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IV.2020.00674

Neuanmeldung. Aufgrund der ärztlichen Berichte sind versicherungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen betreffend kardiologische Beschwerden, Rücken-/Kniebeschwerden und neurologische Beschwerden nicht ausgewiesen. Betreffend vor Erlass der angefochtenen Verfügung aufgetretene und fachärztlich belegte Schulterbeschwerden sind demgegenüber weitere medizinische Abklärungen notwendig. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2021-01-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Nach erfolgreicher Absolvierung einer Umschulung zur kaufmännischen Ange stellten im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 13/35) meldete sich die 1962 geborene X.___

a m 16. Mai 2006

unter Hinweis auf eine Sehnenscheidenentzündung im Daumen und Handgelenk rechts bei der Invali den versicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 13/37). Die Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , wies am 22. November 2006 das Leistungsgesuch der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 13/51/4-5 ). Die da gegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Sozialversicherungsge richt mit Urteil vom 28. November 2007 ( Prozess nummer IV.2006.01173, Urk. 13/58 ) in dem Sinne gut, als dass es die Sache an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückwies. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 (Urk. 13/70) verneinte die IV-Stelle a bermals einen Leistungsanspr u ch der Ver sicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherte n wurde vom hiesi gen Gericht mit Urteil vom 2. August 2010 (Prozess nummer IV.2009.00556, Urk. 13/75) abgewiesen . Die Versicherte meldete sich am 31. März

2013

mit Verweis auf einen am 5. August 2012 infolge eines Sturz es mit Rollerblades

erlittenen Bruch

des

2. Lendenwirbels abermals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/78 , Urk . 13/82 ). Mit Verfügung vom 10. September 2013 (Urk. 13/91) wies die IV-Stelle das Leistungs gesuch der Versicherten ab. Am 23. Juni 2018 erfolgte eine weitere Anmeldung der Versicherten bei der Inva lidenversicherung (Urk. 13/96) . Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 4. Dezember 2018 mit, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/120). Mit Vor bescheid vom 14. Februar 2019 (Urk. 13/127) stellte die IV-Stelle der Versi cher ten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 18. März 2019 Einwand (Urk. 13/130) erhob.

Am 23. Juni 2020 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in welchem sie abermals die Abweisung des Leistungs gesuchs in Aussicht stellte (Urk. 13/165) und wogegen die Versicherte am 15. Jul i 2020 Einwand (Urk. 13/167) erhob. Mit Verfügung vom 4. September 2020 (Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leis tungen der Invalidenversicherung. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Oktober 2020 respektive 7. November 2020 unter Auflage eines Berichts des Y.___ vom 3. August 2020 (Urk. 3) Beschwerde (Urk. 1, Urk. 9) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

4. September 2020. Mit Beschwe r deantwort vom 8. Dezember 2020 (Urk. 12) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8.

Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Am 3. Januar 2021 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht des Universitäts spitals Z.___ ( Urk. 15) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung damit, dass die Besch werdeführerin seit Februar 2018 in der Ausübung der Tätigkeit als Verkäuferin Detailhandel eingeschränkt sei. Ab Mai 2018 sei ihr jedoch die bis herige Tätigkeit im Umfang von 50 % wieder zumutbar. Eine leidens angepasste Tätigkeit (körperlich leichte bis selten mittelschwere Verrichtungen) sei seit Mai 2018 in vollem Umfang möglich. Somit sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. In den Einwänden der Beschwerdeführerin sei neu eine Kardiomyopathie genannt worden, wobei die Herzfunkt ion nur leicht ein geschränkt und die Beschwerdeführerin subjektiv auch bei Belastung beschwer defrei sei. Die belastungsabhängigen Rückenschmerzen bei degenerativen Verän derungen seien bekannt gewesen , hätten sich im Verlauf unter Physiotherapie gebessert und bestünden gemäss ärztlicher Auskunft auch nicht mehr. Neuro lo gisch zeige sich ein gutes Ergebnis nach der Carotisoperation und klinisch bestehe auch kein Anhalt für neue Ischämien. Die Kraft in der rechten, dominanten Hand habe sich ebenfalls gebessert und eine glaubhafte Verschlechterung des Zustan des der linken Hand sei nicht ausgewiesen . Betreffend Schulter fehlten objektive Befunde, die eine gesundheitliche Einschränkung glaubhaft machten (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 9), dass sie seit Juni 2020 konstante Schmerzen in der linken S chulter habe. Gemäss dem MRI von August 2020 seien zwei Sehnen defekt, was sich auf den ganzen Arm auswirke. Im Oktober 2020 sei zusätzlich eine Diskushernie fest gestellt worden. 3.

3.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin Kardiologie, Angiologie und Innere Medizin, stellte in i hrem Bericht vom 30. August 2019 (Urk. 13/148/7-9) folgende Diagnosen (S. 1): - v entrikuläre und supravent r ikuläre Extrasystolie (ED 09/2017, 05/2017) - HF mEF mit/bei Kardiomyopathie unklarer Genese, Ausschluss einer ischä mi schen Ursache - Ruhe-EKG: AV-Block I ° (PQ-Zeit 232 ms ), sonst un auffällig, keine Ischä miezeichen , keine Narben, aktuell unverändert - TTE: unverändert mittelgradig global eingeschränkte LV-Funktion (EF biplan 45 %, VB 09/2017: 43 %), dilatierter LV , kein Nachweis eines rele vanten V itiums, kein H.a. pulm . Hypertonie - p ro-BNP 337ng/l (29.08.2019) - Holter (21.09.2017): durchgeh. SR, HF min. 60/min, maxi. 127/min, mittlere H F tags 90/min, nachts 76/min; zahlreiche SVES, mässig viele VES, keine höhergrad. HRST, keine Pausen - CT Herz mit i.v. KM (03.10.2017): stenosefreie

Koronarien . Minime nicht stenosierende

Koronarsklerose des RIVA. Regel rechte Koronaranatomie. Rechtsversorgertyp - LWK 2 Fraktur, traumatisch (2012) , bis 05/2017 Targin - Aspirin- und NSAR-Unverträglichkeit - cvRF : fortgesetzt Niko tin ( kum . ca. 65py), pos. FA eingeschr . (Onkel ms MI mit 40 J) - Status nach Subarachnoidalblutung mit ruptu r iertem

ACom -Aneurysma (WFNS I, Hunt&Hess I , Fischer 3 , BNI V ; EM 07.02.2018, ED 09.02.2018) - D SA mit Coiling des ACom -Aneurysma, Thrombus-Abgang in MCA-1 rechts, anschliessend erfolgreiche Thrombolyse mittels Integrilin - arterielle Hypertonie - Weisskittelkomponente - Hidradenitis

suppurativa - Antibiotikatherapie mit Clindamycin / Rifampicin 02/2018 bis 01.04.2018 - a.e . Ursache für Eisenmangel ohne Anämie - rez . Eisenmangel ohne Anämie - will keine Abklärung mittels Gastro /Kolo - Hämocult 08/18: neg. - i.R. Akne i nversa , Differentialdiagnose: Blutverlust chronisch - minimale kognitive Störung - mit isolierten Minderleistungen im exekutiven Teilbereich

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin von kardialer Seite her weiter hin keine Beschwerden angebe, insbesondere keine belastungsassoziierten Steno kardien oder eine Dy spnoe bei nach wie vor niedrigem Belastungsniveau. Es lägen zudem keine Orthopnoe , keine Ödemneigung , kein Schwindel, kei ne Prä syn kopen und keine Synkop en vor (S. 2).

Die Verlaufskontrolle habe im Wesentlichen unveränderte Befunde mit jetzt leic hter LV- Dilatation, aber praktisch unveränderter LV-Funktion ergeben (EF biplan 45 %, Vorbefund 2017 43 %). Die Genese bleibe nach wie vor unklar, wo bei differenzialdiagnostisch am ehesten ein postinfektiöses Geschehen in Betracht komme, nachdem im Rahmen der Erstuntersuchung eine koronare Herzer kran kung habe ausgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführer i n sei klinisch vollständig kompensiert und im Rahmen ihrer Leistungsanforderungen beschwer de frei. Unverändertes Befinden vorausgesetzt, werde eine erneute Kontrollunter suchung in einem Jahr empfohlen (S. 3). 3.2

PD Dr. B.___ , Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, Klinik C.___ , nannte am 5. September 2019 folgende Diag nosen (Urk. 13/149/1-3 S. 1):

Hauptdiagnosen: - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - leichte linkskonvexe lumbale Skoliose - Status nach Deckplattenfraktur LWK2 bei Rollerbladesturz 2012 - erosive

Osteochondrose mit kleiner Diskushernie L5/S1 - chronische Knieschmerzen links mit Streckhemmung - Verdacht auf Osteoporose - Langzeitopiattherapie ( Targin ) - Nikotinabusus Nebendiagnosen: - Status nach Subarachnoidalblutung bei rupturiertem

Acom -Aneu rysma 09.02.2018 mit Coiling - Herzinsuffizienz unklarer Ursache - arterielle Hypertonie - minime kognitive Störung

Der Arzt führte aus, dass sich gemäss dem MRI LWS vom 5. September 2019 im Vergleich zum Vor-MRI vom Januar 2016 keine wesentliche Veränderung zeige. Es lägen eine konso lidierte Deckplattenfraktur LWK 2 mit gut erhaltener Band scheibe oberhalb sowie eine leichte Diskopathie L5/S1 mit Verminderung des Nucleussignals bei gut erhaltener Bandscheibenhöhe und kleiner dorsomedianer

Protrusion vor. Eine Nervenkompression zeige sich nicht (S. 2).

Es bestünden chronische lumbale Rückenschmerzen, welche im Gesamtkontext einerseits auf die leichten degenerativen Veränderungen und andererseits vor allem funktionell zu deuten seien bei Dekonditionierung , Beckenschiefstand und Bewegungsstörung im linken Bein, vor allem durch das linke Kniegelenk. Es werde diesbezüglich eine erneute Kontrolle empfohlen und die Beschwerde füh rerin bei Dr. med. D.___ angemeldet mit der Frage, inwieweit die Extension verbessert werden könne. Darüber hinaus werde eine konservative Behandlung der Rückenschmerzen empfohlen und die Beschwerdeführerin werde im Team manuelle Therapie zur Beurteilung und Übernahme der Behandlung angemeldet. Es werde dringend eine Wiederaufnahme der aktuell gestoppten Physiotherapie empfohlen mit dem Ziel, das Gangbild, die Haltung, Koordination und Kraft der Rumpfmuskulatur zu verbessern. Operative Massnahmen seien nicht indiziert (S. 2). 3. 3

Dr. med. E.___ , Chefarzt Manuelle Medizin, und Dr. med. F.___ , Assi stenz arzt Manuelle Medizin, Klinik

C.___ , führten in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2019 (Urk. 13/152 /4-5 ) folgende Hauptd iagnosen auf

( S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Differenzialdiagnose Osteochondrose L5/S1 als primäre Schmerzursache - anamnestisch lumbale, mittige Rückenschmerzen seit Sturz 2012 mit Deckplattenfraktur LWK 2 - kli nisch: Hyperlordose LWS, p.a . Traktionsschmerz auf Höhe LWK5, leicht hypertoner M. quadratus

lumborum rechts - konventionelles Röntgenbild LWS 22.01.2016: linkskonvexe lumbale S koliose, Höhenminderung LWK 2 und 3 - MRI LWS 22.01.2016: linksbetonte Osteochondrose auf Höhe LW K 5/S1 mit kleiner Diskushernie - Zustand nach Langzeitopiat ther apie mit Targin , seit kurzem Wi e der auf nahm e der Therapie mit Oxycodon 2.5 mg zweimal täglich - Verdacht auf Osteoporose - DEXA-Messung seitens Patientin nicht erwünscht - Nikotinkonsum

Im Übrigen wiederholten die Ärzte die im Bericht von PD Dr. B.___ ge nannten Nebendiagnosen und führten aus, dass die Beschwerden und Befunde am ehesten einer Osteochondrose auf Höhe L5/S1 zuzuordnen seien. Letzte re dürfte auf einer ungünstigen biomechanischen Belastung bei starker Hyperlor dose der LWS fussen. Eine

per i disk ale Infiltration komme für die Beschwerde führerin aktuell nicht in Frage, so dass mittels Heimübungen und Physiotherapie versucht werde, die Belastung auf das Segment L5/S1 zu verringern. Ebenso wenig komme für die Beschwerdeführerin eine DEXA-Messung in Frage. Man sei so verblieben, dass s ich die Beschwerdeführerin im Falle einer Schmerzzunahme wieder melde (S. 2). 3.4

Der Hausarzt der Bes chwerdeführerin, Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 25. Februar 2020 (Eingangsdatum; Urk. 13/159) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2) : - hochgradiger Verdacht auf c erebrovask . Insult (02/20), - a.e . bei UHFli (noch nicht de t ektiert) - chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (2012) - Deckplattenfraktur LWK2, traumatisch - aktuell Verschlechterung - Akne inversa , ausgeprägt (03/2018)

Dr. G.___ führte aus, dass die Sensibilität und Koordination des linken Arms und der linken Hand deutlich abgenommen hätten. Im Zusammenhang mit der Ausübung der bisherigen Tätigkeit hielt er fest, dass die linke Hand/ der linke Arm aktuell für fein motorische und beschränkt für grob motorische A rbeiten nicht einsetzbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei möglich, sofern die Motorik der Hände/Arme eine geringe Rolle spiele (S. 1 Ziff. 1.3, Ziff. 2.1). 3. 5

Dr. med. H.___ , Facharzt Rheumatologie FMH , hielt am 13. März 2020 fest, dass die Rückenschmerzen bei der Beschwerdeführerin nicht mehr im Vordergrund stünden und sie in den letzten zwei Wochen wegen « strokes » mit zunehmender Lähmung des linken Arms im Z.___ gewesen sei . Bei der aktuellen Untersuchung sei vor allem das neurologische Defizit im Vordergrund gestanden und es werde sich zeigen, wie weit es in den nächsten sechs bis zwölf Monaten zu einer Erholung kommen werde (Urk. 13/160). 3. 6

Im Bericht des Y.___ vom 3. August 2020 (Urk. 3) wurde festgehalten, dass sich gemäss MRI der linken Schulter gleichen Datums eine leichte Degeneration im AC-Gelenk mit Knochenmarksödem im Bereich der Gelenkpartner und mit geringem Gelenkserguss zeige. Im Weiteren bestehe ein Gelenkserguss glenohu meral mit Flüssigkeit im Verlauf der langen Bizepssehne , wobei keine wesentliche Degeneration glenohumeral ersichtlich sei. Es bestünden sodann eine artiku lär seitige Partialruptur der Supraspinatussehne über mediolateral 1.2 cm sowie eine Ruptur einzeln er weniger Fasern der Infraspinatussehne vom Footprint . Die Sub scapularissehne sei intakt, ebenso die lange, sich in regelrechter Position be fin dende Bizepssehne . Die erfassten muskulären Strukturen zeig t e n schliesslich keine w esentliche ödematöse Signalalteration und es finde sich etwas Flüssigkeit in der Bursa subacriomialis / subdeltoidea . 3. 7

Im Bericht des Z.___ , Klinisches Neurozentrum, Klinik für Neurologie, Klinik für Neurochirurgie,

vom

2. Dezember 2020 betreffend interdisziplinäre Cer ebrovas kuläre Sprechstunde (Urk. 15 ) wurden folgende Diagnosen

aufgeführt (S. 1 f.): - Status nach Carotisendarterektomie am 27.02.2020 bei cerebrovaskulärem ischämischen Insult im rechten Mediastromgebiet am 19.02. 2020 - ätiologisch: Thrombus im ICA-Abgang auf dem Boden einer rechtsseitigen ICA- Stenosierung - anamnestisch: vor drei bis vier Wochen akut aufgetretene Armparese links, seither keine weiteren neuen Defizite - klinisch: distal betonte Armparese links, NIHSS 3 Punkte - d iagnostisch:

- auswärtiges cMRI vom 19.02.2020: teils frische, teils subakute schran kengestörte emboliforme Ischämien rechtshemisphärisch sowie unter Beteiligung der Grenzzone - Dopplersonographie der hirnversorgenden Gefässe (26.02.2020): im rechten Karotis-Bulbus ausgedehnter, überwiegend echoarmer Thrombus in den ICA-Abgang reichend mit geringem Restlumen zum ICA-Abgang - Labor: CRP 8 1 (chronische CRP-Erhöhung bei Akne inversa sei vorbe kannt); Le u kos 9.95 - therapeutisch: - Beginn Thrombozytenaggregationshemmung mit Plavix (bei Aspirinun verträglichkeit ) und Rosuvastatin - Status nach Carotisendarterektomie am 27.02.2020 - Status nach Subarachnoidalblutung bei rupturiertem

Acom -Aneurysma (WFNS I, Hunt&Hess I, Fischer 3, BNI V; EM 07.02.2018, ED 09.02.2018) - anamnestisch: stärkstes Kopfschmerzereignis am 07.02.2018 um 09.00 Uhr.

Holocephale

Cephalgien . - diagnostisch: cCT vom 09.02.2018: diffuse Subarachnoidalblutung mit Ventrikeleinbruch . Rupturiertes Aneurysma der Arteria

communicans

anterior . Beginnende Liquorabflussstörung . Keine Herniation . - therapeutisch: 09.02.2018: DSA mit Coiling des ACom A neurysma, Throm busabgang in MCA-M1 rechts, anschliessend erfolgreiche Thrombolyse mittels Integrilin - Komplikationen: - Hyd r oce p halus

malresorptivus (ED 12.02.2018)

- z entrales Salzverlustsyndrom - Extrasystolie (ED 05/2017) - Holter-EKG 09/2017: mehrheitlich SVE, AV Block Grad I° - Echo 09/2017 : mittelgradig eingeschränkte EF (42 %), a . e . postent zünd lich - Herz-CT 10/2017: leichte Koronarsklerose, nicht stenosierend , keine Ischämie - Herzinsuffizienz unklarer Ätiologie, Extrasystolie

- KHK mittels Koro -CT 10/2017 ausgeschlossen - Holter-EKG 09/2017: mehrheitlich SVE, AV Block Grad I° - Echo 09/2017 mittelgradig eingeschränkte EF (42 %), a.e . postent zündlich - Echo 02/2018: schwer dilatierte Ventrikel, diffuse Hypokinesie , LVEF 35-40 % - Pro-BNP 02/2018: 1428 ng /l - Verdacht auf ambulant erworbene Pneumonie links basal mit parapneu monischem Erguss , Augmentin 11.02.2018 bis 20.02.2018 - Hidradenitis

suppurativa (Hurley-Stadium II-III) - anamnestisch: Status nach Operation axil l är und Status nach anti b io tischer Ther apie - diverse Ath erome am Hinterkopf anamnestisch seit Jahren (Neben diag nose im CT) - mehrfach Nachweis von Staph . a ureus in Inguinalabstrichen , Augmentin sensibel (02/2018) - aktuell (02/2018): Beginn Therapie mit Clindamycin 300 mg 1-0-1 und Rifamp icin 300 mg 1-0-1 für 10 Wochen - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig - Deckplattenfraktur LWK2 nach Sturz (Rollerblade s ) 2012 - Osteochondrose und kleine Diskushernie L5/S1, MRI 02/2016 - Verdacht auf allergische Reaktion auf Adalat mit Gesic htsrötung (02.03 .2020)

Die Z.___ -Ärzte führten aus, dass sich anamnestisch und klinisch keine Hinweise für zwischenzeitliche Schlaganfall-verdächtige Ereignisse ergeben hätten. Resi duell bestehe noch ein sensomotorisches Defizit im Arm links, bei zusätzlichen orthopädischen Problemen mit Sehnenrissen der linken Schulter und Diskus her nien. Die neuroangiologische Untersuchung habe bei Status nach Carotisen dar te rektomie weiterhin ein gutes Resultat mit der rechten ICA regelrecht perfundiert ohne Hinweise auf eine Re-Stenose gezeigt (S. 2) .

Im Zusammenhang mit der Neur oangiologie vom 2. Dezember 2020 hielten die Ärzte fest, dass es der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben aktuell schlecht gehe. Das Hauptproblem seien die Schmerzen und die Unterbeweg lichkeit des linken Arms aufgrund eines zweifachen Sehnenrisses in der linken Schulter. Des Weiteren bestünden mehrere Diskushernien. Unter dem Titel Modi fizierte NIH Stroke

Scale wurde ein Gesamtergebnis von 2/42 aufgeführt , wobei betreffend die Motorik des linken Arms (1/4) und Sensibilität (1/2) je von keiner wesentlichen Funktionseinschränkun g trotz Symptome (kann gewohnte Aufga ben und Aktivitäten verrichten) ausgegangen wurde (S. 4). 4. 4.1

Gemäss den im Zusammenhang mit der IV -Anmeldung vom 23. Juni 2018 (Urk. 13/96) relevanten Arztberichte n bestanden bei der Beschwerdeführerin kar dio logische Beschwerden, Beschwerden im Zusammenhang mit den Schlagan fällen vom Februar 2018/2020 sowie Beschwerden am Rücken, am linken Knie und an der linken Schulter (vgl. E. 3).

4.2

Laut Bericht der behandelnden Kardiologin vom 30. August 2019 (vgl. E. 3.1) war die B eschwerdeführerin in kardialer Hins icht vollständig kompensiert und im Rahmen ihrer Leistungsanforderungen beschwerdefrei. Die Ärzte der Klinik C.___ gingen im September/Oktober 2019 von einer konsolidierten Deckplatten fraktur LWK 2 mit gut erhaltener Bandscheibe sowie eine r leichte n

Diskopathie L5/S1 mit kleiner dorsomedianer

Protrusion respektive von entsprechenden leichten degenerativen Veränderungen aus . Das Vorliegen einer Neurokom pression wurde verneint, ebenso eine wesentliche Veränderung aufgrund eines Vergleichs

der MRI-Bildgebung vom Januar 2016 und vom September 2019 (vgl. E. 3.2). Im März 2020 standen die Rückenschmerzen gemäss den Angaben de s behandelnden Rheumatologen nicht mehr im Vordergrund (vgl. E. 3.5) . Im Zu sammenhang mit den Schlaganfällen wiesen die Z.___ -Ärzte am 2. Dezember 2020 auf ein noch bestehendes sensomotorisches Defizit im linken Arm hin , wobei gemäss der gleichentags durchgeführten neuroangiologischen Untersuchung

auf der NIH Stroke

Scale ein äusserst tiefes Gesamt-Ergebnis vo n 2/42 resultier t e (vgl. E. 3.7) . Betref fend die Motorik des linken Arm s ergab sich ein Resultat von 1/4 respektive betreffend die Sensibilität ein solches von 1/2, wobei «1» keiner wesentlichen Funktionseinschränkung trotz Symp tome n (kann alle g ewohnten Aufgaben und Aktivität en verrichten ) entspricht. Betreffend die übrigen 11 ge prüften Punkte ergab sich je ein Resultat von «0», was keinen Symptomen ent spricht (Urk. 15 S. 4 ) . Im Bericht der Ergotherapeutin vom 9. Juli

2020 (Urk. 13/166/1) wird über Fortschritte betreffend die linke Hand berichtet und im Übrigen darauf hingewiesen, dass aktuell die Behandlung der massiven Schmerzproblematik in der linken Schulter im Vordergrund stehe.

Nach dem Gesagten sind g estützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte be züglich der kardiologischen Beschwerden, der Rücken- und Kniebeschwerden sowie der im Zusammenhang mit den Schlaganfällen stehenden Beschwerden keine objektiven Befunde ersichtlich, welche in rechtsgenügender Weise eine invalidenversicherungsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin zu begründen vermögen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 4. Oktober und 7. November 2020 (Urk. 1, Urk. 9) die eben genannten Beschwerden mit keinem Wort erwähnt e , sondern einzig auf die seit Juni 2020 bestehenden Schmerzen an der linken Schulter und

die im Oktober 2020 zusätzlich festgestellte Diskushernie hinwies. 4.3

Im Bericht des Y.___

(vgl. E. 3.6) wurden aufgrund des MRI der linken Schulter vom 3. August 2020 unter anderem eine artikulärseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine Ruptur einzelner weniger Fasern der Infra spinatussehne diagnostiziert. Die Z.___ -Ärzte wiesen am 2. Dezember 2020 im Zusammenhang mit dem sensomotorischen Defizit im linken Arm auf zus ätzliche orthopädische Probleme mit Sehnenrissen der linken Schulter und Diskushernien hin (vgl. E. 3.7).

Die Beschwerden an der linken Schulter best anden

gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seit Juni 2020 und die Diagnose betreffend die

Supra spi natus -/ Infraspinatussehne

wurd e erstmals im August 2020

– und damit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung - aktenkundig ausgewiesen. Im entspre che nden Bericht des Y.___ fehlen jegliche Angaben zu allfälligen mit den Rupturen zusammenhängenden Funktionseinschränkungen der linken Schulter . Die fachfremden Z.___ -Ärzte

wiesen ohne weitere Begründung auf Seh nenrisse an der linken Schulter hin , wobei unklar ist , inwieweit d ies er Befund

im Rahmen des erhobenen Neurostatus und der Beurteilung der Defizite

am linken Arm bereits berücksichtigt worden war . In der aktuellsten Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/164/9-10) waren die Schulterbeschwerden noch kein Thema . Auch in der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2020 (Urk. 2) fand keine Auseinandersetzung damit statt beziehungsweise es wurde auf das Fehlen objektiver Befunde hingewiesen . Vor diesem Hintergrund sind

betreffend die Beschwerden an der linken Schulter zusätzli che medizinische Abklärungen notwendig .

Demgegenüber drängen sich b ezüglich der von der Beschwerdeführerin am 7. November 2020 erwähnten Diskushernie (Urk. 9)

keine zusätzlichen medizini schen Abklärungen auf. Es liegt diesbezüglich einzig die Angabe der Beschwer deführerin vor und es fehlt ein entsprechender fachärztlicher Befund. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Klinik C.___ vom 3. Oktober 2019 (v gl. E. 3. 3 ) unter Hinweis auf das MRI LWS vom Januar 2016 bereits eine kleine Diskushern ie auf der Hö he LKW5/S1 erwähnt wurde. 4.4

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom

4. September 2020 aufzuheben und die Sache

zu r

D urchführung weiterer medizinischer Abklärungen betreffend die Beschwerde n an der linken Schulter an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

4. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch de r Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inva liden versiche rung

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Nach erfolgreicher Absolvierung einer Umschulung zur kaufmännischen Ange stellten im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 13/35) meldete sich die 1962 geborene X.___

a m 16. Mai 2006

unter Hinweis auf eine Sehnenscheidenentzündung im Daumen und Handgelenk rechts bei der Invali den versicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 13/37). Die Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , wies am 22. November 2006 das Leistungsgesuch der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 13/51/4-5 ). Die da gegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Sozialversicherungsge richt mit Urteil vom 28. November 2007 ( Prozess nummer IV.2006.01173, Urk. 13/58 ) in dem Sinne gut, als dass es die Sache an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückwies. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 (Urk. 13/70) verneinte die IV-Stelle a bermals einen Leistungsanspr u ch der Ver sicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherte n wurde vom hiesi gen Gericht mit Urteil vom 2. August 2010 (Prozess nummer IV.2009.00556, Urk. 13/75) abgewiesen . Die Versicherte meldete sich am 31. März

2013

mit Verweis auf einen am 5. August 2012 infolge eines Sturz es mit Rollerblades

erlittenen Bruch

des

2. Lendenwirbels abermals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/78 , Urk . 13/82 ). Mit Verfügung vom 10. September 2013 (Urk. 13/91) wies die IV-Stelle das Leistungs gesuch der Versicherten ab. Am 23. Juni 2018 erfolgte eine weitere Anmeldung der Versicherten bei der Inva lidenversicherung (Urk. 13/96) . Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 4. Dezember 2018 mit, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/120). Mit Vor bescheid vom 14. Februar 2019 (Urk. 13/127) stellte die IV-Stelle der Versi cher ten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 18. März 2019 Einwand (Urk. 13/130) erhob.

Am 23. Juni 2020 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in welchem sie abermals die Abweisung des Leistungs gesuchs in Aussicht stellte (Urk. 13/165) und wogegen die Versicherte am 15. Jul i 2020 Einwand (Urk. 13/167) erhob. Mit Verfügung vom 4. September 2020 (Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leis tungen der Invalidenversicherung.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 4. Oktober 2020 respektive 7. November 2020 unter Auflage eines Berichts des Y.___ vom 3. August 2020 (Urk. 3) Beschwerde (Urk. 1, Urk. 9) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

4. September 2020. Mit Beschwe r deantwort vom 8. Dezember 2020 (Urk. 12) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8.

Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Am 3. Januar 2021 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht des Universitäts spitals Z.___ ( Urk. 15) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung damit, dass die Besch werdeführerin seit Februar 2018 in der Ausübung der Tätigkeit als Verkäuferin Detailhandel eingeschränkt sei. Ab Mai 2018 sei ihr jedoch die bis herige Tätigkeit im Umfang von 50 % wieder zumutbar. Eine leidens angepasste Tätigkeit (körperlich leichte bis selten mittelschwere Verrichtungen) sei seit Mai 2018 in vollem Umfang möglich. Somit sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. In den Einwänden der Beschwerdeführerin sei neu eine Kardiomyopathie genannt worden, wobei die Herzfunkt ion nur leicht ein geschränkt und die Beschwerdeführerin subjektiv auch bei Belastung beschwer defrei sei. Die belastungsabhängigen Rückenschmerzen bei degenerativen Verän derungen seien bekannt gewesen , hätten sich im Verlauf unter Physiotherapie gebessert und bestünden gemäss ärztlicher Auskunft auch nicht mehr. Neuro lo gisch zeige sich ein gutes Ergebnis nach der Carotisoperation und klinisch bestehe auch kein Anhalt für neue Ischämien. Die Kraft in der rechten, dominanten Hand habe sich ebenfalls gebessert und eine glaubhafte Verschlechterung des Zustan des der linken Hand sei nicht ausgewiesen . Betreffend Schulter fehlten objektive Befunde, die eine gesundheitliche Einschränkung glaubhaft machten (S. 1 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 9), dass sie seit Juni 2020 konstante Schmerzen in der linken S chulter habe. Gemäss dem MRI von August 2020 seien zwei Sehnen defekt, was sich auf den ganzen Arm auswirke. Im Oktober 2020 sei zusätzlich eine Diskushernie fest gestellt worden.

E. 3 Dr. med. E.___ , Chefarzt Manuelle Medizin, und Dr. med. F.___ , Assi stenz arzt Manuelle Medizin, Klinik

C.___ , führten in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2019 (Urk. 13/152 /4-5 ) folgende Hauptd iagnosen auf

( S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Differenzialdiagnose Osteochondrose L5/S1 als primäre Schmerzursache - anamnestisch lumbale, mittige Rückenschmerzen seit Sturz 2012 mit Deckplattenfraktur LWK 2 - kli nisch: Hyperlordose LWS, p.a . Traktionsschmerz auf Höhe LWK5, leicht hypertoner M. quadratus

lumborum rechts - konventionelles Röntgenbild LWS 22.01.2016: linkskonvexe lumbale S koliose, Höhenminderung LWK 2 und 3 - MRI LWS 22.01.2016: linksbetonte Osteochondrose auf Höhe LW K 5/S1 mit kleiner Diskushernie - Zustand nach Langzeitopiat ther apie mit Targin , seit kurzem Wi e der auf nahm e der Therapie mit Oxycodon 2.5 mg zweimal täglich - Verdacht auf Osteoporose - DEXA-Messung seitens Patientin nicht erwünscht - Nikotinkonsum

Im Übrigen wiederholten die Ärzte die im Bericht von PD Dr. B.___ ge nannten Nebendiagnosen und führten aus, dass die Beschwerden und Befunde am ehesten einer Osteochondrose auf Höhe L5/S1 zuzuordnen seien. Letzte re dürfte auf einer ungünstigen biomechanischen Belastung bei starker Hyperlor dose der LWS fussen. Eine

per i disk ale Infiltration komme für die Beschwerde führerin aktuell nicht in Frage, so dass mittels Heimübungen und Physiotherapie versucht werde, die Belastung auf das Segment L5/S1 zu verringern. Ebenso wenig komme für die Beschwerdeführerin eine DEXA-Messung in Frage. Man sei so verblieben, dass s ich die Beschwerdeführerin im Falle einer Schmerzzunahme wieder melde (S. 2).

E. 3.1 Dr. med. A.___ , Fachärztin Kardiologie, Angiologie und Innere Medizin, stellte in i hrem Bericht vom 30. August 2019 (Urk. 13/148/7-9) folgende Diagnosen (S. 1): - v entrikuläre und supravent r ikuläre Extrasystolie (ED 09/2017, 05/2017) - HF mEF mit/bei Kardiomyopathie unklarer Genese, Ausschluss einer ischä mi schen Ursache - Ruhe-EKG: AV-Block I ° (PQ-Zeit 232 ms ), sonst un auffällig, keine Ischä miezeichen , keine Narben, aktuell unverändert - TTE: unverändert mittelgradig global eingeschränkte LV-Funktion (EF biplan 45 %, VB 09/2017: 43 %), dilatierter LV , kein Nachweis eines rele vanten V itiums, kein H.a. pulm . Hypertonie - p ro-BNP 337ng/l (29.08.2019) - Holter (21.09.2017): durchgeh. SR, HF min. 60/min, maxi. 127/min, mittlere H F tags 90/min, nachts 76/min; zahlreiche SVES, mässig viele VES, keine höhergrad. HRST, keine Pausen - CT Herz mit i.v. KM (03.10.2017): stenosefreie

Koronarien . Minime nicht stenosierende

Koronarsklerose des RIVA. Regel rechte Koronaranatomie. Rechtsversorgertyp - LWK 2 Fraktur, traumatisch (2012) , bis 05/2017 Targin - Aspirin- und NSAR-Unverträglichkeit - cvRF : fortgesetzt Niko tin ( kum . ca. 65py), pos. FA eingeschr . (Onkel ms MI mit 40 J) - Status nach Subarachnoidalblutung mit ruptu r iertem

ACom -Aneurysma (WFNS I, Hunt&Hess I , Fischer

E. 3.2 PD Dr. B.___ , Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, Klinik C.___ , nannte am 5. September 2019 folgende Diag nosen (Urk. 13/149/1-3 S. 1):

Hauptdiagnosen: - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - leichte linkskonvexe lumbale Skoliose - Status nach Deckplattenfraktur LWK2 bei Rollerbladesturz 2012 - erosive

Osteochondrose mit kleiner Diskushernie L5/S1 - chronische Knieschmerzen links mit Streckhemmung - Verdacht auf Osteoporose - Langzeitopiattherapie ( Targin ) - Nikotinabusus Nebendiagnosen: - Status nach Subarachnoidalblutung bei rupturiertem

Acom -Aneu rysma 09.02.2018 mit Coiling - Herzinsuffizienz unklarer Ursache - arterielle Hypertonie - minime kognitive Störung

Der Arzt führte aus, dass sich gemäss dem MRI LWS vom 5. September 2019 im Vergleich zum Vor-MRI vom Januar 2016 keine wesentliche Veränderung zeige. Es lägen eine konso lidierte Deckplattenfraktur LWK 2 mit gut erhaltener Band scheibe oberhalb sowie eine leichte Diskopathie L5/S1 mit Verminderung des Nucleussignals bei gut erhaltener Bandscheibenhöhe und kleiner dorsomedianer

Protrusion vor. Eine Nervenkompression zeige sich nicht (S. 2).

Es bestünden chronische lumbale Rückenschmerzen, welche im Gesamtkontext einerseits auf die leichten degenerativen Veränderungen und andererseits vor allem funktionell zu deuten seien bei Dekonditionierung , Beckenschiefstand und Bewegungsstörung im linken Bein, vor allem durch das linke Kniegelenk. Es werde diesbezüglich eine erneute Kontrolle empfohlen und die Beschwerde füh rerin bei Dr. med. D.___ angemeldet mit der Frage, inwieweit die Extension verbessert werden könne. Darüber hinaus werde eine konservative Behandlung der Rückenschmerzen empfohlen und die Beschwerdeführerin werde im Team manuelle Therapie zur Beurteilung und Übernahme der Behandlung angemeldet. Es werde dringend eine Wiederaufnahme der aktuell gestoppten Physiotherapie empfohlen mit dem Ziel, das Gangbild, die Haltung, Koordination und Kraft der Rumpfmuskulatur zu verbessern. Operative Massnahmen seien nicht indiziert (S. 2).

E. 3.4 Der Hausarzt der Bes chwerdeführerin, Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 25. Februar 2020 (Eingangsdatum; Urk. 13/159) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2) : - hochgradiger Verdacht auf c erebrovask . Insult (02/20), - a.e . bei UHFli (noch nicht de t ektiert) - chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (2012) - Deckplattenfraktur LWK2, traumatisch - aktuell Verschlechterung - Akne inversa , ausgeprägt (03/2018)

Dr. G.___ führte aus, dass die Sensibilität und Koordination des linken Arms und der linken Hand deutlich abgenommen hätten. Im Zusammenhang mit der Ausübung der bisherigen Tätigkeit hielt er fest, dass die linke Hand/ der linke Arm aktuell für fein motorische und beschränkt für grob motorische A rbeiten nicht einsetzbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei möglich, sofern die Motorik der Hände/Arme eine geringe Rolle spiele (S. 1 Ziff. 1.3, Ziff. 2.1).

E. 5 Dr. med. H.___ , Facharzt Rheumatologie FMH , hielt am 13. März 2020 fest, dass die Rückenschmerzen bei der Beschwerdeführerin nicht mehr im Vordergrund stünden und sie in den letzten zwei Wochen wegen « strokes » mit zunehmender Lähmung des linken Arms im Z.___ gewesen sei . Bei der aktuellen Untersuchung sei vor allem das neurologische Defizit im Vordergrund gestanden und es werde sich zeigen, wie weit es in den nächsten sechs bis zwölf Monaten zu einer Erholung kommen werde (Urk. 13/160). 3.

E. 6 Im Bericht des Y.___ vom 3. August 2020 (Urk. 3) wurde festgehalten, dass sich gemäss MRI der linken Schulter gleichen Datums eine leichte Degeneration im AC-Gelenk mit Knochenmarksödem im Bereich der Gelenkpartner und mit geringem Gelenkserguss zeige. Im Weiteren bestehe ein Gelenkserguss glenohu meral mit Flüssigkeit im Verlauf der langen Bizepssehne , wobei keine wesentliche Degeneration glenohumeral ersichtlich sei. Es bestünden sodann eine artiku lär seitige Partialruptur der Supraspinatussehne über mediolateral 1.2 cm sowie eine Ruptur einzeln er weniger Fasern der Infraspinatussehne vom Footprint . Die Sub scapularissehne sei intakt, ebenso die lange, sich in regelrechter Position be fin dende Bizepssehne . Die erfassten muskulären Strukturen zeig t e n schliesslich keine w esentliche ödematöse Signalalteration und es finde sich etwas Flüssigkeit in der Bursa subacriomialis / subdeltoidea . 3.

E. 7 Im Bericht des Z.___ , Klinisches Neurozentrum, Klinik für Neurologie, Klinik für Neurochirurgie,

vom

2. Dezember 2020 betreffend interdisziplinäre Cer ebrovas kuläre Sprechstunde (Urk. 15 ) wurden folgende Diagnosen

aufgeführt (S. 1 f.): - Status nach Carotisendarterektomie am 27.02.2020 bei cerebrovaskulärem ischämischen Insult im rechten Mediastromgebiet am 19.02. 2020 - ätiologisch: Thrombus im ICA-Abgang auf dem Boden einer rechtsseitigen ICA- Stenosierung - anamnestisch: vor drei bis vier Wochen akut aufgetretene Armparese links, seither keine weiteren neuen Defizite - klinisch: distal betonte Armparese links, NIHSS 3 Punkte - d iagnostisch:

- auswärtiges cMRI vom 19.02.2020: teils frische, teils subakute schran kengestörte emboliforme Ischämien rechtshemisphärisch sowie unter Beteiligung der Grenzzone - Dopplersonographie der hirnversorgenden Gefässe (26.02.2020): im rechten Karotis-Bulbus ausgedehnter, überwiegend echoarmer Thrombus in den ICA-Abgang reichend mit geringem Restlumen zum ICA-Abgang - Labor: CRP 8 1 (chronische CRP-Erhöhung bei Akne inversa sei vorbe kannt); Le u kos 9.95 - therapeutisch: - Beginn Thrombozytenaggregationshemmung mit Plavix (bei Aspirinun verträglichkeit ) und Rosuvastatin - Status nach Carotisendarterektomie am 27.02.2020 - Status nach Subarachnoidalblutung bei rupturiertem

Acom -Aneurysma (WFNS I, Hunt&Hess I, Fischer 3, BNI V; EM 07.02.2018, ED 09.02.2018) - anamnestisch: stärkstes Kopfschmerzereignis am 07.02.2018 um 09.00 Uhr.

Holocephale

Cephalgien . - diagnostisch: cCT vom 09.02.2018: diffuse Subarachnoidalblutung mit Ventrikeleinbruch . Rupturiertes Aneurysma der Arteria

communicans

anterior . Beginnende Liquorabflussstörung . Keine Herniation . - therapeutisch: 09.02.2018: DSA mit Coiling des ACom A neurysma, Throm busabgang in MCA-M1 rechts, anschliessend erfolgreiche Thrombolyse mittels Integrilin - Komplikationen: - Hyd r oce p halus

malresorptivus (ED 12.02.2018)

- z entrales Salzverlustsyndrom - Extrasystolie (ED 05/2017) - Holter-EKG 09/2017: mehrheitlich SVE, AV Block Grad I° - Echo 09/2017 : mittelgradig eingeschränkte EF (42 %), a . e . postent zünd lich - Herz-CT 10/2017: leichte Koronarsklerose, nicht stenosierend , keine Ischämie - Herzinsuffizienz unklarer Ätiologie, Extrasystolie

- KHK mittels Koro -CT 10/2017 ausgeschlossen - Holter-EKG 09/2017: mehrheitlich SVE, AV Block Grad I° - Echo 09/2017 mittelgradig eingeschränkte EF (42 %), a.e . postent zündlich - Echo 02/2018: schwer dilatierte Ventrikel, diffuse Hypokinesie , LVEF 35-40 % - Pro-BNP 02/2018: 1428 ng /l - Verdacht auf ambulant erworbene Pneumonie links basal mit parapneu monischem Erguss , Augmentin 11.02.2018 bis 20.02.2018 - Hidradenitis

suppurativa (Hurley-Stadium II-III) - anamnestisch: Status nach Operation axil l är und Status nach anti b io tischer Ther apie - diverse Ath erome am Hinterkopf anamnestisch seit Jahren (Neben diag nose im CT) - mehrfach Nachweis von Staph . a ureus in Inguinalabstrichen , Augmentin sensibel (02/2018) - aktuell (02/2018): Beginn Therapie mit Clindamycin 300 mg 1-0-1 und Rifamp icin 300 mg 1-0-1 für 10 Wochen - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig - Deckplattenfraktur LWK2 nach Sturz (Rollerblade s ) 2012 - Osteochondrose und kleine Diskushernie L5/S1, MRI 02/2016 - Verdacht auf allergische Reaktion auf Adalat mit Gesic htsrötung (02.03 .2020)

Die Z.___ -Ärzte führten aus, dass sich anamnestisch und klinisch keine Hinweise für zwischenzeitliche Schlaganfall-verdächtige Ereignisse ergeben hätten. Resi duell bestehe noch ein sensomotorisches Defizit im Arm links, bei zusätzlichen orthopädischen Problemen mit Sehnenrissen der linken Schulter und Diskus her nien. Die neuroangiologische Untersuchung habe bei Status nach Carotisen dar te rektomie weiterhin ein gutes Resultat mit der rechten ICA regelrecht perfundiert ohne Hinweise auf eine Re-Stenose gezeigt (S. 2) .

Im Zusammenhang mit der Neur oangiologie vom 2. Dezember 2020 hielten die Ärzte fest, dass es der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben aktuell schlecht gehe. Das Hauptproblem seien die Schmerzen und die Unterbeweg lichkeit des linken Arms aufgrund eines zweifachen Sehnenrisses in der linken Schulter. Des Weiteren bestünden mehrere Diskushernien. Unter dem Titel Modi fizierte NIH Stroke

Scale wurde ein Gesamtergebnis von 2/42 aufgeführt , wobei betreffend die Motorik des linken Arms (1/4) und Sensibilität (1/2) je von keiner wesentlichen Funktionseinschränkun g trotz Symptome (kann gewohnte Aufga ben und Aktivitäten verrichten) ausgegangen wurde (S. 4). 4. 4.1

Gemäss den im Zusammenhang mit der IV -Anmeldung vom 23. Juni 2018 (Urk. 13/96) relevanten Arztberichte n bestanden bei der Beschwerdeführerin kar dio logische Beschwerden, Beschwerden im Zusammenhang mit den Schlagan fällen vom Februar 2018/2020 sowie Beschwerden am Rücken, am linken Knie und an der linken Schulter (vgl. E. 3).

4.2

Laut Bericht der behandelnden Kardiologin vom 30. August 2019 (vgl. E. 3.1) war die B eschwerdeführerin in kardialer Hins icht vollständig kompensiert und im Rahmen ihrer Leistungsanforderungen beschwerdefrei. Die Ärzte der Klinik C.___ gingen im September/Oktober 2019 von einer konsolidierten Deckplatten fraktur LWK 2 mit gut erhaltener Bandscheibe sowie eine r leichte n

Diskopathie L5/S1 mit kleiner dorsomedianer

Protrusion respektive von entsprechenden leichten degenerativen Veränderungen aus . Das Vorliegen einer Neurokom pression wurde verneint, ebenso eine wesentliche Veränderung aufgrund eines Vergleichs

der MRI-Bildgebung vom Januar 2016 und vom September 2019 (vgl. E. 3.2). Im März 2020 standen die Rückenschmerzen gemäss den Angaben de s behandelnden Rheumatologen nicht mehr im Vordergrund (vgl. E. 3.5) . Im Zu sammenhang mit den Schlaganfällen wiesen die Z.___ -Ärzte am 2. Dezember 2020 auf ein noch bestehendes sensomotorisches Defizit im linken Arm hin , wobei gemäss der gleichentags durchgeführten neuroangiologischen Untersuchung

auf der NIH Stroke

Scale ein äusserst tiefes Gesamt-Ergebnis vo n 2/42 resultier t e (vgl. E. 3.7) . Betref fend die Motorik des linken Arm s ergab sich ein Resultat von 1/4 respektive betreffend die Sensibilität ein solches von 1/2, wobei «1» keiner wesentlichen Funktionseinschränkung trotz Symp tome n (kann alle g ewohnten Aufgaben und Aktivität en verrichten ) entspricht. Betreffend die übrigen 11 ge prüften Punkte ergab sich je ein Resultat von «0», was keinen Symptomen ent spricht (Urk. 15 S. 4 ) . Im Bericht der Ergotherapeutin vom 9. Juli

2020 (Urk. 13/166/1) wird über Fortschritte betreffend die linke Hand berichtet und im Übrigen darauf hingewiesen, dass aktuell die Behandlung der massiven Schmerzproblematik in der linken Schulter im Vordergrund stehe.

Nach dem Gesagten sind g estützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte be züglich der kardiologischen Beschwerden, der Rücken- und Kniebeschwerden sowie der im Zusammenhang mit den Schlaganfällen stehenden Beschwerden keine objektiven Befunde ersichtlich, welche in rechtsgenügender Weise eine invalidenversicherungsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin zu begründen vermögen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 4. Oktober und 7. November 2020 (Urk. 1, Urk. 9) die eben genannten Beschwerden mit keinem Wort erwähnt e , sondern einzig auf die seit Juni 2020 bestehenden Schmerzen an der linken Schulter und

die im Oktober 2020 zusätzlich festgestellte Diskushernie hinwies. 4.3

Im Bericht des Y.___

(vgl. E. 3.6) wurden aufgrund des MRI der linken Schulter vom 3. August 2020 unter anderem eine artikulärseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine Ruptur einzelner weniger Fasern der Infra spinatussehne diagnostiziert. Die Z.___ -Ärzte wiesen am 2. Dezember 2020 im Zusammenhang mit dem sensomotorischen Defizit im linken Arm auf zus ätzliche orthopädische Probleme mit Sehnenrissen der linken Schulter und Diskushernien hin (vgl. E. 3.7).

Die Beschwerden an der linken Schulter best anden

gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seit Juni 2020 und die Diagnose betreffend die

Supra spi natus -/ Infraspinatussehne

wurd e erstmals im August 2020

– und damit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung - aktenkundig ausgewiesen. Im entspre che nden Bericht des Y.___ fehlen jegliche Angaben zu allfälligen mit den Rupturen zusammenhängenden Funktionseinschränkungen der linken Schulter . Die fachfremden Z.___ -Ärzte

wiesen ohne weitere Begründung auf Seh nenrisse an der linken Schulter hin , wobei unklar ist , inwieweit d ies er Befund

im Rahmen des erhobenen Neurostatus und der Beurteilung der Defizite

am linken Arm bereits berücksichtigt worden war . In der aktuellsten Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/164/9-10) waren die Schulterbeschwerden noch kein Thema . Auch in der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2020 (Urk. 2) fand keine Auseinandersetzung damit statt beziehungsweise es wurde auf das Fehlen objektiver Befunde hingewiesen . Vor diesem Hintergrund sind

betreffend die Beschwerden an der linken Schulter zusätzli che medizinische Abklärungen notwendig .

Demgegenüber drängen sich b ezüglich der von der Beschwerdeführerin am 7. November 2020 erwähnten Diskushernie (Urk. 9)

keine zusätzlichen medizini schen Abklärungen auf. Es liegt diesbezüglich einzig die Angabe der Beschwer deführerin vor und es fehlt ein entsprechender fachärztlicher Befund. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Klinik C.___ vom 3. Oktober 2019 (v gl. E. 3. 3 ) unter Hinweis auf das MRI LWS vom Januar 2016 bereits eine kleine Diskushern ie auf der Hö he LKW5/S1 erwähnt wurde. 4.4

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom

4. September 2020 aufzuheben und die Sache

zu r

D urchführung weiterer medizinischer Abklärungen betreffend die Beschwerde n an der linken Schulter an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

4. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch de r Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inva liden versiche rung

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00674

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

26. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Nach erfolgreicher Absolvierung einer Umschulung zur kaufmännischen Ange stellten im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 13/35) meldete sich die 1962 geborene X.___

a m 16. Mai 2006

unter Hinweis auf eine Sehnenscheidenentzündung im Daumen und Handgelenk rechts bei der Invali den versicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 13/37). Die Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , wies am 22. November 2006 das Leistungsgesuch der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 13/51/4-5 ). Die da gegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Sozialversicherungsge richt mit Urteil vom 28. November 2007 ( Prozess nummer IV.2006.01173, Urk. 13/58 ) in dem Sinne gut, als dass es die Sache an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückwies. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 (Urk. 13/70) verneinte die IV-Stelle a bermals einen Leistungsanspr u ch der Ver sicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherte n wurde vom hiesi gen Gericht mit Urteil vom 2. August 2010 (Prozess nummer IV.2009.00556, Urk. 13/75) abgewiesen . Die Versicherte meldete sich am 31. März

2013

mit Verweis auf einen am 5. August 2012 infolge eines Sturz es mit Rollerblades

erlittenen Bruch

des

2. Lendenwirbels abermals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/78 , Urk . 13/82 ). Mit Verfügung vom 10. September 2013 (Urk. 13/91) wies die IV-Stelle das Leistungs gesuch der Versicherten ab. Am 23. Juni 2018 erfolgte eine weitere Anmeldung der Versicherten bei der Inva lidenversicherung (Urk. 13/96) . Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 4. Dezember 2018 mit, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/120). Mit Vor bescheid vom 14. Februar 2019 (Urk. 13/127) stellte die IV-Stelle der Versi cher ten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 18. März 2019 Einwand (Urk. 13/130) erhob.

Am 23. Juni 2020 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in welchem sie abermals die Abweisung des Leistungs gesuchs in Aussicht stellte (Urk. 13/165) und wogegen die Versicherte am 15. Jul i 2020 Einwand (Urk. 13/167) erhob. Mit Verfügung vom 4. September 2020 (Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leis tungen der Invalidenversicherung. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Oktober 2020 respektive 7. November 2020 unter Auflage eines Berichts des Y.___ vom 3. August 2020 (Urk. 3) Beschwerde (Urk. 1, Urk. 9) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

4. September 2020. Mit Beschwe r deantwort vom 8. Dezember 2020 (Urk. 12) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8.

Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Am 3. Januar 2021 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht des Universitäts spitals Z.___ ( Urk. 15) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung damit, dass die Besch werdeführerin seit Februar 2018 in der Ausübung der Tätigkeit als Verkäuferin Detailhandel eingeschränkt sei. Ab Mai 2018 sei ihr jedoch die bis herige Tätigkeit im Umfang von 50 % wieder zumutbar. Eine leidens angepasste Tätigkeit (körperlich leichte bis selten mittelschwere Verrichtungen) sei seit Mai 2018 in vollem Umfang möglich. Somit sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. In den Einwänden der Beschwerdeführerin sei neu eine Kardiomyopathie genannt worden, wobei die Herzfunkt ion nur leicht ein geschränkt und die Beschwerdeführerin subjektiv auch bei Belastung beschwer defrei sei. Die belastungsabhängigen Rückenschmerzen bei degenerativen Verän derungen seien bekannt gewesen , hätten sich im Verlauf unter Physiotherapie gebessert und bestünden gemäss ärztlicher Auskunft auch nicht mehr. Neuro lo gisch zeige sich ein gutes Ergebnis nach der Carotisoperation und klinisch bestehe auch kein Anhalt für neue Ischämien. Die Kraft in der rechten, dominanten Hand habe sich ebenfalls gebessert und eine glaubhafte Verschlechterung des Zustan des der linken Hand sei nicht ausgewiesen . Betreffend Schulter fehlten objektive Befunde, die eine gesundheitliche Einschränkung glaubhaft machten (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 9), dass sie seit Juni 2020 konstante Schmerzen in der linken S chulter habe. Gemäss dem MRI von August 2020 seien zwei Sehnen defekt, was sich auf den ganzen Arm auswirke. Im Oktober 2020 sei zusätzlich eine Diskushernie fest gestellt worden. 3.

3.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin Kardiologie, Angiologie und Innere Medizin, stellte in i hrem Bericht vom 30. August 2019 (Urk. 13/148/7-9) folgende Diagnosen (S. 1): - v entrikuläre und supravent r ikuläre Extrasystolie (ED 09/2017, 05/2017) - HF mEF mit/bei Kardiomyopathie unklarer Genese, Ausschluss einer ischä mi schen Ursache - Ruhe-EKG: AV-Block I ° (PQ-Zeit 232 ms ), sonst un auffällig, keine Ischä miezeichen , keine Narben, aktuell unverändert - TTE: unverändert mittelgradig global eingeschränkte LV-Funktion (EF biplan 45 %, VB 09/2017: 43 %), dilatierter LV , kein Nachweis eines rele vanten V itiums, kein H.a. pulm . Hypertonie - p ro-BNP 337ng/l (29.08.2019) - Holter (21.09.2017): durchgeh. SR, HF min. 60/min, maxi. 127/min, mittlere H F tags 90/min, nachts 76/min; zahlreiche SVES, mässig viele VES, keine höhergrad. HRST, keine Pausen - CT Herz mit i.v. KM (03.10.2017): stenosefreie

Koronarien . Minime nicht stenosierende

Koronarsklerose des RIVA. Regel rechte Koronaranatomie. Rechtsversorgertyp - LWK 2 Fraktur, traumatisch (2012) , bis 05/2017 Targin - Aspirin- und NSAR-Unverträglichkeit - cvRF : fortgesetzt Niko tin ( kum . ca. 65py), pos. FA eingeschr . (Onkel ms MI mit 40 J) - Status nach Subarachnoidalblutung mit ruptu r iertem

ACom -Aneurysma (WFNS I, Hunt&Hess I , Fischer 3 , BNI V ; EM 07.02.2018, ED 09.02.2018) - D SA mit Coiling des ACom -Aneurysma, Thrombus-Abgang in MCA-1 rechts, anschliessend erfolgreiche Thrombolyse mittels Integrilin - arterielle Hypertonie - Weisskittelkomponente - Hidradenitis

suppurativa - Antibiotikatherapie mit Clindamycin / Rifampicin 02/2018 bis 01.04.2018 - a.e . Ursache für Eisenmangel ohne Anämie - rez . Eisenmangel ohne Anämie - will keine Abklärung mittels Gastro /Kolo - Hämocult 08/18: neg. - i.R. Akne i nversa , Differentialdiagnose: Blutverlust chronisch - minimale kognitive Störung - mit isolierten Minderleistungen im exekutiven Teilbereich

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin von kardialer Seite her weiter hin keine Beschwerden angebe, insbesondere keine belastungsassoziierten Steno kardien oder eine Dy spnoe bei nach wie vor niedrigem Belastungsniveau. Es lägen zudem keine Orthopnoe , keine Ödemneigung , kein Schwindel, kei ne Prä syn kopen und keine Synkop en vor (S. 2).

Die Verlaufskontrolle habe im Wesentlichen unveränderte Befunde mit jetzt leic hter LV- Dilatation, aber praktisch unveränderter LV-Funktion ergeben (EF biplan 45 %, Vorbefund 2017 43 %). Die Genese bleibe nach wie vor unklar, wo bei differenzialdiagnostisch am ehesten ein postinfektiöses Geschehen in Betracht komme, nachdem im Rahmen der Erstuntersuchung eine koronare Herzer kran kung habe ausgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführer i n sei klinisch vollständig kompensiert und im Rahmen ihrer Leistungsanforderungen beschwer de frei. Unverändertes Befinden vorausgesetzt, werde eine erneute Kontrollunter suchung in einem Jahr empfohlen (S. 3). 3.2

PD Dr. B.___ , Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, Klinik C.___ , nannte am 5. September 2019 folgende Diag nosen (Urk. 13/149/1-3 S. 1):

Hauptdiagnosen: - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - leichte linkskonvexe lumbale Skoliose - Status nach Deckplattenfraktur LWK2 bei Rollerbladesturz 2012 - erosive

Osteochondrose mit kleiner Diskushernie L5/S1 - chronische Knieschmerzen links mit Streckhemmung - Verdacht auf Osteoporose - Langzeitopiattherapie ( Targin ) - Nikotinabusus Nebendiagnosen: - Status nach Subarachnoidalblutung bei rupturiertem

Acom -Aneu rysma 09.02.2018 mit Coiling - Herzinsuffizienz unklarer Ursache - arterielle Hypertonie - minime kognitive Störung

Der Arzt führte aus, dass sich gemäss dem MRI LWS vom 5. September 2019 im Vergleich zum Vor-MRI vom Januar 2016 keine wesentliche Veränderung zeige. Es lägen eine konso lidierte Deckplattenfraktur LWK 2 mit gut erhaltener Band scheibe oberhalb sowie eine leichte Diskopathie L5/S1 mit Verminderung des Nucleussignals bei gut erhaltener Bandscheibenhöhe und kleiner dorsomedianer

Protrusion vor. Eine Nervenkompression zeige sich nicht (S. 2).

Es bestünden chronische lumbale Rückenschmerzen, welche im Gesamtkontext einerseits auf die leichten degenerativen Veränderungen und andererseits vor allem funktionell zu deuten seien bei Dekonditionierung , Beckenschiefstand und Bewegungsstörung im linken Bein, vor allem durch das linke Kniegelenk. Es werde diesbezüglich eine erneute Kontrolle empfohlen und die Beschwerde füh rerin bei Dr. med. D.___ angemeldet mit der Frage, inwieweit die Extension verbessert werden könne. Darüber hinaus werde eine konservative Behandlung der Rückenschmerzen empfohlen und die Beschwerdeführerin werde im Team manuelle Therapie zur Beurteilung und Übernahme der Behandlung angemeldet. Es werde dringend eine Wiederaufnahme der aktuell gestoppten Physiotherapie empfohlen mit dem Ziel, das Gangbild, die Haltung, Koordination und Kraft der Rumpfmuskulatur zu verbessern. Operative Massnahmen seien nicht indiziert (S. 2). 3. 3

Dr. med. E.___ , Chefarzt Manuelle Medizin, und Dr. med. F.___ , Assi stenz arzt Manuelle Medizin, Klinik

C.___ , führten in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2019 (Urk. 13/152 /4-5 ) folgende Hauptd iagnosen auf

( S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Differenzialdiagnose Osteochondrose L5/S1 als primäre Schmerzursache - anamnestisch lumbale, mittige Rückenschmerzen seit Sturz 2012 mit Deckplattenfraktur LWK 2 - kli nisch: Hyperlordose LWS, p.a . Traktionsschmerz auf Höhe LWK5, leicht hypertoner M. quadratus

lumborum rechts - konventionelles Röntgenbild LWS 22.01.2016: linkskonvexe lumbale S koliose, Höhenminderung LWK 2 und 3 - MRI LWS 22.01.2016: linksbetonte Osteochondrose auf Höhe LW K 5/S1 mit kleiner Diskushernie - Zustand nach Langzeitopiat ther apie mit Targin , seit kurzem Wi e der auf nahm e der Therapie mit Oxycodon 2.5 mg zweimal täglich - Verdacht auf Osteoporose - DEXA-Messung seitens Patientin nicht erwünscht - Nikotinkonsum

Im Übrigen wiederholten die Ärzte die im Bericht von PD Dr. B.___ ge nannten Nebendiagnosen und führten aus, dass die Beschwerden und Befunde am ehesten einer Osteochondrose auf Höhe L5/S1 zuzuordnen seien. Letzte re dürfte auf einer ungünstigen biomechanischen Belastung bei starker Hyperlor dose der LWS fussen. Eine

per i disk ale Infiltration komme für die Beschwerde führerin aktuell nicht in Frage, so dass mittels Heimübungen und Physiotherapie versucht werde, die Belastung auf das Segment L5/S1 zu verringern. Ebenso wenig komme für die Beschwerdeführerin eine DEXA-Messung in Frage. Man sei so verblieben, dass s ich die Beschwerdeführerin im Falle einer Schmerzzunahme wieder melde (S. 2). 3.4

Der Hausarzt der Bes chwerdeführerin, Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 25. Februar 2020 (Eingangsdatum; Urk. 13/159) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2) : - hochgradiger Verdacht auf c erebrovask . Insult (02/20), - a.e . bei UHFli (noch nicht de t ektiert) - chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (2012) - Deckplattenfraktur LWK2, traumatisch - aktuell Verschlechterung - Akne inversa , ausgeprägt (03/2018)

Dr. G.___ führte aus, dass die Sensibilität und Koordination des linken Arms und der linken Hand deutlich abgenommen hätten. Im Zusammenhang mit der Ausübung der bisherigen Tätigkeit hielt er fest, dass die linke Hand/ der linke Arm aktuell für fein motorische und beschränkt für grob motorische A rbeiten nicht einsetzbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei möglich, sofern die Motorik der Hände/Arme eine geringe Rolle spiele (S. 1 Ziff. 1.3, Ziff. 2.1). 3. 5

Dr. med. H.___ , Facharzt Rheumatologie FMH , hielt am 13. März 2020 fest, dass die Rückenschmerzen bei der Beschwerdeführerin nicht mehr im Vordergrund stünden und sie in den letzten zwei Wochen wegen « strokes » mit zunehmender Lähmung des linken Arms im Z.___ gewesen sei . Bei der aktuellen Untersuchung sei vor allem das neurologische Defizit im Vordergrund gestanden und es werde sich zeigen, wie weit es in den nächsten sechs bis zwölf Monaten zu einer Erholung kommen werde (Urk. 13/160). 3. 6

Im Bericht des Y.___ vom 3. August 2020 (Urk. 3) wurde festgehalten, dass sich gemäss MRI der linken Schulter gleichen Datums eine leichte Degeneration im AC-Gelenk mit Knochenmarksödem im Bereich der Gelenkpartner und mit geringem Gelenkserguss zeige. Im Weiteren bestehe ein Gelenkserguss glenohu meral mit Flüssigkeit im Verlauf der langen Bizepssehne , wobei keine wesentliche Degeneration glenohumeral ersichtlich sei. Es bestünden sodann eine artiku lär seitige Partialruptur der Supraspinatussehne über mediolateral 1.2 cm sowie eine Ruptur einzeln er weniger Fasern der Infraspinatussehne vom Footprint . Die Sub scapularissehne sei intakt, ebenso die lange, sich in regelrechter Position be fin dende Bizepssehne . Die erfassten muskulären Strukturen zeig t e n schliesslich keine w esentliche ödematöse Signalalteration und es finde sich etwas Flüssigkeit in der Bursa subacriomialis / subdeltoidea . 3. 7

Im Bericht des Z.___ , Klinisches Neurozentrum, Klinik für Neurologie, Klinik für Neurochirurgie,

vom

2. Dezember 2020 betreffend interdisziplinäre Cer ebrovas kuläre Sprechstunde (Urk. 15 ) wurden folgende Diagnosen

aufgeführt (S. 1 f.): - Status nach Carotisendarterektomie am 27.02.2020 bei cerebrovaskulärem ischämischen Insult im rechten Mediastromgebiet am 19.02. 2020 - ätiologisch: Thrombus im ICA-Abgang auf dem Boden einer rechtsseitigen ICA- Stenosierung - anamnestisch: vor drei bis vier Wochen akut aufgetretene Armparese links, seither keine weiteren neuen Defizite - klinisch: distal betonte Armparese links, NIHSS 3 Punkte - d iagnostisch:

- auswärtiges cMRI vom 19.02.2020: teils frische, teils subakute schran kengestörte emboliforme Ischämien rechtshemisphärisch sowie unter Beteiligung der Grenzzone - Dopplersonographie der hirnversorgenden Gefässe (26.02.2020): im rechten Karotis-Bulbus ausgedehnter, überwiegend echoarmer Thrombus in den ICA-Abgang reichend mit geringem Restlumen zum ICA-Abgang - Labor: CRP 8 1 (chronische CRP-Erhöhung bei Akne inversa sei vorbe kannt); Le u kos 9.95 - therapeutisch: - Beginn Thrombozytenaggregationshemmung mit Plavix (bei Aspirinun verträglichkeit ) und Rosuvastatin - Status nach Carotisendarterektomie am 27.02.2020 - Status nach Subarachnoidalblutung bei rupturiertem

Acom -Aneurysma (WFNS I, Hunt&Hess I, Fischer 3, BNI V; EM 07.02.2018, ED 09.02.2018) - anamnestisch: stärkstes Kopfschmerzereignis am 07.02.2018 um 09.00 Uhr.

Holocephale

Cephalgien . - diagnostisch: cCT vom 09.02.2018: diffuse Subarachnoidalblutung mit Ventrikeleinbruch . Rupturiertes Aneurysma der Arteria

communicans

anterior . Beginnende Liquorabflussstörung . Keine Herniation . - therapeutisch: 09.02.2018: DSA mit Coiling des ACom A neurysma, Throm busabgang in MCA-M1 rechts, anschliessend erfolgreiche Thrombolyse mittels Integrilin - Komplikationen: - Hyd r oce p halus

malresorptivus (ED 12.02.2018)

- z entrales Salzverlustsyndrom - Extrasystolie (ED 05/2017) - Holter-EKG 09/2017: mehrheitlich SVE, AV Block Grad I° - Echo 09/2017 : mittelgradig eingeschränkte EF (42 %), a . e . postent zünd lich - Herz-CT 10/2017: leichte Koronarsklerose, nicht stenosierend , keine Ischämie - Herzinsuffizienz unklarer Ätiologie, Extrasystolie

- KHK mittels Koro -CT 10/2017 ausgeschlossen - Holter-EKG 09/2017: mehrheitlich SVE, AV Block Grad I° - Echo 09/2017 mittelgradig eingeschränkte EF (42 %), a.e . postent zündlich - Echo 02/2018: schwer dilatierte Ventrikel, diffuse Hypokinesie , LVEF 35-40 % - Pro-BNP 02/2018: 1428 ng /l - Verdacht auf ambulant erworbene Pneumonie links basal mit parapneu monischem Erguss , Augmentin 11.02.2018 bis 20.02.2018 - Hidradenitis

suppurativa (Hurley-Stadium II-III) - anamnestisch: Status nach Operation axil l är und Status nach anti b io tischer Ther apie - diverse Ath erome am Hinterkopf anamnestisch seit Jahren (Neben diag nose im CT) - mehrfach Nachweis von Staph . a ureus in Inguinalabstrichen , Augmentin sensibel (02/2018) - aktuell (02/2018): Beginn Therapie mit Clindamycin 300 mg 1-0-1 und Rifamp icin 300 mg 1-0-1 für 10 Wochen - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig - Deckplattenfraktur LWK2 nach Sturz (Rollerblade s ) 2012 - Osteochondrose und kleine Diskushernie L5/S1, MRI 02/2016 - Verdacht auf allergische Reaktion auf Adalat mit Gesic htsrötung (02.03 .2020)

Die Z.___ -Ärzte führten aus, dass sich anamnestisch und klinisch keine Hinweise für zwischenzeitliche Schlaganfall-verdächtige Ereignisse ergeben hätten. Resi duell bestehe noch ein sensomotorisches Defizit im Arm links, bei zusätzlichen orthopädischen Problemen mit Sehnenrissen der linken Schulter und Diskus her nien. Die neuroangiologische Untersuchung habe bei Status nach Carotisen dar te rektomie weiterhin ein gutes Resultat mit der rechten ICA regelrecht perfundiert ohne Hinweise auf eine Re-Stenose gezeigt (S. 2) .

Im Zusammenhang mit der Neur oangiologie vom 2. Dezember 2020 hielten die Ärzte fest, dass es der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben aktuell schlecht gehe. Das Hauptproblem seien die Schmerzen und die Unterbeweg lichkeit des linken Arms aufgrund eines zweifachen Sehnenrisses in der linken Schulter. Des Weiteren bestünden mehrere Diskushernien. Unter dem Titel Modi fizierte NIH Stroke

Scale wurde ein Gesamtergebnis von 2/42 aufgeführt , wobei betreffend die Motorik des linken Arms (1/4) und Sensibilität (1/2) je von keiner wesentlichen Funktionseinschränkun g trotz Symptome (kann gewohnte Aufga ben und Aktivitäten verrichten) ausgegangen wurde (S. 4). 4. 4.1

Gemäss den im Zusammenhang mit der IV -Anmeldung vom 23. Juni 2018 (Urk. 13/96) relevanten Arztberichte n bestanden bei der Beschwerdeführerin kar dio logische Beschwerden, Beschwerden im Zusammenhang mit den Schlagan fällen vom Februar 2018/2020 sowie Beschwerden am Rücken, am linken Knie und an der linken Schulter (vgl. E. 3).

4.2

Laut Bericht der behandelnden Kardiologin vom 30. August 2019 (vgl. E. 3.1) war die B eschwerdeführerin in kardialer Hins icht vollständig kompensiert und im Rahmen ihrer Leistungsanforderungen beschwerdefrei. Die Ärzte der Klinik C.___ gingen im September/Oktober 2019 von einer konsolidierten Deckplatten fraktur LWK 2 mit gut erhaltener Bandscheibe sowie eine r leichte n

Diskopathie L5/S1 mit kleiner dorsomedianer

Protrusion respektive von entsprechenden leichten degenerativen Veränderungen aus . Das Vorliegen einer Neurokom pression wurde verneint, ebenso eine wesentliche Veränderung aufgrund eines Vergleichs

der MRI-Bildgebung vom Januar 2016 und vom September 2019 (vgl. E. 3.2). Im März 2020 standen die Rückenschmerzen gemäss den Angaben de s behandelnden Rheumatologen nicht mehr im Vordergrund (vgl. E. 3.5) . Im Zu sammenhang mit den Schlaganfällen wiesen die Z.___ -Ärzte am 2. Dezember 2020 auf ein noch bestehendes sensomotorisches Defizit im linken Arm hin , wobei gemäss der gleichentags durchgeführten neuroangiologischen Untersuchung

auf der NIH Stroke

Scale ein äusserst tiefes Gesamt-Ergebnis vo n 2/42 resultier t e (vgl. E. 3.7) . Betref fend die Motorik des linken Arm s ergab sich ein Resultat von 1/4 respektive betreffend die Sensibilität ein solches von 1/2, wobei «1» keiner wesentlichen Funktionseinschränkung trotz Symp tome n (kann alle g ewohnten Aufgaben und Aktivität en verrichten ) entspricht. Betreffend die übrigen 11 ge prüften Punkte ergab sich je ein Resultat von «0», was keinen Symptomen ent spricht (Urk. 15 S. 4 ) . Im Bericht der Ergotherapeutin vom 9. Juli

2020 (Urk. 13/166/1) wird über Fortschritte betreffend die linke Hand berichtet und im Übrigen darauf hingewiesen, dass aktuell die Behandlung der massiven Schmerzproblematik in der linken Schulter im Vordergrund stehe.

Nach dem Gesagten sind g estützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte be züglich der kardiologischen Beschwerden, der Rücken- und Kniebeschwerden sowie der im Zusammenhang mit den Schlaganfällen stehenden Beschwerden keine objektiven Befunde ersichtlich, welche in rechtsgenügender Weise eine invalidenversicherungsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin zu begründen vermögen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 4. Oktober und 7. November 2020 (Urk. 1, Urk. 9) die eben genannten Beschwerden mit keinem Wort erwähnt e , sondern einzig auf die seit Juni 2020 bestehenden Schmerzen an der linken Schulter und

die im Oktober 2020 zusätzlich festgestellte Diskushernie hinwies. 4.3

Im Bericht des Y.___

(vgl. E. 3.6) wurden aufgrund des MRI der linken Schulter vom 3. August 2020 unter anderem eine artikulärseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine Ruptur einzelner weniger Fasern der Infra spinatussehne diagnostiziert. Die Z.___ -Ärzte wiesen am 2. Dezember 2020 im Zusammenhang mit dem sensomotorischen Defizit im linken Arm auf zus ätzliche orthopädische Probleme mit Sehnenrissen der linken Schulter und Diskushernien hin (vgl. E. 3.7).

Die Beschwerden an der linken Schulter best anden

gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seit Juni 2020 und die Diagnose betreffend die

Supra spi natus -/ Infraspinatussehne

wurd e erstmals im August 2020

– und damit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung - aktenkundig ausgewiesen. Im entspre che nden Bericht des Y.___ fehlen jegliche Angaben zu allfälligen mit den Rupturen zusammenhängenden Funktionseinschränkungen der linken Schulter . Die fachfremden Z.___ -Ärzte

wiesen ohne weitere Begründung auf Seh nenrisse an der linken Schulter hin , wobei unklar ist , inwieweit d ies er Befund

im Rahmen des erhobenen Neurostatus und der Beurteilung der Defizite

am linken Arm bereits berücksichtigt worden war . In der aktuellsten Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/164/9-10) waren die Schulterbeschwerden noch kein Thema . Auch in der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2020 (Urk. 2) fand keine Auseinandersetzung damit statt beziehungsweise es wurde auf das Fehlen objektiver Befunde hingewiesen . Vor diesem Hintergrund sind

betreffend die Beschwerden an der linken Schulter zusätzli che medizinische Abklärungen notwendig .

Demgegenüber drängen sich b ezüglich der von der Beschwerdeführerin am 7. November 2020 erwähnten Diskushernie (Urk. 9)

keine zusätzlichen medizini schen Abklärungen auf. Es liegt diesbezüglich einzig die Angabe der Beschwer deführerin vor und es fehlt ein entsprechender fachärztlicher Befund. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Klinik C.___ vom 3. Oktober 2019 (v gl. E. 3. 3 ) unter Hinweis auf das MRI LWS vom Januar 2016 bereits eine kleine Diskushern ie auf der Hö he LKW5/S1 erwähnt wurde. 4.4

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom

4. September 2020 aufzuheben und die Sache

zu r

D urchführung weiterer medizinischer Abklärungen betreffend die Beschwerde n an der linken Schulter an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

4. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch de r Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inva liden versiche rung

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais