Sachverhalt
1. 1.1
Der 1972 geborene X.___ , ohne Ausbildung und seit 1988 mit einem Pensum von 100 % bei der Z.___ als Lagermitarbeiter und zuletzt als Staplerfahrer angestellt , meldete sich am 19. Juni 2011 unter
Hinweis auf einen Diabetes und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 -4 , Urk. 11/8). Am
5. September
2011 (Urk. 11/17) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass ihre Dienst leistungen im Bereich berufliche Einglie derung per 1. September 2011 abgeschlossen seien, da er sich aktuell gesund heitlich beziehungsweise sub jektiv nicht in der Lage fühle, einer Arbeit nachzu gehen respektive eine Arbeit zu suchen. Mit Ver fügung vom 10. Dezember 2012 (Urk. 11/58) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 6 % ab. Auf Zusatzgesuch des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen hin ( Urk. 11/51, 11/52 , 11/63 ) erteilte die IV-Stelle a m 27. August 2013 und 5. März
2014 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Kostengutsprachen für die Ausbildung zum Lastwagenchauffeur (Urk. 11/68), die Absolvierung der CZV-Kurse (Urk. 11/76) sowie für die LKW-Ausbildung der Kategorie CE (Urk. 11/7 5 ) und informierte den Versicherten am 5. März 2014 über den Abschluss der Eingliederungsberatung (Arbeitsvermittlung; Urk. 11/7 7 ). M it Verfügung vom 4. Februar 2016 (Urk. 11/114 ) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei fehlendem Gesundheitsschaden . Die dagegen vom Versi cherten erhobene Beschwerde (Urk. 11/117/3-13) hiess das Sozialversicherungs gericht insofern gut, als dass es die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 28. März 2017 (Urk. 11/121, Prozess IV.2016.00296) aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 11/172) verneinte die IV-Stelle nach Einholung unter anderem eines polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 11/160) ein en Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 %. Vom 1. Juni 2019 bis 2 8. Februar 2021 arbeitete der Versicherte zunächst zu 80 % und anschliessend zu 70 %
als Paketzusteller bei der A.___ AG ( Urk. 11/187/7 , Urk. 11/215/86 ). %1.1 Am 8. September 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/18 7, vgl. auch Urk. 11/ 188).
Die IV-Stelle nahm medizinische Abklä rungen vor und veranlasste unter anderem beim B.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie ; Expertise vom
29. August 2022 [Urk. 11/ 215 / 1-95 ] ).
Mit Vorbescheid vom 17. November 2022 (Urk. 11/220) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen dieser am 12. Dezember 2022 Einwand (Urk. 11/226, Urk. 11/230) erhob. Am 18.
August 2023 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise den Rentenanspruch des Versi cherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. September 2023 unter Auflage des Tran skripts der psychiatrischen Befragung vom 28. Juni 2022 (Urk. 3/1) sowie der Stellungnahme des behandelnden Psychologen vom 5. Februar 2023 (Urk. 3/2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 18. August 2023 aufzuheben und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1 ). Am 13. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer die Laufzeit der Tonaufnahmen zu zwei Auszügen der psychiatrischen Befragung (Urk. 8) ein . Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2023 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva l idenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging
nach
dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal - rechtlichen
Grundsätzen (vgl. BGE 144
V
210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember
2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar
2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf g rund der im September 2021 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten
allfällige Leistungen frühestens ab März 2022 ausgerichtet werden (vgl.
Art. 29
Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar
2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2
ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1
IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1
IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diag nostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1 , je mit Hinweisen). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Lagerist seit Jahren unverändert zu 100 % arbeitsunfähig sei . Eine angepasste Tätigkeit ( beispielsweise als Stapler-/Kurierfahrer ) sei ihm indes zu 80 % zumutbar, wobei der Abzug von 20 % auf die Notwendigkeit regelmässiger Arbeitspausen zurück zuführen sei. Gestützt auf den Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditäts grad von 21 %, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invali denrente zustehe (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Stellenantritt im Juni 2019 stetig verschlechtert, was im Dezember 2020 zu einer Dekompensation geführt habe (S. 4). Das psychiatrische Teilgutachten [vom
28. Juni 2022 ] weise erhebliche qualitative Mängel auf, wobei der Experte nicht versucht habe, den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers zu ergründen. Es sei weder auf die Einschrän kungen des Beschwerdeführers im Alltag oder bezüglich der Arbeit vertiefter eingegangen noch sei er nach seinen Gefühlen oder den in der Therapie erarbei teten Strategien befragt worden. Der Gutachter habe keine qualitativen Nach fragen gestellt, sondern lediglich die wenigen tatsächlich vorhandenen Aussagen des Beschwerdeführers mit eigenen subjektiven Wertungen oder schlichten Mutmassungen ergänzt. Anhand der Art und Weise der gutachterlichen Befra gung sei nicht nachvollziehbar, wie daraus ein zuverlässiger psychopatholo gischer Befund erhoben werden könne . Eine solche Vorgehensweise könne keinen ausreichenden Beweisgrad für den Leistungsentscheid aufweisen (S. 5 ff.). Viel mehr sei aufgrund der Berichte der Behandler von einer komplexen Gesundheits schädigung und einer massiv eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen und
ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S. 8 f.). 2.3
Z u prüfen ist, ob seit der mit Verfügung vom
6. Mai 2019 (Urk. 11/172 ) erfolgten Renten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
25. November 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. E. 1. 5 ). 3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer i n seiner ursprünglichen Tätigkeit als Lagerist unter soma tischen Gesichtspunkten zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 2 S. 1). Eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer gemäss angefochtenem Entscheid
weiterhin, mithin im Wesentlichen unverändert im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 6. Mai 2019 ( Urk. 11/172) zugrunde lag, zu 80 % zumutbar ( Urk. 2 S. 1). In der Neuanmeldung vom 8. September 2021 (Urk. 11/187-188) wurde einzig eine Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustands geltend gemacht, wobei im vorliegenden Verfahren die somatische Situation seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt thema tisiert wurde und aufgrund der Aktenlage kein Anlass zu diesbezüglichen Weiterungen besteht (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). Strittig und zu prüfen ist demgegenüber , ob sich der psychische Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2019 ( Urk. 11/172) anspruchsrelevant verschlechtert hat. In letzterer schloss die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der C.___ vom 1 2. Juli 2018 ( Urk. 11/160), in welchem von psychiatrischer Seite einzig Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden waren ( Dysthymia , rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, Urk. 11/160/8, Urk. 11/160/60), das Vorliegen einer leistungsrelevanten psychi schen Störung aus
( Urk. 11/172 S. 2) . Während die Beschwerdegegnerin im nunmehr angefochtenen Entscheid das Vorliegen eines invalidenversicherungs relevanten psychischen Gesundheitsschaden s weiterhin verneint und in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 2 1 f. ), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, seine Arbeitsfä higkeit sei aus psychischen Gründen massiv eingeschränkt, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 9).
4. 4 .1
M ed. pract . D.___ , Abteilungsärztin, und Oberpsychologe E.___ , Klinik F.___ , stellten im Austrittsbericht vom 29. März 2021 (Urk. 11/186/4-11) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45 . 51) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II - Magenbypass (2019) - o bstruktives Schlafapnoesyndrom, CPAP-Theorie - Kniearthrose beidseitig (links > rechts) - symptom atische Polyarthrose - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Der Beschwerdeführer habe sich vom 27. Januar bis 16. Februar 2021 in statio närer Behandlung befunden. Er habe bei Eintritt über eine zunehmende Verschlechterung seines psychophysischen Zustands seit Dezember 2020 berichtet. Er habe damals aufgrund eines Konflikts mit einem Mitarbeiter die Kündigung erhalten, was ihn aus der Bahn geworfen habe (S. 1). Er sei glücklich und sehr motiviert bei der Arbeit gewesen und habe seinen Job sehr gerne gemacht. Aggressivität und Schwierigkeiten bei der Impulskontrolle würden ihn schon seit der Kindheit begleiten. Er fühle sich wegen seiner Herkunft und Reli gion diskriminiert und müsse immer um alles kämpfen. Er mache sich grosse Sorgen um seine Kinder, die wegen ihrer Herkunft keine Arbeitsstelle finden würden . Seine Ehefrau leide zudem unter Schizophrenie und er habe sich um die drei Kinder fast alleine gekümmert. Die Krankheit sei eine grosse Belastung und er wisse, dass seine Ehegattin nicht ohne ihn funktionieren könne. Sie sei aktuell stabil, aber er fühle sich trotzdem für die ganze Familie verantwortlich .
Seine körperlichen Erkrankungen, welche ihn im Alltag einschränken würden , seien ebenfalls sehr belastend (S. 2).
Die Behandler führten aus, bei
Klinika ustritt habe sich im Vergleich zum Eintritt ein weiterhin bestehendes Grübeln gezeigt , wobei der Beschwerdeführer affektiv stabiler, aufgehellter, jedoch weiterhin gereizt gewesen sei. Für die Zeit vom 2 7. Januar bis 2. März 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es werde eine weitere Stabilisierung im teilstationären Setting und zu einem späteren Zeit punkt eventuell ein stufenweiser Anstieg [der Arbeitsfähigkeit] empfohlen, insgesamt nicht mehr als 50 % (S. 4).
D as Krankheitsbild sei als Folge diverser psychosozialer Belastungsfaktoren anzusehen, welche jahrelang persistierten (familiäre, gesundheitliche, berufliche, finanzielle Faktoren ; S. 6).
Gemäss dem Mini-ICF-APP-Rating habe sich bei Klinikeintritt bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit , der Durchhalte- und Gruppenfähigkeit jeweils ein Wert von 2 (0 = keine Beeinträchtigung bis 4 = vollständige Beeinträchtigung) respektive bei der Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturie rung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit , Selbstbehauptungsfä higkeit sowie bei Spontanaktivitäten jeweils ein Wert von 1 ergeben . Bei der
Anwendung fachlicher Kompetenzen, Kontaktfähigkeit, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit habe ein Wert von 0 resultiert. Bei Austritt habe sich bezüglich säm tlich er genannter Fähigkeitsbereiche ein Wert von 0 gezeigt. Im Beck Depres sionsinventar (BDI II) sei sowohl bei Eintritt als auch bei Austritt eine Punktezahl von 19 erreicht worden, was auf eine leichte Ausprägung einer depressive n Symptomatik hinweise (S. 7). 4 .2
Im Abschlussbericht von lic. phil. G.___ , therapeutische Leiterin, und MSc
H.___ , P sychologin, Integrierte Psychiatrie I.___ (Urk. 11/186/1-3) ,
vom 1. Juli 2021 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33. 1 ) - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 - Magen-Bypass 2019 - Kniearthrose beidseits - symptomatische Polyarthrose - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - obstruktives Schlafapnoesyndrom
Die I.___ -Fachper sonen führten aus, beim Beschwerdeführer zeige sich seit 2011 eine reaktive depressive Symptomatik mit zeitweise m verbal aggressivem V erhalten und Verbitterungsgefühlen bei psychosozialer Belastungssituation durch die alleinige Verantwortlichkeit für die psychisch schwer erkrankte Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder. Es liege eine komplexe Gesundheitssituation mit psychischen (rezidiviere nde depressive E rkrankung) und somatischen Erkran kungen (Adipositas, Diabetes, Hypertonie, chronische Schmerzen, Schlafapnoe) vor. Im Jahr 2015 habe eine erste teilstationäre Behandlung in der Akut-Tages klinik stattgefunden und im Dezember 2020 sei es vor dem Hintergrund einer Kündigung , ausgelöst durch verbal aggressives Verhalten im Rahmen starker Überforderungsgefühle , erneut zu einer depressiven Dek ompensation gekommen (S. 1).
Der Beschwerdeführer habe vom 15. Mai bis 23. Juni 2021 an fünf Halbtagen pro Woche am integrative n psychiat ri sch-psychotherapeutische n Behandlungspro gramm teilgenommen . Der Eintritt in die Tagesklinik sei auf Zuweisung des Haus arztes erfolgt, wobei sich der Beschwerdeführer eine Verbesserung des depres siven Zustands gewünscht habe , insbesondere seiner ausgeprägten inneren Anspannung und Gereiztheit nach Verlust seiner Arbeitsstelle, welche i h m viel Hoffnung auf Besserung gegeben habe (S. 2).
Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer mit einer mittelgradig depressiven Episode in Form von ausgeprägter Deprimiertheit , Reizbarkeit, Hoffnungslosigkeit sowie innerer Unruhe und hoher Anspannung imponiert. Vor dem Hintergrund sehr belastender Sorgen um seine körperliche Gesundheit (ungenügend eingestellter Diabetes) habe er sich im Verlauf dazu entschieden, frühzeitig aus der tageskli nischen Behandlung auszutreten, um seine Alltagsbewältigung hauptsächlich de n körperlichen Beschwerden anzupassen. Während der tagesklinischen Behandlung habe keine wesentliche Zustandsverbesserung erreicht werden können, im Kontakt habe sich der Beschwerdeführer jedoch emotional leicht ausgeglichener, ruhiger und positiv er zukunftsgerichtet gezeigt. Während der Behandlung sei er zu 100 % arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen und auch bei Austritt sei weiterhin keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Bei vorhandenem Integrationspotenzial sei davon auszugehen, dass er im weiteren Verlauf aufgrund seiner komplexen Gesundheitssituation maximal eine Teilarbeitsfähigkeit erlangen könne (S. 2). 4 .3
Ph.D . J.___ , Psychotherapeut ASP, stellte in seinem Bericht vom 10. September 2021 (Urk. 11/197) folgende Diagnosen (S. 2 ): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) - Diabetes mellitus Typ
2 insulinpflichtig - Adipositas Grad III - Status nach Magenbypass (2019) - Schlafapnoesyndrom - Arthrose Knie beidseits
Der behandelnde Psychotherapeut führte aus, der Beschwerdeführer habe ihm im Mai 2019 mitgeteilt, dass er eine Stelle als Lieferwagenchauffeur mit einem Pensum von 60 bis 80 % angenommen habe. Dies sei eine unerwartete Entwick lung gewesen, nachdem er körperlich und psychisch an der Grenze einer Dekom pensation gestanden sei. Mitte Dezember 2020 sei er dekompensiert und es sei ihm wegen einer in der Impulsivität aufgebrausten Äusserung gekündigt worden. Aufgrund vermehrter Wutausbrüche in Konflikt- und Belastungssituationen sei die Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung zu stellen (S. 1).
Die Symptomatik vor dem Arbeitsbeginn im Jahr 2019 habe sich verschlimmert, wobei der behandelnde Psychotherapeut auf Aussichtslosigkeit, Verzweiflung , Angst und Wut über Ungerechtigkeit hinwies . Die Komorbidität von Diabetes, Adipositas, Schlafapnoe, Arthrose und chronifizierte r depressive r Störung verhindere eine körperliche und psychische Verbesserung. Die Impulsivität der Persönlichkeit imponiere und es kippe die Diagnose eindeutig von Depression in eine Persönlichkeitsstörung über (S. 2).
Der Beschwerdeführer sei einem Arbeitgeber in der freien Wirtschaft nicht mehr zumutbar, da er dem Leistungsdruck nicht gewachsen sei und bei Überforderung insbesondere verbal aggressiv und unkonzentriert werde. Im geschützten Rahmen sei ein Pensum von 50 % zumutbar (S. 2). 4 .4
Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Juni 2022 (Urk. 11/215 /1-95 S. 57-71) folgende Diagnosen ( S. 66): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD 10
F68.0/Z76.5), Differenzialdiagnose Schmerz fehlverarbei tung/Symptomauswei t ung (Psychologische Faktoren oder Verhaltensfak toren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten; ICD-10 F54) - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2)
Die in den Akten mehrfach gestellte Diagnose einer depressiven Episode könne aktuell nicht bestätigt werden. Die Hauptsymptome einer mittelschweren oder schweren depressiven Störung liessen sich bei der Begutachtung nicht feststellen. Aufgrund der vorliegenden Akten liege zudem weder eine diesbezüglich nach vollziehbare Diagnosestellung vor, noch sei der Schweregrad einer mittelgradigen depressiven Episode nachvollziehbar. Es bestehe eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit Selbstlimitierung und Krank heitsgewinn, was der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer Somatisierungsstörung entgegenstehe (S. 65 f.). Die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sei sodann ohne ausreichende Begründung gestellt worden (S. 67). Ein medizinisches Substrat, welches nachgewiesener massen die Arbeitsfähigkeit einschränke und von den beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren abgrenzbar sei, liege nicht vor (S. 67).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest, dass aus rein psychiatrischer Sicht weder eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit noch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe und der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 69). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer machte geltend, auf das psychiatrische Teilg utachten von Dr. K.___ könne nicht abgestellt werden , und beanstandete im Wesent lichen, dass die Untersuchungsdauer nur knapp 30 Minuten betragen habe, ihm vom Experten vorwiegend geschlossene Fragen gestellt worden seien und der Sprachanteil des Beschwerdeführers minim ausgefallen sei , weshalb es an einer vertieften Auseinandersetzung des Gutachters mit dem Gesundheitszustand und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehle (Urk. 1 S. 5 ff. , S. 8 ) . Diesbe züglich gilt zu bemerken, dass es für den Aussagegehalt eines Gutachtens nicht allein auf die Dauer der Untersuchung ankomm t, sondern vielmehr massgeblich ist ,
ob dieses inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt dabei stets
von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil
des
Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl.
auch
Urteil des Bundesgerichts I 719/05 vom 17. November 2006 E. 3, wo eine 20 minütige Untersuchung die Aussagekraft einer Expertise nicht per se in Frage stellte). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr.
K.___ zwar hinsichtlich de r im hiesigen Verfahren nicht im Vordergrund stehenden somati schen Beschwerden (vgl. E. 3) und des Lebenslaufs , welcher zuvor bereits im Rahmen zweier Begutachtungen aufgearbeitet worden war -
mehrheitlich geschlossene Fragen stellte , im Übrigen aber – insbesondere betreffend die psychischen Beschwerden –
offene Fragen formulierte , wobei die Antworten des Beschwerdeführers – teilweise auch nach entsprechende m Nachfragen des Experten – nur sehr kurz und pauschal ausgefallen sind (Urk. 3/1 S. 2, S. 3
f.) .
Das psychiatrische Teilg utachten vom 28. Juni 2022 fällt knapp aus, es genügt aber, um aufzuzeigen, dass beim Beschwerdeführer keine versicherungsrelevante psychische Störung vorliegt. Das Verneinen einer mittelgradigen depressiven Störung respektive einer Persönlichkeitsstörung durch Dr.
K.___ ist
unter Berücksichtigung der der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden – Müdigkeit, Lustlosigkeit, teilweise aggressives Verhalten, Leere und Fehlen von Zielen (Urk. 3/1 S. 1 f.) -, der Krankheitsgeschichte , der Behand lungsintensität, de s klinischen Befunde s und der Vorakten plausibel ( Urk. 11/215/1-95 S. 58, S. 6 2 ff.). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der B.___ -Begutachtung an, zwecks Beruhigung zweimal täglich das Medikament Deanxit einzunehmen (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 11/215/1-95 S. 47). In der entspre chenden Laboruntersuchung vom 1. Juli 2022 imponierte betreffend den Wirk stoff Flupentixol ( Deanxit ist ein Mischpräparat aus den Wirkstoffen Melitracen und Flupentixol , Urk. 11/215/97-98) indes ein Medikamentenspiegel im nicht nachweisbaren Bereich (Urk. 11/215/1-95 S. 50, S. 62), was zumindest auf keine regelmässige Medikamenteneinnahme respektive auf keinen grossen Leidens druck – insbesondere nicht in der Form einer mittelgradigen depressiven Störung - seitens des Beschwerdeführers hinweist. Gleiches gilt auch mit Bezug auf die lediglich alle zwei bis drei Wochen stattfindenden psychotherapeutischen Thera piesitzungen (Urk. 3/1 S. 3 ). Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist zudem ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer seit 2011 eine depressive Symptomatik mit Anspannungen, Stimmungseinbrüchen, aggressiven Ausbrüchen, Schlaf problemen und Ängsten vorliegt , wobei stets erhebliche psychosoziale Belas tungsfaktoren (psychische Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers, finanzielle Schwierigkeiten) im Vordergrund standen (vgl. Urk. 11/102 S. 8, Urk. 11/ 120/1-7 S. 2, Urk. 11/128 /1-8 S. 1, Urk. 11/144/28-30 S. 2 , Urk. 11/160/1-80 S. 61, Urk. 11/186/1-3 S. 1, Urk. 11/186/4-11 S. 2). Dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit der hier in Frage stehenden gesund heitlichen Veränderung , bei welcher die Kündigung der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers im Dezember 2020 und damit ebenfalls ein psychosozialer Faktor zentral
war (Urk. 11/186/1-3 S. 1 f., Urk. 11/186/4-11 S. 1).
Im Rahmen der im Mai 2015 und Mai 201 8
erstatteten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.___ ,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , wurde lediglich betreffend die Jahre
2014 und 2016 je eine zirka dreimonatige mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und im Übrigen eine mittelgradige depressive Störung und Persönlichkeitsstörung verneint (Urk. 11/102 S. 8 f. , Urk. 11/160/1-80 S. 61 ff., S. 64).
5.2
Die im Bericht der Klinik F.___ vom
29. März 2021 (Urk. 11/ 186/ 4-11) gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung ist gestützt auf den Psycho status des Beschwerdeführers bei Klinike intritt sowie die entsprechende Testpsy chologie nicht nachvollziehbar. Beim BDI II wurden sowohl bei Klinikeintritt als auch -austritt 19
Punkte erreicht, was auf eine leichte Ausprägung einer depres sive n Symptomatik hinweist und beim Mini-ICF-APP-Rating lag der Wert bei sämtlichen Fähigkeitsbereichen beim Austritt bei 0 (S. 2, S.
7). Bei dem dem Beschwerdeführer verschriebenen Truxal (S. 4) handelt es sich sodann nicht um ein Antidepressivum, sondern um ein im Wesentlichen zur Dämpfung von Unruhe und Erregungszuständen
eingesetzte s
Neuroleptikum , wobei es sich bei der im Bericht angegebene n Dosierung von 15 mg pro Tag (S. 4) um eine sehr tiefe Dosi erung handelt , welche die empfohlene Dosierung beim Einsatz dieses Medikaments bei Depressionen deutlich unterschreitet
( https://medika mio.com/de-at/medikamente/truxal-15-mg-filmtab letten /pl#w hat _used ; zuletzt aufgerufen am 27. März 2024 ; https://compendium.ch/product/96541-truxal-cpr-pell-15-mg ; zuletzt aufgerufen am 1 5. Mai 2024 ).
Betreffend den Bericht der
I.___ vom 1. Juli 2021 (Urk. 11/186/1-3) ist vorab fest zuhalten, dass dieser nicht von einer Psychiaterin oder einem Psychiater verfasst wurde. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ist sodann nicht nachvollziehbar, nachdem sich im Befund ausser eine r mittelgradigen Depri miertheit , einer raschen Reizbarkeit, einer Hoffnungsverminderung und einer innerlichen Unruhe und Angespanntheit keine für eine mittelgradige depressive Episode typischen Symptome finden. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr als kognitiv unauffällig , im Affekt schwingungsfähig und im Antrieb erhalten befundet (S. 2). Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode verlangt
indes eine Gesamtzahl von mindestens sechs oder sieben der typi schen Symptome ( Dilling H./ Mombour W./Schmidt M.H., Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 V (F) - Klinisch-diagnostische Leitlinien, 2015, 10. Auflage, S. 173 ). Auch legten die für den Bericht verantwortlich zeich nenden P ersonen nicht näher
dar , inwiefern die Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers konkret beschränkt ist. Die I.___ -Fachpersonen führten aus, er habe durch die tagesklinische Beh andlung eine Verbesserung seiner ausgeprägten inneren Anspannung und Gereiztheit nach Verlust seiner Arbeitsstelle erreichen wollen, wobei er sich bei Klinika ustritt emotional leicht ausgeglichener, ruhiger und positiver zukunftsgerichtet gezeigt habe (S. 2). Es fehlen ferner Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Anschluss an die stationäre Behandlung in der Klinik F.___ , wo sich testpsychologisch lediglich eine leichte Ausprägung der depressiven Symptomatik zeigte.
Im Zusammenhang mit dem Bericht des behandelnden Psych otherapeuten
Ph.D .
J.___ vom 10. September 2021 (Urk. 11/197) respektive seiner Stellungnahme
vom 5.
Februar 2023 (Urk. 3/2) ist Folgendes zu bemerken: Der
Psychologe gab an, der Beschwerdeführer habe sich im Mai 2019 körperlich
und
psychisch an der Grenze zu einer Dekompensation befunden (Urk. 11/197
S. 1).
Dies ist nicht plau sibel , nachdem der Beschwerdeführer von Juni
2019
bis
Dezember 2020 mit einem Pensum von 80 % respektive 70 %
als
Fahrer
im
Kurierdienst bei A.___ tätig war. Es ist schwer
nach - vollziehbar,
wie
eine
sich
am Rande einer psychischen Dekompensa - tion
befindliche
Person
während
mehr
als 18 Monaten mit einem Pensum von
mindestens
70 %
arbeiten
kann .
Der
Psychotherapeut thematisierte dies
nicht.
Der
Beschwerdeführer
gab
denn
auch
an, dass er bei A.___ sehr glücklich
und
bei
der
Arbeit
sehr
motiviert
gewesen
sei und den Job sehr gerne gemacht
habe
(S. 1 f.).
Was
die
vom
Psychother a peuten diagnos tizierte Persön - lichkeitsstörung
angeht
(S. 2,
Urk. 3/2
S. 2 f.),
ist zu berücksich tigen, dass bei diesem
Zustandsbild
eine
schwere
Störung
der
charakterlichen Konstitution und des Verhaltens
vorliegt,
die
mehrere
Bereiche
der Persönlichkeit betrifft. Sie geht meist
mit
persönlichen
und
sozialen
Beeinträchtigungen einher, wobei die Persönlichkeitsstörungen
häufig
erstmals
in der Kindheit oder in der Adoleszenz in
Erscheinung
treten
und
sich
endgültig
im Erwachsenenalter mani festieren ( Dilling
H./ Mombour
W. / Schmidt
M.H. ,
a.a.O. ,
S. 276). Der Beschwerde führer besuchte in der Schweiz
die
Primar und
Sekundarschule , wobei ihn sein Vater aufgrund rassistischen
Verhaltens
des
Lehrers frühzei t ig von der Schule genommen ha be ( Urk. 11/160/55) .
Anschliessend arbeitete
er von 1988 bis 2011 vollzeitlich bei der Z.___ respektive zusätzlich teilweise als Hauswart, als Lager /Kurierdienstmitarbeiter und in der Reinigung , absolvierte im Januar 2014 im Rahmen der Umschulung die praktische Prüfung zum LKW- Chauffeur
und übernahm in der Vergan genheit aufgrund der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau die Betreuung der Kinder und die Organisation des täglichen Lebens ( Urk. 11/217 ,
Urk. 11/2 15 /1-95 S. 48 , Urk. 11/160/1 -80 S. 40, S. 54 ) . Hinweise auf erhebliche Schwierigkeiten in der Kindheit und Jugend sind in den Akten nicht ersichtlich und der Beschwer deführer berichtete denn auch, dass es ihm in der Türkei und der Schweiz gut ergangen respektive seine Kindheit in der Schweiz ohne besondere traumatischen Ereignisse verlaufen sei (Urk. 11/160/1-80 S. 55, Urk. 11/102 S. 5) .
Vor diesem Hintergrund fehlen Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung in der Kindheit oder Jugend des Beschwerdeführers und dieser war im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen – welche durch die psychische Erkrankung seiner Ehefrau noch verschärft wurden - jahrelang weitgehend gewachsen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde denn auch bereits in den früheren psychiatrischen Gutachten ausdrücklich verneint (Urk. 11/102 S. 8, Urk. 11/112 S. 1 f., Urk. 11/160/1-80 S. 59) , weshalb der Aus s chluss einer solchen durch Dr. K.___ überzeugt und die nicht fachärztliche Beurteilung des behan delnden Psychologen dies nicht in Zweifel zu ziehen vermag .
Nach dem Gesagten fehlt es an konkreten Indizien, welche gegen die Zuverläs sigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. K.___ sprechen (E. 1.6). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im hier massge blichen Zeitraum von März 2022 ( frühest - möglicher Rentenbeginn) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids (BGE 130 V 446 E. 1.2) an keiner funktionell einschränkenden psychischen Störung litt und folglich keine invalidenversiche rungsrechtlich relevante Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse , mithin kein Revisionsgrund
(E. 1.5) vor liegt . Die Verfügung vom 18. August 20 23 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. 6 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung; BGE 135
I
1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11.
Januar 2021 E. 1).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 4-5), ist ihm antrags gemäss (Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf seine Nachzahlungs pflicht gemäss §
16 Abs.
4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
( GSVGer ) hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuches vom 1 5. September 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva l idenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging
nach
dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal - rechtlichen
Grundsätzen (vgl. BGE 144
V
210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember
2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar
2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf g rund der im September 2021 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten
allfällige Leistungen frühestens ab März 2022 ausgerichtet werden (vgl.
Art. 29
Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar
2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2
ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1
IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 5 ) und informierte den Versicherten am 5. März 2014 über den Abschluss der Eingliederungsberatung (Arbeitsvermittlung; Urk. 11/7
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, auf das psychiatrische Teilg utachten von Dr. K.___ könne nicht abgestellt werden , und beanstandete im Wesent lichen, dass die Untersuchungsdauer nur knapp 30 Minuten betragen habe, ihm vom Experten vorwiegend geschlossene Fragen gestellt worden seien und der Sprachanteil des Beschwerdeführers minim ausgefallen sei , weshalb es an einer vertieften Auseinandersetzung des Gutachters mit dem Gesundheitszustand und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehle (Urk. 1 S. 5 ff. , S. 8 ) . Diesbe züglich gilt zu bemerken, dass es für den Aussagegehalt eines Gutachtens nicht allein auf die Dauer der Untersuchung ankomm t, sondern vielmehr massgeblich ist ,
ob dieses inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt dabei stets
von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil
des
Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl.
auch
Urteil des Bundesgerichts I 719/05 vom 17. November 2006 E. 3, wo eine 20 minütige Untersuchung die Aussagekraft einer Expertise nicht per se in Frage stellte). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr.
K.___ zwar hinsichtlich de r im hiesigen Verfahren nicht im Vordergrund stehenden somati schen Beschwerden (vgl. E. 3) und des Lebenslaufs , welcher zuvor bereits im Rahmen zweier Begutachtungen aufgearbeitet worden war -
mehrheitlich geschlossene Fragen stellte , im Übrigen aber – insbesondere betreffend die psychischen Beschwerden –
offene Fragen formulierte , wobei die Antworten des Beschwerdeführers – teilweise auch nach entsprechende m Nachfragen des Experten – nur sehr kurz und pauschal ausgefallen sind (Urk. 3/1 S. 2, S. 3
f.) .
Das psychiatrische Teilg utachten vom 28. Juni 2022 fällt knapp aus, es genügt aber, um aufzuzeigen, dass beim Beschwerdeführer keine versicherungsrelevante psychische Störung vorliegt. Das Verneinen einer mittelgradigen depressiven Störung respektive einer Persönlichkeitsstörung durch Dr.
K.___ ist
unter Berücksichtigung der der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden – Müdigkeit, Lustlosigkeit, teilweise aggressives Verhalten, Leere und Fehlen von Zielen (Urk. 3/1 S. 1 f.) -, der Krankheitsgeschichte , der Behand lungsintensität, de s klinischen Befunde s und der Vorakten plausibel ( Urk. 11/215/1-95 S. 58, S. 6 2 ff.). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der B.___ -Begutachtung an, zwecks Beruhigung zweimal täglich das Medikament Deanxit einzunehmen (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 11/215/1-95 S. 47). In der entspre chenden Laboruntersuchung vom 1. Juli 2022 imponierte betreffend den Wirk stoff Flupentixol ( Deanxit ist ein Mischpräparat aus den Wirkstoffen Melitracen und Flupentixol , Urk. 11/215/97-98) indes ein Medikamentenspiegel im nicht nachweisbaren Bereich (Urk. 11/215/1-95 S. 50, S. 62), was zumindest auf keine regelmässige Medikamenteneinnahme respektive auf keinen grossen Leidens druck – insbesondere nicht in der Form einer mittelgradigen depressiven Störung - seitens des Beschwerdeführers hinweist. Gleiches gilt auch mit Bezug auf die lediglich alle zwei bis drei Wochen stattfindenden psychotherapeutischen Thera piesitzungen (Urk. 3/1 S. 3 ). Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist zudem ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer seit 2011 eine depressive Symptomatik mit Anspannungen, Stimmungseinbrüchen, aggressiven Ausbrüchen, Schlaf problemen und Ängsten vorliegt , wobei stets erhebliche psychosoziale Belas tungsfaktoren (psychische Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers, finanzielle Schwierigkeiten) im Vordergrund standen (vgl. Urk. 11/102 S. 8, Urk. 11/ 120/1-7 S. 2, Urk. 11/128 /1-8 S. 1, Urk. 11/144/28-30 S. 2 , Urk. 11/160/1-80 S. 61, Urk. 11/186/1-3 S. 1, Urk. 11/186/4-11 S. 2). Dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit der hier in Frage stehenden gesund heitlichen Veränderung , bei welcher die Kündigung der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers im Dezember 2020 und damit ebenfalls ein psychosozialer Faktor zentral
war (Urk. 11/186/1-3 S. 1 f., Urk. 11/186/4-11 S. 1).
Im Rahmen der im Mai 2015 und Mai 201 8
erstatteten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.___ ,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , wurde lediglich betreffend die Jahre
2014 und 2016 je eine zirka dreimonatige mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und im Übrigen eine mittelgradige depressive Störung und Persönlichkeitsstörung verneint (Urk. 11/102 S. 8 f. , Urk. 11/160/1-80 S. 61 ff., S. 64).
E. 5.2 Die im Bericht der Klinik F.___ vom
29. März 2021 (Urk. 11/ 186/ 4-11) gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung ist gestützt auf den Psycho status des Beschwerdeführers bei Klinike intritt sowie die entsprechende Testpsy chologie nicht nachvollziehbar. Beim BDI II wurden sowohl bei Klinikeintritt als auch -austritt 19
Punkte erreicht, was auf eine leichte Ausprägung einer depres sive n Symptomatik hinweist und beim Mini-ICF-APP-Rating lag der Wert bei sämtlichen Fähigkeitsbereichen beim Austritt bei 0 (S. 2, S.
7). Bei dem dem Beschwerdeführer verschriebenen Truxal (S. 4) handelt es sich sodann nicht um ein Antidepressivum, sondern um ein im Wesentlichen zur Dämpfung von Unruhe und Erregungszuständen
eingesetzte s
Neuroleptikum , wobei es sich bei der im Bericht angegebene n Dosierung von 15 mg pro Tag (S. 4) um eine sehr tiefe Dosi erung handelt , welche die empfohlene Dosierung beim Einsatz dieses Medikaments bei Depressionen deutlich unterschreitet
( https://medika mio.com/de-at/medikamente/truxal-15-mg-filmtab letten /pl#w hat _used ; zuletzt aufgerufen am 27. März 2024 ; https://compendium.ch/product/96541-truxal-cpr-pell-15-mg ; zuletzt aufgerufen am 1 5. Mai 2024 ).
Betreffend den Bericht der
I.___ vom 1. Juli 2021 (Urk. 11/186/1-3) ist vorab fest zuhalten, dass dieser nicht von einer Psychiaterin oder einem Psychiater verfasst wurde. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ist sodann nicht nachvollziehbar, nachdem sich im Befund ausser eine r mittelgradigen Depri miertheit , einer raschen Reizbarkeit, einer Hoffnungsverminderung und einer innerlichen Unruhe und Angespanntheit keine für eine mittelgradige depressive Episode typischen Symptome finden. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr als kognitiv unauffällig , im Affekt schwingungsfähig und im Antrieb erhalten befundet (S. 2). Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode verlangt
indes eine Gesamtzahl von mindestens sechs oder sieben der typi schen Symptome ( Dilling H./ Mombour W./Schmidt M.H., Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 V (F) - Klinisch-diagnostische Leitlinien, 2015, 10. Auflage, S. 173 ). Auch legten die für den Bericht verantwortlich zeich nenden P ersonen nicht näher
dar , inwiefern die Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers konkret beschränkt ist. Die I.___ -Fachpersonen führten aus, er habe durch die tagesklinische Beh andlung eine Verbesserung seiner ausgeprägten inneren Anspannung und Gereiztheit nach Verlust seiner Arbeitsstelle erreichen wollen, wobei er sich bei Klinika ustritt emotional leicht ausgeglichener, ruhiger und positiver zukunftsgerichtet gezeigt habe (S. 2). Es fehlen ferner Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Anschluss an die stationäre Behandlung in der Klinik F.___ , wo sich testpsychologisch lediglich eine leichte Ausprägung der depressiven Symptomatik zeigte.
Im Zusammenhang mit dem Bericht des behandelnden Psych otherapeuten
Ph.D .
J.___ vom 10. September 2021 (Urk. 11/197) respektive seiner Stellungnahme
vom 5.
Februar 2023 (Urk. 3/2) ist Folgendes zu bemerken: Der
Psychologe gab an, der Beschwerdeführer habe sich im Mai 2019 körperlich
und
psychisch an der Grenze zu einer Dekompensation befunden (Urk. 11/197
S. 1).
Dies ist nicht plau sibel , nachdem der Beschwerdeführer von Juni
2019
bis
Dezember 2020 mit einem Pensum von 80 % respektive 70 %
als
Fahrer
im
Kurierdienst bei A.___ tätig war. Es ist schwer
nach - vollziehbar,
wie
eine
sich
am Rande einer psychischen Dekompensa - tion
befindliche
Person
während
mehr
als 18 Monaten mit einem Pensum von
mindestens
70 %
arbeiten
kann .
Der
Psychotherapeut thematisierte dies
nicht.
Der
Beschwerdeführer
gab
denn
auch
an, dass er bei A.___ sehr glücklich
und
bei
der
Arbeit
sehr
motiviert
gewesen
sei und den Job sehr gerne gemacht
habe
(S. 1 f.).
Was
die
vom
Psychother a peuten diagnos tizierte Persön - lichkeitsstörung
angeht
(S. 2,
Urk. 3/2
S. 2 f.),
ist zu berücksich tigen, dass bei diesem
Zustandsbild
eine
schwere
Störung
der
charakterlichen Konstitution und des Verhaltens
vorliegt,
die
mehrere
Bereiche
der Persönlichkeit betrifft. Sie geht meist
mit
persönlichen
und
sozialen
Beeinträchtigungen einher, wobei die Persönlichkeitsstörungen
häufig
erstmals
in der Kindheit oder in der Adoleszenz in
Erscheinung
treten
und
sich
endgültig
im Erwachsenenalter mani festieren ( Dilling
H./ Mombour
W. / Schmidt
M.H. ,
a.a.O. ,
S. 276). Der Beschwerde führer besuchte in der Schweiz
die
Primar und
Sekundarschule , wobei ihn sein Vater aufgrund rassistischen
Verhaltens
des
Lehrers frühzei t ig von der Schule genommen ha be ( Urk. 11/160/55) .
Anschliessend arbeitete
er von 1988 bis 2011 vollzeitlich bei der Z.___ respektive zusätzlich teilweise als Hauswart, als Lager /Kurierdienstmitarbeiter und in der Reinigung , absolvierte im Januar 2014 im Rahmen der Umschulung die praktische Prüfung zum LKW- Chauffeur
und übernahm in der Vergan genheit aufgrund der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau die Betreuung der Kinder und die Organisation des täglichen Lebens ( Urk. 11/217 ,
Urk. 11/2
E. 7 ). M it Verfügung vom 4. Februar 2016 (Urk. 11/114 ) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei fehlendem Gesundheitsschaden . Die dagegen vom Versi cherten erhobene Beschwerde (Urk. 11/117/3-13) hiess das Sozialversicherungs gericht insofern gut, als dass es die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 28. März 2017 (Urk. 11/121, Prozess IV.2016.00296) aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 11/172) verneinte die IV-Stelle nach Einholung unter anderem eines polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 11/160) ein en Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 %. Vom 1. Juni 2019 bis 2 8. Februar 2021 arbeitete der Versicherte zunächst zu 80 % und anschliessend zu 70 %
als Paketzusteller bei der A.___ AG ( Urk. 11/187/7 , Urk. 11/215/86 ). %1.1 Am 8. September 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/18 7, vgl. auch Urk. 11/ 188).
Die IV-Stelle nahm medizinische Abklä rungen vor und veranlasste unter anderem beim B.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie ; Expertise vom
29. August 2022 [Urk. 11/ 215 / 1-95 ] ).
Mit Vorbescheid vom 17. November 2022 (Urk. 11/220) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen dieser am 12. Dezember 2022 Einwand (Urk. 11/226, Urk. 11/230) erhob. Am 18.
August 2023 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise den Rentenanspruch des Versi cherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. September 2023 unter Auflage des Tran skripts der psychiatrischen Befragung vom 28. Juni 2022 (Urk. 3/1) sowie der Stellungnahme des behandelnden Psychologen vom 5. Februar 2023 (Urk. 3/2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 18. August 2023 aufzuheben und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1 ). Am 13. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer die Laufzeit der Tonaufnahmen zu zwei Auszügen der psychiatrischen Befragung (Urk. 8) ein . Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2023 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1
IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diag nostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1 , je mit Hinweisen). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Lagerist seit Jahren unverändert zu 100 % arbeitsunfähig sei . Eine angepasste Tätigkeit ( beispielsweise als Stapler-/Kurierfahrer ) sei ihm indes zu 80 % zumutbar, wobei der Abzug von 20 % auf die Notwendigkeit regelmässiger Arbeitspausen zurück zuführen sei. Gestützt auf den Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditäts grad von 21 %, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invali denrente zustehe (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Stellenantritt im Juni 2019 stetig verschlechtert, was im Dezember 2020 zu einer Dekompensation geführt habe (S. 4). Das psychiatrische Teilgutachten [vom
28. Juni 2022 ] weise erhebliche qualitative Mängel auf, wobei der Experte nicht versucht habe, den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers zu ergründen. Es sei weder auf die Einschrän kungen des Beschwerdeführers im Alltag oder bezüglich der Arbeit vertiefter eingegangen noch sei er nach seinen Gefühlen oder den in der Therapie erarbei teten Strategien befragt worden. Der Gutachter habe keine qualitativen Nach fragen gestellt, sondern lediglich die wenigen tatsächlich vorhandenen Aussagen des Beschwerdeführers mit eigenen subjektiven Wertungen oder schlichten Mutmassungen ergänzt. Anhand der Art und Weise der gutachterlichen Befra gung sei nicht nachvollziehbar, wie daraus ein zuverlässiger psychopatholo gischer Befund erhoben werden könne . Eine solche Vorgehensweise könne keinen ausreichenden Beweisgrad für den Leistungsentscheid aufweisen (S. 5 ff.). Viel mehr sei aufgrund der Berichte der Behandler von einer komplexen Gesundheits schädigung und einer massiv eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen und
ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S. 8 f.). 2.3
Z u prüfen ist, ob seit der mit Verfügung vom
6. Mai 2019 (Urk. 11/172 ) erfolgten Renten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
25. November 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. E. 1. 5 ). 3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer i n seiner ursprünglichen Tätigkeit als Lagerist unter soma tischen Gesichtspunkten zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 2 S. 1). Eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer gemäss angefochtenem Entscheid
weiterhin, mithin im Wesentlichen unverändert im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 6. Mai 2019 ( Urk. 11/172) zugrunde lag, zu 80 % zumutbar ( Urk. 2 S. 1). In der Neuanmeldung vom 8. September 2021 (Urk. 11/187-188) wurde einzig eine Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustands geltend gemacht, wobei im vorliegenden Verfahren die somatische Situation seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt thema tisiert wurde und aufgrund der Aktenlage kein Anlass zu diesbezüglichen Weiterungen besteht (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). Strittig und zu prüfen ist demgegenüber , ob sich der psychische Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2019 ( Urk. 11/172) anspruchsrelevant verschlechtert hat. In letzterer schloss die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der C.___ vom 1 2. Juli 2018 ( Urk. 11/160), in welchem von psychiatrischer Seite einzig Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden waren ( Dysthymia , rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, Urk. 11/160/8, Urk. 11/160/60), das Vorliegen einer leistungsrelevanten psychi schen Störung aus
( Urk. 11/172 S. 2) . Während die Beschwerdegegnerin im nunmehr angefochtenen Entscheid das Vorliegen eines invalidenversicherungs relevanten psychischen Gesundheitsschaden s weiterhin verneint und in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 2 1 f. ), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, seine Arbeitsfä higkeit sei aus psychischen Gründen massiv eingeschränkt, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 9).
4. 4 .1
M ed. pract . D.___ , Abteilungsärztin, und Oberpsychologe E.___ , Klinik F.___ , stellten im Austrittsbericht vom 29. März 2021 (Urk. 11/186/4-11) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD
E. 10 F68.0/Z76.5), Differenzialdiagnose Schmerz fehlverarbei tung/Symptomauswei t ung (Psychologische Faktoren oder Verhaltensfak toren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten; ICD-10 F54) - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2)
Die in den Akten mehrfach gestellte Diagnose einer depressiven Episode könne aktuell nicht bestätigt werden. Die Hauptsymptome einer mittelschweren oder schweren depressiven Störung liessen sich bei der Begutachtung nicht feststellen. Aufgrund der vorliegenden Akten liege zudem weder eine diesbezüglich nach vollziehbare Diagnosestellung vor, noch sei der Schweregrad einer mittelgradigen depressiven Episode nachvollziehbar. Es bestehe eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit Selbstlimitierung und Krank heitsgewinn, was der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer Somatisierungsstörung entgegenstehe (S. 65 f.). Die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sei sodann ohne ausreichende Begründung gestellt worden (S. 67). Ein medizinisches Substrat, welches nachgewiesener massen die Arbeitsfähigkeit einschränke und von den beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren abgrenzbar sei, liege nicht vor (S. 67).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest, dass aus rein psychiatrischer Sicht weder eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit noch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe und der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 69). 5.
E. 15 /1-95 S. 48 , Urk. 11/160/1 -80 S. 40, S. 54 ) . Hinweise auf erhebliche Schwierigkeiten in der Kindheit und Jugend sind in den Akten nicht ersichtlich und der Beschwer deführer berichtete denn auch, dass es ihm in der Türkei und der Schweiz gut ergangen respektive seine Kindheit in der Schweiz ohne besondere traumatischen Ereignisse verlaufen sei (Urk. 11/160/1-80 S. 55, Urk. 11/102 S. 5) .
Vor diesem Hintergrund fehlen Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung in der Kindheit oder Jugend des Beschwerdeführers und dieser war im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen – welche durch die psychische Erkrankung seiner Ehefrau noch verschärft wurden - jahrelang weitgehend gewachsen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde denn auch bereits in den früheren psychiatrischen Gutachten ausdrücklich verneint (Urk. 11/102 S. 8, Urk. 11/112 S. 1 f., Urk. 11/160/1-80 S. 59) , weshalb der Aus s chluss einer solchen durch Dr. K.___ überzeugt und die nicht fachärztliche Beurteilung des behan delnden Psychologen dies nicht in Zweifel zu ziehen vermag .
Nach dem Gesagten fehlt es an konkreten Indizien, welche gegen die Zuverläs sigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. K.___ sprechen (E. 1.6). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im hier massge blichen Zeitraum von März 2022 ( frühest - möglicher Rentenbeginn) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids (BGE 130 V 446 E. 1.2) an keiner funktionell einschränkenden psychischen Störung litt und folglich keine invalidenversiche rungsrechtlich relevante Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse , mithin kein Revisionsgrund
(E. 1.5) vor liegt . Die Verfügung vom 18. August 20 23 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. 6 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung; BGE 135
I
1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11.
Januar 2021 E. 1).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 4-5), ist ihm antrags gemäss (Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf seine Nachzahlungs pflicht gemäss §
E. 16 Abs.
4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
( GSVGer ) hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuches vom 1 5. September 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00488
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
31. Mai 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1972 geborene X.___ , ohne Ausbildung und seit 1988 mit einem Pensum von 100 % bei der Z.___ als Lagermitarbeiter und zuletzt als Staplerfahrer angestellt , meldete sich am 19. Juni 2011 unter
Hinweis auf einen Diabetes und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 -4 , Urk. 11/8). Am
5. September
2011 (Urk. 11/17) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass ihre Dienst leistungen im Bereich berufliche Einglie derung per 1. September 2011 abgeschlossen seien, da er sich aktuell gesund heitlich beziehungsweise sub jektiv nicht in der Lage fühle, einer Arbeit nachzu gehen respektive eine Arbeit zu suchen. Mit Ver fügung vom 10. Dezember 2012 (Urk. 11/58) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 6 % ab. Auf Zusatzgesuch des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen hin ( Urk. 11/51, 11/52 , 11/63 ) erteilte die IV-Stelle a m 27. August 2013 und 5. März
2014 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Kostengutsprachen für die Ausbildung zum Lastwagenchauffeur (Urk. 11/68), die Absolvierung der CZV-Kurse (Urk. 11/76) sowie für die LKW-Ausbildung der Kategorie CE (Urk. 11/7 5 ) und informierte den Versicherten am 5. März 2014 über den Abschluss der Eingliederungsberatung (Arbeitsvermittlung; Urk. 11/7 7 ). M it Verfügung vom 4. Februar 2016 (Urk. 11/114 ) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei fehlendem Gesundheitsschaden . Die dagegen vom Versi cherten erhobene Beschwerde (Urk. 11/117/3-13) hiess das Sozialversicherungs gericht insofern gut, als dass es die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 28. März 2017 (Urk. 11/121, Prozess IV.2016.00296) aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 11/172) verneinte die IV-Stelle nach Einholung unter anderem eines polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 11/160) ein en Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 %. Vom 1. Juni 2019 bis 2 8. Februar 2021 arbeitete der Versicherte zunächst zu 80 % und anschliessend zu 70 %
als Paketzusteller bei der A.___ AG ( Urk. 11/187/7 , Urk. 11/215/86 ). %1.1 Am 8. September 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/18 7, vgl. auch Urk. 11/ 188).
Die IV-Stelle nahm medizinische Abklä rungen vor und veranlasste unter anderem beim B.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie ; Expertise vom
29. August 2022 [Urk. 11/ 215 / 1-95 ] ).
Mit Vorbescheid vom 17. November 2022 (Urk. 11/220) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen dieser am 12. Dezember 2022 Einwand (Urk. 11/226, Urk. 11/230) erhob. Am 18.
August 2023 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise den Rentenanspruch des Versi cherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. September 2023 unter Auflage des Tran skripts der psychiatrischen Befragung vom 28. Juni 2022 (Urk. 3/1) sowie der Stellungnahme des behandelnden Psychologen vom 5. Februar 2023 (Urk. 3/2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 18. August 2023 aufzuheben und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1 ). Am 13. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer die Laufzeit der Tonaufnahmen zu zwei Auszügen der psychiatrischen Befragung (Urk. 8) ein . Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2023 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva l idenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging
nach
dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal - rechtlichen
Grundsätzen (vgl. BGE 144
V
210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember
2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar
2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf g rund der im September 2021 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten
allfällige Leistungen frühestens ab März 2022 ausgerichtet werden (vgl.
Art. 29
Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar
2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2
ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1
IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1
IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diag nostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1 , je mit Hinweisen). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Lagerist seit Jahren unverändert zu 100 % arbeitsunfähig sei . Eine angepasste Tätigkeit ( beispielsweise als Stapler-/Kurierfahrer ) sei ihm indes zu 80 % zumutbar, wobei der Abzug von 20 % auf die Notwendigkeit regelmässiger Arbeitspausen zurück zuführen sei. Gestützt auf den Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditäts grad von 21 %, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invali denrente zustehe (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Stellenantritt im Juni 2019 stetig verschlechtert, was im Dezember 2020 zu einer Dekompensation geführt habe (S. 4). Das psychiatrische Teilgutachten [vom
28. Juni 2022 ] weise erhebliche qualitative Mängel auf, wobei der Experte nicht versucht habe, den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers zu ergründen. Es sei weder auf die Einschrän kungen des Beschwerdeführers im Alltag oder bezüglich der Arbeit vertiefter eingegangen noch sei er nach seinen Gefühlen oder den in der Therapie erarbei teten Strategien befragt worden. Der Gutachter habe keine qualitativen Nach fragen gestellt, sondern lediglich die wenigen tatsächlich vorhandenen Aussagen des Beschwerdeführers mit eigenen subjektiven Wertungen oder schlichten Mutmassungen ergänzt. Anhand der Art und Weise der gutachterlichen Befra gung sei nicht nachvollziehbar, wie daraus ein zuverlässiger psychopatholo gischer Befund erhoben werden könne . Eine solche Vorgehensweise könne keinen ausreichenden Beweisgrad für den Leistungsentscheid aufweisen (S. 5 ff.). Viel mehr sei aufgrund der Berichte der Behandler von einer komplexen Gesundheits schädigung und einer massiv eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen und
ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S. 8 f.). 2.3
Z u prüfen ist, ob seit der mit Verfügung vom
6. Mai 2019 (Urk. 11/172 ) erfolgten Renten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
25. November 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. E. 1. 5 ). 3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer i n seiner ursprünglichen Tätigkeit als Lagerist unter soma tischen Gesichtspunkten zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 2 S. 1). Eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer gemäss angefochtenem Entscheid
weiterhin, mithin im Wesentlichen unverändert im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 6. Mai 2019 ( Urk. 11/172) zugrunde lag, zu 80 % zumutbar ( Urk. 2 S. 1). In der Neuanmeldung vom 8. September 2021 (Urk. 11/187-188) wurde einzig eine Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustands geltend gemacht, wobei im vorliegenden Verfahren die somatische Situation seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt thema tisiert wurde und aufgrund der Aktenlage kein Anlass zu diesbezüglichen Weiterungen besteht (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). Strittig und zu prüfen ist demgegenüber , ob sich der psychische Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2019 ( Urk. 11/172) anspruchsrelevant verschlechtert hat. In letzterer schloss die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der C.___ vom 1 2. Juli 2018 ( Urk. 11/160), in welchem von psychiatrischer Seite einzig Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden waren ( Dysthymia , rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, Urk. 11/160/8, Urk. 11/160/60), das Vorliegen einer leistungsrelevanten psychi schen Störung aus
( Urk. 11/172 S. 2) . Während die Beschwerdegegnerin im nunmehr angefochtenen Entscheid das Vorliegen eines invalidenversicherungs relevanten psychischen Gesundheitsschaden s weiterhin verneint und in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 2 1 f. ), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, seine Arbeitsfä higkeit sei aus psychischen Gründen massiv eingeschränkt, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 9).
4. 4 .1
M ed. pract . D.___ , Abteilungsärztin, und Oberpsychologe E.___ , Klinik F.___ , stellten im Austrittsbericht vom 29. März 2021 (Urk. 11/186/4-11) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45 . 51) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II - Magenbypass (2019) - o bstruktives Schlafapnoesyndrom, CPAP-Theorie - Kniearthrose beidseitig (links > rechts) - symptom atische Polyarthrose - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Der Beschwerdeführer habe sich vom 27. Januar bis 16. Februar 2021 in statio närer Behandlung befunden. Er habe bei Eintritt über eine zunehmende Verschlechterung seines psychophysischen Zustands seit Dezember 2020 berichtet. Er habe damals aufgrund eines Konflikts mit einem Mitarbeiter die Kündigung erhalten, was ihn aus der Bahn geworfen habe (S. 1). Er sei glücklich und sehr motiviert bei der Arbeit gewesen und habe seinen Job sehr gerne gemacht. Aggressivität und Schwierigkeiten bei der Impulskontrolle würden ihn schon seit der Kindheit begleiten. Er fühle sich wegen seiner Herkunft und Reli gion diskriminiert und müsse immer um alles kämpfen. Er mache sich grosse Sorgen um seine Kinder, die wegen ihrer Herkunft keine Arbeitsstelle finden würden . Seine Ehefrau leide zudem unter Schizophrenie und er habe sich um die drei Kinder fast alleine gekümmert. Die Krankheit sei eine grosse Belastung und er wisse, dass seine Ehegattin nicht ohne ihn funktionieren könne. Sie sei aktuell stabil, aber er fühle sich trotzdem für die ganze Familie verantwortlich .
Seine körperlichen Erkrankungen, welche ihn im Alltag einschränken würden , seien ebenfalls sehr belastend (S. 2).
Die Behandler führten aus, bei
Klinika ustritt habe sich im Vergleich zum Eintritt ein weiterhin bestehendes Grübeln gezeigt , wobei der Beschwerdeführer affektiv stabiler, aufgehellter, jedoch weiterhin gereizt gewesen sei. Für die Zeit vom 2 7. Januar bis 2. März 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es werde eine weitere Stabilisierung im teilstationären Setting und zu einem späteren Zeit punkt eventuell ein stufenweiser Anstieg [der Arbeitsfähigkeit] empfohlen, insgesamt nicht mehr als 50 % (S. 4).
D as Krankheitsbild sei als Folge diverser psychosozialer Belastungsfaktoren anzusehen, welche jahrelang persistierten (familiäre, gesundheitliche, berufliche, finanzielle Faktoren ; S. 6).
Gemäss dem Mini-ICF-APP-Rating habe sich bei Klinikeintritt bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit , der Durchhalte- und Gruppenfähigkeit jeweils ein Wert von 2 (0 = keine Beeinträchtigung bis 4 = vollständige Beeinträchtigung) respektive bei der Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturie rung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit , Selbstbehauptungsfä higkeit sowie bei Spontanaktivitäten jeweils ein Wert von 1 ergeben . Bei der
Anwendung fachlicher Kompetenzen, Kontaktfähigkeit, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit habe ein Wert von 0 resultiert. Bei Austritt habe sich bezüglich säm tlich er genannter Fähigkeitsbereiche ein Wert von 0 gezeigt. Im Beck Depres sionsinventar (BDI II) sei sowohl bei Eintritt als auch bei Austritt eine Punktezahl von 19 erreicht worden, was auf eine leichte Ausprägung einer depressive n Symptomatik hinweise (S. 7). 4 .2
Im Abschlussbericht von lic. phil. G.___ , therapeutische Leiterin, und MSc
H.___ , P sychologin, Integrierte Psychiatrie I.___ (Urk. 11/186/1-3) ,
vom 1. Juli 2021 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33. 1 ) - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 - Magen-Bypass 2019 - Kniearthrose beidseits - symptomatische Polyarthrose - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - obstruktives Schlafapnoesyndrom
Die I.___ -Fachper sonen führten aus, beim Beschwerdeführer zeige sich seit 2011 eine reaktive depressive Symptomatik mit zeitweise m verbal aggressivem V erhalten und Verbitterungsgefühlen bei psychosozialer Belastungssituation durch die alleinige Verantwortlichkeit für die psychisch schwer erkrankte Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder. Es liege eine komplexe Gesundheitssituation mit psychischen (rezidiviere nde depressive E rkrankung) und somatischen Erkran kungen (Adipositas, Diabetes, Hypertonie, chronische Schmerzen, Schlafapnoe) vor. Im Jahr 2015 habe eine erste teilstationäre Behandlung in der Akut-Tages klinik stattgefunden und im Dezember 2020 sei es vor dem Hintergrund einer Kündigung , ausgelöst durch verbal aggressives Verhalten im Rahmen starker Überforderungsgefühle , erneut zu einer depressiven Dek ompensation gekommen (S. 1).
Der Beschwerdeführer habe vom 15. Mai bis 23. Juni 2021 an fünf Halbtagen pro Woche am integrative n psychiat ri sch-psychotherapeutische n Behandlungspro gramm teilgenommen . Der Eintritt in die Tagesklinik sei auf Zuweisung des Haus arztes erfolgt, wobei sich der Beschwerdeführer eine Verbesserung des depres siven Zustands gewünscht habe , insbesondere seiner ausgeprägten inneren Anspannung und Gereiztheit nach Verlust seiner Arbeitsstelle, welche i h m viel Hoffnung auf Besserung gegeben habe (S. 2).
Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer mit einer mittelgradig depressiven Episode in Form von ausgeprägter Deprimiertheit , Reizbarkeit, Hoffnungslosigkeit sowie innerer Unruhe und hoher Anspannung imponiert. Vor dem Hintergrund sehr belastender Sorgen um seine körperliche Gesundheit (ungenügend eingestellter Diabetes) habe er sich im Verlauf dazu entschieden, frühzeitig aus der tageskli nischen Behandlung auszutreten, um seine Alltagsbewältigung hauptsächlich de n körperlichen Beschwerden anzupassen. Während der tagesklinischen Behandlung habe keine wesentliche Zustandsverbesserung erreicht werden können, im Kontakt habe sich der Beschwerdeführer jedoch emotional leicht ausgeglichener, ruhiger und positiv er zukunftsgerichtet gezeigt. Während der Behandlung sei er zu 100 % arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen und auch bei Austritt sei weiterhin keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Bei vorhandenem Integrationspotenzial sei davon auszugehen, dass er im weiteren Verlauf aufgrund seiner komplexen Gesundheitssituation maximal eine Teilarbeitsfähigkeit erlangen könne (S. 2). 4 .3
Ph.D . J.___ , Psychotherapeut ASP, stellte in seinem Bericht vom 10. September 2021 (Urk. 11/197) folgende Diagnosen (S. 2 ): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) - Diabetes mellitus Typ
2 insulinpflichtig - Adipositas Grad III - Status nach Magenbypass (2019) - Schlafapnoesyndrom - Arthrose Knie beidseits
Der behandelnde Psychotherapeut führte aus, der Beschwerdeführer habe ihm im Mai 2019 mitgeteilt, dass er eine Stelle als Lieferwagenchauffeur mit einem Pensum von 60 bis 80 % angenommen habe. Dies sei eine unerwartete Entwick lung gewesen, nachdem er körperlich und psychisch an der Grenze einer Dekom pensation gestanden sei. Mitte Dezember 2020 sei er dekompensiert und es sei ihm wegen einer in der Impulsivität aufgebrausten Äusserung gekündigt worden. Aufgrund vermehrter Wutausbrüche in Konflikt- und Belastungssituationen sei die Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung zu stellen (S. 1).
Die Symptomatik vor dem Arbeitsbeginn im Jahr 2019 habe sich verschlimmert, wobei der behandelnde Psychotherapeut auf Aussichtslosigkeit, Verzweiflung , Angst und Wut über Ungerechtigkeit hinwies . Die Komorbidität von Diabetes, Adipositas, Schlafapnoe, Arthrose und chronifizierte r depressive r Störung verhindere eine körperliche und psychische Verbesserung. Die Impulsivität der Persönlichkeit imponiere und es kippe die Diagnose eindeutig von Depression in eine Persönlichkeitsstörung über (S. 2).
Der Beschwerdeführer sei einem Arbeitgeber in der freien Wirtschaft nicht mehr zumutbar, da er dem Leistungsdruck nicht gewachsen sei und bei Überforderung insbesondere verbal aggressiv und unkonzentriert werde. Im geschützten Rahmen sei ein Pensum von 50 % zumutbar (S. 2). 4 .4
Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Juni 2022 (Urk. 11/215 /1-95 S. 57-71) folgende Diagnosen ( S. 66): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD 10
F68.0/Z76.5), Differenzialdiagnose Schmerz fehlverarbei tung/Symptomauswei t ung (Psychologische Faktoren oder Verhaltensfak toren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten; ICD-10 F54) - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2)
Die in den Akten mehrfach gestellte Diagnose einer depressiven Episode könne aktuell nicht bestätigt werden. Die Hauptsymptome einer mittelschweren oder schweren depressiven Störung liessen sich bei der Begutachtung nicht feststellen. Aufgrund der vorliegenden Akten liege zudem weder eine diesbezüglich nach vollziehbare Diagnosestellung vor, noch sei der Schweregrad einer mittelgradigen depressiven Episode nachvollziehbar. Es bestehe eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit Selbstlimitierung und Krank heitsgewinn, was der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer Somatisierungsstörung entgegenstehe (S. 65 f.). Die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sei sodann ohne ausreichende Begründung gestellt worden (S. 67). Ein medizinisches Substrat, welches nachgewiesener massen die Arbeitsfähigkeit einschränke und von den beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren abgrenzbar sei, liege nicht vor (S. 67).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest, dass aus rein psychiatrischer Sicht weder eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit noch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe und der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 69). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer machte geltend, auf das psychiatrische Teilg utachten von Dr. K.___ könne nicht abgestellt werden , und beanstandete im Wesent lichen, dass die Untersuchungsdauer nur knapp 30 Minuten betragen habe, ihm vom Experten vorwiegend geschlossene Fragen gestellt worden seien und der Sprachanteil des Beschwerdeführers minim ausgefallen sei , weshalb es an einer vertieften Auseinandersetzung des Gutachters mit dem Gesundheitszustand und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehle (Urk. 1 S. 5 ff. , S. 8 ) . Diesbe züglich gilt zu bemerken, dass es für den Aussagegehalt eines Gutachtens nicht allein auf die Dauer der Untersuchung ankomm t, sondern vielmehr massgeblich ist ,
ob dieses inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt dabei stets
von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil
des
Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl.
auch
Urteil des Bundesgerichts I 719/05 vom 17. November 2006 E. 3, wo eine 20 minütige Untersuchung die Aussagekraft einer Expertise nicht per se in Frage stellte). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr.
K.___ zwar hinsichtlich de r im hiesigen Verfahren nicht im Vordergrund stehenden somati schen Beschwerden (vgl. E. 3) und des Lebenslaufs , welcher zuvor bereits im Rahmen zweier Begutachtungen aufgearbeitet worden war -
mehrheitlich geschlossene Fragen stellte , im Übrigen aber – insbesondere betreffend die psychischen Beschwerden –
offene Fragen formulierte , wobei die Antworten des Beschwerdeführers – teilweise auch nach entsprechende m Nachfragen des Experten – nur sehr kurz und pauschal ausgefallen sind (Urk. 3/1 S. 2, S. 3
f.) .
Das psychiatrische Teilg utachten vom 28. Juni 2022 fällt knapp aus, es genügt aber, um aufzuzeigen, dass beim Beschwerdeführer keine versicherungsrelevante psychische Störung vorliegt. Das Verneinen einer mittelgradigen depressiven Störung respektive einer Persönlichkeitsstörung durch Dr.
K.___ ist
unter Berücksichtigung der der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden – Müdigkeit, Lustlosigkeit, teilweise aggressives Verhalten, Leere und Fehlen von Zielen (Urk. 3/1 S. 1 f.) -, der Krankheitsgeschichte , der Behand lungsintensität, de s klinischen Befunde s und der Vorakten plausibel ( Urk. 11/215/1-95 S. 58, S. 6 2 ff.). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der B.___ -Begutachtung an, zwecks Beruhigung zweimal täglich das Medikament Deanxit einzunehmen (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 11/215/1-95 S. 47). In der entspre chenden Laboruntersuchung vom 1. Juli 2022 imponierte betreffend den Wirk stoff Flupentixol ( Deanxit ist ein Mischpräparat aus den Wirkstoffen Melitracen und Flupentixol , Urk. 11/215/97-98) indes ein Medikamentenspiegel im nicht nachweisbaren Bereich (Urk. 11/215/1-95 S. 50, S. 62), was zumindest auf keine regelmässige Medikamenteneinnahme respektive auf keinen grossen Leidens druck – insbesondere nicht in der Form einer mittelgradigen depressiven Störung - seitens des Beschwerdeführers hinweist. Gleiches gilt auch mit Bezug auf die lediglich alle zwei bis drei Wochen stattfindenden psychotherapeutischen Thera piesitzungen (Urk. 3/1 S. 3 ). Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist zudem ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer seit 2011 eine depressive Symptomatik mit Anspannungen, Stimmungseinbrüchen, aggressiven Ausbrüchen, Schlaf problemen und Ängsten vorliegt , wobei stets erhebliche psychosoziale Belas tungsfaktoren (psychische Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers, finanzielle Schwierigkeiten) im Vordergrund standen (vgl. Urk. 11/102 S. 8, Urk. 11/ 120/1-7 S. 2, Urk. 11/128 /1-8 S. 1, Urk. 11/144/28-30 S. 2 , Urk. 11/160/1-80 S. 61, Urk. 11/186/1-3 S. 1, Urk. 11/186/4-11 S. 2). Dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit der hier in Frage stehenden gesund heitlichen Veränderung , bei welcher die Kündigung der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers im Dezember 2020 und damit ebenfalls ein psychosozialer Faktor zentral
war (Urk. 11/186/1-3 S. 1 f., Urk. 11/186/4-11 S. 1).
Im Rahmen der im Mai 2015 und Mai 201 8
erstatteten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.___ ,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , wurde lediglich betreffend die Jahre
2014 und 2016 je eine zirka dreimonatige mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und im Übrigen eine mittelgradige depressive Störung und Persönlichkeitsstörung verneint (Urk. 11/102 S. 8 f. , Urk. 11/160/1-80 S. 61 ff., S. 64).
5.2
Die im Bericht der Klinik F.___ vom
29. März 2021 (Urk. 11/ 186/ 4-11) gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung ist gestützt auf den Psycho status des Beschwerdeführers bei Klinike intritt sowie die entsprechende Testpsy chologie nicht nachvollziehbar. Beim BDI II wurden sowohl bei Klinikeintritt als auch -austritt 19
Punkte erreicht, was auf eine leichte Ausprägung einer depres sive n Symptomatik hinweist und beim Mini-ICF-APP-Rating lag der Wert bei sämtlichen Fähigkeitsbereichen beim Austritt bei 0 (S. 2, S.
7). Bei dem dem Beschwerdeführer verschriebenen Truxal (S. 4) handelt es sich sodann nicht um ein Antidepressivum, sondern um ein im Wesentlichen zur Dämpfung von Unruhe und Erregungszuständen
eingesetzte s
Neuroleptikum , wobei es sich bei der im Bericht angegebene n Dosierung von 15 mg pro Tag (S. 4) um eine sehr tiefe Dosi erung handelt , welche die empfohlene Dosierung beim Einsatz dieses Medikaments bei Depressionen deutlich unterschreitet
( https://medika mio.com/de-at/medikamente/truxal-15-mg-filmtab letten /pl#w hat _used ; zuletzt aufgerufen am 27. März 2024 ; https://compendium.ch/product/96541-truxal-cpr-pell-15-mg ; zuletzt aufgerufen am 1 5. Mai 2024 ).
Betreffend den Bericht der
I.___ vom 1. Juli 2021 (Urk. 11/186/1-3) ist vorab fest zuhalten, dass dieser nicht von einer Psychiaterin oder einem Psychiater verfasst wurde. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ist sodann nicht nachvollziehbar, nachdem sich im Befund ausser eine r mittelgradigen Depri miertheit , einer raschen Reizbarkeit, einer Hoffnungsverminderung und einer innerlichen Unruhe und Angespanntheit keine für eine mittelgradige depressive Episode typischen Symptome finden. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr als kognitiv unauffällig , im Affekt schwingungsfähig und im Antrieb erhalten befundet (S. 2). Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode verlangt
indes eine Gesamtzahl von mindestens sechs oder sieben der typi schen Symptome ( Dilling H./ Mombour W./Schmidt M.H., Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 V (F) - Klinisch-diagnostische Leitlinien, 2015, 10. Auflage, S. 173 ). Auch legten die für den Bericht verantwortlich zeich nenden P ersonen nicht näher
dar , inwiefern die Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers konkret beschränkt ist. Die I.___ -Fachpersonen führten aus, er habe durch die tagesklinische Beh andlung eine Verbesserung seiner ausgeprägten inneren Anspannung und Gereiztheit nach Verlust seiner Arbeitsstelle erreichen wollen, wobei er sich bei Klinika ustritt emotional leicht ausgeglichener, ruhiger und positiver zukunftsgerichtet gezeigt habe (S. 2). Es fehlen ferner Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Anschluss an die stationäre Behandlung in der Klinik F.___ , wo sich testpsychologisch lediglich eine leichte Ausprägung der depressiven Symptomatik zeigte.
Im Zusammenhang mit dem Bericht des behandelnden Psych otherapeuten
Ph.D .
J.___ vom 10. September 2021 (Urk. 11/197) respektive seiner Stellungnahme
vom 5.
Februar 2023 (Urk. 3/2) ist Folgendes zu bemerken: Der
Psychologe gab an, der Beschwerdeführer habe sich im Mai 2019 körperlich
und
psychisch an der Grenze zu einer Dekompensation befunden (Urk. 11/197
S. 1).
Dies ist nicht plau sibel , nachdem der Beschwerdeführer von Juni
2019
bis
Dezember 2020 mit einem Pensum von 80 % respektive 70 %
als
Fahrer
im
Kurierdienst bei A.___ tätig war. Es ist schwer
nach - vollziehbar,
wie
eine
sich
am Rande einer psychischen Dekompensa - tion
befindliche
Person
während
mehr
als 18 Monaten mit einem Pensum von
mindestens
70 %
arbeiten
kann .
Der
Psychotherapeut thematisierte dies
nicht.
Der
Beschwerdeführer
gab
denn
auch
an, dass er bei A.___ sehr glücklich
und
bei
der
Arbeit
sehr
motiviert
gewesen
sei und den Job sehr gerne gemacht
habe
(S. 1 f.).
Was
die
vom
Psychother a peuten diagnos tizierte Persön - lichkeitsstörung
angeht
(S. 2,
Urk. 3/2
S. 2 f.),
ist zu berücksich tigen, dass bei diesem
Zustandsbild
eine
schwere
Störung
der
charakterlichen Konstitution und des Verhaltens
vorliegt,
die
mehrere
Bereiche
der Persönlichkeit betrifft. Sie geht meist
mit
persönlichen
und
sozialen
Beeinträchtigungen einher, wobei die Persönlichkeitsstörungen
häufig
erstmals
in der Kindheit oder in der Adoleszenz in
Erscheinung
treten
und
sich
endgültig
im Erwachsenenalter mani festieren ( Dilling
H./ Mombour
W. / Schmidt
M.H. ,
a.a.O. ,
S. 276). Der Beschwerde führer besuchte in der Schweiz
die
Primar und
Sekundarschule , wobei ihn sein Vater aufgrund rassistischen
Verhaltens
des
Lehrers frühzei t ig von der Schule genommen ha be ( Urk. 11/160/55) .
Anschliessend arbeitete
er von 1988 bis 2011 vollzeitlich bei der Z.___ respektive zusätzlich teilweise als Hauswart, als Lager /Kurierdienstmitarbeiter und in der Reinigung , absolvierte im Januar 2014 im Rahmen der Umschulung die praktische Prüfung zum LKW- Chauffeur
und übernahm in der Vergan genheit aufgrund der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau die Betreuung der Kinder und die Organisation des täglichen Lebens ( Urk. 11/217 ,
Urk. 11/2 15 /1-95 S. 48 , Urk. 11/160/1 -80 S. 40, S. 54 ) . Hinweise auf erhebliche Schwierigkeiten in der Kindheit und Jugend sind in den Akten nicht ersichtlich und der Beschwer deführer berichtete denn auch, dass es ihm in der Türkei und der Schweiz gut ergangen respektive seine Kindheit in der Schweiz ohne besondere traumatischen Ereignisse verlaufen sei (Urk. 11/160/1-80 S. 55, Urk. 11/102 S. 5) .
Vor diesem Hintergrund fehlen Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung in der Kindheit oder Jugend des Beschwerdeführers und dieser war im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen – welche durch die psychische Erkrankung seiner Ehefrau noch verschärft wurden - jahrelang weitgehend gewachsen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde denn auch bereits in den früheren psychiatrischen Gutachten ausdrücklich verneint (Urk. 11/102 S. 8, Urk. 11/112 S. 1 f., Urk. 11/160/1-80 S. 59) , weshalb der Aus s chluss einer solchen durch Dr. K.___ überzeugt und die nicht fachärztliche Beurteilung des behan delnden Psychologen dies nicht in Zweifel zu ziehen vermag .
Nach dem Gesagten fehlt es an konkreten Indizien, welche gegen die Zuverläs sigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. K.___ sprechen (E. 1.6). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im hier massge blichen Zeitraum von März 2022 ( frühest - möglicher Rentenbeginn) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids (BGE 130 V 446 E. 1.2) an keiner funktionell einschränkenden psychischen Störung litt und folglich keine invalidenversiche rungsrechtlich relevante Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse , mithin kein Revisionsgrund
(E. 1.5) vor liegt . Die Verfügung vom 18. August 20 23 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. 6 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung; BGE 135
I
1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11.
Januar 2021 E. 1).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 4-5), ist ihm antrags gemäss (Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf seine Nachzahlungs pflicht gemäss §
16 Abs.
4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
( GSVGer ) hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuches vom 1 5. September 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais