Sachverhalt
1.
1.1
Y.___ sel., geboren 1963, verstorben am 1 3. März 2023, war von Januar 1995 bis März 2008 als Garten bauer/Landschaftsgärtner bei der Z.___
GmbH in einem 100%-Pen sum angestellt (Urk. 8 /15 ).
Am 22. Mai 2006 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ sel. bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf lum bale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine zum Bezug von Leistung en der Invalidenversicherung an (Urk. 8 /4). Nach ersten Abklärungen und diver sen Kostengutsprachen zur Arbeitsplatzerhaltung (Urk. 8 /19, Urk. 8 /20, Urk. 8 /23) informierte Y.___ sel. am 25. März 2008 die IV-Stelle über eine neue, rückenschonendere Arbeitsstelle (Urk. 8 /25). Vom 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2016 (letzter effektiver Arbeitstag 21. März 2016) war Y.___ sel. als Unter haltsgärtner bei der A.___
AG in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 8 /5 5 , Urk. 8 / 71 ). 1.2
Nachdem d i e Arbeitgeber in
Y.___ sel. am 23. Juni 2016 (Eingangsdatum) zur Früh erfassung angemeldet hatte (Urk. 8 /36), meldete er sich am 26. Juli 2016 (Eingangs datum) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistun gen der In va li denver sicherung an (Urk. 8 / 50 ). Die IV-Stelle klärte die erw erb lichen und medizinischen Verhält nisse ab und verneinte nach durchge führtem Vorbescheid ver fahren
mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 einen Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung (Urk. 8/ 144 ). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00962 vom 1 9. November 2019 in dem Sinne gut, als dass die Sache zwecks Durchführung weiterer medi zinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/ 156 ). 1.3
Die IV-Stelle holte die Berichte der behan delnden Ärzte ( Urk. 8/176 , Urk. 8/177 , Urk. 8/180 ) ein und veranlasste eine polydis ziplinäre Begutachtung durch das Zentrum B.___ in C.___ , über welche am 2 9. März 2021 berichtet wurde (Urk. 8/195). Hierzu nahmen Dr. med. D.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, sowie Dr. med. E.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, beide Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) , am 8. und 1 4. April 2021 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/199). Gestützt darauf und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Mai 2021 die Abweisung des Leistungs - begehrens in Aussicht (Urk. 8/200). Hiergegen erhob Y.___ sel. am 1 1. Juni (Urk. 8/214)
sowie ergänzend am 11. und 20. August 2021 (Urk. 8/217 f.) Einwand und reichte
aktuelle Arzt berichte zu den Akten (Urk. 8/216, Urk. 8/219, Urk. 8/220 , Urk. 8/230 , Urk. 8/233, Urk. 8/237, Urk. 8/243 , Urk. 8/253 f. ). Die IV-Stelle holte den Verlaufsb ericht de s behandelnden A rzte s (Urk. 8/227)
sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto von Y.___ sel. (IK-Auszug, Urk. 8/235 ) ein und kündigte nach Rücksprache mit ihrem RAD eine weitere polydisziplinäre Abklärung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumato logie, Psychiatrie, Neuropsychologie) an (Urk. 8/232 , Urk. 8/236 , Urk. 8/246 ). Am 5. April 2023 teilte der Rechtsvertreter der IV-Stelle mit, dass Y.___ am 1 3. März 2023 verstorben sei (Urk. 8/258). Gleichzeitig reichte er die Berichte der Klinik F.___
vom 1 5. und 2 7. März 2023 zu den Akten (Urk. 8/257). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine aktenbasierte Ein schät zung durch die RAD-Ärzte Dr. med. G.___ , Orthopädische Chirurgie ,
und Dr. med. E.___ (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/267 ). Mit Verfügung vom
19. Juni 2023 ver neinte die
IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Rente der Inva liden ver siche rung ( Urk. 8/266 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhoben die durch die Willensvollstreckerin X.___
ver trete nen Erben des verstorbenen Versicherten mit Eingabe vom 1 8. August 2023 Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, dem verstorbenen Versicherten spätes tens ab 1. März 2017 bis zum Tod am 1 3. März 2023 eine ganze Invali den rente auszurichten. Eventualiter sei ein Aktengutachten anzuordnen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 3. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 10), welche der Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2023 zugestellt wurden (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4.2
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1.5
1.5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 1.5.3
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juni 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass dem verstorbenen Versicherten die angestammte Tätigkeit als Gärtner sei t März 2016 nicht mehr zumutbar gewesen sei. In e ine r den Leiden angepasste n Tätigkeit sei er jedoch uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Die eingereichten Unterlagen hätten ein psychiatrisches Leiden nicht nachvollziehbar plausibel machen können. Auch eine relevante neuropsychologische Einschränkung sei nicht beschrieben worden. Es sei nicht eindeutig von einem Suizid im Rahmen einer Depression auszugehen. Vielmehr bleibe die Ursache des Suizides unklar. Somit sei eine Änderung der versicherungsmedizinischen Beurteilung nicht möglich. Am Einkommens vergleich sei deshalb festzuhalten. Es resultiere ein Invaliditäts grad von 2 %. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 18. August 2023 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, der verstorbene Versicherte sei aufgrund seiner diversen körperlichen Beschwerden seit dem 2 1. März 2016 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Sodann habe er an einer chronifizierten, mittel schweren bis schweren depressiven Störung mit Krankheitswert gelitten, die mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Tod am 1 3. März 2023 geführt habe. Insofern sei erstellt, dass er seit dem 2 1. März 2016 zu 100 % erwerbsun fähig gewesen sei, weshalb der Rentenanspruch spätestens nach Ablauf des Wartejahres am 1. März 2017 entstanden sei. Überdies sei das Gutachten der B.___ AG in C.___ vom 2 9. März 2021 nicht verwertbar, was auch die Beschwerde gegnerin bestätigt habe, indem sie eine erneute Begutachtung für zwingend notwendig erachtete. Auf das Gutachten der B.___ AG in C.___ könne entsprechend nicht abgestellt werden. 3. 3.1
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde Y.___ sel. am 1., 3. und 22. Dezember 2020 sowie am 7. Januar 2021 in der B.___ AG in C.___ poly - disziplinär untersucht und begutachtet. 3.1.1
Laut Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, könne keine psychiatrische Diagnose verifiziert werden. Dies liege zum einen am vagen Antwortverhalten des Versicherten, zum anderen aber auch daran, dass die von ihm angegebenen Symptome keinem bekannten psychiatrischen Krankheits bild zugeordnet werden könnten. So hätten sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine Gedächtnisprobleme gezeigt. Hiergegen spreche auch, dass der Versicherte das (vorgängig stattgehabte) Gespräch mit dem Rheumatologen habe erinnern können und die ihm zur Bearbeitung übergebenen Fragebögen zielführend auszufüllen vermochte. Er habe während des Gesprächs nie den roten Faden verloren und sich an kurze Zeit zurückliegende Daten genauso gut erinnern können wie an andere biografische Daten, beispielsweise seinen Hochzeitstag . Ferner bilde sich die vom Versicherten beschriebene depressive Symptomatik nicht in seinem Auftreten ab und passe auch nicht zur Urlaubsfahrt nach Österreich oder zum Sich-Kümmern um Pflanzen und Tiere und die Möglichkeit, dabei Freude zu empfinden. Dies spreche gegen eine schwere depressive Symp to matik (Urk. 8/195/53 f. ). Insgesamt habe aus psychiatrischer Sicht kein Krank heits bild ver i fiziert werden können, insbesondere keine Depression und auch keine Demenz. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt . In Anlehnung an das Mini-ICF-APP liege beim Versicherten keine bzw. allenfalls eine leichte Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexi bilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwen dung fach licher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durch halte fähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppen fähig keit, der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehun gen, der Fähig keit zu Spontan-Aktivitäten sowie der Fähigkeit zur Selbst pflege und der Verkehrs fähigkeit vor (Urk. 8/195/56) . 3.1.2
Im Rahmen der neurologischen Exploration berichtete Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, der Versicherte habe über seit vielen Jahren bestehende permanente Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Aus strah lung entlang der Ober- und Unterschenkelaussenseite bis zu den Füssen geklagt. Ferner habe er geklagt, dass alles nur noch sehr langsam gehe. Gemäss Dr. J.___ zeige der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund keine sichere Störung der Hirnwerkzeugfunktionen. Hinweise auf eine Demenzerkrankung finde sich aus neurologischer Sicht nicht. Nervale Dehnungszeichen würden weder zervikal noch lumbal vorliegen. Die Hirnnervenfunktion stelle sich in allen Einzelheiten regelrecht dar; ebenso die koordinativen und vegetativen Funktionen. Manifeste oder latente Paresen würden nicht vorliegen. Die Reflex tätigkeit stelle sich auf schwachem Niveau seitengleich normal dar und zeige die Intaktheit der Reflex bögen an. Bei der Überprüfung der Sensibilität habe der Versicherte für alle Qualitäten ein normales Empfinden angegeben. Hinweise auf eine Rückenmarks schä digung gebe es nicht. Zusammenfassend liege aus neurologischer Sicht keine Ein schränkung vor (Urk. 8/195/66). Es bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen der Angabe permanenter starker und stärkster Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in beide Beine einerseits sowie dem Fehlen jedweder nervaler Dehnungszeichen andererseits und auch dem Fehlen einer Schmerz ent äusserung während der klinischen Untersuchung. Die angegebene Schmerz symp tomatik finde keine organneurologische Erklärung (Urk. 8/195/67) . 3.1.3
Aus allgemeinmedizinischer Sicht – so Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin – seien die allgemeinmedizinischen Diagnosen ohne Belang betreffend Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/195/82). 3.1.4
Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, konstatierte, die vom Versicherten angegebenen Beschwerden würden in erster Linie einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären, linksbetonten Beinschmerzen ( ischialgiforme Schmerzen), derzeit ohne Hinweis auf eine aktive Neuro - kompression, aktenanamnestisch und auch klinisch ohne Hinweis auf ein Syndrom des engen Spinalkanals, entsprechen. Mehrere Magnettomographien der LWS seien durch geführt worden, eine Pathologie im Bereich der Iliosakralge lenk e bzw. eine nerven komprimierende Diskushernie seien bislang jedoch nie beschrieben wor den. Die aktuell angefertigten Röntgenaufnahmen der LWS hätten
– abgesehen von Befunden, die mit einer beginnenden Segment - degeneration L4-S1 vereinbar seien – keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben. Die Weichteil schmerzen um beide Hüftge lenk e bzw. in der Gesässgegend beidseits seien Aus druck einer muskulären Dysbalance mit schmerzhaften Myogelosen und Myoten di nosen
mit eind eutig positivem Piriformisdehnungs - schmerz. Es sei denkbar, dass ein Teil der im Hüftbereich beschriebenen Beschwerden auf eine beginnende Arthrose zurückgeführt werden könne. Eine diskrete Hüftge lenk s arthrose an bei den Hüftge l enk en sei anlässlich einer Beckenröntgenaufnahme vom 3 0. Januar 2018 beschrieben worden. Die im vorderen Kniege lenk s kompar timent lokali sier ten, selten auftretenden Knie - schmerzen seien Ausdruck einer beginnenden Femo ro patellararthrose , welche für die Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit hingegen nicht von Bedeutung sei. Neben diesem lumbospondy logenen Syndrom bestehe ein chronifiziertes, rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom auf der Grundlage einer wenig ausgeprägten Mehretagen degeneration mit dege nerativen Diskopathien und kleinen mediolateralen Diskus hernien auf den Seg menten C5/C6 und C6/C7, mit einer Betonung des Segmentes C6/ 7. Die heutige klinische Untersuchung ergebe eine relativ gute Beweglichkeit der Halswirbel säule (HWS) und keine Hinweise auf ein radikuläres Schmerz geschehen. Weitere Pathologien am Bewegungsapparat mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden zurzeit nicht bestehen . Seitens der rheumato logischen Beurteilung ergebe sich eine mindestens mittel gradige Einschränkung der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts, insbe sondere für alle den Rücken belastenden Tätigkeiten. Die bisherige Tätigkeit als Land schaftsgärtner sei dem Versicherten seit Auflösung des Arbeitsvertrags Ende 2016 nicht mehr zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihm aus rein rheuma to logischer Sicht
jedoch
ganztägig zumutbar . Der rheumatologische Gutachter formulierte folgendes Belastungsprofil: Vermeiden von wiederholtem Bücken und Auf richten, Anheben und Tragen von Lasten über 7
kg, vermeiden von Arbeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes, in kniender oder kauernder Posi tion, von Arbeitstätigkeiten in schräger Hanglage und mit rein statischen Belas tungen des Achsenskelettes im Sitzen und im Stehen, ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen. Diese Einschätzung gelte seit Ende 201 6. Die Niederlegung der Arbeit Mitte März 2016 sei gemäss Aussage des Versicherten nicht primär aus Gründen von Schmerzen am Bewegungsapparat erfolgt, sondern weil er zu jenem Zeitpunkt ein Burnout-Syndrom erlitten habe
(Urk. 8/195/94 f.). 3.1.5
Die am 3. Dezember 2020 durchgeführte neuropsychologische Abklärung ergab eine auffällige Performanzvalidierung
und Inkonsistenzen. So habe der Ver sicherte während der Untersuchung eine gute Erinnerungsfähigkeit für Gesagtes oder Geschehenes gezeigt und auch die Ereignisse der letzten Tage, Monate und Jahre ausreichend erinnern können. Dies stehe im Widerspruch zu den deutlich eingeschränkten Lern- und Gedächtnisleistungen in der Testung. Auch die Tat sache, dass der Versicherte selbst weite Strecken noch am Steuer des Autos zurücklege, sei nicht vereinbar mit den stark eingeschränkten Leistungen in der Überprüfung der geteilten Aufmerksamkeit und Informationsverarbeitungs geschwindigkeit. Auch innerhalb der Tests seien Inkonsistenzen aufgefallen. So habe er leichtere Aufgaben teilweise schlechter gelöst als schwierigere Auf gaben. Beispielsweise sei das einfachere Wiedererkennen von gelernten Wörtern stärker beeinträchtigt gewesen als der schwierigere Spontanabruf. Lic. phil. L.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, hielt ausserdem fest, dass es keine Hinweise für eine dementielle Entwicklung gebe. Ginge man von einem validen Testergebnis in der Voruntersuchung aus, stünden die kognitive Ver lang samung sowie die exekutiven Funktionsdefizite im Vordergrund, bei ver gleichs weise geringer betroffenen Gedächtniseinbussen. Dies würde zwar zum Profil einer vaskulären Demenz passen, sei aber mit der Bildgebung nicht verein bar. Der V erlauf der kognitiven Beeinträchtigungen mit plötzlichem Ein setzen, leichter Verbesserung und dann chronischem Verlauf würde eher zu einem akuten cerebralen Ereignis passen, für welches es jedoch in der Bildgebung ebenfalls keinerlei Korrelat gebe. Zudem fehle für die Diagnosestellung der Demenz der Nachweis der Progredienz. Letztlich lasse sich über das aktuelle kognitive Leistungs potenzial keine gesicherte Aussage machen. Kognitive Defi zite könnten an hand der vorliegenden Daten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Hin weise auf eine hirnorganisch bedingte dementielle Entwicklung würden sich je doch nicht zeigen. Die vom Versicherten erlebten kognitiven Defizite liessen sich möglicherweise im Rahmen der psychischen Störung er klären. Über Art und Aus mass allfälliger kognitiver Defizite könne lediglich spe kuliert werden, weshalb eine Aussage zu Tätigkeitsprofil und Arbeitsfähigkeit aus neuropsycho - logischer Sicht nicht möglich sei (Urk. 8/195/106 f.). 3.1.6
Die Arbeitsfähigkeit betreffend hielten die Gutachter der B.___ AG konsensual fest, es seien leichte, an die Leiden angepasste Tätigkeiten ganztags zumutbar. Zu vermeiden seien Arbeiten mit wiederholtem Bücken und Aufrichten, in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes, in schräger Hanglage sowie Arbeiten in kniender oder kauernder Position oder Arbeitstätigkeiten mit rein statischen Belastungen des Achsenskelettes im Sitzen und im Stehen, ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen. Das Heben und Tragen von Lasten sei auf sieben Kilogramm limitiert ( Urk. 8/195/16 f. ). 3.2
A m 8. März 2021 wurde beim Versicherten nach mehrjähriger konservativer Therapie des chronischen lumbalen Schmerzsyndroms eine Hüft-TEP (Total endoprothese) links im plantiert. Die Operation ist laut Dr. med. M.___ , Facharzt Ortho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, weder erfolgreich verlaufen noch korrekt durchgeführt worden. D as Acetabulum
sei intraoperativ zu weit kranial gefräst und d ie Pfanne dadurch nicht korrekt plat ziert worden, was zu einer Fehlplatzierung des Hüft-Dreh-Zentrums und Verkür zung des Beines geführt habe. Dr. M.___ attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit und er achtete a uf grund der vom Versicherten beklagten invalidisierenden funk tionellen Beschwer den eine Revision der einliegenden Hüftprothese als indiziert (vgl. Arzt bericht vom 1 3. Juli 2021, Urk. 8/219). Am 24.
Au gust 2021 erfolgte die Hüft-Revision im Spital N.___
(vgl. Opera tions bericht vom 2 5. August 2021, Urk. 8/220). Der Operateur, Dr. med. O.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, konstatierte in seinem Arztbericht vom 7. Dezember 2021 (Urk. 8/227/15), dr ei Monate postoperativ habe der Versicherte berichtet, dass die linke Seite für ihn in Ordnung sei. Das rechte Bein hingegen zeige sich stark symptomatisch und dekompensiert. 3.3
Im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung am Universitätsspital P.___ vom 4. August 2021 (Urk. 8/216) wurde festgehalten, formal neuropsycho logisch zeige sich eine deutliche kognitive und psychomotorische Ver lang sa mung. Attentional falle nebst der deutlichen Verlangsamung eine unterdurch schnittliche visuelle Merkspanne auf. Des Weiteren seien mnestische Defizite in Form von ver minderter Lern-, Abruf- und Speicherleistung im verbal-episo dischen sowie einer unterdurchschnittlichen Lern- und Speicherleistung im figural-episodischen Gedächtnis zu beschreiben . Diese würden zumindest teilweise durch die ver ringerte Konzentrationsleistung und verzögerte Auffassungs gabe
beeinflusst werden . Im Exekutivbereich könne eine auffällige Fehler- und Impulskontrolle, eine verringerte verbale Arbeitsgedächtniskapazität sowie leich te Minderleis tun gen in der verbalen sowie figuralen Ideenproduktion objektiviert werden. Insge samt würden die Befunde einer mittelgradigen neuropsycho logi schen Störung nach Frei et al. (2016) entsprechen, mit Funktionsstörungen vor allem subkorti kaler und auch frontotemporaler Hirnareale, welche im A usmass die Folgen der im MRT Schädel gezeigten geringgradigen Mikroangiopathie fazekas I deutlich übersteigen würden. Der Versicherte assoziiere die kognitiven Defizite primär mit den körperlichen und psychischen Beschwerden . Ä tiologisch erscheine die psych ia trische und bereits länger andauernde Schmerzproblematik und -geschichte und dadurch bedingte psychosoziale Belastungssituation deshalb ursächlich für die heute sowohl testspezifisch als auch klinisch erhobenen Auf fälligkeiten. Betreffend die Arbeitsfähigkeit verwiesen die Neuropsychologen des Universitätsspitals P.___ auf Frei et al. (2016) , wonach eine mittelschwere neuropsycho logische Funk tionsstörung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50-70 % einhe rgehe . Die primär körperlichen und psychischen Einschränkungen, welche vorliegend für die Beein träch tigun gen der kognitiven Leistungsfähigkeit ursächlich ersch ie nen, seien aus fachspezi fischer ärztlicher Sicht zu beurteilen. Aus kognitiver Sicht seien die erhobenen und gut zur psychiatrischen Diagnose passenden Einschrän kungen der Hand lungs planung und Fehlerkontrolle bei zwanghafter Persönlich keits störung sowie die Verlang samung (passend zu den rezidivierenden depres siven Episoden und Status nach Burnout) bei einer allfälligen Potenzialprüfung zu berücksichti gen. 3.4
Vom 9. Februar bis 1 0. März 2022 war der Versicherte im Sanatorium Q.___
in stationärer Behandlung , wo die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) , gestellt und eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.91) als Nebendiagnosen genannt wurden. Die behandelnde Ärztin beschrieb den Versicherten in der Austrittsmeldung vom 8. März 2022 (Urk. 8/230) im Affekt häufig deprimiert, hoffnungslos und ängst lich. Er habe aufgrund seiner Schmerzen und Befürchtungen nur wenig an den Therapien teilgenommen, weshalb sie das Setting als unpassend beurteilte. Eine depressive Verstimmung mit Hilflosigkeit, Hoffnungslosigkeit, innerer Leere, Traurigkeit, ausgeprägtem Gedankendrehen rund um starke Zukunftsängste bei ausgeprägter innerer und äusserer Unruhe sowie Panikattacken wird auch im Bericht des Klinikums R.___
zum Vorgespräch vom 3 0. März 2022 beschrieben (Urk. 8/233) . Diagnostisch handle es sich laut untersuchenden Fach personen um eine rezidivierende depres sive Stö rung mit einer aktuell agitierten schweren Episode ohne psychotische Symptome sowie um eine Panikstörung und ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Das ambulante Setting sei nicht tragfähig; der Versicherte habe es aufgrund der ausgeprägten Angstsymptomatik mit Panikattacken nicht alleine zu Hause ausgehalten. Bei Exazerbation der Angst- und Schmerzsymptomatik trat der Versicherte am 2 2. März 2022 wieder ins Sanatorium Q.___ zur stationär-psychiatrischen Behandlung ein (vgl. Urk. 8/237). Es wurde neu die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gestellt. Dem Austritts bericht vom 2 0. Juni 2022 ist ausserdem zu entnehmen, dass der Versicherte formalgedanklich stark auf Zukunftsängste und körperliche Defizite eingeengt gewesen sei. Dysfunktionale Grundüberzeugungen sowie Hof fnungs losigkeit und starke motorische Einschränkungen hätten zu teilweise schwer wiegenden Beein trächtigungen geführt, so dass eine selbständige Teil nahme an den Therapien teilweise nicht möglich gewesen sei. Zudem seien die Konzentrationsfähigkeit sowie die Merkfähigkeit stark eingeschränkt und insge samt nur wenige kognitive Ressourcen vorhanden. Zudem habe der Versicherte Existenzängste aufgrund finanzieller Engpässe genannt, da die Arbeitsfähigkeit wegen der körperlichen und psychischen Einschränkungen nicht mehr gegeben sei. Am 9. Juni 2022 erfolgte der Austritt aus dem Sanatorium Q.___ in die Rehaklinik S.___
zur Weiter behandlung. 3.5
In der Folge war der Versicherte bis 1 8. August 2022 zur psychosomatischen Reha bi litation aufgrund anhaltender Schmerzsymptomatik mit Einschränkung der Mo bilität, psychophysischer Erschöpfung sowie affektiven und kognitiven Symp tomen in der Rehaklinik S.___ . Im Austrittsbericht vom 1. September 2022 (Urk. 8/243) wurden folgende Diagnosen festgehalten: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Essentielle Hypertonie (ICD-10: I10.91) - Abnorme Ergebnisse von kardiovaskulären Funktionsprüfungen (ICD-10: R94.3) , v erlängerter OT-Intervall - Adipositas (ICD-10: E66.99) - Sonstiger chronischer Schmerz (ICD-10: R52.2) - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom • Multifaktorieller Genese, klinisch rezidivierend einschiessender Schmerz gluteal bis Knie rechts, Dermatome S1/L5 • Radiologisch altersentsprechender Befund, keine Neurokom pres sion (MRI 12/2017) • Coxarthrose links, Gonarthrose beidseitig
Die behandelnden Ärzte konstatierten, der Versicherte zeige ein wiederkehrend depressives und ängstlich-angespanntes Stimmungsbild mit eingeengtem Grübeln und ausgeprägten Zukunftsängsten sowie kognitiven Störungen. Die psy chische Symptomatik präsentiere der Versicherte in direktem Zusammenhang mit seinen belastungsabhängigen Rückenschmerzen und rechtsbetonten krampf artigen Schmerzen in der Leiste und den Beinen sowie de r beklagten Ein schrän kung der körperlichen Belastbarkeit und Mobilität. Auf Wunsch des Ver sicherten sei ein medikamentöser Reduktionsversuch erfolgt, der jedoch im Ver lauf zu einer Zustandsverschlechterung mit Zunahme innerer Unruhe und ein geengtem Grübeln geführt habe. Im Zusammenhang mit der Austrittsplanung habe der Versicherte intensivierte Zukunftsängste, einhergehend mit schwerem Insuffi zienzerleben und Versagensängsten, gezeigt. Unter antizipierenden Inter ventio nen habe sich bei ihm eine perfektionistische Grundeinstellung mit nur wenig Toleranz für die als schwer frustrierend erlebte Diskrepanz zwischen seiner gesundheitlichen Situation und seinen stark haftenden Idealvorstellungen manifestiert. Die Anpassungsfähigkeit sei auch durch seine Opfererfahrung eingeschränkt (gemäss Eigenanamnese Symptome als Folge eines missbräuchlich durch geführten chirurgischen Eingriffs) . Der Versicherte sei aufgrund seiner formal gedanklichen Einengung und kognitiven Störungen (Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeits störung) zeitweise therapeutisch nur stark begrenzt erreichbar gewesen. Gleich zeitig zeige er sich durch die therapeutischen und pflegerischen Kontakte jeweils kurzfristig entlastet, einhergehend mit ausgeprägter Dependenz an ein h altgeben des Gegenüber. Zum Austrittszeitpunkt habe der Versicherte eine teilremittierte Symptomatik mit vorhandener Freud fähigkeit und Zukunftsorientierung sowie nur leichter formalgedanklicher Einengung bei fortbestehender Grübelneigung und leichter rezidivierender innerer Unruhe präsentiert. Die Kognition habe unter Rückgang der affektiven Sympto matik ebenso eine leichte Verbesserung gezeigt. Das Zustandsbild wurde seitens Ärzte jedoch als wenig stabil bei fortbestehender Belastung durch den Verlust der früheren körperbezogenen Ressourcen einge schätzt. Er habe zuletzt einen Rück gang seiner Schmerzen in den Leisten ange geben bei fortbestehenden belas tungs abhängigen Schmerzen in Rücken und Beinen. Angesichts des instabilen Zustandsbildes sei das ambulante Setting mit engmaschiger psychia trischer Spitex (1 x täglich) ausgebaut worden. Die behan delnden Ärzte der Reha klinik S.___ empfahlen dringend die Fortführung der psychiatrischen und haus ärzt lichen Behandlung und weiterer physiothera peu tischer Massnahmen. 3.6
Aufgrund belastungsabhängiger Schmerzen und radiologischer Indizien für eine Pfannenlockerung erfolgte am 1 6. Dezember 2022 in der Klinik T.___
ein weiterer chirurgischer Eingriff (Pfannen-/Kopfwechsel mit aceta bulärem Aufbau mit einem Augment Hüfte links; vgl. Operationsbericht vom 20. De zember 2022, Urk. 8/253/1). Die postoperative Röntgenkontrolle habe ein regelrechtes Opera tions ergebnis gezeigt, sodass der Versicherte am 30. Dezember 2022 in schmerz kom pensiertem Zustand in die Rehabilitationsbehandlung habe ent las sen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 4. Januar 2023, Urk. 8/253/9 ff.). Zwei Wochen postoperativ erfolgte aufgrund zunehmender Schmerzen und Spannungs gefühlen infolge eines Hämatoms die Rückverlegung in die Klinik T.___ , wo eine erste
Hämatomevakuation , Probe entnahme und Spü lung der Hüfte links durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 10 . Ja nuar 2023, Urk. 8/253/13) . Am 1 1. Janu ar 2023 erfolgte eine zweite
Hämatomevaku at ion mit Kopfwechsel von M auf L (vgl. Opera tionsbericht vom 1 3. Januar 2023, Urk. 8/253/17). Die Mobili sation unter physio therapeutischer Anleitung sei gut verlaufen und der Versicher te habe bei subjek tivem Wohlbefinden sowie mit trockenen und reizlosen Wundverhält nissen in die Reha-Klinik entlassen werden können (vgl. Aus - trittsbericht vom 8. Februar 2023, Urk. 8/254/7 ff.). 3.7
Vom 3 0. Dezember 2022 bis 8. Januar 2023 sowie vom 6. bis 2 0. Februar und schliesslich vo m 2 7. Februar bis 1 3. März 2023 war der Versicherte zur muskulo skelettalen Rehabilitation in der Klinik F.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte beschrieben den Versicherten bei Eintritt in der Mobilität noch leicht einge schränkt, kardiopulmonal kompensiert und in leicht schmerzbedingt reduziertem Zustand. Bezüglich der Rehabilitationsdiagnose habe sich der Verlauf protrahiert günstig gestaltet. Die Wundverhältnisse seien reizlos und die initial vorhandene Rötung ventral am Oberschenkel im Verlauf rückläufig gewesen. Zum Ausschluss eines intraartikulären Hämatoms sei am 9. März 2023 eine Sonographie durch geführt worden, die ein geringes intraartikuläres, vermutlich überwiegend organi siertes Resthämatom und ein neues Hämatom über dem Trochanter major
ge zeigt habe. Die laborchemischen Kontrollen hätten im Verlauf eine vollständige Regredienz der Entzündungsparameter ergeben. Internistisch sei der Versicherte während des Aufenthalts kardiopulmonal stabil gewesen. Während der Hospita li sation sei eine ausgeprägte psychosomatische Symptomatik, auf die Hüftschmer zen zentralisiert, erkennbar gewesen. Die Ärzte empfahlen einen Aufenthalt in einer psychosomatischen Rehaklinik. Am 1 3. März 2023 habe sich der Versicherte im Rahmen eines Suizidversuchs von der Dachterrasse der Klin i k F.___ ge stürzt . Während des Rehabilitationsaufenthaltes hätten sich keine Hinweise auf eine Suizidalität ergeben (vgl. Arztbericht vom 1 5. März 2023 [ Urk. 8/257/1-2 ] und ärztliches Zeugnis zum Todesfall vom 2 7. März 2023 [Urk. 8/257/3-4] ). 4.
4.1
Fest steht und unbestritten ist, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner aufgrund diverser körperlicher Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig war (vgl. E. 3. 1.4 hiervor). Streitig ist dagegen, in welchem Umfang der Versicherte
bis zu seinem Todestag in einer Verweist ätigkeit arbeits fähig war .
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
19. Juni 2023 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das poly dis ziplinäre Gutachten der B.___ AG in C.___ vom 2 9. März 20 21 (vgl. vorstehend E.
3.1 ), wonach ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein chronifiziertes, rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom
die Arbeitsfähigkeit einschränkten . 4.2
Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Auswahl der Gutachterstelle recht mässig erfolgt ist. 4.2 .1
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Zufallsprinzips und macht geltend, dass mehrere Gutachter sowohl für B.___ AG
in C.___ als auch für die B.___ AG in U.___
tätig seien ( Urk. 1 S. 14 f.) . 4. 2.2
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fach disziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat ( Art. 72 bis
Abs. 1 IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten durch die IV-Stellen ist im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 20 24 ) detailliert geregelt ( Rz
3094 ff.). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2).
Da im vorliegenden Fall die Auftragsvergabe an die B.___ AG
in C.___ korrekt über die SuisseMED@P erfolgt ist, kann der Beschwerdegegnerin insofern keine Verletzung des Zufallsprinzips vorgeworfen werden.
4. 2.3
Der Beschwerdeführerin ist aber insoweit beizupflichten, dass durch den Umstand, dass eine medizinische Fachperson bei verschiedenen Gutachterstellen gleichzeitig tätig ist, die Zufälligkeit der Gutachterstellenauswahl via SuisseMED@P - Plattform unterlaufen werden kann. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C_47/2016 vom 1 5. März 2016 offengelassen, ob und bei welcher Häufung einer Gutachtertätigkeit derselben Ärztin oder desselben Arztes für mehrere Abklärungsstellen das Zufallsprinzip als nicht mehr gewahrt zu gelten hat. Das BSV hat mit seinem Informationsschreiben zu SuisseMED@P vom
9. März 2021 – unter Verweis auf das Informationsschreiben zu SuisseMED@P vom 26.
November 2019 – die Gutachterstellen angewiesen, die Gutachterteams so zu sammenzusetzen, dass sich eine Überschneidung der Gutachterinnen und Gut achter zwischen zwei Gutachterteams auf höchstens eine einzelne Person be schränkt (vgl. Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 9. März 2021, abrufbar unter www.bsv.admin.ch ).
Aus dem SuisseMED@P-Reporting 20 21 (abrufbar unter www.bsv.admin.ch) ergibt sich, dass zwei der im vorliegenden Fall von der B.___ AG in C.___ ein ge setzten Gutachter ( Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie , und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ) sowohl für die B.___ AG in C.___ als auch für die B.___ AG in U.___ tätig waren . Für die im Streit liegende Begutachtung, welche im Jahr 202 1 stattf and , sind somit die Vorgaben des BSV gemäss Informationsschreiben vom
9. März 2021 (Ziff.
5 ) grundsätzlich nicht eingehalten. Laut Auskunft der B.___ AG in U.___ tätigte Dr. med. H.___ jedoch ausschliesslich Assessment abklärungen im Taggeldbereich und erstellte keine Gutachten für die Invaliden versicherung (vgl. Urk. 7). Insofern ist nicht ausgewiesen, dass die beiden ausgewählten Sachverständigen potenziell auch bei
Gutachten der
B.___ AG in U.___ zusammenarbeiten würden .
E ine Über schneidung einer einzelnen Gutachterperson ( Dr. J.___ ) in einem Gutachterteam ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht als Verletzung des Zufallsprinzips gemäss Art. 72 bis
Abs. 2 IVV zu werten.
Damit ist festzustellen, dass die Zusammensetzung der Gutachterstelle nicht zu beanstanden ist. 4.3
Umstritten ist weiter der Gesundheitszustand des Versicherten und dessen Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
vor dem Freitod . Diesbezüglich ist den vorliegen den medizinischen Akten zu entnehmen, dass die behandelnden Neuropsychologen des Universitätsspitals P.___ dem Versicherten aufgrund der diagnostizierten mit tel gradigen neuropsychologischen Störung nach Frei et al. (2016) schon im Februar 2020 (vgl. Urk. 7/195/43, Urk. 7/195/106) eine Arbeits unfähigkeit im Umfang von 50-70 % attestierten (vgl. E. 3.3). Auf der anderen Seite war die begutachtende Neuropsychologin lic. phil. L.___ der Meinung, dass aufgrund einer auffälligen Performanzvalidierung und Inkon si s ten zen eine Aussage zu Tätigkeitsprofil und Arbeitsfähigkeit aus neuro psycho logischer Sicht nicht möglich sei. Sie konnte kognitive Defizite weder bestätigen noch aus schliessen (vgl. E. 3.1.5). Zur Klärung dieser Diskrepanz erachtete RAD-Ärztin Dr. med. E.___ eine erneute Begutachtung, im Rahmen derer eine Demenz abklärung sowie eine Beschwerdevalidierung durchgeführt und allfällige Inkon sistenzen und Dis krepanzen diskutiert werden sollten, für not wendig (vgl. Stel lung nahme vom 25.
Januar 2022 im Feststellungsblatt, Urk. 8/267 S. 3 f.). Ferner finden sich dis kre pan te Beurteilungen in psychia trischer Hinsicht. Laut
B.___ - Gut achter liegt kein psychiatrisches Leiden vor (vgl. E. 3.1.1) . Demgegenüber diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Sanato riums Q.___ eine schwere depressive Episode (vgl. E. 3.4). Auch mit Blick darauf erachtete Dr. med. E.___ eine erneute Be gutachtung für unumgänglich (vgl. Stellungnahme vom 1 1. Mai 2022 im Fest stellungsblatt, Urk. 8/267 S. 4). Mit dem Tod des Versicherten wurde die Begut achtung hinfällig. Schlüssige medi zinische Ausführungen, die eine zuver lässige Beurteilung des neuropsycho logischen und psychiatrischen Gesund heitsschadens erlauben würden, liegen dem zufolge nicht vor und können auch nicht durch ein Aktengutachten ersetzt werden . Der Sozialversicherungsprozess ist zwar vom Unter suchungs grundsatz be herrscht und das Gericht hat von Amtes wegen –
solange Sachverhaltsab klä rungen möglich sind – für die richtige und vollständige Fest stellung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Im Sozial versicherungs prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweis last nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen ( vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen ).
Gestützt auf die vorliegende Aktenklage können die neuro psychologischen und psych iatrischen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Da weitere medizi nische Abklärungen beim ver storbenen Versicherten nicht mehr möglich sind, hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 4.4
Aus somatischer Sicht ist a ufgrund der Aktenlage erstellt , dass dem Versicherte n
im Zeitpunkt der Be gut achtung nur noch körperlich leichte Tätigkeiten unter Berück sichtigung des definierten Belastungsprofils zumutbar waren
(vgl. E. 3.1.4 in fine ). Weiter ergibt sich, dass beim Ver sicher ten am 8.
März 2021 eine Implan ta tion einer Hüft-T E P durch geführt wurde und ihm in der Folge bei verzögertem Heilverlauf infolge einer Fehlplatzierung
von Dr. M.___ auch im Juli 2021 noch eine vollständige Ar beitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. E. 3.2). Am 24.
August 2021 erfolgte die Hüft-Revision
(E. 3.2 hiervor), aufgrund derer RAD-Arzt Dr. D.___ von einer dreimonatigen Rekon val eszenz aus ging und aus ortho pädischer Sicht frühestens Ende November 2021 eine er neute Begutachtung und Einschätzung der Arbeits fähigkeit empfahl (vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 8/267 S. 3). Dr. O.___ sprach im Dezember 2021 denn auch von einem guten Ergebnis der linken Seite (E. 3.2). Angaben zur Arbeits fähigkeit machte er hingegen keine.
Vom 9. Februar bis 10. März 2022 sowie vom 22.
März bis 9.
Juni 2022 war der Versicherte im Sana torium Q.___ in sta tionärer psychia trischer Be handlung (vgl. E. 3.4) und anschliessend bis 18. Au gust 2022 in der Rehaklinik S.___ hospitalisiert (vgl. E. 3.5). Bei Austritt sprachen die Ärzte von einer Teilremission ohne sich dabei konkret über die Ar beits fähigkeit des Versicherten zu äussern (vgl. E. 3.5). Während des stationären Aufenthalts ist von keiner Arbeitsfähigkeit auszugehen. Am 16.
Dezember 2022 unterzog sich der Versicherte schliesslich einem
Hüftp fannen wechsel , welcher im Januar 2023 zwei Hämatomevakuationen nach sich zog (vgl. E. 3.6). RAD-Arzt Dr. med. G.___ konstatierte, dass postoperativ von einer drei monatigen Re konvales zenz aus zugehen sei und der Versicherte medizinisch-theoretisch hier nach in einer ange passten Tätigkeit voll arbeitsfähig sein werde (vgl. Stellung nahme vom 10.
Ja nuar 2022 [richtig: 2023] und 17. März 2023 im Feststellungs blatt, Urk. 8/267 S. 6 f.). 4.5
Mit Blick auf das eben Dargelegte ist ab Ende 2016 eine anhaltende voll ständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Landschafts gärtner aus gewiesen , womit die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt ist. Mit dem Eintritt einer nunmehr vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in jeder ange pass ten Tätigkeit infolge der Hüft-TEP am 8. März 2021 ist auch die Voraus setzung nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG erfüllt. Besteht für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Höhe, wo gegen durch Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit vorerst ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann, so entsteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Rentenanspruch im Falle einer Ver schlechterung des Gesundheitszustands grundsätzlich ohne dass Art. 88a Abs. 2 IVV zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19.
Februar 2018 E. 5.3; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 20 22 , Rz . 36 zu Art.
28 ). Damit entstand am 1. März 2021 ein Rentenanspruch. Die am 1. Dezember 2021 (vgl. E. 4.4 hiervor) eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands nach Rekonvaleszenz der erfolgreich durchgeführten Hüft-Revision bewirkt
– gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten (vgl. E. 1.4.2) – keine Aufhebung des Renten anspruchs per 1.
März 2022, da der Versicherte zu diesem Zeitpunkt erneut in stationärer Behandlung war, womit auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeits fähig keit gegeben war. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Herab setzung oder Aufhebung der Rente per 1. Dezember 2022 gegeben. Die allfällige Verbesserung des Gesundheits zustands des Versicherten
nach Austritt aus der Reha klinik S.___ am 18. Au gust 2022 hätte zwar ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate bis Ende No vember 202 2 angedauert . Eine Verbesserung der Er werbs fähigkeit, die nach diesen drei Monaten voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. E. 1.4.2) , lag mit Blick auf die am 1 6. Dezember 2022 durchgeführte Hüft-Operation hingegen nicht vor .
4.6
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Versicherte vom 8. März 2021 bis zu seinem Todestag am 1 3. März 2023 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war, womit in dieser Zeit ein Invaliditätsgrad von 100 % bestand (vgl. E. 1. 3 ). Demnach hatte der Versicherte ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Laut Verwaltungspraxis ist die Rente für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, noch ganz geschuldet (vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O. , Rz . 5 zu Art. 30 mit Hinweis auf Rz . 3116 i.V.m . 3119 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versicherung ). Die angefochtene Verfügung ist mithin, in teilweiser Gut heis sung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben und es ist fest zustellen, dass der Versicherte ab 1. März 2021 bis 3 0. März 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hatte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 5 . 5 .1
Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Nachdem die Be schwer de führerin beschwerdeweise die Zusprache einer ganzen Rente zu Gunsten von Y.___ sel. ab 1. März 2017 beantragt hat ( Urk. 1), eine solche jedoch
– erst – ab 1. März 2021 zuzu sprechen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 400.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundes - gerichts 8C_568/2010 vom 3. De zember 2010 E. 4.2). 5 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese Entschädigung ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren der Beschwer de führerin, soweit über die ab 1. März 2021 zuzusprechende ganze Rente hinaus gehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E.
3). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juni 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass Y.___ sel. ab 1. März 20 21
bis 30. März 2023 Anspruch auf eine ganze R ente hat te . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 hiervor). Streitig ist dagegen, in welchem Umfang der Versicherte
bis zu seinem Todestag in einer Verweist ätigkeit arbeits fähig war .
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
19. Juni 2023 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das poly dis ziplinäre Gutachten der B.___ AG in C.___ vom 2 9. März 20 21 (vgl. vorstehend E.
3.1 ), wonach ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein chronifiziertes, rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom
die Arbeitsfähigkeit einschränkten . 4.2
Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Auswahl der Gutachterstelle recht mässig erfolgt ist. 4.2 .1
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Zufallsprinzips und macht geltend, dass mehrere Gutachter sowohl für B.___ AG
in C.___ als auch für die B.___ AG in U.___
tätig seien ( Urk. 1 S.
E. 1.4.1 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.4.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).
E. 1.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
E. 1.5.3 Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juni 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass dem verstorbenen Versicherten die angestammte Tätigkeit als Gärtner sei t März 2016 nicht mehr zumutbar gewesen sei. In e ine r den Leiden angepasste n Tätigkeit sei er jedoch uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Die eingereichten Unterlagen hätten ein psychiatrisches Leiden nicht nachvollziehbar plausibel machen können. Auch eine relevante neuropsychologische Einschränkung sei nicht beschrieben worden. Es sei nicht eindeutig von einem Suizid im Rahmen einer Depression auszugehen. Vielmehr bleibe die Ursache des Suizides unklar. Somit sei eine Änderung der versicherungsmedizinischen Beurteilung nicht möglich. Am Einkommens vergleich sei deshalb festzuhalten. Es resultiere ein Invaliditäts grad von 2 %. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 18. August 2023 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, der verstorbene Versicherte sei aufgrund seiner diversen körperlichen Beschwerden seit dem 2 1. März 2016 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Sodann habe er an einer chronifizierten, mittel schweren bis schweren depressiven Störung mit Krankheitswert gelitten, die mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Tod am 1 3. März 2023 geführt habe. Insofern sei erstellt, dass er seit dem 2 1. März 2016 zu 100 % erwerbsun fähig gewesen sei, weshalb der Rentenanspruch spätestens nach Ablauf des Wartejahres am 1. März 2017 entstanden sei. Überdies sei das Gutachten der B.___ AG in C.___ vom 2 9. März 2021 nicht verwertbar, was auch die Beschwerde gegnerin bestätigt habe, indem sie eine erneute Begutachtung für zwingend notwendig erachtete. Auf das Gutachten der B.___ AG in C.___ könne entsprechend nicht abgestellt werden. 3. 3.1
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde Y.___ sel. am 1., 3. und 22. Dezember 2020 sowie am 7. Januar 2021 in der B.___ AG in C.___ poly - disziplinär untersucht und begutachtet. 3.1.1
Laut Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, könne keine psychiatrische Diagnose verifiziert werden. Dies liege zum einen am vagen Antwortverhalten des Versicherten, zum anderen aber auch daran, dass die von ihm angegebenen Symptome keinem bekannten psychiatrischen Krankheits bild zugeordnet werden könnten. So hätten sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine Gedächtnisprobleme gezeigt. Hiergegen spreche auch, dass der Versicherte das (vorgängig stattgehabte) Gespräch mit dem Rheumatologen habe erinnern können und die ihm zur Bearbeitung übergebenen Fragebögen zielführend auszufüllen vermochte. Er habe während des Gesprächs nie den roten Faden verloren und sich an kurze Zeit zurückliegende Daten genauso gut erinnern können wie an andere biografische Daten, beispielsweise seinen Hochzeitstag . Ferner bilde sich die vom Versicherten beschriebene depressive Symptomatik nicht in seinem Auftreten ab und passe auch nicht zur Urlaubsfahrt nach Österreich oder zum Sich-Kümmern um Pflanzen und Tiere und die Möglichkeit, dabei Freude zu empfinden. Dies spreche gegen eine schwere depressive Symp to matik (Urk. 8/195/53 f. ). Insgesamt habe aus psychiatrischer Sicht kein Krank heits bild ver i fiziert werden können, insbesondere keine Depression und auch keine Demenz. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt . In Anlehnung an das Mini-ICF-APP liege beim Versicherten keine bzw. allenfalls eine leichte Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexi bilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwen dung fach licher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durch halte fähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppen fähig keit, der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehun gen, der Fähig keit zu Spontan-Aktivitäten sowie der Fähigkeit zur Selbst pflege und der Verkehrs fähigkeit vor (Urk. 8/195/56) . 3.1.2
Im Rahmen der neurologischen Exploration berichtete Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, der Versicherte habe über seit vielen Jahren bestehende permanente Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Aus strah lung entlang der Ober- und Unterschenkelaussenseite bis zu den Füssen geklagt. Ferner habe er geklagt, dass alles nur noch sehr langsam gehe. Gemäss Dr. J.___ zeige der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund keine sichere Störung der Hirnwerkzeugfunktionen. Hinweise auf eine Demenzerkrankung finde sich aus neurologischer Sicht nicht. Nervale Dehnungszeichen würden weder zervikal noch lumbal vorliegen. Die Hirnnervenfunktion stelle sich in allen Einzelheiten regelrecht dar; ebenso die koordinativen und vegetativen Funktionen. Manifeste oder latente Paresen würden nicht vorliegen. Die Reflex tätigkeit stelle sich auf schwachem Niveau seitengleich normal dar und zeige die Intaktheit der Reflex bögen an. Bei der Überprüfung der Sensibilität habe der Versicherte für alle Qualitäten ein normales Empfinden angegeben. Hinweise auf eine Rückenmarks schä digung gebe es nicht. Zusammenfassend liege aus neurologischer Sicht keine Ein schränkung vor (Urk. 8/195/66). Es bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen der Angabe permanenter starker und stärkster Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in beide Beine einerseits sowie dem Fehlen jedweder nervaler Dehnungszeichen andererseits und auch dem Fehlen einer Schmerz ent äusserung während der klinischen Untersuchung. Die angegebene Schmerz symp tomatik finde keine organneurologische Erklärung (Urk. 8/195/67) . 3.1.3
Aus allgemeinmedizinischer Sicht – so Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin – seien die allgemeinmedizinischen Diagnosen ohne Belang betreffend Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/195/82). 3.1.4
Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, konstatierte, die vom Versicherten angegebenen Beschwerden würden in erster Linie einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären, linksbetonten Beinschmerzen ( ischialgiforme Schmerzen), derzeit ohne Hinweis auf eine aktive Neuro - kompression, aktenanamnestisch und auch klinisch ohne Hinweis auf ein Syndrom des engen Spinalkanals, entsprechen. Mehrere Magnettomographien der LWS seien durch geführt worden, eine Pathologie im Bereich der Iliosakralge lenk e bzw. eine nerven komprimierende Diskushernie seien bislang jedoch nie beschrieben wor den. Die aktuell angefertigten Röntgenaufnahmen der LWS hätten
– abgesehen von Befunden, die mit einer beginnenden Segment - degeneration L4-S1 vereinbar seien – keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben. Die Weichteil schmerzen um beide Hüftge lenk e bzw. in der Gesässgegend beidseits seien Aus druck einer muskulären Dysbalance mit schmerzhaften Myogelosen und Myoten di nosen
mit eind eutig positivem Piriformisdehnungs - schmerz. Es sei denkbar, dass ein Teil der im Hüftbereich beschriebenen Beschwerden auf eine beginnende Arthrose zurückgeführt werden könne. Eine diskrete Hüftge lenk s arthrose an bei den Hüftge l enk en sei anlässlich einer Beckenröntgenaufnahme vom 3 0. Januar 2018 beschrieben worden. Die im vorderen Kniege lenk s kompar timent lokali sier ten, selten auftretenden Knie - schmerzen seien Ausdruck einer beginnenden Femo ro patellararthrose , welche für die Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit hingegen nicht von Bedeutung sei. Neben diesem lumbospondy logenen Syndrom bestehe ein chronifiziertes, rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom auf der Grundlage einer wenig ausgeprägten Mehretagen degeneration mit dege nerativen Diskopathien und kleinen mediolateralen Diskus hernien auf den Seg menten C5/C6 und C6/C7, mit einer Betonung des Segmentes C6/ 7. Die heutige klinische Untersuchung ergebe eine relativ gute Beweglichkeit der Halswirbel säule (HWS) und keine Hinweise auf ein radikuläres Schmerz geschehen. Weitere Pathologien am Bewegungsapparat mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden zurzeit nicht bestehen . Seitens der rheumato logischen Beurteilung ergebe sich eine mindestens mittel gradige Einschränkung der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts, insbe sondere für alle den Rücken belastenden Tätigkeiten. Die bisherige Tätigkeit als Land schaftsgärtner sei dem Versicherten seit Auflösung des Arbeitsvertrags Ende 2016 nicht mehr zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihm aus rein rheuma to logischer Sicht
jedoch
ganztägig zumutbar . Der rheumatologische Gutachter formulierte folgendes Belastungsprofil: Vermeiden von wiederholtem Bücken und Auf richten, Anheben und Tragen von Lasten über 7
kg, vermeiden von Arbeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes, in kniender oder kauernder Posi tion, von Arbeitstätigkeiten in schräger Hanglage und mit rein statischen Belas tungen des Achsenskelettes im Sitzen und im Stehen, ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen. Diese Einschätzung gelte seit Ende 201 6. Die Niederlegung der Arbeit Mitte März 2016 sei gemäss Aussage des Versicherten nicht primär aus Gründen von Schmerzen am Bewegungsapparat erfolgt, sondern weil er zu jenem Zeitpunkt ein Burnout-Syndrom erlitten habe
(Urk. 8/195/94 f.). 3.1.5
Die am 3. Dezember 2020 durchgeführte neuropsychologische Abklärung ergab eine auffällige Performanzvalidierung
und Inkonsistenzen. So habe der Ver sicherte während der Untersuchung eine gute Erinnerungsfähigkeit für Gesagtes oder Geschehenes gezeigt und auch die Ereignisse der letzten Tage, Monate und Jahre ausreichend erinnern können. Dies stehe im Widerspruch zu den deutlich eingeschränkten Lern- und Gedächtnisleistungen in der Testung. Auch die Tat sache, dass der Versicherte selbst weite Strecken noch am Steuer des Autos zurücklege, sei nicht vereinbar mit den stark eingeschränkten Leistungen in der Überprüfung der geteilten Aufmerksamkeit und Informationsverarbeitungs geschwindigkeit. Auch innerhalb der Tests seien Inkonsistenzen aufgefallen. So habe er leichtere Aufgaben teilweise schlechter gelöst als schwierigere Auf gaben. Beispielsweise sei das einfachere Wiedererkennen von gelernten Wörtern stärker beeinträchtigt gewesen als der schwierigere Spontanabruf. Lic. phil. L.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, hielt ausserdem fest, dass es keine Hinweise für eine dementielle Entwicklung gebe. Ginge man von einem validen Testergebnis in der Voruntersuchung aus, stünden die kognitive Ver lang samung sowie die exekutiven Funktionsdefizite im Vordergrund, bei ver gleichs weise geringer betroffenen Gedächtniseinbussen. Dies würde zwar zum Profil einer vaskulären Demenz passen, sei aber mit der Bildgebung nicht verein bar. Der V erlauf der kognitiven Beeinträchtigungen mit plötzlichem Ein setzen, leichter Verbesserung und dann chronischem Verlauf würde eher zu einem akuten cerebralen Ereignis passen, für welches es jedoch in der Bildgebung ebenfalls keinerlei Korrelat gebe. Zudem fehle für die Diagnosestellung der Demenz der Nachweis der Progredienz. Letztlich lasse sich über das aktuelle kognitive Leistungs potenzial keine gesicherte Aussage machen. Kognitive Defi zite könnten an hand der vorliegenden Daten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Hin weise auf eine hirnorganisch bedingte dementielle Entwicklung würden sich je doch nicht zeigen. Die vom Versicherten erlebten kognitiven Defizite liessen sich möglicherweise im Rahmen der psychischen Störung er klären. Über Art und Aus mass allfälliger kognitiver Defizite könne lediglich spe kuliert werden, weshalb eine Aussage zu Tätigkeitsprofil und Arbeitsfähigkeit aus neuropsycho - logischer Sicht nicht möglich sei (Urk. 8/195/106 f.). 3.1.6
Die Arbeitsfähigkeit betreffend hielten die Gutachter der B.___ AG konsensual fest, es seien leichte, an die Leiden angepasste Tätigkeiten ganztags zumutbar. Zu vermeiden seien Arbeiten mit wiederholtem Bücken und Aufrichten, in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes, in schräger Hanglage sowie Arbeiten in kniender oder kauernder Position oder Arbeitstätigkeiten mit rein statischen Belastungen des Achsenskelettes im Sitzen und im Stehen, ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen. Das Heben und Tragen von Lasten sei auf sieben Kilogramm limitiert ( Urk. 8/195/16 f. ). 3.2
A m 8. März 2021 wurde beim Versicherten nach mehrjähriger konservativer Therapie des chronischen lumbalen Schmerzsyndroms eine Hüft-TEP (Total endoprothese) links im plantiert. Die Operation ist laut Dr. med. M.___ , Facharzt Ortho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, weder erfolgreich verlaufen noch korrekt durchgeführt worden. D as Acetabulum
sei intraoperativ zu weit kranial gefräst und d ie Pfanne dadurch nicht korrekt plat ziert worden, was zu einer Fehlplatzierung des Hüft-Dreh-Zentrums und Verkür zung des Beines geführt habe. Dr. M.___ attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit und er achtete a uf grund der vom Versicherten beklagten invalidisierenden funk tionellen Beschwer den eine Revision der einliegenden Hüftprothese als indiziert (vgl. Arzt bericht vom 1 3. Juli 2021, Urk. 8/219). Am 24.
Au gust 2021 erfolgte die Hüft-Revision im Spital N.___
(vgl. Opera tions bericht vom 2 5. August 2021, Urk. 8/220). Der Operateur, Dr. med. O.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, konstatierte in seinem Arztbericht vom 7. Dezember 2021 (Urk. 8/227/15), dr ei Monate postoperativ habe der Versicherte berichtet, dass die linke Seite für ihn in Ordnung sei. Das rechte Bein hingegen zeige sich stark symptomatisch und dekompensiert. 3.3
Im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung am Universitätsspital P.___ vom 4. August 2021 (Urk. 8/216) wurde festgehalten, formal neuropsycho logisch zeige sich eine deutliche kognitive und psychomotorische Ver lang sa mung. Attentional falle nebst der deutlichen Verlangsamung eine unterdurch schnittliche visuelle Merkspanne auf. Des Weiteren seien mnestische Defizite in Form von ver minderter Lern-, Abruf- und Speicherleistung im verbal-episo dischen sowie einer unterdurchschnittlichen Lern- und Speicherleistung im figural-episodischen Gedächtnis zu beschreiben . Diese würden zumindest teilweise durch die ver ringerte Konzentrationsleistung und verzögerte Auffassungs gabe
beeinflusst werden . Im Exekutivbereich könne eine auffällige Fehler- und Impulskontrolle, eine verringerte verbale Arbeitsgedächtniskapazität sowie leich te Minderleis tun gen in der verbalen sowie figuralen Ideenproduktion objektiviert werden. Insge samt würden die Befunde einer mittelgradigen neuropsycho logi schen Störung nach Frei et al. (2016) entsprechen, mit Funktionsstörungen vor allem subkorti kaler und auch frontotemporaler Hirnareale, welche im A usmass die Folgen der im MRT Schädel gezeigten geringgradigen Mikroangiopathie fazekas I deutlich übersteigen würden. Der Versicherte assoziiere die kognitiven Defizite primär mit den körperlichen und psychischen Beschwerden . Ä tiologisch erscheine die psych ia trische und bereits länger andauernde Schmerzproblematik und -geschichte und dadurch bedingte psychosoziale Belastungssituation deshalb ursächlich für die heute sowohl testspezifisch als auch klinisch erhobenen Auf fälligkeiten. Betreffend die Arbeitsfähigkeit verwiesen die Neuropsychologen des Universitätsspitals P.___ auf Frei et al. (2016) , wonach eine mittelschwere neuropsycho logische Funk tionsstörung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50-70 % einhe rgehe . Die primär körperlichen und psychischen Einschränkungen, welche vorliegend für die Beein träch tigun gen der kognitiven Leistungsfähigkeit ursächlich ersch ie nen, seien aus fachspezi fischer ärztlicher Sicht zu beurteilen. Aus kognitiver Sicht seien die erhobenen und gut zur psychiatrischen Diagnose passenden Einschrän kungen der Hand lungs planung und Fehlerkontrolle bei zwanghafter Persönlich keits störung sowie die Verlang samung (passend zu den rezidivierenden depres siven Episoden und Status nach Burnout) bei einer allfälligen Potenzialprüfung zu berücksichti gen. 3.4
Vom 9. Februar bis 1 0. März 2022 war der Versicherte im Sanatorium Q.___
in stationärer Behandlung , wo die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) , gestellt und eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.91) als Nebendiagnosen genannt wurden. Die behandelnde Ärztin beschrieb den Versicherten in der Austrittsmeldung vom 8. März 2022 (Urk. 8/230) im Affekt häufig deprimiert, hoffnungslos und ängst lich. Er habe aufgrund seiner Schmerzen und Befürchtungen nur wenig an den Therapien teilgenommen, weshalb sie das Setting als unpassend beurteilte. Eine depressive Verstimmung mit Hilflosigkeit, Hoffnungslosigkeit, innerer Leere, Traurigkeit, ausgeprägtem Gedankendrehen rund um starke Zukunftsängste bei ausgeprägter innerer und äusserer Unruhe sowie Panikattacken wird auch im Bericht des Klinikums R.___
zum Vorgespräch vom 3 0. März 2022 beschrieben (Urk. 8/233) . Diagnostisch handle es sich laut untersuchenden Fach personen um eine rezidivierende depres sive Stö rung mit einer aktuell agitierten schweren Episode ohne psychotische Symptome sowie um eine Panikstörung und ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Das ambulante Setting sei nicht tragfähig; der Versicherte habe es aufgrund der ausgeprägten Angstsymptomatik mit Panikattacken nicht alleine zu Hause ausgehalten. Bei Exazerbation der Angst- und Schmerzsymptomatik trat der Versicherte am 2 2. März 2022 wieder ins Sanatorium Q.___ zur stationär-psychiatrischen Behandlung ein (vgl. Urk. 8/237). Es wurde neu die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gestellt. Dem Austritts bericht vom 2 0. Juni 2022 ist ausserdem zu entnehmen, dass der Versicherte formalgedanklich stark auf Zukunftsängste und körperliche Defizite eingeengt gewesen sei. Dysfunktionale Grundüberzeugungen sowie Hof fnungs losigkeit und starke motorische Einschränkungen hätten zu teilweise schwer wiegenden Beein trächtigungen geführt, so dass eine selbständige Teil nahme an den Therapien teilweise nicht möglich gewesen sei. Zudem seien die Konzentrationsfähigkeit sowie die Merkfähigkeit stark eingeschränkt und insge samt nur wenige kognitive Ressourcen vorhanden. Zudem habe der Versicherte Existenzängste aufgrund finanzieller Engpässe genannt, da die Arbeitsfähigkeit wegen der körperlichen und psychischen Einschränkungen nicht mehr gegeben sei. Am 9. Juni 2022 erfolgte der Austritt aus dem Sanatorium Q.___ in die Rehaklinik S.___
zur Weiter behandlung. 3.5
In der Folge war der Versicherte bis 1 8. August 2022 zur psychosomatischen Reha bi litation aufgrund anhaltender Schmerzsymptomatik mit Einschränkung der Mo bilität, psychophysischer Erschöpfung sowie affektiven und kognitiven Symp tomen in der Rehaklinik S.___ . Im Austrittsbericht vom 1. September 2022 (Urk. 8/243) wurden folgende Diagnosen festgehalten: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Essentielle Hypertonie (ICD-10: I10.91) - Abnorme Ergebnisse von kardiovaskulären Funktionsprüfungen (ICD-10: R94.3) , v erlängerter OT-Intervall - Adipositas (ICD-10: E66.99) - Sonstiger chronischer Schmerz (ICD-10: R52.2) - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom • Multifaktorieller Genese, klinisch rezidivierend einschiessender Schmerz gluteal bis Knie rechts, Dermatome S1/L5 • Radiologisch altersentsprechender Befund, keine Neurokom pres sion (MRI 12/2017) • Coxarthrose links, Gonarthrose beidseitig
Die behandelnden Ärzte konstatierten, der Versicherte zeige ein wiederkehrend depressives und ängstlich-angespanntes Stimmungsbild mit eingeengtem Grübeln und ausgeprägten Zukunftsängsten sowie kognitiven Störungen. Die psy chische Symptomatik präsentiere der Versicherte in direktem Zusammenhang mit seinen belastungsabhängigen Rückenschmerzen und rechtsbetonten krampf artigen Schmerzen in der Leiste und den Beinen sowie de r beklagten Ein schrän kung der körperlichen Belastbarkeit und Mobilität. Auf Wunsch des Ver sicherten sei ein medikamentöser Reduktionsversuch erfolgt, der jedoch im Ver lauf zu einer Zustandsverschlechterung mit Zunahme innerer Unruhe und ein geengtem Grübeln geführt habe. Im Zusammenhang mit der Austrittsplanung habe der Versicherte intensivierte Zukunftsängste, einhergehend mit schwerem Insuffi zienzerleben und Versagensängsten, gezeigt. Unter antizipierenden Inter ventio nen habe sich bei ihm eine perfektionistische Grundeinstellung mit nur wenig Toleranz für die als schwer frustrierend erlebte Diskrepanz zwischen seiner gesundheitlichen Situation und seinen stark haftenden Idealvorstellungen manifestiert. Die Anpassungsfähigkeit sei auch durch seine Opfererfahrung eingeschränkt (gemäss Eigenanamnese Symptome als Folge eines missbräuchlich durch geführten chirurgischen Eingriffs) . Der Versicherte sei aufgrund seiner formal gedanklichen Einengung und kognitiven Störungen (Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeits störung) zeitweise therapeutisch nur stark begrenzt erreichbar gewesen. Gleich zeitig zeige er sich durch die therapeutischen und pflegerischen Kontakte jeweils kurzfristig entlastet, einhergehend mit ausgeprägter Dependenz an ein h altgeben des Gegenüber. Zum Austrittszeitpunkt habe der Versicherte eine teilremittierte Symptomatik mit vorhandener Freud fähigkeit und Zukunftsorientierung sowie nur leichter formalgedanklicher Einengung bei fortbestehender Grübelneigung und leichter rezidivierender innerer Unruhe präsentiert. Die Kognition habe unter Rückgang der affektiven Sympto matik ebenso eine leichte Verbesserung gezeigt. Das Zustandsbild wurde seitens Ärzte jedoch als wenig stabil bei fortbestehender Belastung durch den Verlust der früheren körperbezogenen Ressourcen einge schätzt. Er habe zuletzt einen Rück gang seiner Schmerzen in den Leisten ange geben bei fortbestehenden belas tungs abhängigen Schmerzen in Rücken und Beinen. Angesichts des instabilen Zustandsbildes sei das ambulante Setting mit engmaschiger psychia trischer Spitex (1 x täglich) ausgebaut worden. Die behan delnden Ärzte der Reha klinik S.___ empfahlen dringend die Fortführung der psychiatrischen und haus ärzt lichen Behandlung und weiterer physiothera peu tischer Massnahmen. 3.6
Aufgrund belastungsabhängiger Schmerzen und radiologischer Indizien für eine Pfannenlockerung erfolgte am 1 6. Dezember 2022 in der Klinik T.___
ein weiterer chirurgischer Eingriff (Pfannen-/Kopfwechsel mit aceta bulärem Aufbau mit einem Augment Hüfte links; vgl. Operationsbericht vom 20. De zember 2022, Urk. 8/253/1). Die postoperative Röntgenkontrolle habe ein regelrechtes Opera tions ergebnis gezeigt, sodass der Versicherte am 30. Dezember 2022 in schmerz kom pensiertem Zustand in die Rehabilitationsbehandlung habe ent las sen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 4. Januar 2023, Urk. 8/253/9 ff.). Zwei Wochen postoperativ erfolgte aufgrund zunehmender Schmerzen und Spannungs gefühlen infolge eines Hämatoms die Rückverlegung in die Klinik T.___ , wo eine erste
Hämatomevakuation , Probe entnahme und Spü lung der Hüfte links durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom
E. 5 , Urk.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 . Ja nuar 2023, Urk. 8/253/13) . Am 1 1. Janu ar 2023 erfolgte eine zweite
Hämatomevaku at ion mit Kopfwechsel von M auf L (vgl. Opera tionsbericht vom 1 3. Januar 2023, Urk. 8/253/17). Die Mobili sation unter physio therapeutischer Anleitung sei gut verlaufen und der Versicher te habe bei subjek tivem Wohlbefinden sowie mit trockenen und reizlosen Wundverhält nissen in die Reha-Klinik entlassen werden können (vgl. Aus - trittsbericht vom 8. Februar 2023, Urk. 8/254/7 ff.). 3.7
Vom 3 0. Dezember 2022 bis 8. Januar 2023 sowie vom 6. bis 2 0. Februar und schliesslich vo m 2 7. Februar bis 1 3. März 2023 war der Versicherte zur muskulo skelettalen Rehabilitation in der Klinik F.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte beschrieben den Versicherten bei Eintritt in der Mobilität noch leicht einge schränkt, kardiopulmonal kompensiert und in leicht schmerzbedingt reduziertem Zustand. Bezüglich der Rehabilitationsdiagnose habe sich der Verlauf protrahiert günstig gestaltet. Die Wundverhältnisse seien reizlos und die initial vorhandene Rötung ventral am Oberschenkel im Verlauf rückläufig gewesen. Zum Ausschluss eines intraartikulären Hämatoms sei am 9. März 2023 eine Sonographie durch geführt worden, die ein geringes intraartikuläres, vermutlich überwiegend organi siertes Resthämatom und ein neues Hämatom über dem Trochanter major
ge zeigt habe. Die laborchemischen Kontrollen hätten im Verlauf eine vollständige Regredienz der Entzündungsparameter ergeben. Internistisch sei der Versicherte während des Aufenthalts kardiopulmonal stabil gewesen. Während der Hospita li sation sei eine ausgeprägte psychosomatische Symptomatik, auf die Hüftschmer zen zentralisiert, erkennbar gewesen. Die Ärzte empfahlen einen Aufenthalt in einer psychosomatischen Rehaklinik. Am 1 3. März 2023 habe sich der Versicherte im Rahmen eines Suizidversuchs von der Dachterrasse der Klin i k F.___ ge stürzt . Während des Rehabilitationsaufenthaltes hätten sich keine Hinweise auf eine Suizidalität ergeben (vgl. Arztbericht vom 1 5. März 2023 [ Urk. 8/257/1-2 ] und ärztliches Zeugnis zum Todesfall vom 2 7. März 2023 [Urk. 8/257/3-4] ). 4.
4.1
Fest steht und unbestritten ist, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner aufgrund diverser körperlicher Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig war (vgl. E. 3.
E. 14 f.) . 4. 2.2
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fach disziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat ( Art. 72 bis
Abs. 1 IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten durch die IV-Stellen ist im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 20 24 ) detailliert geregelt ( Rz
3094 ff.). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2).
Da im vorliegenden Fall die Auftragsvergabe an die B.___ AG
in C.___ korrekt über die SuisseMED@P erfolgt ist, kann der Beschwerdegegnerin insofern keine Verletzung des Zufallsprinzips vorgeworfen werden.
4. 2.3
Der Beschwerdeführerin ist aber insoweit beizupflichten, dass durch den Umstand, dass eine medizinische Fachperson bei verschiedenen Gutachterstellen gleichzeitig tätig ist, die Zufälligkeit der Gutachterstellenauswahl via SuisseMED@P - Plattform unterlaufen werden kann. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C_47/2016 vom 1 5. März 2016 offengelassen, ob und bei welcher Häufung einer Gutachtertätigkeit derselben Ärztin oder desselben Arztes für mehrere Abklärungsstellen das Zufallsprinzip als nicht mehr gewahrt zu gelten hat. Das BSV hat mit seinem Informationsschreiben zu SuisseMED@P vom
9. März 2021 – unter Verweis auf das Informationsschreiben zu SuisseMED@P vom 26.
November 2019 – die Gutachterstellen angewiesen, die Gutachterteams so zu sammenzusetzen, dass sich eine Überschneidung der Gutachterinnen und Gut achter zwischen zwei Gutachterteams auf höchstens eine einzelne Person be schränkt (vgl. Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 9. März 2021, abrufbar unter www.bsv.admin.ch ).
Aus dem SuisseMED@P-Reporting 20 21 (abrufbar unter www.bsv.admin.ch) ergibt sich, dass zwei der im vorliegenden Fall von der B.___ AG in C.___ ein ge setzten Gutachter ( Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie , und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ) sowohl für die B.___ AG in C.___ als auch für die B.___ AG in U.___ tätig waren . Für die im Streit liegende Begutachtung, welche im Jahr 202 1 stattf and , sind somit die Vorgaben des BSV gemäss Informationsschreiben vom
9. März 2021 (Ziff.
5 ) grundsätzlich nicht eingehalten. Laut Auskunft der B.___ AG in U.___ tätigte Dr. med. H.___ jedoch ausschliesslich Assessment abklärungen im Taggeldbereich und erstellte keine Gutachten für die Invaliden versicherung (vgl. Urk. 7). Insofern ist nicht ausgewiesen, dass die beiden ausgewählten Sachverständigen potenziell auch bei
Gutachten der
B.___ AG in U.___ zusammenarbeiten würden .
E ine Über schneidung einer einzelnen Gutachterperson ( Dr. J.___ ) in einem Gutachterteam ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht als Verletzung des Zufallsprinzips gemäss Art. 72 bis
Abs. 2 IVV zu werten.
Damit ist festzustellen, dass die Zusammensetzung der Gutachterstelle nicht zu beanstanden ist. 4.3
Umstritten ist weiter der Gesundheitszustand des Versicherten und dessen Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
vor dem Freitod . Diesbezüglich ist den vorliegen den medizinischen Akten zu entnehmen, dass die behandelnden Neuropsychologen des Universitätsspitals P.___ dem Versicherten aufgrund der diagnostizierten mit tel gradigen neuropsychologischen Störung nach Frei et al. (2016) schon im Februar 2020 (vgl. Urk. 7/195/43, Urk. 7/195/106) eine Arbeits unfähigkeit im Umfang von 50-70 % attestierten (vgl. E. 3.3). Auf der anderen Seite war die begutachtende Neuropsychologin lic. phil. L.___ der Meinung, dass aufgrund einer auffälligen Performanzvalidierung und Inkon si s ten zen eine Aussage zu Tätigkeitsprofil und Arbeitsfähigkeit aus neuro psycho logischer Sicht nicht möglich sei. Sie konnte kognitive Defizite weder bestätigen noch aus schliessen (vgl. E. 3.1.5). Zur Klärung dieser Diskrepanz erachtete RAD-Ärztin Dr. med. E.___ eine erneute Begutachtung, im Rahmen derer eine Demenz abklärung sowie eine Beschwerdevalidierung durchgeführt und allfällige Inkon sistenzen und Dis krepanzen diskutiert werden sollten, für not wendig (vgl. Stel lung nahme vom 25.
Januar 2022 im Feststellungsblatt, Urk. 8/267 S. 3 f.). Ferner finden sich dis kre pan te Beurteilungen in psychia trischer Hinsicht. Laut
B.___ - Gut achter liegt kein psychiatrisches Leiden vor (vgl. E. 3.1.1) . Demgegenüber diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Sanato riums Q.___ eine schwere depressive Episode (vgl. E. 3.4). Auch mit Blick darauf erachtete Dr. med. E.___ eine erneute Be gutachtung für unumgänglich (vgl. Stellungnahme vom 1 1. Mai 2022 im Fest stellungsblatt, Urk. 8/267 S. 4). Mit dem Tod des Versicherten wurde die Begut achtung hinfällig. Schlüssige medi zinische Ausführungen, die eine zuver lässige Beurteilung des neuropsycho logischen und psychiatrischen Gesund heitsschadens erlauben würden, liegen dem zufolge nicht vor und können auch nicht durch ein Aktengutachten ersetzt werden . Der Sozialversicherungsprozess ist zwar vom Unter suchungs grundsatz be herrscht und das Gericht hat von Amtes wegen –
solange Sachverhaltsab klä rungen möglich sind – für die richtige und vollständige Fest stellung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Im Sozial versicherungs prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweis last nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen ( vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen ).
Gestützt auf die vorliegende Aktenklage können die neuro psychologischen und psych iatrischen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Da weitere medizi nische Abklärungen beim ver storbenen Versicherten nicht mehr möglich sind, hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 4.4
Aus somatischer Sicht ist a ufgrund der Aktenlage erstellt , dass dem Versicherte n
im Zeitpunkt der Be gut achtung nur noch körperlich leichte Tätigkeiten unter Berück sichtigung des definierten Belastungsprofils zumutbar waren
(vgl. E. 3.1.4 in fine ). Weiter ergibt sich, dass beim Ver sicher ten am 8.
März 2021 eine Implan ta tion einer Hüft-T E P durch geführt wurde und ihm in der Folge bei verzögertem Heilverlauf infolge einer Fehlplatzierung
von Dr. M.___ auch im Juli 2021 noch eine vollständige Ar beitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. E. 3.2). Am 24.
August 2021 erfolgte die Hüft-Revision
(E. 3.2 hiervor), aufgrund derer RAD-Arzt Dr. D.___ von einer dreimonatigen Rekon val eszenz aus ging und aus ortho pädischer Sicht frühestens Ende November 2021 eine er neute Begutachtung und Einschätzung der Arbeits fähigkeit empfahl (vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 8/267 S. 3). Dr. O.___ sprach im Dezember 2021 denn auch von einem guten Ergebnis der linken Seite (E. 3.2). Angaben zur Arbeits fähigkeit machte er hingegen keine.
Vom 9. Februar bis 10. März 2022 sowie vom 22.
März bis 9.
Juni 2022 war der Versicherte im Sana torium Q.___ in sta tionärer psychia trischer Be handlung (vgl. E. 3.4) und anschliessend bis 18. Au gust 2022 in der Rehaklinik S.___ hospitalisiert (vgl. E. 3.5). Bei Austritt sprachen die Ärzte von einer Teilremission ohne sich dabei konkret über die Ar beits fähigkeit des Versicherten zu äussern (vgl. E. 3.5). Während des stationären Aufenthalts ist von keiner Arbeitsfähigkeit auszugehen. Am 16.
Dezember 2022 unterzog sich der Versicherte schliesslich einem
Hüftp fannen wechsel , welcher im Januar 2023 zwei Hämatomevakuationen nach sich zog (vgl. E. 3.6). RAD-Arzt Dr. med. G.___ konstatierte, dass postoperativ von einer drei monatigen Re konvales zenz aus zugehen sei und der Versicherte medizinisch-theoretisch hier nach in einer ange passten Tätigkeit voll arbeitsfähig sein werde (vgl. Stellung nahme vom 10.
Ja nuar 2022 [richtig: 2023] und 17. März 2023 im Feststellungs blatt, Urk. 8/267 S. 6 f.). 4.5
Mit Blick auf das eben Dargelegte ist ab Ende 2016 eine anhaltende voll ständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Landschafts gärtner aus gewiesen , womit die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt ist. Mit dem Eintritt einer nunmehr vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in jeder ange pass ten Tätigkeit infolge der Hüft-TEP am 8. März 2021 ist auch die Voraus setzung nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG erfüllt. Besteht für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Höhe, wo gegen durch Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit vorerst ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann, so entsteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Rentenanspruch im Falle einer Ver schlechterung des Gesundheitszustands grundsätzlich ohne dass Art. 88a Abs. 2 IVV zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19.
Februar 2018 E. 5.3; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 20 22 , Rz . 36 zu Art.
28 ). Damit entstand am 1. März 2021 ein Rentenanspruch. Die am 1. Dezember 2021 (vgl. E. 4.4 hiervor) eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands nach Rekonvaleszenz der erfolgreich durchgeführten Hüft-Revision bewirkt
– gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten (vgl. E. 1.4.2) – keine Aufhebung des Renten anspruchs per 1.
März 2022, da der Versicherte zu diesem Zeitpunkt erneut in stationärer Behandlung war, womit auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeits fähig keit gegeben war. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Herab setzung oder Aufhebung der Rente per 1. Dezember 2022 gegeben. Die allfällige Verbesserung des Gesundheits zustands des Versicherten
nach Austritt aus der Reha klinik S.___ am 18. Au gust 2022 hätte zwar ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate bis Ende No vember 202 2 angedauert . Eine Verbesserung der Er werbs fähigkeit, die nach diesen drei Monaten voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. E. 1.4.2) , lag mit Blick auf die am 1 6. Dezember 2022 durchgeführte Hüft-Operation hingegen nicht vor .
4.6
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Versicherte vom 8. März 2021 bis zu seinem Todestag am 1 3. März 2023 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war, womit in dieser Zeit ein Invaliditätsgrad von 100 % bestand (vgl. E. 1. 3 ). Demnach hatte der Versicherte ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Laut Verwaltungspraxis ist die Rente für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, noch ganz geschuldet (vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O. , Rz . 5 zu Art. 30 mit Hinweis auf Rz . 3116 i.V.m . 3119 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versicherung ). Die angefochtene Verfügung ist mithin, in teilweiser Gut heis sung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben und es ist fest zustellen, dass der Versicherte ab 1. März 2021 bis 3 0. März 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hatte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 5 . 5 .1
Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Nachdem die Be schwer de führerin beschwerdeweise die Zusprache einer ganzen Rente zu Gunsten von Y.___ sel. ab 1. März 2017 beantragt hat ( Urk. 1), eine solche jedoch
– erst – ab 1. März 2021 zuzu sprechen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 400.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundes - gerichts 8C_568/2010 vom 3. De zember 2010 E. 4.2). 5 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese Entschädigung ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren der Beschwer de führerin, soweit über die ab 1. März 2021 zuzusprechende ganze Rente hinaus gehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E.
3). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juni 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass Y.___ sel. ab 1. März 20 21
bis 30. März 2023 Anspruch auf eine ganze R ente hat te . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00399
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
5. Juni 2024 in Sachen X.___ , Willensvollstreckerin des Nachlasses des Y.___ , gestorben am 1 3. März 2023, wohnhaft gewesen: «…» Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Y.___ sel., geboren 1963, verstorben am 1 3. März 2023, war von Januar 1995 bis März 2008 als Garten bauer/Landschaftsgärtner bei der Z.___
GmbH in einem 100%-Pen sum angestellt (Urk. 8 /15 ).
Am 22. Mai 2006 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ sel. bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf lum bale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine zum Bezug von Leistung en der Invalidenversicherung an (Urk. 8 /4). Nach ersten Abklärungen und diver sen Kostengutsprachen zur Arbeitsplatzerhaltung (Urk. 8 /19, Urk. 8 /20, Urk. 8 /23) informierte Y.___ sel. am 25. März 2008 die IV-Stelle über eine neue, rückenschonendere Arbeitsstelle (Urk. 8 /25). Vom 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2016 (letzter effektiver Arbeitstag 21. März 2016) war Y.___ sel. als Unter haltsgärtner bei der A.___
AG in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 8 /5 5 , Urk. 8 / 71 ). 1.2
Nachdem d i e Arbeitgeber in
Y.___ sel. am 23. Juni 2016 (Eingangsdatum) zur Früh erfassung angemeldet hatte (Urk. 8 /36), meldete er sich am 26. Juli 2016 (Eingangs datum) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistun gen der In va li denver sicherung an (Urk. 8 / 50 ). Die IV-Stelle klärte die erw erb lichen und medizinischen Verhält nisse ab und verneinte nach durchge führtem Vorbescheid ver fahren
mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 einen Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung (Urk. 8/ 144 ). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00962 vom 1 9. November 2019 in dem Sinne gut, als dass die Sache zwecks Durchführung weiterer medi zinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/ 156 ). 1.3
Die IV-Stelle holte die Berichte der behan delnden Ärzte ( Urk. 8/176 , Urk. 8/177 , Urk. 8/180 ) ein und veranlasste eine polydis ziplinäre Begutachtung durch das Zentrum B.___ in C.___ , über welche am 2 9. März 2021 berichtet wurde (Urk. 8/195). Hierzu nahmen Dr. med. D.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, sowie Dr. med. E.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, beide Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) , am 8. und 1 4. April 2021 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/199). Gestützt darauf und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Mai 2021 die Abweisung des Leistungs - begehrens in Aussicht (Urk. 8/200). Hiergegen erhob Y.___ sel. am 1 1. Juni (Urk. 8/214)
sowie ergänzend am 11. und 20. August 2021 (Urk. 8/217 f.) Einwand und reichte
aktuelle Arzt berichte zu den Akten (Urk. 8/216, Urk. 8/219, Urk. 8/220 , Urk. 8/230 , Urk. 8/233, Urk. 8/237, Urk. 8/243 , Urk. 8/253 f. ). Die IV-Stelle holte den Verlaufsb ericht de s behandelnden A rzte s (Urk. 8/227)
sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto von Y.___ sel. (IK-Auszug, Urk. 8/235 ) ein und kündigte nach Rücksprache mit ihrem RAD eine weitere polydisziplinäre Abklärung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumato logie, Psychiatrie, Neuropsychologie) an (Urk. 8/232 , Urk. 8/236 , Urk. 8/246 ). Am 5. April 2023 teilte der Rechtsvertreter der IV-Stelle mit, dass Y.___ am 1 3. März 2023 verstorben sei (Urk. 8/258). Gleichzeitig reichte er die Berichte der Klinik F.___
vom 1 5. und 2 7. März 2023 zu den Akten (Urk. 8/257). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine aktenbasierte Ein schät zung durch die RAD-Ärzte Dr. med. G.___ , Orthopädische Chirurgie ,
und Dr. med. E.___ (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/267 ). Mit Verfügung vom
19. Juni 2023 ver neinte die
IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Rente der Inva liden ver siche rung ( Urk. 8/266 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhoben die durch die Willensvollstreckerin X.___
ver trete nen Erben des verstorbenen Versicherten mit Eingabe vom 1 8. August 2023 Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, dem verstorbenen Versicherten spätes tens ab 1. März 2017 bis zum Tod am 1 3. März 2023 eine ganze Invali den rente auszurichten. Eventualiter sei ein Aktengutachten anzuordnen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 3. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 10), welche der Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2023 zugestellt wurden (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4.2
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1.5
1.5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 1.5.3
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juni 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass dem verstorbenen Versicherten die angestammte Tätigkeit als Gärtner sei t März 2016 nicht mehr zumutbar gewesen sei. In e ine r den Leiden angepasste n Tätigkeit sei er jedoch uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Die eingereichten Unterlagen hätten ein psychiatrisches Leiden nicht nachvollziehbar plausibel machen können. Auch eine relevante neuropsychologische Einschränkung sei nicht beschrieben worden. Es sei nicht eindeutig von einem Suizid im Rahmen einer Depression auszugehen. Vielmehr bleibe die Ursache des Suizides unklar. Somit sei eine Änderung der versicherungsmedizinischen Beurteilung nicht möglich. Am Einkommens vergleich sei deshalb festzuhalten. Es resultiere ein Invaliditäts grad von 2 %. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 18. August 2023 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, der verstorbene Versicherte sei aufgrund seiner diversen körperlichen Beschwerden seit dem 2 1. März 2016 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Sodann habe er an einer chronifizierten, mittel schweren bis schweren depressiven Störung mit Krankheitswert gelitten, die mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Tod am 1 3. März 2023 geführt habe. Insofern sei erstellt, dass er seit dem 2 1. März 2016 zu 100 % erwerbsun fähig gewesen sei, weshalb der Rentenanspruch spätestens nach Ablauf des Wartejahres am 1. März 2017 entstanden sei. Überdies sei das Gutachten der B.___ AG in C.___ vom 2 9. März 2021 nicht verwertbar, was auch die Beschwerde gegnerin bestätigt habe, indem sie eine erneute Begutachtung für zwingend notwendig erachtete. Auf das Gutachten der B.___ AG in C.___ könne entsprechend nicht abgestellt werden. 3. 3.1
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde Y.___ sel. am 1., 3. und 22. Dezember 2020 sowie am 7. Januar 2021 in der B.___ AG in C.___ poly - disziplinär untersucht und begutachtet. 3.1.1
Laut Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, könne keine psychiatrische Diagnose verifiziert werden. Dies liege zum einen am vagen Antwortverhalten des Versicherten, zum anderen aber auch daran, dass die von ihm angegebenen Symptome keinem bekannten psychiatrischen Krankheits bild zugeordnet werden könnten. So hätten sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine Gedächtnisprobleme gezeigt. Hiergegen spreche auch, dass der Versicherte das (vorgängig stattgehabte) Gespräch mit dem Rheumatologen habe erinnern können und die ihm zur Bearbeitung übergebenen Fragebögen zielführend auszufüllen vermochte. Er habe während des Gesprächs nie den roten Faden verloren und sich an kurze Zeit zurückliegende Daten genauso gut erinnern können wie an andere biografische Daten, beispielsweise seinen Hochzeitstag . Ferner bilde sich die vom Versicherten beschriebene depressive Symptomatik nicht in seinem Auftreten ab und passe auch nicht zur Urlaubsfahrt nach Österreich oder zum Sich-Kümmern um Pflanzen und Tiere und die Möglichkeit, dabei Freude zu empfinden. Dies spreche gegen eine schwere depressive Symp to matik (Urk. 8/195/53 f. ). Insgesamt habe aus psychiatrischer Sicht kein Krank heits bild ver i fiziert werden können, insbesondere keine Depression und auch keine Demenz. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt . In Anlehnung an das Mini-ICF-APP liege beim Versicherten keine bzw. allenfalls eine leichte Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexi bilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwen dung fach licher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durch halte fähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppen fähig keit, der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehun gen, der Fähig keit zu Spontan-Aktivitäten sowie der Fähigkeit zur Selbst pflege und der Verkehrs fähigkeit vor (Urk. 8/195/56) . 3.1.2
Im Rahmen der neurologischen Exploration berichtete Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, der Versicherte habe über seit vielen Jahren bestehende permanente Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Aus strah lung entlang der Ober- und Unterschenkelaussenseite bis zu den Füssen geklagt. Ferner habe er geklagt, dass alles nur noch sehr langsam gehe. Gemäss Dr. J.___ zeige der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund keine sichere Störung der Hirnwerkzeugfunktionen. Hinweise auf eine Demenzerkrankung finde sich aus neurologischer Sicht nicht. Nervale Dehnungszeichen würden weder zervikal noch lumbal vorliegen. Die Hirnnervenfunktion stelle sich in allen Einzelheiten regelrecht dar; ebenso die koordinativen und vegetativen Funktionen. Manifeste oder latente Paresen würden nicht vorliegen. Die Reflex tätigkeit stelle sich auf schwachem Niveau seitengleich normal dar und zeige die Intaktheit der Reflex bögen an. Bei der Überprüfung der Sensibilität habe der Versicherte für alle Qualitäten ein normales Empfinden angegeben. Hinweise auf eine Rückenmarks schä digung gebe es nicht. Zusammenfassend liege aus neurologischer Sicht keine Ein schränkung vor (Urk. 8/195/66). Es bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen der Angabe permanenter starker und stärkster Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in beide Beine einerseits sowie dem Fehlen jedweder nervaler Dehnungszeichen andererseits und auch dem Fehlen einer Schmerz ent äusserung während der klinischen Untersuchung. Die angegebene Schmerz symp tomatik finde keine organneurologische Erklärung (Urk. 8/195/67) . 3.1.3
Aus allgemeinmedizinischer Sicht – so Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin – seien die allgemeinmedizinischen Diagnosen ohne Belang betreffend Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/195/82). 3.1.4
Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, konstatierte, die vom Versicherten angegebenen Beschwerden würden in erster Linie einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären, linksbetonten Beinschmerzen ( ischialgiforme Schmerzen), derzeit ohne Hinweis auf eine aktive Neuro - kompression, aktenanamnestisch und auch klinisch ohne Hinweis auf ein Syndrom des engen Spinalkanals, entsprechen. Mehrere Magnettomographien der LWS seien durch geführt worden, eine Pathologie im Bereich der Iliosakralge lenk e bzw. eine nerven komprimierende Diskushernie seien bislang jedoch nie beschrieben wor den. Die aktuell angefertigten Röntgenaufnahmen der LWS hätten
– abgesehen von Befunden, die mit einer beginnenden Segment - degeneration L4-S1 vereinbar seien – keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben. Die Weichteil schmerzen um beide Hüftge lenk e bzw. in der Gesässgegend beidseits seien Aus druck einer muskulären Dysbalance mit schmerzhaften Myogelosen und Myoten di nosen
mit eind eutig positivem Piriformisdehnungs - schmerz. Es sei denkbar, dass ein Teil der im Hüftbereich beschriebenen Beschwerden auf eine beginnende Arthrose zurückgeführt werden könne. Eine diskrete Hüftge lenk s arthrose an bei den Hüftge l enk en sei anlässlich einer Beckenröntgenaufnahme vom 3 0. Januar 2018 beschrieben worden. Die im vorderen Kniege lenk s kompar timent lokali sier ten, selten auftretenden Knie - schmerzen seien Ausdruck einer beginnenden Femo ro patellararthrose , welche für die Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit hingegen nicht von Bedeutung sei. Neben diesem lumbospondy logenen Syndrom bestehe ein chronifiziertes, rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom auf der Grundlage einer wenig ausgeprägten Mehretagen degeneration mit dege nerativen Diskopathien und kleinen mediolateralen Diskus hernien auf den Seg menten C5/C6 und C6/C7, mit einer Betonung des Segmentes C6/ 7. Die heutige klinische Untersuchung ergebe eine relativ gute Beweglichkeit der Halswirbel säule (HWS) und keine Hinweise auf ein radikuläres Schmerz geschehen. Weitere Pathologien am Bewegungsapparat mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden zurzeit nicht bestehen . Seitens der rheumato logischen Beurteilung ergebe sich eine mindestens mittel gradige Einschränkung der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts, insbe sondere für alle den Rücken belastenden Tätigkeiten. Die bisherige Tätigkeit als Land schaftsgärtner sei dem Versicherten seit Auflösung des Arbeitsvertrags Ende 2016 nicht mehr zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihm aus rein rheuma to logischer Sicht
jedoch
ganztägig zumutbar . Der rheumatologische Gutachter formulierte folgendes Belastungsprofil: Vermeiden von wiederholtem Bücken und Auf richten, Anheben und Tragen von Lasten über 7
kg, vermeiden von Arbeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes, in kniender oder kauernder Posi tion, von Arbeitstätigkeiten in schräger Hanglage und mit rein statischen Belas tungen des Achsenskelettes im Sitzen und im Stehen, ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen. Diese Einschätzung gelte seit Ende 201 6. Die Niederlegung der Arbeit Mitte März 2016 sei gemäss Aussage des Versicherten nicht primär aus Gründen von Schmerzen am Bewegungsapparat erfolgt, sondern weil er zu jenem Zeitpunkt ein Burnout-Syndrom erlitten habe
(Urk. 8/195/94 f.). 3.1.5
Die am 3. Dezember 2020 durchgeführte neuropsychologische Abklärung ergab eine auffällige Performanzvalidierung
und Inkonsistenzen. So habe der Ver sicherte während der Untersuchung eine gute Erinnerungsfähigkeit für Gesagtes oder Geschehenes gezeigt und auch die Ereignisse der letzten Tage, Monate und Jahre ausreichend erinnern können. Dies stehe im Widerspruch zu den deutlich eingeschränkten Lern- und Gedächtnisleistungen in der Testung. Auch die Tat sache, dass der Versicherte selbst weite Strecken noch am Steuer des Autos zurücklege, sei nicht vereinbar mit den stark eingeschränkten Leistungen in der Überprüfung der geteilten Aufmerksamkeit und Informationsverarbeitungs geschwindigkeit. Auch innerhalb der Tests seien Inkonsistenzen aufgefallen. So habe er leichtere Aufgaben teilweise schlechter gelöst als schwierigere Auf gaben. Beispielsweise sei das einfachere Wiedererkennen von gelernten Wörtern stärker beeinträchtigt gewesen als der schwierigere Spontanabruf. Lic. phil. L.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, hielt ausserdem fest, dass es keine Hinweise für eine dementielle Entwicklung gebe. Ginge man von einem validen Testergebnis in der Voruntersuchung aus, stünden die kognitive Ver lang samung sowie die exekutiven Funktionsdefizite im Vordergrund, bei ver gleichs weise geringer betroffenen Gedächtniseinbussen. Dies würde zwar zum Profil einer vaskulären Demenz passen, sei aber mit der Bildgebung nicht verein bar. Der V erlauf der kognitiven Beeinträchtigungen mit plötzlichem Ein setzen, leichter Verbesserung und dann chronischem Verlauf würde eher zu einem akuten cerebralen Ereignis passen, für welches es jedoch in der Bildgebung ebenfalls keinerlei Korrelat gebe. Zudem fehle für die Diagnosestellung der Demenz der Nachweis der Progredienz. Letztlich lasse sich über das aktuelle kognitive Leistungs potenzial keine gesicherte Aussage machen. Kognitive Defi zite könnten an hand der vorliegenden Daten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Hin weise auf eine hirnorganisch bedingte dementielle Entwicklung würden sich je doch nicht zeigen. Die vom Versicherten erlebten kognitiven Defizite liessen sich möglicherweise im Rahmen der psychischen Störung er klären. Über Art und Aus mass allfälliger kognitiver Defizite könne lediglich spe kuliert werden, weshalb eine Aussage zu Tätigkeitsprofil und Arbeitsfähigkeit aus neuropsycho - logischer Sicht nicht möglich sei (Urk. 8/195/106 f.). 3.1.6
Die Arbeitsfähigkeit betreffend hielten die Gutachter der B.___ AG konsensual fest, es seien leichte, an die Leiden angepasste Tätigkeiten ganztags zumutbar. Zu vermeiden seien Arbeiten mit wiederholtem Bücken und Aufrichten, in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes, in schräger Hanglage sowie Arbeiten in kniender oder kauernder Position oder Arbeitstätigkeiten mit rein statischen Belastungen des Achsenskelettes im Sitzen und im Stehen, ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen. Das Heben und Tragen von Lasten sei auf sieben Kilogramm limitiert ( Urk. 8/195/16 f. ). 3.2
A m 8. März 2021 wurde beim Versicherten nach mehrjähriger konservativer Therapie des chronischen lumbalen Schmerzsyndroms eine Hüft-TEP (Total endoprothese) links im plantiert. Die Operation ist laut Dr. med. M.___ , Facharzt Ortho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, weder erfolgreich verlaufen noch korrekt durchgeführt worden. D as Acetabulum
sei intraoperativ zu weit kranial gefräst und d ie Pfanne dadurch nicht korrekt plat ziert worden, was zu einer Fehlplatzierung des Hüft-Dreh-Zentrums und Verkür zung des Beines geführt habe. Dr. M.___ attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit und er achtete a uf grund der vom Versicherten beklagten invalidisierenden funk tionellen Beschwer den eine Revision der einliegenden Hüftprothese als indiziert (vgl. Arzt bericht vom 1 3. Juli 2021, Urk. 8/219). Am 24.
Au gust 2021 erfolgte die Hüft-Revision im Spital N.___
(vgl. Opera tions bericht vom 2 5. August 2021, Urk. 8/220). Der Operateur, Dr. med. O.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, konstatierte in seinem Arztbericht vom 7. Dezember 2021 (Urk. 8/227/15), dr ei Monate postoperativ habe der Versicherte berichtet, dass die linke Seite für ihn in Ordnung sei. Das rechte Bein hingegen zeige sich stark symptomatisch und dekompensiert. 3.3
Im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung am Universitätsspital P.___ vom 4. August 2021 (Urk. 8/216) wurde festgehalten, formal neuropsycho logisch zeige sich eine deutliche kognitive und psychomotorische Ver lang sa mung. Attentional falle nebst der deutlichen Verlangsamung eine unterdurch schnittliche visuelle Merkspanne auf. Des Weiteren seien mnestische Defizite in Form von ver minderter Lern-, Abruf- und Speicherleistung im verbal-episo dischen sowie einer unterdurchschnittlichen Lern- und Speicherleistung im figural-episodischen Gedächtnis zu beschreiben . Diese würden zumindest teilweise durch die ver ringerte Konzentrationsleistung und verzögerte Auffassungs gabe
beeinflusst werden . Im Exekutivbereich könne eine auffällige Fehler- und Impulskontrolle, eine verringerte verbale Arbeitsgedächtniskapazität sowie leich te Minderleis tun gen in der verbalen sowie figuralen Ideenproduktion objektiviert werden. Insge samt würden die Befunde einer mittelgradigen neuropsycho logi schen Störung nach Frei et al. (2016) entsprechen, mit Funktionsstörungen vor allem subkorti kaler und auch frontotemporaler Hirnareale, welche im A usmass die Folgen der im MRT Schädel gezeigten geringgradigen Mikroangiopathie fazekas I deutlich übersteigen würden. Der Versicherte assoziiere die kognitiven Defizite primär mit den körperlichen und psychischen Beschwerden . Ä tiologisch erscheine die psych ia trische und bereits länger andauernde Schmerzproblematik und -geschichte und dadurch bedingte psychosoziale Belastungssituation deshalb ursächlich für die heute sowohl testspezifisch als auch klinisch erhobenen Auf fälligkeiten. Betreffend die Arbeitsfähigkeit verwiesen die Neuropsychologen des Universitätsspitals P.___ auf Frei et al. (2016) , wonach eine mittelschwere neuropsycho logische Funk tionsstörung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50-70 % einhe rgehe . Die primär körperlichen und psychischen Einschränkungen, welche vorliegend für die Beein träch tigun gen der kognitiven Leistungsfähigkeit ursächlich ersch ie nen, seien aus fachspezi fischer ärztlicher Sicht zu beurteilen. Aus kognitiver Sicht seien die erhobenen und gut zur psychiatrischen Diagnose passenden Einschrän kungen der Hand lungs planung und Fehlerkontrolle bei zwanghafter Persönlich keits störung sowie die Verlang samung (passend zu den rezidivierenden depres siven Episoden und Status nach Burnout) bei einer allfälligen Potenzialprüfung zu berücksichti gen. 3.4
Vom 9. Februar bis 1 0. März 2022 war der Versicherte im Sanatorium Q.___
in stationärer Behandlung , wo die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) , gestellt und eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.91) als Nebendiagnosen genannt wurden. Die behandelnde Ärztin beschrieb den Versicherten in der Austrittsmeldung vom 8. März 2022 (Urk. 8/230) im Affekt häufig deprimiert, hoffnungslos und ängst lich. Er habe aufgrund seiner Schmerzen und Befürchtungen nur wenig an den Therapien teilgenommen, weshalb sie das Setting als unpassend beurteilte. Eine depressive Verstimmung mit Hilflosigkeit, Hoffnungslosigkeit, innerer Leere, Traurigkeit, ausgeprägtem Gedankendrehen rund um starke Zukunftsängste bei ausgeprägter innerer und äusserer Unruhe sowie Panikattacken wird auch im Bericht des Klinikums R.___
zum Vorgespräch vom 3 0. März 2022 beschrieben (Urk. 8/233) . Diagnostisch handle es sich laut untersuchenden Fach personen um eine rezidivierende depres sive Stö rung mit einer aktuell agitierten schweren Episode ohne psychotische Symptome sowie um eine Panikstörung und ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Das ambulante Setting sei nicht tragfähig; der Versicherte habe es aufgrund der ausgeprägten Angstsymptomatik mit Panikattacken nicht alleine zu Hause ausgehalten. Bei Exazerbation der Angst- und Schmerzsymptomatik trat der Versicherte am 2 2. März 2022 wieder ins Sanatorium Q.___ zur stationär-psychiatrischen Behandlung ein (vgl. Urk. 8/237). Es wurde neu die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gestellt. Dem Austritts bericht vom 2 0. Juni 2022 ist ausserdem zu entnehmen, dass der Versicherte formalgedanklich stark auf Zukunftsängste und körperliche Defizite eingeengt gewesen sei. Dysfunktionale Grundüberzeugungen sowie Hof fnungs losigkeit und starke motorische Einschränkungen hätten zu teilweise schwer wiegenden Beein trächtigungen geführt, so dass eine selbständige Teil nahme an den Therapien teilweise nicht möglich gewesen sei. Zudem seien die Konzentrationsfähigkeit sowie die Merkfähigkeit stark eingeschränkt und insge samt nur wenige kognitive Ressourcen vorhanden. Zudem habe der Versicherte Existenzängste aufgrund finanzieller Engpässe genannt, da die Arbeitsfähigkeit wegen der körperlichen und psychischen Einschränkungen nicht mehr gegeben sei. Am 9. Juni 2022 erfolgte der Austritt aus dem Sanatorium Q.___ in die Rehaklinik S.___
zur Weiter behandlung. 3.5
In der Folge war der Versicherte bis 1 8. August 2022 zur psychosomatischen Reha bi litation aufgrund anhaltender Schmerzsymptomatik mit Einschränkung der Mo bilität, psychophysischer Erschöpfung sowie affektiven und kognitiven Symp tomen in der Rehaklinik S.___ . Im Austrittsbericht vom 1. September 2022 (Urk. 8/243) wurden folgende Diagnosen festgehalten: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Essentielle Hypertonie (ICD-10: I10.91) - Abnorme Ergebnisse von kardiovaskulären Funktionsprüfungen (ICD-10: R94.3) , v erlängerter OT-Intervall - Adipositas (ICD-10: E66.99) - Sonstiger chronischer Schmerz (ICD-10: R52.2) - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom • Multifaktorieller Genese, klinisch rezidivierend einschiessender Schmerz gluteal bis Knie rechts, Dermatome S1/L5 • Radiologisch altersentsprechender Befund, keine Neurokom pres sion (MRI 12/2017) • Coxarthrose links, Gonarthrose beidseitig
Die behandelnden Ärzte konstatierten, der Versicherte zeige ein wiederkehrend depressives und ängstlich-angespanntes Stimmungsbild mit eingeengtem Grübeln und ausgeprägten Zukunftsängsten sowie kognitiven Störungen. Die psy chische Symptomatik präsentiere der Versicherte in direktem Zusammenhang mit seinen belastungsabhängigen Rückenschmerzen und rechtsbetonten krampf artigen Schmerzen in der Leiste und den Beinen sowie de r beklagten Ein schrän kung der körperlichen Belastbarkeit und Mobilität. Auf Wunsch des Ver sicherten sei ein medikamentöser Reduktionsversuch erfolgt, der jedoch im Ver lauf zu einer Zustandsverschlechterung mit Zunahme innerer Unruhe und ein geengtem Grübeln geführt habe. Im Zusammenhang mit der Austrittsplanung habe der Versicherte intensivierte Zukunftsängste, einhergehend mit schwerem Insuffi zienzerleben und Versagensängsten, gezeigt. Unter antizipierenden Inter ventio nen habe sich bei ihm eine perfektionistische Grundeinstellung mit nur wenig Toleranz für die als schwer frustrierend erlebte Diskrepanz zwischen seiner gesundheitlichen Situation und seinen stark haftenden Idealvorstellungen manifestiert. Die Anpassungsfähigkeit sei auch durch seine Opfererfahrung eingeschränkt (gemäss Eigenanamnese Symptome als Folge eines missbräuchlich durch geführten chirurgischen Eingriffs) . Der Versicherte sei aufgrund seiner formal gedanklichen Einengung und kognitiven Störungen (Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeits störung) zeitweise therapeutisch nur stark begrenzt erreichbar gewesen. Gleich zeitig zeige er sich durch die therapeutischen und pflegerischen Kontakte jeweils kurzfristig entlastet, einhergehend mit ausgeprägter Dependenz an ein h altgeben des Gegenüber. Zum Austrittszeitpunkt habe der Versicherte eine teilremittierte Symptomatik mit vorhandener Freud fähigkeit und Zukunftsorientierung sowie nur leichter formalgedanklicher Einengung bei fortbestehender Grübelneigung und leichter rezidivierender innerer Unruhe präsentiert. Die Kognition habe unter Rückgang der affektiven Sympto matik ebenso eine leichte Verbesserung gezeigt. Das Zustandsbild wurde seitens Ärzte jedoch als wenig stabil bei fortbestehender Belastung durch den Verlust der früheren körperbezogenen Ressourcen einge schätzt. Er habe zuletzt einen Rück gang seiner Schmerzen in den Leisten ange geben bei fortbestehenden belas tungs abhängigen Schmerzen in Rücken und Beinen. Angesichts des instabilen Zustandsbildes sei das ambulante Setting mit engmaschiger psychia trischer Spitex (1 x täglich) ausgebaut worden. Die behan delnden Ärzte der Reha klinik S.___ empfahlen dringend die Fortführung der psychiatrischen und haus ärzt lichen Behandlung und weiterer physiothera peu tischer Massnahmen. 3.6
Aufgrund belastungsabhängiger Schmerzen und radiologischer Indizien für eine Pfannenlockerung erfolgte am 1 6. Dezember 2022 in der Klinik T.___
ein weiterer chirurgischer Eingriff (Pfannen-/Kopfwechsel mit aceta bulärem Aufbau mit einem Augment Hüfte links; vgl. Operationsbericht vom 20. De zember 2022, Urk. 8/253/1). Die postoperative Röntgenkontrolle habe ein regelrechtes Opera tions ergebnis gezeigt, sodass der Versicherte am 30. Dezember 2022 in schmerz kom pensiertem Zustand in die Rehabilitationsbehandlung habe ent las sen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 4. Januar 2023, Urk. 8/253/9 ff.). Zwei Wochen postoperativ erfolgte aufgrund zunehmender Schmerzen und Spannungs gefühlen infolge eines Hämatoms die Rückverlegung in die Klinik T.___ , wo eine erste
Hämatomevakuation , Probe entnahme und Spü lung der Hüfte links durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 10 . Ja nuar 2023, Urk. 8/253/13) . Am 1 1. Janu ar 2023 erfolgte eine zweite
Hämatomevaku at ion mit Kopfwechsel von M auf L (vgl. Opera tionsbericht vom 1 3. Januar 2023, Urk. 8/253/17). Die Mobili sation unter physio therapeutischer Anleitung sei gut verlaufen und der Versicher te habe bei subjek tivem Wohlbefinden sowie mit trockenen und reizlosen Wundverhält nissen in die Reha-Klinik entlassen werden können (vgl. Aus - trittsbericht vom 8. Februar 2023, Urk. 8/254/7 ff.). 3.7
Vom 3 0. Dezember 2022 bis 8. Januar 2023 sowie vom 6. bis 2 0. Februar und schliesslich vo m 2 7. Februar bis 1 3. März 2023 war der Versicherte zur muskulo skelettalen Rehabilitation in der Klinik F.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte beschrieben den Versicherten bei Eintritt in der Mobilität noch leicht einge schränkt, kardiopulmonal kompensiert und in leicht schmerzbedingt reduziertem Zustand. Bezüglich der Rehabilitationsdiagnose habe sich der Verlauf protrahiert günstig gestaltet. Die Wundverhältnisse seien reizlos und die initial vorhandene Rötung ventral am Oberschenkel im Verlauf rückläufig gewesen. Zum Ausschluss eines intraartikulären Hämatoms sei am 9. März 2023 eine Sonographie durch geführt worden, die ein geringes intraartikuläres, vermutlich überwiegend organi siertes Resthämatom und ein neues Hämatom über dem Trochanter major
ge zeigt habe. Die laborchemischen Kontrollen hätten im Verlauf eine vollständige Regredienz der Entzündungsparameter ergeben. Internistisch sei der Versicherte während des Aufenthalts kardiopulmonal stabil gewesen. Während der Hospita li sation sei eine ausgeprägte psychosomatische Symptomatik, auf die Hüftschmer zen zentralisiert, erkennbar gewesen. Die Ärzte empfahlen einen Aufenthalt in einer psychosomatischen Rehaklinik. Am 1 3. März 2023 habe sich der Versicherte im Rahmen eines Suizidversuchs von der Dachterrasse der Klin i k F.___ ge stürzt . Während des Rehabilitationsaufenthaltes hätten sich keine Hinweise auf eine Suizidalität ergeben (vgl. Arztbericht vom 1 5. März 2023 [ Urk. 8/257/1-2 ] und ärztliches Zeugnis zum Todesfall vom 2 7. März 2023 [Urk. 8/257/3-4] ). 4.
4.1
Fest steht und unbestritten ist, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner aufgrund diverser körperlicher Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig war (vgl. E. 3. 1.4 hiervor). Streitig ist dagegen, in welchem Umfang der Versicherte
bis zu seinem Todestag in einer Verweist ätigkeit arbeits fähig war .
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
19. Juni 2023 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das poly dis ziplinäre Gutachten der B.___ AG in C.___ vom 2 9. März 20 21 (vgl. vorstehend E.
3.1 ), wonach ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein chronifiziertes, rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom
die Arbeitsfähigkeit einschränkten . 4.2
Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Auswahl der Gutachterstelle recht mässig erfolgt ist. 4.2 .1
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Zufallsprinzips und macht geltend, dass mehrere Gutachter sowohl für B.___ AG
in C.___ als auch für die B.___ AG in U.___
tätig seien ( Urk. 1 S. 14 f.) . 4. 2.2
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fach disziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat ( Art. 72 bis
Abs. 1 IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten durch die IV-Stellen ist im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 20 24 ) detailliert geregelt ( Rz
3094 ff.). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2).
Da im vorliegenden Fall die Auftragsvergabe an die B.___ AG
in C.___ korrekt über die SuisseMED@P erfolgt ist, kann der Beschwerdegegnerin insofern keine Verletzung des Zufallsprinzips vorgeworfen werden.
4. 2.3
Der Beschwerdeführerin ist aber insoweit beizupflichten, dass durch den Umstand, dass eine medizinische Fachperson bei verschiedenen Gutachterstellen gleichzeitig tätig ist, die Zufälligkeit der Gutachterstellenauswahl via SuisseMED@P - Plattform unterlaufen werden kann. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C_47/2016 vom 1 5. März 2016 offengelassen, ob und bei welcher Häufung einer Gutachtertätigkeit derselben Ärztin oder desselben Arztes für mehrere Abklärungsstellen das Zufallsprinzip als nicht mehr gewahrt zu gelten hat. Das BSV hat mit seinem Informationsschreiben zu SuisseMED@P vom
9. März 2021 – unter Verweis auf das Informationsschreiben zu SuisseMED@P vom 26.
November 2019 – die Gutachterstellen angewiesen, die Gutachterteams so zu sammenzusetzen, dass sich eine Überschneidung der Gutachterinnen und Gut achter zwischen zwei Gutachterteams auf höchstens eine einzelne Person be schränkt (vgl. Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 9. März 2021, abrufbar unter www.bsv.admin.ch ).
Aus dem SuisseMED@P-Reporting 20 21 (abrufbar unter www.bsv.admin.ch) ergibt sich, dass zwei der im vorliegenden Fall von der B.___ AG in C.___ ein ge setzten Gutachter ( Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie , und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ) sowohl für die B.___ AG in C.___ als auch für die B.___ AG in U.___ tätig waren . Für die im Streit liegende Begutachtung, welche im Jahr 202 1 stattf and , sind somit die Vorgaben des BSV gemäss Informationsschreiben vom
9. März 2021 (Ziff.
5 ) grundsätzlich nicht eingehalten. Laut Auskunft der B.___ AG in U.___ tätigte Dr. med. H.___ jedoch ausschliesslich Assessment abklärungen im Taggeldbereich und erstellte keine Gutachten für die Invaliden versicherung (vgl. Urk. 7). Insofern ist nicht ausgewiesen, dass die beiden ausgewählten Sachverständigen potenziell auch bei
Gutachten der
B.___ AG in U.___ zusammenarbeiten würden .
E ine Über schneidung einer einzelnen Gutachterperson ( Dr. J.___ ) in einem Gutachterteam ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht als Verletzung des Zufallsprinzips gemäss Art. 72 bis
Abs. 2 IVV zu werten.
Damit ist festzustellen, dass die Zusammensetzung der Gutachterstelle nicht zu beanstanden ist. 4.3
Umstritten ist weiter der Gesundheitszustand des Versicherten und dessen Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
vor dem Freitod . Diesbezüglich ist den vorliegen den medizinischen Akten zu entnehmen, dass die behandelnden Neuropsychologen des Universitätsspitals P.___ dem Versicherten aufgrund der diagnostizierten mit tel gradigen neuropsychologischen Störung nach Frei et al. (2016) schon im Februar 2020 (vgl. Urk. 7/195/43, Urk. 7/195/106) eine Arbeits unfähigkeit im Umfang von 50-70 % attestierten (vgl. E. 3.3). Auf der anderen Seite war die begutachtende Neuropsychologin lic. phil. L.___ der Meinung, dass aufgrund einer auffälligen Performanzvalidierung und Inkon si s ten zen eine Aussage zu Tätigkeitsprofil und Arbeitsfähigkeit aus neuro psycho logischer Sicht nicht möglich sei. Sie konnte kognitive Defizite weder bestätigen noch aus schliessen (vgl. E. 3.1.5). Zur Klärung dieser Diskrepanz erachtete RAD-Ärztin Dr. med. E.___ eine erneute Begutachtung, im Rahmen derer eine Demenz abklärung sowie eine Beschwerdevalidierung durchgeführt und allfällige Inkon sistenzen und Dis krepanzen diskutiert werden sollten, für not wendig (vgl. Stel lung nahme vom 25.
Januar 2022 im Feststellungsblatt, Urk. 8/267 S. 3 f.). Ferner finden sich dis kre pan te Beurteilungen in psychia trischer Hinsicht. Laut
B.___ - Gut achter liegt kein psychiatrisches Leiden vor (vgl. E. 3.1.1) . Demgegenüber diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Sanato riums Q.___ eine schwere depressive Episode (vgl. E. 3.4). Auch mit Blick darauf erachtete Dr. med. E.___ eine erneute Be gutachtung für unumgänglich (vgl. Stellungnahme vom 1 1. Mai 2022 im Fest stellungsblatt, Urk. 8/267 S. 4). Mit dem Tod des Versicherten wurde die Begut achtung hinfällig. Schlüssige medi zinische Ausführungen, die eine zuver lässige Beurteilung des neuropsycho logischen und psychiatrischen Gesund heitsschadens erlauben würden, liegen dem zufolge nicht vor und können auch nicht durch ein Aktengutachten ersetzt werden . Der Sozialversicherungsprozess ist zwar vom Unter suchungs grundsatz be herrscht und das Gericht hat von Amtes wegen –
solange Sachverhaltsab klä rungen möglich sind – für die richtige und vollständige Fest stellung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Im Sozial versicherungs prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweis last nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen ( vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen ).
Gestützt auf die vorliegende Aktenklage können die neuro psychologischen und psych iatrischen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Da weitere medizi nische Abklärungen beim ver storbenen Versicherten nicht mehr möglich sind, hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 4.4
Aus somatischer Sicht ist a ufgrund der Aktenlage erstellt , dass dem Versicherte n
im Zeitpunkt der Be gut achtung nur noch körperlich leichte Tätigkeiten unter Berück sichtigung des definierten Belastungsprofils zumutbar waren
(vgl. E. 3.1.4 in fine ). Weiter ergibt sich, dass beim Ver sicher ten am 8.
März 2021 eine Implan ta tion einer Hüft-T E P durch geführt wurde und ihm in der Folge bei verzögertem Heilverlauf infolge einer Fehlplatzierung
von Dr. M.___ auch im Juli 2021 noch eine vollständige Ar beitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. E. 3.2). Am 24.
August 2021 erfolgte die Hüft-Revision
(E. 3.2 hiervor), aufgrund derer RAD-Arzt Dr. D.___ von einer dreimonatigen Rekon val eszenz aus ging und aus ortho pädischer Sicht frühestens Ende November 2021 eine er neute Begutachtung und Einschätzung der Arbeits fähigkeit empfahl (vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 8/267 S. 3). Dr. O.___ sprach im Dezember 2021 denn auch von einem guten Ergebnis der linken Seite (E. 3.2). Angaben zur Arbeits fähigkeit machte er hingegen keine.
Vom 9. Februar bis 10. März 2022 sowie vom 22.
März bis 9.
Juni 2022 war der Versicherte im Sana torium Q.___ in sta tionärer psychia trischer Be handlung (vgl. E. 3.4) und anschliessend bis 18. Au gust 2022 in der Rehaklinik S.___ hospitalisiert (vgl. E. 3.5). Bei Austritt sprachen die Ärzte von einer Teilremission ohne sich dabei konkret über die Ar beits fähigkeit des Versicherten zu äussern (vgl. E. 3.5). Während des stationären Aufenthalts ist von keiner Arbeitsfähigkeit auszugehen. Am 16.
Dezember 2022 unterzog sich der Versicherte schliesslich einem
Hüftp fannen wechsel , welcher im Januar 2023 zwei Hämatomevakuationen nach sich zog (vgl. E. 3.6). RAD-Arzt Dr. med. G.___ konstatierte, dass postoperativ von einer drei monatigen Re konvales zenz aus zugehen sei und der Versicherte medizinisch-theoretisch hier nach in einer ange passten Tätigkeit voll arbeitsfähig sein werde (vgl. Stellung nahme vom 10.
Ja nuar 2022 [richtig: 2023] und 17. März 2023 im Feststellungs blatt, Urk. 8/267 S. 6 f.). 4.5
Mit Blick auf das eben Dargelegte ist ab Ende 2016 eine anhaltende voll ständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Landschafts gärtner aus gewiesen , womit die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt ist. Mit dem Eintritt einer nunmehr vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in jeder ange pass ten Tätigkeit infolge der Hüft-TEP am 8. März 2021 ist auch die Voraus setzung nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG erfüllt. Besteht für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Höhe, wo gegen durch Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit vorerst ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann, so entsteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Rentenanspruch im Falle einer Ver schlechterung des Gesundheitszustands grundsätzlich ohne dass Art. 88a Abs. 2 IVV zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19.
Februar 2018 E. 5.3; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 20 22 , Rz . 36 zu Art.
28 ). Damit entstand am 1. März 2021 ein Rentenanspruch. Die am 1. Dezember 2021 (vgl. E. 4.4 hiervor) eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands nach Rekonvaleszenz der erfolgreich durchgeführten Hüft-Revision bewirkt
– gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten (vgl. E. 1.4.2) – keine Aufhebung des Renten anspruchs per 1.
März 2022, da der Versicherte zu diesem Zeitpunkt erneut in stationärer Behandlung war, womit auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeits fähig keit gegeben war. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Herab setzung oder Aufhebung der Rente per 1. Dezember 2022 gegeben. Die allfällige Verbesserung des Gesundheits zustands des Versicherten
nach Austritt aus der Reha klinik S.___ am 18. Au gust 2022 hätte zwar ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate bis Ende No vember 202 2 angedauert . Eine Verbesserung der Er werbs fähigkeit, die nach diesen drei Monaten voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. E. 1.4.2) , lag mit Blick auf die am 1 6. Dezember 2022 durchgeführte Hüft-Operation hingegen nicht vor .
4.6
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Versicherte vom 8. März 2021 bis zu seinem Todestag am 1 3. März 2023 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war, womit in dieser Zeit ein Invaliditätsgrad von 100 % bestand (vgl. E. 1. 3 ). Demnach hatte der Versicherte ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Laut Verwaltungspraxis ist die Rente für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, noch ganz geschuldet (vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O. , Rz . 5 zu Art. 30 mit Hinweis auf Rz . 3116 i.V.m . 3119 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden versicherung ). Die angefochtene Verfügung ist mithin, in teilweiser Gut heis sung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben und es ist fest zustellen, dass der Versicherte ab 1. März 2021 bis 3 0. März 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hatte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 5 . 5 .1
Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Nachdem die Be schwer de führerin beschwerdeweise die Zusprache einer ganzen Rente zu Gunsten von Y.___ sel. ab 1. März 2017 beantragt hat ( Urk. 1), eine solche jedoch
– erst – ab 1. März 2021 zuzu sprechen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 400.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundes - gerichts 8C_568/2010 vom 3. De zember 2010 E. 4.2). 5 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese Entschädigung ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren der Beschwer de führerin, soweit über die ab 1. März 2021 zuzusprechende ganze Rente hinaus gehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E.
3). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juni 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass Y.___ sel. ab 1. März 20 21
bis 30. März 2023 Anspruch auf eine ganze R ente hat te . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler