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IV.2023.00346

Prozessuale Revision; im Neuanmeldungsverfahren erstelltes psychiatrisches Gutachten mit neu gestellter Diagnose einer komplexem posttraumatischen Belastungsstörung vermag den Fehler in der früheren Beweisgrundlage nicht eindeutig aufzuzeigen. Das der ursprünglichen Verfügung zugrunde gelegene Gutachten basierte nicht auf einer unvertretbaren Fehldiagnose.

Zürich SozVersG · 2024-03-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1980 geborene X.___ , Mutter einer 2009 geborenen Toch ter, ist gelernte Friseu rin und absolvierte in Deutschland ein Modedesignstudium (Urk. 7 / 3/9-10 , 7/4/3) . Zuletzt arbeitete sie von Juli 2012 bis im April 2014 in einem Pensum zu 80 % als Filialleiterin in einer

Bekleidungsboutique . Das Arbeitsverhältnis wurde aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk. 7/18/1-2 und Urk. 7/18/7 ).

Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versicherte am 2. Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungs begehren mit Verfügung vom 11. September 2015 (Urk. 7/30 ) ab. Dagegen erhob die Versicherte mit an die IV-Stelle gerichtetem Schreiben vom 6.

Oktober 2015 «Rekurs» ( Urk. 7/32). Auf eine Weiterleitung desselben an das hiesige Gericht ver zichtete die IV-Stelle, nachdem ihr die Versicherte am 9.

Oktober 2015 telefonisch mitgeteilt hatte, die Beschwerde zwischenzeitlich direkt beim hiesigen Gericht eingereicht zu haben , weshalb die Beschwerde nicht weitergeleitet werden müsse ( Urk. 7/33, 7/34).

Ein Beschwerdeverfahren wurde indes in der Folge von der Ver sicherten nicht eingeleitet. Die Verfügung vom 11.

September 2015 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 11. November 2015 (Urk. 7/39 )

meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Depression infolge von Traumaerlebnissen

erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und wies das Leistungsbegehren der Versicherten , welche seit

2. Januar 2017 als Re inigungskraft teilzeitlich in meh reren Privathaushalten

tätig war (vgl. Urk. 7/61), mit Verfügung vom 2.

März 201 7 (Urk. 7 /66 ) wiederum ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Oktober 2018 in dem Sinne gut, als es die Sache zu r ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückwies ( Urk. 7/74 ; Prozess-Nr. IV.2017.00392 ).

Gestützt auf das hierauf eingeholte Gutachten von PD Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. November 2019 ( Urk. 7/96) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. September 2020 die Zusprache einer Viertelsinvalidenrente rückwirkend ab 1. Mai 2016 in Aussicht, dies in Anwendung der gemischten Methode ausgehend von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ( Urk. 7/107). Im Einwand dagegen vom 16.

September 2020 ersuchte die Vers i ch er te, die Verfügung vom 1 1. September 2015 in Revision zu ziehen und ihr ab 1. April 2015 eine Viertelsrente und ab 1.

August 2016 (Einschulung der Tochter) eine halbe Invalidenrente zu gewähren ( Urk. 7/109). Am 1 8. Januar 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie trete nicht auf ihr Wiedererwägungsgesuch ein ( Urk. 7/133) , und sprach ihr mit Verfügung vom 3. März 2021 die vorbeschiedene Rente zu ( Urk. 7/146) . Mit Schreiben vom 5. März 2021 stellte die Versicherte klar, dass sie am 16.

September 2020 nicht um Wiedererwägung der Verfügung vom 11.

September 2015, sondern um Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ersucht ha be , und stellte neuerlich Antrag auf prozessuale Revision derselben und Gewährung einer Rente mit Wirkung ab April 2015 ( Urk. 7/153) . Mit Verfügung vom 1 2. April 2021 hob die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 3. März 2021 wiedererwägungsweise auf ( Urk. 7/166). Die Versicherte ersuchte am 1 6. April 2021 unter Hinweis auf ihren Revisionsantrag vom 1 6. September 2020 neuerlich um Zu s prache der beantragten Rente ( Urk. 7/168). Am 1. Februar 2021 trat sie eine 40

%-Stelle als Ernährungsberaterin und Schönheits-Therapeutin bei der Z.___ GmbH an ( Urk. 7/170, 7/175) . Mit neuerlichem Vorbescheid vom 31.

Oktober 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Leistungsbe gehren voraussichtlich abgewiesen werde, wobei sowohl eine prozessuale als auch eine materielle Revision aussch eiden würden ( Urk. 7/189) , wogegen die Ver sicherte Einwand erhob ( Urk. 7/192). Mit Verfügung vom 30.

Mai 2023 hielt die IV-Stelle an der Leistungsverweigerung fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juli 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie derjenigen vom 1 1. September 2015 unter Gewährung einer Invalidenrente ab 1. April 201 5. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegner in schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Septemb er 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. September 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2015 anhängig gemachten Neuanmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 201 6 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) respektive bei prozessual -revisionsweiser Aufhebung der ursprüngli chen Verfügung vom 1 1. September 201 5 aufgrund der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug (Oktober 2014) frühestens ab April 201 5. In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

Im Urteil vom 9. Oktober 2018 ( Urk. 7/74) wurden die massgeblichen Bestimmun gen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff ( Art. 8 Abs. 1 ATSG

i.V.m . Art. 4 Abs. 1 IVG ), zum Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität abgestuf te Invalidenrente ( Art. 28 IVG) und

zur Prü fung einer revisionsrechtlichen Ände rung ( Art. 17 ATSG) nach dem Eintreten auf eine Neuanmeldung ( Art. 87 Abs. 3 IVV) bereits dargelegt. Darauf wird verwiesen. 1.2

Die gesetzliche Regelung betreffend prozessuale Revision und Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide ( Art. 53 ATSG) ist im Rahmen der besagten Weiterentwicklung der IV nicht geändert worden, weshalb sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen stellen . 1. 3 1. 3 .1

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 1. 3 .2

Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG ; BGE 144 V 245 E. 5.1 m.w.H . ; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revi sion beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Wür digung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je m.w.H .). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzu nehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhalts feststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je m.w.H .).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfah ren die gesuchstellende Person die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2016 vom 20. April 2017 E. 3.1 m.w.H .).

Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvo raussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdi gung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufwei sen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisions rechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.4, je m.w.H .). 1.3.3

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respek tive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2, je m.w.H .). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch im angefochtenen Ent scheid ( Urk. 2) unter dem Blickwinkel der materiellen Revision

mit der Begrün dung, die Befundlage habe sich seit der Verfügung vom 1 1. September 2015 nicht relevant verändert. Im Vergleich zur psychiatrischen Beurteilung von Dr. A.___

vom 3 0. Januar 2015 ha ndle es sich bei der psychiatrischen Beurteilung von PD Dr. Y.___ um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin habe sich insgesamt seither nicht verschlechtert.

Was die verlangte prozessuale Revision der Verfügung vom 1 1. September 2015 anbelange, werde auf die Begründung im Vorbescheid verwiesen , wonach das Kriterium d er Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht erfüllt sei, enthalte die Beurteilung von Dr. A.___ doch keine gravierenden oder unver tretbaren Fehldiagnosen ( Urk. 7/189/2). 2.2

Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen zusammengefasst den Standpunkt , dass die Beurteilung von Dr. A.___ aufgrund der von PD Dr. Y.___ in seinem Gutachten unmissverständlich aufgezeigten Mängel in der gutachterlichen Vorgehensweise schlicht falsch gewesen sei und er infolgedessen ihre eigentliche psychische Stö rung, die komplexe posttraumatische Belastungsstörung, gar nicht und die affek tive Störung nicht richtig erfasst habe. Gleicher Meinung seien die Ärztinnen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gewesen

( Urk. 1 S. 5). Entsprechend liege mit dem Gutachten von PD Dr. Y.___ ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Nachdem ihr dasselbe am 2. September 2020 zugestellt worden sei, habe sie das Revisionsgesuch am 1 6. September 2020 fristgerecht gestellt (S.

7). Da die Verfügung vom 1 1. September 2015, wie darin explizit ausgeführt, ausschliesslich auf dem mangelhaften Gutachten von Dr. A.___ beruht habe, sei die Verfügung vom 3 0. Mai 2023 aufzuheben und das Revisionsgesuch unter Aufhebung der Verfügung vom 1 1. September 2015 gutzuheissen. Im Rahmen des neuen Entscheids sei gestützt auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit 2014 auszugehen. Die Bemes sung des Invaliditätsgrades habe initial nach der gemischten Methode zu erfol gen, dies bei einem Erwerbsanteil von 80 % . Ab Einschulung der Tochter (August 2016) wäre sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen (S. 8). Bei ansonsten gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen, wie sie die Beschwerdegeg nerin der Verfügung vom 3.

März 2021 zugrunde gelegt habe, resultiere mit Wir kung ab 1. April 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. August 2016 au f eine halbe Invalidenrente (S. 9). 2.3

Mit Blick auf die Parteivorbringen gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG verneint hat oder ob sie auf die Verfügung vom 1 1. September 2015 unter diesem Titel hätte zurückkommen müssen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin mit Verfügung vom 1 1. September 2015 ( Urk. 7/30) gestützt auf die im Auf trag der Krankentaggeldversicherung am 3 0. Januar 2015 erstellte Expertise von Dr. med. A.___ , Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, mit Zusatzqualifika tionen in Psychosomatischer und Psychosozialer Medizin (SAPPM), als Vertrau ensarzt (SGV) und in delegierter Psychotherapie (FMPP ;

Urk.

7/26 ; vgl. Feststel lungsblatt vom 3 0. Juni 2015, Urk. 7/28/3).

Dr. A.___ schloss gestützt auf seine Untersuchung vom 1 6. Januar 2015 und zwei Berichte des Sanatoriums B.___ , wo die Beschwerdeführerin

ab 2 3. Mai 201 4 i n

ambulanter Behandlung stand (vgl.

Urk. 7/24 /6 ), dass die in den Akten doku mentierte rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert sei. Es fänden sich noch leichte depressive Symptome, die jedoch durch eine mögliche Non-Compliance bei einem Serumspiegel von Trittico , welcher das 100-fache des unteren Referenzwertes unterschreite (vgl. dazu: S. 3), relativiert würden. Ab dem Untersuchungszeitpunkt bestehe aufgrund d er gemäss

ICD-10 F33.4

codierten Störung noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit . Ab 1 5. Februar 2015 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr, sofern eine adäquate und konsequente Therapie durch geführt werde (S. 12 f.). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___

Probleme in Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch in der Kind heit (ICD-10 Z61.4) an (S. 12 ), dies unter anderem in Kenntnis des anamnestisch erhobenen sexuellen Missbrauchs durch den älteren Bruder, einer Bedrohung mit einem Messer, einer Mutter, welche passiv geblieben sei und sie der Lügen bezichtigt habe, in der Kindheit aufgetretener Störungen mit Einnässen, fehlen de n Freundschaften und eigenanamnestisch seit ungefähr 2005 aufgetretene n depressive n Störungen ( S. 5 f.). 3.2

Die Beschw erdeführerin beruft sich zur Begründung der prozessualen Revision auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. Y.___ vom 1 1. November 2019 ( Urk. 7/96) .

Der Gutachter schloss auf folgende Diagnose (S. 19)

- Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit - s chwerer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - m ittelgradige n depressive n Episoden (ICD-10 F32.1)

Die Beschwerdeführerin sei in einer psychotraumatisierenden Familie aufgewach sen, die gravierende Spuren habe hinterlassen müssen. Ihren leiblichen Vater habe sie nur einmal gesehen, dann sei sie von der Mutter zusammen mit der Zwillingsschwester und einem Bruder dem älteren Bruder übergeben worden, die Mutter sei abgehauen, eine regelrechte Bindung zur Mutter habe nicht aufgebaut werden können. Als sie der Mutter im Alter von fünf Jahren nach Deutschland nachgereist sei, habe die Beschwerdeführerin diese als derart fremd erfahren, dass sie nie eine Mutterfigur habe internalisieren können. Diese habe sie zudem fast täglich willkürlich und unberechenbar geschlagen und bestraft. Zudem sei sie von ihrem jüngeren [wohl: älteren] Bruder im Kindergartenalter mehrmals sexuell missbraucht worden (S. 21). Aufgrund dieser schwerwiegenden systemischen Ausgangslage habe die Beschwerdeführerin ohne Zweifel nie die Möglichkeit gehabt, stabile versichernde und präsente Elternbilder zu internalisieren, welche es ihr ermöglicht hätten, einen stabilen Narzissmus zu entwickeln , um sich sodann in späteren Lebensabschnitten in Belastungs- und Konfliktsituationen mit einem sicheren und unterstützenden inneren Objekt identifizieren zu können (S.

21).

Der Kern der innerpsychischen Struktur der Beschwerdeführerin sei also eine aus geprägte narzisstische Schwäche. Jedoch fehlten, wie näher erläutert, die Ein gangskriterien für eine eigentliche narzisstische Persönlichkeitsstörung, wie sie fälschlicherweise im Bericht des Sanatoriums B.___ vom 2 7. Dezember 2016 (vgl. Urk. 7/63) mitdiagnostiziert worden sei (S. 21 f.). Auch greife die diagnosti sche Einordnung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zu kurz . Zwar lägen eine defizitäre Affektreagibilität und eine gewisse emotionale Instabilität vor, doch fehlten anamnestisch Hinweise auf Selbstverletzungen und eine wie derholte oder gar anhaltende Suizidalität. Auch habe die Beschwerdeführerin eine unauffällige Berufslehre zur Coiffeuse durchlaufen.

Die anankastischen und emotional instabilen Persönlichkeitsanteile könnten viel mehr einer komplexen posttraumatischen Persönlichkeitsstörung ( kPTBS ) zuge ordnet werden (S. 23). Aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführe rin zu ihrem Aufwachsen in ihrer Ur sp rungsfamilie beste he kein Zweifel daran, dass sie in einem Familiensystem aufgewachsen sei, welches zur Entwicklung einer kPTBS prädestiniere , wobei neben den perfektionistischen und emotional instabilen psychostrukturellen Anteilen auf die bereits seit Kindheit bestehende hohe Tendenz zur Somatisierung, auf die seit früher Kindheit erlebte Bedrückt heit, die ganz erhebliche Bindungsstörung und auf die mit dieser einhergehenden ganz erheblichen interaktionellen Schwierigkeiten hinzuweisen sei (S. 25).

Diese schwerwiegende psycho strukturelle Störung könne nur mit einer eingehen den Systemanamnese erfasst werden. Dies sei in den bisherigen Akten leider nicht erfolgt (S. 25).

Die Affektpathologie sei ein sekundäres Phänome n der primären psychostruktu rellen Pathologie und Ausdruck der primären narzisstischen Fragilität. Die depressive Störung scheine seit 2003 weitgehend anhaltend vorzuliegen, wobei aktuell eine mittelgradige depressive Episode vorliege (S . 26 f.). Was die psycho sozialen Belastungsfaktoren mit strapazierter beruflicher und finanzieller Situa tion der alleinerziehenden Beschwerdeführe r in anbelange, würde bei einer Ein stufung derselben als invaliditätsfremd ausgeklammert , dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der kPTBS nicht auf adäquate Abwehrmechanis men abstützen könne, sodass jedwelche äussere Belastungssituationen zu einer Re-Exazerbation der psychischen Beschwerden prädestinierten (S. 28).

Zum Gutachten von Dr. A.___ vom 3 0. Januar 2015 hielt PD Dr. Y.___ fest , zwar werde die persönliche Anamnese in verdienstvollem Detail ausgeführt. Jedoch finde sich erstaunlicherweise keine Systemanamnese, das heisse, die früheren Beziehungsgestaltungen in der Ursprungsfamilie würden ebenso wenig beschrie ben wie diejenigen in der Berufsgestaltung gewürdigt. Die s stelle einen relevanten Mangel in diesem Gutachten dar, weil somit die innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin nicht habe erfasst werden können. Infolgedessen sei eine fal sche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgt (S. 31) .

Was die qualitativen Funktionsfähigkeiten der Beschwerdeführerin anbelange, sei die kPTBS von hauptsächlicher Relevanz. Diese liege zudem der beschriebenen Affektpathologie in Form der depressiven Störung zugrunde, mit welcher eine erhebliche Antriebsminderung einhergehe. Zwar führe die Gesamtschau der diversen Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass aktuell ein hohes Teilzeitpensum im ersten Arbeitsmarkt vorliege (gemeint wohl: eine hohe Teilarbeitsfähigkeit), doch sei dasselbe nicht reales Abbild ihrer eigentlichen Funktionsfähigkeiten, weil sie damit deutlich über ihre innerpsychischen Res sourcen hinausgehe und eine vollständige psychische Dekompensation drohe (S.

33).

In der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig keit von 50 % , wobei die Tätigkeit idealerweise in kleinen Teams stattfinde, wo die Beschwerdeführerin ernstgenommen werde , sich wertgeschätzt fühle und ihre grundsätzlich guten intellektuellen und allgemeinen kognitiven Ressourcen ein bringen könne . Vorzugsweise sollte es sich um Berufsbranchen handeln, welche den weiteren beruflichen Ausbildungen, die die Beschwerde führerin zwischen zeitlich durchlaufen habe, entsprächen (S.

35).

Im zeitlichen Verlauf sei seit 2014 von dieser Arbeitsunfähigkeit auszugehen, ergäben sich doch weder aus den Vorakten noch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der hiesigen Begutachtung Hinweise auf eine seither ein getretene Zustandsverbesserung. Zur Frage nach einer allfälligen Verschlechte rung des Gesundheitszustandes seit Januar 2015, zu welchem Zeitpunkt die depressive Störung als remittiert beurteilt worden sei, erklärte PD Dr. Y.___ , gemäss den von Dr. A.___ mitgelieferten Untersuchungsbefunden sei dannzumal keine remittierte depressive Störung vorgelegen und Dr. C.___

vom Sanatorium B.___ habe in einem Bericht vom 2 7. Januar 2015 eine aktuell mittelschwere depressive Episode diagnostiziert (S. 36). 3.3

Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, nahm am 2 3. März 2020 zum Gutachten Stellung und empfahl , vollumfäng lich auf dasselbe abzustellen. Seit 2014 und aktuell bis mittelfristig sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt um die Hälfte reduziert. Die Einschränkungen seien plausibel und resultierten im Wesentlichen aus der dargestellten Bindungsstörung und darauf resultierenden gutachterlich gestellten Diagnosen. Der Gesundheitszustand habe sich seit 2015 nicht verändert ( Urk. 7/105/5). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin stützt ihr Gesuch um Revision der ursprünglichen Ver fügung vom 1 1. September 2015 auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ vom 1 1. September 201 9. Zu Recht unbestritten blieb dabei, dass sie das Gutachten erst im September 2020 erhalten hat te (vgl. dazu: E. 2.2, Urk. 7/99) und am 16.

September 2020 ihr Revisionsgesuch ( Urk. 7/109/2-3) innert der 90-tägigen Frist rechtzeitig im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG stellte. 4.2

In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin indes nicht geltend, es sei ihr trotz hinreichender Sorgfalt unmöglich gewesen, die Tatsachen und Beweis mittel, die sie nunmehr für eine prozessuale Revision anruft, bereits im ursprüng lichen Verfahren beizubringen. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmit tel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tat sachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Entsprechend hat die gesuchstellende Person im Revisionsgesuch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (BGE 138 II 386 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E.

4.1.1 mit weiteren Hinwei sen ).

Die Beschwerdeführerin machte weder im Revisionsgesuch vom 1 6. September 2020 ( Urk. 7/109) noch mit der Beschwerde in diesem Verfahren geltend, die Bei bringung der Tatsachen und Beweismittel, die sie nunmehr anruft, sei ihr im ursprünglichen Verfahren nicht möglich gewesen. Insbesondere legte sie nicht dar, weshalb sie mittels Anfechtung der Verfügung vom 1 1. September 2015 die Beweiskraft der Expertise von Dr. A.___ nicht hätte in Zweifel ziehen und dabei die nunmehr geltend gemachte ungenügende Erhebung und Berücksichtigung ihrer traumatischen Kindheitserlebnisse respektive ihrer Psychostruktur bei der Beurteilung ihres Gesundheitszustandes hätte monieren können. Bereits in for meller Hinsicht erfüllt das Revisionsgesuch folglich die gesetzlichen Vorausset zungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. 1. 3 .2) nicht. 4. 3

In materieller Hinsicht ist darüber hinaus zu ergänzen, dass n eue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gra vierende und unvertretbare Fehldiagnose feststellen, das Kriterium der Erheblich keit nicht erfüllen . Aufgrund der Symptome lassen sich Krankheiten oft nicht klar voneinander abgrenzen. Es wäre nicht sinnvoll, wenn jede im Nachhinein korri gierte Diagnose eine Revision begründen könnte, zumal der erhobene Krankheits befund nicht grundlegend für das Mass der Arbeits ( un ) fähigkeit und damit die Beurteilung des Invaliditätsgrades ist (BGE 144 V 245 E.

5.4). Damit ein neues Beweismittel einen Revisionsgrund bilden kann, muss es den Fehler in der frühe ren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigen. Nur auf diesem Weg ist zu vermeiden, dass immer wieder neue Beweismittel produziert werden, um eine Revision in Gang zu bringen (BGE 144 V 245 E.

5.5.5). 4. 4

Die Beschwerdeführerin erblickt

in der

von Dr. A.___

angeblich unterlassenen Systemanamnese sowie dessen unstrukturiert und unvollständig erhobene n Befund e einen materiellen Revisionsgrund, habe doch Dr. A.___ angesichts dieser Mängel in der Begutachtung ihre innerpsychische Struktur gar nicht und die affektive Störung nicht richtig erfasst, weshalb er eine gravierende Fehldiagnose gestellt habe ( E. 2.2, Urk. 1 S. 6 f.). Hierbei stützte sie sich auf die gutachterliche Beurteilung von PD Dr. Y.___ vom 1 1. November 2019, welcher sich explizit für die Mangelhaftigkeit des Gutachtens von Dr. A.___ vom 3 0. Januar 2015 ausge sprochen hatte (E. 3.2). 4. 5

Was die Beweiskraft des Gutachtens von PD Dr. Y.___ vom 1 1. November 2019 (E. 3.2) anbelangt,

trägt

d ieses der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines Arztberichts zwar insofern Rechnung, als

es für die streitigen Belange umfassend ist , auf den notwendigen

fachärztlichen Untersuchungen beruht , die geklagten Beschwerden b erücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erging (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). Sodann setzte sich PD Dr. Y.___ einlässlich mit den Vorakten und dabei insbesondere dem Gutachten von Dr. A.___ vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 7/26) auseinander (Urk.

7/96 S. 31 und S. 36) . Auch erweist sich seine Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin in einer psychotraumatisierenden Familie aufgewachsen sei und diese schwerwiegende systemische Ausgangslage der Entwicklung eines stabilen Narzissmus entgegengestanden sei, als nachvollziehbar .

Hinsichtlich der von ihm gestellten Hauptdiagnose einer kPTBS

gemäss ICD-10 F43.1 ( Urk. 7/96 S. 19)

ist zur gutachterlichen Codierung dieser Störung festzu halten, dass sich eine explizite Codierung der

kPTBS

er st

in der ICD- 11 (ICD-11 6B41) findet und die Codierung nach ICD-10 F43.1 das Störungsbild de r

kPTBS nicht vollständig umfasst . Indes kommt es für die Belange der Invalidenversiche rung letztlich nicht auf die Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswir kungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 2 3. November 2020 E.

5.1) .

Was die Herleitung und Begründung einer Traumafolgestörung anbelangt, bedarf es rechtsprechungsgemäss einer besonderen Achtsamkeit (BGE 142 V 342 E. 5.2.2). Dies gilt zunächst für das Belastungskriterium, mithin das auslösende Trauma. Dieses ist nicht in erster Linie und allein von der Gutachterperson bzw. vom Arzt selbst zu klären, aber von diesem zwingend zu referieren. Nebst der für die Bejahung einer posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS ) bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (BGE 142 V 342 E. 5.2.2).

Was das auslösende Trauma respektive die anamnestisch geschilderten Traumata mit unter anderem mehrmalige m sexuellem Missbrauch im Kindergartenalter durch den Bruder anbelangt, wurden diese rechtsgenüglich referiert ( Urk. 7/96 S.

21 ) . Auch legte PD Dr. Y.___ , was den Zeitpunkt des Auftreten s

von Sympto men bereits in der Kindheit anbelangt, dar, dass sich unter anderem eine Bin dungsstörung auf dem Boden der narzisstischen Schwäche schon früh bemerkbar gemacht habe ( Urk. 7/96 S. 22) . Indes referierte er die Kernsymptome einer PTB S, nämlich Wiedererinnerung, Vermeidung und Übererregung , welche auch für die Definition einer k PTBS gefordert werden

( Hecker/ Maercker , Komplexe posttrau matische Belastungsstörung nach ICD-11, Zur i ch Open Repository and Archive, University of

Zurich , 2015, S . 14, abrufbar unter: www.zora.uzh.ch [abgerufen am 23 .02.2024]) , nicht respektive ungenügend. Nachhallerinnerungen oder Flashbacks wie auch ein Vermeidungsverhalten (abgesehen von einem im Zeit punkt der Begutachtung aktuellen Verzicht auf sexuelle Beziehungen zu Män nern, Urk. 7/96 S. 16) wurden von der Beschwerdeführerin anamnestisch denn auch weder in der Kindheit noch aktuell geklagt ( Urk. 7/96 S. 13 f.) und vom Gutachter offensichtlich nicht erfragt. Entsprechend kann die Diagnose einer kPTBS nicht als gesichert gelten. 4. 6

Im Lichte dessen kann der gutachterlichen Beurteilung von PD Dr. Y.___ nicht ohne Weiteres gefolgt werden . Folglich bietet seine

neu gestellte Diagnose einer kPTBS

auch nicht Anlass, frühere diagnostische Einschätzungen als unvertretbar zu erachten (BGE 144 V 245 E. 5.4). Dies gilt umso mehr, als der Beurteilung von PD Dr. Y.___ keine neuen, bisher unbekannten revisionsrechtlich relevanten Tat sachen zugrunde liegen. Wenn auch d er Expertise von Dr. A.___ vom 30.

Januar 2015 (E. 3.1) durchaus Schwächen anhaften , s o lagen ihr doch eine eingehende Anamnese inklusive der Erfassung der aktuellen Beschwerden, der Krankheits entwicklung, eine Familien- und Beziehungs- sowie eine Sozial- und Berufsana mnese zugrunde ( Urk. 7/26 S. 5-8).

Der Schluss

von Dr. A.___ , wonach neben der rezidivierenden depressiven Episode, remittiert, lediglich Probleme in Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch in der Kindheit im Sinne einer sogenannten Z-Diagnose ( ICD-10 Z61.4 ) vorlägen ( Urk. 7/26 S. 12), fehlt es zwar an einer überzeugenden Begründung ( Urk. 7/26 S.

12) . Indes er ging seine Beurteilung durchaus in Kenntnis der lebensgeschicht lichen Belastungen und der bereits früh aufgetretenen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin . So wusste er um

den sexuellen Missbrauch durch den älteren Bruder, d ie Bedrohung mit einem Messer, die Mutter, welche passiv blieb, die Beschwerdeführerin der Lügen bezichtigt e und zu welcher sie wie auch zum Vater keinen Kontakt mehr h at , die in d er Kindheit aufgetretene n Störungen mit Ein nässen, fehlende Freundschaften und eigenanamnestisch seit ungefähr 2005 auf getretene depressive Störungen (Urk.

7/26 S. 5 f .). Dr. A.___

konnte sich im Lichte dieser anamnestischen Angaben jedenfalls ein Bild über die Beziehungsgestal tungen der Beschwerdeführerin in der Ursprungsfamilie machen , schloss aber angesichts de r im Wesentlichen unauffälligen Befunde mit nur leichten depressi ven Symptomen

bei auffällig tiefen Serumspiegelwerten von Trittico als einzigem eingenommenen Medikament letztlich auf keine Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit , dies unter zumutbarer leitlinienkonformer Therapie

( Urk. 7/26 S. 10 und S. 12) . Dass ihm

für diese Beurteilung massgebliche, erst nachträglich zu Tage getretene lebensgeschichtliche Tatsachen oder Befunde nicht bekannt waren, lässt sich auch dem Gutachten von PD Dr. Y.___ nicht entnehmen . Der beweisrechtliche Mangel einer allfällig ungenügenden Berück sichtigung anamnestischer Angaben bei der Beurteilung der Psychostruktur der Beschwerdeführerin und damit einhergehend ihres Gesundheitszustandes und ihrer Leistungsfähigkeit ebenso wie eine nicht abschliessend nachvollziehbare Begründung einer Diagnose bilden indes keine revisionsrechtlich erheblichen neuen Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, sondern Beweismängel einer Expertise, welche im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen gewese n wären .

Sodann zog Dr. A.___ im Lichte der von ihm erhobenen psychopathologischen Befunde bei einem Verdacht auf eine mögliche Non-Compliance ( Urk. 7/26/12 f. )

keine offensichtlich unhaltbaren Schlüsse. M it Blick auf das anamnestisch erho bene, langjährig hohe Leistungsniveau der Beschwerdeführerin mit Weiterbildun gen und qualifizierter Berufstätigkeit selbst neben der Mutterschaft (vgl. dazu: Berufsanamnese in Urk. 7/26/9-10) drängten sich zumindest dannzumal ergän zende Abklärungen im Hinblick auf eine massgebliche psychostrukturelle Stö rung trotz erheblicher lebensgeschichtlicher Belastungen nicht zwingend au f.

Der Beschwerdeführerin gelingt es nach dem Gesagten nicht, gestützt auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ revisionsrechtlich erhebliche neue Tatsachen vor zubringen respektive die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen als gravierende und unvertretbare Fehldiagnosen erscheinen zu lassen (BGE 144 V 245 E. 5.4). Ent sprechend sind die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt. 5.

Nachdem die Beschwerdeführerin eine Zustandsverschlechterung seit Erlass der Verfügung vom 1 1. September 2015 nicht geltend machte, sondern sich explizit dafür aussprach, dass die Erkrankung , wie sie Dr. A.___ im Januar 2015 zu begutachten gehabt habe, genau die gleiche gewesen sei, wie sie PD Dr. Y.___ beurteilt habe ( Urk. 1 S. 7), besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid unter materiell-revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen , was mit der Beschwerde denn auch nicht gefordert wurde . Gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprechen denn auch die Akten : So schilderte die Beschwer deführerin gegenüber PD Dr. Y.___ eine Verbesserung ihrer Grundstimmung im Vergleich zu 2015 wie auch der früher aufgetretenen Panikattacken ( Urk. 7/96 S.

14 f.).

Die Beschwerdeführerin nahm nach Beendigung der ambulant-psychiatri schen Behandlung im Sanatorium B.___ per Ende 2016 (vgl. dazu: Urk. 7/63) lediglich noch einige Male eine psychiatrische Behandlung in E.___

in Anspruch und nahm keine Medikamente mehr ein ( Urk. 7/96 S. 17). Sodann erlangte sie im April 2016 an der F.___-Schule

das Bürofach-Diplom und absolvierte zwi schen April und Oktober 2016 an derselben Schule den Lehrgang zum Handels diplom, dies ebenfalls mit Diplomabschluss . Zwischen April 2018 und März 2019 bildete sie sich zudem an der Schule G.___

zur diplomierten Ernährungsberaterin aus ( Urk. 7/96 S. 9 f.), dies neben der im Januar 2017 auf genommenen Reinigungstätigkeit ( Urk. 7/96 S. 11 ) , was alles auf eine erhebliche Ressourcenlage schliessen lässt.

Sodann bildet der von der Beschwerdeführerin per August 2016 behauptete Methodenwechsel von der gemischten Methode (80 % Erwerb/20 % Haushalt) zu einem reinen Einkommensvergleich

keinen Revisionsgrund, basierte doch die ursprüngliche Verfügung vom 1 1. September 2015 nicht auf der gemischten Methode, sondern wurde einzig mit dem Fehlen gesundheitlicher Einschränkun gen mit bleibendem und erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet ( Urk. 7/30/1-2).

Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Hübscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2015 anhängig gemachten Neuanmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 201 6 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) respektive bei prozessual -revisionsweiser Aufhebung der ursprüngli chen Verfügung vom 1 1. September 201 5 aufgrund der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug (Oktober 2014) frühestens ab April 201 5. In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

Im Urteil vom 9. Oktober 2018 ( Urk. 7/74) wurden die massgeblichen Bestimmun gen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff ( Art.

E. 1.2 Die gesetzliche Regelung betreffend prozessuale Revision und Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide ( Art. 53 ATSG) ist im Rahmen der besagten Weiterentwicklung der IV nicht geändert worden, weshalb sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen stellen . 1. 3 1. 3 .1

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 1. 3 .2

Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG ; BGE 144 V 245 E. 5.1 m.w.H . ; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revi sion beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Wür digung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je m.w.H .). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzu nehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhalts feststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je m.w.H .).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfah ren die gesuchstellende Person die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2016 vom 20. April 2017 E. 3.1 m.w.H .).

Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvo raussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdi gung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufwei sen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisions rechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.4, je m.w.H .). 1.3.3

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respek tive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2, je m.w.H .). 2.

E. 2 März 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch im angefochtenen Ent scheid ( Urk. 2) unter dem Blickwinkel der materiellen Revision

mit der Begrün dung, die Befundlage habe sich seit der Verfügung vom 1 1. September 2015 nicht relevant verändert. Im Vergleich zur psychiatrischen Beurteilung von Dr. A.___

vom 3 0. Januar 2015 ha ndle es sich bei der psychiatrischen Beurteilung von PD Dr. Y.___ um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin habe sich insgesamt seither nicht verschlechtert.

Was die verlangte prozessuale Revision der Verfügung vom 1 1. September 2015 anbelange, werde auf die Begründung im Vorbescheid verwiesen , wonach das Kriterium d er Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht erfüllt sei, enthalte die Beurteilung von Dr. A.___ doch keine gravierenden oder unver tretbaren Fehldiagnosen ( Urk. 7/189/2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen zusammengefasst den Standpunkt , dass die Beurteilung von Dr. A.___ aufgrund der von PD Dr. Y.___ in seinem Gutachten unmissverständlich aufgezeigten Mängel in der gutachterlichen Vorgehensweise schlicht falsch gewesen sei und er infolgedessen ihre eigentliche psychische Stö rung, die komplexe posttraumatische Belastungsstörung, gar nicht und die affek tive Störung nicht richtig erfasst habe. Gleicher Meinung seien die Ärztinnen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gewesen

( Urk. 1 S. 5). Entsprechend liege mit dem Gutachten von PD Dr. Y.___ ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Nachdem ihr dasselbe am 2. September 2020 zugestellt worden sei, habe sie das Revisionsgesuch am 1 6. September 2020 fristgerecht gestellt (S.

7). Da die Verfügung vom 1 1. September 2015, wie darin explizit ausgeführt, ausschliesslich auf dem mangelhaften Gutachten von Dr. A.___ beruht habe, sei die Verfügung vom 3 0. Mai 2023 aufzuheben und das Revisionsgesuch unter Aufhebung der Verfügung vom 1 1. September 2015 gutzuheissen. Im Rahmen des neuen Entscheids sei gestützt auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit 2014 auszugehen. Die Bemes sung des Invaliditätsgrades habe initial nach der gemischten Methode zu erfol gen, dies bei einem Erwerbsanteil von 80 % . Ab Einschulung der Tochter (August 2016) wäre sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen (S. 8). Bei ansonsten gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen, wie sie die Beschwerdegeg nerin der Verfügung vom 3.

März 2021 zugrunde gelegt habe, resultiere mit Wir kung ab 1. April 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. August 2016 au f eine halbe Invalidenrente (S. 9).

E. 2.3 Mit Blick auf die Parteivorbringen gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG verneint hat oder ob sie auf die Verfügung vom 1 1. September 2015 unter diesem Titel hätte zurückkommen müssen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin mit Verfügung vom 1 1. September 2015 ( Urk. 7/30) gestützt auf die im Auf trag der Krankentaggeldversicherung am 3 0. Januar 2015 erstellte Expertise von Dr. med. A.___ , Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, mit Zusatzqualifika tionen in Psychosomatischer und Psychosozialer Medizin (SAPPM), als Vertrau ensarzt (SGV) und in delegierter Psychotherapie (FMPP ;

Urk.

7/26 ; vgl. Feststel lungsblatt vom 3 0. Juni 2015, Urk. 7/28/3).

Dr. A.___ schloss gestützt auf seine Untersuchung vom 1 6. Januar 2015 und zwei Berichte des Sanatoriums B.___ , wo die Beschwerdeführerin

ab 2 3. Mai 201 4 i n

ambulanter Behandlung stand (vgl.

Urk. 7/24 /6 ), dass die in den Akten doku mentierte rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert sei. Es fänden sich noch leichte depressive Symptome, die jedoch durch eine mögliche Non-Compliance bei einem Serumspiegel von Trittico , welcher das 100-fache des unteren Referenzwertes unterschreite (vgl. dazu: S. 3), relativiert würden. Ab dem Untersuchungszeitpunkt bestehe aufgrund d er gemäss

ICD-10 F33.4

codierten Störung noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit . Ab 1 5. Februar 2015 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr, sofern eine adäquate und konsequente Therapie durch geführt werde (S. 12 f.). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___

Probleme in Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch in der Kind heit (ICD-10 Z61.4) an (S. 12 ), dies unter anderem in Kenntnis des anamnestisch erhobenen sexuellen Missbrauchs durch den älteren Bruder, einer Bedrohung mit einem Messer, einer Mutter, welche passiv geblieben sei und sie der Lügen bezichtigt habe, in der Kindheit aufgetretener Störungen mit Einnässen, fehlen de n Freundschaften und eigenanamnestisch seit ungefähr 2005 aufgetretene n depressive n Störungen ( S. 5 f.). 3.2

Die Beschw erdeführerin beruft sich zur Begründung der prozessualen Revision auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. Y.___ vom 1 1. November 2019 ( Urk. 7/96) .

Der Gutachter schloss auf folgende Diagnose (S. 19)

- Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit - s chwerer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - m ittelgradige n depressive n Episoden (ICD-10 F32.1)

Die Beschwerdeführerin sei in einer psychotraumatisierenden Familie aufgewach sen, die gravierende Spuren habe hinterlassen müssen. Ihren leiblichen Vater habe sie nur einmal gesehen, dann sei sie von der Mutter zusammen mit der Zwillingsschwester und einem Bruder dem älteren Bruder übergeben worden, die Mutter sei abgehauen, eine regelrechte Bindung zur Mutter habe nicht aufgebaut werden können. Als sie der Mutter im Alter von fünf Jahren nach Deutschland nachgereist sei, habe die Beschwerdeführerin diese als derart fremd erfahren, dass sie nie eine Mutterfigur habe internalisieren können. Diese habe sie zudem fast täglich willkürlich und unberechenbar geschlagen und bestraft. Zudem sei sie von ihrem jüngeren [wohl: älteren] Bruder im Kindergartenalter mehrmals sexuell missbraucht worden (S. 21). Aufgrund dieser schwerwiegenden systemischen Ausgangslage habe die Beschwerdeführerin ohne Zweifel nie die Möglichkeit gehabt, stabile versichernde und präsente Elternbilder zu internalisieren, welche es ihr ermöglicht hätten, einen stabilen Narzissmus zu entwickeln , um sich sodann in späteren Lebensabschnitten in Belastungs- und Konfliktsituationen mit einem sicheren und unterstützenden inneren Objekt identifizieren zu können (S.

21).

Der Kern der innerpsychischen Struktur der Beschwerdeführerin sei also eine aus geprägte narzisstische Schwäche. Jedoch fehlten, wie näher erläutert, die Ein gangskriterien für eine eigentliche narzisstische Persönlichkeitsstörung, wie sie fälschlicherweise im Bericht des Sanatoriums B.___ vom 2 7. Dezember 2016 (vgl. Urk. 7/63) mitdiagnostiziert worden sei (S. 21 f.). Auch greife die diagnosti sche Einordnung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zu kurz . Zwar lägen eine defizitäre Affektreagibilität und eine gewisse emotionale Instabilität vor, doch fehlten anamnestisch Hinweise auf Selbstverletzungen und eine wie derholte oder gar anhaltende Suizidalität. Auch habe die Beschwerdeführerin eine unauffällige Berufslehre zur Coiffeuse durchlaufen.

Die anankastischen und emotional instabilen Persönlichkeitsanteile könnten viel mehr einer komplexen posttraumatischen Persönlichkeitsstörung ( kPTBS ) zuge ordnet werden (S. 23). Aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführe rin zu ihrem Aufwachsen in ihrer Ur sp rungsfamilie beste he kein Zweifel daran, dass sie in einem Familiensystem aufgewachsen sei, welches zur Entwicklung einer kPTBS prädestiniere , wobei neben den perfektionistischen und emotional instabilen psychostrukturellen Anteilen auf die bereits seit Kindheit bestehende hohe Tendenz zur Somatisierung, auf die seit früher Kindheit erlebte Bedrückt heit, die ganz erhebliche Bindungsstörung und auf die mit dieser einhergehenden ganz erheblichen interaktionellen Schwierigkeiten hinzuweisen sei (S. 25).

Diese schwerwiegende psycho strukturelle Störung könne nur mit einer eingehen den Systemanamnese erfasst werden. Dies sei in den bisherigen Akten leider nicht erfolgt (S. 25).

Die Affektpathologie sei ein sekundäres Phänome n der primären psychostruktu rellen Pathologie und Ausdruck der primären narzisstischen Fragilität. Die depressive Störung scheine seit 2003 weitgehend anhaltend vorzuliegen, wobei aktuell eine mittelgradige depressive Episode vorliege (S . 26 f.). Was die psycho sozialen Belastungsfaktoren mit strapazierter beruflicher und finanzieller Situa tion der alleinerziehenden Beschwerdeführe r in anbelange, würde bei einer Ein stufung derselben als invaliditätsfremd ausgeklammert , dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der kPTBS nicht auf adäquate Abwehrmechanis men abstützen könne, sodass jedwelche äussere Belastungssituationen zu einer Re-Exazerbation der psychischen Beschwerden prädestinierten (S. 28).

Zum Gutachten von Dr. A.___ vom 3 0. Januar 2015 hielt PD Dr. Y.___ fest , zwar werde die persönliche Anamnese in verdienstvollem Detail ausgeführt. Jedoch finde sich erstaunlicherweise keine Systemanamnese, das heisse, die früheren Beziehungsgestaltungen in der Ursprungsfamilie würden ebenso wenig beschrie ben wie diejenigen in der Berufsgestaltung gewürdigt. Die s stelle einen relevanten Mangel in diesem Gutachten dar, weil somit die innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin nicht habe erfasst werden können. Infolgedessen sei eine fal sche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgt (S. 31) .

Was die qualitativen Funktionsfähigkeiten der Beschwerdeführerin anbelange, sei die kPTBS von hauptsächlicher Relevanz. Diese liege zudem der beschriebenen Affektpathologie in Form der depressiven Störung zugrunde, mit welcher eine erhebliche Antriebsminderung einhergehe. Zwar führe die Gesamtschau der diversen Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass aktuell ein hohes Teilzeitpensum im ersten Arbeitsmarkt vorliege (gemeint wohl: eine hohe Teilarbeitsfähigkeit), doch sei dasselbe nicht reales Abbild ihrer eigentlichen Funktionsfähigkeiten, weil sie damit deutlich über ihre innerpsychischen Res sourcen hinausgehe und eine vollständige psychische Dekompensation drohe (S.

33).

In der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig keit von 50 % , wobei die Tätigkeit idealerweise in kleinen Teams stattfinde, wo die Beschwerdeführerin ernstgenommen werde , sich wertgeschätzt fühle und ihre grundsätzlich guten intellektuellen und allgemeinen kognitiven Ressourcen ein bringen könne . Vorzugsweise sollte es sich um Berufsbranchen handeln, welche den weiteren beruflichen Ausbildungen, die die Beschwerde führerin zwischen zeitlich durchlaufen habe, entsprächen (S.

35).

Im zeitlichen Verlauf sei seit 2014 von dieser Arbeitsunfähigkeit auszugehen, ergäben sich doch weder aus den Vorakten noch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der hiesigen Begutachtung Hinweise auf eine seither ein getretene Zustandsverbesserung. Zur Frage nach einer allfälligen Verschlechte rung des Gesundheitszustandes seit Januar 2015, zu welchem Zeitpunkt die depressive Störung als remittiert beurteilt worden sei, erklärte PD Dr. Y.___ , gemäss den von Dr. A.___ mitgelieferten Untersuchungsbefunden sei dannzumal keine remittierte depressive Störung vorgelegen und Dr. C.___

vom Sanatorium B.___ habe in einem Bericht vom 2 7. Januar 2015 eine aktuell mittelschwere depressive Episode diagnostiziert (S. 36). 3.3

Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, nahm am 2 3. März 2020 zum Gutachten Stellung und empfahl , vollumfäng lich auf dasselbe abzustellen. Seit 2014 und aktuell bis mittelfristig sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt um die Hälfte reduziert. Die Einschränkungen seien plausibel und resultierten im Wesentlichen aus der dargestellten Bindungsstörung und darauf resultierenden gutachterlich gestellten Diagnosen. Der Gesundheitszustand habe sich seit 2015 nicht verändert ( Urk. 7/105/5). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin stützt ihr Gesuch um Revision der ursprünglichen Ver fügung vom 1 1. September 2015 auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ vom 1 1. September 201 9. Zu Recht unbestritten blieb dabei, dass sie das Gutachten erst im September 2020 erhalten hat te (vgl. dazu: E. 2.2, Urk. 7/99) und am 16.

September 2020 ihr Revisionsgesuch ( Urk. 7/109/2-3) innert der 90-tägigen Frist rechtzeitig im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG stellte. 4.2

In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin indes nicht geltend, es sei ihr trotz hinreichender Sorgfalt unmöglich gewesen, die Tatsachen und Beweis mittel, die sie nunmehr für eine prozessuale Revision anruft, bereits im ursprüng lichen Verfahren beizubringen. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmit tel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tat sachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Entsprechend hat die gesuchstellende Person im Revisionsgesuch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (BGE 138 II 386 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E.

4.1.1 mit weiteren Hinwei sen ).

Die Beschwerdeführerin machte weder im Revisionsgesuch vom 1 6. September 2020 ( Urk. 7/109) noch mit der Beschwerde in diesem Verfahren geltend, die Bei bringung der Tatsachen und Beweismittel, die sie nunmehr anruft, sei ihr im ursprünglichen Verfahren nicht möglich gewesen. Insbesondere legte sie nicht dar, weshalb sie mittels Anfechtung der Verfügung vom 1 1. September 2015 die Beweiskraft der Expertise von Dr. A.___ nicht hätte in Zweifel ziehen und dabei die nunmehr geltend gemachte ungenügende Erhebung und Berücksichtigung ihrer traumatischen Kindheitserlebnisse respektive ihrer Psychostruktur bei der Beurteilung ihres Gesundheitszustandes hätte monieren können. Bereits in for meller Hinsicht erfüllt das Revisionsgesuch folglich die gesetzlichen Vorausset zungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. 1. 3 .2) nicht. 4. 3

In materieller Hinsicht ist darüber hinaus zu ergänzen, dass n eue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gra vierende und unvertretbare Fehldiagnose feststellen, das Kriterium der Erheblich keit nicht erfüllen . Aufgrund der Symptome lassen sich Krankheiten oft nicht klar voneinander abgrenzen. Es wäre nicht sinnvoll, wenn jede im Nachhinein korri gierte Diagnose eine Revision begründen könnte, zumal der erhobene Krankheits befund nicht grundlegend für das Mass der Arbeits ( un ) fähigkeit und damit die Beurteilung des Invaliditätsgrades ist (BGE 144 V 245 E.

5.4). Damit ein neues Beweismittel einen Revisionsgrund bilden kann, muss es den Fehler in der frühe ren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigen. Nur auf diesem Weg ist zu vermeiden, dass immer wieder neue Beweismittel produziert werden, um eine Revision in Gang zu bringen (BGE 144 V 245 E.

5.5.5). 4. 4

Die Beschwerdeführerin erblickt

in der

von Dr. A.___

angeblich unterlassenen Systemanamnese sowie dessen unstrukturiert und unvollständig erhobene n Befund e einen materiellen Revisionsgrund, habe doch Dr. A.___ angesichts dieser Mängel in der Begutachtung ihre innerpsychische Struktur gar nicht und die affektive Störung nicht richtig erfasst, weshalb er eine gravierende Fehldiagnose gestellt habe ( E. 2.2, Urk. 1 S. 6 f.). Hierbei stützte sie sich auf die gutachterliche Beurteilung von PD Dr. Y.___ vom 1 1. November 2019, welcher sich explizit für die Mangelhaftigkeit des Gutachtens von Dr. A.___ vom 3 0. Januar 2015 ausge sprochen hatte (E. 3.2). 4. 5

Was die Beweiskraft des Gutachtens von PD Dr. Y.___ vom 1 1. November 2019 (E. 3.2) anbelangt,

trägt

d ieses der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines Arztberichts zwar insofern Rechnung, als

es für die streitigen Belange umfassend ist , auf den notwendigen

fachärztlichen Untersuchungen beruht , die geklagten Beschwerden b erücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erging (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). Sodann setzte sich PD Dr. Y.___ einlässlich mit den Vorakten und dabei insbesondere dem Gutachten von Dr. A.___ vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 7/26) auseinander (Urk.

7/96 S. 31 und S. 36) . Auch erweist sich seine Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin in einer psychotraumatisierenden Familie aufgewachsen sei und diese schwerwiegende systemische Ausgangslage der Entwicklung eines stabilen Narzissmus entgegengestanden sei, als nachvollziehbar .

Hinsichtlich der von ihm gestellten Hauptdiagnose einer kPTBS

gemäss ICD-10 F43.1 ( Urk. 7/96 S. 19)

ist zur gutachterlichen Codierung dieser Störung festzu halten, dass sich eine explizite Codierung der

kPTBS

er st

in der ICD-

E. 7 /66 ) wiederum ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Oktober 2018 in dem Sinne gut, als es die Sache zu r ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückwies ( Urk. 7/74 ; Prozess-Nr. IV.2017.00392 ).

Gestützt auf das hierauf eingeholte Gutachten von PD Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. November 2019 ( Urk. 7/96) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. September 2020 die Zusprache einer Viertelsinvalidenrente rückwirkend ab 1. Mai 2016 in Aussicht, dies in Anwendung der gemischten Methode ausgehend von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ( Urk. 7/107). Im Einwand dagegen vom 16.

September 2020 ersuchte die Vers i ch er te, die Verfügung vom 1 1. September 2015 in Revision zu ziehen und ihr ab 1. April 2015 eine Viertelsrente und ab 1.

August 2016 (Einschulung der Tochter) eine halbe Invalidenrente zu gewähren ( Urk. 7/109). Am 1 8. Januar 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie trete nicht auf ihr Wiedererwägungsgesuch ein ( Urk. 7/133) , und sprach ihr mit Verfügung vom 3. März 2021 die vorbeschiedene Rente zu ( Urk. 7/146) . Mit Schreiben vom 5. März 2021 stellte die Versicherte klar, dass sie am 16.

September 2020 nicht um Wiedererwägung der Verfügung vom 11.

September 2015, sondern um Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ersucht ha be , und stellte neuerlich Antrag auf prozessuale Revision derselben und Gewährung einer Rente mit Wirkung ab April 2015 ( Urk. 7/153) . Mit Verfügung vom 1 2. April 2021 hob die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 3. März 2021 wiedererwägungsweise auf ( Urk. 7/166). Die Versicherte ersuchte am 1 6. April 2021 unter Hinweis auf ihren Revisionsantrag vom 1 6. September 2020 neuerlich um Zu s prache der beantragten Rente ( Urk. 7/168). Am 1. Februar 2021 trat sie eine 40

%-Stelle als Ernährungsberaterin und Schönheits-Therapeutin bei der Z.___ GmbH an ( Urk. 7/170, 7/175) . Mit neuerlichem Vorbescheid vom 31.

Oktober 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Leistungsbe gehren voraussichtlich abgewiesen werde, wobei sowohl eine prozessuale als auch eine materielle Revision aussch eiden würden ( Urk. 7/189) , wogegen die Ver sicherte Einwand erhob ( Urk. 7/192). Mit Verfügung vom 30.

Mai 2023 hielt die IV-Stelle an der Leistungsverweigerung fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juli 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie derjenigen vom 1 1. September 2015 unter Gewährung einer Invalidenrente ab 1. April 201 5. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegner in schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Septemb er 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. September 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 1 ATSG

i.V.m . Art. 4 Abs. 1 IVG ), zum Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität abgestuf te Invalidenrente ( Art. 28 IVG) und

zur Prü fung einer revisionsrechtlichen Ände rung ( Art. 17 ATSG) nach dem Eintreten auf eine Neuanmeldung ( Art. 87 Abs. 3 IVV) bereits dargelegt. Darauf wird verwiesen.

E. 11 (ICD-11 6B41) findet und die Codierung nach ICD-10 F43.1 das Störungsbild de r

kPTBS nicht vollständig umfasst . Indes kommt es für die Belange der Invalidenversiche rung letztlich nicht auf die Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswir kungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 2 3. November 2020 E.

5.1) .

Was die Herleitung und Begründung einer Traumafolgestörung anbelangt, bedarf es rechtsprechungsgemäss einer besonderen Achtsamkeit (BGE 142 V 342 E. 5.2.2). Dies gilt zunächst für das Belastungskriterium, mithin das auslösende Trauma. Dieses ist nicht in erster Linie und allein von der Gutachterperson bzw. vom Arzt selbst zu klären, aber von diesem zwingend zu referieren. Nebst der für die Bejahung einer posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS ) bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (BGE 142 V 342 E. 5.2.2).

Was das auslösende Trauma respektive die anamnestisch geschilderten Traumata mit unter anderem mehrmalige m sexuellem Missbrauch im Kindergartenalter durch den Bruder anbelangt, wurden diese rechtsgenüglich referiert ( Urk. 7/96 S.

21 ) . Auch legte PD Dr. Y.___ , was den Zeitpunkt des Auftreten s

von Sympto men bereits in der Kindheit anbelangt, dar, dass sich unter anderem eine Bin dungsstörung auf dem Boden der narzisstischen Schwäche schon früh bemerkbar gemacht habe ( Urk. 7/96 S. 22) . Indes referierte er die Kernsymptome einer PTB S, nämlich Wiedererinnerung, Vermeidung und Übererregung , welche auch für die Definition einer k PTBS gefordert werden

( Hecker/ Maercker , Komplexe posttrau matische Belastungsstörung nach ICD-11, Zur i ch Open Repository and Archive, University of

Zurich , 2015, S . 14, abrufbar unter: www.zora.uzh.ch [abgerufen am 23 .02.2024]) , nicht respektive ungenügend. Nachhallerinnerungen oder Flashbacks wie auch ein Vermeidungsverhalten (abgesehen von einem im Zeit punkt der Begutachtung aktuellen Verzicht auf sexuelle Beziehungen zu Män nern, Urk. 7/96 S. 16) wurden von der Beschwerdeführerin anamnestisch denn auch weder in der Kindheit noch aktuell geklagt ( Urk. 7/96 S. 13 f.) und vom Gutachter offensichtlich nicht erfragt. Entsprechend kann die Diagnose einer kPTBS nicht als gesichert gelten. 4. 6

Im Lichte dessen kann der gutachterlichen Beurteilung von PD Dr. Y.___ nicht ohne Weiteres gefolgt werden . Folglich bietet seine

neu gestellte Diagnose einer kPTBS

auch nicht Anlass, frühere diagnostische Einschätzungen als unvertretbar zu erachten (BGE 144 V 245 E. 5.4). Dies gilt umso mehr, als der Beurteilung von PD Dr. Y.___ keine neuen, bisher unbekannten revisionsrechtlich relevanten Tat sachen zugrunde liegen. Wenn auch d er Expertise von Dr. A.___ vom 30.

Januar 2015 (E. 3.1) durchaus Schwächen anhaften , s o lagen ihr doch eine eingehende Anamnese inklusive der Erfassung der aktuellen Beschwerden, der Krankheits entwicklung, eine Familien- und Beziehungs- sowie eine Sozial- und Berufsana mnese zugrunde ( Urk. 7/26 S. 5-8).

Der Schluss

von Dr. A.___ , wonach neben der rezidivierenden depressiven Episode, remittiert, lediglich Probleme in Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch in der Kindheit im Sinne einer sogenannten Z-Diagnose ( ICD-10 Z61.4 ) vorlägen ( Urk. 7/26 S. 12), fehlt es zwar an einer überzeugenden Begründung ( Urk. 7/26 S.

12) . Indes er ging seine Beurteilung durchaus in Kenntnis der lebensgeschicht lichen Belastungen und der bereits früh aufgetretenen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin . So wusste er um

den sexuellen Missbrauch durch den älteren Bruder, d ie Bedrohung mit einem Messer, die Mutter, welche passiv blieb, die Beschwerdeführerin der Lügen bezichtigt e und zu welcher sie wie auch zum Vater keinen Kontakt mehr h at , die in d er Kindheit aufgetretene n Störungen mit Ein nässen, fehlende Freundschaften und eigenanamnestisch seit ungefähr 2005 auf getretene depressive Störungen (Urk.

7/26 S. 5 f .). Dr. A.___

konnte sich im Lichte dieser anamnestischen Angaben jedenfalls ein Bild über die Beziehungsgestal tungen der Beschwerdeführerin in der Ursprungsfamilie machen , schloss aber angesichts de r im Wesentlichen unauffälligen Befunde mit nur leichten depressi ven Symptomen

bei auffällig tiefen Serumspiegelwerten von Trittico als einzigem eingenommenen Medikament letztlich auf keine Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit , dies unter zumutbarer leitlinienkonformer Therapie

( Urk. 7/26 S. 10 und S. 12) . Dass ihm

für diese Beurteilung massgebliche, erst nachträglich zu Tage getretene lebensgeschichtliche Tatsachen oder Befunde nicht bekannt waren, lässt sich auch dem Gutachten von PD Dr. Y.___ nicht entnehmen . Der beweisrechtliche Mangel einer allfällig ungenügenden Berück sichtigung anamnestischer Angaben bei der Beurteilung der Psychostruktur der Beschwerdeführerin und damit einhergehend ihres Gesundheitszustandes und ihrer Leistungsfähigkeit ebenso wie eine nicht abschliessend nachvollziehbare Begründung einer Diagnose bilden indes keine revisionsrechtlich erheblichen neuen Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, sondern Beweismängel einer Expertise, welche im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen gewese n wären .

Sodann zog Dr. A.___ im Lichte der von ihm erhobenen psychopathologischen Befunde bei einem Verdacht auf eine mögliche Non-Compliance ( Urk. 7/26/12 f. )

keine offensichtlich unhaltbaren Schlüsse. M it Blick auf das anamnestisch erho bene, langjährig hohe Leistungsniveau der Beschwerdeführerin mit Weiterbildun gen und qualifizierter Berufstätigkeit selbst neben der Mutterschaft (vgl. dazu: Berufsanamnese in Urk. 7/26/9-10) drängten sich zumindest dannzumal ergän zende Abklärungen im Hinblick auf eine massgebliche psychostrukturelle Stö rung trotz erheblicher lebensgeschichtlicher Belastungen nicht zwingend au f.

Der Beschwerdeführerin gelingt es nach dem Gesagten nicht, gestützt auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ revisionsrechtlich erhebliche neue Tatsachen vor zubringen respektive die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen als gravierende und unvertretbare Fehldiagnosen erscheinen zu lassen (BGE 144 V 245 E. 5.4). Ent sprechend sind die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt. 5.

Nachdem die Beschwerdeführerin eine Zustandsverschlechterung seit Erlass der Verfügung vom 1 1. September 2015 nicht geltend machte, sondern sich explizit dafür aussprach, dass die Erkrankung , wie sie Dr. A.___ im Januar 2015 zu begutachten gehabt habe, genau die gleiche gewesen sei, wie sie PD Dr. Y.___ beurteilt habe ( Urk. 1 S. 7), besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid unter materiell-revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen , was mit der Beschwerde denn auch nicht gefordert wurde . Gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprechen denn auch die Akten : So schilderte die Beschwer deführerin gegenüber PD Dr. Y.___ eine Verbesserung ihrer Grundstimmung im Vergleich zu 2015 wie auch der früher aufgetretenen Panikattacken ( Urk. 7/96 S.

E. 14 f.).

Die Beschwerdeführerin nahm nach Beendigung der ambulant-psychiatri schen Behandlung im Sanatorium B.___ per Ende 2016 (vgl. dazu: Urk. 7/63) lediglich noch einige Male eine psychiatrische Behandlung in E.___

in Anspruch und nahm keine Medikamente mehr ein ( Urk. 7/96 S. 17). Sodann erlangte sie im April 2016 an der F.___-Schule

das Bürofach-Diplom und absolvierte zwi schen April und Oktober 2016 an derselben Schule den Lehrgang zum Handels diplom, dies ebenfalls mit Diplomabschluss . Zwischen April 2018 und März 2019 bildete sie sich zudem an der Schule G.___

zur diplomierten Ernährungsberaterin aus ( Urk. 7/96 S. 9 f.), dies neben der im Januar 2017 auf genommenen Reinigungstätigkeit ( Urk. 7/96 S. 11 ) , was alles auf eine erhebliche Ressourcenlage schliessen lässt.

Sodann bildet der von der Beschwerdeführerin per August 2016 behauptete Methodenwechsel von der gemischten Methode (80 % Erwerb/20 % Haushalt) zu einem reinen Einkommensvergleich

keinen Revisionsgrund, basierte doch die ursprüngliche Verfügung vom 1 1. September 2015 nicht auf der gemischten Methode, sondern wurde einzig mit dem Fehlen gesundheitlicher Einschränkun gen mit bleibendem und erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet ( Urk. 7/30/1-2).

Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Hübscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00346

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

12. März 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher lex

go AG Bruggerstrasse 69, 5400 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:

1. 1.1

Die 1980 geborene X.___ , Mutter einer 2009 geborenen Toch ter, ist gelernte Friseu rin und absolvierte in Deutschland ein Modedesignstudium (Urk. 7 / 3/9-10 , 7/4/3) . Zuletzt arbeitete sie von Juli 2012 bis im April 2014 in einem Pensum zu 80 % als Filialleiterin in einer

Bekleidungsboutique . Das Arbeitsverhältnis wurde aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk. 7/18/1-2 und Urk. 7/18/7 ).

Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versicherte am 2. Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungs begehren mit Verfügung vom 11. September 2015 (Urk. 7/30 ) ab. Dagegen erhob die Versicherte mit an die IV-Stelle gerichtetem Schreiben vom 6.

Oktober 2015 «Rekurs» ( Urk. 7/32). Auf eine Weiterleitung desselben an das hiesige Gericht ver zichtete die IV-Stelle, nachdem ihr die Versicherte am 9.

Oktober 2015 telefonisch mitgeteilt hatte, die Beschwerde zwischenzeitlich direkt beim hiesigen Gericht eingereicht zu haben , weshalb die Beschwerde nicht weitergeleitet werden müsse ( Urk. 7/33, 7/34).

Ein Beschwerdeverfahren wurde indes in der Folge von der Ver sicherten nicht eingeleitet. Die Verfügung vom 11.

September 2015 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 11. November 2015 (Urk. 7/39 )

meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Depression infolge von Traumaerlebnissen

erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und wies das Leistungsbegehren der Versicherten , welche seit

2. Januar 2017 als Re inigungskraft teilzeitlich in meh reren Privathaushalten

tätig war (vgl. Urk. 7/61), mit Verfügung vom 2.

März 201 7 (Urk. 7 /66 ) wiederum ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Oktober 2018 in dem Sinne gut, als es die Sache zu r ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückwies ( Urk. 7/74 ; Prozess-Nr. IV.2017.00392 ).

Gestützt auf das hierauf eingeholte Gutachten von PD Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. November 2019 ( Urk. 7/96) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. September 2020 die Zusprache einer Viertelsinvalidenrente rückwirkend ab 1. Mai 2016 in Aussicht, dies in Anwendung der gemischten Methode ausgehend von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ( Urk. 7/107). Im Einwand dagegen vom 16.

September 2020 ersuchte die Vers i ch er te, die Verfügung vom 1 1. September 2015 in Revision zu ziehen und ihr ab 1. April 2015 eine Viertelsrente und ab 1.

August 2016 (Einschulung der Tochter) eine halbe Invalidenrente zu gewähren ( Urk. 7/109). Am 1 8. Januar 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie trete nicht auf ihr Wiedererwägungsgesuch ein ( Urk. 7/133) , und sprach ihr mit Verfügung vom 3. März 2021 die vorbeschiedene Rente zu ( Urk. 7/146) . Mit Schreiben vom 5. März 2021 stellte die Versicherte klar, dass sie am 16.

September 2020 nicht um Wiedererwägung der Verfügung vom 11.

September 2015, sondern um Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ersucht ha be , und stellte neuerlich Antrag auf prozessuale Revision derselben und Gewährung einer Rente mit Wirkung ab April 2015 ( Urk. 7/153) . Mit Verfügung vom 1 2. April 2021 hob die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 3. März 2021 wiedererwägungsweise auf ( Urk. 7/166). Die Versicherte ersuchte am 1 6. April 2021 unter Hinweis auf ihren Revisionsantrag vom 1 6. September 2020 neuerlich um Zu s prache der beantragten Rente ( Urk. 7/168). Am 1. Februar 2021 trat sie eine 40

%-Stelle als Ernährungsberaterin und Schönheits-Therapeutin bei der Z.___ GmbH an ( Urk. 7/170, 7/175) . Mit neuerlichem Vorbescheid vom 31.

Oktober 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Leistungsbe gehren voraussichtlich abgewiesen werde, wobei sowohl eine prozessuale als auch eine materielle Revision aussch eiden würden ( Urk. 7/189) , wogegen die Ver sicherte Einwand erhob ( Urk. 7/192). Mit Verfügung vom 30.

Mai 2023 hielt die IV-Stelle an der Leistungsverweigerung fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juli 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie derjenigen vom 1 1. September 2015 unter Gewährung einer Invalidenrente ab 1. April 201 5. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegner in schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Septemb er 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. September 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2015 anhängig gemachten Neuanmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 201 6 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) respektive bei prozessual -revisionsweiser Aufhebung der ursprüngli chen Verfügung vom 1 1. September 201 5 aufgrund der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug (Oktober 2014) frühestens ab April 201 5. In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

Im Urteil vom 9. Oktober 2018 ( Urk. 7/74) wurden die massgeblichen Bestimmun gen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff ( Art. 8 Abs. 1 ATSG

i.V.m . Art. 4 Abs. 1 IVG ), zum Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität abgestuf te Invalidenrente ( Art. 28 IVG) und

zur Prü fung einer revisionsrechtlichen Ände rung ( Art. 17 ATSG) nach dem Eintreten auf eine Neuanmeldung ( Art. 87 Abs. 3 IVV) bereits dargelegt. Darauf wird verwiesen. 1.2

Die gesetzliche Regelung betreffend prozessuale Revision und Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide ( Art. 53 ATSG) ist im Rahmen der besagten Weiterentwicklung der IV nicht geändert worden, weshalb sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen stellen . 1. 3 1. 3 .1

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 1. 3 .2

Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG ; BGE 144 V 245 E. 5.1 m.w.H . ; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revi sion beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Wür digung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je m.w.H .). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzu nehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhalts feststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je m.w.H .).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfah ren die gesuchstellende Person die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2016 vom 20. April 2017 E. 3.1 m.w.H .).

Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvo raussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdi gung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufwei sen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisions rechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.4, je m.w.H .). 1.3.3

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respek tive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2, je m.w.H .). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch im angefochtenen Ent scheid ( Urk. 2) unter dem Blickwinkel der materiellen Revision

mit der Begrün dung, die Befundlage habe sich seit der Verfügung vom 1 1. September 2015 nicht relevant verändert. Im Vergleich zur psychiatrischen Beurteilung von Dr. A.___

vom 3 0. Januar 2015 ha ndle es sich bei der psychiatrischen Beurteilung von PD Dr. Y.___ um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin habe sich insgesamt seither nicht verschlechtert.

Was die verlangte prozessuale Revision der Verfügung vom 1 1. September 2015 anbelange, werde auf die Begründung im Vorbescheid verwiesen , wonach das Kriterium d er Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht erfüllt sei, enthalte die Beurteilung von Dr. A.___ doch keine gravierenden oder unver tretbaren Fehldiagnosen ( Urk. 7/189/2). 2.2

Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen zusammengefasst den Standpunkt , dass die Beurteilung von Dr. A.___ aufgrund der von PD Dr. Y.___ in seinem Gutachten unmissverständlich aufgezeigten Mängel in der gutachterlichen Vorgehensweise schlicht falsch gewesen sei und er infolgedessen ihre eigentliche psychische Stö rung, die komplexe posttraumatische Belastungsstörung, gar nicht und die affek tive Störung nicht richtig erfasst habe. Gleicher Meinung seien die Ärztinnen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gewesen

( Urk. 1 S. 5). Entsprechend liege mit dem Gutachten von PD Dr. Y.___ ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Nachdem ihr dasselbe am 2. September 2020 zugestellt worden sei, habe sie das Revisionsgesuch am 1 6. September 2020 fristgerecht gestellt (S.

7). Da die Verfügung vom 1 1. September 2015, wie darin explizit ausgeführt, ausschliesslich auf dem mangelhaften Gutachten von Dr. A.___ beruht habe, sei die Verfügung vom 3 0. Mai 2023 aufzuheben und das Revisionsgesuch unter Aufhebung der Verfügung vom 1 1. September 2015 gutzuheissen. Im Rahmen des neuen Entscheids sei gestützt auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit 2014 auszugehen. Die Bemes sung des Invaliditätsgrades habe initial nach der gemischten Methode zu erfol gen, dies bei einem Erwerbsanteil von 80 % . Ab Einschulung der Tochter (August 2016) wäre sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen (S. 8). Bei ansonsten gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen, wie sie die Beschwerdegeg nerin der Verfügung vom 3.

März 2021 zugrunde gelegt habe, resultiere mit Wir kung ab 1. April 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. August 2016 au f eine halbe Invalidenrente (S. 9). 2.3

Mit Blick auf die Parteivorbringen gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG verneint hat oder ob sie auf die Verfügung vom 1 1. September 2015 unter diesem Titel hätte zurückkommen müssen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin mit Verfügung vom 1 1. September 2015 ( Urk. 7/30) gestützt auf die im Auf trag der Krankentaggeldversicherung am 3 0. Januar 2015 erstellte Expertise von Dr. med. A.___ , Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, mit Zusatzqualifika tionen in Psychosomatischer und Psychosozialer Medizin (SAPPM), als Vertrau ensarzt (SGV) und in delegierter Psychotherapie (FMPP ;

Urk.

7/26 ; vgl. Feststel lungsblatt vom 3 0. Juni 2015, Urk. 7/28/3).

Dr. A.___ schloss gestützt auf seine Untersuchung vom 1 6. Januar 2015 und zwei Berichte des Sanatoriums B.___ , wo die Beschwerdeführerin

ab 2 3. Mai 201 4 i n

ambulanter Behandlung stand (vgl.

Urk. 7/24 /6 ), dass die in den Akten doku mentierte rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert sei. Es fänden sich noch leichte depressive Symptome, die jedoch durch eine mögliche Non-Compliance bei einem Serumspiegel von Trittico , welcher das 100-fache des unteren Referenzwertes unterschreite (vgl. dazu: S. 3), relativiert würden. Ab dem Untersuchungszeitpunkt bestehe aufgrund d er gemäss

ICD-10 F33.4

codierten Störung noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit . Ab 1 5. Februar 2015 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr, sofern eine adäquate und konsequente Therapie durch geführt werde (S. 12 f.). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___

Probleme in Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch in der Kind heit (ICD-10 Z61.4) an (S. 12 ), dies unter anderem in Kenntnis des anamnestisch erhobenen sexuellen Missbrauchs durch den älteren Bruder, einer Bedrohung mit einem Messer, einer Mutter, welche passiv geblieben sei und sie der Lügen bezichtigt habe, in der Kindheit aufgetretener Störungen mit Einnässen, fehlen de n Freundschaften und eigenanamnestisch seit ungefähr 2005 aufgetretene n depressive n Störungen ( S. 5 f.). 3.2

Die Beschw erdeführerin beruft sich zur Begründung der prozessualen Revision auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. Y.___ vom 1 1. November 2019 ( Urk. 7/96) .

Der Gutachter schloss auf folgende Diagnose (S. 19)

- Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit - s chwerer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - m ittelgradige n depressive n Episoden (ICD-10 F32.1)

Die Beschwerdeführerin sei in einer psychotraumatisierenden Familie aufgewach sen, die gravierende Spuren habe hinterlassen müssen. Ihren leiblichen Vater habe sie nur einmal gesehen, dann sei sie von der Mutter zusammen mit der Zwillingsschwester und einem Bruder dem älteren Bruder übergeben worden, die Mutter sei abgehauen, eine regelrechte Bindung zur Mutter habe nicht aufgebaut werden können. Als sie der Mutter im Alter von fünf Jahren nach Deutschland nachgereist sei, habe die Beschwerdeführerin diese als derart fremd erfahren, dass sie nie eine Mutterfigur habe internalisieren können. Diese habe sie zudem fast täglich willkürlich und unberechenbar geschlagen und bestraft. Zudem sei sie von ihrem jüngeren [wohl: älteren] Bruder im Kindergartenalter mehrmals sexuell missbraucht worden (S. 21). Aufgrund dieser schwerwiegenden systemischen Ausgangslage habe die Beschwerdeführerin ohne Zweifel nie die Möglichkeit gehabt, stabile versichernde und präsente Elternbilder zu internalisieren, welche es ihr ermöglicht hätten, einen stabilen Narzissmus zu entwickeln , um sich sodann in späteren Lebensabschnitten in Belastungs- und Konfliktsituationen mit einem sicheren und unterstützenden inneren Objekt identifizieren zu können (S.

21).

Der Kern der innerpsychischen Struktur der Beschwerdeführerin sei also eine aus geprägte narzisstische Schwäche. Jedoch fehlten, wie näher erläutert, die Ein gangskriterien für eine eigentliche narzisstische Persönlichkeitsstörung, wie sie fälschlicherweise im Bericht des Sanatoriums B.___ vom 2 7. Dezember 2016 (vgl. Urk. 7/63) mitdiagnostiziert worden sei (S. 21 f.). Auch greife die diagnosti sche Einordnung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zu kurz . Zwar lägen eine defizitäre Affektreagibilität und eine gewisse emotionale Instabilität vor, doch fehlten anamnestisch Hinweise auf Selbstverletzungen und eine wie derholte oder gar anhaltende Suizidalität. Auch habe die Beschwerdeführerin eine unauffällige Berufslehre zur Coiffeuse durchlaufen.

Die anankastischen und emotional instabilen Persönlichkeitsanteile könnten viel mehr einer komplexen posttraumatischen Persönlichkeitsstörung ( kPTBS ) zuge ordnet werden (S. 23). Aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführe rin zu ihrem Aufwachsen in ihrer Ur sp rungsfamilie beste he kein Zweifel daran, dass sie in einem Familiensystem aufgewachsen sei, welches zur Entwicklung einer kPTBS prädestiniere , wobei neben den perfektionistischen und emotional instabilen psychostrukturellen Anteilen auf die bereits seit Kindheit bestehende hohe Tendenz zur Somatisierung, auf die seit früher Kindheit erlebte Bedrückt heit, die ganz erhebliche Bindungsstörung und auf die mit dieser einhergehenden ganz erheblichen interaktionellen Schwierigkeiten hinzuweisen sei (S. 25).

Diese schwerwiegende psycho strukturelle Störung könne nur mit einer eingehen den Systemanamnese erfasst werden. Dies sei in den bisherigen Akten leider nicht erfolgt (S. 25).

Die Affektpathologie sei ein sekundäres Phänome n der primären psychostruktu rellen Pathologie und Ausdruck der primären narzisstischen Fragilität. Die depressive Störung scheine seit 2003 weitgehend anhaltend vorzuliegen, wobei aktuell eine mittelgradige depressive Episode vorliege (S . 26 f.). Was die psycho sozialen Belastungsfaktoren mit strapazierter beruflicher und finanzieller Situa tion der alleinerziehenden Beschwerdeführe r in anbelange, würde bei einer Ein stufung derselben als invaliditätsfremd ausgeklammert , dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der kPTBS nicht auf adäquate Abwehrmechanis men abstützen könne, sodass jedwelche äussere Belastungssituationen zu einer Re-Exazerbation der psychischen Beschwerden prädestinierten (S. 28).

Zum Gutachten von Dr. A.___ vom 3 0. Januar 2015 hielt PD Dr. Y.___ fest , zwar werde die persönliche Anamnese in verdienstvollem Detail ausgeführt. Jedoch finde sich erstaunlicherweise keine Systemanamnese, das heisse, die früheren Beziehungsgestaltungen in der Ursprungsfamilie würden ebenso wenig beschrie ben wie diejenigen in der Berufsgestaltung gewürdigt. Die s stelle einen relevanten Mangel in diesem Gutachten dar, weil somit die innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin nicht habe erfasst werden können. Infolgedessen sei eine fal sche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgt (S. 31) .

Was die qualitativen Funktionsfähigkeiten der Beschwerdeführerin anbelange, sei die kPTBS von hauptsächlicher Relevanz. Diese liege zudem der beschriebenen Affektpathologie in Form der depressiven Störung zugrunde, mit welcher eine erhebliche Antriebsminderung einhergehe. Zwar führe die Gesamtschau der diversen Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass aktuell ein hohes Teilzeitpensum im ersten Arbeitsmarkt vorliege (gemeint wohl: eine hohe Teilarbeitsfähigkeit), doch sei dasselbe nicht reales Abbild ihrer eigentlichen Funktionsfähigkeiten, weil sie damit deutlich über ihre innerpsychischen Res sourcen hinausgehe und eine vollständige psychische Dekompensation drohe (S.

33).

In der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig keit von 50 % , wobei die Tätigkeit idealerweise in kleinen Teams stattfinde, wo die Beschwerdeführerin ernstgenommen werde , sich wertgeschätzt fühle und ihre grundsätzlich guten intellektuellen und allgemeinen kognitiven Ressourcen ein bringen könne . Vorzugsweise sollte es sich um Berufsbranchen handeln, welche den weiteren beruflichen Ausbildungen, die die Beschwerde führerin zwischen zeitlich durchlaufen habe, entsprächen (S.

35).

Im zeitlichen Verlauf sei seit 2014 von dieser Arbeitsunfähigkeit auszugehen, ergäben sich doch weder aus den Vorakten noch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der hiesigen Begutachtung Hinweise auf eine seither ein getretene Zustandsverbesserung. Zur Frage nach einer allfälligen Verschlechte rung des Gesundheitszustandes seit Januar 2015, zu welchem Zeitpunkt die depressive Störung als remittiert beurteilt worden sei, erklärte PD Dr. Y.___ , gemäss den von Dr. A.___ mitgelieferten Untersuchungsbefunden sei dannzumal keine remittierte depressive Störung vorgelegen und Dr. C.___

vom Sanatorium B.___ habe in einem Bericht vom 2 7. Januar 2015 eine aktuell mittelschwere depressive Episode diagnostiziert (S. 36). 3.3

Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, nahm am 2 3. März 2020 zum Gutachten Stellung und empfahl , vollumfäng lich auf dasselbe abzustellen. Seit 2014 und aktuell bis mittelfristig sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt um die Hälfte reduziert. Die Einschränkungen seien plausibel und resultierten im Wesentlichen aus der dargestellten Bindungsstörung und darauf resultierenden gutachterlich gestellten Diagnosen. Der Gesundheitszustand habe sich seit 2015 nicht verändert ( Urk. 7/105/5). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin stützt ihr Gesuch um Revision der ursprünglichen Ver fügung vom 1 1. September 2015 auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ vom 1 1. September 201 9. Zu Recht unbestritten blieb dabei, dass sie das Gutachten erst im September 2020 erhalten hat te (vgl. dazu: E. 2.2, Urk. 7/99) und am 16.

September 2020 ihr Revisionsgesuch ( Urk. 7/109/2-3) innert der 90-tägigen Frist rechtzeitig im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG stellte. 4.2

In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin indes nicht geltend, es sei ihr trotz hinreichender Sorgfalt unmöglich gewesen, die Tatsachen und Beweis mittel, die sie nunmehr für eine prozessuale Revision anruft, bereits im ursprüng lichen Verfahren beizubringen. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmit tel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tat sachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Entsprechend hat die gesuchstellende Person im Revisionsgesuch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (BGE 138 II 386 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E.

4.1.1 mit weiteren Hinwei sen ).

Die Beschwerdeführerin machte weder im Revisionsgesuch vom 1 6. September 2020 ( Urk. 7/109) noch mit der Beschwerde in diesem Verfahren geltend, die Bei bringung der Tatsachen und Beweismittel, die sie nunmehr anruft, sei ihr im ursprünglichen Verfahren nicht möglich gewesen. Insbesondere legte sie nicht dar, weshalb sie mittels Anfechtung der Verfügung vom 1 1. September 2015 die Beweiskraft der Expertise von Dr. A.___ nicht hätte in Zweifel ziehen und dabei die nunmehr geltend gemachte ungenügende Erhebung und Berücksichtigung ihrer traumatischen Kindheitserlebnisse respektive ihrer Psychostruktur bei der Beurteilung ihres Gesundheitszustandes hätte monieren können. Bereits in for meller Hinsicht erfüllt das Revisionsgesuch folglich die gesetzlichen Vorausset zungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. 1. 3 .2) nicht. 4. 3

In materieller Hinsicht ist darüber hinaus zu ergänzen, dass n eue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gra vierende und unvertretbare Fehldiagnose feststellen, das Kriterium der Erheblich keit nicht erfüllen . Aufgrund der Symptome lassen sich Krankheiten oft nicht klar voneinander abgrenzen. Es wäre nicht sinnvoll, wenn jede im Nachhinein korri gierte Diagnose eine Revision begründen könnte, zumal der erhobene Krankheits befund nicht grundlegend für das Mass der Arbeits ( un ) fähigkeit und damit die Beurteilung des Invaliditätsgrades ist (BGE 144 V 245 E.

5.4). Damit ein neues Beweismittel einen Revisionsgrund bilden kann, muss es den Fehler in der frühe ren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigen. Nur auf diesem Weg ist zu vermeiden, dass immer wieder neue Beweismittel produziert werden, um eine Revision in Gang zu bringen (BGE 144 V 245 E.

5.5.5). 4. 4

Die Beschwerdeführerin erblickt

in der

von Dr. A.___

angeblich unterlassenen Systemanamnese sowie dessen unstrukturiert und unvollständig erhobene n Befund e einen materiellen Revisionsgrund, habe doch Dr. A.___ angesichts dieser Mängel in der Begutachtung ihre innerpsychische Struktur gar nicht und die affektive Störung nicht richtig erfasst, weshalb er eine gravierende Fehldiagnose gestellt habe ( E. 2.2, Urk. 1 S. 6 f.). Hierbei stützte sie sich auf die gutachterliche Beurteilung von PD Dr. Y.___ vom 1 1. November 2019, welcher sich explizit für die Mangelhaftigkeit des Gutachtens von Dr. A.___ vom 3 0. Januar 2015 ausge sprochen hatte (E. 3.2). 4. 5

Was die Beweiskraft des Gutachtens von PD Dr. Y.___ vom 1 1. November 2019 (E. 3.2) anbelangt,

trägt

d ieses der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines Arztberichts zwar insofern Rechnung, als

es für die streitigen Belange umfassend ist , auf den notwendigen

fachärztlichen Untersuchungen beruht , die geklagten Beschwerden b erücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erging (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). Sodann setzte sich PD Dr. Y.___ einlässlich mit den Vorakten und dabei insbesondere dem Gutachten von Dr. A.___ vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 7/26) auseinander (Urk.

7/96 S. 31 und S. 36) . Auch erweist sich seine Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin in einer psychotraumatisierenden Familie aufgewachsen sei und diese schwerwiegende systemische Ausgangslage der Entwicklung eines stabilen Narzissmus entgegengestanden sei, als nachvollziehbar .

Hinsichtlich der von ihm gestellten Hauptdiagnose einer kPTBS

gemäss ICD-10 F43.1 ( Urk. 7/96 S. 19)

ist zur gutachterlichen Codierung dieser Störung festzu halten, dass sich eine explizite Codierung der

kPTBS

er st

in der ICD- 11 (ICD-11 6B41) findet und die Codierung nach ICD-10 F43.1 das Störungsbild de r

kPTBS nicht vollständig umfasst . Indes kommt es für die Belange der Invalidenversiche rung letztlich nicht auf die Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswir kungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 2 3. November 2020 E.

5.1) .

Was die Herleitung und Begründung einer Traumafolgestörung anbelangt, bedarf es rechtsprechungsgemäss einer besonderen Achtsamkeit (BGE 142 V 342 E. 5.2.2). Dies gilt zunächst für das Belastungskriterium, mithin das auslösende Trauma. Dieses ist nicht in erster Linie und allein von der Gutachterperson bzw. vom Arzt selbst zu klären, aber von diesem zwingend zu referieren. Nebst der für die Bejahung einer posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS ) bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (BGE 142 V 342 E. 5.2.2).

Was das auslösende Trauma respektive die anamnestisch geschilderten Traumata mit unter anderem mehrmalige m sexuellem Missbrauch im Kindergartenalter durch den Bruder anbelangt, wurden diese rechtsgenüglich referiert ( Urk. 7/96 S.

21 ) . Auch legte PD Dr. Y.___ , was den Zeitpunkt des Auftreten s

von Sympto men bereits in der Kindheit anbelangt, dar, dass sich unter anderem eine Bin dungsstörung auf dem Boden der narzisstischen Schwäche schon früh bemerkbar gemacht habe ( Urk. 7/96 S. 22) . Indes referierte er die Kernsymptome einer PTB S, nämlich Wiedererinnerung, Vermeidung und Übererregung , welche auch für die Definition einer k PTBS gefordert werden

( Hecker/ Maercker , Komplexe posttrau matische Belastungsstörung nach ICD-11, Zur i ch Open Repository and Archive, University of

Zurich , 2015, S . 14, abrufbar unter: www.zora.uzh.ch [abgerufen am 23 .02.2024]) , nicht respektive ungenügend. Nachhallerinnerungen oder Flashbacks wie auch ein Vermeidungsverhalten (abgesehen von einem im Zeit punkt der Begutachtung aktuellen Verzicht auf sexuelle Beziehungen zu Män nern, Urk. 7/96 S. 16) wurden von der Beschwerdeführerin anamnestisch denn auch weder in der Kindheit noch aktuell geklagt ( Urk. 7/96 S. 13 f.) und vom Gutachter offensichtlich nicht erfragt. Entsprechend kann die Diagnose einer kPTBS nicht als gesichert gelten. 4. 6

Im Lichte dessen kann der gutachterlichen Beurteilung von PD Dr. Y.___ nicht ohne Weiteres gefolgt werden . Folglich bietet seine

neu gestellte Diagnose einer kPTBS

auch nicht Anlass, frühere diagnostische Einschätzungen als unvertretbar zu erachten (BGE 144 V 245 E. 5.4). Dies gilt umso mehr, als der Beurteilung von PD Dr. Y.___ keine neuen, bisher unbekannten revisionsrechtlich relevanten Tat sachen zugrunde liegen. Wenn auch d er Expertise von Dr. A.___ vom 30.

Januar 2015 (E. 3.1) durchaus Schwächen anhaften , s o lagen ihr doch eine eingehende Anamnese inklusive der Erfassung der aktuellen Beschwerden, der Krankheits entwicklung, eine Familien- und Beziehungs- sowie eine Sozial- und Berufsana mnese zugrunde ( Urk. 7/26 S. 5-8).

Der Schluss

von Dr. A.___ , wonach neben der rezidivierenden depressiven Episode, remittiert, lediglich Probleme in Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch in der Kindheit im Sinne einer sogenannten Z-Diagnose ( ICD-10 Z61.4 ) vorlägen ( Urk. 7/26 S. 12), fehlt es zwar an einer überzeugenden Begründung ( Urk. 7/26 S.

12) . Indes er ging seine Beurteilung durchaus in Kenntnis der lebensgeschicht lichen Belastungen und der bereits früh aufgetretenen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin . So wusste er um

den sexuellen Missbrauch durch den älteren Bruder, d ie Bedrohung mit einem Messer, die Mutter, welche passiv blieb, die Beschwerdeführerin der Lügen bezichtigt e und zu welcher sie wie auch zum Vater keinen Kontakt mehr h at , die in d er Kindheit aufgetretene n Störungen mit Ein nässen, fehlende Freundschaften und eigenanamnestisch seit ungefähr 2005 auf getretene depressive Störungen (Urk.

7/26 S. 5 f .). Dr. A.___

konnte sich im Lichte dieser anamnestischen Angaben jedenfalls ein Bild über die Beziehungsgestal tungen der Beschwerdeführerin in der Ursprungsfamilie machen , schloss aber angesichts de r im Wesentlichen unauffälligen Befunde mit nur leichten depressi ven Symptomen

bei auffällig tiefen Serumspiegelwerten von Trittico als einzigem eingenommenen Medikament letztlich auf keine Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit , dies unter zumutbarer leitlinienkonformer Therapie

( Urk. 7/26 S. 10 und S. 12) . Dass ihm

für diese Beurteilung massgebliche, erst nachträglich zu Tage getretene lebensgeschichtliche Tatsachen oder Befunde nicht bekannt waren, lässt sich auch dem Gutachten von PD Dr. Y.___ nicht entnehmen . Der beweisrechtliche Mangel einer allfällig ungenügenden Berück sichtigung anamnestischer Angaben bei der Beurteilung der Psychostruktur der Beschwerdeführerin und damit einhergehend ihres Gesundheitszustandes und ihrer Leistungsfähigkeit ebenso wie eine nicht abschliessend nachvollziehbare Begründung einer Diagnose bilden indes keine revisionsrechtlich erheblichen neuen Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, sondern Beweismängel einer Expertise, welche im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen gewese n wären .

Sodann zog Dr. A.___ im Lichte der von ihm erhobenen psychopathologischen Befunde bei einem Verdacht auf eine mögliche Non-Compliance ( Urk. 7/26/12 f. )

keine offensichtlich unhaltbaren Schlüsse. M it Blick auf das anamnestisch erho bene, langjährig hohe Leistungsniveau der Beschwerdeführerin mit Weiterbildun gen und qualifizierter Berufstätigkeit selbst neben der Mutterschaft (vgl. dazu: Berufsanamnese in Urk. 7/26/9-10) drängten sich zumindest dannzumal ergän zende Abklärungen im Hinblick auf eine massgebliche psychostrukturelle Stö rung trotz erheblicher lebensgeschichtlicher Belastungen nicht zwingend au f.

Der Beschwerdeführerin gelingt es nach dem Gesagten nicht, gestützt auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ revisionsrechtlich erhebliche neue Tatsachen vor zubringen respektive die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen als gravierende und unvertretbare Fehldiagnosen erscheinen zu lassen (BGE 144 V 245 E. 5.4). Ent sprechend sind die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt. 5.

Nachdem die Beschwerdeführerin eine Zustandsverschlechterung seit Erlass der Verfügung vom 1 1. September 2015 nicht geltend machte, sondern sich explizit dafür aussprach, dass die Erkrankung , wie sie Dr. A.___ im Januar 2015 zu begutachten gehabt habe, genau die gleiche gewesen sei, wie sie PD Dr. Y.___ beurteilt habe ( Urk. 1 S. 7), besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid unter materiell-revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen , was mit der Beschwerde denn auch nicht gefordert wurde . Gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprechen denn auch die Akten : So schilderte die Beschwer deführerin gegenüber PD Dr. Y.___ eine Verbesserung ihrer Grundstimmung im Vergleich zu 2015 wie auch der früher aufgetretenen Panikattacken ( Urk. 7/96 S.

14 f.).

Die Beschwerdeführerin nahm nach Beendigung der ambulant-psychiatri schen Behandlung im Sanatorium B.___ per Ende 2016 (vgl. dazu: Urk. 7/63) lediglich noch einige Male eine psychiatrische Behandlung in E.___

in Anspruch und nahm keine Medikamente mehr ein ( Urk. 7/96 S. 17). Sodann erlangte sie im April 2016 an der F.___-Schule

das Bürofach-Diplom und absolvierte zwi schen April und Oktober 2016 an derselben Schule den Lehrgang zum Handels diplom, dies ebenfalls mit Diplomabschluss . Zwischen April 2018 und März 2019 bildete sie sich zudem an der Schule G.___

zur diplomierten Ernährungsberaterin aus ( Urk. 7/96 S. 9 f.), dies neben der im Januar 2017 auf genommenen Reinigungstätigkeit ( Urk. 7/96 S. 11 ) , was alles auf eine erhebliche Ressourcenlage schliessen lässt.

Sodann bildet der von der Beschwerdeführerin per August 2016 behauptete Methodenwechsel von der gemischten Methode (80 % Erwerb/20 % Haushalt) zu einem reinen Einkommensvergleich

keinen Revisionsgrund, basierte doch die ursprüngliche Verfügung vom 1 1. September 2015 nicht auf der gemischten Methode, sondern wurde einzig mit dem Fehlen gesundheitlicher Einschränkun gen mit bleibendem und erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet ( Urk. 7/30/1-2).

Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Hübscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher