Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1982 und alleinerziehende Mutter eines im Dezember 2018 geborenen Kindes , arbeitete ab Oktober 2020 in einem 100
%-Pensum als Pfle gehelferin bei der Y.___ GmbH (Urk. 10/13/1). Sie
meldete sich am 8.
Novem ber 2021 unter Hinweis auf Schmerzen in der Wirbelsäule und den Beinen sowie
eine seit 13. Oktober 2021 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/ 22 , Urk.
10/30 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/37; Urk. 10/43 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
18. September 2023 eine n
Leistungs anspruch (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 8 . Okto ber 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom
18. September 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend per 1 5 . April 202 2 eine ganze Invalidenr ente aus zu richten . Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27.
Novem ber 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 6. Dezember 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Ur
k. 11). Am 12. April 2024 reichte die Beschwerde führerin ihre Replik ein und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 16). Mit Duplik vom 22. Mai 2024 hielt die Beschwerde gegnerin ebenfalls an ihre m Antr ag fest (Urk. 19) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im November 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führt e in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2 ) , dass die medizinischen Abklärungen ergebe n hätten, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Pensum von 50 % zumutbar sei .
E ine angepasste Tätigkeit könne sie jedoch im Umfang von 100 % ausüben (S. 1). Aus medizinisch-theoretischer Sicht könne die Beschwerdeführerin somit ein rentenaussch l iessendes Einkommen erzielen. Es bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen. Für die Stellensuche sei das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass
die Beurteilung
des Z.___ , auf welche die Beschwerdegegnerin ihren Ent scheid stütze (S. 8), nicht den gesetzlichen Anforderung en an eine seriöse Begutachtung genüge . Die Beschwerdegegnerin habe es aus nicht nachvollzieh baren Gründen unterlassen , ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Zur genaue n Berechnung des Invalideneinkommen s dränge es sich auf, ein aktuelles polydisziplinäres Gutachten einzuholen, welche s die Frage einer allenfalls ver bleibenden Rest arbeitsfähigkeit klär e (S. 6) .
Die Beschwerdeführerin sei selbst in eine r ihren Leiden angepassten beruflichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Sämtliche Ärzte seien von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % ausgegangen (S. 7). Auf das Gutachten de s
Z.___ könne darüber hinaus nicht abgestellt werden, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Bericht vom 7.
November 2022 rapide verschlechtert habe. Zusätzlich habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, aktuelle ärztliche Berichte einzu holen sowie bestehende zu berücksichtigen (S. 8). Weiter sei der Invaliditätsgrad nicht ordnungsgemäss mittels Einkommensvergleich s
ermittelt worden (S. 9). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus (Urk. 9), dass der beschwerdeweise neu eingereichte Arztbericht nichts an der Beurteilung zu ändern vermöge. In Bezug auf den geltend gemachten Rentenanspruch gelte es zu berücksichtigen, dass ein solcher erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit entstehen könne (S. 1). Vorliegend habe die Wartezeit im Oktober 2021 begonnen und sei folglich erst im Oktober 2022 abgelaufen, weshalb ein Rentenanspruch ab 15. April 2022 ausser Betracht falle (S. 2). Der Einkommensvergleich sei per 1.
Oktober 2022 vorzunehmen, wobei aus der Gegenüberstellung der massgeb lichen, in der Beschwerdeantwort näher dargelegten Vergleichseinkommen ein Invalidität s grad von 12 % resultiere (S. 2). 2.4 Die Beschwerdeführerin bestritt in der Replik (Urk. 16), dass
die ärztlichen Sprechstunden- Berichte lediglich Diagnosen anführten und keine Arbeitsun fähigkeit en respektive keine funktionellen Einschränkungen darlegten .
Die Tatsache, dass der RAD-Arzt die Beschwerdeführerin nach dem Bericht vom 7.
Novem ber 2022 und trotz drastischer Ver schlechterung ihres Gesund heitszustands nie persönlich untersucht habe, mindere den Beweiswert dessen Berichte erheblich (S. 3) . In A nb etracht der Tatsache, dass si c h die Beschwer degegnerin nicht mit dem beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. A.___ zufrieden gegeben habe, sei ein weiterer Arztbericht vorgelegt worden, welcher die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf begründe und eine berufliche Umschulung in einem Pensum von maximal 50 % darlege (S. 5) . Die Berechnung des Einkommens sei falsch vorgenommen worden. Es werde bestritten , dass die Beschwerdeführerin ein derart hohes Einkommen erzielen könne . Zur g en auen Berechnung des Invalideneinkommens der Beschwerde gegnerin sei es unerlässlich, ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tät i gkeit zu ermitteln. Wäre ein qualifiziertes Gutachten eingeholt oder
der medizinisch e Sachverhalt korrekt erhoben worden , so wäre die Beschwer degegner i n zweifellos zum gleichen Schluss gekommen wie alle anderen beteilig ten Ärzte, nämlich zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 6-7). Zudem sei das Valideneinkommen zu tief angesetzt (S. 7) . 2.5 Die Beschwerdegegnerin führt e in ihrer Duplik aus (Urk. 19), dass die ange fochtene Verfügung vom 18. September 2023 datier e und für die Beurteilung des Gesundheitszustand es dieser Zeitpunkt massgebend sei. S oweit sich die neu eingereichten Arztberichte, welche nach Verfügungserlass datier t en, zum Gesund heitszustand bis zu diesem Zeitpunkt äusser te n, enthielten sie keine neuen Diagnosen, Befunde oder bisher unberücksichtigt gebliebene n Tatsachen , weshalb sich am Resultat der angefochtenen Verfügung nichts änder e . 3. 3.1 P D Dr. med. B.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, und Dr. med. C.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
Z.___ , hielt en in ihrem Bericht vom
5. April 2022 zu H ä nden der Kranken taggeldversicherung
zur am 31. März und 1. April 2022 durchgeführten funk tions orientierten medizinischen Abklärung (FOMA ;
Urk. 10/22/6-20) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht fest (S.
2 ) : - Lumbospon d ylogenes Schmerzsyndrom rechts - Anamnestisch und klinisch objektiv Verdacht auf systemisch-entzündlich-rheumatisches Geschehen, bei anamnestisch rheumatoide r Arthritis Die Beschwerdeführerin habe angegeben , dass sie in einer psychotherapeutischen Behandlung bei Frau D.___ sei. D ies sei bisher nicht in den Akten und wahrscheinlich auch der Krankentaggeldversicherung nicht bekannt gewesen. Es empfehle sich, di e Berichte dieser Therapeutin bzw. Psychiaterin einzuholen. Vermutlich bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 ). Rein gestützt auf die Aktenlage, die rheumatologisch-orthopädischen Berichte der Klinik E.___ , die keine Funktionsangaben enth ie lten, sei eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Eine EFL-Funktionsbeurteilung sei nicht möglich gewesen (vgl. dazu: S. 13) . Es sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit eine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bestehe bzw. psychiatrische Probleme im Vordergrund ständen (S. 3 ). Rein medizinisch-theoretisch, gestützt auf die Angaben im rheumatologisch-orthopädischen Bericht und d ie anderen Bericht e
( vgl. Aktenanamnese, Urk. 10/22 / 12-13), soll t e die Beschwerdeführerin rein rückenbedingt eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, allenfalls mit vermehrten Pausen bei einer Schmerzkumulation von zwei Stunden ,
zu 75
% durchführen können. Dies jedoch nur, wenn aktuell keine aktive entzündlich-rheumatologische Erkrankung vorliege, welche bei den aktuellen, klinischen Befunden dringend vermutet werde. Es sei dringend eine entsprechende rheumatologische Abklärung zu veranlassen (S. 4).
3.2 Dr. med. F.___ , FMH Innere Medizin, hielt in seinem B ericht vom 13. Juli 2022 (Urk.
10 /25) folgende Diagnosen fest (S. 6): - Chronische Lumboischialgie rechts mit Verstärkung seit Mitte 2020 - Chronisches zerviko vertebrales Schmerzsyndrom mit Verst ä rkung Mitte 2020 - Asthma bronchiale - Verdacht auf mittelschwere depressive Episode - Scapulad y sk i nesie rechts - Chronische R hi nosinusitis mit Polyposis
nasi - Pollinosis - Craniomand i buläres Syndrom - Verdacht auf atopische Dermatitis und Handekzem Die Beschwerdeführerin sei seit 13. Oktobe r 2021 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (S. 2). In einer angepassten Tätigkeit s ei sie ein e bis zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig (S. 5). 3.3 3.3.1 PD Dr . B.___
vom Z.___
erstattete am 7.
November 2022 unter Einbezug der Ergebnisse einer fachärztlichen psychiatrisch-psychopathologischen und einer verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen Begutachtung (vgl. nachfol gende E. 3.3.2) ein Gutachten zu H ä nden der Krankentaggeldversicherung (Urk.
10 /30/4-24) .
Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2) : - Chronisches lumbo spondylogenes Syndrom rechtsbetont - Diskopathie der unteren beiden Lendenwirbelsäulensegmente und etwas über das altersentsprechende hinausgehende degenerative Veränderungen - Anamnestisch, klinisch und auf der Basis vorliegender bildgebender Befunde ohne typische Argumente für eine entzündlich rheumatische Erkrankung - Seit 2020 objektiv und strukturell-organisch ohne wesentliche Progredienz Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass PD Dr. B.___ folgenden Diagnosen bei (S. 2): Dysfunktionelles Krankheitsverhalten, Schmerzausweitung mit formal aktuell Erreichen der Fibromyalgiekriterien , leichte dysthyme affektive Veränderungen ohne psychiatrische Diagnose nach ICD-10 bei fehlenden Hin weisen auf relevante Funktionsminderung oder neurokognitive Beeinträchtigun gen, jedoch mit subjektiv erhöhtem Krankheitserleben, Asthma bronchiale, Hallux valgus beidseits, klinisch Verdacht auf Hüftimpingement beidseits und leichtes Unterschenkel- und Knöchelödem rechtsbetont. Eine vorübergehende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von vier Wochen nicht übersteigend habe die Polyposis
nasi mit operativem Eingriff vom 10. August 2022 nach sich gezogen. Ein nochmaliges natives MRI der Lendenwirbelsäule habe keine Veränderung gegenüber 2020 gezeigt bei bekannten hauptsächlich in den unteren beiden Segmenten prominenten degenerativen Veränderungen und ohne Progredienz der neuroforaminale n Einengungen oder der Spinalkanalstenose (S. 2-3). Im Rahmen der neuropsychiatrisch-verhaltenspsychologisch en und leistungsphy sio lo gischen Abklärung habe eine psychiatrische Erkrankung, insbesondere eine depressive Störung mit funktionellen Auswirkungen wie auch neurokognitive Beeinträchtigungen , nicht bestätigt werden können. Bei sonst guter Leistungs bereitschaft und Konsistenz bei den Testungen habe eine deutliche Diskrepanz der subjektiven Wahrnehmung und der objektiven Wertung der Problematik bestanden (S. 3). Es beständen weder anamne s tisch noch klinisch Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung und trotz diesbezüglicher nicht vollständiger Abklä rung (natives LWS-MRI) ergäben sich keine zwingenden Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung. Eine Aggravation könne aktuell nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Sowohl aus rheumatologischer wie auch aus neuropsychiatrischer Sicht bestehe aber eine ausgeprägte sub jek tive Überbe wertung im Vergleich zur f achärztliche n Sicht der Gesundheitsproblematik (S. 3).
Das Fibromyalgiesyndrom beeinflusse da gegen die Arbeitsfähigkeit unter Mitbe rücksichtigung der ausführlichen und konzisen neuropsychiatrischen Einschät zung mit Hinterlegung der typischen Indikatoren nicht (S. 3.) Das Zumutbarkeitsprofil entspreche seltenen mittelschweren, manchmal bis oft leichte n wechselpositionierte n Tätigkeiten mir nur kurz dauernden Arbeiten und ergonomischen Haltungen. Gehen und Sitzen könn t e n bei Möglichkeit zu Unterbrechungen grundsätzlich uneingeschränkt ausgeübt w e rden. Stehen dürfte unter Berücksichtigung der strukturellen Veränderungen auf manchmal beschränkt werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könn t e bei einer Ganztages-Präsenz mit
zwei Stunden vermehrten Pa usen sowi e
unter Berücksichtigung eine r zusätzliche n Leistungsminderung von 25 % ausgeübt werden, was einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % entspreche. Eine angepasste Tätigkeit wie oben beschrieben sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht und unter Berücksichtigung des neuropsychiatrischen Berichts auch aus neuropsychiatrischer Sicht ganztags zumutbar (S. 4).
3.3.2 In der psy ch iatrisch- psychopathologische n
und verhaltensneurologisch-leis tungs psychologischen Untersuchung (Urk. 10 /30/13 - 27) von
Dres . m ed. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___ , Fachärztin FMH Neurologie, wurde befundet, dass der Antrieb nicht herabgesetzt sei. D er affektive Rapport sei gut herstellbar. Die affektive Modulations- und Resonanzfähigkeit sei höchstens leichtgradig vermindert bei milder dysthym -dysphorischer Stim mungs lage , jedoch ohne erhebliche depressive Beeinträchtigung bei guter Ich-Stärke und guter allgemeiner Reagibilität und Spontanreaktivität (S. 7). Der persönlichen Anamnese der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen , dass weder traumaassoziierte Belastungen in der Vergangenheit noch neurologische oder psychiatrische Vorerkrankungen mit Krankheitswert oder Störungscharakter vorlägen. Sie befinde sich seit Februar 2022 in regelmässiger fachpsychiatrischer Behandlung mit einer aktuellen Sitzungsfrequenz von einmal pro Woche (S. 9). Im Rahmen der klinischen Exploration lasse sich kein relevantes depressogenes St ör ungsbild objektivieren . Die Beschwerdeführerin zeige zwar eine thematisch erhöhte
affektive Ansprechbarkeit sowie eine Schmerzlimitation, weswegen sie wiederholt aufstehen müsse. Ihre Gedankengänge seien aber kohärent und ihre Angaben sehr detailliert. Über den gesamten Verlauf der Exploration seien keine Antriebs-, keine Initiations- und keine Inpulskontrollstörungen sowie keine anderw ei tigen affektpathologischen Störungsbilder feststellbar gewesen . Die berufsbezogene verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Abklärung ergebe im kognitiven Bereich unter Berücksichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofil s eine durchwegs intakte kognitive Leistungsfähigkeit. Ein depressionsassoziiertes neurokognitives Ausfallmuster sei nicht obje k tivierbar (S.
10). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aktuell lasse sich keine relevante Einschränkung feststellen. Es bestehe eine relevante Diskrepanz zum erfragten subjektiv geschilderten globalen Allta g s aktivitätsspektrum, das aber nicht durchgehend limitiert sei (S. 10). 3.4 RAD -Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates , führte in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 aus (Urk. 10 /36/3-6) , dass bei der Beschwerdeführerin folgender somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei , einschliesslich einer sich daraus ablei tenden, gewissen Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit (S. 5): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei: - Diskopathie der beiden unteren LWS-Segmente und etwas mehr als altersentsprechenden degenerativen Veränderungen - Ohne typische Zeichen einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung - Seit 2020 objektiv und strukturell-organisch ohne wesentliche Progredienz Dieser Gesundheitsschaden sei weitestgehend stabil. Zusätzlich fänden sich Zeichen eines dysfunktionellen Krankheitsverhaltens sowie der Schmerzauswei tung mit formalem Erreichen der Fibromyalgiekriterien , was aber aus versiche rungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der funktionellen Leistungs fähigkeit begründe. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vo m
13. Oktober 2021 bis 9. September 2022 vollständig und ab 10. September 2022 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Für eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe ab 10. Sep tember 2022 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, allerdings retrospektiv mit über wiegender Wahrscheinlichkeit bereits von Anfang an (10/2021 ; S. 5). 3. 5 Dipl. Ärztin
D.___
von der J.___
führte in ihrem Bericht vom 5. April 2023 zum Gutachten der Dres .
G.___ und H.___ aus (Urk. 10 /45), dass sie die Einschätzung einer nur leicht/mittelgradigen angegebenen Einschränkung der Beschwerdeführerin nicht teile. Diese sei wegen depressionsbedingten Konzen trations
- und Gedächtnisstörungen bei administrativen Aufgaben eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit über einem Jahr in einem sehr belastenden, zermürbenden Rechtsstreit mit dem Kindsvater um die Alimente und das Besuchsrecht. Sie habe deswegen starke finanzielle Sorgen, das Geld reiche kaum, was massgeblich mit zu ihrer depressiven Stimmungslage beitrage (S. 1). Die psychiatrische Einschätzung, wonach aus psychiatrisch er Sicht keine Ein schränkungen beständen, werde nicht geteilt. Die Beschwerdeführerin zeige Symptome einer mittel-/ schwergradigen Depression (Ein- und Du r chschlaf störungen, Anhedonie, Schwermut, Ängste, Zukunftsängst e , Selbst w ertprob lematik, Appetitverlust, Libidoverlust, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Hoffnungslosigkeit). Sie diagnostiziere eine schwer e /mittelgradige depressive Episode (S. 2). Sie sehe eine aktuelle Teilleistungsfähigkeit von 30 % in der bisherigen Tätigkeit, wobei die Beschwerdeführerin mit den somatischen Beschwer den aktuell zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einem angepassten Beruf sei sie zu 10 %
mit Versuch der Steigerung bis 20 % arbeitsfähig (S. 3) . Die Begutachtung habe im Juli und November 2022 stattgefunden und gebe nicht die aktuelle Situation wieder. Aufgrund des Entscheids der Krankentag geld versicherung habe sich ihre Symptomatik nochmals massiv verschlechtert, so dass eine erneute Evaluation notwendig sei (S. 3). 3.6 Dr. med.
K.___ , Assistenzarzt Manuelle Medizin von der Klinik E.___ , führte in seinem Bericht vom 19. Juni 2023 (Urk. 10/47/1-2)
folgende Diagnosen auf (S.
1) : - Chronische primäre Schmerzen des Bewegungsapparates, EM mehrjährig - Verdacht auf stressinduzierte Hyperalgesie - Risikofaktoren: burn-out Symptomatik, entwicklungsgeschichtlich Trau m atisierungen - DD zusätzliche Radikulopathie/Claudicatio spinalis Die Beschwerdeführerin leide unverändert an Schmerzen des Bewegungs apparates. Im Zentrum ständen dabei Schmerzen mit Ausstrahlung in Richtung Oberschenkel beidseits. Nachts erwache sie bei Positionswechsel n aufgrund dieser Schmerzen, weshalb der Nachtschlaf seit längerem nicht erholsam sei (S. 1). Hinweise auf eine rheumatologische Grunderkrankung lägen keine vor. Eine darunterliegende Radikulopathie respektive Claudicatio spinalis bezeichnete Dr. K.___ als möglich. Sie stimmten d er behandelnden Psychiaterin zu und würden einen Therapiebeginn mit einer co - analgetisch wirksamen Substanz empfehlen . Die Beschwerdeführerin habe zugestimmt, die Therapie mit Duloxetin , welches Präparat sie nur einzelne Male eingenommen habe, bei Verträglichkeit für zumindest zwei Monate einzunehmen (S. 2) . Bezüglich der Erwerbsfähigkeit sprach sich Dr. K.___ in Beantwortung von Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 18. Januar 2024 für ein qualifiziertes medizinisches Gutachten aus, wobei er eine Tätigkeit ohne schwere Belastung des Achsenskeletts anführte ,
s olange der muskuläre Hartspann nicht suffizient
auftrainiert sei und die Schmerzen nicht kontrolliert seien. Schmerzimpulse würden bei einer stressinduz i erten Hyperalgesie früher und bisweilen stärker wahrgenommen. Die Eingliederung in eine passende Arbeitsumgebung sei prognostisch positiv und wertvoll ( Urk. 17/11 S. 2). 3.7 Dr. I.___ nahm am 23. August 2023 neuerlich Stellung und verneinte aufgrund der aktuellen Aktenlage Hinweise auf eine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit seit der Begutachtung durch das Z.___ (Urk. 10/49/3-4). Die RAD-Ärztin Dr.
med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, nahm am 25. August 2023 dahingehend Stellung, dass die von dipl. Ärztin D.___ postulierte mittelschwere bis schwere Depression durch keine nachvollziehbaren Befunde untermauert werde. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, eine neuerliche Begut achtung nicht notwendig. Nachvollziehbar sei dagegen die ausführlich geschil derte schwere psychosoziale Belastungssituation (Urk. 10/49/4-5). 3.8 Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom M.___ führte in Bezug auf das MRI HWS, LWS sowie Hüfte rechts nativ vom 23. Januar 2024 (Urk. 17/12) aus, dass eine Nervenläsion ausgeschlossen sei. Es bestehe keine Indikation für eine Dekompression der lumbalen Wirbelsäule. Aufgrund der chronischen Lumboischialgie mit Rückenschmerzen sei die Beschwerdeführerin bis auf W eiteres nur 50 % arbeitsfähig in angepasster Arbeit, eine Umschulung für eine Buchhaltung wäre sinnvoll (S. 1). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht basiert die Beurteilung der Beschwer degegnerin in erster Linie auf den RAD-Stellungnahme n von Dr. I.___ und Dr.
L.___ , die wiederum insbesondere auf das zuhanden des Krankentag geldversicherers erstellte vertrauensärztliche Gutachten de s
Z.___ Bezug n ehmen . Rechtsprechungsgemäss kommt sowohl de n RAD-Stellungnahme n als auch dem Gutachten de s
Z.___ der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Fest stellungen zu, weshalb sich die Frage des Beweiswerts danach beurteilt, ob wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 145 V 97 E. 8.5 ; vgl. auch vorstehende E. 1. 5 ). Ergänzend ist überdies festzuhalten, dass reine Aktenbeurteilungen wie dieje nigen des RAD praxisgemäss beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2023 vom 7. August 2023 E. 3 mit Hinweisen). 4. 2 4.2.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). 4.2.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4.2.3
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikato ren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 4.3 4.3.1
Bezüglich des Gesundheitszustands de r Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht
ist unbestritten, dass in der Hauptsache ein
c hronisches lumbospondylogenes Syndrom besteht ( v gl. Urk. 10 /30/5; Urk. 10 /47). Wie PD Dr. B.___ unter Bezug nahme auf ein nochmaliges natives MRI der Lendenwirbelsäule nach voll ziehbar ausführte, war seit 2020 keine Progredienz der neuroforaminalen Einengungen oder der Spinalkanalstenose eingetreten (Urk. 10 /30/5-6). Zude m bestehen weder anamne s tisch noch klinisch Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung. Es bestehen auch keine Hinweise auf ein radikuläres Rei z- oder Ausfallsyndrom . Die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere ins rechte Bein, teilweise bis in den Fuss ausstrahlenden Schmerzen wie auch die Taubheitsgefühle im Bereich Oberschenkel/Leiste (Urk. 10/30 /10 f. ) konnte PD Dr. B.___
nicht abschliessend einer objektivierbaren Ursache zuordnen . Vielmehr ging er im Ergebnis von einem Schmerzverar beitungs syndrom in Form einer Fibromyalgi e aus . Bei dieser Befundlage kam PD Dr.
B.___
nachvollziehbar zum Schluss, dass das diagnostizierte chronische lumbospondylogene Syndrom unter Berücksichtigung der mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen längerfristige Anpassungen hinsichtlich des Zumut barkeitsprofil s der Beschwerdeführerin bedürfe, nicht aber hinsichtlich der zeitlichen Präsenz (S. 3).
Dass er den bereits in einem MRI vom 18. August 2021 festgestellten degene rativen Veränderungen im Bereich C5/C6 (vgl. Urk.
10/30 /9 ) und dem in den Akten dokumentierten zervikothorakalen und - zephalen Schmerzsyndrom (Urk.
10/22/34 f.) keine Bedeutu ng für die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beimass , k orrespondiert mit der anamnestisch geschilderten Beschwerdelage, gemäss welcher die Beschwerden im Nacken und den Schultern nicht vordergründig und wenig stabil seien (Urk. 10/30/11). Im Bericht von Dr.
K.___ vom 19. Juni 2023 wurden denn auch zervikale Beschwerden noch nicht einmal angeführt (Urk. 10/47).
Insofern legte PD Dr. B.___
im Rahmen der Beurteilung der objektivierbaren somatischen Einschränkungen das Augenmerk zu Recht auf die lumbospon dylogenen Beschwerden und leitete schlüssig her, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen, mittelschweren Tätigkeit als SRK Pflegehelferin zu 50 % arbeits fähig ist . E ine angepasste Tätigkeit ist hingegen unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofil s
gemäss der gutachterlichen Einschätzung wie auch der jenigen des RAD
ganztags zumutbar (S. 4 ; Urk. 10/36/5-6 ) . Soweit PD Dr.
B.___ dem diagnostizierten Fibromyalgiesyndrom unter Hinweis auf die ausführliche und konzise Beurteilung von Dr. G.___ und Dr. H.___ sowie die derselben hinterlegten Indikatoren und die ausgeprägte subjektive Krank heits überzeugung der Beschwerdeführerin eine mehr als leichte Beeinträchtigung absprach (Urk. 10/30/6), schloss sich der RAD-Arzt Dr. I.___ mit Blick auf das gutachterlich festgestellte dysfunktionelle Krankheitsverhalten der Beschwerde füh rerin auch dieser Einschätzung an (Urk. 10/36/5-6; vgl. auch nachfolgende E.
4. 4 ) , was schlüssig erscheint . 4. 3.2
Dagegen vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte , entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (E. 2.2),
keine Zweifel zu erwecken. So ging Dr. K.___ i m Bericht vom 19. Juni 2023 im Wesentlichen ebenfalls von der gleichen Diagnose wie PD Dr. B.___
aus und er erhob auch keine andere n Befunde . Auch Dr.
K.___ konnte die hauptsächlich im Bereich der lumbalen Wirbelsäule lokali sierten Schmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein und Taubheitsgefühlen keiner abschliessenden Ursache zuordnen und sprach sich für einen Verdacht auf eine stressinduzierte Hyperalgesie (vgl. Urk. 10 /47) , mithin eine gesteigerte Schmerzempfindlichkeit , aus (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269 . Auflage, Berlin/Boston 2023, S. 774 ) . Das erwähnte MRI LWS nativ vo n Juli 20 22 war PD Dr. B.___
bereits bekannt und wurde in seine gutachterliche Beurteilung miteinbezogen (vgl. U rk.
10 /30/ 10 ). Auch
im spätere n Bericht von Dr. K.___
vom 18. Januar 2024 ( Urk. 17/11 ), der im Ü brigen er st nach V erfügungserlass datiert, weswegen er grundsätzlich in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen ist ( BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis), finde n sich keine abweichende n Befunde .
Soweit Dr. K.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ohne schwere Belastung des Achsenskelettes anführt (S. 2), korres pondiert dies zudem mit dem Zumutbarkeitsprofil von PD Dr. B.___
(vgl.
E .
3.3.1 ) .
In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___
vom 3. März 2024 (Urk. 17/12) ist bezüglich de r Befunde zum MRI HWS, LWS sowie Hüfte rechts nativ vom 23.
Janu a r 2024 ebenfalls zu erwähnen, dass diese nach der angefochtenen Verfügung datieren (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Immerhin wurde fest gehalten, dass keine Nervenläsion und keine Indikation für eine Dekompression der lumbalen Wirbelsäule best ünden (S. 1) .
Auch führte Dr. A.___ einzig die chronische Lumboischialgie mit Rückenschmerzen als funktionell einschränkend an, was nicht auf eine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit seit der Begutachtung durch das Z.___ bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids schliessen lässt .
Schliesslich gilt es auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , weshalb die abweichende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ für sich allein keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung aufkommen lässt . 4.3.3
V or diesem Hintergrund sind die Berichte der behandelnden Fachpersonen nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den Beurteilungen von PD Dr. B.___ , Dr. G.___ , Dr. H.___
und des RAD
zu wecken. Hinzu kommt, dass weder Dr. A.___ noch Dr.
K.___ aufzuzeigen vermochten, aufgrund welcher konkreten Funktionseinschränkungen es de r Beschwerdeführer in verunmöglicht sein sollte, einer leidensadaptierten Erwerbstätigkeit uneingeschränkt nachzugehen. 4.4 4.4.1
Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin schlossen Dres . G.___ und H.___
gestützt auf ihre Anamneseerhebung, die Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung und damit gestützt auf allseitige Untersuchungen (Urteil des Bundesgericht s 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E.
3.3) das Vorliegen eine s depressogene n Störungsbild es oder anderer affekt pathologischer Störungsbilder
in Kohärenz mit der neuropsychologischen Beurteilung aus (Urk. 10 /30 S. 10).
Dabei setzten sie sich mit den von der Rechtsprechung definierten Standard indikatoren auseinander (E. 4.2.2). So wurde in Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» der psychiatrische Befund der Beschwerdeführerin beschrieben ( Urk. 10 /30 S. 7 ). Dieser war jedoch weitgehend unauffällig: Der affektive Rapport war gut herstellbar und der Antrieb nicht herabgesetzt. Es gab keine Hinweise für Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen. Die affektive Modulations- und Resonanzfähigkeit war höchstens leichtgradig vermindert bei milder dysthym -dysphorischer Stimmungslage (S. 7). Vor diesem Hintergrund konnte auch kein depressionsassoziiertes neurokognitives Ausfallmuster objek ti viert werden (S. 10). Das deckt sich mit de n subjektiven Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin, wonach bei ihr Dauerschmerzen lumbal im Vordergrund ständen , nicht aber psychische Beeinträchtigungen
( vgl. S. 4) . 4.4.2
Zudem wurde die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Mini-ICF-APP abgebildet und zeigten sich die berufsrelevanten Fähigkeits dimensionen allesamt nicht limitiert (Urk. 10 /30 S. 10-11). Darüber hinaus konnte aus neuropsychologischer Sicht eine intakte kognitive Leistungsfähigkeit festge stellt werden (S. 11).
Auch wurde von den Gutachtern die Ressourcenseite der Beschwerdeführerin gewürdigt. Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrer Tochter in einer 2.5-Zimmer wohnung. Sie stehe zwischen 5:00 und 5:30 Uhr auf, da ihre Tochter so früh wach werde. Sie frühstücke mit der Tochter. Anschliessend gehe sie zwischen 10:00 und 16:00 Uhr mit ihr auf den Spielplatz oder in s Schwimmbad , oft in Begleitung einer Nachbarin. Später erledige sie Haushaltsarbeiten und koche. Am Abend esse sie mit ihrer Tochter und bringe sie zu Bett. Anschliessend lese sie n och und schreibe ihre Gedanken auf (S. 5). Wie die Beschwerdeführerin weiter a ngab, erledig t sie den Haushalt und die Einkäufe selber so gut es gehe. Sie habe engen Kontakt zu den Eltern und ihrer Familie sowie zu zwei guten Freundinnen und zu den Nachbarn (S. 6).
Mit Blick auf diesen geregelten Tagesablauf , das entsprechende Aktivitätsniveau und die intakten sozialen Kontakte erweist sich die gutachterliche Schluss folgerung, dass eine relevante Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der objektiven Einschätzung der Leistungsfähigkeit (Ressourcen/Defizite) bei objektiv fehlenden leistungseinschränkenden Befunden (S. 11) bestehe, nachvollziehbar hergeleitet. 4.4. 3
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass d ie Gutachter in nachvoll ziehbarer Art und Weise die funktionellen Einschränkungen der Beschwerde führerin schlüssig und widerspruchsfrei hergeleitet ha be n . Die Schlussfolge run gen de r Gutachter, wonach keine Diagnose und folglich keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht besteht, vermag namentlich auch mit Blick auf die Auseinandersetzung mit den praxisgemäss massgeblichen Standardindikatoren zu überzeugen.
Soweit PD Dr. B.___
mit Blick auf die Ressourcenprüfung durch Dr. G.___ und Dr. H.___
auch der diagnostizierten Fibromyalgie keinen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk.
10/30/6), trägt auch die se Schlussfolgerung den normativen Vorgaben hinreichend Rech nung. 4. 4.4
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine auch nur gering en Zweifel an der Einschätzung der psychiatrisch-verhaltensneurologischen Ein schätzung zu begründen .
Die Beurteilung von dipl. Ärztin D.___ vermag die gutacht er liche Einschätzung schon mangels psychiatrischer Facharztausbildung nicht in Frage zu stellen. Eine fachpsychiatrische oder -psychologische Behandlung fand offensichtlich bis anhin nicht statt; die medikamentöse Behandlung beschränkte sich auf den Einsatz einer Medikation mit Cymbalta (Einnahme ein- bis zweimal die Woche) zur Schmerzmodulation (Urk. 10/31/16 und Urk. 10/30/21) . Eine eigentliche antidepressive Medikation fand trotz angeblich mittelschwerer bis schwerer depressiver Befundlage nicht statt , was den Leidensdruck durch eine depressive Störung doch massgeblich in Frage stellt . In ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 5. April 2023 (Urk. 10 /45)
wies
dipl. Ärztin D.___ sodann auf den von der Beschwerdeführerin als zermürbend beschriebenen Rechtsstreit mit dem Kindsvater um die Alimente und die finanziellen Sorgen der letzteren hin, welche sich massgeblich auf die von der Behandlerin
als schwer bis mittelschwer beurteilte depressive Stimmungslage auswirkten (Urk. 10/45 S. 1) ; dies indes, ohne diese psychosozialen Belastungen bei der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen auszuklammern. Soweit aber soziale Belastungen direkt nega tive funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2).
Im Übrigen erwähnte die Beschwerdeführerin die schwierige psychosoziale Situation ebenfalls gegenüber Dr. G.___ (vgl. Urk. 10 /30/16). Darüber hinaus empfahl
dipl. Ärztin D.___
angesichts der kognitive n Einschränkunge n
der Beschwer deführerin eine entsprechende Testung ( Urk. 10/45/ 2). Offenbar hat sie das Gutachten Dr.
H.___ s nicht eingehend studiert, denn eine solche verhaltens neurologisch-leistungspsychologische Testung wurde bereits gutach ter lich durch geführt (Urk.
10 /30 /25-27), wobei eine intakte kognitive Leistungsfähigkeit festgestellt wurde (Urk. 10 /30/23). Was schliesslich die von dipl. Ärztin
D.___ erwähnte Verschlechterung im November 2022 anbelangt (S. 3), liefert sie hierfür keine Befunde. Insgesamt vermag dieser Bericht somit ebenfalls keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu schüren und bietet keinen Anlass für weitere Abklärungen. 4.5
Zusammengefasst ist dementsprechend erstellt, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum ab Oktober 2021
(Beginn Wartezeit: Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des gutachterlichen Belastungs profils ( E. 3.3.1) zu 100 % arbeitsfähig war .
Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig, da davon zumindest für die Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). 5.
Was die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes anbelangt, ergibt sich in Bezug auf den frühestmöglichen Rente n beginn (Ablauf Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG im Oktober 2022)
unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bis 2022 ( vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Nominal lohnindex Frauen [T 39] ) ein
Valideneinkommen von Fr.
63'522.70
(Fr.
63’050 .- im Jahr 2021 [Urk. 10 /13 /4-5; 13 x Fr. 4'850.-- ] : 2801 x 2822). Für die Bestimmung des Invalideneinkommen s ist die Lohnstrukturerhebung 202 0 , TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 massgebend, was unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung einem Invalideneinkommen von Fr. 54’222.90 (Fr. 4'276 x 12 : 40 x 41.7 : 2784 x 2822 ) entspricht. Dabei resultiert ein IV-Grad von gerundet 1 5 %, was selbst unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn - wofür es vorliegend ohnehin keine Hinweise gibt - einem rentenausschliessenden IV-Grad entspr icht .
Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente somit zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Artan Sadiku - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1982 und alleinerziehende Mutter eines im Dezember 2018 geborenen Kindes , arbeitete ab Oktober 2020 in einem 100
%-Pensum als Pfle gehelferin bei der Y.___ GmbH (Urk. 10/13/1). Sie
meldete sich am 8.
Novem ber 2021 unter Hinweis auf Schmerzen in der Wirbelsäule und den Beinen sowie
eine seit 13. Oktober 2021 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/ 22 , Urk.
10/30 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/37; Urk. 10/43 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
18. September 2023 eine n
Leistungs anspruch (Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im November 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
E. 1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 8 . Okto ber 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom
18. September 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend per 1
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führt e in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2 ) , dass die medizinischen Abklärungen ergebe n hätten, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Pensum von 50 % zumutbar sei .
E ine angepasste Tätigkeit könne sie jedoch im Umfang von 100 % ausüben (S. 1). Aus medizinisch-theoretischer Sicht könne die Beschwerdeführerin somit ein rentenaussch l iessendes Einkommen erzielen. Es bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen. Für die Stellensuche sei das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass
die Beurteilung
des Z.___ , auf welche die Beschwerdegegnerin ihren Ent scheid stütze (S. 8), nicht den gesetzlichen Anforderung en an eine seriöse Begutachtung genüge . Die Beschwerdegegnerin habe es aus nicht nachvollzieh baren Gründen unterlassen , ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Zur genaue n Berechnung des Invalideneinkommen s dränge es sich auf, ein aktuelles polydisziplinäres Gutachten einzuholen, welche s die Frage einer allenfalls ver bleibenden Rest arbeitsfähigkeit klär e (S. 6) .
Die Beschwerdeführerin sei selbst in eine r ihren Leiden angepassten beruflichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Sämtliche Ärzte seien von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % ausgegangen (S. 7). Auf das Gutachten de s
Z.___ könne darüber hinaus nicht abgestellt werden, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Bericht vom 7.
November 2022 rapide verschlechtert habe. Zusätzlich habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, aktuelle ärztliche Berichte einzu holen sowie bestehende zu berücksichtigen (S. 8). Weiter sei der Invaliditätsgrad nicht ordnungsgemäss mittels Einkommensvergleich s
ermittelt worden (S. 9).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus (Urk. 9), dass der beschwerdeweise neu eingereichte Arztbericht nichts an der Beurteilung zu ändern vermöge. In Bezug auf den geltend gemachten Rentenanspruch gelte es zu berücksichtigen, dass ein solcher erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit entstehen könne (S. 1). Vorliegend habe die Wartezeit im Oktober 2021 begonnen und sei folglich erst im Oktober 2022 abgelaufen, weshalb ein Rentenanspruch ab 15. April 2022 ausser Betracht falle (S. 2). Der Einkommensvergleich sei per 1.
Oktober 2022 vorzunehmen, wobei aus der Gegenüberstellung der massgeb lichen, in der Beschwerdeantwort näher dargelegten Vergleichseinkommen ein Invalidität s grad von 12 % resultiere (S. 2).
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin bestritt in der Replik (Urk. 16), dass
die ärztlichen Sprechstunden- Berichte lediglich Diagnosen anführten und keine Arbeitsun fähigkeit en respektive keine funktionellen Einschränkungen darlegten .
Die Tatsache, dass der RAD-Arzt die Beschwerdeführerin nach dem Bericht vom 7.
Novem ber 2022 und trotz drastischer Ver schlechterung ihres Gesund heitszustands nie persönlich untersucht habe, mindere den Beweiswert dessen Berichte erheblich (S. 3) . In A nb etracht der Tatsache, dass si c h die Beschwer degegnerin nicht mit dem beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. A.___ zufrieden gegeben habe, sei ein weiterer Arztbericht vorgelegt worden, welcher die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf begründe und eine berufliche Umschulung in einem Pensum von maximal 50 % darlege (S. 5) . Die Berechnung des Einkommens sei falsch vorgenommen worden. Es werde bestritten , dass die Beschwerdeführerin ein derart hohes Einkommen erzielen könne . Zur g en auen Berechnung des Invalideneinkommens der Beschwerde gegnerin sei es unerlässlich, ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tät i gkeit zu ermitteln. Wäre ein qualifiziertes Gutachten eingeholt oder
der medizinisch e Sachverhalt korrekt erhoben worden , so wäre die Beschwer degegner i n zweifellos zum gleichen Schluss gekommen wie alle anderen beteilig ten Ärzte, nämlich zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 6-7). Zudem sei das Valideneinkommen zu tief angesetzt (S. 7) .
E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin führt e in ihrer Duplik aus (Urk. 19), dass die ange fochtene Verfügung vom 18. September 2023 datier e und für die Beurteilung des Gesundheitszustand es dieser Zeitpunkt massgebend sei. S oweit sich die neu eingereichten Arztberichte, welche nach Verfügungserlass datier t en, zum Gesund heitszustand bis zu diesem Zeitpunkt äusser te n, enthielten sie keine neuen Diagnosen, Befunde oder bisher unberücksichtigt gebliebene n Tatsachen , weshalb sich am Resultat der angefochtenen Verfügung nichts änder e . 3. 3.1 P D Dr. med. B.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, und Dr. med. C.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
Z.___ , hielt en in ihrem Bericht vom
E. 5 April 2022 zu H ä nden der Kranken taggeldversicherung
zur am 31. März und 1. April 2022 durchgeführten funk tions orientierten medizinischen Abklärung (FOMA ;
Urk. 10/22/6-20) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht fest (S.
2 ) : - Lumbospon d ylogenes Schmerzsyndrom rechts - Anamnestisch und klinisch objektiv Verdacht auf systemisch-entzündlich-rheumatisches Geschehen, bei anamnestisch rheumatoide r Arthritis Die Beschwerdeführerin habe angegeben , dass sie in einer psychotherapeutischen Behandlung bei Frau D.___ sei. D ies sei bisher nicht in den Akten und wahrscheinlich auch der Krankentaggeldversicherung nicht bekannt gewesen. Es empfehle sich, di e Berichte dieser Therapeutin bzw. Psychiaterin einzuholen. Vermutlich bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 ). Rein gestützt auf die Aktenlage, die rheumatologisch-orthopädischen Berichte der Klinik E.___ , die keine Funktionsangaben enth ie lten, sei eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Eine EFL-Funktionsbeurteilung sei nicht möglich gewesen (vgl. dazu: S. 13) . Es sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit eine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bestehe bzw. psychiatrische Probleme im Vordergrund ständen (S. 3 ). Rein medizinisch-theoretisch, gestützt auf die Angaben im rheumatologisch-orthopädischen Bericht und d ie anderen Bericht e
( vgl. Aktenanamnese, Urk. 10/22 / 12-13), soll t e die Beschwerdeführerin rein rückenbedingt eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, allenfalls mit vermehrten Pausen bei einer Schmerzkumulation von zwei Stunden ,
zu 75
% durchführen können. Dies jedoch nur, wenn aktuell keine aktive entzündlich-rheumatologische Erkrankung vorliege, welche bei den aktuellen, klinischen Befunden dringend vermutet werde. Es sei dringend eine entsprechende rheumatologische Abklärung zu veranlassen (S. 4).
3.2 Dr. med. F.___ , FMH Innere Medizin, hielt in seinem B ericht vom 13. Juli 2022 (Urk.
E. 10 /36/3-6) , dass bei der Beschwerdeführerin folgender somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei , einschliesslich einer sich daraus ablei tenden, gewissen Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit (S. 5): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei: - Diskopathie der beiden unteren LWS-Segmente und etwas mehr als altersentsprechenden degenerativen Veränderungen - Ohne typische Zeichen einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung - Seit 2020 objektiv und strukturell-organisch ohne wesentliche Progredienz Dieser Gesundheitsschaden sei weitestgehend stabil. Zusätzlich fänden sich Zeichen eines dysfunktionellen Krankheitsverhaltens sowie der Schmerzauswei tung mit formalem Erreichen der Fibromyalgiekriterien , was aber aus versiche rungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der funktionellen Leistungs fähigkeit begründe. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vo m
E. 13 x Fr. 4'850.-- ] : 2801 x 2822). Für die Bestimmung des Invalideneinkommen s ist die Lohnstrukturerhebung 202 0 , TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 massgebend, was unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung einem Invalideneinkommen von Fr. 54’222.90 (Fr. 4'276 x 12 : 40 x 41.7 : 2784 x 2822 ) entspricht. Dabei resultiert ein IV-Grad von gerundet 1 5 %, was selbst unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn - wofür es vorliegend ohnehin keine Hinweise gibt - einem rentenausschliessenden IV-Grad entspr icht .
Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente somit zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Artan Sadiku - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00540
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom
16. August 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku Meier Sadiku Law Ltd Eigenheimweg 10, 6010 Kriens gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1982 und alleinerziehende Mutter eines im Dezember 2018 geborenen Kindes , arbeitete ab Oktober 2020 in einem 100
%-Pensum als Pfle gehelferin bei der Y.___ GmbH (Urk. 10/13/1). Sie
meldete sich am 8.
Novem ber 2021 unter Hinweis auf Schmerzen in der Wirbelsäule und den Beinen sowie
eine seit 13. Oktober 2021 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/ 22 , Urk.
10/30 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/37; Urk. 10/43 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
18. September 2023 eine n
Leistungs anspruch (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 8 . Okto ber 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom
18. September 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend per 1 5 . April 202 2 eine ganze Invalidenr ente aus zu richten . Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27.
Novem ber 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 6. Dezember 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Ur
k. 11). Am 12. April 2024 reichte die Beschwerde führerin ihre Replik ein und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 16). Mit Duplik vom 22. Mai 2024 hielt die Beschwerde gegnerin ebenfalls an ihre m Antr ag fest (Urk. 19) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im November 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führt e in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2 ) , dass die medizinischen Abklärungen ergebe n hätten, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Pensum von 50 % zumutbar sei .
E ine angepasste Tätigkeit könne sie jedoch im Umfang von 100 % ausüben (S. 1). Aus medizinisch-theoretischer Sicht könne die Beschwerdeführerin somit ein rentenaussch l iessendes Einkommen erzielen. Es bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen. Für die Stellensuche sei das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass
die Beurteilung
des Z.___ , auf welche die Beschwerdegegnerin ihren Ent scheid stütze (S. 8), nicht den gesetzlichen Anforderung en an eine seriöse Begutachtung genüge . Die Beschwerdegegnerin habe es aus nicht nachvollzieh baren Gründen unterlassen , ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Zur genaue n Berechnung des Invalideneinkommen s dränge es sich auf, ein aktuelles polydisziplinäres Gutachten einzuholen, welche s die Frage einer allenfalls ver bleibenden Rest arbeitsfähigkeit klär e (S. 6) .
Die Beschwerdeführerin sei selbst in eine r ihren Leiden angepassten beruflichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Sämtliche Ärzte seien von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % ausgegangen (S. 7). Auf das Gutachten de s
Z.___ könne darüber hinaus nicht abgestellt werden, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Bericht vom 7.
November 2022 rapide verschlechtert habe. Zusätzlich habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, aktuelle ärztliche Berichte einzu holen sowie bestehende zu berücksichtigen (S. 8). Weiter sei der Invaliditätsgrad nicht ordnungsgemäss mittels Einkommensvergleich s
ermittelt worden (S. 9). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus (Urk. 9), dass der beschwerdeweise neu eingereichte Arztbericht nichts an der Beurteilung zu ändern vermöge. In Bezug auf den geltend gemachten Rentenanspruch gelte es zu berücksichtigen, dass ein solcher erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit entstehen könne (S. 1). Vorliegend habe die Wartezeit im Oktober 2021 begonnen und sei folglich erst im Oktober 2022 abgelaufen, weshalb ein Rentenanspruch ab 15. April 2022 ausser Betracht falle (S. 2). Der Einkommensvergleich sei per 1.
Oktober 2022 vorzunehmen, wobei aus der Gegenüberstellung der massgeb lichen, in der Beschwerdeantwort näher dargelegten Vergleichseinkommen ein Invalidität s grad von 12 % resultiere (S. 2). 2.4 Die Beschwerdeführerin bestritt in der Replik (Urk. 16), dass
die ärztlichen Sprechstunden- Berichte lediglich Diagnosen anführten und keine Arbeitsun fähigkeit en respektive keine funktionellen Einschränkungen darlegten .
Die Tatsache, dass der RAD-Arzt die Beschwerdeführerin nach dem Bericht vom 7.
Novem ber 2022 und trotz drastischer Ver schlechterung ihres Gesund heitszustands nie persönlich untersucht habe, mindere den Beweiswert dessen Berichte erheblich (S. 3) . In A nb etracht der Tatsache, dass si c h die Beschwer degegnerin nicht mit dem beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. A.___ zufrieden gegeben habe, sei ein weiterer Arztbericht vorgelegt worden, welcher die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf begründe und eine berufliche Umschulung in einem Pensum von maximal 50 % darlege (S. 5) . Die Berechnung des Einkommens sei falsch vorgenommen worden. Es werde bestritten , dass die Beschwerdeführerin ein derart hohes Einkommen erzielen könne . Zur g en auen Berechnung des Invalideneinkommens der Beschwerde gegnerin sei es unerlässlich, ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tät i gkeit zu ermitteln. Wäre ein qualifiziertes Gutachten eingeholt oder
der medizinisch e Sachverhalt korrekt erhoben worden , so wäre die Beschwer degegner i n zweifellos zum gleichen Schluss gekommen wie alle anderen beteilig ten Ärzte, nämlich zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 6-7). Zudem sei das Valideneinkommen zu tief angesetzt (S. 7) . 2.5 Die Beschwerdegegnerin führt e in ihrer Duplik aus (Urk. 19), dass die ange fochtene Verfügung vom 18. September 2023 datier e und für die Beurteilung des Gesundheitszustand es dieser Zeitpunkt massgebend sei. S oweit sich die neu eingereichten Arztberichte, welche nach Verfügungserlass datier t en, zum Gesund heitszustand bis zu diesem Zeitpunkt äusser te n, enthielten sie keine neuen Diagnosen, Befunde oder bisher unberücksichtigt gebliebene n Tatsachen , weshalb sich am Resultat der angefochtenen Verfügung nichts änder e . 3. 3.1 P D Dr. med. B.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, und Dr. med. C.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
Z.___ , hielt en in ihrem Bericht vom
5. April 2022 zu H ä nden der Kranken taggeldversicherung
zur am 31. März und 1. April 2022 durchgeführten funk tions orientierten medizinischen Abklärung (FOMA ;
Urk. 10/22/6-20) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht fest (S.
2 ) : - Lumbospon d ylogenes Schmerzsyndrom rechts - Anamnestisch und klinisch objektiv Verdacht auf systemisch-entzündlich-rheumatisches Geschehen, bei anamnestisch rheumatoide r Arthritis Die Beschwerdeführerin habe angegeben , dass sie in einer psychotherapeutischen Behandlung bei Frau D.___ sei. D ies sei bisher nicht in den Akten und wahrscheinlich auch der Krankentaggeldversicherung nicht bekannt gewesen. Es empfehle sich, di e Berichte dieser Therapeutin bzw. Psychiaterin einzuholen. Vermutlich bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 ). Rein gestützt auf die Aktenlage, die rheumatologisch-orthopädischen Berichte der Klinik E.___ , die keine Funktionsangaben enth ie lten, sei eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Eine EFL-Funktionsbeurteilung sei nicht möglich gewesen (vgl. dazu: S. 13) . Es sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit eine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bestehe bzw. psychiatrische Probleme im Vordergrund ständen (S. 3 ). Rein medizinisch-theoretisch, gestützt auf die Angaben im rheumatologisch-orthopädischen Bericht und d ie anderen Bericht e
( vgl. Aktenanamnese, Urk. 10/22 / 12-13), soll t e die Beschwerdeführerin rein rückenbedingt eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, allenfalls mit vermehrten Pausen bei einer Schmerzkumulation von zwei Stunden ,
zu 75
% durchführen können. Dies jedoch nur, wenn aktuell keine aktive entzündlich-rheumatologische Erkrankung vorliege, welche bei den aktuellen, klinischen Befunden dringend vermutet werde. Es sei dringend eine entsprechende rheumatologische Abklärung zu veranlassen (S. 4).
3.2 Dr. med. F.___ , FMH Innere Medizin, hielt in seinem B ericht vom 13. Juli 2022 (Urk.
10 /25) folgende Diagnosen fest (S. 6): - Chronische Lumboischialgie rechts mit Verstärkung seit Mitte 2020 - Chronisches zerviko vertebrales Schmerzsyndrom mit Verst ä rkung Mitte 2020 - Asthma bronchiale - Verdacht auf mittelschwere depressive Episode - Scapulad y sk i nesie rechts - Chronische R hi nosinusitis mit Polyposis
nasi - Pollinosis - Craniomand i buläres Syndrom - Verdacht auf atopische Dermatitis und Handekzem Die Beschwerdeführerin sei seit 13. Oktobe r 2021 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (S. 2). In einer angepassten Tätigkeit s ei sie ein e bis zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig (S. 5). 3.3 3.3.1 PD Dr . B.___
vom Z.___
erstattete am 7.
November 2022 unter Einbezug der Ergebnisse einer fachärztlichen psychiatrisch-psychopathologischen und einer verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen Begutachtung (vgl. nachfol gende E. 3.3.2) ein Gutachten zu H ä nden der Krankentaggeldversicherung (Urk.
10 /30/4-24) .
Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2) : - Chronisches lumbo spondylogenes Syndrom rechtsbetont - Diskopathie der unteren beiden Lendenwirbelsäulensegmente und etwas über das altersentsprechende hinausgehende degenerative Veränderungen - Anamnestisch, klinisch und auf der Basis vorliegender bildgebender Befunde ohne typische Argumente für eine entzündlich rheumatische Erkrankung - Seit 2020 objektiv und strukturell-organisch ohne wesentliche Progredienz Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass PD Dr. B.___ folgenden Diagnosen bei (S. 2): Dysfunktionelles Krankheitsverhalten, Schmerzausweitung mit formal aktuell Erreichen der Fibromyalgiekriterien , leichte dysthyme affektive Veränderungen ohne psychiatrische Diagnose nach ICD-10 bei fehlenden Hin weisen auf relevante Funktionsminderung oder neurokognitive Beeinträchtigun gen, jedoch mit subjektiv erhöhtem Krankheitserleben, Asthma bronchiale, Hallux valgus beidseits, klinisch Verdacht auf Hüftimpingement beidseits und leichtes Unterschenkel- und Knöchelödem rechtsbetont. Eine vorübergehende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von vier Wochen nicht übersteigend habe die Polyposis
nasi mit operativem Eingriff vom 10. August 2022 nach sich gezogen. Ein nochmaliges natives MRI der Lendenwirbelsäule habe keine Veränderung gegenüber 2020 gezeigt bei bekannten hauptsächlich in den unteren beiden Segmenten prominenten degenerativen Veränderungen und ohne Progredienz der neuroforaminale n Einengungen oder der Spinalkanalstenose (S. 2-3). Im Rahmen der neuropsychiatrisch-verhaltenspsychologisch en und leistungsphy sio lo gischen Abklärung habe eine psychiatrische Erkrankung, insbesondere eine depressive Störung mit funktionellen Auswirkungen wie auch neurokognitive Beeinträchtigungen , nicht bestätigt werden können. Bei sonst guter Leistungs bereitschaft und Konsistenz bei den Testungen habe eine deutliche Diskrepanz der subjektiven Wahrnehmung und der objektiven Wertung der Problematik bestanden (S. 3). Es beständen weder anamne s tisch noch klinisch Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung und trotz diesbezüglicher nicht vollständiger Abklä rung (natives LWS-MRI) ergäben sich keine zwingenden Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung. Eine Aggravation könne aktuell nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Sowohl aus rheumatologischer wie auch aus neuropsychiatrischer Sicht bestehe aber eine ausgeprägte sub jek tive Überbe wertung im Vergleich zur f achärztliche n Sicht der Gesundheitsproblematik (S. 3).
Das Fibromyalgiesyndrom beeinflusse da gegen die Arbeitsfähigkeit unter Mitbe rücksichtigung der ausführlichen und konzisen neuropsychiatrischen Einschät zung mit Hinterlegung der typischen Indikatoren nicht (S. 3.) Das Zumutbarkeitsprofil entspreche seltenen mittelschweren, manchmal bis oft leichte n wechselpositionierte n Tätigkeiten mir nur kurz dauernden Arbeiten und ergonomischen Haltungen. Gehen und Sitzen könn t e n bei Möglichkeit zu Unterbrechungen grundsätzlich uneingeschränkt ausgeübt w e rden. Stehen dürfte unter Berücksichtigung der strukturellen Veränderungen auf manchmal beschränkt werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könn t e bei einer Ganztages-Präsenz mit
zwei Stunden vermehrten Pa usen sowi e
unter Berücksichtigung eine r zusätzliche n Leistungsminderung von 25 % ausgeübt werden, was einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % entspreche. Eine angepasste Tätigkeit wie oben beschrieben sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht und unter Berücksichtigung des neuropsychiatrischen Berichts auch aus neuropsychiatrischer Sicht ganztags zumutbar (S. 4).
3.3.2 In der psy ch iatrisch- psychopathologische n
und verhaltensneurologisch-leis tungs psychologischen Untersuchung (Urk. 10 /30/13 - 27) von
Dres . m ed. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___ , Fachärztin FMH Neurologie, wurde befundet, dass der Antrieb nicht herabgesetzt sei. D er affektive Rapport sei gut herstellbar. Die affektive Modulations- und Resonanzfähigkeit sei höchstens leichtgradig vermindert bei milder dysthym -dysphorischer Stim mungs lage , jedoch ohne erhebliche depressive Beeinträchtigung bei guter Ich-Stärke und guter allgemeiner Reagibilität und Spontanreaktivität (S. 7). Der persönlichen Anamnese der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen , dass weder traumaassoziierte Belastungen in der Vergangenheit noch neurologische oder psychiatrische Vorerkrankungen mit Krankheitswert oder Störungscharakter vorlägen. Sie befinde sich seit Februar 2022 in regelmässiger fachpsychiatrischer Behandlung mit einer aktuellen Sitzungsfrequenz von einmal pro Woche (S. 9). Im Rahmen der klinischen Exploration lasse sich kein relevantes depressogenes St ör ungsbild objektivieren . Die Beschwerdeführerin zeige zwar eine thematisch erhöhte
affektive Ansprechbarkeit sowie eine Schmerzlimitation, weswegen sie wiederholt aufstehen müsse. Ihre Gedankengänge seien aber kohärent und ihre Angaben sehr detailliert. Über den gesamten Verlauf der Exploration seien keine Antriebs-, keine Initiations- und keine Inpulskontrollstörungen sowie keine anderw ei tigen affektpathologischen Störungsbilder feststellbar gewesen . Die berufsbezogene verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Abklärung ergebe im kognitiven Bereich unter Berücksichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofil s eine durchwegs intakte kognitive Leistungsfähigkeit. Ein depressionsassoziiertes neurokognitives Ausfallmuster sei nicht obje k tivierbar (S.
10). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aktuell lasse sich keine relevante Einschränkung feststellen. Es bestehe eine relevante Diskrepanz zum erfragten subjektiv geschilderten globalen Allta g s aktivitätsspektrum, das aber nicht durchgehend limitiert sei (S. 10). 3.4 RAD -Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates , führte in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 aus (Urk. 10 /36/3-6) , dass bei der Beschwerdeführerin folgender somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei , einschliesslich einer sich daraus ablei tenden, gewissen Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit (S. 5): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei: - Diskopathie der beiden unteren LWS-Segmente und etwas mehr als altersentsprechenden degenerativen Veränderungen - Ohne typische Zeichen einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung - Seit 2020 objektiv und strukturell-organisch ohne wesentliche Progredienz Dieser Gesundheitsschaden sei weitestgehend stabil. Zusätzlich fänden sich Zeichen eines dysfunktionellen Krankheitsverhaltens sowie der Schmerzauswei tung mit formalem Erreichen der Fibromyalgiekriterien , was aber aus versiche rungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der funktionellen Leistungs fähigkeit begründe. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vo m
13. Oktober 2021 bis 9. September 2022 vollständig und ab 10. September 2022 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Für eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe ab 10. Sep tember 2022 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, allerdings retrospektiv mit über wiegender Wahrscheinlichkeit bereits von Anfang an (10/2021 ; S. 5). 3. 5 Dipl. Ärztin
D.___
von der J.___
führte in ihrem Bericht vom 5. April 2023 zum Gutachten der Dres .
G.___ und H.___ aus (Urk. 10 /45), dass sie die Einschätzung einer nur leicht/mittelgradigen angegebenen Einschränkung der Beschwerdeführerin nicht teile. Diese sei wegen depressionsbedingten Konzen trations
- und Gedächtnisstörungen bei administrativen Aufgaben eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit über einem Jahr in einem sehr belastenden, zermürbenden Rechtsstreit mit dem Kindsvater um die Alimente und das Besuchsrecht. Sie habe deswegen starke finanzielle Sorgen, das Geld reiche kaum, was massgeblich mit zu ihrer depressiven Stimmungslage beitrage (S. 1). Die psychiatrische Einschätzung, wonach aus psychiatrisch er Sicht keine Ein schränkungen beständen, werde nicht geteilt. Die Beschwerdeführerin zeige Symptome einer mittel-/ schwergradigen Depression (Ein- und Du r chschlaf störungen, Anhedonie, Schwermut, Ängste, Zukunftsängst e , Selbst w ertprob lematik, Appetitverlust, Libidoverlust, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Hoffnungslosigkeit). Sie diagnostiziere eine schwer e /mittelgradige depressive Episode (S. 2). Sie sehe eine aktuelle Teilleistungsfähigkeit von 30 % in der bisherigen Tätigkeit, wobei die Beschwerdeführerin mit den somatischen Beschwer den aktuell zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einem angepassten Beruf sei sie zu 10 %
mit Versuch der Steigerung bis 20 % arbeitsfähig (S. 3) . Die Begutachtung habe im Juli und November 2022 stattgefunden und gebe nicht die aktuelle Situation wieder. Aufgrund des Entscheids der Krankentag geld versicherung habe sich ihre Symptomatik nochmals massiv verschlechtert, so dass eine erneute Evaluation notwendig sei (S. 3). 3.6 Dr. med.
K.___ , Assistenzarzt Manuelle Medizin von der Klinik E.___ , führte in seinem Bericht vom 19. Juni 2023 (Urk. 10/47/1-2)
folgende Diagnosen auf (S.
1) : - Chronische primäre Schmerzen des Bewegungsapparates, EM mehrjährig - Verdacht auf stressinduzierte Hyperalgesie - Risikofaktoren: burn-out Symptomatik, entwicklungsgeschichtlich Trau m atisierungen - DD zusätzliche Radikulopathie/Claudicatio spinalis Die Beschwerdeführerin leide unverändert an Schmerzen des Bewegungs apparates. Im Zentrum ständen dabei Schmerzen mit Ausstrahlung in Richtung Oberschenkel beidseits. Nachts erwache sie bei Positionswechsel n aufgrund dieser Schmerzen, weshalb der Nachtschlaf seit längerem nicht erholsam sei (S. 1). Hinweise auf eine rheumatologische Grunderkrankung lägen keine vor. Eine darunterliegende Radikulopathie respektive Claudicatio spinalis bezeichnete Dr. K.___ als möglich. Sie stimmten d er behandelnden Psychiaterin zu und würden einen Therapiebeginn mit einer co - analgetisch wirksamen Substanz empfehlen . Die Beschwerdeführerin habe zugestimmt, die Therapie mit Duloxetin , welches Präparat sie nur einzelne Male eingenommen habe, bei Verträglichkeit für zumindest zwei Monate einzunehmen (S. 2) . Bezüglich der Erwerbsfähigkeit sprach sich Dr. K.___ in Beantwortung von Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 18. Januar 2024 für ein qualifiziertes medizinisches Gutachten aus, wobei er eine Tätigkeit ohne schwere Belastung des Achsenskeletts anführte ,
s olange der muskuläre Hartspann nicht suffizient
auftrainiert sei und die Schmerzen nicht kontrolliert seien. Schmerzimpulse würden bei einer stressinduz i erten Hyperalgesie früher und bisweilen stärker wahrgenommen. Die Eingliederung in eine passende Arbeitsumgebung sei prognostisch positiv und wertvoll ( Urk. 17/11 S. 2). 3.7 Dr. I.___ nahm am 23. August 2023 neuerlich Stellung und verneinte aufgrund der aktuellen Aktenlage Hinweise auf eine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit seit der Begutachtung durch das Z.___ (Urk. 10/49/3-4). Die RAD-Ärztin Dr.
med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, nahm am 25. August 2023 dahingehend Stellung, dass die von dipl. Ärztin D.___ postulierte mittelschwere bis schwere Depression durch keine nachvollziehbaren Befunde untermauert werde. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, eine neuerliche Begut achtung nicht notwendig. Nachvollziehbar sei dagegen die ausführlich geschil derte schwere psychosoziale Belastungssituation (Urk. 10/49/4-5). 3.8 Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom M.___ führte in Bezug auf das MRI HWS, LWS sowie Hüfte rechts nativ vom 23. Januar 2024 (Urk. 17/12) aus, dass eine Nervenläsion ausgeschlossen sei. Es bestehe keine Indikation für eine Dekompression der lumbalen Wirbelsäule. Aufgrund der chronischen Lumboischialgie mit Rückenschmerzen sei die Beschwerdeführerin bis auf W eiteres nur 50 % arbeitsfähig in angepasster Arbeit, eine Umschulung für eine Buchhaltung wäre sinnvoll (S. 1). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht basiert die Beurteilung der Beschwer degegnerin in erster Linie auf den RAD-Stellungnahme n von Dr. I.___ und Dr.
L.___ , die wiederum insbesondere auf das zuhanden des Krankentag geldversicherers erstellte vertrauensärztliche Gutachten de s
Z.___ Bezug n ehmen . Rechtsprechungsgemäss kommt sowohl de n RAD-Stellungnahme n als auch dem Gutachten de s
Z.___ der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Fest stellungen zu, weshalb sich die Frage des Beweiswerts danach beurteilt, ob wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 145 V 97 E. 8.5 ; vgl. auch vorstehende E. 1. 5 ). Ergänzend ist überdies festzuhalten, dass reine Aktenbeurteilungen wie dieje nigen des RAD praxisgemäss beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2023 vom 7. August 2023 E. 3 mit Hinweisen). 4. 2 4.2.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). 4.2.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4.2.3
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikato ren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 4.3 4.3.1
Bezüglich des Gesundheitszustands de r Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht
ist unbestritten, dass in der Hauptsache ein
c hronisches lumbospondylogenes Syndrom besteht ( v gl. Urk. 10 /30/5; Urk. 10 /47). Wie PD Dr. B.___ unter Bezug nahme auf ein nochmaliges natives MRI der Lendenwirbelsäule nach voll ziehbar ausführte, war seit 2020 keine Progredienz der neuroforaminalen Einengungen oder der Spinalkanalstenose eingetreten (Urk. 10 /30/5-6). Zude m bestehen weder anamne s tisch noch klinisch Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung. Es bestehen auch keine Hinweise auf ein radikuläres Rei z- oder Ausfallsyndrom . Die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere ins rechte Bein, teilweise bis in den Fuss ausstrahlenden Schmerzen wie auch die Taubheitsgefühle im Bereich Oberschenkel/Leiste (Urk. 10/30 /10 f. ) konnte PD Dr. B.___
nicht abschliessend einer objektivierbaren Ursache zuordnen . Vielmehr ging er im Ergebnis von einem Schmerzverar beitungs syndrom in Form einer Fibromyalgi e aus . Bei dieser Befundlage kam PD Dr.
B.___
nachvollziehbar zum Schluss, dass das diagnostizierte chronische lumbospondylogene Syndrom unter Berücksichtigung der mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen längerfristige Anpassungen hinsichtlich des Zumut barkeitsprofil s der Beschwerdeführerin bedürfe, nicht aber hinsichtlich der zeitlichen Präsenz (S. 3).
Dass er den bereits in einem MRI vom 18. August 2021 festgestellten degene rativen Veränderungen im Bereich C5/C6 (vgl. Urk.
10/30 /9 ) und dem in den Akten dokumentierten zervikothorakalen und - zephalen Schmerzsyndrom (Urk.
10/22/34 f.) keine Bedeutu ng für die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beimass , k orrespondiert mit der anamnestisch geschilderten Beschwerdelage, gemäss welcher die Beschwerden im Nacken und den Schultern nicht vordergründig und wenig stabil seien (Urk. 10/30/11). Im Bericht von Dr.
K.___ vom 19. Juni 2023 wurden denn auch zervikale Beschwerden noch nicht einmal angeführt (Urk. 10/47).
Insofern legte PD Dr. B.___
im Rahmen der Beurteilung der objektivierbaren somatischen Einschränkungen das Augenmerk zu Recht auf die lumbospon dylogenen Beschwerden und leitete schlüssig her, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen, mittelschweren Tätigkeit als SRK Pflegehelferin zu 50 % arbeits fähig ist . E ine angepasste Tätigkeit ist hingegen unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofil s
gemäss der gutachterlichen Einschätzung wie auch der jenigen des RAD
ganztags zumutbar (S. 4 ; Urk. 10/36/5-6 ) . Soweit PD Dr.
B.___ dem diagnostizierten Fibromyalgiesyndrom unter Hinweis auf die ausführliche und konzise Beurteilung von Dr. G.___ und Dr. H.___ sowie die derselben hinterlegten Indikatoren und die ausgeprägte subjektive Krank heits überzeugung der Beschwerdeführerin eine mehr als leichte Beeinträchtigung absprach (Urk. 10/30/6), schloss sich der RAD-Arzt Dr. I.___ mit Blick auf das gutachterlich festgestellte dysfunktionelle Krankheitsverhalten der Beschwerde füh rerin auch dieser Einschätzung an (Urk. 10/36/5-6; vgl. auch nachfolgende E.
4. 4 ) , was schlüssig erscheint . 4. 3.2
Dagegen vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte , entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (E. 2.2),
keine Zweifel zu erwecken. So ging Dr. K.___ i m Bericht vom 19. Juni 2023 im Wesentlichen ebenfalls von der gleichen Diagnose wie PD Dr. B.___
aus und er erhob auch keine andere n Befunde . Auch Dr.
K.___ konnte die hauptsächlich im Bereich der lumbalen Wirbelsäule lokali sierten Schmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein und Taubheitsgefühlen keiner abschliessenden Ursache zuordnen und sprach sich für einen Verdacht auf eine stressinduzierte Hyperalgesie (vgl. Urk. 10 /47) , mithin eine gesteigerte Schmerzempfindlichkeit , aus (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269 . Auflage, Berlin/Boston 2023, S. 774 ) . Das erwähnte MRI LWS nativ vo n Juli 20 22 war PD Dr. B.___
bereits bekannt und wurde in seine gutachterliche Beurteilung miteinbezogen (vgl. U rk.
10 /30/ 10 ). Auch
im spätere n Bericht von Dr. K.___
vom 18. Januar 2024 ( Urk. 17/11 ), der im Ü brigen er st nach V erfügungserlass datiert, weswegen er grundsätzlich in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen ist ( BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis), finde n sich keine abweichende n Befunde .
Soweit Dr. K.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ohne schwere Belastung des Achsenskelettes anführt (S. 2), korres pondiert dies zudem mit dem Zumutbarkeitsprofil von PD Dr. B.___
(vgl.
E .
3.3.1 ) .
In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___
vom 3. März 2024 (Urk. 17/12) ist bezüglich de r Befunde zum MRI HWS, LWS sowie Hüfte rechts nativ vom 23.
Janu a r 2024 ebenfalls zu erwähnen, dass diese nach der angefochtenen Verfügung datieren (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Immerhin wurde fest gehalten, dass keine Nervenläsion und keine Indikation für eine Dekompression der lumbalen Wirbelsäule best ünden (S. 1) .
Auch führte Dr. A.___ einzig die chronische Lumboischialgie mit Rückenschmerzen als funktionell einschränkend an, was nicht auf eine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit seit der Begutachtung durch das Z.___ bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids schliessen lässt .
Schliesslich gilt es auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , weshalb die abweichende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ für sich allein keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung aufkommen lässt . 4.3.3
V or diesem Hintergrund sind die Berichte der behandelnden Fachpersonen nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den Beurteilungen von PD Dr. B.___ , Dr. G.___ , Dr. H.___
und des RAD
zu wecken. Hinzu kommt, dass weder Dr. A.___ noch Dr.
K.___ aufzuzeigen vermochten, aufgrund welcher konkreten Funktionseinschränkungen es de r Beschwerdeführer in verunmöglicht sein sollte, einer leidensadaptierten Erwerbstätigkeit uneingeschränkt nachzugehen. 4.4 4.4.1
Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin schlossen Dres . G.___ und H.___
gestützt auf ihre Anamneseerhebung, die Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung und damit gestützt auf allseitige Untersuchungen (Urteil des Bundesgericht s 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E.
3.3) das Vorliegen eine s depressogene n Störungsbild es oder anderer affekt pathologischer Störungsbilder
in Kohärenz mit der neuropsychologischen Beurteilung aus (Urk. 10 /30 S. 10).
Dabei setzten sie sich mit den von der Rechtsprechung definierten Standard indikatoren auseinander (E. 4.2.2). So wurde in Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» der psychiatrische Befund der Beschwerdeführerin beschrieben ( Urk. 10 /30 S. 7 ). Dieser war jedoch weitgehend unauffällig: Der affektive Rapport war gut herstellbar und der Antrieb nicht herabgesetzt. Es gab keine Hinweise für Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen. Die affektive Modulations- und Resonanzfähigkeit war höchstens leichtgradig vermindert bei milder dysthym -dysphorischer Stimmungslage (S. 7). Vor diesem Hintergrund konnte auch kein depressionsassoziiertes neurokognitives Ausfallmuster objek ti viert werden (S. 10). Das deckt sich mit de n subjektiven Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin, wonach bei ihr Dauerschmerzen lumbal im Vordergrund ständen , nicht aber psychische Beeinträchtigungen
( vgl. S. 4) . 4.4.2
Zudem wurde die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Mini-ICF-APP abgebildet und zeigten sich die berufsrelevanten Fähigkeits dimensionen allesamt nicht limitiert (Urk. 10 /30 S. 10-11). Darüber hinaus konnte aus neuropsychologischer Sicht eine intakte kognitive Leistungsfähigkeit festge stellt werden (S. 11).
Auch wurde von den Gutachtern die Ressourcenseite der Beschwerdeführerin gewürdigt. Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrer Tochter in einer 2.5-Zimmer wohnung. Sie stehe zwischen 5:00 und 5:30 Uhr auf, da ihre Tochter so früh wach werde. Sie frühstücke mit der Tochter. Anschliessend gehe sie zwischen 10:00 und 16:00 Uhr mit ihr auf den Spielplatz oder in s Schwimmbad , oft in Begleitung einer Nachbarin. Später erledige sie Haushaltsarbeiten und koche. Am Abend esse sie mit ihrer Tochter und bringe sie zu Bett. Anschliessend lese sie n och und schreibe ihre Gedanken auf (S. 5). Wie die Beschwerdeführerin weiter a ngab, erledig t sie den Haushalt und die Einkäufe selber so gut es gehe. Sie habe engen Kontakt zu den Eltern und ihrer Familie sowie zu zwei guten Freundinnen und zu den Nachbarn (S. 6).
Mit Blick auf diesen geregelten Tagesablauf , das entsprechende Aktivitätsniveau und die intakten sozialen Kontakte erweist sich die gutachterliche Schluss folgerung, dass eine relevante Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der objektiven Einschätzung der Leistungsfähigkeit (Ressourcen/Defizite) bei objektiv fehlenden leistungseinschränkenden Befunden (S. 11) bestehe, nachvollziehbar hergeleitet. 4.4. 3
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass d ie Gutachter in nachvoll ziehbarer Art und Weise die funktionellen Einschränkungen der Beschwerde führerin schlüssig und widerspruchsfrei hergeleitet ha be n . Die Schlussfolge run gen de r Gutachter, wonach keine Diagnose und folglich keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht besteht, vermag namentlich auch mit Blick auf die Auseinandersetzung mit den praxisgemäss massgeblichen Standardindikatoren zu überzeugen.
Soweit PD Dr. B.___
mit Blick auf die Ressourcenprüfung durch Dr. G.___ und Dr. H.___
auch der diagnostizierten Fibromyalgie keinen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk.
10/30/6), trägt auch die se Schlussfolgerung den normativen Vorgaben hinreichend Rech nung. 4. 4.4
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine auch nur gering en Zweifel an der Einschätzung der psychiatrisch-verhaltensneurologischen Ein schätzung zu begründen .
Die Beurteilung von dipl. Ärztin D.___ vermag die gutacht er liche Einschätzung schon mangels psychiatrischer Facharztausbildung nicht in Frage zu stellen. Eine fachpsychiatrische oder -psychologische Behandlung fand offensichtlich bis anhin nicht statt; die medikamentöse Behandlung beschränkte sich auf den Einsatz einer Medikation mit Cymbalta (Einnahme ein- bis zweimal die Woche) zur Schmerzmodulation (Urk. 10/31/16 und Urk. 10/30/21) . Eine eigentliche antidepressive Medikation fand trotz angeblich mittelschwerer bis schwerer depressiver Befundlage nicht statt , was den Leidensdruck durch eine depressive Störung doch massgeblich in Frage stellt . In ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 5. April 2023 (Urk. 10 /45)
wies
dipl. Ärztin D.___ sodann auf den von der Beschwerdeführerin als zermürbend beschriebenen Rechtsstreit mit dem Kindsvater um die Alimente und die finanziellen Sorgen der letzteren hin, welche sich massgeblich auf die von der Behandlerin
als schwer bis mittelschwer beurteilte depressive Stimmungslage auswirkten (Urk. 10/45 S. 1) ; dies indes, ohne diese psychosozialen Belastungen bei der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen auszuklammern. Soweit aber soziale Belastungen direkt nega tive funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2).
Im Übrigen erwähnte die Beschwerdeführerin die schwierige psychosoziale Situation ebenfalls gegenüber Dr. G.___ (vgl. Urk. 10 /30/16). Darüber hinaus empfahl
dipl. Ärztin D.___
angesichts der kognitive n Einschränkunge n
der Beschwer deführerin eine entsprechende Testung ( Urk. 10/45/ 2). Offenbar hat sie das Gutachten Dr.
H.___ s nicht eingehend studiert, denn eine solche verhaltens neurologisch-leistungspsychologische Testung wurde bereits gutach ter lich durch geführt (Urk.
10 /30 /25-27), wobei eine intakte kognitive Leistungsfähigkeit festgestellt wurde (Urk. 10 /30/23). Was schliesslich die von dipl. Ärztin
D.___ erwähnte Verschlechterung im November 2022 anbelangt (S. 3), liefert sie hierfür keine Befunde. Insgesamt vermag dieser Bericht somit ebenfalls keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu schüren und bietet keinen Anlass für weitere Abklärungen. 4.5
Zusammengefasst ist dementsprechend erstellt, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum ab Oktober 2021
(Beginn Wartezeit: Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des gutachterlichen Belastungs profils ( E. 3.3.1) zu 100 % arbeitsfähig war .
Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig, da davon zumindest für die Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). 5.
Was die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes anbelangt, ergibt sich in Bezug auf den frühestmöglichen Rente n beginn (Ablauf Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG im Oktober 2022)
unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung bis 2022 ( vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Nominal lohnindex Frauen [T 39] ) ein
Valideneinkommen von Fr.
63'522.70
(Fr.
63’050 .- im Jahr 2021 [Urk. 10 /13 /4-5; 13 x Fr. 4'850.-- ] : 2801 x 2822). Für die Bestimmung des Invalideneinkommen s ist die Lohnstrukturerhebung 202 0 , TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 massgebend, was unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung einem Invalideneinkommen von Fr. 54’222.90 (Fr. 4'276 x 12 : 40 x 41.7 : 2784 x 2822 ) entspricht. Dabei resultiert ein IV-Grad von gerundet 1 5 %, was selbst unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn - wofür es vorliegend ohnehin keine Hinweise gibt - einem rentenausschliessenden IV-Grad entspr icht .
Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente somit zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Artan Sadiku - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone