Sachverhalt
1.
1.1
Die 1961 geborene
X.___ ist Mutter von zwei Kindern (geboren 1984 und 1988) und lebt getrennt von ihrem Ehemann (Urk. 7/6/1-2, Urk. 7/7, Urk. 7/41). Sie hat keinen Beruf erlernt und arbeitete zuletzt vom 1. Mai 1986 bis zum 31. Oktober 2015 als Produktionsmitarbeiterin für die Y.___ AG (Urk. 7/6/4, Urk. 7/6 1). Am
6. Oktober 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Schmerzen an Schultern und Händen bei der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zu m
Leistungsbezug
an (Urk. 7/ 7). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung
ab 1. Dezember 2015 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 55 % zu (Urk. 7/12 4-128). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2018.00093 vom 4. Oktober 2019 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung
aufgehoben
und
die
Sache
zur
Einholung
eines
polydisziplinären
medi zinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/15 6). 1.2
In
der
Folge
veranlasste
die
IV-Stelle
bei
der
Z.___
eine internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische Begutachtung
(Gutachten
vom
8.
Oktober
2020,
Urk.
7/18 7).
Gestützt
darauf
sprach
sie der Versicherten mit Verfügung vom 10. Juni 2021 ab 1. Dezember 2015 eine ganze und ab 1.
November 2020 eine halbe Rente zu (Urk.
7/207-209, Urk.
7/211).
Die d agegen am 7. Juli 2021 erhob ene Beschwerde der Versicherten mit dem Antrag, es sei ihr auch ab 1. November 2020 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 7/213 S. 2), hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2021.00443 vom 28. Januar 2022 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 insoweit aufgehoben wurde, als damit die ganze Rente ab dem 1.
November 2020 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde, und es wurde fest gestellt, dass die über 55-jährige
Versicherte einstweilen
- bis nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen - weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 7/220) . 1.3
In Umsetzung dieses Urteils leitete die IV-Stelle am 6. April 2022 die Abklärung von Eingliederungsmassnahmen in die Wege (Urk. 7/223) und übernahm mit Mit teilung vom 28. Juli 2022 für die Zeit vom 1. August 2022 bis 31. Januar 2023 die Kosten für die Unterstützung bei der S uche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Urk. 7/234-235, Urk. 7/239). Nach Erstattung des Abschlussberichts durch die A.___
a m 8. Februar 2023 (Urk.
7/248) wurde die Arbeits vermittlung am 8. März 2023 erfolglos beendet (Urk.
7/250). Am 12. Mai 2023 nahm Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin zur Sache und namentlich zu den neuen medizinischen Unterlagen Stellung (Urk. 7/261 S. 7-9).
Gestützt darauf setzte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/262, Urk. 7/263, Urk. 7/269, Urk. 7/274) mit Verfügung vom 25. Juli 2023 die laufende ganze Rente auf Ende de s
der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine
Viertelsrente
herab (Urk. 7/2 77 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte
mit Eingabe vom
14. September 2023 unter Bei lage von weiteren Arztberichten (Urk. 3/3-4) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzu weisen, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 19 . Oktober 202 3 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; vgl. auch die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 17. Oktober 2023 [ Urk. 7/281 ]). Am 11.
Dezember 2023 verzichtete die Beschwer deführer in
auf die Erstattung einer Replik (Urk. 12), wovon der Beschwerdegeg nerin gleichentags Kenntnis gegeben wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Ren tenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Alters jahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit . c).
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin hatte am 1. Januar 2022 das 55. Alters jahr bereits vollendet, so dass bis zum Erlöschen oder der Veränderung des Ren tenanspruchs die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung Anwendung finden (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz . 910 3) . Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 2 S. 3 unten). 1.2
Die massgeb enden
Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 7 ATSG), zu den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten massgeb enden Standardindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1), zum Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen und von versicherungsinternen Arztberichte n im Besonderen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014
vom
3.
Oktober
2014
E.
4.2
mit
Hinweisen
auf
BGE
139
V
225
E.
5.2)
sowie zu den Voraussetzungen des Rentenanspruch s und zur Rentenab stufung (Art. 28 IVG) wurden bereits in den Erwägungen 1.1-1.4 des Rückwei sungsurteils des Sozialversicherungsgerichts IV. 2018.00093 vom 4. Oktober 2019 wiederge geben (Urk. 7/15 6 /3-5).
Die Bestimmungen zur Rentenr evision (Art. 17 ATSG), zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im fortgeschrittenen Alter
(BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E.
3.1 mit Hinweisen) und zu den erforderlichen
Eingliederungsmassnahmen als Voraussetzung der Rentenrevision im fortgeschrittenen Alter
(BGE 145 V 209 E.
5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen) wurden im Urteil IV.2021.00443 vom 28. Januar 2022 (E. 1.4-1.5) dargelegt.
Darauf wird verwiesen. 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) die Herab setzung der mit Wirkung ab 1.
Dezember 2015 zugesprochenen ganzen Invaliden rente auf eine Viertelsrente
ab 1.
September 2023 damit,
dass gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts
vom
28.
Januar
2022
auf
das
Z.___ -Gutachten
vom
8.
Oktober 2020
abgestellt und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in ange passter Tätigkeit ausgegangen werden könne (S. 2). Im Rahmen der in Umsetzung des Gerichtsurteils veranlassten Eingliederungsmassnahmen habe keine Arbeits stelle gefunden werden können. Aufgrund der medizinischen Unterlagen habe sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung nicht wesentlich verändert. Bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ergebe der Einkommens vergleich einen Invaliditätsgrad von 40 % und somit Anspruch auf eine Viertels rente (S. 3).
I n der Vernehmlassung wies die IV-Stelle im Weiteren darauf hin, dass die Sache lediglich zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an sie zurückgewie sen worden sei (Urk. 6 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stell t e sich beschwerdeweise (Urk. 1) nicht mehr gegen die im Oktober 2020 gestützt auf die Untersuchungen vom Juni/Juni 2020 durch die Z.___ erfolgte Sachverhaltsfeststellung, die vom Gericht gestützt worden sei (S. 5-6) . Im vorliegenden Verfahren sei in medizinischer Hinsicht einzig zu überprüfen, ob sich ihre Gesundheit seit Juni/Juli 2020 wesentlich verschlechtert habe. Gemäss der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.
B.___ vom 12. Mai 2023 hätten sich die objektiven medizinischen Befunde seit her nicht wesentlich geän dert; er habe jedoch die Frage aufgeworfen, ob eine erneute Begutachtung not wendig sei oder ob man
- angesichts ihres Alters - nicht einfach gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte pragmatisch von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit für jede Tätigkeit ausgehen solle (S. 6). Die Behandler würden von einer massgeblichen Verschlechterung (S. 7 f.) und einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auch in angepassten Tätigkeit en ausgehen. Allenfalls seien mittels einer weiteren polydisziplinäre n Begutachtung das genaue Ausmass der Ver schlechterung im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit und die Frage deren Verwert barkeit unter Berücksichtigung der erfolgten Eingliederungsmassnahmen und der neu en Arztberichte nochmals zu prüfen (S. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente . 3. 3.1
Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2021.00443 vom 28. Janu ar
2022 (Urk.
7/220), dass das im Nachgang zu seine m Urteil IV.2018.00093 vom 4.
Oktober 2019 (Urk.
7/156) ergangene Gutachten der Z.___ vom 8.
Okto ber
2020
(Urk.
7/187)
die
Anforderungen
an
beweiskräftige
medizinische
Entschei dungsgrundlagen
erfülle
(E.
4.1).
Es
verwarf
die
von
der
Beschwerde führerin
gegen
das Gutachten erhobene n Einwendungen (E.
4.2-4.3) und erkannte, gestützt auf das Z.___ -Gutachten könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde führerin von Ende 2014 bis zum Begutachtungszeitpunkt im Juni/Juli 2020 (vgl. Urk. 7/187/7) in sämtlichen Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei . Spätestens ab der Begutachtung sei
sie in der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ AG nur noch zu 50 % arbeitsunfähig, indes in leidensange passten Tätigkei ten vollzeitlich arbeitsfähig gewesen (E. 4.4). Mit der Festsetzung der Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 100 % sei im Vergleich zur Situation von
2014
eine
revisionsrechtlich
erhebliche
Verbesserung
eingetreten,
die
sich
ren tenrelevant im Sinne einer Herabsetzung oder gar Aufhebung der seither gewähr ten ganzen Rente auswirke
und deren Auswirkung auf den Invaliditätsgrad zu bestimmen sei (E. 5.1).
Mit Blick auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führte das Gericht aus, die Beschwerdeführerin verfüge über keine berufliche Ausbildung und habe in Por tugal nur die Grundschule und die Realschule absolviert, weshalb sie
- wie während 29 Jahren bei der Schliesskontrolle bei der Y.___ AG - Hilfsarbeiten ausüben würde. Vom medizinischen Profil her stünden ihr noch eine Vielzahl von Hilfsarbeiten offen . Obschon sie im relevanten Zeitpunkt, im Herbst 2020, nicht ganz 60
Jahre alt gewesen sei, spreche dies nicht gegen eine Verwertbarkeit im Hilfsarbeitsbe reich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin habe nicht ermittelt, we lches Einkommen die Beschwerdeführerin mit einer solchen Arbeit
erzielen
könne,
was
sie
nachzuholen
und
wobei
sie
gegebenenfalls
die
zuge sprochene ganze Rente entsprechend dem so errechneten Invaliditätsgrad anzu passen
habe (E. 5.4).
Weiter zog das Gericht
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 00%ige Arbeitsunfä higkeit, was nicht zu überzeugen vermag . Zudem beschrieb er die mit der Renten herabsetzung im Zusammenhang stehende belastende psychosoziale Situation als im Vordergrund stehend (Urk.
7/246), wobei nicht ersichtlich ist, dass e r diese Umstände
von
der
Zumutbarkeitsbeurteilung
ausgeklammert
hätte
(BGE
141
V
281
E.
E. 3.4 2). Allerdings ist mit Blick auf die ausgeprägten psychosozialen Faktoren zu berücksichtigen, dass die Annahme einer Invalidität stets ein medizinisches Substrat voraus setzt, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträch tigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29.
November 2023 E.
5.1 und 8C_544/2022 vom 3.
März 2023 E.
2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der
Invalidenversicherung
geltende
enge
(bio-psychische)
Krankheitsbegriff
klam mert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben.
Dr . D.___
hat es unterlassen darzulegen, dass und inwiefern die selbst aus seiner Sicht ausgeprägten p sychosoziale n Belastungsfaktoren einen v erselbstän digten Gesundheitsschaden aufrechterhalten . Es ist seinem Bericht auch nicht zu
entnehmen, dass er die Arbeitsunfähigkeit allein unter Berücksichtigung de s medizinischen Substrats festgesetzt hat.
In Anbetracht dieser nicht überzeugenden Schlussfolgerungen ist gestützt auf die Berichte von Dr. D.___
eine seit de r Begutachtung eingetretene Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit belegt.
E. 3.4.2.1 ; vgl. dazu auch nachfolgend E. 4.4). Dies ist zwar unter dem Blickwinkel verständlich, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), doch schmälern diese Gegebenheiten den Beweiswert seine r Berichte massgeblich.
Soweit
Dr.
F.___
wiederholt
auftretende
Entzündungen
bzw.
Synovitiden
in den Handgelenken schilderte, ist festzuhalten, dass bereits der internistische Z.___ -Gutachter das Vorliegen einer entzündlichen Krankheit für möglich, aber nicht
für
überwiegend
wahrscheinlich
gehalten
hatte
(Urk.
7/187/ 67) .
Die
Synoviti den und Tenosynovitiden
fanden immerhin Eingang in die - die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende - Diagnoseliste der Z.___ -Gutachter und somit auch Berück sichtigung
bei
der
damaligen
Zumutbarkeitsbeurteilung
(Urk.
7/187/ 1 0) .
Von
einer
diesbezüglich wesentlichen Verschlechterung der Le i stungsfähigkeit ist daher nicht auszugehen .
Zwar
empfahl
auch
die
Berufsberatung
eine
erneute
«Betrach tung»
(wohl
Prü fung)
der Invalidenrente (Urk. 7/248). Diese Einschätzung fusst jedoch nicht auf einer beruflichen Beobachtung im Rahmen eine r Arbeitserprobung, denn die Berufs bera tung erschöpfte sich in Gesprächen bei der Beschwerdeführerin zu Hause (Urk.
7/248). Die im Bericht erwähnte 100%ige Arbeits un fähigkeit gibt allein die Auffassung
der
Beschwerdeführerin
wieder,
weshalb
die se
nichts
zu
ihren
Gunsten
aus der berufsberaterischen Beurteilung ableiten kann, zumal grundsätzlich den Ärzten die Aufgabe zufällt, das Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung einzuschätzen (BGE
140
V 193 E.
3.2, 125 V 256 E.
4).
Die medizinische n
Berichte
der somatischen Behandler wie auch der berufs beraterische Bericht sind daher nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der
Schlussfolgerung des RAD-Arztes zu erwecken, dass im massgebenden Zeitraum keine wesentlichen Veränderungen eingetreten sind. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der RAD-Arzt sich nicht ausdrücklich mit der Handproblema tik
und der bildgebend dokumentierten zu genommenen Erosion im Carpus (vgl. Urk .
7/247)
auseinander setzte .
I mmerhin
lagen
i hm
das
Hand-MRI
vom
24 .
Novem ber 2022 wie auch die Berichte von Dr. F.___ vor (Urk. 7/261/8), doch waren diesen Unterlagen nach dem Gesagten keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Befundlage am Carpus als erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu bezeichnen wäre. Ebensowenig geht daraus hervor, dass sich die funk tionellen Auswirkungen massgeblich verändert hätten.
E. 4 3
In
psychiatrischer
Hinsicht
erwog
das
Gericht
im
Urteil
IV.2021.00443,
d er
psychi atrische Z.___ -Gutachter habe nachvollziehbar dar gelegt, dass die Beschwerde führerin nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Bandscheibenbeschwer den zunächst reaktive depressive Beschwerden entwickelt habe und dass auch Symptome eines posttraumatischen Belastungssyndroms nach lange zurück liegendem sexuellem Missbrauch aufgetr e ten seien . Mithilfe der Anfang 2015 begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie habe die anfänglich mittelgradig
depressive
Symptomatik
deutlich
gebessert
werden
können.
Auch
die
anamnestisch dokumentierten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstö rung seien anlässlich der klinischen Exploration weitestgehend nicht mehr vor handen gewesen. Aufgrund der höchstens leichten Symptomatik, der geringen Behandlungsfrequenz,
der
beschriebenen
aktiven
Alltagsgestaltung
und
der
guten
sozialen Integration überzeug e die gutachterliche Diagnosestellung (remittierte depressive Störung und weitgehend remittierte posttraumatische Belastungsstö rung). D ie aus psychiatrischer Sicht b escheinig te uneingeschränkte Arbeitsfähig keit in sämtlichen Tätigkeiten spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt sei nachvollziehbar . Daran änderte auch die Einschätzung von Dr. D.___
nichts, der am
5. Februar 2021 von Symptomen einer leicht bis mittelgradigen rezidivie renden Depression berichtet hatte (vgl. Urk. 7/203; Urk. 7/220/16 f. E. 4.3).
E. 4.4 Im Verlaufsbericht vom 27. Dezember 202 2 diagnostizierte Dr. D.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine komplexe posttraumatische Belas tungsstörung
(ICD-11
6B41),
was
er
im
Verlaufsbericht
vom
2.
Juli
2023
bestätigte,
genauso wie die Bescheinigung eine r gänzliche n Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E.
3.4.2). Allerdings legte er in seinen Berichten nicht dar, inwiefern sich die Befund lage seit der Z.___ -Begutachtung in dem Sinn verändert haben sollte, dass
die
damals
höchstens
leichte
Symptomatik
nunmehr
als
mittelgradige
depres sive Episode zu fassen wäre. Er erläuterte auch nicht, aufgrund welcher neuen Befunde er
- abweichend zum begutachtenden Psychiater, der eine Belastungs störung ausdrücklich verworfen hatte (Urk. 7/220 E. 4.3) -, weiterhin beziehungs weise wieder eine Belastungss törung diagnostizierte. Ebenso wenig erläuterte er, weshalb er im Vergleich zu seinem Bericht vom 5. Februar 2021
(Urk. 7/203) andere Diagnosen nannte.
Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die aus gutachter licher Sicht damals abgeklungene Belastungsstörung und die gebesserte depres sive Symptomatik wieder hätte n aktiviert worden sein sollen, zumal er selbst in diesem Zusammenhang am 7.
Dezember 2022
noch von einer Abnahme der Symptomatik unter seiner Therapie berichtet hatte (vorstehend E. 3.4.2).
Dr. D.___
erwähnte im jüngsten
Verlaufsbericht lediglich, aber immer h in « eher» eine Verschlechterung seit 2022 als eine Verbesserung, ohne dies jedoch näher zu begründen oder eine andere Befundlage zu beschreiben . Allerding deutet seine
Formulierung
auf
eine
von
ihm
bloss
in
Betracht
gezogene
Möglichkeit
einer
Verschlechterung
hin, so dass eine solche nicht mit hinreichender Sicherheit als erstellt gelten kann . Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass Dr. D.___
- wie auch
schon
am
E. 4.5 Daran ändern die weiteren medizinischen Unterlagen nichts. Dr. G.___
erwähnte zwar einen sich verschlechternden Gesundheitszustand. Doch sprach er von einer Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2015 und der Notwendigkeit einer Haushalthilfe seit dem Jahr 2018 (vorstehend E. 3.4.7), was keine Verschlechterung im hier massgebenden Zeitraum seit der Begutachtung im Jahr 2020 belegt . Er nannte auch
keine
neuen
und
erhärteten
Befunde,
die
auf
eine
objektive
Verschlechterung
schliessen liessen, sondern lediglich einen Verdacht auf rheumatoide Arthritis, sodass
die
Annahme
eines
invalidisierenden
Leidens
von
vornherein
ausser
Betracht
fällt . Zudem ist r echtsprechungsgemäss i n Bezug auf Berichte von Hausärzten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hin blick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Guns ten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Davon ist hier auszugehen, zumal sich der Hausarzt auch zum Sinn der Rentenaufhebung äusserte, was auf eine gewisse Nähe zur Beschwerdeführerin hindeutet und den Beweiswert seiner Berichte erheblich schmälert.
Der RAD-Arzt diskutierte zwar, auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen, dies jedoch mit Blick auf die gleichzeitig in Betracht gezogene neue Begutachtung . Gleichzeitig räumte er jedoch ein, dass diese r pragmatische Entscheid nicht ihm zufalle (Urk. 7/261/9, Urk. 7/281), was zutreffend ist. Denn er gelangte selbst zum
überzeugenden Schluss, dass eine Änderung der objektiven medizinischen Befunde seit der Begutachtung nicht mit hinreichender Sicherheit belegt sei, weshalb eine neue Begutachtung von vorn herein ausser Acht fällt . 4. 6
Zusammenfassend ist somit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Es bleibt damit bei der mit Urteil vom 28.
Januar 2022 erkannten Restarbeits fähigkeit von 50 % in der angestammten, die Hände belastende Tätigkeit bei der Y.___
AG
und
von
100
%
in
einer
Verweistätigkeit,
welche
im
Zeitpunkt
der
Begut achtung eingetreten war und nach dem Gesagten in der Folge anhielt (Urk. 7/220 E. 4 .4) . Damit war revisionsrechtlich im Zeitpunkt der Begutachtung eine erhebli che Verbesserung im Vergleich zur Situation bei der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2014 eingetreten, die eine Rentenherabsetzung oder -einstellung nach sich zieht (Urk. 7/220 E. 5.1).
4.
E. 4.7 2
Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungs fähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung
und
ohne
Durchführung
des
Mahn-
und
Bedenkzeitverfah rens nach Art.
21
Abs.
4
ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen
können
zwar
unter
anderem
dazu
dienen,
subjektive
Eingliederungs hindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aus sagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
E. 4.7.3 Die Beschwerdeführerin hat zwar zunächst ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt und (anfänglich) im Coaching beim Verfassen des Lebenslaufes gemäss Coach immer gut mitgemacht hat, was für sich genommen indes nicht genügt für die Annahme eines ernsthaften Eingliederungswillens. Es fällt ins Gewicht, dass sie nicht zu Probearbeitstagen hatte bewegt werden können und dass sie selbst von jeglichen B emühungen für eine Rückkehr ins Berufsleben abgesehen h at, obschon sie sich dafür auf den ihr zur Seite gestellten Coach hätte stützen kön nen. Ab 17.
November 2022 wie auch im Einwand zum Vorbescheid und der vorliegenden Beschwerde berief sie sich nurmehr auf ihre Arbeitsunfähigkeit, was einen subjektiven Eingliederungswillen gänzlich vermissen lässt,
womit keine Grundlage für weitere Leistungen der Invalidenversicherung besteht . Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens wegen subjektiver Krankheitsüberzeugung zur Rentenherabsetzung geschritten ist.
E. 4.7.4 In Bezug auf das fortgeschrittene Alter ist dem Abschlussbericht des Coaches zu entnehmen, dass d ies er auch wegen des Alters der Beschwerdeführerin keine geeigneten Arbeitgeber finden konnte. R echtsprechungsgemäss wird die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem
Alter jedoch
nach
dem
Feststehen
der
medizinischen
Zumutbarkeit
einer
(Teil)Erwerbs tätigkeit
beantwortet . Als erstellt gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die
medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V
16 E. 7.1, Urteil des Bun desgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.2). Das hiesige Gericht hat die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Erstattung des Z.___ -Gutachtens im Herbst 2020
hin verbindlich bejaht (Urk. 7/ 220 E. 5.3). Daran ändern die im weiteren Verlauf gewährten Eingliede rungsmassnahmen nichts, so dass es mit der Bejahung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sein Bewenden hat. 5. 5.1
Damit bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Im Urteil vom 28. Januar 2022 wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung einfache, körperlich leichte bis mittel schwere
wechselbelastende
Tätigkeiten
ohne
dauerhafte
feinmotorische
bimanuel le
Arbeiten
in
einem
100%igen
Arbeitspensum
versehen
könne
(Urk.
7/220
E.
5.2),
wovon nach dem Gesagten weiterhin auszugehen ist. Die zur Ermittlung des Inva liditätsgrades massgebenden Einkommen hat das Gericht -wie damals auch die Vorinstanz - noch nicht bemessen, sondern dieser aufgegeben, dies nachzuholen (Urk.
7/220 E.
5.4). 5.2
In der hier angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr.
67'174.-- und einem Invalideneinkommen von
Fr.
40'360.30 aus, wobei sie beide Vergleichseinkommen mittels Tabellen löhnen ermittelte (Urk. 2, Urk. 7/260) .
Dabei ging sie unter Berücksicht ig ung des zuletzt im Jahr 2013 bei der Y.___ AG effektiv erzielten Lohns beim Validenein kommen vom Kompetenzniveau 2 aus. Beim Invalideneinkommen gewährte sie den höchstmöglichen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn unter Hinweis auf die lange Zugehörigkeit zur Y.___ AG, das Alter und die Einschränkungen für fein motori sche bimanuelle Arbeiten (Urk. 7/260).
Die Beschwerdeführerin beanstandete die Invaliditätsbemessung nicht (Urk. 1) und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese nicht zutreffend wäre, weshalb sich Weiterungen erübrigen . 5.3
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerde führerin zu Recht auf eine Viertelsrente
herabgesetzt. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Herabsetzung der Leistung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung (Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV).
Die angefochtene Verfügung vom 2
5. Juli 2023 erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr.
7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de r unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
E. 7 4.7.1
Anlässlich der letzten gerichtlichen Beurteilung
verhinderten lediglich die unter bliebenen, aber unabdingbaren Eingliederungsmassnahmen eine sofortige Ren teneinstellung beziehungsweise einer Rentenherabsetzung (Urk. 7/220 E. 5.5). Die
IV-Stelle hat im Nachgang zu jenem Urteil mit Schreiben vom 6. April 2022 entsprechende Massnahmen an Hand genommen (Urk. 7/223). Nachdem die Beschwerdeführerin am 16. April 2022 ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt (Urk.
7/227), an der Eingliederungsberatung
vom 7. Juni 2022 durch die IV-Stelle
(Urk.
7/251/4) und einem Erstgespräch beim Coach am 20. Juli 202 2
teilgenom men hatte (Urk.
7/235),
übernahm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. Juli 2022 die Kosten für die Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes für die Zeit vom 1. August 2022 bis am 31. Januar 2023 (Urk. 7/234).
Aus
dem
Abschlussbericht
des
Coaches
vom
E. 8 Februar
2023
geht
-
wie
gesagt
-
her vor,
dass
sei ne
Beratungsgespräche
teilweise
bei
der
Beschwerdeführerin
zu
Hause
hatten durchgeführt werden müssen, da der Weg nach I.___ für die Beschwerde führerin zu beschwerlich sei. Diese habe sich ab 17.
November 2022 als zu 100
% arbeitsunfähig und ausser Stande erklärt, einer Arbeit nachzugehen (Urk.
7/248). Auch im Einwand zum Vorbescheid vom 20. Mai 2023 machte sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend und ersuchte um weitere Ausrichtung der ganzen Rente (Urk. 7/263), welches Begehren sie beschwerdeweise bestätigt e (Urk. 1 S.
9) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00476
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
12. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4 Postfach 1063, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1961 geborene
X.___ ist Mutter von zwei Kindern (geboren 1984 und 1988) und lebt getrennt von ihrem Ehemann (Urk. 7/6/1-2, Urk. 7/7, Urk. 7/41). Sie hat keinen Beruf erlernt und arbeitete zuletzt vom 1. Mai 1986 bis zum 31. Oktober 2015 als Produktionsmitarbeiterin für die Y.___ AG (Urk. 7/6/4, Urk. 7/6 1). Am
6. Oktober 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Schmerzen an Schultern und Händen bei der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zu m
Leistungsbezug
an (Urk. 7/ 7). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung
ab 1. Dezember 2015 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 55 % zu (Urk. 7/12 4-128). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2018.00093 vom 4. Oktober 2019 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung
aufgehoben
und
die
Sache
zur
Einholung
eines
polydisziplinären
medi zinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/15 6). 1.2
In
der
Folge
veranlasste
die
IV-Stelle
bei
der
Z.___
eine internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische Begutachtung
(Gutachten
vom
8.
Oktober
2020,
Urk.
7/18 7).
Gestützt
darauf
sprach
sie der Versicherten mit Verfügung vom 10. Juni 2021 ab 1. Dezember 2015 eine ganze und ab 1.
November 2020 eine halbe Rente zu (Urk.
7/207-209, Urk.
7/211).
Die d agegen am 7. Juli 2021 erhob ene Beschwerde der Versicherten mit dem Antrag, es sei ihr auch ab 1. November 2020 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 7/213 S. 2), hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2021.00443 vom 28. Januar 2022 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 insoweit aufgehoben wurde, als damit die ganze Rente ab dem 1.
November 2020 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde, und es wurde fest gestellt, dass die über 55-jährige
Versicherte einstweilen
- bis nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen - weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 7/220) . 1.3
In Umsetzung dieses Urteils leitete die IV-Stelle am 6. April 2022 die Abklärung von Eingliederungsmassnahmen in die Wege (Urk. 7/223) und übernahm mit Mit teilung vom 28. Juli 2022 für die Zeit vom 1. August 2022 bis 31. Januar 2023 die Kosten für die Unterstützung bei der S uche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Urk. 7/234-235, Urk. 7/239). Nach Erstattung des Abschlussberichts durch die A.___
a m 8. Februar 2023 (Urk.
7/248) wurde die Arbeits vermittlung am 8. März 2023 erfolglos beendet (Urk.
7/250). Am 12. Mai 2023 nahm Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin zur Sache und namentlich zu den neuen medizinischen Unterlagen Stellung (Urk. 7/261 S. 7-9).
Gestützt darauf setzte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/262, Urk. 7/263, Urk. 7/269, Urk. 7/274) mit Verfügung vom 25. Juli 2023 die laufende ganze Rente auf Ende de s
der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine
Viertelsrente
herab (Urk. 7/2 77 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte
mit Eingabe vom
14. September 2023 unter Bei lage von weiteren Arztberichten (Urk. 3/3-4) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzu weisen, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 19 . Oktober 202 3 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; vgl. auch die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 17. Oktober 2023 [ Urk. 7/281 ]). Am 11.
Dezember 2023 verzichtete die Beschwer deführer in
auf die Erstattung einer Replik (Urk. 12), wovon der Beschwerdegeg nerin gleichentags Kenntnis gegeben wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Ren tenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Alters jahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit . c).
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin hatte am 1. Januar 2022 das 55. Alters jahr bereits vollendet, so dass bis zum Erlöschen oder der Veränderung des Ren tenanspruchs die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung Anwendung finden (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz . 910 3) . Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 2 S. 3 unten). 1.2
Die massgeb enden
Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 7 ATSG), zu den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten massgeb enden Standardindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1), zum Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen und von versicherungsinternen Arztberichte n im Besonderen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014
vom
3.
Oktober
2014
E.
4.2
mit
Hinweisen
auf
BGE
139
V
225
E.
5.2)
sowie zu den Voraussetzungen des Rentenanspruch s und zur Rentenab stufung (Art. 28 IVG) wurden bereits in den Erwägungen 1.1-1.4 des Rückwei sungsurteils des Sozialversicherungsgerichts IV. 2018.00093 vom 4. Oktober 2019 wiederge geben (Urk. 7/15 6 /3-5).
Die Bestimmungen zur Rentenr evision (Art. 17 ATSG), zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im fortgeschrittenen Alter
(BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E.
3.1 mit Hinweisen) und zu den erforderlichen
Eingliederungsmassnahmen als Voraussetzung der Rentenrevision im fortgeschrittenen Alter
(BGE 145 V 209 E.
5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen) wurden im Urteil IV.2021.00443 vom 28. Januar 2022 (E. 1.4-1.5) dargelegt.
Darauf wird verwiesen. 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) die Herab setzung der mit Wirkung ab 1.
Dezember 2015 zugesprochenen ganzen Invaliden rente auf eine Viertelsrente
ab 1.
September 2023 damit,
dass gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts
vom
28.
Januar
2022
auf
das
Z.___ -Gutachten
vom
8.
Oktober 2020
abgestellt und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in ange passter Tätigkeit ausgegangen werden könne (S. 2). Im Rahmen der in Umsetzung des Gerichtsurteils veranlassten Eingliederungsmassnahmen habe keine Arbeits stelle gefunden werden können. Aufgrund der medizinischen Unterlagen habe sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung nicht wesentlich verändert. Bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ergebe der Einkommens vergleich einen Invaliditätsgrad von 40 % und somit Anspruch auf eine Viertels rente (S. 3).
I n der Vernehmlassung wies die IV-Stelle im Weiteren darauf hin, dass die Sache lediglich zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an sie zurückgewie sen worden sei (Urk. 6 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stell t e sich beschwerdeweise (Urk. 1) nicht mehr gegen die im Oktober 2020 gestützt auf die Untersuchungen vom Juni/Juni 2020 durch die Z.___ erfolgte Sachverhaltsfeststellung, die vom Gericht gestützt worden sei (S. 5-6) . Im vorliegenden Verfahren sei in medizinischer Hinsicht einzig zu überprüfen, ob sich ihre Gesundheit seit Juni/Juli 2020 wesentlich verschlechtert habe. Gemäss der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.
B.___ vom 12. Mai 2023 hätten sich die objektiven medizinischen Befunde seit her nicht wesentlich geän dert; er habe jedoch die Frage aufgeworfen, ob eine erneute Begutachtung not wendig sei oder ob man
- angesichts ihres Alters - nicht einfach gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte pragmatisch von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit für jede Tätigkeit ausgehen solle (S. 6). Die Behandler würden von einer massgeblichen Verschlechterung (S. 7 f.) und einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auch in angepassten Tätigkeit en ausgehen. Allenfalls seien mittels einer weiteren polydisziplinäre n Begutachtung das genaue Ausmass der Ver schlechterung im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit und die Frage deren Verwert barkeit unter Berücksichtigung der erfolgten Eingliederungsmassnahmen und der neu en Arztberichte nochmals zu prüfen (S. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente . 3. 3.1
Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2021.00443 vom 28. Janu ar
2022 (Urk.
7/220), dass das im Nachgang zu seine m Urteil IV.2018.00093 vom 4.
Oktober 2019 (Urk.
7/156) ergangene Gutachten der Z.___ vom 8.
Okto ber
2020
(Urk.
7/187)
die
Anforderungen
an
beweiskräftige
medizinische
Entschei dungsgrundlagen
erfülle
(E.
4.1).
Es
verwarf
die
von
der
Beschwerde führerin
gegen
das Gutachten erhobene n Einwendungen (E.
4.2-4.3) und erkannte, gestützt auf das Z.___ -Gutachten könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde führerin von Ende 2014 bis zum Begutachtungszeitpunkt im Juni/Juli 2020 (vgl. Urk. 7/187/7) in sämtlichen Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei . Spätestens ab der Begutachtung sei
sie in der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ AG nur noch zu 50 % arbeitsunfähig, indes in leidensange passten Tätigkei ten vollzeitlich arbeitsfähig gewesen (E. 4.4). Mit der Festsetzung der Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 100 % sei im Vergleich zur Situation von
2014
eine
revisionsrechtlich
erhebliche
Verbesserung
eingetreten,
die
sich
ren tenrelevant im Sinne einer Herabsetzung oder gar Aufhebung der seither gewähr ten ganzen Rente auswirke
und deren Auswirkung auf den Invaliditätsgrad zu bestimmen sei (E. 5.1).
Mit Blick auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führte das Gericht aus, die Beschwerdeführerin verfüge über keine berufliche Ausbildung und habe in Por tugal nur die Grundschule und die Realschule absolviert, weshalb sie
- wie während 29 Jahren bei der Schliesskontrolle bei der Y.___ AG - Hilfsarbeiten ausüben würde. Vom medizinischen Profil her stünden ihr noch eine Vielzahl von Hilfsarbeiten offen . Obschon sie im relevanten Zeitpunkt, im Herbst 2020, nicht ganz 60
Jahre alt gewesen sei, spreche dies nicht gegen eine Verwertbarkeit im Hilfsarbeitsbe reich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin habe nicht ermittelt, we lches Einkommen die Beschwerdeführerin mit einer solchen Arbeit
erzielen
könne,
was
sie
nachzuholen
und
wobei
sie
gegebenenfalls
die
zuge sprochene ganze Rente entsprechend dem so errechneten Invaliditätsgrad anzu passen
habe (E. 5.4).
Weiter zog das Gericht in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Alter von
über
55
Jahren
unter
den
rechtsprechungsgemäss
besonders
geschützten
Bezü gerkreis falle, bei de m vor der revisionsweise n Reduktion der Rente praxisgemäss Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen sei en, weil rechtspre chungsgemäss davon auszugehen sei, dass eine Selbsteingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres möglich sei. Das Sozialversicherungsgericht bejahte d ie Notwendigkeit zur Hilfestellung bei der Integration in s Erwerbsleben (E. 5.4). Es wies die IV-Stelle an, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, und erwog im Weiteren, dass die Renteneinstellung bzw. Herabsetzung so lange nicht gerechtfertigt sei, bis die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert worden sei (E.
5.5).
Demzufolge
wurde
die
damals
angefochtene
Verfügung
vom
10.
Juni
2021
(Urk.
7/207-209, Urk.
7/211) insoweit auf gehoben, als damit die ab 1.
Dezem ber
2015 zugesprochene ganze Rente ab 1.
November 2020 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war, und es wurde unter Hinweis auf die Erwägungen fest gehalten, dass die Beschwerdeführerin einstwei l en weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente ha be (Urk. 7/220/20).
3.2
Damit steht verbindlich fest, dass mit dem gutachterlich erhobenen Wiedererlan gen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Sommer 2020 eine im Vergleich zur Situation von 2014 revisionsrechtlich erhebliche gesund heitliche Verbesserung eingetreten ist. Zu beleuchten ist im Folgenden, wie sich die gesundheitlichen Verhältnisse im weiteren Verlauf bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung im Juli 2023 entwickelt haben. Die Beschwerdeführerin postulierte eine massgebliche Verschlechterung (Urk. 1 S. 7), während die Beschwerdegegnerin weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidens angepassten Tätigkeit für zumutbar hielt (Urk. 2 S. 3, Urk. 6). 3.3
Im massgebenden Referenzzeitpunkt nannten die Z.___ -Gutachter gemäss Expertise vom 8. Oktober 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/187/ 12): - Synovitiden und Tenosynovitiden an beiden Händen unklarer Genese, Rheumafaktor, Anti-CCP, ANA negativ - Geringe Funktionseinschränkung lumbal bei Status nach Spondylodese L2/L3 im März 2015 sowie einer bildmorphologisch residuellen mittel gradigen zentralen Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 - Geringe Bewegungsstörung beider Handgelenke bei MR-tomographisch erosiven Veränderungen - Rotatorenmanschettenpartialläsion rechts mit fettiger Atrophie des Mus culus infraspinatus und des Musculus supraspinatus bei stattgehabter Schulteroperation mit geringer Bewegungseinschränkung.
Nicht auf die Arbeitsfähigkeit würde n sich unter anderem die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und einer posttraumatischen Belastungsstörung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F43.1Z), wie auch eines COPD Gold I aus wirken (Urk. 7/18 7 /12-13).
Das Gericht stützte sich - wie gesagt (vgl. vorstehend E. 3.1)
- auf die gutachter licherseits abgeleiteten Schlussfolgerungen und legte dar, dass die abweichenden Beurteilungen
des
damals
behandelnden
Rheumatologen
Dr.
med.
C.___
und
des
behandelnden Dr. med.
D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
nicht geeignet seien, Zweifel am Gutachten aufkommen zu lassen (E. 4.2-4.3). 3.4
3.4.1
Im anschliessenden
V erwaltungsv erfahren zur Unterstützung der Beschwerdefüh rerin bei der Wiedereingliederung
wurden medizinische Unterlagen zu den Akten genommen, denen mit Blick auf den weiteren gesundheitliche n
Verlauf Folgende s zu entnehmen ist :
Der Rheumatologe der Klinik
E.___ nannte im Bericht vom 29.
Oktober
2021 folgende Diagnosen (Urk. 7/231/7 f.): - L5-Radikulopathie recht bei breitbasiger, mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts - Partialruptu r der gluteus minimus und medius Sehne recht s mit Bursitis trochanterica - Synovitiden und Teno-Synovitiden an beiden Händen - Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Epikondylopathie h u meroradialis rechtsseitig - Periarthritis humeroscapularis (PHS)
Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin habe erfreulich auf den am
8. Dezem ber
2021
durchgeführten
sonografischen
Sakralblock
angesprochen.
Bei
Schmerz zunahme emp fehle er weitere Sakralblocks. Die Bildgebung des Hüftgelenks habe nur
minime
ossäre
Unregelmässigkeiten
gezeigt,
weshalb
er
eine
Eigenbluttherapie
angeboten habe (Urk. 7/231/ 7- 8). 3.4.2
Aus dem Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 27.
Dezember
2021
(richtig :
2022,
in
Anbetracht
des
psychopathologischen
Befunds
vom 7. Dezember 2022; vgl. in diesem Sinn auch Urk. 3/4 S. 1) gehen die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (ICD-10 F33.1), und einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw .
einer
komplexe n
posttraumatische n
Belastungsstörung
(ICD-11
6B41)
her vor.
Zum Verlauf hielt er fest, unter der psychiatrischen Bearbeitung des Kindheits traumas habe die Trauma-Symptomatik an Schwere abgenommen. Er erwähnte die belastenden Themen der Trennung und Scheidung und den Dauerkonflikt mit den Kindern sowie das in den letzten Jahren alles überragende Thema der ausge prägten Schmerzsymptomatik. Er sah die Belastungen der letzten Jahre als zu hoch an und sprach von erschöpften Ressourcen. Er bescheinigte nicht nur aus somatischer Sicht, die er nicht einschätzen könne, sondern auch au s psychiatri scher Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin sei chro nisch depressiv und antriebsgemindert, sie befinde sich aufgrund ihres Kindheits traumas in einem dauerhaften Stresszustand (Urk.
7/245).
Im Verlaufsbericht vom 2. Juli 2023 bestätigte er die genannte n Diagnose n und attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Seit Ende 2022 habe sich
der Zustand nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Die ständige Unsicherheit bezüglich der Finanzierung ihres Lebensunterhaltes und die Aus einandersetzung
mit
der
IV-Stelle,
ihr
fortschreitendes
rheumatisches
Leiden
sowie
Belastungsfaktoren aus ihrem Privatleben (instabile Situation ihres geschiedenen Ehemannes, Negativmeldungen über die Kinder) liessen die Depressivität und ein Gefühl der Zermürbung anwachsen (Urk. 3/4). 3.4.3
Der Chirurg der Klinik E.___ sprach im Bericht vom 5. April 2022 von einer nicht wesentlich veränderten Schmerzsituation. Die Sonografie der Leiste habe einen im Wesentlichen stationären Befund gezeigt. Er erwähnte eine seit Jahren bekannte Divertikelerkrankung, währenddem eine im Oktober 2021 aufgetretene Episode von starken Schmerzen erfolgreich behandelt worden
sei . Er schloss die Behandlung gleichentags ab (Urk. 7/231/10-11) . 3.4. 4
Auf Veranlassung des Neurologen der Praxis für Neurologie wurde am 2. Au gust
2022 ein MRI der Lendenw i rbelsäule angefertigt, das mit
der Bildgebung vom 24. Juni 2020, die in Bezug auf die Spondylodese L2/3 regelrechte Verhält nisse
sowie
eine
breitbasige
Diskushernie
L4/5
mit
Wurzelkompression
zeigte
(vgl.
Urk. 7/182 unten), verglichen wurde. Das jüngere Bild brachte eine mögliche neue Kompression der rezessalen L5-Wurzel und degenerative Veränderungen der Len denwirbelsäule sowie eine Spondylarthrose, aber keine foraminale Stenose der L5-Wurzel zur Darstellung (Urk. 7/242).
Im daraufhin erstatteten, vom 26. Juli 2022 datierenden Bericht führte der Neurologe aus, dass die Beschwerdeführerin über seit Herbst 2021 exazerbierende Schmerzen vor allem im rechten Bein und in den Händen geklagt habe. Es hätten sich nadelmyografisch keine Hinweise auf ein Ausfallsyndrom ergeben. Bildge bend habe sich jedoch eine Zunahme der rezessalen Kompression von L5 rechts gezeigt,
weshalb
ein
intensiviertes
Rückentrainingsprogramm
vorgeschlagen
wor den sei (Urk.
7/241). 3.4. 5
Am 28. November 2022 berichtete der neu behandelnde Rheumatologe Dr. med. F.___ über seit zehn Jahren wiederkehrende Rückenprobleme mit Dekompressi onsoperation L2/3 im Jahr 2011 und Reoperation mit Spondylodese im Jahr
2015 sowie über eine Entwicklung eines L5-Reizsyndroms. Aufgrund des MRI vom 2.
August 2022 (vgl. vorstehend E. 3.4.4) vermutete er eine rezessale Stenosierung von L5. Zu Therapie und Verlauf berichtete er, er habe aufgrund der muskulä ren
Dekonditio n ierung bei chronischen Rückenproblemen eine M edizinische Trainingstherapie initiiert. Anlässlich der Besprechung vom 23.
November 2022 habe sich die Beschwerdeführerin subjektiv verbessert gezeigt . Im Vordergrund stehe eine psychosoziale Situation, da ihr die IV-Stelle die ganze Rente im Alter von 62 Jahren entziehen wolle, weil ein Gutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gezeigt habe . Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig (Urk. 7/246) .
Das
von
ihm
veranlasste
MRI
der
Hände
vom
24.
November
2022
zeigte
gegenüber
der
Bildgebung
vom
17.
Juli
2020
-
als
noch
von
kleinen
Erosionen
am
Carpus
die
Rede
war
(Urk.
7/187/173)
-
deutlich
progrediente
Erosionen
am
Carpus,
beton t
im
Scaphoid
rechts,
aber
im
Übrigen
stationäre
bzw.
regrediente
Befunde
(Urk.
7/247).
Im Bericht vom 11. April 2023 führte Dr. F.___ aus, trotz Kräftigungsthera pie
komme es immer wieder zu Exazerbationen vonseiten des lumboradikulären Syndroms L5. Zudem best e he vonseiten der rheumatoiden Arthritis eine labile Situation mit rezidivierenden Synovitiden . Im Vordergrund stünden belastungs abhängige Schmerzen an der rechten Hand und im Rücken. Er bestätigte, dass d ie Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Monteurin nicht gegeben und wohl nicht steigerbar sei . Die Beschwerdeführerin sei auch auf Hilfe im Haushalt angewiesen (Urk. 7/255).
Am 6. Juli 2023 berichtete er über den Verlauf seit 17. Juli 2020, mithin seit der Untersuchung in der Z.___ . Er nannte folgende, leicht gekürzt wiedergegebene Diagnosen (Urk. 3/3): - R ezi divierendes invalidisierendes Thorakolumbovertebralsyndrom bei chronisch lumboradikulärem Reizsyndrom L5 rechts bei rezessaler Ein engung, progredient gegenüber 24. Juni 2020 (MRI vom 2. August 2022) - Strenger Verdacht auf rheumatoide Arthritis, Erstdiagno s e 2018, aktuell unter Methotrexat mit deutlich progredienter Erosion am Carpus, betont am Scaphoid recht s im Vergleich zum 17. Juli 2020 (MRI der Hände vom 24. November 2022) - Periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I - Valvuläre Herzkrankheit mit mittelgradiger Aortenklappeninsuffizienz bei bikuspider
Aortenklappe und COPD Gold II ab 2018
Dazu führte er aus, die Medizinische Kräftigungstherapie spreche nur mässig an.
Es komme immer wieder zu Schmerzexazerbationen und zu Synovitiden und Entzündungen in beiden Handgelenken.
Das deshalb durchgeführte MRI vom 24.
November 2022 (Urk. 7/247) habe eine progrediente Erosion im Carpusbereich gezeigt.
Nach
Pausierung
mit
Methotrexat
sei
es
schlechter
gegangen,
weshalb
die
entsprechende Therapie wieder habe aufgenommen werden müssen. Sollte diese Medikation nicht genügen, sei eine Erweiterung der Therapie mit Biologika in Erwägung zu ziehen. Seit Juli 2020 habe sich eine Verschlechterung der Situation eingestellt, insbesondere vonseiten der Rückenbeschwerden und
- radiologisch und klinisch gestützt - der Arthritis im Carpusbereich . Aufgrund dieses Verlaufs habe er der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähi gkeit attestiert. Es sei kaum möglich, ihr im ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu vermitteln, da sie beim Heben von Gewichten und bei feinmotorischen Arbeiten im Sitzen limitiert sei (Urk. 3/3). 3.4. 6
Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, schilderte am 8.
Januar 2023 eine polymorbide Beschwerdeführerin mit kaum behandelbaren Schmerzen an Rücken, Hüften, Schultern, Händen und Fingern; sie könne ihren Alltag
nur
mit
Hilfe
der
nächsten
Angehörigen
bewältigen.
Die
in
Aussicht
gestellte
Aufhebung
der
Rente
sei
unsinnig,
aus
seiner
Sicht
sei
klar
eine
100%ige
Invaliden rente angezeigt (Urk. 7/244/1).
Im Formularbericht vom 23. April 2023 bezeichnete er den Gesundheitszustand als sich verschlechternd und nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierendes invalidisierendes Thorakolumbovertebralsyn drom und einen Verdacht auf rheumatoide Arthritis mit Synovitiden der Hände, Schulter und Knie . Der seit längerem bestehenden Herzkrankheit, dem COPD, dem Restless-leg-Syndrom und dem Asthma bronchiale wie au ch der seit 2022 beste henden A rteriosclerosis
obliterans schrieb er keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2015 arbeitsunfähig als Monteurin und benötige seit 2018 eine Haushalthilfe. Er könne sich keine beruf liche Tätigkeit vorstellen, welche die Beschwerdeführerin ausüben könne. Soziale Faktoren mit Einfluss auf die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit sah er nicht (Urk. 7/256). 3.4. 7
Dem
Abschlussbericht
de r
A.___
vom
8.
Februar
2023
-
deren
Beratung jeweils bei der Beschwerdeführerin zu Hause stattgefunden hatte, da für diese der Weg zu beschwerlich sei -
über die am 1. August 2022 aufgenommene Arbeitsvermittlung
ist
zu
entnehmen,
dass
die
Beschwerdeführerin
über
sehr
gros se Existenzängste geklagt habe. Sie erachte sich als zu 100 % arbeitsunfähig und sie werde gemäss den Arztberichten auch nicht mehr arbeitsfähig. Die 62-jährige Beschwerdeführerin, die mit dem Rollator zur Arbeit komme, werde von keinem Arbeitgeber des Netzwerkes akzeptiert . Es wurde eine erneute « Betrachtung » der Invalidenrente empfohlen
(Urk. 7/248). 3.4. 8
Der RAD-Arzt verwies am 7. Juli 2022 auf seine früheren Stellungnahme n vom 20. Oktober 2020 (vgl. Urk. 7/198/ 3 ff.) und vom 11. März 2021
(Urk. 7/205/5 6), welche die Grundlage für die Zusprechung der befristeten ganzen Rente bildete n, und äusserte sich nunmehr dahingehend, dass die eingereichten Arztberichte keine Befunde oder Diagnosen enthielten, welche dem (gutachterlich) formulier ten Belastungsprofil widersprächen (Urk. 7/251/6).
In seiner Aktenbeurteilung vom 12. Mai 2023 (Urk. 7/261/ 7 ff.) gab RAD-Arzt Dr.
B.___
die von den behandel nd en Ärzten genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wieder, nämlich (Urk. 7/261/8) : - rezidivierendes invalidisierendes Thorakolumbovertebralsyndrom
mit chronischem lumboradikulärem Reizsyndrom L5 bei rezessaler Ein engung, progredient gegenüber 2020 - Verdacht auf rheumatoide Arthritis mit im Vergleich zu 2020 deutlich progredienten Erosionen am Carpus, betont im Scaphoid rechts und weit gehend stationärer Darstellung der übrigen ossären Erosionen und Regre dienz des midcarpalen Ganglions links und der Tenosynovitiden - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bzw. komplexe post traumatische Belastungsstörung (ICD-11 6B41)
Dazu führte er aus versicherungsmedizinischer Sicht aus, dass d ie somatischen Diagnosen dieselben Gesundheitsstörungen
beschrieben, wie sie im Zeitpunkt der
Begutachtung bestanden hätten und gewürdigt worden seien . Lediglich im MRI-Befund vom 2. August 2022 (vgl. vorstehend E. 3.4.4) werde eine mögliche neue Kompression der rezessalen Wurzel L5 angegeben. Dr. D.___ habe die Beschwerdeführerin bereits vor 2017 im H.___ behandelt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Daraus schloss der RAD-Arzt, dass sich die objektiven medizinischen Befunde seit der Begutachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geändert hätten. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin (62-jährig) warf er die Frage auf, ob eine neue polydisziplinäre Begutachtung erforderlich oder pragmatisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/261/9).
Am 17. Oktober 2023 führte der RAD-Arzt aus, es bleibe auch nach Einsicht in die jüngsten Arztberichte bei seiner letzten Beurteilung, betonte jedoch nochmals seine Ausführungen zur pragmatischen Beurteilung (Urk. 7/281). 4. 4.1
Der RAD-Arzt nahm Kenntnis den Berichten der behandelnden Ärzte, setzte sich mit diesen auseinander und verneinte eine wesentliche Veränderung der objekti ven medizinischen Befunde seit der Begutachtung, dies zur Hauptsache mit der nachvollziehbaren Begründung, in somatischer Hinsicht würden - teilweise mit unterschiedlichen Formulierungen - praktisch dieselben Gesundheitsstörungen beschrieben (Urk.
7/261/8) . Diese Einschätzung wird untermauert durch den Bericht des Chirurgen der Klinik E.___, der im April 2022 von einer nicht wesentlich veränderten Schmerzsit uat ion ausging. Dagegen sprachen Dr. F.___
und auch Hausarzt Dr. G.___
aus somatischer Sicht von einer Verschlechterung vonseiten der Rückenbeschwerden und der Arthritis im Carpusbereich (vorste hend E.
3.4.5 und E. 3.4. 6) .
Bereits gemäss den Z.___ - Gutachtern liessen die Beschwerden an den Hän den
und Handgelenken sowie auch die Rücken- wie die aktuell nicht mehr doku mentierten Schulterbeschwerden -
ab Sommer 2020 nur noch eine Arbeitsfä higkeit von 50
% in der angestammten Tätigkeit zu, dies unter Ausschluss feinmotorischer bimanueller Tätigkeiten (Urk. 7/187/64, Urk.
7/187/121-122). Der behandelnde Neurologe berichtete von subjektiv exazerbierten Schmerzen und sprach von einer Zunahme der rezessalen Kompression, welche Einschätzung durch die Bildgebung vom 2.
August 2022 jedoch nicht gestützt wird, denn diese zeigte nur eine mögliche Wurzelkompression (Urk. 7/242). Der Verdacht wurde in der Folge nicht erhärtet; auch Dr. F.___ stellte diesbezüglich lediglich die Vermutung einer rezessalen Stenosierung, mithin eine r Komprimierung der Ner venwurzel, in den Raum. Rechtsprechungsgemäss kann ein Leiden bei einer blos sen Verdachtsdiagnose nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden
Wahrscheinlichkeit
erstellt
gelten
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_539/2020
vom 3.
November 2020 E.
6.2.1), weshalb in Bezug auf die Rückenproblematik
eine objektive Verschlechterung seit der Begutachtung nicht ausgewiesen ist. 4.2
Hinsichtlich
der
Hand beschwerden
zeigte
die
Bildgebung
im
Vergleich
z ur
Vorun tersuchung
vom
17.
Juli
2020
(vgl.
7/182)
zunehmende
Erosionen
im
Scap h oidbe reich
(Urk.
7/247).
Dr.
F.___
leitete
daraus
eine
Arbeitsunfähigkeit
als
Monteurin
und eine Hilfsbedürftigkeit im Haushalt ab, ohne sich jedoch zur Zumutbar keit
einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern; er schloss auf
eine Verschlech terung
seit Juli 2020 und hielt deswegen eine Tätigkeit im ersten Arbeits markt
kaum für möglich.
I h m war offenbar nicht bekannt, dass die in die s em Zusammenhang von ihm erwähnte Limitierungen beim Heben von Gewichten und
bei
feinmotorische n Arbeiten bereits in s
Z.___ -Gutachten eingeflossen und
die entsprechenden Tätigkeiten als unzumutbar eingestuft worden sind (vgl. Urk.
7/18 7 / 14-15, Urk.
7/187/120-121; vgl. auch Urk.
7/187/12 E.
3.5). Insofern kann
daher
keine
Veränderung
der
Leistungsfähigkeit
ausgemacht
werden.
Zudem
ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern Dr. F.___ berücksichtigt hat, dass seinen Angaben
zufolge
zur
Hauptsache
nach
der
Pau s ierung
der
Methotrexatbehandlung
eine Verschlechterung eingetreten und deshalb die Medikation wieder aufgenom men beziehungsweise erhöht worden war . Dass mit dieser aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht zumutbaren Behandlung oder der Therapie mit Biologika
eine Verweistätigkeit nicht zumutbar wäre, ist seinen Berichten nicht zu ent nehmen.
Ebensowenig geht daraus hervor, ob und in welcher Hinsicht die zugenommenen Erosionen weitergehende, von den Z.___ -Experten noch nicht berücksichtigte funktionelle Einschränkungen
nach sich ziehen. Allein die sub jektiv geklagte Schmerzzunahme stellt keinen Revisionsgrund dar. Im Weite ren
fällt ins Gewicht, dass Dr. F.___ die Rentenherabsetzung durch die IV-Stel le
bei der 62 jährigen Beschwerdeführerin thematisierte, weil ein Gutachten eine
100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gezeigt habe, was die Beschwerdefüh rerin mit ihrem Anwalt kläre (Urk. 7/246) . Das entsprechende Z.___ -Gutachten war ihm folglich nicht bekannt und er zeigte nicht auf, inwiefern
die
dortigen
beweiskräftigen
Einschätzungen
nicht
(mehr)
zutreffen
wür den . Vielmehr postulierte
er ohne nähere Begründung eine 1 00%ige Arbeitsunfä higkeit, was nicht zu überzeugen vermag . Zudem beschrieb er die mit der Renten herabsetzung im Zusammenhang stehende belastende psychosoziale Situation als im Vordergrund stehend (Urk.
7/246), wobei nicht ersichtlich ist, dass e r diese Umstände
von
der
Zumutbarkeitsbeurteilung
ausgeklammert
hätte
(BGE
141
V
281
E.
3.4.2.1; vgl. dazu auch nachfolgend E. 4.4). Dies ist zwar unter dem Blickwinkel verständlich, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), doch schmälern diese Gegebenheiten den Beweiswert seine r Berichte massgeblich.
Soweit
Dr.
F.___
wiederholt
auftretende
Entzündungen
bzw.
Synovitiden
in den Handgelenken schilderte, ist festzuhalten, dass bereits der internistische Z.___ -Gutachter das Vorliegen einer entzündlichen Krankheit für möglich, aber nicht
für
überwiegend
wahrscheinlich
gehalten
hatte
(Urk.
7/187/ 67) .
Die
Synoviti den und Tenosynovitiden
fanden immerhin Eingang in die - die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende - Diagnoseliste der Z.___ -Gutachter und somit auch Berück sichtigung
bei
der
damaligen
Zumutbarkeitsbeurteilung
(Urk.
7/187/ 1 0) .
Von
einer
diesbezüglich wesentlichen Verschlechterung der Le i stungsfähigkeit ist daher nicht auszugehen .
Zwar
empfahl
auch
die
Berufsberatung
eine
erneute
«Betrach tung»
(wohl
Prü fung)
der Invalidenrente (Urk. 7/248). Diese Einschätzung fusst jedoch nicht auf einer beruflichen Beobachtung im Rahmen eine r Arbeitserprobung, denn die Berufs bera tung erschöpfte sich in Gesprächen bei der Beschwerdeführerin zu Hause (Urk.
7/248). Die im Bericht erwähnte 100%ige Arbeits un fähigkeit gibt allein die Auffassung
der
Beschwerdeführerin
wieder,
weshalb
die se
nichts
zu
ihren
Gunsten
aus der berufsberaterischen Beurteilung ableiten kann, zumal grundsätzlich den Ärzten die Aufgabe zufällt, das Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung einzuschätzen (BGE
140
V 193 E.
3.2, 125 V 256 E.
4).
Die medizinische n
Berichte
der somatischen Behandler wie auch der berufs beraterische Bericht sind daher nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der
Schlussfolgerung des RAD-Arztes zu erwecken, dass im massgebenden Zeitraum keine wesentlichen Veränderungen eingetreten sind. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der RAD-Arzt sich nicht ausdrücklich mit der Handproblema tik
und der bildgebend dokumentierten zu genommenen Erosion im Carpus (vgl. Urk .
7/247)
auseinander setzte .
I mmerhin
lagen
i hm
das
Hand-MRI
vom
24 .
Novem ber 2022 wie auch die Berichte von Dr. F.___ vor (Urk. 7/261/8), doch waren diesen Unterlagen nach dem Gesagten keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Befundlage am Carpus als erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu bezeichnen wäre. Ebensowenig geht daraus hervor, dass sich die funk tionellen Auswirkungen massgeblich verändert hätten. 4. 3
In
psychiatrischer
Hinsicht
erwog
das
Gericht
im
Urteil
IV.2021.00443,
d er
psychi atrische Z.___ -Gutachter habe nachvollziehbar dar gelegt, dass die Beschwerde führerin nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Bandscheibenbeschwer den zunächst reaktive depressive Beschwerden entwickelt habe und dass auch Symptome eines posttraumatischen Belastungssyndroms nach lange zurück liegendem sexuellem Missbrauch aufgetr e ten seien . Mithilfe der Anfang 2015 begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie habe die anfänglich mittelgradig
depressive
Symptomatik
deutlich
gebessert
werden
können.
Auch
die
anamnestisch dokumentierten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstö rung seien anlässlich der klinischen Exploration weitestgehend nicht mehr vor handen gewesen. Aufgrund der höchstens leichten Symptomatik, der geringen Behandlungsfrequenz,
der
beschriebenen
aktiven
Alltagsgestaltung
und
der
guten
sozialen Integration überzeug e die gutachterliche Diagnosestellung (remittierte depressive Störung und weitgehend remittierte posttraumatische Belastungsstö rung). D ie aus psychiatrischer Sicht b escheinig te uneingeschränkte Arbeitsfähig keit in sämtlichen Tätigkeiten spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt sei nachvollziehbar . Daran änderte auch die Einschätzung von Dr. D.___
nichts, der am
5. Februar 2021 von Symptomen einer leicht bis mittelgradigen rezidivie renden Depression berichtet hatte (vgl. Urk. 7/203; Urk. 7/220/16 f. E. 4.3). 4.4
Im Verlaufsbericht vom 27. Dezember 202 2 diagnostizierte Dr. D.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine komplexe posttraumatische Belas tungsstörung
(ICD-11
6B41),
was
er
im
Verlaufsbericht
vom
2.
Juli
2023
bestätigte,
genauso wie die Bescheinigung eine r gänzliche n Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E.
3.4.2). Allerdings legte er in seinen Berichten nicht dar, inwiefern sich die Befund lage seit der Z.___ -Begutachtung in dem Sinn verändert haben sollte, dass
die
damals
höchstens
leichte
Symptomatik
nunmehr
als
mittelgradige
depres sive Episode zu fassen wäre. Er erläuterte auch nicht, aufgrund welcher neuen Befunde er
- abweichend zum begutachtenden Psychiater, der eine Belastungs störung ausdrücklich verworfen hatte (Urk. 7/220 E. 4.3) -, weiterhin beziehungs weise wieder eine Belastungss törung diagnostizierte. Ebenso wenig erläuterte er, weshalb er im Vergleich zu seinem Bericht vom 5. Februar 2021
(Urk. 7/203) andere Diagnosen nannte.
Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die aus gutachter licher Sicht damals abgeklungene Belastungsstörung und die gebesserte depres sive Symptomatik wieder hätte n aktiviert worden sein sollen, zumal er selbst in diesem Zusammenhang am 7.
Dezember 2022
noch von einer Abnahme der Symptomatik unter seiner Therapie berichtet hatte (vorstehend E. 3.4.2).
Dr. D.___
erwähnte im jüngsten
Verlaufsbericht lediglich, aber immer h in « eher» eine Verschlechterung seit 2022 als eine Verbesserung, ohne dies jedoch näher zu begründen oder eine andere Befundlage zu beschreiben . Allerding deutet seine
Formulierung
auf
eine
von
ihm
bloss
in
Betracht
gezogene
Möglichkeit
einer
Verschlechterung
hin, so dass eine solche nicht mit hinreichender Sicherheit als erstellt gelten kann . Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass Dr. D.___
- wie auch
schon
am
7 .
Dezember
2022
-
auf
verschiedene,
die
Beschwerdeführerin
belas tende psychosoziale Umstände hin wies wie die Unsicherheit bezüglich der Finan zierung ihres Lebensunterhaltes und die Auseinandersetzung mit der IV-Stelle, ihr
fortschreitendes
rheumatisches
Leiden
sowie
Belastungsfaktoren
aus
ihrem
Pri vatleben (instabile Situation ihres geschiedenen Ehemannes, Negativmeldungen über die Kinder). Diese würden die Depressivität anwachsen lassen (vorstehend E.
3.4. 2). Allerdings ist mit Blick auf die ausgeprägten psychosozialen Faktoren zu berücksichtigen, dass die Annahme einer Invalidität stets ein medizinisches Substrat voraus setzt, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträch tigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29.
November 2023 E.
5.1 und 8C_544/2022 vom 3.
März 2023 E.
2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der
Invalidenversicherung
geltende
enge
(bio-psychische)
Krankheitsbegriff
klam mert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben.
Dr . D.___
hat es unterlassen darzulegen, dass und inwiefern die selbst aus seiner Sicht ausgeprägten p sychosoziale n Belastungsfaktoren einen v erselbstän digten Gesundheitsschaden aufrechterhalten . Es ist seinem Bericht auch nicht zu
entnehmen, dass er die Arbeitsunfähigkeit allein unter Berücksichtigung de s medizinischen Substrats festgesetzt hat.
In Anbetracht dieser nicht überzeugenden Schlussfolgerungen ist gestützt auf die Berichte von Dr. D.___
eine seit de r Begutachtung eingetretene Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit belegt.
4.5
Daran ändern die weiteren medizinischen Unterlagen nichts. Dr. G.___
erwähnte zwar einen sich verschlechternden Gesundheitszustand. Doch sprach er von einer Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2015 und der Notwendigkeit einer Haushalthilfe seit dem Jahr 2018 (vorstehend E. 3.4.7), was keine Verschlechterung im hier massgebenden Zeitraum seit der Begutachtung im Jahr 2020 belegt . Er nannte auch
keine
neuen
und
erhärteten
Befunde,
die
auf
eine
objektive
Verschlechterung
schliessen liessen, sondern lediglich einen Verdacht auf rheumatoide Arthritis, sodass
die
Annahme
eines
invalidisierenden
Leidens
von
vornherein
ausser
Betracht
fällt . Zudem ist r echtsprechungsgemäss i n Bezug auf Berichte von Hausärzten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hin blick
auf
ihre
auftragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Guns ten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Davon ist hier auszugehen, zumal sich der Hausarzt auch zum Sinn der Rentenaufhebung äusserte, was auf eine gewisse Nähe zur Beschwerdeführerin hindeutet und den Beweiswert seiner Berichte erheblich schmälert.
Der RAD-Arzt diskutierte zwar, auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen, dies jedoch mit Blick auf die gleichzeitig in Betracht gezogene neue Begutachtung . Gleichzeitig räumte er jedoch ein, dass diese r pragmatische Entscheid nicht ihm zufalle (Urk. 7/261/9, Urk. 7/281), was zutreffend ist. Denn er gelangte selbst zum
überzeugenden Schluss, dass eine Änderung der objektiven medizinischen Befunde seit der Begutachtung nicht mit hinreichender Sicherheit belegt sei, weshalb eine neue Begutachtung von vorn herein ausser Acht fällt . 4. 6
Zusammenfassend ist somit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Es bleibt damit bei der mit Urteil vom 28.
Januar 2022 erkannten Restarbeits fähigkeit von 50 % in der angestammten, die Hände belastende Tätigkeit bei der Y.___
AG
und
von
100
%
in
einer
Verweistätigkeit,
welche
im
Zeitpunkt
der
Begut achtung eingetreten war und nach dem Gesagten in der Folge anhielt (Urk. 7/220 E. 4 .4) . Damit war revisionsrechtlich im Zeitpunkt der Begutachtung eine erhebli che Verbesserung im Vergleich zur Situation bei der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2014 eingetreten, die eine Rentenherabsetzung oder -einstellung nach sich zieht (Urk. 7/220 E. 5.1).
4. 7 4.7.1
Anlässlich der letzten gerichtlichen Beurteilung
verhinderten lediglich die unter bliebenen, aber unabdingbaren Eingliederungsmassnahmen eine sofortige Ren teneinstellung beziehungsweise einer Rentenherabsetzung (Urk. 7/220 E. 5.5). Die
IV-Stelle hat im Nachgang zu jenem Urteil mit Schreiben vom 6. April 2022 entsprechende Massnahmen an Hand genommen (Urk. 7/223). Nachdem die Beschwerdeführerin am 16. April 2022 ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt (Urk.
7/227), an der Eingliederungsberatung
vom 7. Juni 2022 durch die IV-Stelle
(Urk.
7/251/4) und einem Erstgespräch beim Coach am 20. Juli 202 2
teilgenom men hatte (Urk.
7/235),
übernahm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. Juli 2022 die Kosten für die Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes für die Zeit vom 1. August 2022 bis am 31. Januar 2023 (Urk. 7/234).
Aus
dem
Abschlussbericht
des
Coaches
vom
8.
Februar
2023
geht
-
wie
gesagt
-
her vor,
dass
sei ne
Beratungsgespräche
teilweise
bei
der
Beschwerdeführerin
zu
Hause
hatten durchgeführt werden müssen, da der Weg nach I.___ für die Beschwerde führerin zu beschwerlich sei. Diese habe sich ab 17.
November 2022 als zu 100
% arbeitsunfähig und ausser Stande erklärt, einer Arbeit nachzugehen (Urk.
7/248). Auch im Einwand zum Vorbescheid vom 20. Mai 2023 machte sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend und ersuchte um weitere Ausrichtung der ganzen Rente (Urk. 7/263), welches Begehren sie beschwerdeweise bestätigt e (Urk. 1 S.
9) . 4.7. 2
Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungs fähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung
und
ohne
Durchführung
des
Mahn-
und
Bedenkzeitverfah rens nach Art.
21
Abs.
4
ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen
können
zwar
unter
anderem
dazu
dienen,
subjektive
Eingliederungs hindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aus sagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.7.3
Die Beschwerdeführerin hat zwar zunächst ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt und (anfänglich) im Coaching beim Verfassen des Lebenslaufes gemäss Coach immer gut mitgemacht hat, was für sich genommen indes nicht genügt für die Annahme eines ernsthaften Eingliederungswillens. Es fällt ins Gewicht, dass sie nicht zu Probearbeitstagen hatte bewegt werden können und dass sie selbst von jeglichen B emühungen für eine Rückkehr ins Berufsleben abgesehen h at, obschon sie sich dafür auf den ihr zur Seite gestellten Coach hätte stützen kön nen. Ab 17.
November 2022 wie auch im Einwand zum Vorbescheid und der vorliegenden Beschwerde berief sie sich nurmehr auf ihre Arbeitsunfähigkeit, was einen subjektiven Eingliederungswillen gänzlich vermissen lässt,
womit keine Grundlage für weitere Leistungen der Invalidenversicherung besteht . Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens wegen subjektiver Krankheitsüberzeugung zur Rentenherabsetzung geschritten ist. 4.7.4
In Bezug auf das fortgeschrittene Alter ist dem Abschlussbericht des Coaches zu entnehmen, dass d ies er auch wegen des Alters der Beschwerdeführerin keine geeigneten Arbeitgeber finden konnte. R echtsprechungsgemäss wird die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem
Alter jedoch
nach
dem
Feststehen
der
medizinischen
Zumutbarkeit
einer
(Teil)Erwerbs tätigkeit
beantwortet . Als erstellt gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die
medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V
16 E. 7.1, Urteil des Bun desgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.2). Das hiesige Gericht hat die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Erstattung des Z.___ -Gutachtens im Herbst 2020
hin verbindlich bejaht (Urk. 7/ 220 E. 5.3). Daran ändern die im weiteren Verlauf gewährten Eingliede rungsmassnahmen nichts, so dass es mit der Bejahung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sein Bewenden hat. 5. 5.1
Damit bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Im Urteil vom 28. Januar 2022 wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung einfache, körperlich leichte bis mittel schwere
wechselbelastende
Tätigkeiten
ohne
dauerhafte
feinmotorische
bimanuel le
Arbeiten
in
einem
100%igen
Arbeitspensum
versehen
könne
(Urk.
7/220
E.
5.2),
wovon nach dem Gesagten weiterhin auszugehen ist. Die zur Ermittlung des Inva liditätsgrades massgebenden Einkommen hat das Gericht -wie damals auch die Vorinstanz - noch nicht bemessen, sondern dieser aufgegeben, dies nachzuholen (Urk.
7/220 E.
5.4). 5.2
In der hier angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr.
67'174.-- und einem Invalideneinkommen von
Fr.
40'360.30 aus, wobei sie beide Vergleichseinkommen mittels Tabellen löhnen ermittelte (Urk. 2, Urk. 7/260) .
Dabei ging sie unter Berücksicht ig ung des zuletzt im Jahr 2013 bei der Y.___ AG effektiv erzielten Lohns beim Validenein kommen vom Kompetenzniveau 2 aus. Beim Invalideneinkommen gewährte sie den höchstmöglichen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn unter Hinweis auf die lange Zugehörigkeit zur Y.___ AG, das Alter und die Einschränkungen für fein motori sche bimanuelle Arbeiten (Urk. 7/260).
Die Beschwerdeführerin beanstandete die Invaliditätsbemessung nicht (Urk. 1) und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese nicht zutreffend wäre, weshalb sich Weiterungen erübrigen . 5.3
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerde führerin zu Recht auf eine Viertelsrente
herabgesetzt. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Herabsetzung der Leistung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung (Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV).
Die angefochtene Verfügung vom 2
5. Juli 2023 erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr.
7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de r unterliegenden Beschwerdefüh rer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt