Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969, ohne abgeschlossene Lehre, lebt seit 2014 in der Schweiz, wo er seither im Rahmen von temporären Anstellungen als Vorarbeiter/Schaler/Maler erwerbs tätig war. Am 1 1. Oktober 2017 meldete sich
X.___ unter Hinweis auf einen im Februar 2017 erlittenen Herzinfarkt sowie seit Mai 2017 bestehende Rückenbeschwerden bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). Nach getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie nach Beizug der Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers sprach die IV-Stelle X.___
ausgehend von einer vollständigen
Erwerbs unfähigkeit seit Januar 2017 (richtig wohl: Februar 2017 ) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 50
%
in angepasster Tätigkeit ab Mai 2018 (Zeitpunkt der von der Krankentaggeldversicherung veranlassten orthopädische n Begutachtung , Urk. 6/34 ) –
mit Verfügung en vom 22.
Juli 2019 / 1. August 2019 mit Wirkung ab 1.
April 2018 eine ganze Invaliden r ente (zuzüglich Kinderrente für das in Y.___ (Land)
lebende Kind Z.___ ) zu, welche sie per 1.
September 201 8 auf eine halbe Rente h er absetzte ( Urk. 6/ 60
und Urk. 6/61 , vgl. auch Urk. 6/57 sowie Urk. 6/67). Diese Verfügungen blieben unangefochten. 1.2
Mit Zusatzgesuch vom 1 8. Oktober 2022 meldete sich X.___ unter Hinweis dar auf , dass er
am
9. Juli 2022 auf der Baustelle einen Unfall erlitten und sich an der linken Hand verletzt habe, sowie eine seither damit einhergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit , erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/68). Die IV-Stelle zog die Akten der S uva bei (Urk.
6/71 und Urk.
6/78 ) und liess den Versicherten den Fragebogen « Revision Invaliden rente » ausfüllen (Urk.
6/72) . Mit Verfügung vom 12.
Juni 2023 sistierte sie die laufende halbe Rente mit sofortiger Wirkung (Urk.
6/79). Nach Einholung einer Stellungnahme beim r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD ,
Urk. 6/81/ 3-
5) stellte sie X.___ m it Vorbescheid vom 21.
Juli 2023 die rückwirkende Einstellung der ausgerichteten Invalidenrente per 1.
Januar 2020 in Aussicht (Urk.
6/ 82) .
D aran hielt sie m it Verfügung vom 3 0. Oktober 2023 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
durch Rechtsanwalt Chopard
hierorts am 1. Dezember 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 30.
Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Ent - schädigungsfolge n zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was X.___
mit Verfügung vom 2 5. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
D er Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtli c hen Gehörs , was er im Wesentlichen damit begründet , dass die IV-Stelle die angefochtene Verfügung erlassen habe , bevor die von ihr mit Schreiben vom 19.
September 2023
gewährte Nachfrist zur Einreichung eines Einwands abgelaufen sei (Urk. 1 S. 5) . Diese Rüge , zu welcher sich die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2024 nicht geäussert hat , ist - da form eller Natur - vorab zu prüfen . 1.2
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteh en darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten zu verbessern. Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungs rechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern . Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durch führung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1-4.3, mit Hinweisen). 1.3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b m.w.H .). 2. 2.1
Aus den Akten geht hervor , dass
X.___ , nachdem die IV-Stelle am 21. Juli 2023 ihren Vorbescheid erlassen hatte (Urk.
6/82),
am 14. September 2023 durch seinen Rechtsvertreter um Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Stellungnahme ersuchen liess
(Urk. 6/85) .
Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin mit Schreiben vom 19.
September 2023 eine einmalige ,
nicht erstreckbare Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens bzw. eine solche bis zum 3 0. Oktober 2023 (vgl. Betreff
des Schreibens vom 19.
September 2023, Urk. 7/86 ) .
A m 3 0. Oktober 2023
erliess sie die angefochtene Verfügung (Urk.
2) . Gleichentags stellte d er Beschwerdeführer ein weiteres Fristerstreckungs gesuch ( Urk. 7/88). 2.2
Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberück sichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht einge gangen wurde. Dies hat nach der Rechtsprechung erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein (korrektes) Vorbescheidverfahren durchgeführt bzw. ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird. Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden. Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerde - prozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.3
Es ist zwischen den Parteien soweit ersichtlich unbestritten , dass der Beschwer def ü h r e r
angesichts de s im Betreff nis des Schreibens vom 1 9. September 2023
ausdrücklich festgehaltenen Datums ( « Nachfrist wird gewährt bis 30.
Oktober 2023» ; Urk. 7/86)
von einem Fristablauf am 30.
Oktober 2023 a usgehen durfte , auch wenn dies nicht zwangsläufig mit der Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens korreliert . Dies wurde
von der B e schwerdegegner in im Verfahren
denn zu keinem Zeitpunkt (vgl. etwa Urk. 7/89 ), insbesondere auch nicht
in ihrer Vernehmlassung ( vgl.
Urk. 5) in Frage gestellt . Daraus folgt, dass die angefoch tene Verfügung am letzten Tag der verlängerten Frist zur Einreichung des Einwands
erlassen wurde . Sie erging somit vor Frista blauf.
Vorliegend ging es darum, dem Beschwerdeführer mittels Vorbescheid s den i n Aussicht genommenen rückwirkenden Entzug der ihm bisher gewährten Leistung (rückwirkende Renteneinstellung)
zur Kenntnis zu bringen , wozu ihm nach Art. 57a Abs. 1 IVG das rechtliche Gehör zu gewähren war . Dass ein speziell gelagerter Ausnahmefall vorliegen soll, der den Verzicht auf die Durchführung eines ( korrekten )
Vor be scheidverfahrens zulassen würde (vgl. E. 2.2 hiervor), ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht . Indem die Beschwerdegegnerin daher die angefochtene Verfügung
erliess , ohne den Ablauf der gewährten Nachf rist
abzuwarten, schnitt sie dem Beschwerdeführer
sein Recht ab ,
sich zum Vorbescheid zu äussern . Dies stellt eine schwerwiegende Gehörsverletzung dar .
D ies gilt umso mehr , als
der
Rechtsver treter mit seinem
am 14.
September 2023 gestellten Fristerstreckungsgesuch ein e Stellungnahme zum Vorbescheid faktisch in Aussicht gestellt hatte und die Beschwerdegegnerin
davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer von s einem Anhörungsrecht Gebrauch machen würde . Die se Gehörsverletzung ist einer Heilung nicht zugänglich . Dies gilt umso mehr, als auch zu berücksichtigen ist , dass der Beschwerdeführer , der denn auch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bereits aus formellen Gründen beantragt ( Urk. 1 S. 6), Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat . D urch das Vorgehen der Verwaltung wurde er
direkt auf das (kostenpflichtige) Beschwerdeverfahren verwiesen, womit er seines kostenlosen Anhörungsrechts im Verwaltungsverfahren verlustig ging .
2. 4
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde (E. 1.3 hiervor).
Di e ange fochtene Verfügung vom
30. Oktober 2023 ( Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese allenfalls ihr korrekt scheinende Massnahmen treffe und neu verfüge . 3 . 3 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3 .2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen und vorliegend mit Fr. 1‘600.-- zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 D er Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtli c hen Gehörs , was er im Wesentlichen damit begründet , dass die IV-Stelle die angefochtene Verfügung erlassen habe , bevor die von ihr mit Schreiben vom 19.
September 2023
gewährte Nachfrist zur Einreichung eines Einwands abgelaufen sei (Urk. 1 S. 5) . Diese Rüge , zu welcher sich die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2024 nicht geäussert hat , ist - da form eller Natur - vorab zu prüfen .
E. 1.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteh en darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten zu verbessern. Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungs rechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern . Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durch führung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1-4.3, mit Hinweisen).
E. 1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b m.w.H .). 2. 2.1
Aus den Akten geht hervor , dass
X.___ , nachdem die IV-Stelle am 21. Juli 2023 ihren Vorbescheid erlassen hatte (Urk.
6/82),
am 14. September 2023 durch seinen Rechtsvertreter um Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Stellungnahme ersuchen liess
(Urk. 6/85) .
Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin mit Schreiben vom 19.
September 2023 eine einmalige ,
nicht erstreckbare Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens bzw. eine solche bis zum 3 0. Oktober 2023 (vgl. Betreff
des Schreibens vom 19.
September 2023, Urk. 7/86 ) .
A m 3 0. Oktober 2023
erliess sie die angefochtene Verfügung (Urk.
2) . Gleichentags stellte d er Beschwerdeführer ein weiteres Fristerstreckungs gesuch ( Urk. 7/88). 2.2
Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberück sichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht einge gangen wurde. Dies hat nach der Rechtsprechung erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein (korrektes) Vorbescheidverfahren durchgeführt bzw. ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird. Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden. Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerde - prozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.3
Es ist zwischen den Parteien soweit ersichtlich unbestritten , dass der Beschwer def ü h r e r
angesichts de s im Betreff nis des Schreibens vom 1 9. September 2023
ausdrücklich festgehaltenen Datums ( « Nachfrist wird gewährt bis 30.
Oktober 2023» ; Urk. 7/86)
von einem Fristablauf am 30.
Oktober 2023 a usgehen durfte , auch wenn dies nicht zwangsläufig mit der Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens korreliert . Dies wurde
von der B e schwerdegegner in im Verfahren
denn zu keinem Zeitpunkt (vgl. etwa Urk. 7/89 ), insbesondere auch nicht
in ihrer Vernehmlassung ( vgl.
Urk. 5) in Frage gestellt . Daraus folgt, dass die angefoch tene Verfügung am letzten Tag der verlängerten Frist zur Einreichung des Einwands
erlassen wurde . Sie erging somit vor Frista blauf.
Vorliegend ging es darum, dem Beschwerdeführer mittels Vorbescheid s den i n Aussicht genommenen rückwirkenden Entzug der ihm bisher gewährten Leistung (rückwirkende Renteneinstellung)
zur Kenntnis zu bringen , wozu ihm nach Art. 57a Abs. 1 IVG das rechtliche Gehör zu gewähren war . Dass ein speziell gelagerter Ausnahmefall vorliegen soll, der den Verzicht auf die Durchführung eines ( korrekten )
Vor be scheidverfahrens zulassen würde (vgl. E. 2.2 hiervor), ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht . Indem die Beschwerdegegnerin daher die angefochtene Verfügung
erliess , ohne den Ablauf der gewährten Nachf rist
abzuwarten, schnitt sie dem Beschwerdeführer
sein Recht ab ,
sich zum Vorbescheid zu äussern . Dies stellt eine schwerwiegende Gehörsverletzung dar .
D ies gilt umso mehr , als
der
Rechtsver treter mit seinem
am 14.
September 2023 gestellten Fristerstreckungsgesuch ein e Stellungnahme zum Vorbescheid faktisch in Aussicht gestellt hatte und die Beschwerdegegnerin
davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer von s einem Anhörungsrecht Gebrauch machen würde . Die se Gehörsverletzung ist einer Heilung nicht zugänglich . Dies gilt umso mehr, als auch zu berücksichtigen ist , dass der Beschwerdeführer , der denn auch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bereits aus formellen Gründen beantragt ( Urk. 1 S. 6), Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat . D urch das Vorgehen der Verwaltung wurde er
direkt auf das (kostenpflichtige) Beschwerdeverfahren verwiesen, womit er seines kostenlosen Anhörungsrechts im Verwaltungsverfahren verlustig ging .
2.
E. 3 5) stellte sie X.___ m it Vorbescheid vom 21.
Juli 2023 die rückwirkende Einstellung der ausgerichteten Invalidenrente per 1.
Januar 2020 in Aussicht (Urk.
6/ 82) .
D aran hielt sie m it Verfügung vom 3 0. Oktober 2023 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
durch Rechtsanwalt Chopard
hierorts am 1. Dezember 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 30.
Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Ent - schädigungsfolge n zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was X.___
mit Verfügung vom 2 5. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00654
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
18. März 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969, ohne abgeschlossene Lehre, lebt seit 2014 in der Schweiz, wo er seither im Rahmen von temporären Anstellungen als Vorarbeiter/Schaler/Maler erwerbs tätig war. Am 1 1. Oktober 2017 meldete sich
X.___ unter Hinweis auf einen im Februar 2017 erlittenen Herzinfarkt sowie seit Mai 2017 bestehende Rückenbeschwerden bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). Nach getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie nach Beizug der Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers sprach die IV-Stelle X.___
ausgehend von einer vollständigen
Erwerbs unfähigkeit seit Januar 2017 (richtig wohl: Februar 2017 ) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 50
%
in angepasster Tätigkeit ab Mai 2018 (Zeitpunkt der von der Krankentaggeldversicherung veranlassten orthopädische n Begutachtung , Urk. 6/34 ) –
mit Verfügung en vom 22.
Juli 2019 / 1. August 2019 mit Wirkung ab 1.
April 2018 eine ganze Invaliden r ente (zuzüglich Kinderrente für das in Y.___ (Land)
lebende Kind Z.___ ) zu, welche sie per 1.
September 201 8 auf eine halbe Rente h er absetzte ( Urk. 6/ 60
und Urk. 6/61 , vgl. auch Urk. 6/57 sowie Urk. 6/67). Diese Verfügungen blieben unangefochten. 1.2
Mit Zusatzgesuch vom 1 8. Oktober 2022 meldete sich X.___ unter Hinweis dar auf , dass er
am
9. Juli 2022 auf der Baustelle einen Unfall erlitten und sich an der linken Hand verletzt habe, sowie eine seither damit einhergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit , erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/68). Die IV-Stelle zog die Akten der S uva bei (Urk.
6/71 und Urk.
6/78 ) und liess den Versicherten den Fragebogen « Revision Invaliden rente » ausfüllen (Urk.
6/72) . Mit Verfügung vom 12.
Juni 2023 sistierte sie die laufende halbe Rente mit sofortiger Wirkung (Urk.
6/79). Nach Einholung einer Stellungnahme beim r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD ,
Urk. 6/81/ 3-
5) stellte sie X.___ m it Vorbescheid vom 21.
Juli 2023 die rückwirkende Einstellung der ausgerichteten Invalidenrente per 1.
Januar 2020 in Aussicht (Urk.
6/ 82) .
D aran hielt sie m it Verfügung vom 3 0. Oktober 2023 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
durch Rechtsanwalt Chopard
hierorts am 1. Dezember 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 30.
Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Ent - schädigungsfolge n zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was X.___
mit Verfügung vom 2 5. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
D er Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtli c hen Gehörs , was er im Wesentlichen damit begründet , dass die IV-Stelle die angefochtene Verfügung erlassen habe , bevor die von ihr mit Schreiben vom 19.
September 2023
gewährte Nachfrist zur Einreichung eines Einwands abgelaufen sei (Urk. 1 S. 5) . Diese Rüge , zu welcher sich die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2024 nicht geäussert hat , ist - da form eller Natur - vorab zu prüfen . 1.2
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteh en darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten zu verbessern. Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungs rechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern . Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durch führung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1-4.3, mit Hinweisen). 1.3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b m.w.H .). 2. 2.1
Aus den Akten geht hervor , dass
X.___ , nachdem die IV-Stelle am 21. Juli 2023 ihren Vorbescheid erlassen hatte (Urk.
6/82),
am 14. September 2023 durch seinen Rechtsvertreter um Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Stellungnahme ersuchen liess
(Urk. 6/85) .
Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin mit Schreiben vom 19.
September 2023 eine einmalige ,
nicht erstreckbare Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens bzw. eine solche bis zum 3 0. Oktober 2023 (vgl. Betreff
des Schreibens vom 19.
September 2023, Urk. 7/86 ) .
A m 3 0. Oktober 2023
erliess sie die angefochtene Verfügung (Urk.
2) . Gleichentags stellte d er Beschwerdeführer ein weiteres Fristerstreckungs gesuch ( Urk. 7/88). 2.2
Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberück sichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht einge gangen wurde. Dies hat nach der Rechtsprechung erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein (korrektes) Vorbescheidverfahren durchgeführt bzw. ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird. Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden. Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerde - prozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.3
Es ist zwischen den Parteien soweit ersichtlich unbestritten , dass der Beschwer def ü h r e r
angesichts de s im Betreff nis des Schreibens vom 1 9. September 2023
ausdrücklich festgehaltenen Datums ( « Nachfrist wird gewährt bis 30.
Oktober 2023» ; Urk. 7/86)
von einem Fristablauf am 30.
Oktober 2023 a usgehen durfte , auch wenn dies nicht zwangsläufig mit der Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens korreliert . Dies wurde
von der B e schwerdegegner in im Verfahren
denn zu keinem Zeitpunkt (vgl. etwa Urk. 7/89 ), insbesondere auch nicht
in ihrer Vernehmlassung ( vgl.
Urk. 5) in Frage gestellt . Daraus folgt, dass die angefoch tene Verfügung am letzten Tag der verlängerten Frist zur Einreichung des Einwands
erlassen wurde . Sie erging somit vor Frista blauf.
Vorliegend ging es darum, dem Beschwerdeführer mittels Vorbescheid s den i n Aussicht genommenen rückwirkenden Entzug der ihm bisher gewährten Leistung (rückwirkende Renteneinstellung)
zur Kenntnis zu bringen , wozu ihm nach Art. 57a Abs. 1 IVG das rechtliche Gehör zu gewähren war . Dass ein speziell gelagerter Ausnahmefall vorliegen soll, der den Verzicht auf die Durchführung eines ( korrekten )
Vor be scheidverfahrens zulassen würde (vgl. E. 2.2 hiervor), ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht . Indem die Beschwerdegegnerin daher die angefochtene Verfügung
erliess , ohne den Ablauf der gewährten Nachf rist
abzuwarten, schnitt sie dem Beschwerdeführer
sein Recht ab ,
sich zum Vorbescheid zu äussern . Dies stellt eine schwerwiegende Gehörsverletzung dar .
D ies gilt umso mehr , als
der
Rechtsver treter mit seinem
am 14.
September 2023 gestellten Fristerstreckungsgesuch ein e Stellungnahme zum Vorbescheid faktisch in Aussicht gestellt hatte und die Beschwerdegegnerin
davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer von s einem Anhörungsrecht Gebrauch machen würde . Die se Gehörsverletzung ist einer Heilung nicht zugänglich . Dies gilt umso mehr, als auch zu berücksichtigen ist , dass der Beschwerdeführer , der denn auch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bereits aus formellen Gründen beantragt ( Urk. 1 S. 6), Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat . D urch das Vorgehen der Verwaltung wurde er
direkt auf das (kostenpflichtige) Beschwerdeverfahren verwiesen, womit er seines kostenlosen Anhörungsrechts im Verwaltungsverfahren verlustig ging .
2. 4
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde (E. 1.3 hiervor).
Di e ange fochtene Verfügung vom
30. Oktober 2023 ( Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese allenfalls ihr korrekt scheinende Massnahmen treffe und neu verfüge . 3 . 3 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3 .2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen und vorliegend mit Fr. 1‘600.-- zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann