opencaselaw.ch

IV.2023.00327

Invalidenrente, beweiskräftiges Gutachten, Anspruch auf eine ganze Rente bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit, Gutheissung

Zürich SozVersG · 2023-12-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 20.

Juli 1963, absolvierte in seinem Heimat land Portugal eine Ausbildung zum Touristikkaufmann . Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1989 versah er verschiedene ( Hilfs -)T ätigkeiten, zuletzt war er bis 3 0. September 2016 als Tankwart tätig ( Urk. 8/1/ 1- 4) . Am 28 .

Juni 2018 (Ein gang) meldete sich X.___ unter Hinweis auf Hepatitis A, B und C, Depressionen und Gelenkschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/ 4 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht ( Urk. 8/11) und holte bei den behandelnden Ärzten Beri c hte ein ( Urk. 8/15-17; vgl. auch Urk. 8/24 und Urk. 8/27 ) . Mit Mit teilung vom 21.

März 2019 hielt sie fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/23). Am 2 1. August 2019 auferlegte sie dem Versicherten unter dem Titel Mitwirkungspflicht eine Pflicht zur Durchführung einer Behand lung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes ( fachärztlich-psychiatrisch-psychopharmakologisch-psychotherapeutische Behandlung ; Urk. 8/28), in Nachachtung welcher Aufforderung

d er Versicherte

am 1. Oktober 2019 eine Behand lung bei med. pract . Z.___ aufnahm (Urk.

8/34 und Urk. 8/39 ).

Nach Einholung eines Berichts bei med. pract . Z.___ (Urk.

8/40) veranlasste die IV-Stelle am 29.

September 2020 eine bidisziplinäre (psychiatrisch-internistische) Begutach tung durch das Zentrum A.___

( Urk. 8/42), im Rahmen welche r Begutachtung der Versicherte

auf Anraten

des A.___

ergänzend neuropsy chologisch, gastroen t erol o gisch und kardiologisch untersucht wurde . Die

entspre chende Expertise des A.___

vom 1.

März 2021 ging am 2. März 2021 bei der IV - Stelle ein ;

sie bescheinigt e dem Versicherten aus psychiatrischen Gründen ab Juli 2016

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk.

8/67). Gestützt auf die Stellung nahme des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD ; vgl. Urk.

8/124/7 ff. ) nahm

diese daraufhin Rückfragen bei der psychiatrischen Expertin des A.___ vor ( vgl. Urk.

8/68, Urk.

8/71, Urk.

8/75 ) , zu welchen der fallführende (internisti sche) Experte des

A.___ ( Urk. 8/69) bzw. die psychiatrische Expertin (Urk.

8/72, Urk. 8/78) Stellung nahmen. 1.2

In der Folge

teilte

die IV - Stelle

dem Versicherten am 1 8. August 2022 mit,

dass

zur Klärung des Leistungsanspruchs eine neue ( bisdiszip l inäre ) medizinische Untersuchung

notwendig sei ( Urk. 8/85). Dagegen widersetzte sich der Versi cherte

mehrfach und machte im weiteren Schriftverkehr geltend, die erneute Begutachtung stelle eine unzulässige second

opinion dar ; er ersuchte die IV - Stelle daher , davon abzusehen oder eine

anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen

( Urk. 8/90,

Urk. 8/95, Urk. 8/96, Urk.

8/106). Mit Schreiben vom 24.

Januar 2023 führte die IV-Stelle aus, dass sie über die Gutachtensanordnung

abschliessend entscheide und dass

keine Zwischenverfügung zu erlassen sei (Urk.

8/108) .

Am 24.

Februar 2023 forderte sie den Versicherten

letztmals auf, sich der Begutac h tung zu unterziehen und die Bereitschaftserklärung zu un t erschreiben unter

der Androhung , dass im Unterlassungsfall die Verweigerung der Begutachtung ange nommen und aufgrund der vorliegenden Akten entschieden würde mit der Folge, dass das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen oder ein gestellt werden müsste oder darauf nicht eingetreten werden könnte (Urk.

8/115 ). Mit Schreiben vom 27.

Februar 2023 liess der Beschwerdeführer mit t eilen, dass er unter anderem aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an der Begutachtung teilnehmen werde

( Urk. 8/117 ) .

N ach Aufforderung der IV-Stelle vom 1.

März 2023, ein ärztliches Zeugnis einzureichen ( Urk. 8/119) , liess er mit Schreiben vom 9. März 2023

mitteilen, dass er an keiner weiteren Abklärung teilnehmen werde und ersuchte um Erlass einer Verfügung über das Leistungsbegehren ( Urk.

8/122). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( vgl. Vorbescheid vom 8. Mai 2023 ,

Urk. 8/125 , Einwand vom 1 2. Mai 2023, Urk. 8/126 ) verfüg te die IV-Stelle daraufhin am 17.

Mai 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 6. Juni 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 1 7. Mai 2023 aufzuheben (1.), es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenver sicherung ab dem 1. Dezember 2018 zuzusprechen (2.), es sei die unent g eltliche Prozessführung zu gewähren (3.), unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte

am 13.

September 2023 unter Verzicht auf weitere Ausfüh rungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was X.___ mit Verfügung vom 1 5. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebe nenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Auf gabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini schen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 1.5

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

Die für die Beurtei lung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzu führenden Abklärungen beinhalten nicht das

Recht

des

Versicherungsträgers, eine « second

opinion » zu dem bereits in einem

Gutachten

festgestellte n Sachverhalt

einzuholen, wenn die ser nicht seinen Vorstellungen entspricht. Administrativgutachten sind für die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren für das Gericht verbindlich, sofern nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist somit, inwieweit die bereits vorliegenden

Gutachten

die von der

Rechtsprechung

gestellten inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2022 vom 1 5. November 2023 E. 2.3 mit Hinweisen ). 1.6

Kommt die versicherte Person den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschlies sen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, sie habe, um die Situation des Beschwerdeführers beurteilen zu kön nen, eine medizinische Begutachtung veranlasst . Das entsprechende Gutachten (gemeint: des A.___ ) sei im Anschluss daran durch den RAD beurteilt worden . Es habe diverse Unstimmigkeiten au f gewiesen. Es sei daher eine neue Begutachtung in Auftrag gegeben worden, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei. Da der Gesundheitszustand ohne weitere Begutachtung nicht abschliessend beurteilt werden könne , werde an der Begutachtung festgehalten. Bis zum Verfügungszeitpunkt sei seitens des Beschwerdeführers weder eine Bereitschaftserklärung eingegangen noch nachgewiesen worden, dass er sich der Begutachtung aus gesundheitli c hen Gründen nicht unterziehen könne. Das Leis tungsbegehren werde daher aufgrund der fehlenden Mitwirkung abgewiesen ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass es keine Gründe gebe , die gegen die Beweiskraft des A.___ Gutachtens sprechen würden. Dieses erfülle die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, weshalb von einer genügenden Beweislage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs auszuge hen sei. Es sei somit auf dieses Gutachten abzustellen und dem Beschwerdeführer gestützt darauf eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2018 zuzusprechen. Eine erneute Begutachtung sei nicht notwendig und entspreche einer unzulässigen second

opinion ( Urk. 1). 3 .

3.1

N achdem der Beschwerdeführer

mehrfach hatte mitteilen lassen , dass er mit der erneuten Begutachtung nicht einverstanden sei und dies bezüglich eine anfecht bare Verfügung verlangt hatte , verneinte die IV - Stelle

mit Schreiben vom 2 4. Januar 2023 unter Hinweis auf Rz 3067.1 des Kreisschreibens über das Ver fahren in der Invalidenversicherung

( KSVI ) das Erfordernis einer anfechtbare n Zwischenverfügung ( Urk. 8 /108) und wies das Le i stungsbegehren

nach letzter Aufforderung vom gleichen Tag, sich der Begutachtung zu unterziehen (Urk. 8/115), entsprechend der darin enthaltenen Androhung sinngemäss

unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss

Art. 43 Abs. 3 ATSG direkt mittels L e is tungsentscheid g estützt auf die A k ten ab .

In verfahrensmässiger Hinsicht ist vor wegzuschicken , dass das hiesige Gericht in seiner jüngeren Rechtsprechung unter Hinweis auf die Materialien

– zusammengefasst - wiederholt festgehalten hat, dass

auch unter de r seit 1 .

Januar 2022 herrschenden Rechtslage bei fehl e ndem Konsens über eine Begutachtung diese mittels einer formellen Verfügung anzu ordnen sei , weshalb Rz 3067.1 KSVI weder dem Wortlaut von Art. 44 ATSG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung , noch dem Sinn der Bestimmung ,

noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Mitwirkungsrechten der Versicherten im Zusammenhang mit der Anordnung von Gutachten entspre che und daher keine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar stelle (vgl. dazu Urteile des hie sigen Gerichts IV.2023.00352 vom 2 0. Oktober 20 2 3 E.

3.4 und E. 3.5 unter Hin weis auf Urteile IV.2023.00169 vom 3 0. August 2023 E.

3.6 und IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4.5).

Daraus folgt , dass die Leistungsverweigerung gestützt auf die Akten wegen schuldhafter fehlender Mitwirkung bei der Abklärung so lange nicht erfolgen durfte , als über die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer beanstandeten neuerlichen Begutachtung mittels Zwischenverfügung rechtskräf tig entschieden war. D a raus ergibt sich

mithin für den vorliegenden Fall , dass - da bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung kein (rechtskräftiger) Zwischenentscheid über die Rechtmässigkeit der neuerlichen Begutachtung vor lag - die Mitwirkungsverweigerung nicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG

un entschuldbar war .

Daran ändert nichts , dass der Beschwerdeführer , nachdem er zunächst wiederholt vergeblich um eine Zwischenver f ügung gebeten hatte, zuletzt selber den Erlass der Leistungsverfügung beantragt hat , kann

doch darin jedenfalls kein Eingeständnis einer schuldhaften Mitwirkungsverweigerung erblickt werden ,

zumal er weiterhin stets zum Ausdruck brachte, die neuerliche Begutachtung stelle eine unzulässige « second

opinion » dar .

3.2

Auf eine Rückweisung der Sache zum Erlass einer Zwischenverfügung über die in Aussi c ht genommene Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin ist vorlie gend indes zu verzichten. Denn w ie

sich aus dem N achfolgend en ergibt,

führte dieses Vorgehen zu

einen formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzöge rungen , die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst beför derlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren

sind , stellt doch entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin das A.___ Gutachten eine hinreichende Grundlage für den Entscheid über das Lei s tungsbegehren dar. 4.

4.1 4.1.1

In dem von der Beschwerdeg e gnerin veranlassten polydisziplinären

(internisti schen, neuropsychologischen, psychiatrischen) Gutachten des A.___ vom 1.

März 2021 ( Urk. 8/67) stellten die verantwortlichen Fachpersonen im Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung

die folgenden Diagnosen mit und ohne Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/67 S. 5) : Mittelgradige neuropsychologische Störung mit/bei - mittelschweren Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit und der Impulskontrolle bei V.a. ADHS - mittelschweren Einbussen beim Arbeitsgedächtnis - mittelschweren Einbussen bei der Flexibil i tät und Umstellfähigkeit - mittelschweren Einbussen bei der Planungs- und Problemlösungsfä higkeit Wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) Rezidivierende depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) ADHS (ICD-10 F 90.0 ), mit mittelgradig neuropsychologischen Einschrän kungen St. nach Politoxikomanie (ICD-10 F19.20 ), anamnestisch bis vor 25 Jah ren, wobei Urintest vom 16.11.20 positiv auf Amphetamine und Metha don, daher aktuell zumindest schädlicher Gebrauch von multiplen Sub stanzen (ICD- 10 F19.1) anzunehmen . St. nach Cannabisabhängigkeitssynd r om, anamnestisch bis vor 5 Jahren (ICD-10 F12.20) Tabakabhängigkeitssyn d rom (ICD-10 F17.25) Leberzirrhose Child Stadium A bei St. nach Hep atitis C Infektion Hypertensive Herzkrankheit Subklinische Hypothyreose Arterielle Hypertonie Hypercholesterinämie 4.1. 2

Der internistische Gutachter Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, führte in seinem Teilgutachten ( Urk. 8/67/16 -31 ) unter Berücksichtigung de s ein geholten kardiologischen Konsils von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Kardiologie und Innere Medizin,

D.___ ( Urk. 8/67/ 75) , und des hepatologischen Konsils von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin,

D.___ ( Urk. 8/67/ 74) , im W e sentlichen aus, die internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 57- j ährig en übergewichtigen hypertonen, kardiopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand. Die klinische Untersuchung sei bis auf eine derbe Leber zwei Querfinger unter dem Rippenbo gen altersentsprechend normal. Ausser der derben Leber liessen sich keine patho logischen Befunde im Abdominal - und Neurostatus erheben. Die dokumentierte progrediente Leberzirrhose mit Leberfunktion gemessen am Quick und Albumin noch im Normbereich könne einen Teil der Müdigkeit und verminderten Leis tungsfähigkeit erklären. Aus kardialer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der hypertensiven Herzkrankheit ebenfalls eingeschränkt, bei der Leistung von 119 Watt seien leichte T ätigkeiten noch möglich. In seiner letzten Tätigkeit als Tank wart bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der aktuellen Begutachtung. In einer leichten T ätig k eit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60

% seit August 2018 ( Urk. 8/67/29 f.) . 4.1. 3

Dr. sc. hum. Dipl. Psych.

F.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, führte in ihrem Teilgutachten Neuropsychologie ( Urk. 8/67/32 -44 )

– gestützt auf die von ihr durchgeführte Untersuchung, erhobenen Befunde und durchgeführten Testverfahren - zusammengefasst - aus, beim Beschwerdeführer liege eine mit telgradige neuropsychologische Störung vor, welche seine Aufmerksamkeit, seine Impulskontrolle, sein Arbeitsgedächtnis, seine Flexibil i tät und Umstellfähigkeit sowie seine Planungs- und Problemlösefähigkeit betreffe. Das Vorliegen eines ADHS sei wahr s cheinlich, die Vermutung müsse psychi a trischerseits eingeordnet werden. Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung oder Aggravation hätten sich nicht ergeben. Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit, bei m Arbeitsgedächtnis und bei den e xekutiven Funktionen beeinträchtig t en alle Bereiche des täglichen Lebens, wo auf Erlerntes oder Erfahrenes zurückgegriffen werden müsse, wo neue Informationen erfasst und strukturiert und wo Entscheidungen gefällt oder Stra tegien entwickelt werden müssten. Sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit sei das zumutbare Arbeitspensum aus neuropsychologi s cher Sicht zu 70

% eingeschränkt (S. 42 f.). 4.1. 4

Dr. med. univ. G.___ , Fachärz t in für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 8/67/46 -72 ) im

W esentlichen aus, der Versicherte gebe an, seit dem Jahr 2000 verliere er immer wieder seine Stellen, sei nicht teamfähig, fühle er sich diskrimin i ert. Er habe sich gegen diese Werte gewehrt, es sei die Polizei eing e schaltet worden und er sei in die Psychiatrie gekommen. Schlussendlich sei er geschieden worden und habe somit alles verlo ren. Seit diesem Zeitpunkt habe er keinen Fuss mehr auf den Boden bekommen. Er habe Hepatit i s C, sei depressiv, müde, antriebslos und wisse nicht mehr weiter. Er finde keine Lösung. Er könne keine Therapie machen , da er kein Vertrauen in die Ärzte der Schweiz habe. Er wisse , dass er eine Therapie brauche, aber in der Schweiz sei dies für ihn unmöglich. Die IV habe ihn zur Psychotherapie geschickt, und er sei sechs Monate dorthin gegangen,

er müsse zugeben, es sei ni c ht schlecht gewesen, aber für ihn sei eine « richtige Ther a pie » nicht möglich , da er kein Ver trauen zu Ärzten oder Therapeuten in der Schweiz habe. Er sei sehr verschlossen, habe keine Freunde und keine Kollegen und keinen Kontakt zur Familie. Er habe das Gefühl, die Schweizer hätten ihn in Treibsand gesteckt. Er versuche d a raus hinaus zu kommen, aber komme immer tiefer hinein. Er sei früher nicht so gewesen, er verstehe seinen Zustand selber nicht. Er habe keine Lebensmittel mehr zuhause, d a s Einkaufen gehe nicht, er wolle keinen Kontakt zu Leuten. Im Alter von 57 Jahren habe er alles verloren. Er sei nun ein Sozialfall und könne nicht mehr überleben. Er weine sehr viel, sei immer traurig und empfinde sich als eine « Schweizer - Geisel » . Er könne nicht hier bl ei ben , hier sei sein Ende. Nach Portugal könne er aber auch nicht mehr, denn er habe kein Geld. Er wolle ein neues Leben anfangen , aber schaffe es nicht. Er bekomme keine Stelle mehr, mit der Diagnose Leberzirrhose, niemand habe mehr Interesse an ihm und alle würden mit ihm spielen. Er habe keine Hoffnung und Perspektive mehr, auch habe er kein soziales Umfeld ( Urk. 8/67/ 47 f.) . Er habe kein Vertrauen , er wolle nichts mit Schweizern zu tun haben. Er könne aber nicht gehen. Dieser Zustand schnüre ihm die Luft ab und davon bekomme er Angstzustände. Er fühle sich hier wie im Gefängnis. E r könne nicht raus und habe kein Geld für ein neues Leben. Alle Leute die deut s ch sprechen würden, seien gleich. Wenn er die deutsche Sprache höre, komme alles N egative in seinen Kopf. Das hätten Schweizer mit ihm gemacht. Falls er eine Stelle bekomme , sei er nicht teamfähig. Befehle und Arbeiten von und mit Schweizern, dies sei für ihn nicht mehr möglich. Wenn er einkaufen gehe , dann schaue er , ob eine Schweizerin an der Kasse sitze. Sobald diese Schweizerin an der Kasse sitze , gehe er nicht hin, er gehe wieder nach Hause. Nur wenn eine türki s che Mitar b eiterin oder eine von Ex Jugoslawien dort sitze, oder auch eine andere Nationalität nur nicht deutschs p rachig, dann gehe er einkaufen oder zu dieser Person an die Kasse ( Urk. 8/67/ 49 f.). Diese Begutach tung und der BDI würden einer Folter entsprechen, es seien immer wieder Spitzen gegen ihn. Er wisse, die Gutachter seien nicht schuld, aber werde hier gefoltert. Alles sei Folter, das Sozialamt, die IV, alle würden ihn absichtlich foltern, Spitzen gegen ihn werfen, ihn beleidigen, alles mit Absicht. Aber er wisse , er sei selbst schuld, denn er habe es gewusst. Zumindest habe er eine Teilschuld, die Schweizer seien auch schuld ( Urk. 8/67/ 51) .

Zum objektiven Befund führte Dr. G.___ im Wesentlichen aus, der Beschwer deführer sei zu allen Qualitäten orientiert, es bestünden keine Intoxikationszei chen. Die Aufmerksamkeit könne im Gespräch nicht gehalten werden, der Versi cherte schwenke bereits nach Sekunden in seine Wut auf das s chweizer System ab, Konzentrationsstörungen würden im Verlauf deutlich, der Versicherte zeige sich eingeengt auf das Thema «Schweizer sind schlecht», es bestünden Hinweise auf Gedankendrängen. Es bestünden keine isolierten Phobien, jedoch starkes Misstrauen gegenüber allen deutschsprachigen Personen, mit starken Ängsten, diese würden ihm etwas Schlechtes wollen, mit konsekutiv starkem Vermeidungs verhalten. Auch würden Depersonalisation und Gedankenmanipulation sowie Fremdbeeinflussungserleben angeben. Die Wut auf die Schweiz, alle deutschspra chigen Personen und generell das System werde als systemischer Wahn einge stuft. Es seien teilweise optische und akustische Halluzinationen vorhanden, es bestehe auch Gefühllosigkeit sowie Traurigkeit und Wut. Es bestehe eine starke Affektlabilität mit starken Weindurchbrüchen und verbaler Aggressivität. Der Antrieb sei vermindert, die Psychomotorik regelrecht. Im Gespräch zeigten sich deutliche Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung, zu Fremd- und Selbstgefähr dung verweigere er die Angaben ( Urk. 8/67/ 56 f.).

In ihrer Beurteilung führte Dr. G.___ im Wesentlichen aus, der Beschwerde führer habe sich bei der psychiatrischen Untersuchung stark wahnhaft präsentiert, mit starkem Misstrauen, starken Ängsten und resul t ierende m Vermeidungsver halten gegenüber allen deutsch s prachigen Pe r sonen, insbesond e re aber allen Schweizern und dem s chweizerischen System. Differentialdiagno s tische Überl e gungen würden in Richtung schwere depr e ssive Störung mit psych o tischen Symptomen gehe n , wobei hierbei in der Regel andere psychotische Inhalte vor kämen. Zudem zeige er Hinweise auf eine schwere Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen, wobei sich die Symptome mit den Wahninhalten über schnitten.

In der neuropsychologischen Testung zeige sich eine mittelgradige neuropsychologische Störung , die dem Bild eine r ADHS entspreche. Laut Anga ben des Beschwerdeführers habe er vor 25 Jahren mit dem Konsum von harten Drogen aufgehört. Im Rahmen der Untersuchungen sei eine von zwei Testungen auf Amphetamine und Methadon pos i tiv ausgefallen, sollte er wieder konsumiert haben, zeigten die beiden Untersuchungen, dass er zumindest nicht täglich kon sumiere ( Urk. 8/67/ 64) .

Aufgrund der Untersuchung sei beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf di e A r beitsf ä higkeit eine rezidivierende depressive Störung, ggw . mittelgradige Epi sode (ICD-10 F.33.1) , eine wahnhafte Störung (ICD-10 F.22.0) und eine narzissti sche Persönlichk ei tsstörung (ICD-10 F.60.8) zu diagnostizieren, sowie ein e ADHS

(ICD-10 F90.0) mit mittelgradigen neuropsychologischen Einschränkungen, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Politoxikomanie (ICD-10 F19.20) b e i aktuell schädlichem Gebrauch von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.1) , ein St. nach Cannabis Abhängigkeitssyndrom sowie ein Tabakabhängig keitssyndrom (ICD-10 F.17.25). Zur Arbeit s fähigkeit gab Dr. G.___ an, der Ver sicherte sei aktuell und langfristig in allen Tätigkeiten zu 100

% arbeitsunfähig. Gemäss den vorliegenden Akten bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht diese Arbeitsunfähigkeit seit dem Verlust seiner Anstellung als Tankwart 201 6. Eine state - of - the - art medikamentöse und stationäre Behandlung

könnte eventuell zu einer Besserung führen. Jedoch schienen die Chancen auf

eine so starke Besserung , dass eine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könnte, als sehr gering. Das Wahnsystem erscheine stark gefestigt, bestehe be r eits sehr lange und schliesse alle Personen auf schweizerischem Bode n mit ein. Dadurch zeige der Beschwer d eführe ein so starkes Misstrauen, Ängste und Vermeidungsverhal ten, dass er sich nicht auf eine angemessene Therapie einlassen könne ( Urk. 8/67/ 71 f. ). 4.1. 5

Aufgrund ihrer Konsensbesprechung gelangten die für das A.___ Gut a c hten ver an t wortlichen Fachpersonen aus interdiszi p linärer Sicht zum Schluss , dass seit Juli (richtig wohl: Oktober ) 2016 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei ( Urk. 8/67/7 ) . 4.2

Auf Veranlassung des

fall zuständigen Arztes des RAD, Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. dazu Urk. 8/124/7 ff.) , nahm die Beschwerdegegnerin in der Folge folgende Rückfrage vor: « D ie vom A.___ gestellte Diagnose einer wahnhaften Störung ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, gerade auch vor dem Hintergrund eines Amphetamin-Positivbefundes. Können sie ausführlich die Diagnose begründen, in dem sie den Wahn des Versicherten gegenüber allen Schweizern ausführlich darlegen und die im Widerspruch zu ihrer Diagnose stehenden Halluzinationen einordnen?» ( vgl. inbes . Schreiben vom 1 5. September 2021, Urk. 8/75) .

4.3

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2 2. November 2021 ( Urk. 8/67/78) beantwortete Dr. G.___ die Rückfrage

dahin, dass gemäss dem Befund der I.___ der positive Suchtest auf Amphetamine mittels massenspek t romet r ische m Bestätigungstest nicht habe bestätigt werden können. Dies bedeute, dass keines der in der Schweiz üblichen Amphetaminderivate in der Probe habe nachgewie sen werden können. Der positive Suchtest sei de s halb als negativ zu werten. Diese Konstellation trete bei schwach positiven Screeni n gtests auf Amphetamine öfters auf, und könne z .B. durch Nahrungsmittel bedingt sein. Da das Testergebnis somit als negatives Drogenscreening zu werten sei, sei kein Konsum von Amphetami nen nachgewiesen. Die ohne Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit gestellte Diag n ose Status nach Polytoxikomanie sei daher korrekt (1.). Die vom RAD geforderte Abstinenzauflage sei somit obsolet (2). Im W eiteren erläuterte Dr. G.___ unter Bezugnahme auf die Fragen des RAD die Diagnose der wahnhaften St ö rung (3.) und den vermeintlichen Wider s pruch zum Vorhandensein von Hall u zinationen (4.; Urk. 8/78). 5. 5.1

Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ beruht auf den erforderlichen ( internis tischen , psychiatrischen und neuropsychologischen ) Untersuchungen

unter Berücksichtigung der veranlassten kardiologischen und hepatologischen Konsi lien sowie wiederholten Laborabklärungen . Die Ärzte erstellten das Gutachten in Kenntnis der wesentlichen Vorakten sowie gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen und berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Ver halten des Beschwerdeführers in angemessener Weise. Die

Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenomme nen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet.

Insbesondere geht aus dem Gutachten nachvollziehbar hervor, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer S icht – namentlich aufgrund der fortschrei tenden Leberzirrhose sowie der hypertensiven Herzkrankheit – zwar eine teilweise Einschränkung des Leistungsvermögens

besteht ,

die Arbeits- bzw. Erwerbsfähig keit jedoch

massgeblich durch den psychiatrischen Gesundheitsschaden eing e schränkt

bzw.

gänzlich

aufgehoben ist . In Bezug auf die psychiatrische Proble matik zeigt d as

Teilgutachten von Dr. G.___ dabei d ie Krankheit s e ntwicklung einleuchtend auf ,

kann doch im Lichte der subjektiven Angaben des Beschwerde führers, der erhobenen objektiven Befunde sowie der gutachterlichen Ausführun gen nachvollzogen werden , dass es im Zuge von – im Rahmen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu sehenden - häufigen Konflikten am Arbeitsplatz und sich auch im IK niederschlagenden ( Urk. 8/11)

Schwierigkeiten, den Arbeit s platz zu halten

( Arbeitsplatzverlust ) , sowie nachfolgenden weiteren Belastungen ( etwa Scheidung)

im Falle des Beschwerdeführe r s zur Entwic k lung einer depressiven Symptomatik sowie im Laufe der Zeit eine s Wahnsystems („alle Schweizer wollen mir etwas Schlechtes“) kam und letztlich zum kompletten sozialen Rückzug und zur Abhängigkeit vom Sozialamt (vgl. Ziff. 7.1 des Gutachtens, Urk. 8/67/68).

5.2

Der fallzuständige Psychiater vom RAD beanstandet die psychiatrische Expertise in verschiedener Hinsicht, wobei er zur Hauptsache die Diagnose einer wahnhaf ten Störung in Frage stellt ,

unter Hinweis auf den

Amphetamin P ositivbefund

im Rahmen des ersten Urintest s sowie ein möglicherweise damit im Zusammenhang stehendes psychotisches Erleben (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss,

Urk. 8/124 S. 7, 9, 10, 12).

Jedoch führte Dr. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 2. November 2021

diesbezüglich

nachvollziehbar

aus , dass

– was sie zunächst selber zu übersehen haben scheint - der positive Suchtest auf Amphe tamine mittels massenspektrometrische m Bestätigungstest nicht habe bestätigt werden können und daher von einem negativen Testergebnis bzw. einem negati ven Drogenscreeni n g auszugehen sei (E. 4. 3 hiervor) . Inwi ew eit dies e Angabe nicht überzeugend oder zweifelhaft

sein soll

– wie der RAD unter Hinweis auf den fehlenden , von ihm allerdings nicht eingeforderten Laborbericht

ins inuiert

- ist nicht einsichtig , zumal das negative Ergebnis der Amphetamin sensitiven Dif ferenzierung bereits im internis t i sch en Teilgutachten ausgewiesen wurde (Urk. 8/67/ 26) . Aber auch die weiteren Krit i kpunkte

sind nicht geeignet , die B e weiskraft der psychiatrischen Expertise in Frage zu stellen. Denn soweit Dr. H.___ sich i n seiner Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2022 auf den Stand punkt stellt ,

es sei fachlich nicht haltbar, dass ein einziger Urintest eine Aussage bezüglich Amphetam in abhän g igkeit machen soll ( Urk. 8/124/10) , übersieht er , dass im Rahmen der Begutachtung ein wiederholtes Drogenscreening im Urin stattfand (am 1 6. November und am 1 9. November 2020; vgl. Urk. 6/67/25 f.). Vor dem Hintergr u nd des letztlich doppelt negativen Ergebnis ses ( Ampethamin konsum ) ist daher im Lichte der weiteren Beanstandungen des RAD vom 1 6. Dezember 2022 (vgl. wiederum Urk. 8/124/10) im Ergebnis aber

auch nicht als Man gel zu werten , d ass

die psychiatrische Expertise vor dem Hintergrund des

anamnestisch sehr lange (über 20 Jahre) zurückliegenden ,

dem aktuell verneinte n

sowie im Drogenscreeni n g nicht festgestellten Amphetaminkonsum

keine aus führlichere Exp loration der Suchtprobl e matik (als die erfolgte , Urk. 8/67/55 )

zwecks Abgrenzung der Symptomatik von der wahnhaften Störung e nt hält . Dies g i lt umso mehr , als sich auch aus den übrigen Akten , namentlich d en

B erichte n der behandelnden Ärzte, kein Hinwei s auf einen entsprechende n Konsum ergibt . Was schliesslich die von Dr. G.___ explorierten, von der Beschwerdegegnerin als zur Wahnstö r ung im Widerspruch stehend erachteten , zeitweisen Halluzina tionen ( Urk. 8/67/53 f.) betrifft, überzeugen die Au s führungen

von Dr. G.___ , wonach diese

mit

der von ihr ges te llten Diag n ose vereinbar sind . Insbesondere

führte sie bereits in ihrem Teilgutachten aus, dass gelegentliche oder vorüberge hende Halluzinationen die Diagnose der wahnhaften Störung insbesondere bei älteren Personen nicht ausschl i essen würden , solange diese nicht typisch schizo phren seien und nur einen kleinen Teil des klinischen Bildes ausmach t en , welche Voraussetzungen beim Beschwerdeführer gegeben seien (vgl. Urk. 8/67/64 f.) . Dies entspricht den einschlä g igen Leitlinien

(vgl. D illing / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S.141) . Nach dem Gesagten vermögen die ins Feld geführten Kritikpunkte die Beweiskraft der psychi a trischen Exper t ise nicht in Frage zu stellen .

Dass sich die Gutachterin im Ü brigen im Rahmen ihrer Würdigung mit in den Akten liegenden Arztberichten bzw. ärztlichen Verlautbarungen kritisch zur Stel lungnahme des RAD vom 2 0. August 2019 bzw .

der in der Folge auferleg t e n Mit wirkungspflicht äusserte ( Urk. 8/67/68 f.) ,

lässt

entgegen der Auffassung des RAD allein keinen Schluss auf Voreingenommenheit zu . So bestehen keine

Hinweise darauf, dass sich

Dr. G.___

dabei von unsachlichen Motiven hätte leiten lasse n ;

auch sind aus den weiteren Äusserungen im Gutachten keine Anhaltspunkte ersichtlich , welche den Anschein der Parteilichkeit zulasten der Beschwerdegeg nerin zu begründen vermöchten

oder auf eine unsachliche Versichertenfreund lichkeit der Expertin schliessen

liessen . Die geübte Kritik schmälert den Beweis wert der Expertise daher nicht. 5.3

Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten , welches dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, die beweismässigen Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. E ntgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin konnte demnach aber der Leistungsanspruch des Beschwerde führers gestützt auf die Akten, namentlich das Gutachten des A.___ , durchaus beurteilt werden, weshalb für die Anordnung einer neuerlichen Begut achtung

kein Anlass bestand . Daran änderte im Übrigen selbst nichts, wenn dem internistischen Gutachten der Beweiswert abzusprechen wäre (vgl. dazu Urk. 8/124/10 f.), kann doch nach der Rechtsprechung auf ein polydisziplinäres Gutachten abgestellt werden, auch wenn einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen und ein anderes Fachgutachten eingeholt wird (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.1). Denn auf die Neuein holung eines anderen internistischen Gutachtens könnte in der vorliegenden Konstellation in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden , da

- bei attes tierter

vollständiger Erwerbsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht - jedenfalls kein anderes Ergebnis resultiert. 6. 6.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 6. 2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.3 6.3.1

Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» betrifft, ist zum Indikator Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde

fes tzustellen, dass beim

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie rende depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode, eine wahnhafte Störung , eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie ein ADHS diagnostiziert worden sind , wobei die Expertin

anhand des Mini-ICF-Ratings für Aktivitäts- und Parti zipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) in fast allen Bereichen schwere Einschränkungen festgestellt hat ( Urk. 8/67/ 59 f.) . G estützt auf die gutachterlichen Angaben

ergibt sich somit , dass d iverse diagno serelevante Befunde vorliegen , denen eine erhebliche Ausprägung innewohnt . Zum Aspekt Behandlungs- und Eingliederungserfolg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor Aufnahme einer Therapie bei Dr. Z.___ zwar verschie dene Therapie v ersuche unternahm (Urk.

8/67/55) , diese jedoch mangels Vertrau en s zu den Fachpersonen wieder abbrach (vgl. dazu etwa auch Urk. 8/52/3) . Dies stimmt damit überein , dass er sich gemäss

den Ausführungen der psychiatrischen Gutachterin

krankheitsbedingt nicht auf eine adä q u a te Therapie einlassen kann , weshalb

davon ausgegangen werden muss , dass der Erfolg selbst bei in Anspruch genommene n Therapien fraglich ist ( Urk.

8/67/ 71).

Alsdann ist sowohl mit Blick auf die psychiatrischen Diagnosen untereinander als auch die somatischen Diag nosen ( insbesondere die Leberzirrhose wie auch d ie hypertensive Herzkrankheit ) von einer nicht unbedeutenden Komorbidität auszugehen. 6.3.2

Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des : Der Beschwerdeführer leidet an verschiedenen psychischen Störunge n, namentlich einer wahnhaften Störung,

in de r en Rahmen gemäss der psychiatri schen Gutachterin keine persönlichen Ressourcen oder Fert ig ke ite n auszumachen

sind ( Urk. 8/67 / 70 ; bis auf seine guten Deutschkenntnisse; Urk. 8/67 /6 ). Zum sozialen Kontext ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer alleine wohnt

und stark zurückgezogen lebt, wobei er weder Kollegen noch Freunde hat und mithin über k ein soziales Umfeld verfügt

( Urk. 8/67 / 19) .

A uch zu seiner Familie in Por tugal pflegt er

kaum

bzw. keinen Kontakt ( Urk. 8/67 S. 17 und 34 ) . Damit sind erheblich limitierende Persönlichkeitsmerkmale vorhanden und enthält der sozi ale Lebenskontext ke i ne Faktoren , die sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirken könnten . 6.3.3

In der Kategorie „Konsistenz“ ist zum Indikator „ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ festzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung keine Hinweise auf eine Sympt o mverdeutlichung oder eine Aggravation ergab ( Urk. 8/67 / 7). Der Beschwerdeführe r fühlt sich nicht arbeitsfähig , was sich

mit dem

äusserst

bescheidenen Aktivitätsniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen deckt. So gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Tagesstruktur, keine Freizeitbeschäftigung,

sei immer zuhause im Dunkeln (die Fensterläden seien immer geschlossen), nehme pro Tag nur eine Mahlzeit ein , verlasse die Wohnung nur, wenn er Lebensmittel einkaufen müsse , was einmal pro Woche vorkomme ,

und zwar jeweils am Samstag um c a. 18 Uhr , weil dann nicht so viele Leute auf der Strasse seien. Im Fernsehen schaue er Nachrichten, ab und zu einen Film oder ein Fussballspiel . Er sei immer alleine, er wolle auch keinen Kontakt. Die einzige körperliche Tätigkeit sei das Rauchen ( Urk. 8/67 / 19) .

Bezüglich des Indikators behandlungs- und eingliederungsanamnestischer Lei densdruck ist anzume r ken, dass zwar eine längere Inanspruchnah m e von thera peutischen Bemühungen fehlt , jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerde führer krankheitsbedingt

– aufgrund seines Misstrauens, seiner Ängste und des Vermeidungserhaltens - Schwierigkeiten bekundet, sich auf ein therapeutisches Verhältnis einzulassen ( Urk. 8/67/71).

6.4

Die Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren , welche vor allem

leistungshindernd e Belastungsfaktoren ,

jedoch

kaum Kompensationspotentiale

(Ressourcen) ausweisen , ergibt demnach , dass die funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung ( en )

zumindest mit überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen

sind .

Damit bestehen insgesamt keine triftigen Gründe, die von der psychiatrischen Expert i n attestierte Arbeits un fähigkeit von 100 % in jed weder Tätigkeit in Zweifel zu ziehen.

Somit ist

gestützt auf das Gutachten des A.___ der medizinische Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit dahingehend erstellt, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit besteht .

6. 5

Anzumerken bleibt, dass , soweit ersichtlich , denn

auch der

fall zuständige Psy chiater vom RAD

selber von einem schweren Gesundheitsschaden ausgeht ,

wobei

er in erster Linie die Beurteilung des Stellenwerts des Suchtmittelkonsums bzw. die diagnostische Einordnung des Leidens durch Dr. G.___ in Frage stellt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. Mai 2023, Urk. 124 S. 8). Jedoch bleibt daran zu erinnern, dass für die Bestimmung des Rentenanspruchs letztlich grundsätzlich unabhängig von der

diagnostischen

Einordnung

eines Leidens und unbesehen der Ätiologie

ausschlaggebend

ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2022

vom 2 4. Janu a r 2023 E. 6.3 mit Hinwei sen) , und dass seit der mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung

alsdann auch Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen als solche als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheits schäden in Betrach t fallen . 7.

Wie erwähnt ,

ist gestützt auf die Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass b eim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit gegeben ist . Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 100 %. Offenbleiben kann, ob sich die Annahme, diese Einschränkung sei bereits unmittelbar nach dem Verlust der letzten Arbeitsstelle als Tankwart im Jahr 2016 vorgelegen ( Urk. 8/67/71), rechtfertigt, drängen sich doch angesichts der gutachterlichen B eurteilung des Verlaufs von Behandlungen etc. von Dr. G.___ ( Urk. 8/67 /68 f.) keine ernsthaften Zweifel daran auf, dass die Wahnsymptomatik schon seit längerer Zeit ihren Lauf genommen und sich neben den übrigen psychischen Einschränkungen jedenfalls bis zum frühest mög lichen Rentenbeginn im Dezember 2018 während mindestens eines Jahres im attestierten Ausmass einschränkend ausgewirkt hat. Sechs Monate nach der A nmeldung vom 2 8. Juni 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht damit Anspruch auf eine ganze Rente, weshalb

dem Beschwerdeführer diese somit ab 1. Dezember 2018 auszuzahlen ist (Art. 29 Abs. 3 IVG). Diese Erwägungen führen zur Gutheis sung

der Beschwerde. 8 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch um unentgelt l iche Prozessführung

als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Mai 2023 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.4 Bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebe nenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Auf gabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini schen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

E. 1.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

Die für die Beurtei lung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzu führenden Abklärungen beinhalten nicht das

Recht

des

Versicherungsträgers, eine « second

opinion » zu dem bereits in einem

Gutachten

festgestellte n Sachverhalt

einzuholen, wenn die ser nicht seinen Vorstellungen entspricht. Administrativgutachten sind für die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren für das Gericht verbindlich, sofern nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist somit, inwieweit die bereits vorliegenden

Gutachten

die von der

Rechtsprechung

gestellten inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2022 vom 1 5. November 2023 E. 2.3 mit Hinweisen ).

E. 1.6 Kommt die versicherte Person den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschlies sen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, sie habe, um die Situation des Beschwerdeführers beurteilen zu kön nen, eine medizinische Begutachtung veranlasst . Das entsprechende Gutachten (gemeint: des A.___ ) sei im Anschluss daran durch den RAD beurteilt worden . Es habe diverse Unstimmigkeiten au f gewiesen. Es sei daher eine neue Begutachtung in Auftrag gegeben worden, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei. Da der Gesundheitszustand ohne weitere Begutachtung nicht abschliessend beurteilt werden könne , werde an der Begutachtung festgehalten. Bis zum Verfügungszeitpunkt sei seitens des Beschwerdeführers weder eine Bereitschaftserklärung eingegangen noch nachgewiesen worden, dass er sich der Begutachtung aus gesundheitli c hen Gründen nicht unterziehen könne. Das Leis tungsbegehren werde daher aufgrund der fehlenden Mitwirkung abgewiesen ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass es keine Gründe gebe , die gegen die Beweiskraft des A.___ Gutachtens sprechen würden. Dieses erfülle die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, weshalb von einer genügenden Beweislage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs auszuge hen sei. Es sei somit auf dieses Gutachten abzustellen und dem Beschwerdeführer gestützt darauf eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2018 zuzusprechen. Eine erneute Begutachtung sei nicht notwendig und entspreche einer unzulässigen second

opinion ( Urk. 1). 3 .

E. 3 0. September 2016 als Tankwart tätig ( Urk. 8/1/ 1- 4) . Am 28 .

Juni 2018 (Ein gang) meldete sich X.___ unter Hinweis auf Hepatitis A, B und C, Depressionen und Gelenkschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/

E. 3.1 mit Hinweisen). 6. 2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.3 6.3.1

Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» betrifft, ist zum Indikator Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde

fes tzustellen, dass beim

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie rende depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode, eine wahnhafte Störung , eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie ein ADHS diagnostiziert worden sind , wobei die Expertin

anhand des Mini-ICF-Ratings für Aktivitäts- und Parti zipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) in fast allen Bereichen schwere Einschränkungen festgestellt hat ( Urk. 8/67/ 59 f.) . G estützt auf die gutachterlichen Angaben

ergibt sich somit , dass d iverse diagno serelevante Befunde vorliegen , denen eine erhebliche Ausprägung innewohnt . Zum Aspekt Behandlungs- und Eingliederungserfolg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor Aufnahme einer Therapie bei Dr. Z.___ zwar verschie dene Therapie v ersuche unternahm (Urk.

8/67/55) , diese jedoch mangels Vertrau en s zu den Fachpersonen wieder abbrach (vgl. dazu etwa auch Urk. 8/52/3) . Dies stimmt damit überein , dass er sich gemäss

den Ausführungen der psychiatrischen Gutachterin

krankheitsbedingt nicht auf eine adä q u a te Therapie einlassen kann , weshalb

davon ausgegangen werden muss , dass der Erfolg selbst bei in Anspruch genommene n Therapien fraglich ist ( Urk.

8/67/ 71).

Alsdann ist sowohl mit Blick auf die psychiatrischen Diagnosen untereinander als auch die somatischen Diag nosen ( insbesondere die Leberzirrhose wie auch d ie hypertensive Herzkrankheit ) von einer nicht unbedeutenden Komorbidität auszugehen. 6.3.2

Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des : Der Beschwerdeführer leidet an verschiedenen psychischen Störunge n, namentlich einer wahnhaften Störung,

in de r en Rahmen gemäss der psychiatri schen Gutachterin keine persönlichen Ressourcen oder Fert ig ke ite n auszumachen

sind ( Urk. 8/67 / 70 ; bis auf seine guten Deutschkenntnisse; Urk. 8/67 /6 ). Zum sozialen Kontext ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer alleine wohnt

und stark zurückgezogen lebt, wobei er weder Kollegen noch Freunde hat und mithin über k ein soziales Umfeld verfügt

( Urk. 8/67 / 19) .

A uch zu seiner Familie in Por tugal pflegt er

kaum

bzw. keinen Kontakt ( Urk. 8/67 S. 17 und 34 ) . Damit sind erheblich limitierende Persönlichkeitsmerkmale vorhanden und enthält der sozi ale Lebenskontext ke i ne Faktoren , die sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirken könnten . 6.3.3

In der Kategorie „Konsistenz“ ist zum Indikator „ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ festzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung keine Hinweise auf eine Sympt o mverdeutlichung oder eine Aggravation ergab ( Urk. 8/67 / 7). Der Beschwerdeführe r fühlt sich nicht arbeitsfähig , was sich

mit dem

äusserst

bescheidenen Aktivitätsniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen deckt. So gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Tagesstruktur, keine Freizeitbeschäftigung,

sei immer zuhause im Dunkeln (die Fensterläden seien immer geschlossen), nehme pro Tag nur eine Mahlzeit ein , verlasse die Wohnung nur, wenn er Lebensmittel einkaufen müsse , was einmal pro Woche vorkomme ,

und zwar jeweils am Samstag um c a. 18 Uhr , weil dann nicht so viele Leute auf der Strasse seien. Im Fernsehen schaue er Nachrichten, ab und zu einen Film oder ein Fussballspiel . Er sei immer alleine, er wolle auch keinen Kontakt. Die einzige körperliche Tätigkeit sei das Rauchen ( Urk. 8/67 / 19) .

Bezüglich des Indikators behandlungs- und eingliederungsanamnestischer Lei densdruck ist anzume r ken, dass zwar eine längere Inanspruchnah m e von thera peutischen Bemühungen fehlt , jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerde führer krankheitsbedingt

– aufgrund seines Misstrauens, seiner Ängste und des Vermeidungserhaltens - Schwierigkeiten bekundet, sich auf ein therapeutisches Verhältnis einzulassen ( Urk. 8/67/71).

6.4

Die Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren , welche vor allem

leistungshindernd e Belastungsfaktoren ,

jedoch

kaum Kompensationspotentiale

(Ressourcen) ausweisen , ergibt demnach , dass die funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung ( en )

zumindest mit überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen

sind .

Damit bestehen insgesamt keine triftigen Gründe, die von der psychiatrischen Expert i n attestierte Arbeits un fähigkeit von 100 % in jed weder Tätigkeit in Zweifel zu ziehen.

Somit ist

gestützt auf das Gutachten des A.___ der medizinische Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit dahingehend erstellt, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit besteht .

6. 5

Anzumerken bleibt, dass , soweit ersichtlich , denn

auch der

fall zuständige Psy chiater vom RAD

selber von einem schweren Gesundheitsschaden ausgeht ,

wobei

er in erster Linie die Beurteilung des Stellenwerts des Suchtmittelkonsums bzw. die diagnostische Einordnung des Leidens durch Dr. G.___ in Frage stellt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. Mai 2023, Urk. 124 S. 8). Jedoch bleibt daran zu erinnern, dass für die Bestimmung des Rentenanspruchs letztlich grundsätzlich unabhängig von der

diagnostischen

Einordnung

eines Leidens und unbesehen der Ätiologie

ausschlaggebend

ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2022

vom 2 4. Janu a r 2023 E. 6.3 mit Hinwei sen) , und dass seit der mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung

alsdann auch Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen als solche als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheits schäden in Betrach t fallen . 7.

Wie erwähnt ,

ist gestützt auf die Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass b eim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit gegeben ist . Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 100 %. Offenbleiben kann, ob sich die Annahme, diese Einschränkung sei bereits unmittelbar nach dem Verlust der letzten Arbeitsstelle als Tankwart im Jahr 2016 vorgelegen ( Urk. 8/67/71), rechtfertigt, drängen sich doch angesichts der gutachterlichen B eurteilung des Verlaufs von Behandlungen etc. von Dr. G.___ ( Urk. 8/67 /68 f.) keine ernsthaften Zweifel daran auf, dass die Wahnsymptomatik schon seit längerer Zeit ihren Lauf genommen und sich neben den übrigen psychischen Einschränkungen jedenfalls bis zum frühest mög lichen Rentenbeginn im Dezember 2018 während mindestens eines Jahres im attestierten Ausmass einschränkend ausgewirkt hat. Sechs Monate nach der A nmeldung vom 2 8. Juni 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht damit Anspruch auf eine ganze Rente, weshalb

dem Beschwerdeführer diese somit ab 1. Dezember 2018 auszuzahlen ist (Art. 29 Abs. 3 IVG). Diese Erwägungen führen zur Gutheis sung

der Beschwerde. 8 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch um unentgelt l iche Prozessführung

als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Mai 2023 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 3.2 Auf eine Rückweisung der Sache zum Erlass einer Zwischenverfügung über die in Aussi c ht genommene Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin ist vorlie gend indes zu verzichten. Denn w ie

sich aus dem N achfolgend en ergibt,

führte dieses Vorgehen zu

einen formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzöge rungen , die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst beför derlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren

sind , stellt doch entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin das A.___ Gutachten eine hinreichende Grundlage für den Entscheid über das Lei s tungsbegehren dar. 4.

E. 3.4 und E. 3.5 unter Hin weis auf Urteile IV.2023.00169 vom 3 0. August 2023 E.

E. 3.6 und IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4.5).

Daraus folgt , dass die Leistungsverweigerung gestützt auf die Akten wegen schuldhafter fehlender Mitwirkung bei der Abklärung so lange nicht erfolgen durfte , als über die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer beanstandeten neuerlichen Begutachtung mittels Zwischenverfügung rechtskräf tig entschieden war. D a raus ergibt sich

mithin für den vorliegenden Fall , dass - da bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung kein (rechtskräftiger) Zwischenentscheid über die Rechtmässigkeit der neuerlichen Begutachtung vor lag - die Mitwirkungsverweigerung nicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG

un entschuldbar war .

Daran ändert nichts , dass der Beschwerdeführer , nachdem er zunächst wiederholt vergeblich um eine Zwischenver f ügung gebeten hatte, zuletzt selber den Erlass der Leistungsverfügung beantragt hat , kann

doch darin jedenfalls kein Eingeständnis einer schuldhaften Mitwirkungsverweigerung erblickt werden ,

zumal er weiterhin stets zum Ausdruck brachte, die neuerliche Begutachtung stelle eine unzulässige « second

opinion » dar .

E. 4 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht ( Urk. 8/11) und holte bei den behandelnden Ärzten Beri c hte ein ( Urk. 8/15-17; vgl. auch Urk. 8/24 und Urk. 8/27 ) . Mit Mit teilung vom 21.

März 2019 hielt sie fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/23). Am 2 1. August 2019 auferlegte sie dem Versicherten unter dem Titel Mitwirkungspflicht eine Pflicht zur Durchführung einer Behand lung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes ( fachärztlich-psychiatrisch-psychopharmakologisch-psychotherapeutische Behandlung ; Urk. 8/28), in Nachachtung welcher Aufforderung

d er Versicherte

am 1. Oktober 2019 eine Behand lung bei med. pract . Z.___ aufnahm (Urk.

8/34 und Urk. 8/39 ).

Nach Einholung eines Berichts bei med. pract . Z.___ (Urk.

8/40) veranlasste die IV-Stelle am 29.

September 2020 eine bidisziplinäre (psychiatrisch-internistische) Begutach tung durch das Zentrum A.___

( Urk. 8/42), im Rahmen welche r Begutachtung der Versicherte

auf Anraten

des A.___

ergänzend neuropsy chologisch, gastroen t erol o gisch und kardiologisch untersucht wurde . Die

entspre chende Expertise des A.___

vom 1.

März 2021 ging am 2. März 2021 bei der IV - Stelle ein ;

sie bescheinigt e dem Versicherten aus psychiatrischen Gründen ab Juli 2016

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk.

8/67). Gestützt auf die Stellung nahme des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD ; vgl. Urk.

8/124/7 ff. ) nahm

diese daraufhin Rückfragen bei der psychiatrischen Expertin des A.___ vor ( vgl. Urk.

8/68, Urk.

8/71, Urk.

8/75 ) , zu welchen der fallführende (internisti sche) Experte des

A.___ ( Urk. 8/69) bzw. die psychiatrische Expertin (Urk.

8/72, Urk. 8/78) Stellung nahmen.

E. 4.1 5

Aufgrund ihrer Konsensbesprechung gelangten die für das A.___ Gut a c hten ver an t wortlichen Fachpersonen aus interdiszi p linärer Sicht zum Schluss , dass seit Juli (richtig wohl: Oktober ) 2016 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei ( Urk. 8/67/7 ) .

E. 4.1.1 In dem von der Beschwerdeg e gnerin veranlassten polydisziplinären

(internisti schen, neuropsychologischen, psychiatrischen) Gutachten des A.___ vom 1.

März 2021 ( Urk. 8/67) stellten die verantwortlichen Fachpersonen im Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung

die folgenden Diagnosen mit und ohne Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/67 S. 5) : Mittelgradige neuropsychologische Störung mit/bei - mittelschweren Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit und der Impulskontrolle bei V.a. ADHS - mittelschweren Einbussen beim Arbeitsgedächtnis - mittelschweren Einbussen bei der Flexibil i tät und Umstellfähigkeit - mittelschweren Einbussen bei der Planungs- und Problemlösungsfä higkeit Wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) Rezidivierende depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) ADHS (ICD-10 F 90.0 ), mit mittelgradig neuropsychologischen Einschrän kungen St. nach Politoxikomanie (ICD-10 F19.20 ), anamnestisch bis vor 25 Jah ren, wobei Urintest vom 16.11.20 positiv auf Amphetamine und Metha don, daher aktuell zumindest schädlicher Gebrauch von multiplen Sub stanzen (ICD-

E. 4.2 Auf Veranlassung des

fall zuständigen Arztes des RAD, Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. dazu Urk. 8/124/7 ff.) , nahm die Beschwerdegegnerin in der Folge folgende Rückfrage vor: « D ie vom A.___ gestellte Diagnose einer wahnhaften Störung ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, gerade auch vor dem Hintergrund eines Amphetamin-Positivbefundes. Können sie ausführlich die Diagnose begründen, in dem sie den Wahn des Versicherten gegenüber allen Schweizern ausführlich darlegen und die im Widerspruch zu ihrer Diagnose stehenden Halluzinationen einordnen?» ( vgl. inbes . Schreiben vom 1 5. September 2021, Urk. 8/75) .

E. 4.3 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2 2. November 2021 ( Urk. 8/67/78) beantwortete Dr. G.___ die Rückfrage

dahin, dass gemäss dem Befund der I.___ der positive Suchtest auf Amphetamine mittels massenspek t romet r ische m Bestätigungstest nicht habe bestätigt werden können. Dies bedeute, dass keines der in der Schweiz üblichen Amphetaminderivate in der Probe habe nachgewie sen werden können. Der positive Suchtest sei de s halb als negativ zu werten. Diese Konstellation trete bei schwach positiven Screeni n gtests auf Amphetamine öfters auf, und könne z .B. durch Nahrungsmittel bedingt sein. Da das Testergebnis somit als negatives Drogenscreening zu werten sei, sei kein Konsum von Amphetami nen nachgewiesen. Die ohne Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit gestellte Diag n ose Status nach Polytoxikomanie sei daher korrekt (1.). Die vom RAD geforderte Abstinenzauflage sei somit obsolet (2). Im W eiteren erläuterte Dr. G.___ unter Bezugnahme auf die Fragen des RAD die Diagnose der wahnhaften St ö rung (3.) und den vermeintlichen Wider s pruch zum Vorhandensein von Hall u zinationen (4.; Urk. 8/78). 5. 5.1

Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ beruht auf den erforderlichen ( internis tischen , psychiatrischen und neuropsychologischen ) Untersuchungen

unter Berücksichtigung der veranlassten kardiologischen und hepatologischen Konsi lien sowie wiederholten Laborabklärungen . Die Ärzte erstellten das Gutachten in Kenntnis der wesentlichen Vorakten sowie gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen und berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Ver halten des Beschwerdeführers in angemessener Weise. Die

Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenomme nen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet.

Insbesondere geht aus dem Gutachten nachvollziehbar hervor, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer S icht – namentlich aufgrund der fortschrei tenden Leberzirrhose sowie der hypertensiven Herzkrankheit – zwar eine teilweise Einschränkung des Leistungsvermögens

besteht ,

die Arbeits- bzw. Erwerbsfähig keit jedoch

massgeblich durch den psychiatrischen Gesundheitsschaden eing e schränkt

bzw.

gänzlich

aufgehoben ist . In Bezug auf die psychiatrische Proble matik zeigt d as

Teilgutachten von Dr. G.___ dabei d ie Krankheit s e ntwicklung einleuchtend auf ,

kann doch im Lichte der subjektiven Angaben des Beschwerde führers, der erhobenen objektiven Befunde sowie der gutachterlichen Ausführun gen nachvollzogen werden , dass es im Zuge von – im Rahmen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu sehenden - häufigen Konflikten am Arbeitsplatz und sich auch im IK niederschlagenden ( Urk. 8/11)

Schwierigkeiten, den Arbeit s platz zu halten

( Arbeitsplatzverlust ) , sowie nachfolgenden weiteren Belastungen ( etwa Scheidung)

im Falle des Beschwerdeführe r s zur Entwic k lung einer depressiven Symptomatik sowie im Laufe der Zeit eine s Wahnsystems („alle Schweizer wollen mir etwas Schlechtes“) kam und letztlich zum kompletten sozialen Rückzug und zur Abhängigkeit vom Sozialamt (vgl. Ziff. 7.1 des Gutachtens, Urk. 8/67/68).

5.2

Der fallzuständige Psychiater vom RAD beanstandet die psychiatrische Expertise in verschiedener Hinsicht, wobei er zur Hauptsache die Diagnose einer wahnhaf ten Störung in Frage stellt ,

unter Hinweis auf den

Amphetamin P ositivbefund

im Rahmen des ersten Urintest s sowie ein möglicherweise damit im Zusammenhang stehendes psychotisches Erleben (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss,

Urk. 8/124 S. 7, 9, 10, 12).

Jedoch führte Dr. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 2. November 2021

diesbezüglich

nachvollziehbar

aus , dass

– was sie zunächst selber zu übersehen haben scheint - der positive Suchtest auf Amphe tamine mittels massenspektrometrische m Bestätigungstest nicht habe bestätigt werden können und daher von einem negativen Testergebnis bzw. einem negati ven Drogenscreeni n g auszugehen sei (E. 4. 3 hiervor) . Inwi ew eit dies e Angabe nicht überzeugend oder zweifelhaft

sein soll

– wie der RAD unter Hinweis auf den fehlenden , von ihm allerdings nicht eingeforderten Laborbericht

ins inuiert

- ist nicht einsichtig , zumal das negative Ergebnis der Amphetamin sensitiven Dif ferenzierung bereits im internis t i sch en Teilgutachten ausgewiesen wurde (Urk. 8/67/ 26) . Aber auch die weiteren Krit i kpunkte

sind nicht geeignet , die B e weiskraft der psychiatrischen Expertise in Frage zu stellen. Denn soweit Dr. H.___ sich i n seiner Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2022 auf den Stand punkt stellt ,

es sei fachlich nicht haltbar, dass ein einziger Urintest eine Aussage bezüglich Amphetam in abhän g igkeit machen soll ( Urk. 8/124/10) , übersieht er , dass im Rahmen der Begutachtung ein wiederholtes Drogenscreening im Urin stattfand (am 1 6. November und am 1 9. November 2020; vgl. Urk. 6/67/25 f.). Vor dem Hintergr u nd des letztlich doppelt negativen Ergebnis ses ( Ampethamin konsum ) ist daher im Lichte der weiteren Beanstandungen des RAD vom 1 6. Dezember 2022 (vgl. wiederum Urk. 8/124/10) im Ergebnis aber

auch nicht als Man gel zu werten , d ass

die psychiatrische Expertise vor dem Hintergrund des

anamnestisch sehr lange (über 20 Jahre) zurückliegenden ,

dem aktuell verneinte n

sowie im Drogenscreeni n g nicht festgestellten Amphetaminkonsum

keine aus führlichere Exp loration der Suchtprobl e matik (als die erfolgte , Urk. 8/67/55 )

zwecks Abgrenzung der Symptomatik von der wahnhaften Störung e nt hält . Dies g i lt umso mehr , als sich auch aus den übrigen Akten , namentlich d en

B erichte n der behandelnden Ärzte, kein Hinwei s auf einen entsprechende n Konsum ergibt . Was schliesslich die von Dr. G.___ explorierten, von der Beschwerdegegnerin als zur Wahnstö r ung im Widerspruch stehend erachteten , zeitweisen Halluzina tionen ( Urk. 8/67/53 f.) betrifft, überzeugen die Au s führungen

von Dr. G.___ , wonach diese

mit

der von ihr ges te llten Diag n ose vereinbar sind . Insbesondere

führte sie bereits in ihrem Teilgutachten aus, dass gelegentliche oder vorüberge hende Halluzinationen die Diagnose der wahnhaften Störung insbesondere bei älteren Personen nicht ausschl i essen würden , solange diese nicht typisch schizo phren seien und nur einen kleinen Teil des klinischen Bildes ausmach t en , welche Voraussetzungen beim Beschwerdeführer gegeben seien (vgl. Urk. 8/67/64 f.) . Dies entspricht den einschlä g igen Leitlinien

(vgl. D illing / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S.141) . Nach dem Gesagten vermögen die ins Feld geführten Kritikpunkte die Beweiskraft der psychi a trischen Exper t ise nicht in Frage zu stellen .

Dass sich die Gutachterin im Ü brigen im Rahmen ihrer Würdigung mit in den Akten liegenden Arztberichten bzw. ärztlichen Verlautbarungen kritisch zur Stel lungnahme des RAD vom 2 0. August 2019 bzw .

der in der Folge auferleg t e n Mit wirkungspflicht äusserte ( Urk. 8/67/68 f.) ,

lässt

entgegen der Auffassung des RAD allein keinen Schluss auf Voreingenommenheit zu . So bestehen keine

Hinweise darauf, dass sich

Dr. G.___

dabei von unsachlichen Motiven hätte leiten lasse n ;

auch sind aus den weiteren Äusserungen im Gutachten keine Anhaltspunkte ersichtlich , welche den Anschein der Parteilichkeit zulasten der Beschwerdegeg nerin zu begründen vermöchten

oder auf eine unsachliche Versichertenfreund lichkeit der Expertin schliessen

liessen . Die geübte Kritik schmälert den Beweis wert der Expertise daher nicht. 5.3

Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten , welches dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, die beweismässigen Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. E ntgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin konnte demnach aber der Leistungsanspruch des Beschwerde führers gestützt auf die Akten, namentlich das Gutachten des A.___ , durchaus beurteilt werden, weshalb für die Anordnung einer neuerlichen Begut achtung

kein Anlass bestand . Daran änderte im Übrigen selbst nichts, wenn dem internistischen Gutachten der Beweiswert abzusprechen wäre (vgl. dazu Urk. 8/124/10 f.), kann doch nach der Rechtsprechung auf ein polydisziplinäres Gutachten abgestellt werden, auch wenn einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen und ein anderes Fachgutachten eingeholt wird (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.1). Denn auf die Neuein holung eines anderen internistischen Gutachtens könnte in der vorliegenden Konstellation in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden , da

- bei attes tierter

vollständiger Erwerbsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht - jedenfalls kein anderes Ergebnis resultiert. 6. 6.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E.

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 10 F19.1) anzunehmen . St. nach Cannabisabhängigkeitssynd r om, anamnestisch bis vor 5 Jahren (ICD-10 F12.20) Tabakabhängigkeitssyn d rom (ICD-10 F17.25) Leberzirrhose Child Stadium A bei St. nach Hep atitis C Infektion Hypertensive Herzkrankheit Subklinische Hypothyreose Arterielle Hypertonie Hypercholesterinämie

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00327

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

21. Dezember 2023 in Sache n X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw

Y.___ , Sozialversicherungsrecht Recht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 20.

Juli 1963, absolvierte in seinem Heimat land Portugal eine Ausbildung zum Touristikkaufmann . Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1989 versah er verschiedene ( Hilfs -)T ätigkeiten, zuletzt war er bis 3 0. September 2016 als Tankwart tätig ( Urk. 8/1/ 1- 4) . Am 28 .

Juni 2018 (Ein gang) meldete sich X.___ unter Hinweis auf Hepatitis A, B und C, Depressionen und Gelenkschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/ 4 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht ( Urk. 8/11) und holte bei den behandelnden Ärzten Beri c hte ein ( Urk. 8/15-17; vgl. auch Urk. 8/24 und Urk. 8/27 ) . Mit Mit teilung vom 21.

März 2019 hielt sie fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/23). Am 2 1. August 2019 auferlegte sie dem Versicherten unter dem Titel Mitwirkungspflicht eine Pflicht zur Durchführung einer Behand lung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes ( fachärztlich-psychiatrisch-psychopharmakologisch-psychotherapeutische Behandlung ; Urk. 8/28), in Nachachtung welcher Aufforderung

d er Versicherte

am 1. Oktober 2019 eine Behand lung bei med. pract . Z.___ aufnahm (Urk.

8/34 und Urk. 8/39 ).

Nach Einholung eines Berichts bei med. pract . Z.___ (Urk.

8/40) veranlasste die IV-Stelle am 29.

September 2020 eine bidisziplinäre (psychiatrisch-internistische) Begutach tung durch das Zentrum A.___

( Urk. 8/42), im Rahmen welche r Begutachtung der Versicherte

auf Anraten

des A.___

ergänzend neuropsy chologisch, gastroen t erol o gisch und kardiologisch untersucht wurde . Die

entspre chende Expertise des A.___

vom 1.

März 2021 ging am 2. März 2021 bei der IV - Stelle ein ;

sie bescheinigt e dem Versicherten aus psychiatrischen Gründen ab Juli 2016

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk.

8/67). Gestützt auf die Stellung nahme des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD ; vgl. Urk.

8/124/7 ff. ) nahm

diese daraufhin Rückfragen bei der psychiatrischen Expertin des A.___ vor ( vgl. Urk.

8/68, Urk.

8/71, Urk.

8/75 ) , zu welchen der fallführende (internisti sche) Experte des

A.___ ( Urk. 8/69) bzw. die psychiatrische Expertin (Urk.

8/72, Urk. 8/78) Stellung nahmen. 1.2

In der Folge

teilte

die IV - Stelle

dem Versicherten am 1 8. August 2022 mit,

dass

zur Klärung des Leistungsanspruchs eine neue ( bisdiszip l inäre ) medizinische Untersuchung

notwendig sei ( Urk. 8/85). Dagegen widersetzte sich der Versi cherte

mehrfach und machte im weiteren Schriftverkehr geltend, die erneute Begutachtung stelle eine unzulässige second

opinion dar ; er ersuchte die IV - Stelle daher , davon abzusehen oder eine

anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen

( Urk. 8/90,

Urk. 8/95, Urk. 8/96, Urk.

8/106). Mit Schreiben vom 24.

Januar 2023 führte die IV-Stelle aus, dass sie über die Gutachtensanordnung

abschliessend entscheide und dass

keine Zwischenverfügung zu erlassen sei (Urk.

8/108) .

Am 24.

Februar 2023 forderte sie den Versicherten

letztmals auf, sich der Begutac h tung zu unterziehen und die Bereitschaftserklärung zu un t erschreiben unter

der Androhung , dass im Unterlassungsfall die Verweigerung der Begutachtung ange nommen und aufgrund der vorliegenden Akten entschieden würde mit der Folge, dass das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen oder ein gestellt werden müsste oder darauf nicht eingetreten werden könnte (Urk.

8/115 ). Mit Schreiben vom 27.

Februar 2023 liess der Beschwerdeführer mit t eilen, dass er unter anderem aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an der Begutachtung teilnehmen werde

( Urk. 8/117 ) .

N ach Aufforderung der IV-Stelle vom 1.

März 2023, ein ärztliches Zeugnis einzureichen ( Urk. 8/119) , liess er mit Schreiben vom 9. März 2023

mitteilen, dass er an keiner weiteren Abklärung teilnehmen werde und ersuchte um Erlass einer Verfügung über das Leistungsbegehren ( Urk.

8/122). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( vgl. Vorbescheid vom 8. Mai 2023 ,

Urk. 8/125 , Einwand vom 1 2. Mai 2023, Urk. 8/126 ) verfüg te die IV-Stelle daraufhin am 17.

Mai 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 6. Juni 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 1 7. Mai 2023 aufzuheben (1.), es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenver sicherung ab dem 1. Dezember 2018 zuzusprechen (2.), es sei die unent g eltliche Prozessführung zu gewähren (3.), unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte

am 13.

September 2023 unter Verzicht auf weitere Ausfüh rungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was X.___ mit Verfügung vom 1 5. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebe nenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Auf gabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini schen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 1.5

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

Die für die Beurtei lung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzu führenden Abklärungen beinhalten nicht das

Recht

des

Versicherungsträgers, eine « second

opinion » zu dem bereits in einem

Gutachten

festgestellte n Sachverhalt

einzuholen, wenn die ser nicht seinen Vorstellungen entspricht. Administrativgutachten sind für die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren für das Gericht verbindlich, sofern nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist somit, inwieweit die bereits vorliegenden

Gutachten

die von der

Rechtsprechung

gestellten inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2022 vom 1 5. November 2023 E. 2.3 mit Hinweisen ). 1.6

Kommt die versicherte Person den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschlies sen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, sie habe, um die Situation des Beschwerdeführers beurteilen zu kön nen, eine medizinische Begutachtung veranlasst . Das entsprechende Gutachten (gemeint: des A.___ ) sei im Anschluss daran durch den RAD beurteilt worden . Es habe diverse Unstimmigkeiten au f gewiesen. Es sei daher eine neue Begutachtung in Auftrag gegeben worden, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei. Da der Gesundheitszustand ohne weitere Begutachtung nicht abschliessend beurteilt werden könne , werde an der Begutachtung festgehalten. Bis zum Verfügungszeitpunkt sei seitens des Beschwerdeführers weder eine Bereitschaftserklärung eingegangen noch nachgewiesen worden, dass er sich der Begutachtung aus gesundheitli c hen Gründen nicht unterziehen könne. Das Leis tungsbegehren werde daher aufgrund der fehlenden Mitwirkung abgewiesen ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass es keine Gründe gebe , die gegen die Beweiskraft des A.___ Gutachtens sprechen würden. Dieses erfülle die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, weshalb von einer genügenden Beweislage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs auszuge hen sei. Es sei somit auf dieses Gutachten abzustellen und dem Beschwerdeführer gestützt darauf eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2018 zuzusprechen. Eine erneute Begutachtung sei nicht notwendig und entspreche einer unzulässigen second

opinion ( Urk. 1). 3 .

3.1

N achdem der Beschwerdeführer

mehrfach hatte mitteilen lassen , dass er mit der erneuten Begutachtung nicht einverstanden sei und dies bezüglich eine anfecht bare Verfügung verlangt hatte , verneinte die IV - Stelle

mit Schreiben vom 2 4. Januar 2023 unter Hinweis auf Rz 3067.1 des Kreisschreibens über das Ver fahren in der Invalidenversicherung

( KSVI ) das Erfordernis einer anfechtbare n Zwischenverfügung ( Urk. 8 /108) und wies das Le i stungsbegehren

nach letzter Aufforderung vom gleichen Tag, sich der Begutachtung zu unterziehen (Urk. 8/115), entsprechend der darin enthaltenen Androhung sinngemäss

unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss

Art. 43 Abs. 3 ATSG direkt mittels L e is tungsentscheid g estützt auf die A k ten ab .

In verfahrensmässiger Hinsicht ist vor wegzuschicken , dass das hiesige Gericht in seiner jüngeren Rechtsprechung unter Hinweis auf die Materialien

– zusammengefasst - wiederholt festgehalten hat, dass

auch unter de r seit 1 .

Januar 2022 herrschenden Rechtslage bei fehl e ndem Konsens über eine Begutachtung diese mittels einer formellen Verfügung anzu ordnen sei , weshalb Rz 3067.1 KSVI weder dem Wortlaut von Art. 44 ATSG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung , noch dem Sinn der Bestimmung ,

noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Mitwirkungsrechten der Versicherten im Zusammenhang mit der Anordnung von Gutachten entspre che und daher keine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar stelle (vgl. dazu Urteile des hie sigen Gerichts IV.2023.00352 vom 2 0. Oktober 20 2 3 E.

3.4 und E. 3.5 unter Hin weis auf Urteile IV.2023.00169 vom 3 0. August 2023 E.

3.6 und IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4.5).

Daraus folgt , dass die Leistungsverweigerung gestützt auf die Akten wegen schuldhafter fehlender Mitwirkung bei der Abklärung so lange nicht erfolgen durfte , als über die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer beanstandeten neuerlichen Begutachtung mittels Zwischenverfügung rechtskräf tig entschieden war. D a raus ergibt sich

mithin für den vorliegenden Fall , dass - da bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung kein (rechtskräftiger) Zwischenentscheid über die Rechtmässigkeit der neuerlichen Begutachtung vor lag - die Mitwirkungsverweigerung nicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG

un entschuldbar war .

Daran ändert nichts , dass der Beschwerdeführer , nachdem er zunächst wiederholt vergeblich um eine Zwischenver f ügung gebeten hatte, zuletzt selber den Erlass der Leistungsverfügung beantragt hat , kann

doch darin jedenfalls kein Eingeständnis einer schuldhaften Mitwirkungsverweigerung erblickt werden ,

zumal er weiterhin stets zum Ausdruck brachte, die neuerliche Begutachtung stelle eine unzulässige « second

opinion » dar .

3.2

Auf eine Rückweisung der Sache zum Erlass einer Zwischenverfügung über die in Aussi c ht genommene Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin ist vorlie gend indes zu verzichten. Denn w ie

sich aus dem N achfolgend en ergibt,

führte dieses Vorgehen zu

einen formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzöge rungen , die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst beför derlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren

sind , stellt doch entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin das A.___ Gutachten eine hinreichende Grundlage für den Entscheid über das Lei s tungsbegehren dar. 4.

4.1 4.1.1

In dem von der Beschwerdeg e gnerin veranlassten polydisziplinären

(internisti schen, neuropsychologischen, psychiatrischen) Gutachten des A.___ vom 1.

März 2021 ( Urk. 8/67) stellten die verantwortlichen Fachpersonen im Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung

die folgenden Diagnosen mit und ohne Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/67 S. 5) : Mittelgradige neuropsychologische Störung mit/bei - mittelschweren Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit und der Impulskontrolle bei V.a. ADHS - mittelschweren Einbussen beim Arbeitsgedächtnis - mittelschweren Einbussen bei der Flexibil i tät und Umstellfähigkeit - mittelschweren Einbussen bei der Planungs- und Problemlösungsfä higkeit Wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) Rezidivierende depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) ADHS (ICD-10 F 90.0 ), mit mittelgradig neuropsychologischen Einschrän kungen St. nach Politoxikomanie (ICD-10 F19.20 ), anamnestisch bis vor 25 Jah ren, wobei Urintest vom 16.11.20 positiv auf Amphetamine und Metha don, daher aktuell zumindest schädlicher Gebrauch von multiplen Sub stanzen (ICD- 10 F19.1) anzunehmen . St. nach Cannabisabhängigkeitssynd r om, anamnestisch bis vor 5 Jahren (ICD-10 F12.20) Tabakabhängigkeitssyn d rom (ICD-10 F17.25) Leberzirrhose Child Stadium A bei St. nach Hep atitis C Infektion Hypertensive Herzkrankheit Subklinische Hypothyreose Arterielle Hypertonie Hypercholesterinämie 4.1. 2

Der internistische Gutachter Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, führte in seinem Teilgutachten ( Urk. 8/67/16 -31 ) unter Berücksichtigung de s ein geholten kardiologischen Konsils von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Kardiologie und Innere Medizin,

D.___ ( Urk. 8/67/ 75) , und des hepatologischen Konsils von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin,

D.___ ( Urk. 8/67/ 74) , im W e sentlichen aus, die internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 57- j ährig en übergewichtigen hypertonen, kardiopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand. Die klinische Untersuchung sei bis auf eine derbe Leber zwei Querfinger unter dem Rippenbo gen altersentsprechend normal. Ausser der derben Leber liessen sich keine patho logischen Befunde im Abdominal - und Neurostatus erheben. Die dokumentierte progrediente Leberzirrhose mit Leberfunktion gemessen am Quick und Albumin noch im Normbereich könne einen Teil der Müdigkeit und verminderten Leis tungsfähigkeit erklären. Aus kardialer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der hypertensiven Herzkrankheit ebenfalls eingeschränkt, bei der Leistung von 119 Watt seien leichte T ätigkeiten noch möglich. In seiner letzten Tätigkeit als Tank wart bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der aktuellen Begutachtung. In einer leichten T ätig k eit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60

% seit August 2018 ( Urk. 8/67/29 f.) . 4.1. 3

Dr. sc. hum. Dipl. Psych.

F.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, führte in ihrem Teilgutachten Neuropsychologie ( Urk. 8/67/32 -44 )

– gestützt auf die von ihr durchgeführte Untersuchung, erhobenen Befunde und durchgeführten Testverfahren - zusammengefasst - aus, beim Beschwerdeführer liege eine mit telgradige neuropsychologische Störung vor, welche seine Aufmerksamkeit, seine Impulskontrolle, sein Arbeitsgedächtnis, seine Flexibil i tät und Umstellfähigkeit sowie seine Planungs- und Problemlösefähigkeit betreffe. Das Vorliegen eines ADHS sei wahr s cheinlich, die Vermutung müsse psychi a trischerseits eingeordnet werden. Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung oder Aggravation hätten sich nicht ergeben. Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit, bei m Arbeitsgedächtnis und bei den e xekutiven Funktionen beeinträchtig t en alle Bereiche des täglichen Lebens, wo auf Erlerntes oder Erfahrenes zurückgegriffen werden müsse, wo neue Informationen erfasst und strukturiert und wo Entscheidungen gefällt oder Stra tegien entwickelt werden müssten. Sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit sei das zumutbare Arbeitspensum aus neuropsychologi s cher Sicht zu 70

% eingeschränkt (S. 42 f.). 4.1. 4

Dr. med. univ. G.___ , Fachärz t in für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 8/67/46 -72 ) im

W esentlichen aus, der Versicherte gebe an, seit dem Jahr 2000 verliere er immer wieder seine Stellen, sei nicht teamfähig, fühle er sich diskrimin i ert. Er habe sich gegen diese Werte gewehrt, es sei die Polizei eing e schaltet worden und er sei in die Psychiatrie gekommen. Schlussendlich sei er geschieden worden und habe somit alles verlo ren. Seit diesem Zeitpunkt habe er keinen Fuss mehr auf den Boden bekommen. Er habe Hepatit i s C, sei depressiv, müde, antriebslos und wisse nicht mehr weiter. Er finde keine Lösung. Er könne keine Therapie machen , da er kein Vertrauen in die Ärzte der Schweiz habe. Er wisse , dass er eine Therapie brauche, aber in der Schweiz sei dies für ihn unmöglich. Die IV habe ihn zur Psychotherapie geschickt, und er sei sechs Monate dorthin gegangen,

er müsse zugeben, es sei ni c ht schlecht gewesen, aber für ihn sei eine « richtige Ther a pie » nicht möglich , da er kein Ver trauen zu Ärzten oder Therapeuten in der Schweiz habe. Er sei sehr verschlossen, habe keine Freunde und keine Kollegen und keinen Kontakt zur Familie. Er habe das Gefühl, die Schweizer hätten ihn in Treibsand gesteckt. Er versuche d a raus hinaus zu kommen, aber komme immer tiefer hinein. Er sei früher nicht so gewesen, er verstehe seinen Zustand selber nicht. Er habe keine Lebensmittel mehr zuhause, d a s Einkaufen gehe nicht, er wolle keinen Kontakt zu Leuten. Im Alter von 57 Jahren habe er alles verloren. Er sei nun ein Sozialfall und könne nicht mehr überleben. Er weine sehr viel, sei immer traurig und empfinde sich als eine « Schweizer - Geisel » . Er könne nicht hier bl ei ben , hier sei sein Ende. Nach Portugal könne er aber auch nicht mehr, denn er habe kein Geld. Er wolle ein neues Leben anfangen , aber schaffe es nicht. Er bekomme keine Stelle mehr, mit der Diagnose Leberzirrhose, niemand habe mehr Interesse an ihm und alle würden mit ihm spielen. Er habe keine Hoffnung und Perspektive mehr, auch habe er kein soziales Umfeld ( Urk. 8/67/ 47 f.) . Er habe kein Vertrauen , er wolle nichts mit Schweizern zu tun haben. Er könne aber nicht gehen. Dieser Zustand schnüre ihm die Luft ab und davon bekomme er Angstzustände. Er fühle sich hier wie im Gefängnis. E r könne nicht raus und habe kein Geld für ein neues Leben. Alle Leute die deut s ch sprechen würden, seien gleich. Wenn er die deutsche Sprache höre, komme alles N egative in seinen Kopf. Das hätten Schweizer mit ihm gemacht. Falls er eine Stelle bekomme , sei er nicht teamfähig. Befehle und Arbeiten von und mit Schweizern, dies sei für ihn nicht mehr möglich. Wenn er einkaufen gehe , dann schaue er , ob eine Schweizerin an der Kasse sitze. Sobald diese Schweizerin an der Kasse sitze , gehe er nicht hin, er gehe wieder nach Hause. Nur wenn eine türki s che Mitar b eiterin oder eine von Ex Jugoslawien dort sitze, oder auch eine andere Nationalität nur nicht deutschs p rachig, dann gehe er einkaufen oder zu dieser Person an die Kasse ( Urk. 8/67/ 49 f.). Diese Begutach tung und der BDI würden einer Folter entsprechen, es seien immer wieder Spitzen gegen ihn. Er wisse, die Gutachter seien nicht schuld, aber werde hier gefoltert. Alles sei Folter, das Sozialamt, die IV, alle würden ihn absichtlich foltern, Spitzen gegen ihn werfen, ihn beleidigen, alles mit Absicht. Aber er wisse , er sei selbst schuld, denn er habe es gewusst. Zumindest habe er eine Teilschuld, die Schweizer seien auch schuld ( Urk. 8/67/ 51) .

Zum objektiven Befund führte Dr. G.___ im Wesentlichen aus, der Beschwer deführer sei zu allen Qualitäten orientiert, es bestünden keine Intoxikationszei chen. Die Aufmerksamkeit könne im Gespräch nicht gehalten werden, der Versi cherte schwenke bereits nach Sekunden in seine Wut auf das s chweizer System ab, Konzentrationsstörungen würden im Verlauf deutlich, der Versicherte zeige sich eingeengt auf das Thema «Schweizer sind schlecht», es bestünden Hinweise auf Gedankendrängen. Es bestünden keine isolierten Phobien, jedoch starkes Misstrauen gegenüber allen deutschsprachigen Personen, mit starken Ängsten, diese würden ihm etwas Schlechtes wollen, mit konsekutiv starkem Vermeidungs verhalten. Auch würden Depersonalisation und Gedankenmanipulation sowie Fremdbeeinflussungserleben angeben. Die Wut auf die Schweiz, alle deutschspra chigen Personen und generell das System werde als systemischer Wahn einge stuft. Es seien teilweise optische und akustische Halluzinationen vorhanden, es bestehe auch Gefühllosigkeit sowie Traurigkeit und Wut. Es bestehe eine starke Affektlabilität mit starken Weindurchbrüchen und verbaler Aggressivität. Der Antrieb sei vermindert, die Psychomotorik regelrecht. Im Gespräch zeigten sich deutliche Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung, zu Fremd- und Selbstgefähr dung verweigere er die Angaben ( Urk. 8/67/ 56 f.).

In ihrer Beurteilung führte Dr. G.___ im Wesentlichen aus, der Beschwerde führer habe sich bei der psychiatrischen Untersuchung stark wahnhaft präsentiert, mit starkem Misstrauen, starken Ängsten und resul t ierende m Vermeidungsver halten gegenüber allen deutsch s prachigen Pe r sonen, insbesond e re aber allen Schweizern und dem s chweizerischen System. Differentialdiagno s tische Überl e gungen würden in Richtung schwere depr e ssive Störung mit psych o tischen Symptomen gehe n , wobei hierbei in der Regel andere psychotische Inhalte vor kämen. Zudem zeige er Hinweise auf eine schwere Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen, wobei sich die Symptome mit den Wahninhalten über schnitten.

In der neuropsychologischen Testung zeige sich eine mittelgradige neuropsychologische Störung , die dem Bild eine r ADHS entspreche. Laut Anga ben des Beschwerdeführers habe er vor 25 Jahren mit dem Konsum von harten Drogen aufgehört. Im Rahmen der Untersuchungen sei eine von zwei Testungen auf Amphetamine und Methadon pos i tiv ausgefallen, sollte er wieder konsumiert haben, zeigten die beiden Untersuchungen, dass er zumindest nicht täglich kon sumiere ( Urk. 8/67/ 64) .

Aufgrund der Untersuchung sei beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf di e A r beitsf ä higkeit eine rezidivierende depressive Störung, ggw . mittelgradige Epi sode (ICD-10 F.33.1) , eine wahnhafte Störung (ICD-10 F.22.0) und eine narzissti sche Persönlichk ei tsstörung (ICD-10 F.60.8) zu diagnostizieren, sowie ein e ADHS

(ICD-10 F90.0) mit mittelgradigen neuropsychologischen Einschränkungen, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Politoxikomanie (ICD-10 F19.20) b e i aktuell schädlichem Gebrauch von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.1) , ein St. nach Cannabis Abhängigkeitssyndrom sowie ein Tabakabhängig keitssyndrom (ICD-10 F.17.25). Zur Arbeit s fähigkeit gab Dr. G.___ an, der Ver sicherte sei aktuell und langfristig in allen Tätigkeiten zu 100

% arbeitsunfähig. Gemäss den vorliegenden Akten bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht diese Arbeitsunfähigkeit seit dem Verlust seiner Anstellung als Tankwart 201 6. Eine state - of - the - art medikamentöse und stationäre Behandlung

könnte eventuell zu einer Besserung führen. Jedoch schienen die Chancen auf

eine so starke Besserung , dass eine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könnte, als sehr gering. Das Wahnsystem erscheine stark gefestigt, bestehe be r eits sehr lange und schliesse alle Personen auf schweizerischem Bode n mit ein. Dadurch zeige der Beschwer d eführe ein so starkes Misstrauen, Ängste und Vermeidungsverhal ten, dass er sich nicht auf eine angemessene Therapie einlassen könne ( Urk. 8/67/ 71 f. ). 4.1. 5

Aufgrund ihrer Konsensbesprechung gelangten die für das A.___ Gut a c hten ver an t wortlichen Fachpersonen aus interdiszi p linärer Sicht zum Schluss , dass seit Juli (richtig wohl: Oktober ) 2016 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei ( Urk. 8/67/7 ) . 4.2

Auf Veranlassung des

fall zuständigen Arztes des RAD, Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. dazu Urk. 8/124/7 ff.) , nahm die Beschwerdegegnerin in der Folge folgende Rückfrage vor: « D ie vom A.___ gestellte Diagnose einer wahnhaften Störung ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, gerade auch vor dem Hintergrund eines Amphetamin-Positivbefundes. Können sie ausführlich die Diagnose begründen, in dem sie den Wahn des Versicherten gegenüber allen Schweizern ausführlich darlegen und die im Widerspruch zu ihrer Diagnose stehenden Halluzinationen einordnen?» ( vgl. inbes . Schreiben vom 1 5. September 2021, Urk. 8/75) .

4.3

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2 2. November 2021 ( Urk. 8/67/78) beantwortete Dr. G.___ die Rückfrage

dahin, dass gemäss dem Befund der I.___ der positive Suchtest auf Amphetamine mittels massenspek t romet r ische m Bestätigungstest nicht habe bestätigt werden können. Dies bedeute, dass keines der in der Schweiz üblichen Amphetaminderivate in der Probe habe nachgewie sen werden können. Der positive Suchtest sei de s halb als negativ zu werten. Diese Konstellation trete bei schwach positiven Screeni n gtests auf Amphetamine öfters auf, und könne z .B. durch Nahrungsmittel bedingt sein. Da das Testergebnis somit als negatives Drogenscreening zu werten sei, sei kein Konsum von Amphetami nen nachgewiesen. Die ohne Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit gestellte Diag n ose Status nach Polytoxikomanie sei daher korrekt (1.). Die vom RAD geforderte Abstinenzauflage sei somit obsolet (2). Im W eiteren erläuterte Dr. G.___ unter Bezugnahme auf die Fragen des RAD die Diagnose der wahnhaften St ö rung (3.) und den vermeintlichen Wider s pruch zum Vorhandensein von Hall u zinationen (4.; Urk. 8/78). 5. 5.1

Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ beruht auf den erforderlichen ( internis tischen , psychiatrischen und neuropsychologischen ) Untersuchungen

unter Berücksichtigung der veranlassten kardiologischen und hepatologischen Konsi lien sowie wiederholten Laborabklärungen . Die Ärzte erstellten das Gutachten in Kenntnis der wesentlichen Vorakten sowie gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen und berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Ver halten des Beschwerdeführers in angemessener Weise. Die

Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenomme nen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet.

Insbesondere geht aus dem Gutachten nachvollziehbar hervor, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer S icht – namentlich aufgrund der fortschrei tenden Leberzirrhose sowie der hypertensiven Herzkrankheit – zwar eine teilweise Einschränkung des Leistungsvermögens

besteht ,

die Arbeits- bzw. Erwerbsfähig keit jedoch

massgeblich durch den psychiatrischen Gesundheitsschaden eing e schränkt

bzw.

gänzlich

aufgehoben ist . In Bezug auf die psychiatrische Proble matik zeigt d as

Teilgutachten von Dr. G.___ dabei d ie Krankheit s e ntwicklung einleuchtend auf ,

kann doch im Lichte der subjektiven Angaben des Beschwerde führers, der erhobenen objektiven Befunde sowie der gutachterlichen Ausführun gen nachvollzogen werden , dass es im Zuge von – im Rahmen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu sehenden - häufigen Konflikten am Arbeitsplatz und sich auch im IK niederschlagenden ( Urk. 8/11)

Schwierigkeiten, den Arbeit s platz zu halten

( Arbeitsplatzverlust ) , sowie nachfolgenden weiteren Belastungen ( etwa Scheidung)

im Falle des Beschwerdeführe r s zur Entwic k lung einer depressiven Symptomatik sowie im Laufe der Zeit eine s Wahnsystems („alle Schweizer wollen mir etwas Schlechtes“) kam und letztlich zum kompletten sozialen Rückzug und zur Abhängigkeit vom Sozialamt (vgl. Ziff. 7.1 des Gutachtens, Urk. 8/67/68).

5.2

Der fallzuständige Psychiater vom RAD beanstandet die psychiatrische Expertise in verschiedener Hinsicht, wobei er zur Hauptsache die Diagnose einer wahnhaf ten Störung in Frage stellt ,

unter Hinweis auf den

Amphetamin P ositivbefund

im Rahmen des ersten Urintest s sowie ein möglicherweise damit im Zusammenhang stehendes psychotisches Erleben (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss,

Urk. 8/124 S. 7, 9, 10, 12).

Jedoch führte Dr. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 2. November 2021

diesbezüglich

nachvollziehbar

aus , dass

– was sie zunächst selber zu übersehen haben scheint - der positive Suchtest auf Amphe tamine mittels massenspektrometrische m Bestätigungstest nicht habe bestätigt werden können und daher von einem negativen Testergebnis bzw. einem negati ven Drogenscreeni n g auszugehen sei (E. 4. 3 hiervor) . Inwi ew eit dies e Angabe nicht überzeugend oder zweifelhaft

sein soll

– wie der RAD unter Hinweis auf den fehlenden , von ihm allerdings nicht eingeforderten Laborbericht

ins inuiert

- ist nicht einsichtig , zumal das negative Ergebnis der Amphetamin sensitiven Dif ferenzierung bereits im internis t i sch en Teilgutachten ausgewiesen wurde (Urk. 8/67/ 26) . Aber auch die weiteren Krit i kpunkte

sind nicht geeignet , die B e weiskraft der psychiatrischen Expertise in Frage zu stellen. Denn soweit Dr. H.___ sich i n seiner Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2022 auf den Stand punkt stellt ,

es sei fachlich nicht haltbar, dass ein einziger Urintest eine Aussage bezüglich Amphetam in abhän g igkeit machen soll ( Urk. 8/124/10) , übersieht er , dass im Rahmen der Begutachtung ein wiederholtes Drogenscreening im Urin stattfand (am 1 6. November und am 1 9. November 2020; vgl. Urk. 6/67/25 f.). Vor dem Hintergr u nd des letztlich doppelt negativen Ergebnis ses ( Ampethamin konsum ) ist daher im Lichte der weiteren Beanstandungen des RAD vom 1 6. Dezember 2022 (vgl. wiederum Urk. 8/124/10) im Ergebnis aber

auch nicht als Man gel zu werten , d ass

die psychiatrische Expertise vor dem Hintergrund des

anamnestisch sehr lange (über 20 Jahre) zurückliegenden ,

dem aktuell verneinte n

sowie im Drogenscreeni n g nicht festgestellten Amphetaminkonsum

keine aus führlichere Exp loration der Suchtprobl e matik (als die erfolgte , Urk. 8/67/55 )

zwecks Abgrenzung der Symptomatik von der wahnhaften Störung e nt hält . Dies g i lt umso mehr , als sich auch aus den übrigen Akten , namentlich d en

B erichte n der behandelnden Ärzte, kein Hinwei s auf einen entsprechende n Konsum ergibt . Was schliesslich die von Dr. G.___ explorierten, von der Beschwerdegegnerin als zur Wahnstö r ung im Widerspruch stehend erachteten , zeitweisen Halluzina tionen ( Urk. 8/67/53 f.) betrifft, überzeugen die Au s führungen

von Dr. G.___ , wonach diese

mit

der von ihr ges te llten Diag n ose vereinbar sind . Insbesondere

führte sie bereits in ihrem Teilgutachten aus, dass gelegentliche oder vorüberge hende Halluzinationen die Diagnose der wahnhaften Störung insbesondere bei älteren Personen nicht ausschl i essen würden , solange diese nicht typisch schizo phren seien und nur einen kleinen Teil des klinischen Bildes ausmach t en , welche Voraussetzungen beim Beschwerdeführer gegeben seien (vgl. Urk. 8/67/64 f.) . Dies entspricht den einschlä g igen Leitlinien

(vgl. D illing / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S.141) . Nach dem Gesagten vermögen die ins Feld geführten Kritikpunkte die Beweiskraft der psychi a trischen Exper t ise nicht in Frage zu stellen .

Dass sich die Gutachterin im Ü brigen im Rahmen ihrer Würdigung mit in den Akten liegenden Arztberichten bzw. ärztlichen Verlautbarungen kritisch zur Stel lungnahme des RAD vom 2 0. August 2019 bzw .

der in der Folge auferleg t e n Mit wirkungspflicht äusserte ( Urk. 8/67/68 f.) ,

lässt

entgegen der Auffassung des RAD allein keinen Schluss auf Voreingenommenheit zu . So bestehen keine

Hinweise darauf, dass sich

Dr. G.___

dabei von unsachlichen Motiven hätte leiten lasse n ;

auch sind aus den weiteren Äusserungen im Gutachten keine Anhaltspunkte ersichtlich , welche den Anschein der Parteilichkeit zulasten der Beschwerdegeg nerin zu begründen vermöchten

oder auf eine unsachliche Versichertenfreund lichkeit der Expertin schliessen

liessen . Die geübte Kritik schmälert den Beweis wert der Expertise daher nicht. 5.3

Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten , welches dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, die beweismässigen Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. E ntgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin konnte demnach aber der Leistungsanspruch des Beschwerde führers gestützt auf die Akten, namentlich das Gutachten des A.___ , durchaus beurteilt werden, weshalb für die Anordnung einer neuerlichen Begut achtung

kein Anlass bestand . Daran änderte im Übrigen selbst nichts, wenn dem internistischen Gutachten der Beweiswert abzusprechen wäre (vgl. dazu Urk. 8/124/10 f.), kann doch nach der Rechtsprechung auf ein polydisziplinäres Gutachten abgestellt werden, auch wenn einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen und ein anderes Fachgutachten eingeholt wird (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.1). Denn auf die Neuein holung eines anderen internistischen Gutachtens könnte in der vorliegenden Konstellation in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden , da

- bei attes tierter

vollständiger Erwerbsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht - jedenfalls kein anderes Ergebnis resultiert. 6. 6.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 6. 2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.3 6.3.1

Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» betrifft, ist zum Indikator Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde

fes tzustellen, dass beim

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie rende depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode, eine wahnhafte Störung , eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie ein ADHS diagnostiziert worden sind , wobei die Expertin

anhand des Mini-ICF-Ratings für Aktivitäts- und Parti zipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) in fast allen Bereichen schwere Einschränkungen festgestellt hat ( Urk. 8/67/ 59 f.) . G estützt auf die gutachterlichen Angaben

ergibt sich somit , dass d iverse diagno serelevante Befunde vorliegen , denen eine erhebliche Ausprägung innewohnt . Zum Aspekt Behandlungs- und Eingliederungserfolg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor Aufnahme einer Therapie bei Dr. Z.___ zwar verschie dene Therapie v ersuche unternahm (Urk.

8/67/55) , diese jedoch mangels Vertrau en s zu den Fachpersonen wieder abbrach (vgl. dazu etwa auch Urk. 8/52/3) . Dies stimmt damit überein , dass er sich gemäss

den Ausführungen der psychiatrischen Gutachterin

krankheitsbedingt nicht auf eine adä q u a te Therapie einlassen kann , weshalb

davon ausgegangen werden muss , dass der Erfolg selbst bei in Anspruch genommene n Therapien fraglich ist ( Urk.

8/67/ 71).

Alsdann ist sowohl mit Blick auf die psychiatrischen Diagnosen untereinander als auch die somatischen Diag nosen ( insbesondere die Leberzirrhose wie auch d ie hypertensive Herzkrankheit ) von einer nicht unbedeutenden Komorbidität auszugehen. 6.3.2

Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des : Der Beschwerdeführer leidet an verschiedenen psychischen Störunge n, namentlich einer wahnhaften Störung,

in de r en Rahmen gemäss der psychiatri schen Gutachterin keine persönlichen Ressourcen oder Fert ig ke ite n auszumachen

sind ( Urk. 8/67 / 70 ; bis auf seine guten Deutschkenntnisse; Urk. 8/67 /6 ). Zum sozialen Kontext ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer alleine wohnt

und stark zurückgezogen lebt, wobei er weder Kollegen noch Freunde hat und mithin über k ein soziales Umfeld verfügt

( Urk. 8/67 / 19) .

A uch zu seiner Familie in Por tugal pflegt er

kaum

bzw. keinen Kontakt ( Urk. 8/67 S. 17 und 34 ) . Damit sind erheblich limitierende Persönlichkeitsmerkmale vorhanden und enthält der sozi ale Lebenskontext ke i ne Faktoren , die sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirken könnten . 6.3.3

In der Kategorie „Konsistenz“ ist zum Indikator „ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ festzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung keine Hinweise auf eine Sympt o mverdeutlichung oder eine Aggravation ergab ( Urk. 8/67 / 7). Der Beschwerdeführe r fühlt sich nicht arbeitsfähig , was sich

mit dem

äusserst

bescheidenen Aktivitätsniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen deckt. So gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Tagesstruktur, keine Freizeitbeschäftigung,

sei immer zuhause im Dunkeln (die Fensterläden seien immer geschlossen), nehme pro Tag nur eine Mahlzeit ein , verlasse die Wohnung nur, wenn er Lebensmittel einkaufen müsse , was einmal pro Woche vorkomme ,

und zwar jeweils am Samstag um c a. 18 Uhr , weil dann nicht so viele Leute auf der Strasse seien. Im Fernsehen schaue er Nachrichten, ab und zu einen Film oder ein Fussballspiel . Er sei immer alleine, er wolle auch keinen Kontakt. Die einzige körperliche Tätigkeit sei das Rauchen ( Urk. 8/67 / 19) .

Bezüglich des Indikators behandlungs- und eingliederungsanamnestischer Lei densdruck ist anzume r ken, dass zwar eine längere Inanspruchnah m e von thera peutischen Bemühungen fehlt , jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerde führer krankheitsbedingt

– aufgrund seines Misstrauens, seiner Ängste und des Vermeidungserhaltens - Schwierigkeiten bekundet, sich auf ein therapeutisches Verhältnis einzulassen ( Urk. 8/67/71).

6.4

Die Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren , welche vor allem

leistungshindernd e Belastungsfaktoren ,

jedoch

kaum Kompensationspotentiale

(Ressourcen) ausweisen , ergibt demnach , dass die funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung ( en )

zumindest mit überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen

sind .

Damit bestehen insgesamt keine triftigen Gründe, die von der psychiatrischen Expert i n attestierte Arbeits un fähigkeit von 100 % in jed weder Tätigkeit in Zweifel zu ziehen.

Somit ist

gestützt auf das Gutachten des A.___ der medizinische Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit dahingehend erstellt, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit besteht .

6. 5

Anzumerken bleibt, dass , soweit ersichtlich , denn

auch der

fall zuständige Psy chiater vom RAD

selber von einem schweren Gesundheitsschaden ausgeht ,

wobei

er in erster Linie die Beurteilung des Stellenwerts des Suchtmittelkonsums bzw. die diagnostische Einordnung des Leidens durch Dr. G.___ in Frage stellt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. Mai 2023, Urk. 124 S. 8). Jedoch bleibt daran zu erinnern, dass für die Bestimmung des Rentenanspruchs letztlich grundsätzlich unabhängig von der

diagnostischen

Einordnung

eines Leidens und unbesehen der Ätiologie

ausschlaggebend

ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2022

vom 2 4. Janu a r 2023 E. 6.3 mit Hinwei sen) , und dass seit der mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung

alsdann auch Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen als solche als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheits schäden in Betrach t fallen . 7.

Wie erwähnt ,

ist gestützt auf die Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass b eim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit gegeben ist . Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 100 %. Offenbleiben kann, ob sich die Annahme, diese Einschränkung sei bereits unmittelbar nach dem Verlust der letzten Arbeitsstelle als Tankwart im Jahr 2016 vorgelegen ( Urk. 8/67/71), rechtfertigt, drängen sich doch angesichts der gutachterlichen B eurteilung des Verlaufs von Behandlungen etc. von Dr. G.___ ( Urk. 8/67 /68 f.) keine ernsthaften Zweifel daran auf, dass die Wahnsymptomatik schon seit längerer Zeit ihren Lauf genommen und sich neben den übrigen psychischen Einschränkungen jedenfalls bis zum frühest mög lichen Rentenbeginn im Dezember 2018 während mindestens eines Jahres im attestierten Ausmass einschränkend ausgewirkt hat. Sechs Monate nach der A nmeldung vom 2 8. Juni 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht damit Anspruch auf eine ganze Rente, weshalb

dem Beschwerdeführer diese somit ab 1. Dezember 2018 auszuzahlen ist (Art. 29 Abs. 3 IVG). Diese Erwägungen führen zur Gutheis sung

der Beschwerde. 8 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch um unentgelt l iche Prozessführung

als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Mai 2023 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann