Sachverhalt
1. 1.1
Nach erfolgreicher Absolvierung einer Umschulung zur kaufmännischen Ange stellten im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6 /3 8 ) meldete sich die 1962 geborene X.___ a m 16. Mai 2006 unter Hinweis auf eine Sehnen scheidenentzündung im Daumen und Handgelenk rechts bei der Invali den versicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6 / 40 ). Die Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies am 22. November 2006 das Leistungs gesuch der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 6 /5 3 ). Die da gegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Sozialversicherungsge richt mit Urteil vom 28. November 2007 (Prozessnummer IV.2006.01173, Urk. 6 / 61 ) in dem Sinne gut, als es die Sache an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückwies. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 (Urk. 6 /7 3 ) verneinte die IV-Stelle abermals einen Leistungsanspruch der Ver sicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wurde vom hiesi gen Gericht mit Urteil vom 2. August 2010 (Prozessnummer IV.2009.00556, Urk. 6 /7 8 ) abgewiesen. Die Versicherte meldete sich am 31. März
2013 mit Verweis auf einen am 5. August 2012 infolge eines Sturzes mit Rollerblades erlittenen Bruch des
2. Len denwirbels abermals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6 / 81 , Urk . 6 /8 5 ). Mit Verfügung vom 10. September 2013 (Urk. 6 /9 4 ) wies die IV-Stelle das Leistungs gesuch der Versicherten ab. Am 23. Juni 2018 erfolgte eine weitere Anmeldung der Versicherten bei der Inva lidenversicherung (Urk. 6 /9 9 ). Mit Verfügung vom 4. September 2020 (Urk. 6/172 ) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leis tun gen der Invalidenversicherung.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicher ten hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Januar 2021 ( Prozessnummer IV.2020.00674, Urk. 6/178 /1-13 ) insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die IV-Stelle zurückwies. 1.2
Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische Abklärungen vor und holte unter anderem bei der Y.___ GmbH ( Y.___ ) ein polydisziplinäres Gutachten (Allge meine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie; Expertise vom
5. Januar 2023
[ Urk. 6/236 ] ) ein . Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2023 (Urk. 6/238) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen letztere am 20. März 2023 (Eingangs datum) Einwand (Urk. 6/239) erhob. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 (Urk. 2) vereinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invaliden versicherung. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 20. Juni 2023 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2023 und die Aus richtung einer Invalidenrente . Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2023 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 15. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146
V
364 E. 7.1, 144
V
210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs. 1
ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2
IVG ). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das eingeholte Gutachten in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf aufgrund des verlangsamten Arbeitstempos und vermehrten Pausenbedarfs zu 30 % arbeits un fähig sei. In einer leidensange passten Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne besondere Ansprüche an fein motorische Arbeiten der dominanten [richtig: adominanten, vgl. Urk. 6/236 /91- 103 S. 5] linken Hand bestehe aktuell und rückwirkend eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei aufgrund ihrer Beschwerden und ihres Alters nicht mehr arbeitsfähig. Ihre Ärzte hätten ihr bereits vor fünf Jahren eine Anmeldung bei der Invalidenversi cherung empfohlen , wobei zwischenzeitlich noch zusätzliche Beschwerden hin zugekommen seien. Bei der Arbeitslosenversicherung könne sie sich nicht anmel den, da sie seit Januar 2021 ausgesteuert sei. 3. 3.1
3.1.1
Die Gutachter der Y.___
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Kardiologie, stell ten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 5. Januar 2023 (Urk. 6/236/1-16) folgende Diagnosen (S. 10 ff.): - Status nach leichter Subarachnoidalblutung (Hunt & Hess Grad I)
nach Ruptur eines Aneurysm as der Arteria communicans anterior Februar 2018 - Intervention mit Coiling - mit interventioneller Komplikation eine r arteriellen Embolie in die ACM rechts - mit anfänglichem Hydrocephalus malresorptivus (behandelt mit vorüber gehender Liquorableitung
lumbal) - mit anfänglichem Salzverlustsyndrom (behandelt und normalisiert) - f unktional mit residualem leichtem sensiblem Defizit Finger linke Hand - Status nach c erebrovasculärem Insult 02/2020 - arterio-arterielle embolische Genese bei hochgradiger Abgangsstenose Arteria carotis interna rechts - Status nach Carotis-Thrombendarteriektomie 02/2020 - rezidivfreier Verlauf - funktional mit residualer leichter sensomotorischer Defizitsymptomatik linke Hand (adominante Hand betreffend)
mit handschuhförmige r Sensibilitäts minderung, leicht reduzierte n grobmotorische n und
feinmoto risch e n Funktionen - episodische rechts-frontale Kopfschmerzen als residuale leichte Kopfschmer zen nach Ruptur eines Aneurysma s der Arteria communicans anterior mit Subarachnoidalblutung 02/2018 , DD Spannungskopfschmerz - c hronischer leichter lumbaler Schmerz bei - Status nach konsolidierter LWK2-Fraktur 2012 - Osteochondrose/leichter Segmentdegeneration LWK5/S1 ohne neurokom pressive Effekte - ungünstiger Haltung mit sagittaler Dysbalance - Funktionseinschränkung linke Schulter - ohne zentral- oder peripher-neurogene Ursache - b ewegungsabhängige Schmerzen linkes Kniegelenk - Zustand nach Débridement der Patellarsehnenunterfläche und des unteren Patellapols Knie links am 13. 0 9.2002 bei Patellaspitzensyndrom - f unktionelles minimes Streck- und Beugedefizit um 10° - b ewegungs- und belastungsabhängige s Lumbalsyndrom bei - Z ustand nach
k onsolidierter Deckplattenfraktur LWK
2 mit gut erhaltener Bandscheibe oberhalb in 2012 - Osteochondrose und l eichte r Diskopathie L5/S1 bei / mit kleiner dorsomedi aner Protrusion ohne
Nervenkompression - muskuläre r Dysbalance - Frozen S houlder Syndrom links - MR-diagnostisch leichte aktivierte Degeneration im AC-Gelenk, artikulär seitige Partialruptur der Supraspinatussehne, Ruptur einzelner weniger Fasern der Infraspinatussehne, Gelenkserguss glenohumeral, Bursitis sub acromialis/subdeltoidea ( 0 3. 0 8.2020) - Hidradenitis suppurativa Hurley-Stadium II-III - EM 2012 (aktenanamnestisch) - Status nach operativer Sanierung axillär 2015 (aktenanamnestisch) - Status nach wiederholter Antibiotikatherapie systemisch/lokal - aktuell lokale Therapie - r ezidivierender Eisenmangel (2018, 2021) - Nikotinabusus von über 80 PY, anamnestisch fortgesetzt - Prae-Adipositas = Übergewicht (BMI 25.3) - Pollinosis: Auge und Nase - St atus nach Hysterektomie mit Revisionsoperation bei « Entzündung » 2001 oder 2002 (aktenanamnestisch) - dilatative Kardiomyopathie mit initial mittelschwer bis leicht eingeschränkter LVEF unklarer
Aetiologie (ED 2017) - aktuell:
- kardial beschwerdefrei, Verbesserung der LVEF auf 55-59 % , LV leicht dilatiert, schwer eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit bei kör perlicher Dekonditionierung - NT-proBNP 203 pg/ml - 18.10.2022 Echokardiografie: l eicht dilatierter linker Ventrikel mit nor maler systolischer und diastolischer Funktion (LVEF 59 % bip l an, 3D
55 % ), longitudinaler globaler Strain -18 % , infero-septale basal-mitt ventrikuläre Hypokinesie. Keine LV-Hypertrophie, k ein erhöhter LV-Füllungsdruck. Mitralklappe mit leicht verdickten Segeln und Prolaps des posterioren [Segels]
mit leichter Insuffizienz, leicht dilatierter linker Vorhof, rechte Herzhöhlen unauffällig, pulmonalarterieller Druck nor mal - 18.10.2022 Laufband-Ergometrie : 3.7 MET's
(51 % des Solls), vorzeitiger Abbruch Knieschmerzen und Beinermüdung, nicht konklusiv bei DPF 1.3, bis zur erreichten Last elektrisch negativ, klinisch negativ, keine signifi kanten Rhythmusstörungen. Prolaps des leicht verdickten posteri oren Mitralklappensegels mit leichter Insuffizienz aktuell: Stabile Situa tion, echokardiografisch kein erhöhtes arrhythmogenes Risiko - k eine psychiatrische Erkrankung
Aus kardiologischer Sicht lasse sich eine Verbesserung der Situation verzeichnen. Abgesehen von Palpitationsepisoden, die aller Wahrscheinlichkeit nach im Rah men von ventrikulären Extrasystolen zu intermittieren (gemeint wohl: interpre tieren) seien, sei die Beschwerdeführerin von kardialer Seite her beschwerdefrei. Echokardiografisch lasse sich nun
i m Vergleich zu den Vorbefunden nahezu eine Normalisierung der links-ventrikulären systolischen Funktion feststellen mit einer aktuellen LVEF von 55-59 %. In der Laufbandergometrie habe sich eine schwer eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit gezeigt bei vorzeitigem Abbruch aufgrund von Knieschmerzen und Beinermüdung. Ursache hierfür sei am ehesten die ausgeprägte körperliche Dekonditionierung sowohl kardiopulmo nal als auch muskulär. Unter kardiologischen Gesichtspunkten sei die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin bedingt eingeschränkt, wobei intensive, vor allem isometrische Belastungen (repetitives Heben von schweren Lasten) vermieden werden sollten. Berufliche Tätigkeiten mit schwere n körperliche n Belastungen sei e n deshalb zu vermeiden (S. 8).
In allgemein-internistischer Hinsicht bestünden keine Beschwerden und keine arbeitsrelevanten Diagnosen respektive Beeinträchtigungen (S. 8 f.).
Aus orthopädischer S icht sei das Ausmass der geltend gemachten Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur teilweise nachvollziehbar. Objektivierbar sei ein minimales Streckdefizit des linken Knies, was aber vorrangig als funktionell zu bewerten sei und behandelbar wäre. Ein Frozen
Shoulder-Syndrom links sei nachgewiesen, welches aktuell keine Arbeit en über der Horizontalen zulasse und bei welchem unter Behandlung prognostisch eine Besserung erwartet werden könne. A ufgrund der mässigen degenerativen Veränderungen im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule und der Fehlhaltung seien leichte Rückenbeschwerden erklärbar. Eine höhergradige Schmerzsymptomatik könne mit diesen Diagnosen indes nicht begründet werden. Die Indikation für eine dauerhafte Behandlung mit Morphinderivaten erscheine nicht indiziert, weshalb der Einsatz von Opiaten nicht zwingend als Hinweis für eine höhergradige Schmerzintensität bewertet werden könne. Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin
wieder holt ein nur geringes Interesse an angebotenen Therapiemassnahmen zeige, was gegen einen höhergradigen Leidensdruck spreche (S. 9).
In psychiatrischer Hins icht liege keine Erkrankung vor und die Beschwerde führerin fühle sich seelisch gesund (S. 9 , S. 12 ).
Unter neurologischen Gesichtspunkten bestehe eine handschuhförmige Sensibilitäts störung an der linken Hand, welche initial schon im Rahmen der Komplikation beim Coiling des Acom-Aneurysmas im Februar 2018 aufgetreten sei und sich im Zusammenhang mit der Insult-Symptomatik im Februar 2020 ausgeweitet habe. Die motorischen und feinmotorischen Defizite der linken Hand sei en erst im Rahmen der Insult-Symptomatik aufgetreten. Leichte funktionale Einschränkungen s eien objektivierbar und könnten durch Therapiemassnahmen nicht wesentlich verbessert werden. Tätigkeiten mit hoher Anforderung an fein motorische Funktionen seien eingeschränkt möglich und zudem im Tempo leicht reduziert. Die grobe Kraft erscheine indes nur minim gemindert (S. 9) . Diese Stö rung beziehe sich nur auf die nicht dominante [linke] Hand, die rechte Hand respektive der rechte Arm könn t e n
jedoch ohne Einschränkungen eingesetzt wer den . Bezüglich der bisherigen Tätigkeit im Ver k auf s ei nur eine leichte Einschrän kung der Leistungsfähigkeit begründbar. Tippen an der Kasse und Scannen mit der rechen
Hand seien uneingeschränkt möglich. Ebenso seien grobmotorische Haltetätigkeiten mit der linken Hand ausreichend möglich, beispielsweise das Heben und Tragen von Lasten respektive das Einräumen von Ware. Nur bei fein motorischen Tätigkeitsanteilen könne eine leichte Leistungsminderung durch eine langsame Arbeitsgeschwindigkeit beziehungsweise einen zusätzlichen Pausenbe darf begründet werden . Dies sei mit einer Leistungsminderung um 20 % - unter Einbezug der muskuloskelettalen Beschwerden um 30 % - ausreichend kompen sierbar. Bei ideal adaptierten Tätigkeiten könne keine Leistungsminderung begründet werden und es ergebe sich auch keine Einschränkung der Arbeits präsenzzeit. Hinsichtlich des Rückenleidens bestünden morphologisch an der Wirbelsäule nur leichte strukturelle Beeinträchtigungen in Form einer lange schon konsolidierten stabilen Wirbelkörperfraktur LWK 2 aus dem Jahre 2012 sowie geringfügige degenerative Segmentsveränderungen LWK 5/S1 ohne neu rokompressive Befunde. Es seien weder aktuell noch retrospektiv radikuläre Störungs muster angegeben worden und es könne angenommen werden, dass vor rangig statisch Rückenbeschwerden bei ungünstiger Haltung und Dekonditionie rung vorlägen , was therapeutisch behandelbar wäre. Auch wenn eine leicht reduzierte Rückenbelastbarkeit bestehe, so könne damit aus neurologischer Sicht keine eigenständige quantitative Beeinträchtigung erklärt werden und wäre auch bei Berücksichtigung der Wechselwirkung in der Gesamtbewertung der Arbeits fähigkeit (70 % in angestammter Tätigkeit) hinreichend berücksichtigt. D ie Beschwerdesymptomatik der linken Schulter sei ohne zentral- oder peripher-neu rogene Ursache
und sei deshalb orthopädisch zu bewerten (S. 10 ).
Unter dem Titel Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, es seien vor rangig aus neurologischer Sicht und geringfügig in Wechselwirkung muskulos kelettale Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen. In der Vergangenheit sei ab Februar 2018 eine deutlich stärkere Einschränkung der Herzbelastbarkeit zu beobachten gewesen, welche sich nun aber zwischenzeitlich deutlich gebessert habe. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Verkauf (Detailhandel) sei eine 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (auf ein ganztä g iges Pensum bezogen), wobei die Arbeitsschwere aus kardiologischer Sicht aktuell ausreichend
bewältigt werden könne. Eine ideal leidensangepasste Tätigkeit sei momentan und retro spektiv ohne quanti ta tive Einschränkung möglich (S. 12 f.).
I n der bisherigen Tätigkeit sei
- b ezogen auf eine ganztä g ige Arbeitstätigkeit - eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei
aufgrund einer allfällig verminderte n Arbeitsgeschwindigkeit und/oder eines vermehrten Pau senbedarf s um 30 % reduziert, dies vorrangig wegen der leichten sensomotori schen Einschränkung der linken Hand, wobei mit dieser Bewertung auch die Rücken- und Schulterleiden hinreichend mitberücksichtigt würden . Auch unter Beachtung einer leicht verminderten Rückenbelastbarkeit seien leicht e bis mittel schwere Arbeiten möglich, was mit dem angestammten Tätigkeitsprofil kongru ent sei. Zudem handle es sich um wechselbelastende Arbeiten, welche mit dem Wirbelsäulenleiden vereinbar seien. Auch sei der grösste Teil der Arbeiten im normalen Greifraum auf Tisch- und bis Brusthöhe durchführbar und der rechte Arm sei zudem nicht eingeschränkt für allfällige Überkopfarbeiten, so dass auch d as aus orthopädischer Sicht begründete Funktion sdefizit der linken Schulter keine zusätzliche qua ntitative Einschränkung begründe. Zudem sei berücksich tigt, dass es sich funktional um den linken Arm handle (S .
13 ).
Im Wesentlichen gelte die 70%ige Arbeitsfähigkeit ab zirka Mai 2020 (drei Monate nach Restitution nach dem Insult vo m Februar 2018 [richtig: 2020] ) . Zuvor habe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % (ganztägig, Leistungs minderung um höchstens 20 %) seit dem Austritt aus der Rehabilitation E.___
im April 2018 bestanden . Hinsichtlich der kardiologischen Diagnosen der Kardi omyopathie lasse sich eine deutliche Verbesserung der Belastbarkeit belegen, so dass zwischenzeitlich leichte und gelegentlich leichte bis mittelschwere Arbeiten wieder möglich seien. In der Vergangenheit sei jedoch bei stärkerer kardialer Ein schränkung eine Limitierung auf nur sehr leichte bis leichte Arbeiten anzuneh men. Ab aktuellem Datum der kardiologischen Begutachtung gelte das genannte Zumutbarkeitsprofil für körperlich leichte bis gelegentlich leicht e bis mittel schwere Tätigkeiten (S. 13 f.).
In einer ideal angepassten Tätigkeit könne keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Die sensomotorische Störungssymptomatik der linken Hand sei nur leichtgradig und betreffe nicht die dominante Hand. Der Einsatz des dominanten rechten Armes respektive der rechten Hand sei ohne Ein schränkung möglich. Auch das Rücken- und Schulterleiden (orthopädisch begründet) könnten durch Adaptionskriterien kompensiert werden. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit gelte aktuell und retrospektiv. Ausgenommen seien die vorüber gehende n Zeiten der 100%igen Arbeits un fähigkeit nach der Subara chnoidalblu tung im Februar 2018 bis zum Abschluss der stationären Neurorehabilitation im April 2018 sowie in den drei Monaten nach dem Insult im Februar 2020 (S. 14).
Betreffend eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustands führten die Gut achter für den relevanten Zeitraum
aus, dass es im Zusammenhang mit der Sub arachnoidalblutung im Februar 2018 zu einer neuen Gesundheitsstörung mit objektivierbarer Einschränkung des Fähigkeitsprofils und damit auch der quanti tativen Arbeitsfähigkeit (höchstens 20%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ab Spitalaustritt Rehabilitation im April 2018, 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) gekommen sei . Dieser Zustand habe sich durch den Insult im Februar 2020 nochmals verschlechtert, was für die Zeit vo n Februar bis April 2020 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für drei Monate nach sich gezogen habe . Danach sei in der bisherigen Tätigkeit (Verkauf Detailhandel) von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen, in einer ange passten Tätigkeit sei indessen keine Beeinträchtigung plausibel (S. 15).
3. 1. 2
Dr. B.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 19. August 2022 (Explorationsdatum; Urk. 6/236/78-90) fest, dass sich gemäss Austrittsbericht der Neurochirurgie des Universitätsspitals F.___ und der damaligen neuropsy chologischen Diagnostik minimale kognitive Störungen gezeigt hätten, welche sich indes nicht auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten. Eine diesbezügliche Einschränkung sei bei der aktuellen Exploration nicht festzustellen (S. 11). 3.1.3
Dr. C.___ führte in seinem orthopädischen Teilgutachten vom 14. November 2022 (Urk. 6/236/104-117) betreffend Belastungsprofil F olgendes aus: Möglich seien zumindest rückenschonende, wechselbelastende, körperlich leichte Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg, gelegentlich auch leicht bis mittel schwer.
Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltungen, län gerer Oberkörpervorneigung, gebückter Haltung , längerem dauerhafte m ununter brochenem Stehen und Gehen (ein bis zwei Stunden), Exposition gegenüber Kälte/Vibration sowie Arbeiten in kniender/kauernder Position. Mit dem linken Arm könnten Arbeiten maximal bis zur Horizontalen durchgeführt werden (S. 13). Bei e in em ganztägige n Pensum wäre allenfalls eine geringe Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 10 % plausibel (Überkopfarbeiten mit linkem Arm nicht möglich, kompensatorischer Einsatz des rechten dominanten Arms aber zumut bar, gelegentlich zusätzliche Pausen wegen Rücken-/Kniebeschwerden). Diese Bewertung gelte auch retrospektiv mindestens ab dem Zeitpunkt von sechs bis neun Monaten nach der Wirbelsäulenfraktur L2 von 20 1 2. Das MRI LWS vom September 2019 zeige sich unverändert zum Zeitpunkt 2016, in welchem die Beschwerdeführer in noch vollumfänglich gearbeitet habe. 3.1.4
Dr. Z.___ führte in seinem neurologischen Teilgutachten vom 19. Dezember 2022 (Urk. 6/236 /5 0 -73)
betreffend die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen aus, dass es sich hierbei um einen residualen Kopfschmerz bei Status nach Aneurysmablutung handle. Die Beschwerdesymptomatik s ei als eher leichtgradig zu bewerten und s ei auch von der Beschwerdeführerin als zu den Hand- und Rückenbeschwerden nachrangig bezeichnet worden. Eine funktionale Einschränkung sei daraus nicht ableitbar (S. 19).
3.2
Im Bericht des Universitätsspitals F.___ vom 6. Januar 2023 betreffend die gleichentags durchge führte interdisziplinäre cere b rovaskuläre Sprechstunde (ICS, Urk. 6/242) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 f.) : - Status nach Carotis -E ndarter i ektomie bei symptomatischer hochgradiger ICA-Abgangsstenose rechts am 27. Februar 2020 - Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Acom-Aneurysma (WDFNS I, Hund&Hess I, Fisher 3, BNI V), EM 07.02.2018, ED 09.02.2018 - Kardiomy o pathi e mit mittelschwer eingeschränkter LVEP (38 %) unklarer Ätiologie - COPD Go l d Stadium unbekannt - Hidradenitis suppurative Hurley Stadium III, EM 2012 - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Allergien/Unverträglichkeiten ( Aspirin/Adalat/NSAR , Rhikonjunktivitis aller gica saisonalis )
Die Spital F.___ -Ärzte wiesen auf einen Verlauf ohne neue schlaganfallverdächtige Ereignisse hin. In der aktuellen neuroangiologischen Untersuchung zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 3. Dezember 2022 ein stationärer Befund mit weiterhin gut und langstreckig darstellbarer ICA mit regelrechten Flussge schwindigkeiten ohne Hinweise auf eine Re-Stenose. Die geplante MRI Unter suchung zur Verlaufskontrolle des Aneurysm as habe die Beschwerde führerin abgelehnt. Als Prozedere wurde die Fortsetzung der Sekundärprophylaxe mit Plavix/Rosuvastatin, eine generelle und konsequente Therapie der vaskulären Risikofaktoren sowie ein aerobes Ausdauertraining mit moderater Intensität (drei bis viermal pro Woche für circa 40 Minuten) empfohlen. Eine Verlaufs kontrolle in der ICS wurde in einem Jahr vorgesehen (S. 3). 4. 4.1
Das Y.___ -Gutachten vom
5. Januar 2023 (vgl. E. 3 .1 ) entspricht den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die strei tigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesund heitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, neurologischen, orthopädi schen , kardiologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/236 /1-16 S.6 f. ;
Urk. 6/236 /50- 73 S. 5 ff. , S. 15 ff. ; Urk. 6/236 /78-90 S. 6 f. , S. 10 f.; Urk. 6/236 /91-103 S. 4, S. 8 ff,; Urk. 6/236 /104-117 S. 4, S. 9 ff. ; Urk. 6/236/118-123 S. 3, S. 4 ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen ( Urk. 6/236 /1-16 S. 5 f. ;
Urk. 6/236 /17-48 ;
Urk. 6/236/50-73 S. 3, S. 12 ff.; Urk. 6/236 /78-90 S.
4 ff. , S. 11 ;
Urk. 6/236/91-103 S. 4; Urk. 6/236 /104-117 S. 8 f. , S. 10 f.; Urk. 6/236/118-123 S. 5 ). Schliesslich leuch tet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gut achten sind begründet.
In diesem Sinne ging der neurologische Experte
Dr. Z.___
unter Hinweis auf den Status nach leichter Subarachnoidalblutung und cerebrovasculärem Insult,
episodische rechts-frontale Kopfschmerzen, einen chronischen leichten lumbalen Schmerz sowie eine Funktionseinschränkung der linken Schulter in der bisheri gen Tätigkeit nachvollziehbar von einer Arbeitsfähigkeit im Detailhandel von 70 % respektive in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 100 % aus (Urk. 6/236 / 50 - 73
S. 20 f., S. 22 f.). Dr. B.___
verneinte mit Verweis auf eine feh lende psychiatrische Diagnos e
in schlüssiger Weise eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/236 /78-90 S. 11 ff.). Unter allgemein - internistischen Gesichtspunkten beschrieb Dr. A.___ einleuchtend, dass die von ihm diagnos tizierte Prae-Adipositas, der rezidivierende Eisenmangel und die Hidradenitis suppurativ a keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben (Urk. 6/236/91-103 S. 10ff.) . Der orthopädische Gutachter Dr. C.___ diagnosti zierte nachvollziehbar bewegungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk, ein bewegungs- und belastungsabhängiges Lumbalsyndrom sowie ein Frozen Shoulder-Syndrom links , wobei er in der ausgeübten Tätigkeit im Detailhandel von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 100 % ausg ing (Urk. 6/236/104-1 17 S. 12 ff. ). In kardiologischer Hinsicht beschrieb Dr. D.___
schlüssig , dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer dilatativen Kardiomy o pathie, einer Carotis -E ndarter i ektomie bei cerebro v askulärem ischämische m Insult und einer Subarachnoidalblutung bei rupturier te m A c om-Aneurysma insofern eingeschränkt ist, als Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung nicht mehr zumutbar sind (Urk. 6/236/118-123 S. 1 f. , S. 5). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), wes halb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2
An dieser Beurteilung vermag der pauschale
Einwand der Beschwerdeführe rin, sie könne mit ihren Beschwerden nicht mehr arbeiten (Urk. 1), nichts zu ändern. Sie legte nicht dar, aufgrund welcher Beschwerden sie in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
konkret eingeschränkt sein soll, dies insbesondere auch im Hin blick a uf die im Y.___ -Gutachten attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in der aus geübten Tätigkeit im Detailhandel respektive 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
Das Y.___ -Gutachten steht diagnostisch im Übrigen auch im Einklang mit dem Bericht des Universitätsspitals F.___ vom 6. Januar 2023 (vgl. E. 3.2 ) . Gestützt darauf ist bezüglich des ischämischen Insults und des Acom-Aneurysma s von einem stabilen Gesundheits zustand auszugehen und ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerde führerin insbesondere keine Veränderung der gesundheitlichen Situ ation seit Gutachtenserstattung feststellbar . 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei aufgrund ihres Alters schwierig, eine Arbeit zu finden (Urk. 1). 5.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 5.3
Die Y.___ -Gutachter kam en zum Schluss , die Beschwerdeführerin sei in ihrer ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin zu 70 % respektive in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Damals war die Beschwerdeführerin 60
½ Jahre alt, womit ihr noch eine Aktivitätsdauer von 4 Jahren bis zum Erreichen des Referenz alters von 6 4 Jahren und 6 Monaten verblieb (vgl. lit. a der Übergangs bestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung [AHVG] vom 17. Dezember 2021 [Reform AHV 21, welche am 1. Januar 2024 in Kraft tritt]) . 5.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E.
4.2.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E.
5.11). Mithin bleibt «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters – Rechtsprechungs tendenzen, SZS
2018, S.
630 ff., S.
640). 5.5
Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit zu 10 0 % arbeitsfähig und stand bis im Jahr 2018
– abgesehen von einer Dauer von zwei respektive sechs Jahren, in welchen sie sich vollzeitlich der Erziehung der Kinder widmete, und einer kurze n Arbeitslosigkeit in den Jahren 2006 und 2016 –
immer im Arbeitsprozess. Sie verfügt über eine Ausbildung als Floristin , schloss die Han delsschule ab und war als Floristin, Sachbearbeiterin, Geschäfts führerin/Verkäuferin Kiosk respektive als Verkäuferin Detailhandel tätig (Urk. 6/97/1-2 , Urk. 6/181 ). Bereits der Umstand, dass sie in der Vergangenheit mehrere Ausbildungen absolvierte –
der Handelsschul abschluss erfolgte im Rah men einer Umschulung in den Jahren 2002 bis 2005 (vgl. Urk. 6/12,
Urk. 6/22) – un d in verschiedenen Berufsfeldern tätig war , spricht dafür, dass sie über die für eine berufliche Umstellung erforderliche Flexibilität verfügt. Zudem steht ihr unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vgl. Urk. 6/236/1-16 S. 13, Urk. 6/236/104-117 S. 13 ) ein breites Spektrum an Tätigkeiten offen. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ist es ihr daher zumutbar, sich beruflich umzu orientieren, insbesondere da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenar beitsplätze umfasst, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.
4.3).
Im Lichte der rechtsprechungsgemäss relativ hohen Hürden betreffend die Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen sowie angesichts der Kasuistik in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E.
2.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E.
5) ist der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit zumutbar. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130
V
343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgeber vom 6. Oktober 2018 ( Urk. 6/118/1-5)
hat die Beschwerdeführerin die S telle bei G.___
respektive H.___
aus wirtschaftlichen Gründen verloren ( S. 1 Ziff. 2.1).
Entsprechend sind
zur Ermittlung des Valideneinkommens die vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
( LSE ) respektive die LSE Tabelle 2018 TA1 heranzuziehen und auf den lohnmässigen Zentralwert im Sektor
3, Dienstleistungen Ziff. 47 Detailhandel , Kompetenzniveau 2 , Frauen, abzustellen (Fr. 4’ 511 .--). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (vgl. T1.93 Nominallohnindex 2011-2022, Total Frauen, 2018: 135.0, 2019: 136.3 ) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit (41. 8 Stunden, vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, G Ziff. 47 Detailhandel ) ist für das relevante Jahr 2019 bei einem Arbeitspensum von 100 % von einem V alideneinkommen von Fr. 5 6 ‘ 976.-- auszugehen ([ 4 ’ 511 .
- x 12 / 40 x 41. 7
/ 135 .0 x 1 36 .3 ).
6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE
139
V
592 E. 2.3, 135
V
297 E. 5 .2, 129
V
472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE
143
V
295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE
143
V
295 E. 4.2.2, 142
V
178 E . 2.5.8.1, 133
V
545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BG E 142
V
178 E. 2.5.7, 139
V
592 E. 2.3, 135
V
297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Das Invalideneinkommen ist ebenfalls gestützt auf die LSE 2018 zu ermitteln, wobei von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'849.-- (Kompetenzniveau 2, Total Frauen) abzustellen ist. Unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwick lung und der betriebsüblichen Arbeitszeit ist von einem hypothetischen Invali denlohn von Fr. 61 ‘ 245 . 1 0 auszugehen (4‘849 x 12 / 40 x 41.7 / 135 x 136.3 ). Beim tiefsten Kompetenzniveau 1 ( Fr. 4‘371.--) resultierte ein Lohn von Fr. 55‘207.75. 6.5
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 56 ‘ 976.-- ; Invalideneinkommen Fr. 61‘245.10 ) resultiert keine Erwerbsein busse respektive eine solche von Fr. 1‘768.2 5. Damit besteht ein Invaliditätsgrad von 0 % respektive 3 % , vgl. E. 1.3), weshalb die Beschwerdeführerin
kein en Anspruch auf eine Invalidenrente hat . Im Übrigen fehlt es angesichts der im Y.___ - Gutachten attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit für die ausgeübte Tätigkeit im Detailhandel auch am Erfordernis der bestandenen einjährigen War tezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ( vgl. E. 1.3). 7.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und bei diesem Verfahrensausgang der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146
V
364 E. 7.1, 144
V
210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs. 1
ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2
IVG ). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das eingeholte Gutachten in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf aufgrund des verlangsamten Arbeitstempos und vermehrten Pausenbedarfs zu 30 % arbeits un fähig sei. In einer leidensange passten Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne besondere Ansprüche an fein motorische Arbeiten der dominanten [richtig: adominanten, vgl. Urk. 6/236 /91- 103 S. 5] linken Hand bestehe aktuell und rückwirkend eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei aufgrund ihrer Beschwerden und ihres Alters nicht mehr arbeitsfähig. Ihre Ärzte hätten ihr bereits vor fünf Jahren eine Anmeldung bei der Invalidenversi cherung empfohlen , wobei zwischenzeitlich noch zusätzliche Beschwerden hin zugekommen seien. Bei der Arbeitslosenversicherung könne sie sich nicht anmel den, da sie seit Januar 2021 ausgesteuert sei. 3. 3.1
3.1.1
Die Gutachter der Y.___
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Kardiologie, stell ten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 5. Januar 2023 (Urk. 6/236/1-16) folgende Diagnosen (S. 10 ff.): - Status nach leichter Subarachnoidalblutung (Hunt & Hess Grad I)
nach Ruptur eines Aneurysm as der Arteria communicans anterior Februar 2018 - Intervention mit Coiling - mit interventioneller Komplikation eine r arteriellen Embolie in die ACM rechts - mit anfänglichem Hydrocephalus malresorptivus (behandelt mit vorüber gehender Liquorableitung
lumbal) - mit anfänglichem Salzverlustsyndrom (behandelt und normalisiert) - f unktional mit residualem leichtem sensiblem Defizit Finger linke Hand - Status nach c erebrovasculärem Insult 02/2020 - arterio-arterielle embolische Genese bei hochgradiger Abgangsstenose Arteria carotis interna rechts - Status nach Carotis-Thrombendarteriektomie 02/2020 - rezidivfreier Verlauf - funktional mit residualer leichter sensomotorischer Defizitsymptomatik linke Hand (adominante Hand betreffend)
mit handschuhförmige r Sensibilitäts minderung, leicht reduzierte n grobmotorische n und
feinmoto risch e n Funktionen - episodische rechts-frontale Kopfschmerzen als residuale leichte Kopfschmer zen nach Ruptur eines Aneurysma s der Arteria communicans anterior mit Subarachnoidalblutung 02/2018 , DD Spannungskopfschmerz - c hronischer leichter lumbaler Schmerz bei - Status nach konsolidierter LWK2-Fraktur 2012 - Osteochondrose/leichter Segmentdegeneration LWK5/S1 ohne neurokom pressive Effekte - ungünstiger Haltung mit sagittaler Dysbalance - Funktionseinschränkung linke Schulter - ohne zentral- oder peripher-neurogene Ursache - b ewegungsabhängige Schmerzen linkes Kniegelenk - Zustand nach Débridement der Patellarsehnenunterfläche und des unteren Patellapols Knie links am 13. 0 9.2002 bei Patellaspitzensyndrom - f unktionelles minimes Streck- und Beugedefizit um 10° - b ewegungs- und belastungsabhängige s Lumbalsyndrom bei - Z ustand nach
k onsolidierter Deckplattenfraktur LWK
2 mit gut erhaltener Bandscheibe oberhalb in 2012 - Osteochondrose und l eichte r Diskopathie L5/S1 bei / mit kleiner dorsomedi aner Protrusion ohne
Nervenkompression - muskuläre r Dysbalance - Frozen S houlder Syndrom links - MR-diagnostisch leichte aktivierte Degeneration im AC-Gelenk, artikulär seitige Partialruptur der Supraspinatussehne, Ruptur einzelner weniger Fasern der Infraspinatussehne, Gelenkserguss glenohumeral, Bursitis sub acromialis/subdeltoidea ( 0 3. 0 8.2020) - Hidradenitis suppurativa Hurley-Stadium II-III - EM 2012 (aktenanamnestisch) - Status nach operativer Sanierung axillär 2015 (aktenanamnestisch) - Status nach wiederholter Antibiotikatherapie systemisch/lokal - aktuell lokale Therapie - r ezidivierender Eisenmangel (2018, 2021) - Nikotinabusus von über 80 PY, anamnestisch fortgesetzt - Prae-Adipositas = Übergewicht (BMI 25.3) - Pollinosis: Auge und Nase - St atus nach Hysterektomie mit Revisionsoperation bei « Entzündung » 2001 oder 2002 (aktenanamnestisch) - dilatative Kardiomyopathie mit initial mittelschwer bis leicht eingeschränkter LVEF unklarer
Aetiologie (ED 2017) - aktuell:
- kardial beschwerdefrei, Verbesserung der LVEF auf 55-59 % , LV leicht dilatiert, schwer eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit bei kör perlicher Dekonditionierung - NT-proBNP 203 pg/ml - 18.10.2022 Echokardiografie: l eicht dilatierter linker Ventrikel mit nor maler systolischer und diastolischer Funktion (LVEF 59 % bip l an, 3D
55 % ), longitudinaler globaler Strain -18 % , infero-septale basal-mitt ventrikuläre Hypokinesie. Keine LV-Hypertrophie, k ein erhöhter LV-Füllungsdruck. Mitralklappe mit leicht verdickten Segeln und Prolaps des posterioren [Segels]
mit leichter Insuffizienz, leicht dilatierter linker Vorhof, rechte Herzhöhlen unauffällig, pulmonalarterieller Druck nor mal - 18.10.2022 Laufband-Ergometrie : 3.7 MET's
(51 % des Solls), vorzeitiger Abbruch Knieschmerzen und Beinermüdung, nicht konklusiv bei DPF 1.3, bis zur erreichten Last elektrisch negativ, klinisch negativ, keine signifi kanten Rhythmusstörungen. Prolaps des leicht verdickten posteri oren Mitralklappensegels mit leichter Insuffizienz aktuell: Stabile Situa tion, echokardiografisch kein erhöhtes arrhythmogenes Risiko - k eine psychiatrische Erkrankung
Aus kardiologischer Sicht lasse sich eine Verbesserung der Situation verzeichnen. Abgesehen von Palpitationsepisoden, die aller Wahrscheinlichkeit nach im Rah men von ventrikulären Extrasystolen zu intermittieren (gemeint wohl: interpre tieren) seien, sei die Beschwerdeführerin von kardialer Seite her beschwerdefrei. Echokardiografisch lasse sich nun
i m Vergleich zu den Vorbefunden nahezu eine Normalisierung der links-ventrikulären systolischen Funktion feststellen mit einer aktuellen LVEF von 55-59 %. In der Laufbandergometrie habe sich eine schwer eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit gezeigt bei vorzeitigem Abbruch aufgrund von Knieschmerzen und Beinermüdung. Ursache hierfür sei am ehesten die ausgeprägte körperliche Dekonditionierung sowohl kardiopulmo nal als auch muskulär. Unter kardiologischen Gesichtspunkten sei die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin bedingt eingeschränkt, wobei intensive, vor allem isometrische Belastungen (repetitives Heben von schweren Lasten) vermieden werden sollten. Berufliche Tätigkeiten mit schwere n körperliche n Belastungen sei e n deshalb zu vermeiden (S. 8).
In allgemein-internistischer Hinsicht bestünden keine Beschwerden und keine arbeitsrelevanten Diagnosen respektive Beeinträchtigungen (S. 8 f.).
Aus orthopädischer S icht sei das Ausmass der geltend gemachten Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur teilweise nachvollziehbar. Objektivierbar sei ein minimales Streckdefizit des linken Knies, was aber vorrangig als funktionell zu bewerten sei und behandelbar wäre. Ein Frozen
Shoulder-Syndrom links sei nachgewiesen, welches aktuell keine Arbeit en über der Horizontalen zulasse und bei welchem unter Behandlung prognostisch eine Besserung erwartet werden könne. A ufgrund der mässigen degenerativen Veränderungen im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule und der Fehlhaltung seien leichte Rückenbeschwerden erklärbar. Eine höhergradige Schmerzsymptomatik könne mit diesen Diagnosen indes nicht begründet werden. Die Indikation für eine dauerhafte Behandlung mit Morphinderivaten erscheine nicht indiziert, weshalb der Einsatz von Opiaten nicht zwingend als Hinweis für eine höhergradige Schmerzintensität bewertet werden könne. Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin
wieder holt ein nur geringes Interesse an angebotenen Therapiemassnahmen zeige, was gegen einen höhergradigen Leidensdruck spreche (S. 9).
In psychiatrischer Hins icht liege keine Erkrankung vor und die Beschwerde führerin fühle sich seelisch gesund (S. 9 , S. 12 ).
Unter neurologischen Gesichtspunkten bestehe eine handschuhförmige Sensibilitäts störung an der linken Hand, welche initial schon im Rahmen der Komplikation beim Coiling des Acom-Aneurysmas im Februar 2018 aufgetreten sei und sich im Zusammenhang mit der Insult-Symptomatik im Februar 2020 ausgeweitet habe. Die motorischen und feinmotorischen Defizite der linken Hand sei en erst im Rahmen der Insult-Symptomatik aufgetreten. Leichte funktionale Einschränkungen s eien objektivierbar und könnten durch Therapiemassnahmen nicht wesentlich verbessert werden. Tätigkeiten mit hoher Anforderung an fein motorische Funktionen seien eingeschränkt möglich und zudem im Tempo leicht reduziert. Die grobe Kraft erscheine indes nur minim gemindert (S. 9) . Diese Stö rung beziehe sich nur auf die nicht dominante [linke] Hand, die rechte Hand respektive der rechte Arm könn t e n
jedoch ohne Einschränkungen eingesetzt wer den . Bezüglich der bisherigen Tätigkeit im Ver k auf s ei nur eine leichte Einschrän kung der Leistungsfähigkeit begründbar. Tippen an der Kasse und Scannen mit der rechen
Hand seien uneingeschränkt möglich. Ebenso seien grobmotorische Haltetätigkeiten mit der linken Hand ausreichend möglich, beispielsweise das Heben und Tragen von Lasten respektive das Einräumen von Ware. Nur bei fein motorischen Tätigkeitsanteilen könne eine leichte Leistungsminderung durch eine langsame Arbeitsgeschwindigkeit beziehungsweise einen zusätzlichen Pausenbe darf begründet werden . Dies sei mit einer Leistungsminderung um 20 % - unter Einbezug der muskuloskelettalen Beschwerden um 30 % - ausreichend kompen sierbar. Bei ideal adaptierten Tätigkeiten könne keine Leistungsminderung begründet werden und es ergebe sich auch keine Einschränkung der Arbeits präsenzzeit. Hinsichtlich des Rückenleidens bestünden morphologisch an der Wirbelsäule nur leichte strukturelle Beeinträchtigungen in Form einer lange schon konsolidierten stabilen Wirbelkörperfraktur LWK 2 aus dem Jahre 2012 sowie geringfügige degenerative Segmentsveränderungen LWK 5/S1 ohne neu rokompressive Befunde. Es seien weder aktuell noch retrospektiv radikuläre Störungs muster angegeben worden und es könne angenommen werden, dass vor rangig statisch Rückenbeschwerden bei ungünstiger Haltung und Dekonditionie rung vorlägen , was therapeutisch behandelbar wäre. Auch wenn eine leicht reduzierte Rückenbelastbarkeit bestehe, so könne damit aus neurologischer Sicht keine eigenständige quantitative Beeinträchtigung erklärt werden und wäre auch bei Berücksichtigung der Wechselwirkung in der Gesamtbewertung der Arbeits fähigkeit (70 % in angestammter Tätigkeit) hinreichend berücksichtigt. D ie Beschwerdesymptomatik der linken Schulter sei ohne zentral- oder peripher-neu rogene Ursache
und sei deshalb orthopädisch zu bewerten (S.
E. 6 /3
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
E. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130
V
343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgeber vom 6. Oktober 2018 ( Urk. 6/118/1-5)
hat die Beschwerdeführerin die S telle bei G.___
respektive H.___
aus wirtschaftlichen Gründen verloren ( S. 1 Ziff. 2.1).
Entsprechend sind
zur Ermittlung des Valideneinkommens die vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
( LSE ) respektive die LSE Tabelle 2018 TA1 heranzuziehen und auf den lohnmässigen Zentralwert im Sektor
3, Dienstleistungen Ziff. 47 Detailhandel , Kompetenzniveau 2 , Frauen, abzustellen (Fr. 4’ 511 .--). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (vgl. T1.93 Nominallohnindex 2011-2022, Total Frauen, 2018: 135.0, 2019: 136.3 ) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit (41. 8 Stunden, vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, G Ziff. 47 Detailhandel ) ist für das relevante Jahr 2019 bei einem Arbeitspensum von 100 % von einem V alideneinkommen von Fr. 5 6 ‘ 976.-- auszugehen ([ 4 ’ 511 .
- x 12 / 40 x 41. 7
/ 135 .0 x 1 36 .3 ).
E. 6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE
139
V
592 E. 2.3, 135
V
297 E. 5 .2, 129
V
472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE
143
V
295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE
143
V
295 E. 4.2.2, 142
V
178 E . 2.5.8.1, 133
V
545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BG E 142
V
178 E. 2.5.7, 139
V
592 E. 2.3, 135
V
297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Das Invalideneinkommen ist ebenfalls gestützt auf die LSE 2018 zu ermitteln, wobei von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'849.-- (Kompetenzniveau 2, Total Frauen) abzustellen ist. Unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwick lung und der betriebsüblichen Arbeitszeit ist von einem hypothetischen Invali denlohn von Fr. 61 ‘ 245 . 1 0 auszugehen (4‘849 x 12 / 40 x 41.7 / 135 x 136.3 ). Beim tiefsten Kompetenzniveau 1 ( Fr. 4‘371.--) resultierte ein Lohn von Fr. 55‘207.75.
E. 6.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 56 ‘ 976.-- ; Invalideneinkommen Fr. 61‘245.10 ) resultiert keine Erwerbsein busse respektive eine solche von Fr. 1‘768.2 5. Damit besteht ein Invaliditätsgrad von 0 % respektive 3 % , vgl. E. 1.3), weshalb die Beschwerdeführerin
kein en Anspruch auf eine Invalidenrente hat . Im Übrigen fehlt es angesichts der im Y.___ - Gutachten attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit für die ausgeübte Tätigkeit im Detailhandel auch am Erfordernis der bestandenen einjährigen War tezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ( vgl. E. 1.3). 7.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und bei diesem Verfahrensausgang der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 8 ) abgewiesen. Die Versicherte meldete sich am 31. März
2013 mit Verweis auf einen am 5. August 2012 infolge eines Sturzes mit Rollerblades erlittenen Bruch des
2. Len denwirbels abermals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6 / 81 , Urk . 6 /8 5 ). Mit Verfügung vom 10. September 2013 (Urk. 6 /9 4 ) wies die IV-Stelle das Leistungs gesuch der Versicherten ab. Am 23. Juni 2018 erfolgte eine weitere Anmeldung der Versicherten bei der Inva lidenversicherung (Urk. 6 /9
E. 9 ). Mit Verfügung vom 4. September 2020 (Urk. 6/172 ) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leis tun gen der Invalidenversicherung.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicher ten hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Januar 2021 ( Prozessnummer IV.2020.00674, Urk. 6/178 /1-13 ) insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die IV-Stelle zurückwies.
E. 10 ).
Unter dem Titel Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, es seien vor rangig aus neurologischer Sicht und geringfügig in Wechselwirkung muskulos kelettale Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen. In der Vergangenheit sei ab Februar 2018 eine deutlich stärkere Einschränkung der Herzbelastbarkeit zu beobachten gewesen, welche sich nun aber zwischenzeitlich deutlich gebessert habe. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Verkauf (Detailhandel) sei eine 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (auf ein ganztä g iges Pensum bezogen), wobei die Arbeitsschwere aus kardiologischer Sicht aktuell ausreichend
bewältigt werden könne. Eine ideal leidensangepasste Tätigkeit sei momentan und retro spektiv ohne quanti ta tive Einschränkung möglich (S. 12 f.).
I n der bisherigen Tätigkeit sei
- b ezogen auf eine ganztä g ige Arbeitstätigkeit - eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei
aufgrund einer allfällig verminderte n Arbeitsgeschwindigkeit und/oder eines vermehrten Pau senbedarf s um 30 % reduziert, dies vorrangig wegen der leichten sensomotori schen Einschränkung der linken Hand, wobei mit dieser Bewertung auch die Rücken- und Schulterleiden hinreichend mitberücksichtigt würden . Auch unter Beachtung einer leicht verminderten Rückenbelastbarkeit seien leicht e bis mittel schwere Arbeiten möglich, was mit dem angestammten Tätigkeitsprofil kongru ent sei. Zudem handle es sich um wechselbelastende Arbeiten, welche mit dem Wirbelsäulenleiden vereinbar seien. Auch sei der grösste Teil der Arbeiten im normalen Greifraum auf Tisch- und bis Brusthöhe durchführbar und der rechte Arm sei zudem nicht eingeschränkt für allfällige Überkopfarbeiten, so dass auch d as aus orthopädischer Sicht begründete Funktion sdefizit der linken Schulter keine zusätzliche qua ntitative Einschränkung begründe. Zudem sei berücksich tigt, dass es sich funktional um den linken Arm handle (S .
E. 13 ).
Im Wesentlichen gelte die 70%ige Arbeitsfähigkeit ab zirka Mai 2020 (drei Monate nach Restitution nach dem Insult vo m Februar 2018 [richtig: 2020] ) . Zuvor habe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % (ganztägig, Leistungs minderung um höchstens 20 %) seit dem Austritt aus der Rehabilitation E.___
im April 2018 bestanden . Hinsichtlich der kardiologischen Diagnosen der Kardi omyopathie lasse sich eine deutliche Verbesserung der Belastbarkeit belegen, so dass zwischenzeitlich leichte und gelegentlich leichte bis mittelschwere Arbeiten wieder möglich seien. In der Vergangenheit sei jedoch bei stärkerer kardialer Ein schränkung eine Limitierung auf nur sehr leichte bis leichte Arbeiten anzuneh men. Ab aktuellem Datum der kardiologischen Begutachtung gelte das genannte Zumutbarkeitsprofil für körperlich leichte bis gelegentlich leicht e bis mittel schwere Tätigkeiten (S. 13 f.).
In einer ideal angepassten Tätigkeit könne keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Die sensomotorische Störungssymptomatik der linken Hand sei nur leichtgradig und betreffe nicht die dominante Hand. Der Einsatz des dominanten rechten Armes respektive der rechten Hand sei ohne Ein schränkung möglich. Auch das Rücken- und Schulterleiden (orthopädisch begründet) könnten durch Adaptionskriterien kompensiert werden. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit gelte aktuell und retrospektiv. Ausgenommen seien die vorüber gehende n Zeiten der 100%igen Arbeits un fähigkeit nach der Subara chnoidalblu tung im Februar 2018 bis zum Abschluss der stationären Neurorehabilitation im April 2018 sowie in den drei Monaten nach dem Insult im Februar 2020 (S. 14).
Betreffend eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustands führten die Gut achter für den relevanten Zeitraum
aus, dass es im Zusammenhang mit der Sub arachnoidalblutung im Februar 2018 zu einer neuen Gesundheitsstörung mit objektivierbarer Einschränkung des Fähigkeitsprofils und damit auch der quanti tativen Arbeitsfähigkeit (höchstens 20%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ab Spitalaustritt Rehabilitation im April 2018, 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) gekommen sei . Dieser Zustand habe sich durch den Insult im Februar 2020 nochmals verschlechtert, was für die Zeit vo n Februar bis April 2020 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für drei Monate nach sich gezogen habe . Danach sei in der bisherigen Tätigkeit (Verkauf Detailhandel) von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen, in einer ange passten Tätigkeit sei indessen keine Beeinträchtigung plausibel (S. 15).
3. 1. 2
Dr. B.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 19. August 2022 (Explorationsdatum; Urk. 6/236/78-90) fest, dass sich gemäss Austrittsbericht der Neurochirurgie des Universitätsspitals F.___ und der damaligen neuropsy chologischen Diagnostik minimale kognitive Störungen gezeigt hätten, welche sich indes nicht auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten. Eine diesbezügliche Einschränkung sei bei der aktuellen Exploration nicht festzustellen (S. 11). 3.1.3
Dr. C.___ führte in seinem orthopädischen Teilgutachten vom 14. November 2022 (Urk. 6/236/104-117) betreffend Belastungsprofil F olgendes aus: Möglich seien zumindest rückenschonende, wechselbelastende, körperlich leichte Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg, gelegentlich auch leicht bis mittel schwer.
Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltungen, län gerer Oberkörpervorneigung, gebückter Haltung , längerem dauerhafte m ununter brochenem Stehen und Gehen (ein bis zwei Stunden), Exposition gegenüber Kälte/Vibration sowie Arbeiten in kniender/kauernder Position. Mit dem linken Arm könnten Arbeiten maximal bis zur Horizontalen durchgeführt werden (S. 13). Bei e in em ganztägige n Pensum wäre allenfalls eine geringe Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 10 % plausibel (Überkopfarbeiten mit linkem Arm nicht möglich, kompensatorischer Einsatz des rechten dominanten Arms aber zumut bar, gelegentlich zusätzliche Pausen wegen Rücken-/Kniebeschwerden). Diese Bewertung gelte auch retrospektiv mindestens ab dem Zeitpunkt von sechs bis neun Monaten nach der Wirbelsäulenfraktur L2 von 20 1 2. Das MRI LWS vom September 2019 zeige sich unverändert zum Zeitpunkt 2016, in welchem die Beschwerdeführer in noch vollumfänglich gearbeitet habe. 3.1.4
Dr. Z.___ führte in seinem neurologischen Teilgutachten vom 19. Dezember 2022 (Urk. 6/236 /5 0 -73)
betreffend die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen aus, dass es sich hierbei um einen residualen Kopfschmerz bei Status nach Aneurysmablutung handle. Die Beschwerdesymptomatik s ei als eher leichtgradig zu bewerten und s ei auch von der Beschwerdeführerin als zu den Hand- und Rückenbeschwerden nachrangig bezeichnet worden. Eine funktionale Einschränkung sei daraus nicht ableitbar (S. 19).
3.2
Im Bericht des Universitätsspitals F.___ vom 6. Januar 2023 betreffend die gleichentags durchge führte interdisziplinäre cere b rovaskuläre Sprechstunde (ICS, Urk. 6/242) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 f.) : - Status nach Carotis -E ndarter i ektomie bei symptomatischer hochgradiger ICA-Abgangsstenose rechts am 27. Februar 2020 - Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Acom-Aneurysma (WDFNS I, Hund&Hess I, Fisher 3, BNI V), EM 07.02.2018, ED 09.02.2018 - Kardiomy o pathi e mit mittelschwer eingeschränkter LVEP (38 %) unklarer Ätiologie - COPD Go l d Stadium unbekannt - Hidradenitis suppurative Hurley Stadium III, EM 2012 - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Allergien/Unverträglichkeiten ( Aspirin/Adalat/NSAR , Rhikonjunktivitis aller gica saisonalis )
Die Spital F.___ -Ärzte wiesen auf einen Verlauf ohne neue schlaganfallverdächtige Ereignisse hin. In der aktuellen neuroangiologischen Untersuchung zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 3. Dezember 2022 ein stationärer Befund mit weiterhin gut und langstreckig darstellbarer ICA mit regelrechten Flussge schwindigkeiten ohne Hinweise auf eine Re-Stenose. Die geplante MRI Unter suchung zur Verlaufskontrolle des Aneurysm as habe die Beschwerde führerin abgelehnt. Als Prozedere wurde die Fortsetzung der Sekundärprophylaxe mit Plavix/Rosuvastatin, eine generelle und konsequente Therapie der vaskulären Risikofaktoren sowie ein aerobes Ausdauertraining mit moderater Intensität (drei bis viermal pro Woche für circa 40 Minuten) empfohlen. Eine Verlaufs kontrolle in der ICS wurde in einem Jahr vorgesehen (S. 3). 4. 4.1
Das Y.___ -Gutachten vom
5. Januar 2023 (vgl. E. 3 .1 ) entspricht den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die strei tigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesund heitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, neurologischen, orthopädi schen , kardiologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/236 /1-16 S.6 f. ;
Urk. 6/236 /50- 73 S. 5 ff. , S. 15 ff. ; Urk. 6/236 /78-90 S. 6 f. , S. 10 f.; Urk. 6/236 /91-103 S. 4, S. 8 ff,; Urk. 6/236 /104-117 S. 4, S. 9 ff. ; Urk. 6/236/118-123 S. 3, S. 4 ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen ( Urk. 6/236 /1-16 S. 5 f. ;
Urk. 6/236 /17-48 ;
Urk. 6/236/50-73 S. 3, S. 12 ff.; Urk. 6/236 /78-90 S.
4 ff. , S. 11 ;
Urk. 6/236/91-103 S. 4; Urk. 6/236 /104-117 S. 8 f. , S. 10 f.; Urk. 6/236/118-123 S. 5 ). Schliesslich leuch tet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gut achten sind begründet.
In diesem Sinne ging der neurologische Experte
Dr. Z.___
unter Hinweis auf den Status nach leichter Subarachnoidalblutung und cerebrovasculärem Insult,
episodische rechts-frontale Kopfschmerzen, einen chronischen leichten lumbalen Schmerz sowie eine Funktionseinschränkung der linken Schulter in der bisheri gen Tätigkeit nachvollziehbar von einer Arbeitsfähigkeit im Detailhandel von 70 % respektive in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 100 % aus (Urk. 6/236 / 50 - 73
S. 20 f., S. 22 f.). Dr. B.___
verneinte mit Verweis auf eine feh lende psychiatrische Diagnos e
in schlüssiger Weise eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/236 /78-90 S. 11 ff.). Unter allgemein - internistischen Gesichtspunkten beschrieb Dr. A.___ einleuchtend, dass die von ihm diagnos tizierte Prae-Adipositas, der rezidivierende Eisenmangel und die Hidradenitis suppurativ a keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben (Urk. 6/236/91-103 S. 10ff.) . Der orthopädische Gutachter Dr. C.___ diagnosti zierte nachvollziehbar bewegungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk, ein bewegungs- und belastungsabhängiges Lumbalsyndrom sowie ein Frozen Shoulder-Syndrom links , wobei er in der ausgeübten Tätigkeit im Detailhandel von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 100 % ausg ing (Urk. 6/236/104-1
E. 17 S. 12 ff. ). In kardiologischer Hinsicht beschrieb Dr. D.___
schlüssig , dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer dilatativen Kardiomy o pathie, einer Carotis -E ndarter i ektomie bei cerebro v askulärem ischämische m Insult und einer Subarachnoidalblutung bei rupturier te m A c om-Aneurysma insofern eingeschränkt ist, als Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung nicht mehr zumutbar sind (Urk. 6/236/118-123 S. 1 f. , S. 5). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), wes halb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2
An dieser Beurteilung vermag der pauschale
Einwand der Beschwerdeführe rin, sie könne mit ihren Beschwerden nicht mehr arbeiten (Urk. 1), nichts zu ändern. Sie legte nicht dar, aufgrund welcher Beschwerden sie in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
konkret eingeschränkt sein soll, dies insbesondere auch im Hin blick a uf die im Y.___ -Gutachten attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in der aus geübten Tätigkeit im Detailhandel respektive 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
Das Y.___ -Gutachten steht diagnostisch im Übrigen auch im Einklang mit dem Bericht des Universitätsspitals F.___ vom 6. Januar 2023 (vgl. E. 3.2 ) . Gestützt darauf ist bezüglich des ischämischen Insults und des Acom-Aneurysma s von einem stabilen Gesundheits zustand auszugehen und ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerde führerin insbesondere keine Veränderung der gesundheitlichen Situ ation seit Gutachtenserstattung feststellbar . 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei aufgrund ihres Alters schwierig, eine Arbeit zu finden (Urk. 1). 5.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 5.3
Die Y.___ -Gutachter kam en zum Schluss , die Beschwerdeführerin sei in ihrer ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin zu 70 % respektive in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Damals war die Beschwerdeführerin 60
½ Jahre alt, womit ihr noch eine Aktivitätsdauer von 4 Jahren bis zum Erreichen des Referenz alters von 6 4 Jahren und 6 Monaten verblieb (vgl. lit. a der Übergangs bestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung [AHVG] vom 17. Dezember 2021 [Reform AHV 21, welche am 1. Januar 2024 in Kraft tritt]) . 5.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E.
4.2.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E.
5.11). Mithin bleibt «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters – Rechtsprechungs tendenzen, SZS
2018, S.
630 ff., S.
640). 5.5
Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit zu 10 0 % arbeitsfähig und stand bis im Jahr 2018
– abgesehen von einer Dauer von zwei respektive sechs Jahren, in welchen sie sich vollzeitlich der Erziehung der Kinder widmete, und einer kurze n Arbeitslosigkeit in den Jahren 2006 und 2016 –
immer im Arbeitsprozess. Sie verfügt über eine Ausbildung als Floristin , schloss die Han delsschule ab und war als Floristin, Sachbearbeiterin, Geschäfts führerin/Verkäuferin Kiosk respektive als Verkäuferin Detailhandel tätig (Urk. 6/97/1-2 , Urk. 6/181 ). Bereits der Umstand, dass sie in der Vergangenheit mehrere Ausbildungen absolvierte –
der Handelsschul abschluss erfolgte im Rah men einer Umschulung in den Jahren 2002 bis 2005 (vgl. Urk. 6/12,
Urk. 6/22) – un d in verschiedenen Berufsfeldern tätig war , spricht dafür, dass sie über die für eine berufliche Umstellung erforderliche Flexibilität verfügt. Zudem steht ihr unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vgl. Urk. 6/236/1-16 S. 13, Urk. 6/236/104-117 S. 13 ) ein breites Spektrum an Tätigkeiten offen. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ist es ihr daher zumutbar, sich beruflich umzu orientieren, insbesondere da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenar beitsplätze umfasst, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.
4.3).
Im Lichte der rechtsprechungsgemäss relativ hohen Hürden betreffend die Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen sowie angesichts der Kasuistik in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E.
2.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E.
5) ist der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit zumutbar. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00334
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
28. November 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Nach erfolgreicher Absolvierung einer Umschulung zur kaufmännischen Ange stellten im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6 /3 8 ) meldete sich die 1962 geborene X.___ a m 16. Mai 2006 unter Hinweis auf eine Sehnen scheidenentzündung im Daumen und Handgelenk rechts bei der Invali den versicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6 / 40 ). Die Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies am 22. November 2006 das Leistungs gesuch der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 6 /5 3 ). Die da gegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Sozialversicherungsge richt mit Urteil vom 28. November 2007 (Prozessnummer IV.2006.01173, Urk. 6 / 61 ) in dem Sinne gut, als es die Sache an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückwies. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 (Urk. 6 /7 3 ) verneinte die IV-Stelle abermals einen Leistungsanspruch der Ver sicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wurde vom hiesi gen Gericht mit Urteil vom 2. August 2010 (Prozessnummer IV.2009.00556, Urk. 6 /7 8 ) abgewiesen. Die Versicherte meldete sich am 31. März
2013 mit Verweis auf einen am 5. August 2012 infolge eines Sturzes mit Rollerblades erlittenen Bruch des
2. Len denwirbels abermals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6 / 81 , Urk . 6 /8 5 ). Mit Verfügung vom 10. September 2013 (Urk. 6 /9 4 ) wies die IV-Stelle das Leistungs gesuch der Versicherten ab. Am 23. Juni 2018 erfolgte eine weitere Anmeldung der Versicherten bei der Inva lidenversicherung (Urk. 6 /9 9 ). Mit Verfügung vom 4. September 2020 (Urk. 6/172 ) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leis tun gen der Invalidenversicherung.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicher ten hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Januar 2021 ( Prozessnummer IV.2020.00674, Urk. 6/178 /1-13 ) insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die IV-Stelle zurückwies. 1.2
Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische Abklärungen vor und holte unter anderem bei der Y.___ GmbH ( Y.___ ) ein polydisziplinäres Gutachten (Allge meine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie; Expertise vom
5. Januar 2023
[ Urk. 6/236 ] ) ein . Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2023 (Urk. 6/238) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen letztere am 20. März 2023 (Eingangs datum) Einwand (Urk. 6/239) erhob. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 (Urk. 2) vereinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invaliden versicherung. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 20. Juni 2023 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2023 und die Aus richtung einer Invalidenrente . Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2023 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 15. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146
V
364 E. 7.1, 144
V
210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs. 1
ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2
IVG ). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das eingeholte Gutachten in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf aufgrund des verlangsamten Arbeitstempos und vermehrten Pausenbedarfs zu 30 % arbeits un fähig sei. In einer leidensange passten Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne besondere Ansprüche an fein motorische Arbeiten der dominanten [richtig: adominanten, vgl. Urk. 6/236 /91- 103 S. 5] linken Hand bestehe aktuell und rückwirkend eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei aufgrund ihrer Beschwerden und ihres Alters nicht mehr arbeitsfähig. Ihre Ärzte hätten ihr bereits vor fünf Jahren eine Anmeldung bei der Invalidenversi cherung empfohlen , wobei zwischenzeitlich noch zusätzliche Beschwerden hin zugekommen seien. Bei der Arbeitslosenversicherung könne sie sich nicht anmel den, da sie seit Januar 2021 ausgesteuert sei. 3. 3.1
3.1.1
Die Gutachter der Y.___
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Kardiologie, stell ten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 5. Januar 2023 (Urk. 6/236/1-16) folgende Diagnosen (S. 10 ff.): - Status nach leichter Subarachnoidalblutung (Hunt & Hess Grad I)
nach Ruptur eines Aneurysm as der Arteria communicans anterior Februar 2018 - Intervention mit Coiling - mit interventioneller Komplikation eine r arteriellen Embolie in die ACM rechts - mit anfänglichem Hydrocephalus malresorptivus (behandelt mit vorüber gehender Liquorableitung
lumbal) - mit anfänglichem Salzverlustsyndrom (behandelt und normalisiert) - f unktional mit residualem leichtem sensiblem Defizit Finger linke Hand - Status nach c erebrovasculärem Insult 02/2020 - arterio-arterielle embolische Genese bei hochgradiger Abgangsstenose Arteria carotis interna rechts - Status nach Carotis-Thrombendarteriektomie 02/2020 - rezidivfreier Verlauf - funktional mit residualer leichter sensomotorischer Defizitsymptomatik linke Hand (adominante Hand betreffend)
mit handschuhförmige r Sensibilitäts minderung, leicht reduzierte n grobmotorische n und
feinmoto risch e n Funktionen - episodische rechts-frontale Kopfschmerzen als residuale leichte Kopfschmer zen nach Ruptur eines Aneurysma s der Arteria communicans anterior mit Subarachnoidalblutung 02/2018 , DD Spannungskopfschmerz - c hronischer leichter lumbaler Schmerz bei - Status nach konsolidierter LWK2-Fraktur 2012 - Osteochondrose/leichter Segmentdegeneration LWK5/S1 ohne neurokom pressive Effekte - ungünstiger Haltung mit sagittaler Dysbalance - Funktionseinschränkung linke Schulter - ohne zentral- oder peripher-neurogene Ursache - b ewegungsabhängige Schmerzen linkes Kniegelenk - Zustand nach Débridement der Patellarsehnenunterfläche und des unteren Patellapols Knie links am 13. 0 9.2002 bei Patellaspitzensyndrom - f unktionelles minimes Streck- und Beugedefizit um 10° - b ewegungs- und belastungsabhängige s Lumbalsyndrom bei - Z ustand nach
k onsolidierter Deckplattenfraktur LWK
2 mit gut erhaltener Bandscheibe oberhalb in 2012 - Osteochondrose und l eichte r Diskopathie L5/S1 bei / mit kleiner dorsomedi aner Protrusion ohne
Nervenkompression - muskuläre r Dysbalance - Frozen S houlder Syndrom links - MR-diagnostisch leichte aktivierte Degeneration im AC-Gelenk, artikulär seitige Partialruptur der Supraspinatussehne, Ruptur einzelner weniger Fasern der Infraspinatussehne, Gelenkserguss glenohumeral, Bursitis sub acromialis/subdeltoidea ( 0 3. 0 8.2020) - Hidradenitis suppurativa Hurley-Stadium II-III - EM 2012 (aktenanamnestisch) - Status nach operativer Sanierung axillär 2015 (aktenanamnestisch) - Status nach wiederholter Antibiotikatherapie systemisch/lokal - aktuell lokale Therapie - r ezidivierender Eisenmangel (2018, 2021) - Nikotinabusus von über 80 PY, anamnestisch fortgesetzt - Prae-Adipositas = Übergewicht (BMI 25.3) - Pollinosis: Auge und Nase - St atus nach Hysterektomie mit Revisionsoperation bei « Entzündung » 2001 oder 2002 (aktenanamnestisch) - dilatative Kardiomyopathie mit initial mittelschwer bis leicht eingeschränkter LVEF unklarer
Aetiologie (ED 2017) - aktuell:
- kardial beschwerdefrei, Verbesserung der LVEF auf 55-59 % , LV leicht dilatiert, schwer eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit bei kör perlicher Dekonditionierung - NT-proBNP 203 pg/ml - 18.10.2022 Echokardiografie: l eicht dilatierter linker Ventrikel mit nor maler systolischer und diastolischer Funktion (LVEF 59 % bip l an, 3D
55 % ), longitudinaler globaler Strain -18 % , infero-septale basal-mitt ventrikuläre Hypokinesie. Keine LV-Hypertrophie, k ein erhöhter LV-Füllungsdruck. Mitralklappe mit leicht verdickten Segeln und Prolaps des posterioren [Segels]
mit leichter Insuffizienz, leicht dilatierter linker Vorhof, rechte Herzhöhlen unauffällig, pulmonalarterieller Druck nor mal - 18.10.2022 Laufband-Ergometrie : 3.7 MET's
(51 % des Solls), vorzeitiger Abbruch Knieschmerzen und Beinermüdung, nicht konklusiv bei DPF 1.3, bis zur erreichten Last elektrisch negativ, klinisch negativ, keine signifi kanten Rhythmusstörungen. Prolaps des leicht verdickten posteri oren Mitralklappensegels mit leichter Insuffizienz aktuell: Stabile Situa tion, echokardiografisch kein erhöhtes arrhythmogenes Risiko - k eine psychiatrische Erkrankung
Aus kardiologischer Sicht lasse sich eine Verbesserung der Situation verzeichnen. Abgesehen von Palpitationsepisoden, die aller Wahrscheinlichkeit nach im Rah men von ventrikulären Extrasystolen zu intermittieren (gemeint wohl: interpre tieren) seien, sei die Beschwerdeführerin von kardialer Seite her beschwerdefrei. Echokardiografisch lasse sich nun
i m Vergleich zu den Vorbefunden nahezu eine Normalisierung der links-ventrikulären systolischen Funktion feststellen mit einer aktuellen LVEF von 55-59 %. In der Laufbandergometrie habe sich eine schwer eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit gezeigt bei vorzeitigem Abbruch aufgrund von Knieschmerzen und Beinermüdung. Ursache hierfür sei am ehesten die ausgeprägte körperliche Dekonditionierung sowohl kardiopulmo nal als auch muskulär. Unter kardiologischen Gesichtspunkten sei die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin bedingt eingeschränkt, wobei intensive, vor allem isometrische Belastungen (repetitives Heben von schweren Lasten) vermieden werden sollten. Berufliche Tätigkeiten mit schwere n körperliche n Belastungen sei e n deshalb zu vermeiden (S. 8).
In allgemein-internistischer Hinsicht bestünden keine Beschwerden und keine arbeitsrelevanten Diagnosen respektive Beeinträchtigungen (S. 8 f.).
Aus orthopädischer S icht sei das Ausmass der geltend gemachten Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur teilweise nachvollziehbar. Objektivierbar sei ein minimales Streckdefizit des linken Knies, was aber vorrangig als funktionell zu bewerten sei und behandelbar wäre. Ein Frozen
Shoulder-Syndrom links sei nachgewiesen, welches aktuell keine Arbeit en über der Horizontalen zulasse und bei welchem unter Behandlung prognostisch eine Besserung erwartet werden könne. A ufgrund der mässigen degenerativen Veränderungen im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule und der Fehlhaltung seien leichte Rückenbeschwerden erklärbar. Eine höhergradige Schmerzsymptomatik könne mit diesen Diagnosen indes nicht begründet werden. Die Indikation für eine dauerhafte Behandlung mit Morphinderivaten erscheine nicht indiziert, weshalb der Einsatz von Opiaten nicht zwingend als Hinweis für eine höhergradige Schmerzintensität bewertet werden könne. Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin
wieder holt ein nur geringes Interesse an angebotenen Therapiemassnahmen zeige, was gegen einen höhergradigen Leidensdruck spreche (S. 9).
In psychiatrischer Hins icht liege keine Erkrankung vor und die Beschwerde führerin fühle sich seelisch gesund (S. 9 , S. 12 ).
Unter neurologischen Gesichtspunkten bestehe eine handschuhförmige Sensibilitäts störung an der linken Hand, welche initial schon im Rahmen der Komplikation beim Coiling des Acom-Aneurysmas im Februar 2018 aufgetreten sei und sich im Zusammenhang mit der Insult-Symptomatik im Februar 2020 ausgeweitet habe. Die motorischen und feinmotorischen Defizite der linken Hand sei en erst im Rahmen der Insult-Symptomatik aufgetreten. Leichte funktionale Einschränkungen s eien objektivierbar und könnten durch Therapiemassnahmen nicht wesentlich verbessert werden. Tätigkeiten mit hoher Anforderung an fein motorische Funktionen seien eingeschränkt möglich und zudem im Tempo leicht reduziert. Die grobe Kraft erscheine indes nur minim gemindert (S. 9) . Diese Stö rung beziehe sich nur auf die nicht dominante [linke] Hand, die rechte Hand respektive der rechte Arm könn t e n
jedoch ohne Einschränkungen eingesetzt wer den . Bezüglich der bisherigen Tätigkeit im Ver k auf s ei nur eine leichte Einschrän kung der Leistungsfähigkeit begründbar. Tippen an der Kasse und Scannen mit der rechen
Hand seien uneingeschränkt möglich. Ebenso seien grobmotorische Haltetätigkeiten mit der linken Hand ausreichend möglich, beispielsweise das Heben und Tragen von Lasten respektive das Einräumen von Ware. Nur bei fein motorischen Tätigkeitsanteilen könne eine leichte Leistungsminderung durch eine langsame Arbeitsgeschwindigkeit beziehungsweise einen zusätzlichen Pausenbe darf begründet werden . Dies sei mit einer Leistungsminderung um 20 % - unter Einbezug der muskuloskelettalen Beschwerden um 30 % - ausreichend kompen sierbar. Bei ideal adaptierten Tätigkeiten könne keine Leistungsminderung begründet werden und es ergebe sich auch keine Einschränkung der Arbeits präsenzzeit. Hinsichtlich des Rückenleidens bestünden morphologisch an der Wirbelsäule nur leichte strukturelle Beeinträchtigungen in Form einer lange schon konsolidierten stabilen Wirbelkörperfraktur LWK 2 aus dem Jahre 2012 sowie geringfügige degenerative Segmentsveränderungen LWK 5/S1 ohne neu rokompressive Befunde. Es seien weder aktuell noch retrospektiv radikuläre Störungs muster angegeben worden und es könne angenommen werden, dass vor rangig statisch Rückenbeschwerden bei ungünstiger Haltung und Dekonditionie rung vorlägen , was therapeutisch behandelbar wäre. Auch wenn eine leicht reduzierte Rückenbelastbarkeit bestehe, so könne damit aus neurologischer Sicht keine eigenständige quantitative Beeinträchtigung erklärt werden und wäre auch bei Berücksichtigung der Wechselwirkung in der Gesamtbewertung der Arbeits fähigkeit (70 % in angestammter Tätigkeit) hinreichend berücksichtigt. D ie Beschwerdesymptomatik der linken Schulter sei ohne zentral- oder peripher-neu rogene Ursache
und sei deshalb orthopädisch zu bewerten (S. 10 ).
Unter dem Titel Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, es seien vor rangig aus neurologischer Sicht und geringfügig in Wechselwirkung muskulos kelettale Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen. In der Vergangenheit sei ab Februar 2018 eine deutlich stärkere Einschränkung der Herzbelastbarkeit zu beobachten gewesen, welche sich nun aber zwischenzeitlich deutlich gebessert habe. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Verkauf (Detailhandel) sei eine 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (auf ein ganztä g iges Pensum bezogen), wobei die Arbeitsschwere aus kardiologischer Sicht aktuell ausreichend
bewältigt werden könne. Eine ideal leidensangepasste Tätigkeit sei momentan und retro spektiv ohne quanti ta tive Einschränkung möglich (S. 12 f.).
I n der bisherigen Tätigkeit sei
- b ezogen auf eine ganztä g ige Arbeitstätigkeit - eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei
aufgrund einer allfällig verminderte n Arbeitsgeschwindigkeit und/oder eines vermehrten Pau senbedarf s um 30 % reduziert, dies vorrangig wegen der leichten sensomotori schen Einschränkung der linken Hand, wobei mit dieser Bewertung auch die Rücken- und Schulterleiden hinreichend mitberücksichtigt würden . Auch unter Beachtung einer leicht verminderten Rückenbelastbarkeit seien leicht e bis mittel schwere Arbeiten möglich, was mit dem angestammten Tätigkeitsprofil kongru ent sei. Zudem handle es sich um wechselbelastende Arbeiten, welche mit dem Wirbelsäulenleiden vereinbar seien. Auch sei der grösste Teil der Arbeiten im normalen Greifraum auf Tisch- und bis Brusthöhe durchführbar und der rechte Arm sei zudem nicht eingeschränkt für allfällige Überkopfarbeiten, so dass auch d as aus orthopädischer Sicht begründete Funktion sdefizit der linken Schulter keine zusätzliche qua ntitative Einschränkung begründe. Zudem sei berücksich tigt, dass es sich funktional um den linken Arm handle (S .
13 ).
Im Wesentlichen gelte die 70%ige Arbeitsfähigkeit ab zirka Mai 2020 (drei Monate nach Restitution nach dem Insult vo m Februar 2018 [richtig: 2020] ) . Zuvor habe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % (ganztägig, Leistungs minderung um höchstens 20 %) seit dem Austritt aus der Rehabilitation E.___
im April 2018 bestanden . Hinsichtlich der kardiologischen Diagnosen der Kardi omyopathie lasse sich eine deutliche Verbesserung der Belastbarkeit belegen, so dass zwischenzeitlich leichte und gelegentlich leichte bis mittelschwere Arbeiten wieder möglich seien. In der Vergangenheit sei jedoch bei stärkerer kardialer Ein schränkung eine Limitierung auf nur sehr leichte bis leichte Arbeiten anzuneh men. Ab aktuellem Datum der kardiologischen Begutachtung gelte das genannte Zumutbarkeitsprofil für körperlich leichte bis gelegentlich leicht e bis mittel schwere Tätigkeiten (S. 13 f.).
In einer ideal angepassten Tätigkeit könne keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Die sensomotorische Störungssymptomatik der linken Hand sei nur leichtgradig und betreffe nicht die dominante Hand. Der Einsatz des dominanten rechten Armes respektive der rechten Hand sei ohne Ein schränkung möglich. Auch das Rücken- und Schulterleiden (orthopädisch begründet) könnten durch Adaptionskriterien kompensiert werden. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit gelte aktuell und retrospektiv. Ausgenommen seien die vorüber gehende n Zeiten der 100%igen Arbeits un fähigkeit nach der Subara chnoidalblu tung im Februar 2018 bis zum Abschluss der stationären Neurorehabilitation im April 2018 sowie in den drei Monaten nach dem Insult im Februar 2020 (S. 14).
Betreffend eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustands führten die Gut achter für den relevanten Zeitraum
aus, dass es im Zusammenhang mit der Sub arachnoidalblutung im Februar 2018 zu einer neuen Gesundheitsstörung mit objektivierbarer Einschränkung des Fähigkeitsprofils und damit auch der quanti tativen Arbeitsfähigkeit (höchstens 20%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ab Spitalaustritt Rehabilitation im April 2018, 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) gekommen sei . Dieser Zustand habe sich durch den Insult im Februar 2020 nochmals verschlechtert, was für die Zeit vo n Februar bis April 2020 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für drei Monate nach sich gezogen habe . Danach sei in der bisherigen Tätigkeit (Verkauf Detailhandel) von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen, in einer ange passten Tätigkeit sei indessen keine Beeinträchtigung plausibel (S. 15).
3. 1. 2
Dr. B.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 19. August 2022 (Explorationsdatum; Urk. 6/236/78-90) fest, dass sich gemäss Austrittsbericht der Neurochirurgie des Universitätsspitals F.___ und der damaligen neuropsy chologischen Diagnostik minimale kognitive Störungen gezeigt hätten, welche sich indes nicht auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten. Eine diesbezügliche Einschränkung sei bei der aktuellen Exploration nicht festzustellen (S. 11). 3.1.3
Dr. C.___ führte in seinem orthopädischen Teilgutachten vom 14. November 2022 (Urk. 6/236/104-117) betreffend Belastungsprofil F olgendes aus: Möglich seien zumindest rückenschonende, wechselbelastende, körperlich leichte Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg, gelegentlich auch leicht bis mittel schwer.
Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltungen, län gerer Oberkörpervorneigung, gebückter Haltung , längerem dauerhafte m ununter brochenem Stehen und Gehen (ein bis zwei Stunden), Exposition gegenüber Kälte/Vibration sowie Arbeiten in kniender/kauernder Position. Mit dem linken Arm könnten Arbeiten maximal bis zur Horizontalen durchgeführt werden (S. 13). Bei e in em ganztägige n Pensum wäre allenfalls eine geringe Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 10 % plausibel (Überkopfarbeiten mit linkem Arm nicht möglich, kompensatorischer Einsatz des rechten dominanten Arms aber zumut bar, gelegentlich zusätzliche Pausen wegen Rücken-/Kniebeschwerden). Diese Bewertung gelte auch retrospektiv mindestens ab dem Zeitpunkt von sechs bis neun Monaten nach der Wirbelsäulenfraktur L2 von 20 1 2. Das MRI LWS vom September 2019 zeige sich unverändert zum Zeitpunkt 2016, in welchem die Beschwerdeführer in noch vollumfänglich gearbeitet habe. 3.1.4
Dr. Z.___ führte in seinem neurologischen Teilgutachten vom 19. Dezember 2022 (Urk. 6/236 /5 0 -73)
betreffend die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen aus, dass es sich hierbei um einen residualen Kopfschmerz bei Status nach Aneurysmablutung handle. Die Beschwerdesymptomatik s ei als eher leichtgradig zu bewerten und s ei auch von der Beschwerdeführerin als zu den Hand- und Rückenbeschwerden nachrangig bezeichnet worden. Eine funktionale Einschränkung sei daraus nicht ableitbar (S. 19).
3.2
Im Bericht des Universitätsspitals F.___ vom 6. Januar 2023 betreffend die gleichentags durchge führte interdisziplinäre cere b rovaskuläre Sprechstunde (ICS, Urk. 6/242) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 f.) : - Status nach Carotis -E ndarter i ektomie bei symptomatischer hochgradiger ICA-Abgangsstenose rechts am 27. Februar 2020 - Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Acom-Aneurysma (WDFNS I, Hund&Hess I, Fisher 3, BNI V), EM 07.02.2018, ED 09.02.2018 - Kardiomy o pathi e mit mittelschwer eingeschränkter LVEP (38 %) unklarer Ätiologie - COPD Go l d Stadium unbekannt - Hidradenitis suppurative Hurley Stadium III, EM 2012 - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Allergien/Unverträglichkeiten ( Aspirin/Adalat/NSAR , Rhikonjunktivitis aller gica saisonalis )
Die Spital F.___ -Ärzte wiesen auf einen Verlauf ohne neue schlaganfallverdächtige Ereignisse hin. In der aktuellen neuroangiologischen Untersuchung zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 3. Dezember 2022 ein stationärer Befund mit weiterhin gut und langstreckig darstellbarer ICA mit regelrechten Flussge schwindigkeiten ohne Hinweise auf eine Re-Stenose. Die geplante MRI Unter suchung zur Verlaufskontrolle des Aneurysm as habe die Beschwerde führerin abgelehnt. Als Prozedere wurde die Fortsetzung der Sekundärprophylaxe mit Plavix/Rosuvastatin, eine generelle und konsequente Therapie der vaskulären Risikofaktoren sowie ein aerobes Ausdauertraining mit moderater Intensität (drei bis viermal pro Woche für circa 40 Minuten) empfohlen. Eine Verlaufs kontrolle in der ICS wurde in einem Jahr vorgesehen (S. 3). 4. 4.1
Das Y.___ -Gutachten vom
5. Januar 2023 (vgl. E. 3 .1 ) entspricht den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die strei tigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesund heitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, neurologischen, orthopädi schen , kardiologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/236 /1-16 S.6 f. ;
Urk. 6/236 /50- 73 S. 5 ff. , S. 15 ff. ; Urk. 6/236 /78-90 S. 6 f. , S. 10 f.; Urk. 6/236 /91-103 S. 4, S. 8 ff,; Urk. 6/236 /104-117 S. 4, S. 9 ff. ; Urk. 6/236/118-123 S. 3, S. 4 ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen ( Urk. 6/236 /1-16 S. 5 f. ;
Urk. 6/236 /17-48 ;
Urk. 6/236/50-73 S. 3, S. 12 ff.; Urk. 6/236 /78-90 S.
4 ff. , S. 11 ;
Urk. 6/236/91-103 S. 4; Urk. 6/236 /104-117 S. 8 f. , S. 10 f.; Urk. 6/236/118-123 S. 5 ). Schliesslich leuch tet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gut achten sind begründet.
In diesem Sinne ging der neurologische Experte
Dr. Z.___
unter Hinweis auf den Status nach leichter Subarachnoidalblutung und cerebrovasculärem Insult,
episodische rechts-frontale Kopfschmerzen, einen chronischen leichten lumbalen Schmerz sowie eine Funktionseinschränkung der linken Schulter in der bisheri gen Tätigkeit nachvollziehbar von einer Arbeitsfähigkeit im Detailhandel von 70 % respektive in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 100 % aus (Urk. 6/236 / 50 - 73
S. 20 f., S. 22 f.). Dr. B.___
verneinte mit Verweis auf eine feh lende psychiatrische Diagnos e
in schlüssiger Weise eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/236 /78-90 S. 11 ff.). Unter allgemein - internistischen Gesichtspunkten beschrieb Dr. A.___ einleuchtend, dass die von ihm diagnos tizierte Prae-Adipositas, der rezidivierende Eisenmangel und die Hidradenitis suppurativ a keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben (Urk. 6/236/91-103 S. 10ff.) . Der orthopädische Gutachter Dr. C.___ diagnosti zierte nachvollziehbar bewegungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk, ein bewegungs- und belastungsabhängiges Lumbalsyndrom sowie ein Frozen Shoulder-Syndrom links , wobei er in der ausgeübten Tätigkeit im Detailhandel von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 100 % ausg ing (Urk. 6/236/104-1 17 S. 12 ff. ). In kardiologischer Hinsicht beschrieb Dr. D.___
schlüssig , dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer dilatativen Kardiomy o pathie, einer Carotis -E ndarter i ektomie bei cerebro v askulärem ischämische m Insult und einer Subarachnoidalblutung bei rupturier te m A c om-Aneurysma insofern eingeschränkt ist, als Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung nicht mehr zumutbar sind (Urk. 6/236/118-123 S. 1 f. , S. 5). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), wes halb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2
An dieser Beurteilung vermag der pauschale
Einwand der Beschwerdeführe rin, sie könne mit ihren Beschwerden nicht mehr arbeiten (Urk. 1), nichts zu ändern. Sie legte nicht dar, aufgrund welcher Beschwerden sie in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
konkret eingeschränkt sein soll, dies insbesondere auch im Hin blick a uf die im Y.___ -Gutachten attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in der aus geübten Tätigkeit im Detailhandel respektive 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
Das Y.___ -Gutachten steht diagnostisch im Übrigen auch im Einklang mit dem Bericht des Universitätsspitals F.___ vom 6. Januar 2023 (vgl. E. 3.2 ) . Gestützt darauf ist bezüglich des ischämischen Insults und des Acom-Aneurysma s von einem stabilen Gesundheits zustand auszugehen und ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerde führerin insbesondere keine Veränderung der gesundheitlichen Situ ation seit Gutachtenserstattung feststellbar . 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei aufgrund ihres Alters schwierig, eine Arbeit zu finden (Urk. 1). 5.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 5.3
Die Y.___ -Gutachter kam en zum Schluss , die Beschwerdeführerin sei in ihrer ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin zu 70 % respektive in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Damals war die Beschwerdeführerin 60
½ Jahre alt, womit ihr noch eine Aktivitätsdauer von 4 Jahren bis zum Erreichen des Referenz alters von 6 4 Jahren und 6 Monaten verblieb (vgl. lit. a der Übergangs bestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung [AHVG] vom 17. Dezember 2021 [Reform AHV 21, welche am 1. Januar 2024 in Kraft tritt]) . 5.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E.
4.2.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E.
5.11). Mithin bleibt «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters – Rechtsprechungs tendenzen, SZS
2018, S.
630 ff., S.
640). 5.5
Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit zu 10 0 % arbeitsfähig und stand bis im Jahr 2018
– abgesehen von einer Dauer von zwei respektive sechs Jahren, in welchen sie sich vollzeitlich der Erziehung der Kinder widmete, und einer kurze n Arbeitslosigkeit in den Jahren 2006 und 2016 –
immer im Arbeitsprozess. Sie verfügt über eine Ausbildung als Floristin , schloss die Han delsschule ab und war als Floristin, Sachbearbeiterin, Geschäfts führerin/Verkäuferin Kiosk respektive als Verkäuferin Detailhandel tätig (Urk. 6/97/1-2 , Urk. 6/181 ). Bereits der Umstand, dass sie in der Vergangenheit mehrere Ausbildungen absolvierte –
der Handelsschul abschluss erfolgte im Rah men einer Umschulung in den Jahren 2002 bis 2005 (vgl. Urk. 6/12,
Urk. 6/22) – un d in verschiedenen Berufsfeldern tätig war , spricht dafür, dass sie über die für eine berufliche Umstellung erforderliche Flexibilität verfügt. Zudem steht ihr unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vgl. Urk. 6/236/1-16 S. 13, Urk. 6/236/104-117 S. 13 ) ein breites Spektrum an Tätigkeiten offen. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ist es ihr daher zumutbar, sich beruflich umzu orientieren, insbesondere da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenar beitsplätze umfasst, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.
4.3).
Im Lichte der rechtsprechungsgemäss relativ hohen Hürden betreffend die Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen sowie angesichts der Kasuistik in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E.
2.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E.
5) ist der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit zumutbar. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130
V
343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgeber vom 6. Oktober 2018 ( Urk. 6/118/1-5)
hat die Beschwerdeführerin die S telle bei G.___
respektive H.___
aus wirtschaftlichen Gründen verloren ( S. 1 Ziff. 2.1).
Entsprechend sind
zur Ermittlung des Valideneinkommens die vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
( LSE ) respektive die LSE Tabelle 2018 TA1 heranzuziehen und auf den lohnmässigen Zentralwert im Sektor
3, Dienstleistungen Ziff. 47 Detailhandel , Kompetenzniveau 2 , Frauen, abzustellen (Fr. 4’ 511 .--). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (vgl. T1.93 Nominallohnindex 2011-2022, Total Frauen, 2018: 135.0, 2019: 136.3 ) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit (41. 8 Stunden, vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, G Ziff. 47 Detailhandel ) ist für das relevante Jahr 2019 bei einem Arbeitspensum von 100 % von einem V alideneinkommen von Fr. 5 6 ‘ 976.-- auszugehen ([ 4 ’ 511 .
- x 12 / 40 x 41. 7
/ 135 .0 x 1 36 .3 ).
6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE
139
V
592 E. 2.3, 135
V
297 E. 5 .2, 129
V
472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE
143
V
295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE
143
V
295 E. 4.2.2, 142
V
178 E . 2.5.8.1, 133
V
545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BG E 142
V
178 E. 2.5.7, 139
V
592 E. 2.3, 135
V
297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Das Invalideneinkommen ist ebenfalls gestützt auf die LSE 2018 zu ermitteln, wobei von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'849.-- (Kompetenzniveau 2, Total Frauen) abzustellen ist. Unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwick lung und der betriebsüblichen Arbeitszeit ist von einem hypothetischen Invali denlohn von Fr. 61 ‘ 245 . 1 0 auszugehen (4‘849 x 12 / 40 x 41.7 / 135 x 136.3 ). Beim tiefsten Kompetenzniveau 1 ( Fr. 4‘371.--) resultierte ein Lohn von Fr. 55‘207.75. 6.5
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 56 ‘ 976.-- ; Invalideneinkommen Fr. 61‘245.10 ) resultiert keine Erwerbsein busse respektive eine solche von Fr. 1‘768.2 5. Damit besteht ein Invaliditätsgrad von 0 % respektive 3 % , vgl. E. 1.3), weshalb die Beschwerdeführerin
kein en Anspruch auf eine Invalidenrente hat . Im Übrigen fehlt es angesichts der im Y.___ - Gutachten attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit für die ausgeübte Tätigkeit im Detailhandel auch am Erfordernis der bestandenen einjährigen War tezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ( vgl. E. 1.3). 7.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und bei diesem Verfahrensausgang der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais