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IV.2023.00374

Erneute Rückweisung zur rückwirkenden Abklärung Eingliederungsmassnahmen/Mitarbeit im Werkraum Horizonte von März 2020 (Corona-Lockdown) bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters

Zürich SozVersG · 2024-02-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1957 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 1984 und 1989), gelernte Bankkauffrau, arbeitete seit dem 1. August 2013 in einem ca. 35%-Pensum als Mitarbeiterin in der Tagesbetreuung im Schülerhort der Stadt Z.___ (Urk. 7/7 und Urk. 7/13). Am 7. August 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf eine depressive Episode und eine Angsterkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/7). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/12) sowie einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 7/13) und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/17-18) und Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/19, Urk. 7 /2 2). Per 3 0. Juni 2019 wurde das Arbeitsver hältnis mit der Stadt Z.___ einvernehmlich aufgelöst (Urk. 7/24 und Urk. 7/26). Am 2 0. November 2019 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/36) und holte weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/38-39) . Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Vorbescheid vom 4. März 2020, Urk. 7/ 42; Einwand vom 2 5. März 2020, Urk. 7/ 43)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Mai 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/44).

Am 3. August 2020 (Eingangsdatum) st ellte die Versicherte (durch das von ihr unterzeichnete Re-Evaluationsgesuch v om 2 3. Juli 2020 der Chefärztin der Psychiatrie des Spitals C.___)

erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch

(Urk. 7 / 46 -49). Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 5. September 2020 ein Nichteintreten in Aussicht (Urk. 7/51), wogegen sowohl die Versicherte als auch die Chefärztin der Psychiatrie des Spitals C.___

Einwand erhob en (Urk. 7/55 und Urk. 7/58). Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2020 trat die IV-Stelle auf das Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 7/63). Mit E-Mail vom 1 5. Dezember 2020 (Urk. 8/ 68-

69) reichte die Regionalleiterin Care Management der Swica zwei neue Arztberichte des Spitals C.___ vom 4. und 3 1. August 2020 (Urk. 7 /6 4 und Urk. 7/66) zu den Akten . Mit Schreiben vom 2 2. Dezember 2020 informierte die IV-Stelle darüber, dass nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) aufgrund der zwei neu eingereichten Berichte «kein Revisionsgrund bei vorheriger Abweisung» gegeben sei (Urk. 7/70-71).

Die daraufhin am 2 1. Dezember 2020

gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2020 erhobene Beschwerde, womit X.___ Eingliederungs massnahmen beantragte, wurde mit Urteil IV. 2020.00875 vom 1 7. Juni 2021

vom hiesigen Sozialversicherungsgericht in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 202 0 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide (Urk. 7/74). Im Nachgang zu diesem Urteil aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage (Urk. 7/77-79) . M it Vorbescheid vom 2 8. Dezember 2021 stellte die IV- Stelle der Versicherten

die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/81) . Dage ge n erhob die Versicherte am 2 9. Dezember 2021 bzw. am 2.

Februar 2022 Einwand (Urk. 7/82 und Urk. 7/ 84-85). Mit E-Mail vom 1 4. Februar 2022 reichte die Versicherte die ä rztliche Verordnung ergänzender Therapien vom 1 1. Mai 2021 der Chefärztin der Psychiatrie des Spitals C.___

zu den Akten (Ur. 7/8 5-86). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2022 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 28.

Dezember 2021 und stellte der Versicherten ab 1. Februar 2021 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/90). Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Juli 2022 Einwand (Urk. 7/ 95) . Auf Nachfra ge bezüglich des Verfahrenstands informierte die IV-Stelle die Versicherte am 2 8. Oktober 2022, dass sich das Dossier beim Rechtsdienst zur Prüfung

der ergangenen Entscheide befinde (Urk. 7/97). In der Folge ersetzte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 1. Mai 2023 denjenigen vom 1. Juli 2022 und verneinte einen Renten anspruch erneut (Urk. 7/100). Der dagegen von der Versicherten erhobene Einwand vom 2 4. Mai 2023 (Urk. 7/10 2 -104) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Juni 2023 ab (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 3. Juni 2023 erhob die Versicherte am 1 8. Juli 2023 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Urteil IV. 2020.00875 des Sozialversicherungsgerichts vom 1 7. Juni 2021 dahingehend umzusetzen, dass primär die Kosten,

insbesondere der jeweilige Eigenanteil (getragen als «Selbstzahler»), des

therapeutischen Massnahmen-Mix ab Corona-Lockdown (März 2020) im Rahmen berufliche r Eingliederungsmass nahme n

übernommen würden

(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Septem ber 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18.

September 2023 angezeigt wurde (Urk. 8).

3.

Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Im angefochtenen Entscheid wurde zusammengefasst erwogen, mit der Verfügung vom 1 8. Mai 2020 sei ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden. Da keine Beschwerde eingereicht worden sei, sei diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung stütze sich auf diverse Arzt berichte, die Beurteilung vom RAD sowie eine nachvollziehbare Prüfung der Ressourcen. Aufgrund der Abklärungen und vom Standpunkt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses beurteilt, erscheine die Verfügung vom 1 8. Mai 2020 nicht als zweifellos unrichtig. Eine Wiedererwägung der genannten Verfügung sei deshalb nicht vorzunehmen. Am 3. August 2020 sei das erneute Gesuch einge gangen, welches für die aktuellen Abklärungen berücksichtigt werden könne. Gemäss der Abklärungen sei eine Verschlechterung per Mai 2020 allenfalls bereits per 1 4. April 2020 (gemäss Bericht von den Behandlern) eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwerdeführerin erneut in eine teilstationäre Behand lung begeben. Bei Ablauf der Wartezeit im April 2021 habe die Beschwerde führerin das AHV-Alter erreicht . Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente

mehr . Das erneute Gesuch sei abzuweisen. Das Sozialver sicherungsgericht habe die Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen überwiesen. Zum Zeitpunkt des Urteils vom 1 7. Juni 2021 habe die Beschwerde führerin aber bereits das ordentliche Rentenalter erreicht. Somit habe sich der Anspruch auf berufliche Massnahmen erübrigt, weshalb von Amtes wegen erneut der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft worden sei

(Urk. 2) . 1 .2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das Sozialversicherungs gericht habe mit

Urteil IV.2020.00875 vom 1 7. Juni 2021 (E. 2 und E. 3) ihre Eigeninitiative für einen ambulanten Massnahmen -Mix ab Start des Corona-Lockdowns gewürdigt. Das Leistungsbegehren habe sich bzw. beziehe sich immer noch auf die selbstgetragenen Kosten bis zum Erreichen des AHV-Alters im April 202 1. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch in ihren Vorbescheiden und in ihren Verfügungen nicht darauf eingegangen. Nach der gerichtlichen Rückweisung sei die Beschwerdegegnerin bei den Abklärungen sehr formalistisch vorgegangen (Fokus auf Fristen und Termine). Der erschwerten Situation von ihr und ihrem Ehemann sowie die selbständig ergriffenen Massnahmen im Corona - Lockdown seien nicht angemessen Rechnung getragen

worden - ein Widerspruch gegenüber den zahllosen Regierungsmassnahmen in jener Zeit quer durch alle Instanzen und Brachen (Urk. 1). 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 1 8. Mai 2020 (Urk. 7 /4 4)

- entgegen dem irreführenden Titel - lediglich über den Rentenanspruch entschieden, wie bereits im Urteil vom 1 7. Juni 2021 festgestellt wurde . Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde nicht geprüft. Gegen die Verfügung vom 1 8. Mai 2020 war keine Beschwerde erhoben worden, weshalb diese und damit einhergehend auch der Entscheid, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, in Rechtskraft erwuchs .

Das am 3. August 2020 von der Beschwerdeführerin

erneut gestellte Gesuch verlangte zwar die «Re-Evaluation» des IV-Entscheids (Urk. 7/46 und 7/48-49), b ereits aus dem Einwand vom 1 5. Oktober 2020 (Urk. 7/55 und Urk. 7/58) gegen den Vorbescheid vom 1 5. September 2020 (Urk. 7/51)

ging aber hervor, dass die Beschwerdeführerin - zumindest auch - berufliche Massnahmen beantragte, über welche noch gar nicht entschieden worden war. In ihrer Beschwerde vom 21.

Dezember 2020 beschränkte sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf den Antrag um Durchführung beruflicher Massnahmen

(Urk. 7/72/3-17) . Strittig vor Gericht war damit lediglich noch die Zusprache beruflicher Massnahmen. Auch wenn nach dem am 1 7. Juni 2021 ergangen en

Urteil IV.2020.00875 zwischen zeitlich nochmals ein Rentenanspruch strittig wurde (Urk. 7/81-10 0), hält die Beschwerdeführerin n unmehr in der Beschwerde vom 1 8. Juli 2023

explizit fest, da s Leistungsbegehren beziehe sich weiterhin (lediglich) auf die Zusprache beruf licher Massnahmen und im Rahmen beruflicher

Eingliederungsmassnahmen seien die Kosten für den

therapeutischen Massnahmen-Mix ab Corona-Lockdown im März 2020 zu übernehmen (E. 2. 2).

Damit ist auch im vorliegenden Fall, wie bereits im Verfahren IV.2020.00875, gar keine Neuanmeldung (mehr) strittig. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin, wie bereits mit Urteil IV.2020.00875 vom 1 7. Juni 2021 rechtskräftig entschieden, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen, wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt worden sind, zu entscheiden. 2.2

Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - in Nachachtung des rechtskräftigen Urteils IV.2020.00875 vom 1 7. Juni 2021 - über den Anspruch beruflicher Massnahmen entscheide, worunter selbstredend insbesondere auch ein Entscheid über die bereits im damaligen Verfahren sowie heute konkret beantragte rückwirkende Kostenzusprache für die in «Eigen initiative» und «bis dato» als «Selbstzahler» vorgenommenen Eingliederungs bemühungen (vgl. Urk. 7/72 und Urk. 1) zu verstehen war und ist. 3 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 650.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 650 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die 1957 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 1984 und 1989), gelernte Bankkauffrau, arbeitete seit dem 1. August 2013 in einem ca. 35%-Pensum als Mitarbeiterin in der Tagesbetreuung im Schülerhort der Stadt Z.___ (Urk. 7/7 und Urk. 7/13). Am 7. August 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf eine depressive Episode und eine Angsterkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/7). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/12) sowie einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 7/13) und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/17-18) und Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/19, Urk. 7 /2

E. 2 ). Per 3 0. Juni 2019 wurde das Arbeitsver hältnis mit der Stadt Z.___ einvernehmlich aufgelöst (Urk. 7/24 und Urk. 7/26). Am 2 0. November 2019 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/36) und holte weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/38-39) . Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Vorbescheid vom 4. März 2020, Urk. 7/ 42; Einwand vom 2 5. März 2020, Urk. 7/ 43)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Mai 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/44).

Am 3. August 2020 (Eingangsdatum) st ellte die Versicherte (durch das von ihr unterzeichnete Re-Evaluationsgesuch v om 2 3. Juli 2020 der Chefärztin der Psychiatrie des Spitals C.___)

erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch

(Urk.

E. 2.2 Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - in Nachachtung des rechtskräftigen Urteils IV.2020.00875 vom 1 7. Juni 2021 - über den Anspruch beruflicher Massnahmen entscheide, worunter selbstredend insbesondere auch ein Entscheid über die bereits im damaligen Verfahren sowie heute konkret beantragte rückwirkende Kostenzusprache für die in «Eigen initiative» und «bis dato» als «Selbstzahler» vorgenommenen Eingliederungs bemühungen (vgl. Urk. 7/72 und Urk. 1) zu verstehen war und ist. 3 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 650.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 650 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

E. 7 /6 4 und Urk. 7/66) zu den Akten . Mit Schreiben vom 2 2. Dezember 2020 informierte die IV-Stelle darüber, dass nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) aufgrund der zwei neu eingereichten Berichte «kein Revisionsgrund bei vorheriger Abweisung» gegeben sei (Urk. 7/70-71).

Die daraufhin am 2 1. Dezember 2020

gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2020 erhobene Beschwerde, womit X.___ Eingliederungs massnahmen beantragte, wurde mit Urteil IV. 2020.00875 vom 1 7. Juni 2021

vom hiesigen Sozialversicherungsgericht in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 202 0 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide (Urk. 7/74). Im Nachgang zu diesem Urteil aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage (Urk. 7/77-79) . M it Vorbescheid vom 2 8. Dezember 2021 stellte die IV- Stelle der Versicherten

die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/81) . Dage ge n erhob die Versicherte am 2 9. Dezember 2021 bzw. am 2.

Februar 2022 Einwand (Urk. 7/82 und Urk. 7/ 84-85). Mit E-Mail vom 1 4. Februar 2022 reichte die Versicherte die ä rztliche Verordnung ergänzender Therapien vom 1 1. Mai 2021 der Chefärztin der Psychiatrie des Spitals C.___

zu den Akten (Ur. 7/8 5-86). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2022 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 28.

Dezember 2021 und stellte der Versicherten ab 1. Februar 2021 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/90). Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Juli 2022 Einwand (Urk. 7/ 95) . Auf Nachfra ge bezüglich des Verfahrenstands informierte die IV-Stelle die Versicherte am 2 8. Oktober 2022, dass sich das Dossier beim Rechtsdienst zur Prüfung

der ergangenen Entscheide befinde (Urk. 7/97). In der Folge ersetzte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 1. Mai 2023 denjenigen vom 1. Juli 2022 und verneinte einen Renten anspruch erneut (Urk. 7/100). Der dagegen von der Versicherten erhobene Einwand vom 2 4. Mai 2023 (Urk. 7/10 2 -104) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Juni 2023 ab (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 3. Juni 2023 erhob die Versicherte am 1 8. Juli 2023 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Urteil IV. 2020.00875 des Sozialversicherungsgerichts vom 1 7. Juni 2021 dahingehend umzusetzen, dass primär die Kosten,

insbesondere der jeweilige Eigenanteil (getragen als «Selbstzahler»), des

therapeutischen Massnahmen-Mix ab Corona-Lockdown (März 2020) im Rahmen berufliche r Eingliederungsmass nahme n

übernommen würden

(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Septem ber 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18.

September 2023 angezeigt wurde (Urk.

E. 8 ).

3.

Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Im angefochtenen Entscheid wurde zusammengefasst erwogen, mit der Verfügung vom 1 8. Mai 2020 sei ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden. Da keine Beschwerde eingereicht worden sei, sei diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung stütze sich auf diverse Arzt berichte, die Beurteilung vom RAD sowie eine nachvollziehbare Prüfung der Ressourcen. Aufgrund der Abklärungen und vom Standpunkt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses beurteilt, erscheine die Verfügung vom 1 8. Mai 2020 nicht als zweifellos unrichtig. Eine Wiedererwägung der genannten Verfügung sei deshalb nicht vorzunehmen. Am 3. August 2020 sei das erneute Gesuch einge gangen, welches für die aktuellen Abklärungen berücksichtigt werden könne. Gemäss der Abklärungen sei eine Verschlechterung per Mai 2020 allenfalls bereits per 1 4. April 2020 (gemäss Bericht von den Behandlern) eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwerdeführerin erneut in eine teilstationäre Behand lung begeben. Bei Ablauf der Wartezeit im April 2021 habe die Beschwerde führerin das AHV-Alter erreicht . Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente

mehr . Das erneute Gesuch sei abzuweisen. Das Sozialver sicherungsgericht habe die Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen überwiesen. Zum Zeitpunkt des Urteils vom 1 7. Juni 2021 habe die Beschwerde führerin aber bereits das ordentliche Rentenalter erreicht. Somit habe sich der Anspruch auf berufliche Massnahmen erübrigt, weshalb von Amtes wegen erneut der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft worden sei

(Urk. 2) . 1 .2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das Sozialversicherungs gericht habe mit

Urteil IV.2020.00875 vom 1 7. Juni 2021 (E. 2 und E. 3) ihre Eigeninitiative für einen ambulanten Massnahmen -Mix ab Start des Corona-Lockdowns gewürdigt. Das Leistungsbegehren habe sich bzw. beziehe sich immer noch auf die selbstgetragenen Kosten bis zum Erreichen des AHV-Alters im April 202 1. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch in ihren Vorbescheiden und in ihren Verfügungen nicht darauf eingegangen. Nach der gerichtlichen Rückweisung sei die Beschwerdegegnerin bei den Abklärungen sehr formalistisch vorgegangen (Fokus auf Fristen und Termine). Der erschwerten Situation von ihr und ihrem Ehemann sowie die selbständig ergriffenen Massnahmen im Corona - Lockdown seien nicht angemessen Rechnung getragen

worden - ein Widerspruch gegenüber den zahllosen Regierungsmassnahmen in jener Zeit quer durch alle Instanzen und Brachen (Urk. 1). 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 1 8. Mai 2020 (Urk. 7 /4 4)

- entgegen dem irreführenden Titel - lediglich über den Rentenanspruch entschieden, wie bereits im Urteil vom 1 7. Juni 2021 festgestellt wurde . Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde nicht geprüft. Gegen die Verfügung vom 1 8. Mai 2020 war keine Beschwerde erhoben worden, weshalb diese und damit einhergehend auch der Entscheid, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, in Rechtskraft erwuchs .

Das am 3. August 2020 von der Beschwerdeführerin

erneut gestellte Gesuch verlangte zwar die «Re-Evaluation» des IV-Entscheids (Urk. 7/46 und 7/48-49), b ereits aus dem Einwand vom 1 5. Oktober 2020 (Urk. 7/55 und Urk. 7/58) gegen den Vorbescheid vom 1 5. September 2020 (Urk. 7/51)

ging aber hervor, dass die Beschwerdeführerin - zumindest auch - berufliche Massnahmen beantragte, über welche noch gar nicht entschieden worden war. In ihrer Beschwerde vom 21.

Dezember 2020 beschränkte sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf den Antrag um Durchführung beruflicher Massnahmen

(Urk. 7/72/3-17) . Strittig vor Gericht war damit lediglich noch die Zusprache beruflicher Massnahmen. Auch wenn nach dem am 1 7. Juni 2021 ergangen en

Urteil IV.2020.00875 zwischen zeitlich nochmals ein Rentenanspruch strittig wurde (Urk. 7/81-10 0), hält die Beschwerdeführerin n unmehr in der Beschwerde vom 1 8. Juli 2023

explizit fest, da s Leistungsbegehren beziehe sich weiterhin (lediglich) auf die Zusprache beruf licher Massnahmen und im Rahmen beruflicher

Eingliederungsmassnahmen seien die Kosten für den

therapeutischen Massnahmen-Mix ab Corona-Lockdown im März 2020 zu übernehmen (E. 2. 2).

Damit ist auch im vorliegenden Fall, wie bereits im Verfahren IV.2020.00875, gar keine Neuanmeldung (mehr) strittig. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin, wie bereits mit Urteil IV.2020.00875 vom 1 7. Juni 2021 rechtskräftig entschieden, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen, wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt worden sind, zu entscheiden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00374

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

8. Februar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Ehemann Y .___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1957 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 1984 und 1989), gelernte Bankkauffrau, arbeitete seit dem 1. August 2013 in einem ca. 35%-Pensum als Mitarbeiterin in der Tagesbetreuung im Schülerhort der Stadt Z.___ (Urk. 7/7 und Urk. 7/13). Am 7. August 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf eine depressive Episode und eine Angsterkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/7). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/12) sowie einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 7/13) und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/17-18) und Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/19, Urk. 7 /2 2). Per 3 0. Juni 2019 wurde das Arbeitsver hältnis mit der Stadt Z.___ einvernehmlich aufgelöst (Urk. 7/24 und Urk. 7/26). Am 2 0. November 2019 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/36) und holte weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/38-39) . Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Vorbescheid vom 4. März 2020, Urk. 7/ 42; Einwand vom 2 5. März 2020, Urk. 7/ 43)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Mai 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/44).

Am 3. August 2020 (Eingangsdatum) st ellte die Versicherte (durch das von ihr unterzeichnete Re-Evaluationsgesuch v om 2 3. Juli 2020 der Chefärztin der Psychiatrie des Spitals C.___)

erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch

(Urk. 7 / 46 -49). Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 5. September 2020 ein Nichteintreten in Aussicht (Urk. 7/51), wogegen sowohl die Versicherte als auch die Chefärztin der Psychiatrie des Spitals C.___

Einwand erhob en (Urk. 7/55 und Urk. 7/58). Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2020 trat die IV-Stelle auf das Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 7/63). Mit E-Mail vom 1 5. Dezember 2020 (Urk. 8/ 68-

69) reichte die Regionalleiterin Care Management der Swica zwei neue Arztberichte des Spitals C.___ vom 4. und 3 1. August 2020 (Urk. 7 /6 4 und Urk. 7/66) zu den Akten . Mit Schreiben vom 2 2. Dezember 2020 informierte die IV-Stelle darüber, dass nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) aufgrund der zwei neu eingereichten Berichte «kein Revisionsgrund bei vorheriger Abweisung» gegeben sei (Urk. 7/70-71).

Die daraufhin am 2 1. Dezember 2020

gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2020 erhobene Beschwerde, womit X.___ Eingliederungs massnahmen beantragte, wurde mit Urteil IV. 2020.00875 vom 1 7. Juni 2021

vom hiesigen Sozialversicherungsgericht in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 202 0 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide (Urk. 7/74). Im Nachgang zu diesem Urteil aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage (Urk. 7/77-79) . M it Vorbescheid vom 2 8. Dezember 2021 stellte die IV- Stelle der Versicherten

die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/81) . Dage ge n erhob die Versicherte am 2 9. Dezember 2021 bzw. am 2.

Februar 2022 Einwand (Urk. 7/82 und Urk. 7/ 84-85). Mit E-Mail vom 1 4. Februar 2022 reichte die Versicherte die ä rztliche Verordnung ergänzender Therapien vom 1 1. Mai 2021 der Chefärztin der Psychiatrie des Spitals C.___

zu den Akten (Ur. 7/8 5-86). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2022 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 28.

Dezember 2021 und stellte der Versicherten ab 1. Februar 2021 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/90). Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Juli 2022 Einwand (Urk. 7/ 95) . Auf Nachfra ge bezüglich des Verfahrenstands informierte die IV-Stelle die Versicherte am 2 8. Oktober 2022, dass sich das Dossier beim Rechtsdienst zur Prüfung

der ergangenen Entscheide befinde (Urk. 7/97). In der Folge ersetzte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 1. Mai 2023 denjenigen vom 1. Juli 2022 und verneinte einen Renten anspruch erneut (Urk. 7/100). Der dagegen von der Versicherten erhobene Einwand vom 2 4. Mai 2023 (Urk. 7/10 2 -104) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Juni 2023 ab (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 3. Juni 2023 erhob die Versicherte am 1 8. Juli 2023 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Urteil IV. 2020.00875 des Sozialversicherungsgerichts vom 1 7. Juni 2021 dahingehend umzusetzen, dass primär die Kosten,

insbesondere der jeweilige Eigenanteil (getragen als «Selbstzahler»), des

therapeutischen Massnahmen-Mix ab Corona-Lockdown (März 2020) im Rahmen berufliche r Eingliederungsmass nahme n

übernommen würden

(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Septem ber 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18.

September 2023 angezeigt wurde (Urk. 8).

3.

Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Im angefochtenen Entscheid wurde zusammengefasst erwogen, mit der Verfügung vom 1 8. Mai 2020 sei ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden. Da keine Beschwerde eingereicht worden sei, sei diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung stütze sich auf diverse Arzt berichte, die Beurteilung vom RAD sowie eine nachvollziehbare Prüfung der Ressourcen. Aufgrund der Abklärungen und vom Standpunkt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses beurteilt, erscheine die Verfügung vom 1 8. Mai 2020 nicht als zweifellos unrichtig. Eine Wiedererwägung der genannten Verfügung sei deshalb nicht vorzunehmen. Am 3. August 2020 sei das erneute Gesuch einge gangen, welches für die aktuellen Abklärungen berücksichtigt werden könne. Gemäss der Abklärungen sei eine Verschlechterung per Mai 2020 allenfalls bereits per 1 4. April 2020 (gemäss Bericht von den Behandlern) eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwerdeführerin erneut in eine teilstationäre Behand lung begeben. Bei Ablauf der Wartezeit im April 2021 habe die Beschwerde führerin das AHV-Alter erreicht . Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente

mehr . Das erneute Gesuch sei abzuweisen. Das Sozialver sicherungsgericht habe die Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen überwiesen. Zum Zeitpunkt des Urteils vom 1 7. Juni 2021 habe die Beschwerde führerin aber bereits das ordentliche Rentenalter erreicht. Somit habe sich der Anspruch auf berufliche Massnahmen erübrigt, weshalb von Amtes wegen erneut der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft worden sei

(Urk. 2) . 1 .2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das Sozialversicherungs gericht habe mit

Urteil IV.2020.00875 vom 1 7. Juni 2021 (E. 2 und E. 3) ihre Eigeninitiative für einen ambulanten Massnahmen -Mix ab Start des Corona-Lockdowns gewürdigt. Das Leistungsbegehren habe sich bzw. beziehe sich immer noch auf die selbstgetragenen Kosten bis zum Erreichen des AHV-Alters im April 202 1. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch in ihren Vorbescheiden und in ihren Verfügungen nicht darauf eingegangen. Nach der gerichtlichen Rückweisung sei die Beschwerdegegnerin bei den Abklärungen sehr formalistisch vorgegangen (Fokus auf Fristen und Termine). Der erschwerten Situation von ihr und ihrem Ehemann sowie die selbständig ergriffenen Massnahmen im Corona - Lockdown seien nicht angemessen Rechnung getragen

worden - ein Widerspruch gegenüber den zahllosen Regierungsmassnahmen in jener Zeit quer durch alle Instanzen und Brachen (Urk. 1). 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 1 8. Mai 2020 (Urk. 7 /4 4)

- entgegen dem irreführenden Titel - lediglich über den Rentenanspruch entschieden, wie bereits im Urteil vom 1 7. Juni 2021 festgestellt wurde . Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde nicht geprüft. Gegen die Verfügung vom 1 8. Mai 2020 war keine Beschwerde erhoben worden, weshalb diese und damit einhergehend auch der Entscheid, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, in Rechtskraft erwuchs .

Das am 3. August 2020 von der Beschwerdeführerin

erneut gestellte Gesuch verlangte zwar die «Re-Evaluation» des IV-Entscheids (Urk. 7/46 und 7/48-49), b ereits aus dem Einwand vom 1 5. Oktober 2020 (Urk. 7/55 und Urk. 7/58) gegen den Vorbescheid vom 1 5. September 2020 (Urk. 7/51)

ging aber hervor, dass die Beschwerdeführerin - zumindest auch - berufliche Massnahmen beantragte, über welche noch gar nicht entschieden worden war. In ihrer Beschwerde vom 21.

Dezember 2020 beschränkte sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf den Antrag um Durchführung beruflicher Massnahmen

(Urk. 7/72/3-17) . Strittig vor Gericht war damit lediglich noch die Zusprache beruflicher Massnahmen. Auch wenn nach dem am 1 7. Juni 2021 ergangen en

Urteil IV.2020.00875 zwischen zeitlich nochmals ein Rentenanspruch strittig wurde (Urk. 7/81-10 0), hält die Beschwerdeführerin n unmehr in der Beschwerde vom 1 8. Juli 2023

explizit fest, da s Leistungsbegehren beziehe sich weiterhin (lediglich) auf die Zusprache beruf licher Massnahmen und im Rahmen beruflicher

Eingliederungsmassnahmen seien die Kosten für den

therapeutischen Massnahmen-Mix ab Corona-Lockdown im März 2020 zu übernehmen (E. 2. 2).

Damit ist auch im vorliegenden Fall, wie bereits im Verfahren IV.2020.00875, gar keine Neuanmeldung (mehr) strittig. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin, wie bereits mit Urteil IV.2020.00875 vom 1 7. Juni 2021 rechtskräftig entschieden, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen, wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt worden sind, zu entscheiden. 2.2

Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - in Nachachtung des rechtskräftigen Urteils IV.2020.00875 vom 1 7. Juni 2021 - über den Anspruch beruflicher Massnahmen entscheide, worunter selbstredend insbesondere auch ein Entscheid über die bereits im damaligen Verfahren sowie heute konkret beantragte rückwirkende Kostenzusprache für die in «Eigen initiative» und «bis dato» als «Selbstzahler» vorgenommenen Eingliederungs bemühungen (vgl. Urk. 7/72 und Urk. 1) zu verstehen war und ist. 3 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 650.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 650 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz