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IV.2023.00679

Diagnose eines ADHS wurde erst nach Vollendung des 9. Lebensjahres des Kindes gestellt, Voraussetzungen für Anerkennung von Geburtsgebrechen Ziff. 404 nicht erfüllt.

Zürich SozVersG · 2024-02-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der am 2 0. August 2012 geborene X.___ wurde von seinen Eltern am 3 0. Juni 2023 unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ; in der bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung) und unter Beilage medizinischer Berichte ( Urk. 9/3) bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet ( Urk. 9/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigt e medizinische Abklärungen ( Urk. 9/ 5 , Urk. 9/7). Mit Vorbescheid vom 2 2. August 2023 ( Urk. 9/9) stellte sie die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht.

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 ( Urk. 9/12 = Urk.

2) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für X.___ ab. 2.

Die Eltern Y.___ und Z.___ erhoben am 1 2. Oktober 2023 bei der IV-Stelle Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2023 ( Urk. 2) . Die IV-Stelle nahm am 7. Dezember 2023 ( Urk.

5) gegenüber den Eltern Stellung. Am 1 2. Dezember 2023 leitete sie die Beschwerde und eine Kopie der Stellung nahme vom 7. Dezember 2023 an das hiesige Gericht weiter ( Urk. 4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2024 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde , was den Beschwerdeführenden am 1 8. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ; neu GgV -EDI) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend

unter anderem ein Anspruch auf Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404

GgV mittels Ergotherapie bereits vor 2022 zu prüfen ist (vgl. nachfolgend E. 3.2) , sind vorab die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung vo n Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebre chen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung aus schliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.3

Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV sind

Störungen des Ver haltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchti gung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, de s Erfassens , der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfä higkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS] , früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4) . Die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolg t sein ( Ziff. 404 GgV ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 1 9. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 des Anhangs 7 des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahm der Invalidenversicherung [KSME], Stand 1. Juli 2021).

Nach der Verwaltungspraxis gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV als erfüllt, wenn

die dort aufgeführten Symptome vor Vollendung des neunten Altersjahres kumulativ nachgewiesen sind, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern sukzessive auftreten (vgl. Ziff. 2.1 des Anhangs 7 KSME). Nach Ziff. 404.5 KSME sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV hingegen nicht erfüllt, wenn bis zum neunten Geburtstag nur einzelne der im Titel erwähn ten Symptome (vgl. dazu: Titel zu Ziff. 404.1 ff. KSME) ärztlich festgestellt wur den. In diese n Fällen ist aus medizinischer Sicht sorgfältig zu prüfen, ob die geforderten Kriterien gemäss dem medizinischen Leitfaden zur Ziff. 404 GgV effektiv erfüllt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV werde anerkannt, wenn vor dem

neunten Geburtstag des Kindes mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antrie bes, des Erfassens (perzeptive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrati onsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen seien. Die Symptome müssten kumulativ nachgewiesen , jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sei n, sondern könnten unter Umständen sukzessive auftreten. Die Störungen des Ver haltens müssten als solche vor dem neunten Lebensjahr diagnostiziert, dokumen tiert und behandelt worden sein.

Bei X.___ sei die Störung des Verhaltens erst im zehnten Lebensjahr diagnostiziert worden. Das Leistungsgesuch werde daher abgewiesen (S. 2). 2.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, führte in der Beschwerde vom 1 2. Oktober 2023 aus, das Gesuch der Beschwer deführenden sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass dieses erst nach dem neunten Geburtstag des Kindes eingereicht worden respektive das ADHS erst dann aufgetreten

sei . Das Gesuch sei zwar nach dem neunten Geburtstag des Kindes eingereicht worden. Die Diagnose sei aber schon

viel früher gestellt wor den und insbesondere die Therapie habe schon lange davor stattgefunden. Gemäss dem beiliegenden Bericht sei die Abklärung im Alter des Kindes von fünf Jahren erfolgt, wobei die Verdachtsdiagnose eines ADHS gestellt worden sei. Eine Ergotherapie habe im Verlauf regelmässig stattgefunden.

X.___ falle bei den Konsultationen durch eine starke Unruhe auf. Er könne nicht länger als zwei Minuten auf dem Stuhl sitzen, dann rolle er sich auf de m Boden herum. Er sei vermehrt abgelenkt. Wenn er angesprochen werde, müsse man ihn teils zuerst berühren, weil er mit den Gedanken woanders sei. Er sei auch deutlich impulsiver und «raste in Situationen rasch aus», wo dies nicht angezeigt sei. Die Situation in der Schule, zu Hause und in der Freizeit habe sich aktuell so zuge spitzt, dass mit einer medikamentösen Behandlung begonnen worden sei . Die Eltern hätten ein ADHS-Coaching absolviert. Dr. A.___

sei in ihrer Praxistätigkeit selten so sicher gewesen, dass das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV

vorliege. Dieses sei definitiv vor dem Alter von neun Jahre n diagnostiziert und therapiert worden ( Urk. 1 S. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin nahm am 7. Dezember 2023 zuhanden der Beschwerde führer enden ergänzend Stellung. Sie führte aus, aus dem Bericht der Fachleute des Kantonsspitals B.___ vom 1 9. September 2018 anlässlich einer Autismusabklärung ergäben sich Hinweise auf Aufmerksamkeitsprobleme , die an ein ADHS denken liessen. Gemäss den Berichten vom 1 4. November 2022 und vom 2 1. August 2023 sei d ie entsprechende Diagnose jedoch erst im Jahr 2022 und somit nach dem neunten Geburtstag des Kindes gestellt worden. Die Aner kennungskriterien nach Ziff. 404.5 KSME für die Stellung der Diagnose ADHS seien sodann nicht mittel s einer entsprechenden Untersuchung vor Vollendung des neunten Altersjahres des Kindes nachvollziehbar belegt. Da die Diagnose erst nach der Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes gestellt worden sei, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV nicht erfüllt ( Urk. 5 S. 1). 2.4

Strittig und zu prüfen ist ob ein Anspruch auf medizinische Massnahmen

zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV besteht. 3. 3.1

Die Psychologin C.___ und Dr. med. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, berichteten am 1 9. September 2018 ( Urk. 3/1 = Urk. 9/3/7-11 = Urk. 9/7/7-11) über die psychiatrisch-psychologische Abklärung von X.___ vom 2 5. Juni bis 1 0. September 2018 an der Fachstelle für Autismus des Sozialpädiatrischen Zentrums des B.___ . Sie führte n aus, der Patient sei ihnen zur Einschätzung

seines Entwicklungsprofils sowie zur Abklärung einer möglichen Autismusspektrum -Störung zugewiesen worden. Er besuche im ersten Jahr einen Waldkindergarten. Die Frage nach einer autistischen Thematik beziehungsweise einer fraglichen altersadäquaten Entwicklung sei von der Kindergärtnerin gekommen . X.___ sei oft langsam, benötig e mehr Zeit als die anderen Kinder, ziehe sich zur ück und sei nur für sich, wirke teils kraft- und energielos und sozio-emotional kleinkindlich. Zuhause sei er insbesondere bei alltagspraktischen Abläufen auf eine enge Begleitung und Anleitung angewiesen, um vorwärts zu kommen. Das Gefühl für die Zeit sei noch nicht vorhanden. X.___ spiele sehr vertieft, möge das freie Spiel und schaue sich gerne Bücher über Bau stellen und Fahrzeuge an . Er spiele eher mit jüngeren Kindern . In letzter Zeit sei der Junge deutlich ruhiger geworden . Für die Eltern stelle sich unter anderem die Frage, ob er eine r gezielte n Förderung bedürfe (S. 1).

Die Fachleute des B.___ nannte n als Diagnose (klinisch-psychiatrisches Syndrom) eine Verhaltens- und emotionale Störung mit kleinkindlich anmutender Bedürf tigkeit, teils verminderter Aufmerksamkeit und wenig Initiative zur sozialen Kon taktaufnahme mit Peers (ICD-10 F98.8). Es bestünden eine normvariante, durch schnittliche Intelligenz und ein Status nach Erschöpfung der Eltern (S. 2 oben). X.___ sei teilweise etwas rigid e und beharre darauf, dass Dinge genauso, wie er es sich vorstelle, hingelegt werden müssten. Die Frustrationstoleranz sei noch wenig ausgeprägt. Sozial sei er interessiert und habe keine Berührungsängste. Im Waldkindergarten sei er grundsätzlich am richtigen Ort. Er sei oft in seiner

«eigenen Welt» und daher abgelenkt. Wenn er angesprochen werde, reagiere er oft nicht sofort (S. 2 unten).

Die Fachleute gaben zum psychopathologischen Befund an, der bald sechsjährige Junge wirke sozial-emotional jünger. Es bestehe eine leichte motorische Unruhe. Die Aufmerksamkeit und Konzentration sei en schwanken d . Die Sprache wirke teils etwas kleinkindlich (S. 3 Mitte). Im ADOS- 2 Modul 3 zeigten sich keine autismusspezifischen Verhaltensweisen (S. 3 unten). Man habe X.___ als aufge weckten, durchschnittlich intelligenten Jungen kennengelernt . Eine gewisse motorische Unruhe, eine noch schwankende Aufmerksamkeit sowie leicht auf müpfige Tendenzen seien spürbar gewesen. Es werde sich im weiteren Verlauf zeigen, ob mit zunehmender Reifung die dezent AD(H)S anmutenden Züge per sistierten , ob diese im Rahmen seiner Persönlichkeit zu verstehen seien oder ob sie sich verflüchtigten . Eine Ergotherapie zur Fö r derung von Handlungsplanung und Selbstorganisation werde empfohlen. Auch werde die Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der familienunterstützenden Massnahmen durch Kompetenzori entierte Familienarbeit

( KoFa ) empfohlen (S. 4 unten). Sollten die Aufmerksam keitsschwierigkeiten, die motorische Unruhe und die Impulsivität trotz ergothe rapeutischer und systemischer Förderung im Verlauf persistieren oder gar ausgeprägter in Erscheinung treten, werde empfohlen, nach dem Schuleintritt eine entsprechende spezifische Abklärung einzuleiten (S. 5). 3.2

Die Therapeutin E.___

erstattete am 2 8. Januar 2020 ( Urk. 3/2) den Abschlussbericht Ergotherapie. Sie führte aus, X.___ habe von November 2018 bis Juli 2019 einmal wöchentlich die Ergotherapie im Einzelsetting und seit August 2019 bis jetzt einmal wöchentlich die Therapie im Gruppensetting absol viert.

Die Therapie sei aufgrund der Auflösung der Kleingruppe und des Errei chens der wichtigsten Ziele abgeschlossen worden. Die se

habe unter anderem der Verbesserung der Interaktionsfähigkeit mit Gleichaltrigen, der Förderung der selbständigen Handlungsplanung und der Selbstorganisation, der Steigerung der Aufmerksamkeit und Ausdauer, der V erbesserung der Frustrationstoleranz und der Förderung der Selbständigkeit bei alltagspraktischen Abläufen gedient.

In der Ergotherapie sei es X.___ möglich gewesen, sich auf das Planen und Umsetzen mit Hilfe von Inputs einzulassen und zu lernen, sich nach Konzentra tionspausen wieder zu fokussieren und an eine Handlung anzuknüpfen. Bei weniger enger Begleitung verliere er teilweise noch den Fokus und «mache dann den Clown». In der Kleingruppe könne er nach einem halben Jahr seine eigenen Ideen und Bedürfnisse deutlich besser zurückhalten und anderen den benötigten Raum geben (S. 1). Eine Wiederaufnahme der Ergotherapie werde empfohlen, wenn sich die Fähigkeiten von X.___ im Planen, Handeln und der Orientierung im Kindergarten beziehungsweise in der Schule oder zu Hause wieder verschlech tern oder wenn wieder vermehrt deutliche Schwierigkeiten im Kontakt mit ande ren Kindern auftreten sollte n (S. 2). 3.3

Die Psychologin F.___ und Dr. D.___ , B.___ , gaben im Abklärungsbe richt vom 1 4. November 2022 ( Urk. 3/3 = Urk. 9/3/2-6 = Urk. 9/7/2-6 ) an, die Zuweisung sei erfolgt zur Verlaufsabklärung und Empfehlung des weiteren

Pro zederes bei Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsstörung im Sinne eines ADHS . Im Sommer 2018 sei eine Abklärung an der Fachstelle für Autismus erfolgt. Anfang 2020 hätten Verlaufstermine im B.___ stattgefunden. Der Verdacht auf eine Autismusspektrum -Störung habe sich nicht bestätigt. Bereits damals hätten sich gewisse Hinweise auf eine ADHS-Symptomatik gezeigt, welche zum damaligen Zeitpunkt aber nicht abschliessend habe bestätigt werden können . X.___

habe im 2. und 3. Kindergartenjahr während zirka anderthalb Jahren eine Ergotherapie besucht. Trotz verschiedener Massnahmen zeigten sich in der Schule und zu Hause weiterhin Verhaltensauffälligkeiten

(S. 1). X.___

wirke schnell durch eigene Gedanken und äussere Reize abgelenkt , habe grosse Mühe mündliche Auf träge zu speichern und umzusetzen, und es zeigten sich Schwierigkeiten mit der Organisation und Planung. Die motorische Unruhe sei im Vergleich zur Ablenk barkeit weniger stark ausgeprägt (S. 2 oben).

Die Fachleute des B.___ nannten als Diagnose eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ADHS) mit ausgeprägter Unaufmerksamkeit (ICD-10 F90.0, S. 2 Mitte). Zum psychopathologischen Befund wurde angegeben , X.___ sei im Kontakt grundsätzlich offen, durch die hohe Ablenkbarkeit jedoch schnell auf andere Dinge fokussiert. Er müsse dann durch mehrmaliges und direktes Anspre chen zurückgeholt werden

(S. 3 oben). Die Symptomatik werde als einfaches Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsdefizit beurteilt, wobei sich vor allem die Unaufmerksamkeit stark zeige . Weiter fielen eine deutliche auditive Merkfähig keitsschwäche sowie ein deutlich reduziertes Arbeitstempo auf (S. 4 Mitte). Es werde die Wiederaufnahme der Ergotherapie empfohlen. Weiter könne auch eine medikamentöse Behandlung diskutiert werden, welche insbesondere die Verbes serung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne unterstützen könnte. Zudem wünsche die Familie eine therapeutische Begleitung der Familie (S. 4 unten). 3.4

Dr. D.___ gab im Schreiben vom 2 1. August 2023 ( Urk. 9/7/1) an, im Jahr 2018 sei im Sozialpädiatrischen Zentrum des B.___

eine Autismusabklärung

durchge führt worden. Dabei seien Aufmerksamkeitsprobleme festgestellt worden, die an ein ADHS denken liesse n, und es sei eine Ergotherapie empfohlen worden. Die Diagnose eines ADHS sei aber erst im Jahr 2022 gestellt worden, als X.___ zehn Jahre alt gewesen sei. Es könne daher nicht bestätigt werden, dass die Kriterien für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV erfüllt seien. 4. 4.1

Es ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kosten gutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträ gers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit des versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrags durch die IV-Stelle ist somit nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers ( Ziff. 1.1 Anhang 7 KSME).

Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV ist nur dann anzuerkennen und die entsprechend notwendigen medizinischen Massnahmen sind nur dann nach Art. 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn zusätzlich zur diagnostizierten angeborenen Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sind (E. 1.3). Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV geht damit weit über das Vorliegen einer ADHS hinaus. Mit der Alterslimite (Diagnosestellung und Beginn der Behandlung vor Vollendung des neunten Lebensjahres) werden die eindeutigen, schwereren und gut diagnostizierbaren Verhaltensstörungen in Form eines ADHS mit Teilleistungsstörungen von den weniger schweren, mit einem blossen ADHS auftretenden Störungen abgegrenzt; diese Alterslimite beruht auf naturwissenschaftlichen (medizinischen) Erkenntnissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 2 3. Oktober 2018 E. 5.2 und 5.2.1). 4. 2

Nach dem Bericht der Therapeutin E.___ erhielt

X.___ seit November 2018 Ergotherapie (E. 3.2) . Die Behandlung fand damit vor Vollendung des neun t en

Altersjahres statt .

Im Sommer 2018

erfolgte die Abklärung einer Autismusspektrum -Störung im B.___ . Die Fachleute stellten im

Bericht vom 1 9. September 2018 die Diagnose Verhaltens- und emotionale Störung mit klein kindlich anmutender Bedürftigkeit mit teil s verminderter Aufmerksamkeit und wenig Initiative zur sozialen Kontaktaufnahme mit Peers (ICD-10 F98.8). Als Symptome beschrieben die Fachleute eine eingeschränkte Konzentrationsfähig keit ( vorstehend E. 3.1). Dr. D.___

bemerkte dazu im Schreiben vom 2 1. August 2023 , im Bericht vom 1 9. August 2018 seien Aufmerksamkeitsprobleme des Kin des beschrieben worden , die an ein ADHS denken l iessen (E. 3.4). Entscheidend ist jedoch, dass die Diagnose eines ADHS erst mals im Bericht vom 1 4. November 2022 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, als X.___ bereits zehn Jahre alt war (E. 3.3).

Entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ in der Beschwerde wurde die Diagnose somit nicht vor der Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes gestellt , was Dr. D.___ bestätigte (E. 3.4).

Die Voraussetzung der rechtzeitigen Diagnosestellung eines ADHS ist folglich nicht erfüllt.

Zudem fehlt es an der Mehrzahl der in

Ziff. 404 GgV aufgeführten Symptomen, welche kumulativ erfüllt sein müssen. 4. 3

Zusammenfassend wurde die Diagnose eines ADHS nachweislich erst nach der Vollendung des neunten Lebensjahres von X.___ gestellt. Es fehlt daher an den Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens nach

Ziff. 404 GgV . Die Beschwerdegegnerin hat eine Kostengutsprache für medizini sche Massnahmen nach Art. 13 IVG somit zu Recht abgelehnt.

Die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2023 erweist sich nach dem Gesag ten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegen d sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der am 2 0. August 2012 geborene X.___ wurde von seinen Eltern am 3 0. Juni 2023 unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ; in der bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung) und unter Beilage medizinischer Berichte ( Urk. 9/3) bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet ( Urk. 9/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigt e medizinische Abklärungen ( Urk. 9/

E. 1.1 Anhang 7 KSME).

Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV ist nur dann anzuerkennen und die entsprechend notwendigen medizinischen Massnahmen sind nur dann nach Art. 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn zusätzlich zur diagnostizierten angeborenen Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sind (E. 1.3). Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV geht damit weit über das Vorliegen einer ADHS hinaus. Mit der Alterslimite (Diagnosestellung und Beginn der Behandlung vor Vollendung des neunten Lebensjahres) werden die eindeutigen, schwereren und gut diagnostizierbaren Verhaltensstörungen in Form eines ADHS mit Teilleistungsstörungen von den weniger schweren, mit einem blossen ADHS auftretenden Störungen abgegrenzt; diese Alterslimite beruht auf naturwissenschaftlichen (medizinischen) Erkenntnissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 2 3. Oktober 2018 E. 5.2 und 5.2.1). 4. 2

Nach dem Bericht der Therapeutin E.___ erhielt

X.___ seit November 2018 Ergotherapie (E. 3.2) . Die Behandlung fand damit vor Vollendung des neun t en

Altersjahres statt .

Im Sommer 2018

erfolgte die Abklärung einer Autismusspektrum -Störung im B.___ . Die Fachleute stellten im

Bericht vom 1 9. September 2018 die Diagnose Verhaltens- und emotionale Störung mit klein kindlich anmutender Bedürftigkeit mit teil s verminderter Aufmerksamkeit und wenig Initiative zur sozialen Kontaktaufnahme mit Peers (ICD-10 F98.8). Als Symptome beschrieben die Fachleute eine eingeschränkte Konzentrationsfähig keit ( vorstehend E. 3.1). Dr. D.___

bemerkte dazu im Schreiben vom 2 1. August 2023 , im Bericht vom 1 9. August 2018 seien Aufmerksamkeitsprobleme des Kin des beschrieben worden , die an ein ADHS denken l iessen (E. 3.4). Entscheidend ist jedoch, dass die Diagnose eines ADHS erst mals im Bericht vom 1 4. November 2022 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, als X.___ bereits zehn Jahre alt war (E. 3.3).

Entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ in der Beschwerde wurde die Diagnose somit nicht vor der Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes gestellt , was Dr. D.___ bestätigte (E. 3.4).

Die Voraussetzung der rechtzeitigen Diagnosestellung eines ADHS ist folglich nicht erfüllt.

Zudem fehlt es an der Mehrzahl der in

Ziff. 404 GgV aufgeführten Symptomen, welche kumulativ erfüllt sein müssen. 4. 3

Zusammenfassend wurde die Diagnose eines ADHS nachweislich erst nach der Vollendung des neunten Lebensjahres von X.___ gestellt. Es fehlt daher an den Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens nach

Ziff. 404 GgV . Die Beschwerdegegnerin hat eine Kostengutsprache für medizini sche Massnahmen nach Art. 13 IVG somit zu Recht abgelehnt.

Die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2023 erweist sich nach dem Gesag ten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 1.2 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung vo n Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebre chen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung aus schliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ).

E. 1.3 des Anhangs 7 des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahm der Invalidenversicherung [KSME], Stand 1. Juli 2021).

Nach der Verwaltungspraxis gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV als erfüllt, wenn

die dort aufgeführten Symptome vor Vollendung des neunten Altersjahres kumulativ nachgewiesen sind, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern sukzessive auftreten (vgl. Ziff. 2.1 des Anhangs 7 KSME). Nach Ziff. 404.5 KSME sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV hingegen nicht erfüllt, wenn bis zum neunten Geburtstag nur einzelne der im Titel erwähn ten Symptome (vgl. dazu: Titel zu Ziff. 404.1 ff. KSME) ärztlich festgestellt wur den. In diese n Fällen ist aus medizinischer Sicht sorgfältig zu prüfen, ob die geforderten Kriterien gemäss dem medizinischen Leitfaden zur Ziff. 404 GgV effektiv erfüllt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV werde anerkannt, wenn vor dem

neunten Geburtstag des Kindes mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antrie bes, des Erfassens (perzeptive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrati onsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen seien. Die Symptome müssten kumulativ nachgewiesen , jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sei n, sondern könnten unter Umständen sukzessive auftreten. Die Störungen des Ver haltens müssten als solche vor dem neunten Lebensjahr diagnostiziert, dokumen tiert und behandelt worden sein.

Bei X.___ sei die Störung des Verhaltens erst im zehnten Lebensjahr diagnostiziert worden. Das Leistungsgesuch werde daher abgewiesen (S. 2). 2.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, führte in der Beschwerde vom 1 2. Oktober 2023 aus, das Gesuch der Beschwer deführenden sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass dieses erst nach dem neunten Geburtstag des Kindes eingereicht worden respektive das ADHS erst dann aufgetreten

sei . Das Gesuch sei zwar nach dem neunten Geburtstag des Kindes eingereicht worden. Die Diagnose sei aber schon

viel früher gestellt wor den und insbesondere die Therapie habe schon lange davor stattgefunden. Gemäss dem beiliegenden Bericht sei die Abklärung im Alter des Kindes von fünf Jahren erfolgt, wobei die Verdachtsdiagnose eines ADHS gestellt worden sei. Eine Ergotherapie habe im Verlauf regelmässig stattgefunden.

X.___ falle bei den Konsultationen durch eine starke Unruhe auf. Er könne nicht länger als zwei Minuten auf dem Stuhl sitzen, dann rolle er sich auf de m Boden herum. Er sei vermehrt abgelenkt. Wenn er angesprochen werde, müsse man ihn teils zuerst berühren, weil er mit den Gedanken woanders sei. Er sei auch deutlich impulsiver und «raste in Situationen rasch aus», wo dies nicht angezeigt sei. Die Situation in der Schule, zu Hause und in der Freizeit habe sich aktuell so zuge spitzt, dass mit einer medikamentösen Behandlung begonnen worden sei . Die Eltern hätten ein ADHS-Coaching absolviert. Dr. A.___

sei in ihrer Praxistätigkeit selten so sicher gewesen, dass das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV

vorliege. Dieses sei definitiv vor dem Alter von neun Jahre n diagnostiziert und therapiert worden ( Urk. 1 S. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin nahm am 7. Dezember 2023 zuhanden der Beschwerde führer enden ergänzend Stellung. Sie führte aus, aus dem Bericht der Fachleute des Kantonsspitals B.___ vom 1 9. September 2018 anlässlich einer Autismusabklärung ergäben sich Hinweise auf Aufmerksamkeitsprobleme , die an ein ADHS denken liessen. Gemäss den Berichten vom 1 4. November 2022 und vom 2 1. August 2023 sei d ie entsprechende Diagnose jedoch erst im Jahr 2022 und somit nach dem neunten Geburtstag des Kindes gestellt worden. Die Aner kennungskriterien nach Ziff. 404.5 KSME für die Stellung der Diagnose ADHS seien sodann nicht mittel s einer entsprechenden Untersuchung vor Vollendung des neunten Altersjahres des Kindes nachvollziehbar belegt. Da die Diagnose erst nach der Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes gestellt worden sei, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV nicht erfüllt ( Urk.

E. 5 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegen d sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00679

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

15. Februar 2024 in Sache n X.___ Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der am 2 0. August 2012 geborene X.___ wurde von seinen Eltern am 3 0. Juni 2023 unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ; in der bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung) und unter Beilage medizinischer Berichte ( Urk. 9/3) bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet ( Urk. 9/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigt e medizinische Abklärungen ( Urk. 9/ 5 , Urk. 9/7). Mit Vorbescheid vom 2 2. August 2023 ( Urk. 9/9) stellte sie die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht.

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 ( Urk. 9/12 = Urk.

2) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für X.___ ab. 2.

Die Eltern Y.___ und Z.___ erhoben am 1 2. Oktober 2023 bei der IV-Stelle Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2023 ( Urk. 2) . Die IV-Stelle nahm am 7. Dezember 2023 ( Urk.

5) gegenüber den Eltern Stellung. Am 1 2. Dezember 2023 leitete sie die Beschwerde und eine Kopie der Stellung nahme vom 7. Dezember 2023 an das hiesige Gericht weiter ( Urk. 4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2024 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde , was den Beschwerdeführenden am 1 8. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ; neu GgV -EDI) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend

unter anderem ein Anspruch auf Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404

GgV mittels Ergotherapie bereits vor 2022 zu prüfen ist (vgl. nachfolgend E. 3.2) , sind vorab die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung vo n Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebre chen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung aus schliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.3

Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV sind

Störungen des Ver haltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchti gung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, de s Erfassens , der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfä higkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS] , früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4) . Die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolg t sein ( Ziff. 404 GgV ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 1 9. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 des Anhangs 7 des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahm der Invalidenversicherung [KSME], Stand 1. Juli 2021).

Nach der Verwaltungspraxis gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV als erfüllt, wenn

die dort aufgeführten Symptome vor Vollendung des neunten Altersjahres kumulativ nachgewiesen sind, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern sukzessive auftreten (vgl. Ziff. 2.1 des Anhangs 7 KSME). Nach Ziff. 404.5 KSME sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV hingegen nicht erfüllt, wenn bis zum neunten Geburtstag nur einzelne der im Titel erwähn ten Symptome (vgl. dazu: Titel zu Ziff. 404.1 ff. KSME) ärztlich festgestellt wur den. In diese n Fällen ist aus medizinischer Sicht sorgfältig zu prüfen, ob die geforderten Kriterien gemäss dem medizinischen Leitfaden zur Ziff. 404 GgV effektiv erfüllt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV werde anerkannt, wenn vor dem

neunten Geburtstag des Kindes mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antrie bes, des Erfassens (perzeptive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrati onsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen seien. Die Symptome müssten kumulativ nachgewiesen , jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sei n, sondern könnten unter Umständen sukzessive auftreten. Die Störungen des Ver haltens müssten als solche vor dem neunten Lebensjahr diagnostiziert, dokumen tiert und behandelt worden sein.

Bei X.___ sei die Störung des Verhaltens erst im zehnten Lebensjahr diagnostiziert worden. Das Leistungsgesuch werde daher abgewiesen (S. 2). 2.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, führte in der Beschwerde vom 1 2. Oktober 2023 aus, das Gesuch der Beschwer deführenden sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass dieses erst nach dem neunten Geburtstag des Kindes eingereicht worden respektive das ADHS erst dann aufgetreten

sei . Das Gesuch sei zwar nach dem neunten Geburtstag des Kindes eingereicht worden. Die Diagnose sei aber schon

viel früher gestellt wor den und insbesondere die Therapie habe schon lange davor stattgefunden. Gemäss dem beiliegenden Bericht sei die Abklärung im Alter des Kindes von fünf Jahren erfolgt, wobei die Verdachtsdiagnose eines ADHS gestellt worden sei. Eine Ergotherapie habe im Verlauf regelmässig stattgefunden.

X.___ falle bei den Konsultationen durch eine starke Unruhe auf. Er könne nicht länger als zwei Minuten auf dem Stuhl sitzen, dann rolle er sich auf de m Boden herum. Er sei vermehrt abgelenkt. Wenn er angesprochen werde, müsse man ihn teils zuerst berühren, weil er mit den Gedanken woanders sei. Er sei auch deutlich impulsiver und «raste in Situationen rasch aus», wo dies nicht angezeigt sei. Die Situation in der Schule, zu Hause und in der Freizeit habe sich aktuell so zuge spitzt, dass mit einer medikamentösen Behandlung begonnen worden sei . Die Eltern hätten ein ADHS-Coaching absolviert. Dr. A.___

sei in ihrer Praxistätigkeit selten so sicher gewesen, dass das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV

vorliege. Dieses sei definitiv vor dem Alter von neun Jahre n diagnostiziert und therapiert worden ( Urk. 1 S. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin nahm am 7. Dezember 2023 zuhanden der Beschwerde führer enden ergänzend Stellung. Sie führte aus, aus dem Bericht der Fachleute des Kantonsspitals B.___ vom 1 9. September 2018 anlässlich einer Autismusabklärung ergäben sich Hinweise auf Aufmerksamkeitsprobleme , die an ein ADHS denken liessen. Gemäss den Berichten vom 1 4. November 2022 und vom 2 1. August 2023 sei d ie entsprechende Diagnose jedoch erst im Jahr 2022 und somit nach dem neunten Geburtstag des Kindes gestellt worden. Die Aner kennungskriterien nach Ziff. 404.5 KSME für die Stellung der Diagnose ADHS seien sodann nicht mittel s einer entsprechenden Untersuchung vor Vollendung des neunten Altersjahres des Kindes nachvollziehbar belegt. Da die Diagnose erst nach der Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes gestellt worden sei, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV nicht erfüllt ( Urk. 5 S. 1). 2.4

Strittig und zu prüfen ist ob ein Anspruch auf medizinische Massnahmen

zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV besteht. 3. 3.1

Die Psychologin C.___ und Dr. med. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, berichteten am 1 9. September 2018 ( Urk. 3/1 = Urk. 9/3/7-11 = Urk. 9/7/7-11) über die psychiatrisch-psychologische Abklärung von X.___ vom 2 5. Juni bis 1 0. September 2018 an der Fachstelle für Autismus des Sozialpädiatrischen Zentrums des B.___ . Sie führte n aus, der Patient sei ihnen zur Einschätzung

seines Entwicklungsprofils sowie zur Abklärung einer möglichen Autismusspektrum -Störung zugewiesen worden. Er besuche im ersten Jahr einen Waldkindergarten. Die Frage nach einer autistischen Thematik beziehungsweise einer fraglichen altersadäquaten Entwicklung sei von der Kindergärtnerin gekommen . X.___ sei oft langsam, benötig e mehr Zeit als die anderen Kinder, ziehe sich zur ück und sei nur für sich, wirke teils kraft- und energielos und sozio-emotional kleinkindlich. Zuhause sei er insbesondere bei alltagspraktischen Abläufen auf eine enge Begleitung und Anleitung angewiesen, um vorwärts zu kommen. Das Gefühl für die Zeit sei noch nicht vorhanden. X.___ spiele sehr vertieft, möge das freie Spiel und schaue sich gerne Bücher über Bau stellen und Fahrzeuge an . Er spiele eher mit jüngeren Kindern . In letzter Zeit sei der Junge deutlich ruhiger geworden . Für die Eltern stelle sich unter anderem die Frage, ob er eine r gezielte n Förderung bedürfe (S. 1).

Die Fachleute des B.___ nannte n als Diagnose (klinisch-psychiatrisches Syndrom) eine Verhaltens- und emotionale Störung mit kleinkindlich anmutender Bedürf tigkeit, teils verminderter Aufmerksamkeit und wenig Initiative zur sozialen Kon taktaufnahme mit Peers (ICD-10 F98.8). Es bestünden eine normvariante, durch schnittliche Intelligenz und ein Status nach Erschöpfung der Eltern (S. 2 oben). X.___ sei teilweise etwas rigid e und beharre darauf, dass Dinge genauso, wie er es sich vorstelle, hingelegt werden müssten. Die Frustrationstoleranz sei noch wenig ausgeprägt. Sozial sei er interessiert und habe keine Berührungsängste. Im Waldkindergarten sei er grundsätzlich am richtigen Ort. Er sei oft in seiner

«eigenen Welt» und daher abgelenkt. Wenn er angesprochen werde, reagiere er oft nicht sofort (S. 2 unten).

Die Fachleute gaben zum psychopathologischen Befund an, der bald sechsjährige Junge wirke sozial-emotional jünger. Es bestehe eine leichte motorische Unruhe. Die Aufmerksamkeit und Konzentration sei en schwanken d . Die Sprache wirke teils etwas kleinkindlich (S. 3 Mitte). Im ADOS- 2 Modul 3 zeigten sich keine autismusspezifischen Verhaltensweisen (S. 3 unten). Man habe X.___ als aufge weckten, durchschnittlich intelligenten Jungen kennengelernt . Eine gewisse motorische Unruhe, eine noch schwankende Aufmerksamkeit sowie leicht auf müpfige Tendenzen seien spürbar gewesen. Es werde sich im weiteren Verlauf zeigen, ob mit zunehmender Reifung die dezent AD(H)S anmutenden Züge per sistierten , ob diese im Rahmen seiner Persönlichkeit zu verstehen seien oder ob sie sich verflüchtigten . Eine Ergotherapie zur Fö r derung von Handlungsplanung und Selbstorganisation werde empfohlen. Auch werde die Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der familienunterstützenden Massnahmen durch Kompetenzori entierte Familienarbeit

( KoFa ) empfohlen (S. 4 unten). Sollten die Aufmerksam keitsschwierigkeiten, die motorische Unruhe und die Impulsivität trotz ergothe rapeutischer und systemischer Förderung im Verlauf persistieren oder gar ausgeprägter in Erscheinung treten, werde empfohlen, nach dem Schuleintritt eine entsprechende spezifische Abklärung einzuleiten (S. 5). 3.2

Die Therapeutin E.___

erstattete am 2 8. Januar 2020 ( Urk. 3/2) den Abschlussbericht Ergotherapie. Sie führte aus, X.___ habe von November 2018 bis Juli 2019 einmal wöchentlich die Ergotherapie im Einzelsetting und seit August 2019 bis jetzt einmal wöchentlich die Therapie im Gruppensetting absol viert.

Die Therapie sei aufgrund der Auflösung der Kleingruppe und des Errei chens der wichtigsten Ziele abgeschlossen worden. Die se

habe unter anderem der Verbesserung der Interaktionsfähigkeit mit Gleichaltrigen, der Förderung der selbständigen Handlungsplanung und der Selbstorganisation, der Steigerung der Aufmerksamkeit und Ausdauer, der V erbesserung der Frustrationstoleranz und der Förderung der Selbständigkeit bei alltagspraktischen Abläufen gedient.

In der Ergotherapie sei es X.___ möglich gewesen, sich auf das Planen und Umsetzen mit Hilfe von Inputs einzulassen und zu lernen, sich nach Konzentra tionspausen wieder zu fokussieren und an eine Handlung anzuknüpfen. Bei weniger enger Begleitung verliere er teilweise noch den Fokus und «mache dann den Clown». In der Kleingruppe könne er nach einem halben Jahr seine eigenen Ideen und Bedürfnisse deutlich besser zurückhalten und anderen den benötigten Raum geben (S. 1). Eine Wiederaufnahme der Ergotherapie werde empfohlen, wenn sich die Fähigkeiten von X.___ im Planen, Handeln und der Orientierung im Kindergarten beziehungsweise in der Schule oder zu Hause wieder verschlech tern oder wenn wieder vermehrt deutliche Schwierigkeiten im Kontakt mit ande ren Kindern auftreten sollte n (S. 2). 3.3

Die Psychologin F.___ und Dr. D.___ , B.___ , gaben im Abklärungsbe richt vom 1 4. November 2022 ( Urk. 3/3 = Urk. 9/3/2-6 = Urk. 9/7/2-6 ) an, die Zuweisung sei erfolgt zur Verlaufsabklärung und Empfehlung des weiteren

Pro zederes bei Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsstörung im Sinne eines ADHS . Im Sommer 2018 sei eine Abklärung an der Fachstelle für Autismus erfolgt. Anfang 2020 hätten Verlaufstermine im B.___ stattgefunden. Der Verdacht auf eine Autismusspektrum -Störung habe sich nicht bestätigt. Bereits damals hätten sich gewisse Hinweise auf eine ADHS-Symptomatik gezeigt, welche zum damaligen Zeitpunkt aber nicht abschliessend habe bestätigt werden können . X.___

habe im 2. und 3. Kindergartenjahr während zirka anderthalb Jahren eine Ergotherapie besucht. Trotz verschiedener Massnahmen zeigten sich in der Schule und zu Hause weiterhin Verhaltensauffälligkeiten

(S. 1). X.___

wirke schnell durch eigene Gedanken und äussere Reize abgelenkt , habe grosse Mühe mündliche Auf träge zu speichern und umzusetzen, und es zeigten sich Schwierigkeiten mit der Organisation und Planung. Die motorische Unruhe sei im Vergleich zur Ablenk barkeit weniger stark ausgeprägt (S. 2 oben).

Die Fachleute des B.___ nannten als Diagnose eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ADHS) mit ausgeprägter Unaufmerksamkeit (ICD-10 F90.0, S. 2 Mitte). Zum psychopathologischen Befund wurde angegeben , X.___ sei im Kontakt grundsätzlich offen, durch die hohe Ablenkbarkeit jedoch schnell auf andere Dinge fokussiert. Er müsse dann durch mehrmaliges und direktes Anspre chen zurückgeholt werden

(S. 3 oben). Die Symptomatik werde als einfaches Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsdefizit beurteilt, wobei sich vor allem die Unaufmerksamkeit stark zeige . Weiter fielen eine deutliche auditive Merkfähig keitsschwäche sowie ein deutlich reduziertes Arbeitstempo auf (S. 4 Mitte). Es werde die Wiederaufnahme der Ergotherapie empfohlen. Weiter könne auch eine medikamentöse Behandlung diskutiert werden, welche insbesondere die Verbes serung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne unterstützen könnte. Zudem wünsche die Familie eine therapeutische Begleitung der Familie (S. 4 unten). 3.4

Dr. D.___ gab im Schreiben vom 2 1. August 2023 ( Urk. 9/7/1) an, im Jahr 2018 sei im Sozialpädiatrischen Zentrum des B.___

eine Autismusabklärung

durchge führt worden. Dabei seien Aufmerksamkeitsprobleme festgestellt worden, die an ein ADHS denken liesse n, und es sei eine Ergotherapie empfohlen worden. Die Diagnose eines ADHS sei aber erst im Jahr 2022 gestellt worden, als X.___ zehn Jahre alt gewesen sei. Es könne daher nicht bestätigt werden, dass die Kriterien für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV erfüllt seien. 4. 4.1

Es ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kosten gutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträ gers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit des versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrags durch die IV-Stelle ist somit nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers ( Ziff. 1.1 Anhang 7 KSME).

Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV ist nur dann anzuerkennen und die entsprechend notwendigen medizinischen Massnahmen sind nur dann nach Art. 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn zusätzlich zur diagnostizierten angeborenen Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sind (E. 1.3). Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV geht damit weit über das Vorliegen einer ADHS hinaus. Mit der Alterslimite (Diagnosestellung und Beginn der Behandlung vor Vollendung des neunten Lebensjahres) werden die eindeutigen, schwereren und gut diagnostizierbaren Verhaltensstörungen in Form eines ADHS mit Teilleistungsstörungen von den weniger schweren, mit einem blossen ADHS auftretenden Störungen abgegrenzt; diese Alterslimite beruht auf naturwissenschaftlichen (medizinischen) Erkenntnissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 2 3. Oktober 2018 E. 5.2 und 5.2.1). 4. 2

Nach dem Bericht der Therapeutin E.___ erhielt

X.___ seit November 2018 Ergotherapie (E. 3.2) . Die Behandlung fand damit vor Vollendung des neun t en

Altersjahres statt .

Im Sommer 2018

erfolgte die Abklärung einer Autismusspektrum -Störung im B.___ . Die Fachleute stellten im

Bericht vom 1 9. September 2018 die Diagnose Verhaltens- und emotionale Störung mit klein kindlich anmutender Bedürftigkeit mit teil s verminderter Aufmerksamkeit und wenig Initiative zur sozialen Kontaktaufnahme mit Peers (ICD-10 F98.8). Als Symptome beschrieben die Fachleute eine eingeschränkte Konzentrationsfähig keit ( vorstehend E. 3.1). Dr. D.___

bemerkte dazu im Schreiben vom 2 1. August 2023 , im Bericht vom 1 9. August 2018 seien Aufmerksamkeitsprobleme des Kin des beschrieben worden , die an ein ADHS denken l iessen (E. 3.4). Entscheidend ist jedoch, dass die Diagnose eines ADHS erst mals im Bericht vom 1 4. November 2022 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, als X.___ bereits zehn Jahre alt war (E. 3.3).

Entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ in der Beschwerde wurde die Diagnose somit nicht vor der Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes gestellt , was Dr. D.___ bestätigte (E. 3.4).

Die Voraussetzung der rechtzeitigen Diagnosestellung eines ADHS ist folglich nicht erfüllt.

Zudem fehlt es an der Mehrzahl der in

Ziff. 404 GgV aufgeführten Symptomen, welche kumulativ erfüllt sein müssen. 4. 3

Zusammenfassend wurde die Diagnose eines ADHS nachweislich erst nach der Vollendung des neunten Lebensjahres von X.___ gestellt. Es fehlt daher an den Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens nach

Ziff. 404 GgV . Die Beschwerdegegnerin hat eine Kostengutsprache für medizini sche Massnahmen nach Art. 13 IVG somit zu Recht abgelehnt.

Die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2023 erweist sich nach dem Gesag ten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegen d sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger