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IV.2023.00435

Neuanmeldung. RAD hätte den Sachverständigen präzisere Rückfragen zum Gutachten stellen müssen, um die festgestellten Widersprüche zu klären.

Zürich SozVersG · 2024-08-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 197 8 ( Urk. 7/3/2) , absolvierte von 2000 bis 2007 ein Psychologiestudium an der Universität Y.___ ( Urk. 6/3/6, Urk. 6/27/17 -18 ) . Von 201 2 bis 2014 bildete sie sich an der Z.___ zur Sozial ver sicherungsfachfrau mit eidgenös sischem Fachausweis weiter ( Urk. 6/3/6 , Urk.

6/27/14 ).

Sie arbeitete seit dem 1. August 2013 in einem 80%-Pensum als Eingliederungsberaterin ( Urk. 6/13/1-2) . In der Folge meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 18.

September 2017 b estehende Arbeitsunfähigkeit auf grund einer psychischen Er kran kung (Urk.

6/3/7) bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

6/3) . Die IV-Anmeldung ging beim Sozialver siche rungszentrum Thurgau, IV-Stelle, a m 22.

Dezember 2017 ein (Urk.

6/5/1). Die IV-Stelle Thurgau wies das Leistungsbegehren

mit Verfügung vom 20.

Mai 2019 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Versicherte der ihr am 11.

Dezember 2018 (vgl. Urk. 6/9 5 ) auferlegten Mitwirkungs- und Schaden minderungspflicht in der Form einer mindestens dreimonatigen Abstinenz von Alkohol und Cannabis trotz Hinweises auf die Folgen der Nichtmitwirkung nicht habe zustim men wollen . Alsdann habe die Versicherte mitgeteilt, dass sie ab Februar 2019 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde und ihr Gesuch um Leistungen daher zurückziehen möchte. Dem seien jedoch schutzwürdige Interes sen Dritter entgegen ge standen

( Urk. 6/172 ). Die Verfügung vom 20.

Mai 2019 blieb unangefochten. 1.2

X.___ meldete sich am 1 2 . Oktober 2020 (Eingangsdatum) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/176 ). Im Anmeldefor mular gab sie an, dass sie seit Juni 2020 an einer gesundheitlichen Beeinträchti gung (u.

a. schwere, akut verlaufende endokrine Orbitopathie , Morbus Basedow) leide ( Urk. 6/176/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht.

Si e erhielt namentlich den B ericht zur neuroangiologi schen Sprechstunde vom 2 6. Oktober 2020 in der Klinik für Neurologie des Uni versitätsspitals A.___ ( Urk. 6/198). Die IV-Stelle zog ferner die Akten der AXA Ver sicherungen AG (nachfolgend: AXA) , welche als Krankentaggeldver sicherung Leistungen erbrachte ( Urk. 6/203/31) , bei ( Urk. 6/202). Alsdann erweiterte sie ihr Dossier um de n Arztbericht der Augenklinik des A.___ vom 5. Januar 2021 ( Urk. 6/204 ) und de n

am

7. Januar 2021 ausgefül l ten Arbeit geberfragebogen ( Urk. 6/ 206 ).

In der Folge gewährte die IV-Stelle am 1

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 197 8 ( Urk. 7/3/2) , absolvierte von 2000 bis 2007 ein Psychologiestudium an der Universität Y.___ ( Urk. 6/3/6, Urk. 6/27/17 -18 ) . Von 201

E. 1.2 X.___ meldete sich am 1 2 . Oktober 2020 (Eingangsdatum) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/176 ). Im Anmeldefor mular gab sie an, dass sie seit Juni 2020 an einer gesundheitlichen Beeinträchti gung (u.

a. schwere, akut verlaufende endokrine Orbitopathie , Morbus Basedow) leide ( Urk. 6/176/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht.

Si e erhielt namentlich den B ericht zur neuroangiologi schen Sprechstunde vom 2 6. Oktober 2020 in der Klinik für Neurologie des Uni versitätsspitals A.___ ( Urk. 6/198). Die IV-Stelle zog ferner die Akten der AXA Ver sicherungen AG (nachfolgend: AXA) , welche als Krankentaggeldver sicherung Leistungen erbrachte ( Urk. 6/203/31) , bei ( Urk. 6/202). Alsdann erweiterte sie ihr Dossier um de n Arztbericht der Augenklinik des A.___ vom 5. Januar 2021 ( Urk. 6/204 ) und de n

am

7. Januar 2021 ausgefül l ten Arbeit geberfragebogen ( Urk. 6/ 206 ).

In der Folge gewährte die IV-Stelle am 1

E. 2 bis 2014 bildete sie sich an der Z.___ zur Sozial ver sicherungsfachfrau mit eidgenös sischem Fachausweis weiter ( Urk. 6/3/6 , Urk.

6/27/14 ).

Sie arbeitete seit dem 1. August 2013 in einem 80%-Pensum als Eingliederungsberaterin ( Urk. 6/13/1-2) . In der Folge meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 18.

September 2017 b estehende Arbeitsunfähigkeit auf grund einer psychischen Er kran kung (Urk.

6/3/7) bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

6/3) . Die IV-Anmeldung ging beim Sozialver siche rungszentrum Thurgau, IV-Stelle, a m 22.

Dezember 2017 ein (Urk.

6/5/1). Die IV-Stelle Thurgau wies das Leistungsbegehren

mit Verfügung vom 20.

Mai 2019 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Versicherte der ihr am 11.

Dezember 2018 (vgl. Urk. 6/9

E. 5 ) auferlegten Mitwirkungs- und Schaden minderungspflicht in der Form einer mindestens dreimonatigen Abstinenz von Alkohol und Cannabis trotz Hinweises auf die Folgen der Nichtmitwirkung nicht habe zustim men wollen . Alsdann habe die Versicherte mitgeteilt, dass sie ab Februar 2019 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde und ihr Gesuch um Leistungen daher zurückziehen möchte. Dem seien jedoch schutzwürdige Interes sen Dritter entgegen ge standen

( Urk. 6/172 ). Die Verfügung vom 20.

Mai 2019 blieb unangefochten.

Dispositiv
  1. März 2021 Frühinterven tions massnahmen in Form einer beglei tenden Beratung im Hinblick auf die Erhaltung des Arbeits platzes der Ver sicherten ( Urk.  6/210). Im weiteren Verlauf schloss die Versicherte mit ihrer bishe rigen Arbeitgeberin den ab
  2. Juni 2021 gültigen Arbeitsvertrag bezüglich einer Tätigkeit als Eingliede rungsberaterin m it einem 50%-Pensum ab ( Urk.  6/217). Daraufhin übernahm die IV-Stelle die Kosten für einen persönlichen Support am Arbeits platz in der Zeitperiode vom
  3. Juni bis 3
  4. November 2021 (Mitteilung vom 1
  5. Juni 2021, Urk.  6/222 ) und sie rich tete der Versicherten in dieser Zeit ein Taggeld aus (Verfügung vom 2
  6. Juni 2021, Urk.  6/23 3 ). Der IV-Stelle ging sodann die Akten beurteilung des beraten den Arztes der AXA vom 2
  7. Januar 2021 (samt diversen Berichten der behan delnden Ärztinnen und Ärzten) zu ( Urk.  6/239). Am
  8. No vember 2021 teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, dass der Arbeits platzerhalt erfolgreich gewesen sei, weshalb sie die Eingliederungsmassnahme und das Taggeld per 3
  9. November 2021 einstellen werde ( Urk.  6/240). Hernach holte die IV-Stelle den Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr.  med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
  10. November 2021 ( Urk.  6/242) ein. Sie nah m überdies den Bericht zur orthoptischen Sprechstunde vom 2
  11. Oktober 2021 im Inter disziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des A.___ ( Urk.  6/244) zu den Akten. Am 2
  12. Juni 2022 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfas sende medizinische Unter suchung (Allgemeine Innere Medizin, Endo krinologie, Ophthalmologie und Psychiatrie) als notwendig erachte ( Urk.  6/246). Die Unter suchungen fanden zwischen dem
  13. und
  14. Januar 2023 im C.___ statt ( Urk.  6/263/5). Das C.___ erstattete sein Gutachten am 2
  15. März 2023 ( Urk.  6/263). Mit Schreiben vom 2
  16. April 2023 unterbreitete die IV-Stelle den C.___ - Sachverständigen die Frage des für ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) tätigen dipl. med. D.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie , bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer Verweisungstätigkeit ( Urk.  6/269, Urk.  6/265). Nach Eingang der Rück meldung des C.___ vom 2
  17. April 2023 ( Urk.  6/266) hielt RAD- Arzt D.___ am
  18. Mai 2023 fest, dass das C.___ -Gutachten zwar die formalen Qualitätskriterien erfülle sowie nachvollziehbar und in seinen medizi nischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Jedoch sei die Rückfrage zur Ver w ei sungs tätigkeit nicht adäquat beantwortet worden. Er stelle für seine versiche rungs medizinische Beurteilung daher auf die Einzelgutachten ab ( Urk.  6/269/3 ). Dabei gelangte er zum Schluss, dass die Ver sicherte seit August 2020 in der bisherigen Tätigkeit als Eingliede rungs beraterin zu 40  % arbeitsun fähig und in eine Verweisungstätigkeit zu 20  % arbeitsun fähig sei ( Urk.  6/269/4). D ie IV-Stelle qualifizierte die Versicherte sodann als zu 80  % im Erwerbs bereich und zu 20  % im Haushaltsbereich tätig. Mittels der soge nannten gemischten Methode ermittelte sie einen Gesamt invaliditätsgrad von gerundet 30  % ( Urk.  6/269/5). Mit Vorbescheid vom 2
  19. Mai 2023 kündigte die IV-Stelle der Versicherten sodann die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an ( Urk.  6/270). Dagegen erhob die Ver sicherte am 2
  20. Juni 2023 Einwand ( Urk.  6/277). Nach der Prüfung des Einwandes (vgl. Urk.  6/280 ) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 3
  21. Juni 2023 fest, dass die Versicherte als zu 100%-Erwerbstätige zu qualifi zieren sei. Allerdings resultiere b eim Einkom mens ver gleich ein rentenaus schlies sender Invaliditätsgrad von 38  % . Mit dieser Begrün dung wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2 S. 3 ).
  22. 2.1      Dagegen erhob X.___ am 4 .  September 2023 Beschwerde . Sie beantragte (Urk. 1 S. 2) : «
  23. Es sei die Verfügung vom 30.6.2023 aufzuheben.
  24. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Gesetz zu gewähren.
  25. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen.
  26. Sub eventualiter sei die Sache zwecks Neubegutachtung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2      Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0 .  Okto - ber 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk.  5 , unter Beilage der IV-Akten, Urk.  6 /1- 283 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1
  27. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). 2.3      Die Beschwerdeführerin reichte am 2
  28. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein ( Urk.  9). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk.  10).
  29. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  30. 1. 1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 3
  31. Juni 2023 im Wesentlichen damit, dass der RAD bei der versicherungsmedi zinischen Beurteilung auf die Einzelgutachten zum C.___ -Gutachten vom 23. März 2023 abgestellt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Eingliederungsberaterin eine Arbeitsfähigkeit von 70   % und in einer Verweisungstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80   % attestiert worden. Gemäss der Beurteilung der ophthalmologischen Gutachterin sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit mit sehr viel Bildschirmarbeit zu 60  % arbeitsfähig. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit ohne oder mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit sei sie von einer vollen Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin aus gegangen ( Urk.  2 S.   2). Aus den medizinischen Akten gehe demnach hervor, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 60  % arbeits fähig sei. Eine Verweisungstätigkeit sei ihr zu 80  % zumutbar (Urk.   2 S.   1). Beim Einkom mensvergleich habe sich ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 38  % ergeben (Urk.   2 S.   2).
  32. 2      Dem hält die Beschwerdeführer in insbesondere entgegen, dass ihre Arbeits fähig keit im Wesentlichen durch eine erhebliche Sehstörung bei endokriner Orbi to pathie beeinträchtigt sei. Als Komorbitäten seien daneben eine (gemäss gutach terlicher Beurteilung remittierte) depressive Störung und eine Abhängigkeit von Cannabinoiden vorhanden ( Urk.  1 S. 5). Der RAD sei in unzulässiger Weise vom C.___ -Gutachten vom 2
  33. März 2023 abgewichen (Urk.   1 S.   8). Dies könne nicht mit einer angeblich inadäquaten Beantwortung der Rückfrage zur Verweisungs tätigkeit begründet werden. Er hätte sich mit einer präziseren Frage an die C.___ - Sachverständigen wenden müssen (Urk.   1 S.   8). Dass die se die knapp formulierte Frage des RAD nicht hätten beantworten können, gebe dem RAD nicht das Recht, seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Gutachter zu stellen (Urk.   1 S.   7- 9 ). Die C.___ -Gutachter hätten in ihrer inter dis ziplinären Beurteilung, wo auch allfällige Wechselwirkungen zwischen den in den Ein zelgutachten festgestellten Erkrankungen mitberücksichtig worden seien , festgehalten, dass die Beschwerde führerin nur noch zu maximal 60   % arbeitsfähig sei und auch in einer Verwei sungstätigkeit keine höhere Arbeits - fähigkeit zu erwarten sei (Urk.   1 S.   8). Hin sichtlich der erwerblichen Auswirkungen sei zu beachten, dass s ie ihre Tätigkeit als Eingliederungsberaterin «mit erheblichen Anpassungen» weiterhin aus üben un d so ein Einkommen in der Höhe von Fr.   50'700.-- erzielen könne . Wenn das Invalideneinkommen in dieser Höhe in den ansonsten unveränderten Einkom mensvergleich der Beschwerde - gegnerin eingesetzt werde, resultierte ein Invali di tätsgrad von 50  % . Sie habe somit mindestens Anspruch auf eine halbe Invali denrente (Urk.   1 S.   10). Wenn aber bei der Ermittlung des Invalidenein kom mens auf loh nstatische Werte abgestellt werde, so sei z u berücksichtigen, dass der Bundesrat mit der Änderung von Art.  26 bis Abs.  3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per
  34. Januar 2024 einen Pauschalabzug von 10   % beim nach statistischen Werten bestimmten Invalideneinkommen einführen werde (Urk.   9) .
  35. 2.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der IVV in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  36. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Auf Grund der am 2
  37. Oktober 2020 Urk.  6/192/1) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab
  38. April 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden — soweit nichts anderes vermerkt ist — jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und ange wendet wird. 2.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es — unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits — erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.3.3      Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
  39. 3.4      Mit BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht vor dem Hintergrund der Recht sprechung zur Ausdehnung des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 409 und 418) und nach vertiefter Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Medizin die bisherige Rechtsprechung, wonach primäre Abhän gigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invali denversicherungs recht lich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen (BGE 124 V 264 E.   3c; BGE 99 V 28 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 1
  40. Februar 2019 E. 3.2.1 und 9C_620/2017 vom 1
  41. April 2018 E. 2.2), fallen gelassen. Es hat entschieden, dass fortan — gleich wie bei allen anderen psychischen Erkran kungen — nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebe nenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhän gigkeits syndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweis verfahrens ins besondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen — wie auch bei anderen psychischen Störungen — oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeits erkran kungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wurde im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminderungspflicht ( Art.  7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teil nahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne ( Art.  7 Abs.  2 lit . d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schaden minderungs pflichten nicht nach, sondern erhalte sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art.  7b Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art.  21 Abs.  4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich. Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2019 vom 1
  42. Oktober 2019 E. 5.1 mit Hinweis; BGE 147 V 234 E. 2.2).
  43. 4      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IV G ).
  44. 5
  45. 5 .1      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art.  17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE  117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.5.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
  46. 6 2 . 6 .1      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
  47. 6 .2      Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
  48. 6 .3      Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). 2.7      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor - instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).      Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der — anschliessend reformato risch entscheidenden — Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) .
  49. 3.1      Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht seit der leistungsverweigernden Verfügung der IV-Stelle Thurgau vom 20. Mai 2019 erheblich verschlechtert hat und ein Revisionsgrund vorliegt. 3.2      Der beratende Arzt der AXA, Dr.  med. E.___ , Facharzt FMH Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seiner Akten beur tei lung vom 2
  50. Januar 2021 unter anderem fest, dass bei der Beschwerde führerin zusammenfassend ein Morbus Basedow mit ausgeprägter endokriner Orbito pathie , vor allem am rechten Auge vorliege. Während die Überfunktion der Schilddrüse mittlerweile unter medikamentöser Behandlung mit Neo Mercazole habe korrigiert werden können, bestehe die endokrine Orbitopa th ie weiter. Dabei sei vorwiegend das rechte Auge befallen, geringer auch das linke. Die subjektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin seien aufgrund der Diagnose und der Untersuchungsbefunde plausibel und die attestierte Arbeitsunfähigkeit (aktuell 75  % ) nachvollziehbar ( Urk.  6/239/17). Bei der endokrinen Orbitophathie handle es sich um eine Autoimmunerkrankung der Augenhöhle, welche oft im Zusammenhang mit einer Schilddrüsenerkrankung auf trete , und zu einem Anschwellen der Gewebe in der Augenhöhle führe. Dadurch werde unter anderem das Auge nach vorne gedrückt. Die Erkrankung klinge an sich nach einer zu Beginn akut-entzündlichen Phase innerhalb von 1.5 bis 3 Jahren ab . Es könnten aber je nach anfänglicher Ausprägung und Ansprechen im Verlauf der Behand lung chronische Langzeitfolgen an den betroffenen Augen auftreten. Das Rauchen stelle einen wesentliche n Risikofaktor dar. Dies gelte sowohl für das Auslösen der Erkrankung als auch für den chronifizierten Verlauf mit schlech te rem Ausgang. Bei der Beschwerdeführerin liege eine schwere Verlaufsform der endokrinen Orbitopathie vor. Sie könne leider nicht auf das Rauchen verzichten. Es sei deshalb von einem längeren Verlauf und auch einem schlechteren Ausgang mit chronischen Beschwerden auszugehen. Die vorbestehenden bekannten psychischen Probleme und Abhängigkeitsproblematiken könnten zum vermin - derten Einhalten der ärztlichen Ratschläge beitragen. Die Prognose der Arbeits - fähigkeit sei eher reserviert zu stellen. Es sei noch länger nicht (eventuell sogar gar nicht mehr) mit dem Wiedererreichen des bisherigen 80%-Pensums zu rechnen (Urk. 6/239/18). 3.3      3.3.1      A m C.___ -Gutachten vom 23. März 2023 (Urk. 6/263) waren Dr.  med. F.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr.  med. G.___ , FMH Opht h almologie, Dr.  med. H.___ , FMH Endokrinologie, sowie I.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, beteiligt ( Urk.  6/263/5). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  6/263/9) : - Sehbeeinträchtigung bei endokriner Orbitopathie (ICD-10: H54.9; E05.0) - Exophtalmus [rechtes Auge] (ICD-10: H05.2) - ausgeprägte Benetzungsstörung (ICD-10: H16.2) - Diplopie als Folge einer Motilitätseinschränkung [rechtes Auge] (ICD-10: H53.2; H50.6) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2)      Zudem führten die C.___ -Gutachterinnen und - Gutachter die folgenden (Haupt-) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk.  6/263/9-10): - Morbus Basedow (ICD-10 : E05.0) , Erstdiagnose (ED): Juli 2020 - Fehlsichtigkeit [Hyperopie, Astigmatismus] (ICD-10: H52.1; H52.2) - Presbyopie (ICD-10: H52.4) - Anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9) - Anamnestisch Pollinosis (ICD-10: J30.1) - Status nach Verdacht auf subakute lakunäre Ischämie im Centrum semio vale rechts (ICD-10: I67.8), August 2020      Gemäss der interdisziplinären Konsensbeurteilung schränkt aus ophthalmolo gischer Sicht die Sehbeeinträchtigung bei endokriner Orbitopathie die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin ein. In der angestammten Tätigkeit könne deshalb eine um 40 % verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Dies gelte allgemein für Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähi gkeit bzw. für solche, bei denen ein gerader Blick möglich sei, womit Doppelbilder vermindert werden könnten. Tätigkeiten ohne oder mit nur geringen Anforde rungen (sogenannte «Blindentätigkeiten») seien «interdisziplinär nicht zumutbar». Aus psychiatrischer Sicht würden die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, und die Abhängigkeit von Cannabidoiden die Arbeits fähigkeit beeinflussen. In der angestammten Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit festgestellt werden. In einer besser angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 6/263/9). Die Einschränkungen aus psychi atrischer und ophthalmologischer Sicht würden sich nicht addieren , sondern ergänzen. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen der vermehrten Pausen verwendet werden (Urk. 6/263/10). In der bisherigen Tätigkeit (als Eingliede rungs beraterin) bestehe eine erheblich reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement, was vor allem durch Stundenreduk tion abgebildet sei ( Urk.  6/263/11). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit August 2020 zu 60  % arbeitsfähig ( Urk.  6/263/11). In einer Ver weisungstätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angestammten Tätigkeit zu erwarten aufgrund der ophthalmologische n Vorgaben, die die Beschwerdeführerin dabei erfüllen könne , dass sie die Arbeit mit gerader Blickrichtung zur Vermeidung von Doppelbildern ausführen und genügend Pausen machen könne ( Urk.  6/263/11). 3.3.2      Im psychiatrischen Teilgutachten wird zur Herleitung der Diagnos en festgehalten, in der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik gefunden; die Stimmungslage sei ausgeglichen gewesen bei einem allenfalls leicht reduzierten Antrieb. Aktenanamnestisch lasse sich entnehmen, dass in der Vergangenheit mehrfach depressive Episoden vor allem im Gefolge von Überforderungserleben diagnostiziert worden seien , welche das Ausmass einer Anpassungsstörung auch mit einer längeren depressiven Reaktion über schritten. Es sei somit zunächst von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) , auszugehen. Bezüglich der aktenanamnes tisch mehrfach erwähnten Persönlichkeitsstörung hätten sich hierfür keine Anhaltspunkte gefunden . Es f ä nden sich keine seit der Kindheit oder Jugend bestehende dysfunktionale Verhaltens- und Wahrnehmensmuster , nicht episodenhaft, sondern durchgehend vorhanden und sich in verschiedenen Lebens bereichen manifestierend. Insbesondere werde eine selbstunsichere Persönlich keitsstruktur erwähnt. Die Explorandin habe jedoch langjährig in anspruchs vollen Tätigkeiten mit anderen Menschen in Pensa bis zu 100 % gearbeitet , sodass für diese Zeiten nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . W enn eine die Arbeitsfähigkeit beeinträch - tigende Persönlichkeitsstörung in einer schwergradigen Ausprägung vorhanden wäre, wären entsprechende berufliche Tätigkeiten nicht möglich gewesen. Bezüglich des fortgeführten Cannabiskonsums besteh e eine Unfähigkeit zur Abstinenz mit einer erheblichen Toleranzentwicklung ; es sei auf den Umstand hinzuweisen, dass die Explorandin bereits am Tag der Untersuchung einen Joint konsumiert ha b e. In Anbetracht der langjährigen Konsumproblematik sei von einer Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2) auszugehen. Weitere Störungsbi l der aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen seien nicht zu diagnostizieren (Urk. 6/263/37).      Durch die bisher durchgeführten Behandlungsmassnahmen insbesondere bezüg lich der Cannabisabhängigkeit habe keine länger dauernde Abstinenz erreicht werden können. Derzeit finde keine fachpsychiatrische Behandlung statt, es sei aus diesem Grund auch nicht davon auszugehen, dass sich die von der Beschwerdeführerin beschriebenen psychischen Einschränkungen in absehbarer Zeit verbessern würden, wobei auch keine Motivation für eine länger dauernde Cannabisabstinenz bei erheblichen Bagatellisierungstendenzen bestehe (Urk. 6/263/38).      Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bis zu acht Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche anwesend zu sein. Während dieser Anwesenheit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 %, welche im Umstand einer verminderten psychischen Gesamtbelastung (aufgrund der Gefahr des Abgleitens in eine manifeste depressive Symptomatik bei Überforderungserleben sowie aufgrund der schweren, seit 25 Jahren bestehenden Cannabisabhängigkeit) begründet sei ( Urk. 6/263/38 f.). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei einer solchen Tätigkeit sollte die Beschwerdeführerin keine Aufgaben von allzu hoher Komplexität erledigen müssen; zu denken sei hier an einfache Bürotätigkeiten. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte seit mindestens Juni 2021 (Urk. 6/263/39). Durch eine suchtspezifische Behandlung im stationären Rahmen könnte eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden, wobei zu bedenken sei, dass die Beschwerdeführerin zu einer derartigen Behandlungsmassnahme nicht ausreichend motiviert zu sein scheine (Urk. 6/263/40). 3.3.3      Dem ophthalmologischen Teilgutachten lässt sich entnehmen, dass es bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der endokrinen Orbitopathie zu einer Sehbeein trächtigung bei ausgeprägter Benetzungsstörung mit Defekten im Bereich der Epithelschicht und einer passageren Doppelbildwahrnehmung als Folge einer eingeschränkten Bulbusmotilität gekommen sei. Mit adäquater Nahkorrektur und Prismeneinsatz bestehe binokulares Einfachsehen im Geradeausblick und die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Schrift in Zeitungsdruckgrösse zu lesen. Wegen der passageren Doppelbildwahrnehmung — vor allem auch bei Blick - wendung — sei sie nicht mehr geeignet, Auto zu fahren oder Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential (z.B. Arbeiten auf Gerüsten) auszuüben. Sonst bestehe ein intakter ophthalmologischer Befund mit guter Fern- und Nah - sehschärfe und intaktem Gesichtsfeld. Falls Doppelbilder auch im Fernblick als zunehmen d störend empfunden würden, sollte die Beschwerdeführerin auch eine Fernbrille mit Prismenkorrektur verwenden (Urk. 6/263/45-47).      Die Arbeitsfähigkeit werde durch den erhöhten Pausen- bzw. vermehrten Kompensationsbedarf aufgrund der vorliegenden Sehdefizite um 40 % einge schränkt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin fünf bis sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Die etwas eingeschränkte Leistungs fähigkeit könne durch die Stundenreduktion kompensiert werden. Es bestehe eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit November 2020 (Urk. 6/263/47). In einer angepassten Tätigkeit, ohne oder mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit, bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit Novem ber 2020 ( Urk. 6/263/48).
  51. 4      RAD-Arzt dipl. med. D.___ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom
  52. Mai 2023 unter anderem aus, dass er für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf die Teilgutachten zum C.___ -Gutachten abgestellt habe , da die Rückfrage an die Gutachtensstelle nicht adäquat beantwortet worden sei ( Urk.  6/269/3). Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich länger fristig auf die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Im Vo rdergrund stünden die augenärztlich beurteilten Leitungs einschränkungen. Zusätzlich spiele die struk turelle Störung auf Persönlichkeits ebene eine Rolle. Die Beschwerdeführerin nutze ihre vorhandenen Ressourcen im Rahmen der gegen wärtigen Erwerbs tätigkeit ( Urk.  6/269/5). In Bezug auf die bisherige Tätig keit als Eingliederungs beraterin würden die folgenden Einschrän kungen gelten: Eingeschränkte Augenbulbusbeweglichkeit mit Doppelbildern bei Blickwendung, nur binokulares Einfachsehen sowie e rhöhter Pausenbedarf. Im Allgemeinen könne die Beschwerde führerin aufgrund der ophthalmologischen Einschränkungen nicht mehr gefahrlos ein Kraftfahrzeug lenken. Ebenfalls nicht mehr geeignet seien Tätig keiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (z. B. die Arbeit auf Gerüsten). RAD-Arzt dipl. med. D.___ formulierte das folgende Belastungsprofil: Tätig keiten ohne hohe Komplexität und ohne oder mit nur geringe n Anforderungen an die Sehfähigkeit . Er äusserte sich weiter dahin gehend, dass die Beschwerdeführerin i n der bisherigen Tätigkeit als Eingliede rungsberaterin seit August 2020 zu 40  % arbeitsunfähig sei . In e iner ange passte n Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei sie zu 80  % arbeitsfähig ( Urk.  6/269/4).
  53. 4.1      Nach Eingang des Gutachtens ersuchte RAD-Arzt dipl. med. D.___ die Beschwerdegegnerin, beim C.___ folgende Rückfrage zu stellen: «Bitte begründen Sie ihre Aussage, warum eine Verweistätigkeit interdisziplinär nicht zumutbar wäre. Die Angaben aus den Einzelgutachten dazu sind widersprüchlich und die interdisziplinäre Einschätzung dadurch nicht nachvollziehbar» (Urk. 6/269/3 ; vgl. auch Urk. 6/265 ). Darauf antwortete das C.___ am 27. April 2023, dass die Frage vermutlich nicht zum Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin gehöre. Da die Frage allerdings nur knapp gefasst bis rudimentär formuliert sei, könne aus dem Kontext der Frage nicht eruiert werden, ob es sich tatsächlich um eine fehlerhafte Anfrage handle oder nicht. Effektiv hätten sie bei der Explorandin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % als möglich angesehen — die gestellte Frage insinuiere eine von ihnen aufgehoben eingestufte Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/266). Spätestens nach Eingang dieser Rückmeldung hätte dem RAD-Arzt klar werden müssen, dass er präzisere Rückfragen hätte stellen und die — zweifellos bestehen den Widersprüche — benennen müssen. Präzise Rückfragen wäre n indes nicht nur bezogen auf die Aussage im Gutachten, Tätigkeiten ohne oder mit nur geringen Anforderungen seien interdisziplinär «nicht zumutbar» (Urk. 6/263/9), erforder lich gewesen , wobei die Sachverständigen zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit angegeben hatten, hier sei keine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angestammten Tätigkeit zu erwarten (Urk. 6/263/11) . Anlass zu Rück fragen hätte n auch die Angaben im ophthalmologischen Teilgutachten gegeben , wonach eine angepasste Tätigkeit keine oder nur geringe Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen dürfte (Urk. 6/263/48). Soweit daraus — entsprechend der interdisziplinären Beurteilung — zu schliessen wäre, dass lediglich «Blindentätig keiten» uneingeschränkt möglich wären, lässt sich dies aufgrund der im Teilgut achten dargelegten Befunde und der Beurteilung nicht nachvollziehen. Mithin ist das Belastungs profil im Gutachten nicht hinreichend bestimmt, weshalb der RAD hierzu eine Klärung hätte herbeiführen müssen.      Was schliesslich das psychiatrische Teilgutachten betrifft, ist festzuhalten, dass der Gutachter seine Arbeitsunfähigkeitsschätzung respektive die funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten psychischen Störungen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, Abhängigkeit von Cannabidoiden ) nicht unter Beachtung der massgebenden Indikatoren ( vgl. E. 2.3 ) hinreichend und nachvollziehbar begründet hat. Daher wären zumindest auch Rückfragen an den psychiatrischen Gutachter erforderlich gewesen.
  54. 2      Zusammenfassend erlauben die vorliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , weshalb die Beschwer degegnerin in Zusammenarbeit mit dem RAD weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen hat. Sollten diese Abklärungen zum Ergebnis führen, dass das Belastungsprofil qualifizierte Tätigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin bisher ausübte, ausschliesst, kann beim Einkommensvergleich nicht ohne w eiteres auf das Kompetenzniveau 3 in der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 2
  55. Oktober 2021 E.   7.2 ; zur Anwendung des Kompetenzniveaus 2 : Urteile des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Schliesslich könnte bei einem Invaliditätsgrad von 38 % ein allfälliger Anspruch auf Umschulung nicht mit Verweis auf den ausgegliche nen Arbeitsmarkt und die gute Ausbildung verneint werden (vgl. Urk. 2 S. 3), sofern die Beschwerdeführerin ihre erworbenen Qualifikationen invaliditäts bedingt nicht mehr oder nur noch sehr b eschränkt einsetzen kann (vgl. Art. 17 Abs. 1 IVG; BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b). Je nach Ergebnis der medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin daher auch berufliche Massnahmen zu prüfen haben. 4.3      D ie Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 steht vorliegend einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen . Wie sich bereits aus der RAD-Beurteilung ergab, weist das C.___ -Gutachten Unklarheiten und Widersprüche auf, weshalb ohne Beantwortung der Rückfragen durch die Sachverständige n nicht darauf abgestellt werden kann . Es obliegt in erster Linie der IV-Stelle , von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen ( Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil e des Bundes gerichts 8C_314/2023 vom 23. November 2023 E. 7.2, 9C_8/2022 vom 6.  März 2023 E. 5.3, vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2 ). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheide . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu h eissen.
  56. 5.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr.  8 00.-- anzusetzen. Da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2      Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( §  34 Abs.  1 GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ). Die der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berück sich tigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr.  3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzusetzen . Das Gericht erkennt:
  57. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu entscheide .
  58. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  59. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Parteient schädigung von Fr.  3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  60. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00435

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

9. August 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 197 8 ( Urk. 7/3/2) , absolvierte von 2000 bis 2007 ein Psychologiestudium an der Universität Y.___ ( Urk. 6/3/6, Urk. 6/27/17 -18 ) . Von 201 2 bis 2014 bildete sie sich an der Z.___ zur Sozial ver sicherungsfachfrau mit eidgenös sischem Fachausweis weiter ( Urk. 6/3/6 , Urk.

6/27/14 ).

Sie arbeitete seit dem 1. August 2013 in einem 80%-Pensum als Eingliederungsberaterin ( Urk. 6/13/1-2) . In der Folge meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 18.

September 2017 b estehende Arbeitsunfähigkeit auf grund einer psychischen Er kran kung (Urk.

6/3/7) bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

6/3) . Die IV-Anmeldung ging beim Sozialver siche rungszentrum Thurgau, IV-Stelle, a m 22.

Dezember 2017 ein (Urk.

6/5/1). Die IV-Stelle Thurgau wies das Leistungsbegehren

mit Verfügung vom 20.

Mai 2019 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Versicherte der ihr am 11.

Dezember 2018 (vgl. Urk. 6/9 5 ) auferlegten Mitwirkungs- und Schaden minderungspflicht in der Form einer mindestens dreimonatigen Abstinenz von Alkohol und Cannabis trotz Hinweises auf die Folgen der Nichtmitwirkung nicht habe zustim men wollen . Alsdann habe die Versicherte mitgeteilt, dass sie ab Februar 2019 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde und ihr Gesuch um Leistungen daher zurückziehen möchte. Dem seien jedoch schutzwürdige Interes sen Dritter entgegen ge standen

( Urk. 6/172 ). Die Verfügung vom 20.

Mai 2019 blieb unangefochten. 1.2

X.___ meldete sich am 1 2 . Oktober 2020 (Eingangsdatum) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/176 ). Im Anmeldefor mular gab sie an, dass sie seit Juni 2020 an einer gesundheitlichen Beeinträchti gung (u.

a. schwere, akut verlaufende endokrine Orbitopathie , Morbus Basedow) leide ( Urk. 6/176/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht.

Si e erhielt namentlich den B ericht zur neuroangiologi schen Sprechstunde vom 2 6. Oktober 2020 in der Klinik für Neurologie des Uni versitätsspitals A.___ ( Urk. 6/198). Die IV-Stelle zog ferner die Akten der AXA Ver sicherungen AG (nachfolgend: AXA) , welche als Krankentaggeldver sicherung Leistungen erbrachte ( Urk. 6/203/31) , bei ( Urk. 6/202). Alsdann erweiterte sie ihr Dossier um de n Arztbericht der Augenklinik des A.___ vom 5. Januar 2021 ( Urk. 6/204 ) und de n

am

7. Januar 2021 ausgefül l ten Arbeit geberfragebogen ( Urk. 6/ 206 ).

In der Folge gewährte die IV-Stelle am 1 1. März 2021 Frühinterven tions massnahmen in Form einer beglei tenden Beratung im Hinblick auf die Erhaltung des Arbeits platzes der Ver sicherten ( Urk. 6/210). Im weiteren Verlauf schloss die Versicherte mit ihrer bishe rigen Arbeitgeberin den ab 1. Juni 2021 gültigen Arbeitsvertrag bezüglich einer Tätigkeit als Eingliede rungsberaterin m it einem 50%-Pensum ab ( Urk. 6/217). Daraufhin übernahm die IV-Stelle die Kosten für einen persönlichen Support am Arbeits platz in der Zeitperiode vom 1. Juni bis 3 0. November 2021 (Mitteilung vom 1 5. Juni 2021, Urk. 6/222 ) und sie rich tete der Versicherten in dieser Zeit ein Taggeld aus (Verfügung vom 2 9. Juni 2021, Urk. 6/23 3 ). Der IV-Stelle ging sodann die Akten beurteilung des beraten den Arztes der AXA vom 2 3. Januar 2021 (samt diversen Berichten der behan delnden Ärztinnen und Ärzten) zu ( Urk. 6/239). Am 9. No vember 2021 teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, dass der Arbeits platzerhalt erfolgreich gewesen sei, weshalb sie die Eingliederungsmassnahme und das Taggeld per 3 0. November 2021 einstellen werde ( Urk. 6/240). Hernach holte die IV-Stelle den Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. November 2021 ( Urk. 6/242) ein. Sie nah m überdies den Bericht zur orthoptischen Sprechstunde vom 2 6. Oktober 2021 im Inter disziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des A.___ ( Urk. 6/244) zu den Akten. Am 2 9. Juni 2022 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfas sende medizinische Unter suchung (Allgemeine Innere Medizin, Endo krinologie, Ophthalmologie und Psychiatrie) als notwendig erachte ( Urk. 6/246). Die Unter suchungen fanden zwischen dem 3. und 9. Januar 2023 im C.___

statt ( Urk. 6/263/5). Das C.___ erstattete sein Gutachten am 2 3. März 2023 ( Urk. 6/263). Mit Schreiben vom 2 0. April 2023 unterbreitete die IV-Stelle den C.___ - Sachverständigen die Frage des für ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) tätigen

dipl. med. D.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie , bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer Verweisungstätigkeit

( Urk. 6/269, Urk. 6/265). Nach Eingang der Rück meldung des

C.___

vom 2 7. April 2023 ( Urk. 6/266) hielt

RAD- Arzt D.___ am 5. Mai 2023 fest, dass das C.___ -Gutachten zwar die formalen Qualitätskriterien erfülle sowie nachvollziehbar und in seinen medizi nischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Jedoch sei die Rückfrage zur Ver w ei sungs tätigkeit nicht adäquat beantwortet worden. Er stelle für seine versiche rungs medizinische Beurteilung daher auf die Einzelgutachten ab ( Urk. 6/269/3 ). Dabei gelangte er

zum Schluss, dass die Ver sicherte seit August 2020 in der bisherigen Tätigkeit als Eingliede rungs beraterin zu 40 % arbeitsun fähig und in eine Verweisungstätigkeit zu 20 % arbeitsun fähig sei ( Urk. 6/269/4).

D ie IV-Stelle qualifizierte die Versicherte sodann als zu 80 % im Erwerbs bereich und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig. Mittels der soge nannten gemischten Methode ermittelte sie einen Gesamt invaliditätsgrad von gerundet 30 % ( Urk. 6/269/5).

Mit Vorbescheid vom 2 3. Mai 2023 kündigte die IV-Stelle der Versicherten sodann die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an ( Urk. 6/270). Dagegen erhob die Ver sicherte am 2 2. Juni 2023 Einwand ( Urk. 6/277). Nach der Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 6/280 ) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juni 2023 fest, dass die Versicherte als zu 100%-Erwerbstätige zu qualifi zieren sei. Allerdings resultiere b eim Einkom mens ver gleich ein rentenaus schlies sender Invaliditätsgrad von 38 % . Mit dieser Begrün dung wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2 S. 3 ). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 4 . September 2023 Beschwerde .

Sie beantragte (Urk. 1 S. 2) : « 1. Es sei die Verfügung vom 30.6.2023 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Gesetz zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. 4. Sub eventualiter sei die Sache zwecks Neubegutachtung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0 . Okto - ber 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6 /1- 283 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 2.3

Die Beschwerdeführerin reichte am 2 2. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein ( Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 3 0. Juni 2023 im Wesentlichen damit, dass der RAD bei der versicherungsmedi zinischen Beurteilung auf die Einzelgutachten zum C.___ -Gutachten vom 23. März 2023 abgestellt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Eingliederungsberaterin eine Arbeitsfähigkeit von 70

% und in einer Verweisungstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80

% attestiert worden. Gemäss der Beurteilung der

ophthalmologischen Gutachterin sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit mit sehr viel Bildschirmarbeit zu 60 % arbeitsfähig. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit ohne oder mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit sei sie von einer vollen Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin aus gegangen ( Urk. 2 S.

2). Aus den medizinischen Akten gehe demnach hervor, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 60 % arbeits fähig sei. Eine Verweisungstätigkeit sei ihr zu 80 % zumutbar (Urk.

2 S.

1). Beim Einkom mensvergleich habe sich ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 38 % ergeben (Urk.

2 S.

2). 1. 2

Dem hält die Beschwerdeführer in

insbesondere entgegen, dass ihre Arbeits fähig keit im Wesentlichen durch eine erhebliche Sehstörung bei endokriner Orbi to pathie beeinträchtigt sei. Als Komorbitäten

seien daneben eine (gemäss gutach terlicher Beurteilung remittierte) depressive Störung und eine Abhängigkeit von Cannabinoiden vorhanden ( Urk. 1 S. 5). Der RAD sei in unzulässiger Weise vom C.___ -Gutachten vom 2 3. März 2023 abgewichen (Urk.

1 S.

8). Dies könne nicht mit einer angeblich inadäquaten Beantwortung der Rückfrage zur Verweisungs tätigkeit begründet werden. Er hätte sich mit einer präziseren Frage an die C.___ - Sachverständigen wenden müssen (Urk.

1 S.

8).

Dass die se die knapp formulierte Frage des RAD nicht hätten beantworten können, gebe dem RAD nicht das Recht, seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Gutachter zu stellen (Urk.

1 S.

7- 9 ).

Die C.___ -Gutachter hätten in ihrer inter dis ziplinären Beurteilung, wo auch allfällige Wechselwirkungen zwischen den in den Ein zelgutachten festgestellten Erkrankungen mitberücksichtig worden seien , festgehalten, dass die Beschwerde führerin nur noch zu maximal 60

% arbeitsfähig sei und auch in einer Verwei sungstätigkeit keine höhere Arbeits - fähigkeit zu erwarten sei (Urk.

1 S.

8). Hin sichtlich der erwerblichen Auswirkungen sei zu beachten, dass s ie ihre Tätigkeit als Eingliederungsberaterin «mit erheblichen Anpassungen» weiterhin aus üben un d so ein Einkommen in der Höhe von Fr.

50'700.-- erzielen könne . Wenn das Invalideneinkommen in dieser Höhe in den ansonsten unveränderten Einkom mensvergleich der Beschwerde - gegnerin eingesetzt werde, resultierte ein Invali di tätsgrad von 50 % . Sie habe somit mindestens Anspruch auf eine halbe Invali denrente (Urk.

1 S.

10). Wenn aber bei der Ermittlung des Invalidenein kom mens auf loh nstatische Werte abgestellt werde, so sei z u berücksichtigen, dass der Bundesrat mit der Änderung von Art. 26 bis

Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

per 1. Januar 2024 einen Pauschalabzug von 10

% beim nach statistischen Werten bestimmten Invalideneinkommen einführen werde (Urk.

9) . 2. 2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der IVV in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der am 2 1. Oktober 2020 Urk. 6/192/1) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab 1. April 2021

ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden — soweit nichts anderes vermerkt ist — jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und ange wendet wird. 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es — unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits — erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.3.3

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2. 3.4

Mit BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht vor dem Hintergrund der Recht sprechung zur Ausdehnung des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 409 und 418) und nach vertiefter Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Medizin die bisherige Rechtsprechung, wonach primäre Abhän gigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invali denversicherungs recht lich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen (BGE 124 V 264 E.

3c; BGE 99 V 28 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 3.2.1 und 9C_620/2017 vom 1 0. April 2018 E. 2.2), fallen gelassen. Es hat entschieden, dass fortan — gleich wie bei allen anderen psychischen Erkran kungen — nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebe nenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhän gigkeits syndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweis verfahrens ins besondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen — wie auch bei anderen psychischen Störungen — oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeits erkran kungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wurde im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminderungspflicht ( Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teil nahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne ( Art. 7 Abs. 2 lit . d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schaden minderungs pflichten nicht nach, sondern erhalte sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach

Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich. Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2019 vom 1 4. Oktober 2019 E. 5.1 mit Hinweis; BGE 147 V 234 E. 2.2). 2. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IV G ). 2. 5

2. 5 .1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.5.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2. 6 2 . 6 .1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2. 6 .2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 6 .3

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). 2.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor - instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer ).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der — anschliessend reformato risch entscheidenden — Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 3. 3.1

Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht seit der leistungsverweigernden Verfügung der IV-Stelle Thurgau vom 20. Mai 2019

erheblich verschlechtert hat und ein Revisionsgrund vorliegt. 3.2

Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. E.___ , Facharzt FMH Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seiner Akten beur tei lung vom 2 3. Januar 2021 unter anderem fest, dass bei der Beschwerde führerin zusammenfassend ein Morbus Basedow mit ausgeprägter endokriner Orbito pathie , vor allem am rechten Auge vorliege. Während die Überfunktion der Schilddrüse mittlerweile unter medikamentöser Behandlung mit Neo

Mercazole habe korrigiert werden können, bestehe die endokrine Orbitopa th ie weiter. Dabei sei vorwiegend das rechte Auge befallen, geringer auch das linke. Die subjektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin seien aufgrund der Diagnose und der Untersuchungsbefunde plausibel und die attestierte Arbeitsunfähigkeit (aktuell 75 % ) nachvollziehbar ( Urk. 6/239/17). Bei der endokrinen Orbitophathie handle es sich um eine Autoimmunerkrankung der Augenhöhle, welche oft im Zusammenhang mit einer Schilddrüsenerkrankung auf trete , und zu einem Anschwellen der Gewebe in der Augenhöhle führe. Dadurch werde unter anderem das Auge nach vorne gedrückt. Die Erkrankung klinge an sich nach einer zu Beginn akut-entzündlichen Phase innerhalb von 1.5 bis 3 Jahren ab . Es könnten aber je nach anfänglicher Ausprägung und Ansprechen im Verlauf der Behand lung chronische Langzeitfolgen an den betroffenen Augen auftreten. Das Rauchen stelle einen wesentliche n Risikofaktor dar. Dies gelte sowohl für das Auslösen der Erkrankung als auch für den chronifizierten Verlauf mit schlech te rem Ausgang. Bei der Beschwerdeführerin liege eine schwere Verlaufsform der endokrinen Orbitopathie vor. Sie könne leider nicht auf das Rauchen verzichten. Es sei deshalb von einem längeren Verlauf und auch einem schlechteren Ausgang mit chronischen Beschwerden auszugehen. Die vorbestehenden bekannten psychischen Probleme und Abhängigkeitsproblematiken könnten zum vermin - derten Einhalten der ärztlichen Ratschläge beitragen. Die Prognose der Arbeits - fähigkeit sei eher reserviert zu stellen. Es sei noch länger nicht (eventuell sogar gar nicht mehr) mit dem Wiedererreichen des bisherigen 80%-Pensums zu rechnen (Urk. 6/239/18). 3.3

3.3.1

A m

C.___ -Gutachten vom 23. März 2023 (Urk. 6/263) waren Dr. med. F.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___ , FMH Opht h almologie, Dr. med. H.___ , FMH Endokrinologie, sowie I.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, beteiligt ( Urk. 6/263/5). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/263/9) : - Sehbeeinträchtigung bei endokriner Orbitopathie (ICD-10: H54.9; E05.0) - Exophtalmus [rechtes Auge] (ICD-10: H05.2) - ausgeprägte Benetzungsstörung (ICD-10: H16.2) - Diplopie als Folge einer Motilitätseinschränkung [rechtes Auge] (ICD-10: H53.2; H50.6) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2)

Zudem führten die C.___ -Gutachterinnen und - Gutachter die folgenden (Haupt-)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 6/263/9-10): - Morbus Basedow (ICD-10 : E05.0) , Erstdiagnose (ED): Juli

2020 - Fehlsichtigkeit [Hyperopie, Astigmatismus] (ICD-10: H52.1; H52.2) - Presbyopie (ICD-10: H52.4) - Anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9) - Anamnestisch Pollinosis (ICD-10: J30.1) - Status nach Verdacht auf subakute lakunäre Ischämie im Centrum semio vale rechts (ICD-10: I67.8), August 2020

Gemäss der interdisziplinären Konsensbeurteilung schränkt aus ophthalmolo gischer Sicht die Sehbeeinträchtigung bei endokriner Orbitopathie die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin ein. In der angestammten Tätigkeit könne deshalb eine um 40 % verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Dies gelte allgemein für Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähi gkeit bzw. für solche, bei denen ein gerader Blick möglich sei, womit Doppelbilder vermindert werden könnten. Tätigkeiten ohne oder mit nur geringen Anforde rungen (sogenannte «Blindentätigkeiten») seien «interdisziplinär nicht zumutbar». Aus psychiatrischer Sicht würden die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, und die Abhängigkeit von Cannabidoiden die Arbeits fähigkeit beeinflussen. In der angestammten Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit festgestellt werden. In einer besser angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 6/263/9). Die Einschränkungen aus psychi atrischer und ophthalmologischer Sicht würden sich nicht addieren , sondern ergänzen. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen der

vermehrten Pausen verwendet werden (Urk. 6/263/10). In der bisherigen Tätigkeit (als Eingliede rungs beraterin) bestehe eine erheblich reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement, was vor allem durch Stundenreduk tion abgebildet sei ( Urk. 6/263/11). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit August 2020 zu 60 % arbeitsfähig ( Urk. 6/263/11). In einer Ver weisungstätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angestammten Tätigkeit zu erwarten aufgrund der ophthalmologische n Vorgaben, die die Beschwerdeführerin dabei erfüllen könne , dass sie die Arbeit mit gerader Blickrichtung zur Vermeidung von Doppelbildern ausführen und genügend Pausen machen könne ( Urk. 6/263/11). 3.3.2

Im psychiatrischen Teilgutachten wird zur Herleitung der Diagnos en festgehalten, in der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik gefunden; die Stimmungslage sei ausgeglichen gewesen bei einem allenfalls leicht reduzierten Antrieb. Aktenanamnestisch lasse sich entnehmen, dass in der Vergangenheit mehrfach depressive Episoden vor allem im Gefolge von Überforderungserleben diagnostiziert worden seien , welche das Ausmass einer Anpassungsstörung auch mit einer längeren depressiven Reaktion über schritten. Es sei somit zunächst von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) , auszugehen. Bezüglich der aktenanamnes tisch mehrfach erwähnten Persönlichkeitsstörung hätten sich hierfür keine Anhaltspunkte gefunden . Es f ä nden sich keine seit der Kindheit oder Jugend bestehende dysfunktionale Verhaltens- und Wahrnehmensmuster , nicht episodenhaft, sondern durchgehend vorhanden und sich in verschiedenen Lebens bereichen manifestierend. Insbesondere werde eine selbstunsichere Persönlich keitsstruktur erwähnt. Die Explorandin habe jedoch langjährig in anspruchs vollen Tätigkeiten mit anderen Menschen in Pensa bis zu 100

% gearbeitet , sodass für diese Zeiten nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . W enn eine die Arbeitsfähigkeit beeinträch - tigende Persönlichkeitsstörung in einer schwergradigen Ausprägung vorhanden wäre, wären

entsprechende berufliche Tätigkeiten nicht möglich gewesen. Bezüglich des fortgeführten Cannabiskonsums besteh e eine Unfähigkeit zur Abstinenz mit einer erheblichen Toleranzentwicklung ; es sei auf den Umstand hinzuweisen, dass die Explorandin bereits am Tag der Untersuchung einen Joint konsumiert ha b

e. In Anbetracht der langjährigen Konsumproblematik sei von einer Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2) auszugehen. Weitere Störungsbi l der aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen seien nicht zu diagnostizieren (Urk. 6/263/37).

Durch die bisher durchgeführten Behandlungsmassnahmen insbesondere bezüg lich der Cannabisabhängigkeit habe keine länger dauernde Abstinenz erreicht werden können. Derzeit finde keine fachpsychiatrische Behandlung statt, es sei aus diesem Grund auch nicht davon auszugehen, dass sich die von der Beschwerdeführerin beschriebenen psychischen Einschränkungen in absehbarer Zeit verbessern würden, wobei auch keine Motivation für eine länger dauernde Cannabisabstinenz bei erheblichen Bagatellisierungstendenzen bestehe (Urk. 6/263/38).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bis zu acht Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche anwesend zu sein. Während dieser Anwesenheit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 %, welche im Umstand einer verminderten psychischen Gesamtbelastung (aufgrund der Gefahr des Abgleitens in eine manifeste depressive Symptomatik bei Überforderungserleben sowie aufgrund der schweren, seit 25 Jahren bestehenden Cannabisabhängigkeit) begründet sei ( Urk. 6/263/38 f.). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei einer solchen Tätigkeit sollte die Beschwerdeführerin keine Aufgaben von allzu hoher Komplexität erledigen müssen; zu denken sei hier an einfache Bürotätigkeiten. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte seit mindestens Juni 2021 (Urk. 6/263/39). Durch eine suchtspezifische Behandlung im stationären Rahmen könnte eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden, wobei zu bedenken sei, dass die Beschwerdeführerin zu einer derartigen Behandlungsmassnahme nicht ausreichend motiviert zu sein scheine (Urk. 6/263/40). 3.3.3

Dem ophthalmologischen Teilgutachten lässt sich entnehmen, dass es bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der endokrinen Orbitopathie

zu einer Sehbeein trächtigung bei ausgeprägter Benetzungsstörung mit Defekten im Bereich der Epithelschicht und einer passageren Doppelbildwahrnehmung als Folge einer eingeschränkten Bulbusmotilität gekommen sei. Mit adäquater Nahkorrektur und Prismeneinsatz bestehe binokulares Einfachsehen im Geradeausblick und die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Schrift in Zeitungsdruckgrösse zu lesen. Wegen der passageren Doppelbildwahrnehmung — vor allem auch bei Blick - wendung — sei sie nicht mehr geeignet, Auto zu fahren oder Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential (z.B. Arbeiten auf Gerüsten) auszuüben. Sonst bestehe ein intakter ophthalmologischer Befund mit guter Fern- und Nah - sehschärfe und intaktem Gesichtsfeld. Falls Doppelbilder auch im Fernblick als zunehmen d störend empfunden würden, sollte die Beschwerdeführerin auch eine Fernbrille mit Prismenkorrektur verwenden (Urk. 6/263/45-47).

Die Arbeitsfähigkeit werde durch den erhöhten Pausen- bzw. vermehrten Kompensationsbedarf aufgrund der vorliegenden Sehdefizite um 40 % einge schränkt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin fünf bis sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Die etwas eingeschränkte Leistungs fähigkeit könne durch die Stundenreduktion kompensiert werden. Es bestehe eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit November 2020 (Urk. 6/263/47). In einer angepassten Tätigkeit, ohne oder mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit, bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit Novem ber 2020 ( Urk. 6/263/48). 3. 4

RAD-Arzt dipl. med. D.___

führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 5. Mai 2023 unter anderem aus, dass er für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf die Teilgutachten zum C.___ -Gutachten abgestellt habe , da die Rückfrage an die Gutachtensstelle nicht adäquat beantwortet worden sei ( Urk. 6/269/3). Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich länger fristig auf die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Im Vo rdergrund stünden die augenärztlich beurteilten Leitungs einschränkungen. Zusätzlich spiele die struk turelle Störung auf Persönlichkeits ebene eine Rolle. Die Beschwerdeführerin nutze ihre vorhandenen Ressourcen im Rahmen der gegen wärtigen Erwerbs tätigkeit ( Urk. 6/269/5). In Bezug auf die bisherige Tätig keit als Eingliederungs beraterin würden die folgenden Einschrän kungen gelten: Eingeschränkte Augenbulbusbeweglichkeit mit Doppelbildern bei Blickwendung, nur binokulares Einfachsehen sowie

e rhöhter Pausenbedarf.

Im Allgemeinen könne die Beschwerde führerin aufgrund der ophthalmologischen Einschränkungen nicht mehr gefahrlos ein Kraftfahrzeug lenken. Ebenfalls nicht mehr geeignet seien Tätig keiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (z. B. die Arbeit auf Gerüsten). RAD-Arzt dipl. med. D.___ formulierte das folgende Belastungsprofil: Tätig keiten ohne hohe Komplexität und ohne oder mit nur geringe n Anforderungen an die Sehfähigkeit . Er äusserte sich weiter dahin gehend, dass die Beschwerdeführerin i n der bisherigen Tätigkeit als Eingliede rungsberaterin seit August 2020 zu 40 % arbeitsunfähig sei . In e iner ange passte n Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei sie zu 80 % arbeitsfähig

( Urk. 6/269/4). 4.

4.1

Nach Eingang des Gutachtens ersuchte RAD-Arzt dipl. med. D.___ die Beschwerdegegnerin, beim C.___

folgende Rückfrage zu stellen: «Bitte begründen Sie ihre Aussage, warum eine Verweistätigkeit interdisziplinär nicht zumutbar wäre. Die Angaben aus den Einzelgutachten dazu sind widersprüchlich und die interdisziplinäre Einschätzung dadurch nicht nachvollziehbar» (Urk. 6/269/3 ; vgl. auch Urk. 6/265 ). Darauf antwortete das C.___ am 27. April 2023, dass die Frage vermutlich nicht zum Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin gehöre. Da die Frage allerdings nur knapp gefasst bis rudimentär formuliert sei, könne aus dem Kontext der Frage nicht eruiert werden, ob es sich tatsächlich um eine fehlerhafte Anfrage handle oder nicht. Effektiv hätten sie bei der Explorandin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % als möglich angesehen — die gestellte Frage insinuiere eine von ihnen aufgehoben eingestufte Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/266). Spätestens nach Eingang dieser Rückmeldung hätte dem RAD-Arzt klar werden müssen, dass er präzisere Rückfragen hätte stellen und die — zweifellos bestehen den Widersprüche — benennen müssen. Präzise Rückfragen wäre n indes nicht nur bezogen auf die Aussage

im Gutachten, Tätigkeiten ohne oder mit nur geringen Anforderungen seien interdisziplinär «nicht zumutbar» (Urk. 6/263/9), erforder lich gewesen , wobei die Sachverständigen zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit angegeben hatten, hier sei keine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angestammten Tätigkeit zu erwarten (Urk. 6/263/11) .

Anlass zu Rück fragen hätte n auch die Angaben im ophthalmologischen Teilgutachten gegeben , wonach eine angepasste Tätigkeit keine oder nur geringe Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen dürfte (Urk. 6/263/48). Soweit daraus — entsprechend der interdisziplinären Beurteilung — zu schliessen wäre, dass lediglich «Blindentätig keiten» uneingeschränkt möglich wären, lässt sich dies aufgrund der im Teilgut achten dargelegten Befunde und der Beurteilung nicht nachvollziehen. Mithin ist das

Belastungs profil im Gutachten nicht hinreichend bestimmt, weshalb der RAD hierzu eine Klärung hätte herbeiführen müssen.

Was schliesslich das psychiatrische Teilgutachten betrifft, ist festzuhalten, dass der Gutachter seine Arbeitsunfähigkeitsschätzung respektive die funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten psychischen Störungen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, Abhängigkeit von Cannabidoiden ) nicht unter Beachtung der massgebenden Indikatoren ( vgl. E. 2.3 ) hinreichend und nachvollziehbar begründet hat. Daher wären zumindest auch Rückfragen an den psychiatrischen Gutachter erforderlich gewesen. 4. 2

Zusammenfassend erlauben die vorliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , weshalb die Beschwer degegnerin in Zusammenarbeit mit dem RAD weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen hat. Sollten diese Abklärungen zum Ergebnis führen, dass das

Belastungsprofil

qualifizierte Tätigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin bisher ausübte, ausschliesst, kann beim Einkommensvergleich nicht ohne w eiteres auf das Kompetenzniveau 3 in der Tabelle TA1

der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 2 7. Oktober 2021 E.

7.2 ; zur Anwendung des Kompetenzniveaus 2 : Urteile des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Schliesslich könnte bei einem Invaliditätsgrad von 38 % ein allfälliger Anspruch auf Umschulung nicht mit Verweis auf den ausgegliche nen Arbeitsmarkt und die gute Ausbildung verneint werden (vgl. Urk. 2 S. 3), sofern die Beschwerdeführerin ihre erworbenen Qualifikationen invaliditäts bedingt nicht mehr oder nur noch sehr b eschränkt einsetzen kann (vgl. Art. 17 Abs. 1 IVG; BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b). Je nach Ergebnis der medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin daher auch berufliche Massnahmen zu prüfen haben. 4.3

D ie Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 steht vorliegend einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen . Wie sich bereits aus der RAD-Beurteilung ergab, weist das C.___ -Gutachten Unklarheiten und Widersprüche auf, weshalb ohne Beantwortung der Rückfragen durch die Sachverständige n nicht darauf abgestellt werden kann .

Es obliegt in erster Linie der IV-Stelle , von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen ( Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil e

des Bundes gerichts

8C_314/2023 vom 23. November 2023 E. 7.2, 9C_8/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3, vgl. auch

BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2 ). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheide . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu h eissen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Die der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berück sich tigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Parteient schädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher