Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1971, ist Mutter von vier Kindern (geboren 2000, 2001, 2009 und 2011) und war zuletzt im Jahr 2009 als Reinigungskraft tätig .
Am
8. Juni 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Sehbehinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 6.
November 2020 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mangels einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ( Urk. 11/16). 1.2
Aufgrund
der am 1 2. Mai 2021 erfolgten erneuten Anmeldung der Versicherten wegen fast vollständiger Erblindung ( Urk. 11/ 17- 18) holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein und führte eine Abklärung der beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch ( Urk. 11/46). Nachdem sie die Sache
pract . med. Y.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin , vom regionalen ärztlichen Dienst
(RAD) vorgelegt hatte ( Urk. 11/48/2 ff.) , verneinte die IV-Stell e m it Vorbescheid vom 3. Dezember 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 11/49), wogegen die Versicherte am 8. Dezember 2021 Einwand erhob ( Urk. 11/51).
M it Verfügung vom 2 2. Dezember 2021 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab Mai 2020 sodann eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosig keit
zu ( Urk. 11/57).
Die Versicherte begründete ihren Einwand gegen den Vorbescheid betreffend Rente vom 3. Dezember 2021 am 1 9. Januar und 2 1. Februar 2022 ergänzend ( Urk. 11/61, Urk. 11/68) und stellte zudem am 2 2. Februar 2022 ein Gesuch um Kostengutsprache für weisse Stöcke und Orientierungs- und Mobilitätsunterricht ( Urk. 11/71), das die IV-Stelle am 1 5. März 2022 guthiess ( Urk. 11/74).
In der Folge klärte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf
b erufliche Massnah men ab und teilte ihr am 1 7. Mai 2022 mit, Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich , da s ie sich dazu aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gesehen habe ( Urk. 11/78) . Des Weiteren holte die IV-Stelle einen aktuellen ärztlichen Bericht ein
( Urk. 11/82) und erteilt e der Versicherten a m 2 0. April 2023 Kostengutsp ra che für eine beruflich-medizinische Abklärung in Form eines seh behindertentechnische n Assessment s
bei der Z.___
( Urk. 11/117). Am 9. Mai 2023 ging der diesbezügliche Assessmentbericht ein ( Urk. 11/122) , worauf die IV-Stelle der Ver sicherten am 1 7. Juli 2023 mit teilte , Eingliederungsmassnahmen seien gemäss ihren Abklärungen nicht möglich ( Urk. 11/128).
A m 1 1. August 2023 setzte sie der Versicherten schliesslich
Frist zur Stellung nahme zu den im Einwandverfahren getätigten Abklärungen an ( Urk. 11/133), wovon diese am 1. September 2023 Gebrauch machte ( Urk. 11/134). Mit Verfü gung vom 2 1. September 2023 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 11/137 = Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, am 2 5. Oktober 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 2 1. September 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) , namentlich eine Invalidenrente nach Gesetz sei t Anspruchsbeginn, zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, ein e verwaltungsexterne medizinische Begutachtung durchzuführen. In formeller Hinsicht stellte sie sodann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechts anwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 mitgeteilt wurde . Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2021 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich (BGE 107 V 17 E. 2b; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). Nach der Rechtspre chung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Experten selbstlimitierendes Verhalten feststellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19.Mai 2016 E. 4.4). Hingegen ist für die Evaluation von kon kreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fach personen der beruflichen Integration und Berufsberatung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der ver sicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche kon kreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kom men, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, die medizi nischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bis herigen Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr arbeitsfähig sei ( Urk. 2 S. 1). Gemäss d en Abklärungen sei die Beschwerdeführerin auf einen Sehbehinderten arbeitsplatz angewiesen. Die Ausbildung sei ihr aufgrund mangelnder Deutsch kenntnisse nicht möglich, was keinen IV-relevanten Grund darstell e . Aufgrund ihrer medizinischen Beurteilung liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor. Der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit in einer qualifizierten Sehbe hinder t entätigkeit zumutbar. Der gestützt auf die Durch sch nittslöhne der Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik durchgeführte Einkommensver gleich habe unter Berücksichtigung der 80%igen Arbeitsfähigkeit und eines leidensbedingten Abzuges von 15 % einen Invaliditätsgrad von 32 % und somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergeben ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihr sei lediglich noch eine geschützte Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt zumutbar, womit sie einen Anspruch auf eine ganze Rente habe. Der RAD-Arzt habe am 3 0. November 2021 die Auffassung vertreten, dass ihre Leistungsfähigkeit an einem Seh behinderten arbeitsplatz nicht abschliessend beurteilt werden könne. Es sei fraglich, ob über haupt eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich sei. Die Resultate der durchgeführten Abklärung in der Z.___ , wonach eine Eingliederung aufgrund der schweren Sehbehinderung im nicht geschützten Bereich nicht mehr als möglich erachtete werde, sowie die Resultate der seit dem 1. September 2023 ausgeübten geschützten Tätigkeit, wonach sie selbst dabei auf erhebliche Hilfestellungen und enge Betreuung angewiesen sei, sprächen klar gegen die Zumutbarkeit einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 1 S. 5 f.).
Eventualiter s ei zu beachten, dass erhebliche Zweifel an der RAD-Beurteilung betreffend die verbleibende Leistungsfähigkeit und d as noch zumutbare Belas tungsprofil bestünden. Die Beurteilung ihrer Tätigkeit im geschützten Rahmen widerspreche in krasser Weise der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach von einer möglichen 80%igen Tätigkeit auszugehen sei. Ebenfalls seien in den Akten beschriebene Einschränkungen wie Kopfschmerzen und psychische Probleme bisher unberücksichtigt geblieben, was eine Verletzung der Abklä rungspflicht darstelle ( Urk. 1 S. 7).
Allenfalls sei ihr aufgrund der erheblichen lohnmindernden Faktoren zumindest ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Zudem sei ein genereller Abzug von 10 % geschuldet, da der Bundesrat beabsichtige, Art. 26 bis
Abs. 3 IVV neu zu fas sen. Dieses Recht könne bereits auf laufende Verfahren zur Anwendung kommen ( Urk. 1 S. 9). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 2. Mai 2021 ( Urk. 11/18) eingetreten und hat über deren Leistungsanspruch neu befunden . Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 6. November 2020 ( Urk. 11/16) , mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 2 1. September 2023 ( Urk.
2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3. 3.1
Die rentenverneinende Verfügung vom 6. November 2020 ( Urk. 11/16) basierte in medizinischer Hinsicht zum einen auf der Beurteilung vo n
Dr. med. A.___ , Assistenzärztin , und PD Dr. med. B.___ , leitender Arzt, beide an der Augenklinik des Universitätsspitals C.___ , vom 2 8. April 2020, wonach der letzte erhoben Visus 0.05 rechts und ca. 0.8 links betrage sowie eine massive Gesichtsfeld e inschränkung vorliege. Sie führten aus, bis zum jetzigen Zeitpunkt hätten sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie empfählen zur Beant wortung der Frage, ob die aktuelle Tätigkeit noch zumutbar sei oder eine Umschulung erforderlich sei, eine Beurteilung des Arbeitsplatzes der Beschwer deführerin ( Urk. 11 /3/1 ). Zu m andern lag die Beurteilung von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 1. Juli 2020 vor, der ein chronisches zervikogenes und lumbales Schmerzsyndrom sowie eine Anpas sungsstö r ung (ICD-10 F43) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Tätig keit möglich sei ( Urk. 11/11/3).
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig und ging davon aus, dass
bei den dabei ausgeübten Tätigkeiten
aufgrund ihrer vollen Arbeitsfähigkeit in den Beschwerden angepassten Tätigkei ten keine wesentlichen Einschränkungen bestünden, weshalb sie kein en Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 11/1 6 /2). 3.2
3.2.1
Dem der Neuanmeldung beigelegten Bericht von Dr. med. E.___ , leitender Arzt am F.___ , vom 1 6. März 2021 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin rechts inzwischen vollständig und links fast erblin det sei, was auf ein kompliziertes und fortgeschrittenes Glaukom mit Status nach mehrfachen Operationen
an der Augenklinik des C.___ zurückzuführen sei ( Urk. 11/17/1, vgl. auch Urk. 11/22). Am 1 6. Juni 2021 stellte er die Diagnosen eines phakomorphen fortgeschrittenen Engwinkelglaukom s beider Augen, links mehr als rechts bei Status nach mehreren im C.___ erfolgten Eingriffen, eines zystoiden Makulaödems sowie
massiver Oberflächenprobleme beider Augen mit Vernarbung der Hornhaut des rechten Auges ( Urk. 11/20/3) . E ine Arbeitsfähigkeit sei nicht vorhanden, er sehe keine Tätigkeitsmöglichkeit . Die Erblindung sowie die soziale Problematik stünden einer Eingliederung entgegen. Auch bei den Auf gaben im Haushalt bestehe sicher eine starke Einschränkung ( Urk. 11/20/3 und 6).
3.2. 2
RAD-Arzt pract . med. Y.___
hielt am 2 9. Juni 2021 fest, mit dem stark ein geschränkten Visus aufgrund der Augenerkrankung sei aus versicherungsmedi zinischer Sicht ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Beschwerdeführerin wahrscheinlich sowohl im Haushalt als auch in einer Erwerbstätigkeit ein schränke. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Jahr 2020 wahr scheinlich verschlechtert (deutliche Visusverschlechterung linkes Auge). Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine angepasste Tätigkeit mit behindertengerechtem Arbeits platz und entsprechenden beruflichen Massnahmen ausüben ( Urk. 11/48/3). 3.2. 3
Dr. med. G.___ , Assistenzarzt an der Augenklinik des C.___ , wo die Beschwerdeführerin am 2 8. Juli 2021 in der Glaukom-Sprechstunde untersucht worden war , hielt in seinem gleichentags verfassten Bericht fest, das Sehen sei rechts etwas schlechter geworden . I m Fernvisus rechts ohne Korrektur nehme die Beschwerdeführerin noch Handbewegungen in einer Distanz vom 0.5 m wahr , links betrage der unkorrigierte Fernvisus noch 0.6 ( Urk. 11/24/5). 3.2. 4
Am 3 0. November 2021 hielt pract . med. Y.___
fest, a uffallend im Vergleich der Arztberichte des F.___ von 1 6. Juli 2021 und der Augenklinik des C.___
v om 9. August 2021 seien die unterschiedliche Beurteilung des Fernvisus auf dem linken Auge. Bezüglich der funktionellen Einschränkungen sollte sich hierdurch jedoch kein wesentlicher Unterschied ergeben. Unabhängig von der reinen Visusbestimmung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf dem rechten Auge annähernd blind sei und auf beiden Augen eine deutliche Einschränkung des Ge sichtsfeldes mit beidseits nur noch einem röhrenförmigen Gesichtsfeld bestehe ( Urk. 11/48/5).
Die Beschwerdeführerin sei aus arbeitsmedizinischer Sicht auf eine entsprechend angepasste Tätigkeit angewiesen, wobei es sich zwingen d um einen Sehbehinder ten-/Blindenarbeitsplatz handeln müsse. Für die Integration an einem Blindenar beitsplatz sei sie aus arbeitsmedizinischer Sicht auf entsprechende Unterstützung angewiesen. Sie sei in der Lage , in einer angepassten Tätigkeit zeitlich zu 100 % anwesend zu sein, die Leistungsfähigkeit in einem solchen Pensum könne nicht abschliessend beurteilt werden . Sie sei abhängig von der konkreten Tätigkeit, gegebenenfalls vorhandenen Hilfsmitteln und den Arbeitsaufgaben. Aus arbeits medizinsicher Sicht könne die Leistungsfähigkeit aus diversen Gründen einge schränkt sein (z.B. verlangsamtes Arbeitstempo aufgrund der Seheinschränkung, fehlender visueller Überblick, etc.) und könne auch eine höhere Leistungsein schränkung nach sich ziehen. Prinzipiell sei abhängig vom spezifischen Arbeits platz durch den Rech t sanwender zu prüfen, ob es sich beim entsprechenden Blin denarbeitsplatz noch um einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt handle oder um eine Beschäftigung im geschützten Rahmen ( Urk. 11/48/4).
Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne die fehlende Einschränkung im Bereich Haushalt angesichts des beschriebenen Gesundheitsschadens nur bedingt nach vollzogen werden ( Urk. 11/48/4).
Am 2 9. Juni 2022 führte pract . med. Y.___ sodann aus, im Rahmen des Ein wandverfahrens seien keine neuen medizinischen Berichte eingegangen. Es sei weiterhin unklar, ob das formulierte Belastungsprofil auf dem ersten Arbeits markt umsetzbar sei oder ob mit den vorhandenen Leistungseinschränkungen nur eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt möglich sei. Dies müsse vom Rechts anwender geprüft werden. Er verweise auf die Stellungnahme vom 3 0. November 2021 ( Urk. 11/136/4). 3.2. 5
Dr. med. H.___ , Assistenzärztin an der Augenklinik des C.___ , hielt am 2 5. Juli 2022 fest, der letzte Termin habe am 2 3. Februar 2022 stattgefunden, anschliessend habe die Beschwerdeführerin ihre Termine nicht mehr wahrgenom men. Sie stellte weiterhin dieselben Diagnosen ( Urk. 11/82/1), die A rbeitsfähigkeit konnte sie nicht beurteilen ( Urk. 11/82/1 ff.). 3.2.6
Am 2 6. August 2022 ergänzte pract . med.
Y.___ ,
laut dem Arztbericht der Augenklinik des C.___ sei der korrigierte Fernvisus auf der linken Seite 0. 3. Somit sei entweder eine deutliche Verschlechterung des Visus eingetreten oder die Angaben im Arztbericht vom 9. August 2021 seien nicht korrekt gewesen. Bezüglich der medizinisch-theoretischen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ergä ben sich jedoch keine neuen Erkenntnisse ( Urk. 11/87 / 1).
3.2.7
In seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2022 diagnostizierte Dr. med. I.___ , Facharzt für Ophthalmologie, am rechten Auge eine Amaurose bei Glaucoma
absolutum , eine Hornhaut-Dekompensation mit Epithelödem bei Zustand nach multiplen Operationen sowie am linken Auge ein Glaucoma
fere-absolutum
bei Zustand nach multiplen Operationen. Er hielt fest, es bestehe ein terminales Glau kom. Die Beschwerdeführerin sei auf dem rechten Auge blind und auf dem linken Auge stark sehbehindert, mit stark eingeschränktem Gesichtsfeld. Der Zustand könne leider nicht verbessert werden. Eine weitere Verschlechterung des Sehver mögens sei möglich ( Urk. 11/94/1). 4. 4.1
U nbestritten und gestützt auf die A kten ausgewiesen
( Urk. 11/ 20/3, Urk. 11/94/1) ist , dass die Sehkraft der Beschwerdeführerin aufgrund von komplizierten fortge schrittenen
G laukomen beider Augen stark eingeschränkt ist . Eine verminderte Sehleistung bestand zwar gemäss den behandelnden Ärzten des C.___ ( Urk. 11/3/1) bereits im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung vom 6. November 2020, wobei die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin sei dadurch nicht eingeschränkt (vgl. Urk. 11/13/2).
Zwischenzeitlich hat sich indessen
insbesondere der Fernv isus des linken Auges deutlich ver schlechtert ( Urk. 11/24/3, vgl. Urk. 11/20/3, Urk. 11/24/5) . Anders als noch im Jahr 2020 , als die behandelnden Ärzte im C.___ die Arbeitsfähigkeit nicht beurtei len konnten ( Urk. 11/3/1), schloss sodann der behandelnde Augenarzt
Dr. E.___ aktuell
in seinem Bericht vom 1 6. Juni 2021 auf eine volle Arbeitsunfähig keit für sämtliche Tätigkeiten ( Urk. 11 / 20/3 und 6) und auch RAD-Arzt pract . med. Y.___
erachtet bloss noch eine Sehbehinderten- beziehungsweise Blin dentätigkeit für zumutbar ( Urk. 11/48/4) . Somit
zeigt sich aufgrund der Abklä rungen im Anschluss an die Neuanmeldung vom 1 2. Mai 2021 ( Urk. 11/18) eine aus ärztlicher Sicht veränderte Befundlage in Form einer wesentlichen Abnahme der Sehkraft und damit einhergehend eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. November 202 0. In diesem Sinne ist unbestrittenermassen
von einem Revisi onsgrund auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2), weshalb der Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist, wobei keine Bin dung an die frühere Beurteilung besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). 4.2
Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Einschätzung von RAD-Arzt pract
med. Y.___
vom 3 0. November 2021 ( Urk. 11/48/4) davon aus, dass der Beschwerdeführerin lediglich noch die Aus übung einer Sehbehinderten
- beziehungsweise Blindentätigkeit möglich ist .
Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und leuchtet
aufgrund der gemäss sämtlichen ärztlichen Berichte n stark eingeschränkten Sehfähigkeit ( Urk. 11/17/1, Urk. 11/24/5, Urk. 11/94/1) auch ohne weiteres ein .
Der Beurteilung von pract . med. Y.___
ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin zwar in einer derartigen angepassten Tätigkeit eine 100%ige zeitliche Anwesenheit zumutbar sei, er jedoch nicht einschätzen könne, welche Leistung sie dabei erbringen könne, da dies von der konkreten Tätigkeit und gegebenenfalls vorhandenen Hilfsmitteln abhänge. Je nach Arbeitsaufgabe könne auch eine höhere Leistungseinschränkung vorliegen. Zudem sei die Beschwerde führerin aus arbeitsmedizinischer Sicht auf entsprechende Unterstützung bei der Integration an einem Blindenarbeitsplatz angewiesen ( Urk. 11/48/4) . Entgegen der Beschwerde gegnerin kann somit nicht ohne Weiteres von einer Arbeitsfähig keit von 80 %
in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden ,
zumal diese Beurteilung nicht von einer zuverlässigen ärztlichen Einschätzung untermauert wird.
V ielmehr erlauben die aktuellen medizinischen Akten nicht, den Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit abschlies send fest zulegen .
Weitere Abklärungen zur medizinisch-theoretisch noch mögli chen Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit
- sowie zu allfälligen weiteren, gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 1 S. 7) - können indessen gestützt auf nachfolgende Ausführungen unterbleiben . 4.3
4.3.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest , dass der Beschwerdeführerin nur noch eine Sehbehindertentätigkeit zumutbar ist, wobei sie sogar von einer qualifizierten Tätigkeit sprach.
Allerding s
erachtete sie die dafür vom RAD-Arzt wiederholt als erforderlich beschrieben e Ausbildung auf Hilfsmittel für Sehbehinderte aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht für möglich, da diese invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei en . Im darauf durchgeführten Einkommensvergleich ging sie davon aus, dass die Beschwerde führerin einer leidensangepassten Tätigkeit des Kompetenzniveaus 1 gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2020 (LSE) nachgehen kann und damit ein 15 % unter dem Tabellenlohn liegendes Einkommen zu erzielen verm ag ( Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, ihr sei lediglich noch eine Arbeitstätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt möglich ( Urk. 1 S. 5), bestreitet mithin die Verwertbarkeit des medizinisch-theoretisch attestierten Restleistungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt .
4.3.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis) . Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkei ten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesge richts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a). 4.3. 3
Zur
- in den Zuständigkeitsbereich der V erwaltung und allenfalls von ihr beige zogene n
Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung fallenden ( vgl. E. 1. 6 ) - Evaluation der beruflichen Möglichkeiten inklusive der dazu benö tigten Hilfsmittel ( Urk. 11/117, vgl. Urk. 11/129/3) liess die B eschwerdegegnerin ein sehbehindertentechnisches Assessment bei der Z.___ erstellen. De ren Bericht vom 9. Mai 2023 ( Urk. 11/122) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren Sehbehinderung nicht mehr in der Lage sein w erde , praktische Tätigkeiten auszuführen, wie sie sie bisher ausgeübt ha be , da sie mit keinem Hilfsmittel visuell entlastet werden könne. Im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit sei sie auf die Ausübung eines sehbehindertengerechten Berufes ange wiesen. Solche Tätigkeiten würden schwergewichtig Arbeiten im kaufmännischen Bereich und in der medizinischen Massage umfassen. Weiter müsse darauf hin gewiesen werden, dass eine Tätigkeit respektive Ausbildung in diesem Bereich zwingend eine vorhergehende sehbehindertentechnische Grundschulung erfor dere . Im Rahmen dieser Massnahme würde die Beschwerdeführerin den Einsatz von Hilfsmitteln, kompensatorischen Arbeitstechniken sowie die sehbehinderte Arbeitsweise am PC von Grund auf erlernen müssen. Allerdings scheine dieser Weg für die Beschwerdeführerin aufgrund der Arbeitsbiographie und der fehlen den Ressourcen in der deutschen Sprache kaum möglich. Es müsste von einer sehr langen und ausgedehnten Schulung mit sehbehindertentechnischen Hilfs mitteln und Arbeitstechniken sowie intensivem Deutschunterricht ausgegangen werden ohne die Garantie, dass die Auswertbarkeit signifikant gesteigert werden könnte und somit reelle berufliche Perspektiven entwickelt werden könnten ( Urk. 11/122/5).
4.3.4
Nach dem Gesagten fallen für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer einge schränkten Sehkraft aus medizinischer Sicht unbestrittenermassen einzig noch Sehbehindertentätigkeiten in Betracht. Diese umfassen gemäss de n von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen bei der entsprechenden Fachstelle hauptsächlich Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich sowie in der medizinischen Massage, wobei der Beschwerdeführerin die für deren Ausübung beziehungsweise für die diesbezüglich notwendige Schulung die erforderlichen Deutsch- und Com puterkenntnisse derzeit fehlen. Zwar
trifft es zu , dass eine Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen wie ungenügende Deutschkenntnisse grundsätzlich keinen Rentenanspruch begründet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellen fehlende Sprach- und Computerkenntnisse keine invaliditätsfrem den Faktoren dar. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit sind vielmehr die Umstände des konkreten Fall e s massgeblich, neben der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen auch das Alter, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl. BGE 145 V 2 E . 5.3.1 ). Angesichts der erheblichen Sehstörung
überzeugt es vor diesem Hintergrund nicht, dass die Beschwerdegegnerin ohne weiteres auf den allgemeinen Arbeits markt Bezug genommen und auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 abge stellt hat, zumal es sich bei den darin enthaltenen Tätigkeiten um einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art handelt und der Beschwerdeführerin praktische Tätigkeiten , wie die bisher zeitweise ausgeübte Reinigungstätigkeit mangels geeignete r Hilfsmitteln nicht mehr möglich sind. 4.3. 5
Die der Beschwerdeführerin noch möglichen Tätigkeiten erfordern sowohl gemäss der ohne weiteres einleuchtenden medizinischen Einschätzung von RAD-Arzt pract . med. Y.___
( Urk. 11/48/4) als auch gemäss dem Assessment bericht der Z.___
eine vorhergehende sehbehindertentechnische Grundschulung, um den Ein satz von Hilfsmitteln, kompensatorischen Arbeitstechniken und die sehbehinder tengerechte Arbeitsweise am PC von Grund auf zu erlernen. Die Beschwerdegeg nerin ging jedoch mit Mitte i lung vom 1 7. Juli 2023 unter blossem Verweis
auf die Einschätzung der Z.___
(vorstehend E. 4.3.3) davon aus, dass keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 11/128) . Angesichts des von den Fachleu ten postulierten sehr langen Schulung sbedarfs für den Erwerb der Kenntnisse des Umgang s mit sehbehindertentechnischen Hilfsmitteln und Arbeitstechniken sowie
der Deutschkenntnisse sowie in Anbetracht der geringen, bloss im Reini gungsbereich angeeigneten Berufserfahrung ist eine jedenfalls
nicht bloss auf IV fremde Gründe zurückzuführende
Eingliederungsunfähigkeit für eine sehbehin derte Tätigkeit nicht von der Hand zu weisen. Dabei dürfen auch die geringe Schulb ildung und die fehl e nde Berufsbil d ung ( Urk. 11/6/5) nicht ausser Acht
gelassen werden und die am 1.
Dezember 2022 eingerichtete Beistandschaft ( Urk. 11/127) lässt
ebenfalls keine im Rahmen der Selbsteingliederung beruflich verwertbare Gewandtheit der Beschwerdeführerin vermuten . Da somit sämtliche nicht sehbehindertengerechten Arbeiten ausser Betracht fallen , für die in Frage kommenden Bürotätigkeiten die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen nicht gegeben sind und die Beschwerdegegnerin von Eingliederungsmassnahmen abgesehen hat , ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin über keine realisti scherweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügt. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2). 4.4
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf eine am 1 6. August 2021 durchgeführte Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause ( Urk. 11/46) davon ausgegan gen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % arbeitstätig wäre. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass die vier Kinder der Beschwerde führerin zwischenzeitlich erwachsen sind beziehungsweise beim Vater leben ( Urk. 11/46/3)
- während die Beschwerdeführerin seit Februar 2023 im Heim lebt ( Urk. 8, Urk. 9a) - , ohne Weiteres als überzeugend. Da aufgrund der im Erwerbs bereich bestehenden 100%igen Erwerbsunfähigkeit auch ohne Berücksichtigung einer - laut pract . med. Y.___ nicht auszuschliessenden ( Urk. 8/48/4)
- Ein schränkung im Haushaltsbereich ein zu einer ganzen Rente berechtigender Inva liditätsgrad von 80 % resultiert, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beweiswert der durchgeführten Haushaltsabklärung sowie dazu, ob die Beschwer deführerin
- wie diese vorbringt ( Urk. 1 S. 4) - allenfalls als voll arbeitstätig zu qualifizieren wäre .
4.5
Betreffend den Rentenbeginn ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Erlasses der Verfügung vom 6. November 2020 aus ärztlicher Sicht nurmehr leichte körperliche Tätigkeit zumutbar waren ( Urk. 11/11/3). Als Haus abwart (gemeint wohl Hausfrau) bescheinigte Dr. D.___ am 2 1. Juli 2020 nur zeitweilig eine Arbeitsunfähigkeit, zuletzt eine 100%ige vom 6. bis am 7.
Januar 2020 ( Urk. 11/22/2). Die früher in einem Pensum von 80 % ausgeübte Reini gungstätigkeit hatte die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Jahr 2009, vor Ein tritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Jahr 2012 ( Urk. 11/6/6), aufge geben.
Die Beschwerdegegnerin ging verfügungsweise ihrerseits von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und führte dement sprechend unter Berücksichtigung der früher ausgeübten Reinigungstätigkeit einen Einkommensvergleich durch, obschon sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifizierte und diese Betätigung für uneingeschränkt zumutbar hielt (Urk. 11/16). Da keine Erwerbsunfähigkeit resultierte, war eine abschliessende Klärung der Arbeits un fähigkeit in einer bisherigen Tätigkeit oder im Hinblick auf das Wartejahr nicht erforderlich. Demzufolge ist nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits damals eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und somit zur Eröffnung des Wartejahres geführt hätte.
De n im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Akten ist eine Verschlechterung der Sehstörung im März 2021 zu entnehmen , doch attestierte Dr. E.___ keine Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.1). Erst im Formularbericht vom 1 6. Juni 2021 bescheinigte er, dass k eine Arbeitsfähigkeit vorliege . Zum bisherigen Ver lauf konnte er sich nicht äussern ( Urk. 11/20/2-3).
Mit dem Nachweis einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2021 wurde das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) eröffnet, das im Juni 2022 ablief. Hernach lag n ach dem Gesagten ein Invaliditätsgrad von mindestens 80 % vor. In Anbe tracht der Neuanmeldung im Mai 20 2 1 ( Urk. 11/17-18 ), welche auf den Renten beginn am 1. Juni 2022 keinen Einfluss hat ( Art. 29 Abs. 1 IV G ) , ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin m it Wirkung ab 1. Juni 202 2 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat .
D aran ändert auch der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b Abs. 3 IVG nichts, der b ei einem Invaliditätsgrad ab 70 % ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente einräumt , weshalb sich Weiterungen zum anwendbaren Recht erübrigen . 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen 5.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ).
Rechtsanwältin Stephanie C. Elms machte als unentgeltliche Rechtsvertreterin von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 12 Dispositiv- Ziffer 4 ), keinen Gebrauch, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise fest zusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Prozess entschädigung in der Höhe von Fr. 2’2 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin de r obsiegenden Beschwerdeführer in zuzuspre chen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. September 2023 aufgehoben und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Parteientschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 7. Mai 2022 mit, Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich , da s ie sich dazu aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gesehen habe ( Urk. 11/78) . Des Weiteren holte die IV-Stelle einen aktuellen ärztlichen Bericht ein
( Urk. 11/82) und erteilt e der Versicherten a m 2 0. April 2023 Kostengutsp ra che für eine beruflich-medizinische Abklärung in Form eines seh behindertentechnische n Assessment s
bei der Z.___
( Urk. 11/117). Am 9. Mai 2023 ging der diesbezügliche Assessmentbericht ein ( Urk. 11/122) , worauf die IV-Stelle der Ver sicherten am 1 7. Juli 2023 mit teilte , Eingliederungsmassnahmen seien gemäss ihren Abklärungen nicht möglich ( Urk. 11/128).
A m 1 1. August 2023 setzte sie der Versicherten schliesslich
Frist zur Stellung nahme zu den im Einwandverfahren getätigten Abklärungen an ( Urk. 11/133), wovon diese am 1. September 2023 Gebrauch machte ( Urk. 11/134). Mit Verfü gung vom 2 1. September 2023 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 11/137 = Urk. 2) .
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2021 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.6 Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich (BGE 107 V 17 E. 2b; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). Nach der Rechtspre chung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Experten selbstlimitierendes Verhalten feststellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19.Mai 2016 E. 4.4). Hingegen ist für die Evaluation von kon kreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fach personen der beruflichen Integration und Berufsberatung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der ver sicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche kon kreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kom men, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). 2.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, am 2 5. Oktober 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 2 1. September 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) , namentlich eine Invalidenrente nach Gesetz sei t Anspruchsbeginn, zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, ein e verwaltungsexterne medizinische Begutachtung durchzuführen. In formeller Hinsicht stellte sie sodann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechts anwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 mitgeteilt wurde . Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, die medizi nischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bis herigen Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr arbeitsfähig sei ( Urk. 2 S. 1). Gemäss d en Abklärungen sei die Beschwerdeführerin auf einen Sehbehinderten arbeitsplatz angewiesen. Die Ausbildung sei ihr aufgrund mangelnder Deutsch kenntnisse nicht möglich, was keinen IV-relevanten Grund darstell e . Aufgrund ihrer medizinischen Beurteilung liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor. Der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit in einer qualifizierten Sehbe hinder t entätigkeit zumutbar. Der gestützt auf die Durch sch nittslöhne der Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik durchgeführte Einkommensver gleich habe unter Berücksichtigung der 80%igen Arbeitsfähigkeit und eines leidensbedingten Abzuges von 15 % einen Invaliditätsgrad von 32 % und somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergeben ( Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihr sei lediglich noch eine geschützte Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt zumutbar, womit sie einen Anspruch auf eine ganze Rente habe. Der RAD-Arzt habe am 3 0. November 2021 die Auffassung vertreten, dass ihre Leistungsfähigkeit an einem Seh behinderten arbeitsplatz nicht abschliessend beurteilt werden könne. Es sei fraglich, ob über haupt eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich sei. Die Resultate der durchgeführten Abklärung in der Z.___ , wonach eine Eingliederung aufgrund der schweren Sehbehinderung im nicht geschützten Bereich nicht mehr als möglich erachtete werde, sowie die Resultate der seit dem 1. September 2023 ausgeübten geschützten Tätigkeit, wonach sie selbst dabei auf erhebliche Hilfestellungen und enge Betreuung angewiesen sei, sprächen klar gegen die Zumutbarkeit einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 1 S. 5 f.).
Eventualiter s ei zu beachten, dass erhebliche Zweifel an der RAD-Beurteilung betreffend die verbleibende Leistungsfähigkeit und d as noch zumutbare Belas tungsprofil bestünden. Die Beurteilung ihrer Tätigkeit im geschützten Rahmen widerspreche in krasser Weise der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach von einer möglichen 80%igen Tätigkeit auszugehen sei. Ebenfalls seien in den Akten beschriebene Einschränkungen wie Kopfschmerzen und psychische Probleme bisher unberücksichtigt geblieben, was eine Verletzung der Abklä rungspflicht darstelle ( Urk. 1 S. 7).
Allenfalls sei ihr aufgrund der erheblichen lohnmindernden Faktoren zumindest ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Zudem sei ein genereller Abzug von 10 % geschuldet, da der Bundesrat beabsichtige, Art. 26 bis
Abs. 3 IVV neu zu fas sen. Dieses Recht könne bereits auf laufende Verfahren zur Anwendung kommen ( Urk. 1 S. 9).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 2. Mai 2021 ( Urk. 11/18) eingetreten und hat über deren Leistungsanspruch neu befunden . Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 6. November 2020 ( Urk. 11/16) , mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 2 1. September 2023 ( Urk.
2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3. 3.1
Die rentenverneinende Verfügung vom 6. November 2020 ( Urk. 11/16) basierte in medizinischer Hinsicht zum einen auf der Beurteilung vo n
Dr. med. A.___ , Assistenzärztin , und PD Dr. med. B.___ , leitender Arzt, beide an der Augenklinik des Universitätsspitals C.___ , vom 2 8. April 2020, wonach der letzte erhoben Visus 0.05 rechts und ca. 0.8 links betrage sowie eine massive Gesichtsfeld e inschränkung vorliege. Sie führten aus, bis zum jetzigen Zeitpunkt hätten sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie empfählen zur Beant wortung der Frage, ob die aktuelle Tätigkeit noch zumutbar sei oder eine Umschulung erforderlich sei, eine Beurteilung des Arbeitsplatzes der Beschwer deführerin ( Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 / 20/3 und 6) und auch RAD-Arzt pract . med. Y.___
erachtet bloss noch eine Sehbehinderten- beziehungsweise Blin dentätigkeit für zumutbar ( Urk. 11/48/4) . Somit
zeigt sich aufgrund der Abklä rungen im Anschluss an die Neuanmeldung vom 1 2. Mai 2021 ( Urk. 11/18) eine aus ärztlicher Sicht veränderte Befundlage in Form einer wesentlichen Abnahme der Sehkraft und damit einhergehend eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. November 202 0. In diesem Sinne ist unbestrittenermassen
von einem Revisi onsgrund auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2), weshalb der Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist, wobei keine Bin dung an die frühere Beurteilung besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). 4.2
Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Einschätzung von RAD-Arzt pract
med. Y.___
vom 3 0. November 2021 ( Urk. 11/48/4) davon aus, dass der Beschwerdeführerin lediglich noch die Aus übung einer Sehbehinderten
- beziehungsweise Blindentätigkeit möglich ist .
Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und leuchtet
aufgrund der gemäss sämtlichen ärztlichen Berichte n stark eingeschränkten Sehfähigkeit ( Urk. 11/17/1, Urk. 11/24/5, Urk. 11/94/1) auch ohne weiteres ein .
Der Beurteilung von pract . med. Y.___
ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin zwar in einer derartigen angepassten Tätigkeit eine 100%ige zeitliche Anwesenheit zumutbar sei, er jedoch nicht einschätzen könne, welche Leistung sie dabei erbringen könne, da dies von der konkreten Tätigkeit und gegebenenfalls vorhandenen Hilfsmitteln abhänge. Je nach Arbeitsaufgabe könne auch eine höhere Leistungseinschränkung vorliegen. Zudem sei die Beschwerde führerin aus arbeitsmedizinischer Sicht auf entsprechende Unterstützung bei der Integration an einem Blindenarbeitsplatz angewiesen ( Urk. 11/48/4) . Entgegen der Beschwerde gegnerin kann somit nicht ohne Weiteres von einer Arbeitsfähig keit von 80 %
in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden ,
zumal diese Beurteilung nicht von einer zuverlässigen ärztlichen Einschätzung untermauert wird.
V ielmehr erlauben die aktuellen medizinischen Akten nicht, den Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit abschlies send fest zulegen .
Weitere Abklärungen zur medizinisch-theoretisch noch mögli chen Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit
- sowie zu allfälligen weiteren, gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 1 S. 7) - können indessen gestützt auf nachfolgende Ausführungen unterbleiben . 4.3
4.3.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest , dass der Beschwerdeführerin nur noch eine Sehbehindertentätigkeit zumutbar ist, wobei sie sogar von einer qualifizierten Tätigkeit sprach.
Allerding s
erachtete sie die dafür vom RAD-Arzt wiederholt als erforderlich beschrieben e Ausbildung auf Hilfsmittel für Sehbehinderte aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht für möglich, da diese invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei en . Im darauf durchgeführten Einkommensvergleich ging sie davon aus, dass die Beschwerde führerin einer leidensangepassten Tätigkeit des Kompetenzniveaus 1 gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2020 (LSE) nachgehen kann und damit ein 15 % unter dem Tabellenlohn liegendes Einkommen zu erzielen verm ag ( Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, ihr sei lediglich noch eine Arbeitstätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt möglich ( Urk. 1 S. 5), bestreitet mithin die Verwertbarkeit des medizinisch-theoretisch attestierten Restleistungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt .
4.3.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis) . Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkei ten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesge richts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a). 4.3. 3
Zur
- in den Zuständigkeitsbereich der V erwaltung und allenfalls von ihr beige zogene n
Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung fallenden ( vgl. E. 1. 6 ) - Evaluation der beruflichen Möglichkeiten inklusive der dazu benö tigten Hilfsmittel ( Urk. 11/117, vgl. Urk. 11/129/3) liess die B eschwerdegegnerin ein sehbehindertentechnisches Assessment bei der Z.___ erstellen. De ren Bericht vom 9. Mai 2023 ( Urk. 11/122) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren Sehbehinderung nicht mehr in der Lage sein w erde , praktische Tätigkeiten auszuführen, wie sie sie bisher ausgeübt ha be , da sie mit keinem Hilfsmittel visuell entlastet werden könne. Im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit sei sie auf die Ausübung eines sehbehindertengerechten Berufes ange wiesen. Solche Tätigkeiten würden schwergewichtig Arbeiten im kaufmännischen Bereich und in der medizinischen Massage umfassen. Weiter müsse darauf hin gewiesen werden, dass eine Tätigkeit respektive Ausbildung in diesem Bereich zwingend eine vorhergehende sehbehindertentechnische Grundschulung erfor dere . Im Rahmen dieser Massnahme würde die Beschwerdeführerin den Einsatz von Hilfsmitteln, kompensatorischen Arbeitstechniken sowie die sehbehinderte Arbeitsweise am PC von Grund auf erlernen müssen. Allerdings scheine dieser Weg für die Beschwerdeführerin aufgrund der Arbeitsbiographie und der fehlen den Ressourcen in der deutschen Sprache kaum möglich. Es müsste von einer sehr langen und ausgedehnten Schulung mit sehbehindertentechnischen Hilfs mitteln und Arbeitstechniken sowie intensivem Deutschunterricht ausgegangen werden ohne die Garantie, dass die Auswertbarkeit signifikant gesteigert werden könnte und somit reelle berufliche Perspektiven entwickelt werden könnten ( Urk. 11/122/5).
4.3.4
Nach dem Gesagten fallen für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer einge schränkten Sehkraft aus medizinischer Sicht unbestrittenermassen einzig noch Sehbehindertentätigkeiten in Betracht. Diese umfassen gemäss de n von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen bei der entsprechenden Fachstelle hauptsächlich Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich sowie in der medizinischen Massage, wobei der Beschwerdeführerin die für deren Ausübung beziehungsweise für die diesbezüglich notwendige Schulung die erforderlichen Deutsch- und Com puterkenntnisse derzeit fehlen. Zwar
trifft es zu , dass eine Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen wie ungenügende Deutschkenntnisse grundsätzlich keinen Rentenanspruch begründet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellen fehlende Sprach- und Computerkenntnisse keine invaliditätsfrem den Faktoren dar. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit sind vielmehr die Umstände des konkreten Fall e s massgeblich, neben der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen auch das Alter, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl. BGE 145 V 2 E . 5.3.1 ). Angesichts der erheblichen Sehstörung
überzeugt es vor diesem Hintergrund nicht, dass die Beschwerdegegnerin ohne weiteres auf den allgemeinen Arbeits markt Bezug genommen und auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 abge stellt hat, zumal es sich bei den darin enthaltenen Tätigkeiten um einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art handelt und der Beschwerdeführerin praktische Tätigkeiten , wie die bisher zeitweise ausgeübte Reinigungstätigkeit mangels geeignete r Hilfsmitteln nicht mehr möglich sind. 4.3. 5
Die der Beschwerdeführerin noch möglichen Tätigkeiten erfordern sowohl gemäss der ohne weiteres einleuchtenden medizinischen Einschätzung von RAD-Arzt pract . med. Y.___
( Urk. 11/48/4) als auch gemäss dem Assessment bericht der Z.___
eine vorhergehende sehbehindertentechnische Grundschulung, um den Ein satz von Hilfsmitteln, kompensatorischen Arbeitstechniken und die sehbehinder tengerechte Arbeitsweise am PC von Grund auf zu erlernen. Die Beschwerdegeg nerin ging jedoch mit Mitte i lung vom 1 7. Juli 2023 unter blossem Verweis
auf die Einschätzung der Z.___
(vorstehend E. 4.3.3) davon aus, dass keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 11/128) . Angesichts des von den Fachleu ten postulierten sehr langen Schulung sbedarfs für den Erwerb der Kenntnisse des Umgang s mit sehbehindertentechnischen Hilfsmitteln und Arbeitstechniken sowie
der Deutschkenntnisse sowie in Anbetracht der geringen, bloss im Reini gungsbereich angeeigneten Berufserfahrung ist eine jedenfalls
nicht bloss auf IV fremde Gründe zurückzuführende
Eingliederungsunfähigkeit für eine sehbehin derte Tätigkeit nicht von der Hand zu weisen. Dabei dürfen auch die geringe Schulb ildung und die fehl e nde Berufsbil d ung ( Urk. 11/6/5) nicht ausser Acht
gelassen werden und die am 1.
Dezember 2022 eingerichtete Beistandschaft ( Urk. 11/127) lässt
ebenfalls keine im Rahmen der Selbsteingliederung beruflich verwertbare Gewandtheit der Beschwerdeführerin vermuten . Da somit sämtliche nicht sehbehindertengerechten Arbeiten ausser Betracht fallen , für die in Frage kommenden Bürotätigkeiten die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen nicht gegeben sind und die Beschwerdegegnerin von Eingliederungsmassnahmen abgesehen hat , ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin über keine realisti scherweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügt. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2). 4.4
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf eine am 1 6. August 2021 durchgeführte Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause ( Urk. 11/46) davon ausgegan gen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % arbeitstätig wäre. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass die vier Kinder der Beschwerde führerin zwischenzeitlich erwachsen sind beziehungsweise beim Vater leben ( Urk. 11/46/3)
- während die Beschwerdeführerin seit Februar 2023 im Heim lebt ( Urk. 8, Urk. 9a) - , ohne Weiteres als überzeugend. Da aufgrund der im Erwerbs bereich bestehenden 100%igen Erwerbsunfähigkeit auch ohne Berücksichtigung einer - laut pract . med. Y.___ nicht auszuschliessenden ( Urk. 8/48/4)
- Ein schränkung im Haushaltsbereich ein zu einer ganzen Rente berechtigender Inva liditätsgrad von 80 % resultiert, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beweiswert der durchgeführten Haushaltsabklärung sowie dazu, ob die Beschwer deführerin
- wie diese vorbringt ( Urk. 1 S. 4) - allenfalls als voll arbeitstätig zu qualifizieren wäre .
4.5
Betreffend den Rentenbeginn ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Erlasses der Verfügung vom 6. November 2020 aus ärztlicher Sicht nurmehr leichte körperliche Tätigkeit zumutbar waren ( Urk. 11/11/3). Als Haus abwart (gemeint wohl Hausfrau) bescheinigte Dr. D.___ am 2 1. Juli 2020 nur zeitweilig eine Arbeitsunfähigkeit, zuletzt eine 100%ige vom 6. bis am 7.
Januar 2020 ( Urk. 11/22/2). Die früher in einem Pensum von 80 % ausgeübte Reini gungstätigkeit hatte die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Jahr 2009, vor Ein tritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Jahr 2012 ( Urk. 11/6/6), aufge geben.
Die Beschwerdegegnerin ging verfügungsweise ihrerseits von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und führte dement sprechend unter Berücksichtigung der früher ausgeübten Reinigungstätigkeit einen Einkommensvergleich durch, obschon sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifizierte und diese Betätigung für uneingeschränkt zumutbar hielt (Urk. 11/16). Da keine Erwerbsunfähigkeit resultierte, war eine abschliessende Klärung der Arbeits un fähigkeit in einer bisherigen Tätigkeit oder im Hinblick auf das Wartejahr nicht erforderlich. Demzufolge ist nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits damals eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und somit zur Eröffnung des Wartejahres geführt hätte.
De n im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Akten ist eine Verschlechterung der Sehstörung im März 2021 zu entnehmen , doch attestierte Dr. E.___ keine Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.1). Erst im Formularbericht vom 1 6. Juni 2021 bescheinigte er, dass k eine Arbeitsfähigkeit vorliege . Zum bisherigen Ver lauf konnte er sich nicht äussern ( Urk. 11/20/2-3).
Mit dem Nachweis einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2021 wurde das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) eröffnet, das im Juni 2022 ablief. Hernach lag n ach dem Gesagten ein Invaliditätsgrad von mindestens 80 % vor. In Anbe tracht der Neuanmeldung im Mai 20 2 1 ( Urk. 11/17-18 ), welche auf den Renten beginn am 1. Juni 2022 keinen Einfluss hat ( Art. 29 Abs. 1 IV G ) , ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin m it Wirkung ab 1. Juni 202 2 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat .
D aran ändert auch der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b Abs. 3 IVG nichts, der b ei einem Invaliditätsgrad ab 70 % ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente einräumt , weshalb sich Weiterungen zum anwendbaren Recht erübrigen . 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen 5.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ).
Rechtsanwältin Stephanie C. Elms machte als unentgeltliche Rechtsvertreterin von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk.
E. 12 Dispositiv- Ziffer 4 ), keinen Gebrauch, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise fest zusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Prozess entschädigung in der Höhe von Fr. 2’2 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin de r obsiegenden Beschwerdeführer in zuzuspre chen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. September 2023 aufgehoben und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Parteientschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00558
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
21. August 2024 in S achen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1971, ist Mutter von vier Kindern (geboren 2000, 2001, 2009 und 2011) und war zuletzt im Jahr 2009 als Reinigungskraft tätig .
Am
8. Juni 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Sehbehinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 6.
November 2020 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mangels einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ( Urk. 11/16). 1.2
Aufgrund
der am 1 2. Mai 2021 erfolgten erneuten Anmeldung der Versicherten wegen fast vollständiger Erblindung ( Urk. 11/ 17- 18) holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein und führte eine Abklärung der beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch ( Urk. 11/46). Nachdem sie die Sache
pract . med. Y.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin , vom regionalen ärztlichen Dienst
(RAD) vorgelegt hatte ( Urk. 11/48/2 ff.) , verneinte die IV-Stell e m it Vorbescheid vom 3. Dezember 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 11/49), wogegen die Versicherte am 8. Dezember 2021 Einwand erhob ( Urk. 11/51).
M it Verfügung vom 2 2. Dezember 2021 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab Mai 2020 sodann eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosig keit
zu ( Urk. 11/57).
Die Versicherte begründete ihren Einwand gegen den Vorbescheid betreffend Rente vom 3. Dezember 2021 am 1 9. Januar und 2 1. Februar 2022 ergänzend ( Urk. 11/61, Urk. 11/68) und stellte zudem am 2 2. Februar 2022 ein Gesuch um Kostengutsprache für weisse Stöcke und Orientierungs- und Mobilitätsunterricht ( Urk. 11/71), das die IV-Stelle am 1 5. März 2022 guthiess ( Urk. 11/74).
In der Folge klärte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf
b erufliche Massnah men ab und teilte ihr am 1 7. Mai 2022 mit, Eingliederungsmassnahmen seien nicht möglich , da s ie sich dazu aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gesehen habe ( Urk. 11/78) . Des Weiteren holte die IV-Stelle einen aktuellen ärztlichen Bericht ein
( Urk. 11/82) und erteilt e der Versicherten a m 2 0. April 2023 Kostengutsp ra che für eine beruflich-medizinische Abklärung in Form eines seh behindertentechnische n Assessment s
bei der Z.___
( Urk. 11/117). Am 9. Mai 2023 ging der diesbezügliche Assessmentbericht ein ( Urk. 11/122) , worauf die IV-Stelle der Ver sicherten am 1 7. Juli 2023 mit teilte , Eingliederungsmassnahmen seien gemäss ihren Abklärungen nicht möglich ( Urk. 11/128).
A m 1 1. August 2023 setzte sie der Versicherten schliesslich
Frist zur Stellung nahme zu den im Einwandverfahren getätigten Abklärungen an ( Urk. 11/133), wovon diese am 1. September 2023 Gebrauch machte ( Urk. 11/134). Mit Verfü gung vom 2 1. September 2023 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 11/137 = Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, am 2 5. Oktober 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 2 1. September 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) , namentlich eine Invalidenrente nach Gesetz sei t Anspruchsbeginn, zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, ein e verwaltungsexterne medizinische Begutachtung durchzuführen. In formeller Hinsicht stellte sie sodann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechts anwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 mitgeteilt wurde . Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2021 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich (BGE 107 V 17 E. 2b; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). Nach der Rechtspre chung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Experten selbstlimitierendes Verhalten feststellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19.Mai 2016 E. 4.4). Hingegen ist für die Evaluation von kon kreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fach personen der beruflichen Integration und Berufsberatung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der ver sicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche kon kreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kom men, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, die medizi nischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bis herigen Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr arbeitsfähig sei ( Urk. 2 S. 1). Gemäss d en Abklärungen sei die Beschwerdeführerin auf einen Sehbehinderten arbeitsplatz angewiesen. Die Ausbildung sei ihr aufgrund mangelnder Deutsch kenntnisse nicht möglich, was keinen IV-relevanten Grund darstell e . Aufgrund ihrer medizinischen Beurteilung liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor. Der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit in einer qualifizierten Sehbe hinder t entätigkeit zumutbar. Der gestützt auf die Durch sch nittslöhne der Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik durchgeführte Einkommensver gleich habe unter Berücksichtigung der 80%igen Arbeitsfähigkeit und eines leidensbedingten Abzuges von 15 % einen Invaliditätsgrad von 32 % und somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergeben ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihr sei lediglich noch eine geschützte Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt zumutbar, womit sie einen Anspruch auf eine ganze Rente habe. Der RAD-Arzt habe am 3 0. November 2021 die Auffassung vertreten, dass ihre Leistungsfähigkeit an einem Seh behinderten arbeitsplatz nicht abschliessend beurteilt werden könne. Es sei fraglich, ob über haupt eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich sei. Die Resultate der durchgeführten Abklärung in der Z.___ , wonach eine Eingliederung aufgrund der schweren Sehbehinderung im nicht geschützten Bereich nicht mehr als möglich erachtete werde, sowie die Resultate der seit dem 1. September 2023 ausgeübten geschützten Tätigkeit, wonach sie selbst dabei auf erhebliche Hilfestellungen und enge Betreuung angewiesen sei, sprächen klar gegen die Zumutbarkeit einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 1 S. 5 f.).
Eventualiter s ei zu beachten, dass erhebliche Zweifel an der RAD-Beurteilung betreffend die verbleibende Leistungsfähigkeit und d as noch zumutbare Belas tungsprofil bestünden. Die Beurteilung ihrer Tätigkeit im geschützten Rahmen widerspreche in krasser Weise der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach von einer möglichen 80%igen Tätigkeit auszugehen sei. Ebenfalls seien in den Akten beschriebene Einschränkungen wie Kopfschmerzen und psychische Probleme bisher unberücksichtigt geblieben, was eine Verletzung der Abklä rungspflicht darstelle ( Urk. 1 S. 7).
Allenfalls sei ihr aufgrund der erheblichen lohnmindernden Faktoren zumindest ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Zudem sei ein genereller Abzug von 10 % geschuldet, da der Bundesrat beabsichtige, Art. 26 bis
Abs. 3 IVV neu zu fas sen. Dieses Recht könne bereits auf laufende Verfahren zur Anwendung kommen ( Urk. 1 S. 9). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 2. Mai 2021 ( Urk. 11/18) eingetreten und hat über deren Leistungsanspruch neu befunden . Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 6. November 2020 ( Urk. 11/16) , mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 2 1. September 2023 ( Urk.
2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3. 3.1
Die rentenverneinende Verfügung vom 6. November 2020 ( Urk. 11/16) basierte in medizinischer Hinsicht zum einen auf der Beurteilung vo n
Dr. med. A.___ , Assistenzärztin , und PD Dr. med. B.___ , leitender Arzt, beide an der Augenklinik des Universitätsspitals C.___ , vom 2 8. April 2020, wonach der letzte erhoben Visus 0.05 rechts und ca. 0.8 links betrage sowie eine massive Gesichtsfeld e inschränkung vorliege. Sie führten aus, bis zum jetzigen Zeitpunkt hätten sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie empfählen zur Beant wortung der Frage, ob die aktuelle Tätigkeit noch zumutbar sei oder eine Umschulung erforderlich sei, eine Beurteilung des Arbeitsplatzes der Beschwer deführerin ( Urk. 11 /3/1 ). Zu m andern lag die Beurteilung von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 1. Juli 2020 vor, der ein chronisches zervikogenes und lumbales Schmerzsyndrom sowie eine Anpas sungsstö r ung (ICD-10 F43) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Tätig keit möglich sei ( Urk. 11/11/3).
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig und ging davon aus, dass
bei den dabei ausgeübten Tätigkeiten
aufgrund ihrer vollen Arbeitsfähigkeit in den Beschwerden angepassten Tätigkei ten keine wesentlichen Einschränkungen bestünden, weshalb sie kein en Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 11/1 6 /2). 3.2
3.2.1
Dem der Neuanmeldung beigelegten Bericht von Dr. med. E.___ , leitender Arzt am F.___ , vom 1 6. März 2021 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin rechts inzwischen vollständig und links fast erblin det sei, was auf ein kompliziertes und fortgeschrittenes Glaukom mit Status nach mehrfachen Operationen
an der Augenklinik des C.___ zurückzuführen sei ( Urk. 11/17/1, vgl. auch Urk. 11/22). Am 1 6. Juni 2021 stellte er die Diagnosen eines phakomorphen fortgeschrittenen Engwinkelglaukom s beider Augen, links mehr als rechts bei Status nach mehreren im C.___ erfolgten Eingriffen, eines zystoiden Makulaödems sowie
massiver Oberflächenprobleme beider Augen mit Vernarbung der Hornhaut des rechten Auges ( Urk. 11/20/3) . E ine Arbeitsfähigkeit sei nicht vorhanden, er sehe keine Tätigkeitsmöglichkeit . Die Erblindung sowie die soziale Problematik stünden einer Eingliederung entgegen. Auch bei den Auf gaben im Haushalt bestehe sicher eine starke Einschränkung ( Urk. 11/20/3 und 6).
3.2. 2
RAD-Arzt pract . med. Y.___
hielt am 2 9. Juni 2021 fest, mit dem stark ein geschränkten Visus aufgrund der Augenerkrankung sei aus versicherungsmedi zinischer Sicht ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Beschwerdeführerin wahrscheinlich sowohl im Haushalt als auch in einer Erwerbstätigkeit ein schränke. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Jahr 2020 wahr scheinlich verschlechtert (deutliche Visusverschlechterung linkes Auge). Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine angepasste Tätigkeit mit behindertengerechtem Arbeits platz und entsprechenden beruflichen Massnahmen ausüben ( Urk. 11/48/3). 3.2. 3
Dr. med. G.___ , Assistenzarzt an der Augenklinik des C.___ , wo die Beschwerdeführerin am 2 8. Juli 2021 in der Glaukom-Sprechstunde untersucht worden war , hielt in seinem gleichentags verfassten Bericht fest, das Sehen sei rechts etwas schlechter geworden . I m Fernvisus rechts ohne Korrektur nehme die Beschwerdeführerin noch Handbewegungen in einer Distanz vom 0.5 m wahr , links betrage der unkorrigierte Fernvisus noch 0.6 ( Urk. 11/24/5). 3.2. 4
Am 3 0. November 2021 hielt pract . med. Y.___
fest, a uffallend im Vergleich der Arztberichte des F.___ von 1 6. Juli 2021 und der Augenklinik des C.___
v om 9. August 2021 seien die unterschiedliche Beurteilung des Fernvisus auf dem linken Auge. Bezüglich der funktionellen Einschränkungen sollte sich hierdurch jedoch kein wesentlicher Unterschied ergeben. Unabhängig von der reinen Visusbestimmung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf dem rechten Auge annähernd blind sei und auf beiden Augen eine deutliche Einschränkung des Ge sichtsfeldes mit beidseits nur noch einem röhrenförmigen Gesichtsfeld bestehe ( Urk. 11/48/5).
Die Beschwerdeführerin sei aus arbeitsmedizinischer Sicht auf eine entsprechend angepasste Tätigkeit angewiesen, wobei es sich zwingen d um einen Sehbehinder ten-/Blindenarbeitsplatz handeln müsse. Für die Integration an einem Blindenar beitsplatz sei sie aus arbeitsmedizinischer Sicht auf entsprechende Unterstützung angewiesen. Sie sei in der Lage , in einer angepassten Tätigkeit zeitlich zu 100 % anwesend zu sein, die Leistungsfähigkeit in einem solchen Pensum könne nicht abschliessend beurteilt werden . Sie sei abhängig von der konkreten Tätigkeit, gegebenenfalls vorhandenen Hilfsmitteln und den Arbeitsaufgaben. Aus arbeits medizinsicher Sicht könne die Leistungsfähigkeit aus diversen Gründen einge schränkt sein (z.B. verlangsamtes Arbeitstempo aufgrund der Seheinschränkung, fehlender visueller Überblick, etc.) und könne auch eine höhere Leistungsein schränkung nach sich ziehen. Prinzipiell sei abhängig vom spezifischen Arbeits platz durch den Rech t sanwender zu prüfen, ob es sich beim entsprechenden Blin denarbeitsplatz noch um einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt handle oder um eine Beschäftigung im geschützten Rahmen ( Urk. 11/48/4).
Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne die fehlende Einschränkung im Bereich Haushalt angesichts des beschriebenen Gesundheitsschadens nur bedingt nach vollzogen werden ( Urk. 11/48/4).
Am 2 9. Juni 2022 führte pract . med. Y.___ sodann aus, im Rahmen des Ein wandverfahrens seien keine neuen medizinischen Berichte eingegangen. Es sei weiterhin unklar, ob das formulierte Belastungsprofil auf dem ersten Arbeits markt umsetzbar sei oder ob mit den vorhandenen Leistungseinschränkungen nur eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt möglich sei. Dies müsse vom Rechts anwender geprüft werden. Er verweise auf die Stellungnahme vom 3 0. November 2021 ( Urk. 11/136/4). 3.2. 5
Dr. med. H.___ , Assistenzärztin an der Augenklinik des C.___ , hielt am 2 5. Juli 2022 fest, der letzte Termin habe am 2 3. Februar 2022 stattgefunden, anschliessend habe die Beschwerdeführerin ihre Termine nicht mehr wahrgenom men. Sie stellte weiterhin dieselben Diagnosen ( Urk. 11/82/1), die A rbeitsfähigkeit konnte sie nicht beurteilen ( Urk. 11/82/1 ff.). 3.2.6
Am 2 6. August 2022 ergänzte pract . med.
Y.___ ,
laut dem Arztbericht der Augenklinik des C.___ sei der korrigierte Fernvisus auf der linken Seite 0. 3. Somit sei entweder eine deutliche Verschlechterung des Visus eingetreten oder die Angaben im Arztbericht vom 9. August 2021 seien nicht korrekt gewesen. Bezüglich der medizinisch-theoretischen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ergä ben sich jedoch keine neuen Erkenntnisse ( Urk. 11/87 / 1).
3.2.7
In seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2022 diagnostizierte Dr. med. I.___ , Facharzt für Ophthalmologie, am rechten Auge eine Amaurose bei Glaucoma
absolutum , eine Hornhaut-Dekompensation mit Epithelödem bei Zustand nach multiplen Operationen sowie am linken Auge ein Glaucoma
fere-absolutum
bei Zustand nach multiplen Operationen. Er hielt fest, es bestehe ein terminales Glau kom. Die Beschwerdeführerin sei auf dem rechten Auge blind und auf dem linken Auge stark sehbehindert, mit stark eingeschränktem Gesichtsfeld. Der Zustand könne leider nicht verbessert werden. Eine weitere Verschlechterung des Sehver mögens sei möglich ( Urk. 11/94/1). 4. 4.1
U nbestritten und gestützt auf die A kten ausgewiesen
( Urk. 11/ 20/3, Urk. 11/94/1) ist , dass die Sehkraft der Beschwerdeführerin aufgrund von komplizierten fortge schrittenen
G laukomen beider Augen stark eingeschränkt ist . Eine verminderte Sehleistung bestand zwar gemäss den behandelnden Ärzten des C.___ ( Urk. 11/3/1) bereits im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung vom 6. November 2020, wobei die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin sei dadurch nicht eingeschränkt (vgl. Urk. 11/13/2).
Zwischenzeitlich hat sich indessen
insbesondere der Fernv isus des linken Auges deutlich ver schlechtert ( Urk. 11/24/3, vgl. Urk. 11/20/3, Urk. 11/24/5) . Anders als noch im Jahr 2020 , als die behandelnden Ärzte im C.___ die Arbeitsfähigkeit nicht beurtei len konnten ( Urk. 11/3/1), schloss sodann der behandelnde Augenarzt
Dr. E.___ aktuell
in seinem Bericht vom 1 6. Juni 2021 auf eine volle Arbeitsunfähig keit für sämtliche Tätigkeiten ( Urk. 11 / 20/3 und 6) und auch RAD-Arzt pract . med. Y.___
erachtet bloss noch eine Sehbehinderten- beziehungsweise Blin dentätigkeit für zumutbar ( Urk. 11/48/4) . Somit
zeigt sich aufgrund der Abklä rungen im Anschluss an die Neuanmeldung vom 1 2. Mai 2021 ( Urk. 11/18) eine aus ärztlicher Sicht veränderte Befundlage in Form einer wesentlichen Abnahme der Sehkraft und damit einhergehend eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. November 202 0. In diesem Sinne ist unbestrittenermassen
von einem Revisi onsgrund auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2), weshalb der Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist, wobei keine Bin dung an die frühere Beurteilung besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). 4.2
Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Einschätzung von RAD-Arzt pract
med. Y.___
vom 3 0. November 2021 ( Urk. 11/48/4) davon aus, dass der Beschwerdeführerin lediglich noch die Aus übung einer Sehbehinderten
- beziehungsweise Blindentätigkeit möglich ist .
Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und leuchtet
aufgrund der gemäss sämtlichen ärztlichen Berichte n stark eingeschränkten Sehfähigkeit ( Urk. 11/17/1, Urk. 11/24/5, Urk. 11/94/1) auch ohne weiteres ein .
Der Beurteilung von pract . med. Y.___
ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin zwar in einer derartigen angepassten Tätigkeit eine 100%ige zeitliche Anwesenheit zumutbar sei, er jedoch nicht einschätzen könne, welche Leistung sie dabei erbringen könne, da dies von der konkreten Tätigkeit und gegebenenfalls vorhandenen Hilfsmitteln abhänge. Je nach Arbeitsaufgabe könne auch eine höhere Leistungseinschränkung vorliegen. Zudem sei die Beschwerde führerin aus arbeitsmedizinischer Sicht auf entsprechende Unterstützung bei der Integration an einem Blindenarbeitsplatz angewiesen ( Urk. 11/48/4) . Entgegen der Beschwerde gegnerin kann somit nicht ohne Weiteres von einer Arbeitsfähig keit von 80 %
in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden ,
zumal diese Beurteilung nicht von einer zuverlässigen ärztlichen Einschätzung untermauert wird.
V ielmehr erlauben die aktuellen medizinischen Akten nicht, den Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit abschlies send fest zulegen .
Weitere Abklärungen zur medizinisch-theoretisch noch mögli chen Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit
- sowie zu allfälligen weiteren, gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 1 S. 7) - können indessen gestützt auf nachfolgende Ausführungen unterbleiben . 4.3
4.3.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest , dass der Beschwerdeführerin nur noch eine Sehbehindertentätigkeit zumutbar ist, wobei sie sogar von einer qualifizierten Tätigkeit sprach.
Allerding s
erachtete sie die dafür vom RAD-Arzt wiederholt als erforderlich beschrieben e Ausbildung auf Hilfsmittel für Sehbehinderte aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht für möglich, da diese invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei en . Im darauf durchgeführten Einkommensvergleich ging sie davon aus, dass die Beschwerde führerin einer leidensangepassten Tätigkeit des Kompetenzniveaus 1 gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2020 (LSE) nachgehen kann und damit ein 15 % unter dem Tabellenlohn liegendes Einkommen zu erzielen verm ag ( Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, ihr sei lediglich noch eine Arbeitstätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt möglich ( Urk. 1 S. 5), bestreitet mithin die Verwertbarkeit des medizinisch-theoretisch attestierten Restleistungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt .
4.3.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis) . Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkei ten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesge richts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a). 4.3. 3
Zur
- in den Zuständigkeitsbereich der V erwaltung und allenfalls von ihr beige zogene n
Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung fallenden ( vgl. E. 1. 6 ) - Evaluation der beruflichen Möglichkeiten inklusive der dazu benö tigten Hilfsmittel ( Urk. 11/117, vgl. Urk. 11/129/3) liess die B eschwerdegegnerin ein sehbehindertentechnisches Assessment bei der Z.___ erstellen. De ren Bericht vom 9. Mai 2023 ( Urk. 11/122) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren Sehbehinderung nicht mehr in der Lage sein w erde , praktische Tätigkeiten auszuführen, wie sie sie bisher ausgeübt ha be , da sie mit keinem Hilfsmittel visuell entlastet werden könne. Im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit sei sie auf die Ausübung eines sehbehindertengerechten Berufes ange wiesen. Solche Tätigkeiten würden schwergewichtig Arbeiten im kaufmännischen Bereich und in der medizinischen Massage umfassen. Weiter müsse darauf hin gewiesen werden, dass eine Tätigkeit respektive Ausbildung in diesem Bereich zwingend eine vorhergehende sehbehindertentechnische Grundschulung erfor dere . Im Rahmen dieser Massnahme würde die Beschwerdeführerin den Einsatz von Hilfsmitteln, kompensatorischen Arbeitstechniken sowie die sehbehinderte Arbeitsweise am PC von Grund auf erlernen müssen. Allerdings scheine dieser Weg für die Beschwerdeführerin aufgrund der Arbeitsbiographie und der fehlen den Ressourcen in der deutschen Sprache kaum möglich. Es müsste von einer sehr langen und ausgedehnten Schulung mit sehbehindertentechnischen Hilfs mitteln und Arbeitstechniken sowie intensivem Deutschunterricht ausgegangen werden ohne die Garantie, dass die Auswertbarkeit signifikant gesteigert werden könnte und somit reelle berufliche Perspektiven entwickelt werden könnten ( Urk. 11/122/5).
4.3.4
Nach dem Gesagten fallen für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer einge schränkten Sehkraft aus medizinischer Sicht unbestrittenermassen einzig noch Sehbehindertentätigkeiten in Betracht. Diese umfassen gemäss de n von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen bei der entsprechenden Fachstelle hauptsächlich Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich sowie in der medizinischen Massage, wobei der Beschwerdeführerin die für deren Ausübung beziehungsweise für die diesbezüglich notwendige Schulung die erforderlichen Deutsch- und Com puterkenntnisse derzeit fehlen. Zwar
trifft es zu , dass eine Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen wie ungenügende Deutschkenntnisse grundsätzlich keinen Rentenanspruch begründet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellen fehlende Sprach- und Computerkenntnisse keine invaliditätsfrem den Faktoren dar. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit sind vielmehr die Umstände des konkreten Fall e s massgeblich, neben der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen auch das Alter, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl. BGE 145 V 2 E . 5.3.1 ). Angesichts der erheblichen Sehstörung
überzeugt es vor diesem Hintergrund nicht, dass die Beschwerdegegnerin ohne weiteres auf den allgemeinen Arbeits markt Bezug genommen und auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 abge stellt hat, zumal es sich bei den darin enthaltenen Tätigkeiten um einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art handelt und der Beschwerdeführerin praktische Tätigkeiten , wie die bisher zeitweise ausgeübte Reinigungstätigkeit mangels geeignete r Hilfsmitteln nicht mehr möglich sind. 4.3. 5
Die der Beschwerdeführerin noch möglichen Tätigkeiten erfordern sowohl gemäss der ohne weiteres einleuchtenden medizinischen Einschätzung von RAD-Arzt pract . med. Y.___
( Urk. 11/48/4) als auch gemäss dem Assessment bericht der Z.___
eine vorhergehende sehbehindertentechnische Grundschulung, um den Ein satz von Hilfsmitteln, kompensatorischen Arbeitstechniken und die sehbehinder tengerechte Arbeitsweise am PC von Grund auf zu erlernen. Die Beschwerdegeg nerin ging jedoch mit Mitte i lung vom 1 7. Juli 2023 unter blossem Verweis
auf die Einschätzung der Z.___
(vorstehend E. 4.3.3) davon aus, dass keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 11/128) . Angesichts des von den Fachleu ten postulierten sehr langen Schulung sbedarfs für den Erwerb der Kenntnisse des Umgang s mit sehbehindertentechnischen Hilfsmitteln und Arbeitstechniken sowie
der Deutschkenntnisse sowie in Anbetracht der geringen, bloss im Reini gungsbereich angeeigneten Berufserfahrung ist eine jedenfalls
nicht bloss auf IV fremde Gründe zurückzuführende
Eingliederungsunfähigkeit für eine sehbehin derte Tätigkeit nicht von der Hand zu weisen. Dabei dürfen auch die geringe Schulb ildung und die fehl e nde Berufsbil d ung ( Urk. 11/6/5) nicht ausser Acht
gelassen werden und die am 1.
Dezember 2022 eingerichtete Beistandschaft ( Urk. 11/127) lässt
ebenfalls keine im Rahmen der Selbsteingliederung beruflich verwertbare Gewandtheit der Beschwerdeführerin vermuten . Da somit sämtliche nicht sehbehindertengerechten Arbeiten ausser Betracht fallen , für die in Frage kommenden Bürotätigkeiten die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen nicht gegeben sind und die Beschwerdegegnerin von Eingliederungsmassnahmen abgesehen hat , ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin über keine realisti scherweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügt. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2). 4.4
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf eine am 1 6. August 2021 durchgeführte Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause ( Urk. 11/46) davon ausgegan gen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % arbeitstätig wäre. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass die vier Kinder der Beschwerde führerin zwischenzeitlich erwachsen sind beziehungsweise beim Vater leben ( Urk. 11/46/3)
- während die Beschwerdeführerin seit Februar 2023 im Heim lebt ( Urk. 8, Urk. 9a) - , ohne Weiteres als überzeugend. Da aufgrund der im Erwerbs bereich bestehenden 100%igen Erwerbsunfähigkeit auch ohne Berücksichtigung einer - laut pract . med. Y.___ nicht auszuschliessenden ( Urk. 8/48/4)
- Ein schränkung im Haushaltsbereich ein zu einer ganzen Rente berechtigender Inva liditätsgrad von 80 % resultiert, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beweiswert der durchgeführten Haushaltsabklärung sowie dazu, ob die Beschwer deführerin
- wie diese vorbringt ( Urk. 1 S. 4) - allenfalls als voll arbeitstätig zu qualifizieren wäre .
4.5
Betreffend den Rentenbeginn ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Erlasses der Verfügung vom 6. November 2020 aus ärztlicher Sicht nurmehr leichte körperliche Tätigkeit zumutbar waren ( Urk. 11/11/3). Als Haus abwart (gemeint wohl Hausfrau) bescheinigte Dr. D.___ am 2 1. Juli 2020 nur zeitweilig eine Arbeitsunfähigkeit, zuletzt eine 100%ige vom 6. bis am 7.
Januar 2020 ( Urk. 11/22/2). Die früher in einem Pensum von 80 % ausgeübte Reini gungstätigkeit hatte die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Jahr 2009, vor Ein tritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Jahr 2012 ( Urk. 11/6/6), aufge geben.
Die Beschwerdegegnerin ging verfügungsweise ihrerseits von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und führte dement sprechend unter Berücksichtigung der früher ausgeübten Reinigungstätigkeit einen Einkommensvergleich durch, obschon sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifizierte und diese Betätigung für uneingeschränkt zumutbar hielt (Urk. 11/16). Da keine Erwerbsunfähigkeit resultierte, war eine abschliessende Klärung der Arbeits un fähigkeit in einer bisherigen Tätigkeit oder im Hinblick auf das Wartejahr nicht erforderlich. Demzufolge ist nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits damals eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und somit zur Eröffnung des Wartejahres geführt hätte.
De n im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Akten ist eine Verschlechterung der Sehstörung im März 2021 zu entnehmen , doch attestierte Dr. E.___ keine Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.1). Erst im Formularbericht vom 1 6. Juni 2021 bescheinigte er, dass k eine Arbeitsfähigkeit vorliege . Zum bisherigen Ver lauf konnte er sich nicht äussern ( Urk. 11/20/2-3).
Mit dem Nachweis einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2021 wurde das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) eröffnet, das im Juni 2022 ablief. Hernach lag n ach dem Gesagten ein Invaliditätsgrad von mindestens 80 % vor. In Anbe tracht der Neuanmeldung im Mai 20 2 1 ( Urk. 11/17-18 ), welche auf den Renten beginn am 1. Juni 2022 keinen Einfluss hat ( Art. 29 Abs. 1 IV G ) , ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin m it Wirkung ab 1. Juni 202 2 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat .
D aran ändert auch der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b Abs. 3 IVG nichts, der b ei einem Invaliditätsgrad ab 70 % ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente einräumt , weshalb sich Weiterungen zum anwendbaren Recht erübrigen . 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen 5.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ).
Rechtsanwältin Stephanie C. Elms machte als unentgeltliche Rechtsvertreterin von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 12 Dispositiv- Ziffer 4 ), keinen Gebrauch, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise fest zusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Prozess entschädigung in der Höhe von Fr. 2’2 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin de r obsiegenden Beschwerdeführer in zuzuspre chen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. September 2023 aufgehoben und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Parteientschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser