Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1970, arbeitete ab
April 1987 als Hausangestellte im Krankenheim Y.___
in Z.___
und war im Rahmen dieses Anstellungs verhältnisses bei der Unfallversicherung Stadt Z.___
(Unfallversicherung) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Unfallmeldung UVG vom 30. August 1988, Urk. 5/184/19).
Am 21.
August 1988 war X.___ in Slowenien zusammen mit ihren Eltern als Mitfahrerin von einem Verkehrsunfall betroffen, bei dem ein entge genkommender Personenwagen frontal in den vom Vater gelenkten Wagen prallte und weitere Fahrzeuge in die Unfallwagen fuhren. Dabei verstarb die Lenkerin des kollisionsverursachenden Fahrzeugs noch auf der Unfallstelle (vgl. die Unfallprotokolle in Urk. 5/184/2-18 ); ihr Ehemann s tarb eine Woche später an den Folgen der erlittenen Verletzungen (vgl. die Darstellung im vertrauens ärztlichen Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, v om 10.
Juli 1991 , Urk. 5/185/40 ) . Der Vater von X.___ , der in das nächste Spital gebracht wurde (vgl. Urk. 5/184/6), starb Anfang September 1988 an einer Lungenembolie (Schreiben von Rechtsanwalt Dr.
Robert Geisseler vom 5. Dezem ber 1988, Urk. 5/184/23-24 ; Brief des Hausarztes Dr.
med. B.___ , Facharzt für Radio-Onkologie, vom 24.
Mai 1989, Urk.
5/185/10 ).
X.___ selbst erlitt beim Unfall eine Kontusion des linken Unter schenkels mit Distorsion des oberen Sprunggelenks (Arztzeugnisse UVG von Dr. B.___ vom 10.
und vom 15.
Oktober 1988, Urk. 5/185/2-3). Sie nahm nach
der Rückkehr in die Schweiz ihre Arbeit im Krankenheim zunächst nach Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit teilzeitlich wieder auf, klagte jedoch weiterhin über Beschwerden (Berichte der Klinik C.___
vom 20.
Januar und vom 12.
Juli 1989, Urk. 5/185/5 und Urk. 5/185/12-13). In der Folge liess die Unfallversicherung Stadt Z.___ ,
die ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannte, durch Dr.
med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, das vertrauensärztli che Gutachten vom 22.
August 1989 ( Urk. 5/184/33-34 sowie Urk. 5/185/22-29 und Urk.
5/185/21) und durch Dr.
A.___ das vertrauensärztliche Gutachten vom 10.
Juli 1991 (Urk. 5/185/39-50 und Urk. 5/185/51) erstellen. Gestützt auf diese Gutachten wurde X.___ per Mitte September 1990 im Umfang von 25 % teilpensioniert (Beschluss des Stadtrates von Z.___ vom 29.
August 1990, Urk. 5/184/45-46), und per Mitte September 1991 wurde ihr von der Unfallversicherung der Stadt Z.___
eine Invalidenpension aufgrund einer vollum fänglichen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf zugesprochen (Beschluss vom 23.
Januar 1992, Urk. 5/184/65-67).
Im Mai 1990 war X.___ , die seit 1989 in zweiter Ehe verheiratet war, Mutter einer Tochter geworden (vgl. Urk. 5/4/1+2) . Danach nahm sie ihre Arbeit im Krankenheim nicht mehr auf und war abgesehen von einem dreimonatigen Arbeitseinsatz bei
E.___
im Jahr 1989 und einem einwöchigen Arbeits versuch bei der F.___
AG im Februar 1992 auch sonst nicht mehr arbeitstätig (vgl. die schriftliche Erklärung der Versicherten gegenüber der Unfallsversicherung Stadt Z.___ vom 30. August 1996, Urk. 5/18 4 /149-150). 1.2
Im Februar 1991 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk.
5/4).
Das IV-Sekretariat und ab 1995 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, liessen die Gutachten von Dr.
med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 10. Januar 1994 (Urk. 5/185/61-68), von Dr.
med. H.___ , Spe zialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankun gen, vom 15. November 1994 (Urk. 5/ 185/70-75 ) und von Dr.
med. I.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 1995 (Urk.
5/ 185/76-80 ) erstel len. Mit Verfügung vom 31. Juli/7.
August 1995 sprach die IV-Stelle der Versi cherten mit Wirkung ab dem 1.
Februar 1990 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70
% zu (Urk.
5/9-14; Mitteilung vom 17.
Februar 1995, Urk.
5/6). 1.3
Die Unfallversicherung Stadt Z.___ hatte bereits Ende 1991/Anfang 1992 durch Dr.
med. J.___ , Spezial arzt für orthopädische Chirurgie , die Frage einer Operation des linken oberen Sprunggelenks beurteilen lassen (vgl. den Bericht von Dr. J.___ vom 23.
Janu ar
1992, Urk. 5/185/56-57, und die Korrespondenz in Urk. 5/185/53-55) und liess die Versicherte in der Folge durch die K linik C.___
orthopädisch ( Gutachten vom
23.
Juni
1998 ,
Urk.
5/185/81-92
=
Urk.
5/206/1 12 )
und
durch
die
Psychiatri sche Poliklinik des Universitätsspitals K.___
psychiatrisch begutachten ( Gutach ten vom 14. Juli 1998 , Urk. 5/185/93-102 = Urk.
5/206/13 22 ) . Im Januar 1997 war die Versicherte erneut Mutter geworden (vgl. Urk. 5 /17).
Nachdem die Unfallversicherung Stadt Z.___ nach Kenntnisnahme der rentenzusprechenden Verfügung der IV Stelle
zunächst
Abklärungen
im
Hinblick
auf
die
Festlegung
einer
Komplemen tärrente getroffen hatte (vgl. Urk. 5/184/98-151), stellte sie die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 17. Dezember 1998 per Ende Jahr ein und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschä digung.
Zur Begründung führte sie an, die Beschwerden an der Lendenwirbel säule
und die psychischen Störungen seien nicht unfallkausal und die unfallkau sale Symptomatik am linken oberen Sprunggelenk schränke die Leistungs- und
Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich ein und beeinträchtige die Integrität nicht (Urk.
5/184/217-2 19 ) . Sie bestätigte diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 12.
Januar 2000 (Urk.
5/184/ 231-235 ) und erneut – nachdem sie vom Sozi alversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Eröffnung der Verfügung vom 17.
Dezember 1998 an die mitbetroffene Krankenkasse angehalten worden war (Urteil vom 30.
Mai 2000 , Urk. 5/180/105-109 ,
Prozess Nr.
UV.2000.00070) – mit Einspracheentscheid vom 23.
Oktober 2000 (Urk.
5/184/242-247). Mit Urteil vom
28.
September 2001 gelangte das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem psychischen Beschwerdebild sei gegeben und von einer psychotherapeuti schen Behandlung sei eine namhafte Besserung zu erwarten. Dementsprechend hob das Gericht den Einspracheentscheid vom 23.
Oktober 2000 auf und wies die Sache zur Erbringung weiterer Taggelder und zur Übernahme der Heilbehandlung sowie zum anschliessenden neuen Entscheid über den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung an die Unfallversicherung Stadt Z.___ zurück (Urk. 5/180/37-55 ,
Prozess Nr.
UV.2000.00220). Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Unfallsversicherung Stadt Z.___ mit Urteil vom 9.
April 2002 ab (Urk. 5/ 184/275-299 ).
Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil vom 9. April 2002 führte die Unfallversicherung Stadt Z.___ mit der Versicherten Vergleichsgespräche. Mit Verfügung vom 21.
Juni 2004
bezog sich die Unfallversicherung Stadt Z.___ auf ein Schreiben vom 11.
Juni 2004, womit sich der Rechts vertreter der Versicherten mit einem Vergleichsvorschlag vom 8.
April
2004 (Urk. 5/184/353-356) als einverstanden erklärt habe, und sprach der Versicherten mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2004 eine Invalidenrente auf der Basis eines Inva liditätsgrades von 100
% in Form einer Komplementärrente zur Rente der Inva lidenversicherung sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integri tätseinbusse von 30
% zu. Ausserdem legte sie für die Zeit von August 1995 bis Ende 2003 den Taggeldanspruch fest (Urk. 5/184/371-374). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.4
Die IV-Stelle hatte b ei der Einleitung eines Rentenrevisionsverfahrens im Jahr
2002 festgestellt, dass ihr das Dossier der Versicherten abhandengekom men
war, und hatte namentlich die Gutachten von Dr.
H.___ und Dr.
I.___ der
Jahre 1994 und 1995 neu beschafft (vgl. Urk.
5/15/9-10 und Urk.
5/22/1). Sodann hatte sie mit Mitteilung vom 29.
April 2002 den Anspruch auf die bis herige ganze Rente bestätigt (Urk.
5/27; Verlaufsbericht von Dr.
B.___ vom 11.
April 2002, Urk. 5/ 26).
Weitere Bestätigungen des unveränderten Rentenanspruchs folgten mit Mit teilung vom 29.
Juni 2005 (Urk.
5/40; Verlaufsbericht von Dr.
B.___ vom 4.
Juni 2005, Urk.
5/38/1-4) und mit Mitteilung vom 25.
August 2008 (Urk.
5 /49; Verlaufsbericht von Dr.
B.___ vom 15.
August 2008, Urk.
5 /47). 1.5
Im September 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege
(Angaben im Fragebogen vom 24.
September 2012, Urk.
5 / 60 ). Sie liess hierzu den Verlaufsbericht von Dr.
B.___ vom 8.
Dezember 2012 erstellen (Urk. 5 /6 4 /1-4 mit Beilagen) und liess die Versicherte anschliessend durch Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Rheumatologie, und Dr.
med. M.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (rheu matologisches und psychiatrisches Teilgutachten sowie Gesamtbeurteilung je vom 28.
Mai 2013, Urk.
5 /7 2 /20-40, Urk.
5 /7 2 /1-17 und Urk.
5 /7 2 /41-42).
Nach einem Gespräch zur beruflichen Standortbestimmung (Protokoll vom 21. August 2013, Urk. 5/74) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 2. September 2013, dass der Invaliditätsgrad nur noch 20
% betrage und sie deshalb die Rente aufzuheben gedenke (Urk. 5/79). Die Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, liess am 3. Oktober 2013 Einwen dungen zum Vorbescheid vorbringen (Urk. 5/87) und untermauerte diese mit einem Kommentar von Dr. med. N.___ , Spezialarzt für Psychotherapie, vom 4. Oktober 2013 zum Gutachten von Dr. L.___ und Dr.
M.___ (Urk. 5/91). Ausserdem gab die Klinik C.___ am 10. Januar 2014 gegenüber der IV-Stelle eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ab (Urk. 5/95).
In
der
Folge
nahm
die
IV-Stelle
im
Juli
2014
eine
Abklärung
im
Haushalt
der
Versi cherten vor (Bericht vom 28.
Juli 2014, Urk. 5 /15 8 ) und liess im Dezember 2014 bei der O.___
AG die vorgesehene Potentialabklärung in Form einer einmonati gen Erprobung der Leistungsfähigkeit durchführen (Zielvereinbarung vom Okto ber 2014, Urk. 5 /11 2 ; Bericht vom 1.
Dezember 2014 über die Abklärung vom 3.
bis zum 28.
November 2014, Urk. 5 /11 3 ; Verlaufsprotokolle in Urk. 5 /11 6 ). Anschliessend verneinte sie mit Mitteilung vom 8.
Dezember 2014 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen, da solche aufgrund des Gesund heitszustands nicht möglich seien (Urk. 5 /11 5 ). 1.6
Die Unfallversicherung Stadt Z.___ hatte ihre Rente nach dem Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2004 im
Jahr 2011 infolge der rückwirkenden Plafonierung der Rente der Invali denversicherung sowie infolge Wegfallens der Kinderrente der Invalidenver sicherung für die Tochter rechnerisch angepasst (Verfügungen vom 14. Feb ruar
und vom 22. September 2011, Urk. 5/184/427-428 und Urk.
5/184/431-432).
Im Jahr 2013 hatte sie
alsdann das Gutachten von Dr.
L.___ und Dr.
M.___ vom 28.
Mai 2013 beigezogen und hatte Kenntnis vom Vorbescheid der IV-Stelle vom 2.
September 2013 erhalten. Mit Verfügung vom 31.
Oktober 2013 und Einspracheentscheid vom 8.
Januar 2014 hatte sie daraufhin die bis herige,
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100
% ausgerichtete Rente per 1.
Juni 2013 auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 26
% herab gesetzt ( Urk.
5/184/453-454 und Urk.
5/184/469-474).
Das Sozialversicherungsgericht hob den Einspracheentscheid vom 8.
Janu ar
2014
mit Urteil vom 27.
November 2015 auf (Urk. 5/184/629-645; Prozess Nr. UV.2014.00035). Es gelangte zum Schluss, dass das Gutachten von Dr.
L.___ und Dr.
M.___ , auf das sich die Unfallversicherung Stadt Z.___ bei der Rentenherabsetzung gestützt hatte, nicht ausreiche, um eine gesundheit l iche Veränderung rechtsgenüglich nachzu weisen oder die Rentenzusprechung als zweifellos unrichtig erscheinen zu las sen
(E. 2.3 und E. 2.4), und hielt fest, dass weitere medizinische Abklärungen in
Form einer umfassenden Begutachtung mit Einbezug sämtlicher Vorakten erforderlich seien. Es sah jedoch von einer Rückweisung zur Vornahme dieser Abklärungen ab, dies mit der Begründung, dass die Unfallversicherung Stadt Z.___ selbst bei Vorliegen eines
Revisions- oder Wiedererwägungsgrundes vor einer allfälligen Rentenher absetzung die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen der IV-Stelle, die diese in Form der Potentialabklärung vorgenommen habe, hätte abwarten müssen und diese Ergebnisse zur Zeit der Verfügung vom 31.
Oktober 2013 und des Ein spracheentscheids vom 8.
Januar 2014 noch nicht vorgelegen hätten (E.
2.5).
Dies hatte zur Folge, dass die Versicherte gegenüber der Unfallsversicherung Stadt Z.___ weiterhin Anspruch auf die bisherige 100%ige Rente hatte (E. 2.5.3). 1.7
Die IV-Stelle hatte im Laufe der weiteren Abklärungen zum Rentenanspruch den
Bericht von Dr.
N.___ vom 21.
Januar 2015 (irrtümlich 1995) eingeholt (Urk.
5 /11 9 ) und hatte anschliessend zunächst beabsichtigt, nochmals ein bidiszi plinäres Gutachten in Auftrag zu geben. In der Folge kam es zu einem Prozess betreffend die Ablehnung der vorgesehenen Gutachterin und des vorgesehenen Gutachters (vgl. Urk. 5/129-132 und Urk. 5/134 ). Mit Urteil vom 23.
März 2016 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Versicherten gegen diese Verfügung ab (Urk.
5/137 , Prozess Nr. IV.2016.00043 ).
Aufgrund des Hinweises im Urteil vom 23.
März 2016, dass einiges für die Ver anlassung einer polydisziplinären anstelle einer bidisziplinären Begutachtung spreche (Urk.
5/137 E. 2.3 am Ende ), sah die IV-Stelle aber in der Folge von der vorgesehenen
bidisziplinären Begutach t ung ab und holte stattdessen das Gutach ten des Instituts P.___
GmbH vom 14.
November 2016 ein ( Urk. 5/156; Dr.
med. Q.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie sowie Fallführung; Dr.
med. R.___ , Facharzt für Neurolo gie;
Dr.
med. S.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psych o therapie ). Nachdem die Versicherte zum Gutachten Stellung genommen (Ein gabe vom 2.
Mai 2017 , Ur k.
5 /16
1) und verschiedene medizinische Berichte eingereicht hatte ( Bericht der K linik C.___ vom 2 4 .
Februar 2017 , Urk.
5/ 1 60 /7 8 ; Stel lungnahme von Dr.
N.___ vom 15.
März 2017 zum Gutachten des Institutes P.___ , Urk.
5 /1 60 /12-17 ; Bericht von Dr.
med. T.___ , Spezialarzt für Neuro logie,
vom 12.
April 2017 ,
Urk.
5 /1 60 /9-11 ; Bericht von Dr.
B.___ vom 12.
April
2017 , Urk. 5 /1 60 /1-3 , mit den
Radiologieberichten des Röntgeninstituts U.___
vom
27. März und vom
4. April 2017, Urk. 5/160/4-6 ) , entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 10.
Juli 2017 im Sinne ihres Vorbescheids vom 2.
September 2013 und hob die ganze Rente der Versicherten auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 5 /16 5 ; Feststellungsblatt in Urk.
5 /16 4 ).
Die Unfallversicherung Stadt Z.___ erliess nach Kenntnisnahme des Gutachtens des Institutes P.___ vom 14.
Novem ber
2016 und der Verfügung der IV-Stelle vom 10.
Juli 2017 ihrerseits die Ver fügung vom 30.
August 2017 und setzte die bisherige Rente für die Zeit ab dem 1.
September 2017 auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20
% herab, dies in Anlehnung an den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad (Urk.
5/184/672-674 ). M it Einspracheentscheid vom 9.
November 2017 bestätigte sie diese Verfügung (Urk. 5/184/702-710). 1.8
Die Versicherte liess sowohl gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juli 2017 als auch gegen den Einspracheentscheid
der Unfallsversicherung Stadt Z.___
vom 9. November 2017 Beschwerde erheben.
Mit den Urteilen je vom 20. Februar 2020 hob das Sozialversicherungsge richt
beide Entscheide auf, da die Gutachter des Institutes P.___ wie schon Dr. L.___ und Dr. M.___ nur lückenhaft über die Vorakten dokumentiert gewesen seien ( Urk. 5/189 E. 5 und E. 6, Prozess Nr. IV.2017.00923; Urk. 5/188 E. 4 und E. 5, Prozess Nr. UV.2017.00286). Das Gericht hielt es deshalb für angezeigt, dass die Versicherte zur Klärung der Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsän derung und bei deren Bejahung zur Festlegung des Rentenanspruchs aufgrund dieser Sachverhaltsänderung nochmals polydisziplinär begutachtet werde durch eine Gutachtenstelle, der vorgängig die gesamten Akten sowohl der Unfallsversicherung Stadt Z.___
als auch der IV-Stelle zur Verfügung gestellt würden. Zu diesem Vorgehen wies es die Angelegenheit in beiden Prozessen an die Vorinstanzen zurück und hielt es für geboten, dass die Unfallversicherung Stadt Z.___ und die IV-Stelle bei der Anordnung des Gutachtens zusammenwirkten (Urk. 5 /189 E. 7, Urk. 5/188 E. 6). 1.9 1.9.1
Aufgrund der Urteile vom 20. Februar 2020 kamen die Unfallversicherung Stadt Z.___ und die IV-Stelle überein, dass die Unfallversicherung Stadt Z.___ das gerichtlich verlangte polydisziplinäre Gutachten in
Auftrag gebe und die IV-Stelle sich an der Fragestellung beteilige (vgl. die
Gesprächsnotiz der IV-Stelle vom 29. Mai 2020, Urk. 5/194). Die IV-Stelle holte vorab aktuelle Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen ein,
nämlich den Bericht der seit Dezember 2019 behandelnden Psychiaterin Dr.
med. V.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7.
Juni 2020 ( Urk. 5/196), den Bericht von Dr. B.___ vom 22. Juni 2020 (Urk.
5/197/1-4 mit den beigelegten weiteren Berichten, insbesondere seinen eigenen Ausführungen gegenüber dem Rechtsvertreter der Versicherten vom 29.
Februar 2020, Urk.
5/197/14-16, eine m Bericht der Klinik C.___ vom 20.
Dezember 2019, Urk.
5/197/19-20 , und einem Bericht von Dr. T.___ vom 26. Mai 2020 , Urk.
5/197/5-7 ) , den Bericht von Dr. T.___ vom 16. Juli 2020 ( Urk. 5/200/1-5) und die Berichte der Klinik C.___ vom 4. und vom 1 3 . Au gust
2020 ( Urk. 5/201 und Urk. 5/203/12-13 sowie Urk. 5/203/9-11) .
Sodann arbeitete
die Unfallversicherung Stadt Z.___
einen
Fragenkatalog
aus
(Urk.
5/210/4-6
und
Urk.
5/210/11-12
mit den darin integrierten Ergänzungsfragen der I V-Stelle vom
16. Oktober 2020 , Urk.
5 /2 10/ 7 10 ) und erteilte den Auftrag im Juni 2021 dem Zentrum W.___
AG ( vgl. Urk. 5/216/1).
Im Rahmen der Begutachtung zeichnete PD Dr. med. XA.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rheumatologie/Rehabilitation ,
verantwortlich für die Fallführung und die rheumatologische Beurteilung; neben der persönlichen Untersuchung der Versicherte n
(Urk. 5/216/38-42) liess er unter Mitwirkung der Physiotherapeutin XB.___
eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionel len Leistungsfähigkeit (EFL) an zwei Testtagen durchführen ( Urk.
5/216/58-67) . De s Weiteren erstellte Dr. med. XC.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, das psychiatrische Fachgutachten vom 6.
September 2021 (Exploration vom
11.
August
2021;
Urk.
5/218)
und
PD
Dr.
med.
XD.___ ,
Facharzt
für
Psychi atrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, das neurologische Fach gutachten vom 12. Oktober 2021 (Exploration vom 19. August 2021; Urk. 5/217). Am 22. Dezember 2021 legte das Zentrum W.___ das Gutachten vor (Urk. 5/216 mit der
K on sensbeurteilung in Urk.
5/216/48 57). 1.9.2
Die Unfallversicherung Stadt Z.___
stellte der IV-Stelle das Gutachten samt den zugehörigen Fachgutachten zu
und
dokumentierte
sie
ausserdem
mit
der
Stellungnahme
der
Versicherten
bezie hungsweise des Rechtsvertreter s vom
8. März 2022 (Urk. 5/226/2-5 mit den damit eingereichten medizinischen Unterlagen, nämlich eine m Bericht der K linik C.___ vom 28. Februar 2022 zu bildgebenden Untersuchungen der Halswirbelsäule, der
Lendenwirbelsäule
und
des
linken
Fusses ,
Urk.
5/225/2-4
und
Urk.
5/22 5 / 8-10 ,
einer Stellungnahme der Klinik C.___
vom 1. März 2022 zum Gutachten des Zentrums W.___ , Urk. 5/22 5 / 6-7 , und einem Bericht von Dr. V.___ vom 17. Febru ar
2022 , Urk. 5/22 5 / 5 ).
Nachdem sich die Versicherte ausserstande gesehen hatte, eine Verwertung der gutachterlich attestierte n Arbeitsfähigkeit anzustreben
(vgl. die Gesprächsnotizen in Urk. 5/220-222 und die Erklärung der Versicherten in der vorformulierten Bereitschaftserklärung der IV-Stelle vom
21. Februar 2022, Urk. 5/219 und Urk.
5/227 ), liess die IV-Stelle am 21. April 202 2 ein persönliches Gespräch mit ihr führen (Notizen in Urk. 5/230/2 +4 ) und eröffnete ihr daraufhin mit Mitteilung vom 22. April 2022, dass die Eingliederung beendet werde, da sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühle, aktiv an Eingliederungsmass nahmen teilzunehmen, und dass sie zu einem späteren Zeitpunkt über den Ren tenanspruch informiert werde (Urk. 5/229). 1.9.3
Die Unfallversicherung Stadt Z.___ hatte die Stellungnahme der Versicherten beziehungsweise des Rechts vertreter s vom 8. März 2022 und die damit e ingereichten Berichte unterdessen dem Zentrum W.___ unterbreitet; dieses beantwortete m it Bericht vom 19. Juli 2022, unter zeichnet von PD Dr. XA.___ und Dr. XC.___ , die vom Rechtsvertreter formu lierten Fragen (Urk. 5/240 ) und fügte die separate Stellungnahme von Dr.
XC.___ vom 13.
Juni 2022 bei (Urk. 5/241 ). Nachdem die Unfallversicherung Stadt Z.___ die V ersicherte zu den Ergänzungen des Zentrums W.___ hatte Stellung nehmen lassen ( Eingabe vom 25.
Au gust
2022 ,
Ur
k. 5/252/1-2 , mit der Stellungnahme der Klinik C.___
vom 19.
August 2022 , Urk. 5/252/3-5; vgl. auch die Ausführungen der Klinik C.___ v om 24.
März 2022 zur unfall- und zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit , Urk. 5/257), hob sie die R ente der Un f allversicherung mit Verfügung vom 8.
Sep tember 2022 auf Ende August 2017 unter Verzicht auf eine Rückforderung der seither erbrachten Leistungen auf , dies unter Annahme eines Invaliditätsgra des
von nur noch 2 % (Urk. 5/254). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Unfallversicherung Stadt Z.___ mit Entscheid vom 9. November 2022 ab (Urk. 7). Die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, liess dagegen mit Eingabe vom 9.
Dezember 2022 erneut Beschwerde erheben (Prozess Nr.
UV.2022.00230). Über diese Beschwerde wird ebenfalls mit Urteil von heute entschieden.
Die IV-Stelle, welche die Ergänzungen des Zentrums W.___ abgewartet hatte und von der Unfallsversicherung Stadt Z.___ über die Rentenaufhebung informiert worden war, erliess am 30. Janu ar
2023 den Vorbescheid
und setzte die Versicherte davon in Kenntnis, dass sie
d ie Rente der Invalidenversicherung bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % auf Ende August 20 17 ebenfalls aufzuheben gedenke (Urk. 5/268 ; Fest stellungsblatt in Urk. 5/266 mit den Stellungnahmen von Dr. med. XE.___ , Fachärzti n für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. XF.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie). Mit Eingabe vom 2.
März 2023 liess die Versicherte, auch hier neu vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Einwen dungen erheben (Urk. 5/275) . Deren ungeachtet entschied die IV-Stelle mit Ver fügung vom 27. Juni 2023 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2 /1 = Urk.
5/280; Feststellungsblatt in Urk. 5/279). 2.
Mit Eingabe vom 29. August 2023 liess X.___ gegen diese Verfügung ebenfalls Beschwerde durch Rechtsanwalt Tomas Kempf erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem 1.
September 2017 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdeantwort in Kenntnis gesetzt (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Mit dieser sogenannten Weiterentwicklung der IV wurden namentlich neue Vorschriften zur Festlegung der Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung erlassen. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E.
7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 27. Juni 2023 und somit nach dem Inkrafttre ten
der
Änderungen
per
1.
Januar
2022
ergangen .
Strittig
ist
jedoch
die
Aufhebung
der bisherigen Invalidenrente der Beschwerdeführerin per Ende August 2017 .
Die
Frage nach der Rechtmässigkeit der Aufhebung auf diesen Zeitpunkt hin ist aufgrund der allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze anhand der dann zumal gültig gewesenen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Nach der spezifischen übergangsrechtlichen Regelung zu den Änderungen per 1.
Januar 2022 bleibt sodann bei Personen, die am 1.
Januar 2022 das 55.
Altersjahr noch nicht voll endet hatten, der nach bisherigem Recht festgelegte Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad ändert. Erst dann erfolgt die Überführung ins neue Recht (vgl. Rz . 910 5 des
Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Inva lidenversicherung, gültig ab dem 1.
Januar 2022 [KSIR]).
Bei den nachfolgend zitierten gesetzlichen Bestimmungen handelt es sich daher, soweit nichts anderes vermerkt wird, um diejenigen, die vor dem Inkrafttreten
des per Anfang 2022 revidierten Rechts gegolten haben , und zwar , wiederum soweit nichts anderes vermerkt wird, um diejenigen in der aktuellsten Fassung vor der Revision per 1. Januar 2022. Zwar hat der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 4., 5. und 6. IV-Revision per 1.
Januar
2004,
per
1.
Januar
2008
und
per
1.
Januar
2012
begonnen
–
zur
Diskus sion steht die Aufhebung einer Rente, die der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 mit Wirkung ab dem 1.
Februar 1990 zugesprochen worden war – , sodass auf den Rentenanspruch im Laufe der Zeit grundsätzlich die jeweils in Kraft gewesenen Gesetzesbestimmungen anwendbar sind (vgl. zur 4.
IV-Revision: BGE 130 V 445
; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7.
Juni 2006 E.
1). Soweit jedoch die Revisionen 4, 5 und 6 keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Recht sprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19.
Mai 2009 E. 2).
Dies gilt auch für die Änderungen, die im Zusammenhang mit
der Einführung des ATSG per 1.
Januar 2003 in Kraft getreten waren (vgl. BGE 130 V 343 und 445). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 ATSG).
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art.
4 Abs.
1 IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art.
7 Abs. 2 ATSG
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2). 2.2 2.2.1
Im Hinblick auf das Erfordernis in Art.
7 Abs.
2 Satz 2 ATSG hatte das Bundes gericht die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilder ohne nach weisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen , weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9 mit Hinweis auf BGE 130 V 352). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke ( BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimm te
medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus
Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psycho genen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E.
4.1). Als Haupt krite rium hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch-ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbi dität
hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet , die bei entsprechen der
Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hinweisen können (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E.
4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E.
2.2.3).
Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der
an hal tenden so matoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassi fika tion psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3,
139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologi scher Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil ver selbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 2.2.2
Im Grundsatzurteil vom 3.
Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht
ent schieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standard indikatoren ein neues Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkun gen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Es präsentiert sich wie folgt (BGE
141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie «f u nktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivit ätenniveaus
in
allen
vergleich baren
Lebensbereichen - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewi esener
Leidens druck.
Dieses Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krankheitsge winnes und auf die Bedeutung der psych ischen Komorbidität als Haupt kriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fach personen sei, innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (v gl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E.
5.2). Des
Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit über wiegender Wahrscheinl ichkeit nachgewiesen sein – nun mehr anhand der neuen Standardindikatoren – , und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 2.2.3
In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom
30.
November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standard indikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als mass gebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E.
4.4 und E. 4.5). 2.3 2.3.1
Gemäss Art.
28 Abs.
2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70
%, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60
%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50
% oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40
% invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2 / 3
% und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66
2 / 3
% gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war. 2.3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG (in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ). Bei der Ermittlung der Vergleichseinkünfte ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung primär auf die konkreten Verhältnisse ab zustellen , indem für die Fest setzung des Valideneinkommens
vom bisher erzielten Verdienst und für die Fest setzung des Invalideneinkommens vo m Verdienst nach Eintritt der Invalidität ausgegangen wird . Ist eine Ermittlung der Vergleichseinkünfte nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nicht möglich, so wird subsidiär auf die Lohnstatistik, in der Regel auf die Tabel l enlöhne
der Schweizerischen Lohn strukturerhebung ( LSE ) , abgestellt (BGE 148 V 174 E. 9.2.1).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art.
28a Abs.
2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
Nach Art.
28a Abs.
3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs tätig
sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art.
16 ATSG festgelegt (vgl. Satz
1).
W aren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.
28a Abs.
2 IVG festgelegt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und
der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditäts bemessung). 2.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung ).
Erheblich ist im Bereich der Invalidenversicherung nach der Rechtsprechung zur Geltungszeit der damaligen Fassung von Art. 17 Abs.
1 ATSG jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343). Uner heblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Recht sprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E.
2.3 mit Hinweisen).
Liegt im genannten Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrich terlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unver ändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Ent scheid zugrunde
gelegt worden sind. Vielmehr ist diesfalls der Rentenanspruch für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen) .
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invalidi tätsgrad im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung – bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art.
74 ter
lit . f IVV und Art.
51 ATSG – welche auf einer materi ellen Anspruchs prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23.
März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5.
November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 30.
Sep tember 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 2.5
In
lit .
a
Abs.
1
der
Schlussbestimmungen
zur
Änderung
des
IVG
vom
1 8.
März
2011
(6.
IV-Revision; [ SchlB IVG]), in Kraft seit dem 1.
Januar 2012, ist vorgesehen, dass Renten, die bei p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwer debilder n ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden sind, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung zu überprüfen sind und dass dort, wo die Voraussetzungen nach Art.
7 ATSG nicht erfüllt sind, auch
dann eine Herabsetzung oder Aufhebung zu erfolgen hat, wenn die Voraus setzungen von Art.
17 Abs.
1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach lit . a Abs.
4 SchlB IVG findet Abs.
1 jedoch auf diejenigen Personen keine Anwendung, die im Zeit punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55.
Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 2.6 2.6.1
Der Grundsatz, wonach – abgesehen von den Fällen nach lit . a Abs.
1 SchlB IVG
–
eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art.
53 Abs.
1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (soge nannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art.
53 Abs.
2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkom men kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
Dort, wo das Gericht bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass
zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hinge gen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, kann es die rentenher absetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). 2.6.2
Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; mass gebend ist die Rechtslage, einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Ver fügungserlasses .
Kein vernünftiger Zweifel kann in der Regel dann bestehen, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind
(BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen ). Eine unrichtige Anwendung einer Gesetzes bestimmung liegt auch dort vor, wo der Sachverhalt in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvollständig abgeklärt worden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 28.
Juli 2017 E. 2.3 und 9C_566/2016 vom 19.
April 2017 E.
2.2).
Dort wo in materieller Hinsicht Anspruchsvoraussetzungen zur Diskussion ste hen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, soweit bei der Beurteilung der einzelnen Schritte das Ermessen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeit punkt der damaligen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise ausgeübt wor den ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7.
August 2017 E.
2 und 8C_280/2017 vom 28.
Juli 2017 E. 2.3).
Es genügt zudem nicht, dass ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt worden ist, sondern die Leis tungszusp rechung muss sich auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig erwei sen (BGE 140 V 77 E. 3.1).
Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erübrigt sich nach der Rechtsprechung mangels Praktikabilität die Abklärung, ob die damalige, unter Umständen weit zurückliegende Verfügung auch in materi eller Hinsicht zweifellos unrichtig gewesen war, sondern es geht hier nur darum, mittels freier und umfassender Prüfung des Sachverhalts den rechtskonformen Zustand mit Wirkung ex nunc und pro futuro herzustellen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_566/2016 vom 19.
April 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen). 3.
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2023 (Urk. 2/1) ist erneut die Aufhebung der bisherigen , mit der Verfügung vom 31. Juli/7. August 1995 zugesprochenen ganzen Rente (Urk. 5/9-14) per Ende August 2017, nachdem das
Sozialversicherungsgericht die gleichlautende Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk.
5/165) mit dem Urteil vom 20. Februar 2020 (Urk. 5/189) aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen hatte. 4.
Wie das Gericht im Urteil vom 20. Februar 2020 dartat (Urk. 5/189 E. 4), steht keine voraussetzungslose Überprüfung des Rentenanspruchs in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG zur Diskussion, sondern die Zulässigkeit der strittigen Rentenaufhebung hängt davon ab, dass entweder im Sinne von Art. 17 Abs.
1 ATSG eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder dass im Sinne von Art. 53 ATSG die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision
oder für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 31.
Juli/7.
August 1995 erfüllt sind.
Sowohl unter dem Titel der Sachverhaltsänderung als auch unter den Titeln der prozessualen Revision und der Wiedererwägung kann eine Rente aufgrund der Regelung in Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV nur für die Zukunft herabgesetzt oder
aufgehoben werden; eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung ist nach Art.
88 bis
Abs.
2
lit .
b
IVV
nur
im
Falle
von
Pflichtverletzungen
zulässig,
die
vor liegendenfalls nicht zur Debatte stehen. Dabei stellt die Anpassung einer Rente
an
einen n achträglich veränderten Sachverhalt
(Art. 17 Abs. 1 ATSG) d en
regulären Fall dar, währen d dem eine Berichtigung wegen ursprünglicher Fehlerhafti g keit nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der Entdeckung neuer Tatsachen (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der zweifellosen Unrichtigkeit (Art.
53 Abs. 2 ATSG) möglich und insofern subsidiär zur Anpassung infolge Sachverhaltsänderung ist.
Nachfolgend ist daher primär nach einer Sachverhaltsänderung zu fragen. 5. 5.1
Als Ausgangspunkt für die Prüfung einer Sachverhaltsänderung bezeichnete das Gericht i m Urteil vom 20. Februar 2020 die Verfügung vom 31. Juli/7. Au gust
1995 (Urk. 5/9-14) und erwog hierzu, dass die rentenbestätigenden Mit teilungen vom 29.
April 2002 (Urk.
5/27), vom 29.
Juni 2005 (Urk.
5/40) und
vom
25.
August 2008 (Urk.
5/49) aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtspre chung nicht als taugliche Vergleichsbasis in Betracht kämen, da ihnen jeweils nur ein
Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. B.___ zugrunde gelegen sei (Urk. 5/189 E.
5.2). An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Für die Frage nach einem Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG kommt es daher nach wie vor darauf an, ob sich der Sachverhalt seit 31.
Juli/7.
August 1995 massgeblich ver ändert hat. 5.2
B eim Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 5/165) hatte die Beschwerdegegnerin eine massgebliche Sachverhaltsänderung aus dem psychiatrischen
G utachten
von
Dr.
M.___
vom
Mai
2013
(Urk.
5/72/1-17)
abge leitet
(vgl .
Urk.
5/164/11
in
Verbindung
mit
Urk.
5/12 2 /2) .
Das
Gericht
wies
jedoch
im Urteil vom 20. Februar 2020, wie bereits im Urteil vom 27. November
2015
be treffend die Herabsetzung der Unfallrente (Urk. 5/184/629-645), auf den Umstand hin, dass Dr. M.___ und Dr. L.___ bei der bidisziplinären
Begutachtung im Jahr
2013 mangels Vollständigkeit der
zur Verfügung gestellten Akten keine lückenlose und unmittelbare Kenntnis des Verlaufs seit dem Unfall vom August
1988 gehabt hatte n und ihnen insbesondere d as Gutachten der Klinik C.___
vom Juni 1998 (Urk. 5/206/1-12) und das Gutachten der Psychiatrischen Poli klinik des Universitätsspitals K.___
vom Juli 1998 (Urk. 5/206/13-22) nicht vor gelegen hatten . Da Dr. M.___ dementsprechend nicht dazu in der Lage gewesen war, die Diagnosen im Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ des Jahres 1998 zur Kenntnis zu nehmen und zu diskutieren, erachtete das Gericht dessen Beurteilung als zu wenig zuverlässig, um daraus mit dem
erforderlichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
eine
poten tiell
rentenrelevante Verbesserung des psychischen Zustandsbilds abzuleite
n. Das Gleiche galt für das Gericht hinsichtlich der
Beurteilung von Dr. L.___ , der wegen ungenügender Dokumentation keine Aussage zur Frage der Veränderung des kör perlichen Zustandsbilds hatte machen können (Urk. 5/189 E. 5.3).
Des Weiteren vermochte gemäss dem Urteil vom 20.
Februar 2020 auch das Gutachten des Institutes P.___ vom November 2016 (Urk. 5/156) die Lücken betreffend den Krankheitsverlauf nicht zu schliessen , da die Gutachter wiederum nicht über die vollständigen Akten und insbesondere erneut nicht über die Gutachten der K linik C.___ und der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ des Jahres 1998 verfügt hatte n und sie sich in der Verlaufsbeurteilung namhaft auf das vom Gericht als zu wenig zuverlässig beurteilte Gutachten von Dr. M.___ des Jahres 2013 gestützt hatten (Urk.
5/189 E. 5.4).
Bei dieser Sachlage vermochte das Gericht im Urteil vom 20. Februar 2020 weder die Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung noch die – auch im Falle eines Rückkommenstitels nach Art. 53 ATSG – relevante Frage der gesund heitlichen Einschränkungen ab September 2017 abschliessend zu beantworten ; ebenso fiel die Beurteilung im gleichentags ergangenen Urteil betreffend die Unfallrente aus (Urk. 5/188). Vor diesem Hintergrund erfolgte die in beiden Fäl len
ausgesprochene Rückweisung zur gemeinsamen Veranlassung einer poly disziplinären Begutachtung einschliesslich der Auflage, der Gutachtenstelle die gesamten Akten der Unfallsversicherung Stadt Z.___ und der Beschwerdegegnerin zur Verfügung zu stellen (Urk. 5/189 E. 7, Urk. 5/188 E. 6). 5.3
Den Gutachtern des Zentrums W.___ standen nunmehr die vollständigen Dossiers der Unfallsversicherung Stadt Z.___ und der Beschwerdegegnerin zur Verfügung. Im Besonderen ist darauf hinzu weisen, dass im ausführlichen Aktenauszug (Urk. 5/216/2-38) auch die Gutachten der K linik C.___ und der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ des Jahres 1998 zusammengefasst sind, die bei den vorangegangenen Begutachtungen gefehlt hatten (vgl. Urk. 5/216/8-10). Nachfolgend i st zu prüfen, ob unter diesen Umständen
mit dem Gutachten des Zentrums W.___ , auf dem die erneute Rentenaufhebung basiert (vgl. Urk. 2/1 S. 2 ff.),
eine potentiell rentenrelevante Sachverhaltsänderung rechtsgenüglich nachgewiesen ist. 6. 6.1
Beim Unfall des Jahres 1988 hatte die Beschwerdeführerin gemäss den ersten hausärztlichen Zeugnissen a ls körperliche Verletzung eine Kontusion des linken Unterschenkels mit Distorsion des oberen Sprunggelenks erlitten (Urk. 5/185/2 3) . Die Klinik C.___ beschrieb die erlittene Verletzung in einem Bericht an Dr.
D.___ vom 2. November 1990 genauer als mediale und laterale Bandläsion am linken oberen Sprunggelenk und als posttraumatische untere Sprungge lenksarthrose mit freien Gelenkskörpern (Urk. 5/185/33) und stellte damals die Indikation für eine operative Entfernung dieser Gelenkskörper (Urk.
5/185/34). Dr. D.___ und Dr. A.___ bestätigten diese Befunde
in ihren Gutachten der Jahre
1989 und 1991 ; Anhaltspunkte für eine Gelenksinstabilität fanden sie nicht (Urk. 5/185/24-25 und Urk. 5/185/45-46).
Zu einer Operation am linken Fuss, wie
sie Dr. A.___ (Urk. 5/185/46-47) und im Januar 1992 auch Dr.
J.___ empfohlen hatte (Urk. 5/185/56-57), kam es in der Folge nicht ; die Fussbe schwerden nahmen im Laufe der Jahre e ntgegen der Prognose von Dr.
A.___ (Urk. 5/185/4 7 )
nicht in einem Mass zu, das eine Operation unumgänglich gemacht hätt
e. Vielmehr beschrieben die Gutachter Dr.
G.___ und Dr. H.___ im Jahr 1994 keine veränderten Befunde (Urk.
5/185/6 4 66 und Urk.
5/ 185 / 7 2-74 ) , und anlässlich der Begutachtung in der Klinik C.___ im Jahr 1998 zeigte eine aktuelle Computertomographie des linken Fusses nach wie vor nur leichtgradige arthrotische Veränderungen in den Sprunggelenken , bei nur sehr leichter Schwel lung und freier Beweglichkeit im klinischen Status (Urk.
5/206/ 6 -7 + 8+9) .
Nachdem der Zustand des Fusses anschliessend viele Jahre lang undokumentiert geblieben war
– abgesehen von den allgemein gehaltenen Angaben in den Verlaufsberichten von Dr. B.___ der Jahre 2005 und 2008 (Urk.
5/38/1-4 und
Urk.
5/47) – ,
machte im Jahr 2012 eine weitere Computertomographie die
bekannten Befunde erneut erkennbar , ohne dass von Veränderungen die Rede
gewesen wäre (Bericht des Röntgeninstitutes U.___
vom 2. Oktober 2012, Urk.
5/64/10). Sodann schilderte die B eschwerdeführerin im Jahr 2013 bei der Beweglichkeitsprüfung des linken Sprunggelenks durch den Gutachter Dr. L.___
zwar
Schmerzen;
sie
präsentierte
jedoch
einen
hinkfreien
Gang,
und
die
Weich teilverhältnisse der beiden Füsse waren vergleichbar (Urk . 5/72/27+28+29). Auch
der rheumatologische Fachgutachter Dr. Q.___
des Institutes P.___ konnte im Jahr
2016 den geklagten Schwellungszustand am linken Fuss nicht verifizieren und stellte überdies eine im Wesentlichen seitengleiche Beweglichkeit der beiden Füsse fest (Urk.
5/156/ 30+31+33), sodass sich aus seiner Sicht der pathologische Befund im Wesentlichen auf eine subtalare Krepitation mit leichter Schmerzpro vokation aufgrund der
– röntgenologisch erneut festgestellten
– degenerativen Veränderungen in den Sprunggelenken beschränkte (Urk.
5/156/ 31+ 33). D ie Untersuchungen, die sich an die Begutachtung im Institut P.___ anschlossen, ergaben vor erst ebenfalls keine Hinweise auf ein namhaft verändertes Zustandsbil d, sondern die Klinik C.___
berichtete dem Hausarzt am 20. Dezember 2019 ungeachtet des präsentierten hinkenden Gangbildes von einem inspektorisch reizlosen linken Fuss mit nur wenig ausgeprägter Arthrose (Urk. 5/197/19-20). In den weiteren Berichten vom August 2020 konnte Dr. med. XG.___
von der Klinik C.___ dann allerdings Schwellungen am linken Fuss wahrnehmen , und er ging nunmehr von
einer mittelgradigen Arthrose aus (Urk.
5/203/ 12-13 und Urk.
5/203/ 9-11 ). PD Dr. XA.___
des Zentrums W.___ schliesslich erkannte im Jahr 2021 in Analyse der radio logischen Aufnahmen im Zeitverlauf ebenfalls eine Zunahme der Arthrose und stellte gleichermassen einen grösseren Knöchelumfang auf der linken Seite fest (Urk. 5/216/41+4 4 ) .
Zum einen ging PD Dr. XA._ __ jedoch nur von einer leichten Zunahme der Arthrose aus, zum andern stellte Dr. XG.___
anlässlich der aktuellsten Kontrolle vom 28.
Februar 2022 wieder einen nur minimsten Erguss im oberen Sprunggelenk fest (Urk. 5/22 5 / 9 ). Es ist daher von einem Zustandsbild im linken Fuss auszuge hen, das sich seit dem Unfall stabilisiert hat und sich seit dem Vergleichszeitpunkt von
Juli/August
1995
nur
geringfügig
im
Sinne
einer
gewissen
Zunahme
der
Arth rose
verändert
hat.
Da
es
sich
bei
dieser
Veränderung
um
eine
Zustandsverschlech terung handelt, kann sie aber für sich allein nicht als potentiell relevant für eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente in Betracht kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E.
5.3.2). 6.2 6.2.1
Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin erstmals Ende 1993 gegenüber Dr.
G.___ über Rückenbeschwerden geklagt (Urk. 5/185/63)
und solche Beschwer den im Oktober 1994 auch gegenüber Dr. H.___ wieder erwähnt (Urk.
5/185/ 72) ; Dr. H.___ hatte daraufhin radiologisch auf der Höhe L5 eine Spondylolyse beidseits mit einer 5 mm breiten ventralen Wirbelverschiebung L5/S1 sowie eine Chondrose in diesem Bereich festgestellt (Urk. 5/185/74).
Die Rückenschmerzen waren im Jahr 1998 bei der Begutachtung in der Klinik C.___ erneut Teil der geklagten Beschwerden (Urk. 5/206/5-6) , ohne dass sich die
Gutachter
indessen
mit
dem
Verlauf
in
den
letzten
Jahren
näher
befasst
hätten. Anfang 2013 bestätigte sodann eine Computertomographie der Lendenwirbel säule
den
Befund
der
Spondylolyse
mit
Wirbelverschiebung,
und
zusätzlich
wurde
im Rahmen der Listhese (Wirbelgleiten) eine Bandscheibenprotrusion mit leichter radikulärer Kompression festgestellt (Bericht des Röntgeninstituts U.___ vom 21. Februar 2013, Urk. 5/72/39-40) . Dr. L.___ hielt aber im rheumatologischen Fachgutachten vom Mai 2013 eine Progredienz der Listhese nicht für erkenn bar
(Urk. 5/72/35) und machte für d ie geklagten Rückenschmerzen nicht diesen Befund, sondern ein generalisiertes , über den ganzen Körper ausgeweitetes, rein
rheumatologisch aber nicht erklärbares Beschwerdebild verantwortlich (Urk.
5/72/35-37). Demgegenüber hob Dr. Q.___ als rheumatologischer Fachgut achter des Institutes P.___
im Jahr 2016 wieder die objektivierbaren Befunde in der Lenden wirbelsäule als Erklärung für die Rückenschmerzen hervor (Urk. 5/156/33-34), äusserte sich allerdings nicht dazu, ob aus den analysierten radiologischen Auf nahmen , einschliesslich einer solchen der Klinik C.___ vom Januar 2014 (vgl. Urk. 5/95 und Urk. 5/156/ 31) , eine Veränderung im Zeitverlauf abzuleiten sei. Ebenso wenig nahm Dr. R.___ im Rahmen der neurologischen Fach begutachtung
im Institut P.___ (Urk. 5/156/35-3 8 ) hierzu Stellung.
Auch PD Dr. XD.___ befasste sich im Rahmen der neurologischen Fachbegutachtung im Zentrum W.___ im Jahr 2021 (Urk. 5/217) nicht mit der Frage nach einer Veränderung des Lendenwirbelsäulenbefundes; demgegenüber sprach PD Dr. XA.___
erneut von einer im Verlauf nicht progre dienten Spondylolisthese ohne Hinweise auf
radikuläre Reiz- oder Ausfallser scheinungen
(Urk.
5/216/44+45) , auch wenn er wegen einer mit Schmerzen begründeten Steifhaltung der Lendenwirbelsäule keine abschliessende klinische Untersuchung hatte vornehmen können (Urk. 5/216/41+4 4 ) und keine aktuellen radiologischen Aufnahmen hatte anfertigen lassen (vgl. Urk. 5/216/42). Die Berichte über die computertomographischen und konventionell-radiologischen Aufnahmen der Lendenwirbelsäule in der Klinik C.___ vom 25. Februar 2022, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten des Zentrums W.___ einreichen liess, beschrieben hingegen nunmehr
– anders als noch der
Bericht des Röntgeninstituts U.___ über eine Verlaufs-Magnetresonanz tomographie vom 27. März 2017 (Urk. 5/160/4) – unter ausdrücklicher Bezug nahme auf die Aufnahmen vom 21. Februar 2013 eine gewisse Zunahme der Anterolisthese (Meyerding-Grad II gegenüber vormals Meyerding-Grad I-II; vgl. Urk. 5/72/40 und Urk. 5/95), eine zugenommene Osteochondrose mit neu einem deutlichen Knochenmarksödem sowie leicht zugenommene Foramenstenosen (Urk.
5/225/2 3). Die Gutachter des Zentrums W.___
stellten die klinische Relevanz dieser Veränderungszunahme im ergänzenden Bericht vom
19. Juli 2022 zwar in Frage
(Urk. 5/240/2), und auch Dr. XG._ __ räumte in der Stellungnahme vom 19. Au gust
2022 ein, dass kein Nervenausfallsyndrom und auch keine relevante Bewe gungseinschränku n g der Wirbelsäule bestünden (Urk. 5/252/3). Ungeachtet des sen sind jedoch die Ausführungen von Dr. XG._ __
plausibel , dass die geklagten Beschwerden mit inte r mittierenden Ausstrahlungen ins linke Bein gut vereinbar seien mit dem aktuellen radiologischen Befund (Urk. 5 /252/3+4) .
Eine durch objektive Befunde begründete Verstärkung der von der Lendenwirbel säule herrührenden Beschwerden im Laufe der Jahre erscheint damit als wahr scheinlich. Wiederum handelt es sich dabei aber um eine Zustandsverschlechte rung, mit der eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente isoliert betrachtet nicht begründbar ist. 6.2.2
Im
Jahr
2004
war
die
Beschwerdeführerin
sodann
wegen
Nackenbeschwerden
und
Kopfschmerzen
in
neurologischer
Abklärung,
ohne
dass
jedoch
ein
hierfür
verant wortlicher Befund hätte erhoben werden können (Bericht von Dr. med. XH._ __ , Facharzt für Neurologie, vom 8. Juni 2004, Urk. 5/38/5-6) .
Dr. B.___ erwähnte die Nackenbeschwerden im Verlaufsbericht vom Dezem ber
2012 erneut (Urk. 5/64/1), und auch gegenüber Dr. L.___ berichtete die Be schwerdeführerin im Jahr 2013 nicht mehr nur von Rückenbeschwerden, sondern von Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule und im Bereich des Kopfes (Urk. 5/72/29) . Die klinische Untersuchung der Brust- und der Halswirbelsäule ergab jedoch keine Auffälligkeiten (Urk. 5/72/28), sodass Dr.
L.___ von bild gebenden Abklärungen absah (vgl. Urk. 5/72/31) und das geklagte Schmerzbild, insbesondere auch die geschilderten zervikalen Schmerzen, auf die von ihm beschriebene Panalgie zurückführte (Urk. 5/72/35). Im Rahmen der Begutach tung
im Institut P.___ im Jahr 2016 kamen die Nackenbeschwerden wiederum zur Sprache (Urk. 5/156/29+35) ;
b ei der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. Q.___
gab die Beschwerdeführerin jedoch bei der Kopfrotation nur endphasig leicht ver stärkte
ziehende
Beschwerden
an
(Urk.
5/156/30+33) ,
und
der
neurologische
Fach gutachter Dr. R.___ stellte ebenfalls eine nur leichtgradig eingeschränkte Beweg lichkeit der Halswirbelsäule mit endstelliger Schmerzangabe fest (Urk. 5/156/36). Die Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule, die das Röntgeninstitut U.___ in der Folge am 4. April 2017 anfertigte, brachte alsdann eine Diskusher nie auf der Höhe C6/7 mit diskaler Kompression der C7-Nervenwurzel sowie eine weitere Diskushernie auf der Höhe C4/5 ohne Zeichen einer Nervenwurzelkom pression zu Tage (Urk. 5/160/5) ; klinisch beschrieb Dr. T.___ kurz darauf und erneut drei Jahre später (Berichte vom 12. April 2017 und vom 26. Mai 2020)
eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit ausgedehnten Druck dolenzen
und
verdickter
Muskulatur
( Urk.
5/160/10-11
und
Urk.
5/197/7 ).
Im
Rah men der Begutachtung im Zentrum W.___
befasste sich weniger der Neurologe PD Dr. XD._ __ als vielmehr der Rheumatologe PD Dr. XA.___
mit den Nackenbeschwerden. Er
nahm dabei zwar Bezug auf den Radiologiebefund des Röntgeninstituts U.___ vom April 2017, hielt den Befund jedoch klinisch nicht für relevant und wies auf die im Vergleich zu den Berichten von Dr. T.___ geringfügigere Beweg lichkeitseinschränkung und auf fehlenden Hartspann hin (Urk.
5/216/41+ 44 ) . Immerhin liessen sich die radiologischen Befunde vom April 2017 nachfolgend durch die radiologischen Aufnahmen der Klinik C.___
vom
25. Februar 2022 bestätigen, und die Klinik bezeichnete die sichtbar gemachten Foramenstenosen C4/5 und C6/7 als schwergradig (Urk. 5/225/2).
Damit ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung von Juli/August 1995, als noch keine zer vikale Symptomatik zur Diskussion gestanden hatte, im Bereich der Halswirbel säule ebenfalls eine objektivierbare Veränderung eingestellt hat. Auch hierbei handelt es sich aber um eine gesundheitliche Verschlechterung, die als solche wiederum nicht als rentenerheblich betrachtet werden kann. 6.3 6.3.1
Neben den unfallbedingten Fussbeschwerden und den Rückenbeschwerden, die das Sozialversicherungsgericht später im Urteil vom 28. September 2001 und das
Bundesgericht im Urteil vom 9. April 2002 als unfallfremd beurteilten (Urk.
5/180/37-55 E. 4b und Urk. 5/184/275-299 E. 2d), hatten b ei der Renten zusprechung vom Juli/August 1995
psychische Beschwerden vorgelegen. 6.3.2
Schon i m Jahr 1991 hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem chirurgi schen
Gutachter Dr. A.___ über schlechte Träume seit dem Unfall geklagt und
war durch Ängstlichkeit und Unsicherheit auf gefallen (Urk. 5/185/44), und anlässlich der rheumato lo g ischen Begutachtung vom November 1994 beschrieb Dr. H.___ die Beschwerdeführerin als traurig wirkend, nahm deren Aussage zur
Kenntnis, sie habe in den letzten Jahren verschiedene Psychiater aufgesucht, und schlug eine psychiatrische Begutachtung vor, da die Beschwerdeführerin den
beim Unfall erlittenen Schock noch nicht überwunden zu haben scheine (Urk.
5/185/72+73+75).
Dr.
I.___ bestätigte im Januar 1995 die Vermutung von Dr. H.___ . Er beschrieb ebenfalls den traurigen, bedrückten und niedergeschlage nen Eindruck, den die Beschwerdeführerin mache, und diagnostizierte ein depres sives Syndrom , aufgrund dessen er die Beschwerdeführerin als um etwa 25 % eingeschränkt in der Arbeitsfähigkeit für eine ausserhäusliche Tätigkeit beurteilte
(Urk. 5/185/79).
In
der
Folge
gelangten
die
Ärzte
der
P sychiatrische n
Poliklinik
des
Universitätsspitals K.___
im
Jahr
1998
zur
Beurteilung,
bei
der
Beschwerdeführerin
habe
sich
im
Anschluss an den Unfall nach einer anfänglich adäquaten Trauerreaktion mit einer
typischen Latenz eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F4 3.1 ) entwickelt, die in eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas tung (ICD-10 F62 .0 ) im Sinne einer depressiven Entwicklung übergangen sei.
Ausserdem ordneten die Gutachter den geklagten anhaltenden Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, soweit diese nicht durch objektive Befunde erklärbar waren, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu ( ICD-10 F45.4; Urk.
5/206/20+21). In Abweichung von der Beurteilung von Dr. I.___ attestierten sie der Beschwerdeführerin nunmehr eine Arbeitsunfähig keit von 100
% und rechneten in absehbarer Zeit nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit, hielten aber eine Besserung des Gesundheitszustandes durch eine psychotherapeutische Behandlung für möglich, wenngleich sie sich angesichts des schon chronifiz i erten Verlaufs keine vollständige Heilung verspra chen (Urk. 5/206/21+22). 6.3. 3
Jahre später nahm der Psychiater Dr. M.___
die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung vom Mai 2013 nicht mehr als schwermütig gedrückt wahr, sondern hielt fest, sie habe sich sehr lebhaft am Gespräch beteiligt (Urk. 5/72/9). Auch die Beschwerdeführerin selbst führte aus, die Depressionen sowie auch die
Ängste seien seit etwa dem Jahr 2010 zurückgegangen (Urk. 5/72/5-6), sodass
Dr.
M.___
zwar die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung stellte, diese seit 2010 jedoch nur noch als leichtgradig ausgeprägt qualif i zierte (ICD-10 F33.0; Urk. 5/72/8). Des Weiteren diagnostizierte er, wie schon die Ärzte der P sychiatrische n Poliklinik des Universitätsspitals K.___ , wenn auch ohne Kenntnis von deren Beurteilung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk.
5/72/8). Entsprechend der angenommenen Zustandsbesserung ging er aus psychiatrischer Sicht von einem Anstieg der Arbeitsfähigkeit auf 80 % seit dem Jahr 2010 aus (Urk. 5/72/11-12).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung von 2016 im Institut P.___ sprach die Be schwerdeführerin alsdann wieder von ihren Ängsten und bezeichnete diese als seit dem Unfall unverändert (Urk. 5/156/21). Sie wirkte jedoch auf d ie Psychi aterin Dr. S.___
gegenwärtig nicht ängstlich oder depressiv, und die Ärz tin
hielt fest, sie habe auch keine spezifische depressive Vorerkrankung veri fizieren können. Ebenso verneinte die Ärztin Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Persönlichkeitsänderung (Urk.
5/156/23-25). Dem entsprechend stellte sie keine psychiatrischen Diagnose n mit Auswirkung en auf
die Arbeitsfähigkeit mehr ,
führte als Diagnose ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit nur eine vorgängige Anpassungsstörung auf, die inzwischen langjährig remittiert sei (ICD-10 F43.21), und erwähnte daneben unspezifische Angstsymptome one Zuordnung zu einer manifesten Angsterkrankung sow i e den
Verdacht auf eine eheliche Konfliktsituation (ICD-10 Z63.0; Urk. 5/156/24).
In der Diskussion der medizinischen Vorakten bekundete sie eine weitgehende Übereinstimmung mit Dr. M.___ (Urk. 5/156/25) , unterliess es jedoch, sich mit der von ihm gestellten weiteren Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auseinanderzusetzen; die Frage nach einem körperlich nicht objektivierbaren Schmerzbild kam im Rahmen ihrer Fachbegutachtung nicht zur Sprache.
Dr. N.___ hatte in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 die von Dr.
M.___ angenommene Besserung des psychischen Zustands
seit 2010 in Frage gestellt und hierzu insbesondere darauf hingewiesen, dass Dr. B.___ noch im Jahr 2012 von einer schwersten ängstlich/hypochondrisch gefärbten Störung mit Verdacht auf Wahnideen (vgl. Urk. 5/64/1) gesprochen hatte (Urk. 5/91/2+3). Wie bereits dargetan (vorstehend E. 5.2) , hielt in der Folge auch das Sozialver sicherungsgericht im Urteil vom 27. November 2015 betreffend die Unfallrente die Beurteilung von Dr. M.___ als zu wenig zuverlässig in Bezug auf die Frage nach einer Veränderung in psychischer Hinsicht (Urk.
5/184/629 645 E. 2.3.3) und wiederholte dies i n den Urteil en vom 20.
Februar 2020 betreffend die Her absetzung der Rente n der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung ( Urk.
5/188 E. 4.2 und Urk. 5/189 E. 5.3). Inhaltlich erschien es dem Gericht
insbesondere als nicht genügend fundiert, dass Dr.
M.___ eine gesundheitliche Verbesserung vor allem aus der Aussage der Beschwerdeführerin über den Rück gang der Depressionen und der Ängste seit etwa dem Jahr 2010 abgeleitet hatte, ohne jedoch d a s Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ von 1998 gekannt und von der darin gestellten Diagnose einer post traumatische n Belastungsstörung mit nachfolgender Persönlichkeitsveränderung
gewusst zu habe n (Urk.
5/184/629 645 E. 2.3.3 , Urk. 5/188 E. 4.2, Urk. 5/189 E.
5.3). Mit de r gleichen Begründung erachtete das Gericht auch die psychiatri sche Beurteilung von Dr. S.___ im Gutachten des Institutes P.___ , die sich massgebend auf Dr. M.___ stützte, als ungenügend für eine zuverlässige Verlaufsbeurtei lung (Urk. 5/188 E.
4.3 und Urk. 5/189 E. 5.4). 6.3.4
Der Psychiater D r. XC.___
des Zentrums W.___
stellte im Jahr 2021 auch in Kenntnis des Gutachtens der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ von 1998 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, sondern diagnosti zierte
neben
einer
Nikotinabhängigkeit
lediglich
eine
anhaltende
affektive
Störung
(ICD-10 F34)
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
5/218/11 +12 ) . Er
diskutierte nunmehr auch die 1998 gestellte Diagnose einer posttraumati schen
Belastungsstörung mit nachfolgender Persönlichkeitsänderung , hielt je doch diese Diagnose nicht für gerechtfertigt . Z ur Begründung wies er darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin Anfang 1995 gegenüber Dr. I.___ noch nicht über die typische Symptomatik wie Flashbacks, Albträume, Anhedonie, Vermeidungs verhalten, Schreckhaftigkeit und Vigilanzsteigerung geklagt habe
und dass dem zufolge eine zu lange Latenzzeit, mehr als fünf oder sechs Jahre, zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Symptomatik bestanden habe (Urk. 5/218/11 -12 und
Urk.
5/241).
Da
Dr.
XC._ __
somit
die
Diagnose
einer
posttraumatischen
Belas tungsstörung von Beginn an für nicht gegeben hielt, entfiel in dieser Hinsicht eine Auseinandersetzung mit der Entwicklung im Zeitverlauf.
Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 10 ff.), dass das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 28. September 2001 betreffend die Ein stellung der Leistungen der Unfallversicherung dem Gutachten der Psychiatri schen
Poliklinik
des
Universitätsspitals K.___
von
1998
gefolgt
war
und
die
Diag nose einer posttraumatischen Belastungsstörung für einleuchtend gehalten hatte (Urk. 5/180/37-55 E. 4 c ) und dass das Bundesgericht im Urteil vom 9. April 2002 (Urk. 5/184/275-299) die vorinstanzliche Beurteilung bestätigt hatte. Dabei hatte das Bundesgericht die Frage nach der genauen Diagnose letztlich offen gelassen (E. 4a/ dd ), hatte aber erneut darauf hingewiesen , dass psychische Beschwerden schon im Jahr 1991 gegenüber Dr. A.___ , im Jahr 1994 gegenüber Dr. H.___ und Anfang 1995 gegenüber Dr. I.___ zur Sprache gekommen waren (E. 4 a/cc ). Unter diesen Beschwerden waren gemäss dem Gutachten von Dr. I.___ in der Anfangszeit auch Träume und Angstzustände (Urk. 5/185/78), was die Annahme von Dr. XC.___ , es habe innert der massgeblichen Latenzzeit an Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung gänzlich gefehlt, zu relativieren vermag. Es gilt allerdings zu beachten, dass die Gutachter der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ , wie bereits Dr. I.___ (vgl. Urk. 5/185/79), das psychi sche Beschwerdebild als behandelbar und den Gesundheitszustand der Beschwer deführerin im langen Zeitverlauf als besserungsfähig , also einer Veränderung zu gänglich , beurteilt hatten (vgl. Urk. 5/206/21+22). Auch wenn daher im Jahr 1998 eine posttraumatische Belastungsstörung mit nachfolgender Persönlichkeitsände rung möglicherweise vorgelegen hat te , so spricht dies nicht gegen eine gesund heitliche Besserung
mit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Laufe der Jahre. Mit der Begutachtung im Zentrum W.___ haben sich die Anhaltspunkte für eine derartige Besserung denn auch verdichtet , wie nachfolgend darzutun ist. 6.3.5
Zunächst fällt auf, dass Dr. I.___ im Jahr 1995 und die Gutachter der Psy chiatrischen
Poliklinik
des
Universitätsspitals K.___
im
Jahr
1998
die
Be schwerdeführerin noch als durchgehend glaubhaft und adäquat in de r Schil derung ihrer Beschwerden und Beeinträchtigungen erlebt hatten . Dr. I.___
beschrieb die Beschwerdeführerin als konkret, sachlich und ohne jegliches demonstrativ- aggravatorische Verhalten (Urk. 5/185/78), und im Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___
wurde ebenfalls konsta tiert, dass die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck der Simulation oder Aggra vation erweckt habe (Urk. 5/206/21). Es leuchtet daher ein, dass Dr. I.___ der Beschwerdeführerin Einschränkungen aufgrund einer depressiven Symptomatik attestiert e und die Gutachter der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___
diese
einschränkende
depressive
Symptomatik ,
die
sie
nunmehr
im
Zusam menhang mit einer Persönlichkeitsveränderung nach erlittener posttraumatischer Belastungsstörung sahen, bestätigten und zusätzliche Einschränkungen auf die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zurückführten.
Im Jahr 2013 stellte Dr. M.___
die Diagnose einer somatoformen Schmerzstö rung wiederum (Urk. 5/72/8). Dr. L.___ beobachtete allerdings schon damals neu eine gewisse Aggravationstendenz (Urk. 5/72/35), indem die Beschwerdeführerin trotz geklagter Schmerzen im Spontanverhalten und den spontanen Bewegungen keine körperlichen Einschränkungen gezeigt habe (Urk.
5/72/29). Ähnliche Beob achtungen machte im Jahr 2016 Dr. Q.___ als rheumatologischer Fachgutachter des Institutes P.___ ; auch er stellte eine im Wesentlichen unauffällige Beweglichkeit nament lich
der
Wirbelsäule
fest
und
ging
von
einer
erheblichen
psychosozialen
Überlage rung mit einem sekundären Krankheitsgewinn aus (Urk. 5/156/33 ). Im Jahr 2021 wurde alsdann im Zentrum W.___ eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leis tungsfähigkeit durchgeführt. Dabei wurde anlässlich der verschiedenen Testun gen (Erhebungen vom 16./17.
August 2021) nunmehr ein Verhalten beobachtet, das auf eine ausgeprägte Symptomausweitung und Selbstlimitierung hindeutete (Urk.
5/216/46 und Urk. 5/216/58-59). Den Testenden fiel auf, dass die Beschwer deführerin
über
Schmerzen
klagte,
die
kaum
beeinflussbar
durch
die
Art
der
getesteten Aktivitäten waren (vgl. Anhang 2, Urk. 5/216/63-67), sondern auch in Ruhe als sehr stark angegeben wurden (vgl. Urk. 5/ 2 16/40) , und ihnen erschien die Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen als undifferenziert und das
S chmerzverhalten als nicht adäquat . Auch beobachteten sie verschiedene Anzeichen ungenügender Konsistenz, indem die Beschwerdeführerin sich etwa beim spontanen Gehen als weniger eingeschränkt gezeigt habe als in den Gangtests , nicht durchgängig den linken, sondern je nach Test auch den rech ten
Fuss entlastet habe und Schmerzen im Kreuz auch bei Bewegungen gezeigt haben, die physiologisch nicht zur Schmerzprovokation geeignet gewesen seien (Anhang 1, Urk. 5/216/61 -62 ).
Zu den Feststellungen anlässlich der Evalu at ion de r funktionellen Leistungsfähigkeit passt ferner , dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. XC._ __ (Untersuchung vom 11. August 2021) die früher geklagten,
über den gesamten Körper ausgedehnten Schmerzen nicht erwähnte, dies auch
nicht im Rahmen des spontanen, offenen Interviews (vgl. Urk. 5/218/6-7 und Urk.
5/218/12 ).
Unter diesen Umständen l euchtet ein , dass Dr. XC.___
(Urk.
5/218/11) und mit ihm die anderen Gutachter in der Gesamtbeurteilung (Urk. 5/216/48) die Diagnose einer über die somatisch erklärbaren Schmerzen hinausgehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht mehr stellten ; rückblickend leuchtet zudem auch ein, dass im Jahr 2016 bereits die Psychiate rin
Dr. S.___ von der Stellung dieser Diagnose absah. Damit ist in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung eine Änderung im Sinne einer Zustands verbesserung nachgewiesen, die vor der strittigen Rentenherabsetzung per Ende August 2017 eingetreten ist .
Des Weiteren ist unter Einbezug des Gutachtens des Zentrums W.___ nunmehr auch eine Veränderung im depressiven Zustandsbild , sei es als Folge einer posttraumati schen Belastungsstörung oder als eigenständige Depression, als nachgewiesen zu beurteilen . Zwar hatte es das Gericht in den Urteilen vom 20.
Februar 2020 als zu wenig zuverlässig erachtet, dass Dr. M.___ für den Nachweis einer solchen Veränderung vor allem auf die Aussage der Beschwerdeführerin über den Rück gang der Depressionen und der Ängste seit etwa dem Jahr 2010 abstellte (vgl. Urk. 5/188 E. 4.2 und Urk. 5/189 E. 5.3).
Darauf liess die Beschwerdeführerin zutreffend hinweisen (Urk. 1 S. 13 f.). Das Gutachten des Zentrums W.___ und der Blick auf den gesamten Zeitverlauf ver mögen
nun jedoch eine Veränderung der depres siven Symptomatik in den letzten zehn Jahren zu plausibilisieren. Nachdem die Beschwerdeführerin weder auf Dr. M.___ noch auf Dr. S.___ depressiv gewirkt hatte (Urk. 5/72/9 und Urk. 5/156/24), erschien sie auch dem Psychia ter
Dr. XC.___
nicht als depressiv , sondern nur als bedrückt ,
und er erachtete die
früher vorhanden gewesene depressive Episode als nach wie vor remittiert (Urk. 5/218/9 +1 2 ) . Ferner schilderte
die Beschwerdeführerin , wie schon gegen über Dr. M.___ und Dr. S.___ (Urk. 5/72/5 und Urk. 5/156/22), aber
an ders als noch gegenüber Dr. I.___ und den Gutachtern der Psychiatrischen Poli klinik des Universitätsspitals K.___ (Urk.
5/185/78 -79 und Urk. 5/206/17-18), einen
durchaus
strukturierten
Tagesablauf
mit
zwar
spätem
Aufstehen,
jedoch
mit
Lesen, Einkäufen , Spaziergängen in der Natur , Kirchgängen und Kontakten mit ihren Schwestern und der Mutter (Urk. 5/218/9). Sodann berichtete die Beschwer deführerin zwar immer noch von Träumen vom Unfall und «Filmen im Kopf»
(Urk. 5/218/6) ; Dr.
XC._ __ konnte jedoch keine vegetative Anspannung beim Bericht über den Unfall wahrnehmen (Urk. 5/218/10 + 12 ). Auch wecken die wenig konsistenten Schilderungen des Unfall e s und der dabei erlittenen Verletzungen,
wie sie die Beschwerdeführerin dem neurologischen Fachgutachter PD Dr. XD._ __ vortrug,
Zweifel
daran ,
ob
es
sich
beim
berichteten
Wiedererleben
des
Unfall e s
um
eine noch aktuelle Symptomatik handelte . So
erklärte d ie Beschwerdeführerin
ge mäss den Aufzeichnungen von PD Dr. XD.___
unter anderem , sie habe keinerlei
Er innerungen an das Unfallereignis, weil sie im Koma gewesen sei (Urk.
5/217/14); in den Unfallprotokollen ist jedoch keine Bewusstlosigkeit dokumentiert, son dern
die Beschwerdeführerin persönlich wurde als nur leicht verletzt bezeichnet (Urk.
5/184/6). Auch die Beschreibung der unmittelbar nach dem Unfall aufge tretenen Schmerzen am ganzen Körper (Urk. 5/217/14-15) steh t daher nicht ohne Weiteres im Einklang mit dem Unfallprotokoll . A ugenfällig ist zudem , dass die erst nach dem Unfall geborene Tochter sich immer wieder in die Anamneseerhe bung einschaltete
und hierbei Einzelheiten zu wissen erklärte, die sich durch die Vorakten
nicht
bestätigen
lassen,
wie
die
Befreiung
aus
dem
Auto
durch
die
Feuer wehr und den Aufprall des Kopfes an der Scheibe beziehungsweise durch die Scheibe hindurch (Urk. 5/217/13-16). Schliesslich machen die Interviews im Zentrum W.___
auch erkennbar, dass neben den B erichten über den unbestrittenermassen schwe ren Unfall mit dramatischen Folgen für mehrere Beteiligte auch die finanziellen Sorg en ein e zunehmend zentrale Rolle spielten. Vor allem gegenüber Dr. XC._ __ nahm das Thema des Rentenverlusts viel Raum ein, ohne dass sichtbar würde, dass die Beschwerdeführerin e ine wenigstens teilzeitliche Arbeitsaufnahme erwo gen hätte (vgl. Urk. 5/218/7). 6.3.6
Zusammengefasst lässt der gesamte Verlauf in Verbindung mit den aktuellen Untersuchungsergebnis sen darauf schliessen, dass sowohl die psychisch bedingte Schmerzsymptomatik als auch die krankheitswertige depressive Symptomatik im Laufe de r Zeit seit etwa 2010
in den Hintergrund getreten sind und von einer allgemeinen Besorgnis um die Zukunft und dem Kämpfen um die langjährigen Versicherungsleistungen abgelöst worden sind. In diesem Sinne ist eine gesund heitliche Veränderung nachgewiesen, und sie ist, bezogen auf den Krankheitswert der geklagten Beschwerden, als Zustandsverbesserung zu qualif i zieren.
Diese Sichtweise wird entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 9) nicht entkräftet durch die Angaben der seit Ende 2019 behandelnde n Psychiaterin Dr. V.___ . Zwar listete Dr. V.___ in den Berichten vom 7.
Juni 2020 und vom 17. Februar 2022 die bekannten Symptome der kör perlichen Beschwerden, des Wiedererlebens des Unfalles und der Depressivität auf
(Urk. 5/196/3 und Urk. 5/22 5 / 5 ). Im ersten Bericht , der zuhanden der Be schwerdegegnerin verfasst war, hob sie jedoch im Abschnitt über die objektiv
beobachteten Befunde die Einengung auf Fragen der Zukunft und die Angst vor dem Rentenverlust hervor (Urk. 5/196/3) und untermauerte damit die vorstehende Beurteilung. 7. 7.1
Hat sich der Sachverhalt damit in der Zeit zwischen dem Erlass der renten zusprechenden Verfügung von Juli/August 1995 bis zur strittigen Rentenher absetzung per Ende August 2017 in potentiell rentenrelevanter Weise verändert, so
ist der Weg offen für eine freie und umfassende Prüfung des Rentenanspruchs ab September 2017.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen liess, eine allfällige Rentenaufhebung könne nur für die Zukunft erfolgen (Urk. 1 S. 15), so ist darauf hinzuweisen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung, den die Beschwerdegegnerin mit der Rentenaufhebungsverfügung 10. Juli 2017 ausgesprochen hatte (Urk. 5/165/1), rechtsprechungsgemäss über die Dauer des damaligen Beschwerdeverfahrens hin aus auch für das nachfolgende, im Rückweisungsurteil vom 20. Februar 2020 angeordnete Abklärungsverfahren bestehen blieb (vgl. BGE 129 V 370 mit Hin weis auf BGE 106 V 18 und weiteren Hinweisen ) und es damit rechtlich zulässig war, die Rente nach durchgeführter Abklärung bei entsprechend nachgewiesener Sachverhaltsänderung
schon
für
die
Zeit
ab
September
2017
herabzusetzen.
Nach folgend ist daher nach den Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ab Septem ber
2017 zu fragen. 7.2 7.2.1
Was zunächst die körperlich bedingten Einschränkungen anbelangt, so attestierte der Rheumatologe Dr. L.___ der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 aufgrund der Rücken- und der F ussproblematik für die frühere Tätigkeit als Hausangestellte im Krankenheim nur noch eine Arbeitsfähigkeit während zweimal eineinhalb Stun den im Tag, für eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit eingestreu ten
Steh- und Gehpausen hingegen aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfäh i gkeit (Urk. 5/72/36).
D r. Q.___ als rheumatologischer Fachgutachter des Institutes P.___ teilte im Jahr 2016 mit der Attestierung einer nur noch teilweisen, maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit im Hausdienst die Beurteilung seines Vorgutachters (vgl. auch die Beurteilung im Bericht der K linik C.___ vo m Januar 201 4, Urk. 5/95) und ging darüber hinaus auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit nur noch von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus (Urk. 5/156/33-34).
PD Dr. XA.___ schliesslich mass im Rahmen der rheumatologischen Fach begutachtung im Zentrum W.___ den Beschwerden im linken Fuss und in der Lenden wirbelsäule ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei, nicht aber den
von der Halswirbelsäule ausgehenden , nur als leicht eingestuften Beschwer den (Urk. 5/ 216 /45-46). Auf dieser Grundlage wurde der Beschwerdeführerin in
der Gesamtbeurteilung des Zentrums W.___
wiederum eine Arbeitsfähigkeit von nur noch
50
% für die Tätigkeit im Hausdienst attestiert, namentlich mit fussbeding ten zeitlichen Einschränkungen im längeren Gehen, Stehen und Ziehen/Schieben des Putzwagens sowie mit rückenbedingten qualitativen Einschränkungen in Arbeiten über Schulterhöhe, Verrichtungen mit Anforderungen an die Arm- und Handkraft und Verrichtungen mit wiederholtem Bücken oder mit Heben von Gewichten (Urk. 5/216/51 +53 ). Für gesundheitlich angepasste Tätigkeiten formu lierten die Gutachter ein Zumutbarkeitsprofil mit Wechselbelastung ; weitgehend sitzende Tätigkeiten erachteten sie hingegen unter Berücksichtigung der Rücken beschwerden als ungünstig und auch von Seiten der Fussbeschwerden nicht als notwendig (Urk.
5/216/52). Für derart angepasste Tätigkeiten beurteilten sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig (Urk.
5/216/52 +54 ). 7.2.2
Alle seit dem Jahr 2013 mit den körperlichen Befunden befasst gewesenen Ärzte stimmen darin überein, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, wie sie sie vor dem Unfall im Hausdienst eines Krankenheims ausgeübt hatte, nur noch mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % zu verrichten ver mag. Dieser Beurteilung ist daher ohne Weiteres zu folgen. 7.2.3
Was sodann die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft , so leuch tet das Einschränku n gs- und Zumutbarkeitsprofil, das die Gutachter des Zentrums W.___ auf stellten, in qualitativer Hinsicht ein; einleuchtend ist insbesondere auch, dass die Gutachter angesichts de s Befundes in der Lendenwirbelsäule von einer ganz über wiegend sitzenden Tätigkeit abrieten .
In quantitativer Hinsicht ist sodann plausibel, dass die Gutachter des Zentrums W.___ der Beschwerdeführerin von Seiten der Fussbeschwerden keine eingeschränkte Leis tungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierten. Denn nach dem bereits Ausgeführten (E. 6.1) ist in Bezug auf den linken Fuss von einem stab i lisierten
Zustandsbild auszugehen, das sich seit dem Unfall nur in Form einer gewissen
Zunahme der Arthrose verändert hat, und die von Dr. XG.___ im Jahr 2020 beschrie bene verstärkte Schwellung erwies sich angesichts der Feststellungen bei einer Untersuchung vom Februar 2022 als weitgehend reversibel. Dass sich der Zustand des linken Fusses im Anschluss an die Begutachtung im Zentrum W.___ bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2023 wesentlich verändert h ä tte, ist
sodann nicht dokumentiert und war a ngesichts des stabilisierten Zustands bildes auch nicht zu erwarten.
Die Einstufung der Befunde in der Halswirbelsäule als solche ohne Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
ist
zumindest
in
Bezug
auf eine
angepasste
Tätigkeit
eben falls einleuchtend und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
als
massge bend
zu
beurteilen.
Zwar
stammten
die
radiologischen
Befunde,
die
den
Gutachtern
des Zentrums W.___
im Jahr 2021 vorlagen, aus de m Jahr 2017; wie
schon dargetan (E. 6.2.2), befand jedoch PD Dr. XA.___ die klinisch festgestellten Einschränkungen als
ge ringfügiger als die von Dr. T.___ in den
Jahren 2017 und
2020 erhobenen.
Fer ner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von PD Dr.
XA._ __ konsta tierten Einschränkungen nachfolgend erheblich zugenommen hätten . Auch wenn Dr. XG._ __ im Sprechstundenbericht vom 28.
Februar 2022 wieder paravertebralen Hartspann im Halswirbelsäulenbereich
feststellte (Urk. 5/22 5 / 9 ), so ging er in seiner späteren Stellungnahme vom 19.
August 2022 (Urk. 5/252/3-5) nicht mehr näher darauf ein, sondern befasste sich vorwiegend mit dem Befund im Bereich der Lendenwirbelsäule.
Hinsichtlich der Lendenwirbelsäule
– unter Mitberücksichtigung der Befunde am linken
Fuss
–
hatte
Dr.
Q.___
des Institutes P.___
der
Beschwerdeführerin
in
Abweichung
von
der Beurteilung im Gutachten des Zentrums W.___
(vgl. Urk. 5/216/54) auch für angepasste Tätigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit attestiert und diese unter Berück sichtigung eines vermehrten Pausenbedarfs auf 80 % festgelegt (Urk.
5/156/34). Diese Beurteilung ist trotz der Inkonsistenzen , die sich bei der Begutachtung im Zentrum W.___ zeigten, und der Anhaltspunkte für eine höhere als die präsentierte Beweg lichkeit (hierzu die Ergänzungen der Ärzte des Zentrums W.___ in Urk.
5/240/3) einleuchtend und kann auch dann noch als massgebend erachtet werden, wenn die Befunde
am linken Fuss ausgeklammert werden. Es ist hierbei abermals auf die vorstehenden Ausführungen (E. 6.2.1) zu verweisen, wonach radiologisch ein gewisses Fort schreiten
der
Befunde
der
Lendenwirbelsäule
im
Zeitverlauf
nachgewiesen
werden
konnte und Dr. XG._ __ die objektiven Befunde zumindest als mit einem Teil der
ge klagten Beschwerden vereinbar beurteilte . Wiederum ist hingegen nicht von einer weiteren Zunahme der Einschränkungen in der Zeit nach der Begutachtung im Zentrum W.___
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung auszugehen ; die radiologischen Aufnahmen vom Februar 2022 wurden nur ein halbes Jahr nach den Unter suchungen im Zentrum W.___ erstellt, und es ist daher anzunehmen, dass
sich die darin erkennbare n Befund e schon vorher eingestellt hatte n.
Insgesamt ist die Beschwerdeführerin somit aufgrund der objektiv nachweisbaren körperlichen
Befunde
in
einer
angepassten
Tätigk ei t
als
zu
20
%
eingeschränkt
und
somit
als
zu
80
%
arbeitsfähig
zu
beurteilen.
Soweit
Dr.
XG._ __
der
Beschwerdeführe rin demgegenüber im Sprechstundenbericht vom 28. Februar 2022 und in der Stellungnahme vom 1. März 2022 selbst für eine angepasste Tätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 5/22 5 / 10 und Urk.
5/22 5 / 6 ) , so kann darauf nicht abgestellt werden . Denn diese Beurteilung kann nicht als abschlies sende, alle Aspekte beleuchtende Fallbeurteilung gewertet werden; d arauf wies Dr. XG._ __ in der späteren Stellungnahme vom 19. August 2022 auch selbst hin (Urk. 5/252/4). 7.3 7.3.1
Was
des
Weiteren
die
Auswirkungen
der
psychischen
Problematik
auf
die
Arbeits fähigkeit betrifft, so hatte Dr. M.___ der Beschwerdeführerin im Jahr 2013
aufgrund der Diagnosen einer leichtgradigen depressiven Episode und einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 5/72/8) noch eine auf 80 % ein geschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 5/72/10 -11). Demgegenüber stellte Dr. S.___ im Jahr 2016 die Diagnosen einer Depression und einer Schmerz störung
nicht
mehr
und
hielt
eine
für
die
Vergangenheit
in
Betracht
gezogene
An passungsstörung für remittiert ; dementsprechend attestierte sie der Beschwerde führerin aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen mehr in der Arbeits fähigkeit (Urk. 5/156/24). Gleichermassen erachtete im Jahr 2021 Dr.
XC._ __ die Beschwerdeführerin von Seiten der nunmehr diagnostizierten anhaltenden affek tiven Störung , abgesehen von einer mangelnden Eignung für Nachtarbeit wegen der geklagten Schlafstörungen, nicht als eingeschränkt (Urk.
5/218/11 - 12+13). 7.3.2
Die Gutachter des Zentrums W.___ gingen in der Gesamtbeurteilung davon aus, dass sich das psychische Zustandsbild seit der Begutachtung durch Dr. M.___ im Jahr 2013 nicht mehr massgeblich verändert habe (Urk. 5/216/54). Aus dem Verlauf, wie er vorstehend dargestellt worden ist (E. 6.3.5 und E. 6.3.6 ) , muss allerdings geschlos sen werden , dass sich die Aggravationstendenz, die schon Dr. M.___ beobach tet hatte, in de r nachfolgenden Zeit bis zur Begutachtung im Zentrum W.___
noch weiter verstärkt hatte und
die psychisch bedingte Schmerzsymptomatik und die depres sive Symptomatik noch weitergehend in den Hintergrund hatte treten lassen. Unter diesen Umständen leuchtet ein, dass Dr. XC.___ und vor ihm schon Dr.
S.___
von einer nicht mehr massgeblich beeinträchtigten Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht ausgingen, auch ohne dass die Einschätzung von Dr. M.___ in Frage gestellt werden müsste. Anhaltspunkte für Veränderungen in der Zeit nach der Begutachtung im Zentrum W.___
bestehen demgegenüber keine, sodass für die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Arbeitsfähig keitsbeurteilung von Dr. XC._ __ , die in die Gesamtbeurteilung eingegangen ist (Urk. 5/206/48+52) , abgestellt werden kann.
Diese Arbeitsfähigkeitsb eurteilung erweist sich auch im Lichte der Standardindi katoren der Rechtsprechung a ls plausibel . Es ist von einem Rückgang der krank heitswertigen psychischen Befunde im letzten Jahrzehnt auszugehen, sodass diese Befunde nicht mehr als ausgeprägt im Sinne des entsprechenden Indikators erscheinen. Deshalb kann auch keine eigentliche Behandlungsresistenz angenom men werden . Auch muss das Scheitern der Eingliederungsbemühungen in Form der Leistungserprobung bei der O.___ AG vom November 2014 (vgl. Urk. 5/113) rückblickend schon damals zumindest teilweise von krankheitsfremden Faktoren beziehungsweise vorübergehenden Grippesymptomen mitbestimmt gewesen sein (vgl. Urk. 5/113/1) ; es ist hierfür darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eineinhalb Jahre vorher gegenüber Dr. M.___ weder körperlich noch psychisch ein derart ausgeprägtes Beschwerdebild gezeigt hatte (vgl. Urk. 5/72/5) , wie es im Abschlussbericht der O.___ AG (Urk. 5/113) beschrieben ist . Allein aus diesem Scheitern kann daher nicht auf eine ausgesprochene Eingliederungsresistenz geschlossen werden. Sodann sind zwar mit den Befunden im linken Fuss und in der Wirbelsäule zweifellos Komorbiditäten ausgewiesen; nach dem Gesagten bewirken und bewirkten diese Befunde
jedoch keine körperlichen Einschränkun gen eines Ausmasses, das die Beschwerdeführerin in sämtlichen Verrichtungen und Tätigkeitsfelder n gleichermassen behindern würde. Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Dargelegten über Ressourcen in Form der Unterstützung durch Familienmitglieder, auch wenn nicht in Abrede zu stel len ist, dass immer wieder von Konflikten mit dem Ehemann die Rede war und d ie Eheleute zur Zeit der Begutachtung im Zentrum W.___ seit etwa drei Jahren geschieden war en , jedoch immer noch in derselben Wohnung lebte n (Urk.
5/218/8). Und was
die
persönliche n
Ressourcen für den Umgang mit den Beschwerden betrifft, so muss a ngesichts de r beobachteten Inkonsistenzen anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Zentrum W.___ angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch bessere Kooperation zusätzliche Ressourcen zu mobi lisieren in der Lage wäre. 7.4
Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin somit für die massgebende Zeit ab September 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung für angepasste Tätigkeiten, wie sie im Gutachten des Zentrums W.___ umschrieben sind, als zu 80 % leis tungsfähig beziehungsweise als um 20 % eingeschränkt zu beurteilen.
Nachfolgend ist zu prüfen, wie sich die s auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt. 8. 8.1
Zunächst ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2017 bei guter Gesundheit mutmasslich einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Ihre beiden 1990 und 1997 geborenen Kinder waren damals beide schon volljährig, und es bestehen keine Anhalts punkte dafür, dass die Beschwerdeführerin dannzumal und in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 7 . Juni 2023 Aufgaben wahrzuneh men gehabt hätte, die sie daran gehindert hätten, eine Vollzeitstelle zu versehen. Damit ist nach wie vor die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haus haltabklärung im Jahr 2014 massgebend, wonach sie aus finanziellen Gründen gezwungen wäre, vollzeitlich berufstätig zu sein, da auch ihr Ehemann Renten bezüger sei (Urk. 5/158/4-5).
Bei der Invaliditätsbemessung kommt es somit allein auf die Einschränkungen im Erwerbsbereich an. 8.2
Die Beschwerdegegnerin stellte gemäss ihren Aufzeichnungen vom 30. Januar 2023 sowohl b ei der Ermittlung des Validen- als auch bei der Ermittlung des I nvalideneinkommen s auf Tabellenlöhne ab (Urk. 5/265). Diesem Vorgehen ist zuzustimmen . Zwar ist für das Valideneinkommen
in der Regel an den zulet zt erzielten tatsächlichen Verdienst anzuknüpfen , da es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts der empirische n Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre
(vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen) . Vorliegendenfalls gilt es jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erst 18 Jahre alt war, als sich der Unfall von August 1988 ereignete, und damals die Stelle im Krankenheim erst seit einem guten Jahr innegehabt hatte. Diese Anstellung kann d aher nicht als repräsentativ für das gesamte nachfolgende Berufsleben gelten.
Soweit die Beschwerdegegnerin aber als massgebliche Tabellenlöhne diejeni gen
des Jahres 2012 heranzog (Urk. 5/265) , so ist auf die bundes gerichtliche
Rechtsprechung hinzuweisen, nach der bezogen auf den Zeitpunkt der An spruchsänderung
die aktuellsten Tabellenlöhne heranziehen sind, die zur Zeit des
Entscheids veröffentlicht sind (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bun desgerichts 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2 und E. 5.2 mit Hinweisen ). Da
die Anspruchsänderung auf den 1. September 2017 fällt, sind dies vorliegen denfalls die Löhne der LSE 2016 und zwar der Tabelle T1_tirage_skill_level
(auf 40 Stunden standardisierter monatlicher Bruttolohn [Zentralwert], einschliesslich
13. Monatslohn, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht,
Privater und öffentlicher Sektor zusammen ) , da die Stelle im Krankenheim dem öffentlichen Sektor angehört hat und für die Beschwerdeführerin somit auch Tätigkeiten dieses Sektors in Frage kommen (vgl. zur Wahl dieser Tabelle das Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 7.3.2 ).
Der Beschwerdegegnerin kann des Weiteren auch darin nicht gefolgt werden, dass sie nur für das Invalideneinkommen auf das Total aller Wirtschaftszweige , für das Valideneinkommen hingegen einzig auf die Branche «Sonstige persönliche Dienstleistungen » nach Ziff. 96 abstellte (vgl. Urk. 5/265). Denn da die Tätigkeit im Hausdienst des Krankenheims nach dem Gesagten nicht repräsentativ für das weitere Berufsleben ist und die Beschwerdeführerin zudem nicht über eine spezi fische Ausbildung in diesem Bereich verfügt, kommen nicht nur für die Invali dentätigkeit, sondern auch für die Validentätigkeit alle Branchen der massgeben den Tabelle T 1 _tirage_skill_level in Betracht (vgl. die nicht in BGE 148 V 321 publizierte E.
6. 3.2 des Urteils 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 mit Hinweisen ). Innerhalb dieser Branchen ist durchgehend das K ompetenzniveau 1 ( Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) massgebend; hierin ist dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin wiederum zuzustimmen. 8.3
Sind somit Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tabelle und in nerhalb dieser anhand derselben Branchen und desselben Kompetenzniveaus zu berechnen, so ist im Ergebnis unerheblich, aus welchem Jahr die Tabelle stammt. Denn der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Leistungseinbusse unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs, der unter der bis Ende 2021 massgebenden gesetzlichen Regelung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung höchstens 25 % betragen durfte (nicht in BGE 148 V 321 publizierte E. 6.2 d es Urteils 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 mit Hinweisen ). Die Höhe dieses Abzug s wird p raxisgemäss durch persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthalts kategorie sowie Beschäftigungsgrad bestimmt, soweit anzunehmen ist, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wertet werden kann (BGE 148 V 174 E.
6.2, 135 V 297 E.
5.2 , je mit Hinweisen). Im Bereich der Invalidenversicherung ist diese Rechtsprechung per Anfang 2022 und per Anfang 2024 durch die spezifische gesetzliche Regelung in Art. 26 bis Abs. 3 IVV abgelöst worden , die indessen auf den vorliegenden Rentenrevisionsfall noch nicht zur Anwendung gelangt (vgl. E. 1).
Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerdeführerin für eine an gepasste Tätigkeit zu 80 % leistungsfähig. Die Einschränkungen bestehen gemäss Dr. Q.___ , auf den hierbei abzustellen ist (vgl. E. 7.2.3), namentlich in eine m
erhöhten Pausenbedarf; hingegen ging Dr. Q.___ von einer ganztä g igen Ver wertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, also von der Zumutbarkeit einer vollzeitlichen Präsenz , aus (vgl. Urk. 5/156/34). In solchen Fällen de r vollzeitlich verwertbaren reduzierten Leistungsfähigkeit
nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung an , dass die Erwerbseinbusse mit der Reduktion des Tabellenlohnes um den medizi nisch attestierten prozentualen Einschränkungsgrad ausreichend abgebildet wird, und gewährt deshalb in der Regel keinen zusätzlichen, darüber hinausgehenden Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist für den Rentenanspruch der Beschwerde führerin im relevanten Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum Datum der an gefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2023 nach wie vor anwendbar (vgl. vorste hend E. 1 sowie BGE 148 V 174 E. 9.3). Der Invaliditätsgrad in diesem Zeitraum beläuft sich damit auf 20 %.
Aber selbst wenn mit Rücksicht auf die langjährige krankheitsbedingte Abwesen heit vom Arbeitsmarkt ein zusätzlicher Abzug zu gewähren wäre, so führte selbst ein solcher von 20 %
– der Maximalabzug von 25 % ist aufgrund der dargelegten Rechtsprechung zur vollzeitlich verwer t baren Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht gerechtfertigt – zu einem Invaliditätsgrad von erst 36 %, was unter dem Mindestinvaliditätsgrad für einen Rentenanspruch von 40 % liegt. 9. 9.1
Ist somit in der massgebenden Zeit ab September 2017 kein rentenerheblicher Invaliditätsgrad mehr gegeben, so bleibt zu prüfen, ob die Rente im Sinne der Vorbringen in der Beschwerdeschrift vorerst dennoch weiter auszurichten ist, weil vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Urk. 1 S. 14 f.). 9.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es einer rentenbeziehen den
Person, deren Arbeitsfähigkeit sich medizinisch attestiert verbessert hat, grundsätzlich zuzumuten, die verbesserte Arbeitsfähigkeit mit Massnahmen der
Selbsteingliederung zu verwerten. Im Sinne einer Ausnahme wird jedoch bei
B ezügerinnen und B ezügern, die bei der revisions- oder wiedererwä gungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente entweder das 55.
Altersjahrs
vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen , eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht als zumutbar erachtet (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 und 9C_228/2010 vom 26.
April 2011 E. 3.1 und E. 3.3, je mit weiteren Hin weisen).
Mit dem Bezug einer Rente der Invalidenversicherung seit 1990 fällt die Be schwerdeführerin an sich in die Kategorie der Personen, die invalidenver sicherungsrechtlich nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden können. Auch bei Personen dieser Kategorie setzt die Durch führung von Eingliederungsmassnahmen aber eine subjektive Eingliederungsfä higkeit voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2017 vom 26.
September 2017 E. 4.3), also die Bereitschaft, sich derartigen Massnahmen zu unterziehen und sich im Rahmen der medizinisch attestierten Zumutbarkeit ins Berufsleben einzuglie dern. Fehlt es an dieser Eingliederungsbereitschaft, so darf die Rente ohne vor gängige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden ( Urteile des Bundesgerichts
9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2 und E. 6.3.2 und 8C_411/2022 vom 17. April 2023 E.
4.3, je mit weiteren Hinweisen).
9.3
Die Frage nach der Eingliederungsbereitschaft ist anhand des gesamten Verhal tens der einzugliedernden Person zu prüfen; relevant sind insbesondere die Aus sagen gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Fachpersonen
im Zu sammenhang mit der Krankheitsüberzeugung und der A rbeitsmotivation (Urteile des Bundesgerichts
9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2 und 8C_411/2022 vom 17. April 2023 E. 4.3.3).
Vorliegendenfalls hat die Beschwerdeführerin über den langjährigen Zeitraum seit dem Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung zu Anfang der 2010er-Jahre ein Verhalten gezeigt, das deutlich auf ihre fehlende Bereitschaft zur beruflichen Eingliederung hinweist. Es wurde bereits dargetan, dass in diesem Zeitraum das Kämpfen um die Weitergewährung der langjährigen Versicherungsleistungen in den Vordergrund trat und dass die Beschwerdeführerin die Option einer wenigs tens teilzeitlichen Arbeitsaufnahme nicht in Betracht zog (E. 6.3.5 und E.
6.3.6). An diesem Verhalten änderte sich auch nach Abschluss der Begutachtung im Zentrum W.___
nichts. Vielmehr teilte die Beschwerdeführerin auf die Zusendung der vorformulierten Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungs massnahmen vom 21. Februar 2 0 22 hin (Urk. 5/219) telefonisch mit, sie sei nicht
damit einverstanden, als arbeitsfähig eingestuft zu werden, sondern es sei
ihr nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen ( Gesprächsnotizen vom 24. Februar und vom 7. März 2022, Urk. 5/220 und Urk. 5/221) . Und nachfolgend retournier te
sie der Beschwerdegegnerin die vorformulierte Bereitschaftserklärung zwar, strich
jedoch die Passage, wonach sie im Rahmen der ihr attestierten Arbeitsfä higkeit und des zumutbaren Belastungsprofils an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen wünsche, und setzte stattdessen den selbst formulierten Text ein, dass sie von allen behandelnden Ärzten als zu 100
% arbeitsunfähig beurteilt werde (Urk. 5/227). Wenn sie unter diesen Umständen hinzusetzte, sie werde den Termin bei der Beschwerdegegnerin einhalten und die ihr zumutbaren Massnah men umsetzen, so kann dies entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S .
14) nicht als Ausdruck der Bereitschaft zu einer beruflichen Eingliede rung verstanden werden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der Folge zwar zum vorgesehenen Gespräch mit der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin erschien, dort jedoch gemäss den Aufzeichnungen im Ver laufsprotokoll erneut angab, sie würde wohl gerne arbeiten, könne aber nicht (Urk. 5/230/2). Dementsprechend erhob sie denn auch keine Einwendungen gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2022, dass die Eingliederung beendet werde (U r
k. 5/229).
Damit ist rechtskonform, dass die Beschwerdegegnerin die Rente per Ende Au gust
2017 eingestellt hat, ohne der Beschwerdeführerin nochmals Eingliede rungsmassnahmen anzubieten und sie gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG förmlich zur Mitwirkung zu ermahnen. 10.
Mit diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 11.
Gestützt auf Art.
69 Abs.
1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.--) ermessensweise auf Fr.
800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1970, arbeitete ab
April 1987 als Hausangestellte im Krankenheim Y.___
in Z.___
und war im Rahmen dieses Anstellungs verhältnisses bei der Unfallversicherung Stadt Z.___
(Unfallversicherung) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Unfallmeldung UVG vom 30. August 1988, Urk. 5/184/19).
Am 21.
August 1988 war X.___ in Slowenien zusammen mit ihren Eltern als Mitfahrerin von einem Verkehrsunfall betroffen, bei dem ein entge genkommender Personenwagen frontal in den vom Vater gelenkten Wagen prallte und weitere Fahrzeuge in die Unfallwagen fuhren. Dabei verstarb die Lenkerin des kollisionsverursachenden Fahrzeugs noch auf der Unfallstelle (vgl. die Unfallprotokolle in Urk. 5/184/2-18 ); ihr Ehemann s tarb eine Woche später an den Folgen der erlittenen Verletzungen (vgl. die Darstellung im vertrauens ärztlichen Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, v om 10.
Juli 1991 , Urk. 5/185/40 ) . Der Vater von X.___ , der in das nächste Spital gebracht wurde (vgl. Urk. 5/184/6), starb Anfang September 1988 an einer Lungenembolie (Schreiben von Rechtsanwalt Dr.
Robert Geisseler vom 5. Dezem ber 1988, Urk. 5/184/23-24 ; Brief des Hausarztes Dr.
med. B.___ , Facharzt für Radio-Onkologie, vom 24.
Mai 1989, Urk.
5/185/10 ).
X.___ selbst erlitt beim Unfall eine Kontusion des linken Unter schenkels mit Distorsion des oberen Sprunggelenks (Arztzeugnisse UVG von Dr. B.___ vom 10.
und vom 15.
Oktober 1988, Urk. 5/185/2-3). Sie nahm nach
der Rückkehr in die Schweiz ihre Arbeit im Krankenheim zunächst nach Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit teilzeitlich wieder auf, klagte jedoch weiterhin über Beschwerden (Berichte der Klinik C.___
vom 20.
Januar und vom 12.
Juli 1989, Urk. 5/185/5 und Urk. 5/185/12-13). In der Folge liess die Unfallversicherung Stadt Z.___ ,
die ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannte, durch Dr.
med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, das vertrauensärztli che Gutachten vom 22.
August 1989 ( Urk. 5/184/33-34 sowie Urk. 5/185/22-29 und Urk.
5/185/21) und durch Dr.
A.___ das vertrauensärztliche Gutachten vom 10.
Juli 1991 (Urk. 5/185/39-50 und Urk. 5/185/51) erstellen. Gestützt auf diese Gutachten wurde X.___ per Mitte September 1990 im Umfang von 25 % teilpensioniert (Beschluss des Stadtrates von Z.___ vom 29.
August 1990, Urk. 5/184/45-46), und per Mitte September 1991 wurde ihr von der Unfallversicherung der Stadt Z.___
eine Invalidenpension aufgrund einer vollum fänglichen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf zugesprochen (Beschluss vom 23.
Januar 1992, Urk. 5/184/65-67).
Im Mai 1990 war X.___ , die seit 1989 in zweiter Ehe verheiratet war, Mutter einer Tochter geworden (vgl. Urk. 5/4/1+2) . Danach nahm sie ihre Arbeit im Krankenheim nicht mehr auf und war abgesehen von einem dreimonatigen Arbeitseinsatz bei
E.___
im Jahr 1989 und einem einwöchigen Arbeits versuch bei der F.___
AG im Februar 1992 auch sonst nicht mehr arbeitstätig (vgl. die schriftliche Erklärung der Versicherten gegenüber der Unfallsversicherung Stadt Z.___ vom 30. August 1996, Urk. 5/18
E. 1.2 Im Februar 1991 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk.
5/4).
Das IV-Sekretariat und ab 1995 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, liessen die Gutachten von Dr.
med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 10. Januar 1994 (Urk. 5/185/61-68), von Dr.
med. H.___ , Spe zialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankun gen, vom 15. November 1994 (Urk. 5/ 185/70-75 ) und von Dr.
med. I.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 1995 (Urk.
5/ 185/76-80 ) erstel len. Mit Verfügung vom 31. Juli/7.
August 1995 sprach die IV-Stelle der Versi cherten mit Wirkung ab dem 1.
Februar 1990 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70
% zu (Urk.
5/9-14; Mitteilung vom 17.
Februar 1995, Urk.
5/6).
E. 1.3 Die Unfallversicherung Stadt Z.___ hatte bereits Ende 1991/Anfang 1992 durch Dr.
med. J.___ , Spezial arzt für orthopädische Chirurgie , die Frage einer Operation des linken oberen Sprunggelenks beurteilen lassen (vgl. den Bericht von Dr. J.___ vom 23.
Janu ar
1992, Urk. 5/185/56-57, und die Korrespondenz in Urk. 5/185/53-55) und liess die Versicherte in der Folge durch die K linik C.___
orthopädisch ( Gutachten vom
23.
Juni
1998 ,
Urk.
5/185/81-92
=
Urk.
5/206/1 12 )
und
durch
die
Psychiatri sche Poliklinik des Universitätsspitals K.___
psychiatrisch begutachten ( Gutach ten vom 14. Juli 1998 , Urk. 5/185/93-102 = Urk.
5/206/13 22 ) . Im Januar 1997 war die Versicherte erneut Mutter geworden (vgl. Urk.
E. 1.4 Die IV-Stelle hatte b ei der Einleitung eines Rentenrevisionsverfahrens im Jahr
2002 festgestellt, dass ihr das Dossier der Versicherten abhandengekom men
war, und hatte namentlich die Gutachten von Dr.
H.___ und Dr.
I.___ der
Jahre 1994 und 1995 neu beschafft (vgl. Urk.
5/15/9-10 und Urk.
5/22/1). Sodann hatte sie mit Mitteilung vom 29.
April 2002 den Anspruch auf die bis herige ganze Rente bestätigt (Urk.
5/27; Verlaufsbericht von Dr.
B.___ vom 11.
April 2002, Urk. 5/ 26).
Weitere Bestätigungen des unveränderten Rentenanspruchs folgten mit Mit teilung vom 29.
Juni 2005 (Urk.
5/40; Verlaufsbericht von Dr.
B.___ vom 4.
Juni 2005, Urk.
5/38/1-4) und mit Mitteilung vom 25.
August 2008 (Urk.
E. 1.5 Im September 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege
(Angaben im Fragebogen vom 24.
September 2012, Urk.
E. 1.6 Die Unfallversicherung Stadt Z.___ hatte ihre Rente nach dem Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2004 im
Jahr 2011 infolge der rückwirkenden Plafonierung der Rente der Invali denversicherung sowie infolge Wegfallens der Kinderrente der Invalidenver sicherung für die Tochter rechnerisch angepasst (Verfügungen vom 14. Feb ruar
und vom 22. September 2011, Urk. 5/184/427-428 und Urk.
5/184/431-432).
Im Jahr 2013 hatte sie
alsdann das Gutachten von Dr.
L.___ und Dr.
M.___ vom 28.
Mai 2013 beigezogen und hatte Kenntnis vom Vorbescheid der IV-Stelle vom 2.
September 2013 erhalten. Mit Verfügung vom 31.
Oktober 2013 und Einspracheentscheid vom 8.
Januar 2014 hatte sie daraufhin die bis herige,
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100
% ausgerichtete Rente per 1.
Juni 2013 auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 26
% herab gesetzt ( Urk.
5/184/453-454 und Urk.
5/184/469-474).
Das Sozialversicherungsgericht hob den Einspracheentscheid vom 8.
Janu ar
2014
mit Urteil vom 27.
November 2015 auf (Urk. 5/184/629-645; Prozess Nr. UV.2014.00035). Es gelangte zum Schluss, dass das Gutachten von Dr.
L.___ und Dr.
M.___ , auf das sich die Unfallversicherung Stadt Z.___ bei der Rentenherabsetzung gestützt hatte, nicht ausreiche, um eine gesundheit l iche Veränderung rechtsgenüglich nachzu weisen oder die Rentenzusprechung als zweifellos unrichtig erscheinen zu las sen
(E. 2.3 und E. 2.4), und hielt fest, dass weitere medizinische Abklärungen in
Form einer umfassenden Begutachtung mit Einbezug sämtlicher Vorakten erforderlich seien. Es sah jedoch von einer Rückweisung zur Vornahme dieser Abklärungen ab, dies mit der Begründung, dass die Unfallversicherung Stadt Z.___ selbst bei Vorliegen eines
Revisions- oder Wiedererwägungsgrundes vor einer allfälligen Rentenher absetzung die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen der IV-Stelle, die diese in Form der Potentialabklärung vorgenommen habe, hätte abwarten müssen und diese Ergebnisse zur Zeit der Verfügung vom 31.
Oktober 2013 und des Ein spracheentscheids vom 8.
Januar 2014 noch nicht vorgelegen hätten (E.
2.5).
Dies hatte zur Folge, dass die Versicherte gegenüber der Unfallsversicherung Stadt Z.___ weiterhin Anspruch auf die bisherige 100%ige Rente hatte (E. 2.5.3).
E. 1.7 Die IV-Stelle hatte im Laufe der weiteren Abklärungen zum Rentenanspruch den
Bericht von Dr.
N.___ vom 21.
Januar 2015 (irrtümlich 1995) eingeholt (Urk.
5 /11
E. 1.8 Die Versicherte liess sowohl gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juli 2017 als auch gegen den Einspracheentscheid
der Unfallsversicherung Stadt Z.___
vom 9. November 2017 Beschwerde erheben.
Mit den Urteilen je vom 20. Februar 2020 hob das Sozialversicherungsge richt
beide Entscheide auf, da die Gutachter des Institutes P.___ wie schon Dr. L.___ und Dr. M.___ nur lückenhaft über die Vorakten dokumentiert gewesen seien ( Urk. 5/189 E. 5 und E. 6, Prozess Nr. IV.2017.00923; Urk. 5/188 E. 4 und E. 5, Prozess Nr. UV.2017.00286). Das Gericht hielt es deshalb für angezeigt, dass die Versicherte zur Klärung der Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsän derung und bei deren Bejahung zur Festlegung des Rentenanspruchs aufgrund dieser Sachverhaltsänderung nochmals polydisziplinär begutachtet werde durch eine Gutachtenstelle, der vorgängig die gesamten Akten sowohl der Unfallsversicherung Stadt Z.___
als auch der IV-Stelle zur Verfügung gestellt würden. Zu diesem Vorgehen wies es die Angelegenheit in beiden Prozessen an die Vorinstanzen zurück und hielt es für geboten, dass die Unfallversicherung Stadt Z.___ und die IV-Stelle bei der Anordnung des Gutachtens zusammenwirkten (Urk. 5 /189 E. 7, Urk. 5/188 E. 6).
E. 1.9.1 Aufgrund der Urteile vom 20. Februar 2020 kamen die Unfallversicherung Stadt Z.___ und die IV-Stelle überein, dass die Unfallversicherung Stadt Z.___ das gerichtlich verlangte polydisziplinäre Gutachten in
Auftrag gebe und die IV-Stelle sich an der Fragestellung beteilige (vgl. die
Gesprächsnotiz der IV-Stelle vom 29. Mai 2020, Urk. 5/194). Die IV-Stelle holte vorab aktuelle Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen ein,
nämlich den Bericht der seit Dezember 2019 behandelnden Psychiaterin Dr.
med. V.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7.
Juni 2020 ( Urk. 5/196), den Bericht von Dr. B.___ vom 22. Juni 2020 (Urk.
5/197/1-4 mit den beigelegten weiteren Berichten, insbesondere seinen eigenen Ausführungen gegenüber dem Rechtsvertreter der Versicherten vom 29.
Februar 2020, Urk.
5/197/14-16, eine m Bericht der Klinik C.___ vom 20.
Dezember 2019, Urk.
5/197/19-20 , und einem Bericht von Dr. T.___ vom 26. Mai 2020 , Urk.
5/197/5-7 ) , den Bericht von Dr. T.___ vom 16. Juli 2020 ( Urk. 5/200/1-5) und die Berichte der Klinik C.___ vom 4. und vom 1 3 . Au gust
2020 ( Urk. 5/201 und Urk. 5/203/12-13 sowie Urk. 5/203/9-11) .
Sodann arbeitete
die Unfallversicherung Stadt Z.___
einen
Fragenkatalog
aus
(Urk.
5/210/4-6
und
Urk.
5/210/11-12
mit den darin integrierten Ergänzungsfragen der I V-Stelle vom
16. Oktober 2020 , Urk.
5 /2 10/ 7
E. 1.9.2 Die Unfallversicherung Stadt Z.___
stellte der IV-Stelle das Gutachten samt den zugehörigen Fachgutachten zu
und
dokumentierte
sie
ausserdem
mit
der
Stellungnahme
der
Versicherten
bezie hungsweise des Rechtsvertreter s vom
8. März 2022 (Urk. 5/226/2-5 mit den damit eingereichten medizinischen Unterlagen, nämlich eine m Bericht der K linik C.___ vom 28. Februar 2022 zu bildgebenden Untersuchungen der Halswirbelsäule, der
Lendenwirbelsäule
und
des
linken
Fusses ,
Urk.
5/225/2-4
und
Urk.
5/22 5 / 8-10 ,
einer Stellungnahme der Klinik C.___
vom 1. März 2022 zum Gutachten des Zentrums W.___ , Urk. 5/22 5 / 6-7 , und einem Bericht von Dr. V.___ vom 17. Febru ar
2022 , Urk. 5/22 5 / 5 ).
Nachdem sich die Versicherte ausserstande gesehen hatte, eine Verwertung der gutachterlich attestierte n Arbeitsfähigkeit anzustreben
(vgl. die Gesprächsnotizen in Urk. 5/220-222 und die Erklärung der Versicherten in der vorformulierten Bereitschaftserklärung der IV-Stelle vom
21. Februar 2022, Urk. 5/219 und Urk.
5/227 ), liess die IV-Stelle am 21. April 202 2 ein persönliches Gespräch mit ihr führen (Notizen in Urk. 5/230/2 +4 ) und eröffnete ihr daraufhin mit Mitteilung vom 22. April 2022, dass die Eingliederung beendet werde, da sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühle, aktiv an Eingliederungsmass nahmen teilzunehmen, und dass sie zu einem späteren Zeitpunkt über den Ren tenanspruch informiert werde (Urk. 5/229).
E. 1.9.3 Die Unfallversicherung Stadt Z.___ hatte die Stellungnahme der Versicherten beziehungsweise des Rechts vertreter s vom 8. März 2022 und die damit e ingereichten Berichte unterdessen dem Zentrum W.___ unterbreitet; dieses beantwortete m it Bericht vom 19. Juli 2022, unter zeichnet von PD Dr. XA.___ und Dr. XC.___ , die vom Rechtsvertreter formu lierten Fragen (Urk. 5/240 ) und fügte die separate Stellungnahme von Dr.
XC.___ vom 13.
Juni 2022 bei (Urk. 5/241 ). Nachdem die Unfallversicherung Stadt Z.___ die V ersicherte zu den Ergänzungen des Zentrums W.___ hatte Stellung nehmen lassen ( Eingabe vom 25.
Au gust
2022 ,
Ur
k. 5/252/1-2 , mit der Stellungnahme der Klinik C.___
vom 19.
August 2022 , Urk. 5/252/3-5; vgl. auch die Ausführungen der Klinik C.___ v om 24.
März 2022 zur unfall- und zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit , Urk. 5/257), hob sie die R ente der Un f allversicherung mit Verfügung vom 8.
Sep tember 2022 auf Ende August 2017 unter Verzicht auf eine Rückforderung der seither erbrachten Leistungen auf , dies unter Annahme eines Invaliditätsgra des
von nur noch 2 % (Urk. 5/254). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Unfallversicherung Stadt Z.___ mit Entscheid vom 9. November 2022 ab (Urk. 7). Die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, liess dagegen mit Eingabe vom 9.
Dezember 2022 erneut Beschwerde erheben (Prozess Nr.
UV.2022.00230). Über diese Beschwerde wird ebenfalls mit Urteil von heute entschieden.
Die IV-Stelle, welche die Ergänzungen des Zentrums W.___ abgewartet hatte und von der Unfallsversicherung Stadt Z.___ über die Rentenaufhebung informiert worden war, erliess am 30. Janu ar
2023 den Vorbescheid
und setzte die Versicherte davon in Kenntnis, dass sie
d ie Rente der Invalidenversicherung bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % auf Ende August 20 17 ebenfalls aufzuheben gedenke (Urk. 5/268 ; Fest stellungsblatt in Urk. 5/266 mit den Stellungnahmen von Dr. med. XE.___ , Fachärzti n für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. XF.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie). Mit Eingabe vom 2.
März 2023 liess die Versicherte, auch hier neu vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Einwen dungen erheben (Urk. 5/275) . Deren ungeachtet entschied die IV-Stelle mit Ver fügung vom 27. Juni 2023 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2 /1 = Urk.
5/280; Feststellungsblatt in Urk. 5/279). 2.
Mit Eingabe vom 29. August 2023 liess X.___ gegen diese Verfügung ebenfalls Beschwerde durch Rechtsanwalt Tomas Kempf erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem 1.
September 2017 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdeantwort in Kenntnis gesetzt (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Mit dieser sogenannten Weiterentwicklung der IV wurden namentlich neue Vorschriften zur Festlegung der Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung erlassen. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E.
7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 27. Juni 2023 und somit nach dem Inkrafttre ten
der
Änderungen
per
1.
Januar
2022
ergangen .
Strittig
ist
jedoch
die
Aufhebung
der bisherigen Invalidenrente der Beschwerdeführerin per Ende August 2017 .
Die
Frage nach der Rechtmässigkeit der Aufhebung auf diesen Zeitpunkt hin ist aufgrund der allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze anhand der dann zumal gültig gewesenen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Nach der spezifischen übergangsrechtlichen Regelung zu den Änderungen per 1.
Januar 2022 bleibt sodann bei Personen, die am 1.
Januar 2022 das 55.
Altersjahr noch nicht voll endet hatten, der nach bisherigem Recht festgelegte Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad ändert. Erst dann erfolgt die Überführung ins neue Recht (vgl. Rz . 910 5 des
Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Inva lidenversicherung, gültig ab dem 1.
Januar 2022 [KSIR]).
Bei den nachfolgend zitierten gesetzlichen Bestimmungen handelt es sich daher, soweit nichts anderes vermerkt wird, um diejenigen, die vor dem Inkrafttreten
des per Anfang 2022 revidierten Rechts gegolten haben , und zwar , wiederum soweit nichts anderes vermerkt wird, um diejenigen in der aktuellsten Fassung vor der Revision per 1. Januar 2022. Zwar hat der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 4., 5. und 6. IV-Revision per 1.
Januar
2004,
per
1.
Januar
2008
und
per
1.
Januar
2012
begonnen
–
zur
Diskus sion steht die Aufhebung einer Rente, die der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 mit Wirkung ab dem 1.
Februar 1990 zugesprochen worden war – , sodass auf den Rentenanspruch im Laufe der Zeit grundsätzlich die jeweils in Kraft gewesenen Gesetzesbestimmungen anwendbar sind (vgl. zur 4.
IV-Revision: BGE 130 V 445
; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7.
Juni 2006 E.
1). Soweit jedoch die Revisionen 4, 5 und 6 keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Recht sprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19.
Mai 2009 E. 2).
Dies gilt auch für die Änderungen, die im Zusammenhang mit
der Einführung des ATSG per 1.
Januar 2003 in Kraft getreten waren (vgl. BGE 130 V 343 und 445). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 ATSG).
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art.
4 Abs.
1 IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art.
7 Abs. 2 ATSG
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2). 2.2 2.2.1
Im Hinblick auf das Erfordernis in Art.
7 Abs.
2 Satz 2 ATSG hatte das Bundes gericht die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilder ohne nach weisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen , weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9 mit Hinweis auf BGE 130 V 352). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke ( BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimm te
medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus
Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psycho genen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E.
4.1). Als Haupt krite rium hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch-ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbi dität
hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet , die bei entsprechen der
Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hinweisen können (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E.
4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E.
2.2.3).
Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der
an hal tenden so matoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassi fika tion psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3,
139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologi scher Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil ver selbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 2.2.2
Im Grundsatzurteil vom 3.
Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht
ent schieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standard indikatoren ein neues Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkun gen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Es präsentiert sich wie folgt (BGE
141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie «f u nktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivit ätenniveaus
in
allen
vergleich baren
Lebensbereichen - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewi esener
Leidens druck.
Dieses Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krankheitsge winnes und auf die Bedeutung der psych ischen Komorbidität als Haupt kriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fach personen sei, innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (v gl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E.
5.2). Des
Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit über wiegender Wahrscheinl ichkeit nachgewiesen sein – nun mehr anhand der neuen Standardindikatoren – , und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 2.2.3
In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom
30.
November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standard indikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als mass gebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E.
E. 4 /149-150).
E. 4.3 und Urk. 5/189 E. 5.4). 6.3.4
Der Psychiater D r. XC.___
des Zentrums W.___
stellte im Jahr 2021 auch in Kenntnis des Gutachtens der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ von 1998 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, sondern diagnosti zierte
neben
einer
Nikotinabhängigkeit
lediglich
eine
anhaltende
affektive
Störung
(ICD-10 F34)
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
5/218/11 +12 ) . Er
diskutierte nunmehr auch die 1998 gestellte Diagnose einer posttraumati schen
Belastungsstörung mit nachfolgender Persönlichkeitsänderung , hielt je doch diese Diagnose nicht für gerechtfertigt . Z ur Begründung wies er darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin Anfang 1995 gegenüber Dr. I.___ noch nicht über die typische Symptomatik wie Flashbacks, Albträume, Anhedonie, Vermeidungs verhalten, Schreckhaftigkeit und Vigilanzsteigerung geklagt habe
und dass dem zufolge eine zu lange Latenzzeit, mehr als fünf oder sechs Jahre, zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Symptomatik bestanden habe (Urk. 5/218/11 -12 und
Urk.
5/241).
Da
Dr.
XC._ __
somit
die
Diagnose
einer
posttraumatischen
Belas tungsstörung von Beginn an für nicht gegeben hielt, entfiel in dieser Hinsicht eine Auseinandersetzung mit der Entwicklung im Zeitverlauf.
Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 10 ff.), dass das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 28. September 2001 betreffend die Ein stellung der Leistungen der Unfallversicherung dem Gutachten der Psychiatri schen
Poliklinik
des
Universitätsspitals K.___
von
1998
gefolgt
war
und
die
Diag nose einer posttraumatischen Belastungsstörung für einleuchtend gehalten hatte (Urk. 5/180/37-55 E. 4 c ) und dass das Bundesgericht im Urteil vom 9. April 2002 (Urk. 5/184/275-299) die vorinstanzliche Beurteilung bestätigt hatte. Dabei hatte das Bundesgericht die Frage nach der genauen Diagnose letztlich offen gelassen (E. 4a/ dd ), hatte aber erneut darauf hingewiesen , dass psychische Beschwerden schon im Jahr 1991 gegenüber Dr. A.___ , im Jahr 1994 gegenüber Dr. H.___ und Anfang 1995 gegenüber Dr. I.___ zur Sprache gekommen waren (E. 4 a/cc ). Unter diesen Beschwerden waren gemäss dem Gutachten von Dr. I.___ in der Anfangszeit auch Träume und Angstzustände (Urk. 5/185/78), was die Annahme von Dr. XC.___ , es habe innert der massgeblichen Latenzzeit an Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung gänzlich gefehlt, zu relativieren vermag. Es gilt allerdings zu beachten, dass die Gutachter der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ , wie bereits Dr. I.___ (vgl. Urk. 5/185/79), das psychi sche Beschwerdebild als behandelbar und den Gesundheitszustand der Beschwer deführerin im langen Zeitverlauf als besserungsfähig , also einer Veränderung zu gänglich , beurteilt hatten (vgl. Urk. 5/206/21+22). Auch wenn daher im Jahr 1998 eine posttraumatische Belastungsstörung mit nachfolgender Persönlichkeitsände rung möglicherweise vorgelegen hat te , so spricht dies nicht gegen eine gesund heitliche Besserung
mit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Laufe der Jahre. Mit der Begutachtung im Zentrum W.___ haben sich die Anhaltspunkte für eine derartige Besserung denn auch verdichtet , wie nachfolgend darzutun ist. 6.3.5
Zunächst fällt auf, dass Dr. I.___ im Jahr 1995 und die Gutachter der Psy chiatrischen
Poliklinik
des
Universitätsspitals K.___
im
Jahr
1998
die
Be schwerdeführerin noch als durchgehend glaubhaft und adäquat in de r Schil derung ihrer Beschwerden und Beeinträchtigungen erlebt hatten . Dr. I.___
beschrieb die Beschwerdeführerin als konkret, sachlich und ohne jegliches demonstrativ- aggravatorische Verhalten (Urk. 5/185/78), und im Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___
wurde ebenfalls konsta tiert, dass die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck der Simulation oder Aggra vation erweckt habe (Urk. 5/206/21). Es leuchtet daher ein, dass Dr. I.___ der Beschwerdeführerin Einschränkungen aufgrund einer depressiven Symptomatik attestiert e und die Gutachter der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___
diese
einschränkende
depressive
Symptomatik ,
die
sie
nunmehr
im
Zusam menhang mit einer Persönlichkeitsveränderung nach erlittener posttraumatischer Belastungsstörung sahen, bestätigten und zusätzliche Einschränkungen auf die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zurückführten.
Im Jahr 2013 stellte Dr. M.___
die Diagnose einer somatoformen Schmerzstö rung wiederum (Urk. 5/72/8). Dr. L.___ beobachtete allerdings schon damals neu eine gewisse Aggravationstendenz (Urk. 5/72/35), indem die Beschwerdeführerin trotz geklagter Schmerzen im Spontanverhalten und den spontanen Bewegungen keine körperlichen Einschränkungen gezeigt habe (Urk.
5/72/29). Ähnliche Beob achtungen machte im Jahr 2016 Dr. Q.___ als rheumatologischer Fachgutachter des Institutes P.___ ; auch er stellte eine im Wesentlichen unauffällige Beweglichkeit nament lich
der
Wirbelsäule
fest
und
ging
von
einer
erheblichen
psychosozialen
Überlage rung mit einem sekundären Krankheitsgewinn aus (Urk. 5/156/33 ). Im Jahr 2021 wurde alsdann im Zentrum W.___ eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leis tungsfähigkeit durchgeführt. Dabei wurde anlässlich der verschiedenen Testun gen (Erhebungen vom 16./17.
August 2021) nunmehr ein Verhalten beobachtet, das auf eine ausgeprägte Symptomausweitung und Selbstlimitierung hindeutete (Urk.
5/216/46 und Urk. 5/216/58-59). Den Testenden fiel auf, dass die Beschwer deführerin
über
Schmerzen
klagte,
die
kaum
beeinflussbar
durch
die
Art
der
getesteten Aktivitäten waren (vgl. Anhang 2, Urk. 5/216/63-67), sondern auch in Ruhe als sehr stark angegeben wurden (vgl. Urk. 5/ 2 16/40) , und ihnen erschien die Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen als undifferenziert und das
S chmerzverhalten als nicht adäquat . Auch beobachteten sie verschiedene Anzeichen ungenügender Konsistenz, indem die Beschwerdeführerin sich etwa beim spontanen Gehen als weniger eingeschränkt gezeigt habe als in den Gangtests , nicht durchgängig den linken, sondern je nach Test auch den rech ten
Fuss entlastet habe und Schmerzen im Kreuz auch bei Bewegungen gezeigt haben, die physiologisch nicht zur Schmerzprovokation geeignet gewesen seien (Anhang 1, Urk. 5/216/61 -62 ).
Zu den Feststellungen anlässlich der Evalu at ion de r funktionellen Leistungsfähigkeit passt ferner , dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. XC._ __ (Untersuchung vom 11. August 2021) die früher geklagten,
über den gesamten Körper ausgedehnten Schmerzen nicht erwähnte, dies auch
nicht im Rahmen des spontanen, offenen Interviews (vgl. Urk. 5/218/6-7 und Urk.
5/218/12 ).
Unter diesen Umständen l euchtet ein , dass Dr. XC.___
(Urk.
5/218/11) und mit ihm die anderen Gutachter in der Gesamtbeurteilung (Urk. 5/216/48) die Diagnose einer über die somatisch erklärbaren Schmerzen hinausgehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht mehr stellten ; rückblickend leuchtet zudem auch ein, dass im Jahr 2016 bereits die Psychiate rin
Dr. S.___ von der Stellung dieser Diagnose absah. Damit ist in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung eine Änderung im Sinne einer Zustands verbesserung nachgewiesen, die vor der strittigen Rentenherabsetzung per Ende August 2017 eingetreten ist .
Des Weiteren ist unter Einbezug des Gutachtens des Zentrums W.___ nunmehr auch eine Veränderung im depressiven Zustandsbild , sei es als Folge einer posttraumati schen Belastungsstörung oder als eigenständige Depression, als nachgewiesen zu beurteilen . Zwar hatte es das Gericht in den Urteilen vom 20.
Februar 2020 als zu wenig zuverlässig erachtet, dass Dr. M.___ für den Nachweis einer solchen Veränderung vor allem auf die Aussage der Beschwerdeführerin über den Rück gang der Depressionen und der Ängste seit etwa dem Jahr 2010 abstellte (vgl. Urk. 5/188 E. 4.2 und Urk. 5/189 E. 5.3).
Darauf liess die Beschwerdeführerin zutreffend hinweisen (Urk. 1 S. 13 f.). Das Gutachten des Zentrums W.___ und der Blick auf den gesamten Zeitverlauf ver mögen
nun jedoch eine Veränderung der depres siven Symptomatik in den letzten zehn Jahren zu plausibilisieren. Nachdem die Beschwerdeführerin weder auf Dr. M.___ noch auf Dr. S.___ depressiv gewirkt hatte (Urk. 5/72/9 und Urk. 5/156/24), erschien sie auch dem Psychia ter
Dr. XC.___
nicht als depressiv , sondern nur als bedrückt ,
und er erachtete die
früher vorhanden gewesene depressive Episode als nach wie vor remittiert (Urk. 5/218/9 +1 2 ) . Ferner schilderte
die Beschwerdeführerin , wie schon gegen über Dr. M.___ und Dr. S.___ (Urk. 5/72/5 und Urk. 5/156/22), aber
an ders als noch gegenüber Dr. I.___ und den Gutachtern der Psychiatrischen Poli klinik des Universitätsspitals K.___ (Urk.
5/185/78 -79 und Urk. 5/206/17-18), einen
durchaus
strukturierten
Tagesablauf
mit
zwar
spätem
Aufstehen,
jedoch
mit
Lesen, Einkäufen , Spaziergängen in der Natur , Kirchgängen und Kontakten mit ihren Schwestern und der Mutter (Urk. 5/218/9). Sodann berichtete die Beschwer deführerin zwar immer noch von Träumen vom Unfall und «Filmen im Kopf»
(Urk. 5/218/6) ; Dr.
XC._ __ konnte jedoch keine vegetative Anspannung beim Bericht über den Unfall wahrnehmen (Urk. 5/218/10 + 12 ). Auch wecken die wenig konsistenten Schilderungen des Unfall e s und der dabei erlittenen Verletzungen,
wie sie die Beschwerdeführerin dem neurologischen Fachgutachter PD Dr. XD._ __ vortrug,
Zweifel
daran ,
ob
es
sich
beim
berichteten
Wiedererleben
des
Unfall e s
um
eine noch aktuelle Symptomatik handelte . So
erklärte d ie Beschwerdeführerin
ge mäss den Aufzeichnungen von PD Dr. XD.___
unter anderem , sie habe keinerlei
Er innerungen an das Unfallereignis, weil sie im Koma gewesen sei (Urk.
5/217/14); in den Unfallprotokollen ist jedoch keine Bewusstlosigkeit dokumentiert, son dern
die Beschwerdeführerin persönlich wurde als nur leicht verletzt bezeichnet (Urk.
5/184/6). Auch die Beschreibung der unmittelbar nach dem Unfall aufge tretenen Schmerzen am ganzen Körper (Urk. 5/217/14-15) steh t daher nicht ohne Weiteres im Einklang mit dem Unfallprotokoll . A ugenfällig ist zudem , dass die erst nach dem Unfall geborene Tochter sich immer wieder in die Anamneseerhe bung einschaltete
und hierbei Einzelheiten zu wissen erklärte, die sich durch die Vorakten
nicht
bestätigen
lassen,
wie
die
Befreiung
aus
dem
Auto
durch
die
Feuer wehr und den Aufprall des Kopfes an der Scheibe beziehungsweise durch die Scheibe hindurch (Urk. 5/217/13-16). Schliesslich machen die Interviews im Zentrum W.___
auch erkennbar, dass neben den B erichten über den unbestrittenermassen schwe ren Unfall mit dramatischen Folgen für mehrere Beteiligte auch die finanziellen Sorg en ein e zunehmend zentrale Rolle spielten. Vor allem gegenüber Dr. XC._ __ nahm das Thema des Rentenverlusts viel Raum ein, ohne dass sichtbar würde, dass die Beschwerdeführerin e ine wenigstens teilzeitliche Arbeitsaufnahme erwo gen hätte (vgl. Urk. 5/218/7). 6.3.6
Zusammengefasst lässt der gesamte Verlauf in Verbindung mit den aktuellen Untersuchungsergebnis sen darauf schliessen, dass sowohl die psychisch bedingte Schmerzsymptomatik als auch die krankheitswertige depressive Symptomatik im Laufe de r Zeit seit etwa 2010
in den Hintergrund getreten sind und von einer allgemeinen Besorgnis um die Zukunft und dem Kämpfen um die langjährigen Versicherungsleistungen abgelöst worden sind. In diesem Sinne ist eine gesund heitliche Veränderung nachgewiesen, und sie ist, bezogen auf den Krankheitswert der geklagten Beschwerden, als Zustandsverbesserung zu qualif i zieren.
Diese Sichtweise wird entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 9) nicht entkräftet durch die Angaben der seit Ende 2019 behandelnde n Psychiaterin Dr. V.___ . Zwar listete Dr. V.___ in den Berichten vom 7.
Juni 2020 und vom 17. Februar 2022 die bekannten Symptome der kör perlichen Beschwerden, des Wiedererlebens des Unfalles und der Depressivität auf
(Urk. 5/196/3 und Urk. 5/22 5 / 5 ). Im ersten Bericht , der zuhanden der Be schwerdegegnerin verfasst war, hob sie jedoch im Abschnitt über die objektiv
beobachteten Befunde die Einengung auf Fragen der Zukunft und die Angst vor dem Rentenverlust hervor (Urk. 5/196/3) und untermauerte damit die vorstehende Beurteilung. 7. 7.1
Hat sich der Sachverhalt damit in der Zeit zwischen dem Erlass der renten zusprechenden Verfügung von Juli/August 1995 bis zur strittigen Rentenher absetzung per Ende August 2017 in potentiell rentenrelevanter Weise verändert, so
ist der Weg offen für eine freie und umfassende Prüfung des Rentenanspruchs ab September 2017.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen liess, eine allfällige Rentenaufhebung könne nur für die Zukunft erfolgen (Urk. 1 S. 15), so ist darauf hinzuweisen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung, den die Beschwerdegegnerin mit der Rentenaufhebungsverfügung 10. Juli 2017 ausgesprochen hatte (Urk. 5/165/1), rechtsprechungsgemäss über die Dauer des damaligen Beschwerdeverfahrens hin aus auch für das nachfolgende, im Rückweisungsurteil vom 20. Februar 2020 angeordnete Abklärungsverfahren bestehen blieb (vgl. BGE 129 V 370 mit Hin weis auf BGE 106 V 18 und weiteren Hinweisen ) und es damit rechtlich zulässig war, die Rente nach durchgeführter Abklärung bei entsprechend nachgewiesener Sachverhaltsänderung
schon
für
die
Zeit
ab
September
2017
herabzusetzen.
Nach folgend ist daher nach den Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ab Septem ber
2017 zu fragen. 7.2 7.2.1
Was zunächst die körperlich bedingten Einschränkungen anbelangt, so attestierte der Rheumatologe Dr. L.___ der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 aufgrund der Rücken- und der F ussproblematik für die frühere Tätigkeit als Hausangestellte im Krankenheim nur noch eine Arbeitsfähigkeit während zweimal eineinhalb Stun den im Tag, für eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit eingestreu ten
Steh- und Gehpausen hingegen aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfäh i gkeit (Urk. 5/72/36).
D r. Q.___ als rheumatologischer Fachgutachter des Institutes P.___ teilte im Jahr 2016 mit der Attestierung einer nur noch teilweisen, maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit im Hausdienst die Beurteilung seines Vorgutachters (vgl. auch die Beurteilung im Bericht der K linik C.___ vo m Januar 201 4, Urk. 5/95) und ging darüber hinaus auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit nur noch von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus (Urk. 5/156/33-34).
PD Dr. XA.___ schliesslich mass im Rahmen der rheumatologischen Fach begutachtung im Zentrum W.___ den Beschwerden im linken Fuss und in der Lenden wirbelsäule ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei, nicht aber den
von der Halswirbelsäule ausgehenden , nur als leicht eingestuften Beschwer den (Urk. 5/ 216 /45-46). Auf dieser Grundlage wurde der Beschwerdeführerin in
der Gesamtbeurteilung des Zentrums W.___
wiederum eine Arbeitsfähigkeit von nur noch
50
% für die Tätigkeit im Hausdienst attestiert, namentlich mit fussbeding ten zeitlichen Einschränkungen im längeren Gehen, Stehen und Ziehen/Schieben des Putzwagens sowie mit rückenbedingten qualitativen Einschränkungen in Arbeiten über Schulterhöhe, Verrichtungen mit Anforderungen an die Arm- und Handkraft und Verrichtungen mit wiederholtem Bücken oder mit Heben von Gewichten (Urk. 5/216/51 +53 ). Für gesundheitlich angepasste Tätigkeiten formu lierten die Gutachter ein Zumutbarkeitsprofil mit Wechselbelastung ; weitgehend sitzende Tätigkeiten erachteten sie hingegen unter Berücksichtigung der Rücken beschwerden als ungünstig und auch von Seiten der Fussbeschwerden nicht als notwendig (Urk.
5/216/52). Für derart angepasste Tätigkeiten beurteilten sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig (Urk.
5/216/52 +54 ). 7.2.2
Alle seit dem Jahr 2013 mit den körperlichen Befunden befasst gewesenen Ärzte stimmen darin überein, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, wie sie sie vor dem Unfall im Hausdienst eines Krankenheims ausgeübt hatte, nur noch mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % zu verrichten ver mag. Dieser Beurteilung ist daher ohne Weiteres zu folgen. 7.2.3
Was sodann die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft , so leuch tet das Einschränku n gs- und Zumutbarkeitsprofil, das die Gutachter des Zentrums W.___ auf stellten, in qualitativer Hinsicht ein; einleuchtend ist insbesondere auch, dass die Gutachter angesichts de s Befundes in der Lendenwirbelsäule von einer ganz über wiegend sitzenden Tätigkeit abrieten .
In quantitativer Hinsicht ist sodann plausibel, dass die Gutachter des Zentrums W.___ der Beschwerdeführerin von Seiten der Fussbeschwerden keine eingeschränkte Leis tungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierten. Denn nach dem bereits Ausgeführten (E. 6.1) ist in Bezug auf den linken Fuss von einem stab i lisierten
Zustandsbild auszugehen, das sich seit dem Unfall nur in Form einer gewissen
Zunahme der Arthrose verändert hat, und die von Dr. XG.___ im Jahr 2020 beschrie bene verstärkte Schwellung erwies sich angesichts der Feststellungen bei einer Untersuchung vom Februar 2022 als weitgehend reversibel. Dass sich der Zustand des linken Fusses im Anschluss an die Begutachtung im Zentrum W.___ bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2023 wesentlich verändert h ä tte, ist
sodann nicht dokumentiert und war a ngesichts des stabilisierten Zustands bildes auch nicht zu erwarten.
Die Einstufung der Befunde in der Halswirbelsäule als solche ohne Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
ist
zumindest
in
Bezug
auf eine
angepasste
Tätigkeit
eben falls einleuchtend und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
als
massge bend
zu
beurteilen.
Zwar
stammten
die
radiologischen
Befunde,
die
den
Gutachtern
des Zentrums W.___
im Jahr 2021 vorlagen, aus de m Jahr 2017; wie
schon dargetan (E. 6.2.2), befand jedoch PD Dr. XA.___ die klinisch festgestellten Einschränkungen als
ge ringfügiger als die von Dr. T.___ in den
Jahren 2017 und
2020 erhobenen.
Fer ner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von PD Dr.
XA._ __ konsta tierten Einschränkungen nachfolgend erheblich zugenommen hätten . Auch wenn Dr. XG._ __ im Sprechstundenbericht vom 28.
Februar 2022 wieder paravertebralen Hartspann im Halswirbelsäulenbereich
feststellte (Urk. 5/22 5 / 9 ), so ging er in seiner späteren Stellungnahme vom 19.
August 2022 (Urk. 5/252/3-5) nicht mehr näher darauf ein, sondern befasste sich vorwiegend mit dem Befund im Bereich der Lendenwirbelsäule.
Hinsichtlich der Lendenwirbelsäule
– unter Mitberücksichtigung der Befunde am linken
Fuss
–
hatte
Dr.
Q.___
des Institutes P.___
der
Beschwerdeführerin
in
Abweichung
von
der Beurteilung im Gutachten des Zentrums W.___
(vgl. Urk. 5/216/54) auch für angepasste Tätigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit attestiert und diese unter Berück sichtigung eines vermehrten Pausenbedarfs auf 80 % festgelegt (Urk.
5/156/34). Diese Beurteilung ist trotz der Inkonsistenzen , die sich bei der Begutachtung im Zentrum W.___ zeigten, und der Anhaltspunkte für eine höhere als die präsentierte Beweg lichkeit (hierzu die Ergänzungen der Ärzte des Zentrums W.___ in Urk.
5/240/3) einleuchtend und kann auch dann noch als massgebend erachtet werden, wenn die Befunde
am linken Fuss ausgeklammert werden. Es ist hierbei abermals auf die vorstehenden Ausführungen (E. 6.2.1) zu verweisen, wonach radiologisch ein gewisses Fort schreiten
der
Befunde
der
Lendenwirbelsäule
im
Zeitverlauf
nachgewiesen
werden
konnte und Dr. XG._ __ die objektiven Befunde zumindest als mit einem Teil der
ge klagten Beschwerden vereinbar beurteilte . Wiederum ist hingegen nicht von einer weiteren Zunahme der Einschränkungen in der Zeit nach der Begutachtung im Zentrum W.___
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung auszugehen ; die radiologischen Aufnahmen vom Februar 2022 wurden nur ein halbes Jahr nach den Unter suchungen im Zentrum W.___ erstellt, und es ist daher anzunehmen, dass
sich die darin erkennbare n Befund e schon vorher eingestellt hatte n.
Insgesamt ist die Beschwerdeführerin somit aufgrund der objektiv nachweisbaren körperlichen
Befunde
in
einer
angepassten
Tätigk ei t
als
zu
E. 4.4 und E. 4.5). 2.3 2.3.1
Gemäss Art.
28 Abs.
2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70
%, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60
%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50
% oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40
% invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2 / 3
% und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66
2 / 3
% gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war. 2.3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
E. 5 /15
E. 5.1 Als Ausgangspunkt für die Prüfung einer Sachverhaltsänderung bezeichnete das Gericht i m Urteil vom 20. Februar 2020 die Verfügung vom 31. Juli/7. Au gust
1995 (Urk. 5/9-14) und erwog hierzu, dass die rentenbestätigenden Mit teilungen vom 29.
April 2002 (Urk.
5/27), vom 29.
Juni 2005 (Urk.
5/40) und
vom
25.
August 2008 (Urk.
5/49) aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtspre chung nicht als taugliche Vergleichsbasis in Betracht kämen, da ihnen jeweils nur ein
Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. B.___ zugrunde gelegen sei (Urk. 5/189 E.
5.2). An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Für die Frage nach einem Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG kommt es daher nach wie vor darauf an, ob sich der Sachverhalt seit 31.
Juli/7.
August 1995 massgeblich ver ändert hat.
E. 5.2 , je mit Hinweisen). Im Bereich der Invalidenversicherung ist diese Rechtsprechung per Anfang 2022 und per Anfang 2024 durch die spezifische gesetzliche Regelung in Art. 26 bis Abs. 3 IVV abgelöst worden , die indessen auf den vorliegenden Rentenrevisionsfall noch nicht zur Anwendung gelangt (vgl. E. 1).
Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerdeführerin für eine an gepasste Tätigkeit zu 80 % leistungsfähig. Die Einschränkungen bestehen gemäss Dr. Q.___ , auf den hierbei abzustellen ist (vgl. E. 7.2.3), namentlich in eine m
erhöhten Pausenbedarf; hingegen ging Dr. Q.___ von einer ganztä g igen Ver wertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, also von der Zumutbarkeit einer vollzeitlichen Präsenz , aus (vgl. Urk. 5/156/34). In solchen Fällen de r vollzeitlich verwertbaren reduzierten Leistungsfähigkeit
nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung an , dass die Erwerbseinbusse mit der Reduktion des Tabellenlohnes um den medizi nisch attestierten prozentualen Einschränkungsgrad ausreichend abgebildet wird, und gewährt deshalb in der Regel keinen zusätzlichen, darüber hinausgehenden Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist für den Rentenanspruch der Beschwerde führerin im relevanten Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum Datum der an gefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2023 nach wie vor anwendbar (vgl. vorste hend E. 1 sowie BGE 148 V 174 E. 9.3). Der Invaliditätsgrad in diesem Zeitraum beläuft sich damit auf 20 %.
Aber selbst wenn mit Rücksicht auf die langjährige krankheitsbedingte Abwesen heit vom Arbeitsmarkt ein zusätzlicher Abzug zu gewähren wäre, so führte selbst ein solcher von 20 %
– der Maximalabzug von 25 % ist aufgrund der dargelegten Rechtsprechung zur vollzeitlich verwer t baren Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht gerechtfertigt – zu einem Invaliditätsgrad von erst 36 %, was unter dem Mindestinvaliditätsgrad für einen Rentenanspruch von 40 % liegt. 9.
E. 5.3 Den Gutachtern des Zentrums W.___ standen nunmehr die vollständigen Dossiers der Unfallsversicherung Stadt Z.___ und der Beschwerdegegnerin zur Verfügung. Im Besonderen ist darauf hinzu weisen, dass im ausführlichen Aktenauszug (Urk. 5/216/2-38) auch die Gutachten der K linik C.___ und der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ des Jahres 1998 zusammengefasst sind, die bei den vorangegangenen Begutachtungen gefehlt hatten (vgl. Urk. 5/216/8-10). Nachfolgend i st zu prüfen, ob unter diesen Umständen
mit dem Gutachten des Zentrums W.___ , auf dem die erneute Rentenaufhebung basiert (vgl. Urk. 2/1 S. 2 ff.),
eine potentiell rentenrelevante Sachverhaltsänderung rechtsgenüglich nachgewiesen ist. 6. 6.1
Beim Unfall des Jahres 1988 hatte die Beschwerdeführerin gemäss den ersten hausärztlichen Zeugnissen a ls körperliche Verletzung eine Kontusion des linken Unterschenkels mit Distorsion des oberen Sprunggelenks erlitten (Urk. 5/185/2 3) . Die Klinik C.___ beschrieb die erlittene Verletzung in einem Bericht an Dr.
D.___ vom 2. November 1990 genauer als mediale und laterale Bandläsion am linken oberen Sprunggelenk und als posttraumatische untere Sprungge lenksarthrose mit freien Gelenkskörpern (Urk. 5/185/33) und stellte damals die Indikation für eine operative Entfernung dieser Gelenkskörper (Urk.
5/185/34). Dr. D.___ und Dr. A.___ bestätigten diese Befunde
in ihren Gutachten der Jahre
1989 und 1991 ; Anhaltspunkte für eine Gelenksinstabilität fanden sie nicht (Urk. 5/185/24-25 und Urk. 5/185/45-46).
Zu einer Operation am linken Fuss, wie
sie Dr. A.___ (Urk. 5/185/46-47) und im Januar 1992 auch Dr.
J.___ empfohlen hatte (Urk. 5/185/56-57), kam es in der Folge nicht ; die Fussbe schwerden nahmen im Laufe der Jahre e ntgegen der Prognose von Dr.
A.___ (Urk. 5/185/4 7 )
nicht in einem Mass zu, das eine Operation unumgänglich gemacht hätt
e. Vielmehr beschrieben die Gutachter Dr.
G.___ und Dr. H.___ im Jahr 1994 keine veränderten Befunde (Urk.
5/185/6 4 66 und Urk.
5/ 185 / 7 2-74 ) , und anlässlich der Begutachtung in der Klinik C.___ im Jahr 1998 zeigte eine aktuelle Computertomographie des linken Fusses nach wie vor nur leichtgradige arthrotische Veränderungen in den Sprunggelenken , bei nur sehr leichter Schwel lung und freier Beweglichkeit im klinischen Status (Urk.
5/206/ 6 -7 + 8+9) .
Nachdem der Zustand des Fusses anschliessend viele Jahre lang undokumentiert geblieben war
– abgesehen von den allgemein gehaltenen Angaben in den Verlaufsberichten von Dr. B.___ der Jahre 2005 und 2008 (Urk.
5/38/1-4 und
Urk.
5/47) – ,
machte im Jahr 2012 eine weitere Computertomographie die
bekannten Befunde erneut erkennbar , ohne dass von Veränderungen die Rede
gewesen wäre (Bericht des Röntgeninstitutes U.___
vom 2. Oktober 2012, Urk.
5/64/10). Sodann schilderte die B eschwerdeführerin im Jahr 2013 bei der Beweglichkeitsprüfung des linken Sprunggelenks durch den Gutachter Dr. L.___
zwar
Schmerzen;
sie
präsentierte
jedoch
einen
hinkfreien
Gang,
und
die
Weich teilverhältnisse der beiden Füsse waren vergleichbar (Urk . 5/72/27+28+29). Auch
der rheumatologische Fachgutachter Dr. Q.___
des Institutes P.___ konnte im Jahr
2016 den geklagten Schwellungszustand am linken Fuss nicht verifizieren und stellte überdies eine im Wesentlichen seitengleiche Beweglichkeit der beiden Füsse fest (Urk.
5/156/ 30+31+33), sodass sich aus seiner Sicht der pathologische Befund im Wesentlichen auf eine subtalare Krepitation mit leichter Schmerzpro vokation aufgrund der
– röntgenologisch erneut festgestellten
– degenerativen Veränderungen in den Sprunggelenken beschränkte (Urk.
5/156/ 31+ 33). D ie Untersuchungen, die sich an die Begutachtung im Institut P.___ anschlossen, ergaben vor erst ebenfalls keine Hinweise auf ein namhaft verändertes Zustandsbil d, sondern die Klinik C.___
berichtete dem Hausarzt am 20. Dezember 2019 ungeachtet des präsentierten hinkenden Gangbildes von einem inspektorisch reizlosen linken Fuss mit nur wenig ausgeprägter Arthrose (Urk. 5/197/19-20). In den weiteren Berichten vom August 2020 konnte Dr. med. XG.___
von der Klinik C.___ dann allerdings Schwellungen am linken Fuss wahrnehmen , und er ging nunmehr von
einer mittelgradigen Arthrose aus (Urk.
5/203/ 12-13 und Urk.
5/203/ 9-11 ). PD Dr. XA.___
des Zentrums W.___ schliesslich erkannte im Jahr 2021 in Analyse der radio logischen Aufnahmen im Zeitverlauf ebenfalls eine Zunahme der Arthrose und stellte gleichermassen einen grösseren Knöchelumfang auf der linken Seite fest (Urk. 5/216/41+4 4 ) .
Zum einen ging PD Dr. XA._ __ jedoch nur von einer leichten Zunahme der Arthrose aus, zum andern stellte Dr. XG.___
anlässlich der aktuellsten Kontrolle vom 28.
Februar 2022 wieder einen nur minimsten Erguss im oberen Sprunggelenk fest (Urk. 5/22 5 / 9 ). Es ist daher von einem Zustandsbild im linken Fuss auszuge hen, das sich seit dem Unfall stabilisiert hat und sich seit dem Vergleichszeitpunkt von
Juli/August
1995
nur
geringfügig
im
Sinne
einer
gewissen
Zunahme
der
Arth rose
verändert
hat.
Da
es
sich
bei
dieser
Veränderung
um
eine
Zustandsverschlech terung handelt, kann sie aber für sich allein nicht als potentiell relevant für eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente in Betracht kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E.
5.3.2). 6.2 6.2.1
Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin erstmals Ende 1993 gegenüber Dr.
G.___ über Rückenbeschwerden geklagt (Urk. 5/185/63)
und solche Beschwer den im Oktober 1994 auch gegenüber Dr. H.___ wieder erwähnt (Urk.
5/185/ 72) ; Dr. H.___ hatte daraufhin radiologisch auf der Höhe L5 eine Spondylolyse beidseits mit einer 5 mm breiten ventralen Wirbelverschiebung L5/S1 sowie eine Chondrose in diesem Bereich festgestellt (Urk. 5/185/74).
Die Rückenschmerzen waren im Jahr 1998 bei der Begutachtung in der Klinik C.___ erneut Teil der geklagten Beschwerden (Urk. 5/206/5-6) , ohne dass sich die
Gutachter
indessen
mit
dem
Verlauf
in
den
letzten
Jahren
näher
befasst
hätten. Anfang 2013 bestätigte sodann eine Computertomographie der Lendenwirbel säule
den
Befund
der
Spondylolyse
mit
Wirbelverschiebung,
und
zusätzlich
wurde
im Rahmen der Listhese (Wirbelgleiten) eine Bandscheibenprotrusion mit leichter radikulärer Kompression festgestellt (Bericht des Röntgeninstituts U.___ vom 21. Februar 2013, Urk. 5/72/39-40) . Dr. L.___ hielt aber im rheumatologischen Fachgutachten vom Mai 2013 eine Progredienz der Listhese nicht für erkenn bar
(Urk. 5/72/35) und machte für d ie geklagten Rückenschmerzen nicht diesen Befund, sondern ein generalisiertes , über den ganzen Körper ausgeweitetes, rein
rheumatologisch aber nicht erklärbares Beschwerdebild verantwortlich (Urk.
5/72/35-37). Demgegenüber hob Dr. Q.___ als rheumatologischer Fachgut achter des Institutes P.___
im Jahr 2016 wieder die objektivierbaren Befunde in der Lenden wirbelsäule als Erklärung für die Rückenschmerzen hervor (Urk. 5/156/33-34), äusserte sich allerdings nicht dazu, ob aus den analysierten radiologischen Auf nahmen , einschliesslich einer solchen der Klinik C.___ vom Januar 2014 (vgl. Urk. 5/95 und Urk. 5/156/ 31) , eine Veränderung im Zeitverlauf abzuleiten sei. Ebenso wenig nahm Dr. R.___ im Rahmen der neurologischen Fach begutachtung
im Institut P.___ (Urk. 5/156/35-3 8 ) hierzu Stellung.
Auch PD Dr. XD.___ befasste sich im Rahmen der neurologischen Fachbegutachtung im Zentrum W.___ im Jahr 2021 (Urk. 5/217) nicht mit der Frage nach einer Veränderung des Lendenwirbelsäulenbefundes; demgegenüber sprach PD Dr. XA.___
erneut von einer im Verlauf nicht progre dienten Spondylolisthese ohne Hinweise auf
radikuläre Reiz- oder Ausfallser scheinungen
(Urk.
5/216/44+45) , auch wenn er wegen einer mit Schmerzen begründeten Steifhaltung der Lendenwirbelsäule keine abschliessende klinische Untersuchung hatte vornehmen können (Urk. 5/216/41+4 4 ) und keine aktuellen radiologischen Aufnahmen hatte anfertigen lassen (vgl. Urk. 5/216/42). Die Berichte über die computertomographischen und konventionell-radiologischen Aufnahmen der Lendenwirbelsäule in der Klinik C.___ vom 25. Februar 2022, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten des Zentrums W.___ einreichen liess, beschrieben hingegen nunmehr
– anders als noch der
Bericht des Röntgeninstituts U.___ über eine Verlaufs-Magnetresonanz tomographie vom 27. März 2017 (Urk. 5/160/4) – unter ausdrücklicher Bezug nahme auf die Aufnahmen vom 21. Februar 2013 eine gewisse Zunahme der Anterolisthese (Meyerding-Grad II gegenüber vormals Meyerding-Grad I-II; vgl. Urk. 5/72/40 und Urk. 5/95), eine zugenommene Osteochondrose mit neu einem deutlichen Knochenmarksödem sowie leicht zugenommene Foramenstenosen (Urk.
5/225/2 3). Die Gutachter des Zentrums W.___
stellten die klinische Relevanz dieser Veränderungszunahme im ergänzenden Bericht vom
E. 8 ) und liess im Dezember 2014 bei der O.___
AG die vorgesehene Potentialabklärung in Form einer einmonati gen Erprobung der Leistungsfähigkeit durchführen (Zielvereinbarung vom Okto ber 2014, Urk. 5 /11 2 ; Bericht vom 1.
Dezember 2014 über die Abklärung vom 3.
bis zum 28.
November 2014, Urk. 5 /11 3 ; Verlaufsprotokolle in Urk. 5 /11 6 ). Anschliessend verneinte sie mit Mitteilung vom 8.
Dezember 2014 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen, da solche aufgrund des Gesund heitszustands nicht möglich seien (Urk. 5 /11 5 ).
E. 8.1 Zunächst ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2017 bei guter Gesundheit mutmasslich einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Ihre beiden 1990 und 1997 geborenen Kinder waren damals beide schon volljährig, und es bestehen keine Anhalts punkte dafür, dass die Beschwerdeführerin dannzumal und in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 7 . Juni 2023 Aufgaben wahrzuneh men gehabt hätte, die sie daran gehindert hätten, eine Vollzeitstelle zu versehen. Damit ist nach wie vor die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haus haltabklärung im Jahr 2014 massgebend, wonach sie aus finanziellen Gründen gezwungen wäre, vollzeitlich berufstätig zu sein, da auch ihr Ehemann Renten bezüger sei (Urk. 5/158/4-5).
Bei der Invaliditätsbemessung kommt es somit allein auf die Einschränkungen im Erwerbsbereich an.
E. 8.2 Die Beschwerdegegnerin stellte gemäss ihren Aufzeichnungen vom 30. Januar 2023 sowohl b ei der Ermittlung des Validen- als auch bei der Ermittlung des I nvalideneinkommen s auf Tabellenlöhne ab (Urk. 5/265). Diesem Vorgehen ist zuzustimmen . Zwar ist für das Valideneinkommen
in der Regel an den zulet zt erzielten tatsächlichen Verdienst anzuknüpfen , da es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts der empirische n Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre
(vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen) . Vorliegendenfalls gilt es jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erst 18 Jahre alt war, als sich der Unfall von August 1988 ereignete, und damals die Stelle im Krankenheim erst seit einem guten Jahr innegehabt hatte. Diese Anstellung kann d aher nicht als repräsentativ für das gesamte nachfolgende Berufsleben gelten.
Soweit die Beschwerdegegnerin aber als massgebliche Tabellenlöhne diejeni gen
des Jahres 2012 heranzog (Urk. 5/265) , so ist auf die bundes gerichtliche
Rechtsprechung hinzuweisen, nach der bezogen auf den Zeitpunkt der An spruchsänderung
die aktuellsten Tabellenlöhne heranziehen sind, die zur Zeit des
Entscheids veröffentlicht sind (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bun desgerichts 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2 und E.
E. 8.3 Sind somit Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tabelle und in nerhalb dieser anhand derselben Branchen und desselben Kompetenzniveaus zu berechnen, so ist im Ergebnis unerheblich, aus welchem Jahr die Tabelle stammt. Denn der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Leistungseinbusse unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs, der unter der bis Ende 2021 massgebenden gesetzlichen Regelung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung höchstens 25 % betragen durfte (nicht in BGE 148 V 321 publizierte E. 6.2 d es Urteils 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 mit Hinweisen ). Die Höhe dieses Abzug s wird p raxisgemäss durch persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthalts kategorie sowie Beschäftigungsgrad bestimmt, soweit anzunehmen ist, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wertet werden kann (BGE 148 V 174 E.
6.2, 135 V 297 E.
E. 9 ) und hatte anschliessend zunächst beabsichtigt, nochmals ein bidiszi plinäres Gutachten in Auftrag zu geben. In der Folge kam es zu einem Prozess betreffend die Ablehnung der vorgesehenen Gutachterin und des vorgesehenen Gutachters (vgl. Urk. 5/129-132 und Urk. 5/134 ). Mit Urteil vom 23.
März 2016 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Versicherten gegen diese Verfügung ab (Urk.
5/137 , Prozess Nr. IV.2016.00043 ).
Aufgrund des Hinweises im Urteil vom 23.
März 2016, dass einiges für die Ver anlassung einer polydisziplinären anstelle einer bidisziplinären Begutachtung spreche (Urk.
5/137 E. 2.3 am Ende ), sah die IV-Stelle aber in der Folge von der vorgesehenen
bidisziplinären Begutach t ung ab und holte stattdessen das Gutach ten des Instituts P.___
GmbH vom 14.
November 2016 ein ( Urk. 5/156; Dr.
med. Q.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie sowie Fallführung; Dr.
med. R.___ , Facharzt für Neurolo gie;
Dr.
med. S.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psych o therapie ). Nachdem die Versicherte zum Gutachten Stellung genommen (Ein gabe vom 2.
Mai 2017 , Ur k.
5 /16
1) und verschiedene medizinische Berichte eingereicht hatte ( Bericht der K linik C.___ vom 2 4 .
Februar 2017 , Urk.
5/ 1 60 /7 8 ; Stel lungnahme von Dr.
N.___ vom 15.
März 2017 zum Gutachten des Institutes P.___ , Urk.
5 /1 60 /12-17 ; Bericht von Dr.
med. T.___ , Spezialarzt für Neuro logie,
vom 12.
April 2017 ,
Urk.
5 /1 60 /9-11 ; Bericht von Dr.
B.___ vom 12.
April
2017 , Urk. 5 /1 60 /1-3 , mit den
Radiologieberichten des Röntgeninstituts U.___
vom
27. März und vom
4. April 2017, Urk. 5/160/4-6 ) , entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 10.
Juli 2017 im Sinne ihres Vorbescheids vom 2.
September 2013 und hob die ganze Rente der Versicherten auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 5 /16 5 ; Feststellungsblatt in Urk.
5 /16 4 ).
Die Unfallversicherung Stadt Z.___ erliess nach Kenntnisnahme des Gutachtens des Institutes P.___ vom 14.
Novem ber
2016 und der Verfügung der IV-Stelle vom 10.
Juli 2017 ihrerseits die Ver fügung vom 30.
August 2017 und setzte die bisherige Rente für die Zeit ab dem 1.
September 2017 auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20
% herab, dies in Anlehnung an den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad (Urk.
5/184/672-674 ). M it Einspracheentscheid vom 9.
November 2017 bestätigte sie diese Verfügung (Urk. 5/184/702-710).
E. 9.1 Ist somit in der massgebenden Zeit ab September 2017 kein rentenerheblicher Invaliditätsgrad mehr gegeben, so bleibt zu prüfen, ob die Rente im Sinne der Vorbringen in der Beschwerdeschrift vorerst dennoch weiter auszurichten ist, weil vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Urk. 1 S. 14 f.).
E. 9.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es einer rentenbeziehen den
Person, deren Arbeitsfähigkeit sich medizinisch attestiert verbessert hat, grundsätzlich zuzumuten, die verbesserte Arbeitsfähigkeit mit Massnahmen der
Selbsteingliederung zu verwerten. Im Sinne einer Ausnahme wird jedoch bei
B ezügerinnen und B ezügern, die bei der revisions- oder wiedererwä gungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente entweder das 55.
Altersjahrs
vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen , eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht als zumutbar erachtet (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 und 9C_228/2010 vom 26.
April 2011 E. 3.1 und E. 3.3, je mit weiteren Hin weisen).
Mit dem Bezug einer Rente der Invalidenversicherung seit 1990 fällt die Be schwerdeführerin an sich in die Kategorie der Personen, die invalidenver sicherungsrechtlich nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden können. Auch bei Personen dieser Kategorie setzt die Durch führung von Eingliederungsmassnahmen aber eine subjektive Eingliederungsfä higkeit voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2017 vom 26.
September 2017 E. 4.3), also die Bereitschaft, sich derartigen Massnahmen zu unterziehen und sich im Rahmen der medizinisch attestierten Zumutbarkeit ins Berufsleben einzuglie dern. Fehlt es an dieser Eingliederungsbereitschaft, so darf die Rente ohne vor gängige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden ( Urteile des Bundesgerichts
9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2 und E. 6.3.2 und 8C_411/2022 vom 17. April 2023 E.
4.3, je mit weiteren Hinweisen).
E. 9.3 Die Frage nach der Eingliederungsbereitschaft ist anhand des gesamten Verhal tens der einzugliedernden Person zu prüfen; relevant sind insbesondere die Aus sagen gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Fachpersonen
im Zu sammenhang mit der Krankheitsüberzeugung und der A rbeitsmotivation (Urteile des Bundesgerichts
9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2 und 8C_411/2022 vom 17. April 2023 E. 4.3.3).
Vorliegendenfalls hat die Beschwerdeführerin über den langjährigen Zeitraum seit dem Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung zu Anfang der 2010er-Jahre ein Verhalten gezeigt, das deutlich auf ihre fehlende Bereitschaft zur beruflichen Eingliederung hinweist. Es wurde bereits dargetan, dass in diesem Zeitraum das Kämpfen um die Weitergewährung der langjährigen Versicherungsleistungen in den Vordergrund trat und dass die Beschwerdeführerin die Option einer wenigs tens teilzeitlichen Arbeitsaufnahme nicht in Betracht zog (E. 6.3.5 und E.
6.3.6). An diesem Verhalten änderte sich auch nach Abschluss der Begutachtung im Zentrum W.___
nichts. Vielmehr teilte die Beschwerdeführerin auf die Zusendung der vorformulierten Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungs massnahmen vom 21. Februar 2 0
E. 10 ) und erteilte den Auftrag im Juni 2021 dem Zentrum W.___
AG ( vgl. Urk. 5/216/1).
Im Rahmen der Begutachtung zeichnete PD Dr. med. XA.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rheumatologie/Rehabilitation ,
verantwortlich für die Fallführung und die rheumatologische Beurteilung; neben der persönlichen Untersuchung der Versicherte n
(Urk. 5/216/38-42) liess er unter Mitwirkung der Physiotherapeutin XB.___
eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionel len Leistungsfähigkeit (EFL) an zwei Testtagen durchführen ( Urk.
5/216/58-67) . De s Weiteren erstellte Dr. med. XC.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, das psychiatrische Fachgutachten vom 6.
September 2021 (Exploration vom
E. 11 August
2021;
Urk.
5/218)
und
PD
Dr.
med.
XD.___ ,
Facharzt
für
Psychi atrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, das neurologische Fach gutachten vom 12. Oktober 2021 (Exploration vom 19. August 2021; Urk. 5/217). Am 22. Dezember 2021 legte das Zentrum W.___ das Gutachten vor (Urk. 5/216 mit der
K on sensbeurteilung in Urk.
5/216/48 57).
E. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz
1).
W aren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.
28a Abs.
2 IVG festgelegt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und
der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditäts bemessung). 2.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.
E. 17 Abs.
1 ATSG eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder dass im Sinne von Art. 53 ATSG die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision
oder für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 31.
Juli/7.
August 1995 erfüllt sind.
Sowohl unter dem Titel der Sachverhaltsänderung als auch unter den Titeln der prozessualen Revision und der Wiedererwägung kann eine Rente aufgrund der Regelung in Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV nur für die Zukunft herabgesetzt oder
aufgehoben werden; eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung ist nach Art.
88 bis
Abs.
2
lit .
b
IVV
nur
im
Falle
von
Pflichtverletzungen
zulässig,
die
vor liegendenfalls nicht zur Debatte stehen. Dabei stellt die Anpassung einer Rente
an
einen n achträglich veränderten Sachverhalt
(Art. 17 Abs. 1 ATSG) d en
regulären Fall dar, währen d dem eine Berichtigung wegen ursprünglicher Fehlerhafti g keit nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der Entdeckung neuer Tatsachen (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der zweifellosen Unrichtigkeit (Art.
53 Abs. 2 ATSG) möglich und insofern subsidiär zur Anpassung infolge Sachverhaltsänderung ist.
Nachfolgend ist daher primär nach einer Sachverhaltsänderung zu fragen. 5.
E. 19 Juli 2022 zwar in Frage
(Urk. 5/240/2), und auch Dr. XG._ __ räumte in der Stellungnahme vom 19. Au gust
2022 ein, dass kein Nervenausfallsyndrom und auch keine relevante Bewe gungseinschränku n g der Wirbelsäule bestünden (Urk. 5/252/3). Ungeachtet des sen sind jedoch die Ausführungen von Dr. XG._ __
plausibel , dass die geklagten Beschwerden mit inte r mittierenden Ausstrahlungen ins linke Bein gut vereinbar seien mit dem aktuellen radiologischen Befund (Urk. 5 /252/3+4) .
Eine durch objektive Befunde begründete Verstärkung der von der Lendenwirbel säule herrührenden Beschwerden im Laufe der Jahre erscheint damit als wahr scheinlich. Wiederum handelt es sich dabei aber um eine Zustandsverschlechte rung, mit der eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente isoliert betrachtet nicht begründbar ist. 6.2.2
Im
Jahr
2004
war
die
Beschwerdeführerin
sodann
wegen
Nackenbeschwerden
und
Kopfschmerzen
in
neurologischer
Abklärung,
ohne
dass
jedoch
ein
hierfür
verant wortlicher Befund hätte erhoben werden können (Bericht von Dr. med. XH._ __ , Facharzt für Neurologie, vom 8. Juni 2004, Urk. 5/38/5-6) .
Dr. B.___ erwähnte die Nackenbeschwerden im Verlaufsbericht vom Dezem ber
2012 erneut (Urk. 5/64/1), und auch gegenüber Dr. L.___ berichtete die Be schwerdeführerin im Jahr 2013 nicht mehr nur von Rückenbeschwerden, sondern von Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule und im Bereich des Kopfes (Urk. 5/72/29) . Die klinische Untersuchung der Brust- und der Halswirbelsäule ergab jedoch keine Auffälligkeiten (Urk. 5/72/28), sodass Dr.
L.___ von bild gebenden Abklärungen absah (vgl. Urk. 5/72/31) und das geklagte Schmerzbild, insbesondere auch die geschilderten zervikalen Schmerzen, auf die von ihm beschriebene Panalgie zurückführte (Urk. 5/72/35). Im Rahmen der Begutach tung
im Institut P.___ im Jahr 2016 kamen die Nackenbeschwerden wiederum zur Sprache (Urk. 5/156/29+35) ;
b ei der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. Q.___
gab die Beschwerdeführerin jedoch bei der Kopfrotation nur endphasig leicht ver stärkte
ziehende
Beschwerden
an
(Urk.
5/156/30+33) ,
und
der
neurologische
Fach gutachter Dr. R.___ stellte ebenfalls eine nur leichtgradig eingeschränkte Beweg lichkeit der Halswirbelsäule mit endstelliger Schmerzangabe fest (Urk. 5/156/36). Die Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule, die das Röntgeninstitut U.___ in der Folge am 4. April 2017 anfertigte, brachte alsdann eine Diskusher nie auf der Höhe C6/7 mit diskaler Kompression der C7-Nervenwurzel sowie eine weitere Diskushernie auf der Höhe C4/5 ohne Zeichen einer Nervenwurzelkom pression zu Tage (Urk. 5/160/5) ; klinisch beschrieb Dr. T.___ kurz darauf und erneut drei Jahre später (Berichte vom 12. April 2017 und vom 26. Mai 2020)
eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit ausgedehnten Druck dolenzen
und
verdickter
Muskulatur
( Urk.
5/160/10-11
und
Urk.
5/197/7 ).
Im
Rah men der Begutachtung im Zentrum W.___
befasste sich weniger der Neurologe PD Dr. XD._ __ als vielmehr der Rheumatologe PD Dr. XA.___
mit den Nackenbeschwerden. Er
nahm dabei zwar Bezug auf den Radiologiebefund des Röntgeninstituts U.___ vom April 2017, hielt den Befund jedoch klinisch nicht für relevant und wies auf die im Vergleich zu den Berichten von Dr. T.___ geringfügigere Beweg lichkeitseinschränkung und auf fehlenden Hartspann hin (Urk.
5/216/41+ 44 ) . Immerhin liessen sich die radiologischen Befunde vom April 2017 nachfolgend durch die radiologischen Aufnahmen der Klinik C.___
vom
25. Februar 2022 bestätigen, und die Klinik bezeichnete die sichtbar gemachten Foramenstenosen C4/5 und C6/7 als schwergradig (Urk. 5/225/2).
Damit ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung von Juli/August 1995, als noch keine zer vikale Symptomatik zur Diskussion gestanden hatte, im Bereich der Halswirbel säule ebenfalls eine objektivierbare Veränderung eingestellt hat. Auch hierbei handelt es sich aber um eine gesundheitliche Verschlechterung, die als solche wiederum nicht als rentenerheblich betrachtet werden kann. 6.3 6.3.1
Neben den unfallbedingten Fussbeschwerden und den Rückenbeschwerden, die das Sozialversicherungsgericht später im Urteil vom 28. September 2001 und das
Bundesgericht im Urteil vom 9. April 2002 als unfallfremd beurteilten (Urk.
5/180/37-55 E. 4b und Urk. 5/184/275-299 E. 2d), hatten b ei der Renten zusprechung vom Juli/August 1995
psychische Beschwerden vorgelegen. 6.3.2
Schon i m Jahr 1991 hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem chirurgi schen
Gutachter Dr. A.___ über schlechte Träume seit dem Unfall geklagt und
war durch Ängstlichkeit und Unsicherheit auf gefallen (Urk. 5/185/44), und anlässlich der rheumato lo g ischen Begutachtung vom November 1994 beschrieb Dr. H.___ die Beschwerdeführerin als traurig wirkend, nahm deren Aussage zur
Kenntnis, sie habe in den letzten Jahren verschiedene Psychiater aufgesucht, und schlug eine psychiatrische Begutachtung vor, da die Beschwerdeführerin den
beim Unfall erlittenen Schock noch nicht überwunden zu haben scheine (Urk.
5/185/72+73+75).
Dr.
I.___ bestätigte im Januar 1995 die Vermutung von Dr. H.___ . Er beschrieb ebenfalls den traurigen, bedrückten und niedergeschlage nen Eindruck, den die Beschwerdeführerin mache, und diagnostizierte ein depres sives Syndrom , aufgrund dessen er die Beschwerdeführerin als um etwa 25 % eingeschränkt in der Arbeitsfähigkeit für eine ausserhäusliche Tätigkeit beurteilte
(Urk. 5/185/79).
In
der
Folge
gelangten
die
Ärzte
der
P sychiatrische n
Poliklinik
des
Universitätsspitals K.___
im
Jahr
1998
zur
Beurteilung,
bei
der
Beschwerdeführerin
habe
sich
im
Anschluss an den Unfall nach einer anfänglich adäquaten Trauerreaktion mit einer
typischen Latenz eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F4 3.1 ) entwickelt, die in eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas tung (ICD-10 F62 .0 ) im Sinne einer depressiven Entwicklung übergangen sei.
Ausserdem ordneten die Gutachter den geklagten anhaltenden Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, soweit diese nicht durch objektive Befunde erklärbar waren, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu ( ICD-10 F45.4; Urk.
5/206/20+21). In Abweichung von der Beurteilung von Dr. I.___ attestierten sie der Beschwerdeführerin nunmehr eine Arbeitsunfähig keit von 100
% und rechneten in absehbarer Zeit nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit, hielten aber eine Besserung des Gesundheitszustandes durch eine psychotherapeutische Behandlung für möglich, wenngleich sie sich angesichts des schon chronifiz i erten Verlaufs keine vollständige Heilung verspra chen (Urk. 5/206/21+22). 6.3. 3
Jahre später nahm der Psychiater Dr. M.___
die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung vom Mai 2013 nicht mehr als schwermütig gedrückt wahr, sondern hielt fest, sie habe sich sehr lebhaft am Gespräch beteiligt (Urk. 5/72/9). Auch die Beschwerdeführerin selbst führte aus, die Depressionen sowie auch die
Ängste seien seit etwa dem Jahr 2010 zurückgegangen (Urk. 5/72/5-6), sodass
Dr.
M.___
zwar die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung stellte, diese seit 2010 jedoch nur noch als leichtgradig ausgeprägt qualif i zierte (ICD-10 F33.0; Urk. 5/72/8). Des Weiteren diagnostizierte er, wie schon die Ärzte der P sychiatrische n Poliklinik des Universitätsspitals K.___ , wenn auch ohne Kenntnis von deren Beurteilung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk.
5/72/8). Entsprechend der angenommenen Zustandsbesserung ging er aus psychiatrischer Sicht von einem Anstieg der Arbeitsfähigkeit auf 80 % seit dem Jahr 2010 aus (Urk. 5/72/11-12).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung von 2016 im Institut P.___ sprach die Be schwerdeführerin alsdann wieder von ihren Ängsten und bezeichnete diese als seit dem Unfall unverändert (Urk. 5/156/21). Sie wirkte jedoch auf d ie Psychi aterin Dr. S.___
gegenwärtig nicht ängstlich oder depressiv, und die Ärz tin
hielt fest, sie habe auch keine spezifische depressive Vorerkrankung veri fizieren können. Ebenso verneinte die Ärztin Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Persönlichkeitsänderung (Urk.
5/156/23-25). Dem entsprechend stellte sie keine psychiatrischen Diagnose n mit Auswirkung en auf
die Arbeitsfähigkeit mehr ,
führte als Diagnose ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit nur eine vorgängige Anpassungsstörung auf, die inzwischen langjährig remittiert sei (ICD-10 F43.21), und erwähnte daneben unspezifische Angstsymptome one Zuordnung zu einer manifesten Angsterkrankung sow i e den
Verdacht auf eine eheliche Konfliktsituation (ICD-10 Z63.0; Urk. 5/156/24).
In der Diskussion der medizinischen Vorakten bekundete sie eine weitgehende Übereinstimmung mit Dr. M.___ (Urk. 5/156/25) , unterliess es jedoch, sich mit der von ihm gestellten weiteren Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auseinanderzusetzen; die Frage nach einem körperlich nicht objektivierbaren Schmerzbild kam im Rahmen ihrer Fachbegutachtung nicht zur Sprache.
Dr. N.___ hatte in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 die von Dr.
M.___ angenommene Besserung des psychischen Zustands
seit 2010 in Frage gestellt und hierzu insbesondere darauf hingewiesen, dass Dr. B.___ noch im Jahr 2012 von einer schwersten ängstlich/hypochondrisch gefärbten Störung mit Verdacht auf Wahnideen (vgl. Urk. 5/64/1) gesprochen hatte (Urk. 5/91/2+3). Wie bereits dargetan (vorstehend E. 5.2) , hielt in der Folge auch das Sozialver sicherungsgericht im Urteil vom 27. November 2015 betreffend die Unfallrente die Beurteilung von Dr. M.___ als zu wenig zuverlässig in Bezug auf die Frage nach einer Veränderung in psychischer Hinsicht (Urk.
5/184/629 645 E. 2.3.3) und wiederholte dies i n den Urteil en vom 20.
Februar 2020 betreffend die Her absetzung der Rente n der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung ( Urk.
5/188 E. 4.2 und Urk. 5/189 E. 5.3). Inhaltlich erschien es dem Gericht
insbesondere als nicht genügend fundiert, dass Dr.
M.___ eine gesundheitliche Verbesserung vor allem aus der Aussage der Beschwerdeführerin über den Rück gang der Depressionen und der Ängste seit etwa dem Jahr 2010 abgeleitet hatte, ohne jedoch d a s Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ von 1998 gekannt und von der darin gestellten Diagnose einer post traumatische n Belastungsstörung mit nachfolgender Persönlichkeitsveränderung
gewusst zu habe n (Urk.
5/184/629 645 E. 2.3.3 , Urk. 5/188 E. 4.2, Urk. 5/189 E.
5.3). Mit de r gleichen Begründung erachtete das Gericht auch die psychiatri sche Beurteilung von Dr. S.___ im Gutachten des Institutes P.___ , die sich massgebend auf Dr. M.___ stützte, als ungenügend für eine zuverlässige Verlaufsbeurtei lung (Urk. 5/188 E.
E. 20 %
eingeschränkt
und
somit
als
zu
80
%
arbeitsfähig
zu
beurteilen.
Soweit
Dr.
XG._ __
der
Beschwerdeführe rin demgegenüber im Sprechstundenbericht vom 28. Februar 2022 und in der Stellungnahme vom 1. März 2022 selbst für eine angepasste Tätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 5/22 5 / 10 und Urk.
5/22 5 / 6 ) , so kann darauf nicht abgestellt werden . Denn diese Beurteilung kann nicht als abschlies sende, alle Aspekte beleuchtende Fallbeurteilung gewertet werden; d arauf wies Dr. XG._ __ in der späteren Stellungnahme vom 19. August 2022 auch selbst hin (Urk. 5/252/4). 7.3 7.3.1
Was
des
Weiteren
die
Auswirkungen
der
psychischen
Problematik
auf
die
Arbeits fähigkeit betrifft, so hatte Dr. M.___ der Beschwerdeführerin im Jahr 2013
aufgrund der Diagnosen einer leichtgradigen depressiven Episode und einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 5/72/8) noch eine auf 80 % ein geschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 5/72/10 -11). Demgegenüber stellte Dr. S.___ im Jahr 2016 die Diagnosen einer Depression und einer Schmerz störung
nicht
mehr
und
hielt
eine
für
die
Vergangenheit
in
Betracht
gezogene
An passungsstörung für remittiert ; dementsprechend attestierte sie der Beschwerde führerin aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen mehr in der Arbeits fähigkeit (Urk. 5/156/24). Gleichermassen erachtete im Jahr 2021 Dr.
XC._ __ die Beschwerdeführerin von Seiten der nunmehr diagnostizierten anhaltenden affek tiven Störung , abgesehen von einer mangelnden Eignung für Nachtarbeit wegen der geklagten Schlafstörungen, nicht als eingeschränkt (Urk.
5/218/11 - 12+13). 7.3.2
Die Gutachter des Zentrums W.___ gingen in der Gesamtbeurteilung davon aus, dass sich das psychische Zustandsbild seit der Begutachtung durch Dr. M.___ im Jahr 2013 nicht mehr massgeblich verändert habe (Urk. 5/216/54). Aus dem Verlauf, wie er vorstehend dargestellt worden ist (E. 6.3.5 und E. 6.3.6 ) , muss allerdings geschlos sen werden , dass sich die Aggravationstendenz, die schon Dr. M.___ beobach tet hatte, in de r nachfolgenden Zeit bis zur Begutachtung im Zentrum W.___
noch weiter verstärkt hatte und
die psychisch bedingte Schmerzsymptomatik und die depres sive Symptomatik noch weitergehend in den Hintergrund hatte treten lassen. Unter diesen Umständen leuchtet ein, dass Dr. XC.___ und vor ihm schon Dr.
S.___
von einer nicht mehr massgeblich beeinträchtigten Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht ausgingen, auch ohne dass die Einschätzung von Dr. M.___ in Frage gestellt werden müsste. Anhaltspunkte für Veränderungen in der Zeit nach der Begutachtung im Zentrum W.___
bestehen demgegenüber keine, sodass für die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Arbeitsfähig keitsbeurteilung von Dr. XC._ __ , die in die Gesamtbeurteilung eingegangen ist (Urk. 5/206/48+52) , abgestellt werden kann.
Diese Arbeitsfähigkeitsb eurteilung erweist sich auch im Lichte der Standardindi katoren der Rechtsprechung a ls plausibel . Es ist von einem Rückgang der krank heitswertigen psychischen Befunde im letzten Jahrzehnt auszugehen, sodass diese Befunde nicht mehr als ausgeprägt im Sinne des entsprechenden Indikators erscheinen. Deshalb kann auch keine eigentliche Behandlungsresistenz angenom men werden . Auch muss das Scheitern der Eingliederungsbemühungen in Form der Leistungserprobung bei der O.___ AG vom November 2014 (vgl. Urk. 5/113) rückblickend schon damals zumindest teilweise von krankheitsfremden Faktoren beziehungsweise vorübergehenden Grippesymptomen mitbestimmt gewesen sein (vgl. Urk. 5/113/1) ; es ist hierfür darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eineinhalb Jahre vorher gegenüber Dr. M.___ weder körperlich noch psychisch ein derart ausgeprägtes Beschwerdebild gezeigt hatte (vgl. Urk. 5/72/5) , wie es im Abschlussbericht der O.___ AG (Urk. 5/113) beschrieben ist . Allein aus diesem Scheitern kann daher nicht auf eine ausgesprochene Eingliederungsresistenz geschlossen werden. Sodann sind zwar mit den Befunden im linken Fuss und in der Wirbelsäule zweifellos Komorbiditäten ausgewiesen; nach dem Gesagten bewirken und bewirkten diese Befunde
jedoch keine körperlichen Einschränkun gen eines Ausmasses, das die Beschwerdeführerin in sämtlichen Verrichtungen und Tätigkeitsfelder n gleichermassen behindern würde. Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Dargelegten über Ressourcen in Form der Unterstützung durch Familienmitglieder, auch wenn nicht in Abrede zu stel len ist, dass immer wieder von Konflikten mit dem Ehemann die Rede war und d ie Eheleute zur Zeit der Begutachtung im Zentrum W.___ seit etwa drei Jahren geschieden war en , jedoch immer noch in derselben Wohnung lebte n (Urk.
5/218/8). Und was
die
persönliche n
Ressourcen für den Umgang mit den Beschwerden betrifft, so muss a ngesichts de r beobachteten Inkonsistenzen anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Zentrum W.___ angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch bessere Kooperation zusätzliche Ressourcen zu mobi lisieren in der Lage wäre. 7.4
Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin somit für die massgebende Zeit ab September 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung für angepasste Tätigkeiten, wie sie im Gutachten des Zentrums W.___ umschrieben sind, als zu 80 % leis tungsfähig beziehungsweise als um 20 % eingeschränkt zu beurteilen.
Nachfolgend ist zu prüfen, wie sich die s auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt. 8.
E. 22 hin (Urk. 5/219) telefonisch mit, sie sei nicht
damit einverstanden, als arbeitsfähig eingestuft zu werden, sondern es sei
ihr nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen ( Gesprächsnotizen vom 24. Februar und vom 7. März 2022, Urk. 5/220 und Urk. 5/221) . Und nachfolgend retournier te
sie der Beschwerdegegnerin die vorformulierte Bereitschaftserklärung zwar, strich
jedoch die Passage, wonach sie im Rahmen der ihr attestierten Arbeitsfä higkeit und des zumutbaren Belastungsprofils an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen wünsche, und setzte stattdessen den selbst formulierten Text ein, dass sie von allen behandelnden Ärzten als zu 100
% arbeitsunfähig beurteilt werde (Urk. 5/227). Wenn sie unter diesen Umständen hinzusetzte, sie werde den Termin bei der Beschwerdegegnerin einhalten und die ihr zumutbaren Massnah men umsetzen, so kann dies entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S .
14) nicht als Ausdruck der Bereitschaft zu einer beruflichen Eingliede rung verstanden werden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der Folge zwar zum vorgesehenen Gespräch mit der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin erschien, dort jedoch gemäss den Aufzeichnungen im Ver laufsprotokoll erneut angab, sie würde wohl gerne arbeiten, könne aber nicht (Urk. 5/230/2). Dementsprechend erhob sie denn auch keine Einwendungen gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2022, dass die Eingliederung beendet werde (U r
k. 5/229).
Damit ist rechtskonform, dass die Beschwerdegegnerin die Rente per Ende Au gust
2017 eingestellt hat, ohne der Beschwerdeführerin nochmals Eingliede rungsmassnahmen anzubieten und sie gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG förmlich zur Mitwirkung zu ermahnen. 10.
Mit diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 11.
Gestützt auf Art.
69 Abs.
1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.--) ermessensweise auf Fr.
800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00415
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
13. Mai 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Weber nstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1970, arbeitete ab
April 1987 als Hausangestellte im Krankenheim Y.___
in Z.___
und war im Rahmen dieses Anstellungs verhältnisses bei der Unfallversicherung Stadt Z.___
(Unfallversicherung) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Unfallmeldung UVG vom 30. August 1988, Urk. 5/184/19).
Am 21.
August 1988 war X.___ in Slowenien zusammen mit ihren Eltern als Mitfahrerin von einem Verkehrsunfall betroffen, bei dem ein entge genkommender Personenwagen frontal in den vom Vater gelenkten Wagen prallte und weitere Fahrzeuge in die Unfallwagen fuhren. Dabei verstarb die Lenkerin des kollisionsverursachenden Fahrzeugs noch auf der Unfallstelle (vgl. die Unfallprotokolle in Urk. 5/184/2-18 ); ihr Ehemann s tarb eine Woche später an den Folgen der erlittenen Verletzungen (vgl. die Darstellung im vertrauens ärztlichen Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, v om 10.
Juli 1991 , Urk. 5/185/40 ) . Der Vater von X.___ , der in das nächste Spital gebracht wurde (vgl. Urk. 5/184/6), starb Anfang September 1988 an einer Lungenembolie (Schreiben von Rechtsanwalt Dr.
Robert Geisseler vom 5. Dezem ber 1988, Urk. 5/184/23-24 ; Brief des Hausarztes Dr.
med. B.___ , Facharzt für Radio-Onkologie, vom 24.
Mai 1989, Urk.
5/185/10 ).
X.___ selbst erlitt beim Unfall eine Kontusion des linken Unter schenkels mit Distorsion des oberen Sprunggelenks (Arztzeugnisse UVG von Dr. B.___ vom 10.
und vom 15.
Oktober 1988, Urk. 5/185/2-3). Sie nahm nach
der Rückkehr in die Schweiz ihre Arbeit im Krankenheim zunächst nach Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit teilzeitlich wieder auf, klagte jedoch weiterhin über Beschwerden (Berichte der Klinik C.___
vom 20.
Januar und vom 12.
Juli 1989, Urk. 5/185/5 und Urk. 5/185/12-13). In der Folge liess die Unfallversicherung Stadt Z.___ ,
die ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannte, durch Dr.
med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, das vertrauensärztli che Gutachten vom 22.
August 1989 ( Urk. 5/184/33-34 sowie Urk. 5/185/22-29 und Urk.
5/185/21) und durch Dr.
A.___ das vertrauensärztliche Gutachten vom 10.
Juli 1991 (Urk. 5/185/39-50 und Urk. 5/185/51) erstellen. Gestützt auf diese Gutachten wurde X.___ per Mitte September 1990 im Umfang von 25 % teilpensioniert (Beschluss des Stadtrates von Z.___ vom 29.
August 1990, Urk. 5/184/45-46), und per Mitte September 1991 wurde ihr von der Unfallversicherung der Stadt Z.___
eine Invalidenpension aufgrund einer vollum fänglichen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf zugesprochen (Beschluss vom 23.
Januar 1992, Urk. 5/184/65-67).
Im Mai 1990 war X.___ , die seit 1989 in zweiter Ehe verheiratet war, Mutter einer Tochter geworden (vgl. Urk. 5/4/1+2) . Danach nahm sie ihre Arbeit im Krankenheim nicht mehr auf und war abgesehen von einem dreimonatigen Arbeitseinsatz bei
E.___
im Jahr 1989 und einem einwöchigen Arbeits versuch bei der F.___
AG im Februar 1992 auch sonst nicht mehr arbeitstätig (vgl. die schriftliche Erklärung der Versicherten gegenüber der Unfallsversicherung Stadt Z.___ vom 30. August 1996, Urk. 5/18 4 /149-150). 1.2
Im Februar 1991 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk.
5/4).
Das IV-Sekretariat und ab 1995 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, liessen die Gutachten von Dr.
med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 10. Januar 1994 (Urk. 5/185/61-68), von Dr.
med. H.___ , Spe zialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankun gen, vom 15. November 1994 (Urk. 5/ 185/70-75 ) und von Dr.
med. I.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 1995 (Urk.
5/ 185/76-80 ) erstel len. Mit Verfügung vom 31. Juli/7.
August 1995 sprach die IV-Stelle der Versi cherten mit Wirkung ab dem 1.
Februar 1990 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70
% zu (Urk.
5/9-14; Mitteilung vom 17.
Februar 1995, Urk.
5/6). 1.3
Die Unfallversicherung Stadt Z.___ hatte bereits Ende 1991/Anfang 1992 durch Dr.
med. J.___ , Spezial arzt für orthopädische Chirurgie , die Frage einer Operation des linken oberen Sprunggelenks beurteilen lassen (vgl. den Bericht von Dr. J.___ vom 23.
Janu ar
1992, Urk. 5/185/56-57, und die Korrespondenz in Urk. 5/185/53-55) und liess die Versicherte in der Folge durch die K linik C.___
orthopädisch ( Gutachten vom
23.
Juni
1998 ,
Urk.
5/185/81-92
=
Urk.
5/206/1 12 )
und
durch
die
Psychiatri sche Poliklinik des Universitätsspitals K.___
psychiatrisch begutachten ( Gutach ten vom 14. Juli 1998 , Urk. 5/185/93-102 = Urk.
5/206/13 22 ) . Im Januar 1997 war die Versicherte erneut Mutter geworden (vgl. Urk. 5 /17).
Nachdem die Unfallversicherung Stadt Z.___ nach Kenntnisnahme der rentenzusprechenden Verfügung der IV Stelle
zunächst
Abklärungen
im
Hinblick
auf
die
Festlegung
einer
Komplemen tärrente getroffen hatte (vgl. Urk. 5/184/98-151), stellte sie die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 17. Dezember 1998 per Ende Jahr ein und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschä digung.
Zur Begründung führte sie an, die Beschwerden an der Lendenwirbel säule
und die psychischen Störungen seien nicht unfallkausal und die unfallkau sale Symptomatik am linken oberen Sprunggelenk schränke die Leistungs- und
Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich ein und beeinträchtige die Integrität nicht (Urk.
5/184/217-2 19 ) . Sie bestätigte diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 12.
Januar 2000 (Urk.
5/184/ 231-235 ) und erneut – nachdem sie vom Sozi alversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Eröffnung der Verfügung vom 17.
Dezember 1998 an die mitbetroffene Krankenkasse angehalten worden war (Urteil vom 30.
Mai 2000 , Urk. 5/180/105-109 ,
Prozess Nr.
UV.2000.00070) – mit Einspracheentscheid vom 23.
Oktober 2000 (Urk.
5/184/242-247). Mit Urteil vom
28.
September 2001 gelangte das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem psychischen Beschwerdebild sei gegeben und von einer psychotherapeuti schen Behandlung sei eine namhafte Besserung zu erwarten. Dementsprechend hob das Gericht den Einspracheentscheid vom 23.
Oktober 2000 auf und wies die Sache zur Erbringung weiterer Taggelder und zur Übernahme der Heilbehandlung sowie zum anschliessenden neuen Entscheid über den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung an die Unfallversicherung Stadt Z.___ zurück (Urk. 5/180/37-55 ,
Prozess Nr.
UV.2000.00220). Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Unfallsversicherung Stadt Z.___ mit Urteil vom 9.
April 2002 ab (Urk. 5/ 184/275-299 ).
Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil vom 9. April 2002 führte die Unfallversicherung Stadt Z.___ mit der Versicherten Vergleichsgespräche. Mit Verfügung vom 21.
Juni 2004
bezog sich die Unfallversicherung Stadt Z.___ auf ein Schreiben vom 11.
Juni 2004, womit sich der Rechts vertreter der Versicherten mit einem Vergleichsvorschlag vom 8.
April
2004 (Urk. 5/184/353-356) als einverstanden erklärt habe, und sprach der Versicherten mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2004 eine Invalidenrente auf der Basis eines Inva liditätsgrades von 100
% in Form einer Komplementärrente zur Rente der Inva lidenversicherung sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integri tätseinbusse von 30
% zu. Ausserdem legte sie für die Zeit von August 1995 bis Ende 2003 den Taggeldanspruch fest (Urk. 5/184/371-374). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.4
Die IV-Stelle hatte b ei der Einleitung eines Rentenrevisionsverfahrens im Jahr
2002 festgestellt, dass ihr das Dossier der Versicherten abhandengekom men
war, und hatte namentlich die Gutachten von Dr.
H.___ und Dr.
I.___ der
Jahre 1994 und 1995 neu beschafft (vgl. Urk.
5/15/9-10 und Urk.
5/22/1). Sodann hatte sie mit Mitteilung vom 29.
April 2002 den Anspruch auf die bis herige ganze Rente bestätigt (Urk.
5/27; Verlaufsbericht von Dr.
B.___ vom 11.
April 2002, Urk. 5/ 26).
Weitere Bestätigungen des unveränderten Rentenanspruchs folgten mit Mit teilung vom 29.
Juni 2005 (Urk.
5/40; Verlaufsbericht von Dr.
B.___ vom 4.
Juni 2005, Urk.
5/38/1-4) und mit Mitteilung vom 25.
August 2008 (Urk.
5 /49; Verlaufsbericht von Dr.
B.___ vom 15.
August 2008, Urk.
5 /47). 1.5
Im September 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege
(Angaben im Fragebogen vom 24.
September 2012, Urk.
5 / 60 ). Sie liess hierzu den Verlaufsbericht von Dr.
B.___ vom 8.
Dezember 2012 erstellen (Urk. 5 /6 4 /1-4 mit Beilagen) und liess die Versicherte anschliessend durch Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Rheumatologie, und Dr.
med. M.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (rheu matologisches und psychiatrisches Teilgutachten sowie Gesamtbeurteilung je vom 28.
Mai 2013, Urk.
5 /7 2 /20-40, Urk.
5 /7 2 /1-17 und Urk.
5 /7 2 /41-42).
Nach einem Gespräch zur beruflichen Standortbestimmung (Protokoll vom 21. August 2013, Urk. 5/74) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 2. September 2013, dass der Invaliditätsgrad nur noch 20
% betrage und sie deshalb die Rente aufzuheben gedenke (Urk. 5/79). Die Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, liess am 3. Oktober 2013 Einwen dungen zum Vorbescheid vorbringen (Urk. 5/87) und untermauerte diese mit einem Kommentar von Dr. med. N.___ , Spezialarzt für Psychotherapie, vom 4. Oktober 2013 zum Gutachten von Dr. L.___ und Dr.
M.___ (Urk. 5/91). Ausserdem gab die Klinik C.___ am 10. Januar 2014 gegenüber der IV-Stelle eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ab (Urk. 5/95).
In
der
Folge
nahm
die
IV-Stelle
im
Juli
2014
eine
Abklärung
im
Haushalt
der
Versi cherten vor (Bericht vom 28.
Juli 2014, Urk. 5 /15 8 ) und liess im Dezember 2014 bei der O.___
AG die vorgesehene Potentialabklärung in Form einer einmonati gen Erprobung der Leistungsfähigkeit durchführen (Zielvereinbarung vom Okto ber 2014, Urk. 5 /11 2 ; Bericht vom 1.
Dezember 2014 über die Abklärung vom 3.
bis zum 28.
November 2014, Urk. 5 /11 3 ; Verlaufsprotokolle in Urk. 5 /11 6 ). Anschliessend verneinte sie mit Mitteilung vom 8.
Dezember 2014 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen, da solche aufgrund des Gesund heitszustands nicht möglich seien (Urk. 5 /11 5 ). 1.6
Die Unfallversicherung Stadt Z.___ hatte ihre Rente nach dem Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2004 im
Jahr 2011 infolge der rückwirkenden Plafonierung der Rente der Invali denversicherung sowie infolge Wegfallens der Kinderrente der Invalidenver sicherung für die Tochter rechnerisch angepasst (Verfügungen vom 14. Feb ruar
und vom 22. September 2011, Urk. 5/184/427-428 und Urk.
5/184/431-432).
Im Jahr 2013 hatte sie
alsdann das Gutachten von Dr.
L.___ und Dr.
M.___ vom 28.
Mai 2013 beigezogen und hatte Kenntnis vom Vorbescheid der IV-Stelle vom 2.
September 2013 erhalten. Mit Verfügung vom 31.
Oktober 2013 und Einspracheentscheid vom 8.
Januar 2014 hatte sie daraufhin die bis herige,
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100
% ausgerichtete Rente per 1.
Juni 2013 auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 26
% herab gesetzt ( Urk.
5/184/453-454 und Urk.
5/184/469-474).
Das Sozialversicherungsgericht hob den Einspracheentscheid vom 8.
Janu ar
2014
mit Urteil vom 27.
November 2015 auf (Urk. 5/184/629-645; Prozess Nr. UV.2014.00035). Es gelangte zum Schluss, dass das Gutachten von Dr.
L.___ und Dr.
M.___ , auf das sich die Unfallversicherung Stadt Z.___ bei der Rentenherabsetzung gestützt hatte, nicht ausreiche, um eine gesundheit l iche Veränderung rechtsgenüglich nachzu weisen oder die Rentenzusprechung als zweifellos unrichtig erscheinen zu las sen
(E. 2.3 und E. 2.4), und hielt fest, dass weitere medizinische Abklärungen in
Form einer umfassenden Begutachtung mit Einbezug sämtlicher Vorakten erforderlich seien. Es sah jedoch von einer Rückweisung zur Vornahme dieser Abklärungen ab, dies mit der Begründung, dass die Unfallversicherung Stadt Z.___ selbst bei Vorliegen eines
Revisions- oder Wiedererwägungsgrundes vor einer allfälligen Rentenher absetzung die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen der IV-Stelle, die diese in Form der Potentialabklärung vorgenommen habe, hätte abwarten müssen und diese Ergebnisse zur Zeit der Verfügung vom 31.
Oktober 2013 und des Ein spracheentscheids vom 8.
Januar 2014 noch nicht vorgelegen hätten (E.
2.5).
Dies hatte zur Folge, dass die Versicherte gegenüber der Unfallsversicherung Stadt Z.___ weiterhin Anspruch auf die bisherige 100%ige Rente hatte (E. 2.5.3). 1.7
Die IV-Stelle hatte im Laufe der weiteren Abklärungen zum Rentenanspruch den
Bericht von Dr.
N.___ vom 21.
Januar 2015 (irrtümlich 1995) eingeholt (Urk.
5 /11 9 ) und hatte anschliessend zunächst beabsichtigt, nochmals ein bidiszi plinäres Gutachten in Auftrag zu geben. In der Folge kam es zu einem Prozess betreffend die Ablehnung der vorgesehenen Gutachterin und des vorgesehenen Gutachters (vgl. Urk. 5/129-132 und Urk. 5/134 ). Mit Urteil vom 23.
März 2016 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Versicherten gegen diese Verfügung ab (Urk.
5/137 , Prozess Nr. IV.2016.00043 ).
Aufgrund des Hinweises im Urteil vom 23.
März 2016, dass einiges für die Ver anlassung einer polydisziplinären anstelle einer bidisziplinären Begutachtung spreche (Urk.
5/137 E. 2.3 am Ende ), sah die IV-Stelle aber in der Folge von der vorgesehenen
bidisziplinären Begutach t ung ab und holte stattdessen das Gutach ten des Instituts P.___
GmbH vom 14.
November 2016 ein ( Urk. 5/156; Dr.
med. Q.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie sowie Fallführung; Dr.
med. R.___ , Facharzt für Neurolo gie;
Dr.
med. S.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psych o therapie ). Nachdem die Versicherte zum Gutachten Stellung genommen (Ein gabe vom 2.
Mai 2017 , Ur k.
5 /16
1) und verschiedene medizinische Berichte eingereicht hatte ( Bericht der K linik C.___ vom 2 4 .
Februar 2017 , Urk.
5/ 1 60 /7 8 ; Stel lungnahme von Dr.
N.___ vom 15.
März 2017 zum Gutachten des Institutes P.___ , Urk.
5 /1 60 /12-17 ; Bericht von Dr.
med. T.___ , Spezialarzt für Neuro logie,
vom 12.
April 2017 ,
Urk.
5 /1 60 /9-11 ; Bericht von Dr.
B.___ vom 12.
April
2017 , Urk. 5 /1 60 /1-3 , mit den
Radiologieberichten des Röntgeninstituts U.___
vom
27. März und vom
4. April 2017, Urk. 5/160/4-6 ) , entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 10.
Juli 2017 im Sinne ihres Vorbescheids vom 2.
September 2013 und hob die ganze Rente der Versicherten auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 5 /16 5 ; Feststellungsblatt in Urk.
5 /16 4 ).
Die Unfallversicherung Stadt Z.___ erliess nach Kenntnisnahme des Gutachtens des Institutes P.___ vom 14.
Novem ber
2016 und der Verfügung der IV-Stelle vom 10.
Juli 2017 ihrerseits die Ver fügung vom 30.
August 2017 und setzte die bisherige Rente für die Zeit ab dem 1.
September 2017 auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20
% herab, dies in Anlehnung an den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad (Urk.
5/184/672-674 ). M it Einspracheentscheid vom 9.
November 2017 bestätigte sie diese Verfügung (Urk. 5/184/702-710). 1.8
Die Versicherte liess sowohl gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juli 2017 als auch gegen den Einspracheentscheid
der Unfallsversicherung Stadt Z.___
vom 9. November 2017 Beschwerde erheben.
Mit den Urteilen je vom 20. Februar 2020 hob das Sozialversicherungsge richt
beide Entscheide auf, da die Gutachter des Institutes P.___ wie schon Dr. L.___ und Dr. M.___ nur lückenhaft über die Vorakten dokumentiert gewesen seien ( Urk. 5/189 E. 5 und E. 6, Prozess Nr. IV.2017.00923; Urk. 5/188 E. 4 und E. 5, Prozess Nr. UV.2017.00286). Das Gericht hielt es deshalb für angezeigt, dass die Versicherte zur Klärung der Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsän derung und bei deren Bejahung zur Festlegung des Rentenanspruchs aufgrund dieser Sachverhaltsänderung nochmals polydisziplinär begutachtet werde durch eine Gutachtenstelle, der vorgängig die gesamten Akten sowohl der Unfallsversicherung Stadt Z.___
als auch der IV-Stelle zur Verfügung gestellt würden. Zu diesem Vorgehen wies es die Angelegenheit in beiden Prozessen an die Vorinstanzen zurück und hielt es für geboten, dass die Unfallversicherung Stadt Z.___ und die IV-Stelle bei der Anordnung des Gutachtens zusammenwirkten (Urk. 5 /189 E. 7, Urk. 5/188 E. 6). 1.9 1.9.1
Aufgrund der Urteile vom 20. Februar 2020 kamen die Unfallversicherung Stadt Z.___ und die IV-Stelle überein, dass die Unfallversicherung Stadt Z.___ das gerichtlich verlangte polydisziplinäre Gutachten in
Auftrag gebe und die IV-Stelle sich an der Fragestellung beteilige (vgl. die
Gesprächsnotiz der IV-Stelle vom 29. Mai 2020, Urk. 5/194). Die IV-Stelle holte vorab aktuelle Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen ein,
nämlich den Bericht der seit Dezember 2019 behandelnden Psychiaterin Dr.
med. V.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7.
Juni 2020 ( Urk. 5/196), den Bericht von Dr. B.___ vom 22. Juni 2020 (Urk.
5/197/1-4 mit den beigelegten weiteren Berichten, insbesondere seinen eigenen Ausführungen gegenüber dem Rechtsvertreter der Versicherten vom 29.
Februar 2020, Urk.
5/197/14-16, eine m Bericht der Klinik C.___ vom 20.
Dezember 2019, Urk.
5/197/19-20 , und einem Bericht von Dr. T.___ vom 26. Mai 2020 , Urk.
5/197/5-7 ) , den Bericht von Dr. T.___ vom 16. Juli 2020 ( Urk. 5/200/1-5) und die Berichte der Klinik C.___ vom 4. und vom 1 3 . Au gust
2020 ( Urk. 5/201 und Urk. 5/203/12-13 sowie Urk. 5/203/9-11) .
Sodann arbeitete
die Unfallversicherung Stadt Z.___
einen
Fragenkatalog
aus
(Urk.
5/210/4-6
und
Urk.
5/210/11-12
mit den darin integrierten Ergänzungsfragen der I V-Stelle vom
16. Oktober 2020 , Urk.
5 /2 10/ 7 10 ) und erteilte den Auftrag im Juni 2021 dem Zentrum W.___
AG ( vgl. Urk. 5/216/1).
Im Rahmen der Begutachtung zeichnete PD Dr. med. XA.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rheumatologie/Rehabilitation ,
verantwortlich für die Fallführung und die rheumatologische Beurteilung; neben der persönlichen Untersuchung der Versicherte n
(Urk. 5/216/38-42) liess er unter Mitwirkung der Physiotherapeutin XB.___
eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionel len Leistungsfähigkeit (EFL) an zwei Testtagen durchführen ( Urk.
5/216/58-67) . De s Weiteren erstellte Dr. med. XC.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, das psychiatrische Fachgutachten vom 6.
September 2021 (Exploration vom
11.
August
2021;
Urk.
5/218)
und
PD
Dr.
med.
XD.___ ,
Facharzt
für
Psychi atrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, das neurologische Fach gutachten vom 12. Oktober 2021 (Exploration vom 19. August 2021; Urk. 5/217). Am 22. Dezember 2021 legte das Zentrum W.___ das Gutachten vor (Urk. 5/216 mit der
K on sensbeurteilung in Urk.
5/216/48 57). 1.9.2
Die Unfallversicherung Stadt Z.___
stellte der IV-Stelle das Gutachten samt den zugehörigen Fachgutachten zu
und
dokumentierte
sie
ausserdem
mit
der
Stellungnahme
der
Versicherten
bezie hungsweise des Rechtsvertreter s vom
8. März 2022 (Urk. 5/226/2-5 mit den damit eingereichten medizinischen Unterlagen, nämlich eine m Bericht der K linik C.___ vom 28. Februar 2022 zu bildgebenden Untersuchungen der Halswirbelsäule, der
Lendenwirbelsäule
und
des
linken
Fusses ,
Urk.
5/225/2-4
und
Urk.
5/22 5 / 8-10 ,
einer Stellungnahme der Klinik C.___
vom 1. März 2022 zum Gutachten des Zentrums W.___ , Urk. 5/22 5 / 6-7 , und einem Bericht von Dr. V.___ vom 17. Febru ar
2022 , Urk. 5/22 5 / 5 ).
Nachdem sich die Versicherte ausserstande gesehen hatte, eine Verwertung der gutachterlich attestierte n Arbeitsfähigkeit anzustreben
(vgl. die Gesprächsnotizen in Urk. 5/220-222 und die Erklärung der Versicherten in der vorformulierten Bereitschaftserklärung der IV-Stelle vom
21. Februar 2022, Urk. 5/219 und Urk.
5/227 ), liess die IV-Stelle am 21. April 202 2 ein persönliches Gespräch mit ihr führen (Notizen in Urk. 5/230/2 +4 ) und eröffnete ihr daraufhin mit Mitteilung vom 22. April 2022, dass die Eingliederung beendet werde, da sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühle, aktiv an Eingliederungsmass nahmen teilzunehmen, und dass sie zu einem späteren Zeitpunkt über den Ren tenanspruch informiert werde (Urk. 5/229). 1.9.3
Die Unfallversicherung Stadt Z.___ hatte die Stellungnahme der Versicherten beziehungsweise des Rechts vertreter s vom 8. März 2022 und die damit e ingereichten Berichte unterdessen dem Zentrum W.___ unterbreitet; dieses beantwortete m it Bericht vom 19. Juli 2022, unter zeichnet von PD Dr. XA.___ und Dr. XC.___ , die vom Rechtsvertreter formu lierten Fragen (Urk. 5/240 ) und fügte die separate Stellungnahme von Dr.
XC.___ vom 13.
Juni 2022 bei (Urk. 5/241 ). Nachdem die Unfallversicherung Stadt Z.___ die V ersicherte zu den Ergänzungen des Zentrums W.___ hatte Stellung nehmen lassen ( Eingabe vom 25.
Au gust
2022 ,
Ur
k. 5/252/1-2 , mit der Stellungnahme der Klinik C.___
vom 19.
August 2022 , Urk. 5/252/3-5; vgl. auch die Ausführungen der Klinik C.___ v om 24.
März 2022 zur unfall- und zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit , Urk. 5/257), hob sie die R ente der Un f allversicherung mit Verfügung vom 8.
Sep tember 2022 auf Ende August 2017 unter Verzicht auf eine Rückforderung der seither erbrachten Leistungen auf , dies unter Annahme eines Invaliditätsgra des
von nur noch 2 % (Urk. 5/254). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Unfallversicherung Stadt Z.___ mit Entscheid vom 9. November 2022 ab (Urk. 7). Die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, liess dagegen mit Eingabe vom 9.
Dezember 2022 erneut Beschwerde erheben (Prozess Nr.
UV.2022.00230). Über diese Beschwerde wird ebenfalls mit Urteil von heute entschieden.
Die IV-Stelle, welche die Ergänzungen des Zentrums W.___ abgewartet hatte und von der Unfallsversicherung Stadt Z.___ über die Rentenaufhebung informiert worden war, erliess am 30. Janu ar
2023 den Vorbescheid
und setzte die Versicherte davon in Kenntnis, dass sie
d ie Rente der Invalidenversicherung bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % auf Ende August 20 17 ebenfalls aufzuheben gedenke (Urk. 5/268 ; Fest stellungsblatt in Urk. 5/266 mit den Stellungnahmen von Dr. med. XE.___ , Fachärzti n für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. XF.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie). Mit Eingabe vom 2.
März 2023 liess die Versicherte, auch hier neu vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Einwen dungen erheben (Urk. 5/275) . Deren ungeachtet entschied die IV-Stelle mit Ver fügung vom 27. Juni 2023 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2 /1 = Urk.
5/280; Feststellungsblatt in Urk. 5/279). 2.
Mit Eingabe vom 29. August 2023 liess X.___ gegen diese Verfügung ebenfalls Beschwerde durch Rechtsanwalt Tomas Kempf erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem 1.
September 2017 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdeantwort in Kenntnis gesetzt (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1.
Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Mit dieser sogenannten Weiterentwicklung der IV wurden namentlich neue Vorschriften zur Festlegung der Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung erlassen. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechts sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E.
7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 27. Juni 2023 und somit nach dem Inkrafttre ten
der
Änderungen
per
1.
Januar
2022
ergangen .
Strittig
ist
jedoch
die
Aufhebung
der bisherigen Invalidenrente der Beschwerdeführerin per Ende August 2017 .
Die
Frage nach der Rechtmässigkeit der Aufhebung auf diesen Zeitpunkt hin ist aufgrund der allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze anhand der dann zumal gültig gewesenen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Nach der spezifischen übergangsrechtlichen Regelung zu den Änderungen per 1.
Januar 2022 bleibt sodann bei Personen, die am 1.
Januar 2022 das 55.
Altersjahr noch nicht voll endet hatten, der nach bisherigem Recht festgelegte Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad ändert. Erst dann erfolgt die Überführung ins neue Recht (vgl. Rz . 910 5 des
Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Inva lidenversicherung, gültig ab dem 1.
Januar 2022 [KSIR]).
Bei den nachfolgend zitierten gesetzlichen Bestimmungen handelt es sich daher, soweit nichts anderes vermerkt wird, um diejenigen, die vor dem Inkrafttreten
des per Anfang 2022 revidierten Rechts gegolten haben , und zwar , wiederum soweit nichts anderes vermerkt wird, um diejenigen in der aktuellsten Fassung vor der Revision per 1. Januar 2022. Zwar hat der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 4., 5. und 6. IV-Revision per 1.
Januar
2004,
per
1.
Januar
2008
und
per
1.
Januar
2012
begonnen
–
zur
Diskus sion steht die Aufhebung einer Rente, die der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 mit Wirkung ab dem 1.
Februar 1990 zugesprochen worden war – , sodass auf den Rentenanspruch im Laufe der Zeit grundsätzlich die jeweils in Kraft gewesenen Gesetzesbestimmungen anwendbar sind (vgl. zur 4.
IV-Revision: BGE 130 V 445
; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7.
Juni 2006 E.
1). Soweit jedoch die Revisionen 4, 5 und 6 keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Recht sprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19.
Mai 2009 E. 2).
Dies gilt auch für die Änderungen, die im Zusammenhang mit
der Einführung des ATSG per 1.
Januar 2003 in Kraft getreten waren (vgl. BGE 130 V 343 und 445). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 ATSG).
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art.
4 Abs.
1 IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art.
7 Abs. 2 ATSG
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2). 2.2 2.2.1
Im Hinblick auf das Erfordernis in Art.
7 Abs.
2 Satz 2 ATSG hatte das Bundes gericht die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebilder ohne nach weisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen , weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9 mit Hinweis auf BGE 130 V 352). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke ( BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimm te
medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus
Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psycho genen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E.
4.1). Als Haupt krite rium hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch-ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbi dität
hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet , die bei entsprechen der
Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hinweisen können (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E.
4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E.
2.2.3).
Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der
an hal tenden so matoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassi fika tion psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n
Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3,
139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologi scher Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil ver selbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 2.2.2
Im Grundsatzurteil vom 3.
Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht
ent schieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standard indikatoren ein neues Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkun gen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Es präsentiert sich wie folgt (BGE
141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie «f u nktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivit ätenniveaus
in
allen
vergleich baren
Lebensbereichen - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewi esener
Leidens druck.
Dieses Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krankheitsge winnes und auf die Bedeutung der psych ischen Komorbidität als Haupt kriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fach personen sei, innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (v gl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E.
5.2). Des
Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit über wiegender Wahrscheinl ichkeit nachgewiesen sein – nun mehr anhand der neuen Standardindikatoren – , und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 2.2.3
In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom
30.
November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standard indikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als mass gebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E.
4.4 und E. 4.5). 2.3 2.3.1
Gemäss Art.
28 Abs.
2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70
%, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60
%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50
% oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40
% invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2 / 3
% und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66
2 / 3
% gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war. 2.3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG (in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ). Bei der Ermittlung der Vergleichseinkünfte ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung primär auf die konkreten Verhältnisse ab zustellen , indem für die Fest setzung des Valideneinkommens
vom bisher erzielten Verdienst und für die Fest setzung des Invalideneinkommens vo m Verdienst nach Eintritt der Invalidität ausgegangen wird . Ist eine Ermittlung der Vergleichseinkünfte nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nicht möglich, so wird subsidiär auf die Lohnstatistik, in der Regel auf die Tabel l enlöhne
der Schweizerischen Lohn strukturerhebung ( LSE ) , abgestellt (BGE 148 V 174 E. 9.2.1).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art.
28a Abs.
2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
Nach Art.
28a Abs.
3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs tätig
sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art.
16 ATSG festgelegt (vgl. Satz
1).
W aren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.
28a Abs.
2 IVG festgelegt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und
der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditäts bemessung). 2.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung ).
Erheblich ist im Bereich der Invalidenversicherung nach der Rechtsprechung zur Geltungszeit der damaligen Fassung von Art. 17 Abs.
1 ATSG jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343). Uner heblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Recht sprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E.
2.3 mit Hinweisen).
Liegt im genannten Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrich terlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unver ändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Ent scheid zugrunde
gelegt worden sind. Vielmehr ist diesfalls der Rentenanspruch für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen) .
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invalidi tätsgrad im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung – bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art.
74 ter
lit . f IVV und Art.
51 ATSG – welche auf einer materi ellen Anspruchs prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23.
März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5.
November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 30.
Sep tember 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 2.5
In
lit .
a
Abs.
1
der
Schlussbestimmungen
zur
Änderung
des
IVG
vom
1 8.
März
2011
(6.
IV-Revision; [ SchlB IVG]), in Kraft seit dem 1.
Januar 2012, ist vorgesehen, dass Renten, die bei p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwer debilder n ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden sind, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung zu überprüfen sind und dass dort, wo die Voraussetzungen nach Art.
7 ATSG nicht erfüllt sind, auch
dann eine Herabsetzung oder Aufhebung zu erfolgen hat, wenn die Voraus setzungen von Art.
17 Abs.
1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach lit . a Abs.
4 SchlB IVG findet Abs.
1 jedoch auf diejenigen Personen keine Anwendung, die im Zeit punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55.
Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 2.6 2.6.1
Der Grundsatz, wonach – abgesehen von den Fällen nach lit . a Abs.
1 SchlB IVG
–
eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art.
53 Abs.
1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (soge nannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art.
53 Abs.
2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkom men kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
Dort, wo das Gericht bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass
zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hinge gen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, kann es die rentenher absetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). 2.6.2
Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; mass gebend ist die Rechtslage, einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Ver fügungserlasses .
Kein vernünftiger Zweifel kann in der Regel dann bestehen, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind
(BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen ). Eine unrichtige Anwendung einer Gesetzes bestimmung liegt auch dort vor, wo der Sachverhalt in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvollständig abgeklärt worden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 28.
Juli 2017 E. 2.3 und 9C_566/2016 vom 19.
April 2017 E.
2.2).
Dort wo in materieller Hinsicht Anspruchsvoraussetzungen zur Diskussion ste hen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, soweit bei der Beurteilung der einzelnen Schritte das Ermessen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeit punkt der damaligen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise ausgeübt wor den ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7.
August 2017 E.
2 und 8C_280/2017 vom 28.
Juli 2017 E. 2.3).
Es genügt zudem nicht, dass ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt worden ist, sondern die Leis tungszusp rechung muss sich auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig erwei sen (BGE 140 V 77 E. 3.1).
Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erübrigt sich nach der Rechtsprechung mangels Praktikabilität die Abklärung, ob die damalige, unter Umständen weit zurückliegende Verfügung auch in materi eller Hinsicht zweifellos unrichtig gewesen war, sondern es geht hier nur darum, mittels freier und umfassender Prüfung des Sachverhalts den rechtskonformen Zustand mit Wirkung ex nunc und pro futuro herzustellen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_566/2016 vom 19.
April 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen). 3.
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2023 (Urk. 2/1) ist erneut die Aufhebung der bisherigen , mit der Verfügung vom 31. Juli/7. August 1995 zugesprochenen ganzen Rente (Urk. 5/9-14) per Ende August 2017, nachdem das
Sozialversicherungsgericht die gleichlautende Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk.
5/165) mit dem Urteil vom 20. Februar 2020 (Urk. 5/189) aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen hatte. 4.
Wie das Gericht im Urteil vom 20. Februar 2020 dartat (Urk. 5/189 E. 4), steht keine voraussetzungslose Überprüfung des Rentenanspruchs in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG zur Diskussion, sondern die Zulässigkeit der strittigen Rentenaufhebung hängt davon ab, dass entweder im Sinne von Art. 17 Abs.
1 ATSG eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder dass im Sinne von Art. 53 ATSG die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision
oder für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 31.
Juli/7.
August 1995 erfüllt sind.
Sowohl unter dem Titel der Sachverhaltsänderung als auch unter den Titeln der prozessualen Revision und der Wiedererwägung kann eine Rente aufgrund der Regelung in Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV nur für die Zukunft herabgesetzt oder
aufgehoben werden; eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung ist nach Art.
88 bis
Abs.
2
lit .
b
IVV
nur
im
Falle
von
Pflichtverletzungen
zulässig,
die
vor liegendenfalls nicht zur Debatte stehen. Dabei stellt die Anpassung einer Rente
an
einen n achträglich veränderten Sachverhalt
(Art. 17 Abs. 1 ATSG) d en
regulären Fall dar, währen d dem eine Berichtigung wegen ursprünglicher Fehlerhafti g keit nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der Entdeckung neuer Tatsachen (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der zweifellosen Unrichtigkeit (Art.
53 Abs. 2 ATSG) möglich und insofern subsidiär zur Anpassung infolge Sachverhaltsänderung ist.
Nachfolgend ist daher primär nach einer Sachverhaltsänderung zu fragen. 5. 5.1
Als Ausgangspunkt für die Prüfung einer Sachverhaltsänderung bezeichnete das Gericht i m Urteil vom 20. Februar 2020 die Verfügung vom 31. Juli/7. Au gust
1995 (Urk. 5/9-14) und erwog hierzu, dass die rentenbestätigenden Mit teilungen vom 29.
April 2002 (Urk.
5/27), vom 29.
Juni 2005 (Urk.
5/40) und
vom
25.
August 2008 (Urk.
5/49) aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtspre chung nicht als taugliche Vergleichsbasis in Betracht kämen, da ihnen jeweils nur ein
Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. B.___ zugrunde gelegen sei (Urk. 5/189 E.
5.2). An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Für die Frage nach einem Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG kommt es daher nach wie vor darauf an, ob sich der Sachverhalt seit 31.
Juli/7.
August 1995 massgeblich ver ändert hat. 5.2
B eim Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 5/165) hatte die Beschwerdegegnerin eine massgebliche Sachverhaltsänderung aus dem psychiatrischen
G utachten
von
Dr.
M.___
vom
Mai
2013
(Urk.
5/72/1-17)
abge leitet
(vgl .
Urk.
5/164/11
in
Verbindung
mit
Urk.
5/12 2 /2) .
Das
Gericht
wies
jedoch
im Urteil vom 20. Februar 2020, wie bereits im Urteil vom 27. November
2015
be treffend die Herabsetzung der Unfallrente (Urk. 5/184/629-645), auf den Umstand hin, dass Dr. M.___ und Dr. L.___ bei der bidisziplinären
Begutachtung im Jahr
2013 mangels Vollständigkeit der
zur Verfügung gestellten Akten keine lückenlose und unmittelbare Kenntnis des Verlaufs seit dem Unfall vom August
1988 gehabt hatte n und ihnen insbesondere d as Gutachten der Klinik C.___
vom Juni 1998 (Urk. 5/206/1-12) und das Gutachten der Psychiatrischen Poli klinik des Universitätsspitals K.___
vom Juli 1998 (Urk. 5/206/13-22) nicht vor gelegen hatten . Da Dr. M.___ dementsprechend nicht dazu in der Lage gewesen war, die Diagnosen im Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ des Jahres 1998 zur Kenntnis zu nehmen und zu diskutieren, erachtete das Gericht dessen Beurteilung als zu wenig zuverlässig, um daraus mit dem
erforderlichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
eine
poten tiell
rentenrelevante Verbesserung des psychischen Zustandsbilds abzuleite
n. Das Gleiche galt für das Gericht hinsichtlich der
Beurteilung von Dr. L.___ , der wegen ungenügender Dokumentation keine Aussage zur Frage der Veränderung des kör perlichen Zustandsbilds hatte machen können (Urk. 5/189 E. 5.3).
Des Weiteren vermochte gemäss dem Urteil vom 20.
Februar 2020 auch das Gutachten des Institutes P.___ vom November 2016 (Urk. 5/156) die Lücken betreffend den Krankheitsverlauf nicht zu schliessen , da die Gutachter wiederum nicht über die vollständigen Akten und insbesondere erneut nicht über die Gutachten der K linik C.___ und der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ des Jahres 1998 verfügt hatte n und sie sich in der Verlaufsbeurteilung namhaft auf das vom Gericht als zu wenig zuverlässig beurteilte Gutachten von Dr. M.___ des Jahres 2013 gestützt hatten (Urk.
5/189 E. 5.4).
Bei dieser Sachlage vermochte das Gericht im Urteil vom 20. Februar 2020 weder die Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung noch die – auch im Falle eines Rückkommenstitels nach Art. 53 ATSG – relevante Frage der gesund heitlichen Einschränkungen ab September 2017 abschliessend zu beantworten ; ebenso fiel die Beurteilung im gleichentags ergangenen Urteil betreffend die Unfallrente aus (Urk. 5/188). Vor diesem Hintergrund erfolgte die in beiden Fäl len
ausgesprochene Rückweisung zur gemeinsamen Veranlassung einer poly disziplinären Begutachtung einschliesslich der Auflage, der Gutachtenstelle die gesamten Akten der Unfallsversicherung Stadt Z.___ und der Beschwerdegegnerin zur Verfügung zu stellen (Urk. 5/189 E. 7, Urk. 5/188 E. 6). 5.3
Den Gutachtern des Zentrums W.___ standen nunmehr die vollständigen Dossiers der Unfallsversicherung Stadt Z.___ und der Beschwerdegegnerin zur Verfügung. Im Besonderen ist darauf hinzu weisen, dass im ausführlichen Aktenauszug (Urk. 5/216/2-38) auch die Gutachten der K linik C.___ und der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ des Jahres 1998 zusammengefasst sind, die bei den vorangegangenen Begutachtungen gefehlt hatten (vgl. Urk. 5/216/8-10). Nachfolgend i st zu prüfen, ob unter diesen Umständen
mit dem Gutachten des Zentrums W.___ , auf dem die erneute Rentenaufhebung basiert (vgl. Urk. 2/1 S. 2 ff.),
eine potentiell rentenrelevante Sachverhaltsänderung rechtsgenüglich nachgewiesen ist. 6. 6.1
Beim Unfall des Jahres 1988 hatte die Beschwerdeführerin gemäss den ersten hausärztlichen Zeugnissen a ls körperliche Verletzung eine Kontusion des linken Unterschenkels mit Distorsion des oberen Sprunggelenks erlitten (Urk. 5/185/2 3) . Die Klinik C.___ beschrieb die erlittene Verletzung in einem Bericht an Dr.
D.___ vom 2. November 1990 genauer als mediale und laterale Bandläsion am linken oberen Sprunggelenk und als posttraumatische untere Sprungge lenksarthrose mit freien Gelenkskörpern (Urk. 5/185/33) und stellte damals die Indikation für eine operative Entfernung dieser Gelenkskörper (Urk.
5/185/34). Dr. D.___ und Dr. A.___ bestätigten diese Befunde
in ihren Gutachten der Jahre
1989 und 1991 ; Anhaltspunkte für eine Gelenksinstabilität fanden sie nicht (Urk. 5/185/24-25 und Urk. 5/185/45-46).
Zu einer Operation am linken Fuss, wie
sie Dr. A.___ (Urk. 5/185/46-47) und im Januar 1992 auch Dr.
J.___ empfohlen hatte (Urk. 5/185/56-57), kam es in der Folge nicht ; die Fussbe schwerden nahmen im Laufe der Jahre e ntgegen der Prognose von Dr.
A.___ (Urk. 5/185/4 7 )
nicht in einem Mass zu, das eine Operation unumgänglich gemacht hätt
e. Vielmehr beschrieben die Gutachter Dr.
G.___ und Dr. H.___ im Jahr 1994 keine veränderten Befunde (Urk.
5/185/6 4 66 und Urk.
5/ 185 / 7 2-74 ) , und anlässlich der Begutachtung in der Klinik C.___ im Jahr 1998 zeigte eine aktuelle Computertomographie des linken Fusses nach wie vor nur leichtgradige arthrotische Veränderungen in den Sprunggelenken , bei nur sehr leichter Schwel lung und freier Beweglichkeit im klinischen Status (Urk.
5/206/ 6 -7 + 8+9) .
Nachdem der Zustand des Fusses anschliessend viele Jahre lang undokumentiert geblieben war
– abgesehen von den allgemein gehaltenen Angaben in den Verlaufsberichten von Dr. B.___ der Jahre 2005 und 2008 (Urk.
5/38/1-4 und
Urk.
5/47) – ,
machte im Jahr 2012 eine weitere Computertomographie die
bekannten Befunde erneut erkennbar , ohne dass von Veränderungen die Rede
gewesen wäre (Bericht des Röntgeninstitutes U.___
vom 2. Oktober 2012, Urk.
5/64/10). Sodann schilderte die B eschwerdeführerin im Jahr 2013 bei der Beweglichkeitsprüfung des linken Sprunggelenks durch den Gutachter Dr. L.___
zwar
Schmerzen;
sie
präsentierte
jedoch
einen
hinkfreien
Gang,
und
die
Weich teilverhältnisse der beiden Füsse waren vergleichbar (Urk . 5/72/27+28+29). Auch
der rheumatologische Fachgutachter Dr. Q.___
des Institutes P.___ konnte im Jahr
2016 den geklagten Schwellungszustand am linken Fuss nicht verifizieren und stellte überdies eine im Wesentlichen seitengleiche Beweglichkeit der beiden Füsse fest (Urk.
5/156/ 30+31+33), sodass sich aus seiner Sicht der pathologische Befund im Wesentlichen auf eine subtalare Krepitation mit leichter Schmerzpro vokation aufgrund der
– röntgenologisch erneut festgestellten
– degenerativen Veränderungen in den Sprunggelenken beschränkte (Urk.
5/156/ 31+ 33). D ie Untersuchungen, die sich an die Begutachtung im Institut P.___ anschlossen, ergaben vor erst ebenfalls keine Hinweise auf ein namhaft verändertes Zustandsbil d, sondern die Klinik C.___
berichtete dem Hausarzt am 20. Dezember 2019 ungeachtet des präsentierten hinkenden Gangbildes von einem inspektorisch reizlosen linken Fuss mit nur wenig ausgeprägter Arthrose (Urk. 5/197/19-20). In den weiteren Berichten vom August 2020 konnte Dr. med. XG.___
von der Klinik C.___ dann allerdings Schwellungen am linken Fuss wahrnehmen , und er ging nunmehr von
einer mittelgradigen Arthrose aus (Urk.
5/203/ 12-13 und Urk.
5/203/ 9-11 ). PD Dr. XA.___
des Zentrums W.___ schliesslich erkannte im Jahr 2021 in Analyse der radio logischen Aufnahmen im Zeitverlauf ebenfalls eine Zunahme der Arthrose und stellte gleichermassen einen grösseren Knöchelumfang auf der linken Seite fest (Urk. 5/216/41+4 4 ) .
Zum einen ging PD Dr. XA._ __ jedoch nur von einer leichten Zunahme der Arthrose aus, zum andern stellte Dr. XG.___
anlässlich der aktuellsten Kontrolle vom 28.
Februar 2022 wieder einen nur minimsten Erguss im oberen Sprunggelenk fest (Urk. 5/22 5 / 9 ). Es ist daher von einem Zustandsbild im linken Fuss auszuge hen, das sich seit dem Unfall stabilisiert hat und sich seit dem Vergleichszeitpunkt von
Juli/August
1995
nur
geringfügig
im
Sinne
einer
gewissen
Zunahme
der
Arth rose
verändert
hat.
Da
es
sich
bei
dieser
Veränderung
um
eine
Zustandsverschlech terung handelt, kann sie aber für sich allein nicht als potentiell relevant für eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente in Betracht kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E.
5.3.2). 6.2 6.2.1
Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin erstmals Ende 1993 gegenüber Dr.
G.___ über Rückenbeschwerden geklagt (Urk. 5/185/63)
und solche Beschwer den im Oktober 1994 auch gegenüber Dr. H.___ wieder erwähnt (Urk.
5/185/ 72) ; Dr. H.___ hatte daraufhin radiologisch auf der Höhe L5 eine Spondylolyse beidseits mit einer 5 mm breiten ventralen Wirbelverschiebung L5/S1 sowie eine Chondrose in diesem Bereich festgestellt (Urk. 5/185/74).
Die Rückenschmerzen waren im Jahr 1998 bei der Begutachtung in der Klinik C.___ erneut Teil der geklagten Beschwerden (Urk. 5/206/5-6) , ohne dass sich die
Gutachter
indessen
mit
dem
Verlauf
in
den
letzten
Jahren
näher
befasst
hätten. Anfang 2013 bestätigte sodann eine Computertomographie der Lendenwirbel säule
den
Befund
der
Spondylolyse
mit
Wirbelverschiebung,
und
zusätzlich
wurde
im Rahmen der Listhese (Wirbelgleiten) eine Bandscheibenprotrusion mit leichter radikulärer Kompression festgestellt (Bericht des Röntgeninstituts U.___ vom 21. Februar 2013, Urk. 5/72/39-40) . Dr. L.___ hielt aber im rheumatologischen Fachgutachten vom Mai 2013 eine Progredienz der Listhese nicht für erkenn bar
(Urk. 5/72/35) und machte für d ie geklagten Rückenschmerzen nicht diesen Befund, sondern ein generalisiertes , über den ganzen Körper ausgeweitetes, rein
rheumatologisch aber nicht erklärbares Beschwerdebild verantwortlich (Urk.
5/72/35-37). Demgegenüber hob Dr. Q.___ als rheumatologischer Fachgut achter des Institutes P.___
im Jahr 2016 wieder die objektivierbaren Befunde in der Lenden wirbelsäule als Erklärung für die Rückenschmerzen hervor (Urk. 5/156/33-34), äusserte sich allerdings nicht dazu, ob aus den analysierten radiologischen Auf nahmen , einschliesslich einer solchen der Klinik C.___ vom Januar 2014 (vgl. Urk. 5/95 und Urk. 5/156/ 31) , eine Veränderung im Zeitverlauf abzuleiten sei. Ebenso wenig nahm Dr. R.___ im Rahmen der neurologischen Fach begutachtung
im Institut P.___ (Urk. 5/156/35-3 8 ) hierzu Stellung.
Auch PD Dr. XD.___ befasste sich im Rahmen der neurologischen Fachbegutachtung im Zentrum W.___ im Jahr 2021 (Urk. 5/217) nicht mit der Frage nach einer Veränderung des Lendenwirbelsäulenbefundes; demgegenüber sprach PD Dr. XA.___
erneut von einer im Verlauf nicht progre dienten Spondylolisthese ohne Hinweise auf
radikuläre Reiz- oder Ausfallser scheinungen
(Urk.
5/216/44+45) , auch wenn er wegen einer mit Schmerzen begründeten Steifhaltung der Lendenwirbelsäule keine abschliessende klinische Untersuchung hatte vornehmen können (Urk. 5/216/41+4 4 ) und keine aktuellen radiologischen Aufnahmen hatte anfertigen lassen (vgl. Urk. 5/216/42). Die Berichte über die computertomographischen und konventionell-radiologischen Aufnahmen der Lendenwirbelsäule in der Klinik C.___ vom 25. Februar 2022, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten des Zentrums W.___ einreichen liess, beschrieben hingegen nunmehr
– anders als noch der
Bericht des Röntgeninstituts U.___ über eine Verlaufs-Magnetresonanz tomographie vom 27. März 2017 (Urk. 5/160/4) – unter ausdrücklicher Bezug nahme auf die Aufnahmen vom 21. Februar 2013 eine gewisse Zunahme der Anterolisthese (Meyerding-Grad II gegenüber vormals Meyerding-Grad I-II; vgl. Urk. 5/72/40 und Urk. 5/95), eine zugenommene Osteochondrose mit neu einem deutlichen Knochenmarksödem sowie leicht zugenommene Foramenstenosen (Urk.
5/225/2 3). Die Gutachter des Zentrums W.___
stellten die klinische Relevanz dieser Veränderungszunahme im ergänzenden Bericht vom
19. Juli 2022 zwar in Frage
(Urk. 5/240/2), und auch Dr. XG._ __ räumte in der Stellungnahme vom 19. Au gust
2022 ein, dass kein Nervenausfallsyndrom und auch keine relevante Bewe gungseinschränku n g der Wirbelsäule bestünden (Urk. 5/252/3). Ungeachtet des sen sind jedoch die Ausführungen von Dr. XG._ __
plausibel , dass die geklagten Beschwerden mit inte r mittierenden Ausstrahlungen ins linke Bein gut vereinbar seien mit dem aktuellen radiologischen Befund (Urk. 5 /252/3+4) .
Eine durch objektive Befunde begründete Verstärkung der von der Lendenwirbel säule herrührenden Beschwerden im Laufe der Jahre erscheint damit als wahr scheinlich. Wiederum handelt es sich dabei aber um eine Zustandsverschlechte rung, mit der eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente isoliert betrachtet nicht begründbar ist. 6.2.2
Im
Jahr
2004
war
die
Beschwerdeführerin
sodann
wegen
Nackenbeschwerden
und
Kopfschmerzen
in
neurologischer
Abklärung,
ohne
dass
jedoch
ein
hierfür
verant wortlicher Befund hätte erhoben werden können (Bericht von Dr. med. XH._ __ , Facharzt für Neurologie, vom 8. Juni 2004, Urk. 5/38/5-6) .
Dr. B.___ erwähnte die Nackenbeschwerden im Verlaufsbericht vom Dezem ber
2012 erneut (Urk. 5/64/1), und auch gegenüber Dr. L.___ berichtete die Be schwerdeführerin im Jahr 2013 nicht mehr nur von Rückenbeschwerden, sondern von Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule und im Bereich des Kopfes (Urk. 5/72/29) . Die klinische Untersuchung der Brust- und der Halswirbelsäule ergab jedoch keine Auffälligkeiten (Urk. 5/72/28), sodass Dr.
L.___ von bild gebenden Abklärungen absah (vgl. Urk. 5/72/31) und das geklagte Schmerzbild, insbesondere auch die geschilderten zervikalen Schmerzen, auf die von ihm beschriebene Panalgie zurückführte (Urk. 5/72/35). Im Rahmen der Begutach tung
im Institut P.___ im Jahr 2016 kamen die Nackenbeschwerden wiederum zur Sprache (Urk. 5/156/29+35) ;
b ei der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. Q.___
gab die Beschwerdeführerin jedoch bei der Kopfrotation nur endphasig leicht ver stärkte
ziehende
Beschwerden
an
(Urk.
5/156/30+33) ,
und
der
neurologische
Fach gutachter Dr. R.___ stellte ebenfalls eine nur leichtgradig eingeschränkte Beweg lichkeit der Halswirbelsäule mit endstelliger Schmerzangabe fest (Urk. 5/156/36). Die Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule, die das Röntgeninstitut U.___ in der Folge am 4. April 2017 anfertigte, brachte alsdann eine Diskusher nie auf der Höhe C6/7 mit diskaler Kompression der C7-Nervenwurzel sowie eine weitere Diskushernie auf der Höhe C4/5 ohne Zeichen einer Nervenwurzelkom pression zu Tage (Urk. 5/160/5) ; klinisch beschrieb Dr. T.___ kurz darauf und erneut drei Jahre später (Berichte vom 12. April 2017 und vom 26. Mai 2020)
eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit ausgedehnten Druck dolenzen
und
verdickter
Muskulatur
( Urk.
5/160/10-11
und
Urk.
5/197/7 ).
Im
Rah men der Begutachtung im Zentrum W.___
befasste sich weniger der Neurologe PD Dr. XD._ __ als vielmehr der Rheumatologe PD Dr. XA.___
mit den Nackenbeschwerden. Er
nahm dabei zwar Bezug auf den Radiologiebefund des Röntgeninstituts U.___ vom April 2017, hielt den Befund jedoch klinisch nicht für relevant und wies auf die im Vergleich zu den Berichten von Dr. T.___ geringfügigere Beweg lichkeitseinschränkung und auf fehlenden Hartspann hin (Urk.
5/216/41+ 44 ) . Immerhin liessen sich die radiologischen Befunde vom April 2017 nachfolgend durch die radiologischen Aufnahmen der Klinik C.___
vom
25. Februar 2022 bestätigen, und die Klinik bezeichnete die sichtbar gemachten Foramenstenosen C4/5 und C6/7 als schwergradig (Urk. 5/225/2).
Damit ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung von Juli/August 1995, als noch keine zer vikale Symptomatik zur Diskussion gestanden hatte, im Bereich der Halswirbel säule ebenfalls eine objektivierbare Veränderung eingestellt hat. Auch hierbei handelt es sich aber um eine gesundheitliche Verschlechterung, die als solche wiederum nicht als rentenerheblich betrachtet werden kann. 6.3 6.3.1
Neben den unfallbedingten Fussbeschwerden und den Rückenbeschwerden, die das Sozialversicherungsgericht später im Urteil vom 28. September 2001 und das
Bundesgericht im Urteil vom 9. April 2002 als unfallfremd beurteilten (Urk.
5/180/37-55 E. 4b und Urk. 5/184/275-299 E. 2d), hatten b ei der Renten zusprechung vom Juli/August 1995
psychische Beschwerden vorgelegen. 6.3.2
Schon i m Jahr 1991 hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem chirurgi schen
Gutachter Dr. A.___ über schlechte Träume seit dem Unfall geklagt und
war durch Ängstlichkeit und Unsicherheit auf gefallen (Urk. 5/185/44), und anlässlich der rheumato lo g ischen Begutachtung vom November 1994 beschrieb Dr. H.___ die Beschwerdeführerin als traurig wirkend, nahm deren Aussage zur
Kenntnis, sie habe in den letzten Jahren verschiedene Psychiater aufgesucht, und schlug eine psychiatrische Begutachtung vor, da die Beschwerdeführerin den
beim Unfall erlittenen Schock noch nicht überwunden zu haben scheine (Urk.
5/185/72+73+75).
Dr.
I.___ bestätigte im Januar 1995 die Vermutung von Dr. H.___ . Er beschrieb ebenfalls den traurigen, bedrückten und niedergeschlage nen Eindruck, den die Beschwerdeführerin mache, und diagnostizierte ein depres sives Syndrom , aufgrund dessen er die Beschwerdeführerin als um etwa 25 % eingeschränkt in der Arbeitsfähigkeit für eine ausserhäusliche Tätigkeit beurteilte
(Urk. 5/185/79).
In
der
Folge
gelangten
die
Ärzte
der
P sychiatrische n
Poliklinik
des
Universitätsspitals K.___
im
Jahr
1998
zur
Beurteilung,
bei
der
Beschwerdeführerin
habe
sich
im
Anschluss an den Unfall nach einer anfänglich adäquaten Trauerreaktion mit einer
typischen Latenz eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F4 3.1 ) entwickelt, die in eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas tung (ICD-10 F62 .0 ) im Sinne einer depressiven Entwicklung übergangen sei.
Ausserdem ordneten die Gutachter den geklagten anhaltenden Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, soweit diese nicht durch objektive Befunde erklärbar waren, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu ( ICD-10 F45.4; Urk.
5/206/20+21). In Abweichung von der Beurteilung von Dr. I.___ attestierten sie der Beschwerdeführerin nunmehr eine Arbeitsunfähig keit von 100
% und rechneten in absehbarer Zeit nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit, hielten aber eine Besserung des Gesundheitszustandes durch eine psychotherapeutische Behandlung für möglich, wenngleich sie sich angesichts des schon chronifiz i erten Verlaufs keine vollständige Heilung verspra chen (Urk. 5/206/21+22). 6.3. 3
Jahre später nahm der Psychiater Dr. M.___
die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung vom Mai 2013 nicht mehr als schwermütig gedrückt wahr, sondern hielt fest, sie habe sich sehr lebhaft am Gespräch beteiligt (Urk. 5/72/9). Auch die Beschwerdeführerin selbst führte aus, die Depressionen sowie auch die
Ängste seien seit etwa dem Jahr 2010 zurückgegangen (Urk. 5/72/5-6), sodass
Dr.
M.___
zwar die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung stellte, diese seit 2010 jedoch nur noch als leichtgradig ausgeprägt qualif i zierte (ICD-10 F33.0; Urk. 5/72/8). Des Weiteren diagnostizierte er, wie schon die Ärzte der P sychiatrische n Poliklinik des Universitätsspitals K.___ , wenn auch ohne Kenntnis von deren Beurteilung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk.
5/72/8). Entsprechend der angenommenen Zustandsbesserung ging er aus psychiatrischer Sicht von einem Anstieg der Arbeitsfähigkeit auf 80 % seit dem Jahr 2010 aus (Urk. 5/72/11-12).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung von 2016 im Institut P.___ sprach die Be schwerdeführerin alsdann wieder von ihren Ängsten und bezeichnete diese als seit dem Unfall unverändert (Urk. 5/156/21). Sie wirkte jedoch auf d ie Psychi aterin Dr. S.___
gegenwärtig nicht ängstlich oder depressiv, und die Ärz tin
hielt fest, sie habe auch keine spezifische depressive Vorerkrankung veri fizieren können. Ebenso verneinte die Ärztin Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Persönlichkeitsänderung (Urk.
5/156/23-25). Dem entsprechend stellte sie keine psychiatrischen Diagnose n mit Auswirkung en auf
die Arbeitsfähigkeit mehr ,
führte als Diagnose ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit nur eine vorgängige Anpassungsstörung auf, die inzwischen langjährig remittiert sei (ICD-10 F43.21), und erwähnte daneben unspezifische Angstsymptome one Zuordnung zu einer manifesten Angsterkrankung sow i e den
Verdacht auf eine eheliche Konfliktsituation (ICD-10 Z63.0; Urk. 5/156/24).
In der Diskussion der medizinischen Vorakten bekundete sie eine weitgehende Übereinstimmung mit Dr. M.___ (Urk. 5/156/25) , unterliess es jedoch, sich mit der von ihm gestellten weiteren Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auseinanderzusetzen; die Frage nach einem körperlich nicht objektivierbaren Schmerzbild kam im Rahmen ihrer Fachbegutachtung nicht zur Sprache.
Dr. N.___ hatte in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 die von Dr.
M.___ angenommene Besserung des psychischen Zustands
seit 2010 in Frage gestellt und hierzu insbesondere darauf hingewiesen, dass Dr. B.___ noch im Jahr 2012 von einer schwersten ängstlich/hypochondrisch gefärbten Störung mit Verdacht auf Wahnideen (vgl. Urk. 5/64/1) gesprochen hatte (Urk. 5/91/2+3). Wie bereits dargetan (vorstehend E. 5.2) , hielt in der Folge auch das Sozialver sicherungsgericht im Urteil vom 27. November 2015 betreffend die Unfallrente die Beurteilung von Dr. M.___ als zu wenig zuverlässig in Bezug auf die Frage nach einer Veränderung in psychischer Hinsicht (Urk.
5/184/629 645 E. 2.3.3) und wiederholte dies i n den Urteil en vom 20.
Februar 2020 betreffend die Her absetzung der Rente n der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung ( Urk.
5/188 E. 4.2 und Urk. 5/189 E. 5.3). Inhaltlich erschien es dem Gericht
insbesondere als nicht genügend fundiert, dass Dr.
M.___ eine gesundheitliche Verbesserung vor allem aus der Aussage der Beschwerdeführerin über den Rück gang der Depressionen und der Ängste seit etwa dem Jahr 2010 abgeleitet hatte, ohne jedoch d a s Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ von 1998 gekannt und von der darin gestellten Diagnose einer post traumatische n Belastungsstörung mit nachfolgender Persönlichkeitsveränderung
gewusst zu habe n (Urk.
5/184/629 645 E. 2.3.3 , Urk. 5/188 E. 4.2, Urk. 5/189 E.
5.3). Mit de r gleichen Begründung erachtete das Gericht auch die psychiatri sche Beurteilung von Dr. S.___ im Gutachten des Institutes P.___ , die sich massgebend auf Dr. M.___ stützte, als ungenügend für eine zuverlässige Verlaufsbeurtei lung (Urk. 5/188 E.
4.3 und Urk. 5/189 E. 5.4). 6.3.4
Der Psychiater D r. XC.___
des Zentrums W.___
stellte im Jahr 2021 auch in Kenntnis des Gutachtens der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ von 1998 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, sondern diagnosti zierte
neben
einer
Nikotinabhängigkeit
lediglich
eine
anhaltende
affektive
Störung
(ICD-10 F34)
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
5/218/11 +12 ) . Er
diskutierte nunmehr auch die 1998 gestellte Diagnose einer posttraumati schen
Belastungsstörung mit nachfolgender Persönlichkeitsänderung , hielt je doch diese Diagnose nicht für gerechtfertigt . Z ur Begründung wies er darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin Anfang 1995 gegenüber Dr. I.___ noch nicht über die typische Symptomatik wie Flashbacks, Albträume, Anhedonie, Vermeidungs verhalten, Schreckhaftigkeit und Vigilanzsteigerung geklagt habe
und dass dem zufolge eine zu lange Latenzzeit, mehr als fünf oder sechs Jahre, zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Symptomatik bestanden habe (Urk. 5/218/11 -12 und
Urk.
5/241).
Da
Dr.
XC._ __
somit
die
Diagnose
einer
posttraumatischen
Belas tungsstörung von Beginn an für nicht gegeben hielt, entfiel in dieser Hinsicht eine Auseinandersetzung mit der Entwicklung im Zeitverlauf.
Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 10 ff.), dass das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 28. September 2001 betreffend die Ein stellung der Leistungen der Unfallversicherung dem Gutachten der Psychiatri schen
Poliklinik
des
Universitätsspitals K.___
von
1998
gefolgt
war
und
die
Diag nose einer posttraumatischen Belastungsstörung für einleuchtend gehalten hatte (Urk. 5/180/37-55 E. 4 c ) und dass das Bundesgericht im Urteil vom 9. April 2002 (Urk. 5/184/275-299) die vorinstanzliche Beurteilung bestätigt hatte. Dabei hatte das Bundesgericht die Frage nach der genauen Diagnose letztlich offen gelassen (E. 4a/ dd ), hatte aber erneut darauf hingewiesen , dass psychische Beschwerden schon im Jahr 1991 gegenüber Dr. A.___ , im Jahr 1994 gegenüber Dr. H.___ und Anfang 1995 gegenüber Dr. I.___ zur Sprache gekommen waren (E. 4 a/cc ). Unter diesen Beschwerden waren gemäss dem Gutachten von Dr. I.___ in der Anfangszeit auch Träume und Angstzustände (Urk. 5/185/78), was die Annahme von Dr. XC.___ , es habe innert der massgeblichen Latenzzeit an Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung gänzlich gefehlt, zu relativieren vermag. Es gilt allerdings zu beachten, dass die Gutachter der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ , wie bereits Dr. I.___ (vgl. Urk. 5/185/79), das psychi sche Beschwerdebild als behandelbar und den Gesundheitszustand der Beschwer deführerin im langen Zeitverlauf als besserungsfähig , also einer Veränderung zu gänglich , beurteilt hatten (vgl. Urk. 5/206/21+22). Auch wenn daher im Jahr 1998 eine posttraumatische Belastungsstörung mit nachfolgender Persönlichkeitsände rung möglicherweise vorgelegen hat te , so spricht dies nicht gegen eine gesund heitliche Besserung
mit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Laufe der Jahre. Mit der Begutachtung im Zentrum W.___ haben sich die Anhaltspunkte für eine derartige Besserung denn auch verdichtet , wie nachfolgend darzutun ist. 6.3.5
Zunächst fällt auf, dass Dr. I.___ im Jahr 1995 und die Gutachter der Psy chiatrischen
Poliklinik
des
Universitätsspitals K.___
im
Jahr
1998
die
Be schwerdeführerin noch als durchgehend glaubhaft und adäquat in de r Schil derung ihrer Beschwerden und Beeinträchtigungen erlebt hatten . Dr. I.___
beschrieb die Beschwerdeführerin als konkret, sachlich und ohne jegliches demonstrativ- aggravatorische Verhalten (Urk. 5/185/78), und im Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___
wurde ebenfalls konsta tiert, dass die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck der Simulation oder Aggra vation erweckt habe (Urk. 5/206/21). Es leuchtet daher ein, dass Dr. I.___ der Beschwerdeführerin Einschränkungen aufgrund einer depressiven Symptomatik attestiert e und die Gutachter der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___
diese
einschränkende
depressive
Symptomatik ,
die
sie
nunmehr
im
Zusam menhang mit einer Persönlichkeitsveränderung nach erlittener posttraumatischer Belastungsstörung sahen, bestätigten und zusätzliche Einschränkungen auf die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zurückführten.
Im Jahr 2013 stellte Dr. M.___
die Diagnose einer somatoformen Schmerzstö rung wiederum (Urk. 5/72/8). Dr. L.___ beobachtete allerdings schon damals neu eine gewisse Aggravationstendenz (Urk. 5/72/35), indem die Beschwerdeführerin trotz geklagter Schmerzen im Spontanverhalten und den spontanen Bewegungen keine körperlichen Einschränkungen gezeigt habe (Urk.
5/72/29). Ähnliche Beob achtungen machte im Jahr 2016 Dr. Q.___ als rheumatologischer Fachgutachter des Institutes P.___ ; auch er stellte eine im Wesentlichen unauffällige Beweglichkeit nament lich
der
Wirbelsäule
fest
und
ging
von
einer
erheblichen
psychosozialen
Überlage rung mit einem sekundären Krankheitsgewinn aus (Urk. 5/156/33 ). Im Jahr 2021 wurde alsdann im Zentrum W.___ eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leis tungsfähigkeit durchgeführt. Dabei wurde anlässlich der verschiedenen Testun gen (Erhebungen vom 16./17.
August 2021) nunmehr ein Verhalten beobachtet, das auf eine ausgeprägte Symptomausweitung und Selbstlimitierung hindeutete (Urk.
5/216/46 und Urk. 5/216/58-59). Den Testenden fiel auf, dass die Beschwer deführerin
über
Schmerzen
klagte,
die
kaum
beeinflussbar
durch
die
Art
der
getesteten Aktivitäten waren (vgl. Anhang 2, Urk. 5/216/63-67), sondern auch in Ruhe als sehr stark angegeben wurden (vgl. Urk. 5/ 2 16/40) , und ihnen erschien die Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen als undifferenziert und das
S chmerzverhalten als nicht adäquat . Auch beobachteten sie verschiedene Anzeichen ungenügender Konsistenz, indem die Beschwerdeführerin sich etwa beim spontanen Gehen als weniger eingeschränkt gezeigt habe als in den Gangtests , nicht durchgängig den linken, sondern je nach Test auch den rech ten
Fuss entlastet habe und Schmerzen im Kreuz auch bei Bewegungen gezeigt haben, die physiologisch nicht zur Schmerzprovokation geeignet gewesen seien (Anhang 1, Urk. 5/216/61 -62 ).
Zu den Feststellungen anlässlich der Evalu at ion de r funktionellen Leistungsfähigkeit passt ferner , dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. XC._ __ (Untersuchung vom 11. August 2021) die früher geklagten,
über den gesamten Körper ausgedehnten Schmerzen nicht erwähnte, dies auch
nicht im Rahmen des spontanen, offenen Interviews (vgl. Urk. 5/218/6-7 und Urk.
5/218/12 ).
Unter diesen Umständen l euchtet ein , dass Dr. XC.___
(Urk.
5/218/11) und mit ihm die anderen Gutachter in der Gesamtbeurteilung (Urk. 5/216/48) die Diagnose einer über die somatisch erklärbaren Schmerzen hinausgehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht mehr stellten ; rückblickend leuchtet zudem auch ein, dass im Jahr 2016 bereits die Psychiate rin
Dr. S.___ von der Stellung dieser Diagnose absah. Damit ist in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung eine Änderung im Sinne einer Zustands verbesserung nachgewiesen, die vor der strittigen Rentenherabsetzung per Ende August 2017 eingetreten ist .
Des Weiteren ist unter Einbezug des Gutachtens des Zentrums W.___ nunmehr auch eine Veränderung im depressiven Zustandsbild , sei es als Folge einer posttraumati schen Belastungsstörung oder als eigenständige Depression, als nachgewiesen zu beurteilen . Zwar hatte es das Gericht in den Urteilen vom 20.
Februar 2020 als zu wenig zuverlässig erachtet, dass Dr. M.___ für den Nachweis einer solchen Veränderung vor allem auf die Aussage der Beschwerdeführerin über den Rück gang der Depressionen und der Ängste seit etwa dem Jahr 2010 abstellte (vgl. Urk. 5/188 E. 4.2 und Urk. 5/189 E. 5.3).
Darauf liess die Beschwerdeführerin zutreffend hinweisen (Urk. 1 S. 13 f.). Das Gutachten des Zentrums W.___ und der Blick auf den gesamten Zeitverlauf ver mögen
nun jedoch eine Veränderung der depres siven Symptomatik in den letzten zehn Jahren zu plausibilisieren. Nachdem die Beschwerdeführerin weder auf Dr. M.___ noch auf Dr. S.___ depressiv gewirkt hatte (Urk. 5/72/9 und Urk. 5/156/24), erschien sie auch dem Psychia ter
Dr. XC.___
nicht als depressiv , sondern nur als bedrückt ,
und er erachtete die
früher vorhanden gewesene depressive Episode als nach wie vor remittiert (Urk. 5/218/9 +1 2 ) . Ferner schilderte
die Beschwerdeführerin , wie schon gegen über Dr. M.___ und Dr. S.___ (Urk. 5/72/5 und Urk. 5/156/22), aber
an ders als noch gegenüber Dr. I.___ und den Gutachtern der Psychiatrischen Poli klinik des Universitätsspitals K.___ (Urk.
5/185/78 -79 und Urk. 5/206/17-18), einen
durchaus
strukturierten
Tagesablauf
mit
zwar
spätem
Aufstehen,
jedoch
mit
Lesen, Einkäufen , Spaziergängen in der Natur , Kirchgängen und Kontakten mit ihren Schwestern und der Mutter (Urk. 5/218/9). Sodann berichtete die Beschwer deführerin zwar immer noch von Träumen vom Unfall und «Filmen im Kopf»
(Urk. 5/218/6) ; Dr.
XC._ __ konnte jedoch keine vegetative Anspannung beim Bericht über den Unfall wahrnehmen (Urk. 5/218/10 + 12 ). Auch wecken die wenig konsistenten Schilderungen des Unfall e s und der dabei erlittenen Verletzungen,
wie sie die Beschwerdeführerin dem neurologischen Fachgutachter PD Dr. XD._ __ vortrug,
Zweifel
daran ,
ob
es
sich
beim
berichteten
Wiedererleben
des
Unfall e s
um
eine noch aktuelle Symptomatik handelte . So
erklärte d ie Beschwerdeführerin
ge mäss den Aufzeichnungen von PD Dr. XD.___
unter anderem , sie habe keinerlei
Er innerungen an das Unfallereignis, weil sie im Koma gewesen sei (Urk.
5/217/14); in den Unfallprotokollen ist jedoch keine Bewusstlosigkeit dokumentiert, son dern
die Beschwerdeführerin persönlich wurde als nur leicht verletzt bezeichnet (Urk.
5/184/6). Auch die Beschreibung der unmittelbar nach dem Unfall aufge tretenen Schmerzen am ganzen Körper (Urk. 5/217/14-15) steh t daher nicht ohne Weiteres im Einklang mit dem Unfallprotokoll . A ugenfällig ist zudem , dass die erst nach dem Unfall geborene Tochter sich immer wieder in die Anamneseerhe bung einschaltete
und hierbei Einzelheiten zu wissen erklärte, die sich durch die Vorakten
nicht
bestätigen
lassen,
wie
die
Befreiung
aus
dem
Auto
durch
die
Feuer wehr und den Aufprall des Kopfes an der Scheibe beziehungsweise durch die Scheibe hindurch (Urk. 5/217/13-16). Schliesslich machen die Interviews im Zentrum W.___
auch erkennbar, dass neben den B erichten über den unbestrittenermassen schwe ren Unfall mit dramatischen Folgen für mehrere Beteiligte auch die finanziellen Sorg en ein e zunehmend zentrale Rolle spielten. Vor allem gegenüber Dr. XC._ __ nahm das Thema des Rentenverlusts viel Raum ein, ohne dass sichtbar würde, dass die Beschwerdeführerin e ine wenigstens teilzeitliche Arbeitsaufnahme erwo gen hätte (vgl. Urk. 5/218/7). 6.3.6
Zusammengefasst lässt der gesamte Verlauf in Verbindung mit den aktuellen Untersuchungsergebnis sen darauf schliessen, dass sowohl die psychisch bedingte Schmerzsymptomatik als auch die krankheitswertige depressive Symptomatik im Laufe de r Zeit seit etwa 2010
in den Hintergrund getreten sind und von einer allgemeinen Besorgnis um die Zukunft und dem Kämpfen um die langjährigen Versicherungsleistungen abgelöst worden sind. In diesem Sinne ist eine gesund heitliche Veränderung nachgewiesen, und sie ist, bezogen auf den Krankheitswert der geklagten Beschwerden, als Zustandsverbesserung zu qualif i zieren.
Diese Sichtweise wird entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 9) nicht entkräftet durch die Angaben der seit Ende 2019 behandelnde n Psychiaterin Dr. V.___ . Zwar listete Dr. V.___ in den Berichten vom 7.
Juni 2020 und vom 17. Februar 2022 die bekannten Symptome der kör perlichen Beschwerden, des Wiedererlebens des Unfalles und der Depressivität auf
(Urk. 5/196/3 und Urk. 5/22 5 / 5 ). Im ersten Bericht , der zuhanden der Be schwerdegegnerin verfasst war, hob sie jedoch im Abschnitt über die objektiv
beobachteten Befunde die Einengung auf Fragen der Zukunft und die Angst vor dem Rentenverlust hervor (Urk. 5/196/3) und untermauerte damit die vorstehende Beurteilung. 7. 7.1
Hat sich der Sachverhalt damit in der Zeit zwischen dem Erlass der renten zusprechenden Verfügung von Juli/August 1995 bis zur strittigen Rentenher absetzung per Ende August 2017 in potentiell rentenrelevanter Weise verändert, so
ist der Weg offen für eine freie und umfassende Prüfung des Rentenanspruchs ab September 2017.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen liess, eine allfällige Rentenaufhebung könne nur für die Zukunft erfolgen (Urk. 1 S. 15), so ist darauf hinzuweisen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung, den die Beschwerdegegnerin mit der Rentenaufhebungsverfügung 10. Juli 2017 ausgesprochen hatte (Urk. 5/165/1), rechtsprechungsgemäss über die Dauer des damaligen Beschwerdeverfahrens hin aus auch für das nachfolgende, im Rückweisungsurteil vom 20. Februar 2020 angeordnete Abklärungsverfahren bestehen blieb (vgl. BGE 129 V 370 mit Hin weis auf BGE 106 V 18 und weiteren Hinweisen ) und es damit rechtlich zulässig war, die Rente nach durchgeführter Abklärung bei entsprechend nachgewiesener Sachverhaltsänderung
schon
für
die
Zeit
ab
September
2017
herabzusetzen.
Nach folgend ist daher nach den Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ab Septem ber
2017 zu fragen. 7.2 7.2.1
Was zunächst die körperlich bedingten Einschränkungen anbelangt, so attestierte der Rheumatologe Dr. L.___ der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 aufgrund der Rücken- und der F ussproblematik für die frühere Tätigkeit als Hausangestellte im Krankenheim nur noch eine Arbeitsfähigkeit während zweimal eineinhalb Stun den im Tag, für eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit eingestreu ten
Steh- und Gehpausen hingegen aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfäh i gkeit (Urk. 5/72/36).
D r. Q.___ als rheumatologischer Fachgutachter des Institutes P.___ teilte im Jahr 2016 mit der Attestierung einer nur noch teilweisen, maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit im Hausdienst die Beurteilung seines Vorgutachters (vgl. auch die Beurteilung im Bericht der K linik C.___ vo m Januar 201 4, Urk. 5/95) und ging darüber hinaus auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit nur noch von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus (Urk. 5/156/33-34).
PD Dr. XA.___ schliesslich mass im Rahmen der rheumatologischen Fach begutachtung im Zentrum W.___ den Beschwerden im linken Fuss und in der Lenden wirbelsäule ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei, nicht aber den
von der Halswirbelsäule ausgehenden , nur als leicht eingestuften Beschwer den (Urk. 5/ 216 /45-46). Auf dieser Grundlage wurde der Beschwerdeführerin in
der Gesamtbeurteilung des Zentrums W.___
wiederum eine Arbeitsfähigkeit von nur noch
50
% für die Tätigkeit im Hausdienst attestiert, namentlich mit fussbeding ten zeitlichen Einschränkungen im längeren Gehen, Stehen und Ziehen/Schieben des Putzwagens sowie mit rückenbedingten qualitativen Einschränkungen in Arbeiten über Schulterhöhe, Verrichtungen mit Anforderungen an die Arm- und Handkraft und Verrichtungen mit wiederholtem Bücken oder mit Heben von Gewichten (Urk. 5/216/51 +53 ). Für gesundheitlich angepasste Tätigkeiten formu lierten die Gutachter ein Zumutbarkeitsprofil mit Wechselbelastung ; weitgehend sitzende Tätigkeiten erachteten sie hingegen unter Berücksichtigung der Rücken beschwerden als ungünstig und auch von Seiten der Fussbeschwerden nicht als notwendig (Urk.
5/216/52). Für derart angepasste Tätigkeiten beurteilten sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig (Urk.
5/216/52 +54 ). 7.2.2
Alle seit dem Jahr 2013 mit den körperlichen Befunden befasst gewesenen Ärzte stimmen darin überein, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, wie sie sie vor dem Unfall im Hausdienst eines Krankenheims ausgeübt hatte, nur noch mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % zu verrichten ver mag. Dieser Beurteilung ist daher ohne Weiteres zu folgen. 7.2.3
Was sodann die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft , so leuch tet das Einschränku n gs- und Zumutbarkeitsprofil, das die Gutachter des Zentrums W.___ auf stellten, in qualitativer Hinsicht ein; einleuchtend ist insbesondere auch, dass die Gutachter angesichts de s Befundes in der Lendenwirbelsäule von einer ganz über wiegend sitzenden Tätigkeit abrieten .
In quantitativer Hinsicht ist sodann plausibel, dass die Gutachter des Zentrums W.___ der Beschwerdeführerin von Seiten der Fussbeschwerden keine eingeschränkte Leis tungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierten. Denn nach dem bereits Ausgeführten (E. 6.1) ist in Bezug auf den linken Fuss von einem stab i lisierten
Zustandsbild auszugehen, das sich seit dem Unfall nur in Form einer gewissen
Zunahme der Arthrose verändert hat, und die von Dr. XG.___ im Jahr 2020 beschrie bene verstärkte Schwellung erwies sich angesichts der Feststellungen bei einer Untersuchung vom Februar 2022 als weitgehend reversibel. Dass sich der Zustand des linken Fusses im Anschluss an die Begutachtung im Zentrum W.___ bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2023 wesentlich verändert h ä tte, ist
sodann nicht dokumentiert und war a ngesichts des stabilisierten Zustands bildes auch nicht zu erwarten.
Die Einstufung der Befunde in der Halswirbelsäule als solche ohne Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
ist
zumindest
in
Bezug
auf eine
angepasste
Tätigkeit
eben falls einleuchtend und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
als
massge bend
zu
beurteilen.
Zwar
stammten
die
radiologischen
Befunde,
die
den
Gutachtern
des Zentrums W.___
im Jahr 2021 vorlagen, aus de m Jahr 2017; wie
schon dargetan (E. 6.2.2), befand jedoch PD Dr. XA.___ die klinisch festgestellten Einschränkungen als
ge ringfügiger als die von Dr. T.___ in den
Jahren 2017 und
2020 erhobenen.
Fer ner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von PD Dr.
XA._ __ konsta tierten Einschränkungen nachfolgend erheblich zugenommen hätten . Auch wenn Dr. XG._ __ im Sprechstundenbericht vom 28.
Februar 2022 wieder paravertebralen Hartspann im Halswirbelsäulenbereich
feststellte (Urk. 5/22 5 / 9 ), so ging er in seiner späteren Stellungnahme vom 19.
August 2022 (Urk. 5/252/3-5) nicht mehr näher darauf ein, sondern befasste sich vorwiegend mit dem Befund im Bereich der Lendenwirbelsäule.
Hinsichtlich der Lendenwirbelsäule
– unter Mitberücksichtigung der Befunde am linken
Fuss
–
hatte
Dr.
Q.___
des Institutes P.___
der
Beschwerdeführerin
in
Abweichung
von
der Beurteilung im Gutachten des Zentrums W.___
(vgl. Urk. 5/216/54) auch für angepasste Tätigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit attestiert und diese unter Berück sichtigung eines vermehrten Pausenbedarfs auf 80 % festgelegt (Urk.
5/156/34). Diese Beurteilung ist trotz der Inkonsistenzen , die sich bei der Begutachtung im Zentrum W.___ zeigten, und der Anhaltspunkte für eine höhere als die präsentierte Beweg lichkeit (hierzu die Ergänzungen der Ärzte des Zentrums W.___ in Urk.
5/240/3) einleuchtend und kann auch dann noch als massgebend erachtet werden, wenn die Befunde
am linken Fuss ausgeklammert werden. Es ist hierbei abermals auf die vorstehenden Ausführungen (E. 6.2.1) zu verweisen, wonach radiologisch ein gewisses Fort schreiten
der
Befunde
der
Lendenwirbelsäule
im
Zeitverlauf
nachgewiesen
werden
konnte und Dr. XG._ __ die objektiven Befunde zumindest als mit einem Teil der
ge klagten Beschwerden vereinbar beurteilte . Wiederum ist hingegen nicht von einer weiteren Zunahme der Einschränkungen in der Zeit nach der Begutachtung im Zentrum W.___
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung auszugehen ; die radiologischen Aufnahmen vom Februar 2022 wurden nur ein halbes Jahr nach den Unter suchungen im Zentrum W.___ erstellt, und es ist daher anzunehmen, dass
sich die darin erkennbare n Befund e schon vorher eingestellt hatte n.
Insgesamt ist die Beschwerdeführerin somit aufgrund der objektiv nachweisbaren körperlichen
Befunde
in
einer
angepassten
Tätigk ei t
als
zu
20
%
eingeschränkt
und
somit
als
zu
80
%
arbeitsfähig
zu
beurteilen.
Soweit
Dr.
XG._ __
der
Beschwerdeführe rin demgegenüber im Sprechstundenbericht vom 28. Februar 2022 und in der Stellungnahme vom 1. März 2022 selbst für eine angepasste Tätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 5/22 5 / 10 und Urk.
5/22 5 / 6 ) , so kann darauf nicht abgestellt werden . Denn diese Beurteilung kann nicht als abschlies sende, alle Aspekte beleuchtende Fallbeurteilung gewertet werden; d arauf wies Dr. XG._ __ in der späteren Stellungnahme vom 19. August 2022 auch selbst hin (Urk. 5/252/4). 7.3 7.3.1
Was
des
Weiteren
die
Auswirkungen
der
psychischen
Problematik
auf
die
Arbeits fähigkeit betrifft, so hatte Dr. M.___ der Beschwerdeführerin im Jahr 2013
aufgrund der Diagnosen einer leichtgradigen depressiven Episode und einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 5/72/8) noch eine auf 80 % ein geschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 5/72/10 -11). Demgegenüber stellte Dr. S.___ im Jahr 2016 die Diagnosen einer Depression und einer Schmerz störung
nicht
mehr
und
hielt
eine
für
die
Vergangenheit
in
Betracht
gezogene
An passungsstörung für remittiert ; dementsprechend attestierte sie der Beschwerde führerin aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen mehr in der Arbeits fähigkeit (Urk. 5/156/24). Gleichermassen erachtete im Jahr 2021 Dr.
XC._ __ die Beschwerdeführerin von Seiten der nunmehr diagnostizierten anhaltenden affek tiven Störung , abgesehen von einer mangelnden Eignung für Nachtarbeit wegen der geklagten Schlafstörungen, nicht als eingeschränkt (Urk.
5/218/11 - 12+13). 7.3.2
Die Gutachter des Zentrums W.___ gingen in der Gesamtbeurteilung davon aus, dass sich das psychische Zustandsbild seit der Begutachtung durch Dr. M.___ im Jahr 2013 nicht mehr massgeblich verändert habe (Urk. 5/216/54). Aus dem Verlauf, wie er vorstehend dargestellt worden ist (E. 6.3.5 und E. 6.3.6 ) , muss allerdings geschlos sen werden , dass sich die Aggravationstendenz, die schon Dr. M.___ beobach tet hatte, in de r nachfolgenden Zeit bis zur Begutachtung im Zentrum W.___
noch weiter verstärkt hatte und
die psychisch bedingte Schmerzsymptomatik und die depres sive Symptomatik noch weitergehend in den Hintergrund hatte treten lassen. Unter diesen Umständen leuchtet ein, dass Dr. XC.___ und vor ihm schon Dr.
S.___
von einer nicht mehr massgeblich beeinträchtigten Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht ausgingen, auch ohne dass die Einschätzung von Dr. M.___ in Frage gestellt werden müsste. Anhaltspunkte für Veränderungen in der Zeit nach der Begutachtung im Zentrum W.___
bestehen demgegenüber keine, sodass für die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Arbeitsfähig keitsbeurteilung von Dr. XC._ __ , die in die Gesamtbeurteilung eingegangen ist (Urk. 5/206/48+52) , abgestellt werden kann.
Diese Arbeitsfähigkeitsb eurteilung erweist sich auch im Lichte der Standardindi katoren der Rechtsprechung a ls plausibel . Es ist von einem Rückgang der krank heitswertigen psychischen Befunde im letzten Jahrzehnt auszugehen, sodass diese Befunde nicht mehr als ausgeprägt im Sinne des entsprechenden Indikators erscheinen. Deshalb kann auch keine eigentliche Behandlungsresistenz angenom men werden . Auch muss das Scheitern der Eingliederungsbemühungen in Form der Leistungserprobung bei der O.___ AG vom November 2014 (vgl. Urk. 5/113) rückblickend schon damals zumindest teilweise von krankheitsfremden Faktoren beziehungsweise vorübergehenden Grippesymptomen mitbestimmt gewesen sein (vgl. Urk. 5/113/1) ; es ist hierfür darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eineinhalb Jahre vorher gegenüber Dr. M.___ weder körperlich noch psychisch ein derart ausgeprägtes Beschwerdebild gezeigt hatte (vgl. Urk. 5/72/5) , wie es im Abschlussbericht der O.___ AG (Urk. 5/113) beschrieben ist . Allein aus diesem Scheitern kann daher nicht auf eine ausgesprochene Eingliederungsresistenz geschlossen werden. Sodann sind zwar mit den Befunden im linken Fuss und in der Wirbelsäule zweifellos Komorbiditäten ausgewiesen; nach dem Gesagten bewirken und bewirkten diese Befunde
jedoch keine körperlichen Einschränkun gen eines Ausmasses, das die Beschwerdeführerin in sämtlichen Verrichtungen und Tätigkeitsfelder n gleichermassen behindern würde. Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Dargelegten über Ressourcen in Form der Unterstützung durch Familienmitglieder, auch wenn nicht in Abrede zu stel len ist, dass immer wieder von Konflikten mit dem Ehemann die Rede war und d ie Eheleute zur Zeit der Begutachtung im Zentrum W.___ seit etwa drei Jahren geschieden war en , jedoch immer noch in derselben Wohnung lebte n (Urk.
5/218/8). Und was
die
persönliche n
Ressourcen für den Umgang mit den Beschwerden betrifft, so muss a ngesichts de r beobachteten Inkonsistenzen anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Zentrum W.___ angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch bessere Kooperation zusätzliche Ressourcen zu mobi lisieren in der Lage wäre. 7.4
Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin somit für die massgebende Zeit ab September 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung für angepasste Tätigkeiten, wie sie im Gutachten des Zentrums W.___ umschrieben sind, als zu 80 % leis tungsfähig beziehungsweise als um 20 % eingeschränkt zu beurteilen.
Nachfolgend ist zu prüfen, wie sich die s auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt. 8. 8.1
Zunächst ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2017 bei guter Gesundheit mutmasslich einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Ihre beiden 1990 und 1997 geborenen Kinder waren damals beide schon volljährig, und es bestehen keine Anhalts punkte dafür, dass die Beschwerdeführerin dannzumal und in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 7 . Juni 2023 Aufgaben wahrzuneh men gehabt hätte, die sie daran gehindert hätten, eine Vollzeitstelle zu versehen. Damit ist nach wie vor die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haus haltabklärung im Jahr 2014 massgebend, wonach sie aus finanziellen Gründen gezwungen wäre, vollzeitlich berufstätig zu sein, da auch ihr Ehemann Renten bezüger sei (Urk. 5/158/4-5).
Bei der Invaliditätsbemessung kommt es somit allein auf die Einschränkungen im Erwerbsbereich an. 8.2
Die Beschwerdegegnerin stellte gemäss ihren Aufzeichnungen vom 30. Januar 2023 sowohl b ei der Ermittlung des Validen- als auch bei der Ermittlung des I nvalideneinkommen s auf Tabellenlöhne ab (Urk. 5/265). Diesem Vorgehen ist zuzustimmen . Zwar ist für das Valideneinkommen
in der Regel an den zulet zt erzielten tatsächlichen Verdienst anzuknüpfen , da es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts der empirische n Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre
(vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen) . Vorliegendenfalls gilt es jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erst 18 Jahre alt war, als sich der Unfall von August 1988 ereignete, und damals die Stelle im Krankenheim erst seit einem guten Jahr innegehabt hatte. Diese Anstellung kann d aher nicht als repräsentativ für das gesamte nachfolgende Berufsleben gelten.
Soweit die Beschwerdegegnerin aber als massgebliche Tabellenlöhne diejeni gen
des Jahres 2012 heranzog (Urk. 5/265) , so ist auf die bundes gerichtliche
Rechtsprechung hinzuweisen, nach der bezogen auf den Zeitpunkt der An spruchsänderung
die aktuellsten Tabellenlöhne heranziehen sind, die zur Zeit des
Entscheids veröffentlicht sind (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bun desgerichts 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2 und E. 5.2 mit Hinweisen ). Da
die Anspruchsänderung auf den 1. September 2017 fällt, sind dies vorliegen denfalls die Löhne der LSE 2016 und zwar der Tabelle T1_tirage_skill_level
(auf 40 Stunden standardisierter monatlicher Bruttolohn [Zentralwert], einschliesslich
13. Monatslohn, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht,
Privater und öffentlicher Sektor zusammen ) , da die Stelle im Krankenheim dem öffentlichen Sektor angehört hat und für die Beschwerdeführerin somit auch Tätigkeiten dieses Sektors in Frage kommen (vgl. zur Wahl dieser Tabelle das Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 7.3.2 ).
Der Beschwerdegegnerin kann des Weiteren auch darin nicht gefolgt werden, dass sie nur für das Invalideneinkommen auf das Total aller Wirtschaftszweige , für das Valideneinkommen hingegen einzig auf die Branche «Sonstige persönliche Dienstleistungen » nach Ziff. 96 abstellte (vgl. Urk. 5/265). Denn da die Tätigkeit im Hausdienst des Krankenheims nach dem Gesagten nicht repräsentativ für das weitere Berufsleben ist und die Beschwerdeführerin zudem nicht über eine spezi fische Ausbildung in diesem Bereich verfügt, kommen nicht nur für die Invali dentätigkeit, sondern auch für die Validentätigkeit alle Branchen der massgeben den Tabelle T 1 _tirage_skill_level in Betracht (vgl. die nicht in BGE 148 V 321 publizierte E.
6. 3.2 des Urteils 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 mit Hinweisen ). Innerhalb dieser Branchen ist durchgehend das K ompetenzniveau 1 ( Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) massgebend; hierin ist dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin wiederum zuzustimmen. 8.3
Sind somit Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tabelle und in nerhalb dieser anhand derselben Branchen und desselben Kompetenzniveaus zu berechnen, so ist im Ergebnis unerheblich, aus welchem Jahr die Tabelle stammt. Denn der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Leistungseinbusse unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs, der unter der bis Ende 2021 massgebenden gesetzlichen Regelung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung höchstens 25 % betragen durfte (nicht in BGE 148 V 321 publizierte E. 6.2 d es Urteils 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 mit Hinweisen ). Die Höhe dieses Abzug s wird p raxisgemäss durch persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthalts kategorie sowie Beschäftigungsgrad bestimmt, soweit anzunehmen ist, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wertet werden kann (BGE 148 V 174 E.
6.2, 135 V 297 E.
5.2 , je mit Hinweisen). Im Bereich der Invalidenversicherung ist diese Rechtsprechung per Anfang 2022 und per Anfang 2024 durch die spezifische gesetzliche Regelung in Art. 26 bis Abs. 3 IVV abgelöst worden , die indessen auf den vorliegenden Rentenrevisionsfall noch nicht zur Anwendung gelangt (vgl. E. 1).
Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerdeführerin für eine an gepasste Tätigkeit zu 80 % leistungsfähig. Die Einschränkungen bestehen gemäss Dr. Q.___ , auf den hierbei abzustellen ist (vgl. E. 7.2.3), namentlich in eine m
erhöhten Pausenbedarf; hingegen ging Dr. Q.___ von einer ganztä g igen Ver wertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, also von der Zumutbarkeit einer vollzeitlichen Präsenz , aus (vgl. Urk. 5/156/34). In solchen Fällen de r vollzeitlich verwertbaren reduzierten Leistungsfähigkeit
nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung an , dass die Erwerbseinbusse mit der Reduktion des Tabellenlohnes um den medizi nisch attestierten prozentualen Einschränkungsgrad ausreichend abgebildet wird, und gewährt deshalb in der Regel keinen zusätzlichen, darüber hinausgehenden Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist für den Rentenanspruch der Beschwerde führerin im relevanten Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum Datum der an gefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2023 nach wie vor anwendbar (vgl. vorste hend E. 1 sowie BGE 148 V 174 E. 9.3). Der Invaliditätsgrad in diesem Zeitraum beläuft sich damit auf 20 %.
Aber selbst wenn mit Rücksicht auf die langjährige krankheitsbedingte Abwesen heit vom Arbeitsmarkt ein zusätzlicher Abzug zu gewähren wäre, so führte selbst ein solcher von 20 %
– der Maximalabzug von 25 % ist aufgrund der dargelegten Rechtsprechung zur vollzeitlich verwer t baren Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht gerechtfertigt – zu einem Invaliditätsgrad von erst 36 %, was unter dem Mindestinvaliditätsgrad für einen Rentenanspruch von 40 % liegt. 9. 9.1
Ist somit in der massgebenden Zeit ab September 2017 kein rentenerheblicher Invaliditätsgrad mehr gegeben, so bleibt zu prüfen, ob die Rente im Sinne der Vorbringen in der Beschwerdeschrift vorerst dennoch weiter auszurichten ist, weil vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Urk. 1 S. 14 f.). 9.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es einer rentenbeziehen den
Person, deren Arbeitsfähigkeit sich medizinisch attestiert verbessert hat, grundsätzlich zuzumuten, die verbesserte Arbeitsfähigkeit mit Massnahmen der
Selbsteingliederung zu verwerten. Im Sinne einer Ausnahme wird jedoch bei
B ezügerinnen und B ezügern, die bei der revisions- oder wiedererwä gungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente entweder das 55.
Altersjahrs
vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen , eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht als zumutbar erachtet (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 und 9C_228/2010 vom 26.
April 2011 E. 3.1 und E. 3.3, je mit weiteren Hin weisen).
Mit dem Bezug einer Rente der Invalidenversicherung seit 1990 fällt die Be schwerdeführerin an sich in die Kategorie der Personen, die invalidenver sicherungsrechtlich nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden können. Auch bei Personen dieser Kategorie setzt die Durch führung von Eingliederungsmassnahmen aber eine subjektive Eingliederungsfä higkeit voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2017 vom 26.
September 2017 E. 4.3), also die Bereitschaft, sich derartigen Massnahmen zu unterziehen und sich im Rahmen der medizinisch attestierten Zumutbarkeit ins Berufsleben einzuglie dern. Fehlt es an dieser Eingliederungsbereitschaft, so darf die Rente ohne vor gängige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden ( Urteile des Bundesgerichts
9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2 und E. 6.3.2 und 8C_411/2022 vom 17. April 2023 E.
4.3, je mit weiteren Hinweisen).
9.3
Die Frage nach der Eingliederungsbereitschaft ist anhand des gesamten Verhal tens der einzugliedernden Person zu prüfen; relevant sind insbesondere die Aus sagen gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Fachpersonen
im Zu sammenhang mit der Krankheitsüberzeugung und der A rbeitsmotivation (Urteile des Bundesgerichts
9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2 und 8C_411/2022 vom 17. April 2023 E. 4.3.3).
Vorliegendenfalls hat die Beschwerdeführerin über den langjährigen Zeitraum seit dem Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung zu Anfang der 2010er-Jahre ein Verhalten gezeigt, das deutlich auf ihre fehlende Bereitschaft zur beruflichen Eingliederung hinweist. Es wurde bereits dargetan, dass in diesem Zeitraum das Kämpfen um die Weitergewährung der langjährigen Versicherungsleistungen in den Vordergrund trat und dass die Beschwerdeführerin die Option einer wenigs tens teilzeitlichen Arbeitsaufnahme nicht in Betracht zog (E. 6.3.5 und E.
6.3.6). An diesem Verhalten änderte sich auch nach Abschluss der Begutachtung im Zentrum W.___
nichts. Vielmehr teilte die Beschwerdeführerin auf die Zusendung der vorformulierten Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungs massnahmen vom 21. Februar 2 0 22 hin (Urk. 5/219) telefonisch mit, sie sei nicht
damit einverstanden, als arbeitsfähig eingestuft zu werden, sondern es sei
ihr nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen ( Gesprächsnotizen vom 24. Februar und vom 7. März 2022, Urk. 5/220 und Urk. 5/221) . Und nachfolgend retournier te
sie der Beschwerdegegnerin die vorformulierte Bereitschaftserklärung zwar, strich
jedoch die Passage, wonach sie im Rahmen der ihr attestierten Arbeitsfä higkeit und des zumutbaren Belastungsprofils an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen wünsche, und setzte stattdessen den selbst formulierten Text ein, dass sie von allen behandelnden Ärzten als zu 100
% arbeitsunfähig beurteilt werde (Urk. 5/227). Wenn sie unter diesen Umständen hinzusetzte, sie werde den Termin bei der Beschwerdegegnerin einhalten und die ihr zumutbaren Massnah men umsetzen, so kann dies entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S .
14) nicht als Ausdruck der Bereitschaft zu einer beruflichen Eingliede rung verstanden werden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der Folge zwar zum vorgesehenen Gespräch mit der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin erschien, dort jedoch gemäss den Aufzeichnungen im Ver laufsprotokoll erneut angab, sie würde wohl gerne arbeiten, könne aber nicht (Urk. 5/230/2). Dementsprechend erhob sie denn auch keine Einwendungen gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2022, dass die Eingliederung beendet werde (U r
k. 5/229).
Damit ist rechtskonform, dass die Beschwerdegegnerin die Rente per Ende Au gust
2017 eingestellt hat, ohne der Beschwerdeführerin nochmals Eingliede rungsmassnahmen anzubieten und sie gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG förmlich zur Mitwirkung zu ermahnen. 10.
Mit diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 11.
Gestützt auf Art.
69 Abs.
1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.--) ermessensweise auf Fr.
800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel