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IV.2018.00529

Rentenrevision bei selbständigem Reinigungsunternehmer; psychischer und somatischer Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt; Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes

Zürich SozVersG · 2020-01-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1969, arbeitet seit 2004 als selbständiger Gebäudereini ger in seinem Reinigungsunternehmen, der Einzelfirma Y.___

( Urk. 6/23/1). Am 1 1. Mai 2009 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträch tigungen im Bereich des Kopfes , der Knie und psychische Beschwerden zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizin ischen Verhältnisse ab ( Urk. 6/8-15 , 6/21 ) und holte das Gutachten von

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 5. März 2011 ein ( Urk. 6/20).

Gestützt auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( RAD; Urk. 6/24/4-5) und ein am 2 3. August 2011 durchgeführte s Abklärungsgespräch für Se lbständigerwerbende ( Urk. 6/23) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 1. März 2012 ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % vor dem Hintergrund der psychiatrischen Diagnosen (vgl. Urk. 6/30/1 f. ) rückwirkend ab 1. November 2009 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversiche rung zu ( Urk. 6/35). 1.2

Im Rahmen einer im März 2014 eingeleiteten Revision ( Urk. 6/40) holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2014 ein ( Urk. 6/56) und bestätigte den bisherigen Rentenanspruch mit Mitteilung vom 9. Februar 2015 ( Urk. 6/60 ; vgl. Urk. 6/57 ). Mit Schreiben vom selben Tag forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, bis 1 0. März mitzuteilen, bei welchem Arzt er die empfohlene psychotherapeutische Traumatherapie durchführen werde ( Urk. 6/58). Mit Mail vom 1 2. Februar 2015 informierte der Versicherte die IV-Stelle darüber, dass er die empfohlene Therapie bei seiner behandelnden Psy chiaterin Dr. med. B.___ durchführen werde ( Urk. 6/62 ; vgl. Urk. 6/61, Urk. 6/63, Urk. 6/73 ).

M it Schreiben vom 1 4. August 2015 teilte der Versicherte unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 9. Juli 2015 mit, dass sich sein Gesundheitszustand verändert habe ( Urk. 6/66 und 6/67). Die IV-Stelle holte weitere ärztliche Bericht e

zu den Akten ( Urk. 6/74, 6/76/1-14 , 6/81 ) und klärte die aktuellen beruflichen Verhältnisse ab ( Urk. 6/77, 6/80/1-24). Mit Schreiben vom 2 4. Juni 2016 bestätigte sie den bis herigen Rentenanspruch aufgrund der weiterhin bestehenden Invalidität von 60 % ( Urk. 6/84 ; vgl. Urk. 6/82 ). 1.3

Am 1 6. Januar 2017 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein grösster Kunde (90 % der Einnahmen) habe per Ende Februar 2017 gekündigt, weshalb seine Selbständigkeit in Frage gestellt sei. Er wolle jedoch weiterhin selbständig bleiben und der IV-Stelle sein Projekt vorstellen ( Urk. 6/94). Die IV-Stelle lud ihn hierauf zu einem Standortgespräch am 6. Februar 2017 ein ( Urk. 6/103 -104 ). Im Nach gang zu einem weiteren Eingliederungsgespräch vom 6. April 2017 ( Urk. 6/106) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 1. April

2017 den Abschluss der Ar beitsvermittlung mit ( Urk. 6/107) und nahm das Schreiben vom 1 6. Januar 2017 als Revisionsgesuch entgegen ( Urk. 6/108). Nach Einholung von Berichten der be handelnden Ärzte ( Urk. 6/110, 6 /116) sowie Stellungnahmen der RAD-Ärztin m ed. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, vom 2 5. Juli und 3 1. Oktober 2017 ( Urk. 6/121/3 -5 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2018 mit, dass im Rentenrevision s verfahren keine wesentliche dauerhafte Veränderung habe festgestellt werden können, weshalb er voraussichtlich weiterhin unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe ( Urk. 6/122). Mit dem Einwand vom 2 8. März 2018 ( Urk. 6/132) liess der Beschwerdeführer Bericht e des rheumatologischen Facharz tes Dr. med. E.___ vom 1 5. Februar und 1 2. März 2018 einreichen ( Urk. 6/131 , Urk. 6/136/2-3 ).

Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verneinte die IV-Stelle de n Anspruch auf eine Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente ( Urk. 2 = Urk. 6/138 ; vgl. auch Urk. 6/137 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter , mit Eingabe vom 8. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm rückwirkend ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien die revi sionsrechtlich relevanten Fragen mittels e ines psychiatrisch-orthopä disch/ rheumatologischen Gerichtsgutachtens zu klären und danach sei über die Rentenerhöhung zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juli 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk.

5).

Nach einer ersten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage setzte das Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 Frist an, um zu einer möglichen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur er gänzenden medizinischen Abklärung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen, da die zu tätigenden Abklärungen auch zu einem geringeren Rentenanspruch und damit zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen könnten ( Urk. 8). Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Hauptantrag fest, ergänzte den Eventualantrag dahingehend, dass er neu die Einholung eines psychiatrisch-orthopädisch-endo krinologisch-gastroenterologischen Gerichtsgutachtens beantragte und verlangte subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ein holung eines solchen Gutachtens ( Urk. 11). Mit seiner Eingabe liess er die Berichte vom 2 6. August 2019 von Dr. E.___ ( Urk. 12/1) und vom 19.

Sep tember 2017 von Dr. med. F.___ , Facharzt für Otorhinolaryn go logie ( Urk. 12/2), einreichen. D ie Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen wurde der IV-Stelle zugestellt ( Urk. 13);

sie verzichtete am 1 6. Dezember 2019 auf eine Stellungna h me ( Urk. 14) , wovom dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 15) .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die

Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz es

über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indikatoren be achtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichke itsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des A ktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Lei- densdruck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem W eg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründet die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in der an gefochtenen Verfügung damit, ihre Abklärungen hätten keine wesentliche, dau erhafte Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte Verschlechterung des Gesundheitszu stands im Nachgang zur Ehescheidung sei auf einen äusseren Faktor zurückzu führen, welcher von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könne . Im Übrigen habe der Beschwerdeführer trotz der von der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ erwähnten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation die Therapie frequenz nicht erhöht, was nicht ganz nachvollziehbar sei. Die neu bestehende Achillessehnenruptur vermöge allenfalls eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit zu legitimieren. Die ebenfalls neu bestehenden Beschwerden im Schultergürtelbereich führten zwar zu Einschränkungen bei Arbeiten über Kopfhöhe. Allerdings seien diesbezüglich die therapeutischen Möglichkeiten nicht voll ausgeschöpft worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsunternehmer weiter hin zu 40 % arbeitsfähig sei. Auch hinsichtlich der Validen- und Invalidenein kommen sei es nicht zu einer relevanten Veränderung gekommen, zumal beim Einkommensvergleich ein hypothetisches Invalideneinkommen angerechnet wer den müsse, wenn der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe. Deshalb bestehe bei unveränderter Erwerbsfähigkeit wei terhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 5, Urk. 14). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich de mgegenüber auf den Standpunkt, er habe we gen einer gesundheitlichen Verschlechterung ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente . Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades sei die letzte, mit Mitteilung vom 2 4. Juni 2016 abgeschlossene Rentenrevision ( Urk. 1 S. 5). Danach habe sich sein psychischer und körperlicher Gesundheitszustand verschlechtert. Ebenso sei das e he liche Verhältnis

zunehmend zerrüttet gewesen , was zur Scheidung am 2 2. September 2016 geführt habe. Aufgrund der verschlechterten gesundheitli chen Situation habe er zudem seinen grössten Kunden verloren ( Urk. 1 S. 4).

Ge mäss Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 2 0. Juni 2017 sei er deshalb zu 70 % arbeitsunfähig. Auch der behandelnde Rheumatologe Dr. E.___ habe mit der Achillessehnenruptur und den Problemen im Schul tergürtelbereich zusätzliche Beeinträchtigungen erhoben. In seinem Bericht vom 1 2. März 2018 sei er deshalb von einer wesentlichen Verschlechterung des Ge sundheitszustandes ausgegangen und habe ihm eine Arbeitsfähigkeit von maxi mal 70 % in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt . Da die behandelnden Ärzte ihre Schlussfolgerungen ausführlich und nachvollziehbar begründet hätten, bestehe kein Grund, ihren Berichten die Beweiskraft abzusprechen ( Urk. 1 S. 9 f. ). Die IV-Stelle habe den Untersuchungsgrundsatz und die bundesrechtlichen Vor gaben an den Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Berichte verletzt, indem sie auf die reinen Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin med. pract.

D.___ vom 2 5. Juli 2017 und 3 1. Oktober 2017 abgestellt habe, welche von den Einschätzungen der behandelnden Ärzte

Dr. B.___ und Dr. E.___

abwi chen , ohne eine weitere versicherungsexterne Abklärung seines Gesundheitszu standes zu veranlassen ( Urk. 1 S. 6). Med. pract. D.___ verfüge als Fachärztin für Orthopädie nicht über die nötige Kompetenz, um in das Fachgebiet der Psy chiatrie fallende Gesundheitsschäden zu beurteilen. Entgegen ihrer Ansicht könn ten psychosoziale Belastungsfaktoren wie die Trennung von der Ehefrau zur Ent stehung oder Verschlimmerung eines psychischen Leidens und damit mittelbar zu einer Invalidität führen ( Urk. 1 S. 6 f.) . Gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte stehe fest, dass er aufgrund der gesundheitlichen Verschlech terung nach der Scheidung vom 2 2. September 2016 in jeder leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu maximal 30 % arbeitsfähig sei. Damit habe er ab 1. Januar 2017, drei Monate nach Beginn der gesundheitlichen Verschlechterung, Anspruch auf eine ganze Rente. Ein solcher Anspruch ergebe sich im Übrigen auch aus der

blossen Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Validen- und Invaliden einkommen). Dem von der IV-Stelle ermittelten hypothetischen Valideneinkom men von Fr. 55'573.-- stehe laut den Angaben im IK-Auszug ein durchschnittli ches Invalideneinkommen von Fr. 15'424.-- in den Jahren 2010 bis 2015 gegen über . Der Einkommensvergleich ergebe auf dieser Basis einen Invaliditätsgrad von 72 % ( Urk. 1 S. 9 ff.) . Falls das Gericht nicht auf die Berichte der behandeln den Ärzte abstelle, sei zu beachten, dass er auch an endokrinologischen (Schild drüse) und gastroenterologischen (Leber) Besch w erden leide, wie sich aus den Berichten von Dr. E.___ vom 2 6. August 2019 und Dr. F.___ vom 1 9. September 2017 ergebe. Deshalb habe das Gericht ein polydisziplinäres

psy chiatrisch-orthopädisch-endokrinologisch-gastroenterologisches Gutachten ein zuholen oder die Sache hierzu an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 10 , Urk. 11 ).

3. 3.1

Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante Verände rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bil det die letzte materielle Beur teilung des Rentenanspruchs mit der Mitteilung vom 2 4. Juni 2016 , wonach der Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf die laufende Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % hatte ( Urk. 6/84 ). Die Mitteilung beruht nämlich auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sach verhaltsabklärung und Beweiswürdigung

( vgl. Urk. 6/82 und vorstehend Erwä gung 1.5). 3.2

3.2.1

Die Mitteilung vom 2 4. Juni 2016 basiert in medizinisch-somatischer Hinsicht auf den Berichten des behandelnden Orthopäden Dr. C.___ vom 3 0. September 2015 und 2 0. Januar 2016 und in psychiatrischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. A.___ vom 1 1. (richtig: 3.) Dezember 2014 und dem B ericht der behan delnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 1 1. Juni 2016 ( Urk. 6/82/3). 3.2.2

Der den Beschwerdeführer seit Oktober 2014 behandelnde Orthopäde Dr. C.___ berichtete am 3 0. September 2015 sowie am 2 0. Januar 2016 , dass der Beschwer deführer wegen einer beidseitigen Femoropatellararthrose und einer Chondropa thie Grad IV der rechten Trochlea zunehmend femoropatellär belastende Arbeiten nicht mehr durchführen könne . In der angestammten Tätigkeit als selbständiger werbender Reinigungsfachmann sei er zu 50-80 % arbeitsunfähig, je nach dem wie

viele belastende Ar beiten mit Kniebeugen, Treppensteigen mit schweren Gegenständen etc. versehen werden müssten. In einer angepassten Tätigkeit be stehe eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/74, Urk. 6/76/1-3).

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Dezember 2014 sind als Diagnosen eine andauernde posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 : F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) sowie ein Status nach depressiver Episode, aktuell weitgehend remittiert (ICD-10: F32.8) , zu entnehmen ( Urk. 6/56/22). Der Sachverständige hielt fest, a ufgrund der ausgeprägten posttraumatischen Symptomatik und der andauernden Persönlich keitsänderung, welche sich insbesondere im zwischenmenschlichen Konfliktver halten manifestier t e n , bestehe eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/56/22-27) . Mit dem aktuellen Pensum von 40 % als selbständiger Reini gungsunternehmer bewege sich der Beschwerdeführer an der Grenze seiner Be lastbarkeit. So könne er einige Stammkunden mit genügender Qualität versorgen, ohne dass es zu Kritik und Reklamationen komme und als Folge davon zu Kon flikten und Zerwürfnissen. Es könne jedoch gut sein, dass es in Zukunft zu kon fliktbedingen Kundenverlusten komme. Eine Neuakquisition von Kunden scheine für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Problematik schwierig zu sein. Insge samt sei deshalb weiterhin von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit auszugehen. Da die aktuelle selbständige Erwerbstätigkeit mit e nt sprechenden Gestaltungsf reiheiten einer auf den Beschwerdeführer persönlich zu geschnittenen angepassten Tätigkeit entspreche, bestehe auch in einer angepass ten Tätigkeit eine 60%ige Arbeits un fähigkeit ( Urk. 6/56/27-28).

In ihrem Verlaufsbericht vom 1 1. Juni 2016 diagnostizierte die behandelnde Psy chiaterin Dr. B.___ ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Sodann wies sie darauf hin, d er Beschwerdeführer habe eine Reinigungsfirma und arbeite alleine. In der angestammten Tätigkeit könne er – mit Schwankungen - eine Leis tungsfähigkeit von bis zu 40 % erreichen. Ihrer Einschätzung nach sei er mit dem aktuellen Erwerbspensum bestmöglich eingegliedert. Kurz- bis mittelfristig sei keine wesentliche Änderung des Zustandes zu erwarten ( Urk. 6/81). 3.2.3

In erwerblicher Hinsicht ging die IV-Stelle unter Berücksichtigung der Buchhal tungsabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2014 ( Urk. 6/80/1-24) weiterhin von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers als Reinigungsunterneh mer aus und nahm deshalb keine neue Bemessung des Invaliditätsgrades vor ( Urk. 6/82/1, Urk. 6/82/4). 3.3

3.3.1

Laut den Protokollen über die Standort- beziehungsweise Eingliederungsgesprä che vom 6. Februar und 6. April 2017 gab der Beschwerdeführer den Beratern der IV-Stelle an , dass er als Geschäftsinhaber einer Reinigungsfirma tätig sei und seine Arbeit hauptsächlich im Reinigen eines Ladenlokals am Abend nach Laden schluss (Saugen und Putzen des Bodens sowie Reinigung der Schaufenster) be stehe. Er habe eine Angestellte, welche auf Abruf Putzarbeiten verrichte und damit etwa Fr. 2'000.-- pro Jahr verdiene. Die Administration und Rechnungs stellung sei bis anhin durch seine Ehefrau erledigt worden , welche besser Deutsch spreche als er . Am 1 8. August 2016 (richtig wohl: 1 6. November 2016 [ Urk. 6/95/1; vgl. auch Urk. 6/88, Urk. 6/91/1) sei die Ehe geschieden worden ; seither werde er bei der Arbeit nicht mehr durch seine Ex-Frau unterstützt ( Urk. 6/104/2-3 , Urk. 6/106/3 ). Per März 2017 habe sein grösster Auftraggeber sein Engagement reduziert , entsprechend einem Rückgang des Auftragsvolumens von rund Fr. 50'000. -- pro Jahr (beziehungsweise 90 % seiner Einnahmen [ Urk. 6/94]) auf Fr. 15'000.-- . Bei dieser neuen Ausgangslage ersuchte der Be schwerdeführer die IV-Stelle um Unterstützung durch die Vermittlung von Auf traggebern , da er nicht gut Deutsch spreche und nicht so auf Menschen zugehen könne . Zudem gab er an, sich vorstellen zu können, bei ausreichender Auftrags lage Reinigungsmitarbeiter, welche ihm von der IV-Stelle vermittelt würden, ein zustellen und dadurch sein Pensum als Arbeitgeber mit organisatorischen Aufga ben auszudehnen. Ferner benötige er jemanden, der die a dministrativen A rbeiten, welche bis anhin seine Ehefrau gemacht habe, für ihn erledige ( Urk. 6/104/4, Urk. 6/106/4). Das Angebot der IV-Stelle, ihm eine Stelle als unselbständi g E r w erbender, auch im Rahmen eines Arbeitsversuchs, zu vermitteln, lehnte er ab. Zur Begründung gab er an , er könne sich nicht vorstellen, als Angestellter zu arbeiten. Wenn ein Chef keine Ahnung habe, mache ihn das aggressiv ( Urk. 6/106/3 -4). Möglich sei aus seiner Sicht eine (selbständige) Tätigkeit ohne viele soziale Kontakte mit der Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung ( Urk. 6/104/4).

3.3.2

In ihrem Verlaufsbericht vom 2 0. Juni 2017 bescheinigte die behandelnde Psy chiaterin Dr. B.___ dem Beschwerdeführer bei gleichgebliebenen Diagnosen eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Januar 201 7. Im Vergleich zur Situation im Juni 2016 habe sich der Gesundheitszustand

deutlich verschlech t ert.

Nach der Ehescheidung wirke d er Beschwerdeführer seit Januar 2017 fast verwahrlost, sei depressiv und klage über zahlreiche körperliche Beschwerden (Atemnot, Parästhesien in den Armen und Beinen, Bauchbeschwer den etc.).

Eine Therapie mit Surmontil sei gescheitert, da der Beschwerdeführer weiterhin eine negative Einstellung gegenüber Medikamenten habe. Der Abstand zwischen den Behandlungsterminen bei ihr betrage 1-4 Wochen. Es mache den Anschein, dass seine Reinigungsfirma nur funktioniert habe, solange er die Un terstützung durch seine Ex-Frau gehabt habe. Er benötige fachliche Unterstüt zung, um auf dem ersten Arbeitsmarkt aktiv bleiben zu können ( Urk. 6/110).

In Berichten vom 2 3. August 2017 sowie vom 1 2. März 2018

diagnostizierte der Rheumatologe Dr. E.___ , welcher den Beschwerdeführer seit Juli 2015 be handelte, zunächst ein rezidivierendes subacromiales Schmerzsyndrom beidseits mit einem Schulter-Impingement rechts, einer chronischen subacromialen Bursi tis rechts, einer Ruptur der langen Bizepssehne und der Subscapularissehne rechts, einer Degeneration des Labrum glenoidale rechts, einem myofaszialen Schmerzsyndrom der umgebenden Muskelstrukturen und muskulärer Dysbalance. Sodann erwähnte er bei den Diagnosen eine Achillessehnenruptur links am 1 9. Mai 2016 mit verzögerter Spontanheilung , die bekannten Kniegelenksbe schwerden beidseits sowie eine Depression und Persönlichkeitsstörung ( Urk. 6/116 /7 , Urk. 6/131/1). Die Situation habe sich seit seiner Beurteilung im Februar 2016 deutlich verschlechtert ; neu seien die Achillessehnenruptur und die Diagnosen im Schultergürtelbereich ( Urk. 6/131/2). Es komme zu relevanten Ein schränkungen für eine Tätigkeit im Reinigungsdienst, so dass dem Beschwerde führer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 6/131/9). In einer angepassten Tätigkeit ohne Arbeiten kniend, in vorge neigter gebückter Haltung, über Schulterhöhe, auf Leitern und mit einer regel mässigen Gewichtsbelastung von mehr als 10 kg schätze er die Resta rbeitsfähig keit auf maximal 30 % ein

( Urk. 6/131/2). 3.3.3

Am 2 5. Juli und 3 1. Oktober 2017 nahm med. pract. D.___ , Orthopädin vom RAD, unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. B.___ vom 2 0. Juni 2017 und Dr. E.___ vom 2 3. August 2017 zur Frage Stellung, ob seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs am 2 4. Juni 2016 eine gesundheitliche Verän derung eingetreten sei. Sie hielt fest, hinsichtlich der Veränderung des psychi schen Gesundheitszustandes stünden psychosoziale Gründe, nämlich die Tren nung von der Ehefrau, im Vordergrund. Zudem seien die Therapietreue und der Leidensdruck des Beschwerdeführers fragwürdig. Laut der behandelnden Psy chiaterin sei die Therapie mit Surmontil an seiner negativen Einstellung gegen über Medikamenten gescheitert. Zudem schwanke die Therapiefrequenz zwischen einem Termin pro Woche und einem Termin pro Monat, was nicht auf einen intensiven Therapiebedarf schliessen lasse. Auch sei nicht ersichtlich, dass eine Trauma-spezifische Therapie durchgeführt worden sei. Nach der berichteten ge sundheitlichen Verschlechterung sei die Therapie auch nicht intensiviert worden, und die erwähnte Symptomatik sei gleichbleibend. Angesichts der überwiegenden psychosozialen Faktoren sei keine wesentliche Veränderung des psychischen Ge sundheitszustandes ausgewiesen ( Urk. 6/121/3-4). Die von Dr. E.___ nebst den bereits bekannten Kniebeschwerden dokumentierte Achillessehnenruptur sei allenfalls geeignet, eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zu begründen . Hin sichtlich der Schultergelenke habe eine Rotatorenmanschettenruptur sonogra phis ch ausgeschlossen werden können. Die von Dr. E.___ erwähnte Ein schränkung bei Arbeiten über Kopfhöhe sei zwar nachvollziehbar; allerdings schienen die therapeutischen Optionen mit einer einmaligen Infiltration im Ja nuar 2017 noch nicht ausgeschöpft zu sein. Aus diesen Gründen sei auch aus somatischer Sicht keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes aus gewiesen ( Urk. 6/121/4-5). 3.3.4

In einem weiteren Verlaufsbericht vom 2 6. August 2019 erwähnte der Rheuma tologe Dr. E.___ bei den Diagnosen neu eine erstmals im Februar 2019 erho bene Hepatopathie ( Urk. 12/1). Dem Bericht vom 1 9. September 2017 von Dr. med. F.___ , Facharzt für Otorhinolaryngologie, ist zu entnehmen, dass er im November 2016 beim Beschwerdeführer einen Knoten in der Schilddrüse rechts ohne Hinweise auf Malignität feststellte . Im Frühling 2018 sei eine Kon trolle vorgesehen ( Urk. 12/2). 4. 4.1

Aus psychiatrischer Sicht

war die behandelnde Dr. B.___ in ihrem früheren Bericht vom 1 1. Juni 2016 aufgrund der Diagnosen eine r posttraumatische n Be lastungsstörung sowie eine r andauernde n Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung noch von einer Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner an gestammten selbständigen Tätigke it als Reinigungsunternehmer von bis zu 40 % aus gegangen ( Urk. 6/81/1-2 ).

Diese Beurteilung deckt sich weitgehend mit derje nigen im psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 6/56/22, Urk. 6/56/27-28) . In ihrem Verlaufsbericht vom 2 0. Juni 2017 er wähnte Dr. B.___ eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes nach der Scheidung mit einer zusätzlichen depressiven Sympto matik , weswegen der Beschwerdeführer nun zu 70 % arbeits un fähig sei. Zudem wies sie darauf hin, seine Firma scheine nur funktioniert zu haben, solange er durch seine Ex-Frau bei der Arbeit unterstützt worden sei ( Urk. 6/110/1-2). Damit bestehen Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes.

Die Stellungnahmen von med. pract. D.___ vom RAD vom 2 5. Juli 2017 und vom 3 1. Oktober 2017 sind nicht geeignet, diesen Schluss zu entkräften . Zunächst ist med. pract. D.___ , worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, nicht Fachärztin für Psychiatrie, und sie hat den Beschwerdeführer im Gegensatz zu Dr. B.___ nicht persönlich untersucht. Sodann ist ihre Beurteilung, die Zu standsverschlechterung sei überwiegend auf die Scheidung als psychosoziale r Faktor zurückzuführen, weshalb keine relevante Sachverhaltsänderung vorliege ( Urk. 6/121/3-4) , nicht ohne Weiteres ausgewiesen . Das Bestehen belastender psychosozialer Faktoren schliesst für sich allein eine Invalidität noch nicht aus. Bei Vorliegen solcher Belastungsfaktoren ist zu prüfen, ob sich das klinische Be schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen erschöpft , welche von den be lastenden psychosozialen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfasst. Solche verselbständigte psychische Störungen können durchaus zu einer Invalidität führen. Ausserdem können sich psychoso ziale Belastungsfaktoren mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner Folgen verschlimmern (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bun desgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen sowie 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Da aus diesen Gründen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung bestehen, kann darauf nicht abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ) .

Indessen kann auch nicht ohne Weiteres auf den Bericht von Dr. B.___ vom 2 0. Juni 2017 abgestellt werden. D ie behandelnde Psychiaterin hat nämlich in ihrem eher oberflächlich begründeten Bericht

– ohne Bezugnahme auf die recht sprechungsgemäss zu berücksichtigenden Indikatoren (vorstehend E. 1.2) - nicht klar dazu Stellung genommen , ob dem Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Beeinträchtigungen die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu mutbar wäre, und falls ja, welches psychische Belastungsprofil dabei zu beachten wäre (vgl. Urk. 6/110). Zudem wies med. pract. D.___ grundsätzlich zutref fend darauf hin, dass angesichts der Angaben im Bericht von Dr. B.___ vom 2 0. Juni 2017 fraglich ist, ob der Beschwerdeführer die ihm offenstehenden the rapeutischen Optionen hinreichend wahrnahm ( Urk. 6/121/3-4). 4.2

Aus somatischer Warte wirkte sich laut den Berichten des Rheumatologen Dr. E.___ vom 2 3. August 2017 sowie vom 1 2. März 2018 die in der Zwi schenzeit neu aufgetretene Achillessehnen ruptur unbestrittenermassen zumindest vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ferner ist den Berichten von Dr. E.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer inzwischen auch an Schulterbeschwerden leidet ; diese führten gemäss Dr. E.___ zu der art schwe ren Einschränkungen, dass er von einer wesentlichen gesundheitlichen Ver schlechterung ausging (Ur. 6/131/2) und dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Reinigungsdienst attestierte ( Urk. 6/116/9) . Schliesslich leidet der Beschwerdeführer laut den Berichten von Dr. E.___ vom 2 6. Au gust 2019 und Dr. F.___ 1 9. September 2017 neu auch unter einer Hepato pathie und einem

Knoten in der Schilddrüse ( Urk. 12/1 S. 2, Urk. 12/2). Damit liegen verdichtete Hinweise für eine wesentliche Verschlechterung des körperli chen Gesundheitszustandes vor.

Soweit med. pract. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2017 gel tend macht, eine den Schulterbeschwerden zugrunde liegende Rotatorenman schettenruptur habe sonographisch ausgeschlossen werden können ( Urk. 6/121/5 ) , mag Letzteres zutreffen. Allerdings übersieht sie, dass gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 1 2. März 2018 eine am 1 3. September 2017 durchgeführte Arthro-MRI-Untersuchung unter anderem eine Ruptur der langen Bizepssehne und eine Partialruptur der Subscapularissehne ergab ( Urk. 6/131/1).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz es

über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indikatoren be achtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichke itsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des A ktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Lei- densdruck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem W eg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter , mit Eingabe vom 8. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm rückwirkend ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien die revi sionsrechtlich relevanten Fragen mittels e ines psychiatrisch-orthopä disch/ rheumatologischen Gerichtsgutachtens zu klären und danach sei über die Rentenerhöhung zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juli 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk.

5).

Nach einer ersten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage setzte das Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 Frist an, um zu einer möglichen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur er gänzenden medizinischen Abklärung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen, da die zu tätigenden Abklärungen auch zu einem geringeren Rentenanspruch und damit zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen könnten ( Urk. 8). Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Hauptantrag fest, ergänzte den Eventualantrag dahingehend, dass er neu die Einholung eines psychiatrisch-orthopädisch-endo krinologisch-gastroenterologischen Gerichtsgutachtens beantragte und verlangte subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ein holung eines solchen Gutachtens ( Urk. 11). Mit seiner Eingabe liess er die Berichte vom 2 6. August 2019 von Dr. E.___ ( Urk. 12/1) und vom 19.

Sep tember 2017 von Dr. med. F.___ , Facharzt für Otorhinolaryn go logie ( Urk. 12/2), einreichen. D ie Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen wurde der IV-Stelle zugestellt ( Urk. 13);

sie verzichtete am 1 6. Dezember 2019 auf eine Stellungna h me ( Urk. 14) , wovom dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 15) .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die

Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründet die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in der an gefochtenen Verfügung damit, ihre Abklärungen hätten keine wesentliche, dau erhafte Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte Verschlechterung des Gesundheitszu stands im Nachgang zur Ehescheidung sei auf einen äusseren Faktor zurückzu führen, welcher von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könne . Im Übrigen habe der Beschwerdeführer trotz der von der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ erwähnten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation die Therapie frequenz nicht erhöht, was nicht ganz nachvollziehbar sei. Die neu bestehende Achillessehnenruptur vermöge allenfalls eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit zu legitimieren. Die ebenfalls neu bestehenden Beschwerden im Schultergürtelbereich führten zwar zu Einschränkungen bei Arbeiten über Kopfhöhe. Allerdings seien diesbezüglich die therapeutischen Möglichkeiten nicht voll ausgeschöpft worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsunternehmer weiter hin zu 40 % arbeitsfähig sei. Auch hinsichtlich der Validen- und Invalidenein kommen sei es nicht zu einer relevanten Veränderung gekommen, zumal beim Einkommensvergleich ein hypothetisches Invalideneinkommen angerechnet wer den müsse, wenn der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe. Deshalb bestehe bei unveränderter Erwerbsfähigkeit wei terhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 5, Urk. 14).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich de mgegenüber auf den Standpunkt, er habe we gen einer gesundheitlichen Verschlechterung ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente . Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades sei die letzte, mit Mitteilung vom 2 4. Juni 2016 abgeschlossene Rentenrevision ( Urk. 1 S. 5). Danach habe sich sein psychischer und körperlicher Gesundheitszustand verschlechtert. Ebenso sei das e he liche Verhältnis

zunehmend zerrüttet gewesen , was zur Scheidung am 2 2. September 2016 geführt habe. Aufgrund der verschlechterten gesundheitli chen Situation habe er zudem seinen grössten Kunden verloren ( Urk. 1 S. 4).

Ge mäss Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 2 0. Juni 2017 sei er deshalb zu 70 % arbeitsunfähig. Auch der behandelnde Rheumatologe Dr. E.___ habe mit der Achillessehnenruptur und den Problemen im Schul tergürtelbereich zusätzliche Beeinträchtigungen erhoben. In seinem Bericht vom 1 2. März 2018 sei er deshalb von einer wesentlichen Verschlechterung des Ge sundheitszustandes ausgegangen und habe ihm eine Arbeitsfähigkeit von maxi mal 70 % in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt . Da die behandelnden Ärzte ihre Schlussfolgerungen ausführlich und nachvollziehbar begründet hätten, bestehe kein Grund, ihren Berichten die Beweiskraft abzusprechen ( Urk. 1 S. 9 f. ). Die IV-Stelle habe den Untersuchungsgrundsatz und die bundesrechtlichen Vor gaben an den Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Berichte verletzt, indem sie auf die reinen Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin med. pract.

D.___ vom 2 5. Juli 2017 und 3 1. Oktober 2017 abgestellt habe, welche von den Einschätzungen der behandelnden Ärzte

Dr. B.___ und Dr. E.___

abwi chen , ohne eine weitere versicherungsexterne Abklärung seines Gesundheitszu standes zu veranlassen ( Urk. 1 S. 6). Med. pract. D.___ verfüge als Fachärztin für Orthopädie nicht über die nötige Kompetenz, um in das Fachgebiet der Psy chiatrie fallende Gesundheitsschäden zu beurteilen. Entgegen ihrer Ansicht könn ten psychosoziale Belastungsfaktoren wie die Trennung von der Ehefrau zur Ent stehung oder Verschlimmerung eines psychischen Leidens und damit mittelbar zu einer Invalidität führen ( Urk. 1 S. 6 f.) . Gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte stehe fest, dass er aufgrund der gesundheitlichen Verschlech terung nach der Scheidung vom 2 2. September 2016 in jeder leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu maximal 30 % arbeitsfähig sei. Damit habe er ab 1. Januar 2017, drei Monate nach Beginn der gesundheitlichen Verschlechterung, Anspruch auf eine ganze Rente. Ein solcher Anspruch ergebe sich im Übrigen auch aus der

blossen Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Validen- und Invaliden einkommen). Dem von der IV-Stelle ermittelten hypothetischen Valideneinkom men von Fr. 55'573.-- stehe laut den Angaben im IK-Auszug ein durchschnittli ches Invalideneinkommen von Fr. 15'424.-- in den Jahren 2010 bis 2015 gegen über . Der Einkommensvergleich ergebe auf dieser Basis einen Invaliditätsgrad von 72 % ( Urk. 1 S. 9 ff.) . Falls das Gericht nicht auf die Berichte der behandeln den Ärzte abstelle, sei zu beachten, dass er auch an endokrinologischen (Schild drüse) und gastroenterologischen (Leber) Besch w erden leide, wie sich aus den Berichten von Dr. E.___ vom 2 6. August 2019 und Dr. F.___ vom 1 9. September 2017 ergebe. Deshalb habe das Gericht ein polydisziplinäres

psy chiatrisch-orthopädisch-endokrinologisch-gastroenterologisches Gutachten ein zuholen oder die Sache hierzu an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 10 , Urk. 11 ).

E. 3 0. September 2015 sowie am 2 0. Januar 2016 , dass der Beschwer deführer wegen einer beidseitigen Femoropatellararthrose und einer Chondropa thie Grad IV der rechten Trochlea zunehmend femoropatellär belastende Arbeiten nicht mehr durchführen könne . In der angestammten Tätigkeit als selbständiger werbender Reinigungsfachmann sei er zu 50-80 % arbeitsunfähig, je nach dem wie

viele belastende Ar beiten mit Kniebeugen, Treppensteigen mit schweren Gegenständen etc. versehen werden müssten. In einer angepassten Tätigkeit be stehe eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/74, Urk. 6/76/1-3).

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Dezember 2014 sind als Diagnosen eine andauernde posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 : F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) sowie ein Status nach depressiver Episode, aktuell weitgehend remittiert (ICD-10: F32.8) , zu entnehmen ( Urk. 6/56/22). Der Sachverständige hielt fest, a ufgrund der ausgeprägten posttraumatischen Symptomatik und der andauernden Persönlich keitsänderung, welche sich insbesondere im zwischenmenschlichen Konfliktver halten manifestier t e n , bestehe eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/56/22-27) . Mit dem aktuellen Pensum von 40 % als selbständiger Reini gungsunternehmer bewege sich der Beschwerdeführer an der Grenze seiner Be lastbarkeit. So könne er einige Stammkunden mit genügender Qualität versorgen, ohne dass es zu Kritik und Reklamationen komme und als Folge davon zu Kon flikten und Zerwürfnissen. Es könne jedoch gut sein, dass es in Zukunft zu kon fliktbedingen Kundenverlusten komme. Eine Neuakquisition von Kunden scheine für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Problematik schwierig zu sein. Insge samt sei deshalb weiterhin von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit auszugehen. Da die aktuelle selbständige Erwerbstätigkeit mit e nt sprechenden Gestaltungsf reiheiten einer auf den Beschwerdeführer persönlich zu geschnittenen angepassten Tätigkeit entspreche, bestehe auch in einer angepass ten Tätigkeit eine 60%ige Arbeits un fähigkeit ( Urk. 6/56/27-28).

In ihrem Verlaufsbericht vom 1 1. Juni 2016 diagnostizierte die behandelnde Psy chiaterin Dr. B.___ ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Sodann wies sie darauf hin, d er Beschwerdeführer habe eine Reinigungsfirma und arbeite alleine. In der angestammten Tätigkeit könne er – mit Schwankungen - eine Leis tungsfähigkeit von bis zu 40 % erreichen. Ihrer Einschätzung nach sei er mit dem aktuellen Erwerbspensum bestmöglich eingegliedert. Kurz- bis mittelfristig sei keine wesentliche Änderung des Zustandes zu erwarten ( Urk. 6/81).

E. 3.1 Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante Verände rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bil det die letzte materielle Beur teilung des Rentenanspruchs mit der Mitteilung vom 2 4. Juni 2016 , wonach der Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf die laufende Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % hatte ( Urk. 6/84 ). Die Mitteilung beruht nämlich auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sach verhaltsabklärung und Beweiswürdigung

( vgl. Urk. 6/82 und vorstehend Erwä gung 1.5).

E. 3.2.1 Die Mitteilung vom 2 4. Juni 2016 basiert in medizinisch-somatischer Hinsicht auf den Berichten des behandelnden Orthopäden Dr. C.___ vom

E. 3.2.2 Der den Beschwerdeführer seit Oktober 2014 behandelnde Orthopäde Dr. C.___ berichtete am

E. 3.2.3 In erwerblicher Hinsicht ging die IV-Stelle unter Berücksichtigung der Buchhal tungsabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2014 ( Urk. 6/80/1-24) weiterhin von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers als Reinigungsunterneh mer aus und nahm deshalb keine neue Bemessung des Invaliditätsgrades vor ( Urk. 6/82/1, Urk. 6/82/4).

E. 3.3.1 Laut den Protokollen über die Standort- beziehungsweise Eingliederungsgesprä che vom 6. Februar und 6. April 2017 gab der Beschwerdeführer den Beratern der IV-Stelle an , dass er als Geschäftsinhaber einer Reinigungsfirma tätig sei und seine Arbeit hauptsächlich im Reinigen eines Ladenlokals am Abend nach Laden schluss (Saugen und Putzen des Bodens sowie Reinigung der Schaufenster) be stehe. Er habe eine Angestellte, welche auf Abruf Putzarbeiten verrichte und damit etwa Fr. 2'000.-- pro Jahr verdiene. Die Administration und Rechnungs stellung sei bis anhin durch seine Ehefrau erledigt worden , welche besser Deutsch spreche als er . Am 1 8. August 2016 (richtig wohl: 1 6. November 2016 [ Urk. 6/95/1; vgl. auch Urk. 6/88, Urk. 6/91/1) sei die Ehe geschieden worden ; seither werde er bei der Arbeit nicht mehr durch seine Ex-Frau unterstützt ( Urk. 6/104/2-3 , Urk. 6/106/3 ). Per März 2017 habe sein grösster Auftraggeber sein Engagement reduziert , entsprechend einem Rückgang des Auftragsvolumens von rund Fr. 50'000. -- pro Jahr (beziehungsweise 90 % seiner Einnahmen [ Urk. 6/94]) auf Fr. 15'000.-- . Bei dieser neuen Ausgangslage ersuchte der Be schwerdeführer die IV-Stelle um Unterstützung durch die Vermittlung von Auf traggebern , da er nicht gut Deutsch spreche und nicht so auf Menschen zugehen könne . Zudem gab er an, sich vorstellen zu können, bei ausreichender Auftrags lage Reinigungsmitarbeiter, welche ihm von der IV-Stelle vermittelt würden, ein zustellen und dadurch sein Pensum als Arbeitgeber mit organisatorischen Aufga ben auszudehnen. Ferner benötige er jemanden, der die a dministrativen A rbeiten, welche bis anhin seine Ehefrau gemacht habe, für ihn erledige ( Urk. 6/104/4, Urk. 6/106/4). Das Angebot der IV-Stelle, ihm eine Stelle als unselbständi g E r w erbender, auch im Rahmen eines Arbeitsversuchs, zu vermitteln, lehnte er ab. Zur Begründung gab er an , er könne sich nicht vorstellen, als Angestellter zu arbeiten. Wenn ein Chef keine Ahnung habe, mache ihn das aggressiv ( Urk. 6/106/3 -4). Möglich sei aus seiner Sicht eine (selbständige) Tätigkeit ohne viele soziale Kontakte mit der Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung ( Urk. 6/104/4).

E. 3.3.2 In ihrem Verlaufsbericht vom 2 0. Juni 2017 bescheinigte die behandelnde Psy chiaterin Dr. B.___ dem Beschwerdeführer bei gleichgebliebenen Diagnosen eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Januar 201 7. Im Vergleich zur Situation im Juni 2016 habe sich der Gesundheitszustand

deutlich verschlech t ert.

Nach der Ehescheidung wirke d er Beschwerdeführer seit Januar 2017 fast verwahrlost, sei depressiv und klage über zahlreiche körperliche Beschwerden (Atemnot, Parästhesien in den Armen und Beinen, Bauchbeschwer den etc.).

Eine Therapie mit Surmontil sei gescheitert, da der Beschwerdeführer weiterhin eine negative Einstellung gegenüber Medikamenten habe. Der Abstand zwischen den Behandlungsterminen bei ihr betrage 1-4 Wochen. Es mache den Anschein, dass seine Reinigungsfirma nur funktioniert habe, solange er die Un terstützung durch seine Ex-Frau gehabt habe. Er benötige fachliche Unterstüt zung, um auf dem ersten Arbeitsmarkt aktiv bleiben zu können ( Urk. 6/110).

In Berichten vom 2 3. August 2017 sowie vom 1 2. März 2018

diagnostizierte der Rheumatologe Dr. E.___ , welcher den Beschwerdeführer seit Juli 2015 be handelte, zunächst ein rezidivierendes subacromiales Schmerzsyndrom beidseits mit einem Schulter-Impingement rechts, einer chronischen subacromialen Bursi tis rechts, einer Ruptur der langen Bizepssehne und der Subscapularissehne rechts, einer Degeneration des Labrum glenoidale rechts, einem myofaszialen Schmerzsyndrom der umgebenden Muskelstrukturen und muskulärer Dysbalance. Sodann erwähnte er bei den Diagnosen eine Achillessehnenruptur links am 1 9. Mai 2016 mit verzögerter Spontanheilung , die bekannten Kniegelenksbe schwerden beidseits sowie eine Depression und Persönlichkeitsstörung ( Urk. 6/116 /7 , Urk. 6/131/1). Die Situation habe sich seit seiner Beurteilung im Februar 2016 deutlich verschlechtert ; neu seien die Achillessehnenruptur und die Diagnosen im Schultergürtelbereich ( Urk. 6/131/2). Es komme zu relevanten Ein schränkungen für eine Tätigkeit im Reinigungsdienst, so dass dem Beschwerde führer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 6/131/9). In einer angepassten Tätigkeit ohne Arbeiten kniend, in vorge neigter gebückter Haltung, über Schulterhöhe, auf Leitern und mit einer regel mässigen Gewichtsbelastung von mehr als 10 kg schätze er die Resta rbeitsfähig keit auf maximal 30 % ein

( Urk. 6/131/2).

E. 3.3.3 Am 2 5. Juli und 3 1. Oktober 2017 nahm med. pract. D.___ , Orthopädin vom RAD, unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. B.___ vom 2 0. Juni 2017 und Dr. E.___ vom 2 3. August 2017 zur Frage Stellung, ob seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs am 2 4. Juni 2016 eine gesundheitliche Verän derung eingetreten sei. Sie hielt fest, hinsichtlich der Veränderung des psychi schen Gesundheitszustandes stünden psychosoziale Gründe, nämlich die Tren nung von der Ehefrau, im Vordergrund. Zudem seien die Therapietreue und der Leidensdruck des Beschwerdeführers fragwürdig. Laut der behandelnden Psy chiaterin sei die Therapie mit Surmontil an seiner negativen Einstellung gegen über Medikamenten gescheitert. Zudem schwanke die Therapiefrequenz zwischen einem Termin pro Woche und einem Termin pro Monat, was nicht auf einen intensiven Therapiebedarf schliessen lasse. Auch sei nicht ersichtlich, dass eine Trauma-spezifische Therapie durchgeführt worden sei. Nach der berichteten ge sundheitlichen Verschlechterung sei die Therapie auch nicht intensiviert worden, und die erwähnte Symptomatik sei gleichbleibend. Angesichts der überwiegenden psychosozialen Faktoren sei keine wesentliche Veränderung des psychischen Ge sundheitszustandes ausgewiesen ( Urk. 6/121/3-4). Die von Dr. E.___ nebst den bereits bekannten Kniebeschwerden dokumentierte Achillessehnenruptur sei allenfalls geeignet, eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zu begründen . Hin sichtlich der Schultergelenke habe eine Rotatorenmanschettenruptur sonogra phis ch ausgeschlossen werden können. Die von Dr. E.___ erwähnte Ein schränkung bei Arbeiten über Kopfhöhe sei zwar nachvollziehbar; allerdings schienen die therapeutischen Optionen mit einer einmaligen Infiltration im Ja nuar 2017 noch nicht ausgeschöpft zu sein. Aus diesen Gründen sei auch aus somatischer Sicht keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes aus gewiesen ( Urk. 6/121/4-5).

E. 3.3.4 In einem weiteren Verlaufsbericht vom 2 6. August 2019 erwähnte der Rheuma tologe Dr. E.___ bei den Diagnosen neu eine erstmals im Februar 2019 erho bene Hepatopathie ( Urk. 12/1). Dem Bericht vom 1 9. September 2017 von Dr. med. F.___ , Facharzt für Otorhinolaryngologie, ist zu entnehmen, dass er im November 2016 beim Beschwerdeführer einen Knoten in der Schilddrüse rechts ohne Hinweise auf Malignität feststellte . Im Frühling 2018 sei eine Kon trolle vorgesehen ( Urk. 12/2).

E. 4.1 Aus psychiatrischer Sicht

war die behandelnde Dr. B.___ in ihrem früheren Bericht vom 1 1. Juni 2016 aufgrund der Diagnosen eine r posttraumatische n Be lastungsstörung sowie eine r andauernde n Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung noch von einer Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner an gestammten selbständigen Tätigke it als Reinigungsunternehmer von bis zu 40 % aus gegangen ( Urk. 6/81/1-2 ).

Diese Beurteilung deckt sich weitgehend mit derje nigen im psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 6/56/22, Urk. 6/56/27-28) . In ihrem Verlaufsbericht vom 2 0. Juni 2017 er wähnte Dr. B.___ eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes nach der Scheidung mit einer zusätzlichen depressiven Sympto matik , weswegen der Beschwerdeführer nun zu 70 % arbeits un fähig sei. Zudem wies sie darauf hin, seine Firma scheine nur funktioniert zu haben, solange er durch seine Ex-Frau bei der Arbeit unterstützt worden sei ( Urk. 6/110/1-2). Damit bestehen Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes.

Die Stellungnahmen von med. pract. D.___ vom RAD vom 2 5. Juli 2017 und vom 3 1. Oktober 2017 sind nicht geeignet, diesen Schluss zu entkräften . Zunächst ist med. pract. D.___ , worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, nicht Fachärztin für Psychiatrie, und sie hat den Beschwerdeführer im Gegensatz zu Dr. B.___ nicht persönlich untersucht. Sodann ist ihre Beurteilung, die Zu standsverschlechterung sei überwiegend auf die Scheidung als psychosoziale r Faktor zurückzuführen, weshalb keine relevante Sachverhaltsänderung vorliege ( Urk. 6/121/3-4) , nicht ohne Weiteres ausgewiesen . Das Bestehen belastender psychosozialer Faktoren schliesst für sich allein eine Invalidität noch nicht aus. Bei Vorliegen solcher Belastungsfaktoren ist zu prüfen, ob sich das klinische Be schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen erschöpft , welche von den be lastenden psychosozialen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfasst. Solche verselbständigte psychische Störungen können durchaus zu einer Invalidität führen. Ausserdem können sich psychoso ziale Belastungsfaktoren mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner Folgen verschlimmern (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bun desgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen sowie 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Da aus diesen Gründen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung bestehen, kann darauf nicht abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ) .

Indessen kann auch nicht ohne Weiteres auf den Bericht von Dr. B.___ vom 2 0. Juni 2017 abgestellt werden. D ie behandelnde Psychiaterin hat nämlich in ihrem eher oberflächlich begründeten Bericht

– ohne Bezugnahme auf die recht sprechungsgemäss zu berücksichtigenden Indikatoren (vorstehend E. 1.2) - nicht klar dazu Stellung genommen , ob dem Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Beeinträchtigungen die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu mutbar wäre, und falls ja, welches psychische Belastungsprofil dabei zu beachten wäre (vgl. Urk. 6/110). Zudem wies med. pract. D.___ grundsätzlich zutref fend darauf hin, dass angesichts der Angaben im Bericht von Dr. B.___ vom 2 0. Juni 2017 fraglich ist, ob der Beschwerdeführer die ihm offenstehenden the rapeutischen Optionen hinreichend wahrnahm ( Urk. 6/121/3-4).

E. 4.2 Aus somatischer Warte wirkte sich laut den Berichten des Rheumatologen Dr. E.___ vom 2 3. August 2017 sowie vom 1 2. März 2018 die in der Zwi schenzeit neu aufgetretene Achillessehnen ruptur unbestrittenermassen zumindest vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ferner ist den Berichten von Dr. E.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer inzwischen auch an Schulterbeschwerden leidet ; diese führten gemäss Dr. E.___ zu der art schwe ren Einschränkungen, dass er von einer wesentlichen gesundheitlichen Ver schlechterung ausging (Ur. 6/131/2) und dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Reinigungsdienst attestierte ( Urk. 6/116/9) . Schliesslich leidet der Beschwerdeführer laut den Berichten von Dr. E.___ vom 2 6. Au gust 2019 und Dr. F.___ 1 9. September 2017 neu auch unter einer Hepato pathie und einem

Knoten in der Schilddrüse ( Urk. 12/1 S. 2, Urk. 12/2). Damit liegen verdichtete Hinweise für eine wesentliche Verschlechterung des körperli chen Gesundheitszustandes vor.

Soweit med. pract. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2017 gel tend macht, eine den Schulterbeschwerden zugrunde liegende Rotatorenman schettenruptur habe sonographisch ausgeschlossen werden können ( Urk. 6/121/5 ) , mag Letzteres zutreffen. Allerdings übersieht sie, dass gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 1 2. März 2018 eine am 1 3. September 2017 durchgeführte Arthro-MRI-Untersuchung unter anderem eine Ruptur der langen Bizepssehne und eine Partialruptur der Subscapularissehne ergab ( Urk. 6/131/1).

Dispositiv
  1. März 2018 bescheinigte 70 % ige Arbeitsunfä higkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten ( Urk.  6/131/2) zumindest hin sichtlich des hohen Umfangs nicht ohne Weiteres , zumal eine nähere Begründung der zeitlichen Limitierung der Arbeitsfähigkeit in seinen Berichten fehlt . 4.3      Hinsichtlich der erw er bliche n Auswirkungen des Gesundheitsschadens hat sich der Sachverhalt seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs ebenfalls ver ändert: Seit der Scheidung im Herbst 2016 ( Urk.  6/95/1) hilft die Ehefrau nicht mehr im Reinigungsbetrieb mit ( Urk.  6/106/3) . A ufgrund der Angaben, die der Beschwerdeführer den Eingliederungsfachleuten der IV-Stelle machte ( Urk.  6/23/2-4, Urk.  6/104/4, Urk.  6/106/3 -4 ), bestehen deutliche Hinweise, d ass er seine Reinigungsf irma ohne die – nach der Scheidung nicht mehr verfügbare – unentgeltliche Hilfe seiner Ex-Frau ( Urk.  6/23/3) bei der Administration, Rech nungsstellung ( Urk.  6/104/3) und de m direkten Kontakt mit Kunden ( Urk.  6/23/2) wegen fehlender Deutschkenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Ad ministration und Akquisition nur noch eingeschränkt führen konnte . Zu dieser Einschätzung gelangte auch seine Psychiaterin Dr.  B.___ im Bericht vom 2
  2. Juni 2017 ( Urk.  6/110/1-2). Per März 2017 hat zudem sein grösster Auftrag geber sein Engagement reduziert entsprechend einem Rückgang des Auftragsvo lumens von rund Fr.  50'000.-- pro Jahr (beziehungsweise 90  % seiner Einnahmen [ Urk.  6/94]) auf Fr.  15'000.-- ( Urk.  6/104/4) . Da auch der Gutachter Dr.  A.___ am
  3. Dezember 2014 zur Einschätzung gelangte, das Akquirieren von neuen Kunden scheine für den Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme schwie rig zu sein ( Urk.  6/56/27-28), ist zumindest fraglich, ob er die entstandene Um satzlücke durch die Akquisition neuer Kunden füllen kann. In dieser Situation hätte die IV-Stelle prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer die verbliebene Ar beitsfähigkeit in einer zumutbaren leidensangepassten unselbständigen Erwerbs tätigkeit - je nach dort hypothetisch erzielbarem Lohn - besser verwerten kann und ihm deshalb im Licht der Schadenminderungspflicht die Aufgabe seines Ge schäfts und die Aufnahme einer solchen Tätigkeit zumutbar sind (vgl. zum Gan zen Meyer /Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 22 und 25 mit Hinweis en ) . 4.4      Nach dem Gesagten liegt auf jeden Fall ein erwerblicher Revisionsgrund vor. Un klar ist bei der gegenwärtigen Aktenlag e , inwiefern der Beschwerdeführer – ge gebenenfalls nach Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen – selb ständig oder unselbständig arbeiten könnte, bejahendenfalls in welchem zeitli chen Umfang und mit welchem körperlichen und psychischen Belastungsprofil , und welches Einkommen er dabei zumutbarerweise erzielen könnte . Der Be schwerdeführer gab gegenüber den Eingliederungsfachleuten wiederholt an, er ertrage es nicht mehr, wenn ihm jemand Befehle erteile, und er werde aggressiv, falls er einen Vorgesetzten habe, der keine Ahnung habe; er könne sich deshalb nicht vorstellen, in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten ( Urk.  6/23/2, Urk.  6/106/4). Ob ihm eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus psychischen Gründen bei Aufbietung allen guten Willens nicht zumutbar ist, ist bei der gegenwärtigen Aktenlage ebenfalls offen. Die IV-Stelle, welche den Beschwerde führer im aktuellen Revisionsverfahren bisher nicht hat begutachten lassen, wird dies deshalb durch das Einholen eines polydisziplinären (fachärztlich-internisti sch en , - psychiatrisch en und - rheumatologisch/orthopädisch en ) Gutachtens nach zuholen haben. Der psychiatrische Gutachter wird die rechtsprechungsgemäss be achtlichen Standardindikatoren in seiner Beurteilung mitzu berücksichtigen ha ben (vgl. vorstehend E. 1.2) . Ob angesichts der in den Berichten von Dr.  E.___ vom 2
  4. August 2019 ( Urk.  12/1) und von Dr.  F.___ vom 1
  5. September 2017 ( Urk.  12/2) erwähnten weiteren körperlichen Gesundheitsschäden (Hepato pathie und Knoten in der Schilddrüse) bei der Begutachtung weitere Spezialisten beigezogen werden m üssen, wird die IV-Stelle vorab zu klären haben . Danach wird s ie zu nächst zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer der Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit zumutbar ist ; hernach wird sie erneut den Inva liditätsgrad zu ermitteln und über den Rentenanspruch zu verfügen haben. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde i n diesem Sinne gutzuheissen.
  6. 5.1      Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr.  800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). 5.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Nach §  34 Abs.  1 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer).      Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und nachdem der Beschwerdeführer trotz dem Hinweis, dass zur Einreichung einer Honorarnote keine vorgängige Fristan setzung durch das Gericht erfolge ( Urk.  7 S. 2; vgl. auch Urk.  1 S. 12) , keine Kos tennote eingereicht hat, ist ihm eine ermessensweise zu bemessende Parteient schädigung von Fr.  2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
  7. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  8. Mai 2018 au fgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
  9. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  10. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  11. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  12. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  13. Juli bis und mit 1
  14. August sowie vom 1
  15. Dezember bis und mit dem
  16. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00529

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 4. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1969, arbeitet seit 2004 als selbständiger Gebäudereini ger in seinem Reinigungsunternehmen, der Einzelfirma Y.___

( Urk. 6/23/1). Am 1 1. Mai 2009 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträch tigungen im Bereich des Kopfes , der Knie und psychische Beschwerden zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizin ischen Verhältnisse ab ( Urk. 6/8-15 , 6/21 ) und holte das Gutachten von

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 5. März 2011 ein ( Urk. 6/20).

Gestützt auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( RAD; Urk. 6/24/4-5) und ein am 2 3. August 2011 durchgeführte s Abklärungsgespräch für Se lbständigerwerbende ( Urk. 6/23) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 1. März 2012 ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % vor dem Hintergrund der psychiatrischen Diagnosen (vgl. Urk. 6/30/1 f. ) rückwirkend ab 1. November 2009 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversiche rung zu ( Urk. 6/35). 1.2

Im Rahmen einer im März 2014 eingeleiteten Revision ( Urk. 6/40) holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2014 ein ( Urk. 6/56) und bestätigte den bisherigen Rentenanspruch mit Mitteilung vom 9. Februar 2015 ( Urk. 6/60 ; vgl. Urk. 6/57 ). Mit Schreiben vom selben Tag forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, bis 1 0. März mitzuteilen, bei welchem Arzt er die empfohlene psychotherapeutische Traumatherapie durchführen werde ( Urk. 6/58). Mit Mail vom 1 2. Februar 2015 informierte der Versicherte die IV-Stelle darüber, dass er die empfohlene Therapie bei seiner behandelnden Psy chiaterin Dr. med. B.___ durchführen werde ( Urk. 6/62 ; vgl. Urk. 6/61, Urk. 6/63, Urk. 6/73 ).

M it Schreiben vom 1 4. August 2015 teilte der Versicherte unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 9. Juli 2015 mit, dass sich sein Gesundheitszustand verändert habe ( Urk. 6/66 und 6/67). Die IV-Stelle holte weitere ärztliche Bericht e

zu den Akten ( Urk. 6/74, 6/76/1-14 , 6/81 ) und klärte die aktuellen beruflichen Verhältnisse ab ( Urk. 6/77, 6/80/1-24). Mit Schreiben vom 2 4. Juni 2016 bestätigte sie den bis herigen Rentenanspruch aufgrund der weiterhin bestehenden Invalidität von 60 % ( Urk. 6/84 ; vgl. Urk. 6/82 ). 1.3

Am 1 6. Januar 2017 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein grösster Kunde (90 % der Einnahmen) habe per Ende Februar 2017 gekündigt, weshalb seine Selbständigkeit in Frage gestellt sei. Er wolle jedoch weiterhin selbständig bleiben und der IV-Stelle sein Projekt vorstellen ( Urk. 6/94). Die IV-Stelle lud ihn hierauf zu einem Standortgespräch am 6. Februar 2017 ein ( Urk. 6/103 -104 ). Im Nach gang zu einem weiteren Eingliederungsgespräch vom 6. April 2017 ( Urk. 6/106) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 1. April

2017 den Abschluss der Ar beitsvermittlung mit ( Urk. 6/107) und nahm das Schreiben vom 1 6. Januar 2017 als Revisionsgesuch entgegen ( Urk. 6/108). Nach Einholung von Berichten der be handelnden Ärzte ( Urk. 6/110, 6 /116) sowie Stellungnahmen der RAD-Ärztin m ed. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, vom 2 5. Juli und 3 1. Oktober 2017 ( Urk. 6/121/3 -5 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2018 mit, dass im Rentenrevision s verfahren keine wesentliche dauerhafte Veränderung habe festgestellt werden können, weshalb er voraussichtlich weiterhin unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe ( Urk. 6/122). Mit dem Einwand vom 2 8. März 2018 ( Urk. 6/132) liess der Beschwerdeführer Bericht e des rheumatologischen Facharz tes Dr. med. E.___ vom 1 5. Februar und 1 2. März 2018 einreichen ( Urk. 6/131 , Urk. 6/136/2-3 ).

Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verneinte die IV-Stelle de n Anspruch auf eine Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente ( Urk. 2 = Urk. 6/138 ; vgl. auch Urk. 6/137 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter , mit Eingabe vom 8. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm rückwirkend ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien die revi sionsrechtlich relevanten Fragen mittels e ines psychiatrisch-orthopä disch/ rheumatologischen Gerichtsgutachtens zu klären und danach sei über die Rentenerhöhung zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juli 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk.

5).

Nach einer ersten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage setzte das Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 Frist an, um zu einer möglichen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur er gänzenden medizinischen Abklärung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen, da die zu tätigenden Abklärungen auch zu einem geringeren Rentenanspruch und damit zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen könnten ( Urk. 8). Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Hauptantrag fest, ergänzte den Eventualantrag dahingehend, dass er neu die Einholung eines psychiatrisch-orthopädisch-endo krinologisch-gastroenterologischen Gerichtsgutachtens beantragte und verlangte subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ein holung eines solchen Gutachtens ( Urk. 11). Mit seiner Eingabe liess er die Berichte vom 2 6. August 2019 von Dr. E.___ ( Urk. 12/1) und vom 19.

Sep tember 2017 von Dr. med. F.___ , Facharzt für Otorhinolaryn go logie ( Urk. 12/2), einreichen. D ie Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen wurde der IV-Stelle zugestellt ( Urk. 13);

sie verzichtete am 1 6. Dezember 2019 auf eine Stellungna h me ( Urk. 14) , wovom dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 15) .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die

Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz es

über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indikatoren be achtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichke itsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des A ktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Lei- densdruck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem W eg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründet die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in der an gefochtenen Verfügung damit, ihre Abklärungen hätten keine wesentliche, dau erhafte Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte Verschlechterung des Gesundheitszu stands im Nachgang zur Ehescheidung sei auf einen äusseren Faktor zurückzu führen, welcher von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könne . Im Übrigen habe der Beschwerdeführer trotz der von der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ erwähnten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation die Therapie frequenz nicht erhöht, was nicht ganz nachvollziehbar sei. Die neu bestehende Achillessehnenruptur vermöge allenfalls eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit zu legitimieren. Die ebenfalls neu bestehenden Beschwerden im Schultergürtelbereich führten zwar zu Einschränkungen bei Arbeiten über Kopfhöhe. Allerdings seien diesbezüglich die therapeutischen Möglichkeiten nicht voll ausgeschöpft worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsunternehmer weiter hin zu 40 % arbeitsfähig sei. Auch hinsichtlich der Validen- und Invalidenein kommen sei es nicht zu einer relevanten Veränderung gekommen, zumal beim Einkommensvergleich ein hypothetisches Invalideneinkommen angerechnet wer den müsse, wenn der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe. Deshalb bestehe bei unveränderter Erwerbsfähigkeit wei terhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 5, Urk. 14). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich de mgegenüber auf den Standpunkt, er habe we gen einer gesundheitlichen Verschlechterung ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente . Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchs erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades sei die letzte, mit Mitteilung vom 2 4. Juni 2016 abgeschlossene Rentenrevision ( Urk. 1 S. 5). Danach habe sich sein psychischer und körperlicher Gesundheitszustand verschlechtert. Ebenso sei das e he liche Verhältnis

zunehmend zerrüttet gewesen , was zur Scheidung am 2 2. September 2016 geführt habe. Aufgrund der verschlechterten gesundheitli chen Situation habe er zudem seinen grössten Kunden verloren ( Urk. 1 S. 4).

Ge mäss Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 2 0. Juni 2017 sei er deshalb zu 70 % arbeitsunfähig. Auch der behandelnde Rheumatologe Dr. E.___ habe mit der Achillessehnenruptur und den Problemen im Schul tergürtelbereich zusätzliche Beeinträchtigungen erhoben. In seinem Bericht vom 1 2. März 2018 sei er deshalb von einer wesentlichen Verschlechterung des Ge sundheitszustandes ausgegangen und habe ihm eine Arbeitsfähigkeit von maxi mal 70 % in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt . Da die behandelnden Ärzte ihre Schlussfolgerungen ausführlich und nachvollziehbar begründet hätten, bestehe kein Grund, ihren Berichten die Beweiskraft abzusprechen ( Urk. 1 S. 9 f. ). Die IV-Stelle habe den Untersuchungsgrundsatz und die bundesrechtlichen Vor gaben an den Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Berichte verletzt, indem sie auf die reinen Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin med. pract.

D.___ vom 2 5. Juli 2017 und 3 1. Oktober 2017 abgestellt habe, welche von den Einschätzungen der behandelnden Ärzte

Dr. B.___ und Dr. E.___

abwi chen , ohne eine weitere versicherungsexterne Abklärung seines Gesundheitszu standes zu veranlassen ( Urk. 1 S. 6). Med. pract. D.___ verfüge als Fachärztin für Orthopädie nicht über die nötige Kompetenz, um in das Fachgebiet der Psy chiatrie fallende Gesundheitsschäden zu beurteilen. Entgegen ihrer Ansicht könn ten psychosoziale Belastungsfaktoren wie die Trennung von der Ehefrau zur Ent stehung oder Verschlimmerung eines psychischen Leidens und damit mittelbar zu einer Invalidität führen ( Urk. 1 S. 6 f.) . Gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte stehe fest, dass er aufgrund der gesundheitlichen Verschlech terung nach der Scheidung vom 2 2. September 2016 in jeder leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu maximal 30 % arbeitsfähig sei. Damit habe er ab 1. Januar 2017, drei Monate nach Beginn der gesundheitlichen Verschlechterung, Anspruch auf eine ganze Rente. Ein solcher Anspruch ergebe sich im Übrigen auch aus der

blossen Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Validen- und Invaliden einkommen). Dem von der IV-Stelle ermittelten hypothetischen Valideneinkom men von Fr. 55'573.-- stehe laut den Angaben im IK-Auszug ein durchschnittli ches Invalideneinkommen von Fr. 15'424.-- in den Jahren 2010 bis 2015 gegen über . Der Einkommensvergleich ergebe auf dieser Basis einen Invaliditätsgrad von 72 % ( Urk. 1 S. 9 ff.) . Falls das Gericht nicht auf die Berichte der behandeln den Ärzte abstelle, sei zu beachten, dass er auch an endokrinologischen (Schild drüse) und gastroenterologischen (Leber) Besch w erden leide, wie sich aus den Berichten von Dr. E.___ vom 2 6. August 2019 und Dr. F.___ vom 1 9. September 2017 ergebe. Deshalb habe das Gericht ein polydisziplinäres

psy chiatrisch-orthopädisch-endokrinologisch-gastroenterologisches Gutachten ein zuholen oder die Sache hierzu an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 10 , Urk. 11 ).

3. 3.1

Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante Verände rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bil det die letzte materielle Beur teilung des Rentenanspruchs mit der Mitteilung vom 2 4. Juni 2016 , wonach der Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf die laufende Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % hatte ( Urk. 6/84 ). Die Mitteilung beruht nämlich auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sach verhaltsabklärung und Beweiswürdigung

( vgl. Urk. 6/82 und vorstehend Erwä gung 1.5). 3.2

3.2.1

Die Mitteilung vom 2 4. Juni 2016 basiert in medizinisch-somatischer Hinsicht auf den Berichten des behandelnden Orthopäden Dr. C.___ vom 3 0. September 2015 und 2 0. Januar 2016 und in psychiatrischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. A.___ vom 1 1. (richtig: 3.) Dezember 2014 und dem B ericht der behan delnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 1 1. Juni 2016 ( Urk. 6/82/3). 3.2.2

Der den Beschwerdeführer seit Oktober 2014 behandelnde Orthopäde Dr. C.___ berichtete am 3 0. September 2015 sowie am 2 0. Januar 2016 , dass der Beschwer deführer wegen einer beidseitigen Femoropatellararthrose und einer Chondropa thie Grad IV der rechten Trochlea zunehmend femoropatellär belastende Arbeiten nicht mehr durchführen könne . In der angestammten Tätigkeit als selbständiger werbender Reinigungsfachmann sei er zu 50-80 % arbeitsunfähig, je nach dem wie

viele belastende Ar beiten mit Kniebeugen, Treppensteigen mit schweren Gegenständen etc. versehen werden müssten. In einer angepassten Tätigkeit be stehe eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/74, Urk. 6/76/1-3).

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Dezember 2014 sind als Diagnosen eine andauernde posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 : F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) sowie ein Status nach depressiver Episode, aktuell weitgehend remittiert (ICD-10: F32.8) , zu entnehmen ( Urk. 6/56/22). Der Sachverständige hielt fest, a ufgrund der ausgeprägten posttraumatischen Symptomatik und der andauernden Persönlich keitsänderung, welche sich insbesondere im zwischenmenschlichen Konfliktver halten manifestier t e n , bestehe eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/56/22-27) . Mit dem aktuellen Pensum von 40 % als selbständiger Reini gungsunternehmer bewege sich der Beschwerdeführer an der Grenze seiner Be lastbarkeit. So könne er einige Stammkunden mit genügender Qualität versorgen, ohne dass es zu Kritik und Reklamationen komme und als Folge davon zu Kon flikten und Zerwürfnissen. Es könne jedoch gut sein, dass es in Zukunft zu kon fliktbedingen Kundenverlusten komme. Eine Neuakquisition von Kunden scheine für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Problematik schwierig zu sein. Insge samt sei deshalb weiterhin von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit auszugehen. Da die aktuelle selbständige Erwerbstätigkeit mit e nt sprechenden Gestaltungsf reiheiten einer auf den Beschwerdeführer persönlich zu geschnittenen angepassten Tätigkeit entspreche, bestehe auch in einer angepass ten Tätigkeit eine 60%ige Arbeits un fähigkeit ( Urk. 6/56/27-28).

In ihrem Verlaufsbericht vom 1 1. Juni 2016 diagnostizierte die behandelnde Psy chiaterin Dr. B.___ ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Sodann wies sie darauf hin, d er Beschwerdeführer habe eine Reinigungsfirma und arbeite alleine. In der angestammten Tätigkeit könne er – mit Schwankungen - eine Leis tungsfähigkeit von bis zu 40 % erreichen. Ihrer Einschätzung nach sei er mit dem aktuellen Erwerbspensum bestmöglich eingegliedert. Kurz- bis mittelfristig sei keine wesentliche Änderung des Zustandes zu erwarten ( Urk. 6/81). 3.2.3

In erwerblicher Hinsicht ging die IV-Stelle unter Berücksichtigung der Buchhal tungsabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2014 ( Urk. 6/80/1-24) weiterhin von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers als Reinigungsunterneh mer aus und nahm deshalb keine neue Bemessung des Invaliditätsgrades vor ( Urk. 6/82/1, Urk. 6/82/4). 3.3

3.3.1

Laut den Protokollen über die Standort- beziehungsweise Eingliederungsgesprä che vom 6. Februar und 6. April 2017 gab der Beschwerdeführer den Beratern der IV-Stelle an , dass er als Geschäftsinhaber einer Reinigungsfirma tätig sei und seine Arbeit hauptsächlich im Reinigen eines Ladenlokals am Abend nach Laden schluss (Saugen und Putzen des Bodens sowie Reinigung der Schaufenster) be stehe. Er habe eine Angestellte, welche auf Abruf Putzarbeiten verrichte und damit etwa Fr. 2'000.-- pro Jahr verdiene. Die Administration und Rechnungs stellung sei bis anhin durch seine Ehefrau erledigt worden , welche besser Deutsch spreche als er . Am 1 8. August 2016 (richtig wohl: 1 6. November 2016 [ Urk. 6/95/1; vgl. auch Urk. 6/88, Urk. 6/91/1) sei die Ehe geschieden worden ; seither werde er bei der Arbeit nicht mehr durch seine Ex-Frau unterstützt ( Urk. 6/104/2-3 , Urk. 6/106/3 ). Per März 2017 habe sein grösster Auftraggeber sein Engagement reduziert , entsprechend einem Rückgang des Auftragsvolumens von rund Fr. 50'000. -- pro Jahr (beziehungsweise 90 % seiner Einnahmen [ Urk. 6/94]) auf Fr. 15'000.-- . Bei dieser neuen Ausgangslage ersuchte der Be schwerdeführer die IV-Stelle um Unterstützung durch die Vermittlung von Auf traggebern , da er nicht gut Deutsch spreche und nicht so auf Menschen zugehen könne . Zudem gab er an, sich vorstellen zu können, bei ausreichender Auftrags lage Reinigungsmitarbeiter, welche ihm von der IV-Stelle vermittelt würden, ein zustellen und dadurch sein Pensum als Arbeitgeber mit organisatorischen Aufga ben auszudehnen. Ferner benötige er jemanden, der die a dministrativen A rbeiten, welche bis anhin seine Ehefrau gemacht habe, für ihn erledige ( Urk. 6/104/4, Urk. 6/106/4). Das Angebot der IV-Stelle, ihm eine Stelle als unselbständi g E r w erbender, auch im Rahmen eines Arbeitsversuchs, zu vermitteln, lehnte er ab. Zur Begründung gab er an , er könne sich nicht vorstellen, als Angestellter zu arbeiten. Wenn ein Chef keine Ahnung habe, mache ihn das aggressiv ( Urk. 6/106/3 -4). Möglich sei aus seiner Sicht eine (selbständige) Tätigkeit ohne viele soziale Kontakte mit der Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung ( Urk. 6/104/4).

3.3.2

In ihrem Verlaufsbericht vom 2 0. Juni 2017 bescheinigte die behandelnde Psy chiaterin Dr. B.___ dem Beschwerdeführer bei gleichgebliebenen Diagnosen eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Januar 201 7. Im Vergleich zur Situation im Juni 2016 habe sich der Gesundheitszustand

deutlich verschlech t ert.

Nach der Ehescheidung wirke d er Beschwerdeführer seit Januar 2017 fast verwahrlost, sei depressiv und klage über zahlreiche körperliche Beschwerden (Atemnot, Parästhesien in den Armen und Beinen, Bauchbeschwer den etc.).

Eine Therapie mit Surmontil sei gescheitert, da der Beschwerdeführer weiterhin eine negative Einstellung gegenüber Medikamenten habe. Der Abstand zwischen den Behandlungsterminen bei ihr betrage 1-4 Wochen. Es mache den Anschein, dass seine Reinigungsfirma nur funktioniert habe, solange er die Un terstützung durch seine Ex-Frau gehabt habe. Er benötige fachliche Unterstüt zung, um auf dem ersten Arbeitsmarkt aktiv bleiben zu können ( Urk. 6/110).

In Berichten vom 2 3. August 2017 sowie vom 1 2. März 2018

diagnostizierte der Rheumatologe Dr. E.___ , welcher den Beschwerdeführer seit Juli 2015 be handelte, zunächst ein rezidivierendes subacromiales Schmerzsyndrom beidseits mit einem Schulter-Impingement rechts, einer chronischen subacromialen Bursi tis rechts, einer Ruptur der langen Bizepssehne und der Subscapularissehne rechts, einer Degeneration des Labrum glenoidale rechts, einem myofaszialen Schmerzsyndrom der umgebenden Muskelstrukturen und muskulärer Dysbalance. Sodann erwähnte er bei den Diagnosen eine Achillessehnenruptur links am 1 9. Mai 2016 mit verzögerter Spontanheilung , die bekannten Kniegelenksbe schwerden beidseits sowie eine Depression und Persönlichkeitsstörung ( Urk. 6/116 /7 , Urk. 6/131/1). Die Situation habe sich seit seiner Beurteilung im Februar 2016 deutlich verschlechtert ; neu seien die Achillessehnenruptur und die Diagnosen im Schultergürtelbereich ( Urk. 6/131/2). Es komme zu relevanten Ein schränkungen für eine Tätigkeit im Reinigungsdienst, so dass dem Beschwerde führer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 6/131/9). In einer angepassten Tätigkeit ohne Arbeiten kniend, in vorge neigter gebückter Haltung, über Schulterhöhe, auf Leitern und mit einer regel mässigen Gewichtsbelastung von mehr als 10 kg schätze er die Resta rbeitsfähig keit auf maximal 30 % ein

( Urk. 6/131/2). 3.3.3

Am 2 5. Juli und 3 1. Oktober 2017 nahm med. pract. D.___ , Orthopädin vom RAD, unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. B.___ vom 2 0. Juni 2017 und Dr. E.___ vom 2 3. August 2017 zur Frage Stellung, ob seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs am 2 4. Juni 2016 eine gesundheitliche Verän derung eingetreten sei. Sie hielt fest, hinsichtlich der Veränderung des psychi schen Gesundheitszustandes stünden psychosoziale Gründe, nämlich die Tren nung von der Ehefrau, im Vordergrund. Zudem seien die Therapietreue und der Leidensdruck des Beschwerdeführers fragwürdig. Laut der behandelnden Psy chiaterin sei die Therapie mit Surmontil an seiner negativen Einstellung gegen über Medikamenten gescheitert. Zudem schwanke die Therapiefrequenz zwischen einem Termin pro Woche und einem Termin pro Monat, was nicht auf einen intensiven Therapiebedarf schliessen lasse. Auch sei nicht ersichtlich, dass eine Trauma-spezifische Therapie durchgeführt worden sei. Nach der berichteten ge sundheitlichen Verschlechterung sei die Therapie auch nicht intensiviert worden, und die erwähnte Symptomatik sei gleichbleibend. Angesichts der überwiegenden psychosozialen Faktoren sei keine wesentliche Veränderung des psychischen Ge sundheitszustandes ausgewiesen ( Urk. 6/121/3-4). Die von Dr. E.___ nebst den bereits bekannten Kniebeschwerden dokumentierte Achillessehnenruptur sei allenfalls geeignet, eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zu begründen . Hin sichtlich der Schultergelenke habe eine Rotatorenmanschettenruptur sonogra phis ch ausgeschlossen werden können. Die von Dr. E.___ erwähnte Ein schränkung bei Arbeiten über Kopfhöhe sei zwar nachvollziehbar; allerdings schienen die therapeutischen Optionen mit einer einmaligen Infiltration im Ja nuar 2017 noch nicht ausgeschöpft zu sein. Aus diesen Gründen sei auch aus somatischer Sicht keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes aus gewiesen ( Urk. 6/121/4-5). 3.3.4

In einem weiteren Verlaufsbericht vom 2 6. August 2019 erwähnte der Rheuma tologe Dr. E.___ bei den Diagnosen neu eine erstmals im Februar 2019 erho bene Hepatopathie ( Urk. 12/1). Dem Bericht vom 1 9. September 2017 von Dr. med. F.___ , Facharzt für Otorhinolaryngologie, ist zu entnehmen, dass er im November 2016 beim Beschwerdeführer einen Knoten in der Schilddrüse rechts ohne Hinweise auf Malignität feststellte . Im Frühling 2018 sei eine Kon trolle vorgesehen ( Urk. 12/2). 4. 4.1

Aus psychiatrischer Sicht

war die behandelnde Dr. B.___ in ihrem früheren Bericht vom 1 1. Juni 2016 aufgrund der Diagnosen eine r posttraumatische n Be lastungsstörung sowie eine r andauernde n Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung noch von einer Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner an gestammten selbständigen Tätigke it als Reinigungsunternehmer von bis zu 40 % aus gegangen ( Urk. 6/81/1-2 ).

Diese Beurteilung deckt sich weitgehend mit derje nigen im psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 6/56/22, Urk. 6/56/27-28) . In ihrem Verlaufsbericht vom 2 0. Juni 2017 er wähnte Dr. B.___ eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes nach der Scheidung mit einer zusätzlichen depressiven Sympto matik , weswegen der Beschwerdeführer nun zu 70 % arbeits un fähig sei. Zudem wies sie darauf hin, seine Firma scheine nur funktioniert zu haben, solange er durch seine Ex-Frau bei der Arbeit unterstützt worden sei ( Urk. 6/110/1-2). Damit bestehen Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes.

Die Stellungnahmen von med. pract. D.___ vom RAD vom 2 5. Juli 2017 und vom 3 1. Oktober 2017 sind nicht geeignet, diesen Schluss zu entkräften . Zunächst ist med. pract. D.___ , worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, nicht Fachärztin für Psychiatrie, und sie hat den Beschwerdeführer im Gegensatz zu Dr. B.___ nicht persönlich untersucht. Sodann ist ihre Beurteilung, die Zu standsverschlechterung sei überwiegend auf die Scheidung als psychosoziale r Faktor zurückzuführen, weshalb keine relevante Sachverhaltsänderung vorliege ( Urk. 6/121/3-4) , nicht ohne Weiteres ausgewiesen . Das Bestehen belastender psychosozialer Faktoren schliesst für sich allein eine Invalidität noch nicht aus. Bei Vorliegen solcher Belastungsfaktoren ist zu prüfen, ob sich das klinische Be schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen erschöpft , welche von den be lastenden psychosozialen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfasst. Solche verselbständigte psychische Störungen können durchaus zu einer Invalidität führen. Ausserdem können sich psychoso ziale Belastungsfaktoren mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner Folgen verschlimmern (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bun desgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen sowie 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Da aus diesen Gründen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung bestehen, kann darauf nicht abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ) .

Indessen kann auch nicht ohne Weiteres auf den Bericht von Dr. B.___ vom 2 0. Juni 2017 abgestellt werden. D ie behandelnde Psychiaterin hat nämlich in ihrem eher oberflächlich begründeten Bericht

– ohne Bezugnahme auf die recht sprechungsgemäss zu berücksichtigenden Indikatoren (vorstehend E. 1.2) - nicht klar dazu Stellung genommen , ob dem Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Beeinträchtigungen die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu mutbar wäre, und falls ja, welches psychische Belastungsprofil dabei zu beachten wäre (vgl. Urk. 6/110). Zudem wies med. pract. D.___ grundsätzlich zutref fend darauf hin, dass angesichts der Angaben im Bericht von Dr. B.___ vom 2 0. Juni 2017 fraglich ist, ob der Beschwerdeführer die ihm offenstehenden the rapeutischen Optionen hinreichend wahrnahm ( Urk. 6/121/3-4). 4.2

Aus somatischer Warte wirkte sich laut den Berichten des Rheumatologen Dr. E.___ vom 2 3. August 2017 sowie vom 1 2. März 2018 die in der Zwi schenzeit neu aufgetretene Achillessehnen ruptur unbestrittenermassen zumindest vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ferner ist den Berichten von Dr. E.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer inzwischen auch an Schulterbeschwerden leidet ; diese führten gemäss Dr. E.___ zu der art schwe ren Einschränkungen, dass er von einer wesentlichen gesundheitlichen Ver schlechterung ausging (Ur. 6/131/2) und dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Reinigungsdienst attestierte ( Urk. 6/116/9) . Schliesslich leidet der Beschwerdeführer laut den Berichten von Dr. E.___ vom 2 6. Au gust 2019 und Dr. F.___ 1 9. September 2017 neu auch unter einer Hepato pathie und einem

Knoten in der Schilddrüse ( Urk. 12/1 S. 2, Urk. 12/2). Damit liegen verdichtete Hinweise für eine wesentliche Verschlechterung des körperli chen Gesundheitszustandes vor.

Soweit med. pract. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 3 1. Oktober 2017 gel tend macht, eine den Schulterbeschwerden zugrunde liegende Rotatorenman schettenruptur habe sonographisch ausgeschlossen werden können ( Urk. 6/121/5 ) , mag Letzteres zutreffen. Allerdings übersieht sie, dass gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 1 2. März 2018 eine am 1 3. September 2017 durchgeführte Arthro-MRI-Untersuchung unter anderem eine Ruptur der langen Bizepssehne und eine Partialruptur der Subscapularissehne ergab ( Urk. 6/131/1).

Aus diesen Gründen kann auf ihre Beurteilung, auch somatisch liege keine we sentliche gesundheitliche Verschlechterung vor, nicht abgestellt werden.

D en Berichten von Dr. E.___

können keine näheren Angaben über Art, Um fang und Dauer der durch die Achillessehnenruptur verursachten Arbeitsunfähigkeit entnommen werden ( Urk. 6/116/7-9, Urk. 6/131). Zudem überzeugt die von ihm aufgrund der Einschränkungen in den Knien, der Achil lessehne und der Schulter am 1 2. März 2018 bescheinigte 70 % ige Arbeitsunfä higkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten

( Urk. 6/131/2) zumindest hin sichtlich des hohen Umfangs nicht ohne Weiteres , zumal eine nähere Begründung der zeitlichen Limitierung der Arbeitsfähigkeit in seinen Berichten fehlt .

4.3

Hinsichtlich der erw er bliche n

Auswirkungen

des Gesundheitsschadens hat sich der Sachverhalt seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs ebenfalls ver ändert: Seit der Scheidung im Herbst 2016 ( Urk. 6/95/1) hilft die Ehefrau nicht mehr im Reinigungsbetrieb mit ( Urk. 6/106/3) . A ufgrund der Angaben, die der Beschwerdeführer den Eingliederungsfachleuten der IV-Stelle machte ( Urk. 6/23/2-4, Urk. 6/104/4, Urk. 6/106/3 -4 ), bestehen deutliche Hinweise, d ass er seine Reinigungsf irma ohne die

– nach der Scheidung nicht mehr verfügbare –

unentgeltliche Hilfe seiner Ex-Frau ( Urk. 6/23/3) bei der Administration, Rech nungsstellung ( Urk. 6/104/3) und de m direkten Kontakt mit Kunden ( Urk. 6/23/2) wegen fehlender Deutschkenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Ad ministration und Akquisition nur noch eingeschränkt führen konnte . Zu dieser Einschätzung gelangte auch seine Psychiaterin Dr. B.___ im Bericht vom 2 0. Juni 2017 ( Urk. 6/110/1-2).

Per März 2017 hat zudem sein grösster Auftrag geber sein Engagement reduziert entsprechend einem Rückgang des Auftragsvo lumens von rund Fr. 50'000.-- pro Jahr (beziehungsweise 90 % seiner Einnahmen [ Urk. 6/94]) auf Fr. 15'000.-- ( Urk. 6/104/4) .

Da auch der Gutachter Dr. A.___ am 3. Dezember 2014 zur Einschätzung gelangte, das Akquirieren von neuen Kunden scheine für den Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme schwie rig zu sein ( Urk. 6/56/27-28), ist zumindest fraglich, ob er die entstandene Um satzlücke durch die Akquisition neuer Kunden füllen kann. In dieser Situation hätte die IV-Stelle prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer die verbliebene Ar beitsfähigkeit in einer zumutbaren leidensangepassten unselbständigen Erwerbs tätigkeit - je nach dort hypothetisch erzielbarem Lohn - besser verwerten kann und ihm deshalb im Licht der Schadenminderungspflicht die Aufgabe seines Ge schäfts und die Aufnahme einer solchen Tätigkeit zumutbar sind (vgl. zum Gan zen Meyer /Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 22 und 25 mit Hinweis en ) .

4.4

Nach dem Gesagten liegt auf jeden Fall ein erwerblicher Revisionsgrund vor. Un klar ist bei der gegenwärtigen Aktenlag e , inwiefern der Beschwerdeführer

– ge gebenenfalls nach Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen –

selb ständig oder unselbständig arbeiten könnte, bejahendenfalls in welchem zeitli chen Umfang und mit welchem körperlichen und psychischen Belastungsprofil , und welches Einkommen er dabei zumutbarerweise erzielen könnte . Der Be schwerdeführer gab gegenüber den Eingliederungsfachleuten wiederholt an, er ertrage es nicht mehr, wenn ihm jemand Befehle erteile, und er werde aggressiv, falls er einen Vorgesetzten habe, der keine Ahnung habe; er könne sich deshalb nicht vorstellen, in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten ( Urk. 6/23/2, Urk. 6/106/4). Ob ihm eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus psychischen Gründen bei Aufbietung allen guten Willens nicht zumutbar ist, ist bei der gegenwärtigen Aktenlage ebenfalls offen. Die IV-Stelle, welche den Beschwerde führer im aktuellen Revisionsverfahren bisher nicht hat begutachten lassen, wird dies deshalb

durch das Einholen eines polydisziplinären (fachärztlich-internisti sch en , - psychiatrisch en und - rheumatologisch/orthopädisch en ) Gutachtens nach zuholen haben. Der psychiatrische Gutachter wird die rechtsprechungsgemäss be achtlichen Standardindikatoren in seiner Beurteilung mitzu berücksichtigen ha ben (vgl. vorstehend E. 1.2) . Ob angesichts der in den Berichten von Dr. E.___ vom 2 6. August 2019 ( Urk. 12/1) und von Dr.

F.___ vom 1 9. September 2017 ( Urk. 12/2) erwähnten weiteren körperlichen Gesundheitsschäden (Hepato pathie und Knoten in der Schilddrüse) bei der Begutachtung weitere Spezialisten beigezogen werden m üssen, wird die IV-Stelle vorab zu klären haben .

Danach wird s ie zu nächst zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer der Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit zumutbar ist ; hernach wird sie erneut den Inva liditätsgrad zu ermitteln und über den Rentenanspruch zu verfügen haben. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde i n diesem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und nachdem der Beschwerdeführer trotz dem Hinweis, dass zur Einreichung einer Honorarnote keine vorgängige Fristan setzung durch das Gericht erfolge ( Urk. 7 S. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 12) , keine Kos tennote eingereicht hat, ist ihm eine ermessensweise zu bemessende Parteient schädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2018 au fgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt