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IV.2018.00962

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unklar. RAD-Beurteilung vermag nicht zu überzeugen. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-11-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963, war von Januar 1995 bis März 2008 als Garten bauer/ Landschaftsgärtner bei der Y.___ GmbH in einem 100%-Pen sum angestellt ( Urk. 7/15).

Am 2 2. Mai 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf lum bale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine zum Bezug von Leistung en der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/4). Nach ersten Abklärungen und diver sen Kostengutsprachen zur Arbeitsplatzerhaltung ( Urk. 7/19, Urk. 7/20, Urk. 7/23) informierte der Versicherte am 2 5. März 2008 die IV-Stelle über eine neue, rückenschonendere Arbeitsstelle ( Urk. 7/25). Vom

1. Mai 2008 bis 3 1. Dezember 2016 ( letzter effektiver Arbeitstag 2 1. März 2016) war der Versicherte als Unter haltsgärtner bei der Z.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 7/53 , Urk. 7/69 ).

Nachdem der Arbeitgeber den Versicherte n am 2 3. Juni 2016 ( E ingangsdatum) zur Früh erfassung an ge meldet ha tte ( Urk. 7/36), meldete s ich X.___

am 2 6. Juli 2016 (E ingangs datum) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistun gen der Invalidenver sicherung an ( Urk. 7/48 , Urk. 7/46 ). Die IV-Stelle klärte die erw erblichen und medizinischen Verhält nisse ab, holte die Berichte der behan delnden Ärzte ( Urk. 7/54, Urk. 7/61, Urk. 7/62, Urk. 7/65, Urk. 7/66, Urk. 7/67, Urk. 7/78, Urk. 7/84, Urk. 7/86 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Ver sicherten (IK-Auszug, Urk. 7/56 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1 7. August 2016, Urk. 7/53). Ferner teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 2 1. März 2017 mit, dass auf grund des Gesundheitszustands zurzeit keine beruf lichen Eingliederungs mass nahmen angezeigt seien ( Urk. 7/68) . Mit Vorbescheid vom 2 9. Januar 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aus sicht (Urk. 7/88). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Februar 2018 (Urk. 7/92) sowie ergänzend am 2 4. Mai 2018 (Urk. 7/111) unter Beilage neue r Arztbericht e (Urk. 7/110) Ein wand und veranlasste die Einreichung weiterer Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/98, Urk. 7/101 , Urk. 7/128, Urk. 7/137 ) . Die IV-Stelle nahm weite re medi zinische Abklärungen vor, holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/107, Urk. 7/122 ) und veranlasste in der Folge eine aktenbasierte Ein schät zung durch Dr. A.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ; vgl. Feststel lungsblatt, Urk. 7/14 1 ). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Rente der Inva liden ver siche rung (Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2017 eine ganze Invali denrente auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales, umfassendes, poly diszipli näres Gutachten unter Beachtung der neuen Schmerzrechtsprechung ge mäss BGE 141 V 281 anzuordnen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 9 . November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 4. Dezember 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 5. De zember 2018 ( Urk.

8) reichte der Beschwerdeführer medizinis che Berichte nach ( Urk. 9/1-3), welche der Beschwerdegegnerin am 1 0. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ A TSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Urk. 2) hielt die Be schwerde gegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die kör perlichen Beschwerden eher zweitrangig seien und keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Eine Arbeitsunfähigkeit sei insbesondere auf grund des psychischen Gesundheitszustandes attestiert worden, wobei Belastung en in nerhalb der Familie vorliegen würden. Der Schweregrad des psychischen Lei dens sei aufgrund weniger objektiver Befunde nicht erkennbar. Mit der Fort setz ung der Therapie könne eine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Aus diesem Grund seien die vorliegenden Diagnosen als nicht invalidi sierend zu be werten und der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu ver nei nen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1. No vember 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend,

aufgrund seiner zahlreichen somatischen Leiden könne er seine angestammte Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr verrichten, was die Beschwerdegegnerin anerkannt habe . Sodann leide er an einer chronifizierten, mittelschweren bis schweren, depressiven Störung, weshalb er zu 100 % erwerbsunfähig sei und deshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 3. 3.1

Bereits im Jahr 2007 begab sich der Beschwerdeführer mit psychophysischem Erschöpfungszustand und Anpassungsstörung bei erheblicher psychosozialer Belastung in psychosomatische Rehabilitation in die K linik B.___ . Während des Aufenthalts habe der Beschwerdeführer körperlich und psychisch gut rekonditioniert werden können. Die Ärzte empfahlen die Fortsetzung einer regelmässigen Psychothera pie (vgl. Bericht der K linik B.___ vom 1. November 2007, Urk. 7/61/102-104) .

Im März 2016 entwickelte der Beschwerde führer n ach einem Suizidversuch seines Sohnes erneut einen psychophysischen Erschöpfungszu stand

- ähnlich wie im Jahr 2007 - , aufgrund dessen ihn sein Hausa rzt, Dr. C.___ , All gemeine Medizin FMH, in die psycho soma tische Rehabili tation in das Reha zentrum D.___ überwies (vgl. Schreiben vom 27.

Mai 2016, Urk. 7/61/135 ), wo er vom 6. Juni bis 1 0. Juli 2016 hospitali siert war und eine interdisziplinäre The rapie (Medizin, Pflege, Psycho logie, Phy sio therapie, Sporttherapie, Ergothera pie ) durchgeführt wurde. Im Aus tritts bericht vom 8. Juli 2016 ( Urk. 7/61/7-10) beschrieben d ie Ärzte des Reha zentrums D.___

den Be schwer deführer bei Eintritt als wach und allseits orientiert. Das formale Denken werde vom Beschwerdefüh rer als verlangsamt empfunden. Er sei auf die Thematik der eigenen Krankheit sowie derjenigen des Sohnes

eingeengt . Inkohärenzen gebe es keine, Ängste und Zwän ge würden verneint werden. Der affektive Rapport sei herstellbar. Der Be schwer deführer wirke hin gegen leichtgradig niedergestimmt und habe Schuld ge fühle gegen über dem Sohn. Der Antrieb werde vom Beschwer de führer als verarmt emp fun den , sozial habe er sich zurückgezogen. Sie diagnostizierten ein en psycho phy sische n Erschöpfungs zustand bei akuter Belastungssituation mit De persona li sa tions tendenz bei aus geprägter psychosozialer Belastung sowie mit Anpas sungs störung mit reaktiver Depression. Die Ärzte hielten zusammenfassend fest, der Be schwerde führer habe vom Aufenthalt profi tieren können und neue Per spek tiven und Möglichkeiten gewonnen. Er könne die Dinge nun ruhiger und ohne Angst angehen. Sie attestier ten dem Beschwerde führer bis zum 3 0. Juli 2016 eine vollständige Arbeitsun fähig keit. Im Anschluss sei in Ko operation mit dem Hausarzt und Arbeitgeber ein Wiedereinstieg in die bisherige Tätigkeit in einem 50%-Pensum geplant. 3.2

Seit dem 1 5. August 2016 war der Beschwerdeführer bei Dr.

E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in wöchentlicher psychia tri scher Behand lung. Dr. E.___

beschrieb den Beschwerdeführer in seinem Arztbericht vom 2 1. Januar 2017 ( Urk. 7/67) als wach, allseits orientiert, ängst lich, niedergestimmt, innerlich unruhig und mit Insuffizienz gefühlen. Mit Ver weis auf die fehlende psychische Belastbarkeit und die psycho physische Erschöp f ung diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Stö rung (ICD-10: F33.2) ohne psychotische Symptome, derzeit in Teil remission, und attestierte ihm in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Landschafts gärtner eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit. In welchem Umfang der Beschwerde führer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeiten könne , könne er nicht be ant wor ten. Da zur depressiven Störung noch diverse körperliche Beschwerden hinzukommen wür den, sei die Prognose derzeit nicht gut. Bei Weiterführung der Psychotherapie sei ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess jedoch mö glich . Die Belastung durch den psychisch kranken Sohn, der beim Beschwerdeführer zu Hause lebe ,

würde die Krankheit aber auf rechter halten (vgl. Verlaufsbericht vom 1 9. Juli 2017, Urk. 7/78).

In seinem Ver laufs bericht vom 22. Dezember 2017 ( Urk. 7/86) diagnostizierte Dr. E.___ neben der rezi divierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) eine ver mutlich seit der Jugend bestehende anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5). Die Prognose sei nach wie vor ungünstig, auch wegen der körperlichen Leiden. Andere belastende Faktoren würden derzeit aber keine bestehen. Er attestierte auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. 3.3

In Bezug auf die körperlichen Beschwerden führte Dr. C.___ in seinem Arzt be richt vom 1 3. November 2016 ( Urk. 7/61/1-4) aus, neben dem psycho phy sischen Erschöpfungszustand würden Schmerzen im gesamten Rücken, den bei den Knien sowie in der linken Schulter hinzukommen. Er nannte unter anderem folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisch-rezi divierende lumbospondylogene Beschwerden - Erstmanifestation 2002, Schmerzexazerbation 2004-2006 - Leichte degenerative Veränderungen (MRI 9. November 2016) - chronisch-rezi divie rendes thora kovertebrales Schmerz syndrom - geringgradige degenerative Veränderungen (MRI 9. November 2016) - chronisch-rezidivierendes zervikospondylo genes Schmerzsyndrom - Osteochondrosen C5/6 und C6/7, diskrete neuroforaminäre Enge C7 links (MRI 9. November 2016) - Gonarthrosen beidseits - Vordere Kreuzbandinsuffizienz linkes Knie bei Statuts nach arthrosko pisch diagnostizierter Ruptur (1982) - Status nach Arthroskopie rechtes Knie (September 1997) mit retropa tellärer Knorpelglättung - Status nach hinterer Ellbogenluxation und Schulter kontusion rechts (12. Februar 2000) - Status nach Ellbogenluxation und dorsale Débridement -Arthroplastik

Aus somatischer Sicht

schätzte er den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig keit

je nach Schmerz situation zu 50 % arbeitsfähig ein.

Das auf grund chronischer Schulter schmerzen indizierte MRT Arthro graphie des linken Schultergelenks am 30.

No vember 2016 ( Urk. 7/66/5) habe eine AC-Gelenks arthrose mit Knoche n marks ödem sowie eine Tendinosis calcarea in der vorderen Supras p inatussehne gezeigt (vgl. Arztbericht vom 8. Dezember 2016, Urk. 7/66/2). In seinem Arztbericht vom 19. November 2017 nannte

Dr. C.___

die mittel gradige depressive Episode als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/84). 3.4

Bei Verdacht auf eine tiefe Beinvenenthrombose auf der linken Seite wurde der Beschwerdeführer am 1 6. Deze mber 2017 notfallmässig ins S pital F.___ ein gewiesen, wo er bis am 2 9. Dezember 2017 hospitalisiert war (vgl. Austritts bericht vom 9. Januar 2018,

Urk. 7/101/20-24). Die Ärzte konstatierten, der initiale Ver dacht auf eine tiefe Beinvenenthrombose habe sich nicht erhärtet. Die Sympto ma tik mit pseudoradikulären Schmerzen links, transient verminderter Kraft sowie Knie- und Sprunggelenksschwellung links sei im Rahmen des bekan nten lumbo spondylogenen Schmerzsyndroms zu interpretieren, aggraviert durch eine Fehl haltung bei Status nach Sprunggelenksverletzung im August 2017 so wie einer Anpassungsstörung. Unter der konservativen a na lgetischen Therapie mit schmerz modulierender Medikation und Physiotherapie habe sich die Sympto ma tik teilweise regre dient gezeigt, mit einer schrittweisen Verbes serung der Mo bi li tät. Zwei Tage nach Spitalaustritt am 2 9. Dezember 2017 wurde der Be schwer de führer erneu t im S pital F.___

vorstellig. Er habe über immo bilisierend e Schmerzen gluteal rechts, im rechten Oberschenkel und Knie sowie im rechten Sprunggelenk lateral geklagt. Unter unveränderter analgetischer Therapie sei es sehr rasch zu einer deutlichen Beschwerdebes s erung gekommen. Eine Röntgen kontrolle des rechten Kniegelenks habe zwar eine Retropatellararthrose gezeigt, aber nur eine geringe Verschmälerung des Gelenkspalts femorotibial . Die Ärzte des S pitals F.___ hielten fest, auf eine weitere Diagnostik werde verzichtet. Im Vorder grund stehe die psychosomatische Problematik (vgl. Austrittsbericht vom 26. Ja nuar 2018, Urk. 7/101/17-19) . 3.5

Am 1 2. Januar 2018 wurde der Be schwer de führer in gutem Allgemeinzustand ins Rehazentrum D.___ ent lassen, wo er bis am 1 5. Februar 2018 hospi tali siert war . In Bezug auf den Psychostatus des Beschwerdeführers führten di e Ärzte des Reha zentrums D.___

in ihrem Austritts bericht vom 1 3. Mä rz 2018 (Urk. 7/98) aus, der Beschwerdeführer wirke bewusst seinsklar bei erhaltener Orientierung in allen Qualitäten. Die Auffassung, Auf merk sam keit und Konzentration sei normal, das Gedächtnis intakt. Formale Denkstörungen gebe es keine. Ebenso wenig gene ralisierte Ängste, Phobien oder Zwänge. Hinweise auf Wahn, Halluzina tionen oder Ich-Störungen gebe es auch nicht. Der Beschwerdeführer sei affektiv wenig schwingungsfähig, leicht depri miert und angespannt wirkend, blicke aber grund sätzlich zuversichtlich in die Zukunft. Der Antrieb sei mittelgradig redu ziert, die Psychomotorik unauffällig. Von Suizidalität distanziere er sich glaub haft. Den körperlichen Zustand des Beschwerdeführers betreffend konstatierten die Ärzte, b ei Ein tritt habe der Beschwerdeführer ein stark ödematöses rechtes Bein gehabt. Bild gebende Befunde der Becken übersicht hätten zwar eine begin nende Arthrose ge zeigt, klare Hinweise für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen wür den jedoch fehlen . Die Ärzte führten deshalb noch einen Ultra schall des Ab do mens durch, im Rahmen dessen als Zufallsbefund ver grösserte Lymph knoten im Bereich des Venenwinkels inguinal rechts, ein weiteres grosses Lymphom im Bereich der Iliaca externa Gefässe und ein kleineres Lymphom im Bereich der Fossa poplitea entdeckt worden seien.

Insgesamt habe der Be schwerdeführer von den körperorientierten Thera pien profitieren können. Ins besondere habe sich seine Körperwahrnehmung verbessert, sodass er sich traute , sein rechtes Bein wie der mehr zu belasten, was wiederum dazu führte , dass er sich psychisch stabiler fühl t e. Es werde die Fortführung der ambulanten Physio therapie sowie der psy cho therapeu tische n Be handlung empfohlen. Ausserdem bestehe die Indi kation für weitere Ab klärungen der Lymphome bei anamnestisch Status nach Melanom (Operation 2017) . Dem Be schwerdeführer wurde eine vollständige Arbeitsun fä higkeit bis 28.

Febru ar 2018 attestiert. Die Ärzte erachteten eine Wiederein glie derung in eine Arbeit mit deut lich weniger Körpereinsatz

durch die IV als sinn voll. Zuvor müsse aber die Ur sache für die unklaren Lymphknoten abgeklärt wer den. 3. 6

Zur weiteren Abklärung wurde am 2 0. Februar

2018 ein MRT des Beckens durch geführt, welches die beidseitig inguinal vergrösserten Lymph knoten sowie die vergrösserten Lymph knoten rechts parailiakal im Becken

be stätigte . Eine defini tive Beurteilung der Dignität könne nur durch eine Biopsie erbracht werden (vgl. Bericht vom 21. Fe bruar 2018, Urk. 7/101/8). In der Folge überwies Hausarzt Dr. C.___ den Be schwer deführer zur fachärztlichen Untersuchung in die Onko logie des Uni versitätsspitals G.___ (vgl. Sc hreiben vom 1 3. März 2018, Urk. 7/101/3). Bei Hinweis auf das bestehende Lymphödem wurde die empfohlene inguinale Lymphknotenexzision nicht durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei mit Prednison therapiert worden und habe bereits wenige Tage nach Therapiestart von einer Besserung der Schwellung des Beins sowie der damit verbundenen Be schwerden berichtet. Die untersuchenden Ärzte des G.___ konstatierten im Arzt be richt vom 1 9. März 2018 ( Urk. 7/107) , im klinischen Status sei weder ein Lymph ödem der Beine noch eine Lymphknoten vergrösserung inguinal beidseitig palpa bel. Bei fehlender Lymphadenopathie sei auf eine Biopsie verzichtet worden . Sie empfahlen, die Prednisondosis langsam auszuschleichen und dann eine sono gra phische Verlaufskontrolle der Leistenlymphknoten durchzuführen. Zur weite ren Abklärung sei ausserdem eine Computertomographie (CT) von Hals, Thorax und Abdomen zu empfehlen . Diese wurde a m 2 8. März 2018 durchgeführt (vgl. Ra di ologischer Befund, Urk. 7/128). Am 5. Juli 2018 begab sich der Beschwerde füh rer in die ang iologische Sprechstunde ins S pital

F.___ (vgl. Arztbericht vom 5. Juli 2018, Urk. 7/128/3). Dr. H.___ , FMH Angiologie, hielt fest, beim Beschwerdeführer würden sich bei aktuell praktisch verschwundenem Ödem die bekannten Lymphknotenvergrösse rung en inguinal be idseits mit Status nach einer a u s geprägten Beinschwellung mit Maximum am rechten Oberschenkel zei gen, wobei es weiterhin keine Hinweise für eine venöse Pathologie gebe. Im CT vom 2 8. März 2018 würden sich in der Anzahl vergrösserte Lymphknoten an obgenannten Lokalisationen , aber ohne suspekte Befunde ansonsten , zeigen. Mit einer Lymphknotenbiopsie könne zugewartet werden. 3.7

Im Rahmen seiner aktenbasierten Einschätzung nannte RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 7. August 2018 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/141 S. 4f.) die beginnende Gonarthrose beidseits sowie die mässige Arthrose in der linken Schulter als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähig keit. Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Vermehrte Lymphknoten, unspezifisch - Status nach «verschwundenem» Ödem des rechten Beine s - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes , thorakovertebrales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat - Status nach hinterer Ellenbogenluxation und Schulterkontusion rechts (Februar 2000) - Varikosis Grad I - Periphere arterielle Verschlusskrankheit ( pVAK ) Stadium I - RF: Arterielle Hypertonie, Adipositas - Zwangsstörung, Angststörung, mittelgradige depressive Episode - Chronische Schmerzstörung - Leichtes Schlafapnoesyndrom - Status nach Melanomoperation am Rücken (Februar 2017) - Erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren

Körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten körper lich leichten bis maxi mal mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne häufige hüftbelast ende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, K nien) oder die linke Schulter häufig belas ten de Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Arm vor halte, Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen), sei dem Beschwerde füh rer hingegen ein 100%-Pensum zumutbar. 4. 4.1

Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stamm ten Tätigkeit als Landschaftsgärtner aufgrund diverser körperlicher Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.7 hiervor). Streitig ist dagegen, in welchem Umfang der Be schwerdeführer in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit ar beits fähig ist. 4.2

In der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung des RAD, wonach der Beschwerdeführer primär aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils aber ein 100%-Pensum zumutbar ist (E. 3.7). Die Ärzte des Rehazentrums D.___ erachteten eine Wiederein gliede rung in eine Arbeit mit deutlich weniger Körpereinsatz als sinn voll (E. 3.5 in fine ). In welchem Ausmass der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit arbeitsfähig ist, führten sie jedoch nicht aus. Dr. C.___ sowie die behandelnden Ärzte des S pitals F.___ äus serten sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätig keit, erachteten jedoch die psychosomatische Pro ble ma tik als für die Beurteilung der Arbeits fähig keit ausschlag gebend und im Vorder grund stehend (vgl. E. 3.3 in fine , E. 3.4 in fine ). Der behandelnde Psychiater Dr. E.___

erachtete keine Arbeitsfähigkeit mehr als gegeben an und hielt fest, dass die Prognose aufgrund der hinzu kom men den diversen körper lichen Beschwerden nicht gut sei (E. 3.2). 4. 3

Vor dem Hintergrund, dass sich keiner der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht äusserte

und die Ärzte des Rehazentrums D.___ die Wiedereingliederung mithilfe der IV empfahlen , erscheint die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes zu wenig begründet . Ausserdem bestehen divergente Beurteilungen darüber, ob der diagnostizierte n rezidivieren den depressive n Störung, gegenwärtig mi ttelgradige Episode (ICD-10: F 33.1 ) ein inva li den versicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zukommt. RAD-Arzt Dr. A.___ hielt diesbezüglich in seiner Stellung nahme vom 17. Au gust 2018 fest, dass sich die mittelgradige depressive Episode nicht dauer haft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und führte aus, dass die Einschätzung des be han delnden Psychiaters nicht begründet und nachvollziehbar sei ( Urk. 7/141 S. 5f.). Wohl ergeben sich aus den diversen Berichten von Dr. E.___ wenig An ga ben zu den objektiven Befunden und lassen sich die Diagnosen anhand sei ner Ausführungen nicht nachvollziehen, zumal er wieder holt über schwierige soziale Umstände berichtet. Indes beruht die Stellungnahme des RAD auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte er sich lediglich auf die unzuläng lichen Befunde des behandelnden Psychiaters abstützen. Im Übrigen ist Dr. A.___ kein psychiatrischer Facharzt. Angesichts der neusten Recht sprechung des Bundesge richts (E. 1.2 ) darf aufgrund der Diagnose, vorliegend immerhin (auch) eine mit telgradige depressive Episode, und des Zeitablaufs nicht (mehr) ohne weiteres auf Therapierbarkeit geschlossen bzw. die invaliden ver siche rungs rechtliche Relevanz verneint werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass die diagnostizierte mittelgra dige depressive Störung mit somatischem Syndrom eine Eigenständigkeit und ein Ausmass erreicht hat, das invalidenversiche rungsrechtlich relevant ist. Solange aber Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invali denversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis) .

Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht mög lich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahmen des RAD Arztes nicht eingehender dazu äussern. Kommt hinzu, dass verschiedene somatische Erkrankungen vorliegen, was eine gesamtheitliche Betrachtung und Einschätzung der arbeitsrelevanten Einschränkungen erfordert.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Zur abschlies senden Klärung sind weitere medizinische Anga ben notwendig. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fü gung vom 8. Oktober 2018 an die Besch werde gegnerin zurückzu weisen zur umfassenden, rechtsgenüglichen medizinischen Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berück sichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Letztere ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 201 8 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1963, war von Januar 1995 bis März 2008 als Garten bauer/ Landschaftsgärtner bei der Y.___ GmbH in einem 100%-Pen sum angestellt ( Urk. 7/15).

Am 2 2. Mai 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf lum bale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine zum Bezug von Leistung en der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/4). Nach ersten Abklärungen und diver sen Kostengutsprachen zur Arbeitsplatzerhaltung ( Urk. 7/19, Urk. 7/20, Urk. 7/23) informierte der Versicherte am 2 5. März 2008 die IV-Stelle über eine neue, rückenschonendere Arbeitsstelle ( Urk. 7/25). Vom

1. Mai 2008 bis

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ A TSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 ) darf aufgrund der Diagnose, vorliegend immerhin (auch) eine mit telgradige depressive Episode, und des Zeitablaufs nicht (mehr) ohne weiteres auf Therapierbarkeit geschlossen bzw. die invaliden ver siche rungs rechtliche Relevanz verneint werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass die diagnostizierte mittelgra dige depressive Störung mit somatischem Syndrom eine Eigenständigkeit und ein Ausmass erreicht hat, das invalidenversiche rungsrechtlich relevant ist. Solange aber Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invali denversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis) .

Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht mög lich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahmen des RAD Arztes nicht eingehender dazu äussern. Kommt hinzu, dass verschiedene somatische Erkrankungen vorliegen, was eine gesamtheitliche Betrachtung und Einschätzung der arbeitsrelevanten Einschränkungen erfordert.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Zur abschlies senden Klärung sind weitere medizinische Anga ben notwendig. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fü gung vom 8. Oktober 2018 an die Besch werde gegnerin zurückzu weisen zur umfassenden, rechtsgenüglichen medizinischen Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berück sichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Letztere ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 201

E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Urk. 2) hielt die Be schwerde gegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die kör perlichen Beschwerden eher zweitrangig seien und keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Eine Arbeitsunfähigkeit sei insbesondere auf grund des psychischen Gesundheitszustandes attestiert worden, wobei Belastung en in nerhalb der Familie vorliegen würden. Der Schweregrad des psychischen Lei dens sei aufgrund weniger objektiver Befunde nicht erkennbar. Mit der Fort setz ung der Therapie könne eine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Aus diesem Grund seien die vorliegenden Diagnosen als nicht invalidi sierend zu be werten und der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu ver nei nen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1. No vember 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend,

aufgrund seiner zahlreichen somatischen Leiden könne er seine angestammte Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr verrichten, was die Beschwerdegegnerin anerkannt habe . Sodann leide er an einer chronifizierten, mittelschweren bis schweren, depressiven Störung, weshalb er zu 100 % erwerbsunfähig sei und deshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Bereits im Jahr 2007 begab sich der Beschwerdeführer mit psychophysischem Erschöpfungszustand und Anpassungsstörung bei erheblicher psychosozialer Belastung in psychosomatische Rehabilitation in die K linik B.___ . Während des Aufenthalts habe der Beschwerdeführer körperlich und psychisch gut rekonditioniert werden können. Die Ärzte empfahlen die Fortsetzung einer regelmässigen Psychothera pie (vgl. Bericht der K linik B.___ vom 1. November 2007, Urk. 7/61/102-104) .

Im März 2016 entwickelte der Beschwerde führer n ach einem Suizidversuch seines Sohnes erneut einen psychophysischen Erschöpfungszu stand

- ähnlich wie im Jahr 2007 - , aufgrund dessen ihn sein Hausa rzt, Dr. C.___ , All gemeine Medizin FMH, in die psycho soma tische Rehabili tation in das Reha zentrum D.___ überwies (vgl. Schreiben vom 27.

Mai 2016, Urk. 7/61/135 ), wo er vom 6. Juni bis 1 0. Juli 2016 hospitali siert war und eine interdisziplinäre The rapie (Medizin, Pflege, Psycho logie, Phy sio therapie, Sporttherapie, Ergothera pie ) durchgeführt wurde. Im Aus tritts bericht vom 8. Juli 2016 ( Urk. 7/61/7-10) beschrieben d ie Ärzte des Reha zentrums D.___

den Be schwer deführer bei Eintritt als wach und allseits orientiert. Das formale Denken werde vom Beschwerdefüh rer als verlangsamt empfunden. Er sei auf die Thematik der eigenen Krankheit sowie derjenigen des Sohnes

eingeengt . Inkohärenzen gebe es keine, Ängste und Zwän ge würden verneint werden. Der affektive Rapport sei herstellbar. Der Be schwer deführer wirke hin gegen leichtgradig niedergestimmt und habe Schuld ge fühle gegen über dem Sohn. Der Antrieb werde vom Beschwer de führer als verarmt emp fun den , sozial habe er sich zurückgezogen. Sie diagnostizierten ein en psycho phy sische n Erschöpfungs zustand bei akuter Belastungssituation mit De persona li sa tions tendenz bei aus geprägter psychosozialer Belastung sowie mit Anpas sungs störung mit reaktiver Depression. Die Ärzte hielten zusammenfassend fest, der Be schwerde führer habe vom Aufenthalt profi tieren können und neue Per spek tiven und Möglichkeiten gewonnen. Er könne die Dinge nun ruhiger und ohne Angst angehen. Sie attestier ten dem Beschwerde führer bis zum 3 0. Juli 2016 eine vollständige Arbeitsun fähig keit. Im Anschluss sei in Ko operation mit dem Hausarzt und Arbeitgeber ein Wiedereinstieg in die bisherige Tätigkeit in einem 50%-Pensum geplant.

E. 3.2 Seit dem 1 5. August 2016 war der Beschwerdeführer bei Dr.

E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in wöchentlicher psychia tri scher Behand lung. Dr. E.___

beschrieb den Beschwerdeführer in seinem Arztbericht vom 2 1. Januar 2017 ( Urk. 7/67) als wach, allseits orientiert, ängst lich, niedergestimmt, innerlich unruhig und mit Insuffizienz gefühlen. Mit Ver weis auf die fehlende psychische Belastbarkeit und die psycho physische Erschöp f ung diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Stö rung (ICD-10: F33.2) ohne psychotische Symptome, derzeit in Teil remission, und attestierte ihm in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Landschafts gärtner eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit. In welchem Umfang der Beschwerde führer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeiten könne , könne er nicht be ant wor ten. Da zur depressiven Störung noch diverse körperliche Beschwerden hinzukommen wür den, sei die Prognose derzeit nicht gut. Bei Weiterführung der Psychotherapie sei ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess jedoch mö glich . Die Belastung durch den psychisch kranken Sohn, der beim Beschwerdeführer zu Hause lebe ,

würde die Krankheit aber auf rechter halten (vgl. Verlaufsbericht vom 1 9. Juli 2017, Urk. 7/78).

In seinem Ver laufs bericht vom 22. Dezember 2017 ( Urk. 7/86) diagnostizierte Dr. E.___ neben der rezi divierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) eine ver mutlich seit der Jugend bestehende anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5). Die Prognose sei nach wie vor ungünstig, auch wegen der körperlichen Leiden. Andere belastende Faktoren würden derzeit aber keine bestehen. Er attestierte auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit.

E. 3.3 In Bezug auf die körperlichen Beschwerden führte Dr. C.___ in seinem Arzt be richt vom 1 3. November 2016 ( Urk. 7/61/1-4) aus, neben dem psycho phy sischen Erschöpfungszustand würden Schmerzen im gesamten Rücken, den bei den Knien sowie in der linken Schulter hinzukommen. Er nannte unter anderem folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisch-rezi divierende lumbospondylogene Beschwerden - Erstmanifestation 2002, Schmerzexazerbation 2004-2006 - Leichte degenerative Veränderungen (MRI 9. November 2016) - chronisch-rezi divie rendes thora kovertebrales Schmerz syndrom - geringgradige degenerative Veränderungen (MRI 9. November 2016) - chronisch-rezidivierendes zervikospondylo genes Schmerzsyndrom - Osteochondrosen C5/6 und C6/7, diskrete neuroforaminäre Enge C7 links (MRI 9. November 2016) - Gonarthrosen beidseits - Vordere Kreuzbandinsuffizienz linkes Knie bei Statuts nach arthrosko pisch diagnostizierter Ruptur (1982) - Status nach Arthroskopie rechtes Knie (September 1997) mit retropa tellärer Knorpelglättung - Status nach hinterer Ellbogenluxation und Schulter kontusion rechts (12. Februar 2000) - Status nach Ellbogenluxation und dorsale Débridement -Arthroplastik

Aus somatischer Sicht

schätzte er den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig keit

je nach Schmerz situation zu 50 % arbeitsfähig ein.

Das auf grund chronischer Schulter schmerzen indizierte MRT Arthro graphie des linken Schultergelenks am 30.

No vember 2016 ( Urk. 7/66/5) habe eine AC-Gelenks arthrose mit Knoche n marks ödem sowie eine Tendinosis calcarea in der vorderen Supras p inatussehne gezeigt (vgl. Arztbericht vom 8. Dezember 2016, Urk. 7/66/2). In seinem Arztbericht vom 19. November 2017 nannte

Dr. C.___

die mittel gradige depressive Episode als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/84).

E. 3.4 Bei Verdacht auf eine tiefe Beinvenenthrombose auf der linken Seite wurde der Beschwerdeführer am 1 6. Deze mber 2017 notfallmässig ins S pital F.___ ein gewiesen, wo er bis am 2 9. Dezember 2017 hospitalisiert war (vgl. Austritts bericht vom 9. Januar 2018,

Urk. 7/101/20-24). Die Ärzte konstatierten, der initiale Ver dacht auf eine tiefe Beinvenenthrombose habe sich nicht erhärtet. Die Sympto ma tik mit pseudoradikulären Schmerzen links, transient verminderter Kraft sowie Knie- und Sprunggelenksschwellung links sei im Rahmen des bekan nten lumbo spondylogenen Schmerzsyndroms zu interpretieren, aggraviert durch eine Fehl haltung bei Status nach Sprunggelenksverletzung im August 2017 so wie einer Anpassungsstörung. Unter der konservativen a na lgetischen Therapie mit schmerz modulierender Medikation und Physiotherapie habe sich die Sympto ma tik teilweise regre dient gezeigt, mit einer schrittweisen Verbes serung der Mo bi li tät. Zwei Tage nach Spitalaustritt am 2 9. Dezember 2017 wurde der Be schwer de führer erneu t im S pital F.___

vorstellig. Er habe über immo bilisierend e Schmerzen gluteal rechts, im rechten Oberschenkel und Knie sowie im rechten Sprunggelenk lateral geklagt. Unter unveränderter analgetischer Therapie sei es sehr rasch zu einer deutlichen Beschwerdebes s erung gekommen. Eine Röntgen kontrolle des rechten Kniegelenks habe zwar eine Retropatellararthrose gezeigt, aber nur eine geringe Verschmälerung des Gelenkspalts femorotibial . Die Ärzte des S pitals F.___ hielten fest, auf eine weitere Diagnostik werde verzichtet. Im Vorder grund stehe die psychosomatische Problematik (vgl. Austrittsbericht vom 26. Ja nuar 2018, Urk. 7/101/17-19) .

E. 3.5 Am 1 2. Januar 2018 wurde der Be schwer de führer in gutem Allgemeinzustand ins Rehazentrum D.___ ent lassen, wo er bis am 1 5. Februar 2018 hospi tali siert war . In Bezug auf den Psychostatus des Beschwerdeführers führten di e Ärzte des Reha zentrums D.___

in ihrem Austritts bericht vom 1 3. Mä rz 2018 (Urk. 7/98) aus, der Beschwerdeführer wirke bewusst seinsklar bei erhaltener Orientierung in allen Qualitäten. Die Auffassung, Auf merk sam keit und Konzentration sei normal, das Gedächtnis intakt. Formale Denkstörungen gebe es keine. Ebenso wenig gene ralisierte Ängste, Phobien oder Zwänge. Hinweise auf Wahn, Halluzina tionen oder Ich-Störungen gebe es auch nicht. Der Beschwerdeführer sei affektiv wenig schwingungsfähig, leicht depri miert und angespannt wirkend, blicke aber grund sätzlich zuversichtlich in die Zukunft. Der Antrieb sei mittelgradig redu ziert, die Psychomotorik unauffällig. Von Suizidalität distanziere er sich glaub haft. Den körperlichen Zustand des Beschwerdeführers betreffend konstatierten die Ärzte, b ei Ein tritt habe der Beschwerdeführer ein stark ödematöses rechtes Bein gehabt. Bild gebende Befunde der Becken übersicht hätten zwar eine begin nende Arthrose ge zeigt, klare Hinweise für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen wür den jedoch fehlen . Die Ärzte führten deshalb noch einen Ultra schall des Ab do mens durch, im Rahmen dessen als Zufallsbefund ver grösserte Lymph knoten im Bereich des Venenwinkels inguinal rechts, ein weiteres grosses Lymphom im Bereich der Iliaca externa Gefässe und ein kleineres Lymphom im Bereich der Fossa poplitea entdeckt worden seien.

Insgesamt habe der Be schwerdeführer von den körperorientierten Thera pien profitieren können. Ins besondere habe sich seine Körperwahrnehmung verbessert, sodass er sich traute , sein rechtes Bein wie der mehr zu belasten, was wiederum dazu führte , dass er sich psychisch stabiler fühl t e. Es werde die Fortführung der ambulanten Physio therapie sowie der psy cho therapeu tische n Be handlung empfohlen. Ausserdem bestehe die Indi kation für weitere Ab klärungen der Lymphome bei anamnestisch Status nach Melanom (Operation 2017) . Dem Be schwerdeführer wurde eine vollständige Arbeitsun fä higkeit bis 28.

Febru ar 2018 attestiert. Die Ärzte erachteten eine Wiederein glie derung in eine Arbeit mit deut lich weniger Körpereinsatz

durch die IV als sinn voll. Zuvor müsse aber die Ur sache für die unklaren Lymphknoten abgeklärt wer den. 3. 6

Zur weiteren Abklärung wurde am 2 0. Februar

2018 ein MRT des Beckens durch geführt, welches die beidseitig inguinal vergrösserten Lymph knoten sowie die vergrösserten Lymph knoten rechts parailiakal im Becken

be stätigte . Eine defini tive Beurteilung der Dignität könne nur durch eine Biopsie erbracht werden (vgl. Bericht vom 21. Fe bruar 2018, Urk. 7/101/8). In der Folge überwies Hausarzt Dr. C.___ den Be schwer deführer zur fachärztlichen Untersuchung in die Onko logie des Uni versitätsspitals G.___ (vgl. Sc hreiben vom 1 3. März 2018, Urk. 7/101/3). Bei Hinweis auf das bestehende Lymphödem wurde die empfohlene inguinale Lymphknotenexzision nicht durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei mit Prednison therapiert worden und habe bereits wenige Tage nach Therapiestart von einer Besserung der Schwellung des Beins sowie der damit verbundenen Be schwerden berichtet. Die untersuchenden Ärzte des G.___ konstatierten im Arzt be richt vom 1 9. März 2018 ( Urk. 7/107) , im klinischen Status sei weder ein Lymph ödem der Beine noch eine Lymphknoten vergrösserung inguinal beidseitig palpa bel. Bei fehlender Lymphadenopathie sei auf eine Biopsie verzichtet worden . Sie empfahlen, die Prednisondosis langsam auszuschleichen und dann eine sono gra phische Verlaufskontrolle der Leistenlymphknoten durchzuführen. Zur weite ren Abklärung sei ausserdem eine Computertomographie (CT) von Hals, Thorax und Abdomen zu empfehlen . Diese wurde a m 2 8. März 2018 durchgeführt (vgl. Ra di ologischer Befund, Urk. 7/128). Am 5. Juli 2018 begab sich der Beschwerde füh rer in die ang iologische Sprechstunde ins S pital

F.___ (vgl. Arztbericht vom 5. Juli 2018, Urk. 7/128/3). Dr. H.___ , FMH Angiologie, hielt fest, beim Beschwerdeführer würden sich bei aktuell praktisch verschwundenem Ödem die bekannten Lymphknotenvergrösse rung en inguinal be idseits mit Status nach einer a u s geprägten Beinschwellung mit Maximum am rechten Oberschenkel zei gen, wobei es weiterhin keine Hinweise für eine venöse Pathologie gebe. Im CT vom 2 8. März 2018 würden sich in der Anzahl vergrösserte Lymphknoten an obgenannten Lokalisationen , aber ohne suspekte Befunde ansonsten , zeigen. Mit einer Lymphknotenbiopsie könne zugewartet werden.

E. 3.7 Im Rahmen seiner aktenbasierten Einschätzung nannte RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 7. August 2018 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/141 S. 4f.) die beginnende Gonarthrose beidseits sowie die mässige Arthrose in der linken Schulter als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähig keit. Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Vermehrte Lymphknoten, unspezifisch - Status nach «verschwundenem» Ödem des rechten Beine s - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes , thorakovertebrales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat - Status nach hinterer Ellenbogenluxation und Schulterkontusion rechts (Februar 2000) - Varikosis Grad I - Periphere arterielle Verschlusskrankheit ( pVAK ) Stadium I - RF: Arterielle Hypertonie, Adipositas - Zwangsstörung, Angststörung, mittelgradige depressive Episode - Chronische Schmerzstörung - Leichtes Schlafapnoesyndrom - Status nach Melanomoperation am Rücken (Februar 2017) - Erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren

Körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten körper lich leichten bis maxi mal mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne häufige hüftbelast ende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, K nien) oder die linke Schulter häufig belas ten de Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Arm vor halte, Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen), sei dem Beschwerde füh rer hingegen ein 100%-Pensum zumutbar. 4. 4.1

Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stamm ten Tätigkeit als Landschaftsgärtner aufgrund diverser körperlicher Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.7 hiervor). Streitig ist dagegen, in welchem Umfang der Be schwerdeführer in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit ar beits fähig ist. 4.2

In der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung des RAD, wonach der Beschwerdeführer primär aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils aber ein 100%-Pensum zumutbar ist (E. 3.7). Die Ärzte des Rehazentrums D.___ erachteten eine Wiederein gliede rung in eine Arbeit mit deutlich weniger Körpereinsatz als sinn voll (E. 3.5 in fine ). In welchem Ausmass der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit arbeitsfähig ist, führten sie jedoch nicht aus. Dr. C.___ sowie die behandelnden Ärzte des S pitals F.___ äus serten sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätig keit, erachteten jedoch die psychosomatische Pro ble ma tik als für die Beurteilung der Arbeits fähig keit ausschlag gebend und im Vorder grund stehend (vgl. E. 3.3 in fine , E. 3.4 in fine ). Der behandelnde Psychiater Dr. E.___

erachtete keine Arbeitsfähigkeit mehr als gegeben an und hielt fest, dass die Prognose aufgrund der hinzu kom men den diversen körper lichen Beschwerden nicht gut sei (E. 3.2). 4. 3

Vor dem Hintergrund, dass sich keiner der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht äusserte

und die Ärzte des Rehazentrums D.___ die Wiedereingliederung mithilfe der IV empfahlen , erscheint die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes zu wenig begründet . Ausserdem bestehen divergente Beurteilungen darüber, ob der diagnostizierte n rezidivieren den depressive n Störung, gegenwärtig mi ttelgradige Episode (ICD-10: F 33.1 ) ein inva li den versicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zukommt. RAD-Arzt Dr. A.___ hielt diesbezüglich in seiner Stellung nahme vom 17. Au gust 2018 fest, dass sich die mittelgradige depressive Episode nicht dauer haft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und führte aus, dass die Einschätzung des be han delnden Psychiaters nicht begründet und nachvollziehbar sei ( Urk. 7/141 S. 5f.). Wohl ergeben sich aus den diversen Berichten von Dr. E.___ wenig An ga ben zu den objektiven Befunden und lassen sich die Diagnosen anhand sei ner Ausführungen nicht nachvollziehen, zumal er wieder holt über schwierige soziale Umstände berichtet. Indes beruht die Stellungnahme des RAD auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte er sich lediglich auf die unzuläng lichen Befunde des behandelnden Psychiaters abstützen. Im Übrigen ist Dr. A.___ kein psychiatrischer Facharzt. Angesichts der neusten Recht sprechung des Bundesge richts (E.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

E. 8 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00962

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 9. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963, war von Januar 1995 bis März 2008 als Garten bauer/ Landschaftsgärtner bei der Y.___ GmbH in einem 100%-Pen sum angestellt ( Urk. 7/15).

Am 2 2. Mai 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf lum bale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine zum Bezug von Leistung en der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/4). Nach ersten Abklärungen und diver sen Kostengutsprachen zur Arbeitsplatzerhaltung ( Urk. 7/19, Urk. 7/20, Urk. 7/23) informierte der Versicherte am 2 5. März 2008 die IV-Stelle über eine neue, rückenschonendere Arbeitsstelle ( Urk. 7/25). Vom

1. Mai 2008 bis 3 1. Dezember 2016 ( letzter effektiver Arbeitstag 2 1. März 2016) war der Versicherte als Unter haltsgärtner bei der Z.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 7/53 , Urk. 7/69 ).

Nachdem der Arbeitgeber den Versicherte n am 2 3. Juni 2016 ( E ingangsdatum) zur Früh erfassung an ge meldet ha tte ( Urk. 7/36), meldete s ich X.___

am 2 6. Juli 2016 (E ingangs datum) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistun gen der Invalidenver sicherung an ( Urk. 7/48 , Urk. 7/46 ). Die IV-Stelle klärte die erw erblichen und medizinischen Verhält nisse ab, holte die Berichte der behan delnden Ärzte ( Urk. 7/54, Urk. 7/61, Urk. 7/62, Urk. 7/65, Urk. 7/66, Urk. 7/67, Urk. 7/78, Urk. 7/84, Urk. 7/86 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Ver sicherten (IK-Auszug, Urk. 7/56 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1 7. August 2016, Urk. 7/53). Ferner teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 2 1. März 2017 mit, dass auf grund des Gesundheitszustands zurzeit keine beruf lichen Eingliederungs mass nahmen angezeigt seien ( Urk. 7/68) . Mit Vorbescheid vom 2 9. Januar 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aus sicht (Urk. 7/88). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Februar 2018 (Urk. 7/92) sowie ergänzend am 2 4. Mai 2018 (Urk. 7/111) unter Beilage neue r Arztbericht e (Urk. 7/110) Ein wand und veranlasste die Einreichung weiterer Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/98, Urk. 7/101 , Urk. 7/128, Urk. 7/137 ) . Die IV-Stelle nahm weite re medi zinische Abklärungen vor, holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/107, Urk. 7/122 ) und veranlasste in der Folge eine aktenbasierte Ein schät zung durch Dr. A.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ; vgl. Feststel lungsblatt, Urk. 7/14 1 ). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Rente der Inva liden ver siche rung (Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2017 eine ganze Invali denrente auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales, umfassendes, poly diszipli näres Gutachten unter Beachtung der neuen Schmerzrechtsprechung ge mäss BGE 141 V 281 anzuordnen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 9 . November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 4. Dezember 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 5. De zember 2018 ( Urk.

8) reichte der Beschwerdeführer medizinis che Berichte nach ( Urk. 9/1-3), welche der Beschwerdegegnerin am 1 0. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ A TSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Urk. 2) hielt die Be schwerde gegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die kör perlichen Beschwerden eher zweitrangig seien und keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Eine Arbeitsunfähigkeit sei insbesondere auf grund des psychischen Gesundheitszustandes attestiert worden, wobei Belastung en in nerhalb der Familie vorliegen würden. Der Schweregrad des psychischen Lei dens sei aufgrund weniger objektiver Befunde nicht erkennbar. Mit der Fort setz ung der Therapie könne eine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Aus diesem Grund seien die vorliegenden Diagnosen als nicht invalidi sierend zu be werten und der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu ver nei nen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1. No vember 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend,

aufgrund seiner zahlreichen somatischen Leiden könne er seine angestammte Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr verrichten, was die Beschwerdegegnerin anerkannt habe . Sodann leide er an einer chronifizierten, mittelschweren bis schweren, depressiven Störung, weshalb er zu 100 % erwerbsunfähig sei und deshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 3. 3.1

Bereits im Jahr 2007 begab sich der Beschwerdeführer mit psychophysischem Erschöpfungszustand und Anpassungsstörung bei erheblicher psychosozialer Belastung in psychosomatische Rehabilitation in die K linik B.___ . Während des Aufenthalts habe der Beschwerdeführer körperlich und psychisch gut rekonditioniert werden können. Die Ärzte empfahlen die Fortsetzung einer regelmässigen Psychothera pie (vgl. Bericht der K linik B.___ vom 1. November 2007, Urk. 7/61/102-104) .

Im März 2016 entwickelte der Beschwerde führer n ach einem Suizidversuch seines Sohnes erneut einen psychophysischen Erschöpfungszu stand

- ähnlich wie im Jahr 2007 - , aufgrund dessen ihn sein Hausa rzt, Dr. C.___ , All gemeine Medizin FMH, in die psycho soma tische Rehabili tation in das Reha zentrum D.___ überwies (vgl. Schreiben vom 27.

Mai 2016, Urk. 7/61/135 ), wo er vom 6. Juni bis 1 0. Juli 2016 hospitali siert war und eine interdisziplinäre The rapie (Medizin, Pflege, Psycho logie, Phy sio therapie, Sporttherapie, Ergothera pie ) durchgeführt wurde. Im Aus tritts bericht vom 8. Juli 2016 ( Urk. 7/61/7-10) beschrieben d ie Ärzte des Reha zentrums D.___

den Be schwer deführer bei Eintritt als wach und allseits orientiert. Das formale Denken werde vom Beschwerdefüh rer als verlangsamt empfunden. Er sei auf die Thematik der eigenen Krankheit sowie derjenigen des Sohnes

eingeengt . Inkohärenzen gebe es keine, Ängste und Zwän ge würden verneint werden. Der affektive Rapport sei herstellbar. Der Be schwer deführer wirke hin gegen leichtgradig niedergestimmt und habe Schuld ge fühle gegen über dem Sohn. Der Antrieb werde vom Beschwer de führer als verarmt emp fun den , sozial habe er sich zurückgezogen. Sie diagnostizierten ein en psycho phy sische n Erschöpfungs zustand bei akuter Belastungssituation mit De persona li sa tions tendenz bei aus geprägter psychosozialer Belastung sowie mit Anpas sungs störung mit reaktiver Depression. Die Ärzte hielten zusammenfassend fest, der Be schwerde führer habe vom Aufenthalt profi tieren können und neue Per spek tiven und Möglichkeiten gewonnen. Er könne die Dinge nun ruhiger und ohne Angst angehen. Sie attestier ten dem Beschwerde führer bis zum 3 0. Juli 2016 eine vollständige Arbeitsun fähig keit. Im Anschluss sei in Ko operation mit dem Hausarzt und Arbeitgeber ein Wiedereinstieg in die bisherige Tätigkeit in einem 50%-Pensum geplant. 3.2

Seit dem 1 5. August 2016 war der Beschwerdeführer bei Dr.

E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in wöchentlicher psychia tri scher Behand lung. Dr. E.___

beschrieb den Beschwerdeführer in seinem Arztbericht vom 2 1. Januar 2017 ( Urk. 7/67) als wach, allseits orientiert, ängst lich, niedergestimmt, innerlich unruhig und mit Insuffizienz gefühlen. Mit Ver weis auf die fehlende psychische Belastbarkeit und die psycho physische Erschöp f ung diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Stö rung (ICD-10: F33.2) ohne psychotische Symptome, derzeit in Teil remission, und attestierte ihm in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Landschafts gärtner eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit. In welchem Umfang der Beschwerde führer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeiten könne , könne er nicht be ant wor ten. Da zur depressiven Störung noch diverse körperliche Beschwerden hinzukommen wür den, sei die Prognose derzeit nicht gut. Bei Weiterführung der Psychotherapie sei ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess jedoch mö glich . Die Belastung durch den psychisch kranken Sohn, der beim Beschwerdeführer zu Hause lebe ,

würde die Krankheit aber auf rechter halten (vgl. Verlaufsbericht vom 1 9. Juli 2017, Urk. 7/78).

In seinem Ver laufs bericht vom 22. Dezember 2017 ( Urk. 7/86) diagnostizierte Dr. E.___ neben der rezi divierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) eine ver mutlich seit der Jugend bestehende anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5). Die Prognose sei nach wie vor ungünstig, auch wegen der körperlichen Leiden. Andere belastende Faktoren würden derzeit aber keine bestehen. Er attestierte auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. 3.3

In Bezug auf die körperlichen Beschwerden führte Dr. C.___ in seinem Arzt be richt vom 1 3. November 2016 ( Urk. 7/61/1-4) aus, neben dem psycho phy sischen Erschöpfungszustand würden Schmerzen im gesamten Rücken, den bei den Knien sowie in der linken Schulter hinzukommen. Er nannte unter anderem folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisch-rezi divierende lumbospondylogene Beschwerden - Erstmanifestation 2002, Schmerzexazerbation 2004-2006 - Leichte degenerative Veränderungen (MRI 9. November 2016) - chronisch-rezi divie rendes thora kovertebrales Schmerz syndrom - geringgradige degenerative Veränderungen (MRI 9. November 2016) - chronisch-rezidivierendes zervikospondylo genes Schmerzsyndrom - Osteochondrosen C5/6 und C6/7, diskrete neuroforaminäre Enge C7 links (MRI 9. November 2016) - Gonarthrosen beidseits - Vordere Kreuzbandinsuffizienz linkes Knie bei Statuts nach arthrosko pisch diagnostizierter Ruptur (1982) - Status nach Arthroskopie rechtes Knie (September 1997) mit retropa tellärer Knorpelglättung - Status nach hinterer Ellbogenluxation und Schulter kontusion rechts (12. Februar 2000) - Status nach Ellbogenluxation und dorsale Débridement -Arthroplastik

Aus somatischer Sicht

schätzte er den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig keit

je nach Schmerz situation zu 50 % arbeitsfähig ein.

Das auf grund chronischer Schulter schmerzen indizierte MRT Arthro graphie des linken Schultergelenks am 30.

No vember 2016 ( Urk. 7/66/5) habe eine AC-Gelenks arthrose mit Knoche n marks ödem sowie eine Tendinosis calcarea in der vorderen Supras p inatussehne gezeigt (vgl. Arztbericht vom 8. Dezember 2016, Urk. 7/66/2). In seinem Arztbericht vom 19. November 2017 nannte

Dr. C.___

die mittel gradige depressive Episode als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/84). 3.4

Bei Verdacht auf eine tiefe Beinvenenthrombose auf der linken Seite wurde der Beschwerdeführer am 1 6. Deze mber 2017 notfallmässig ins S pital F.___ ein gewiesen, wo er bis am 2 9. Dezember 2017 hospitalisiert war (vgl. Austritts bericht vom 9. Januar 2018,

Urk. 7/101/20-24). Die Ärzte konstatierten, der initiale Ver dacht auf eine tiefe Beinvenenthrombose habe sich nicht erhärtet. Die Sympto ma tik mit pseudoradikulären Schmerzen links, transient verminderter Kraft sowie Knie- und Sprunggelenksschwellung links sei im Rahmen des bekan nten lumbo spondylogenen Schmerzsyndroms zu interpretieren, aggraviert durch eine Fehl haltung bei Status nach Sprunggelenksverletzung im August 2017 so wie einer Anpassungsstörung. Unter der konservativen a na lgetischen Therapie mit schmerz modulierender Medikation und Physiotherapie habe sich die Sympto ma tik teilweise regre dient gezeigt, mit einer schrittweisen Verbes serung der Mo bi li tät. Zwei Tage nach Spitalaustritt am 2 9. Dezember 2017 wurde der Be schwer de führer erneu t im S pital F.___

vorstellig. Er habe über immo bilisierend e Schmerzen gluteal rechts, im rechten Oberschenkel und Knie sowie im rechten Sprunggelenk lateral geklagt. Unter unveränderter analgetischer Therapie sei es sehr rasch zu einer deutlichen Beschwerdebes s erung gekommen. Eine Röntgen kontrolle des rechten Kniegelenks habe zwar eine Retropatellararthrose gezeigt, aber nur eine geringe Verschmälerung des Gelenkspalts femorotibial . Die Ärzte des S pitals F.___ hielten fest, auf eine weitere Diagnostik werde verzichtet. Im Vorder grund stehe die psychosomatische Problematik (vgl. Austrittsbericht vom 26. Ja nuar 2018, Urk. 7/101/17-19) . 3.5

Am 1 2. Januar 2018 wurde der Be schwer de führer in gutem Allgemeinzustand ins Rehazentrum D.___ ent lassen, wo er bis am 1 5. Februar 2018 hospi tali siert war . In Bezug auf den Psychostatus des Beschwerdeführers führten di e Ärzte des Reha zentrums D.___

in ihrem Austritts bericht vom 1 3. Mä rz 2018 (Urk. 7/98) aus, der Beschwerdeführer wirke bewusst seinsklar bei erhaltener Orientierung in allen Qualitäten. Die Auffassung, Auf merk sam keit und Konzentration sei normal, das Gedächtnis intakt. Formale Denkstörungen gebe es keine. Ebenso wenig gene ralisierte Ängste, Phobien oder Zwänge. Hinweise auf Wahn, Halluzina tionen oder Ich-Störungen gebe es auch nicht. Der Beschwerdeführer sei affektiv wenig schwingungsfähig, leicht depri miert und angespannt wirkend, blicke aber grund sätzlich zuversichtlich in die Zukunft. Der Antrieb sei mittelgradig redu ziert, die Psychomotorik unauffällig. Von Suizidalität distanziere er sich glaub haft. Den körperlichen Zustand des Beschwerdeführers betreffend konstatierten die Ärzte, b ei Ein tritt habe der Beschwerdeführer ein stark ödematöses rechtes Bein gehabt. Bild gebende Befunde der Becken übersicht hätten zwar eine begin nende Arthrose ge zeigt, klare Hinweise für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen wür den jedoch fehlen . Die Ärzte führten deshalb noch einen Ultra schall des Ab do mens durch, im Rahmen dessen als Zufallsbefund ver grösserte Lymph knoten im Bereich des Venenwinkels inguinal rechts, ein weiteres grosses Lymphom im Bereich der Iliaca externa Gefässe und ein kleineres Lymphom im Bereich der Fossa poplitea entdeckt worden seien.

Insgesamt habe der Be schwerdeführer von den körperorientierten Thera pien profitieren können. Ins besondere habe sich seine Körperwahrnehmung verbessert, sodass er sich traute , sein rechtes Bein wie der mehr zu belasten, was wiederum dazu führte , dass er sich psychisch stabiler fühl t e. Es werde die Fortführung der ambulanten Physio therapie sowie der psy cho therapeu tische n Be handlung empfohlen. Ausserdem bestehe die Indi kation für weitere Ab klärungen der Lymphome bei anamnestisch Status nach Melanom (Operation 2017) . Dem Be schwerdeführer wurde eine vollständige Arbeitsun fä higkeit bis 28.

Febru ar 2018 attestiert. Die Ärzte erachteten eine Wiederein glie derung in eine Arbeit mit deut lich weniger Körpereinsatz

durch die IV als sinn voll. Zuvor müsse aber die Ur sache für die unklaren Lymphknoten abgeklärt wer den. 3. 6

Zur weiteren Abklärung wurde am 2 0. Februar

2018 ein MRT des Beckens durch geführt, welches die beidseitig inguinal vergrösserten Lymph knoten sowie die vergrösserten Lymph knoten rechts parailiakal im Becken

be stätigte . Eine defini tive Beurteilung der Dignität könne nur durch eine Biopsie erbracht werden (vgl. Bericht vom 21. Fe bruar 2018, Urk. 7/101/8). In der Folge überwies Hausarzt Dr. C.___ den Be schwer deführer zur fachärztlichen Untersuchung in die Onko logie des Uni versitätsspitals G.___ (vgl. Sc hreiben vom 1 3. März 2018, Urk. 7/101/3). Bei Hinweis auf das bestehende Lymphödem wurde die empfohlene inguinale Lymphknotenexzision nicht durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei mit Prednison therapiert worden und habe bereits wenige Tage nach Therapiestart von einer Besserung der Schwellung des Beins sowie der damit verbundenen Be schwerden berichtet. Die untersuchenden Ärzte des G.___ konstatierten im Arzt be richt vom 1 9. März 2018 ( Urk. 7/107) , im klinischen Status sei weder ein Lymph ödem der Beine noch eine Lymphknoten vergrösserung inguinal beidseitig palpa bel. Bei fehlender Lymphadenopathie sei auf eine Biopsie verzichtet worden . Sie empfahlen, die Prednisondosis langsam auszuschleichen und dann eine sono gra phische Verlaufskontrolle der Leistenlymphknoten durchzuführen. Zur weite ren Abklärung sei ausserdem eine Computertomographie (CT) von Hals, Thorax und Abdomen zu empfehlen . Diese wurde a m 2 8. März 2018 durchgeführt (vgl. Ra di ologischer Befund, Urk. 7/128). Am 5. Juli 2018 begab sich der Beschwerde füh rer in die ang iologische Sprechstunde ins S pital

F.___ (vgl. Arztbericht vom 5. Juli 2018, Urk. 7/128/3). Dr. H.___ , FMH Angiologie, hielt fest, beim Beschwerdeführer würden sich bei aktuell praktisch verschwundenem Ödem die bekannten Lymphknotenvergrösse rung en inguinal be idseits mit Status nach einer a u s geprägten Beinschwellung mit Maximum am rechten Oberschenkel zei gen, wobei es weiterhin keine Hinweise für eine venöse Pathologie gebe. Im CT vom 2 8. März 2018 würden sich in der Anzahl vergrösserte Lymphknoten an obgenannten Lokalisationen , aber ohne suspekte Befunde ansonsten , zeigen. Mit einer Lymphknotenbiopsie könne zugewartet werden. 3.7

Im Rahmen seiner aktenbasierten Einschätzung nannte RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1 7. August 2018 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/141 S. 4f.) die beginnende Gonarthrose beidseits sowie die mässige Arthrose in der linken Schulter als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähig keit. Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Vermehrte Lymphknoten, unspezifisch - Status nach «verschwundenem» Ödem des rechten Beine s - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes , thorakovertebrales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat - Status nach hinterer Ellenbogenluxation und Schulterkontusion rechts (Februar 2000) - Varikosis Grad I - Periphere arterielle Verschlusskrankheit ( pVAK ) Stadium I - RF: Arterielle Hypertonie, Adipositas - Zwangsstörung, Angststörung, mittelgradige depressive Episode - Chronische Schmerzstörung - Leichtes Schlafapnoesyndrom - Status nach Melanomoperation am Rücken (Februar 2017) - Erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren

Körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten körper lich leichten bis maxi mal mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne häufige hüftbelast ende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, K nien) oder die linke Schulter häufig belas ten de Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Arm vor halte, Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen), sei dem Beschwerde füh rer hingegen ein 100%-Pensum zumutbar. 4. 4.1

Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stamm ten Tätigkeit als Landschaftsgärtner aufgrund diverser körperlicher Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.7 hiervor). Streitig ist dagegen, in welchem Umfang der Be schwerdeführer in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit ar beits fähig ist. 4.2

In der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung des RAD, wonach der Beschwerdeführer primär aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils aber ein 100%-Pensum zumutbar ist (E. 3.7). Die Ärzte des Rehazentrums D.___ erachteten eine Wiederein gliede rung in eine Arbeit mit deutlich weniger Körpereinsatz als sinn voll (E. 3.5 in fine ). In welchem Ausmass der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit arbeitsfähig ist, führten sie jedoch nicht aus. Dr. C.___ sowie die behandelnden Ärzte des S pitals F.___ äus serten sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätig keit, erachteten jedoch die psychosomatische Pro ble ma tik als für die Beurteilung der Arbeits fähig keit ausschlag gebend und im Vorder grund stehend (vgl. E. 3.3 in fine , E. 3.4 in fine ). Der behandelnde Psychiater Dr. E.___

erachtete keine Arbeitsfähigkeit mehr als gegeben an und hielt fest, dass die Prognose aufgrund der hinzu kom men den diversen körper lichen Beschwerden nicht gut sei (E. 3.2). 4. 3

Vor dem Hintergrund, dass sich keiner der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht äusserte

und die Ärzte des Rehazentrums D.___ die Wiedereingliederung mithilfe der IV empfahlen , erscheint die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes zu wenig begründet . Ausserdem bestehen divergente Beurteilungen darüber, ob der diagnostizierte n rezidivieren den depressive n Störung, gegenwärtig mi ttelgradige Episode (ICD-10: F 33.1 ) ein inva li den versicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zukommt. RAD-Arzt Dr. A.___ hielt diesbezüglich in seiner Stellung nahme vom 17. Au gust 2018 fest, dass sich die mittelgradige depressive Episode nicht dauer haft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und führte aus, dass die Einschätzung des be han delnden Psychiaters nicht begründet und nachvollziehbar sei ( Urk. 7/141 S. 5f.). Wohl ergeben sich aus den diversen Berichten von Dr. E.___ wenig An ga ben zu den objektiven Befunden und lassen sich die Diagnosen anhand sei ner Ausführungen nicht nachvollziehen, zumal er wieder holt über schwierige soziale Umstände berichtet. Indes beruht die Stellungnahme des RAD auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte er sich lediglich auf die unzuläng lichen Befunde des behandelnden Psychiaters abstützen. Im Übrigen ist Dr. A.___ kein psychiatrischer Facharzt. Angesichts der neusten Recht sprechung des Bundesge richts (E. 1.2 ) darf aufgrund der Diagnose, vorliegend immerhin (auch) eine mit telgradige depressive Episode, und des Zeitablaufs nicht (mehr) ohne weiteres auf Therapierbarkeit geschlossen bzw. die invaliden ver siche rungs rechtliche Relevanz verneint werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass die diagnostizierte mittelgra dige depressive Störung mit somatischem Syndrom eine Eigenständigkeit und ein Ausmass erreicht hat, das invalidenversiche rungsrechtlich relevant ist. Solange aber Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invali denversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis) .

Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht mög lich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahmen des RAD Arztes nicht eingehender dazu äussern. Kommt hinzu, dass verschiedene somatische Erkrankungen vorliegen, was eine gesamtheitliche Betrachtung und Einschätzung der arbeitsrelevanten Einschränkungen erfordert.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt ungenügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Zur abschlies senden Klärung sind weitere medizinische Anga ben notwendig. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Ver fü gung vom 8. Oktober 2018 an die Besch werde gegnerin zurückzu weisen zur umfassenden, rechtsgenüglichen medizinischen Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berück sichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Letztere ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 201 8 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler