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IV.2023.00686

Aufhebung des angefochtenen Entscheids aufgrund Unzuständigkeit der IV-Stelle Zürich zum Erlass der angefochtenen Verfügung bei Wechsel des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ins Ausland während des Verfahrens (Art. 40 Abs. 2quater IVV). Zuständigkeit der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

Zürich SozVersG · 2025-03-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1968, verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete zuletzt als Chauffeur und Monteur für die Y.___ AG, bevor er sich im März 2001 unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 6/1, Urk. 6 / 5- 6, Urk.

6/ 8). Gestützt auf die ärztlichen Abklärungen ( Urk. 6/9-12) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 2 5. Juni 2001 mit Wirkung ab Juni 2001 eine ganze Rente zu (Invaliditätsgrad von 100 % ; Urk. 6/17). 1. 2. 1.2.1

I m Mai 2002 leitete die IV-Stelle die Überprüfung des Rentenanspruchs des zwischenzeitlich im Ausland ( Z.___ ; vgl. Urk. 6/24) lebenden Versicherten ein ( Urk. 6/23) und setzte nach getätigten Abklärungen mit Verfügung 24.

Mai 2007 die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1968, verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete zuletzt als Chauffeur und Monteur für die Y.___ AG, bevor er sich im März 2001 unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 6/1, Urk.

E. 6 / 5- 6, Urk.

6/ 8). Gestützt auf die ärztlichen Abklärungen ( Urk. 6/9-12) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 2 5. Juni 2001 mit Wirkung ab Juni 2001 eine ganze Rente zu (Invaliditätsgrad von 100 % ; Urk. 6/17). 1. 2. 1.2.1

I m Mai 2002 leitete die IV-Stelle die Überprüfung des Rentenanspruchs des zwischenzeitlich im Ausland ( Z.___ ; vgl. Urk. 6/24) lebenden Versicherten ein ( Urk. 6/23) und setzte nach getätigten Abklärungen mit Verfügung 24.

Mai 2007 die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab

Dispositiv
  1. Juni 2007 auf eine halbe Rente herab (Invaliditätsgrad von 50  % ; Urk.  6/63). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Versicherten ( Urk.  6/66 /3-13 ) hies s das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.00935 vom 26.   November 2007 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zwecks rechtskonformer Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückwies (Urk.   6/83). 1.2.2      Die IV -Stelle für Versicherte im Ausland erliess hernach am 1
  2. April 2008 einen weiteren Vorbescheid ( Urk.  6/98) und in der Folge die Verfügung vom 1
  3. Februar 2010 , mit der sie die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab
  4. Juni 2007 auf eine halbe Rente herab setzte ( Urk.  6/146; vgl. auch Mitteilung des Beschlusses und Verfügungsbegründung: Urk.  6/135-136). Auf die vom zwischenzeitlich wieder in A.___ wohnhaf t en Versicherten gegen diese Verfügung am Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde (Urk.   6/147 /3- 10 ) tr at dieses mit Beschluss IV.2010.00282 vom 2
  5. Mai 2010 mangels örtlicher Zustän digkeit nicht ein und überwies nach Eintritt der Rechtskraft die Akten an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde ( Urk.  6/156/73-76). Das Bundesverwaltungsgericht hob in der Folge mit Urteil C-5232/2011 vom 1
  6. Januar 2012 die Verfügung vom 1
  7. Februar 2010 auf und wies die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens an die IV -Stelle für Versicherte im Ausland zurück (Urk.   6/157). 1.2.3      In der Folge erliess d ie IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am
  8. Juni 2013 einen Vorbescheid ( Urk.  6/171) und a m 1
  9. Dezember 2013 die Verfügung, mit der sie die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1.   Februar 2014 a uf eine halbe Rente herabsetzte ( Urk.  6/223 in Verbindung mit Urk.  6/211 ; vgl. auch die Mitteilung des Beschlusses vom 2
  10. Oktober 2013 [Urk.   6/212]). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3 .      Im Rahmen einer weiteren, im Juli 2018 von der IV-Stelle eingeleiteten Renten r evision bestätigte diese gestützt auf die durchgeführten Abklärungen ( Urk.  6/261 ff.) m it Mitteilung vom
  11. September 2019 den unveränderte n Anspruch des Ver sicherten auf eine halbe Rente ( Urk.  6/283; vgl. auch Urk.   6/281). 1.4 .      Mit undatierte r , bei der IV-Stelle am 2
  12. März 2023 (vgl. Urk.  6/292) eingegan gener Eingabe ersuchte der Versicherte um eine revisionsweise Erhöhung der laufenden halben Rente ( Urk.  6/290). Die IV-Stelle nahm einen IK-Auszug ( Urk.  6/293) und den Bericht des behandelnden Arztes Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3
  13. Mai 2023 ( Urk.  6/29 6 ) zu den Akten. Zusätzlich holte sie die Stellungnahme vom
  14. August 2023 von RAD-Arzt Dr.  med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, ein ( Urk.  6/299/ 3 f.). Mit Vorbescheid vom 15.   August 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk.   6/300). Der Vertreter des Versicherten , Rechtsanwalt lic. iur . D ominique Chopard , ersuchte die IV-Stelle am 18.   September 2023 um Zustel lung der Akten ( Urk.  6/303) , verzichtete in der Folge aber auf die Erhebung von Einwänden gegen den vorgesehenen Entscheid (Urk.   6/306). Mit Verfügung vom 1
  15. November 2023 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk.  6/307 = Urk.  2).
  16. Gegen die Verfügung vom 1
  17. November 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1
  18. Dezember 202 2 (richtig: 202 3 ) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, den Sachverhalt zu ermitteln und alsdann die Rentenleistungen zu erhöhen ( Urk.  1). In der Beschwerdeantwort vom 3
  19. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5). Davon wurde dem Beschwerdefüh rer am
  20. Februar 2024 Kenntnis gegeben ( Urk.  7). Mit Verfügung vom
  21. Dezember 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Frage der sach lichen Zuständigkeit der kantonalen IV-Stelle zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
  22. November 2023 Stellung zu nehmen ( Urk.  8). Die Stellung nahme des Beschwerdeführers datiert vom 14.   Januar 2025 ( Urk.  10), diejenige der Beschwerdegegnerin vom 1
  23. Januar 2025 ( Urk.  11). Selbige beantragte, es sei in der Sache zu entscheiden , währenddem der Beschwerdeführer auf Aufhe bung des angefochtenen Entscheids wegen mangelnder Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin schloss. Das Gericht zieht in Erwägung:
  24. Gestützt auf Art. 54 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat der Bund kantonale IV-Stellen errichtet; ferner hat er gestützt auf Art. 56 IVG eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland geschaffen. Den IV-Stellen kommen nach Art. 57 Abs. 1 IVG unter anderem die Aufgaben zu, die Eingliede rungsmassnahmen zu bestimmen und durchführen zu lassen ( lit . f), den Invalidi tätsgrad zu bemessen ( lit . i) und die Verfügungen über die Leistungen der Invali denversicherung zu erlassen ( lit . j). Zuständig ist nach Art. 55 Abs. 1 IVG in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat (Satz 1); dem Bundesrat obliegt es, die Zuständigkeit in Sonderfällen zu ordnen (Satz 2). In Ausübung dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 40 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) Zuständigkeitsregeln aufgestellt. G emäss Art.  40 Abs.  3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten, dies unter Vorbehalt von Art.  40 Abs.  2 bis - 2 quater IVV . Art.   40 Abs.  2 quater IVV sieh t vor, dass die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht, wenn die versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt .
  25. 2.1      Es ist durch die Akten belegt und im Übrigen auch nicht strittig, dass der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt seines Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 6/290) als auch bei Erlass des Vorbescheides ( Urk.  6/300) seinen Wohnsitz in A.___ hatte. V or Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
  26. November 2023 ( Urk.  2) indessen verlegte er seinen Wohnsitz per
  27. Oktober 2023 nach Z.___ , was bei der Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsvermerk im Verzeichnis der IV-Akten am
  28. September 2023 aktenkundig geworden ist (Urk.   6/301 ; vgl. Aktenverzeichnis S. 15 ). Gemäss Art.  40 Abs.  2 quater IVV ging damit die sachliche Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. 2.2      Nach der Rechtsprechung kann zwar unter gewissen Voraussetzungen aus pro zessökonomischen Gründen von der Aufhebung des Entscheids einer örtlich unzuständigen Behörde abgesehen werden, nämlich dann, wenn die Unzu stän digkeit nicht gerügt wird und zudem aufgrund der Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteil e des Bundesgerichts 9C_181/2015 vom 10.   Februar 2016 E. 2.1 und I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 1.1 je mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Rechtsbegehren die Durchführung zusätzlicher Abklärungen für erforderlich erachtet (Urk. 1 S. 2), weshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Sache materiell spruchreif ist und bereits aus diesem Grund nicht von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung abgesehen werden kann. Des Weiteren ist - wie das Bundesgericht im erwähnten Entscheid I 8/02 vom 1
  29. Juli 2002 weiter ausführte (E. 2.4) - in Fällen wie dem vorliegenden dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie geringeres Gewicht beizumessen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland ein schutzwürdiges sachliches Interesse daran haben, dass ihr Rentenanspruch von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland beurteilt wird, da diese auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung besser als eine kantonale IV-Stelle in der Lage ist, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen. Im Übrigen wird durch die Zuweisung der Fälle von im Ausland wohnenden Personen an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine einheitliche Rechtsanwendung gewähr leistet, was auch im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit liegt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Beschwerdegeg nerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13.   November 202 3 in Frage stellt ( Urk.  10). Ein Absehen von der Aufhebung der Verfügung der örtlich unzu ständigen Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich daher nicht.
  30. 3      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen , dass die ange fochtene Verfügung vom 1
  31. November 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Angelegenheit zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweis e.
  32. 3.1      Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Satz 1); die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.      Des Weiteren hat die obsiegende beschwerdeführende Person nach Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikos ten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemes sungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie §§ 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht [ GebV SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 3.2      Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind vollumfänglich der Beschwerde geg nerin aufzuerlegen, und diese hat den Beschwerdeführer für den Aufwand im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Die Kosten sind auf Fr. 300.-- festzu setzen.      Die Parteientschädigung ist ermessensweise festzusetzen. Dabei ist zu berück sich tigen, dass nicht der Aufwand für die Erarbeitung der materiellen Rechtschrift (Urk. 1) massgebend ist, da vorliegend die Sache unter einem ganz anderen formellen Punkt erledigt wird, der vom Beschwerdeführer von sich aus nicht aufgegriffen wurde. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien recht fertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
  33. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  34. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Angelegenheit zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise.
  35. Die Gerichtskosten von Fr.  300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  36. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei-entschä digung von Fr.  1' 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  37. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard unter Beilage einer Kopie von Urk.  11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00686 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

12. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1968, verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete zuletzt als Chauffeur und Monteur für die Y.___ AG, bevor er sich im März 2001 unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 6/1, Urk. 6 / 5- 6, Urk.

6/ 8). Gestützt auf die ärztlichen Abklärungen ( Urk. 6/9-12) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 2 5. Juni 2001 mit Wirkung ab Juni 2001 eine ganze Rente zu (Invaliditätsgrad von 100 % ; Urk. 6/17). 1. 2. 1.2.1

I m Mai 2002 leitete die IV-Stelle die Überprüfung des Rentenanspruchs des zwischenzeitlich im Ausland ( Z.___ ; vgl. Urk. 6/24) lebenden Versicherten ein ( Urk. 6/23) und setzte nach getätigten Abklärungen mit Verfügung 24.

Mai 2007 die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2007 auf eine halbe Rente herab (Invaliditätsgrad von 50 % ; Urk. 6/63). Die

gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Versicherten ( Urk. 6/66 /3-13 ) hies s das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.00935 vom 26.

November 2007 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zwecks rechtskonformer Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückwies (Urk.

6/83). 1.2.2

Die IV -Stelle für Versicherte im Ausland erliess hernach am 1 4. April 2008 einen weiteren Vorbescheid

( Urk. 6/98) und in der Folge die Verfügung vom 1 8. Februar 2010 ,

mit der sie die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2007 auf eine halbe Rente herab setzte

( Urk. 6/146; vgl. auch Mitteilung des Beschlusses und Verfügungsbegründung: Urk. 6/135-136). Auf die vom zwischenzeitlich wieder in A.___ wohnhaf t en Versicherten gegen diese Verfügung

am Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde (Urk.

6/147 /3- 10 ) tr at dieses mit Beschluss IV.2010.00282 vom 2 5. Mai 2010 mangels örtlicher Zustän digkeit nicht ein und überwies nach Eintritt der Rechtskraft die Akten an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde ( Urk. 6/156/73-76). Das Bundesverwaltungsgericht hob in der Folge mit Urteil C-5232/2011 vom 1 3. Januar 2012 die Verfügung vom 1 8. Februar 2010 auf und wies die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens

an die IV -Stelle für Versicherte im Ausland zurück (Urk.

6/157). 1.2.3

In der Folge erliess d ie IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am 5. Juni 2013 einen Vorbescheid

( Urk. 6/171) und a m 1 0. Dezember 2013 die Verfügung, mit der sie die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1.

Februar 2014 a uf eine halbe Rente herabsetzte ( Urk. 6/223 in Verbindung mit Urk. 6/211 ; vgl. auch die Mitteilung des Beschlusses vom 2 3. Oktober 2013 [Urk.

6/212]). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3 .

Im Rahmen einer weiteren, im Juli 2018 von der IV-Stelle eingeleiteten Renten r evision

bestätigte diese gestützt auf die durchgeführten Abklärungen

( Urk. 6/261 ff.) m it Mitteilung vom 5. September 2019 den unveränderte n Anspruch des Ver sicherten auf eine halbe Rente ( Urk. 6/283; vgl. auch Urk.

6/281). 1.4 .

Mit undatierte r , bei der IV-Stelle am 2 2. März 2023 (vgl. Urk. 6/292) eingegan gener Eingabe ersuchte der Versicherte um eine revisionsweise Erhöhung der laufenden halben Rente ( Urk. 6/290). Die IV-Stelle nahm einen IK-Auszug ( Urk. 6/293) und den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. Mai 2023 ( Urk. 6/29 6 ) zu den Akten. Zusätzlich holte sie die Stellungnahme vom 2. August 2023 von RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, ein ( Urk. 6/299/ 3 f.). Mit Vorbescheid vom 15.

August 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk.

6/300). Der Vertreter des Versicherten , Rechtsanwalt lic.

iur . D ominique Chopard , ersuchte die IV-Stelle am 18.

September 2023 um Zustel lung der Akten ( Urk. 6/303) , verzichtete in der Folge aber auf die Erhebung von Einwänden gegen den vorgesehenen Entscheid (Urk.

6/306). Mit Verfügung vom 1 3. November 2023 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 6/307 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 3. November 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Dezember 202 2 (richtig: 202 3 ) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, den Sachverhalt zu ermitteln und alsdann die Rentenleistungen zu erhöhen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Davon wurde dem Beschwerdefüh rer am 2. Februar 2024 Kenntnis gegeben ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Frage der sach lichen Zuständigkeit der kantonalen IV-Stelle zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. November 2023 Stellung zu nehmen ( Urk. 8). Die Stellung nahme des Beschwerdeführers datiert vom 14.

Januar 2025 ( Urk. 10), diejenige der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Januar 2025 ( Urk. 11). Selbige beantragte, es sei in der Sache zu entscheiden , währenddem der Beschwerdeführer auf Aufhe bung des angefochtenen Entscheids wegen mangelnder Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin schloss. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gestützt auf Art. 54 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat der Bund kantonale IV-Stellen errichtet; ferner hat er gestützt auf Art. 56 IVG eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland geschaffen. Den IV-Stellen kommen nach Art. 57 Abs. 1 IVG unter anderem die Aufgaben zu, die Eingliede rungsmassnahmen zu bestimmen und durchführen zu lassen ( lit . f), den Invalidi tätsgrad zu bemessen ( lit . i) und die Verfügungen über die Leistungen der Invali denversicherung zu erlassen ( lit . j). Zuständig ist nach Art. 55 Abs. 1 IVG in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat (Satz 1); dem Bundesrat obliegt es, die Zuständigkeit in Sonderfällen zu ordnen (Satz 2). In Ausübung dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 40 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) Zuständigkeitsregeln aufgestellt. G emäss

Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt

die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten, dies unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2 bis

- 2 quater IVV . Art.

40 Abs. 2 quater IVV sieh t vor, dass die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht, wenn die versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt . 2. 2.1

Es ist durch die Akten belegt und im Übrigen auch nicht strittig, dass der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt seines Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 6/290) als auch bei Erlass des Vorbescheides ( Urk. 6/300) seinen Wohnsitz in A.___ hatte. V or Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. November 2023 ( Urk. 2) indessen verlegte er seinen Wohnsitz per 3. Oktober 2023 nach Z.___ , was bei der Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsvermerk im Verzeichnis der IV-Akten am 4. September 2023 aktenkundig geworden ist (Urk.

6/301 ; vgl. Aktenverzeichnis S. 15 ). Gemäss Art. 40 Abs. 2 quater IVV ging damit die sachliche Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. 2.2

Nach der Rechtsprechung kann zwar unter gewissen Voraussetzungen aus pro zessökonomischen Gründen von der Aufhebung des Entscheids einer örtlich unzuständigen Behörde abgesehen werden, nämlich dann, wenn die Unzu stän digkeit nicht gerügt wird und zudem aufgrund der Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteil e des Bundesgerichts 9C_181/2015 vom 10.

Februar 2016 E. 2.1 und I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 1.1 je mit Hinweisen).

Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Rechtsbegehren die Durchführung zusätzlicher Abklärungen für erforderlich erachtet (Urk. 1 S. 2), weshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Sache materiell spruchreif ist und bereits aus diesem Grund nicht von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung abgesehen werden kann. Des Weiteren ist - wie das Bundesgericht im erwähnten Entscheid I 8/02 vom 1 6. Juli 2002 weiter ausführte (E. 2.4) - in Fällen wie dem vorliegenden dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie geringeres Gewicht beizumessen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland ein schutzwürdiges sachliches Interesse daran haben, dass ihr Rentenanspruch von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland beurteilt wird, da diese auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung besser als eine kantonale IV-Stelle in der Lage ist, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen. Im Übrigen wird durch die Zuweisung der Fälle von im Ausland wohnenden Personen an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine einheitliche Rechtsanwendung gewähr leistet, was auch im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit liegt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Beschwerdegeg nerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13.

November 202 3 in Frage stellt ( Urk. 10). Ein Absehen von der Aufhebung der Verfügung der örtlich unzu ständigen Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich daher nicht. 2. 3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen , dass die ange fochtene Verfügung vom 1 3. November 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Angelegenheit zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweis e. 3. 3.1

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Satz 1); die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Des Weiteren hat die obsiegende beschwerdeführende Person nach Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikos ten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemes sungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie §§ 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 3.2

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind vollumfänglich der Beschwerde geg nerin aufzuerlegen, und diese hat den Beschwerdeführer für den Aufwand im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Die Kosten sind auf Fr. 300.-- festzu setzen.

Die Parteientschädigung ist ermessensweise festzusetzen. Dabei ist zu berück sich tigen, dass nicht der Aufwand für die Erarbeitung der materiellen Rechtschrift (Urk. 1) massgebend ist, da vorliegend die Sache unter einem ganz anderen formellen Punkt erledigt wird, der vom Beschwerdeführer von sich aus nicht aufgegriffen wurde. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien recht fertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Angelegenheit zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei-entschä digung von Fr. 1' 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm