Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1972,
meldete
sich
am
29.
Juli
2019
unter
Hinweis
auf
eine
schizoaffektive
Störung
erstmals
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
2/12/2).
Die
IV-Stelle
tätigte
erwerbliche
(Urk.
2/12/7)
und
medizinische
Abklärungen
(Urk.
2/12/8,
Urk.
2/12/ 13,
Urk.
2/12/ 19,
Urk.
2/12/ 20,
Urk.
2/12/ 22
und
Urk.
2/12/ 41).
Am
26.
Juni
2020
auferlegte
sie
dem
Versicherten
eine
Schadenminderungspflicht
im
Sinne
einer
Abstinenz
von
Metamphetamin,
Kokain,
GBL,
Ketamin
und
Alkohol
während
mindestens
sechs
Monaten,
was
durch
eine
Haaranalyse
überprüft
werde
(Urk.
2/12/15).
Nachdem
Letztere
im
November
2020
durchgeführt
worden
war
und
eine
starke
bis
sehr
starke
Einnahme
von
Methamphetamin
im
Zeitraum
von
Anfang
Mai
bis
Anfang
Oktober
2020
belegt
hatte
(Urk.
2/12/49),
veranlasste
die
IV-Stelle
im
Januar
2021
eine
psychiatrische
Abklärung
(Urk.
2/12/52).
Dr.
med.
Y.___ ,
Facharzt
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
erstattete
sein
Gutachten
am
26.
Mai
2021
(Urk.
2/12/59).
D ie
IV-Stelle
verneinte
mit
Verfügung
vom
15.
November
2021
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
IV-Leistungen
(Urk.
2/12/79
[=
Urk.
2/2]).
Nachdem
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
17.
Dezember
2021
Beschwerde
beim
hiesigen
Sozialversicherungsgericht
erhoben
hatte
(Urk.
2/1),
wies
das
Gericht
die
Beschwerde
mit
Urteil
vom
21.
Oktober
2022
(Verfahren-Nr.
IV.2021.00762)
ab,
unter
Gewährung
der
unentgelt lichen
Rechtspflege
(Urk.
2/32).
2.
Die
dagegen
vom
Versicherten
beim
Bundesgericht
erhobene
Beschwerde
wurde
mit
Urteil
8C_5/2023
vom
4.
August
2023
teilweise
gutgeheissen
und
das
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
vom
21.
Oktober
2022
aufgehoben.
Die
Sache
w urde
an
das
hiesige
Gericht
zurückgewiesen ;
i m
Übrigen
w urde
die
Beschwerde
abgewiesen.
Das
Bundesgericht
erwog
im
Wesentlichen,
das
kantonale
Urteil
beruhe
in
medi zinischer
Hinsicht
auf
einem
unvollständig
festgestellten
Sachverhalt .
Entweder
habe
das
Gericht
dem
von
der
IV-Stelle
bestellten
psychiatrischen
Experten
die
im
Verwaltungsverfahren
eingegangenen
psychiatrischen
Berichte
zur
ergänzen den
(inhaltlichen)
Stellungnahme
vorzulegen
oder
ein
psychiatrisches
Gerichts gutachten
in
Auftrag
zu
geben
(Urk.
1) .
Das
Gericht ,
welches
das
Verfahren
IV.2023.00428
eröffnete,
beschloss
am
5.
Dezember
2023,
ein
psychiatrisches
Gutachten
unter
Einbezug
einer
neuropsychologischen
Untersuchung
bei
Dr.
med.
Z.___ ,
Facharzt
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie
sowie
für
Neurologie,
sowie
Dr.
sc.
hum.
univ.
A.___ ,
Fachpsychologin
Neuropsychologie
FSP,
einzuholen
(Urk.
6).
Nachdem
keine
Ablehnungsgründe
vorgebracht
oder
Ergänzungen
beziehungsweise
Abänderungen
des
Fragenkata logs
beantragt
worden
waren
(vgl.
Urk.
10),
wurde
das
Gutachten
wie
in
Aussicht
gestellt
angeordnet
(vgl.
den
Beschluss
vom
29.
Februar
2024
[Urk.
11]
sowie
die
Auftragserteilung
vom
4.
Juni
2024
[Urk.
13]
mit
entsprechendem
Webtransfer
[Urk.
15
und
17]).
Das
psychiatrische
Gutachten
(Urk.
29)
sowie
das
Teilgutachten
Neuropsychologie
(Urk.
30)
wurden
am
9.
Januar
2025
erstattet
(inklusive
Beila gen
[Urk.
31]).
Die
Parteien
äusserten
sich
hierzu
am
20.
Februar
2025
(Stellung nahme
der
Beschwerdegegnerin
[Urk.
38])
beziehungsweise
am
10.
März
2025
Stellungnahme
des
Beschwerdeführers
[Urk.
41]).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
–
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Rege lungen
–
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbestandes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Da
die
angefochtene
Verfügung
vor
dem
1.
Januar
2022
erging,
sind
vorliegend
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesenen
Rechtsvorschriften
anwendbar,
die
nach folgend
auch
in
dieser
Fassung
zitiert
werden
(BGE
148
V
174
E.
4.1)
–
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist. 1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kom menden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
40
%
besteht
Anspruch
auf
eine
Vier telsrente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
50
%
auf
eine
halbe
Rente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
60
%
auf
eine
Dreiviertelsrente
und
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
%
auf
eine
ganze
Rente
(Art.
28
Abs.
2
IVG). 1.4
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krank heit
ist
jedoch
nicht
ohne
W eiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
1 43
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
13 9
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.5
Nach
den
Richtlinien
zur
Beweiswürdigung
weicht
das
Gericht
praxisgemäss
nicht
ohne
zwingende
Gründe
von
Gerichtsgutachten
ab
(BGE
143
V
269
E.
6.2.3.2,
135
V
465
E.
4.4).
Ein
Grund
zum
Abweichen
kann
vorliegen,
wenn
die
Gerichtsexpertise
widersprüchlich
ist
oder
wenn
ein
vom
Gericht
eingeholtes
Obergutachten
in
überzeugender
Weise
zu
anderen
Schlussfolgerungen
gelangt.
Eine
abweichende
Beurteilung
kann
ferner
gerechtfertigt
sein,
wenn
gegensätz liche
Meinungsäusserungen
anderer
Fachleute
dem
Gericht
als
triftig
genug
erscheinen,
die
Schlüssigkeit
des
Gerichtsgutachtens
in
Frage
zu
stellen,
sei
es,
dass
es
die
Überprüfung
durch
eine
weitere
Fachperson
im
Rahmen
einer
Ober expertise
für
angezeigt
hält,
sei
es,
dass
es
ohne
eine
solche
vom
Ergebnis
des
Gerichtsgutachtens
abweichende
Schlussfolgerungen
zieht
(BGE
125
V
351
E.
3b/aa;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_487/2020
vom
3.
November
2020
E.
4). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
nahm
am
20.
Februar
2025
gestützt
auf
die
Beurteilung
ihres
regionalen
ärztlichen
Dienstes
(RAD)
vom
17.
Februar
2025
(Urk.
39)
zum
Gerichtsgutachten
Stellung
und
führte
aus,
der
RAD
komme
in
seinen
Ausfüh rungen
zum
Schluss,
das
Gerichtsgutachten
erfülle
die
formalen
Qualitätskrite rien,
sei
nachvollziehbar,
in
seinen
Folgerungen
plausibel
und
es
könne
auf
die
gutachterliche
Einschätzung
abgestellt
werden.
Zur
Vermeidung
von
Redundan zen
werde
vollumfänglich
darauf
verwiesen
(Urk.
38).
2.2
Der
Beschwerdeführer
wandte
in
seiner
Stellungnahme
vom
10.
März
2025
nichts
gegen
das
Gerichtsgutachten
ein,
machte
aber
geltend,
bei
einem
zumutbaren
Arbeitspensum
von
40
%
resultiere
–
wenn
davon
ausgegangen
werde,
dass
er
in
einer
angepassten
Tätigkeit
bei
einem
Pensum
von
40
%
Fr.
19'200. --
verdienen
könnte
–
ein
Invaliditätsgrad
von
88
%,
weshalb
ihm
eine
ganze
Rente
der
Inva lidenversicherung
ab
dem
1.
November
2020
zuzusprechen
sei
(Urk.
41) .
3. 3.1
Im
psychiatrischen
Gutachten
von
Dr.
Z.___
vom
9.
Januar
2025
wurden
unter
Einbezug
des
neuropsychologischen
Teilgutachtens
von
Dr.
A.___
vom
9.
Januar
2025
die
folgende n
Diagnose n
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
fest gehalten
(Urk.
29
S.
1 28
und
S.
169 ) :
- Sonstige
nichtorganische
psychotische
Störung
(ICD-10:
F28) - Differentialdiagnose:
Paranoide
Schizophrenie
(ICD-10:
F20.0) - Leichte
bis
mittelgradige
neuropsychologische
Störung
nach
den
Kriterien
von
Frei
et
al.,
2016,
ätiologisch
überwiegend
wahrscheinlich
multifakto riell
bedingt
(langjähriger
Konsum
von
multiplen
psychotropen
Substanzen
sowie
nichtorganische
psychotische
Störung/DD
paranoide
Schizophrenie)
mit/bei - mittelschweren
Einbussen
bei
der
Aufmerksamkeit - mittelschweren
Einbussen
bei
der
kognitiven
Flexibilität Als
Diagnosen
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
wurden
Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
psychotrope
Substanzen,
psychische
und
Verhaltens störungen
durch
multiplen
Substanzkonsum
und
Konsum
von
anderen
psycho tropen
Substanzen
(Tilidin
[Valoron]
=
Opioid-Analgetika,
Benzodiazepine
[Bromazepam
{Normoc}],
Ketamin,
vereinzelt
Kokain
und
Metamphetamin),
Abhängigkeitssyndrom,
gegenwärtig
abstinent
(ICD-10:
F19.2) ,
genannt
(Urk.
29
S.
128
und
169
f. ).
Dr.
Z.___
führte
aus,
der
Versicherte
befinde
sich
in
evidenzbasierter
psychiat risch-psychotherapeutischer
Behandlung.
Er
w erde
mit
zwei
verschiedenen
Antipsychotika
(Aripiprazol
=
Abilify
sowie
Clozapin
=
Clopin
Eco)
behandelt.
Der
im
Rahmen
der
aktuellen
Abklärung
ermittelte
Medikamentenspiegel
für
Aripiprazol
liege
im
therapeutischen
Bereich,
während
der
Medikamentenspiegel
für
Clozapin
knapp
ausserhalb
des
therapeutischen
Bereichs
liege.
Laut
dokumen tiertem
Drogen-Screening
bestehe
eine
Abstinenz
von
psychotropen
Substanzen
(Urk.
29
S.
159
f.) .
Die
Prognose
hinsichtlich
einer
weiteren
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
sei
aufgrund
des
dokumentierten
Verlaufs
als
schlecht
einzustufen.
Aufgrund
der
Dauer
der
Symptomatik
(>
24
Monate)
ohne
vollstän dige
Remission
müsse
von
einem
chronischen
Verlauf
ausgegangen
werden.
Die
bisherige
Therapie
sei
in
Anlehnung
an
die
Schweizer
Behandlungsleitlinien
evi denzbasiert
erfolgt.
Weitere
evidenzbasierte
Therapiestrategien
könnten
derzeit
nicht
empfohlen
werden.
Bei
adäquater
und
leitliniengerechter
Therapie
sei
kurz-
bis
mittelfristig
keine
vollständige
Remission
zu
erwarten
(Urk.
29
S.
160).
Zu
den
Ressourcen
führte
Dr.
Z.___
aus,
der
Versicherte
schein e
über
gut
ausge prägte
Ressourcen
und
Selbstmanagementfähigkeiten
zu
verfügen.
Als
weitere
positive
Ressourcen
seien
das
Erreichen
beruflicher
Ziele
mit
dem
Abschluss
einer
Lehre
als
Kaufmann
mit
Diplom
und
einigen
Weiterbildungen
sowie
Interes sen/Hobbys,
gute
soziale
Kontakte
und
eine
gute
therapeutische
Beziehung
hervorzuheben.
Negative
Ressourcen
seien
fehlende
ökonomische
Stabilität,
kein
Ehrgeiz,
kein
Durchhaltevermögen,
keine
berufliche
Zielklärung
in
Bezug
auf
eine
Tätigkeit
im
ersten
Arbeitsmarkt,
reduzierte
kognitive
Leistungsfähigkeit,
redu ziertes
Stresserleben
sowie
krankheitsbedingt
reduzierte
Fähigkeiten
und
Kompe tenzen.
Die
Leistungs-
und
Veränderungsmotivation
werde
als
niedrig
einge schätzt
(Urk.
29
S.
161).
Ab
dem
1.
Oktober
2024
befinde
sich
der
Versicherte
in
einem
betreuten
Wohnheim.
Er
arbeite
drei
Stunden
täglich
an
fünf
Tagen
in
der
Woche
in
einer
Gärtnerei
in
der
Arbeitsvorbereitung,
wasche
Gemüse
etc.
Seine
Kooperation
werde
als
hoch
eingeschätzt
(Urk.
29
S.
163) .
Einschränkungen
des
Alltagsaktivitätsniveaus
in
vergleichbaren
Lebensbereichen
lägen
gegenwärtig
nicht
vor.
Ein
Leidensdruck
sei
nicht
direkt
spürbar.
Die
bestehenden
psychoso zialen
Belastungsfaktoren
seien
bei
der
Beurteilung
der
Leistungsfähigkeit
ausgeschlossen
worden
(Urk.
29
S.
164).
Dr.
Z.___
berichtete,
d er
Versicherte
sei
zuletzt
bis
Juli
2017
als
Bereichsleiter
Einkauf
bei
einer
GmbH
in
B.___
angestellt
gewesen ,
habe
von
2018
bis
2019
eine
einjährige
Ausbildung
zum
Psychologischen
Berater
absolviert
und
sei
kurze
Zeit
in
diesem
Bereich
selbständig
tätig
gewesen.
Derzeit
erhalte
er
finanzielle
Unterstützung
vom
Sozialamt.
In
der
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
als
Bereichs leiter
Einkauf
sei
der
Versicherte
sei t
Aufgabe
dieser
Tätigkeit,
mindestens
aber
seit
dem
Zeitraum
ab
2019,
nicht
mehr
arbeitsfähig.
In
einer
optimal
angepassten
Tätigkeit,
d.
h.
ohne
Tätigkeiten,
die
ein
hohes
Mass
an
Daueraufmerksamkeit,
Dauerkonzentration,
ein
hohes
Mass
an
Flexibilität,
hohen
Kundenkontakt
erfor der ten,
und
mit
der
Möglichkeit,
sich
vorübergehend
zurückzuziehen,
sei
der
Versicherte,
ausgehend
von
einem
Arbeitspensum
von
42.5
Stunden
pro
Woche ,
entsprechend
8.5
Stunden
pro
Tag ,
an
fünf
Tagen
pro
Woche,
zu
3.4
Stunden
pro
Tag
bei
vollem
Leistungsvermögen
arbeitsfähig.
Mithin
bestehe
eine
Arbeitsfä higkeit
von
40
%.
Seit
September
2021
bestehe
kein
Konsum
von
psychotropen
Substanzen.
Die
beurteilte
Arbeitsunfähigkeit
sei
auf
den
aktuellen
psychischen
Gesundheitsschaden
zurückzuführen.
Auswirkungen
auf
die
Leistungsfähigkeit
infolge
von
Substanzkonsumstörungen
lägen
derzeit
nicht
vor
(Urk.
29
S.
165
f. ;
vgl.
auch
S.
170
ff. ) . 3.2
Der
RAD-Arzt
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
erachtete
das
Gutachten
der
Dres.
Z.___
und
A.___
in
seiner
Stellungnahme
vom
17.
Februar
2025
(Urk.
39)
als
beweiswertig
und
stellte
darauf
ab.
In
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Bereichsleiter
Einkauf
bestehe
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
habe
von
Januar
2019
bis
August
2021
ebenfalls
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
bestanden,
seit
September
2021
bestehe
eine
60%ige
Arbeitsunfähigkeit.
4.
Das
Gerichtsgutachten
basiert
auf
den
Untersuchungen
der
Dres.
Z.___
und
A.___ ,
welche
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt
und
sich
mit
diesen
auseinander ge setzt
haben .
Es
wurde
in
Kenntnis
der
Vorakten
abgegeben,
enthält
eine
ausführliche
Anamnese
sowie
einen
detailliert
beschriebenen
Befund.
Die
Diagnosen
wurden
nachvollziehbar
hergeleitet
und
es
erfolge
eine
Auseinander setzung
mit
der
Konsistenz
und
Plausibilität,
den
Ressourcen
und
Belastungen.
Entsprechend
kann
vorliegend
auf
die
Durchführung
eines
strukturierten
Beweis verfahrens
verzichtet
werden,
zumal
auch
mittels
Indikatorenprüfung
eine
grössere
Arbeitsunfähigkeit
als
die
gutachterlich
attestierte
nicht
resultieren
kann
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_153/2021
vom
10.
August
2021
E.
5.4.2
mit
Hinweis
auf
8C_52/2020
vom
22.
April
2020
E.
4.2.2).
Das
Gutachten
ist
als
beweis wertig
zu
qualifizieren ,
und
es
bestehen
keine
Gründe,
von
diesem
abzu weichen
(vgl.
E.
1.5) .
Davon
gehen
auch
die
Parteien
aus
(vgl.
sowohl
die
Stel lungnahme
der
Beschwerdegegnerin
vom
20.
Februar
2025
[Urk.
38]
als
auch
diejenige
des
Beschwerdeführers
vom
10.
März
2025
[Urk.
41]) .
Dementsprechend
ist
ausgewiesen,
dass
dem
Beschwerdeführer
i n
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Bereichsleiter
Einkauf
keine
Arbeitstätigkeit
mehr
zumutbar
ist.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
bestand
von
Januar
2019
bis
August
2021
ebenfalls
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit .
Seit
September
2021
ist
dem
Beschwerdeführer
eine
angepasste
Tätigkeit
mit
einem
Arbeitspensum
von
60
%
zumutbar .
Es
kann
auf
das
von
Dr.
Z.___
formulierte
Belastungsprofil
abgestellt
werden:
Eine
opti mal
angepasste
Tätigkeit
umfasst
keine
Tätigkeiten,
die
ein
hohes
Mass
an
Daueraufmerksamkeit,
Dauerkonzentration,
ein
hohes
Mass
an
Flexibilität
sowie
hohen
Kundenkontakt
erfordern ,
ermöglicht
es
dem
Beschwerdeführer
aber ,
sich
vorübergehend
zurückzuziehen
(Urk.
29
S.
171).
5. 5.1
Unter
Berücksichtigung
der
gutachterlichen
Einschätzung
ist
ein
Einkommens vergleich
vorzunehmen.
Der
Beschwerdeführer
meldete
sich
am
29.
Juli
2019
zum
Leistungsbezug
an ,
womit
frühestens
per
1.
Januar
2020
ein
Rentenanspruch
entstehen
k onnte
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG) .
Dr.
Z.___ ,
welchem
der
Auftrag
erteilt
wurde,
sich
zur
Leistungsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
ab
Januar
2019
zu
äussern
(Urk.
11),
ging
davon
aus,
dass
spätestens
ab
diesem
Zeitpunkt
keine
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
oder
in
einer
angepassten
Tätigkeit
gegeben
war
(E.
4) .
Entsprechend
entstand
bei
einem
ab
Januar
2019
bestehenden
Invaliditätsgrad
von
100
%
ein
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
der
Invalidenversicherung
ab
dem
1.
Januar
2020,
dies,
obwohl
der
Beschwerdeführer
selbst
erst
ab
dem
1.
November
2020
eine
ganze
Rente
beantragt
hatte
( vgl.
Urk.
2/1
S.
2
und
Urk.
41
S.
2 ) ,
denn
das
Gericht
ist
im
Beschwerdeverfahren
nicht
an
die
Begehren
der
Parteien
gebunden
(§
25
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
[GSVGer] ).
5.2
5.2.1
Wie
bereits
ausgeführt ,
erging
die
angefochtene
Verfügung
am
15.
November
2021
(Urk.
2)
und
damit
vor
Inkrafttreten
der
ab
dem
1.
Januar
2022
geänderten
Bestimmungen
(vgl.
E.
1.1).
Nach
ständiger
Rechtsprechung
beurteilt
das
Sozialversicherungsgericht
die
Gesetzmässigkeit
der
Verwaltungsverfügungen
in
der
Regel
nach
dem
Sachver halt,
der
zur
Zeit
des
Verfügungserlasses
gegeben
war.
Tatsachen,
die
jenen
Sach verhalt
seither
verändert
haben,
sollen
im
Normalfall
Gegenstand
einer
neuen
Verwaltungsverfügung
sein.
Ausnahmsweise
kann
das
Gericht
aus
prozessöko nomischen
Gründen
auch
die
Verhältnisse
nach
Erlass
der
Verfügung
in
die
rich terliche
Beurteilung
miteinbeziehen
und
zu
deren
Rechtswirkungen
über
den
Verfügungszeitpunkt
hinaus
verbindlich
Stellung
beziehen,
mithin
den
das
Prozessthema
bildenden
Streitgegenstand
in
zeitlicher
Hinsicht
ausdehnen.
Eine
solche
Ausdehnung
des
richterlichen
Beurteilungszeitraums
ist
jedoch
–
analog
zu
den
Voraussetzungen
einer
sachlichen
Ausdehnung
des
Verfahrens
auf
eine
ausserhalb
des
durch
die
Verfügung
bestimmten
Rechtsverhältnisses
liegende
spruchreife
Frage
–
nur
zulässig,
wenn
der
nach
Erlass
der
Verfügung
eingetre tene,
zu
einer
neuen
rechtlichen
Beurteilung
der
Streitsache
ab
jenem
Zeitpunkt
führende
Sachverhalt
hinreichend
genau
abgeklärt
ist,
die
betreffende
Frage
mit
dem
bisherigen
Streitgegenstand
so
eng
zusammenhängt,
dass
von
einer
Tatbe standsgesamtheit
gesprochen
werden
kann,
und
die
Verfahrensrechte
der
Parteien,
insbesondere
deren
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör,
respektiert
worden
sind.
In
Bezug
auf
das
letztgenannte
Erfordernis
muss
sich
die
Verwaltung
min destens
in
Form
einer
Prozesserklärung
geäussert
haben
( Urteil
des
Bundesgerichts
9C_540/2015
vom
15.
Oktober
2015
E.
3.1
mit
Hinweisen) . Die
Voraussetzungen
für
eine
Ausdehnung
des
richterlichen
Beurteilungszeit raums
sind
hier
gegeben,
weshalb
auch
über
einen
allfälligen
Rentenanspruch
nach
der
von
Dr.
Z.___
festgestellten
Verbesserung
im
September
202 1
zu
befin den
ist.
5.2.2
Nach
der
Rechtsprechung
ist
bei
rückwirkender
Zusprechung
einer
abgestuften
oder
befristeten
Invalidenrente
nebst
der
Revisionsbestimmung
des
Art.
17
Abs.
1
ATSG
die
Regelung
in
Art.
88a
Abs.
1
IVV
über
die
Änderung
des
Leistungsan spruchs
bei
einer
Verbesserung
der
Erwerbsfähigkeit
analog
anzuwenden,
wenn
noch
vor
Erlass
der
ersten
Rentenverfügung
eine
anspruchsbeeinflussende
Ände rung
eingetreten
ist
(Urteil
8C_94/2013
vom
8.
Juli
2013
E.
4.1).
Nach
Art.
88a
Abs.
1
Satz
1
IVV
ist
namentlich
eine
Verbesserung
der
Erwerbsfähigkeit
für
die
Herabsetzung
oder
Aufhebung
der
Leistung
von
dem
Zeitpunkt
an
zu
berücksich tigen,
in
dem
angenommen
werden
kann,
dass
sie
voraussichtlich
längere
Zeit
dauern
wird.
Sie
ist
in
jedem
Fall
zu
berücksichtigen,
nachdem
sie
ohne
wesent liche
Unterbrechung
drei
Monate
gedauert
hat
und
voraussichtlich
weiterhin
andauern
wird
(Satz
2).
Die
im
September
2021
eingetretene
Verbesserung
ist
somit
per
1.
Januar
2022
zu
berücksichtigen ,
wobei
die
seit
1.
Januar
2022
geltende
Rechtslage
massgebend
ist
(vgl.
Kreisschreiben
über
Invalidität
und
Rente
in
der
Invalidenversicherung
[KSIR],
Rz.
9102
unter
Hinweis
auf
das
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_658/2022
vom
30.
Juni
2023 ).
5.2.3
Gemäss
dem
seit
1.
Januar
2022
geltenden
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Inva liditätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
prozen tuale
Anteile
(Abs.
4). 5. 3
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog .
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erz ielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensver gleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegen übergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditäts grad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1).
Die
massgebenden
Erwerbseinkommen
nach
Artikel
16
ATSG
sind
in
Bezug
auf
den
gleichen
Zeitraum
festzusetzen
und
richten
sich
nach
dem
Arbeitsmarkt
in
der
Schweiz
(Art.
25
Abs.
2
IVV).
Soweit
für
die
Bestimmung
der
massgebenden
Erwerbseinkommen
statistische
Werte
herangezogen
werden,
sind
die
Zentral werte
der
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
des
Bundesamtes
für
Statistik
massgebend.
Andere
statistische
Werte
können
beigezogen
werden,
sofern
das
Einkommen
im
Einzelfall
nicht
in
der
LSE
abgebildet
ist.
Es
sind
altersunabhängige
und
geschlechtsspezifische
Werte
zu
verwenden
(Art.
25
Abs.
3
IVV).
Die
statistischen
Werte
nach
Absatz
3
sind
an
die
betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsab teilungen
und
an
die
Nominallohnentwicklung
anzupassen
(Art.
25
Abs.
4
IVV). 5. 4 5. 4 .1
Liegt
kein
anrechenbares
Erwerbseinkommen
vor,
so
wird
das
Einkommen
mit
Invalidität
nach
statistischen
Werten
nach
Artikel
25
Absatz
3
IVV
bestimmt .
Dabei
sind
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
bezogen
auf
den
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
–
beziehungsweise
hier
im
Zeit punkt
des
Gerichtsurteils
bezogen
auf
die
Rentenabstufung
(BGE
150
V
67
E.
5.2)
–
aktuellsten
veröffentlichten
Tab ellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
150
V
67
E.
4.2,
143
V
295
E.
4.1.3).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BGE
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
ü ber
die
Invalidenversicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
93
f.
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung). 5. 4 .2
Dr.
Z.___
erwähnte
nicht ,
der
Beschwerdeführer
sei
bloss
noch
im
geschützten
Rahmen
arbeitsfähig.
Aus
diesem
Grund
kann
auch
nicht
auf
das
beim
Verein
D.___
erzielte
Einkommen
von
lediglich
Fr.
60.--
pro
Monat
abgestellt
werden
(Urk.
41
und
42).
Vielmehr
sind,
weil
der
Beschwerdeführer
seine
Restarbeitsfähigkeit
nicht
verwertet,
für
die
Berechnung
des
Invalidenein kommens
Tabellenlöhne
heranzuziehen.
Gemäss
gefestigter
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
(vgl.
etwa
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_458/2017
vom
6.
August
2018
E.
6.2.3)
sowie
unter
Berücksichtigung
des
Belastbarkeitsprofils
(E.
4)
ist
vorliegend
auf
die
Monatslöhne
gemäss
LSE
2022
(veröffentlicht
am
29.
Mai
2024 ) ,
Tabelle
TA1,
Total ,
Männer,
Kompetenzniveau
1,
abzustellen.
Unter
Angleichung
an
die
betriebsübliche
Arbeitszeit
von
41.7
Stunden
(vgl.
BFS,
Tabelle
03.02.03.01.04.01
Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilun gen,
TOTAL)
resultiert
ein
Jahreseinkommen
von
gerundet
Fr.
66’366 .--
bei
einer
Erwerbstätigkeit
von
100
%
(Fr.
5' 305 .--
x
12
:
40
x
41.7).
Beschwerden,
welche
bereits
beim
Anforderungsprofil
respektive
bei
der
Beurteilung
der
medizinischen
Arbeitsfähigkeit
Berücksichtigung
gefunden
haben,
dürfen
nicht
erneut
als
leis tungsmindernd
einfliessen
und
so
zu
einer
doppelten
Anrechnung
desselben
Gesichtspunkts
führen
(BGE
146
V
16
E.
4.1).
Anhaltspunkte
dafür,
dass
d er
Beschwerdeführer
seine
Arbeitsfähigkeit
auf
dem
ersten
Arbeitsmarkt
mit
einem
Arbeitspensum
von
40
%
bloss
unterdurchschnittlich
verwerten
könnte,
sind
nicht
aktenkundig.
Dr.
Z.___
ging
von
einem
volle n
Leistungsvermögen
bei
einem
Arbeitspensum
von
40
%
aus.
Es
resultiert
somit
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
26’546 . --
( Fr.
66’366 .--
x
0.4) . 5. 5
5. 5 .1
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrschein lichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Aus nahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(vgl.
BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1 ;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
1
IVV ).
Ist
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
die
versicherte
Person
die
bisherige
Tätigkeit
unabhängig
vom
Eintritt
der
Invalidität
nicht
mehr
ausgeübt
hätte,
kann
das
Valideneinkommen
auf
Grundlage
der
vom
Bundesamt
für
Statistik
herausgegebenen
Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
berechnet
werden,
wobei
die
für
die
Entlöhnung
im
Einzelfall
gegebenenfalls
relevanten
persönlichen
und
beruflichen
Faktoren
zu
berücksichtigen
sind
(BGE
139
V
28
E.
3.3.2;
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
ü ber
die
Invalidenver sicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
56
f.
zu
Art.
28a ;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
4
in
Verbin dung
mit
Art.
25
Abs.
3
IVV ).
Die
Wahl
der
massgeblichen
Tabellenposition
soll
möglichst
den
überwiegend
wahrscheinlichen
Verlauf
der
Einkommensentwick lung
ohne
Gesundheitsschaden
abbilden.
Hierbei
ist
das
Valideneinkommen
keine
vergangene,
sondern
eine
hypothetische
Grösse
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_152/2022
vom
21.
Oktober
2022
E.
3.2.2
mit
Hinweisen). 5. 5 .2
Anlässlich
der
Begutachtung
bei
Dr.
Z.___
gab
der
Beschwerdeführer
an,
auf
dem
ersten
Arbeitsmarkt
habe
er
zuletzt
in
B.___
von
2016
bis
Juli
2017
gearbeitet.
Er
sei
in
einem
100
%-Pensum
als
Bereichsleiter
Einkauf
tätig
gewesen.
Das
habe
damals
funktioniert,
aber
das
Problem
sei
gewesen,
dass
er
eigentlich
mehr
habe
zu
Hause
sein
wollen,
mehr
bei
seinem
Partner.
Das
Arbeitsverhältnis
habe
er
im
Januar
2017
aufgelöst
und
sei
bis
Juli
2017
noch
«unter
Vertrag»
gewesen
(Urk.
29
S.
73).
Weiter
gab
er
an,
es
sei
ein
freier
Entscheid
gewesen,
die
Stelle
aufzugeben.
Die
Stelle
sei
nicht
so
gewesen,
wie
er
sich
das
vorgestellt
habe,
und
er
habe
das
Pensum,
welches
dort
verlangt
worden
sei,
nicht
länger
machen
können.
Das
habe
seine
Gesundheit
belastet,
und
seine
Beziehung
wäre
auch
kaputt
gegangen.
So
habe
er
mit
seinem
Lebenspartner
zusammen
entschieden,
das
Thema
B.___
zu
beenden
und
sich
etwas
Neues
zu
suchen.
Nach
dem
häuslichen
Übergriff
und
den
Wahnepisoden
sei
ihm
empfohlen
worden,
kogni tives
Training
zu
machen.
Er
habe
sich
entschieden,
in
der
E.___
einen
Kurs
zum
psychologischen
Berater
zu
besuchen.
Nach
dem
Tod
seines
Lebenspartners
habe
er
diese
Ausbildung
abgeschlossen
und
auf
dem
Gebiet
arbeiten
wollen
(Urk.
29
S.
96).
Aufgrund
dieser
Aussage
sowie
des
Umstands,
dass
der
Beschwerdeführer
in
seiner
Anmeldung
vom
29.
Juli
2019
selb er
geltend
gemacht
hatte ,
eine
Arbeitsunfähigkeit
bestehe
seit
2018
(Urk.
2/12/2/4-5) ,
kann
nicht
davon
ausgegangen
werden
–
und
ist
im
Übrigen
auch
nicht
belegt
– ,
dass
die
Arbeitsstelle
in
B.___
aus
gesundheitlichen
Gründen
gekündigt
worden
ist .
Der
Beschwerdeführer
erlitt
im
September
2016
zwar
einen
ischämischen
Schlaganfall,
doch
dieser
führte
nicht
zu
längerdauernden
Einschränkungen.
Einzig
das
linke
Bein
sei
etwa
zwei
Monate
lang
leicht
lahm
gewesen,
weshalb
er
Lymphdrainage-Massagen
erhalten
habe
(Urk.
29
S.
91
f.).
Als
Auslöser
für
seine
psychische
Erkrankung
nannte
der
Beschwerdeführer
überdies
den
häuslichen
Übergriff
durch
seinen
Partner,
welcher
im
Juli
2017
und
somit
erst
nach
der
Kündigung
der
Arbeitsstelle
stattgefunden
ha t
(Urk.
29
S.
74).
5. 5 .3
Nach
dem
Gesagten
kann
zur
Ermittlung
des
Valideneinkommens
nicht
a uf
das
in
B.___
erzielte
Einkommen,
welches
EUR
14'000
pro
Monat
betragen
haben
soll
(Urk.
41
unter
Hinweis
auf
Urk.
2/12/5/2) ,
abgestellt
werden ,
denn
es
ist
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt ,
dass
der
Beschwerdeführer
die
bisherige
Tätigkeit
als
Bereichsleiter
Einkauf
ohne
Gesundheitsschaden
fortge setzt
hätte.
Die
in
der
Folge
beabsichtigte
Tätigkeit
als
psychologischer
Berater
vermochte
der
Beschwerdeführer
aufgrund
seiner
psychischen
Probleme
nicht
auszuüben
(Urk.
29
S.
43),
weshalb
in
diesem
Bereich
ebenfalls
nicht
auf
ein
effektiv
erwirtschaftetes
Einkommen
abgestellt
werden
kann.
Es
sind
somit
auch
für
die
Ermittlung
des
Valideneinkommens
Tabellenlöhne
heranzuziehen De n
Entscheid,
eine
Ausbildung
als
psychologischer
Berater
zu
absolvieren,
fasste
der
Beschwerdeführer
erst
im
Zuge
der
eigenen
psychischen
Erkrankung,
weshalb
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
ausgegangen
werden
kann,
er
hätte
eine
solche
Tätigkeit
auch
ohne
Gesundheitsschaden
angestrebt.
Die
Frage,
welche
Tätigkeit
der
Beschwerdeführer
ohne
Gesundheitsschaden
anstelle
der
aufgegebenen
bisherigen
Tätigkeit
als
Bereichsleiter
Einkauf
ausüben
würde,
muss
allerdings
nicht
abschliessend
geklärt
werden .
Für
einen
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
%
müsste
das
Valideneinkommen
–
angesichts
des
vorgängig
ermittelten
Invalideneinkommens
von
Fr.
2 6’546 .--
(E.
5. 4 .2)
–
mindestens
Fr.
88 ' 000 . --
betragen
(Fr.
88 ' 000 .--
abzüglich
Fr.
2 6 ’ 546 .--
ergibt
eine
Erwerbs einbusse
von
Fr.
6 1 ’ 454 . --,
was
einem
Invaliditätsgrad
von
gerundet
70
%
ent spricht) .
Aufgrund
seiner
Ausbildung
und
bisherigen
Berufserfahrung
–
der
Beschwerde führer,
welcher
die
Handelsmittelschule
absolviert
hatte
(Urk.
2/12/2/6),
erzielte
in
den
Jahren
2013-2016
in
der
Schweiz
jeweils
ein
Fr.
200'000.--
übersteigendes
Jahreseinkommen
–
sowie
des
Umstands,
dass
er
nach
dem
Tod
seines
Lebens partners
wieder
alleine
für
seinen
eigenen
Lebensunterhalt
hätte
sorgen
müs sen ,
ist
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwer deführer
ohne
Gesundheitsschaden
nicht
weniger
als
die
Hälfte
des
zuletzt
in
der
Schweiz
erzielten
Jahreseinkommens,
jedenfalls
ein
Fr.
88 '000. --
übersteigendes
Jahreseinkommen ,
erziel en
würde.
5. 5 .4
Auch
nach
der
Verbesserung
des
Gesundheitszustands
ab
September
2021
resul tiert
somit
ein
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
% ,
womit
per
1.
Januar
2022
keine
Herabsetzung
der
ab
dem
1.
Januar
2020
zugesprochenen
ganzen
Invali denrente
zu
erfolgen
hat.
6.
Die
vorstehenden
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessensweise
auf
Fr.
1'000.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
der
unterliegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
Damit
wird
das
Gesuch
des
Beschwerdeführers
um
unentgeltliche
Prozessführung
gegenstandslos. 7.2
Besteht
ein
Zusammenhang
zwischen
Untersuchungsmangel
seitens
der
Verwal tung
und
der
Notwendigkeit,
eine
Gerichtsexpertise
anzuordnen,
können
die
Kosten
eines
Gerichtsgutachtens
der
Verwaltung
auferlegt
werden.
Dies
ist
unter
anderem
der
Fall,
wenn
die
Verwaltung
zur
Klärung
der
medizinischen
Situation
notwendige
Aspekte
unbeantwortet
gelassen
oder
auf
eine
Expertise
abgestellt
hat,
welche
die
Anforderungen
an
eine
medizinische
Beurteilungsgrundlage
nicht
erfüllt
(BGE
140
V
70
E.
6.1
mit
Hinweisen).
Das
Bundesgericht
gelangte
mit
Urteil
vom
E. 4 August
2023
zum
Schluss,
die
Sache
sei
zur
Einholung
ergänzender
medizinischer
Auskünfte
an
das
kantonale
Gericht
zurückzuweisen,
da
konkrete
Indizien
vorlägen,
welche
gegen
die
Zuver lässigkeit
des
von
der
Beschwerdegegnerin
eingeholten
psychiatrischen
Gutach tens
vom
26.
Mai
2021
sprächen
(Urk.
1
E.
6.3
und
E. 7 der
Verordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Sozialversicherungsgericht
(GebV
SVGer)
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen. Dem
Beschwerdeführer
ist
aufgrund
seines
Obsiegens
eine
Prozessentschädigung
zuzusprechen,
womit
sein
Gesuch
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtsver tretung
gegenstandslos
wird.
Rechtsanwalt
Lorenz
Ineichen ,
welche r
mit
Urteil
vom
21.
Oktober
2022
als
unentgeltliche r
Rechtsvertreter
de s
Beschwerdeführer s
bestellt
worden
war
(Urk.
2/ 32 ),
wurde
für
seinen
Aufwand
im
Beschwerdeverfahren
mit
der
Prozess- Nr.
IV.2021.00762
bereits
eine
Entschädigung
aus
der
Gerichtskasse
in
der
Höhe
von
Fr.
2’800 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWSt
von
E. 7.3 Nach
§
34
Abs.
1
GSVGer
hat
die
obsiegende
Partei
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Die
Höhe
der
gerichtlich
festzusetzenden
Entschädigung
bemisst
sich
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens,
jedoch
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
(§
34
Abs.
3
GSVGer).
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennt
§
E. 7.7 % )
ausbezahlt.
In
diesem
Umfang
ist
ihm
eine
Parteientschädigung
zuzusprechen.
Für
seinen
zusätzlichen
Aufwand
im
Verfahren
mit
der
Prozess-Nr.
IV.2023.00428
ist
ihm
sodann
eine
Prozessentschädigung
von
Fr.
1’000 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWSt
von
8.1
% )
zuzusprechen . Die
Beschwerdegegnerin
ist
daher
zu
verpflichte n ,
de m
als
unentgeltliche r
Rechtsvertreter
de s
Beschwerdeführer s
bestellten
Rechtsanwalt
Lorenz
Ineichen,
Zürich,
eine
Parteientschädigung
von
total
Fr.
3 '
E. 8 00.--
(inkl.
Barauslagen
und
MWS T )
zu
bezahlen,
wovon
sie
der
Kasse
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
Fr.
2’800.--
als
Ersatz
der
im
Verfahren
Nr.
IV.2021.00762
bereits
an
den
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
ausgerichteten
Parteientschädigung
zu
erstatten
hat.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
de r
Ersatzpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 5 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Lorenz
Ineichen - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 6 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2023.00428 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 21.
Mai
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Lorenz
Ineichen advokaturbüro
kernstrasse Kernstrasse
10,
Postfach,
8021
Zürich
1 gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1972,
meldete
sich
am
29.
Juli
2019
unter
Hinweis
auf
eine
schizoaffektive
Störung
erstmals
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
2/12/2).
Die
IV-Stelle
tätigte
erwerbliche
(Urk.
2/12/7)
und
medizinische
Abklärungen
(Urk.
2/12/8,
Urk.
2/12/ 13,
Urk.
2/12/ 19,
Urk.
2/12/ 20,
Urk.
2/12/ 22
und
Urk.
2/12/ 41).
Am
26.
Juni
2020
auferlegte
sie
dem
Versicherten
eine
Schadenminderungspflicht
im
Sinne
einer
Abstinenz
von
Metamphetamin,
Kokain,
GBL,
Ketamin
und
Alkohol
während
mindestens
sechs
Monaten,
was
durch
eine
Haaranalyse
überprüft
werde
(Urk.
2/12/15).
Nachdem
Letztere
im
November
2020
durchgeführt
worden
war
und
eine
starke
bis
sehr
starke
Einnahme
von
Methamphetamin
im
Zeitraum
von
Anfang
Mai
bis
Anfang
Oktober
2020
belegt
hatte
(Urk.
2/12/49),
veranlasste
die
IV-Stelle
im
Januar
2021
eine
psychiatrische
Abklärung
(Urk.
2/12/52).
Dr.
med.
Y.___ ,
Facharzt
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
erstattete
sein
Gutachten
am
26.
Mai
2021
(Urk.
2/12/59).
D ie
IV-Stelle
verneinte
mit
Verfügung
vom
15.
November
2021
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
IV-Leistungen
(Urk.
2/12/79
[=
Urk.
2/2]).
Nachdem
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
17.
Dezember
2021
Beschwerde
beim
hiesigen
Sozialversicherungsgericht
erhoben
hatte
(Urk.
2/1),
wies
das
Gericht
die
Beschwerde
mit
Urteil
vom
21.
Oktober
2022
(Verfahren-Nr.
IV.2021.00762)
ab,
unter
Gewährung
der
unentgelt lichen
Rechtspflege
(Urk.
2/32).
2.
Die
dagegen
vom
Versicherten
beim
Bundesgericht
erhobene
Beschwerde
wurde
mit
Urteil
8C_5/2023
vom
4.
August
2023
teilweise
gutgeheissen
und
das
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
vom
21.
Oktober
2022
aufgehoben.
Die
Sache
w urde
an
das
hiesige
Gericht
zurückgewiesen ;
i m
Übrigen
w urde
die
Beschwerde
abgewiesen.
Das
Bundesgericht
erwog
im
Wesentlichen,
das
kantonale
Urteil
beruhe
in
medi zinischer
Hinsicht
auf
einem
unvollständig
festgestellten
Sachverhalt .
Entweder
habe
das
Gericht
dem
von
der
IV-Stelle
bestellten
psychiatrischen
Experten
die
im
Verwaltungsverfahren
eingegangenen
psychiatrischen
Berichte
zur
ergänzen den
(inhaltlichen)
Stellungnahme
vorzulegen
oder
ein
psychiatrisches
Gerichts gutachten
in
Auftrag
zu
geben
(Urk.
1) .
Das
Gericht ,
welches
das
Verfahren
IV.2023.00428
eröffnete,
beschloss
am
5.
Dezember
2023,
ein
psychiatrisches
Gutachten
unter
Einbezug
einer
neuropsychologischen
Untersuchung
bei
Dr.
med.
Z.___ ,
Facharzt
FMH
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie
sowie
für
Neurologie,
sowie
Dr.
sc.
hum.
univ.
A.___ ,
Fachpsychologin
Neuropsychologie
FSP,
einzuholen
(Urk.
6).
Nachdem
keine
Ablehnungsgründe
vorgebracht
oder
Ergänzungen
beziehungsweise
Abänderungen
des
Fragenkata logs
beantragt
worden
waren
(vgl.
Urk.
10),
wurde
das
Gutachten
wie
in
Aussicht
gestellt
angeordnet
(vgl.
den
Beschluss
vom
29.
Februar
2024
[Urk.
11]
sowie
die
Auftragserteilung
vom
4.
Juni
2024
[Urk.
13]
mit
entsprechendem
Webtransfer
[Urk.
15
und
17]).
Das
psychiatrische
Gutachten
(Urk.
29)
sowie
das
Teilgutachten
Neuropsychologie
(Urk.
30)
wurden
am
9.
Januar
2025
erstattet
(inklusive
Beila gen
[Urk.
31]).
Die
Parteien
äusserten
sich
hierzu
am
20.
Februar
2025
(Stellung nahme
der
Beschwerdegegnerin
[Urk.
38])
beziehungsweise
am
10.
März
2025
Stellungnahme
des
Beschwerdeführers
[Urk.
41]).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
–
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Rege lungen
–
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbestandes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Da
die
angefochtene
Verfügung
vor
dem
1.
Januar
2022
erging,
sind
vorliegend
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesenen
Rechtsvorschriften
anwendbar,
die
nach folgend
auch
in
dieser
Fassung
zitiert
werden
(BGE
148
V
174
E.
4.1)
–
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist. 1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kom menden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
40
%
besteht
Anspruch
auf
eine
Vier telsrente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
50
%
auf
eine
halbe
Rente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
60
%
auf
eine
Dreiviertelsrente
und
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
%
auf
eine
ganze
Rente
(Art.
28
Abs.
2
IVG). 1.4
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krank heit
ist
jedoch
nicht
ohne
W eiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
1 43
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
13 9
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.5
Nach
den
Richtlinien
zur
Beweiswürdigung
weicht
das
Gericht
praxisgemäss
nicht
ohne
zwingende
Gründe
von
Gerichtsgutachten
ab
(BGE
143
V
269
E.
6.2.3.2,
135
V
465
E.
4.4).
Ein
Grund
zum
Abweichen
kann
vorliegen,
wenn
die
Gerichtsexpertise
widersprüchlich
ist
oder
wenn
ein
vom
Gericht
eingeholtes
Obergutachten
in
überzeugender
Weise
zu
anderen
Schlussfolgerungen
gelangt.
Eine
abweichende
Beurteilung
kann
ferner
gerechtfertigt
sein,
wenn
gegensätz liche
Meinungsäusserungen
anderer
Fachleute
dem
Gericht
als
triftig
genug
erscheinen,
die
Schlüssigkeit
des
Gerichtsgutachtens
in
Frage
zu
stellen,
sei
es,
dass
es
die
Überprüfung
durch
eine
weitere
Fachperson
im
Rahmen
einer
Ober expertise
für
angezeigt
hält,
sei
es,
dass
es
ohne
eine
solche
vom
Ergebnis
des
Gerichtsgutachtens
abweichende
Schlussfolgerungen
zieht
(BGE
125
V
351
E.
3b/aa;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_487/2020
vom
3.
November
2020
E.
4). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
nahm
am
20.
Februar
2025
gestützt
auf
die
Beurteilung
ihres
regionalen
ärztlichen
Dienstes
(RAD)
vom
17.
Februar
2025
(Urk.
39)
zum
Gerichtsgutachten
Stellung
und
führte
aus,
der
RAD
komme
in
seinen
Ausfüh rungen
zum
Schluss,
das
Gerichtsgutachten
erfülle
die
formalen
Qualitätskrite rien,
sei
nachvollziehbar,
in
seinen
Folgerungen
plausibel
und
es
könne
auf
die
gutachterliche
Einschätzung
abgestellt
werden.
Zur
Vermeidung
von
Redundan zen
werde
vollumfänglich
darauf
verwiesen
(Urk.
38).
2.2
Der
Beschwerdeführer
wandte
in
seiner
Stellungnahme
vom
10.
März
2025
nichts
gegen
das
Gerichtsgutachten
ein,
machte
aber
geltend,
bei
einem
zumutbaren
Arbeitspensum
von
40
%
resultiere
–
wenn
davon
ausgegangen
werde,
dass
er
in
einer
angepassten
Tätigkeit
bei
einem
Pensum
von
40
%
Fr.
19'200. --
verdienen
könnte
–
ein
Invaliditätsgrad
von
88
%,
weshalb
ihm
eine
ganze
Rente
der
Inva lidenversicherung
ab
dem
1.
November
2020
zuzusprechen
sei
(Urk.
41) .
3. 3.1
Im
psychiatrischen
Gutachten
von
Dr.
Z.___
vom
9.
Januar
2025
wurden
unter
Einbezug
des
neuropsychologischen
Teilgutachtens
von
Dr.
A.___
vom
9.
Januar
2025
die
folgende n
Diagnose n
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
fest gehalten
(Urk.
29
S.
1 28
und
S.
169 ) :
- Sonstige
nichtorganische
psychotische
Störung
(ICD-10:
F28) - Differentialdiagnose:
Paranoide
Schizophrenie
(ICD-10:
F20.0) - Leichte
bis
mittelgradige
neuropsychologische
Störung
nach
den
Kriterien
von
Frei
et
al.,
2016,
ätiologisch
überwiegend
wahrscheinlich
multifakto riell
bedingt
(langjähriger
Konsum
von
multiplen
psychotropen
Substanzen
sowie
nichtorganische
psychotische
Störung/DD
paranoide
Schizophrenie)
mit/bei - mittelschweren
Einbussen
bei
der
Aufmerksamkeit - mittelschweren
Einbussen
bei
der
kognitiven
Flexibilität Als
Diagnosen
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
wurden
Psychische
und
Verhaltensstörungen
durch
psychotrope
Substanzen,
psychische
und
Verhaltens störungen
durch
multiplen
Substanzkonsum
und
Konsum
von
anderen
psycho tropen
Substanzen
(Tilidin
[Valoron]
=
Opioid-Analgetika,
Benzodiazepine
[Bromazepam
{Normoc}],
Ketamin,
vereinzelt
Kokain
und
Metamphetamin),
Abhängigkeitssyndrom,
gegenwärtig
abstinent
(ICD-10:
F19.2) ,
genannt
(Urk.
29
S.
128
und
169
f. ).
Dr.
Z.___
führte
aus,
der
Versicherte
befinde
sich
in
evidenzbasierter
psychiat risch-psychotherapeutischer
Behandlung.
Er
w erde
mit
zwei
verschiedenen
Antipsychotika
(Aripiprazol
=
Abilify
sowie
Clozapin
=
Clopin
Eco)
behandelt.
Der
im
Rahmen
der
aktuellen
Abklärung
ermittelte
Medikamentenspiegel
für
Aripiprazol
liege
im
therapeutischen
Bereich,
während
der
Medikamentenspiegel
für
Clozapin
knapp
ausserhalb
des
therapeutischen
Bereichs
liege.
Laut
dokumen tiertem
Drogen-Screening
bestehe
eine
Abstinenz
von
psychotropen
Substanzen
(Urk.
29
S.
159
f.) .
Die
Prognose
hinsichtlich
einer
weiteren
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
sei
aufgrund
des
dokumentierten
Verlaufs
als
schlecht
einzustufen.
Aufgrund
der
Dauer
der
Symptomatik
(>
24
Monate)
ohne
vollstän dige
Remission
müsse
von
einem
chronischen
Verlauf
ausgegangen
werden.
Die
bisherige
Therapie
sei
in
Anlehnung
an
die
Schweizer
Behandlungsleitlinien
evi denzbasiert
erfolgt.
Weitere
evidenzbasierte
Therapiestrategien
könnten
derzeit
nicht
empfohlen
werden.
Bei
adäquater
und
leitliniengerechter
Therapie
sei
kurz-
bis
mittelfristig
keine
vollständige
Remission
zu
erwarten
(Urk.
29
S.
160).
Zu
den
Ressourcen
führte
Dr.
Z.___
aus,
der
Versicherte
schein e
über
gut
ausge prägte
Ressourcen
und
Selbstmanagementfähigkeiten
zu
verfügen.
Als
weitere
positive
Ressourcen
seien
das
Erreichen
beruflicher
Ziele
mit
dem
Abschluss
einer
Lehre
als
Kaufmann
mit
Diplom
und
einigen
Weiterbildungen
sowie
Interes sen/Hobbys,
gute
soziale
Kontakte
und
eine
gute
therapeutische
Beziehung
hervorzuheben.
Negative
Ressourcen
seien
fehlende
ökonomische
Stabilität,
kein
Ehrgeiz,
kein
Durchhaltevermögen,
keine
berufliche
Zielklärung
in
Bezug
auf
eine
Tätigkeit
im
ersten
Arbeitsmarkt,
reduzierte
kognitive
Leistungsfähigkeit,
redu ziertes
Stresserleben
sowie
krankheitsbedingt
reduzierte
Fähigkeiten
und
Kompe tenzen.
Die
Leistungs-
und
Veränderungsmotivation
werde
als
niedrig
einge schätzt
(Urk.
29
S.
161).
Ab
dem
1.
Oktober
2024
befinde
sich
der
Versicherte
in
einem
betreuten
Wohnheim.
Er
arbeite
drei
Stunden
täglich
an
fünf
Tagen
in
der
Woche
in
einer
Gärtnerei
in
der
Arbeitsvorbereitung,
wasche
Gemüse
etc.
Seine
Kooperation
werde
als
hoch
eingeschätzt
(Urk.
29
S.
163) .
Einschränkungen
des
Alltagsaktivitätsniveaus
in
vergleichbaren
Lebensbereichen
lägen
gegenwärtig
nicht
vor.
Ein
Leidensdruck
sei
nicht
direkt
spürbar.
Die
bestehenden
psychoso zialen
Belastungsfaktoren
seien
bei
der
Beurteilung
der
Leistungsfähigkeit
ausgeschlossen
worden
(Urk.
29
S.
164).
Dr.
Z.___
berichtete,
d er
Versicherte
sei
zuletzt
bis
Juli
2017
als
Bereichsleiter
Einkauf
bei
einer
GmbH
in
B.___
angestellt
gewesen ,
habe
von
2018
bis
2019
eine
einjährige
Ausbildung
zum
Psychologischen
Berater
absolviert
und
sei
kurze
Zeit
in
diesem
Bereich
selbständig
tätig
gewesen.
Derzeit
erhalte
er
finanzielle
Unterstützung
vom
Sozialamt.
In
der
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
als
Bereichs leiter
Einkauf
sei
der
Versicherte
sei t
Aufgabe
dieser
Tätigkeit,
mindestens
aber
seit
dem
Zeitraum
ab
2019,
nicht
mehr
arbeitsfähig.
In
einer
optimal
angepassten
Tätigkeit,
d.
h.
ohne
Tätigkeiten,
die
ein
hohes
Mass
an
Daueraufmerksamkeit,
Dauerkonzentration,
ein
hohes
Mass
an
Flexibilität,
hohen
Kundenkontakt
erfor der ten,
und
mit
der
Möglichkeit,
sich
vorübergehend
zurückzuziehen,
sei
der
Versicherte,
ausgehend
von
einem
Arbeitspensum
von
42.5
Stunden
pro
Woche ,
entsprechend
8.5
Stunden
pro
Tag ,
an
fünf
Tagen
pro
Woche,
zu
3.4
Stunden
pro
Tag
bei
vollem
Leistungsvermögen
arbeitsfähig.
Mithin
bestehe
eine
Arbeitsfä higkeit
von
40
%.
Seit
September
2021
bestehe
kein
Konsum
von
psychotropen
Substanzen.
Die
beurteilte
Arbeitsunfähigkeit
sei
auf
den
aktuellen
psychischen
Gesundheitsschaden
zurückzuführen.
Auswirkungen
auf
die
Leistungsfähigkeit
infolge
von
Substanzkonsumstörungen
lägen
derzeit
nicht
vor
(Urk.
29
S.
165
f. ;
vgl.
auch
S.
170
ff. ) . 3.2
Der
RAD-Arzt
Dr.
med.
C.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
erachtete
das
Gutachten
der
Dres.
Z.___
und
A.___
in
seiner
Stellungnahme
vom
17.
Februar
2025
(Urk.
39)
als
beweiswertig
und
stellte
darauf
ab.
In
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Bereichsleiter
Einkauf
bestehe
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
habe
von
Januar
2019
bis
August
2021
ebenfalls
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
bestanden,
seit
September
2021
bestehe
eine
60%ige
Arbeitsunfähigkeit.
4.
Das
Gerichtsgutachten
basiert
auf
den
Untersuchungen
der
Dres.
Z.___
und
A.___ ,
welche
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt
und
sich
mit
diesen
auseinander ge setzt
haben .
Es
wurde
in
Kenntnis
der
Vorakten
abgegeben,
enthält
eine
ausführliche
Anamnese
sowie
einen
detailliert
beschriebenen
Befund.
Die
Diagnosen
wurden
nachvollziehbar
hergeleitet
und
es
erfolge
eine
Auseinander setzung
mit
der
Konsistenz
und
Plausibilität,
den
Ressourcen
und
Belastungen.
Entsprechend
kann
vorliegend
auf
die
Durchführung
eines
strukturierten
Beweis verfahrens
verzichtet
werden,
zumal
auch
mittels
Indikatorenprüfung
eine
grössere
Arbeitsunfähigkeit
als
die
gutachterlich
attestierte
nicht
resultieren
kann
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_153/2021
vom
10.
August
2021
E.
5.4.2
mit
Hinweis
auf
8C_52/2020
vom
22.
April
2020
E.
4.2.2).
Das
Gutachten
ist
als
beweis wertig
zu
qualifizieren ,
und
es
bestehen
keine
Gründe,
von
diesem
abzu weichen
(vgl.
E.
1.5) .
Davon
gehen
auch
die
Parteien
aus
(vgl.
sowohl
die
Stel lungnahme
der
Beschwerdegegnerin
vom
20.
Februar
2025
[Urk.
38]
als
auch
diejenige
des
Beschwerdeführers
vom
10.
März
2025
[Urk.
41]) .
Dementsprechend
ist
ausgewiesen,
dass
dem
Beschwerdeführer
i n
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Bereichsleiter
Einkauf
keine
Arbeitstätigkeit
mehr
zumutbar
ist.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
bestand
von
Januar
2019
bis
August
2021
ebenfalls
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit .
Seit
September
2021
ist
dem
Beschwerdeführer
eine
angepasste
Tätigkeit
mit
einem
Arbeitspensum
von
60
%
zumutbar .
Es
kann
auf
das
von
Dr.
Z.___
formulierte
Belastungsprofil
abgestellt
werden:
Eine
opti mal
angepasste
Tätigkeit
umfasst
keine
Tätigkeiten,
die
ein
hohes
Mass
an
Daueraufmerksamkeit,
Dauerkonzentration,
ein
hohes
Mass
an
Flexibilität
sowie
hohen
Kundenkontakt
erfordern ,
ermöglicht
es
dem
Beschwerdeführer
aber ,
sich
vorübergehend
zurückzuziehen
(Urk.
29
S.
171).
5. 5.1
Unter
Berücksichtigung
der
gutachterlichen
Einschätzung
ist
ein
Einkommens vergleich
vorzunehmen.
Der
Beschwerdeführer
meldete
sich
am
29.
Juli
2019
zum
Leistungsbezug
an ,
womit
frühestens
per
1.
Januar
2020
ein
Rentenanspruch
entstehen
k onnte
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG) .
Dr.
Z.___ ,
welchem
der
Auftrag
erteilt
wurde,
sich
zur
Leistungsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
ab
Januar
2019
zu
äussern
(Urk.
11),
ging
davon
aus,
dass
spätestens
ab
diesem
Zeitpunkt
keine
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
oder
in
einer
angepassten
Tätigkeit
gegeben
war
(E.
4) .
Entsprechend
entstand
bei
einem
ab
Januar
2019
bestehenden
Invaliditätsgrad
von
100
%
ein
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
der
Invalidenversicherung
ab
dem
1.
Januar
2020,
dies,
obwohl
der
Beschwerdeführer
selbst
erst
ab
dem
1.
November
2020
eine
ganze
Rente
beantragt
hatte
( vgl.
Urk.
2/1
S.
2
und
Urk.
41
S.
2 ) ,
denn
das
Gericht
ist
im
Beschwerdeverfahren
nicht
an
die
Begehren
der
Parteien
gebunden
(§
25
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
[GSVGer] ).
5.2
5.2.1
Wie
bereits
ausgeführt ,
erging
die
angefochtene
Verfügung
am
15.
November
2021
(Urk.
2)
und
damit
vor
Inkrafttreten
der
ab
dem
1.
Januar
2022
geänderten
Bestimmungen
(vgl.
E.
1.1).
Nach
ständiger
Rechtsprechung
beurteilt
das
Sozialversicherungsgericht
die
Gesetzmässigkeit
der
Verwaltungsverfügungen
in
der
Regel
nach
dem
Sachver halt,
der
zur
Zeit
des
Verfügungserlasses
gegeben
war.
Tatsachen,
die
jenen
Sach verhalt
seither
verändert
haben,
sollen
im
Normalfall
Gegenstand
einer
neuen
Verwaltungsverfügung
sein.
Ausnahmsweise
kann
das
Gericht
aus
prozessöko nomischen
Gründen
auch
die
Verhältnisse
nach
Erlass
der
Verfügung
in
die
rich terliche
Beurteilung
miteinbeziehen
und
zu
deren
Rechtswirkungen
über
den
Verfügungszeitpunkt
hinaus
verbindlich
Stellung
beziehen,
mithin
den
das
Prozessthema
bildenden
Streitgegenstand
in
zeitlicher
Hinsicht
ausdehnen.
Eine
solche
Ausdehnung
des
richterlichen
Beurteilungszeitraums
ist
jedoch
–
analog
zu
den
Voraussetzungen
einer
sachlichen
Ausdehnung
des
Verfahrens
auf
eine
ausserhalb
des
durch
die
Verfügung
bestimmten
Rechtsverhältnisses
liegende
spruchreife
Frage
–
nur
zulässig,
wenn
der
nach
Erlass
der
Verfügung
eingetre tene,
zu
einer
neuen
rechtlichen
Beurteilung
der
Streitsache
ab
jenem
Zeitpunkt
führende
Sachverhalt
hinreichend
genau
abgeklärt
ist,
die
betreffende
Frage
mit
dem
bisherigen
Streitgegenstand
so
eng
zusammenhängt,
dass
von
einer
Tatbe standsgesamtheit
gesprochen
werden
kann,
und
die
Verfahrensrechte
der
Parteien,
insbesondere
deren
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör,
respektiert
worden
sind.
In
Bezug
auf
das
letztgenannte
Erfordernis
muss
sich
die
Verwaltung
min destens
in
Form
einer
Prozesserklärung
geäussert
haben
( Urteil
des
Bundesgerichts
9C_540/2015
vom
15.
Oktober
2015
E.
3.1
mit
Hinweisen) . Die
Voraussetzungen
für
eine
Ausdehnung
des
richterlichen
Beurteilungszeit raums
sind
hier
gegeben,
weshalb
auch
über
einen
allfälligen
Rentenanspruch
nach
der
von
Dr.
Z.___
festgestellten
Verbesserung
im
September
202 1
zu
befin den
ist.
5.2.2
Nach
der
Rechtsprechung
ist
bei
rückwirkender
Zusprechung
einer
abgestuften
oder
befristeten
Invalidenrente
nebst
der
Revisionsbestimmung
des
Art.
17
Abs.
1
ATSG
die
Regelung
in
Art.
88a
Abs.
1
IVV
über
die
Änderung
des
Leistungsan spruchs
bei
einer
Verbesserung
der
Erwerbsfähigkeit
analog
anzuwenden,
wenn
noch
vor
Erlass
der
ersten
Rentenverfügung
eine
anspruchsbeeinflussende
Ände rung
eingetreten
ist
(Urteil
8C_94/2013
vom
8.
Juli
2013
E.
4.1).
Nach
Art.
88a
Abs.
1
Satz
1
IVV
ist
namentlich
eine
Verbesserung
der
Erwerbsfähigkeit
für
die
Herabsetzung
oder
Aufhebung
der
Leistung
von
dem
Zeitpunkt
an
zu
berücksich tigen,
in
dem
angenommen
werden
kann,
dass
sie
voraussichtlich
längere
Zeit
dauern
wird.
Sie
ist
in
jedem
Fall
zu
berücksichtigen,
nachdem
sie
ohne
wesent liche
Unterbrechung
drei
Monate
gedauert
hat
und
voraussichtlich
weiterhin
andauern
wird
(Satz
2).
Die
im
September
2021
eingetretene
Verbesserung
ist
somit
per
1.
Januar
2022
zu
berücksichtigen ,
wobei
die
seit
1.
Januar
2022
geltende
Rechtslage
massgebend
ist
(vgl.
Kreisschreiben
über
Invalidität
und
Rente
in
der
Invalidenversicherung
[KSIR],
Rz.
9102
unter
Hinweis
auf
das
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_658/2022
vom
30.
Juni
2023 ).
5.2.3
Gemäss
dem
seit
1.
Januar
2022
geltenden
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Rentenanspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Inva liditätsgrad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
prozen tuale
Anteile
(Abs.
4). 5. 3
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog .
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erz ielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensver gleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegen übergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditäts grad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1).
Die
massgebenden
Erwerbseinkommen
nach
Artikel
16
ATSG
sind
in
Bezug
auf
den
gleichen
Zeitraum
festzusetzen
und
richten
sich
nach
dem
Arbeitsmarkt
in
der
Schweiz
(Art.
25
Abs.
2
IVV).
Soweit
für
die
Bestimmung
der
massgebenden
Erwerbseinkommen
statistische
Werte
herangezogen
werden,
sind
die
Zentral werte
der
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
des
Bundesamtes
für
Statistik
massgebend.
Andere
statistische
Werte
können
beigezogen
werden,
sofern
das
Einkommen
im
Einzelfall
nicht
in
der
LSE
abgebildet
ist.
Es
sind
altersunabhängige
und
geschlechtsspezifische
Werte
zu
verwenden
(Art.
25
Abs.
3
IVV).
Die
statistischen
Werte
nach
Absatz
3
sind
an
die
betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsab teilungen
und
an
die
Nominallohnentwicklung
anzupassen
(Art.
25
Abs.
4
IVV). 5. 4 5. 4 .1
Liegt
kein
anrechenbares
Erwerbseinkommen
vor,
so
wird
das
Einkommen
mit
Invalidität
nach
statistischen
Werten
nach
Artikel
25
Absatz
3
IVV
bestimmt .
Dabei
sind
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
die
im
Verfügungszeitpunkt
bezogen
auf
den
Zeitpunkt
des
Rentenbeginns
–
beziehungsweise
hier
im
Zeit punkt
des
Gerichtsurteils
bezogen
auf
die
Rentenabstufung
(BGE
150
V
67
E.
5.2)
–
aktuellsten
veröffentlichten
Tab ellen
der
LSE
zu
verwenden
(BGE
150
V
67
E.
4.2,
143
V
295
E.
4.1.3).
Die
Verwendung
der
Tabellenlöhne
ist
subsidiär,
das
heisst
deren
Beizug
erfolgt
nur,
wenn
eine
Ermittlung
des
Invalideneinkommens
aufgrund
und
nach
Massgabe
der
konkreten
Gegebenheiten
des
Einzelfalles
nicht
möglich
ist
(vgl.
BGE
142
V
178
E.
2.5.7,
139
V
592
E.
2.3,
135
V
297
E.
5.2;
vgl.
auch
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
ü ber
die
Invalidenversicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
93
f.
zu
Art.
28a,
mit
weiteren
Hinweisen
auf
die
Rechtsprechung). 5. 4 .2
Dr.
Z.___
erwähnte
nicht ,
der
Beschwerdeführer
sei
bloss
noch
im
geschützten
Rahmen
arbeitsfähig.
Aus
diesem
Grund
kann
auch
nicht
auf
das
beim
Verein
D.___
erzielte
Einkommen
von
lediglich
Fr.
60.--
pro
Monat
abgestellt
werden
(Urk.
41
und
42).
Vielmehr
sind,
weil
der
Beschwerdeführer
seine
Restarbeitsfähigkeit
nicht
verwertet,
für
die
Berechnung
des
Invalidenein kommens
Tabellenlöhne
heranzuziehen.
Gemäss
gefestigter
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
(vgl.
etwa
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_458/2017
vom
6.
August
2018
E.
6.2.3)
sowie
unter
Berücksichtigung
des
Belastbarkeitsprofils
(E.
4)
ist
vorliegend
auf
die
Monatslöhne
gemäss
LSE
2022
(veröffentlicht
am
29.
Mai
2024 ) ,
Tabelle
TA1,
Total ,
Männer,
Kompetenzniveau
1,
abzustellen.
Unter
Angleichung
an
die
betriebsübliche
Arbeitszeit
von
41.7
Stunden
(vgl.
BFS,
Tabelle
03.02.03.01.04.01
Betriebsübliche
Arbeitszeit
nach
Wirtschaftsabteilun gen,
TOTAL)
resultiert
ein
Jahreseinkommen
von
gerundet
Fr.
66’366 .--
bei
einer
Erwerbstätigkeit
von
100
%
(Fr.
5' 305 .--
x
12
:
40
x
41.7).
Beschwerden,
welche
bereits
beim
Anforderungsprofil
respektive
bei
der
Beurteilung
der
medizinischen
Arbeitsfähigkeit
Berücksichtigung
gefunden
haben,
dürfen
nicht
erneut
als
leis tungsmindernd
einfliessen
und
so
zu
einer
doppelten
Anrechnung
desselben
Gesichtspunkts
führen
(BGE
146
V
16
E.
4.1).
Anhaltspunkte
dafür,
dass
d er
Beschwerdeführer
seine
Arbeitsfähigkeit
auf
dem
ersten
Arbeitsmarkt
mit
einem
Arbeitspensum
von
40
%
bloss
unterdurchschnittlich
verwerten
könnte,
sind
nicht
aktenkundig.
Dr.
Z.___
ging
von
einem
volle n
Leistungsvermögen
bei
einem
Arbeitspensum
von
40
%
aus.
Es
resultiert
somit
ein
Invalideneinkommen
von
Fr.
26’546 . --
( Fr.
66’366 .--
x
0.4) . 5. 5
5. 5 .1
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühest möglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrschein lichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Aus nahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(vgl.
BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1 ;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
1
IVV ).
Ist
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
die
versicherte
Person
die
bisherige
Tätigkeit
unabhängig
vom
Eintritt
der
Invalidität
nicht
mehr
ausgeübt
hätte,
kann
das
Valideneinkommen
auf
Grundlage
der
vom
Bundesamt
für
Statistik
herausgegebenen
Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
berechnet
werden,
wobei
die
für
die
Entlöhnung
im
Einzelfall
gegebenenfalls
relevanten
persönlichen
und
beruflichen
Faktoren
zu
berücksichtigen
sind
(BGE
139
V
28
E.
3.3.2;
Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
ü ber
die
Invalidenver sicherung,
4.
Aufl.
2022,
N.
56
f.
zu
Art.
28a ;
vgl.
auch
Art.
26
Abs.
4
in
Verbin dung
mit
Art.
25
Abs.
3
IVV ).
Die
Wahl
der
massgeblichen
Tabellenposition
soll
möglichst
den
überwiegend
wahrscheinlichen
Verlauf
der
Einkommensentwick lung
ohne
Gesundheitsschaden
abbilden.
Hierbei
ist
das
Valideneinkommen
keine
vergangene,
sondern
eine
hypothetische
Grösse
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_152/2022
vom
21.
Oktober
2022
E.
3.2.2
mit
Hinweisen). 5. 5 .2
Anlässlich
der
Begutachtung
bei
Dr.
Z.___
gab
der
Beschwerdeführer
an,
auf
dem
ersten
Arbeitsmarkt
habe
er
zuletzt
in
B.___
von
2016
bis
Juli
2017
gearbeitet.
Er
sei
in
einem
100
%-Pensum
als
Bereichsleiter
Einkauf
tätig
gewesen.
Das
habe
damals
funktioniert,
aber
das
Problem
sei
gewesen,
dass
er
eigentlich
mehr
habe
zu
Hause
sein
wollen,
mehr
bei
seinem
Partner.
Das
Arbeitsverhältnis
habe
er
im
Januar
2017
aufgelöst
und
sei
bis
Juli
2017
noch
«unter
Vertrag»
gewesen
(Urk.
29
S.
73).
Weiter
gab
er
an,
es
sei
ein
freier
Entscheid
gewesen,
die
Stelle
aufzugeben.
Die
Stelle
sei
nicht
so
gewesen,
wie
er
sich
das
vorgestellt
habe,
und
er
habe
das
Pensum,
welches
dort
verlangt
worden
sei,
nicht
länger
machen
können.
Das
habe
seine
Gesundheit
belastet,
und
seine
Beziehung
wäre
auch
kaputt
gegangen.
So
habe
er
mit
seinem
Lebenspartner
zusammen
entschieden,
das
Thema
B.___
zu
beenden
und
sich
etwas
Neues
zu
suchen.
Nach
dem
häuslichen
Übergriff
und
den
Wahnepisoden
sei
ihm
empfohlen
worden,
kogni tives
Training
zu
machen.
Er
habe
sich
entschieden,
in
der
E.___
einen
Kurs
zum
psychologischen
Berater
zu
besuchen.
Nach
dem
Tod
seines
Lebenspartners
habe
er
diese
Ausbildung
abgeschlossen
und
auf
dem
Gebiet
arbeiten
wollen
(Urk.
29
S.
96).
Aufgrund
dieser
Aussage
sowie
des
Umstands,
dass
der
Beschwerdeführer
in
seiner
Anmeldung
vom
29.
Juli
2019
selb er
geltend
gemacht
hatte ,
eine
Arbeitsunfähigkeit
bestehe
seit
2018
(Urk.
2/12/2/4-5) ,
kann
nicht
davon
ausgegangen
werden
–
und
ist
im
Übrigen
auch
nicht
belegt
– ,
dass
die
Arbeitsstelle
in
B.___
aus
gesundheitlichen
Gründen
gekündigt
worden
ist .
Der
Beschwerdeführer
erlitt
im
September
2016
zwar
einen
ischämischen
Schlaganfall,
doch
dieser
führte
nicht
zu
längerdauernden
Einschränkungen.
Einzig
das
linke
Bein
sei
etwa
zwei
Monate
lang
leicht
lahm
gewesen,
weshalb
er
Lymphdrainage-Massagen
erhalten
habe
(Urk.
29
S.
91
f.).
Als
Auslöser
für
seine
psychische
Erkrankung
nannte
der
Beschwerdeführer
überdies
den
häuslichen
Übergriff
durch
seinen
Partner,
welcher
im
Juli
2017
und
somit
erst
nach
der
Kündigung
der
Arbeitsstelle
stattgefunden
ha t
(Urk.
29
S.
74).
5. 5 .3
Nach
dem
Gesagten
kann
zur
Ermittlung
des
Valideneinkommens
nicht
a uf
das
in
B.___
erzielte
Einkommen,
welches
EUR
14'000
pro
Monat
betragen
haben
soll
(Urk.
41
unter
Hinweis
auf
Urk.
2/12/5/2) ,
abgestellt
werden ,
denn
es
ist
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt ,
dass
der
Beschwerdeführer
die
bisherige
Tätigkeit
als
Bereichsleiter
Einkauf
ohne
Gesundheitsschaden
fortge setzt
hätte.
Die
in
der
Folge
beabsichtigte
Tätigkeit
als
psychologischer
Berater
vermochte
der
Beschwerdeführer
aufgrund
seiner
psychischen
Probleme
nicht
auszuüben
(Urk.
29
S.
43),
weshalb
in
diesem
Bereich
ebenfalls
nicht
auf
ein
effektiv
erwirtschaftetes
Einkommen
abgestellt
werden
kann.
Es
sind
somit
auch
für
die
Ermittlung
des
Valideneinkommens
Tabellenlöhne
heranzuziehen De n
Entscheid,
eine
Ausbildung
als
psychologischer
Berater
zu
absolvieren,
fasste
der
Beschwerdeführer
erst
im
Zuge
der
eigenen
psychischen
Erkrankung,
weshalb
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
ausgegangen
werden
kann,
er
hätte
eine
solche
Tätigkeit
auch
ohne
Gesundheitsschaden
angestrebt.
Die
Frage,
welche
Tätigkeit
der
Beschwerdeführer
ohne
Gesundheitsschaden
anstelle
der
aufgegebenen
bisherigen
Tätigkeit
als
Bereichsleiter
Einkauf
ausüben
würde,
muss
allerdings
nicht
abschliessend
geklärt
werden .
Für
einen
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
%
müsste
das
Valideneinkommen
–
angesichts
des
vorgängig
ermittelten
Invalideneinkommens
von
Fr.
2 6’546 .--
(E.
5. 4 .2)
–
mindestens
Fr.
88 ' 000 . --
betragen
(Fr.
88 ' 000 .--
abzüglich
Fr.
2 6 ’ 546 .--
ergibt
eine
Erwerbs einbusse
von
Fr.
6 1 ’ 454 . --,
was
einem
Invaliditätsgrad
von
gerundet
70
%
ent spricht) .
Aufgrund
seiner
Ausbildung
und
bisherigen
Berufserfahrung
–
der
Beschwerde führer,
welcher
die
Handelsmittelschule
absolviert
hatte
(Urk.
2/12/2/6),
erzielte
in
den
Jahren
2013-2016
in
der
Schweiz
jeweils
ein
Fr.
200'000.--
übersteigendes
Jahreseinkommen
–
sowie
des
Umstands,
dass
er
nach
dem
Tod
seines
Lebens partners
wieder
alleine
für
seinen
eigenen
Lebensunterhalt
hätte
sorgen
müs sen ,
ist
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwer deführer
ohne
Gesundheitsschaden
nicht
weniger
als
die
Hälfte
des
zuletzt
in
der
Schweiz
erzielten
Jahreseinkommens,
jedenfalls
ein
Fr.
88 '000. --
übersteigendes
Jahreseinkommen ,
erziel en
würde.
5. 5 .4
Auch
nach
der
Verbesserung
des
Gesundheitszustands
ab
September
2021
resul tiert
somit
ein
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
% ,
womit
per
1.
Januar
2022
keine
Herabsetzung
der
ab
dem
1.
Januar
2020
zugesprochenen
ganzen
Invali denrente
zu
erfolgen
hat.
6.
Die
vorstehenden
Erwägungen
führen
zur
Gutheissung
der
Beschwerde
sowie
zur
Zusprache
einer
unbefristete n
ganze n
Invalidenrente
ab
dem
1.
Januar
2020.
7.
7.1
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beurtei len
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessensweise
auf
Fr.
1'000.--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
der
unterliegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
Damit
wird
das
Gesuch
des
Beschwerdeführers
um
unentgeltliche
Prozessführung
gegenstandslos. 7.2
Besteht
ein
Zusammenhang
zwischen
Untersuchungsmangel
seitens
der
Verwal tung
und
der
Notwendigkeit,
eine
Gerichtsexpertise
anzuordnen,
können
die
Kosten
eines
Gerichtsgutachtens
der
Verwaltung
auferlegt
werden.
Dies
ist
unter
anderem
der
Fall,
wenn
die
Verwaltung
zur
Klärung
der
medizinischen
Situation
notwendige
Aspekte
unbeantwortet
gelassen
oder
auf
eine
Expertise
abgestellt
hat,
welche
die
Anforderungen
an
eine
medizinische
Beurteilungsgrundlage
nicht
erfüllt
(BGE
140
V
70
E.
6.1
mit
Hinweisen).
Das
Bundesgericht
gelangte
mit
Urteil
vom
4.
August
2023
zum
Schluss,
die
Sache
sei
zur
Einholung
ergänzender
medizinischer
Auskünfte
an
das
kantonale
Gericht
zurückzuweisen,
da
konkrete
Indizien
vorlägen,
welche
gegen
die
Zuver lässigkeit
des
von
der
Beschwerdegegnerin
eingeholten
psychiatrischen
Gutach tens
vom
26.
Mai
2021
sprächen
(Urk.
1
E.
6.3
und
7 ).
Mithin
liess
sich
wegen
der
Verletzung
der
Abklärungspflicht
durch
die
Verwaltung
nicht
feststellen,
ob
eine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
bestand.
Damit
rechtfertigt
es
sich,
die
Kosten
für
die
im
Verfahren
IV.2021.000762
eingeholte
Auskunft
von
Dr.
med.
Y.___ ,
Facharzt
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
vom
22.
September
2022
im
Betrag
von
Fr.
65.35
(Urk.
2/2/29-30)
sowie
die
Kosten
des
Gerichtsgutachtens
im
Verfahren
IV.2023.00428
im
Gesamtbetrag
von
Fr.
12'636.90
(Urk.
24-26
und
Urk.
33 )
der
Beschwerdegegnerin
zu
überbinden. 7.3
Nach
§
34
Abs.
1
GSVGer
hat
die
obsiegende
Partei
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Die
Höhe
der
gerichtlich
festzusetzenden
Entschädigung
bemisst
sich
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens,
jedoch
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
(§
34
Abs.
3
GSVGer).
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennt
§
7
der
Verordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Sozialversicherungsgericht
(GebV
SVGer)
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen. Dem
Beschwerdeführer
ist
aufgrund
seines
Obsiegens
eine
Prozessentschädigung
zuzusprechen,
womit
sein
Gesuch
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtsver tretung
gegenstandslos
wird.
Rechtsanwalt
Lorenz
Ineichen ,
welche r
mit
Urteil
vom
21.
Oktober
2022
als
unentgeltliche r
Rechtsvertreter
de s
Beschwerdeführer s
bestellt
worden
war
(Urk.
2/ 32 ),
wurde
für
seinen
Aufwand
im
Beschwerdeverfahren
mit
der
Prozess- Nr.
IV.2021.00762
bereits
eine
Entschädigung
aus
der
Gerichtskasse
in
der
Höhe
von
Fr.
2’800 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWSt
von
7.7
% )
ausbezahlt.
In
diesem
Umfang
ist
ihm
eine
Parteientschädigung
zuzusprechen.
Für
seinen
zusätzlichen
Aufwand
im
Verfahren
mit
der
Prozess-Nr.
IV.2023.00428
ist
ihm
sodann
eine
Prozessentschädigung
von
Fr.
1’000 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWSt
von
8.1
% )
zuzusprechen . Die
Beschwerdegegnerin
ist
daher
zu
verpflichte n ,
de m
als
unentgeltliche r
Rechtsvertreter
de s
Beschwerdeführer s
bestellten
Rechtsanwalt
Lorenz
Ineichen,
Zürich,
eine
Parteientschädigung
von
total
Fr.
3 ' 8 00.--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen,
wovon
sie
der
Kasse
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
Fr.
2 ’800.--
als
Ersatz
der
im
Verfahren -Nr.
IV.2021.00762
bereits
an
d en
unentgeltliche n
Rechtsvertreter
ausgerichteten
Parteientschädigung
zu
erstatten
hat.
Das
Gericht
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
angefochtene
Verfügung
der
Sozialversiche rungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
15.
November
2021
aufgehoben
und
festgestellt,
dass
der
Beschwerdeführer
ab
dem
1.
Januar
2020
Anspruch
auf
eine
ganze
Invalidenrente
hat. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
1’000 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rech nung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Gericht
die
Kosten
im
Verfahren
IV.2021.000762
von
Fr.
65.35
sowie
die
Kosten
im
Verfahren
IV.2023.00428
im
Gesamtbetrag
von
Fr.
12'636.90
zu
erstatten.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 4.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanw alt
Lorenz
Ineichen,
Zürich,
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
3 ' 8 00.--
(inkl.
Barauslagen
und
MWS T )
zu
bezahlen,
wovon
sie
der
Kasse
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
Fr.
2’800.--
als
Ersatz
der
im
Verfahren
Nr.
IV.2021.00762
bereits
an
den
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
ausgerichteten
Parteientschädigung
zu
erstatten
hat.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
de r
Ersatzpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 5 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Lorenz
Ineichen - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 6 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro