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IV.2020.00875

Rückweisung zur Abklärung Eingliederungsmassnahmen/Mitarbeit im Werkraum O.___

Zürich SozVersG · 2021-06-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 19 57 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 1984 und 1989), gelernte Bankk auffrau, arbeitete seit dem 1. August 2013

in einem ca. 35%-Pensum als Mitarbeiterin in der Tagesbetreuung im Schülerhort der Stadt Z.___ (Urk. 8/8 und Urk. 8/14) .

Am 7. August 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf eine depressive Episode und eine Angsterkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistung s bezug an (Urk. 8/8). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug au s dem individuellen Konto (Urk. 8/13) sowie einen Arbeitgeberbericht bei

(Urk. 8/14) und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/18-19) und Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/20, Urk. 8/23 und Urk. 8/40) . Per 3 0. Juni 2019 wurde das Arbeits verhältnis mit der Stadt Z.___ einvernehmlich aufgelöst (Urk. 8/27). Am 2 0. November 2019 führte die IV-Stelle eine Haushalts a bklärung durch (Urk. 8 /37) .

Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 1 8. Mai 2020 wie vorbeschi ed en einen Rentenanspruch (Urk. 8/45).

Am 3. August 2020

(Eingangsdatum) stellte die Versicherte (durch den von ihr unterzeichneten Arztbericht des Spitals A.___ vom 2 3. Juli 2020)

erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch (Urk. 8/49). Die IV-Stelle stellte der Versi cher ten mit Vorbescheid vom 1 5. September 2020 ein Nichteintreten in Aussicht (Urk. 8/52), wogegen

die Versicherte Einwand erhob (Urk. 8/56) . Mit Verfügung vom 1 0. Dezember

2020 trat die IV-Stelle auf das Leistungsgesuch

nicht ein (Urk. 8/64). Mit E-Mail vom 15. Dezember 2020 (Urk. 8/

69) reichte die Regional lei terin Care Management der Swica zwei neue Arztberichte des Spitals A.___ vom 4. und 3 1. August 2020 (Urk. 8/65 und Urk. 8/67) ins Recht. Mit Schreiben vom 2 2. Dezember 2020 informierte die IV-Stelle darüber, dass aufgrund der zwei neu eingereichten Berichte

« kein Revisionsgrund bei vorheriger Abweisung» ge ge ben sei (Urk. 8/71). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember

2020 erhob die Versicherte am 21.

Dezem ber

2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sei auf das erneute Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2020 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Februar 2021 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuan meldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchs relevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Be weis führungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3. 1).

Der Verwaltung steht bezüglich der Eintretensvoraussetzung des Glaubhaft machens ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG)

bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, am 1 8. Mai 2020 sei das erste Leis tungsbegehren abgewiesen worden. Am

3. August 2020 habe die Beschwerde führerin ein neues Leistungsbegehren gestellt, weshalb sie im Rahmen dieser Anmeldung mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaub haft machen müsse . Die Prüfung der Aktenlage habe aber keine Verän derung gezeigt . Die seitens dem Spital B.___ eingereichten Akten zeigten lediglich einen Zeitstrahl der Behandlung auf. Diese seien jedoch bereits aus den Vorakten bekannt gewesen und beim letzten Entscheid mitberücksichtigt worden. Somit könne keine veränderte gesundheitliche Situation glaubhaft dargestellt werden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre schwere psychische Erkrankung habe zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Bis Mitte März 2020 (Start Corona- Lockdown) habe sie die psychiatrische Tagesklinik im Spital A.___ besucht. Das erzwungene Ende habe die gesundheitliche Situation verschlechtert, wobei sie zusammen mit ihrem Ehemann in Eigeninitiative einen ambulanten «Mix» an Aktivitäten gestartet habe. Dabei sei die regelmässige Mitarbeit in der Tagesstätte Werkraum des Vereins C.___ in D.___ ein wesentliches Element . Die Institution sei als Integrationsmassnahm e für IV-Bezüger konzipiert, weshalb sie bis dato Selbstzahler in sei . Die regelmässigen Besuche in der Tagesstätte seien auch von

Dr. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychother a pie, zwecks not wendiger Entlastung ihres Ehemannes indiziert worden. Das Leistungsbegeh ren beschränke sich auf ein Gesuch einer bescheidenen, sehr verhältnismässigen Ein gl i e derungsmassnahme im Sinne von Art. 8 IVG. Dies sei bisher noch nicht in die Entscheidung eingeflossen . Sodann bestehe Grund zur Annahme, dass per An fang Dezember 2020 nicht alle relevanten Berichte/Dokumente in die Entschei dung der IV-Stelle eingeflossen seien (Urk. 2). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2020 wurde ausgeführt, zum Zeit punkt des Verfügungserlasses am 1 0. Dezember 2020 seien einzig die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte des Spitals A.___ vor gelegen . Weder dem Bericht vom 2 3. Juli noch vom 2 8. Oktober 2020 könne eine wes entliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnom men werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, es seien nicht alle Arzt berichte in die Entscheidung eingeflossen, sei darauf hinzuweisen, dass der Be richt der neurologischen

Untersuchung vom 4. August 2020 sowie der Bericht des Spitals A.___ vom 3 1. August 2020 trotz gewährter Fristerstreckung erst nach Verfügungserlass mit E-Mail vom 1 5. Dezember 2020 eingereicht worden sei en . Sodann sei auch gestützt auf die verspätet eingereichten Arztberichte keine Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft dargetan. Nach Rücksprache mit dem Regionalen M edizinischen Dienst (RAD) sei von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen . Insgesamt bestünden aber keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustand e s (Urk. 7) 3.

Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 18. Mai 2020 (Urk. 8/45) - entgegen dem irreführenden Titel - lediglich über den Rentenanspruch entschie den. Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat sie nicht (jedenfalls nicht einlässlich) geprüft. Das am 3. August 2020 von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch beantragt zwar die «Re-Evaluation» des IV-Entscheids (Urk. 8/47). Bereits aus dem Einwand gegen den Vorbescheid geht jedoch hervor, dass die Beschwer deführerin - zumindest auch - berufliche Massnahmen beantragte, über die noch gar nicht entschieden worden ist, weshalb nur schon deshalb auf dieses Gesuch hätte eingetreten werden müssen. Nunmehr beschränkt sich die Beschwerde führerin in ihrer Beschwerde auf den Antrag um Durchführung beruflicher Mass nahmen. Demnach ist vorliegend gar keine Neuanmeldung strittig, sondern - da lediglich berufliche Massnahmen beantragt werden - eine erstmalige Anmeldung zu prüfen.

Eine erstmalige Anmeldung ist an keinerlei materiellen Voraussetzungen gebun den, weshalb in Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere in Form der beantragten Arbeit im Werkraum C.___, prüfe und darüber entscheide. Dabei wird sie unter anderem zu prüfen haben, ob die beantragte Eingliede rungs massnahme (Arbeit im Werkraum C.___) notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit

und/oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder

herzustellen, zu erhalten o der zu verbessern (vgl. E. 1. 2). 4 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 65 0.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über

das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 650 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die 19 57 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 1984 und 1989), gelernte Bankk auffrau, arbeitete seit dem 1. August 2013

in einem ca. 35%-Pensum als Mitarbeiterin in der Tagesbetreuung im Schülerhort der Stadt Z.___ (Urk. 8/8 und Urk. 8/14) .

Am 7. August 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf eine depressive Episode und eine Angsterkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistung s bezug an (Urk. 8/8). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug au s dem individuellen Konto (Urk. 8/13) sowie einen Arbeitgeberbericht bei

(Urk. 8/14) und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/18-19) und Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/20, Urk. 8/23 und Urk. 8/40) . Per 3 0. Juni 2019 wurde das Arbeits verhältnis mit der Stadt Z.___ einvernehmlich aufgelöst (Urk. 8/27). Am

E. 1.1 Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuan meldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchs relevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Be weis führungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3. 1).

Der Verwaltung steht bezüglich der Eintretensvoraussetzung des Glaubhaft machens ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG)

bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember

2020 erhob die Versicherte am 21.

Dezem ber

2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sei auf das erneute Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2020 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, am 1 8. Mai 2020 sei das erste Leis tungsbegehren abgewiesen worden. Am

3. August 2020 habe die Beschwerde führerin ein neues Leistungsbegehren gestellt, weshalb sie im Rahmen dieser Anmeldung mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaub haft machen müsse . Die Prüfung der Aktenlage habe aber keine Verän derung gezeigt . Die seitens dem Spital B.___ eingereichten Akten zeigten lediglich einen Zeitstrahl der Behandlung auf. Diese seien jedoch bereits aus den Vorakten bekannt gewesen und beim letzten Entscheid mitberücksichtigt worden. Somit könne keine veränderte gesundheitliche Situation glaubhaft dargestellt werden (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre schwere psychische Erkrankung habe zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Bis Mitte März 2020 (Start Corona- Lockdown) habe sie die psychiatrische Tagesklinik im Spital A.___ besucht. Das erzwungene Ende habe die gesundheitliche Situation verschlechtert, wobei sie zusammen mit ihrem Ehemann in Eigeninitiative einen ambulanten «Mix» an Aktivitäten gestartet habe. Dabei sei die regelmässige Mitarbeit in der Tagesstätte Werkraum des Vereins C.___ in D.___ ein wesentliches Element . Die Institution sei als Integrationsmassnahm e für IV-Bezüger konzipiert, weshalb sie bis dato Selbstzahler in sei . Die regelmässigen Besuche in der Tagesstätte seien auch von

Dr. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychother a pie, zwecks not wendiger Entlastung ihres Ehemannes indiziert worden. Das Leistungsbegeh ren beschränke sich auf ein Gesuch einer bescheidenen, sehr verhältnismässigen Ein gl i e derungsmassnahme im Sinne von Art. 8 IVG. Dies sei bisher noch nicht in die Entscheidung eingeflossen . Sodann bestehe Grund zur Annahme, dass per An fang Dezember 2020 nicht alle relevanten Berichte/Dokumente in die Entschei dung der IV-Stelle eingeflossen seien (Urk. 2).

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2020 wurde ausgeführt, zum Zeit punkt des Verfügungserlasses am 1 0. Dezember 2020 seien einzig die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte des Spitals A.___ vor gelegen . Weder dem Bericht vom 2 3. Juli noch vom 2 8. Oktober 2020 könne eine wes entliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnom men werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, es seien nicht alle Arzt berichte in die Entscheidung eingeflossen, sei darauf hinzuweisen, dass der Be richt der neurologischen

Untersuchung vom 4. August 2020 sowie der Bericht des Spitals A.___ vom 3 1. August 2020 trotz gewährter Fristerstreckung erst nach Verfügungserlass mit E-Mail vom 1 5. Dezember 2020 eingereicht worden sei en . Sodann sei auch gestützt auf die verspätet eingereichten Arztberichte keine Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft dargetan. Nach Rücksprache mit dem Regionalen M edizinischen Dienst (RAD) sei von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen . Insgesamt bestünden aber keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustand e s (Urk. 7) 3.

Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 18. Mai 2020 (Urk. 8/45) - entgegen dem irreführenden Titel - lediglich über den Rentenanspruch entschie den. Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat sie nicht (jedenfalls nicht einlässlich) geprüft. Das am 3. August 2020 von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch beantragt zwar die «Re-Evaluation» des IV-Entscheids (Urk. 8/47). Bereits aus dem Einwand gegen den Vorbescheid geht jedoch hervor, dass die Beschwer deführerin - zumindest auch - berufliche Massnahmen beantragte, über die noch gar nicht entschieden worden ist, weshalb nur schon deshalb auf dieses Gesuch hätte eingetreten werden müssen. Nunmehr beschränkt sich die Beschwerde führerin in ihrer Beschwerde auf den Antrag um Durchführung beruflicher Mass nahmen. Demnach ist vorliegend gar keine Neuanmeldung strittig, sondern - da lediglich berufliche Massnahmen beantragt werden - eine erstmalige Anmeldung zu prüfen.

Eine erstmalige Anmeldung ist an keinerlei materiellen Voraussetzungen gebun den, weshalb in Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere in Form der beantragten Arbeit im Werkraum C.___, prüfe und darüber entscheide. Dabei wird sie unter anderem zu prüfen haben, ob die beantragte Eingliede rungs massnahme (Arbeit im Werkraum C.___) notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit

und/oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder

herzustellen, zu erhalten o der zu verbessern (vgl. E. 1. 2). 4 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 65 0.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über

das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 650 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

E. 7 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Februar 2021 angezeigt wurde (Urk.

E. 9 ). 3.

Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00875

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

17. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Ehemann Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 19 57 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 1984 und 1989), gelernte Bankk auffrau, arbeitete seit dem 1. August 2013

in einem ca. 35%-Pensum als Mitarbeiterin in der Tagesbetreuung im Schülerhort der Stadt Z.___ (Urk. 8/8 und Urk. 8/14) .

Am 7. August 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf eine depressive Episode und eine Angsterkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistung s bezug an (Urk. 8/8). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug au s dem individuellen Konto (Urk. 8/13) sowie einen Arbeitgeberbericht bei

(Urk. 8/14) und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/18-19) und Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/20, Urk. 8/23 und Urk. 8/40) . Per 3 0. Juni 2019 wurde das Arbeits verhältnis mit der Stadt Z.___ einvernehmlich aufgelöst (Urk. 8/27). Am 2 0. November 2019 führte die IV-Stelle eine Haushalts a bklärung durch (Urk. 8 /37) .

Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 1 8. Mai 2020 wie vorbeschi ed en einen Rentenanspruch (Urk. 8/45).

Am 3. August 2020

(Eingangsdatum) stellte die Versicherte (durch den von ihr unterzeichneten Arztbericht des Spitals A.___ vom 2 3. Juli 2020)

erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch (Urk. 8/49). Die IV-Stelle stellte der Versi cher ten mit Vorbescheid vom 1 5. September 2020 ein Nichteintreten in Aussicht (Urk. 8/52), wogegen

die Versicherte Einwand erhob (Urk. 8/56) . Mit Verfügung vom 1 0. Dezember

2020 trat die IV-Stelle auf das Leistungsgesuch

nicht ein (Urk. 8/64). Mit E-Mail vom 15. Dezember 2020 (Urk. 8/

69) reichte die Regional lei terin Care Management der Swica zwei neue Arztberichte des Spitals A.___ vom 4. und 3 1. August 2020 (Urk. 8/65 und Urk. 8/67) ins Recht. Mit Schreiben vom 2 2. Dezember 2020 informierte die IV-Stelle darüber, dass aufgrund der zwei neu eingereichten Berichte

« kein Revisionsgrund bei vorheriger Abweisung» ge ge ben sei (Urk. 8/71). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember

2020 erhob die Versicherte am 21.

Dezem ber

2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sei auf das erneute Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2020 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Februar 2021 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuan meldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchs relevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Be weis führungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3. 1).

Der Verwaltung steht bezüglich der Eintretensvoraussetzung des Glaubhaft machens ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG)

bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, am 1 8. Mai 2020 sei das erste Leis tungsbegehren abgewiesen worden. Am

3. August 2020 habe die Beschwerde führerin ein neues Leistungsbegehren gestellt, weshalb sie im Rahmen dieser Anmeldung mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaub haft machen müsse . Die Prüfung der Aktenlage habe aber keine Verän derung gezeigt . Die seitens dem Spital B.___ eingereichten Akten zeigten lediglich einen Zeitstrahl der Behandlung auf. Diese seien jedoch bereits aus den Vorakten bekannt gewesen und beim letzten Entscheid mitberücksichtigt worden. Somit könne keine veränderte gesundheitliche Situation glaubhaft dargestellt werden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre schwere psychische Erkrankung habe zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Bis Mitte März 2020 (Start Corona- Lockdown) habe sie die psychiatrische Tagesklinik im Spital A.___ besucht. Das erzwungene Ende habe die gesundheitliche Situation verschlechtert, wobei sie zusammen mit ihrem Ehemann in Eigeninitiative einen ambulanten «Mix» an Aktivitäten gestartet habe. Dabei sei die regelmässige Mitarbeit in der Tagesstätte Werkraum des Vereins C.___ in D.___ ein wesentliches Element . Die Institution sei als Integrationsmassnahm e für IV-Bezüger konzipiert, weshalb sie bis dato Selbstzahler in sei . Die regelmässigen Besuche in der Tagesstätte seien auch von

Dr. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychother a pie, zwecks not wendiger Entlastung ihres Ehemannes indiziert worden. Das Leistungsbegeh ren beschränke sich auf ein Gesuch einer bescheidenen, sehr verhältnismässigen Ein gl i e derungsmassnahme im Sinne von Art. 8 IVG. Dies sei bisher noch nicht in die Entscheidung eingeflossen . Sodann bestehe Grund zur Annahme, dass per An fang Dezember 2020 nicht alle relevanten Berichte/Dokumente in die Entschei dung der IV-Stelle eingeflossen seien (Urk. 2). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2020 wurde ausgeführt, zum Zeit punkt des Verfügungserlasses am 1 0. Dezember 2020 seien einzig die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte des Spitals A.___ vor gelegen . Weder dem Bericht vom 2 3. Juli noch vom 2 8. Oktober 2020 könne eine wes entliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnom men werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, es seien nicht alle Arzt berichte in die Entscheidung eingeflossen, sei darauf hinzuweisen, dass der Be richt der neurologischen

Untersuchung vom 4. August 2020 sowie der Bericht des Spitals A.___ vom 3 1. August 2020 trotz gewährter Fristerstreckung erst nach Verfügungserlass mit E-Mail vom 1 5. Dezember 2020 eingereicht worden sei en . Sodann sei auch gestützt auf die verspätet eingereichten Arztberichte keine Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft dargetan. Nach Rücksprache mit dem Regionalen M edizinischen Dienst (RAD) sei von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen . Insgesamt bestünden aber keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustand e s (Urk. 7) 3.

Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 18. Mai 2020 (Urk. 8/45) - entgegen dem irreführenden Titel - lediglich über den Rentenanspruch entschie den. Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat sie nicht (jedenfalls nicht einlässlich) geprüft. Das am 3. August 2020 von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch beantragt zwar die «Re-Evaluation» des IV-Entscheids (Urk. 8/47). Bereits aus dem Einwand gegen den Vorbescheid geht jedoch hervor, dass die Beschwer deführerin - zumindest auch - berufliche Massnahmen beantragte, über die noch gar nicht entschieden worden ist, weshalb nur schon deshalb auf dieses Gesuch hätte eingetreten werden müssen. Nunmehr beschränkt sich die Beschwerde führerin in ihrer Beschwerde auf den Antrag um Durchführung beruflicher Mass nahmen. Demnach ist vorliegend gar keine Neuanmeldung strittig, sondern - da lediglich berufliche Massnahmen beantragt werden - eine erstmalige Anmeldung zu prüfen.

Eine erstmalige Anmeldung ist an keinerlei materiellen Voraussetzungen gebun den, weshalb in Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere in Form der beantragten Arbeit im Werkraum C.___, prüfe und darüber entscheide. Dabei wird sie unter anderem zu prüfen haben, ob die beantragte Eingliede rungs massnahme (Arbeit im Werkraum C.___) notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit

und/oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder

herzustellen, zu erhalten o der zu verbessern (vgl. E. 1. 2). 4 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 65 0.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über

das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 650 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz