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IV.2014.00903

Neuanmeldung, gestützt auf das rheumatologische sowie das psychiatrische Gutachten ist von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-01-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1967, arbeitete zuletzt seit dem 3. Mai 2004 als Schlos ser bei der Y.___ AG , als er am 1 1. April 2008 von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei der Invalidenversiche rung zur Früherfassun g angemeldet wurde ( Urk. 6/1) . Am 3 0. April 2008 mel dete sich der Versicherte sodann unter Hinweis auf eine am 2 1. Mai 2007 erfolgte Verletzung des linken Handgelenkes zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/12). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 6/ 5, Urk. 6/8, Urk. 6/11, Urk. 6/17, Urk. 6/19-20 , Urk. 6/25-27, Urk. 6/35, Urk. 6/37 ) ab, zog die Akten der SUVA ( Urk. 6/ 3, Urk. 6/10, Urk. 6/18 , Urk. 6/29, Urk. 6/36 ) bei und teilte dem Versicherten daraufhin am 2 6. Juni sowie 2 1. November 2008 mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe ( Urk. 6/24, Urk. 6/39). Nach dem die IV-Stelle weitere Abklärungen der medizinischen Situation ( Urk. 6/44, Urk. 6/49-50, Urk. 6/59, Urk. 6/61) getätigt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 3. September 2009 ( Urk. 6/72) zudem einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde sowohl vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Juni 2011 ( Urk. 6/144; Verfah ren Nr. IV.2009.00958) als auch vom Bundesgericht mit Urteil vom 3 0. September 2011 ( Urk. 6/153; Verfahren Nr. 9C_604/2011) abgewiesen.

Die SUVA

richtet dem Versicherten hingegen seit dem 1. Januar 2009 für die ver bliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall eine Invalidenrente aus ( Urk. 6/36, Urk. 6/47 , Urk. 10/254 ).

Mit Verfügung vom 2 7. März 2012 ( Urk. 6/169) wurde schliesslich eine auf grund eines erneuten Gesuchs des Versicherten um beruf liche Eingliederungs massnahmen erteilte Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum Konstrukteur/Technischer Zeichner aufgehoben, da die Eingliederungs chan cen des Versicherten in diesem Beruf als gering eingeschätzt wu rden (vgl. auch Urk. 6/102, Urk. 6/131, Urk. 6/168 S. 8 ). 1. 2

In der Folge meldete sich d er Versicherte a m 2 1. Mai 2012 unter Beilage mehre rer Arztberichte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/173 -191). Mit Vorbe scheid vom 1 3. August 2012 ( Urk. 6/204) stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwände erhob ( Urk. 6/206, Urk. 6/211). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen der medizinischen Situation ( Urk. 6/212-213, Urk. 6/222-223, Urk. 6/225) und veranlasste insbesondere eine psychiatrische sowie eine rheumatologische Begutachtung, über welche am 1 6. respektive 3 0. Dezember 2013 berichtet wurde ( Urk. 6/245, Urk. 6/247).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/259, Urk. 6/263, Urk. 6/267) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Juli 2014 ( Urk. 6/271 = Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Der Versicherte erhob am 1 2. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Juli 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlich gesch uldeten Leistun gen zu erbringen. I nsbesondere sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk.

7) wurden schliesslich die Unfallakten der SUVA in Sachen des Beschwerdeführers betreffend den Unfall vom 2 1. Mai 2007 beigezogen, welche den Verfahrensbeteiligten am 2 4. November 2014 zur Kenntnis gebracht wur den ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar seit dem 2 1. Mai 2007 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, in einer angepassten Tätigkeit allerdings seit jeher eine 100%ige Arbeitsfä higkeit vorliege . Somit habe sich seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 3 0. September 2011 nichts verändert (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), auf die gutachterlichen Beurteilungen könne – aus näher genannten Gründen – nicht abgestellt werden. Die behandelnden Ärzte würden ihm in einer leidens angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestieren. Trotz einer adäquaten Therapie habe sich sein psychischer Gesundheitszustand nicht ver bessert. Zudem habe der im Verfahren betreffend die Unfallversicherung beige zogene Handspezialist eine Verschlechterung seit 2009 festgestellt, was zu einem angepassten Belastungsprofil und zu einer Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung geführt habe (S. 5 ff.). Es sei somit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen (S. 11). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 1. Mai 2012 ( Urk. 6/173) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen der gerichtlich bestätigten rentenableh nenden Verfügung vom 3. September 2009 ( Urk. 6/72)

und der vorliegend ange fochtenen Verfügung vom 2 2. Juli 2014 ( Urk.

2) zu Recht verneint hat. 3.

Die rentenablehnende Verfügung vom 3. September 2009 ( Urk. 6/72) wurde sowohl vom hiesigen Gericht als auch vom Bundesgericht geschützt ( Urk. 6/144, Urk. 6/153). Das hiesige Gericht stellte

dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung durch

Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheuma tologie, Klinik Z.___ , ab. Diese r nannte

folgende Diagnosen

( vgl. Urteil des hiesi gen Gerichts vom 6. Juni 2011, Urk. 6/144 S. 9): - rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose (ED) Januar 2009 - Differentialdiagnose (DD): Psoriasis - A rthropathie mit peripherem Befall - Rheumafaktor grenzwertig, antinukleäre Antikörper ( ANA ) 1:160, Anti- Citrullin -Antikörper ( Anti-CCP ) negativ - erosiv , anodulär - kernspintomographisch Synovitiden

Articulatio

metacarpophalangeae ( MCP ) I, II und III rechts; MCP I und III links; Handgelenkss ynovitis rechts. Erosionen Metak arpalköpfchen II und III rechts sowie III links ( Magnetresonanztomographie, MRI, Hände beidseits vom 1 9. Januar 2009) - sonographisch zusätzlich leichtgradige Handgelenksarthritis links ( 7. Januar 2009) - Basistherapie: Methotrexat 2 0. Januar 2009 - Ham merschlagverletzung linke Hand am 2 1. Mai 2007 - posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links - posttraumatische karpale Desintegration Handgelenk links - Entwickeln einer complex regional pain

syndrome ( CRPS ) -Sympto matik - Tendovaginitis de Quervain rechts - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Nikotinabusus - Penicillinallergie

Bei der Würdigung der vorhandenen Arztberichte hielt d as Gericht fest, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. A.___

vom 2. April 2009 ab zustellen sei . Dieser

habe den Beschwerdeführer für die ange stammte Tätigkeit als Schlosser aufgrund der diagnostizierten rheumatoiden Arthritis als vollumfänglich arbeitsunfähig erachtet . Dr. A.___ habe alsdann aus geführt , dass der Beschwerdeführer keine schwere n manuelle n Arbeiten mehr verrichten könne. Geistige und psychische Einschränkungen bestünden nicht. Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hänge vom Ansprechen auf die eingeleiteten Therapien ab. Der Arzt des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2009 in der ange stammten Tätigkeit als Schlosser ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit aus gegangen und habe eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 %

als zumutbar gehalten . Darauf sei abzustellen. Hingegen könne

– aus näher genannten Gründen - nicht auf die Berichte des Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, sowie auf den Bericht der Hausärztin Dr. med. D.___ , prakti sche Ärztin, abgestellt werden (S. 10 f.). Nach erfolgtem Einkommensvergleich ermittelte das hiesige Gericht einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 % (S. 16). 4. 4.1

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2

Die Ärzte des Spitals E.___

informierten mit Austrittsbericht vom 1 0. August 2011 ( Urk. 6/155) über die am 5. August 2011 erfolgte Operation aufgrund eine r am 2 2. Juli 2011 zugezogenen Weber-B-Fraktur rechts. Der Beschwerdeführer sei in einen Liftschacht gestü r zt und habe danach über starke Schmerzen im rechten Knöchel geklagt. Der postoperative Verlauf gestalte sich komplikationslos (S. 1 f. ). 4.3

Die Ärzte des Instituts für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung, Zentrum F.___ , gaben im neuropsychologischen Untersu chungsbericht vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 6/160) an, dass beim Beschwerdefüh rer ein reduziertes allgemeines kognitives Leistungsniveau mit einer Asymmet rie zwischen handlungs- und sprachgebundenen Leistungen erhoben worden sei. Die Untersuchung habe hauptsächlich Beeinträchtigungen im Bereich attentionaler und exekutiver Funktionen ergeben. Insbesondere seien der Antrieb, das längerfristige Konzentrationsvermögen sowie die Merkfähigkeit mittelgradig bis deutlich eingeschränkt gewesen. Zusammenfassend habe die neuropsychologische Diagnostik aktuell keine Hinweise für klinisch relevante Beeinträchtigungen im Sinne primärer hirnorganisch bedingter Funktionsstö rungen ergeben. Da es sich bei den kognitiven Beeinträchtigungen überwiegend wahrscheinlich um sekundäre Folgen der affektiven und der somatischen Stö rungen handle, s tehe die Behandlung dieser primären Störunge n im Vorder grund (S. 5). 4. 4

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, gab mit Bericht vom 1 6. Mai 2012 ( Urk. 6/190) an, dass sie den Beschwerdeführer seit Juli 2011 behandle und diagnostizierte eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Der Verlauf sei bis jetzt ungünstig. Der Beschwerdeführer leide trotz guter Compli ance und Umstellung der Medikation weiterhin vor allem an Konzentrations störungen sowie dauernder Müdigkeit. 4.5

Dr. A.___ bestätigte mit Bericht vom 7. Januar 2013 ( Urk. 6/212/5-6) die bereits von ihm anlässlich des früheren Rentenverfahrens gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3) und führte zusätzlich eine Malleolarfraktur rechts vom 2 2. Juli 2011 mit erfolgter Osteosynthese sowie eine längere depressive Reak tion im Rahmen einer Anpassungsstörung auf (S. 1).

Die Arbeitsfähigkeit des Bes chwerdeführers sei aufgrund der entzündlich rheumatischen Erkrankung sowie depressiven Episoden langfristig nicht gegeben. Er empfehle das Ausstel len einer Vollrente (S. 2).

Mit erneutem Bericht vom 1 0. Januar 2013 ( Urk. 6/213) gab Dr. A.___ an, dass sich bezüglich der Schmerzen insgesamt ein stabiler Verlauf zeige. Einzig das linke Handgelenk habe in letzter Zeit wieder vermehrt Schmerzen verursacht (S.

1). Aus rheumatologischer Sicht zeige sich eine gute Wirkung der Kombina tionsbehandlung mit Methotrexat und Salazopyrin , in dem weder während der aktuellen klinischen noch son ograph ischen Untersuchung eine Synovitis habe vorgefunden werden können. Die zunehmenden Schmerzen im Bereich des Handgelenkes seien am ehesten postentzündlich bedingt (S. 2). 4.6

Am 5. März 2013 erfolgte im Spital E.___ die Osteosynthesemateria lentfernung

Malleolus

lateralis rechts . Als Indikation für die Operation wurde ausgeführt, dass die Schwellung u nter regelmässigem Tragen der Strümpfe praktisch nicht mehr bestehe und sich bereits vor einem Jahr eine Konsolidation der Fraktur gezeigt habe, so dass die Entfernung des Osteosynthesematerials

habe vorgenommen werden k önnen (vgl. Operationsbericht vom 5. März 2013, Urk. 6/217/2). 4.7

Im Rahmen des Verfahrens betreffend die Unfallversicherung erstattete Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, sein Partei gutachten zuhanden des Beschwerdeführers am 1 5. März 2013 ( Urk. 10/219) und führte dabei folgende Diagnosen auf (S. 13 f.): - pe rilunäre Luxation des zentralen und ulnaren karpalen Pfeilers Handge lenk links in fixierter PISI-Stellung , Status nach Hammerschlag-Verlet zung am 2 1. Mai 2007 - mit fortschrei tender posttraumatischer radio-karpaler sowie inter-k ar paler Arthrose - traumatische Läsion des Nervus

medianus Höhe Handgelenk links ( Axo notmesis Grad II bis III nach Sunderland mit persistenten, leichtgradigen sensiblen Störungen) - mit neuropathischen Schmerzen und Allodynie Höh e Handgelenk-Hohl hand , Schmerza usstrahlung in Unterarm, Hand und Finger - bis heute nic ht sicher bestätigte Verdachtsd iagnose einer rheumatoide n Arthritis ( oligo-artikulärer Befall) bei negativer Serologie und fehlenden Entzündungsparametern

Die Vermutung liege nahe, dass der Beschwerdeführer am 2 1. Mai 2007 eine perilunäre Luxation erlitten habe als Folge einer schweren Kontusion des linken Handgelenkes und gleichzeitig eine Medianus -Schädigung, welche sich bis heute nicht zu 100 % restituiert habe. Diese Fakten könnten sowohl die bisheri gen und heutigen Beschwerden als auch das am linken Handgelenk zuneh mende Schmerzbild besser erklären als ein rheumatisch entzündliches Gesche hen. Die erheblichen Funktionseinschränkungen würden sich an der linken Hand in Form von Strukturveränderungen (Arthrose, Fehlstellungen, Instabili täten, Bewegungs- und Belastungseinschränkungen) nachvollziehen lassen. Mit diesen Fakten könne die Verschlechterung der bisher geltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Schlosser begründet werden. Eine rheumatoide Arthritis sei weder bewiesen noch sei sie eine plausible Erklärung für die bestehenden Beschwerden an beiden Handgelenken. Infolge Verschlechterung des Zustandes sei das vom Kreisarzt Dr. C.___ formulierte Belastungsprofil obsolet (S. 18). Bei Beachtung des neu aufgeführten Belas tungsprofils sei der Beschwerdeführer ganztags ohne Zeitunterbrüche an fünf Tagen in der Woche arbeitsfähig (S. 19). 4. 8

Der behandelnde Hausarzt Dr. med. I.___ , praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 2 0. März 2013 ( Urk. 6/222/1-8) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Weber- B -Fraktur rechts am 2 7. Juli 2011 und Status nach Osteosynthese am 5. August 2011 - Schwellung des oberen Sprunggelenk es ( OSG ) - Hämatom - f unktionelle Bewegungsstörung rechts OSG - Status nach Verdacht auf Low Grade Infektion - r ezidivierende Synovitiden beider Handgelenke und Fingergelenke - p osttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links - d epressive Episoden mit Angststörungen und Versagungsängsten - Tendovaginitis de Quervain rechts - rezidiv ierende Konjunktiven vermutlich im Rahmen einer rheumatischen Erkrankung - p soriatrische Ekzeme - Psoriasis - A rthropathie , ED Januar 2009 - Kapselschwellung des Fibulaköpfchen s links - r heumatoide Arthritis , ED Januar 2009 - Status nach Hammerschlagverletzung der linke n Hand am 2 1. Mai 2007 - p osttraumatische karpale Desintegration linkes Handgelenk - Überlastungsschaden linkes Handgelenk - Status nach Fraktur linkes Handgelenk und Operation Strecksehnen 2007

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Gastro enteriti s, eine Bronchitis, eine Pharynd itis (richtig: Pharyngitis) sowie einen fie ber haften Infekt (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei mässig gut, da es auch unter gut eingestellter Medikation immer wieder zu Schüben der rheumatischen Erkrankung komme . Dies e w ürden durch die wechselnde psychische Situation überlagert (S. 4 Ziff. 1.4). Dem Beschwerdeführer seien keine Belastungen von mehr als 50 % zumutbar und das auch nur in kö rperlich angepassten Tätigkei t en . In psychisch schlechten Phasen bestehe keine Belastbarkeit. Der Beschwer deführer sei mit Sicherheit regelmässig mehr als 50 % körperlich eingeschränkt (S. 5 Ziff. 1.7). 4. 9

Dr. G.___ führte mit Bericht vom 2 7. März 2013 ( Urk. 6/223/1-6) eine andauernde Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer chronischen Anpassungs störung bei verschiedenen somatischen Erkrankungen (ICD-10 F62.88) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei eher ungünstig (S. 3 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit Juli 2011 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig , bedingt durch die verminderte psychische Belastbarkeit. In Stresssituationen würden die somatischen und psychischen Symptome zunehmen (S. 3 f.

Ziff. 1. 6-1. 7). 4.1 0

Dr. A.___ informierte mit Bericht vom 1 1. April 2013 ( Urk. 6/225) über den weiterhin guten Verlauf der rheumatoiden Arthritis mit praktisch fehlenden humoralen Entzündungsparametern. Es sei weiterhin eine Remission festzustel len (S. 2). 4.1 1

Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie sowie für Neurologie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhan den der Beschwerdegegnerin am 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 6/247/3-26), wobei er keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Anpassungsstörung gemäss DSM-IV 309.0 (S. 21 lit . E). Bei der Exploration hätten sich die psychopathologischen Beobachtungen von Dr. G.___ bestätigt und auch die subjektiven Beschwerden würden ähnlich vorgetragen. Im Psychostatus falle eher ein leicht dysphorischer Affekt als eine depressive Grundstimmung auf. Die von Dr. G.___ diagnosti ziert e Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bedinge jedoch einen zeitlichen Rahmen von maximal zwei Jahren zur Belastungssituation. Da dieser Zeitraum überschritten sei, müsse die beim Beschwerdeführer vorhandene Psychopathologie als chronische Anpassungs störung (DSM-IV 309.0) eingeordnet werden. D em Beschwerdeführer sei die Überwindung der psychischen Störungsbilder zumutbar (S. 19 f.). In der zuletzt ausgeübten sowie in einer adaptierten Tätigkeit sei er uneingeschränkt einsetz bar (S. 21). 4.1 2

Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH K.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete ihr internistisch-rheumatolo gisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 3 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/245) und führte die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 81 Ziff. 9.1): - rheumatoide Arthritis (ED Januar 2009), in Remission seit Jahren - serone gativ und Anticitrullin -negativ mit Basistherapien - leichtgradige entzündliche Akt ivität des distalen Radioulnarg elenks beidseits ohne Gelenkserguss und sonst ohne entzündliche Aktivität der Hand- und Fingergelenke beidseits, insbesondere ohne erosive Veränderungen beidseits und daher deut lich klinische und bildgeben de Verb es serung (MRI Dezember 2013 gegen ü b er MRI Januar 2009) - normale Knochendichte des rechten Radius sowie der rechten Ulna

und Knochendichte im unteren Normbereich des linken Radius sowie der Ulna links ( Osteodensidometrie , DEXA , Dezember 2013) - Status nach Hammerschlag-Verletzung des palmaren Handgelenkes links am 2 1. Mai 2007 mit - p assagerem CRPS Typ II - Karpaltunnelsyndrom und Karpaltunnelsyndrom-Operation am 2. August 2007 - d iffusen subchondralen Veränderungen im distalen Radius bei wahr scheinlich posttraumatisch bedingter Konturirregularität an der radio-karpalen Gelenksfläche des distalen Radius (MRI Dezember 2013) - Knochendichte im unteren Normbereich des linken Radius und der Ulna links (DEXA Dezember 2013)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. K.___ einen Nikotinabusus , eine Adipositas Grad I, eine arterielle Hypertonie sowie einen Status nach Malleolarf raktur Typ Weber- B rechts an (S. 81 Ziff. 9.2). A lle drei Wirbelsäulenabschnitte seien normal beweglich und radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Auch seien keine Synovitiden , Gelenksergüsse oder überwärmte Gelenke vorhanden. E in CRPS sei nicht erk ennbar. Die palpa torische Beurt e i lung des Spannungszustandes der Muskulatur sei wegen des darüber liegenden Fettgewebes bei Adipositas deutlich erschwert gewesen . Die Bio impendanz -Analyse zeige trotzdem eine erfr eulich grosse Muskelmasse von 49 % , welche den Normwert von 40 % weit übertr effe . Eine lang andau ernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Weiter zeige die Röntgenuntersuchung beider oberer Sprunggelenke eine vollständig konso lidierte Fraktur rechts. Entzündliche Veränderungen seien beidseits nicht vor handen. Im Bereich der Hammerschlag-Verletzung der linken Hand zeige die MRI-Untersuchung im Wesentlichen unveränderte Befunde gegenüber den vorangegangenen MRI-Untersuchungen. Es zeige sich beidsei ts eine leichte ent zündliche Aktiv ität des distalen Radioulnargelenks ohne Gelenkserguss. Es seien jedoch weder Erosionen noch Synovitiden erkennbar. Daher hätten sich die bildgebenden Befunde deutlich gebessert, denn im Januar 2009 seien sowohl Erosionen als auch Synovitiden sichtbar gewesen. Die Messung der Knochen dichte zeige keine Osteopenie oder Osteoporose. Von den fünf geprüften Medi kamenten sei lediglich das Antidepressivum Saroten im Blut nachweisbar gewesen , allerdings weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Von den übri gen vier Medikamenten fehle jede Spur im Blut (S. 82).

Die angestammte Tätigkeit könne der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 2 1. Mai 2007 nicht mehr ausüben. In einer angepassten Tätigkeit habe indessen nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden und der Beschwerde führer sei zu 100 % arbeitsfähig. Er benötige eine handschonende Tätigkeit, wobei insbesondere keine Schläge oder Vibrationen auf die Hände auftreten sollten. Dabei könne er selten Gewichte bis zu 10 kg heben und tragen (S. 85). Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung kein Schmerzmittel verwen det. Die medikamentöse Schmerztherapie habe daher noch ein grosses Opti mierungspotenzial . Seit Jahren habe zudem weder eine physiotherapeutische noch eine ergotherapeutische Behandlung stattgefunden. Die Prognose sei gut (S. 86). Der Gesundheitszustand habe sich verbessert, d a das MRI der Hand keine erosiven Veränderungen oder Synovitiden mehr gezeigt habe (S. 88). 4.13

In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 3 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/247/1

2) führten Dr. K.___ und Prof . J.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentli chen eine rheumatoide Arthri tis, seit Jahren in Remission, sowie einen Status nach Hammerschlag-Verlet zung des palmaren Handgelenkes links am 2 1. Mai 2007 auf. Es l iege keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S.

1). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer und bidisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführer eine angepasste ,

hand schonende Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 10 kg zu 100 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit könne er seit dem 2 1. Mai 2007 nicht mehr ausüben

(S. 2). 4.14

Dr. A.___

informierte mit Bericht vom 2 5. Februar 2014 ( Urk. 6/260) über die nochmalige Beurteilung der kernspintomograph ischen Verlaufsbilder der Hände. I n Kenntnis der Vorbefunde würden sich residuelle , partiell randsklerosierte kle ine Erosionen an den Metakarpal köpfchen Dig . III beidseits radialseitig sowie an der Grundphalanx Dig . III rechts und am Carpus beidseits linksbetont

zeigen. D erzeit liege kein Nachweis einer aktiven entzündlichen Aktivität vor. Am Metakarpal köpfchen Dig . II rechts sei von den vormals sichtbaren entzündlichen Veränderungen kaum noch etwas zu erkennen. Auf der aktuellen Röntgenauf nahme sei zudem eine kleine Usur an der Basis der Grundphalanx Dig . IV rechts zu erkennen.

Wiederum seien im MRI keine aktiv entzündlichen Veränderungen

sichtbar gewesen . Es best ehe derzeit eine leichtgradige , entzündliche Aktivität des distalen Radioulnargelenks beidseits ohne Gelenkserguss. Da der Beschwer deführer auf die installierte Behandlung der rheumatoiden Arthritis mit regre dienten

ossären Läsionen gut angesprochen habe , habe er ihm zu r Aufnahme einer behindertena daptierten Tätigkeit geraten. Aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit ohne starkes manuelles Arbeiten ausführen (S. 2). 4.15

Dr. G.___ gab mit Schreiben vom 3. Mai 2014 ( Urk. 6/266) an, dass der Beschwerdeführer aufgrund der andauernden Persönlichkeitsänderung im Rahmen einer chronischen Anpassungsstörung (ICD-10 F62.8) weiterhin nicht mehr als zu 50 % arbeitsfähig sei . Die Persönlichkeitsänderung zeige sich in einer verminderten Belastbarkeit bei Überforderungssituationen, mit einer Beeinträchtigung der Konzentration, einem Auftreten von Kopfschmerzen sowie einer zunehmenden Nervosität. In der neuropsychologischen Untersuchung sei ein reduziertes allgemeines kognitives Leistungsniveau festgestellt worden (S.

1). 5. 5. 1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die beiden Gutachten von Dr. K.___

sowie P r of. J.___ (vorstehend E. 4.11-13 ) die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstatten wurden und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tragen. Die Beurteilungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit werden ausführlich begründet. Die Beurteilungen sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Die beiden Gutachten erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1. 7 ) vollumfänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abgestellt werden kann. Die s empfahl überdies auch der RAD-Arzt

Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie und für Hämatologie (vgl. Stellungnahme vom 2 4. Januar 2014, Urk. 6/257 S. 5 f.). 5. 2

Aus somatischer Sicht leidet der Beschwerdeführer demnach weiterhin an einer rheumato iden Arthritis sowie an einem Status nach Hammerschlag-Verletzung des palmaren Handgelenkes links. Dr. K.___ berichtete dabei über weitestge hend normale Befunde, dies mit Ausnahme der deutlich verminderten Handkraft beidseits ( Urk. 6/245 S. 76 ff.). So seien insbesondere keine radikulären Zeichen, keine Synovitiden , Gelenksergüsse oder überwärmte Gelenke vorhanden gewe sen. Aus der grossen Muskelmasse könne keine lang andauernde körperliche Schonung abgeleitet werden. Aufgrund der klinischen sowie bildgebenden Befunde und der Laborbefunde bestehe weiterhin eine Remission der rheu matoiden Arthritis. Die bildgebenden Befunde an den Händ en hätten sich gegenüber dem MRI im Januar 2009 deutlich gebessert ( Urk. 6/245 S. 82 f.). Dieser Ansicht ist im Übrigen auch Dr. A.___ , welcher, nachdem er zuerst eine Arbeitsfähigkeit verneint und das Ausstellen einer Voll rente empfo hl en hatte ( Urk. 6/212/5-6 S. 2) , über einen stabilen Verlauf mit guter Wirkung der Kom binationstherapie und über eine Remission berichtete ( Urk. 6/213 S. 2 , Urk. 6/225 S. 2 )

sowie schliesslich nach erneuter Beurteilung der

kernspi ntomo graphischen Verlaufsbilder eine behinderungsangepasste Tätigkeit als zumutbar erachtete ( Urk. 6/260 S. 2). Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheits zustandes seit der letztmaligen Beurteilung lässt sich daraus jedenfalls nicht herleiten, zumal die fehlende Medikamenteneinnahme ( Urk. 6/245 S. 80, S. 83) nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt.

Zwar verletzte sich der Beschwerdeführer am 2 7. Juli 2011 und somit kurz nach der letztmaligen materiellen Beurteilung noch am rechten Sprunggelenk. Die diesbezügliche Fraktur wurde im August 2011 operiert und das Osteosynthese material im März 2013 entfernt ( Urk. 6/155, Urk. 6/217/2). D ie im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. K.___ erfolgte Röntgenuntersuchung ha t

eine vollständi g konsolidierte Fraktur gezeigt . Entzündliche Veränderungen seien nicht vorhanden gewesen, so dass die Einordnung der besagten Fraktur als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar und plausibel erscheint ( Urk. 6/245 S. 81 f).

Dem Beschwerdeführer wird in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil folglich weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähig keit attestiert, so dass aus somatischer Sicht keine für die Annahme einer Inva lidität massgebende Veränderung angenommen werden kann. 5.3

Daran vermag die abweichende Beurteilung des behandelnden Hausarztes Dr. I.___ nichts zu ändern, zumal er unter anderem auch psychiatrische Diag nosen stellte und seine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit unter Beachtung derselben erfolgte. So gab er

beispielsweise an, dass die rheumati sche Erkrankung durch die wechselnde psychische Situation überlagert werde und in psychisch schlechten Phasen keine Belastbarkeit bestehe ( Urk. 6/222/1-8 S. 4 f.). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind indessen psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 1 6. Februar 2011 E. 4.4.2). Im Übrigen gilt es zu berücksichti gen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen ent sprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderun gen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehun gsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). 5. 4

Auch aus dem im Verfahren betreffend die Unfallversicherung eingeholten Pri vat gutachten von Dr. H.___ lässt sich in der vorliegenden Streitigkeit keine mass gebende Veränderung des Gesundheitszustandes und der verbliebenen Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers herleiten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 6/267 S. 3) lag dieses Privatgutachten Dr. K.___ bei deren Beurteilung nicht vor, ist es doch weder ihrer ausführli chen Auflistung der Aktenlage noch den IV-Akten selbst zu entnehmen (vgl. Urk. 6/1-272 und dabei insbesondere Urk. 6/245 S. 5 ff.). Der Umstand, dass dieses Privatgutachten Dr. K.___ bei der en Beurteilung nicht vorlag, ändert an der Beweiskraft ihres Gutachtens indessen nichts. Bei der abweichenden Einschätzung durch

Dr. H.___ , wonach eine perilunäre Luxation wahrscheinli cher als eine rheumatoide Arthritis sei ( Urk. 10/219 S. 18 ), handelt es sich

le diglich um eine andere Beurtei lung des gleichen Sachverhalts. Zudem lässt sich aus der von Dr. H.___ vorgenommenen Beurteilung keine Verschlechterung be züglich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen herleiten. Das hiesige Gericht erachtete den Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom 6. Juni 2011 in der bisherigen Tätigkeit als Schlosser für vollumfänglich arbeits un fähig (vgl. Urk. 6/144 S. 10 f.) . Die von Dr. H.___ erwähnte bisherige 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 10/219 S. 18) betraf folglich nicht das invalidenversicherungsrechtliche, sondern das unfall ver sicherungsrechtliche Verfahren. D er Umstand, dass Dr. H.___ nun eine dies be zügli che Verschlechterung erwähnt, hat somit im vorliegend en Verfahren kei nen Ein fluss . Des Weiteren hat das hiesige Gericht im besagten Urteil

– entge gen den A usführungen von Dr. H.___ ( Urk. 10/219 S. 18 unten ) - gerade nicht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ abgestellt , sondern auf die Einschät zung durch

Dr. A.___ (vgl. Urk. 6/144 S. 10 f. ) . Da Dr. H.___ den Beschwerde führer in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. K.___ bei einem weitestgehend übereinstimmenden Belastungsprofil zudem als zu 100 % arbeitsfähig in einer behinderung sangepassten Tätigkeit erachtet e ( Urk. 10/219 S. 19), ergibt sich daraus ebenfalls keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes oder der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers. Selbst eine in qualitativer Hinsicht leicht grössere Einschränkung aufgrund des Belastungsprofils von Dr. H.___

würde keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad hervorrufen, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit überein stimmend als zu 100 % arbeitsfähig erachtet wurde und das hiesige Gericht bereits im Jahr 2011 für die Bestimmung des Invalideneinkom mens ein en eher grosszügig bemessenen leidensbedingten Abzug von 20 % gewährt e (vgl. Urk. 6/144 S. 16) . Zu erwähnen gilt es ausserdem, dass der Beschwerdeführer auch aus der durch die SUVA erfolgten Rentenerhöhung ab dem 1 3. April 2012 (vgl. Urk. 10/254) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, besteht für die Inva lidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invalidi tätsschätzung der Unfal lversicherung (BGE 133 V 549 ). 5. 5

I n psychischer Hinsicht ist schliesslich gestützt auf die nachvollziehbare und plau sible Beurteilung durch Prof. J.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen . Die diagnostizierte chronische Anpassungs stö rung (DSM-IV 309.0) ordnete Prof. J.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein. Wie Prof. J.___ selbst festhielt, konnte er die psychopathologischen Beobachtungen von Dr. G.___ bestätigen ( Urk. 6/247/3-26 S. 19). Die Tatsache, dass Dr. G.___ in der Folge eine leicht andere Diagnose stellte, lässt an der Beurteilung von Prof. J.___ keine Zweifel aufkommen, zumal es nicht auf die Diagnose selbst, sondern auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ankomm t (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Zudem erfolgte die Klassifikation durch Dr. G.___ nach den Bestimmungen des ICD-10 , währenddessen Prof. J.___ seine Diagnose unter Berücksichtigung des DSM-IV stellte (vgl. hierzu Sass/ Wittchen / Zaudig [Hrsg.], Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen, DSM-IV, Göttingen/Bern/Toronto/Seattle 1996, S. 705 ff.).

E ine Anpassungsstörung ist alsdann

im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2) und auch die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung im Rahmen einer chroni schen Anpassungsstörung (ICD-10 F62.8) stellt für sich allein nicht einen inva lidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist die Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlich en Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundes gerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis auf in BGE 136 V 362 nicht publizierte E. 2.3 des Urteils 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010). Zuletzt gilt es darauf hinzuweisen, dass bei jeder Beeinträchtigung der psychi schen Gesundheit eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist (vorstehend E. 1.1 und E. 1.3; vgl. hierzu auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

Aufgrund

der minimen psychopathologischen Befunde ( Urk. 6/247/3-26 S. 14 ff. ) , der lediglich einmal monatlich stattfi ndenden Therapiesitzungen ( Urk. 6/247/3-26 S. 13 Ziff. 2.5 ) sowie des Umstandes, dass die Einnahme der Psychopharmaka mehr als fraglich erscheint, da sich lediglich minimale Spuren des Antidepressivums Saroten

im Blut nachweisen liessen ( Urk. 6/245 S. 80), der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben allerdings drei psychiatrische Medi kamente zu sich nimmt (vgl. Urk. 6/247/3-26 S. 13 Ziff. 2.5) , erscheint der Lei densdruck des Beschwerdeführers nicht als erheblich .

D ie Einschätzung von Prof. J.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit erscheint demzufolge

– ungeachtet der konkreten Diagnose - als nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer ist es bei Aufbietung allen guten Willens zuzumuten, die ver bleibende Leistungsfähigkeit vollumfänglich zu verwerten . 5. 6

Zusammenfassend ist somit gestützt auf die beiden beweiskräftigen Gutachten von Dr. K.___

sowie Prof. J.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass weiterhin keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ausgewiesen ist. Die diagnostizierte chronische Anpassungsstörung hat kei nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der somatischen Beschwerden, namentlich der rheumatoiden Arthritis sowie dem Status nach Hammerschlag-Verletzung des palmaren Handgelenkes , ist dem Beschwerdeführer die bi sherige Tätigkeit als Schlosser weiterhin nicht

mehr zumutbar. In e ine r

leidensange passte n Tätigkeit bei Beachtung des von Dr. K.___ aufgeführten

Belastungs profil s ist der Beschwerdeführer hingegen nach wie vor zu 100 %

arbeitsfähig . Der Gesundheitszustand hat sich somit seit der letzten Rentenabweisung nicht wesentlich verschlechtert. Da bezüglich der Einkommensparameter keine Änderungen ersichtlich sind und diese somit – angepasst an die Nominallohn entwicklung

– gleichbleiben, kann auf einen neuerlichen Einkommensvergleich verzichtet werden. Der Beschwerdeführer kann weiterhin ein rentenausschlies sendes Einkommen erzielen.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.5 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 2. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Juli 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlich gesch uldeten Leistun gen zu erbringen. I nsbesondere sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk.

7) wurden schliesslich die Unfallakten der SUVA in Sachen des Beschwerdeführers betreffend den Unfall vom 2 1. Mai 2007 beigezogen, welche den Verfahrensbeteiligten am 2 4. November 2014 zur Kenntnis gebracht wur den ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar seit dem 2 1. Mai 2007 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, in einer angepassten Tätigkeit allerdings seit jeher eine 100%ige Arbeitsfä higkeit vorliege . Somit habe sich seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 3 0. September 2011 nichts verändert (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), auf die gutachterlichen Beurteilungen könne – aus näher genannten Gründen – nicht abgestellt werden. Die behandelnden Ärzte würden ihm in einer leidens angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestieren. Trotz einer adäquaten Therapie habe sich sein psychischer Gesundheitszustand nicht ver bessert. Zudem habe der im Verfahren betreffend die Unfallversicherung beige zogene Handspezialist eine Verschlechterung seit 2009 festgestellt, was zu einem angepassten Belastungsprofil und zu einer Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung geführt habe (S. 5 ff.). Es sei somit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen (S. 11).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 1. Mai 2012 ( Urk. 6/173) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen der gerichtlich bestätigten rentenableh nenden Verfügung vom 3. September 2009 ( Urk. 6/72)

und der vorliegend ange fochtenen Verfügung vom 2 2. Juli 2014 ( Urk.

2) zu Recht verneint hat. 3.

Die rentenablehnende Verfügung vom 3. September 2009 ( Urk. 6/72) wurde sowohl vom hiesigen Gericht als auch vom Bundesgericht geschützt ( Urk. 6/144, Urk. 6/153). Das hiesige Gericht stellte

dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung durch

Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheuma tologie, Klinik Z.___ , ab. Diese r nannte

folgende Diagnosen

( vgl. Urteil des hiesi gen Gerichts vom 6. Juni 2011, Urk. 6/144 S. 9): - rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose (ED) Januar 2009 - Differentialdiagnose (DD): Psoriasis - A rthropathie mit peripherem Befall - Rheumafaktor grenzwertig, antinukleäre Antikörper ( ANA ) 1:160, Anti- Citrullin -Antikörper ( Anti-CCP ) negativ - erosiv , anodulär - kernspintomographisch Synovitiden

Articulatio

metacarpophalangeae ( MCP ) I, II und III rechts; MCP I und III links; Handgelenkss ynovitis rechts. Erosionen Metak arpalköpfchen II und III rechts sowie III links ( Magnetresonanztomographie, MRI, Hände beidseits vom 1 9. Januar 2009) - sonographisch zusätzlich leichtgradige Handgelenksarthritis links ( 7. Januar 2009) - Basistherapie: Methotrexat 2 0. Januar 2009 - Ham merschlagverletzung linke Hand am 2 1. Mai 2007 - posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links - posttraumatische karpale Desintegration Handgelenk links - Entwickeln einer complex regional pain

syndrome ( CRPS ) -Sympto matik - Tendovaginitis de Quervain rechts - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Nikotinabusus - Penicillinallergie

Bei der Würdigung der vorhandenen Arztberichte hielt d as Gericht fest, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. A.___

vom 2. April 2009 ab zustellen sei . Dieser

habe den Beschwerdeführer für die ange stammte Tätigkeit als Schlosser aufgrund der diagnostizierten rheumatoiden Arthritis als vollumfänglich arbeitsunfähig erachtet . Dr. A.___ habe alsdann aus geführt , dass der Beschwerdeführer keine schwere n manuelle n Arbeiten mehr verrichten könne. Geistige und psychische Einschränkungen bestünden nicht. Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hänge vom Ansprechen auf die eingeleiteten Therapien ab. Der Arzt des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2009 in der ange stammten Tätigkeit als Schlosser ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit aus gegangen und habe eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 %

als zumutbar gehalten . Darauf sei abzustellen. Hingegen könne

– aus näher genannten Gründen - nicht auf die Berichte des Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, sowie auf den Bericht der Hausärztin Dr. med. D.___ , prakti sche Ärztin, abgestellt werden (S. 10 f.). Nach erfolgtem Einkommensvergleich ermittelte das hiesige Gericht einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 % (S. 16). 4. 4.1

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2

Die Ärzte des Spitals E.___

informierten mit Austrittsbericht vom 1 0. August 2011 ( Urk. 6/155) über die am 5. August 2011 erfolgte Operation aufgrund eine r am 2 2. Juli 2011 zugezogenen Weber-B-Fraktur rechts. Der Beschwerdeführer sei in einen Liftschacht gestü r zt und habe danach über starke Schmerzen im rechten Knöchel geklagt. Der postoperative Verlauf gestalte sich komplikationslos (S. 1 f. ). 4.3

Die Ärzte des Instituts für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung, Zentrum F.___ , gaben im neuropsychologischen Untersu chungsbericht vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 6/160) an, dass beim Beschwerdefüh rer ein reduziertes allgemeines kognitives Leistungsniveau mit einer Asymmet rie zwischen handlungs- und sprachgebundenen Leistungen erhoben worden sei. Die Untersuchung habe hauptsächlich Beeinträchtigungen im Bereich attentionaler und exekutiver Funktionen ergeben. Insbesondere seien der Antrieb, das längerfristige Konzentrationsvermögen sowie die Merkfähigkeit mittelgradig bis deutlich eingeschränkt gewesen. Zusammenfassend habe die neuropsychologische Diagnostik aktuell keine Hinweise für klinisch relevante Beeinträchtigungen im Sinne primärer hirnorganisch bedingter Funktionsstö rungen ergeben. Da es sich bei den kognitiven Beeinträchtigungen überwiegend wahrscheinlich um sekundäre Folgen der affektiven und der somatischen Stö rungen handle, s tehe die Behandlung dieser primären Störunge n im Vorder grund (S. 5). 4. 4

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, gab mit Bericht vom 1 6. Mai 2012 ( Urk. 6/190) an, dass sie den Beschwerdeführer seit Juli 2011 behandle und diagnostizierte eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Der Verlauf sei bis jetzt ungünstig. Der Beschwerdeführer leide trotz guter Compli ance und Umstellung der Medikation weiterhin vor allem an Konzentrations störungen sowie dauernder Müdigkeit. 4.5

Dr. A.___ bestätigte mit Bericht vom 7. Januar 2013 ( Urk. 6/212/5-6) die bereits von ihm anlässlich des früheren Rentenverfahrens gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3) und führte zusätzlich eine Malleolarfraktur rechts vom 2 2. Juli 2011 mit erfolgter Osteosynthese sowie eine längere depressive Reak tion im Rahmen einer Anpassungsstörung auf (S. 1).

Die Arbeitsfähigkeit des Bes chwerdeführers sei aufgrund der entzündlich rheumatischen Erkrankung sowie depressiven Episoden langfristig nicht gegeben. Er empfehle das Ausstel len einer Vollrente (S. 2).

Mit erneutem Bericht vom 1 0. Januar 2013 ( Urk. 6/213) gab Dr. A.___ an, dass sich bezüglich der Schmerzen insgesamt ein stabiler Verlauf zeige. Einzig das linke Handgelenk habe in letzter Zeit wieder vermehrt Schmerzen verursacht (S.

1). Aus rheumatologischer Sicht zeige sich eine gute Wirkung der Kombina tionsbehandlung mit Methotrexat und Salazopyrin , in dem weder während der aktuellen klinischen noch son ograph ischen Untersuchung eine Synovitis habe vorgefunden werden können. Die zunehmenden Schmerzen im Bereich des Handgelenkes seien am ehesten postentzündlich bedingt (S. 2). 4.6

Am 5. März 2013 erfolgte im Spital E.___ die Osteosynthesemateria lentfernung

Malleolus

lateralis rechts . Als Indikation für die Operation wurde ausgeführt, dass die Schwellung u nter regelmässigem Tragen der Strümpfe praktisch nicht mehr bestehe und sich bereits vor einem Jahr eine Konsolidation der Fraktur gezeigt habe, so dass die Entfernung des Osteosynthesematerials

habe vorgenommen werden k önnen (vgl. Operationsbericht vom 5. März 2013, Urk. 6/217/2). 4.7

Im Rahmen des Verfahrens betreffend die Unfallversicherung erstattete Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, sein Partei gutachten zuhanden des Beschwerdeführers am 1 5. März 2013 ( Urk. 10/219) und führte dabei folgende Diagnosen auf (S. 13 f.): - pe rilunäre Luxation des zentralen und ulnaren karpalen Pfeilers Handge lenk links in fixierter PISI-Stellung , Status nach Hammerschlag-Verlet zung am 2 1. Mai 2007 - mit fortschrei tender posttraumatischer radio-karpaler sowie inter-k ar paler Arthrose - traumatische Läsion des Nervus

medianus Höhe Handgelenk links ( Axo notmesis Grad II bis III nach Sunderland mit persistenten, leichtgradigen sensiblen Störungen) - mit neuropathischen Schmerzen und Allodynie Höh e Handgelenk-Hohl hand , Schmerza usstrahlung in Unterarm, Hand und Finger - bis heute nic ht sicher bestätigte Verdachtsd iagnose einer rheumatoide n Arthritis ( oligo-artikulärer Befall) bei negativer Serologie und fehlenden Entzündungsparametern

Die Vermutung liege nahe, dass der Beschwerdeführer am 2 1. Mai 2007 eine perilunäre Luxation erlitten habe als Folge einer schweren Kontusion des linken Handgelenkes und gleichzeitig eine Medianus -Schädigung, welche sich bis heute nicht zu 100 % restituiert habe. Diese Fakten könnten sowohl die bisheri gen und heutigen Beschwerden als auch das am linken Handgelenk zuneh mende Schmerzbild besser erklären als ein rheumatisch entzündliches Gesche hen. Die erheblichen Funktionseinschränkungen würden sich an der linken Hand in Form von Strukturveränderungen (Arthrose, Fehlstellungen, Instabili täten, Bewegungs- und Belastungseinschränkungen) nachvollziehen lassen. Mit diesen Fakten könne die Verschlechterung der bisher geltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Schlosser begründet werden. Eine rheumatoide Arthritis sei weder bewiesen noch sei sie eine plausible Erklärung für die bestehenden Beschwerden an beiden Handgelenken. Infolge Verschlechterung des Zustandes sei das vom Kreisarzt Dr. C.___ formulierte Belastungsprofil obsolet (S. 18). Bei Beachtung des neu aufgeführten Belas tungsprofils sei der Beschwerdeführer ganztags ohne Zeitunterbrüche an fünf Tagen in der Woche arbeitsfähig (S. 19). 4.

E. 2.5 ) sowie des Umstandes, dass die Einnahme der Psychopharmaka mehr als fraglich erscheint, da sich lediglich minimale Spuren des Antidepressivums Saroten

im Blut nachweisen liessen ( Urk. 6/245 S. 80), der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben allerdings drei psychiatrische Medi kamente zu sich nimmt (vgl. Urk. 6/247/3-26 S. 13 Ziff. 2.5) , erscheint der Lei densdruck des Beschwerdeführers nicht als erheblich .

D ie Einschätzung von Prof. J.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit erscheint demzufolge

– ungeachtet der konkreten Diagnose - als nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer ist es bei Aufbietung allen guten Willens zuzumuten, die ver bleibende Leistungsfähigkeit vollumfänglich zu verwerten . 5. 6

Zusammenfassend ist somit gestützt auf die beiden beweiskräftigen Gutachten von Dr. K.___

sowie Prof. J.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass weiterhin keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ausgewiesen ist. Die diagnostizierte chronische Anpassungsstörung hat kei nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der somatischen Beschwerden, namentlich der rheumatoiden Arthritis sowie dem Status nach Hammerschlag-Verletzung des palmaren Handgelenkes , ist dem Beschwerdeführer die bi sherige Tätigkeit als Schlosser weiterhin nicht

mehr zumutbar. In e ine r

leidensange passte n Tätigkeit bei Beachtung des von Dr. K.___ aufgeführten

Belastungs profil s ist der Beschwerdeführer hingegen nach wie vor zu 100 %

arbeitsfähig . Der Gesundheitszustand hat sich somit seit der letzten Rentenabweisung nicht wesentlich verschlechtert. Da bezüglich der Einkommensparameter keine Änderungen ersichtlich sind und diese somit – angepasst an die Nominallohn entwicklung

– gleichbleiben, kann auf einen neuerlichen Einkommensvergleich verzichtet werden. Der Beschwerdeführer kann weiterhin ein rentenausschlies sendes Einkommen erzielen.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. I.___ , praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 2 0. März 2013 ( Urk. 6/222/1-8) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Weber- B -Fraktur rechts am 2 7. Juli 2011 und Status nach Osteosynthese am 5. August 2011 - Schwellung des oberen Sprunggelenk es ( OSG ) - Hämatom - f unktionelle Bewegungsstörung rechts OSG - Status nach Verdacht auf Low Grade Infektion - r ezidivierende Synovitiden beider Handgelenke und Fingergelenke - p osttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links - d epressive Episoden mit Angststörungen und Versagungsängsten - Tendovaginitis de Quervain rechts - rezidiv ierende Konjunktiven vermutlich im Rahmen einer rheumatischen Erkrankung - p soriatrische Ekzeme - Psoriasis - A rthropathie , ED Januar 2009 - Kapselschwellung des Fibulaköpfchen s links - r heumatoide Arthritis , ED Januar 2009 - Status nach Hammerschlagverletzung der linke n Hand am 2 1. Mai 2007 - p osttraumatische karpale Desintegration linkes Handgelenk - Überlastungsschaden linkes Handgelenk - Status nach Fraktur linkes Handgelenk und Operation Strecksehnen 2007

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Gastro enteriti s, eine Bronchitis, eine Pharynd itis (richtig: Pharyngitis) sowie einen fie ber haften Infekt (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei mässig gut, da es auch unter gut eingestellter Medikation immer wieder zu Schüben der rheumatischen Erkrankung komme . Dies e w ürden durch die wechselnde psychische Situation überlagert (S. 4 Ziff. 1.4). Dem Beschwerdeführer seien keine Belastungen von mehr als 50 % zumutbar und das auch nur in kö rperlich angepassten Tätigkei t en . In psychisch schlechten Phasen bestehe keine Belastbarkeit. Der Beschwer deführer sei mit Sicherheit regelmässig mehr als 50 % körperlich eingeschränkt (S. 5 Ziff. 1.7). 4.

E. 9 Dr. G.___ führte mit Bericht vom 2 7. März 2013 ( Urk. 6/223/1-6) eine andauernde Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer chronischen Anpassungs störung bei verschiedenen somatischen Erkrankungen (ICD-10 F62.88) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei eher ungünstig (S. 3 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit Juli 2011 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig , bedingt durch die verminderte psychische Belastbarkeit. In Stresssituationen würden die somatischen und psychischen Symptome zunehmen (S. 3 f.

Ziff. 1. 6-1. 7). 4.1 0

Dr. A.___ informierte mit Bericht vom 1 1. April 2013 ( Urk. 6/225) über den weiterhin guten Verlauf der rheumatoiden Arthritis mit praktisch fehlenden humoralen Entzündungsparametern. Es sei weiterhin eine Remission festzustel len (S. 2). 4.1 1

Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie sowie für Neurologie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhan den der Beschwerdegegnerin am 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 6/247/3-26), wobei er keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Anpassungsstörung gemäss DSM-IV 309.0 (S. 21 lit . E). Bei der Exploration hätten sich die psychopathologischen Beobachtungen von Dr. G.___ bestätigt und auch die subjektiven Beschwerden würden ähnlich vorgetragen. Im Psychostatus falle eher ein leicht dysphorischer Affekt als eine depressive Grundstimmung auf. Die von Dr. G.___ diagnosti ziert e Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bedinge jedoch einen zeitlichen Rahmen von maximal zwei Jahren zur Belastungssituation. Da dieser Zeitraum überschritten sei, müsse die beim Beschwerdeführer vorhandene Psychopathologie als chronische Anpassungs störung (DSM-IV 309.0) eingeordnet werden. D em Beschwerdeführer sei die Überwindung der psychischen Störungsbilder zumutbar (S. 19 f.). In der zuletzt ausgeübten sowie in einer adaptierten Tätigkeit sei er uneingeschränkt einsetz bar (S. 21). 4.1 2

Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH K.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete ihr internistisch-rheumatolo gisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 3 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/245) und führte die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 81 Ziff. 9.1): - rheumatoide Arthritis (ED Januar 2009), in Remission seit Jahren - serone gativ und Anticitrullin -negativ mit Basistherapien - leichtgradige entzündliche Akt ivität des distalen Radioulnarg elenks beidseits ohne Gelenkserguss und sonst ohne entzündliche Aktivität der Hand- und Fingergelenke beidseits, insbesondere ohne erosive Veränderungen beidseits und daher deut lich klinische und bildgeben de Verb es serung (MRI Dezember 2013 gegen ü b er MRI Januar 2009) - normale Knochendichte des rechten Radius sowie der rechten Ulna

und Knochendichte im unteren Normbereich des linken Radius sowie der Ulna links ( Osteodensidometrie , DEXA , Dezember 2013) - Status nach Hammerschlag-Verletzung des palmaren Handgelenkes links am 2 1. Mai 2007 mit - p assagerem CRPS Typ II - Karpaltunnelsyndrom und Karpaltunnelsyndrom-Operation am 2. August 2007 - d iffusen subchondralen Veränderungen im distalen Radius bei wahr scheinlich posttraumatisch bedingter Konturirregularität an der radio-karpalen Gelenksfläche des distalen Radius (MRI Dezember 2013) - Knochendichte im unteren Normbereich des linken Radius und der Ulna links (DEXA Dezember 2013)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. K.___ einen Nikotinabusus , eine Adipositas Grad I, eine arterielle Hypertonie sowie einen Status nach Malleolarf raktur Typ Weber- B rechts an (S. 81 Ziff. 9.2). A lle drei Wirbelsäulenabschnitte seien normal beweglich und radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Auch seien keine Synovitiden , Gelenksergüsse oder überwärmte Gelenke vorhanden. E in CRPS sei nicht erk ennbar. Die palpa torische Beurt e i lung des Spannungszustandes der Muskulatur sei wegen des darüber liegenden Fettgewebes bei Adipositas deutlich erschwert gewesen . Die Bio impendanz -Analyse zeige trotzdem eine erfr eulich grosse Muskelmasse von 49 % , welche den Normwert von 40 % weit übertr effe . Eine lang andau ernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Weiter zeige die Röntgenuntersuchung beider oberer Sprunggelenke eine vollständig konso lidierte Fraktur rechts. Entzündliche Veränderungen seien beidseits nicht vor handen. Im Bereich der Hammerschlag-Verletzung der linken Hand zeige die MRI-Untersuchung im Wesentlichen unveränderte Befunde gegenüber den vorangegangenen MRI-Untersuchungen. Es zeige sich beidsei ts eine leichte ent zündliche Aktiv ität des distalen Radioulnargelenks ohne Gelenkserguss. Es seien jedoch weder Erosionen noch Synovitiden erkennbar. Daher hätten sich die bildgebenden Befunde deutlich gebessert, denn im Januar 2009 seien sowohl Erosionen als auch Synovitiden sichtbar gewesen. Die Messung der Knochen dichte zeige keine Osteopenie oder Osteoporose. Von den fünf geprüften Medi kamenten sei lediglich das Antidepressivum Saroten im Blut nachweisbar gewesen , allerdings weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Von den übri gen vier Medikamenten fehle jede Spur im Blut (S. 82).

Die angestammte Tätigkeit könne der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 2 1. Mai 2007 nicht mehr ausüben. In einer angepassten Tätigkeit habe indessen nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden und der Beschwerde führer sei zu 100 % arbeitsfähig. Er benötige eine handschonende Tätigkeit, wobei insbesondere keine Schläge oder Vibrationen auf die Hände auftreten sollten. Dabei könne er selten Gewichte bis zu 10 kg heben und tragen (S. 85). Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung kein Schmerzmittel verwen det. Die medikamentöse Schmerztherapie habe daher noch ein grosses Opti mierungspotenzial . Seit Jahren habe zudem weder eine physiotherapeutische noch eine ergotherapeutische Behandlung stattgefunden. Die Prognose sei gut (S. 86). Der Gesundheitszustand habe sich verbessert, d a das MRI der Hand keine erosiven Veränderungen oder Synovitiden mehr gezeigt habe (S. 88). 4.13

In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 3 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/247/1

2) führten Dr. K.___ und Prof . J.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentli chen eine rheumatoide Arthri tis, seit Jahren in Remission, sowie einen Status nach Hammerschlag-Verlet zung des palmaren Handgelenkes links am 2 1. Mai 2007 auf. Es l iege keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S.

1). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer und bidisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführer eine angepasste ,

hand schonende Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 10 kg zu 100 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit könne er seit dem 2 1. Mai 2007 nicht mehr ausüben

(S. 2). 4.14

Dr. A.___

informierte mit Bericht vom 2 5. Februar 2014 ( Urk. 6/260) über die nochmalige Beurteilung der kernspintomograph ischen Verlaufsbilder der Hände. I n Kenntnis der Vorbefunde würden sich residuelle , partiell randsklerosierte kle ine Erosionen an den Metakarpal köpfchen Dig . III beidseits radialseitig sowie an der Grundphalanx Dig . III rechts und am Carpus beidseits linksbetont

zeigen. D erzeit liege kein Nachweis einer aktiven entzündlichen Aktivität vor. Am Metakarpal köpfchen Dig . II rechts sei von den vormals sichtbaren entzündlichen Veränderungen kaum noch etwas zu erkennen. Auf der aktuellen Röntgenauf nahme sei zudem eine kleine Usur an der Basis der Grundphalanx Dig . IV rechts zu erkennen.

Wiederum seien im MRI keine aktiv entzündlichen Veränderungen

sichtbar gewesen . Es best ehe derzeit eine leichtgradige , entzündliche Aktivität des distalen Radioulnargelenks beidseits ohne Gelenkserguss. Da der Beschwer deführer auf die installierte Behandlung der rheumatoiden Arthritis mit regre dienten

ossären Läsionen gut angesprochen habe , habe er ihm zu r Aufnahme einer behindertena daptierten Tätigkeit geraten. Aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit ohne starkes manuelles Arbeiten ausführen (S. 2). 4.15

Dr. G.___ gab mit Schreiben vom 3. Mai 2014 ( Urk. 6/266) an, dass der Beschwerdeführer aufgrund der andauernden Persönlichkeitsänderung im Rahmen einer chronischen Anpassungsstörung (ICD-10 F62.8) weiterhin nicht mehr als zu 50 % arbeitsfähig sei . Die Persönlichkeitsänderung zeige sich in einer verminderten Belastbarkeit bei Überforderungssituationen, mit einer Beeinträchtigung der Konzentration, einem Auftreten von Kopfschmerzen sowie einer zunehmenden Nervosität. In der neuropsychologischen Untersuchung sei ein reduziertes allgemeines kognitives Leistungsniveau festgestellt worden (S.

1). 5. 5. 1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die beiden Gutachten von Dr. K.___

sowie P r of. J.___ (vorstehend E. 4.11-13 ) die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstatten wurden und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tragen. Die Beurteilungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit werden ausführlich begründet. Die Beurteilungen sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Die beiden Gutachten erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1. 7 ) vollumfänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abgestellt werden kann. Die s empfahl überdies auch der RAD-Arzt

Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie und für Hämatologie (vgl. Stellungnahme vom 2 4. Januar 2014, Urk. 6/257 S. 5 f.). 5. 2

Aus somatischer Sicht leidet der Beschwerdeführer demnach weiterhin an einer rheumato iden Arthritis sowie an einem Status nach Hammerschlag-Verletzung des palmaren Handgelenkes links. Dr. K.___ berichtete dabei über weitestge hend normale Befunde, dies mit Ausnahme der deutlich verminderten Handkraft beidseits ( Urk. 6/245 S. 76 ff.). So seien insbesondere keine radikulären Zeichen, keine Synovitiden , Gelenksergüsse oder überwärmte Gelenke vorhanden gewe sen. Aus der grossen Muskelmasse könne keine lang andauernde körperliche Schonung abgeleitet werden. Aufgrund der klinischen sowie bildgebenden Befunde und der Laborbefunde bestehe weiterhin eine Remission der rheu matoiden Arthritis. Die bildgebenden Befunde an den Händ en hätten sich gegenüber dem MRI im Januar 2009 deutlich gebessert ( Urk. 6/245 S. 82 f.). Dieser Ansicht ist im Übrigen auch Dr. A.___ , welcher, nachdem er zuerst eine Arbeitsfähigkeit verneint und das Ausstellen einer Voll rente empfo hl en hatte ( Urk. 6/212/5-6 S. 2) , über einen stabilen Verlauf mit guter Wirkung der Kom binationstherapie und über eine Remission berichtete ( Urk. 6/213 S. 2 , Urk. 6/225 S. 2 )

sowie schliesslich nach erneuter Beurteilung der

kernspi ntomo graphischen Verlaufsbilder eine behinderungsangepasste Tätigkeit als zumutbar erachtete ( Urk. 6/260 S. 2). Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheits zustandes seit der letztmaligen Beurteilung lässt sich daraus jedenfalls nicht herleiten, zumal die fehlende Medikamenteneinnahme ( Urk. 6/245 S. 80, S. 83) nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt.

Zwar verletzte sich der Beschwerdeführer am 2 7. Juli 2011 und somit kurz nach der letztmaligen materiellen Beurteilung noch am rechten Sprunggelenk. Die diesbezügliche Fraktur wurde im August 2011 operiert und das Osteosynthese material im März 2013 entfernt ( Urk. 6/155, Urk. 6/217/2). D ie im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. K.___ erfolgte Röntgenuntersuchung ha t

eine vollständi g konsolidierte Fraktur gezeigt . Entzündliche Veränderungen seien nicht vorhanden gewesen, so dass die Einordnung der besagten Fraktur als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar und plausibel erscheint ( Urk. 6/245 S. 81 f).

Dem Beschwerdeführer wird in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil folglich weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähig keit attestiert, so dass aus somatischer Sicht keine für die Annahme einer Inva lidität massgebende Veränderung angenommen werden kann. 5.3

Daran vermag die abweichende Beurteilung des behandelnden Hausarztes Dr. I.___ nichts zu ändern, zumal er unter anderem auch psychiatrische Diag nosen stellte und seine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit unter Beachtung derselben erfolgte. So gab er

beispielsweise an, dass die rheumati sche Erkrankung durch die wechselnde psychische Situation überlagert werde und in psychisch schlechten Phasen keine Belastbarkeit bestehe ( Urk. 6/222/1-8 S. 4 f.). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind indessen psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 1 6. Februar 2011 E. 4.4.2). Im Übrigen gilt es zu berücksichti gen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen ent sprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderun gen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehun gsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). 5. 4

Auch aus dem im Verfahren betreffend die Unfallversicherung eingeholten Pri vat gutachten von Dr. H.___ lässt sich in der vorliegenden Streitigkeit keine mass gebende Veränderung des Gesundheitszustandes und der verbliebenen Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers herleiten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 6/267 S. 3) lag dieses Privatgutachten Dr. K.___ bei deren Beurteilung nicht vor, ist es doch weder ihrer ausführli chen Auflistung der Aktenlage noch den IV-Akten selbst zu entnehmen (vgl. Urk. 6/1-272 und dabei insbesondere Urk. 6/245 S. 5 ff.). Der Umstand, dass dieses Privatgutachten Dr. K.___ bei der en Beurteilung nicht vorlag, ändert an der Beweiskraft ihres Gutachtens indessen nichts. Bei der abweichenden Einschätzung durch

Dr. H.___ , wonach eine perilunäre Luxation wahrscheinli cher als eine rheumatoide Arthritis sei ( Urk. 10/219 S. 18 ), handelt es sich

le diglich um eine andere Beurtei lung des gleichen Sachverhalts. Zudem lässt sich aus der von Dr. H.___ vorgenommenen Beurteilung keine Verschlechterung be züglich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen herleiten. Das hiesige Gericht erachtete den Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom 6. Juni 2011 in der bisherigen Tätigkeit als Schlosser für vollumfänglich arbeits un fähig (vgl. Urk. 6/144 S. 10 f.) . Die von Dr. H.___ erwähnte bisherige 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 10/219 S. 18) betraf folglich nicht das invalidenversicherungsrechtliche, sondern das unfall ver sicherungsrechtliche Verfahren. D er Umstand, dass Dr. H.___ nun eine dies be zügli che Verschlechterung erwähnt, hat somit im vorliegend en Verfahren kei nen Ein fluss . Des Weiteren hat das hiesige Gericht im besagten Urteil

– entge gen den A usführungen von Dr. H.___ ( Urk. 10/219 S. 18 unten ) - gerade nicht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ abgestellt , sondern auf die Einschät zung durch

Dr. A.___ (vgl. Urk. 6/144 S. 10 f. ) . Da Dr. H.___ den Beschwerde führer in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. K.___ bei einem weitestgehend übereinstimmenden Belastungsprofil zudem als zu 100 % arbeitsfähig in einer behinderung sangepassten Tätigkeit erachtet e ( Urk. 10/219 S. 19), ergibt sich daraus ebenfalls keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes oder der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers. Selbst eine in qualitativer Hinsicht leicht grössere Einschränkung aufgrund des Belastungsprofils von Dr. H.___

würde keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad hervorrufen, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit überein stimmend als zu 100 % arbeitsfähig erachtet wurde und das hiesige Gericht bereits im Jahr 2011 für die Bestimmung des Invalideneinkom mens ein en eher grosszügig bemessenen leidensbedingten Abzug von 20 % gewährt e (vgl. Urk. 6/144 S. 16) . Zu erwähnen gilt es ausserdem, dass der Beschwerdeführer auch aus der durch die SUVA erfolgten Rentenerhöhung ab dem 1 3. April 2012 (vgl. Urk. 10/254) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, besteht für die Inva lidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invalidi tätsschätzung der Unfal lversicherung (BGE 133 V 549 ). 5. 5

I n psychischer Hinsicht ist schliesslich gestützt auf die nachvollziehbare und plau sible Beurteilung durch Prof. J.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen . Die diagnostizierte chronische Anpassungs stö rung (DSM-IV 309.0) ordnete Prof. J.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein. Wie Prof. J.___ selbst festhielt, konnte er die psychopathologischen Beobachtungen von Dr. G.___ bestätigen ( Urk. 6/247/3-26 S. 19). Die Tatsache, dass Dr. G.___ in der Folge eine leicht andere Diagnose stellte, lässt an der Beurteilung von Prof. J.___ keine Zweifel aufkommen, zumal es nicht auf die Diagnose selbst, sondern auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ankomm t (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Zudem erfolgte die Klassifikation durch Dr. G.___ nach den Bestimmungen des ICD-10 , währenddessen Prof. J.___ seine Diagnose unter Berücksichtigung des DSM-IV stellte (vgl. hierzu Sass/ Wittchen / Zaudig [Hrsg.], Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen, DSM-IV, Göttingen/Bern/Toronto/Seattle 1996, S. 705 ff.).

E ine Anpassungsstörung ist alsdann

im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2) und auch die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung im Rahmen einer chroni schen Anpassungsstörung (ICD-10 F62.8) stellt für sich allein nicht einen inva lidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist die Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlich en Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundes gerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis auf in BGE 136 V 362 nicht publizierte E. 2.3 des Urteils 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010). Zuletzt gilt es darauf hinzuweisen, dass bei jeder Beeinträchtigung der psychi schen Gesundheit eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist (vorstehend E. 1.1 und E. 1.3; vgl. hierzu auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

Aufgrund

der minimen psychopathologischen Befunde ( Urk. 6/247/3-26 S. 14 ff. ) , der lediglich einmal monatlich stattfi ndenden Therapiesitzungen ( Urk. 6/247/3-26 S. 13 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00903 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

11. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1967, arbeitete zuletzt seit dem 3. Mai 2004 als Schlos ser bei der Y.___ AG , als er am 1 1. April 2008 von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei der Invalidenversiche rung zur Früherfassun g angemeldet wurde ( Urk. 6/1) . Am 3 0. April 2008 mel dete sich der Versicherte sodann unter Hinweis auf eine am 2 1. Mai 2007 erfolgte Verletzung des linken Handgelenkes zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/12). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 6/ 5, Urk. 6/8, Urk. 6/11, Urk. 6/17, Urk. 6/19-20 , Urk. 6/25-27, Urk. 6/35, Urk. 6/37 ) ab, zog die Akten der SUVA ( Urk. 6/ 3, Urk. 6/10, Urk. 6/18 , Urk. 6/29, Urk. 6/36 ) bei und teilte dem Versicherten daraufhin am 2 6. Juni sowie 2 1. November 2008 mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe ( Urk. 6/24, Urk. 6/39). Nach dem die IV-Stelle weitere Abklärungen der medizinischen Situation ( Urk. 6/44, Urk. 6/49-50, Urk. 6/59, Urk. 6/61) getätigt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 3. September 2009 ( Urk. 6/72) zudem einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde sowohl vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Juni 2011 ( Urk. 6/144; Verfah ren Nr. IV.2009.00958) als auch vom Bundesgericht mit Urteil vom 3 0. September 2011 ( Urk. 6/153; Verfahren Nr. 9C_604/2011) abgewiesen.

Die SUVA

richtet dem Versicherten hingegen seit dem 1. Januar 2009 für die ver bliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall eine Invalidenrente aus ( Urk. 6/36, Urk. 6/47 , Urk. 10/254 ).

Mit Verfügung vom 2 7. März 2012 ( Urk. 6/169) wurde schliesslich eine auf grund eines erneuten Gesuchs des Versicherten um beruf liche Eingliederungs massnahmen erteilte Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum Konstrukteur/Technischer Zeichner aufgehoben, da die Eingliederungs chan cen des Versicherten in diesem Beruf als gering eingeschätzt wu rden (vgl. auch Urk. 6/102, Urk. 6/131, Urk. 6/168 S. 8 ). 1. 2

In der Folge meldete sich d er Versicherte a m 2 1. Mai 2012 unter Beilage mehre rer Arztberichte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/173 -191). Mit Vorbe scheid vom 1 3. August 2012 ( Urk. 6/204) stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwände erhob ( Urk. 6/206, Urk. 6/211). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen der medizinischen Situation ( Urk. 6/212-213, Urk. 6/222-223, Urk. 6/225) und veranlasste insbesondere eine psychiatrische sowie eine rheumatologische Begutachtung, über welche am 1 6. respektive 3 0. Dezember 2013 berichtet wurde ( Urk. 6/245, Urk. 6/247).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/259, Urk. 6/263, Urk. 6/267) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Juli 2014 ( Urk. 6/271 = Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Der Versicherte erhob am 1 2. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Juli 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlich gesch uldeten Leistun gen zu erbringen. I nsbesondere sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk.

7) wurden schliesslich die Unfallakten der SUVA in Sachen des Beschwerdeführers betreffend den Unfall vom 2 1. Mai 2007 beigezogen, welche den Verfahrensbeteiligten am 2 4. November 2014 zur Kenntnis gebracht wur den ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar seit dem 2 1. Mai 2007 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, in einer angepassten Tätigkeit allerdings seit jeher eine 100%ige Arbeitsfä higkeit vorliege . Somit habe sich seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 3 0. September 2011 nichts verändert (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), auf die gutachterlichen Beurteilungen könne – aus näher genannten Gründen – nicht abgestellt werden. Die behandelnden Ärzte würden ihm in einer leidens angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestieren. Trotz einer adäquaten Therapie habe sich sein psychischer Gesundheitszustand nicht ver bessert. Zudem habe der im Verfahren betreffend die Unfallversicherung beige zogene Handspezialist eine Verschlechterung seit 2009 festgestellt, was zu einem angepassten Belastungsprofil und zu einer Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung geführt habe (S. 5 ff.). Es sei somit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen (S. 11). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 1. Mai 2012 ( Urk. 6/173) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen der gerichtlich bestätigten rentenableh nenden Verfügung vom 3. September 2009 ( Urk. 6/72)

und der vorliegend ange fochtenen Verfügung vom 2 2. Juli 2014 ( Urk.

2) zu Recht verneint hat. 3.

Die rentenablehnende Verfügung vom 3. September 2009 ( Urk. 6/72) wurde sowohl vom hiesigen Gericht als auch vom Bundesgericht geschützt ( Urk. 6/144, Urk. 6/153). Das hiesige Gericht stellte

dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung durch

Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheuma tologie, Klinik Z.___ , ab. Diese r nannte

folgende Diagnosen

( vgl. Urteil des hiesi gen Gerichts vom 6. Juni 2011, Urk. 6/144 S. 9): - rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose (ED) Januar 2009 - Differentialdiagnose (DD): Psoriasis - A rthropathie mit peripherem Befall - Rheumafaktor grenzwertig, antinukleäre Antikörper ( ANA ) 1:160, Anti- Citrullin -Antikörper ( Anti-CCP ) negativ - erosiv , anodulär - kernspintomographisch Synovitiden

Articulatio

metacarpophalangeae ( MCP ) I, II und III rechts; MCP I und III links; Handgelenkss ynovitis rechts. Erosionen Metak arpalköpfchen II und III rechts sowie III links ( Magnetresonanztomographie, MRI, Hände beidseits vom 1 9. Januar 2009) - sonographisch zusätzlich leichtgradige Handgelenksarthritis links ( 7. Januar 2009) - Basistherapie: Methotrexat 2 0. Januar 2009 - Ham merschlagverletzung linke Hand am 2 1. Mai 2007 - posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links - posttraumatische karpale Desintegration Handgelenk links - Entwickeln einer complex regional pain

syndrome ( CRPS ) -Sympto matik - Tendovaginitis de Quervain rechts - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Nikotinabusus - Penicillinallergie

Bei der Würdigung der vorhandenen Arztberichte hielt d as Gericht fest, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. A.___

vom 2. April 2009 ab zustellen sei . Dieser

habe den Beschwerdeführer für die ange stammte Tätigkeit als Schlosser aufgrund der diagnostizierten rheumatoiden Arthritis als vollumfänglich arbeitsunfähig erachtet . Dr. A.___ habe alsdann aus geführt , dass der Beschwerdeführer keine schwere n manuelle n Arbeiten mehr verrichten könne. Geistige und psychische Einschränkungen bestünden nicht. Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hänge vom Ansprechen auf die eingeleiteten Therapien ab. Der Arzt des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2009 in der ange stammten Tätigkeit als Schlosser ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit aus gegangen und habe eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 %

als zumutbar gehalten . Darauf sei abzustellen. Hingegen könne

– aus näher genannten Gründen - nicht auf die Berichte des Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, sowie auf den Bericht der Hausärztin Dr. med. D.___ , prakti sche Ärztin, abgestellt werden (S. 10 f.). Nach erfolgtem Einkommensvergleich ermittelte das hiesige Gericht einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 % (S. 16). 4. 4.1

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2

Die Ärzte des Spitals E.___

informierten mit Austrittsbericht vom 1 0. August 2011 ( Urk. 6/155) über die am 5. August 2011 erfolgte Operation aufgrund eine r am 2 2. Juli 2011 zugezogenen Weber-B-Fraktur rechts. Der Beschwerdeführer sei in einen Liftschacht gestü r zt und habe danach über starke Schmerzen im rechten Knöchel geklagt. Der postoperative Verlauf gestalte sich komplikationslos (S. 1 f. ). 4.3

Die Ärzte des Instituts für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung, Zentrum F.___ , gaben im neuropsychologischen Untersu chungsbericht vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 6/160) an, dass beim Beschwerdefüh rer ein reduziertes allgemeines kognitives Leistungsniveau mit einer Asymmet rie zwischen handlungs- und sprachgebundenen Leistungen erhoben worden sei. Die Untersuchung habe hauptsächlich Beeinträchtigungen im Bereich attentionaler und exekutiver Funktionen ergeben. Insbesondere seien der Antrieb, das längerfristige Konzentrationsvermögen sowie die Merkfähigkeit mittelgradig bis deutlich eingeschränkt gewesen. Zusammenfassend habe die neuropsychologische Diagnostik aktuell keine Hinweise für klinisch relevante Beeinträchtigungen im Sinne primärer hirnorganisch bedingter Funktionsstö rungen ergeben. Da es sich bei den kognitiven Beeinträchtigungen überwiegend wahrscheinlich um sekundäre Folgen der affektiven und der somatischen Stö rungen handle, s tehe die Behandlung dieser primären Störunge n im Vorder grund (S. 5). 4. 4

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, gab mit Bericht vom 1 6. Mai 2012 ( Urk. 6/190) an, dass sie den Beschwerdeführer seit Juli 2011 behandle und diagnostizierte eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Der Verlauf sei bis jetzt ungünstig. Der Beschwerdeführer leide trotz guter Compli ance und Umstellung der Medikation weiterhin vor allem an Konzentrations störungen sowie dauernder Müdigkeit. 4.5

Dr. A.___ bestätigte mit Bericht vom 7. Januar 2013 ( Urk. 6/212/5-6) die bereits von ihm anlässlich des früheren Rentenverfahrens gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3) und führte zusätzlich eine Malleolarfraktur rechts vom 2 2. Juli 2011 mit erfolgter Osteosynthese sowie eine längere depressive Reak tion im Rahmen einer Anpassungsstörung auf (S. 1).

Die Arbeitsfähigkeit des Bes chwerdeführers sei aufgrund der entzündlich rheumatischen Erkrankung sowie depressiven Episoden langfristig nicht gegeben. Er empfehle das Ausstel len einer Vollrente (S. 2).

Mit erneutem Bericht vom 1 0. Januar 2013 ( Urk. 6/213) gab Dr. A.___ an, dass sich bezüglich der Schmerzen insgesamt ein stabiler Verlauf zeige. Einzig das linke Handgelenk habe in letzter Zeit wieder vermehrt Schmerzen verursacht (S.

1). Aus rheumatologischer Sicht zeige sich eine gute Wirkung der Kombina tionsbehandlung mit Methotrexat und Salazopyrin , in dem weder während der aktuellen klinischen noch son ograph ischen Untersuchung eine Synovitis habe vorgefunden werden können. Die zunehmenden Schmerzen im Bereich des Handgelenkes seien am ehesten postentzündlich bedingt (S. 2). 4.6

Am 5. März 2013 erfolgte im Spital E.___ die Osteosynthesemateria lentfernung

Malleolus

lateralis rechts . Als Indikation für die Operation wurde ausgeführt, dass die Schwellung u nter regelmässigem Tragen der Strümpfe praktisch nicht mehr bestehe und sich bereits vor einem Jahr eine Konsolidation der Fraktur gezeigt habe, so dass die Entfernung des Osteosynthesematerials

habe vorgenommen werden k önnen (vgl. Operationsbericht vom 5. März 2013, Urk. 6/217/2). 4.7

Im Rahmen des Verfahrens betreffend die Unfallversicherung erstattete Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, sein Partei gutachten zuhanden des Beschwerdeführers am 1 5. März 2013 ( Urk. 10/219) und führte dabei folgende Diagnosen auf (S. 13 f.): - pe rilunäre Luxation des zentralen und ulnaren karpalen Pfeilers Handge lenk links in fixierter PISI-Stellung , Status nach Hammerschlag-Verlet zung am 2 1. Mai 2007 - mit fortschrei tender posttraumatischer radio-karpaler sowie inter-k ar paler Arthrose - traumatische Läsion des Nervus

medianus Höhe Handgelenk links ( Axo notmesis Grad II bis III nach Sunderland mit persistenten, leichtgradigen sensiblen Störungen) - mit neuropathischen Schmerzen und Allodynie Höh e Handgelenk-Hohl hand , Schmerza usstrahlung in Unterarm, Hand und Finger - bis heute nic ht sicher bestätigte Verdachtsd iagnose einer rheumatoide n Arthritis ( oligo-artikulärer Befall) bei negativer Serologie und fehlenden Entzündungsparametern

Die Vermutung liege nahe, dass der Beschwerdeführer am 2 1. Mai 2007 eine perilunäre Luxation erlitten habe als Folge einer schweren Kontusion des linken Handgelenkes und gleichzeitig eine Medianus -Schädigung, welche sich bis heute nicht zu 100 % restituiert habe. Diese Fakten könnten sowohl die bisheri gen und heutigen Beschwerden als auch das am linken Handgelenk zuneh mende Schmerzbild besser erklären als ein rheumatisch entzündliches Gesche hen. Die erheblichen Funktionseinschränkungen würden sich an der linken Hand in Form von Strukturveränderungen (Arthrose, Fehlstellungen, Instabili täten, Bewegungs- und Belastungseinschränkungen) nachvollziehen lassen. Mit diesen Fakten könne die Verschlechterung der bisher geltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Schlosser begründet werden. Eine rheumatoide Arthritis sei weder bewiesen noch sei sie eine plausible Erklärung für die bestehenden Beschwerden an beiden Handgelenken. Infolge Verschlechterung des Zustandes sei das vom Kreisarzt Dr. C.___ formulierte Belastungsprofil obsolet (S. 18). Bei Beachtung des neu aufgeführten Belas tungsprofils sei der Beschwerdeführer ganztags ohne Zeitunterbrüche an fünf Tagen in der Woche arbeitsfähig (S. 19). 4. 8

Der behandelnde Hausarzt Dr. med. I.___ , praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 2 0. März 2013 ( Urk. 6/222/1-8) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Weber- B -Fraktur rechts am 2 7. Juli 2011 und Status nach Osteosynthese am 5. August 2011 - Schwellung des oberen Sprunggelenk es ( OSG ) - Hämatom - f unktionelle Bewegungsstörung rechts OSG - Status nach Verdacht auf Low Grade Infektion - r ezidivierende Synovitiden beider Handgelenke und Fingergelenke - p osttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links - d epressive Episoden mit Angststörungen und Versagungsängsten - Tendovaginitis de Quervain rechts - rezidiv ierende Konjunktiven vermutlich im Rahmen einer rheumatischen Erkrankung - p soriatrische Ekzeme - Psoriasis - A rthropathie , ED Januar 2009 - Kapselschwellung des Fibulaköpfchen s links - r heumatoide Arthritis , ED Januar 2009 - Status nach Hammerschlagverletzung der linke n Hand am 2 1. Mai 2007 - p osttraumatische karpale Desintegration linkes Handgelenk - Überlastungsschaden linkes Handgelenk - Status nach Fraktur linkes Handgelenk und Operation Strecksehnen 2007

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Gastro enteriti s, eine Bronchitis, eine Pharynd itis (richtig: Pharyngitis) sowie einen fie ber haften Infekt (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei mässig gut, da es auch unter gut eingestellter Medikation immer wieder zu Schüben der rheumatischen Erkrankung komme . Dies e w ürden durch die wechselnde psychische Situation überlagert (S. 4 Ziff. 1.4). Dem Beschwerdeführer seien keine Belastungen von mehr als 50 % zumutbar und das auch nur in kö rperlich angepassten Tätigkei t en . In psychisch schlechten Phasen bestehe keine Belastbarkeit. Der Beschwer deführer sei mit Sicherheit regelmässig mehr als 50 % körperlich eingeschränkt (S. 5 Ziff. 1.7). 4. 9

Dr. G.___ führte mit Bericht vom 2 7. März 2013 ( Urk. 6/223/1-6) eine andauernde Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer chronischen Anpassungs störung bei verschiedenen somatischen Erkrankungen (ICD-10 F62.88) als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei eher ungünstig (S. 3 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit Juli 2011 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig , bedingt durch die verminderte psychische Belastbarkeit. In Stresssituationen würden die somatischen und psychischen Symptome zunehmen (S. 3 f.

Ziff. 1. 6-1. 7). 4.1 0

Dr. A.___ informierte mit Bericht vom 1 1. April 2013 ( Urk. 6/225) über den weiterhin guten Verlauf der rheumatoiden Arthritis mit praktisch fehlenden humoralen Entzündungsparametern. Es sei weiterhin eine Remission festzustel len (S. 2). 4.1 1

Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie sowie für Neurologie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhan den der Beschwerdegegnerin am 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 6/247/3-26), wobei er keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Anpassungsstörung gemäss DSM-IV 309.0 (S. 21 lit . E). Bei der Exploration hätten sich die psychopathologischen Beobachtungen von Dr. G.___ bestätigt und auch die subjektiven Beschwerden würden ähnlich vorgetragen. Im Psychostatus falle eher ein leicht dysphorischer Affekt als eine depressive Grundstimmung auf. Die von Dr. G.___ diagnosti ziert e Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bedinge jedoch einen zeitlichen Rahmen von maximal zwei Jahren zur Belastungssituation. Da dieser Zeitraum überschritten sei, müsse die beim Beschwerdeführer vorhandene Psychopathologie als chronische Anpassungs störung (DSM-IV 309.0) eingeordnet werden. D em Beschwerdeführer sei die Überwindung der psychischen Störungsbilder zumutbar (S. 19 f.). In der zuletzt ausgeübten sowie in einer adaptierten Tätigkeit sei er uneingeschränkt einsetz bar (S. 21). 4.1 2

Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH K.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete ihr internistisch-rheumatolo gisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 3 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/245) und führte die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 81 Ziff. 9.1): - rheumatoide Arthritis (ED Januar 2009), in Remission seit Jahren - serone gativ und Anticitrullin -negativ mit Basistherapien - leichtgradige entzündliche Akt ivität des distalen Radioulnarg elenks beidseits ohne Gelenkserguss und sonst ohne entzündliche Aktivität der Hand- und Fingergelenke beidseits, insbesondere ohne erosive Veränderungen beidseits und daher deut lich klinische und bildgeben de Verb es serung (MRI Dezember 2013 gegen ü b er MRI Januar 2009) - normale Knochendichte des rechten Radius sowie der rechten Ulna

und Knochendichte im unteren Normbereich des linken Radius sowie der Ulna links ( Osteodensidometrie , DEXA , Dezember 2013) - Status nach Hammerschlag-Verletzung des palmaren Handgelenkes links am 2 1. Mai 2007 mit - p assagerem CRPS Typ II - Karpaltunnelsyndrom und Karpaltunnelsyndrom-Operation am 2. August 2007 - d iffusen subchondralen Veränderungen im distalen Radius bei wahr scheinlich posttraumatisch bedingter Konturirregularität an der radio-karpalen Gelenksfläche des distalen Radius (MRI Dezember 2013) - Knochendichte im unteren Normbereich des linken Radius und der Ulna links (DEXA Dezember 2013)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. K.___ einen Nikotinabusus , eine Adipositas Grad I, eine arterielle Hypertonie sowie einen Status nach Malleolarf raktur Typ Weber- B rechts an (S. 81 Ziff. 9.2). A lle drei Wirbelsäulenabschnitte seien normal beweglich und radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Auch seien keine Synovitiden , Gelenksergüsse oder überwärmte Gelenke vorhanden. E in CRPS sei nicht erk ennbar. Die palpa torische Beurt e i lung des Spannungszustandes der Muskulatur sei wegen des darüber liegenden Fettgewebes bei Adipositas deutlich erschwert gewesen . Die Bio impendanz -Analyse zeige trotzdem eine erfr eulich grosse Muskelmasse von 49 % , welche den Normwert von 40 % weit übertr effe . Eine lang andau ernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Weiter zeige die Röntgenuntersuchung beider oberer Sprunggelenke eine vollständig konso lidierte Fraktur rechts. Entzündliche Veränderungen seien beidseits nicht vor handen. Im Bereich der Hammerschlag-Verletzung der linken Hand zeige die MRI-Untersuchung im Wesentlichen unveränderte Befunde gegenüber den vorangegangenen MRI-Untersuchungen. Es zeige sich beidsei ts eine leichte ent zündliche Aktiv ität des distalen Radioulnargelenks ohne Gelenkserguss. Es seien jedoch weder Erosionen noch Synovitiden erkennbar. Daher hätten sich die bildgebenden Befunde deutlich gebessert, denn im Januar 2009 seien sowohl Erosionen als auch Synovitiden sichtbar gewesen. Die Messung der Knochen dichte zeige keine Osteopenie oder Osteoporose. Von den fünf geprüften Medi kamenten sei lediglich das Antidepressivum Saroten im Blut nachweisbar gewesen , allerdings weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Von den übri gen vier Medikamenten fehle jede Spur im Blut (S. 82).

Die angestammte Tätigkeit könne der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 2 1. Mai 2007 nicht mehr ausüben. In einer angepassten Tätigkeit habe indessen nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden und der Beschwerde führer sei zu 100 % arbeitsfähig. Er benötige eine handschonende Tätigkeit, wobei insbesondere keine Schläge oder Vibrationen auf die Hände auftreten sollten. Dabei könne er selten Gewichte bis zu 10 kg heben und tragen (S. 85). Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung kein Schmerzmittel verwen det. Die medikamentöse Schmerztherapie habe daher noch ein grosses Opti mierungspotenzial . Seit Jahren habe zudem weder eine physiotherapeutische noch eine ergotherapeutische Behandlung stattgefunden. Die Prognose sei gut (S. 86). Der Gesundheitszustand habe sich verbessert, d a das MRI der Hand keine erosiven Veränderungen oder Synovitiden mehr gezeigt habe (S. 88). 4.13

In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 3 0. Dezember 2013 ( Urk. 6/247/1

2) führten Dr. K.___ und Prof . J.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentli chen eine rheumatoide Arthri tis, seit Jahren in Remission, sowie einen Status nach Hammerschlag-Verlet zung des palmaren Handgelenkes links am 2 1. Mai 2007 auf. Es l iege keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S.

1). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer und bidisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführer eine angepasste ,

hand schonende Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 10 kg zu 100 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit könne er seit dem 2 1. Mai 2007 nicht mehr ausüben

(S. 2). 4.14

Dr. A.___

informierte mit Bericht vom 2 5. Februar 2014 ( Urk. 6/260) über die nochmalige Beurteilung der kernspintomograph ischen Verlaufsbilder der Hände. I n Kenntnis der Vorbefunde würden sich residuelle , partiell randsklerosierte kle ine Erosionen an den Metakarpal köpfchen Dig . III beidseits radialseitig sowie an der Grundphalanx Dig . III rechts und am Carpus beidseits linksbetont

zeigen. D erzeit liege kein Nachweis einer aktiven entzündlichen Aktivität vor. Am Metakarpal köpfchen Dig . II rechts sei von den vormals sichtbaren entzündlichen Veränderungen kaum noch etwas zu erkennen. Auf der aktuellen Röntgenauf nahme sei zudem eine kleine Usur an der Basis der Grundphalanx Dig . IV rechts zu erkennen.

Wiederum seien im MRI keine aktiv entzündlichen Veränderungen

sichtbar gewesen . Es best ehe derzeit eine leichtgradige , entzündliche Aktivität des distalen Radioulnargelenks beidseits ohne Gelenkserguss. Da der Beschwer deführer auf die installierte Behandlung der rheumatoiden Arthritis mit regre dienten

ossären Läsionen gut angesprochen habe , habe er ihm zu r Aufnahme einer behindertena daptierten Tätigkeit geraten. Aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit ohne starkes manuelles Arbeiten ausführen (S. 2). 4.15

Dr. G.___ gab mit Schreiben vom 3. Mai 2014 ( Urk. 6/266) an, dass der Beschwerdeführer aufgrund der andauernden Persönlichkeitsänderung im Rahmen einer chronischen Anpassungsstörung (ICD-10 F62.8) weiterhin nicht mehr als zu 50 % arbeitsfähig sei . Die Persönlichkeitsänderung zeige sich in einer verminderten Belastbarkeit bei Überforderungssituationen, mit einer Beeinträchtigung der Konzentration, einem Auftreten von Kopfschmerzen sowie einer zunehmenden Nervosität. In der neuropsychologischen Untersuchung sei ein reduziertes allgemeines kognitives Leistungsniveau festgestellt worden (S.

1). 5. 5. 1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die beiden Gutachten von Dr. K.___

sowie P r of. J.___ (vorstehend E. 4.11-13 ) die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstatten wurden und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tragen. Die Beurteilungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit werden ausführlich begründet. Die Beurteilungen sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Die beiden Gutachten erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1. 7 ) vollumfänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abgestellt werden kann. Die s empfahl überdies auch der RAD-Arzt

Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie und für Hämatologie (vgl. Stellungnahme vom 2 4. Januar 2014, Urk. 6/257 S. 5 f.). 5. 2

Aus somatischer Sicht leidet der Beschwerdeführer demnach weiterhin an einer rheumato iden Arthritis sowie an einem Status nach Hammerschlag-Verletzung des palmaren Handgelenkes links. Dr. K.___ berichtete dabei über weitestge hend normale Befunde, dies mit Ausnahme der deutlich verminderten Handkraft beidseits ( Urk. 6/245 S. 76 ff.). So seien insbesondere keine radikulären Zeichen, keine Synovitiden , Gelenksergüsse oder überwärmte Gelenke vorhanden gewe sen. Aus der grossen Muskelmasse könne keine lang andauernde körperliche Schonung abgeleitet werden. Aufgrund der klinischen sowie bildgebenden Befunde und der Laborbefunde bestehe weiterhin eine Remission der rheu matoiden Arthritis. Die bildgebenden Befunde an den Händ en hätten sich gegenüber dem MRI im Januar 2009 deutlich gebessert ( Urk. 6/245 S. 82 f.). Dieser Ansicht ist im Übrigen auch Dr. A.___ , welcher, nachdem er zuerst eine Arbeitsfähigkeit verneint und das Ausstellen einer Voll rente empfo hl en hatte ( Urk. 6/212/5-6 S. 2) , über einen stabilen Verlauf mit guter Wirkung der Kom binationstherapie und über eine Remission berichtete ( Urk. 6/213 S. 2 , Urk. 6/225 S. 2 )

sowie schliesslich nach erneuter Beurteilung der

kernspi ntomo graphischen Verlaufsbilder eine behinderungsangepasste Tätigkeit als zumutbar erachtete ( Urk. 6/260 S. 2). Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheits zustandes seit der letztmaligen Beurteilung lässt sich daraus jedenfalls nicht herleiten, zumal die fehlende Medikamenteneinnahme ( Urk. 6/245 S. 80, S. 83) nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt.

Zwar verletzte sich der Beschwerdeführer am 2 7. Juli 2011 und somit kurz nach der letztmaligen materiellen Beurteilung noch am rechten Sprunggelenk. Die diesbezügliche Fraktur wurde im August 2011 operiert und das Osteosynthese material im März 2013 entfernt ( Urk. 6/155, Urk. 6/217/2). D ie im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. K.___ erfolgte Röntgenuntersuchung ha t

eine vollständi g konsolidierte Fraktur gezeigt . Entzündliche Veränderungen seien nicht vorhanden gewesen, so dass die Einordnung der besagten Fraktur als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar und plausibel erscheint ( Urk. 6/245 S. 81 f).

Dem Beschwerdeführer wird in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil folglich weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähig keit attestiert, so dass aus somatischer Sicht keine für die Annahme einer Inva lidität massgebende Veränderung angenommen werden kann. 5.3

Daran vermag die abweichende Beurteilung des behandelnden Hausarztes Dr. I.___ nichts zu ändern, zumal er unter anderem auch psychiatrische Diag nosen stellte und seine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit unter Beachtung derselben erfolgte. So gab er

beispielsweise an, dass die rheumati sche Erkrankung durch die wechselnde psychische Situation überlagert werde und in psychisch schlechten Phasen keine Belastbarkeit bestehe ( Urk. 6/222/1-8 S. 4 f.). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind indessen psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 1 6. Februar 2011 E. 4.4.2). Im Übrigen gilt es zu berücksichti gen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen ent sprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderun gen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehun gsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). 5. 4

Auch aus dem im Verfahren betreffend die Unfallversicherung eingeholten Pri vat gutachten von Dr. H.___ lässt sich in der vorliegenden Streitigkeit keine mass gebende Veränderung des Gesundheitszustandes und der verbliebenen Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers herleiten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 6/267 S. 3) lag dieses Privatgutachten Dr. K.___ bei deren Beurteilung nicht vor, ist es doch weder ihrer ausführli chen Auflistung der Aktenlage noch den IV-Akten selbst zu entnehmen (vgl. Urk. 6/1-272 und dabei insbesondere Urk. 6/245 S. 5 ff.). Der Umstand, dass dieses Privatgutachten Dr. K.___ bei der en Beurteilung nicht vorlag, ändert an der Beweiskraft ihres Gutachtens indessen nichts. Bei der abweichenden Einschätzung durch

Dr. H.___ , wonach eine perilunäre Luxation wahrscheinli cher als eine rheumatoide Arthritis sei ( Urk. 10/219 S. 18 ), handelt es sich

le diglich um eine andere Beurtei lung des gleichen Sachverhalts. Zudem lässt sich aus der von Dr. H.___ vorgenommenen Beurteilung keine Verschlechterung be züglich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen herleiten. Das hiesige Gericht erachtete den Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom 6. Juni 2011 in der bisherigen Tätigkeit als Schlosser für vollumfänglich arbeits un fähig (vgl. Urk. 6/144 S. 10 f.) . Die von Dr. H.___ erwähnte bisherige 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 10/219 S. 18) betraf folglich nicht das invalidenversicherungsrechtliche, sondern das unfall ver sicherungsrechtliche Verfahren. D er Umstand, dass Dr. H.___ nun eine dies be zügli che Verschlechterung erwähnt, hat somit im vorliegend en Verfahren kei nen Ein fluss . Des Weiteren hat das hiesige Gericht im besagten Urteil

– entge gen den A usführungen von Dr. H.___ ( Urk. 10/219 S. 18 unten ) - gerade nicht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ abgestellt , sondern auf die Einschät zung durch

Dr. A.___ (vgl. Urk. 6/144 S. 10 f. ) . Da Dr. H.___ den Beschwerde führer in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. K.___ bei einem weitestgehend übereinstimmenden Belastungsprofil zudem als zu 100 % arbeitsfähig in einer behinderung sangepassten Tätigkeit erachtet e ( Urk. 10/219 S. 19), ergibt sich daraus ebenfalls keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes oder der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers. Selbst eine in qualitativer Hinsicht leicht grössere Einschränkung aufgrund des Belastungsprofils von Dr. H.___

würde keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad hervorrufen, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit überein stimmend als zu 100 % arbeitsfähig erachtet wurde und das hiesige Gericht bereits im Jahr 2011 für die Bestimmung des Invalideneinkom mens ein en eher grosszügig bemessenen leidensbedingten Abzug von 20 % gewährt e (vgl. Urk. 6/144 S. 16) . Zu erwähnen gilt es ausserdem, dass der Beschwerdeführer auch aus der durch die SUVA erfolgten Rentenerhöhung ab dem 1 3. April 2012 (vgl. Urk. 10/254) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, besteht für die Inva lidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invalidi tätsschätzung der Unfal lversicherung (BGE 133 V 549 ). 5. 5

I n psychischer Hinsicht ist schliesslich gestützt auf die nachvollziehbare und plau sible Beurteilung durch Prof. J.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen . Die diagnostizierte chronische Anpassungs stö rung (DSM-IV 309.0) ordnete Prof. J.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein. Wie Prof. J.___ selbst festhielt, konnte er die psychopathologischen Beobachtungen von Dr. G.___ bestätigen ( Urk. 6/247/3-26 S. 19). Die Tatsache, dass Dr. G.___ in der Folge eine leicht andere Diagnose stellte, lässt an der Beurteilung von Prof. J.___ keine Zweifel aufkommen, zumal es nicht auf die Diagnose selbst, sondern auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ankomm t (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Zudem erfolgte die Klassifikation durch Dr. G.___ nach den Bestimmungen des ICD-10 , währenddessen Prof. J.___ seine Diagnose unter Berücksichtigung des DSM-IV stellte (vgl. hierzu Sass/ Wittchen / Zaudig [Hrsg.], Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen, DSM-IV, Göttingen/Bern/Toronto/Seattle 1996, S. 705 ff.).

E ine Anpassungsstörung ist alsdann

im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2) und auch die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung im Rahmen einer chroni schen Anpassungsstörung (ICD-10 F62.8) stellt für sich allein nicht einen inva lidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist die Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlich en Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundes gerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis auf in BGE 136 V 362 nicht publizierte E. 2.3 des Urteils 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010). Zuletzt gilt es darauf hinzuweisen, dass bei jeder Beeinträchtigung der psychi schen Gesundheit eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist (vorstehend E. 1.1 und E. 1.3; vgl. hierzu auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

Aufgrund

der minimen psychopathologischen Befunde ( Urk. 6/247/3-26 S. 14 ff. ) , der lediglich einmal monatlich stattfi ndenden Therapiesitzungen ( Urk. 6/247/3-26 S. 13 Ziff. 2.5 ) sowie des Umstandes, dass die Einnahme der Psychopharmaka mehr als fraglich erscheint, da sich lediglich minimale Spuren des Antidepressivums Saroten

im Blut nachweisen liessen ( Urk. 6/245 S. 80), der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben allerdings drei psychiatrische Medi kamente zu sich nimmt (vgl. Urk. 6/247/3-26 S. 13 Ziff. 2.5) , erscheint der Lei densdruck des Beschwerdeführers nicht als erheblich .

D ie Einschätzung von Prof. J.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit erscheint demzufolge

– ungeachtet der konkreten Diagnose - als nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer ist es bei Aufbietung allen guten Willens zuzumuten, die ver bleibende Leistungsfähigkeit vollumfänglich zu verwerten . 5. 6

Zusammenfassend ist somit gestützt auf die beiden beweiskräftigen Gutachten von Dr. K.___

sowie Prof. J.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass weiterhin keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ausgewiesen ist. Die diagnostizierte chronische Anpassungsstörung hat kei nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der somatischen Beschwerden, namentlich der rheumatoiden Arthritis sowie dem Status nach Hammerschlag-Verletzung des palmaren Handgelenkes , ist dem Beschwerdeführer die bi sherige Tätigkeit als Schlosser weiterhin nicht

mehr zumutbar. In e ine r

leidensange passte n Tätigkeit bei Beachtung des von Dr. K.___ aufgeführten

Belastungs profil s ist der Beschwerdeführer hingegen nach wie vor zu 100 %

arbeitsfähig . Der Gesundheitszustand hat sich somit seit der letzten Rentenabweisung nicht wesentlich verschlechtert. Da bezüglich der Einkommensparameter keine Änderungen ersichtlich sind und diese somit – angepasst an die Nominallohn entwicklung

– gleichbleiben, kann auf einen neuerlichen Einkommensvergleich verzichtet werden. Der Beschwerdeführer kann weiterhin ein rentenausschlies sendes Einkommen erzielen.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski