Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, meldete sich am 1 9. Juni 2000 unter Angabe von Rückenbeschwerden nach einer operierten Diskushernie erst mals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/2 Ziff. 7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ein spracheentscheid vom 2 9. September 2004 ( Urk. 6 /81) eine halbe Rente ab Februar 2003 zu (vgl. Urk. 6 /85). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2004.00770 vom 1 3. Oktober 2005 abgewiesen ( Urk. 6 /94) , was vom Bundesgericht
mit Urteil I 861/05 vom 8. August 2006 bestätigt wurde ( Urk. 6 /98).
Im amtlichen Rentenrevisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 3. September 2007 den unverändert en Rentenan spruch ( Urk. 5 /105). Nach einem weiteren Revisionsverfahren setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juli 2008 die Rente ab September 2008 auf eine Viertels rente herab ( Urk. 6/124 [Begründung] und 6 /126). Anlässlich eines erneuten Revisionsverfahren liess die IV-Stelle den Gesundheitszustand der Versicherten mittels einer MEDAS-Begutachtung überprüfen (Gutachten vom 1 3. Februar 2015 [ Urk. 6 /166 ] ) und stellte mit Verfügung vom
1. September 2016 die Rentenleis tungen
per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (ab Oktober 2016) ein ( Urk. 6 /200 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.01116 vom 1 4. Februar 2018 mit der Feststellung gut geheissen , dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat ( Urk. 6/212). In Umsetzung des Urteils verfügte die IV-Stelle am 2 0. Juni 2018 ( Urk. 6/223) die Nachzahlung der Rentenleistungen ( Viertelsrente zuzüglich Kin derrente). 1.2
Am 2 8. Juni 2022 meldete die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes und ersuchte um Revision der Invalidenrente ( Urk. 6/255 und Urk. 6/257). Mit der Begründung, dass die Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 5. Juli 2022 die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Januar 2016 sowie die Rüc kforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht ( Urk. 6/267). Nach erhobenem Einwand ( Urk. 6/279) ersetzte die IV-Stelle ihren bisherigen Vorbescheid und stellte die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Oktober 2016 sowie die Rückforderung der vom 1. Oktober 2016 bis 1. Juli 2022 bezoge nen Leistungen in Aussicht und hielt fest, die Prüfung der aktuellen Situation aufgrund des « Verschlechterungsgesuchs » werde unverändert durchgeführt. Hier über werde separat informiert und es werde von einer vorsorglichen Leistungs einstellung Gebrauch gemacht (Vorbescheid vom 2 0. Februar 2023 [ Urk. 6/323]). Daran hielt sie nach erneutem Einwand ( Urk. 6/324) mit Verfügung vom 1 5. Mai 2023 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Juni 20 23 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) :
«1.
Es sei die Verfügung vom 15.5.2023 aufzuheben.
2.
Eventualiter sei die Verfügung vom 15.5.2023 insoweit aufzuheben, als
dass die Rentenleistungen rückwirkend eingestellt werden.
[…] Kosten- und Entschädigungsfolgen […]»
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 20 23 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom gleichen Tag zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die rück wirkende Rentenaufhebung ab 1. Oktober 2016 Gegenstand des Verfahrens bil det , sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.4
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war .
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit n o ch längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
1.5
Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungs-anspruch wesentliche Änderung der Verhältnisse unverzüglich dem Versiche rungsträger anzuzeigen. Dazu gehören gemäss Art. 77 IVV unter anderem eine Veränderung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die Meldepflicht dauert auch an, wenn die IV-Stelle eine Rente verfügungsweise aufhebt, die Rentenleistungen einstellt und der Versicherte dagegen Beschwerde erhebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2019 vom 1 6. April 2020 E. 5.3.1). 1. 6
Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 52a ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2021) kann die IV-Stelle die Ausrichtung von Leistungen unter ande rem dann vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt. Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeu ten (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 52a Rz 12 und 15). Die bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen vorzunehmende Interessenab wägung (Kieser, a.a.O., Art. 52a Rz 3 ff.) fällt in diesen Situationen zugunsten der IV-Stelle aus, deren Interesse an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisi ken im Zusammenhang mit allfälligen Rückforderungen klar höher zu werten ist als das Interesse der versicherten Person, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten. Dies gilt umso mehr, als die Prozessaussichten im Hauptver fahren für die Versicherten in solchen Fällen grundsätzlich kaum je eindeutig positiv zu werten sind ( BBl 2018 1638). 1. 7
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf dreier Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der einzelnen Leistungen.
Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor sieht, so ist diese Frist massgebend
( Art. 25 Abs. 2 ATSG) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid über die rückwirkende Ren tenaufhebung und die Rückerstattung der Rentenleistungen für die Zeit ab 1.
Oktober 2016 bis 1. Juli 2022 damit, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2022 ein « Verschlechterungsgesuch » eingereicht habe , worauf die Rentenrevision eingeleitet worden sei. Dabei habe sich aus dem
eingeholten Auszug aus dem I ndividuellen Konto (IK) ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 ein höheres Einkommen erzielt habe, das nicht mitgeteilt worden sei und welches das
der Berechnung zugrunde gelegte mögliche Einkommen mit Invalidität über schreite . Gemäss
dem neue n
Einkommensvergleich resultiere ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 36 % . Beim Einkommen ohne Invalidität ( Valideneinkommen ) beziehe man sich dabei auf das Einkommen, welches für die Rentenzusprache aus dem Jahre 2003 gewählt worden sei. Es handle sich um das Einkommen , welches 1997 erzielt und der Nominallohnentwicklung angepasst worden sei. Beim Einkommen mit
Invalidität (Invalideneinkommen) stelle man auf das
bei der Y.___
erzielte Einkommen aus dem Jahr 2016 ab. Aufgrund der Meldepflichtverletzung werde von der vorsorglichen Leistungseinstellung nach Art. 52a ATSG Gebrauch gemacht. Die Prüfung der aktuellen Situation aufgrund des « Verschlechterungsgesuch s» werde dabei unver ändert durchgeführt und hierüber werde separat informiert.
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei als Anspruchstellerin trotz verfügter Leistungseinstellung bis zum Vorliegen des Urteils im Februar 2018
verpflichtet gewesen ,
die Veränderung in ihren erwerb lichen Verhältnissen mitzuteilen und habe ihre Meldepflicht verletzt , in dem sie dies unterlassen habe. Es liege eine strafbare Handlung i.S.v. Art. 70 IVG i.V.m . Art.
87 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) (Verletzung der Meldepflicht) vor und die Verjährungsfrist hierfür betrage sieben Jahre. Da das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14.
Februar 2018 den Sachverhalt im Zeitraum bis September 2016 rechtskräftig beurteilt habe, sei die Rückforderung frühestens ab Oktober 2016 möglich. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5) , das Urteil vom 1 4. Februar 2018 sei in materielle Rechtskraft erwachsen und der zugrunde liegende Sachverhalt sei abgeurteilt. Sie habe ab 2016 ein höheres Invalidenein kommen erzielt, dies es jedoch zufolge des laufende n Beschwerdeverfahren s und fehlender Rente weder der Beschwerdegegnerin noch dem urteilenden Gericht gemeldet. Im Zeitpunkt des Urteils sei damit aber der Sachverhaltsumstand des veränderten Invalideneinkommens bereits eingetreten und es habe sich um eine Tatsache gehandelt, die sich im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG bereits im Urteilszeitpunkt verwirklicht habe , mithin nicht um eine Tatsache, welche nach der letzten Revisionsverfügung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten sei . Eine Änderung des Urteils komme nur unter dem Titel der prozessualen Revision in Frage und dazu hätte ein Revisionsgesuch beim Gericht ein gereicht werden müs sen. Dabei sei d ie Frist von 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bereits
abgelaufen . Eine rückwirkende Aufhebung der Rente unter dem Titel von Art. 17 ATSG sei daher unzulässig, da dies einer Umgehung der Vorgaben zur prozessu alen Revision gleichkäme.
Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, s ie habe seit dem Erlass der Verfügung vom 1. September 2016 bis zum Urteil vom 1 4. Februar 2018 keine Rente mehr bezogen , weshalb sie auch nicht habe annehmen müssen, dass sie Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen hätte melden müssen. Die Lohnerhöhung habe im Urteilszeitpunkt mehr als zwei Jahre zurück gelegen und damit sei nach vollziehbar, dass sie die Einkommensänderung für die neuerliche Rentenausrich tung als nicht relevant ein ge stuft habe. Es liege somit kein e Meldepflichtverlet zung vor. Sollte eine rückwirkende Rentenaufhebung dennoch als zulässig anerkannt sein, seien die Rentenbetreffnisse, die vor dem 1 5. Juli 2017 ausge richtet worden seien, zufolge Verjährung nicht mehr rückerstattungsfähig. Sie habe mit dem « Verschlechterungsgesuch » von Ende Juni 2022 einen veränderten Gesundheitszustand und eine reduzierte Arbeitsfähigkeit angezeigt. Inwiefern sich dies auf den Rentenanspruch auswirke, sei seitens Beschwerdegegnerin noch nicht ergründet worden. Im Rahmen dieses neuerlichen Abklärungsverfahrens und im Hinblick auf eine zukünftige Anpassung des Rentenanspruchs sei auch das veränderte Invalideneinkommen zu berücksichtigen. 3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der rückwirkende n Rentenaufhebung zufolge einer Meldepflichtverletzung sowie die Rückerstattung der Rentenleistun gen für den Zeitraum
vo m 1. Oktober 2016 bis 1. Juli 2022 .
Im Hinblick auf eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsä nderung stellt
sich
die Frage nach dem
Referenz zeit punkt ,
von dem auszugehen
und
dem eine Änderung gegenüber zu stellen ist .
H ernach ist zu prüfen welche Änderung der Invaliditätsgrad dadurch erfährt. 3. 2
3.2.1
Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 881/05 vom 8. August 2006 ( Urk. 6/9 8 ) , mit welchem der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 9. September 2005 betreffend den Anspruch auf eine halbe Rente ab Februar 2003
bestätigt wurde , wurde zu den Vergleichseinkommen zur Invalidi tätsgradermittlung
Folgendes festgehalten (E. 4.2 ) :
«Liegen grössere jährliche Schwankungen vor, kann es in der Tat als nicht sach gerecht erscheinen, nur ein einziges Jahr zur Grundlage zu nehmen. Indessen hat der Beizug des Durchschnittswerts von 1997 und 1998, wie sich im Folgenden ergibt, keinen Einfluss auf das Ergebnis. In den Akten befinden sich zwei Auszüge aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 3 0. Juni 2000 und vom 2 2. Oktober 200 2. […] Der Durchschnitt beider Summen macht Fr. 78'177.- - aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklungen […] ergibt sich ein hypo thetisches
Valideneinkommen von Fr. 82'882.- - . »
Zum hypothetischen Invalideneinkommen wurde in E. 4.3 ausgeführt:
«Selbst wenn der Beruf als Modezeichnerin nicht mehr zumutbar sein sollte, ist die Versicherte in der Lage , in der Textilbranche qualifiziertere Arbeiten im Sinne des Tabellenlohnniveaus 3 zu erledigen. Die Vorinstanz hat auf die Löhne der gesamten Textilbranche abgestellt, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Deren Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens für ein Pensum von 70 % mit einem Wert von Fr. 36'692.-- kann daher übernommen werden.» 3.2.2
In der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 6/126 und Urk. 6/124) ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 82'074.20 aus. Das Invalideneinkommen legte sie unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verdienstes der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung von
a Art . 31 IVG auf
Fr. 48'704. 6 0 fest und ermittelte daraus einen Invaliditäts grad von 41 % . 3. 2. 3
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. Februar 2018 ( Urk. 6/212) über das Revisionsverfahren, das mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1.
September 2016 abgeschlossen worden war , führte das Gericht aus (E. 4), p er 1.
Januar 2008 habe die Beschwerdeführerin das Pensum im Rahmen einer am 18.
September 2007 im Umfang von 40 % angetretene n Stelle auf 60 % erhöhen können . Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen neu fest gesetzt , was d en Invaliditätsgrad von 41 % erg eben habe. Dementsprechend sei mit Verfügung vom 1 7. Juli 2008 die bisherige halbe Rente ab September 2008 auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden.
Es wurde weiter festgehalten
(E. 6 .1 f. ), der zeitlich massgebende Bezugspunkt hinsichtlich des Gesundheit s zustandes
sei der Sachverhalt ,
welcher der Renten zusprache im September 2004 zugrunde gelegen habe. D er Sachverhalt sei dahingehend erstellt, dass gestützt auf die Beurteilungen durch Prof. Z.___ im Oktober 2002 und März 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in näher umschrie benen adaptierten Tätigkeiten bestand en habe .
Revisionsrelevant sei die Frage, ob sich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu 2004 verändert h ätten. Folg e man den Angaben im Medas -Gutachten, sei diese Frage zu vernei nen, denn eine Veränderung im Vergleich zu 2004 sei dort gerade nicht festge stellt worden . Somit sei hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit im Vergleich zu 2004 kein Revisionsgrund ausgewiesen.
Im Jahr 2008 habe die Beschwerdegegnerin eine Änderung in der realen Erwerbs situation der Beschwerdeführerin (Erhöhung des Pensums auf 60 % ) berücksich tigt und die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herab gesetzt. Gemäss den berufsanamnestischen Angaben im Gutachten sei die Beschwerdeführerin auch im Begutachtungszeitpunkt an drei ganzen Wochentagen - mithin weiterhin im Umfang von 60 %
- erwerbstätig gewesen . Somit sei im Vergleich zu der aus erwerblichen Gründen erfolgten Anspruchsprüfung mit anschliessender rechts kräftiger Rentenzusprache im Jahr 2008 auch in erwerblicher Hinsicht keine Änderung eingetreten . Da weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hin sicht ein Revisionsgrund ausgewiesen sei , erweis e sich die erfolgte Rentenaufhe bung als ungerechtfertigt (E. 6.3 f.) . 3. 3
Referenzpunkt der zu prüfenden Änderung des rechtserheblichen Sachverhaltes bildet vor diesem Hintergrund der Verfügung szeitpunkt vom 1. September 201 6. Denn
der Leistungsanspruch
der Beschwerdeführerin wurde in diesem Zeit punkt letztmals einer materiellen Prüfung unterzogen (vgl. E. 1.3 hiervor , hier ausschlaggebend vorgenommen durch das hiesige Gericht, vgl. dazu SVR 2009 IV Nr. 59 ) , was g emäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. Februar 2018 dazu führte, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsr ente
anerkannt wurde ( Urk. 6/212-10) . I n erwerblicher Hinsicht wurde dabei festgestellt, dass seit
der Rentenzusprache im Jahr 2008 keine wesentliche Änderung eingetreten sei . 3.4 Das der Verfügung vom 1 7. Juli 2008 zugrunde gelegte Invalideneinkommen 2008 von Fr. 48'704.60 (vgl. Urk. 6/124) führt nominallohnbereinigt (vgl. Bun desamt für Statistik, Tabelle T 39 , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Reallöhne 1976–2022 , Frauen )
auf den Referenzzeitpunkt vom 1. September 2016
zu
einem Invalideneinkommen von Fr.
52'797. 45 (48'704. 6 0 : 2499 [2008] x 2709 [2016] . 3.5
3.5.1
Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) erzielte die Beschwerdeführerin bei der Y.___ folgende Einkommen ( Urk. 6/261) : Fr. 50'258.-- [2015]; Fr. 59'513.-- [2016]; Fr. 60'026.-- [2017]; Fr. 60'723.-- [2018]; Fr. 62'273.-- [2019]; Fr. 62'796.-- [2020]; Fr. 63'868.-- [2021].
Ab dem Jahr
2016 verzeichnete sie folglich im Vergleich zum nominallohnbereinigten Invalideneinkommen aus dem Jahr 2008 eine deutlich über Fr. 1'500.-- liegende jährliche Einkommensverbesserung, welche Anlass zur Revision gemäss Art. 17 ATSG gab ( Art. 31 IVG). 3.5.2
Geht man zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom bundesgerichtlich festgeleg ten Valideneneinkommen für das Jahr des Rentenbeginns 2003 von Fr. 82'882.-- (E. 3.2.1) und nicht vom tieferen Valideneinkommen gemäss Ver f ügung vom 1 7. Juli 2008 (E. 3.2.2) aus, führt dies zu
einem n ominallohnbereinigt en
Validen einkommen 2016 von Fr. 96'198.50 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 709 [201 6 ] ) , 2017 resultiert ein solches von Fr. 96'55 3 . 62 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 719 [201 7 ] ) , 2018 Fr. 97'015.26 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 732 [20 18 ] ) , 2019 Fr. 97’974.05 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 759 [20 19 ] ) , 2020 Fr.
98'861.82 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 27 84 [20 20 ]) und 2021 Fr.
99'465.50 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 801 [20 21 ] ). 3.5.3
Der Invaliditätsgrad betrug damit jeweils gerundet im Jahr 2016 38 % , 2017 3 8
%, 2018 3 7 % , 2019 3 6 % , 2020 3 6 % und im Jahr 2021 3 6 % . 3.6
Damit ist
festzuhalten , dass aufgrund der geänderten erwerblichen Verhältnisse
im revisionsrechtlich relevanten Zeitraum ab 1. Oktober 2016 bis jedenfalls Ende 2021 kein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe mehr aus gewiesen war , was im Grunde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurde.
Soweit sie geltend macht, die relevante Tatsachenänderung , nämlich das den Rentenanspruch ausschliessende
Invalideneinkommen , sei bereits vor Erlass der Verfügung vom 1. September 2016 eingetreten und könne daher keine revisions rechtlich relevante Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG darstellen (E. 2.2), beruft sie sich für ihre Argumentation auf ihre eigene Meldepflichtverlet zung (vgl. nachfolgende E. 4. 4 ), was wider Treu und Glauben ( Art. 2 des Schwei zerische n Zivilgesetzbuch es, ZGB)
verstöss t . Sodann verkennt sie, dass eine Ver änderung erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 IVV). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am
1. September 2016 stand der tatsächliche Jahresverdienst 2016 aber noch nicht fest, weshalb die revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderun g im Vergleichszeitpunkt , wel cher denn auch die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil dete (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
noch nicht eing etreten war .
Eine Umgehung von Vorgaben zur prozessualen Revision liegt damit nicht vor. 4 . 4.1
Im Streit liegt sodann, ob die Beschwerdeführerin die in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 3 1. Juli 2022 bezogenen Rentenbetreffnisse zurückerstatten muss. 4.2
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzu erstatten (E.
1. 6 hiervor ). In Anwendung von Art. 77 IVV in Verbindung mit Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV erfolgt die Leistungsherabsetzung oder Aufhebung bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung rückwirkend. Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die bezogenen Leistungen im Zeitraum vom 1.
Oktober 2016 bis 3 1. Juli 2022 zurückerstatten muss, ist somit, dass sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
4.3
Die in Art. 77 IVV statuierte Meldepflicht verlangt, dass die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzeigt (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Dabei ist f ür den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 1 2. November 2015 E. 2). Wie hiervor ausgeführt (E. 1. 5 ), dauert die Meldepflicht auch dann an, wenn die IV-Stelle eine laufende Rente verfügungsweise einstellt und die versicherte Per son
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhebt. 4. 4
Die Beschwerdeführerin wurde verschiedentlich
auf ihre Meldepflicht (vgl. Urk. 6/105, Urk. 6/124/2, Urk. 6/223/3) namentlich bei Änderungen in den Erwerbs verhältnissen hingewiesen. In der Begründung der Renten zusprache vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 6/124 und 6/126) wurde nebst d em Invalideneinkommen von Fr.
48'704.60 ein Invaliditätsgrad von 41 % festgehalten. Mithin musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass bereits eine geringe Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % führen und damit einen Rentenanspruch ausschliessen könnte. Die Beschwerdeführerin wäre deshalb gehalten gewesen, jegliche Einkommenserhöhung unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Indem sie dies unterliess, liegt e ine mindestens leichtgradig fahrlässige Verletzung der Meldepflicht vor . Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die laufende Rente gestützt auf Art. 77 IVV rück wirkend per 1. Oktober 20 16
aufgehoben hat.
Ebenso bestand i n den Folgejahren 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 aufgrund der erzielten Erwerbseinkommen und einem unter 40 % liegenden Invaliditäts grad kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (E. 3.5.3). Dem e ntsprechend
ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 8. Juni 2022 ( Urk. 6/255 und 6/257) als Neuanmeldung nach Rentenaufhebung zu fassen . D ie erneute Rentenausrich tung fällt aber
frühestens ab Dezember 2022 ( Art. 29 Abs. 1 IVG) in Betracht. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die bis 1. Juli 2022 bezogenen Ren tenbetreffnisse in die Rentenaufhebung einbezogen wurden . Dass die Erwerbsein künfte ab Januar 2022 nicht bekannt sind und die Beschwerdegegnerin (noch) keine weiteren Abklärungen tätigte , vermag damit für
den bis 1. Juli 2022 zu beurteilenden Rentenanspruch
und die verfügte Rückerstattungspflicht nichts zu ändern . 5.
Für die Auslösung der (relativen dreijährigen ) Frist gemäss Art. 25 ATSG (vgl. E. 1. 7 hiervor) wird auf die Kenntnis des Rückerstattungsanspruchs abgestellt. Dabei genügt es, dass die Verwaltung bei Betrachtung der ihr zumutbaren Aufmerk samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstat tung bestehen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus denen sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und seinem Ausmass gegenüber einem Rückerstattungspflichti gen ergibt ( BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H .; Johanna Dormann, in: Basler Kom mentar ATSG ,
Art. 25 N. 52).
Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin
Kenntnis vom veränderten Erwerbseinkommen im
Rahmen des Revisionsverfahren s
erlangt hat, das
auf grund des Rentenerhöhungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 2 8. Juni 2022 ( Urk. 6/255 und Urk. 6/257)
eingeleitet wurde. Dabei wurden die veränderten Ein kommensverhältnisse aufgrund de s IK-Auszuges vom 5. Juli 2022 ( Urk. 6/261)
ersichtlich. Es ist zwar aktenkundig, dass die rechtlich vertretene Beschwerdefüh rerin bereits am 2 6. Juli 2021 um Akteneinsicht und auch um
Zustellung einen aktualisierten IK-Auszug s ersucht hat te ( Urk. 6/247 ). Lediglich daraus und o hne laufendes Revisionsverfahre n konnte die Beschwerdeführerin jedoch (noch)
nicht auf einen möglichen Rückforderungsanspruch schliessen. M it Erlass des Vorbe scheid s vom 1 5. Juli 2022 ( Urk. 6/267) respektive vom 2 0. Februar 2023 [ Urk. 6/323]) wahrte die Beschwerdegegnerin jedenfalls die relative Frist für Rückforderungsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2020 vom 8. Februar 2010 E. 2) .
Die hier strittigen Rentenbetreffnisse richtete die Beschwerdegegnerin sodann in Umsetzung des Urteil s des hiesigen Gerichts IV.2016.01116 vom 1 4. Februar 2018 mit Nachzahlungsv erfügung vom 2 0. Juni 2018 ( Urk. 6/223) und danach monat lich aus. Da der Fristenlauf frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistungen beginnt (BGE 112 V 180 E. 4a), ist auch die fünf jäh rige Frist seit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse
gewahrt und eine längere strafrechtlich e Verjährungsfrist ( vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG) braucht nicht geprüft zu werden .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung weiterer Rentenbetreffnisse gestützt auf Art. 52a ATSG vorsorglich einstellte und die Prüfung allfälliger Ansprüche im Nachgang zum Gesuch vom 2 8. Juni 2022 im Sinne eines Neuanmeldeverfahrens anhand nimmt .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der
unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1961, meldete sich am 1 9. Juni 2000 unter Angabe von Rückenbeschwerden nach einer operierten Diskushernie erst mals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/2 Ziff. 7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ein spracheentscheid vom 2 9. September 2004 ( Urk.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
E. 1.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war .
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit n o ch längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
E. 1.5 Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungs-anspruch wesentliche Änderung der Verhältnisse unverzüglich dem Versiche rungsträger anzuzeigen. Dazu gehören gemäss Art. 77 IVV unter anderem eine Veränderung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die Meldepflicht dauert auch an, wenn die IV-Stelle eine Rente verfügungsweise aufhebt, die Rentenleistungen einstellt und der Versicherte dagegen Beschwerde erhebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2019 vom 1 6. April 2020 E. 5.3.1). 1. 6
Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 52a ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2021) kann die IV-Stelle die Ausrichtung von Leistungen unter ande rem dann vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt. Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeu ten (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 52a Rz
E. 6 /200 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.01116 vom 1 4. Februar 2018 mit der Feststellung gut geheissen , dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat ( Urk. 6/212). In Umsetzung des Urteils verfügte die IV-Stelle am 2 0. Juni 2018 ( Urk. 6/223) die Nachzahlung der Rentenleistungen ( Viertelsrente zuzüglich Kin derrente).
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die rück wirkende Rentenaufhebung ab 1. Oktober 2016 Gegenstand des Verfahrens bil det , sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 12 und 15). Die bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen vorzunehmende Interessenab wägung (Kieser, a.a.O., Art. 52a Rz 3 ff.) fällt in diesen Situationen zugunsten der IV-Stelle aus, deren Interesse an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisi ken im Zusammenhang mit allfälligen Rückforderungen klar höher zu werten ist als das Interesse der versicherten Person, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten. Dies gilt umso mehr, als die Prozessaussichten im Hauptver fahren für die Versicherten in solchen Fällen grundsätzlich kaum je eindeutig positiv zu werten sind ( BBl 2018 1638). 1. 7
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf dreier Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der einzelnen Leistungen.
Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor sieht, so ist diese Frist massgebend
( Art. 25 Abs. 2 ATSG) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid über die rückwirkende Ren tenaufhebung und die Rückerstattung der Rentenleistungen für die Zeit ab 1.
Oktober 2016 bis 1. Juli 2022 damit, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2022 ein « Verschlechterungsgesuch » eingereicht habe , worauf die Rentenrevision eingeleitet worden sei. Dabei habe sich aus dem
eingeholten Auszug aus dem I ndividuellen Konto (IK) ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 ein höheres Einkommen erzielt habe, das nicht mitgeteilt worden sei und welches das
der Berechnung zugrunde gelegte mögliche Einkommen mit Invalidität über schreite . Gemäss
dem neue n
Einkommensvergleich resultiere ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 36 % . Beim Einkommen ohne Invalidität ( Valideneinkommen ) beziehe man sich dabei auf das Einkommen, welches für die Rentenzusprache aus dem Jahre 2003 gewählt worden sei. Es handle sich um das Einkommen , welches 1997 erzielt und der Nominallohnentwicklung angepasst worden sei. Beim Einkommen mit
Invalidität (Invalideneinkommen) stelle man auf das
bei der Y.___
erzielte Einkommen aus dem Jahr 2016 ab. Aufgrund der Meldepflichtverletzung werde von der vorsorglichen Leistungseinstellung nach Art. 52a ATSG Gebrauch gemacht. Die Prüfung der aktuellen Situation aufgrund des « Verschlechterungsgesuch s» werde dabei unver ändert durchgeführt und hierüber werde separat informiert.
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei als Anspruchstellerin trotz verfügter Leistungseinstellung bis zum Vorliegen des Urteils im Februar 2018
verpflichtet gewesen ,
die Veränderung in ihren erwerb lichen Verhältnissen mitzuteilen und habe ihre Meldepflicht verletzt , in dem sie dies unterlassen habe. Es liege eine strafbare Handlung i.S.v. Art. 70 IVG i.V.m . Art.
87 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) (Verletzung der Meldepflicht) vor und die Verjährungsfrist hierfür betrage sieben Jahre. Da das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14.
Februar 2018 den Sachverhalt im Zeitraum bis September 2016 rechtskräftig beurteilt habe, sei die Rückforderung frühestens ab Oktober 2016 möglich. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5) , das Urteil vom 1 4. Februar 2018 sei in materielle Rechtskraft erwachsen und der zugrunde liegende Sachverhalt sei abgeurteilt. Sie habe ab 2016 ein höheres Invalidenein kommen erzielt, dies es jedoch zufolge des laufende n Beschwerdeverfahren s und fehlender Rente weder der Beschwerdegegnerin noch dem urteilenden Gericht gemeldet. Im Zeitpunkt des Urteils sei damit aber der Sachverhaltsumstand des veränderten Invalideneinkommens bereits eingetreten und es habe sich um eine Tatsache gehandelt, die sich im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG bereits im Urteilszeitpunkt verwirklicht habe , mithin nicht um eine Tatsache, welche nach der letzten Revisionsverfügung im Sinne von Art.
E. 17 ATSG gab ( Art. 31 IVG). 3.5.2
Geht man zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom bundesgerichtlich festgeleg ten Valideneneinkommen für das Jahr des Rentenbeginns 2003 von Fr. 82'882.-- (E. 3.2.1) und nicht vom tieferen Valideneinkommen gemäss Ver f ügung vom 1 7. Juli 2008 (E. 3.2.2) aus, führt dies zu
einem n ominallohnbereinigt en
Validen einkommen 2016 von Fr. 96'198.50 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 709 [201 6 ] ) , 2017 resultiert ein solches von Fr. 96'55 3 . 62 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 719 [201 7 ] ) , 2018 Fr. 97'015.26 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 732 [20
E. 18 ] ) , 2019 Fr. 97’974.05 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 759 [20
E. 19 ] ) , 2020 Fr.
98'861.82 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 27 84 [20
E. 20 ]) und 2021 Fr.
99'465.50 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 801 [20
E. 21 ] ). 3.5.3
Der Invaliditätsgrad betrug damit jeweils gerundet im Jahr 2016 38 % , 2017 3 8
%, 2018 3 7 % , 2019 3 6 % , 2020 3 6 % und im Jahr 2021 3 6 % . 3.6
Damit ist
festzuhalten , dass aufgrund der geänderten erwerblichen Verhältnisse
im revisionsrechtlich relevanten Zeitraum ab 1. Oktober 2016 bis jedenfalls Ende 2021 kein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe mehr aus gewiesen war , was im Grunde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurde.
Soweit sie geltend macht, die relevante Tatsachenänderung , nämlich das den Rentenanspruch ausschliessende
Invalideneinkommen , sei bereits vor Erlass der Verfügung vom 1. September 2016 eingetreten und könne daher keine revisions rechtlich relevante Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG darstellen (E. 2.2), beruft sie sich für ihre Argumentation auf ihre eigene Meldepflichtverlet zung (vgl. nachfolgende E. 4. 4 ), was wider Treu und Glauben ( Art. 2 des Schwei zerische n Zivilgesetzbuch es, ZGB)
verstöss t . Sodann verkennt sie, dass eine Ver änderung erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 IVV). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am
1. September 2016 stand der tatsächliche Jahresverdienst 2016 aber noch nicht fest, weshalb die revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderun g im Vergleichszeitpunkt , wel cher denn auch die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil dete (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
noch nicht eing etreten war .
Eine Umgehung von Vorgaben zur prozessualen Revision liegt damit nicht vor. 4 . 4.1
Im Streit liegt sodann, ob die Beschwerdeführerin die in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 3 1. Juli 2022 bezogenen Rentenbetreffnisse zurückerstatten muss. 4.2
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art.
E. 25 Abs. 1 ATSG zurückzu erstatten (E.
1. 6 hiervor ). In Anwendung von Art. 77 IVV in Verbindung mit Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV erfolgt die Leistungsherabsetzung oder Aufhebung bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung rückwirkend. Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die bezogenen Leistungen im Zeitraum vom 1.
Oktober 2016 bis 3 1. Juli 2022 zurückerstatten muss, ist somit, dass sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
4.3
Die in Art. 77 IVV statuierte Meldepflicht verlangt, dass die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzeigt (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Dabei ist f ür den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 1 2. November 2015 E. 2). Wie hiervor ausgeführt (E. 1. 5 ), dauert die Meldepflicht auch dann an, wenn die IV-Stelle eine laufende Rente verfügungsweise einstellt und die versicherte Per son
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhebt. 4. 4
Die Beschwerdeführerin wurde verschiedentlich
auf ihre Meldepflicht (vgl. Urk. 6/105, Urk. 6/124/2, Urk. 6/223/3) namentlich bei Änderungen in den Erwerbs verhältnissen hingewiesen. In der Begründung der Renten zusprache vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 6/124 und 6/126) wurde nebst d em Invalideneinkommen von Fr.
48'704.60 ein Invaliditätsgrad von 41 % festgehalten. Mithin musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass bereits eine geringe Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % führen und damit einen Rentenanspruch ausschliessen könnte. Die Beschwerdeführerin wäre deshalb gehalten gewesen, jegliche Einkommenserhöhung unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Indem sie dies unterliess, liegt e ine mindestens leichtgradig fahrlässige Verletzung der Meldepflicht vor . Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die laufende Rente gestützt auf Art. 77 IVV rück wirkend per 1. Oktober 20 16
aufgehoben hat.
Ebenso bestand i n den Folgejahren 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 aufgrund der erzielten Erwerbseinkommen und einem unter 40 % liegenden Invaliditäts grad kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (E. 3.5.3). Dem e ntsprechend
ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 8. Juni 2022 ( Urk. 6/255 und 6/257) als Neuanmeldung nach Rentenaufhebung zu fassen . D ie erneute Rentenausrich tung fällt aber
frühestens ab Dezember 2022 ( Art.
E. 29 Abs. 1 IVG) in Betracht. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die bis 1. Juli 2022 bezogenen Ren tenbetreffnisse in die Rentenaufhebung einbezogen wurden . Dass die Erwerbsein künfte ab Januar 2022 nicht bekannt sind und die Beschwerdegegnerin (noch) keine weiteren Abklärungen tätigte , vermag damit für
den bis 1. Juli 2022 zu beurteilenden Rentenanspruch
und die verfügte Rückerstattungspflicht nichts zu ändern . 5.
Für die Auslösung der (relativen dreijährigen ) Frist gemäss Art. 25 ATSG (vgl. E. 1. 7 hiervor) wird auf die Kenntnis des Rückerstattungsanspruchs abgestellt. Dabei genügt es, dass die Verwaltung bei Betrachtung der ihr zumutbaren Aufmerk samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstat tung bestehen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus denen sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und seinem Ausmass gegenüber einem Rückerstattungspflichti gen ergibt ( BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H .; Johanna Dormann, in: Basler Kom mentar ATSG ,
Art. 25 N. 52).
Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin
Kenntnis vom veränderten Erwerbseinkommen im
Rahmen des Revisionsverfahren s
erlangt hat, das
auf grund des Rentenerhöhungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 2 8. Juni 2022 ( Urk. 6/255 und Urk. 6/257)
eingeleitet wurde. Dabei wurden die veränderten Ein kommensverhältnisse aufgrund de s IK-Auszuges vom 5. Juli 2022 ( Urk. 6/261)
ersichtlich. Es ist zwar aktenkundig, dass die rechtlich vertretene Beschwerdefüh rerin bereits am 2 6. Juli 2021 um Akteneinsicht und auch um
Zustellung einen aktualisierten IK-Auszug s ersucht hat te ( Urk. 6/247 ). Lediglich daraus und o hne laufendes Revisionsverfahre n konnte die Beschwerdeführerin jedoch (noch)
nicht auf einen möglichen Rückforderungsanspruch schliessen. M it Erlass des Vorbe scheid s vom 1 5. Juli 2022 ( Urk. 6/267) respektive vom 2 0. Februar 2023 [ Urk. 6/323]) wahrte die Beschwerdegegnerin jedenfalls die relative Frist für Rückforderungsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2020 vom 8. Februar 2010 E. 2) .
Die hier strittigen Rentenbetreffnisse richtete die Beschwerdegegnerin sodann in Umsetzung des Urteil s des hiesigen Gerichts IV.2016.01116 vom 1 4. Februar 2018 mit Nachzahlungsv erfügung vom 2 0. Juni 2018 ( Urk. 6/223) und danach monat lich aus. Da der Fristenlauf frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistungen beginnt (BGE 112 V 180 E. 4a), ist auch die fünf jäh rige Frist seit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse
gewahrt und eine längere strafrechtlich e Verjährungsfrist ( vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG) braucht nicht geprüft zu werden .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung weiterer Rentenbetreffnisse gestützt auf Art. 52a ATSG vorsorglich einstellte und die Prüfung allfälliger Ansprüche im Nachgang zum Gesuch vom 2 8. Juni 2022 im Sinne eines Neuanmeldeverfahrens anhand nimmt .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der
unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1961, meldete sich am 1
- Juni 2000 unter Angabe von Rückenbeschwerden nach einer operierten Diskushernie erst mals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/2 Ziff. 7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ein spracheentscheid vom 2
- September 2004 ( Urk. 6 /81) eine halbe Rente ab Februar 2003 zu (vgl. Urk. 6 /85). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2004.00770 vom 1
- Oktober 2005 abgewiesen ( Urk. 6 /94) , was vom Bundesgericht mit Urteil I 861/05 vom
- August 2006 bestätigt wurde ( Urk. 6 /98). Im amtlichen Rentenrevisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom
- September 2007 den unverändert en Rentenan spruch ( Urk. 5 /105). Nach einem weiteren Revisionsverfahren setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Juli 2008 die Rente ab September 2008 auf eine Viertels rente herab ( Urk. 6/124 [Begründung] und 6 /126). Anlässlich eines erneuten Revisionsverfahren liess die IV-Stelle den Gesundheitszustand der Versicherten mittels einer MEDAS-Begutachtung überprüfen (Gutachten vom 1
- Februar 2015 [ Urk. 6 /166 ] ) und stellte mit Verfügung vom
- September 2016 die Rentenleis tungen per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (ab Oktober 2016) ein ( Urk. 6 /200 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.01116 vom 1
- Februar 2018 mit der Feststellung gut geheissen , dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat ( Urk. 6/212). In Umsetzung des Urteils verfügte die IV-Stelle am 2
- Juni 2018 ( Urk. 6/223) die Nachzahlung der Rentenleistungen ( Viertelsrente zuzüglich Kin derrente). 1.2 Am 2
- Juni 2022 meldete die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes und ersuchte um Revision der Invalidenrente ( Urk. 6/255 und Urk. 6/257). Mit der Begründung, dass die Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1
- Juli 2022 die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per
- Januar 2016 sowie die Rüc kforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht ( Urk. 6/267). Nach erhobenem Einwand ( Urk. 6/279) ersetzte die IV-Stelle ihren bisherigen Vorbescheid und stellte die rückwirkende Aufhebung der Rente per
- Oktober 2016 sowie die Rückforderung der vom
- Oktober 2016 bis
- Juli 2022 bezoge nen Leistungen in Aussicht und hielt fest, die Prüfung der aktuellen Situation aufgrund des « Verschlechterungsgesuchs » werde unverändert durchgeführt. Hier über werde separat informiert und es werde von einer vorsorglichen Leistungs einstellung Gebrauch gemacht (Vorbescheid vom 2
- Februar 2023 [ Urk. 6/323]). Daran hielt sie nach erneutem Einwand ( Urk. 6/324) mit Verfügung vom 1
- Mai 2023 fest ( Urk. 2).
- Dagegen erhob die Versicherte am 1
- Juni 20 23 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) : «1. Es sei die Verfügung vom 15.5.2023 aufzuheben.
- Eventualiter sei die Verfügung vom 15.5.2023 insoweit aufzuheben, als dass die Rentenleistungen rückwirkend eingestellt werden. […] Kosten- und Entschädigungsfolgen […]» Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- August 20 23 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom gleichen Tag zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1 .1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die rück wirkende Rentenaufhebung ab
- Oktober 2016 Gegenstand des Verfahrens bil det , sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war . Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit n o ch längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). 1.5 Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungs-anspruch wesentliche Änderung der Verhältnisse unverzüglich dem Versiche rungsträger anzuzeigen. Dazu gehören gemäss Art. 77 IVV unter anderem eine Veränderung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Meldepflicht dauert auch an, wenn die IV-Stelle eine Rente verfügungsweise aufhebt, die Rentenleistungen einstellt und der Versicherte dagegen Beschwerde erhebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2019 vom 1
- April 2020 E. 5.3.1).
- 6 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 52a ATSG (in Kraft seit
- Januar 2021) kann die IV-Stelle die Ausrichtung von Leistungen unter ande rem dann vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt. Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeu ten (Kieser, ATSG-Kommentar,
- Auflage, Zürich 2020, Art. 52a Rz 12 und 15). Die bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen vorzunehmende Interessenab wägung (Kieser, a.a.O., Art. 52a Rz 3 ff.) fällt in diesen Situationen zugunsten der IV-Stelle aus, deren Interesse an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisi ken im Zusammenhang mit allfälligen Rückforderungen klar höher zu werten ist als das Interesse der versicherten Person, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten. Dies gilt umso mehr, als die Prozessaussichten im Hauptver fahren für die Versicherten in solchen Fällen grundsätzlich kaum je eindeutig positiv zu werten sind ( BBl 2018 1638).
- 7 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf dreier Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der einzelnen Leistungen. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor sieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG) .
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid über die rückwirkende Ren tenaufhebung und die Rückerstattung der Rentenleistungen für die Zeit ab
- Oktober 2016 bis
- Juli 2022 damit, dass die Beschwerdeführerin am
- Juli 2022 ein « Verschlechterungsgesuch » eingereicht habe , worauf die Rentenrevision eingeleitet worden sei. Dabei habe sich aus dem eingeholten Auszug aus dem I ndividuellen Konto (IK) ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 ein höheres Einkommen erzielt habe, das nicht mitgeteilt worden sei und welches das der Berechnung zugrunde gelegte mögliche Einkommen mit Invalidität über schreite . Gemäss dem neue n Einkommensvergleich resultiere ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 36 % . Beim Einkommen ohne Invalidität ( Valideneinkommen ) beziehe man sich dabei auf das Einkommen, welches für die Rentenzusprache aus dem Jahre 2003 gewählt worden sei. Es handle sich um das Einkommen , welches 1997 erzielt und der Nominallohnentwicklung angepasst worden sei. Beim Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen) stelle man auf das bei der Y.___ erzielte Einkommen aus dem Jahr 2016 ab. Aufgrund der Meldepflichtverletzung werde von der vorsorglichen Leistungseinstellung nach Art. 52a ATSG Gebrauch gemacht. Die Prüfung der aktuellen Situation aufgrund des « Verschlechterungsgesuch s» werde dabei unver ändert durchgeführt und hierüber werde separat informiert. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei als Anspruchstellerin trotz verfügter Leistungseinstellung bis zum Vorliegen des Urteils im Februar 2018 verpflichtet gewesen , die Veränderung in ihren erwerb lichen Verhältnissen mitzuteilen und habe ihre Meldepflicht verletzt , in dem sie dies unterlassen habe. Es liege eine strafbare Handlung i.S.v. Art. 70 IVG i.V.m . Art. 87 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) (Verletzung der Meldepflicht) vor und die Verjährungsfrist hierfür betrage sieben Jahre. Da das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2018 den Sachverhalt im Zeitraum bis September 2016 rechtskräftig beurteilt habe, sei die Rückforderung frühestens ab Oktober 2016 möglich. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5) , das Urteil vom 1
- Februar 2018 sei in materielle Rechtskraft erwachsen und der zugrunde liegende Sachverhalt sei abgeurteilt. Sie habe ab 2016 ein höheres Invalidenein kommen erzielt, dies es jedoch zufolge des laufende n Beschwerdeverfahren s und fehlender Rente weder der Beschwerdegegnerin noch dem urteilenden Gericht gemeldet. Im Zeitpunkt des Urteils sei damit aber der Sachverhaltsumstand des veränderten Invalideneinkommens bereits eingetreten und es habe sich um eine Tatsache gehandelt, die sich im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG bereits im Urteilszeitpunkt verwirklicht habe , mithin nicht um eine Tatsache, welche nach der letzten Revisionsverfügung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten sei . Eine Änderung des Urteils komme nur unter dem Titel der prozessualen Revision in Frage und dazu hätte ein Revisionsgesuch beim Gericht ein gereicht werden müs sen. Dabei sei d ie Frist von 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bereits abgelaufen . Eine rückwirkende Aufhebung der Rente unter dem Titel von Art. 17 ATSG sei daher unzulässig, da dies einer Umgehung der Vorgaben zur prozessu alen Revision gleichkäme. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, s ie habe seit dem Erlass der Verfügung vom
- September 2016 bis zum Urteil vom 1
- Februar 2018 keine Rente mehr bezogen , weshalb sie auch nicht habe annehmen müssen, dass sie Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen hätte melden müssen. Die Lohnerhöhung habe im Urteilszeitpunkt mehr als zwei Jahre zurück gelegen und damit sei nach vollziehbar, dass sie die Einkommensänderung für die neuerliche Rentenausrich tung als nicht relevant ein ge stuft habe. Es liege somit kein e Meldepflichtverlet zung vor. Sollte eine rückwirkende Rentenaufhebung dennoch als zulässig anerkannt sein, seien die Rentenbetreffnisse, die vor dem 1
- Juli 2017 ausge richtet worden seien, zufolge Verjährung nicht mehr rückerstattungsfähig. Sie habe mit dem « Verschlechterungsgesuch » von Ende Juni 2022 einen veränderten Gesundheitszustand und eine reduzierte Arbeitsfähigkeit angezeigt. Inwiefern sich dies auf den Rentenanspruch auswirke, sei seitens Beschwerdegegnerin noch nicht ergründet worden. Im Rahmen dieses neuerlichen Abklärungsverfahrens und im Hinblick auf eine zukünftige Anpassung des Rentenanspruchs sei auch das veränderte Invalideneinkommen zu berücksichtigen.
- 3.1 Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der rückwirkende n Rentenaufhebung zufolge einer Meldepflichtverletzung sowie die Rückerstattung der Rentenleistun gen für den Zeitraum vo m
- Oktober 2016 bis
- Juli 2022 . Im Hinblick auf eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsä nderung stellt sich die Frage nach dem Referenz zeit punkt , von dem auszugehen und dem eine Änderung gegenüber zu stellen ist . H ernach ist zu prüfen welche Änderung der Invaliditätsgrad dadurch erfährt.
- 2 3.2.1 Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 881/05 vom
- August 2006 ( Urk. 6/9 8 ) , mit welchem der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2
- September 2005 betreffend den Anspruch auf eine halbe Rente ab Februar 2003 bestätigt wurde , wurde zu den Vergleichseinkommen zur Invalidi tätsgradermittlung Folgendes festgehalten (E. 4.2 ) : «Liegen grössere jährliche Schwankungen vor, kann es in der Tat als nicht sach gerecht erscheinen, nur ein einziges Jahr zur Grundlage zu nehmen. Indessen hat der Beizug des Durchschnittswerts von 1997 und 1998, wie sich im Folgenden ergibt, keinen Einfluss auf das Ergebnis. In den Akten befinden sich zwei Auszüge aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 3
- Juni 2000 und vom 2
- Oktober 200
- […] Der Durchschnitt beider Summen macht Fr. 78'177.- - aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklungen […] ergibt sich ein hypo thetisches Valideneinkommen von Fr. 82'882.- - . » Zum hypothetischen Invalideneinkommen wurde in E. 4.3 ausgeführt: «Selbst wenn der Beruf als Modezeichnerin nicht mehr zumutbar sein sollte, ist die Versicherte in der Lage , in der Textilbranche qualifiziertere Arbeiten im Sinne des Tabellenlohnniveaus 3 zu erledigen. Die Vorinstanz hat auf die Löhne der gesamten Textilbranche abgestellt, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Deren Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens für ein Pensum von 70 % mit einem Wert von Fr. 36'692.-- kann daher übernommen werden.» 3.2.2 In der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 1
- Juli 2008 ( Urk. 6/126 und Urk. 6/124) ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 82'074.20 aus. Das Invalideneinkommen legte sie unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verdienstes der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung von a Art . 31 IVG auf Fr. 48'704. 6 0 fest und ermittelte daraus einen Invaliditäts grad von 41 % .
- 2. 3 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1
- Februar 2018 ( Urk. 6/212) über das Revisionsverfahren, das mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2016 abgeschlossen worden war , führte das Gericht aus (E. 4), p er 1. Januar 2008 habe die Beschwerdeführerin das Pensum im Rahmen einer am 18. September 2007 im Umfang von 40 % angetretene n Stelle auf 60 % erhöhen können . Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen neu fest gesetzt , was d en Invaliditätsgrad von 41 % erg eben habe. Dementsprechend sei mit Verfügung vom 1
- Juli 2008 die bisherige halbe Rente ab September 2008 auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden. Es wurde weiter festgehalten (E. 6 .1 f. ), der zeitlich massgebende Bezugspunkt hinsichtlich des Gesundheit s zustandes sei der Sachverhalt , welcher der Renten zusprache im September 2004 zugrunde gelegen habe. D er Sachverhalt sei dahingehend erstellt, dass gestützt auf die Beurteilungen durch Prof. Z.___ im Oktober 2002 und März 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in näher umschrie benen adaptierten Tätigkeiten bestand en habe . Revisionsrelevant sei die Frage, ob sich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu 2004 verändert h ätten. Folg e man den Angaben im Medas -Gutachten, sei diese Frage zu vernei nen, denn eine Veränderung im Vergleich zu 2004 sei dort gerade nicht festge stellt worden . Somit sei hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit im Vergleich zu 2004 kein Revisionsgrund ausgewiesen. Im Jahr 2008 habe die Beschwerdegegnerin eine Änderung in der realen Erwerbs situation der Beschwerdeführerin (Erhöhung des Pensums auf 60 % ) berücksich tigt und die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herab gesetzt. Gemäss den berufsanamnestischen Angaben im Gutachten sei die Beschwerdeführerin auch im Begutachtungszeitpunkt an drei ganzen Wochentagen - mithin weiterhin im Umfang von 60 % - erwerbstätig gewesen . Somit sei im Vergleich zu der aus erwerblichen Gründen erfolgten Anspruchsprüfung mit anschliessender rechts kräftiger Rentenzusprache im Jahr 2008 auch in erwerblicher Hinsicht keine Änderung eingetreten . Da weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hin sicht ein Revisionsgrund ausgewiesen sei , erweis e sich die erfolgte Rentenaufhe bung als ungerechtfertigt (E. 6.3 f.) .
- 3 Referenzpunkt der zu prüfenden Änderung des rechtserheblichen Sachverhaltes bildet vor diesem Hintergrund der Verfügung szeitpunkt vom
- September 201
- Denn der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin wurde in diesem Zeit punkt letztmals einer materiellen Prüfung unterzogen (vgl. E. 1.3 hiervor , hier ausschlaggebend vorgenommen durch das hiesige Gericht, vgl. dazu SVR 2009 IV Nr. 59 ) , was g emäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 1
- Februar 2018 dazu führte, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsr ente anerkannt wurde ( Urk. 6/212-10) . I n erwerblicher Hinsicht wurde dabei festgestellt, dass seit der Rentenzusprache im Jahr 2008 keine wesentliche Änderung eingetreten sei . 3.4 Das der Verfügung vom 1
- Juli 2008 zugrunde gelegte Invalideneinkommen 2008 von Fr. 48'704.60 (vgl. Urk. 6/124) führt nominallohnbereinigt (vgl. Bun desamt für Statistik, Tabelle T 39 , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Reallöhne 1976–2022 , Frauen ) auf den Referenzzeitpunkt vom
- September 2016 zu einem Invalideneinkommen von Fr. 52'797. 45 (48'704. 6 0 : 2499 [2008] x 2709 [2016] . 3.5 3.5.1 Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) erzielte die Beschwerdeführerin bei der Y.___ folgende Einkommen ( Urk. 6/261) : Fr. 50'258.-- [2015]; Fr. 59'513.-- [2016]; Fr. 60'026.-- [2017]; Fr. 60'723.-- [2018]; Fr. 62'273.-- [2019]; Fr. 62'796.-- [2020]; Fr. 63'868.-- [2021]. Ab dem Jahr 2016 verzeichnete sie folglich im Vergleich zum nominallohnbereinigten Invalideneinkommen aus dem Jahr 2008 eine deutlich über Fr. 1'500.-- liegende jährliche Einkommensverbesserung, welche Anlass zur Revision gemäss Art. 17 ATSG gab ( Art. 31 IVG). 3.5.2 Geht man zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom bundesgerichtlich festgeleg ten Valideneneinkommen für das Jahr des Rentenbeginns 2003 von Fr. 82'882.-- (E. 3.2.1) und nicht vom tieferen Valideneinkommen gemäss Ver f ügung vom 1
- Juli 2008 (E. 3.2.2) aus, führt dies zu einem n ominallohnbereinigt en Validen einkommen 2016 von Fr. 96'198.50 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 709 [201 6 ] ) , 2017 resultiert ein solches von Fr. 96'55 3 . 62 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 719 [201 7 ] ) , 2018 Fr. 97'015.26 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 732 [20 18 ] ) , 2019 Fr. 97’974.05 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 759 [20 19 ] ) , 2020 Fr. 98'861.82 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 27 84 [20 20 ]) und 2021 Fr. 99'465.50 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 801 [20 21 ] ). 3.5.3 Der Invaliditätsgrad betrug damit jeweils gerundet im Jahr 2016 38 % , 2017 3 8 %, 2018 3 7 % , 2019 3 6 % , 2020 3 6 % und im Jahr 2021 3 6 % . 3.6 Damit ist festzuhalten , dass aufgrund der geänderten erwerblichen Verhältnisse im revisionsrechtlich relevanten Zeitraum ab
- Oktober 2016 bis jedenfalls Ende 2021 kein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe mehr aus gewiesen war , was im Grunde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurde. Soweit sie geltend macht, die relevante Tatsachenänderung , nämlich das den Rentenanspruch ausschliessende Invalideneinkommen , sei bereits vor Erlass der Verfügung vom
- September 2016 eingetreten und könne daher keine revisions rechtlich relevante Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG darstellen (E. 2.2), beruft sie sich für ihre Argumentation auf ihre eigene Meldepflichtverlet zung (vgl. nachfolgende E. 4. 4 ), was wider Treu und Glauben ( Art. 2 des Schwei zerische n Zivilgesetzbuch es, ZGB) verstöss t . Sodann verkennt sie, dass eine Ver änderung erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 IVV). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am
- September 2016 stand der tatsächliche Jahresverdienst 2016 aber noch nicht fest, weshalb die revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderun g im Vergleichszeitpunkt , wel cher denn auch die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil dete (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), noch nicht eing etreten war . Eine Umgehung von Vorgaben zur prozessualen Revision liegt damit nicht vor. 4 . 4.1 Im Streit liegt sodann, ob die Beschwerdeführerin die in der Zeit vom
- Oktober 2016 bis 3
- Juli 2022 bezogenen Rentenbetreffnisse zurückerstatten muss. 4.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzu erstatten (E.
- 6 hiervor ). In Anwendung von Art. 77 IVV in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erfolgt die Leistungsherabsetzung oder Aufhebung bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung rückwirkend. Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die bezogenen Leistungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 3
- Juli 2022 zurückerstatten muss, ist somit, dass sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist. 4.3 Die in Art. 77 IVV statuierte Meldepflicht verlangt, dass die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzeigt (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Dabei ist f ür den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 1
- November 2015 E. 2). Wie hiervor ausgeführt (E. 1. 5 ), dauert die Meldepflicht auch dann an, wenn die IV-Stelle eine laufende Rente verfügungsweise einstellt und die versicherte Per son gegen diesen Entscheid Beschwerde erhebt.
- 4 Die Beschwerdeführerin wurde verschiedentlich auf ihre Meldepflicht (vgl. Urk. 6/105, Urk. 6/124/2, Urk. 6/223/3) namentlich bei Änderungen in den Erwerbs verhältnissen hingewiesen. In der Begründung der Renten zusprache vom 1
- Juli 2008 ( Urk. 6/124 und 6/126) wurde nebst d em Invalideneinkommen von Fr. 48'704.60 ein Invaliditätsgrad von 41 % festgehalten. Mithin musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass bereits eine geringe Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % führen und damit einen Rentenanspruch ausschliessen könnte. Die Beschwerdeführerin wäre deshalb gehalten gewesen, jegliche Einkommenserhöhung unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Indem sie dies unterliess, liegt e ine mindestens leichtgradig fahrlässige Verletzung der Meldepflicht vor . Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die laufende Rente gestützt auf Art. 77 IVV rück wirkend per
- Oktober 20 16 aufgehoben hat. Ebenso bestand i n den Folgejahren 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 aufgrund der erzielten Erwerbseinkommen und einem unter 40 % liegenden Invaliditäts grad kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (E. 3.5.3). Dem e ntsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2
- Juni 2022 ( Urk. 6/255 und 6/257) als Neuanmeldung nach Rentenaufhebung zu fassen . D ie erneute Rentenausrich tung fällt aber frühestens ab Dezember 2022 ( Art. 29 Abs. 1 IVG) in Betracht. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die bis
- Juli 2022 bezogenen Ren tenbetreffnisse in die Rentenaufhebung einbezogen wurden . Dass die Erwerbsein künfte ab Januar 2022 nicht bekannt sind und die Beschwerdegegnerin (noch) keine weiteren Abklärungen tätigte , vermag damit für den bis
- Juli 2022 zu beurteilenden Rentenanspruch und die verfügte Rückerstattungspflicht nichts zu ändern .
- Für die Auslösung der (relativen dreijährigen ) Frist gemäss Art. 25 ATSG (vgl. E. 1. 7 hiervor) wird auf die Kenntnis des Rückerstattungsanspruchs abgestellt. Dabei genügt es, dass die Verwaltung bei Betrachtung der ihr zumutbaren Aufmerk samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstat tung bestehen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus denen sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und seinem Ausmass gegenüber einem Rückerstattungspflichti gen ergibt ( BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H .; Johanna Dormann, in: Basler Kom mentar ATSG , Art. 25 N. 52). Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom veränderten Erwerbseinkommen im Rahmen des Revisionsverfahren s erlangt hat, das auf grund des Rentenerhöhungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 2
- Juni 2022 ( Urk. 6/255 und Urk. 6/257) eingeleitet wurde. Dabei wurden die veränderten Ein kommensverhältnisse aufgrund de s IK-Auszuges vom
- Juli 2022 ( Urk. 6/261) ersichtlich. Es ist zwar aktenkundig, dass die rechtlich vertretene Beschwerdefüh rerin bereits am 2
- Juli 2021 um Akteneinsicht und auch um Zustellung einen aktualisierten IK-Auszug s ersucht hat te ( Urk. 6/247 ). Lediglich daraus und o hne laufendes Revisionsverfahre n konnte die Beschwerdeführerin jedoch (noch) nicht auf einen möglichen Rückforderungsanspruch schliessen. M it Erlass des Vorbe scheid s vom 1
- Juli 2022 ( Urk. 6/267) respektive vom 2
- Februar 2023 [ Urk. 6/323]) wahrte die Beschwerdegegnerin jedenfalls die relative Frist für Rückforderungsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2020 vom
- Februar 2010 E. 2) . Die hier strittigen Rentenbetreffnisse richtete die Beschwerdegegnerin sodann in Umsetzung des Urteil s des hiesigen Gerichts IV.2016.01116 vom 1
- Februar 2018 mit Nachzahlungsv erfügung vom 2
- Juni 2018 ( Urk. 6/223) und danach monat lich aus. Da der Fristenlauf frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistungen beginnt (BGE 112 V 180 E. 4a), ist auch die fünf jäh rige Frist seit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse gewahrt und eine längere strafrechtlich e Verjährungsfrist ( vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG) braucht nicht geprüft zu werden . Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung weiterer Rentenbetreffnisse gestützt auf Art. 52a ATSG vorsorglich einstellte und die Prüfung allfälliger Ansprüche im Nachgang zum Gesuch vom 2
- Juni 2022 im Sinne eines Neuanmeldeverfahrens anhand nimmt . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00324
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
28. März 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny AMIKO Anwält:innen Nordstrasse 20, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, meldete sich am 1 9. Juni 2000 unter Angabe von Rückenbeschwerden nach einer operierten Diskushernie erst mals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/2 Ziff. 7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ein spracheentscheid vom 2 9. September 2004 ( Urk. 6 /81) eine halbe Rente ab Februar 2003 zu (vgl. Urk. 6 /85). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2004.00770 vom 1 3. Oktober 2005 abgewiesen ( Urk. 6 /94) , was vom Bundesgericht
mit Urteil I 861/05 vom 8. August 2006 bestätigt wurde ( Urk. 6 /98).
Im amtlichen Rentenrevisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 3. September 2007 den unverändert en Rentenan spruch ( Urk. 5 /105). Nach einem weiteren Revisionsverfahren setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juli 2008 die Rente ab September 2008 auf eine Viertels rente herab ( Urk. 6/124 [Begründung] und 6 /126). Anlässlich eines erneuten Revisionsverfahren liess die IV-Stelle den Gesundheitszustand der Versicherten mittels einer MEDAS-Begutachtung überprüfen (Gutachten vom 1 3. Februar 2015 [ Urk. 6 /166 ] ) und stellte mit Verfügung vom
1. September 2016 die Rentenleis tungen
per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (ab Oktober 2016) ein ( Urk. 6 /200 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.01116 vom 1 4. Februar 2018 mit der Feststellung gut geheissen , dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat ( Urk. 6/212). In Umsetzung des Urteils verfügte die IV-Stelle am 2 0. Juni 2018 ( Urk. 6/223) die Nachzahlung der Rentenleistungen ( Viertelsrente zuzüglich Kin derrente). 1.2
Am 2 8. Juni 2022 meldete die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes und ersuchte um Revision der Invalidenrente ( Urk. 6/255 und Urk. 6/257). Mit der Begründung, dass die Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 5. Juli 2022 die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Januar 2016 sowie die Rüc kforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht ( Urk. 6/267). Nach erhobenem Einwand ( Urk. 6/279) ersetzte die IV-Stelle ihren bisherigen Vorbescheid und stellte die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Oktober 2016 sowie die Rückforderung der vom 1. Oktober 2016 bis 1. Juli 2022 bezoge nen Leistungen in Aussicht und hielt fest, die Prüfung der aktuellen Situation aufgrund des « Verschlechterungsgesuchs » werde unverändert durchgeführt. Hier über werde separat informiert und es werde von einer vorsorglichen Leistungs einstellung Gebrauch gemacht (Vorbescheid vom 2 0. Februar 2023 [ Urk. 6/323]). Daran hielt sie nach erneutem Einwand ( Urk. 6/324) mit Verfügung vom 1 5. Mai 2023 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Juni 20 23 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) :
«1.
Es sei die Verfügung vom 15.5.2023 aufzuheben.
2.
Eventualiter sei die Verfügung vom 15.5.2023 insoweit aufzuheben, als
dass die Rentenleistungen rückwirkend eingestellt werden.
[…] Kosten- und Entschädigungsfolgen […]»
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 20 23 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom gleichen Tag zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die rück wirkende Rentenaufhebung ab 1. Oktober 2016 Gegenstand des Verfahrens bil det , sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 1.4
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war .
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit n o ch längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
1.5
Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungs-anspruch wesentliche Änderung der Verhältnisse unverzüglich dem Versiche rungsträger anzuzeigen. Dazu gehören gemäss Art. 77 IVV unter anderem eine Veränderung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die Meldepflicht dauert auch an, wenn die IV-Stelle eine Rente verfügungsweise aufhebt, die Rentenleistungen einstellt und der Versicherte dagegen Beschwerde erhebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2019 vom 1 6. April 2020 E. 5.3.1). 1. 6
Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 52a ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2021) kann die IV-Stelle die Ausrichtung von Leistungen unter ande rem dann vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt. Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeu ten (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 52a Rz 12 und 15). Die bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen vorzunehmende Interessenab wägung (Kieser, a.a.O., Art. 52a Rz 3 ff.) fällt in diesen Situationen zugunsten der IV-Stelle aus, deren Interesse an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisi ken im Zusammenhang mit allfälligen Rückforderungen klar höher zu werten ist als das Interesse der versicherten Person, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten. Dies gilt umso mehr, als die Prozessaussichten im Hauptver fahren für die Versicherten in solchen Fällen grundsätzlich kaum je eindeutig positiv zu werten sind ( BBl 2018 1638). 1. 7
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf dreier Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der einzelnen Leistungen.
Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor sieht, so ist diese Frist massgebend
( Art. 25 Abs. 2 ATSG) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid über die rückwirkende Ren tenaufhebung und die Rückerstattung der Rentenleistungen für die Zeit ab 1.
Oktober 2016 bis 1. Juli 2022 damit, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2022 ein « Verschlechterungsgesuch » eingereicht habe , worauf die Rentenrevision eingeleitet worden sei. Dabei habe sich aus dem
eingeholten Auszug aus dem I ndividuellen Konto (IK) ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 ein höheres Einkommen erzielt habe, das nicht mitgeteilt worden sei und welches das
der Berechnung zugrunde gelegte mögliche Einkommen mit Invalidität über schreite . Gemäss
dem neue n
Einkommensvergleich resultiere ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 36 % . Beim Einkommen ohne Invalidität ( Valideneinkommen ) beziehe man sich dabei auf das Einkommen, welches für die Rentenzusprache aus dem Jahre 2003 gewählt worden sei. Es handle sich um das Einkommen , welches 1997 erzielt und der Nominallohnentwicklung angepasst worden sei. Beim Einkommen mit
Invalidität (Invalideneinkommen) stelle man auf das
bei der Y.___
erzielte Einkommen aus dem Jahr 2016 ab. Aufgrund der Meldepflichtverletzung werde von der vorsorglichen Leistungseinstellung nach Art. 52a ATSG Gebrauch gemacht. Die Prüfung der aktuellen Situation aufgrund des « Verschlechterungsgesuch s» werde dabei unver ändert durchgeführt und hierüber werde separat informiert.
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei als Anspruchstellerin trotz verfügter Leistungseinstellung bis zum Vorliegen des Urteils im Februar 2018
verpflichtet gewesen ,
die Veränderung in ihren erwerb lichen Verhältnissen mitzuteilen und habe ihre Meldepflicht verletzt , in dem sie dies unterlassen habe. Es liege eine strafbare Handlung i.S.v. Art. 70 IVG i.V.m . Art.
87 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) (Verletzung der Meldepflicht) vor und die Verjährungsfrist hierfür betrage sieben Jahre. Da das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14.
Februar 2018 den Sachverhalt im Zeitraum bis September 2016 rechtskräftig beurteilt habe, sei die Rückforderung frühestens ab Oktober 2016 möglich. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5) , das Urteil vom 1 4. Februar 2018 sei in materielle Rechtskraft erwachsen und der zugrunde liegende Sachverhalt sei abgeurteilt. Sie habe ab 2016 ein höheres Invalidenein kommen erzielt, dies es jedoch zufolge des laufende n Beschwerdeverfahren s und fehlender Rente weder der Beschwerdegegnerin noch dem urteilenden Gericht gemeldet. Im Zeitpunkt des Urteils sei damit aber der Sachverhaltsumstand des veränderten Invalideneinkommens bereits eingetreten und es habe sich um eine Tatsache gehandelt, die sich im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG bereits im Urteilszeitpunkt verwirklicht habe , mithin nicht um eine Tatsache, welche nach der letzten Revisionsverfügung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten sei . Eine Änderung des Urteils komme nur unter dem Titel der prozessualen Revision in Frage und dazu hätte ein Revisionsgesuch beim Gericht ein gereicht werden müs sen. Dabei sei d ie Frist von 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bereits
abgelaufen . Eine rückwirkende Aufhebung der Rente unter dem Titel von Art. 17 ATSG sei daher unzulässig, da dies einer Umgehung der Vorgaben zur prozessu alen Revision gleichkäme.
Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, s ie habe seit dem Erlass der Verfügung vom 1. September 2016 bis zum Urteil vom 1 4. Februar 2018 keine Rente mehr bezogen , weshalb sie auch nicht habe annehmen müssen, dass sie Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen hätte melden müssen. Die Lohnerhöhung habe im Urteilszeitpunkt mehr als zwei Jahre zurück gelegen und damit sei nach vollziehbar, dass sie die Einkommensänderung für die neuerliche Rentenausrich tung als nicht relevant ein ge stuft habe. Es liege somit kein e Meldepflichtverlet zung vor. Sollte eine rückwirkende Rentenaufhebung dennoch als zulässig anerkannt sein, seien die Rentenbetreffnisse, die vor dem 1 5. Juli 2017 ausge richtet worden seien, zufolge Verjährung nicht mehr rückerstattungsfähig. Sie habe mit dem « Verschlechterungsgesuch » von Ende Juni 2022 einen veränderten Gesundheitszustand und eine reduzierte Arbeitsfähigkeit angezeigt. Inwiefern sich dies auf den Rentenanspruch auswirke, sei seitens Beschwerdegegnerin noch nicht ergründet worden. Im Rahmen dieses neuerlichen Abklärungsverfahrens und im Hinblick auf eine zukünftige Anpassung des Rentenanspruchs sei auch das veränderte Invalideneinkommen zu berücksichtigen. 3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der rückwirkende n Rentenaufhebung zufolge einer Meldepflichtverletzung sowie die Rückerstattung der Rentenleistun gen für den Zeitraum
vo m 1. Oktober 2016 bis 1. Juli 2022 .
Im Hinblick auf eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsä nderung stellt
sich
die Frage nach dem
Referenz zeit punkt ,
von dem auszugehen
und
dem eine Änderung gegenüber zu stellen ist .
H ernach ist zu prüfen welche Änderung der Invaliditätsgrad dadurch erfährt. 3. 2
3.2.1
Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 881/05 vom 8. August 2006 ( Urk. 6/9 8 ) , mit welchem der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 9. September 2005 betreffend den Anspruch auf eine halbe Rente ab Februar 2003
bestätigt wurde , wurde zu den Vergleichseinkommen zur Invalidi tätsgradermittlung
Folgendes festgehalten (E. 4.2 ) :
«Liegen grössere jährliche Schwankungen vor, kann es in der Tat als nicht sach gerecht erscheinen, nur ein einziges Jahr zur Grundlage zu nehmen. Indessen hat der Beizug des Durchschnittswerts von 1997 und 1998, wie sich im Folgenden ergibt, keinen Einfluss auf das Ergebnis. In den Akten befinden sich zwei Auszüge aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 3 0. Juni 2000 und vom 2 2. Oktober 200 2. […] Der Durchschnitt beider Summen macht Fr. 78'177.- - aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklungen […] ergibt sich ein hypo thetisches
Valideneinkommen von Fr. 82'882.- - . »
Zum hypothetischen Invalideneinkommen wurde in E. 4.3 ausgeführt:
«Selbst wenn der Beruf als Modezeichnerin nicht mehr zumutbar sein sollte, ist die Versicherte in der Lage , in der Textilbranche qualifiziertere Arbeiten im Sinne des Tabellenlohnniveaus 3 zu erledigen. Die Vorinstanz hat auf die Löhne der gesamten Textilbranche abgestellt, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Deren Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens für ein Pensum von 70 % mit einem Wert von Fr. 36'692.-- kann daher übernommen werden.» 3.2.2
In der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 6/126 und Urk. 6/124) ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 82'074.20 aus. Das Invalideneinkommen legte sie unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verdienstes der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung von
a Art . 31 IVG auf
Fr. 48'704. 6 0 fest und ermittelte daraus einen Invaliditäts grad von 41 % . 3. 2. 3
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. Februar 2018 ( Urk. 6/212) über das Revisionsverfahren, das mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1.
September 2016 abgeschlossen worden war , führte das Gericht aus (E. 4), p er 1.
Januar 2008 habe die Beschwerdeführerin das Pensum im Rahmen einer am 18.
September 2007 im Umfang von 40 % angetretene n Stelle auf 60 % erhöhen können . Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen neu fest gesetzt , was d en Invaliditätsgrad von 41 % erg eben habe. Dementsprechend sei mit Verfügung vom 1 7. Juli 2008 die bisherige halbe Rente ab September 2008 auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden.
Es wurde weiter festgehalten
(E. 6 .1 f. ), der zeitlich massgebende Bezugspunkt hinsichtlich des Gesundheit s zustandes
sei der Sachverhalt ,
welcher der Renten zusprache im September 2004 zugrunde gelegen habe. D er Sachverhalt sei dahingehend erstellt, dass gestützt auf die Beurteilungen durch Prof. Z.___ im Oktober 2002 und März 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in näher umschrie benen adaptierten Tätigkeiten bestand en habe .
Revisionsrelevant sei die Frage, ob sich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu 2004 verändert h ätten. Folg e man den Angaben im Medas -Gutachten, sei diese Frage zu vernei nen, denn eine Veränderung im Vergleich zu 2004 sei dort gerade nicht festge stellt worden . Somit sei hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit im Vergleich zu 2004 kein Revisionsgrund ausgewiesen.
Im Jahr 2008 habe die Beschwerdegegnerin eine Änderung in der realen Erwerbs situation der Beschwerdeführerin (Erhöhung des Pensums auf 60 % ) berücksich tigt und die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herab gesetzt. Gemäss den berufsanamnestischen Angaben im Gutachten sei die Beschwerdeführerin auch im Begutachtungszeitpunkt an drei ganzen Wochentagen - mithin weiterhin im Umfang von 60 %
- erwerbstätig gewesen . Somit sei im Vergleich zu der aus erwerblichen Gründen erfolgten Anspruchsprüfung mit anschliessender rechts kräftiger Rentenzusprache im Jahr 2008 auch in erwerblicher Hinsicht keine Änderung eingetreten . Da weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hin sicht ein Revisionsgrund ausgewiesen sei , erweis e sich die erfolgte Rentenaufhe bung als ungerechtfertigt (E. 6.3 f.) . 3. 3
Referenzpunkt der zu prüfenden Änderung des rechtserheblichen Sachverhaltes bildet vor diesem Hintergrund der Verfügung szeitpunkt vom 1. September 201 6. Denn
der Leistungsanspruch
der Beschwerdeführerin wurde in diesem Zeit punkt letztmals einer materiellen Prüfung unterzogen (vgl. E. 1.3 hiervor , hier ausschlaggebend vorgenommen durch das hiesige Gericht, vgl. dazu SVR 2009 IV Nr. 59 ) , was g emäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 4. Februar 2018 dazu führte, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsr ente
anerkannt wurde ( Urk. 6/212-10) . I n erwerblicher Hinsicht wurde dabei festgestellt, dass seit
der Rentenzusprache im Jahr 2008 keine wesentliche Änderung eingetreten sei . 3.4 Das der Verfügung vom 1 7. Juli 2008 zugrunde gelegte Invalideneinkommen 2008 von Fr. 48'704.60 (vgl. Urk. 6/124) führt nominallohnbereinigt (vgl. Bun desamt für Statistik, Tabelle T 39 , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Reallöhne 1976–2022 , Frauen )
auf den Referenzzeitpunkt vom 1. September 2016
zu
einem Invalideneinkommen von Fr.
52'797. 45 (48'704. 6 0 : 2499 [2008] x 2709 [2016] . 3.5
3.5.1
Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) erzielte die Beschwerdeführerin bei der Y.___ folgende Einkommen ( Urk. 6/261) : Fr. 50'258.-- [2015]; Fr. 59'513.-- [2016]; Fr. 60'026.-- [2017]; Fr. 60'723.-- [2018]; Fr. 62'273.-- [2019]; Fr. 62'796.-- [2020]; Fr. 63'868.-- [2021].
Ab dem Jahr
2016 verzeichnete sie folglich im Vergleich zum nominallohnbereinigten Invalideneinkommen aus dem Jahr 2008 eine deutlich über Fr. 1'500.-- liegende jährliche Einkommensverbesserung, welche Anlass zur Revision gemäss Art. 17 ATSG gab ( Art. 31 IVG). 3.5.2
Geht man zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom bundesgerichtlich festgeleg ten Valideneneinkommen für das Jahr des Rentenbeginns 2003 von Fr. 82'882.-- (E. 3.2.1) und nicht vom tieferen Valideneinkommen gemäss Ver f ügung vom 1 7. Juli 2008 (E. 3.2.2) aus, führt dies zu
einem n ominallohnbereinigt en
Validen einkommen 2016 von Fr. 96'198.50 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 709 [201 6 ] ) , 2017 resultiert ein solches von Fr. 96'55 3 . 62 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 719 [201 7 ] ) , 2018 Fr. 97'015.26 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 732 [20 18 ] ) , 2019 Fr. 97’974.05 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 759 [20 19 ] ) , 2020 Fr.
98'861.82 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 27 84 [20 20 ]) und 2021 Fr.
99'465.50 ( Fr. 82'882.-- : 23 34 [200 3 ] x 2 801 [20 21 ] ). 3.5.3
Der Invaliditätsgrad betrug damit jeweils gerundet im Jahr 2016 38 % , 2017 3 8
%, 2018 3 7 % , 2019 3 6 % , 2020 3 6 % und im Jahr 2021 3 6 % . 3.6
Damit ist
festzuhalten , dass aufgrund der geänderten erwerblichen Verhältnisse
im revisionsrechtlich relevanten Zeitraum ab 1. Oktober 2016 bis jedenfalls Ende 2021 kein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe mehr aus gewiesen war , was im Grunde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurde.
Soweit sie geltend macht, die relevante Tatsachenänderung , nämlich das den Rentenanspruch ausschliessende
Invalideneinkommen , sei bereits vor Erlass der Verfügung vom 1. September 2016 eingetreten und könne daher keine revisions rechtlich relevante Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG darstellen (E. 2.2), beruft sie sich für ihre Argumentation auf ihre eigene Meldepflichtverlet zung (vgl. nachfolgende E. 4. 4 ), was wider Treu und Glauben ( Art. 2 des Schwei zerische n Zivilgesetzbuch es, ZGB)
verstöss t . Sodann verkennt sie, dass eine Ver änderung erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( Art. 88a Abs. 1 IVV). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am
1. September 2016 stand der tatsächliche Jahresverdienst 2016 aber noch nicht fest, weshalb die revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderun g im Vergleichszeitpunkt , wel cher denn auch die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil dete (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
noch nicht eing etreten war .
Eine Umgehung von Vorgaben zur prozessualen Revision liegt damit nicht vor. 4 . 4.1
Im Streit liegt sodann, ob die Beschwerdeführerin die in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 3 1. Juli 2022 bezogenen Rentenbetreffnisse zurückerstatten muss. 4.2
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzu erstatten (E.
1. 6 hiervor ). In Anwendung von Art. 77 IVV in Verbindung mit Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV erfolgt die Leistungsherabsetzung oder Aufhebung bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung rückwirkend. Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die bezogenen Leistungen im Zeitraum vom 1.
Oktober 2016 bis 3 1. Juli 2022 zurückerstatten muss, ist somit, dass sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
4.3
Die in Art. 77 IVV statuierte Meldepflicht verlangt, dass die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzeigt (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Dabei ist f ür den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 1 2. November 2015 E. 2). Wie hiervor ausgeführt (E. 1. 5 ), dauert die Meldepflicht auch dann an, wenn die IV-Stelle eine laufende Rente verfügungsweise einstellt und die versicherte Per son
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhebt. 4. 4
Die Beschwerdeführerin wurde verschiedentlich
auf ihre Meldepflicht (vgl. Urk. 6/105, Urk. 6/124/2, Urk. 6/223/3) namentlich bei Änderungen in den Erwerbs verhältnissen hingewiesen. In der Begründung der Renten zusprache vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 6/124 und 6/126) wurde nebst d em Invalideneinkommen von Fr.
48'704.60 ein Invaliditätsgrad von 41 % festgehalten. Mithin musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass bereits eine geringe Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % führen und damit einen Rentenanspruch ausschliessen könnte. Die Beschwerdeführerin wäre deshalb gehalten gewesen, jegliche Einkommenserhöhung unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Indem sie dies unterliess, liegt e ine mindestens leichtgradig fahrlässige Verletzung der Meldepflicht vor . Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die laufende Rente gestützt auf Art. 77 IVV rück wirkend per 1. Oktober 20 16
aufgehoben hat.
Ebenso bestand i n den Folgejahren 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 aufgrund der erzielten Erwerbseinkommen und einem unter 40 % liegenden Invaliditäts grad kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (E. 3.5.3). Dem e ntsprechend
ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 8. Juni 2022 ( Urk. 6/255 und 6/257) als Neuanmeldung nach Rentenaufhebung zu fassen . D ie erneute Rentenausrich tung fällt aber
frühestens ab Dezember 2022 ( Art. 29 Abs. 1 IVG) in Betracht. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die bis 1. Juli 2022 bezogenen Ren tenbetreffnisse in die Rentenaufhebung einbezogen wurden . Dass die Erwerbsein künfte ab Januar 2022 nicht bekannt sind und die Beschwerdegegnerin (noch) keine weiteren Abklärungen tätigte , vermag damit für
den bis 1. Juli 2022 zu beurteilenden Rentenanspruch
und die verfügte Rückerstattungspflicht nichts zu ändern . 5.
Für die Auslösung der (relativen dreijährigen ) Frist gemäss Art. 25 ATSG (vgl. E. 1. 7 hiervor) wird auf die Kenntnis des Rückerstattungsanspruchs abgestellt. Dabei genügt es, dass die Verwaltung bei Betrachtung der ihr zumutbaren Aufmerk samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstat tung bestehen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus denen sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und seinem Ausmass gegenüber einem Rückerstattungspflichti gen ergibt ( BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H .; Johanna Dormann, in: Basler Kom mentar ATSG ,
Art. 25 N. 52).
Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin
Kenntnis vom veränderten Erwerbseinkommen im
Rahmen des Revisionsverfahren s
erlangt hat, das
auf grund des Rentenerhöhungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 2 8. Juni 2022 ( Urk. 6/255 und Urk. 6/257)
eingeleitet wurde. Dabei wurden die veränderten Ein kommensverhältnisse aufgrund de s IK-Auszuges vom 5. Juli 2022 ( Urk. 6/261)
ersichtlich. Es ist zwar aktenkundig, dass die rechtlich vertretene Beschwerdefüh rerin bereits am 2 6. Juli 2021 um Akteneinsicht und auch um
Zustellung einen aktualisierten IK-Auszug s ersucht hat te ( Urk. 6/247 ). Lediglich daraus und o hne laufendes Revisionsverfahre n konnte die Beschwerdeführerin jedoch (noch)
nicht auf einen möglichen Rückforderungsanspruch schliessen. M it Erlass des Vorbe scheid s vom 1 5. Juli 2022 ( Urk. 6/267) respektive vom 2 0. Februar 2023 [ Urk. 6/323]) wahrte die Beschwerdegegnerin jedenfalls die relative Frist für Rückforderungsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2020 vom 8. Februar 2010 E. 2) .
Die hier strittigen Rentenbetreffnisse richtete die Beschwerdegegnerin sodann in Umsetzung des Urteil s des hiesigen Gerichts IV.2016.01116 vom 1 4. Februar 2018 mit Nachzahlungsv erfügung vom 2 0. Juni 2018 ( Urk. 6/223) und danach monat lich aus. Da der Fristenlauf frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistungen beginnt (BGE 112 V 180 E. 4a), ist auch die fünf jäh rige Frist seit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse
gewahrt und eine längere strafrechtlich e Verjährungsfrist ( vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG) braucht nicht geprüft zu werden .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung weiterer Rentenbetreffnisse gestützt auf Art. 52a ATSG vorsorglich einstellte und die Prüfung allfälliger Ansprüche im Nachgang zum Gesuch vom 2 8. Juni 2022 im Sinne eines Neuanmeldeverfahrens anhand nimmt .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der
unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef