Sachverhalt
1.
Der 1973
geborene X.___ war zuletzt seit dem 1. Juli 2019 als Angestellt er der Geschäftsleitung bei der Y.___
GmbH
angestellt (Urk.
19/ 43 / 221) . Am
6. Mai 2022 meldete er sich unter Hinweis auf ein bei einem Unfall erlittenes Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 19/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungs begehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 19/46, Urk.
19/52 und Urk. 19/59) mit Verfügung vom
6. April 2023 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
15. Mai 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. Z.___, p sychologische Psychotherapeutin, vom 25. Mai 2023 (Urk. 12/G) nach. Am
3. Juli 2023 (Urk. 18) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
4. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom
6. April 2023 (Urk. 2) damit, dass kein Unfall stattgefunden habe, welcher den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränke. Ihm sei es möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe beim Unfall vom 19. November 2021 im Auto gesessen. Ob seine Beschwer den krankheits- oder unfallbedingt seien, sei für das invalidenversicherungs recht liche Verfahren aber ohnehin nicht von Relevanz. Er leide ausgewiesenermassen noch an weiteren
- näher dargelegten - gesundheitlichen Beschwerden . Seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei von mehreren Ärzten bestätigt worden . Die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand überhaupt nicht überprüft (S. 4- 7) . Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass er arbeitsfähig sei, so sei ihm der maximale Leidensabzug zuzusprechen (S. 7-8). 3. 3.1
Der medizinische Spitaldirektor Prof. Dr. med. A.___
und Assistenzärztin Ortho pädie Dr. med. univ. B.___
von der Universitätsklinik C.___
hielten in ihrem Bericht vom 13. September 2022 (Urk. 19/57) folgende Diagnose fest: - Zervikalgie bei - Spinalkanalstenose C5/6 bei Diskusprotrusion C5/6 und C6/7
Zudem führten sie aus, beim Beschwerdeführer zeige sich eine Spinalkanalstenose mit Myelokompression C5/6 ohne Zeichen einer Myelopathie. Zum vollständigen Ausschluss einer Nervenaffektion werde eine neurophysiologische Untersuchung mit Testung der CHEPs veranlasst. 3.2
PD Dr. med. D.___
und Dr. med. E.___, Fach ä rzt e für Neurologie an der Uni ver sitätsklinik C.___, stellten in ihrem Bericht vom 17. Februar 2023 (Urk.
3/8) folgende Diagnosen: - m ultifakt o rielle schwere, progrediente, axonal- demyelisierende,
sensomoto rische Polyneuropathie (ED mind. 2021) - multifakt oriell führend bei Diabetes mellitus Typ 1, möglicher Co-Faktor Vitamin-B12-Mangel - Zervikalgie bei - Spinalkanalstenose C5/6 bei Diskusprotrusion C5/6 und C6/7 - St atus nach Zehenamputation Dig . II Fuss links am 19. Mai 2022 bei
chro nischer Osteomyelitis Dig . II Fuss links bei diabetischem
Fusssyndrom bei - insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1 - n icht dislozierte Fraktur Phalanx proximalis Dig V links,
wahrscheinlich vom 17. oder 18. Mai 2022 - Diabetes mellitus Typ 1, ED 2013 - Bericht Universitätsspital F.___
von 2019, diabetologische VK geplant - HbA1c vom 05/2022; 11 % - d iabetische Spätfolgen - m ikrovaskulär: - Polyneuropathie - d iabetisches Fuss s yndrom
Dazu hielten sie fest, beim Beschwerdeführer besteh e eine schwere, führend diabetogene
Polyneuropathie. Auch der Vitamin-B12-Mangel könne ein Co-Faktor sein.
Neurophysiologisch im Vergleich zur externen Voruntersuchung von 2021 bestehe eine deutliche Verschlechterung. Aktenanamnestisch habe sich zeit weise ein
extrem hoher HbA1c über 14 % gezeigt, was eine progrediente Poly neuropathie
durchaus erklären könne . Derzeit erg ä ben sich aus der klinischen Dynamik
keine Hinweise auf eine autoimmun vermittelte chronische oder akute
inflammatorische, demyelisierende Polyneuropathie (CIDP oder GBS). Daher bestehe aktuell auch keine Indikation zur Liquordiagnostik . In Abhängigkeit der
klinischen Entwicklung werde dies im Verlauf reevaluiert .
Bezüglich der neuro pathischen Schmerzen sei der Beschwerdeführer bereits mit
Pregabalin 150
mg 2x/d behandelt. Es werde zusätzlich eine
schmerzmodulierende Behand lung mit Antidepressiva empfohlen, zum Beispiel mit
Amitriptylin oder Duloxetin . Di e psychiatrische Kollegin werde um
Mitbeurteilung gebeten, ob die Medikation auch aus psychiatrischer Sicht vertretbar
wäre und gegebenenfalls um Verschrei bung des Medikamentes und psychiatrische
Verlaufsbeurteilung unter Therapie.
Hinsichtlich der Symptome der Halswirbelsäule fänden sich klinisch und
neurophysiologisch keine Hinweise auf eine degenerative zervikale
Myelopathie oder Radikulopathie.
Aufgrund des Traumas mit der noch immer anhaltenden spezifische n
Symptomatik, im Sinne von Übelkeit und Schwindel, werde ergän zend
ein Schädel-MRI empfohlen, zum Ausschluss intrakranieller Verletzungs folgen. Der Beschwerdeführer sei hierzu für ein offenes MRI ange meldet worden .
Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung, der Polyneuropathie und de r
chronischen Schmerzen seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer momentan zu 100
% a rbeitsunfähig. Es werde nicht davon aus gegangen, dass innerhalb der nächsten Woche eine
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit möglich sei . Insgesamt sei aber bei
erfolgreicher psychiatrischer Stabilisierung und eskalierter Schmerztherapie
eine Wiedereingliederung perspektivisch möglich.
Eine neurolo gische und neurophysiologische Verlaufskontrolle sei in sechs Monaten geplant . Sollten sich vorher neue Symptome oder eine Progredienz der
Polyneuropathie zeigen, werde um frühere Zuweisung gebeten .
Zudem würden die Kollegen der technischen Orthopädie bei verschiedenen offenen Hautwunden und Gefahr einer erneuten Osteomyelitis
um erneute
Mitbeurteilung des Beschwerdeführers und um Beratung hinsichtlich der
Wundpflege gebeten. 3.3
Die leitende Psychologin Dr. Z.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit 6. Februar 2023 in psychotherapeutischer Behandlung steht, hielt in ihrem Bericht vom 25. Mai 2023 (Urk. 12/G) folgende Diagnosen fest: - rezidivierende depressive Störung, mittelgradig, ICD-10 F33.1 bei somatischen und psychischen Faktoren im Rahmen von chronischen Schmerzen ICD-10 F45.41, ICD-10 Z56 (bezüglich des fehlenden Arbeitsplatzes) - ICD-10 F43.2 (Anpassung an Situation der Amputation eines Gliedmasses)
Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer fühle sich nicht in der Lage, in seinem Zustand eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen bzw. sich
einen neuen Arbeits platz zu suchen und sei seit längerem zu 100
% arbeitsunfähig.
Er habe seit Anfang Februar 2023 die Therapie in regelmässigen Abständen absolviert. Zunächst sei Thema gewesen, seine Gesamtproblematik zu erfassen einschlie ss lich der teils schweren körperlichen Zustände wie eine ausgeprägte Polyneuro pathie, ein ausgeprägte r Diabetes mellitus bei Normalgewicht und starke Schmerzen im Nackenbereich infolge eines Unfalls (ein grosser Sonnenschirm aus einem Restaurant sei um und auf ihn gefallen). Er habe zunächst seine vielen Schwerpunkte platzieren und sich intensiv mit seinem Leid auseinandersetzen können . Im Verlauf habe er sich mit der Lebenssituation
befasst, nun den Zenit seines Lebens im Alter von 50 Jahren überschritten zu haben. Er habe seine Erlebnisse und das Erreichte wie auch viele Situationen bilanziert, die er habe hinnehmen und akzeptieren müssen und noch werde müssen wie Einschrän kungen infolge der schwerwiegenden somatischen Erkrankungen. Es sei eine ausgeprägte Hoffnungslosigkeit sichtbar geworden und Müdigkeit und Energie verlust, sich wieder selbst aufzustellen und Ideen für seinen weiteren Lebensweg zu entwickeln. Er habe vor allem vor dem Hintergrund der Erledigung von Amtsangelegenheiten immer wieder starke mentale Rückschritte erlitten . Auch bezüglich der anhängigen Gerichtsverfahren, die ihn sehr belasten würden . Ziel sei es, weiter eine psychische Stabilität in der Form aufzubauen, dass er sich in die Lage versetz e, seine aktuelle Lebenssituation genau zu betrachten und zu akzeptieren und von dieser Basis aus Strategien und Pläne zu entwickeln, wie er wieder selbstbestimmt sein Leben gestalten könne und sich auch selbst die mentale Stärke, über die er über Jahre verfügt habe, geben k önne . Im Verlauf der bisherigen Therapie sei zu erahnen, dass der Beschwerdeführer über ein hohes Potenzial verfüg e, an sich zu arbeiten und sich trotz der Widrigkeiten ein weit gehend selbstbestimmtes Leben aufzubauen. Insgesamt sei von einer positiven Prognose auszugehen. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Mai 2022 unter Hinweis auf ein bei einem Unfall erlittenes Schleudertrauma bei der Beschwerdegegnerin zum Leis tungs bezug an. Ob er tatsächlich einen Unfall erlitten hat, kann vorliegend offen bleiben. Vom 19. November 2021 bis 19. Dezember 2022 liegen Arbeitsunfähig keitsbescheinigungen bei den Akten (vgl. Urk. 19/58). Diese wurden zu Händen des Unfall- bzw. Krankentaggeldversicherers des Beschwerdeführers ausgestellt, sind unbegründet und äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit, weshalb sie keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erwerbsunfähigkeit zu belegen vermögen . Eine Arbeitsunfähigkeit spezifisch aufgrund des Diabetes, der Polyneuropathie
oder der Zehenamputation wurde ebenso wenig attestiert wie eine solche aufgrund der geltend gemachten Darm- und
HWS-Beschwerden . Eine solche ist weder für die ausgeübte Tätigkeit als Angestellter der Geschäftsleitung noch für andere angepasste Tätigkeiten anzunehmen, nachdem eine Nervenaffektion nicht dokumentiert ist. Einzig die behandelnden Neurologen PD Dr. D.___ und Dr.
E.___ erachteten den Beschwer deführer im Februar 2023 als momentan und während der darauf folgenden Woche arbeitsunfähig (vorstehend E. 3.2), wobei auch sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit äusserten und eine Konsultation erst in einem halben Jahr als ausreichend erachteten, was nicht für langandauernde invalidisierende Beschwerden spricht. Für die darauf folgende Zeit und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 6. April 2023 lässt sich den Unterlagen überdies
keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der somati schen Beschwerden entnehmen. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante
Erwerbsunfähigkeit aus somatischer Sicht ist damit nicht erstellt. 4.2
Bezüglich der psychischen Beschwerden ist festzuhalten, dass der Beschwerde führer erst im Februar 2023, mithin nach Erlass des leistungsabweisenden Vor bescheides, erstmals eine Behandlung bei der leitenden Psychologin Dr. Z.___ in Anspruch nahm. Hinweise auf eine Behandlung durch ein en Facharzt
lassen sich den Akten nicht entnehmen. Eine spezifisch antidepressive medikamentöse Behandlung findet nicht statt, das dem Beschwerdeführer verschriebene Prega balin (vgl. Urk. 12/G) ist unter anderem zur Behandlung von generalisierten Angststörungen vorgesehen (https:// compendium.ch, besucht am 27. Oktober 2023), wobei solche beim Beschwerdeführer jedoch nicht diagnostiziert wurden . Das Medikament wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen aufgrund seiner neuropathischen Schmerzen von den behandelnden Neurologen verschrieben (vorstehend E. 3.2). Seine psychischen Beschwerden beruhen denn auch mehr heitlich auf psychosozialen Belastungsfaktoren (Tod der Mutter, Existenzängste bei Arbeitslosigkeit, Schwierigkeit, sich mit dem Älterwerden abzufinden). Dr. Z.___ attestierte entsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeit, sondern gab in ihrem nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht (vorstehend E. 3.3) lediglich die persönliche Einschätzung des Beschwerdeführers wieder, welcher sich anlässlich des Erstgespräches nicht in der Lage fühlte eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und sich als zu 100 % arbeitsunfähig erachtete. Eine renten relevante Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus psychischen Grün den lässt sich daraus nicht ableiten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass wenn - wie vorliegend - ein bedeutendes therapeutisches Potential besteht, insbe sondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt ist . Diesfalls müss t en gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidi sierende Erkrankung geschlossen werden könnte (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich .
Soweit die behandelnden Neurologen PD Dr. D.___ und Dr. E.___ zur Begründung der momentanen Arbeitsunfähigkeit auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers verwiesen (vorstehend E.
3.2), verfügen sie dazu nicht über die notwendigen fachlichen Qualifikationen, weshalb ihren diesbezüg l ichen Aussagen kein Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2) und auch daraus nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen geschlos sen werden kann . 4.3
Zusammengefasst ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung langandauernd in rentenrelevantem Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer substantiierte seine diesbezüglichen Behauptungen denn auch nicht. Ebenso wenig begründete er, worauf sich sein Anspruch auf eine ganze Rente stützen sollte und ist ein solcher auch nicht ersichtlich, nachdem in den gesamten Unterlagen kei ne Hinweise auf eine attestierte Arbeitsun fähig keit bestehen, und zwar weder in der bisherigen Tätigkeit als Angestellter der Geschäftsleitung einer Autofirma noch in einer anderen den Beschwerden ange passten Tätigkeit . Von weiteren Abklärungen waren
und sind bei dieser Aktenlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf
solche verzichtet
werden durfte und
verzichtet werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) . Weshalb vorliegend ein
maximale r
leidensbedingte r Abzug berücksichtigt werden soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwer deführer auch mit keinem Wort begründet (vgl. Urk. 1 S.
7-8). Es erübrigt sich entsprechend, weiter darauf einzugehen. Im Übrigen erachtete sich offenbar a uch der Beschwerdeführer nach Zustellung der angefochtenen Verfügung als arbeits fähig, meldete er sich doch am 19. April 2023 beim regionalen Arbeits ver mittlungszentrum G.___
zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 12/A). Die Beschwer degegnerin hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig . D ie Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. 5 .2
Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer,
i.V.m . Art. 119 d er Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Verän derungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4).
G rundsätzlich ist es Sache der ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen den Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfas sende Mitwirkungspflicht. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Partei hervorgehen. Zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Verweigert die gesuch stellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Gesamt situation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit ohne Verfassungsverletzung verneint werden. Allenfalls unbeholfene Rechtsu chen de hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 8C_287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.3 m.w.H .). 5 .3
Der Beschwerdeführer wurde in der Verfügung vom 30. Mai 2023 (Urk. 10) darauf hingewiesen, dass sämtliche Belege zur aktuellen finanziellen Situation einzu reichen sind, unter der Androhung, dass bei fehlenden oder ungenügenden Bele gen davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Im von ihm am 6. Juni 2023 unterzeichneten «Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit» wurde weiter darauf hingewiesen, dass namentlich die letzte unterzeichnete Steuererklärung einzureichen ist und dass fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können, was der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt zur Kenntnis genommen hat (Urk.
16 S. 6).
Beim anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist es zudem gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht Aufgabe des Gerichts, für die Vervoll ständigung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege besorgt zu sein.
Der Beschwerdeführer deklarierte im «Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit» (Urk. 16) ein Einkommen sowie ein Vermögen von Fr. 0.-- und verneinte einen Sozialhilfebezug . Zudem machte er einen Bedarf von Fr. 3'885.10 pro Monat geltend (Urk. 11 S. 3) . Aus den Unterlagen ergibt sich demgegenüber, dass er über eine Krankentaggeldversicherung verfügt (vgl. Urk. 19/58/3) und sich am 19. April 2023 bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 12/A). Ein Einkommen von Fr. 0.-- ist damit fraglich, zumal d er Bewegungsübersicht seines Postfinance -Kontos Einzahlungen in erheblichem Umfang zu entnehmen sind (vgl. Urk. 12/B), welche der Beschwerdeführer im Formular nicht deklariert hat. Nachdem er keine Steuererklärung eingereicht hat, ist es zudem nicht möglich festzustellen, ob er die Unterlagen sämtlicher Kontoverbindungen eingereicht hat, womit auch nicht erstellt ist, dass er über ein Vermögen von Fr. 0.-- verfügt . Aufgrund der ungenügenden Belege ist andro hungsgemäss vom Nichtvorhandensein einer prozessualen Bedürftigkeit auszu gehen. Es erübrigt sich deshalb, das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver tretung ist abzuweisen . Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der 1973
geborene X.___ war zuletzt seit dem 1. Juli 2019 als Angestellt er der Geschäftsleitung bei der Y.___
GmbH
angestellt (Urk.
19/ 43 / 221) . Am
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom
E. 6 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00264
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
7. November 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1973
geborene X.___ war zuletzt seit dem 1. Juli 2019 als Angestellt er der Geschäftsleitung bei der Y.___
GmbH
angestellt (Urk.
19/ 43 / 221) . Am
6. Mai 2022 meldete er sich unter Hinweis auf ein bei einem Unfall erlittenes Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 19/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungs begehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 19/46, Urk.
19/52 und Urk. 19/59) mit Verfügung vom
6. April 2023 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
15. Mai 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. Z.___, p sychologische Psychotherapeutin, vom 25. Mai 2023 (Urk. 12/G) nach. Am
3. Juli 2023 (Urk. 18) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
4. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom
6. April 2023 (Urk. 2) damit, dass kein Unfall stattgefunden habe, welcher den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränke. Ihm sei es möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe beim Unfall vom 19. November 2021 im Auto gesessen. Ob seine Beschwer den krankheits- oder unfallbedingt seien, sei für das invalidenversicherungs recht liche Verfahren aber ohnehin nicht von Relevanz. Er leide ausgewiesenermassen noch an weiteren
- näher dargelegten - gesundheitlichen Beschwerden . Seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei von mehreren Ärzten bestätigt worden . Die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand überhaupt nicht überprüft (S. 4- 7) . Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass er arbeitsfähig sei, so sei ihm der maximale Leidensabzug zuzusprechen (S. 7-8). 3. 3.1
Der medizinische Spitaldirektor Prof. Dr. med. A.___
und Assistenzärztin Ortho pädie Dr. med. univ. B.___
von der Universitätsklinik C.___
hielten in ihrem Bericht vom 13. September 2022 (Urk. 19/57) folgende Diagnose fest: - Zervikalgie bei - Spinalkanalstenose C5/6 bei Diskusprotrusion C5/6 und C6/7
Zudem führten sie aus, beim Beschwerdeführer zeige sich eine Spinalkanalstenose mit Myelokompression C5/6 ohne Zeichen einer Myelopathie. Zum vollständigen Ausschluss einer Nervenaffektion werde eine neurophysiologische Untersuchung mit Testung der CHEPs veranlasst. 3.2
PD Dr. med. D.___
und Dr. med. E.___, Fach ä rzt e für Neurologie an der Uni ver sitätsklinik C.___, stellten in ihrem Bericht vom 17. Februar 2023 (Urk.
3/8) folgende Diagnosen: - m ultifakt o rielle schwere, progrediente, axonal- demyelisierende,
sensomoto rische Polyneuropathie (ED mind. 2021) - multifakt oriell führend bei Diabetes mellitus Typ 1, möglicher Co-Faktor Vitamin-B12-Mangel - Zervikalgie bei - Spinalkanalstenose C5/6 bei Diskusprotrusion C5/6 und C6/7 - St atus nach Zehenamputation Dig . II Fuss links am 19. Mai 2022 bei
chro nischer Osteomyelitis Dig . II Fuss links bei diabetischem
Fusssyndrom bei - insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1 - n icht dislozierte Fraktur Phalanx proximalis Dig V links,
wahrscheinlich vom 17. oder 18. Mai 2022 - Diabetes mellitus Typ 1, ED 2013 - Bericht Universitätsspital F.___
von 2019, diabetologische VK geplant - HbA1c vom 05/2022; 11 % - d iabetische Spätfolgen - m ikrovaskulär: - Polyneuropathie - d iabetisches Fuss s yndrom
Dazu hielten sie fest, beim Beschwerdeführer besteh e eine schwere, führend diabetogene
Polyneuropathie. Auch der Vitamin-B12-Mangel könne ein Co-Faktor sein.
Neurophysiologisch im Vergleich zur externen Voruntersuchung von 2021 bestehe eine deutliche Verschlechterung. Aktenanamnestisch habe sich zeit weise ein
extrem hoher HbA1c über 14 % gezeigt, was eine progrediente Poly neuropathie
durchaus erklären könne . Derzeit erg ä ben sich aus der klinischen Dynamik
keine Hinweise auf eine autoimmun vermittelte chronische oder akute
inflammatorische, demyelisierende Polyneuropathie (CIDP oder GBS). Daher bestehe aktuell auch keine Indikation zur Liquordiagnostik . In Abhängigkeit der
klinischen Entwicklung werde dies im Verlauf reevaluiert .
Bezüglich der neuro pathischen Schmerzen sei der Beschwerdeführer bereits mit
Pregabalin 150
mg 2x/d behandelt. Es werde zusätzlich eine
schmerzmodulierende Behand lung mit Antidepressiva empfohlen, zum Beispiel mit
Amitriptylin oder Duloxetin . Di e psychiatrische Kollegin werde um
Mitbeurteilung gebeten, ob die Medikation auch aus psychiatrischer Sicht vertretbar
wäre und gegebenenfalls um Verschrei bung des Medikamentes und psychiatrische
Verlaufsbeurteilung unter Therapie.
Hinsichtlich der Symptome der Halswirbelsäule fänden sich klinisch und
neurophysiologisch keine Hinweise auf eine degenerative zervikale
Myelopathie oder Radikulopathie.
Aufgrund des Traumas mit der noch immer anhaltenden spezifische n
Symptomatik, im Sinne von Übelkeit und Schwindel, werde ergän zend
ein Schädel-MRI empfohlen, zum Ausschluss intrakranieller Verletzungs folgen. Der Beschwerdeführer sei hierzu für ein offenes MRI ange meldet worden .
Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung, der Polyneuropathie und de r
chronischen Schmerzen seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer momentan zu 100
% a rbeitsunfähig. Es werde nicht davon aus gegangen, dass innerhalb der nächsten Woche eine
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit möglich sei . Insgesamt sei aber bei
erfolgreicher psychiatrischer Stabilisierung und eskalierter Schmerztherapie
eine Wiedereingliederung perspektivisch möglich.
Eine neurolo gische und neurophysiologische Verlaufskontrolle sei in sechs Monaten geplant . Sollten sich vorher neue Symptome oder eine Progredienz der
Polyneuropathie zeigen, werde um frühere Zuweisung gebeten .
Zudem würden die Kollegen der technischen Orthopädie bei verschiedenen offenen Hautwunden und Gefahr einer erneuten Osteomyelitis
um erneute
Mitbeurteilung des Beschwerdeführers und um Beratung hinsichtlich der
Wundpflege gebeten. 3.3
Die leitende Psychologin Dr. Z.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit 6. Februar 2023 in psychotherapeutischer Behandlung steht, hielt in ihrem Bericht vom 25. Mai 2023 (Urk. 12/G) folgende Diagnosen fest: - rezidivierende depressive Störung, mittelgradig, ICD-10 F33.1 bei somatischen und psychischen Faktoren im Rahmen von chronischen Schmerzen ICD-10 F45.41, ICD-10 Z56 (bezüglich des fehlenden Arbeitsplatzes) - ICD-10 F43.2 (Anpassung an Situation der Amputation eines Gliedmasses)
Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer fühle sich nicht in der Lage, in seinem Zustand eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen bzw. sich
einen neuen Arbeits platz zu suchen und sei seit längerem zu 100
% arbeitsunfähig.
Er habe seit Anfang Februar 2023 die Therapie in regelmässigen Abständen absolviert. Zunächst sei Thema gewesen, seine Gesamtproblematik zu erfassen einschlie ss lich der teils schweren körperlichen Zustände wie eine ausgeprägte Polyneuro pathie, ein ausgeprägte r Diabetes mellitus bei Normalgewicht und starke Schmerzen im Nackenbereich infolge eines Unfalls (ein grosser Sonnenschirm aus einem Restaurant sei um und auf ihn gefallen). Er habe zunächst seine vielen Schwerpunkte platzieren und sich intensiv mit seinem Leid auseinandersetzen können . Im Verlauf habe er sich mit der Lebenssituation
befasst, nun den Zenit seines Lebens im Alter von 50 Jahren überschritten zu haben. Er habe seine Erlebnisse und das Erreichte wie auch viele Situationen bilanziert, die er habe hinnehmen und akzeptieren müssen und noch werde müssen wie Einschrän kungen infolge der schwerwiegenden somatischen Erkrankungen. Es sei eine ausgeprägte Hoffnungslosigkeit sichtbar geworden und Müdigkeit und Energie verlust, sich wieder selbst aufzustellen und Ideen für seinen weiteren Lebensweg zu entwickeln. Er habe vor allem vor dem Hintergrund der Erledigung von Amtsangelegenheiten immer wieder starke mentale Rückschritte erlitten . Auch bezüglich der anhängigen Gerichtsverfahren, die ihn sehr belasten würden . Ziel sei es, weiter eine psychische Stabilität in der Form aufzubauen, dass er sich in die Lage versetz e, seine aktuelle Lebenssituation genau zu betrachten und zu akzeptieren und von dieser Basis aus Strategien und Pläne zu entwickeln, wie er wieder selbstbestimmt sein Leben gestalten könne und sich auch selbst die mentale Stärke, über die er über Jahre verfügt habe, geben k önne . Im Verlauf der bisherigen Therapie sei zu erahnen, dass der Beschwerdeführer über ein hohes Potenzial verfüg e, an sich zu arbeiten und sich trotz der Widrigkeiten ein weit gehend selbstbestimmtes Leben aufzubauen. Insgesamt sei von einer positiven Prognose auszugehen. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Mai 2022 unter Hinweis auf ein bei einem Unfall erlittenes Schleudertrauma bei der Beschwerdegegnerin zum Leis tungs bezug an. Ob er tatsächlich einen Unfall erlitten hat, kann vorliegend offen bleiben. Vom 19. November 2021 bis 19. Dezember 2022 liegen Arbeitsunfähig keitsbescheinigungen bei den Akten (vgl. Urk. 19/58). Diese wurden zu Händen des Unfall- bzw. Krankentaggeldversicherers des Beschwerdeführers ausgestellt, sind unbegründet und äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit, weshalb sie keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erwerbsunfähigkeit zu belegen vermögen . Eine Arbeitsunfähigkeit spezifisch aufgrund des Diabetes, der Polyneuropathie
oder der Zehenamputation wurde ebenso wenig attestiert wie eine solche aufgrund der geltend gemachten Darm- und
HWS-Beschwerden . Eine solche ist weder für die ausgeübte Tätigkeit als Angestellter der Geschäftsleitung noch für andere angepasste Tätigkeiten anzunehmen, nachdem eine Nervenaffektion nicht dokumentiert ist. Einzig die behandelnden Neurologen PD Dr. D.___ und Dr.
E.___ erachteten den Beschwer deführer im Februar 2023 als momentan und während der darauf folgenden Woche arbeitsunfähig (vorstehend E. 3.2), wobei auch sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit äusserten und eine Konsultation erst in einem halben Jahr als ausreichend erachteten, was nicht für langandauernde invalidisierende Beschwerden spricht. Für die darauf folgende Zeit und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 6. April 2023 lässt sich den Unterlagen überdies
keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der somati schen Beschwerden entnehmen. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante
Erwerbsunfähigkeit aus somatischer Sicht ist damit nicht erstellt. 4.2
Bezüglich der psychischen Beschwerden ist festzuhalten, dass der Beschwerde führer erst im Februar 2023, mithin nach Erlass des leistungsabweisenden Vor bescheides, erstmals eine Behandlung bei der leitenden Psychologin Dr. Z.___ in Anspruch nahm. Hinweise auf eine Behandlung durch ein en Facharzt
lassen sich den Akten nicht entnehmen. Eine spezifisch antidepressive medikamentöse Behandlung findet nicht statt, das dem Beschwerdeführer verschriebene Prega balin (vgl. Urk. 12/G) ist unter anderem zur Behandlung von generalisierten Angststörungen vorgesehen (https:// compendium.ch, besucht am 27. Oktober 2023), wobei solche beim Beschwerdeführer jedoch nicht diagnostiziert wurden . Das Medikament wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen aufgrund seiner neuropathischen Schmerzen von den behandelnden Neurologen verschrieben (vorstehend E. 3.2). Seine psychischen Beschwerden beruhen denn auch mehr heitlich auf psychosozialen Belastungsfaktoren (Tod der Mutter, Existenzängste bei Arbeitslosigkeit, Schwierigkeit, sich mit dem Älterwerden abzufinden). Dr. Z.___ attestierte entsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeit, sondern gab in ihrem nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht (vorstehend E. 3.3) lediglich die persönliche Einschätzung des Beschwerdeführers wieder, welcher sich anlässlich des Erstgespräches nicht in der Lage fühlte eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und sich als zu 100 % arbeitsunfähig erachtete. Eine renten relevante Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus psychischen Grün den lässt sich daraus nicht ableiten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass wenn - wie vorliegend - ein bedeutendes therapeutisches Potential besteht, insbe sondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt ist . Diesfalls müss t en gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidi sierende Erkrankung geschlossen werden könnte (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich .
Soweit die behandelnden Neurologen PD Dr. D.___ und Dr. E.___ zur Begründung der momentanen Arbeitsunfähigkeit auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers verwiesen (vorstehend E.
3.2), verfügen sie dazu nicht über die notwendigen fachlichen Qualifikationen, weshalb ihren diesbezüg l ichen Aussagen kein Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2) und auch daraus nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen geschlos sen werden kann . 4.3
Zusammengefasst ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung langandauernd in rentenrelevantem Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer substantiierte seine diesbezüglichen Behauptungen denn auch nicht. Ebenso wenig begründete er, worauf sich sein Anspruch auf eine ganze Rente stützen sollte und ist ein solcher auch nicht ersichtlich, nachdem in den gesamten Unterlagen kei ne Hinweise auf eine attestierte Arbeitsun fähig keit bestehen, und zwar weder in der bisherigen Tätigkeit als Angestellter der Geschäftsleitung einer Autofirma noch in einer anderen den Beschwerden ange passten Tätigkeit . Von weiteren Abklärungen waren
und sind bei dieser Aktenlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf
solche verzichtet
werden durfte und
verzichtet werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) . Weshalb vorliegend ein
maximale r
leidensbedingte r Abzug berücksichtigt werden soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwer deführer auch mit keinem Wort begründet (vgl. Urk. 1 S.
7-8). Es erübrigt sich entsprechend, weiter darauf einzugehen. Im Übrigen erachtete sich offenbar a uch der Beschwerdeführer nach Zustellung der angefochtenen Verfügung als arbeits fähig, meldete er sich doch am 19. April 2023 beim regionalen Arbeits ver mittlungszentrum G.___
zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 12/A). Die Beschwer degegnerin hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig . D ie Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. 5 .2
Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer,
i.V.m . Art. 119 d er Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Verän derungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4).
G rundsätzlich ist es Sache der ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen den Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfas sende Mitwirkungspflicht. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Partei hervorgehen. Zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Verweigert die gesuch stellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Gesamt situation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit ohne Verfassungsverletzung verneint werden. Allenfalls unbeholfene Rechtsu chen de hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 8C_287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.3 m.w.H .). 5 .3
Der Beschwerdeführer wurde in der Verfügung vom 30. Mai 2023 (Urk. 10) darauf hingewiesen, dass sämtliche Belege zur aktuellen finanziellen Situation einzu reichen sind, unter der Androhung, dass bei fehlenden oder ungenügenden Bele gen davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Im von ihm am 6. Juni 2023 unterzeichneten «Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit» wurde weiter darauf hingewiesen, dass namentlich die letzte unterzeichnete Steuererklärung einzureichen ist und dass fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können, was der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt zur Kenntnis genommen hat (Urk.
16 S. 6).
Beim anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist es zudem gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht Aufgabe des Gerichts, für die Vervoll ständigung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege besorgt zu sein.
Der Beschwerdeführer deklarierte im «Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit» (Urk. 16) ein Einkommen sowie ein Vermögen von Fr. 0.-- und verneinte einen Sozialhilfebezug . Zudem machte er einen Bedarf von Fr. 3'885.10 pro Monat geltend (Urk. 11 S. 3) . Aus den Unterlagen ergibt sich demgegenüber, dass er über eine Krankentaggeldversicherung verfügt (vgl. Urk. 19/58/3) und sich am 19. April 2023 bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 12/A). Ein Einkommen von Fr. 0.-- ist damit fraglich, zumal d er Bewegungsübersicht seines Postfinance -Kontos Einzahlungen in erheblichem Umfang zu entnehmen sind (vgl. Urk. 12/B), welche der Beschwerdeführer im Formular nicht deklariert hat. Nachdem er keine Steuererklärung eingereicht hat, ist es zudem nicht möglich festzustellen, ob er die Unterlagen sämtlicher Kontoverbindungen eingereicht hat, womit auch nicht erstellt ist, dass er über ein Vermögen von Fr. 0.-- verfügt . Aufgrund der ungenügenden Belege ist andro hungsgemäss vom Nichtvorhandensein einer prozessualen Bedürftigkeit auszu gehen. Es erübrigt sich deshalb, das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver tretung ist abzuweisen . Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher