Sachverhalt
1. 1.1
Die 1979
geborene X.___
ist seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1998 als Hausfrau tätig. Am 29. Januar 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf «Muskelprobleme, Depression und Nerven» bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/ 1). Die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche Abklärungen und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 mangels Erfüll ens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab ( Urk. 10/ 22). Die dagegen
erho - bene
Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2011 (Prozess Nr. IV. 2010.01139; Urk. 10/
30) ab.
Am 17. November 2010 ersuchte das Departement Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Stadt Y.___
die IV-Stelle um Bestimmung des Invaliditäts - grades ( Urk. 10/ 23). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle fest, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe und kein IV-Grad ermittelt wer den könne ( Urk. 10/ 46). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Ge richt mit Urteil vom 28. März 2012 (Prozess-Nr. IV.2011.01171; Urk. 10/
50) ab.
Am 13. März 2014 ( Urk. 10/
51) meldete sich die Versicherte erneut zum Leis tungs bezug an. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 ( Urk. 10/
72) trat die IV Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein. 1.2
Am 12. Juli 2016 ( Urk. 10/
76) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psy chische, Haut
- und Rheumaprobleme wiederum bei der IV-Stelle zum Leis tungs bezug an. Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk. 10/107 ) ab. Das hiesige Gericht hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom
4. September 2017 (Urk. 10/112/3-4 ) mit Urteil vom 3 1. Januar 2019 in dem
Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur
weiteren
Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr.
IV.2017.00894, Urk. 10/119 ). 1. 3
Die IV-Stelle tätigte daraufhin zusätzliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, und med. pract . A.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Berichte vom 2 9. Oktober 2019 , Urk. 10/141-142) und veranlasste eine Abklä rung im Haushalt (Bericht vom 3 0. Juni 2020 ; Urk. 10/152 ) . Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
(vgl. dazu Urk. 10/155, Urk. 10/157 und Urk. 10/168) liess sie die Versicherte durch die B.___
AG polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 8. März 2022 ; Urk. 10/198/1-62 ) . Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 10/215 und Urk. 10/218) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf eine 20%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 50 %) und eine Einschränkung von 10 % im Haushalt (Anteil
50 %) bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 15 %
mit Verfügung vom 5. Mai
2023 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. Juni 2023 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung zu bewilligen. Am 1 4. Juli 2023 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausg egli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28
Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus g egli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 6
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.
auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 5. Mai 2023 (Urk. 2) damit, dass
die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt sei. Bei guter Gesundheit würde sie einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Für die restlichen 50 % sei sie als Hausfrau und Mutter zu qualifizieren. Im Haushalt sei eine 10%ige Einschrän kung ausgewiesen. Es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 % . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Gutachten der B.___ AG sei - aus näher dargelegten Gründen - weder vollständig noch nachvollziehbar und es könne diesem kein Beweiswert zuge messen werden (S. 5- 10). Ihre zahlreichen Einschränkungen würden sie massiv sowohl in ihrer Haushaltstätigkeit als auch in einer allenfalls möglichen ausser häuslichen Tätigkeit im Erwerbsbereich behindern. Es verstehe sich von selbst, dass auch auf den Haus halt abklärungsbericht, welcher sich massgebend auf das Gutachten stütze, nicht abgestellt werden könne. Es müsse von einer vollstän digen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und einer höchstgradigen Einschrän kung in den Haushaltstätigkeiten ausgegangen werden, womit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Sollte n die Berichte des Ergotherapeuten und der Physiotherapeutin nicht als Grundlage für eine Leistungszusprache genügen, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die rechtlich notwendigen Abklärungen vornehme (S. 11 -12 ). 3.
Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustand e s der Beschwerdeführerin bildet die Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Urk. 10 /72), mit welcher die Beschwerdegegnerin
– so der Wortlaut der Verfügung – auf die Neuanmeldung vom 13. März 2014 (Urk. 10 /51) nicht eingetreten ist. Angesichts dessen, dass d ie Beschwerdegegnerin damals nach materieller Abklärung eine relevante Veränderung mit Einfluss auf die
Arbeits fähigkeit verneinte (Stellungnahme des RAD vom 15. Juli 2014, Urk. 10/70 S. 2), ist sie indes sehr
wohl auf die erneute Anmeldung eingetreten. Die Bezeichnung der damaligen Verfügung als Nichteintreten erweist sich deshalb als falsch. Effektiver Inhalt der Verfügung ist die Verneinung eines Leistungs - a nspruchs nach erfolgter Prüfung der erneuten Anmeldung . 4.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Vergleichszeitpunkt auf folgende Berichte: 4.1
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 12. Mai 2014 (Urk. 10 /56) fest, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 26. März 2011 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgrund einer unklaren Schmerzsymptomatik in den Unterarmen, Eisen- und Vitamin-B12-Mangel sowie einer lang anhaltenden Anpassungsstörung mit vorwiegender Be einträchtigung anderer Gefühle mit reaktiver Depression. Sie ertrage keine Anti depressiva und klage über Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit. 4.2
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Dermatologie und Venerologie, stellte in seinem Bericht vom 13. Mai 2014 (Urk. 10 /57) folgende Diagnosen: - dyshidrosiformes Handekzem und Fussekzem, PE 22. November 2013 - Toctino Dezember bis Februar 2014 - bekannte Nickelallergie
Dazu führte er aus, wegen der Hartnäckigkeit des chronischen Ekzems sei die Beschwerdeführerin an die dermatologische Klinik in Zürich überwiesen worden. 4.3
Dr. med. E.___ , Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom
26. Mai 2014 (Urk. 10 /61) folgende Diagnosen/Probleme auf: - Anpassungsstörung mit reaktiv-depressiver Symptomatik - Somatisierungsstörung - Verdacht auf intermittierend phobischen Schwankschwindel bei Angststörung - dyshidrosiformes Handekzem und Fussekzem, bislang therapieresistent
Dazu hielt er fest, die krankheitsbedingten Symptome hätten in den letzten zwei bis drei Jahren an Intensität zugenommen. Das Handekzem habe massiv zuge nommen. 4.4
Dr. med. F.___
vom RAD, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2014 (Urk. 10 /70/2) fest, die neuen Berichte würden weiterhin die früher schon bekannten Störungen An passungsstörung mit reaktiv-depressiver Symptomatik und Somatisierungsstö rung aufführen. Die neuen Diag nosen seien Verdacht auf intermittierend phobi schen Schwankschwindel bei Angststörung und dyshidrosiformes Handekzem und Fussekzem, bisher therapie resistent. Der Schwankschwindel löse keine rele vante Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau aus. Das Ekzem sei mit entsprechender lo kaler und eventuell syste mischer Therapie und entsprechenden Schutzmassnah men bei der Ausübung der Arbeiten im Haushalt wohl so weit angehbar , dass keine relevante Arbeitsunfä higkeit resultiere. Somit beständen keine relevanten Veränderungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. 5 .
In der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2023 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf folgende Berichte: 5 .1
Dr. C.___
hielt in seinem Bericht vom 2. Mai 2019 ( Urk. 10/126 ) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Beschwerden fest und ergänzte, dass die Beschwerdeführerin einmal monatlich in seiner Behandlung stehe. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er nicht attestiert, die Beschwerdeführerin sei Hausfrau mit zwei Kindern und Ehemann. Die Beschwerdegegnerin solle entscheide n , was die Beschwerdeführerin im Haus halt erledigen könne und wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei. 5 .2
Dr. E.___ führte in seinem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwer degegnerin am 2 2. Mai 2019; Urk. 10/127 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 3): - undifferenzierte Oligoarthritis (DD Psoriasisarthritis ) ED 2000 - Handgelenksarthritis rechts, Synovitis MCPG 2, Poly-Arthralgien rechte Hand/Handgelenk, Knie rechtsbetont, Ferse rechts und Achillodynie rechts - Depression mit Angst und Panikattacken, Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung - psychosoziale Belastung bei Status nach Kriegserfahrung, Migration - d yshidrosiformes Hand- und Fussekzem (DD Psoriasis pustulosa
palmoplan taris ) - z erviko
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, v.a.
muskulär
Zudem hielt er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 4) : - Vitamin B12-Mangel bei Status nach funikulärer Myelose 2000 - Allergie auf Vitamin D3 Streuli Injektionslösung i.m . - funktioneller Tremor des rechten Kleinfingers
Dazu führte er aus, er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, die Beschwerde führerin sei nicht im Arbeitsprozess integriert. Seit der Flucht in die Schweiz im Jahr 1999 sei sie noch gar nie arbeitstätig gewesen. Aufgrund der Gesamt - situation erscheine sie ihm nicht i n den Arbeitsprozess integrierbar. Sie sei im Haus halt zu ca. 60 % eingeschränkt. Für mittelschwere bis schwere körperliche Tätig keiten sei sie zuhause nicht arbeitsfähig. Krankheitsbedingt müssten wiederholt Pausen eingelegt werden, schwere Arbeiten zuhause übernehme der Ehemann (S. 2 und S. 6). 5 .3
Die behandelnden Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals G.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 5. Dezember 2020 ( Urk. 10/174/1-3 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - undifferenzierte Oligoarthritis, mögliche Psoriasisarthritis , EM 2000 - rezidivierende Schwellungen und chronische Schmerzen Unterarm/Hand rechts seit November 2016 - wahrscheinlich Überlagerung von funktionellem Thoracic
outlet Syndrom und Arthritis - zerviko
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont - Depression mit Angst und Panik, Zwang und Symptomen einer posttrauma tischen Belastungsstörung - funktioneller Tremor des Kleinfingers rechts (Mai 2017)
Dazu führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten, die das Nutzen des rechten Armes, längeres Arbeiten in einer Position, stehende, sitzende und gehende Tätigkeiten, Heben oder Tragen der Gegenstände erfordern würden, zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie sähen folgende Hauptprobleme, nicht also primäre Ursachen , aber als modulierende Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhalten würden: Kriegserfahrungen, Migration, unsicherer Aufenthalts status in der Schweiz, Familienangehörige (Kurden) würden weiterhin i n H.___ (Land) leben, Schwierigkeiten in der Familiendynamik, Arbeitslosigkeit des Ehemanns, Katastrophisierungstendenz des Ehemanns (nicht der Beschwerde führerin selber), Analphabetismus. Einige Elemente im Krankheitsverlauf würden ein funktionelles oder wenigstens dominant somatoformes Problem im gege benen Fall nahelegen. So etwa der funktionelle Tremor, die schwierige Biogra - phie , das schlechte Ansprechen auf die Basistherapie, die negativen humoralen Entzündungsparameter. Es gebe aber durchaus Punkte, welche ein entzündlich-rheumatisches Problem, also ein somatisches Element, als bedeutsam erscheinen lassen würden: die Beschwerdeführerin zeige wiederholt objektivierbare Befunde (Schwellungen, palpable Synovitiden , Gelenkserguss im Ultra - schall), sie spreche in typi s cher Art und Weise auf Steroidinfiltrationen an. Daneben zeige sie eine gute Therapieadhärenz. Die Angaben und Befunde seien allesamt in sich konsis tent, die geschilderten Einschränkungen plausibel und der Verlauf über mehrere Jahre passe zu einer chronischen Arthritis. Etwa seien die Beschwerden zwar undulierend in der Ausprägung und wechselnd in der Lokalisation, aber keines wegs zufällig, sprunghaft oder ausweitend wie es etwa bei gewissen Formen der somatoformen Schmerzstörung oder der primären Fibromyalgie gesehen werde. 5 . 4
Dr. med. I.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___ , FMH Neurologie, Dr. med. K.___ , FMH Rheumatologie, und Dr. med. L.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , von der B.___ AG
st ellten in ihrem Gutachten vom 8. März 2022 ( Urk. 10/198/1-62 ) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 ): - g emäss Aktenlage Verdacht auf undifferenzierte Oligoarthritis (DD im Rahmen einer eventuellen Psoriasis- Arthropathie ; ICD-10 M13) - aktenanamnestisch St atus nach multiplen, zum Teil effizienten, zum Teil ineffizienten Infiltrationen
insbesondere der rechten Hand und de s
rechte n Sprunggelenk s zwischen Oktober 2017 und Ende
2020 - St atus nach Therapie mit multiplen DMARD's ( Plaquenil , Methotrexat, Sulfasalazin ), seit Februar
2020 Leflunomid primär mit 10 mg, seit April
2020 Erhöhung auf 20 mg bis heute - erfolglose Therapie mit Enbrel (TNF-Alpha-Hemmer) von September 2020 bis Januar 2021
sowie von Humira (TNF-Alpha-Hemmer) von Januar bis September 2021, Rinvoq Tabletten
während 4 Tagen Mitte Oktober 2021 eingesetzt, sofort abgesetzt wegen starken
gastrointestinalen Nebenwir kungen , a ktuell kein e
Biologika -Therapie - Schmerztherapie mit Dafalgan bis zu 4,5 g/24 Stunden - klinisch am 1 5. Dezember 2021 keine objektivierbaren entzündlichen Veränderungen im Bereich der
rechten Hand und am rechten Fuss - Bildgebung : MRT Hände und Füsse nativ und mit Kontrastmittel Radiologie,
Universitätsspital G.___ vom 2 4. Dezember 2021: - Hände: r egelrechte Darstellung des Handgelenks sowie der Fingergelenke beidseits
ohne Hinweise auf aktive oder postentzündliche Verände rungen , p eriartikuläre
Weichteile beidseits intakt und regelrecht - Füsse: r egelrechte Darstellung des Mittel- und Vorfusses beidseits ohne Hinweise auf
akut oder postentzündliche Veränderungen , t alonavicular
polylobuliertes Ganglion dorsal am Gelenkspalt angrenzend links , l eicht
akzentuiert Flüssigkeit im OSG beidseits mit geringer Talusnase , even tuell mit
geringem ventrale m
Impingement im OSG beidseits
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 9-10 ): - l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.00) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41) - Verdacht auf chronisches multilokuläres , somatisch nicht adäquat abstütz bares
Schmerzsyndrom ( ICD-10 R52.9) - funktioneller Tremor an der rechten Hand (ICD-10 F44.4) - a namnestisch dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem (ICD-10 30.1) - f ortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 10 pack years ; ICD 10
F17.1)
Dazu führten sie aus, d ie Beschwerdeführerin
sei 1979 in H.___ geboren worden . Es sei ihr nicht möglich gewesen, eine Schule zu besuchen.
Sie sei seit 1997 mit einem Landsmann verheiratet und ha be eine 2003 geborene Tochter und einen 2004
geborenen Sohn. 1998 sei sie als Asylantin in die Schweiz gekommen , da sich der Ehemann H.___ politisch betätigt
habe . Sie sei immer als Hausfrau und Mutter tätig gewesen . Eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ha be sie bisher
nicht aufgenommen. Wegen ihrer Beschwerden sei dies auch nicht möglich. Der Ehemann arbeite T eilzeit
als Taxichauffeur. Finanziell sei die Familie andauernd von der Sozialhilfe abhängig (S. 9 ).
D ie Beschwerdeführerin
habe seit 20 Jahren bestehende Schmerzen vorwiegend auf der rechten Körperseite an gegeben .
Bei rheumatologischen Abklärungen am Universitätsspital G.___
sei eine undifferenzierte Oligoarthritis
festgestellt worden. Wiederholt sei
d ie Beschwerdeführerin
arbeitsunfähig geschrieben worden . Bei der rheumatologischen Untersuchung anlässlich der Begutachtung seien keine entzündlichen Aktivitäten am
Bewegungsapparat festgestellt worden . Bei der Untersuchung hätten sich verschiedene Inkonsistenzen
erg e ben . Die
Belastbarkeit des Bewegungsapparates sei aber vermindert, so dass körperlich schwere und
mittelschwere Tätigkeiten nicht möglich seien . Körperlich leichte Tätigkeiten und wechselbelastende
Haus h altarbeiten seien aber mit nur einer leichten Leistungseinschränkung möglich.
Bei der neurologischen Untersuchung hätten keine Pathologien am Nervensystem festgestellt
werden können . Die Schmerzen seien nicht durch Nervenläsionen oder Polyneuropathie erklärbar. Der Tremor an
der rechten Hand werde als funktionell beurteilt. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erg ebe
sich aus neurologischer Sicht nicht.
Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien ebenfalls weitgehend unauffällige Befunde
erhoben worden . Anamnestisch besteh e ein Hand- und Fussekzem. Die Situation sei kompensiert. Eine
Einschränkung der Arbeitsfä higkeit besteh e aus allgemeininternistischer Sicht nicht.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden . Weiter
besteh e eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese erklär e
Beschwerden der
Beschwerdeführerin , welche bei den somatischen Untersuchungen nicht hätten hinreichend
objektiviert werden können . Die depressive Symptomatik sei leicht ausgeprägt und schränk e
d ie Beschwerdeführerin
nicht ein. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht festgestellt werden ( S. 10 ).
Bei der
Beschwerdeführerin
beständen erhebliche psychosoziale Belastungsfak toren mit fehlender Schulausbildung
und vollständiger Integration als ehemalige r Asylantin. Die Familie sei auch, seit sie in der Schweiz sei , von
der Sozialhilfe abhängig. D ie Beschwerdeführerin
habe aber Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit und sie habe früher
den Haushalt selbständig geführt. In der Familie habe sie verschiedene soziale Kontakte. Sie erhalte
wahrscheinlich auch durch die Unter stützung der Familie und verschiedene Therapiemassnahmen einen
sekundären Krankheitsgewinn ( S. 10 ).
Bei den Untersuchungen seien verschiedene Inkonsistenzen zwischen den Beschwerdeangaben
und dem spontanen Verhalten der
Beschwerdeführerin
während der Untersuchung festgestellt worden . Die Angaben zur Medikamenten einnahme, insbesondere den Schmerzmittel n , hätten mit den Laboruntersu chungen
nicht plausibilisiert werden können . Die Einschränkungen, welche d ie Beschwerdeführerin
im Alltag angegeben habe, seien ebenfalls
nicht vollständig mit den objektiven medizinischen Befunden erklärbar ( S. 10 ).
Eine der Behinderung optimal angepasste T ätigkeit müsste folgende Merkmale aufweisen: k örperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne längere Gehstrecken und repetitive Bewegungen der Hände. A ufgrund der Befunde am Bewegungsapparat sei die Leistungsfähigkeit etwas eingeschränkt mit erhöhtem Pausenbedarf , es bestehe eine 80% ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit .
Genaue Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der Akten und der Anamnese schwierig
zu machen. Prinzipiell könne festgestellt werden, dass sich keine Hinweise erg ä ben, dass die
Arbeitsfähigkeit bisher im Verlauf über eine längere Zeitspanne höhergradig eingeschränkt gewesen sei .
Punktuelle kurz fristige höhergradige Arbeitsunfähigkeiten durch Exazerbationen der
Gelenksen tzündungen seien aber möglich. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne somit seit Juli 2016, dem
Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung, angenommen werden.
Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus den rheumatologischen Befunden. In den
übrigen Fachgebieten seien keine Arbeitsunfähigkeiten festge stellt worden . Die erhobenen Befunde
würden sich auch nicht zusätzlich zu den rheumatologischen Einschränkungen kumulieren ( S.
11 ).
Bezüglich der Frage, ob sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, hielten die Gutachter fest, d ie letzte rechtskräftige Verfügung datier e vom 1 5. Oktober 201 4. Damals sei Nichteintreten verfügt
worden aufgrund von frühere n, vor allem psychisch geltend gemachten Einschränkungen. Das rheumatologische
Leiden sei ab 2016 dokumentiert, also nach der letzten Verfügung relevant geworden. Die dadurch
dokumentierten Befunde und Einschränkungen seien im rheumatolog i schen Teil gutachten aufgeführt worden . Das entzündlich-rheumatologische Leiden sei erst mals 2016 postuliert worden ( S. 12 ).
Die im Abklärungsbericht geltend gemachten Einschränkungen im Haushalt könn t en mit den objektiven
medizinischen Befunden nicht vollständig erklärt werden. Plausibel seien Einschränkungen für schwerere
Tätigkeiten wie Fenster reinigung oder Tragen von schweren Wäschekörben. Bei der Haushaltabklärung sei eine Einteilung von 50 % Haushalt und 50 % Erwerbstätigkeit festgestellt worden. Dieses Erwerbspensum sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht neben der Haushalttätigkeit zumutbar ( S. 12 ). 5.5
Die behandelnde Ergotherapeutin M.___
berichtete am 2 5. April 2022 ( Urk. 3 /5) , die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2021 einmal wöchentlich in Behandlung. In diesem Jahr hätten sich die Symptome kaum verändert. Sekundärproblematiken, verursacht durch die
Schmerzen und Spannungszustände in der Muskulatur ,
würden kommen und gehen. Aufgrund der
Kompensation durch den linken Arm zeig e dieser Überlastungssymptome. Die Handkraft und
Feinmotorik hätten sich beidseits verschlechtert .
In der Ergotherapie ständen die Einschränkungen der rechten oberen Extremität im Vordergrund. Dies seien ein funktioneller Tremor mit
teilweise ausschlagenden ataktischen Bewegungen, Bewegungseinschrän kungen im Bereich der Schulter, des Handgelenkes und des Zeigefingers . Zusätzlich würden Defizite in der Tiefen- sowie Oberflächensensib i lität das Greifen und Manipulieren ohne Augenüberwachung schwierig machen . Gezielte Bewegungen, wie bei Rüstarbeiten in der Küche , würden ein
- bis zweimal in der Woche zu kleineren Verletzungen, wie kleine n
S chnitten und zerbrochenem Geschirr , führen . Tätigkeiten mit Wasserkontakt könn t en aufgrund der Hautek zeme für maximal zehn Minuten durchgeführt werden. Für das Duschen und Haare waschen benötig e sie die Unterstützung einer Hilfsperson, da s ie die Hände maximal zwei Minuten über den Kopf heben könne und danach eine Pause benötig e . Die weiteren Haushaltsaktivitäten würden ebenfalls durch die Familie erledigt. Der Beschwerdeführerin sei es wichtig, sich daran zu beteiligen. Dies tue sie je nach Tagesverfassung für jeweils fünf bis zehn Minuten am Stück. Aufgrund der schmerzenden Füsse seien nur kleine Gehstrecken möglich. Für Freizeitaktivitäten bleib e neben den gesundheitsbezogenen Aufgaben ihres Alltags kaum Zeit. Ausserdem erleb e sie die Schmerzen stark im Vordergrund, so dass es ihr aufgrund der Konzentration und des Energielevel s kaum möglich sei , sich auf «Anderes» einzulassen. Eine w irtschaftliche Arbeit auszuführen sei aktuell aus ergotherapeutischer Sicht nicht realistisch. 5.6
Die behandelnde Physiotherapeutin N.___
führte in ihrem Bericht vom 28. April 2022 aus ( Urk. 3/6), die Beschwerdeführerin befinde sich seit November
2021 einmal wöchentlich in physiotherapeutischer Behandlung. Die körperlichen Beschwerden seien in diesem Zeitraum nicht zurückgegangen, sondern würden in der Intensität und der Einschränkung variieren . Sie äusserten sich durch starke Tonuserhöhungen vor allem im Schultergürtel, in der Brust - wirbelsäule und im kompletten rechten Arm. Die muskulären Verhärtungen, Armschmerzen und verspannungsbedingte n Kopf s chmerzen hätten sehr zuge - nommen . Auch die linke Seite zeig e eine Verschlechterung aufgrund der Mehrbelastung. Ausserdem ha be
die Beschwerdeführerin auch immer wieder auftretende Blockaden der Brust- und Halswirbelsäule und Armschmerzen rechts mit ständigem Zittern des kleinen Fingers und Kraftverlust. Die Arthritis würde ihr in mehreren Gelenken Beschwerden bereiten . Das Laufen bereite ihr grosse Beschwerden . Die Vielzahl an körperlichen Beschwerden schränke sie im Alltag sehr ein . Die Hausarbeit, das Kochen etc. müsse von ihrem Mann zu 100 % übernommen werden. 6 . 6.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 5. Mai 2023 insbesondere auf das p olydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 8. März 2022 (E. 5 .4) . Die Gutachter gelangten darin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ab 2016 dokumentierten rheumatolo gischen Leiden seit Juli 2016
in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längere Gehstrecken und ohne repetitive Bewegungen der Hände zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei sie punktuelle kurzfristige höhergradige Arbeits unfähigkeiten durch Exazerbationen der Gelenksentzündungen als möglich erachteten. Diese Einschätzung ist insofern nicht schlüssig , als Dr. K.___ in seinem rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 10/198/40-51) festhielt, er könne die verschiedenen Arbeitsunfähigkeitsattestationen des Universitätsspitals G.___ punktuell nachvoll ziehen (S. 50). Nach Einschätzung des Universitätsspitals G.___ ist die Beschwerdeführerin aber in allen stehenden, sitzenden und gehenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (E.
5.3), was faktisch einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gleich kommt und der in der gutachterlichen Konsensbeurteilung postulierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden, stehenden oder gelegentlich gehenden Tätig keit diametral widerspricht. Ohne Auseinandersetzung mit den offensichtlich ihrer Konsensbeurteilung deutlich widersprechenden fallrelevanten Vorakten kann die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung der Gutachter nicht nach - vollzogen und auf ihre Expertise nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass a uch das psychiatrische Teilgutachten nicht schlüssig ist , nachdem sich sowohl
in
den Berichten des Universitätsspitals G.___ als auch des behandelnden Dr. E.___ Hinweise
auf
eine posttraumatische Belastungsstörung finden (E. 5.2 - 5.3), eine Auseinandersetzung damit im Gutachten jedoch
unterblieb . Gutachter Dr. L.___
setzte sich zudem lediglich mit einzelnen der gemäss bundes - gerichtlicher Rechtsprechung erforder lichen Standardindikatoren auseinander . D ie diesbezügliche Abhandlung ist weder vollständig noch formal strukturiert (vgl. Urk. 10/198/35-37) , obwohl dies für ein beweiskräftiges Gutachten erforderlich wäre und sich eine ausführliche Prüfung aller Standardindikatoren bei der Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren gerade zu aufgedrängt hätte. Erlaubt ein Gutachten keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf objektivierter Grundlage im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_544/2020 vom 2 7. Oktober 2021 E. 5 .-5.1
mit
Hinweis auf Urteil 8C_681/2020 vom 2 3. Juli 2021 E. 5.2.2 ).
Weiter ist darauf
hinzuweisen, dass d er letzte Bericht von Dr. C.___ vom 2. Mai 2019
datiert
(E.
5.1). Die Beschwerdeführerin ist aber nach eigenen Angaben seit Ende
2020
bei Dr. O.___
wöchentlich in psychiatrischer Behandlung (vgl.
Urk. 10/198/31). Ein Bericht von diesem liegt nicht bei den Akten und lag damit auch den Gutachtern nicht vor, ebenso
wenig hielt Dr. L.___ mit Dr. O.___ Rücksprache. Die
E inschätzung des
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung immerhin bereits seit einem Jahr behandelnden Psychiater s ist entsprechend nicht bekannt .
Nach dem Gesagten ist das Gutachten der B.___ AG aufgrund mehrerer Mängel nicht beweiskräftig , womit es an einer dem Untersuchungsgrundsatz genügenden Sachverhaltsabklärung fehlt .
Mit Blick auf den Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die zusätzliche Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten ( Urk. 1 S. 5-10) näher einzugehen. 6.2
Auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ergo- und Physiotherapeutin (E. 5.5-5.6) ist keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich, ist doch i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125
V
351 E. 3b/cc) . I m Streitfall kommt eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen denn auch kaum je in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5). Eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheits zustands und der Arbeitsfähigkeit kann zudem grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 1 5. November 2021 E. 3.3) . Den Berichten der behandelnden Ergo- und Physiotherapeutin kommt damit kein höherer Beweis wert zu als dem Gutachten, weshalb auch gestützt auf diese der Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin nicht festgelegt werden kann. 6.3
Zusammenfassend kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit festgestellt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist beziehungsweise seit der Neuanmeldung vorübergehend war. Wie von ihr beantragt ( Urk. 1 S. 2) , ist der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie insbesondere einen Bericht des behandelnden Psychiaters einhole und eine beweistaugliche Begutachtung durchführen lasse. Anschliessend wird sie auch die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich (Haushalt) erneut abzuklären haben, kann doch anhand der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 27. Juli 2022 nicht nachvollzogen werden, wie sich die 10%ige Einschrän kung im Haushalt (vgl. Urk. 10/214/10-11) zusammensetzen soll , und es kann entsprechend darauf nicht abgestellt werden. Es geht nicht an, die im Zuge der am 28. Januar 2020 durchgeführten Vorortabklärung erhobene Einschränkung im Haushalt von insgesamt 27.5 % (vgl. dazu Urk. 10/152) ohne erneute Erhe bung, mithin einzig «ge stützt auf das Ärztliche Gutachten» auf pauschal 10 % zu reduzieren (vgl. Urk. 10/214/11). In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass eine 50%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumindest fraglich ist, nachdem die Beschwerdeführerin nie einer Erwerbstätigkeit nachge gangen ist und selbst ausgesagt hat, dass sie auch bei guter Gesundheit wahr scheinlich nicht arbeiten könnte ( Urk. 10/152/ 3). Wie es sich damit verhält, kann zum jetzigen Zeitpunkt aber offenbleiben. Nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin erneut zu entscheide n haben . Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7 . 7 . 1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Der Beschwerdeführerin steht eine P artei entschädigung zu ( Art. 61 lit . g ATSG) . Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem sie von der Möglichkeit, eine Ho norarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl.
dazu Urk. 11 ). Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht, GSVGer , i.V.m . § 7 Abs. 2 der Verordnung
über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
vor dem Sozialversicherungsgericht ,
GebV
SVGer ). Entsprechend ist ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2 ‘ 4 00.-- (inkl.
Bar auslagen und MWS T ) auszurichten. 7 .3
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgelt lichen Rechtsvertretung erweist sich demnach als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin, Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausg egli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus g egli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 6
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.
auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 5. Mai 2023 (Urk. 2) damit, dass
die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt sei. Bei guter Gesundheit würde sie einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Für die restlichen 50 % sei sie als Hausfrau und Mutter zu qualifizieren. Im Haushalt sei eine 10%ige Einschrän kung ausgewiesen. Es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 % . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Gutachten der B.___ AG sei - aus näher dargelegten Gründen - weder vollständig noch nachvollziehbar und es könne diesem kein Beweiswert zuge messen werden (S. 5- 10). Ihre zahlreichen Einschränkungen würden sie massiv sowohl in ihrer Haushaltstätigkeit als auch in einer allenfalls möglichen ausser häuslichen Tätigkeit im Erwerbsbereich behindern. Es verstehe sich von selbst, dass auch auf den Haus halt abklärungsbericht, welcher sich massgebend auf das Gutachten stütze, nicht abgestellt werden könne. Es müsse von einer vollstän digen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und einer höchstgradigen Einschrän kung in den Haushaltstätigkeiten ausgegangen werden, womit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Sollte n die Berichte des Ergotherapeuten und der Physiotherapeutin nicht als Grundlage für eine Leistungszusprache genügen, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die rechtlich notwendigen Abklärungen vornehme (S. 11 -12 ). 3.
Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustand e s der Beschwerdeführerin bildet die Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Urk.
E. 3 0. Juni 2020 ; Urk. 10/152 ) . Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
(vgl. dazu Urk. 10/155, Urk. 10/157 und Urk. 10/168) liess sie die Versicherte durch die B.___
AG polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 8. März 2022 ; Urk. 10/198/1-62 ) . Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 10/215 und Urk. 10/218) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf eine 20%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 50 %) und eine Einschränkung von 10 % im Haushalt (Anteil
50 %) bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 15 %
mit Verfügung vom 5. Mai
2023 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. Juni 2023 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung zu bewilligen. Am 1 4. Juli 2023 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 5. Mai 2023 insbesondere auf das p olydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 8. März 2022 (E. 5 .4) . Die Gutachter gelangten darin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ab 2016 dokumentierten rheumatolo gischen Leiden seit Juli 2016
in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längere Gehstrecken und ohne repetitive Bewegungen der Hände zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei sie punktuelle kurzfristige höhergradige Arbeits unfähigkeiten durch Exazerbationen der Gelenksentzündungen als möglich erachteten. Diese Einschätzung ist insofern nicht schlüssig , als Dr. K.___ in seinem rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 10/198/40-51) festhielt, er könne die verschiedenen Arbeitsunfähigkeitsattestationen des Universitätsspitals G.___ punktuell nachvoll ziehen (S. 50). Nach Einschätzung des Universitätsspitals G.___ ist die Beschwerdeführerin aber in allen stehenden, sitzenden und gehenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (E.
5.3), was faktisch einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gleich kommt und der in der gutachterlichen Konsensbeurteilung postulierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden, stehenden oder gelegentlich gehenden Tätig keit diametral widerspricht. Ohne Auseinandersetzung mit den offensichtlich ihrer Konsensbeurteilung deutlich widersprechenden fallrelevanten Vorakten kann die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung der Gutachter nicht nach - vollzogen und auf ihre Expertise nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass a uch das psychiatrische Teilgutachten nicht schlüssig ist , nachdem sich sowohl
in
den Berichten des Universitätsspitals G.___ als auch des behandelnden Dr. E.___ Hinweise
auf
eine posttraumatische Belastungsstörung finden (E. 5.2 - 5.3), eine Auseinandersetzung damit im Gutachten jedoch
unterblieb . Gutachter Dr. L.___
setzte sich zudem lediglich mit einzelnen der gemäss bundes - gerichtlicher Rechtsprechung erforder lichen Standardindikatoren auseinander . D ie diesbezügliche Abhandlung ist weder vollständig noch formal strukturiert (vgl. Urk. 10/198/35-37) , obwohl dies für ein beweiskräftiges Gutachten erforderlich wäre und sich eine ausführliche Prüfung aller Standardindikatoren bei der Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren gerade zu aufgedrängt hätte. Erlaubt ein Gutachten keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf objektivierter Grundlage im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_544/2020 vom 2 7. Oktober 2021 E. 5 .-5.1
mit
Hinweis auf Urteil 8C_681/2020 vom 2 3. Juli 2021 E. 5.2.2 ).
Weiter ist darauf
hinzuweisen, dass d er letzte Bericht von Dr. C.___ vom 2. Mai 2019
datiert
(E.
5.1). Die Beschwerdeführerin ist aber nach eigenen Angaben seit Ende
2020
bei Dr. O.___
wöchentlich in psychiatrischer Behandlung (vgl.
Urk. 10/198/31). Ein Bericht von diesem liegt nicht bei den Akten und lag damit auch den Gutachtern nicht vor, ebenso
wenig hielt Dr. L.___ mit Dr. O.___ Rücksprache. Die
E inschätzung des
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung immerhin bereits seit einem Jahr behandelnden Psychiater s ist entsprechend nicht bekannt .
Nach dem Gesagten ist das Gutachten der B.___ AG aufgrund mehrerer Mängel nicht beweiskräftig , womit es an einer dem Untersuchungsgrundsatz genügenden Sachverhaltsabklärung fehlt .
Mit Blick auf den Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die zusätzliche Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten ( Urk. 1 S. 5-10) näher einzugehen.
E. 6.2 Auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ergo- und Physiotherapeutin (E. 5.5-5.6) ist keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich, ist doch i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125
V
351 E. 3b/cc) . I m Streitfall kommt eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen denn auch kaum je in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5). Eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheits zustands und der Arbeitsfähigkeit kann zudem grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 1 5. November 2021 E. 3.3) . Den Berichten der behandelnden Ergo- und Physiotherapeutin kommt damit kein höherer Beweis wert zu als dem Gutachten, weshalb auch gestützt auf diese der Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin nicht festgelegt werden kann.
E. 6.3 Zusammenfassend kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit festgestellt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist beziehungsweise seit der Neuanmeldung vorübergehend war. Wie von ihr beantragt ( Urk. 1 S. 2) , ist der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie insbesondere einen Bericht des behandelnden Psychiaters einhole und eine beweistaugliche Begutachtung durchführen lasse. Anschliessend wird sie auch die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich (Haushalt) erneut abzuklären haben, kann doch anhand der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 27. Juli 2022 nicht nachvollzogen werden, wie sich die 10%ige Einschrän kung im Haushalt (vgl. Urk. 10/214/10-11) zusammensetzen soll , und es kann entsprechend darauf nicht abgestellt werden. Es geht nicht an, die im Zuge der am 28. Januar 2020 durchgeführten Vorortabklärung erhobene Einschränkung im Haushalt von insgesamt 27.5 % (vgl. dazu Urk. 10/152) ohne erneute Erhe bung, mithin einzig «ge stützt auf das Ärztliche Gutachten» auf pauschal 10 % zu reduzieren (vgl. Urk. 10/214/11). In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass eine 50%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumindest fraglich ist, nachdem die Beschwerdeführerin nie einer Erwerbstätigkeit nachge gangen ist und selbst ausgesagt hat, dass sie auch bei guter Gesundheit wahr scheinlich nicht arbeiten könnte ( Urk. 10/152/ 3). Wie es sich damit verhält, kann zum jetzigen Zeitpunkt aber offenbleiben. Nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin erneut zu entscheide n haben . Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7 . 7 . 1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Der Beschwerdeführerin steht eine P artei entschädigung zu ( Art. 61 lit . g ATSG) . Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem sie von der Möglichkeit, eine Ho norarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl.
dazu Urk. 11 ). Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht, GSVGer , i.V.m . § 7 Abs. 2 der Verordnung
über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
vor dem Sozialversicherungsgericht ,
GebV
SVGer ). Entsprechend ist ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2 ‘ 4 00.-- (inkl.
Bar auslagen und MWS T ) auszurichten. 7 .3
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgelt lichen Rechtsvertretung erweist sich demnach als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin, Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28
Abs. 2 IVG).
E. 10 ).
Eine der Behinderung optimal angepasste T ätigkeit müsste folgende Merkmale aufweisen: k örperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne längere Gehstrecken und repetitive Bewegungen der Hände. A ufgrund der Befunde am Bewegungsapparat sei die Leistungsfähigkeit etwas eingeschränkt mit erhöhtem Pausenbedarf , es bestehe eine 80% ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit .
Genaue Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der Akten und der Anamnese schwierig
zu machen. Prinzipiell könne festgestellt werden, dass sich keine Hinweise erg ä ben, dass die
Arbeitsfähigkeit bisher im Verlauf über eine längere Zeitspanne höhergradig eingeschränkt gewesen sei .
Punktuelle kurz fristige höhergradige Arbeitsunfähigkeiten durch Exazerbationen der
Gelenksen tzündungen seien aber möglich. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne somit seit Juli 2016, dem
Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung, angenommen werden.
Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus den rheumatologischen Befunden. In den
übrigen Fachgebieten seien keine Arbeitsunfähigkeiten festge stellt worden . Die erhobenen Befunde
würden sich auch nicht zusätzlich zu den rheumatologischen Einschränkungen kumulieren ( S.
E. 11 ).
Bezüglich der Frage, ob sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, hielten die Gutachter fest, d ie letzte rechtskräftige Verfügung datier e vom 1 5. Oktober 201 4. Damals sei Nichteintreten verfügt
worden aufgrund von frühere n, vor allem psychisch geltend gemachten Einschränkungen. Das rheumatologische
Leiden sei ab 2016 dokumentiert, also nach der letzten Verfügung relevant geworden. Die dadurch
dokumentierten Befunde und Einschränkungen seien im rheumatolog i schen Teil gutachten aufgeführt worden . Das entzündlich-rheumatologische Leiden sei erst mals 2016 postuliert worden ( S. 12 ).
Die im Abklärungsbericht geltend gemachten Einschränkungen im Haushalt könn t en mit den objektiven
medizinischen Befunden nicht vollständig erklärt werden. Plausibel seien Einschränkungen für schwerere
Tätigkeiten wie Fenster reinigung oder Tragen von schweren Wäschekörben. Bei der Haushaltabklärung sei eine Einteilung von 50 % Haushalt und 50 % Erwerbstätigkeit festgestellt worden. Dieses Erwerbspensum sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht neben der Haushalttätigkeit zumutbar ( S. 12 ). 5.5
Die behandelnde Ergotherapeutin M.___
berichtete am 2 5. April 2022 ( Urk. 3 /5) , die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2021 einmal wöchentlich in Behandlung. In diesem Jahr hätten sich die Symptome kaum verändert. Sekundärproblematiken, verursacht durch die
Schmerzen und Spannungszustände in der Muskulatur ,
würden kommen und gehen. Aufgrund der
Kompensation durch den linken Arm zeig e dieser Überlastungssymptome. Die Handkraft und
Feinmotorik hätten sich beidseits verschlechtert .
In der Ergotherapie ständen die Einschränkungen der rechten oberen Extremität im Vordergrund. Dies seien ein funktioneller Tremor mit
teilweise ausschlagenden ataktischen Bewegungen, Bewegungseinschrän kungen im Bereich der Schulter, des Handgelenkes und des Zeigefingers . Zusätzlich würden Defizite in der Tiefen- sowie Oberflächensensib i lität das Greifen und Manipulieren ohne Augenüberwachung schwierig machen . Gezielte Bewegungen, wie bei Rüstarbeiten in der Küche , würden ein
- bis zweimal in der Woche zu kleineren Verletzungen, wie kleine n
S chnitten und zerbrochenem Geschirr , führen . Tätigkeiten mit Wasserkontakt könn t en aufgrund der Hautek zeme für maximal zehn Minuten durchgeführt werden. Für das Duschen und Haare waschen benötig e sie die Unterstützung einer Hilfsperson, da s ie die Hände maximal zwei Minuten über den Kopf heben könne und danach eine Pause benötig e . Die weiteren Haushaltsaktivitäten würden ebenfalls durch die Familie erledigt. Der Beschwerdeführerin sei es wichtig, sich daran zu beteiligen. Dies tue sie je nach Tagesverfassung für jeweils fünf bis zehn Minuten am Stück. Aufgrund der schmerzenden Füsse seien nur kleine Gehstrecken möglich. Für Freizeitaktivitäten bleib e neben den gesundheitsbezogenen Aufgaben ihres Alltags kaum Zeit. Ausserdem erleb e sie die Schmerzen stark im Vordergrund, so dass es ihr aufgrund der Konzentration und des Energielevel s kaum möglich sei , sich auf «Anderes» einzulassen. Eine w irtschaftliche Arbeit auszuführen sei aktuell aus ergotherapeutischer Sicht nicht realistisch. 5.6
Die behandelnde Physiotherapeutin N.___
führte in ihrem Bericht vom 28. April 2022 aus ( Urk. 3/6), die Beschwerdeführerin befinde sich seit November
2021 einmal wöchentlich in physiotherapeutischer Behandlung. Die körperlichen Beschwerden seien in diesem Zeitraum nicht zurückgegangen, sondern würden in der Intensität und der Einschränkung variieren . Sie äusserten sich durch starke Tonuserhöhungen vor allem im Schultergürtel, in der Brust - wirbelsäule und im kompletten rechten Arm. Die muskulären Verhärtungen, Armschmerzen und verspannungsbedingte n Kopf s chmerzen hätten sehr zuge - nommen . Auch die linke Seite zeig e eine Verschlechterung aufgrund der Mehrbelastung. Ausserdem ha be
die Beschwerdeführerin auch immer wieder auftretende Blockaden der Brust- und Halswirbelsäule und Armschmerzen rechts mit ständigem Zittern des kleinen Fingers und Kraftverlust. Die Arthritis würde ihr in mehreren Gelenken Beschwerden bereiten . Das Laufen bereite ihr grosse Beschwerden . Die Vielzahl an körperlichen Beschwerden schränke sie im Alltag sehr ein . Die Hausarbeit, das Kochen etc. müsse von ihrem Mann zu 100 % übernommen werden. 6 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00305
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
27. November 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1979
geborene X.___
ist seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1998 als Hausfrau tätig. Am 29. Januar 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf «Muskelprobleme, Depression und Nerven» bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/ 1). Die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche Abklärungen und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 mangels Erfüll ens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab ( Urk. 10/ 22). Die dagegen
erho - bene
Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2011 (Prozess Nr. IV. 2010.01139; Urk. 10/
30) ab.
Am 17. November 2010 ersuchte das Departement Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Stadt Y.___
die IV-Stelle um Bestimmung des Invaliditäts - grades ( Urk. 10/ 23). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle fest, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe und kein IV-Grad ermittelt wer den könne ( Urk. 10/ 46). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Ge richt mit Urteil vom 28. März 2012 (Prozess-Nr. IV.2011.01171; Urk. 10/
50) ab.
Am 13. März 2014 ( Urk. 10/
51) meldete sich die Versicherte erneut zum Leis tungs bezug an. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 ( Urk. 10/
72) trat die IV Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein. 1.2
Am 12. Juli 2016 ( Urk. 10/
76) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psy chische, Haut
- und Rheumaprobleme wiederum bei der IV-Stelle zum Leis tungs bezug an. Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk. 10/107 ) ab. Das hiesige Gericht hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom
4. September 2017 (Urk. 10/112/3-4 ) mit Urteil vom 3 1. Januar 2019 in dem
Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur
weiteren
Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr.
IV.2017.00894, Urk. 10/119 ). 1. 3
Die IV-Stelle tätigte daraufhin zusätzliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, und med. pract . A.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Berichte vom 2 9. Oktober 2019 , Urk. 10/141-142) und veranlasste eine Abklä rung im Haushalt (Bericht vom 3 0. Juni 2020 ; Urk. 10/152 ) . Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
(vgl. dazu Urk. 10/155, Urk. 10/157 und Urk. 10/168) liess sie die Versicherte durch die B.___
AG polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 8. März 2022 ; Urk. 10/198/1-62 ) . Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 10/215 und Urk. 10/218) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf eine 20%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 50 %) und eine Einschränkung von 10 % im Haushalt (Anteil
50 %) bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 15 %
mit Verfügung vom 5. Mai
2023 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. Juni 2023 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung zu bewilligen. Am 1 4. Juli 2023 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausg egli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28
Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus g egli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 6
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.
auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 5. Mai 2023 (Urk. 2) damit, dass
die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt sei. Bei guter Gesundheit würde sie einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Für die restlichen 50 % sei sie als Hausfrau und Mutter zu qualifizieren. Im Haushalt sei eine 10%ige Einschrän kung ausgewiesen. Es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 % . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Gutachten der B.___ AG sei - aus näher dargelegten Gründen - weder vollständig noch nachvollziehbar und es könne diesem kein Beweiswert zuge messen werden (S. 5- 10). Ihre zahlreichen Einschränkungen würden sie massiv sowohl in ihrer Haushaltstätigkeit als auch in einer allenfalls möglichen ausser häuslichen Tätigkeit im Erwerbsbereich behindern. Es verstehe sich von selbst, dass auch auf den Haus halt abklärungsbericht, welcher sich massgebend auf das Gutachten stütze, nicht abgestellt werden könne. Es müsse von einer vollstän digen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und einer höchstgradigen Einschrän kung in den Haushaltstätigkeiten ausgegangen werden, womit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Sollte n die Berichte des Ergotherapeuten und der Physiotherapeutin nicht als Grundlage für eine Leistungszusprache genügen, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die rechtlich notwendigen Abklärungen vornehme (S. 11 -12 ). 3.
Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustand e s der Beschwerdeführerin bildet die Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Urk. 10 /72), mit welcher die Beschwerdegegnerin
– so der Wortlaut der Verfügung – auf die Neuanmeldung vom 13. März 2014 (Urk. 10 /51) nicht eingetreten ist. Angesichts dessen, dass d ie Beschwerdegegnerin damals nach materieller Abklärung eine relevante Veränderung mit Einfluss auf die
Arbeits fähigkeit verneinte (Stellungnahme des RAD vom 15. Juli 2014, Urk. 10/70 S. 2), ist sie indes sehr
wohl auf die erneute Anmeldung eingetreten. Die Bezeichnung der damaligen Verfügung als Nichteintreten erweist sich deshalb als falsch. Effektiver Inhalt der Verfügung ist die Verneinung eines Leistungs - a nspruchs nach erfolgter Prüfung der erneuten Anmeldung . 4.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Vergleichszeitpunkt auf folgende Berichte: 4.1
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 12. Mai 2014 (Urk. 10 /56) fest, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 26. März 2011 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgrund einer unklaren Schmerzsymptomatik in den Unterarmen, Eisen- und Vitamin-B12-Mangel sowie einer lang anhaltenden Anpassungsstörung mit vorwiegender Be einträchtigung anderer Gefühle mit reaktiver Depression. Sie ertrage keine Anti depressiva und klage über Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit. 4.2
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Dermatologie und Venerologie, stellte in seinem Bericht vom 13. Mai 2014 (Urk. 10 /57) folgende Diagnosen: - dyshidrosiformes Handekzem und Fussekzem, PE 22. November 2013 - Toctino Dezember bis Februar 2014 - bekannte Nickelallergie
Dazu führte er aus, wegen der Hartnäckigkeit des chronischen Ekzems sei die Beschwerdeführerin an die dermatologische Klinik in Zürich überwiesen worden. 4.3
Dr. med. E.___ , Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom
26. Mai 2014 (Urk. 10 /61) folgende Diagnosen/Probleme auf: - Anpassungsstörung mit reaktiv-depressiver Symptomatik - Somatisierungsstörung - Verdacht auf intermittierend phobischen Schwankschwindel bei Angststörung - dyshidrosiformes Handekzem und Fussekzem, bislang therapieresistent
Dazu hielt er fest, die krankheitsbedingten Symptome hätten in den letzten zwei bis drei Jahren an Intensität zugenommen. Das Handekzem habe massiv zuge nommen. 4.4
Dr. med. F.___
vom RAD, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2014 (Urk. 10 /70/2) fest, die neuen Berichte würden weiterhin die früher schon bekannten Störungen An passungsstörung mit reaktiv-depressiver Symptomatik und Somatisierungsstö rung aufführen. Die neuen Diag nosen seien Verdacht auf intermittierend phobi schen Schwankschwindel bei Angststörung und dyshidrosiformes Handekzem und Fussekzem, bisher therapie resistent. Der Schwankschwindel löse keine rele vante Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau aus. Das Ekzem sei mit entsprechender lo kaler und eventuell syste mischer Therapie und entsprechenden Schutzmassnah men bei der Ausübung der Arbeiten im Haushalt wohl so weit angehbar , dass keine relevante Arbeitsunfä higkeit resultiere. Somit beständen keine relevanten Veränderungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. 5 .
In der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2023 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf folgende Berichte: 5 .1
Dr. C.___
hielt in seinem Bericht vom 2. Mai 2019 ( Urk. 10/126 ) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Beschwerden fest und ergänzte, dass die Beschwerdeführerin einmal monatlich in seiner Behandlung stehe. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er nicht attestiert, die Beschwerdeführerin sei Hausfrau mit zwei Kindern und Ehemann. Die Beschwerdegegnerin solle entscheide n , was die Beschwerdeführerin im Haus halt erledigen könne und wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei. 5 .2
Dr. E.___ führte in seinem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwer degegnerin am 2 2. Mai 2019; Urk. 10/127 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 3): - undifferenzierte Oligoarthritis (DD Psoriasisarthritis ) ED 2000 - Handgelenksarthritis rechts, Synovitis MCPG 2, Poly-Arthralgien rechte Hand/Handgelenk, Knie rechtsbetont, Ferse rechts und Achillodynie rechts - Depression mit Angst und Panikattacken, Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung - psychosoziale Belastung bei Status nach Kriegserfahrung, Migration - d yshidrosiformes Hand- und Fussekzem (DD Psoriasis pustulosa
palmoplan taris ) - z erviko
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, v.a.
muskulär
Zudem hielt er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 4) : - Vitamin B12-Mangel bei Status nach funikulärer Myelose 2000 - Allergie auf Vitamin D3 Streuli Injektionslösung i.m . - funktioneller Tremor des rechten Kleinfingers
Dazu führte er aus, er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, die Beschwerde führerin sei nicht im Arbeitsprozess integriert. Seit der Flucht in die Schweiz im Jahr 1999 sei sie noch gar nie arbeitstätig gewesen. Aufgrund der Gesamt - situation erscheine sie ihm nicht i n den Arbeitsprozess integrierbar. Sie sei im Haus halt zu ca. 60 % eingeschränkt. Für mittelschwere bis schwere körperliche Tätig keiten sei sie zuhause nicht arbeitsfähig. Krankheitsbedingt müssten wiederholt Pausen eingelegt werden, schwere Arbeiten zuhause übernehme der Ehemann (S. 2 und S. 6). 5 .3
Die behandelnden Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals G.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 5. Dezember 2020 ( Urk. 10/174/1-3 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - undifferenzierte Oligoarthritis, mögliche Psoriasisarthritis , EM 2000 - rezidivierende Schwellungen und chronische Schmerzen Unterarm/Hand rechts seit November 2016 - wahrscheinlich Überlagerung von funktionellem Thoracic
outlet Syndrom und Arthritis - zerviko
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont - Depression mit Angst und Panik, Zwang und Symptomen einer posttrauma tischen Belastungsstörung - funktioneller Tremor des Kleinfingers rechts (Mai 2017)
Dazu führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten, die das Nutzen des rechten Armes, längeres Arbeiten in einer Position, stehende, sitzende und gehende Tätigkeiten, Heben oder Tragen der Gegenstände erfordern würden, zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie sähen folgende Hauptprobleme, nicht also primäre Ursachen , aber als modulierende Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhalten würden: Kriegserfahrungen, Migration, unsicherer Aufenthalts status in der Schweiz, Familienangehörige (Kurden) würden weiterhin i n H.___ (Land) leben, Schwierigkeiten in der Familiendynamik, Arbeitslosigkeit des Ehemanns, Katastrophisierungstendenz des Ehemanns (nicht der Beschwerde führerin selber), Analphabetismus. Einige Elemente im Krankheitsverlauf würden ein funktionelles oder wenigstens dominant somatoformes Problem im gege benen Fall nahelegen. So etwa der funktionelle Tremor, die schwierige Biogra - phie , das schlechte Ansprechen auf die Basistherapie, die negativen humoralen Entzündungsparameter. Es gebe aber durchaus Punkte, welche ein entzündlich-rheumatisches Problem, also ein somatisches Element, als bedeutsam erscheinen lassen würden: die Beschwerdeführerin zeige wiederholt objektivierbare Befunde (Schwellungen, palpable Synovitiden , Gelenkserguss im Ultra - schall), sie spreche in typi s cher Art und Weise auf Steroidinfiltrationen an. Daneben zeige sie eine gute Therapieadhärenz. Die Angaben und Befunde seien allesamt in sich konsis tent, die geschilderten Einschränkungen plausibel und der Verlauf über mehrere Jahre passe zu einer chronischen Arthritis. Etwa seien die Beschwerden zwar undulierend in der Ausprägung und wechselnd in der Lokalisation, aber keines wegs zufällig, sprunghaft oder ausweitend wie es etwa bei gewissen Formen der somatoformen Schmerzstörung oder der primären Fibromyalgie gesehen werde. 5 . 4
Dr. med. I.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___ , FMH Neurologie, Dr. med. K.___ , FMH Rheumatologie, und Dr. med. L.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , von der B.___ AG
st ellten in ihrem Gutachten vom 8. März 2022 ( Urk. 10/198/1-62 ) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 ): - g emäss Aktenlage Verdacht auf undifferenzierte Oligoarthritis (DD im Rahmen einer eventuellen Psoriasis- Arthropathie ; ICD-10 M13) - aktenanamnestisch St atus nach multiplen, zum Teil effizienten, zum Teil ineffizienten Infiltrationen
insbesondere der rechten Hand und de s
rechte n Sprunggelenk s zwischen Oktober 2017 und Ende
2020 - St atus nach Therapie mit multiplen DMARD's ( Plaquenil , Methotrexat, Sulfasalazin ), seit Februar
2020 Leflunomid primär mit 10 mg, seit April
2020 Erhöhung auf 20 mg bis heute - erfolglose Therapie mit Enbrel (TNF-Alpha-Hemmer) von September 2020 bis Januar 2021
sowie von Humira (TNF-Alpha-Hemmer) von Januar bis September 2021, Rinvoq Tabletten
während 4 Tagen Mitte Oktober 2021 eingesetzt, sofort abgesetzt wegen starken
gastrointestinalen Nebenwir kungen , a ktuell kein e
Biologika -Therapie - Schmerztherapie mit Dafalgan bis zu 4,5 g/24 Stunden - klinisch am 1 5. Dezember 2021 keine objektivierbaren entzündlichen Veränderungen im Bereich der
rechten Hand und am rechten Fuss - Bildgebung : MRT Hände und Füsse nativ und mit Kontrastmittel Radiologie,
Universitätsspital G.___ vom 2 4. Dezember 2021: - Hände: r egelrechte Darstellung des Handgelenks sowie der Fingergelenke beidseits
ohne Hinweise auf aktive oder postentzündliche Verände rungen , p eriartikuläre
Weichteile beidseits intakt und regelrecht - Füsse: r egelrechte Darstellung des Mittel- und Vorfusses beidseits ohne Hinweise auf
akut oder postentzündliche Veränderungen , t alonavicular
polylobuliertes Ganglion dorsal am Gelenkspalt angrenzend links , l eicht
akzentuiert Flüssigkeit im OSG beidseits mit geringer Talusnase , even tuell mit
geringem ventrale m
Impingement im OSG beidseits
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 9-10 ): - l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.00) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41) - Verdacht auf chronisches multilokuläres , somatisch nicht adäquat abstütz bares
Schmerzsyndrom ( ICD-10 R52.9) - funktioneller Tremor an der rechten Hand (ICD-10 F44.4) - a namnestisch dyshidrosiformes Hand- und Fussekzem (ICD-10 30.1) - f ortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 10 pack years ; ICD 10
F17.1)
Dazu führten sie aus, d ie Beschwerdeführerin
sei 1979 in H.___ geboren worden . Es sei ihr nicht möglich gewesen, eine Schule zu besuchen.
Sie sei seit 1997 mit einem Landsmann verheiratet und ha be eine 2003 geborene Tochter und einen 2004
geborenen Sohn. 1998 sei sie als Asylantin in die Schweiz gekommen , da sich der Ehemann H.___ politisch betätigt
habe . Sie sei immer als Hausfrau und Mutter tätig gewesen . Eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ha be sie bisher
nicht aufgenommen. Wegen ihrer Beschwerden sei dies auch nicht möglich. Der Ehemann arbeite T eilzeit
als Taxichauffeur. Finanziell sei die Familie andauernd von der Sozialhilfe abhängig (S. 9 ).
D ie Beschwerdeführerin
habe seit 20 Jahren bestehende Schmerzen vorwiegend auf der rechten Körperseite an gegeben .
Bei rheumatologischen Abklärungen am Universitätsspital G.___
sei eine undifferenzierte Oligoarthritis
festgestellt worden. Wiederholt sei
d ie Beschwerdeführerin
arbeitsunfähig geschrieben worden . Bei der rheumatologischen Untersuchung anlässlich der Begutachtung seien keine entzündlichen Aktivitäten am
Bewegungsapparat festgestellt worden . Bei der Untersuchung hätten sich verschiedene Inkonsistenzen
erg e ben . Die
Belastbarkeit des Bewegungsapparates sei aber vermindert, so dass körperlich schwere und
mittelschwere Tätigkeiten nicht möglich seien . Körperlich leichte Tätigkeiten und wechselbelastende
Haus h altarbeiten seien aber mit nur einer leichten Leistungseinschränkung möglich.
Bei der neurologischen Untersuchung hätten keine Pathologien am Nervensystem festgestellt
werden können . Die Schmerzen seien nicht durch Nervenläsionen oder Polyneuropathie erklärbar. Der Tremor an
der rechten Hand werde als funktionell beurteilt. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erg ebe
sich aus neurologischer Sicht nicht.
Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien ebenfalls weitgehend unauffällige Befunde
erhoben worden . Anamnestisch besteh e ein Hand- und Fussekzem. Die Situation sei kompensiert. Eine
Einschränkung der Arbeitsfä higkeit besteh e aus allgemeininternistischer Sicht nicht.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden . Weiter
besteh e eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese erklär e
Beschwerden der
Beschwerdeführerin , welche bei den somatischen Untersuchungen nicht hätten hinreichend
objektiviert werden können . Die depressive Symptomatik sei leicht ausgeprägt und schränk e
d ie Beschwerdeführerin
nicht ein. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht festgestellt werden ( S. 10 ).
Bei der
Beschwerdeführerin
beständen erhebliche psychosoziale Belastungsfak toren mit fehlender Schulausbildung
und vollständiger Integration als ehemalige r Asylantin. Die Familie sei auch, seit sie in der Schweiz sei , von
der Sozialhilfe abhängig. D ie Beschwerdeführerin
habe aber Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit und sie habe früher
den Haushalt selbständig geführt. In der Familie habe sie verschiedene soziale Kontakte. Sie erhalte
wahrscheinlich auch durch die Unter stützung der Familie und verschiedene Therapiemassnahmen einen
sekundären Krankheitsgewinn ( S. 10 ).
Bei den Untersuchungen seien verschiedene Inkonsistenzen zwischen den Beschwerdeangaben
und dem spontanen Verhalten der
Beschwerdeführerin
während der Untersuchung festgestellt worden . Die Angaben zur Medikamenten einnahme, insbesondere den Schmerzmittel n , hätten mit den Laboruntersu chungen
nicht plausibilisiert werden können . Die Einschränkungen, welche d ie Beschwerdeführerin
im Alltag angegeben habe, seien ebenfalls
nicht vollständig mit den objektiven medizinischen Befunden erklärbar ( S. 10 ).
Eine der Behinderung optimal angepasste T ätigkeit müsste folgende Merkmale aufweisen: k örperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne längere Gehstrecken und repetitive Bewegungen der Hände. A ufgrund der Befunde am Bewegungsapparat sei die Leistungsfähigkeit etwas eingeschränkt mit erhöhtem Pausenbedarf , es bestehe eine 80% ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit .
Genaue Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der Akten und der Anamnese schwierig
zu machen. Prinzipiell könne festgestellt werden, dass sich keine Hinweise erg ä ben, dass die
Arbeitsfähigkeit bisher im Verlauf über eine längere Zeitspanne höhergradig eingeschränkt gewesen sei .
Punktuelle kurz fristige höhergradige Arbeitsunfähigkeiten durch Exazerbationen der
Gelenksen tzündungen seien aber möglich. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne somit seit Juli 2016, dem
Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung, angenommen werden.
Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus den rheumatologischen Befunden. In den
übrigen Fachgebieten seien keine Arbeitsunfähigkeiten festge stellt worden . Die erhobenen Befunde
würden sich auch nicht zusätzlich zu den rheumatologischen Einschränkungen kumulieren ( S.
11 ).
Bezüglich der Frage, ob sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, hielten die Gutachter fest, d ie letzte rechtskräftige Verfügung datier e vom 1 5. Oktober 201 4. Damals sei Nichteintreten verfügt
worden aufgrund von frühere n, vor allem psychisch geltend gemachten Einschränkungen. Das rheumatologische
Leiden sei ab 2016 dokumentiert, also nach der letzten Verfügung relevant geworden. Die dadurch
dokumentierten Befunde und Einschränkungen seien im rheumatolog i schen Teil gutachten aufgeführt worden . Das entzündlich-rheumatologische Leiden sei erst mals 2016 postuliert worden ( S. 12 ).
Die im Abklärungsbericht geltend gemachten Einschränkungen im Haushalt könn t en mit den objektiven
medizinischen Befunden nicht vollständig erklärt werden. Plausibel seien Einschränkungen für schwerere
Tätigkeiten wie Fenster reinigung oder Tragen von schweren Wäschekörben. Bei der Haushaltabklärung sei eine Einteilung von 50 % Haushalt und 50 % Erwerbstätigkeit festgestellt worden. Dieses Erwerbspensum sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht neben der Haushalttätigkeit zumutbar ( S. 12 ). 5.5
Die behandelnde Ergotherapeutin M.___
berichtete am 2 5. April 2022 ( Urk. 3 /5) , die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2021 einmal wöchentlich in Behandlung. In diesem Jahr hätten sich die Symptome kaum verändert. Sekundärproblematiken, verursacht durch die
Schmerzen und Spannungszustände in der Muskulatur ,
würden kommen und gehen. Aufgrund der
Kompensation durch den linken Arm zeig e dieser Überlastungssymptome. Die Handkraft und
Feinmotorik hätten sich beidseits verschlechtert .
In der Ergotherapie ständen die Einschränkungen der rechten oberen Extremität im Vordergrund. Dies seien ein funktioneller Tremor mit
teilweise ausschlagenden ataktischen Bewegungen, Bewegungseinschrän kungen im Bereich der Schulter, des Handgelenkes und des Zeigefingers . Zusätzlich würden Defizite in der Tiefen- sowie Oberflächensensib i lität das Greifen und Manipulieren ohne Augenüberwachung schwierig machen . Gezielte Bewegungen, wie bei Rüstarbeiten in der Küche , würden ein
- bis zweimal in der Woche zu kleineren Verletzungen, wie kleine n
S chnitten und zerbrochenem Geschirr , führen . Tätigkeiten mit Wasserkontakt könn t en aufgrund der Hautek zeme für maximal zehn Minuten durchgeführt werden. Für das Duschen und Haare waschen benötig e sie die Unterstützung einer Hilfsperson, da s ie die Hände maximal zwei Minuten über den Kopf heben könne und danach eine Pause benötig e . Die weiteren Haushaltsaktivitäten würden ebenfalls durch die Familie erledigt. Der Beschwerdeführerin sei es wichtig, sich daran zu beteiligen. Dies tue sie je nach Tagesverfassung für jeweils fünf bis zehn Minuten am Stück. Aufgrund der schmerzenden Füsse seien nur kleine Gehstrecken möglich. Für Freizeitaktivitäten bleib e neben den gesundheitsbezogenen Aufgaben ihres Alltags kaum Zeit. Ausserdem erleb e sie die Schmerzen stark im Vordergrund, so dass es ihr aufgrund der Konzentration und des Energielevel s kaum möglich sei , sich auf «Anderes» einzulassen. Eine w irtschaftliche Arbeit auszuführen sei aktuell aus ergotherapeutischer Sicht nicht realistisch. 5.6
Die behandelnde Physiotherapeutin N.___
führte in ihrem Bericht vom 28. April 2022 aus ( Urk. 3/6), die Beschwerdeführerin befinde sich seit November
2021 einmal wöchentlich in physiotherapeutischer Behandlung. Die körperlichen Beschwerden seien in diesem Zeitraum nicht zurückgegangen, sondern würden in der Intensität und der Einschränkung variieren . Sie äusserten sich durch starke Tonuserhöhungen vor allem im Schultergürtel, in der Brust - wirbelsäule und im kompletten rechten Arm. Die muskulären Verhärtungen, Armschmerzen und verspannungsbedingte n Kopf s chmerzen hätten sehr zuge - nommen . Auch die linke Seite zeig e eine Verschlechterung aufgrund der Mehrbelastung. Ausserdem ha be
die Beschwerdeführerin auch immer wieder auftretende Blockaden der Brust- und Halswirbelsäule und Armschmerzen rechts mit ständigem Zittern des kleinen Fingers und Kraftverlust. Die Arthritis würde ihr in mehreren Gelenken Beschwerden bereiten . Das Laufen bereite ihr grosse Beschwerden . Die Vielzahl an körperlichen Beschwerden schränke sie im Alltag sehr ein . Die Hausarbeit, das Kochen etc. müsse von ihrem Mann zu 100 % übernommen werden. 6 . 6.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 5. Mai 2023 insbesondere auf das p olydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 8. März 2022 (E. 5 .4) . Die Gutachter gelangten darin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ab 2016 dokumentierten rheumatolo gischen Leiden seit Juli 2016
in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längere Gehstrecken und ohne repetitive Bewegungen der Hände zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei sie punktuelle kurzfristige höhergradige Arbeits unfähigkeiten durch Exazerbationen der Gelenksentzündungen als möglich erachteten. Diese Einschätzung ist insofern nicht schlüssig , als Dr. K.___ in seinem rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 10/198/40-51) festhielt, er könne die verschiedenen Arbeitsunfähigkeitsattestationen des Universitätsspitals G.___ punktuell nachvoll ziehen (S. 50). Nach Einschätzung des Universitätsspitals G.___ ist die Beschwerdeführerin aber in allen stehenden, sitzenden und gehenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (E.
5.3), was faktisch einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gleich kommt und der in der gutachterlichen Konsensbeurteilung postulierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden, stehenden oder gelegentlich gehenden Tätig keit diametral widerspricht. Ohne Auseinandersetzung mit den offensichtlich ihrer Konsensbeurteilung deutlich widersprechenden fallrelevanten Vorakten kann die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung der Gutachter nicht nach - vollzogen und auf ihre Expertise nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass a uch das psychiatrische Teilgutachten nicht schlüssig ist , nachdem sich sowohl
in
den Berichten des Universitätsspitals G.___ als auch des behandelnden Dr. E.___ Hinweise
auf
eine posttraumatische Belastungsstörung finden (E. 5.2 - 5.3), eine Auseinandersetzung damit im Gutachten jedoch
unterblieb . Gutachter Dr. L.___
setzte sich zudem lediglich mit einzelnen der gemäss bundes - gerichtlicher Rechtsprechung erforder lichen Standardindikatoren auseinander . D ie diesbezügliche Abhandlung ist weder vollständig noch formal strukturiert (vgl. Urk. 10/198/35-37) , obwohl dies für ein beweiskräftiges Gutachten erforderlich wäre und sich eine ausführliche Prüfung aller Standardindikatoren bei der Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren gerade zu aufgedrängt hätte. Erlaubt ein Gutachten keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf objektivierter Grundlage im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_544/2020 vom 2 7. Oktober 2021 E. 5 .-5.1
mit
Hinweis auf Urteil 8C_681/2020 vom 2 3. Juli 2021 E. 5.2.2 ).
Weiter ist darauf
hinzuweisen, dass d er letzte Bericht von Dr. C.___ vom 2. Mai 2019
datiert
(E.
5.1). Die Beschwerdeführerin ist aber nach eigenen Angaben seit Ende
2020
bei Dr. O.___
wöchentlich in psychiatrischer Behandlung (vgl.
Urk. 10/198/31). Ein Bericht von diesem liegt nicht bei den Akten und lag damit auch den Gutachtern nicht vor, ebenso
wenig hielt Dr. L.___ mit Dr. O.___ Rücksprache. Die
E inschätzung des
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung immerhin bereits seit einem Jahr behandelnden Psychiater s ist entsprechend nicht bekannt .
Nach dem Gesagten ist das Gutachten der B.___ AG aufgrund mehrerer Mängel nicht beweiskräftig , womit es an einer dem Untersuchungsgrundsatz genügenden Sachverhaltsabklärung fehlt .
Mit Blick auf den Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die zusätzliche Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten ( Urk. 1 S. 5-10) näher einzugehen. 6.2
Auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ergo- und Physiotherapeutin (E. 5.5-5.6) ist keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich, ist doch i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125
V
351 E. 3b/cc) . I m Streitfall kommt eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen denn auch kaum je in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5). Eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheits zustands und der Arbeitsfähigkeit kann zudem grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 1 5. November 2021 E. 3.3) . Den Berichten der behandelnden Ergo- und Physiotherapeutin kommt damit kein höherer Beweis wert zu als dem Gutachten, weshalb auch gestützt auf diese der Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin nicht festgelegt werden kann. 6.3
Zusammenfassend kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit festgestellt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist beziehungsweise seit der Neuanmeldung vorübergehend war. Wie von ihr beantragt ( Urk. 1 S. 2) , ist der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie insbesondere einen Bericht des behandelnden Psychiaters einhole und eine beweistaugliche Begutachtung durchführen lasse. Anschliessend wird sie auch die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich (Haushalt) erneut abzuklären haben, kann doch anhand der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 27. Juli 2022 nicht nachvollzogen werden, wie sich die 10%ige Einschrän kung im Haushalt (vgl. Urk. 10/214/10-11) zusammensetzen soll , und es kann entsprechend darauf nicht abgestellt werden. Es geht nicht an, die im Zuge der am 28. Januar 2020 durchgeführten Vorortabklärung erhobene Einschränkung im Haushalt von insgesamt 27.5 % (vgl. dazu Urk. 10/152) ohne erneute Erhe bung, mithin einzig «ge stützt auf das Ärztliche Gutachten» auf pauschal 10 % zu reduzieren (vgl. Urk. 10/214/11). In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass eine 50%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumindest fraglich ist, nachdem die Beschwerdeführerin nie einer Erwerbstätigkeit nachge gangen ist und selbst ausgesagt hat, dass sie auch bei guter Gesundheit wahr scheinlich nicht arbeiten könnte ( Urk. 10/152/ 3). Wie es sich damit verhält, kann zum jetzigen Zeitpunkt aber offenbleiben. Nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin erneut zu entscheide n haben . Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7 . 7 . 1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Der Beschwerdeführerin steht eine P artei entschädigung zu ( Art. 61 lit . g ATSG) . Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem sie von der Möglichkeit, eine Ho norarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl.
dazu Urk. 11 ). Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht, GSVGer , i.V.m . § 7 Abs. 2 der Verordnung
über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
vor dem Sozialversicherungsgericht ,
GebV
SVGer ). Entsprechend ist ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2 ‘ 4 00.-- (inkl.
Bar auslagen und MWS T ) auszurichten. 7 .3
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgelt lichen Rechtsvertretung erweist sich demnach als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin, Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher