Sachverhalt
1. 1.1
Der 1961 geborene X.___ arbeitete zuletzt bis 2009 als Produktions leiter bei der Y.___
AG (Urk. 10/253 S. 5 Ziff. 6.3.1). Am
28. Februar 2008 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/18). Im Rahmen von Früh interventionsmassnahmen leistete die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Mitteilung vom 9. Dezember 2008 Kostengutsprache für Arbeitsmittel (Urk. 10/38), und mit Verfügung vom 23. Juni 2009 verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen, da von einer den Einschränkungen entsprechenden optimalen Eingliederung ausgegangen werden könne (Urk. 10/51).
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht abgeklärt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juni 2017 eine befristete ganze Invalidenrente samt Kinderrente vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 zu (Urk. 10/ 218). Die dagegen erhobene Beschwerde vom
10. Juli 2017
(Urk. 10/ 2-13) wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 10/ 238/2-55) mit Urteil vom 7. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat, und änderte die Verfü gung vom 9. Juni 2017 dahingehend ab, als dass es
den Anspruch des Versicher ten auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 10/245 Dispositiv Ziff. 1-2). Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Januar 2020 (Urk. 10/249 Dispositiv-Ziff. 1). 1.2
Am 18. Juli 2022 meldete sich der Versicherte unter Beilage zweier Arztbericht e des Medizinischen Zentrums Z.___
vom
13. April 2021 (Urk. 7/4 = Urk. 10/252/9-19) und
1. Oktober 2022 (Urk. 7/3 = Urk. 10/252 /1-8) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 = Urk. 10/253) und beantragte berufliche Massnahmen (S. 6 Ziff. 7.8). Nachdem der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Dossier der IV-Stelle des Kantons Aar g au zugekommen war (vgl. Urk. 7/258) und sie Rücksprache mit ihrem regi onalen ärztlichen Dienst (R AD) genommen hatte, stellte diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Januar 2023 (Urk. 10/266) beziehungsweise vom 26. Januar 2023 (Urk. 10/270) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht ein zutreten, da er eine Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht habe (Urk. 10/266). Dagegen liess der Versicherte am 14. Februar 2023 vorsorglich Ein w ände erheben (Urk. 10/271). Nachdem diese am 10. März 2023 zurückgezogen worden war en (Urk. 10/281) und die IV-Stelle eine Verlängerung der gewährten (Urk. 10/283) Nachfrist bis Ende Mai 2023 verweigert hatte, entschied sie mit Verfügung vom 26. Mai 2023 im Sinne des Vorbescheids (Urk. 1 0/284 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Juni (Urk. 1) und 3. Juli 2023 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 13. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Leistungsanspruchs
vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisi onsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 1.3
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht sprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1. 4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundes gerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 1.5
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid
vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) damit, aufgrund der Aktenlage sei keine Veränderung des Gesund heitszustandes seit dem Bundesgerichtsurteil vom 22. Januar 202 0 glaubhaft gemacht worden. D er Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe am 24. Februar 2023 vorsorglich und zur Wahrung der Frist Einsprache (richtig: Einwände) gegen den Vorbescheid vom 8. Februar 2023 erhoben und diese a m 10. März 2023 zurückgezogen (S. 1 unten).
Mit Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 9), der Beschwer deführer habe ihr nur den Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ vom
1. Oktober 2022 eingereicht, aus welchem keine neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Sachverhalte hervorgingen. Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verschlechterung seines Gesundheits zustandes glaubhaft zu machen (S. 1 unten f.). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, sein Gesundheits zustand habe sich verschlechtert (Urk. 6). Die im Vorbescheid angesetzte Frist zur Erhebung von Einwänden sei beim Umfang der vorhandenen Akten zu knapp bemessen gewesen, weshalb er um Verlängerung der Eingabefrist gebeten habe. Dies sei ihm verwehrt worden (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin hätte auf die Neuanmeldung eintreten müssen.
Zu vergleichen ist der Sachverhalt, wie er sich bei der Verfügung vom 9. Juni 2017 präsentierte, mit demjenigen, wie er sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) bot (vgl.
vorstehende E.1.3 und nachstehende E. 3.3). 3. 3.1
Vorab ist die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe in Bezug auf die Neuanmeldung kein faires Verfahren und mithin das Vor bescheidverfahren nicht korrekt durchgefüh rt, zu prüfen. 3.2
Gemäss Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid s mit. Die v ersicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Abs. 1). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Abs. 3). Dabei handelt es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Auflage, Zürich/Genf 2022, Art. 57a N. 5 mit Hinweis). 3.3
D ie versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen (vgl. vorstehende E. 1. 2) . Der U ntersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195
E. 2,
BGE 122 V 158
E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintre tenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Die s rechtfertigt sich sowohl unter dem Aspekt von Treu und Glauben (Art.
5 Abs.
3 und
Art.
9 der Bundesver fassung, BV) als auch deshalb, weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch ist, dass die versicherte Person für das Vorliegen eines Eintretenstatbestands beweis führungsbelastet ist. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Ver waltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen) . 3. 4
Mit Vorbescheid vom 16. Januar/8. Februar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, auf sein Leistungsgesuch nicht ein zutreten (Urk. 10/267 - 268). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 14. Februar 2023 Einw ä nd e erheben, wobei in der Rechtsschrift darauf hingewiesen wurde, dass der Einw and vorsorglich zur Fristwahrung erfolge . Es wurde
ausserdem um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme sowie um eine angemessene Frister streckung gebeten (Urk. 10/271). Die Akten wurde n de m Rechtsvertreter am 28. Februar 2023 zugestellt (vgl. Urk. 10/274) und mit Schreiben vom 8. März 2023 gewährte die Beschwerdegegnerin eine einmalige, nicht erstreckbare Nach frist von 30 Tagen seit Empfang des Schreibens (Urk. 10/278). Mit E-Mail vom 10. März 2023 zog der Rechtsvertreter d ie Einw ände zurück und bat die Beschwerdegegnerin, die verlängerte Frist bis 2. Mai 2023 stehen zu lassen (Urk. 10/281). Am 12. April 2023 b eantragte der Beschwerdeführer selber
eine Fristverlängerung bis Ende Mai 2023 (Urk. 10/282), was ihm die Beschwerde gegnerin mit Schreiben vom
13. April 2023 verweigerte (Urk. 1 0/283). Am 26. Mai 2023 erliess sie die Nichteintretensverfügung (Urk. 2) . 3. 5
Nachdem d er Rechtsvertreter d ie Einw ände am 10. März 2023 zurückgezogen hatte, bestand für die Beschwerdegegnerin grundsätzlich kein Anlass mehr, eine weitere Fristverlängerung zu gewähren. Dennoch hielt sie auf Bitte de s
Rechts vertreter s
die Frist offen, damit der Beschwerdeführer selber oder durch eine andere Rechtsvertretung seine Einwände hätte ergänzen können. Bereits am 13. April 2023 wurde der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass er mit keiner weiteren Fristverlängerung rechnen könne. Damals blieben ihm noch zwei Wochen zum Verfassen einer schriftlichen Eingabe, was angesichts dessen, dass er eine Veränderung des Sachverhalts lediglich glaubhaft machen musste, als genügend erscheint. Der Beschwerdeführer hat bis Fristablauf am 2. Mai 2023 weder eine schriftliche Eingabe verfasst noch aktuelle Arztberichte eingereicht oder aktuelle Arztberichte in Aussicht gestellt . Angesichts dessen, dass er nach dem ablehnenden Entscheid über eine Fristverlängerung nichts mehr unternahm, um die Frist zu wahren, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nicht fair behandelt haben soll . 3.6
Für die Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot .
Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). Daraus folgt, dass die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt berichte (Urk. 7/2; Urk. 7/5-6) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichti gen sind. Wie die Beschwerdegegnerin festhält (Urk. 9 S. 2), können diese im Rahmen einer erneuten Anmeldung geprüft werden. 4 . 4 .1
Hinsichtlich der Aktenlage, die dem vom Bundesgericht bestätigten anspruchs verneinenden Urteil des
Versicherungsgericht s des Kantons Aargau zugrunde lag, kann auf ebendieses Urteil vom 7. Oktober 2019 (Urk. 10/245) verwiesen werden. Das Gericht stellte mit Ausnahme des orthopädische n und psychiatrische n Teil gutachten s auf das polydisziplinäre (orthopädisch, neuropsychologisch, internis tisch, psychiatrisch, neurologisch [und Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit, EFL]) Gutachten der MEDAS B.___ vom 21. November 2016 (Urk. 10/189) sowie auf das von ihm in Auftrag gegebene bidisziplinäre (psychi atrisch und orthopädisch) G utachten des Zentrums A.___
vom 25. März 2019 (Urk. 10/ 238/ 2-57)
ab . Diese medizinischen Grundlagen sind zur Beurteilung, ob eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) glaubhaft war, als Vergleichsbasis her anzuziehen. 4 .2 4 .2.1
Die Gutachter der MEDA S
B.___ erhoben folgende D iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/1 8 9 S. 25): - schmerzhafte eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes (OSG) und chronisches Schmerzsyndrom rechts bei/mit: - posttraumatischer Osteoarthrose OSG - leichte Arthrose des unteren Sprunggelenkes (USG) und Arthrose de r
naviculocuneiformen Gelenkreihe (NC) - Status nach bimalleolärer Luxationsfraktur mit schwerem Weichteil schaden medialer Malleolus rechts (2007) mit entsprechender Behand lung - schmerzhaft eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit links mit/bei: - Status nach distaler intraartikulärer dislozierter Radiusfraktur links (2015) - residuelle diskrete intraartikuläre Stufe,
Arthrose
des Scapho-Trapezo-Trapezoidal (STT)-Gelenk s, Arthrose des Handwurzelknochen s (CMS) III mit carpe
boss u - Cervicalgien bei/mit: - Osteochondrose C5/6 und eine kleine Diskushernie C6/7 ohne neurale Kompression, hochgradige neuroforaminale Enge C5/6 links - Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) nach Auffahrkollisionen (2007, 2008 und 2015) - leichte kognitive E inschränkungen von Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen Sprache (nicht organisch, mul t ifaktoriell) 4 . 2. 2
Im A.___ -Gutachten vom 25. März 2019 (Urk. 10/238/2-57) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 8): - chronisch rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Rückfuss schmerzen rechts - beginnende medial betonte OSG-Arthrose - Status nach Osteosynthese- und Implantatentfernung bei Bimalleolar fraktur - chronisch rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Handgelenks schmerzen links - leichtgradige degenerative Veränderungen radiokarpal und im
STT-Gelenk - Status nach konservativ behandelter distaler intraartikulärer Radius fraktur - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik - leichtgradige degenerative Veränderungen, akzentuiert in der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) - chronisch rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne aus strahlende Symptomatik - leichtgradige degenerative Veränderungen der unteren HWS 4 .3
In Würdigung der medizinischen Situation kam das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
zusammenfassend zum Schluss (Urk. 10/245), dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente nichts an der vollen Beweiskraft des A.___ -Gutachtens zu ändern vermöchten. Zwingende Gründe, welche ein Abwei chen von diesem Gerichtsgutachten rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Ange sichts der bereits durchgeführten umfassenden Untersuchungen erwiesen sich somit weitere Abklärungen als entbehrlich, da der entscheidwesentliche Sachver halt aus den Akten mit genügender Klarheit hervorgehe und hiervon keine zu sätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2, 136 I E. 5.3). Damit bleibe es bei der im A.___ -Gutachten festgehaltenen Beurteilung der durchgehenden Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von 100 % (E. 5.3.4) . 4 .4
Der Beschwerdegegnerin lagen im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids (Urk .
2) die mit der Neuanmeldung eingereichten Arztbericht e
des Medizinischen Zentrums Z.___ vom
13. April 2021 (Urk. 10/252/9-19) und vom
1. Oktober 2022 (Urk. 10/252/1-8) vor . 4.4.1
Im Bericht vom 13. April 2021 (Urk. 10/252/9-19) wurden folgende (vorliegend verkürzt dargestellte) Diagnosen genannt (S. 1 f.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), im Krankheitsverlauf auch schwergradige Episoden - HWS-Distorsionstraumata - posttraumatische Osteoarthrose OSG rechts Grad II (Gutachten Bürgerspi tal Solothurn vom 11. Oktober 20 12) - chronisch rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Handgel e nks schmerzen links - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik - allergisches Asthma bronchiale - gastroösophageale
Refluxerkrankung - leichtgradige obstruktive Schlafapnoe - Tinnitus beidseits nach Knalltrauma rechts - Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II - Pankreatitis unklarer Genese
Der Beschwerdeführer gebe an, unter Motivationslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdig keit, Gedankenkreisen, Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Sinnlosigkeits gedanken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlafstörungen (zirka 2 Stunden pro Tag, teilweise kein Schlaf wegen Gedanken k reisen), Appetitvermin derung, Hoffnungslosigkeit, Ängste n und Existenzangst, Zukunftsangst, Perspek tivelosigkeit bezüglich weiteren Erwerbslebens, Rückenschmerzen, Fussschmer zen, Händeschmerzen, Gan z körperschmerzen und Rückzugsbedürfnis zu leiden. Er beklage vor allem seit dem 2. Unfall Flashbacks, Vermeidungsverhalten (Angst vor Autofahren, fährt aber noch sehr vorsichtig) und
Hyperarousal . Somatisch leide er an Schmerzen im rechten Fuss, in der linken Schulter, an der HWS sowie
an Kopfschmerzen und an einem Tinnitus rechts. Die Sicht sei verschwommen, wofür er Augentropfen erhalte. Die Augenprobleme träten beim Aufstehen nach dem Liegen auf (S. 3 oben) .
Die linksseitig ausstrahlenden Beschwerden seien durch die lateralen Stenosen im Bereich der HWS gut erklärbar. Bezüglich der Fussbeschwerden zeige sich eine sekundäre OSG-Ar th rose rechts. Die Peronealschwäche sei damit nicht eindeutig zu erklären. Der Beschwerdeführer habe auch auf der Unterschenkel-Aussenseite eine Anästhesie, welche neurologisch untersucht w erde (S. 9 Mitte) .
Subjektiv fühle sich d er Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Als positives Leistungsbild sei festzustellen, dass er alle n Tätigkeiten nur noch sehr langsam nachgehen könne. Einige Aktivitäten seien erschwert, Überkopfarbeiten oder Bücken und Knien seien nicht mehr möglich. Tempo und Konzentration seien stark eingeschränkt. Eine körperliche Belastung sei kaum mehr im gewohnten Ausmass möglich. Bei starker Müdigkeit würden die Schmerzen deutlich stärker. Als negatives Leistungsbild sei zu erwähn en, dass der Beschwerdeführer durch die chronischen Schmerzen in seiner Alltagsfunktionsfähigkeit deutlich und stark eingeschränkt und auf die Unterstützung seines Umfelds angewiesen sei (S. 9 unten f.) .
Der Beschwerdeführer leide infolge von vier Unfällen zwischen 2006 und 2008 unter chronischen Schmerzen in LWS und BWS, weswegen diverse stationäre und ambulan t e Behandlungen erfolgt seien, die zu keiner Besserung der Beschwerden geführt hätten. Es habe sich eine mittelgradige depressive Störung entwickelt mit im Verlauf teils schweren Episoden, da zunehmend weitere körperliche Beschwer den aufgetreten seien (u.a. Augenbeschwerden). Inzwischen müsse von einer chronifizierten Depression ausgegangen werden, die eng mit den nun seit Jahren andauernden chronischen und zunehmenden Schmerzen verknüpft sei. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer in angestammter und angepasster Tätigkeit nicht me h r arbeitsfähig (S. 10 Mitte) . 4.4.2
Im Bericht vom 1 . Oktober 2022 (Urk. 10/252/1 -19) führten die Ärzte folgende Diagnosen auf, welche sie als neu bezeichneten (S. 6 f.): - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) seit dem 2. Unfall im Jahr 2007 - atopische Diathese mit/bei - allergische m Asthma bronchiale (Erstdiagnose Juli 2015) - aktuell unkontrollierte m Asthma - Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II
I n z wischen müsse von einer chronifizierten Depression ausgegangen werden, die en g verknüpft sei mit den nun seit Jahren andauernden chronischen und zuneh menden Schmerzen. Vor diesem Hintergrund sei keine Arbeitsfähigkeit mehr ge geben . Der Beschwerdeführer sei durch die chronischen Schmerzen in seiner All tagsfunktionsfähigkeit deutlich und stark eingeschränkt und auf die Unterstüt zung seines Umfelds angewiesen. Insgesamt habe sich der Zustand daher seit 2019 weiter deutlich verschlechtert, die posttraumatische Belastungsstörung sei im Verlauf der Therapie immer deutlicher zu Tage getreten. Zudem sei die Depression aktuell auf einem mittelgradigen Niveau. Es handle sich um eine therapieresistente Situation (S. 7). 4. 5
Dipl. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin sowie für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, führte nach der Prüfung der medizinischen Unter lagen in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2023 aus (Urk. 10/265 S. 3), dass neue, bisher nicht berücksichtigte medizinische Sachverhalte aus den Berichten des Medizinischen Zentrums Z.___ nicht hervorgingen. Sämtliche Befunde seien vorbestehend oder sie bezögen sich auf Bagatelltraumata. Eine langandau ernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ersichtlich. 5 . 5.1
Im Zeitpunkt der vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau überprüften Ver fügung vom
9. Juni 2017, welcher als Referenzpunkt für die Prüfung, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft ist, heranzuziehen ist (vgl. vorstehende E. 2.3), war medizinisch von k einer Einschränkung der Arbeitsfähig keit in neurologischer und allgemein internistischer und in psychiatrischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 10/189 S. 23 und Urk. 10/238/2-57 S. 31 Ziff. 8.1.3) . I n orthopädischer Hinsicht lag von Seiten des Bewegungsapparates bei einem näher formulierten Belastungsprofil ebenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Urk. 238/2-57 S. 48 unten
und S. 49 Ziff. 2 d/ b). 5 . 2 5. 2 .1
Im Vergleich zur früheren Situation erachteten die Behandler des Medizinischen Zentrums Z.___ (E. 4.4) den Beschwerdeführer in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Es habe sich eine mittelgradige depressive Störung entwickelt mit im Verlauf schweren Episoden, da zunehmend weitere körperliche Beschwerden aufgetreten sei e n (Urk. 10/252/1-8 S. 7 Mitte) . 5. 2 .2
Was die angeführten HWS- und LWS- Beschwerden, die Beschwerden am OSG rechts sowie die chronischen Handgelenksschmerzen links betrifft, bezogen sich die Ärzte bei ihrer Beurteilung auf bildgebendes Material, welches vor oder an lässlich der MEDAS- oder A.___ -Begutachtung angefertigt wurde (vgl. Urk. 10/252/12) . Damit fanden die Befunde Eingang in die damalige gutachter liche Beurteilung, die zur seinerzeitigen Abweisung des Leistungsbegehrens führte. Eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes in diesen körperlichen Bereichen ist daher nicht ersichtlich.
Die atopische Diathese mit allergischem Asthma bronchiale und aktuell unkon trolliertem Asthma, die Refluxerkrankung, die leichtgradige obstruktive Schlafap noe, die Pankreatitis sowie die Bosniak 2F Zyste der Niere links wurden zwar im Diagnosekatalog aufgeführt, bei der ärztlichen Beurteilung fanden sie indessen keine Erwähnung mehr. Es ist daher davon auszugehen, dass diese die Befind lichkeit des Beschwerdeführers nicht dauerhaft beeinflussen. Eine funktionelle Einschränkung durch diese Beschwerden ist jedenfalls nicht glaubhaft dargetan.
Offenbar wurde im Januar 2019 der Verdacht auf eine Belastungshypertonie (DD: hypertensive Herzkrankheit) sowie im Januar 2021 im Spital D.___
der Ver dacht auf einen Diabetes mellitus Typ II gestellt. Ob sich dieser Verdacht in der Folge erhärtet hat, kann dem Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ nicht entnommen werden. Indem aber auch diese Diagnosen in der Beurteilung zum Gesundheitszustand ausser Acht gelassen worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese den Beschwerdeführer nicht funktionell einschränken. Eine neue Diagnosestellung allein genügt nicht, um auf einen veränderten Gesund heitszustand zu schliessen (vgl. vorstehende E. 1.4). 5. 2 .3
Schliesslich schlossen die Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___
(E. 4.4) auf eine deutliche Verschlechterung der Depression und hielten daran fest, dass beim Beschwerdefüh r er eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege mit ein- bis zweimaligen F lashbacks pro Woche und Hyperarousal . Sowohl der Psy chiater der MEDAS B.___
(E. 4.2.1) als auch de r
Psychiater des A.___
(E. 4.2.2)
konnten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestäti gen. Der MEDAS-Psychiater kam zum Schluss, die Symptome einer posttrauma tischen Belastungsstörung seien in den Vorberichten nicht systematisch geschil dert worden (Urk. 10/189 S. 48 Mitte) und der A.___ -Gutachter verneinte das Vor liegen dieser Diagnose damit, dass der Beschwerdeführer keine schweren Unfälle erlitten ha be, nie lebensbedrohlich verletzt worden sei und anlässlich der Begut achtung weder über Flashbacks noch Albträume berichtet habe (Urk. 10/238/2-57 S. 37). Auch i n
den Bericht en des Medizinischen Zentrums Z.___ wurden neben F lashbacks keine weiteren Symptome erwähnt, wobei dem Bericht zudem nicht schlüssig entnommen werden kann, ob sich die Ärzte auf neu aufgetretene F lashbacks gestützt haben oder ob sie diese anamnestisch einem früheren Bericht entnommen haben. Selbst aber wenn die Behandler des Medizinischen Zentrums Z.___ davon aus gingen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumati schen Belastungsstörung leidet, wurden Flashbacks doch schon in früheren Be richten erwähnt (vgl. etwa Urk. 10/146/2-19 S. 8 oben) .
Was den Psychostatus betrifft, hielt der
A.___ -Gutachter (E. 4.2.2) fest, der Beschwerdeführer klage
über seine körperlichen Beschwerden und über seine Arbeitslosigkeit. Die Stimmung sei bedrückt, herabgesetzt, gelegentlich auch etwas depressiv. Der Antrieb sei leichtgradig vermindert, der affektive Kontakt sei gut. Der Beschwerdeführer mache einen wachen Eindruck und sei bewusst seinsklar. Er sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Er zeige keine Zeichen von Konzentrationsschwäche und die Merkfähigkeit sowie die Gedächtnisleistungen seien intakt (Urk. 10/238/2-57 S. 28 Ziff. 4.3) . Die Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ (E. 4.4) beschrieben den Beschwerdeführer als bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, passiv im Spontanverhalten mit deutlich depressiv-resig nierter Stimmung und affektiv stuporös . Im Gesprächsverlauf sei er verbal mit teilungsaktiv, er schildere sein Symptomerleben und -verhalten im Zusammen hang mit den Unfällen. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt, es bestehe eine deutliche Vergess lichkeit, das Denken sei formal beweglich und inhaltlich p robl emzentriert (Urk. 10/252/1-8 S. 5 unten) . Es kann damit festgestellt werden, dass sich die erhobenen Psychostat us nicht wesentlich unterscheiden. Insoweit die Behandler des Medizinischen Zentrums Z.___ von einer stuporösen Stimmung berichte ten, ist aufgrund des geschilderten Tagesablaufs an einem vollständigen Aktivi tätsverlust
zu zweifeln, schaut d er Beschwerdeführer doch wissenschaftliche oder technische Sendungen am TV oder PC, liest und schreibt Lyrik und betätigt sich offenbar seit März 2022 als Chauffeur bei der Spitex in einem Pensum von 20 % (Urk. 10/252/1-8 S. 3 unten und S. 5 oben). 5. 2 .4
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit den Berichten des Medizinischen Zentrums Z.___ (E. 4.4) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eintrat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.3
Anzufügen bleibt, dass d as Erfordernis des Glaubhaftmachens einer rechtserheb lichen Tatsachenveränderung auch im Falle einer Neuanmeldung für Eingliede rungsmassnahmen seine Berechtigung hat . Auch hier wurde vorgängig ein Leis tungsanspruch rechtskräftig verneint, womit eine Anpassung der ergangenen Verfügung ebenfalls unter dem Vorbehalt einer späteren Sachverhaltsverän derung steht. Es mag zwar sein, dass bei Eingliederungsmassnahmen der Abklä rungsaufwand in der Regel geringer ausfällt als bei den in Art. 87 Abs. 3 IVV ausdrücklich aufgeführten Leistungsarten (Rente, Hilflosenentschädigung, Assis tenzbeitrag). Indessen besteht ein enger Konnex zwischen Eingliederungs- und Rentenverfahren (gemeinsames Anmeldeformular; ineinander verwobener Bear beitungsprozess; gegenseitige Beeinflussung und Abhängigkeit der jeweiligen Abklärungsergebnisse). Diese sachlogische Nähe der Rente zur Eingliederung und der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz haben zur Folge, dass der jeweils andere (rechtskräftige) Entscheid in der Regel ebenfalls zu überprüfen ist. Es rechtfertigt sich daher, an der langjährigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach Art. 87 Abs. 3 IVV analog auch auf Eingliederungsmass nahmen anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass mit dem Beweismass des Glaubhaft machens herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind; die Tat sachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üb lichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) resp. auf Eingliederungsmassnahmen sei begründet, falls sich die gel tend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (zur Veröffentlichung vor gesehener Entscheid des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 2 6. Juni 2023 E. 4.7 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beantragte in der Neuanmeldung nicht eine Rente, sondern berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 10/ 253 S. 6 Ziff. 7.8) . Obwohl es in den Akten Anhaltspunkte dafür gibt, dass seit der Ablehnung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom
23. Juni 2009 (Urk. 10/51) Änderungen im erwerblichen Bereich eingetreten sind, hätte er die Tatsachenänderung benennen und entsprechende Dokumente einreichen müssen. Da er lediglich die Arztberichte des Medizinischen Zentrums Z.___ eingereicht hatte, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, eine Sachverhaltsänderung in beruflicher Hinsicht zu prüfen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 0/284 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Leistungsanspruchs
vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
E. 1.2 , insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a).
E. 1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht sprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.
E. 1.5 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Juni (Urk. 1) und 3. Juli 2023 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 13. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid
vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) damit, aufgrund der Aktenlage sei keine Veränderung des Gesund heitszustandes seit dem Bundesgerichtsurteil vom 22. Januar 202 0 glaubhaft gemacht worden. D er Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe am 24. Februar 2023 vorsorglich und zur Wahrung der Frist Einsprache (richtig: Einwände) gegen den Vorbescheid vom 8. Februar 2023 erhoben und diese a m 10. März 2023 zurückgezogen (S. 1 unten).
Mit Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 9), der Beschwer deführer habe ihr nur den Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ vom
1. Oktober 2022 eingereicht, aus welchem keine neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Sachverhalte hervorgingen. Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verschlechterung seines Gesundheits zustandes glaubhaft zu machen (S. 1 unten f.).
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, sein Gesundheits zustand habe sich verschlechtert (Urk. 6). Die im Vorbescheid angesetzte Frist zur Erhebung von Einwänden sei beim Umfang der vorhandenen Akten zu knapp bemessen gewesen, weshalb er um Verlängerung der Eingabefrist gebeten habe. Dies sei ihm verwehrt worden (Urk. 1).
E. 2.3 ), war medizinisch von k einer Einschränkung der Arbeitsfähig keit in neurologischer und allgemein internistischer und in psychiatrischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 10/189 S. 23 und Urk. 10/238/2-57 S. 31 Ziff. 8.1.3) . I n orthopädischer Hinsicht lag von Seiten des Bewegungsapparates bei einem näher formulierten Belastungsprofil ebenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Urk. 238/2-57 S. 48 unten
und S. 49 Ziff. 2 d/ b). 5 . 2 5. 2 .1
Im Vergleich zur früheren Situation erachteten die Behandler des Medizinischen Zentrums Z.___ (E.
E. 3 vom
E. 3.1 Vorab ist die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe in Bezug auf die Neuanmeldung kein faires Verfahren und mithin das Vor bescheidverfahren nicht korrekt durchgefüh rt, zu prüfen.
E. 3.2 Gemäss Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid s mit. Die v ersicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Abs. 1). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Abs. 3). Dabei handelt es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Auflage, Zürich/Genf 2022, Art. 57a N.
E. 3.3 D ie versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen (vgl. vorstehende E. 1. 2) . Der U ntersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195
E. 2,
BGE 122 V 158
E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintre tenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Die s rechtfertigt sich sowohl unter dem Aspekt von Treu und Glauben (Art.
E. 3.6 Für die Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot .
Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). Daraus folgt, dass die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt berichte (Urk. 7/2; Urk. 7/5-6) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichti gen sind. Wie die Beschwerdegegnerin festhält (Urk.
E. 4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundes gerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).
E. 4.4 ) den Beschwerdeführer in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Es habe sich eine mittelgradige depressive Störung entwickelt mit im Verlauf schweren Episoden, da zunehmend weitere körperliche Beschwerden aufgetreten sei e n (Urk. 10/252/1-8 S. 7 Mitte) . 5. 2 .2
Was die angeführten HWS- und LWS- Beschwerden, die Beschwerden am OSG rechts sowie die chronischen Handgelenksschmerzen links betrifft, bezogen sich die Ärzte bei ihrer Beurteilung auf bildgebendes Material, welches vor oder an lässlich der MEDAS- oder A.___ -Begutachtung angefertigt wurde (vgl. Urk. 10/252/12) . Damit fanden die Befunde Eingang in die damalige gutachter liche Beurteilung, die zur seinerzeitigen Abweisung des Leistungsbegehrens führte. Eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes in diesen körperlichen Bereichen ist daher nicht ersichtlich.
Die atopische Diathese mit allergischem Asthma bronchiale und aktuell unkon trolliertem Asthma, die Refluxerkrankung, die leichtgradige obstruktive Schlafap noe, die Pankreatitis sowie die Bosniak 2F Zyste der Niere links wurden zwar im Diagnosekatalog aufgeführt, bei der ärztlichen Beurteilung fanden sie indessen keine Erwähnung mehr. Es ist daher davon auszugehen, dass diese die Befind lichkeit des Beschwerdeführers nicht dauerhaft beeinflussen. Eine funktionelle Einschränkung durch diese Beschwerden ist jedenfalls nicht glaubhaft dargetan.
Offenbar wurde im Januar 2019 der Verdacht auf eine Belastungshypertonie (DD: hypertensive Herzkrankheit) sowie im Januar 2021 im Spital D.___
der Ver dacht auf einen Diabetes mellitus Typ II gestellt. Ob sich dieser Verdacht in der Folge erhärtet hat, kann dem Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ nicht entnommen werden. Indem aber auch diese Diagnosen in der Beurteilung zum Gesundheitszustand ausser Acht gelassen worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese den Beschwerdeführer nicht funktionell einschränken. Eine neue Diagnosestellung allein genügt nicht, um auf einen veränderten Gesund heitszustand zu schliessen (vgl. vorstehende E. 1.4). 5. 2 .3
Schliesslich schlossen die Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___
(E. 4.4) auf eine deutliche Verschlechterung der Depression und hielten daran fest, dass beim Beschwerdefüh r er eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege mit ein- bis zweimaligen F lashbacks pro Woche und Hyperarousal . Sowohl der Psy chiater der MEDAS B.___
(E. 4.2.1) als auch de r
Psychiater des A.___
(E. 4.2.2)
konnten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestäti gen. Der MEDAS-Psychiater kam zum Schluss, die Symptome einer posttrauma tischen Belastungsstörung seien in den Vorberichten nicht systematisch geschil dert worden (Urk. 10/189 S. 48 Mitte) und der A.___ -Gutachter verneinte das Vor liegen dieser Diagnose damit, dass der Beschwerdeführer keine schweren Unfälle erlitten ha be, nie lebensbedrohlich verletzt worden sei und anlässlich der Begut achtung weder über Flashbacks noch Albträume berichtet habe (Urk. 10/238/2-57 S. 37). Auch i n
den Bericht en des Medizinischen Zentrums Z.___ wurden neben F lashbacks keine weiteren Symptome erwähnt, wobei dem Bericht zudem nicht schlüssig entnommen werden kann, ob sich die Ärzte auf neu aufgetretene F lashbacks gestützt haben oder ob sie diese anamnestisch einem früheren Bericht entnommen haben. Selbst aber wenn die Behandler des Medizinischen Zentrums Z.___ davon aus gingen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumati schen Belastungsstörung leidet, wurden Flashbacks doch schon in früheren Be richten erwähnt (vgl. etwa Urk. 10/146/2-19 S. 8 oben) .
Was den Psychostatus betrifft, hielt der
A.___ -Gutachter (E. 4.2.2) fest, der Beschwerdeführer klage
über seine körperlichen Beschwerden und über seine Arbeitslosigkeit. Die Stimmung sei bedrückt, herabgesetzt, gelegentlich auch etwas depressiv. Der Antrieb sei leichtgradig vermindert, der affektive Kontakt sei gut. Der Beschwerdeführer mache einen wachen Eindruck und sei bewusst seinsklar. Er sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Er zeige keine Zeichen von Konzentrationsschwäche und die Merkfähigkeit sowie die Gedächtnisleistungen seien intakt (Urk. 10/238/2-57 S. 28 Ziff. 4.3) . Die Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ (E. 4.4) beschrieben den Beschwerdeführer als bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, passiv im Spontanverhalten mit deutlich depressiv-resig nierter Stimmung und affektiv stuporös . Im Gesprächsverlauf sei er verbal mit teilungsaktiv, er schildere sein Symptomerleben und -verhalten im Zusammen hang mit den Unfällen. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt, es bestehe eine deutliche Vergess lichkeit, das Denken sei formal beweglich und inhaltlich p robl emzentriert (Urk. 10/252/1-8 S. 5 unten) . Es kann damit festgestellt werden, dass sich die erhobenen Psychostat us nicht wesentlich unterscheiden. Insoweit die Behandler des Medizinischen Zentrums Z.___ von einer stuporösen Stimmung berichte ten, ist aufgrund des geschilderten Tagesablaufs an einem vollständigen Aktivi tätsverlust
zu zweifeln, schaut d er Beschwerdeführer doch wissenschaftliche oder technische Sendungen am TV oder PC, liest und schreibt Lyrik und betätigt sich offenbar seit März 2022 als Chauffeur bei der Spitex in einem Pensum von 20 % (Urk. 10/252/1-8 S. 3 unten und S. 5 oben). 5. 2 .4
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit den Berichten des Medizinischen Zentrums Z.___ (E. 4.4) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eintrat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 5.1 Im Zeitpunkt der vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau überprüften Ver fügung vom
9. Juni 2017, welcher als Referenzpunkt für die Prüfung, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft ist, heranzuziehen ist (vgl. vorstehende E.
E. 5.3 Anzufügen bleibt, dass d as Erfordernis des Glaubhaftmachens einer rechtserheb lichen Tatsachenveränderung auch im Falle einer Neuanmeldung für Eingliede rungsmassnahmen seine Berechtigung hat . Auch hier wurde vorgängig ein Leis tungsanspruch rechtskräftig verneint, womit eine Anpassung der ergangenen Verfügung ebenfalls unter dem Vorbehalt einer späteren Sachverhaltsverän derung steht. Es mag zwar sein, dass bei Eingliederungsmassnahmen der Abklä rungsaufwand in der Regel geringer ausfällt als bei den in Art. 87 Abs. 3 IVV ausdrücklich aufgeführten Leistungsarten (Rente, Hilflosenentschädigung, Assis tenzbeitrag). Indessen besteht ein enger Konnex zwischen Eingliederungs- und Rentenverfahren (gemeinsames Anmeldeformular; ineinander verwobener Bear beitungsprozess; gegenseitige Beeinflussung und Abhängigkeit der jeweiligen Abklärungsergebnisse). Diese sachlogische Nähe der Rente zur Eingliederung und der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz haben zur Folge, dass der jeweils andere (rechtskräftige) Entscheid in der Regel ebenfalls zu überprüfen ist. Es rechtfertigt sich daher, an der langjährigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach Art. 87 Abs. 3 IVV analog auch auf Eingliederungsmass nahmen anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass mit dem Beweismass des Glaubhaft machens herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind; die Tat sachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üb lichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) resp. auf Eingliederungsmassnahmen sei begründet, falls sich die gel tend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (zur Veröffentlichung vor gesehener Entscheid des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 2 6. Juni 2023 E. 4.7 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beantragte in der Neuanmeldung nicht eine Rente, sondern berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 10/ 253 S. 6 Ziff. 7.8) . Obwohl es in den Akten Anhaltspunkte dafür gibt, dass seit der Ablehnung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom
23. Juni 2009 (Urk. 10/51) Änderungen im erwerblichen Bereich eingetreten sind, hätte er die Tatsachenänderung benennen und entsprechende Dokumente einreichen müssen. Da er lediglich die Arztberichte des Medizinischen Zentrums Z.___ eingereicht hatte, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, eine Sachverhaltsänderung in beruflicher Hinsicht zu prüfen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
E. 9 S. 25): - schmerzhafte eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes (OSG) und chronisches Schmerzsyndrom rechts bei/mit: - posttraumatischer Osteoarthrose OSG - leichte Arthrose des unteren Sprunggelenkes (USG) und Arthrose de r
naviculocuneiformen Gelenkreihe (NC) - Status nach bimalleolärer Luxationsfraktur mit schwerem Weichteil schaden medialer Malleolus rechts (2007) mit entsprechender Behand lung - schmerzhaft eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit links mit/bei: - Status nach distaler intraartikulärer dislozierter Radiusfraktur links (2015) - residuelle diskrete intraartikuläre Stufe,
Arthrose
des Scapho-Trapezo-Trapezoidal (STT)-Gelenk s, Arthrose des Handwurzelknochen s (CMS) III mit carpe
boss u - Cervicalgien bei/mit: - Osteochondrose C5/6 und eine kleine Diskushernie C6/7 ohne neurale Kompression, hochgradige neuroforaminale Enge C5/6 links - Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) nach Auffahrkollisionen (2007, 2008 und 2015) - leichte kognitive E inschränkungen von Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen Sprache (nicht organisch, mul t ifaktoriell) 4 . 2. 2
Im A.___ -Gutachten vom 25. März 2019 (Urk. 10/238/2-57) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 8): - chronisch rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Rückfuss schmerzen rechts - beginnende medial betonte OSG-Arthrose - Status nach Osteosynthese- und Implantatentfernung bei Bimalleolar fraktur - chronisch rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Handgelenks schmerzen links - leichtgradige degenerative Veränderungen radiokarpal und im
STT-Gelenk - Status nach konservativ behandelter distaler intraartikulärer Radius fraktur - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik - leichtgradige degenerative Veränderungen, akzentuiert in der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) - chronisch rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne aus strahlende Symptomatik - leichtgradige degenerative Veränderungen der unteren HWS 4 .3
In Würdigung der medizinischen Situation kam das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
zusammenfassend zum Schluss (Urk. 10/245), dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente nichts an der vollen Beweiskraft des A.___ -Gutachtens zu ändern vermöchten. Zwingende Gründe, welche ein Abwei chen von diesem Gerichtsgutachten rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Ange sichts der bereits durchgeführten umfassenden Untersuchungen erwiesen sich somit weitere Abklärungen als entbehrlich, da der entscheidwesentliche Sachver halt aus den Akten mit genügender Klarheit hervorgehe und hiervon keine zu sätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2, 136 I E. 5.3). Damit bleibe es bei der im A.___ -Gutachten festgehaltenen Beurteilung der durchgehenden Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von 100 % (E. 5.3.4) . 4 .4
Der Beschwerdegegnerin lagen im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids (Urk .
2) die mit der Neuanmeldung eingereichten Arztbericht e
des Medizinischen Zentrums Z.___ vom
13. April 2021 (Urk. 10/252/9-19) und vom
1. Oktober 2022 (Urk. 10/252/1-8) vor . 4.4.1
Im Bericht vom 13. April 2021 (Urk. 10/252/9-19) wurden folgende (vorliegend verkürzt dargestellte) Diagnosen genannt (S. 1 f.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), im Krankheitsverlauf auch schwergradige Episoden - HWS-Distorsionstraumata - posttraumatische Osteoarthrose OSG rechts Grad II (Gutachten Bürgerspi tal Solothurn vom 11. Oktober 20
E. 12 ) - chronisch rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Handgel e nks schmerzen links - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik - allergisches Asthma bronchiale - gastroösophageale
Refluxerkrankung - leichtgradige obstruktive Schlafapnoe - Tinnitus beidseits nach Knalltrauma rechts - Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II - Pankreatitis unklarer Genese
Der Beschwerdeführer gebe an, unter Motivationslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdig keit, Gedankenkreisen, Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Sinnlosigkeits gedanken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlafstörungen (zirka 2 Stunden pro Tag, teilweise kein Schlaf wegen Gedanken k reisen), Appetitvermin derung, Hoffnungslosigkeit, Ängste n und Existenzangst, Zukunftsangst, Perspek tivelosigkeit bezüglich weiteren Erwerbslebens, Rückenschmerzen, Fussschmer zen, Händeschmerzen, Gan z körperschmerzen und Rückzugsbedürfnis zu leiden. Er beklage vor allem seit dem 2. Unfall Flashbacks, Vermeidungsverhalten (Angst vor Autofahren, fährt aber noch sehr vorsichtig) und
Hyperarousal . Somatisch leide er an Schmerzen im rechten Fuss, in der linken Schulter, an der HWS sowie
an Kopfschmerzen und an einem Tinnitus rechts. Die Sicht sei verschwommen, wofür er Augentropfen erhalte. Die Augenprobleme träten beim Aufstehen nach dem Liegen auf (S. 3 oben) .
Die linksseitig ausstrahlenden Beschwerden seien durch die lateralen Stenosen im Bereich der HWS gut erklärbar. Bezüglich der Fussbeschwerden zeige sich eine sekundäre OSG-Ar th rose rechts. Die Peronealschwäche sei damit nicht eindeutig zu erklären. Der Beschwerdeführer habe auch auf der Unterschenkel-Aussenseite eine Anästhesie, welche neurologisch untersucht w erde (S. 9 Mitte) .
Subjektiv fühle sich d er Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Als positives Leistungsbild sei festzustellen, dass er alle n Tätigkeiten nur noch sehr langsam nachgehen könne. Einige Aktivitäten seien erschwert, Überkopfarbeiten oder Bücken und Knien seien nicht mehr möglich. Tempo und Konzentration seien stark eingeschränkt. Eine körperliche Belastung sei kaum mehr im gewohnten Ausmass möglich. Bei starker Müdigkeit würden die Schmerzen deutlich stärker. Als negatives Leistungsbild sei zu erwähn en, dass der Beschwerdeführer durch die chronischen Schmerzen in seiner Alltagsfunktionsfähigkeit deutlich und stark eingeschränkt und auf die Unterstützung seines Umfelds angewiesen sei (S. 9 unten f.) .
Der Beschwerdeführer leide infolge von vier Unfällen zwischen 2006 und 2008 unter chronischen Schmerzen in LWS und BWS, weswegen diverse stationäre und ambulan t e Behandlungen erfolgt seien, die zu keiner Besserung der Beschwerden geführt hätten. Es habe sich eine mittelgradige depressive Störung entwickelt mit im Verlauf teils schweren Episoden, da zunehmend weitere körperliche Beschwer den aufgetreten seien (u.a. Augenbeschwerden). Inzwischen müsse von einer chronifizierten Depression ausgegangen werden, die eng mit den nun seit Jahren andauernden chronischen und zunehmenden Schmerzen verknüpft sei. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer in angestammter und angepasster Tätigkeit nicht me h r arbeitsfähig (S. 10 Mitte) . 4.4.2
Im Bericht vom 1 . Oktober 2022 (Urk. 10/252/1 -19) führten die Ärzte folgende Diagnosen auf, welche sie als neu bezeichneten (S. 6 f.): - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) seit dem 2. Unfall im Jahr 2007 - atopische Diathese mit/bei - allergische m Asthma bronchiale (Erstdiagnose Juli 2015) - aktuell unkontrollierte m Asthma - Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II
I n z wischen müsse von einer chronifizierten Depression ausgegangen werden, die en g verknüpft sei mit den nun seit Jahren andauernden chronischen und zuneh menden Schmerzen. Vor diesem Hintergrund sei keine Arbeitsfähigkeit mehr ge geben . Der Beschwerdeführer sei durch die chronischen Schmerzen in seiner All tagsfunktionsfähigkeit deutlich und stark eingeschränkt und auf die Unterstüt zung seines Umfelds angewiesen. Insgesamt habe sich der Zustand daher seit 2019 weiter deutlich verschlechtert, die posttraumatische Belastungsstörung sei im Verlauf der Therapie immer deutlicher zu Tage getreten. Zudem sei die Depression aktuell auf einem mittelgradigen Niveau. Es handle sich um eine therapieresistente Situation (S. 7). 4. 5
Dipl. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin sowie für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, führte nach der Prüfung der medizinischen Unter lagen in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2023 aus (Urk. 10/265 S. 3), dass neue, bisher nicht berücksichtigte medizinische Sachverhalte aus den Berichten des Medizinischen Zentrums Z.___ nicht hervorgingen. Sämtliche Befunde seien vorbestehend oder sie bezögen sich auf Bagatelltraumata. Eine langandau ernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ersichtlich. 5 .
Dispositiv
- 1.1 Der 1961 geborene X.___ arbeitete zuletzt bis 2009 als Produktions leiter bei der Y.___ AG (Urk. 10/253 S. 5 Ziff. 6.3.1). Am
- Februar 2008 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/18). Im Rahmen von Früh interventionsmassnahmen leistete die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Mitteilung vom 9. Dezember 2008 Kostengutsprache für Arbeitsmittel (Urk. 10/38) , und mit Verfügung vom 23. Juni 2009 verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen, da von einer den Einschränkungen entsprechenden optimalen Eingliederung ausgegangen werden könne (Urk. 10/51). Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht abgeklärt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juni 2017 eine befristete ganze Invalidenrente samt Kinderrente vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 zu (Urk. 10/ 218 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom
- Juli 2017 (Urk. 10/ 2-13) wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Einholung eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 10/ 238/2-55) mit Urteil vom 7. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat , und änderte die Verfü gung vom 9. Juni 2017 dahingehend ab, als dass es den Anspruch des Versicher ten auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 10/245 Dispositiv Ziff. 1-2). Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Januar 2020 (Urk. 10/249 Dispositiv-Ziff. 1). 1.2 Am 18. Juli 2022 meldete sich der Versicherte unter Beilage zweier Arztbericht e des Medizinischen Zentrums Z.___ vom
- April 2021 ( Urk. 7/4 = Urk. 10/252/9-19) und
- Oktober 2022 (Urk. 7/3 = Urk. 10/252 /1-8 ) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 = Urk. 10/253) und beantragte berufliche Massnahmen (S. 6 Ziff. 7.8). Nachdem der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Dossier der IV-Stelle des Kantons Aar g au zugekommen war (vgl. Urk. 7/258) und sie Rücksprache mit ihrem regi onalen ärztlichen Dienst (R AD ) genommen hatte , stellte diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Januar 2023 (Urk. 10/266) beziehungsweise vom 26. Januar 2023 (Urk. 10/270) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht ein zutreten, da er eine Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht habe (Urk. 10/266). Dagegen liess der Versicherte am 14. Februar 2023 vorsorglich Ein w ände erheben (Urk. 10/271). Nachdem diese am 10. März 2023 zurückgezogen worden war en (Urk. 10/281) und die IV-Stelle eine Verlängerung der gewährten ( Urk. 10/283) Nachfrist bis Ende Mai 2023 verweigert hatte, entschied sie mit Verfügung vom 26. Mai 2023 im Sinne des Vorbescheids (Urk. 1 0/284 = Urk. 2).
- Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Juni (Urk. 1) und 3. Juli 2023 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 13. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Da die Entstehung eines Leistungsanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisi onsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2 , insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a). 1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht sprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
- 4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen ( vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundes gerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen ). 1.5 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) damit, aufgrund der Aktenlage sei keine Veränderung des Gesund heitszustandes seit dem Bundesgerichtsurteil vom 22. Januar 202 0 glaubhaft gemacht worden. D er Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe am 24. Februar 2023 vorsorglich und zur Wahrung der Frist Einsprache (richtig: Einwände) gegen den Vorbescheid vom 8. Februar 2023 erhoben und diese a m 10. März 2023 zurückgezogen (S. 1 unten). Mit Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 9), der Beschwer deführer habe ihr nur den Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ vom
- Oktober 2022 eingereicht, aus welchem keine neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Sachverhalte hervorgingen. Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verschlechterung seines Gesundheits zustandes glaubhaft zu machen (S. 1 unten f.). 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, sein Gesundheits zustand habe sich verschlechtert (Urk. 6). Die im Vorbescheid angesetzte Frist zur Erhebung von Einwänden sei beim Umfang der vorhandenen Akten zu knapp bemessen gewesen , weshalb er um Verlängerung der Eingabefrist gebeten habe. Dies sei ihm verwehrt worden (Urk. 1). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin hätte auf die Neuanmeldung eintreten müssen. Zu vergleichen ist der Sachverhalt, wie er sich bei der Verfügung vom 9. Juni 2017 präsentierte, mit demjenigen, wie er sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) bot (vgl. vorstehende E.1.3 und nachstehende E. 3.3 ).
- 3.1 Vorab ist die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe in Bezug auf die Neuanmeldung kein faires Verfahren und mithin das Vor bescheidverfahren nicht korrekt durchgefüh rt, zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid s mit. Die v ersicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Abs. 1). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Abs. 3). Dabei handelt es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Auflage, Zürich/Genf 2022, Art. 57a N. 5 mit Hinweis). 3.3 D ie versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen (vgl. vorstehende E. 1. 2 ) . Der U ntersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat ( BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintre tenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Die s rechtfertigt sich sowohl unter dem Aspekt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesver fassung, BV) als auch deshalb, weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch ist, dass die versicherte Person für das Vorliegen eines Eintretenstatbestands beweis führungsbelastet ist. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Ver waltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen) .
- 4 Mit Vorbescheid vom 16. Januar/8. Februar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, auf sein Leistungsgesuch nicht ein zutreten (Urk. 10/267 - 268). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 14. Februar 2023 Einw ä nd e erheben, wobei in der Rechtsschrift darauf hingewiesen wurde, dass der Einw and vorsorglich zur Fristwahrung erfolge . Es wurde ausserdem um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme sowie um eine angemessene Frister streckung gebeten (Urk. 10/271). Die Akten wurde n de m Rechtsvertreter am 28. Februar 2023 zugestellt (vgl. Urk. 10/274) und mit Schreiben vom 8. März 2023 gewährte die Beschwerdegegnerin eine einmalige, nicht erstreckbare Nach frist von 30 Tagen seit Empfang des Schreibens (Urk. 10/278). Mit E-Mail vom 10. März 2023 zog der Rechtsvertreter d ie Einw ände zurück und bat die Beschwerdegegnerin, die verlängerte Frist bis 2. Mai 2023 stehen zu lassen (Urk. 10/281). Am 12. April 2023 b eantragte der Beschwerdeführer selber eine Fristverlängerung bis Ende Mai 2023 (Urk. 10/282), was ihm die Beschwerde gegnerin mit Schreiben vom
- April 2023 verweigerte (Urk. 1 0/283). Am 26. Mai 2023 erliess sie die Nichteintretensverfügung (Urk. 2) .
- 5 Nachdem d er Rechtsvertreter d ie Einw ände am 10. März 2023 zurückgezogen hatte, bestand für die Beschwerdegegnerin grundsätzlich kein Anlass mehr , eine weitere Fristverlängerung zu gewähren. Dennoch hielt sie auf Bitte de s Rechts vertreter s die Frist offen, damit der Beschwerdeführer selber oder durch eine andere Rechtsvertretung seine Einwände hätte ergänzen können. Bereits am 13. April 2023 wurde der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass er mit keiner weiteren Fristverlängerung rechnen könne. Damals blieben ihm noch zwei Wochen zum Verfassen einer schriftlichen Eingabe, was angesichts dessen, dass er eine Veränderung des Sachverhalts lediglich glaubhaft machen musste, als genügend erscheint. Der Beschwerdeführer hat bis Fristablauf am 2. Mai 2023 weder eine schriftliche Eingabe verfasst noch aktuelle Arztberichte eingereicht oder aktuelle Arztberichte in Aussicht gestellt . Angesichts dessen , dass er nach dem ablehnenden Entscheid über eine Fristverlängerung nichts mehr unternahm, um die Frist zu wahren, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nicht fair behandelt haben soll . 3.6 Für die Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot . Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5 , Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
- Juni 2013 E. 2.1-2.2 ). Daraus folgt, dass die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt berichte ( Urk. 7/2; Urk. 7/5-6) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichti gen sind. Wie die Beschwerdegegnerin festhält ( Urk. 9 S. 2), können diese im Rahmen einer erneuten Anmeldung geprüft werden. 4 . 4 .1 Hinsichtlich der Aktenlage, die dem vom Bundesgericht bestätigten anspruchs verneinenden Urteil des Versicherungsgericht s des Kantons Aargau zugrunde lag, kann auf ebendieses Urteil vom 7. Oktober 2019 (Urk. 10/245) verwiesen werden. Das Gericht stellte mit Ausnahme des orthopädische n und psychiatrische n Teil gutachten s auf das polydisziplinäre (orthopädisch, neuropsychologisch, internis tisch, psychiatrisch, neurologisch [und Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit, EFL]) Gutachten der MEDAS B.___ vom 21. November 2016 (Urk. 10/189) sowie auf das von ihm in Auftrag gegebene bidisziplinäre (psychi atrisch und orthopädisch) G utachten des Zentrums A.___ vom 25. März 2019 (Urk. 10/ 238/ 2-57) ab . Diese medizinischen Grundlagen sind zur Beurteilung, ob eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) glaubhaft war , als Vergleichsbasis her anzuziehen. 4 .2 4 .2.1 Die Gutachter der MEDA S B.___ erhoben folgende D iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/1 8 9 S. 25): - schmerzhafte eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes (OSG) und chronisches Schmerzsyndrom rechts bei/mit: - posttraumatischer Osteoarthrose OSG - leichte Arthrose des unteren Sprunggelenkes (USG) und Arthrose de r naviculocuneiformen Gelenkreihe ( NC ) - Status nach bimalleolärer Luxationsfraktur mit schwerem Weichteil schaden medialer Malleolus rechts (2007) mit entsprechender Behand lung - schmerzhaft eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit links mit/bei: - Status nach distaler intraartikulärer dislozierter Radiusfraktur links (2015) - residuelle diskrete intraartikuläre Stufe , Arthrose des Scapho-Trapezo-Trapezoidal (STT)-Gelenk s , Arthrose des Handwurzelknochen s (CMS) III mit carpe boss u - Cervicalgien bei/mit: - Osteochondrose C5/6 und eine kleine Diskushernie C6/7 ohne neurale Kompression, hochgradige neuroforaminale Enge C5/6 links - Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) nach Auffahrkollisionen (2007, 2008 und 2015) - leichte kognitive E inschränkungen von Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen Sprache (nicht organisch, mul t ifaktoriell ) 4 .
- 2 Im A.___ -Gutachten vom 25. März 2019 (Urk. 10/238/2-57) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 8): - chronisch rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Rückfuss schmerzen rechts - beginnende medial betonte OSG-Arthrose - Status nach Osteosynthese- und Implantatentfernung bei Bimalleolar fraktur - chronisch rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Handgelenks schmerzen links - leichtgradige degenerative Veränderungen radiokarpal und im STT-Gelenk - Status nach konservativ behandelter distaler intraartikulärer Radius fraktur - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik - leichtgradige degenerative Veränderungen, akzentuiert in der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) - chronisch rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne aus strahlende Symptomatik - leichtgradige degenerative Veränderungen der unteren HWS 4 .3 In Würdigung der medizinischen Situation kam das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zusammenfassend zum Schluss (Urk. 10/245) , dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente nichts an der vollen Beweiskraft des A.___ -Gutachtens zu ändern vermöchten. Zwingende Gründe, welche ein Abwei chen von diesem Gerichtsgutachten rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Ange sichts der bereits durchgeführten umfassenden Untersuchungen erwiesen sich somit weitere Abklärungen als entbehrlich, da der entscheidwesentliche Sachver halt aus den Akten mit genügender Klarheit hervorgehe und hiervon keine zu sätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2, 136 I E. 5.3). Damit bleibe es bei der im A.___ -Gutachten festgehaltenen Beurteilung der durchgehenden Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von 100 % (E. 5.3.4) . 4 .4 Der Beschwerdegegnerin lagen im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids (Urk . 2) die mit der Neuanmeldung eingereichten Arztbericht e des Medizinischen Zentrums Z.___ vom
- April 2021 (Urk. 10/252/9-19) und vom
- Oktober 2022 (Urk. 10/252/1-8) vor . 4.4.1 Im Bericht vom 13. April 2021 (Urk. 10/252/9-19) wurden folgende (vorliegend verkürzt dargestellte ) Diagnosen genannt (S. 1 f. ): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), im Krankheitsverlauf auch schwergradige Episoden - HWS-Distorsionstraumata - posttraumatische Osteoarthrose OSG rechts Grad II (Gutachten Bürgerspi tal Solothurn vom 11. Oktober 20 12 ) - chronisch rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Handgel e nks schmerzen links - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik - allergisches Asthma bronchiale - gastroösophageale Refluxerkrankung - leichtgradige obstruktive Schlafapnoe - Tinnitus beidseits nach Knalltrauma rechts - Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II - Pankreatitis unklarer Genese Der Beschwerdeführer gebe an, unter Motivationslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdig keit, Gedankenkreisen, Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Sinnlosigkeits gedanken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlafstörungen (zirka 2 Stunden pro Tag, teilweise kein Schlaf wegen Gedanken k reisen), Appetitvermin derung, Hoffnungslosigkeit, Ängste n und Existenzangst, Zukunftsangst, Perspek tivelosigkeit bezüglich weiteren Erwerbslebens, Rückenschmerzen, Fussschmer zen, Händeschmerzen, Gan z körperschmerzen und Rückzugsbedürfnis zu leiden. Er beklage vor allem seit dem
- Unfall Flashbacks, Vermeidungsverhalten (Angst vor Autofahren, fährt aber noch sehr vorsichtig) und Hyperarousal . Somatisch leide er an Schmerzen im rechten Fuss, in der linken Schulter, an der HWS sowie an Kopfschmerzen und an einem Tinnitus rechts. Die Sicht sei verschwommen , wofür er Augentropfen erhalte. Die Augenprobleme träten beim Aufstehen nach dem Liegen auf (S. 3 oben) . Die linksseitig ausstrahlenden Beschwerden seien durch die lateralen Stenosen im Bereich der HWS gut erklärbar. Bezüglich der Fussbeschwerden zeige sich eine sekundäre OSG-Ar th rose rechts. Die Peronealschwäche sei damit nicht eindeutig zu erklären. Der Beschwerdeführer habe auch auf der Unterschenkel-Aussenseite eine Anästhesie, welche neurologisch untersucht w erde (S. 9 Mitte) . Subjektiv fühle sich d er Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Als positives Leistungsbild sei festzustellen, dass er alle n Tätigkeiten nur noch sehr langsam nachgehen könne. Einige Aktivitäten seien erschwert, Überkopfarbeiten oder Bücken und Knien seien nicht mehr möglich. Tempo und Konzentration seien stark eingeschränkt. Eine körperliche Belastung sei kaum mehr im gewohnten Ausmass möglich. Bei starker Müdigkeit würden die Schmerzen deutlich stärker. Als negatives Leistungsbild sei zu erwähn en, dass der Beschwerdeführer durch die chronischen Schmerzen in seiner Alltagsfunktionsfähigkeit deutlich und stark eingeschränkt und auf die Unterstützung seines Umfelds angewiesen sei (S. 9 unten f.) . Der Beschwerdeführer leide infolge von vier Unfällen zwischen 2006 und 2008 unter chronischen Schmerzen in LWS und BWS, weswegen diverse stationäre und ambulan t e Behandlungen erfolgt seien, die zu keiner Besserung der Beschwerden geführt hätten. Es habe sich eine mittelgradige depressive Störung entwickelt mit im Verlauf teils schweren Episoden, da zunehmend weitere körperliche Beschwer den aufgetreten seien (u.a. Augenbeschwerden). Inzwischen müsse von einer chronifizierten Depression ausgegangen werden, die eng mit den nun seit Jahren andauernden chronischen und zunehmenden Schmerzen verknüpft sei. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer in angestammter und angepasster Tätigkeit nicht me h r arbeitsfähig (S. 10 Mitte) . 4.4.2 Im Bericht vom 1 . Oktober 2022 (Urk. 10/252/1 -19 ) führten die Ärzte folgende Diagnosen auf , welche sie als neu bezeichneten (S. 6 f.): - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) seit dem 2. Unfall im Jahr 2007 - atopische Diathese mit/bei - allergische m Asthma bronchiale (Erstdiagnose Juli 2015) - aktuell unkontrollierte m Asthma - Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II I n z wischen müsse von einer chronifizierten Depression ausgegangen werden, die en g verknüpft sei mit den nun seit Jahren andauernden chronischen und zuneh menden Schmerzen. Vor diesem Hintergrund sei keine Arbeitsfähigkeit mehr ge geben . Der Beschwerdeführer sei durch die chronischen Schmerzen in seiner All tagsfunktionsfähigkeit deutlich und stark eingeschränkt und auf die Unterstüt zung seines Umfelds angewiesen. Insgesamt habe sich der Zustand daher seit 2019 weiter deutlich verschlechtert, die posttraumatische Belastungsstörung sei im Verlauf der Therapie immer deutlicher zu Tage getreten. Zudem sei die Depression aktuell auf einem mittelgradigen Niveau. Es handle sich um eine therapieresistente Situation (S. 7).
- 5 Dipl. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin sowie für Prävention und Gesundheitswesen, RAD , führte nach der Prüfung der medizinischen Unter lagen in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2023 aus (Urk. 10/265 S. 3) , dass neue, bisher nicht berücksichtigte medizinische Sachverhalte aus den Berichten des Medizinischen Zentrums Z.___ nicht hervorgingen. Sämtliche Befunde seien vorbestehend oder sie bezögen sich auf Bagatelltraumata. Eine langandau ernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ersichtlich. 5 . 5.1 Im Zeitpunkt der vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau überprüften Ver fügung vom
- Juni 2017, welcher als Referenzpunkt für die Prüfung, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft ist, heranzuziehen ist (vgl. vorstehende E. 2.3 ) , war medizinisch von k einer Einschränkung der Arbeitsfähig keit in neurologischer und allgemein internistischer und in psychiatrischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 10/189 S. 23 und Urk. 10/238/2-57 S. 31 Ziff. 8.1.3) . I n orthopädischer Hinsicht lag von Seiten des Bewegungsapparates bei einem näher formulierten Belastungsprofil ebenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor ( vgl. Urk. 238/2-57 S. 48 unten und S. 49 Ziff. 2 d/ b). 5 . 2
- 2 .1 Im Vergleich zur früheren Situation erachteten die Behandler des Medizinischen Zentrums Z.___ (E. 4.4 ) den Beschwerdeführer in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Es habe sich eine mittelgradige depressive Störung entwickelt mit im Verlauf schweren Episoden, da zunehmend weitere körperliche Beschwerden aufgetreten sei e n (Urk. 10/252/1-8 S. 7 Mitte) .
- 2 .2 Was die angeführten HWS- und LWS- Beschwerden , die Beschwerden am OSG rechts sowie die chronischen Handgelenksschmerzen links betrifft, bezogen sich die Ärzte bei ihrer Beurteilung auf bildgebendes Material, welches vor oder an lässlich der MEDAS- oder A.___ -Begutachtung angefertigt wurde (vgl. Urk. 10/252/12) . Damit fanden die Befunde Eingang in die damalige gutachter liche Beurteilung, die zur seinerzeitigen Abweisung des Leistungsbegehrens führte. Eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes in diesen körperlichen Bereichen ist daher nicht ersichtlich. Die atopische Diathese mit allergischem Asthma bronchiale und aktuell unkon trolliertem Asthma, die Refluxerkrankung , die leichtgradige obstruktive Schlafap noe, die Pankreatitis sowie die Bosniak 2F Zyste der Niere links wurden zwar im Diagnosekatalog aufgeführt, bei der ärztlichen Beurteilung fanden sie indessen keine Erwähnung mehr. Es ist daher davon auszugehen, dass diese die Befind lichkeit des Beschwerdeführers nicht dauerhaft beeinflussen. Eine funktionelle Einschränkung durch diese Beschwerden ist jedenfalls nicht glaubhaft dargetan. Offenbar wurde im Januar 2019 der Verdacht auf eine Belastungshypertonie (DD: hypertensive Herzkrankheit) sowie im Januar 2021 im Spital D.___ der Ver dacht auf einen Diabetes mellitus Typ II gestellt. Ob sich dieser Verdacht in der Folge erhärtet hat, kann dem Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ nicht entnommen werden. Indem aber auch diese Diagnosen in der Beurteilung zum Gesundheitszustand ausser Acht gelassen worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese den Beschwerdeführer nicht funktionell einschränken. Eine neue Diagnosestellung allein genügt nicht, um auf einen veränderten Gesund heitszustand zu schliessen (vgl. vorstehende E. 1.4).
- 2 .3 Schliesslich schlossen die Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ (E. 4.4) auf eine deutliche Verschlechterung der Depression und hielten daran fest, dass beim Beschwerdefüh r er eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege mit ein- bis zweimaligen F lashbacks pro Woche und Hyperarousal . Sowohl der Psy chiater der MEDAS B.___ (E. 4.2.1) als auch de r Psychiater des A.___ (E. 4.2.2) konnten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestäti gen. Der MEDAS-Psychiater kam zum Schluss, die Symptome einer posttrauma tischen Belastungsstörung seien in den Vorberichten nicht systematisch geschil dert worden (Urk. 10/189 S. 48 Mitte) und der A.___ -Gutachter verneinte das Vor liegen dieser Diagnose damit, dass der Beschwerdeführer keine schweren Unfälle erlitten ha be, nie lebensbedrohlich verletzt worden sei und anlässlich der Begut achtung weder über Flashbacks noch Albträume berichtet habe (Urk. 10/238/2-57 S. 37). Auch i n den Bericht en des Medizinischen Zentrums Z.___ wurden neben F lashbacks keine weiteren Symptome erwähnt , wobei dem Bericht zudem nicht schlüssig entnommen werden kann, ob sich die Ärzte auf neu aufgetretene F lashbacks gestützt haben oder ob sie diese anamnestisch einem früheren Bericht entnommen haben. Selbst aber wenn die Behandler des Medizinischen Zentrums Z.___ davon aus gingen , dass der Beschwerdeführer an einer posttraumati schen Belastungsstörung leidet, wurden Flashbacks doch schon in früheren Be richten erwähnt (vgl. etwa Urk. 10/146/2-19 S. 8 oben) . Was den Psychostatus betrifft, hielt der A.___ -Gutachter (E. 4.2.2) fest, der Beschwerdeführer klage über seine körperlichen Beschwerden und über seine Arbeitslosigkeit. Die Stimmung sei bedrückt, herabgesetzt, gelegentlich auch etwas depressiv. Der Antrieb sei leichtgradig vermindert, der affektive Kontakt sei gut. Der Beschwerdeführer mache einen wachen Eindruck und sei bewusst seinsklar. Er sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Er zeige keine Zeichen von Konzentrationsschwäche und die Merkfähigkeit sowie die Gedächtnisleistungen seien intakt (Urk. 10/238/2-57 S. 28 Ziff. 4.3) . Die Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ (E. 4.4) beschrieben den Beschwerdeführer als bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, passiv im Spontanverhalten mit deutlich depressiv-resig nierter Stimmung und affektiv stuporös . Im Gesprächsverlauf sei er verbal mit teilungsaktiv, er schildere sein Symptomerleben und -verhalten im Zusammen hang mit den Unfällen. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt, es bestehe eine deutliche Vergess lichkeit, das Denken sei formal beweglich und inhaltlich p robl emzentriert (Urk. 10/252/1-8 S. 5 unten) . Es kann damit festgestellt werden, dass sich die erhobenen Psychostat us nicht wesentlich unterscheiden. Insoweit die Behandler des Medizinischen Zentrums Z.___ von einer stuporösen Stimmung berichte ten, ist aufgrund des geschilderten Tagesablaufs an einem vollständigen Aktivi tätsverlust zu zweifeln , schaut d er Beschwerdeführer doch wissenschaftliche oder technische Sendungen am TV oder PC , liest und schreibt Lyrik und betätigt sich offenbar seit März 2022 als Chauffeur bei der Spitex in einem Pensum von 20 % (Urk. 10/252/1-8 S. 3 unten und S. 5 oben ).
- 2 .4 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit den Berichten des Medizinischen Zentrums Z.___ (E. 4.4) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eintrat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.3 Anzufügen bleibt, dass d as Erfordernis des Glaubhaftmachens einer rechtserheb lichen Tatsachenveränderung auch im Falle einer Neuanmeldung für Eingliede rungsmassnahmen seine Berechtigung hat . Auch hier wurde vorgängig ein Leis tungsanspruch rechtskräftig verneint, womit eine Anpassung der ergangenen Verfügung ebenfalls unter dem Vorbehalt einer späteren Sachverhaltsverän derung steht. Es mag zwar sein, dass bei Eingliederungsmassnahmen der Abklä rungsaufwand in der Regel geringer ausfällt als bei den in Art. 87 Abs. 3 IVV ausdrücklich aufgeführten Leistungsarten (Rente, Hilflosenentschädigung, Assis tenzbeitrag). Indessen besteht ein enger Konnex zwischen Eingliederungs- und Rentenverfahren (gemeinsames Anmeldeformular; ineinander verwobener Bear beitungsprozess; gegenseitige Beeinflussung und Abhängigkeit der jeweiligen Abklärungsergebnisse). Diese sachlogische Nähe der Rente zur Eingliederung und der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz haben zur Folge, dass der jeweils andere (rechtskräftige) Entscheid in der Regel ebenfalls zu überprüfen ist. Es rechtfertigt sich daher, an der langjährigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach Art. 87 Abs. 3 IVV analog auch auf Eingliederungsmass nahmen anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass mit dem Beweismass des Glaubhaft machens herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind; die Tat sachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üb lichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) resp. auf Eingliederungsmassnahmen sei begründet, falls sich die gel tend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten ( zur Veröffentlichung vor gesehener Entscheid des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 2
- Juni 2023 E. 4.7 mit Hinweisen ). Der Beschwerdeführer beantragte in der Neuanmeldung nicht eine Rente, sondern berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 10/ 253 S. 6 Ziff. 7.8) . Obwohl es in den Akten Anhaltspunkte dafür gibt, dass seit der Ablehnung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom
- Juni 2009 (Urk. 10/51) Änderungen im erwerblichen Bereich eingetreten sind, hätte er die Tatsachenänderung benennen und entsprechende Dokumente einreichen müssen. Da er lediglich die Arztberichte des Medizinischen Zentrums Z.___ eingereicht hatte, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten , eine Sachverhaltsänderung in beruflicher Hinsicht zu prüfen.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00331
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
6. November 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1961 geborene X.___ arbeitete zuletzt bis 2009 als Produktions leiter bei der Y.___
AG (Urk. 10/253 S. 5 Ziff. 6.3.1). Am
28. Februar 2008 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/18). Im Rahmen von Früh interventionsmassnahmen leistete die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Mitteilung vom 9. Dezember 2008 Kostengutsprache für Arbeitsmittel (Urk. 10/38), und mit Verfügung vom 23. Juni 2009 verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen, da von einer den Einschränkungen entsprechenden optimalen Eingliederung ausgegangen werden könne (Urk. 10/51).
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht abgeklärt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juni 2017 eine befristete ganze Invalidenrente samt Kinderrente vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 zu (Urk. 10/ 218). Die dagegen erhobene Beschwerde vom
10. Juli 2017
(Urk. 10/ 2-13) wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 10/ 238/2-55) mit Urteil vom 7. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat, und änderte die Verfü gung vom 9. Juni 2017 dahingehend ab, als dass es
den Anspruch des Versicher ten auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 10/245 Dispositiv Ziff. 1-2). Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Januar 2020 (Urk. 10/249 Dispositiv-Ziff. 1). 1.2
Am 18. Juli 2022 meldete sich der Versicherte unter Beilage zweier Arztbericht e des Medizinischen Zentrums Z.___
vom
13. April 2021 (Urk. 7/4 = Urk. 10/252/9-19) und
1. Oktober 2022 (Urk. 7/3 = Urk. 10/252 /1-8) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 = Urk. 10/253) und beantragte berufliche Massnahmen (S. 6 Ziff. 7.8). Nachdem der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Dossier der IV-Stelle des Kantons Aar g au zugekommen war (vgl. Urk. 7/258) und sie Rücksprache mit ihrem regi onalen ärztlichen Dienst (R AD) genommen hatte, stellte diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Januar 2023 (Urk. 10/266) beziehungsweise vom 26. Januar 2023 (Urk. 10/270) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht ein zutreten, da er eine Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht habe (Urk. 10/266). Dagegen liess der Versicherte am 14. Februar 2023 vorsorglich Ein w ände erheben (Urk. 10/271). Nachdem diese am 10. März 2023 zurückgezogen worden war en (Urk. 10/281) und die IV-Stelle eine Verlängerung der gewährten (Urk. 10/283) Nachfrist bis Ende Mai 2023 verweigert hatte, entschied sie mit Verfügung vom 26. Mai 2023 im Sinne des Vorbescheids (Urk. 1 0/284 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Juni (Urk. 1) und 3. Juli 2023 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 13. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Leistungsanspruchs
vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisi onsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 1.3
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht sprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1. 4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Ver gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundes gerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 1.5
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid
vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) damit, aufgrund der Aktenlage sei keine Veränderung des Gesund heitszustandes seit dem Bundesgerichtsurteil vom 22. Januar 202 0 glaubhaft gemacht worden. D er Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe am 24. Februar 2023 vorsorglich und zur Wahrung der Frist Einsprache (richtig: Einwände) gegen den Vorbescheid vom 8. Februar 2023 erhoben und diese a m 10. März 2023 zurückgezogen (S. 1 unten).
Mit Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 9), der Beschwer deführer habe ihr nur den Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ vom
1. Oktober 2022 eingereicht, aus welchem keine neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Sachverhalte hervorgingen. Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verschlechterung seines Gesundheits zustandes glaubhaft zu machen (S. 1 unten f.). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, sein Gesundheits zustand habe sich verschlechtert (Urk. 6). Die im Vorbescheid angesetzte Frist zur Erhebung von Einwänden sei beim Umfang der vorhandenen Akten zu knapp bemessen gewesen, weshalb er um Verlängerung der Eingabefrist gebeten habe. Dies sei ihm verwehrt worden (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin hätte auf die Neuanmeldung eintreten müssen.
Zu vergleichen ist der Sachverhalt, wie er sich bei der Verfügung vom 9. Juni 2017 präsentierte, mit demjenigen, wie er sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) bot (vgl.
vorstehende E.1.3 und nachstehende E. 3.3). 3. 3.1
Vorab ist die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe in Bezug auf die Neuanmeldung kein faires Verfahren und mithin das Vor bescheidverfahren nicht korrekt durchgefüh rt, zu prüfen. 3.2
Gemäss Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid s mit. Die v ersicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Abs. 1). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Abs. 3). Dabei handelt es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Auflage, Zürich/Genf 2022, Art. 57a N. 5 mit Hinweis). 3.3
D ie versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen (vgl. vorstehende E. 1. 2) . Der U ntersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195
E. 2,
BGE 122 V 158
E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintre tenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Die s rechtfertigt sich sowohl unter dem Aspekt von Treu und Glauben (Art.
5 Abs.
3 und
Art.
9 der Bundesver fassung, BV) als auch deshalb, weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch ist, dass die versicherte Person für das Vorliegen eines Eintretenstatbestands beweis führungsbelastet ist. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Ver waltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen) . 3. 4
Mit Vorbescheid vom 16. Januar/8. Februar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, auf sein Leistungsgesuch nicht ein zutreten (Urk. 10/267 - 268). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 14. Februar 2023 Einw ä nd e erheben, wobei in der Rechtsschrift darauf hingewiesen wurde, dass der Einw and vorsorglich zur Fristwahrung erfolge . Es wurde
ausserdem um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme sowie um eine angemessene Frister streckung gebeten (Urk. 10/271). Die Akten wurde n de m Rechtsvertreter am 28. Februar 2023 zugestellt (vgl. Urk. 10/274) und mit Schreiben vom 8. März 2023 gewährte die Beschwerdegegnerin eine einmalige, nicht erstreckbare Nach frist von 30 Tagen seit Empfang des Schreibens (Urk. 10/278). Mit E-Mail vom 10. März 2023 zog der Rechtsvertreter d ie Einw ände zurück und bat die Beschwerdegegnerin, die verlängerte Frist bis 2. Mai 2023 stehen zu lassen (Urk. 10/281). Am 12. April 2023 b eantragte der Beschwerdeführer selber
eine Fristverlängerung bis Ende Mai 2023 (Urk. 10/282), was ihm die Beschwerde gegnerin mit Schreiben vom
13. April 2023 verweigerte (Urk. 1 0/283). Am 26. Mai 2023 erliess sie die Nichteintretensverfügung (Urk. 2) . 3. 5
Nachdem d er Rechtsvertreter d ie Einw ände am 10. März 2023 zurückgezogen hatte, bestand für die Beschwerdegegnerin grundsätzlich kein Anlass mehr, eine weitere Fristverlängerung zu gewähren. Dennoch hielt sie auf Bitte de s
Rechts vertreter s
die Frist offen, damit der Beschwerdeführer selber oder durch eine andere Rechtsvertretung seine Einwände hätte ergänzen können. Bereits am 13. April 2023 wurde der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass er mit keiner weiteren Fristverlängerung rechnen könne. Damals blieben ihm noch zwei Wochen zum Verfassen einer schriftlichen Eingabe, was angesichts dessen, dass er eine Veränderung des Sachverhalts lediglich glaubhaft machen musste, als genügend erscheint. Der Beschwerdeführer hat bis Fristablauf am 2. Mai 2023 weder eine schriftliche Eingabe verfasst noch aktuelle Arztberichte eingereicht oder aktuelle Arztberichte in Aussicht gestellt . Angesichts dessen, dass er nach dem ablehnenden Entscheid über eine Fristverlängerung nichts mehr unternahm, um die Frist zu wahren, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nicht fair behandelt haben soll . 3.6
Für die Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot .
Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). Daraus folgt, dass die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt berichte (Urk. 7/2; Urk. 7/5-6) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichti gen sind. Wie die Beschwerdegegnerin festhält (Urk. 9 S. 2), können diese im Rahmen einer erneuten Anmeldung geprüft werden. 4 . 4 .1
Hinsichtlich der Aktenlage, die dem vom Bundesgericht bestätigten anspruchs verneinenden Urteil des
Versicherungsgericht s des Kantons Aargau zugrunde lag, kann auf ebendieses Urteil vom 7. Oktober 2019 (Urk. 10/245) verwiesen werden. Das Gericht stellte mit Ausnahme des orthopädische n und psychiatrische n Teil gutachten s auf das polydisziplinäre (orthopädisch, neuropsychologisch, internis tisch, psychiatrisch, neurologisch [und Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit, EFL]) Gutachten der MEDAS B.___ vom 21. November 2016 (Urk. 10/189) sowie auf das von ihm in Auftrag gegebene bidisziplinäre (psychi atrisch und orthopädisch) G utachten des Zentrums A.___
vom 25. März 2019 (Urk. 10/ 238/ 2-57)
ab . Diese medizinischen Grundlagen sind zur Beurteilung, ob eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses vom 26. Mai 2023 (Urk. 2) glaubhaft war, als Vergleichsbasis her anzuziehen. 4 .2 4 .2.1
Die Gutachter der MEDA S
B.___ erhoben folgende D iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/1 8 9 S. 25): - schmerzhafte eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes (OSG) und chronisches Schmerzsyndrom rechts bei/mit: - posttraumatischer Osteoarthrose OSG - leichte Arthrose des unteren Sprunggelenkes (USG) und Arthrose de r
naviculocuneiformen Gelenkreihe (NC) - Status nach bimalleolärer Luxationsfraktur mit schwerem Weichteil schaden medialer Malleolus rechts (2007) mit entsprechender Behand lung - schmerzhaft eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit links mit/bei: - Status nach distaler intraartikulärer dislozierter Radiusfraktur links (2015) - residuelle diskrete intraartikuläre Stufe,
Arthrose
des Scapho-Trapezo-Trapezoidal (STT)-Gelenk s, Arthrose des Handwurzelknochen s (CMS) III mit carpe
boss u - Cervicalgien bei/mit: - Osteochondrose C5/6 und eine kleine Diskushernie C6/7 ohne neurale Kompression, hochgradige neuroforaminale Enge C5/6 links - Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) nach Auffahrkollisionen (2007, 2008 und 2015) - leichte kognitive E inschränkungen von Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen Sprache (nicht organisch, mul t ifaktoriell) 4 . 2. 2
Im A.___ -Gutachten vom 25. März 2019 (Urk. 10/238/2-57) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 8): - chronisch rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Rückfuss schmerzen rechts - beginnende medial betonte OSG-Arthrose - Status nach Osteosynthese- und Implantatentfernung bei Bimalleolar fraktur - chronisch rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Handgelenks schmerzen links - leichtgradige degenerative Veränderungen radiokarpal und im
STT-Gelenk - Status nach konservativ behandelter distaler intraartikulärer Radius fraktur - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik - leichtgradige degenerative Veränderungen, akzentuiert in der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) - chronisch rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne aus strahlende Symptomatik - leichtgradige degenerative Veränderungen der unteren HWS 4 .3
In Würdigung der medizinischen Situation kam das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
zusammenfassend zum Schluss (Urk. 10/245), dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente nichts an der vollen Beweiskraft des A.___ -Gutachtens zu ändern vermöchten. Zwingende Gründe, welche ein Abwei chen von diesem Gerichtsgutachten rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Ange sichts der bereits durchgeführten umfassenden Untersuchungen erwiesen sich somit weitere Abklärungen als entbehrlich, da der entscheidwesentliche Sachver halt aus den Akten mit genügender Klarheit hervorgehe und hiervon keine zu sätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2, 136 I E. 5.3). Damit bleibe es bei der im A.___ -Gutachten festgehaltenen Beurteilung der durchgehenden Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von 100 % (E. 5.3.4) . 4 .4
Der Beschwerdegegnerin lagen im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids (Urk .
2) die mit der Neuanmeldung eingereichten Arztbericht e
des Medizinischen Zentrums Z.___ vom
13. April 2021 (Urk. 10/252/9-19) und vom
1. Oktober 2022 (Urk. 10/252/1-8) vor . 4.4.1
Im Bericht vom 13. April 2021 (Urk. 10/252/9-19) wurden folgende (vorliegend verkürzt dargestellte) Diagnosen genannt (S. 1 f.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), im Krankheitsverlauf auch schwergradige Episoden - HWS-Distorsionstraumata - posttraumatische Osteoarthrose OSG rechts Grad II (Gutachten Bürgerspi tal Solothurn vom 11. Oktober 20 12) - chronisch rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Handgel e nks schmerzen links - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik - allergisches Asthma bronchiale - gastroösophageale
Refluxerkrankung - leichtgradige obstruktive Schlafapnoe - Tinnitus beidseits nach Knalltrauma rechts - Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II - Pankreatitis unklarer Genese
Der Beschwerdeführer gebe an, unter Motivationslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdig keit, Gedankenkreisen, Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Sinnlosigkeits gedanken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlafstörungen (zirka 2 Stunden pro Tag, teilweise kein Schlaf wegen Gedanken k reisen), Appetitvermin derung, Hoffnungslosigkeit, Ängste n und Existenzangst, Zukunftsangst, Perspek tivelosigkeit bezüglich weiteren Erwerbslebens, Rückenschmerzen, Fussschmer zen, Händeschmerzen, Gan z körperschmerzen und Rückzugsbedürfnis zu leiden. Er beklage vor allem seit dem 2. Unfall Flashbacks, Vermeidungsverhalten (Angst vor Autofahren, fährt aber noch sehr vorsichtig) und
Hyperarousal . Somatisch leide er an Schmerzen im rechten Fuss, in der linken Schulter, an der HWS sowie
an Kopfschmerzen und an einem Tinnitus rechts. Die Sicht sei verschwommen, wofür er Augentropfen erhalte. Die Augenprobleme träten beim Aufstehen nach dem Liegen auf (S. 3 oben) .
Die linksseitig ausstrahlenden Beschwerden seien durch die lateralen Stenosen im Bereich der HWS gut erklärbar. Bezüglich der Fussbeschwerden zeige sich eine sekundäre OSG-Ar th rose rechts. Die Peronealschwäche sei damit nicht eindeutig zu erklären. Der Beschwerdeführer habe auch auf der Unterschenkel-Aussenseite eine Anästhesie, welche neurologisch untersucht w erde (S. 9 Mitte) .
Subjektiv fühle sich d er Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Als positives Leistungsbild sei festzustellen, dass er alle n Tätigkeiten nur noch sehr langsam nachgehen könne. Einige Aktivitäten seien erschwert, Überkopfarbeiten oder Bücken und Knien seien nicht mehr möglich. Tempo und Konzentration seien stark eingeschränkt. Eine körperliche Belastung sei kaum mehr im gewohnten Ausmass möglich. Bei starker Müdigkeit würden die Schmerzen deutlich stärker. Als negatives Leistungsbild sei zu erwähn en, dass der Beschwerdeführer durch die chronischen Schmerzen in seiner Alltagsfunktionsfähigkeit deutlich und stark eingeschränkt und auf die Unterstützung seines Umfelds angewiesen sei (S. 9 unten f.) .
Der Beschwerdeführer leide infolge von vier Unfällen zwischen 2006 und 2008 unter chronischen Schmerzen in LWS und BWS, weswegen diverse stationäre und ambulan t e Behandlungen erfolgt seien, die zu keiner Besserung der Beschwerden geführt hätten. Es habe sich eine mittelgradige depressive Störung entwickelt mit im Verlauf teils schweren Episoden, da zunehmend weitere körperliche Beschwer den aufgetreten seien (u.a. Augenbeschwerden). Inzwischen müsse von einer chronifizierten Depression ausgegangen werden, die eng mit den nun seit Jahren andauernden chronischen und zunehmenden Schmerzen verknüpft sei. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer in angestammter und angepasster Tätigkeit nicht me h r arbeitsfähig (S. 10 Mitte) . 4.4.2
Im Bericht vom 1 . Oktober 2022 (Urk. 10/252/1 -19) führten die Ärzte folgende Diagnosen auf, welche sie als neu bezeichneten (S. 6 f.): - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) seit dem 2. Unfall im Jahr 2007 - atopische Diathese mit/bei - allergische m Asthma bronchiale (Erstdiagnose Juli 2015) - aktuell unkontrollierte m Asthma - Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II
I n z wischen müsse von einer chronifizierten Depression ausgegangen werden, die en g verknüpft sei mit den nun seit Jahren andauernden chronischen und zuneh menden Schmerzen. Vor diesem Hintergrund sei keine Arbeitsfähigkeit mehr ge geben . Der Beschwerdeführer sei durch die chronischen Schmerzen in seiner All tagsfunktionsfähigkeit deutlich und stark eingeschränkt und auf die Unterstüt zung seines Umfelds angewiesen. Insgesamt habe sich der Zustand daher seit 2019 weiter deutlich verschlechtert, die posttraumatische Belastungsstörung sei im Verlauf der Therapie immer deutlicher zu Tage getreten. Zudem sei die Depression aktuell auf einem mittelgradigen Niveau. Es handle sich um eine therapieresistente Situation (S. 7). 4. 5
Dipl. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin sowie für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, führte nach der Prüfung der medizinischen Unter lagen in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2023 aus (Urk. 10/265 S. 3), dass neue, bisher nicht berücksichtigte medizinische Sachverhalte aus den Berichten des Medizinischen Zentrums Z.___ nicht hervorgingen. Sämtliche Befunde seien vorbestehend oder sie bezögen sich auf Bagatelltraumata. Eine langandau ernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ersichtlich. 5 . 5.1
Im Zeitpunkt der vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau überprüften Ver fügung vom
9. Juni 2017, welcher als Referenzpunkt für die Prüfung, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft ist, heranzuziehen ist (vgl. vorstehende E. 2.3), war medizinisch von k einer Einschränkung der Arbeitsfähig keit in neurologischer und allgemein internistischer und in psychiatrischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 10/189 S. 23 und Urk. 10/238/2-57 S. 31 Ziff. 8.1.3) . I n orthopädischer Hinsicht lag von Seiten des Bewegungsapparates bei einem näher formulierten Belastungsprofil ebenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Urk. 238/2-57 S. 48 unten
und S. 49 Ziff. 2 d/ b). 5 . 2 5. 2 .1
Im Vergleich zur früheren Situation erachteten die Behandler des Medizinischen Zentrums Z.___ (E. 4.4) den Beschwerdeführer in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Es habe sich eine mittelgradige depressive Störung entwickelt mit im Verlauf schweren Episoden, da zunehmend weitere körperliche Beschwerden aufgetreten sei e n (Urk. 10/252/1-8 S. 7 Mitte) . 5. 2 .2
Was die angeführten HWS- und LWS- Beschwerden, die Beschwerden am OSG rechts sowie die chronischen Handgelenksschmerzen links betrifft, bezogen sich die Ärzte bei ihrer Beurteilung auf bildgebendes Material, welches vor oder an lässlich der MEDAS- oder A.___ -Begutachtung angefertigt wurde (vgl. Urk. 10/252/12) . Damit fanden die Befunde Eingang in die damalige gutachter liche Beurteilung, die zur seinerzeitigen Abweisung des Leistungsbegehrens führte. Eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes in diesen körperlichen Bereichen ist daher nicht ersichtlich.
Die atopische Diathese mit allergischem Asthma bronchiale und aktuell unkon trolliertem Asthma, die Refluxerkrankung, die leichtgradige obstruktive Schlafap noe, die Pankreatitis sowie die Bosniak 2F Zyste der Niere links wurden zwar im Diagnosekatalog aufgeführt, bei der ärztlichen Beurteilung fanden sie indessen keine Erwähnung mehr. Es ist daher davon auszugehen, dass diese die Befind lichkeit des Beschwerdeführers nicht dauerhaft beeinflussen. Eine funktionelle Einschränkung durch diese Beschwerden ist jedenfalls nicht glaubhaft dargetan.
Offenbar wurde im Januar 2019 der Verdacht auf eine Belastungshypertonie (DD: hypertensive Herzkrankheit) sowie im Januar 2021 im Spital D.___
der Ver dacht auf einen Diabetes mellitus Typ II gestellt. Ob sich dieser Verdacht in der Folge erhärtet hat, kann dem Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ nicht entnommen werden. Indem aber auch diese Diagnosen in der Beurteilung zum Gesundheitszustand ausser Acht gelassen worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese den Beschwerdeführer nicht funktionell einschränken. Eine neue Diagnosestellung allein genügt nicht, um auf einen veränderten Gesund heitszustand zu schliessen (vgl. vorstehende E. 1.4). 5. 2 .3
Schliesslich schlossen die Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___
(E. 4.4) auf eine deutliche Verschlechterung der Depression und hielten daran fest, dass beim Beschwerdefüh r er eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege mit ein- bis zweimaligen F lashbacks pro Woche und Hyperarousal . Sowohl der Psy chiater der MEDAS B.___
(E. 4.2.1) als auch de r
Psychiater des A.___
(E. 4.2.2)
konnten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestäti gen. Der MEDAS-Psychiater kam zum Schluss, die Symptome einer posttrauma tischen Belastungsstörung seien in den Vorberichten nicht systematisch geschil dert worden (Urk. 10/189 S. 48 Mitte) und der A.___ -Gutachter verneinte das Vor liegen dieser Diagnose damit, dass der Beschwerdeführer keine schweren Unfälle erlitten ha be, nie lebensbedrohlich verletzt worden sei und anlässlich der Begut achtung weder über Flashbacks noch Albträume berichtet habe (Urk. 10/238/2-57 S. 37). Auch i n
den Bericht en des Medizinischen Zentrums Z.___ wurden neben F lashbacks keine weiteren Symptome erwähnt, wobei dem Bericht zudem nicht schlüssig entnommen werden kann, ob sich die Ärzte auf neu aufgetretene F lashbacks gestützt haben oder ob sie diese anamnestisch einem früheren Bericht entnommen haben. Selbst aber wenn die Behandler des Medizinischen Zentrums Z.___ davon aus gingen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumati schen Belastungsstörung leidet, wurden Flashbacks doch schon in früheren Be richten erwähnt (vgl. etwa Urk. 10/146/2-19 S. 8 oben) .
Was den Psychostatus betrifft, hielt der
A.___ -Gutachter (E. 4.2.2) fest, der Beschwerdeführer klage
über seine körperlichen Beschwerden und über seine Arbeitslosigkeit. Die Stimmung sei bedrückt, herabgesetzt, gelegentlich auch etwas depressiv. Der Antrieb sei leichtgradig vermindert, der affektive Kontakt sei gut. Der Beschwerdeführer mache einen wachen Eindruck und sei bewusst seinsklar. Er sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Er zeige keine Zeichen von Konzentrationsschwäche und die Merkfähigkeit sowie die Gedächtnisleistungen seien intakt (Urk. 10/238/2-57 S. 28 Ziff. 4.3) . Die Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ (E. 4.4) beschrieben den Beschwerdeführer als bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, passiv im Spontanverhalten mit deutlich depressiv-resig nierter Stimmung und affektiv stuporös . Im Gesprächsverlauf sei er verbal mit teilungsaktiv, er schildere sein Symptomerleben und -verhalten im Zusammen hang mit den Unfällen. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt, es bestehe eine deutliche Vergess lichkeit, das Denken sei formal beweglich und inhaltlich p robl emzentriert (Urk. 10/252/1-8 S. 5 unten) . Es kann damit festgestellt werden, dass sich die erhobenen Psychostat us nicht wesentlich unterscheiden. Insoweit die Behandler des Medizinischen Zentrums Z.___ von einer stuporösen Stimmung berichte ten, ist aufgrund des geschilderten Tagesablaufs an einem vollständigen Aktivi tätsverlust
zu zweifeln, schaut d er Beschwerdeführer doch wissenschaftliche oder technische Sendungen am TV oder PC, liest und schreibt Lyrik und betätigt sich offenbar seit März 2022 als Chauffeur bei der Spitex in einem Pensum von 20 % (Urk. 10/252/1-8 S. 3 unten und S. 5 oben). 5. 2 .4
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit den Berichten des Medizinischen Zentrums Z.___ (E. 4.4) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eintrat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.3
Anzufügen bleibt, dass d as Erfordernis des Glaubhaftmachens einer rechtserheb lichen Tatsachenveränderung auch im Falle einer Neuanmeldung für Eingliede rungsmassnahmen seine Berechtigung hat . Auch hier wurde vorgängig ein Leis tungsanspruch rechtskräftig verneint, womit eine Anpassung der ergangenen Verfügung ebenfalls unter dem Vorbehalt einer späteren Sachverhaltsverän derung steht. Es mag zwar sein, dass bei Eingliederungsmassnahmen der Abklä rungsaufwand in der Regel geringer ausfällt als bei den in Art. 87 Abs. 3 IVV ausdrücklich aufgeführten Leistungsarten (Rente, Hilflosenentschädigung, Assis tenzbeitrag). Indessen besteht ein enger Konnex zwischen Eingliederungs- und Rentenverfahren (gemeinsames Anmeldeformular; ineinander verwobener Bear beitungsprozess; gegenseitige Beeinflussung und Abhängigkeit der jeweiligen Abklärungsergebnisse). Diese sachlogische Nähe der Rente zur Eingliederung und der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz haben zur Folge, dass der jeweils andere (rechtskräftige) Entscheid in der Regel ebenfalls zu überprüfen ist. Es rechtfertigt sich daher, an der langjährigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach Art. 87 Abs. 3 IVV analog auch auf Eingliederungsmass nahmen anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass mit dem Beweismass des Glaubhaft machens herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind; die Tat sachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üb lichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) resp. auf Eingliederungsmassnahmen sei begründet, falls sich die gel tend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (zur Veröffentlichung vor gesehener Entscheid des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 2 6. Juni 2023 E. 4.7 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beantragte in der Neuanmeldung nicht eine Rente, sondern berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 10/ 253 S. 6 Ziff. 7.8) . Obwohl es in den Akten Anhaltspunkte dafür gibt, dass seit der Ablehnung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom
23. Juni 2009 (Urk. 10/51) Änderungen im erwerblichen Bereich eingetreten sind, hätte er die Tatsachenänderung benennen und entsprechende Dokumente einreichen müssen. Da er lediglich die Arztberichte des Medizinischen Zentrums Z.___ eingereicht hatte, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, eine Sachverhaltsänderung in beruflicher Hinsicht zu prüfen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher