzufordern.

3.6

Der

behandelnde

Hausarzt

Dr.

F.___

führte

in

seinem

Bericht

vom

6.

Juli

2022

(Urk.

7/43)

zuhanden

der

Beschwerdegegnerin

folgende

Diagnosen

mit

Auswir kung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auf:

-

Schweres

Schmerzsyndrom

am

zervikothorakalen

Übergang

mit

Ausstrahlung

seitlich

hinter

und

seitlich

der

Schulter,

deutlich

mehr

rechts

als

links,

mit

leichter

Kraftminderung

in

der

E le vation

der

Schulter

bei

Status

nach

Neurolyse

und

Bandscheibenprothese

C6/C7

-

Chronisches

Schmerzsyndrom

der

LWS

nach

Spondylodese

L4-S1

-

Akutes

Schmerzsyndrom

BWK

7

nach

Fraktur

und

möglicherweise

weitere

Infraktion

Ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

verblieben

die

Schrumpfniere

rechts

und

die

Doppelniere

links.

Aktuell

sei

keine

Arbeitsfähigkeit

gegeben

und

die

Prognose

sei

offen.

Es

werde

später

wahrscheinlich

n ie

mehr

eine

normale

A rbeitstätigkeit

möglich

sein.

Gemäss

D r.

E.___

könne

eine

weiter

Operation

nötig

werden;

es

sei

ein

Zuzug

eines

Schmerzspezialiste n

vorgesehen.

Das

Einglie derungspotential

sei

noch

nicht

gegeben.

Auch

da bei

sei

die

Prognose

wegen

de s

Schmerzsyndrom s

und

den

Bewegungsbehinderungen,

zurzeit

vor

allem

im

Bereich

der

BWS,

noch

offen.

Im

Haushalt

sei

die

Beschwerdeführerin

für

alle

körperlich

belastenden

Arbeiten

eingeschränkt;

leichter e

Arbeiten

wie

Kochen

könne

sie

mit

vermehrtem

Zeitaufwand

verrichten.

Trotz

schwerer

Belastung

seien

keine

psychischen

Veränderungen

feststellbar.

3.7

Dr.

E.___

fasste

in

seinem

Bericht

vom

E. 14 Juli

2022

(Urk.

7/51

S.

5-8)

zusammen,

dass

die

Beschwerdeführerin

an

einem

schweren

panvertebralen

Schmerzsyn drom

leide,

bedingt

durch

schwere

Degenerationen

im

Bereich

der

HWS

und

LWS

sowie

einem

«ausgebrannten»

Morbus

Scheu e rmann.

Durch

zwei

Operationen

sei

es

der

Beschwerdeführerin

gelungen,

eine

S chmerz b esserung

zu

erzielen.

Sie

habe

aber

auch

eine

fortgeschrittene

Osteoprorose

der

Wirbelsäule.

Ein

operatives

Vorgehen

würde

unweigerlich

zu

weiteren

Anschl u sspathologien

führen,

wie

dies

die

Beschwerdeführerin

im

Bereich

er

HWS

und

LWS

schon

entwickelt

habe.

Die

Osteoporose

werde

aktuell

durch

Spezialisten

abgeklärt

und

entsprechend

behandelt.

Die

Beschwerdeführerin

sei

wegen

diesem

starken

Rückenleiden

mit

Osteoporose

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Eine

Reintegration

in

den

Arbeitsprozess

werde

der

Beschwerdeführerin

nicht

mehr

möglich

sein,

insbesondere

weil

auch

das

Sitzen

und

das

Arbeiten

an

einem

Arbeitstisch

unweigerlich

zu

vermehrten

Schmerzen

im

Nackenb ereich

f ü hre,

weshalb

eine

sitzende

Tätigkeit

ungeeignet

sei.

Auch

eine

stehende

Tätigkeit

führe

zu

vermehrten

Schmerzen

im

Bereich

der

BWS

und

LWS,

wobei

sie

insbesondere

keinen

Beruf

ausüben

könne,

bei

der

sie

den

Oberkörper

immer

wieder

beugen

und

strecken

müsse.

Aktuell

sei

keine

Arbeit

zuzumuten,

da

die

Beschwerdeführerin

seit

zwei

Jahren

auf

Morphine

angewiesen

sei.

Es

sei

daher

eine

Rente

zu

prüfen,

da

der

Beschwerdeführerin

Ende

2020

das

Taggeld

ausgehen

werde.

3.8

In

seinem

Bericht

vom

1 9 .

Oktober

2022

(Urk.

7/61)

attestierte

Dr.

E.___

der

Beschwerdeführerin

eine

seit

Januar

2021

bestehende

100%ige

Arbeitsun fähigkeit.

Als

Prozedere

werde

eine

diagnostische

Infiltration,

d.h.

ohne

Cortison,

der

beiden

Nervenwurzeln

Th6

und

T h7

durchgeführt;

ohne

Cortison,

da

die

Beschwerdeführerin

bereits

eher

einen

weichen

Knochen

aufweise

resp.

an

einer

leichten

Osteoporose

leide.

Eine

Wiedereingliederung

in

den

Arbeitsprozess

werde

bei

dieser

Beschwerdeführerin

in

den

nächsten

2-3

Jahren

nicht

möglich

sein,

auch

nicht

in

angepasster

Tätigkeit.

Insbesondere

könnten

ihr

keine

adäquaten

Schmerzmittel

verabreicht

werden

aufgrund

ihrer

Schrumpfniere

links.

Die

Beschwerdeführerin

sei

daher

zu

berenten,

wobei

sie

wünsche,

in

2-3

Jahren

eine

Rentenprüfung

vorzunehmen.

3.9

Pract.

med.

C.___

nahm

in

seiner

RAD- Stellungnahme

vom

31.

Oktober

2022

(Urk.

7/108

S.

10

ff.)

eine

versicherungsmedizinische

Einschätzung

vor

und

hielt

fest,

dass

aus

versicherungsmedizinis c her

Sicht

auf

die

Beurteilungen

von

Dr.

E.___

nicht

vollumfänglich

abgestellt

werden

könne,

da

diese

teils

wider sprüchlich

und

nicht

plausibel

begründet

seien

und

sich

wesentlich

auf

die

subjektiven

Angaben

der

Beschwerdeführerin

stützte.

Aufgrund

des

bisherigen

Fallverlaufs

seit

der

Anmeldung

s e i

davon

auszugehe n,

dass

ein

Gesundheits schaden

im

Sinne

des

IVG

ausgewiesen

sei

und

die

Beschwerdeführerin

aufgrund

der

Rückenbeschwerde n

und

der

zuletzt

im

Februar

2022

durchgeführten

Operation

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt

sei

und

das

Belastungsprofil

für

den

1.

Arbeitsmarkt

anhand

der

vorliegenden

Unterlagen

nicht

formuliert

werden

könne.

Gemäss

der

RAD-Stellungnahme

vom

30.

Mai

2022

sei

in

der

bisherigen

Tätigkeit

seit

Januar

2021

von

einer

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

auszugehen,

welche

überwiegend

wahrscheinlich

dauerhaft

sei.

Auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

seit

Januar

2021

von

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

auszugehen;

diese

Einschätzung

gelte

bis

zum

Datum

d er

aktuellen

RAD-Stellungnahme.

Eine

Angabe

zur

weiteren

Prognose

sei

nicht

möglich.

Die

letzte

Operation

der

Beschwerdeführerin

sei

im

Februar

2022

erfolgt.

Es

sei

aus

arbeitsmedizinischer

Sicht

davon

auszugehen,

dass

die

Rekonvaleszenzzeit

soweit

abgeschlossen

sei.

Die

im

Juni

2022

vorgesehene

weitere

Operation

sei

nicht

durchgeführt

worden,

sondern

es

werde

konservativ

behandelt,

ohne

dass

sich

ein

genaues

Therapiekonzept

aus

den

Arztberichte

von

Dr.

E.___

entnehmen

liesse.

Für

eine

langfristigere

Prognose

sei

daher

ein

Gutachten

empfohlen.

3.10

Mit

Bericht

vom

29.

November

2022

beantwortete

Dr.

E.___

die

von

der

Beschwerdegegnerin

gestellten

Fragen

zum

Therapieplan

und

zur

Prognose

(vgl.

Urk.

7/62

und

Urk.

7/65)

dahingehend,

dass

die

Beschwerdeführerin

konser vativ

mit

Infiltrationen

behandelt

werde.

Dabei

werde

nur

mit

kleine n

Dosen

von

Steroiden

gearbeitet,

da

die

Beschwerdeführerin

Cortison

nicht

vertrage.

Sodann

würden

Physiotherapie

und

Akupunktur

sowie

Heimübungsprogramme

weiter geführt.

Falls

dies

keine

Besserung

bewirke,

würden

mittels

einer

kleinen

Operation

die

Nervenwurzeln

Th5

bis

Th7

beidseits

dekomprimiert.

Dies

sollte

dann

zu

einer

vollständigen

Besserung

dieser

Schmerzen

führen.

Allenfalls

werde

das

Anschlusssegment

L3/L4

ebenfalls

dorsal

dekomprimiert

und

stabilisiert.

Prognostisch

ging

Dr.

E.___

davon

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

den

nächsten

2-3

Jahren

wieder

in

den

Arbeitsprozess

reintegriert

werden

könne

bei

einem

circa

50 % -Pensum

(leichte

körperliche

Tätigkeiten,

ohne

Heben

von

schweren

Lasten

von

mehr

als

5-10

Kilogramm

und

ohne

repetitives

Beugen

des

Oberkörpers) .

Die

Beschwerdeführerin

sei

sehr

intelligent

und

motiviert,

so

könnte

sie

an

verschiedensten

Orten,

insbesondere

in

der

Administration,

eingesetzt

werden.

Die

Beschwerdeführerin

sei

weiterhin

zu

100

%

arbeitsunfähig.

3.11

Im

Sprechstundenbericht

der

Universitätsklinik

G.___

vom

E. 16 März

2023

(Urk.

7/94)

zuhanden

des

Hausarztes

wurden

folgende

Diagnosen

aufgeführt:

-

Lumbalgie

und

schmerzhafte

S1-Radikulopathie

rechts

-

Pseudoarthrose

L4-S1

-

Status

nach

Spondylodese

L4-S1

am

E. 19 März

2021

-

Status

nach

ACDF

C5-7

mit

Bandscheibenprothese

C5/6

am

E. 24 Februar

2022

erfolgt,

woraus

sich

eine

langsame

jedoch

stetige

Verbesserung

der

Beschwerden

gezeugt

habe.

S ei t

Dezember

2021

hätten

intermittierende

Knieschmerzen

rechts

bestanden.

Im

MRI

vom

5.

Januar

2022

habe

als

morphologisches

Korrelat

eine

mediale

M eni s k u släsion

nachgewiesen

werden

können.

Die

Diagnosen

liessen

sich

in

Zusammenschau

der

Anamnese,

klinischem

Befund

und

Bildgebung

herleiten.

Die

bis

Januar

2021

als

stellvertretende

Verkaufsleiterin

in

der

Modebranche

tätige

Beschwerdeführerin

habe

als

Ressourcen

eine

gute

Beziehung

zu

den

Nachbarn,

zu

Freunden,

den

Eltern

und

Geschwistern

sowie

ihrem

Hund.

Ebenso

habe

sie

eine

Ausbildung

und

Weiterbildung

mit

Handelsschule

absolviert.

Die

chronischen

Schmerzen

und

die

finanzielle

Situation

stellten

dagegen

eine

starke

Belastung

dar.

Die

Beschwerdeführerin

sei

in

der

Lage,

körperlich

sehr

leichte

Tätigkeiten

auszuüben

mit

der

Möglichkeit

der

eigengewählten

Positionswechsel.

Repetitives

Heben

von

lasten

über

5

Kilogramm

sollten

vermieden

werden,

ohne

Arbeiten

in

Zwangshaltungen

d er

Wirbelsäule,

speziell

kein

Bücken / Vorn überbeugen.

3.13

RAD- Arzt

pract.

med.

C.___

kam

in

seiner

Stellungnahme

vom

5.

Juni

2023

(Urk.

7/ 108

S.

17

f.)

zum

Schluss,

dass

das

bi disziplinäre

D.___ -Gutachten

vom

30.

Mai

2023

umfassend

und

nachvollziehbar

sowie

p lausibel

in

seinen

Schluss folgerungen

sei,

weshalb

darauf

abgestellt

werden

könne. 3.14

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

der

Beschwerdeführerin

mit

Vorbescheid

vom

12.

Juli

2023

die

Zusprache

einer

vom

1.

Januar

2022

bis

31.

Januar

2023

befristeten

ganzen

Invalidenrente

angekündigt

hatte

(Urk.

7/ 111),

ging

eine

Stellungnahme

des

Hausarzt es

Dr.

F.___

vom

E. 25 August

2023

(Urk.

7/114)

zuhanden

der

Beschwerdegegnerin

ein,

worin

er

fest hielt,

dass

er

aufgrund

der

Pseudarthrose

L4/ S 1

mit

schmerzhafter

Radikulopathie

rechts

eine

zeitliche

Belastung

praktisch

über

den

ganzen

Tag

-

bei

einer

attestierten

90%igen

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

-

nicht

nachvollziehen

könne.

Er

sehe

nur

eine

stundenweise

Beschäftigung

im

Sinne

eines

Eingliederungsversuchs

mit

späterer

möglicher

Steigerung.

Er

bitte

um

Stellungnahme,

ob

der

Einglie derungsprozess

über

die

IV

o d er

über

das

Arbeitsamt

erfolgen

solle.

3.15

Im

Rahmen

des

Einwandverfahrens

reichte

die

Beschwerdeführer in

sodann

den

Arztbericht

des

Chiropraktor

SCG/ECU

Dr.

H.___

vom

E. 28 Juni

2023

ein

(Urk.

7/117),

worin

folgende

Diagnosen

gestellt

wurden:

-

Rechtsbetontes

thorakospondylogenes

Schmerzsyndrom

bei

-

Insuffizienz

der

interscapulären

Muskulatur

und

des

M.

Serratus

anterior

beidseits

-

Ak y phose

interscapulär

-

Spondylodese

C5-7

(BS-Prothese

C5/6)

-

Spondylodese

L4-S1,

gelöstes

und

disloziertes

Inie

der

linken

L4-

Schraube

mit

Dorsalverlagerung

des

Stabes;

etwas

gesinterte

Cages

L5/S1

und

geringer

L4/5

-

Syrinx

Th4-7

bis

3

Millimeter

-

Keilwirbel

Th8,

Ak y ph o se

Th3-7

Mit

der

Vorgeschichte

und

dem

Leidensdruck

seien

chiropraktische

Massnahmen

kontraindiziert

gewesen.

Jedoch

habe

er

aktiv

mit

der

Beschwerdeführerin

gearbeitet,

um

die

Funktion

des

M.

serratus

anterior

und

die

Thorax-Beweg lichkeit

zu

verbessern.

Die

Beschwerdeführerin

habe

danach

sofort

besser

atmen

können,

habe

sich

aufrechter

gefühlt

bei

einem

«offeneren»

Thorax.

3.16

In

der

RAD-Stellungnahme

vom

4.

Oktober

2023

(Urk.

7/123

S.

2)

wurde

zu

den

vorgebrachten

Einwänden

fest gehalten,

dass

sich

mit

den

beiden

neu

vorlie genden

Berichten

keine

neuen

medizinischen

Befunde/Erkenntnisse

ergäben

und

deshalb

weiterhin

an

der

-

gestützt

auf

das

bidisziplinäre

D.___ - Gutachten

erfolgten

-

RAD-Stellungnahme

vom

E. 30 ff.)

nachvollziehbar

dargelegt,

dass

es

der

Beschwerdeführerin

wegen

der

ein geschränkten

Belastbarkeit

mit

chronischen

Schmerzen

und

eingeschränkter

Beweglichkeit

möglich

sei,

zwar

ganztags,

aber

eben

nur

zu

90

%

arbeitsfähig

zu

sein.

Mit

dem

formulierten

Belastungsprofil

für

angepasste

Tätigkeiten

(körper lich

sehr

leichte

Tätigkeiten

mit

der

Möglichkeit

der

eigengewählten

Positionswechsel,

ohne

repetitives

Heben

von

Lasten

über

5

Kilogramm

und

ohne

Arbeiten

ins

Zwangshaltungen

der

Wirbelsäule,

speziell

Bücken/Vornüber beu gen)

wurde

sodann

das

Rückenleiden

genügend

berücksichtigt.

Dabei

entspricht

dieses

Belastungsprofil

weitestgehend

demjenigen

von

Dr.

E.___,

welches

er

in

seinem

Bericht

vom

19.

April

2022

(vgl.

E.

3.4)

noch

als

möglich

für

eine

Reintegration

in

den

Arbeitsprozess

erachtete.

Wenn

die

Beschwerdeführerin

aber

auf

die

spätere

Einschätzung

vom

14.

Juli

2023

(richtig:

202 2,

vgl.

E.

3.7)

ihres

behandelnden

Orthopäden

Dr.

E.___

hinweist,

wonach

eine

Wiedereingliederung

in

den

nächsten

2-3

Jahren

nicht

möglich

sein

werde

(auch

nicht

in

angepasster

Tätigkeit,

vgl.

Urk.

1

S.

6

f.),

ist

auf

die

Erfahrungstatsache

hinzuweisen,

dass

Hausärztinnen

und

Hausärzte

und

generell

behandelnde

Arztpersonen

beziehungsweise

Therapiekräfte

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc).

So

wies

pract.

med.

C.___

in

seiner

RAD-Stellungnahme

vom

E. 31 Januar

2023

(Besserung

ab

1.

Oktober

2022

plus

drei

Monate

in

Anwendung

von

Art.

88a

Abs.

1

IVV)

Anspruch

auf

eine

ganze

Invalidenrente. 5 .3. 2

Für

die

weitere

Zeit

ab

1.

Februar

2022,

nachdem

sich

ihr

Gesundheitszustand

gebessert

hatte

und

ihr

in

einer

ihrem

Leiden

angepassten

Tätigkeit

bei

einer

vollen

Stundenpräsenz

und

reduzierter

Leistungsfähigkeit

aufgrund

chronischer

Schmerzen

wieder

eine

9 0%ige

Arbeitsfähigkeit

zumutbar

war,

ist

nachfolgend

auf

die

von

der

Beschwerdegegnerin

vorgenommene

Invaliditätsbemessung

zu

verweisen,

zumal

die

verwendeten

Bemessungsfaktoren

(vgl.

Einkommensver gleich

vom

12.

Juli

2023,

Urk.

7/ 107)

weder

in

tatsächlicher

noch

in

rechtlicher

Hinsicht

beanstandet

wurden

und

auch

keinen

Anlass

für

eine

nähere

Prüfung

von

Amtes

wegen

geben.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde. 6 . 6 .1

Nach

Gesetz

und

Praxis

sind

in

der

Regel

die

Voraussetzungen

für

die

Bewilligung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

und

Verbeiständung

erfüllt,

wenn

der

Prozess

nicht

aussichtslos,

die

Partei

bedürftig

und

die

anwaltliche

Verbeiständung

notwendig

oder

doch

geboten

ist

(BGE

103

V

46,

100

V

61,

98

V

115). 6 .2

Die

Beschwerdeführerin

bezieht

Sozialhilfe

(Urk.

3/ 3-5).

Mit

Blick

darauf

ist

sie

im

vorliegenden

Verfahren

bezogen

auf

den

massgebenden

Zeitpunkt

als

pro zessual

bedürftig

zu

qualifizieren.

Da

auch

die

weiteren

Anspruchsvo raus setzungen

(fehlende

Aussichtslosigkeit

und

sachliche

Notwendigkeit

der

Rechts ver beiständung)

erfüllt

sind,

ist

der

Beschwerdeführerin

in

Bewilligung

ihres

Gesuchs

vom

15.

Dezember

2023

(Urk.

1)

Rechtsanwalt

Dr.

iur.

M.

Krapf,

Zürich,

als

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

für

das

vorliegende

Verfahren

zu

bestellen

und

es

ist

ihr

die

unentgeltliche

Prozessführung

zu

gewähren.

6 .3

Die

Gerichtskosten,

die

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

zu

bemessen

sind

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG),

sind

auf

Fr.

600.--

anzusetzen

und

der

unterliegenden

Beschwerdeführerin

aufzuerlegen,

jedoch

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen.

6 .4

Rechtsanwalt

Dr.

Krapf

hat

in

seiner

Kostennote

vom

6.

Februar

2024

(Urk.

1 0-11)

einen

Zeitaufwand

von

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2023.00688 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 12.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwalt

Dr.

Markus

Krapf Advokatur

am

Stampfenbach Stampfenbachstrasse

42,

Postfach,

8021

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die

1969

geborene

X.___

(ledig

und

kinderlos)

arbeitete

als

ausgebildete

Modeberaterin

zuletzt

seit

dem

16.

September

2019

als

stellvertretende

Filial leiterin

bei

der

Y.___

AG,

bis

diese

das

Arbeitsverhältnis

per

28.

Februar

2021

kündigte,

wobei

sich

dieses

aufgrund

der

seit

27.

Januar

2021

bestehenden

Arbeitsunfähigkeit

bis

31.

Mai

2021

verlängerte

(vgl.

Arbeitgeberfragebogen,

Urk.

7/32).

Nach

einer

Dekompressions-Operation

an

der

LWS

vom

19.

März

2021

(Urk.

7/4

S.

49-51)

befand

sich

die

Versicherte

vom

26.

März

bis

11.

April

2021

in

der

Klinik

Z.___

der

A.___

in

muskoskelettaler

Reha

(Urk.

7/4

S.

35

ff.).

Die

Mutuel

Versicherungen

AG

(nachfolgend:

Groupe

Mutuel)

als

Krankentaggeldversicherung

leistete

Taggelder

und

reichte

am

22.

Juni

2022

(Eingangsdatum,

mit

Hinweis

zum

Eingang

der

E-Anmeldung,

Urk.

7/108

S.

1

f.

und

Urk.

7/3

und

Urk.

7/5)

namens

der

Versicherten

deren

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

ein

(Urk.

7/4,

samt

Akten).

In

der

Folge

tätigte

die

IV-Stelle

medizinische

und

erwerbliche

Abklärungen

und

zog

weitere

Akten

der

Groupe

Mutuel

bei .

Nach

dem

durchgeführten

Standortgespräch

vom

27.

Januar

2022

(Urk.

7/17)

teilte

sie

X.___

mit

Schreiben

vom

11.

Februar

2022

mit,

dass

zurzeit

aufgrund

ihres

Gesundheitszustandes

keine

Eingliederungsmassnahmen

möglich

seien

(Urk.

7/21).

Am

24.

Februar

2022

erfolgte

eine

weitere

Operation

im

Bereich

der

HWS

(vgl.

Operationsbericht,

Urk.

7/26)

und

anschliessend

eine

postoperative

stationäre

Hospitalisation

im

B.___

vom

24.

Februar

bis

1.

März

2022

(Urk.

7/44

S.

11

ff.) .

Nachdem

pract.

med.

C.___,

Facharzt

für

Arbeitsmedizin,

vom

r egionalen

ä rztlichen

Dienst

(RAD),

am

30.

Mai

2022

Stellung

genommen

hatte

(vgl.

Feststellungsblatt

für

den

Beschluss

vom

12.

Juli

2023,

Urk.

7/ 108

S.

4

ff.),

tätigte

die

IV-Stelle

noch

weitere

Abklärungen

bei

den

Behandlern

und

liess

die

Versicherte

bidisziplinär

begutachten.

Das

orthopädisch-neurologische

Gutachten

wurde

durch

die

D.___

AG

am

30.

Mai

2023

erstattet

(bidisziplinäres

D.___ -Gutachten,

Urk.

7/102).

Gestützt

auf

die

Stellungnahme

von

RAD- Arzt

pract.

med.

C.___

vom

5.

Juni

2023

zum

bidisziplinären

D.___ -Gutachten

(Urk.

7/108

S.

17

f.)

kündigte

die

IV-Stelle

der

als

vollerwerbstätig

qualifizierten

Versicherten

(vgl.

Einkommensvergleich,

Urk.

7/10 7)

mit

Vorbescheid

vom

12.

Juli

2023

die

Zuspra che

einer

vom

1.

Januar

202 2

bis

31.

Januar

2023

befristeten

ganzen

Invalidenrente

an

(Urk.

7/ 111).

Dagegen

erhob

X.___

am

6.

September

2023

Einwand

(Urk.

7/118

unter

Verweis

auf

beiliegende

Arztberichte,

Urk.

7/114

und

Urk.

7/116-117).

Mit

Verfügung

vom

14.

November

2023

sprach

die

IV-Stelle

der

Versicherten

wie

vorbeschieden

eine

vom

1.

Januar

2022

bis

31.

Januar

2023

befristete

ganze

Invalidenrente

zu

(Urk.

2). 2.

Hiergegen

erhob

X.___

am

15.

Dezember

2023

Beschwerde

und

beantragte,

es

sei

ihr

unter

Aufhebung

der

Verfügung

vom

1 4.

November

2023

ab

dem

1.

Januar

202 2

eine

unbefristete

ganze

Invalidenrente

zuzusprechen .

In

pro zessualer

Hinsicht

ersuchte

die

Beschwerdeführerin

um

Gewährung

der

unent geltlichen

Prozessführung

und

um

Bestellung

von

Rechtsanwalt

Dr.

iur.

Markus

Krapf

als

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

(Urk.

1,

samt

Belegen

zur

prozessualen

Bedürftigkeit,

Urk.

3/3-5).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerde ant wort

vom

1.

Februar

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6,

unter

Beilage

ihrer

Akten,

Urk.

7/1-1 27

sowie

der

CD

mit

Tonaufnahme

der

Begutachtung,

Urk.

8),

was

de r

Beschwerdeführer in

am

5.

Februar

2024

mitgeteilt

wurde

(Urk.

9).

Mit

Eingabe

vom

6.

Februar

2024

reichte

Rechtsanwalt

Dr.

Krapf

seine

Honorarnote

ein

(Urk.

10-11).

3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird

-

soweit

erforderlich

-

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Rege lungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Da

der

Zeitpunkt

des

Invaliditätseintritts

(Art.

28

Abs.

1

und

1 bis

IVG)

und

jener

des

Rentenanspruchs

nicht

unbedingt

identisch

sind,

fällt

eine

Invalidenrente

unter

das

neue

Recht,

wenn

der

Anspruchsbeginn

ab

dem

1.

Januar

2022

liegt,

auch

wenn

die

Invalidität

vor

diesem

Zeitpunkt

eingetreten

ist.

Neurechtliche

Invali denrenten

sind

somit

Renten,

auf

die

gemäss

Art.

29

Abs.

1

und

2

IVG

der

Anspruch

ab

dem

1.

Januar

2022

entsteht

(vgl.

Rz.

1008

des

Kreisschreibens

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

zu

den

Übergangsbestimmungen

zur

Ein füh rung

des

linearen

Rentensystems

[KS

ÜB

WE

IV],

gültig

ab

1.

Januar

2022).

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

2022.

Da

die

Entstehung

eines

Rentenanspruchs

bei

Beginn

der

Wartezeit

ab

frühestens

Januar

2021

(vgl.

nachstehend

E.

31-3.5,

E.

3.12)

vorliegend

ebenfalls

frühestens

ab

Januar

2022

in

Betracht

fällt,

sind

die

ab

diesem

Datum

gültigen

Rechtsvorschriften

anwendbar.

1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beur teilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähig keit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betä ti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstel len,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

min des tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Renten anspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invalidi tätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4):

Invaliditätsgrad

prozentualer

Anteil

49

Prozent

47.5

Prozent

48

Prozent

45

Prozent

47

Prozent

42.5

Prozent

46

Prozent

40

Prozent

45

Prozent

37.5

Prozent

44

Prozent

35

Prozent

43

Prozent

32.5

Prozent

42

Prozent

30

Prozent

41

Prozent

27.5

Prozent

40

Prozent

25

Prozent 1.4

Die

rückwirkend

ergangene

Verfügung

über

eine

befristete

oder

im

Sinne

einer

Reduktion

abgestufte

Invalidenrente

umfasst

einerseits

die

Zusprechung

der

Leistung

und

andererseits

deren

Aufhebung

oder

Herabsetzung

(BGE

125

V

413

E.

2d;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_780/2007

vom

27.

August

2008

E.

2.3;

vgl.

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

über

die

Invalidenversicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

11

zu

Art.

30).

Rechtsprechungsgemäss

bildet

eine

solche

Verfügung

insge samt

den

Anfechtungs-

und

Streitgegenstand

und

unterliegt

integral

der

gerichtlichen

Prüfung,

selbst

wenn

nur

einzelne

Punkte

davon

bestritten

sind

(vgl.

BGE

131

V

164

E.

2.2,

125

V

413

E.

2d;

vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_440/2017

vom

25.

Juni

2018

E.

5.1

[in

BGE

144

V

153

nicht

publiziert]

und

9C_50/2011

vom

25.

Mai

2011

E.

2.1).

Spricht

die

Verwaltung

der

versicherten

Person

eine

abgestufte

oder

befristete

Rente

zu

und

wird

beschwerdeweise

einzig

die

Abstufung

oder

die

Befristung

der

Leistungen

angefochten,

hat

dies

nicht

eine

Einschränkung

des

Gegenstandes

des

Rechtsmittelverfahrens

in

dem

Sinne

zur

Folge,

dass

die

unbestritten

gebliebenen

Bezugszeiten

von

der

Beurteilung

ausgeklammert

blieben.

Die

gerichtliche

Prü fung

hat

vielmehr

den

Rentenanspruch

für

den

gesamten

verfügungsweise

gere gelten

Zeitraum

und

damit

sowohl

die

Zusprechung

als

auch

die

Abstufung

oder

Aufhebung

der

Rente

zu

erfassen

(BGE

131

V

164

E.

2.2,

125

V

413

E.

2d;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_765/2007

vom

11.

Juli

2008

E.

2

und

I

526/06

vom

31.

Oktober

2006

E.

2.3

mit

Hinweisen).

Dabei

ist

in

anfechtungs-

und

streit gegenständlicher

Hinsicht

irrelevant,

ob

eine

rückwirkende

Zusprechung

einer

abgestuften

oder

befristeten

Invalidenrente

in

einer

oder

in

mehreren

Verfü gungen

gleichen

Datums

eröffnet

wird

(BGE

131

V

164

Regeste;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_489/2009

vom

23.

Oktober

2009

E.

4.1

mit

Hinweis). 1.5

Versicherungsträger

und

das

Sozialversicherungsgericht

haben

die

Beweise

frei,

das

heisst

ohne

Bindung

an

förmliche

Beweisregeln,

sowie

umfassend

und

pflichtgemäss

zu

würdigen.

Für

das

Beschwerdeverfahren

bedeutet

dies,

dass

das

Sozialversicherungsgericht

alle

Beweismittel,

unabhängig

davon,

von

wem

sie

stammen,

objektiv

zu

prüfen

und

danach

zu

entscheiden

hat,

ob

die

verfügbaren

Unterlagen

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

streitigen

Rechtsanspruches

gestatten.

Insbesondere

darf

es

bei

einander

widersprechenden

medizinischen

Berichten

den

Prozess

nicht

erledigen,

ohne

das

gesamte

Beweismaterial

zu

würdigen

und

die

Gründe

anzugeben,

warum

es

auf

die

eine

und

nicht

auf

die

andere

medizinische

These

abstellt

(BGE

125

V

351

E.

3a).

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

er

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begründet

sind.

Zudem

muss

der

Arzt

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifikationen

verfügen.

Ausschlaggebend

für

den

Beweiswert

ist

grundsätzlich

weder

die

Herkunft

eines

Beweismittels

noch

die

Bezeichnung

der

eingereichten

oder

in

Auftrag

gegebenen

Stellungnahme

als

Bericht

oder

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_225/2021

vom

10.

Juni

2021

E.

3.2,

je

m.w.H.). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

ging

in

der

angefochtenen

Verfügung

(Urk.

2)

gestützt

auf

die

medizinischen

Beurteilungen

-

insbesondere

dem

bidisziplinären

D.___ -Gutachten

vom

30.

Mai

2023

(Urk.

7/102)

sowie

den

RAD-Stellungnahmen

vom

5.

Juni

2023

(Urk.

7/108)

und

4.

Oktober

2023

(Urk.

7/123)

-

davon

aus,

dass

der

als

Vollerwerbstätige

zu

qualifizierenden

Beschwerdeführerin

seit

Ablauf

des

Wartejahres

per

1.

Januar

2022

bis

31.

Januar

2023

keinerlei

Arbeitstätigkeit

zumutbar

gewesen

sei.

Nachdem

sich

ihr

Gesundheitszustand

spätestens

ab

Oktober

2022

gebessert

habe,

sei

ihr

nunmehr

eine

angepasste

Tätigkeit

unter

Berücksichtigung

von

körperlich

sehr

leichten,

sitzenden

oder

wechselbe las tenden

Tätigkeiten,

mit

der

Möglichkeit,

die

Arbeitsposition

selbständig

zu

wählen,

und

kein

repetitives

Heben/Tragen

von

Lasten

über

5

Kilogramm

und

keine

Tätigkeiten

in

Zwangshaltungen

der

Wirbelsäule,

speziell

keine

Tätigkeiten

mit

Bücken/Vornüberbeugen,

bei

einem

9 0%-Pensum

möglich.

Unter

Anwen dung

des

Einkommensvergleichs

für

Erwerbstätige

resultiere

für

die

Zeit

vom

1.

Januar

2022

(Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

und

Art.

29

Abs.

1

IVG)

bis

zum

31.

Januar

2023

(Verbesserung

ab

1.

Oktober

2022

zuzüglich

3

Monate,

Art.

88a

Abs.

1

IVV)

eine

ganze

Invalidenrente,

danach

errechne

sich

ein

rentenaus schliessender

Invali di täts grad

von

27

%

(Urk.

2

und

Urk.

6). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

ist

demgegenüber

der

Ansicht,

auf

das

bidisziplinäre

D.___ -Gutachten

könne

nicht

abgestellt

werden,

da

es

insbesondere

nicht

darzu legen

verm ö g e,

inwiefern

sich

ihr

Gesundheitszustand

effektiv

verbessert

habe

und

ihr

nunmehr

eine

90%ige

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

-

bei

einem

nicht

nachvollziehbaren

Belastungsprofil

-

möglich

sein

soll

(Urk.

1).

2.3

Unbestritten

blieb,

dass

der

als

Vollerwerbstätige

zu

qualifizierenden

Beschwer deführerin

gestützt

auf

das

D.___ -Gutachten

vom

30.

Mai

2023

nach

Ablauf

des

Wartejahres

per

1.

Januar

2022

bis

und

mit

Oktober

2022

eine

10 0%ige

Arbeits un fähigkeit

in

jeglicher

Tätigkeit

bestand .

Streitig

und

zu

prüfen

ist

jedoch,

ob

sich

der

Gesundheitszustand

der

Beschwerdeführerin

spätestens

ab

Oktober

2022

verbessert

und

die

Arbeitsfähigkeit

sich

auf

9 0

%

gesteigert

hat

oder

ob

auch

nach

Ende

Januar

2023

ein

Rentenanspruch

besteht.

3. 3.1

D r .

med.

E.___,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

stellte

in

seinem

Bericht

vom

29.

Januar

2021

(Urk.

7/4

S.

57

ff.)

zuhanden

des

behandelnden

Hausarztes

Dr.

med.

F.___,

Fach arzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin

FMH,

folgende

Diagnose:

-

Chronische

Schmerzen

im

Kreuz

rechts

mit

Ausstrahlung

in

das

Bein

rechts

und

in

die

Leiste

rechts

mit/bei:

-

Verdacht

auf

S1-Nervenwurzelreizsymptomatik

rechts

mit

Schmerzen

im

Ober-

und

Unterschenkel

dorsolateral

sowie

im

Fussaussenrist

und

in

den

Zehen

III

bis

V

des

Fusses

rechts

-

Verdacht

auf

Nervenwurzelreizsymptomatik

rechts

mit

Schmerzen

im

Kreuz

und

in

der

Leiste

rechts

mit

Ausstrahlung

in

die

Ober-

und

Unterschenkel

aussen

rechts

-

Schwere

fortgeschrittene

Degeneration

des

Bewegungssegments

L4/L5

mit

Lyse

articularis

inferior

L4

und

Listhese

Grad

1

nach

Meyerding

mit

hochgradiger

neuroforaminaler

Engen

L4/L5

beidseits

sowie

rezessalen

Engen

L5

und

S1

beidseits,

deutlich

beginnende

Abnützung

des

Segmentes

L5/S1

-

ASR-Reflexe

beidseits

nicht

auslösbar

-

Nervenwurzel

L5

und

S1

sind

nur

rechts

gereizt,

links

nicht

Die

Beschwerdeführerin

sei

ab

sofort

zu

100

%

arbeitsunfähig

für

Tätigkeiten,

bei

denen

sie

mehr

als

5

Kilogramm

Körpergewicht

repetitiv

h e ben

und

bei

denen

sie

den

Oberkörper

repetitiv

beugen

und

drehen

müsse.

Nebst

einer

neurologischen

Untersuchung

sei

eine

Operation

indiziert,

die wegen

der

Corona-Krise

aktuell

schwierig

durchzuführen

sei .

Im

Operationsbericht

vom

19.

März

2021

(Urk.

7/4

S.

49

ff.)

berichtet

Dr.

E.___

über

die

vorgenommene

mikrochirurgische

Operation

mittels

einer

hochauflösen den

Lupenbrille,

wobei

bei

der

Beschwerdeführerin

die

beiden

Segmente

L4/L5

und

L5/S1

dorsoventral

versteift

und

neuroforaminal

dekomprimiert

worden

seien .

3.2

Im

Bericht

vom

13.

Oktober

2021

(Urk.

7/8

S.

42

f.)

berichtete

Dr.

E.___

von

einem

zunehmenden

Schmerzsyndrom

im

Bereich

der

mittleren

LWS

beidseits

mit

Ausstrahlung

gegen

die

Trochanter

der

Hüfte

beidseits

bei

Verdacht

auf

eine

L3-Nervenwurzelreizsymptomatik

beidseits

im

Rahmen

einer

Anschlusspatho logie

L3/L4

sowie

einem

chronischen

Schmerzsyndrom

im

unteren

Bereich

der

BWS

bei

einem

Status

nach

Morbus

Scheuermann

mit

Keilwirbelbildung

und

mit

Deck-

und

Bodenplattenirregularitäten.

Es

sei

eine

Infiltration

der

Nervenwurzel

C6

rechts

erfolgt

mit

einer

unmittelbar

verspürten

signifikanten

Besserung

der

Beschwerden.

3.3

Dr.

E.___

hielt

in

seinem

Bericht

vom

7.

Januar

2022

(Urk.

7/16

S.

2

ff.)

zusätzlich

ein

chronisches,

zunehmendes

Schmerzsyndrom

im

Bereich

des

zervikothora kalen

Übergangs

mit

Ausstrahlung

zwischen

und

unter

die

Schulterblätter

bei

einem

Verdacht

auf

eine

Nervenwurzelreizsymptomatik

C6

und

C7

beidseits

fest.

Die

Beschwerdeführerin

leide

an

residuellen

Beschwerden

im

Bereich

der

LWS,

wenngleich

es

ihr

nach

der

Operation

vom

19.

März

2021

diesbezüglich

zunehmend

besser

gehe.

Neu

habe

die

Beschwerdeführerin

aber

Beschwerden

im

Bereich

der

HWS

mit

chronische n

Schmerzen,

vor

allem

im

Dermatom

C6

und

C7

rechtsbetont.

Des

Weiteren

habe

sie

neu

einen

Knieschmerz

medial

rechts

sowie

in

der

Kniekehle

rechts

medial,

welcher

sich

aus

dem

MRI

vom

5.

Januar

2022

bei

einem

Riss

des

medialen

Meniskus

als

pathoanatomisches

Korrelat

zu

den

Beschwerden

ergebe.

Die

Beschwerdeführerin

sei

weiterhin

zu

100

%

arbeits unfähig.

3.4

Am

19.

April

2022

führte

Dr.

E.___

in

seinem

Bericht

zuhanden

des

Hausarztes

folgende

Diagnosen

auf:

-

Residuelles

Schmerzsyndrom

vor

allem

im

rechten

Arm

mit

residuellen

Gefühlsstörungen

im

Finger

I

und

II

der

rechten

Hand

sowie

Kraftminderung

vor

allem

im

Ellenbogenbeuger

und

in

der

rechten

Hand

mit/bei:

-

Operation

vom

24.

Februar

2022:

C5/C6

ventrale

Dekompression,

insbesondere

Neurolyse

der

Nervenwurzel

C6

beidseits,

C6/C7

ventrale

Dekompression,

insbesondere

Neurolyse

C7

beidseits,

C5/C6

Implantation

einer

Bandscheibenprothese/Diskusprothese

und

C6/C7

Implantation

eines

Cages

-

Chronisches,

zunehmende s

Schmerzsyndrom

im

Bereich

der

mittleren

LWS

beidseits

mit

Ausstrahlung

gegen

die

Trochanter

der

Hüfte

beidseits

bei

Verdacht

auf

eine

L3-Nervenwurzelreizsymptomatik

beidseits

im

Rahmen

einer

Anschlusspathologie

L3/L4

-

Chronisches

Schmerzsyndrom

im

unteren

Bereich

der

BWS

-

Akutes

bis

subakutes

Schmerzsyndrom

im

Knie

medial

und

in

der

Knie k ehle

rechts

Die

Beschwerdeführerin

sei

weiterhin

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Prognostisch

führte

Dr.

E.___

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

wegen

starker

Schmerzen

bereits

eine

ausgedehnte

Wirbelsäulen-Operation

stabilisierender

Art

im

Bereich

der

HWS

und

der

LWS

über

sich

habe

ergehen

lassen

müssen.

Eine

Reintegration

in

den

Arbeitsprozess

werde

voraussichtlich

möglich

sein,

aber

ohne

Heben

von

schweren

Lasten,

ohne

repetitives

Beugen

des

Oberkörpers

und

auch

möglichst

mit

Positionswechsel

vom

Sitzen

zum

Stehen

und

zum

Gehen.

Eine

Reintegration

in

eine

schwere

körperliche

Tätigkeit

-

wie

die

zuletzt

ausgeübte

im

Detailhandel

resp.

der

Modebranche

-

werde

nicht

mehr

möglich

sein.

3.5

RAD- Arzt

pract.

med.

C.___

nahm

am

30.

Mai

2022

gestützt

auf

die

ih m

vorliegende

Aktenlage

eine

versicherungsmedizinische

Einschätzung

vor

(Urk.

7/108

S.

4

f .),

wonach

angesichts

des

bisherigen

Verlaufs

mit

den

diversen

E ingr iffen

im

Bereich

d er

LWS

und

der

HWS

davon

auszugehen

sei,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

bisherigen

Tätigkeit

(entsprechend

dem

Belastungs profil

ein e

stehende/gehende

Tätigkeit

mit

auch

Heben/Tragen

von

mittel schweren

und

schweren

Lasten)

dauerhaft

keine

Arbeitsfähigkeit

mehr

umsetzen

könne.

Die

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

sei

seit

Januar

2021

plausibel

nachvollziehbar.

Medizin-theoretisch

sei

aus

arbeitsmedizinischer

Sicht

spätestens

etwa

sechs

Monate

nach

d er

letzten

Operation

im

Februar

2022

von

einer

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

auszugehen,

wobei

es

überwiegend

wahrscheinlich

Unterstützungsbedarf

geben

werde.

Für

eine

medizinische

Stellungnahme

zu

Art.

28

IVG

sei

angesichts

der

Aktenlage

eine

gutachterliche

Abklärung

zu

empfehlen,

zuvor

seien

aber

noch

Sprechstun denberichte

ab

Februar

2022

bei

Dr.

F.___

und

Dr.

E.___

einzufordern.

3.6

Der

behandelnde

Hausarzt

Dr.

F.___

führte

in

seinem

Bericht

vom

6.

Juli

2022

(Urk.

7/43)

zuhanden

der

Beschwerdegegnerin

folgende

Diagnosen

mit

Auswir kung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auf:

-

Schweres

Schmerzsyndrom

am

zervikothorakalen

Übergang

mit

Ausstrahlung

seitlich

hinter

und

seitlich

der

Schulter,

deutlich

mehr

rechts

als

links,

mit

leichter

Kraftminderung

in

der

E le vation

der

Schulter

bei

Status

nach

Neurolyse

und

Bandscheibenprothese

C6/C7

-

Chronisches

Schmerzsyndrom

der

LWS

nach

Spondylodese

L4-S1

-

Akutes

Schmerzsyndrom

BWK

7

nach

Fraktur

und

möglicherweise

weitere

Infraktion

Ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

verblieben

die

Schrumpfniere

rechts

und

die

Doppelniere

links.

Aktuell

sei

keine

Arbeitsfähigkeit

gegeben

und

die

Prognose

sei

offen.

Es

werde

später

wahrscheinlich

n ie

mehr

eine

normale

A rbeitstätigkeit

möglich

sein.

Gemäss

D r.

E.___

könne

eine

weiter

Operation

nötig

werden;

es

sei

ein

Zuzug

eines

Schmerzspezialiste n

vorgesehen.

Das

Einglie derungspotential

sei

noch

nicht

gegeben.

Auch

da bei

sei

die

Prognose

wegen

de s

Schmerzsyndrom s

und

den

Bewegungsbehinderungen,

zurzeit

vor

allem

im

Bereich

der

BWS,

noch

offen.

Im

Haushalt

sei

die

Beschwerdeführerin

für

alle

körperlich

belastenden

Arbeiten

eingeschränkt;

leichter e

Arbeiten

wie

Kochen

könne

sie

mit

vermehrtem

Zeitaufwand

verrichten.

Trotz

schwerer

Belastung

seien

keine

psychischen

Veränderungen

feststellbar.

3.7

Dr.

E.___

fasste

in

seinem

Bericht

vom

14.

Juli

2022

(Urk.

7/51

S.

5-8)

zusammen,

dass

die

Beschwerdeführerin

an

einem

schweren

panvertebralen

Schmerzsyn drom

leide,

bedingt

durch

schwere

Degenerationen

im

Bereich

der

HWS

und

LWS

sowie

einem

«ausgebrannten»

Morbus

Scheu e rmann.

Durch

zwei

Operationen

sei

es

der

Beschwerdeführerin

gelungen,

eine

S chmerz b esserung

zu

erzielen.

Sie

habe

aber

auch

eine

fortgeschrittene

Osteoprorose

der

Wirbelsäule.

Ein

operatives

Vorgehen

würde

unweigerlich

zu

weiteren

Anschl u sspathologien

führen,

wie

dies

die

Beschwerdeführerin

im

Bereich

er

HWS

und

LWS

schon

entwickelt

habe.

Die

Osteoporose

werde

aktuell

durch

Spezialisten

abgeklärt

und

entsprechend

behandelt.

Die

Beschwerdeführerin

sei

wegen

diesem

starken

Rückenleiden

mit

Osteoporose

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Eine

Reintegration

in

den

Arbeitsprozess

werde

der

Beschwerdeführerin

nicht

mehr

möglich

sein,

insbesondere

weil

auch

das

Sitzen

und

das

Arbeiten

an

einem

Arbeitstisch

unweigerlich

zu

vermehrten

Schmerzen

im

Nackenb ereich

f ü hre,

weshalb

eine

sitzende

Tätigkeit

ungeeignet

sei.

Auch

eine

stehende

Tätigkeit

führe

zu

vermehrten

Schmerzen

im

Bereich

der

BWS

und

LWS,

wobei

sie

insbesondere

keinen

Beruf

ausüben

könne,

bei

der

sie

den

Oberkörper

immer

wieder

beugen

und

strecken

müsse.

Aktuell

sei

keine

Arbeit

zuzumuten,

da

die

Beschwerdeführerin

seit

zwei

Jahren

auf

Morphine

angewiesen

sei.

Es

sei

daher

eine

Rente

zu

prüfen,

da

der

Beschwerdeführerin

Ende

2020

das

Taggeld

ausgehen

werde.

3.8

In

seinem

Bericht

vom

1 9 .

Oktober

2022

(Urk.

7/61)

attestierte

Dr.

E.___

der

Beschwerdeführerin

eine

seit

Januar

2021

bestehende

100%ige

Arbeitsun fähigkeit.

Als

Prozedere

werde

eine

diagnostische

Infiltration,

d.h.

ohne

Cortison,

der

beiden

Nervenwurzeln

Th6

und

T h7

durchgeführt;

ohne

Cortison,

da

die

Beschwerdeführerin

bereits

eher

einen

weichen

Knochen

aufweise

resp.

an

einer

leichten

Osteoporose

leide.

Eine

Wiedereingliederung

in

den

Arbeitsprozess

werde

bei

dieser

Beschwerdeführerin

in

den

nächsten

2-3

Jahren

nicht

möglich

sein,

auch

nicht

in

angepasster

Tätigkeit.

Insbesondere

könnten

ihr

keine

adäquaten

Schmerzmittel

verabreicht

werden

aufgrund

ihrer

Schrumpfniere

links.

Die

Beschwerdeführerin

sei

daher

zu

berenten,

wobei

sie

wünsche,

in

2-3

Jahren

eine

Rentenprüfung

vorzunehmen.

3.9

Pract.

med.

C.___

nahm

in

seiner

RAD- Stellungnahme

vom

31.

Oktober

2022

(Urk.

7/108

S.

10

ff.)

eine

versicherungsmedizinische

Einschätzung

vor

und

hielt

fest,

dass

aus

versicherungsmedizinis c her

Sicht

auf

die

Beurteilungen

von

Dr.

E.___

nicht

vollumfänglich

abgestellt

werden

könne,

da

diese

teils

wider sprüchlich

und

nicht

plausibel

begründet

seien

und

sich

wesentlich

auf

die

subjektiven

Angaben

der

Beschwerdeführerin

stützte.

Aufgrund

des

bisherigen

Fallverlaufs

seit

der

Anmeldung

s e i

davon

auszugehe n,

dass

ein

Gesundheits schaden

im

Sinne

des

IVG

ausgewiesen

sei

und

die

Beschwerdeführerin

aufgrund

der

Rückenbeschwerde n

und

der

zuletzt

im

Februar

2022

durchgeführten

Operation

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt

sei

und

das

Belastungsprofil

für

den

1.

Arbeitsmarkt

anhand

der

vorliegenden

Unterlagen

nicht

formuliert

werden

könne.

Gemäss

der

RAD-Stellungnahme

vom

30.

Mai

2022

sei

in

der

bisherigen

Tätigkeit

seit

Januar

2021

von

einer

100%igen

Arbeitsunfähigkeit

auszugehen,

welche

überwiegend

wahrscheinlich

dauerhaft

sei.

Auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

seit

Januar

2021

von

einer

vollständigen

Arbeitsunfähigkeit

auszugehen;

diese

Einschätzung

gelte

bis

zum

Datum

d er

aktuellen

RAD-Stellungnahme.

Eine

Angabe

zur

weiteren

Prognose

sei

nicht

möglich.

Die

letzte

Operation

der

Beschwerdeführerin

sei

im

Februar

2022

erfolgt.

Es

sei

aus

arbeitsmedizinischer

Sicht

davon

auszugehen,

dass

die

Rekonvaleszenzzeit

soweit

abgeschlossen

sei.

Die

im

Juni

2022

vorgesehene

weitere

Operation

sei

nicht

durchgeführt

worden,

sondern

es

werde

konservativ

behandelt,

ohne

dass

sich

ein

genaues

Therapiekonzept

aus

den

Arztberichte

von

Dr.

E.___

entnehmen

liesse.

Für

eine

langfristigere

Prognose

sei

daher

ein

Gutachten

empfohlen.

3.10

Mit

Bericht

vom

29.

November

2022

beantwortete

Dr.

E.___

die

von

der

Beschwerdegegnerin

gestellten

Fragen

zum

Therapieplan

und

zur

Prognose

(vgl.

Urk.

7/62

und

Urk.

7/65)

dahingehend,

dass

die

Beschwerdeführerin

konser vativ

mit

Infiltrationen

behandelt

werde.

Dabei

werde

nur

mit

kleine n

Dosen

von

Steroiden

gearbeitet,

da

die

Beschwerdeführerin

Cortison

nicht

vertrage.

Sodann

würden

Physiotherapie

und

Akupunktur

sowie

Heimübungsprogramme

weiter geführt.

Falls

dies

keine

Besserung

bewirke,

würden

mittels

einer

kleinen

Operation

die

Nervenwurzeln

Th5

bis

Th7

beidseits

dekomprimiert.

Dies

sollte

dann

zu

einer

vollständigen

Besserung

dieser

Schmerzen

führen.

Allenfalls

werde

das

Anschlusssegment

L3/L4

ebenfalls

dorsal

dekomprimiert

und

stabilisiert.

Prognostisch

ging

Dr.

E.___

davon

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

den

nächsten

2-3

Jahren

wieder

in

den

Arbeitsprozess

reintegriert

werden

könne

bei

einem

circa

50 % -Pensum

(leichte

körperliche

Tätigkeiten,

ohne

Heben

von

schweren

Lasten

von

mehr

als

5-10

Kilogramm

und

ohne

repetitives

Beugen

des

Oberkörpers) .

Die

Beschwerdeführerin

sei

sehr

intelligent

und

motiviert,

so

könnte

sie

an

verschiedensten

Orten,

insbesondere

in

der

Administration,

eingesetzt

werden.

Die

Beschwerdeführerin

sei

weiterhin

zu

100

%

arbeitsunfähig.

3.11

Im

Sprechstundenbericht

der

Universitätsklinik

G.___

vom

16.

März

2023

(Urk.

7/94)

zuhanden

des

Hausarztes

wurden

folgende

Diagnosen

aufgeführt:

-

Lumbalgie

und

schmerzhafte

S1-Radikulopathie

rechts

-

Pseudoarthrose

L4-S1

-

Status

nach

Spondylodese

L4-S1

am

19.

März

2021

-

Status

nach

ACDF

C5-7

mit

Bandscheibenprothese

C5/6

am

24.

Februar

2022

Erfreulicherweise

habe

sich

in

der

neurophysiologischen

Untersuchung

keine

akute

oder

chronische

Denervierung

im

Myotom

S1

rechts

gezeigt.

Bildmor phologisch

korreliere

hier

am

ehesten

die

rezessale

Schraubenlage

der

S1-Schraube

rechts.

Zur

Behandlung

der

Rückenschmerzen

wäre

eine

posteriore

Pseudarthrosenrevision

mit

Revision

der

beiden

TLIF-Cages

aufgrund

von

nicht

mehr

vorhandener

Fusionsfläche

riskant,

jedoch

durchführbar.

Die

Beschwer deführerin

sei

aufgeklärt

worden,

dass

der

Eingriff

auch

ein

Risiko

einer

klinischen

Verschlechterung,

insbesondere

einer

Nervenschädigung,

beinhalten

könne,

da

alle

ossären

Referenzstrukturen

entfernt

worden

seien.

Von

einer

Verlängerung

auf

das

nur

diskret

degenerierte

Anschlusssegment

werde

abge raten,

insbesondere

da

dies

die

Fusionsrate

der

unteren

Segmente

einschränken

würde.

Eine

anteriore

Revision

des

Segments

L4/5

komme

aufgrund

der

tief liegenden

Iliakalbifurkation

nicht

in

Frage.

3.12

Im

bidisziplinären

(orthopädischen

und

neurologischen)

D.___ -Gutachten

vom

30.

Mai

2023

(Urk.

7/102)

wurden

im

Rahmen

der

bidisziplinären

Konsens beurte i lung

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

aufge führt:

-

Lumbalgie

und

schmerzhafte

S 1-Radikulopathie

rechts,

Pseudarthrose

L4-

S1,

Status

nach

Spondylodese

L4-S1

und

mit

Disl o k a tion

der

Verschlussmutter

L4

links

(Erstdiagnose

im

März

2023)

sowie

rezessaler

Schraubenlage

S1

rechts

am

19.

März

2021

(ICD-10:

M54.18)

-

Thorakospondylogene

Beschwerden

bei

Status

nach

Reitunfall

und

BWK-

Frakturen

sowie

Status

na c h

Morbus

Scheuermann

mit

Keilwirbelbildung

und

mit

Deck-

und

Bodenplattenirregularitäten,

Schmorlsche

Noduli

von

Th7-Th12

8ICD-10:

M54.80)

-

Leichte

persistierende

zervikospondylogene

Beschwerden

bei

Status

nach

ACDF

C5-C7

mit

Bandscheibenprothese

C5/6

am

24.

Februar

2022

(ICD-

10:

M54.80)

Ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

verblieben

die

folgenden

Diagnosen:

-

Knie

rechts.

Intermittierende

Knieschmerzen

rechts

bei

degenerativer

medialer

Meniskusläsion

(MRI

von

Januar

2022,

ICD-10:

M23.23)

-

Hypäst h esie

rechte

Halsseite

im

Bereich

der

Operationsnarbe

(ICD-10:

R20.1)

-

Ptosis

des

linken

Augenlides

rezidivierend

auftretend

(ICD-10:

H02.4)

-

Intermittierend

auftretende

Hypäst h esie

im

Bereich

des

rechten

dorsola-

teralen

Oberschenkels

(L4-Dermatom)

sowie

der

Dig.

II-IV

des

rechten

Fusses

(L5-S1-Dermatom)

im

Rahmen

einer

residuellen

Symptomatik

(ICD-10:

R20.1)

nach

Spondylodese

L4-S1

vom

19.

März

2019

-

Zustand

nach

Nervenwurzelkompression

C6

mit

Operation

am

24.

Februar

2022

(C5/C6

ventrale

Dekompression),

Neurolyse

der

Nervenwurzel

C6

beidseits,

C6/7

ventrale

Dekompression,

Neurolyse

C7

beidseits

und

C5/6

Implantation

einer

Bandscheibenprothese/Diskusprothese

mit

präopera -

tiven

Hypästhesien

im

Bereich

der

Dig.

II-IV

rechte

Hand

(ICD-10:

R20.1)

Die

Krankheitsentwicklung

zusammenfassend

(S.

5)

hielten

die

Gutachter

fest,

dass

d ie

von

der

Beschwerdeführerin

beklagten

Beschwerden

von

orthopädischer

wie

auch

von

neurologischer

Seite

her

nachvollziehbar

seien

und

es

keine

Hinweise

für

Inkonsistenzen

gäbe.

Die

Synthese /Quintessenz

aus

allen

Fachge bieten

und

funktionellen

Einschränkungen

zeige

nach

der

orthopädischen

und

neurologischen

Untersuchung,

dass

s ich

die

Einschränkungen

aus

dem

ortho pädischen

Fachgebiet

auf

die

Arbeitsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

aus wirkten.

Die

Arbeitsfähigkeit

sei

in

der

bisherigen

Tätigkeit

aufgehoben

und

in

einer

angepassten

Tätigkeit

leicht

eingeschränkt.

Auf

der

Persönlichkeitsebene

sei

die

Beschwerdeführerin

eher

forsch,

jedoch

authentisch.

Da

ein

psychiatrisches

Fachgutachten

nicht

Teil

des

Auftrags

gewesen

sei,

könnten

zu

eventuell

relevanten

Persönlichkeitsaspekten,

Belastungsfaktoren

und

Ressourcen

keine

weiteren

Angaben

gemacht

werden.

Die

Gesamt- a rbeitsunfähigkeit

begründe

sich

auf

orthopädischem

Fachgebiet

aufgrund

der

eingeschränkten

Belastbarkeit

mit

chronischen

Schmerzen

und

eingeschränkter

Beweglichkeit

bei

kompliziertem

Verlauf

nach

lumbaler

Spondylodese

mit

Pseudarthrose

L4-S1

und

rezessaler

Schrauben l age

S1

rechts

sowie

Schrauben überlänge

S1

sowie

aufgrund

chroni scher

HWS-

und

BWS-Beschwerden

mit

morphologisch

nachgewiesenem

Beschwerdenkorrelat

in

den

jeweiligen

Bild gebungen.

In

der

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

sei

die

Beschwerdeführerin

zu

100

%

arbeitsunfähig,

wobei

dies

seit

Beginn

der

LWS-Beschwerden

im

Januar

2 021

gelte.

Die

Beschwerdeführerin

habe

auf

die

Operation

kein

Ansprechen

gezeigt,

es

sei

zu

einer

Beschwerde zunahme

gekommen.

Dies

sei

aufgrund

der

radiologischen

Befunde

(CT

LWS

von

März

2023)

mi t

Pseudarthrose

L4-S1

und

dem

hohen

Verdacht

auf

eine

rezessale

Schraubenlage

S1

rechts

nachvollziehbar.

Eine

der

Behinderung

optimal

ange passte

Tätigkeit

sei

eine

körperlich

sehr

leichte

Tätigkeit

mit

der

Möglichkeit

der

eigengewählten

Positionswechsel,

dabei

sollte

repetitives

Heben

von

Lasten

über

5

Kilogramm

vermieden

werden

und

Arbeiten

in

Zwangshaltungen

der

Wirbel säule,

speziell

Bücken/ Vornüberbeugen,

seien

nicht

möglich.

In

einer

solcher massen

angepassten

Tätigkeit

könne

die

Beschwerdeführerin

8.5

Stunden

pro

Tag

bei

einer

um

10

%

reduzierten

Leistungsfähigkeit

aufgrund

von

chronischen

Schmerzen

arbeiten.

Diese

90%ige

Arbeitsfähigkeit

unter

Berücksichtigung

des

Belastungsprofils

sei

der

Beschwer deführerin

ab

6-8

Monaten

nach

der

HWS-Operation

vom

24.

Februar

202 2,

also

ab

spätestens

dem

24.

Oktober

202 2,

möglich .

Ob

davor,

also

seit

der

initialen

Krankschreibung

von

Januar

2021

zwischenzeitlich

eine

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

bestanden

habe,

könne

retrospektiv

nicht

sicher

beurteilt

werden.

Eine

relevante

Ver besserung

der

Arbeitsfähigkeit

durch

medizinische

Massnahmen

könne

nicht

erzielt

werden.

Nach

Einschätzung

des

Unispitals

G.___

von

März

2023

könne

eine

Revisions-Operation

zwar

erfolgen,

doch

seien

die

Risiken

für

eine

mögliche

Verschlimmerung

als

hoch

einzustufen.

Unter

diesen

Voraussetzungen

sei

es

nachvollziehbar,

dass

die

Beschwerdeführerin

aktuell

keine

weitere

Operation

wünsche.

Gestützt

auf

die

erhobenen

Untersuchungsbefunde

(S.

30

ff.)

wurde

aus

orthopädischer

Sicht,

woraus

sich

die

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

ergebe,

zu

den

Diagnosen

festgehalten,

dass

Rückenschmerzen

im

Lendenbereich

seit

dem

16.

Lebensjahr

bekannt

seien

und

wegen

zunehmenden

lumbalen

Beschwerden

am

19.

März

2021

eine

Spondylodesen-Operation

durchgeführt

worden

sei,

welche

aber

nicht

angesprochen

habe.

In

den

weiteren

Abklärungen

in

der

Uniklinik

G.___

von

März

2023

sei

eine

Pseudarthrose

L4-S1

mit

persistierender

Lumbalgie

und

S1-Radikulopathie

rechts

bei

rezessaler

Schraubenlage

festgestellt

worden.

Auch

bei

der

HWS

beständen

sei t

Jahren

chronische

Beschwerden,

welche

anhand

der

durchgeführten

Bildgebungen

objektivierbar

seien.

Auch

hierbei

sei

eine

operative

Versorgung

im

Sin ne

einer

ACDF

C5-C7

mit

Bandscheibenprothese

C5/6

am

24.

Februar

2022

erfolgt,

woraus

sich

eine

langsame

jedoch

stetige

Verbesserung

der

Beschwerden

gezeugt

habe.

S ei t

Dezember

2021

hätten

intermittierende

Knieschmerzen

rechts

bestanden.

Im

MRI

vom

5.

Januar

2022

habe

als

morphologisches

Korrelat

eine

mediale

M eni s k u släsion

nachgewiesen

werden

können.

Die

Diagnosen

liessen

sich

in

Zusammenschau

der

Anamnese,

klinischem

Befund

und

Bildgebung

herleiten.

Die

bis

Januar

2021

als

stellvertretende

Verkaufsleiterin

in

der

Modebranche

tätige

Beschwerdeführerin

habe

als

Ressourcen

eine

gute

Beziehung

zu

den

Nachbarn,

zu

Freunden,

den

Eltern

und

Geschwistern

sowie

ihrem

Hund.

Ebenso

habe

sie

eine

Ausbildung

und

Weiterbildung

mit

Handelsschule

absolviert.

Die

chronischen

Schmerzen

und

die

finanzielle

Situation

stellten

dagegen

eine

starke

Belastung

dar.

Die

Beschwerdeführerin

sei

in

der

Lage,

körperlich

sehr

leichte

Tätigkeiten

auszuüben

mit

der

Möglichkeit

der

eigengewählten

Positionswechsel.

Repetitives

Heben

von

lasten

über

5

Kilogramm

sollten

vermieden

werden,

ohne

Arbeiten

in

Zwangshaltungen

d er

Wirbelsäule,

speziell

kein

Bücken / Vorn überbeugen.

3.13

RAD- Arzt

pract.

med.

C.___

kam

in

seiner

Stellungnahme

vom

5.

Juni

2023

(Urk.

7/ 108

S.

17

f.)

zum

Schluss,

dass

das

bi disziplinäre

D.___ -Gutachten

vom

30.

Mai

2023

umfassend

und

nachvollziehbar

sowie

p lausibel

in

seinen

Schluss folgerungen

sei,

weshalb

darauf

abgestellt

werden

könne. 3.14

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

der

Beschwerdeführerin

mit

Vorbescheid

vom

12.

Juli

2023

die

Zusprache

einer

vom

1.

Januar

2022

bis

31.

Januar

2023

befristeten

ganzen

Invalidenrente

angekündigt

hatte

(Urk.

7/ 111),

ging

eine

Stellungnahme

des

Hausarzt es

Dr.

F.___

vom

25.

August

2023

(Urk.

7/114)

zuhanden

der

Beschwerdegegnerin

ein,

worin

er

fest hielt,

dass

er

aufgrund

der

Pseudarthrose

L4/ S 1

mit

schmerzhafter

Radikulopathie

rechts

eine

zeitliche

Belastung

praktisch

über

den

ganzen

Tag

-

bei

einer

attestierten

90%igen

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

-

nicht

nachvollziehen

könne.

Er

sehe

nur

eine

stundenweise

Beschäftigung

im

Sinne

eines

Eingliederungsversuchs

mit

späterer

möglicher

Steigerung.

Er

bitte

um

Stellungnahme,

ob

der

Einglie derungsprozess

über

die

IV

o d er

über

das

Arbeitsamt

erfolgen

solle.

3.15

Im

Rahmen

des

Einwandverfahrens

reichte

die

Beschwerdeführer in

sodann

den

Arztbericht

des

Chiropraktor

SCG/ECU

Dr.

H.___

vom

28.

Juni

2023

ein

(Urk.

7/117),

worin

folgende

Diagnosen

gestellt

wurden:

-

Rechtsbetontes

thorakospondylogenes

Schmerzsyndrom

bei

-

Insuffizienz

der

interscapulären

Muskulatur

und

des

M.

Serratus

anterior

beidseits

-

Ak y phose

interscapulär

-

Spondylodese

C5-7

(BS-Prothese

C5/6)

-

Spondylodese

L4-S1,

gelöstes

und

disloziertes

Inie

der

linken

L4-

Schraube

mit

Dorsalverlagerung

des

Stabes;

etwas

gesinterte

Cages

L5/S1

und

geringer

L4/5

-

Syrinx

Th4-7

bis

3

Millimeter

-

Keilwirbel

Th8,

Ak y ph o se

Th3-7

Mit

der

Vorgeschichte

und

dem

Leidensdruck

seien

chiropraktische

Massnahmen

kontraindiziert

gewesen.

Jedoch

habe

er

aktiv

mit

der

Beschwerdeführerin

gearbeitet,

um

die

Funktion

des

M.

serratus

anterior

und

die

Thorax-Beweg lichkeit

zu

verbessern.

Die

Beschwerdeführerin

habe

danach

sofort

besser

atmen

können,

habe

sich

aufrechter

gefühlt

bei

einem

«offeneren»

Thorax.

3.16

In

der

RAD-Stellungnahme

vom

4.

Oktober

2023

(Urk.

7/123

S.

2)

wurde

zu

den

vorgebrachten

Einwänden

fest gehalten,

dass

sich

mit

den

beiden

neu

vorlie genden

Berichten

keine

neuen

medizinischen

Befunde/Erkenntnisse

ergäben

und

deshalb

weiterhin

an

der

-

gestützt

auf

das

bidisziplinäre

D.___ - Gutachten

erfolgten

-

RAD-Stellungnahme

vom

30.

Mai

2023

festgehalten

werden

könne.

4. 4.1

Vorliegend

ist

unbestritten

und

gemäss

Aktenlage

ausgewiesen,

dass

die

Beschwerdeführer in

aufgrund

ihrer

körperlichen

Beschwerden

in

ihrer

ange stammten

Tätigkeit

als

Modeberaterin

(zuletzt

in

der

Funktion

als

stellvertretende

Filialleiterin)

zu

100

%

arbeitsunfähig

ist.

Streitig

ist

dagegen,

in

welchem

Umfang

die

Beschwerdeführer in

in

einer

behinderungsangepassten

Tätigkeit

arbeitsfähig

ist. 4.2

Das

bidisziplinäre

D.___ -Gutachten

vom

30.

Mai

2022

(Urk.

7/ 102)

basiert

auf

einer

umfassenden

orthopädischen

und

neurologischen

Untersuchung

und

wurde

in

Kenntnis

und

in

Auseinandersetzung

mit

den

Vorakten

(Anamnese)

abge geben.

Die

Gutachter

haben

detaillierte

und

nachvollziehbare

Befunde

und

Diagnosen

erhoben

und

sich

mit

den

von

der

Beschwerdeführer in

geklagten

Beschwerden

auseinandergesetzt.

Zudem

wurden

die

medizinischen

Zusammen hänge

und

die

medizinische

Situation

einleuchtend

dargelegt

und

die

Schluss folgerung

nachvollziehbar

begründet.

Dem

bidisziplinären

Gutachten

kommt

demnach

grundsätzlich

volle

Beweiskraft

zu

(vgl.

E.

1. 5). 4.3

Die

D.___ -Gutachter

stellten

in

ihrer

bi disziplinären

Konsensbeurteilung

schlüssig

fest,

dass

mit

de n

dargelegten

orthopädisch en

Diagnose n

ein

Gesund heitsschaden,

welcher

sich

auf

die

Arbeitsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

auswirkt,

ausgewiesen

ist.

Dabei

wurden

die

geklagten

Beschwerden

als

konsistent

und

plausibel

gewürdigt .

So

stellte

der

orthopädische

Gutachter

nachvollziehbar

fest,

dass

der

Beschwerdeführerin

die

bisherige

Tätigkeit

als

stellvertretende

Verkaufsleiterin

in

der

Modebranche

nicht

mehr

zumutbar

sei

(vgl.

zuvor

E.

4.1) .

Für

die

Dauer

der

post-operativen

Rekonvaleszenz

nach

der

HWS-Operation

vom

24.

Februar

2022

attestierte

er

ihr

folgerichtig

für

die

Dauer

von

6-8

Monaten

für

jegliche,

also

auch

für

eine

angepasste

Tätigkeit,

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit;

dies

deckt

sich

mit

der

RAD-Beurteilung

vom

30.

Mai

2022,

wonach

spätestens

6

Monate

nach

dieser

Operation

wieder

von

einer

Arbeitsfähigkeit

in

einer

Verweistätigkeit

auszugehen

sei

(vgl.

E.

3.5).

Daher

ging

der

orthopädische

Gutachter

davon

aus,

dass

der

Beschwerdeführerin

spätestens

ab

Oktober

2022

(Februar

plus

8

Monate

Genesungszeit)

eine

9 0%ige

Arbeitsfähigkeit

(bei

einer

ganztä g igen

Arbeitstätigkeit

mit

einer

10%igen

Leistungsminderung

wegen

chronischen

Schmerzen)

für

eine

körperlich

sehr

leichte

Tätigkeit

mit

der

Möglichkeit

der

eigengewählten

Positionswechsel,

ohne

repetitives

Heben

von

Lasten

über

5

Kilogramm

und

ohne

Arbeiten

in

Zwangs haltungen

der

Wirbelsäule,

speziell

Bücken/Vornüberbeugen,

wieder

möglich

sei .

Diese

Einschätzung

überzeugt

aufgrund

der

umfassend

dargelegten

Befundlage

(S.

30

ff.)

und

ergibt

sich

orthopädischerseits

aufgrund

der

einge schränkten

Belastbarkeit

mit

chronischen

Schmerzen

und

eingeschränkter

Beweglichkeit

bei

kompliziertem

Verlauf

nach

lumbaler

Spondylodese

sowie

aufgrund

chronischer

HWS-

und

BWS-Beschwerden,

wobei

sich

das

Beschwer denkorrelat

aus

den

jeweiligen

Bildgebungen

auch

morphologisch

ergibt .

Die

beiden

begutachtenden

Fachärzte

sind

sich

sodann

einig,

dass

aus

neuro logischer

Sicht

keine

versicherungsmedizinisch

relevante

Einschränkung

resul tiert

(vgl.

Urk.

7/102

S.

6

und

S.

41

ff.),

was

denn

anhand

der

detailliert

aufgeführten

medizinischen

Sachlage

zu

überzeugen

vermag.

Auch

RAD-Arzt

pract.

med.

C.___

erachtete

das

bidisziplinäre

D.___ -Gut achten

als

valide

(Urk.

7/ 108

S.

17

f .)

und

stellte

darauf

als

Entscheidungsgrund lage

ab.

N ach

Einsicht

in

die

zwischenzeitlich

neu

vorliegenden

medizinischen

Unterlagen

(vgl.

E.

3. 14-15)

hielt

er

an

der

überzeugenden

orthopädischen

Beur teilung

einer

90%igen

Arbeitsfähigkeit

ab

Oktober

2022

in

leidensan ge passter

Tätigkeit

fest

(vgl.

E.

3.1 6). 4.4

An

dieser

Beurteilung

vermögen

auch

die

Einwände

de r

Beschwerdeführer in

(Urk.

1

S.

5

ff.)

nichts

zu

ändern:

Entgegen

dem

Vorb ringen

der

Beschwerdeführerin,

wonach

sich

aus

dem

Gutachten

nicht

ergebe,

woraus

die

10%ige

Einschränkung

bei

der

Ausübung

einer

Verweistätigkeit

bestehe

(Urk.

1

S.

6),

ergibt

sich

aus

dem

bidisziplinären

D.___ -Gutachten

ohne

Weiteres,

dass

diese

reduzierte

Leistungsfähigkeit

im

Zusammenhang

mit

den

chronischen

Rückenschmerzen

steht.

So

wurde

unter

Verweis

auf

die

bisherige

Krankheitsentwicklung

(Urk.

7/102

S.

5)

und

auf

die

aus

orthopädischer

Sicht

befundenen

Untersuchungsergebnisse

(S.

30

ff.)

nachvollziehbar

dargelegt,

dass

es

der

Beschwerdeführerin

wegen

der

ein geschränkten

Belastbarkeit

mit

chronischen

Schmerzen

und

eingeschränkter

Beweglichkeit

möglich

sei,

zwar

ganztags,

aber

eben

nur

zu

90

%

arbeitsfähig

zu

sein.

Mit

dem

formulierten

Belastungsprofil

für

angepasste

Tätigkeiten

(körper lich

sehr

leichte

Tätigkeiten

mit

der

Möglichkeit

der

eigengewählten

Positionswechsel,

ohne

repetitives

Heben

von

Lasten

über

5

Kilogramm

und

ohne

Arbeiten

ins

Zwangshaltungen

der

Wirbelsäule,

speziell

Bücken/Vornüber beu gen)

wurde

sodann

das

Rückenleiden

genügend

berücksichtigt.

Dabei

entspricht

dieses

Belastungsprofil

weitestgehend

demjenigen

von

Dr.

E.___,

welches

er

in

seinem

Bericht

vom

19.

April

2022

(vgl.

E.

3.4)

noch

als

möglich

für

eine

Reintegration

in

den

Arbeitsprozess

erachtete.

Wenn

die

Beschwerdeführerin

aber

auf

die

spätere

Einschätzung

vom

14.

Juli

2023

(richtig:

202 2,

vgl.

E.

3.7)

ihres

behandelnden

Orthopäden

Dr.

E.___

hinweist,

wonach

eine

Wiedereingliederung

in

den

nächsten

2-3

Jahren

nicht

möglich

sein

werde

(auch

nicht

in

angepasster

Tätigkeit,

vgl.

Urk.

1

S.

6

f.),

ist

auf

die

Erfahrungstatsache

hinzuweisen,

dass

Hausärztinnen

und

Hausärzte

und

generell

behandelnde

Arztpersonen

beziehungsweise

Therapiekräfte

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auftragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc).

So

wies

pract.

med.

C.___

in

seiner

RAD-Stellungnahme

vom

31.

Oktober

2022

konkret

und

nachvollziehbar

darauf

hin,

dass

auf

die

widersprüchlichen,

unplausiblen,

auf

subjektiven

Angaben

beruhenden

Beurteilungen

von

Dr.

E.___

nicht

abgestellt

werden

könne

und

verwies

insbesondere

auf

den

nicht

begründeten,

geänderten

Behandlungszeitraum

und

auf

die

zunächst

als

fortgeschritten

und

später

bloss

als

leicht

bezeichnete

Osteoporose

(Urk.

7/108

S.

11

f.,

vgl.

Urk.

7/102/59).

Hinsichtlich

der

gutachterlichen

Festlegung

des

zeitlichen

Verlaufs

der

Arbeits fähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

ist

festzuhalten,

dass

die

bidisziplinäre

Begutachtung

im

Mai

2023

erfolgte.

Zu

jenem

Zeitpunkt

konnte

eine

90%ige

Arbeitsfähigkeit

in

einer

dem

detailliert

formuliertem

Belastungsprofil

entspre chenden

Tätigkeit

festgestellt

werden,

wobei

die

Einschränkung

orthopädisch

begründet

ist.

Die

retrospektive

Einschätzung,

dass

die

Beschwerdeführerin

spätestens

ab

Oktober

2022

leidensangepasst

arbeitsfähig

sei,

beruht

auf

versicherungsmedizinischen

Erfahrungswerten

betreffend

Rekonvaleszenz

nach

operativen

Eingriffen.

Bei

der

Beschwerdeführerin

gingen

die

D.___ -Gutachter

entsprechend

von

einer

Genesung

und

folglich

einer

Verbesserung

ihres

somatischen

Gesundheitszustandes

(vgl.

beschwerdeweises

Vorbringen,

Urk.

1

S.

9)

von

6-8

Monaten

nach

de r

HWS-Operation

vom

24.

Februar

2022

aus.

Der

RAD

ging

sogar

von

nur

6

Monaten

aus

(vgl.

E.

3.5).

Indem

also

spätestens

ab

24.

Oktober

2022

-

und

somit

nach

einer

8-monatigen

Genesung

-

von

einer

wiedererlang t en

Arbeitsfähigkeit

ausgegangen

wird,

erfolgt

diese

Beurteilung

zugunsten

der

Beschwerdeführerin.

4.5

Damit

steht

aufgrund

der

überzeugenden

Feststellungen

im

bi disziplinären

D.___ -Gutachten

vom

30.

Mai

2023

(Urk.

7/ 102)

mit

dem

im

Sozialversiche rungsrecht

massgebenden

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

fest,

dass

die

Beschwerdeführer in

ab

Januar

2021

sowohl

in

ihrer

angestammten

als

auch

in

angepasster

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsunfähig

war.

Ab

Oktober

2022

ist

ih r

eine

9 0%ige

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

zumutbar. 5 . 5 .1

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

ausgeglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Beziehung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensver gleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invali ditätsgrad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1).

Als

Erwerbseinkommen

im

Sinne

von

Artikel

16

ATSG

gelten

gemäss

Art.

25

Abs.

1

IVV

mutmassliche

jährliche

Erwerbseinkommen,

von

denen

Beiträge

nach

AHVG

erhoben

würden.

Nicht

dazu

gehören

indessen: a.

Leistungen

des

Arbeitgebers

für

den

Lohnausfall

infolge

Unfall

oder

Krankheit

bei

ausgewiesener

Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen,

Erwerbsausfallentschädigungen

nach

EOG

und

Taggelder

der

Invalidenversicherung.

Die

massgebenden

Erwerbseinkommen

nach

Artikel

16

ATSG

sind

in

Bezug

auf

den

gleichen

Zeitraum

festzusetzen

und

richten

sich

nach

dem

Arbeitsmarkt

in

der

Schweiz

(Art.

25

Abs.

2

IVV).

Soweit

für

die

Bestimmung

der

massgebenden

Erwerbseinkommen

statistische

Werte

herangezogen

werden,

sind

die

Zentral werte

der

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

des

Bundesamtes

für

Statistik

massgebend.

Andere

statistische

Werte

können

beigezogen

werden,

sofern

das

Einkommen

im

Einzelfall

nicht

in

der

LSE

abgebildet

ist.

Es

sind

altersunabhängige

und

geschlechtsspezifische

Werte

zu

verwenden

(Art.

25

Abs.

3

IVV).

Die

statistischen

Werte

nach

Absatz

3

sind

an

die

betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschafts abteilungen

und

an

die

Nominallohnentwicklung

anzupassen

(Art.

25

Abs.

4

IVV). 5 .2

Beim

Einkommensvergleich

ist

zu

prüfen,

wie

sich

die

eingeschränkte

Leis tungsfähigkeit

in

wirtschaftlicher

Hinsicht

auswirkt.

Für

die

Vornahme

des

Einkommensvergleichs

ist

grundsätzlich

auf

die

Gegebenheiten

im

Zeitpunkt

des

(hypothetischen)

Rentenbeginns

abzustellen

(BGE

128

V

174,

BGE

128

V

222).

5 .3 5 .3. 1

Wie

bereits

festgestellt

(vgl.

E.

4.5),

war

die

Beschwerdeführerin

von

Januar

2021

bis

Oktober

2022

in

jeglicher

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Demnach

hat

die

Beschwerdeführerin

vom

1.

Januar

2022

bis

31.

Januar

2023

(Besserung

ab

1.

Oktober

2022

plus

drei

Monate

in

Anwendung

von

Art.

88a

Abs.

1

IVV)

Anspruch

auf

eine

ganze

Invalidenrente. 5 .3. 2

Für

die

weitere

Zeit

ab

1.

Februar

2022,

nachdem

sich

ihr

Gesundheitszustand

gebessert

hatte

und

ihr

in

einer

ihrem

Leiden

angepassten

Tätigkeit

bei

einer

vollen

Stundenpräsenz

und

reduzierter

Leistungsfähigkeit

aufgrund

chronischer

Schmerzen

wieder

eine

9 0%ige

Arbeitsfähigkeit

zumutbar

war,

ist

nachfolgend

auf

die

von

der

Beschwerdegegnerin

vorgenommene

Invaliditätsbemessung

zu

verweisen,

zumal

die

verwendeten

Bemessungsfaktoren

(vgl.

Einkommensver gleich

vom

12.

Juli

2023,

Urk.

7/ 107)

weder

in

tatsächlicher

noch

in

rechtlicher

Hinsicht

beanstandet

wurden

und

auch

keinen

Anlass

für

eine

nähere

Prüfung

von

Amtes

wegen

geben.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

Beschwerde. 6 . 6 .1

Nach

Gesetz

und

Praxis

sind

in

der

Regel

die

Voraussetzungen

für

die

Bewilligung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

und

Verbeiständung

erfüllt,

wenn

der

Prozess

nicht

aussichtslos,

die

Partei

bedürftig

und

die

anwaltliche

Verbeiständung

notwendig

oder

doch

geboten

ist

(BGE

103

V

46,

100

V

61,

98

V

115). 6 .2

Die

Beschwerdeführerin

bezieht

Sozialhilfe

(Urk.

3/ 3-5).

Mit

Blick

darauf

ist

sie

im

vorliegenden

Verfahren

bezogen

auf

den

massgebenden

Zeitpunkt

als

pro zessual

bedürftig

zu

qualifizieren.

Da

auch

die

weiteren

Anspruchsvo raus setzungen

(fehlende

Aussichtslosigkeit

und

sachliche

Notwendigkeit

der

Rechts ver beiständung)

erfüllt

sind,

ist

der

Beschwerdeführerin

in

Bewilligung

ihres

Gesuchs

vom

15.

Dezember

2023

(Urk.

1)

Rechtsanwalt

Dr.

iur.

M.

Krapf,

Zürich,

als

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

für

das

vorliegende

Verfahren

zu

bestellen

und

es

ist

ihr

die

unentgeltliche

Prozessführung

zu

gewähren.

6 .3

Die

Gerichtskosten,

die

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

zu

bemessen

sind

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG),

sind

auf

Fr.

600.--

anzusetzen

und

der

unterliegenden

Beschwerdeführerin

aufzuerlegen,

jedoch

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen.

6 .4

Rechtsanwalt

Dr.

Krapf

hat

in

seiner

Kostennote

vom

6.

Februar

2024

(Urk.

1 0-11)

einen

Zeitaufwand

von

11.5

Stunden

geltend

gemacht,

was

angemessen

erscheint.

Er

ist

daher

in

der

Höhe

von

Fr.

2 ‘ 530 . --

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

aus

der

Gerichtskasse

zu

entschädigen.

6 .5

Die

Beschwerdeführerin

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

sie

zur

Nachzahlung

der

Gerichtskosten

und

der

Kosten

für

die

unentgeltliche

Rechtspflege

verpflichtet

ist,

sobald

sie

dazu

in

der

Lage

ist

(§16

Abs.

4

des

Gesetzes

über

das

Sozialver sicherungsgericht,

GSVGer). Das

Gericht

beschliesst, In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

15.

Dezember

2023

wird

der

Beschwerdeführerin

Rechtsanwalt

Dr.

Krapf,

Zürich,

als

unentgeltliche r

Rechtsvertreter

für

das

vorliegende

Verfahren

bestellt

und

es

wird

ihr

die

unentgeltliche

Prozessführung

gewährt; und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wir d

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

6 00.--

werden

de r

Beschwerdeführer in

auferlegt,

zufolge

Gewährung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

Die

Beschwerdeführer in

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Der

unentgeltliche

Rechtsvertreter

d er

Beschwerdeführer in,

Rechtsanwalt

Dr.

Krapf,

Zürich,

wird

mit

Fr.

2’ 530 .--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

aus

der

Gerichtskasse

entschädigt.

Die

Beschwerdeführer in

wird

auf

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dr.

Markus

Krapf - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger