Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1976, reiste im Jahr 1995 in die Schweiz ein und arbeitete einige Jahre als Bodenleger. Bei einer Hilfsarbeit im Gartenbau stürzte er am 17. Mai 2001 von einer Lieferwagenrampe direkt auf den Rücken mit Aufprall mit dem Schädel und zog sich einen inkompletten Berstungsbruch des Brustwirbelkörpers ( BWK ) 12
und eine Schädelkontusion frontal rechts zu (Urk. 6/2 und
Urk. 6/5). Aufgrund der darauffolgenden, anhaltenden Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Versi cherte am 8 . Dezember 2002 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 6/29). Mit Entscheid vom 20. Juni 2008 wies die IV-Stelle das Gesuch aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 9 % ab (Urk. 6/101).
Auf eine Neuanmeldung vom
20. August 2008 ( Urk. 6/102) trat die IV-Stelle am 23. Februar 2009 nicht ein (Urk. 6/126). 1.2
Am 30. Oktober 2009 gelangte X.___ wiederum an die IV-Stelle und machte eine erhebliche Verschlechterung der psychischen Gesundheit geltend (Urk. 6/128). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 16. Juni 2011 das Leistungs begehren bei einem unveränderte n Invaliditätsgrad von 9 % ab (Urk. 6/172). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. August 2011 (vgl. Urk. 6/176 -
177) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.00796 vom 22. November 2012 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache für ergänzende medizinische Abklärungen an die IV Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/204). 1.3
Diese gab daraufhin bei der Y.___ AG ein psychiatrisches und rheuma tologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 6/212), welches am 1 7. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 6/214). Mit Verfügung vom 27. November 2013 verneinte die IV Stelle bei nicht massgeblicher Veränderung des Gesundheitszustandes und einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenan spruch des Versicherten (Urk. 6/230). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 4. Januar 2014 (Urk. 6/233/3-14) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00052 vom 2 3. September 2014 ab ( Urk. 6/240), woraufhin der Versi cherte an das Bundesgericht gelangte ( Urk. 6/241). Dieses wies die Beschwerde mit Urteil 8C_818/2014 vom 1 1. Februar 2015 ab ( Urk. 6/242). 1. 4
Am 3. Mai 2017 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Schmerzen und eine psychische Erkrankung wiederum bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/251). Die IV-Stelle verfügte am 2 3. Februar 2018 ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (Urk. 6/272), welcher Entscheid unangefochten in Rechts kraft erwuchs . 1.5
Mit Anmeldung vom 1. November 2019 wandte sich X.___ unter Beilage von Bericht en der Hausärztin und der i ntegrierten Psychiatrie Z.___ ( Urk. 6/273) erneut an die IV-Stelle und verwies für sein Leistungsgesuch auf Rückenbeschwerden und eine psychische Erkrankung ( Urk. 6/274). Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 trat die IV-Stelle nicht auf das neue Leistungs begehren ein (Urk. 6/278).
Die dagegen geführte Beschwerde des Versicherten vom 1 2. Februar 2020 (Urk.
6/282/3-24) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2020.00119 vom 12.
November 2020 ab ( Urk. 6/288). Das vom Versicherten am 2 5. Januar 2021 angerufene Bundesgericht ( Urk. 6/289/2-13) hiess seine Beschwerde mit Urteil 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 gut, hob das Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 1 2. November 2020 und die Verfügung der IV-Stelle vom 1 5. Januar 2020 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese auf das Neuanmel dungsgesuch eintrete ( Urk. 6/293). 1.6
In Umsetzung des Bundesgerichtsurteils nahm die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto und Arztberichte zu den Akten ( Urk. 6/296, Urk. 6/300, Urk. 6/302, Urk. 6/306) und ordnete eine psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung an ( Urk. 6/313, Urk. 6/317-319). Am 2 3. Mai und am
6. Juni 2023 erstatteten Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic.
phil. B.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, ihre Expertisen (Urk. 6/328). Nach Vorlage der Akten an den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) , Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 6/329), verfügte die IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheid s
vom 1 6. Juni 20 2 3 (Urk. 6/330) am 2 8. August 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 6/331 = Urk.
2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 7. September 2023 Beschwerde und beantrag t e, die Verfügung vom 2 8. August 2023 sei aufzuheben, ihm seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren, insbesondere sei
- allenfalls nach Durchführung weiterer Abklärungen, Abklärungsmassnahmen und Einglie derungsmassnahmen - mit Wirkung ab 1. Mai 2020 eine Rente zuzusprechen ; dabei rügte er unter and e rem , dass ihm der Vorbescheid nicht zugestellt worden sei
(Urk. 1 S. 2 und S. 4 f. ). Die IV-Stelle schloss am 2.
November 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Replik vom 23.
Januar 2024
hielt der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arztberichtes (Urk.
12) an seinen Anträgen fest ( Urk. 1 1 ). Am 2 9. Februar 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik ( Urk. 1 4 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer rüg te eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, dass ihm der Vorbescheid vom 1 6. Juni 2023 ( Urk. 6/330) ni cht zugestellt worden sei. Er habe auch zum Gutachten keine Stellung nehmen und keine Ergänzungsfragen formulieren können ( Urk. 1 S. 4 f.).
Die Beschwerdegegnerin wies in der Vernehmlassung darauf hin, dass erstmals mit der Beschwerde geltend gemacht werde, dass der Vorbescheid nicht eröffnet worden sei. Dieser Mangel wiege derart schwer, dass er regelmässig zur Aufhe bung der Verfügung und zur Rückweisung zur ordnungsgemässen Durchführung des Vorbescheidverfahren s führe. Daher sei zu erwarten, dass dieser Umstand von einem erfahrenen Rechtsvertreter sofort gerügt und um Durchführung des Vorbescheidverfahrens ersucht werde, was hier nicht geschehen sei . Der Rechts vertreter habe nur ein Akteneinsichtsgesuch gestellt und gerügt, dass ihm das Gutachten nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden sei, er habe aber nicht erwähnt, dass ihm kein Vorbescheid zugestellt worden sei. Der Vorwurf der
Gehörsverletzung gehe daher fehl, weshalb von einer Rückweisung zur erneuten
Durchführung eines Vorbescheidverfahrens abzusehen und materiell zu entscheiden sei ( Urk. 5 S. 1).
Die Frage der Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu prüfen . 2. 2.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30
Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG
in der ab 1. Januar 202 1 geltenden, hier anwendbaren Fassung ). 2.2
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten zu verbessern. Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrecht lichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgese - henen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die
Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respek tive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvor schriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1-4.3, mit Hinweisen). 2. 3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit
anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den
Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die
Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127
V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b m.w.H .).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142
II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3. 3.1
Vorwegzuschicken ist, dass bei der Beurteilung des Vorbringens, die Zustellung des Vorbescheids vom 1 6. Juni 2023 (als Verwaltungsakt im Rahmen der Massenverwaltung) sei unterblieben, der Beweisgrad, der überwiegenden Wahr scheinlichkeit massgebend ist. Allerdings bedingt dies nach der Rechtsprechung in der Regel die Eröffnung der Verfügung (bzw. vorliegend: des Vorbescheids) mittels eingeschriebenem Brief (vgl. dazu BGE 121 V 5). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 142 IV 125, 124 V 402). 3.2
In den Akten befindet sich ein vom 1 6. Juni 2023 datierender Vorbescheid, welcher an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s adressiert ist, den diese r gemäss seiner Darstellung aber nicht erhalten hat , was von der Beschwerdegeg nerin nicht in Abrede gestellt wird ( Urk. 5) . Gemäss Adresskopf wurde de r Vorbescheid mit gewöhnlicher Post (A-Post) versandt, so dass die Beschwerde gegnerin den Beweis für dessen Zustellung unbestrittenermassen nicht zu erbringen vermag .
Alsdann enthalten die Akten keine Indizien, die darauf hindeuten würden, dass der Vorbescheid– entgegen d er beschwerdeweisen Darstellung des Rechtsver treters , dessen guter Glaube zu vermuten ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht s
8C_531/2023 vom 1 5. Dezember 2023 E. 4.3.1) –
zugestellt worden wäre , womit es an einem korrekt durchgeführte n
Vorbescheidverfahren fehlt , was ein en schwere n Verfahrensmangel darstellt . 3.3
Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdegegnerin nichts, der Beschwerde führer habe ihr die unterbliebene Zustellung des Entscheids nicht umgehend angezeigt, was zu erwarten gewesen wäre, sondern habe am 31.
August 2023 ( Urk. 6/332)
lediglich in Bezug auf das Gutachten eine Gehörsverletzung geltend gemacht
( Urk. 5). Allerdings scheint die Beschwerdegegnerin zu verkennen, dass der Beschwerdeführer seines Anspruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht dadurch verlustig geht, dass er der Beschwerdegegnerin die mangelnde Zustel lung des Vorbescheids nicht sofort anzeigt. Denn hier fällt ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gleichzeitig seine Gehörsrechte im Zusammenhang mit de r Erstattung des Gutachten s verweigert wurden .
Festzuhalten ist, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht
umfasst, vor Erlass der Verfügung von den gesamten
Verfahrensakten Kenntnis zu erhalten und insbesondere zu einem Gutacht en
Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu formulieren. Von diesem Recht konnte der Beschwer deführer im Verwaltungsverfahren unstreitig keinen Gebrauch machen, was ebenfalls einen schweren Verfahrensmangel darstellt. Es obliegt auch nicht dem Gericht, im vorliegenden Verfahren über die Zulässigkeit der beschwerdeweise formulierten Ergänzungsfragen zum Administrativgutachten ( Urk. 1 S. 12) zu befinden, ohne dass sich die Beschwerdegegnerin vorgängig substantiiert damit befasst hätte.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die entscheidende Bedeutung, welche den medizinischen Gutachten im Rahmen der Anspruchsbeurteilung zukommt, vermag der am 3 1. August 2023 unterbliebene Hinweis des Rechtsvertreters auf den fehlenden Vorbescheid für sich allein keine Zweifel a n seinem guten Glauben hinsichtlich seiner Sachverhaltsdarstellung zu erwecken bzw. kann jed enfalls nicht als Indiz für eine rechtswirksame Zustellung betrachtet werden.
Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage, den Beschwerdeführer für eine irgendwie geartete Unterlassung einstehen zu lassen, zumal e s der Beschwerde gegnerin nicht nur bis zur Beschwerdeerhebung, sondern bis zur Erstattung der Beschwerdeantwort unbenommen gewesen wäre, auf ihren Entscheid zurückzu kommen. 3.4
Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberück sichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht einge gangen wurde. Dies hat nach der Rechtsprechung erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein (korrektes) Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird , wie letztlich auch die Beschwerdegegnerin einräumte ( Urk. 5) . Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwer deprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 3.5
Einem Verzicht auf die korrekte Durchführung des Vorbescheidverfahrens steht auch entgegen, dass der Beschwerdeführer, der Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat, seines kostenlosen Anhörungsrechts im Verwaltungsver fahren verlustig ginge und direkt auf das kostenpflichtige Gerichtsverfahren verwiesen würde. Der Beschwerdeführer hat sich - wenn auch nicht im Rahmen der gestellten Rechtsbe ge hren -
jedoch - in der Begründung der Beschwerde ausdrücklich für die Rückweisung der Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens ausgesprochen ( Urk. 1 S. 5 unten) und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einem korrekten Verfahren mehr liegt als an der beförderlichen Beurteilung der Sache in materieller Hinsicht. 3.6
Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird zur rechtsgenüglichen Durchführung des Verwaltungsverfahrens und hernach zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu seine m materiellen Leistungsanspruch.
4. 4.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). U nter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1’ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’ 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1976, reiste im Jahr 1995 in die Schweiz ein und arbeitete einige Jahre als Bodenleger. Bei einer Hilfsarbeit im Gartenbau stürzte er am 17. Mai 2001 von einer Lieferwagenrampe direkt auf den Rücken mit Aufprall mit dem Schädel und zog sich einen inkompletten Berstungsbruch des Brustwirbelkörpers ( BWK ) 12
und eine Schädelkontusion frontal rechts zu (Urk. 6/2 und
Urk. 6/5). Aufgrund der darauffolgenden, anhaltenden Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Versi cherte am 8 . Dezember 2002 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 6/29). Mit Entscheid vom 20. Juni 2008 wies die IV-Stelle das Gesuch aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 9 % ab (Urk. 6/101).
Auf eine Neuanmeldung vom
20. August 2008 ( Urk. 6/102) trat die IV-Stelle am 23. Februar 2009 nicht ein (Urk. 6/126).
E. 1.2 Am 30. Oktober 2009 gelangte X.___ wiederum an die IV-Stelle und machte eine erhebliche Verschlechterung der psychischen Gesundheit geltend (Urk. 6/128). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 16. Juni 2011 das Leistungs begehren bei einem unveränderte n Invaliditätsgrad von 9 % ab (Urk. 6/172). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. August 2011 (vgl. Urk. 6/176 -
177) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.00796 vom 22. November 2012 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache für ergänzende medizinische Abklärungen an die IV Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/204).
E. 1.3 Diese gab daraufhin bei der Y.___ AG ein psychiatrisches und rheuma tologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 6/212), welches am 1 7. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 6/214). Mit Verfügung vom 27. November 2013 verneinte die IV Stelle bei nicht massgeblicher Veränderung des Gesundheitszustandes und einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenan spruch des Versicherten (Urk. 6/230). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 4. Januar 2014 (Urk. 6/233/3-14) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00052 vom 2 3. September 2014 ab ( Urk. 6/240), woraufhin der Versi cherte an das Bundesgericht gelangte ( Urk. 6/241). Dieses wies die Beschwerde mit Urteil 8C_818/2014 vom 1 1. Februar 2015 ab ( Urk. 6/242).
E. 1.5 Mit Anmeldung vom 1. November 2019 wandte sich X.___ unter Beilage von Bericht en der Hausärztin und der i ntegrierten Psychiatrie Z.___ ( Urk. 6/273) erneut an die IV-Stelle und verwies für sein Leistungsgesuch auf Rückenbeschwerden und eine psychische Erkrankung ( Urk. 6/274). Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 trat die IV-Stelle nicht auf das neue Leistungs begehren ein (Urk. 6/278).
Die dagegen geführte Beschwerde des Versicherten vom 1 2. Februar 2020 (Urk.
6/282/3-24) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2020.00119 vom 12.
November 2020 ab ( Urk. 6/288). Das vom Versicherten am 2 5. Januar 2021 angerufene Bundesgericht ( Urk. 6/289/2-13) hiess seine Beschwerde mit Urteil 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 gut, hob das Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 1 2. November 2020 und die Verfügung der IV-Stelle vom 1 5. Januar 2020 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese auf das Neuanmel dungsgesuch eintrete ( Urk. 6/293).
E. 1.6 In Umsetzung des Bundesgerichtsurteils nahm die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto und Arztberichte zu den Akten ( Urk. 6/296, Urk. 6/300, Urk. 6/302, Urk. 6/306) und ordnete eine psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung an ( Urk. 6/313, Urk. 6/317-319). Am 2 3. Mai und am
6. Juni 2023 erstatteten Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic.
phil. B.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, ihre Expertisen (Urk. 6/328). Nach Vorlage der Akten an den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) , Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 6/329), verfügte die IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheid s
vom 1 6. Juni 20 2 3 (Urk. 6/330) am 2 8. August 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 6/331 = Urk.
2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 7. September 2023 Beschwerde und beantrag t e, die Verfügung vom 2 8. August 2023 sei aufzuheben, ihm seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren, insbesondere sei
- allenfalls nach Durchführung weiterer Abklärungen, Abklärungsmassnahmen und Einglie derungsmassnahmen - mit Wirkung ab 1. Mai 2020 eine Rente zuzusprechen ; dabei rügte er unter and e rem , dass ihm der Vorbescheid nicht zugestellt worden sei
(Urk. 1 S. 2 und S.
E. 4 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer rüg te eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, dass ihm der Vorbescheid vom 1 6. Juni 2023 ( Urk. 6/330) ni cht zugestellt worden sei. Er habe auch zum Gutachten keine Stellung nehmen und keine Ergänzungsfragen formulieren können ( Urk. 1 S. 4 f.).
Die Beschwerdegegnerin wies in der Vernehmlassung darauf hin, dass erstmals mit der Beschwerde geltend gemacht werde, dass der Vorbescheid nicht eröffnet worden sei. Dieser Mangel wiege derart schwer, dass er regelmässig zur Aufhe bung der Verfügung und zur Rückweisung zur ordnungsgemässen Durchführung des Vorbescheidverfahren s führe. Daher sei zu erwarten, dass dieser Umstand von einem erfahrenen Rechtsvertreter sofort gerügt und um Durchführung des Vorbescheidverfahrens ersucht werde, was hier nicht geschehen sei . Der Rechts vertreter habe nur ein Akteneinsichtsgesuch gestellt und gerügt, dass ihm das Gutachten nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden sei, er habe aber nicht erwähnt, dass ihm kein Vorbescheid zugestellt worden sei. Der Vorwurf der
Gehörsverletzung gehe daher fehl, weshalb von einer Rückweisung zur erneuten
Durchführung eines Vorbescheidverfahrens abzusehen und materiell zu entscheiden sei ( Urk.
E. 4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). U nter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1’
E. 5 S. 1).
Die Frage der Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu prüfen . 2. 2.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30
Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG
in der ab 1. Januar 202 1 geltenden, hier anwendbaren Fassung ). 2.2
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten zu verbessern. Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrecht lichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgese - henen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die
Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respek tive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvor schriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1-4.3, mit Hinweisen). 2. 3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit
anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den
Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die
Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127
V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b m.w.H .).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142
II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3. 3.1
Vorwegzuschicken ist, dass bei der Beurteilung des Vorbringens, die Zustellung des Vorbescheids vom 1 6. Juni 2023 (als Verwaltungsakt im Rahmen der Massenverwaltung) sei unterblieben, der Beweisgrad, der überwiegenden Wahr scheinlichkeit massgebend ist. Allerdings bedingt dies nach der Rechtsprechung in der Regel die Eröffnung der Verfügung (bzw. vorliegend: des Vorbescheids) mittels eingeschriebenem Brief (vgl. dazu BGE 121 V 5). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 142 IV 125, 124 V 402). 3.2
In den Akten befindet sich ein vom 1 6. Juni 2023 datierender Vorbescheid, welcher an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s adressiert ist, den diese r gemäss seiner Darstellung aber nicht erhalten hat , was von der Beschwerdegeg nerin nicht in Abrede gestellt wird ( Urk. 5) . Gemäss Adresskopf wurde de r Vorbescheid mit gewöhnlicher Post (A-Post) versandt, so dass die Beschwerde gegnerin den Beweis für dessen Zustellung unbestrittenermassen nicht zu erbringen vermag .
Alsdann enthalten die Akten keine Indizien, die darauf hindeuten würden, dass der Vorbescheid– entgegen d er beschwerdeweisen Darstellung des Rechtsver treters , dessen guter Glaube zu vermuten ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht s
8C_531/2023 vom 1 5. Dezember 2023 E. 4.3.1) –
zugestellt worden wäre , womit es an einem korrekt durchgeführte n
Vorbescheidverfahren fehlt , was ein en schwere n Verfahrensmangel darstellt . 3.3
Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdegegnerin nichts, der Beschwerde führer habe ihr die unterbliebene Zustellung des Entscheids nicht umgehend angezeigt, was zu erwarten gewesen wäre, sondern habe am 31.
August 2023 ( Urk. 6/332)
lediglich in Bezug auf das Gutachten eine Gehörsverletzung geltend gemacht
( Urk. 5). Allerdings scheint die Beschwerdegegnerin zu verkennen, dass der Beschwerdeführer seines Anspruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht dadurch verlustig geht, dass er der Beschwerdegegnerin die mangelnde Zustel lung des Vorbescheids nicht sofort anzeigt. Denn hier fällt ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gleichzeitig seine Gehörsrechte im Zusammenhang mit de r Erstattung des Gutachten s verweigert wurden .
Festzuhalten ist, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht
umfasst, vor Erlass der Verfügung von den gesamten
Verfahrensakten Kenntnis zu erhalten und insbesondere zu einem Gutacht en
Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu formulieren. Von diesem Recht konnte der Beschwer deführer im Verwaltungsverfahren unstreitig keinen Gebrauch machen, was ebenfalls einen schweren Verfahrensmangel darstellt. Es obliegt auch nicht dem Gericht, im vorliegenden Verfahren über die Zulässigkeit der beschwerdeweise formulierten Ergänzungsfragen zum Administrativgutachten ( Urk. 1 S. 12) zu befinden, ohne dass sich die Beschwerdegegnerin vorgängig substantiiert damit befasst hätte.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die entscheidende Bedeutung, welche den medizinischen Gutachten im Rahmen der Anspruchsbeurteilung zukommt, vermag der am 3 1. August 2023 unterbliebene Hinweis des Rechtsvertreters auf den fehlenden Vorbescheid für sich allein keine Zweifel a n seinem guten Glauben hinsichtlich seiner Sachverhaltsdarstellung zu erwecken bzw. kann jed enfalls nicht als Indiz für eine rechtswirksame Zustellung betrachtet werden.
Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage, den Beschwerdeführer für eine irgendwie geartete Unterlassung einstehen zu lassen, zumal e s der Beschwerde gegnerin nicht nur bis zur Beschwerdeerhebung, sondern bis zur Erstattung der Beschwerdeantwort unbenommen gewesen wäre, auf ihren Entscheid zurückzu kommen. 3.4
Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberück sichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht einge gangen wurde. Dies hat nach der Rechtsprechung erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein (korrektes) Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird , wie letztlich auch die Beschwerdegegnerin einräumte ( Urk. 5) . Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwer deprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 3.5
Einem Verzicht auf die korrekte Durchführung des Vorbescheidverfahrens steht auch entgegen, dass der Beschwerdeführer, der Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat, seines kostenlosen Anhörungsrechts im Verwaltungsver fahren verlustig ginge und direkt auf das kostenpflichtige Gerichtsverfahren verwiesen würde. Der Beschwerdeführer hat sich - wenn auch nicht im Rahmen der gestellten Rechtsbe ge hren -
jedoch - in der Begründung der Beschwerde ausdrücklich für die Rückweisung der Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens ausgesprochen ( Urk. 1 S. 5 unten) und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einem korrekten Verfahren mehr liegt als an der beförderlichen Beurteilung der Sache in materieller Hinsicht. 3.6
Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird zur rechtsgenüglichen Durchführung des Verwaltungsverfahrens und hernach zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu seine m materiellen Leistungsanspruch.
4.
E. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00506
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
20. Juni 2024 in Sache n X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1976, reiste im Jahr 1995 in die Schweiz ein und arbeitete einige Jahre als Bodenleger. Bei einer Hilfsarbeit im Gartenbau stürzte er am 17. Mai 2001 von einer Lieferwagenrampe direkt auf den Rücken mit Aufprall mit dem Schädel und zog sich einen inkompletten Berstungsbruch des Brustwirbelkörpers ( BWK ) 12
und eine Schädelkontusion frontal rechts zu (Urk. 6/2 und
Urk. 6/5). Aufgrund der darauffolgenden, anhaltenden Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Versi cherte am 8 . Dezember 2002 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 6/29). Mit Entscheid vom 20. Juni 2008 wies die IV-Stelle das Gesuch aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 9 % ab (Urk. 6/101).
Auf eine Neuanmeldung vom
20. August 2008 ( Urk. 6/102) trat die IV-Stelle am 23. Februar 2009 nicht ein (Urk. 6/126). 1.2
Am 30. Oktober 2009 gelangte X.___ wiederum an die IV-Stelle und machte eine erhebliche Verschlechterung der psychischen Gesundheit geltend (Urk. 6/128). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 16. Juni 2011 das Leistungs begehren bei einem unveränderte n Invaliditätsgrad von 9 % ab (Urk. 6/172). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. August 2011 (vgl. Urk. 6/176 -
177) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.00796 vom 22. November 2012 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache für ergänzende medizinische Abklärungen an die IV Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/204). 1.3
Diese gab daraufhin bei der Y.___ AG ein psychiatrisches und rheuma tologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 6/212), welches am 1 7. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 6/214). Mit Verfügung vom 27. November 2013 verneinte die IV Stelle bei nicht massgeblicher Veränderung des Gesundheitszustandes und einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenan spruch des Versicherten (Urk. 6/230). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 4. Januar 2014 (Urk. 6/233/3-14) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.00052 vom 2 3. September 2014 ab ( Urk. 6/240), woraufhin der Versi cherte an das Bundesgericht gelangte ( Urk. 6/241). Dieses wies die Beschwerde mit Urteil 8C_818/2014 vom 1 1. Februar 2015 ab ( Urk. 6/242). 1. 4
Am 3. Mai 2017 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Schmerzen und eine psychische Erkrankung wiederum bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/251). Die IV-Stelle verfügte am 2 3. Februar 2018 ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (Urk. 6/272), welcher Entscheid unangefochten in Rechts kraft erwuchs . 1.5
Mit Anmeldung vom 1. November 2019 wandte sich X.___ unter Beilage von Bericht en der Hausärztin und der i ntegrierten Psychiatrie Z.___ ( Urk. 6/273) erneut an die IV-Stelle und verwies für sein Leistungsgesuch auf Rückenbeschwerden und eine psychische Erkrankung ( Urk. 6/274). Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 trat die IV-Stelle nicht auf das neue Leistungs begehren ein (Urk. 6/278).
Die dagegen geführte Beschwerde des Versicherten vom 1 2. Februar 2020 (Urk.
6/282/3-24) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2020.00119 vom 12.
November 2020 ab ( Urk. 6/288). Das vom Versicherten am 2 5. Januar 2021 angerufene Bundesgericht ( Urk. 6/289/2-13) hiess seine Beschwerde mit Urteil 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 gut, hob das Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 1 2. November 2020 und die Verfügung der IV-Stelle vom 1 5. Januar 2020 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese auf das Neuanmel dungsgesuch eintrete ( Urk. 6/293). 1.6
In Umsetzung des Bundesgerichtsurteils nahm die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto und Arztberichte zu den Akten ( Urk. 6/296, Urk. 6/300, Urk. 6/302, Urk. 6/306) und ordnete eine psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung an ( Urk. 6/313, Urk. 6/317-319). Am 2 3. Mai und am
6. Juni 2023 erstatteten Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic.
phil. B.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, ihre Expertisen (Urk. 6/328). Nach Vorlage der Akten an den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) , Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 6/329), verfügte die IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheid s
vom 1 6. Juni 20 2 3 (Urk. 6/330) am 2 8. August 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 6/331 = Urk.
2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 7. September 2023 Beschwerde und beantrag t e, die Verfügung vom 2 8. August 2023 sei aufzuheben, ihm seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren, insbesondere sei
- allenfalls nach Durchführung weiterer Abklärungen, Abklärungsmassnahmen und Einglie derungsmassnahmen - mit Wirkung ab 1. Mai 2020 eine Rente zuzusprechen ; dabei rügte er unter and e rem , dass ihm der Vorbescheid nicht zugestellt worden sei
(Urk. 1 S. 2 und S. 4 f. ). Die IV-Stelle schloss am 2.
November 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Replik vom 23.
Januar 2024
hielt der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arztberichtes (Urk.
12) an seinen Anträgen fest ( Urk. 1 1 ). Am 2 9. Februar 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik ( Urk. 1 4 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer rüg te eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, dass ihm der Vorbescheid vom 1 6. Juni 2023 ( Urk. 6/330) ni cht zugestellt worden sei. Er habe auch zum Gutachten keine Stellung nehmen und keine Ergänzungsfragen formulieren können ( Urk. 1 S. 4 f.).
Die Beschwerdegegnerin wies in der Vernehmlassung darauf hin, dass erstmals mit der Beschwerde geltend gemacht werde, dass der Vorbescheid nicht eröffnet worden sei. Dieser Mangel wiege derart schwer, dass er regelmässig zur Aufhe bung der Verfügung und zur Rückweisung zur ordnungsgemässen Durchführung des Vorbescheidverfahren s führe. Daher sei zu erwarten, dass dieser Umstand von einem erfahrenen Rechtsvertreter sofort gerügt und um Durchführung des Vorbescheidverfahrens ersucht werde, was hier nicht geschehen sei . Der Rechts vertreter habe nur ein Akteneinsichtsgesuch gestellt und gerügt, dass ihm das Gutachten nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden sei, er habe aber nicht erwähnt, dass ihm kein Vorbescheid zugestellt worden sei. Der Vorwurf der
Gehörsverletzung gehe daher fehl, weshalb von einer Rückweisung zur erneuten
Durchführung eines Vorbescheidverfahrens abzusehen und materiell zu entscheiden sei ( Urk. 5 S. 1).
Die Frage der Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu prüfen . 2. 2.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30
Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG
in der ab 1. Januar 202 1 geltenden, hier anwendbaren Fassung ). 2.2
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten zu verbessern. Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrecht lichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgese - henen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die
Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respek tive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvor schriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1-4.3, mit Hinweisen). 2. 3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit
anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den
Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die
Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127
V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b m.w.H .).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142
II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3. 3.1
Vorwegzuschicken ist, dass bei der Beurteilung des Vorbringens, die Zustellung des Vorbescheids vom 1 6. Juni 2023 (als Verwaltungsakt im Rahmen der Massenverwaltung) sei unterblieben, der Beweisgrad, der überwiegenden Wahr scheinlichkeit massgebend ist. Allerdings bedingt dies nach der Rechtsprechung in der Regel die Eröffnung der Verfügung (bzw. vorliegend: des Vorbescheids) mittels eingeschriebenem Brief (vgl. dazu BGE 121 V 5). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 142 IV 125, 124 V 402). 3.2
In den Akten befindet sich ein vom 1 6. Juni 2023 datierender Vorbescheid, welcher an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s adressiert ist, den diese r gemäss seiner Darstellung aber nicht erhalten hat , was von der Beschwerdegeg nerin nicht in Abrede gestellt wird ( Urk. 5) . Gemäss Adresskopf wurde de r Vorbescheid mit gewöhnlicher Post (A-Post) versandt, so dass die Beschwerde gegnerin den Beweis für dessen Zustellung unbestrittenermassen nicht zu erbringen vermag .
Alsdann enthalten die Akten keine Indizien, die darauf hindeuten würden, dass der Vorbescheid– entgegen d er beschwerdeweisen Darstellung des Rechtsver treters , dessen guter Glaube zu vermuten ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht s
8C_531/2023 vom 1 5. Dezember 2023 E. 4.3.1) –
zugestellt worden wäre , womit es an einem korrekt durchgeführte n
Vorbescheidverfahren fehlt , was ein en schwere n Verfahrensmangel darstellt . 3.3
Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdegegnerin nichts, der Beschwerde führer habe ihr die unterbliebene Zustellung des Entscheids nicht umgehend angezeigt, was zu erwarten gewesen wäre, sondern habe am 31.
August 2023 ( Urk. 6/332)
lediglich in Bezug auf das Gutachten eine Gehörsverletzung geltend gemacht
( Urk. 5). Allerdings scheint die Beschwerdegegnerin zu verkennen, dass der Beschwerdeführer seines Anspruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht dadurch verlustig geht, dass er der Beschwerdegegnerin die mangelnde Zustel lung des Vorbescheids nicht sofort anzeigt. Denn hier fällt ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gleichzeitig seine Gehörsrechte im Zusammenhang mit de r Erstattung des Gutachten s verweigert wurden .
Festzuhalten ist, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht
umfasst, vor Erlass der Verfügung von den gesamten
Verfahrensakten Kenntnis zu erhalten und insbesondere zu einem Gutacht en
Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu formulieren. Von diesem Recht konnte der Beschwer deführer im Verwaltungsverfahren unstreitig keinen Gebrauch machen, was ebenfalls einen schweren Verfahrensmangel darstellt. Es obliegt auch nicht dem Gericht, im vorliegenden Verfahren über die Zulässigkeit der beschwerdeweise formulierten Ergänzungsfragen zum Administrativgutachten ( Urk. 1 S. 12) zu befinden, ohne dass sich die Beschwerdegegnerin vorgängig substantiiert damit befasst hätte.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die entscheidende Bedeutung, welche den medizinischen Gutachten im Rahmen der Anspruchsbeurteilung zukommt, vermag der am 3 1. August 2023 unterbliebene Hinweis des Rechtsvertreters auf den fehlenden Vorbescheid für sich allein keine Zweifel a n seinem guten Glauben hinsichtlich seiner Sachverhaltsdarstellung zu erwecken bzw. kann jed enfalls nicht als Indiz für eine rechtswirksame Zustellung betrachtet werden.
Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage, den Beschwerdeführer für eine irgendwie geartete Unterlassung einstehen zu lassen, zumal e s der Beschwerde gegnerin nicht nur bis zur Beschwerdeerhebung, sondern bis zur Erstattung der Beschwerdeantwort unbenommen gewesen wäre, auf ihren Entscheid zurückzu kommen. 3.4
Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberück sichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht einge gangen wurde. Dies hat nach der Rechtsprechung erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein (korrektes) Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird , wie letztlich auch die Beschwerdegegnerin einräumte ( Urk. 5) . Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwer deprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 3.5
Einem Verzicht auf die korrekte Durchführung des Vorbescheidverfahrens steht auch entgegen, dass der Beschwerdeführer, der Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat, seines kostenlosen Anhörungsrechts im Verwaltungsver fahren verlustig ginge und direkt auf das kostenpflichtige Gerichtsverfahren verwiesen würde. Der Beschwerdeführer hat sich - wenn auch nicht im Rahmen der gestellten Rechtsbe ge hren -
jedoch - in der Begründung der Beschwerde ausdrücklich für die Rückweisung der Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens ausgesprochen ( Urk. 1 S. 5 unten) und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einem korrekten Verfahren mehr liegt als an der beförderlichen Beurteilung der Sache in materieller Hinsicht. 3.6
Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird zur rechtsgenüglichen Durchführung des Verwaltungsverfahrens und hernach zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu seine m materiellen Leistungsanspruch.
4. 4.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). U nter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1’ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’ 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt