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IV.2023.00497

Polydisziplinäres Gutachten überzeugend; Anspruch auf befristete Rente grundsätzlich zu bestätigen; da die Beschwerdeführerin bereits über 55-jährig war, hätten vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden müssen. (BGE 8C_50/2024)

Zürich SozVersG · 2023-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963, Mutter von fünf Kindern (Jahrgänge 1983, 1986, 1987, 1990 und 1994), war seit November 2002 respektive Dezember 2005 teil zeitlich als Reinigungsangestellte bei der Y.___ AG und bei der Schulge meinde Z.___ tätig ( vgl. Urk. 11/ 15 ) . Am 7. Dezember 2015 (Eingangs datum) meldete s ich die Versicherte wegen Kniebeschwerden beidseits bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 0 ). Am 8. Dezember 2015 wurde im Spital A.___ ein operativer Ein griff am linken Knie durchgeführt (Implantation einer Knie-Totalendopro these; Urk. 11/ 28 /11-12). Am 8. April 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich bzw. nötig seien (Urk. 11/2 4 ). In der Folge beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 23. November 2016, Urk. 11/3 5 ). Am 5. Dezember 2016 wurde im Spital

B.___ ein weiterer operativer Eingriff am linken Knie vorgenommen (Revision der Knie-Prothese; Urk. 11/4 3 /3-4). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 2. Dezember 2016, Urk. 11/37, und Ein wand vom 1 3. bzw. 1 7. Januar 2017, Urk. 11/39 und Urk. 11/44) verneinte die IV-Stelle

m it Verfügung vom 1 0. April 2017 (Urk.

11/68) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Mai 2017 Beschwerde ( Urk. 11/ 74 ), welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV .2017.00595 vom 2 9. Juni 2018 guthiess und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über das Leistungsbegehren neu ent scheide ( Urk. 11/81).

In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. C.___ , F MH Allgemeine Innere Medizin, vom 2 2. Dezember 2018 ( Urk. 11/95 /1-5 ) und d en Bericht der p sychiatrischen K linik D.___ vom 1. Februar 2019 ( Urk. 11/10 2 ) ein. Am 1 1. bzw. 1 2. September 2019 führten Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, und dipl.-med.

F.___ , Fachärztin für Innere Medizin, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Untersuchungen durch ( Urk. 11/109-110). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der G.___

ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 22.

Oktober 2020

erstattet wurde ( Urk. 11/135). Am 1 1. Juni 2021 nahm der Abklärungsdienst der IV-Stelle eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor ( Urk. 11/143). Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer vom 1. Dezember 2016 bis zum 3 0. Juni 2017 befristeten Dreiviertelsrente in Aussicht ( Urk. 11/147). Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Januar 2022 Einwand (Urk.

11/166). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. C.___ vom 11.

Dezember 2022 ein ( Urk. 11/179/1-4). Am 1 9. Januar 2023 reichte die Versi cherte eine Stellungnahme ein ( Urk. 11/186). Wie angekündigt, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. September 2023 bei einem ermit telten Invaliditätsgrad von 62 % eine vom 1. Dezember 2016 bis zum 30.

Juni 2017 befristete Dreiviertelsrente zu. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 7 % ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. September 2023 (Poststem pel ; Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2023, Urk.

6 S. 2 ) Beschwerde mit folgenden Anträge n: 1. Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, vom 06.09.2023 aufzuheben und es sei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutach ten /Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben. Gestützt auf dieses aktuelle Gutach ten/Verlaufsgutachten sei übe r den Anspruch auf eine IV-Rente neu zu entscheiden. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 06.09.2023 insofern aufzuheben, als der Beschwerdeführerin bereits ab Juni 2016 eine befristete IV-Rente bis und mit Juli 2017 zuzusprechen sei. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 23.

Oktober 2023 angezeigt wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Über gangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf gabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbe reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinva liditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c ). 1 .5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1.7

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungs massnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstren gung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person beson ders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Renten bezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestel lungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungs massnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstu fung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Renten zusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2.1 f.) . 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Annahme, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu je 50 % im Erwerbs - u nd im Haushaltsbereich tätig wäre, gemäss

Urteil des Sozialversicherungs gericht s

IV .2017.00595 vom 2 9. Juni 2018 gerechtfertigt sei. Die Untersuchungen des RAD vom 11./1 2. September 201 9 und das Gutachten des G.___ vom 2 2. Oktober 2020 hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft und auch eine behinderungs angepasste Tätigkeit von Dezember 2015 bis Ende März 2017 nicht mehr zumut bar gewesen sei.

Im Erwerbsbereich habe der Invaliditätsgrad damals 100 %

betragen . Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 24 % eingeschränkt gewesen . Aus beiden Bereichen ergebe sich ein Gesamt-I nvaliditätsgrad von 62 % . Seit April 2017 sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig . Daraus resultiere im Erwerbsbereich keine Invalidi tät mehr . Im Haushaltsbereich habe der Abklärungsdienst eine Einschränkung von mindestens 14 % ermittelt. Demgemäss ergebe sich ein Gesamt- Invaliditäts grad von 7 % ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sich ihr Gesundheits zustand im April 2017 nicht verbessert habe. Nach der Begutachtung durch das G.___ habe sich der Zustand des linken Knie s sodann massiv ver schlechtert. Es seien eine Prothesenlockerung, Überwärmung, Schwellung, Insta bilität

und chronische Schmerzen festgestellt worden. Die Verschlechterung gehe einher mit einer verminderten Belastbarkeit des Kniegelenks. Die Beschwerde führerin sei beim Gehen auf Stöcke angewiesen. Sie könne keine stehenden oder gehenden Tätigkeiten

ausführen. L ängeres Sitzen führe aufgrund des Drucks auf die Kniescheibe zu einer Verstärkung der Knieschmerzen. Die chron i schen Schmerzen an der Lendenwirbelsäule ( LWS ) s eien auf die osteodiskoligamentäre

Neuroforaminalstenose links und die ausgeprägte aktivierte Spondylarthrose L5/S1 links zurückzuführen und nicht - wie vom RAD festgestellt

worden sei

- auf im Vordergrund stehende subjektive

Angaben mit Diskrepanzen. Seit der Begutachtung des G.___ neu hinzugekommen seien

auch Degenerationen am Mittelfuss und eine Omarthrose der rechten Schulter.

Anlässlich der Begutach tung seien die festgestellten chronischen

Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren nur leicht

ausgeprägt gewesen . In der Zwischenzeit hätten sich diese Schmerzen intensiviert, was sich auch

darin zeig e, dass die Beschwerdeführerin in andauernder medizinischer

Behandlung inkl. stationäre r Behandlung steh e und rund 20 Medikamente gegen die Schmerzen und die Depression einn ehme. Der relevante medizinische Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt worden, weshalb sich eine erneute Begutachtung aufdränge. Hinsichtlich des Eventualantrags sei darauf hinzuwei sen, dass i m Gutachten des G.___ festgehalten werde , dass die Beschwerde führerin nach der ersten Knieoperation im Dezember 2015 bis zum Abschluss der zweiten Operation durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Der IV-Antrag datiere vom 7. Dezember 2015, weshalb die Beschwerdeführerin bereits ab Juni 2016 und nicht erst ab Dezember 2016 Anspruch auf eine Dreiviertels rente habe ( Urk. 1 und Urk. 6 S. 8 f. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Beschwerdeantwort, dass bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden solle, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt hätten, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen seien . Diese Rechtsprechung finde auch Anwendung, wenn zeit gleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung befunden werde, was vor liegend der Fall sei. Die Beschwerdeführerin habe das 5 5. Altersjahr im massge benden Zeitpunkt bereits zurückgelegt gehabt und eine Selbsteingliederung sei ihr vermutungsweise unzumutbar gewesen . Nach Würdigung des gesamten Sach verhalts erscheine es jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass es ihr an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehle . Die Beschwerde gegnerin könne daher nicht zur vorgängigen

Durchführung von Eingliederungs massnahmen verpflichtet werden ( Urk. 10). 3. 3 .1

Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin , der am 21. November 2016 einen Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin durchgeführt hatte, ging im Bericht vom 23. November 2016 von einer Qualifikation zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich aus.

Er errechnete eine Einschränkung im Haushalt von 18,4 % (Urk. 11 /3 5 ). 3 .2

Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV .2017.00595 vom 2 9. Juni 2018, dass die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haus haltsbereich eingestuft worden sei (E. 4.3 ) . Was den Gesundheits zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit betr effe, vermöge die Einschätzung von RAD-Ärztin F.___ vom 31. August 2016, wonach nach dem operativen Eingriff vom 8. Dezember 2015 von einem unkomplizierten Heilungs verlauf und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sechs Monate postoperati v auszugehen sei , nicht zu überzeugen (E. 5.1 ) . Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass

Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Orthopädie des Spitals B.___ , im Sprechstundenbericht vom 24. Oktober 2016 auch eine Gonarthrose rechts diagnostiziert habe . Dr. H.___ habe diesbezüglich ein operatives Vorgehen empf ohlen. Weitere Angaben zum Zustand des rechten Kniegelenks und de r Behandlung würden jedoch

fehlen (E. 5.2 ) . Ungeklärt sei die Frage, inwiefern sich die von der Beschwerdeführe rin geklagten Beschwerden im Bereich der LWS auf die Arbeitsfähigkeit auswir ken würden . Es seien daher wei tere medizinische Abklärungen erforderlich. Schliesslich habe die Beschwerde gegnerin zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zwischen zeitlich höhergradig eingeschränkt sei. Dies in erster Linie deshalb, weil deren Ehemann aufgrund der offenbar fortschreitenden Demenz möglicherweise nicht mehr in der Lage sei, im Haushalt wie bis anhin Unterstützung zu leisten ( E. 5.3 ; Urk. 11/8 1/ 9-10 ). 3 .3

RAD-Arzt Dr. E.___ führte in der Beurteilung vom 2. Dezember 2019 aus, dass ein somatischer Gesundheitsschaden (Schädigung des Knie-/Hüftgelenks, Erkrankungen der LWS) ausgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige.

In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe seit dem 8. Dezember 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, teilweise sitzend, unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen

seien ab dem Untersuchungs zeitpunkt medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar (Urk.

11/109/10-11). 3 .4 RAD-Ärztin F.___ erklärte in der Beurteilung vom 2. Dezember 2019, dass die Arbeitsfähigkeit aus rein internistischer Sicht nicht eingeschränkt sei, weder in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft noch in jeder anderen angepassten Tätigkeit ( Urk. 11/110/6). 3 .5

Die Ärzte des G.___ stellten im Gutachten vom 2 2. Oktober 2020 folgende rele vanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; Urk. 11/135/9): 1. Belastungsminderung linkes Kniegelenk im Status nach Knie-Totalprothese n - Implantation im reizfreien Zustand mit ausreichender Funktion 2. medial betonte Gonarthrose im reizfreien Zustand und guter Funktion 3. leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nann ten die Ärzte des G.___ ( Urk. 11/135/9): 1. peritrochanteres Schmerzsyndrom links 2. chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom 3. Insertionstendinopathie der Achillessehnen links, linkes mediales Fersenbein 4. Digitus saltans D1 links 5. Reizung der langen Bizepssehne im Sulcus

bicipitalis 6. Hypertonie, medikamentös behandelt 7. Adipos itas ( B MI 35.2 kg/m2) 8. Diabetes mit oralen Antidiabetika behandelt 9. undifferenzierte Schmerzstörung (ICD-10 F45.1; Differentialdiagnose: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; ICD-10 F45.41) 1 0. Karpaltunnelsyndrom links (operativ saniert am 2. Juli 2020), keine Restbe - schwerden

Die Ärzte des G.___ gaben an, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Reinigungskraft mit der Implantation der Knieendoprothese im Dezember 2015 als aufgehoben einzuschätzen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (8 , 5 Stunden, 30 % Leistungsminderung). Es sei nachvollziehbar, dass nach der ersten Knieoperation (Dezember 2015) bis zum Abschluss der zweiten Operation (Dezember 2016) eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit auch für leidensadaptierte Tätigkeiten vorgelegen habe , da ein

fortbestehender Reizzustand und eine Instabilität des Kniegelenks bestanden hät ten . Spätestens drei bis vier Monate nach der zweiten Operation, das heisse im April 2017, sei

mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in leidensadap tierter Tätigkeit zu rechnen. Nach April 2017 würden ausschliesslich psychiatri sche Gesundheitsstörungen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

führen ( Urk. 11/135/11-12). 3 .6

Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin , der am 1 1. Juni 2021 einen Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin durchgeführt hatte, errechnete für die Zeit bis März 2017 eine Einschränkung im Haushalt von 24 , 2 % und für die Zeit ab April 2017 von 14,6 % (Urk. 11 / 143/10 ). 3 .7

Die Ärzte der Abteilung für Orthopädie der Universitätsklinik I.___

stellten im an das Spital A.___ gerichteten Bericht vom 3. Mai 2022 folgende Diagnosen ( Urk. 11/175/7): 1. Verdacht auf Lockerung der Knie-T P links 2. Dysästhesien der linken Körperhälfte 3. Diabetes mellitus Typ 2

Die Ärzte der Universitätsklinik I.___ gaben an, dass bei der Beschwerde führerin starke Knieschmerzen links mit Schwellneigung, Überwärmung und Instabilitätsgefühlen bestünden. Bildmorphologisch hätten sich im SPECT-CT des linken Knies Nachweise einer Lockerung der tibialen und femoralen Prothe senkomponente gezeigt . Zudem zeige sich konventionell radiologisch ein randsklerosierter

Lysesaum der medialen Femurkondyle und des medialen Tibia plateaus angrenzend der Prothese. Um die Beschwerdeursache genauer abklären zu können, sei eine allergologische Untersuchung durch die Kollegen der Derma tologie des Universitätsspitals J.___ indiziert (Urk.

11/175/7-8). 3 .8

Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten am 3 0. August 2022 zuhanden der Rehaklinik K.___ , dass die Beschwerdeführerin vom 2 3. bis zum 3 0. August 2022 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen sei. Sie sei bei lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein durch den Rettungsdienst zugewiesen worden. Klinisch habe eine linksseitige paravertebrale Druckdolenz im Bereich der lum balen Wirbelsäule nachgewiesen werden können. Überdies habe eine Kraft- und Sensibilitätsminderung im linken Bein bestanden , die anamnestisch

seit der stattgehabten Knieoperation vorläge. Hinweise für neue Kraft- und Sensibilitätsausfälle bzw.

ein Cauda-Equ i na-Syndrom hätten sich anamnestisch und klinisch nicht ergeben . Laborchemisch hätten sich

keine Auffälligkeiten ergeben . Im MRI der LWS auf Höhe L5/S1 links habe eine osteodiskoligamentäre

Neuroforamenstenose mit hochgradiger, aktivierter Facettengelenkarthrose und möglicher L5-Affektion nachgew iesen

werden können , weshalb die Diagnose eines lumboradikulären Schmerzsyndroms gestellt w orden sei . Da im Verlauf mittels der etablierten Analgesie und Physiotherapie eine gute Schmerzkompensation habe erreicht werden

k önnen , sei auf eine Infiltration im Bereich L5/S1 vorerst verzichtet worden . Um einen optimalen Heilungsprozess

zu gewährleisten und eine Chronifizierung der Schmerzen zu verhindern, habe man sich zusammen mit

der Beschwerdeführerin für eine anschliessende muskuloskelet t ale Rehabilitation entschieden ( Urk. 11/178/7). 3 .9

Die Ärzte von L.___ legten im an da s Spital A.___ gerichteten Austritts b ericht vom 1 0. September 2022 dar, dass die Beschwerdeführerin vom 3 0. August bis zum 1 0. September 2022 bei ihnen zur stationären Rehabilitation gewesen sei. Unter intensiver Physiotherapie habe die Konditionierung der rumpfstabilisierenden und allgemeinen Muskulatur verbessert werden können. Kraft und Ausdauer und dadurch die Gangsicherheit hätten kontinuierlich zuge nommen, so dass die Beschwerdeführerin bis zum Austritt am 1 0. September 2022 an zwei Unterarmgehstöcken in der Klinik mobil gewesen sei und Treppen stufen gut habe bewältigen können. Die Schmerzen seien regredient gewesen, so dass die orale Analgesie ebenfalls habe reduziert werden können. Am 1 0. September 2022 sei die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand bei verbesserter Mobilität aus der stationären Rehabilitation nach Hause entlassen worden ( Urk. 11/178/10-11). 3 .10

Dr. C.___ gab im Bericht vom 1 1. Dezember 2022 an, dass die Prognose zur Arbeitsfähigkeit un günstig sei. Die Beschwerdeführer in übe gegenwärtig keine Tätigkeit aus. Sowohl die bisherige als auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit seien ihr nicht zumutbar ( Urk. 11/179/3-4). 3 .11

Die Ärzte der Abteilung für Orthopädie der Universitätsklinik I.___ erklärten im an das Spital A.___ gerichteten Sprechstundenb ericht vom 9. Februar 2023, dass das Knie links inspektorisch bland sei. Die Narben seien reizlos. Es bestehe kein Verdacht auf einen Infekt. Um die Muskulatur bestünden diffuse Druckdolenzen ( Hamstrings und Tractus iliotibialis). Die koronare und sagittale Ebene seien stabil. Der Bewegungsumfang Flexion/Extension betrage 100/0/0° mit starken Schmerzen bei Flexion. Die Streckhebung und pDMS seien intakt. Insgesamt zeige sich eine sehr schwierige Situation mit multifaktoriellen Knie schmerzen. Die Infiltration habe nur einen kleinen Teil der Beschwerden beein flusst. Zudem habe die durchgeführte allergologische Abklärung eine Nickelal lergie gezeigt. Da die diagnostische Infiltration nur einen minimalen Anteil der Schmerzen genommen habe, sei man mit einer erneuten Revisionsoperation eher zurückhaltend. Auch die Beschwerdeführerin wünsche aktuell kein erneutes ope ratives Vorgehen ( Urk. 11/189). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des G.___ vom 2 2. Oktober 2020 ( Urk. 11/ 135 ) und auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. M.___ ,

Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 2 7. März 20 2 3 ( Urk. 11 /192/5-6 ). 4.2

4.2.1

D as Gutachten des G.___ basiert auf den erforderlichen fachärztlichen Untersu chungen ( Orthopädie, Neuropsychologie, Innere Medizin, Neurologie und Psychi atrie) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des G.___ haben detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 ). 4. 2.2

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht betrifft, legten d ie Ärzte des G.___ in ihrem Gutachten im Wesentlichen dar, dass n ach komplikationsbehaftetem Verlauf der Endoprothese des linken Kniegelenks etwa ein Jahr sp ä ter

eine Revision mit Inlay-Wechsel und Ersatz der retropatell ä ren

Gelenkfl ä che erforderlich gew orden sei . Die Beschwerdeführerin beklag e unverändert ein hohes Mass an Schmerzen und

Funktionseinschränkungen im

linken Kniegelenk. Bei der klinischen Untersuchung h ätten sic h eine reizlose Narbe bei reizlos

umgebendem Weichteilgewebe gezeigt. Hinweise auf einen Erguss hätten nicht vorgelegen. Die Beweglichkeit der Kniebeugung sei bei 95° limitiert . Das rechte

Kniegelenk, welches ebenfalls bereits im Jahre 2014 arthroskopisch assistiert operiert w orden sei, stell e

sich aktuell reizfrei dar. Die Funktion sei nur leichtgradig eingeschränkt . Hinweise für eine Instabilität und

Meniskuszeichen hätten nicht vorgelegen .

Seitens der Hüftgelenke werde weder eine Beschwerdeäusserung durch die Beschwerdeführerin noch eine Funktionseinschränkung während der Untersuchung festgestellt. Es lasse sich lediglich eine Druckdolenz über dem Tro chanter major , links mehr als rechts, provozieren. Seitens der Wirbelsäule stell e sich die Funktion nahezu frei dar. Bei der Prüfung der Inklinationsfähigkeit von LWS und Brustwirbelsäule ( BWS )

habe sich eine erhebliche Inkonsistenz ergeben. Das MRI der

LWS vom 2 9. August 2017 habe keine Hinweise für eine Neurokompression i m Bereich der

Foramen L4 und L5 beidseits gezeigt. Die beschriebene Lumboischialgie l asse sich anhand der MRI nicht

nachvollziehen . Die Genese bleib e unklar .

Im Weiteren berichte die Beschwerdeführerin über Schmerzen am ganzen Körper mit Betonung der linken Körperseite.

Sie beschreib e eine Gefühlsstörung beginnend im Gesicht mit Ausbreitung über den gesamten linken

Rumpf, einschliesslich des linke n Arm es und Bein es. Die Grenzen der Sensibilitätsstörung würden

kerzengerade verlaufen , wie mit einem Lineal gezogen. Bei der Gangprüfung zeig e sich ein starkes Hinken.

Im Gegensatz zu diesen Angaben sei der objektivierbare neurologische Befund regelrecht. Es

würden sich keine Lähmungen, relevante Auffälligkeiten der Reflexe und Koordinationsstörungen zeigen . Hinweise für eine Radikulopathie, Plexusläsion oder

andersartige Nervenschädigung würden nicht vorliegen . Ebenfalls sei keine zentral neurologische

Erkrankung vorhanden , welche die bei der Anamnese demonstrierten Gedächtnisstörungen erklären könnte.

Hinweise für eine relevante klinische Restsymptomatik des kürzlich operativ sanierten Karpaltun nelsyndroms links

f änden sich ebenfalls nicht

( Urk. 11/135/ 6 -9).

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht anbelangt, erklärten die Gutachter des G.___ , dass im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung die Kriterien

f ür eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 ) erfüllt gewesen seien. Diese diagnostische Einschätzung w erde durch die aktuelle nur niederfrequente ambulante

psychiatrische Behandlung mit lediglich monatlichen Terminen und den Hinweisen für eine Mal- und

Noncompliance betreffend d ie Einnahme der antidepressiven Medikation ( Duloxetin und Trazodon ),

was den von der Beschwerdeführerin postulierten Leidensdruck relativier e , gestützt. Die geklagten Schmerzen

würden sich nicht vollständig organ-medizinisch erklären lassen . Es sei von einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1 ), differenzialdiagnostisch und in

Übereinstimmung mit den Akten auch von chronischen Schmerzen mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ) auszugehen. Die Schmerzstörung sei aus

psychiatrischer Sicht als leicht ausgeprägt einzuschätzen. Ein gültiges neuropsychologisches Testprofil habe nicht

erhoben werden können. Ob

tatsächlich eine authentische neuropsychologische Störung im Rahmen von allenfalls vorliegenden psychiatrischen Komorbiditäten besteh e , entzieh e sich aufgrund der

eingeschränkten Mitwirkung der Beschwerdeführerin den Erkenntnis - möglichkeiten des Gutachters ( Urk. 11/135/ 7-8 ).

Gemäss Einschätzung des orthopädischen Gutachters des G.___ sind der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 k g zumutbar. Tätigkeiten in knieender oder hockender Stellung und ü berwiegend stehende oder gehende Tätigkeiten sollten vermieden werden. Der Anteil der sitzende n Tätigkeit en sollte mindestens 40 % betragen. Ebenfalls zu vermeiden seien Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen, wie Hitze, Kälte und Nässe ( Urk. 11/135/39). Die Gutachter des G.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs kraft seit Dezember 2015 (Implantation der Knieendoprothese ) nicht mehr arbeitsfähig sei. In der umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit sei sie seit April 2017 wieder zu 70 % arbeitsfähig (8 , 5 Stunden, 30 % Leistungsminderung ; Urk. 11/135/ 11) . 4 .2.3

Diese Beurteilung der Ärzte des G.___ ist

- mit Ausnahme des Beginns der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. nachfolgend E. 4.2.4) - angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nach vollziehbar. Sie wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es kann darauf abgestellt werden. 4.2.4

Die Gutachter setzten sich nicht näher mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte auseinander und stellten lediglich fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs kraft mit der Implantation der Knieendoprothese im Dezember 2015 als aufgeho ben einzuschätzen sei. Dabei liessen sie ausser Acht, dass der Beschwerdeführerin ab 23. September 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, dies e aufgrund der Berichte von Dr. med . N.___ , Oberarzt Orthopä die am Spital A.___ vom 2 9. September 2015 und vom 20. Oktober 2015 ( Urk. 11/135/126 = Urk. 11/18/5, Urk. 11/135/127 = Urk. 11/18/5) plausibel erscheint und RAD-Ärztin F.___

in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf den 23. September 2015 festgelegt hatte (Urk. 11/36/4-5). Hätten die Gutachter davon abweichend die Ausübung der kniebelastenden Tätigkeit als Reinigungsange stellte bis zur Implantation der Knieendoprothese als zumutbar erachtet, wäre dies näher zu begründen gewesen , erfolgt doch in der Regel keine solche Opera tion, wenn zuvor nicht bereits erhebliche Beeinträchtigungen bestanden haben . Daher ist gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 31. August 2016 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit 23. September 2015 in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig ist. 4 .3 4.3.1

Streitig und zu prüfen ist nun, ob im Zeitraum zwischen der Erstattung des Gut achtens des

G.___ vom 2 2. Oktober 2020 und dem Erlass der angefochtenen V erfügung vom 6. September 2023 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. 4 .3.2

RAD-Arzt Dr. M.___

hielt

in der Stellungnahme vom 2 7. März 2023 fest, dass gemäss den neu vorliegenden kniechirurgischen, radiologischen und dermatologischen Berichten

eine Lockerung und Entzündung der Knieprothese, möglicherweise im Rahmen einer

Nickelallergie, nicht ausgeschlossen werden könne . Eine Infiltration habe jedoch keine wesentliche

Verbesserung gebracht, weshalb von einer Operation abgeraten werde. Die Schmerzen

w ürden als multifaktoriell beurteilt. Im klinischen Befund w ürden rei z freie Weichteile ohne

Infektzeichen und stabile Bandverhältnisse beschrieben.

Im Gutachten des G.___

sei bereits von einem hohen Mass an Schmerzen und von einer Funktionseinschränkung ausgegangen worden. Der aktuelle Befund entspr eche jenem im Gutachten. Auch wenn mit

der Nickelallergie und einer mögliche n Lockerung eine Teilursache der Beschwerden habe festgestellt

werden k önnen , ändere dies nichts am Zustand. Die Leistungsbeurteilung im Gutachten des G.___

sei weiter gültig.

Das linksbetonte lumbospondylogene Schmerzsyndrom sowie die linksseitige n Körperschmerzen

und Gefühl s störungen s eien ebenfalls vorbestehend und w ürden im Gutachten umfassend

gewürdigt. Es w ürden keine neuen neurologischen Berichte vorgelegt, welche eine

Veränderung objektivieren könnten. Die A ngaben im Austrittsbericht der Rehaklinik würden

subjektive Angaben und Präsentationen wieder geben . Zudem w erde festgestellt, dass durch die

Rehabilitation Schmerzen, Kraft, Ausdauer und Gehfähigkeit hätten ver bes sert w erden können .

Die diskutierte rheumatoide Arthritis habe bisher nicht validiert werden können .

Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die erheblichen Kniebeschwerden nachvollziehbar.

Sie seien im Gutachten des G.___ gewürdigt und im Belastungsprofil berücksichtigt worden . Wesentlich e neue Aspekte

würden in den vorgelegten Berichten nicht präsentiert. Im Vordergrund s tünden subjektive Angaben

mit Diskrepanzen und Inkonsistenzen

(Urk.

11/ 192/5-6). 4 .3.3

Diese fachärztliche Beurteilung von RAD-Arzt Dr. M.___ ist ebenfalls plausibel . Wie Dr. M.___ zutreffend feststellte, wurden d as linksbetonte lumbospondylogene Schmerzsyndrom sow ie die linksseitige n Körperschmerzen

und Gefühl s störungen

von den

Gutachte r n des G.___

gewürdigt bzw. berück sichtigt .

Während der stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Spital A.___ und in L.___ vom 2 3. August bis zum 1 0. September 2022 kann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten als ausgewiesen gelten . Gemäss den nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. M.___ , welche sich auf den Austrittsbericht von

L.___ vom 1 0. September 2022 stützen, konnten die Kraft, Ausdauer und Gehfähigkeit sowie die Schmerzintensität

wäh rend des Rehabilitations-A ufenthalts jedoch verbessert werden (vgl. E. 3.9 ). Unter diesen Umständen ist lediglich von eine r vorübergehende n

Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit

auszugehen , welche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Dr. M.___ darauf hinwies,

dass die

im Rahmen de r Untersu chung in der Universitätsklinik I.___ vom 7. Februar 2023 erhobenen Befunde am linken Kniegelenk (vgl. E. 3.11) weitgehend identisch waren mit jenen anlässlich der Begutachtung im G.___ (vgl. Urk. 11/135/34-35). Aus dem Umstand, dass

die Beschwerdeführerin, die bereits bei der Begutachtung im

G.___ ein stark hinkendes Gangbild zeigte , welches sich somatisch nur teilweise erklären liess , nun angibt, auf Stöcke angewiesen zu sein und auch nicht schmerzfrei länger sitzen zu können, kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten . Dasselbe gilt auch für die von ihr genannten Behandlungsbemühungen und die Anzahl der ei n genommenen Medikamente. Im Weiteren ist zu bemerken, dass di e Beschwerdeführeri n von den Gutachtern des G.___ auch betreffend Funk tion /Beweglichkeit der Schulter n und der Füsse eingehend fachärztlich unter sucht wurde ( Urk. 11/135/33 und Urk. 11/135/35 ) . Allein d ie Tatsache , dass in der 3-Phasen Skelettszintigraphie vom 1 8. Februar 2022 , die aufgrund des Ver dachts auf eine Lockerung der Knieprothese links in Auftrag gegeben worden war, eine Omarthrose der rechten Schulter und eine Überlastung des Mittelfusses festgestellt wurde n ( Urk. 11/174), vermag an der Beurteilung der G.___ -Gutachter nichts zu ändern .

Dr. C.___ hat in ihrem Bericht vom 11.

Dezember 2022 ( Urk. 11/179/2-4) schliesslich nicht

begründet, weshalb der Beschwerdeführer in selbst eine ideal angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein soll. Deren Beurteilung vermag die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. M.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Auch auf die

Beurteilung von RAD-Arzt Dr. M.___

kan n

abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforder lich. 4.4

Mit der Beschwerdegegnerin kann demzufolge davon ausgegangen werden, dass d ie Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit seit April 2017

– mit einem kürzeren Unterbruch - wieder zu 70 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Hinsichtlich der sogenannten Statusfrage hat das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2017.00595 vom 2 9. Juni 2018 E. 4 ( Urk. 11/81/8-9) bereits dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 %

im Haushaltbereich zu qualifizieren ist . Dies ist nunmehr unumstritten. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich. 5.2

Die Ergebnisse der Haushaltabklärung vom 1 1. Juni 2021 ( Urk. 11/143/10) und d ie Grundlagen de r von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Dezember 2016 bis Juni 2017 respektive ab Juli 2017 ermittelte n Invaliditätsgrad e von 62 % respektive 7 % wurde n von der Beschwerdeführerin nicht beanstande

t. Die betreffenden Erhebungen des Abklärungsdienstes und die Bemessung der Invali dität g eben nicht Anlass zu Weiterungen

(BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).

5.3

Beanstandet wurde dagegen der Rentenbeginn. Da die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs angestellte seit

23. September 2015 arbeits unfähig ist, endete das Wartejahr gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am

22. September 201 6. Demnach ist der Rentenbeginn gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG auf den

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1963, Mutter von fünf Kindern (Jahrgänge 1983, 1986, 1987, 1990 und 1994), war seit November 2002 respektive Dezember 2005 teil zeitlich als Reinigungsangestellte bei der Y.___ AG und bei der Schulge meinde Z.___ tätig ( vgl. Urk. 11/ 15 ) . Am 7. Dezember 2015 (Eingangs datum) meldete s ich die Versicherte wegen Kniebeschwerden beidseits bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 0 ). Am 8. Dezember 2015 wurde im Spital A.___ ein operativer Ein griff am linken Knie durchgeführt (Implantation einer Knie-Totalendopro these; Urk. 11/ 28 /11-12). Am 8. April 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich bzw. nötig seien (Urk. 11/2

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Über gangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf gabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbe reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinva liditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c ). 1 .5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.

E. 1.6 ). 4. 2.2

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht betrifft, legten d ie Ärzte des G.___ in ihrem Gutachten im Wesentlichen dar, dass n ach komplikationsbehaftetem Verlauf der Endoprothese des linken Kniegelenks etwa ein Jahr sp ä ter

eine Revision mit Inlay-Wechsel und Ersatz der retropatell ä ren

Gelenkfl ä che erforderlich gew orden sei . Die Beschwerdeführerin beklag e unverändert ein hohes Mass an Schmerzen und

Funktionseinschränkungen im

linken Kniegelenk. Bei der klinischen Untersuchung h ätten sic h eine reizlose Narbe bei reizlos

umgebendem Weichteilgewebe gezeigt. Hinweise auf einen Erguss hätten nicht vorgelegen. Die Beweglichkeit der Kniebeugung sei bei 95° limitiert . Das rechte

Kniegelenk, welches ebenfalls bereits im Jahre 2014 arthroskopisch assistiert operiert w orden sei, stell e

sich aktuell reizfrei dar. Die Funktion sei nur leichtgradig eingeschränkt . Hinweise für eine Instabilität und

Meniskuszeichen hätten nicht vorgelegen .

Seitens der Hüftgelenke werde weder eine Beschwerdeäusserung durch die Beschwerdeführerin noch eine Funktionseinschränkung während der Untersuchung festgestellt. Es lasse sich lediglich eine Druckdolenz über dem Tro chanter major , links mehr als rechts, provozieren. Seitens der Wirbelsäule stell e sich die Funktion nahezu frei dar. Bei der Prüfung der Inklinationsfähigkeit von LWS und Brustwirbelsäule ( BWS )

habe sich eine erhebliche Inkonsistenz ergeben. Das MRI der

LWS vom 2 9. August 2017 habe keine Hinweise für eine Neurokompression i m Bereich der

Foramen L4 und L5 beidseits gezeigt. Die beschriebene Lumboischialgie l asse sich anhand der MRI nicht

nachvollziehen . Die Genese bleib e unklar .

Im Weiteren berichte die Beschwerdeführerin über Schmerzen am ganzen Körper mit Betonung der linken Körperseite.

Sie beschreib e eine Gefühlsstörung beginnend im Gesicht mit Ausbreitung über den gesamten linken

Rumpf, einschliesslich des linke n Arm es und Bein es. Die Grenzen der Sensibilitätsstörung würden

kerzengerade verlaufen , wie mit einem Lineal gezogen. Bei der Gangprüfung zeig e sich ein starkes Hinken.

Im Gegensatz zu diesen Angaben sei der objektivierbare neurologische Befund regelrecht. Es

würden sich keine Lähmungen, relevante Auffälligkeiten der Reflexe und Koordinationsstörungen zeigen . Hinweise für eine Radikulopathie, Plexusläsion oder

andersartige Nervenschädigung würden nicht vorliegen . Ebenfalls sei keine zentral neurologische

Erkrankung vorhanden , welche die bei der Anamnese demonstrierten Gedächtnisstörungen erklären könnte.

Hinweise für eine relevante klinische Restsymptomatik des kürzlich operativ sanierten Karpaltun nelsyndroms links

f änden sich ebenfalls nicht

( Urk. 11/135/ 6 -9).

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht anbelangt, erklärten die Gutachter des G.___ , dass im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung die Kriterien

f ür eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 ) erfüllt gewesen seien. Diese diagnostische Einschätzung w erde durch die aktuelle nur niederfrequente ambulante

psychiatrische Behandlung mit lediglich monatlichen Terminen und den Hinweisen für eine Mal- und

Noncompliance betreffend d ie Einnahme der antidepressiven Medikation ( Duloxetin und Trazodon ),

was den von der Beschwerdeführerin postulierten Leidensdruck relativier e , gestützt. Die geklagten Schmerzen

würden sich nicht vollständig organ-medizinisch erklären lassen . Es sei von einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1 ), differenzialdiagnostisch und in

Übereinstimmung mit den Akten auch von chronischen Schmerzen mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ) auszugehen. Die Schmerzstörung sei aus

psychiatrischer Sicht als leicht ausgeprägt einzuschätzen. Ein gültiges neuropsychologisches Testprofil habe nicht

erhoben werden können. Ob

tatsächlich eine authentische neuropsychologische Störung im Rahmen von allenfalls vorliegenden psychiatrischen Komorbiditäten besteh e , entzieh e sich aufgrund der

eingeschränkten Mitwirkung der Beschwerdeführerin den Erkenntnis - möglichkeiten des Gutachters ( Urk. 11/135/ 7-8 ).

Gemäss Einschätzung des orthopädischen Gutachters des G.___ sind der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 k g zumutbar. Tätigkeiten in knieender oder hockender Stellung und ü berwiegend stehende oder gehende Tätigkeiten sollten vermieden werden. Der Anteil der sitzende n Tätigkeit en sollte mindestens 40 % betragen. Ebenfalls zu vermeiden seien Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen, wie Hitze, Kälte und Nässe ( Urk. 11/135/39). Die Gutachter des G.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs kraft seit Dezember 2015 (Implantation der Knieendoprothese ) nicht mehr arbeitsfähig sei. In der umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit sei sie seit April 2017 wieder zu 70 % arbeitsfähig (8 , 5 Stunden, 30 % Leistungsminderung ; Urk. 11/135/ 11) . 4 .2.3

Diese Beurteilung der Ärzte des G.___ ist

- mit Ausnahme des Beginns der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. nachfolgend E. 4.2.4) - angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nach vollziehbar. Sie wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es kann darauf abgestellt werden.

E. 1.7 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungs massnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstren gung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person beson ders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Renten bezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestel lungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungs massnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstu fung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Renten zusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2.1 f.) .

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Annahme, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu je 50 % im Erwerbs - u nd im Haushaltsbereich tätig wäre, gemäss

Urteil des Sozialversicherungs gericht s

IV .2017.00595 vom 2 9. Juni 2018 gerechtfertigt sei. Die Untersuchungen des RAD vom 11./1 2. September 201

E. 4 ). In der Folge beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 23. November 2016, Urk. 11/3

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des G.___ vom 2 2. Oktober 2020 ( Urk. 11/ 135 ) und auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. M.___ ,

Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 2 7. März 20 2 3 ( Urk. 11 /192/5-6 ).

E. 4.2.1 D as Gutachten des G.___ basiert auf den erforderlichen fachärztlichen Untersu chungen ( Orthopädie, Neuropsychologie, Innere Medizin, Neurologie und Psychi atrie) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des G.___ haben detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E.

E. 4.2.4 Die Gutachter setzten sich nicht näher mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte auseinander und stellten lediglich fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs kraft mit der Implantation der Knieendoprothese im Dezember 2015 als aufgeho ben einzuschätzen sei. Dabei liessen sie ausser Acht, dass der Beschwerdeführerin ab 23. September 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, dies e aufgrund der Berichte von Dr. med . N.___ , Oberarzt Orthopä die am Spital A.___ vom 2 9. September 2015 und vom 20. Oktober 2015 ( Urk. 11/135/126 = Urk. 11/18/5, Urk. 11/135/127 = Urk. 11/18/5) plausibel erscheint und RAD-Ärztin F.___

in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf den 23. September 2015 festgelegt hatte (Urk. 11/36/4-5). Hätten die Gutachter davon abweichend die Ausübung der kniebelastenden Tätigkeit als Reinigungsange stellte bis zur Implantation der Knieendoprothese als zumutbar erachtet, wäre dies näher zu begründen gewesen , erfolgt doch in der Regel keine solche Opera tion, wenn zuvor nicht bereits erhebliche Beeinträchtigungen bestanden haben . Daher ist gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 31. August 2016 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit 23. September 2015 in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig ist. 4 .3

E. 4.3 ) . Was den Gesundheits zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit betr effe, vermöge die Einschätzung von RAD-Ärztin F.___ vom 31. August 2016, wonach nach dem operativen Eingriff vom 8. Dezember 2015 von einem unkomplizierten Heilungs verlauf und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sechs Monate postoperati v auszugehen sei , nicht zu überzeugen (E.

E. 4.3.1 Streitig und zu prüfen ist nun, ob im Zeitraum zwischen der Erstattung des Gut achtens des

G.___ vom 2 2. Oktober 2020 und dem Erlass der angefochtenen V erfügung vom 6. September 2023 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. 4 .3.2

RAD-Arzt Dr. M.___

hielt

in der Stellungnahme vom 2 7. März 2023 fest, dass gemäss den neu vorliegenden kniechirurgischen, radiologischen und dermatologischen Berichten

eine Lockerung und Entzündung der Knieprothese, möglicherweise im Rahmen einer

Nickelallergie, nicht ausgeschlossen werden könne . Eine Infiltration habe jedoch keine wesentliche

Verbesserung gebracht, weshalb von einer Operation abgeraten werde. Die Schmerzen

w ürden als multifaktoriell beurteilt. Im klinischen Befund w ürden rei z freie Weichteile ohne

Infektzeichen und stabile Bandverhältnisse beschrieben.

Im Gutachten des G.___

sei bereits von einem hohen Mass an Schmerzen und von einer Funktionseinschränkung ausgegangen worden. Der aktuelle Befund entspr eche jenem im Gutachten. Auch wenn mit

der Nickelallergie und einer mögliche n Lockerung eine Teilursache der Beschwerden habe festgestellt

werden k önnen , ändere dies nichts am Zustand. Die Leistungsbeurteilung im Gutachten des G.___

sei weiter gültig.

Das linksbetonte lumbospondylogene Schmerzsyndrom sowie die linksseitige n Körperschmerzen

und Gefühl s störungen s eien ebenfalls vorbestehend und w ürden im Gutachten umfassend

gewürdigt. Es w ürden keine neuen neurologischen Berichte vorgelegt, welche eine

Veränderung objektivieren könnten. Die A ngaben im Austrittsbericht der Rehaklinik würden

subjektive Angaben und Präsentationen wieder geben . Zudem w erde festgestellt, dass durch die

Rehabilitation Schmerzen, Kraft, Ausdauer und Gehfähigkeit hätten ver bes sert w erden können .

Die diskutierte rheumatoide Arthritis habe bisher nicht validiert werden können .

Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die erheblichen Kniebeschwerden nachvollziehbar.

Sie seien im Gutachten des G.___ gewürdigt und im Belastungsprofil berücksichtigt worden . Wesentlich e neue Aspekte

würden in den vorgelegten Berichten nicht präsentiert. Im Vordergrund s tünden subjektive Angaben

mit Diskrepanzen und Inkonsistenzen

(Urk.

11/ 192/5-6). 4 .3.3

Diese fachärztliche Beurteilung von RAD-Arzt Dr. M.___ ist ebenfalls plausibel . Wie Dr. M.___ zutreffend feststellte, wurden d as linksbetonte lumbospondylogene Schmerzsyndrom sow ie die linksseitige n Körperschmerzen

und Gefühl s störungen

von den

Gutachte r n des G.___

gewürdigt bzw. berück sichtigt .

Während der stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Spital A.___ und in L.___ vom 2 3. August bis zum 1 0. September 2022 kann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten als ausgewiesen gelten . Gemäss den nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. M.___ , welche sich auf den Austrittsbericht von

L.___ vom 1 0. September 2022 stützen, konnten die Kraft, Ausdauer und Gehfähigkeit sowie die Schmerzintensität

wäh rend des Rehabilitations-A ufenthalts jedoch verbessert werden (vgl. E. 3.9 ). Unter diesen Umständen ist lediglich von eine r vorübergehende n

Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit

auszugehen , welche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Dr. M.___ darauf hinwies,

dass die

im Rahmen de r Untersu chung in der Universitätsklinik I.___ vom 7. Februar 2023 erhobenen Befunde am linken Kniegelenk (vgl. E. 3.11) weitgehend identisch waren mit jenen anlässlich der Begutachtung im G.___ (vgl. Urk. 11/135/34-35). Aus dem Umstand, dass

die Beschwerdeführerin, die bereits bei der Begutachtung im

G.___ ein stark hinkendes Gangbild zeigte , welches sich somatisch nur teilweise erklären liess , nun angibt, auf Stöcke angewiesen zu sein und auch nicht schmerzfrei länger sitzen zu können, kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten . Dasselbe gilt auch für die von ihr genannten Behandlungsbemühungen und die Anzahl der ei n genommenen Medikamente. Im Weiteren ist zu bemerken, dass di e Beschwerdeführeri n von den Gutachtern des G.___ auch betreffend Funk tion /Beweglichkeit der Schulter n und der Füsse eingehend fachärztlich unter sucht wurde ( Urk. 11/135/33 und Urk. 11/135/35 ) . Allein d ie Tatsache , dass in der 3-Phasen Skelettszintigraphie vom 1 8. Februar 2022 , die aufgrund des Ver dachts auf eine Lockerung der Knieprothese links in Auftrag gegeben worden war, eine Omarthrose der rechten Schulter und eine Überlastung des Mittelfusses festgestellt wurde n ( Urk. 11/174), vermag an der Beurteilung der G.___ -Gutachter nichts zu ändern .

Dr. C.___ hat in ihrem Bericht vom 11.

Dezember 2022 ( Urk. 11/179/2-4) schliesslich nicht

begründet, weshalb der Beschwerdeführer in selbst eine ideal angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein soll. Deren Beurteilung vermag die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. M.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Auch auf die

Beurteilung von RAD-Arzt Dr. M.___

kan n

abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforder lich.

E. 4.4 Mit der Beschwerdegegnerin kann demzufolge davon ausgegangen werden, dass d ie Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit seit April 2017

– mit einem kürzeren Unterbruch - wieder zu 70 % arbeitsfähig ist. 5.

E. 5 ). Am 5. Dezember 2016 wurde im Spital

B.___ ein weiterer operativer Eingriff am linken Knie vorgenommen (Revision der Knie-Prothese; Urk. 11/4 3 /3-4). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 2. Dezember 2016, Urk. 11/37, und Ein wand vom 1 3. bzw. 1 7. Januar 2017, Urk. 11/39 und Urk. 11/44) verneinte die IV-Stelle

m it Verfügung vom 1 0. April 2017 (Urk.

11/68) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Mai 2017 Beschwerde ( Urk. 11/ 74 ), welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV .2017.00595 vom 2 9. Juni 2018 guthiess und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über das Leistungsbegehren neu ent scheide ( Urk. 11/81).

In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. C.___ , F MH Allgemeine Innere Medizin, vom 2 2. Dezember 2018 ( Urk. 11/95 /1-5 ) und d en Bericht der p sychiatrischen K linik D.___ vom 1. Februar 2019 ( Urk. 11/10 2 ) ein. Am 1 1. bzw. 1 2. September 2019 führten Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, und dipl.-med.

F.___ , Fachärztin für Innere Medizin, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Untersuchungen durch ( Urk. 11/109-110). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der G.___

ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 22.

Oktober 2020

erstattet wurde ( Urk. 11/135). Am 1 1. Juni 2021 nahm der Abklärungsdienst der IV-Stelle eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor ( Urk. 11/143). Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer vom 1. Dezember 2016 bis zum 3 0. Juni 2017 befristeten Dreiviertelsrente in Aussicht ( Urk. 11/147). Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Januar 2022 Einwand (Urk.

11/166). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. C.___ vom 11.

Dezember 2022 ein ( Urk. 11/179/1-4). Am 1 9. Januar 2023 reichte die Versi cherte eine Stellungnahme ein ( Urk. 11/186). Wie angekündigt, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. September 2023 bei einem ermit telten Invaliditätsgrad von 62 % eine vom 1. Dezember 2016 bis zum 30.

Juni 2017 befristete Dreiviertelsrente zu. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 7 % ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. September 2023 (Poststem pel ; Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2023, Urk.

E. 5.1 Hinsichtlich der sogenannten Statusfrage hat das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2017.00595 vom 2 9. Juni 2018 E. 4 ( Urk. 11/81/8-9) bereits dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 %

im Haushaltbereich zu qualifizieren ist . Dies ist nunmehr unumstritten. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich.

E. 5.2 Die Ergebnisse der Haushaltabklärung vom 1 1. Juni 2021 ( Urk. 11/143/10) und d ie Grundlagen de r von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Dezember 2016 bis Juni 2017 respektive ab Juli 2017 ermittelte n Invaliditätsgrad e von 62 % respektive 7 % wurde n von der Beschwerdeführerin nicht beanstande

t. Die betreffenden Erhebungen des Abklärungsdienstes und die Bemessung der Invali dität g eben nicht Anlass zu Weiterungen

(BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).

E. 5.3 Beanstandet wurde dagegen der Rentenbeginn. Da die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs angestellte seit

23. September 2015 arbeits unfähig ist, endete das Wartejahr gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am

22. September 201 6. Demnach ist der Rentenbeginn gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG auf den

E. 6 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ).

E. 9 und das Gutachten des G.___ vom 2 2. Oktober 2020 hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft und auch eine behinderungs angepasste Tätigkeit von Dezember 2015 bis Ende März 2017 nicht mehr zumut bar gewesen sei.

Im Erwerbsbereich habe der Invaliditätsgrad damals 100 %

betragen . Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 24 % eingeschränkt gewesen . Aus beiden Bereichen ergebe sich ein Gesamt-I nvaliditätsgrad von 62 % . Seit April 2017 sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig . Daraus resultiere im Erwerbsbereich keine Invalidi tät mehr . Im Haushaltsbereich habe der Abklärungsdienst eine Einschränkung von mindestens

E. 14 % ermittelt. Demgemäss ergebe sich ein Gesamt- Invaliditäts grad von 7 % ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sich ihr Gesundheits zustand im April 2017 nicht verbessert habe. Nach der Begutachtung durch das G.___ habe sich der Zustand des linken Knie s sodann massiv ver schlechtert. Es seien eine Prothesenlockerung, Überwärmung, Schwellung, Insta bilität

und chronische Schmerzen festgestellt worden. Die Verschlechterung gehe einher mit einer verminderten Belastbarkeit des Kniegelenks. Die Beschwerde führerin sei beim Gehen auf Stöcke angewiesen. Sie könne keine stehenden oder gehenden Tätigkeiten

ausführen. L ängeres Sitzen führe aufgrund des Drucks auf die Kniescheibe zu einer Verstärkung der Knieschmerzen. Die chron i schen Schmerzen an der Lendenwirbelsäule ( LWS ) s eien auf die osteodiskoligamentäre

Neuroforaminalstenose links und die ausgeprägte aktivierte Spondylarthrose L5/S1 links zurückzuführen und nicht - wie vom RAD festgestellt

worden sei

- auf im Vordergrund stehende subjektive

Angaben mit Diskrepanzen. Seit der Begutachtung des G.___ neu hinzugekommen seien

auch Degenerationen am Mittelfuss und eine Omarthrose der rechten Schulter.

Anlässlich der Begutach tung seien die festgestellten chronischen

Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren nur leicht

ausgeprägt gewesen . In der Zwischenzeit hätten sich diese Schmerzen intensiviert, was sich auch

darin zeig e, dass die Beschwerdeführerin in andauernder medizinischer

Behandlung inkl. stationäre r Behandlung steh e und rund 20 Medikamente gegen die Schmerzen und die Depression einn ehme. Der relevante medizinische Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt worden, weshalb sich eine erneute Begutachtung aufdränge. Hinsichtlich des Eventualantrags sei darauf hinzuwei sen, dass i m Gutachten des G.___ festgehalten werde , dass die Beschwerde führerin nach der ersten Knieoperation im Dezember 2015 bis zum Abschluss der zweiten Operation durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Der IV-Antrag datiere vom 7. Dezember 2015, weshalb die Beschwerdeführerin bereits ab Juni 2016 und nicht erst ab Dezember 2016 Anspruch auf eine Dreiviertels rente habe ( Urk. 1 und Urk. 6 S. 8 f. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Beschwerdeantwort, dass bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden solle, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt hätten, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen seien . Diese Rechtsprechung finde auch Anwendung, wenn zeit gleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung befunden werde, was vor liegend der Fall sei. Die Beschwerdeführerin habe das 5 5. Altersjahr im massge benden Zeitpunkt bereits zurückgelegt gehabt und eine Selbsteingliederung sei ihr vermutungsweise unzumutbar gewesen . Nach Würdigung des gesamten Sach verhalts erscheine es jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass es ihr an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehle . Die Beschwerde gegnerin könne daher nicht zur vorgängigen

Durchführung von Eingliederungs massnahmen verpflichtet werden ( Urk. 10). 3. 3 .1

Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin , der am 21. November 2016 einen Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin durchgeführt hatte, ging im Bericht vom 23. November 2016 von einer Qualifikation zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich aus.

Er errechnete eine Einschränkung im Haushalt von 18,4 % (Urk. 11 /3 5 ). 3 .2

Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV .2017.00595 vom 2 9. Juni 2018, dass die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haus haltsbereich eingestuft worden sei (E.

Dispositiv
  1. September 2016 festzusetzen .
  2. 6.1      Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, war die 1963 geborene Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfü gung über 55-jährig, weshalb ihr nach der Rechtsprechung die Selbsteingliede rung grundsätzlich nicht zumutbar ist (vgl. E. 1.7 ) . Dass ei n Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung vorliegen könnte, lässt sich den Akten nicht entneh men und wird auch nicht geltend gemacht . Es liegt weder eine nicht invaliditäts bedingte arbeitsmarktliche Desintegration im Sinne der Rechtsprechung vor noch ist die Beschwerdeführerin besonders agil oder verfügt über breite Berufserfah rungen oder Ausbildungen . 6.2      Wie sich aus den Akten ergibt, wurden der Beschwerdeführerin nach ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Mitteilung vom 8. April 2016, wonach der zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien, Urk. 11/24) und insbesondere im Zusammenhang mit der nun in Frage stehenden Rentenaufhe bung keine Eingliederungsmassnahmen angeboten. Soweit die Beschwerde gegnerin nun vorbringt, dass es der Beschwerdeführerin an der subjektiven Eingliederungs fähigkeit fehle , kann ihr nicht gefolgt werden . Zwar lässt sich den medizinischen Akten eine deutliche Krankheitsüberzeugung, nicht aber ein feh lender Eingliederungswille entnehmen (vgl. Urk.  11 /135/60, Urk.  11 /135/76, Urk.  11 /135/92). Berufliche Massnahmen können unter anderem gerade dazu die nen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheits überzeugung der versicherten Person zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 3.5 sowie E. 2.3 mit Hinweisen ). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin stets als Reinigungsangestellte tätig war und somit nicht über Arbeitserfahrung en in einer ihrem Leiden ange passten Tätigkeit verfügt . Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sie sich - ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin - nicht vorstellen kann, wel che andere (angepasste) Tätigkeit sie ausüben könnte. 6.3      Somit kann die Beschwerdeführerin nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Die Rentenaufhebung ist daher so lange nicht gerechtfertigt , bis die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat . 7 .      Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und es ist fest zustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. D ie Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Einglie derungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , wobei die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertels rente hat. 8 .      8.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2      Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.  2‘100.-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  3. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab
  4. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat . Die Sache wird zum wei teren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.
  5. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr .   2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen .
  7. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00497

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

30. November 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Kanzlei am Park Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963, Mutter von fünf Kindern (Jahrgänge 1983, 1986, 1987, 1990 und 1994), war seit November 2002 respektive Dezember 2005 teil zeitlich als Reinigungsangestellte bei der Y.___ AG und bei der Schulge meinde Z.___ tätig ( vgl. Urk. 11/ 15 ) . Am 7. Dezember 2015 (Eingangs datum) meldete s ich die Versicherte wegen Kniebeschwerden beidseits bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 0 ). Am 8. Dezember 2015 wurde im Spital A.___ ein operativer Ein griff am linken Knie durchgeführt (Implantation einer Knie-Totalendopro these; Urk. 11/ 28 /11-12). Am 8. April 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich bzw. nötig seien (Urk. 11/2 4 ). In der Folge beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 23. November 2016, Urk. 11/3 5 ). Am 5. Dezember 2016 wurde im Spital

B.___ ein weiterer operativer Eingriff am linken Knie vorgenommen (Revision der Knie-Prothese; Urk. 11/4 3 /3-4). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 2. Dezember 2016, Urk. 11/37, und Ein wand vom 1 3. bzw. 1 7. Januar 2017, Urk. 11/39 und Urk. 11/44) verneinte die IV-Stelle

m it Verfügung vom 1 0. April 2017 (Urk.

11/68) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Mai 2017 Beschwerde ( Urk. 11/ 74 ), welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV .2017.00595 vom 2 9. Juni 2018 guthiess und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über das Leistungsbegehren neu ent scheide ( Urk. 11/81).

In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. C.___ , F MH Allgemeine Innere Medizin, vom 2 2. Dezember 2018 ( Urk. 11/95 /1-5 ) und d en Bericht der p sychiatrischen K linik D.___ vom 1. Februar 2019 ( Urk. 11/10 2 ) ein. Am 1 1. bzw. 1 2. September 2019 führten Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, und dipl.-med.

F.___ , Fachärztin für Innere Medizin, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Untersuchungen durch ( Urk. 11/109-110). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der G.___

ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 22.

Oktober 2020

erstattet wurde ( Urk. 11/135). Am 1 1. Juni 2021 nahm der Abklärungsdienst der IV-Stelle eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor ( Urk. 11/143). Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer vom 1. Dezember 2016 bis zum 3 0. Juni 2017 befristeten Dreiviertelsrente in Aussicht ( Urk. 11/147). Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Januar 2022 Einwand (Urk.

11/166). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. C.___ vom 11.

Dezember 2022 ein ( Urk. 11/179/1-4). Am 1 9. Januar 2023 reichte die Versi cherte eine Stellungnahme ein ( Urk. 11/186). Wie angekündigt, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. September 2023 bei einem ermit telten Invaliditätsgrad von 62 % eine vom 1. Dezember 2016 bis zum 30.

Juni 2017 befristete Dreiviertelsrente zu. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 7 % ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. September 2023 (Poststem pel ; Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2023, Urk.

6 S. 2 ) Beschwerde mit folgenden Anträge n: 1. Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, vom 06.09.2023 aufzuheben und es sei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutach ten /Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben. Gestützt auf dieses aktuelle Gutach ten/Verlaufsgutachten sei übe r den Anspruch auf eine IV-Rente neu zu entscheiden. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 06.09.2023 insofern aufzuheben, als der Beschwerdeführerin bereits ab Juni 2016 eine befristete IV-Rente bis und mit Juli 2017 zuzusprechen sei. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 23.

Oktober 2023 angezeigt wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Über gangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf gabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbe reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinva liditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c ). 1 .5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1.7

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungs massnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstren gung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person beson ders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Renten bezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestel lungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungs massnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstu fung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Renten zusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2.1 f.) . 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Annahme, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu je 50 % im Erwerbs - u nd im Haushaltsbereich tätig wäre, gemäss

Urteil des Sozialversicherungs gericht s

IV .2017.00595 vom 2 9. Juni 2018 gerechtfertigt sei. Die Untersuchungen des RAD vom 11./1 2. September 201 9 und das Gutachten des G.___ vom 2 2. Oktober 2020 hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft und auch eine behinderungs angepasste Tätigkeit von Dezember 2015 bis Ende März 2017 nicht mehr zumut bar gewesen sei.

Im Erwerbsbereich habe der Invaliditätsgrad damals 100 %

betragen . Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 24 % eingeschränkt gewesen . Aus beiden Bereichen ergebe sich ein Gesamt-I nvaliditätsgrad von 62 % . Seit April 2017 sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig . Daraus resultiere im Erwerbsbereich keine Invalidi tät mehr . Im Haushaltsbereich habe der Abklärungsdienst eine Einschränkung von mindestens 14 % ermittelt. Demgemäss ergebe sich ein Gesamt- Invaliditäts grad von 7 % ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sich ihr Gesundheits zustand im April 2017 nicht verbessert habe. Nach der Begutachtung durch das G.___ habe sich der Zustand des linken Knie s sodann massiv ver schlechtert. Es seien eine Prothesenlockerung, Überwärmung, Schwellung, Insta bilität

und chronische Schmerzen festgestellt worden. Die Verschlechterung gehe einher mit einer verminderten Belastbarkeit des Kniegelenks. Die Beschwerde führerin sei beim Gehen auf Stöcke angewiesen. Sie könne keine stehenden oder gehenden Tätigkeiten

ausführen. L ängeres Sitzen führe aufgrund des Drucks auf die Kniescheibe zu einer Verstärkung der Knieschmerzen. Die chron i schen Schmerzen an der Lendenwirbelsäule ( LWS ) s eien auf die osteodiskoligamentäre

Neuroforaminalstenose links und die ausgeprägte aktivierte Spondylarthrose L5/S1 links zurückzuführen und nicht - wie vom RAD festgestellt

worden sei

- auf im Vordergrund stehende subjektive

Angaben mit Diskrepanzen. Seit der Begutachtung des G.___ neu hinzugekommen seien

auch Degenerationen am Mittelfuss und eine Omarthrose der rechten Schulter.

Anlässlich der Begutach tung seien die festgestellten chronischen

Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren nur leicht

ausgeprägt gewesen . In der Zwischenzeit hätten sich diese Schmerzen intensiviert, was sich auch

darin zeig e, dass die Beschwerdeführerin in andauernder medizinischer

Behandlung inkl. stationäre r Behandlung steh e und rund 20 Medikamente gegen die Schmerzen und die Depression einn ehme. Der relevante medizinische Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt worden, weshalb sich eine erneute Begutachtung aufdränge. Hinsichtlich des Eventualantrags sei darauf hinzuwei sen, dass i m Gutachten des G.___ festgehalten werde , dass die Beschwerde führerin nach der ersten Knieoperation im Dezember 2015 bis zum Abschluss der zweiten Operation durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Der IV-Antrag datiere vom 7. Dezember 2015, weshalb die Beschwerdeführerin bereits ab Juni 2016 und nicht erst ab Dezember 2016 Anspruch auf eine Dreiviertels rente habe ( Urk. 1 und Urk. 6 S. 8 f. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Beschwerdeantwort, dass bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden solle, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt hätten, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen seien . Diese Rechtsprechung finde auch Anwendung, wenn zeit gleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung befunden werde, was vor liegend der Fall sei. Die Beschwerdeführerin habe das 5 5. Altersjahr im massge benden Zeitpunkt bereits zurückgelegt gehabt und eine Selbsteingliederung sei ihr vermutungsweise unzumutbar gewesen . Nach Würdigung des gesamten Sach verhalts erscheine es jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass es ihr an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehle . Die Beschwerde gegnerin könne daher nicht zur vorgängigen

Durchführung von Eingliederungs massnahmen verpflichtet werden ( Urk. 10). 3. 3 .1

Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin , der am 21. November 2016 einen Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin durchgeführt hatte, ging im Bericht vom 23. November 2016 von einer Qualifikation zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich aus.

Er errechnete eine Einschränkung im Haushalt von 18,4 % (Urk. 11 /3 5 ). 3 .2

Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV .2017.00595 vom 2 9. Juni 2018, dass die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haus haltsbereich eingestuft worden sei (E. 4.3 ) . Was den Gesundheits zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit betr effe, vermöge die Einschätzung von RAD-Ärztin F.___ vom 31. August 2016, wonach nach dem operativen Eingriff vom 8. Dezember 2015 von einem unkomplizierten Heilungs verlauf und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sechs Monate postoperati v auszugehen sei , nicht zu überzeugen (E. 5.1 ) . Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass

Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Orthopädie des Spitals B.___ , im Sprechstundenbericht vom 24. Oktober 2016 auch eine Gonarthrose rechts diagnostiziert habe . Dr. H.___ habe diesbezüglich ein operatives Vorgehen empf ohlen. Weitere Angaben zum Zustand des rechten Kniegelenks und de r Behandlung würden jedoch

fehlen (E. 5.2 ) . Ungeklärt sei die Frage, inwiefern sich die von der Beschwerdeführe rin geklagten Beschwerden im Bereich der LWS auf die Arbeitsfähigkeit auswir ken würden . Es seien daher wei tere medizinische Abklärungen erforderlich. Schliesslich habe die Beschwerde gegnerin zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zwischen zeitlich höhergradig eingeschränkt sei. Dies in erster Linie deshalb, weil deren Ehemann aufgrund der offenbar fortschreitenden Demenz möglicherweise nicht mehr in der Lage sei, im Haushalt wie bis anhin Unterstützung zu leisten ( E. 5.3 ; Urk. 11/8 1/ 9-10 ). 3 .3

RAD-Arzt Dr. E.___ führte in der Beurteilung vom 2. Dezember 2019 aus, dass ein somatischer Gesundheitsschaden (Schädigung des Knie-/Hüftgelenks, Erkrankungen der LWS) ausgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige.

In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe seit dem 8. Dezember 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, teilweise sitzend, unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen

seien ab dem Untersuchungs zeitpunkt medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar (Urk.

11/109/10-11). 3 .4 RAD-Ärztin F.___ erklärte in der Beurteilung vom 2. Dezember 2019, dass die Arbeitsfähigkeit aus rein internistischer Sicht nicht eingeschränkt sei, weder in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft noch in jeder anderen angepassten Tätigkeit ( Urk. 11/110/6). 3 .5

Die Ärzte des G.___ stellten im Gutachten vom 2 2. Oktober 2020 folgende rele vanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; Urk. 11/135/9): 1. Belastungsminderung linkes Kniegelenk im Status nach Knie-Totalprothese n - Implantation im reizfreien Zustand mit ausreichender Funktion 2. medial betonte Gonarthrose im reizfreien Zustand und guter Funktion 3. leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nann ten die Ärzte des G.___ ( Urk. 11/135/9): 1. peritrochanteres Schmerzsyndrom links 2. chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom 3. Insertionstendinopathie der Achillessehnen links, linkes mediales Fersenbein 4. Digitus saltans D1 links 5. Reizung der langen Bizepssehne im Sulcus

bicipitalis 6. Hypertonie, medikamentös behandelt 7. Adipos itas ( B MI 35.2 kg/m2) 8. Diabetes mit oralen Antidiabetika behandelt 9. undifferenzierte Schmerzstörung (ICD-10 F45.1; Differentialdiagnose: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; ICD-10 F45.41) 1 0. Karpaltunnelsyndrom links (operativ saniert am 2. Juli 2020), keine Restbe - schwerden

Die Ärzte des G.___ gaben an, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als Reinigungskraft mit der Implantation der Knieendoprothese im Dezember 2015 als aufgehoben einzuschätzen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (8 , 5 Stunden, 30 % Leistungsminderung). Es sei nachvollziehbar, dass nach der ersten Knieoperation (Dezember 2015) bis zum Abschluss der zweiten Operation (Dezember 2016) eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit auch für leidensadaptierte Tätigkeiten vorgelegen habe , da ein

fortbestehender Reizzustand und eine Instabilität des Kniegelenks bestanden hät ten . Spätestens drei bis vier Monate nach der zweiten Operation, das heisse im April 2017, sei

mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in leidensadap tierter Tätigkeit zu rechnen. Nach April 2017 würden ausschliesslich psychiatri sche Gesundheitsstörungen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

führen ( Urk. 11/135/11-12). 3 .6

Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin , der am 1 1. Juni 2021 einen Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin durchgeführt hatte, errechnete für die Zeit bis März 2017 eine Einschränkung im Haushalt von 24 , 2 % und für die Zeit ab April 2017 von 14,6 % (Urk. 11 / 143/10 ). 3 .7

Die Ärzte der Abteilung für Orthopädie der Universitätsklinik I.___

stellten im an das Spital A.___ gerichteten Bericht vom 3. Mai 2022 folgende Diagnosen ( Urk. 11/175/7): 1. Verdacht auf Lockerung der Knie-T P links 2. Dysästhesien der linken Körperhälfte 3. Diabetes mellitus Typ 2

Die Ärzte der Universitätsklinik I.___ gaben an, dass bei der Beschwerde führerin starke Knieschmerzen links mit Schwellneigung, Überwärmung und Instabilitätsgefühlen bestünden. Bildmorphologisch hätten sich im SPECT-CT des linken Knies Nachweise einer Lockerung der tibialen und femoralen Prothe senkomponente gezeigt . Zudem zeige sich konventionell radiologisch ein randsklerosierter

Lysesaum der medialen Femurkondyle und des medialen Tibia plateaus angrenzend der Prothese. Um die Beschwerdeursache genauer abklären zu können, sei eine allergologische Untersuchung durch die Kollegen der Derma tologie des Universitätsspitals J.___ indiziert (Urk.

11/175/7-8). 3 .8

Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten am 3 0. August 2022 zuhanden der Rehaklinik K.___ , dass die Beschwerdeführerin vom 2 3. bis zum 3 0. August 2022 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen sei. Sie sei bei lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein durch den Rettungsdienst zugewiesen worden. Klinisch habe eine linksseitige paravertebrale Druckdolenz im Bereich der lum balen Wirbelsäule nachgewiesen werden können. Überdies habe eine Kraft- und Sensibilitätsminderung im linken Bein bestanden , die anamnestisch

seit der stattgehabten Knieoperation vorläge. Hinweise für neue Kraft- und Sensibilitätsausfälle bzw.

ein Cauda-Equ i na-Syndrom hätten sich anamnestisch und klinisch nicht ergeben . Laborchemisch hätten sich

keine Auffälligkeiten ergeben . Im MRI der LWS auf Höhe L5/S1 links habe eine osteodiskoligamentäre

Neuroforamenstenose mit hochgradiger, aktivierter Facettengelenkarthrose und möglicher L5-Affektion nachgew iesen

werden können , weshalb die Diagnose eines lumboradikulären Schmerzsyndroms gestellt w orden sei . Da im Verlauf mittels der etablierten Analgesie und Physiotherapie eine gute Schmerzkompensation habe erreicht werden

k önnen , sei auf eine Infiltration im Bereich L5/S1 vorerst verzichtet worden . Um einen optimalen Heilungsprozess

zu gewährleisten und eine Chronifizierung der Schmerzen zu verhindern, habe man sich zusammen mit

der Beschwerdeführerin für eine anschliessende muskuloskelet t ale Rehabilitation entschieden ( Urk. 11/178/7). 3 .9

Die Ärzte von L.___ legten im an da s Spital A.___ gerichteten Austritts b ericht vom 1 0. September 2022 dar, dass die Beschwerdeführerin vom 3 0. August bis zum 1 0. September 2022 bei ihnen zur stationären Rehabilitation gewesen sei. Unter intensiver Physiotherapie habe die Konditionierung der rumpfstabilisierenden und allgemeinen Muskulatur verbessert werden können. Kraft und Ausdauer und dadurch die Gangsicherheit hätten kontinuierlich zuge nommen, so dass die Beschwerdeführerin bis zum Austritt am 1 0. September 2022 an zwei Unterarmgehstöcken in der Klinik mobil gewesen sei und Treppen stufen gut habe bewältigen können. Die Schmerzen seien regredient gewesen, so dass die orale Analgesie ebenfalls habe reduziert werden können. Am 1 0. September 2022 sei die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand bei verbesserter Mobilität aus der stationären Rehabilitation nach Hause entlassen worden ( Urk. 11/178/10-11). 3 .10

Dr. C.___ gab im Bericht vom 1 1. Dezember 2022 an, dass die Prognose zur Arbeitsfähigkeit un günstig sei. Die Beschwerdeführer in übe gegenwärtig keine Tätigkeit aus. Sowohl die bisherige als auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit seien ihr nicht zumutbar ( Urk. 11/179/3-4). 3 .11

Die Ärzte der Abteilung für Orthopädie der Universitätsklinik I.___ erklärten im an das Spital A.___ gerichteten Sprechstundenb ericht vom 9. Februar 2023, dass das Knie links inspektorisch bland sei. Die Narben seien reizlos. Es bestehe kein Verdacht auf einen Infekt. Um die Muskulatur bestünden diffuse Druckdolenzen ( Hamstrings und Tractus iliotibialis). Die koronare und sagittale Ebene seien stabil. Der Bewegungsumfang Flexion/Extension betrage 100/0/0° mit starken Schmerzen bei Flexion. Die Streckhebung und pDMS seien intakt. Insgesamt zeige sich eine sehr schwierige Situation mit multifaktoriellen Knie schmerzen. Die Infiltration habe nur einen kleinen Teil der Beschwerden beein flusst. Zudem habe die durchgeführte allergologische Abklärung eine Nickelal lergie gezeigt. Da die diagnostische Infiltration nur einen minimalen Anteil der Schmerzen genommen habe, sei man mit einer erneuten Revisionsoperation eher zurückhaltend. Auch die Beschwerdeführerin wünsche aktuell kein erneutes ope ratives Vorgehen ( Urk. 11/189). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des G.___ vom 2 2. Oktober 2020 ( Urk. 11/ 135 ) und auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. M.___ ,

Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 2 7. März 20 2 3 ( Urk. 11 /192/5-6 ). 4.2

4.2.1

D as Gutachten des G.___ basiert auf den erforderlichen fachärztlichen Untersu chungen ( Orthopädie, Neuropsychologie, Innere Medizin, Neurologie und Psychi atrie) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des G.___ haben detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6 ). 4. 2.2

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht betrifft, legten d ie Ärzte des G.___ in ihrem Gutachten im Wesentlichen dar, dass n ach komplikationsbehaftetem Verlauf der Endoprothese des linken Kniegelenks etwa ein Jahr sp ä ter

eine Revision mit Inlay-Wechsel und Ersatz der retropatell ä ren

Gelenkfl ä che erforderlich gew orden sei . Die Beschwerdeführerin beklag e unverändert ein hohes Mass an Schmerzen und

Funktionseinschränkungen im

linken Kniegelenk. Bei der klinischen Untersuchung h ätten sic h eine reizlose Narbe bei reizlos

umgebendem Weichteilgewebe gezeigt. Hinweise auf einen Erguss hätten nicht vorgelegen. Die Beweglichkeit der Kniebeugung sei bei 95° limitiert . Das rechte

Kniegelenk, welches ebenfalls bereits im Jahre 2014 arthroskopisch assistiert operiert w orden sei, stell e

sich aktuell reizfrei dar. Die Funktion sei nur leichtgradig eingeschränkt . Hinweise für eine Instabilität und

Meniskuszeichen hätten nicht vorgelegen .

Seitens der Hüftgelenke werde weder eine Beschwerdeäusserung durch die Beschwerdeführerin noch eine Funktionseinschränkung während der Untersuchung festgestellt. Es lasse sich lediglich eine Druckdolenz über dem Tro chanter major , links mehr als rechts, provozieren. Seitens der Wirbelsäule stell e sich die Funktion nahezu frei dar. Bei der Prüfung der Inklinationsfähigkeit von LWS und Brustwirbelsäule ( BWS )

habe sich eine erhebliche Inkonsistenz ergeben. Das MRI der

LWS vom 2 9. August 2017 habe keine Hinweise für eine Neurokompression i m Bereich der

Foramen L4 und L5 beidseits gezeigt. Die beschriebene Lumboischialgie l asse sich anhand der MRI nicht

nachvollziehen . Die Genese bleib e unklar .

Im Weiteren berichte die Beschwerdeführerin über Schmerzen am ganzen Körper mit Betonung der linken Körperseite.

Sie beschreib e eine Gefühlsstörung beginnend im Gesicht mit Ausbreitung über den gesamten linken

Rumpf, einschliesslich des linke n Arm es und Bein es. Die Grenzen der Sensibilitätsstörung würden

kerzengerade verlaufen , wie mit einem Lineal gezogen. Bei der Gangprüfung zeig e sich ein starkes Hinken.

Im Gegensatz zu diesen Angaben sei der objektivierbare neurologische Befund regelrecht. Es

würden sich keine Lähmungen, relevante Auffälligkeiten der Reflexe und Koordinationsstörungen zeigen . Hinweise für eine Radikulopathie, Plexusläsion oder

andersartige Nervenschädigung würden nicht vorliegen . Ebenfalls sei keine zentral neurologische

Erkrankung vorhanden , welche die bei der Anamnese demonstrierten Gedächtnisstörungen erklären könnte.

Hinweise für eine relevante klinische Restsymptomatik des kürzlich operativ sanierten Karpaltun nelsyndroms links

f änden sich ebenfalls nicht

( Urk. 11/135/ 6 -9).

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht anbelangt, erklärten die Gutachter des G.___ , dass im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung die Kriterien

f ür eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 ) erfüllt gewesen seien. Diese diagnostische Einschätzung w erde durch die aktuelle nur niederfrequente ambulante

psychiatrische Behandlung mit lediglich monatlichen Terminen und den Hinweisen für eine Mal- und

Noncompliance betreffend d ie Einnahme der antidepressiven Medikation ( Duloxetin und Trazodon ),

was den von der Beschwerdeführerin postulierten Leidensdruck relativier e , gestützt. Die geklagten Schmerzen

würden sich nicht vollständig organ-medizinisch erklären lassen . Es sei von einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1 ), differenzialdiagnostisch und in

Übereinstimmung mit den Akten auch von chronischen Schmerzen mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ) auszugehen. Die Schmerzstörung sei aus

psychiatrischer Sicht als leicht ausgeprägt einzuschätzen. Ein gültiges neuropsychologisches Testprofil habe nicht

erhoben werden können. Ob

tatsächlich eine authentische neuropsychologische Störung im Rahmen von allenfalls vorliegenden psychiatrischen Komorbiditäten besteh e , entzieh e sich aufgrund der

eingeschränkten Mitwirkung der Beschwerdeführerin den Erkenntnis - möglichkeiten des Gutachters ( Urk. 11/135/ 7-8 ).

Gemäss Einschätzung des orthopädischen Gutachters des G.___ sind der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 k g zumutbar. Tätigkeiten in knieender oder hockender Stellung und ü berwiegend stehende oder gehende Tätigkeiten sollten vermieden werden. Der Anteil der sitzende n Tätigkeit en sollte mindestens 40 % betragen. Ebenfalls zu vermeiden seien Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen, wie Hitze, Kälte und Nässe ( Urk. 11/135/39). Die Gutachter des G.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs kraft seit Dezember 2015 (Implantation der Knieendoprothese ) nicht mehr arbeitsfähig sei. In der umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit sei sie seit April 2017 wieder zu 70 % arbeitsfähig (8 , 5 Stunden, 30 % Leistungsminderung ; Urk. 11/135/ 11) . 4 .2.3

Diese Beurteilung der Ärzte des G.___ ist

- mit Ausnahme des Beginns der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. nachfolgend E. 4.2.4) - angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nach vollziehbar. Sie wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es kann darauf abgestellt werden. 4.2.4

Die Gutachter setzten sich nicht näher mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte auseinander und stellten lediglich fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs kraft mit der Implantation der Knieendoprothese im Dezember 2015 als aufgeho ben einzuschätzen sei. Dabei liessen sie ausser Acht, dass der Beschwerdeführerin ab 23. September 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, dies e aufgrund der Berichte von Dr. med . N.___ , Oberarzt Orthopä die am Spital A.___ vom 2 9. September 2015 und vom 20. Oktober 2015 ( Urk. 11/135/126 = Urk. 11/18/5, Urk. 11/135/127 = Urk. 11/18/5) plausibel erscheint und RAD-Ärztin F.___

in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf den 23. September 2015 festgelegt hatte (Urk. 11/36/4-5). Hätten die Gutachter davon abweichend die Ausübung der kniebelastenden Tätigkeit als Reinigungsange stellte bis zur Implantation der Knieendoprothese als zumutbar erachtet, wäre dies näher zu begründen gewesen , erfolgt doch in der Regel keine solche Opera tion, wenn zuvor nicht bereits erhebliche Beeinträchtigungen bestanden haben . Daher ist gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 31. August 2016 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit 23. September 2015 in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig ist. 4 .3 4.3.1

Streitig und zu prüfen ist nun, ob im Zeitraum zwischen der Erstattung des Gut achtens des

G.___ vom 2 2. Oktober 2020 und dem Erlass der angefochtenen V erfügung vom 6. September 2023 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. 4 .3.2

RAD-Arzt Dr. M.___

hielt

in der Stellungnahme vom 2 7. März 2023 fest, dass gemäss den neu vorliegenden kniechirurgischen, radiologischen und dermatologischen Berichten

eine Lockerung und Entzündung der Knieprothese, möglicherweise im Rahmen einer

Nickelallergie, nicht ausgeschlossen werden könne . Eine Infiltration habe jedoch keine wesentliche

Verbesserung gebracht, weshalb von einer Operation abgeraten werde. Die Schmerzen

w ürden als multifaktoriell beurteilt. Im klinischen Befund w ürden rei z freie Weichteile ohne

Infektzeichen und stabile Bandverhältnisse beschrieben.

Im Gutachten des G.___

sei bereits von einem hohen Mass an Schmerzen und von einer Funktionseinschränkung ausgegangen worden. Der aktuelle Befund entspr eche jenem im Gutachten. Auch wenn mit

der Nickelallergie und einer mögliche n Lockerung eine Teilursache der Beschwerden habe festgestellt

werden k önnen , ändere dies nichts am Zustand. Die Leistungsbeurteilung im Gutachten des G.___

sei weiter gültig.

Das linksbetonte lumbospondylogene Schmerzsyndrom sowie die linksseitige n Körperschmerzen

und Gefühl s störungen s eien ebenfalls vorbestehend und w ürden im Gutachten umfassend

gewürdigt. Es w ürden keine neuen neurologischen Berichte vorgelegt, welche eine

Veränderung objektivieren könnten. Die A ngaben im Austrittsbericht der Rehaklinik würden

subjektive Angaben und Präsentationen wieder geben . Zudem w erde festgestellt, dass durch die

Rehabilitation Schmerzen, Kraft, Ausdauer und Gehfähigkeit hätten ver bes sert w erden können .

Die diskutierte rheumatoide Arthritis habe bisher nicht validiert werden können .

Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die erheblichen Kniebeschwerden nachvollziehbar.

Sie seien im Gutachten des G.___ gewürdigt und im Belastungsprofil berücksichtigt worden . Wesentlich e neue Aspekte

würden in den vorgelegten Berichten nicht präsentiert. Im Vordergrund s tünden subjektive Angaben

mit Diskrepanzen und Inkonsistenzen

(Urk.

11/ 192/5-6). 4 .3.3

Diese fachärztliche Beurteilung von RAD-Arzt Dr. M.___ ist ebenfalls plausibel . Wie Dr. M.___ zutreffend feststellte, wurden d as linksbetonte lumbospondylogene Schmerzsyndrom sow ie die linksseitige n Körperschmerzen

und Gefühl s störungen

von den

Gutachte r n des G.___

gewürdigt bzw. berück sichtigt .

Während der stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Spital A.___ und in L.___ vom 2 3. August bis zum 1 0. September 2022 kann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten als ausgewiesen gelten . Gemäss den nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. M.___ , welche sich auf den Austrittsbericht von

L.___ vom 1 0. September 2022 stützen, konnten die Kraft, Ausdauer und Gehfähigkeit sowie die Schmerzintensität

wäh rend des Rehabilitations-A ufenthalts jedoch verbessert werden (vgl. E. 3.9 ). Unter diesen Umständen ist lediglich von eine r vorübergehende n

Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit

auszugehen , welche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Dr. M.___ darauf hinwies,

dass die

im Rahmen de r Untersu chung in der Universitätsklinik I.___ vom 7. Februar 2023 erhobenen Befunde am linken Kniegelenk (vgl. E. 3.11) weitgehend identisch waren mit jenen anlässlich der Begutachtung im G.___ (vgl. Urk. 11/135/34-35). Aus dem Umstand, dass

die Beschwerdeführerin, die bereits bei der Begutachtung im

G.___ ein stark hinkendes Gangbild zeigte , welches sich somatisch nur teilweise erklären liess , nun angibt, auf Stöcke angewiesen zu sein und auch nicht schmerzfrei länger sitzen zu können, kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten . Dasselbe gilt auch für die von ihr genannten Behandlungsbemühungen und die Anzahl der ei n genommenen Medikamente. Im Weiteren ist zu bemerken, dass di e Beschwerdeführeri n von den Gutachtern des G.___ auch betreffend Funk tion /Beweglichkeit der Schulter n und der Füsse eingehend fachärztlich unter sucht wurde ( Urk. 11/135/33 und Urk. 11/135/35 ) . Allein d ie Tatsache , dass in der 3-Phasen Skelettszintigraphie vom 1 8. Februar 2022 , die aufgrund des Ver dachts auf eine Lockerung der Knieprothese links in Auftrag gegeben worden war, eine Omarthrose der rechten Schulter und eine Überlastung des Mittelfusses festgestellt wurde n ( Urk. 11/174), vermag an der Beurteilung der G.___ -Gutachter nichts zu ändern .

Dr. C.___ hat in ihrem Bericht vom 11.

Dezember 2022 ( Urk. 11/179/2-4) schliesslich nicht

begründet, weshalb der Beschwerdeführer in selbst eine ideal angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein soll. Deren Beurteilung vermag die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. M.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Auch auf die

Beurteilung von RAD-Arzt Dr. M.___

kan n

abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforder lich. 4.4

Mit der Beschwerdegegnerin kann demzufolge davon ausgegangen werden, dass d ie Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit seit April 2017

– mit einem kürzeren Unterbruch - wieder zu 70 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Hinsichtlich der sogenannten Statusfrage hat das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2017.00595 vom 2 9. Juni 2018 E. 4 ( Urk. 11/81/8-9) bereits dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 %

im Haushaltbereich zu qualifizieren ist . Dies ist nunmehr unumstritten. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich. 5.2

Die Ergebnisse der Haushaltabklärung vom 1 1. Juni 2021 ( Urk. 11/143/10) und d ie Grundlagen de r von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Dezember 2016 bis Juni 2017 respektive ab Juli 2017 ermittelte n Invaliditätsgrad e von 62 % respektive 7 % wurde n von der Beschwerdeführerin nicht beanstande

t. Die betreffenden Erhebungen des Abklärungsdienstes und die Bemessung der Invali dität g eben nicht Anlass zu Weiterungen

(BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).

5.3

Beanstandet wurde dagegen der Rentenbeginn. Da die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs angestellte seit

23. September 2015 arbeits unfähig ist, endete das Wartejahr gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am

22. September 201 6. Demnach ist der Rentenbeginn gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG auf den

1. September 2016 festzusetzen . 6. 6.1

Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, war die

1963 geborene Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfü gung über 55-jährig, weshalb ihr nach der Rechtsprechung die Selbsteingliede rung grundsätzlich nicht zumutbar ist (vgl. E. 1.7 ) .

Dass ei n Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung vorliegen könnte, lässt sich den Akten nicht entneh men und wird auch nicht geltend gemacht . Es liegt weder eine nicht invaliditäts bedingte arbeitsmarktliche Desintegration im Sinne der Rechtsprechung vor noch ist die Beschwerdeführerin besonders agil oder verfügt über breite Berufserfah rungen oder Ausbildungen . 6.2

Wie sich aus den Akten ergibt, wurden der Beschwerdeführerin nach ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Mitteilung vom 8. April 2016, wonach der zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien, Urk. 11/24) und insbesondere im Zusammenhang mit der nun in Frage stehenden Rentenaufhe bung keine Eingliederungsmassnahmen angeboten. Soweit die Beschwerde gegnerin nun vorbringt,

dass es der Beschwerdeführerin an der subjektiven Eingliederungs fähigkeit fehle , kann ihr nicht gefolgt werden . Zwar lässt sich den medizinischen Akten eine deutliche Krankheitsüberzeugung, nicht aber ein feh lender Eingliederungswille entnehmen (vgl. Urk. 11 /135/60, Urk. 11 /135/76, Urk. 11 /135/92). Berufliche Massnahmen können unter anderem gerade dazu die nen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheits überzeugung der versicherten Person zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021

E. 3.5 sowie E. 2.3 mit Hinweisen ). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin stets als Reinigungsangestellte tätig war und somit nicht über Arbeitserfahrung en

in einer ihrem Leiden ange passten Tätigkeit verfügt .

Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sie sich - ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin - nicht vorstellen kann, wel che andere (angepasste) Tätigkeit sie ausüben könnte.

6.3

Somit kann die Beschwerdeführerin nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Die Rentenaufhebung ist daher so lange nicht gerechtfertigt , bis die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat . 7 .

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und es ist fest zustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. D ie Sache ist

zur Durchführung der erforderlichen Einglie derungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , wobei die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertels rente hat.

8 .

8.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 8.2

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab

1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat . Die Sache wird zum wei teren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr .

2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl