Sachverhalt
1.
Die 19 90 geborene X.___
meldete sich am
10. November 2020 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf wiederkehrende s Fieber und hohe Entzündungswerte sowie Bauch- und Menstruationsbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /1 9 ). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medi zinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 7/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Vorbescheid
vom
12.
Juni
2023
[ Urk.
7 /10 8 ];
Einwand
vom
1 2 . Juli 2023 [ Urk. 7 /11 2 ] mit ergänzender Begründung vom 14. September 2023 [ Urk. 7/115] ) wies
sie
das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
6. Oktober 2023
ab ( Urk. 7 /11 7 = Urk. 2). 2.
Dagegen
erhob
die
Versicherte
mit
Eingabe
vom
6.
November
2023
Beschwerde
beim
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
und
beantragte,
dass
die Verfügung vom 6.
Oktober 2023 aufzuheben und berufliche Massnahmen durchzuführen seien. Eventualiter sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Subeventualiter
sei
ein
Gutachten
zu
ihrer
Arbeits-
und
Integra tionsfähigkeit durchzuführen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
( Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerde antwort vom 15.
Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.
6), was der Beschwerdeführerin am 19.
Dezember 2023 angezeigt wurde ( Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
146 V 364 E.
7.1, 144 V 210 E.
4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art.
28 Abs.
1 und
1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn
die
Invalidität
vor
diesem
Zeitpunkt
eingetreten
ist.
Neurechtliche
Invali den renten sind somit Renten, auf die gemäss Art.
29 Abs.
1 und
2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.
Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1.
Januar 2022 in Betracht fällt,
sind
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesenen
Rechtsvorschriften
anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 75
% in angestammter sowie angepasster Tätigkeit insgesamt von keine r
gesundheitsbedingten,
längerfrist ig en
Arbeitsunfähigkeit
in
rententangiere n dem
Ausmass
a usz ugehen
sei.
A us
somatischer
Sicht
bestehe
lediglich
eine
Verdachtsdiagno se
und
die
Beschwerdeführerin
habe
k eine
leitliniengerechte
Therapie
umgesetzt .
Aus psychiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor und es erfolge auch keine Psychopharmakotherapie . Für einen allfälligen Umschulungsanspruch fehle es sodann an der erforderlichen Notwendigkeit
( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass der medizinische
Sachverhalt
nicht
rechtsgenüglich
abgeklärt
worden
sei.
Gemäss
den
behandel n den Ärzten sei sie vollständig arbeitsunfähig. Die von der B e schwerdegegnerin vorgeschlagenen Therapien seien nicht zumutbar. Und falls dennoch
gestützt auf die Einschätzung en des Regionalen Ärztlichen Dienstes (R AD ) von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden sollte , wäre zumindest ein Umschulung sanspruch zu prüfen ( Urk. 1). 3. 3.1
Lic.
phil.
A.___ ,
Fachpsychologe
für
Psychotherapie
FSP ,
berich te te
am
21.
September
2021
( Urk.
7/53) ,
dass
die
Beschwerdeführerin
seit
dem
12.
März
2021
in
seiner
Behandlung
stehe .
Sie
leide
an
einer
m ittelgradige n
depres sive n Episode (ICD-10 F32.1 ) sowie einer Essstörung ( Binge eating ) . Hinsichtlich der Affektivität präsentiere sie sich ratlos mit einer gedrückten Stimmung. Sie sei gereizt, ambivalent, hoffnungslos, mutlos, niedergeschlagen und verzweifelt. Es zeige sich ein eher umständliches Denkmuster mit Grübeltendenz . In der Aufmerksamkeit sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt. Es bestünden mittelgradige Konzentrations - , Gedächtnis - sowie Merkfähigkeitsstörung en . Es best ünden eine höhergradige Antriebsarmut und ein starker sozialer Rückzug.
Eine berufliche Tätigkeit sei aktuell auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt nicht möglich. Die psychischen Störungen führ t en dazu, dass die Beschwerdeführerin im Alltag überfordert sei . Eine angemessene Haushaltsführung und Planung/Organisation der alltäglichen Dinge gelängen der Beschwerdeführerin nicht. Die Zeiteinteilung und das Einhalten der Termin sei für sie schwierig. Aufgrund seines Praxiswechsels habe
lic. phil. A.___ die Psychotherapie abgeschlossen. E r empfehle eine stationäre Behandlung.
Im
Bericht
der
B.___ klinik
vom
16.
Dezember
2021
( Urk. 7/65) wurde ausgeführt, dass die dringlichsten existenzsichernden administrativen Pendenzen erledigt und ein ausgebautes ambulantes Helfernetz hätten aufgebaut werden können. Dies habe zunehmend zu einer Verbesserung de r psychopathologischen Befunde geführt und die Beschwerdeführerin in der Eigenkompe t e n z gestärk t . Es bestünde aus psychiatrischer Sicht ein stabiles Zustandsbild, so dass aktuell eine stationäre Massnahme nicht indiziert sei.
Med.
pract .
C.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
führ te in ihre n
Bericht en
vom 1.
Juni und 29.
September 2022 ( Urk.
7/74 , 7/81 ) aus, dass sich die Beschwerdeführerin von 2012 bis 2018 und aktuell seit Januar 2022 in ihrer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befunden habe . Während der ersten B e handlun g sp h ase habe eine rezidivierende depressive Störung, mit leichte r bis mittelgradige r Episode , bestanden, vergesellschaftet mit einem somatischem Syndrom, ferner eine Hashimoto Thyreoditis . Trotz der psychischen Erkrankung sei es ihr gelungen, eine gewisse Stabilität zu erreichen und eine Anpassung an Lebenssituationen und -anforderungen, wie Berufsausbildung und kurzfristige Berufsausübung, zu bewerkstelligen . Die erneute Therapieaufnahme im Januar 2022 sei mit dem Ziel erfolgt, ihre traumatischen Erlebnisse im Sinne von unmittelbarer Erfahrung und als Zeugin von wiederholter, schwerer, interpersoneller Gewalt in der Ursprungsfamilie aufzuarbeiten. Aktuell bestehe nach
wie
vor
(oder
wieder)
die
Diagnose
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung,
zurzeit
leicht -
bis
mittelgradige
Episode .
Die
Beschwerdeführerin
sei
belastet
durch
den sozialen Rückzug, Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung, eine erhöhte Ermüdbarkeit, Traurigkeitsgefühle und Übergewicht. Zudem bestünden Defizite in der Affektwahrnehmung und Selbstregulierung. Medikamente würden keine eingesetzt. Die Aufrechterhaltung und Vertiefung der Therapie werde durch den phasenweise reduzierten Allgemeinzustand und die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der rezidivierenden Fieberschübe bei Verdacht auf ein autoinflammatorisches Syndrom beeinflusst. Aus diesem Grund könne die Frage nach dem Zeitpunkt und dem Grad einer möglichen Reintegration in den Arbeitsmarkt nicht beantwortet werden. 3.2
Mit Bericht vom 30. November 2022 ( Urk. 7/93/9 ff.) sowie einem undatierten Bericht ( Urk. 7/93/5 ff.) führten die Ärzte des D.___ sspitals ( D.___ ) , Adipositas Zentrum, aus, dass bei der Beschwerdeführerin
im Februar 2021 initial eine Adipositas WHO Grad
III vorgelegen habe. In der Folge habe mit konservativen Massnahmen eine Gewichtsabnahme erzielt werden können. In Bezug auf die endokrinologischen Diagnosen seien keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. 3. 3
Mit Bericht des D.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 9. Februar 2023 ( Urk. 7/95) wurden folgende Diagnosen festgehalten: - V.a. autoinflammatorisches Syndrom - a .e . Hyper
lgD Syndrom, DD Adulter M. Still, FMF - Klinik: rezidivierende Fieberschübe, konstant erhöhte Entzündungsparameter, Rötung des Gesichts, Urtikaria - Diagnostik : - Chemi e
B lu t
se it
2016 :
re p et i tiv
er h ö h te
Entzü n dungswer t e
( CR P
un d
Se r um s am yloi d
A) - Imm u ns e rolo g ie
D.___ 2020/ 2 021 :
AN A
1:6 4 0 ,
nukleä r
dich t
fe i nge spr e nkel t ,
an t i- dsf
70 110 ,
an t i
PR 3
6
U/ m l,
Kom p lem e nt f akt o ren
C 3
1. 6 9 g /l
(0. 8 -1. 6 );
C4
0. 2 7g / l
(0 . 1- 0 . 4 );
an t i- ds -DN A ,
anti- S S-A/ B,
RF ,
an t i-CCP ,
an ti - MP O
all e
nor m al,
Im m un f ixat i on
u n a u f f äl l ig;
Immu n gl o bu l ine
IgG ,
Ig A ,
IgM ;
Ig D
all e
unau f fällig ;
Zytoki n e :
IL 6
6. 8
pg /m l
(Nor m
<
3.1 ) , IL 1
un d
TNF
alph a
no r mwertig - Gen e ti k
(med i zinisch e
Ge n et i k
E.___ )
07/20 2 1 :
he t er o zyg o te
pa t hog e ne
Var i a n te
im
MVK- G en :
c.1 1 2 9 G> p .
(V a l37 7 lle)
h e t e rozyg o t.
Ans o nste n
kein e
Mu t ation
in
den ge t est e ten
aut o inflamma t orische n
Gen e n
(MEF V ,
TNFRSF 1 A ,
NLR P
un d
NLRP1 2 ) - Imm u ns e rolo g ie
16 . 09 . 20 2 1/ 1 5. 1 0. 2 02 1 :
Nor m wer t ige
Immu n gl o - bu l ine
inklusive
IgD - Uri n a n alys e
16 . 09 . 20 2 1/ 1 5. 1 0. 2 02 1 :
Kei n e
Hinwe i se
a u f
er h ö h te
Konze n tratione n
von Mevalonsäur e
im
Uri n
n a chweisbar - Erreger d iagnosti k
be i
Lym p h a d e n o p a t h ie
15. 1 0.2 0 21 :
U nauf f ällig
fü r
HIV ,
CMV,
EBV ,
HSV, Toxo p lasmos e ,
B a rto n ell a
he n sel a e ,
Bru c ella ,
Bo r rel i a
b u rg d orf e ri,
Trepo n em a
p a llid u m
un d
Francisell a
tu l ar e nsis - Therapie: - Unverträglichkeit auf Colchicin - Glukokortikosteroide ohne guten Effekt - Vitiligo - Adipositas WHO Grad III - Chronisch rezidivierende Angina tonsillaris - V.a. Rosacea
p apulopustulosa - Migräne ohne Aura - Hashimoto Thyreoiditis, substituiert
Die
Fachärztin
führte
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
ein
unverändertes
Beschwerdebild
beklage
und
berichte,
dass
ein
Schub
jeweils
beim
Eisprung
(1-2 Tage) sowie vor und mit der Menstruation (3-5 Tage Dauer) komme, mit Fieberanstieg, brennendem Gefühl im Körper, kalten Füssen und multilokulären Gliederschmerzen sowie Bauchkrämpfen. Intermittierend würden die Beschwerden vom Eisprung bis zur Menstruation anhalten. Dazu komme eine Migräne (Kopfmitte/Schläfe/Nacken)
einmal
monatlich
mit
teils
Erbrechen
bei
Lichtempfindlichkeit ,
eher
gleichzeitig
mit
dem
Fieber
während
der
Menstr u a ti on
auftreten d .
Hervorgetreten
seien
in
letzter
Zeit
wiederkehrende
Schwellungsgefühle
im
Bereich
der rechten Schulter und im rechten Knie. Das Gewicht sei wieder auf 100
kg angestiegen .
Nach
ärztlicher
Beurteilung
bestehe
unverändert
der
Verdacht
auf
ein
autoinflammatorisches Syndrom, bezüglich welchem weiterhin die T he rapie mit einem
IL-1
Blocker
empf o hlen
w e rde
und
wofür
von
den
Kollegen
der
Immunologie
bereits eine Therapie mit Anakinra mit Gratisware angeboten worden sei. Die Beschwerdeführerin stehe dieser Medikation weiterhin sehr zurückhaltend gegenüber und möchte die alternativmedizinischen Möglichkeiten nutzen. Auch sei eine Umschulung geplant bei weiterhin 100%iger Arbeitsunfähigkeit. 3. 4
Die
behandelnde
Hausärztin
Dr.
med.
F.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Allgemei ne
Innere
Medizin,
führte
im
aktenkundig
neuesten
Bericht
vom
1.
Mai
2023
( Urk.
7/105) folgende Diagnosen auf: - V.a. Autoi n flammatorisches Syndrom - Migräne ohne Aura seit dem 13. Lebensjahr
- Hypothyreose bei Hashimoto, subst ituiert - Vitiligo - V.a. Rosacea
Pustulosa - Adip o sitas Grad I (162 cm, 100 kg, BMI 37.6)
Sie führte aus, dass sich die Autoimmunerkrankung mit monatlichen Schüben, Fieber, einer Reduktion des Allgemeinzustandes und Abdominal-Schmerzen äus sere.
Die Schübe seien chronisch und kämen unverändert vor. Die Beschwerdeführerin sei im bisherigen Beruf als Kindergärtnerin (richtig: Fachfrau Kinderbetreuung)
aufgrund
der
häufigen
Fieberschübe
mit
Abdominalschmerzen
nicht
mehr
arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit könnte eine 20 bis 30%ige Arbeitstätigkeit bei zeitlicher Flexibilität versucht werden. 3. 5
RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 9.
Mai 2023 ( Urk.
7/107/12
f.) fest, dass die genau e Ursache
der
rezidivierenden
Fieberzustände
mit
begleitenden
Schmerzen
trotz
ausgedehnten
Abklärungen
nicht
abschliessend
habe
geklärt
werden
können.
Gemäss
fachärztlich rheumatologischer Beurteilung handle es sich am ehesten um ein Hyper- lgD
Syndrom
mit
insgesamt
guter
Prognose.
Die
Episoden
würden
im
Verlauf
stabil
bis
rückläufig
erscheinen
und
verursachten
ein
Unwohlsein
an
4
bis
7 Tagen pro Monat. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin durch eine ausgeprägte Adipositas eingeschränkt. Die hausärztlich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit
könne
nicht
nachvollzogen
werden .
A ufgrund
der
Beschwerden
bestehe
aus
versicherungsmedizinisch-theoretischer
Sicht
maximal
eine
25%ige
Arbeitsunfähigkeit
mit möglichem Arbeitsausfall während der erwähnten Episoden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die leitliniengerechte Therapie nicht umgesetzt, weshalb insgesamt von einem ti efe n Leidensdruck a usz ugehen sei . Sie könnte von einer Intensivierung
der
Adipositas-Behandlun g
profitiere n .
Zusammenfassend
sei
nicht
von einer gesundheitsbedingten, längerfristigen Arbeitsunfähigkeit in rentenrelevante m Ausmass (mehr als 40 %) a usz ugehe n .
Am
20. September 2023
( Urk. 7/116/3 f.) ergänzte Dr.
G.___ in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand , dass gemäss den früheren Berichten der Psychiaterin die somatische Erkrankung ,
insbesondere die Fieberschübe und das Übergewicht, bisher im Vordergrund gestanden
habe . E ine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit
habe damals nicht vorgelegen. Bis anhin sei
zudem keine Psychopharmakotherapie erfolgt . In sämtlichen aktuellen somatischen Berichten sei keine relevante ps ychiatrische Erkrankung oder Symptomatik erwähnt. Damit l ie ge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zwischenzeitliche Verschlechterung des psychiatrischen Zustand s bildes vor. Die von der Psychiaterin beschriebene Stabilisierung erscheine nachhaltig.
4. 4.1
Die
IV-Stelle
stützte
sich
auf
die
Stellungnahme n
ihre r
RAD- Ä rzt in
Dr.
G.___
und verneinte einen Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in ( Urk. 2). 4.2
In
Bezug
auf
ihren
psychischen
Gesundheitszustand
machte
die
Beschwerdeführe rin
geltend,
an
einer
leichten
bis
mittelgradigen
Depression
zu
leiden,
we shalb
eine
Standardindikatoren prüfung durchzuführen sei , was bisher jedoch nicht erfolgt sei ( Urk.
1 S.
8
f.). Dr.
G.___
mass den psychischen Beschwerden neben den somatischen demgegenüber keine massgebliche Bedeutung zu und verneinte eine relevante,
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirkende,
psychiatrische
Komorbidi tät (vgl. E.
3.5; Stellungnahmen vom 28.
Oktober 2022 und 20.
September 2023 [ Urk.
7/107/9, 7/116/3 f.]).
Gestützt
auf
die
aktenkundigen
psychologischen
und
medizinischen
Berichte
ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin indes nicht ohne weiteres a usz uschliessen. So berichtete
nicht
nur
der
Fachpsychologe
lic.
phil.
A.___ ,
der
die
Beschwerdefüh rerin im Jahr 2021 betreut hatte,
unter Erhebung verschiedener Befunde von einer mittelgradige n depressive n Episode (ICD -10 F32.1) . Vielmehr diagnostizierte auch die
aktuelle
Psychiaterin
m ed .
pract .
C.___ ,
welche
die
Beschwerdeführerin
bereits
in den Jahren 2012 bis 2018 begleitet hatte und dann wieder seit Januar 2022 betreute, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode. Im Gegensatz zu lic. phil. A.___ , welcher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt feststellte, äusserte sich med. pract . C.___ nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit . Sie führte aber aus, dass die Aufrechterhaltung und Vertiefung der Therapie durc h den phasenweise reduzierten Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin beeinfluss t werde, we s halb auch die Frage nach dem Zeitpunkt und dem Grad einer möglichen Reintegration in den Arbeitsmarkt nicht beantwortet werden könne. Daraus lässt sich schliessen, dass med. pract . C.___
zumindest von einer gewissen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging .
Nachdem sich die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in engmaschiger psychologischer oder psychiatrischer Begleitung befindet, kann auch ein Leidensdruck – trotz der fehlenden Einnahme von Psychopharmak a und der offenbar teilweise eingetretenen Stabilisierung
– nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Dies insbesondere auch angesichts möglicher Wechselwirkungen mit den somatischen Beschwerden .
Zur Abgrenzung zwischen allfälligen psychiatrischen Diagnosen
und
den
somatischen
Beschwerden
äusserte
sich
die
RAD-Ärztin
ledig lich
in
dem
Sinne,
dass
die
somatischen
Beschwerden
im
Vordergrund
stehen
wür den; eine weitergehende Gewichtung der psychischen und physischen Beschwerden nahm sie hingegen nicht vor. Damit ist ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter
psychischer
Gesundheitsschaden,
welcher
einen
massgeblichen
Einfluss
auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zeitigen vermag, gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht ohne Weiteres zu verneinen.
Ob
die
Anspruchsvoraussetzungen
für
Leistungen
der
Invalidenversicherung
erfüllt
sind,
lässt
sich
aber
gestützt
auf
die
medizinischen
Berichte
nicht
abschliessend
beurteilen .
Hinsichtlich
der
Diagnose
einer
leichten
bis
mittel gradigen depressiven Episode ist namentlich zu berücksichtigen, dass sich eine leicht-
bis
mittelgradige
depressive
Episode
oder
Störung
ohne
nennenswerte
Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches
Potential,
so
ist
insbesondere
auch
die
Dauer haftigkeit
des
Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit
dennoch
auf
eine
invalidisierende
Erkrankung
geschlossen
werden
kann.
Solche
Umstände
wurden
in
der
bisherigen
Aktenlage
nicht
aufgezeigt.
Insbesondere
ist
es
gestützt
auf
den
Bericht
der
untersuchenden
Psychiaterin
nicht
möglich,
die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesu ndheitlichen
Anspruchsgrundlage
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchs frei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen
(vgl .
E .
1 . 4 . 2 ,
BGE 148 V 49 E.
6.2.2 mit Hinweis, BGE
141 V 281 E.
6; BGE
144 V 50 E.
4.3 ).
Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels verlässlicher Angaben zu ihrem Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht
abschliessend
beurteilt
werden,
weshalb
hierzu
weitere
Abklärungen
zu
täti gen sind. 4. 3
Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so legte n die Fachärzte des D.___ , Klinik für Rheumatologie, nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwerdeführerin
–
nach
ausgedehnten
Abklärungen
in
verschiedenen
medizinischen Fachgebieten – der Verdacht auf ein autoinflammatorisches Syndrom besteht
und
sie
während
mehreren
Tagen
pro
Monat
unter
Fieberanstieg,
brennen dem Gefühl im Körper, multilokulären Gliederschmerzen sowie Bauchkrämpfen leide t .
Dazu kommt
einmal monatlich eine Migräne mit teil weisem Erbrechen bei Lichtempfindlichkeit (vgl. E. 3.3) . Die Endokrinologie des D.___ berichtete ferner von einer initial bestehenden Adipositas WHO Grad III (vgl. E. 3.2) . In der Folge konnte das Gewicht zwar reduziert werden, erhöhte sich gemäss den aktuelleren Berichten der Rheumatologie sowie der Hausärztin bis ins Jahr 2023 aber wieder auf 100 kg ( vgl. E. 3.3 und 3.4 ).
Die
Rheumatologin
des
D.___
äusserte
sich
im
aktuellsten
Bericht
nicht
zur
Arbeits fähigkeit. Die Bemerkung, wonach bei weiterhin 100%iger Arbeitsunfähigkeit eine Umschulung geplant sei, scheint sich vielmehr auf eine subjektive Angabe der Beschwerdeführerin zu beziehen. Am 16.
Mai 2021 ( Urk.
7/77/21
f.) hatte die Rheumatologin demgegenüber noch festgehalten , dass seit dem 29.
Februar 2020 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und sie a ufgrund des anhaltenden Entzündungszustandes eine berufliche Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit in einem Kinderhort
nicht
als
umsetzbar
beurteile .
Allerdings
liegt
diese
Einschätzung
bereits
einige Jahre zurück. Von der Abteilung für Endokrinologie des D.___ wurde sodann
im
Gegensatz
dazu
festgehalten,
dass
durch
die
endokrinologischen
Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist.
Unter Berücksichtigung der Aktenlage scheint es damit zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In welcher Höhe eine Arbeits un fähigkeit anzunehmen ist und ob sich dies e i n der angestammten und
einer
angepassten
Tätigkeit
gleichermassen
auswirkt ,
bleibt
allerdings
unklar.
Eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
in
angestammter
Tätigkeit ,
wie
sie
von
Dr.
F.___
(allerdings
fälschlicherweise
in
Bezug
auf
eine
Tätigkeit
als
Kindergärtnerin
und nicht als Krippenmitarbeiterin) festgestellt wurde, vermag mangels nachvollziehbarer Begründung jedenfalls nicht zu überzeugen.
Zudem stellt sich sowohl in Bezug auf die Fieberschübe
als auch die Adipositas die Frage , welche medikamentösen , diätetischen und/oder Verhaltens- Therapien sowie Bewegungsprogramme möglich, erfolgversprechend und der Beschwerdeführerin zumutbar sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024). Folglich kann auch aus somatischer Sicht die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig beurteilt werden und es drängen sich weitere Abklärungen auf . 4. 4
Namentlich
fehlt
es
vorliegend
an
einer
gesamtheitlichen
Beurteilung
der
verschie denen gesundheitlichen , sowohl somatischen als auch psychischen Beschwerden , un ter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen. Insbesondere unterliess es auch die RAD-Ärztin Dr. G.___ , sich fundiert mit den einzelnen Berichten der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen und sie in einen gesamtheitlichen Kontext zu setzen . Praxisgemäss kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.
5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Da sich Dr. G.___ inhaltlich zu wenig mit den Berichten der behandelnden Fachpersonen auseinandersetzte und ihre Angaben zur attestierten Arbeitsfähigkeit kaum begründete, bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit ihrer Einschätzung. Es rechtfertigt sich daher nicht, auf ihre Aktenbeurteilung abzustellen. 4. 5
Zusammenfassend
ist
es
bei
der
aktuellen
medizinischen
Aktenlage
nicht
mög lich,
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit de r Beschwerdeführer in abschliessend zu beur teilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergän zungsbedürftig. Die angefoch tene Verfügung vom
6. Oktober 2023 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer – vorzugsweise polydisziplinärer - Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch de r Beschwerdeführer in an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das
Gesuch
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
( Urk.
1
S.
2)
erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 19 90 geborene X.___
meldete sich am
10. November 2020 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf wiederkehrende s Fieber und hohe Entzündungswerte sowie Bauch- und Menstruationsbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /1 9 ). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medi zinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 7/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Vorbescheid
vom
12.
Juni
2023
[ Urk.
7 /10 8 ];
Einwand
vom
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
146 V 364 E.
7.1, 144 V 210 E.
4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art.
28 Abs.
1 und
1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn
die
Invalidität
vor
diesem
Zeitpunkt
eingetreten
ist.
Neurechtliche
Invali den renten sind somit Renten, auf die gemäss Art.
29 Abs.
1 und
2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.
Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1.
Januar 2022 in Betracht fällt,
sind
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesenen
Rechtsvorschriften
anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
E. 2 . Juli 2023 [ Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 75
% in angestammter sowie angepasster Tätigkeit insgesamt von keine r
gesundheitsbedingten,
längerfrist ig en
Arbeitsunfähigkeit
in
rententangiere n dem
Ausmass
a usz ugehen
sei.
A us
somatischer
Sicht
bestehe
lediglich
eine
Verdachtsdiagno se
und
die
Beschwerdeführerin
habe
k eine
leitliniengerechte
Therapie
umgesetzt .
Aus psychiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor und es erfolge auch keine Psychopharmakotherapie . Für einen allfälligen Umschulungsanspruch fehle es sodann an der erforderlichen Notwendigkeit
( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass der medizinische
Sachverhalt
nicht
rechtsgenüglich
abgeklärt
worden
sei.
Gemäss
den
behandel n den Ärzten sei sie vollständig arbeitsunfähig. Die von der B e schwerdegegnerin vorgeschlagenen Therapien seien nicht zumutbar. Und falls dennoch
gestützt auf die Einschätzung en des Regionalen Ärztlichen Dienstes (R AD ) von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden sollte , wäre zumindest ein Umschulung sanspruch zu prüfen ( Urk. 1). 3. 3.1
Lic.
phil.
A.___ ,
Fachpsychologe
für
Psychotherapie
FSP ,
berich te te
am
21.
September
2021
( Urk.
7/53) ,
dass
die
Beschwerdeführerin
seit
dem
E. 7 = Urk. 2). 2.
Dagegen
erhob
die
Versicherte
mit
Eingabe
vom
6.
November
2023
Beschwerde
beim
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
und
beantragte,
dass
die Verfügung vom 6.
Oktober 2023 aufzuheben und berufliche Massnahmen durchzuführen seien. Eventualiter sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Subeventualiter
sei
ein
Gutachten
zu
ihrer
Arbeits-
und
Integra tionsfähigkeit durchzuführen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
( Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerde antwort vom 15.
Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.
6), was der Beschwerdeführerin am 19.
Dezember 2023 angezeigt wurde ( Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 März
2021
in
seiner
Behandlung
stehe .
Sie
leide
an
einer
m ittelgradige n
depres sive n Episode (ICD-10 F32.1 ) sowie einer Essstörung ( Binge eating ) . Hinsichtlich der Affektivität präsentiere sie sich ratlos mit einer gedrückten Stimmung. Sie sei gereizt, ambivalent, hoffnungslos, mutlos, niedergeschlagen und verzweifelt. Es zeige sich ein eher umständliches Denkmuster mit Grübeltendenz . In der Aufmerksamkeit sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt. Es bestünden mittelgradige Konzentrations - , Gedächtnis - sowie Merkfähigkeitsstörung en . Es best ünden eine höhergradige Antriebsarmut und ein starker sozialer Rückzug.
Eine berufliche Tätigkeit sei aktuell auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt nicht möglich. Die psychischen Störungen führ t en dazu, dass die Beschwerdeführerin im Alltag überfordert sei . Eine angemessene Haushaltsführung und Planung/Organisation der alltäglichen Dinge gelängen der Beschwerdeführerin nicht. Die Zeiteinteilung und das Einhalten der Termin sei für sie schwierig. Aufgrund seines Praxiswechsels habe
lic. phil. A.___ die Psychotherapie abgeschlossen. E r empfehle eine stationäre Behandlung.
Im
Bericht
der
B.___ klinik
vom
E. 16 Dezember
2021
( Urk. 7/65) wurde ausgeführt, dass die dringlichsten existenzsichernden administrativen Pendenzen erledigt und ein ausgebautes ambulantes Helfernetz hätten aufgebaut werden können. Dies habe zunehmend zu einer Verbesserung de r psychopathologischen Befunde geführt und die Beschwerdeführerin in der Eigenkompe t e n z gestärk t . Es bestünde aus psychiatrischer Sicht ein stabiles Zustandsbild, so dass aktuell eine stationäre Massnahme nicht indiziert sei.
Med.
pract .
C.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
führ te in ihre n
Bericht en
vom 1.
Juni und 29.
September 2022 ( Urk.
7/74 , 7/81 ) aus, dass sich die Beschwerdeführerin von 2012 bis 2018 und aktuell seit Januar 2022 in ihrer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befunden habe . Während der ersten B e handlun g sp h ase habe eine rezidivierende depressive Störung, mit leichte r bis mittelgradige r Episode , bestanden, vergesellschaftet mit einem somatischem Syndrom, ferner eine Hashimoto Thyreoditis . Trotz der psychischen Erkrankung sei es ihr gelungen, eine gewisse Stabilität zu erreichen und eine Anpassung an Lebenssituationen und -anforderungen, wie Berufsausbildung und kurzfristige Berufsausübung, zu bewerkstelligen . Die erneute Therapieaufnahme im Januar 2022 sei mit dem Ziel erfolgt, ihre traumatischen Erlebnisse im Sinne von unmittelbarer Erfahrung und als Zeugin von wiederholter, schwerer, interpersoneller Gewalt in der Ursprungsfamilie aufzuarbeiten. Aktuell bestehe nach
wie
vor
(oder
wieder)
die
Diagnose
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung,
zurzeit
leicht -
bis
mittelgradige
Episode .
Die
Beschwerdeführerin
sei
belastet
durch
den sozialen Rückzug, Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung, eine erhöhte Ermüdbarkeit, Traurigkeitsgefühle und Übergewicht. Zudem bestünden Defizite in der Affektwahrnehmung und Selbstregulierung. Medikamente würden keine eingesetzt. Die Aufrechterhaltung und Vertiefung der Therapie werde durch den phasenweise reduzierten Allgemeinzustand und die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der rezidivierenden Fieberschübe bei Verdacht auf ein autoinflammatorisches Syndrom beeinflusst. Aus diesem Grund könne die Frage nach dem Zeitpunkt und dem Grad einer möglichen Reintegration in den Arbeitsmarkt nicht beantwortet werden. 3.2
Mit Bericht vom 30. November 2022 ( Urk. 7/93/9 ff.) sowie einem undatierten Bericht ( Urk. 7/93/5 ff.) führten die Ärzte des D.___ sspitals ( D.___ ) , Adipositas Zentrum, aus, dass bei der Beschwerdeführerin
im Februar 2021 initial eine Adipositas WHO Grad
III vorgelegen habe. In der Folge habe mit konservativen Massnahmen eine Gewichtsabnahme erzielt werden können. In Bezug auf die endokrinologischen Diagnosen seien keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. 3. 3
Mit Bericht des D.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 9. Februar 2023 ( Urk. 7/95) wurden folgende Diagnosen festgehalten: - V.a. autoinflammatorisches Syndrom - a .e . Hyper
lgD Syndrom, DD Adulter M. Still, FMF - Klinik: rezidivierende Fieberschübe, konstant erhöhte Entzündungsparameter, Rötung des Gesichts, Urtikaria - Diagnostik : - Chemi e
B lu t
se it
2016 :
re p et i tiv
er h ö h te
Entzü n dungswer t e
( CR P
un d
Se r um s am yloi d
A) - Imm u ns e rolo g ie
D.___ 2020/ 2
E. 021 :
AN A
1:6 4 0 ,
nukleä r
dich t
fe i nge spr e nkel t ,
an t i- dsf
70 110 ,
an t i
PR 3
6
U/ m l,
Kom p lem e nt f akt o ren
C 3
1. 6 9 g /l
(0. 8 -1. 6 );
C4
0. 2 7g / l
(0 . 1- 0 . 4 );
an t i- ds -DN A ,
anti- S S-A/ B,
RF ,
an t i-CCP ,
an ti - MP O
all e
nor m al,
Im m un f ixat i on
u n a u f f äl l ig;
Immu n gl o bu l ine
IgG ,
Ig A ,
IgM ;
Ig D
all e
unau f fällig ;
Zytoki n e :
IL 6
6. 8
pg /m l
(Nor m
<
3.1 ) , IL 1
un d
TNF
alph a
no r mwertig - Gen e ti k
(med i zinisch e
Ge n et i k
E.___ )
07/20 2 1 :
he t er o zyg o te
pa t hog e ne
Var i a n te
im
MVK- G en :
c.1 1 2 9 G> p .
(V a l37 7 lle)
h e t e rozyg o t.
Ans o nste n
kein e
Mu t ation
in
den ge t est e ten
aut o inflamma t orische n
Gen e n
(MEF V ,
TNFRSF 1 A ,
NLR P
un d
NLRP1 2 ) - Imm u ns e rolo g ie
16 . 09 . 20 2 1/ 1 5. 1 0. 2 02 1 :
Nor m wer t ige
Immu n gl o - bu l ine
inklusive
IgD - Uri n a n alys e
16 . 09 . 20 2 1/ 1 5. 1 0. 2 02 1 :
Kei n e
Hinwe i se
a u f
er h ö h te
Konze n tratione n
von Mevalonsäur e
im
Uri n
n a chweisbar - Erreger d iagnosti k
be i
Lym p h a d e n o p a t h ie
15. 1 0.2 0
E. 21 :
U nauf f ällig
fü r
HIV ,
CMV,
EBV ,
HSV, Toxo p lasmos e ,
B a rto n ell a
he n sel a e ,
Bru c ella ,
Bo r rel i a
b u rg d orf e ri,
Trepo n em a
p a llid u m
un d
Francisell a
tu l ar e nsis - Therapie: - Unverträglichkeit auf Colchicin - Glukokortikosteroide ohne guten Effekt - Vitiligo - Adipositas WHO Grad III - Chronisch rezidivierende Angina tonsillaris - V.a. Rosacea
p apulopustulosa - Migräne ohne Aura - Hashimoto Thyreoiditis, substituiert
Die
Fachärztin
führte
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
ein
unverändertes
Beschwerdebild
beklage
und
berichte,
dass
ein
Schub
jeweils
beim
Eisprung
(1-2 Tage) sowie vor und mit der Menstruation (3-5 Tage Dauer) komme, mit Fieberanstieg, brennendem Gefühl im Körper, kalten Füssen und multilokulären Gliederschmerzen sowie Bauchkrämpfen. Intermittierend würden die Beschwerden vom Eisprung bis zur Menstruation anhalten. Dazu komme eine Migräne (Kopfmitte/Schläfe/Nacken)
einmal
monatlich
mit
teils
Erbrechen
bei
Lichtempfindlichkeit ,
eher
gleichzeitig
mit
dem
Fieber
während
der
Menstr u a ti on
auftreten d .
Hervorgetreten
seien
in
letzter
Zeit
wiederkehrende
Schwellungsgefühle
im
Bereich
der rechten Schulter und im rechten Knie. Das Gewicht sei wieder auf 100
kg angestiegen .
Nach
ärztlicher
Beurteilung
bestehe
unverändert
der
Verdacht
auf
ein
autoinflammatorisches Syndrom, bezüglich welchem weiterhin die T he rapie mit einem
IL-1
Blocker
empf o hlen
w e rde
und
wofür
von
den
Kollegen
der
Immunologie
bereits eine Therapie mit Anakinra mit Gratisware angeboten worden sei. Die Beschwerdeführerin stehe dieser Medikation weiterhin sehr zurückhaltend gegenüber und möchte die alternativmedizinischen Möglichkeiten nutzen. Auch sei eine Umschulung geplant bei weiterhin 100%iger Arbeitsunfähigkeit. 3. 4
Die
behandelnde
Hausärztin
Dr.
med.
F.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Allgemei ne
Innere
Medizin,
führte
im
aktenkundig
neuesten
Bericht
vom
1.
Mai
2023
( Urk.
7/105) folgende Diagnosen auf: - V.a. Autoi n flammatorisches Syndrom - Migräne ohne Aura seit dem 13. Lebensjahr
- Hypothyreose bei Hashimoto, subst ituiert - Vitiligo - V.a. Rosacea
Pustulosa - Adip o sitas Grad I (162 cm, 100 kg, BMI 37.6)
Sie führte aus, dass sich die Autoimmunerkrankung mit monatlichen Schüben, Fieber, einer Reduktion des Allgemeinzustandes und Abdominal-Schmerzen äus sere.
Die Schübe seien chronisch und kämen unverändert vor. Die Beschwerdeführerin sei im bisherigen Beruf als Kindergärtnerin (richtig: Fachfrau Kinderbetreuung)
aufgrund
der
häufigen
Fieberschübe
mit
Abdominalschmerzen
nicht
mehr
arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit könnte eine 20 bis 30%ige Arbeitstätigkeit bei zeitlicher Flexibilität versucht werden. 3. 5
RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 9.
Mai 2023 ( Urk.
7/107/12
f.) fest, dass die genau e Ursache
der
rezidivierenden
Fieberzustände
mit
begleitenden
Schmerzen
trotz
ausgedehnten
Abklärungen
nicht
abschliessend
habe
geklärt
werden
können.
Gemäss
fachärztlich rheumatologischer Beurteilung handle es sich am ehesten um ein Hyper- lgD
Syndrom
mit
insgesamt
guter
Prognose.
Die
Episoden
würden
im
Verlauf
stabil
bis
rückläufig
erscheinen
und
verursachten
ein
Unwohlsein
an
4
bis
7 Tagen pro Monat. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin durch eine ausgeprägte Adipositas eingeschränkt. Die hausärztlich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit
könne
nicht
nachvollzogen
werden .
A ufgrund
der
Beschwerden
bestehe
aus
versicherungsmedizinisch-theoretischer
Sicht
maximal
eine
25%ige
Arbeitsunfähigkeit
mit möglichem Arbeitsausfall während der erwähnten Episoden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die leitliniengerechte Therapie nicht umgesetzt, weshalb insgesamt von einem ti efe n Leidensdruck a usz ugehen sei . Sie könnte von einer Intensivierung
der
Adipositas-Behandlun g
profitiere n .
Zusammenfassend
sei
nicht
von einer gesundheitsbedingten, längerfristigen Arbeitsunfähigkeit in rentenrelevante m Ausmass (mehr als 40 %) a usz ugehe n .
Am
20. September 2023
( Urk. 7/116/3 f.) ergänzte Dr.
G.___ in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand , dass gemäss den früheren Berichten der Psychiaterin die somatische Erkrankung ,
insbesondere die Fieberschübe und das Übergewicht, bisher im Vordergrund gestanden
habe . E ine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit
habe damals nicht vorgelegen. Bis anhin sei
zudem keine Psychopharmakotherapie erfolgt . In sämtlichen aktuellen somatischen Berichten sei keine relevante ps ychiatrische Erkrankung oder Symptomatik erwähnt. Damit l ie ge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zwischenzeitliche Verschlechterung des psychiatrischen Zustand s bildes vor. Die von der Psychiaterin beschriebene Stabilisierung erscheine nachhaltig.
4. 4.1
Die
IV-Stelle
stützte
sich
auf
die
Stellungnahme n
ihre r
RAD- Ä rzt in
Dr.
G.___
und verneinte einen Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in ( Urk. 2). 4.2
In
Bezug
auf
ihren
psychischen
Gesundheitszustand
machte
die
Beschwerdeführe rin
geltend,
an
einer
leichten
bis
mittelgradigen
Depression
zu
leiden,
we shalb
eine
Standardindikatoren prüfung durchzuführen sei , was bisher jedoch nicht erfolgt sei ( Urk.
1 S.
8
f.). Dr.
G.___
mass den psychischen Beschwerden neben den somatischen demgegenüber keine massgebliche Bedeutung zu und verneinte eine relevante,
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirkende,
psychiatrische
Komorbidi tät (vgl. E.
3.5; Stellungnahmen vom 28.
Oktober 2022 und 20.
September 2023 [ Urk.
7/107/9, 7/116/3 f.]).
Gestützt
auf
die
aktenkundigen
psychologischen
und
medizinischen
Berichte
ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin indes nicht ohne weiteres a usz uschliessen. So berichtete
nicht
nur
der
Fachpsychologe
lic.
phil.
A.___ ,
der
die
Beschwerdefüh rerin im Jahr 2021 betreut hatte,
unter Erhebung verschiedener Befunde von einer mittelgradige n depressive n Episode (ICD -10 F32.1) . Vielmehr diagnostizierte auch die
aktuelle
Psychiaterin
m ed .
pract .
C.___ ,
welche
die
Beschwerdeführerin
bereits
in den Jahren 2012 bis 2018 begleitet hatte und dann wieder seit Januar 2022 betreute, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode. Im Gegensatz zu lic. phil. A.___ , welcher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt feststellte, äusserte sich med. pract . C.___ nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit . Sie führte aber aus, dass die Aufrechterhaltung und Vertiefung der Therapie durc h den phasenweise reduzierten Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin beeinfluss t werde, we s halb auch die Frage nach dem Zeitpunkt und dem Grad einer möglichen Reintegration in den Arbeitsmarkt nicht beantwortet werden könne. Daraus lässt sich schliessen, dass med. pract . C.___
zumindest von einer gewissen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging .
Nachdem sich die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in engmaschiger psychologischer oder psychiatrischer Begleitung befindet, kann auch ein Leidensdruck – trotz der fehlenden Einnahme von Psychopharmak a und der offenbar teilweise eingetretenen Stabilisierung
– nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Dies insbesondere auch angesichts möglicher Wechselwirkungen mit den somatischen Beschwerden .
Zur Abgrenzung zwischen allfälligen psychiatrischen Diagnosen
und
den
somatischen
Beschwerden
äusserte
sich
die
RAD-Ärztin
ledig lich
in
dem
Sinne,
dass
die
somatischen
Beschwerden
im
Vordergrund
stehen
wür den; eine weitergehende Gewichtung der psychischen und physischen Beschwerden nahm sie hingegen nicht vor. Damit ist ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter
psychischer
Gesundheitsschaden,
welcher
einen
massgeblichen
Einfluss
auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zeitigen vermag, gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht ohne Weiteres zu verneinen.
Ob
die
Anspruchsvoraussetzungen
für
Leistungen
der
Invalidenversicherung
erfüllt
sind,
lässt
sich
aber
gestützt
auf
die
medizinischen
Berichte
nicht
abschliessend
beurteilen .
Hinsichtlich
der
Diagnose
einer
leichten
bis
mittel gradigen depressiven Episode ist namentlich zu berücksichtigen, dass sich eine leicht-
bis
mittelgradige
depressive
Episode
oder
Störung
ohne
nennenswerte
Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches
Potential,
so
ist
insbesondere
auch
die
Dauer haftigkeit
des
Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit
dennoch
auf
eine
invalidisierende
Erkrankung
geschlossen
werden
kann.
Solche
Umstände
wurden
in
der
bisherigen
Aktenlage
nicht
aufgezeigt.
Insbesondere
ist
es
gestützt
auf
den
Bericht
der
untersuchenden
Psychiaterin
nicht
möglich,
die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesu ndheitlichen
Anspruchsgrundlage
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchs frei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen
(vgl .
E .
1 . 4 . 2 ,
BGE 148 V 49 E.
6.2.2 mit Hinweis, BGE
141 V 281 E.
6; BGE
144 V 50 E.
4.3 ).
Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels verlässlicher Angaben zu ihrem Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht
abschliessend
beurteilt
werden,
weshalb
hierzu
weitere
Abklärungen
zu
täti gen sind. 4. 3
Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so legte n die Fachärzte des D.___ , Klinik für Rheumatologie, nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwerdeführerin
–
nach
ausgedehnten
Abklärungen
in
verschiedenen
medizinischen Fachgebieten – der Verdacht auf ein autoinflammatorisches Syndrom besteht
und
sie
während
mehreren
Tagen
pro
Monat
unter
Fieberanstieg,
brennen dem Gefühl im Körper, multilokulären Gliederschmerzen sowie Bauchkrämpfen leide t .
Dazu kommt
einmal monatlich eine Migräne mit teil weisem Erbrechen bei Lichtempfindlichkeit (vgl. E. 3.3) . Die Endokrinologie des D.___ berichtete ferner von einer initial bestehenden Adipositas WHO Grad III (vgl. E. 3.2) . In der Folge konnte das Gewicht zwar reduziert werden, erhöhte sich gemäss den aktuelleren Berichten der Rheumatologie sowie der Hausärztin bis ins Jahr 2023 aber wieder auf 100 kg ( vgl. E. 3.3 und 3.4 ).
Die
Rheumatologin
des
D.___
äusserte
sich
im
aktuellsten
Bericht
nicht
zur
Arbeits fähigkeit. Die Bemerkung, wonach bei weiterhin 100%iger Arbeitsunfähigkeit eine Umschulung geplant sei, scheint sich vielmehr auf eine subjektive Angabe der Beschwerdeführerin zu beziehen. Am 16.
Mai 2021 ( Urk.
7/77/21
f.) hatte die Rheumatologin demgegenüber noch festgehalten , dass seit dem 29.
Februar 2020 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und sie a ufgrund des anhaltenden Entzündungszustandes eine berufliche Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit in einem Kinderhort
nicht
als
umsetzbar
beurteile .
Allerdings
liegt
diese
Einschätzung
bereits
einige Jahre zurück. Von der Abteilung für Endokrinologie des D.___ wurde sodann
im
Gegensatz
dazu
festgehalten,
dass
durch
die
endokrinologischen
Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist.
Unter Berücksichtigung der Aktenlage scheint es damit zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In welcher Höhe eine Arbeits un fähigkeit anzunehmen ist und ob sich dies e i n der angestammten und
einer
angepassten
Tätigkeit
gleichermassen
auswirkt ,
bleibt
allerdings
unklar.
Eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
in
angestammter
Tätigkeit ,
wie
sie
von
Dr.
F.___
(allerdings
fälschlicherweise
in
Bezug
auf
eine
Tätigkeit
als
Kindergärtnerin
und nicht als Krippenmitarbeiterin) festgestellt wurde, vermag mangels nachvollziehbarer Begründung jedenfalls nicht zu überzeugen.
Zudem stellt sich sowohl in Bezug auf die Fieberschübe
als auch die Adipositas die Frage , welche medikamentösen , diätetischen und/oder Verhaltens- Therapien sowie Bewegungsprogramme möglich, erfolgversprechend und der Beschwerdeführerin zumutbar sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024). Folglich kann auch aus somatischer Sicht die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig beurteilt werden und es drängen sich weitere Abklärungen auf . 4. 4
Namentlich
fehlt
es
vorliegend
an
einer
gesamtheitlichen
Beurteilung
der
verschie denen gesundheitlichen , sowohl somatischen als auch psychischen Beschwerden , un ter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen. Insbesondere unterliess es auch die RAD-Ärztin Dr. G.___ , sich fundiert mit den einzelnen Berichten der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen und sie in einen gesamtheitlichen Kontext zu setzen . Praxisgemäss kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.
5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Da sich Dr. G.___ inhaltlich zu wenig mit den Berichten der behandelnden Fachpersonen auseinandersetzte und ihre Angaben zur attestierten Arbeitsfähigkeit kaum begründete, bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit ihrer Einschätzung. Es rechtfertigt sich daher nicht, auf ihre Aktenbeurteilung abzustellen. 4. 5
Zusammenfassend
ist
es
bei
der
aktuellen
medizinischen
Aktenlage
nicht
mög lich,
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit de r Beschwerdeführer in abschliessend zu beur teilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergän zungsbedürftig. Die angefoch tene Verfügung vom
6. Oktober 2023 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer – vorzugsweise polydisziplinärer - Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch de r Beschwerdeführer in an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das
Gesuch
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
( Urk.
1
S.
2)
erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00587
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
27. Dezember 2024 in Sachen X.___ in Whg von Y.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic.
iur . Z.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 19 90 geborene X.___
meldete sich am
10. November 2020 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf wiederkehrende s Fieber und hohe Entzündungswerte sowie Bauch- und Menstruationsbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /1 9 ). Die IV Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medi zinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 7/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Vorbescheid
vom
12.
Juni
2023
[ Urk.
7 /10 8 ];
Einwand
vom
1 2 . Juli 2023 [ Urk. 7 /11 2 ] mit ergänzender Begründung vom 14. September 2023 [ Urk. 7/115] ) wies
sie
das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
6. Oktober 2023
ab ( Urk. 7 /11 7 = Urk. 2). 2.
Dagegen
erhob
die
Versicherte
mit
Eingabe
vom
6.
November
2023
Beschwerde
beim
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
und
beantragte,
dass
die Verfügung vom 6.
Oktober 2023 aufzuheben und berufliche Massnahmen durchzuführen seien. Eventualiter sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Subeventualiter
sei
ein
Gutachten
zu
ihrer
Arbeits-
und
Integra tionsfähigkeit durchzuführen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
( Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerde antwort vom 15.
Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.
6), was der Beschwerdeführerin am 19.
Dezember 2023 angezeigt wurde ( Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
146 V 364 E.
7.1, 144 V 210 E.
4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art.
28 Abs.
1 und
1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn
die
Invalidität
vor
diesem
Zeitpunkt
eingetreten
ist.
Neurechtliche
Invali den renten sind somit Renten, auf die gemäss Art.
29 Abs.
1 und
2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.
Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1.
Januar 2022 in Betracht fällt,
sind
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesenen
Rechtsvorschriften
anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 75
% in angestammter sowie angepasster Tätigkeit insgesamt von keine r
gesundheitsbedingten,
längerfrist ig en
Arbeitsunfähigkeit
in
rententangiere n dem
Ausmass
a usz ugehen
sei.
A us
somatischer
Sicht
bestehe
lediglich
eine
Verdachtsdiagno se
und
die
Beschwerdeführerin
habe
k eine
leitliniengerechte
Therapie
umgesetzt .
Aus psychiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor und es erfolge auch keine Psychopharmakotherapie . Für einen allfälligen Umschulungsanspruch fehle es sodann an der erforderlichen Notwendigkeit
( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass der medizinische
Sachverhalt
nicht
rechtsgenüglich
abgeklärt
worden
sei.
Gemäss
den
behandel n den Ärzten sei sie vollständig arbeitsunfähig. Die von der B e schwerdegegnerin vorgeschlagenen Therapien seien nicht zumutbar. Und falls dennoch
gestützt auf die Einschätzung en des Regionalen Ärztlichen Dienstes (R AD ) von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden sollte , wäre zumindest ein Umschulung sanspruch zu prüfen ( Urk. 1). 3. 3.1
Lic.
phil.
A.___ ,
Fachpsychologe
für
Psychotherapie
FSP ,
berich te te
am
21.
September
2021
( Urk.
7/53) ,
dass
die
Beschwerdeführerin
seit
dem
12.
März
2021
in
seiner
Behandlung
stehe .
Sie
leide
an
einer
m ittelgradige n
depres sive n Episode (ICD-10 F32.1 ) sowie einer Essstörung ( Binge eating ) . Hinsichtlich der Affektivität präsentiere sie sich ratlos mit einer gedrückten Stimmung. Sie sei gereizt, ambivalent, hoffnungslos, mutlos, niedergeschlagen und verzweifelt. Es zeige sich ein eher umständliches Denkmuster mit Grübeltendenz . In der Aufmerksamkeit sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt. Es bestünden mittelgradige Konzentrations - , Gedächtnis - sowie Merkfähigkeitsstörung en . Es best ünden eine höhergradige Antriebsarmut und ein starker sozialer Rückzug.
Eine berufliche Tätigkeit sei aktuell auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt nicht möglich. Die psychischen Störungen führ t en dazu, dass die Beschwerdeführerin im Alltag überfordert sei . Eine angemessene Haushaltsführung und Planung/Organisation der alltäglichen Dinge gelängen der Beschwerdeführerin nicht. Die Zeiteinteilung und das Einhalten der Termin sei für sie schwierig. Aufgrund seines Praxiswechsels habe
lic. phil. A.___ die Psychotherapie abgeschlossen. E r empfehle eine stationäre Behandlung.
Im
Bericht
der
B.___ klinik
vom
16.
Dezember
2021
( Urk. 7/65) wurde ausgeführt, dass die dringlichsten existenzsichernden administrativen Pendenzen erledigt und ein ausgebautes ambulantes Helfernetz hätten aufgebaut werden können. Dies habe zunehmend zu einer Verbesserung de r psychopathologischen Befunde geführt und die Beschwerdeführerin in der Eigenkompe t e n z gestärk t . Es bestünde aus psychiatrischer Sicht ein stabiles Zustandsbild, so dass aktuell eine stationäre Massnahme nicht indiziert sei.
Med.
pract .
C.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
führ te in ihre n
Bericht en
vom 1.
Juni und 29.
September 2022 ( Urk.
7/74 , 7/81 ) aus, dass sich die Beschwerdeführerin von 2012 bis 2018 und aktuell seit Januar 2022 in ihrer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befunden habe . Während der ersten B e handlun g sp h ase habe eine rezidivierende depressive Störung, mit leichte r bis mittelgradige r Episode , bestanden, vergesellschaftet mit einem somatischem Syndrom, ferner eine Hashimoto Thyreoditis . Trotz der psychischen Erkrankung sei es ihr gelungen, eine gewisse Stabilität zu erreichen und eine Anpassung an Lebenssituationen und -anforderungen, wie Berufsausbildung und kurzfristige Berufsausübung, zu bewerkstelligen . Die erneute Therapieaufnahme im Januar 2022 sei mit dem Ziel erfolgt, ihre traumatischen Erlebnisse im Sinne von unmittelbarer Erfahrung und als Zeugin von wiederholter, schwerer, interpersoneller Gewalt in der Ursprungsfamilie aufzuarbeiten. Aktuell bestehe nach
wie
vor
(oder
wieder)
die
Diagnose
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung,
zurzeit
leicht -
bis
mittelgradige
Episode .
Die
Beschwerdeführerin
sei
belastet
durch
den sozialen Rückzug, Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung, eine erhöhte Ermüdbarkeit, Traurigkeitsgefühle und Übergewicht. Zudem bestünden Defizite in der Affektwahrnehmung und Selbstregulierung. Medikamente würden keine eingesetzt. Die Aufrechterhaltung und Vertiefung der Therapie werde durch den phasenweise reduzierten Allgemeinzustand und die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der rezidivierenden Fieberschübe bei Verdacht auf ein autoinflammatorisches Syndrom beeinflusst. Aus diesem Grund könne die Frage nach dem Zeitpunkt und dem Grad einer möglichen Reintegration in den Arbeitsmarkt nicht beantwortet werden. 3.2
Mit Bericht vom 30. November 2022 ( Urk. 7/93/9 ff.) sowie einem undatierten Bericht ( Urk. 7/93/5 ff.) führten die Ärzte des D.___ sspitals ( D.___ ) , Adipositas Zentrum, aus, dass bei der Beschwerdeführerin
im Februar 2021 initial eine Adipositas WHO Grad
III vorgelegen habe. In der Folge habe mit konservativen Massnahmen eine Gewichtsabnahme erzielt werden können. In Bezug auf die endokrinologischen Diagnosen seien keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. 3. 3
Mit Bericht des D.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 9. Februar 2023 ( Urk. 7/95) wurden folgende Diagnosen festgehalten: - V.a. autoinflammatorisches Syndrom - a .e . Hyper
lgD Syndrom, DD Adulter M. Still, FMF - Klinik: rezidivierende Fieberschübe, konstant erhöhte Entzündungsparameter, Rötung des Gesichts, Urtikaria - Diagnostik : - Chemi e
B lu t
se it
2016 :
re p et i tiv
er h ö h te
Entzü n dungswer t e
( CR P
un d
Se r um s am yloi d
A) - Imm u ns e rolo g ie
D.___ 2020/ 2 021 :
AN A
1:6 4 0 ,
nukleä r
dich t
fe i nge spr e nkel t ,
an t i- dsf
70 110 ,
an t i
PR 3
6
U/ m l,
Kom p lem e nt f akt o ren
C 3
1. 6 9 g /l
(0. 8 -1. 6 );
C4
0. 2 7g / l
(0 . 1- 0 . 4 );
an t i- ds -DN A ,
anti- S S-A/ B,
RF ,
an t i-CCP ,
an ti - MP O
all e
nor m al,
Im m un f ixat i on
u n a u f f äl l ig;
Immu n gl o bu l ine
IgG ,
Ig A ,
IgM ;
Ig D
all e
unau f fällig ;
Zytoki n e :
IL 6
6. 8
pg /m l
(Nor m
p .
(V a l37 7 lle)
h e t e rozyg o t.
Ans o nste n
kein e
Mu t ation
in
den ge t est e ten
aut o inflamma t orische n
Gen e n
(MEF V ,
TNFRSF 1 A ,
NLR P
un d
NLRP1 2 ) - Imm u ns e rolo g ie
16 . 09 . 20 2 1/ 1 5. 1 0. 2 02 1 :
Nor m wer t ige
Immu n gl o - bu l ine
inklusive
IgD - Uri n a n alys e
16 . 09 . 20 2 1/ 1 5. 1 0. 2 02 1 :
Kei n e
Hinwe i se
a u f
er h ö h te
Konze n tratione n
von Mevalonsäur e
im
Uri n
n a chweisbar - Erreger d iagnosti k
be i
Lym p h a d e n o p a t h ie
15. 1 0.2 0 21 :
U nauf f ällig
fü r
HIV ,
CMV,
EBV ,
HSV, Toxo p lasmos e ,
B a rto n ell a
he n sel a e ,
Bru c ella ,
Bo r rel i a
b u rg d orf e ri,
Trepo n em a
p a llid u m
un d
Francisell a
tu l ar e nsis - Therapie: - Unverträglichkeit auf Colchicin - Glukokortikosteroide ohne guten Effekt - Vitiligo - Adipositas WHO Grad III - Chronisch rezidivierende Angina tonsillaris - V.a. Rosacea
p apulopustulosa - Migräne ohne Aura - Hashimoto Thyreoiditis, substituiert
Die
Fachärztin
führte
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
ein
unverändertes
Beschwerdebild
beklage
und
berichte,
dass
ein
Schub
jeweils
beim
Eisprung
(1-2 Tage) sowie vor und mit der Menstruation (3-5 Tage Dauer) komme, mit Fieberanstieg, brennendem Gefühl im Körper, kalten Füssen und multilokulären Gliederschmerzen sowie Bauchkrämpfen. Intermittierend würden die Beschwerden vom Eisprung bis zur Menstruation anhalten. Dazu komme eine Migräne (Kopfmitte/Schläfe/Nacken)
einmal
monatlich
mit
teils
Erbrechen
bei
Lichtempfindlichkeit ,
eher
gleichzeitig
mit
dem
Fieber
während
der
Menstr u a ti on
auftreten d .
Hervorgetreten
seien
in
letzter
Zeit
wiederkehrende
Schwellungsgefühle
im
Bereich
der rechten Schulter und im rechten Knie. Das Gewicht sei wieder auf 100
kg angestiegen .
Nach
ärztlicher
Beurteilung
bestehe
unverändert
der
Verdacht
auf
ein
autoinflammatorisches Syndrom, bezüglich welchem weiterhin die T he rapie mit einem
IL-1
Blocker
empf o hlen
w e rde
und
wofür
von
den
Kollegen
der
Immunologie
bereits eine Therapie mit Anakinra mit Gratisware angeboten worden sei. Die Beschwerdeführerin stehe dieser Medikation weiterhin sehr zurückhaltend gegenüber und möchte die alternativmedizinischen Möglichkeiten nutzen. Auch sei eine Umschulung geplant bei weiterhin 100%iger Arbeitsunfähigkeit. 3. 4
Die
behandelnde
Hausärztin
Dr.
med.
F.___ ,
Fachärztin
FMH
für
Allgemei ne
Innere
Medizin,
führte
im
aktenkundig
neuesten
Bericht
vom
1.
Mai
2023
( Urk.
7/105) folgende Diagnosen auf: - V.a. Autoi n flammatorisches Syndrom - Migräne ohne Aura seit dem 13. Lebensjahr
- Hypothyreose bei Hashimoto, subst ituiert - Vitiligo - V.a. Rosacea
Pustulosa - Adip o sitas Grad I (162 cm, 100 kg, BMI 37.6)
Sie führte aus, dass sich die Autoimmunerkrankung mit monatlichen Schüben, Fieber, einer Reduktion des Allgemeinzustandes und Abdominal-Schmerzen äus sere.
Die Schübe seien chronisch und kämen unverändert vor. Die Beschwerdeführerin sei im bisherigen Beruf als Kindergärtnerin (richtig: Fachfrau Kinderbetreuung)
aufgrund
der
häufigen
Fieberschübe
mit
Abdominalschmerzen
nicht
mehr
arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit könnte eine 20 bis 30%ige Arbeitstätigkeit bei zeitlicher Flexibilität versucht werden. 3. 5
RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 9.
Mai 2023 ( Urk.
7/107/12
f.) fest, dass die genau e Ursache
der
rezidivierenden
Fieberzustände
mit
begleitenden
Schmerzen
trotz
ausgedehnten
Abklärungen
nicht
abschliessend
habe
geklärt
werden
können.
Gemäss
fachärztlich rheumatologischer Beurteilung handle es sich am ehesten um ein Hyper- lgD
Syndrom
mit
insgesamt
guter
Prognose.
Die
Episoden
würden
im
Verlauf
stabil
bis
rückläufig
erscheinen
und
verursachten
ein
Unwohlsein
an
4
bis
7 Tagen pro Monat. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin durch eine ausgeprägte Adipositas eingeschränkt. Die hausärztlich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit
könne
nicht
nachvollzogen
werden .
A ufgrund
der
Beschwerden
bestehe
aus
versicherungsmedizinisch-theoretischer
Sicht
maximal
eine
25%ige
Arbeitsunfähigkeit
mit möglichem Arbeitsausfall während der erwähnten Episoden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die leitliniengerechte Therapie nicht umgesetzt, weshalb insgesamt von einem ti efe n Leidensdruck a usz ugehen sei . Sie könnte von einer Intensivierung
der
Adipositas-Behandlun g
profitiere n .
Zusammenfassend
sei
nicht
von einer gesundheitsbedingten, längerfristigen Arbeitsunfähigkeit in rentenrelevante m Ausmass (mehr als 40 %) a usz ugehe n .
Am
20. September 2023
( Urk. 7/116/3 f.) ergänzte Dr.
G.___ in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand , dass gemäss den früheren Berichten der Psychiaterin die somatische Erkrankung ,
insbesondere die Fieberschübe und das Übergewicht, bisher im Vordergrund gestanden
habe . E ine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit
habe damals nicht vorgelegen. Bis anhin sei
zudem keine Psychopharmakotherapie erfolgt . In sämtlichen aktuellen somatischen Berichten sei keine relevante ps ychiatrische Erkrankung oder Symptomatik erwähnt. Damit l ie ge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zwischenzeitliche Verschlechterung des psychiatrischen Zustand s bildes vor. Die von der Psychiaterin beschriebene Stabilisierung erscheine nachhaltig.
4. 4.1
Die
IV-Stelle
stützte
sich
auf
die
Stellungnahme n
ihre r
RAD- Ä rzt in
Dr.
G.___
und verneinte einen Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in ( Urk. 2). 4.2
In
Bezug
auf
ihren
psychischen
Gesundheitszustand
machte
die
Beschwerdeführe rin
geltend,
an
einer
leichten
bis
mittelgradigen
Depression
zu
leiden,
we shalb
eine
Standardindikatoren prüfung durchzuführen sei , was bisher jedoch nicht erfolgt sei ( Urk.
1 S.
8
f.). Dr.
G.___
mass den psychischen Beschwerden neben den somatischen demgegenüber keine massgebliche Bedeutung zu und verneinte eine relevante,
sich
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirkende,
psychiatrische
Komorbidi tät (vgl. E.
3.5; Stellungnahmen vom 28.
Oktober 2022 und 20.
September 2023 [ Urk.
7/107/9, 7/116/3 f.]).
Gestützt
auf
die
aktenkundigen
psychologischen
und
medizinischen
Berichte
ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin indes nicht ohne weiteres a usz uschliessen. So berichtete
nicht
nur
der
Fachpsychologe
lic.
phil.
A.___ ,
der
die
Beschwerdefüh rerin im Jahr 2021 betreut hatte,
unter Erhebung verschiedener Befunde von einer mittelgradige n depressive n Episode (ICD -10 F32.1) . Vielmehr diagnostizierte auch die
aktuelle
Psychiaterin
m ed .
pract .
C.___ ,
welche
die
Beschwerdeführerin
bereits
in den Jahren 2012 bis 2018 begleitet hatte und dann wieder seit Januar 2022 betreute, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode. Im Gegensatz zu lic. phil. A.___ , welcher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt feststellte, äusserte sich med. pract . C.___ nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit . Sie führte aber aus, dass die Aufrechterhaltung und Vertiefung der Therapie durc h den phasenweise reduzierten Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin beeinfluss t werde, we s halb auch die Frage nach dem Zeitpunkt und dem Grad einer möglichen Reintegration in den Arbeitsmarkt nicht beantwortet werden könne. Daraus lässt sich schliessen, dass med. pract . C.___
zumindest von einer gewissen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging .
Nachdem sich die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in engmaschiger psychologischer oder psychiatrischer Begleitung befindet, kann auch ein Leidensdruck – trotz der fehlenden Einnahme von Psychopharmak a und der offenbar teilweise eingetretenen Stabilisierung
– nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Dies insbesondere auch angesichts möglicher Wechselwirkungen mit den somatischen Beschwerden .
Zur Abgrenzung zwischen allfälligen psychiatrischen Diagnosen
und
den
somatischen
Beschwerden
äusserte
sich
die
RAD-Ärztin
ledig lich
in
dem
Sinne,
dass
die
somatischen
Beschwerden
im
Vordergrund
stehen
wür den; eine weitergehende Gewichtung der psychischen und physischen Beschwerden nahm sie hingegen nicht vor. Damit ist ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter
psychischer
Gesundheitsschaden,
welcher
einen
massgeblichen
Einfluss
auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zeitigen vermag, gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht ohne Weiteres zu verneinen.
Ob
die
Anspruchsvoraussetzungen
für
Leistungen
der
Invalidenversicherung
erfüllt
sind,
lässt
sich
aber
gestützt
auf
die
medizinischen
Berichte
nicht
abschliessend
beurteilen .
Hinsichtlich
der
Diagnose
einer
leichten
bis
mittel gradigen depressiven Episode ist namentlich zu berücksichtigen, dass sich eine leicht-
bis
mittelgradige
depressive
Episode
oder
Störung
ohne
nennenswerte
Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches
Potential,
so
ist
insbesondere
auch
die
Dauer haftigkeit
des
Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit
dennoch
auf
eine
invalidisierende
Erkrankung
geschlossen
werden
kann.
Solche
Umstände
wurden
in
der
bisherigen
Aktenlage
nicht
aufgezeigt.
Insbesondere
ist
es
gestützt
auf
den
Bericht
der
untersuchenden
Psychiaterin
nicht
möglich,
die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesu ndheitlichen
Anspruchsgrundlage
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchs frei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen
(vgl .
E .
1 . 4 . 2 ,
BGE 148 V 49 E.
6.2.2 mit Hinweis, BGE
141 V 281 E.
6; BGE
144 V 50 E.
4.3 ).
Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels verlässlicher Angaben zu ihrem Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht
abschliessend
beurteilt
werden,
weshalb
hierzu
weitere
Abklärungen
zu
täti gen sind. 4. 3
Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so legte n die Fachärzte des D.___ , Klinik für Rheumatologie, nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwerdeführerin
–
nach
ausgedehnten
Abklärungen
in
verschiedenen
medizinischen Fachgebieten – der Verdacht auf ein autoinflammatorisches Syndrom besteht
und
sie
während
mehreren
Tagen
pro
Monat
unter
Fieberanstieg,
brennen dem Gefühl im Körper, multilokulären Gliederschmerzen sowie Bauchkrämpfen leide t .
Dazu kommt
einmal monatlich eine Migräne mit teil weisem Erbrechen bei Lichtempfindlichkeit (vgl. E. 3.3) . Die Endokrinologie des D.___ berichtete ferner von einer initial bestehenden Adipositas WHO Grad III (vgl. E. 3.2) . In der Folge konnte das Gewicht zwar reduziert werden, erhöhte sich gemäss den aktuelleren Berichten der Rheumatologie sowie der Hausärztin bis ins Jahr 2023 aber wieder auf 100 kg ( vgl. E. 3.3 und 3.4 ).
Die
Rheumatologin
des
D.___
äusserte
sich
im
aktuellsten
Bericht
nicht
zur
Arbeits fähigkeit. Die Bemerkung, wonach bei weiterhin 100%iger Arbeitsunfähigkeit eine Umschulung geplant sei, scheint sich vielmehr auf eine subjektive Angabe der Beschwerdeführerin zu beziehen. Am 16.
Mai 2021 ( Urk.
7/77/21
f.) hatte die Rheumatologin demgegenüber noch festgehalten , dass seit dem 29.
Februar 2020 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und sie a ufgrund des anhaltenden Entzündungszustandes eine berufliche Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit in einem Kinderhort
nicht
als
umsetzbar
beurteile .
Allerdings
liegt
diese
Einschätzung
bereits
einige Jahre zurück. Von der Abteilung für Endokrinologie des D.___ wurde sodann
im
Gegensatz
dazu
festgehalten,
dass
durch
die
endokrinologischen
Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist.
Unter Berücksichtigung der Aktenlage scheint es damit zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In welcher Höhe eine Arbeits un fähigkeit anzunehmen ist und ob sich dies e i n der angestammten und
einer
angepassten
Tätigkeit
gleichermassen
auswirkt ,
bleibt
allerdings
unklar.
Eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
in
angestammter
Tätigkeit ,
wie
sie
von
Dr.
F.___
(allerdings
fälschlicherweise
in
Bezug
auf
eine
Tätigkeit
als
Kindergärtnerin
und nicht als Krippenmitarbeiterin) festgestellt wurde, vermag mangels nachvollziehbarer Begründung jedenfalls nicht zu überzeugen.
Zudem stellt sich sowohl in Bezug auf die Fieberschübe
als auch die Adipositas die Frage , welche medikamentösen , diätetischen und/oder Verhaltens- Therapien sowie Bewegungsprogramme möglich, erfolgversprechend und der Beschwerdeführerin zumutbar sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024). Folglich kann auch aus somatischer Sicht die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig beurteilt werden und es drängen sich weitere Abklärungen auf . 4. 4
Namentlich
fehlt
es
vorliegend
an
einer
gesamtheitlichen
Beurteilung
der
verschie denen gesundheitlichen , sowohl somatischen als auch psychischen Beschwerden , un ter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen. Insbesondere unterliess es auch die RAD-Ärztin Dr. G.___ , sich fundiert mit den einzelnen Berichten der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen und sie in einen gesamtheitlichen Kontext zu setzen . Praxisgemäss kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.
5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Da sich Dr. G.___ inhaltlich zu wenig mit den Berichten der behandelnden Fachpersonen auseinandersetzte und ihre Angaben zur attestierten Arbeitsfähigkeit kaum begründete, bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit ihrer Einschätzung. Es rechtfertigt sich daher nicht, auf ihre Aktenbeurteilung abzustellen. 4. 5
Zusammenfassend
ist
es
bei
der
aktuellen
medizinischen
Aktenlage
nicht
mög lich,
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit de r Beschwerdeführer in abschliessend zu beur teilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergän zungsbedürftig. Die angefoch tene Verfügung vom
6. Oktober 2023 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer – vorzugsweise polydisziplinärer - Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leis tungsanspruch de r Beschwerdeführer in an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das
Gesuch
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
( Urk.
1
S.
2)
erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling