Sachverhalt
1.
Die
1969
geborene
X.___
(ledig
und
kinderlos)
arbeitete
als
ausgebildete
Modeberaterin
zuletzt
seit
dem
16.
September
2019
als
stellvertretende
Filial leiterin
bei
der
Y.___
AG,
bis
diese
das
Arbeitsverhältnis
per
28.
Februar
2021
kündigte,
wobei
sich
dieses
aufgrund
der
seit
27.
Januar
2021
bestehenden
Arbeitsunfähigkeit
bis
31.
Mai
2021
verlängerte
(vgl.
Arbeitgeberfragebogen,
Urk.
7/32).
Nach
einer
Dekompressions-Operation
an
der
LWS
vom
19.
März
2021
(Urk.
7/4
S.
49-51)
befand
sich
die
Versicherte
vom
26.
März
bis
11.
April
2021
in
der
Klinik
Z.___
der
A.___
in
muskoskelettaler
Reha
(Urk.
7/4
S.
35
ff.).
Die
Mutuel
Versicherungen
AG
(nachfolgend:
Groupe
Mutuel)
als
Krankentaggeldversicherung
leistete
Taggelder
und
reichte
am
22.
Juni
2022
(Eingangsdatum,
mit
Hinweis
zum
Eingang
der
E-Anmeldung,
Urk.
7/108
S.
1
f.
und
Urk.
7/3
und
Urk.
7/5)
namens
der
Versicherten
deren
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
ein
(Urk.
7/4,
samt
Akten).
In
der
Folge
tätigte
die
IV-Stelle
medizinische
und
erwerbliche
Abklärungen
und
zog
weitere
Akten
der
Groupe
Mutuel
bei .
Nach
dem
durchgeführten
Standortgespräch
vom
27.
Januar
2022
(Urk.
7/17)
teilte
sie
X.___
mit
Schreiben
vom
11.
Februar
2022
mit,
dass
zurzeit
aufgrund
ihres
Gesundheitszustandes
keine
Eingliederungsmassnahmen
möglich
seien
(Urk.
7/21).
Am
24.
Februar
2022
erfolgte
eine
weitere
Operation
im
Bereich
der
HWS
(vgl.
Operationsbericht,
Urk.
7/26)
und
anschliessend
eine
postoperative
stationäre
Hospitalisation
im
B.___
vom
24.
Februar
bis
1.
März
2022
(Urk.
7/44
S.
11
ff.) .
Nachdem
pract.
med.
C.___,
Facharzt
für
Arbeitsmedizin,
vom
r egionalen
ä rztlichen
Dienst
(RAD),
am
30.
Mai
2022
Stellung
genommen
hatte
(vgl.
Feststellungsblatt
für
den
Beschluss
vom
12.
Juli
2023,
Urk.
7/ 108
S.
4
ff.),
tätigte
die
IV-Stelle
noch
weitere
Abklärungen
bei
den
Behandlern
und
liess
die
Versicherte
bidisziplinär
begutachten.
Das
orthopädisch-neurologische
Gutachten
wurde
durch
die
D.___
AG
am
30.
Mai
2023
erstattet
(bidisziplinäres
D.___ -Gutachten,
Urk.
7/102).
Gestützt
auf
die
Stellungnahme
von
RAD- Arzt
pract.
med.
C.___
vom
5.
Juni
2023
zum
bidisziplinären
D.___ -Gutachten
(Urk.
7/108
S.
17
f.)
kündigte
die
IV-Stelle
der
als
vollerwerbstätig
qualifizierten
Versicherten
(vgl.
Einkommensvergleich,
Urk.
7/10 7)
mit
Vorbescheid
vom
12.
Juli
2023
die
Zuspra che
einer
vom
1.
Januar
202 2
bis
31.
Januar
2023
befristeten
ganzen
Invalidenrente
an
(Urk.
7/ 111).
Dagegen
erhob
X.___
am
6.
September
2023
Einwand
(Urk.
7/118
unter
Verweis
auf
beiliegende
Arztberichte,
Urk.
7/114
und
Urk.
7/116-117).
Mit
Verfügung
vom
14.
November
2023
sprach
die
IV-Stelle
der
Versicherten
wie
vorbeschieden
eine
vom
1.
Januar
2022
bis
31.
Januar
2023
befristete
ganze
Invalidenrente
zu
(Urk.
2). 2.
Hiergegen
erhob
X.___
am
15.
Dezember
2023
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei
ihr
unter
Aufhebung
der
Verfügung
vom
1 4.
November
2023
ab
dem
1.
Januar
202 2
eine
unbefristete
ganze
Invalidenrente
zuzusprechen .
In
pro zessualer
Hinsicht
ersuchte
die
Beschwerdeführerin
um
Gewährung
der
unent geltlichen
Prozessführung
und
um
Bestellung
von
Rechtsanwalt
Dr.
iur.
Markus
Krapf
als
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
(Urk.
1,
samt
Belegen
zur
prozessualen
Bedürftigkeit,
Urk.
3/3-5).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerde ant wort
vom
1.
Februar
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6,
unter
Beilage
ihrer
Akten,
Urk.
7/1-1 27
sowie
der
CD
mit
Tonaufnahme
der
Begutachtung,
Urk.
8),
was
de r
Beschwerdeführer in
am
5.
Februar
2024
mitgeteilt
wurde
(Urk.
9).
Mit
Eingabe
vom
6.
Februar
2024
reichte
Rechtsanwalt
Dr.
Krapf
seine
Honorarnote
ein
(Urk.
10-11).
3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird
-
soweit
erforderlich
-
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 und
E. 1.1 Am
E. 1.2 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
E. 1.3 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betä ti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstel len,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
min des tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
E. 1.4 Die
rückwirkend
ergangene
Verfügung
über
eine
befristete
oder
im
Sinne
einer
Reduktion
abgestufte
Invalidenrente
umfasst
einerseits
die
Zusprechung
der
Leistung
und
andererseits
deren
Aufhebung
oder
Herabsetzung
(BGE
125
V
413
E.
2d;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_780/2007
vom
27.
August
2008
E.
2.3;
vgl.
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
E. 1.5 Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestatten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizinische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
verfügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gegebenen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
10.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.). 2.
E. 2 IVG
der
Anspruch
ab
dem
1.
Januar
2022
entsteht
(vgl.
Rz.
1008
des
Kreisschreibens
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
zu
den
Übergangsbestimmungen
zur
Ein füh rung
des
linearen
Rentensystems
[KS
ÜB
WE
IV],
gültig
ab
1.
Januar
2022).
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
2022.
Da
die
Entstehung
eines
Rentenanspruchs
bei
Beginn
der
Wartezeit
ab
frühestens
Januar
2021
(vgl.
nachstehend
E.
31-3.5,
E.
3.12)
vorliegend
ebenfalls
frühestens
ab
Januar
2022
in
Betracht
fällt,
sind
die
ab
diesem
Datum
gültigen
Rechtsvorschriften
anwendbar.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
ging
in
der
angefochtenen
Verfügung
(Urk.
2)
gestützt
auf
die
medizinischen
Beurteilungen
-
insbesondere
dem
bidisziplinären
D.___ -Gutachten
vom
30.
Mai
2023
(Urk.
7/102)
sowie
den
RAD-Stellungnahmen
vom
5.
Juni
2023
(Urk.
7/108)
und
4.
Oktober
2023
(Urk.
7/123)
-
davon
aus,
dass
der
als
Vollerwerbstätige
zu
qualifizierenden
Beschwerdeführerin
seit
Ablauf
des
Wartejahres
per
1.
Januar
2022
bis
31.
Januar
2023
keinerlei
Arbeitstätigkeit
zumutbar
gewesen
sei.
Nachdem
sich
ihr
Gesundheitszustand
spätestens
ab
Oktober
2022
gebessert
habe,
sei
ihr
nunmehr
eine
angepasste
Tätigkeit
unter
Berücksichtigung
von
körperlich
sehr
leichten,
sitzenden
oder
wechselbe las tenden
Tätigkeiten,
mit
der
Möglichkeit,
die
Arbeitsposition
selbständig
zu
wählen,
und
kein
repetitives
Heben/Tragen
von
Lasten
über
5
Kilogramm
und
keine
Tätigkeiten
in
Zwangshaltungen
der
Wirbelsäule,
speziell
keine
Tätigkeiten
mit
Bücken/Vornüberbeugen,
bei
einem
9 0%-Pensum
möglich.
Unter
Anwen dung
des
Einkommensvergleichs
für
Erwerbstätige
resultiere
für
die
Zeit
vom
1.
Januar
2022
(Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
und
Art.
29
Abs.
1
IVG)
bis
zum
31.
Januar
2023
(Verbesserung
ab
1.
Oktober
2022
zuzüglich
3
Monate,
Art.
88a
Abs.
1
IVV)
eine
ganze
Invalidenrente,
danach
errechne
sich
ein
rentenaus schliessender
Invali di täts grad
von
27
%
(Urk.
2
und
Urk.
6).
E. 2.2 Die
Beschwerdeführerin
ist
demgegenüber
der
Ansicht,
auf
das
bidisziplinäre
D.___ -Gutachten
könne
nicht
abgestellt
werden,
da
es
insbesondere
nicht
darzu legen
verm ö g e,
inwiefern
sich
ihr
Gesundheitszustand
effektiv
verbessert
habe
und
ihr
nunmehr
eine
90%ige
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
-
bei
einem
nicht
nachvollziehbaren
Belastungsprofil
-
möglich
sein
soll
(Urk.
1).
E. 2.3 Unbestritten
blieb,
dass
der
als
Vollerwerbstätige
zu
qualifizierenden
Beschwer deführerin
gestützt
auf
das
D.___ -Gutachten
vom
30.
Mai
2023
nach
Ablauf
des
Wartejahres
per
1.
Januar
2022
bis
und
mit
Oktober
2022
eine
10 0%ige
Arbeits un fähigkeit
in
jeglicher
Tätigkeit
bestand .
Streitig
und
zu
prüfen
ist
jedoch,
ob
sich
der
Gesundheitszustand
der
Beschwerdeführerin
spätestens
ab
Oktober
2022
verbessert
und
die
Arbeitsfähigkeit
sich
auf
9 0
%
gesteigert
hat
oder
ob
auch
nach
Ende
Januar
2023
ein
Rentenanspruch
besteht.
3. 3.1
D r .
med.
E.___,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
stellte
in
seinem
Bericht
vom
29.
Januar
2021
(Urk.
7/4
S.
57
ff.)
zuhanden
des
behandelnden
Hausarztes
Dr.
med.
F.___,
Fach arzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin
FMH,
folgende
Diagnose:
-
Chronische
Schmerzen
im
Kreuz
rechts
mit
Ausstrahlung
in
das
Bein
rechts
und
in
die
Leiste
rechts
mit/bei:
-
Verdacht
auf
S1-Nervenwurzelreizsymptomatik
rechts
mit
Schmerzen
im
Ober-
und
Unterschenkel
dorsolateral
sowie
im
Fussaussenrist
und
in
den
Zehen
III
bis
V
des
Fusses
rechts
-
Verdacht
auf
Nervenwurzelreizsymptomatik
rechts
mit
Schmerzen
im
Kreuz
und
in
der
Leiste
rechts
mit
Ausstrahlung
in
die
Ober-
und
Unterschenkel
aussen
rechts
-
Schwere
fortgeschrittene
Degeneration
des
Bewegungssegments
L4/L5
mit
Lyse
articularis
inferior
L4
und
Listhese
Grad
1
nach
Meyerding
mit
hochgradiger
neuroforaminaler
Engen
L4/L5
beidseits
sowie
rezessalen
Engen
L5
und
S1
beidseits,
deutlich
beginnende
Abnützung
des
Segmentes
L5/S1
-
ASR-Reflexe
beidseits
nicht
auslösbar
-
Nervenwurzel
L5
und
S1
sind
nur
rechts
gereizt,
links
nicht
Die
Beschwerdeführerin
sei
ab
sofort
zu
100
%
arbeitsunfähig
für
Tätigkeiten,
bei
denen
sie
mehr
als
5
Kilogramm
Körpergewicht
repetitiv
h e ben
und
bei
denen
sie
den
Oberkörper
repetitiv
beugen
und
drehen
müsse.
Nebst
einer
neurologischen
Untersuchung
sei
eine
Operation
indiziert,
die wegen
der
Corona-Krise
aktuell
schwierig
durchzuführen
sei .
Im
Operationsbericht
vom
19.
März
2021
(Urk.
7/4
S.
49
ff.)
berichtet
Dr.
E.___
über
die
vorgenommene
mikrochirurgische
Operation
mittels
einer
hochauflösen den
Lupenbrille,
wobei
bei
der
Beschwerdeführerin
die
beiden
Segmente
L4/L5
und
L5/S1
dorsoventral
versteift
und
neuroforaminal
dekomprimiert
worden
seien .
3.2
Im
Bericht
vom
E. 8 Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Renten anspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invalidi tätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4):
Invaliditätsgrad
prozentualer
Anteil
49
Prozent
47.5
Prozent
48
Prozent
45
Prozent
47
Prozent
42.5
Prozent
46
Prozent
40
Prozent
45
Prozent
37.5
Prozent
44
Prozent
35
Prozent
43
Prozent
32.5
Prozent
42
Prozent
30
Prozent
41
Prozent
27.5
Prozent
40
Prozent
25
Prozent
E. 8.5 Stunden
pro
Tag
bei
einer
um
10
%
reduzierten
Leistungsfähigkeit
aufgrund
von
chronischen
Schmerzen
arbeiten.
Diese
90%ige
Arbeitsfähigkeit
unter
Berücksichtigung
des
Belastungsprofils
sei
der
Beschwer deführerin
ab
6-8
Monaten
nach
der
HWS-Operation
vom
E. 11.5 Stunden
geltend
gemacht,
was
angemessen
erscheint.
Er
ist
daher
in
der
Höhe
von
Fr.
2 ‘ 530 . --
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
aus
der
Gerichtskasse
zu
entschädigen.
6 .5
Die
Beschwerdeführerin
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
sie
zur
Nachzahlung
der
Gerichtskosten
und
der
Kosten
für
die
unentgeltliche
Rechtspflege
verpflichtet
ist,
sobald
sie
dazu
in
der
Lage
ist
(§16
Abs.
4
des
Gesetzes
über
das
Sozialver sicherungsgericht,
GSVGer). Das
Gericht
beschliesst, In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
15.
Dezember
2023
wird
der
Beschwerdeführerin
Rechtsanwalt
Dr.
Krapf,
Zürich,
als
unentgeltliche r
Rechtsvertreter
für
das
vorliegende
Verfahren
bestellt
und
es
wird
ihr
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt; und
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wir d
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
6 00.--
werden
de r
Beschwerdeführer in
auferlegt,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
Die
Beschwerdeführer in
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Der
unentgeltliche
Rechtsvertreter
d er
Beschwerdeführer in,
Rechtsanwalt
Dr.
Krapf,
Zürich,
wird
mit
Fr.
2’ 530 .--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
aus
der
Gerichtskasse
entschädigt.
Die
Beschwerdeführer in
wird
auf
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dr.
Markus
Krapf - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 13 Oktober
2021
(Urk.
7/8
S.
42
f.)
berichtete
Dr.
E.___
von
einem
zunehmenden
Schmerzsyndrom
im
Bereich
der
mittleren
LWS
beidseits
mit
Ausstrahlung
gegen
die
Trochanter
der
Hüfte
beidseits
bei
Verdacht
auf
eine
L3-Nervenwurzelreizsymptomatik
beidseits
im
Rahmen
einer
Anschlusspatho logie
L3/L4
sowie
einem
chronischen
Schmerzsyndrom
im
unteren
Bereich
der
BWS
bei
einem
Status
nach
Morbus
Scheuermann
mit
Keilwirbelbildung
und
mit
Deck-
und
Bodenplattenirregularitäten.
Es
sei
eine
Infiltration
der
Nervenwurzel
C6
rechts
erfolgt
mit
einer
unmittelbar
verspürten
signifikanten
Besserung
der
Beschwerden.
3.3
Dr.
E.___
hielt
in
seinem
Bericht
vom
7.
Januar
2022
(Urk.
7/16
S.
2
ff.)
zusätzlich
ein
chronisches,
zunehmendes
Schmerzsyndrom
im
Bereich
des
zervikothora kalen
Übergangs
mit
Ausstrahlung
zwischen
und
unter
die
Schulterblätter
bei
einem
Verdacht
auf
eine
Nervenwurzelreizsymptomatik
C6
und
C7
beidseits
fest.
Die
Beschwerdeführerin
leide
an
residuellen
Beschwerden
im
Bereich
der
LWS,
wenngleich
es
ihr
nach
der
Operation
vom
19.
März
2021
diesbezüglich
zunehmend
besser
gehe.
Neu
habe
die
Beschwerdeführerin
aber
Beschwerden
im
Bereich
der
HWS
mit
chronische n
Schmerzen,
vor
allem
im
Dermatom
C6
und
C7
rechtsbetont.
Des
Weiteren
habe
sie
neu
einen
Knieschmerz
medial
rechts
sowie
in
der
Kniekehle
rechts
medial,
welcher
sich
aus
dem
MRI
vom
5.
Januar
2022
bei
einem
Riss
des
medialen
Meniskus
als
pathoanatomisches
Korrelat
zu
den
Beschwerden
ergebe.
Die
Beschwerdeführerin
sei
weiterhin
zu
100
%
arbeits unfähig.
3.4
Am
19.
April
2022
führte
Dr.
E.___
in
seinem
Bericht
zuhanden
des
Hausarztes
folgende
Diagnosen
auf:
-
Residuelles
Schmerzsyndrom
vor
allem
im
rechten
Arm
mit
residuellen
Gefühlsstörungen
im
Finger
I
und
II
der
rechten
Hand
sowie
Kraftminderung
vor
allem
im
Ellenbogenbeuger
und
in
der
rechten
Hand
mit/bei:
-
Operation
vom
24.
Februar
2022:
C5/C6
ventrale
Dekompression,
insbesondere
Neurolyse
der
Nervenwurzel
C6
beidseits,
C6/C7
ventrale
Dekompression,
insbesondere
Neurolyse
C7
beidseits,
C5/C6
Implantation
einer
Bandscheibenprothese/Diskusprothese
und
C6/C7
Implantation
eines
Cages
-
Chronisches,
zunehmende s
Schmerzsyndrom
im
Bereich
der
mittleren
LWS
beidseits
mit
Ausstrahlung
gegen
die
Trochanter
der
Hüfte
beidseits
bei
Verdacht
auf
eine
L3-Nervenwurzelreizsymptomatik
beidseits
im
Rahmen
einer
Anschlusspathologie
L3/L4
-
Chronisches
Schmerzsyndrom
im
unteren
Bereich
der
BWS
-
Akutes
bis
subakutes
Schmerzsyndrom
im
Knie
medial
und
in
der
Knie k ehle
rechts
Die
Beschwerdeführerin
sei
weiterhin
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Prognostisch
führte
Dr.
E.___
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
wegen
starker
Schmerzen
bereits
eine
ausgedehnte
Wirbelsäulen-Operation
stabilisierender
Art
im
Bereich
der
HWS
und
der
LWS
über
sich
habe
ergehen
lassen
müssen.
Eine
Reintegration
in
den
Arbeitsprozess
werde
voraussichtlich
möglich
sein,
aber
ohne
Heben
von
schweren
Lasten,
ohne
repetitives
Beugen
des
Oberkörpers
und
auch
möglichst
mit
Positionswechsel
vom
Sitzen
zum
Stehen
und
zum
Gehen.
Eine
Reintegration
in
eine
schwere
körperliche
Tätigkeit
-
wie
die
zuletzt
ausgeübte
im
Detailhandel
resp.
der
Modebranche
-
werde
nicht
mehr
möglich
sein.
3.5
RAD- Arzt
pract.
med.
C.___
nahm
am
30.
Mai
2022
gestützt
auf
die
ih m
vorliegende
Aktenlage
eine
versicherungsmedizinische
Einschätzung
vor
(Urk.
7/108
S.
4
f .),
wonach
angesichts
des
bisherigen
Verlaufs
mit
den
diversen
E ingr iffen
im
Bereich
d er
LWS
und
der
HWS
davon
auszugehen
sei,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
bisherigen
Tätigkeit
(entsprechend
dem
Belastungs profil
ein e
stehende/gehende
Tätigkeit
mit
auch
Heben/Tragen
von
mittel schweren
und
schweren
Lasten)
dauerhaft
keine
Arbeitsfähigkeit
mehr
umsetzen
könne.
Die
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
sei
seit
Januar
2021
plausibel
nachvollziehbar.
Medizin-theoretisch
sei
aus
arbeitsmedizinischer
Sicht
spätestens
etwa
sechs
Monate
nach
d er
letzten
Operation
im
Februar
2022
von
einer
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
auszugehen,
wobei
es
überwiegend
wahrscheinlich
Unterstützungsbedarf
geben
werde.
Für
eine
medizinische
Stellungnahme
zu
Art.
28
IVG
sei
angesichts
der
Aktenlage
eine
gutachterliche
Abklärung
zu
empfehlen,
zuvor
seien
aber
noch
Sprechstun denberichte
ab
Februar
2022
bei
Dr.
F.___
und
Dr.
E.___
einzufordern.
3.6
Der
behandelnde
Hausarzt
Dr.
F.___
führte
in
seinem
Bericht
vom
6.
Juli
2022
(Urk.
7/43)
zuhanden
der
Beschwerdegegnerin
folgende
Diagnosen
mit
Auswir kung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auf:
-
Schweres
Schmerzsyndrom
am
zervikothorakalen
Übergang
mit
Ausstrahlung
seitlich
hinter
und
seitlich
der
Schulter,
deutlich
mehr
rechts
als
links,
mit
leichter
Kraftminderung
in
der
E le vation
der
Schulter
bei
Status
nach
Neurolyse
und
Bandscheibenprothese
C6/C7
-
Chronisches
Schmerzsyndrom
der
LWS
nach
Spondylodese
L4-S1
-
Akutes
Schmerzsyndrom
BWK
7
nach
Fraktur
und
möglicherweise
weitere
Infraktion
Ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
verblieben
die
Schrumpfniere
rechts
und
die
Doppelniere
links.
Aktuell
sei
keine
Arbeitsfähigkeit
gegeben
und
die
Prognose
sei
offen.
Es
werde
später
wahrscheinlich
n ie
mehr
eine
normale
A rbeitstätigkeit
möglich
sein.
Gemäss
D r.
E.___
könne
eine
weiter
Operation
nötig
werden;
es
sei
ein
Zuzug
eines
Schmerzspezialiste n
vorgesehen.
Das
Einglie derungspotential
sei
noch
nicht
gegeben.
Auch
da bei
sei
die
Prognose
wegen
de s
Schmerzsyndrom s
und
den
Bewegungsbehinderungen,
zurzeit
vor
allem
im
Bereich
der
BWS,
noch
offen.
Im
Haushalt
sei
die
Beschwerdeführerin
für
alle
körperlich
belastenden
Arbeiten
eingeschränkt;
leichter e
Arbeiten
wie
Kochen
könne
sie
mit
vermehrtem
Zeitaufwand
verrichten.
Trotz
schwerer
Belastung
seien
keine
psychischen
Veränderungen
feststellbar.
3.7
Dr.
E.___
fasste
in
seinem
Bericht
vom
E. 14 Juli
2022
(Urk.
7/51
S.
5-8)
zusammen,
dass
die
Beschwerdeführerin
an
einem
schweren
panvertebralen
Schmerzsyn drom
leide,
bedingt
durch
schwere
Degenerationen
im
Bereich
der
HWS
und
LWS
sowie
einem
«ausgebrannten»
Morbus
Scheu e rmann.
Durch
zwei
Operationen
sei
es
der
Beschwerdeführerin
gelungen,
eine
S chmerz b esserung
zu
erzielen.
Sie
habe
aber
auch
eine
fortgeschrittene
Osteoprorose
der
Wirbelsäule.
Ein
operatives
Vorgehen
würde
unweigerlich
zu
weiteren
Anschl u sspathologien
führen,
wie
dies
die
Beschwerdeführerin
im
Bereich
er
HWS
und
LWS
schon
entwickelt
habe.
Die
Osteoporose
werde
aktuell
durch
Spezialisten
abgeklärt
und
entsprechend
behandelt.
Die
Beschwerdeführerin
sei
wegen
diesem
starken
Rückenleiden
mit
Osteoporose
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Eine
Reintegration
in
den
Arbeitsprozess
werde
der
Beschwerdeführerin
nicht
mehr
möglich
sein,
insbesondere
weil
auch
das
Sitzen
und
das
Arbeiten
an
einem
Arbeitstisch
unweigerlich
zu
vermehrten
Schmerzen
im
Nackenb ereich
f ü hre,
weshalb
eine
sitzende
Tätigkeit
ungeeignet
sei.
Auch
eine
stehende
Tätigkeit
führe
zu
vermehrten
Schmerzen
im
Bereich
der
BWS
und
LWS,
wobei
sie
insbesondere
keinen
Beruf
ausüben
könne,
bei
der
sie
den
Oberkörper
immer
wieder
beugen
und
strecken
müsse.
Aktuell
sei
keine
Arbeit
zuzumuten,
da
die
Beschwerdeführerin
seit
zwei
Jahren
auf
Morphine
angewiesen
sei.
Es
sei
daher
eine
Rente
zu
prüfen,
da
der
Beschwerdeführerin
Ende
2020
das
Taggeld
ausgehen
werde.
3.8
In
seinem
Bericht
vom
1 9 .
Oktober
2022
(Urk.
7/61)
attestierte
Dr.
E.___
der
Beschwerdeführerin
eine
seit
Januar
2021
bestehende
100%ige
Arbeitsun fähigkeit.
Als
Prozedere
werde
eine
diagnostische
Infiltration,
d.h.
ohne
Cortison,
der
beiden
Nervenwurzeln
Th6
und
T h7
durchgeführt;
ohne
Cortison,
da
die
Beschwerdeführerin
bereits
eher
einen
weichen
Knochen
aufweise
resp.
an
einer
leichten
Osteoporose
leide.
Eine
Wiedereingliederung
in
den
Arbeitsprozess
werde
bei
dieser
Beschwerdeführerin
in
den
nächsten
2-3
Jahren
nicht
möglich
sein,
auch
nicht
in
angepasster
Tätigkeit.
Insbesondere
könnten
ihr
keine
adäquaten
Schmerzmittel
verabreicht
werden
aufgrund
ihrer
Schrumpfniere
links.
Die
Beschwerdeführerin
sei
daher
zu
berenten,
wobei
sie
wünsche,
in
2-3
Jahren
eine
Rentenprüfung
vorzunehmen.
3.9
Pract.
med.
C.___
nahm
in
seiner
RAD- Stellungnahme
vom
31.
Oktober
2022
(Urk.
7/108
S.
10
ff.)
eine
versicherungsmedizinische
Einschätzung
vor
und
hielt
fest,
dass
aus
versicherungsmedizinis c her
Sicht
auf
die
Beurteilungen
von
Dr.
E.___
nicht
vollumfänglich
abgestellt
werden
könne,
da
diese
teils
wider sprüchlich
und
nicht
plausibel
begründet
seien
und
sich
wesentlich
auf
die
subjektiven
Angaben
der
Beschwerdeführerin
stützte.
Aufgrund
des
bisherigen
Fallverlaufs
seit
der
Anmeldung
s e i
davon
auszugehe n,
dass
ein
Gesundheits schaden
im
Sinne
des
IVG
ausgewiesen
sei
und
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
der
Rückenbeschwerde n
und
der
zuletzt
im
Februar
2022
durchgeführten
Operation
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt
sei
und
das
Belastungsprofil
für
den
1.
Arbeitsmarkt
anhand
der
vorliegenden
Unterlagen
nicht
formuliert
werden
könne.
Gemäss
der
RAD-Stellungnahme
vom
30.
Mai
2022
sei
in
der
bisherigen
Tätigkeit
seit
Januar
2021
von
einer
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
auszugehen,
welche
überwiegend
wahrscheinlich
dauerhaft
sei.
Auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
seit
Januar
2021
von
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
auszugehen;
diese
Einschätzung
gelte
bis
zum
Datum
d er
aktuellen
RAD-Stellungnahme.
Eine
Angabe
zur
weiteren
Prognose
sei
nicht
möglich.
Die
letzte
Operation
der
Beschwerdeführerin
sei
im
Februar
2022
erfolgt.
Es
sei
aus
arbeitsmedizinischer
Sicht
davon
auszugehen,
dass
die
Rekonvaleszenzzeit
soweit
abgeschlossen
sei.
Die
im
Juni
2022
vorgesehene
weitere
Operation
sei
nicht
durchgeführt
worden,
sondern
es
werde
konservativ
behandelt,
ohne
dass
sich
ein
genaues
Therapiekonzept
aus
den
Arztberichte
von
Dr.
E.___
entnehmen
liesse.
Für
eine
langfristigere
Prognose
sei
daher
ein
Gutachten
empfohlen.
3.10
Mit
Bericht
vom
29.
November
2022
beantwortete
Dr.
E.___
die
von
der
Beschwerdegegnerin
gestellten
Fragen
zum
Therapieplan
und
zur
Prognose
(vgl.
Urk.
7/62
und
Urk.
7/65)
dahingehend,
dass
die
Beschwerdeführerin
konser vativ
mit
Infiltrationen
behandelt
werde.
Dabei
werde
nur
mit
kleine n
Dosen
von
Steroiden
gearbeitet,
da
die
Beschwerdeführerin
Cortison
nicht
vertrage.
Sodann
würden
Physiotherapie
und
Akupunktur
sowie
Heimübungsprogramme
weiter geführt.
Falls
dies
keine
Besserung
bewirke,
würden
mittels
einer
kleinen
Operation
die
Nervenwurzeln
Th5
bis
Th7
beidseits
dekomprimiert.
Dies
sollte
dann
zu
einer
vollständigen
Besserung
dieser
Schmerzen
führen.
Allenfalls
werde
das
Anschlusssegment
L3/L4
ebenfalls
dorsal
dekomprimiert
und
stabilisiert.
Prognostisch
ging
Dr.
E.___
davon
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
den
nächsten
2-3
Jahren
wieder
in
den
Arbeitsprozess
reintegriert
werden
könne
bei
einem
circa
50 % -Pensum
(leichte
körperliche
Tätigkeiten,
ohne
Heben
von
schweren
Lasten
von
mehr
als
5-10
Kilogramm
und
ohne
repetitives
Beugen
des
Oberkörpers) .
Die
Beschwerdeführerin
sei
sehr
intelligent
und
motiviert,
so
könnte
sie
an
verschiedensten
Orten,
insbesondere
in
der
Administration,
eingesetzt
werden.
Die
Beschwerdeführerin
sei
weiterhin
zu
100
%
arbeitsunfähig.
3.11
Im
Sprechstundenbericht
der
Universitätsklinik
G.___
vom
E. 16 März
2023
(Urk.
7/94)
zuhanden
des
Hausarztes
wurden
folgende
Diagnosen
aufgeführt:
-
Lumbalgie
und
schmerzhafte
S1-Radikulopathie
rechts
-
Pseudoarthrose
L4-S1
-
Status
nach
Spondylodese
L4-S1
am
E. 24 Februar
2022
erfolgt,
woraus
sich
eine
langsame
jedoch
stetige
Verbesserung
der
Beschwerden
gezeugt
habe.
S ei t
Dezember
2021
hätten
intermittierende
Knieschmerzen
rechts
bestanden.
Im
MRI
vom
5.
Januar
2022
habe
als
morphologisches
Korrelat
eine
mediale
M eni s k u släsion
nachgewiesen
werden
können.
Die
Diagnosen
liessen
sich
in
Zusammenschau
der
Anamnese,
klinischem
Befund
und
Bildgebung
herleiten.
Die
bis
Januar
2021
als
stellvertretende
Verkaufsleiterin
in
der
Modebranche
tätige
Beschwerdeführerin
habe
als
Ressourcen
eine
gute
Beziehung
zu
den
Nachbarn,
zu
Freunden,
den
Eltern
und
Geschwistern
sowie
ihrem
Hund.
Ebenso
habe
sie
eine
Ausbildung
und
Weiterbildung
mit
Handelsschule
absolviert.
Die
chronischen
Schmerzen
und
die
finanzielle
Situation
stellten
dagegen
eine
starke
Belastung
dar.
Die
Beschwerdeführerin
sei
in
der
Lage,
körperlich
sehr
leichte
Tätigkeiten
auszuüben
mit
der
Möglichkeit
der
eigengewählten
Positionswechsel.
Repetitives
Heben
von
lasten
über
5
Kilogramm
sollten
vermieden
werden,
ohne
Arbeiten
in
Zwangshaltungen
d er
Wirbelsäule,
speziell
kein
Bücken / Vorn überbeugen.
3.13
RAD- Arzt
pract.
med.
C.___
kam
in
seiner
Stellungnahme
vom
5.
Juni
2023
(Urk.
7/ 108
S.
17
f.)
zum
Schluss,
dass
das
bi disziplinäre
D.___ -Gutachten
vom
30.
Mai
2023
umfassend
und
nachvollziehbar
sowie
p lausibel
in
seinen
Schluss folgerungen
sei,
weshalb
darauf
abgestellt
werden
könne. 3.14
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
der
Beschwerdeführerin
mit
Vorbescheid
vom
12.
Juli
2023
die
Zusprache
einer
vom
1.
Januar
2022
bis
31.
Januar
2023
befristeten
ganzen
Invalidenrente
angekündigt
hatte
(Urk.
7/ 111),
ging
eine
Stellungnahme
des
Hausarzt es
Dr.
F.___
vom
E. 25 August
2023
(Urk.
7/114)
zuhanden
der
Beschwerdegegnerin
ein,
worin
er
fest hielt,
dass
er
aufgrund
der
Pseudarthrose
L4/ S 1
mit
schmerzhafter
Radikulopathie
rechts
eine
zeitliche
Belastung
praktisch
über
den
ganzen
Tag
-
bei
einer
attestierten
90%igen
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
-
nicht
nachvollziehen
könne.
Er
sehe
nur
eine
stundenweise
Beschäftigung
im
Sinne
eines
Eingliederungsversuchs
mit
späterer
möglicher
Steigerung.
Er
bitte
um
Stellungnahme,
ob
der
Einglie derungsprozess
über
die
IV
o d er
über
das
Arbeitsamt
erfolgen
solle.
3.15
Im
Rahmen
des
Einwandverfahrens
reichte
die
Beschwerdeführer in
sodann
den
Arztbericht
des
Chiropraktor
SCG/ECU
Dr.
H.___
vom
E. 28 Juni
2023
ein
(Urk.
7/117),
worin
folgende
Diagnosen
gestellt
wurden:
-
Rechtsbetontes
thorakospondylogenes
Schmerzsyndrom
bei
-
Insuffizienz
der
interscapulären
Muskulatur
und
des
M.
Serratus
anterior
beidseits
-
Ak y phose
interscapulär
-
Spondylodese
C5-7
(BS-Prothese
C5/6)
-
Spondylodese
L4-S1,
gelöstes
und
disloziertes
Inie
der
linken
L4-
Schraube
mit
Dorsalverlagerung
des
Stabes;
etwas
gesinterte
Cages
L5/S1
und
geringer
L4/5
-
Syrinx
Th4-7
bis
3
Millimeter
-
Keilwirbel
Th8,
Ak y ph o se
Th3-7
Mit
der
Vorgeschichte
und
dem
Leidensdruck
seien
chiropraktische
Massnahmen
kontraindiziert
gewesen.
Jedoch
habe
er
aktiv
mit
der
Beschwerdeführerin
gearbeitet,
um
die
Funktion
des
M.
serratus
anterior
und
die
Thorax-Beweg lichkeit
zu
verbessern.
Die
Beschwerdeführerin
habe
danach
sofort
besser
atmen
können,
habe
sich
aufrechter
gefühlt
bei
einem
«offeneren»
Thorax.
3.16
In
der
RAD-Stellungnahme
vom
4.
Oktober
2023
(Urk.
7/123
S.
2)
wurde
zu
den
vorgebrachten
Einwänden
fest gehalten,
dass
sich
mit
den
beiden
neu
vorlie genden
Berichten
keine
neuen
medizinischen
Befunde/Erkenntnisse
ergäben
und
deshalb
weiterhin
an
der
-
gestützt
auf
das
bidisziplinäre
D.___ - Gutachten
erfolgten
-
RAD-Stellungnahme
vom
E. 30 ff.)
nachvollziehbar
dargelegt,
dass
es
der
Beschwerdeführerin
wegen
der
ein geschränkten
Belastbarkeit
mit
chronischen
Schmerzen
und
eingeschränkter
Beweglichkeit
möglich
sei,
zwar
ganztags,
aber
eben
nur
zu
90
%
arbeitsfähig
zu
sein.
Mit
dem
formulierten
Belastungsprofil
für
angepasste
Tätigkeiten
(körper lich
sehr
leichte
Tätigkeiten
mit
der
Möglichkeit
der
eigengewählten
Positionswechsel,
ohne
repetitives
Heben
von
Lasten
über
5
Kilogramm
und
ohne
Arbeiten
ins
Zwangshaltungen
der
Wirbelsäule,
speziell
Bücken/Vornüber beu gen)
wurde
sodann
das
Rückenleiden
genügend
berücksichtigt.
Dabei
entspricht
dieses
Belastungsprofil
weitestgehend
demjenigen
von
Dr.
E.___,
welches
er
in
seinem
Bericht
vom
19.
April
2022
(vgl.
E.
3.4)
noch
als
möglich
für
eine
Reintegration
in
den
Arbeitsprozess
erachtete.
Wenn
die
Beschwerdeführerin
aber
auf
die
spätere
Einschätzung
vom
14.
Juli
2023
(richtig:
202 2,
vgl.
E.
3.7)
ihres
behandelnden
Orthopäden
Dr.
E.___
hinweist,
wonach
eine
Wiedereingliederung
in
den
nächsten
2-3
Jahren
nicht
möglich
sein
werde
(auch
nicht
in
angepasster
Tätigkeit,
vgl.
Urk.
1
S.
6
f.),
ist
auf
die
Erfahrungstatsache
hinzuweisen,
dass
Hausärztinnen
und
Hausärzte
und
generell
behandelnde
Arztpersonen
beziehungsweise
Therapiekräfte
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc).
So
wies
pract.
med.
C.___
in
seiner
RAD-Stellungnahme
vom
E. 31 Januar
2023
(Besserung
ab
1.
Oktober
2022
plus
drei
Monate
in
Anwendung
von
Art.
88a
Abs.
1
IVV)
Anspruch
auf
eine
ganze
Invalidenrente. 5 .3. 2
Für
die
weitere
Zeit
ab
1.
Februar
2022,
nachdem
sich
ihr
Gesundheitszustand
gebessert
hatte
und
ihr
in
einer
ihrem
Leiden
angepassten
Tätigkeit
bei
einer
vollen
Stundenpräsenz
und
reduzierter
Leistungsfähigkeit
aufgrund
chronischer
Schmerzen
wieder
eine
9 0%ige
Arbeitsfähigkeit
zumutbar
war,
ist
nachfolgend
auf
die
von
der
Beschwerdegegnerin
vorgenommene
Invaliditätsbemessung
zu
verweisen,
zumal
die
verwendeten
Bemessungsfaktoren
(vgl.
Einkommensver gleich
vom
12.
Juli
2023,
Urk.
7/ 107)
weder
in
tatsächlicher
noch
in
rechtlicher
Hinsicht
beanstandet
wurden
und
auch
keinen
Anlass
für
eine
nähere
Prüfung
von
Amtes
wegen
geben.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde. 6 . 6 .1
Nach
Gesetz
und
Praxis
sind
in
der
Regel
die
Voraussetzungen
für
die
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
und
Verbeiständung
erfüllt,
wenn
der
Prozess
nicht
aussichtslos,
die
Partei
bedürftig
und
die
anwaltliche
Verbeiständung
notwendig
oder
doch
geboten
ist
(BGE
103
V
46,
100
V
61,
98
V
115). 6 .2
Die
Beschwerdeführerin
bezieht
Sozialhilfe
(Urk.
3/ 3-5).
Mit
Blick
darauf
ist
sie
im
vorliegenden
Verfahren
bezogen
auf
den
massgebenden
Zeitpunkt
als
pro zessual
bedürftig
zu
qualifizieren.
Da
auch
die
weiteren
Anspruchsvo raus setzungen
(fehlende
Aussichtslosigkeit
und
sachliche
Notwendigkeit
der
Rechts ver beiständung)
erfüllt
sind,
ist
der
Beschwerdeführerin
in
Bewilligung
ihres
Gesuchs
vom
15.
Dezember
2023
(Urk.
1)
Rechtsanwalt
Dr.
iur.
M.
Krapf,
Zürich,
als
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
für
das
vorliegende
Verfahren
zu
bestellen
und
es
ist
ihr
die
unentgeltliche
Prozessführung
zu
gewähren.
6 .3
Die
Gerichtskosten,
die
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
zu
bemessen
sind
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG),
sind
auf
Fr.
600.--
anzusetzen
und
der
unterliegenden
Beschwerdeführerin
aufzuerlegen,
jedoch
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen.
6 .4
Rechtsanwalt
Dr.
Krapf
hat
in
seiner
Kostennote
vom
6.
Februar
2024
(Urk.
1 0-11)
einen
Zeitaufwand
von
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2023.00688 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 12.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Rechtsanwalt
Dr.
Markus
Krapf Advokatur
am
Stampfenbach Stampfenbachstrasse
42,
Postfach,
8021
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die
1969
geborene
X.___
(ledig
und
kinderlos)
arbeitete
als
ausgebildete
Modeberaterin
zuletzt
seit
dem
16.
September
2019
als
stellvertretende
Filial leiterin
bei
der
Y.___
AG,
bis
diese
das
Arbeitsverhältnis
per
28.
Februar
2021
kündigte,
wobei
sich
dieses
aufgrund
der
seit
27.
Januar
2021
bestehenden
Arbeitsunfähigkeit
bis
31.
Mai
2021
verlängerte
(vgl.
Arbeitgeberfragebogen,
Urk.
7/32).
Nach
einer
Dekompressions-Operation
an
der
LWS
vom
19.
März
2021
(Urk.
7/4
S.
49-51)
befand
sich
die
Versicherte
vom
26.
März
bis
11.
April
2021
in
der
Klinik
Z.___
der
A.___
in
muskoskelettaler
Reha
(Urk.
7/4
S.
35
ff.).
Die
Mutuel
Versicherungen
AG
(nachfolgend:
Groupe
Mutuel)
als
Krankentaggeldversicherung
leistete
Taggelder
und
reichte
am
22.
Juni
2022
(Eingangsdatum,
mit
Hinweis
zum
Eingang
der
E-Anmeldung,
Urk.
7/108
S.
1
f.
und
Urk.
7/3
und
Urk.
7/5)
namens
der
Versicherten
deren
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
ein
(Urk.
7/4,
samt
Akten).
In
der
Folge
tätigte
die
IV-Stelle
medizinische
und
erwerbliche
Abklärungen
und
zog
weitere
Akten
der
Groupe
Mutuel
bei .
Nach
dem
durchgeführten
Standortgespräch
vom
27.
Januar
2022
(Urk.
7/17)
teilte
sie
X.___
mit
Schreiben
vom
11.
Februar
2022
mit,
dass
zurzeit
aufgrund
ihres
Gesundheitszustandes
keine
Eingliederungsmassnahmen
möglich
seien
(Urk.
7/21).
Am
24.
Februar
2022
erfolgte
eine
weitere
Operation
im
Bereich
der
HWS
(vgl.
Operationsbericht,
Urk.
7/26)
und
anschliessend
eine
postoperative
stationäre
Hospitalisation
im
B.___
vom
24.
Februar
bis
1.
März
2022
(Urk.
7/44
S.
11
ff.) .
Nachdem
pract.
med.
C.___,
Facharzt
für
Arbeitsmedizin,
vom
r egionalen
ä rztlichen
Dienst
(RAD),
am
30.
Mai
2022
Stellung
genommen
hatte
(vgl.
Feststellungsblatt
für
den
Beschluss
vom
12.
Juli
2023,
Urk.
7/ 108
S.
4
ff.),
tätigte
die
IV-Stelle
noch
weitere
Abklärungen
bei
den
Behandlern
und
liess
die
Versicherte
bidisziplinär
begutachten.
Das
orthopädisch-neurologische
Gutachten
wurde
durch
die
D.___
AG
am
30.
Mai
2023
erstattet
(bidisziplinäres
D.___ -Gutachten,
Urk.
7/102).
Gestützt
auf
die
Stellungnahme
von
RAD- Arzt
pract.
med.
C.___
vom
5.
Juni
2023
zum
bidisziplinären
D.___ -Gutachten
(Urk.
7/108
S.
17
f.)
kündigte
die
IV-Stelle
der
als
vollerwerbstätig
qualifizierten
Versicherten
(vgl.
Einkommensvergleich,
Urk.
7/10 7)
mit
Vorbescheid
vom
12.
Juli
2023
die
Zuspra che
einer
vom
1.
Januar
202 2
bis
31.
Januar
2023
befristeten
ganzen
Invalidenrente
an
(Urk.
7/ 111).
Dagegen
erhob
X.___
am
6.
September
2023
Einwand
(Urk.
7/118
unter
Verweis
auf
beiliegende
Arztberichte,
Urk.
7/114
und
Urk.
7/116-117).
Mit
Verfügung
vom
14.
November
2023
sprach
die
IV-Stelle
der
Versicherten
wie
vorbeschieden
eine
vom
1.
Januar
2022
bis
31.
Januar
2023
befristete
ganze
Invalidenrente
zu
(Urk.
2). 2.
Hiergegen
erhob
X.___
am
15.
Dezember
2023
Beschwerde
und
beantragte,
es
sei
ihr
unter
Aufhebung
der
Verfügung
vom
1 4.
November
2023
ab
dem
1.
Januar
202 2
eine
unbefristete
ganze
Invalidenrente
zuzusprechen .
In
pro zessualer
Hinsicht
ersuchte
die
Beschwerdeführerin
um
Gewährung
der
unent geltlichen
Prozessführung
und
um
Bestellung
von
Rechtsanwalt
Dr.
iur.
Markus
Krapf
als
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
(Urk.
1,
samt
Belegen
zur
prozessualen
Bedürftigkeit,
Urk.
3/3-5).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerde ant wort
vom
1.
Februar
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6,
unter
Beilage
ihrer
Akten,
Urk.
7/1-1 27
sowie
der
CD
mit
Tonaufnahme
der
Begutachtung,
Urk.
8),
was
de r
Beschwerdeführer in
am
5.
Februar
2024
mitgeteilt
wurde
(Urk.
9).
Mit
Eingabe
vom
6.
Februar
2024
reichte
Rechtsanwalt
Dr.
Krapf
seine
Honorarnote
ein
(Urk.
10-11).
3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird
-
soweit
erforderlich
-
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Rege lungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbestandes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Da
der
Zeitpunkt
des
Invaliditätseintritts
(Art.
28
Abs.
1
und
1 bis
IVG)
und
jener
des
Rentenanspruchs
nicht
unbedingt
identisch
sind,
fällt
eine
Invalidenrente
unter
das
neue
Recht,
wenn
der
Anspruchsbeginn
ab
dem
1.
Januar
2022
liegt,
auch
wenn
die
Invalidität
vor
diesem
Zeitpunkt
eingetreten
ist.
Neurechtliche
Invali denrenten
sind
somit
Renten,
auf
die
gemäss
Art.
29
Abs.
1
und
2
IVG
der
Anspruch
ab
dem
1.
Januar
2022
entsteht
(vgl.
Rz.
1008
des
Kreisschreibens
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
zu
den
Übergangsbestimmungen
zur
Ein füh rung
des
linearen
Rentensystems
[KS
ÜB
WE
IV],
gültig
ab
1.
Januar
2022).
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
2022.
Da
die
Entstehung
eines
Rentenanspruchs
bei
Beginn
der
Wartezeit
ab
frühestens
Januar
2021
(vgl.
nachstehend
E.
31-3.5,
E.
3.12)
vorliegend
ebenfalls
frühestens
ab
Januar
2022
in
Betracht
fällt,
sind
die
ab
diesem
Datum
gültigen
Rechtsvorschriften
anwendbar.
1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beur teilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähig keit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betä ti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstel len,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
min des tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Renten anspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invalidi tätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4):
Invaliditätsgrad
prozentualer
Anteil
49
Prozent
47.5
Prozent
48
Prozent
45
Prozent
47
Prozent
42.5
Prozent
46
Prozent
40
Prozent
45
Prozent
37.5
Prozent
44
Prozent
35
Prozent
43
Prozent
32.5
Prozent
42
Prozent
30
Prozent
41
Prozent
27.5
Prozent
40
Prozent
25
Prozent 1.4
Die
rückwirkend
ergangene
Verfügung
über
eine
befristete
oder
im
Sinne
einer
Reduktion
abgestufte
Invalidenrente
umfasst
einerseits
die
Zusprechung
der
Leistung
und
andererseits
deren
Aufhebung
oder
Herabsetzung
(BGE
125
V
413
E.
2d;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_780/2007
vom
27.
August
2008
E.
2.3;
vgl.
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über
die
Invalidenversicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
11
zu
Art.
30).
Rechtsprechungsgemäss
bildet
eine
solche
Verfügung
insge samt
den
Anfechtungs-
und
Streitgegenstand
und
unterliegt
integral
der
gerichtlichen
Prüfung,
selbst
wenn
nur
einzelne
Punkte
davon
bestritten
sind
(vgl.
BGE
131
V
164
E.
2.2,
125
V
413
E.
2d;
vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_440/2017
vom
25.
Juni
2018
E.
5.1
[in
BGE
144
V
153
nicht
publiziert]
und
9C_50/2011
vom
25.
Mai
2011
E.
2.1).
Spricht
die
Verwaltung
der
versicherten
Person
eine
abgestufte
oder
befristete
Rente
zu
und
wird
beschwerdeweise
einzig
die
Abstufung
oder
die
Befristung
der
Leistungen
angefochten,
hat
dies
nicht
eine
Einschränkung
des
Gegenstandes
des
Rechtsmittelverfahrens
in
dem
Sinne
zur
Folge,
dass
die
unbestritten
gebliebenen
Bezugszeiten
von
der
Beurteilung
ausgeklammert
blieben.
Die
gerichtliche
Prü fung
hat
vielmehr
den
Rentenanspruch
für
den
gesamten
verfügungsweise
gere gelten
Zeitraum
und
damit
sowohl
die
Zusprechung
als
auch
die
Abstufung
oder
Aufhebung
der
Rente
zu
erfassen
(BGE
131
V
164
E.
2.2,
125
V
413
E.
2d;
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_765/2007
vom
11.
Juli
2008
E.
2
und
I
526/06
vom
31.
Oktober
2006
E.
2.3
mit
Hinweisen).
Dabei
ist
in
anfechtungs-
und
streit gegenständlicher
Hinsicht
irrelevant,
ob
eine
rückwirkende
Zusprechung
einer
abgestuften
oder
befristeten
Invalidenrente
in
einer
oder
in
mehreren
Verfü gungen
gleichen
Datums
eröffnet
wird
(BGE
131
V
164
Regeste;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_489/2009
vom
23.
Oktober
2009
E.
4.1
mit
Hinweis). 1.5
Versicherungsträger
und
das
Sozialversicherungsgericht
haben
die
Beweise
frei,
das
heisst
ohne
Bindung
an
förmliche
Beweisregeln,
sowie
umfassend
und
pflichtgemäss
zu
würdigen.
Für
das
Beschwerdeverfahren
bedeutet
dies,
dass
das
Sozialversicherungsgericht
alle
Beweismittel,
unabhängig
davon,
von
wem
sie
stammen,
objektiv
zu
prüfen
und
danach
zu
entscheiden
hat,
ob
die
verfügbaren
Unterlagen
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
streitigen
Rechtsanspruches
gestatten.
Insbesondere
darf
es
bei
einander
widersprechenden
medizinischen
Berichten
den
Prozess
nicht
erledigen,
ohne
das
gesamte
Beweismaterial
zu
würdigen
und
die
Gründe
anzugeben,
warum
es
auf
die
eine
und
nicht
auf
die
andere
medizinische
These
abstellt
(BGE
125
V
351
E.
3a).
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
er
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begründet
sind.
Zudem
muss
der
Arzt
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifikationen
verfügen.
Ausschlaggebend
für
den
Beweiswert
ist
grundsätzlich
weder
die
Herkunft
eines
Beweismittels
noch
die
Bezeichnung
der
eingereichten
oder
in
Auftrag
gegebenen
Stellungnahme
als
Bericht
oder
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_225/2021
vom
10.
Juni
2021
E.
3.2,
je
m.w.H.). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
ging
in
der
angefochtenen
Verfügung
(Urk.
2)
gestützt
auf
die
medizinischen
Beurteilungen
-
insbesondere
dem
bidisziplinären
D.___ -Gutachten
vom
30.
Mai
2023
(Urk.
7/102)
sowie
den
RAD-Stellungnahmen
vom
5.
Juni
2023
(Urk.
7/108)
und
4.
Oktober
2023
(Urk.
7/123)
-
davon
aus,
dass
der
als
Vollerwerbstätige
zu
qualifizierenden
Beschwerdeführerin
seit
Ablauf
des
Wartejahres
per
1.
Januar
2022
bis
31.
Januar
2023
keinerlei
Arbeitstätigkeit
zumutbar
gewesen
sei.
Nachdem
sich
ihr
Gesundheitszustand
spätestens
ab
Oktober
2022
gebessert
habe,
sei
ihr
nunmehr
eine
angepasste
Tätigkeit
unter
Berücksichtigung
von
körperlich
sehr
leichten,
sitzenden
oder
wechselbe las tenden
Tätigkeiten,
mit
der
Möglichkeit,
die
Arbeitsposition
selbständig
zu
wählen,
und
kein
repetitives
Heben/Tragen
von
Lasten
über
5
Kilogramm
und
keine
Tätigkeiten
in
Zwangshaltungen
der
Wirbelsäule,
speziell
keine
Tätigkeiten
mit
Bücken/Vornüberbeugen,
bei
einem
9 0%-Pensum
möglich.
Unter
Anwen dung
des
Einkommensvergleichs
für
Erwerbstätige
resultiere
für
die
Zeit
vom
1.
Januar
2022
(Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
und
Art.
29
Abs.
1
IVG)
bis
zum
31.
Januar
2023
(Verbesserung
ab
1.
Oktober
2022
zuzüglich
3
Monate,
Art.
88a
Abs.
1
IVV)
eine
ganze
Invalidenrente,
danach
errechne
sich
ein
rentenaus schliessender
Invali di täts grad
von
27
%
(Urk.
2
und
Urk.
6). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
ist
demgegenüber
der
Ansicht,
auf
das
bidisziplinäre
D.___ -Gutachten
könne
nicht
abgestellt
werden,
da
es
insbesondere
nicht
darzu legen
verm ö g e,
inwiefern
sich
ihr
Gesundheitszustand
effektiv
verbessert
habe
und
ihr
nunmehr
eine
90%ige
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
-
bei
einem
nicht
nachvollziehbaren
Belastungsprofil
-
möglich
sein
soll
(Urk.
1).
2.3
Unbestritten
blieb,
dass
der
als
Vollerwerbstätige
zu
qualifizierenden
Beschwer deführerin
gestützt
auf
das
D.___ -Gutachten
vom
30.
Mai
2023
nach
Ablauf
des
Wartejahres
per
1.
Januar
2022
bis
und
mit
Oktober
2022
eine
10 0%ige
Arbeits un fähigkeit
in
jeglicher
Tätigkeit
bestand .
Streitig
und
zu
prüfen
ist
jedoch,
ob
sich
der
Gesundheitszustand
der
Beschwerdeführerin
spätestens
ab
Oktober
2022
verbessert
und
die
Arbeitsfähigkeit
sich
auf
9 0
%
gesteigert
hat
oder
ob
auch
nach
Ende
Januar
2023
ein
Rentenanspruch
besteht.
3. 3.1
D r .
med.
E.___,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
stellte
in
seinem
Bericht
vom
29.
Januar
2021
(Urk.
7/4
S.
57
ff.)
zuhanden
des
behandelnden
Hausarztes
Dr.
med.
F.___,
Fach arzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin
FMH,
folgende
Diagnose:
-
Chronische
Schmerzen
im
Kreuz
rechts
mit
Ausstrahlung
in
das
Bein
rechts
und
in
die
Leiste
rechts
mit/bei:
-
Verdacht
auf
S1-Nervenwurzelreizsymptomatik
rechts
mit
Schmerzen
im
Ober-
und
Unterschenkel
dorsolateral
sowie
im
Fussaussenrist
und
in
den
Zehen
III
bis
V
des
Fusses
rechts
-
Verdacht
auf
Nervenwurzelreizsymptomatik
rechts
mit
Schmerzen
im
Kreuz
und
in
der
Leiste
rechts
mit
Ausstrahlung
in
die
Ober-
und
Unterschenkel
aussen
rechts
-
Schwere
fortgeschrittene
Degeneration
des
Bewegungssegments
L4/L5
mit
Lyse
articularis
inferior
L4
und
Listhese
Grad
1
nach
Meyerding
mit
hochgradiger
neuroforaminaler
Engen
L4/L5
beidseits
sowie
rezessalen
Engen
L5
und
S1
beidseits,
deutlich
beginnende
Abnützung
des
Segmentes
L5/S1
-
ASR-Reflexe
beidseits
nicht
auslösbar
-
Nervenwurzel
L5
und
S1
sind
nur
rechts
gereizt,
links
nicht
Die
Beschwerdeführerin
sei
ab
sofort
zu
100
%
arbeitsunfähig
für
Tätigkeiten,
bei
denen
sie
mehr
als
5
Kilogramm
Körpergewicht
repetitiv
h e ben
und
bei
denen
sie
den
Oberkörper
repetitiv
beugen
und
drehen
müsse.
Nebst
einer
neurologischen
Untersuchung
sei
eine
Operation
indiziert,
die wegen
der
Corona-Krise
aktuell
schwierig
durchzuführen
sei .
Im
Operationsbericht
vom
19.
März
2021
(Urk.
7/4
S.
49
ff.)
berichtet
Dr.
E.___
über
die
vorgenommene
mikrochirurgische
Operation
mittels
einer
hochauflösen den
Lupenbrille,
wobei
bei
der
Beschwerdeführerin
die
beiden
Segmente
L4/L5
und
L5/S1
dorsoventral
versteift
und
neuroforaminal
dekomprimiert
worden
seien .
3.2
Im
Bericht
vom
13.
Oktober
2021
(Urk.
7/8
S.
42
f.)
berichtete
Dr.
E.___
von
einem
zunehmenden
Schmerzsyndrom
im
Bereich
der
mittleren
LWS
beidseits
mit
Ausstrahlung
gegen
die
Trochanter
der
Hüfte
beidseits
bei
Verdacht
auf
eine
L3-Nervenwurzelreizsymptomatik
beidseits
im
Rahmen
einer
Anschlusspatho logie
L3/L4
sowie
einem
chronischen
Schmerzsyndrom
im
unteren
Bereich
der
BWS
bei
einem
Status
nach
Morbus
Scheuermann
mit
Keilwirbelbildung
und
mit
Deck-
und
Bodenplattenirregularitäten.
Es
sei
eine
Infiltration
der
Nervenwurzel
C6
rechts
erfolgt
mit
einer
unmittelbar
verspürten
signifikanten
Besserung
der
Beschwerden.
3.3
Dr.
E.___
hielt
in
seinem
Bericht
vom
7.
Januar
2022
(Urk.
7/16
S.
2
ff.)
zusätzlich
ein
chronisches,
zunehmendes
Schmerzsyndrom
im
Bereich
des
zervikothora kalen
Übergangs
mit
Ausstrahlung
zwischen
und
unter
die
Schulterblätter
bei
einem
Verdacht
auf
eine
Nervenwurzelreizsymptomatik
C6
und
C7
beidseits
fest.
Die
Beschwerdeführerin
leide
an
residuellen
Beschwerden
im
Bereich
der
LWS,
wenngleich
es
ihr
nach
der
Operation
vom
19.
März
2021
diesbezüglich
zunehmend
besser
gehe.
Neu
habe
die
Beschwerdeführerin
aber
Beschwerden
im
Bereich
der
HWS
mit
chronische n
Schmerzen,
vor
allem
im
Dermatom
C6
und
C7
rechtsbetont.
Des
Weiteren
habe
sie
neu
einen
Knieschmerz
medial
rechts
sowie
in
der
Kniekehle
rechts
medial,
welcher
sich
aus
dem
MRI
vom
5.
Januar
2022
bei
einem
Riss
des
medialen
Meniskus
als
pathoanatomisches
Korrelat
zu
den
Beschwerden
ergebe.
Die
Beschwerdeführerin
sei
weiterhin
zu
100
%
arbeits unfähig.
3.4
Am
19.
April
2022
führte
Dr.
E.___
in
seinem
Bericht
zuhanden
des
Hausarztes
folgende
Diagnosen
auf:
-
Residuelles
Schmerzsyndrom
vor
allem
im
rechten
Arm
mit
residuellen
Gefühlsstörungen
im
Finger
I
und
II
der
rechten
Hand
sowie
Kraftminderung
vor
allem
im
Ellenbogenbeuger
und
in
der
rechten
Hand
mit/bei:
-
Operation
vom
24.
Februar
2022:
C5/C6
ventrale
Dekompression,
insbesondere
Neurolyse
der
Nervenwurzel
C6
beidseits,
C6/C7
ventrale
Dekompression,
insbesondere
Neurolyse
C7
beidseits,
C5/C6
Implantation
einer
Bandscheibenprothese/Diskusprothese
und
C6/C7
Implantation
eines
Cages
-
Chronisches,
zunehmende s
Schmerzsyndrom
im
Bereich
der
mittleren
LWS
beidseits
mit
Ausstrahlung
gegen
die
Trochanter
der
Hüfte
beidseits
bei
Verdacht
auf
eine
L3-Nervenwurzelreizsymptomatik
beidseits
im
Rahmen
einer
Anschlusspathologie
L3/L4
-
Chronisches
Schmerzsyndrom
im
unteren
Bereich
der
BWS
-
Akutes
bis
subakutes
Schmerzsyndrom
im
Knie
medial
und
in
der
Knie k ehle
rechts
Die
Beschwerdeführerin
sei
weiterhin
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Prognostisch
führte
Dr.
E.___
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
wegen
starker
Schmerzen
bereits
eine
ausgedehnte
Wirbelsäulen-Operation
stabilisierender
Art
im
Bereich
der
HWS
und
der
LWS
über
sich
habe
ergehen
lassen
müssen.
Eine
Reintegration
in
den
Arbeitsprozess
werde
voraussichtlich
möglich
sein,
aber
ohne
Heben
von
schweren
Lasten,
ohne
repetitives
Beugen
des
Oberkörpers
und
auch
möglichst
mit
Positionswechsel
vom
Sitzen
zum
Stehen
und
zum
Gehen.
Eine
Reintegration
in
eine
schwere
körperliche
Tätigkeit
-
wie
die
zuletzt
ausgeübte
im
Detailhandel
resp.
der
Modebranche
-
werde
nicht
mehr
möglich
sein.
3.5
RAD- Arzt
pract.
med.
C.___
nahm
am
30.
Mai
2022
gestützt
auf
die
ih m
vorliegende
Aktenlage
eine
versicherungsmedizinische
Einschätzung
vor
(Urk.
7/108
S.
4
f .),
wonach
angesichts
des
bisherigen
Verlaufs
mit
den
diversen
E ingr iffen
im
Bereich
d er
LWS
und
der
HWS
davon
auszugehen
sei,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
bisherigen
Tätigkeit
(entsprechend
dem
Belastungs profil
ein e
stehende/gehende
Tätigkeit
mit
auch
Heben/Tragen
von
mittel schweren
und
schweren
Lasten)
dauerhaft
keine
Arbeitsfähigkeit
mehr
umsetzen
könne.
Die
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
sei
seit
Januar
2021
plausibel
nachvollziehbar.
Medizin-theoretisch
sei
aus
arbeitsmedizinischer
Sicht
spätestens
etwa
sechs
Monate
nach
d er
letzten
Operation
im
Februar
2022
von
einer
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
auszugehen,
wobei
es
überwiegend
wahrscheinlich
Unterstützungsbedarf
geben
werde.
Für
eine
medizinische
Stellungnahme
zu
Art.
28
IVG
sei
angesichts
der
Aktenlage
eine
gutachterliche
Abklärung
zu
empfehlen,
zuvor
seien
aber
noch
Sprechstun denberichte
ab
Februar
2022
bei
Dr.
F.___
und
Dr.
E.___
einzufordern.
3.6
Der
behandelnde
Hausarzt
Dr.
F.___
führte
in
seinem
Bericht
vom
6.
Juli
2022
(Urk.
7/43)
zuhanden
der
Beschwerdegegnerin
folgende
Diagnosen
mit
Auswir kung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auf:
-
Schweres
Schmerzsyndrom
am
zervikothorakalen
Übergang
mit
Ausstrahlung
seitlich
hinter
und
seitlich
der
Schulter,
deutlich
mehr
rechts
als
links,
mit
leichter
Kraftminderung
in
der
E le vation
der
Schulter
bei
Status
nach
Neurolyse
und
Bandscheibenprothese
C6/C7
-
Chronisches
Schmerzsyndrom
der
LWS
nach
Spondylodese
L4-S1
-
Akutes
Schmerzsyndrom
BWK
7
nach
Fraktur
und
möglicherweise
weitere
Infraktion
Ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
verblieben
die
Schrumpfniere
rechts
und
die
Doppelniere
links.
Aktuell
sei
keine
Arbeitsfähigkeit
gegeben
und
die
Prognose
sei
offen.
Es
werde
später
wahrscheinlich
n ie
mehr
eine
normale
A rbeitstätigkeit
möglich
sein.
Gemäss
D r.
E.___
könne
eine
weiter
Operation
nötig
werden;
es
sei
ein
Zuzug
eines
Schmerzspezialiste n
vorgesehen.
Das
Einglie derungspotential
sei
noch
nicht
gegeben.
Auch
da bei
sei
die
Prognose
wegen
de s
Schmerzsyndrom s
und
den
Bewegungsbehinderungen,
zurzeit
vor
allem
im
Bereich
der
BWS,
noch
offen.
Im
Haushalt
sei
die
Beschwerdeführerin
für
alle
körperlich
belastenden
Arbeiten
eingeschränkt;
leichter e
Arbeiten
wie
Kochen
könne
sie
mit
vermehrtem
Zeitaufwand
verrichten.
Trotz
schwerer
Belastung
seien
keine
psychischen
Veränderungen
feststellbar.
3.7
Dr.
E.___
fasste
in
seinem
Bericht
vom
14.
Juli
2022
(Urk.
7/51
S.
5-8)
zusammen,
dass
die
Beschwerdeführerin
an
einem
schweren
panvertebralen
Schmerzsyn drom
leide,
bedingt
durch
schwere
Degenerationen
im
Bereich
der
HWS
und
LWS
sowie
einem
«ausgebrannten»
Morbus
Scheu e rmann.
Durch
zwei
Operationen
sei
es
der
Beschwerdeführerin
gelungen,
eine
S chmerz b esserung
zu
erzielen.
Sie
habe
aber
auch
eine
fortgeschrittene
Osteoprorose
der
Wirbelsäule.
Ein
operatives
Vorgehen
würde
unweigerlich
zu
weiteren
Anschl u sspathologien
führen,
wie
dies
die
Beschwerdeführerin
im
Bereich
er
HWS
und
LWS
schon
entwickelt
habe.
Die
Osteoporose
werde
aktuell
durch
Spezialisten
abgeklärt
und
entsprechend
behandelt.
Die
Beschwerdeführerin
sei
wegen
diesem
starken
Rückenleiden
mit
Osteoporose
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Eine
Reintegration
in
den
Arbeitsprozess
werde
der
Beschwerdeführerin
nicht
mehr
möglich
sein,
insbesondere
weil
auch
das
Sitzen
und
das
Arbeiten
an
einem
Arbeitstisch
unweigerlich
zu
vermehrten
Schmerzen
im
Nackenb ereich
f ü hre,
weshalb
eine
sitzende
Tätigkeit
ungeeignet
sei.
Auch
eine
stehende
Tätigkeit
führe
zu
vermehrten
Schmerzen
im
Bereich
der
BWS
und
LWS,
wobei
sie
insbesondere
keinen
Beruf
ausüben
könne,
bei
der
sie
den
Oberkörper
immer
wieder
beugen
und
strecken
müsse.
Aktuell
sei
keine
Arbeit
zuzumuten,
da
die
Beschwerdeführerin
seit
zwei
Jahren
auf
Morphine
angewiesen
sei.
Es
sei
daher
eine
Rente
zu
prüfen,
da
der
Beschwerdeführerin
Ende
2020
das
Taggeld
ausgehen
werde.
3.8
In
seinem
Bericht
vom
1 9 .
Oktober
2022
(Urk.
7/61)
attestierte
Dr.
E.___
der
Beschwerdeführerin
eine
seit
Januar
2021
bestehende
100%ige
Arbeitsun fähigkeit.
Als
Prozedere
werde
eine
diagnostische
Infiltration,
d.h.
ohne
Cortison,
der
beiden
Nervenwurzeln
Th6
und
T h7
durchgeführt;
ohne
Cortison,
da
die
Beschwerdeführerin
bereits
eher
einen
weichen
Knochen
aufweise
resp.
an
einer
leichten
Osteoporose
leide.
Eine
Wiedereingliederung
in
den
Arbeitsprozess
werde
bei
dieser
Beschwerdeführerin
in
den
nächsten
2-3
Jahren
nicht
möglich
sein,
auch
nicht
in
angepasster
Tätigkeit.
Insbesondere
könnten
ihr
keine
adäquaten
Schmerzmittel
verabreicht
werden
aufgrund
ihrer
Schrumpfniere
links.
Die
Beschwerdeführerin
sei
daher
zu
berenten,
wobei
sie
wünsche,
in
2-3
Jahren
eine
Rentenprüfung
vorzunehmen.
3.9
Pract.
med.
C.___
nahm
in
seiner
RAD- Stellungnahme
vom
31.
Oktober
2022
(Urk.
7/108
S.
10
ff.)
eine
versicherungsmedizinische
Einschätzung
vor
und
hielt
fest,
dass
aus
versicherungsmedizinis c her
Sicht
auf
die
Beurteilungen
von
Dr.
E.___
nicht
vollumfänglich
abgestellt
werden
könne,
da
diese
teils
wider sprüchlich
und
nicht
plausibel
begründet
seien
und
sich
wesentlich
auf
die
subjektiven
Angaben
der
Beschwerdeführerin
stützte.
Aufgrund
des
bisherigen
Fallverlaufs
seit
der
Anmeldung
s e i
davon
auszugehe n,
dass
ein
Gesundheits schaden
im
Sinne
des
IVG
ausgewiesen
sei
und
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
der
Rückenbeschwerde n
und
der
zuletzt
im
Februar
2022
durchgeführten
Operation
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt
sei
und
das
Belastungsprofil
für
den
1.
Arbeitsmarkt
anhand
der
vorliegenden
Unterlagen
nicht
formuliert
werden
könne.
Gemäss
der
RAD-Stellungnahme
vom
30.
Mai
2022
sei
in
der
bisherigen
Tätigkeit
seit
Januar
2021
von
einer
100%igen
Arbeitsunfähigkeit
auszugehen,
welche
überwiegend
wahrscheinlich
dauerhaft
sei.
Auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
seit
Januar
2021
von
einer
vollständigen
Arbeitsunfähigkeit
auszugehen;
diese
Einschätzung
gelte
bis
zum
Datum
d er
aktuellen
RAD-Stellungnahme.
Eine
Angabe
zur
weiteren
Prognose
sei
nicht
möglich.
Die
letzte
Operation
der
Beschwerdeführerin
sei
im
Februar
2022
erfolgt.
Es
sei
aus
arbeitsmedizinischer
Sicht
davon
auszugehen,
dass
die
Rekonvaleszenzzeit
soweit
abgeschlossen
sei.
Die
im
Juni
2022
vorgesehene
weitere
Operation
sei
nicht
durchgeführt
worden,
sondern
es
werde
konservativ
behandelt,
ohne
dass
sich
ein
genaues
Therapiekonzept
aus
den
Arztberichte
von
Dr.
E.___
entnehmen
liesse.
Für
eine
langfristigere
Prognose
sei
daher
ein
Gutachten
empfohlen.
3.10
Mit
Bericht
vom
29.
November
2022
beantwortete
Dr.
E.___
die
von
der
Beschwerdegegnerin
gestellten
Fragen
zum
Therapieplan
und
zur
Prognose
(vgl.
Urk.
7/62
und
Urk.
7/65)
dahingehend,
dass
die
Beschwerdeführerin
konser vativ
mit
Infiltrationen
behandelt
werde.
Dabei
werde
nur
mit
kleine n
Dosen
von
Steroiden
gearbeitet,
da
die
Beschwerdeführerin
Cortison
nicht
vertrage.
Sodann
würden
Physiotherapie
und
Akupunktur
sowie
Heimübungsprogramme
weiter geführt.
Falls
dies
keine
Besserung
bewirke,
würden
mittels
einer
kleinen
Operation
die
Nervenwurzeln
Th5
bis
Th7
beidseits
dekomprimiert.
Dies
sollte
dann
zu
einer
vollständigen
Besserung
dieser
Schmerzen
führen.
Allenfalls
werde
das
Anschlusssegment
L3/L4
ebenfalls
dorsal
dekomprimiert
und
stabilisiert.
Prognostisch
ging
Dr.
E.___
davon
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
den
nächsten
2-3
Jahren
wieder
in
den
Arbeitsprozess
reintegriert
werden
könne
bei
einem
circa
50 % -Pensum
(leichte
körperliche
Tätigkeiten,
ohne
Heben
von
schweren
Lasten
von
mehr
als
5-10
Kilogramm
und
ohne
repetitives
Beugen
des
Oberkörpers) .
Die
Beschwerdeführerin
sei
sehr
intelligent
und
motiviert,
so
könnte
sie
an
verschiedensten
Orten,
insbesondere
in
der
Administration,
eingesetzt
werden.
Die
Beschwerdeführerin
sei
weiterhin
zu
100
%
arbeitsunfähig.
3.11
Im
Sprechstundenbericht
der
Universitätsklinik
G.___
vom
16.
März
2023
(Urk.
7/94)
zuhanden
des
Hausarztes
wurden
folgende
Diagnosen
aufgeführt:
-
Lumbalgie
und
schmerzhafte
S1-Radikulopathie
rechts
-
Pseudoarthrose
L4-S1
-
Status
nach
Spondylodese
L4-S1
am
19.
März
2021
-
Status
nach
ACDF
C5-7
mit
Bandscheibenprothese
C5/6
am
24.
Februar
2022
Erfreulicherweise
habe
sich
in
der
neurophysiologischen
Untersuchung
keine
akute
oder
chronische
Denervierung
im
Myotom
S1
rechts
gezeigt.
Bildmor phologisch
korreliere
hier
am
ehesten
die
rezessale
Schraubenlage
der
S1-Schraube
rechts.
Zur
Behandlung
der
Rückenschmerzen
wäre
eine
posteriore
Pseudarthrosenrevision
mit
Revision
der
beiden
TLIF-Cages
aufgrund
von
nicht
mehr
vorhandener
Fusionsfläche
riskant,
jedoch
durchführbar.
Die
Beschwer deführerin
sei
aufgeklärt
worden,
dass
der
Eingriff
auch
ein
Risiko
einer
klinischen
Verschlechterung,
insbesondere
einer
Nervenschädigung,
beinhalten
könne,
da
alle
ossären
Referenzstrukturen
entfernt
worden
seien.
Von
einer
Verlängerung
auf
das
nur
diskret
degenerierte
Anschlusssegment
werde
abge raten,
insbesondere
da
dies
die
Fusionsrate
der
unteren
Segmente
einschränken
würde.
Eine
anteriore
Revision
des
Segments
L4/5
komme
aufgrund
der
tief liegenden
Iliakalbifurkation
nicht
in
Frage.
3.12
Im
bidisziplinären
(orthopädischen
und
neurologischen)
D.___ -Gutachten
vom
30.
Mai
2023
(Urk.
7/102)
wurden
im
Rahmen
der
bidisziplinären
Konsens beurte i lung
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
aufge führt:
-
Lumbalgie
und
schmerzhafte
S 1-Radikulopathie
rechts,
Pseudarthrose
L4-
S1,
Status
nach
Spondylodese
L4-S1
und
mit
Disl o k a tion
der
Verschlussmutter
L4
links
(Erstdiagnose
im
März
2023)
sowie
rezessaler
Schraubenlage
S1
rechts
am
19.
März
2021
(ICD-10:
M54.18)
-
Thorakospondylogene
Beschwerden
bei
Status
nach
Reitunfall
und
BWK-
Frakturen
sowie
Status
na c h
Morbus
Scheuermann
mit
Keilwirbelbildung
und
mit
Deck-
und
Bodenplattenirregularitäten,
Schmorlsche
Noduli
von
Th7-Th12
8ICD-10:
M54.80)
-
Leichte
persistierende
zervikospondylogene
Beschwerden
bei
Status
nach
ACDF
C5-C7
mit
Bandscheibenprothese
C5/6
am
24.
Februar
2022
(ICD-
10:
M54.80)
Ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
verblieben
die
folgenden
Diagnosen:
-
Knie
rechts.
Intermittierende
Knieschmerzen
rechts
bei
degenerativer
medialer
Meniskusläsion
(MRI
von
Januar
2022,
ICD-10:
M23.23)
-
Hypäst h esie
rechte
Halsseite
im
Bereich
der
Operationsnarbe
(ICD-10:
R20.1)
-
Ptosis
des
linken
Augenlides
rezidivierend
auftretend
(ICD-10:
H02.4)
-
Intermittierend
auftretende
Hypäst h esie
im
Bereich
des
rechten
dorsola-
teralen
Oberschenkels
(L4-Dermatom)
sowie
der
Dig.
II-IV
des
rechten
Fusses
(L5-S1-Dermatom)
im
Rahmen
einer
residuellen
Symptomatik
(ICD-10:
R20.1)
nach
Spondylodese
L4-S1
vom
19.
März
2019
-
Zustand
nach
Nervenwurzelkompression
C6
mit
Operation
am
24.
Februar
2022
(C5/C6
ventrale
Dekompression),
Neurolyse
der
Nervenwurzel
C6
beidseits,
C6/7
ventrale
Dekompression,
Neurolyse
C7
beidseits
und
C5/6
Implantation
einer
Bandscheibenprothese/Diskusprothese
mit
präopera -
tiven
Hypästhesien
im
Bereich
der
Dig.
II-IV
rechte
Hand
(ICD-10:
R20.1)
Die
Krankheitsentwicklung
zusammenfassend
(S.
5)
hielten
die
Gutachter
fest,
dass
d ie
von
der
Beschwerdeführerin
beklagten
Beschwerden
von
orthopädischer
wie
auch
von
neurologischer
Seite
her
nachvollziehbar
seien
und
es
keine
Hinweise
für
Inkonsistenzen
gäbe.
Die
Synthese /Quintessenz
aus
allen
Fachge bieten
und
funktionellen
Einschränkungen
zeige
nach
der
orthopädischen
und
neurologischen
Untersuchung,
dass
s ich
die
Einschränkungen
aus
dem
ortho pädischen
Fachgebiet
auf
die
Arbeitsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
aus wirkten.
Die
Arbeitsfähigkeit
sei
in
der
bisherigen
Tätigkeit
aufgehoben
und
in
einer
angepassten
Tätigkeit
leicht
eingeschränkt.
Auf
der
Persönlichkeitsebene
sei
die
Beschwerdeführerin
eher
forsch,
jedoch
authentisch.
Da
ein
psychiatrisches
Fachgutachten
nicht
Teil
des
Auftrags
gewesen
sei,
könnten
zu
eventuell
relevanten
Persönlichkeitsaspekten,
Belastungsfaktoren
und
Ressourcen
keine
weiteren
Angaben
gemacht
werden.
Die
Gesamt- a rbeitsunfähigkeit
begründe
sich
auf
orthopädischem
Fachgebiet
aufgrund
der
eingeschränkten
Belastbarkeit
mit
chronischen
Schmerzen
und
eingeschränkter
Beweglichkeit
bei
kompliziertem
Verlauf
nach
lumbaler
Spondylodese
mit
Pseudarthrose
L4-S1
und
rezessaler
Schrauben l age
S1
rechts
sowie
Schrauben überlänge
S1
sowie
aufgrund
chroni scher
HWS-
und
BWS-Beschwerden
mit
morphologisch
nachgewiesenem
Beschwerdenkorrelat
in
den
jeweiligen
Bild gebungen.
In
der
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
sei
die
Beschwerdeführerin
zu
100
%
arbeitsunfähig,
wobei
dies
seit
Beginn
der
LWS-Beschwerden
im
Januar
2 021
gelte.
Die
Beschwerdeführerin
habe
auf
die
Operation
kein
Ansprechen
gezeigt,
es
sei
zu
einer
Beschwerde zunahme
gekommen.
Dies
sei
aufgrund
der
radiologischen
Befunde
(CT
LWS
von
März
2023)
mi t
Pseudarthrose
L4-S1
und
dem
hohen
Verdacht
auf
eine
rezessale
Schraubenlage
S1
rechts
nachvollziehbar.
Eine
der
Behinderung
optimal
ange passte
Tätigkeit
sei
eine
körperlich
sehr
leichte
Tätigkeit
mit
der
Möglichkeit
der
eigengewählten
Positionswechsel,
dabei
sollte
repetitives
Heben
von
Lasten
über
5
Kilogramm
vermieden
werden
und
Arbeiten
in
Zwangshaltungen
der
Wirbel säule,
speziell
Bücken/ Vornüberbeugen,
seien
nicht
möglich.
In
einer
solcher massen
angepassten
Tätigkeit
könne
die
Beschwerdeführerin
8.5
Stunden
pro
Tag
bei
einer
um
10
%
reduzierten
Leistungsfähigkeit
aufgrund
von
chronischen
Schmerzen
arbeiten.
Diese
90%ige
Arbeitsfähigkeit
unter
Berücksichtigung
des
Belastungsprofils
sei
der
Beschwer deführerin
ab
6-8
Monaten
nach
der
HWS-Operation
vom
24.
Februar
202 2,
also
ab
spätestens
dem
24.
Oktober
202 2,
möglich .
Ob
davor,
also
seit
der
initialen
Krankschreibung
von
Januar
2021
zwischenzeitlich
eine
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
bestanden
habe,
könne
retrospektiv
nicht
sicher
beurteilt
werden.
Eine
relevante
Ver besserung
der
Arbeitsfähigkeit
durch
medizinische
Massnahmen
könne
nicht
erzielt
werden.
Nach
Einschätzung
des
Unispitals
G.___
von
März
2023
könne
eine
Revisions-Operation
zwar
erfolgen,
doch
seien
die
Risiken
für
eine
mögliche
Verschlimmerung
als
hoch
einzustufen.
Unter
diesen
Voraussetzungen
sei
es
nachvollziehbar,
dass
die
Beschwerdeführerin
aktuell
keine
weitere
Operation
wünsche.
Gestützt
auf
die
erhobenen
Untersuchungsbefunde
(S.
30
ff.)
wurde
aus
orthopädischer
Sicht,
woraus
sich
die
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
ergebe,
zu
den
Diagnosen
festgehalten,
dass
Rückenschmerzen
im
Lendenbereich
seit
dem
16.
Lebensjahr
bekannt
seien
und
wegen
zunehmenden
lumbalen
Beschwerden
am
19.
März
2021
eine
Spondylodesen-Operation
durchgeführt
worden
sei,
welche
aber
nicht
angesprochen
habe.
In
den
weiteren
Abklärungen
in
der
Uniklinik
G.___
von
März
2023
sei
eine
Pseudarthrose
L4-S1
mit
persistierender
Lumbalgie
und
S1-Radikulopathie
rechts
bei
rezessaler
Schraubenlage
festgestellt
worden.
Auch
bei
der
HWS
beständen
sei t
Jahren
chronische
Beschwerden,
welche
anhand
der
durchgeführten
Bildgebungen
objektivierbar
seien.
Auch
hierbei
sei
eine
operative
Versorgung
im
Sin ne
einer
ACDF
C5-C7
mit
Bandscheibenprothese
C5/6
am
24.
Februar
2022
erfolgt,
woraus
sich
eine
langsame
jedoch
stetige
Verbesserung
der
Beschwerden
gezeugt
habe.
S ei t
Dezember
2021
hätten
intermittierende
Knieschmerzen
rechts
bestanden.
Im
MRI
vom
5.
Januar
2022
habe
als
morphologisches
Korrelat
eine
mediale
M eni s k u släsion
nachgewiesen
werden
können.
Die
Diagnosen
liessen
sich
in
Zusammenschau
der
Anamnese,
klinischem
Befund
und
Bildgebung
herleiten.
Die
bis
Januar
2021
als
stellvertretende
Verkaufsleiterin
in
der
Modebranche
tätige
Beschwerdeführerin
habe
als
Ressourcen
eine
gute
Beziehung
zu
den
Nachbarn,
zu
Freunden,
den
Eltern
und
Geschwistern
sowie
ihrem
Hund.
Ebenso
habe
sie
eine
Ausbildung
und
Weiterbildung
mit
Handelsschule
absolviert.
Die
chronischen
Schmerzen
und
die
finanzielle
Situation
stellten
dagegen
eine
starke
Belastung
dar.
Die
Beschwerdeführerin
sei
in
der
Lage,
körperlich
sehr
leichte
Tätigkeiten
auszuüben
mit
der
Möglichkeit
der
eigengewählten
Positionswechsel.
Repetitives
Heben
von
lasten
über
5
Kilogramm
sollten
vermieden
werden,
ohne
Arbeiten
in
Zwangshaltungen
d er
Wirbelsäule,
speziell
kein
Bücken / Vorn überbeugen.
3.13
RAD- Arzt
pract.
med.
C.___
kam
in
seiner
Stellungnahme
vom
5.
Juni
2023
(Urk.
7/ 108
S.
17
f.)
zum
Schluss,
dass
das
bi disziplinäre
D.___ -Gutachten
vom
30.
Mai
2023
umfassend
und
nachvollziehbar
sowie
p lausibel
in
seinen
Schluss folgerungen
sei,
weshalb
darauf
abgestellt
werden
könne. 3.14
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
der
Beschwerdeführerin
mit
Vorbescheid
vom
12.
Juli
2023
die
Zusprache
einer
vom
1.
Januar
2022
bis
31.
Januar
2023
befristeten
ganzen
Invalidenrente
angekündigt
hatte
(Urk.
7/ 111),
ging
eine
Stellungnahme
des
Hausarzt es
Dr.
F.___
vom
25.
August
2023
(Urk.
7/114)
zuhanden
der
Beschwerdegegnerin
ein,
worin
er
fest hielt,
dass
er
aufgrund
der
Pseudarthrose
L4/ S 1
mit
schmerzhafter
Radikulopathie
rechts
eine
zeitliche
Belastung
praktisch
über
den
ganzen
Tag
-
bei
einer
attestierten
90%igen
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
-
nicht
nachvollziehen
könne.
Er
sehe
nur
eine
stundenweise
Beschäftigung
im
Sinne
eines
Eingliederungsversuchs
mit
späterer
möglicher
Steigerung.
Er
bitte
um
Stellungnahme,
ob
der
Einglie derungsprozess
über
die
IV
o d er
über
das
Arbeitsamt
erfolgen
solle.
3.15
Im
Rahmen
des
Einwandverfahrens
reichte
die
Beschwerdeführer in
sodann
den
Arztbericht
des
Chiropraktor
SCG/ECU
Dr.
H.___
vom
28.
Juni
2023
ein
(Urk.
7/117),
worin
folgende
Diagnosen
gestellt
wurden:
-
Rechtsbetontes
thorakospondylogenes
Schmerzsyndrom
bei
-
Insuffizienz
der
interscapulären
Muskulatur
und
des
M.
Serratus
anterior
beidseits
-
Ak y phose
interscapulär
-
Spondylodese
C5-7
(BS-Prothese
C5/6)
-
Spondylodese
L4-S1,
gelöstes
und
disloziertes
Inie
der
linken
L4-
Schraube
mit
Dorsalverlagerung
des
Stabes;
etwas
gesinterte
Cages
L5/S1
und
geringer
L4/5
-
Syrinx
Th4-7
bis
3
Millimeter
-
Keilwirbel
Th8,
Ak y ph o se
Th3-7
Mit
der
Vorgeschichte
und
dem
Leidensdruck
seien
chiropraktische
Massnahmen
kontraindiziert
gewesen.
Jedoch
habe
er
aktiv
mit
der
Beschwerdeführerin
gearbeitet,
um
die
Funktion
des
M.
serratus
anterior
und
die
Thorax-Beweg lichkeit
zu
verbessern.
Die
Beschwerdeführerin
habe
danach
sofort
besser
atmen
können,
habe
sich
aufrechter
gefühlt
bei
einem
«offeneren»
Thorax.
3.16
In
der
RAD-Stellungnahme
vom
4.
Oktober
2023
(Urk.
7/123
S.
2)
wurde
zu
den
vorgebrachten
Einwänden
fest gehalten,
dass
sich
mit
den
beiden
neu
vorlie genden
Berichten
keine
neuen
medizinischen
Befunde/Erkenntnisse
ergäben
und
deshalb
weiterhin
an
der
-
gestützt
auf
das
bidisziplinäre
D.___ - Gutachten
erfolgten
-
RAD-Stellungnahme
vom
30.
Mai
2023
festgehalten
werden
könne.
4. 4.1
Vorliegend
ist
unbestritten
und
gemäss
Aktenlage
ausgewiesen,
dass
die
Beschwerdeführer in
aufgrund
ihrer
körperlichen
Beschwerden
in
ihrer
ange stammten
Tätigkeit
als
Modeberaterin
(zuletzt
in
der
Funktion
als
stellvertretende
Filialleiterin)
zu
100
%
arbeitsunfähig
ist.
Streitig
ist
dagegen,
in
welchem
Umfang
die
Beschwerdeführer in
in
einer
behinderungsangepassten
Tätigkeit
arbeitsfähig
ist. 4.2
Das
bidisziplinäre
D.___ -Gutachten
vom
30.
Mai
2022
(Urk.
7/ 102)
basiert
auf
einer
umfassenden
orthopädischen
und
neurologischen
Untersuchung
und
wurde
in
Kenntnis
und
in
Auseinandersetzung
mit
den
Vorakten
(Anamnese)
abge geben.
Die
Gutachter
haben
detaillierte
und
nachvollziehbare
Befunde
und
Diagnosen
erhoben
und
sich
mit
den
von
der
Beschwerdeführer in
geklagten
Beschwerden
auseinandergesetzt.
Zudem
wurden
die
medizinischen
Zusammen hänge
und
die
medizinische
Situation
einleuchtend
dargelegt
und
die
Schluss folgerung
nachvollziehbar
begründet.
Dem
bidisziplinären
Gutachten
kommt
demnach
grundsätzlich
volle
Beweiskraft
zu
(vgl.
E.
1. 5). 4.3
Die
D.___ -Gutachter
stellten
in
ihrer
bi disziplinären
Konsensbeurteilung
schlüssig
fest,
dass
mit
de n
dargelegten
orthopädisch en
Diagnose n
ein
Gesund heitsschaden,
welcher
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
auswirkt,
ausgewiesen
ist.
Dabei
wurden
die
geklagten
Beschwerden
als
konsistent
und
plausibel
gewürdigt .
So
stellte
der
orthopädische
Gutachter
nachvollziehbar
fest,
dass
der
Beschwerdeführerin
die
bisherige
Tätigkeit
als
stellvertretende
Verkaufsleiterin
in
der
Modebranche
nicht
mehr
zumutbar
sei
(vgl.
zuvor
E.
4.1) .
Für
die
Dauer
der
post-operativen
Rekonvaleszenz
nach
der
HWS-Operation
vom
24.
Februar
2022
attestierte
er
ihr
folgerichtig
für
die
Dauer
von
6-8
Monaten
für
jegliche,
also
auch
für
eine
angepasste
Tätigkeit,
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit;
dies
deckt
sich
mit
der
RAD-Beurteilung
vom
30.
Mai
2022,
wonach
spätestens
6
Monate
nach
dieser
Operation
wieder
von
einer
Arbeitsfähigkeit
in
einer
Verweistätigkeit
auszugehen
sei
(vgl.
E.
3.5).
Daher
ging
der
orthopädische
Gutachter
davon
aus,
dass
der
Beschwerdeführerin
spätestens
ab
Oktober
2022
(Februar
plus
8
Monate
Genesungszeit)
eine
9 0%ige
Arbeitsfähigkeit
(bei
einer
ganztä g igen
Arbeitstätigkeit
mit
einer
10%igen
Leistungsminderung
wegen
chronischen
Schmerzen)
für
eine
körperlich
sehr
leichte
Tätigkeit
mit
der
Möglichkeit
der
eigengewählten
Positionswechsel,
ohne
repetitives
Heben
von
Lasten
über
5
Kilogramm
und
ohne
Arbeiten
in
Zwangs haltungen
der
Wirbelsäule,
speziell
Bücken/Vornüberbeugen,
wieder
möglich
sei .
Diese
Einschätzung
überzeugt
aufgrund
der
umfassend
dargelegten
Befundlage
(S.
30
ff.)
und
ergibt
sich
orthopädischerseits
aufgrund
der
einge schränkten
Belastbarkeit
mit
chronischen
Schmerzen
und
eingeschränkter
Beweglichkeit
bei
kompliziertem
Verlauf
nach
lumbaler
Spondylodese
sowie
aufgrund
chronischer
HWS-
und
BWS-Beschwerden,
wobei
sich
das
Beschwer denkorrelat
aus
den
jeweiligen
Bildgebungen
auch
morphologisch
ergibt .
Die
beiden
begutachtenden
Fachärzte
sind
sich
sodann
einig,
dass
aus
neuro logischer
Sicht
keine
versicherungsmedizinisch
relevante
Einschränkung
resul tiert
(vgl.
Urk.
7/102
S.
6
und
S.
41
ff.),
was
denn
anhand
der
detailliert
aufgeführten
medizinischen
Sachlage
zu
überzeugen
vermag.
Auch
RAD-Arzt
pract.
med.
C.___
erachtete
das
bidisziplinäre
D.___ -Gut achten
als
valide
(Urk.
7/ 108
S.
17
f .)
und
stellte
darauf
als
Entscheidungsgrund lage
ab.
N ach
Einsicht
in
die
zwischenzeitlich
neu
vorliegenden
medizinischen
Unterlagen
(vgl.
E.
3. 14-15)
hielt
er
an
der
überzeugenden
orthopädischen
Beur teilung
einer
90%igen
Arbeitsfähigkeit
ab
Oktober
2022
in
leidensan ge passter
Tätigkeit
fest
(vgl.
E.
3.1 6). 4.4
An
dieser
Beurteilung
vermögen
auch
die
Einwände
de r
Beschwerdeführer in
(Urk.
1
S.
5
ff.)
nichts
zu
ändern:
Entgegen
dem
Vorb ringen
der
Beschwerdeführerin,
wonach
sich
aus
dem
Gutachten
nicht
ergebe,
woraus
die
10%ige
Einschränkung
bei
der
Ausübung
einer
Verweistätigkeit
bestehe
(Urk.
1
S.
6),
ergibt
sich
aus
dem
bidisziplinären
D.___ -Gutachten
ohne
Weiteres,
dass
diese
reduzierte
Leistungsfähigkeit
im
Zusammenhang
mit
den
chronischen
Rückenschmerzen
steht.
So
wurde
unter
Verweis
auf
die
bisherige
Krankheitsentwicklung
(Urk.
7/102
S.
5)
und
auf
die
aus
orthopädischer
Sicht
befundenen
Untersuchungsergebnisse
(S.
30
ff.)
nachvollziehbar
dargelegt,
dass
es
der
Beschwerdeführerin
wegen
der
ein geschränkten
Belastbarkeit
mit
chronischen
Schmerzen
und
eingeschränkter
Beweglichkeit
möglich
sei,
zwar
ganztags,
aber
eben
nur
zu
90
%
arbeitsfähig
zu
sein.
Mit
dem
formulierten
Belastungsprofil
für
angepasste
Tätigkeiten
(körper lich
sehr
leichte
Tätigkeiten
mit
der
Möglichkeit
der
eigengewählten
Positionswechsel,
ohne
repetitives
Heben
von
Lasten
über
5
Kilogramm
und
ohne
Arbeiten
ins
Zwangshaltungen
der
Wirbelsäule,
speziell
Bücken/Vornüber beu gen)
wurde
sodann
das
Rückenleiden
genügend
berücksichtigt.
Dabei
entspricht
dieses
Belastungsprofil
weitestgehend
demjenigen
von
Dr.
E.___,
welches
er
in
seinem
Bericht
vom
19.
April
2022
(vgl.
E.
3.4)
noch
als
möglich
für
eine
Reintegration
in
den
Arbeitsprozess
erachtete.
Wenn
die
Beschwerdeführerin
aber
auf
die
spätere
Einschätzung
vom
14.
Juli
2023
(richtig:
202 2,
vgl.
E.
3.7)
ihres
behandelnden
Orthopäden
Dr.
E.___
hinweist,
wonach
eine
Wiedereingliederung
in
den
nächsten
2-3
Jahren
nicht
möglich
sein
werde
(auch
nicht
in
angepasster
Tätigkeit,
vgl.
Urk.
1
S.
6
f.),
ist
auf
die
Erfahrungstatsache
hinzuweisen,
dass
Hausärztinnen
und
Hausärzte
und
generell
behandelnde
Arztpersonen
beziehungsweise
Therapiekräfte
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc).
So
wies
pract.
med.
C.___
in
seiner
RAD-Stellungnahme
vom
31.
Oktober
2022
konkret
und
nachvollziehbar
darauf
hin,
dass
auf
die
widersprüchlichen,
unplausiblen,
auf
subjektiven
Angaben
beruhenden
Beurteilungen
von
Dr.
E.___
nicht
abgestellt
werden
könne
und
verwies
insbesondere
auf
den
nicht
begründeten,
geänderten
Behandlungszeitraum
und
auf
die
zunächst
als
fortgeschritten
und
später
bloss
als
leicht
bezeichnete
Osteoporose
(Urk.
7/108
S.
11
f.,
vgl.
Urk.
7/102/59).
Hinsichtlich
der
gutachterlichen
Festlegung
des
zeitlichen
Verlaufs
der
Arbeits fähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
ist
festzuhalten,
dass
die
bidisziplinäre
Begutachtung
im
Mai
2023
erfolgte.
Zu
jenem
Zeitpunkt
konnte
eine
90%ige
Arbeitsfähigkeit
in
einer
dem
detailliert
formuliertem
Belastungsprofil
entspre chenden
Tätigkeit
festgestellt
werden,
wobei
die
Einschränkung
orthopädisch
begründet
ist.
Die
retrospektive
Einschätzung,
dass
die
Beschwerdeführerin
spätestens
ab
Oktober
2022
leidensangepasst
arbeitsfähig
sei,
beruht
auf
versicherungsmedizinischen
Erfahrungswerten
betreffend
Rekonvaleszenz
nach
operativen
Eingriffen.
Bei
der
Beschwerdeführerin
gingen
die
D.___ -Gutachter
entsprechend
von
einer
Genesung
und
folglich
einer
Verbesserung
ihres
somatischen
Gesundheitszustandes
(vgl.
beschwerdeweises
Vorbringen,
Urk.
1
S.
9)
von
6-8
Monaten
nach
de r
HWS-Operation
vom
24.
Februar
2022
aus.
Der
RAD
ging
sogar
von
nur
6
Monaten
aus
(vgl.
E.
3.5).
Indem
also
spätestens
ab
24.
Oktober
2022
-
und
somit
nach
einer
8-monatigen
Genesung
-
von
einer
wiedererlang t en
Arbeitsfähigkeit
ausgegangen
wird,
erfolgt
diese
Beurteilung
zugunsten
der
Beschwerdeführerin.
4.5
Damit
steht
aufgrund
der
überzeugenden
Feststellungen
im
bi disziplinären
D.___ -Gutachten
vom
30.
Mai
2023
(Urk.
7/ 102)
mit
dem
im
Sozialversiche rungsrecht
massgebenden
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
fest,
dass
die
Beschwerdeführer in
ab
Januar
2021
sowohl
in
ihrer
angestammten
als
auch
in
angepasster
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsunfähig
war.
Ab
Oktober
2022
ist
ih r
eine
9 0%ige
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
zumutbar. 5 . 5 .1
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
ausgeglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensver gleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invali ditätsgrad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1).
Als
Erwerbseinkommen
im
Sinne
von
Artikel
16
ATSG
gelten
gemäss
Art.
25
Abs.
1
IVV
mutmassliche
jährliche
Erwerbseinkommen,
von
denen
Beiträge
nach
AHVG
erhoben
würden.
Nicht
dazu
gehören
indessen: a.
Leistungen
des
Arbeitgebers
für
den
Lohnausfall
infolge
Unfall
oder
Krankheit
bei
ausgewiesener
Arbeitsunfähigkeit; b.
Arbeitslosenentschädigungen,
Erwerbsausfallentschädigungen
nach
EOG
und
Taggelder
der
Invalidenversicherung.
Die
massgebenden
Erwerbseinkommen
nach
Artikel
16
ATSG
sind
in
Bezug
auf
den
gleichen
Zeitraum
festzusetzen
und
richten
sich
nach
dem
Arbeitsmarkt
in
der
Schweiz
(Art.
25
Abs.
2
IVV).
Soweit
für
die
Bestimmung
der
massgebenden
Erwerbseinkommen
statistische
Werte
herangezogen
werden,
sind
die
Zentral werte
der
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
des
Bundesamtes
für
Statistik
massgebend.
Andere
statistische
Werte
können
beigezogen
werden,
sofern
das
Einkommen
im
Einzelfall
nicht
in
der
LSE
abgebildet
ist.
Es
sind
altersunabhängige
und
geschlechtsspezifische
Werte
zu
verwenden
(Art.
25
Abs.
3
IVV).
Die
statistischen
Werte
nach
Absatz
3
sind
an
die
betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschafts abteilungen
und
an
die
Nominallohnentwicklung
anzupassen
(Art.
25
Abs.
4
IVV). 5 .2
Beim
Einkommensvergleich
ist
zu
prüfen,
wie
sich
die
eingeschränkte
Leis tungsfähigkeit
in
wirtschaftlicher
Hinsicht
auswirkt.
Für
die
Vornahme
des
Einkommensvergleichs
ist
grundsätzlich
auf
die
Gegebenheiten
im
Zeitpunkt
des
(hypothetischen)
Rentenbeginns
abzustellen
(BGE
128
V
174,
BGE
128
V
222).
5 .3 5 .3. 1
Wie
bereits
festgestellt
(vgl.
E.
4.5),
war
die
Beschwerdeführerin
von
Januar
2021
bis
Oktober
2022
in
jeglicher
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Demnach
hat
die
Beschwerdeführerin
vom
1.
Januar
2022
bis
31.
Januar
2023
(Besserung
ab
1.
Oktober
2022
plus
drei
Monate
in
Anwendung
von
Art.
88a
Abs.
1
IVV)
Anspruch
auf
eine
ganze
Invalidenrente. 5 .3. 2
Für
die
weitere
Zeit
ab
1.
Februar
2022,
nachdem
sich
ihr
Gesundheitszustand
gebessert
hatte
und
ihr
in
einer
ihrem
Leiden
angepassten
Tätigkeit
bei
einer
vollen
Stundenpräsenz
und
reduzierter
Leistungsfähigkeit
aufgrund
chronischer
Schmerzen
wieder
eine
9 0%ige
Arbeitsfähigkeit
zumutbar
war,
ist
nachfolgend
auf
die
von
der
Beschwerdegegnerin
vorgenommene
Invaliditätsbemessung
zu
verweisen,
zumal
die
verwendeten
Bemessungsfaktoren
(vgl.
Einkommensver gleich
vom
12.
Juli
2023,
Urk.
7/ 107)
weder
in
tatsächlicher
noch
in
rechtlicher
Hinsicht
beanstandet
wurden
und
auch
keinen
Anlass
für
eine
nähere
Prüfung
von
Amtes
wegen
geben.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde. 6 . 6 .1
Nach
Gesetz
und
Praxis
sind
in
der
Regel
die
Voraussetzungen
für
die
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
und
Verbeiständung
erfüllt,
wenn
der
Prozess
nicht
aussichtslos,
die
Partei
bedürftig
und
die
anwaltliche
Verbeiständung
notwendig
oder
doch
geboten
ist
(BGE
103
V
46,
100
V
61,
98
V
115). 6 .2
Die
Beschwerdeführerin
bezieht
Sozialhilfe
(Urk.
3/ 3-5).
Mit
Blick
darauf
ist
sie
im
vorliegenden
Verfahren
bezogen
auf
den
massgebenden
Zeitpunkt
als
pro zessual
bedürftig
zu
qualifizieren.
Da
auch
die
weiteren
Anspruchsvo raus setzungen
(fehlende
Aussichtslosigkeit
und
sachliche
Notwendigkeit
der
Rechts ver beiständung)
erfüllt
sind,
ist
der
Beschwerdeführerin
in
Bewilligung
ihres
Gesuchs
vom
15.
Dezember
2023
(Urk.
1)
Rechtsanwalt
Dr.
iur.
M.
Krapf,
Zürich,
als
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
für
das
vorliegende
Verfahren
zu
bestellen
und
es
ist
ihr
die
unentgeltliche
Prozessführung
zu
gewähren.
6 .3
Die
Gerichtskosten,
die
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
zu
bemessen
sind
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG),
sind
auf
Fr.
600.--
anzusetzen
und
der
unterliegenden
Beschwerdeführerin
aufzuerlegen,
jedoch
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen.
6 .4
Rechtsanwalt
Dr.
Krapf
hat
in
seiner
Kostennote
vom
6.
Februar
2024
(Urk.
1 0-11)
einen
Zeitaufwand
von
11.5
Stunden
geltend
gemacht,
was
angemessen
erscheint.
Er
ist
daher
in
der
Höhe
von
Fr.
2 ‘ 530 . --
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
aus
der
Gerichtskasse
zu
entschädigen.
6 .5
Die
Beschwerdeführerin
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
sie
zur
Nachzahlung
der
Gerichtskosten
und
der
Kosten
für
die
unentgeltliche
Rechtspflege
verpflichtet
ist,
sobald
sie
dazu
in
der
Lage
ist
(§16
Abs.
4
des
Gesetzes
über
das
Sozialver sicherungsgericht,
GSVGer). Das
Gericht
beschliesst, In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
15.
Dezember
2023
wird
der
Beschwerdeführerin
Rechtsanwalt
Dr.
Krapf,
Zürich,
als
unentgeltliche r
Rechtsvertreter
für
das
vorliegende
Verfahren
bestellt
und
es
wird
ihr
die
unentgeltliche
Prozessführung
gewährt; und
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wir d
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
6 00.--
werden
de r
Beschwerdeführer in
auferlegt,
zufolge
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
Die
Beschwerdeführer in
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Der
unentgeltliche
Rechtsvertreter
d er
Beschwerdeführer in,
Rechtsanwalt
Dr.
Krapf,
Zürich,
wird
mit
Fr.
2’ 530 .--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
aus
der
Gerichtskasse
entschädigt.
Die
Beschwerdeführer in
wird
auf
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dr.
Markus
Krapf - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger