Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1980 , geschieden und Mutter einer 2009 geborenen Tochter , ist gelernte Friseuse und absolvierte ein Modedesignstudium (Urk. 6 / 2, Urk. 6/4/9, Urk. 6/4/10 , Urk. 6/5
S. 5 und Urk. 6/ 39 ). S ie arbeitete vor nehmlich im Verkauf ,
z uletzt bis im April 2014 in einem Pensum zu 80 % als Filialleiterin in der Bekleidungsboutique der Y.___
(vgl. Urk. 6 / 14 S. 2
f. und Urk. 6/19 /1-6 ). Das Arbeitsverhältnis wurde aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk. 6/19/1-6 S. 1 und Urk. 6/19/7) . Seit 2. Januar 2017 arbeitet sie als Wohnungsreinigungskraft bei verschiedenen Privatpersonen zu fünf bis sieben Wochenstunden (vgl. Urk. 6/62).
Unter Hinweis auf eine Depression hatte sich die Versicherte am 2 . Oktober 201 4 bei der Invalidenversicherung an gemeldet (Urk. 6 / 5 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11 . September 201 5 (Urk. 6 / 31 ) ab. 1.2
Am 11 . November 2015 (Urk. 6/40)
meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Depression infolge von Traumaerlebnissen
erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht .
Nach durchgeführtem
Vorbescheid verfahren (Urk. 6/52 und Urk. 6/58)
wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren
der Versicherten am 2.
März 201 7 (Urk. 2) ab . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3 . April 201 7 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom
2. März 2017 aufzuhe ben und
die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen .
Mit Vernehmlassung
vom
18 . Mai 201 7 (Urk. 5) beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde. Am 30 . Mai 2017 (Urk. 8 ) reichte die Beschwer deführerin eine weitere Stellungnahme ein. Am 22 . Juni 201 7 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf
Äusserung hiezu , was der Beschwerde führerin am 26. Juni 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesund heitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art.
17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE
117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 2. März 2017 (Urk. 2) damit, dass weiterhin kein Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtige. Viel eher liessen sich die Beschwerden durch aktuelle bestehende psychosoziale Belastungsfaktoren erklä ren. Solche seien inva l i dit ätsfremd und könnten von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 (Urk. 5) führte sie ergänzend aus, es müsse im zeitlichen Vergleich zur erstmaligen rechts kräftigen Abweisung eines Leistungsbegehrens zu einer tatsächlichen Verände rung des Gesundheitszustandes gekommen sein. Eine lediglich andere Diagnose vermöge eine massgebliche Verschlechterung indessen nicht zu begründen. Angesichts der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin sowie der Ausführungen der behandelnden Ärzte und Therapeuten müsse darauf geschlossen werden, dass zwar möglicherweise eine Persönlichkeitsstörung vorliege, diese indessen vor Hinzutreten der psychosozialen Faktoren nicht invalidisierend gewirkte habe. Es sei davon auszugehen, dass bei Wegfall der psychosozialen Faktoren die Erwerbs fähigkeit trotz allfälliger Persönlich keitsstörung nicht mehr eingeschränkt sei (S. 2 f. ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 3 . April 201 7 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dem Bericht von med. pract . Z.___
komme kein Beweiswert im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu. Er lasse die fachärztlich erhobenen und in den Vorberichten festgehaltenen Befunde unberücksichtigt. Unklarheiten, die er angesichts seiner Aktenbeurteilung festge stellte habe, gehe er weder in Form eigener Untersuchungen noch auf dem Wege der Einholung fremdanamnestischer Angaben näher nach. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien demnach unvollständig. Die Sache sei zur Vorn a hme vollständiger Abklärungen, insbesondere einer externen Begutachtung , an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. S. 4-6).
Am 30.
Mai 2017 (Urk. 8) ergänzte die Beschwerdeführerin, med .
pract .
Z.___
habe nicht begründet , wes halb die Befunde psychosoziale Belastungen - in Abweichung zur Beurteilung der behandelnden Ärzte - darstellten.
Diese hätten gerade bestätigt, am Ursprung der Probleme stünden nicht psychosoziale Umstände, sondern die Persönlichkeitsstö rung. Die psychosozialen Faktoren würden als o nicht wegfallen, bis nicht die Persönlichkeitsstörung behoben werden könne. 2.3
Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung auf grund einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nunmehr eine Invaliditätsrente zusteht. 3. 3.1
Die ursprüngliche rentenabweisende Verfügung vom
11. September 2015 (Urk. 6/31 ) basierte im Wesentlichen auf folgenden Berichten: 3.2
Oberarzt
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
von der B.___ , wo sich die Beschwerde führerin seit
23. Mai 2014 in ambulanter Behandlung befindet , nannte in seinem Bericht vom 27 . Janu ar 20 15 (Urk. 6 / 23 )
– i m
W esentliche n in Übereinstimmung mit seinen früheren Berichten vom 19. Juni 2014 (Urk. 6/4/11-14) und vom 24. November 2014 (Urk. 6/15/2-4) - eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelschwerer Episode (ICD- 10 F33.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Daneben diagnostizierte er eine n Status nach Tonsillektomie in der Kindheit ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1).
Er führte aus, aktuell sei die Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit stark beeinträchtigt. Langfristig gehe er von einer guten Prognose und von einer Wiederherstellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (S. 4). Im derzeitigen Zustand sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5). 3.3
Gestützt auf die Ergebnisse seiner im Auftrag d er Kranken taggeld versicherung erstellten psychiatrischen Expertise vom 30. Januar 2015 (Urk. 6/27/2-16) stellte Dr. med. Dipl.-Psych. C.___ , zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und zer tifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor ZAFAS, eine rezidivierende depressive Epi sode, remittiert (ICD-10 F33.4) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und
Probleme in Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.4) als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12). Er führte au s, zurzeit bestehe ab dem Untersuchungszeitpunkt ( 16. Januar 2015) bis zum 15. Februar 2015 noch eine 20%ige und ab d em 15. Februar 2015 keine Arbeitsunfähigkeit mehr, sofern eine adäquate und konsequente Therapie durch geführt werde (S. 1 2 ) . 4. 4.1
Die rentenabweisende Verfügung vom 2.
März 201 7 (Urk. 2)
nach Neuanmeldung beruhte auf nachstehenden medizinischen Berichten. 4.2
Oberärztin
Dr. med. D.___
und Dr. phil. E.___ , Psychologin, vom
B.___ , nannten in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2015 (Urk. 6/45) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) , erstdiagnostiziert November 2015 , bestehend seit dem jungen Erwachsenenalter - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit mehreren Jahren, aktuelle Episode dauert seit über 1,5 Jahren
Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin sei formalgedanklich ein mittel bis schwer ausgeprägtes Grübeln festzustellen. Sie zeige deutlich ausgeprägte Zukunftsängste und ausgeprägte paranoide Vorstellungen. Im Affekt sei sie rasch aktiviert und instabil. Es sei ein Empfinden der Gefühllosigkeit, chronischer Leere und leicht reduzierte emotionale Schwingungsfähigkeit sowie eine starke Bewer tungsangst feststellbar ; ebenso wie eine s tark ausgeprägte Anspannung während der meisten
Zeit des Tages. Sie sei mittelgradig hoffnungslos. Zudem sei eine
leichtg radige Störung der Vitalgefühle sowie eine
m ittelschwere
Antriebsminde rung zu erkennen . Es fände sich eine v erminderte Schlafqualität durch inter mittierende Einschlafs törungen . Das Zustandsbild sei insgesamt instabil. Sie sei schwer beeinträchtigt im Bereich der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbe hauptungsfähigkeit. Zudem sei die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bedingt durch die affektive Instabilität und Defizite im Bereich sozia ler/zwischen menschlicher Fertigkeiten mindestens mittelgradig eingeschränkt. Darüber hinaus seien die Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen schwer beein trächtigt, was besonders durch die neue Diagnose Borderline -Persönlichkeitsstö rung und den stark ausgeprägten narzisstischen und paranoiden Zügen begründ bar sei. Die Beschwerdeführerin sei von ihnen ab dem 4.
Juni 2014 bis heute zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe krankheitsbedingt Schwierigkeiten , Autoritätsper sonen
zu akzeptieren. Kritik am Arbeitsplatz (abe r auch im sozialen Umfeld) führe immer wieder zu hoher A nspannung und Konfliktverhalten. Sie zeige sich
thera piecompl i ant und
motiviert. Ihr Ziel der möglichst raschen beruflichen Reintegra tion auf dem ersten Arbeitsmarkt sei glaubwürdig. Jedoch könn t en die genauen, langzeitlichen
Auswirkungen der neu diagnostizierten Borderline -Persönlich keitsstörung im Sinne einer prognostischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in vollem Ausmass beurteilt werden (S. 3) . 4.3
Med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regional en Ärztlichen Dienst (RAD) , führte in seiner
auf die Akten gestützten Stellungnahme vom 21 . Juli 2016 (Urk. 6 / 51 S. 3 f.) aus, definitionsgemäss liege keine Borderline -Persönlichkeitsstörung vor. Es sei gut nachvollziehbar, dass die Beschwerde führerin als nun alleinerziehende Mutter in finanziell angespannter Lage und in wiederholten Auseinandersetzungen mit dem geschiedenen Partner «ausgeprägte Zukunftsängste», eine «leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit», eine Anspannung und eine leichtgradige Störung der Vitalgefühle» zeige. Derartige Symptome erklärten sich zwanglos aus diesen psychosozialen Belastungen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht überw ö gen weithin die Auswirkungen dieser psychosozialen Belastungen. 4.4
Dr. D.___ , Dr. med. F.___ ,
Assistenzärztin , und Dr.
phil.
E.___
vom
B.___ , nannten in ihrem Bericht vom 27 . Dezember 201 6 (Urk. 6/ 64 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen ( emotional instabil und narzisstisch; ICD-10 F60.31) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 )
Sie führten aus, die aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Verhaltens wei sen und somit Schwierigkeiten würden als Ursache der mannigfaltigen psycho sozialen Probleme, unter welchen die Beschwerdeführerin extrem leide und die die Depression aufrechterh ie lten, gesehen. In einem persönlichen Störungsmodell seien die Ursachen und aufrechterhaltenden Faktoren der Persönlichkeitsstörung erarbeitet und daraus Therapieziele abgeleitet worden. Hauptfokus sei zunächst auf den Kommunikations- und Erziehungsstil gegenüber der Tochter gelegt wor den. Anhand von Rollenspielen seien konkret die sozialen
Kompetenzen verbes sert worden . Daneben seien anhand von emotionsfokussier ten Methoden
die Emotionsregulationsfähigkeit bearbeitet worden , was zu einer Abnahme der
Wut ausbrüche geführt habe .
Es sei immer wieder zu einer Besserung , jedoch auch wieder zu Stimmungsein b r üchen intermittierend auch mit Suizidalität gekommen . In der Folge hätten die psychosozialen Bel astungsfaktoren im Sinne von finanzielle n
Schwierigkeiten und Konflikten mit dem ehemaligen Partner um das gemeinsame Kind weiter zu genommen . Sie habe mehrfach Frustrationsereig nisse, Autonomieverlust, Kontrollverlust und Zurückweisung erlebt, was teilweise für sie sehr kränkend und schwer aushaltbar gewesen sei. Während der letzten Monate der Behandlungszeit hätten sich keine depressiven Einbrüche gezeigt und es habe sich eine gewisse emotionale Stabilität abgezeichnet (S. 3 f. ).
Zusammen fassend beurteilten die Fachpersonen des B.___ , dass eine leichte bis mittelgradige Zustandsverbesserung habe festgestellt werden können und eine Eingliederung ins Berufsleben für die Beschwerdeführerin unabdingbar sei für die weitere Stabilisierung ihrer Gesundheit (S. 4). 5. 5. 1
Als Grundlage für ihre Verfügung vom 2.
März 201 7 (Urk. 2) dienten
der Beschwerde gegnerin lediglich zwei Berichte des B.___ (E. 4.2 und E. 4.4) sowie eine kurze Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. Z.___ (E. 4.3). Dieser stellte in seiner auf die Akten gestützten Stellungnahme lediglich fest, dass die Kriterien einer Borderline -Persönlichkeitsstörung nicht gegeben seien, sich die beschriebenen Symptome zwanglos aus den psychosozialen Belastungen erklärten und aus versicherungspsychiatrischer Sicht die Auswirkungen dieser psychosozialen Belastungen weithin überw ög en. Dr. Z.___ Einschätzung erging in Unkenntnis des letzten Berichts des B.___ s (E. 4.4) respektive ihm wurde dieser für eine weitere Beurteilung nicht mehr vorgelegt. In diesem Bericht stellten die Fachpersonen des B.___
klar, dass es sich bei der Persönlichkeitsstörung nicht um eine vom
Borderline -Typ
–
wie auch von Dr. Z.___ kritisiert (E. 4.3) – handelt, sondern um eine
k ombinierte und andere Persönlichkeitsstörung , und vor allem stellten sie fest , dass die aus der Persön lichkeitsstörung resultierenden Verhaltensweisen bzw. Schwierig keiten als Ursa che der mannigf altigen psychosozialen Probleme anzusehen sind.
Es ist vorliegend nicht
klar, ob die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Leistungs einschränkungen auf rein psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzu führen sind oder ob diese in der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin gründen. Folglich kann Dr. Z.___ Schlussfolgerung, die Auswirkungen der psycho sozialen Belastungen überw ö gen weithin, nicht zweifelsfrei gefolgt werden, wes halb darauf nicht abgestellt werden kann ( vgl.
Urteil des Bu ndes gerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.
5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5. 2
Im Bericht des B.___
17.
Dezember 2015 attestierten die Fach personen der Beschwerdeführerin noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.
E. 4.2). Ihr Gesundheitszustand hat sich
aufgrund der durchgeführten Therapie bis zum Zeitpunkt des Berichts vom 27. Dezember 2016 eindeutig verbessert (vgl. E. 4.4) .
A n einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mangelt es jedoch. Inwieweit es seit der letzten rentenverneinenden Verfügung zu einer gesund heitlichen Verschlechterung gekommen ist, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht schlüssig beurteilt werden. So zeigte sich die depressive Störung im Januar 2015 remittiert (E. 3.3). Im Neuanmeldeverfahren gingen die behandeln den Ärzte von einer mittelgradigen Episode aus, allerdings unverändert seit längerer Zeit. Ob die neu diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bereits im Ver gleichszeitpunkt der erstmaligen Rentenverneinung bestanden hat und welche Auswirkungen daraus auf das funktionelle Leistungsvermögen resultierte, kann ebenfalls nicht beurteilt werden. Fest steht, dass eine Persönlichkeitsstörung damals nicht diagnostiziert worden war. Auch wenn zwischen (negativem) Rentenentscheid und Neuanmeldung nur gerade zwei Monate verstrichen sind, ist es doch nicht ausgeschlossen, dass sich die Verhältnisse in relevanter Weise verschlechtert haben. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass
g emäss BGE 143 V 418 grundsätzlich säm tli che psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (Änderung der Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit sind somit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berück sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das erforderliche Gutachten wie auch die Bes chwerdegegnerin werden sich dem nach auch mit den nunmehr massgebenden Standardindikatoren auseinander setzen zu haben. Dabei ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens davon abzusehen ist, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invaliden versicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsscha den nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). 5. 3
Darüber hinaus ist der Umstand zu beachten , dass die Beschwerdeführerin auf grund der Betreuung ihrer Tochter vor dem Eintritt des von ihr geltend gemachten Gesundheitsschadens im Rahmen eines Teilpensums arbeitstätig und daher zumindest teilweise im Aufgabenbereich tätig war. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. März 2017 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Hübscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesund heitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art.
17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE
117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 2. März 2017 (Urk. 2) damit, dass weiterhin kein Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtige. Viel eher liessen sich die Beschwerden durch aktuelle bestehende psychosoziale Belastungsfaktoren erklä ren. Solche seien inva l i dit ätsfremd und könnten von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 (Urk. 5) führte sie ergänzend aus, es müsse im zeitlichen Vergleich zur erstmaligen rechts kräftigen Abweisung eines Leistungsbegehrens zu einer tatsächlichen Verände rung des Gesundheitszustandes gekommen sein. Eine lediglich andere Diagnose vermöge eine massgebliche Verschlechterung indessen nicht zu begründen. Angesichts der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin sowie der Ausführungen der behandelnden Ärzte und Therapeuten müsse darauf geschlossen werden, dass zwar möglicherweise eine Persönlichkeitsstörung vorliege, diese indessen vor Hinzutreten der psychosozialen Faktoren nicht invalidisierend gewirkte habe. Es sei davon auszugehen, dass bei Wegfall der psychosozialen Faktoren die Erwerbs fähigkeit trotz allfälliger Persönlich keitsstörung nicht mehr eingeschränkt sei (S. 2 f. ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 3 . April 201 7 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dem Bericht von med. pract . Z.___
komme kein Beweiswert im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu. Er lasse die fachärztlich erhobenen und in den Vorberichten festgehaltenen Befunde unberücksichtigt. Unklarheiten, die er angesichts seiner Aktenbeurteilung festge stellte habe, gehe er weder in Form eigener Untersuchungen noch auf dem Wege der Einholung fremdanamnestischer Angaben näher nach. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien demnach unvollständig. Die Sache sei zur Vorn a hme vollständiger Abklärungen, insbesondere einer externen Begutachtung , an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. S. 4-6).
Am 30.
Mai 2017 (Urk. 8) ergänzte die Beschwerdeführerin, med .
pract .
Z.___
habe nicht begründet , wes halb die Befunde psychosoziale Belastungen - in Abweichung zur Beurteilung der behandelnden Ärzte - darstellten.
Diese hätten gerade bestätigt, am Ursprung der Probleme stünden nicht psychosoziale Umstände, sondern die Persönlichkeitsstö rung. Die psychosozialen Faktoren würden als o nicht wegfallen, bis nicht die Persönlichkeitsstörung behoben werden könne. 2.3
Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung auf grund einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nunmehr eine Invaliditätsrente zusteht. 3. 3.1
Die ursprüngliche rentenabweisende Verfügung vom
11. September 2015 (Urk. 6/31 ) basierte im Wesentlichen auf folgenden Berichten: 3.2
Oberarzt
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
von der B.___ , wo sich die Beschwerde führerin seit
23. Mai 2014 in ambulanter Behandlung befindet , nannte in seinem Bericht vom 27 . Janu ar 20
E. 6 / 5 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
E. 11 . November 2015 (Urk. 6/40)
meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Depression infolge von Traumaerlebnissen
erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht .
Nach durchgeführtem
Vorbescheid verfahren (Urk. 6/52 und Urk. 6/58)
wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren
der Versicherten am 2.
März 201 7 (Urk. 2) ab . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3 . April 201 7 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom
2. März 2017 aufzuhe ben und
die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen .
Mit Vernehmlassung
vom
18 . Mai 201 7 (Urk. 5) beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde. Am 30 . Mai 2017 (Urk. 8 ) reichte die Beschwer deführerin eine weitere Stellungnahme ein. Am 22 . Juni 201 7 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf
Äusserung hiezu , was der Beschwerde führerin am 26. Juni 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 (Urk. 6 / 23 )
– i m
W esentliche n in Übereinstimmung mit seinen früheren Berichten vom 19. Juni 2014 (Urk. 6/4/11-14) und vom 24. November 2014 (Urk. 6/15/2-4) - eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelschwerer Episode (ICD- 10 F33.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Daneben diagnostizierte er eine n Status nach Tonsillektomie in der Kindheit ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1).
Er führte aus, aktuell sei die Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit stark beeinträchtigt. Langfristig gehe er von einer guten Prognose und von einer Wiederherstellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (S. 4). Im derzeitigen Zustand sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5). 3.3
Gestützt auf die Ergebnisse seiner im Auftrag d er Kranken taggeld versicherung erstellten psychiatrischen Expertise vom 30. Januar 2015 (Urk. 6/27/2-16) stellte Dr. med. Dipl.-Psych. C.___ , zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und zer tifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor ZAFAS, eine rezidivierende depressive Epi sode, remittiert (ICD-10 F33.4) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und
Probleme in Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.4) als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12). Er führte au s, zurzeit bestehe ab dem Untersuchungszeitpunkt ( 16. Januar 2015) bis zum 15. Februar 2015 noch eine 20%ige und ab d em 15. Februar 2015 keine Arbeitsunfähigkeit mehr, sofern eine adäquate und konsequente Therapie durch geführt werde (S. 1 2 ) . 4. 4.1
Die rentenabweisende Verfügung vom 2.
März 201 7 (Urk. 2)
nach Neuanmeldung beruhte auf nachstehenden medizinischen Berichten. 4.2
Oberärztin
Dr. med. D.___
und Dr. phil. E.___ , Psychologin, vom
B.___ , nannten in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2015 (Urk. 6/45) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) , erstdiagnostiziert November 2015 , bestehend seit dem jungen Erwachsenenalter - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit mehreren Jahren, aktuelle Episode dauert seit über 1,5 Jahren
Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin sei formalgedanklich ein mittel bis schwer ausgeprägtes Grübeln festzustellen. Sie zeige deutlich ausgeprägte Zukunftsängste und ausgeprägte paranoide Vorstellungen. Im Affekt sei sie rasch aktiviert und instabil. Es sei ein Empfinden der Gefühllosigkeit, chronischer Leere und leicht reduzierte emotionale Schwingungsfähigkeit sowie eine starke Bewer tungsangst feststellbar ; ebenso wie eine s tark ausgeprägte Anspannung während der meisten
Zeit des Tages. Sie sei mittelgradig hoffnungslos. Zudem sei eine
leichtg radige Störung der Vitalgefühle sowie eine
m ittelschwere
Antriebsminde rung zu erkennen . Es fände sich eine v erminderte Schlafqualität durch inter mittierende Einschlafs törungen . Das Zustandsbild sei insgesamt instabil. Sie sei schwer beeinträchtigt im Bereich der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbe hauptungsfähigkeit. Zudem sei die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bedingt durch die affektive Instabilität und Defizite im Bereich sozia ler/zwischen menschlicher Fertigkeiten mindestens mittelgradig eingeschränkt. Darüber hinaus seien die Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen schwer beein trächtigt, was besonders durch die neue Diagnose Borderline -Persönlichkeitsstö rung und den stark ausgeprägten narzisstischen und paranoiden Zügen begründ bar sei. Die Beschwerdeführerin sei von ihnen ab dem 4.
Juni 2014 bis heute zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe krankheitsbedingt Schwierigkeiten , Autoritätsper sonen
zu akzeptieren. Kritik am Arbeitsplatz (abe r auch im sozialen Umfeld) führe immer wieder zu hoher A nspannung und Konfliktverhalten. Sie zeige sich
thera piecompl i ant und
motiviert. Ihr Ziel der möglichst raschen beruflichen Reintegra tion auf dem ersten Arbeitsmarkt sei glaubwürdig. Jedoch könn t en die genauen, langzeitlichen
Auswirkungen der neu diagnostizierten Borderline -Persönlich keitsstörung im Sinne einer prognostischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in vollem Ausmass beurteilt werden (S. 3) . 4.3
Med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regional en Ärztlichen Dienst (RAD) , führte in seiner
auf die Akten gestützten Stellungnahme vom 21 . Juli 2016 (Urk. 6 / 51 S. 3 f.) aus, definitionsgemäss liege keine Borderline -Persönlichkeitsstörung vor. Es sei gut nachvollziehbar, dass die Beschwerde führerin als nun alleinerziehende Mutter in finanziell angespannter Lage und in wiederholten Auseinandersetzungen mit dem geschiedenen Partner «ausgeprägte Zukunftsängste», eine «leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit», eine Anspannung und eine leichtgradige Störung der Vitalgefühle» zeige. Derartige Symptome erklärten sich zwanglos aus diesen psychosozialen Belastungen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht überw ö gen weithin die Auswirkungen dieser psychosozialen Belastungen. 4.4
Dr. D.___ , Dr. med. F.___ ,
Assistenzärztin , und Dr.
phil.
E.___
vom
B.___ , nannten in ihrem Bericht vom 27 . Dezember 201 6 (Urk. 6/ 64 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen ( emotional instabil und narzisstisch; ICD-10 F60.31) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 )
Sie führten aus, die aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Verhaltens wei sen und somit Schwierigkeiten würden als Ursache der mannigfaltigen psycho sozialen Probleme, unter welchen die Beschwerdeführerin extrem leide und die die Depression aufrechterh ie lten, gesehen. In einem persönlichen Störungsmodell seien die Ursachen und aufrechterhaltenden Faktoren der Persönlichkeitsstörung erarbeitet und daraus Therapieziele abgeleitet worden. Hauptfokus sei zunächst auf den Kommunikations- und Erziehungsstil gegenüber der Tochter gelegt wor den. Anhand von Rollenspielen seien konkret die sozialen
Kompetenzen verbes sert worden . Daneben seien anhand von emotionsfokussier ten Methoden
die Emotionsregulationsfähigkeit bearbeitet worden , was zu einer Abnahme der
Wut ausbrüche geführt habe .
Es sei immer wieder zu einer Besserung , jedoch auch wieder zu Stimmungsein b r üchen intermittierend auch mit Suizidalität gekommen . In der Folge hätten die psychosozialen Bel astungsfaktoren im Sinne von finanzielle n
Schwierigkeiten und Konflikten mit dem ehemaligen Partner um das gemeinsame Kind weiter zu genommen . Sie habe mehrfach Frustrationsereig nisse, Autonomieverlust, Kontrollverlust und Zurückweisung erlebt, was teilweise für sie sehr kränkend und schwer aushaltbar gewesen sei. Während der letzten Monate der Behandlungszeit hätten sich keine depressiven Einbrüche gezeigt und es habe sich eine gewisse emotionale Stabilität abgezeichnet (S. 3 f. ).
Zusammen fassend beurteilten die Fachpersonen des B.___ , dass eine leichte bis mittelgradige Zustandsverbesserung habe festgestellt werden können und eine Eingliederung ins Berufsleben für die Beschwerdeführerin unabdingbar sei für die weitere Stabilisierung ihrer Gesundheit (S. 4). 5. 5. 1
Als Grundlage für ihre Verfügung vom 2.
März 201 7 (Urk. 2) dienten
der Beschwerde gegnerin lediglich zwei Berichte des B.___ (E. 4.2 und E. 4.4) sowie eine kurze Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. Z.___ (E. 4.3). Dieser stellte in seiner auf die Akten gestützten Stellungnahme lediglich fest, dass die Kriterien einer Borderline -Persönlichkeitsstörung nicht gegeben seien, sich die beschriebenen Symptome zwanglos aus den psychosozialen Belastungen erklärten und aus versicherungspsychiatrischer Sicht die Auswirkungen dieser psychosozialen Belastungen weithin überw ög en. Dr. Z.___ Einschätzung erging in Unkenntnis des letzten Berichts des B.___ s (E. 4.4) respektive ihm wurde dieser für eine weitere Beurteilung nicht mehr vorgelegt. In diesem Bericht stellten die Fachpersonen des B.___
klar, dass es sich bei der Persönlichkeitsstörung nicht um eine vom
Borderline -Typ
–
wie auch von Dr. Z.___ kritisiert (E. 4.3) – handelt, sondern um eine
k ombinierte und andere Persönlichkeitsstörung , und vor allem stellten sie fest , dass die aus der Persön lichkeitsstörung resultierenden Verhaltensweisen bzw. Schwierig keiten als Ursa che der mannigf altigen psychosozialen Probleme anzusehen sind.
Es ist vorliegend nicht
klar, ob die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Leistungs einschränkungen auf rein psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzu führen sind oder ob diese in der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin gründen. Folglich kann Dr. Z.___ Schlussfolgerung, die Auswirkungen der psycho sozialen Belastungen überw ö gen weithin, nicht zweifelsfrei gefolgt werden, wes halb darauf nicht abgestellt werden kann ( vgl.
Urteil des Bu ndes gerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.
5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5. 2
Im Bericht des B.___
E. 17 Dezember 2015 attestierten die Fach personen der Beschwerdeführerin noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.
E. 4.2). Ihr Gesundheitszustand hat sich
aufgrund der durchgeführten Therapie bis zum Zeitpunkt des Berichts vom 27. Dezember 2016 eindeutig verbessert (vgl. E. 4.4) .
A n einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mangelt es jedoch. Inwieweit es seit der letzten rentenverneinenden Verfügung zu einer gesund heitlichen Verschlechterung gekommen ist, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht schlüssig beurteilt werden. So zeigte sich die depressive Störung im Januar 2015 remittiert (E. 3.3). Im Neuanmeldeverfahren gingen die behandeln den Ärzte von einer mittelgradigen Episode aus, allerdings unverändert seit längerer Zeit. Ob die neu diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bereits im Ver gleichszeitpunkt der erstmaligen Rentenverneinung bestanden hat und welche Auswirkungen daraus auf das funktionelle Leistungsvermögen resultierte, kann ebenfalls nicht beurteilt werden. Fest steht, dass eine Persönlichkeitsstörung damals nicht diagnostiziert worden war. Auch wenn zwischen (negativem) Rentenentscheid und Neuanmeldung nur gerade zwei Monate verstrichen sind, ist es doch nicht ausgeschlossen, dass sich die Verhältnisse in relevanter Weise verschlechtert haben. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass
g emäss BGE 143 V 418 grundsätzlich säm tli che psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (Änderung der Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit sind somit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berück sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das erforderliche Gutachten wie auch die Bes chwerdegegnerin werden sich dem nach auch mit den nunmehr massgebenden Standardindikatoren auseinander setzen zu haben. Dabei ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens davon abzusehen ist, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invaliden versicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsscha den nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). 5. 3
Darüber hinaus ist der Umstand zu beachten , dass die Beschwerdeführerin auf grund der Betreuung ihrer Tochter vor dem Eintritt des von ihr geltend gemachten Gesundheitsschadens im Rahmen eines Teilpensums arbeitstätig und daher zumindest teilweise im Aufgabenbereich tätig war. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. März 2017 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Hübscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00392
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
9. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher chkp . Rechtsanwälte Notariat Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1980 , geschieden und Mutter einer 2009 geborenen Tochter , ist gelernte Friseuse und absolvierte ein Modedesignstudium (Urk. 6 / 2, Urk. 6/4/9, Urk. 6/4/10 , Urk. 6/5
S. 5 und Urk. 6/ 39 ). S ie arbeitete vor nehmlich im Verkauf ,
z uletzt bis im April 2014 in einem Pensum zu 80 % als Filialleiterin in der Bekleidungsboutique der Y.___
(vgl. Urk. 6 / 14 S. 2
f. und Urk. 6/19 /1-6 ). Das Arbeitsverhältnis wurde aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk. 6/19/1-6 S. 1 und Urk. 6/19/7) . Seit 2. Januar 2017 arbeitet sie als Wohnungsreinigungskraft bei verschiedenen Privatpersonen zu fünf bis sieben Wochenstunden (vgl. Urk. 6/62).
Unter Hinweis auf eine Depression hatte sich die Versicherte am 2 . Oktober 201 4 bei der Invalidenversicherung an gemeldet (Urk. 6 / 5 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11 . September 201 5 (Urk. 6 / 31 ) ab. 1.2
Am 11 . November 2015 (Urk. 6/40)
meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Depression infolge von Traumaerlebnissen
erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht .
Nach durchgeführtem
Vorbescheid verfahren (Urk. 6/52 und Urk. 6/58)
wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren
der Versicherten am 2.
März 201 7 (Urk. 2) ab . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3 . April 201 7 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom
2. März 2017 aufzuhe ben und
die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen .
Mit Vernehmlassung
vom
18 . Mai 201 7 (Urk. 5) beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde. Am 30 . Mai 2017 (Urk. 8 ) reichte die Beschwer deführerin eine weitere Stellungnahme ein. Am 22 . Juni 201 7 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf
Äusserung hiezu , was der Beschwerde führerin am 26. Juni 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesund heitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art.
17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE
117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 2. März 2017 (Urk. 2) damit, dass weiterhin kein Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtige. Viel eher liessen sich die Beschwerden durch aktuelle bestehende psychosoziale Belastungsfaktoren erklä ren. Solche seien inva l i dit ätsfremd und könnten von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 (Urk. 5) führte sie ergänzend aus, es müsse im zeitlichen Vergleich zur erstmaligen rechts kräftigen Abweisung eines Leistungsbegehrens zu einer tatsächlichen Verände rung des Gesundheitszustandes gekommen sein. Eine lediglich andere Diagnose vermöge eine massgebliche Verschlechterung indessen nicht zu begründen. Angesichts der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin sowie der Ausführungen der behandelnden Ärzte und Therapeuten müsse darauf geschlossen werden, dass zwar möglicherweise eine Persönlichkeitsstörung vorliege, diese indessen vor Hinzutreten der psychosozialen Faktoren nicht invalidisierend gewirkte habe. Es sei davon auszugehen, dass bei Wegfall der psychosozialen Faktoren die Erwerbs fähigkeit trotz allfälliger Persönlich keitsstörung nicht mehr eingeschränkt sei (S. 2 f. ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 3 . April 201 7 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dem Bericht von med. pract . Z.___
komme kein Beweiswert im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu. Er lasse die fachärztlich erhobenen und in den Vorberichten festgehaltenen Befunde unberücksichtigt. Unklarheiten, die er angesichts seiner Aktenbeurteilung festge stellte habe, gehe er weder in Form eigener Untersuchungen noch auf dem Wege der Einholung fremdanamnestischer Angaben näher nach. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien demnach unvollständig. Die Sache sei zur Vorn a hme vollständiger Abklärungen, insbesondere einer externen Begutachtung , an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. S. 4-6).
Am 30.
Mai 2017 (Urk. 8) ergänzte die Beschwerdeführerin, med .
pract .
Z.___
habe nicht begründet , wes halb die Befunde psychosoziale Belastungen - in Abweichung zur Beurteilung der behandelnden Ärzte - darstellten.
Diese hätten gerade bestätigt, am Ursprung der Probleme stünden nicht psychosoziale Umstände, sondern die Persönlichkeitsstö rung. Die psychosozialen Faktoren würden als o nicht wegfallen, bis nicht die Persönlichkeitsstörung behoben werden könne. 2.3
Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung auf grund einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nunmehr eine Invaliditätsrente zusteht. 3. 3.1
Die ursprüngliche rentenabweisende Verfügung vom
11. September 2015 (Urk. 6/31 ) basierte im Wesentlichen auf folgenden Berichten: 3.2
Oberarzt
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,
von der B.___ , wo sich die Beschwerde führerin seit
23. Mai 2014 in ambulanter Behandlung befindet , nannte in seinem Bericht vom 27 . Janu ar 20 15 (Urk. 6 / 23 )
– i m
W esentliche n in Übereinstimmung mit seinen früheren Berichten vom 19. Juni 2014 (Urk. 6/4/11-14) und vom 24. November 2014 (Urk. 6/15/2-4) - eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelschwerer Episode (ICD- 10 F33.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Daneben diagnostizierte er eine n Status nach Tonsillektomie in der Kindheit ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1).
Er führte aus, aktuell sei die Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit stark beeinträchtigt. Langfristig gehe er von einer guten Prognose und von einer Wiederherstellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (S. 4). Im derzeitigen Zustand sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5). 3.3
Gestützt auf die Ergebnisse seiner im Auftrag d er Kranken taggeld versicherung erstellten psychiatrischen Expertise vom 30. Januar 2015 (Urk. 6/27/2-16) stellte Dr. med. Dipl.-Psych. C.___ , zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und zer tifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor ZAFAS, eine rezidivierende depressive Epi sode, remittiert (ICD-10 F33.4) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und
Probleme in Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.4) als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12). Er führte au s, zurzeit bestehe ab dem Untersuchungszeitpunkt ( 16. Januar 2015) bis zum 15. Februar 2015 noch eine 20%ige und ab d em 15. Februar 2015 keine Arbeitsunfähigkeit mehr, sofern eine adäquate und konsequente Therapie durch geführt werde (S. 1 2 ) . 4. 4.1
Die rentenabweisende Verfügung vom 2.
März 201 7 (Urk. 2)
nach Neuanmeldung beruhte auf nachstehenden medizinischen Berichten. 4.2
Oberärztin
Dr. med. D.___
und Dr. phil. E.___ , Psychologin, vom
B.___ , nannten in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2015 (Urk. 6/45) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) , erstdiagnostiziert November 2015 , bestehend seit dem jungen Erwachsenenalter - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit mehreren Jahren, aktuelle Episode dauert seit über 1,5 Jahren
Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin sei formalgedanklich ein mittel bis schwer ausgeprägtes Grübeln festzustellen. Sie zeige deutlich ausgeprägte Zukunftsängste und ausgeprägte paranoide Vorstellungen. Im Affekt sei sie rasch aktiviert und instabil. Es sei ein Empfinden der Gefühllosigkeit, chronischer Leere und leicht reduzierte emotionale Schwingungsfähigkeit sowie eine starke Bewer tungsangst feststellbar ; ebenso wie eine s tark ausgeprägte Anspannung während der meisten
Zeit des Tages. Sie sei mittelgradig hoffnungslos. Zudem sei eine
leichtg radige Störung der Vitalgefühle sowie eine
m ittelschwere
Antriebsminde rung zu erkennen . Es fände sich eine v erminderte Schlafqualität durch inter mittierende Einschlafs törungen . Das Zustandsbild sei insgesamt instabil. Sie sei schwer beeinträchtigt im Bereich der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbe hauptungsfähigkeit. Zudem sei die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bedingt durch die affektive Instabilität und Defizite im Bereich sozia ler/zwischen menschlicher Fertigkeiten mindestens mittelgradig eingeschränkt. Darüber hinaus seien die Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen schwer beein trächtigt, was besonders durch die neue Diagnose Borderline -Persönlichkeitsstö rung und den stark ausgeprägten narzisstischen und paranoiden Zügen begründ bar sei. Die Beschwerdeführerin sei von ihnen ab dem 4.
Juni 2014 bis heute zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe krankheitsbedingt Schwierigkeiten , Autoritätsper sonen
zu akzeptieren. Kritik am Arbeitsplatz (abe r auch im sozialen Umfeld) führe immer wieder zu hoher A nspannung und Konfliktverhalten. Sie zeige sich
thera piecompl i ant und
motiviert. Ihr Ziel der möglichst raschen beruflichen Reintegra tion auf dem ersten Arbeitsmarkt sei glaubwürdig. Jedoch könn t en die genauen, langzeitlichen
Auswirkungen der neu diagnostizierten Borderline -Persönlich keitsstörung im Sinne einer prognostischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in vollem Ausmass beurteilt werden (S. 3) . 4.3
Med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regional en Ärztlichen Dienst (RAD) , führte in seiner
auf die Akten gestützten Stellungnahme vom 21 . Juli 2016 (Urk. 6 / 51 S. 3 f.) aus, definitionsgemäss liege keine Borderline -Persönlichkeitsstörung vor. Es sei gut nachvollziehbar, dass die Beschwerde führerin als nun alleinerziehende Mutter in finanziell angespannter Lage und in wiederholten Auseinandersetzungen mit dem geschiedenen Partner «ausgeprägte Zukunftsängste», eine «leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit», eine Anspannung und eine leichtgradige Störung der Vitalgefühle» zeige. Derartige Symptome erklärten sich zwanglos aus diesen psychosozialen Belastungen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht überw ö gen weithin die Auswirkungen dieser psychosozialen Belastungen. 4.4
Dr. D.___ , Dr. med. F.___ ,
Assistenzärztin , und Dr.
phil.
E.___
vom
B.___ , nannten in ihrem Bericht vom 27 . Dezember 201 6 (Urk. 6/ 64 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen ( emotional instabil und narzisstisch; ICD-10 F60.31) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 )
Sie führten aus, die aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Verhaltens wei sen und somit Schwierigkeiten würden als Ursache der mannigfaltigen psycho sozialen Probleme, unter welchen die Beschwerdeführerin extrem leide und die die Depression aufrechterh ie lten, gesehen. In einem persönlichen Störungsmodell seien die Ursachen und aufrechterhaltenden Faktoren der Persönlichkeitsstörung erarbeitet und daraus Therapieziele abgeleitet worden. Hauptfokus sei zunächst auf den Kommunikations- und Erziehungsstil gegenüber der Tochter gelegt wor den. Anhand von Rollenspielen seien konkret die sozialen
Kompetenzen verbes sert worden . Daneben seien anhand von emotionsfokussier ten Methoden
die Emotionsregulationsfähigkeit bearbeitet worden , was zu einer Abnahme der
Wut ausbrüche geführt habe .
Es sei immer wieder zu einer Besserung , jedoch auch wieder zu Stimmungsein b r üchen intermittierend auch mit Suizidalität gekommen . In der Folge hätten die psychosozialen Bel astungsfaktoren im Sinne von finanzielle n
Schwierigkeiten und Konflikten mit dem ehemaligen Partner um das gemeinsame Kind weiter zu genommen . Sie habe mehrfach Frustrationsereig nisse, Autonomieverlust, Kontrollverlust und Zurückweisung erlebt, was teilweise für sie sehr kränkend und schwer aushaltbar gewesen sei. Während der letzten Monate der Behandlungszeit hätten sich keine depressiven Einbrüche gezeigt und es habe sich eine gewisse emotionale Stabilität abgezeichnet (S. 3 f. ).
Zusammen fassend beurteilten die Fachpersonen des B.___ , dass eine leichte bis mittelgradige Zustandsverbesserung habe festgestellt werden können und eine Eingliederung ins Berufsleben für die Beschwerdeführerin unabdingbar sei für die weitere Stabilisierung ihrer Gesundheit (S. 4). 5. 5. 1
Als Grundlage für ihre Verfügung vom 2.
März 201 7 (Urk. 2) dienten
der Beschwerde gegnerin lediglich zwei Berichte des B.___ (E. 4.2 und E. 4.4) sowie eine kurze Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. Z.___ (E. 4.3). Dieser stellte in seiner auf die Akten gestützten Stellungnahme lediglich fest, dass die Kriterien einer Borderline -Persönlichkeitsstörung nicht gegeben seien, sich die beschriebenen Symptome zwanglos aus den psychosozialen Belastungen erklärten und aus versicherungspsychiatrischer Sicht die Auswirkungen dieser psychosozialen Belastungen weithin überw ög en. Dr. Z.___ Einschätzung erging in Unkenntnis des letzten Berichts des B.___ s (E. 4.4) respektive ihm wurde dieser für eine weitere Beurteilung nicht mehr vorgelegt. In diesem Bericht stellten die Fachpersonen des B.___
klar, dass es sich bei der Persönlichkeitsstörung nicht um eine vom
Borderline -Typ
–
wie auch von Dr. Z.___ kritisiert (E. 4.3) – handelt, sondern um eine
k ombinierte und andere Persönlichkeitsstörung , und vor allem stellten sie fest , dass die aus der Persön lichkeitsstörung resultierenden Verhaltensweisen bzw. Schwierig keiten als Ursa che der mannigf altigen psychosozialen Probleme anzusehen sind.
Es ist vorliegend nicht
klar, ob die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Leistungs einschränkungen auf rein psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzu führen sind oder ob diese in der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin gründen. Folglich kann Dr. Z.___ Schlussfolgerung, die Auswirkungen der psycho sozialen Belastungen überw ö gen weithin, nicht zweifelsfrei gefolgt werden, wes halb darauf nicht abgestellt werden kann ( vgl.
Urteil des Bu ndes gerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.
5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5. 2
Im Bericht des B.___
17.
Dezember 2015 attestierten die Fach personen der Beschwerdeführerin noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.
E. 4.2). Ihr Gesundheitszustand hat sich
aufgrund der durchgeführten Therapie bis zum Zeitpunkt des Berichts vom 27. Dezember 2016 eindeutig verbessert (vgl. E. 4.4) .
A n einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mangelt es jedoch. Inwieweit es seit der letzten rentenverneinenden Verfügung zu einer gesund heitlichen Verschlechterung gekommen ist, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht schlüssig beurteilt werden. So zeigte sich die depressive Störung im Januar 2015 remittiert (E. 3.3). Im Neuanmeldeverfahren gingen die behandeln den Ärzte von einer mittelgradigen Episode aus, allerdings unverändert seit längerer Zeit. Ob die neu diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bereits im Ver gleichszeitpunkt der erstmaligen Rentenverneinung bestanden hat und welche Auswirkungen daraus auf das funktionelle Leistungsvermögen resultierte, kann ebenfalls nicht beurteilt werden. Fest steht, dass eine Persönlichkeitsstörung damals nicht diagnostiziert worden war. Auch wenn zwischen (negativem) Rentenentscheid und Neuanmeldung nur gerade zwei Monate verstrichen sind, ist es doch nicht ausgeschlossen, dass sich die Verhältnisse in relevanter Weise verschlechtert haben. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass
g emäss BGE 143 V 418 grundsätzlich säm tli che psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (Änderung der Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit sind somit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berück sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das erforderliche Gutachten wie auch die Bes chwerdegegnerin werden sich dem nach auch mit den nunmehr massgebenden Standardindikatoren auseinander setzen zu haben. Dabei ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens davon abzusehen ist, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invaliden versicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsscha den nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). 5. 3
Darüber hinaus ist der Umstand zu beachten , dass die Beschwerdeführerin auf grund der Betreuung ihrer Tochter vor dem Eintritt des von ihr geltend gemachten Gesundheitsschadens im Rahmen eines Teilpensums arbeitstätig und daher zumindest teilweise im Aufgabenbereich tätig war. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. März 2017 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Hübscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller