Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969, arbeitet e
ab 2004 als selbständiger Gebäudereini ger in seinem Reinigungsunternehmen, der Einzel unternehmung
Y.___ (Urk. 9 /23/2 , Urk. 9/240 ). Am 11. Mai 2009 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträch tigungen im Bereich des Kopfes, der Knie und auf psy chische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 9 /3). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9 /8-15, Urk. 9 /20 -21, Urk. 9 /23, Urk. 9 /24/4-5 ) und sprach ihm
aufgrund des ermittelten Invaliditäts grads von 60 %
mit Verfügung vom 21. März 2012 rückwirkend ab 1. November 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 9 /35 ; vgl. auch Urk. 9 /30 ). 1.2
Im Rahmen einer im März 2014 eingeleiteten Revision (Urk. 9 /40) holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2014 ein (Urk. 9 /56) und bestätigte den bisherigen Rentenanspruch mit Mitteilung vom 9. Februar 2015 (Urk. 9 /60; vgl. Urk. 9 /57).
Mit Schreiben vom 14. August 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein Gesundheitszustand habe sich verändert (Urk. 9 /66 und 9 /67). Die IV-Stelle traf daraufhin erneut berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 9 /74, 9 /76/1-14, Urk. 9 /77, Urk. 9 /80 - 6/81) ; am 24. Juni 2016 teilte sie ihm mit, er habe wei terhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von 60 %
(Urk. 9 /84; vgl. Urk. 9 /82). 1.3
Am 16. Januar 2017 meldete der Versicherte der IV-Stelle, sein grösster Kunde (90 % der Einnahmen) habe per Ende Februar 2017 die Zusammenarbeit mit ihm eingestellt , weshalb seine Selbständigkeit in Frage gestellt sei. Er wolle jedoch weiterhin selbständig bleiben (Urk. 9 /94). Die IV-Stelle führte daraufhin ein Standort - (Urk. 9 /103-104) und ein Eingliederungsgespräch mit dem Versicherten (Urk. 9 /106 ; vgl. auch Urk. 9 /107 ) und eröffnete ihm nach medizinischen Abklä rungen (Urk. 9 /108 , Urk. 9 /110, 9 /116 , Urk. 9 /121/3-5) mit Vorbescheid vom 22. Januar 2018, dass im Rentenrevisionsverfahren keine wesentliche dauerhafte Veränderung des Anspruchs auf eine
Dreiviertelsrente habe festgestellt werden können
(Urk. 9 /122 ). Nachdem der Versicherte am
28. März 2018 dagegen Ein wand erhoben hatte (Urk. 9 /132 ; vgl. auch Urk. 9 /131, Urk. 9 /136/2-3) ,
verneinte sie m it Verfügung vom 8. Mai 2018 den Anspruch auf eine Erhöhung der bishe rigen Dreiviertelsrente (Urk. 9 /138; vgl. auch Urk. 9 /137). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/ 142/3-14 ) hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2018.00529 vom 2 4. Januar 2020 ( Urk. 9/156) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den Versicherten polydisziplinär begutachten lasse, danach abkläre, ob ihm der Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit zumutbar sei, und hernach neu über den Rentenanspruch verfüge ( Urk. 9/156/15-16). Zuvor hatte es dem Versicherten nach einer ersten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zurückzuziehen mit dem Hinweis, die mög liche Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung könnte zu einer Schlechterstellung führen ( Urk. 9/156/3). 1.4
In Nachachtung des Rückweisungsurteils holte die IV-Stelle zunächst
– nach dem Beizug aktueller Bericht e der behandelnden Ärzte ( Urk. 9/ 162-168, Urk. 9/192 ) - , das polydisziplinäre (internistische, neurologische, orthopädische und psychiat rische) Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 8. März 2022
( Urk. 9/218) ein , in welchem auch die Ergän zungsfragen des Versicherten vom 1 8. Oktober 2021 ( Urk. 9/203-204 ) beantwor tet wurden ( Urk. 9/218/78-79, Urk. 9/218/119-120, Urk. 9/218/ 156-158, Urk. 9/218/ 208- 219) .
Mit Stellungnahme vom 1 4. Juli 2022 ( Urk. 9/ 231) beant worteten die Gutachter Ergänzungsfragen der IV-Stelle ( Urk. 9/219) und des Ver sicherten ( Urk. 9/ 226 ; vgl. auch Urk. 9/228 ). Am 2. März 2023 liess sich der Ver sicherte zur Sache vernehmen ( Urk. 9/249). Nach dem Beizug von Stellungnahmen des r egionalen ä rztlichen Dienstes RAD ( Urk. 9/252/4-7) und des Rechtsdienstes ( Urk. 9/250 , Urk. 9/252/8 ) ermittelte die IV-Stelle einen Invalidi tätsgrad von 0 % ( Urk. 9/251, Urk. 9/252/9) und stellte dem Versicherten mit Vor bescheid vom 1 5. März 2023 di e Aufhebung der Dreiviertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 9/253). Nach dem der Versicherte am 6. April 2023 dagegen Einwände erhoben hatte ( Urk. 9/259), verfügte die IV-Stelle am 1 5. Mai 2023 im angekündigten Sinn ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer, mit Eingabe vom 1 2. Juni 2023 Beschwerde und beantragte sinn gemäss, es sei ihm ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen; eventualiter sei ihm ab dem 1. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente zuzuspre chen; subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und danach neu zu entscheiden; subsubeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des eingeholten A.___ -Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. September 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 6. September 2023 wies das Gericht das sinngemässe Gesuch des Beschwer deführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ab und stellte ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zu ( Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Mit dieser sogenannten Weiterentwicklung der IV wurden namentlich neue Vorschriften zur Festlegung der Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung erlassen. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtss ätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung vom 1 5. Mai 202 3 ist nach dem 1. Januar 2022 ergangen. Strittig ist jedoch die Frage nach der Revision einer Rente, die bereits im November 2009 eingesetzt hat. Für die Zeit bis Ende 2021 sind hier aufgrund der allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze die dannzumal gültig gewese nen Rechtsvorschriften anwendbar.
Des Weiteren gilt nach der spezifischen Übergangs regelung in lit . b Ziff. 1 der Schlussbestimmungen zu den Gesetzesän derungen per Anfang 2022 für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Renten anspruch vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden ist und die bei deren Inkrafttreten das 5 5. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dass der bisherige Rentenanspruch solange bestehen bleibt , bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert.
Bei den nachfolgend zitierten Bestim mungen handelt es sich, soweit nichts anderes vermerkt wird, um diejenigen, die seit dem Inkrafttreten des per Anfang 2022 revidierten Rechts Geltung haben. 1. 2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1 , je mit Hin weisen). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1. 4
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten
sind Indikatoren be achtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichke itsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des A ktivitätenniveaus in allen ver - gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Lei- densdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Einstellung der laufenden Dreiviertelsrente in der angefochtenen Verfügung damit, das Sozialversicherungsgericht habe in seinem Rückweisungsurteil vom 2 4. Januar 2020 erkannt , dass auf jeden Fall ein erwerb licher Revisionsgrund vorliege. D er medizinische Sachverhalt könne deshalb unabhängig von einer relevanten Veränderung umfassend und ohne Bindung an frühere Einschätzungen überprüft werden , was durch die Einholung des polydis ziplinären Gutachtens der A.___
geschehen sei . Es spiele keine Rolle, ob durch die A.___ -Gutachter lediglich ein im Wesentlichen unveränderter Sachverhalt anders bewertet worden sei. D er RAD-Stellungnahme vom 1 0. August 2022, wonach die 40%ige Restarbeitsfähigkeit weiterhin gelte, könne deshalb
nicht gefolgt werden ( Urk. 2 S. 2 f.). Selbst wenn es auch hinsichtlich der gesundheit lichen Situation eines Revisionsgrundes bedürf t e, läge ein solcher zumindest aus neurologischer Sicht mit dem Auftreten eines leichtgradigen Carpaltunnelsyn droms ab April 2020 vor. Zudem sei es in psychischer Hinsicht zu einer gesund heitlichen Verbesserung gekommen. Der psychiatrische Gutachter habe nämlich festgestellt, dass die in den Akten beschriebene rezidivierende depressive Störung mittlerweile remittiert sei.
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades könne auf die Einschätzung im A.___ -Gutachten abgestellt werden, dass ab dem Gutachtens zeitpunkt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (ohne massiven Handge brauch rechts, ohne höhere Stressbelastung und Anforderungen an die Sozial kompetenz )
auszugehen sei . Da der Beschwerdeführer gemäss individuellem Kon toauszug (IK) als selbständig Erwerbstätiger in den Jahren 20 0 4 bis 2013 nur geringe und danach kein e
Einkünfte
erzielt habe, sei das Einkommen, welches er ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielen könnte, aufgrund der
Lohnstruk turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE TA1 ) zu ermitteln und auf Fr. 61'324. -- festzusetzen . Das Einkommen, welches e r trotz seiner gesundheitli chen Einschränkungen erwirtschaften könnte, sei ebenfalls anhand der Lohn strukturerhebung zu ermitteln. Es betrage Fr. 64'897. -- ( Urk. 2 S. 3) . Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum mehr verdie nen könnte als mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, sei ihm der Wechsel in eine solche Tätigkeit zumutbar
( Urk. 2 S. 4) .
Weil
er
in einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könn t e, seien die Anspruchs voraussetzungen für eine Rente nicht mehr erfüllt ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch Urk. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, seit der letzten materiellen Beurteilung im Juni 2016 habe sich sein
G esundheit szustand
v erschlechter
t. Deshalb müsse die bisherige Rente - wie mit dem Revisionsgesuch vom 1 6. Januar 2017 beantragt - auf eine volle (gemeint wohl: ganze) Rente erhöht werden ( Urk. 1 S. 2 und 5) .
Eventualiter sei zu berücksichtigen , dass es seit der letzten materiellen Beurteilung im Juni 2016 jedenfalls nicht zu einer gesundheitlichen Verbesserung gekommen sei. Deshalb habe er weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk. 1 S. 5).
Bei der Beurteilung der A.___ -Gutachter handle es sich lediglich um eine andere Einschätzung desselben Sach verhalts, was sowohl von den Gutachtern selbst als auch vom RAD in seine r Stel lungnahme vom 1 0. August 2022 erkannt worden sei. Das A.___ -Gutachten stehe im kompletten Widerspruch zu allen anderen ärztlichen Meinungen . Es
leide an erheblichen Mängeln, insbesondere sei es weder nachvollziehbar noch schlüs sig noch beantworte es die spezifischen Fragen des Sozialversicherungsgerichts im Urteil IV.2018.00529 vom 2 4. Januar 202 0. Deshalb dürfe darauf nicht abge stellt werden , und es sei
subeventualiter ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 5 f. ).
3. 3.1
Im Rückweisungsurteil IV.2018.00529 vom 2 4. Januar 2020 E. 4.4 erwog das Sozialversicherungsgericht mit Bezugnahme auf E. 4.3 , es liege auf jeden Fall ein erwerblicher Revisionsgrund vor , dies aufgrund des Ausscheidens der mitarbei tenden Ehefrau aus dem selbständig geführten Reinigungsuntern e hmen und dem Rückzug des Hau p tauftraggebers . Unklar sei bei der gegenwärtigen Aktenlage, inwiefern der Beschwerdeführer – gegebenenfalls nach Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen – selbständig oder unselbständig arbeiten könnte, bejahendenfalls in welchem zeitlichen Umfang und mit welchem körperlichen und psychischen Belastungsprofil, und welches Einkommen er dabei zumutba rerweise erzielen könnte. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Eingliede rungsfachleuten wiederholt angegeben, er ertrage es nicht mehr, wenn ihm jemand Befehle erteile und er werde aggressiv, falls er einen Vorgesetzten habe, der keine Ahnung habe; er könne sich deshalb nicht vorstellen, in einem Ange stelltenverhältnis zu arbeiten. Ob ihm eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus psychischen Gründen selbst bei Aufbietung allen guten Willens tatsächlich nicht zumutbar sei, sei bei der gegenwärtigen Aktenlage ebenfalls offen. Die IV-Stelle werde deshalb ein polydisziplinäres (fachärztlich-internistisches, -psychiatrisches und -rheumatologisch/orthopädisches) Gutachten einzuholen haben. Danach
werde sie zunächst zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer der Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit zumutbar sei; hernach werde sie erneut den Inva liditätsgrad zu ermitteln und über den Rentenanspruch zu verfügen haben ( Urk. 9/156/15-16) . 3.2
Da das Sozialversicherungsgericht das Vorliegen eines erwerblichen Revisions grunds bereits im Urteil IV.2018.00529 vom 2 4. Januar 2020 E. 4. 3 f. bejaht hat te (vgl. vorstehende E. 3.2) , durfte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt frei und ohne Bindung an frühere Einschätzungen überprüfen (vgl. vorstehend E. 1.1) . Demnach kann offen bleiben , ob im A.___ -Gutachten ein zusätzlicher Revisi onsgrund im Sinne einer wesentlichen Veränderung des medizinischen Sachver halts ausgewiesen wird. Wesentlich ist vielmehr , ob die von den Gutachtern attestierte zumutbare Restarbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Befund lage anlässlich der Begutachtung zu überzeugen vermag. 4. 4.1
4.1.1
Das A.___ -Gutachten vom 8. März 2022 basiert auf fachärztlich-internisti schen, -neurologischen, - orthopädischen und - psychiatrischen Untersuchungen, die zwischen dem 7. und 1 0. Dezember 2021 erfolgten ( Urk. 9/218/3) , einer umfangreichen Zusatzdiagnostik (inklusive Laborbefund , elektrophysiologischer Untersuchung, MRI-Bildern von Gehirn, Hals- und Brustwirbelsäule, der Schulter rechts sowie beider Knie; Urk. 9/218/4)
sowie einer Konsensbe urteilung aller beteiligten Gutachter am 8. März 2022 ( Urk. 9/218/ 6 ff. ). 4.1.2
Der neurologische Gutachter Dr. med .
B.___
legte in seinem Teilgutachten dar , der von ihm erhobene neurologische Befund habe keine namhaften Defizite ergeben. Die in den Akten dokumentierten Ergebnisse einer kürzlich erfolgt en neurologischen
Untersuchung einschliesslich der Resultate einer Elektroneuro graphie seien ebenfalls überwiegend normal ausgefallen ( Urk. 9/218/111) . Wegen des berichteten Taubheitsgefühls und Kribbeln s der Hände habe er eine ergän zende elektroneurographische Diagnostik der Arme durchgeführt , wodurch sich ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts und ein mögliches Reizsyndrom des linken Nervus
Medianus habe nachweisen lassen ( Urk. 9/218/111-113). Die anamnestischen Angaben des Besch w erdeführers zum Schmerzniveau widersprä chen dem aktuellen klinischen Eindruck eines nicht schmerzgeplagt wirkenden Exploranden. Auf die Frage nach der Häufigkeit der Analgetika einnahme habe er vage und ausweichend geantwortet, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie oft Analgetika eingenommen würden. Bei fehlendem laborchemischem Nachweis der Stoffwechselprodukte von Metamizol und Paracetamol im Serum müssten das Ausmass der berichteten Schmerzen und der Leidensdruck des Beschwerdeführers kritisch hinterfragt werden, zumal er angegeben habe, bei einem Fussballclub aktiv zu sein und teilweise auch an Punktspielen teilzunehmen ( Urk. 9/218/114). Die aufgrund der anamnestischen Angaben ebenfalls zu diagnostizierende Mig räne ohne Aura sei in der Regel therapeutisch einfach behandelbar und vermöge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen ( Urk. 9/218/107, Urk. 9/218/109-110). 4.1.3
Der orthopädische Gutachter Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, hielt in seinem Teil des Gutachtens fest, der Beschwerde führer habe über Beschwerden an der linken Achillessehne, im Bereich beider Kniegelenke, im Schulternackenbereich rechts und im unteren Rückenbereich geklagt. Aktenkundig seien eine unfallbedingte vordere Kreuzbandruptur links mit nachfolgender arthroskopisch erfolgter vorderer Kreuzbandplastik im Jahr 2008 und eine arthroskopische Meniskusoperation rechts im Jahr 200 5. Anläss lich der Untersuchung sei die Spontanmotorik unauffällig gewesen, und die orthopädische Untersuchung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule habe einen altersgerechten normalen Untersuchungsbefund ergeben. An den oberen und unteren Extremitäten hätten sich keine sensomotorischen Defizite und Reflexaus fälle feststellen lassen. Die in der aktuellen MRI-Bildgebung nachgewiesenen, insgesamt leichtgradig und altersnormal ausgeprägten degenerativen Veränderun gen seien für sich allein nicht krankheitswertig, da sie auch in der Normalpopu lation häufig vork ämen . Klinisch hätten sich keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten fest stellen lassen und keine Anzeichen für eine Schonung beziehungsweise Minder beanspruchung . Mithin bestehe kein orthopädischer Untersuchungsbefund mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Vorbe urteil ungen, insbeson dere des behandelnden Rheumatologen Dr. D.___ , könn t e n nicht bestätig t werden , da sie überwiegend auf dem subjektiven Vortrag und bildgebende n Befunde n ohne eigenständigen Krankheitsrang beruhten und keine Plausibilitäts kontrolle (Spiegelbestimmung der Medikamente, Berücksichtigung der regen All tagsaktivität) erkennen liessen ( Urk. 9/218/151-152 ; vgl. auch Urk. 9/218/112 ). 4.1. 4
Dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, bei Stress gereizt und aggressiv zu reagieren. Er bekomme Angst vor Menschen und habe sich des halb sozial zurückgezogen. «Eine Depression sei immer dabei». Ein- bis zweimal monatlich habe er «schlechte Träume», manchmal auch mit einem «Kriegsinhalt». Er erschrecke manchmal bei Knallgeräuschen ( Urk. 9/218/176) . Zwischen 1992 und 1995 habe er als Soldat am Krieg auf dem Balkan teilgenommen und sei dabei auch in Schusswechsel verwickelt gewesen. Dabei habe er schlimme Erleb nisse gehabt, die er aber hier nicht benennen könne; dies sei für ihn zu belastend , er wolle das alles vergessen ( Urk. 9/218/176-177) .
Die ersten psychischen Beschwerden habe er schon vor 2005 bemerkt, ohne genauere z eitliche Angaben machen zu können. Er sei seinerzeit schnell gereizt und aggressiv geworden. 2009 habe er erstmals einen P sychiater in der Schweiz aufgesucht, möglicherweise hät ten dabei Schlafstörungen im Vordergrund gestanden. Später habe er auch Angst zustände gehabt, wenn er allein in Bosnien übernachtet habe. Er sei anfangs psy chiatrisch mit verschiedenen Medikamenten behandelt worden , die aber alle keinen Effekt auf seine Beschwerden gehabt hätten ( Urk. 9/218/177). Ansonsten habe er fas t täglich Kopfschmerzen, die über die Augen nach frontal und schliess lich nach hinten ziehen würden, einen stechenden und kribbelnden Charakter hätten und eine Stärke von 5 bis 10 erreichten. Darüber hinaus habe er Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, im Nacken, im Bereich der Knie- und der Hüftgelenke und im rechten Schultergelenk, einhergehend mit Verspannungen ( Urk. 9/218/176-177). Bis Januar 2021 habe er fast täglich getrunken, seitdem allenfalls zwei- bis dreimal pro Woche ein bis zwei Flaschen Wein oder 1,5 l Bier. Er habe nie Probleme bei der Begrenzung des Konsums gehabt und auch keine Entzugszeichen oder Folgeschäden bemerkt ( Urk. 9/218/177-178). Seit drei oder vier Jahren sei er mit seiner zweiten Ehefrau verheiratet, die mit ihm zusammen das Reinigungsunternehmen führe ( Urk. 9/218/178-179).
Zu seinem Tagesablauf befragt gab er an, einmal pro Woche etwa drei Stunden zwischen 6 und 9 Uhr seiner Tätigkeit als Reinigungskraft nachzugehen, und zusätzlich einmal monatlich während 15 Stunden bei einem anderen Auftragge ber zu arbeiten. Ansonsten mache er alle zwei Tage seine Rückenübungen, gehe gelegentlich spazieren, fahre Velo, gehe Wandern (an den Wochenenden), schaue fern oder beschäftige sich mit dem PC. Er habe regelmässige Kontakte zu seinen Freunden aus dem lokalen Fussballverein (ein- bis zweimal im Monat), einem guten Freund im Kanton Uri und zur Familie seiner Ehefrau. Im Fussballverein trainiere er auch und nehme gelegentlich an Punktespielen teil .
Er fahre etwa zehnmal im Jahr nach Bosnien, wo er mit seinem Offroad-Jeep gerne Touren unternehme. Die Fahrten mit dem eigenen Auto in die Heimat sei en problemlos möglich. In Bosnien habe er noch viele Freunde und Bekannte aus seiner Jugend zeit
und dort sei er jeweils auch schmerzfrei ( Urk. 9/218/179 ; vgl. auch Urk. 9/218/114 f. ).
Zum Verhalten während der Exploration und den Befunden hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer habe auch bei der Thematisierung belastender Lebens inhalte (insbesondere der Kriegserfahrung) keine überschiessenden emotionalen Reaktionen gezeigt. Der Rapport sei oftmals wenig konkret und im Thema aus weichend gewesen . Es hätten keine Hinweise auf eine Schmerzbeeinträchtigung beobachtet werden können . Konzentration und Aufmerksamkeit seien im Gespräch unauffällig gewesen und hätten bei den durchgeführten Kurztests allenfalls leichte Defizite gezeigt ( Urk. 9 /218/180). Affektivität, Antrieb und Psychomotorik hätten ungestört gewirkt ( Urk. 9/218/181).
Zur Herleitung seiner Diagnosen ging der Gutachter
von den in den Vorakten
dokumentierten psychiatrischen Befunden aus ( Urk. 9/218/182-185) und legte dar ,
der von ihm AMDP-konform erhobene Befund lasse die Achsenkriterien einer depressiven Episode (Niedergeschlagenheit, Antriebsstörung, Freudverlust) nicht erkennen. Angesichts der beschriebenen Alltagsaktivität, der aktuell harmoni schen Partnerschaft, der regelmässigen sozialen Kontakte , der fehlenden Medika tion (gemäss Labor vom 1 0. Dezember 2021; Urk. 9/218/181) und der bloss monatlichen Termine beim Psychiater sei nicht von einer höhergradigen depres siven Störung auszugehen. Die Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Epi sode seien nicht (mehr) erfüllt ( Urk. 9/218/185).
Die vom Beschwerdeführer angegebenen schlimmen Erfahrungen im Balkankon flikt seien – auch in den Vorakten
- zu wenig detailliert, um beurteilen zu können, ob tatsächlich ein adäquates Trauma vorgelegen habe . Auch die weiteren Krite rien seien von ihm nur sehr ausweichend und unpräzise geschildert worden . Befragt nach den typischen Symptomen des Wiedererlebens habe er über ein bis zwei Alpträume pro Monat berichtet, die zum Teil auch von (nicht näher spezifi zierten) Kriegserlebnissen handeln würden. Intrusive Wiedererinnerungen in ei ner typischen Triggersituation lägen nicht eindeutig vor. Es komme zwar in der Öffentlichkeit immer wieder zu aggressiven und reizbaren Reaktionen beispiels weise mit Kunden oder Verkehrsteilnehmern, typische kriegsbezogene Auslöser seien aber nicht eruierbar . Das Kriterium des Wiedererlebens sei somit allenfalls noch in geringem Ausmass erfüllt. Ein Vermeidungsverhalten könnte möglicher weise darin bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht über seine Kriegserlebnisse sprechen wolle und sozialen Situationen aus dem Weg gehe, in denen es poten tiell zu aggressiven Entgleisungen kommen könnte. Bei der ausweichenden Darstellungsweise des Beschwerdeführers bleibe aber unklar, ob hierbei traumaasso ziierte Reize, Gedanken oder Gefühle vermieden würden. Negative Veränderun gen von Gedanken und Stimmung in Bezug auf das traumatische Ereignis würden auch nicht deutlich und liessen sich nicht hinreichend von den vorbeschriebenen depressiven Beschwerden abgrenzen. Das im Vordergrund stehende gereizte und aggressive Verhalten und die angegebenen Konzentrationsstörungen seien ein möglicher Ausdruck für traumaassoziierte Veränderungen in Erregung und Reaktionsfähigkeit. Auch diesbezüglich könne ein inhaltlicher oder zeitlicher Zusammenhang mit den traumatischen Ereignissen aber nicht nachgewiesen wer den, zumal der Beschwerdeführer in der Untersuchungssituation nicht gereizt gewirkt habe und nicht durch Konzentrationsstörungen aufgefallen sei ( Urk. 9/218/186). Damit seien nicht hinreichend viele diagnostische Kriterien nachweisbar, um die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stellen zu können ( Urk. 9/218/186).
Die in den Vorakten mehrfach erwähnte andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nach einem möglicherweise knapp 30 Jahre zurückliegen den Kriegstrauma sei zumindest in Betracht zu ziehen. Die vermehrte Reizbarkeit könnte in dem Diagnosekriterium der ständigen Nervosität und des ständigen Bedrohtseins aufgehen. Auch eine feindliche oder misstrauische Grundhaltung könne vor dem Hintergrund der häufigen aggressiven Durchbrüche allenfalls ver mutet werden. Insgesamt seien also möglicherweise zwei der Diagnosekriterien erfüllt. Dadurch ergäben sich allenfalls Einschränkungen der Stressbelastbarkeit sowie der sozialen und emotionalen Kompetenz, was sich etwa auf den Publi kumsverkehr oder Teamarbeit auswirke. Eine erhebliche Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer vergleichbaren Tätigkeit lasse sich daraus jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ableiten ( Urk. 9/218/187).
Trotz des vom Beschwerdeführer angegebenen, als überhöht einzustufenden Alkoholkonsum s
(ein bis zwei Flaschen Wein oder 1,5 Liter Bier an zwei bis drei Abenden pro Woche) sei wegen fehlender übriger Voraussetzungen nicht vom Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit auszugehen ( Urk. 9/218/187-188). Da sodann im klinischen Eindruck kein anhaltender, schwerer oder quälender Schmerz vorliege und auch kein seelischer oder psychosozialer Konflikt zu explorieren sei , seien wesentliche Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nicht ausreichend erfüllt ( Urk. 9/218/188).
Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität sei F olgendes zu beachten: Die teils angegebenen starken Schmerzen (von 5 bis 10 auf der zehnstufigen Skala) seien nicht mit dem klinischen Eindruck während der Untersuchung ver einbar. Auch die geklagten Konzentrationsstörungen hätten sich während der Exploration nicht bestätigen lassen . Der Beschwerdeführer habe ohne Hinweise für kognitive Einbussen über seine Lebens- und Leidensgeschichte berichtet. Auf fällig sei, dass er bei der Beschwerdedarstellung häufig unpräzise und wenig kon krete Angaben gemacht habe und sich seine Beschwerden nicht hinreichend mit den beschriebenen Alltagsaktivitäten spiegelten. Darüber hinaus seien die ange gebenen Medikamente (Analgetika und Trimipramin ) nicht im Blut nachweisbar, was Zweifel am Leidensdruck aufkommen lasse ( Urk. 9/218/188 , Urk. 9/218/190-191 ).
Auch wenn das durchgeführte Beschwerdevalidierungsverfahren (Rey Memory Test) formal keinen Hinweis auf eine bewusste Aggravation ergeben habe, bleibe das unterdurchschnittliche Ergebnis weit hinter den kognitiven Leis tungen zurück, die der Beschwerdeführer während der Untersuchung gezeigt habe ( Urk. 9/218/182, Urk. 9/218/188). Insgesamt könne deshalb eine Verdeutli chungsneigung bei der Beschwerdedarstellung als wahrscheinlich angenommen werden ( Urk. 9/218/188 , Urk. 9/218/190-191 ). Der Beschwerdeführer verfüge über eine befriedigende Ressourcenlage (Partnerschaft, Berufserfahrung, soziale Einbindung, Freizeitaktivitäten, Reisetätigkeit) und zeige keine Defizite in der Selbstversorgung und Alltagskompetenz ( Urk. 9/218/191). 4.1. 5
Die internistische Gutachterin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, hielt in ihrem Teilgutachten gestützt auf die erhobenen Befunde ( Urk. 9/218/ 66-68) fest, eine namhafte allgemeininternistische Gesund heitsstörung und damit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt habe nicht festgestellt werden können. Die hausärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit gründe nicht auf internistischen, sondern auf orthopädischen und psychiatrischen Diagnosen (Urk. 9/218/76). Zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit sei aus internistischer Sicht eine hausärztlich e Kontrolle der bekannten benignen Struma nodosa angezeigt. Empfohlen sei en ferner ein Gewichtsverlust , das Sis tieren des Nikotinkonsums und d arüber hinaus aufgrund der bekannten Reflux problematik
eine antazide Therapie ( Urk. 9/218/7 1 ff. ). 4.1.6
In i hrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, in den medizinischen Vorakten werde eine seit Jahren eher zunehmende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit somatischer und psychiatrischer Begründung postuliert, zuletzt mit einer Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % ( Urk. 9/218/14). Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich über intensive polytope Schmerzen und eine psychische Beeinträchtigung berichtet ( Urk. 9/218/7). Er schätze sich als weitgehend arbeitsunfähig ein, was den Angaben der Behandler entspreche ( Urk. 9/218/18).
Als relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein leichtgra diges Carpaltunnelsyndrom recht s zu nennen. Zudem bestünden folgende Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/218/15-16 ) : - Präadipositas bei einem BMI von 29.24 kg/m 2 - Dyslipidämie - Lebersteatose - Euthyreote , isoechogene Struma nod o sa rechts, aktuell Nachweis von zwei hypoechogenen Läsionen, weitergehende Abklärungen empfohlen - mögliche Gastritis - anamnestisch sporadischer Nikotinkonsum - Migräne ohne Aura - arthroskopisch gestützte vordere Kreuzbandplastik links 2008 - arthroskopische Innenmeniskusoperation rechts ca. 2005 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - mögliche andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) - Hinweise auf Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1)
Das leichtgradige Carpaltunnelsyndrom rechts bewirke eine dauerhaft reduzierte Belastbarkeit in Tätigkeiten mit hoher händischer Belastung. Eine Persönlich keitsstörung habe sich nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit belegen las sen. Die erhobenen Befunde sprächen nicht für das Vorliegen einer erheblichen psychischen Gesundheitsstörung und ergäben keine ausreichende somatische Erklärung für die polytopen Beschwerden, mit Ausnahme der mit dem neurolo gischerseits festgestellten leichten Carpaltunnelsyndrom zusammenhängenden Einschränkungen. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung hätten keine wirksamen Spiegel der geprüften Medikation erhoben werden können, was den anamnesti schen Angaben zur Beeinträchtigung deutlich widerspreche. Auch habe kein kon sistenter namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden ( Urk. 9/218/ 16 -17 ).
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit addierten sich die behinderungsrelevan ten Gesundheitsstörungen aus den einzelnen Fachgebieten nicht . In der bisheri gen Tätigkeit bestehe seit April 2020 eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit ohne stärkere Belastung der Hände und ohne höhere Stress belastung sowie ohne höhere Anforderungen an die Sozialkompetenz bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Belastbarkeit ( Urk. 9/218/17).
Zur Entwicklung des Gesundheitszustands im zeitlichen Verlauf hielten die Gut achter fest, spätestens seit April 2020 bestehe aus neurologischer Sicht neu das leichtgradige Carpaltunnelsyndrom rechts, welches zu einer 30%igen Einschrän kung des zumutbaren Pensums in der angestammten Tätigkeit führe ( Urk. 9/218/119-120). Aus internistischer ( Urk. 9/218/78-79), orthopädische r
( Urk. 9/218/155-158) und psychiatrischer Sicht ( Urk. 9/218/208-219) sei es zu keiner wesentlichen gesundheitlichen Veränderung gekommen, wobei die dieser Einschätzung widersprechenden vorangegangenen Beurteilungen der Arbeitsfä higkeit aus Sicht der jeweiligen Fachdisziplin nicht bestätig t werden könnten. 4.2
In der Gutachtensergänzung vom 1 4. Juli 2022 legten die Gutachter insbesondere nochmals den
aktenmässig dokumentierten Verlauf der gesundheitlichen Beein trächtigungen dar ( Urk. 9/231/2-10) und wiesen darauf hin, aufgrund der von ihnen erhobenen Befunde liessen s ich die Einschätzungen der Vorgutachter und der Behandler nicht (mehr) bestätigen ( Urk. 9/231/8, Urk. 9/231/10-11). 5. 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Sozialversicherungsgericht im Rückweisungsur teil IV.2018. 00529 vom 2 4. Januar 2020 E. 4.4 die Einholung eines polydiszipli nären Gutachtens unter Beteiligung der Fachdisziplin R heumatologi e / O rthopädie verlangt hatt e ( Urk. 9/ 156/15).
Bereits aus der Formulierung « R heumatolo gie/ O rthopädie» ergibt sich, dass der Beizug eines Facharztes aus einer dieser eng verwandten Disziplinen aus Sicht des Gerichts ausreicht
e. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) schmälert der Umstand, dass die Beeinträch tigungen im Bewegung s apparat durch einen orthopädischen und nicht einen rheumatologischen Gutachter abgeklärt wurden, für sich allein die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens nicht. Schmerzen des Bewegungsapparates bil den nämlich Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie, und die beiden Fachdisziplinen stehen nicht für unterschiedliche Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012
E. 4.2 sowie 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). 5.2
In dem
mit der Beschwerdeschrift eingereichten Bericht
vom 6. Juni 2023 führ t e der behandelnde Rheumatologe Dr. D.___ aus, die Beschwerden, welche ursprünglich zur IV-Berentung geführt hätten, bestünden
weiterhin , wobei diverse zusätzliche Diagnosen hinzugekommen seien, die allesamt zu erheblichen Einschränkungen im Alltag führten ( Urk. 3/3 S. 1) . I m Schreiben vom 2 6. Mai 2023 an die Krankenkasse hatte
der Rheumatologe darauf hingewiesen, dass Ein schränkungen für längeres Sitzen oder Stehen sowie für die Gehdistanz und schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen vor allem des rechten Ellenbogens, der rechten Schulter, der Nackenregion, des Bereichs der Lendenwirbelsäule sowie der Kniegelenke bestünden. Die angestammte Tätigkeit als selbständiger Reini gungsfachmann könne d er Beschwerdeführer nur mit einem Pensum von maxi mal 30 % ausüben ( Urk. 3 / 3 S. 3) . Gemäss Dr. D.___
ist es nicht nachvoll ziehbar, dass d er Beschwerdeführer
von den A.___ -Gutachtern als vollständig arbeitsfähig eingestuft werde .
Aus seiner Sicht sei aufgrund der hinzugekomme nen Diagnosen eine Erhöhung der Dreiviertelsrente gerechtfertigt ( Urk. 3/3 S. 1 ). Der Beschwerdeführer verweist auf diese Beurteilung ( Urk. 1 S. 8 ff.) und darauf , dass kürzlich eine stationäre muskuloskelettale Rehabilitation bewilligt worden sei, was ebenfalls gegen die Beurteilung der A.___ spreche , dass er leidensan gepasst zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S. 10).
Den aktuellsten Berichten von Dr. D.___ sind keine neuen objektiven Befunde zu entnehmen, die nicht bereits von den orthopädischen und neurologi schen A.___ -Gutachtern berücksichtigt worden wären . Vielmehr findet sich darin noch kein Hinweis auf das vom A.___ -Neurologen neu festgestellte leichtgradige Carpaltunnelsyndrom rechts ( Urk. 3/3 S. 1 ; vgl. auch Urk. 9/218/145-148 ) . Auch fehlen in den Berichten von Dr. D.___ ak t uelle klinische Untersuchungsbefunde. Mit der Kritik der
neurologischen und orthopä dischen
A.___ -Gutachter, dass den
leichtgradigen und altersentsprechenden degenerativen Veränderungen
keine in der klinischen Untersuchung fassbaren erheblichen funktionellen Einschränkungen gegenüberstünden , welche die sub jektiv geklagten Einschränkungen plausibel machen könnten ( Urk. 9/218/114-115, Urk. 9/218/151-152) , setzt e
sich Dr. D.___ nicht auseinander ( Urk. 3/3) . Deshalb sind seine neusten Berichte nicht geeignet, die auf umfangreichen Untersuchungen beruhenden und nachvollziehbar begründeten Beurteilungen der orthopädischen und neurologischen A.___ - Gutachter in Zweifel zu ziehen. Vielmehr stützen sie die Annahme des orthopädischen Gutachters, dass Dr. D.___ für seine Beurteilungen hauptsächlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstellte , ohne eine Plausibilitätskontrolle oder eine eigene medizinische Einschätzung vorzunehmen ( Urk. 9/218/152). 5. 3
5.3.1
Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ erhob beim Beschwerdeführer eine ver mehrte Reizbarkeit und eine misstrauische Grundhaltung und anerkannte deswe gen
Einschränkungen der Stressbelastbarkeit und der sozialen und emotionalen Kompetenz
( zum Beispiel in Bezug auf Publikumsverkehr und Teamarbeit; Urk. 9/218/187). Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit dürfe des halb keine Arbeiten mit hoher Stressbelastung und hohen Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz umfassen. Ansonsten bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Belastbarkeit ( Urk. 9/218/194-195). Dies wurde im Gutachten aus polydisziplinärer Sicht bestätigt mit der zusätzlichen Einschränkung, dass auch Arbeiten mit stärkerer Belastung der Hände zu vermeiden seien ( Urk. 9/218/17). Damit hielten die Gutachter implizit auch fest, dass dem Beschwerdeführer ein Wechsel von der bisherigen selbstän digen in eine unselbständige Erwerbstätigkeit, die diesen Kriterien entspricht, zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht gefolgt werden, soweit er gegen das Gutachten einwendet, dieses bleibe eine Antwort auf die Frage schuldig, inwiefern ihm trotz seiner psychischen Beschwerden der Wechsel auf eine unselbständige Tätigkeit zumutbar sei ( Urk. 1 S. 6) .
Ob die Behauptung des Beschwerdeführers, die angestammte Tätigkeit als s elb ständig
erwerbender Gebäudereiniger sei mit erhöhtem Stress verbunden und stelle erhöhte Anforderungen an die emotionale und soziale Kompetenz ( Urk. 1 S. 16), zutreffend ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 6) offen bleiben .
Die Kritik, Dr. E.___ habe einerseits angegeben, dass die Achsenkriterien einer depressiven Episode nicht erkennbar seien, andererseits aber festgehalten, dass er unter sozialem Rückzug, wenig Freude, vermehrter Reizbarkeit und Konzentrations störungen leide, womit er gleich selber das Vorliegen der Achsen kriterien bestätigt habe ( Urk. 1 S. 15), trifft nicht zu. Im betreffenden Textab schnitt legte der Gutachter zunächst dar, der Beschwerdeführer habe vor allen Dingen eine vermehrte Reizbarkeit, einen sozialen Rückzug, wenig Freude im All tag und gelegentliche Konzentrationsstörungen beklagt. Anschliessend erklärte er , weshalb die Achsenkriterien einer depressiven Episode seiner Ansicht nach nicht erfüllt sind ( Urk. 9/218/185). Ein Widerspruch liegt damit nicht vor.
Auch das s
Dr. E.___ von einem überschaubaren Verlauf ausging ( Urk. 9/218/185-186), ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 15) nachvollziehbar. Zwar befand er sich seit 2009 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung .
D ie psychotherapeutische Behandlungska denz von etwa einem bis zwei Termin en pro Monat war aber nicht besonders hoch und die verschriebenen Medikamente hatten laut eigener Aussage keinen Effekt, so dass er diese bald wieder absetzte . Eine stationäre Behandlung im Sanatorium G.___ erfolgte erst im Jahr 2021 ( Urk. 9/218/8, Urk. 9/218/176-177, Urk. 9/218/190).
Nachvollziehbar ist ebenso, dass Dr. E.___ angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (aktuell harmonische Partnerschaft und regelmässige soziale Kontakte [ Urk. 9/218 / 178-179]) das Vorliegen eines sozialen Rückzugs verneinte. Nicht entscheidend ist hierbei, ob er noch Kontakt zu den eigenen Kindern hat, zumal ein allfällig abgebrochener Kontakt – die Akten enthalten hierzu wider sprüchliche Informationen (vgl. Urk. 1 S. 15, Urk. 3/4 S. 2, Urk. 9/192/4) - nach erfolgter Ehescheidung mit der Kindsmutter verschiedene Gründe haben kann. 5.3.2
Dr. E.___ setzte sich eingehend mit der Frage nach dem Vorliegen einer post traumatischen Belastungsstörung auseinander. Den bezüglich Kriegserlebnissen ausführlichsten Angaben im Vorgutachten von Dr. Z.___ sind kaum Informatio nen über einzelne traumatisierende Ereignisse/Situationen zu entnehmen ( Urk. 9/56/17-18). Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass Dr. E.___ ausführte, er könne nicht beurteilen, ob tatsächlich ein adäquates Trauma vorge legen habe ( Urk. 9/218/186). Selbst wenn, der Kritik des Beschwerdeführers fol gend ( Urk. 1 S. 15 ff.), dieser Beurteilung nicht gefolgt würde, etwa unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer im Krieg erlebten Schusswechsel ( Urk. 9/218/177), so sind jedenfalls die weiteren Erörterungen des A.___ -Psychiaters zu dieser vom Vorgutachter Dr. Z.___ ( Urk. 9/56/22) und der Behandlerin
Dr. H.___ ( Urk. 3/4 S. 1) gestellten Diagnose überzeugend. Als potentiell typische Symp tome des Wiedererlebens konnte Dr. E.___ aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers einen bis zwei Alpträume pro Monat, die zum Teil auch von Kriegserlebnissen handeln würden, sowie sporadisch auftretende aggressive und reizbare Reaktionen etwa gegenüber Kunden oder Verkehrsteilnehmern erheben, ohne dass für ihn aber typische kriegsbezogene Auslöser erkennbar wurden. Dass der Beschwerdeführer nicht über seine Kriegserlebnisse sprechen wollte, berück sichtigte er durchaus (vgl. Urk. 1 S. 15), indem er dies als mögliches Vermei dungsverhalten interpretierte. Das im Vordergrund stehende gereizte und aggres sive Verhalten und die angegebenen Konzentrationsstörungen wertete er als möglichen Ausdruck für traumaassoziierte Veränderungen in Erregung und Reaktionsfähigkeit, ohne dass er diesbezüglich einen inhaltlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit den traumatischen Ereignissen nachweisen konnte ( Urk. 9/218/186). Dass er vor dem Hintergrund dieser spärlichen und nur mög licherweise mit den Kriegserlebnissen zusammenhängenden Symptomatik die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht (mehr) stellte, ist durchaus schlüssig.
Unzutreffend ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. E.___ habe entgegen allen übrigen Arztmeinungen das Vorliegen einer andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung verneint ( Urk. 1 S. 15). Vielmehr zog er diese Diagnose durchaus in Betracht und anerkannte, dass möglicherweise zwei der vier Diagnosekriterien erfüllt seien. Zudem berücksichtigte er die mit dieser Diagnose zusammenhängenden Einschränkungen der Stressbelastbarkeit und der sozialen sowie emotionalen Kompetenz bei der Festsetzung der Arbeits fähigkeit ( Urk. 9/218/187, Urk. 9/218/194). 5.3.3
Der Vorwurf, d er psychiatrische A.___ -Gutachter habe sich nicht eingehend mit den übrigen psychiatrischen Einschätzungen
auseinander gesetzt ( Urk. 1 S. 6 und 16 ) , trifft nicht zu. Zu den psychiatrischen Vorbeurteilungen hielt Dr. E.___ fest, die im ersten Gutachten von Dr. I.___ vom 1 5. März 2011 gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sei mit den übrigen Angaben des Gutachters nicht in Einklang zu bringen. Die deshalb attes tierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar, zumal eine mittelgra dige depressive Episode einer Behandlung erfahrungsgemäss gut zugänglich sei ( Urk. 9/218/192). Im Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ sei der Diagnosefindung die subjektive Beschwerdeschilderung zugrunde gelegt worden, ohne dass erkennbar werde, dass die Standardindikatoren oder die Hinweise auf eine Verdeutlichungs neigung angemessen berücksichtigt worden seien ( Urk. 9/218/2019). Aktuell könne die dort gestellte Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung nicht bestätigt werden ( Urk. 9/218/192-193). Da eine mittelgradige depressive Episode mit guter Prognose behandelbar sei und keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen könne, sei die Dauer der von der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ attestierten Leistungseinschränkung nicht nachvollziehbar ( Urk. 9/218/192). Auch sei unverständlich, dass sich ange sichts der von Dr. H.___ diagnostizierten chronischen mittelgradigen Depres sion die ambulanten Behandlungsbemühungen der Psychiaterin nicht verändert hätten und erst im Mai 2020 eine stationäre Behandlung erwogen worden sei. Zudem sei nicht plausibel, dass von ihr bei weitgehend unveränderten Diagnosen seit Mitte 2017 eine andauernde Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit von 60 % auf 70 % angenommen werde ( Urk. 9/218/193). Während der stationären Hospitalisation im Sanatorium G.___ sei eine Somatisierungsstörung ange nommen worden. Die aktuell erhobenen Schmerzen im Kopf und im Bewegungs apparat seien nicht mit der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung vereinbar, sodass die von diesen Ärzten gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung aktuell nicht bestätigt werden könne. Die anlässlich des stationären Aufenthalts erhobene mittelschwere depressive Symptomatik sei nicht mehr nachweisbar ( Urk. 9/218/194). Zudem hätten die Ärzte des Sanatori ums G.___ einerseits Interesselosigkeit beschrieben, gleichzeitig aber festge halten, der Beschwerdeführer habe eine neue Partnerin und als Hobby einen Jeep in Bosnien , was widersprüchlich sei ( Urk. 9/218/185).
Diese Einschätzungen sind nachvollziehbar. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. Z.___ , dass der psychiatrische Vorgutachter die psychisch bedingten Einschränkungen hauptsächlich aufgrund der Angaben des Beschwer deführers ermittelte ( Urk. 9/56/22-25), ohne deren Plausibilität zu überprüfen oder ein verdeutlichendes Verhalten auch nur in Betracht zu ziehen ( Urk. 9/56/22-29). Dementsprechend führte er weder eine Laborabklärung noch einen Symptomvalidierungstest durch ( Urk. 9/56/22). Auch dem Austrittsbericht des Sanatoriums G.___ vom 1 2. März 2021 ( Urk. 9/192) lässt sich keine leit liniengerechte Prüfung der Standardindikatoren entnehmen ,
was zur Plausibili sierung der Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Krankheiten erforderlich wäre (vgl. vorstehende E. 1.3) , hingegen ergibt sich der von Dr. E.___ erwähnte Widerspruch ( Urk. 9/218/185): Einerseits wird dort eine Interesselosigkeit des Beschwerdeführers erwähnt, andererseits festgehalten, er habe eine neue Partne rin und als Hobby einen Jeep in Bosnien ( Urk. 9/192/3).
Der neuste Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ vom 5. Juni 2023 ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls nicht geeignet, die gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu ziehen ( Urk. 1 S. 14). Denn zum einen sind diesem Bericht keine Veränderungen des psychischen Gesund heitszustandes zu entnehmen, zum anderen ist auch hier eine Prüfung der ärztli chen Angaben nach Massgabe der Standardindikatoren nicht möglich ;
überdies fehlt eine kritische Würdigung der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ( Urk. 3/4). 5.3. 4
Zu prüfen bleibt, ob die von Dr. E.___ bescheinigte uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in einer Tätigkeit ohne hohe Stressbelastung und hohe Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz im Lichte der Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3 ) zu überzeugen vermag.
Die diagnoserelevanten Befunde weisen nach dem Gesagten eine leichte Ausprä gung auf: Die depressive Symptomatik war anlässlich der Begutachtung weitest gehend remittiert ( Urk. 9/218/190); allfällige Konzentrations- und Aufmerksam keitsstörungen waren höchstens leicht ( Urk. 9/218/180). Gleich einzustufen sind die ein- bis zweimal monatlich auftretenden Alpträume, die teils von den Kriegs erlebnissen handeln ( Urk. 9/218/186). Die im Vordergrund stehende vermehrte Reizbarkeit und allenfalls auch eine misstrauische Grundhaltung haben ebenfalls nur geringfügige funktionelle Einschränkungen zur Folge in dem Sinne, dass Tätigkeiten mit hoher Stressbelastung und hohen Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz zu vermeiden sind ( Urk. 9/218/187, Urk. 9/218/194). Eine Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist angesichts der geringen Psy chotherapiefrequenz ohne konsequenten Einsatz von Psychopharmaka nicht anzunehmen. Zu keiner anderen Einschätzung führt die einmalige stationäre Behandlung im Sanatorium G.___ , die erst im Jahr 2021 erfolgte ( Urk. 9/218/8, Urk. 9/218/176-177, Urk. 9/218/190, Urk. 9/218/198). Die durch die neurologischen und orthopädischen A.___ -Gutachter erhobenen geringfü gigen körperlichen Einschränkungen (im Wesentlichen ein leichtgradiges Carpal tunnelsyndrom recht s und eine Migräne ohne Aura [ Urk. 9/218/15-16 ] ) erschei nen nicht geeignet, in wesentlichem Ausmass ressourcenhemmend zu wirken. Eine Persönlichkeitsstörung konnte nicht nachgewiesen werden ( Urk. 9/218/16) . Angesichts der intakten Partnerschaft mit der zweiten Ehefrau, der regen Alltags aktivität und der auch sonst guten sozialen Integration ( Urk. 9/218/16, Urk. 9/218/114, Urk. 9/218/179, Urk. 9/218/190-191) kann von einer befriedi genden persönlichen Ressourcenlage und einem intakten sozialen Umfeld ausge gangen werden .
Demgegenüber fielen den A.___ -Gutachtern Inkonsistenzen auf: Die angegebe nen Schmerzen (von 5 bis 10 auf der zehnstufigen Skala) und Konzentrationsstö rungen waren nicht mit dem klinischen Eindruck während der Untersuchung ver einbar , der Beschwerdeführer nahm trotz der geltend gemachten Schmerzen und psychischen Beschwerden keine Medikamente ein, und das im Beschwerdevali dierungstest erzielte unterdurchschnittliche Ergebnis blieb weit hinter den wäh rend der Exploration gezeigten kognitiven Leistungen zurück ( Urk. 9/218/114, Urk. 9/218/190-191) . Der psychiatrische Gutachter nahm deshalb eine Verdeutli chungsneigung des Beschwerdeführers an ( Urk. 9/218/191). Ferner lassen die vom Beschwerdeführer angegebenen vielfältigen ausserberuflichen Tätigkeiten mit angegebener Schmerzfreiheit, sobald er sich in seinem Heimatland Bosnien aufhält ( Urk. 9/218/114, Urk. 9/218/ 179) , diesbezüglich auf ein weit est gehend uneingeschränktes Aktivitätsniveau schliessen. Demnach fehlt auch ein behand lungs
- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Lei densdruck und eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereiche n.
Ist nach dem Gesagten von einem geringgradigen psychischen Leidensdruck und weitgehend uneingeschränkten ausserberuflichen Aktivitäten auszugehen, erscheint die vom psychiatrischen
A.___ -Gutachter bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ohne höhere Stressbelastung und Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz als plausibel. Es besteht kein Grund, nicht darauf abzustellen.
Daran ändert auch nicht s , dass das Bundesamt für Sozialversicherungen Anfang Oktober 2023 auf Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) den IV-Stellen untersagt hat, bei der A.___
weitere Gutachten in Auftrag zu geben . Selbst wenn die EKQMB in ärztlichen Gutachten der A.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt hat, führt dies nicht dazu, dass sämtlichen A.___ -Gutachten a priori de r Beweiswert abzusprechen ist, sondern dass diese kritisch zu beurteilen sind . Im Konkreten hat die gerichtliche Prüfung ergeben, dass auf das vorliegende A.___ -Gutachten abgestellt werden darf. 5.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die von den A.___ -Gutachtern aus somati scher und psychiatrischer Sicht erfolgte Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfä higkeit (zumindest) in leidensangepassten Tätigkeiten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Damit steht fest, dass der Beschwer deführer in einer angepassten , auch unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne stär kere Belastung der Hände und ohne höhere Stressbelastung sowie ohne höhere Anforderungen an die Sozialkompetenz zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 9/218/17). Diese Beurteilung gilt jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Konsensbeurteilung der Gutachter von A.___ , das heisst seit März 2022 ( Urk. 9/218/ 18 ). 6. 6.1
Die IV-Stelle ermittelte de n Invaliditätsgrad gestützt auf Art. 16 ATSG in Verbin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG
durch eine n
V ergleich des Erwerbseinkommens, das der Beschwerdeführer durch eine ihm zumutbare leidensangepasste unselb ständige Erwerbst ätigkeit im Vollzeitpensum bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) , mit dem Erwerbseinkommen, das er ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielen könnte
(sog. Valideneinkommen ; Urk. 9 /251 ). 6.2
Wie bereits bei der Zusprechung der Rente setzte die Beschwerdegegnerin das
Valideneinkommen
gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik fest , was nicht zu beanstan den ist . S einerzeit lag dem die Überlegung zu Grunde , dass sich das selbständige Reinigungsunternehmen des Beschwerdeführers bei Beginn der einjährigen War tezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG noch in der Aufbauphase befunden und er mit seine m Betrieb nur geringe Einkünfte erwirtschaftet hatte
( Urk. 9/23/6, Urk. 9/251/1, Urk. 9/263/1) . Auch für die Ermittlung des aktuellen Invalidenein kommens griff die IV-Stelle auf die Tabellenlöhne zurück, da der Beschwerdefüh rer in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum ein höheres Einkom men erzielen könnte
als mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und ihm deshalb ein entsprechender Wechsel zumutbar sei ( Urk. 9/264/3) . Gegen einen solchen Wechsel sprechen i nsbesondere keine medizinisch en Gründe .
Das Vorge hen der Beschwerdegegnerin ist mithin nicht zu beanstanden (vgl. Art. 26 Abs. 4 IVV, Art. 26 bis
Abs. 2 IVV ; vgl. dazu auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 28a Rz . 56 und 94 je mit Hinweisen) . 6.3
Konkret hat d ie IV-Stelle das Validen einkommen vor Verfügungserlass gestützt auf die LSE 20 2 0 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 77-82, Medianlohn der Männer, Kompetenzniveau 1 : Fr. 4'902.-- ) und unter Anpassung an die betriebs übliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabel le T03.01.03.01.04.01, Ziff. 77-82) sowie an die Lohnentwicklung bis ins Jahr 2023 mit Fr. 62'391.10
beziffert . Als Basis für das Invalideneinkommen zog die Beschwerde gegn erin den Zentralwert (Total) der Männerlöhne gemäss LSE 2020,
Tabelle TA1_tirage_skill_ level, Kompetenzni veau 1, das heisst
monatlich Fr. 5'261.-- heran und passte auch diesen Tabellen lohn an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und an die Nominallohnentwick lung bis 2023 an
( Urk. 9/263, Urk. 9/264/3-4 ) . Zeitlich m assgebend für die Berechnung ist hier indessen nicht das Jahr 2023, sondern der Zeitpunkt der Begutachtung, mithin das Jahr 202 2. Spätestens v on diesem Zeitpunkt an war dem Beschwerdeführer die Verwertung der von den Gutachtern festgestellten Restarbeitsfähigkeit möglich.
Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2022 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Tabelle T39, Index Männer 2020: 2'298 u nd 2022: 2'305; abrufbar im Internet) beträgt das Valideneinkommen Fr. 61'658.-- ( Fr. 4'902.-- : 40 x 41,8 x 12 : 2'298 x 2’305 ) und das Invalideneinkommen Fr. 66'016.-- ( Fr. 5 ' 2 61.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2'298 x 2'305) . Angesichts dieser Zahlen würde selbst die Vornahme eines maximalen behinderungsbedingten Abzugs vom Inva lideneinkommen von 25 %
(vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz . 104 ff. und 109 ) -
etwa mit der Begründung,
dem Beschwerdeführer stehe wegen des Carpaltunnelsyndroms und der eingeschränkten Sozialkompetenz
nur noch ein eingeschränktes Tätigkeitsspektrum offen ( vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz . 1 11 und 116) –
offensichtlich nicht zu einem r entenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
(vgl. Art. 28 Abs. 2 lit . c IVG) führen. Dem nach ist die revisionsweise Rentenaufhebung mit der angefochtenen Verfügung rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen. 7.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800. -- zulasten des unter liegenden Beschwerdeführers ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fabian Meyer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 5. Mai 2023 im angekündigten Sinn ( Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Mit dieser sogenannten Weiterentwicklung der IV wurden namentlich neue Vorschriften zur Festlegung der Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung erlassen. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtss ätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung vom 1 5. Mai 202
E. 1.2 Im Rahmen einer im März 2014 eingeleiteten Revision (Urk. 9 /40) holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2014 ein (Urk. 9 /56) und bestätigte den bisherigen Rentenanspruch mit Mitteilung vom 9. Februar 2015 (Urk. 9 /60; vgl. Urk. 9 /57).
Mit Schreiben vom 14. August 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein Gesundheitszustand habe sich verändert (Urk. 9 /66 und 9 /67). Die IV-Stelle traf daraufhin erneut berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 9 /74, 9 /76/1-14, Urk. 9 /77, Urk. 9 /80 - 6/81) ; am 24. Juni 2016 teilte sie ihm mit, er habe wei terhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von 60 %
(Urk. 9 /84; vgl. Urk. 9 /82).
E. 1.3 ) zu überzeugen vermag.
Die diagnoserelevanten Befunde weisen nach dem Gesagten eine leichte Ausprä gung auf: Die depressive Symptomatik war anlässlich der Begutachtung weitest gehend remittiert ( Urk. 9/218/190); allfällige Konzentrations- und Aufmerksam keitsstörungen waren höchstens leicht ( Urk. 9/218/180). Gleich einzustufen sind die ein- bis zweimal monatlich auftretenden Alpträume, die teils von den Kriegs erlebnissen handeln ( Urk. 9/218/186). Die im Vordergrund stehende vermehrte Reizbarkeit und allenfalls auch eine misstrauische Grundhaltung haben ebenfalls nur geringfügige funktionelle Einschränkungen zur Folge in dem Sinne, dass Tätigkeiten mit hoher Stressbelastung und hohen Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz zu vermeiden sind ( Urk. 9/218/187, Urk. 9/218/194). Eine Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist angesichts der geringen Psy chotherapiefrequenz ohne konsequenten Einsatz von Psychopharmaka nicht anzunehmen. Zu keiner anderen Einschätzung führt die einmalige stationäre Behandlung im Sanatorium G.___ , die erst im Jahr 2021 erfolgte ( Urk. 9/218/8, Urk. 9/218/176-177, Urk. 9/218/190, Urk. 9/218/198). Die durch die neurologischen und orthopädischen A.___ -Gutachter erhobenen geringfü gigen körperlichen Einschränkungen (im Wesentlichen ein leichtgradiges Carpal tunnelsyndrom recht s und eine Migräne ohne Aura [ Urk. 9/218/15-16 ] ) erschei nen nicht geeignet, in wesentlichem Ausmass ressourcenhemmend zu wirken. Eine Persönlichkeitsstörung konnte nicht nachgewiesen werden ( Urk. 9/218/16) . Angesichts der intakten Partnerschaft mit der zweiten Ehefrau, der regen Alltags aktivität und der auch sonst guten sozialen Integration ( Urk. 9/218/16, Urk. 9/218/114, Urk. 9/218/179, Urk. 9/218/190-191) kann von einer befriedi genden persönlichen Ressourcenlage und einem intakten sozialen Umfeld ausge gangen werden .
Demgegenüber fielen den A.___ -Gutachtern Inkonsistenzen auf: Die angegebe nen Schmerzen (von 5 bis 10 auf der zehnstufigen Skala) und Konzentrationsstö rungen waren nicht mit dem klinischen Eindruck während der Untersuchung ver einbar , der Beschwerdeführer nahm trotz der geltend gemachten Schmerzen und psychischen Beschwerden keine Medikamente ein, und das im Beschwerdevali dierungstest erzielte unterdurchschnittliche Ergebnis blieb weit hinter den wäh rend der Exploration gezeigten kognitiven Leistungen zurück ( Urk. 9/218/114, Urk. 9/218/190-191) . Der psychiatrische Gutachter nahm deshalb eine Verdeutli chungsneigung des Beschwerdeführers an ( Urk. 9/218/191). Ferner lassen die vom Beschwerdeführer angegebenen vielfältigen ausserberuflichen Tätigkeiten mit angegebener Schmerzfreiheit, sobald er sich in seinem Heimatland Bosnien aufhält ( Urk. 9/218/114, Urk. 9/218/ 179) , diesbezüglich auf ein weit est gehend uneingeschränktes Aktivitätsniveau schliessen. Demnach fehlt auch ein behand lungs
- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Lei densdruck und eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereiche n.
Ist nach dem Gesagten von einem geringgradigen psychischen Leidensdruck und weitgehend uneingeschränkten ausserberuflichen Aktivitäten auszugehen, erscheint die vom psychiatrischen
A.___ -Gutachter bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ohne höhere Stressbelastung und Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz als plausibel. Es besteht kein Grund, nicht darauf abzustellen.
Daran ändert auch nicht s , dass das Bundesamt für Sozialversicherungen Anfang Oktober 2023 auf Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) den IV-Stellen untersagt hat, bei der A.___
weitere Gutachten in Auftrag zu geben . Selbst wenn die EKQMB in ärztlichen Gutachten der A.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt hat, führt dies nicht dazu, dass sämtlichen A.___ -Gutachten a priori de r Beweiswert abzusprechen ist, sondern dass diese kritisch zu beurteilen sind . Im Konkreten hat die gerichtliche Prüfung ergeben, dass auf das vorliegende A.___ -Gutachten abgestellt werden darf. 5.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die von den A.___ -Gutachtern aus somati scher und psychiatrischer Sicht erfolgte Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfä higkeit (zumindest) in leidensangepassten Tätigkeiten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Damit steht fest, dass der Beschwer deführer in einer angepassten , auch unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne stär kere Belastung der Hände und ohne höhere Stressbelastung sowie ohne höhere Anforderungen an die Sozialkompetenz zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 9/218/17). Diese Beurteilung gilt jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Konsensbeurteilung der Gutachter von A.___ , das heisst seit März 2022 ( Urk. 9/218/ 18 ). 6.
E. 1.4 In Nachachtung des Rückweisungsurteils holte die IV-Stelle zunächst
– nach dem Beizug aktueller Bericht e der behandelnden Ärzte ( Urk. 9/ 162-168, Urk. 9/192 ) - , das polydisziplinäre (internistische, neurologische, orthopädische und psychiat rische) Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 8. März 2022
( Urk. 9/218) ein , in welchem auch die Ergän zungsfragen des Versicherten vom
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer, mit Eingabe vom 1 2. Juni 2023 Beschwerde und beantragte sinn gemäss, es sei ihm ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen; eventualiter sei ihm ab dem 1. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente zuzuspre chen; subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und danach neu zu entscheiden; subsubeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des eingeholten A.___ -Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. September 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 6. September 2023 wies das Gericht das sinngemässe Gesuch des Beschwer deführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ab und stellte ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zu ( Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Einstellung der laufenden Dreiviertelsrente in der angefochtenen Verfügung damit, das Sozialversicherungsgericht habe in seinem Rückweisungsurteil vom 2 4. Januar 2020 erkannt , dass auf jeden Fall ein erwerb licher Revisionsgrund vorliege. D er medizinische Sachverhalt könne deshalb unabhängig von einer relevanten Veränderung umfassend und ohne Bindung an frühere Einschätzungen überprüft werden , was durch die Einholung des polydis ziplinären Gutachtens der A.___
geschehen sei . Es spiele keine Rolle, ob durch die A.___ -Gutachter lediglich ein im Wesentlichen unveränderter Sachverhalt anders bewertet worden sei. D er RAD-Stellungnahme vom 1 0. August 2022, wonach die 40%ige Restarbeitsfähigkeit weiterhin gelte, könne deshalb
nicht gefolgt werden ( Urk. 2 S. 2 f.). Selbst wenn es auch hinsichtlich der gesundheit lichen Situation eines Revisionsgrundes bedürf t e, läge ein solcher zumindest aus neurologischer Sicht mit dem Auftreten eines leichtgradigen Carpaltunnelsyn droms ab April 2020 vor. Zudem sei es in psychischer Hinsicht zu einer gesund heitlichen Verbesserung gekommen. Der psychiatrische Gutachter habe nämlich festgestellt, dass die in den Akten beschriebene rezidivierende depressive Störung mittlerweile remittiert sei.
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades könne auf die Einschätzung im A.___ -Gutachten abgestellt werden, dass ab dem Gutachtens zeitpunkt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (ohne massiven Handge brauch rechts, ohne höhere Stressbelastung und Anforderungen an die Sozial kompetenz )
auszugehen sei . Da der Beschwerdeführer gemäss individuellem Kon toauszug (IK) als selbständig Erwerbstätiger in den Jahren 20 0
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, seit der letzten materiellen Beurteilung im Juni 2016 habe sich sein
G esundheit szustand
v erschlechter
t. Deshalb müsse die bisherige Rente - wie mit dem Revisionsgesuch vom 1 6. Januar 2017 beantragt - auf eine volle (gemeint wohl: ganze) Rente erhöht werden ( Urk. 1 S. 2 und 5) .
Eventualiter sei zu berücksichtigen , dass es seit der letzten materiellen Beurteilung im Juni 2016 jedenfalls nicht zu einer gesundheitlichen Verbesserung gekommen sei. Deshalb habe er weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk. 1 S. 5).
Bei der Beurteilung der A.___ -Gutachter handle es sich lediglich um eine andere Einschätzung desselben Sach verhalts, was sowohl von den Gutachtern selbst als auch vom RAD in seine r Stel lungnahme vom 1 0. August 2022 erkannt worden sei. Das A.___ -Gutachten stehe im kompletten Widerspruch zu allen anderen ärztlichen Meinungen . Es
leide an erheblichen Mängeln, insbesondere sei es weder nachvollziehbar noch schlüs sig noch beantworte es die spezifischen Fragen des Sozialversicherungsgerichts im Urteil IV.2018.00529 vom 2 4. Januar 202 0. Deshalb dürfe darauf nicht abge stellt werden , und es sei
subeventualiter ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 5 f. ).
3.
E. 3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.
E. 3.1 Im Rückweisungsurteil IV.2018.00529 vom 2 4. Januar 2020 E. 4.4 erwog das Sozialversicherungsgericht mit Bezugnahme auf E. 4.3 , es liege auf jeden Fall ein erwerblicher Revisionsgrund vor , dies aufgrund des Ausscheidens der mitarbei tenden Ehefrau aus dem selbständig geführten Reinigungsuntern e hmen und dem Rückzug des Hau p tauftraggebers . Unklar sei bei der gegenwärtigen Aktenlage, inwiefern der Beschwerdeführer – gegebenenfalls nach Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen – selbständig oder unselbständig arbeiten könnte, bejahendenfalls in welchem zeitlichen Umfang und mit welchem körperlichen und psychischen Belastungsprofil, und welches Einkommen er dabei zumutba rerweise erzielen könnte. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Eingliede rungsfachleuten wiederholt angegeben, er ertrage es nicht mehr, wenn ihm jemand Befehle erteile und er werde aggressiv, falls er einen Vorgesetzten habe, der keine Ahnung habe; er könne sich deshalb nicht vorstellen, in einem Ange stelltenverhältnis zu arbeiten. Ob ihm eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus psychischen Gründen selbst bei Aufbietung allen guten Willens tatsächlich nicht zumutbar sei, sei bei der gegenwärtigen Aktenlage ebenfalls offen. Die IV-Stelle werde deshalb ein polydisziplinäres (fachärztlich-internistisches, -psychiatrisches und -rheumatologisch/orthopädisches) Gutachten einzuholen haben. Danach
werde sie zunächst zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer der Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit zumutbar sei; hernach werde sie erneut den Inva liditätsgrad zu ermitteln und über den Rentenanspruch zu verfügen haben ( Urk. 9/156/15-16) .
E. 3.2 Da das Sozialversicherungsgericht das Vorliegen eines erwerblichen Revisions grunds bereits im Urteil IV.2018.00529 vom 2 4. Januar 2020 E. 4. 3 f. bejaht hat te (vgl. vorstehende E. 3.2) , durfte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt frei und ohne Bindung an frühere Einschätzungen überprüfen (vgl. vorstehend E. 1.1) . Demnach kann offen bleiben , ob im A.___ -Gutachten ein zusätzlicher Revisi onsgrund im Sinne einer wesentlichen Veränderung des medizinischen Sachver halts ausgewiesen wird. Wesentlich ist vielmehr , ob die von den Gutachtern attestierte zumutbare Restarbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Befund lage anlässlich der Begutachtung zu überzeugen vermag.
E. 4 bis 2013 nur geringe und danach kein e
Einkünfte
erzielt habe, sei das Einkommen, welches er ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielen könnte, aufgrund der
Lohnstruk turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE TA1 ) zu ermitteln und auf Fr. 61'324. -- festzusetzen . Das Einkommen, welches e r trotz seiner gesundheitli chen Einschränkungen erwirtschaften könnte, sei ebenfalls anhand der Lohn strukturerhebung zu ermitteln. Es betrage Fr. 64'897. -- ( Urk. 2 S. 3) . Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum mehr verdie nen könnte als mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, sei ihm der Wechsel in eine solche Tätigkeit zumutbar
( Urk. 2 S. 4) .
Weil
er
in einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könn t e, seien die Anspruchs voraussetzungen für eine Rente nicht mehr erfüllt ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch Urk. 8).
E. 4.1 5
Die internistische Gutachterin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, hielt in ihrem Teilgutachten gestützt auf die erhobenen Befunde ( Urk. 9/218/ 66-68) fest, eine namhafte allgemeininternistische Gesund heitsstörung und damit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt habe nicht festgestellt werden können. Die hausärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit gründe nicht auf internistischen, sondern auf orthopädischen und psychiatrischen Diagnosen (Urk. 9/218/76). Zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit sei aus internistischer Sicht eine hausärztlich e Kontrolle der bekannten benignen Struma nodosa angezeigt. Empfohlen sei en ferner ein Gewichtsverlust , das Sis tieren des Nikotinkonsums und d arüber hinaus aufgrund der bekannten Reflux problematik
eine antazide Therapie ( Urk. 9/218/7 1 ff. ).
E. 4.1.1 Das A.___ -Gutachten vom 8. März 2022 basiert auf fachärztlich-internisti schen, -neurologischen, - orthopädischen und - psychiatrischen Untersuchungen, die zwischen dem 7. und 1 0. Dezember 2021 erfolgten ( Urk. 9/218/3) , einer umfangreichen Zusatzdiagnostik (inklusive Laborbefund , elektrophysiologischer Untersuchung, MRI-Bildern von Gehirn, Hals- und Brustwirbelsäule, der Schulter rechts sowie beider Knie; Urk. 9/218/4)
sowie einer Konsensbe urteilung aller beteiligten Gutachter am 8. März 2022 ( Urk. 9/218/
E. 4.1.2 Der neurologische Gutachter Dr. med .
B.___
legte in seinem Teilgutachten dar , der von ihm erhobene neurologische Befund habe keine namhaften Defizite ergeben. Die in den Akten dokumentierten Ergebnisse einer kürzlich erfolgt en neurologischen
Untersuchung einschliesslich der Resultate einer Elektroneuro graphie seien ebenfalls überwiegend normal ausgefallen ( Urk. 9/218/111) . Wegen des berichteten Taubheitsgefühls und Kribbeln s der Hände habe er eine ergän zende elektroneurographische Diagnostik der Arme durchgeführt , wodurch sich ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts und ein mögliches Reizsyndrom des linken Nervus
Medianus habe nachweisen lassen ( Urk. 9/218/111-113). Die anamnestischen Angaben des Besch w erdeführers zum Schmerzniveau widersprä chen dem aktuellen klinischen Eindruck eines nicht schmerzgeplagt wirkenden Exploranden. Auf die Frage nach der Häufigkeit der Analgetika einnahme habe er vage und ausweichend geantwortet, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie oft Analgetika eingenommen würden. Bei fehlendem laborchemischem Nachweis der Stoffwechselprodukte von Metamizol und Paracetamol im Serum müssten das Ausmass der berichteten Schmerzen und der Leidensdruck des Beschwerdeführers kritisch hinterfragt werden, zumal er angegeben habe, bei einem Fussballclub aktiv zu sein und teilweise auch an Punktspielen teilzunehmen ( Urk. 9/218/114). Die aufgrund der anamnestischen Angaben ebenfalls zu diagnostizierende Mig räne ohne Aura sei in der Regel therapeutisch einfach behandelbar und vermöge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen ( Urk. 9/218/107, Urk. 9/218/109-110).
E. 4.1.3 Der orthopädische Gutachter Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, hielt in seinem Teil des Gutachtens fest, der Beschwerde führer habe über Beschwerden an der linken Achillessehne, im Bereich beider Kniegelenke, im Schulternackenbereich rechts und im unteren Rückenbereich geklagt. Aktenkundig seien eine unfallbedingte vordere Kreuzbandruptur links mit nachfolgender arthroskopisch erfolgter vorderer Kreuzbandplastik im Jahr 2008 und eine arthroskopische Meniskusoperation rechts im Jahr 200 5. Anläss lich der Untersuchung sei die Spontanmotorik unauffällig gewesen, und die orthopädische Untersuchung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule habe einen altersgerechten normalen Untersuchungsbefund ergeben. An den oberen und unteren Extremitäten hätten sich keine sensomotorischen Defizite und Reflexaus fälle feststellen lassen. Die in der aktuellen MRI-Bildgebung nachgewiesenen, insgesamt leichtgradig und altersnormal ausgeprägten degenerativen Veränderun gen seien für sich allein nicht krankheitswertig, da sie auch in der Normalpopu lation häufig vork ämen . Klinisch hätten sich keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten fest stellen lassen und keine Anzeichen für eine Schonung beziehungsweise Minder beanspruchung . Mithin bestehe kein orthopädischer Untersuchungsbefund mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Vorbe urteil ungen, insbeson dere des behandelnden Rheumatologen Dr. D.___ , könn t e n nicht bestätig t werden , da sie überwiegend auf dem subjektiven Vortrag und bildgebende n Befunde n ohne eigenständigen Krankheitsrang beruhten und keine Plausibilitäts kontrolle (Spiegelbestimmung der Medikamente, Berücksichtigung der regen All tagsaktivität) erkennen liessen ( Urk. 9/218/151-152 ; vgl. auch Urk. 9/218/112 ).
E. 4.1.6 In i hrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, in den medizinischen Vorakten werde eine seit Jahren eher zunehmende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit somatischer und psychiatrischer Begründung postuliert, zuletzt mit einer Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % ( Urk. 9/218/14). Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich über intensive polytope Schmerzen und eine psychische Beeinträchtigung berichtet ( Urk. 9/218/7). Er schätze sich als weitgehend arbeitsunfähig ein, was den Angaben der Behandler entspreche ( Urk. 9/218/18).
Als relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein leichtgra diges Carpaltunnelsyndrom recht s zu nennen. Zudem bestünden folgende Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/218/15-16 ) : - Präadipositas bei einem BMI von 29.24 kg/m 2 - Dyslipidämie - Lebersteatose - Euthyreote , isoechogene Struma nod o sa rechts, aktuell Nachweis von zwei hypoechogenen Läsionen, weitergehende Abklärungen empfohlen - mögliche Gastritis - anamnestisch sporadischer Nikotinkonsum - Migräne ohne Aura - arthroskopisch gestützte vordere Kreuzbandplastik links 2008 - arthroskopische Innenmeniskusoperation rechts ca. 2005 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - mögliche andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) - Hinweise auf Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1)
Das leichtgradige Carpaltunnelsyndrom rechts bewirke eine dauerhaft reduzierte Belastbarkeit in Tätigkeiten mit hoher händischer Belastung. Eine Persönlich keitsstörung habe sich nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit belegen las sen. Die erhobenen Befunde sprächen nicht für das Vorliegen einer erheblichen psychischen Gesundheitsstörung und ergäben keine ausreichende somatische Erklärung für die polytopen Beschwerden, mit Ausnahme der mit dem neurolo gischerseits festgestellten leichten Carpaltunnelsyndrom zusammenhängenden Einschränkungen. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung hätten keine wirksamen Spiegel der geprüften Medikation erhoben werden können, was den anamnesti schen Angaben zur Beeinträchtigung deutlich widerspreche. Auch habe kein kon sistenter namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden ( Urk. 9/218/ 16 -17 ).
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit addierten sich die behinderungsrelevan ten Gesundheitsstörungen aus den einzelnen Fachgebieten nicht . In der bisheri gen Tätigkeit bestehe seit April 2020 eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit ohne stärkere Belastung der Hände und ohne höhere Stress belastung sowie ohne höhere Anforderungen an die Sozialkompetenz bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Belastbarkeit ( Urk. 9/218/17).
Zur Entwicklung des Gesundheitszustands im zeitlichen Verlauf hielten die Gut achter fest, spätestens seit April 2020 bestehe aus neurologischer Sicht neu das leichtgradige Carpaltunnelsyndrom rechts, welches zu einer 30%igen Einschrän kung des zumutbaren Pensums in der angestammten Tätigkeit führe ( Urk. 9/218/119-120). Aus internistischer ( Urk. 9/218/78-79), orthopädische r
( Urk. 9/218/155-158) und psychiatrischer Sicht ( Urk. 9/218/208-219) sei es zu keiner wesentlichen gesundheitlichen Veränderung gekommen, wobei die dieser Einschätzung widersprechenden vorangegangenen Beurteilungen der Arbeitsfä higkeit aus Sicht der jeweiligen Fachdisziplin nicht bestätig t werden könnten.
E. 4.2 In der Gutachtensergänzung vom 1 4. Juli 2022 legten die Gutachter insbesondere nochmals den
aktenmässig dokumentierten Verlauf der gesundheitlichen Beein trächtigungen dar ( Urk. 9/231/2-10) und wiesen darauf hin, aufgrund der von ihnen erhobenen Befunde liessen s ich die Einschätzungen der Vorgutachter und der Behandler nicht (mehr) bestätigen ( Urk. 9/231/8, Urk. 9/231/10-11). 5. 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Sozialversicherungsgericht im Rückweisungsur teil IV.2018. 00529 vom 2 4. Januar 2020 E. 4.4 die Einholung eines polydiszipli nären Gutachtens unter Beteiligung der Fachdisziplin R heumatologi e / O rthopädie verlangt hatt e ( Urk. 9/ 156/15).
Bereits aus der Formulierung « R heumatolo gie/ O rthopädie» ergibt sich, dass der Beizug eines Facharztes aus einer dieser eng verwandten Disziplinen aus Sicht des Gerichts ausreicht
e. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) schmälert der Umstand, dass die Beeinträch tigungen im Bewegung s apparat durch einen orthopädischen und nicht einen rheumatologischen Gutachter abgeklärt wurden, für sich allein die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens nicht. Schmerzen des Bewegungsapparates bil den nämlich Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie, und die beiden Fachdisziplinen stehen nicht für unterschiedliche Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012
E. 4.2 sowie 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). 5.2
In dem
mit der Beschwerdeschrift eingereichten Bericht
vom 6. Juni 2023 führ t e der behandelnde Rheumatologe Dr. D.___ aus, die Beschwerden, welche ursprünglich zur IV-Berentung geführt hätten, bestünden
weiterhin , wobei diverse zusätzliche Diagnosen hinzugekommen seien, die allesamt zu erheblichen Einschränkungen im Alltag führten ( Urk. 3/3 S. 1) . I m Schreiben vom 2 6. Mai 2023 an die Krankenkasse hatte
der Rheumatologe darauf hingewiesen, dass Ein schränkungen für längeres Sitzen oder Stehen sowie für die Gehdistanz und schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen vor allem des rechten Ellenbogens, der rechten Schulter, der Nackenregion, des Bereichs der Lendenwirbelsäule sowie der Kniegelenke bestünden. Die angestammte Tätigkeit als selbständiger Reini gungsfachmann könne d er Beschwerdeführer nur mit einem Pensum von maxi mal 30 % ausüben ( Urk. 3 / 3 S. 3) . Gemäss Dr. D.___
ist es nicht nachvoll ziehbar, dass d er Beschwerdeführer
von den A.___ -Gutachtern als vollständig arbeitsfähig eingestuft werde .
Aus seiner Sicht sei aufgrund der hinzugekomme nen Diagnosen eine Erhöhung der Dreiviertelsrente gerechtfertigt ( Urk. 3/3 S. 1 ). Der Beschwerdeführer verweist auf diese Beurteilung ( Urk. 1 S. 8 ff.) und darauf , dass kürzlich eine stationäre muskuloskelettale Rehabilitation bewilligt worden sei, was ebenfalls gegen die Beurteilung der A.___ spreche , dass er leidensan gepasst zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S. 10).
Den aktuellsten Berichten von Dr. D.___ sind keine neuen objektiven Befunde zu entnehmen, die nicht bereits von den orthopädischen und neurologi schen A.___ -Gutachtern berücksichtigt worden wären . Vielmehr findet sich darin noch kein Hinweis auf das vom A.___ -Neurologen neu festgestellte leichtgradige Carpaltunnelsyndrom rechts ( Urk. 3/3 S. 1 ; vgl. auch Urk. 9/218/145-148 ) . Auch fehlen in den Berichten von Dr. D.___ ak t uelle klinische Untersuchungsbefunde. Mit der Kritik der
neurologischen und orthopä dischen
A.___ -Gutachter, dass den
leichtgradigen und altersentsprechenden degenerativen Veränderungen
keine in der klinischen Untersuchung fassbaren erheblichen funktionellen Einschränkungen gegenüberstünden , welche die sub jektiv geklagten Einschränkungen plausibel machen könnten ( Urk. 9/218/114-115, Urk. 9/218/151-152) , setzt e
sich Dr. D.___ nicht auseinander ( Urk. 3/3) . Deshalb sind seine neusten Berichte nicht geeignet, die auf umfangreichen Untersuchungen beruhenden und nachvollziehbar begründeten Beurteilungen der orthopädischen und neurologischen A.___ - Gutachter in Zweifel zu ziehen. Vielmehr stützen sie die Annahme des orthopädischen Gutachters, dass Dr. D.___ für seine Beurteilungen hauptsächlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstellte , ohne eine Plausibilitätskontrolle oder eine eigene medizinische Einschätzung vorzunehmen ( Urk. 9/218/152). 5. 3
5.3.1
Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ erhob beim Beschwerdeführer eine ver mehrte Reizbarkeit und eine misstrauische Grundhaltung und anerkannte deswe gen
Einschränkungen der Stressbelastbarkeit und der sozialen und emotionalen Kompetenz
( zum Beispiel in Bezug auf Publikumsverkehr und Teamarbeit; Urk. 9/218/187). Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit dürfe des halb keine Arbeiten mit hoher Stressbelastung und hohen Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz umfassen. Ansonsten bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Belastbarkeit ( Urk. 9/218/194-195). Dies wurde im Gutachten aus polydisziplinärer Sicht bestätigt mit der zusätzlichen Einschränkung, dass auch Arbeiten mit stärkerer Belastung der Hände zu vermeiden seien ( Urk. 9/218/17). Damit hielten die Gutachter implizit auch fest, dass dem Beschwerdeführer ein Wechsel von der bisherigen selbstän digen in eine unselbständige Erwerbstätigkeit, die diesen Kriterien entspricht, zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht gefolgt werden, soweit er gegen das Gutachten einwendet, dieses bleibe eine Antwort auf die Frage schuldig, inwiefern ihm trotz seiner psychischen Beschwerden der Wechsel auf eine unselbständige Tätigkeit zumutbar sei ( Urk. 1 S. 6) .
Ob die Behauptung des Beschwerdeführers, die angestammte Tätigkeit als s elb ständig
erwerbender Gebäudereiniger sei mit erhöhtem Stress verbunden und stelle erhöhte Anforderungen an die emotionale und soziale Kompetenz ( Urk. 1 S. 16), zutreffend ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 6) offen bleiben .
Die Kritik, Dr. E.___ habe einerseits angegeben, dass die Achsenkriterien einer depressiven Episode nicht erkennbar seien, andererseits aber festgehalten, dass er unter sozialem Rückzug, wenig Freude, vermehrter Reizbarkeit und Konzentrations störungen leide, womit er gleich selber das Vorliegen der Achsen kriterien bestätigt habe ( Urk. 1 S. 15), trifft nicht zu. Im betreffenden Textab schnitt legte der Gutachter zunächst dar, der Beschwerdeführer habe vor allen Dingen eine vermehrte Reizbarkeit, einen sozialen Rückzug, wenig Freude im All tag und gelegentliche Konzentrationsstörungen beklagt. Anschliessend erklärte er , weshalb die Achsenkriterien einer depressiven Episode seiner Ansicht nach nicht erfüllt sind ( Urk. 9/218/185). Ein Widerspruch liegt damit nicht vor.
Auch das s
Dr. E.___ von einem überschaubaren Verlauf ausging ( Urk. 9/218/185-186), ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 15) nachvollziehbar. Zwar befand er sich seit 2009 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung .
D ie psychotherapeutische Behandlungska denz von etwa einem bis zwei Termin en pro Monat war aber nicht besonders hoch und die verschriebenen Medikamente hatten laut eigener Aussage keinen Effekt, so dass er diese bald wieder absetzte . Eine stationäre Behandlung im Sanatorium G.___ erfolgte erst im Jahr 2021 ( Urk. 9/218/8, Urk. 9/218/176-177, Urk. 9/218/190).
Nachvollziehbar ist ebenso, dass Dr. E.___ angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (aktuell harmonische Partnerschaft und regelmässige soziale Kontakte [ Urk. 9/218 / 178-179]) das Vorliegen eines sozialen Rückzugs verneinte. Nicht entscheidend ist hierbei, ob er noch Kontakt zu den eigenen Kindern hat, zumal ein allfällig abgebrochener Kontakt – die Akten enthalten hierzu wider sprüchliche Informationen (vgl. Urk. 1 S. 15, Urk. 3/4 S. 2, Urk. 9/192/4) - nach erfolgter Ehescheidung mit der Kindsmutter verschiedene Gründe haben kann. 5.3.2
Dr. E.___ setzte sich eingehend mit der Frage nach dem Vorliegen einer post traumatischen Belastungsstörung auseinander. Den bezüglich Kriegserlebnissen ausführlichsten Angaben im Vorgutachten von Dr. Z.___ sind kaum Informatio nen über einzelne traumatisierende Ereignisse/Situationen zu entnehmen ( Urk. 9/56/17-18). Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass Dr. E.___ ausführte, er könne nicht beurteilen, ob tatsächlich ein adäquates Trauma vorge legen habe ( Urk. 9/218/186). Selbst wenn, der Kritik des Beschwerdeführers fol gend ( Urk. 1 S. 15 ff.), dieser Beurteilung nicht gefolgt würde, etwa unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer im Krieg erlebten Schusswechsel ( Urk. 9/218/177), so sind jedenfalls die weiteren Erörterungen des A.___ -Psychiaters zu dieser vom Vorgutachter Dr. Z.___ ( Urk. 9/56/22) und der Behandlerin
Dr. H.___ ( Urk. 3/4 S. 1) gestellten Diagnose überzeugend. Als potentiell typische Symp tome des Wiedererlebens konnte Dr. E.___ aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers einen bis zwei Alpträume pro Monat, die zum Teil auch von Kriegserlebnissen handeln würden, sowie sporadisch auftretende aggressive und reizbare Reaktionen etwa gegenüber Kunden oder Verkehrsteilnehmern erheben, ohne dass für ihn aber typische kriegsbezogene Auslöser erkennbar wurden. Dass der Beschwerdeführer nicht über seine Kriegserlebnisse sprechen wollte, berück sichtigte er durchaus (vgl. Urk. 1 S. 15), indem er dies als mögliches Vermei dungsverhalten interpretierte. Das im Vordergrund stehende gereizte und aggres sive Verhalten und die angegebenen Konzentrationsstörungen wertete er als möglichen Ausdruck für traumaassoziierte Veränderungen in Erregung und Reaktionsfähigkeit, ohne dass er diesbezüglich einen inhaltlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit den traumatischen Ereignissen nachweisen konnte ( Urk. 9/218/186). Dass er vor dem Hintergrund dieser spärlichen und nur mög licherweise mit den Kriegserlebnissen zusammenhängenden Symptomatik die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht (mehr) stellte, ist durchaus schlüssig.
Unzutreffend ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. E.___ habe entgegen allen übrigen Arztmeinungen das Vorliegen einer andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung verneint ( Urk. 1 S. 15). Vielmehr zog er diese Diagnose durchaus in Betracht und anerkannte, dass möglicherweise zwei der vier Diagnosekriterien erfüllt seien. Zudem berücksichtigte er die mit dieser Diagnose zusammenhängenden Einschränkungen der Stressbelastbarkeit und der sozialen sowie emotionalen Kompetenz bei der Festsetzung der Arbeits fähigkeit ( Urk. 9/218/187, Urk. 9/218/194). 5.3.3
Der Vorwurf, d er psychiatrische A.___ -Gutachter habe sich nicht eingehend mit den übrigen psychiatrischen Einschätzungen
auseinander gesetzt ( Urk. 1 S. 6 und 16 ) , trifft nicht zu. Zu den psychiatrischen Vorbeurteilungen hielt Dr. E.___ fest, die im ersten Gutachten von Dr. I.___ vom 1 5. März 2011 gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sei mit den übrigen Angaben des Gutachters nicht in Einklang zu bringen. Die deshalb attes tierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar, zumal eine mittelgra dige depressive Episode einer Behandlung erfahrungsgemäss gut zugänglich sei ( Urk. 9/218/192). Im Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ sei der Diagnosefindung die subjektive Beschwerdeschilderung zugrunde gelegt worden, ohne dass erkennbar werde, dass die Standardindikatoren oder die Hinweise auf eine Verdeutlichungs neigung angemessen berücksichtigt worden seien ( Urk. 9/218/2019). Aktuell könne die dort gestellte Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung nicht bestätigt werden ( Urk. 9/218/192-193). Da eine mittelgradige depressive Episode mit guter Prognose behandelbar sei und keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen könne, sei die Dauer der von der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ attestierten Leistungseinschränkung nicht nachvollziehbar ( Urk. 9/218/192). Auch sei unverständlich, dass sich ange sichts der von Dr. H.___ diagnostizierten chronischen mittelgradigen Depres sion die ambulanten Behandlungsbemühungen der Psychiaterin nicht verändert hätten und erst im Mai 2020 eine stationäre Behandlung erwogen worden sei. Zudem sei nicht plausibel, dass von ihr bei weitgehend unveränderten Diagnosen seit Mitte 2017 eine andauernde Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit von 60 % auf 70 % angenommen werde ( Urk. 9/218/193). Während der stationären Hospitalisation im Sanatorium G.___ sei eine Somatisierungsstörung ange nommen worden. Die aktuell erhobenen Schmerzen im Kopf und im Bewegungs apparat seien nicht mit der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung vereinbar, sodass die von diesen Ärzten gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung aktuell nicht bestätigt werden könne. Die anlässlich des stationären Aufenthalts erhobene mittelschwere depressive Symptomatik sei nicht mehr nachweisbar ( Urk. 9/218/194). Zudem hätten die Ärzte des Sanatori ums G.___ einerseits Interesselosigkeit beschrieben, gleichzeitig aber festge halten, der Beschwerdeführer habe eine neue Partnerin und als Hobby einen Jeep in Bosnien , was widersprüchlich sei ( Urk. 9/218/185).
Diese Einschätzungen sind nachvollziehbar. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. Z.___ , dass der psychiatrische Vorgutachter die psychisch bedingten Einschränkungen hauptsächlich aufgrund der Angaben des Beschwer deführers ermittelte ( Urk. 9/56/22-25), ohne deren Plausibilität zu überprüfen oder ein verdeutlichendes Verhalten auch nur in Betracht zu ziehen ( Urk. 9/56/22-29). Dementsprechend führte er weder eine Laborabklärung noch einen Symptomvalidierungstest durch ( Urk. 9/56/22). Auch dem Austrittsbericht des Sanatoriums G.___ vom 1 2. März 2021 ( Urk. 9/192) lässt sich keine leit liniengerechte Prüfung der Standardindikatoren entnehmen ,
was zur Plausibili sierung der Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Krankheiten erforderlich wäre (vgl. vorstehende E. 1.3) , hingegen ergibt sich der von Dr. E.___ erwähnte Widerspruch ( Urk. 9/218/185): Einerseits wird dort eine Interesselosigkeit des Beschwerdeführers erwähnt, andererseits festgehalten, er habe eine neue Partne rin und als Hobby einen Jeep in Bosnien ( Urk. 9/192/3).
Der neuste Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ vom 5. Juni 2023 ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls nicht geeignet, die gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu ziehen ( Urk. 1 S. 14). Denn zum einen sind diesem Bericht keine Veränderungen des psychischen Gesund heitszustandes zu entnehmen, zum anderen ist auch hier eine Prüfung der ärztli chen Angaben nach Massgabe der Standardindikatoren nicht möglich ;
überdies fehlt eine kritische Würdigung der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ( Urk. 3/4). 5.3. 4
Zu prüfen bleibt, ob die von Dr. E.___ bescheinigte uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in einer Tätigkeit ohne hohe Stressbelastung und hohe Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz im Lichte der Standardindikatoren (vorstehend E.
E. 6 ff. ).
E. 6.1 Die IV-Stelle ermittelte de n Invaliditätsgrad gestützt auf Art. 16 ATSG in Verbin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG
durch eine n
V ergleich des Erwerbseinkommens, das der Beschwerdeführer durch eine ihm zumutbare leidensangepasste unselb ständige Erwerbst ätigkeit im Vollzeitpensum bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) , mit dem Erwerbseinkommen, das er ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielen könnte
(sog. Valideneinkommen ; Urk.
E. 6.2 Wie bereits bei der Zusprechung der Rente setzte die Beschwerdegegnerin das
Valideneinkommen
gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik fest , was nicht zu beanstan den ist . S einerzeit lag dem die Überlegung zu Grunde , dass sich das selbständige Reinigungsunternehmen des Beschwerdeführers bei Beginn der einjährigen War tezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG noch in der Aufbauphase befunden und er mit seine m Betrieb nur geringe Einkünfte erwirtschaftet hatte
( Urk. 9/23/6, Urk. 9/251/1, Urk. 9/263/1) . Auch für die Ermittlung des aktuellen Invalidenein kommens griff die IV-Stelle auf die Tabellenlöhne zurück, da der Beschwerdefüh rer in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum ein höheres Einkom men erzielen könnte
als mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und ihm deshalb ein entsprechender Wechsel zumutbar sei ( Urk. 9/264/3) . Gegen einen solchen Wechsel sprechen i nsbesondere keine medizinisch en Gründe .
Das Vorge hen der Beschwerdegegnerin ist mithin nicht zu beanstanden (vgl. Art. 26 Abs. 4 IVV, Art. 26 bis
Abs. 2 IVV ; vgl. dazu auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 28a Rz . 56 und 94 je mit Hinweisen) .
E. 6.3 Konkret hat d ie IV-Stelle das Validen einkommen vor Verfügungserlass gestützt auf die LSE 20 2 0 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 77-82, Medianlohn der Männer, Kompetenzniveau 1 : Fr. 4'902.-- ) und unter Anpassung an die betriebs übliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabel le T03.01.03.01.04.01, Ziff. 77-82) sowie an die Lohnentwicklung bis ins Jahr 2023 mit Fr. 62'391.10
beziffert . Als Basis für das Invalideneinkommen zog die Beschwerde gegn erin den Zentralwert (Total) der Männerlöhne gemäss LSE 2020,
Tabelle TA1_tirage_skill_ level, Kompetenzni veau 1, das heisst
monatlich Fr. 5'261.-- heran und passte auch diesen Tabellen lohn an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und an die Nominallohnentwick lung bis 2023 an
( Urk. 9/263, Urk. 9/264/3-4 ) . Zeitlich m assgebend für die Berechnung ist hier indessen nicht das Jahr 2023, sondern der Zeitpunkt der Begutachtung, mithin das Jahr 202 2. Spätestens v on diesem Zeitpunkt an war dem Beschwerdeführer die Verwertung der von den Gutachtern festgestellten Restarbeitsfähigkeit möglich.
Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2022 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Tabelle T39, Index Männer 2020: 2'298 u nd 2022: 2'305; abrufbar im Internet) beträgt das Valideneinkommen Fr. 61'658.-- ( Fr. 4'902.-- : 40 x 41,8 x 12 : 2'298 x 2’305 ) und das Invalideneinkommen Fr. 66'016.-- ( Fr. 5 ' 2 61.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2'298 x 2'305) . Angesichts dieser Zahlen würde selbst die Vornahme eines maximalen behinderungsbedingten Abzugs vom Inva lideneinkommen von 25 %
(vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz . 104 ff. und 109 ) -
etwa mit der Begründung,
dem Beschwerdeführer stehe wegen des Carpaltunnelsyndroms und der eingeschränkten Sozialkompetenz
nur noch ein eingeschränktes Tätigkeitsspektrum offen ( vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz . 1
E. 9 /251 ).
E. 11 und 116) –
offensichtlich nicht zu einem r entenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
(vgl. Art. 28 Abs. 2 lit . c IVG) führen. Dem nach ist die revisionsweise Rentenaufhebung mit der angefochtenen Verfügung rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen. 7.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800. -- zulasten des unter liegenden Beschwerdeführers ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fabian Meyer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00313
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
29. Dezember 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969, arbeitet e
ab 2004 als selbständiger Gebäudereini ger in seinem Reinigungsunternehmen, der Einzel unternehmung
Y.___ (Urk. 9 /23/2 , Urk. 9/240 ). Am 11. Mai 2009 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträch tigungen im Bereich des Kopfes, der Knie und auf psy chische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 9 /3). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9 /8-15, Urk. 9 /20 -21, Urk. 9 /23, Urk. 9 /24/4-5 ) und sprach ihm
aufgrund des ermittelten Invaliditäts grads von 60 %
mit Verfügung vom 21. März 2012 rückwirkend ab 1. November 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 9 /35 ; vgl. auch Urk. 9 /30 ). 1.2
Im Rahmen einer im März 2014 eingeleiteten Revision (Urk. 9 /40) holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2014 ein (Urk. 9 /56) und bestätigte den bisherigen Rentenanspruch mit Mitteilung vom 9. Februar 2015 (Urk. 9 /60; vgl. Urk. 9 /57).
Mit Schreiben vom 14. August 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein Gesundheitszustand habe sich verändert (Urk. 9 /66 und 9 /67). Die IV-Stelle traf daraufhin erneut berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 9 /74, 9 /76/1-14, Urk. 9 /77, Urk. 9 /80 - 6/81) ; am 24. Juni 2016 teilte sie ihm mit, er habe wei terhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von 60 %
(Urk. 9 /84; vgl. Urk. 9 /82). 1.3
Am 16. Januar 2017 meldete der Versicherte der IV-Stelle, sein grösster Kunde (90 % der Einnahmen) habe per Ende Februar 2017 die Zusammenarbeit mit ihm eingestellt , weshalb seine Selbständigkeit in Frage gestellt sei. Er wolle jedoch weiterhin selbständig bleiben (Urk. 9 /94). Die IV-Stelle führte daraufhin ein Standort - (Urk. 9 /103-104) und ein Eingliederungsgespräch mit dem Versicherten (Urk. 9 /106 ; vgl. auch Urk. 9 /107 ) und eröffnete ihm nach medizinischen Abklä rungen (Urk. 9 /108 , Urk. 9 /110, 9 /116 , Urk. 9 /121/3-5) mit Vorbescheid vom 22. Januar 2018, dass im Rentenrevisionsverfahren keine wesentliche dauerhafte Veränderung des Anspruchs auf eine
Dreiviertelsrente habe festgestellt werden können
(Urk. 9 /122 ). Nachdem der Versicherte am
28. März 2018 dagegen Ein wand erhoben hatte (Urk. 9 /132 ; vgl. auch Urk. 9 /131, Urk. 9 /136/2-3) ,
verneinte sie m it Verfügung vom 8. Mai 2018 den Anspruch auf eine Erhöhung der bishe rigen Dreiviertelsrente (Urk. 9 /138; vgl. auch Urk. 9 /137). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/ 142/3-14 ) hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2018.00529 vom 2 4. Januar 2020 ( Urk. 9/156) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den Versicherten polydisziplinär begutachten lasse, danach abkläre, ob ihm der Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit zumutbar sei, und hernach neu über den Rentenanspruch verfüge ( Urk. 9/156/15-16). Zuvor hatte es dem Versicherten nach einer ersten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zurückzuziehen mit dem Hinweis, die mög liche Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung könnte zu einer Schlechterstellung führen ( Urk. 9/156/3). 1.4
In Nachachtung des Rückweisungsurteils holte die IV-Stelle zunächst
– nach dem Beizug aktueller Bericht e der behandelnden Ärzte ( Urk. 9/ 162-168, Urk. 9/192 ) - , das polydisziplinäre (internistische, neurologische, orthopädische und psychiat rische) Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 8. März 2022
( Urk. 9/218) ein , in welchem auch die Ergän zungsfragen des Versicherten vom 1 8. Oktober 2021 ( Urk. 9/203-204 ) beantwor tet wurden ( Urk. 9/218/78-79, Urk. 9/218/119-120, Urk. 9/218/ 156-158, Urk. 9/218/ 208- 219) .
Mit Stellungnahme vom 1 4. Juli 2022 ( Urk. 9/ 231) beant worteten die Gutachter Ergänzungsfragen der IV-Stelle ( Urk. 9/219) und des Ver sicherten ( Urk. 9/ 226 ; vgl. auch Urk. 9/228 ). Am 2. März 2023 liess sich der Ver sicherte zur Sache vernehmen ( Urk. 9/249). Nach dem Beizug von Stellungnahmen des r egionalen ä rztlichen Dienstes RAD ( Urk. 9/252/4-7) und des Rechtsdienstes ( Urk. 9/250 , Urk. 9/252/8 ) ermittelte die IV-Stelle einen Invalidi tätsgrad von 0 % ( Urk. 9/251, Urk. 9/252/9) und stellte dem Versicherten mit Vor bescheid vom 1 5. März 2023 di e Aufhebung der Dreiviertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 9/253). Nach dem der Versicherte am 6. April 2023 dagegen Einwände erhoben hatte ( Urk. 9/259), verfügte die IV-Stelle am 1 5. Mai 2023 im angekündigten Sinn ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer, mit Eingabe vom 1 2. Juni 2023 Beschwerde und beantragte sinn gemäss, es sei ihm ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen; eventualiter sei ihm ab dem 1. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente zuzuspre chen; subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und danach neu zu entscheiden; subsubeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des eingeholten A.___ -Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. September 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 6. September 2023 wies das Gericht das sinngemässe Gesuch des Beschwer deführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ab und stellte ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zu ( Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Mit dieser sogenannten Weiterentwicklung der IV wurden namentlich neue Vorschriften zur Festlegung der Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung erlassen. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtss ätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung vom 1 5. Mai 202 3 ist nach dem 1. Januar 2022 ergangen. Strittig ist jedoch die Frage nach der Revision einer Rente, die bereits im November 2009 eingesetzt hat. Für die Zeit bis Ende 2021 sind hier aufgrund der allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze die dannzumal gültig gewese nen Rechtsvorschriften anwendbar.
Des Weiteren gilt nach der spezifischen Übergangs regelung in lit . b Ziff. 1 der Schlussbestimmungen zu den Gesetzesän derungen per Anfang 2022 für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Renten anspruch vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden ist und die bei deren Inkrafttreten das 5 5. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dass der bisherige Rentenanspruch solange bestehen bleibt , bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert.
Bei den nachfolgend zitierten Bestim mungen handelt es sich, soweit nichts anderes vermerkt wird, um diejenigen, die seit dem Inkrafttreten des per Anfang 2022 revidierten Rechts Geltung haben. 1. 2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1 , je mit Hin weisen). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1. 4
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten
sind Indikatoren be achtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichke itsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des A ktivitätenniveaus in allen ver - gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Lei- densdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Einstellung der laufenden Dreiviertelsrente in der angefochtenen Verfügung damit, das Sozialversicherungsgericht habe in seinem Rückweisungsurteil vom 2 4. Januar 2020 erkannt , dass auf jeden Fall ein erwerb licher Revisionsgrund vorliege. D er medizinische Sachverhalt könne deshalb unabhängig von einer relevanten Veränderung umfassend und ohne Bindung an frühere Einschätzungen überprüft werden , was durch die Einholung des polydis ziplinären Gutachtens der A.___
geschehen sei . Es spiele keine Rolle, ob durch die A.___ -Gutachter lediglich ein im Wesentlichen unveränderter Sachverhalt anders bewertet worden sei. D er RAD-Stellungnahme vom 1 0. August 2022, wonach die 40%ige Restarbeitsfähigkeit weiterhin gelte, könne deshalb
nicht gefolgt werden ( Urk. 2 S. 2 f.). Selbst wenn es auch hinsichtlich der gesundheit lichen Situation eines Revisionsgrundes bedürf t e, läge ein solcher zumindest aus neurologischer Sicht mit dem Auftreten eines leichtgradigen Carpaltunnelsyn droms ab April 2020 vor. Zudem sei es in psychischer Hinsicht zu einer gesund heitlichen Verbesserung gekommen. Der psychiatrische Gutachter habe nämlich festgestellt, dass die in den Akten beschriebene rezidivierende depressive Störung mittlerweile remittiert sei.
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades könne auf die Einschätzung im A.___ -Gutachten abgestellt werden, dass ab dem Gutachtens zeitpunkt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (ohne massiven Handge brauch rechts, ohne höhere Stressbelastung und Anforderungen an die Sozial kompetenz )
auszugehen sei . Da der Beschwerdeführer gemäss individuellem Kon toauszug (IK) als selbständig Erwerbstätiger in den Jahren 20 0 4 bis 2013 nur geringe und danach kein e
Einkünfte
erzielt habe, sei das Einkommen, welches er ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielen könnte, aufgrund der
Lohnstruk turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE TA1 ) zu ermitteln und auf Fr. 61'324. -- festzusetzen . Das Einkommen, welches e r trotz seiner gesundheitli chen Einschränkungen erwirtschaften könnte, sei ebenfalls anhand der Lohn strukturerhebung zu ermitteln. Es betrage Fr. 64'897. -- ( Urk. 2 S. 3) . Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum mehr verdie nen könnte als mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, sei ihm der Wechsel in eine solche Tätigkeit zumutbar
( Urk. 2 S. 4) .
Weil
er
in einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könn t e, seien die Anspruchs voraussetzungen für eine Rente nicht mehr erfüllt ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch Urk. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, seit der letzten materiellen Beurteilung im Juni 2016 habe sich sein
G esundheit szustand
v erschlechter
t. Deshalb müsse die bisherige Rente - wie mit dem Revisionsgesuch vom 1 6. Januar 2017 beantragt - auf eine volle (gemeint wohl: ganze) Rente erhöht werden ( Urk. 1 S. 2 und 5) .
Eventualiter sei zu berücksichtigen , dass es seit der letzten materiellen Beurteilung im Juni 2016 jedenfalls nicht zu einer gesundheitlichen Verbesserung gekommen sei. Deshalb habe er weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk. 1 S. 5).
Bei der Beurteilung der A.___ -Gutachter handle es sich lediglich um eine andere Einschätzung desselben Sach verhalts, was sowohl von den Gutachtern selbst als auch vom RAD in seine r Stel lungnahme vom 1 0. August 2022 erkannt worden sei. Das A.___ -Gutachten stehe im kompletten Widerspruch zu allen anderen ärztlichen Meinungen . Es
leide an erheblichen Mängeln, insbesondere sei es weder nachvollziehbar noch schlüs sig noch beantworte es die spezifischen Fragen des Sozialversicherungsgerichts im Urteil IV.2018.00529 vom 2 4. Januar 202 0. Deshalb dürfe darauf nicht abge stellt werden , und es sei
subeventualiter ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 5 f. ).
3. 3.1
Im Rückweisungsurteil IV.2018.00529 vom 2 4. Januar 2020 E. 4.4 erwog das Sozialversicherungsgericht mit Bezugnahme auf E. 4.3 , es liege auf jeden Fall ein erwerblicher Revisionsgrund vor , dies aufgrund des Ausscheidens der mitarbei tenden Ehefrau aus dem selbständig geführten Reinigungsuntern e hmen und dem Rückzug des Hau p tauftraggebers . Unklar sei bei der gegenwärtigen Aktenlage, inwiefern der Beschwerdeführer – gegebenenfalls nach Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen – selbständig oder unselbständig arbeiten könnte, bejahendenfalls in welchem zeitlichen Umfang und mit welchem körperlichen und psychischen Belastungsprofil, und welches Einkommen er dabei zumutba rerweise erzielen könnte. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Eingliede rungsfachleuten wiederholt angegeben, er ertrage es nicht mehr, wenn ihm jemand Befehle erteile und er werde aggressiv, falls er einen Vorgesetzten habe, der keine Ahnung habe; er könne sich deshalb nicht vorstellen, in einem Ange stelltenverhältnis zu arbeiten. Ob ihm eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus psychischen Gründen selbst bei Aufbietung allen guten Willens tatsächlich nicht zumutbar sei, sei bei der gegenwärtigen Aktenlage ebenfalls offen. Die IV-Stelle werde deshalb ein polydisziplinäres (fachärztlich-internistisches, -psychiatrisches und -rheumatologisch/orthopädisches) Gutachten einzuholen haben. Danach
werde sie zunächst zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer der Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit zumutbar sei; hernach werde sie erneut den Inva liditätsgrad zu ermitteln und über den Rentenanspruch zu verfügen haben ( Urk. 9/156/15-16) . 3.2
Da das Sozialversicherungsgericht das Vorliegen eines erwerblichen Revisions grunds bereits im Urteil IV.2018.00529 vom 2 4. Januar 2020 E. 4. 3 f. bejaht hat te (vgl. vorstehende E. 3.2) , durfte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt frei und ohne Bindung an frühere Einschätzungen überprüfen (vgl. vorstehend E. 1.1) . Demnach kann offen bleiben , ob im A.___ -Gutachten ein zusätzlicher Revisi onsgrund im Sinne einer wesentlichen Veränderung des medizinischen Sachver halts ausgewiesen wird. Wesentlich ist vielmehr , ob die von den Gutachtern attestierte zumutbare Restarbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Befund lage anlässlich der Begutachtung zu überzeugen vermag. 4. 4.1
4.1.1
Das A.___ -Gutachten vom 8. März 2022 basiert auf fachärztlich-internisti schen, -neurologischen, - orthopädischen und - psychiatrischen Untersuchungen, die zwischen dem 7. und 1 0. Dezember 2021 erfolgten ( Urk. 9/218/3) , einer umfangreichen Zusatzdiagnostik (inklusive Laborbefund , elektrophysiologischer Untersuchung, MRI-Bildern von Gehirn, Hals- und Brustwirbelsäule, der Schulter rechts sowie beider Knie; Urk. 9/218/4)
sowie einer Konsensbe urteilung aller beteiligten Gutachter am 8. März 2022 ( Urk. 9/218/ 6 ff. ). 4.1.2
Der neurologische Gutachter Dr. med .
B.___
legte in seinem Teilgutachten dar , der von ihm erhobene neurologische Befund habe keine namhaften Defizite ergeben. Die in den Akten dokumentierten Ergebnisse einer kürzlich erfolgt en neurologischen
Untersuchung einschliesslich der Resultate einer Elektroneuro graphie seien ebenfalls überwiegend normal ausgefallen ( Urk. 9/218/111) . Wegen des berichteten Taubheitsgefühls und Kribbeln s der Hände habe er eine ergän zende elektroneurographische Diagnostik der Arme durchgeführt , wodurch sich ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts und ein mögliches Reizsyndrom des linken Nervus
Medianus habe nachweisen lassen ( Urk. 9/218/111-113). Die anamnestischen Angaben des Besch w erdeführers zum Schmerzniveau widersprä chen dem aktuellen klinischen Eindruck eines nicht schmerzgeplagt wirkenden Exploranden. Auf die Frage nach der Häufigkeit der Analgetika einnahme habe er vage und ausweichend geantwortet, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie oft Analgetika eingenommen würden. Bei fehlendem laborchemischem Nachweis der Stoffwechselprodukte von Metamizol und Paracetamol im Serum müssten das Ausmass der berichteten Schmerzen und der Leidensdruck des Beschwerdeführers kritisch hinterfragt werden, zumal er angegeben habe, bei einem Fussballclub aktiv zu sein und teilweise auch an Punktspielen teilzunehmen ( Urk. 9/218/114). Die aufgrund der anamnestischen Angaben ebenfalls zu diagnostizierende Mig räne ohne Aura sei in der Regel therapeutisch einfach behandelbar und vermöge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen ( Urk. 9/218/107, Urk. 9/218/109-110). 4.1.3
Der orthopädische Gutachter Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, hielt in seinem Teil des Gutachtens fest, der Beschwerde führer habe über Beschwerden an der linken Achillessehne, im Bereich beider Kniegelenke, im Schulternackenbereich rechts und im unteren Rückenbereich geklagt. Aktenkundig seien eine unfallbedingte vordere Kreuzbandruptur links mit nachfolgender arthroskopisch erfolgter vorderer Kreuzbandplastik im Jahr 2008 und eine arthroskopische Meniskusoperation rechts im Jahr 200 5. Anläss lich der Untersuchung sei die Spontanmotorik unauffällig gewesen, und die orthopädische Untersuchung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule habe einen altersgerechten normalen Untersuchungsbefund ergeben. An den oberen und unteren Extremitäten hätten sich keine sensomotorischen Defizite und Reflexaus fälle feststellen lassen. Die in der aktuellen MRI-Bildgebung nachgewiesenen, insgesamt leichtgradig und altersnormal ausgeprägten degenerativen Veränderun gen seien für sich allein nicht krankheitswertig, da sie auch in der Normalpopu lation häufig vork ämen . Klinisch hätten sich keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten fest stellen lassen und keine Anzeichen für eine Schonung beziehungsweise Minder beanspruchung . Mithin bestehe kein orthopädischer Untersuchungsbefund mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Vorbe urteil ungen, insbeson dere des behandelnden Rheumatologen Dr. D.___ , könn t e n nicht bestätig t werden , da sie überwiegend auf dem subjektiven Vortrag und bildgebende n Befunde n ohne eigenständigen Krankheitsrang beruhten und keine Plausibilitäts kontrolle (Spiegelbestimmung der Medikamente, Berücksichtigung der regen All tagsaktivität) erkennen liessen ( Urk. 9/218/151-152 ; vgl. auch Urk. 9/218/112 ). 4.1. 4
Dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, bei Stress gereizt und aggressiv zu reagieren. Er bekomme Angst vor Menschen und habe sich des halb sozial zurückgezogen. «Eine Depression sei immer dabei». Ein- bis zweimal monatlich habe er «schlechte Träume», manchmal auch mit einem «Kriegsinhalt». Er erschrecke manchmal bei Knallgeräuschen ( Urk. 9/218/176) . Zwischen 1992 und 1995 habe er als Soldat am Krieg auf dem Balkan teilgenommen und sei dabei auch in Schusswechsel verwickelt gewesen. Dabei habe er schlimme Erleb nisse gehabt, die er aber hier nicht benennen könne; dies sei für ihn zu belastend , er wolle das alles vergessen ( Urk. 9/218/176-177) .
Die ersten psychischen Beschwerden habe er schon vor 2005 bemerkt, ohne genauere z eitliche Angaben machen zu können. Er sei seinerzeit schnell gereizt und aggressiv geworden. 2009 habe er erstmals einen P sychiater in der Schweiz aufgesucht, möglicherweise hät ten dabei Schlafstörungen im Vordergrund gestanden. Später habe er auch Angst zustände gehabt, wenn er allein in Bosnien übernachtet habe. Er sei anfangs psy chiatrisch mit verschiedenen Medikamenten behandelt worden , die aber alle keinen Effekt auf seine Beschwerden gehabt hätten ( Urk. 9/218/177). Ansonsten habe er fas t täglich Kopfschmerzen, die über die Augen nach frontal und schliess lich nach hinten ziehen würden, einen stechenden und kribbelnden Charakter hätten und eine Stärke von 5 bis 10 erreichten. Darüber hinaus habe er Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, im Nacken, im Bereich der Knie- und der Hüftgelenke und im rechten Schultergelenk, einhergehend mit Verspannungen ( Urk. 9/218/176-177). Bis Januar 2021 habe er fast täglich getrunken, seitdem allenfalls zwei- bis dreimal pro Woche ein bis zwei Flaschen Wein oder 1,5 l Bier. Er habe nie Probleme bei der Begrenzung des Konsums gehabt und auch keine Entzugszeichen oder Folgeschäden bemerkt ( Urk. 9/218/177-178). Seit drei oder vier Jahren sei er mit seiner zweiten Ehefrau verheiratet, die mit ihm zusammen das Reinigungsunternehmen führe ( Urk. 9/218/178-179).
Zu seinem Tagesablauf befragt gab er an, einmal pro Woche etwa drei Stunden zwischen 6 und 9 Uhr seiner Tätigkeit als Reinigungskraft nachzugehen, und zusätzlich einmal monatlich während 15 Stunden bei einem anderen Auftragge ber zu arbeiten. Ansonsten mache er alle zwei Tage seine Rückenübungen, gehe gelegentlich spazieren, fahre Velo, gehe Wandern (an den Wochenenden), schaue fern oder beschäftige sich mit dem PC. Er habe regelmässige Kontakte zu seinen Freunden aus dem lokalen Fussballverein (ein- bis zweimal im Monat), einem guten Freund im Kanton Uri und zur Familie seiner Ehefrau. Im Fussballverein trainiere er auch und nehme gelegentlich an Punktespielen teil .
Er fahre etwa zehnmal im Jahr nach Bosnien, wo er mit seinem Offroad-Jeep gerne Touren unternehme. Die Fahrten mit dem eigenen Auto in die Heimat sei en problemlos möglich. In Bosnien habe er noch viele Freunde und Bekannte aus seiner Jugend zeit
und dort sei er jeweils auch schmerzfrei ( Urk. 9/218/179 ; vgl. auch Urk. 9/218/114 f. ).
Zum Verhalten während der Exploration und den Befunden hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer habe auch bei der Thematisierung belastender Lebens inhalte (insbesondere der Kriegserfahrung) keine überschiessenden emotionalen Reaktionen gezeigt. Der Rapport sei oftmals wenig konkret und im Thema aus weichend gewesen . Es hätten keine Hinweise auf eine Schmerzbeeinträchtigung beobachtet werden können . Konzentration und Aufmerksamkeit seien im Gespräch unauffällig gewesen und hätten bei den durchgeführten Kurztests allenfalls leichte Defizite gezeigt ( Urk. 9 /218/180). Affektivität, Antrieb und Psychomotorik hätten ungestört gewirkt ( Urk. 9/218/181).
Zur Herleitung seiner Diagnosen ging der Gutachter
von den in den Vorakten
dokumentierten psychiatrischen Befunden aus ( Urk. 9/218/182-185) und legte dar ,
der von ihm AMDP-konform erhobene Befund lasse die Achsenkriterien einer depressiven Episode (Niedergeschlagenheit, Antriebsstörung, Freudverlust) nicht erkennen. Angesichts der beschriebenen Alltagsaktivität, der aktuell harmoni schen Partnerschaft, der regelmässigen sozialen Kontakte , der fehlenden Medika tion (gemäss Labor vom 1 0. Dezember 2021; Urk. 9/218/181) und der bloss monatlichen Termine beim Psychiater sei nicht von einer höhergradigen depres siven Störung auszugehen. Die Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Epi sode seien nicht (mehr) erfüllt ( Urk. 9/218/185).
Die vom Beschwerdeführer angegebenen schlimmen Erfahrungen im Balkankon flikt seien – auch in den Vorakten
- zu wenig detailliert, um beurteilen zu können, ob tatsächlich ein adäquates Trauma vorgelegen habe . Auch die weiteren Krite rien seien von ihm nur sehr ausweichend und unpräzise geschildert worden . Befragt nach den typischen Symptomen des Wiedererlebens habe er über ein bis zwei Alpträume pro Monat berichtet, die zum Teil auch von (nicht näher spezifi zierten) Kriegserlebnissen handeln würden. Intrusive Wiedererinnerungen in ei ner typischen Triggersituation lägen nicht eindeutig vor. Es komme zwar in der Öffentlichkeit immer wieder zu aggressiven und reizbaren Reaktionen beispiels weise mit Kunden oder Verkehrsteilnehmern, typische kriegsbezogene Auslöser seien aber nicht eruierbar . Das Kriterium des Wiedererlebens sei somit allenfalls noch in geringem Ausmass erfüllt. Ein Vermeidungsverhalten könnte möglicher weise darin bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht über seine Kriegserlebnisse sprechen wolle und sozialen Situationen aus dem Weg gehe, in denen es poten tiell zu aggressiven Entgleisungen kommen könnte. Bei der ausweichenden Darstellungsweise des Beschwerdeführers bleibe aber unklar, ob hierbei traumaasso ziierte Reize, Gedanken oder Gefühle vermieden würden. Negative Veränderun gen von Gedanken und Stimmung in Bezug auf das traumatische Ereignis würden auch nicht deutlich und liessen sich nicht hinreichend von den vorbeschriebenen depressiven Beschwerden abgrenzen. Das im Vordergrund stehende gereizte und aggressive Verhalten und die angegebenen Konzentrationsstörungen seien ein möglicher Ausdruck für traumaassoziierte Veränderungen in Erregung und Reaktionsfähigkeit. Auch diesbezüglich könne ein inhaltlicher oder zeitlicher Zusammenhang mit den traumatischen Ereignissen aber nicht nachgewiesen wer den, zumal der Beschwerdeführer in der Untersuchungssituation nicht gereizt gewirkt habe und nicht durch Konzentrationsstörungen aufgefallen sei ( Urk. 9/218/186). Damit seien nicht hinreichend viele diagnostische Kriterien nachweisbar, um die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stellen zu können ( Urk. 9/218/186).
Die in den Vorakten mehrfach erwähnte andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nach einem möglicherweise knapp 30 Jahre zurückliegen den Kriegstrauma sei zumindest in Betracht zu ziehen. Die vermehrte Reizbarkeit könnte in dem Diagnosekriterium der ständigen Nervosität und des ständigen Bedrohtseins aufgehen. Auch eine feindliche oder misstrauische Grundhaltung könne vor dem Hintergrund der häufigen aggressiven Durchbrüche allenfalls ver mutet werden. Insgesamt seien also möglicherweise zwei der Diagnosekriterien erfüllt. Dadurch ergäben sich allenfalls Einschränkungen der Stressbelastbarkeit sowie der sozialen und emotionalen Kompetenz, was sich etwa auf den Publi kumsverkehr oder Teamarbeit auswirke. Eine erhebliche Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer vergleichbaren Tätigkeit lasse sich daraus jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ableiten ( Urk. 9/218/187).
Trotz des vom Beschwerdeführer angegebenen, als überhöht einzustufenden Alkoholkonsum s
(ein bis zwei Flaschen Wein oder 1,5 Liter Bier an zwei bis drei Abenden pro Woche) sei wegen fehlender übriger Voraussetzungen nicht vom Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit auszugehen ( Urk. 9/218/187-188). Da sodann im klinischen Eindruck kein anhaltender, schwerer oder quälender Schmerz vorliege und auch kein seelischer oder psychosozialer Konflikt zu explorieren sei , seien wesentliche Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nicht ausreichend erfüllt ( Urk. 9/218/188).
Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität sei F olgendes zu beachten: Die teils angegebenen starken Schmerzen (von 5 bis 10 auf der zehnstufigen Skala) seien nicht mit dem klinischen Eindruck während der Untersuchung ver einbar. Auch die geklagten Konzentrationsstörungen hätten sich während der Exploration nicht bestätigen lassen . Der Beschwerdeführer habe ohne Hinweise für kognitive Einbussen über seine Lebens- und Leidensgeschichte berichtet. Auf fällig sei, dass er bei der Beschwerdedarstellung häufig unpräzise und wenig kon krete Angaben gemacht habe und sich seine Beschwerden nicht hinreichend mit den beschriebenen Alltagsaktivitäten spiegelten. Darüber hinaus seien die ange gebenen Medikamente (Analgetika und Trimipramin ) nicht im Blut nachweisbar, was Zweifel am Leidensdruck aufkommen lasse ( Urk. 9/218/188 , Urk. 9/218/190-191 ).
Auch wenn das durchgeführte Beschwerdevalidierungsverfahren (Rey Memory Test) formal keinen Hinweis auf eine bewusste Aggravation ergeben habe, bleibe das unterdurchschnittliche Ergebnis weit hinter den kognitiven Leis tungen zurück, die der Beschwerdeführer während der Untersuchung gezeigt habe ( Urk. 9/218/182, Urk. 9/218/188). Insgesamt könne deshalb eine Verdeutli chungsneigung bei der Beschwerdedarstellung als wahrscheinlich angenommen werden ( Urk. 9/218/188 , Urk. 9/218/190-191 ). Der Beschwerdeführer verfüge über eine befriedigende Ressourcenlage (Partnerschaft, Berufserfahrung, soziale Einbindung, Freizeitaktivitäten, Reisetätigkeit) und zeige keine Defizite in der Selbstversorgung und Alltagskompetenz ( Urk. 9/218/191). 4.1. 5
Die internistische Gutachterin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, hielt in ihrem Teilgutachten gestützt auf die erhobenen Befunde ( Urk. 9/218/ 66-68) fest, eine namhafte allgemeininternistische Gesund heitsstörung und damit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt habe nicht festgestellt werden können. Die hausärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit gründe nicht auf internistischen, sondern auf orthopädischen und psychiatrischen Diagnosen (Urk. 9/218/76). Zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit sei aus internistischer Sicht eine hausärztlich e Kontrolle der bekannten benignen Struma nodosa angezeigt. Empfohlen sei en ferner ein Gewichtsverlust , das Sis tieren des Nikotinkonsums und d arüber hinaus aufgrund der bekannten Reflux problematik
eine antazide Therapie ( Urk. 9/218/7 1 ff. ). 4.1.6
In i hrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, in den medizinischen Vorakten werde eine seit Jahren eher zunehmende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit somatischer und psychiatrischer Begründung postuliert, zuletzt mit einer Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % ( Urk. 9/218/14). Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich über intensive polytope Schmerzen und eine psychische Beeinträchtigung berichtet ( Urk. 9/218/7). Er schätze sich als weitgehend arbeitsunfähig ein, was den Angaben der Behandler entspreche ( Urk. 9/218/18).
Als relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein leichtgra diges Carpaltunnelsyndrom recht s zu nennen. Zudem bestünden folgende Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/218/15-16 ) : - Präadipositas bei einem BMI von 29.24 kg/m 2 - Dyslipidämie - Lebersteatose - Euthyreote , isoechogene Struma nod o sa rechts, aktuell Nachweis von zwei hypoechogenen Läsionen, weitergehende Abklärungen empfohlen - mögliche Gastritis - anamnestisch sporadischer Nikotinkonsum - Migräne ohne Aura - arthroskopisch gestützte vordere Kreuzbandplastik links 2008 - arthroskopische Innenmeniskusoperation rechts ca. 2005 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - mögliche andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) - Hinweise auf Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1)
Das leichtgradige Carpaltunnelsyndrom rechts bewirke eine dauerhaft reduzierte Belastbarkeit in Tätigkeiten mit hoher händischer Belastung. Eine Persönlich keitsstörung habe sich nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit belegen las sen. Die erhobenen Befunde sprächen nicht für das Vorliegen einer erheblichen psychischen Gesundheitsstörung und ergäben keine ausreichende somatische Erklärung für die polytopen Beschwerden, mit Ausnahme der mit dem neurolo gischerseits festgestellten leichten Carpaltunnelsyndrom zusammenhängenden Einschränkungen. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung hätten keine wirksamen Spiegel der geprüften Medikation erhoben werden können, was den anamnesti schen Angaben zur Beeinträchtigung deutlich widerspreche. Auch habe kein kon sistenter namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden ( Urk. 9/218/ 16 -17 ).
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit addierten sich die behinderungsrelevan ten Gesundheitsstörungen aus den einzelnen Fachgebieten nicht . In der bisheri gen Tätigkeit bestehe seit April 2020 eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit ohne stärkere Belastung der Hände und ohne höhere Stress belastung sowie ohne höhere Anforderungen an die Sozialkompetenz bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Belastbarkeit ( Urk. 9/218/17).
Zur Entwicklung des Gesundheitszustands im zeitlichen Verlauf hielten die Gut achter fest, spätestens seit April 2020 bestehe aus neurologischer Sicht neu das leichtgradige Carpaltunnelsyndrom rechts, welches zu einer 30%igen Einschrän kung des zumutbaren Pensums in der angestammten Tätigkeit führe ( Urk. 9/218/119-120). Aus internistischer ( Urk. 9/218/78-79), orthopädische r
( Urk. 9/218/155-158) und psychiatrischer Sicht ( Urk. 9/218/208-219) sei es zu keiner wesentlichen gesundheitlichen Veränderung gekommen, wobei die dieser Einschätzung widersprechenden vorangegangenen Beurteilungen der Arbeitsfä higkeit aus Sicht der jeweiligen Fachdisziplin nicht bestätig t werden könnten. 4.2
In der Gutachtensergänzung vom 1 4. Juli 2022 legten die Gutachter insbesondere nochmals den
aktenmässig dokumentierten Verlauf der gesundheitlichen Beein trächtigungen dar ( Urk. 9/231/2-10) und wiesen darauf hin, aufgrund der von ihnen erhobenen Befunde liessen s ich die Einschätzungen der Vorgutachter und der Behandler nicht (mehr) bestätigen ( Urk. 9/231/8, Urk. 9/231/10-11). 5. 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Sozialversicherungsgericht im Rückweisungsur teil IV.2018. 00529 vom 2 4. Januar 2020 E. 4.4 die Einholung eines polydiszipli nären Gutachtens unter Beteiligung der Fachdisziplin R heumatologi e / O rthopädie verlangt hatt e ( Urk. 9/ 156/15).
Bereits aus der Formulierung « R heumatolo gie/ O rthopädie» ergibt sich, dass der Beizug eines Facharztes aus einer dieser eng verwandten Disziplinen aus Sicht des Gerichts ausreicht
e. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) schmälert der Umstand, dass die Beeinträch tigungen im Bewegung s apparat durch einen orthopädischen und nicht einen rheumatologischen Gutachter abgeklärt wurden, für sich allein die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens nicht. Schmerzen des Bewegungsapparates bil den nämlich Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie, und die beiden Fachdisziplinen stehen nicht für unterschiedliche Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012
E. 4.2 sowie 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). 5.2
In dem
mit der Beschwerdeschrift eingereichten Bericht
vom 6. Juni 2023 führ t e der behandelnde Rheumatologe Dr. D.___ aus, die Beschwerden, welche ursprünglich zur IV-Berentung geführt hätten, bestünden
weiterhin , wobei diverse zusätzliche Diagnosen hinzugekommen seien, die allesamt zu erheblichen Einschränkungen im Alltag führten ( Urk. 3/3 S. 1) . I m Schreiben vom 2 6. Mai 2023 an die Krankenkasse hatte
der Rheumatologe darauf hingewiesen, dass Ein schränkungen für längeres Sitzen oder Stehen sowie für die Gehdistanz und schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen vor allem des rechten Ellenbogens, der rechten Schulter, der Nackenregion, des Bereichs der Lendenwirbelsäule sowie der Kniegelenke bestünden. Die angestammte Tätigkeit als selbständiger Reini gungsfachmann könne d er Beschwerdeführer nur mit einem Pensum von maxi mal 30 % ausüben ( Urk. 3 / 3 S. 3) . Gemäss Dr. D.___
ist es nicht nachvoll ziehbar, dass d er Beschwerdeführer
von den A.___ -Gutachtern als vollständig arbeitsfähig eingestuft werde .
Aus seiner Sicht sei aufgrund der hinzugekomme nen Diagnosen eine Erhöhung der Dreiviertelsrente gerechtfertigt ( Urk. 3/3 S. 1 ). Der Beschwerdeführer verweist auf diese Beurteilung ( Urk. 1 S. 8 ff.) und darauf , dass kürzlich eine stationäre muskuloskelettale Rehabilitation bewilligt worden sei, was ebenfalls gegen die Beurteilung der A.___ spreche , dass er leidensan gepasst zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S. 10).
Den aktuellsten Berichten von Dr. D.___ sind keine neuen objektiven Befunde zu entnehmen, die nicht bereits von den orthopädischen und neurologi schen A.___ -Gutachtern berücksichtigt worden wären . Vielmehr findet sich darin noch kein Hinweis auf das vom A.___ -Neurologen neu festgestellte leichtgradige Carpaltunnelsyndrom rechts ( Urk. 3/3 S. 1 ; vgl. auch Urk. 9/218/145-148 ) . Auch fehlen in den Berichten von Dr. D.___ ak t uelle klinische Untersuchungsbefunde. Mit der Kritik der
neurologischen und orthopä dischen
A.___ -Gutachter, dass den
leichtgradigen und altersentsprechenden degenerativen Veränderungen
keine in der klinischen Untersuchung fassbaren erheblichen funktionellen Einschränkungen gegenüberstünden , welche die sub jektiv geklagten Einschränkungen plausibel machen könnten ( Urk. 9/218/114-115, Urk. 9/218/151-152) , setzt e
sich Dr. D.___ nicht auseinander ( Urk. 3/3) . Deshalb sind seine neusten Berichte nicht geeignet, die auf umfangreichen Untersuchungen beruhenden und nachvollziehbar begründeten Beurteilungen der orthopädischen und neurologischen A.___ - Gutachter in Zweifel zu ziehen. Vielmehr stützen sie die Annahme des orthopädischen Gutachters, dass Dr. D.___ für seine Beurteilungen hauptsächlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstellte , ohne eine Plausibilitätskontrolle oder eine eigene medizinische Einschätzung vorzunehmen ( Urk. 9/218/152). 5. 3
5.3.1
Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ erhob beim Beschwerdeführer eine ver mehrte Reizbarkeit und eine misstrauische Grundhaltung und anerkannte deswe gen
Einschränkungen der Stressbelastbarkeit und der sozialen und emotionalen Kompetenz
( zum Beispiel in Bezug auf Publikumsverkehr und Teamarbeit; Urk. 9/218/187). Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit dürfe des halb keine Arbeiten mit hoher Stressbelastung und hohen Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz umfassen. Ansonsten bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Belastbarkeit ( Urk. 9/218/194-195). Dies wurde im Gutachten aus polydisziplinärer Sicht bestätigt mit der zusätzlichen Einschränkung, dass auch Arbeiten mit stärkerer Belastung der Hände zu vermeiden seien ( Urk. 9/218/17). Damit hielten die Gutachter implizit auch fest, dass dem Beschwerdeführer ein Wechsel von der bisherigen selbstän digen in eine unselbständige Erwerbstätigkeit, die diesen Kriterien entspricht, zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht gefolgt werden, soweit er gegen das Gutachten einwendet, dieses bleibe eine Antwort auf die Frage schuldig, inwiefern ihm trotz seiner psychischen Beschwerden der Wechsel auf eine unselbständige Tätigkeit zumutbar sei ( Urk. 1 S. 6) .
Ob die Behauptung des Beschwerdeführers, die angestammte Tätigkeit als s elb ständig
erwerbender Gebäudereiniger sei mit erhöhtem Stress verbunden und stelle erhöhte Anforderungen an die emotionale und soziale Kompetenz ( Urk. 1 S. 16), zutreffend ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 6) offen bleiben .
Die Kritik, Dr. E.___ habe einerseits angegeben, dass die Achsenkriterien einer depressiven Episode nicht erkennbar seien, andererseits aber festgehalten, dass er unter sozialem Rückzug, wenig Freude, vermehrter Reizbarkeit und Konzentrations störungen leide, womit er gleich selber das Vorliegen der Achsen kriterien bestätigt habe ( Urk. 1 S. 15), trifft nicht zu. Im betreffenden Textab schnitt legte der Gutachter zunächst dar, der Beschwerdeführer habe vor allen Dingen eine vermehrte Reizbarkeit, einen sozialen Rückzug, wenig Freude im All tag und gelegentliche Konzentrationsstörungen beklagt. Anschliessend erklärte er , weshalb die Achsenkriterien einer depressiven Episode seiner Ansicht nach nicht erfüllt sind ( Urk. 9/218/185). Ein Widerspruch liegt damit nicht vor.
Auch das s
Dr. E.___ von einem überschaubaren Verlauf ausging ( Urk. 9/218/185-186), ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 15) nachvollziehbar. Zwar befand er sich seit 2009 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung .
D ie psychotherapeutische Behandlungska denz von etwa einem bis zwei Termin en pro Monat war aber nicht besonders hoch und die verschriebenen Medikamente hatten laut eigener Aussage keinen Effekt, so dass er diese bald wieder absetzte . Eine stationäre Behandlung im Sanatorium G.___ erfolgte erst im Jahr 2021 ( Urk. 9/218/8, Urk. 9/218/176-177, Urk. 9/218/190).
Nachvollziehbar ist ebenso, dass Dr. E.___ angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (aktuell harmonische Partnerschaft und regelmässige soziale Kontakte [ Urk. 9/218 / 178-179]) das Vorliegen eines sozialen Rückzugs verneinte. Nicht entscheidend ist hierbei, ob er noch Kontakt zu den eigenen Kindern hat, zumal ein allfällig abgebrochener Kontakt – die Akten enthalten hierzu wider sprüchliche Informationen (vgl. Urk. 1 S. 15, Urk. 3/4 S. 2, Urk. 9/192/4) - nach erfolgter Ehescheidung mit der Kindsmutter verschiedene Gründe haben kann. 5.3.2
Dr. E.___ setzte sich eingehend mit der Frage nach dem Vorliegen einer post traumatischen Belastungsstörung auseinander. Den bezüglich Kriegserlebnissen ausführlichsten Angaben im Vorgutachten von Dr. Z.___ sind kaum Informatio nen über einzelne traumatisierende Ereignisse/Situationen zu entnehmen ( Urk. 9/56/17-18). Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass Dr. E.___ ausführte, er könne nicht beurteilen, ob tatsächlich ein adäquates Trauma vorge legen habe ( Urk. 9/218/186). Selbst wenn, der Kritik des Beschwerdeführers fol gend ( Urk. 1 S. 15 ff.), dieser Beurteilung nicht gefolgt würde, etwa unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer im Krieg erlebten Schusswechsel ( Urk. 9/218/177), so sind jedenfalls die weiteren Erörterungen des A.___ -Psychiaters zu dieser vom Vorgutachter Dr. Z.___ ( Urk. 9/56/22) und der Behandlerin
Dr. H.___ ( Urk. 3/4 S. 1) gestellten Diagnose überzeugend. Als potentiell typische Symp tome des Wiedererlebens konnte Dr. E.___ aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers einen bis zwei Alpträume pro Monat, die zum Teil auch von Kriegserlebnissen handeln würden, sowie sporadisch auftretende aggressive und reizbare Reaktionen etwa gegenüber Kunden oder Verkehrsteilnehmern erheben, ohne dass für ihn aber typische kriegsbezogene Auslöser erkennbar wurden. Dass der Beschwerdeführer nicht über seine Kriegserlebnisse sprechen wollte, berück sichtigte er durchaus (vgl. Urk. 1 S. 15), indem er dies als mögliches Vermei dungsverhalten interpretierte. Das im Vordergrund stehende gereizte und aggres sive Verhalten und die angegebenen Konzentrationsstörungen wertete er als möglichen Ausdruck für traumaassoziierte Veränderungen in Erregung und Reaktionsfähigkeit, ohne dass er diesbezüglich einen inhaltlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit den traumatischen Ereignissen nachweisen konnte ( Urk. 9/218/186). Dass er vor dem Hintergrund dieser spärlichen und nur mög licherweise mit den Kriegserlebnissen zusammenhängenden Symptomatik die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht (mehr) stellte, ist durchaus schlüssig.
Unzutreffend ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. E.___ habe entgegen allen übrigen Arztmeinungen das Vorliegen einer andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrembelastung verneint ( Urk. 1 S. 15). Vielmehr zog er diese Diagnose durchaus in Betracht und anerkannte, dass möglicherweise zwei der vier Diagnosekriterien erfüllt seien. Zudem berücksichtigte er die mit dieser Diagnose zusammenhängenden Einschränkungen der Stressbelastbarkeit und der sozialen sowie emotionalen Kompetenz bei der Festsetzung der Arbeits fähigkeit ( Urk. 9/218/187, Urk. 9/218/194). 5.3.3
Der Vorwurf, d er psychiatrische A.___ -Gutachter habe sich nicht eingehend mit den übrigen psychiatrischen Einschätzungen
auseinander gesetzt ( Urk. 1 S. 6 und 16 ) , trifft nicht zu. Zu den psychiatrischen Vorbeurteilungen hielt Dr. E.___ fest, die im ersten Gutachten von Dr. I.___ vom 1 5. März 2011 gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sei mit den übrigen Angaben des Gutachters nicht in Einklang zu bringen. Die deshalb attes tierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar, zumal eine mittelgra dige depressive Episode einer Behandlung erfahrungsgemäss gut zugänglich sei ( Urk. 9/218/192). Im Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ sei der Diagnosefindung die subjektive Beschwerdeschilderung zugrunde gelegt worden, ohne dass erkennbar werde, dass die Standardindikatoren oder die Hinweise auf eine Verdeutlichungs neigung angemessen berücksichtigt worden seien ( Urk. 9/218/2019). Aktuell könne die dort gestellte Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung nicht bestätigt werden ( Urk. 9/218/192-193). Da eine mittelgradige depressive Episode mit guter Prognose behandelbar sei und keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen könne, sei die Dauer der von der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ attestierten Leistungseinschränkung nicht nachvollziehbar ( Urk. 9/218/192). Auch sei unverständlich, dass sich ange sichts der von Dr. H.___ diagnostizierten chronischen mittelgradigen Depres sion die ambulanten Behandlungsbemühungen der Psychiaterin nicht verändert hätten und erst im Mai 2020 eine stationäre Behandlung erwogen worden sei. Zudem sei nicht plausibel, dass von ihr bei weitgehend unveränderten Diagnosen seit Mitte 2017 eine andauernde Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit von 60 % auf 70 % angenommen werde ( Urk. 9/218/193). Während der stationären Hospitalisation im Sanatorium G.___ sei eine Somatisierungsstörung ange nommen worden. Die aktuell erhobenen Schmerzen im Kopf und im Bewegungs apparat seien nicht mit der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung vereinbar, sodass die von diesen Ärzten gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung aktuell nicht bestätigt werden könne. Die anlässlich des stationären Aufenthalts erhobene mittelschwere depressive Symptomatik sei nicht mehr nachweisbar ( Urk. 9/218/194). Zudem hätten die Ärzte des Sanatori ums G.___ einerseits Interesselosigkeit beschrieben, gleichzeitig aber festge halten, der Beschwerdeführer habe eine neue Partnerin und als Hobby einen Jeep in Bosnien , was widersprüchlich sei ( Urk. 9/218/185).
Diese Einschätzungen sind nachvollziehbar. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. Z.___ , dass der psychiatrische Vorgutachter die psychisch bedingten Einschränkungen hauptsächlich aufgrund der Angaben des Beschwer deführers ermittelte ( Urk. 9/56/22-25), ohne deren Plausibilität zu überprüfen oder ein verdeutlichendes Verhalten auch nur in Betracht zu ziehen ( Urk. 9/56/22-29). Dementsprechend führte er weder eine Laborabklärung noch einen Symptomvalidierungstest durch ( Urk. 9/56/22). Auch dem Austrittsbericht des Sanatoriums G.___ vom 1 2. März 2021 ( Urk. 9/192) lässt sich keine leit liniengerechte Prüfung der Standardindikatoren entnehmen ,
was zur Plausibili sierung der Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Krankheiten erforderlich wäre (vgl. vorstehende E. 1.3) , hingegen ergibt sich der von Dr. E.___ erwähnte Widerspruch ( Urk. 9/218/185): Einerseits wird dort eine Interesselosigkeit des Beschwerdeführers erwähnt, andererseits festgehalten, er habe eine neue Partne rin und als Hobby einen Jeep in Bosnien ( Urk. 9/192/3).
Der neuste Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ vom 5. Juni 2023 ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls nicht geeignet, die gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu ziehen ( Urk. 1 S. 14). Denn zum einen sind diesem Bericht keine Veränderungen des psychischen Gesund heitszustandes zu entnehmen, zum anderen ist auch hier eine Prüfung der ärztli chen Angaben nach Massgabe der Standardindikatoren nicht möglich ;
überdies fehlt eine kritische Würdigung der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ( Urk. 3/4). 5.3. 4
Zu prüfen bleibt, ob die von Dr. E.___ bescheinigte uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in einer Tätigkeit ohne hohe Stressbelastung und hohe Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz im Lichte der Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3 ) zu überzeugen vermag.
Die diagnoserelevanten Befunde weisen nach dem Gesagten eine leichte Ausprä gung auf: Die depressive Symptomatik war anlässlich der Begutachtung weitest gehend remittiert ( Urk. 9/218/190); allfällige Konzentrations- und Aufmerksam keitsstörungen waren höchstens leicht ( Urk. 9/218/180). Gleich einzustufen sind die ein- bis zweimal monatlich auftretenden Alpträume, die teils von den Kriegs erlebnissen handeln ( Urk. 9/218/186). Die im Vordergrund stehende vermehrte Reizbarkeit und allenfalls auch eine misstrauische Grundhaltung haben ebenfalls nur geringfügige funktionelle Einschränkungen zur Folge in dem Sinne, dass Tätigkeiten mit hoher Stressbelastung und hohen Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz zu vermeiden sind ( Urk. 9/218/187, Urk. 9/218/194). Eine Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist angesichts der geringen Psy chotherapiefrequenz ohne konsequenten Einsatz von Psychopharmaka nicht anzunehmen. Zu keiner anderen Einschätzung führt die einmalige stationäre Behandlung im Sanatorium G.___ , die erst im Jahr 2021 erfolgte ( Urk. 9/218/8, Urk. 9/218/176-177, Urk. 9/218/190, Urk. 9/218/198). Die durch die neurologischen und orthopädischen A.___ -Gutachter erhobenen geringfü gigen körperlichen Einschränkungen (im Wesentlichen ein leichtgradiges Carpal tunnelsyndrom recht s und eine Migräne ohne Aura [ Urk. 9/218/15-16 ] ) erschei nen nicht geeignet, in wesentlichem Ausmass ressourcenhemmend zu wirken. Eine Persönlichkeitsstörung konnte nicht nachgewiesen werden ( Urk. 9/218/16) . Angesichts der intakten Partnerschaft mit der zweiten Ehefrau, der regen Alltags aktivität und der auch sonst guten sozialen Integration ( Urk. 9/218/16, Urk. 9/218/114, Urk. 9/218/179, Urk. 9/218/190-191) kann von einer befriedi genden persönlichen Ressourcenlage und einem intakten sozialen Umfeld ausge gangen werden .
Demgegenüber fielen den A.___ -Gutachtern Inkonsistenzen auf: Die angegebe nen Schmerzen (von 5 bis 10 auf der zehnstufigen Skala) und Konzentrationsstö rungen waren nicht mit dem klinischen Eindruck während der Untersuchung ver einbar , der Beschwerdeführer nahm trotz der geltend gemachten Schmerzen und psychischen Beschwerden keine Medikamente ein, und das im Beschwerdevali dierungstest erzielte unterdurchschnittliche Ergebnis blieb weit hinter den wäh rend der Exploration gezeigten kognitiven Leistungen zurück ( Urk. 9/218/114, Urk. 9/218/190-191) . Der psychiatrische Gutachter nahm deshalb eine Verdeutli chungsneigung des Beschwerdeführers an ( Urk. 9/218/191). Ferner lassen die vom Beschwerdeführer angegebenen vielfältigen ausserberuflichen Tätigkeiten mit angegebener Schmerzfreiheit, sobald er sich in seinem Heimatland Bosnien aufhält ( Urk. 9/218/114, Urk. 9/218/ 179) , diesbezüglich auf ein weit est gehend uneingeschränktes Aktivitätsniveau schliessen. Demnach fehlt auch ein behand lungs
- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Lei densdruck und eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereiche n.
Ist nach dem Gesagten von einem geringgradigen psychischen Leidensdruck und weitgehend uneingeschränkten ausserberuflichen Aktivitäten auszugehen, erscheint die vom psychiatrischen
A.___ -Gutachter bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ohne höhere Stressbelastung und Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz als plausibel. Es besteht kein Grund, nicht darauf abzustellen.
Daran ändert auch nicht s , dass das Bundesamt für Sozialversicherungen Anfang Oktober 2023 auf Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) den IV-Stellen untersagt hat, bei der A.___
weitere Gutachten in Auftrag zu geben . Selbst wenn die EKQMB in ärztlichen Gutachten der A.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt hat, führt dies nicht dazu, dass sämtlichen A.___ -Gutachten a priori de r Beweiswert abzusprechen ist, sondern dass diese kritisch zu beurteilen sind . Im Konkreten hat die gerichtliche Prüfung ergeben, dass auf das vorliegende A.___ -Gutachten abgestellt werden darf. 5.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die von den A.___ -Gutachtern aus somati scher und psychiatrischer Sicht erfolgte Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfä higkeit (zumindest) in leidensangepassten Tätigkeiten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Damit steht fest, dass der Beschwer deführer in einer angepassten , auch unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne stär kere Belastung der Hände und ohne höhere Stressbelastung sowie ohne höhere Anforderungen an die Sozialkompetenz zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 9/218/17). Diese Beurteilung gilt jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Konsensbeurteilung der Gutachter von A.___ , das heisst seit März 2022 ( Urk. 9/218/ 18 ). 6. 6.1
Die IV-Stelle ermittelte de n Invaliditätsgrad gestützt auf Art. 16 ATSG in Verbin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG
durch eine n
V ergleich des Erwerbseinkommens, das der Beschwerdeführer durch eine ihm zumutbare leidensangepasste unselb ständige Erwerbst ätigkeit im Vollzeitpensum bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) , mit dem Erwerbseinkommen, das er ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielen könnte
(sog. Valideneinkommen ; Urk. 9 /251 ). 6.2
Wie bereits bei der Zusprechung der Rente setzte die Beschwerdegegnerin das
Valideneinkommen
gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik fest , was nicht zu beanstan den ist . S einerzeit lag dem die Überlegung zu Grunde , dass sich das selbständige Reinigungsunternehmen des Beschwerdeführers bei Beginn der einjährigen War tezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG noch in der Aufbauphase befunden und er mit seine m Betrieb nur geringe Einkünfte erwirtschaftet hatte
( Urk. 9/23/6, Urk. 9/251/1, Urk. 9/263/1) . Auch für die Ermittlung des aktuellen Invalidenein kommens griff die IV-Stelle auf die Tabellenlöhne zurück, da der Beschwerdefüh rer in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum ein höheres Einkom men erzielen könnte
als mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und ihm deshalb ein entsprechender Wechsel zumutbar sei ( Urk. 9/264/3) . Gegen einen solchen Wechsel sprechen i nsbesondere keine medizinisch en Gründe .
Das Vorge hen der Beschwerdegegnerin ist mithin nicht zu beanstanden (vgl. Art. 26 Abs. 4 IVV, Art. 26 bis
Abs. 2 IVV ; vgl. dazu auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 28a Rz . 56 und 94 je mit Hinweisen) . 6.3
Konkret hat d ie IV-Stelle das Validen einkommen vor Verfügungserlass gestützt auf die LSE 20 2 0 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 77-82, Medianlohn der Männer, Kompetenzniveau 1 : Fr. 4'902.-- ) und unter Anpassung an die betriebs übliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabel le T03.01.03.01.04.01, Ziff. 77-82) sowie an die Lohnentwicklung bis ins Jahr 2023 mit Fr. 62'391.10
beziffert . Als Basis für das Invalideneinkommen zog die Beschwerde gegn erin den Zentralwert (Total) der Männerlöhne gemäss LSE 2020,
Tabelle TA1_tirage_skill_ level, Kompetenzni veau 1, das heisst
monatlich Fr. 5'261.-- heran und passte auch diesen Tabellen lohn an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und an die Nominallohnentwick lung bis 2023 an
( Urk. 9/263, Urk. 9/264/3-4 ) . Zeitlich m assgebend für die Berechnung ist hier indessen nicht das Jahr 2023, sondern der Zeitpunkt der Begutachtung, mithin das Jahr 202 2. Spätestens v on diesem Zeitpunkt an war dem Beschwerdeführer die Verwertung der von den Gutachtern festgestellten Restarbeitsfähigkeit möglich.
Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2022 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Tabelle T39, Index Männer 2020: 2'298 u nd 2022: 2'305; abrufbar im Internet) beträgt das Valideneinkommen Fr. 61'658.-- ( Fr. 4'902.-- : 40 x 41,8 x 12 : 2'298 x 2’305 ) und das Invalideneinkommen Fr. 66'016.-- ( Fr. 5 ' 2 61.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2'298 x 2'305) . Angesichts dieser Zahlen würde selbst die Vornahme eines maximalen behinderungsbedingten Abzugs vom Inva lideneinkommen von 25 %
(vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz . 104 ff. und 109 ) -
etwa mit der Begründung,
dem Beschwerdeführer stehe wegen des Carpaltunnelsyndroms und der eingeschränkten Sozialkompetenz
nur noch ein eingeschränktes Tätigkeitsspektrum offen ( vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz . 1 11 und 116) –
offensichtlich nicht zu einem r entenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
(vgl. Art. 28 Abs. 2 lit . c IVG) führen. Dem nach ist die revisionsweise Rentenaufhebung mit der angefochtenen Verfügung rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen. 7.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800. -- zulasten des unter liegenden Beschwerdeführers ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fabian Meyer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt