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IV.2023.00428

Gerichtsgutachten beweiskräftig, wovon auch Parteien ausgehen. Keine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Arbeitsunfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit ausgewiesen. Einkommensvergleich ergibt Anspruch auf eine ganze Rente. Kostenauferlegung an Beschwerdegegnerin.

Zürich SozVersG · 2025-05-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1972,

meldete

sich

am

29.

Juli

2019

unter

Hinweis

auf

eine

schizoaffektive

Störung

erstmals

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

2/12/2).

Die

IV-Stelle

tätigte

erwerbliche

(Urk.

2/12/7)

und

medizinische

Abklärungen

(Urk.

2/12/8,

Urk.

2/12/ 13,

Urk.

2/12/ 19,

Urk.

2/12/ 20,

Urk.

2/12/ 22

und

Urk.

2/12/ 41).

Am

26.

Juni

2020

auferlegte

sie

dem

Versicherten

eine

Schadenminderungspflicht

im

Sinne

einer

Abstinenz

von

Metamphetamin,

Kokain,

GBL,

Ketamin

und

Alkohol

während

mindestens

sechs

Monaten,

was

durch

eine

Haaranalyse

überprüft

werde

(Urk.

2/12/15).

Nachdem

Letztere

im

November

2020

durchgeführt

worden

war

und

eine

starke

bis

sehr

starke

Einnahme

von

Methamphetamin

im

Zeitraum

von

Anfang

Mai

bis

Anfang

Oktober

2020

belegt

hatte

(Urk.

2/12/49),

veranlasste

die

IV-Stelle

im

Januar

2021

eine

psychiatrische

Abklärung

(Urk.

2/12/52).

Dr.

med.

Y.___ ,

Facharzt

FMH

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

erstattete

sein

Gutachten

am

26.

Mai

2021

(Urk.

2/12/59).

D ie

IV-Stelle

verneinte

mit

Verfügung

vom

15.

November

2021

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

IV-Leistungen

(Urk.

2/12/79

[=

Urk.

2/2]).

Nachdem

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

17.

Dezember

2021

Beschwerde

beim

hiesigen

Sozialversicherungsgericht

erhoben

hatte

(Urk.

2/1),

wies

das

Gericht

die

Beschwerde

mit

Urteil

vom

21.

Oktober

2022

(Verfahren-Nr.

IV.2021.00762)

ab,

unter

Gewährung

der

unentgelt lichen

Rechtspflege

(Urk.

2/32).

2.

Die

dagegen

vom

Versicherten

beim

Bundesgericht

erhobene

Beschwerde

wurde

mit

Urteil

8C_5/2023

vom

4.

August

2023

teilweise

gutgeheissen

und

das

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

vom

21.

Oktober

2022

aufgehoben.

Die

Sache

w urde

an

das

hiesige

Gericht

zurückgewiesen ;

i m

Übrigen

w urde

die

Beschwerde

abgewiesen.

Das

Bundesgericht

erwog

im

Wesentlichen,

das

kantonale

Urteil

beruhe

in

medi zinischer

Hinsicht

auf

einem

unvollständig

festgestellten

Sachverhalt .

Entweder

habe

das

Gericht

dem

von

der

IV-Stelle

bestellten

psychiatrischen

Experten

die

im

Verwaltungsverfahren

eingegangenen

psychiatrischen

Berichte

zur

ergänzen den

(inhaltlichen)

Stellungnahme

vorzulegen

oder

ein

psychiatrisches

Gerichts gutachten

in

Auftrag

zu

geben

(Urk.

1) .

Das

Gericht ,

welches

das

Verfahren

IV.2023.00428

eröffnete,

beschloss

am

5.

Dezember

2023,

ein

psychiatrisches

Gutachten

unter

Einbezug

einer

neuropsychologischen

Untersuchung

bei

Dr.

med.

Z.___ ,

Facharzt

FMH

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie

sowie

für

Neurologie,

sowie

Dr.

sc.

hum.

univ.

A.___ ,

Fachpsychologin

Neuropsychologie

FSP,

einzuholen

(Urk.

6).

Nachdem

keine

Ablehnungsgründe

vorgebracht

oder

Ergänzungen

beziehungsweise

Abänderungen

des

Fragenkata logs

beantragt

worden

waren

(vgl.

Urk.

10),

wurde

das

Gutachten

wie

in

Aussicht

gestellt

angeordnet

(vgl.

den

Beschluss

vom

29.

Februar

2024

[Urk.

11]

sowie

die

Auftragserteilung

vom

4.

Juni

2024

[Urk.

13]

mit

entsprechendem

Webtransfer

[Urk.

15

und

17]).

Das

psychiatrische

Gutachten

(Urk.

29)

sowie

das

Teilgutachten

Neuropsychologie

(Urk.

30)

wurden

am

9.

Januar

2025

erstattet

(inklusive

Beila gen

[Urk.

31]).

Die

Parteien

äusserten

sich

hierzu

am

20.

Februar

2025

(Stellung nahme

der

Beschwerdegegnerin

[Urk.

38])

beziehungsweise

am

10.

März

2025

Stellungnahme

des

Beschwerdeführers

[Urk.

41]).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Rege lungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Da

die

angefochtene

Verfügung

vor

dem

1.

Januar

2022

erging,

sind

vorliegend

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesenen

Rechtsvorschriften

anwendbar,

die

nach folgend

auch

in

dieser

Fassung

zitiert

werden

(BGE

148

V

174

E.

4.1)

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist. 1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kom menden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

40

%

besteht

Anspruch

auf

eine

Vier telsrente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

50

%

auf

eine

halbe

Rente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

60

%

auf

eine

Dreiviertelsrente

und

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

%

auf

eine

ganze

Rente

(Art.

28

Abs.

2

IVG). 1.4

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krank heit

ist

jedoch

nicht

ohne

W eiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

1 43

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

13 9

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.5

Nach

den

Richtlinien

zur

Beweiswürdigung

weicht

das

Gericht

praxisgemäss

nicht

ohne

zwingende

Gründe

von

Gerichtsgutachten

ab

(BGE

143

V

269

E.

6.2.3.2,

135

V

465

E.

4.4).

Ein

Grund

zum

Abweichen

kann

vorliegen,

wenn

die

Gerichtsexpertise

widersprüchlich

ist

oder

wenn

ein

vom

Gericht

eingeholtes

Obergutachten

in

überzeugender

Weise

zu

anderen

Schlussfolgerungen

gelangt.

Eine

abweichende

Beurteilung

kann

ferner

gerechtfertigt

sein,

wenn

gegensätz liche

Meinungsäusserungen

anderer

Fachleute

dem

Gericht

als

triftig

genug

erscheinen,

die

Schlüssigkeit

des

Gerichtsgutachtens

in

Frage

zu

stellen,

sei

es,

dass

es

die

Überprüfung

durch

eine

weitere

Fachperson

im

Rahmen

einer

Ober expertise

für

angezeigt

hält,

sei

es,

dass

es

ohne

eine

solche

vom

Ergebnis

des

Gerichtsgutachtens

abweichende

Schlussfolgerungen

zieht

(BGE

125

V

351

E.

3b/aa;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_487/2020

vom

3.

November

2020

E.

4). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

nahm

am

20.

Februar

2025

gestützt

auf

die

Beurteilung

ihres

regionalen

ärztlichen

Dienstes

(RAD)

vom

17.

Februar

2025

(Urk.

39)

zum

Gerichtsgutachten

Stellung

und

führte

aus,

der

RAD

komme

in

seinen

Ausfüh rungen

zum

Schluss,

das

Gerichtsgutachten

erfülle

die

formalen

Qualitätskrite rien,

sei

nachvollziehbar,

in

seinen

Folgerungen

plausibel

und

es

könne

auf

die

gutachterliche

Einschätzung

abgestellt

werden.

Zur

Vermeidung

von

Redundan zen

werde

vollumfänglich

darauf

verwiesen

(Urk.

38).

2.2

Der

Beschwerdeführer

wandte

in

seiner

Stellungnahme

vom

10.

März

2025

nichts

gegen

das

Gerichtsgutachten

ein,

machte

aber

geltend,

bei

einem

zumutbaren

Arbeitspensum

von

40

%

resultiere

wenn

davon

ausgegangen

werde,

dass

er

in

einer

angepassten

Tätigkeit

bei

einem

Pensum

von

40

%

Fr.

19'200. --

verdienen

könnte

ein

Invaliditätsgrad

von

88

%,

weshalb

ihm

eine

ganze

Rente

der

Inva lidenversicherung

ab

dem

1.

November

2020

zuzusprechen

sei

(Urk.

41) .

3. 3.1

Im

psychiatrischen

Gutachten

von

Dr.

Z.___

vom

9.

Januar

2025

wurden

unter

Einbezug

des

neuropsychologischen

Teilgutachtens

von

Dr.

A.___

vom

9.

Januar

2025

die

folgende n

Diagnose n

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

fest gehalten

(Urk.

29

S.

1 28

und

S.

169 ) :

- Sonstige

nichtorganische

psychotische

Störung

(ICD-10:

F28) - Differentialdiagnose:

Paranoide

Schizophrenie

(ICD-10:

F20.0) - Leichte

bis

mittelgradige

neuropsychologische

Störung

nach

den

Kriterien

von

Frei

et

al.,

2016,

ätiologisch

überwiegend

wahrscheinlich

multifakto riell

bedingt

(langjähriger

Konsum

von

multiplen

psychotropen

Substanzen

sowie

nichtorganische

psychotische

Störung/DD

paranoide

Schizophrenie)

mit/bei - mittelschweren

Einbussen

bei

der

Aufmerksamkeit - mittelschweren

Einbussen

bei

der

kognitiven

Flexibilität Als

Diagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

wurden

Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

psychotrope

Substanzen,

psychische

und

Verhaltens störungen

durch

multiplen

Substanzkonsum

und

Konsum

von

anderen

psycho tropen

Substanzen

(Tilidin

[Valoron]

=

Opioid-Analgetika,

Benzodiazepine

[Bromazepam

{Normoc}],

Ketamin,

vereinzelt

Kokain

und

Metamphetamin),

Abhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig

abstinent

(ICD-10:

F19.2) ,

genannt

(Urk.

29

S.

128

und

169

f. ).

Dr.

Z.___

führte

aus,

der

Versicherte

befinde

sich

in

evidenzbasierter

psychiat risch-psychotherapeutischer

Behandlung.

Er

w erde

mit

zwei

verschiedenen

Antipsychotika

(Aripiprazol

=

Abilify

sowie

Clozapin

=

Clopin

Eco)

behandelt.

Der

im

Rahmen

der

aktuellen

Abklärung

ermittelte

Medikamentenspiegel

für

Aripiprazol

liege

im

therapeutischen

Bereich,

während

der

Medikamentenspiegel

für

Clozapin

knapp

ausserhalb

des

therapeutischen

Bereichs

liege.

Laut

dokumen tiertem

Drogen-Screening

bestehe

eine

Abstinenz

von

psychotropen

Substanzen

(Urk.

29

S.

159

f.) .

Die

Prognose

hinsichtlich

einer

weiteren

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

sei

aufgrund

des

dokumentierten

Verlaufs

als

schlecht

einzustufen.

Aufgrund

der

Dauer

der

Symptomatik

(>

24

Monate)

ohne

vollstän dige

Remission

müsse

von

einem

chronischen

Verlauf

ausgegangen

werden.

Die

bisherige

Therapie

sei

in

Anlehnung

an

die

Schweizer

Behandlungsleitlinien

evi denzbasiert

erfolgt.

Weitere

evidenzbasierte

Therapiestrategien

könnten

derzeit

nicht

empfohlen

werden.

Bei

adäquater

und

leitliniengerechter

Therapie

sei

kurz-

bis

mittelfristig

keine

vollständige

Remission

zu

erwarten

(Urk.

29

S.

160).

Zu

den

Ressourcen

führte

Dr.

Z.___

aus,

der

Versicherte

schein e

über

gut

ausge prägte

Ressourcen

und

Selbstmanagementfähigkeiten

zu

verfügen.

Als

weitere

positive

Ressourcen

seien

das

Erreichen

beruflicher

Ziele

mit

dem

Abschluss

einer

Lehre

als

Kaufmann

mit

Diplom

und

einigen

Weiterbildungen

sowie

Interes sen/Hobbys,

gute

soziale

Kontakte

und

eine

gute

therapeutische

Beziehung

hervorzuheben.

Negative

Ressourcen

seien

fehlende

ökonomische

Stabilität,

kein

Ehrgeiz,

kein

Durchhaltevermögen,

keine

berufliche

Zielklärung

in

Bezug

auf

eine

Tätigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt,

reduzierte

kognitive

Leistungsfähigkeit,

redu ziertes

Stresserleben

sowie

krankheitsbedingt

reduzierte

Fähigkeiten

und

Kompe tenzen.

Die

Leistungs-

und

Veränderungsmotivation

werde

als

niedrig

einge schätzt

(Urk.

29

S.

161).

Ab

dem

1.

Oktober

2024

befinde

sich

der

Versicherte

in

einem

betreuten

Wohnheim.

Er

arbeite

drei

Stunden

täglich

an

fünf

Tagen

in

der

Woche

in

einer

Gärtnerei

in

der

Arbeitsvorbereitung,

wasche

Gemüse

etc.

Seine

Kooperation

werde

als

hoch

eingeschätzt

(Urk.

29

S.

163) .

Einschränkungen

des

Alltagsaktivitätsniveaus

in

vergleichbaren

Lebensbereichen

lägen

gegenwärtig

nicht

vor.

Ein

Leidensdruck

sei

nicht

direkt

spürbar.

Die

bestehenden

psychoso zialen

Belastungsfaktoren

seien

bei

der

Beurteilung

der

Leistungsfähigkeit

ausgeschlossen

worden

(Urk.

29

S.

164).

Dr.

Z.___

berichtete,

d er

Versicherte

sei

zuletzt

bis

Juli

2017

als

Bereichsleiter

Einkauf

bei

einer

GmbH

in

B.___

angestellt

gewesen ,

habe

von

2018

bis

2019

eine

einjährige

Ausbildung

zum

Psychologischen

Berater

absolviert

und

sei

kurze

Zeit

in

diesem

Bereich

selbständig

tätig

gewesen.

Derzeit

erhalte

er

finanzielle

Unterstützung

vom

Sozialamt.

In

der

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

als

Bereichs leiter

Einkauf

sei

der

Versicherte

sei t

Aufgabe

dieser

Tätigkeit,

mindestens

aber

seit

dem

Zeitraum

ab

2019,

nicht

mehr

arbeitsfähig.

In

einer

optimal

angepassten

Tätigkeit,

d.

h.

ohne

Tätigkeiten,

die

ein

hohes

Mass

an

Daueraufmerksamkeit,

Dauerkonzentration,

ein

hohes

Mass

an

Flexibilität,

hohen

Kundenkontakt

erfor der ten,

und

mit

der

Möglichkeit,

sich

vorübergehend

zurückzuziehen,

sei

der

Versicherte,

ausgehend

von

einem

Arbeitspensum

von

42.5

Stunden

pro

Woche ,

entsprechend

8.5

Stunden

pro

Tag ,

an

fünf

Tagen

pro

Woche,

zu

3.4

Stunden

pro

Tag

bei

vollem

Leistungsvermögen

arbeitsfähig.

Mithin

bestehe

eine

Arbeitsfä higkeit

von

40

%.

Seit

September

2021

bestehe

kein

Konsum

von

psychotropen

Substanzen.

Die

beurteilte

Arbeitsunfähigkeit

sei

auf

den

aktuellen

psychischen

Gesundheitsschaden

zurückzuführen.

Auswirkungen

auf

die

Leistungsfähigkeit

infolge

von

Substanzkonsumstörungen

lägen

derzeit

nicht

vor

(Urk.

29

S.

165

f. ;

vgl.

auch

S.

170

ff. ) . 3.2

Der

RAD-Arzt

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

erachtete

das

Gutachten

der

Dres.

Z.___

und

A.___

in

seiner

Stellungnahme

vom

17.

Februar

2025

(Urk.

39)

als

beweiswertig

und

stellte

darauf

ab.

In

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Bereichsleiter

Einkauf

bestehe

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

habe

von

Januar

2019

bis

August

2021

ebenfalls

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

bestanden,

seit

September

2021

bestehe

eine

60%ige

Arbeitsunfähigkeit.

4.

Das

Gerichtsgutachten

basiert

auf

den

Untersuchungen

der

Dres.

Z.___

und

A.___ ,

welche

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt

und

sich

mit

diesen

auseinander ge setzt

haben .

Es

wurde

in

Kenntnis

der

Vorakten

abgegeben,

enthält

eine

ausführliche

Anamnese

sowie

einen

detailliert

beschriebenen

Befund.

Die

Diagnosen

wurden

nachvollziehbar

hergeleitet

und

es

erfolge

eine

Auseinander setzung

mit

der

Konsistenz

und

Plausibilität,

den

Ressourcen

und

Belastungen.

Entsprechend

kann

vorliegend

auf

die

Durchführung

eines

strukturierten

Beweis verfahrens

verzichtet

werden,

zumal

auch

mittels

Indikatorenprüfung

eine

grössere

Arbeitsunfähigkeit

als

die

gutachterlich

attestierte

nicht

resultieren

kann

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_153/2021

vom

10.

August

2021

E.

5.4.2

mit

Hinweis

auf

8C_52/2020

vom

22.

April

2020

E.

4.2.2).

Das

Gutachten

ist

als

beweis wertig

zu

qualifizieren ,

und

es

bestehen

keine

Gründe,

von

diesem

abzu weichen

(vgl.

E.

1.5) .

Davon

gehen

auch

die

Parteien

aus

(vgl.

sowohl

die

Stel lungnahme

der

Beschwerdegegnerin

vom

20.

Februar

2025

[Urk.

38]

als

auch

diejenige

des

Beschwerdeführers

vom

10.

März

2025

[Urk.

41]) .

Dementsprechend

ist

ausgewiesen,

dass

dem

Beschwerdeführer

i n

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Bereichsleiter

Einkauf

keine

Arbeitstätigkeit

mehr

zumutbar

ist.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

bestand

von

Januar

2019

bis

August

2021

ebenfalls

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit .

Seit

September

2021

ist

dem

Beschwerdeführer

eine

angepasste

Tätigkeit

mit

einem

Arbeitspensum

von

60

%

zumutbar .

Es

kann

auf

das

von

Dr.

Z.___

formulierte

Belastungsprofil

abgestellt

werden:

Eine

opti mal

angepasste

Tätigkeit

umfasst

keine

Tätigkeiten,

die

ein

hohes

Mass

an

Daueraufmerksamkeit,

Dauerkonzentration,

ein

hohes

Mass

an

Flexibilität

sowie

hohen

Kundenkontakt

erfordern ,

ermöglicht

es

dem

Beschwerdeführer

aber ,

sich

vorübergehend

zurückzuziehen

(Urk.

29

S.

171).

5. 5.1

Unter

Berücksichtigung

der

gutachterlichen

Einschätzung

ist

ein

Einkommens vergleich

vorzunehmen.

Der

Beschwerdeführer

meldete

sich

am

29.

Juli

2019

zum

Leistungsbezug

an ,

womit

frühestens

per

1.

Januar

2020

ein

Rentenanspruch

entstehen

k onnte

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG) .

Dr.

Z.___ ,

welchem

der

Auftrag

erteilt

wurde,

sich

zur

Leistungsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

ab

Januar

2019

zu

äussern

(Urk.

11),

ging

davon

aus,

dass

spätestens

ab

diesem

Zeitpunkt

keine

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

oder

in

einer

angepassten

Tätigkeit

gegeben

war

(E.

4) .

Entsprechend

entstand

bei

einem

ab

Januar

2019

bestehenden

Invaliditätsgrad

von

100

%

ein

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

der

Invalidenversicherung

ab

dem

1.

Januar

2020,

dies,

obwohl

der

Beschwerdeführer

selbst

erst

ab

dem

1.

November

2020

eine

ganze

Rente

beantragt

hatte

( vgl.

Urk.

2/1

S.

2

und

Urk.

41

S.

2 ) ,

denn

das

Gericht

ist

im

Beschwerdeverfahren

nicht

an

die

Begehren

der

Parteien

gebunden

25

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

[GSVGer] ).

5.2

5.2.1

Wie

bereits

ausgeführt ,

erging

die

angefochtene

Verfügung

am

15.

November

2021

(Urk.

2)

und

damit

vor

Inkrafttreten

der

ab

dem

1.

Januar

2022

geänderten

Bestimmungen

(vgl.

E.

1.1).

Nach

ständiger

Rechtsprechung

beurteilt

das

Sozialversicherungsgericht

die

Gesetzmässigkeit

der

Verwaltungsverfügungen

in

der

Regel

nach

dem

Sachver halt,

der

zur

Zeit

des

Verfügungserlasses

gegeben

war.

Tatsachen,

die

jenen

Sach verhalt

seither

verändert

haben,

sollen

im

Normalfall

Gegenstand

einer

neuen

Verwaltungsverfügung

sein.

Ausnahmsweise

kann

das

Gericht

aus

prozessöko nomischen

Gründen

auch

die

Verhältnisse

nach

Erlass

der

Verfügung

in

die

rich terliche

Beurteilung

miteinbeziehen

und

zu

deren

Rechtswirkungen

über

den

Verfügungszeitpunkt

hinaus

verbindlich

Stellung

beziehen,

mithin

den

das

Prozessthema

bildenden

Streitgegenstand

in

zeitlicher

Hinsicht

ausdehnen.

Eine

solche

Ausdehnung

des

richterlichen

Beurteilungszeitraums

ist

jedoch

analog

zu

den

Voraussetzungen

einer

sachlichen

Ausdehnung

des

Verfahrens

auf

eine

ausserhalb

des

durch

die

Verfügung

bestimmten

Rechtsverhältnisses

liegende

spruchreife

Frage

nur

zulässig,

wenn

der

nach

Erlass

der

Verfügung

eingetre tene,

zu

einer

neuen

rechtlichen

Beurteilung

der

Streitsache

ab

jenem

Zeitpunkt

führende

Sachverhalt

hinreichend

genau

abgeklärt

ist,

die

betreffende

Frage

mit

dem

bisherigen

Streitgegenstand

so

eng

zusammenhängt,

dass

von

einer

Tatbe standsgesamtheit

gesprochen

werden

kann,

und

die

Verfahrensrechte

der

Parteien,

insbesondere

deren

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör,

respektiert

worden

sind.

In

Bezug

auf

das

letztgenannte

Erfordernis

muss

sich

die

Verwaltung

min destens

in

Form

einer

Prozesserklärung

geäussert

haben

( Urteil

des

Bundesgerichts

9C_540/2015

vom

15.

Oktober

2015

E.

3.1

mit

Hinweisen) . Die

Voraussetzungen

für

eine

Ausdehnung

des

richterlichen

Beurteilungszeit raums

sind

hier

gegeben,

weshalb

auch

über

einen

allfälligen

Rentenanspruch

nach

der

von

Dr.

Z.___

festgestellten

Verbesserung

im

September

202 1

zu

befin den

ist.

5.2.2

Nach

der

Rechtsprechung

ist

bei

rückwirkender

Zusprechung

einer

abgestuften

oder

befristeten

Invalidenrente

nebst

der

Revisionsbestimmung

des

Art.

17

Abs.

1

ATSG

die

Regelung

in

Art.

88a

Abs.

1

IVV

über

die

Änderung

des

Leistungsan spruchs

bei

einer

Verbesserung

der

Erwerbsfähigkeit

analog

anzuwenden,

wenn

noch

vor

Erlass

der

ersten

Rentenverfügung

eine

anspruchsbeeinflussende

Ände rung

eingetreten

ist

(Urteil

8C_94/2013

vom

8.

Juli

2013

E.

4.1).

Nach

Art.

88a

Abs.

1

Satz

1

IVV

ist

namentlich

eine

Verbesserung

der

Erwerbsfähigkeit

für

die

Herabsetzung

oder

Aufhebung

der

Leistung

von

dem

Zeitpunkt

an

zu

berücksich tigen,

in

dem

angenommen

werden

kann,

dass

sie

voraussichtlich

längere

Zeit

dauern

wird.

Sie

ist

in

jedem

Fall

zu

berücksichtigen,

nachdem

sie

ohne

wesent liche

Unterbrechung

drei

Monate

gedauert

hat

und

voraussichtlich

weiterhin

andauern

wird

(Satz

2).

Die

im

September

2021

eingetretene

Verbesserung

ist

somit

per

1.

Januar

2022

zu

berücksichtigen ,

wobei

die

seit

1.

Januar

2022

geltende

Rechtslage

massgebend

ist

(vgl.

Kreisschreiben

über

Invalidität

und

Rente

in

der

Invalidenversicherung

[KSIR],

Rz.

9102

unter

Hinweis

auf

das

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_658/2022

vom

30.

Juni

2023 ).

5.2.3

Gemäss

dem

seit

1.

Januar

2022

geltenden

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Rentenanspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Inva liditätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

prozen tuale

Anteile

(Abs.

4). 5. 3

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog .

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erz ielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensver gleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegen übergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditäts grad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1).

Die

massgebenden

Erwerbseinkommen

nach

Artikel

16

ATSG

sind

in

Bezug

auf

den

gleichen

Zeitraum

festzusetzen

und

richten

sich

nach

dem

Arbeitsmarkt

in

der

Schweiz

(Art.

25

Abs.

2

IVV).

Soweit

für

die

Bestimmung

der

massgebenden

Erwerbseinkommen

statistische

Werte

herangezogen

werden,

sind

die

Zentral werte

der

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

des

Bundesamtes

für

Statistik

massgebend.

Andere

statistische

Werte

können

beigezogen

werden,

sofern

das

Einkommen

im

Einzelfall

nicht

in

der

LSE

abgebildet

ist.

Es

sind

altersunabhängige

und

geschlechtsspezifische

Werte

zu

verwenden

(Art.

25

Abs.

3

IVV).

Die

statistischen

Werte

nach

Absatz

3

sind

an

die

betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsab teilungen

und

an

die

Nominallohnentwicklung

anzupassen

(Art.

25

Abs.

4

IVV). 5. 4 5. 4 .1

Liegt

kein

anrechenbares

Erwerbseinkommen

vor,

so

wird

das

Einkommen

mit

Invalidität

nach

statistischen

Werten

nach

Artikel

25

Absatz

3

IVV

bestimmt .

Dabei

sind

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

bezogen

auf

den

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

beziehungsweise

hier

im

Zeit punkt

des

Gerichtsurteils

bezogen

auf

die

Rentenabstufung

(BGE

150

V

67

E.

5.2)

aktuellsten

veröffentlichten

Tab ellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

150

V

67

E.

4.2,

143

V

295

E.

4.1.3).

Die

Verwendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BGE

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

ü ber

die

Invalidenversicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

93

f.

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung). 5. 4 .2

Dr.

Z.___

erwähnte

nicht ,

der

Beschwerdeführer

sei

bloss

noch

im

geschützten

Rahmen

arbeitsfähig.

Aus

diesem

Grund

kann

auch

nicht

auf

das

beim

Verein

D.___

erzielte

Einkommen

von

lediglich

Fr.

60.--

pro

Monat

abgestellt

werden

(Urk.

41

und

42).

Vielmehr

sind,

weil

der

Beschwerdeführer

seine

Restarbeitsfähigkeit

nicht

verwertet,

für

die

Berechnung

des

Invalidenein kommens

Tabellenlöhne

heranzuziehen.

Gemäss

gefestigter

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

(vgl.

etwa

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_458/2017

vom

6.

August

2018

E.

6.2.3)

sowie

unter

Berücksichtigung

des

Belastbarkeitsprofils

(E.

4)

ist

vorliegend

auf

die

Monatslöhne

gemäss

LSE

2022

(veröffentlicht

am

29.

Mai

2024 ) ,

Tabelle

TA1,

Total ,

Männer,

Kompetenzniveau

1,

abzustellen.

Unter

Angleichung

an

die

betriebsübliche

Arbeitszeit

von

41.7

Stunden

(vgl.

BFS,

Tabelle

03.02.03.01.04.01

Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilun gen,

TOTAL)

resultiert

ein

Jahreseinkommen

von

gerundet

Fr.

66’366 .--

bei

einer

Erwerbstätigkeit

von

100

%

(Fr.

5' 305 .--

x

12

:

40

x

41.7).

Beschwerden,

welche

bereits

beim

Anforderungsprofil

respektive

bei

der

Beurteilung

der

medizinischen

Arbeitsfähigkeit

Berücksichtigung

gefunden

haben,

dürfen

nicht

erneut

als

leis tungsmindernd

einfliessen

und

so

zu

einer

doppelten

Anrechnung

desselben

Gesichtspunkts

führen

(BGE

146

V

16

E.

4.1).

Anhaltspunkte

dafür,

dass

d er

Beschwerdeführer

seine

Arbeitsfähigkeit

auf

dem

ersten

Arbeitsmarkt

mit

einem

Arbeitspensum

von

40

%

bloss

unterdurchschnittlich

verwerten

könnte,

sind

nicht

aktenkundig.

Dr.

Z.___

ging

von

einem

volle n

Leistungsvermögen

bei

einem

Arbeitspensum

von

40

%

aus.

Es

resultiert

somit

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

26’546 . --

( Fr.

66’366 .--

x

0.4) . 5. 5

5. 5 .1

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrschein lichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Aus nahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(vgl.

BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1 ;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

1

IVV ).

Ist

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

die

versicherte

Person

die

bisherige

Tätigkeit

unabhängig

vom

Eintritt

der

Invalidität

nicht

mehr

ausgeübt

hätte,

kann

das

Valideneinkommen

auf

Grundlage

der

vom

Bundesamt

für

Statistik

herausgegebenen

Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

berechnet

werden,

wobei

die

für

die

Entlöhnung

im

Einzelfall

gegebenenfalls

relevanten

persönlichen

und

beruflichen

Faktoren

zu

berücksichtigen

sind

(BGE

139

V

28

E.

3.3.2;

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

ü ber

die

Invalidenver sicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

56

f.

zu

Art.

28a ;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

4

in

Verbin dung

mit

Art.

25

Abs.

3

IVV ).

Die

Wahl

der

massgeblichen

Tabellenposition

soll

möglichst

den

überwiegend

wahrscheinlichen

Verlauf

der

Einkommensentwick lung

ohne

Gesundheitsschaden

abbilden.

Hierbei

ist

das

Valideneinkommen

keine

vergangene,

sondern

eine

hypothetische

Grösse

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_152/2022

vom

21.

Oktober

2022

E.

3.2.2

mit

Hinweisen). 5. 5 .2

Anlässlich

der

Begutachtung

bei

Dr.

Z.___

gab

der

Beschwerdeführer

an,

auf

dem

ersten

Arbeitsmarkt

habe

er

zuletzt

in

B.___

von

2016

bis

Juli

2017

gearbeitet.

Er

sei

in

einem

100

%-Pensum

als

Bereichsleiter

Einkauf

tätig

gewesen.

Das

habe

damals

funktioniert,

aber

das

Problem

sei

gewesen,

dass

er

eigentlich

mehr

habe

zu

Hause

sein

wollen,

mehr

bei

seinem

Partner.

Das

Arbeitsverhältnis

habe

er

im

Januar

2017

aufgelöst

und

sei

bis

Juli

2017

noch

«unter

Vertrag»

gewesen

(Urk.

29

S.

73).

Weiter

gab

er

an,

es

sei

ein

freier

Entscheid

gewesen,

die

Stelle

aufzugeben.

Die

Stelle

sei

nicht

so

gewesen,

wie

er

sich

das

vorgestellt

habe,

und

er

habe

das

Pensum,

welches

dort

verlangt

worden

sei,

nicht

länger

machen

können.

Das

habe

seine

Gesundheit

belastet,

und

seine

Beziehung

wäre

auch

kaputt

gegangen.

So

habe

er

mit

seinem

Lebenspartner

zusammen

entschieden,

das

Thema

B.___

zu

beenden

und

sich

etwas

Neues

zu

suchen.

Nach

dem

häuslichen

Übergriff

und

den

Wahnepisoden

sei

ihm

empfohlen

worden,

kogni tives

Training

zu

machen.

Er

habe

sich

entschieden,

in

der

E.___

einen

Kurs

zum

psychologischen

Berater

zu

besuchen.

Nach

dem

Tod

seines

Lebenspartners

habe

er

diese

Ausbildung

abgeschlossen

und

auf

dem

Gebiet

arbeiten

wollen

(Urk.

29

S.

96).

Aufgrund

dieser

Aussage

sowie

des

Umstands,

dass

der

Beschwerdeführer

in

seiner

Anmeldung

vom

29.

Juli

2019

selb er

geltend

gemacht

hatte ,

eine

Arbeitsunfähigkeit

bestehe

seit

2018

(Urk.

2/12/2/4-5) ,

kann

nicht

davon

ausgegangen

werden

und

ist

im

Übrigen

auch

nicht

belegt

– ,

dass

die

Arbeitsstelle

in

B.___

aus

gesundheitlichen

Gründen

gekündigt

worden

ist .

Der

Beschwerdeführer

erlitt

im

September

2016

zwar

einen

ischämischen

Schlaganfall,

doch

dieser

führte

nicht

zu

längerdauernden

Einschränkungen.

Einzig

das

linke

Bein

sei

etwa

zwei

Monate

lang

leicht

lahm

gewesen,

weshalb

er

Lymphdrainage-Massagen

erhalten

habe

(Urk.

29

S.

91

f.).

Als

Auslöser

für

seine

psychische

Erkrankung

nannte

der

Beschwerdeführer

überdies

den

häuslichen

Übergriff

durch

seinen

Partner,

welcher

im

Juli

2017

und

somit

erst

nach

der

Kündigung

der

Arbeitsstelle

stattgefunden

ha t

(Urk.

29

S.

74).

5. 5 .3

Nach

dem

Gesagten

kann

zur

Ermittlung

des

Valideneinkommens

nicht

a uf

das

in

B.___

erzielte

Einkommen,

welches

EUR

14'000

pro

Monat

betragen

haben

soll

(Urk.

41

unter

Hinweis

auf

Urk.

2/12/5/2) ,

abgestellt

werden ,

denn

es

ist

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt ,

dass

der

Beschwerdeführer

die

bisherige

Tätigkeit

als

Bereichsleiter

Einkauf

ohne

Gesundheitsschaden

fortge setzt

hätte.

Die

in

der

Folge

beabsichtigte

Tätigkeit

als

psychologischer

Berater

vermochte

der

Beschwerdeführer

aufgrund

seiner

psychischen

Probleme

nicht

auszuüben

(Urk.

29

S.

43),

weshalb

in

diesem

Bereich

ebenfalls

nicht

auf

ein

effektiv

erwirtschaftetes

Einkommen

abgestellt

werden

kann.

Es

sind

somit

auch

für

die

Ermittlung

des

Valideneinkommens

Tabellenlöhne

heranzuziehen De n

Entscheid,

eine

Ausbildung

als

psychologischer

Berater

zu

absolvieren,

fasste

der

Beschwerdeführer

erst

im

Zuge

der

eigenen

psychischen

Erkrankung,

weshalb

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

ausgegangen

werden

kann,

er

hätte

eine

solche

Tätigkeit

auch

ohne

Gesundheitsschaden

angestrebt.

Die

Frage,

welche

Tätigkeit

der

Beschwerdeführer

ohne

Gesundheitsschaden

anstelle

der

aufgegebenen

bisherigen

Tätigkeit

als

Bereichsleiter

Einkauf

ausüben

würde,

muss

allerdings

nicht

abschliessend

geklärt

werden .

Für

einen

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

%

müsste

das

Valideneinkommen

angesichts

des

vorgängig

ermittelten

Invalideneinkommens

von

Fr.

2 6’546 .--

(E.

5. 4 .2)

mindestens

Fr.

88 ' 000 . --

betragen

(Fr.

88 ' 000 .--

abzüglich

Fr.

2 6 ’ 546 .--

ergibt

eine

Erwerbs einbusse

von

Fr.

6 1 ’ 454 . --,

was

einem

Invaliditätsgrad

von

gerundet

70

%

ent spricht) .

Aufgrund

seiner

Ausbildung

und

bisherigen

Berufserfahrung

der

Beschwerde führer,

welcher

die

Handelsmittelschule

absolviert

hatte

(Urk.

2/12/2/6),

erzielte

in

den

Jahren

2013-2016

in

der

Schweiz

jeweils

ein

Fr.

200'000.--

übersteigendes

Jahreseinkommen

sowie

des

Umstands,

dass

er

nach

dem

Tod

seines

Lebens partners

wieder

alleine

für

seinen

eigenen

Lebensunterhalt

hätte

sorgen

müs sen ,

ist

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwer deführer

ohne

Gesundheitsschaden

nicht

weniger

als

die

Hälfte

des

zuletzt

in

der

Schweiz

erzielten

Jahreseinkommens,

jedenfalls

ein

Fr.

88 '000. --

übersteigendes

Jahreseinkommen ,

erziel en

würde.

5. 5 .4

Auch

nach

der

Verbesserung

des

Gesundheitszustands

ab

September

2021

resul tiert

somit

ein

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

% ,

womit

per

1.

Januar

2022

keine

Herabsetzung

der

ab

dem

1.

Januar

2020

zugesprochenen

ganzen

Invali denrente

zu

erfolgen

hat.

6.

Die

vorstehenden

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessensweise

auf

Fr.

1'000.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

der

unterliegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

Damit

wird

das

Gesuch

des

Beschwerdeführers

um

unentgeltliche

Prozessführung

gegenstandslos. 7.2

Besteht

ein

Zusammenhang

zwischen

Untersuchungsmangel

seitens

der

Verwal tung

und

der

Notwendigkeit,

eine

Gerichtsexpertise

anzuordnen,

können

die

Kosten

eines

Gerichtsgutachtens

der

Verwaltung

auferlegt

werden.

Dies

ist

unter

anderem

der

Fall,

wenn

die

Verwaltung

zur

Klärung

der

medizinischen

Situation

notwendige

Aspekte

unbeantwortet

gelassen

oder

auf

eine

Expertise

abgestellt

hat,

welche

die

Anforderungen

an

eine

medizinische

Beurteilungsgrundlage

nicht

erfüllt

(BGE

140

V

70

E.

6.1

mit

Hinweisen).

Das

Bundesgericht

gelangte

mit

Urteil

vom

E. 4 August

2023

zum

Schluss,

die

Sache

sei

zur

Einholung

ergänzender

medizinischer

Auskünfte

an

das

kantonale

Gericht

zurückzuweisen,

da

konkrete

Indizien

vorlägen,

welche

gegen

die

Zuver lässigkeit

des

von

der

Beschwerdegegnerin

eingeholten

psychiatrischen

Gutach tens

vom

26.

Mai

2021

sprächen

(Urk.

1

E.

6.3

und

E. 7 der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädigungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht

(GebV

SVGer)

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen. Dem

Beschwerdeführer

ist

aufgrund

seines

Obsiegens

eine

Prozessentschädigung

zuzusprechen,

womit

sein

Gesuch

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtsver tretung

gegenstandslos

wird.

Rechtsanwalt

Lorenz

Ineichen ,

welche r

mit

Urteil

vom

21.

Oktober

2022

als

unentgeltliche r

Rechtsvertreter

de s

Beschwerdeführer s

bestellt

worden

war

(Urk.

2/ 32 ),

wurde

für

seinen

Aufwand

im

Beschwerdeverfahren

mit

der

Prozess- Nr.

IV.2021.00762

bereits

eine

Entschädigung

aus

der

Gerichtskasse

in

der

Höhe

von

Fr.

2’800 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWSt

von

E. 7.3 Nach

§

34

Abs.

1

GSVGer

hat

die

obsiegende

Partei

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Die

Höhe

der

gerichtlich

festzusetzenden

Entschädigung

bemisst

sich

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens,

jedoch

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

34

Abs.

3

GSVGer).

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennt

§

E. 7.7 % )

ausbezahlt.

In

diesem

Umfang

ist

ihm

eine

Parteientschädigung

zuzusprechen.

Für

seinen

zusätzlichen

Aufwand

im

Verfahren

mit

der

Prozess-Nr.

IV.2023.00428

ist

ihm

sodann

eine

Prozessentschädigung

von

Fr.

1’000 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWSt

von

8.1

% )

zuzusprechen . Die

Beschwerdegegnerin

ist

daher

zu

verpflichte n ,

de m

als

unentgeltliche r

Rechtsvertreter

de s

Beschwerdeführer s

bestellten

Rechtsanwalt

Lorenz

Ineichen,

Zürich,

eine

Parteientschädigung

von

total

Fr.

3 '

E. 8 00.--

(inkl.

Barauslagen

und

MWS T )

zu

bezahlen,

wovon

sie

der

Kasse

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

Fr.

2’800.--

als

Ersatz

der

im

Verfahren

Nr.

IV.2021.00762

bereits

an

den

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

ausgerichteten

Parteientschädigung

zu

erstatten

hat.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

de r

Ersatzpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 5 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Lorenz

Ineichen - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 6 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2023.00428 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 21.

Mai

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Lorenz

Ineichen advokaturbüro

kernstrasse Kernstrasse

10,

Postfach,

8021

Zürich

1 gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1972,

meldete

sich

am

29.

Juli

2019

unter

Hinweis

auf

eine

schizoaffektive

Störung

erstmals

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

2/12/2).

Die

IV-Stelle

tätigte

erwerbliche

(Urk.

2/12/7)

und

medizinische

Abklärungen

(Urk.

2/12/8,

Urk.

2/12/ 13,

Urk.

2/12/ 19,

Urk.

2/12/ 20,

Urk.

2/12/ 22

und

Urk.

2/12/ 41).

Am

26.

Juni

2020

auferlegte

sie

dem

Versicherten

eine

Schadenminderungspflicht

im

Sinne

einer

Abstinenz

von

Metamphetamin,

Kokain,

GBL,

Ketamin

und

Alkohol

während

mindestens

sechs

Monaten,

was

durch

eine

Haaranalyse

überprüft

werde

(Urk.

2/12/15).

Nachdem

Letztere

im

November

2020

durchgeführt

worden

war

und

eine

starke

bis

sehr

starke

Einnahme

von

Methamphetamin

im

Zeitraum

von

Anfang

Mai

bis

Anfang

Oktober

2020

belegt

hatte

(Urk.

2/12/49),

veranlasste

die

IV-Stelle

im

Januar

2021

eine

psychiatrische

Abklärung

(Urk.

2/12/52).

Dr.

med.

Y.___ ,

Facharzt

FMH

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

erstattete

sein

Gutachten

am

26.

Mai

2021

(Urk.

2/12/59).

D ie

IV-Stelle

verneinte

mit

Verfügung

vom

15.

November

2021

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

IV-Leistungen

(Urk.

2/12/79

[=

Urk.

2/2]).

Nachdem

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

17.

Dezember

2021

Beschwerde

beim

hiesigen

Sozialversicherungsgericht

erhoben

hatte

(Urk.

2/1),

wies

das

Gericht

die

Beschwerde

mit

Urteil

vom

21.

Oktober

2022

(Verfahren-Nr.

IV.2021.00762)

ab,

unter

Gewährung

der

unentgelt lichen

Rechtspflege

(Urk.

2/32).

2.

Die

dagegen

vom

Versicherten

beim

Bundesgericht

erhobene

Beschwerde

wurde

mit

Urteil

8C_5/2023

vom

4.

August

2023

teilweise

gutgeheissen

und

das

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

vom

21.

Oktober

2022

aufgehoben.

Die

Sache

w urde

an

das

hiesige

Gericht

zurückgewiesen ;

i m

Übrigen

w urde

die

Beschwerde

abgewiesen.

Das

Bundesgericht

erwog

im

Wesentlichen,

das

kantonale

Urteil

beruhe

in

medi zinischer

Hinsicht

auf

einem

unvollständig

festgestellten

Sachverhalt .

Entweder

habe

das

Gericht

dem

von

der

IV-Stelle

bestellten

psychiatrischen

Experten

die

im

Verwaltungsverfahren

eingegangenen

psychiatrischen

Berichte

zur

ergänzen den

(inhaltlichen)

Stellungnahme

vorzulegen

oder

ein

psychiatrisches

Gerichts gutachten

in

Auftrag

zu

geben

(Urk.

1) .

Das

Gericht ,

welches

das

Verfahren

IV.2023.00428

eröffnete,

beschloss

am

5.

Dezember

2023,

ein

psychiatrisches

Gutachten

unter

Einbezug

einer

neuropsychologischen

Untersuchung

bei

Dr.

med.

Z.___ ,

Facharzt

FMH

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie

sowie

für

Neurologie,

sowie

Dr.

sc.

hum.

univ.

A.___ ,

Fachpsychologin

Neuropsychologie

FSP,

einzuholen

(Urk.

6).

Nachdem

keine

Ablehnungsgründe

vorgebracht

oder

Ergänzungen

beziehungsweise

Abänderungen

des

Fragenkata logs

beantragt

worden

waren

(vgl.

Urk.

10),

wurde

das

Gutachten

wie

in

Aussicht

gestellt

angeordnet

(vgl.

den

Beschluss

vom

29.

Februar

2024

[Urk.

11]

sowie

die

Auftragserteilung

vom

4.

Juni

2024

[Urk.

13]

mit

entsprechendem

Webtransfer

[Urk.

15

und

17]).

Das

psychiatrische

Gutachten

(Urk.

29)

sowie

das

Teilgutachten

Neuropsychologie

(Urk.

30)

wurden

am

9.

Januar

2025

erstattet

(inklusive

Beila gen

[Urk.

31]).

Die

Parteien

äusserten

sich

hierzu

am

20.

Februar

2025

(Stellung nahme

der

Beschwerdegegnerin

[Urk.

38])

beziehungsweise

am

10.

März

2025

Stellungnahme

des

Beschwerdeführers

[Urk.

41]).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Rege lungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Da

die

angefochtene

Verfügung

vor

dem

1.

Januar

2022

erging,

sind

vorliegend

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesenen

Rechtsvorschriften

anwendbar,

die

nach folgend

auch

in

dieser

Fassung

zitiert

werden

(BGE

148

V

174

E.

4.1)

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist. 1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kom menden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

40

%

besteht

Anspruch

auf

eine

Vier telsrente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

50

%

auf

eine

halbe

Rente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

60

%

auf

eine

Dreiviertelsrente

und

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

%

auf

eine

ganze

Rente

(Art.

28

Abs.

2

IVG). 1.4

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krank heit

ist

jedoch

nicht

ohne

W eiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

1 43

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

13 9

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.5

Nach

den

Richtlinien

zur

Beweiswürdigung

weicht

das

Gericht

praxisgemäss

nicht

ohne

zwingende

Gründe

von

Gerichtsgutachten

ab

(BGE

143

V

269

E.

6.2.3.2,

135

V

465

E.

4.4).

Ein

Grund

zum

Abweichen

kann

vorliegen,

wenn

die

Gerichtsexpertise

widersprüchlich

ist

oder

wenn

ein

vom

Gericht

eingeholtes

Obergutachten

in

überzeugender

Weise

zu

anderen

Schlussfolgerungen

gelangt.

Eine

abweichende

Beurteilung

kann

ferner

gerechtfertigt

sein,

wenn

gegensätz liche

Meinungsäusserungen

anderer

Fachleute

dem

Gericht

als

triftig

genug

erscheinen,

die

Schlüssigkeit

des

Gerichtsgutachtens

in

Frage

zu

stellen,

sei

es,

dass

es

die

Überprüfung

durch

eine

weitere

Fachperson

im

Rahmen

einer

Ober expertise

für

angezeigt

hält,

sei

es,

dass

es

ohne

eine

solche

vom

Ergebnis

des

Gerichtsgutachtens

abweichende

Schlussfolgerungen

zieht

(BGE

125

V

351

E.

3b/aa;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_487/2020

vom

3.

November

2020

E.

4). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

nahm

am

20.

Februar

2025

gestützt

auf

die

Beurteilung

ihres

regionalen

ärztlichen

Dienstes

(RAD)

vom

17.

Februar

2025

(Urk.

39)

zum

Gerichtsgutachten

Stellung

und

führte

aus,

der

RAD

komme

in

seinen

Ausfüh rungen

zum

Schluss,

das

Gerichtsgutachten

erfülle

die

formalen

Qualitätskrite rien,

sei

nachvollziehbar,

in

seinen

Folgerungen

plausibel

und

es

könne

auf

die

gutachterliche

Einschätzung

abgestellt

werden.

Zur

Vermeidung

von

Redundan zen

werde

vollumfänglich

darauf

verwiesen

(Urk.

38).

2.2

Der

Beschwerdeführer

wandte

in

seiner

Stellungnahme

vom

10.

März

2025

nichts

gegen

das

Gerichtsgutachten

ein,

machte

aber

geltend,

bei

einem

zumutbaren

Arbeitspensum

von

40

%

resultiere

wenn

davon

ausgegangen

werde,

dass

er

in

einer

angepassten

Tätigkeit

bei

einem

Pensum

von

40

%

Fr.

19'200. --

verdienen

könnte

ein

Invaliditätsgrad

von

88

%,

weshalb

ihm

eine

ganze

Rente

der

Inva lidenversicherung

ab

dem

1.

November

2020

zuzusprechen

sei

(Urk.

41) .

3. 3.1

Im

psychiatrischen

Gutachten

von

Dr.

Z.___

vom

9.

Januar

2025

wurden

unter

Einbezug

des

neuropsychologischen

Teilgutachtens

von

Dr.

A.___

vom

9.

Januar

2025

die

folgende n

Diagnose n

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

fest gehalten

(Urk.

29

S.

1 28

und

S.

169 ) :

- Sonstige

nichtorganische

psychotische

Störung

(ICD-10:

F28) - Differentialdiagnose:

Paranoide

Schizophrenie

(ICD-10:

F20.0) - Leichte

bis

mittelgradige

neuropsychologische

Störung

nach

den

Kriterien

von

Frei

et

al.,

2016,

ätiologisch

überwiegend

wahrscheinlich

multifakto riell

bedingt

(langjähriger

Konsum

von

multiplen

psychotropen

Substanzen

sowie

nichtorganische

psychotische

Störung/DD

paranoide

Schizophrenie)

mit/bei - mittelschweren

Einbussen

bei

der

Aufmerksamkeit - mittelschweren

Einbussen

bei

der

kognitiven

Flexibilität Als

Diagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

wurden

Psychische

und

Verhaltensstörungen

durch

psychotrope

Substanzen,

psychische

und

Verhaltens störungen

durch

multiplen

Substanzkonsum

und

Konsum

von

anderen

psycho tropen

Substanzen

(Tilidin

[Valoron]

=

Opioid-Analgetika,

Benzodiazepine

[Bromazepam

{Normoc}],

Ketamin,

vereinzelt

Kokain

und

Metamphetamin),

Abhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig

abstinent

(ICD-10:

F19.2) ,

genannt

(Urk.

29

S.

128

und

169

f. ).

Dr.

Z.___

führte

aus,

der

Versicherte

befinde

sich

in

evidenzbasierter

psychiat risch-psychotherapeutischer

Behandlung.

Er

w erde

mit

zwei

verschiedenen

Antipsychotika

(Aripiprazol

=

Abilify

sowie

Clozapin

=

Clopin

Eco)

behandelt.

Der

im

Rahmen

der

aktuellen

Abklärung

ermittelte

Medikamentenspiegel

für

Aripiprazol

liege

im

therapeutischen

Bereich,

während

der

Medikamentenspiegel

für

Clozapin

knapp

ausserhalb

des

therapeutischen

Bereichs

liege.

Laut

dokumen tiertem

Drogen-Screening

bestehe

eine

Abstinenz

von

psychotropen

Substanzen

(Urk.

29

S.

159

f.) .

Die

Prognose

hinsichtlich

einer

weiteren

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

sei

aufgrund

des

dokumentierten

Verlaufs

als

schlecht

einzustufen.

Aufgrund

der

Dauer

der

Symptomatik

(>

24

Monate)

ohne

vollstän dige

Remission

müsse

von

einem

chronischen

Verlauf

ausgegangen

werden.

Die

bisherige

Therapie

sei

in

Anlehnung

an

die

Schweizer

Behandlungsleitlinien

evi denzbasiert

erfolgt.

Weitere

evidenzbasierte

Therapiestrategien

könnten

derzeit

nicht

empfohlen

werden.

Bei

adäquater

und

leitliniengerechter

Therapie

sei

kurz-

bis

mittelfristig

keine

vollständige

Remission

zu

erwarten

(Urk.

29

S.

160).

Zu

den

Ressourcen

führte

Dr.

Z.___

aus,

der

Versicherte

schein e

über

gut

ausge prägte

Ressourcen

und

Selbstmanagementfähigkeiten

zu

verfügen.

Als

weitere

positive

Ressourcen

seien

das

Erreichen

beruflicher

Ziele

mit

dem

Abschluss

einer

Lehre

als

Kaufmann

mit

Diplom

und

einigen

Weiterbildungen

sowie

Interes sen/Hobbys,

gute

soziale

Kontakte

und

eine

gute

therapeutische

Beziehung

hervorzuheben.

Negative

Ressourcen

seien

fehlende

ökonomische

Stabilität,

kein

Ehrgeiz,

kein

Durchhaltevermögen,

keine

berufliche

Zielklärung

in

Bezug

auf

eine

Tätigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt,

reduzierte

kognitive

Leistungsfähigkeit,

redu ziertes

Stresserleben

sowie

krankheitsbedingt

reduzierte

Fähigkeiten

und

Kompe tenzen.

Die

Leistungs-

und

Veränderungsmotivation

werde

als

niedrig

einge schätzt

(Urk.

29

S.

161).

Ab

dem

1.

Oktober

2024

befinde

sich

der

Versicherte

in

einem

betreuten

Wohnheim.

Er

arbeite

drei

Stunden

täglich

an

fünf

Tagen

in

der

Woche

in

einer

Gärtnerei

in

der

Arbeitsvorbereitung,

wasche

Gemüse

etc.

Seine

Kooperation

werde

als

hoch

eingeschätzt

(Urk.

29

S.

163) .

Einschränkungen

des

Alltagsaktivitätsniveaus

in

vergleichbaren

Lebensbereichen

lägen

gegenwärtig

nicht

vor.

Ein

Leidensdruck

sei

nicht

direkt

spürbar.

Die

bestehenden

psychoso zialen

Belastungsfaktoren

seien

bei

der

Beurteilung

der

Leistungsfähigkeit

ausgeschlossen

worden

(Urk.

29

S.

164).

Dr.

Z.___

berichtete,

d er

Versicherte

sei

zuletzt

bis

Juli

2017

als

Bereichsleiter

Einkauf

bei

einer

GmbH

in

B.___

angestellt

gewesen ,

habe

von

2018

bis

2019

eine

einjährige

Ausbildung

zum

Psychologischen

Berater

absolviert

und

sei

kurze

Zeit

in

diesem

Bereich

selbständig

tätig

gewesen.

Derzeit

erhalte

er

finanzielle

Unterstützung

vom

Sozialamt.

In

der

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

als

Bereichs leiter

Einkauf

sei

der

Versicherte

sei t

Aufgabe

dieser

Tätigkeit,

mindestens

aber

seit

dem

Zeitraum

ab

2019,

nicht

mehr

arbeitsfähig.

In

einer

optimal

angepassten

Tätigkeit,

d.

h.

ohne

Tätigkeiten,

die

ein

hohes

Mass

an

Daueraufmerksamkeit,

Dauerkonzentration,

ein

hohes

Mass

an

Flexibilität,

hohen

Kundenkontakt

erfor der ten,

und

mit

der

Möglichkeit,

sich

vorübergehend

zurückzuziehen,

sei

der

Versicherte,

ausgehend

von

einem

Arbeitspensum

von

42.5

Stunden

pro

Woche ,

entsprechend

8.5

Stunden

pro

Tag ,

an

fünf

Tagen

pro

Woche,

zu

3.4

Stunden

pro

Tag

bei

vollem

Leistungsvermögen

arbeitsfähig.

Mithin

bestehe

eine

Arbeitsfä higkeit

von

40

%.

Seit

September

2021

bestehe

kein

Konsum

von

psychotropen

Substanzen.

Die

beurteilte

Arbeitsunfähigkeit

sei

auf

den

aktuellen

psychischen

Gesundheitsschaden

zurückzuführen.

Auswirkungen

auf

die

Leistungsfähigkeit

infolge

von

Substanzkonsumstörungen

lägen

derzeit

nicht

vor

(Urk.

29

S.

165

f. ;

vgl.

auch

S.

170

ff. ) . 3.2

Der

RAD-Arzt

Dr.

med.

C.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

erachtete

das

Gutachten

der

Dres.

Z.___

und

A.___

in

seiner

Stellungnahme

vom

17.

Februar

2025

(Urk.

39)

als

beweiswertig

und

stellte

darauf

ab.

In

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Bereichsleiter

Einkauf

bestehe

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

habe

von

Januar

2019

bis

August

2021

ebenfalls

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

bestanden,

seit

September

2021

bestehe

eine

60%ige

Arbeitsunfähigkeit.

4.

Das

Gerichtsgutachten

basiert

auf

den

Untersuchungen

der

Dres.

Z.___

und

A.___ ,

welche

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt

und

sich

mit

diesen

auseinander ge setzt

haben .

Es

wurde

in

Kenntnis

der

Vorakten

abgegeben,

enthält

eine

ausführliche

Anamnese

sowie

einen

detailliert

beschriebenen

Befund.

Die

Diagnosen

wurden

nachvollziehbar

hergeleitet

und

es

erfolge

eine

Auseinander setzung

mit

der

Konsistenz

und

Plausibilität,

den

Ressourcen

und

Belastungen.

Entsprechend

kann

vorliegend

auf

die

Durchführung

eines

strukturierten

Beweis verfahrens

verzichtet

werden,

zumal

auch

mittels

Indikatorenprüfung

eine

grössere

Arbeitsunfähigkeit

als

die

gutachterlich

attestierte

nicht

resultieren

kann

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_153/2021

vom

10.

August

2021

E.

5.4.2

mit

Hinweis

auf

8C_52/2020

vom

22.

April

2020

E.

4.2.2).

Das

Gutachten

ist

als

beweis wertig

zu

qualifizieren ,

und

es

bestehen

keine

Gründe,

von

diesem

abzu weichen

(vgl.

E.

1.5) .

Davon

gehen

auch

die

Parteien

aus

(vgl.

sowohl

die

Stel lungnahme

der

Beschwerdegegnerin

vom

20.

Februar

2025

[Urk.

38]

als

auch

diejenige

des

Beschwerdeführers

vom

10.

März

2025

[Urk.

41]) .

Dementsprechend

ist

ausgewiesen,

dass

dem

Beschwerdeführer

i n

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Bereichsleiter

Einkauf

keine

Arbeitstätigkeit

mehr

zumutbar

ist.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

bestand

von

Januar

2019

bis

August

2021

ebenfalls

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit .

Seit

September

2021

ist

dem

Beschwerdeführer

eine

angepasste

Tätigkeit

mit

einem

Arbeitspensum

von

60

%

zumutbar .

Es

kann

auf

das

von

Dr.

Z.___

formulierte

Belastungsprofil

abgestellt

werden:

Eine

opti mal

angepasste

Tätigkeit

umfasst

keine

Tätigkeiten,

die

ein

hohes

Mass

an

Daueraufmerksamkeit,

Dauerkonzentration,

ein

hohes

Mass

an

Flexibilität

sowie

hohen

Kundenkontakt

erfordern ,

ermöglicht

es

dem

Beschwerdeführer

aber ,

sich

vorübergehend

zurückzuziehen

(Urk.

29

S.

171).

5. 5.1

Unter

Berücksichtigung

der

gutachterlichen

Einschätzung

ist

ein

Einkommens vergleich

vorzunehmen.

Der

Beschwerdeführer

meldete

sich

am

29.

Juli

2019

zum

Leistungsbezug

an ,

womit

frühestens

per

1.

Januar

2020

ein

Rentenanspruch

entstehen

k onnte

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG) .

Dr.

Z.___ ,

welchem

der

Auftrag

erteilt

wurde,

sich

zur

Leistungsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

ab

Januar

2019

zu

äussern

(Urk.

11),

ging

davon

aus,

dass

spätestens

ab

diesem

Zeitpunkt

keine

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

oder

in

einer

angepassten

Tätigkeit

gegeben

war

(E.

4) .

Entsprechend

entstand

bei

einem

ab

Januar

2019

bestehenden

Invaliditätsgrad

von

100

%

ein

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

der

Invalidenversicherung

ab

dem

1.

Januar

2020,

dies,

obwohl

der

Beschwerdeführer

selbst

erst

ab

dem

1.

November

2020

eine

ganze

Rente

beantragt

hatte

( vgl.

Urk.

2/1

S.

2

und

Urk.

41

S.

2 ) ,

denn

das

Gericht

ist

im

Beschwerdeverfahren

nicht

an

die

Begehren

der

Parteien

gebunden

25

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

[GSVGer] ).

5.2

5.2.1

Wie

bereits

ausgeführt ,

erging

die

angefochtene

Verfügung

am

15.

November

2021

(Urk.

2)

und

damit

vor

Inkrafttreten

der

ab

dem

1.

Januar

2022

geänderten

Bestimmungen

(vgl.

E.

1.1).

Nach

ständiger

Rechtsprechung

beurteilt

das

Sozialversicherungsgericht

die

Gesetzmässigkeit

der

Verwaltungsverfügungen

in

der

Regel

nach

dem

Sachver halt,

der

zur

Zeit

des

Verfügungserlasses

gegeben

war.

Tatsachen,

die

jenen

Sach verhalt

seither

verändert

haben,

sollen

im

Normalfall

Gegenstand

einer

neuen

Verwaltungsverfügung

sein.

Ausnahmsweise

kann

das

Gericht

aus

prozessöko nomischen

Gründen

auch

die

Verhältnisse

nach

Erlass

der

Verfügung

in

die

rich terliche

Beurteilung

miteinbeziehen

und

zu

deren

Rechtswirkungen

über

den

Verfügungszeitpunkt

hinaus

verbindlich

Stellung

beziehen,

mithin

den

das

Prozessthema

bildenden

Streitgegenstand

in

zeitlicher

Hinsicht

ausdehnen.

Eine

solche

Ausdehnung

des

richterlichen

Beurteilungszeitraums

ist

jedoch

analog

zu

den

Voraussetzungen

einer

sachlichen

Ausdehnung

des

Verfahrens

auf

eine

ausserhalb

des

durch

die

Verfügung

bestimmten

Rechtsverhältnisses

liegende

spruchreife

Frage

nur

zulässig,

wenn

der

nach

Erlass

der

Verfügung

eingetre tene,

zu

einer

neuen

rechtlichen

Beurteilung

der

Streitsache

ab

jenem

Zeitpunkt

führende

Sachverhalt

hinreichend

genau

abgeklärt

ist,

die

betreffende

Frage

mit

dem

bisherigen

Streitgegenstand

so

eng

zusammenhängt,

dass

von

einer

Tatbe standsgesamtheit

gesprochen

werden

kann,

und

die

Verfahrensrechte

der

Parteien,

insbesondere

deren

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör,

respektiert

worden

sind.

In

Bezug

auf

das

letztgenannte

Erfordernis

muss

sich

die

Verwaltung

min destens

in

Form

einer

Prozesserklärung

geäussert

haben

( Urteil

des

Bundesgerichts

9C_540/2015

vom

15.

Oktober

2015

E.

3.1

mit

Hinweisen) . Die

Voraussetzungen

für

eine

Ausdehnung

des

richterlichen

Beurteilungszeit raums

sind

hier

gegeben,

weshalb

auch

über

einen

allfälligen

Rentenanspruch

nach

der

von

Dr.

Z.___

festgestellten

Verbesserung

im

September

202 1

zu

befin den

ist.

5.2.2

Nach

der

Rechtsprechung

ist

bei

rückwirkender

Zusprechung

einer

abgestuften

oder

befristeten

Invalidenrente

nebst

der

Revisionsbestimmung

des

Art.

17

Abs.

1

ATSG

die

Regelung

in

Art.

88a

Abs.

1

IVV

über

die

Änderung

des

Leistungsan spruchs

bei

einer

Verbesserung

der

Erwerbsfähigkeit

analog

anzuwenden,

wenn

noch

vor

Erlass

der

ersten

Rentenverfügung

eine

anspruchsbeeinflussende

Ände rung

eingetreten

ist

(Urteil

8C_94/2013

vom

8.

Juli

2013

E.

4.1).

Nach

Art.

88a

Abs.

1

Satz

1

IVV

ist

namentlich

eine

Verbesserung

der

Erwerbsfähigkeit

für

die

Herabsetzung

oder

Aufhebung

der

Leistung

von

dem

Zeitpunkt

an

zu

berücksich tigen,

in

dem

angenommen

werden

kann,

dass

sie

voraussichtlich

längere

Zeit

dauern

wird.

Sie

ist

in

jedem

Fall

zu

berücksichtigen,

nachdem

sie

ohne

wesent liche

Unterbrechung

drei

Monate

gedauert

hat

und

voraussichtlich

weiterhin

andauern

wird

(Satz

2).

Die

im

September

2021

eingetretene

Verbesserung

ist

somit

per

1.

Januar

2022

zu

berücksichtigen ,

wobei

die

seit

1.

Januar

2022

geltende

Rechtslage

massgebend

ist

(vgl.

Kreisschreiben

über

Invalidität

und

Rente

in

der

Invalidenversicherung

[KSIR],

Rz.

9102

unter

Hinweis

auf

das

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_658/2022

vom

30.

Juni

2023 ).

5.2.3

Gemäss

dem

seit

1.

Januar

2022

geltenden

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Rentenanspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Inva liditätsgrad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

prozen tuale

Anteile

(Abs.

4). 5. 3

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog .

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erz ielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensver gleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegen übergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditäts grad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1).

Die

massgebenden

Erwerbseinkommen

nach

Artikel

16

ATSG

sind

in

Bezug

auf

den

gleichen

Zeitraum

festzusetzen

und

richten

sich

nach

dem

Arbeitsmarkt

in

der

Schweiz

(Art.

25

Abs.

2

IVV).

Soweit

für

die

Bestimmung

der

massgebenden

Erwerbseinkommen

statistische

Werte

herangezogen

werden,

sind

die

Zentral werte

der

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

des

Bundesamtes

für

Statistik

massgebend.

Andere

statistische

Werte

können

beigezogen

werden,

sofern

das

Einkommen

im

Einzelfall

nicht

in

der

LSE

abgebildet

ist.

Es

sind

altersunabhängige

und

geschlechtsspezifische

Werte

zu

verwenden

(Art.

25

Abs.

3

IVV).

Die

statistischen

Werte

nach

Absatz

3

sind

an

die

betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsab teilungen

und

an

die

Nominallohnentwicklung

anzupassen

(Art.

25

Abs.

4

IVV). 5. 4 5. 4 .1

Liegt

kein

anrechenbares

Erwerbseinkommen

vor,

so

wird

das

Einkommen

mit

Invalidität

nach

statistischen

Werten

nach

Artikel

25

Absatz

3

IVV

bestimmt .

Dabei

sind

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

die

im

Verfügungszeitpunkt

bezogen

auf

den

Zeitpunkt

des

Rentenbeginns

beziehungsweise

hier

im

Zeit punkt

des

Gerichtsurteils

bezogen

auf

die

Rentenabstufung

(BGE

150

V

67

E.

5.2)

aktuellsten

veröffentlichten

Tab ellen

der

LSE

zu

verwenden

(BGE

150

V

67

E.

4.2,

143

V

295

E.

4.1.3).

Die

Verwendung

der

Tabellenlöhne

ist

subsidiär,

das

heisst

deren

Beizug

erfolgt

nur,

wenn

eine

Ermittlung

des

Invalideneinkommens

aufgrund

und

nach

Massgabe

der

konkreten

Gegebenheiten

des

Einzelfalles

nicht

möglich

ist

(vgl.

BGE

142

V

178

E.

2.5.7,

139

V

592

E.

2.3,

135

V

297

E.

5.2;

vgl.

auch

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

ü ber

die

Invalidenversicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

93

f.

zu

Art.

28a,

mit

weiteren

Hinweisen

auf

die

Rechtsprechung). 5. 4 .2

Dr.

Z.___

erwähnte

nicht ,

der

Beschwerdeführer

sei

bloss

noch

im

geschützten

Rahmen

arbeitsfähig.

Aus

diesem

Grund

kann

auch

nicht

auf

das

beim

Verein

D.___

erzielte

Einkommen

von

lediglich

Fr.

60.--

pro

Monat

abgestellt

werden

(Urk.

41

und

42).

Vielmehr

sind,

weil

der

Beschwerdeführer

seine

Restarbeitsfähigkeit

nicht

verwertet,

für

die

Berechnung

des

Invalidenein kommens

Tabellenlöhne

heranzuziehen.

Gemäss

gefestigter

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

(vgl.

etwa

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_458/2017

vom

6.

August

2018

E.

6.2.3)

sowie

unter

Berücksichtigung

des

Belastbarkeitsprofils

(E.

4)

ist

vorliegend

auf

die

Monatslöhne

gemäss

LSE

2022

(veröffentlicht

am

29.

Mai

2024 ) ,

Tabelle

TA1,

Total ,

Männer,

Kompetenzniveau

1,

abzustellen.

Unter

Angleichung

an

die

betriebsübliche

Arbeitszeit

von

41.7

Stunden

(vgl.

BFS,

Tabelle

03.02.03.01.04.01

Betriebsübliche

Arbeitszeit

nach

Wirtschaftsabteilun gen,

TOTAL)

resultiert

ein

Jahreseinkommen

von

gerundet

Fr.

66’366 .--

bei

einer

Erwerbstätigkeit

von

100

%

(Fr.

5' 305 .--

x

12

:

40

x

41.7).

Beschwerden,

welche

bereits

beim

Anforderungsprofil

respektive

bei

der

Beurteilung

der

medizinischen

Arbeitsfähigkeit

Berücksichtigung

gefunden

haben,

dürfen

nicht

erneut

als

leis tungsmindernd

einfliessen

und

so

zu

einer

doppelten

Anrechnung

desselben

Gesichtspunkts

führen

(BGE

146

V

16

E.

4.1).

Anhaltspunkte

dafür,

dass

d er

Beschwerdeführer

seine

Arbeitsfähigkeit

auf

dem

ersten

Arbeitsmarkt

mit

einem

Arbeitspensum

von

40

%

bloss

unterdurchschnittlich

verwerten

könnte,

sind

nicht

aktenkundig.

Dr.

Z.___

ging

von

einem

volle n

Leistungsvermögen

bei

einem

Arbeitspensum

von

40

%

aus.

Es

resultiert

somit

ein

Invalideneinkommen

von

Fr.

26’546 . --

( Fr.

66’366 .--

x

0.4) . 5. 5

5. 5 .1

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühest möglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrschein lichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Aus nahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(vgl.

BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1 ;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

1

IVV ).

Ist

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

die

versicherte

Person

die

bisherige

Tätigkeit

unabhängig

vom

Eintritt

der

Invalidität

nicht

mehr

ausgeübt

hätte,

kann

das

Valideneinkommen

auf

Grundlage

der

vom

Bundesamt

für

Statistik

herausgegebenen

Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

berechnet

werden,

wobei

die

für

die

Entlöhnung

im

Einzelfall

gegebenenfalls

relevanten

persönlichen

und

beruflichen

Faktoren

zu

berücksichtigen

sind

(BGE

139

V

28

E.

3.3.2;

Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz

ü ber

die

Invalidenver sicherung,

4.

Aufl.

2022,

N.

56

f.

zu

Art.

28a ;

vgl.

auch

Art.

26

Abs.

4

in

Verbin dung

mit

Art.

25

Abs.

3

IVV ).

Die

Wahl

der

massgeblichen

Tabellenposition

soll

möglichst

den

überwiegend

wahrscheinlichen

Verlauf

der

Einkommensentwick lung

ohne

Gesundheitsschaden

abbilden.

Hierbei

ist

das

Valideneinkommen

keine

vergangene,

sondern

eine

hypothetische

Grösse

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_152/2022

vom

21.

Oktober

2022

E.

3.2.2

mit

Hinweisen). 5. 5 .2

Anlässlich

der

Begutachtung

bei

Dr.

Z.___

gab

der

Beschwerdeführer

an,

auf

dem

ersten

Arbeitsmarkt

habe

er

zuletzt

in

B.___

von

2016

bis

Juli

2017

gearbeitet.

Er

sei

in

einem

100

%-Pensum

als

Bereichsleiter

Einkauf

tätig

gewesen.

Das

habe

damals

funktioniert,

aber

das

Problem

sei

gewesen,

dass

er

eigentlich

mehr

habe

zu

Hause

sein

wollen,

mehr

bei

seinem

Partner.

Das

Arbeitsverhältnis

habe

er

im

Januar

2017

aufgelöst

und

sei

bis

Juli

2017

noch

«unter

Vertrag»

gewesen

(Urk.

29

S.

73).

Weiter

gab

er

an,

es

sei

ein

freier

Entscheid

gewesen,

die

Stelle

aufzugeben.

Die

Stelle

sei

nicht

so

gewesen,

wie

er

sich

das

vorgestellt

habe,

und

er

habe

das

Pensum,

welches

dort

verlangt

worden

sei,

nicht

länger

machen

können.

Das

habe

seine

Gesundheit

belastet,

und

seine

Beziehung

wäre

auch

kaputt

gegangen.

So

habe

er

mit

seinem

Lebenspartner

zusammen

entschieden,

das

Thema

B.___

zu

beenden

und

sich

etwas

Neues

zu

suchen.

Nach

dem

häuslichen

Übergriff

und

den

Wahnepisoden

sei

ihm

empfohlen

worden,

kogni tives

Training

zu

machen.

Er

habe

sich

entschieden,

in

der

E.___

einen

Kurs

zum

psychologischen

Berater

zu

besuchen.

Nach

dem

Tod

seines

Lebenspartners

habe

er

diese

Ausbildung

abgeschlossen

und

auf

dem

Gebiet

arbeiten

wollen

(Urk.

29

S.

96).

Aufgrund

dieser

Aussage

sowie

des

Umstands,

dass

der

Beschwerdeführer

in

seiner

Anmeldung

vom

29.

Juli

2019

selb er

geltend

gemacht

hatte ,

eine

Arbeitsunfähigkeit

bestehe

seit

2018

(Urk.

2/12/2/4-5) ,

kann

nicht

davon

ausgegangen

werden

und

ist

im

Übrigen

auch

nicht

belegt

– ,

dass

die

Arbeitsstelle

in

B.___

aus

gesundheitlichen

Gründen

gekündigt

worden

ist .

Der

Beschwerdeführer

erlitt

im

September

2016

zwar

einen

ischämischen

Schlaganfall,

doch

dieser

führte

nicht

zu

längerdauernden

Einschränkungen.

Einzig

das

linke

Bein

sei

etwa

zwei

Monate

lang

leicht

lahm

gewesen,

weshalb

er

Lymphdrainage-Massagen

erhalten

habe

(Urk.

29

S.

91

f.).

Als

Auslöser

für

seine

psychische

Erkrankung

nannte

der

Beschwerdeführer

überdies

den

häuslichen

Übergriff

durch

seinen

Partner,

welcher

im

Juli

2017

und

somit

erst

nach

der

Kündigung

der

Arbeitsstelle

stattgefunden

ha t

(Urk.

29

S.

74).

5. 5 .3

Nach

dem

Gesagten

kann

zur

Ermittlung

des

Valideneinkommens

nicht

a uf

das

in

B.___

erzielte

Einkommen,

welches

EUR

14'000

pro

Monat

betragen

haben

soll

(Urk.

41

unter

Hinweis

auf

Urk.

2/12/5/2) ,

abgestellt

werden ,

denn

es

ist

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt ,

dass

der

Beschwerdeführer

die

bisherige

Tätigkeit

als

Bereichsleiter

Einkauf

ohne

Gesundheitsschaden

fortge setzt

hätte.

Die

in

der

Folge

beabsichtigte

Tätigkeit

als

psychologischer

Berater

vermochte

der

Beschwerdeführer

aufgrund

seiner

psychischen

Probleme

nicht

auszuüben

(Urk.

29

S.

43),

weshalb

in

diesem

Bereich

ebenfalls

nicht

auf

ein

effektiv

erwirtschaftetes

Einkommen

abgestellt

werden

kann.

Es

sind

somit

auch

für

die

Ermittlung

des

Valideneinkommens

Tabellenlöhne

heranzuziehen De n

Entscheid,

eine

Ausbildung

als

psychologischer

Berater

zu

absolvieren,

fasste

der

Beschwerdeführer

erst

im

Zuge

der

eigenen

psychischen

Erkrankung,

weshalb

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

ausgegangen

werden

kann,

er

hätte

eine

solche

Tätigkeit

auch

ohne

Gesundheitsschaden

angestrebt.

Die

Frage,

welche

Tätigkeit

der

Beschwerdeführer

ohne

Gesundheitsschaden

anstelle

der

aufgegebenen

bisherigen

Tätigkeit

als

Bereichsleiter

Einkauf

ausüben

würde,

muss

allerdings

nicht

abschliessend

geklärt

werden .

Für

einen

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

%

müsste

das

Valideneinkommen

angesichts

des

vorgängig

ermittelten

Invalideneinkommens

von

Fr.

2 6’546 .--

(E.

5. 4 .2)

mindestens

Fr.

88 ' 000 . --

betragen

(Fr.

88 ' 000 .--

abzüglich

Fr.

2 6 ’ 546 .--

ergibt

eine

Erwerbs einbusse

von

Fr.

6 1 ’ 454 . --,

was

einem

Invaliditätsgrad

von

gerundet

70

%

ent spricht) .

Aufgrund

seiner

Ausbildung

und

bisherigen

Berufserfahrung

der

Beschwerde führer,

welcher

die

Handelsmittelschule

absolviert

hatte

(Urk.

2/12/2/6),

erzielte

in

den

Jahren

2013-2016

in

der

Schweiz

jeweils

ein

Fr.

200'000.--

übersteigendes

Jahreseinkommen

sowie

des

Umstands,

dass

er

nach

dem

Tod

seines

Lebens partners

wieder

alleine

für

seinen

eigenen

Lebensunterhalt

hätte

sorgen

müs sen ,

ist

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwer deführer

ohne

Gesundheitsschaden

nicht

weniger

als

die

Hälfte

des

zuletzt

in

der

Schweiz

erzielten

Jahreseinkommens,

jedenfalls

ein

Fr.

88 '000. --

übersteigendes

Jahreseinkommen ,

erziel en

würde.

5. 5 .4

Auch

nach

der

Verbesserung

des

Gesundheitszustands

ab

September

2021

resul tiert

somit

ein

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

% ,

womit

per

1.

Januar

2022

keine

Herabsetzung

der

ab

dem

1.

Januar

2020

zugesprochenen

ganzen

Invali denrente

zu

erfolgen

hat.

6.

Die

vorstehenden

Erwägungen

führen

zur

Gutheissung

der

Beschwerde

sowie

zur

Zusprache

einer

unbefristete n

ganze n

Invalidenrente

ab

dem

1.

Januar

2020.

7.

7.1

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beurtei len

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessensweise

auf

Fr.

1'000.--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

der

unterliegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

Damit

wird

das

Gesuch

des

Beschwerdeführers

um

unentgeltliche

Prozessführung

gegenstandslos. 7.2

Besteht

ein

Zusammenhang

zwischen

Untersuchungsmangel

seitens

der

Verwal tung

und

der

Notwendigkeit,

eine

Gerichtsexpertise

anzuordnen,

können

die

Kosten

eines

Gerichtsgutachtens

der

Verwaltung

auferlegt

werden.

Dies

ist

unter

anderem

der

Fall,

wenn

die

Verwaltung

zur

Klärung

der

medizinischen

Situation

notwendige

Aspekte

unbeantwortet

gelassen

oder

auf

eine

Expertise

abgestellt

hat,

welche

die

Anforderungen

an

eine

medizinische

Beurteilungsgrundlage

nicht

erfüllt

(BGE

140

V

70

E.

6.1

mit

Hinweisen).

Das

Bundesgericht

gelangte

mit

Urteil

vom

4.

August

2023

zum

Schluss,

die

Sache

sei

zur

Einholung

ergänzender

medizinischer

Auskünfte

an

das

kantonale

Gericht

zurückzuweisen,

da

konkrete

Indizien

vorlägen,

welche

gegen

die

Zuver lässigkeit

des

von

der

Beschwerdegegnerin

eingeholten

psychiatrischen

Gutach tens

vom

26.

Mai

2021

sprächen

(Urk.

1

E.

6.3

und

7 ).

Mithin

liess

sich

wegen

der

Verletzung

der

Abklärungspflicht

durch

die

Verwaltung

nicht

feststellen,

ob

eine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

bestand.

Damit

rechtfertigt

es

sich,

die

Kosten

für

die

im

Verfahren

IV.2021.000762

eingeholte

Auskunft

von

Dr.

med.

Y.___ ,

Facharzt

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

vom

22.

September

2022

im

Betrag

von

Fr.

65.35

(Urk.

2/2/29-30)

sowie

die

Kosten

des

Gerichtsgutachtens

im

Verfahren

IV.2023.00428

im

Gesamtbetrag

von

Fr.

12'636.90

(Urk.

24-26

und

Urk.

33 )

der

Beschwerdegegnerin

zu

überbinden. 7.3

Nach

§

34

Abs.

1

GSVGer

hat

die

obsiegende

Partei

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Die

Höhe

der

gerichtlich

festzusetzenden

Entschädigung

bemisst

sich

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens,

jedoch

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

34

Abs.

3

GSVGer).

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennt

§

7

der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädigungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht

(GebV

SVGer)

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen. Dem

Beschwerdeführer

ist

aufgrund

seines

Obsiegens

eine

Prozessentschädigung

zuzusprechen,

womit

sein

Gesuch

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtsver tretung

gegenstandslos

wird.

Rechtsanwalt

Lorenz

Ineichen ,

welche r

mit

Urteil

vom

21.

Oktober

2022

als

unentgeltliche r

Rechtsvertreter

de s

Beschwerdeführer s

bestellt

worden

war

(Urk.

2/ 32 ),

wurde

für

seinen

Aufwand

im

Beschwerdeverfahren

mit

der

Prozess- Nr.

IV.2021.00762

bereits

eine

Entschädigung

aus

der

Gerichtskasse

in

der

Höhe

von

Fr.

2’800 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWSt

von

7.7

% )

ausbezahlt.

In

diesem

Umfang

ist

ihm

eine

Parteientschädigung

zuzusprechen.

Für

seinen

zusätzlichen

Aufwand

im

Verfahren

mit

der

Prozess-Nr.

IV.2023.00428

ist

ihm

sodann

eine

Prozessentschädigung

von

Fr.

1’000 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWSt

von

8.1

% )

zuzusprechen . Die

Beschwerdegegnerin

ist

daher

zu

verpflichte n ,

de m

als

unentgeltliche r

Rechtsvertreter

de s

Beschwerdeführer s

bestellten

Rechtsanwalt

Lorenz

Ineichen,

Zürich,

eine

Parteientschädigung

von

total

Fr.

3 ' 8 00.--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen,

wovon

sie

der

Kasse

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

Fr.

2 ’800.--

als

Ersatz

der

im

Verfahren -Nr.

IV.2021.00762

bereits

an

d en

unentgeltliche n

Rechtsvertreter

ausgerichteten

Parteientschädigung

zu

erstatten

hat.

Das

Gericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

angefochtene

Verfügung

der

Sozialversiche rungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

15.

November

2021

aufgehoben

und

festgestellt,

dass

der

Beschwerdeführer

ab

dem

1.

Januar

2020

Anspruch

auf

eine

ganze

Invalidenrente

hat. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

1’000 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Gericht

die

Kosten

im

Verfahren

IV.2021.000762

von

Fr.

65.35

sowie

die

Kosten

im

Verfahren

IV.2023.00428

im

Gesamtbetrag

von

Fr.

12'636.90

zu

erstatten.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 4.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanw alt

Lorenz

Ineichen,

Zürich,

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

3 ' 8 00.--

(inkl.

Barauslagen

und

MWS T )

zu

bezahlen,

wovon

sie

der

Kasse

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

Fr.

2’800.--

als

Ersatz

der

im

Verfahren

Nr.

IV.2021.00762

bereits

an

den

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

ausgerichteten

Parteientschädigung

zu

erstatten

hat.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

de r

Ersatzpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 5 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Lorenz

Ineichen - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 6 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro