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IV.2023.00449

Anderslautende neuropsychologische Befunde vermögen neurologisches Teilgutachten nicht zu entkräften; Nominallohnindex ist entsprechend dem Geschlecht des Beschwerdeführers zu berücksichtigen; kein höherer Tabellenlohnabzug; keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2024-09-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, meldete sich am

30. April 2008 unter Hinweis auf eine am 21. Mai 2007 erlittene Verletzung des linken Handgelenkes bei der Inva liden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 3. Septem ber

2009 einen Rentenanspruch (Urk. 7/72). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Juni 2011 im Verfahren Nr. IV.2009.00958 (Urk. 7/144) und vom Bun desgericht mit Urteil vom 30. September 2011 (Urk. 7/153) bestätigt.

Nach erneuter Anmeldung vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/173) holte die IV-Stelle un ter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 16. und 30. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 7/245, Urk. 7/247). Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/271). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 11. Januar 2016 im Verfahren Nr. IV.2014.00903 (Urk. 7/283) bestätigt. 1.2

Nach erneuter Anmeldung vom 13. August 2018 (Urk. 7/290) und durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/313-31 5 , Urk. 7/318) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 7/320). Die dagegen am

21. November 2019 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. August 2020 (Urk. 7/325) in dem Sinne gut, als es die ange fochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuver fügung an die Beschwerdegegnerin zurückwies.

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte u nter anderem bei m Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

28. Oktober 2022 erstattet wurde (Urk. 7/435 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/451 ; Urk. 7/458 )

sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom

26. Juli 2023 ab Februar 2019 eine ganze Rente und ab Juni 2019 eine Dreiv iertelsrente der Invalidenversiche rung zu (Urk. 7/ 473 + 7/470 = Urk. 2 /2 ). Mit Verfügung vom 11. August 2023 verfügte sie über die Nachzahlung der Rente im Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2023 (Urk. 7/476 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 11. September 2023 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügungen

vom

26.

Juli

2023

und

vom

11.

August

2023

(Urk.

2/1-2)

und

beantragte,

diese seien insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer nicht eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde, und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S.

‌ 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

12. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 16. Oktober 2023 z ur Kenntnis gebracht (Urk.

8 ). Das Gericht zieht in

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung des Rentenanspruchs und der Zeitpunkt der massgebenden Verbesserung des Gesundheitszustands vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fal len , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden

Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE

133

V

263

E.

6.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_122/2020

vom

26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Be fristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Mas sgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vie ler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.6 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl.

Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). 1.

E. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2) . 1.

E. 3.1 Die rentenablehnende Verfügung vom 3. September 2009 (Urk. 7/72) wurde vom hiesigen Gericht (Urk. 7/144) wie auch vom Bundesgericht (Urk. 7/153) bestätigt. Diagnostiziert wurden damals eine rheumatoide Arthritis mit Erstdiagnose im Januar 2009 und eine am 21. Mai 2007 erlittene Hammerschlagverletzung der linken Hand. Das Gericht erachtete aufgrund der diagnostizierten rheumatoiden Arthritis eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schlos ser, jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit in näher umschriebenen angepassten Tätigkeiten als ausgewiesen (S. 11 E. 4.3) und ermittelte einen nicht rentenbe gründenden Invaliditätsgrad von 37 % (S. 16 E. 5.10).

E. 3.2 Die Verfügung vom 22. Juli 2014 (Urk. 7/271) basierte hauptsächlich auf zwei von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten: - das von Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie ,

am 16. Dezember 2013 erstat tete psychiatrische Gutachten (Urk. 7/ 247/3-26 ), worin keine psychi atri sche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte (S. 21 lit . E Ziff. 1) - das von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Fachärztin für

Allgemeine

Innere

Medizin

und

für

Rheumatologie,

am

30.

Dezember

2013

erstattete internistisch-rheumatolo gische Gutachten (Urk. 7/245 /1-91 ), worin eine seit Jahren in Remission befindliche rheumatoide Arthritis und ein Status nach Hammerschlag-Verletzung des palmaren Handgelenkes links am 21.

Mai 2007 diagnostiziert wurden (S.

81 Ziff. 9.1) und für eine angepasste, handschonende Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 10 kg eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert wurde (S. 85 Ziff. 11.4)

Das hiesige Gericht bestätigte mit Urteil vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/283), dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Anspruchsprüfung nicht wesentlich verschlechtert ha tte (S. 19 E. 5.6). 4.

E. 4 Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu standes revidierbar.

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Ren tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 4.1 ).

Unter Berücksichtigung der Nominallohn ind izes der Männer im Baugewerbe von

104.8 Punkten im Jahr 2008 und 107.7 beziehungsweise 100 Punkten im Jahr 2010 sowie 104.8 Punkten im Jahr 2019

(B F S, Nominallohnindex , T1.1.05 und T1.1.10 ) beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2019 ausgehend von Fr. 75'933. -- (aufgerundet) Fr. 81'780 . -- . Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer nicht erklären kann, dass der Nominallohnindex der Frauen stärker gestiegen sein soll als derjenige der Männer .

6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktu ellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4

Die Beschwerdegegnerin zog für die Bestimmung des Invalideneinkommens den Lohn für Hilfsarbeiten für Männer (Zentralwert) gemäss dem Wert der LSE 2018, Tabelle TA 1, Ziff. 05-96 Kompetenzniveau 1 , welcher Fr. 5'417. entspricht , heran (Urk. 7/448 S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, e s seien

ihm aufgrund seiner vielseitigen Einschränkungen Tätigkeiten in der Pro duktion nicht mehr zumutbar, weshalb auf den Tabellenlohn im Dienstleistungs sektor, Ziff. 45-96, abzustellen sei (Urk. 1 S. 11 Mitte Ziff. 14). Dabei verkennt er,

dass auch im Sektor Produktion leichte Hilfsarbeitertätigkeiten vorhanden sind, die seinem Anforderungsprofil gerecht werden; zu denken ist etwa an ein fache Überwachungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Über wachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten . Es ist

daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn von Fr. 5'417. herangezogen hat. Unter Berücksichtigung einer betriebsübli chen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2019 (B F S, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen , Total)

und des Nominallohn indexes der Männer von 105.1 Punkten im Jahr 2018 und 106.0 Punkten im Jahr

2019

(BFS,

T1.1.10)

beträgt

das

Jahreseinkommen

bei

einer

50%igen

Arbeits fähigkeit Fr. 34'173. . 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.6

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen Tabellenlohnabzug von 20 % und hielt fest, ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt, da ein vermehrter Pau senbedarf, leichtgradige Einschränkungen in der Flexibilität und Umstellfä higkeit

bereits bei der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt seien (Urk. 2/2 Verfü gungsteil 2 S. 3 oben). Der Beschwerdeführer hielt dagegen, ein Abzug in dieser

Höhe sei ihm

bereits früher gewährt worden. Mittlerweile leide er an einer

Vielzahl weiterer gesundheitlicher Einschränkungen, mit welchen er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit gesunden Arbeitnehmern nicht mehr kon kurrieren könne (Urk.

1 S. 12 f. Rz . 16) .

Der Beschwerdeführer begründet den beantragten höheren Abzug vom Tabellen lohn einzig mit gesundheitlichen Einschränkungen. Diese wurden jedoch bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und können nicht doppelt berücksichtigt werden. Ein Eingreifen seitens des Gerichts in das Ermessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich daher nicht.

Unter Berücksichtigung des Tabellenlohnabzuges von 20

% beträgt

das

Invalideneinkommen Fr.

27'338. . Verglichen mit dem Valideneinkom - men

von

Fr.

81'780. entspricht dies einer Einkommenseinbusse von Fr.

54'442. beziehungsweise aufgerundet 67

%. 7 .

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Okto ber 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 134 zu Art. 28a).

Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so ein geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch

nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2 und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, je mit Hinweisen).

Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, nicht nur sein Alter, sondern ins besondere auch die zahlreichen Einschränkungen sprächen gegen die Verwert barkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 13 Mitte), ist ihm entge genzuhalten, dass er seit 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, obwohl ihm spätestens ab 2009 eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar war. Die arbeitsmarktliche Desintegration ist damit nur teilweise invaliditätsbedingt. Dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für ihn nicht leicht sein wird, ist angesichts der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der gesundheitlichen Einschränkungen nachvollziehbar, rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass ihm der Arbeitsmarkt versperrt ist. 8.

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht von Februar bis Mai 2019 eine ganze und ab Juni 2019 eine Dreiviertels rente zugesprochen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

E. 4.2.1 In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin die Erstellung eines polydiszipli nären Gutachtens beim Y.___ , welches am 28. Okto ber

2022 in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psy chotherapie, Neurologie, Neuropsychologie, Otorhinolaryngologie, Kardiologie und Rheumatologie (7/435/48) erstattet wurde (Urk. 7/435). Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung; Urk. 7/435/30-50) lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen: - Status nach intracerebraler Blutung parietooccipital rechts am 23.

Novem ber 2018 - a m ehesten hypertensiv und unter Antikoagulation mit Marcoumar und Brilique - p ersistierender posthämorrhagischer Kopfschmerz (anhaltender Kopf schmerz zurückzuführen auf eine frühere nicht-traumatische intrakra nielle Blutung) - d ifferentialdiagnostisch zusätzliche Komponente eines Medikamenten übergebrauchskopfschmerzes möglich - Post- Stroke - Fatigue - r esiduell leichte vorwiegend sensible Hemisymptomatik

links - Status nach Hammerschlagverletzung des linken Handgelenks am 21.

Mai 2007 - Status nach passagerem Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) - Status nach posttraumatischem Carpaltunnelsyndrom (CTS) - Status nach CTS-Operation links am 2. August 2007 - Residualsymptomatik mit sensomotorischer Funktionseinbusse der lin ken Hand und teils neuropathischem Schmerz - s eronegative rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose Januar 2009) - aktuelle Basistherapie mit Salazopyrin - Keratitis filiformis beidseits - leichtgradige entzündliche Aktivität - leichtgradige hochtonbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts - Tinnitus rechts - mittelgradig kompensiert - Polyarthrosen - Pangonarthrose rechts, Status nach Arthroskopie am 8.

Dezember 2016 mit Anbohren des medialen Tibiaplateaus rechts und subchondraler

Spongiosaplastik bei Status nach medialer Tibiafraktur rechts am 22.

Oktober 2014 (Stolpersturz) - Status nach Kniegelenkarthroskopie links am 29. November 2021 bei komplexer medialer Meniskusläsion und Chondropathien mit Teilme niskektomie

posteromedial und Knorpeldébridement - beginnende Sprunggelenksarthrose rechts bei Status nach Mal leolarfraktur lateral rechts am 22. Juli 2011 mit Osteosynthese am 5.

August 2011 und Metallentfernung am 5. März 2013 und im Ver lauf

Status nach mehreren Infiltrationen im oberen Sprunggelenk ( OSG ) -Bereich rechts . Status nach Sprunggelenksarthroskopie rechts am 8 . D ezember 2016 mit Narbendébridement und Mikrofrakturierung am Talus antero -medial - leichtgradige Coxarthrose links - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD- 10 : F33.0) - koronare Eingefäss -Erkrankung - Status nach Non-STEMI vom 31. Dezember 2017 - Schwere Mitralklappeninsuffizienz mit flail

leaflet am ehesten als Kom plikation des subakuten Myokardinfarktes mit nachfolgend zweimaliger Mitralklappenchirurgie

- typisches Vorhofflattern mit Ablation des cavotrikusspidalen Isthmus am 31. August 2018

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter einen Zustand nach Mikrolaryngoskopie mit Exzision eines Stimmlippenpo lypen rechts, einen Diabetes mellitus, klinisch deutliche Zeichen eines progre dienten multilokulären Schmerzsyndroms nicht organischer Ursache und einen Status nach Tendovaginitis de Quervain rechts (S. 14).

Die ursprünglichen beruflichen Ressourcen im erlernten Beruf als Schlosser könne der Beschwerdeführer infolge der Handverletzung links nicht mehr nutzen und die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand sei eingeschränkt. Über anderweitige berufliche Ressourcen verfüge er nicht. Als Ressource sei zu sehen, dass er die Tage selbständig verbringen, diverse Therapie- und Trainingstermine alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen und auch Ferien während mehreren Wochen mit der Frau per Flugzeug in Ungarn im Mai 2022 habe verbringen kön nen. Soziale Belastungen bestünden keine (S. 14 Ziff. 4.4).

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter in der Konsensbeurteilung fest, dass die bisherige Tätigkeit als Schlosser seit dem Handunfall im Jahre 2007 dauerhaft nicht mehr zumutbar sei, wobei die Einschränkung neurologisch und rheumato logisch begründet sei (S. 15 Ziff. 4.6). In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit gelangten die Gutachter nach Diskussion der einzelnen aus fachärztlicher Sicht attestierten Arbeitsfähigkeiten (S. 15 ff.) , insbesondere der unmittelbar im Anschluss an die Hirnblutung vom 23. November 2018 vorübergehend während drei Monaten bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100

% und hernach von 50

%, und unter Hinweis auf die eingehende Konsensbesprechung zum Schluss, dass in einer ideal adaptierten Tätigkeit seit dem 2 4 . Februar 2019 eine Arbeitsunfähig keit von 50

% zu attestieren sei (S.

E. 4.2.2 Dem neuro psych o logischen Teilgutachten von lic.

phil. B.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie und Fachpsychologe für Psychotherapie, (Urk.

7/435/67-87) ist zu entnehmen, das s keine gesicherte Diagnose habe gestellt

werden

k önnen .

Formal

bestehe

zwar

eine

mittelschwere

neuropsycholo gische S törung mit breitgestreuten attentionalen , exekutiven und mnestischen Funktionsstörungen

sowie

mit

einer

zumindest

leichten

Raumsinnstörung,

das

Be fundbild

als

Ganzes

sei

aber

der

Symptom-/Leistungsvalidierung

zufolge

als

inva lide zu betrachten (S. 18 Ziff. 6.3). Durchgeführt worden seien zwei Leistungs validierungsverfahren, in beiden habe der Versicherte sämtliche Cut-Off-Werte deutlich verpasst. Einer der Werte bewege sich dabei weit unterhalb der statisti schen Zufallswahrscheinlichkeit, was darauf hinweise, dass bewusst falsche Ant worten gegeben worden seien. Das Testprofil entspreche auch nicht jenem von Dementen,

habe

aber

etliche

Ähnlichkeiten

mit

jenem

von

Personen,

die

aufgefor dert worden seien, eine Demenz zu simulieren. Klinisch sei der Versicherte zwar weder durch eine mangelnde An s trengungsbereitschaft noch durch selbstlimitie rendes Verhalten aufgefallen, dennoch seien aufgrund der mehrfach sehr auffälli gen Ergebnisse der Leistungsvalidierung die aktuellen neuropsychologischen Be funde als nicht valide respektive nicht authentisch zu beurteilen (S. 13 f. Ziff. 4.3, S. 17 Ziff. 6.1).

Auf der Grundlage nicht valider Befunde könne von neuropsychologischer Seite keine gesicherte Diagnose gestellt, keine Verlaufsbeurteilung vorgenommen und auch keine Aussage zur lebensalltäglichen kognitiven Funktionalität, Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit getroffen werden; die allfällig lebensalltäglich den noch vorhandenen kognitiven Funktionsstörungen liessen sich daher weder zuverlässig qualifizieren noch quantifizieren (S. 18 Ziff. 7.1).

E. 4.2.3 Laut kardiologischem Teilgutachten von Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin (Urk.

7/435/88-106) , besteht ein komplizierender Verlauf eines im Dezember 2017 aufgetretenen subak uten Myo kardinfarktes. Folge davon seien eine schwere Mitralklappeninsuffizienz mit nachfolgendem mechanischem Klappenersatz und die doppelt e Blutverdünnung mit nachfolgender intrazerebraler Blutung im November 2018 gewesen. Die Behandlungen einschliesslich medikamentöser Therapie seien als leitliniengerecht zu bezeichnen, auch seien die Risikofaktoren im Sinne eines Rauchstopps und einer Gewichtsabnahme angegangen worden. Auch seien wiederholt ambulante Rehabilitationsmassnahmen durchgeführt worden (S. 16 Ziff. 7.1). Zu würdigen sei, dass der Versicherte seine Risikofaktoren behandelt habe. Erschwerend zur kardialen Grunderkrankung komme die neurologische Komplikation mit einer intrazerebralen Blutung dazu, welche sich den Angaben des Versicherten zufolge auch auf leichte Tätigkeiten auswirke (S. 16 Ziff. 7.2). Die Angaben des Ver sicherten seien konsistent und die kardiologische Anamnese gut nachvollziehbar (S. 15 Ziff. 6.2).

Seit dem Infarkt am 31. Dezember 2017 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit als Schlosser ,

und

schwere

Arbeiten

seien

nicht

mehr

zumutbar.

Für

eine

mittelschwe re Arbeit bestehe seit dem Ausschluss einer Myokardischämie am 23. Juli 2021 eine

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

basierend

auf

der

koronaren

Herzkrankheit,

dem

Mitralklappenersatz

und

den

rezidivierenden

Rhythmusstörungen.

Für

leichte

und

sitzende Arbeiten bestehe aus kardialer Sicht seit dem 1. Oktober 2018 - einen Monat nach der Radiofrequenz-Ablation und letzter kardiologischer Kompli kation - keine Einschränkung. Zudem bestünden qualitative Einschränkungen aufgrund der erhöhten Blutungsgefahr unter Marcoumar (S.

17 Ziff.

8).

E. 4.2.4 Der neurologische Teilgutachter Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie,

hielt fest (Urk. 7/435/107-134) , dass bezüglich der linken Hand residuell eine sensomotorische Funktionseinbusse feststellbar sei . Ein CRPS sei heute nicht mehr feststellbar und ein CTS-Rezidiv lasse sich aufgrund der ergänzend durch geführten elektroneurographischen Untersuchung nicht objektivieren. Eine ver minderte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand sei plausibel und werde auch in Form einer Inaktivitätsatrophie ersichtlich (S. 19 f. Ziff. 6.1). I m Anschluss an die konservativ behandelte Hirnblutung vom 23. November 2018 beklage der

Versi cherte als namhafte Restbeschwerden unverändert Kopfschmerzen sowie verhal tensneurologische Beschwerden mit Vergesslichkeit, vermehrter Reizbarkeit und Nervosität sowie eine akzentuierte Ermüdbarkeit (S. 20 Ziff. 6.1). R esiduell bild morphologisch (Schädel-CT vom 13. Mai 2019) sei ein Parenchymdefekt parietal rechts verblieben. Der posthämorrhagische Kopfschmerz sei lege artis, jedoch mit therapierefraktärem Verlauf behandelt worden. Die symptomatische Behandlung mit Schmerzmitteln sei nachvollziehbar, angesichts des regelmässigen Schmer z mittelgebrauchs jedoch problematisch und die weitere neurologische Betreuung bei nicht eindeutig erfüllten Kriterien eines Medikamentenübergebrauchskopf schmerzes angezeigt. Vier Jahre nach erlittener Hirnblutung sei von einem Resi dualzustand auszugehen und eine namhafte Verbesserung eher nicht zu erwarten (S. 24 Ziff.

7.1) . Zur Beurteilung der funktionsrelevanten Auswirkung der Fatigue wie auch der beklagten kognitiven Funktionseinbussen werde auf das neuropsy chologische Gutachten verwiesen (S. 21 Ziff. 6.1). Die vom Behandler gestellt e Diagnose einer organischen Wesensänderung sei bei residuellem

Hirnparenchym defekt nach Hirnblutung zwar grundsätzli c h denkbar, lasse sich aber nicht wie von diesem postuliert in einem EEG feststellen (S. 22 Ziff. 6.1).

Das Verhalten des Versicherten anlässlich der Begutachtung sei konsistent gewe sen, und es liessen sich aus neurologischer Sicht keine Zeichen einer Selbstlimi tierung, Verdeutlichung oder Aggravation feststellen. Die in der neuropsycholo gischen Abklärung erhobenen Befunde einer formal mittelschweren neuropsy chologischen Funktionsstörung hätten in den Validierungstests nicht sicher authentifiziert werden können (S. 22 Ziff. 6.2).

Im Rahmen von handchirurgischen und rheumatologischen Gutachten aus dem

Jahre 2013 sei dem Beschwerdeführer eine nicht mehr gegebene Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schlosser attestiert worden, woran sich aktuell aus neurologischer Sicht keine Änderung ergebe. Die ange stammte

Tätigkeit als Schlosser sei dauerhaft seit 2007 nicht mehr zumutbar (S.

25 Ziff. 8). Eine angepasste T ä tigkeit müsse aus neurologischer Sicht die ein geschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken oberen Extremität berücksichtigen. Schwerpunktmässig

bimanuelle

Tätigkeiten,

welche

eine

regelmässige

Gebrauchs fähigkeit beider Hände erforderten, seien nicht möglich. Tätigkeiten mit sporadi schem Einsatz der linken Hand als Hilfshand seien möglich. Die im Gefolge der Hirnblutung vom 23. November 2018 aufgetretenen Kopfschmerzen wie auch die seither bestehende Müdigkeit (Post- Stroke -Fatigue) plausibilisierten grundsätz lich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit infolge Verlangsamung, vermehr tem Pausenbedarf und vorzeitiger Ermüdung. Die multifaktoriellen Einschrän kungen bedingten zwar eine negative Interferenz, das vom Versicherten geltend gemachte Ausmass einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit lasse sich neurologisch jedoch nicht begründen. Vielmehr ergebe sich eine Einschränkung der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit von 50 % seit der am 23. November 2018 erlittenen Hirnblutung, wobei während den ersten drei Monaten eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % zu attestieren sei. Somit sei die Einschränkung von 50 % ab dem 24 . Februar 2018 anzunehmen (S. 25 f. Ziff. 8).

E. 4.2.5 Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ist zu r Herleitung der Diagnose zu entnehmen (Urk. 7/435/135-153) , dass in der Vergangenheit depressive Episoden aufgeführt worden seien und aktuell an depressiven Symptomen eine Reduktion der Kon zentration, Grübeln, eine leicht e Anhedonie und Schuldgefühle, Insuffizienzge fühle, eine leichte Ängstlichkeit sowie eine leichte Reduktion des Antriebs und der Interessen sowie eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit, Durchschlafstörungen, Früherwachen und ein Verlust der Libido vorlägen. Dies zeige auch die durchge führte Hamilton Depression Scale Testung. Andere psychopathologische Befunde oder gar Diagnosen seien nicht zu stellen, insbesondere sei auch keine höhergra dige depressive Episode zu diagnostizieren .

A uch sei die 2012 bis 2014 diagnos tizierte andauernde Persönlichkeitsveränderung nicht nachvollziehbar. Grund sätzlich sollte die antidepressive Medikation modifiziert und die psychiatrische Behandlung intensiviert werden (S. 15 Ziff. 6.3 und Ziff. 7.1). Der Beschwerde führer sei aufgrund der leichtgradigen depressiven Episode durch die leichte Reduktion des Antriebs und der Interessen und die leicht erhöhte Ermüdbarkeit in jeglicher Tätigkeit als zu 30 % arbeitsunfähig zu beurteilen (S. 16 Ziff. 8).

E. 4.2.6 Der rheumatologische Gutachter , Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheuma tologie und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation,

führte aus (Urk. 7/435/154-173) , dass sich morphologische Korrelate und postoperative Zustände fänden, welche die Beschwerden an den Kniegelenken und am rechten oberen Sprunggelenk erklärten. Im subjektiven Wahrnehmen der Gelenkschmer zen im Rahmen der rheumatoiden Arthritis bestehe im Vergleich zu den objekti ven Befunden in der Aktenlage eine Diskrepanz, welche indessen durch die in der klinischen Untersuchung gefundenen deutlichen Zeichen von nicht somatisch begründbaren Schmerzen erklärt werde; hierbei handle es sich nicht um ein rheu matologisches Krankheitsbild (S. 12 Ziff. 6. 2 ). Bezüglich der rheumatoiden Arth ritis bestehe gemäss klinischer Untersuchung und Aktenlage ein stabiler günstiger Verlauf und der Beschwerdeführer benötige unter der aktuellen Basistherapie seine Schmerzreserve nur bei Bedarf. Zusätzliche Beschwerden an beiden Knien und am rechten Sprunggelenk seien im Rahmen von degenerativen, zum Teil posttraumatischen Veränderungen zu beurteilen (S. 14 Ziff. 7.1) . Der Beschwer deführer habe die Schmerzen an der linken Hand als sein grösstes Schmerzprob lem bezeichnet (S. 15 f. Ziff. 7.1).

Die im rheumatologischen Vorgutachten von 2013 für die bisherige Tätigkeit attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin zu bestätigen. In angepasster Tätigkeit bestehe aufgrund der unterdessen objektivierbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit beginnender Polyarthrose und Status nach opera tiven Eingriffen im Bereich der Kniegelenke und des rechten Sprunggelenkes seit Dezember 2016 eine gewisse Leistungseinschränkung von 10

% im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs. Berücksichtigt seien die morphologischen Gelenksver änderungen, die anamnestischen Angaben und die klinischen Untersuchungsbe funde, nicht jedoch die multilokulären Zeichen eines nicht-organischen Schmerzsyndroms. Als angepasste Tätigkeit anzusehen sei eine für die linke, nicht dominante Hand schonende Arbeit mit einer Gewichtsbelastung bis zehn Kilo gramm ohne eine länger dauernde stehende oder gehende Tätigkeit, ohne wie derholtes Treppensteigen oder Arbeiten auf den Knien oder in Zwangshaltung für

die Kniegelenke. Es handle sich dabei um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit (S.

16 Ziff. 8). Bei Vorliegen deutlicher Zeichen nicht-organischer Schmerzen sei die in einem Vorbericht empfohlene Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (EFL) nicht mehr als sinnvoll zu erachten, da die Untersuchungsresultate nicht mehr sicher beurteilbar seien (S. 17 Ziff. 8).

E. 4.2.7 Gemäss otorhinolaryngol og ischem Teilgutachten

(Urk.

7/435/174-188) von Dr.

G.___ , Facharzt für Otorhinolaryngol o gie,

beständen aktuell auf grund der hochtonbetonten Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts leichtgra dige auditive Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass Tätigkeiten, welche ein gutes

Sprachverständnis unter Störlärm voraussetz t en, oder Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme des Tinnitus für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet seien. Des Weiteren bestehe im Rah men des mittelgradig kompensierten Tinnitus rechts mit Sekundärproblematik eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in dem Sinne, dass dem Beschwer deführer zwecks Erholung vermehrte Ruhepausen zugestanden werden sollten (S. 12 f. Ziff. 7.2). Als Schlosser unter konsequentem Lärmschutz sowie in einer angepassten Tätigkeit sei ihm bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit eine Anwe senheit von 8 Stunden möglich, wobei die Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Anbetracht der auditiven Beschwerdesymptomatik mit mittelgradig kompen siertem Tinnitus mit Begleitsymptomatik und konsekutiver Konzentratio n sstö rung sowie schneller Ermüdbarkeit 20 % betrage (S. 13 f. Ziff. 8).

E. 4.3 Laut dem Bericht von Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, und MSc

I.___ , Assistentin Neu r opsychologie, vom 21.

Juni 2022 (Urk.

7/419

= Urk. 7/435 / 7-13) habe sich bei der verhaltensneurologischneuropsychologischen Untersuchung ein freundlich-offen zuge w andter, bedrück t und müde wirkender, jedoch im Affekt auslenkbarer 55-jähriger Rechtsh ä nder mit verlangsamtem Arbeitstempo, verminderter Belastbarkeit im Sinne zunehm e nder Kopfschmerzen im Verlauf bei aber durchwegs guter Anstrengungsbereitschaft und gutem Durch haltevermögen gezeigt. Testdiagnostisch seien folgende Befunde erhoben wor den: Dysattentionales Syndrom leichter bis schwerer Ausprägung , ein dysexeku tives Syndrom le ich ter bis schwerer Ausprägung, ein anterograd-amnestisches Syndrom figural-räumlic h er Modalität mittelgradiger Ausprägung und verbal-mnestische Ei nschränkungen leichter bis schwerer Ausprägung. Die Leistungen in den übrigen geprüften kognitiven Bereichen seien erfreulicherweise durch schnittlich (S. 1). Als Diagnose (S. 2) nannten sie eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung bei Status nach intrazerebellärer Blutung parietal rechts, Befundaggravation durch (hirnorganisch mitbegründet) affektpathologi sche Komponenten und möglicher Aggravation durch Fremdsprachenaspekte (Einfluss auf die sprachbasierten Funktionen). 5. 5.1

Insoweit der Beschwerdeführer monierte, d ie neuropsychologische Abklärung bei Dr. H.___ / MSc

I.___

(E. 4.3) habe zu anderen Ergebnissen geführt als diejeni ge im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung und die Gutachter hätten sich mit den divergierenden Testergebnissen nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 9) , ist vorab darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) rechtsprechungsgemäss nicht zulässt, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten (zu deren Beweiswert: BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb beziehungsweise BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ aa mit Hinweis, SVR 2015 UV Nr. 4 S. 13, 8C_159/2014 E. 3.2, Urteil 8C_132/2018 vom 27. Juni 2018 E. 6.1.2) stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen ge langen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt,

wei l

diese

wichtige

-

und

nicht

rein

subjektiver

Interpretation

entsprin gende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S.

19, 9C_793/2015 E. 4.1; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.1).

Dem Beschwerdeführer ist zumindest soweit bei zupflichten, dass Dr. H.___ / MSc

I.___

(E. 4.3) in der Untersuchung auch aufgrund der separaten Symptomvalidierungstests keine Auffälligkeiten fanden, lic. phil. B.___

(E. 4.2.2) dagegen darauf hinwies , dass die Symptom- und Leis tungsvalidierung nicht valide respektive nicht authentisch ausgefallen sei , obwohl der Beschwerdeführer klinisch weder durch eine mangelnde Anstren gungsbereitschaft noch durch selbstlimitierendes Verhalten auf gefallen war . Auf der Grundlage nicht valider Befunde -

der Beschwerdeführer zeigte bei der Vali dierung Ergebnisse teilweise weit unterhalb der statistischen Zufallswahrschein lichkeit, wobei das gezeigte Testprofil auch nicht jenem von dementen Personen entsprach, aber Ähnlichkeiten mit jenem von Personen zeigte, welche aufgefor dert wurden, eine Demenz zu simulieren - konnte er aus neuropsychologischer Sicht keine Verlaufsbeurteilung vornehmen und auch keine Aussage zur lebens alltäglichen kognitiven Funktionalität, Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit machen , was allerdings nicht automatisch dazu führt, dass dem Teilgutachten der Beweiswert abzusprechen ist. Denn es ist ein Qualitätszeichen gutachterlicher Arbeit, gegebenenfalls Unsicherheiten in der Folgenabschätzung zu signalisieren. Grundsätzlich ist es ohnehin Aufgabe des Fachar ztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.2 ).

Gestützt auf die neurologischen Befunde, die neurologische Anamnese und Aktenlage kam Dr. D.___

(E. 4.2.4) zum Schluss, dass die im Gefolge der Hirnblutung im November 2018 aufgetretenen Kopfschmerzen und die seither bestehende vermehrte Müdigkeit aus neurologischer Sicht plausibel seien und

eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit infolge Verlangsamung, vermehrtem Pausenbedarf und vorzeitiger Ermüdung begründeten . Er hielt insbesondere fest, dass die multifaktoriellen Einschränkungen eine negative Interferenz bildeten, wobei das vom Beschwerdeführer generell geltend gemachte Ausmass einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit neurologisch nicht begründet werden könne, und attestierte eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 %. Der Bericht von Dr. H.___ / MSc

I.___

vermag diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen, äusserten sie sich doch nicht darüber, inwiefern sich die von ihnen festgestellte eingeschränkte Belastbarkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt , sondern empfah len

- wohl ihrem Auftrag entsprechend - unter Hinweis auf eine

limitierende psychophysische Gesamtbelastbarkeit , eine Verlangsamung sowie Einschränkun gen in den at t entionalen Funktionen die erneute Anmeldung bei der Invaliden versicherung. Im Übrigen äusserten sie sich fachfremd zur Schwere einer depres siven Symptomatik .

Zur

Rüge

des

Beschwerdeführers,

es

hätte

angesichts

der

unterschiedlich

ausgefal lenen neuropsychologischen Einschätzungen weiterer Abklärungen und Testver fahren bedurft, ist festzuhalten, dass es grundsätzlich Sache der Gutachter ist zu entscheiden, ob und welche Abklärungen und Untersuchungen für eine umfas sende Expertise notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2019 E. 5.2). 5.2

Der Beschwerdeführer monierte weiter, die Gutachter hätten eine allfällige Über schneidung oder Kumulation der einzelnen ausgewiesenen Teilarbeitsunfähigkei ten nicht diskutiert, sondern es werde lediglich die höchste Arbeitsunfähigkeit (50 % ) aus neurologischer Sicht berücksichtigt, dies mit der Behauptung, das neu ropsychologische Teilgutachten sei nicht verwertbar. Worauf die Gutachter ihre Einschätzung stütz t en, sei unklar ( Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 10).

Der Zweck polydisziplinärer Gutachten besteht darin, alle relevanten gesundheit lichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224).

Häufig besteht kein Anlass, unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewie sene Teilarbeitsunfähigkeiten zu kumulieren, da der Umfang der grössten Teilein schränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt. Selbst wenn sich beispielsweise

neben

einer

aus

psychiatrischer

Sicht

eingeschränkten

Arbeitsfähig keit

zusätzlich

noch

eine

somatisch

begründbare

"quantitative"

Arbeitsunfähigkeit

isoliert darstellen liesse, könnte daraus nicht ohne weiteres auf eine Erhöhung der insgesamt, aus sämtlichen Beschwerden resultierenden Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Eine einfache Addition verschiedener Teilarbeitsunfähigkei ten kann je nach den konkreten Fallmerkmalen ein zu hohes oder zu niedriges Ergebnis zeitigen (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1; Urteile 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 5.3 und 9C_345/2017 vom 30. August 2017 E. 3.3.1). Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Proble matik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (Urteil 9C_461/2019 vom 22. November 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Eine Arbeitsunfähigkeit

in angepasster Tätigkeit wurde in den Bereichen Neuro logie (50 %), Psychiatrie (30 %), Rheumatologie (10 % ) und Otorhinolaryngol o gie (20 %) attestiert , wobei in neurologischer Hinsicht von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit infolge Verlangsamung, vermehrtem Pausenbedarf und vor zeitiger Ermüdung ausgegangen wurde (E. 4.2.4) . Psychiatrischerseits wurde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die leichte Reduktion des Antriebs und der Interessen und der leicht erhöhten Müdigkeit zurückgeführt (E. 4.2.5) , der Rheumatologe von einem erhöhten Pausenbedarf ausging (E. 4.2.6) und der Otorhinolaryngologe wiederum eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit postu lierte (E. 4.2.7) . Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, dass drei Monate nach der Hirnblutung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliege, wobei aus den einzelnen Teilgutachten unschwer zu erkennen ist, dass sämtliche Gutachter von einer 100%igen Präsenz am Arbeitsplatz mit Leistungs minderung und erhöhtem Pausenbedarf ausgingen. Für die Notwendigkeit einer Kumulation der einzelnen Teilarbeitsunfähigkeiten ist angesichts dieser klaren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit kein Grund ersichtlich, auch wenn dies in der Gesamtbeurteilung nicht explizit erwähnt wurde. 5.3

Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, es sei nicht na chvollziehbar, weshalb der neurologische Gutachter von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit genau drei Monate nach der Hirnblutung ausging (Urk. 1 S. 9 oben) .

Beim Beschwerdeführer wurde am 25. November 2018 eine intrazerebelläre Blutung im Prekuneus rechts diagnostiziert, weswegen er vom

25. November bis

10. Dezember 2018 im Universitätsspital J.___

hospitalisiert war (Urk. 7/309 /28 ). Im Anschluss trat er a m 10. Dezember 2018

eine Neu ro rehabi litation in der Klinik K.___ an, aus welcher er am Eintrittstag bereits wieder aus trat (Urk. 7/ 359/82-8 4 ).

Bereits am 1. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Beurteilung der Fahreignung vorstellig, welche als gegeben erachtet wurde (Urk. 7/310/1-5 S. 2 Ziff. 2.1-2). Am 15. April 2019 wurde über eine gute Rück bildung der Residualsymptomatik berichtet (Urk. 7/309/13-16 S. 3 oben) und a m 13. Mai 2019 wurde die neurologische Behandlung im J.___ abgeschlossen (Urk. 7/359/72-73) . Wenn der neurologische Gutachter schätzte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers drei Monate nach der Hirnblutung , mithin ab März 2019 dahingehend verbessert hat, dass von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, ist dies gestützt auf die Aktenlage nachvollzieh bar. 5.4

Insgesamt vermag de r Beschwerdeführer keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Y.___ -Gutachtens vom

28. Oktober 2022 aufzuzeigen (vgl. BGE 147 V 79 E. 8.1, 135 V 465 E. 4.4) , weshalb mit den Gutachtern von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten seit der Hirnblutung im November 2018 und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsange passter Tätigkeit ab Februar 2019 auszugehen ist , welche ab Juni 2019 zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) . 6. 6.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6.2

Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen ausgehend von einem Einkommen im Jahr 2008 von Fr. 75'933.

unter Berücksichtigung einer jähr lichen Mittagspauschale, aber ohne geleistete Überstunden und dem Nomi nallohnindex entsprechend auf das Jahr 2019 aufgerechnet mit Fr. 82'879.60 (Urk. 2 /2 , Verfügungsteil 2 S. 2 oben; Urk. 7/448 S. 1 Mitte) . Der Beschwerde führer machte dagegen geltend, die Anpassung des zuletzt erzielten Einkommens von Fr. 75'933. an die Nominallohnentwicklung der Männer sei nicht kor rekt

erfolgt, es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 83'127. auszugehen (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 13) .

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht neu, dass die Nomi nallohnentwicklung nach Geschlechtern getrennt ist (Urk. 1 S. 11 unten), ent spricht e s doch langjähriger Praxis, dass zur Berücksichtigung der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ( vgl. ZAK 199 0 S. 517 E. 3c) der Nominal lohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des Bundesamtes für Statistik ( B F S ) , und zwar nach Geschlechtern getrennt , zu verwenden ist

(BGE 129 V 408 ; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_ 72 /201 9 vom

11. Juni 2019 E.

E. 7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.

E. 8 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging i n der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2) gestützt auf das von ihr aus näher dargelegten Gründen als beweiswertig erachtete Gut achten des Y.___

von einer vollen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 23.

November 2018 aus, womit sich unter Berücksichtigung der am 14.

August 2018 erfolgten Anmeldung ein Anspruch auf eine ganze Rente ab Februar 2019 ergebe. Ende Februar 2019 habe sich der Gesundheitszustand ver bessert und e s sei unter Berücksichtigung des näher umschriebenen Belastungs profils eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50

% zumutbar gewesen (S.

2) . Unter Anwendung des im Urteil des hiesigen Gerichts aus dem Jahre 2011 fest gesetzten Valideneinkommens , des für Hilfstätigkeiten anwendbaren Tabellen lohns sowie des damals gewährten Leidensabzugs von 20

% resultiere ein Inva liditätsgrad von 67

% , weshalb ab Juni 2019 noch ein Anspruch auf eine Drei viertelsrente bestehe. Aufgrund der unzureichenden Motivation des Beschwerde führers werde darauf verzichtet, ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen anzubieten (S.

4) . Die Restarbeitsfähigkeit sei angesichts des Alters des Beschwer deführers verwertbar und ein höherer als der bereits gewährte Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt (S.

5) . 2.2

Mit Beschwerde (Urk.

1) wandte der Beschwerdeführer dagegen ein, das neurolo gische Teilg utachten sei in Bezug auf die Höhe und den Zeitpunkt der ermittelten Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar und ermangele einer Auseinandersetzung mit den abweichenden Arztberichten (S.

7 ff. Ziff.

8-9). Ferner sei keine Kumu lation der einzelnen attestierten Teilarbeitsunfähigkeiten erfolgt und auch die Gutachter hätten sich damit nicht auseinandergesetzt (S.

E. 9 f. Ziff.

10). Die ihm zugemutete Arbeitsfähigkeit von 50 % könne der Beschwerdeführer nicht aus üben, was sich auch durch den abgebrochenen Arbeitseinsatz belegen lasse; zumindest sei ein zusätzlicher Tabellenlohnabzug zu berücksichtigen (S.

E. 10 f. Ziff.

13). Da dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in der Produktion nicht zumutbar seien, seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die Werte von

Ziffer 45-96 der Tabellenlöhne anwendbar (S.

E. 11 Ziff.

14). Ferner leide der

Beschwerdeführer an einer Vielzahl von Einschränkungen, nicht nur auf grund seiner Handgelenksverletzung, sondern auch aus rheumatologischer, neuropsychologischer, psychiatrischer und aus ORL-Sicht, weshalb der maximale Abzug von 25

% zu gewähren sei. Gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit spr ächen sodann nicht nur das Alter, sondern auch die multiplen Ein schränkungen (S.

E. 12 f. Ziff.

16). Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 73

% (S.

E. 13 Ziff.

17). 2.3

Nunmehr u nbestritten ist die anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheits zustand s des Beschwerdeführers im massgeblichen Vergleichszeitraum seit Erlass der letztmaligen Rentenprüfung im Juli 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Juli 2023 . Strittig und zu prüfen ist

der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ,

insbesondere ab Juni 2019 , und in diesem Zusammenhang die Verbesserung des Gesundheitszustands ab Februar 2019. 3.

E. 18 Ziff. 4.7).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00449

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

23. September 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, meldete sich am

30. April 2008 unter Hinweis auf eine am 21. Mai 2007 erlittene Verletzung des linken Handgelenkes bei der Inva liden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 3. Septem ber

2009 einen Rentenanspruch (Urk. 7/72). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Juni 2011 im Verfahren Nr. IV.2009.00958 (Urk. 7/144) und vom Bun desgericht mit Urteil vom 30. September 2011 (Urk. 7/153) bestätigt.

Nach erneuter Anmeldung vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/173) holte die IV-Stelle un ter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 16. und 30. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 7/245, Urk. 7/247). Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/271). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 11. Januar 2016 im Verfahren Nr. IV.2014.00903 (Urk. 7/283) bestätigt. 1.2

Nach erneuter Anmeldung vom 13. August 2018 (Urk. 7/290) und durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/313-31 5 , Urk. 7/318) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 7/320). Die dagegen am

21. November 2019 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. August 2020 (Urk. 7/325) in dem Sinne gut, als es die ange fochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuver fügung an die Beschwerdegegnerin zurückwies.

In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte u nter anderem bei m Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

28. Oktober 2022 erstattet wurde (Urk. 7/435 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/451 ; Urk. 7/458 )

sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom

26. Juli 2023 ab Februar 2019 eine ganze Rente und ab Juni 2019 eine Dreiv iertelsrente der Invalidenversiche rung zu (Urk. 7/ 473 + 7/470 = Urk. 2 /2 ). Mit Verfügung vom 11. August 2023 verfügte sie über die Nachzahlung der Rente im Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2023 (Urk. 7/476 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 11. September 2023 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügungen

vom

26.

Juli

2023

und

vom

11.

August

2023

(Urk.

2/1-2)

und

beantragte,

diese seien insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer nicht eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde, und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S.

‌ 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

12. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 16. Oktober 2023 z ur Kenntnis gebracht (Urk.

8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung des Rentenanspruchs und der Zeitpunkt der massgebenden Verbesserung des Gesundheitszustands vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fal len , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2) . 1. 4

Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu standes revidierbar.

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Ren tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden

Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE

133

V

263

E.

6.1

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_122/2020

vom

26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Be fristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Mas sgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vie ler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl.

Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). 1. 7

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1. 8

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging i n der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2) gestützt auf das von ihr aus näher dargelegten Gründen als beweiswertig erachtete Gut achten des Y.___

von einer vollen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 23.

November 2018 aus, womit sich unter Berücksichtigung der am 14.

August 2018 erfolgten Anmeldung ein Anspruch auf eine ganze Rente ab Februar 2019 ergebe. Ende Februar 2019 habe sich der Gesundheitszustand ver bessert und e s sei unter Berücksichtigung des näher umschriebenen Belastungs profils eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50

% zumutbar gewesen (S.

2) . Unter Anwendung des im Urteil des hiesigen Gerichts aus dem Jahre 2011 fest gesetzten Valideneinkommens , des für Hilfstätigkeiten anwendbaren Tabellen lohns sowie des damals gewährten Leidensabzugs von 20

% resultiere ein Inva liditätsgrad von 67

% , weshalb ab Juni 2019 noch ein Anspruch auf eine Drei viertelsrente bestehe. Aufgrund der unzureichenden Motivation des Beschwerde führers werde darauf verzichtet, ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen anzubieten (S.

4) . Die Restarbeitsfähigkeit sei angesichts des Alters des Beschwer deführers verwertbar und ein höherer als der bereits gewährte Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt (S.

5) . 2.2

Mit Beschwerde (Urk.

1) wandte der Beschwerdeführer dagegen ein, das neurolo gische Teilg utachten sei in Bezug auf die Höhe und den Zeitpunkt der ermittelten Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar und ermangele einer Auseinandersetzung mit den abweichenden Arztberichten (S.

7 ff. Ziff.

8-9). Ferner sei keine Kumu lation der einzelnen attestierten Teilarbeitsunfähigkeiten erfolgt und auch die Gutachter hätten sich damit nicht auseinandergesetzt (S.

9 f. Ziff.

10). Die ihm zugemutete Arbeitsfähigkeit von 50 % könne der Beschwerdeführer nicht aus üben, was sich auch durch den abgebrochenen Arbeitseinsatz belegen lasse; zumindest sei ein zusätzlicher Tabellenlohnabzug zu berücksichtigen (S.

10 Ziff.

11-12). Das Valideneinkommen sei unter Berücksichtigung der geschlechts neutralen Nominallohnentwicklung und nicht jener für Männer zu ermitteln (S.

10 f. Ziff.

13). Da dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in der Produktion nicht zumutbar seien, seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die Werte von

Ziffer 45-96 der Tabellenlöhne anwendbar (S.

11 Ziff.

14). Ferner leide der

Beschwerdeführer an einer Vielzahl von Einschränkungen, nicht nur auf grund seiner Handgelenksverletzung, sondern auch aus rheumatologischer, neuropsychologischer, psychiatrischer und aus ORL-Sicht, weshalb der maximale Abzug von 25

% zu gewähren sei. Gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit spr ächen sodann nicht nur das Alter, sondern auch die multiplen Ein schränkungen (S.

12 f. Ziff.

16). Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 73

% (S.

13 Ziff.

17). 2.3

Nunmehr u nbestritten ist die anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheits zustand s des Beschwerdeführers im massgeblichen Vergleichszeitraum seit Erlass der letztmaligen Rentenprüfung im Juli 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Juli 2023 . Strittig und zu prüfen ist

der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ,

insbesondere ab Juni 2019 , und in diesem Zusammenhang die Verbesserung des Gesundheitszustands ab Februar 2019. 3.

3.1

Die rentenablehnende Verfügung vom 3. September 2009 (Urk. 7/72) wurde vom hiesigen Gericht (Urk. 7/144) wie auch vom Bundesgericht (Urk. 7/153) bestätigt. Diagnostiziert wurden damals eine rheumatoide Arthritis mit Erstdiagnose im Januar 2009 und eine am 21. Mai 2007 erlittene Hammerschlagverletzung der linken Hand. Das Gericht erachtete aufgrund der diagnostizierten rheumatoiden Arthritis eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schlos ser, jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit in näher umschriebenen angepassten Tätigkeiten als ausgewiesen (S. 11 E. 4.3) und ermittelte einen nicht rentenbe gründenden Invaliditätsgrad von 37 % (S. 16 E. 5.10). 3.2

Die Verfügung vom 22. Juli 2014 (Urk. 7/271) basierte hauptsächlich auf zwei von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten: - das von Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie ,

am 16. Dezember 2013 erstat tete psychiatrische Gutachten (Urk. 7/ 247/3-26 ), worin keine psychi atri sche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte (S. 21 lit . E Ziff. 1) - das von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Fachärztin für

Allgemeine

Innere

Medizin

und

für

Rheumatologie,

am

30.

Dezember

2013

erstattete internistisch-rheumatolo gische Gutachten (Urk. 7/245 /1-91 ), worin eine seit Jahren in Remission befindliche rheumatoide Arthritis und ein Status nach Hammerschlag-Verletzung des palmaren Handgelenkes links am 21.

Mai 2007 diagnostiziert wurden (S.

81 Ziff. 9.1) und für eine angepasste, handschonende Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 10 kg eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert wurde (S. 85 Ziff. 11.4)

Das hiesige Gericht bestätigte mit Urteil vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/283), dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Anspruchsprüfung nicht wesentlich verschlechtert ha tte (S. 19 E. 5.6). 4. 4.1

Mit Urteil vom 3. August 2020 (Urk. 7/325) hielt das hiesige Gericht fest, dass es im Oktober 2014 zu einer Tibiafraktur rechts mit osteochondralen Defekten ge kommen

war,

die

im

Dezember

2016

operativ

angegangen

wurden.

Im

August

2017

wurden unter anderem (neu) eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung und eine Tendovaginitis de Quervain rechts diagnostiziert. Am 31. Dezember 2017 und am 14. Februar 2018 erlitt der Beschwerdeführer einen Myokardinfarkt. Am 31. August 2018 wurde ein neu diagnostiziertes Vor hof-Flattern

(erfolgreich)

operativ

angegangen.

Im

November

2018

trat

eine

intra zerebrale Blutung auf. Aus einem im März 2019 erneuerten Kostengutsprachege such für eine kardiale Rehabilitation war zu schliessen, dass eine solche noch ausstehend ist oder zumindest war (E.

5.1 unter Hinweis auf E.

4.1-3, E.

4.5-6, E. ‌ 4.9). Vor dem Hintergrund, dass diese Beeinträchtigungen über den gesam ten

Vergleichszeitraum von Juli 2014 bis Oktober 2019 hinweg teils konsekutiv, teils überlappend aufgetreten waren und als geeignet erschienen, auf eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands hinzuweisen, und zudem weder feststand, welche dieser Beeinträchtigungen im Verfügungszeit punkt noch andauerten, noch wie sie sich – allenfalls in wechselseitiger Beein flussung – auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, hob das Gericht die Verfügung vom 22. Oktober 2019 (Urk. 7/320) auf und wies die Sache zur weiteren Abklä rung an die Beschwerdegegnerin zurück (E.

5.3). 4.2

4.2.1

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin die Erstellung eines polydiszipli nären Gutachtens beim Y.___ , welches am 28. Okto ber

2022 in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psy chotherapie, Neurologie, Neuropsychologie, Otorhinolaryngologie, Kardiologie und Rheumatologie (7/435/48) erstattet wurde (Urk. 7/435). Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung; Urk. 7/435/30-50) lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen: - Status nach intracerebraler Blutung parietooccipital rechts am 23.

Novem ber 2018 - a m ehesten hypertensiv und unter Antikoagulation mit Marcoumar und Brilique - p ersistierender posthämorrhagischer Kopfschmerz (anhaltender Kopf schmerz zurückzuführen auf eine frühere nicht-traumatische intrakra nielle Blutung) - d ifferentialdiagnostisch zusätzliche Komponente eines Medikamenten übergebrauchskopfschmerzes möglich - Post- Stroke - Fatigue - r esiduell leichte vorwiegend sensible Hemisymptomatik

links - Status nach Hammerschlagverletzung des linken Handgelenks am 21.

Mai 2007 - Status nach passagerem Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) - Status nach posttraumatischem Carpaltunnelsyndrom (CTS) - Status nach CTS-Operation links am 2. August 2007 - Residualsymptomatik mit sensomotorischer Funktionseinbusse der lin ken Hand und teils neuropathischem Schmerz - s eronegative rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose Januar 2009) - aktuelle Basistherapie mit Salazopyrin - Keratitis filiformis beidseits - leichtgradige entzündliche Aktivität - leichtgradige hochtonbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts - Tinnitus rechts - mittelgradig kompensiert - Polyarthrosen - Pangonarthrose rechts, Status nach Arthroskopie am 8.

Dezember 2016 mit Anbohren des medialen Tibiaplateaus rechts und subchondraler

Spongiosaplastik bei Status nach medialer Tibiafraktur rechts am 22.

Oktober 2014 (Stolpersturz) - Status nach Kniegelenkarthroskopie links am 29. November 2021 bei komplexer medialer Meniskusläsion und Chondropathien mit Teilme niskektomie

posteromedial und Knorpeldébridement - beginnende Sprunggelenksarthrose rechts bei Status nach Mal leolarfraktur lateral rechts am 22. Juli 2011 mit Osteosynthese am 5.

August 2011 und Metallentfernung am 5. März 2013 und im Ver lauf

Status nach mehreren Infiltrationen im oberen Sprunggelenk ( OSG ) -Bereich rechts . Status nach Sprunggelenksarthroskopie rechts am 8 . D ezember 2016 mit Narbendébridement und Mikrofrakturierung am Talus antero -medial - leichtgradige Coxarthrose links - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD- 10 : F33.0) - koronare Eingefäss -Erkrankung - Status nach Non-STEMI vom 31. Dezember 2017 - Schwere Mitralklappeninsuffizienz mit flail

leaflet am ehesten als Kom plikation des subakuten Myokardinfarktes mit nachfolgend zweimaliger Mitralklappenchirurgie

- typisches Vorhofflattern mit Ablation des cavotrikusspidalen Isthmus am 31. August 2018

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter einen Zustand nach Mikrolaryngoskopie mit Exzision eines Stimmlippenpo lypen rechts, einen Diabetes mellitus, klinisch deutliche Zeichen eines progre dienten multilokulären Schmerzsyndroms nicht organischer Ursache und einen Status nach Tendovaginitis de Quervain rechts (S. 14).

Die ursprünglichen beruflichen Ressourcen im erlernten Beruf als Schlosser könne der Beschwerdeführer infolge der Handverletzung links nicht mehr nutzen und die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand sei eingeschränkt. Über anderweitige berufliche Ressourcen verfüge er nicht. Als Ressource sei zu sehen, dass er die Tage selbständig verbringen, diverse Therapie- und Trainingstermine alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen und auch Ferien während mehreren Wochen mit der Frau per Flugzeug in Ungarn im Mai 2022 habe verbringen kön nen. Soziale Belastungen bestünden keine (S. 14 Ziff. 4.4).

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter in der Konsensbeurteilung fest, dass die bisherige Tätigkeit als Schlosser seit dem Handunfall im Jahre 2007 dauerhaft nicht mehr zumutbar sei, wobei die Einschränkung neurologisch und rheumato logisch begründet sei (S. 15 Ziff. 4.6). In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit gelangten die Gutachter nach Diskussion der einzelnen aus fachärztlicher Sicht attestierten Arbeitsfähigkeiten (S. 15 ff.) , insbesondere der unmittelbar im Anschluss an die Hirnblutung vom 23. November 2018 vorübergehend während drei Monaten bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100

% und hernach von 50

%, und unter Hinweis auf die eingehende Konsensbesprechung zum Schluss, dass in einer ideal adaptierten Tätigkeit seit dem 2 4 . Februar 2019 eine Arbeitsunfähig keit von 50

% zu attestieren sei (S.

18 Ziff. 4.7). 4.2.2

Dem neuro psych o logischen Teilgutachten von lic.

phil. B.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie und Fachpsychologe für Psychotherapie, (Urk.

7/435/67-87) ist zu entnehmen, das s keine gesicherte Diagnose habe gestellt

werden

k önnen .

Formal

bestehe

zwar

eine

mittelschwere

neuropsycholo gische S törung mit breitgestreuten attentionalen , exekutiven und mnestischen Funktionsstörungen

sowie

mit

einer

zumindest

leichten

Raumsinnstörung,

das

Be fundbild

als

Ganzes

sei

aber

der

Symptom-/Leistungsvalidierung

zufolge

als

inva lide zu betrachten (S. 18 Ziff. 6.3). Durchgeführt worden seien zwei Leistungs validierungsverfahren, in beiden habe der Versicherte sämtliche Cut-Off-Werte deutlich verpasst. Einer der Werte bewege sich dabei weit unterhalb der statisti schen Zufallswahrscheinlichkeit, was darauf hinweise, dass bewusst falsche Ant worten gegeben worden seien. Das Testprofil entspreche auch nicht jenem von Dementen,

habe

aber

etliche

Ähnlichkeiten

mit

jenem

von

Personen,

die

aufgefor dert worden seien, eine Demenz zu simulieren. Klinisch sei der Versicherte zwar weder durch eine mangelnde An s trengungsbereitschaft noch durch selbstlimitie rendes Verhalten aufgefallen, dennoch seien aufgrund der mehrfach sehr auffälli gen Ergebnisse der Leistungsvalidierung die aktuellen neuropsychologischen Be funde als nicht valide respektive nicht authentisch zu beurteilen (S. 13 f. Ziff. 4.3, S. 17 Ziff. 6.1).

Auf der Grundlage nicht valider Befunde könne von neuropsychologischer Seite keine gesicherte Diagnose gestellt, keine Verlaufsbeurteilung vorgenommen und auch keine Aussage zur lebensalltäglichen kognitiven Funktionalität, Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit getroffen werden; die allfällig lebensalltäglich den noch vorhandenen kognitiven Funktionsstörungen liessen sich daher weder zuverlässig qualifizieren noch quantifizieren (S. 18 Ziff. 7.1). 4.2.3

Laut kardiologischem Teilgutachten von Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin (Urk.

7/435/88-106) , besteht ein komplizierender Verlauf eines im Dezember 2017 aufgetretenen subak uten Myo kardinfarktes. Folge davon seien eine schwere Mitralklappeninsuffizienz mit nachfolgendem mechanischem Klappenersatz und die doppelt e Blutverdünnung mit nachfolgender intrazerebraler Blutung im November 2018 gewesen. Die Behandlungen einschliesslich medikamentöser Therapie seien als leitliniengerecht zu bezeichnen, auch seien die Risikofaktoren im Sinne eines Rauchstopps und einer Gewichtsabnahme angegangen worden. Auch seien wiederholt ambulante Rehabilitationsmassnahmen durchgeführt worden (S. 16 Ziff. 7.1). Zu würdigen sei, dass der Versicherte seine Risikofaktoren behandelt habe. Erschwerend zur kardialen Grunderkrankung komme die neurologische Komplikation mit einer intrazerebralen Blutung dazu, welche sich den Angaben des Versicherten zufolge auch auf leichte Tätigkeiten auswirke (S. 16 Ziff. 7.2). Die Angaben des Ver sicherten seien konsistent und die kardiologische Anamnese gut nachvollziehbar (S. 15 Ziff. 6.2).

Seit dem Infarkt am 31. Dezember 2017 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit als Schlosser ,

und

schwere

Arbeiten

seien

nicht

mehr

zumutbar.

Für

eine

mittelschwe re Arbeit bestehe seit dem Ausschluss einer Myokardischämie am 23. Juli 2021 eine

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

basierend

auf

der

koronaren

Herzkrankheit,

dem

Mitralklappenersatz

und

den

rezidivierenden

Rhythmusstörungen.

Für

leichte

und

sitzende Arbeiten bestehe aus kardialer Sicht seit dem 1. Oktober 2018 - einen Monat nach der Radiofrequenz-Ablation und letzter kardiologischer Kompli kation - keine Einschränkung. Zudem bestünden qualitative Einschränkungen aufgrund der erhöhten Blutungsgefahr unter Marcoumar (S.

17 Ziff.

8).

4.2.4

Der neurologische Teilgutachter Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie,

hielt fest (Urk. 7/435/107-134) , dass bezüglich der linken Hand residuell eine sensomotorische Funktionseinbusse feststellbar sei . Ein CRPS sei heute nicht mehr feststellbar und ein CTS-Rezidiv lasse sich aufgrund der ergänzend durch geführten elektroneurographischen Untersuchung nicht objektivieren. Eine ver minderte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand sei plausibel und werde auch in Form einer Inaktivitätsatrophie ersichtlich (S. 19 f. Ziff. 6.1). I m Anschluss an die konservativ behandelte Hirnblutung vom 23. November 2018 beklage der

Versi cherte als namhafte Restbeschwerden unverändert Kopfschmerzen sowie verhal tensneurologische Beschwerden mit Vergesslichkeit, vermehrter Reizbarkeit und Nervosität sowie eine akzentuierte Ermüdbarkeit (S. 20 Ziff. 6.1). R esiduell bild morphologisch (Schädel-CT vom 13. Mai 2019) sei ein Parenchymdefekt parietal rechts verblieben. Der posthämorrhagische Kopfschmerz sei lege artis, jedoch mit therapierefraktärem Verlauf behandelt worden. Die symptomatische Behandlung mit Schmerzmitteln sei nachvollziehbar, angesichts des regelmässigen Schmer z mittelgebrauchs jedoch problematisch und die weitere neurologische Betreuung bei nicht eindeutig erfüllten Kriterien eines Medikamentenübergebrauchskopf schmerzes angezeigt. Vier Jahre nach erlittener Hirnblutung sei von einem Resi dualzustand auszugehen und eine namhafte Verbesserung eher nicht zu erwarten (S. 24 Ziff.

7.1) . Zur Beurteilung der funktionsrelevanten Auswirkung der Fatigue wie auch der beklagten kognitiven Funktionseinbussen werde auf das neuropsy chologische Gutachten verwiesen (S. 21 Ziff. 6.1). Die vom Behandler gestellt e Diagnose einer organischen Wesensänderung sei bei residuellem

Hirnparenchym defekt nach Hirnblutung zwar grundsätzli c h denkbar, lasse sich aber nicht wie von diesem postuliert in einem EEG feststellen (S. 22 Ziff. 6.1).

Das Verhalten des Versicherten anlässlich der Begutachtung sei konsistent gewe sen, und es liessen sich aus neurologischer Sicht keine Zeichen einer Selbstlimi tierung, Verdeutlichung oder Aggravation feststellen. Die in der neuropsycholo gischen Abklärung erhobenen Befunde einer formal mittelschweren neuropsy chologischen Funktionsstörung hätten in den Validierungstests nicht sicher authentifiziert werden können (S. 22 Ziff. 6.2).

Im Rahmen von handchirurgischen und rheumatologischen Gutachten aus dem

Jahre 2013 sei dem Beschwerdeführer eine nicht mehr gegebene Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schlosser attestiert worden, woran sich aktuell aus neurologischer Sicht keine Änderung ergebe. Die ange stammte

Tätigkeit als Schlosser sei dauerhaft seit 2007 nicht mehr zumutbar (S.

25 Ziff. 8). Eine angepasste T ä tigkeit müsse aus neurologischer Sicht die ein geschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken oberen Extremität berücksichtigen. Schwerpunktmässig

bimanuelle

Tätigkeiten,

welche

eine

regelmässige

Gebrauchs fähigkeit beider Hände erforderten, seien nicht möglich. Tätigkeiten mit sporadi schem Einsatz der linken Hand als Hilfshand seien möglich. Die im Gefolge der Hirnblutung vom 23. November 2018 aufgetretenen Kopfschmerzen wie auch die seither bestehende Müdigkeit (Post- Stroke -Fatigue) plausibilisierten grundsätz lich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit infolge Verlangsamung, vermehr tem Pausenbedarf und vorzeitiger Ermüdung. Die multifaktoriellen Einschrän kungen bedingten zwar eine negative Interferenz, das vom Versicherten geltend gemachte Ausmass einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit lasse sich neurologisch jedoch nicht begründen. Vielmehr ergebe sich eine Einschränkung der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit von 50 % seit der am 23. November 2018 erlittenen Hirnblutung, wobei während den ersten drei Monaten eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % zu attestieren sei. Somit sei die Einschränkung von 50 % ab dem 24 . Februar 2018 anzunehmen (S. 25 f. Ziff. 8). 4.2.5

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ist zu r Herleitung der Diagnose zu entnehmen (Urk. 7/435/135-153) , dass in der Vergangenheit depressive Episoden aufgeführt worden seien und aktuell an depressiven Symptomen eine Reduktion der Kon zentration, Grübeln, eine leicht e Anhedonie und Schuldgefühle, Insuffizienzge fühle, eine leichte Ängstlichkeit sowie eine leichte Reduktion des Antriebs und der Interessen sowie eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit, Durchschlafstörungen, Früherwachen und ein Verlust der Libido vorlägen. Dies zeige auch die durchge führte Hamilton Depression Scale Testung. Andere psychopathologische Befunde oder gar Diagnosen seien nicht zu stellen, insbesondere sei auch keine höhergra dige depressive Episode zu diagnostizieren .

A uch sei die 2012 bis 2014 diagnos tizierte andauernde Persönlichkeitsveränderung nicht nachvollziehbar. Grund sätzlich sollte die antidepressive Medikation modifiziert und die psychiatrische Behandlung intensiviert werden (S. 15 Ziff. 6.3 und Ziff. 7.1). Der Beschwerde führer sei aufgrund der leichtgradigen depressiven Episode durch die leichte Reduktion des Antriebs und der Interessen und die leicht erhöhte Ermüdbarkeit in jeglicher Tätigkeit als zu 30 % arbeitsunfähig zu beurteilen (S. 16 Ziff. 8). 4.2.6

Der rheumatologische Gutachter , Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheuma tologie und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation,

führte aus (Urk. 7/435/154-173) , dass sich morphologische Korrelate und postoperative Zustände fänden, welche die Beschwerden an den Kniegelenken und am rechten oberen Sprunggelenk erklärten. Im subjektiven Wahrnehmen der Gelenkschmer zen im Rahmen der rheumatoiden Arthritis bestehe im Vergleich zu den objekti ven Befunden in der Aktenlage eine Diskrepanz, welche indessen durch die in der klinischen Untersuchung gefundenen deutlichen Zeichen von nicht somatisch begründbaren Schmerzen erklärt werde; hierbei handle es sich nicht um ein rheu matologisches Krankheitsbild (S. 12 Ziff. 6. 2 ). Bezüglich der rheumatoiden Arth ritis bestehe gemäss klinischer Untersuchung und Aktenlage ein stabiler günstiger Verlauf und der Beschwerdeführer benötige unter der aktuellen Basistherapie seine Schmerzreserve nur bei Bedarf. Zusätzliche Beschwerden an beiden Knien und am rechten Sprunggelenk seien im Rahmen von degenerativen, zum Teil posttraumatischen Veränderungen zu beurteilen (S. 14 Ziff. 7.1) . Der Beschwer deführer habe die Schmerzen an der linken Hand als sein grösstes Schmerzprob lem bezeichnet (S. 15 f. Ziff. 7.1).

Die im rheumatologischen Vorgutachten von 2013 für die bisherige Tätigkeit attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin zu bestätigen. In angepasster Tätigkeit bestehe aufgrund der unterdessen objektivierbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit beginnender Polyarthrose und Status nach opera tiven Eingriffen im Bereich der Kniegelenke und des rechten Sprunggelenkes seit Dezember 2016 eine gewisse Leistungseinschränkung von 10

% im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs. Berücksichtigt seien die morphologischen Gelenksver änderungen, die anamnestischen Angaben und die klinischen Untersuchungsbe funde, nicht jedoch die multilokulären Zeichen eines nicht-organischen Schmerzsyndroms. Als angepasste Tätigkeit anzusehen sei eine für die linke, nicht dominante Hand schonende Arbeit mit einer Gewichtsbelastung bis zehn Kilo gramm ohne eine länger dauernde stehende oder gehende Tätigkeit, ohne wie derholtes Treppensteigen oder Arbeiten auf den Knien oder in Zwangshaltung für

die Kniegelenke. Es handle sich dabei um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit (S.

16 Ziff. 8). Bei Vorliegen deutlicher Zeichen nicht-organischer Schmerzen sei die in einem Vorbericht empfohlene Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (EFL) nicht mehr als sinnvoll zu erachten, da die Untersuchungsresultate nicht mehr sicher beurteilbar seien (S. 17 Ziff. 8). 4.2.7

Gemäss otorhinolaryngol og ischem Teilgutachten

(Urk.

7/435/174-188) von Dr.

G.___ , Facharzt für Otorhinolaryngol o gie,

beständen aktuell auf grund der hochtonbetonten Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts leichtgra dige auditive Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass Tätigkeiten, welche ein gutes

Sprachverständnis unter Störlärm voraussetz t en, oder Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme des Tinnitus für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet seien. Des Weiteren bestehe im Rah men des mittelgradig kompensierten Tinnitus rechts mit Sekundärproblematik eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in dem Sinne, dass dem Beschwer deführer zwecks Erholung vermehrte Ruhepausen zugestanden werden sollten (S. 12 f. Ziff. 7.2). Als Schlosser unter konsequentem Lärmschutz sowie in einer angepassten Tätigkeit sei ihm bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit eine Anwe senheit von 8 Stunden möglich, wobei die Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Anbetracht der auditiven Beschwerdesymptomatik mit mittelgradig kompen siertem Tinnitus mit Begleitsymptomatik und konsekutiver Konzentratio n sstö rung sowie schneller Ermüdbarkeit 20 % betrage (S. 13 f. Ziff. 8). 4.3

Laut dem Bericht von Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, und MSc

I.___ , Assistentin Neu r opsychologie, vom 21.

Juni 2022 (Urk.

7/419

= Urk. 7/435 / 7-13) habe sich bei der verhaltensneurologischneuropsychologischen Untersuchung ein freundlich-offen zuge w andter, bedrück t und müde wirkender, jedoch im Affekt auslenkbarer 55-jähriger Rechtsh ä nder mit verlangsamtem Arbeitstempo, verminderter Belastbarkeit im Sinne zunehm e nder Kopfschmerzen im Verlauf bei aber durchwegs guter Anstrengungsbereitschaft und gutem Durch haltevermögen gezeigt. Testdiagnostisch seien folgende Befunde erhoben wor den: Dysattentionales Syndrom leichter bis schwerer Ausprägung , ein dysexeku tives Syndrom le ich ter bis schwerer Ausprägung, ein anterograd-amnestisches Syndrom figural-räumlic h er Modalität mittelgradiger Ausprägung und verbal-mnestische Ei nschränkungen leichter bis schwerer Ausprägung. Die Leistungen in den übrigen geprüften kognitiven Bereichen seien erfreulicherweise durch schnittlich (S. 1). Als Diagnose (S. 2) nannten sie eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung bei Status nach intrazerebellärer Blutung parietal rechts, Befundaggravation durch (hirnorganisch mitbegründet) affektpathologi sche Komponenten und möglicher Aggravation durch Fremdsprachenaspekte (Einfluss auf die sprachbasierten Funktionen). 5. 5.1

Insoweit der Beschwerdeführer monierte, d ie neuropsychologische Abklärung bei Dr. H.___ / MSc

I.___

(E. 4.3) habe zu anderen Ergebnissen geführt als diejeni ge im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung und die Gutachter hätten sich mit den divergierenden Testergebnissen nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 9) , ist vorab darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) rechtsprechungsgemäss nicht zulässt, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten (zu deren Beweiswert: BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb beziehungsweise BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ aa mit Hinweis, SVR 2015 UV Nr. 4 S. 13, 8C_159/2014 E. 3.2, Urteil 8C_132/2018 vom 27. Juni 2018 E. 6.1.2) stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen ge langen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt,

wei l

diese

wichtige

-

und

nicht

rein

subjektiver

Interpretation

entsprin gende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S.

19, 9C_793/2015 E. 4.1; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.1).

Dem Beschwerdeführer ist zumindest soweit bei zupflichten, dass Dr. H.___ / MSc

I.___

(E. 4.3) in der Untersuchung auch aufgrund der separaten Symptomvalidierungstests keine Auffälligkeiten fanden, lic. phil. B.___

(E. 4.2.2) dagegen darauf hinwies , dass die Symptom- und Leis tungsvalidierung nicht valide respektive nicht authentisch ausgefallen sei , obwohl der Beschwerdeführer klinisch weder durch eine mangelnde Anstren gungsbereitschaft noch durch selbstlimitierendes Verhalten auf gefallen war . Auf der Grundlage nicht valider Befunde -

der Beschwerdeführer zeigte bei der Vali dierung Ergebnisse teilweise weit unterhalb der statistischen Zufallswahrschein lichkeit, wobei das gezeigte Testprofil auch nicht jenem von dementen Personen entsprach, aber Ähnlichkeiten mit jenem von Personen zeigte, welche aufgefor dert wurden, eine Demenz zu simulieren - konnte er aus neuropsychologischer Sicht keine Verlaufsbeurteilung vornehmen und auch keine Aussage zur lebens alltäglichen kognitiven Funktionalität, Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit machen , was allerdings nicht automatisch dazu führt, dass dem Teilgutachten der Beweiswert abzusprechen ist. Denn es ist ein Qualitätszeichen gutachterlicher Arbeit, gegebenenfalls Unsicherheiten in der Folgenabschätzung zu signalisieren. Grundsätzlich ist es ohnehin Aufgabe des Fachar ztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.2 ).

Gestützt auf die neurologischen Befunde, die neurologische Anamnese und Aktenlage kam Dr. D.___

(E. 4.2.4) zum Schluss, dass die im Gefolge der Hirnblutung im November 2018 aufgetretenen Kopfschmerzen und die seither bestehende vermehrte Müdigkeit aus neurologischer Sicht plausibel seien und

eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit infolge Verlangsamung, vermehrtem Pausenbedarf und vorzeitiger Ermüdung begründeten . Er hielt insbesondere fest, dass die multifaktoriellen Einschränkungen eine negative Interferenz bildeten, wobei das vom Beschwerdeführer generell geltend gemachte Ausmass einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit neurologisch nicht begründet werden könne, und attestierte eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 %. Der Bericht von Dr. H.___ / MSc

I.___

vermag diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen, äusserten sie sich doch nicht darüber, inwiefern sich die von ihnen festgestellte eingeschränkte Belastbarkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt , sondern empfah len

- wohl ihrem Auftrag entsprechend - unter Hinweis auf eine

limitierende psychophysische Gesamtbelastbarkeit , eine Verlangsamung sowie Einschränkun gen in den at t entionalen Funktionen die erneute Anmeldung bei der Invaliden versicherung. Im Übrigen äusserten sie sich fachfremd zur Schwere einer depres siven Symptomatik .

Zur

Rüge

des

Beschwerdeführers,

es

hätte

angesichts

der

unterschiedlich

ausgefal lenen neuropsychologischen Einschätzungen weiterer Abklärungen und Testver fahren bedurft, ist festzuhalten, dass es grundsätzlich Sache der Gutachter ist zu entscheiden, ob und welche Abklärungen und Untersuchungen für eine umfas sende Expertise notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2019 E. 5.2). 5.2

Der Beschwerdeführer monierte weiter, die Gutachter hätten eine allfällige Über schneidung oder Kumulation der einzelnen ausgewiesenen Teilarbeitsunfähigkei ten nicht diskutiert, sondern es werde lediglich die höchste Arbeitsunfähigkeit (50 % ) aus neurologischer Sicht berücksichtigt, dies mit der Behauptung, das neu ropsychologische Teilgutachten sei nicht verwertbar. Worauf die Gutachter ihre Einschätzung stütz t en, sei unklar ( Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 10).

Der Zweck polydisziplinärer Gutachten besteht darin, alle relevanten gesundheit lichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224).

Häufig besteht kein Anlass, unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewie sene Teilarbeitsunfähigkeiten zu kumulieren, da der Umfang der grössten Teilein schränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt. Selbst wenn sich beispielsweise

neben

einer

aus

psychiatrischer

Sicht

eingeschränkten

Arbeitsfähig keit

zusätzlich

noch

eine

somatisch

begründbare

"quantitative"

Arbeitsunfähigkeit

isoliert darstellen liesse, könnte daraus nicht ohne weiteres auf eine Erhöhung der insgesamt, aus sämtlichen Beschwerden resultierenden Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Eine einfache Addition verschiedener Teilarbeitsunfähigkei ten kann je nach den konkreten Fallmerkmalen ein zu hohes oder zu niedriges Ergebnis zeitigen (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1; Urteile 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 5.3 und 9C_345/2017 vom 30. August 2017 E. 3.3.1). Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Proble matik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (Urteil 9C_461/2019 vom 22. November 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Eine Arbeitsunfähigkeit

in angepasster Tätigkeit wurde in den Bereichen Neuro logie (50 %), Psychiatrie (30 %), Rheumatologie (10 % ) und Otorhinolaryngol o gie (20 %) attestiert , wobei in neurologischer Hinsicht von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit infolge Verlangsamung, vermehrtem Pausenbedarf und vor zeitiger Ermüdung ausgegangen wurde (E. 4.2.4) . Psychiatrischerseits wurde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die leichte Reduktion des Antriebs und der Interessen und der leicht erhöhten Müdigkeit zurückgeführt (E. 4.2.5) , der Rheumatologe von einem erhöhten Pausenbedarf ausging (E. 4.2.6) und der Otorhinolaryngologe wiederum eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit postu lierte (E. 4.2.7) . Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, dass drei Monate nach der Hirnblutung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliege, wobei aus den einzelnen Teilgutachten unschwer zu erkennen ist, dass sämtliche Gutachter von einer 100%igen Präsenz am Arbeitsplatz mit Leistungs minderung und erhöhtem Pausenbedarf ausgingen. Für die Notwendigkeit einer Kumulation der einzelnen Teilarbeitsunfähigkeiten ist angesichts dieser klaren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit kein Grund ersichtlich, auch wenn dies in der Gesamtbeurteilung nicht explizit erwähnt wurde. 5.3

Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, es sei nicht na chvollziehbar, weshalb der neurologische Gutachter von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit genau drei Monate nach der Hirnblutung ausging (Urk. 1 S. 9 oben) .

Beim Beschwerdeführer wurde am 25. November 2018 eine intrazerebelläre Blutung im Prekuneus rechts diagnostiziert, weswegen er vom

25. November bis

10. Dezember 2018 im Universitätsspital J.___

hospitalisiert war (Urk. 7/309 /28 ). Im Anschluss trat er a m 10. Dezember 2018

eine Neu ro rehabi litation in der Klinik K.___ an, aus welcher er am Eintrittstag bereits wieder aus trat (Urk. 7/ 359/82-8 4 ).

Bereits am 1. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Beurteilung der Fahreignung vorstellig, welche als gegeben erachtet wurde (Urk. 7/310/1-5 S. 2 Ziff. 2.1-2). Am 15. April 2019 wurde über eine gute Rück bildung der Residualsymptomatik berichtet (Urk. 7/309/13-16 S. 3 oben) und a m 13. Mai 2019 wurde die neurologische Behandlung im J.___ abgeschlossen (Urk. 7/359/72-73) . Wenn der neurologische Gutachter schätzte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers drei Monate nach der Hirnblutung , mithin ab März 2019 dahingehend verbessert hat, dass von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, ist dies gestützt auf die Aktenlage nachvollzieh bar. 5.4

Insgesamt vermag de r Beschwerdeführer keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Y.___ -Gutachtens vom

28. Oktober 2022 aufzuzeigen (vgl. BGE 147 V 79 E. 8.1, 135 V 465 E. 4.4) , weshalb mit den Gutachtern von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten seit der Hirnblutung im November 2018 und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsange passter Tätigkeit ab Februar 2019 auszugehen ist , welche ab Juni 2019 zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) . 6. 6.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6.2

Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen ausgehend von einem Einkommen im Jahr 2008 von Fr. 75'933.

unter Berücksichtigung einer jähr lichen Mittagspauschale, aber ohne geleistete Überstunden und dem Nomi nallohnindex entsprechend auf das Jahr 2019 aufgerechnet mit Fr. 82'879.60 (Urk. 2 /2 , Verfügungsteil 2 S. 2 oben; Urk. 7/448 S. 1 Mitte) . Der Beschwerde führer machte dagegen geltend, die Anpassung des zuletzt erzielten Einkommens von Fr. 75'933. an die Nominallohnentwicklung der Männer sei nicht kor rekt

erfolgt, es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 83'127. auszugehen (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 13) .

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht neu, dass die Nomi nallohnentwicklung nach Geschlechtern getrennt ist (Urk. 1 S. 11 unten), ent spricht e s doch langjähriger Praxis, dass zur Berücksichtigung der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ( vgl. ZAK 199 0 S. 517 E. 3c) der Nominal lohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des Bundesamtes für Statistik ( B F S ) , und zwar nach Geschlechtern getrennt , zu verwenden ist

(BGE 129 V 408 ; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_ 72 /201 9 vom

11. Juni 2019 E.

4.1 ).

Unter Berücksichtigung der Nominallohn ind izes der Männer im Baugewerbe von

104.8 Punkten im Jahr 2008 und 107.7 beziehungsweise 100 Punkten im Jahr 2010 sowie 104.8 Punkten im Jahr 2019

(B F S, Nominallohnindex , T1.1.05 und T1.1.10 ) beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2019 ausgehend von Fr. 75'933. -- (aufgerundet) Fr. 81'780 . -- . Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer nicht erklären kann, dass der Nominallohnindex der Frauen stärker gestiegen sein soll als derjenige der Männer .

6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktu ellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4

Die Beschwerdegegnerin zog für die Bestimmung des Invalideneinkommens den Lohn für Hilfsarbeiten für Männer (Zentralwert) gemäss dem Wert der LSE 2018, Tabelle TA 1, Ziff. 05-96 Kompetenzniveau 1 , welcher Fr. 5'417. entspricht , heran (Urk. 7/448 S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, e s seien

ihm aufgrund seiner vielseitigen Einschränkungen Tätigkeiten in der Pro duktion nicht mehr zumutbar, weshalb auf den Tabellenlohn im Dienstleistungs sektor, Ziff. 45-96, abzustellen sei (Urk. 1 S. 11 Mitte Ziff. 14). Dabei verkennt er,

dass auch im Sektor Produktion leichte Hilfsarbeitertätigkeiten vorhanden sind, die seinem Anforderungsprofil gerecht werden; zu denken ist etwa an ein fache Überwachungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Über wachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten . Es ist

daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn von Fr. 5'417. herangezogen hat. Unter Berücksichtigung einer betriebsübli chen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2019 (B F S, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen , Total)

und des Nominallohn indexes der Männer von 105.1 Punkten im Jahr 2018 und 106.0 Punkten im Jahr

2019

(BFS,

T1.1.10)

beträgt

das

Jahreseinkommen

bei

einer

50%igen

Arbeits fähigkeit Fr. 34'173. . 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.6

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen Tabellenlohnabzug von 20 % und hielt fest, ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt, da ein vermehrter Pau senbedarf, leichtgradige Einschränkungen in der Flexibilität und Umstellfä higkeit

bereits bei der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt seien (Urk. 2/2 Verfü gungsteil 2 S. 3 oben). Der Beschwerdeführer hielt dagegen, ein Abzug in dieser

Höhe sei ihm

bereits früher gewährt worden. Mittlerweile leide er an einer

Vielzahl weiterer gesundheitlicher Einschränkungen, mit welchen er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit gesunden Arbeitnehmern nicht mehr kon kurrieren könne (Urk.

1 S. 12 f. Rz . 16) .

Der Beschwerdeführer begründet den beantragten höheren Abzug vom Tabellen lohn einzig mit gesundheitlichen Einschränkungen. Diese wurden jedoch bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und können nicht doppelt berücksichtigt werden. Ein Eingreifen seitens des Gerichts in das Ermessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich daher nicht.

Unter Berücksichtigung des Tabellenlohnabzuges von 20

% beträgt

das

Invalideneinkommen Fr.

27'338. . Verglichen mit dem Valideneinkom - men

von

Fr.

81'780. entspricht dies einer Einkommenseinbusse von Fr.

54'442. beziehungsweise aufgerundet 67

%. 7 .

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Okto ber 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 134 zu Art. 28a).

Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so ein geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch

nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2 und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, je mit Hinweisen).

Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, nicht nur sein Alter, sondern ins besondere auch die zahlreichen Einschränkungen sprächen gegen die Verwert barkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 13 Mitte), ist ihm entge genzuhalten, dass er seit 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, obwohl ihm spätestens ab 2009 eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar war. Die arbeitsmarktliche Desintegration ist damit nur teilweise invaliditätsbedingt. Dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für ihn nicht leicht sein wird, ist angesichts der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der gesundheitlichen Einschränkungen nachvollziehbar, rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass ihm der Arbeitsmarkt versperrt ist. 8.

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht von Februar bis Mai 2019 eine ganze und ab Juni 2019 eine Dreiviertels rente zugesprochen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher