Sachverhalt
1. 1.1
Die 1977 geborene X.___
meldete sich unter Hinweis auf die Folgen eines erlittenen Schleudertraumas der HWS am 22. Oktober 2007 bei der Sozial versicherungsanstalt, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Nach Abklä rungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht verneinte diese mit Verfügung vom 27. April 2009 einen Leistungsanspruch
(Urk.
6/35). Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk.
6/38) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2011 ab (Urk. 6/42). 1.2
Unter Hinweis auf seit Januar 2019 bestehende, multiple Beschwerden meldete sich X.___ am 23. August 2019 erneut bei der IV-Stelle an (Urk.
6/48). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk.
6/56) sowie die Berichte der behandelnden Ärzte der Versicherten (Urk.
6/60 ,
64) bei, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk.
6/61) und beauftragte d ie
Y.___
GmbH (nachfolgend: Medas ) mit der polydisziplinären Begutachtung von X.___
(Expertise vom 25. Januar 2021, Urk.
6/73). Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2021 (Urk. 6/75) zeigte die IV-Stelle der Versicherten an, das Leistungsbegehren abzuweisen, wogegen diese Einwand erhob und um Zuspre chung einer halben Invalidenrente sowie Wiedereingliederungsmassnahmen ersuchte (Urk. 6/79, 82). Nach Ergänzung der Aktenlage (insbesondere Urk. 6/89) und Klärung der beruflichen Situation (Urk.
6/84, 91-92) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung vom 15.
November 2021 bis zum 14.
April 2022 (Urk. 6/93-94 und 103) sowie für ein Coaching vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Juli 2023 (Urk. 6/104 ; richtig: 2022 [Urk. 6/111/2] ) unter Ausrichtung eines Taggeldes ab dem 1. Februar 2022 (Urk.
6/109). Am 14. Juni 2022 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die beruflichen Massnahmen per
20. Juni 2022 zu beenden (Urk. 6/110). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk.
6/115, 119, 121 , 123 ) und Gewährung
des rechtlichen Gehörs dazu (Urk.
6/126-127) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 13.
Juli 2023 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2023 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Bei Neuanmeldung im Januar 2019 und nachfolgender Abklärung des medizini schen Sachverhalts erfolgten Eingliederungsmassnahmen, welche
per 20.
Juni 2022 beendet wurden (Urk. 6/ 110 ) . Damit steht ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2022 in Frage. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40- 50 % gelten prozentuale Anteile zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4) . 1.3
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
Während die Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid das Gutachten der Medas und damit eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % in angepassten Tätigkeiten zugrunde legte (Urk. 2), hält diese dafür, die offenbar positive Annahme der Gutachter habe sich nicht bestätigt, was der Misserfolg der Reintegrationsmassnahme klar zeige. Die Wiedereingliederungsmassnahmen seien mangels stabilen Gesundheitszustands beendet worden, womit die Ausfüh rungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) keinerlei Sinn machten. Dem gegenüber sei
die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin nachvollziehbar, wonach sich die rezidivierende depressive Störung durch die körperlichen Symp tome in Form der Kolitis und des Lungenemphysems verschlechtert hätten, was Grund für den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen gebildet habe (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Unter Zugrundelegung der im November 2020/Januar 2021 ( Expertise vom 25. Januar 2021, Urk. 6/73/4) durchgeführten Untersuchung en in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Rheumatologie nann ten die Gutachter der Medas
im Rahmen der Konsensbeurteilung die Diagnosen (1.) eines komplexen multifaktoriellen Schmerzsyndroms , (2.) von Zwangsstö rungen, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2), (3 . ) eine s
Status nach rezidivierender depressiver Symptomatik, gegenwärtig weit gehend remittiert (ICD-10 F33.4) , sowie (4.) eine s Status nach Anpassungs störung mit Angst und Depression gemischt nach Begegnung mit einem Einbre cher 2015, gegenwärtig weitgehend remittiert, denen sie Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zumassen (Urk. 6/73/9 f.). Die Beschwerdeführerin habe nebst Nacken- und Kopfschmerzen, die seit dem Autounfall im Jahr 2007 unverändert bestünden, von einer Schmerzausstrahlung in den rechten Schultergürtel und über ein inter mittierendes Einschlafgefühl im ganzen rechten Arm berichtet, wobei es im Verlauf der letzten 10 Jahre zu einer Zustandsverschlechterung mit vermehrter Müdigkeit und Lungenproblemen gekommen sei. Zusätzlich bestün den (schwan kende) Beschwerden aus psychiatrischer Sicht (Urk. 6/73/8). Die Gut achter führ ten hinsichtlich Konsistenz aus, es bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus und der Leidensdruck s ei aktuell eher gering. Aus neurologischer Sicht bestehe wegen der relativ hohen Frequenz intensiver Kopfschmerzattacken eine generelle Leistungseinschränkung von 20
% . Eine aus psychiatrischer Sicht seit etwa Juni 2019 bestehende , geringe Einschränkung von 20 % sei nicht additiv zur neurologischen Beeinträchtigung von 20 % zu sehen (Urk. 6/73/13 f.). 3. 1. 2
Aus internistischer Sicht ergab sich keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit . Den Diagnosen einer arteriellen Hypertonie, einer Blutfetterhöhung sowie eines Status nach diversen gynäkologischen Eingriffen mass der Gutachter kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/73/29 f.). 3. 1. 3
Gegenüber dem neurologischen Gutachter berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe im Jahr 2007 einen Unfall erlitten und leide fortan unter Schmerzen im Nacken-Schultergürtel-Bereich rechts sowie unter Kopfschmerzen. Ihre Kopf rotation sei eingeschränkt und manchmal habe sie auch ein Zittern des Kopfes . Im Verlauf der letzten 10 Jahre habe sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert, wobei vermehrte Müdigkeit und Lungenprobleme zu nennen seien (Urk. 6/73/44). Der Gutachter hielt fest, das arbeitsbezogene Beschwerdebild werde durch Müdigkeit und Kraftlosigkeit geprägt (Urk. 6/73/48). Die im Verlaufe der Jahre wiederholt angefertigten MRI-Untersuchungen der Halswirbelsäule (HWS)
hätten eine Diskopathie C 5/6 und diskret auch bei C4/5 visualisiert, wobei bildmorphologisch auf Höhe C5/6 eine leichte neuroforaminale Einengung beid seits ersichtlich sei. Die wiederholt klinischen Untersuchungen der HWS hätten indessen meist eine freie HWS-Beweglichkeit beschrieben, insbesondere sei nie ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom dokumentiert worden. Bei den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden im Schultergürtelbereich sei von einem tendomyotisch bedingten neurogenen Schultergürtelsyndrom auszugehen - ein neurologisches Ausfall s yndrom sei nicht zu erheben. Schliesslich ergebe die HWS-Mobilisation aktuell allseits normgerechte Bewegungsausmasse (Urk.
6/73/54).
A uch die Kopfschmerzsituation sei wiederholt neurologisch beur teilt worden. Ob - wie vom Zentrum Z.___ empfohlen - eine Inter vall behandlung durchgeführt worden sei, lasse sich anhand der Akten nicht rekonstruieren; die Beschwerdeführerin könne sich jedenfalls nicht an eine Inter vallbehandlung der Kopfschmerzen erinnern. Gegenwärtig kupiere sie die relativ hohe Attackenfrequenz der Kopfschmerzen symptomatisch mit Paracetamol. Schliesslich sei wiederholt eine diskrete zervikale Dystonie diagnostiziert worden, bezüglich welcher jedoch bloss ein geringer Leidensdruck bestehe und es zeige sich ein diskreter Kopftremor (Urk. 6/73/55 f.). Der Gutachter hielt abschliessend fest, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde nicht mit einer Zunahme der Nacken-Schultergürtel-Schmerzen und Kopfschmerzen begründet, sondern vielmehr mit einer akzentuierten Müdigkeit und einer allgemeinen Kraft losigkeit, welche die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einer Lungen problematik bringe ( U rk.
6/73/56). Aktuell sei aus neurologischer Sicht von einer durch die Kopfschmerzattacken bedingten Leistungseinschränkung von 20 % in jedwelcher Tätigkeit - arbiträr ab dem Zeitpunkt der niedergelegten Erwerbs tätigkeit (Januar 2019) -
auszugehen . Eine angepasste Tätigkeit sollte keine repetitiven Verrichtungen in Überkopfstellung der Arme beeinhalten , zudem soll ten in Berücksichtigung der im MRI der HWS dargestellten Dis k opathien körper lich schwere Tätigkeiten vermieden werden (Urk. 6/73/58). 3. 1. 4
Der Rheumatologe erhob als Hauptbefund eine muskuläre Dysbalance am Schul tergürtel rechts, aktuell ausgeprägt im Bereich der Rhomboidei rechts und weni ger des Trapezius rechts, sowie Zeichen eines vertebralen Zervikalsyndroms mit Muskelhartspann paravertebral zervikal links, Lokalschmerz und auch lokal eingeschränkter Beweglichkeit. Er hielt fest , den beiden Diagnosen komme aus rheumatologischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, da sie klinisch nicht derart ausgeprägt seien, dass dadurch bezüglich der zuletzt ausge übten Tätigkeit eine Einschränkung attestiert werden müsste. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin denn auch erklärt, die zuletzt an zwei Stellen in einem Pensum von etwa 80
% ausgeübte Arbeit wegen Müdigkeit und Depressionen sowie einem zu hohen Cholesterinwert im Blut niedergelegt zu haben. In Berück sichtigung der Untersuchungsbefunde sollte die Beschwerdeführerin keine Tätig keiten ausüben, bei welcher sie ständig über oder mit länger vorgeneigtem Kopf arbeiten müsste (Urk.
6/73/72). Aus rheumatologischer Sicht bestünden keine Inkonsistenzen, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden korrelierten mit den Untersuchungsbefunden und stünden in Übereinstimmung mit früheren Untersuchungen . Bezüglich der medikamentösen Therapie sei fest zuhalten, dass der subtherapeutische Wert des Schmerzmittels Paracetamol gut erklärt sei , da die Beschwerdeführerin dieses Medikament nur bedarfsweise einnehme (Urk.
6/73/73). 3. 1. 5
Anlässlich der psychiatrischen Exploration beklagte die Beschwerdeführerin, sie habe «viele Depressionen und sei müde»
und nehme wegen Schmerzen im Rücken- und Schulter-Nackenbereich Dafalgan ein (Urk. 6/73/87). Im Rahmen der systematischen psychiatrischen Anamnese machte sie den Angaben des Gut achters zufolge praktisch keine subjektiven Beschwerden geltend, weswegen sie nicht arbeiten könne (Urk. 6/73/94). Der Sachverständige notierte zum psychia trischen Befund, die Beschwerdeführerin sei bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert. In der Psychomotorik sei sie aktiv und spontan, das Ausdrucksverhal ten sei mimisch gut moduliert, mitschwingend und sie habe immer wieder gelächelt. Bloss einmal habe sie affektlabil reagiert, als sie über die heimliche Schwangerschaft einer Freundin des früheren Ehegatten berichtet habe. Sprache und Stimmlage seien laut und deutlich, eine Unsicherheit sei nicht zu erkennen. Im Willen wirke sie wenig zielstrebig und durchsetzungsfähig, das Kontakt verhalten sei offen zugewandt, formale Denkstörungen würden nicht vorliegen. Stimmung und Affekt seien über weite Strecken heiter, eine aktuelle Depressivität sei nicht zu erheben (Urk. 6/73/98). Der Gutachter erklärte, die von der behan delnden Psychiaterin Dr. A.___ diagnostizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung treffe gesichert nicht auf die Beschwerdeführerin zu. Diese habe zwar sicherlich nicht einfache Erfahrungen durchmachen müssen, es zeige sich aktuell aber, dass sich die Beschwerdeführerin damit abgefunden habe und sich auch mit ihrem Exgatten wieder gut verstehe (Urk. 6/73/102). Ebenso wenig könne von einer relevanten
Depression oder gar von Misstrauen gesprochen werden. Neu habe sich aber eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und Zwangs handlungen gemischt entwickelt, welche leicht bis mittelgradig ausgeprägt sei, aber keine Ausmasse angenommen habe, welche die Umsetzung einer Arbeit verunmöglichen würden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Tagesablauf, die Tagesaktivitäten und die persönliche Kompetenz nicht aufgegeben. Sie treffe sich mit Freunden, versorge ihren Hund und könne die Wohnung gut i n stand halten . Weiter fahre sie Auto und gehe einkaufen. Auf die in den Akten festgehaltenen Kopfschmerzen, HWS-Schmerzen, Schulterschmerzen und den Tinnitus sei sie von sich aus überhaupt nicht zu sprechen gekommen (Urk. 6/73/104). Schliesslich könne auch die beklagte Vergesslichkeit klinisch nicht nachvollzogen werden: es sei zwar aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rechenleistung gestockt habe, auf Serbokroatisch sei das Rechnen in der Folge dann aber gut und richtig gelungen (Urk. 6/73/105). Hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität hielt der Gutachter fest, es bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäts niveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Der Leidensdruck sei aktuell eher gering (Urk. 6/73/107). In der bish e rigen Tätigkeit als Hilfskraft im Bürobereich sowie auch in angepassten Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin sieben Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements tätig sein. Hinsichtlich therapeutischer Massnahmen hielt der Gutachter dafür, die Zwangsstörung sei dringend mit Verhaltenstherapie anzugehen (Urk. 6/73/108-109). 3.2
Nachdem a us pneumologisch-fachärztlicher Sicht Dr. med. B.___ am 15. Oktober 2020 von einer Diffusionsstörung bei Lungenemphysem berichtet und der Beschwerdeführerin dringend zu eine m Rauchstopp (so auch noch am 12. April 2021, Urk.
6/121/32) geraten hatte (Urk. 6/121/27), hielt er am 28. Juni 2021 fest , es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein chronischer Nikotinabusus mit leichtgradig obstruktiver Ventilationsstörung und Diffusionsstörung, welche jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk.
6/89/2). 3.3
Dr. med. C.___ , FMH Gastroenterologie, machte erstmals mit Bericht vom 26. Januar 2022 (Urk. 6/115/7-9) eine lymphozytäre und kollagene Kolitis aktenkundig, welcher sie indessen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Eine erneute Kolonschleimhautbiopsie
des Sigma
vom 2. November 2022 förderte bloss diskrete Befunde zu Tage; das Vollbild einer mikroskopischen Kolitis liege nicht mehr vor (Urk. 6/121/39). 3.4
Mit Bericht vom 10. Oktober 2022 machte die behandelnde Psychiaterin , Dr. med. univ. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ausgeprägte psychische und körperliche Symptome (Depression, Zwang, Trauma, HWS-Schmerzen, Magenschmerzen, Durchfälle) für den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen verantwortlich und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeits unfähigkeit in allen Tätigkeiten (Urk. 6/119/1- 6). 4. 4.1
Das von der Medas erstattete Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (internistisch, neurologisch, rheumatologisch, psychiatrisch), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden , ist in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 6/73/55, 71 f., 102 ff., 107 ) erstattet worden und die Schlussfolgerung der Experten ist nachvollziehbar begründet (E.
3.1). Damit erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung an eine beweis kräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.3) vollumfänglich , was von der Beschwerdeführerin denn zu Recht auch nicht in Abrede gestellt wird. 4.2
Ihr Vorbringen indessen, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich (nach der Begut achtung) verschlechtert, findet demgegenüber keine Stütze in den aufliegenden Akten. Weder besteh en Hinweise für eine k oronare Herze rkrankung (Urk.
6/119/14), noch vermag die aus pneumologischer Sicht diagnostizierte leichtgradig obstruktive Ventilationsstörung und Diffusionsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (E. 3.2) . Dass sich die Beschwerdeführerin durch die Darmbeschwerden beeinträchtigt fühlt, ist zwar verständlich, nach der Einschätzung der Fachärztin sind diese indessen nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit einzuschränken. Eine Verschlechterung dieser Symptomatik ist denn auch nicht aktenkundig; gegenteils lieferte eine erneute Biopsie bloss noch diskrete Befunde (E. 3.3). Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___
von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin ausgeht (E.
3.4), vermag ihre Einschätzung an der Beurteilung der Gutachter keine Zweifel zu wecken : Die von der Psychiaterin beschriebenen Symptome und Beschwerden (vgl. Urk. 6/119/4: Müdigkeit, Kraftminderung, Erschöpfung, Atembeschwerden) fanden allesamt Eingang in die gutachterliche Beurteilung, mithin fehlt es ihrem Bericht an neuen Aspekten, welche bei der Begutachtung durch die Gutachter der Medas
unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und eine grössere
Einschränkung der Leistungsfähigkeit , geschweige denn eine solche von 100
% begründen könnten .
Im Übrigen hat sich der psychiatrische Gutachter - unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (BGE
145 V 362) -
ausführlich mit den Berichten von Dr. A.___ auseinander gesetzt und plausibel aufgezeigt, weshalb weder eine posttraumatische Belas tungsstörung noch eine relevante Depression zu diagnostizieren ist (Urk.
6/73/102 ff.) . Soweit sich Dr. A.___
fachfremd äusserte , ist ihr Bericht ohnehin nicht geeignet, Zweifel an der interdisziplinären Beurteilung der Gutachter zu erwecken. Ebenso wenig vermag der Bericht des Hausarztes, Dr.
med. D .___ , vom 10. November 2022, wonach seit März 2020 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 6/121/3- 5) , die gut achterliche Einschätzung zu erschüttern, begnügte sich der Hausarzt doch damit, auf die von ihm beigelegten Berichte zu verweisen, ohne sich mit der Einschät zung der Gutachter auseinanderzusetzen. Wie vorstehend schon dargelegt, lassen die von ihm angefügten Berichte (Urk. 6/121/9-46) nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen .
Mithin erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert beziehungsweise die prognostische Einschätzung der Gutachter habe sich nicht verwirklicht (Urk. 1 S. 7), als unzutreffend. Es bleibt an dieser Stelle hervorzuheben , dass es sich bei der gutachterlichen Beurteilung, wonach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % besteht (E. 3.1), nicht um eine prognostische Einschätzung , sondern vielmehr um eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der polydisziplinären Untersuchung handelt. 4.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag sie aus dem Umstand , dass die Eingliederungsbemühungen infolge der von ihr geklagten Beschwerden abgebrochen wurden (vgl. Bericht der Eingliederung vom 11. Juli 2022, Urk. 6/112), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten . Wie bereits ausgeführt, ist eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes nach der Begutachtung durch die Medas nicht ausgewiesen ( vorstehende E. 4.2). Mithin sind keine objektiven Gründe für den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen aktenkundig gemacht .
Dass die Beschwerdeführerin ihre Absenzen während der Eingliederung mit gesundheitlichen Beschwerden begründete, ändert hieran nichts , ist doch die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen recht sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigungen in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteil e des Bundesgerichts 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3 , 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E.
4.2.1 ).
Der Abschlussbericht der Eingliederungsstelle, wonach die diagnosti zierte Kolitis den Alltag der Beschwerdeführerin zusätzlich einschränke, die Nackenprobleme auch nicht besse rten und die Fehltage weiter an ge stiegen seien , weshalb - in Absprache mit der Beschwerdeführerin der Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen und die medizinische Situation neu zu prüfen sei (Urk. 6/112/2) -, ist damit zum Vornherein nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeits beurteilung durch die Medas -Gutachter in Frage zu stellen. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin von der Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin zu Beginn der Massnahmen damit konfrontiert worden war, das s aus pulmonaler Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht (Urk. 6/111/6) und sich die von den Gutachtern erwähnte Diskrepanz hinsichtlich Einschränkung der Aktivitätenniveaus
(E. 3.1, 3.5) in den Ausführungen der Eingliederungsstelle wiederfindet, wonach es der Beschwerdeführerin nach dem Schlafen wieder gut gehe, sie spazieren gehe, Freunde treffe und Besuch habe (Urk. 6/111/6) , demge genüber aber weder ein 50
%- noch ein 25
%-Pensum (Urk.
6/111/11) verkraftbar waren (Urk. 6/112; vgl. auch Urk. 6/111/10, wonach die Beschwerdeführerin längerfristig nicht sehe, dass sie so weiterarbeiten könne). Nachdem sich die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geklagten Beschwerden offenbar nicht ( längerfristig )
arbeitsfähig sah (Urk. 6/111/10, 12), hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen mangels objektiv ausg e wiesener Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit letztendlich bei fehlendem subjektivem Einglie derungswillen zu Recht abgebrochen (vgl. zur Rechtmässigkeit des Abbruchs von Eingliederungsmassnahmen ohne vorgängig durchgeführtes Mahn- und Bedenk zeitverfahren : Urteil des Bundesgerichts 8C_2020/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 7.2). 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gutachten der Medas voller Beweis wert zukommt . Gestützt darauf ist der Beschwerdeführerin ihre bisherige und jede angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. 5. 5.1
Es bleib t abzuklären, wie sich die auf ein Pensum von 80 % reduzierte Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt.
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Mass gebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, bestätigt in Urteil 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.6.1). 5. 3
Die Beschwerdeführerin besitzt keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung (Urk.
6/46/5) und war als Hilfskraft tätig ( 20-30 % Inventur : Einscannen von Barcodes , sowie etwa 50 % im Service und am Buffet: Urk. 6/73/64 , vgl. auch IK-Auszug, Urk. 6/98 ). Die Tätigkeit in der Inventur legte sie den eigenen Angaben zufolge wegen Müdigkeit nieder (Urk. 6/73/ 48, 66 ), während ihr das Arbeits verhältnis in der Gastronomie krankheitsbedingt gekündigt worden sei (Urk. 6/73/25).
Mithin hätte die Beschwerdeführerin zumindest für das eine Teil pensum eine neue Arbeitgeberin suchen müssen, weshalb es sich - auch mit Blick auf die bisher erzielten Einkommen (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/98) - rechtfertigt, sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf Tabellenwerte für Hilfskräfte abzustellen (vgl. LSE 20 20 , TA1, Total, Frauen, Niveau 1, monat licher Bruttolohn [Zentralwert] Fr. 4'276.--). Mithin bestünde selbst unter der (unzutreffenden) Annahme (vgl. E. 5.1 , Urk. 6/73/25 , 48, 65 und Urk.
6/74/9 ) , die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % tätig, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ( Valideneinkommen = 100, Invaliden einkommen = 72 [Abzug von 10 %, vgl. Art. 26 bis Abs. 3 IVV] ; IV-Grad = 2 8 %). Weiterungen zur Statusfrage können damit unterbleiben. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Bei Neuanmeldung im Januar 2019 und nachfolgender Abklärung des medizini schen Sachverhalts erfolgten Eingliederungsmassnahmen, welche
per 20.
Juni 2022 beendet wurden (Urk. 6/ 110 ) . Damit steht ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2022 in Frage. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird .
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40- 50 % gelten prozentuale Anteile zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4) .
E. 1.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
E. 2 Während die Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid das Gutachten der Medas und damit eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % in angepassten Tätigkeiten zugrunde legte (Urk. 2), hält diese dafür, die offenbar positive Annahme der Gutachter habe sich nicht bestätigt, was der Misserfolg der Reintegrationsmassnahme klar zeige. Die Wiedereingliederungsmassnahmen seien mangels stabilen Gesundheitszustands beendet worden, womit die Ausfüh rungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) keinerlei Sinn machten. Dem gegenüber sei
die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin nachvollziehbar, wonach sich die rezidivierende depressive Störung durch die körperlichen Symp tome in Form der Kolitis und des Lungenemphysems verschlechtert hätten, was Grund für den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen gebildet habe (Urk. 1).
E. 3 1.
E. 3.1.1 Unter Zugrundelegung der im November 2020/Januar 2021 ( Expertise vom 25. Januar 2021, Urk. 6/73/4) durchgeführten Untersuchung en in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Rheumatologie nann ten die Gutachter der Medas
im Rahmen der Konsensbeurteilung die Diagnosen (1.) eines komplexen multifaktoriellen Schmerzsyndroms , (2.) von Zwangsstö rungen, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2), (3 . ) eine s
Status nach rezidivierender depressiver Symptomatik, gegenwärtig weit gehend remittiert (ICD-10 F33.4) , sowie (4.) eine s Status nach Anpassungs störung mit Angst und Depression gemischt nach Begegnung mit einem Einbre cher 2015, gegenwärtig weitgehend remittiert, denen sie Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zumassen (Urk. 6/73/9 f.). Die Beschwerdeführerin habe nebst Nacken- und Kopfschmerzen, die seit dem Autounfall im Jahr 2007 unverändert bestünden, von einer Schmerzausstrahlung in den rechten Schultergürtel und über ein inter mittierendes Einschlafgefühl im ganzen rechten Arm berichtet, wobei es im Verlauf der letzten 10 Jahre zu einer Zustandsverschlechterung mit vermehrter Müdigkeit und Lungenproblemen gekommen sei. Zusätzlich bestün den (schwan kende) Beschwerden aus psychiatrischer Sicht (Urk. 6/73/8). Die Gut achter führ ten hinsichtlich Konsistenz aus, es bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus und der Leidensdruck s ei aktuell eher gering. Aus neurologischer Sicht bestehe wegen der relativ hohen Frequenz intensiver Kopfschmerzattacken eine generelle Leistungseinschränkung von 20
% . Eine aus psychiatrischer Sicht seit etwa Juni 2019 bestehende , geringe Einschränkung von 20 % sei nicht additiv zur neurologischen Beeinträchtigung von 20 % zu sehen (Urk. 6/73/13 f.).
E. 3.2 Nachdem a us pneumologisch-fachärztlicher Sicht Dr. med. B.___ am 15. Oktober 2020 von einer Diffusionsstörung bei Lungenemphysem berichtet und der Beschwerdeführerin dringend zu eine m Rauchstopp (so auch noch am 12. April 2021, Urk.
6/121/32) geraten hatte (Urk. 6/121/27), hielt er am 28. Juni 2021 fest , es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein chronischer Nikotinabusus mit leichtgradig obstruktiver Ventilationsstörung und Diffusionsstörung, welche jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk.
6/89/2).
E. 3.3 Dr. med. C.___ , FMH Gastroenterologie, machte erstmals mit Bericht vom 26. Januar 2022 (Urk. 6/115/7-9) eine lymphozytäre und kollagene Kolitis aktenkundig, welcher sie indessen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Eine erneute Kolonschleimhautbiopsie
des Sigma
vom 2. November 2022 förderte bloss diskrete Befunde zu Tage; das Vollbild einer mikroskopischen Kolitis liege nicht mehr vor (Urk. 6/121/39).
E. 3.4 Mit Bericht vom 10. Oktober 2022 machte die behandelnde Psychiaterin , Dr. med. univ. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ausgeprägte psychische und körperliche Symptome (Depression, Zwang, Trauma, HWS-Schmerzen, Magenschmerzen, Durchfälle) für den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen verantwortlich und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeits unfähigkeit in allen Tätigkeiten (Urk. 6/119/1- 6). 4.
E. 4 Der Rheumatologe erhob als Hauptbefund eine muskuläre Dysbalance am Schul tergürtel rechts, aktuell ausgeprägt im Bereich der Rhomboidei rechts und weni ger des Trapezius rechts, sowie Zeichen eines vertebralen Zervikalsyndroms mit Muskelhartspann paravertebral zervikal links, Lokalschmerz und auch lokal eingeschränkter Beweglichkeit. Er hielt fest , den beiden Diagnosen komme aus rheumatologischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, da sie klinisch nicht derart ausgeprägt seien, dass dadurch bezüglich der zuletzt ausge übten Tätigkeit eine Einschränkung attestiert werden müsste. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin denn auch erklärt, die zuletzt an zwei Stellen in einem Pensum von etwa 80
% ausgeübte Arbeit wegen Müdigkeit und Depressionen sowie einem zu hohen Cholesterinwert im Blut niedergelegt zu haben. In Berück sichtigung der Untersuchungsbefunde sollte die Beschwerdeführerin keine Tätig keiten ausüben, bei welcher sie ständig über oder mit länger vorgeneigtem Kopf arbeiten müsste (Urk.
6/73/72). Aus rheumatologischer Sicht bestünden keine Inkonsistenzen, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden korrelierten mit den Untersuchungsbefunden und stünden in Übereinstimmung mit früheren Untersuchungen . Bezüglich der medikamentösen Therapie sei fest zuhalten, dass der subtherapeutische Wert des Schmerzmittels Paracetamol gut erklärt sei , da die Beschwerdeführerin dieses Medikament nur bedarfsweise einnehme (Urk.
6/73/73). 3. 1.
E. 4.1 Das von der Medas erstattete Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (internistisch, neurologisch, rheumatologisch, psychiatrisch), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden , ist in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 6/73/55, 71 f., 102 ff., 107 ) erstattet worden und die Schlussfolgerung der Experten ist nachvollziehbar begründet (E.
3.1). Damit erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung an eine beweis kräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.3) vollumfänglich , was von der Beschwerdeführerin denn zu Recht auch nicht in Abrede gestellt wird.
E. 4.2 Ihr Vorbringen indessen, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich (nach der Begut achtung) verschlechtert, findet demgegenüber keine Stütze in den aufliegenden Akten. Weder besteh en Hinweise für eine k oronare Herze rkrankung (Urk.
6/119/14), noch vermag die aus pneumologischer Sicht diagnostizierte leichtgradig obstruktive Ventilationsstörung und Diffusionsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (E. 3.2) . Dass sich die Beschwerdeführerin durch die Darmbeschwerden beeinträchtigt fühlt, ist zwar verständlich, nach der Einschätzung der Fachärztin sind diese indessen nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit einzuschränken. Eine Verschlechterung dieser Symptomatik ist denn auch nicht aktenkundig; gegenteils lieferte eine erneute Biopsie bloss noch diskrete Befunde (E. 3.3). Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___
von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin ausgeht (E.
3.4), vermag ihre Einschätzung an der Beurteilung der Gutachter keine Zweifel zu wecken : Die von der Psychiaterin beschriebenen Symptome und Beschwerden (vgl. Urk. 6/119/4: Müdigkeit, Kraftminderung, Erschöpfung, Atembeschwerden) fanden allesamt Eingang in die gutachterliche Beurteilung, mithin fehlt es ihrem Bericht an neuen Aspekten, welche bei der Begutachtung durch die Gutachter der Medas
unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und eine grössere
Einschränkung der Leistungsfähigkeit , geschweige denn eine solche von 100
% begründen könnten .
Im Übrigen hat sich der psychiatrische Gutachter - unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (BGE
145 V 362) -
ausführlich mit den Berichten von Dr. A.___ auseinander gesetzt und plausibel aufgezeigt, weshalb weder eine posttraumatische Belas tungsstörung noch eine relevante Depression zu diagnostizieren ist (Urk.
6/73/102 ff.) . Soweit sich Dr. A.___
fachfremd äusserte , ist ihr Bericht ohnehin nicht geeignet, Zweifel an der interdisziplinären Beurteilung der Gutachter zu erwecken. Ebenso wenig vermag der Bericht des Hausarztes, Dr.
med. D .___ , vom 10. November 2022, wonach seit März 2020 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 6/121/3- 5) , die gut achterliche Einschätzung zu erschüttern, begnügte sich der Hausarzt doch damit, auf die von ihm beigelegten Berichte zu verweisen, ohne sich mit der Einschät zung der Gutachter auseinanderzusetzen. Wie vorstehend schon dargelegt, lassen die von ihm angefügten Berichte (Urk. 6/121/9-46) nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen .
Mithin erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert beziehungsweise die prognostische Einschätzung der Gutachter habe sich nicht verwirklicht (Urk. 1 S. 7), als unzutreffend. Es bleibt an dieser Stelle hervorzuheben , dass es sich bei der gutachterlichen Beurteilung, wonach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % besteht (E. 3.1), nicht um eine prognostische Einschätzung , sondern vielmehr um eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der polydisziplinären Untersuchung handelt.
E. 4.2.1 ).
Der Abschlussbericht der Eingliederungsstelle, wonach die diagnosti zierte Kolitis den Alltag der Beschwerdeführerin zusätzlich einschränke, die Nackenprobleme auch nicht besse rten und die Fehltage weiter an ge stiegen seien , weshalb - in Absprache mit der Beschwerdeführerin der Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen und die medizinische Situation neu zu prüfen sei (Urk. 6/112/2) -, ist damit zum Vornherein nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeits beurteilung durch die Medas -Gutachter in Frage zu stellen. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin von der Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin zu Beginn der Massnahmen damit konfrontiert worden war, das s aus pulmonaler Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht (Urk. 6/111/6) und sich die von den Gutachtern erwähnte Diskrepanz hinsichtlich Einschränkung der Aktivitätenniveaus
(E. 3.1, 3.5) in den Ausführungen der Eingliederungsstelle wiederfindet, wonach es der Beschwerdeführerin nach dem Schlafen wieder gut gehe, sie spazieren gehe, Freunde treffe und Besuch habe (Urk. 6/111/6) , demge genüber aber weder ein 50
%- noch ein 25
%-Pensum (Urk.
6/111/11) verkraftbar waren (Urk. 6/112; vgl. auch Urk. 6/111/10, wonach die Beschwerdeführerin längerfristig nicht sehe, dass sie so weiterarbeiten könne). Nachdem sich die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geklagten Beschwerden offenbar nicht ( längerfristig )
arbeitsfähig sah (Urk. 6/111/10, 12), hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen mangels objektiv ausg e wiesener Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit letztendlich bei fehlendem subjektivem Einglie derungswillen zu Recht abgebrochen (vgl. zur Rechtmässigkeit des Abbruchs von Eingliederungsmassnahmen ohne vorgängig durchgeführtes Mahn- und Bedenk zeitverfahren : Urteil des Bundesgerichts 8C_2020/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 7.2).
E. 4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag sie aus dem Umstand , dass die Eingliederungsbemühungen infolge der von ihr geklagten Beschwerden abgebrochen wurden (vgl. Bericht der Eingliederung vom 11. Juli 2022, Urk. 6/112), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten . Wie bereits ausgeführt, ist eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes nach der Begutachtung durch die Medas nicht ausgewiesen ( vorstehende E. 4.2). Mithin sind keine objektiven Gründe für den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen aktenkundig gemacht .
Dass die Beschwerdeführerin ihre Absenzen während der Eingliederung mit gesundheitlichen Beschwerden begründete, ändert hieran nichts , ist doch die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen recht sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigungen in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteil e des Bundesgerichts 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3 , 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gutachten der Medas voller Beweis wert zukommt . Gestützt darauf ist der Beschwerdeführerin ihre bisherige und jede angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar.
E. 5 3
Die Beschwerdeführerin besitzt keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung (Urk.
6/46/5) und war als Hilfskraft tätig ( 20-30 % Inventur : Einscannen von Barcodes , sowie etwa 50 % im Service und am Buffet: Urk. 6/73/64 , vgl. auch IK-Auszug, Urk. 6/98 ). Die Tätigkeit in der Inventur legte sie den eigenen Angaben zufolge wegen Müdigkeit nieder (Urk. 6/73/ 48, 66 ), während ihr das Arbeits verhältnis in der Gastronomie krankheitsbedingt gekündigt worden sei (Urk. 6/73/25).
Mithin hätte die Beschwerdeführerin zumindest für das eine Teil pensum eine neue Arbeitgeberin suchen müssen, weshalb es sich - auch mit Blick auf die bisher erzielten Einkommen (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/98) - rechtfertigt, sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf Tabellenwerte für Hilfskräfte abzustellen (vgl. LSE 20 20 , TA1, Total, Frauen, Niveau 1, monat licher Bruttolohn [Zentralwert] Fr. 4'276.--). Mithin bestünde selbst unter der (unzutreffenden) Annahme (vgl. E. 5.1 , Urk. 6/73/25 , 48, 65 und Urk.
6/74/9 ) , die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % tätig, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ( Valideneinkommen = 100, Invaliden einkommen = 72 [Abzug von 10 %, vgl. Art. 26 bis Abs. 3 IVV] ; IV-Grad = 2
E. 5.1 Es bleib t abzuklären, wie sich die auf ein Pensum von 80 % reduzierte Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt.
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Mass gebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, bestätigt in Urteil 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.6.1).
E. 8 %). Weiterungen zur Statusfrage können damit unterbleiben. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00463
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
2. Mai 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1977 geborene X.___
meldete sich unter Hinweis auf die Folgen eines erlittenen Schleudertraumas der HWS am 22. Oktober 2007 bei der Sozial versicherungsanstalt, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Nach Abklä rungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht verneinte diese mit Verfügung vom 27. April 2009 einen Leistungsanspruch
(Urk.
6/35). Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk.
6/38) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2011 ab (Urk. 6/42). 1.2
Unter Hinweis auf seit Januar 2019 bestehende, multiple Beschwerden meldete sich X.___ am 23. August 2019 erneut bei der IV-Stelle an (Urk.
6/48). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk.
6/56) sowie die Berichte der behandelnden Ärzte der Versicherten (Urk.
6/60 ,
64) bei, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk.
6/61) und beauftragte d ie
Y.___
GmbH (nachfolgend: Medas ) mit der polydisziplinären Begutachtung von X.___
(Expertise vom 25. Januar 2021, Urk.
6/73). Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2021 (Urk. 6/75) zeigte die IV-Stelle der Versicherten an, das Leistungsbegehren abzuweisen, wogegen diese Einwand erhob und um Zuspre chung einer halben Invalidenrente sowie Wiedereingliederungsmassnahmen ersuchte (Urk. 6/79, 82). Nach Ergänzung der Aktenlage (insbesondere Urk. 6/89) und Klärung der beruflichen Situation (Urk.
6/84, 91-92) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung vom 15.
November 2021 bis zum 14.
April 2022 (Urk. 6/93-94 und 103) sowie für ein Coaching vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Juli 2023 (Urk. 6/104 ; richtig: 2022 [Urk. 6/111/2] ) unter Ausrichtung eines Taggeldes ab dem 1. Februar 2022 (Urk.
6/109). Am 14. Juni 2022 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die beruflichen Massnahmen per
20. Juni 2022 zu beenden (Urk. 6/110). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk.
6/115, 119, 121 , 123 ) und Gewährung
des rechtlichen Gehörs dazu (Urk.
6/126-127) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 13.
Juli 2023 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2023 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Bei Neuanmeldung im Januar 2019 und nachfolgender Abklärung des medizini schen Sachverhalts erfolgten Eingliederungsmassnahmen, welche
per 20.
Juni 2022 beendet wurden (Urk. 6/ 110 ) . Damit steht ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2022 in Frage. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40- 50 % gelten prozentuale Anteile zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4) . 1.3
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
Während die Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid das Gutachten der Medas und damit eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % in angepassten Tätigkeiten zugrunde legte (Urk. 2), hält diese dafür, die offenbar positive Annahme der Gutachter habe sich nicht bestätigt, was der Misserfolg der Reintegrationsmassnahme klar zeige. Die Wiedereingliederungsmassnahmen seien mangels stabilen Gesundheitszustands beendet worden, womit die Ausfüh rungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) keinerlei Sinn machten. Dem gegenüber sei
die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin nachvollziehbar, wonach sich die rezidivierende depressive Störung durch die körperlichen Symp tome in Form der Kolitis und des Lungenemphysems verschlechtert hätten, was Grund für den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen gebildet habe (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Unter Zugrundelegung der im November 2020/Januar 2021 ( Expertise vom 25. Januar 2021, Urk. 6/73/4) durchgeführten Untersuchung en in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Rheumatologie nann ten die Gutachter der Medas
im Rahmen der Konsensbeurteilung die Diagnosen (1.) eines komplexen multifaktoriellen Schmerzsyndroms , (2.) von Zwangsstö rungen, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2), (3 . ) eine s
Status nach rezidivierender depressiver Symptomatik, gegenwärtig weit gehend remittiert (ICD-10 F33.4) , sowie (4.) eine s Status nach Anpassungs störung mit Angst und Depression gemischt nach Begegnung mit einem Einbre cher 2015, gegenwärtig weitgehend remittiert, denen sie Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zumassen (Urk. 6/73/9 f.). Die Beschwerdeführerin habe nebst Nacken- und Kopfschmerzen, die seit dem Autounfall im Jahr 2007 unverändert bestünden, von einer Schmerzausstrahlung in den rechten Schultergürtel und über ein inter mittierendes Einschlafgefühl im ganzen rechten Arm berichtet, wobei es im Verlauf der letzten 10 Jahre zu einer Zustandsverschlechterung mit vermehrter Müdigkeit und Lungenproblemen gekommen sei. Zusätzlich bestün den (schwan kende) Beschwerden aus psychiatrischer Sicht (Urk. 6/73/8). Die Gut achter führ ten hinsichtlich Konsistenz aus, es bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus und der Leidensdruck s ei aktuell eher gering. Aus neurologischer Sicht bestehe wegen der relativ hohen Frequenz intensiver Kopfschmerzattacken eine generelle Leistungseinschränkung von 20
% . Eine aus psychiatrischer Sicht seit etwa Juni 2019 bestehende , geringe Einschränkung von 20 % sei nicht additiv zur neurologischen Beeinträchtigung von 20 % zu sehen (Urk. 6/73/13 f.). 3. 1. 2
Aus internistischer Sicht ergab sich keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit . Den Diagnosen einer arteriellen Hypertonie, einer Blutfetterhöhung sowie eines Status nach diversen gynäkologischen Eingriffen mass der Gutachter kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/73/29 f.). 3. 1. 3
Gegenüber dem neurologischen Gutachter berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe im Jahr 2007 einen Unfall erlitten und leide fortan unter Schmerzen im Nacken-Schultergürtel-Bereich rechts sowie unter Kopfschmerzen. Ihre Kopf rotation sei eingeschränkt und manchmal habe sie auch ein Zittern des Kopfes . Im Verlauf der letzten 10 Jahre habe sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert, wobei vermehrte Müdigkeit und Lungenprobleme zu nennen seien (Urk. 6/73/44). Der Gutachter hielt fest, das arbeitsbezogene Beschwerdebild werde durch Müdigkeit und Kraftlosigkeit geprägt (Urk. 6/73/48). Die im Verlaufe der Jahre wiederholt angefertigten MRI-Untersuchungen der Halswirbelsäule (HWS)
hätten eine Diskopathie C 5/6 und diskret auch bei C4/5 visualisiert, wobei bildmorphologisch auf Höhe C5/6 eine leichte neuroforaminale Einengung beid seits ersichtlich sei. Die wiederholt klinischen Untersuchungen der HWS hätten indessen meist eine freie HWS-Beweglichkeit beschrieben, insbesondere sei nie ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom dokumentiert worden. Bei den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden im Schultergürtelbereich sei von einem tendomyotisch bedingten neurogenen Schultergürtelsyndrom auszugehen - ein neurologisches Ausfall s yndrom sei nicht zu erheben. Schliesslich ergebe die HWS-Mobilisation aktuell allseits normgerechte Bewegungsausmasse (Urk.
6/73/54).
A uch die Kopfschmerzsituation sei wiederholt neurologisch beur teilt worden. Ob - wie vom Zentrum Z.___ empfohlen - eine Inter vall behandlung durchgeführt worden sei, lasse sich anhand der Akten nicht rekonstruieren; die Beschwerdeführerin könne sich jedenfalls nicht an eine Inter vallbehandlung der Kopfschmerzen erinnern. Gegenwärtig kupiere sie die relativ hohe Attackenfrequenz der Kopfschmerzen symptomatisch mit Paracetamol. Schliesslich sei wiederholt eine diskrete zervikale Dystonie diagnostiziert worden, bezüglich welcher jedoch bloss ein geringer Leidensdruck bestehe und es zeige sich ein diskreter Kopftremor (Urk. 6/73/55 f.). Der Gutachter hielt abschliessend fest, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde nicht mit einer Zunahme der Nacken-Schultergürtel-Schmerzen und Kopfschmerzen begründet, sondern vielmehr mit einer akzentuierten Müdigkeit und einer allgemeinen Kraft losigkeit, welche die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einer Lungen problematik bringe ( U rk.
6/73/56). Aktuell sei aus neurologischer Sicht von einer durch die Kopfschmerzattacken bedingten Leistungseinschränkung von 20 % in jedwelcher Tätigkeit - arbiträr ab dem Zeitpunkt der niedergelegten Erwerbs tätigkeit (Januar 2019) -
auszugehen . Eine angepasste Tätigkeit sollte keine repetitiven Verrichtungen in Überkopfstellung der Arme beeinhalten , zudem soll ten in Berücksichtigung der im MRI der HWS dargestellten Dis k opathien körper lich schwere Tätigkeiten vermieden werden (Urk. 6/73/58). 3. 1. 4
Der Rheumatologe erhob als Hauptbefund eine muskuläre Dysbalance am Schul tergürtel rechts, aktuell ausgeprägt im Bereich der Rhomboidei rechts und weni ger des Trapezius rechts, sowie Zeichen eines vertebralen Zervikalsyndroms mit Muskelhartspann paravertebral zervikal links, Lokalschmerz und auch lokal eingeschränkter Beweglichkeit. Er hielt fest , den beiden Diagnosen komme aus rheumatologischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, da sie klinisch nicht derart ausgeprägt seien, dass dadurch bezüglich der zuletzt ausge übten Tätigkeit eine Einschränkung attestiert werden müsste. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin denn auch erklärt, die zuletzt an zwei Stellen in einem Pensum von etwa 80
% ausgeübte Arbeit wegen Müdigkeit und Depressionen sowie einem zu hohen Cholesterinwert im Blut niedergelegt zu haben. In Berück sichtigung der Untersuchungsbefunde sollte die Beschwerdeführerin keine Tätig keiten ausüben, bei welcher sie ständig über oder mit länger vorgeneigtem Kopf arbeiten müsste (Urk.
6/73/72). Aus rheumatologischer Sicht bestünden keine Inkonsistenzen, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden korrelierten mit den Untersuchungsbefunden und stünden in Übereinstimmung mit früheren Untersuchungen . Bezüglich der medikamentösen Therapie sei fest zuhalten, dass der subtherapeutische Wert des Schmerzmittels Paracetamol gut erklärt sei , da die Beschwerdeführerin dieses Medikament nur bedarfsweise einnehme (Urk.
6/73/73). 3. 1. 5
Anlässlich der psychiatrischen Exploration beklagte die Beschwerdeführerin, sie habe «viele Depressionen und sei müde»
und nehme wegen Schmerzen im Rücken- und Schulter-Nackenbereich Dafalgan ein (Urk. 6/73/87). Im Rahmen der systematischen psychiatrischen Anamnese machte sie den Angaben des Gut achters zufolge praktisch keine subjektiven Beschwerden geltend, weswegen sie nicht arbeiten könne (Urk. 6/73/94). Der Sachverständige notierte zum psychia trischen Befund, die Beschwerdeführerin sei bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert. In der Psychomotorik sei sie aktiv und spontan, das Ausdrucksverhal ten sei mimisch gut moduliert, mitschwingend und sie habe immer wieder gelächelt. Bloss einmal habe sie affektlabil reagiert, als sie über die heimliche Schwangerschaft einer Freundin des früheren Ehegatten berichtet habe. Sprache und Stimmlage seien laut und deutlich, eine Unsicherheit sei nicht zu erkennen. Im Willen wirke sie wenig zielstrebig und durchsetzungsfähig, das Kontakt verhalten sei offen zugewandt, formale Denkstörungen würden nicht vorliegen. Stimmung und Affekt seien über weite Strecken heiter, eine aktuelle Depressivität sei nicht zu erheben (Urk. 6/73/98). Der Gutachter erklärte, die von der behan delnden Psychiaterin Dr. A.___ diagnostizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung treffe gesichert nicht auf die Beschwerdeführerin zu. Diese habe zwar sicherlich nicht einfache Erfahrungen durchmachen müssen, es zeige sich aktuell aber, dass sich die Beschwerdeführerin damit abgefunden habe und sich auch mit ihrem Exgatten wieder gut verstehe (Urk. 6/73/102). Ebenso wenig könne von einer relevanten
Depression oder gar von Misstrauen gesprochen werden. Neu habe sich aber eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und Zwangs handlungen gemischt entwickelt, welche leicht bis mittelgradig ausgeprägt sei, aber keine Ausmasse angenommen habe, welche die Umsetzung einer Arbeit verunmöglichen würden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Tagesablauf, die Tagesaktivitäten und die persönliche Kompetenz nicht aufgegeben. Sie treffe sich mit Freunden, versorge ihren Hund und könne die Wohnung gut i n stand halten . Weiter fahre sie Auto und gehe einkaufen. Auf die in den Akten festgehaltenen Kopfschmerzen, HWS-Schmerzen, Schulterschmerzen und den Tinnitus sei sie von sich aus überhaupt nicht zu sprechen gekommen (Urk. 6/73/104). Schliesslich könne auch die beklagte Vergesslichkeit klinisch nicht nachvollzogen werden: es sei zwar aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rechenleistung gestockt habe, auf Serbokroatisch sei das Rechnen in der Folge dann aber gut und richtig gelungen (Urk. 6/73/105). Hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität hielt der Gutachter fest, es bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäts niveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Der Leidensdruck sei aktuell eher gering (Urk. 6/73/107). In der bish e rigen Tätigkeit als Hilfskraft im Bürobereich sowie auch in angepassten Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin sieben Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements tätig sein. Hinsichtlich therapeutischer Massnahmen hielt der Gutachter dafür, die Zwangsstörung sei dringend mit Verhaltenstherapie anzugehen (Urk. 6/73/108-109). 3.2
Nachdem a us pneumologisch-fachärztlicher Sicht Dr. med. B.___ am 15. Oktober 2020 von einer Diffusionsstörung bei Lungenemphysem berichtet und der Beschwerdeführerin dringend zu eine m Rauchstopp (so auch noch am 12. April 2021, Urk.
6/121/32) geraten hatte (Urk. 6/121/27), hielt er am 28. Juni 2021 fest , es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein chronischer Nikotinabusus mit leichtgradig obstruktiver Ventilationsstörung und Diffusionsstörung, welche jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk.
6/89/2). 3.3
Dr. med. C.___ , FMH Gastroenterologie, machte erstmals mit Bericht vom 26. Januar 2022 (Urk. 6/115/7-9) eine lymphozytäre und kollagene Kolitis aktenkundig, welcher sie indessen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Eine erneute Kolonschleimhautbiopsie
des Sigma
vom 2. November 2022 förderte bloss diskrete Befunde zu Tage; das Vollbild einer mikroskopischen Kolitis liege nicht mehr vor (Urk. 6/121/39). 3.4
Mit Bericht vom 10. Oktober 2022 machte die behandelnde Psychiaterin , Dr. med. univ. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ausgeprägte psychische und körperliche Symptome (Depression, Zwang, Trauma, HWS-Schmerzen, Magenschmerzen, Durchfälle) für den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen verantwortlich und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeits unfähigkeit in allen Tätigkeiten (Urk. 6/119/1- 6). 4. 4.1
Das von der Medas erstattete Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (internistisch, neurologisch, rheumatologisch, psychiatrisch), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden , ist in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 6/73/55, 71 f., 102 ff., 107 ) erstattet worden und die Schlussfolgerung der Experten ist nachvollziehbar begründet (E.
3.1). Damit erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung an eine beweis kräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.3) vollumfänglich , was von der Beschwerdeführerin denn zu Recht auch nicht in Abrede gestellt wird. 4.2
Ihr Vorbringen indessen, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich (nach der Begut achtung) verschlechtert, findet demgegenüber keine Stütze in den aufliegenden Akten. Weder besteh en Hinweise für eine k oronare Herze rkrankung (Urk.
6/119/14), noch vermag die aus pneumologischer Sicht diagnostizierte leichtgradig obstruktive Ventilationsstörung und Diffusionsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (E. 3.2) . Dass sich die Beschwerdeführerin durch die Darmbeschwerden beeinträchtigt fühlt, ist zwar verständlich, nach der Einschätzung der Fachärztin sind diese indessen nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit einzuschränken. Eine Verschlechterung dieser Symptomatik ist denn auch nicht aktenkundig; gegenteils lieferte eine erneute Biopsie bloss noch diskrete Befunde (E. 3.3). Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___
von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin ausgeht (E.
3.4), vermag ihre Einschätzung an der Beurteilung der Gutachter keine Zweifel zu wecken : Die von der Psychiaterin beschriebenen Symptome und Beschwerden (vgl. Urk. 6/119/4: Müdigkeit, Kraftminderung, Erschöpfung, Atembeschwerden) fanden allesamt Eingang in die gutachterliche Beurteilung, mithin fehlt es ihrem Bericht an neuen Aspekten, welche bei der Begutachtung durch die Gutachter der Medas
unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und eine grössere
Einschränkung der Leistungsfähigkeit , geschweige denn eine solche von 100
% begründen könnten .
Im Übrigen hat sich der psychiatrische Gutachter - unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (BGE
145 V 362) -
ausführlich mit den Berichten von Dr. A.___ auseinander gesetzt und plausibel aufgezeigt, weshalb weder eine posttraumatische Belas tungsstörung noch eine relevante Depression zu diagnostizieren ist (Urk.
6/73/102 ff.) . Soweit sich Dr. A.___
fachfremd äusserte , ist ihr Bericht ohnehin nicht geeignet, Zweifel an der interdisziplinären Beurteilung der Gutachter zu erwecken. Ebenso wenig vermag der Bericht des Hausarztes, Dr.
med. D .___ , vom 10. November 2022, wonach seit März 2020 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 6/121/3- 5) , die gut achterliche Einschätzung zu erschüttern, begnügte sich der Hausarzt doch damit, auf die von ihm beigelegten Berichte zu verweisen, ohne sich mit der Einschät zung der Gutachter auseinanderzusetzen. Wie vorstehend schon dargelegt, lassen die von ihm angefügten Berichte (Urk. 6/121/9-46) nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen .
Mithin erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert beziehungsweise die prognostische Einschätzung der Gutachter habe sich nicht verwirklicht (Urk. 1 S. 7), als unzutreffend. Es bleibt an dieser Stelle hervorzuheben , dass es sich bei der gutachterlichen Beurteilung, wonach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % besteht (E. 3.1), nicht um eine prognostische Einschätzung , sondern vielmehr um eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der polydisziplinären Untersuchung handelt. 4.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag sie aus dem Umstand , dass die Eingliederungsbemühungen infolge der von ihr geklagten Beschwerden abgebrochen wurden (vgl. Bericht der Eingliederung vom 11. Juli 2022, Urk. 6/112), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten . Wie bereits ausgeführt, ist eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes nach der Begutachtung durch die Medas nicht ausgewiesen ( vorstehende E. 4.2). Mithin sind keine objektiven Gründe für den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen aktenkundig gemacht .
Dass die Beschwerdeführerin ihre Absenzen während der Eingliederung mit gesundheitlichen Beschwerden begründete, ändert hieran nichts , ist doch die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen recht sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigungen in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteil e des Bundesgerichts 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3 , 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E.
4.2.1 ).
Der Abschlussbericht der Eingliederungsstelle, wonach die diagnosti zierte Kolitis den Alltag der Beschwerdeführerin zusätzlich einschränke, die Nackenprobleme auch nicht besse rten und die Fehltage weiter an ge stiegen seien , weshalb - in Absprache mit der Beschwerdeführerin der Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen und die medizinische Situation neu zu prüfen sei (Urk. 6/112/2) -, ist damit zum Vornherein nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeits beurteilung durch die Medas -Gutachter in Frage zu stellen. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin von der Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin zu Beginn der Massnahmen damit konfrontiert worden war, das s aus pulmonaler Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht (Urk. 6/111/6) und sich die von den Gutachtern erwähnte Diskrepanz hinsichtlich Einschränkung der Aktivitätenniveaus
(E. 3.1, 3.5) in den Ausführungen der Eingliederungsstelle wiederfindet, wonach es der Beschwerdeführerin nach dem Schlafen wieder gut gehe, sie spazieren gehe, Freunde treffe und Besuch habe (Urk. 6/111/6) , demge genüber aber weder ein 50
%- noch ein 25
%-Pensum (Urk.
6/111/11) verkraftbar waren (Urk. 6/112; vgl. auch Urk. 6/111/10, wonach die Beschwerdeführerin längerfristig nicht sehe, dass sie so weiterarbeiten könne). Nachdem sich die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geklagten Beschwerden offenbar nicht ( längerfristig )
arbeitsfähig sah (Urk. 6/111/10, 12), hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen mangels objektiv ausg e wiesener Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit letztendlich bei fehlendem subjektivem Einglie derungswillen zu Recht abgebrochen (vgl. zur Rechtmässigkeit des Abbruchs von Eingliederungsmassnahmen ohne vorgängig durchgeführtes Mahn- und Bedenk zeitverfahren : Urteil des Bundesgerichts 8C_2020/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 7.2). 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gutachten der Medas voller Beweis wert zukommt . Gestützt darauf ist der Beschwerdeführerin ihre bisherige und jede angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. 5. 5.1
Es bleib t abzuklären, wie sich die auf ein Pensum von 80 % reduzierte Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt.
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Mass gebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, bestätigt in Urteil 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.6.1). 5. 3
Die Beschwerdeführerin besitzt keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung (Urk.
6/46/5) und war als Hilfskraft tätig ( 20-30 % Inventur : Einscannen von Barcodes , sowie etwa 50 % im Service und am Buffet: Urk. 6/73/64 , vgl. auch IK-Auszug, Urk. 6/98 ). Die Tätigkeit in der Inventur legte sie den eigenen Angaben zufolge wegen Müdigkeit nieder (Urk. 6/73/ 48, 66 ), während ihr das Arbeits verhältnis in der Gastronomie krankheitsbedingt gekündigt worden sei (Urk. 6/73/25).
Mithin hätte die Beschwerdeführerin zumindest für das eine Teil pensum eine neue Arbeitgeberin suchen müssen, weshalb es sich - auch mit Blick auf die bisher erzielten Einkommen (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/98) - rechtfertigt, sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf Tabellenwerte für Hilfskräfte abzustellen (vgl. LSE 20 20 , TA1, Total, Frauen, Niveau 1, monat licher Bruttolohn [Zentralwert] Fr. 4'276.--). Mithin bestünde selbst unter der (unzutreffenden) Annahme (vgl. E. 5.1 , Urk. 6/73/25 , 48, 65 und Urk.
6/74/9 ) , die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % tätig, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ( Valideneinkommen = 100, Invaliden einkommen = 72 [Abzug von 10 %, vgl. Art. 26 bis Abs. 3 IVV] ; IV-Grad = 2 8 %). Weiterungen zur Statusfrage können damit unterbleiben. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro