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IV.2023.00598

Erstmalige berufliche Ausbildung. Keine invaliditätsbedingten Mehrkosten ersichtlich. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2024-03-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 2001, absolvierte seit dem 1. August 2019 eine Lehre als Köchin EFZ bei der Y.___

AG . Am 3 1. August 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf einen am 1 1. Juli 2021 erlit tenen akuten ischämischen Schlaganfall im Thalamus links bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/1). Nachdem sie die

Lehre als Köchin abgebrochen hatte ( Urk. 12/ 68/2) , nahm die Versicherte am 1 5. August 2022 bei der Z.___

eine Ausbildung zur Bekleidungsgestalterin EFZ auf ( Urk. 12/43), welche sie in der Folge während dem ersten Semester wiederum abbrach ( Urk. 12/68/4). Ab August 2023 begann sie sodann mit dem Ziel eines anschlies senden Bachelor- und Masterstudiengangs in Art Education ein Propädeutikum an der Hochschule A.___

( Urk. 12/55/4 ; vgl. auch Urk. 12/68/8 f. ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und stellte der Versi cherten mit Vorbescheid vom 1 3. Juni 2023 in Aussicht, den Anspruch auf eine Ü bernahme der Kosten des Propädeutikums und des Bachelorstudiums in Art Education an der Hochschule A.___

zu verneinen ( Urk. 12/50). Nachdem die Versicherte dagegen am 1 4. Juli 2023 Einwand erhoben hatte ( Urk. 12/55), lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2023 einen Anspruch auf eine Kostenüber nahme für die genannte Ausbildung wie angekündigt ab ( Urk. 12/67 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 9. November 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 1 0. Oktober 2023 sei aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden Leistungen gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung (IVG ; Gewährung einer Kostengutsprache für das Propädeutikum und die Ausbildung in Art Education an der Hochschule A.___ bis zum Masterabschluss) sowie ein IV-Taggeld zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte sie sodann ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (unent geltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Urk. 1 S. 2). Hierzu und zur Sache äusserte sich die Versicherte mit Eingaben vom 1 2. Dezember 2023 ergänzend ( Urk. 6-10).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Die Beschwerdeführerin reichte am 2 9. Januar 2024 weitere Unterlagen ein ( Urk. 14 f.), welche der Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom 3 1. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Im vorlie genden Fall ist der Anspruch auf die Übernahme von Kosten einer am 1. September 2023 aufgenommenen erstmaligen beruflichen Ausbildung zu prü fen, weshalb die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist , die im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstma ligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entste hen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV gilt als erstmalige beruf liche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: a.

die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG); b.

der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; c.

die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.4

Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten gemäss Art. 5 bis IVV die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen ( Abs. 3). Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens 400 Franken betragen ( Abs. 4). An die invaliditäts bedingten Mehrkosten anrechenbar sind ( Abs. 5): die Aufwendungen für die Ver mittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ( lit . a), die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider ( lit . b) sowie die Transportkosten ( lit . c). Hat die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung absolvieren können, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Ver gleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten ( Abs. 2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin bringe mit dem Sekundarschulabschluss und zwei abgebro chenen Lehren die notwendigen Voraussetzungen für ein Bachelor- und Master studium an einer Hochschule nicht mit. Ein abgeschlossenes Propädeutikum gelte nicht als Voraussetzung für ein Fachhochschulstudium ( Urk. 2 S. 1). Ein en Bachelor- und Masterstudiengang erachte sie zudem den gesundheitlichen Umständen der Beschwerdeführerin als nicht angepasst und nicht als zweckmäs sig. Die Geeignetheit und die Erfolgsaussichten seien mit den aktuellen Umstän den und Voraussetzungen unrealistisch. Nur Personen, welchen bei der erstmali gen beruflichen Ausbildung wegen ihrer Invalidität erhebliche Mehrkosten entstünden, hätten sodann Anspruch auf Ersatz dieser Mehrkosten , wobei d ie Studiengebühren keine behinderungsbedingten Mehrkosten darstellen würden ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei aufgrund ihrer körperlichen Symptome wie Ermüdung und Kopfschmerzen nach erlittenem Infarkt und auf grund der dadurch bedingten eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf eine Aus bildung angewiesen, in der eine weniger hohe Präsenzzeit gefordert sei und bei welcher selbständiges Arbeiten mit eigenständiger Einteilung der Belastung mög lich sei ( Urk. 1 S. 6). Das Propädeutikum und die anschliessende Ausbildung in Art Education erfüll ten diese Voraussetzungen und tr ü ge n ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bestmöglich Rechnung. Daher seien die Voraussetzungen der Zweckmässigkeit und der Eingliederungswirksamkeit sehr wohl gegeben ( Urk. 1 S. 7 f.).

Aufgrund der hohen Qualität der Werke in ihrer Kunstmappe sei die Aufnahme in das Propädeutikum « sur dossier» und unter Befreiung von zwei Semestern erfolgt. Während diesem Propädeutikum und dem anschliessenden Portfoliokurs könne sie weiter an ihrer Kunstmappe arbeiten, so dass eine Ausbildung in die Ausbildung Art Education « sur dossier» eine hohe Erfolgschance habe. Entgegen der Beschwerdegegnerin habe sie somit auch ohne ordentliche Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung sehr grosse Chancen auf eine Aufnahme in den Studiengang ( Urk. 1 S. 7).

Ferner habe sie nach Abschluss der Ausbildung sehr wohl gute Eingliederungs- und Erwerbsmöglichkeiten, zumal nicht lediglich ein Bachelor-, sondern ein Mas terabschluss geplant sei ( Urk. 1 S. 8).

Am 1 2. Dezember 2023 und 2 9. Januar 2024 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass aufgrund ihrer bisherigen hervorragenden Leistungen im Propädeutikum die Aussichten auf eine Aufnahme ins Studium Art Education äusserst gross seien ( Urk. 6 S. 1, Urk. 14 S. 1). 3.

3.1

Nachdem die Beschwerdeführerin am 1 1. Juli 2021 einen akuten ischämischen Schlaganfall im Thalamus links erlitten hatte, hielt sie sich nach der vorgängigen Akutbehandlung vom 1 5. Juli bis am 2 3. September 2021 zur stationären Reha bilitation in der Rehaklinik B.___

auf ( Urk. 12/10/1). Im Zeitpunkt des auf Wunsch der Beschwerdeführerin frühzeitig erfolgten Austritts bestanden gemäss Austrittsbericht vom 2 3. September 2021 noch Konzentrationsstörungen, inter mittierende Kopfschmerzen und ein Augenflimmern bei Anstrengung ( Urk. 12/10/2). Die behandelnden Ärzte hielten fest, die Funktionsfähigkeit im Alltag dürfte weitgehend gegeben sein. Bei komplexen Tätigkeiten oder länger andauernder kognitiver Belastung dürfte die Leistungsfähigkeit noch einge schränkt sein ( Urk. 12/10/5). 3.2

B.___ , praktische Ärztin , hielt in ihrem Bericht vom

4. Januar 2022 fest, die Beschwerdeführerin leide aktuell noch unter Konzentrationsschwierigkeiten und Kopfschmerzen ( Urk. 12/18/2) . Sie sei bis am 1. Februar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig, ab Februar eventuell zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 12/18/2 f.). Die Prognose sei gut. Die weiteren Fragen zur beruflichen Leistungsfähigkeit beant wortete sie nicht ( Urk. 12/18/3 ff.). 3.3

Dr. med. D.___ , leitende Ärztin Psychiatrie an der Epilepsie-Klinik E.___ , stellte in ihrem Bericht vom 9. Mai 2022

die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 F32.2), gebessert unter Sertralin, einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS; ICD-10 F98.8) sowie einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung ( Urk. 12/22/4). Dr. D.___ hielt fest, ausgehend vom Schweregrad der neu ropsychologischen Störung, welche als leicht einzustufen sei, sei von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 10-30 % auszugehen. Angesichts des aktu ellen neuropsychologischen Leistungsprofils mit einer im Vordergrund stehenden verminderten Belastbarkeit, was mit einer erhöhten Fehleranfälligkeit, Fluktuati onen der Konzentration und Abrufschwierigkeiten bei Ermüdung einhergehe, wäre es im Hinblick auf die beruflich angestrebte Tätigkeit (Lehre als Schneiderin) günstig, wenn das Einteilen der Tätigkeiten an das individuelle Belastbarkeits profil erfolgen könnte. Nach Möglichkeit sollten so kognitiv anspruchsvolle Auf gaben vorwiegend vormittags erledigt werden können, während nachmittags Routinetätigkeiten ohne erhöhte konzentrative Anforderungen günstig wären. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe sich gezeigt, dass im ermüdeten Zustand bei ansonsten sehr guten Gedächtnisleistungen der freie Abruf aus dem Langzeitgedächtnis erschwert sei, was sich beim Absolvieren der Prüfungen für die Beschwerdeführerin sehr nachteilig auswirken könne. Ange sichts der reduzierten Belastungsfähigkeit, die mit einer erhöhten Ermüdbarkeit und einem erhöhten Pausenbedarf einhergehe, empfehle sie daher, dass der Beschwerdeführerin von der Berufsschule im Sinne eines Nachteilsausgleiches mehr Zeit für das Absolvieren von Prüfungen gewährt werde ( Urk. 12/22/5). 3.4

Nachdem Dr. med. F.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD), anlässlich de r

interdisziplinäre n Fallbespre chung (IFB) vom 2 9. März 2022 noch der Ansicht gewesen war, die Ausbildung zur Köchin beziehungsweise die Ausübung des Berufs sei der Beschwerdeführerin weiterhin möglich ( Urk. 12/20/1), hielt er nach Eingang des Berichts von Dr. D.___ vom 9. Mai 2022 am 1 6. Juni 2022 anlässlich einer weiteren IFB fest , bei der Tätigkeit als Köchin best ünden eine Einschränkung in den Randzei ten, hoher Stress, ein Suchtpotential sowie körperliche Anstrengung. Sie sei für die Beschwerdeführerin nicht geeignet . Als Schneiderin sei die Beschwerdeführe rin ebenfalls beeinträchtigt, sie brauche mehr Zeit, der Antrieb sei reduziert, sie sei vergesslich und es bestehe eine reduzierte kognitive Belastungsfähigkeit. Während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung benötige die Beschwerdefüh rerin geregelte Strukturen ohne Schichtdienst ( Urk. 12/26/1). 4.

4.1

Unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen ( Urk. 12/26) ausgewie sen ist, dass d er Beschwerdeführerin die ursprünglich angestrebte Tätigkeit als Köchin EFZ aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung nach dem am 1 1. Juli 2021 erlittenen ischämischen Schlaganfall gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar ist und der 2021 im zweiten Lehrjahr erfolgte Abbruch der Lehre zumindest teilweise - neben der unbefriedigenden Situation am Arbeitsplatz - auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist (vgl. Urk. 12/ 22/4) . Nachdem sich die Beschwerdeführerin selbständig beruflich neu

orientiert hatt e , wobei sie eine begonnene Lehre als Damenschneiderin im ersten Lehrjahr wiederum abbrach ( Urk. 12/68/2 ) , und aktuell seit August 2023

als Vorbereitung auf den Studien gang in Art Education das Propädeutikum an der Hochschule A.___

absolviert , welches sie mittels des entsprechenden Bachelor- und Masterstudiengangs fortzuführen gedenkt ( Urk. 1 S. 7) , ist nun strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kostenübernahme für die erwähnte Ausbildung zu Recht verneint hat. 4.2

Die erstmalige berufliche Ausbildung einer behinderten Person ist eine Sachleis tung in Form einer Kostenvergütung und besteht in der Erstattung der Mehrkos ten, die mit der Ausbildung des einen lang dauernden Gesundheitsschaden auf weisenden Versicherten einhergehen. Bei einem Leistungsgesuch nach Art. 16 IVG hat die IV-Stelle deshalb zunächst abzuklären, ob der versicherten Person im Vergleich zu r hypothetischen Situation als Gesunde überhaupt invaliditätsbe dingte Mehrkosten entstehen (Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG , 4 . Auflage 20 22 , Art. 16 N 2 , N 3 8 ).

Absolviert die versi cherte Person

eine erstmalige berufliche Ausbildung, die aufgrund einer

drohenden oder bereits eingetretenen Invalidität abgebrochen

werden muss, so fällt d ie neue Ausbildung grundsätzlich unter Art. 16 IVG un d als

invaliditätsbe dingte Mehrkosten gelten diejenigen

Kosten, die höher sind als die Summe der Kosten, die in

der abgebrochenen Ausbildung angefallen wären (vgl. Rz . 1322 des Kreissch r eibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022, Stand am 1. Januar 2023). 4.3

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde gegnerin habe die Kosten für das Propädeutikum und den anschliessenden Bachelor- und Masterstudiengang in Art Education an der Hochschule A.___ zu übernehmen , ohne genauer zu spezifizieren , welche Kosten ihr dabei tatsächlich anfallen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass einzig Kosten anrechenbar sind, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmali gen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen ( Art. 5 bis

Abs. 3 IVV ) . Wählt die versicherte Person, die die zunächst begonnene Berufsausbildung gesundheitsbedingt nicht weiterführen kann, eine n zwar geeigneten, aber

kostspieligeren Ausbildung sweg, hat sie die dadurch ent stehenden Mehrkosten selber zu tragen ( Rz . 1319 KSBEM, gültig ab 1. Januar 2022, Stand am 1. Januar 2023) .

Eine Übernahme der für die gewählte Ausbil dung anfallenden ordentlichen Studiengebühren durch die Beschwerdegegnerin fällt daher ausser Betracht, hat doch eine gesunde Person, welche denselben Stu diengang absolviert, ebenfalls dafür aufzukommen und stellen diese daher keinen behinderungsbedingten Mehraufwand im Sinne von Art. 5 bis

Abs. 3 IVV dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2016 vom 1 9. September 2017 E 2.3) .

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits eine Lehre als Köchin EFZ aufgenommen hatte, welche sie in der Folge abbrach. Zwar bilden gemäss Art. 5 bis

Abs. 2 IVV die Kosten der bereits vor Eintritt der Invalidität begonnenen Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbeding ten Mehrkosten ; diese Bestimmung stellt jedoch die mutmasslichen Aufwendun gen des Invaliden jenen Kosten gegenüber, die bei der Ausbildung eines Gesun den zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer aus

invaliditätsbe d ingten Gründen gewählten erstmaligen beruflichen Ausbildung, die im Vergleich zu einer ohne Invalidität ergriffenen anderen Ausbildung höher ausfallen, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten (AHI -Praxis 1997 157 ) . Zudem ist der Beschwerde führerin die Ausübung der Tätigkeit als Köchin zwar gesundheitsbedingt nicht mehr möglich, ein Wechsel der Ausbildungssituation war indessen bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz geplant ( Urk. 12/22/4) - mithin aus invaliditätsfremden Gründen - weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte

und die aktuelle Ausbildung aus (rein) invaliditätsbedingten Gründen gewählt wurde . Dafür, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nur noch die Ausübung eines Berufes möglich wäre, der ein Studium an einer Hochschule voraussetzt und somit die Wahl dieses Ausbildungsweges invaliditätsbedingt not wendig wäre (vgl. BGE 106 V 165 E .

2 ), bestehen schliesslich aufgrund der medizinischen Akten keine Hinweise (vgl. Urk. 12/10, Urk. 12/22, Urk. 12/26).

Alleine aus dem Umstand, dass die ordentlichen Gebühren für das Studium in Art Education allein schon mit Blick auf die längere Dau er der Ausbildung

höher ausfallen, als die Kosten der Ausbildung zur Köchin EFZ, kann die Beschwerde führerin daher keinen Anspruch auf eine Übernahme dieser Kosten durch die Beschwerdegegnerin ableiten.

Weitere , im Vergleich zu einer gesunden Person, welche dieselbe Ausbildung absolviert, zusätzlich anfallende Kosten , sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des bereits begonnenen Propädeutikums im Hinblick auf den Bachelor- und Masterstudiengang in Art Education an der Hochschule A.___ bislang sehr gute Noten erhalten hat ( Urk. 7/1-2, Urk. 15) , ist zwar anzuerkennen, bleibt jedoch für die Frage der behinderungsbedingten Mehrkosten ohne entscheidende Bedeutung. 4. 4

Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf ein Taggeld, ist auszufüh ren, dass es sich dabei um eine akzessorische Leistung zur Eingliederungsmass nahme handelt . Es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchfüh rung gelangen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2011 vom 1 4. September 2011 E 3.3 ) . Da wie dargelegt, keine wesentlichen Mehrkosten im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ausgewiesen sind , entfällt - mangels eines taggeldbeg ründenden Tat bestands - auch ein Anspruch auf Taggeld. Ohnehin haben Versicherte, die eine höhere Berufsausbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben ( lit . a) oder ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert ( lit . b). Dafür beste hen keine hinreichenden Anhaltspunkte, weshalb ein Anspruch der Beschwerde führerin auf ein Taggeld auch deshalb zu verneinen ist. 4. 5

Mangels behinderungsbedingter Mehrkosten für die von der Beschwerdeführerin aufgenommene Ausbildung ist ein Anspruch auf Ü bernahme der Kosten des Pro pädeutikums sowie des Bachelor- und Masterstudienganges in Art Education an der Hochschule A.___ zu verneinen. Ob die Beschwerdeführerin die erforderlichen Fähigkeiten zur Absolvierung der Ausbildung besitzt beziehungsweise ob die Ausbildung dem Gesundheitszustand angepasst ist, braucht daher nicht abschliessend entschieden werden

.

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Oktober 2023 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für das Propädeutikum sowie den Bachelor- und Masterstudiengang in Art Education an der Hochschule A.___ somit zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

5.1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Petra Kern als unentgeltliche Rechts beiständin ( Urk. 1 S. 2) .

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen ( Urk. 8, Urk. 9/1-5 ); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind , das heisst der Prozess nicht aus sichtslos erscheint und die Beschwerdeführerin als juristische Laiin ein er anwalt lichen Vertretung bedarf ( Art. 61 lit . f ATSG; § 16 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]) , ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Per son von Rechtsanwältin Petra Kern zu gewähren. 5.2

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen.

Infolge der ihr

gewährten unentgeltlichen Pro zessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Rechtsanwältin Petra K ern machte mit der am 1 4. Dezember 2023 beim Gericht eingegangenen Honorarnote einen Gesamtaufwand von 11.5 Stunden sowie eine Ad m inistrationspauschale von 3 % geltend ( Urk. 10). Dieser Zeitaufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So erscheint insbesondere der Aufwand von 3.5 Stunden für Besprechungen beziehungsweise E-Mail - Verkehr mit der Beschwerdeführerin als deutlich über höht und ist auf eine Stunde zu kürzen. Ferner übersteig en auch die geltend gemachten 6 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift inklusive Akten studium den als erforderlich erscheinenden Aufwand, zumal Rechtsanwältin Petra Kern die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertrat , so dass sie bereits Kenntnis der Verfahrensakten hatte, und die Beschwerdeschrift teilweise wortwörtlich dem Einwandschreiben vom 1 4. Juli 2023 ( Urk. 12/55) entspricht. Der dafür geltend gemachte Aufwand ist daher um eine Stunde auf fünf Stunden zu kürzen. Insgesamt erscheint somit ein Aufwand von total 8 Stun den als angemessen, was unter Berücksichtigung des für bei Institutionen ange stellten Rechtsanwälten gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- ,

ein Honorar von Fr. 1' 480 .-- ( 8 h x Fr. 185 .--) ergibt. Rechtsanwältin Petra Kern ist folglich mit Fr. 1’ 642 .-- ( Fr. 1 ’ 480 .-- plus 3 % Barauslagen zuzüglich Mehrwert steuer von 7.7 % für den praktisch ausschliesslich im Jahr 2023 angefallenen Aufwand ) durch die Gerichtskasse zu entschädigen. 5.4

D ie Beschwerdeführer in ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an d ie unentgeltliche Rechtsvertreter in verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 9. November 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Petra Kern als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt . und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Petra Kern, wird mit Fr. 1’642 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Kern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 2001, absolvierte seit dem 1. August 2019 eine Lehre als Köchin EFZ bei der Y.___

AG . Am 3 1. August 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf einen am 1 1. Juli 2021 erlit tenen akuten ischämischen Schlaganfall im Thalamus links bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/1). Nachdem sie die

Lehre als Köchin abgebrochen hatte ( Urk. 12/ 68/2) , nahm die Versicherte am 1 5. August 2022 bei der Z.___

eine Ausbildung zur Bekleidungsgestalterin EFZ auf ( Urk. 12/43), welche sie in der Folge während dem ersten Semester wiederum abbrach ( Urk. 12/68/4). Ab August 2023 begann sie sodann mit dem Ziel eines anschlies senden Bachelor- und Masterstudiengangs in Art Education ein Propädeutikum an der Hochschule A.___

( Urk. 12/55/4 ; vgl. auch Urk. 12/68/8 f. ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und stellte der Versi cherten mit Vorbescheid vom 1 3. Juni 2023 in Aussicht, den Anspruch auf eine Ü bernahme der Kosten des Propädeutikums und des Bachelorstudiums in Art Education an der Hochschule A.___

zu verneinen ( Urk. 12/50). Nachdem die Versicherte dagegen am 1 4. Juli 2023 Einwand erhoben hatte ( Urk. 12/55), lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2023 einen Anspruch auf eine Kostenüber nahme für die genannte Ausbildung wie angekündigt ab ( Urk. 12/67 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Im vorlie genden Fall ist der Anspruch auf die Übernahme von Kosten einer am 1. September 2023 aufgenommenen erstmaligen beruflichen Ausbildung zu prü fen, weshalb die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist , die im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

E. 1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstma ligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entste hen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV gilt als erstmalige beruf liche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: a.

die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG); b.

der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; c.

die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

E. 1.4 Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten gemäss Art.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 9. November 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 1 0. Oktober 2023 sei aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden Leistungen gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung (IVG ; Gewährung einer Kostengutsprache für das Propädeutikum und die Ausbildung in Art Education an der Hochschule A.___ bis zum Masterabschluss) sowie ein IV-Taggeld zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte sie sodann ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (unent geltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Urk. 1 S. 2). Hierzu und zur Sache äusserte sich die Versicherte mit Eingaben vom 1 2. Dezember 2023 ergänzend ( Urk. 6-10).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Die Beschwerdeführerin reichte am 2 9. Januar 2024 weitere Unterlagen ein ( Urk. 14 f.), welche der Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom 3 1. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin bringe mit dem Sekundarschulabschluss und zwei abgebro chenen Lehren die notwendigen Voraussetzungen für ein Bachelor- und Master studium an einer Hochschule nicht mit. Ein abgeschlossenes Propädeutikum gelte nicht als Voraussetzung für ein Fachhochschulstudium ( Urk. 2 S. 1). Ein en Bachelor- und Masterstudiengang erachte sie zudem den gesundheitlichen Umständen der Beschwerdeführerin als nicht angepasst und nicht als zweckmäs sig. Die Geeignetheit und die Erfolgsaussichten seien mit den aktuellen Umstän den und Voraussetzungen unrealistisch. Nur Personen, welchen bei der erstmali gen beruflichen Ausbildung wegen ihrer Invalidität erhebliche Mehrkosten entstünden, hätten sodann Anspruch auf Ersatz dieser Mehrkosten , wobei d ie Studiengebühren keine behinderungsbedingten Mehrkosten darstellen würden ( Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei aufgrund ihrer körperlichen Symptome wie Ermüdung und Kopfschmerzen nach erlittenem Infarkt und auf grund der dadurch bedingten eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf eine Aus bildung angewiesen, in der eine weniger hohe Präsenzzeit gefordert sei und bei welcher selbständiges Arbeiten mit eigenständiger Einteilung der Belastung mög lich sei ( Urk. 1 S. 6). Das Propädeutikum und die anschliessende Ausbildung in Art Education erfüll ten diese Voraussetzungen und tr ü ge n ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bestmöglich Rechnung. Daher seien die Voraussetzungen der Zweckmässigkeit und der Eingliederungswirksamkeit sehr wohl gegeben ( Urk. 1 S. 7 f.).

Aufgrund der hohen Qualität der Werke in ihrer Kunstmappe sei die Aufnahme in das Propädeutikum « sur dossier» und unter Befreiung von zwei Semestern erfolgt. Während diesem Propädeutikum und dem anschliessenden Portfoliokurs könne sie weiter an ihrer Kunstmappe arbeiten, so dass eine Ausbildung in die Ausbildung Art Education « sur dossier» eine hohe Erfolgschance habe. Entgegen der Beschwerdegegnerin habe sie somit auch ohne ordentliche Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung sehr grosse Chancen auf eine Aufnahme in den Studiengang ( Urk. 1 S. 7).

Ferner habe sie nach Abschluss der Ausbildung sehr wohl gute Eingliederungs- und Erwerbsmöglichkeiten, zumal nicht lediglich ein Bachelor-, sondern ein Mas terabschluss geplant sei ( Urk. 1 S. 8).

Am 1 2. Dezember 2023 und 2 9. Januar 2024 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass aufgrund ihrer bisherigen hervorragenden Leistungen im Propädeutikum die Aussichten auf eine Aufnahme ins Studium Art Education äusserst gross seien ( Urk.

E. 5 bis IVV die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen ( Abs. 3). Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens 400 Franken betragen ( Abs. 4). An die invaliditäts bedingten Mehrkosten anrechenbar sind ( Abs. 5): die Aufwendungen für die Ver mittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ( lit . a), die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider ( lit . b) sowie die Transportkosten ( lit . c). Hat die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung absolvieren können, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Ver gleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten ( Abs. 2). 2.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Petra Kern als unentgeltliche Rechts beiständin ( Urk. 1 S. 2) .

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen ( Urk. 8, Urk. 9/1-5 ); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind , das heisst der Prozess nicht aus sichtslos erscheint und die Beschwerdeführerin als juristische Laiin ein er anwalt lichen Vertretung bedarf ( Art. 61 lit . f ATSG; § 16 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]) , ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Per son von Rechtsanwältin Petra Kern zu gewähren.

E. 5.2 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen.

Infolge der ihr

gewährten unentgeltlichen Pro zessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 5.3 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Rechtsanwältin Petra K ern machte mit der am 1 4. Dezember 2023 beim Gericht eingegangenen Honorarnote einen Gesamtaufwand von 11.5 Stunden sowie eine Ad m inistrationspauschale von 3 % geltend ( Urk. 10). Dieser Zeitaufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So erscheint insbesondere der Aufwand von 3.5 Stunden für Besprechungen beziehungsweise E-Mail - Verkehr mit der Beschwerdeführerin als deutlich über höht und ist auf eine Stunde zu kürzen. Ferner übersteig en auch die geltend gemachten 6 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift inklusive Akten studium den als erforderlich erscheinenden Aufwand, zumal Rechtsanwältin Petra Kern die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertrat , so dass sie bereits Kenntnis der Verfahrensakten hatte, und die Beschwerdeschrift teilweise wortwörtlich dem Einwandschreiben vom 1 4. Juli 2023 ( Urk. 12/55) entspricht. Der dafür geltend gemachte Aufwand ist daher um eine Stunde auf fünf Stunden zu kürzen. Insgesamt erscheint somit ein Aufwand von total

E. 5.4 D ie Beschwerdeführer in ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an d ie unentgeltliche Rechtsvertreter in verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 9. November 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Petra Kern als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt . und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Petra Kern, wird mit Fr. 1’642 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Kern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

E. 6 S. 1, Urk. 14 S. 1). 3.

3.1

Nachdem die Beschwerdeführerin am 1 1. Juli 2021 einen akuten ischämischen Schlaganfall im Thalamus links erlitten hatte, hielt sie sich nach der vorgängigen Akutbehandlung vom 1 5. Juli bis am 2 3. September 2021 zur stationären Reha bilitation in der Rehaklinik B.___

auf ( Urk. 12/10/1). Im Zeitpunkt des auf Wunsch der Beschwerdeführerin frühzeitig erfolgten Austritts bestanden gemäss Austrittsbericht vom 2 3. September 2021 noch Konzentrationsstörungen, inter mittierende Kopfschmerzen und ein Augenflimmern bei Anstrengung ( Urk. 12/10/2). Die behandelnden Ärzte hielten fest, die Funktionsfähigkeit im Alltag dürfte weitgehend gegeben sein. Bei komplexen Tätigkeiten oder länger andauernder kognitiver Belastung dürfte die Leistungsfähigkeit noch einge schränkt sein ( Urk. 12/10/5). 3.2

B.___ , praktische Ärztin , hielt in ihrem Bericht vom

4. Januar 2022 fest, die Beschwerdeführerin leide aktuell noch unter Konzentrationsschwierigkeiten und Kopfschmerzen ( Urk. 12/18/2) . Sie sei bis am 1. Februar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig, ab Februar eventuell zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 12/18/2 f.). Die Prognose sei gut. Die weiteren Fragen zur beruflichen Leistungsfähigkeit beant wortete sie nicht ( Urk. 12/18/3 ff.). 3.3

Dr. med. D.___ , leitende Ärztin Psychiatrie an der Epilepsie-Klinik E.___ , stellte in ihrem Bericht vom 9. Mai 2022

die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 F32.2), gebessert unter Sertralin, einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS; ICD-10 F98.8) sowie einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung ( Urk. 12/22/4). Dr. D.___ hielt fest, ausgehend vom Schweregrad der neu ropsychologischen Störung, welche als leicht einzustufen sei, sei von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 10-30 % auszugehen. Angesichts des aktu ellen neuropsychologischen Leistungsprofils mit einer im Vordergrund stehenden verminderten Belastbarkeit, was mit einer erhöhten Fehleranfälligkeit, Fluktuati onen der Konzentration und Abrufschwierigkeiten bei Ermüdung einhergehe, wäre es im Hinblick auf die beruflich angestrebte Tätigkeit (Lehre als Schneiderin) günstig, wenn das Einteilen der Tätigkeiten an das individuelle Belastbarkeits profil erfolgen könnte. Nach Möglichkeit sollten so kognitiv anspruchsvolle Auf gaben vorwiegend vormittags erledigt werden können, während nachmittags Routinetätigkeiten ohne erhöhte konzentrative Anforderungen günstig wären. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe sich gezeigt, dass im ermüdeten Zustand bei ansonsten sehr guten Gedächtnisleistungen der freie Abruf aus dem Langzeitgedächtnis erschwert sei, was sich beim Absolvieren der Prüfungen für die Beschwerdeführerin sehr nachteilig auswirken könne. Ange sichts der reduzierten Belastungsfähigkeit, die mit einer erhöhten Ermüdbarkeit und einem erhöhten Pausenbedarf einhergehe, empfehle sie daher, dass der Beschwerdeführerin von der Berufsschule im Sinne eines Nachteilsausgleiches mehr Zeit für das Absolvieren von Prüfungen gewährt werde ( Urk. 12/22/5). 3.4

Nachdem Dr. med. F.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD), anlässlich de r

interdisziplinäre n Fallbespre chung (IFB) vom 2 9. März 2022 noch der Ansicht gewesen war, die Ausbildung zur Köchin beziehungsweise die Ausübung des Berufs sei der Beschwerdeführerin weiterhin möglich ( Urk. 12/20/1), hielt er nach Eingang des Berichts von Dr. D.___ vom 9. Mai 2022 am 1 6. Juni 2022 anlässlich einer weiteren IFB fest , bei der Tätigkeit als Köchin best ünden eine Einschränkung in den Randzei ten, hoher Stress, ein Suchtpotential sowie körperliche Anstrengung. Sie sei für die Beschwerdeführerin nicht geeignet . Als Schneiderin sei die Beschwerdeführe rin ebenfalls beeinträchtigt, sie brauche mehr Zeit, der Antrieb sei reduziert, sie sei vergesslich und es bestehe eine reduzierte kognitive Belastungsfähigkeit. Während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung benötige die Beschwerdefüh rerin geregelte Strukturen ohne Schichtdienst ( Urk. 12/26/1). 4.

4.1

Unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen ( Urk. 12/26) ausgewie sen ist, dass d er Beschwerdeführerin die ursprünglich angestrebte Tätigkeit als Köchin EFZ aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung nach dem am 1 1. Juli 2021 erlittenen ischämischen Schlaganfall gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar ist und der 2021 im zweiten Lehrjahr erfolgte Abbruch der Lehre zumindest teilweise - neben der unbefriedigenden Situation am Arbeitsplatz - auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist (vgl. Urk. 12/ 22/4) . Nachdem sich die Beschwerdeführerin selbständig beruflich neu

orientiert hatt e , wobei sie eine begonnene Lehre als Damenschneiderin im ersten Lehrjahr wiederum abbrach ( Urk. 12/68/2 ) , und aktuell seit August 2023

als Vorbereitung auf den Studien gang in Art Education das Propädeutikum an der Hochschule A.___

absolviert , welches sie mittels des entsprechenden Bachelor- und Masterstudiengangs fortzuführen gedenkt ( Urk. 1 S. 7) , ist nun strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kostenübernahme für die erwähnte Ausbildung zu Recht verneint hat. 4.2

Die erstmalige berufliche Ausbildung einer behinderten Person ist eine Sachleis tung in Form einer Kostenvergütung und besteht in der Erstattung der Mehrkos ten, die mit der Ausbildung des einen lang dauernden Gesundheitsschaden auf weisenden Versicherten einhergehen. Bei einem Leistungsgesuch nach Art. 16 IVG hat die IV-Stelle deshalb zunächst abzuklären, ob der versicherten Person im Vergleich zu r hypothetischen Situation als Gesunde überhaupt invaliditätsbe dingte Mehrkosten entstehen (Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG , 4 . Auflage 20 22 , Art. 16 N 2 , N 3

E. 8 h x Fr. 185 .--) ergibt. Rechtsanwältin Petra Kern ist folglich mit Fr. 1’ 642 .-- ( Fr. 1 ’ 480 .-- plus 3 % Barauslagen zuzüglich Mehrwert steuer von 7.7 % für den praktisch ausschliesslich im Jahr 2023 angefallenen Aufwand ) durch die Gerichtskasse zu entschädigen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00598

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

26. März 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 2001, absolvierte seit dem 1. August 2019 eine Lehre als Köchin EFZ bei der Y.___

AG . Am 3 1. August 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf einen am 1 1. Juli 2021 erlit tenen akuten ischämischen Schlaganfall im Thalamus links bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/1). Nachdem sie die

Lehre als Köchin abgebrochen hatte ( Urk. 12/ 68/2) , nahm die Versicherte am 1 5. August 2022 bei der Z.___

eine Ausbildung zur Bekleidungsgestalterin EFZ auf ( Urk. 12/43), welche sie in der Folge während dem ersten Semester wiederum abbrach ( Urk. 12/68/4). Ab August 2023 begann sie sodann mit dem Ziel eines anschlies senden Bachelor- und Masterstudiengangs in Art Education ein Propädeutikum an der Hochschule A.___

( Urk. 12/55/4 ; vgl. auch Urk. 12/68/8 f. ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und stellte der Versi cherten mit Vorbescheid vom 1 3. Juni 2023 in Aussicht, den Anspruch auf eine Ü bernahme der Kosten des Propädeutikums und des Bachelorstudiums in Art Education an der Hochschule A.___

zu verneinen ( Urk. 12/50). Nachdem die Versicherte dagegen am 1 4. Juli 2023 Einwand erhoben hatte ( Urk. 12/55), lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2023 einen Anspruch auf eine Kostenüber nahme für die genannte Ausbildung wie angekündigt ab ( Urk. 12/67 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 9. November 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 1 0. Oktober 2023 sei aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden Leistungen gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung (IVG ; Gewährung einer Kostengutsprache für das Propädeutikum und die Ausbildung in Art Education an der Hochschule A.___ bis zum Masterabschluss) sowie ein IV-Taggeld zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte sie sodann ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (unent geltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Urk. 1 S. 2). Hierzu und zur Sache äusserte sich die Versicherte mit Eingaben vom 1 2. Dezember 2023 ergänzend ( Urk. 6-10).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Die Beschwerdeführerin reichte am 2 9. Januar 2024 weitere Unterlagen ein ( Urk. 14 f.), welche der Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom 3 1. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Im vorlie genden Fall ist der Anspruch auf die Übernahme von Kosten einer am 1. September 2023 aufgenommenen erstmaligen beruflichen Ausbildung zu prü fen, weshalb die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist , die im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstma ligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entste hen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV gilt als erstmalige beruf liche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: a.

die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG); b.

der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; c.

die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.4

Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten gemäss Art. 5 bis IVV die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen ( Abs. 3). Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens 400 Franken betragen ( Abs. 4). An die invaliditäts bedingten Mehrkosten anrechenbar sind ( Abs. 5): die Aufwendungen für die Ver mittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ( lit . a), die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider ( lit . b) sowie die Transportkosten ( lit . c). Hat die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung absolvieren können, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Ver gleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten ( Abs. 2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin bringe mit dem Sekundarschulabschluss und zwei abgebro chenen Lehren die notwendigen Voraussetzungen für ein Bachelor- und Master studium an einer Hochschule nicht mit. Ein abgeschlossenes Propädeutikum gelte nicht als Voraussetzung für ein Fachhochschulstudium ( Urk. 2 S. 1). Ein en Bachelor- und Masterstudiengang erachte sie zudem den gesundheitlichen Umständen der Beschwerdeführerin als nicht angepasst und nicht als zweckmäs sig. Die Geeignetheit und die Erfolgsaussichten seien mit den aktuellen Umstän den und Voraussetzungen unrealistisch. Nur Personen, welchen bei der erstmali gen beruflichen Ausbildung wegen ihrer Invalidität erhebliche Mehrkosten entstünden, hätten sodann Anspruch auf Ersatz dieser Mehrkosten , wobei d ie Studiengebühren keine behinderungsbedingten Mehrkosten darstellen würden ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei aufgrund ihrer körperlichen Symptome wie Ermüdung und Kopfschmerzen nach erlittenem Infarkt und auf grund der dadurch bedingten eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf eine Aus bildung angewiesen, in der eine weniger hohe Präsenzzeit gefordert sei und bei welcher selbständiges Arbeiten mit eigenständiger Einteilung der Belastung mög lich sei ( Urk. 1 S. 6). Das Propädeutikum und die anschliessende Ausbildung in Art Education erfüll ten diese Voraussetzungen und tr ü ge n ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bestmöglich Rechnung. Daher seien die Voraussetzungen der Zweckmässigkeit und der Eingliederungswirksamkeit sehr wohl gegeben ( Urk. 1 S. 7 f.).

Aufgrund der hohen Qualität der Werke in ihrer Kunstmappe sei die Aufnahme in das Propädeutikum « sur dossier» und unter Befreiung von zwei Semestern erfolgt. Während diesem Propädeutikum und dem anschliessenden Portfoliokurs könne sie weiter an ihrer Kunstmappe arbeiten, so dass eine Ausbildung in die Ausbildung Art Education « sur dossier» eine hohe Erfolgschance habe. Entgegen der Beschwerdegegnerin habe sie somit auch ohne ordentliche Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung sehr grosse Chancen auf eine Aufnahme in den Studiengang ( Urk. 1 S. 7).

Ferner habe sie nach Abschluss der Ausbildung sehr wohl gute Eingliederungs- und Erwerbsmöglichkeiten, zumal nicht lediglich ein Bachelor-, sondern ein Mas terabschluss geplant sei ( Urk. 1 S. 8).

Am 1 2. Dezember 2023 und 2 9. Januar 2024 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass aufgrund ihrer bisherigen hervorragenden Leistungen im Propädeutikum die Aussichten auf eine Aufnahme ins Studium Art Education äusserst gross seien ( Urk. 6 S. 1, Urk. 14 S. 1). 3.

3.1

Nachdem die Beschwerdeführerin am 1 1. Juli 2021 einen akuten ischämischen Schlaganfall im Thalamus links erlitten hatte, hielt sie sich nach der vorgängigen Akutbehandlung vom 1 5. Juli bis am 2 3. September 2021 zur stationären Reha bilitation in der Rehaklinik B.___

auf ( Urk. 12/10/1). Im Zeitpunkt des auf Wunsch der Beschwerdeführerin frühzeitig erfolgten Austritts bestanden gemäss Austrittsbericht vom 2 3. September 2021 noch Konzentrationsstörungen, inter mittierende Kopfschmerzen und ein Augenflimmern bei Anstrengung ( Urk. 12/10/2). Die behandelnden Ärzte hielten fest, die Funktionsfähigkeit im Alltag dürfte weitgehend gegeben sein. Bei komplexen Tätigkeiten oder länger andauernder kognitiver Belastung dürfte die Leistungsfähigkeit noch einge schränkt sein ( Urk. 12/10/5). 3.2

B.___ , praktische Ärztin , hielt in ihrem Bericht vom

4. Januar 2022 fest, die Beschwerdeführerin leide aktuell noch unter Konzentrationsschwierigkeiten und Kopfschmerzen ( Urk. 12/18/2) . Sie sei bis am 1. Februar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig, ab Februar eventuell zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 12/18/2 f.). Die Prognose sei gut. Die weiteren Fragen zur beruflichen Leistungsfähigkeit beant wortete sie nicht ( Urk. 12/18/3 ff.). 3.3

Dr. med. D.___ , leitende Ärztin Psychiatrie an der Epilepsie-Klinik E.___ , stellte in ihrem Bericht vom 9. Mai 2022

die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10 F32.2), gebessert unter Sertralin, einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS; ICD-10 F98.8) sowie einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung ( Urk. 12/22/4). Dr. D.___ hielt fest, ausgehend vom Schweregrad der neu ropsychologischen Störung, welche als leicht einzustufen sei, sei von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 10-30 % auszugehen. Angesichts des aktu ellen neuropsychologischen Leistungsprofils mit einer im Vordergrund stehenden verminderten Belastbarkeit, was mit einer erhöhten Fehleranfälligkeit, Fluktuati onen der Konzentration und Abrufschwierigkeiten bei Ermüdung einhergehe, wäre es im Hinblick auf die beruflich angestrebte Tätigkeit (Lehre als Schneiderin) günstig, wenn das Einteilen der Tätigkeiten an das individuelle Belastbarkeits profil erfolgen könnte. Nach Möglichkeit sollten so kognitiv anspruchsvolle Auf gaben vorwiegend vormittags erledigt werden können, während nachmittags Routinetätigkeiten ohne erhöhte konzentrative Anforderungen günstig wären. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe sich gezeigt, dass im ermüdeten Zustand bei ansonsten sehr guten Gedächtnisleistungen der freie Abruf aus dem Langzeitgedächtnis erschwert sei, was sich beim Absolvieren der Prüfungen für die Beschwerdeführerin sehr nachteilig auswirken könne. Ange sichts der reduzierten Belastungsfähigkeit, die mit einer erhöhten Ermüdbarkeit und einem erhöhten Pausenbedarf einhergehe, empfehle sie daher, dass der Beschwerdeführerin von der Berufsschule im Sinne eines Nachteilsausgleiches mehr Zeit für das Absolvieren von Prüfungen gewährt werde ( Urk. 12/22/5). 3.4

Nachdem Dr. med. F.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD), anlässlich de r

interdisziplinäre n Fallbespre chung (IFB) vom 2 9. März 2022 noch der Ansicht gewesen war, die Ausbildung zur Köchin beziehungsweise die Ausübung des Berufs sei der Beschwerdeführerin weiterhin möglich ( Urk. 12/20/1), hielt er nach Eingang des Berichts von Dr. D.___ vom 9. Mai 2022 am 1 6. Juni 2022 anlässlich einer weiteren IFB fest , bei der Tätigkeit als Köchin best ünden eine Einschränkung in den Randzei ten, hoher Stress, ein Suchtpotential sowie körperliche Anstrengung. Sie sei für die Beschwerdeführerin nicht geeignet . Als Schneiderin sei die Beschwerdeführe rin ebenfalls beeinträchtigt, sie brauche mehr Zeit, der Antrieb sei reduziert, sie sei vergesslich und es bestehe eine reduzierte kognitive Belastungsfähigkeit. Während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung benötige die Beschwerdefüh rerin geregelte Strukturen ohne Schichtdienst ( Urk. 12/26/1). 4.

4.1

Unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen ( Urk. 12/26) ausgewie sen ist, dass d er Beschwerdeführerin die ursprünglich angestrebte Tätigkeit als Köchin EFZ aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung nach dem am 1 1. Juli 2021 erlittenen ischämischen Schlaganfall gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar ist und der 2021 im zweiten Lehrjahr erfolgte Abbruch der Lehre zumindest teilweise - neben der unbefriedigenden Situation am Arbeitsplatz - auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist (vgl. Urk. 12/ 22/4) . Nachdem sich die Beschwerdeführerin selbständig beruflich neu

orientiert hatt e , wobei sie eine begonnene Lehre als Damenschneiderin im ersten Lehrjahr wiederum abbrach ( Urk. 12/68/2 ) , und aktuell seit August 2023

als Vorbereitung auf den Studien gang in Art Education das Propädeutikum an der Hochschule A.___

absolviert , welches sie mittels des entsprechenden Bachelor- und Masterstudiengangs fortzuführen gedenkt ( Urk. 1 S. 7) , ist nun strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kostenübernahme für die erwähnte Ausbildung zu Recht verneint hat. 4.2

Die erstmalige berufliche Ausbildung einer behinderten Person ist eine Sachleis tung in Form einer Kostenvergütung und besteht in der Erstattung der Mehrkos ten, die mit der Ausbildung des einen lang dauernden Gesundheitsschaden auf weisenden Versicherten einhergehen. Bei einem Leistungsgesuch nach Art. 16 IVG hat die IV-Stelle deshalb zunächst abzuklären, ob der versicherten Person im Vergleich zu r hypothetischen Situation als Gesunde überhaupt invaliditätsbe dingte Mehrkosten entstehen (Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG , 4 . Auflage 20 22 , Art. 16 N 2 , N 3 8 ).

Absolviert die versi cherte Person

eine erstmalige berufliche Ausbildung, die aufgrund einer

drohenden oder bereits eingetretenen Invalidität abgebrochen

werden muss, so fällt d ie neue Ausbildung grundsätzlich unter Art. 16 IVG un d als

invaliditätsbe dingte Mehrkosten gelten diejenigen

Kosten, die höher sind als die Summe der Kosten, die in

der abgebrochenen Ausbildung angefallen wären (vgl. Rz . 1322 des Kreissch r eibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022, Stand am 1. Januar 2023). 4.3

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde gegnerin habe die Kosten für das Propädeutikum und den anschliessenden Bachelor- und Masterstudiengang in Art Education an der Hochschule A.___ zu übernehmen , ohne genauer zu spezifizieren , welche Kosten ihr dabei tatsächlich anfallen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass einzig Kosten anrechenbar sind, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmali gen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen ( Art. 5 bis

Abs. 3 IVV ) . Wählt die versicherte Person, die die zunächst begonnene Berufsausbildung gesundheitsbedingt nicht weiterführen kann, eine n zwar geeigneten, aber

kostspieligeren Ausbildung sweg, hat sie die dadurch ent stehenden Mehrkosten selber zu tragen ( Rz . 1319 KSBEM, gültig ab 1. Januar 2022, Stand am 1. Januar 2023) .

Eine Übernahme der für die gewählte Ausbil dung anfallenden ordentlichen Studiengebühren durch die Beschwerdegegnerin fällt daher ausser Betracht, hat doch eine gesunde Person, welche denselben Stu diengang absolviert, ebenfalls dafür aufzukommen und stellen diese daher keinen behinderungsbedingten Mehraufwand im Sinne von Art. 5 bis

Abs. 3 IVV dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2016 vom 1 9. September 2017 E 2.3) .

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits eine Lehre als Köchin EFZ aufgenommen hatte, welche sie in der Folge abbrach. Zwar bilden gemäss Art. 5 bis

Abs. 2 IVV die Kosten der bereits vor Eintritt der Invalidität begonnenen Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbeding ten Mehrkosten ; diese Bestimmung stellt jedoch die mutmasslichen Aufwendun gen des Invaliden jenen Kosten gegenüber, die bei der Ausbildung eines Gesun den zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer aus

invaliditätsbe d ingten Gründen gewählten erstmaligen beruflichen Ausbildung, die im Vergleich zu einer ohne Invalidität ergriffenen anderen Ausbildung höher ausfallen, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten (AHI -Praxis 1997 157 ) . Zudem ist der Beschwerde führerin die Ausübung der Tätigkeit als Köchin zwar gesundheitsbedingt nicht mehr möglich, ein Wechsel der Ausbildungssituation war indessen bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz geplant ( Urk. 12/22/4) - mithin aus invaliditätsfremden Gründen - weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte

und die aktuelle Ausbildung aus (rein) invaliditätsbedingten Gründen gewählt wurde . Dafür, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nur noch die Ausübung eines Berufes möglich wäre, der ein Studium an einer Hochschule voraussetzt und somit die Wahl dieses Ausbildungsweges invaliditätsbedingt not wendig wäre (vgl. BGE 106 V 165 E .

2 ), bestehen schliesslich aufgrund der medizinischen Akten keine Hinweise (vgl. Urk. 12/10, Urk. 12/22, Urk. 12/26).

Alleine aus dem Umstand, dass die ordentlichen Gebühren für das Studium in Art Education allein schon mit Blick auf die längere Dau er der Ausbildung

höher ausfallen, als die Kosten der Ausbildung zur Köchin EFZ, kann die Beschwerde führerin daher keinen Anspruch auf eine Übernahme dieser Kosten durch die Beschwerdegegnerin ableiten.

Weitere , im Vergleich zu einer gesunden Person, welche dieselbe Ausbildung absolviert, zusätzlich anfallende Kosten , sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des bereits begonnenen Propädeutikums im Hinblick auf den Bachelor- und Masterstudiengang in Art Education an der Hochschule A.___ bislang sehr gute Noten erhalten hat ( Urk. 7/1-2, Urk. 15) , ist zwar anzuerkennen, bleibt jedoch für die Frage der behinderungsbedingten Mehrkosten ohne entscheidende Bedeutung. 4. 4

Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf ein Taggeld, ist auszufüh ren, dass es sich dabei um eine akzessorische Leistung zur Eingliederungsmass nahme handelt . Es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchfüh rung gelangen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2011 vom 1 4. September 2011 E 3.3 ) . Da wie dargelegt, keine wesentlichen Mehrkosten im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ausgewiesen sind , entfällt - mangels eines taggeldbeg ründenden Tat bestands - auch ein Anspruch auf Taggeld. Ohnehin haben Versicherte, die eine höhere Berufsausbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben ( lit . a) oder ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert ( lit . b). Dafür beste hen keine hinreichenden Anhaltspunkte, weshalb ein Anspruch der Beschwerde führerin auf ein Taggeld auch deshalb zu verneinen ist. 4. 5

Mangels behinderungsbedingter Mehrkosten für die von der Beschwerdeführerin aufgenommene Ausbildung ist ein Anspruch auf Ü bernahme der Kosten des Pro pädeutikums sowie des Bachelor- und Masterstudienganges in Art Education an der Hochschule A.___ zu verneinen. Ob die Beschwerdeführerin die erforderlichen Fähigkeiten zur Absolvierung der Ausbildung besitzt beziehungsweise ob die Ausbildung dem Gesundheitszustand angepasst ist, braucht daher nicht abschliessend entschieden werden

.

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Oktober 2023 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für das Propädeutikum sowie den Bachelor- und Masterstudiengang in Art Education an der Hochschule A.___ somit zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

5.1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Petra Kern als unentgeltliche Rechts beiständin ( Urk. 1 S. 2) .

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen ( Urk. 8, Urk. 9/1-5 ); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind , das heisst der Prozess nicht aus sichtslos erscheint und die Beschwerdeführerin als juristische Laiin ein er anwalt lichen Vertretung bedarf ( Art. 61 lit . f ATSG; § 16 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]) , ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Per son von Rechtsanwältin Petra Kern zu gewähren. 5.2

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen.

Infolge der ihr

gewährten unentgeltlichen Pro zessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Rechtsanwältin Petra K ern machte mit der am 1 4. Dezember 2023 beim Gericht eingegangenen Honorarnote einen Gesamtaufwand von 11.5 Stunden sowie eine Ad m inistrationspauschale von 3 % geltend ( Urk. 10). Dieser Zeitaufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So erscheint insbesondere der Aufwand von 3.5 Stunden für Besprechungen beziehungsweise E-Mail - Verkehr mit der Beschwerdeführerin als deutlich über höht und ist auf eine Stunde zu kürzen. Ferner übersteig en auch die geltend gemachten 6 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift inklusive Akten studium den als erforderlich erscheinenden Aufwand, zumal Rechtsanwältin Petra Kern die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertrat , so dass sie bereits Kenntnis der Verfahrensakten hatte, und die Beschwerdeschrift teilweise wortwörtlich dem Einwandschreiben vom 1 4. Juli 2023 ( Urk. 12/55) entspricht. Der dafür geltend gemachte Aufwand ist daher um eine Stunde auf fünf Stunden zu kürzen. Insgesamt erscheint somit ein Aufwand von total 8 Stun den als angemessen, was unter Berücksichtigung des für bei Institutionen ange stellten Rechtsanwälten gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- ,

ein Honorar von Fr. 1' 480 .-- ( 8 h x Fr. 185 .--) ergibt. Rechtsanwältin Petra Kern ist folglich mit Fr. 1’ 642 .-- ( Fr. 1 ’ 480 .-- plus 3 % Barauslagen zuzüglich Mehrwert steuer von 7.7 % für den praktisch ausschliesslich im Jahr 2023 angefallenen Aufwand ) durch die Gerichtskasse zu entschädigen. 5.4

D ie Beschwerdeführer in ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an d ie unentgeltliche Rechtsvertreter in verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 9. November 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Petra Kern als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt . und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Petra Kern, wird mit Fr. 1’642 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Kern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser