Sachverhalt
1. 1.1
Der
1983
geborene
X.___
schloss
im
Jahr
2001
eine
Anlehre
zum
C arosserie reparateur
ab
( Urk.
6/4/1)
und
war
zuletzt
als
Bauarbeiter
tätig ,
als
er
sich
am
2.
August
2007
bei
der
Arbeit
mit
einer
Trennschleifmaschine
eine
Fräsverletzung
am
linken
Unterarm
zu zog
( Urk.
6/7
Ziff.
2.7,
Urk.
6 /13
Ziff.
1.4,
Urk.
6 /15/28
Mitte) .
A m
1.
Mai
2009
meldete
er
sich
erstmals
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
6 /3).
Die
Sozialver sicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
führte
erwerbliche
und
medizinische
Abklärungen
durch
und
erteilte
Kostengutsprache
für
eine
berufliche
Abklärung
sowie
ein
Arbeitstraining
im
Kompetenzzentrum
Y.___
(Urk.
6 /25,
Urk.
6 /35 ,
Urk.
6 /55 ;
vgl.
auch
Urk.
6/62
und
Urk.
6/71 ).
Mit
Vorbescheid
vom
6.
Juli
2011
(Urk.
6 /64)
stellte
sie
die
Feststellung
de s
erfolgreichen
Abschluss es
der
beruflichen
Massnahmen
und
die
Annahme ,
dass
d er
Versicherte
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielen
könne ,
in
Aussicht .
Nachdem
dieser
Einwände
erhoben
hatte
( Urk.
6 /76) ,
tätigte
die
IV-Stelle
weitere
Abklärungen
und
veranlasste
insbesondere
ein
handchirurgisches
Gutachten ,
welches
am
8.
Dezember
2011
erstattet
wurde
( Urk.
6 /90) .
Mit
Verfügung
vom
9.
Juli
2012
( Urk.
6 /98 )
verneinte
sie
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung.
Mit
Urteil
vom
2 5.
Januar
2013
( Urk.
6/106)
hob
das
hiesige
Gericht
die
Verfügung
vom
9.
Juli
2012
auf
und
wies
die
Sache
zu
weiteren
Abklärungen
hinsichtlich
eines
Anspruchs
auf
berufliche
Massnahmen,
insbesondere
eine
Umschulung,
an
die
IV-Stelle
zurück. 1.2
In
der
Folge
tätigte
die
IV-Stelle
erneut
berufliche
Abklärungen
(vgl.
Urk.
6/123 ,
Urk.
6/139 ).
Am
9.
September
2013
erteilte
sie
Kostenguts p rache
für
eine
Umschulung
des
Versicherten
zum
Kranführer
( Urk.
6/124 ).
Nach
am
2 6.
Juni
2014
bestandener
Prüfung
zum
Kranführer
( Urk.
6/133)
war
der
Versicherte
ab
1.
Juli
2014
als
Bauarbeiter
A
und
Kranführer
bei
der
O.___
AG angestellt
( Urk.
6/134,
Urk.
6/159/3).
Mit
Mitteilung
vom
3 0.
Juli
2014
stellte
die
IV-Stelle
eine
rentenausschliessende
Eingliederung
fest
( Urk.
6/138,
vgl.
auch
Urk.
6/139).
Ab
November
2016
bezog
der
Versicherte
Arbeitslosenentschädigung
und
leistete
verschiedene
Temporäreinsätze
als
Kranführer
sowie
als
( Hilfs-) Arbeiter
in
unterschiedlichen
Bereichen
im
Baugewerbe
(vgl.
Urk.
6/151 /157,
Urk.
6/153,
Urk.
6/159/1,
Urk.
6/159/4-6,
Urk.
6/160,
Urk.
6/171/18,
Urk.
6/171/20-21). 1.3 1.3.1
Am
3.
September
2018
verdrehte
sich
der
Versicherte
bei
der
Arbeit
als
Kranführer
auf
einer
Baustelle
das
linke
obere
Sprunggelenk
(OSG;
vgl.
Urk.
6/151/136
unten ,
Urk.
6/151/160 ).
Am
9.
April
2019
meldete
er
sich
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
( Urk.
6/147).
Die
IV-Stelle
zog
die
Akten
de r
Schweizerischen
Unfallversicher ungsanstalt
( Suva)
bei
( Urk.
6/151 ,
Urk.
6/157,
Urk.
6 /171 )
und
tätigte
Abklärungen
zur
gesundheitlichen
sowie
zur
Berufs-
und
Erwerbssituation
(vgl.
Urk.
6/154,
Urk.
6/175).
Mit
Mitteilung
vom
1 5.
Oktober
2019
( Urk.
6/169)
schloss
sie
die
Eingliederungsberatung
und
Arbeitsvermittlung
ab ,
dies
unter
Verweis
auf
die
Angaben
des
Versicherten,
wonach
sein
Gesundheitszustand
Eingliederungs massnahmen
derzeit
verunmögliche
(vgl.
Urk.
6/170 ,
Urk.
6/172 ).
In
Bezug
auf
einen
Rentenanspruch
stellte
die
IV-Stelle
m it
Vorbescheid
vom
26.
Mai
2020
(Urk.
6/174)
einen
abschlägigen
Entscheid
in
Aussicht.
A m
6.
Juli
2020
verfügte
sie
wie
vorbeschieden
( Urk.
6/176 ).
Auf
Intervention
des
nun
durch
seine
Rechtsschutzversicherung
vertretenen
Versicherten
(Urk.
6/177)
hob
die
IV-Stelle
die
Verfügung
vom
6.
Juli
2020
mit
Verfügung
vom
2 1.
Juli
2020
(Urk.
6/180)
wiedererwägungsweise
auf
und
gewährte
dem
Versicherten
eine
30-tägige
Frist
zur
Einreichung
eines
Einwands
gegen
den
Vorbescheid
vom
2 6.
Mai
202 0.
Am
4.
September
2020
liess
die
Suva
der
IV-Stelle
ihre
aktualisierten
Akten
( Urk.
6/183)
zukommen
(vgl.
Urk.
6/184) .
Mit
Eingabe
vom
1 4.
September
2020
( Urk.
6/186)
wandte
sich
der
Versicherte
gegen
die
mit
Vorbescheid
vom
2 6.
Mai
2020
in
Aussicht
gestellte
Abweisung
seines
Leistungsbegehrens
und
beantragte
die
Gewährung
von
Integrationsmassnahmen ,
eventualiter
weitere
medizinische
Abklärungen. 1.3.2
Im
Rahmen
der
wiederaufgenommenen
Eingliederung s beratung
(vgl.
Urk.
6/210
S.
4
ff.)
erteilte
die
IV-Stelle
a m
2 7.
November
2020
Kostengutsprache
für
eine
Arbeitsvermittlung
Plus
( Urk.
6/193 ).
Diese
wurde
per
1 6.
Dezember
2020
abgebrochen
( Urk.
6/195) .
Am
2 9.
Januar
2021
erteil t e
die
IV-Stelle
sodann
Kostengutsprache
für
eine
arbeitsmarktorientierte
Vorbereitungsmassnahme
bei
der
Z.___
ab
1.
Februar
bis
3 0.
April
2021
( Urk.
6/198) .
Nach
einem
Roundtable-Gespräch
vom
2 8.
April
2021
(vgl.
Urk.
6/210
S.
11)
informierte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
m it
Mitteilung
vom
gleichen
Tag
über
den
Abschluss
der
Eingliederungsmassnahmen ,
da
die
physiologischen
Beschwerden
eine
stabile
Präsenz
bei
der
zugesprochenen
Massnahme
verhindert
h ä tten
( Urk.
6/209) . 1. 3. 3
Zur
Prüfung
des
Rentenanspruchs
holte
die
IV-Stelle
aktuelle
Arztberichte
ein
( Urk.
6/226 - 227 ,
Urk.
6/230) .
Am
1 6.
September
2021
gewährte
sie
dem
Versicherten
das
rechtliche
Gehör
( Urk.
6/233).
Dieser
liess
sich
–
neu
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Thomas
Kempf
(vgl.
Urk.
6/234 -235 )
-
am
8.
Oktober
2021
(Urk.
8/237)
sowie
am
2 3.
Dezember
2021
( Urk.
6/239)
vernehmen .
In
der
Folge
führte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
erneut
einer
Eingliederungs beratung
z u
(vgl.
Urk.
6/286
S.
3
ff.).
Am
2 5.
Februar
2022
erteilte
sie
Kostengutsprache
für
eine
verti efte
Abklärung
der
beruflichen
Möglichkeiten
im
Kompetenzzentrum
Y.___
vom
7.
März
bis
1.
April
2022
( Urk.
6/243).
A m
8.
Juni
2022
erfolgte
eine
Kostengutsprache
für
ein
Aufbautraining
vom
7.
Juni
bis
6.
Dezember
2022
bei
der
Stiftung
A.___
( Urk.
6/267 ).
Zudem
holte
die
IV-Stelle
w eitere
Arztberichte
( Urk.
6/279-280,
Urk.
6/282)
ein .
Mit
Mitteilung
vom
1 7.
Oktober
2022
(Urk.
6/285)
stellte
sie
den
Abbruch
des
Aufbautrainings
per
3 1.
Oktober
2022
und
den
Abschluss
der
Eingliederungsberatung
fest
(vgl.
auch
Urk.
6/286
S.
9
unten) . 1.3.4
Nach
Konsultation
ihres
regionalen
ärztlichen
Dienstes
(RAD,
vgl.
Urk.
6/317
S.
6
ff.)
veranlasste
die
IV-Stelle
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
des
Versicherten
im
B.___.
Das
Gutachten
wurde
am
5.
Juni
2023
erstattet
( Urk.
6/306 /1-99 )
und
dem
Versicherten
auf
dessen
Ersuchen
hin
(vgl.
Urk.
6/304/1
unten )
am
13.
Juni
2023
zugestellt
(vgl.
Urk.
6/308).
Am
1 4.
Juni
2023
nahm
eine
Ärztin
des
RAD
Stellung
zum
Gutachten
( Urk.
6/317
S.
9 -11 ).
Mit
Eingabe
vom
2 9.
Juni
2023
( Urk.
6/309)
erhob
der
Versicherte
Kritik
am
B.___ -Gutachten
und
machte
geltend ,
es
könne
nicht
darauf
abgestellt
werden .
Zudem
ersuchte
er
um
Zustellung
sämtlicher
Tonbandaufnahmen,
welchem
Ersuchen
die
IV-Stelle
am
2 4.
August
2023
nachkam
(vgl.
Urk.
6/315).
Mit
Verfügung
vom
3.
November
2023
( Urk.
6/318
=
Urk.
2)
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
eine
Invalidenrente.
1.4
Die
Suva
hatte
i m
Z usammenhang
mit
dem
Unfallereignis
vom
2.
August
2007
(Verletzung
am
linken
Unterarm)
bis
zum
2 8.
Februar
2011
vorübergehende
Leistungen
erbracht
( vgl.
Urk.
6/50) .
Die
im
Zusammenhang
mit
dem
Unfallereignis
vom
3.
September
2018
(Verletzung
am
linken
Fuss)
erbrachten
vorübergehenden
Leistungen
stellte
sie
per
3 1.
Dezember
2020
ein
(Schreiben
vom
6.
November
2020,
Urk.
6/190/2-3)
ein.
M it
Verfügung
vom
14.
Juni
2021
( Urk.
6/219/2-6)
sprach
die
Suva
dem
Versicherten
für
die
Restf olgen
der
beiden
Unfälle
eine
Rente
basierend
auf
einem
Invaliditätsgrad
von
14
%
sowie
eine
Integritätsentschädigung
aufgrund
eine r
Integritätseinbusse
von
10
%
zu,
was
sie
mit
Einspracheentscheid
vom
2.
September
2021
( Urk.
6/232)
bestätigte.
Am
1 1.
September
2023
teilte
die
Suva
dem
Versicherten
mit,
die
revisionsweise
Überprüfung
der
Invalidität
habe
einen
unveränderten
Rentenanspruch
ergeben
( Urk.
6/316/2-3). 2.
Am
4.
Dezember
2023
erhob
der
Versicherte
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
der
IV-Stelle
vom
3.
November
2023
( Urk.
2)
und
beantragte,
diese
sei
aufzuheben,
und
es
sei
ihm
gemäss
den
nachfolgenden
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 S.
E. 2 9.
Januar
2024
( Urk.
5)
unter
Verweis
auf
die
Akten
die
Abweisung
der
Beschwerde .
Dies
wurde
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
1.
Februar
2024
( Urk.
8)
zur
Kenntnis
gebracht.
Mit
Eingabe
vom
E. 2.7 ,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
4.2 ).
Die
IV-Stelle
darf
sich
daher
nicht
darauf
beschränken,
die
von
der
versicherten
Person
vorgebrachten
Einwände
tatsächlich
zur
Kenntnis
zu
nehmen
und
zu
prüfen.
Sie
hat
ihre
Überlegungen
dem
oder
der
Betroffenen
gegenüber
auch
namhaft
zu
machen
und
sich
dabei
ausdrücklich
mit
den
(entscheidwesentlichen)
Einwänden
auseinanderzusetzen,
oder
aber
zumindest
die
Gründe
anzugeben,
weshalb
sie
gewisse
Gesichtspunkte
nicht
berücksichtigen
kann
(BGE
124
V
181
E.
2b).
Das
Vorbescheidverfahren
geht
über
den
verfassungsrechtlichen
Mindestanspruch
auf
rechtliches
Gehör
( Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung,
BV)
hinaus,
indem
es
Gelegenheit
gibt,
sich
nicht
nur
zur
Sache,
sondern
auch
zum
vorgesehenen
Entscheid
zu
äussern
(BGE
134
V
97
E.
2.8.2
mit
Hinweisen).
Ob
die
Verwaltung,
wenn
sie
auf
Einwand
der
versicherten
Person
gegen
den
Vorbescheid
hin
weitere
Abklärungen
vornimmt,
nochmals
ein
Vorbescheidverfahren
durchzuführen
hat,
hängt
von
den
Umständen
des
Einzelfalles
ab,
unter
anderem
von
der
inhaltlichen
Bedeutung
der
Sachverhaltsvervollständigung
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_312/2014
vom
1 9.
September
2014
E.
2.2.1
mit
weiteren
Hinweisen).
Die
Nichtbeachtung
der
gesetzlichen
Pflicht
zum
Erlass
des
Vorbescheids
wie
überhaupt
Verstösse
gegen
die
bei
der
Durchführung
des
Vorbescheidverfahrens
zu
beachtenden
Regeln
über
die
Gehörs-
respektive
Akteneinsichtsgewährung
sind,
soweit
es
sich
nicht
um
blosse
Ordnungsvorschriften
handelt,
nach
den
Grundsätzen
über
die
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
zu
sanktionieren
(BGE
116
V
182 ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
4.2 ).
E. 3 0.
April
2024
( Urk.
9)
informierte
der
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers
das
hiesige
Gericht
über
den
Wegzug
des
Beschwerdeführers
nach
Portugal
am
2
E. 3.1 mit
weiteren
Hinweisen ).
Nach
der
Rechtsprechung
erweist
sich
die
Verletzung
der
Anhörungspflicht
schon
dann
als
schwerwiegend,
wenn
ein
nach
Erlass
des
Vorbescheids
ergangenes
Begehren
um
Aktenedition
oder
eine
Stellungnahme
zum
Vorbescheid
unberücksichtigt
geblieben
ist,
indem
auf
die
vorgebrachten
Einwendungen
nicht
eingegangen
wurde.
Dies
hat
erst
recht
für
den
Fall
zu
gelten,
dass
überhaupt
kein
Vorbescheidverfahren
durchgeführt
und
ohne
Gewährung
des
rechtlichen
Gehörs
eine
rentenablehnende
Verfügung
erlassen
wird.
Es
kann
lediglich
in
speziell
gelagerten
Ausnahmefällen
auf
das
Vorbescheidverfahren
verzichtet
werden
(BGE
134
V
97
E.
2.8.2
und
2.9.1
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
4.
E. 3.2 mit
weiteren
Hinweisen ).
Die
Möglich keit
der
Heilung
einer
entsprechenden
Unterlassung
im
Rahmen
des
nachfolgen den
Beschwerdeprozesses
wird
sodann
nur
sehr
zurückhaltend
angenommen
(BGE
134
V
97
E.
2.9.2
mit
weiteren
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
4.2
mit
weiteren
Hinweisen ). 4 . 4 .1
Nach
der
erneuten
Anmeldung
des
Beschwerdeführers
zum
Leistungsbezug
vom
9.
April
2019
( Urk.
6/147)
schloss
die
Beschwerdegegnerin
mit
Mitteilung
vom
1 5.
Oktober
2019
( Urk.
6/169)
die
Eingliederungsmassnahmen
ab
und
stellte
dem
Beschwerdeführer
mit
Vorbescheid
vom
2 6.
Mai
2020
( Urk.
6/174)
einen
abschlägigen
Rentenentscheid
in
Aussicht.
Zur
Begründung
führte
sie
aus,
sie
habe
den
Beschwerdeführer
ab
August
2019
mit
beruflichen
Massnahmen
unterstützt.
Da
eine
Operation
geplant
gewesen
sei,
seien
die
Massnahmen
abgebrochen
worden.
Sie
habe
bei
der
Suva
und
den
behandelnden
Ärzten
Unterlagen
eingefordert.
Aus
diesen
gehe
hervor,
dass
de m
Beschwerdeführer
seit
dem
3.
September
2018,
dem
Beginn
der
einjährigen
Wartefrist,
die
frühere
Tätigkeit
als
Kranführer
nicht
mehr
zumutbar
sei.
Die
Akten
zeigten
weiter,
dass
ihm
seit
dem
5.
Juli
2019
eine
angepasste
wechselbelastende
Tätigkeit
im
Vollzeitpensum
zumutbar
sei.
Dabei
könne
er
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erwirtschaften
(S.
2).
In
medizinischer
Hinsicht
legte
die
Beschwerdegegnerin
dem
Vorbescheid
d ie
von
den
Ärzten
der
Rehaklinik
C.___
abgegebene
Arbeitsfähig k e it sbeurt e ilung
gemäss
provisorischem
Kurzbericht
vom
5.
Juli
2019
betreffend
den
Aufenthalt
des
Beschwerdeführers
vom
5.
Juni
bis
5.
Juli
2019
( Urk.
6/171/85 -87;
vgl.
auch
de n
ausführlichen
Austrittsbericht
vom
1 7.
Juli
2019 ,
Urk.
6/171/63-68)
zugrunde
( vgl.
Urk.
6/175
S.
3
unten) . 4 .2
Die
im
vorliegenden
Verfahren
angefochtene
Verfügung
erging
am
3.
November
2023
( Urk.
2),
mithin
rund
drei einhalb
Jahre
nach
dem
Vorbescheid
vom
2 6.
Mai
202 0.
In
der
Zwischenzeit
waren
dem
Beschwerdeführer
verschiedene
Eingliederungsmassnahmen
zugesprochen
worden,
welche
jedoch
nicht
zielführend
waren
beziehungsweise
mehrheitlich
abgebrochen
werden
mussten
(vgl.
Sachverhalt
Ziff.
1.3.2-3).
Nachdem
der
Beschwerdeführer
bereits
mit
Eingaben
vom
8.
Oktober
2021
und
vom
2 3.
Dezember
2021
(unter
anderem)
geltend
gemacht
hatte,
dass
es
nebst
seinen
unfallbedingten
Beschwerden
auch
seine
Rücken-
und
psychischen
Beschwerden
abzuklären
gelte
( Urk.
6/237,
Urk.
6/239),
sprach
sich
am
1 5.
November
2022
–
nach
erfolgtem
Abbruch
des
vom
Beschwerdeführer
absolvierten
Aufbautrainings
bei
der
Stif t ung
A.___
und
Abschluss
der
Eingliederungsberatung
per
3 1.
Oktober
2022
(vgl.
Urk.
6/285)
–die
RAD-Ärztin
für
die
Durchführung
eine r
polydisziplinäre n
Begutachtung
des
Beschwerdeführers
aus
(vgl.
Urk.
6/317
S.
6 -8 ) .
Im
B.___ -Gutachten
vom
5.
Juni
2023
( Urk.
6/306 /1-99)
wurde
in
der
interdisziplinären
Gesamtbeurteilung
(S.
7-14)
festgehalten,
es
liessen
sich
keine
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähi gkeit
in
der
letzten
Tätigkeit
stellen
(S.
9
oben) .
Die
Gutachter
nannten
diverse
Diagnosen
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
letzten
Tätigkeit
(S.
9
Mitte ) .
Sie
führten
aus,
die
Arbeits fähigkeit
des
Beschwerdeführers
werde
interdisziplinär
einheitlich
als
uneingeschränkt
beurteilt
(S.
10
Ziff.
4.5).
Der
Beschwerdeführer
sei
in
der
Lage,
seine
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
Kranführer
mit
einem
vorsichtigen
beglei teten
beruflichen
Wiedereinstieg
auf
dem
1.
Arbeitsmarkt
auszuüben
(S.
13
Ziff.
2).
Er
sei
in
der
Lage,
körperlich
leichte
bis
mittelschwere
Tätigkeiten
ohne
wesentliche
zusätzliche
Einschränkungen
mit
einer
Präsenz
von
8.5
Stunden
pro
Tag
und
ohne
Einschränkung
der
Leistung
durchzuführen.
Lediglich
Tätigkeiten
in
Zwangshaltung
wie
Vorbeuge
sollten
vermieden
werden
(S.
11
unten).
Die
Arbeitsfähigkeit
in
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
sei
auch
nach
der
Operation
vom
3.
Februar
2020
nicht
dauerhaft
eingeschränkt
gewesen.
Spätestens
vier
bis
sechs
Wochen
nach
der
Operation
sei
die
Arbeitsfähigkeit
leidensadaptiert
wieder
zu
100
%
hergestellt
gewesen
(S.
12
oben). 4 .3
Nach
der
zitierten
Rechtsprechung
(vorstehend
E.
3 . 2 )
führt
die
Durchführung
von
weiteren
Abklärungen
im
Vorbescheidverfahren
nicht
zwingend
dazu,
dass
ein
neuer
Vorbescheid
zu
erlassen
ist;
dies
hängt
vielmehr
von
den
Umständen
des
Einzelfalles
ab.
Vorliegend
erging
die
ohne
erneuten
Vorbescheid
erlassene
Verfügung
vom
3.
November
2023
( Urk.
2)
mehr
als
drei
Jahre
nach
dem
Vorbescheid
vom
2 0.
Mai
2020
( Urk.
6/174) ,
wobei
sich
der
grosse
zeitliche
Abstand
mit
den
unternommene n
Eingliederungsbemühungen
erklärt.
Aufgrund
der
Tatsache,
dass
s ich
die
Beschwerdegegnerin
–
nicht
zuletzt
auch
vor
dem
Hintergrund
der
gescheiterten
Eingliederungsbemühungen
–
letztlich
dazu
veranlasst
sah,
den
Gesundheitstand
des
Beschwerdeführers
im
B.___
(erstmals)
gutachterlich
umfassend
abzuklären,
ist
von
einer
inhaltlich
wesentlichen
Sachverhaltsvervollständigung
auszugehen.
Durch
die
neuen
Abklärungen,
insbesondere
die
Begutachtung
im
B.___
im
März
2023 ,
hat
d er
frühere
Vorbescheid
vom
2 6.
Mai
2020
seine
Funktion
als
Mittel
zur
Anhörung
verloren
und
es
hätte
–
wie
von
der
Kundenberaterin
am
3.
Juli
2023
im
Feststellungsblatt
ver merkt
(Urk.
6/317
S.
11
unten )
–
vor
Erlass
der
Verfügung
vom
3.
November
2023
ein
neuer
Vorbescheid
ergehen
m üssen .
Dies
umso
mehr,
als
sich
die
gutachterliche
Beurteilung
nicht
mit
dem
Inhalt
des
Vorbescheids
vom
26.
Mai
2020
deckt ,
was
dann
auch
in
der
angefochtenen
Verfügung
seinen
Niederschlag
fand,
indem
d arin
sowohl
hinsichtlich
des
Zeitraums,
für
welche n
eine
Arbeits(un)fähigkeit
angenommen
wurde ,
als
auch
hinsichtlich
der
als
zumutbar
erachteten
Tätigkeiten
vom
ursprünglich
erlassenen
Vorbescheid
ab gewichen
wurde.
Indem
die
Beschwerdegegnerin
in
der
vorliegenden
Konstellation
keinen
neuen
Vorbescheid
erliess,
hat
sie
das
rechtliche
Gehör
des
Beschwerdeführers
in
schwerwiegender
Weise
verletzt
(vgl.
vorstehend
E.
3.4). 4.4
Daran
nichts
zu
ändern
vermag,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
Erlass
der
Verfügung
vom
3.
November
2023
über
die
seit
Ergehen
des
Vorbescheids
vom
2 6.
Mai
2020
durchgeführten
Abklärungen
ins
Bild
gesetzt
(vgl.
Urk.
6/233)
und
ihm
insbesondere
auch
das
B.___ -Gutachten
zugestellt
worden
war ,
wozu
er
am
2 9.
Juni
2023
unaufgefordert
Stellung
nahm
( Urk.
6/309).
Denn
i m
Rahmen
des
Vorbescheidverfahrens
muss
es
einer
versicherten
Person
möglich
sein,
sich
nicht
nur
zur
Sache,
sondern
auch
zum
vorgesehenen
Entscheid
selbst
zu
äussern
(vgl.
vorstehend
E.
3.2) .
Dies
war
vorliegend
nicht
möglich,
zumal
de m
Beschwerdeführer
im
Zeitpunkt
seiner
Stellungnahme
vom
2 9.
Juni
2023
insbesondere
auch
nicht
bekannt
war,
welche
Schlussfolgerungen
der
RAD
aus
dem
B.___ -Gutachten
zieht,
war en
ihm
am
1 3.
Juni
2023
doch
das
B.___ - Gutachten
und
lediglich
das
provisorische
Feststellungsblatt ,
in
welchem
die
RAD-Stellungnahme
zum
B.___ -Gutachten
vom
1 4.
Juni
2023
( Urk.
6/317
S.
9-11)
noch
nicht
enthalten
war ,
zugestellt
worden
(vgl.
Urk.
6/308).
Abgesehen
davon
fand
zu
keinem
Zeitpunkt
eine
Auseinandersetzung
mit
der
vom
Beschwerdeführer
in
der
Stellungnahme
vom
2 9.
Juni
2023
( Urk.
6/309)
am
B.___ -Gutachten
geäusserten
Kritik
–
unter
anderem
der
geltend
gemachten
Unvereinbarkeit
mit
dem
Entscheid
der
Suva
-
statt .
Weder
wurde
die
Stellungnahme
dem
RAD
unterbreitet,
noch
wurde
in
der
angefochtenen
Verfügung
darauf
Bezug
genommen
und
wenigstens
kurz
die
Überlegungen
genannt,
von
denen
sich
die
Beschwerdegegnerin
hat
leiten
lassen
und
auf
die
sich
ihr
Entscheid
stützt e.
Damit
ist
auch
die
aus
dem
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
nach
Art.
29
Abs.
2
BV
fliessende
Beg r ündungspflicht
verletzt. 4.5
Nach
dem
Gesagten
erging
die
angefochtene
Verfügung
in
schwerwiegender
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs .
Der
unterbliebene
Erlass
eines
neuen
Vorbescheids
muss
in
der
vorliegenden
Konstellation
zu
einer
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
aus
formellen
Gründen
führen .
Der
Mangel
kann
im
Rahmen
des
vorliegenden
Beschwerdeverfahrens
nicht
geheilt
werden
und
die
Sache
ist
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
unbesehen
davon,
ob
das
Gericht
angesichts
der
sich
präsentierend en
materiellen
Sachlage
eine
Rückweisung
von
vornherein
als
formalistischen
Leerlauf
erachtet .
Anders
zu
entsche i den
hiesse,
das
Vorbescheidverfahren
und
den
damit
verbundenen
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
seines
Sinngehalts
zu
entleeren
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
5.3.2 ).
Ein
speziell
gelagerter
Ausnahmefall,
welcher
einen
Verzicht
auf
die
Durchführung
eines
Vorbescheidverfahrens
rechtfertigen
würde
(vgl.
vorstehend
E.
E. 3.3 Das
Recht,
angehört
zu
werden,
ist
formeller
Natur.
Die
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
führt
ungeachtet
der
materiellen
Begründetheit
des
Rechtsmittels
in
der
Sache
selbst
zur
Gutheissung
der
Beschwerde
und
zur
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheids
(BGE
144
I
11
E.
5.3,
137
I
195
E.
2.2).
Es
kommt
mit
anderen
Worten
nicht
darauf
an,
ob
die
Anhörung
im
konkreten
Fall
für
den
Ausgang
der
materiellen
Streitentscheidung
von
Bedeutung
ist,
das
heisst
die
Behörde
zu
einer
Änderung
ihres
Entscheides
veranlasst
wird
oder
nicht
(BGE
127
V
431
E.
3d/aa,
126
V
130
E.
2b
m.w.H.).
E. 3.4 sowie
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
5.3.2). 4.6
Z usammengefasst
ist
die
angefochtene
Verfügung
vom
3.
November
2023
aus
formellen
Gründen
aufzuheben
und
die
Sache
zur
Durchführung
des
Vorbescheidverfahrens
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. 5. 5 .1
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen .
Die
Kosten
gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
sind
ermessensweise
auf
Fr.
5 00. --
festz usetzen
und
ausgangsgemäss
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
E. 5 Mai
2020
für
jegliche
Tätigkeiten
wieder
uneingeschränkt
arbeitsfähig
sei
(S.
2
Mitte) .
Es
gelte
der
Grundsatz
«Eingliederung
vor
Rente».
Da
während
und
nach
der
Eingliederungsmassnahme
bereits
wieder
ein e
volle
Ar b eitsfähigkeit
bestanden
habe,
entsteh e
kein
Rentenanspruch
(S.
2
unten). 1 .2
Der
Beschwerdeführer
machte
in
seiner
Beschwerde
( Urk.
1)
vorab
eine
nicht
heilbare
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
geltend
mit
der
Begründung,
dass
vor
Erlass
der
Verfügung
vom
3.
November
2023
ein
(weiterer)
Vorbescheid
hätte
ergehen
müssen .
Z war
habe
die
Beschwerdegegnerin
schon
im
Vorbescheid
vom
2
E. 5.2 Nach
§
34
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
hat
die
obsiegende
Partei
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Die
Höhe
der
gerichtlich
festzusetzenden
Entschädigung
bemisst
sich
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens,
jedoch
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
(§
34
Abs.
3
GSVGer).
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennt
§
7
GebV
SVGer
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen.
In
Nachachtung
dieser
Bemessungsgrundsätze
i st
die
von
der
Beschwerdegegnerin
zu
bezahlende
Prozessentschädigung
auf
Fr.
3’0 00.--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwert steuer)
festzusetzen.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
3.
November
2023
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese
im
Sinne
der
Erwägungen
verfahre
und
hernach
über
den
Leistungsanspruch
des
Beschwerdeführers
neu
verfüge. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
500 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
3’000 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Tomas
Kempf - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 6 Mai
2020
noch
davon
ausgegangen
sei,
dass
in
der
Tätigkeit
als
Kranführer
keine
Arbeitsfähigkeit
mehr
bestehe,
er
aber
in
einer
angepassten
Tätigkeit
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielen
könne,
werde
in
der
angefochtenen
Verfügung
gestützt
auf
das
B.___ -Gutachten
nun
von
einer
Arbeitsfähigkeit
selbst
als
Kranführer
ausgegangen.
Seine
Stellungnahme
vom
2
E. 9 Juni
2023,
mit
welcher
er
Kritik
am
Gutachten
erhoben
habe,
sei
nicht
einmal
dem
RAD
unterbreitet
worden.
Wäre
korrekterweise
ein
weiterer
Vorbescheid
erlassen
worden,
hätte
er
auch
die
seit
der
Abklärung
im
B.___
im
März
2023
eingetretene
Verschlechterung
seines
Gesundheitszustands
geltend
machen
und
diese
berücksichtigt
werden
können
(S.
E. 14 Ziff.
7) . 2 . 2 . 1
Vorweg
zu
prüfen
ist
d ie
vom
Beschwerdeführer
in
formeller
Hinsicht
gerügte
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
und
ob
diese
gegebenenfalls
zur
Aufhebung
de r
an gefochtenen
Verfügung
aus
formellen
Gründen
zu
führen
hat .
Während
der
Beschwerdeführer
die
Möglichkeit
einer
Heilung
der
geltend
gemachten
Gehörs verletzung
verneinte,
äusserte
sich
die
Beschwerdegegnerin
nicht
zu r
formellen
Rüge
des
Beschwerdeführers. 2. 2
Auf
den
1.
Januar
2021
wurden
im
Rahmen
einer
Revision
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
verschiedene
(Verfahrens-)
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
neugefasst.
Weiter
trat
am
1.
Januar
2022
das
unter
dem
Titel
« Weiterentwicklung
der
IV »
revidierte
IVG
in
Kraft .
Die
angefochtene
Verfügung
erging
am
3.
November
2023
( Urk.
2).
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
146
V
364
E.
7.12,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen)
ist
nach
der
bis
zum
3 1.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Demgegenüber
ist
die
-
verfahrensrechtliche
-
Frage,
ob
das
Vorbescheidverfahren
bundesrechtskonform
durchgeführt
wurde,
nach
den
damals
gültigen
Bestimmungen
zu
prüfen
( vgl.
Urteil
des
Bundesgericht s
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Dispositiv
- Juli 2014 als Bauarbeiter A und Kranführer bei der O.___ AG angestellt ( Urk. 6/134, Urk. 6/159/3). Mit Mitteilung vom 3
- Juli 2014 stellte die IV-Stelle eine rentenausschliessende Eingliederung fest ( Urk. 6/138, vgl. auch Urk. 6/139). Ab November 2016 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung und leistete verschiedene Temporäreinsätze als Kranführer sowie als ( Hilfs-) Arbeiter in unterschiedlichen Bereichen im Baugewerbe (vgl. Urk. 6/151 /157, Urk. 6/153, Urk. 6/159/1, Urk. 6/159/4-6, Urk. 6/160, Urk. 6/171/18, Urk. 6/171/20-21). 1.3 1.3.1 Am
- September 2018 verdrehte sich der Versicherte bei der Arbeit als Kranführer auf einer Baustelle das linke obere Sprunggelenk (OSG; vgl. Urk. 6/151/136 unten , Urk. 6/151/160 ). Am
- April 2019 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/147). Die IV-Stelle zog die Akten de r Schweizerischen Unfallversicher ungsanstalt ( Suva) bei ( Urk. 6/151 , Urk. 6/157, Urk. 6 /171 ) und tätigte Abklärungen zur gesundheitlichen sowie zur Berufs- und Erwerbssituation (vgl. Urk. 6/154, Urk. 6/175). Mit Mitteilung vom 1
- Oktober 2019 ( Urk. 6/169) schloss sie die Eingliederungsberatung und Arbeitsvermittlung ab , dies unter Verweis auf die Angaben des Versicherten, wonach sein Gesundheitszustand Eingliederungs massnahmen derzeit verunmögliche (vgl. Urk. 6/170 , Urk. 6/172 ). In Bezug auf einen Rentenanspruch stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom
- Mai 2020 (Urk. 6/174) einen abschlägigen Entscheid in Aussicht. A m
- Juli 2020 verfügte sie wie vorbeschieden ( Urk. 6/176 ). Auf Intervention des nun durch seine Rechtsschutzversicherung vertretenen Versicherten (Urk. 6/177) hob die IV-Stelle die Verfügung vom
- Juli 2020 mit Verfügung vom 2
- Juli 2020 (Urk. 6/180) wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Versicherten eine 30-tägige Frist zur Einreichung eines Einwands gegen den Vorbescheid vom 2
- Mai 202
- Am
- September 2020 liess die Suva der IV-Stelle ihre aktualisierten Akten ( Urk. 6/183) zukommen (vgl. Urk. 6/184) . Mit Eingabe vom 1
- September 2020 ( Urk. 6/186) wandte sich der Versicherte gegen die mit Vorbescheid vom 2
- Mai 2020 in Aussicht gestellte Abweisung seines Leistungsbegehrens und beantragte die Gewährung von Integrationsmassnahmen , eventualiter weitere medizinische Abklärungen. 1.3.2 Im Rahmen der wiederaufgenommenen Eingliederung s beratung (vgl. Urk. 6/210 S. 4 ff.) erteilte die IV-Stelle a m 2
- November 2020 Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus ( Urk. 6/193 ). Diese wurde per 1
- Dezember 2020 abgebrochen ( Urk. 6/195) . Am 2
- Januar 2021 erteil t e die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für eine arbeitsmarktorientierte Vorbereitungsmassnahme bei der Z.___ ab
- Februar bis 3
- April 2021 ( Urk. 6/198) . Nach einem Roundtable-Gespräch vom 2
- April 2021 (vgl. Urk. 6/210 S. 11) informierte die IV-Stelle den Versicherten m it Mitteilung vom gleichen Tag über den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen , da die physiologischen Beschwerden eine stabile Präsenz bei der zugesprochenen Massnahme verhindert h ä tten ( Urk. 6/209) .
- 3. 3 Zur Prüfung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte ein ( Urk. 6/226 - 227 , Urk. 6/230) . Am 1
- September 2021 gewährte sie dem Versicherten das rechtliche Gehör ( Urk. 6/233). Dieser liess sich – neu vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kempf (vgl. Urk. 6/234 -235 ) - am
- Oktober 2021 (Urk. 8/237) sowie am 2
- Dezember 2021 ( Urk. 6/239) vernehmen . In der Folge führte die IV-Stelle den Versicherten erneut einer Eingliederungs beratung z u (vgl. Urk. 6/286 S. 3 ff.). Am 2
- Februar 2022 erteilte sie Kostengutsprache für eine verti efte Abklärung der beruflichen Möglichkeiten im Kompetenzzentrum Y.___ vom
- März bis
- April 2022 ( Urk. 6/243). A m
- Juni 2022 erfolgte eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom
- Juni bis
- Dezember 2022 bei der Stiftung A.___ ( Urk. 6/267 ). Zudem holte die IV-Stelle w eitere Arztberichte ( Urk. 6/279-280, Urk. 6/282) ein . Mit Mitteilung vom 1
- Oktober 2022 (Urk. 6/285) stellte sie den Abbruch des Aufbautrainings per 3
- Oktober 2022 und den Abschluss der Eingliederungsberatung fest (vgl. auch Urk. 6/286 S. 9 unten) . 1.3.4 Nach Konsultation ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. Urk. 6/317 S. 6 ff.) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten im B.___. Das Gutachten wurde am
- Juni 2023 erstattet ( Urk. 6/306 /1-99 ) und dem Versicherten auf dessen Ersuchen hin (vgl. Urk. 6/304/1 unten ) am
- Juni 2023 zugestellt (vgl. Urk. 6/308). Am 1
- Juni 2023 nahm eine Ärztin des RAD Stellung zum Gutachten ( Urk. 6/317 S. 9 -11 ). Mit Eingabe vom 2
- Juni 2023 ( Urk. 6/309) erhob der Versicherte Kritik am B.___ -Gutachten und machte geltend , es könne nicht darauf abgestellt werden . Zudem ersuchte er um Zustellung sämtlicher Tonbandaufnahmen, welchem Ersuchen die IV-Stelle am 2
- August 2023 nachkam (vgl. Urk. 6/315). Mit Verfügung vom
- November 2023 ( Urk. 6/318 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. 1.4 Die Suva hatte i m Z usammenhang mit dem Unfallereignis vom
- August 2007 (Verletzung am linken Unterarm) bis zum 2
- Februar 2011 vorübergehende Leistungen erbracht ( vgl. Urk. 6/50) . Die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
- September 2018 (Verletzung am linken Fuss) erbrachten vorübergehenden Leistungen stellte sie per 3
- Dezember 2020 ein (Schreiben vom
- November 2020, Urk. 6/190/2-3) ein. M it Verfügung vom
- Juni 2021 ( Urk. 6/219/2-6) sprach die Suva dem Versicherten für die Restf olgen der beiden Unfälle eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eine r Integritätseinbusse von 10 % zu, was sie mit Einspracheentscheid vom
- September 2021 ( Urk. 6/232) bestätigte. Am 1
- September 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, die revisionsweise Überprüfung der Invalidität habe einen unveränderten Rentenanspruch ergeben ( Urk. 6/316/2-3).
- Am
- Dezember 2023 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom
- November 2023 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm gemäss den nachfolgenden Erwägungen (der Beschwerdeschrift) eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- Januar 2024 ( Urk. 5) unter Verweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
- Februar 2024 ( Urk. 8) zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 3
- April 2024 ( Urk. 9) informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das hiesige Gericht über den Wegzug des Beschwerdeführers nach Portugal am 2
- Mai
- Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) auf das B.___ -Gutachten vom
- Juni 2023 ab und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom
- September 2018 bis 1
- Mai 2020 nicht arbe itsfähig gewesen, in der Zeit vom
- bis 2
- Mai 2020 noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 2
- Mai 2020 für jegliche Tätigkeiten wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei (S. 2 Mitte) . Es gelte der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Da während und nach der Eingliederungsmassnahme bereits wieder ein e volle Ar b eitsfähigkeit bestanden habe, entsteh e kein Rentenanspruch (S. 2 unten). 1 .2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) vorab eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mit der Begründung, dass vor Erlass der Verfügung vom
- November 2023 ein (weiterer) Vorbescheid hätte ergehen müssen . Z war habe die Beschwerdegegnerin schon im Vorbescheid vom 2
- Mai 2020 einen Rentenanspruch verneint. In der nun angefochtenen Verfügung habe sie den Rentenanspruch jedoch erst per Oktober 2022 – nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen - geprüft, während der Vorbescheid bereits mehr als zwei Jahre früher erlassen worden sei. Weiter sei die Verfügung anders begründet worden als der Vorbescheid. Zur neuen Begründung habe er sich noch gar nie äussern können. Während die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 2
- Mai 2020 noch davon ausgegangen sei, dass in der Tätigkeit als Kranführer keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, er aber in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, werde in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das B.___ -Gutachten nun von einer Arbeitsfähigkeit selbst als Kranführer ausgegangen. Seine Stellungnahme vom 2
- Juni 2023, mit welcher er Kritik am Gutachten erhoben habe, sei nicht einmal dem RAD unterbreitet worden. Wäre korrekterweise ein weiterer Vorbescheid erlassen worden, hätte er auch die seit der Abklärung im B.___ im März 2023 eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend machen und diese berücksichtigt werden können (S. 12 ff. Ziff. 3-4, S. 14 Ziff. 7) . Im Weiteren stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, a uf das B.___ -Gutachten könne aus verschiedenen – im Einzelnen näher dargelegten (S. 11, S. 14 Ziff. 5) – Gründen nicht abgestellt werden. Sollte dennoch darauf abgestellt werden, hätte er – aus näher dargelegten Überlegungen (S. 14 Ziff. 6) - zumindest Anspruch auf eine befristete Rente (S. 14 Ziff. 7) . 2 . 2 . 1 Vorweg zu prüfen ist d ie vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und ob diese gegebenenfalls zur Aufhebung de r an gefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu führen hat . Während der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Heilung der geltend gemachten Gehörs verletzung verneinte, äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zu r formellen Rüge des Beschwerdeführers.
- 2 Auf den
- Januar 2021 wurden im Rahmen einer Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verschiedene (Verfahrens-) Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) neugefasst. Weiter trat am
- Januar 2022 das unter dem Titel « Weiterentwicklung der IV » revidierte IVG in Kraft . Die angefochtene Verfügung erging am
- November 2023 ( Urk. 2). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.12, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen) ist nach der bis zum 3
- Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Demgegenüber ist die - verfahrensrechtliche - Frage, ob das Vorbescheidverfahren bundesrechtskonform durchgeführt wurde, nach den damals gültigen Bestimmungen zu prüfen ( vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_551/2022 vom
- März 2024 E. 3.3 mit Hinweis ).
- 3 . 1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG (in der seit
- Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung ) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren , den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); d ie versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2 ) . Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können d ie Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen . Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) über das Leistungsbegehren ( Abs. 1) . D ie Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen ( Abs. 2 ) . 3.2 Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 , Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom
- März 2024 E. 4.2 ). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 1
- September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V 182 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom
- März 2024 E. 4.2 ). 3.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.). 3.4 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom
- März 2024 E.
- 3.1 mit weiteren Hinweisen ). Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird. Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom
- März 2024 E.
- 3.2 mit weiteren Hinweisen ). Die Möglich keit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgen den Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom
- März 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen ). 4 . 4 .1 Nach der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom
- April 2019 ( Urk. 6/147) schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1
- Oktober 2019 ( Urk. 6/169) die Eingliederungsmassnahmen ab und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2
- Mai 2020 ( Urk. 6/174) einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, sie habe den Beschwerdeführer ab August 2019 mit beruflichen Massnahmen unterstützt. Da eine Operation geplant gewesen sei, seien die Massnahmen abgebrochen worden. Sie habe bei der Suva und den behandelnden Ärzten Unterlagen eingefordert. Aus diesen gehe hervor, dass de m Beschwerdeführer seit dem
- September 2018, dem Beginn der einjährigen Wartefrist, die frühere Tätigkeit als Kranführer nicht mehr zumutbar sei. Die Akten zeigten weiter, dass ihm seit dem
- Juli 2019 eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar sei. Dabei könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften (S. 2). In medizinischer Hinsicht legte die Beschwerdegegnerin dem Vorbescheid d ie von den Ärzten der Rehaklinik C.___ abgegebene Arbeitsfähig k e it sbeurt e ilung gemäss provisorischem Kurzbericht vom
- Juli 2019 betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom
- Juni bis
- Juli 2019 ( Urk. 6/171/85 -87; vgl. auch de n ausführlichen Austrittsbericht vom 1
- Juli 2019 , Urk. 6/171/63-68) zugrunde ( vgl. Urk. 6/175 S. 3 unten) . 4 .2 Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung erging am
- November 2023 ( Urk. 2), mithin rund drei einhalb Jahre nach dem Vorbescheid vom 2
- Mai 202
- In der Zwischenzeit waren dem Beschwerdeführer verschiedene Eingliederungsmassnahmen zugesprochen worden, welche jedoch nicht zielführend waren beziehungsweise mehrheitlich abgebrochen werden mussten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3.2-3). Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Eingaben vom
- Oktober 2021 und vom 2
- Dezember 2021 (unter anderem) geltend gemacht hatte, dass es nebst seinen unfallbedingten Beschwerden auch seine Rücken- und psychischen Beschwerden abzuklären gelte ( Urk. 6/237, Urk. 6/239), sprach sich am 1
- November 2022 – nach erfolgtem Abbruch des vom Beschwerdeführer absolvierten Aufbautrainings bei der Stif t ung A.___ und Abschluss der Eingliederungsberatung per 3
- Oktober 2022 (vgl. Urk. 6/285) –die RAD-Ärztin für die Durchführung eine r polydisziplinäre n Begutachtung des Beschwerdeführers aus (vgl. Urk. 6/317 S. 6 -8 ) . Im B.___ -Gutachten vom
- Juni 2023 ( Urk. 6/306 /1-99) wurde in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (S. 7-14) festgehalten, es liessen sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit in der letzten Tätigkeit stellen (S. 9 oben) . Die Gutachter nannten diverse Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (S. 9 Mitte ) . Sie führten aus, die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers werde interdisziplinär einheitlich als uneingeschränkt beurteilt (S. 10 Ziff. 4.5). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kranführer mit einem vorsichtigen beglei teten beruflichen Wiedereinstieg auf dem
- Arbeitsmarkt auszuüben (S. 13 Ziff. 2). Er sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne wesentliche zusätzliche Einschränkungen mit einer Präsenz von 8.5 Stunden pro Tag und ohne Einschränkung der Leistung durchzuführen. Lediglich Tätigkeiten in Zwangshaltung wie Vorbeuge sollten vermieden werden (S. 11 unten). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei auch nach der Operation vom
- Februar 2020 nicht dauerhaft eingeschränkt gewesen. Spätestens vier bis sechs Wochen nach der Operation sei die Arbeitsfähigkeit leidensadaptiert wieder zu 100 % hergestellt gewesen (S. 12 oben). 4 .3 Nach der zitierten Rechtsprechung (vorstehend E. 3 . 2 ) führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Vorliegend erging die ohne erneuten Vorbescheid erlassene Verfügung vom
- November 2023 ( Urk. 2) mehr als drei Jahre nach dem Vorbescheid vom 2
- Mai 2020 ( Urk. 6/174) , wobei sich der grosse zeitliche Abstand mit den unternommene n Eingliederungsbemühungen erklärt. Aufgrund der Tatsache, dass s ich die Beschwerdegegnerin – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der gescheiterten Eingliederungsbemühungen – letztlich dazu veranlasst sah, den Gesundheitstand des Beschwerdeführers im B.___ (erstmals) gutachterlich umfassend abzuklären, ist von einer inhaltlich wesentlichen Sachverhaltsvervollständigung auszugehen. Durch die neuen Abklärungen, insbesondere die Begutachtung im B.___ im März 2023 , hat d er frühere Vorbescheid vom 2
- Mai 2020 seine Funktion als Mittel zur Anhörung verloren und es hätte – wie von der Kundenberaterin am
- Juli 2023 im Feststellungsblatt ver merkt (Urk. 6/317 S. 11 unten ) – vor Erlass der Verfügung vom
- November 2023 ein neuer Vorbescheid ergehen m üssen . Dies umso mehr, als sich die gutachterliche Beurteilung nicht mit dem Inhalt des Vorbescheids vom
- Mai 2020 deckt , was dann auch in der angefochtenen Verfügung seinen Niederschlag fand, indem d arin sowohl hinsichtlich des Zeitraums, für welche n eine Arbeits(un)fähigkeit angenommen wurde , als auch hinsichtlich der als zumutbar erachteten Tätigkeiten vom ursprünglich erlassenen Vorbescheid ab gewichen wurde. Indem die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Konstellation keinen neuen Vorbescheid erliess, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.4 Daran nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom
- November 2023 über die seit Ergehen des Vorbescheids vom 2
- Mai 2020 durchgeführten Abklärungen ins Bild gesetzt (vgl. Urk. 6/233) und ihm insbesondere auch das B.___ -Gutachten zugestellt worden war , wozu er am 2
- Juni 2023 unaufgefordert Stellung nahm ( Urk. 6/309). Denn i m Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern (vgl. vorstehend E. 3.2) . Dies war vorliegend nicht möglich, zumal de m Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 2
- Juni 2023 insbesondere auch nicht bekannt war, welche Schlussfolgerungen der RAD aus dem B.___ -Gutachten zieht, war en ihm am 1
- Juni 2023 doch das B.___ - Gutachten und lediglich das provisorische Feststellungsblatt , in welchem die RAD-Stellungnahme zum B.___ -Gutachten vom 1
- Juni 2023 ( Urk. 6/317 S. 9-11) noch nicht enthalten war , zugestellt worden (vgl. Urk. 6/308). Abgesehen davon fand zu keinem Zeitpunkt eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 2
- Juni 2023 ( Urk. 6/309) am B.___ -Gutachten geäusserten Kritik – unter anderem der geltend gemachten Unvereinbarkeit mit dem Entscheid der Suva - statt . Weder wurde die Stellungnahme dem RAD unterbreitet, noch wurde in der angefochtenen Verfügung darauf Bezug genommen und wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sich die Beschwerdegegnerin hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt e. Damit ist auch die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Beg r ündungspflicht verletzt. 4.5 Nach dem Gesagten erging die angefochtene Verfügung in schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs . Der unterbliebene Erlass eines neuen Vorbescheids muss in der vorliegenden Konstellation zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen führen . Der Mangel kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unbesehen davon, ob das Gericht angesichts der sich präsentierend en materiellen Sachlage eine Rückweisung von vornherein als formalistischen Leerlauf erachtet . Anders zu entsche i den hiesse, das Vorbescheidverfahren und den damit verbundenen Anspruch auf rechtliches Gehör seines Sinngehalts zu entleeren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom
- März 2024 E. 5.3.2 ). Ein speziell gelagerter Ausnahmefall, welcher einen Verzicht auf die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens rechtfertigen würde (vgl. vorstehend E. 3.4 sowie Art. 74 ter IVV), liegt nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer selbst die erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs für unheilbar befand, kann auch nicht gesagt werden, die Rückweisung würde zu unnötigen Verzögerungen führen, welche mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre (vgl. vorstehend E. 3.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom
- März 2024 E. 5.3.2). 4.6 Z usammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom
- November 2023 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- 5 .1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen . Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 5
- -- festz usetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen. In Nachachtung dieser Bemessungsgrundsätze i st die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 3’0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2023.00659 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 5.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Tomas
Kempf Webernstrasse
5,
Postfach,
8610
Uster gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der
1983
geborene
X.___
schloss
im
Jahr
2001
eine
Anlehre
zum
C arosserie reparateur
ab
( Urk.
6/4/1)
und
war
zuletzt
als
Bauarbeiter
tätig ,
als
er
sich
am
2.
August
2007
bei
der
Arbeit
mit
einer
Trennschleifmaschine
eine
Fräsverletzung
am
linken
Unterarm
zu zog
( Urk.
6/7
Ziff.
2.7,
Urk.
6 /13
Ziff.
1.4,
Urk.
6 /15/28
Mitte) .
A m
1.
Mai
2009
meldete
er
sich
erstmals
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
6 /3).
Die
Sozialver sicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
führte
erwerbliche
und
medizinische
Abklärungen
durch
und
erteilte
Kostengutsprache
für
eine
berufliche
Abklärung
sowie
ein
Arbeitstraining
im
Kompetenzzentrum
Y.___
(Urk.
6 /25,
Urk.
6 /35 ,
Urk.
6 /55 ;
vgl.
auch
Urk.
6/62
und
Urk.
6/71 ).
Mit
Vorbescheid
vom
6.
Juli
2011
(Urk.
6 /64)
stellte
sie
die
Feststellung
de s
erfolgreichen
Abschluss es
der
beruflichen
Massnahmen
und
die
Annahme ,
dass
d er
Versicherte
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielen
könne ,
in
Aussicht .
Nachdem
dieser
Einwände
erhoben
hatte
( Urk.
6 /76) ,
tätigte
die
IV-Stelle
weitere
Abklärungen
und
veranlasste
insbesondere
ein
handchirurgisches
Gutachten ,
welches
am
8.
Dezember
2011
erstattet
wurde
( Urk.
6 /90) .
Mit
Verfügung
vom
9.
Juli
2012
( Urk.
6 /98 )
verneinte
sie
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
Leistungen
der
Invalidenversicherung.
Mit
Urteil
vom
2 5.
Januar
2013
( Urk.
6/106)
hob
das
hiesige
Gericht
die
Verfügung
vom
9.
Juli
2012
auf
und
wies
die
Sache
zu
weiteren
Abklärungen
hinsichtlich
eines
Anspruchs
auf
berufliche
Massnahmen,
insbesondere
eine
Umschulung,
an
die
IV-Stelle
zurück. 1.2
In
der
Folge
tätigte
die
IV-Stelle
erneut
berufliche
Abklärungen
(vgl.
Urk.
6/123 ,
Urk.
6/139 ).
Am
9.
September
2013
erteilte
sie
Kostenguts p rache
für
eine
Umschulung
des
Versicherten
zum
Kranführer
( Urk.
6/124 ).
Nach
am
2 6.
Juni
2014
bestandener
Prüfung
zum
Kranführer
( Urk.
6/133)
war
der
Versicherte
ab
1.
Juli
2014
als
Bauarbeiter
A
und
Kranführer
bei
der
O.___
AG angestellt
( Urk.
6/134,
Urk.
6/159/3).
Mit
Mitteilung
vom
3 0.
Juli
2014
stellte
die
IV-Stelle
eine
rentenausschliessende
Eingliederung
fest
( Urk.
6/138,
vgl.
auch
Urk.
6/139).
Ab
November
2016
bezog
der
Versicherte
Arbeitslosenentschädigung
und
leistete
verschiedene
Temporäreinsätze
als
Kranführer
sowie
als
( Hilfs-) Arbeiter
in
unterschiedlichen
Bereichen
im
Baugewerbe
(vgl.
Urk.
6/151 /157,
Urk.
6/153,
Urk.
6/159/1,
Urk.
6/159/4-6,
Urk.
6/160,
Urk.
6/171/18,
Urk.
6/171/20-21). 1.3 1.3.1
Am
3.
September
2018
verdrehte
sich
der
Versicherte
bei
der
Arbeit
als
Kranführer
auf
einer
Baustelle
das
linke
obere
Sprunggelenk
(OSG;
vgl.
Urk.
6/151/136
unten ,
Urk.
6/151/160 ).
Am
9.
April
2019
meldete
er
sich
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
( Urk.
6/147).
Die
IV-Stelle
zog
die
Akten
de r
Schweizerischen
Unfallversicher ungsanstalt
( Suva)
bei
( Urk.
6/151 ,
Urk.
6/157,
Urk.
6 /171 )
und
tätigte
Abklärungen
zur
gesundheitlichen
sowie
zur
Berufs-
und
Erwerbssituation
(vgl.
Urk.
6/154,
Urk.
6/175).
Mit
Mitteilung
vom
1 5.
Oktober
2019
( Urk.
6/169)
schloss
sie
die
Eingliederungsberatung
und
Arbeitsvermittlung
ab ,
dies
unter
Verweis
auf
die
Angaben
des
Versicherten,
wonach
sein
Gesundheitszustand
Eingliederungs massnahmen
derzeit
verunmögliche
(vgl.
Urk.
6/170 ,
Urk.
6/172 ).
In
Bezug
auf
einen
Rentenanspruch
stellte
die
IV-Stelle
m it
Vorbescheid
vom
26.
Mai
2020
(Urk.
6/174)
einen
abschlägigen
Entscheid
in
Aussicht.
A m
6.
Juli
2020
verfügte
sie
wie
vorbeschieden
( Urk.
6/176 ).
Auf
Intervention
des
nun
durch
seine
Rechtsschutzversicherung
vertretenen
Versicherten
(Urk.
6/177)
hob
die
IV-Stelle
die
Verfügung
vom
6.
Juli
2020
mit
Verfügung
vom
2 1.
Juli
2020
(Urk.
6/180)
wiedererwägungsweise
auf
und
gewährte
dem
Versicherten
eine
30-tägige
Frist
zur
Einreichung
eines
Einwands
gegen
den
Vorbescheid
vom
2 6.
Mai
202 0.
Am
4.
September
2020
liess
die
Suva
der
IV-Stelle
ihre
aktualisierten
Akten
( Urk.
6/183)
zukommen
(vgl.
Urk.
6/184) .
Mit
Eingabe
vom
1 4.
September
2020
( Urk.
6/186)
wandte
sich
der
Versicherte
gegen
die
mit
Vorbescheid
vom
2 6.
Mai
2020
in
Aussicht
gestellte
Abweisung
seines
Leistungsbegehrens
und
beantragte
die
Gewährung
von
Integrationsmassnahmen ,
eventualiter
weitere
medizinische
Abklärungen. 1.3.2
Im
Rahmen
der
wiederaufgenommenen
Eingliederung s beratung
(vgl.
Urk.
6/210
S.
4
ff.)
erteilte
die
IV-Stelle
a m
2 7.
November
2020
Kostengutsprache
für
eine
Arbeitsvermittlung
Plus
( Urk.
6/193 ).
Diese
wurde
per
1 6.
Dezember
2020
abgebrochen
( Urk.
6/195) .
Am
2 9.
Januar
2021
erteil t e
die
IV-Stelle
sodann
Kostengutsprache
für
eine
arbeitsmarktorientierte
Vorbereitungsmassnahme
bei
der
Z.___
ab
1.
Februar
bis
3 0.
April
2021
( Urk.
6/198) .
Nach
einem
Roundtable-Gespräch
vom
2 8.
April
2021
(vgl.
Urk.
6/210
S.
11)
informierte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
m it
Mitteilung
vom
gleichen
Tag
über
den
Abschluss
der
Eingliederungsmassnahmen ,
da
die
physiologischen
Beschwerden
eine
stabile
Präsenz
bei
der
zugesprochenen
Massnahme
verhindert
h ä tten
( Urk.
6/209) . 1. 3. 3
Zur
Prüfung
des
Rentenanspruchs
holte
die
IV-Stelle
aktuelle
Arztberichte
ein
( Urk.
6/226 - 227 ,
Urk.
6/230) .
Am
1 6.
September
2021
gewährte
sie
dem
Versicherten
das
rechtliche
Gehör
( Urk.
6/233).
Dieser
liess
sich
–
neu
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Thomas
Kempf
(vgl.
Urk.
6/234 -235 )
-
am
8.
Oktober
2021
(Urk.
8/237)
sowie
am
2 3.
Dezember
2021
( Urk.
6/239)
vernehmen .
In
der
Folge
führte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
erneut
einer
Eingliederungs beratung
z u
(vgl.
Urk.
6/286
S.
3
ff.).
Am
2 5.
Februar
2022
erteilte
sie
Kostengutsprache
für
eine
verti efte
Abklärung
der
beruflichen
Möglichkeiten
im
Kompetenzzentrum
Y.___
vom
7.
März
bis
1.
April
2022
( Urk.
6/243).
A m
8.
Juni
2022
erfolgte
eine
Kostengutsprache
für
ein
Aufbautraining
vom
7.
Juni
bis
6.
Dezember
2022
bei
der
Stiftung
A.___
( Urk.
6/267 ).
Zudem
holte
die
IV-Stelle
w eitere
Arztberichte
( Urk.
6/279-280,
Urk.
6/282)
ein .
Mit
Mitteilung
vom
1 7.
Oktober
2022
(Urk.
6/285)
stellte
sie
den
Abbruch
des
Aufbautrainings
per
3 1.
Oktober
2022
und
den
Abschluss
der
Eingliederungsberatung
fest
(vgl.
auch
Urk.
6/286
S.
9
unten) . 1.3.4
Nach
Konsultation
ihres
regionalen
ärztlichen
Dienstes
(RAD,
vgl.
Urk.
6/317
S.
6
ff.)
veranlasste
die
IV-Stelle
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
des
Versicherten
im
B.___.
Das
Gutachten
wurde
am
5.
Juni
2023
erstattet
( Urk.
6/306 /1-99 )
und
dem
Versicherten
auf
dessen
Ersuchen
hin
(vgl.
Urk.
6/304/1
unten )
am
13.
Juni
2023
zugestellt
(vgl.
Urk.
6/308).
Am
1 4.
Juni
2023
nahm
eine
Ärztin
des
RAD
Stellung
zum
Gutachten
( Urk.
6/317
S.
9 -11 ).
Mit
Eingabe
vom
2 9.
Juni
2023
( Urk.
6/309)
erhob
der
Versicherte
Kritik
am
B.___ -Gutachten
und
machte
geltend ,
es
könne
nicht
darauf
abgestellt
werden .
Zudem
ersuchte
er
um
Zustellung
sämtlicher
Tonbandaufnahmen,
welchem
Ersuchen
die
IV-Stelle
am
2 4.
August
2023
nachkam
(vgl.
Urk.
6/315).
Mit
Verfügung
vom
3.
November
2023
( Urk.
6/318
=
Urk.
2)
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
eine
Invalidenrente.
1.4
Die
Suva
hatte
i m
Z usammenhang
mit
dem
Unfallereignis
vom
2.
August
2007
(Verletzung
am
linken
Unterarm)
bis
zum
2 8.
Februar
2011
vorübergehende
Leistungen
erbracht
( vgl.
Urk.
6/50) .
Die
im
Zusammenhang
mit
dem
Unfallereignis
vom
3.
September
2018
(Verletzung
am
linken
Fuss)
erbrachten
vorübergehenden
Leistungen
stellte
sie
per
3 1.
Dezember
2020
ein
(Schreiben
vom
6.
November
2020,
Urk.
6/190/2-3)
ein.
M it
Verfügung
vom
14.
Juni
2021
( Urk.
6/219/2-6)
sprach
die
Suva
dem
Versicherten
für
die
Restf olgen
der
beiden
Unfälle
eine
Rente
basierend
auf
einem
Invaliditätsgrad
von
14
%
sowie
eine
Integritätsentschädigung
aufgrund
eine r
Integritätseinbusse
von
10
%
zu,
was
sie
mit
Einspracheentscheid
vom
2.
September
2021
( Urk.
6/232)
bestätigte.
Am
1 1.
September
2023
teilte
die
Suva
dem
Versicherten
mit,
die
revisionsweise
Überprüfung
der
Invalidität
habe
einen
unveränderten
Rentenanspruch
ergeben
( Urk.
6/316/2-3). 2.
Am
4.
Dezember
2023
erhob
der
Versicherte
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
der
IV-Stelle
vom
3.
November
2023
( Urk.
2)
und
beantragte,
diese
sei
aufzuheben,
und
es
sei
ihm
gemäss
den
nachfolgenden
Erwägungen
(der
Beschwerdeschrift)
eine
Invalidenrente
zuzusprechen.
Eventuell
sei
die
Sache
zur
weiteren
Abklärung
und
Neubeurteilung
an
die
Beschwerdegegnerin
zurück zuweisen
( Urk.
1
S.
2
oben).
Die
IV-Stelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
2 9.
Januar
2024
( Urk.
5)
unter
Verweis
auf
die
Akten
die
Abweisung
der
Beschwerde .
Dies
wurde
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
1.
Februar
2024
( Urk.
8)
zur
Kenntnis
gebracht.
Mit
Eingabe
vom
3 0.
April
2024
( Urk.
9)
informierte
der
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers
das
hiesige
Gericht
über
den
Wegzug
des
Beschwerdeführers
nach
Portugal
am
2 5.
Mai
2024. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1 . 1 .1
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
in
der
angefochtenen
Verfügung
( Urk.
2)
auf
das
B.___ -Gutachten
vom
5.
Juni
2023
ab
und
ging
davon
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
in
der
Zeit
vom
3.
September
2018
bis
1 1.
Mai
2020
nicht
arbe itsfähig
gewesen,
in
der
Zeit
vom
12.
bis
2 4.
Mai
2020
noch
zu
50
%
arbeitsunfähig
gewesen
und
seit
dem
2 5.
Mai
2020
für
jegliche
Tätigkeiten
wieder
uneingeschränkt
arbeitsfähig
sei
(S.
2
Mitte) .
Es
gelte
der
Grundsatz
«Eingliederung
vor
Rente».
Da
während
und
nach
der
Eingliederungsmassnahme
bereits
wieder
ein e
volle
Ar b eitsfähigkeit
bestanden
habe,
entsteh e
kein
Rentenanspruch
(S.
2
unten). 1 .2
Der
Beschwerdeführer
machte
in
seiner
Beschwerde
( Urk.
1)
vorab
eine
nicht
heilbare
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
geltend
mit
der
Begründung,
dass
vor
Erlass
der
Verfügung
vom
3.
November
2023
ein
(weiterer)
Vorbescheid
hätte
ergehen
müssen .
Z war
habe
die
Beschwerdegegnerin
schon
im
Vorbescheid
vom
2 6.
Mai
2020
einen
Rentenanspruch
verneint.
In
der
nun
angefochtenen
Verfügung
habe
sie
den
Rentenanspruch
jedoch
erst
per
Oktober
2022
–
nach
Abschluss
der
Eingliederungsmassnahmen
-
geprüft,
während
der
Vorbescheid
bereits
mehr
als
zwei
Jahre
früher
erlassen
worden
sei.
Weiter
sei
die
Verfügung
anders
begründet
worden
als
der
Vorbescheid.
Zur
neuen
Begründung
habe
er
sich
noch
gar
nie
äussern
können.
Während
die
Beschwerdegegnerin
im
Vorbescheid
vom
2 6.
Mai
2020
noch
davon
ausgegangen
sei,
dass
in
der
Tätigkeit
als
Kranführer
keine
Arbeitsfähigkeit
mehr
bestehe,
er
aber
in
einer
angepassten
Tätigkeit
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielen
könne,
werde
in
der
angefochtenen
Verfügung
gestützt
auf
das
B.___ -Gutachten
nun
von
einer
Arbeitsfähigkeit
selbst
als
Kranführer
ausgegangen.
Seine
Stellungnahme
vom
2 9.
Juni
2023,
mit
welcher
er
Kritik
am
Gutachten
erhoben
habe,
sei
nicht
einmal
dem
RAD
unterbreitet
worden.
Wäre
korrekterweise
ein
weiterer
Vorbescheid
erlassen
worden,
hätte
er
auch
die
seit
der
Abklärung
im
B.___
im
März
2023
eingetretene
Verschlechterung
seines
Gesundheitszustands
geltend
machen
und
diese
berücksichtigt
werden
können
(S.
12
ff.
Ziff.
3-4,
S.
14
Ziff.
7) .
Im
Weiteren
stellte
sich
der
Beschwerdeführer
auf
den
Standpunkt,
a uf
das
B.___ -Gutachten
könne
aus
verschiedenen
–
im
Einzelnen
näher
dargelegten
(S.
11,
S.
14
Ziff.
5)
–
Gründen
nicht
abgestellt
werden.
Sollte
dennoch
darauf
abgestellt
werden,
hätte
er
–
aus
näher
dargelegten
Überlegungen
(S.
14
Ziff.
6)
-
zumindest
Anspruch
auf
eine
befristete
Rente
(S.
14
Ziff.
7) . 2 . 2 . 1
Vorweg
zu
prüfen
ist
d ie
vom
Beschwerdeführer
in
formeller
Hinsicht
gerügte
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
und
ob
diese
gegebenenfalls
zur
Aufhebung
de r
an gefochtenen
Verfügung
aus
formellen
Gründen
zu
führen
hat .
Während
der
Beschwerdeführer
die
Möglichkeit
einer
Heilung
der
geltend
gemachten
Gehörs verletzung
verneinte,
äusserte
sich
die
Beschwerdegegnerin
nicht
zu r
formellen
Rüge
des
Beschwerdeführers. 2. 2
Auf
den
1.
Januar
2021
wurden
im
Rahmen
einer
Revision
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
verschiedene
(Verfahrens-)
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
neugefasst.
Weiter
trat
am
1.
Januar
2022
das
unter
dem
Titel
« Weiterentwicklung
der
IV »
revidierte
IVG
in
Kraft .
Die
angefochtene
Verfügung
erging
am
3.
November
2023
( Urk.
2).
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
146
V
364
E.
7.12,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen)
ist
nach
der
bis
zum
3 1.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Demgegenüber
ist
die
-
verfahrensrechtliche
-
Frage,
ob
das
Vorbescheidverfahren
bundesrechtskonform
durchgeführt
wurde,
nach
den
damals
gültigen
Bestimmungen
zu
prüfen
( vgl.
Urteil
des
Bundesgericht s
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
3.3
mit
Hinweis ). 3. 3 . 1
Gemäss
Art.
57a
Abs.
1
IVG
(in
der
seit
1.
Januar
2021
in
Kraft
stehenden
Fassung )
teilt
die
IV-Stelle
der
versicherten
Person
den
vorgesehenen
Endentscheid
über
ein
Leistungsbegehren ,
den
Entzug
oder
die
Herabsetzung
einer
bisher
gewährten
Leistung
sowie
den
vorgesehenen
Entscheid
über
die
vorsorgliche
Einstellung
von
Leistungen
mittels
Vorbescheid
mit
(Satz
1);
d ie
versicherte
Person
hat
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
im
Sinne
von
Art.
42
ATSG
(Satz
2 ) .
Gemäss
Art.
57a
Abs.
3
IVG
können
d ie
Parteien
innerhalb
einer
Frist
von
30
Tagen
Einwände
zum
Vorbescheid
vorbringen .
Ist
die
Abklärung
der
Verhältnisse
abgeschlossen,
so
beschliesst
die
IV-Stelle
gemäss
Art.
74
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
( IVV )
über
das
Leistungsbegehren
( Abs.
1) .
D ie
Begründung
des
Beschlusses
hat
sich
mit
den
für
den
Beschluss
relevanten
Einwänden
zum
Vorbescheid
der
Parteien
auseinanderzusetzen
( Abs.
2 ) . 3.2
Der
Sinn
und
Zweck
des
Vorbescheidverfahrens
besteht
darin,
eine
unkomplizierte
Diskussion
des
Sachverhalts
zu
ermöglichen
und
dadurch
die
Akzeptanz
des
Entscheids
bei
den
Versicherten
zu
verbessern
(BGE
134
V
97
E.
2.7 ,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
4.2 ).
Die
IV-Stelle
darf
sich
daher
nicht
darauf
beschränken,
die
von
der
versicherten
Person
vorgebrachten
Einwände
tatsächlich
zur
Kenntnis
zu
nehmen
und
zu
prüfen.
Sie
hat
ihre
Überlegungen
dem
oder
der
Betroffenen
gegenüber
auch
namhaft
zu
machen
und
sich
dabei
ausdrücklich
mit
den
(entscheidwesentlichen)
Einwänden
auseinanderzusetzen,
oder
aber
zumindest
die
Gründe
anzugeben,
weshalb
sie
gewisse
Gesichtspunkte
nicht
berücksichtigen
kann
(BGE
124
V
181
E.
2b).
Das
Vorbescheidverfahren
geht
über
den
verfassungsrechtlichen
Mindestanspruch
auf
rechtliches
Gehör
( Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung,
BV)
hinaus,
indem
es
Gelegenheit
gibt,
sich
nicht
nur
zur
Sache,
sondern
auch
zum
vorgesehenen
Entscheid
zu
äussern
(BGE
134
V
97
E.
2.8.2
mit
Hinweisen).
Ob
die
Verwaltung,
wenn
sie
auf
Einwand
der
versicherten
Person
gegen
den
Vorbescheid
hin
weitere
Abklärungen
vornimmt,
nochmals
ein
Vorbescheidverfahren
durchzuführen
hat,
hängt
von
den
Umständen
des
Einzelfalles
ab,
unter
anderem
von
der
inhaltlichen
Bedeutung
der
Sachverhaltsvervollständigung
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_312/2014
vom
1 9.
September
2014
E.
2.2.1
mit
weiteren
Hinweisen).
Die
Nichtbeachtung
der
gesetzlichen
Pflicht
zum
Erlass
des
Vorbescheids
wie
überhaupt
Verstösse
gegen
die
bei
der
Durchführung
des
Vorbescheidverfahrens
zu
beachtenden
Regeln
über
die
Gehörs-
respektive
Akteneinsichtsgewährung
sind,
soweit
es
sich
nicht
um
blosse
Ordnungsvorschriften
handelt,
nach
den
Grundsätzen
über
die
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
zu
sanktionieren
(BGE
116
V
182 ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
4.2 ). 3.3
Das
Recht,
angehört
zu
werden,
ist
formeller
Natur.
Die
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
führt
ungeachtet
der
materiellen
Begründetheit
des
Rechtsmittels
in
der
Sache
selbst
zur
Gutheissung
der
Beschwerde
und
zur
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheids
(BGE
144
I
11
E.
5.3,
137
I
195
E.
2.2).
Es
kommt
mit
anderen
Worten
nicht
darauf
an,
ob
die
Anhörung
im
konkreten
Fall
für
den
Ausgang
der
materiellen
Streitentscheidung
von
Bedeutung
ist,
das
heisst
die
Behörde
zu
einer
Änderung
ihres
Entscheides
veranlasst
wird
oder
nicht
(BGE
127
V
431
E.
3d/aa,
126
V
130
E.
2b
m.w.H.). 3.4
Nach
der
Rechtsprechung
kann
eine
nicht
besonders
schwerwiegende
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
ausnahmsweise
als
geheilt
gelten,
wenn
die
betroffene
Person
die
Möglichkeit
erhält,
sich
vor
einer
Beschwerdeinstanz
zu
äussern,
die
sowohl
den
Sachverhalt
wie
die
Rechtslage
frei
überprüfen
kann.
Unter
dieser
Voraussetzung
ist
darüber
hinaus
-
im
Sinne
einer
Heilung
des
Mangels
-
selbst
bei
einer
schwerwiegenden
Verletzung
des
Gehörs
von
einer
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
abzusehen,
wenn
und
soweit
die
Rückweisung
zu
einem
formalistischen
Leerlauf
und
damit
zu
unnötigen
Verzögerungen
führen
würde,
die
mit
dem
(der
Anhörung
gleichgestellten)
Interesse
der
betroffenen
Partei
an
einer
beförderlichen
Beurteilung
der
Sache
nicht
zu
vereinbaren
wären
(BGE
137
I
195
E.
2.3.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
4. 3.1
mit
weiteren
Hinweisen ).
Nach
der
Rechtsprechung
erweist
sich
die
Verletzung
der
Anhörungspflicht
schon
dann
als
schwerwiegend,
wenn
ein
nach
Erlass
des
Vorbescheids
ergangenes
Begehren
um
Aktenedition
oder
eine
Stellungnahme
zum
Vorbescheid
unberücksichtigt
geblieben
ist,
indem
auf
die
vorgebrachten
Einwendungen
nicht
eingegangen
wurde.
Dies
hat
erst
recht
für
den
Fall
zu
gelten,
dass
überhaupt
kein
Vorbescheidverfahren
durchgeführt
und
ohne
Gewährung
des
rechtlichen
Gehörs
eine
rentenablehnende
Verfügung
erlassen
wird.
Es
kann
lediglich
in
speziell
gelagerten
Ausnahmefällen
auf
das
Vorbescheidverfahren
verzichtet
werden
(BGE
134
V
97
E.
2.8.2
und
2.9.1
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
4. 3.2
mit
weiteren
Hinweisen ).
Die
Möglich keit
der
Heilung
einer
entsprechenden
Unterlassung
im
Rahmen
des
nachfolgen den
Beschwerdeprozesses
wird
sodann
nur
sehr
zurückhaltend
angenommen
(BGE
134
V
97
E.
2.9.2
mit
weiteren
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
4.2
mit
weiteren
Hinweisen ). 4 . 4 .1
Nach
der
erneuten
Anmeldung
des
Beschwerdeführers
zum
Leistungsbezug
vom
9.
April
2019
( Urk.
6/147)
schloss
die
Beschwerdegegnerin
mit
Mitteilung
vom
1 5.
Oktober
2019
( Urk.
6/169)
die
Eingliederungsmassnahmen
ab
und
stellte
dem
Beschwerdeführer
mit
Vorbescheid
vom
2 6.
Mai
2020
( Urk.
6/174)
einen
abschlägigen
Rentenentscheid
in
Aussicht.
Zur
Begründung
führte
sie
aus,
sie
habe
den
Beschwerdeführer
ab
August
2019
mit
beruflichen
Massnahmen
unterstützt.
Da
eine
Operation
geplant
gewesen
sei,
seien
die
Massnahmen
abgebrochen
worden.
Sie
habe
bei
der
Suva
und
den
behandelnden
Ärzten
Unterlagen
eingefordert.
Aus
diesen
gehe
hervor,
dass
de m
Beschwerdeführer
seit
dem
3.
September
2018,
dem
Beginn
der
einjährigen
Wartefrist,
die
frühere
Tätigkeit
als
Kranführer
nicht
mehr
zumutbar
sei.
Die
Akten
zeigten
weiter,
dass
ihm
seit
dem
5.
Juli
2019
eine
angepasste
wechselbelastende
Tätigkeit
im
Vollzeitpensum
zumutbar
sei.
Dabei
könne
er
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erwirtschaften
(S.
2).
In
medizinischer
Hinsicht
legte
die
Beschwerdegegnerin
dem
Vorbescheid
d ie
von
den
Ärzten
der
Rehaklinik
C.___
abgegebene
Arbeitsfähig k e it sbeurt e ilung
gemäss
provisorischem
Kurzbericht
vom
5.
Juli
2019
betreffend
den
Aufenthalt
des
Beschwerdeführers
vom
5.
Juni
bis
5.
Juli
2019
( Urk.
6/171/85 -87;
vgl.
auch
de n
ausführlichen
Austrittsbericht
vom
1 7.
Juli
2019 ,
Urk.
6/171/63-68)
zugrunde
( vgl.
Urk.
6/175
S.
3
unten) . 4 .2
Die
im
vorliegenden
Verfahren
angefochtene
Verfügung
erging
am
3.
November
2023
( Urk.
2),
mithin
rund
drei einhalb
Jahre
nach
dem
Vorbescheid
vom
2 6.
Mai
202 0.
In
der
Zwischenzeit
waren
dem
Beschwerdeführer
verschiedene
Eingliederungsmassnahmen
zugesprochen
worden,
welche
jedoch
nicht
zielführend
waren
beziehungsweise
mehrheitlich
abgebrochen
werden
mussten
(vgl.
Sachverhalt
Ziff.
1.3.2-3).
Nachdem
der
Beschwerdeführer
bereits
mit
Eingaben
vom
8.
Oktober
2021
und
vom
2 3.
Dezember
2021
(unter
anderem)
geltend
gemacht
hatte,
dass
es
nebst
seinen
unfallbedingten
Beschwerden
auch
seine
Rücken-
und
psychischen
Beschwerden
abzuklären
gelte
( Urk.
6/237,
Urk.
6/239),
sprach
sich
am
1 5.
November
2022
–
nach
erfolgtem
Abbruch
des
vom
Beschwerdeführer
absolvierten
Aufbautrainings
bei
der
Stif t ung
A.___
und
Abschluss
der
Eingliederungsberatung
per
3 1.
Oktober
2022
(vgl.
Urk.
6/285)
–die
RAD-Ärztin
für
die
Durchführung
eine r
polydisziplinäre n
Begutachtung
des
Beschwerdeführers
aus
(vgl.
Urk.
6/317
S.
6 -8 ) .
Im
B.___ -Gutachten
vom
5.
Juni
2023
( Urk.
6/306 /1-99)
wurde
in
der
interdisziplinären
Gesamtbeurteilung
(S.
7-14)
festgehalten,
es
liessen
sich
keine
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähi gkeit
in
der
letzten
Tätigkeit
stellen
(S.
9
oben) .
Die
Gutachter
nannten
diverse
Diagnosen
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
letzten
Tätigkeit
(S.
9
Mitte ) .
Sie
führten
aus,
die
Arbeits fähigkeit
des
Beschwerdeführers
werde
interdisziplinär
einheitlich
als
uneingeschränkt
beurteilt
(S.
10
Ziff.
4.5).
Der
Beschwerdeführer
sei
in
der
Lage,
seine
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
Kranführer
mit
einem
vorsichtigen
beglei teten
beruflichen
Wiedereinstieg
auf
dem
1.
Arbeitsmarkt
auszuüben
(S.
13
Ziff.
2).
Er
sei
in
der
Lage,
körperlich
leichte
bis
mittelschwere
Tätigkeiten
ohne
wesentliche
zusätzliche
Einschränkungen
mit
einer
Präsenz
von
8.5
Stunden
pro
Tag
und
ohne
Einschränkung
der
Leistung
durchzuführen.
Lediglich
Tätigkeiten
in
Zwangshaltung
wie
Vorbeuge
sollten
vermieden
werden
(S.
11
unten).
Die
Arbeitsfähigkeit
in
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
sei
auch
nach
der
Operation
vom
3.
Februar
2020
nicht
dauerhaft
eingeschränkt
gewesen.
Spätestens
vier
bis
sechs
Wochen
nach
der
Operation
sei
die
Arbeitsfähigkeit
leidensadaptiert
wieder
zu
100
%
hergestellt
gewesen
(S.
12
oben). 4 .3
Nach
der
zitierten
Rechtsprechung
(vorstehend
E.
3 . 2 )
führt
die
Durchführung
von
weiteren
Abklärungen
im
Vorbescheidverfahren
nicht
zwingend
dazu,
dass
ein
neuer
Vorbescheid
zu
erlassen
ist;
dies
hängt
vielmehr
von
den
Umständen
des
Einzelfalles
ab.
Vorliegend
erging
die
ohne
erneuten
Vorbescheid
erlassene
Verfügung
vom
3.
November
2023
( Urk.
2)
mehr
als
drei
Jahre
nach
dem
Vorbescheid
vom
2 0.
Mai
2020
( Urk.
6/174) ,
wobei
sich
der
grosse
zeitliche
Abstand
mit
den
unternommene n
Eingliederungsbemühungen
erklärt.
Aufgrund
der
Tatsache,
dass
s ich
die
Beschwerdegegnerin
–
nicht
zuletzt
auch
vor
dem
Hintergrund
der
gescheiterten
Eingliederungsbemühungen
–
letztlich
dazu
veranlasst
sah,
den
Gesundheitstand
des
Beschwerdeführers
im
B.___
(erstmals)
gutachterlich
umfassend
abzuklären,
ist
von
einer
inhaltlich
wesentlichen
Sachverhaltsvervollständigung
auszugehen.
Durch
die
neuen
Abklärungen,
insbesondere
die
Begutachtung
im
B.___
im
März
2023 ,
hat
d er
frühere
Vorbescheid
vom
2 6.
Mai
2020
seine
Funktion
als
Mittel
zur
Anhörung
verloren
und
es
hätte
–
wie
von
der
Kundenberaterin
am
3.
Juli
2023
im
Feststellungsblatt
ver merkt
(Urk.
6/317
S.
11
unten )
–
vor
Erlass
der
Verfügung
vom
3.
November
2023
ein
neuer
Vorbescheid
ergehen
m üssen .
Dies
umso
mehr,
als
sich
die
gutachterliche
Beurteilung
nicht
mit
dem
Inhalt
des
Vorbescheids
vom
26.
Mai
2020
deckt ,
was
dann
auch
in
der
angefochtenen
Verfügung
seinen
Niederschlag
fand,
indem
d arin
sowohl
hinsichtlich
des
Zeitraums,
für
welche n
eine
Arbeits(un)fähigkeit
angenommen
wurde ,
als
auch
hinsichtlich
der
als
zumutbar
erachteten
Tätigkeiten
vom
ursprünglich
erlassenen
Vorbescheid
ab gewichen
wurde.
Indem
die
Beschwerdegegnerin
in
der
vorliegenden
Konstellation
keinen
neuen
Vorbescheid
erliess,
hat
sie
das
rechtliche
Gehör
des
Beschwerdeführers
in
schwerwiegender
Weise
verletzt
(vgl.
vorstehend
E.
3.4). 4.4
Daran
nichts
zu
ändern
vermag,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
Erlass
der
Verfügung
vom
3.
November
2023
über
die
seit
Ergehen
des
Vorbescheids
vom
2 6.
Mai
2020
durchgeführten
Abklärungen
ins
Bild
gesetzt
(vgl.
Urk.
6/233)
und
ihm
insbesondere
auch
das
B.___ -Gutachten
zugestellt
worden
war ,
wozu
er
am
2 9.
Juni
2023
unaufgefordert
Stellung
nahm
( Urk.
6/309).
Denn
i m
Rahmen
des
Vorbescheidverfahrens
muss
es
einer
versicherten
Person
möglich
sein,
sich
nicht
nur
zur
Sache,
sondern
auch
zum
vorgesehenen
Entscheid
selbst
zu
äussern
(vgl.
vorstehend
E.
3.2) .
Dies
war
vorliegend
nicht
möglich,
zumal
de m
Beschwerdeführer
im
Zeitpunkt
seiner
Stellungnahme
vom
2 9.
Juni
2023
insbesondere
auch
nicht
bekannt
war,
welche
Schlussfolgerungen
der
RAD
aus
dem
B.___ -Gutachten
zieht,
war en
ihm
am
1 3.
Juni
2023
doch
das
B.___ - Gutachten
und
lediglich
das
provisorische
Feststellungsblatt ,
in
welchem
die
RAD-Stellungnahme
zum
B.___ -Gutachten
vom
1 4.
Juni
2023
( Urk.
6/317
S.
9-11)
noch
nicht
enthalten
war ,
zugestellt
worden
(vgl.
Urk.
6/308).
Abgesehen
davon
fand
zu
keinem
Zeitpunkt
eine
Auseinandersetzung
mit
der
vom
Beschwerdeführer
in
der
Stellungnahme
vom
2 9.
Juni
2023
( Urk.
6/309)
am
B.___ -Gutachten
geäusserten
Kritik
–
unter
anderem
der
geltend
gemachten
Unvereinbarkeit
mit
dem
Entscheid
der
Suva
-
statt .
Weder
wurde
die
Stellungnahme
dem
RAD
unterbreitet,
noch
wurde
in
der
angefochtenen
Verfügung
darauf
Bezug
genommen
und
wenigstens
kurz
die
Überlegungen
genannt,
von
denen
sich
die
Beschwerdegegnerin
hat
leiten
lassen
und
auf
die
sich
ihr
Entscheid
stützt e.
Damit
ist
auch
die
aus
dem
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
nach
Art.
29
Abs.
2
BV
fliessende
Beg r ündungspflicht
verletzt. 4.5
Nach
dem
Gesagten
erging
die
angefochtene
Verfügung
in
schwerwiegender
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs .
Der
unterbliebene
Erlass
eines
neuen
Vorbescheids
muss
in
der
vorliegenden
Konstellation
zu
einer
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
aus
formellen
Gründen
führen .
Der
Mangel
kann
im
Rahmen
des
vorliegenden
Beschwerdeverfahrens
nicht
geheilt
werden
und
die
Sache
ist
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
unbesehen
davon,
ob
das
Gericht
angesichts
der
sich
präsentierend en
materiellen
Sachlage
eine
Rückweisung
von
vornherein
als
formalistischen
Leerlauf
erachtet .
Anders
zu
entsche i den
hiesse,
das
Vorbescheidverfahren
und
den
damit
verbundenen
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
seines
Sinngehalts
zu
entleeren
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
5.3.2 ).
Ein
speziell
gelagerter
Ausnahmefall,
welcher
einen
Verzicht
auf
die
Durchführung
eines
Vorbescheidverfahrens
rechtfertigen
würde
(vgl.
vorstehend
E.
3.4
sowie
Art.
74 ter
IVV),
liegt
nicht
vor.
Nachdem
der
Beschwerdeführer
selbst
die
erfolgte
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
für
unheilbar
befand,
kann
auch
nicht
gesagt
werden,
die
Rückweisung
würde
zu
unnötigen
Verzögerungen
führen,
welche
mit
dem
(der
Anhörung
gleichgestellten)
Interesse
der
betroffenen
Partei
an
einer
beförderlichen
Beurteilung
der
Sache
nicht
vereinbar
wäre
(vgl.
vorstehend
E.
3.4
sowie
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_551/2022
vom
4.
März
2024
E.
5.3.2). 4.6
Z usammengefasst
ist
die
angefochtene
Verfügung
vom
3.
November
2023
aus
formellen
Gründen
aufzuheben
und
die
Sache
zur
Durchführung
des
Vorbescheidverfahrens
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. 5. 5 .1
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen .
Die
Kosten
gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
sind
ermessensweise
auf
Fr.
5 00. --
festz usetzen
und
ausgangsgemäss
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 5.2
Nach
§
34
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
hat
die
obsiegende
Partei
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Die
Höhe
der
gerichtlich
festzusetzenden
Entschädigung
bemisst
sich
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens,
jedoch
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
(§
34
Abs.
3
GSVGer).
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennt
§
7
GebV
SVGer
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen.
In
Nachachtung
dieser
Bemessungsgrundsätze
i st
die
von
der
Beschwerdegegnerin
zu
bezahlende
Prozessentschädigung
auf
Fr.
3’0 00.--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwert steuer)
festzusetzen.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
3.
November
2023
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese
im
Sinne
der
Erwägungen
verfahre
und
hernach
über
den
Leistungsanspruch
des
Beschwerdeführers
neu
verfüge. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
500 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
3’000 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Tomas
Kempf - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan