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IV.2023.00659

Unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs. Rückweisung an die Verwaltung zum Erlass eines neuen Vorbescheids. Wesentliche Sachverhaltsvervollständigung seit dem letzten Vorbescheid bejaht, nachdem seither verschiedene Eingliederungsbemühungen gescheitert sind und schliesslich ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde.

Zürich SozVersG · 2025-03-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der

1983

geborene

X.___

schloss

im

Jahr

2001

eine

Anlehre

zum

C arosserie reparateur

ab

( Urk.

6/4/1)

und

war

zuletzt

als

Bauarbeiter

tätig ,

als

er

sich

am

2.

August

2007

bei

der

Arbeit

mit

einer

Trennschleifmaschine

eine

Fräsverletzung

am

linken

Unterarm

zu zog

( Urk.

6/7

Ziff.

2.7,

Urk.

6 /13

Ziff.

1.4,

Urk.

6 /15/28

Mitte) .

A m

1.

Mai

2009

meldete

er

sich

erstmals

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

6 /3).

Die

Sozialver sicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

führte

erwerbliche

und

medizinische

Abklärungen

durch

und

erteilte

Kostengutsprache

für

eine

berufliche

Abklärung

sowie

ein

Arbeitstraining

im

Kompetenzzentrum

Y.___

(Urk.

6 /25,

Urk.

6 /35 ,

Urk.

6 /55 ;

vgl.

auch

Urk.

6/62

und

Urk.

6/71 ).

Mit

Vorbescheid

vom

6.

Juli

2011

(Urk.

6 /64)

stellte

sie

die

Feststellung

de s

erfolgreichen

Abschluss es

der

beruflichen

Massnahmen

und

die

Annahme ,

dass

d er

Versicherte

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielen

könne ,

in

Aussicht .

Nachdem

dieser

Einwände

erhoben

hatte

( Urk.

6 /76) ,

tätigte

die

IV-Stelle

weitere

Abklärungen

und

veranlasste

insbesondere

ein

handchirurgisches

Gutachten ,

welches

am

8.

Dezember

2011

erstattet

wurde

( Urk.

6 /90) .

Mit

Verfügung

vom

9.

Juli

2012

( Urk.

6 /98 )

verneinte

sie

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

Leistungen

der

Invalidenversicherung.

Mit

Urteil

vom

2 5.

Januar

2013

( Urk.

6/106)

hob

das

hiesige

Gericht

die

Verfügung

vom

9.

Juli

2012

auf

und

wies

die

Sache

zu

weiteren

Abklärungen

hinsichtlich

eines

Anspruchs

auf

berufliche

Massnahmen,

insbesondere

eine

Umschulung,

an

die

IV-Stelle

zurück. 1.2

In

der

Folge

tätigte

die

IV-Stelle

erneut

berufliche

Abklärungen

(vgl.

Urk.

6/123 ,

Urk.

6/139 ).

Am

9.

September

2013

erteilte

sie

Kostenguts p rache

für

eine

Umschulung

des

Versicherten

zum

Kranführer

( Urk.

6/124 ).

Nach

am

2 6.

Juni

2014

bestandener

Prüfung

zum

Kranführer

( Urk.

6/133)

war

der

Versicherte

ab

1.

Juli

2014

als

Bauarbeiter

A

und

Kranführer

bei

der

O.___

AG angestellt

( Urk.

6/134,

Urk.

6/159/3).

Mit

Mitteilung

vom

3 0.

Juli

2014

stellte

die

IV-Stelle

eine

rentenausschliessende

Eingliederung

fest

( Urk.

6/138,

vgl.

auch

Urk.

6/139).

Ab

November

2016

bezog

der

Versicherte

Arbeitslosenentschädigung

und

leistete

verschiedene

Temporäreinsätze

als

Kranführer

sowie

als

( Hilfs-) Arbeiter

in

unterschiedlichen

Bereichen

im

Baugewerbe

(vgl.

Urk.

6/151 /157,

Urk.

6/153,

Urk.

6/159/1,

Urk.

6/159/4-6,

Urk.

6/160,

Urk.

6/171/18,

Urk.

6/171/20-21). 1.3 1.3.1

Am

3.

September

2018

verdrehte

sich

der

Versicherte

bei

der

Arbeit

als

Kranführer

auf

einer

Baustelle

das

linke

obere

Sprunggelenk

(OSG;

vgl.

Urk.

6/151/136

unten ,

Urk.

6/151/160 ).

Am

9.

April

2019

meldete

er

sich

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

( Urk.

6/147).

Die

IV-Stelle

zog

die

Akten

de r

Schweizerischen

Unfallversicher ungsanstalt

( Suva)

bei

( Urk.

6/151 ,

Urk.

6/157,

Urk.

6 /171 )

und

tätigte

Abklärungen

zur

gesundheitlichen

sowie

zur

Berufs-

und

Erwerbssituation

(vgl.

Urk.

6/154,

Urk.

6/175).

Mit

Mitteilung

vom

1 5.

Oktober

2019

( Urk.

6/169)

schloss

sie

die

Eingliederungsberatung

und

Arbeitsvermittlung

ab ,

dies

unter

Verweis

auf

die

Angaben

des

Versicherten,

wonach

sein

Gesundheitszustand

Eingliederungs massnahmen

derzeit

verunmögliche

(vgl.

Urk.

6/170 ,

Urk.

6/172 ).

In

Bezug

auf

einen

Rentenanspruch

stellte

die

IV-Stelle

m it

Vorbescheid

vom

26.

Mai

2020

(Urk.

6/174)

einen

abschlägigen

Entscheid

in

Aussicht.

A m

6.

Juli

2020

verfügte

sie

wie

vorbeschieden

( Urk.

6/176 ).

Auf

Intervention

des

nun

durch

seine

Rechtsschutzversicherung

vertretenen

Versicherten

(Urk.

6/177)

hob

die

IV-Stelle

die

Verfügung

vom

6.

Juli

2020

mit

Verfügung

vom

2 1.

Juli

2020

(Urk.

6/180)

wiedererwägungsweise

auf

und

gewährte

dem

Versicherten

eine

30-tägige

Frist

zur

Einreichung

eines

Einwands

gegen

den

Vorbescheid

vom

2 6.

Mai

202 0.

Am

4.

September

2020

liess

die

Suva

der

IV-Stelle

ihre

aktualisierten

Akten

( Urk.

6/183)

zukommen

(vgl.

Urk.

6/184) .

Mit

Eingabe

vom

1 4.

September

2020

( Urk.

6/186)

wandte

sich

der

Versicherte

gegen

die

mit

Vorbescheid

vom

2 6.

Mai

2020

in

Aussicht

gestellte

Abweisung

seines

Leistungsbegehrens

und

beantragte

die

Gewährung

von

Integrationsmassnahmen ,

eventualiter

weitere

medizinische

Abklärungen. 1.3.2

Im

Rahmen

der

wiederaufgenommenen

Eingliederung s beratung

(vgl.

Urk.

6/210

S.

4

ff.)

erteilte

die

IV-Stelle

a m

2 7.

November

2020

Kostengutsprache

für

eine

Arbeitsvermittlung

Plus

( Urk.

6/193 ).

Diese

wurde

per

1 6.

Dezember

2020

abgebrochen

( Urk.

6/195) .

Am

2 9.

Januar

2021

erteil t e

die

IV-Stelle

sodann

Kostengutsprache

für

eine

arbeitsmarktorientierte

Vorbereitungsmassnahme

bei

der

Z.___

ab

1.

Februar

bis

3 0.

April

2021

( Urk.

6/198) .

Nach

einem

Roundtable-Gespräch

vom

2 8.

April

2021

(vgl.

Urk.

6/210

S.

11)

informierte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

m it

Mitteilung

vom

gleichen

Tag

über

den

Abschluss

der

Eingliederungsmassnahmen ,

da

die

physiologischen

Beschwerden

eine

stabile

Präsenz

bei

der

zugesprochenen

Massnahme

verhindert

h ä tten

( Urk.

6/209) . 1. 3. 3

Zur

Prüfung

des

Rentenanspruchs

holte

die

IV-Stelle

aktuelle

Arztberichte

ein

( Urk.

6/226 - 227 ,

Urk.

6/230) .

Am

1 6.

September

2021

gewährte

sie

dem

Versicherten

das

rechtliche

Gehör

( Urk.

6/233).

Dieser

liess

sich

neu

vertreten

durch

Rechtsanwalt

Thomas

Kempf

(vgl.

Urk.

6/234 -235 )

-

am

8.

Oktober

2021

(Urk.

8/237)

sowie

am

2 3.

Dezember

2021

( Urk.

6/239)

vernehmen .

In

der

Folge

führte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

erneut

einer

Eingliederungs beratung

z u

(vgl.

Urk.

6/286

S.

3

ff.).

Am

2 5.

Februar

2022

erteilte

sie

Kostengutsprache

für

eine

verti efte

Abklärung

der

beruflichen

Möglichkeiten

im

Kompetenzzentrum

Y.___

vom

7.

März

bis

1.

April

2022

( Urk.

6/243).

A m

8.

Juni

2022

erfolgte

eine

Kostengutsprache

für

ein

Aufbautraining

vom

7.

Juni

bis

6.

Dezember

2022

bei

der

Stiftung

A.___

( Urk.

6/267 ).

Zudem

holte

die

IV-Stelle

w eitere

Arztberichte

( Urk.

6/279-280,

Urk.

6/282)

ein .

Mit

Mitteilung

vom

1 7.

Oktober

2022

(Urk.

6/285)

stellte

sie

den

Abbruch

des

Aufbautrainings

per

3 1.

Oktober

2022

und

den

Abschluss

der

Eingliederungsberatung

fest

(vgl.

auch

Urk.

6/286

S.

9

unten) . 1.3.4

Nach

Konsultation

ihres

regionalen

ärztlichen

Dienstes

(RAD,

vgl.

Urk.

6/317

S.

6

ff.)

veranlasste

die

IV-Stelle

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

des

Versicherten

im

B.___.

Das

Gutachten

wurde

am

5.

Juni

2023

erstattet

( Urk.

6/306 /1-99 )

und

dem

Versicherten

auf

dessen

Ersuchen

hin

(vgl.

Urk.

6/304/1

unten )

am

13.

Juni

2023

zugestellt

(vgl.

Urk.

6/308).

Am

1 4.

Juni

2023

nahm

eine

Ärztin

des

RAD

Stellung

zum

Gutachten

( Urk.

6/317

S.

9 -11 ).

Mit

Eingabe

vom

2 9.

Juni

2023

( Urk.

6/309)

erhob

der

Versicherte

Kritik

am

B.___ -Gutachten

und

machte

geltend ,

es

könne

nicht

darauf

abgestellt

werden .

Zudem

ersuchte

er

um

Zustellung

sämtlicher

Tonbandaufnahmen,

welchem

Ersuchen

die

IV-Stelle

am

2 4.

August

2023

nachkam

(vgl.

Urk.

6/315).

Mit

Verfügung

vom

3.

November

2023

( Urk.

6/318

=

Urk.

2)

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

eine

Invalidenrente.

1.4

Die

Suva

hatte

i m

Z usammenhang

mit

dem

Unfallereignis

vom

2.

August

2007

(Verletzung

am

linken

Unterarm)

bis

zum

2 8.

Februar

2011

vorübergehende

Leistungen

erbracht

( vgl.

Urk.

6/50) .

Die

im

Zusammenhang

mit

dem

Unfallereignis

vom

3.

September

2018

(Verletzung

am

linken

Fuss)

erbrachten

vorübergehenden

Leistungen

stellte

sie

per

3 1.

Dezember

2020

ein

(Schreiben

vom

6.

November

2020,

Urk.

6/190/2-3)

ein.

M it

Verfügung

vom

14.

Juni

2021

( Urk.

6/219/2-6)

sprach

die

Suva

dem

Versicherten

für

die

Restf olgen

der

beiden

Unfälle

eine

Rente

basierend

auf

einem

Invaliditätsgrad

von

14

%

sowie

eine

Integritätsentschädigung

aufgrund

eine r

Integritätseinbusse

von

10

%

zu,

was

sie

mit

Einspracheentscheid

vom

2.

September

2021

( Urk.

6/232)

bestätigte.

Am

1 1.

September

2023

teilte

die

Suva

dem

Versicherten

mit,

die

revisionsweise

Überprüfung

der

Invalidität

habe

einen

unveränderten

Rentenanspruch

ergeben

( Urk.

6/316/2-3). 2.

Am

4.

Dezember

2023

erhob

der

Versicherte

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

der

IV-Stelle

vom

3.

November

2023

( Urk.

2)

und

beantragte,

diese

sei

aufzuheben,

und

es

sei

ihm

gemäss

den

nachfolgenden

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 S.

E. 2 9.

Januar

2024

( Urk.

5)

unter

Verweis

auf

die

Akten

die

Abweisung

der

Beschwerde .

Dies

wurde

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

1.

Februar

2024

( Urk.

8)

zur

Kenntnis

gebracht.

Mit

Eingabe

vom

E. 2.7 ,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

4.2 ).

Die

IV-Stelle

darf

sich

daher

nicht

darauf

beschränken,

die

von

der

versicherten

Person

vorgebrachten

Einwände

tatsächlich

zur

Kenntnis

zu

nehmen

und

zu

prüfen.

Sie

hat

ihre

Überlegungen

dem

oder

der

Betroffenen

gegenüber

auch

namhaft

zu

machen

und

sich

dabei

ausdrücklich

mit

den

(entscheidwesentlichen)

Einwänden

auseinanderzusetzen,

oder

aber

zumindest

die

Gründe

anzugeben,

weshalb

sie

gewisse

Gesichtspunkte

nicht

berücksichtigen

kann

(BGE

124

V

181

E.

2b).

Das

Vorbescheidverfahren

geht

über

den

verfassungsrechtlichen

Mindestanspruch

auf

rechtliches

Gehör

( Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung,

BV)

hinaus,

indem

es

Gelegenheit

gibt,

sich

nicht

nur

zur

Sache,

sondern

auch

zum

vorgesehenen

Entscheid

zu

äussern

(BGE

134

V

97

E.

2.8.2

mit

Hinweisen).

Ob

die

Verwaltung,

wenn

sie

auf

Einwand

der

versicherten

Person

gegen

den

Vorbescheid

hin

weitere

Abklärungen

vornimmt,

nochmals

ein

Vorbescheidverfahren

durchzuführen

hat,

hängt

von

den

Umständen

des

Einzelfalles

ab,

unter

anderem

von

der

inhaltlichen

Bedeutung

der

Sachverhaltsvervollständigung

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_312/2014

vom

1 9.

September

2014

E.

2.2.1

mit

weiteren

Hinweisen).

Die

Nichtbeachtung

der

gesetzlichen

Pflicht

zum

Erlass

des

Vorbescheids

wie

überhaupt

Verstösse

gegen

die

bei

der

Durchführung

des

Vorbescheidverfahrens

zu

beachtenden

Regeln

über

die

Gehörs-

respektive

Akteneinsichtsgewährung

sind,

soweit

es

sich

nicht

um

blosse

Ordnungsvorschriften

handelt,

nach

den

Grundsätzen

über

die

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

zu

sanktionieren

(BGE

116

V

182 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

4.2 ).

E. 3 0.

April

2024

( Urk.

9)

informierte

der

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers

das

hiesige

Gericht

über

den

Wegzug

des

Beschwerdeführers

nach

Portugal

am

2

E. 3.1 mit

weiteren

Hinweisen ).

Nach

der

Rechtsprechung

erweist

sich

die

Verletzung

der

Anhörungspflicht

schon

dann

als

schwerwiegend,

wenn

ein

nach

Erlass

des

Vorbescheids

ergangenes

Begehren

um

Aktenedition

oder

eine

Stellungnahme

zum

Vorbescheid

unberücksichtigt

geblieben

ist,

indem

auf

die

vorgebrachten

Einwendungen

nicht

eingegangen

wurde.

Dies

hat

erst

recht

für

den

Fall

zu

gelten,

dass

überhaupt

kein

Vorbescheidverfahren

durchgeführt

und

ohne

Gewährung

des

rechtlichen

Gehörs

eine

rentenablehnende

Verfügung

erlassen

wird.

Es

kann

lediglich

in

speziell

gelagerten

Ausnahmefällen

auf

das

Vorbescheidverfahren

verzichtet

werden

(BGE

134

V

97

E.

2.8.2

und

2.9.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

4.

E. 3.2 mit

weiteren

Hinweisen ).

Die

Möglich keit

der

Heilung

einer

entsprechenden

Unterlassung

im

Rahmen

des

nachfolgen den

Beschwerdeprozesses

wird

sodann

nur

sehr

zurückhaltend

angenommen

(BGE

134

V

97

E.

2.9.2

mit

weiteren

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

4.2

mit

weiteren

Hinweisen ). 4 . 4 .1

Nach

der

erneuten

Anmeldung

des

Beschwerdeführers

zum

Leistungsbezug

vom

9.

April

2019

( Urk.

6/147)

schloss

die

Beschwerdegegnerin

mit

Mitteilung

vom

1 5.

Oktober

2019

( Urk.

6/169)

die

Eingliederungsmassnahmen

ab

und

stellte

dem

Beschwerdeführer

mit

Vorbescheid

vom

2 6.

Mai

2020

( Urk.

6/174)

einen

abschlägigen

Rentenentscheid

in

Aussicht.

Zur

Begründung

führte

sie

aus,

sie

habe

den

Beschwerdeführer

ab

August

2019

mit

beruflichen

Massnahmen

unterstützt.

Da

eine

Operation

geplant

gewesen

sei,

seien

die

Massnahmen

abgebrochen

worden.

Sie

habe

bei

der

Suva

und

den

behandelnden

Ärzten

Unterlagen

eingefordert.

Aus

diesen

gehe

hervor,

dass

de m

Beschwerdeführer

seit

dem

3.

September

2018,

dem

Beginn

der

einjährigen

Wartefrist,

die

frühere

Tätigkeit

als

Kranführer

nicht

mehr

zumutbar

sei.

Die

Akten

zeigten

weiter,

dass

ihm

seit

dem

5.

Juli

2019

eine

angepasste

wechselbelastende

Tätigkeit

im

Vollzeitpensum

zumutbar

sei.

Dabei

könne

er

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erwirtschaften

(S.

2).

In

medizinischer

Hinsicht

legte

die

Beschwerdegegnerin

dem

Vorbescheid

d ie

von

den

Ärzten

der

Rehaklinik

C.___

abgegebene

Arbeitsfähig k e it sbeurt e ilung

gemäss

provisorischem

Kurzbericht

vom

5.

Juli

2019

betreffend

den

Aufenthalt

des

Beschwerdeführers

vom

5.

Juni

bis

5.

Juli

2019

( Urk.

6/171/85 -87;

vgl.

auch

de n

ausführlichen

Austrittsbericht

vom

1 7.

Juli

2019 ,

Urk.

6/171/63-68)

zugrunde

( vgl.

Urk.

6/175

S.

3

unten) . 4 .2

Die

im

vorliegenden

Verfahren

angefochtene

Verfügung

erging

am

3.

November

2023

( Urk.

2),

mithin

rund

drei einhalb

Jahre

nach

dem

Vorbescheid

vom

2 6.

Mai

202 0.

In

der

Zwischenzeit

waren

dem

Beschwerdeführer

verschiedene

Eingliederungsmassnahmen

zugesprochen

worden,

welche

jedoch

nicht

zielführend

waren

beziehungsweise

mehrheitlich

abgebrochen

werden

mussten

(vgl.

Sachverhalt

Ziff.

1.3.2-3).

Nachdem

der

Beschwerdeführer

bereits

mit

Eingaben

vom

8.

Oktober

2021

und

vom

2 3.

Dezember

2021

(unter

anderem)

geltend

gemacht

hatte,

dass

es

nebst

seinen

unfallbedingten

Beschwerden

auch

seine

Rücken-

und

psychischen

Beschwerden

abzuklären

gelte

( Urk.

6/237,

Urk.

6/239),

sprach

sich

am

1 5.

November

2022

nach

erfolgtem

Abbruch

des

vom

Beschwerdeführer

absolvierten

Aufbautrainings

bei

der

Stif t ung

A.___

und

Abschluss

der

Eingliederungsberatung

per

3 1.

Oktober

2022

(vgl.

Urk.

6/285)

–die

RAD-Ärztin

für

die

Durchführung

eine r

polydisziplinäre n

Begutachtung

des

Beschwerdeführers

aus

(vgl.

Urk.

6/317

S.

6 -8 ) .

Im

B.___ -Gutachten

vom

5.

Juni

2023

( Urk.

6/306 /1-99)

wurde

in

der

interdisziplinären

Gesamtbeurteilung

(S.

7-14)

festgehalten,

es

liessen

sich

keine

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähi gkeit

in

der

letzten

Tätigkeit

stellen

(S.

9

oben) .

Die

Gutachter

nannten

diverse

Diagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

letzten

Tätigkeit

(S.

9

Mitte ) .

Sie

führten

aus,

die

Arbeits fähigkeit

des

Beschwerdeführers

werde

interdisziplinär

einheitlich

als

uneingeschränkt

beurteilt

(S.

10

Ziff.

4.5).

Der

Beschwerdeführer

sei

in

der

Lage,

seine

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

Kranführer

mit

einem

vorsichtigen

beglei teten

beruflichen

Wiedereinstieg

auf

dem

1.

Arbeitsmarkt

auszuüben

(S.

13

Ziff.

2).

Er

sei

in

der

Lage,

körperlich

leichte

bis

mittelschwere

Tätigkeiten

ohne

wesentliche

zusätzliche

Einschränkungen

mit

einer

Präsenz

von

8.5

Stunden

pro

Tag

und

ohne

Einschränkung

der

Leistung

durchzuführen.

Lediglich

Tätigkeiten

in

Zwangshaltung

wie

Vorbeuge

sollten

vermieden

werden

(S.

11

unten).

Die

Arbeitsfähigkeit

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

sei

auch

nach

der

Operation

vom

3.

Februar

2020

nicht

dauerhaft

eingeschränkt

gewesen.

Spätestens

vier

bis

sechs

Wochen

nach

der

Operation

sei

die

Arbeitsfähigkeit

leidensadaptiert

wieder

zu

100

%

hergestellt

gewesen

(S.

12

oben). 4 .3

Nach

der

zitierten

Rechtsprechung

(vorstehend

E.

3 . 2 )

führt

die

Durchführung

von

weiteren

Abklärungen

im

Vorbescheidverfahren

nicht

zwingend

dazu,

dass

ein

neuer

Vorbescheid

zu

erlassen

ist;

dies

hängt

vielmehr

von

den

Umständen

des

Einzelfalles

ab.

Vorliegend

erging

die

ohne

erneuten

Vorbescheid

erlassene

Verfügung

vom

3.

November

2023

( Urk.

2)

mehr

als

drei

Jahre

nach

dem

Vorbescheid

vom

2 0.

Mai

2020

( Urk.

6/174) ,

wobei

sich

der

grosse

zeitliche

Abstand

mit

den

unternommene n

Eingliederungsbemühungen

erklärt.

Aufgrund

der

Tatsache,

dass

s ich

die

Beschwerdegegnerin

nicht

zuletzt

auch

vor

dem

Hintergrund

der

gescheiterten

Eingliederungsbemühungen

letztlich

dazu

veranlasst

sah,

den

Gesundheitstand

des

Beschwerdeführers

im

B.___

(erstmals)

gutachterlich

umfassend

abzuklären,

ist

von

einer

inhaltlich

wesentlichen

Sachverhaltsvervollständigung

auszugehen.

Durch

die

neuen

Abklärungen,

insbesondere

die

Begutachtung

im

B.___

im

März

2023 ,

hat

d er

frühere

Vorbescheid

vom

2 6.

Mai

2020

seine

Funktion

als

Mittel

zur

Anhörung

verloren

und

es

hätte

wie

von

der

Kundenberaterin

am

3.

Juli

2023

im

Feststellungsblatt

ver merkt

(Urk.

6/317

S.

11

unten )

vor

Erlass

der

Verfügung

vom

3.

November

2023

ein

neuer

Vorbescheid

ergehen

m üssen .

Dies

umso

mehr,

als

sich

die

gutachterliche

Beurteilung

nicht

mit

dem

Inhalt

des

Vorbescheids

vom

26.

Mai

2020

deckt ,

was

dann

auch

in

der

angefochtenen

Verfügung

seinen

Niederschlag

fand,

indem

d arin

sowohl

hinsichtlich

des

Zeitraums,

für

welche n

eine

Arbeits(un)fähigkeit

angenommen

wurde ,

als

auch

hinsichtlich

der

als

zumutbar

erachteten

Tätigkeiten

vom

ursprünglich

erlassenen

Vorbescheid

ab gewichen

wurde.

Indem

die

Beschwerdegegnerin

in

der

vorliegenden

Konstellation

keinen

neuen

Vorbescheid

erliess,

hat

sie

das

rechtliche

Gehör

des

Beschwerdeführers

in

schwerwiegender

Weise

verletzt

(vgl.

vorstehend

E.

3.4). 4.4

Daran

nichts

zu

ändern

vermag,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

Erlass

der

Verfügung

vom

3.

November

2023

über

die

seit

Ergehen

des

Vorbescheids

vom

2 6.

Mai

2020

durchgeführten

Abklärungen

ins

Bild

gesetzt

(vgl.

Urk.

6/233)

und

ihm

insbesondere

auch

das

B.___ -Gutachten

zugestellt

worden

war ,

wozu

er

am

2 9.

Juni

2023

unaufgefordert

Stellung

nahm

( Urk.

6/309).

Denn

i m

Rahmen

des

Vorbescheidverfahrens

muss

es

einer

versicherten

Person

möglich

sein,

sich

nicht

nur

zur

Sache,

sondern

auch

zum

vorgesehenen

Entscheid

selbst

zu

äussern

(vgl.

vorstehend

E.

3.2) .

Dies

war

vorliegend

nicht

möglich,

zumal

de m

Beschwerdeführer

im

Zeitpunkt

seiner

Stellungnahme

vom

2 9.

Juni

2023

insbesondere

auch

nicht

bekannt

war,

welche

Schlussfolgerungen

der

RAD

aus

dem

B.___ -Gutachten

zieht,

war en

ihm

am

1 3.

Juni

2023

doch

das

B.___ - Gutachten

und

lediglich

das

provisorische

Feststellungsblatt ,

in

welchem

die

RAD-Stellungnahme

zum

B.___ -Gutachten

vom

1 4.

Juni

2023

( Urk.

6/317

S.

9-11)

noch

nicht

enthalten

war ,

zugestellt

worden

(vgl.

Urk.

6/308).

Abgesehen

davon

fand

zu

keinem

Zeitpunkt

eine

Auseinandersetzung

mit

der

vom

Beschwerdeführer

in

der

Stellungnahme

vom

2 9.

Juni

2023

( Urk.

6/309)

am

B.___ -Gutachten

geäusserten

Kritik

unter

anderem

der

geltend

gemachten

Unvereinbarkeit

mit

dem

Entscheid

der

Suva

-

statt .

Weder

wurde

die

Stellungnahme

dem

RAD

unterbreitet,

noch

wurde

in

der

angefochtenen

Verfügung

darauf

Bezug

genommen

und

wenigstens

kurz

die

Überlegungen

genannt,

von

denen

sich

die

Beschwerdegegnerin

hat

leiten

lassen

und

auf

die

sich

ihr

Entscheid

stützt e.

Damit

ist

auch

die

aus

dem

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

nach

Art.

29

Abs.

2

BV

fliessende

Beg r ündungspflicht

verletzt. 4.5

Nach

dem

Gesagten

erging

die

angefochtene

Verfügung

in

schwerwiegender

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs .

Der

unterbliebene

Erlass

eines

neuen

Vorbescheids

muss

in

der

vorliegenden

Konstellation

zu

einer

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

aus

formellen

Gründen

führen .

Der

Mangel

kann

im

Rahmen

des

vorliegenden

Beschwerdeverfahrens

nicht

geheilt

werden

und

die

Sache

ist

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

unbesehen

davon,

ob

das

Gericht

angesichts

der

sich

präsentierend en

materiellen

Sachlage

eine

Rückweisung

von

vornherein

als

formalistischen

Leerlauf

erachtet .

Anders

zu

entsche i den

hiesse,

das

Vorbescheidverfahren

und

den

damit

verbundenen

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

seines

Sinngehalts

zu

entleeren

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

5.3.2 ).

Ein

speziell

gelagerter

Ausnahmefall,

welcher

einen

Verzicht

auf

die

Durchführung

eines

Vorbescheidverfahrens

rechtfertigen

würde

(vgl.

vorstehend

E.

E. 3.3 Das

Recht,

angehört

zu

werden,

ist

formeller

Natur.

Die

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

führt

ungeachtet

der

materiellen

Begründetheit

des

Rechtsmittels

in

der

Sache

selbst

zur

Gutheissung

der

Beschwerde

und

zur

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids

(BGE

144

I

11

E.

5.3,

137

I

195

E.

2.2).

Es

kommt

mit

anderen

Worten

nicht

darauf

an,

ob

die

Anhörung

im

konkreten

Fall

für

den

Ausgang

der

materiellen

Streitentscheidung

von

Bedeutung

ist,

das

heisst

die

Behörde

zu

einer

Änderung

ihres

Entscheides

veranlasst

wird

oder

nicht

(BGE

127

V

431

E.

3d/aa,

126

V

130

E.

2b

m.w.H.).

E. 3.4 sowie

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

5.3.2). 4.6

Z usammengefasst

ist

die

angefochtene

Verfügung

vom

3.

November

2023

aus

formellen

Gründen

aufzuheben

und

die

Sache

zur

Durchführung

des

Vorbescheidverfahrens

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. 5. 5 .1

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen .

Die

Kosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

ermessensweise

auf

Fr.

5 00. --

festz usetzen

und

ausgangsgemäss

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

E. 5 Mai

2020

für

jegliche

Tätigkeiten

wieder

uneingeschränkt

arbeitsfähig

sei

(S.

2

Mitte) .

Es

gelte

der

Grundsatz

«Eingliederung

vor

Rente».

Da

während

und

nach

der

Eingliederungsmassnahme

bereits

wieder

ein e

volle

Ar b eitsfähigkeit

bestanden

habe,

entsteh e

kein

Rentenanspruch

(S.

2

unten). 1 .2

Der

Beschwerdeführer

machte

in

seiner

Beschwerde

( Urk.

1)

vorab

eine

nicht

heilbare

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

geltend

mit

der

Begründung,

dass

vor

Erlass

der

Verfügung

vom

3.

November

2023

ein

(weiterer)

Vorbescheid

hätte

ergehen

müssen .

Z war

habe

die

Beschwerdegegnerin

schon

im

Vorbescheid

vom

2

E. 5.2 Nach

§

34

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

hat

die

obsiegende

Partei

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Die

Höhe

der

gerichtlich

festzusetzenden

Entschädigung

bemisst

sich

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens,

jedoch

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

34

Abs.

3

GSVGer).

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennt

§

7

GebV

SVGer

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen.

In

Nachachtung

dieser

Bemessungsgrundsätze

i st

die

von

der

Beschwerdegegnerin

zu

bezahlende

Prozessentschädigung

auf

Fr.

3’0 00.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwert steuer)

festzusetzen.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

3.

November

2023

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese

im

Sinne

der

Erwägungen

verfahre

und

hernach

über

den

Leistungsanspruch

des

Beschwerdeführers

neu

verfüge. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

500 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

3’000 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Tomas

Kempf - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 6 Mai

2020

noch

davon

ausgegangen

sei,

dass

in

der

Tätigkeit

als

Kranführer

keine

Arbeitsfähigkeit

mehr

bestehe,

er

aber

in

einer

angepassten

Tätigkeit

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielen

könne,

werde

in

der

angefochtenen

Verfügung

gestützt

auf

das

B.___ -Gutachten

nun

von

einer

Arbeitsfähigkeit

selbst

als

Kranführer

ausgegangen.

Seine

Stellungnahme

vom

2

E. 9 Juni

2023,

mit

welcher

er

Kritik

am

Gutachten

erhoben

habe,

sei

nicht

einmal

dem

RAD

unterbreitet

worden.

Wäre

korrekterweise

ein

weiterer

Vorbescheid

erlassen

worden,

hätte

er

auch

die

seit

der

Abklärung

im

B.___

im

März

2023

eingetretene

Verschlechterung

seines

Gesundheitszustands

geltend

machen

und

diese

berücksichtigt

werden

können

(S.

E. 12 ff.

Ziff.

3-4,

S.

E. 14 Ziff.

7) . 2 . 2 . 1

Vorweg

zu

prüfen

ist

d ie

vom

Beschwerdeführer

in

formeller

Hinsicht

gerügte

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

und

ob

diese

gegebenenfalls

zur

Aufhebung

de r

an gefochtenen

Verfügung

aus

formellen

Gründen

zu

führen

hat .

Während

der

Beschwerdeführer

die

Möglichkeit

einer

Heilung

der

geltend

gemachten

Gehörs verletzung

verneinte,

äusserte

sich

die

Beschwerdegegnerin

nicht

zu r

formellen

Rüge

des

Beschwerdeführers. 2. 2

Auf

den

1.

Januar

2021

wurden

im

Rahmen

einer

Revision

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

verschiedene

(Verfahrens-)

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

neugefasst.

Weiter

trat

am

1.

Januar

2022

das

unter

dem

Titel

« Weiterentwicklung

der

IV »

revidierte

IVG

in

Kraft .

Die

angefochtene

Verfügung

erging

am

3.

November

2023

( Urk.

2).

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

146

V

364

E.

7.12,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen)

ist

nach

der

bis

zum

3 1.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Demgegenüber

ist

die

-

verfahrensrechtliche

-

Frage,

ob

das

Vorbescheidverfahren

bundesrechtskonform

durchgeführt

wurde,

nach

den

damals

gültigen

Bestimmungen

zu

prüfen

( vgl.

Urteil

des

Bundesgericht s

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

Dispositiv
  1. Juli 2014 als Bauarbeiter A und Kranführer bei der O.___ AG angestellt ( Urk. 6/134, Urk. 6/159/3). Mit Mitteilung vom 3
  2. Juli 2014 stellte die IV-Stelle eine rentenausschliessende Eingliederung fest ( Urk. 6/138, vgl. auch Urk. 6/139).      Ab November 2016 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung und leistete verschiedene Temporäreinsätze als Kranführer sowie als ( Hilfs-) Arbeiter in unterschiedlichen Bereichen im Baugewerbe (vgl. Urk. 6/151 /157, Urk. 6/153, Urk. 6/159/1, Urk. 6/159/4-6, Urk. 6/160, Urk. 6/171/18, Urk. 6/171/20-21). 1.3 1.3.1      Am
  3. September 2018 verdrehte sich der Versicherte bei der Arbeit als Kranführer auf einer Baustelle das linke obere Sprunggelenk (OSG; vgl. Urk. 6/151/136 unten , Urk. 6/151/160 ). Am
  4. April 2019 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/147).      Die IV-Stelle zog die Akten de r Schweizerischen Unfallversicher ungsanstalt ( Suva) bei ( Urk. 6/151 , Urk. 6/157, Urk. 6 /171 ) und tätigte Abklärungen zur gesundheitlichen sowie zur Berufs- und Erwerbssituation (vgl. Urk. 6/154, Urk. 6/175). Mit Mitteilung vom 1
  5. Oktober 2019 ( Urk. 6/169) schloss sie die Eingliederungsberatung und Arbeitsvermittlung ab , dies unter Verweis auf die Angaben des Versicherten, wonach sein Gesundheitszustand Eingliederungs massnahmen derzeit verunmögliche (vgl. Urk. 6/170 , Urk. 6/172 ).      In Bezug auf einen Rentenanspruch stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom
  6. Mai 2020 (Urk. 6/174) einen abschlägigen Entscheid in Aussicht. A m
  7. Juli 2020 verfügte sie wie vorbeschieden ( Urk. 6/176 ). Auf Intervention des nun durch seine Rechtsschutzversicherung vertretenen Versicherten (Urk. 6/177) hob die IV-Stelle die Verfügung vom
  8. Juli 2020 mit Verfügung vom 2
  9. Juli 2020 (Urk. 6/180) wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Versicherten eine 30-tägige Frist zur Einreichung eines Einwands gegen den Vorbescheid vom 2
  10. Mai 202
  11. Am
  12. September 2020 liess die Suva der IV-Stelle ihre aktualisierten Akten ( Urk. 6/183) zukommen (vgl. Urk. 6/184) . Mit Eingabe vom 1
  13. September 2020 ( Urk. 6/186) wandte sich der Versicherte gegen die mit Vorbescheid vom 2
  14. Mai 2020 in Aussicht gestellte Abweisung seines Leistungsbegehrens und beantragte die Gewährung von Integrationsmassnahmen , eventualiter weitere medizinische Abklärungen. 1.3.2      Im Rahmen der wiederaufgenommenen Eingliederung s beratung (vgl. Urk. 6/210 S. 4 ff.) erteilte die IV-Stelle a m 2
  15. November 2020 Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus ( Urk. 6/193 ). Diese wurde per 1
  16. Dezember 2020 abgebrochen ( Urk. 6/195) . Am 2
  17. Januar 2021 erteil t e die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für eine arbeitsmarktorientierte Vorbereitungsmassnahme bei der Z.___ ab
  18. Februar bis 3
  19. April 2021 ( Urk. 6/198) . Nach einem Roundtable-Gespräch vom 2
  20. April 2021 (vgl. Urk. 6/210 S. 11) informierte die IV-Stelle den Versicherten m it Mitteilung vom gleichen Tag über den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen , da die physiologischen Beschwerden eine stabile Präsenz bei der zugesprochenen Massnahme verhindert h ä tten ( Urk. 6/209) .
  21. 3. 3      Zur Prüfung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte ein ( Urk. 6/226 - 227 , Urk. 6/230) . Am 1
  22. September 2021 gewährte sie dem Versicherten das rechtliche Gehör ( Urk. 6/233). Dieser liess sich – neu vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kempf (vgl. Urk. 6/234 -235 ) - am
  23. Oktober 2021 (Urk. 8/237) sowie am 2
  24. Dezember 2021 ( Urk. 6/239) vernehmen .      In der Folge führte die IV-Stelle den Versicherten erneut einer Eingliederungs beratung z u (vgl. Urk. 6/286 S. 3 ff.). Am 2
  25. Februar 2022 erteilte sie Kostengutsprache für eine verti efte Abklärung der beruflichen Möglichkeiten im Kompetenzzentrum Y.___ vom
  26. März bis
  27. April 2022 ( Urk. 6/243). A m
  28. Juni 2022 erfolgte eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom
  29. Juni bis
  30. Dezember 2022 bei der Stiftung A.___ ( Urk. 6/267 ). Zudem holte die IV-Stelle w eitere Arztberichte ( Urk. 6/279-280, Urk. 6/282) ein . Mit Mitteilung vom 1
  31. Oktober 2022 (Urk. 6/285) stellte sie den Abbruch des Aufbautrainings per 3
  32. Oktober 2022 und den Abschluss der Eingliederungsberatung fest (vgl. auch Urk. 6/286 S. 9 unten) . 1.3.4      Nach Konsultation ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. Urk. 6/317 S. 6 ff.) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten im B.___. Das Gutachten wurde am
  33. Juni 2023 erstattet ( Urk. 6/306 /1-99 ) und dem Versicherten auf dessen Ersuchen hin (vgl. Urk. 6/304/1 unten ) am
  34. Juni 2023 zugestellt (vgl. Urk. 6/308). Am 1
  35. Juni 2023 nahm eine Ärztin des RAD Stellung zum Gutachten ( Urk. 6/317 S. 9 -11 ). Mit Eingabe vom 2
  36. Juni 2023 ( Urk. 6/309) erhob der Versicherte Kritik am B.___ -Gutachten und machte geltend , es könne nicht darauf abgestellt werden . Zudem ersuchte er um Zustellung sämtlicher Tonbandaufnahmen, welchem Ersuchen die IV-Stelle am 2
  37. August 2023 nachkam (vgl. Urk. 6/315). Mit Verfügung vom
  38. November 2023 ( Urk. 6/318 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. 1.4      Die Suva hatte i m Z usammenhang mit dem Unfallereignis vom
  39. August 2007 (Verletzung am linken Unterarm) bis zum 2
  40. Februar 2011 vorübergehende Leistungen erbracht ( vgl. Urk. 6/50) . Die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
  41. September 2018 (Verletzung am linken Fuss) erbrachten vorübergehenden Leistungen stellte sie per 3
  42. Dezember 2020 ein (Schreiben vom
  43. November 2020, Urk. 6/190/2-3) ein. M it Verfügung vom
  44. Juni 2021 ( Urk. 6/219/2-6) sprach die Suva dem Versicherten für die Restf olgen der beiden Unfälle eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eine r Integritätseinbusse von 10 % zu, was sie mit Einspracheentscheid vom
  45. September 2021 ( Urk. 6/232) bestätigte. Am 1
  46. September 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, die revisionsweise Überprüfung der Invalidität habe einen unveränderten Rentenanspruch ergeben ( Urk. 6/316/2-3).
  47. Am
  48. Dezember 2023 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom
  49. November 2023 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm gemäss den nachfolgenden Erwägungen (der Beschwerdeschrift) eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  50. Januar 2024 ( Urk. 5) unter Verweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  51. Februar 2024 ( Urk. 8) zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 3
  52. April 2024 ( Urk. 9) informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das hiesige Gericht über den Wegzug des Beschwerdeführers nach Portugal am 2
  53. Mai
  54. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1      Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) auf das B.___ -Gutachten vom
  55. Juni 2023 ab und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom
  56. September 2018 bis 1
  57. Mai 2020 nicht arbe itsfähig gewesen, in der Zeit vom
  58. bis 2
  59. Mai 2020 noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 2
  60. Mai 2020 für jegliche Tätigkeiten wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei (S. 2 Mitte) . Es gelte der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Da während und nach der Eingliederungsmassnahme bereits wieder ein e volle Ar b eitsfähigkeit bestanden habe, entsteh e kein Rentenanspruch (S. 2 unten). 1 .2      Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) vorab eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mit der Begründung, dass vor Erlass der Verfügung vom
  61. November 2023 ein (weiterer) Vorbescheid hätte ergehen müssen . Z war habe die Beschwerdegegnerin schon im Vorbescheid vom 2
  62. Mai 2020 einen Rentenanspruch verneint. In der nun angefochtenen Verfügung habe sie den Rentenanspruch jedoch erst per Oktober 2022 – nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen - geprüft, während der Vorbescheid bereits mehr als zwei Jahre früher erlassen worden sei. Weiter sei die Verfügung anders begründet worden als der Vorbescheid. Zur neuen Begründung habe er sich noch gar nie äussern können. Während die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 2
  63. Mai 2020 noch davon ausgegangen sei, dass in der Tätigkeit als Kranführer keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, er aber in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, werde in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das B.___ -Gutachten nun von einer Arbeitsfähigkeit selbst als Kranführer ausgegangen. Seine Stellungnahme vom 2
  64. Juni 2023, mit welcher er Kritik am Gutachten erhoben habe, sei nicht einmal dem RAD unterbreitet worden. Wäre korrekterweise ein weiterer Vorbescheid erlassen worden, hätte er auch die seit der Abklärung im B.___ im März 2023 eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend machen und diese berücksichtigt werden können (S. 12 ff. Ziff. 3-4, S. 14 Ziff. 7) . Im Weiteren stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, a uf das B.___ -Gutachten könne aus verschiedenen – im Einzelnen näher dargelegten (S. 11, S. 14 Ziff. 5) – Gründen nicht abgestellt werden. Sollte dennoch darauf abgestellt werden, hätte er – aus näher dargelegten Überlegungen (S. 14 Ziff. 6) - zumindest Anspruch auf eine befristete Rente (S. 14 Ziff. 7) . 2 . 2 . 1      Vorweg zu prüfen ist d ie vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und ob diese gegebenenfalls zur Aufhebung de r an gefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu führen hat . Während der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Heilung der geltend gemachten Gehörs verletzung verneinte, äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zu r formellen Rüge des Beschwerdeführers.
  65. 2      Auf den
  66. Januar 2021 wurden im Rahmen einer Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verschiedene (Verfahrens-) Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) neugefasst. Weiter trat am
  67. Januar 2022 das unter dem Titel « Weiterentwicklung der IV » revidierte IVG in Kraft .      Die angefochtene Verfügung erging am
  68. November 2023 ( Urk. 2). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.12, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen) ist nach der bis zum 3
  69. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Demgegenüber ist die - verfahrensrechtliche - Frage, ob das Vorbescheidverfahren bundesrechtskonform durchgeführt wurde, nach den damals gültigen Bestimmungen zu prüfen ( vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_551/2022 vom
  70. März 2024 E. 3.3 mit Hinweis ).
  71. 3 . 1      Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG (in der seit
  72. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung ) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren , den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); d ie versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2 ) .      Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können d ie Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen . Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) über das Leistungsbegehren ( Abs. 1) . D ie Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen ( Abs. 2 ) . 3.2      Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 , Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom
  73. März 2024 E. 4.2 ). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 1
  74. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V 182 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom
  75. März 2024 E. 4.2 ). 3.3      Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.). 3.4      Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom
  76. März 2024 E.
  77. 3.1 mit weiteren Hinweisen ).      Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird. Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom
  78. März 2024 E.
  79. 3.2 mit weiteren Hinweisen ). Die Möglich keit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgen den Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom
  80. März 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen ). 4 . 4 .1      Nach der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom
  81. April 2019 ( Urk. 6/147) schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1
  82. Oktober 2019 ( Urk. 6/169) die Eingliederungsmassnahmen ab und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2
  83. Mai 2020 ( Urk. 6/174) einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, sie habe den Beschwerdeführer ab August 2019 mit beruflichen Massnahmen unterstützt. Da eine Operation geplant gewesen sei, seien die Massnahmen abgebrochen worden. Sie habe bei der Suva und den behandelnden Ärzten Unterlagen eingefordert. Aus diesen gehe hervor, dass de m Beschwerdeführer seit dem
  84. September 2018, dem Beginn der einjährigen Wartefrist, die frühere Tätigkeit als Kranführer nicht mehr zumutbar sei. Die Akten zeigten weiter, dass ihm seit dem
  85. Juli 2019 eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar sei. Dabei könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften (S. 2).      In medizinischer Hinsicht legte die Beschwerdegegnerin dem Vorbescheid d ie von den Ärzten der Rehaklinik C.___ abgegebene Arbeitsfähig k e it sbeurt e ilung gemäss provisorischem Kurzbericht vom
  86. Juli 2019 betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom
  87. Juni bis
  88. Juli 2019 ( Urk. 6/171/85 -87; vgl. auch de n ausführlichen Austrittsbericht vom 1
  89. Juli 2019 , Urk. 6/171/63-68) zugrunde ( vgl. Urk. 6/175 S. 3 unten) . 4 .2      Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung erging am
  90. November 2023 ( Urk. 2), mithin rund drei einhalb Jahre nach dem Vorbescheid vom 2
  91. Mai 202
  92. In der Zwischenzeit waren dem Beschwerdeführer verschiedene Eingliederungsmassnahmen zugesprochen worden, welche jedoch nicht zielführend waren beziehungsweise mehrheitlich abgebrochen werden mussten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3.2-3). Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Eingaben vom
  93. Oktober 2021 und vom 2
  94. Dezember 2021 (unter anderem) geltend gemacht hatte, dass es nebst seinen unfallbedingten Beschwerden auch seine Rücken- und psychischen Beschwerden abzuklären gelte ( Urk. 6/237, Urk. 6/239), sprach sich am 1
  95. November 2022 – nach erfolgtem Abbruch des vom Beschwerdeführer absolvierten Aufbautrainings bei der Stif t ung A.___ und Abschluss der Eingliederungsberatung per 3
  96. Oktober 2022 (vgl. Urk. 6/285) –die RAD-Ärztin für die Durchführung eine r polydisziplinäre n Begutachtung des Beschwerdeführers aus (vgl. Urk. 6/317 S. 6 -8 ) .      Im B.___ -Gutachten vom
  97. Juni 2023 ( Urk. 6/306 /1-99) wurde in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (S. 7-14) festgehalten, es liessen sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit in der letzten Tätigkeit stellen (S. 9 oben) . Die Gutachter nannten diverse Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (S. 9 Mitte ) . Sie führten aus, die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers werde interdisziplinär einheitlich als uneingeschränkt beurteilt (S. 10 Ziff. 4.5). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kranführer mit einem vorsichtigen beglei teten beruflichen Wiedereinstieg auf dem
  98. Arbeitsmarkt auszuüben (S. 13 Ziff. 2). Er sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne wesentliche zusätzliche Einschränkungen mit einer Präsenz von 8.5 Stunden pro Tag und ohne Einschränkung der Leistung durchzuführen. Lediglich Tätigkeiten in Zwangshaltung wie Vorbeuge sollten vermieden werden (S. 11 unten). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei auch nach der Operation vom
  99. Februar 2020 nicht dauerhaft eingeschränkt gewesen. Spätestens vier bis sechs Wochen nach der Operation sei die Arbeitsfähigkeit leidensadaptiert wieder zu 100 % hergestellt gewesen (S. 12 oben). 4 .3      Nach der zitierten Rechtsprechung (vorstehend E. 3 . 2 ) führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Vorliegend erging die ohne erneuten Vorbescheid erlassene Verfügung vom
  100. November 2023 ( Urk. 2) mehr als drei Jahre nach dem Vorbescheid vom 2
  101. Mai 2020 ( Urk. 6/174) , wobei sich der grosse zeitliche Abstand mit den unternommene n Eingliederungsbemühungen erklärt. Aufgrund der Tatsache, dass s ich die Beschwerdegegnerin – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der gescheiterten Eingliederungsbemühungen – letztlich dazu veranlasst sah, den Gesundheitstand des Beschwerdeführers im B.___ (erstmals) gutachterlich umfassend abzuklären, ist von einer inhaltlich wesentlichen Sachverhaltsvervollständigung auszugehen. Durch die neuen Abklärungen, insbesondere die Begutachtung im B.___ im März 2023 , hat d er frühere Vorbescheid vom 2
  102. Mai 2020 seine Funktion als Mittel zur Anhörung verloren und es hätte – wie von der Kundenberaterin am
  103. Juli 2023 im Feststellungsblatt ver merkt (Urk. 6/317 S. 11 unten ) – vor Erlass der Verfügung vom
  104. November 2023 ein neuer Vorbescheid ergehen m üssen . Dies umso mehr, als sich die gutachterliche Beurteilung nicht mit dem Inhalt des Vorbescheids vom
  105. Mai 2020 deckt , was dann auch in der angefochtenen Verfügung seinen Niederschlag fand, indem d arin sowohl hinsichtlich des Zeitraums, für welche n eine Arbeits(un)fähigkeit angenommen wurde , als auch hinsichtlich der als zumutbar erachteten Tätigkeiten vom ursprünglich erlassenen Vorbescheid ab gewichen wurde. Indem die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Konstellation keinen neuen Vorbescheid erliess, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.4      Daran nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom
  106. November 2023 über die seit Ergehen des Vorbescheids vom 2
  107. Mai 2020 durchgeführten Abklärungen ins Bild gesetzt (vgl. Urk. 6/233) und ihm insbesondere auch das B.___ -Gutachten zugestellt worden war , wozu er am 2
  108. Juni 2023 unaufgefordert Stellung nahm ( Urk. 6/309). Denn i m Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern (vgl. vorstehend E. 3.2) . Dies war vorliegend nicht möglich, zumal de m Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 2
  109. Juni 2023 insbesondere auch nicht bekannt war, welche Schlussfolgerungen der RAD aus dem B.___ -Gutachten zieht, war en ihm am 1
  110. Juni 2023 doch das B.___ - Gutachten und lediglich das provisorische Feststellungsblatt , in welchem die RAD-Stellungnahme zum B.___ -Gutachten vom 1
  111. Juni 2023 ( Urk. 6/317 S. 9-11) noch nicht enthalten war , zugestellt worden (vgl. Urk. 6/308). Abgesehen davon fand zu keinem Zeitpunkt eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 2
  112. Juni 2023 ( Urk. 6/309) am B.___ -Gutachten geäusserten Kritik – unter anderem der geltend gemachten Unvereinbarkeit mit dem Entscheid der Suva - statt . Weder wurde die Stellungnahme dem RAD unterbreitet, noch wurde in der angefochtenen Verfügung darauf Bezug genommen und wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sich die Beschwerdegegnerin hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt e. Damit ist auch die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Beg r ündungspflicht verletzt. 4.5      Nach dem Gesagten erging die angefochtene Verfügung in schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs . Der unterbliebene Erlass eines neuen Vorbescheids muss in der vorliegenden Konstellation zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen führen . Der Mangel kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unbesehen davon, ob das Gericht angesichts der sich präsentierend en materiellen Sachlage eine Rückweisung von vornherein als formalistischen Leerlauf erachtet . Anders zu entsche i den hiesse, das Vorbescheidverfahren und den damit verbundenen Anspruch auf rechtliches Gehör seines Sinngehalts zu entleeren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom
  113. März 2024 E. 5.3.2 ). Ein speziell gelagerter Ausnahmefall, welcher einen Verzicht auf die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens rechtfertigen würde (vgl. vorstehend E. 3.4 sowie Art. 74 ter IVV), liegt nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer selbst die erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs für unheilbar befand, kann auch nicht gesagt werden, die Rückweisung würde zu unnötigen Verzögerungen führen, welche mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre (vgl. vorstehend E. 3.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom
  114. März 2024 E. 5.3.2). 4.6      Z usammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom
  115. November 2023 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  116. 5 .1      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen . Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 5
  117. -- festz usetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen. In Nachachtung dieser Bemessungsgrundsätze i st die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 3’0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  118. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  119. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
  120. Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  121. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  122. Juli bis und mit dem
  123. August sowie vom
  124. Dezember bis und mit dem
  125. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2023.00659 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 5.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Tomas

Kempf Webernstrasse

5,

Postfach,

8610

Uster gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der

1983

geborene

X.___

schloss

im

Jahr

2001

eine

Anlehre

zum

C arosserie reparateur

ab

( Urk.

6/4/1)

und

war

zuletzt

als

Bauarbeiter

tätig ,

als

er

sich

am

2.

August

2007

bei

der

Arbeit

mit

einer

Trennschleifmaschine

eine

Fräsverletzung

am

linken

Unterarm

zu zog

( Urk.

6/7

Ziff.

2.7,

Urk.

6 /13

Ziff.

1.4,

Urk.

6 /15/28

Mitte) .

A m

1.

Mai

2009

meldete

er

sich

erstmals

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

6 /3).

Die

Sozialver sicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

führte

erwerbliche

und

medizinische

Abklärungen

durch

und

erteilte

Kostengutsprache

für

eine

berufliche

Abklärung

sowie

ein

Arbeitstraining

im

Kompetenzzentrum

Y.___

(Urk.

6 /25,

Urk.

6 /35 ,

Urk.

6 /55 ;

vgl.

auch

Urk.

6/62

und

Urk.

6/71 ).

Mit

Vorbescheid

vom

6.

Juli

2011

(Urk.

6 /64)

stellte

sie

die

Feststellung

de s

erfolgreichen

Abschluss es

der

beruflichen

Massnahmen

und

die

Annahme ,

dass

d er

Versicherte

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielen

könne ,

in

Aussicht .

Nachdem

dieser

Einwände

erhoben

hatte

( Urk.

6 /76) ,

tätigte

die

IV-Stelle

weitere

Abklärungen

und

veranlasste

insbesondere

ein

handchirurgisches

Gutachten ,

welches

am

8.

Dezember

2011

erstattet

wurde

( Urk.

6 /90) .

Mit

Verfügung

vom

9.

Juli

2012

( Urk.

6 /98 )

verneinte

sie

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

Leistungen

der

Invalidenversicherung.

Mit

Urteil

vom

2 5.

Januar

2013

( Urk.

6/106)

hob

das

hiesige

Gericht

die

Verfügung

vom

9.

Juli

2012

auf

und

wies

die

Sache

zu

weiteren

Abklärungen

hinsichtlich

eines

Anspruchs

auf

berufliche

Massnahmen,

insbesondere

eine

Umschulung,

an

die

IV-Stelle

zurück. 1.2

In

der

Folge

tätigte

die

IV-Stelle

erneut

berufliche

Abklärungen

(vgl.

Urk.

6/123 ,

Urk.

6/139 ).

Am

9.

September

2013

erteilte

sie

Kostenguts p rache

für

eine

Umschulung

des

Versicherten

zum

Kranführer

( Urk.

6/124 ).

Nach

am

2 6.

Juni

2014

bestandener

Prüfung

zum

Kranführer

( Urk.

6/133)

war

der

Versicherte

ab

1.

Juli

2014

als

Bauarbeiter

A

und

Kranführer

bei

der

O.___

AG angestellt

( Urk.

6/134,

Urk.

6/159/3).

Mit

Mitteilung

vom

3 0.

Juli

2014

stellte

die

IV-Stelle

eine

rentenausschliessende

Eingliederung

fest

( Urk.

6/138,

vgl.

auch

Urk.

6/139).

Ab

November

2016

bezog

der

Versicherte

Arbeitslosenentschädigung

und

leistete

verschiedene

Temporäreinsätze

als

Kranführer

sowie

als

( Hilfs-) Arbeiter

in

unterschiedlichen

Bereichen

im

Baugewerbe

(vgl.

Urk.

6/151 /157,

Urk.

6/153,

Urk.

6/159/1,

Urk.

6/159/4-6,

Urk.

6/160,

Urk.

6/171/18,

Urk.

6/171/20-21). 1.3 1.3.1

Am

3.

September

2018

verdrehte

sich

der

Versicherte

bei

der

Arbeit

als

Kranführer

auf

einer

Baustelle

das

linke

obere

Sprunggelenk

(OSG;

vgl.

Urk.

6/151/136

unten ,

Urk.

6/151/160 ).

Am

9.

April

2019

meldete

er

sich

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

( Urk.

6/147).

Die

IV-Stelle

zog

die

Akten

de r

Schweizerischen

Unfallversicher ungsanstalt

( Suva)

bei

( Urk.

6/151 ,

Urk.

6/157,

Urk.

6 /171 )

und

tätigte

Abklärungen

zur

gesundheitlichen

sowie

zur

Berufs-

und

Erwerbssituation

(vgl.

Urk.

6/154,

Urk.

6/175).

Mit

Mitteilung

vom

1 5.

Oktober

2019

( Urk.

6/169)

schloss

sie

die

Eingliederungsberatung

und

Arbeitsvermittlung

ab ,

dies

unter

Verweis

auf

die

Angaben

des

Versicherten,

wonach

sein

Gesundheitszustand

Eingliederungs massnahmen

derzeit

verunmögliche

(vgl.

Urk.

6/170 ,

Urk.

6/172 ).

In

Bezug

auf

einen

Rentenanspruch

stellte

die

IV-Stelle

m it

Vorbescheid

vom

26.

Mai

2020

(Urk.

6/174)

einen

abschlägigen

Entscheid

in

Aussicht.

A m

6.

Juli

2020

verfügte

sie

wie

vorbeschieden

( Urk.

6/176 ).

Auf

Intervention

des

nun

durch

seine

Rechtsschutzversicherung

vertretenen

Versicherten

(Urk.

6/177)

hob

die

IV-Stelle

die

Verfügung

vom

6.

Juli

2020

mit

Verfügung

vom

2 1.

Juli

2020

(Urk.

6/180)

wiedererwägungsweise

auf

und

gewährte

dem

Versicherten

eine

30-tägige

Frist

zur

Einreichung

eines

Einwands

gegen

den

Vorbescheid

vom

2 6.

Mai

202 0.

Am

4.

September

2020

liess

die

Suva

der

IV-Stelle

ihre

aktualisierten

Akten

( Urk.

6/183)

zukommen

(vgl.

Urk.

6/184) .

Mit

Eingabe

vom

1 4.

September

2020

( Urk.

6/186)

wandte

sich

der

Versicherte

gegen

die

mit

Vorbescheid

vom

2 6.

Mai

2020

in

Aussicht

gestellte

Abweisung

seines

Leistungsbegehrens

und

beantragte

die

Gewährung

von

Integrationsmassnahmen ,

eventualiter

weitere

medizinische

Abklärungen. 1.3.2

Im

Rahmen

der

wiederaufgenommenen

Eingliederung s beratung

(vgl.

Urk.

6/210

S.

4

ff.)

erteilte

die

IV-Stelle

a m

2 7.

November

2020

Kostengutsprache

für

eine

Arbeitsvermittlung

Plus

( Urk.

6/193 ).

Diese

wurde

per

1 6.

Dezember

2020

abgebrochen

( Urk.

6/195) .

Am

2 9.

Januar

2021

erteil t e

die

IV-Stelle

sodann

Kostengutsprache

für

eine

arbeitsmarktorientierte

Vorbereitungsmassnahme

bei

der

Z.___

ab

1.

Februar

bis

3 0.

April

2021

( Urk.

6/198) .

Nach

einem

Roundtable-Gespräch

vom

2 8.

April

2021

(vgl.

Urk.

6/210

S.

11)

informierte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

m it

Mitteilung

vom

gleichen

Tag

über

den

Abschluss

der

Eingliederungsmassnahmen ,

da

die

physiologischen

Beschwerden

eine

stabile

Präsenz

bei

der

zugesprochenen

Massnahme

verhindert

h ä tten

( Urk.

6/209) . 1. 3. 3

Zur

Prüfung

des

Rentenanspruchs

holte

die

IV-Stelle

aktuelle

Arztberichte

ein

( Urk.

6/226 - 227 ,

Urk.

6/230) .

Am

1 6.

September

2021

gewährte

sie

dem

Versicherten

das

rechtliche

Gehör

( Urk.

6/233).

Dieser

liess

sich

neu

vertreten

durch

Rechtsanwalt

Thomas

Kempf

(vgl.

Urk.

6/234 -235 )

-

am

8.

Oktober

2021

(Urk.

8/237)

sowie

am

2 3.

Dezember

2021

( Urk.

6/239)

vernehmen .

In

der

Folge

führte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

erneut

einer

Eingliederungs beratung

z u

(vgl.

Urk.

6/286

S.

3

ff.).

Am

2 5.

Februar

2022

erteilte

sie

Kostengutsprache

für

eine

verti efte

Abklärung

der

beruflichen

Möglichkeiten

im

Kompetenzzentrum

Y.___

vom

7.

März

bis

1.

April

2022

( Urk.

6/243).

A m

8.

Juni

2022

erfolgte

eine

Kostengutsprache

für

ein

Aufbautraining

vom

7.

Juni

bis

6.

Dezember

2022

bei

der

Stiftung

A.___

( Urk.

6/267 ).

Zudem

holte

die

IV-Stelle

w eitere

Arztberichte

( Urk.

6/279-280,

Urk.

6/282)

ein .

Mit

Mitteilung

vom

1 7.

Oktober

2022

(Urk.

6/285)

stellte

sie

den

Abbruch

des

Aufbautrainings

per

3 1.

Oktober

2022

und

den

Abschluss

der

Eingliederungsberatung

fest

(vgl.

auch

Urk.

6/286

S.

9

unten) . 1.3.4

Nach

Konsultation

ihres

regionalen

ärztlichen

Dienstes

(RAD,

vgl.

Urk.

6/317

S.

6

ff.)

veranlasste

die

IV-Stelle

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

des

Versicherten

im

B.___.

Das

Gutachten

wurde

am

5.

Juni

2023

erstattet

( Urk.

6/306 /1-99 )

und

dem

Versicherten

auf

dessen

Ersuchen

hin

(vgl.

Urk.

6/304/1

unten )

am

13.

Juni

2023

zugestellt

(vgl.

Urk.

6/308).

Am

1 4.

Juni

2023

nahm

eine

Ärztin

des

RAD

Stellung

zum

Gutachten

( Urk.

6/317

S.

9 -11 ).

Mit

Eingabe

vom

2 9.

Juni

2023

( Urk.

6/309)

erhob

der

Versicherte

Kritik

am

B.___ -Gutachten

und

machte

geltend ,

es

könne

nicht

darauf

abgestellt

werden .

Zudem

ersuchte

er

um

Zustellung

sämtlicher

Tonbandaufnahmen,

welchem

Ersuchen

die

IV-Stelle

am

2 4.

August

2023

nachkam

(vgl.

Urk.

6/315).

Mit

Verfügung

vom

3.

November

2023

( Urk.

6/318

=

Urk.

2)

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

eine

Invalidenrente.

1.4

Die

Suva

hatte

i m

Z usammenhang

mit

dem

Unfallereignis

vom

2.

August

2007

(Verletzung

am

linken

Unterarm)

bis

zum

2 8.

Februar

2011

vorübergehende

Leistungen

erbracht

( vgl.

Urk.

6/50) .

Die

im

Zusammenhang

mit

dem

Unfallereignis

vom

3.

September

2018

(Verletzung

am

linken

Fuss)

erbrachten

vorübergehenden

Leistungen

stellte

sie

per

3 1.

Dezember

2020

ein

(Schreiben

vom

6.

November

2020,

Urk.

6/190/2-3)

ein.

M it

Verfügung

vom

14.

Juni

2021

( Urk.

6/219/2-6)

sprach

die

Suva

dem

Versicherten

für

die

Restf olgen

der

beiden

Unfälle

eine

Rente

basierend

auf

einem

Invaliditätsgrad

von

14

%

sowie

eine

Integritätsentschädigung

aufgrund

eine r

Integritätseinbusse

von

10

%

zu,

was

sie

mit

Einspracheentscheid

vom

2.

September

2021

( Urk.

6/232)

bestätigte.

Am

1 1.

September

2023

teilte

die

Suva

dem

Versicherten

mit,

die

revisionsweise

Überprüfung

der

Invalidität

habe

einen

unveränderten

Rentenanspruch

ergeben

( Urk.

6/316/2-3). 2.

Am

4.

Dezember

2023

erhob

der

Versicherte

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

der

IV-Stelle

vom

3.

November

2023

( Urk.

2)

und

beantragte,

diese

sei

aufzuheben,

und

es

sei

ihm

gemäss

den

nachfolgenden

Erwägungen

(der

Beschwerdeschrift)

eine

Invalidenrente

zuzusprechen.

Eventuell

sei

die

Sache

zur

weiteren

Abklärung

und

Neubeurteilung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurück zuweisen

( Urk.

1

S.

2

oben).

Die

IV-Stelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

2 9.

Januar

2024

( Urk.

5)

unter

Verweis

auf

die

Akten

die

Abweisung

der

Beschwerde .

Dies

wurde

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

1.

Februar

2024

( Urk.

8)

zur

Kenntnis

gebracht.

Mit

Eingabe

vom

3 0.

April

2024

( Urk.

9)

informierte

der

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers

das

hiesige

Gericht

über

den

Wegzug

des

Beschwerdeführers

nach

Portugal

am

2 5.

Mai

2024. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1 . 1 .1

Die

Beschwerdegegnerin

stellte

in

der

angefochtenen

Verfügung

( Urk.

2)

auf

das

B.___ -Gutachten

vom

5.

Juni

2023

ab

und

ging

davon

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

in

der

Zeit

vom

3.

September

2018

bis

1 1.

Mai

2020

nicht

arbe itsfähig

gewesen,

in

der

Zeit

vom

12.

bis

2 4.

Mai

2020

noch

zu

50

%

arbeitsunfähig

gewesen

und

seit

dem

2 5.

Mai

2020

für

jegliche

Tätigkeiten

wieder

uneingeschränkt

arbeitsfähig

sei

(S.

2

Mitte) .

Es

gelte

der

Grundsatz

«Eingliederung

vor

Rente».

Da

während

und

nach

der

Eingliederungsmassnahme

bereits

wieder

ein e

volle

Ar b eitsfähigkeit

bestanden

habe,

entsteh e

kein

Rentenanspruch

(S.

2

unten). 1 .2

Der

Beschwerdeführer

machte

in

seiner

Beschwerde

( Urk.

1)

vorab

eine

nicht

heilbare

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

geltend

mit

der

Begründung,

dass

vor

Erlass

der

Verfügung

vom

3.

November

2023

ein

(weiterer)

Vorbescheid

hätte

ergehen

müssen .

Z war

habe

die

Beschwerdegegnerin

schon

im

Vorbescheid

vom

2 6.

Mai

2020

einen

Rentenanspruch

verneint.

In

der

nun

angefochtenen

Verfügung

habe

sie

den

Rentenanspruch

jedoch

erst

per

Oktober

2022

nach

Abschluss

der

Eingliederungsmassnahmen

-

geprüft,

während

der

Vorbescheid

bereits

mehr

als

zwei

Jahre

früher

erlassen

worden

sei.

Weiter

sei

die

Verfügung

anders

begründet

worden

als

der

Vorbescheid.

Zur

neuen

Begründung

habe

er

sich

noch

gar

nie

äussern

können.

Während

die

Beschwerdegegnerin

im

Vorbescheid

vom

2 6.

Mai

2020

noch

davon

ausgegangen

sei,

dass

in

der

Tätigkeit

als

Kranführer

keine

Arbeitsfähigkeit

mehr

bestehe,

er

aber

in

einer

angepassten

Tätigkeit

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielen

könne,

werde

in

der

angefochtenen

Verfügung

gestützt

auf

das

B.___ -Gutachten

nun

von

einer

Arbeitsfähigkeit

selbst

als

Kranführer

ausgegangen.

Seine

Stellungnahme

vom

2 9.

Juni

2023,

mit

welcher

er

Kritik

am

Gutachten

erhoben

habe,

sei

nicht

einmal

dem

RAD

unterbreitet

worden.

Wäre

korrekterweise

ein

weiterer

Vorbescheid

erlassen

worden,

hätte

er

auch

die

seit

der

Abklärung

im

B.___

im

März

2023

eingetretene

Verschlechterung

seines

Gesundheitszustands

geltend

machen

und

diese

berücksichtigt

werden

können

(S.

12

ff.

Ziff.

3-4,

S.

14

Ziff.

7) .

Im

Weiteren

stellte

sich

der

Beschwerdeführer

auf

den

Standpunkt,

a uf

das

B.___ -Gutachten

könne

aus

verschiedenen

im

Einzelnen

näher

dargelegten

(S.

11,

S.

14

Ziff.

5)

Gründen

nicht

abgestellt

werden.

Sollte

dennoch

darauf

abgestellt

werden,

hätte

er

aus

näher

dargelegten

Überlegungen

(S.

14

Ziff.

6)

-

zumindest

Anspruch

auf

eine

befristete

Rente

(S.

14

Ziff.

7) . 2 . 2 . 1

Vorweg

zu

prüfen

ist

d ie

vom

Beschwerdeführer

in

formeller

Hinsicht

gerügte

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

und

ob

diese

gegebenenfalls

zur

Aufhebung

de r

an gefochtenen

Verfügung

aus

formellen

Gründen

zu

führen

hat .

Während

der

Beschwerdeführer

die

Möglichkeit

einer

Heilung

der

geltend

gemachten

Gehörs verletzung

verneinte,

äusserte

sich

die

Beschwerdegegnerin

nicht

zu r

formellen

Rüge

des

Beschwerdeführers. 2. 2

Auf

den

1.

Januar

2021

wurden

im

Rahmen

einer

Revision

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

verschiedene

(Verfahrens-)

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

neugefasst.

Weiter

trat

am

1.

Januar

2022

das

unter

dem

Titel

« Weiterentwicklung

der

IV »

revidierte

IVG

in

Kraft .

Die

angefochtene

Verfügung

erging

am

3.

November

2023

( Urk.

2).

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

146

V

364

E.

7.12,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen)

ist

nach

der

bis

zum

3 1.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Demgegenüber

ist

die

-

verfahrensrechtliche

-

Frage,

ob

das

Vorbescheidverfahren

bundesrechtskonform

durchgeführt

wurde,

nach

den

damals

gültigen

Bestimmungen

zu

prüfen

( vgl.

Urteil

des

Bundesgericht s

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

3.3

mit

Hinweis ). 3. 3 . 1

Gemäss

Art.

57a

Abs.

1

IVG

(in

der

seit

1.

Januar

2021

in

Kraft

stehenden

Fassung )

teilt

die

IV-Stelle

der

versicherten

Person

den

vorgesehenen

Endentscheid

über

ein

Leistungsbegehren ,

den

Entzug

oder

die

Herabsetzung

einer

bisher

gewährten

Leistung

sowie

den

vorgesehenen

Entscheid

über

die

vorsorgliche

Einstellung

von

Leistungen

mittels

Vorbescheid

mit

(Satz

1);

d ie

versicherte

Person

hat

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

im

Sinne

von

Art.

42

ATSG

(Satz

2 ) .

Gemäss

Art.

57a

Abs.

3

IVG

können

d ie

Parteien

innerhalb

einer

Frist

von

30

Tagen

Einwände

zum

Vorbescheid

vorbringen .

Ist

die

Abklärung

der

Verhältnisse

abgeschlossen,

so

beschliesst

die

IV-Stelle

gemäss

Art.

74

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

( IVV )

über

das

Leistungsbegehren

( Abs.

1) .

D ie

Begründung

des

Beschlusses

hat

sich

mit

den

für

den

Beschluss

relevanten

Einwänden

zum

Vorbescheid

der

Parteien

auseinanderzusetzen

( Abs.

2 ) . 3.2

Der

Sinn

und

Zweck

des

Vorbescheidverfahrens

besteht

darin,

eine

unkomplizierte

Diskussion

des

Sachverhalts

zu

ermöglichen

und

dadurch

die

Akzeptanz

des

Entscheids

bei

den

Versicherten

zu

verbessern

(BGE

134

V

97

E.

2.7 ,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

4.2 ).

Die

IV-Stelle

darf

sich

daher

nicht

darauf

beschränken,

die

von

der

versicherten

Person

vorgebrachten

Einwände

tatsächlich

zur

Kenntnis

zu

nehmen

und

zu

prüfen.

Sie

hat

ihre

Überlegungen

dem

oder

der

Betroffenen

gegenüber

auch

namhaft

zu

machen

und

sich

dabei

ausdrücklich

mit

den

(entscheidwesentlichen)

Einwänden

auseinanderzusetzen,

oder

aber

zumindest

die

Gründe

anzugeben,

weshalb

sie

gewisse

Gesichtspunkte

nicht

berücksichtigen

kann

(BGE

124

V

181

E.

2b).

Das

Vorbescheidverfahren

geht

über

den

verfassungsrechtlichen

Mindestanspruch

auf

rechtliches

Gehör

( Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung,

BV)

hinaus,

indem

es

Gelegenheit

gibt,

sich

nicht

nur

zur

Sache,

sondern

auch

zum

vorgesehenen

Entscheid

zu

äussern

(BGE

134

V

97

E.

2.8.2

mit

Hinweisen).

Ob

die

Verwaltung,

wenn

sie

auf

Einwand

der

versicherten

Person

gegen

den

Vorbescheid

hin

weitere

Abklärungen

vornimmt,

nochmals

ein

Vorbescheidverfahren

durchzuführen

hat,

hängt

von

den

Umständen

des

Einzelfalles

ab,

unter

anderem

von

der

inhaltlichen

Bedeutung

der

Sachverhaltsvervollständigung

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_312/2014

vom

1 9.

September

2014

E.

2.2.1

mit

weiteren

Hinweisen).

Die

Nichtbeachtung

der

gesetzlichen

Pflicht

zum

Erlass

des

Vorbescheids

wie

überhaupt

Verstösse

gegen

die

bei

der

Durchführung

des

Vorbescheidverfahrens

zu

beachtenden

Regeln

über

die

Gehörs-

respektive

Akteneinsichtsgewährung

sind,

soweit

es

sich

nicht

um

blosse

Ordnungsvorschriften

handelt,

nach

den

Grundsätzen

über

die

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

zu

sanktionieren

(BGE

116

V

182 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

4.2 ). 3.3

Das

Recht,

angehört

zu

werden,

ist

formeller

Natur.

Die

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

führt

ungeachtet

der

materiellen

Begründetheit

des

Rechtsmittels

in

der

Sache

selbst

zur

Gutheissung

der

Beschwerde

und

zur

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids

(BGE

144

I

11

E.

5.3,

137

I

195

E.

2.2).

Es

kommt

mit

anderen

Worten

nicht

darauf

an,

ob

die

Anhörung

im

konkreten

Fall

für

den

Ausgang

der

materiellen

Streitentscheidung

von

Bedeutung

ist,

das

heisst

die

Behörde

zu

einer

Änderung

ihres

Entscheides

veranlasst

wird

oder

nicht

(BGE

127

V

431

E.

3d/aa,

126

V

130

E.

2b

m.w.H.). 3.4

Nach

der

Rechtsprechung

kann

eine

nicht

besonders

schwerwiegende

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

ausnahmsweise

als

geheilt

gelten,

wenn

die

betroffene

Person

die

Möglichkeit

erhält,

sich

vor

einer

Beschwerdeinstanz

zu

äussern,

die

sowohl

den

Sachverhalt

wie

die

Rechtslage

frei

überprüfen

kann.

Unter

dieser

Voraussetzung

ist

darüber

hinaus

-

im

Sinne

einer

Heilung

des

Mangels

-

selbst

bei

einer

schwerwiegenden

Verletzung

des

Gehörs

von

einer

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

abzusehen,

wenn

und

soweit

die

Rückweisung

zu

einem

formalistischen

Leerlauf

und

damit

zu

unnötigen

Verzögerungen

führen

würde,

die

mit

dem

(der

Anhörung

gleichgestellten)

Interesse

der

betroffenen

Partei

an

einer

beförderlichen

Beurteilung

der

Sache

nicht

zu

vereinbaren

wären

(BGE

137

I

195

E.

2.3.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

4. 3.1

mit

weiteren

Hinweisen ).

Nach

der

Rechtsprechung

erweist

sich

die

Verletzung

der

Anhörungspflicht

schon

dann

als

schwerwiegend,

wenn

ein

nach

Erlass

des

Vorbescheids

ergangenes

Begehren

um

Aktenedition

oder

eine

Stellungnahme

zum

Vorbescheid

unberücksichtigt

geblieben

ist,

indem

auf

die

vorgebrachten

Einwendungen

nicht

eingegangen

wurde.

Dies

hat

erst

recht

für

den

Fall

zu

gelten,

dass

überhaupt

kein

Vorbescheidverfahren

durchgeführt

und

ohne

Gewährung

des

rechtlichen

Gehörs

eine

rentenablehnende

Verfügung

erlassen

wird.

Es

kann

lediglich

in

speziell

gelagerten

Ausnahmefällen

auf

das

Vorbescheidverfahren

verzichtet

werden

(BGE

134

V

97

E.

2.8.2

und

2.9.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

4. 3.2

mit

weiteren

Hinweisen ).

Die

Möglich keit

der

Heilung

einer

entsprechenden

Unterlassung

im

Rahmen

des

nachfolgen den

Beschwerdeprozesses

wird

sodann

nur

sehr

zurückhaltend

angenommen

(BGE

134

V

97

E.

2.9.2

mit

weiteren

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

4.2

mit

weiteren

Hinweisen ). 4 . 4 .1

Nach

der

erneuten

Anmeldung

des

Beschwerdeführers

zum

Leistungsbezug

vom

9.

April

2019

( Urk.

6/147)

schloss

die

Beschwerdegegnerin

mit

Mitteilung

vom

1 5.

Oktober

2019

( Urk.

6/169)

die

Eingliederungsmassnahmen

ab

und

stellte

dem

Beschwerdeführer

mit

Vorbescheid

vom

2 6.

Mai

2020

( Urk.

6/174)

einen

abschlägigen

Rentenentscheid

in

Aussicht.

Zur

Begründung

führte

sie

aus,

sie

habe

den

Beschwerdeführer

ab

August

2019

mit

beruflichen

Massnahmen

unterstützt.

Da

eine

Operation

geplant

gewesen

sei,

seien

die

Massnahmen

abgebrochen

worden.

Sie

habe

bei

der

Suva

und

den

behandelnden

Ärzten

Unterlagen

eingefordert.

Aus

diesen

gehe

hervor,

dass

de m

Beschwerdeführer

seit

dem

3.

September

2018,

dem

Beginn

der

einjährigen

Wartefrist,

die

frühere

Tätigkeit

als

Kranführer

nicht

mehr

zumutbar

sei.

Die

Akten

zeigten

weiter,

dass

ihm

seit

dem

5.

Juli

2019

eine

angepasste

wechselbelastende

Tätigkeit

im

Vollzeitpensum

zumutbar

sei.

Dabei

könne

er

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erwirtschaften

(S.

2).

In

medizinischer

Hinsicht

legte

die

Beschwerdegegnerin

dem

Vorbescheid

d ie

von

den

Ärzten

der

Rehaklinik

C.___

abgegebene

Arbeitsfähig k e it sbeurt e ilung

gemäss

provisorischem

Kurzbericht

vom

5.

Juli

2019

betreffend

den

Aufenthalt

des

Beschwerdeführers

vom

5.

Juni

bis

5.

Juli

2019

( Urk.

6/171/85 -87;

vgl.

auch

de n

ausführlichen

Austrittsbericht

vom

1 7.

Juli

2019 ,

Urk.

6/171/63-68)

zugrunde

( vgl.

Urk.

6/175

S.

3

unten) . 4 .2

Die

im

vorliegenden

Verfahren

angefochtene

Verfügung

erging

am

3.

November

2023

( Urk.

2),

mithin

rund

drei einhalb

Jahre

nach

dem

Vorbescheid

vom

2 6.

Mai

202 0.

In

der

Zwischenzeit

waren

dem

Beschwerdeführer

verschiedene

Eingliederungsmassnahmen

zugesprochen

worden,

welche

jedoch

nicht

zielführend

waren

beziehungsweise

mehrheitlich

abgebrochen

werden

mussten

(vgl.

Sachverhalt

Ziff.

1.3.2-3).

Nachdem

der

Beschwerdeführer

bereits

mit

Eingaben

vom

8.

Oktober

2021

und

vom

2 3.

Dezember

2021

(unter

anderem)

geltend

gemacht

hatte,

dass

es

nebst

seinen

unfallbedingten

Beschwerden

auch

seine

Rücken-

und

psychischen

Beschwerden

abzuklären

gelte

( Urk.

6/237,

Urk.

6/239),

sprach

sich

am

1 5.

November

2022

nach

erfolgtem

Abbruch

des

vom

Beschwerdeführer

absolvierten

Aufbautrainings

bei

der

Stif t ung

A.___

und

Abschluss

der

Eingliederungsberatung

per

3 1.

Oktober

2022

(vgl.

Urk.

6/285)

–die

RAD-Ärztin

für

die

Durchführung

eine r

polydisziplinäre n

Begutachtung

des

Beschwerdeführers

aus

(vgl.

Urk.

6/317

S.

6 -8 ) .

Im

B.___ -Gutachten

vom

5.

Juni

2023

( Urk.

6/306 /1-99)

wurde

in

der

interdisziplinären

Gesamtbeurteilung

(S.

7-14)

festgehalten,

es

liessen

sich

keine

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähi gkeit

in

der

letzten

Tätigkeit

stellen

(S.

9

oben) .

Die

Gutachter

nannten

diverse

Diagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

letzten

Tätigkeit

(S.

9

Mitte ) .

Sie

führten

aus,

die

Arbeits fähigkeit

des

Beschwerdeführers

werde

interdisziplinär

einheitlich

als

uneingeschränkt

beurteilt

(S.

10

Ziff.

4.5).

Der

Beschwerdeführer

sei

in

der

Lage,

seine

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

Kranführer

mit

einem

vorsichtigen

beglei teten

beruflichen

Wiedereinstieg

auf

dem

1.

Arbeitsmarkt

auszuüben

(S.

13

Ziff.

2).

Er

sei

in

der

Lage,

körperlich

leichte

bis

mittelschwere

Tätigkeiten

ohne

wesentliche

zusätzliche

Einschränkungen

mit

einer

Präsenz

von

8.5

Stunden

pro

Tag

und

ohne

Einschränkung

der

Leistung

durchzuführen.

Lediglich

Tätigkeiten

in

Zwangshaltung

wie

Vorbeuge

sollten

vermieden

werden

(S.

11

unten).

Die

Arbeitsfähigkeit

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

sei

auch

nach

der

Operation

vom

3.

Februar

2020

nicht

dauerhaft

eingeschränkt

gewesen.

Spätestens

vier

bis

sechs

Wochen

nach

der

Operation

sei

die

Arbeitsfähigkeit

leidensadaptiert

wieder

zu

100

%

hergestellt

gewesen

(S.

12

oben). 4 .3

Nach

der

zitierten

Rechtsprechung

(vorstehend

E.

3 . 2 )

führt

die

Durchführung

von

weiteren

Abklärungen

im

Vorbescheidverfahren

nicht

zwingend

dazu,

dass

ein

neuer

Vorbescheid

zu

erlassen

ist;

dies

hängt

vielmehr

von

den

Umständen

des

Einzelfalles

ab.

Vorliegend

erging

die

ohne

erneuten

Vorbescheid

erlassene

Verfügung

vom

3.

November

2023

( Urk.

2)

mehr

als

drei

Jahre

nach

dem

Vorbescheid

vom

2 0.

Mai

2020

( Urk.

6/174) ,

wobei

sich

der

grosse

zeitliche

Abstand

mit

den

unternommene n

Eingliederungsbemühungen

erklärt.

Aufgrund

der

Tatsache,

dass

s ich

die

Beschwerdegegnerin

nicht

zuletzt

auch

vor

dem

Hintergrund

der

gescheiterten

Eingliederungsbemühungen

letztlich

dazu

veranlasst

sah,

den

Gesundheitstand

des

Beschwerdeführers

im

B.___

(erstmals)

gutachterlich

umfassend

abzuklären,

ist

von

einer

inhaltlich

wesentlichen

Sachverhaltsvervollständigung

auszugehen.

Durch

die

neuen

Abklärungen,

insbesondere

die

Begutachtung

im

B.___

im

März

2023 ,

hat

d er

frühere

Vorbescheid

vom

2 6.

Mai

2020

seine

Funktion

als

Mittel

zur

Anhörung

verloren

und

es

hätte

wie

von

der

Kundenberaterin

am

3.

Juli

2023

im

Feststellungsblatt

ver merkt

(Urk.

6/317

S.

11

unten )

vor

Erlass

der

Verfügung

vom

3.

November

2023

ein

neuer

Vorbescheid

ergehen

m üssen .

Dies

umso

mehr,

als

sich

die

gutachterliche

Beurteilung

nicht

mit

dem

Inhalt

des

Vorbescheids

vom

26.

Mai

2020

deckt ,

was

dann

auch

in

der

angefochtenen

Verfügung

seinen

Niederschlag

fand,

indem

d arin

sowohl

hinsichtlich

des

Zeitraums,

für

welche n

eine

Arbeits(un)fähigkeit

angenommen

wurde ,

als

auch

hinsichtlich

der

als

zumutbar

erachteten

Tätigkeiten

vom

ursprünglich

erlassenen

Vorbescheid

ab gewichen

wurde.

Indem

die

Beschwerdegegnerin

in

der

vorliegenden

Konstellation

keinen

neuen

Vorbescheid

erliess,

hat

sie

das

rechtliche

Gehör

des

Beschwerdeführers

in

schwerwiegender

Weise

verletzt

(vgl.

vorstehend

E.

3.4). 4.4

Daran

nichts

zu

ändern

vermag,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

Erlass

der

Verfügung

vom

3.

November

2023

über

die

seit

Ergehen

des

Vorbescheids

vom

2 6.

Mai

2020

durchgeführten

Abklärungen

ins

Bild

gesetzt

(vgl.

Urk.

6/233)

und

ihm

insbesondere

auch

das

B.___ -Gutachten

zugestellt

worden

war ,

wozu

er

am

2 9.

Juni

2023

unaufgefordert

Stellung

nahm

( Urk.

6/309).

Denn

i m

Rahmen

des

Vorbescheidverfahrens

muss

es

einer

versicherten

Person

möglich

sein,

sich

nicht

nur

zur

Sache,

sondern

auch

zum

vorgesehenen

Entscheid

selbst

zu

äussern

(vgl.

vorstehend

E.

3.2) .

Dies

war

vorliegend

nicht

möglich,

zumal

de m

Beschwerdeführer

im

Zeitpunkt

seiner

Stellungnahme

vom

2 9.

Juni

2023

insbesondere

auch

nicht

bekannt

war,

welche

Schlussfolgerungen

der

RAD

aus

dem

B.___ -Gutachten

zieht,

war en

ihm

am

1 3.

Juni

2023

doch

das

B.___ - Gutachten

und

lediglich

das

provisorische

Feststellungsblatt ,

in

welchem

die

RAD-Stellungnahme

zum

B.___ -Gutachten

vom

1 4.

Juni

2023

( Urk.

6/317

S.

9-11)

noch

nicht

enthalten

war ,

zugestellt

worden

(vgl.

Urk.

6/308).

Abgesehen

davon

fand

zu

keinem

Zeitpunkt

eine

Auseinandersetzung

mit

der

vom

Beschwerdeführer

in

der

Stellungnahme

vom

2 9.

Juni

2023

( Urk.

6/309)

am

B.___ -Gutachten

geäusserten

Kritik

unter

anderem

der

geltend

gemachten

Unvereinbarkeit

mit

dem

Entscheid

der

Suva

-

statt .

Weder

wurde

die

Stellungnahme

dem

RAD

unterbreitet,

noch

wurde

in

der

angefochtenen

Verfügung

darauf

Bezug

genommen

und

wenigstens

kurz

die

Überlegungen

genannt,

von

denen

sich

die

Beschwerdegegnerin

hat

leiten

lassen

und

auf

die

sich

ihr

Entscheid

stützt e.

Damit

ist

auch

die

aus

dem

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

nach

Art.

29

Abs.

2

BV

fliessende

Beg r ündungspflicht

verletzt. 4.5

Nach

dem

Gesagten

erging

die

angefochtene

Verfügung

in

schwerwiegender

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs .

Der

unterbliebene

Erlass

eines

neuen

Vorbescheids

muss

in

der

vorliegenden

Konstellation

zu

einer

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

aus

formellen

Gründen

führen .

Der

Mangel

kann

im

Rahmen

des

vorliegenden

Beschwerdeverfahrens

nicht

geheilt

werden

und

die

Sache

ist

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

unbesehen

davon,

ob

das

Gericht

angesichts

der

sich

präsentierend en

materiellen

Sachlage

eine

Rückweisung

von

vornherein

als

formalistischen

Leerlauf

erachtet .

Anders

zu

entsche i den

hiesse,

das

Vorbescheidverfahren

und

den

damit

verbundenen

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

seines

Sinngehalts

zu

entleeren

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

5.3.2 ).

Ein

speziell

gelagerter

Ausnahmefall,

welcher

einen

Verzicht

auf

die

Durchführung

eines

Vorbescheidverfahrens

rechtfertigen

würde

(vgl.

vorstehend

E.

3.4

sowie

Art.

74 ter

IVV),

liegt

nicht

vor.

Nachdem

der

Beschwerdeführer

selbst

die

erfolgte

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

für

unheilbar

befand,

kann

auch

nicht

gesagt

werden,

die

Rückweisung

würde

zu

unnötigen

Verzögerungen

führen,

welche

mit

dem

(der

Anhörung

gleichgestellten)

Interesse

der

betroffenen

Partei

an

einer

beförderlichen

Beurteilung

der

Sache

nicht

vereinbar

wäre

(vgl.

vorstehend

E.

3.4

sowie

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_551/2022

vom

4.

März

2024

E.

5.3.2). 4.6

Z usammengefasst

ist

die

angefochtene

Verfügung

vom

3.

November

2023

aus

formellen

Gründen

aufzuheben

und

die

Sache

zur

Durchführung

des

Vorbescheidverfahrens

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. 5. 5 .1

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen .

Die

Kosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

ermessensweise

auf

Fr.

5 00. --

festz usetzen

und

ausgangsgemäss

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 5.2

Nach

§

34

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

hat

die

obsiegende

Partei

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Die

Höhe

der

gerichtlich

festzusetzenden

Entschädigung

bemisst

sich

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens,

jedoch

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

34

Abs.

3

GSVGer).

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennt

§

7

GebV

SVGer

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen.

In

Nachachtung

dieser

Bemessungsgrundsätze

i st

die

von

der

Beschwerdegegnerin

zu

bezahlende

Prozessentschädigung

auf

Fr.

3’0 00.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwert steuer)

festzusetzen.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

3.

November

2023

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese

im

Sinne

der

Erwägungen

verfahre

und

hernach

über

den

Leistungsanspruch

des

Beschwerdeführers

neu

verfüge. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

500 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

3’000 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Tomas

Kempf - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan