Sachverhalt
1.
1.1
Der 1971 geborene X.___ , Vater eines 1992 geborenen Kindes und von Beruf Käser
(vgl. Urk. 10/76/9) , arbeitete nach Lehrabschluss im Verkauf, Verkaufs aussendienst und schliesslich seit 2000 selbständigerwerbend
im Bereich Veranstaltungen und Messe bau , saisonal auch im Trockenbau. Diese Tätigkeit gab er aus gesundheitlichen Gründen auf und betrieb zuletzt von April 2019 bis Ende 2020 als Inhaber eine n Imbissstand
(vgl. Urk. 10/62 f. , Urk. 10/83 ) . A m 31. Januar 2018 meldete er sich unter Hinweis auf «diverse Gelenke, Bandscheiben, Nacken, Schulter» erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form von Personalvermittlung sowie eines Computerkurses (vgl. Mitteilung en vom 23. Mai und 21. September 2018, Urk. 10/19 , Urk. 10/40). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere führte sie eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (vgl. Abklärungsbericht vom 23. Juli 2019, Urk. 10/62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 10/65, Urk. 10/67) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 (Urk. 10/70). Diese Verfügung verblieb unangefochten. 1.2
Am
21. Juli 2022
wurde der Versicherte , welcher
seit Dezember 2021 wirtschaft liche Sozialhilfe bezog (Urk. 3/2) , von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, unter Hinweis auf näher bezeich nete, progrediente HWS-Veränderungen, degenerative LWS-Veränderungen, eine depressive Episode, ein Karpaltunnelsyndrom, Status nach Handgelenksoperation im Januar 2022, COPD Gold 1 sowie Pleuraerguss rechts erneut zum Leistungs bezug bei der IV-Stelle an gemeldet (Urk. 10/7 3; nachträglich vom Versicherten gezeichnet am 3 . August 2022, vgl. Urk. 10/77 ; vgl. auch Urk. 10/96 ). Die se lud den Versicherten zu einem persönlichen Standortgespräch ein (Urk. 10/82 f.) und tätigte medizinische Abklärungen. Am 27. Januar 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten
mit, gemäss ihren Abklärungen seien Eingliederungsmassnahmen nicht möglich (Urk. 10/97). In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer im Rahmen einer Temporäranstellung drei bis vier Stunden täglich im Z.___ (Bier ausschenken, Pommes machen etc., vgl. Telefonnotiz vom 21. April 2023 , Urk. 10/105 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/112, Urk. 10/1 20 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. November 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2023 ab Anspruchsbeginn eine Rente zuzusprechen. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie, Pneumologie, Neurologie und Psychiatrie durchzuführen. Eventualiter seien berufliche Massnahmen abzuklären und durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1 5 . Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechts anwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da auch ein Rentenanspruch frühestens ab diesem Zeitpunkt in Betracht fällt (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) , ist vorliegend die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer habe vor seiner Erkrankung
als Geschäftsführer und Servicemitarbeiter gearbeitet. Seit Januar 2022 habe eine « unregelmässige » Arbeitsunfähigkeit bestanden . Ab diesem Zeitpunkt beginne die einjährige Wartezeit. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich einer
– näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und bestehe kein Rentenanspruch. Für die Stellensuche sei das regionale Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer
bestreitet , dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ausserdem sei der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden. Bei den Beurteilungen durch den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) handle es sich um ein reines Aktenkonsilium. Zudem handle es sich bei der beurteilenden RAD-Ärztin um eine Fachärztin für Innere Medizin und Infektio logie , weshalb sie die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers fachfremd beurteilt habe. Alsdann seien zusätzliche Abklärungen rechtsprechungsgemäss unabdingbar, wenn Diskrepanzen bestünden zwischen den medizinischen Beurteilungen und den Ergebnissen der beruflichen Abklärung. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer stets darum bemüht , im Arbeitsleben integriert zu bleiben und ein Einkommen zu erzielen. Gegenüber der Kundenbetreuerin habe er berichtet, dass es ihm überhaupt nicht gut gehe, er aber trotzdem drei bis vier Stunden arbeiten gehe. Nach drei Stunden sei er am Anschlag . Dies sei von der RAD-Ärztin nicht berücksichtigt worden. Bei den vorliegenden Akten seien die funktionellen Einschränkungen nicht hinreichend abgeklärt worden, weshalb ein polydisziplinäre s Gutachten einzuholen sei . Alsdann habe die Beschwerdegegne rin beim Einkommensvergleich zu Unrecht von einem leidensbedingten Abzug abgesehen. Gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV ( in Kraft seit 1. Januar 2024 ) sei ein 10%iger Abzug zu gewähren, wenn das Invalideneinkommen – wie vorliegend – aufgrund statistischer Wert e ermittelt werde . Dieser Neuerung dürfe bereits vorliegend
Rechnung getragen werden. Laut den Übergangsbestimmungen sei in sämtlichen Fällen, in denen ein IV-Grad von unter 70 % errechnet worden sei sowie in F ällen, in denen der Leistungsanspruch aufgrund eines zu tiefen IV-Grades abgewiesen worden sei, innerhalb von zwei Jahren eine Revision durch zuführen. Folglich wäre eine Nichtberücksichtigung der neuen Vero r dnungs bestimmung unverhä l tnismässig und prozessökonomisch wider sinnig, da ohnehin in den nächsten Jahren mutmasslich eine Rentenrevision erfolgen müss e . Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden erheblich eingeschränkt. Das Bundesgericht habe zum Beispiel einen 20%igen Abzug bereits infolge eine r COPD als gerechtfertigt anerkannt. Vorliegend sei insgesamt ebenfalls ein 20%iger Abzug vorzunehmen. Daraus resultiere selbst bei Annahme d er
– bestrittenen - 100%igen Arbeitsfähigkeit ein IV-Grad von zumindest 20 %. Schliesslich sei der Beschwerdeführer – wie bereits einwandweise vorgebracht – weiterhin sehr daran interessiert, seine allfällig verbleibende Restarbeitsfähigkeit im Rahmen beruflicher Eingliederungsmass nahmen zu verwerten. Zudem habe er auch bei Ausrichtung einer Teilrente Anspruch auf Arbeitsvermittlung, da er gesundheitlich bedingt bei der Arbeitssuche behindert und deshalb auf die Unterstützung der IV-Stelle angewiesen sei . Damit er überhaupt eine Chance auf einen gewünschten Arbeitsplatz
habe , bedürfe es gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber der Erklärung, welche Arbeiten unter welchen Bedingungen machbar seien. Dies insbesondere unter Berücksichtigung seines stark eingeschränkten Belastbarkeits profils (Urk. 1). 3.
3.1
Die
angefochtene Verfü gung vom 5. Oktober 2023 betreffend Rente (vgl. Titel, Urk. 2) bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerde führer berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt, liegt sein Rechts begehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 mitgeteilt, dass keine berufliche n
Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/97). Dagegen erhob der Beschwerdeführer nach Lage der vorliegenden Akten keine Einwände , womit die Mitteilung vom 27. Januar 2023 Rechtsbeständigkeit erlangt hat (BGE 132 V 412 E. 5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2020 vom 12. März 2021 E. 3.1 ). 3.2
Alsdann sind
seit der rechtskräftigen Rentenabweisung vom 30.
Oktober 2019 (Urk. 10/70)
a ufgrund der beruflichen Veränderungen ( Urk. 10 /83/3 ) und
neu diagnostizierten Medianusneuropathie rechts sowie einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit ( chronic
obstructive
pulmonary
disease = COPD )
Gold 1-2 revisionsrelevante Veränderung en (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zu bejahen . Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen) .
Strittig und zu prüfen ist, ob nunmehr eine renten anspruchsbegründende Invali dität besteht . 4.
4.1
Der seit Januar 2022 behandelnde Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, hielt im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2022 (Eingangsdatum) ein e COPD, depressive Episoden und ein Ka r paltunnelsyndrom rechts (Mai 2022) fest (Urk. 10/92/3) . Gegenwärtig arbeite der Beschwerdeführer spontan und teilzeitlich, mehr sei im Moment nicht möglich. Aktuell habe er keine Arbeit erhalten (Urk. 10/92/4). 4.2
PD Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Klinik C.___ , hielt im Sprech stundenbericht vom 27. April 2022 folgende Hauptdiagnosen fest (Urk. 10/93/14): - Chronische belastungsabhängige
Z ervik algien und Lumbalgien mit zeitweili ger radikulärer Ausstrahlung mit/bei : - Osteochondrose
und Foraminalstenose
C 3 bis C 7 links betont - Osteochondrose
und leichte foraminale Einengung L5/S1 - Leichte Diskopathie mit dorsomedianer Diskushernie ohne Neuro kompression L4/5
Als Nebendiagnosen notierte er (1) Status nach Four -corner-Fusion Handgelenk rechts (16. Januar 2022), (2) COPD Gold 1, (3) Status nach schwerer Pneumonie 2004 , intensivmedizinisch behandelt (vgl. demgegenüber den Abklärungsbericht vom 2 3 . Juli 20 1 9, wonach der Beschwerdeführer ca. 2009/2010 eine Lungenent zündung mit anschliessendem Koma erlitten habe, Urk. 10/62/6) sowie (4) Nikotinabusus (2 P a ck pro Tag). Der adipöse, dekonditionierte Beschwerdeführer befinde sich in einem leicht reduzierten Allg e meinzustand. Das Gangbild sei flüssig. Der Z ehen- , Ferse n
- und Einbeinstan d
würden problemlos gelingen . Die Bewegungsprüfung der LWS zeige leichte Schmerzen und d ie Flexion sei reduziert. Der Fingerbodenabstand betrage 20 cm, ohne Wiederaufrichtungs schmerz . Die chronischen Nacken- und LWS-Beschwerden seien mit den degene rativen Veränderungen hinreichend erklärbar. Der Leidensdruck sei mässig ausgeprägt. Die Behandlung erfolge mittels Tramadol teilweise hochdosiert sowie Trittico . In der Vergangenheit sei auch eine Physiotherapie durchgeführt worden. Infolge der deutlichen Dekonditionierung werde eine medizinische Trainings therapie verordnet. Die Einstellung des Nikotinabusus sei ebenfalls zu empfehlen. Operative Massnahmen seien derzeit nicht indiziert und weitere Kontrollen seien nicht vorgesehen (Urk. 10/93/14 f. ; vgl. auch MRI-Befund e vom
1. und
8. März 2022, Urk. 10/ 73/24, Urk. 10/ 93 /17 ). 4.3
Im neurologischen Konsiliarbericht vom 1. Juni 2022 hielt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie und leitender Arzt , Klinik C.___ , fest, aufgrund der elektrophysiologischen Untersuchung hätten sich im Bereich der MR-tomographisch ausgewiesenen HWS– und LWS-Veränderungen keine myelären oder radikulären Reizzeichen ergeben, jedoch sei die Sensibilität im Medianus versorgungsgebiet der Finger II-IV vermindert. Der Beschwerdeführer habe Einschlafparästhesien an den Armen rechts mehr als links berichtet mit Taubheit der Finger II-IV rechts, vor allem II seit der Handgelenksoperation vom Januar 2022. Klinisch seien der Faustgriff, die Diadochonkinese und das Fingerspiel rechts leicht verplumpt . Im Übrigen sei die Allgemeinbeweglichkeit normal und seitengleich; ebenso die Muskeltrophik , der Tonus und die Kraft der oberen und unteren Extremitäten. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich schwach bis mittellebhaft; pathologische Fremdreflexe bestünden nicht
( Urk. 10/93/1 0 ff. ). 4.4
Laut
Konsiliarb ericht von Dr. med. E.___ , Oberarzt für Manuelle Medizin, Klinik C.___ , vom 2. Juni 2022 hätten die Physiotherapie und das MTT Training keinerlei Linderung erbracht. Das Schmerzsyndrom sei den degenerati ven Veränderungen , aber auch der fortschreitenden Dekonditionierung
sowie beruflichen Belastungs- sowie Lebenssituation zuzuschreiben. Nebst Weiter führung der konservativen Behandlung w ü rde n die Einstellung des Nikotinabusus sowie eine Gewichtsreduktion mit Anpassung der Ernährungsgewohnheiten und Verbesserung der Kondition empfohlen (Urk.
10/93/7 f.). 4 .5
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie ,
hielt im Konsiliarbericht vom 26. Oktober 2022 fest, nach eigenen Angaben leide der Beschwerdeführer seit einer Intensivbehandlung vor ca. 15 Jahren beidseits an sockenförmig verteilten, symmetrischen Gefühlsstörungen
a n beiden Beinen . Dieses Phänomen bestehe permanent, initial etwas gebessert. Klinisch hätten sich
keine Auffälligkeiten gezeigt ; die Pallästhesie sei mehr oder weniger altersent s prechend und die Reflexe an den Beinen normalwertig. Auch sei die motorische NLG der drei untersuchten Nerven an den Beinen unauffällig. Die möglicherweise leichte sensorische Poly neur opathie könne zumindest in Anbetracht der zeitlichen Nähe mit der inten sivmedizinischen Behandlung im Zusammenhang stehen und werde möglicher weise durch den chronischen Alkoholkonsum unterstützt (Urk.
10/92/7 ). 4. 6
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Pneumo lo g ie, hielt im Konsiliarbericht vom 7. März 2022 im Wesentlichen ein e COPD Gold 1 (vormals COPD Grad 2, vgl. Konsiliarbericht vom 30. November 2020, Urk. 10/73/15 ) sowie einen Pleuraerguss rechts (mit wiederholten Pleura pu n ktionen 2020 und persistierendem schmalen Pleuraerguss rechts, ohne Hinweis auf progrediente Tumormanifestationen seit 2021) , differenzial diagnostisch A sbest-assoziiert , fest ; ferner vermerkte er eine Arthrodese am Handgelenk rechts 2022 (Urk. 10/93/19). Der Beschwerdeführer habe einen stabilen Verlauf berichtet. Die Leistungsfähigkeit im Alltag sei gut. Sportliche Höchstleistungen wie etwas Schlittschuhlaufen führten zu einer vermehrten Dyspnoe . Eine Husten sympto matik bestehe noch am Morgen und gelegentlich am Abend. Der Beschwerde führer rauche weiterhin ca. 2 Pack Zigaretten täglich. Die aktuelle Lungenfunk tion zeige unverändert eine leichte Obstruktion. Die inhalative Therapie mit Spiriva Respimat 1 x täglich könne unverändert fortgesetzt werden. Sicher wäre das Erreichen eines Rauchstopps das Wichtigste. Jedoch stelle der Beschwerde führer den Genuss des Zigarettenrauchens über den Nutzen einen Rauchstopps. Der Beschwerdeführer werde zur gegebenen Zeit wieder zur jährlichen Verlaufs kontrolle aufgeboten (Urk. 10/93/19). 4. 7
Der seit Januar 2022 behandelnde m ag. p hil. H.___ , I.___ GmbH, J.___ , hielt im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2023 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression und Probleme mit Bezug auf die Lebensführung (ICD-10: Z73) zu Beginn der Psycho therapie fest. Seit ca. 2017 bestünden Rücken-, Schulter - , Nacken- und Gelenk schmerzen sowie psychische Depressionen mit Alkoholabusus und zeitweise Drogenkonsum. Mittlerweile bestünden keine Drogenprobleme mehr; sporadisch komme es noch zu Alkoholabstürzen resp. - rückfällen . Aktuell berichte d er Beschwerdeführer Schlafstörungen, ein Morgentief, Antriebslosigkeit, gelegent liche Suizidgedanken , Aggressionen gegen sich selber, Dünnhäutigkeit, Empfindlichkeit, Reizbarkeit, Rücken- und Gelenkschmerzen, Verlust- und Existenzängste, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Infektanfälligkeit, Mut losigkeit, eingeengtes Denken und berufliche Perspektivlosigkeit. Als objektive Befunde bestünden Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Antriebslosigkeit, tiefe Stimmung und Gelenkschmerzen. Der Beschwerdeführer sei zurzeit 100 % arbeitsunfähig. Prognostisch sei bei Besserung eine Arbeitsfähigkeit von 40 % möglich. Andernorts ist dem Bericht zu entnehmen , die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer à maximal fünf Stunden täglich zuzumuten; hinsichtlich einer – nicht näher umschriebenen – angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeits fähigkeit von drei bis vier Stunden. Gegenwärtig arbeite der Beschwerdeführer 2 m al 4 Stunden pro Woche , temporär und auf Abruf. Er müsse dabei am Bier ausschank hektisch Bier zapfen. Die Gespräche fänden gemäss Terminvereinba rung statt und wenn die Beschwerden wieder stark würden (Urk. 10 /100/6 ff.). 4. 8
Auf Vorhalt der vorliegenden Aktenlage hielt RAD-Ärztin Dr. K.___ am 26. April 2023 folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10 /111/6): - Chronische belastungsabhängige Lumbalgien und Zervikalgien
mit/bei: - Osteochondrose und Foraminalstenose C3-C7 - Osteochondrose und leichte r foraminale r Einengung L5/S1 - l eichte r Diskopathie mit dorsomedianer Diskushernie ohne Neuro kompression - a ktuell Infiltrationstherapie bei Bedarf
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie ein e COPD Gold 1 bei Nikotinkonsum (2 Pack pro Tag) und eine rezidivierende Depression (ohne ICD-Klassifikation).
Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit [als Messebauer] weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer wechselbelastenden Verweis tätigkeit ohne monotone, repetitive Tätigkeiten in Zwangshaltungen, ohne Schlag- und Stossbewegungen, ohne Steigen auf Leitern und Gerüsten, ohne schweres Lastenheben (>10 kg), ohne dauerhafte Überkopfarbeiten und ohne Einsatz auf unebenem Untergrund bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht fehle es an einer fachärztlichen Klassifikation der notier ten Depression. Überdies sei die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss Bericht vom 1. April 2023 nicht nachvollziehbar (Urk. 10 /111/7) . 5.
5.1
Ausweislich der Akten leidet der Beschwerdeführer
an c hronische n, belastungs abhängige n Lumbalgien und Zervikalgien vor dem Hintergrund ausgewiesener degenerativer Veränderungen . Den damit assoziierten Einschränkungen hat
Dr. K.___ Rechnung getragen, indem sie monotone, repetitive Tätigkeiten in Zwangs haltungen,
Schlag- und Stossbewegungen, Steigen auf Leitern und Gerüsten, schweres Lastenheben (>10 kg), dauerhafte Überkopfarbeiten und Tätigkeiten auf unebenem Untergrund aus dem medizinischen Belastungsprofil aus schloss .
Zu erwähnen ist auch, dass
Dr es .
B.___ und E.___
die Lumbal g ien und Zervikalgien
übereinstimmend (auch) mit der fortschreitenden Dekonditionierung und psychosozialen Belastung in Verbindung brachten . Selbst wenn unter Würdigung der
vermindert en Sensibilität
der Finger II-IV rechts
mit leichten Auffälligkeiten beim Faustgriff, der Diadochokinese und des Fingerspiels darüber hinaus
leichte feinmotorische Einschränkungen anzunehmen wären, ist nicht einzusehen, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht vollzeitlich arbeitsfähig sein soll te . Insbesondere e rwiesen sich der Muskeltonus sowie die Muskeltrophik und Kraft der oberen Extremitäten als seitengleich und normal (Urk. 10/93/11). Alsdann liessen sich die nach Angaben des Beschwerdeführers seit ca. 15 Jahren vorbestehenden Gefühlsstörungen in beiden Beinen weder klinisch noch neurographisch bestätigen. Vielmehr ergaben sich altersentsprechend e Reflexe an den Beine n und eine unauffällige Nerven leitgeschwindigkeit . Dr e s . D.___ und F.___
verneinten
übereinstimmend trophische Störungen oder Paresen an den unteren Extremitäten und/oder Auffälligkeiten resp. Einschränkungen beim Gangbild, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand
( Urk. 10/92/7 f., Urk. 10/93/11) . Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der berichteten Gefühlsstörungen in den Beinen über Jahre hinweg in der Lage war, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Eine Progredienz der Symptomatik wurde zudem weder dokumentiert noch vom Beschwerdeführer behauptet . Alsdann bestand ein e
( von Stadium I I auf Stadium I regrediente )
COPD. Dr. G.___
attestierte dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit und hielt ausserdem fest, letzterer sei im Alltag un beeinträchtigt.
Entsprechend beschränkte sich die Therapie
auf eine einmalige Inhalation von Spiriva Respimat
pro Tag . Am Wichtigsten
– so Dr. G.___ weiter – sei ein Rauchstopp. Demgegenüber stelle d er Beschwerdeführer den Genuss des Zigarettenrauchens [2 Pack pro Tag] über den Nutzen eines Rauchstopps. Soweit also
die fortschreitende
Dekonditionierung
und der anhaltende Nikotinkonsum zur Aufrechterhaltung der Beschwerden und Einschränkungen (mit-) verantwort lich sind, ist es dem Beschwerdeführer in Nachachtung des im Sozialversiche rungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten,
seinen Lebensstil eigenverantwortlich anzupassen und aktiv zur Verbesserung seiner Gesundheit bei zu tragen . Schliesslich lag i n psychiatrischer Hinsicht kein
– wie auch immer gearteter - fachä rztlich diagnostizierter Gesund heitsschaden vor ;
ein akuter Alkohol- und Drogenabusus wurde ausdrücklich verneint (vgl. 10 /1 0 0/7) . Erwähnenswert ist auch, dass
der Beschwerdeführer
- ungeachtet allfälliger psychischer Leiden - nach eigenen Angaben einen struktu rierten Tagesablauf vollzog und über ein intaktes, soziales Netzwerk verfügte (vgl. Urk. 10 /83/3). Anzumerken ist auch, dass e ine depressive Symptomatik bereits im Rahmen der Erstanmeldung dokumentiert wurde (vgl. etwa Urk. 10 /50) ; z eitgleich hatte sich der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines Imbissstandes beruflich neu orientiert (Urk. 10 /62/2). Mithin
ist ein IV-relevanter, psychischer Gesund heitsschaden nicht glaubhaft dargetan, weshalb von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden durf t e . Daran ändert per se auch nichts, wenn der Beschwerdeführer laut Bericht vom 1. April 2023 infolge ein er einmaligen Konsultation bei einer – nicht näher bezeichneten – «Psychiaterin, L.___ » Trittico einnahm resp. diese eine Erhöhung der Dosis empfahl (vgl. Urk. 7/100/8). Bei der hinreichend aufschlussreichen Aktenlage ist auch nicht zu beanstanden, wenn Dr. K.___ von einer persönlichen Untersuchung absah. 5.2
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in zutreffender Würdigung der vorliegenden Akten, insbesondere gestützt auf die Beurteilung von Dr. K.___ , zum überzeugenden Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mit dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit in seiner angestammten Tätigkeit ( als selbständiger Messebauer )
zu 100 %
arbeitsunfähig ist und hinsichtlich einer
– näher umschriebenen - angepassten Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Soweit der Beschwerde führer dagegen einwendet , er sei nach drei Stunden Bier ausschenken und Pommes machen (resp. «hektische s Bierzapfen») am Anschlag (Urk. 1 Ziff. 37, Urk. 10/105; Bericht von mag. phil. H.___ vom 1. April 2023, Urk. 10/100/9), bleibt festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine optimal angepasste Verweistätigkeit handelt . Dies hat der Beschwerdeführer andernorts selbst eingeräumt (vgl. Urk. 1 Ziff. 50). Eine leistungsorientierte , berufliche Abklärung zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit liegt nicht vor. Die beschwer deweisen Ausführungen zur Notwendigkeit einer klärenden medizinischen Stellungnahme (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen) erweisen sich als unbehelflich .
Bei m vorliegenden Beweisergebnis besteht – entgegen de m Beschwerdeführer –
kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen). 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 6.2
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1).
Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin als selbständiger Messebauer tätig wäre und zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den dabei erzielten Lohn abzustellen ist (vgl. Urk. 10/110, Urk. 1 Ziff. 40) . Unter Berücksichtigung der 2007, 2008, 2009, 2012 und 2013 (bis zu r gesundheitsbedingt fortschreitenden Reduktion der Tätigkeit ) erzielten E inkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ein durchschnittliche s
Jahreseinkommen in Höhe von Fr.
67'240. -- (Urk. 10/110, vgl. auch Abklärungsbericht vom 24. Juli 2019 ,
Urk. 10/62/11), was
- indes als Basis 2013 - nicht zu beanstanden ist . Hochgerechnet auf die Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010-2022, Nominallöhne Männer; 201 3 : 2204 ; 202 2 : 2 305 ) bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) ergibt sich ein Jahreseinkommen
in Höhe von rund Fr.
70'321.30 . 6.3 6.3.1
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3.2
Der Beschwerdeführer hat seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft, weshalb das Invalideneinkommen unbestrittenermassen auf Basis der LSE zu ermitteln ist. Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist vom Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 5'261.-- (LSE 2020, Tabelle TA 1, TOTAL , Männer, Kompetenzniveau 1 ) auszugehen.
Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 20 20 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2022, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer ( 2020: 2298; 202 2 : 2 305 ; vgl. hievor E. 6.2 ) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von rund Fr. 66'015.60 (Fr. 5’ 261 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 22 98 x 2 305 ).
Die Beschwerdegegnerin sah von einem leidensbedingten Abzug ab .
Da sich selbst unter Berücksichtigung des beschwerdeweise verlangten 20%igen Abzugs (Urk. 1 Ziff. 41) kein rentenbegründender IV-Grad von zumindest 40 % ermitteln liesse
(vgl. E. 1. 4 und nachfolgend E. 6.4) , erübrigen sich Weiterungen dazu. Immerhin bleibt darauf hinzuweisen , dass d ie Verordnungsä nderung, wonach v om statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität 10 Prozent abgezogen
werden ( Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung ) , erst am 1. Januar 2024 in Kraft trat und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich auch aus den einschlägigen Übergangsbestimmungen , wonach
für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung laufende Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent, bei denen das Einkommen mit Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und bei denen vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits 20 Prozent abgezogen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten ist (Abs. 1) ,
nichts zu seine m Vorteil ableite
n. Dasselbe gilt für Abs. 2 der Übergangsbestimmungen, wonach auf eine Neuanmeldung nach erfolgter Leistungsverweigerung wegen eines zu geringen Invali ditätsgrades nur dann eingetreten wird , wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung der Regelung von Artikel 26 bis Abs . 3 neu zu einem Rentenanspruch ( oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung ) führen kann.
6.4
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Differenz von rund Fr. 4’306 .-- , entsprechend einem rentenausschliessenden IV-Grad von rund 7 %.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 7. 7 .1
Mit Verfügung vom
20. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer
- antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt (Urk. 11) . 7.2
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss vom
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7.3
Rechtsanw ä lt in
Stephanie C. Elms ist nach § 34 Abs. 3 GSVGer (vgl. auch Verfügung vom
20. Februar 2024 , Disp .-Ziffer 3 , Urk. 11 ) beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.--/Stunde ermessensweise mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
D ie un entgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers , Rechtsanw ä lt in
Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da auch ein Rentenanspruch frühestens ab diesem Zeitpunkt in Betracht fällt (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) , ist vorliegend die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.
E. 3 . August 2022, vgl. Urk. 10/77 ; vgl. auch Urk. 10/96 ). Die se lud den Versicherten zu einem persönlichen Standortgespräch ein (Urk. 10/82 f.) und tätigte medizinische Abklärungen. Am 27. Januar 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten
mit, gemäss ihren Abklärungen seien Eingliederungsmassnahmen nicht möglich (Urk. 10/97). In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer im Rahmen einer Temporäranstellung drei bis vier Stunden täglich im Z.___ (Bier ausschenken, Pommes machen etc., vgl. Telefonnotiz vom 21. April 2023 , Urk. 10/105 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/112, Urk. 10/1 20 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. November 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2023 ab Anspruchsbeginn eine Rente zuzusprechen. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie, Pneumologie, Neurologie und Psychiatrie durchzuführen. Eventualiter seien berufliche Massnahmen abzuklären und durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1
E. 3.1 Die
angefochtene Verfü gung vom 5. Oktober 2023 betreffend Rente (vgl. Titel, Urk. 2) bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerde führer berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt, liegt sein Rechts begehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 mitgeteilt, dass keine berufliche n
Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/97). Dagegen erhob der Beschwerdeführer nach Lage der vorliegenden Akten keine Einwände , womit die Mitteilung vom 27. Januar 2023 Rechtsbeständigkeit erlangt hat (BGE 132 V 412 E. 5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2020 vom 12. März 2021 E. 3.1 ).
E. 3.2 Alsdann sind
seit der rechtskräftigen Rentenabweisung vom 30.
Oktober 2019 (Urk. 10/70)
a ufgrund der beruflichen Veränderungen ( Urk.
E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer habe vor seiner Erkrankung
als Geschäftsführer und Servicemitarbeiter gearbeitet. Seit Januar 2022 habe eine « unregelmässige » Arbeitsunfähigkeit bestanden . Ab diesem Zeitpunkt beginne die einjährige Wartezeit. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich einer
– näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und bestehe kein Rentenanspruch. Für die Stellensuche sei das regionale Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer
bestreitet , dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ausserdem sei der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden. Bei den Beurteilungen durch den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) handle es sich um ein reines Aktenkonsilium. Zudem handle es sich bei der beurteilenden RAD-Ärztin um eine Fachärztin für Innere Medizin und Infektio logie , weshalb sie die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers fachfremd beurteilt habe. Alsdann seien zusätzliche Abklärungen rechtsprechungsgemäss unabdingbar, wenn Diskrepanzen bestünden zwischen den medizinischen Beurteilungen und den Ergebnissen der beruflichen Abklärung. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer stets darum bemüht , im Arbeitsleben integriert zu bleiben und ein Einkommen zu erzielen. Gegenüber der Kundenbetreuerin habe er berichtet, dass es ihm überhaupt nicht gut gehe, er aber trotzdem drei bis vier Stunden arbeiten gehe. Nach drei Stunden sei er am Anschlag . Dies sei von der RAD-Ärztin nicht berücksichtigt worden. Bei den vorliegenden Akten seien die funktionellen Einschränkungen nicht hinreichend abgeklärt worden, weshalb ein polydisziplinäre s Gutachten einzuholen sei . Alsdann habe die Beschwerdegegne rin beim Einkommensvergleich zu Unrecht von einem leidensbedingten Abzug abgesehen. Gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV ( in Kraft seit 1. Januar 2024 ) sei ein 10%iger Abzug zu gewähren, wenn das Invalideneinkommen – wie vorliegend – aufgrund statistischer Wert e ermittelt werde . Dieser Neuerung dürfe bereits vorliegend
Rechnung getragen werden. Laut den Übergangsbestimmungen sei in sämtlichen Fällen, in denen ein IV-Grad von unter 70 % errechnet worden sei sowie in F ällen, in denen der Leistungsanspruch aufgrund eines zu tiefen IV-Grades abgewiesen worden sei, innerhalb von zwei Jahren eine Revision durch zuführen. Folglich wäre eine Nichtberücksichtigung der neuen Vero r dnungs bestimmung unverhä l tnismässig und prozessökonomisch wider sinnig, da ohnehin in den nächsten Jahren mutmasslich eine Rentenrevision erfolgen müss e . Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden erheblich eingeschränkt. Das Bundesgericht habe zum Beispiel einen 20%igen Abzug bereits infolge eine r COPD als gerechtfertigt anerkannt. Vorliegend sei insgesamt ebenfalls ein 20%iger Abzug vorzunehmen. Daraus resultiere selbst bei Annahme d er
– bestrittenen - 100%igen Arbeitsfähigkeit ein IV-Grad von zumindest 20 %. Schliesslich sei der Beschwerdeführer – wie bereits einwandweise vorgebracht – weiterhin sehr daran interessiert, seine allfällig verbleibende Restarbeitsfähigkeit im Rahmen beruflicher Eingliederungsmass nahmen zu verwerten. Zudem habe er auch bei Ausrichtung einer Teilrente Anspruch auf Arbeitsvermittlung, da er gesundheitlich bedingt bei der Arbeitssuche behindert und deshalb auf die Unterstützung der IV-Stelle angewiesen sei . Damit er überhaupt eine Chance auf einen gewünschten Arbeitsplatz
habe , bedürfe es gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber der Erklärung, welche Arbeiten unter welchen Bedingungen machbar seien. Dies insbesondere unter Berücksichtigung seines stark eingeschränkten Belastbarkeits profils (Urk. 1). 3.
E. 5.1 Ausweislich der Akten leidet der Beschwerdeführer
an c hronische n, belastungs abhängige n Lumbalgien und Zervikalgien vor dem Hintergrund ausgewiesener degenerativer Veränderungen . Den damit assoziierten Einschränkungen hat
Dr. K.___ Rechnung getragen, indem sie monotone, repetitive Tätigkeiten in Zwangs haltungen,
Schlag- und Stossbewegungen, Steigen auf Leitern und Gerüsten, schweres Lastenheben (>10 kg), dauerhafte Überkopfarbeiten und Tätigkeiten auf unebenem Untergrund aus dem medizinischen Belastungsprofil aus schloss .
Zu erwähnen ist auch, dass
Dr es .
B.___ und E.___
die Lumbal g ien und Zervikalgien
übereinstimmend (auch) mit der fortschreitenden Dekonditionierung und psychosozialen Belastung in Verbindung brachten . Selbst wenn unter Würdigung der
vermindert en Sensibilität
der Finger II-IV rechts
mit leichten Auffälligkeiten beim Faustgriff, der Diadochokinese und des Fingerspiels darüber hinaus
leichte feinmotorische Einschränkungen anzunehmen wären, ist nicht einzusehen, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht vollzeitlich arbeitsfähig sein soll te . Insbesondere e rwiesen sich der Muskeltonus sowie die Muskeltrophik und Kraft der oberen Extremitäten als seitengleich und normal (Urk. 10/93/11). Alsdann liessen sich die nach Angaben des Beschwerdeführers seit ca. 15 Jahren vorbestehenden Gefühlsstörungen in beiden Beinen weder klinisch noch neurographisch bestätigen. Vielmehr ergaben sich altersentsprechend e Reflexe an den Beine n und eine unauffällige Nerven leitgeschwindigkeit . Dr e s . D.___ und F.___
verneinten
übereinstimmend trophische Störungen oder Paresen an den unteren Extremitäten und/oder Auffälligkeiten resp. Einschränkungen beim Gangbild, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand
( Urk. 10/92/7 f., Urk. 10/93/11) . Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der berichteten Gefühlsstörungen in den Beinen über Jahre hinweg in der Lage war, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Eine Progredienz der Symptomatik wurde zudem weder dokumentiert noch vom Beschwerdeführer behauptet . Alsdann bestand ein e
( von Stadium I I auf Stadium I regrediente )
COPD. Dr. G.___
attestierte dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit und hielt ausserdem fest, letzterer sei im Alltag un beeinträchtigt.
Entsprechend beschränkte sich die Therapie
auf eine einmalige Inhalation von Spiriva Respimat
pro Tag . Am Wichtigsten
– so Dr. G.___ weiter – sei ein Rauchstopp. Demgegenüber stelle d er Beschwerdeführer den Genuss des Zigarettenrauchens [2 Pack pro Tag] über den Nutzen eines Rauchstopps. Soweit also
die fortschreitende
Dekonditionierung
und der anhaltende Nikotinkonsum zur Aufrechterhaltung der Beschwerden und Einschränkungen (mit-) verantwort lich sind, ist es dem Beschwerdeführer in Nachachtung des im Sozialversiche rungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten,
seinen Lebensstil eigenverantwortlich anzupassen und aktiv zur Verbesserung seiner Gesundheit bei zu tragen . Schliesslich lag i n psychiatrischer Hinsicht kein
– wie auch immer gearteter - fachä rztlich diagnostizierter Gesund heitsschaden vor ;
ein akuter Alkohol- und Drogenabusus wurde ausdrücklich verneint (vgl.
E. 5.2 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in zutreffender Würdigung der vorliegenden Akten, insbesondere gestützt auf die Beurteilung von Dr. K.___ , zum überzeugenden Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mit dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit in seiner angestammten Tätigkeit ( als selbständiger Messebauer )
zu 100 %
arbeitsunfähig ist und hinsichtlich einer
– näher umschriebenen - angepassten Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Soweit der Beschwerde führer dagegen einwendet , er sei nach drei Stunden Bier ausschenken und Pommes machen (resp. «hektische s Bierzapfen») am Anschlag (Urk. 1 Ziff. 37, Urk. 10/105; Bericht von mag. phil. H.___ vom 1. April 2023, Urk. 10/100/9), bleibt festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine optimal angepasste Verweistätigkeit handelt . Dies hat der Beschwerdeführer andernorts selbst eingeräumt (vgl. Urk. 1 Ziff. 50). Eine leistungsorientierte , berufliche Abklärung zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit liegt nicht vor. Die beschwer deweisen Ausführungen zur Notwendigkeit einer klärenden medizinischen Stellungnahme (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen) erweisen sich als unbehelflich .
Bei m vorliegenden Beweisergebnis besteht – entgegen de m Beschwerdeführer –
kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen). 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 6.2
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1).
Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin als selbständiger Messebauer tätig wäre und zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den dabei erzielten Lohn abzustellen ist (vgl. Urk. 10/110, Urk. 1 Ziff. 40) . Unter Berücksichtigung der 2007, 2008, 2009, 2012 und 2013 (bis zu r gesundheitsbedingt fortschreitenden Reduktion der Tätigkeit ) erzielten E inkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ein durchschnittliche s
Jahreseinkommen in Höhe von Fr.
67'240. -- (Urk. 10/110, vgl. auch Abklärungsbericht vom 24. Juli 2019 ,
Urk. 10/62/11), was
- indes als Basis 2013 - nicht zu beanstanden ist . Hochgerechnet auf die Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010-2022, Nominallöhne Männer; 201 3 : 2204 ; 202 2 : 2 305 ) bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) ergibt sich ein Jahreseinkommen
in Höhe von rund Fr.
70'321.30 . 6.3 6.3.1
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3.2
Der Beschwerdeführer hat seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft, weshalb das Invalideneinkommen unbestrittenermassen auf Basis der LSE zu ermitteln ist. Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist vom Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 5'261.-- (LSE 2020, Tabelle TA 1, TOTAL , Männer, Kompetenzniveau 1 ) auszugehen.
Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 20 20 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2022, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer ( 2020: 2298; 202 2 : 2 305 ; vgl. hievor E. 6.2 ) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von rund Fr. 66'015.60 (Fr. 5’ 261 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 22 98 x 2 305 ).
Die Beschwerdegegnerin sah von einem leidensbedingten Abzug ab .
Da sich selbst unter Berücksichtigung des beschwerdeweise verlangten 20%igen Abzugs (Urk. 1 Ziff. 41) kein rentenbegründender IV-Grad von zumindest 40 % ermitteln liesse
(vgl. E. 1. 4 und nachfolgend E. 6.4) , erübrigen sich Weiterungen dazu. Immerhin bleibt darauf hinzuweisen , dass d ie Verordnungsä nderung, wonach v om statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität 10 Prozent abgezogen
werden ( Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung ) , erst am 1. Januar 2024 in Kraft trat und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich auch aus den einschlägigen Übergangsbestimmungen , wonach
für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung laufende Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent, bei denen das Einkommen mit Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und bei denen vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits 20 Prozent abgezogen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten ist (Abs. 1) ,
nichts zu seine m Vorteil ableite
n. Dasselbe gilt für Abs. 2 der Übergangsbestimmungen, wonach auf eine Neuanmeldung nach erfolgter Leistungsverweigerung wegen eines zu geringen Invali ditätsgrades nur dann eingetreten wird , wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung der Regelung von Artikel 26 bis Abs . 3 neu zu einem Rentenanspruch ( oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung ) führen kann.
6.4
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Differenz von rund Fr. 4’306 .-- , entsprechend einem rentenausschliessenden IV-Grad von rund 7 %.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 7. 7 .1
Mit Verfügung vom
20. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer
- antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt (Urk. 11) . 7.2
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss vom
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7.3
Rechtsanw ä lt in
Stephanie C. Elms ist nach § 34 Abs. 3 GSVGer (vgl. auch Verfügung vom
20. Februar 2024 , Disp .-Ziffer 3 , Urk.
E. 10 /62/2). Mithin
ist ein IV-relevanter, psychischer Gesund heitsschaden nicht glaubhaft dargetan, weshalb von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden durf t e . Daran ändert per se auch nichts, wenn der Beschwerdeführer laut Bericht vom 1. April 2023 infolge ein er einmaligen Konsultation bei einer – nicht näher bezeichneten – «Psychiaterin, L.___ » Trittico einnahm resp. diese eine Erhöhung der Dosis empfahl (vgl. Urk. 7/100/8). Bei der hinreichend aufschlussreichen Aktenlage ist auch nicht zu beanstanden, wenn Dr. K.___ von einer persönlichen Untersuchung absah.
E. 11 ) beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.--/Stunde ermessensweise mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
D ie un entgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers , Rechtsanw ä lt in
Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00590
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
19. März 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1971 geborene X.___ , Vater eines 1992 geborenen Kindes und von Beruf Käser
(vgl. Urk. 10/76/9) , arbeitete nach Lehrabschluss im Verkauf, Verkaufs aussendienst und schliesslich seit 2000 selbständigerwerbend
im Bereich Veranstaltungen und Messe bau , saisonal auch im Trockenbau. Diese Tätigkeit gab er aus gesundheitlichen Gründen auf und betrieb zuletzt von April 2019 bis Ende 2020 als Inhaber eine n Imbissstand
(vgl. Urk. 10/62 f. , Urk. 10/83 ) . A m 31. Januar 2018 meldete er sich unter Hinweis auf «diverse Gelenke, Bandscheiben, Nacken, Schulter» erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form von Personalvermittlung sowie eines Computerkurses (vgl. Mitteilung en vom 23. Mai und 21. September 2018, Urk. 10/19 , Urk. 10/40). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere führte sie eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (vgl. Abklärungsbericht vom 23. Juli 2019, Urk. 10/62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 10/65, Urk. 10/67) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 (Urk. 10/70). Diese Verfügung verblieb unangefochten. 1.2
Am
21. Juli 2022
wurde der Versicherte , welcher
seit Dezember 2021 wirtschaft liche Sozialhilfe bezog (Urk. 3/2) , von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, unter Hinweis auf näher bezeich nete, progrediente HWS-Veränderungen, degenerative LWS-Veränderungen, eine depressive Episode, ein Karpaltunnelsyndrom, Status nach Handgelenksoperation im Januar 2022, COPD Gold 1 sowie Pleuraerguss rechts erneut zum Leistungs bezug bei der IV-Stelle an gemeldet (Urk. 10/7 3; nachträglich vom Versicherten gezeichnet am 3 . August 2022, vgl. Urk. 10/77 ; vgl. auch Urk. 10/96 ). Die se lud den Versicherten zu einem persönlichen Standortgespräch ein (Urk. 10/82 f.) und tätigte medizinische Abklärungen. Am 27. Januar 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten
mit, gemäss ihren Abklärungen seien Eingliederungsmassnahmen nicht möglich (Urk. 10/97). In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer im Rahmen einer Temporäranstellung drei bis vier Stunden täglich im Z.___ (Bier ausschenken, Pommes machen etc., vgl. Telefonnotiz vom 21. April 2023 , Urk. 10/105 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/112, Urk. 10/1 20 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. November 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2023 ab Anspruchsbeginn eine Rente zuzusprechen. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie, Pneumologie, Neurologie und Psychiatrie durchzuführen. Eventualiter seien berufliche Massnahmen abzuklären und durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1 5 . Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechts anwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da auch ein Rentenanspruch frühestens ab diesem Zeitpunkt in Betracht fällt (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) , ist vorliegend die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer habe vor seiner Erkrankung
als Geschäftsführer und Servicemitarbeiter gearbeitet. Seit Januar 2022 habe eine « unregelmässige » Arbeitsunfähigkeit bestanden . Ab diesem Zeitpunkt beginne die einjährige Wartezeit. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich einer
– näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und bestehe kein Rentenanspruch. Für die Stellensuche sei das regionale Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer
bestreitet , dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ausserdem sei der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden. Bei den Beurteilungen durch den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) handle es sich um ein reines Aktenkonsilium. Zudem handle es sich bei der beurteilenden RAD-Ärztin um eine Fachärztin für Innere Medizin und Infektio logie , weshalb sie die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers fachfremd beurteilt habe. Alsdann seien zusätzliche Abklärungen rechtsprechungsgemäss unabdingbar, wenn Diskrepanzen bestünden zwischen den medizinischen Beurteilungen und den Ergebnissen der beruflichen Abklärung. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer stets darum bemüht , im Arbeitsleben integriert zu bleiben und ein Einkommen zu erzielen. Gegenüber der Kundenbetreuerin habe er berichtet, dass es ihm überhaupt nicht gut gehe, er aber trotzdem drei bis vier Stunden arbeiten gehe. Nach drei Stunden sei er am Anschlag . Dies sei von der RAD-Ärztin nicht berücksichtigt worden. Bei den vorliegenden Akten seien die funktionellen Einschränkungen nicht hinreichend abgeklärt worden, weshalb ein polydisziplinäre s Gutachten einzuholen sei . Alsdann habe die Beschwerdegegne rin beim Einkommensvergleich zu Unrecht von einem leidensbedingten Abzug abgesehen. Gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV ( in Kraft seit 1. Januar 2024 ) sei ein 10%iger Abzug zu gewähren, wenn das Invalideneinkommen – wie vorliegend – aufgrund statistischer Wert e ermittelt werde . Dieser Neuerung dürfe bereits vorliegend
Rechnung getragen werden. Laut den Übergangsbestimmungen sei in sämtlichen Fällen, in denen ein IV-Grad von unter 70 % errechnet worden sei sowie in F ällen, in denen der Leistungsanspruch aufgrund eines zu tiefen IV-Grades abgewiesen worden sei, innerhalb von zwei Jahren eine Revision durch zuführen. Folglich wäre eine Nichtberücksichtigung der neuen Vero r dnungs bestimmung unverhä l tnismässig und prozessökonomisch wider sinnig, da ohnehin in den nächsten Jahren mutmasslich eine Rentenrevision erfolgen müss e . Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden erheblich eingeschränkt. Das Bundesgericht habe zum Beispiel einen 20%igen Abzug bereits infolge eine r COPD als gerechtfertigt anerkannt. Vorliegend sei insgesamt ebenfalls ein 20%iger Abzug vorzunehmen. Daraus resultiere selbst bei Annahme d er
– bestrittenen - 100%igen Arbeitsfähigkeit ein IV-Grad von zumindest 20 %. Schliesslich sei der Beschwerdeführer – wie bereits einwandweise vorgebracht – weiterhin sehr daran interessiert, seine allfällig verbleibende Restarbeitsfähigkeit im Rahmen beruflicher Eingliederungsmass nahmen zu verwerten. Zudem habe er auch bei Ausrichtung einer Teilrente Anspruch auf Arbeitsvermittlung, da er gesundheitlich bedingt bei der Arbeitssuche behindert und deshalb auf die Unterstützung der IV-Stelle angewiesen sei . Damit er überhaupt eine Chance auf einen gewünschten Arbeitsplatz
habe , bedürfe es gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber der Erklärung, welche Arbeiten unter welchen Bedingungen machbar seien. Dies insbesondere unter Berücksichtigung seines stark eingeschränkten Belastbarkeits profils (Urk. 1). 3.
3.1
Die
angefochtene Verfü gung vom 5. Oktober 2023 betreffend Rente (vgl. Titel, Urk. 2) bildet den Anfechtungsgegen stand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerde führer berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt, liegt sein Rechts begehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 mitgeteilt, dass keine berufliche n
Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/97). Dagegen erhob der Beschwerdeführer nach Lage der vorliegenden Akten keine Einwände , womit die Mitteilung vom 27. Januar 2023 Rechtsbeständigkeit erlangt hat (BGE 132 V 412 E. 5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2020 vom 12. März 2021 E. 3.1 ). 3.2
Alsdann sind
seit der rechtskräftigen Rentenabweisung vom 30.
Oktober 2019 (Urk. 10/70)
a ufgrund der beruflichen Veränderungen ( Urk. 10 /83/3 ) und
neu diagnostizierten Medianusneuropathie rechts sowie einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit ( chronic
obstructive
pulmonary
disease = COPD )
Gold 1-2 revisionsrelevante Veränderung en (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zu bejahen . Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen) .
Strittig und zu prüfen ist, ob nunmehr eine renten anspruchsbegründende Invali dität besteht . 4.
4.1
Der seit Januar 2022 behandelnde Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, hielt im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2022 (Eingangsdatum) ein e COPD, depressive Episoden und ein Ka r paltunnelsyndrom rechts (Mai 2022) fest (Urk. 10/92/3) . Gegenwärtig arbeite der Beschwerdeführer spontan und teilzeitlich, mehr sei im Moment nicht möglich. Aktuell habe er keine Arbeit erhalten (Urk. 10/92/4). 4.2
PD Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Klinik C.___ , hielt im Sprech stundenbericht vom 27. April 2022 folgende Hauptdiagnosen fest (Urk. 10/93/14): - Chronische belastungsabhängige
Z ervik algien und Lumbalgien mit zeitweili ger radikulärer Ausstrahlung mit/bei : - Osteochondrose
und Foraminalstenose
C 3 bis C 7 links betont - Osteochondrose
und leichte foraminale Einengung L5/S1 - Leichte Diskopathie mit dorsomedianer Diskushernie ohne Neuro kompression L4/5
Als Nebendiagnosen notierte er (1) Status nach Four -corner-Fusion Handgelenk rechts (16. Januar 2022), (2) COPD Gold 1, (3) Status nach schwerer Pneumonie 2004 , intensivmedizinisch behandelt (vgl. demgegenüber den Abklärungsbericht vom 2 3 . Juli 20 1 9, wonach der Beschwerdeführer ca. 2009/2010 eine Lungenent zündung mit anschliessendem Koma erlitten habe, Urk. 10/62/6) sowie (4) Nikotinabusus (2 P a ck pro Tag). Der adipöse, dekonditionierte Beschwerdeführer befinde sich in einem leicht reduzierten Allg e meinzustand. Das Gangbild sei flüssig. Der Z ehen- , Ferse n
- und Einbeinstan d
würden problemlos gelingen . Die Bewegungsprüfung der LWS zeige leichte Schmerzen und d ie Flexion sei reduziert. Der Fingerbodenabstand betrage 20 cm, ohne Wiederaufrichtungs schmerz . Die chronischen Nacken- und LWS-Beschwerden seien mit den degene rativen Veränderungen hinreichend erklärbar. Der Leidensdruck sei mässig ausgeprägt. Die Behandlung erfolge mittels Tramadol teilweise hochdosiert sowie Trittico . In der Vergangenheit sei auch eine Physiotherapie durchgeführt worden. Infolge der deutlichen Dekonditionierung werde eine medizinische Trainings therapie verordnet. Die Einstellung des Nikotinabusus sei ebenfalls zu empfehlen. Operative Massnahmen seien derzeit nicht indiziert und weitere Kontrollen seien nicht vorgesehen (Urk. 10/93/14 f. ; vgl. auch MRI-Befund e vom
1. und
8. März 2022, Urk. 10/ 73/24, Urk. 10/ 93 /17 ). 4.3
Im neurologischen Konsiliarbericht vom 1. Juni 2022 hielt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie und leitender Arzt , Klinik C.___ , fest, aufgrund der elektrophysiologischen Untersuchung hätten sich im Bereich der MR-tomographisch ausgewiesenen HWS– und LWS-Veränderungen keine myelären oder radikulären Reizzeichen ergeben, jedoch sei die Sensibilität im Medianus versorgungsgebiet der Finger II-IV vermindert. Der Beschwerdeführer habe Einschlafparästhesien an den Armen rechts mehr als links berichtet mit Taubheit der Finger II-IV rechts, vor allem II seit der Handgelenksoperation vom Januar 2022. Klinisch seien der Faustgriff, die Diadochonkinese und das Fingerspiel rechts leicht verplumpt . Im Übrigen sei die Allgemeinbeweglichkeit normal und seitengleich; ebenso die Muskeltrophik , der Tonus und die Kraft der oberen und unteren Extremitäten. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich schwach bis mittellebhaft; pathologische Fremdreflexe bestünden nicht
( Urk. 10/93/1 0 ff. ). 4.4
Laut
Konsiliarb ericht von Dr. med. E.___ , Oberarzt für Manuelle Medizin, Klinik C.___ , vom 2. Juni 2022 hätten die Physiotherapie und das MTT Training keinerlei Linderung erbracht. Das Schmerzsyndrom sei den degenerati ven Veränderungen , aber auch der fortschreitenden Dekonditionierung
sowie beruflichen Belastungs- sowie Lebenssituation zuzuschreiben. Nebst Weiter führung der konservativen Behandlung w ü rde n die Einstellung des Nikotinabusus sowie eine Gewichtsreduktion mit Anpassung der Ernährungsgewohnheiten und Verbesserung der Kondition empfohlen (Urk.
10/93/7 f.). 4 .5
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie ,
hielt im Konsiliarbericht vom 26. Oktober 2022 fest, nach eigenen Angaben leide der Beschwerdeführer seit einer Intensivbehandlung vor ca. 15 Jahren beidseits an sockenförmig verteilten, symmetrischen Gefühlsstörungen
a n beiden Beinen . Dieses Phänomen bestehe permanent, initial etwas gebessert. Klinisch hätten sich
keine Auffälligkeiten gezeigt ; die Pallästhesie sei mehr oder weniger altersent s prechend und die Reflexe an den Beinen normalwertig. Auch sei die motorische NLG der drei untersuchten Nerven an den Beinen unauffällig. Die möglicherweise leichte sensorische Poly neur opathie könne zumindest in Anbetracht der zeitlichen Nähe mit der inten sivmedizinischen Behandlung im Zusammenhang stehen und werde möglicher weise durch den chronischen Alkoholkonsum unterstützt (Urk.
10/92/7 ). 4. 6
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Pneumo lo g ie, hielt im Konsiliarbericht vom 7. März 2022 im Wesentlichen ein e COPD Gold 1 (vormals COPD Grad 2, vgl. Konsiliarbericht vom 30. November 2020, Urk. 10/73/15 ) sowie einen Pleuraerguss rechts (mit wiederholten Pleura pu n ktionen 2020 und persistierendem schmalen Pleuraerguss rechts, ohne Hinweis auf progrediente Tumormanifestationen seit 2021) , differenzial diagnostisch A sbest-assoziiert , fest ; ferner vermerkte er eine Arthrodese am Handgelenk rechts 2022 (Urk. 10/93/19). Der Beschwerdeführer habe einen stabilen Verlauf berichtet. Die Leistungsfähigkeit im Alltag sei gut. Sportliche Höchstleistungen wie etwas Schlittschuhlaufen führten zu einer vermehrten Dyspnoe . Eine Husten sympto matik bestehe noch am Morgen und gelegentlich am Abend. Der Beschwerde führer rauche weiterhin ca. 2 Pack Zigaretten täglich. Die aktuelle Lungenfunk tion zeige unverändert eine leichte Obstruktion. Die inhalative Therapie mit Spiriva Respimat 1 x täglich könne unverändert fortgesetzt werden. Sicher wäre das Erreichen eines Rauchstopps das Wichtigste. Jedoch stelle der Beschwerde führer den Genuss des Zigarettenrauchens über den Nutzen einen Rauchstopps. Der Beschwerdeführer werde zur gegebenen Zeit wieder zur jährlichen Verlaufs kontrolle aufgeboten (Urk. 10/93/19). 4. 7
Der seit Januar 2022 behandelnde m ag. p hil. H.___ , I.___ GmbH, J.___ , hielt im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2023 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression und Probleme mit Bezug auf die Lebensführung (ICD-10: Z73) zu Beginn der Psycho therapie fest. Seit ca. 2017 bestünden Rücken-, Schulter - , Nacken- und Gelenk schmerzen sowie psychische Depressionen mit Alkoholabusus und zeitweise Drogenkonsum. Mittlerweile bestünden keine Drogenprobleme mehr; sporadisch komme es noch zu Alkoholabstürzen resp. - rückfällen . Aktuell berichte d er Beschwerdeführer Schlafstörungen, ein Morgentief, Antriebslosigkeit, gelegent liche Suizidgedanken , Aggressionen gegen sich selber, Dünnhäutigkeit, Empfindlichkeit, Reizbarkeit, Rücken- und Gelenkschmerzen, Verlust- und Existenzängste, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Infektanfälligkeit, Mut losigkeit, eingeengtes Denken und berufliche Perspektivlosigkeit. Als objektive Befunde bestünden Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Antriebslosigkeit, tiefe Stimmung und Gelenkschmerzen. Der Beschwerdeführer sei zurzeit 100 % arbeitsunfähig. Prognostisch sei bei Besserung eine Arbeitsfähigkeit von 40 % möglich. Andernorts ist dem Bericht zu entnehmen , die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer à maximal fünf Stunden täglich zuzumuten; hinsichtlich einer – nicht näher umschriebenen – angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeits fähigkeit von drei bis vier Stunden. Gegenwärtig arbeite der Beschwerdeführer 2 m al 4 Stunden pro Woche , temporär und auf Abruf. Er müsse dabei am Bier ausschank hektisch Bier zapfen. Die Gespräche fänden gemäss Terminvereinba rung statt und wenn die Beschwerden wieder stark würden (Urk. 10 /100/6 ff.). 4. 8
Auf Vorhalt der vorliegenden Aktenlage hielt RAD-Ärztin Dr. K.___ am 26. April 2023 folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10 /111/6): - Chronische belastungsabhängige Lumbalgien und Zervikalgien
mit/bei: - Osteochondrose und Foraminalstenose C3-C7 - Osteochondrose und leichte r foraminale r Einengung L5/S1 - l eichte r Diskopathie mit dorsomedianer Diskushernie ohne Neuro kompression - a ktuell Infiltrationstherapie bei Bedarf
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie ein e COPD Gold 1 bei Nikotinkonsum (2 Pack pro Tag) und eine rezidivierende Depression (ohne ICD-Klassifikation).
Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit [als Messebauer] weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer wechselbelastenden Verweis tätigkeit ohne monotone, repetitive Tätigkeiten in Zwangshaltungen, ohne Schlag- und Stossbewegungen, ohne Steigen auf Leitern und Gerüsten, ohne schweres Lastenheben (>10 kg), ohne dauerhafte Überkopfarbeiten und ohne Einsatz auf unebenem Untergrund bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht fehle es an einer fachärztlichen Klassifikation der notier ten Depression. Überdies sei die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss Bericht vom 1. April 2023 nicht nachvollziehbar (Urk. 10 /111/7) . 5.
5.1
Ausweislich der Akten leidet der Beschwerdeführer
an c hronische n, belastungs abhängige n Lumbalgien und Zervikalgien vor dem Hintergrund ausgewiesener degenerativer Veränderungen . Den damit assoziierten Einschränkungen hat
Dr. K.___ Rechnung getragen, indem sie monotone, repetitive Tätigkeiten in Zwangs haltungen,
Schlag- und Stossbewegungen, Steigen auf Leitern und Gerüsten, schweres Lastenheben (>10 kg), dauerhafte Überkopfarbeiten und Tätigkeiten auf unebenem Untergrund aus dem medizinischen Belastungsprofil aus schloss .
Zu erwähnen ist auch, dass
Dr es .
B.___ und E.___
die Lumbal g ien und Zervikalgien
übereinstimmend (auch) mit der fortschreitenden Dekonditionierung und psychosozialen Belastung in Verbindung brachten . Selbst wenn unter Würdigung der
vermindert en Sensibilität
der Finger II-IV rechts
mit leichten Auffälligkeiten beim Faustgriff, der Diadochokinese und des Fingerspiels darüber hinaus
leichte feinmotorische Einschränkungen anzunehmen wären, ist nicht einzusehen, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht vollzeitlich arbeitsfähig sein soll te . Insbesondere e rwiesen sich der Muskeltonus sowie die Muskeltrophik und Kraft der oberen Extremitäten als seitengleich und normal (Urk. 10/93/11). Alsdann liessen sich die nach Angaben des Beschwerdeführers seit ca. 15 Jahren vorbestehenden Gefühlsstörungen in beiden Beinen weder klinisch noch neurographisch bestätigen. Vielmehr ergaben sich altersentsprechend e Reflexe an den Beine n und eine unauffällige Nerven leitgeschwindigkeit . Dr e s . D.___ und F.___
verneinten
übereinstimmend trophische Störungen oder Paresen an den unteren Extremitäten und/oder Auffälligkeiten resp. Einschränkungen beim Gangbild, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand
( Urk. 10/92/7 f., Urk. 10/93/11) . Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der berichteten Gefühlsstörungen in den Beinen über Jahre hinweg in der Lage war, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Eine Progredienz der Symptomatik wurde zudem weder dokumentiert noch vom Beschwerdeführer behauptet . Alsdann bestand ein e
( von Stadium I I auf Stadium I regrediente )
COPD. Dr. G.___
attestierte dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit und hielt ausserdem fest, letzterer sei im Alltag un beeinträchtigt.
Entsprechend beschränkte sich die Therapie
auf eine einmalige Inhalation von Spiriva Respimat
pro Tag . Am Wichtigsten
– so Dr. G.___ weiter – sei ein Rauchstopp. Demgegenüber stelle d er Beschwerdeführer den Genuss des Zigarettenrauchens [2 Pack pro Tag] über den Nutzen eines Rauchstopps. Soweit also
die fortschreitende
Dekonditionierung
und der anhaltende Nikotinkonsum zur Aufrechterhaltung der Beschwerden und Einschränkungen (mit-) verantwort lich sind, ist es dem Beschwerdeführer in Nachachtung des im Sozialversiche rungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten,
seinen Lebensstil eigenverantwortlich anzupassen und aktiv zur Verbesserung seiner Gesundheit bei zu tragen . Schliesslich lag i n psychiatrischer Hinsicht kein
– wie auch immer gearteter - fachä rztlich diagnostizierter Gesund heitsschaden vor ;
ein akuter Alkohol- und Drogenabusus wurde ausdrücklich verneint (vgl. 10 /1 0 0/7) . Erwähnenswert ist auch, dass
der Beschwerdeführer
- ungeachtet allfälliger psychischer Leiden - nach eigenen Angaben einen struktu rierten Tagesablauf vollzog und über ein intaktes, soziales Netzwerk verfügte (vgl. Urk. 10 /83/3). Anzumerken ist auch, dass e ine depressive Symptomatik bereits im Rahmen der Erstanmeldung dokumentiert wurde (vgl. etwa Urk. 10 /50) ; z eitgleich hatte sich der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines Imbissstandes beruflich neu orientiert (Urk. 10 /62/2). Mithin
ist ein IV-relevanter, psychischer Gesund heitsschaden nicht glaubhaft dargetan, weshalb von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden durf t e . Daran ändert per se auch nichts, wenn der Beschwerdeführer laut Bericht vom 1. April 2023 infolge ein er einmaligen Konsultation bei einer – nicht näher bezeichneten – «Psychiaterin, L.___ » Trittico einnahm resp. diese eine Erhöhung der Dosis empfahl (vgl. Urk. 7/100/8). Bei der hinreichend aufschlussreichen Aktenlage ist auch nicht zu beanstanden, wenn Dr. K.___ von einer persönlichen Untersuchung absah. 5.2
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in zutreffender Würdigung der vorliegenden Akten, insbesondere gestützt auf die Beurteilung von Dr. K.___ , zum überzeugenden Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mit dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit in seiner angestammten Tätigkeit ( als selbständiger Messebauer )
zu 100 %
arbeitsunfähig ist und hinsichtlich einer
– näher umschriebenen - angepassten Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Soweit der Beschwerde führer dagegen einwendet , er sei nach drei Stunden Bier ausschenken und Pommes machen (resp. «hektische s Bierzapfen») am Anschlag (Urk. 1 Ziff. 37, Urk. 10/105; Bericht von mag. phil. H.___ vom 1. April 2023, Urk. 10/100/9), bleibt festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine optimal angepasste Verweistätigkeit handelt . Dies hat der Beschwerdeführer andernorts selbst eingeräumt (vgl. Urk. 1 Ziff. 50). Eine leistungsorientierte , berufliche Abklärung zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit liegt nicht vor. Die beschwer deweisen Ausführungen zur Notwendigkeit einer klärenden medizinischen Stellungnahme (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen) erweisen sich als unbehelflich .
Bei m vorliegenden Beweisergebnis besteht – entgegen de m Beschwerdeführer –
kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen). 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 6.2
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1).
Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin als selbständiger Messebauer tätig wäre und zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den dabei erzielten Lohn abzustellen ist (vgl. Urk. 10/110, Urk. 1 Ziff. 40) . Unter Berücksichtigung der 2007, 2008, 2009, 2012 und 2013 (bis zu r gesundheitsbedingt fortschreitenden Reduktion der Tätigkeit ) erzielten E inkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ein durchschnittliche s
Jahreseinkommen in Höhe von Fr.
67'240. -- (Urk. 10/110, vgl. auch Abklärungsbericht vom 24. Juli 2019 ,
Urk. 10/62/11), was
- indes als Basis 2013 - nicht zu beanstanden ist . Hochgerechnet auf die Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010-2022, Nominallöhne Männer; 201 3 : 2204 ; 202 2 : 2 305 ) bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) ergibt sich ein Jahreseinkommen
in Höhe von rund Fr.
70'321.30 . 6.3 6.3.1
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3.2
Der Beschwerdeführer hat seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft, weshalb das Invalideneinkommen unbestrittenermassen auf Basis der LSE zu ermitteln ist. Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist vom Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 5'261.-- (LSE 2020, Tabelle TA 1, TOTAL , Männer, Kompetenzniveau 1 ) auszugehen.
Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 20 20 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2022, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer ( 2020: 2298; 202 2 : 2 305 ; vgl. hievor E. 6.2 ) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von rund Fr. 66'015.60 (Fr. 5’ 261 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 22 98 x 2 305 ).
Die Beschwerdegegnerin sah von einem leidensbedingten Abzug ab .
Da sich selbst unter Berücksichtigung des beschwerdeweise verlangten 20%igen Abzugs (Urk. 1 Ziff. 41) kein rentenbegründender IV-Grad von zumindest 40 % ermitteln liesse
(vgl. E. 1. 4 und nachfolgend E. 6.4) , erübrigen sich Weiterungen dazu. Immerhin bleibt darauf hinzuweisen , dass d ie Verordnungsä nderung, wonach v om statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität 10 Prozent abgezogen
werden ( Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung ) , erst am 1. Januar 2024 in Kraft trat und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich auch aus den einschlägigen Übergangsbestimmungen , wonach
für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung laufende Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent, bei denen das Einkommen mit Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und bei denen vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits 20 Prozent abgezogen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten ist (Abs. 1) ,
nichts zu seine m Vorteil ableite
n. Dasselbe gilt für Abs. 2 der Übergangsbestimmungen, wonach auf eine Neuanmeldung nach erfolgter Leistungsverweigerung wegen eines zu geringen Invali ditätsgrades nur dann eingetreten wird , wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung der Regelung von Artikel 26 bis Abs . 3 neu zu einem Rentenanspruch ( oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung ) führen kann.
6.4
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Differenz von rund Fr. 4’306 .-- , entsprechend einem rentenausschliessenden IV-Grad von rund 7 %.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 7. 7 .1
Mit Verfügung vom
20. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer
- antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt (Urk. 11) . 7.2
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss vom
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7.3
Rechtsanw ä lt in
Stephanie C. Elms ist nach § 34 Abs. 3 GSVGer (vgl. auch Verfügung vom
20. Februar 2024 , Disp .-Ziffer 3 , Urk. 11 ) beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.--/Stunde ermessensweise mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
D ie un entgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers , Rechtsanw ä lt in
Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger