Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969, war seit dem 1. August 2011 als Koch beziehungs weise im Service für seinen Imbiss stand
Y.___
sowie seit 21.
Januar 2013 in einem bis am 31. Mai 2013 befristeten Arbeitsvertrag als Bodenleger für die Z.___
AG tätig, als er am 28. Mai 2013 in der Küche des Imbisses ausrutschte und eine Luxation des rechten Ellenbogens erlitt (Urk. 10/13/67,
Urk. 10/15/1) . Am 17. Oktober 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen, eine Knieoperation sowie einen Fersensporn bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 30. Juni 2015 einen Anspruch des Versicherten auf Leis tun gen der Invalidenversicherung (Urk. 10/21). 1.2
Seit Juni 2016 rechnete d er Versicherte keine Einkommen für seine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ab, verabgabte
von da an jedoch Einkommen aus verschie denen unselbständigen Erwerbstätigkeiten und aus Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/127/4). Eine am 28. Juni 2016 erfolgte erneute Anmeldung zum Leis tungsbezug (Urk. 10/24), zog der Versicherte am 1. September 2016 zunächst zurück (Urk. 10/48) . Nachdem dennoch weitere ärztliche Berichte bei der IV-Stelle eingegangen waren, veranlasste sie am 29. November 2016 eine Untersuchung durch Dr. med.
A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie,
vom r egionalärztlichen Dienst ( RAD; Untersuchungsbericht vom 5. Dezember 2016, Urk. 10/69) und wies das Leistungsbegehren des Versicherten hernach m it Verfügung vom 11. Juli 2018 wiederum ab (Urk. 10/99).
1.3
Ab dem 1. Oktober 2019 war der Versicherte als Bodenleger bei der B.___ AG angestellt (Urk. 10/112) . Am 22. Juli 2020 meldete er sich unter Hinweis auf Störungen des Blutdurchflusses in den Händen und Armen mit schmerzenden, unbeweglichen und einschlafenden Händen wiederum bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/100). Die IV-Stelle führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und holte ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie bei der C.___
AG, polydisziplinäre medizinische Abklärungen, ein, das am 16. September 2022 erstattet wurde (Urk.
10/170). Mit Vorbescheid vom 15. November 2022 stellte sie dem Ver sicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.
10/173), wogegen der Versicherte am 28. November 2022 Einwand erhob (Urk. 10/176). Nach Eingang weiterer Berichte der behandelnden Ärzte legte die IV-Stelle die Sache am 27.
Februar 2023 RAD - Arzt Dr . med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, ortho pädi sche Chirurgie und Traumatologie, zur Stellung nahme vor und verneinte mit Ver fügung vom 6. April 2023 wie angekündigt einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/196). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, unterstützt durch seinen Hausarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin, mit seitens der IV-Stelle am 1 1 . Mai 2023
dem Gericht überwiesene r Eingabe (Urk. 3) Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, die Verfügung vom 6. April 2023 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Am 24. Mai 2023 reichte Dr. E.___ dem Gericht einen eigenen Bericht (Urk. 6/1) und weitere medizinische Unter la gen ein (Urk. 6/2-5). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 26. Juni 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Am 29.
Juni 2023 und am 1. Juli 2023 informierte n der Beschwerdeführer und Dr.
E.___
das Gericht über den Antritt einer neuen Teilzeitstelle (Urk. 12 -14 ), wovon der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juli 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein führung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs aufgrund der am 22. Juli 202 0 erfolgten Neua nmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 10/100) vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (Art. 29 Abs. 1 IVG) , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewe senen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.
2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE
130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1. 6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei gemäss ihren Abklärungen in der bisherigen Tätigkeit als Boden- und Parkettleger gesundheitlich eingeschränkt. Da ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf eines Jahres mit durchschnittlich mindestens einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % entstehen könne, habe sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab Februar 2021 geprüft ( U rk. 2 S. 1).
Der medizinischen Beurtei lung des RAD zufolge könne der B eschwerdeführer seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben, jedoch bestehe in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfä higkeit. Dabei gelte ein Belastungsprofil von körperlich leichten, wechselbelas tenden und sitzenden Tätigkeiten (Urk. 2 S. 1). Der gestützt darauf durchgeführte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 16 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das Belastungsprofil für die ihm zumutbaren Tätigkeiten treffe vor allem für Bürotätigkeiten zu. Er verfüge jedoch nicht über eine entsprechende Ausbildung, sondern habe während de n vergan genen dreissig Jahre n vor allem in handwerklichen Berufen gearbeitet (Urk. 1 S.
1).
In seiner Eingabe vom 29. Juni 2023 ergänzte der Beschwerdeführer, er habe am 8. Juni 2023 (vgl. Urk. 13/2)
eine Stelle als Schulbusfahrer angenommen, wobei er jeweils morgens und abends eine Stunde (richtig: 1.6 Stunden; Urk. 13/1) arbeite und keiner körperlichen Belastung ausgesetzt sei. Er habe sich während mehr als einem Jahr beworben und keine andere passende Stelle finden können (Urk. 12). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020 (Urk. 10/100) eingetreten und hat diese materiell beurteilt. Demnach gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, verändert hat (vgl. E. 1. 5 hier vor). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdefüh rers auf eine Invalidenrente zuletzt mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (Urk. 10/99) materiell geprüft .
Dabei hat sie es
indessen trotz Anhaltspunkten für eine im Ver gleich zur Verfügung vom 30. Juni 20 1 5 eingetretene Änderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes - namentlich von RAD-Arzt Dr. A.___ festgehaltene veränderte Diagnosen ,
welche gemäss seiner Einschätzung zu einer aufgehobene n Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Imbissin haber beziehungsweise Bodenleger sowie einer um 10 bis 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten (Urk. 10/97/6) - unterlas sen, einen Einkommensvergleich durchzuführen . D iese Verfügung beruht somit nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und kann nicht als Ver gl eichsbasis dienen . Vielmehr ist von der erstmaligen rentenabweisenden Verfü gung vom 30. Juni 2015 (Urk. 10/21) auszugehen und zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither massgeblich verändert hat.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der rentenabweisenden Verfügung vom
30. Juni 2015
(Urk. 10/21) massgeblich auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.
A.___ vom
27. April 2015 . Dieser berücksichtigte
insbesondere die Leis tungseinstellungsverfügung des Unfallversicherers Swica vom 19. September 2014 (Urk. 10/16) - d er
von keiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit aufgrund der am 28. Mai 2013 erlittenen Ellenbogenluxation ausging - sowie das undatierte ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ ,
der bis am 5. März 2014 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte (Urk. 10/14/2) . Der RAD-Arzt ging davon aus, dass kein Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit vorliege
(Urk. 10/17/5). 3.2
3.2.1
Im mittels Neuanmeldung vom
22. Juli 2020 eingeleiteten V erfahren wurden die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten genommen:
Dr. med. F.___ , Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 5. Februar 2020 die folgenden Diagnosen (Urk. 10/109/27): - Karpaltunnelsyndrom (CTS) links mehr als rechts - Fasciitis plantaris beidseits bei Fersensporn - Status nach Ellenbogenluxation rechts im Mai 2013 - b eginnende Polyneuropathie der Beine - a rte r ielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Adipositas Grad I
Dr. F.___ hielt fest, bei stark symptomatischem CTS beidseits sei eine endosko pische Spaltung des Retinaculum
flexorum links geplant. Im Frühverlauf werde zudem d ie Operation der Gegenseite zu planen sein . Somit sei insgesamt von einer Arbeitsunfähigkeit von mehreren Monaten auszugehen ( U rk. 10/109/28).
Dr. F.___ führte die genannte n Operation en linksseitig am 19. Februar 2020 und rechtsseitig am 2. Juni 2020 durch und attestierte dem Beschwerdeführer in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/109/24).
Einen Monat postoperativ am 7. Juli 2020 schilderte Dr. F.___ , aktuell zeige sich rechts ein stadiengerechter und links ein etwas protrahierter Verlauf bei jedoch klinisch reizlosen Verhältnissen. Die leichten Kribbelparästhesien der ulnaren Finger seien auf eine persistierende Schwellung im Operationsgebiet und eine konsekutive Reizung des Nervu s
ulnaris zurückzuführen. Für schwere manuelle Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle in einem Monat, eine weitere Arbeitsunfä higkeit für mindestens zwei Monate sei zu erwarten (Urk. 10/109/21 f.). 3.2.2
In seinem Bericht vom 8. September 2020 hielt Dr. med .
G.___ , Fach arzt für Handchirurgie und Allgemeinchirurgie, fest, in der elektrophysiologisch-neurologischen Verlaufsbeurteilung hätten sich keine Hinweise auf eine Stamm nervenkompression des Nervus
ulnaris
gezeigt, bei bekannten Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) ohne strukturelle Foraminalstenosen . Somit bestehe keine echte strukturelle Läsion der Stammnerven ulnarseitig , bei Hinweis auf eine beginnende Polyneuropathie allseits. Eine Arbeitsfähigkeit für die Arbeit als Bodenleger könne so nicht ausgestellt werden
(Urk. 10/114/10). 3.2.3
Vom 15. bis am 30. September 2020 hielt sich der Beschwerdeführer zur multi modalen Schmerztherapie in der Universitätsklinik H.___
auf. Die behandeln den Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom
30. September 2020 neben den bereits bekannten Diagnosen ein chronisches zerviko
- und lumbospondylo genes Schmerzsyndrom sowie eine symptomatische Gonarthrose beidseits (links mehr als rechts ; Urk. 10/111/1 f.) und bescheinigten von Februar bis 12. Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen der Hände (Urk. 10/111/4) . Sie legten dar, zusammenfassend bestehe eine multifaktorielle Beschwerdesympto matik bei degenerativen Veränderungen, Haltungsinsuffizienz sowie deutlichen myofaszialen Befunden. Unter etablierter Therapie habe insgesamt eine Reduk tion der Schmerzen sowie eine verbesserte Belastbarkeit erzeugt werden können. Die M öglichkeit einer diagnostisch-therapeutischen Infiltration der lumbalen Facetten gelenke sei vom Beschwerdeführer deutlich abgelehnt worden (Urk.
10/111/6). 3.2. 4
Dr. F.___ führte am 15. Oktober 2020 aus, unter der stationären multimodalen Schmerztherapie habe der Beschwerdeführer tendenziell Verbesserungen ver spür t . In den Händen gebe er beidseits weiterhin Kribbelparästhesien im Bereich der ulnaren Finger an sowie eine deutliche Kraftminderung beidseits. Gemäss den Berichten des stationären Aufenthaltes in der Universitätsklinik H.___ sowie den Angaben des Beschwerdeführers könne die Arbeit a ls Bodenleger noch nicht aufgenommen werden (Urk. 10/124/19 f.).
Am 17. November 2020 stellte Dr. F.___ neu die Diagnose einer beginnenden Epicondylitis
humeri
radialis mehr als ulnaris rechts und ergänzte, es zeige sich weiterhin eine generalisierte Schmerzproblematik. Aus diesem Grund sei der Wie dereinstieg in den Arbeitsalltag noch nicht möglich und der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/124/18). 3.2. 5
Hausarzt Dr. E.___ legte am 18. Oktober 2020 dar, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei komplex. Es bestünden multiple gesundheitliche Beschwerden. In Zusammenschau der Befunde werde die erneute Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess ohne Unterstützung der Invalidenversi cherung kaum möglich sein. Voraussetzung dafür sei eine genaue Evaluation der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Assessments. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit wegen der CTS-Beschwerden noch nicht gegeben (Urk. 10/114/1). 3.2. 6
Die behandelnden Ärzte der Handchirurgie der Universitätsklinik H.___ hielten anlässlich der am 26. November 2020 erfolgten Erstkonsultation fest, es würden sich diverse Probleme hinsichtlich der Ellbogengelenke beidseits respektive de s entsprechenden Nervus
ulnaris im Kubitaltunnel sowie zusätzlich residuelle Beschwerden im Bereich der Handgelenke beidseits zeigen. Dort zeige sich auch eine Instabilität des distalen radioulnar en Gelenks ( DRUG ) rechtsseitig (Urk.
10/136/23). 3.2. 7
Bei Verdacht auf eine Neuritis des Nervus
ulnaris wurde der Beschwerdeführer an die Orthopädie der Universitätsklinik H.___ überwiesen. Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2020 fest, beim Beschwerde führer zeige sich eine wahrscheinlich chronifizierte
Epicondylitis
humeri
ulnaris mit im MRI dargestellter Partialruptur des Flexorenursprungs und Vernarbung der Bänder. Zudem bestehe eine Instabilität des Nervus
ulnaris mit Verdacht auf
eine Neuritis (Urk. 10/136/17).
Nach Durchführung einer neurologischen und neurophysiologischen Untersu chung (vgl. Urk. 10/120/5 ff.) stellten die behandelnden Ä rzte der Orthopädie der Universitätsklinik H.___
in ihrem Bericht vom 7. Januar 2021 nunmehr die Diagnosen einer Neuritis Nervus
ulnaris mit instabilem Nervus
ulnaris sowie einer TFCC - Läsion beidseits, rechts mehr als links (U rk. 10/119/1). Sie legten dar, es bestünden verschiedene Ursachen für die Beschwerden des Beschwerdeführers. Es bestehe eine Nervenveränderung des Nervus
ulnaris rechts, welche elektroneuro graphisch habe nachgewiesen werden können. Ebenso hätten sich MR-tomo graphisch beidseits T F CC - Verletzung en gezeigt sowie eine beidseitige Dege neration im Bereich des distalen Radioulnargelenks . Aufgrund dieser Diagnosen sähen sie keine Möglichkeit einer Rückkehr in einen manuellen Beruf. Eine Verbesserung der Schmerzsituation sei operativ sicherlich mittels einer Dekom pres sion des Nervus
ulnaris auf der rechten Seite und gegebenenfalls gleich zeitiger TFC C -Rekonstruktion mit einer Ulnaverkürzungsosteotomie rechts möglich. Auch mit dieser Operation sähen sie jedoch keine Möglichkeit der Rückkehr in einen manuellen Beruf (Urk. 10/119/2 f.).
Am 22. März 2021 führten die O rthopäden de r Universitätsklinik
H.___ aus, zusätzlich zur persistierenden Schmerzsymptomatik aufgrund des chronischen
zerviko
- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms leide der Beschwerdeführer derzeit unter einem konstanten Einschlafen beider Hände sowie Schmerzen in beiden Handgelenken, wobei das rechte Handgelenk deutlich stärker betroffen sei. Bei Status nach Ellbogenluxation des rechten Ellenbogens zeige sich ebenfalls eine sehr verfahrene Situation mit stärksten Schmerzen. Eine Neuritis des Nervus
ulnaris beidseits sei nachgewiesen worden (Urk. 10/136/5). Aufgrund des multi modalen Beschwerdekomplexes insbesondere der Nerven sowie der Degeneration der beiden distalen Radio ul na r gelenke , sähen sie derzeit keine Möglichkeit für eine Rückkehr in einen manuellen Beruf (Urk. 10/136/6). 3.2.8
Im Bericht vom 2. Juni 2021 legten die behandelnden Handchirurgen der Uni versitätsklinik H.___ da r, die Dekompression des Nervus
ulnaris mit Vorverla gerung des Nervs finde am 3. Juni 2021 statt. Nachfolgend sei der Beschwerde führer etwa
sechs bis acht W o chen arbeitsunfähig . Eine weitere Prognose könne erst postoperativ abgegeben werden. Aufgrund einer bereits fortgeschrittenen Arthrose des distalen Radioulnargelenks zeige sich keine Indikation für eine Rekonstruktion des verletzten TFCC. Diesbezüglich sei gegebenenfalls ein Gelenksersatz oder eine Resektion des Ulnakopfes im Verlauf notwendig. Dies führe jedoch weder zu einer gesicherten Verbesserung der Beschwerden noch zu einer Rückkehr in einen handwerklichen Beruf.
Zur Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , sicherlich noch bis mindestens zur Operation und bis zur postoperativen
Nachbehandlung. Eine Prognose könne noch nicht gestellt wer den . Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, langandauernde, repetitive Tätigkeiten von über 3 bis 5 kg auszuüben. (Urk. 10/133/1 f.).
Nachdem am
3. Juni 2021 in der Handchirurgie der Universitätsklinik H.___ eine problemlose Dekompression des Sulcus
ulnaris mit Vorverlagerung rechts durch geführt worden war ( Urk. 10/139/2, vgl.
a uch Urk. 10/139/4 f.) , berichtete Dr. med. I.___ , Assistenzärztin Handchirurgie , am 10. Dezember 2021 über eine Verbesserung der Sensibilität. Ein leichtes Kribbeln sei jedoch noch vorhan den. Weiterhin bestünden Schmerzen bei der Mobilisation des Ellenbogens. Zur zeit zeige sich ein leichter Behandlungsrückstand postoperativ. Der Beschwerde führer sei vom 15. April bis am 20. Oktober 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. Ein e Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne momentan nicht abgegeben werden (Urk.
10/144/1 f.). 3.2. 8
Im bidisziplinären Gutachten vom
14. September 2022 stellten Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie , und Dr. med. K.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der C.___
die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit / Belastbarkeit (Urk.
10/170/20 f.) . - Status nach Sulcus
ulnaris -Operation rechts am 3. Juni 2021 mit diskreten sensiblen Residuen - Status nach C TS-Operation beidseits im Juni 2020 mit diskreter residueller Affektion des Nervus medianus am Handgelenk links - l eichtgradiges Sulcus
ulnaris -Syndrom links - Läsion von Hautnerven um eine reizlose Narbe am Knie rechts ohne assoziier tes neuropathisches Schmerzsyndrom - b ildmorphologische höhergradige degenerative zervikale Veränderungen ohne namhaftes lokales oder radikuläres klinisches Befundkorrelat - Diskusläsion (TFCC) der Handgelenke - b ildmorphologisch höhergradige Gonarthrose links - p lantarer Fersensporn und Plantarfasziitis beidseits
Die Experten führten aus, die körperliche Belastbarkeit sei im Rahmen der genannten Gesundheitsstörungen deutlich reduziert (Urk. 10/170/21).
In der bis herigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 0 % arbeitsfähig. Im zeitlichen Ver lauf seien seit der Elle n bogenluxationsverletzung rechts im Mai 2013 schwere armbelastende Tätigkeiten als nur noch eingeschränkt leidensgerecht zu bewer ten, eine angestammte posttraumatische Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei seit dem Trauma ausgewiesen. Die von Dr. I.___ seit dem 15. April 2021 attestierten Arbeitsunfähigkeiten für die angestammte Tätigkeit von 100 % seien ausgewiesen und gälten infolge der degenerativen und posttraumatischen Verursachung auf Dauer (Urk. 10/170/22). In einer körperlich leichten, wechselbelastend oder über wiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit sei d er Beschwerdeführer dagegen zu 100 % arbeitsfähig. Dies gelte auch rückblickend und seit jeher. Aktenkundig fänden sich keine Hinweise für eine fundiert begründete dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ( U rk. 10/170/23).
Neben den bereits 2018 aufgeführten degenerativen Alterationen des Bewegungs apparates seien eine manifeste linksseitige Gonarthrose sowie b ild gebend höher gradige degenerative Alterationen der Halswirbelsäule hinzugetreten, welche spä testens per September 2021 zu terminieren seien. Eine Änderung der bereits im Jahr 2018 als aufgehoben angesehenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeitstätigkeit sei nicht vorzunehmen, ebensowenig liege eine Beeinflussung der seit jeher erhaltenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor, aktuali siert unter Berücksichtigung der Gonarthrose und der degenerativen zervikospi nalen Alterationen (Urk. 10/170/24 f.).
Dr. J.___ legte im neurologischen Teilgutachten dar, der Beschwerdeführer habe vorrangig über Schmerzen im rechten Ellbogen - , Schulter- und Nacke n bereich sowie über lumbale Schmerzen und wiederholtes, insbesondere nächtliches Ein schlafen der Hände beidseits, insbesondere der Finger 4 und 5 rechts berichtet. Der Untersuchungsbefund habe keine nervalen Dehnungszeichen gezeigt, weder zervikal noch lumbal. Die Hirnnerven hätten sich regelrecht dargestellt. Manifeste oder latente Paresen hätten nicht vorgelegen. Die Muskeleigenreflexe hätten sich s eit engleich auf mittellebhaftem Niveau normal auslösen lassen und hätten die Intaktheit der Reflexbögen angezeigt. Hinweise auf eine Rückenmarksläsion hät ten sich nicht ergeben. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei eine leichte Min derung für das Oberflächen
- u nd Schmerzempfinden bei erhaltener Spitz-/Stumpfdiskrimination im Versorgungsbereich des Nervus
ulnaris rechts angege ben worden sowie eine Unempfindlichkeit entlang einer reizlosen Narbe über dem rechten Knie. Das Tinel’sche Zeichen sei sowohl im Sulcus -Bereich beidseits als auch im Bereich des Handgelenkes und um das rechte Kniegelenk negativ gewe sen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer eine Normästhesie und Normalgesie angegeben. Es hätten sich normale vegetative Funktionen gezeigt. Auch die koordinativen Eigenschaften hätten sich regelrecht dargestellt. Aus neurophysi ologischer Sicht lägen Hinweise für eine leichtgradige Affektion des Nerv u s medianus am Handgelenk links sowie im Sulcus -Bereich für den Nervus
ulnaris links vor (Urk. 10/170/72). Angesichts der - wenn auch klinisch geringen - nervalen Schäden seien aus neurologischer Sicht Arbeiten mit hohen Arm- und Handbelastungen weniger geeignet und zumindest im Rendement auf etwa 50 % reduziert, dies betreffe auch die angestammte Tätigkeit. In anderen, körperlich überwiegend leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten lasse sich aus den Befun den jedoch keine namhafte Einschränkung ableiten, zumal auch kein erhebliches spinales Syndrom klinisch nachweisbar sei. Die degenerativen Bildbefunde blie ben ohne namhaftes klinisch-neurologisches Korrelat . Aus neurologischer Sicht fänden die angegebenen intensiven Schmerzen weder im Ellbogenbereich noch im Schulter- und Nackenbereich oder im Lumbalbereich eine hinreichende Erklä rung. Im Labor habe sich kein wirksamer Spiegel des Analgetikums Paracetamol gezeigt (Urk. 10/170/73).
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über polytope Schmerzen des gesamten Bewegungsapparates (Nacken, Kreuz, Schulter beidseits, Unterarme, Unterschenkel, Knie beidseits, Fersen beidseits), die seit etwa 2016 bestünden, berichtet. Aktenkundig sei eine Kubitaltunne l operation rech ts im Juni 2021, eine Ellenbogenluxation rechts im Mai 2013, beidseitige TFCC-Läsionen der Handgelenke, ein Status nach Karpaltunneloperation en beidseits, eine Kniegelenk- Bursektomie rechts im Jahr 2013 sowie eine beidseitige Fersen operation. Die aktuellen Befund e würden das Achsenskelett betreffend keine Zei chen eines namhaften Vertebralsyndroms , namentlich keine relevante funktio nelle Restriktion und keine radikulären Störungsbefunde zeigen. Am rechten Ellbogen sei ein residuelles postoperatives Kubitalsyndrom als möglich zu erach ten. Beide Kniegelenke würden degenerative Krepitationen zeigen. An beiden Füssen seien klinische Zeichen einer Plantarfasziitis objektiviert. Bildgebend wür den sich fortgeschrittene degenerative Alterationen der Halswirbelsäule ohne neurokompressive Alterationen zeigen. Lumbal fänden sich im MRI altersentspre chende degenerative Befunde ohne Neurokompression. Im linken Kniegelenk seien höhergradige arthrotische Pathologien im medialen Ge l enkfach dargestellt. Beide Fersenbeine würden plantar einen kleinen Fersensporn sowie eine Plantar fasziitis zeigen (Urk. 10/170/119). Aus den erhobenen Befunden resultiere eine Beeinträchtigung mit Einfluss bei überwiegend stehend oder gehend ausgeübten Tätigkeiten, in knienden oder hockenden Arbeitspositionen, auf unebenem Untergrund, mit häufigem Treppengehen, bei Reklinationsbelastungen des Nackens und mit häufiger / überwiegender grobmotorischer Belastung der Hände. In angepassten, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten erg äben sich jedoch aus den Befunden keine namhafte n Limitation en ( U rk. 10/170/120). Der klinische Eindruck, die Spontanmotorik und die erhobenen Befunde würden nicht mit der in hoher Ausprägung (Intensität 7 8 von 10) reklamierten Schmerzangabe korrelieren. Die angegebene Medikation Paracetamol sei in der Laboruntersuchung nicht mit einem wirksamen Serum spiegel nachweisbar (Urk. 10/170/122). 3.2. 9
Im Einwandschreiben vom 28. November 2022 führte Dr. E.___ aus, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer körperlich leichte Arbeiten ausüben könne. Auch diese würden nach kurzer Zeit zu starken Ellbogen-, Knie-, Fuss-, Fersen- und Rückenschmerzen führen. Der Beschwerdeführer müsse fast dauernd Thera pien in Anspruch nehmen und Schmerzmittel einnehmen, um den Alltag bewäl tigen zu können. Eine leichteste Arbeit sei lediglich / maximal für eine bis zwei Stunden täglich möglich, entsprechend einem Pensum von 20 % (Urk. 10/176/1). 3.2. 10
In ihrem Bericht vom 5. Januar 2023 stellten die behandelnden Ärzte der Ortho pädie der Universitätsklinik H.___ neu die Verdachtsdiagnose eine r
periska puläre n Schwäche mit sekundärem subacromiale m
Impingement
der rechten Schulter (dominant; Urk. 10/186/1). Sie hielten fest, der Beschwerdeführer dürfte schmerzbedingt in seiner bisherigen Tätigkeit als Bodenleger eingeschränkt sein, eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen jedoch nicht attestiert worden. Eine nicht das Schultergelenk oder allgemein die rechte obere Extremität betreffende Tätig keit sollte wie gewohnt durchführbar sein (Urk. 10/186/2). 3.2.11
Am 11. Januar 2023 erfolgte eine neurologische und neurophysiologische Unter suchung in der Universitätsklinik H.___ (Urk. 10/180/1). Die behandelnden Ärzte der Handchirurgie führten dazu aus, es zeige sich kein Hinweis für ein erneutes Sulcus
ulnaris Syndrom. Die aktuellen Messungen seien
den Nervus
ulnaris betreffend nahezu normwertig, dies sei gegenüber der Voruntersuchung verbessert. Eine chirurgische Intervention sei nicht zielführend. Die residuellen Beschwerden könnten sich gegebenenfalls im Spontanverlauf noch leicht bessern, jedoch sei von gewissen chronischen Restbeschwerden auszugehen. Sie empfäh len diesbezüglich die Einleitung von Bewältigungsstra t egien und die Akzeptanz der Situation (Urk. 10/184/6). 3.2 .1 2
Eine am 19. Januar 2023 auf Veranlassung durch Dr. E.___
durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule ergab im Segment L2-L4 leichte Osteo chondrosen mit diskreten Aktivierungszeichen und im Segment L4/L5 eine leichte osteodiskoligamentär bedingte Einengung des Spinalkanals rezessal beidseits. Konsekutiv bestehe hier der Verdacht einer Irritation der Nervenwurzel L5 beid seits. Im Übrigen zeigten sich keine relevanten Einengungen an den Neurofor a m i n a und im Spinalkanal sowie keine fassbare Irritation oder Kompression der Nervenwurzel S1 beidseits (Urk. 6/2 S. 1). 3.2.1 3
RAD-Arzt Dr. D.___ legte in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2023 dar, die neuen Berichte würden keine wesentlich en neuen medizinischen Fakten präsen tieren. Der neurologische Status sei unverändert, tendenziell gebessert. Die Schul terproblematik werde als diffus, ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen beschrieben und als Folge der bekannten Diagnosen definiert. Die schulterchirur gische Einschätzung, die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit dagegen möglich , entspreche der Beurteilung der Gutachter. Das Be l astungsprofil sollte unter Berücksichtigung aller Diagnosen und Befunde dahingehend präzisiert werden, dass monoton-repetitive manuelle Tätigkeiten, wiederholte Flexionsbewegungen im Ellenbogen oder Umwendbewegungen der Hand, grobmotorische Belastung, Arbeiten über Schulterhöhe , in Armvorhalte haltung sowie mit Schlag- oder Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extre mität vermieden werden sollten. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Greifkraf t und monoton-repetitive feinmotorische Aufgaben, wie das Hantieren mit kleinen Werkstücken, seien ungeeignet. Leichte, wechselbelastende Tätigkei ten seien zumutbar (Urk. 10/195/4). 3.2.1 4
Dr. E.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Mai 2023 neben den bereits bekannten Diagnosen neu multiple Gelenks- und Muskelschmerzen mit Beteili gung des Nackens, der Schultern, der Ellenbogen, des Rückens, der Hüfte und Knie sowie der Fersen beidseits mit wiederkehrenden Muskelkrämpfen in den Füssen und Händen sowie Schmerzen in der Rückenmuskulatur beidseits. Er legte dar, der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter multiplen orthopädischen Prob lemen. Leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten würden bei ihm schon nach kurzer Zeit zu Schmerzexazerbationen führen. Die Summe der Beschwerden und der körperlichen Begrenzungen seien sicherlich arbeitsrelevant und sollten von der Beschwerdegegnerin entsprechend gewürdigt werden. Auf grund der gestellten Diagnosen, welche den ganzen Bewegungsapparat umfassen würden, sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer für körperlich leichte, wechselbelastende und sitzende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei, nicht nachvollziehbar (Urk. 6/1). 4.
4.1
Die angefochtene Verfügung vom 6. April 2023 (Urk. 10/196) basiert in medizi nischer Hinsicht massgeblich auf dem bidisziplinären Gutachten der C.___ vom 14. September 2022 (Urk. 10/170; vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 10/172/10). Dieses erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.6 vor stehend), ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und sein Verhalten und
wurde in Kenntnis und in Auseinanderset zung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Beweiswert der Expertise wird von den Parteien aus formellen Gründen denn auch nicht in Zweifel gezo gen. 4.2
Es ist unbestritten und steht gestützt auf die Akten zweifelsfrei fest, dass seit der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs vom
30. Juni 2015 (Urk. 10/21) , anlässlich derer die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom
24. April 2015 davon ausging, dass kein Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 10/17/5) , neue orthopädische und neurologische Leiden , welche
eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens zur Folge haben, hinzu gekommen sind, weshalb eine erhebliche gesundheitliche Veränderung offen sichtlich ausgewiesen ist (vgl. dazu U rteil des Bundesgerichts 8C_196/2020 vom 8. Juli 2020 E. 6.1 ) . Damit liegt ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, wobei keine Bin dung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 3 4.3.1
Gestützt auf die gemäss der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vorliegenden
diverse n , den Bewegungsapparat betreffenden , neurologische n und orthopädi sche n
Diagnosen leuchtet die Schlussfolgerung der Experten, wonach die körper liche Belastbarkeit des Beschwerdeführers deutlich reduziert ist und er die bishe rige, schwere und den ganzen Körper belastende Tätigkeit als Bodenleger seit April 2021 bzw. seit dem Jahr 2018 (vorstehend E. 3.2.8) nicht mehr ausüben kann (Urk. 10/170/21 f.) , ohne weiteres ein . Ebenfalls überzeugend ist sodann die Einschätzung der Gutachter, dass der Beschwerdeführer seit jeher bei der Aus übung einer körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend aus zuübenden Tätigkeit nicht eingeschränkt ist (Urk. 10/ 170 /23) . Denn zum einen sind die diagnostizierten sensiblen Residuen bei Status nach Sulcus
ulnaris -Ope ration rechts am 3. Juni 2021, die residuelle Affektion des Nervus medianus am Handgelenk links und das Sulcus
ulnaris Syndrom links allesamt lediglich diskret beziehungsweise leichtgradig ausgeprägt
(Urk. 10/170/20 f.) . Das stimmt mit der Einschätzung der Handchirurgen der Universitätsklinik H.___ überein, die hin sichtlich des Nervus
ulnaris von normwertigen Messungen berichteten und z ur weiteren Behandlung lediglich die Entwicklung von Bewältigungsstrategien emp fahlen (vorstehend E. 3.2.11) . Im Weiteren
bleibt die Läsion der Hautnerven um eine reizlose Narbe am Knie rechts ohne assoziiertes neuropathisches Schmerzsyndrom und die Gutachter konnten für die bildmorphologisch nachge wiesenen höhergradigen degenerativen zervikalen Veränderungen kein namhaf tes lokales oder radikuläres klinisches Befundkorrelat feststellen (Urk. 10/ 170 /2 1 ) , was die Bildgebung in Bezug auf die Lendenwirbelsäule bestätigte (vorstehend E.
3.2.12) .
Eine bei diese m objektiv nicht sehr ausgeprägten Krankheitsbild unein geschränkte Leistungsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit ist daher nachvollziehbar. Zum anderen schlossen die Gutachter mittels des genannten Belastungsprofils auch handgelenks-, knie- und fussbelastende Arbeiten weitge hend aus , wo durch
sie auch der
ebenfalls diagnostizierten höhergradige n Gon arthrose links ,
der Diskusläsion der Handgelenke sowie de m plantaren Fersen sporn und der
Plantarfasziitis beidseits
(Urk. 10/ 170 /2 1 ) Rechnung trugen. Eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit entspricht im Übrigen auch der Ein schätzung der behandelnden Handchirurgen und Orthopäden der Universitätskli nik H.___ , welche dem Beschwerdeführer jeweils lediglich eine Arbeitsunfähig keit für manuelle / handwerkliche Tätigkeiten attestierten beziehungsweise lang andauernde, repetitive Tätigkeiten mit einer Belastung von mehr als 3 bis 5 kg ausschlossen (Urk. 10/119/2 f., Urk. 10/133/1, Urk. 10/136/6
f.) .
4. 3.2
Die weiteren befassten Ärzte attestierten ihrerseits eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in der angestammten Tätigkeit, aber sie äusserten sich nicht zur Arbeitsfä higkeit in einer Verweistätigkeit. Eine aufgrund der Schmerzen in verschiedenen Körperregionen eingeschränkte beziehungsweise fehlende Zumutbarkeit von leichten Tätigkeiten lässt sich einzig den hausärztlichen Berichten von Dr. E.___ entnehmen (Urk. 6/1, Urk. 10/176/1) . In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera peutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Vorliegend erwähnte der Beschwerdeführer die von Dr. E.___ geschilderten Schmerzen auch gegenüber den Gutachtern (Urk. 10/72, Urk. 10/170/119) , die indessen einerseits festhielten, der klinische Eindruck und die Spontanmotorik stimm t e n nicht mit de r
angegebenen Schmerzintensität überein und auch die Schmerzmittelmedikation liege nicht im angegebenen und wir k samen Bereich
(Urk. 10/170/73 ) .
A ndererseits stellten sie mit den Schmerzangaben nicht gänz lich korrelierende objektive Befunde fest
(Urk. 10/170/73, Urk. 10/170/122) . Letz tere erwähnte auch Dr. E.___ nicht, seine Einschätzung scheint somit weitge hend auf den subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers zu basieren. Dass Dr. E.___ sich mit den Interessen de s Beschwerdeführer s über das Mass hinaus identifiziert, das bei einem behandelnden Arzt oder Therapeuten zu erwarten ist , ergibt sich auch
au s de n auf seinem Briefpapier verfassten und von ihm unterzeichneten Einwand zum Vorbescheid (Urk. 10/176) und aus der dies bezüglich identische n Beschwerdeschrift (Urk. 1) wie auch aus den im Gerichts verfahren unaufgefordert aufgelegten Eingaben (Urk. 6/1, Urk. 14). Dies zeigt illustrativ auf, dass ein Rollenwechsel vo m behandelnden Therapeut en zu m Par teivertreter stattgefunden hat , was rechtsprechungsgemäss den Beweiswert seiner medizinischen Beurteilung erheblich mindert ( vgl. dazu Urteil e des Bundesge richts 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 und 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2) . Im Weiteren
setzte sich Dr. E.___ nicht mit de r Expertise auseinan der und bezeichnete keine v on den Gutachtern unerkannte oder ungewürdigte Aspekte . Seine abweichende Einschätzung
ist demgemäss nicht geeignet , die beweiskräftige gutachterliche Beurteilung
in Zweifel zu ziehen.
Am Beweiswert des vorliegenden Gutachtens ändert auch nichts, dass das Bun desamt für Sozialversicherungen Anfang Oktober 2023 auf Empfehlung der Eid genössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) den IV-Stellen untersagt hat, bei der C.___ weitere Gutachten in Auf trag zu geben. Selbst wenn die EKQMB in ärztlichen Gutachten der C.___ for male und inhaltliche Mängel festgestellt hat, führt dies nicht dazu, dass sämtlichen C.___ -Gutachten a priori der Beweiswert abzusprechen ist, sondern dass diese kritisch zu beurteilen sind. Im Konkreten hat die gerichtliche Prüfung ergeben, dass dem vorliegende n
C.___ -Gutachten vo ller Beweiswert beigemes sen werden darf. 4. 4
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das C.___ -Gutachten vom 14. September 2 0 22 abgestellt und ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Was eine allfällige, nach dem Gutachtenszeitpunkt eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers betrifft, stellten die behandeln den Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik H.___ in ihrem Bericht vom 5.
Januar 2023 zwar neu die (Verdachts-)Diagnose einer periskapulären Schwäche mit sekundärem subacromialem Impingement , hielten jedoch eine nicht das Schultergelenk oder allgemein die rechte obere Extremität belastende Tätigkeit für durchführbar (Urk. 10/186/1 f.). Die behandelnden Handchirurgen konnten zudem keine Hinweise für ein erneutes Sulcus
ulnaris Syndrom feststellen und gingen gar von einer gegenüber der Voruntersuchung eingetre tenen Verbesse rung aus (Urk. 10/184/6) . Die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr.
D.___ , wonach seit der Begutachtung keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes eingetreten ist und leichte wechselbelastende Tätig keiten weiterhin zumutbar sind (Urk. 10/195/4) , erscheint daher ohne weiteres als überzeugend. 5.
5.1
5.1.1
Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüg lich sinngemäss vor, er könne seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, da das Belastungsprofil vor allem für Bürotätigkeiten zutreffe und er in diesem Bereich nicht ausgebildet sei (Urk. 1). 5.1.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkei ten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesge richts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a). 5.1.3
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende beziehungsweise sitzende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind ( Urteil e
des Bun desgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2022 E. 4.4.2 , 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Entgegen dem Beschwerde führer handelt es sich dabei nicht nur um Bürotätigkeiten, vielmehr ist auch etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an einfache Montagearbeiten ( vgl. Urteil des Bundesgericht s
8C_263/2022 vom 8 . September 2022 E. 5.2 ) oder an die von der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 11.
Mai 2023 (Urk. 4) erwähnten leichten Verpackungs- und Sortierarbeiten zu den ken ,
welche allesamt keine allzu hohen Anforderungen an das Bildungsniveau stellen . Davon, dass eine zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint , kann daher nicht gesprochen werden, weshalb von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 5.2 5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2 .2
Für die Berechnung des Valideneinkommens übernahm die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer im Jahr 2020 als Boden- und Parkettleger bei der B.___ AG erzielte Einkommen von Fr. 78‘260.-- (Urk. 10/112/5) , was unbe stritten blieb. Dieser Betrag liegt gemäss IK-Auszug (Urk. 10/127/4-5) erheblich höher als der bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit im Jahr 2015 und in den Folgejahren erzielte Jahreslohn. Zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht berück sichtigt hat die IV-Stelle die vom Jahr 2020 bis zum frühestmöglichen Rentenbe ginn im Februar 2021 (sechs Monate nach der Anmeldung im Juli 2020 ; Art. 29 Abs. 1 IVG; Urk. 10/ 100 ) eingetretene negative Nominallohnentwicklung von -0.7 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer, www.bfs.admin.ch ; Urk. 10/171/1 ). Dies ist nicht zu beanstanden. 5. 2.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn . 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung).
In Bezug auf die Bemessung des Invalideneinkommens hat die am 8. Juni 2023 aufgenommene Tätigkeit als Buschauffeur im Pensum von 35 % (Urk. 13/2) aus ser Acht zu bleiben, da der Beschwerdeführer damit seine Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig ausschöpft. Zudem
be urteilt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss den Sachverhalt , der bei Erlass der angefochtenen Ver fügung gegeben war. Da der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Februar 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG) noch bei Verfü gungserlass einer Arbeitstätigkeit nachging, hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturerhebung 2020 des Bundesamtes für Statistik herangezogen und auf den Zentralwert des monat lichen Bruttolohns für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter von Fr. 5‘261.-- (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni veau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1) abgestellt. Auf gerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘298 Punkten im Jahr 2020 auf 2’281 Punkte im Jahr 2021 ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 65‘328.-- (Fr. 5‘261.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2298 * 2’281). 5. 2. 4
Das Invalideneinkommen von Fr. 65‘328.-- liegt um rund 1 6 % tiefer als das Valideneinkommen von Fr. 78‘260.--. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entsteht selbst bei einem
- kaum gerechtfertigten - maxi malen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) nicht, weshalb auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht ver neint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein führung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs aufgrund der am 22. Juli 202 0 erfolgten Neua nmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 10/100) vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (Art. 29 Abs. 1 IVG) , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewe senen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.
2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE
130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte, unterstützt durch seinen Hausarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin, mit seitens der IV-Stelle am 1 1 . Mai 2023
dem Gericht überwiesene r Eingabe (Urk. 3) Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, die Verfügung vom 6. April 2023 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Am 24. Mai 2023 reichte Dr. E.___ dem Gericht einen eigenen Bericht (Urk. 6/1) und weitere medizinische Unter la gen ein (Urk. 6/2-5). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 26. Juni 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Am 29.
Juni 2023 und am 1. Juli 2023 informierte n der Beschwerdeführer und Dr.
E.___
das Gericht über den Antritt einer neuen Teilzeitstelle (Urk. 12 -14 ), wovon der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juli 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei gemäss ihren Abklärungen in der bisherigen Tätigkeit als Boden- und Parkettleger gesundheitlich eingeschränkt. Da ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf eines Jahres mit durchschnittlich mindestens einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % entstehen könne, habe sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab Februar 2021 geprüft ( U rk. 2 S. 1).
Der medizinischen Beurtei lung des RAD zufolge könne der B eschwerdeführer seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben, jedoch bestehe in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfä higkeit. Dabei gelte ein Belastungsprofil von körperlich leichten, wechselbelas tenden und sitzenden Tätigkeiten (Urk. 2 S. 1). Der gestützt darauf durchgeführte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 16 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das Belastungsprofil für die ihm zumutbaren Tätigkeiten treffe vor allem für Bürotätigkeiten zu. Er verfüge jedoch nicht über eine entsprechende Ausbildung, sondern habe während de n vergan genen dreissig Jahre n vor allem in handwerklichen Berufen gearbeitet (Urk. 1 S.
1).
In seiner Eingabe vom 29. Juni 2023 ergänzte der Beschwerdeführer, er habe am 8. Juni 2023 (vgl. Urk. 13/2)
eine Stelle als Schulbusfahrer angenommen, wobei er jeweils morgens und abends eine Stunde (richtig: 1.6 Stunden; Urk. 13/1) arbeite und keiner körperlichen Belastung ausgesetzt sei. Er habe sich während mehr als einem Jahr beworben und keine andere passende Stelle finden können (Urk. 12).
E. 2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn . 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung).
In Bezug auf die Bemessung des Invalideneinkommens hat die am 8. Juni 2023 aufgenommene Tätigkeit als Buschauffeur im Pensum von 35 % (Urk. 13/2) aus ser Acht zu bleiben, da der Beschwerdeführer damit seine Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig ausschöpft. Zudem
be urteilt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss den Sachverhalt , der bei Erlass der angefochtenen Ver fügung gegeben war. Da der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Februar 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG) noch bei Verfü gungserlass einer Arbeitstätigkeit nachging, hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturerhebung 2020 des Bundesamtes für Statistik herangezogen und auf den Zentralwert des monat lichen Bruttolohns für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter von Fr. 5‘261.-- (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni veau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1) abgestellt. Auf gerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘298 Punkten im Jahr 2020 auf 2’281 Punkte im Jahr 2021 ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 65‘328.-- (Fr. 5‘261.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2298 * 2’281). 5. 2. 4
Das Invalideneinkommen von Fr. 65‘328.-- liegt um rund 1 6 % tiefer als das Valideneinkommen von Fr. 78‘260.--. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entsteht selbst bei einem
- kaum gerechtfertigten - maxi malen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) nicht, weshalb auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht ver neint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
E. 6 Die behandelnden Ärzte der Handchirurgie der Universitätsklinik H.___ hielten anlässlich der am 26. November 2020 erfolgten Erstkonsultation fest, es würden sich diverse Probleme hinsichtlich der Ellbogengelenke beidseits respektive de s entsprechenden Nervus
ulnaris im Kubitaltunnel sowie zusätzlich residuelle Beschwerden im Bereich der Handgelenke beidseits zeigen. Dort zeige sich auch eine Instabilität des distalen radioulnar en Gelenks ( DRUG ) rechtsseitig (Urk.
10/136/23). 3.2.
E. 7 Bei Verdacht auf eine Neuritis des Nervus
ulnaris wurde der Beschwerdeführer an die Orthopädie der Universitätsklinik H.___ überwiesen. Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2020 fest, beim Beschwerde führer zeige sich eine wahrscheinlich chronifizierte
Epicondylitis
humeri
ulnaris mit im MRI dargestellter Partialruptur des Flexorenursprungs und Vernarbung der Bänder. Zudem bestehe eine Instabilität des Nervus
ulnaris mit Verdacht auf
eine Neuritis (Urk. 10/136/17).
Nach Durchführung einer neurologischen und neurophysiologischen Untersu chung (vgl. Urk. 10/120/5 ff.) stellten die behandelnden Ä rzte der Orthopädie der Universitätsklinik H.___
in ihrem Bericht vom 7. Januar 2021 nunmehr die Diagnosen einer Neuritis Nervus
ulnaris mit instabilem Nervus
ulnaris sowie einer TFCC - Läsion beidseits, rechts mehr als links (U rk. 10/119/1). Sie legten dar, es bestünden verschiedene Ursachen für die Beschwerden des Beschwerdeführers. Es bestehe eine Nervenveränderung des Nervus
ulnaris rechts, welche elektroneuro graphisch habe nachgewiesen werden können. Ebenso hätten sich MR-tomo graphisch beidseits T F CC - Verletzung en gezeigt sowie eine beidseitige Dege neration im Bereich des distalen Radioulnargelenks . Aufgrund dieser Diagnosen sähen sie keine Möglichkeit einer Rückkehr in einen manuellen Beruf. Eine Verbesserung der Schmerzsituation sei operativ sicherlich mittels einer Dekom pres sion des Nervus
ulnaris auf der rechten Seite und gegebenenfalls gleich zeitiger TFC C -Rekonstruktion mit einer Ulnaverkürzungsosteotomie rechts möglich. Auch mit dieser Operation sähen sie jedoch keine Möglichkeit der Rückkehr in einen manuellen Beruf (Urk. 10/119/2 f.).
Am 22. März 2021 führten die O rthopäden de r Universitätsklinik
H.___ aus, zusätzlich zur persistierenden Schmerzsymptomatik aufgrund des chronischen
zerviko
- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms leide der Beschwerdeführer derzeit unter einem konstanten Einschlafen beider Hände sowie Schmerzen in beiden Handgelenken, wobei das rechte Handgelenk deutlich stärker betroffen sei. Bei Status nach Ellbogenluxation des rechten Ellenbogens zeige sich ebenfalls eine sehr verfahrene Situation mit stärksten Schmerzen. Eine Neuritis des Nervus
ulnaris beidseits sei nachgewiesen worden (Urk. 10/136/5). Aufgrund des multi modalen Beschwerdekomplexes insbesondere der Nerven sowie der Degeneration der beiden distalen Radio ul na r gelenke , sähen sie derzeit keine Möglichkeit für eine Rückkehr in einen manuellen Beruf (Urk. 10/136/6). 3.2.8
Im Bericht vom 2. Juni 2021 legten die behandelnden Handchirurgen der Uni versitätsklinik H.___ da r, die Dekompression des Nervus
ulnaris mit Vorverla gerung des Nervs finde am 3. Juni 2021 statt. Nachfolgend sei der Beschwerde führer etwa
sechs bis acht W o chen arbeitsunfähig . Eine weitere Prognose könne erst postoperativ abgegeben werden. Aufgrund einer bereits fortgeschrittenen Arthrose des distalen Radioulnargelenks zeige sich keine Indikation für eine Rekonstruktion des verletzten TFCC. Diesbezüglich sei gegebenenfalls ein Gelenksersatz oder eine Resektion des Ulnakopfes im Verlauf notwendig. Dies führe jedoch weder zu einer gesicherten Verbesserung der Beschwerden noch zu einer Rückkehr in einen handwerklichen Beruf.
Zur Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , sicherlich noch bis mindestens zur Operation und bis zur postoperativen
Nachbehandlung. Eine Prognose könne noch nicht gestellt wer den . Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, langandauernde, repetitive Tätigkeiten von über 3 bis 5 kg auszuüben. (Urk. 10/133/1 f.).
Nachdem am
3. Juni 2021 in der Handchirurgie der Universitätsklinik H.___ eine problemlose Dekompression des Sulcus
ulnaris mit Vorverlagerung rechts durch geführt worden war ( Urk. 10/139/2, vgl.
a uch Urk. 10/139/4 f.) , berichtete Dr. med. I.___ , Assistenzärztin Handchirurgie , am 10. Dezember 2021 über eine Verbesserung der Sensibilität. Ein leichtes Kribbeln sei jedoch noch vorhan den. Weiterhin bestünden Schmerzen bei der Mobilisation des Ellenbogens. Zur zeit zeige sich ein leichter Behandlungsrückstand postoperativ. Der Beschwerde führer sei vom 15. April bis am 20. Oktober 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. Ein e Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne momentan nicht abgegeben werden (Urk.
10/144/1 f.). 3.2.
E. 8 von 10) reklamierten Schmerzangabe korrelieren. Die angegebene Medikation Paracetamol sei in der Laboruntersuchung nicht mit einem wirksamen Serum spiegel nachweisbar (Urk. 10/170/122). 3.2.
E. 9 Im Einwandschreiben vom 28. November 2022 führte Dr. E.___ aus, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer körperlich leichte Arbeiten ausüben könne. Auch diese würden nach kurzer Zeit zu starken Ellbogen-, Knie-, Fuss-, Fersen- und Rückenschmerzen führen. Der Beschwerdeführer müsse fast dauernd Thera pien in Anspruch nehmen und Schmerzmittel einnehmen, um den Alltag bewäl tigen zu können. Eine leichteste Arbeit sei lediglich / maximal für eine bis zwei Stunden täglich möglich, entsprechend einem Pensum von 20 % (Urk. 10/176/1). 3.2.
E. 10 In ihrem Bericht vom 5. Januar 2023 stellten die behandelnden Ärzte der Ortho pädie der Universitätsklinik H.___ neu die Verdachtsdiagnose eine r
periska puläre n Schwäche mit sekundärem subacromiale m
Impingement
der rechten Schulter (dominant; Urk. 10/186/1). Sie hielten fest, der Beschwerdeführer dürfte schmerzbedingt in seiner bisherigen Tätigkeit als Bodenleger eingeschränkt sein, eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen jedoch nicht attestiert worden. Eine nicht das Schultergelenk oder allgemein die rechte obere Extremität betreffende Tätig keit sollte wie gewohnt durchführbar sein (Urk. 10/186/2). 3.2.11
Am 11. Januar 2023 erfolgte eine neurologische und neurophysiologische Unter suchung in der Universitätsklinik H.___ (Urk. 10/180/1). Die behandelnden Ärzte der Handchirurgie führten dazu aus, es zeige sich kein Hinweis für ein erneutes Sulcus
ulnaris Syndrom. Die aktuellen Messungen seien
den Nervus
ulnaris betreffend nahezu normwertig, dies sei gegenüber der Voruntersuchung verbessert. Eine chirurgische Intervention sei nicht zielführend. Die residuellen Beschwerden könnten sich gegebenenfalls im Spontanverlauf noch leicht bessern, jedoch sei von gewissen chronischen Restbeschwerden auszugehen. Sie empfäh len diesbezüglich die Einleitung von Bewältigungsstra t egien und die Akzeptanz der Situation (Urk. 10/184/6). 3.2 .1 2
Eine am 19. Januar 2023 auf Veranlassung durch Dr. E.___
durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule ergab im Segment L2-L4 leichte Osteo chondrosen mit diskreten Aktivierungszeichen und im Segment L4/L5 eine leichte osteodiskoligamentär bedingte Einengung des Spinalkanals rezessal beidseits. Konsekutiv bestehe hier der Verdacht einer Irritation der Nervenwurzel L5 beid seits. Im Übrigen zeigten sich keine relevanten Einengungen an den Neurofor a m i n a und im Spinalkanal sowie keine fassbare Irritation oder Kompression der Nervenwurzel S1 beidseits (Urk. 6/2 S. 1). 3.2.1 3
RAD-Arzt Dr. D.___ legte in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2023 dar, die neuen Berichte würden keine wesentlich en neuen medizinischen Fakten präsen tieren. Der neurologische Status sei unverändert, tendenziell gebessert. Die Schul terproblematik werde als diffus, ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen beschrieben und als Folge der bekannten Diagnosen definiert. Die schulterchirur gische Einschätzung, die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit dagegen möglich , entspreche der Beurteilung der Gutachter. Das Be l astungsprofil sollte unter Berücksichtigung aller Diagnosen und Befunde dahingehend präzisiert werden, dass monoton-repetitive manuelle Tätigkeiten, wiederholte Flexionsbewegungen im Ellenbogen oder Umwendbewegungen der Hand, grobmotorische Belastung, Arbeiten über Schulterhöhe , in Armvorhalte haltung sowie mit Schlag- oder Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extre mität vermieden werden sollten. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Greifkraf t und monoton-repetitive feinmotorische Aufgaben, wie das Hantieren mit kleinen Werkstücken, seien ungeeignet. Leichte, wechselbelastende Tätigkei ten seien zumutbar (Urk. 10/195/4). 3.2.1 4
Dr. E.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Mai 2023 neben den bereits bekannten Diagnosen neu multiple Gelenks- und Muskelschmerzen mit Beteili gung des Nackens, der Schultern, der Ellenbogen, des Rückens, der Hüfte und Knie sowie der Fersen beidseits mit wiederkehrenden Muskelkrämpfen in den Füssen und Händen sowie Schmerzen in der Rückenmuskulatur beidseits. Er legte dar, der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter multiplen orthopädischen Prob lemen. Leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten würden bei ihm schon nach kurzer Zeit zu Schmerzexazerbationen führen. Die Summe der Beschwerden und der körperlichen Begrenzungen seien sicherlich arbeitsrelevant und sollten von der Beschwerdegegnerin entsprechend gewürdigt werden. Auf grund der gestellten Diagnosen, welche den ganzen Bewegungsapparat umfassen würden, sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer für körperlich leichte, wechselbelastende und sitzende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei, nicht nachvollziehbar (Urk. 6/1). 4.
4.1
Die angefochtene Verfügung vom 6. April 2023 (Urk. 10/196) basiert in medizi nischer Hinsicht massgeblich auf dem bidisziplinären Gutachten der C.___ vom 14. September 2022 (Urk. 10/170; vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 10/172/10). Dieses erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.6 vor stehend), ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und sein Verhalten und
wurde in Kenntnis und in Auseinanderset zung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Beweiswert der Expertise wird von den Parteien aus formellen Gründen denn auch nicht in Zweifel gezo gen. 4.2
Es ist unbestritten und steht gestützt auf die Akten zweifelsfrei fest, dass seit der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs vom
30. Juni 2015 (Urk. 10/21) , anlässlich derer die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom
24. April 2015 davon ausging, dass kein Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 10/17/5) , neue orthopädische und neurologische Leiden , welche
eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens zur Folge haben, hinzu gekommen sind, weshalb eine erhebliche gesundheitliche Veränderung offen sichtlich ausgewiesen ist (vgl. dazu U rteil des Bundesgerichts 8C_196/2020 vom 8. Juli 2020 E. 6.1 ) . Damit liegt ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, wobei keine Bin dung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 3 4.3.1
Gestützt auf die gemäss der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vorliegenden
diverse n , den Bewegungsapparat betreffenden , neurologische n und orthopädi sche n
Diagnosen leuchtet die Schlussfolgerung der Experten, wonach die körper liche Belastbarkeit des Beschwerdeführers deutlich reduziert ist und er die bishe rige, schwere und den ganzen Körper belastende Tätigkeit als Bodenleger seit April 2021 bzw. seit dem Jahr 2018 (vorstehend E. 3.2.8) nicht mehr ausüben kann (Urk. 10/170/21 f.) , ohne weiteres ein . Ebenfalls überzeugend ist sodann die Einschätzung der Gutachter, dass der Beschwerdeführer seit jeher bei der Aus übung einer körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend aus zuübenden Tätigkeit nicht eingeschränkt ist (Urk. 10/ 170 /23) . Denn zum einen sind die diagnostizierten sensiblen Residuen bei Status nach Sulcus
ulnaris -Ope ration rechts am 3. Juni 2021, die residuelle Affektion des Nervus medianus am Handgelenk links und das Sulcus
ulnaris Syndrom links allesamt lediglich diskret beziehungsweise leichtgradig ausgeprägt
(Urk. 10/170/20 f.) . Das stimmt mit der Einschätzung der Handchirurgen der Universitätsklinik H.___ überein, die hin sichtlich des Nervus
ulnaris von normwertigen Messungen berichteten und z ur weiteren Behandlung lediglich die Entwicklung von Bewältigungsstrategien emp fahlen (vorstehend E. 3.2.11) . Im Weiteren
bleibt die Läsion der Hautnerven um eine reizlose Narbe am Knie rechts ohne assoziiertes neuropathisches Schmerzsyndrom und die Gutachter konnten für die bildmorphologisch nachge wiesenen höhergradigen degenerativen zervikalen Veränderungen kein namhaf tes lokales oder radikuläres klinisches Befundkorrelat feststellen (Urk. 10/ 170 /2 1 ) , was die Bildgebung in Bezug auf die Lendenwirbelsäule bestätigte (vorstehend E.
3.2.12) .
Eine bei diese m objektiv nicht sehr ausgeprägten Krankheitsbild unein geschränkte Leistungsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit ist daher nachvollziehbar. Zum anderen schlossen die Gutachter mittels des genannten Belastungsprofils auch handgelenks-, knie- und fussbelastende Arbeiten weitge hend aus , wo durch
sie auch der
ebenfalls diagnostizierten höhergradige n Gon arthrose links ,
der Diskusläsion der Handgelenke sowie de m plantaren Fersen sporn und der
Plantarfasziitis beidseits
(Urk. 10/ 170 /2 1 ) Rechnung trugen. Eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit entspricht im Übrigen auch der Ein schätzung der behandelnden Handchirurgen und Orthopäden der Universitätskli nik H.___ , welche dem Beschwerdeführer jeweils lediglich eine Arbeitsunfähig keit für manuelle / handwerkliche Tätigkeiten attestierten beziehungsweise lang andauernde, repetitive Tätigkeiten mit einer Belastung von mehr als 3 bis 5 kg ausschlossen (Urk. 10/119/2 f., Urk. 10/133/1, Urk. 10/136/6
f.) .
4. 3.2
Die weiteren befassten Ärzte attestierten ihrerseits eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in der angestammten Tätigkeit, aber sie äusserten sich nicht zur Arbeitsfä higkeit in einer Verweistätigkeit. Eine aufgrund der Schmerzen in verschiedenen Körperregionen eingeschränkte beziehungsweise fehlende Zumutbarkeit von leichten Tätigkeiten lässt sich einzig den hausärztlichen Berichten von Dr. E.___ entnehmen (Urk. 6/1, Urk. 10/176/1) . In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera peutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Vorliegend erwähnte der Beschwerdeführer die von Dr. E.___ geschilderten Schmerzen auch gegenüber den Gutachtern (Urk. 10/72, Urk. 10/170/119) , die indessen einerseits festhielten, der klinische Eindruck und die Spontanmotorik stimm t e n nicht mit de r
angegebenen Schmerzintensität überein und auch die Schmerzmittelmedikation liege nicht im angegebenen und wir k samen Bereich
(Urk. 10/170/73 ) .
A ndererseits stellten sie mit den Schmerzangaben nicht gänz lich korrelierende objektive Befunde fest
(Urk. 10/170/73, Urk. 10/170/122) . Letz tere erwähnte auch Dr. E.___ nicht, seine Einschätzung scheint somit weitge hend auf den subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers zu basieren. Dass Dr. E.___ sich mit den Interessen de s Beschwerdeführer s über das Mass hinaus identifiziert, das bei einem behandelnden Arzt oder Therapeuten zu erwarten ist , ergibt sich auch
au s de n auf seinem Briefpapier verfassten und von ihm unterzeichneten Einwand zum Vorbescheid (Urk. 10/176) und aus der dies bezüglich identische n Beschwerdeschrift (Urk. 1) wie auch aus den im Gerichts verfahren unaufgefordert aufgelegten Eingaben (Urk. 6/1, Urk. 14). Dies zeigt illustrativ auf, dass ein Rollenwechsel vo m behandelnden Therapeut en zu m Par teivertreter stattgefunden hat , was rechtsprechungsgemäss den Beweiswert seiner medizinischen Beurteilung erheblich mindert ( vgl. dazu Urteil e des Bundesge richts 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 und 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2) . Im Weiteren
setzte sich Dr. E.___ nicht mit de r Expertise auseinan der und bezeichnete keine v on den Gutachtern unerkannte oder ungewürdigte Aspekte . Seine abweichende Einschätzung
ist demgemäss nicht geeignet , die beweiskräftige gutachterliche Beurteilung
in Zweifel zu ziehen.
Am Beweiswert des vorliegenden Gutachtens ändert auch nichts, dass das Bun desamt für Sozialversicherungen Anfang Oktober 2023 auf Empfehlung der Eid genössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) den IV-Stellen untersagt hat, bei der C.___ weitere Gutachten in Auf trag zu geben. Selbst wenn die EKQMB in ärztlichen Gutachten der C.___ for male und inhaltliche Mängel festgestellt hat, führt dies nicht dazu, dass sämtlichen C.___ -Gutachten a priori der Beweiswert abzusprechen ist, sondern dass diese kritisch zu beurteilen sind. Im Konkreten hat die gerichtliche Prüfung ergeben, dass dem vorliegende n
C.___ -Gutachten vo ller Beweiswert beigemes sen werden darf. 4. 4
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das C.___ -Gutachten vom 14. September 2 0 22 abgestellt und ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Was eine allfällige, nach dem Gutachtenszeitpunkt eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers betrifft, stellten die behandeln den Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik H.___ in ihrem Bericht vom 5.
Januar 2023 zwar neu die (Verdachts-)Diagnose einer periskapulären Schwäche mit sekundärem subacromialem Impingement , hielten jedoch eine nicht das Schultergelenk oder allgemein die rechte obere Extremität belastende Tätigkeit für durchführbar (Urk. 10/186/1 f.). Die behandelnden Handchirurgen konnten zudem keine Hinweise für ein erneutes Sulcus
ulnaris Syndrom feststellen und gingen gar von einer gegenüber der Voruntersuchung eingetre tenen Verbesse rung aus (Urk. 10/184/6) . Die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr.
D.___ , wonach seit der Begutachtung keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes eingetreten ist und leichte wechselbelastende Tätig keiten weiterhin zumutbar sind (Urk. 10/195/4) , erscheint daher ohne weiteres als überzeugend. 5.
5.1
5.1.1
Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüg lich sinngemäss vor, er könne seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, da das Belastungsprofil vor allem für Bürotätigkeiten zutreffe und er in diesem Bereich nicht ausgebildet sei (Urk. 1). 5.1.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkei ten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesge richts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a). 5.1.3
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende beziehungsweise sitzende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind ( Urteil e
des Bun desgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2022 E. 4.4.2 , 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Entgegen dem Beschwerde führer handelt es sich dabei nicht nur um Bürotätigkeiten, vielmehr ist auch etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an einfache Montagearbeiten ( vgl. Urteil des Bundesgericht s
8C_263/2022 vom 8 . September 2022 E. 5.2 ) oder an die von der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 11.
Mai 2023 (Urk. 4) erwähnten leichten Verpackungs- und Sortierarbeiten zu den ken ,
welche allesamt keine allzu hohen Anforderungen an das Bildungsniveau stellen . Davon, dass eine zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint , kann daher nicht gesprochen werden, weshalb von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 5.2 5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2 .2
Für die Berechnung des Valideneinkommens übernahm die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer im Jahr 2020 als Boden- und Parkettleger bei der B.___ AG erzielte Einkommen von Fr. 78‘260.-- (Urk. 10/112/5) , was unbe stritten blieb. Dieser Betrag liegt gemäss IK-Auszug (Urk. 10/127/4-5) erheblich höher als der bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit im Jahr 2015 und in den Folgejahren erzielte Jahreslohn. Zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht berück sichtigt hat die IV-Stelle die vom Jahr 2020 bis zum frühestmöglichen Rentenbe ginn im Februar 2021 (sechs Monate nach der Anmeldung im Juli 2020 ; Art. 29 Abs. 1 IVG; Urk. 10/ 100 ) eingetretene negative Nominallohnentwicklung von -0.7 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer, www.bfs.admin.ch ; Urk. 10/171/1 ). Dies ist nicht zu beanstanden. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00254
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
17. Januar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969, war seit dem 1. August 2011 als Koch beziehungs weise im Service für seinen Imbiss stand
Y.___
sowie seit 21.
Januar 2013 in einem bis am 31. Mai 2013 befristeten Arbeitsvertrag als Bodenleger für die Z.___
AG tätig, als er am 28. Mai 2013 in der Küche des Imbisses ausrutschte und eine Luxation des rechten Ellenbogens erlitt (Urk. 10/13/67,
Urk. 10/15/1) . Am 17. Oktober 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen, eine Knieoperation sowie einen Fersensporn bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 30. Juni 2015 einen Anspruch des Versicherten auf Leis tun gen der Invalidenversicherung (Urk. 10/21). 1.2
Seit Juni 2016 rechnete d er Versicherte keine Einkommen für seine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ab, verabgabte
von da an jedoch Einkommen aus verschie denen unselbständigen Erwerbstätigkeiten und aus Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/127/4). Eine am 28. Juni 2016 erfolgte erneute Anmeldung zum Leis tungsbezug (Urk. 10/24), zog der Versicherte am 1. September 2016 zunächst zurück (Urk. 10/48) . Nachdem dennoch weitere ärztliche Berichte bei der IV-Stelle eingegangen waren, veranlasste sie am 29. November 2016 eine Untersuchung durch Dr. med.
A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie,
vom r egionalärztlichen Dienst ( RAD; Untersuchungsbericht vom 5. Dezember 2016, Urk. 10/69) und wies das Leistungsbegehren des Versicherten hernach m it Verfügung vom 11. Juli 2018 wiederum ab (Urk. 10/99).
1.3
Ab dem 1. Oktober 2019 war der Versicherte als Bodenleger bei der B.___ AG angestellt (Urk. 10/112) . Am 22. Juli 2020 meldete er sich unter Hinweis auf Störungen des Blutdurchflusses in den Händen und Armen mit schmerzenden, unbeweglichen und einschlafenden Händen wiederum bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/100). Die IV-Stelle führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und holte ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie bei der C.___
AG, polydisziplinäre medizinische Abklärungen, ein, das am 16. September 2022 erstattet wurde (Urk.
10/170). Mit Vorbescheid vom 15. November 2022 stellte sie dem Ver sicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.
10/173), wogegen der Versicherte am 28. November 2022 Einwand erhob (Urk. 10/176). Nach Eingang weiterer Berichte der behandelnden Ärzte legte die IV-Stelle die Sache am 27.
Februar 2023 RAD - Arzt Dr . med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, ortho pädi sche Chirurgie und Traumatologie, zur Stellung nahme vor und verneinte mit Ver fügung vom 6. April 2023 wie angekündigt einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/196). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, unterstützt durch seinen Hausarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin, mit seitens der IV-Stelle am 1 1 . Mai 2023
dem Gericht überwiesene r Eingabe (Urk. 3) Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, die Verfügung vom 6. April 2023 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Am 24. Mai 2023 reichte Dr. E.___ dem Gericht einen eigenen Bericht (Urk. 6/1) und weitere medizinische Unter la gen ein (Urk. 6/2-5). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 26. Juni 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Am 29.
Juni 2023 und am 1. Juli 2023 informierte n der Beschwerdeführer und Dr.
E.___
das Gericht über den Antritt einer neuen Teilzeitstelle (Urk. 12 -14 ), wovon der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juli 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein führung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs aufgrund der am 22. Juli 202 0 erfolgten Neua nmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 10/100) vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (Art. 29 Abs. 1 IVG) , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewe senen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.5
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.
2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE
130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1. 6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei gemäss ihren Abklärungen in der bisherigen Tätigkeit als Boden- und Parkettleger gesundheitlich eingeschränkt. Da ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf eines Jahres mit durchschnittlich mindestens einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % entstehen könne, habe sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab Februar 2021 geprüft ( U rk. 2 S. 1).
Der medizinischen Beurtei lung des RAD zufolge könne der B eschwerdeführer seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben, jedoch bestehe in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfä higkeit. Dabei gelte ein Belastungsprofil von körperlich leichten, wechselbelas tenden und sitzenden Tätigkeiten (Urk. 2 S. 1). Der gestützt darauf durchgeführte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 16 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das Belastungsprofil für die ihm zumutbaren Tätigkeiten treffe vor allem für Bürotätigkeiten zu. Er verfüge jedoch nicht über eine entsprechende Ausbildung, sondern habe während de n vergan genen dreissig Jahre n vor allem in handwerklichen Berufen gearbeitet (Urk. 1 S.
1).
In seiner Eingabe vom 29. Juni 2023 ergänzte der Beschwerdeführer, er habe am 8. Juni 2023 (vgl. Urk. 13/2)
eine Stelle als Schulbusfahrer angenommen, wobei er jeweils morgens und abends eine Stunde (richtig: 1.6 Stunden; Urk. 13/1) arbeite und keiner körperlichen Belastung ausgesetzt sei. Er habe sich während mehr als einem Jahr beworben und keine andere passende Stelle finden können (Urk. 12). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020 (Urk. 10/100) eingetreten und hat diese materiell beurteilt. Demnach gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, verändert hat (vgl. E. 1. 5 hier vor). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdefüh rers auf eine Invalidenrente zuletzt mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (Urk. 10/99) materiell geprüft .
Dabei hat sie es
indessen trotz Anhaltspunkten für eine im Ver gleich zur Verfügung vom 30. Juni 20 1 5 eingetretene Änderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes - namentlich von RAD-Arzt Dr. A.___ festgehaltene veränderte Diagnosen ,
welche gemäss seiner Einschätzung zu einer aufgehobene n Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Imbissin haber beziehungsweise Bodenleger sowie einer um 10 bis 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten (Urk. 10/97/6) - unterlas sen, einen Einkommensvergleich durchzuführen . D iese Verfügung beruht somit nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und kann nicht als Ver gl eichsbasis dienen . Vielmehr ist von der erstmaligen rentenabweisenden Verfü gung vom 30. Juni 2015 (Urk. 10/21) auszugehen und zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither massgeblich verändert hat.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der rentenabweisenden Verfügung vom
30. Juni 2015
(Urk. 10/21) massgeblich auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.
A.___ vom
27. April 2015 . Dieser berücksichtigte
insbesondere die Leis tungseinstellungsverfügung des Unfallversicherers Swica vom 19. September 2014 (Urk. 10/16) - d er
von keiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit aufgrund der am 28. Mai 2013 erlittenen Ellenbogenluxation ausging - sowie das undatierte ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ ,
der bis am 5. März 2014 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte (Urk. 10/14/2) . Der RAD-Arzt ging davon aus, dass kein Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit vorliege
(Urk. 10/17/5). 3.2
3.2.1
Im mittels Neuanmeldung vom
22. Juli 2020 eingeleiteten V erfahren wurden die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten genommen:
Dr. med. F.___ , Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 5. Februar 2020 die folgenden Diagnosen (Urk. 10/109/27): - Karpaltunnelsyndrom (CTS) links mehr als rechts - Fasciitis plantaris beidseits bei Fersensporn - Status nach Ellenbogenluxation rechts im Mai 2013 - b eginnende Polyneuropathie der Beine - a rte r ielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Adipositas Grad I
Dr. F.___ hielt fest, bei stark symptomatischem CTS beidseits sei eine endosko pische Spaltung des Retinaculum
flexorum links geplant. Im Frühverlauf werde zudem d ie Operation der Gegenseite zu planen sein . Somit sei insgesamt von einer Arbeitsunfähigkeit von mehreren Monaten auszugehen ( U rk. 10/109/28).
Dr. F.___ führte die genannte n Operation en linksseitig am 19. Februar 2020 und rechtsseitig am 2. Juni 2020 durch und attestierte dem Beschwerdeführer in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/109/24).
Einen Monat postoperativ am 7. Juli 2020 schilderte Dr. F.___ , aktuell zeige sich rechts ein stadiengerechter und links ein etwas protrahierter Verlauf bei jedoch klinisch reizlosen Verhältnissen. Die leichten Kribbelparästhesien der ulnaren Finger seien auf eine persistierende Schwellung im Operationsgebiet und eine konsekutive Reizung des Nervu s
ulnaris zurückzuführen. Für schwere manuelle Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle in einem Monat, eine weitere Arbeitsunfä higkeit für mindestens zwei Monate sei zu erwarten (Urk. 10/109/21 f.). 3.2.2
In seinem Bericht vom 8. September 2020 hielt Dr. med .
G.___ , Fach arzt für Handchirurgie und Allgemeinchirurgie, fest, in der elektrophysiologisch-neurologischen Verlaufsbeurteilung hätten sich keine Hinweise auf eine Stamm nervenkompression des Nervus
ulnaris
gezeigt, bei bekannten Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) ohne strukturelle Foraminalstenosen . Somit bestehe keine echte strukturelle Läsion der Stammnerven ulnarseitig , bei Hinweis auf eine beginnende Polyneuropathie allseits. Eine Arbeitsfähigkeit für die Arbeit als Bodenleger könne so nicht ausgestellt werden
(Urk. 10/114/10). 3.2.3
Vom 15. bis am 30. September 2020 hielt sich der Beschwerdeführer zur multi modalen Schmerztherapie in der Universitätsklinik H.___
auf. Die behandeln den Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom
30. September 2020 neben den bereits bekannten Diagnosen ein chronisches zerviko
- und lumbospondylo genes Schmerzsyndrom sowie eine symptomatische Gonarthrose beidseits (links mehr als rechts ; Urk. 10/111/1 f.) und bescheinigten von Februar bis 12. Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen der Hände (Urk. 10/111/4) . Sie legten dar, zusammenfassend bestehe eine multifaktorielle Beschwerdesympto matik bei degenerativen Veränderungen, Haltungsinsuffizienz sowie deutlichen myofaszialen Befunden. Unter etablierter Therapie habe insgesamt eine Reduk tion der Schmerzen sowie eine verbesserte Belastbarkeit erzeugt werden können. Die M öglichkeit einer diagnostisch-therapeutischen Infiltration der lumbalen Facetten gelenke sei vom Beschwerdeführer deutlich abgelehnt worden (Urk.
10/111/6). 3.2. 4
Dr. F.___ führte am 15. Oktober 2020 aus, unter der stationären multimodalen Schmerztherapie habe der Beschwerdeführer tendenziell Verbesserungen ver spür t . In den Händen gebe er beidseits weiterhin Kribbelparästhesien im Bereich der ulnaren Finger an sowie eine deutliche Kraftminderung beidseits. Gemäss den Berichten des stationären Aufenthaltes in der Universitätsklinik H.___ sowie den Angaben des Beschwerdeführers könne die Arbeit a ls Bodenleger noch nicht aufgenommen werden (Urk. 10/124/19 f.).
Am 17. November 2020 stellte Dr. F.___ neu die Diagnose einer beginnenden Epicondylitis
humeri
radialis mehr als ulnaris rechts und ergänzte, es zeige sich weiterhin eine generalisierte Schmerzproblematik. Aus diesem Grund sei der Wie dereinstieg in den Arbeitsalltag noch nicht möglich und der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/124/18). 3.2. 5
Hausarzt Dr. E.___ legte am 18. Oktober 2020 dar, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei komplex. Es bestünden multiple gesundheitliche Beschwerden. In Zusammenschau der Befunde werde die erneute Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess ohne Unterstützung der Invalidenversi cherung kaum möglich sein. Voraussetzung dafür sei eine genaue Evaluation der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Assessments. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit wegen der CTS-Beschwerden noch nicht gegeben (Urk. 10/114/1). 3.2. 6
Die behandelnden Ärzte der Handchirurgie der Universitätsklinik H.___ hielten anlässlich der am 26. November 2020 erfolgten Erstkonsultation fest, es würden sich diverse Probleme hinsichtlich der Ellbogengelenke beidseits respektive de s entsprechenden Nervus
ulnaris im Kubitaltunnel sowie zusätzlich residuelle Beschwerden im Bereich der Handgelenke beidseits zeigen. Dort zeige sich auch eine Instabilität des distalen radioulnar en Gelenks ( DRUG ) rechtsseitig (Urk.
10/136/23). 3.2. 7
Bei Verdacht auf eine Neuritis des Nervus
ulnaris wurde der Beschwerdeführer an die Orthopädie der Universitätsklinik H.___ überwiesen. Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2020 fest, beim Beschwerde führer zeige sich eine wahrscheinlich chronifizierte
Epicondylitis
humeri
ulnaris mit im MRI dargestellter Partialruptur des Flexorenursprungs und Vernarbung der Bänder. Zudem bestehe eine Instabilität des Nervus
ulnaris mit Verdacht auf
eine Neuritis (Urk. 10/136/17).
Nach Durchführung einer neurologischen und neurophysiologischen Untersu chung (vgl. Urk. 10/120/5 ff.) stellten die behandelnden Ä rzte der Orthopädie der Universitätsklinik H.___
in ihrem Bericht vom 7. Januar 2021 nunmehr die Diagnosen einer Neuritis Nervus
ulnaris mit instabilem Nervus
ulnaris sowie einer TFCC - Läsion beidseits, rechts mehr als links (U rk. 10/119/1). Sie legten dar, es bestünden verschiedene Ursachen für die Beschwerden des Beschwerdeführers. Es bestehe eine Nervenveränderung des Nervus
ulnaris rechts, welche elektroneuro graphisch habe nachgewiesen werden können. Ebenso hätten sich MR-tomo graphisch beidseits T F CC - Verletzung en gezeigt sowie eine beidseitige Dege neration im Bereich des distalen Radioulnargelenks . Aufgrund dieser Diagnosen sähen sie keine Möglichkeit einer Rückkehr in einen manuellen Beruf. Eine Verbesserung der Schmerzsituation sei operativ sicherlich mittels einer Dekom pres sion des Nervus
ulnaris auf der rechten Seite und gegebenenfalls gleich zeitiger TFC C -Rekonstruktion mit einer Ulnaverkürzungsosteotomie rechts möglich. Auch mit dieser Operation sähen sie jedoch keine Möglichkeit der Rückkehr in einen manuellen Beruf (Urk. 10/119/2 f.).
Am 22. März 2021 führten die O rthopäden de r Universitätsklinik
H.___ aus, zusätzlich zur persistierenden Schmerzsymptomatik aufgrund des chronischen
zerviko
- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms leide der Beschwerdeführer derzeit unter einem konstanten Einschlafen beider Hände sowie Schmerzen in beiden Handgelenken, wobei das rechte Handgelenk deutlich stärker betroffen sei. Bei Status nach Ellbogenluxation des rechten Ellenbogens zeige sich ebenfalls eine sehr verfahrene Situation mit stärksten Schmerzen. Eine Neuritis des Nervus
ulnaris beidseits sei nachgewiesen worden (Urk. 10/136/5). Aufgrund des multi modalen Beschwerdekomplexes insbesondere der Nerven sowie der Degeneration der beiden distalen Radio ul na r gelenke , sähen sie derzeit keine Möglichkeit für eine Rückkehr in einen manuellen Beruf (Urk. 10/136/6). 3.2.8
Im Bericht vom 2. Juni 2021 legten die behandelnden Handchirurgen der Uni versitätsklinik H.___ da r, die Dekompression des Nervus
ulnaris mit Vorverla gerung des Nervs finde am 3. Juni 2021 statt. Nachfolgend sei der Beschwerde führer etwa
sechs bis acht W o chen arbeitsunfähig . Eine weitere Prognose könne erst postoperativ abgegeben werden. Aufgrund einer bereits fortgeschrittenen Arthrose des distalen Radioulnargelenks zeige sich keine Indikation für eine Rekonstruktion des verletzten TFCC. Diesbezüglich sei gegebenenfalls ein Gelenksersatz oder eine Resektion des Ulnakopfes im Verlauf notwendig. Dies führe jedoch weder zu einer gesicherten Verbesserung der Beschwerden noch zu einer Rückkehr in einen handwerklichen Beruf.
Zur Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit , sicherlich noch bis mindestens zur Operation und bis zur postoperativen
Nachbehandlung. Eine Prognose könne noch nicht gestellt wer den . Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, langandauernde, repetitive Tätigkeiten von über 3 bis 5 kg auszuüben. (Urk. 10/133/1 f.).
Nachdem am
3. Juni 2021 in der Handchirurgie der Universitätsklinik H.___ eine problemlose Dekompression des Sulcus
ulnaris mit Vorverlagerung rechts durch geführt worden war ( Urk. 10/139/2, vgl.
a uch Urk. 10/139/4 f.) , berichtete Dr. med. I.___ , Assistenzärztin Handchirurgie , am 10. Dezember 2021 über eine Verbesserung der Sensibilität. Ein leichtes Kribbeln sei jedoch noch vorhan den. Weiterhin bestünden Schmerzen bei der Mobilisation des Ellenbogens. Zur zeit zeige sich ein leichter Behandlungsrückstand postoperativ. Der Beschwerde führer sei vom 15. April bis am 20. Oktober 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. Ein e Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne momentan nicht abgegeben werden (Urk.
10/144/1 f.). 3.2. 8
Im bidisziplinären Gutachten vom
14. September 2022 stellten Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie , und Dr. med. K.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der C.___
die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit / Belastbarkeit (Urk.
10/170/20 f.) . - Status nach Sulcus
ulnaris -Operation rechts am 3. Juni 2021 mit diskreten sensiblen Residuen - Status nach C TS-Operation beidseits im Juni 2020 mit diskreter residueller Affektion des Nervus medianus am Handgelenk links - l eichtgradiges Sulcus
ulnaris -Syndrom links - Läsion von Hautnerven um eine reizlose Narbe am Knie rechts ohne assoziier tes neuropathisches Schmerzsyndrom - b ildmorphologische höhergradige degenerative zervikale Veränderungen ohne namhaftes lokales oder radikuläres klinisches Befundkorrelat - Diskusläsion (TFCC) der Handgelenke - b ildmorphologisch höhergradige Gonarthrose links - p lantarer Fersensporn und Plantarfasziitis beidseits
Die Experten führten aus, die körperliche Belastbarkeit sei im Rahmen der genannten Gesundheitsstörungen deutlich reduziert (Urk. 10/170/21).
In der bis herigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 0 % arbeitsfähig. Im zeitlichen Ver lauf seien seit der Elle n bogenluxationsverletzung rechts im Mai 2013 schwere armbelastende Tätigkeiten als nur noch eingeschränkt leidensgerecht zu bewer ten, eine angestammte posttraumatische Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei seit dem Trauma ausgewiesen. Die von Dr. I.___ seit dem 15. April 2021 attestierten Arbeitsunfähigkeiten für die angestammte Tätigkeit von 100 % seien ausgewiesen und gälten infolge der degenerativen und posttraumatischen Verursachung auf Dauer (Urk. 10/170/22). In einer körperlich leichten, wechselbelastend oder über wiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit sei d er Beschwerdeführer dagegen zu 100 % arbeitsfähig. Dies gelte auch rückblickend und seit jeher. Aktenkundig fänden sich keine Hinweise für eine fundiert begründete dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ( U rk. 10/170/23).
Neben den bereits 2018 aufgeführten degenerativen Alterationen des Bewegungs apparates seien eine manifeste linksseitige Gonarthrose sowie b ild gebend höher gradige degenerative Alterationen der Halswirbelsäule hinzugetreten, welche spä testens per September 2021 zu terminieren seien. Eine Änderung der bereits im Jahr 2018 als aufgehoben angesehenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeitstätigkeit sei nicht vorzunehmen, ebensowenig liege eine Beeinflussung der seit jeher erhaltenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor, aktuali siert unter Berücksichtigung der Gonarthrose und der degenerativen zervikospi nalen Alterationen (Urk. 10/170/24 f.).
Dr. J.___ legte im neurologischen Teilgutachten dar, der Beschwerdeführer habe vorrangig über Schmerzen im rechten Ellbogen - , Schulter- und Nacke n bereich sowie über lumbale Schmerzen und wiederholtes, insbesondere nächtliches Ein schlafen der Hände beidseits, insbesondere der Finger 4 und 5 rechts berichtet. Der Untersuchungsbefund habe keine nervalen Dehnungszeichen gezeigt, weder zervikal noch lumbal. Die Hirnnerven hätten sich regelrecht dargestellt. Manifeste oder latente Paresen hätten nicht vorgelegen. Die Muskeleigenreflexe hätten sich s eit engleich auf mittellebhaftem Niveau normal auslösen lassen und hätten die Intaktheit der Reflexbögen angezeigt. Hinweise auf eine Rückenmarksläsion hät ten sich nicht ergeben. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei eine leichte Min derung für das Oberflächen
- u nd Schmerzempfinden bei erhaltener Spitz-/Stumpfdiskrimination im Versorgungsbereich des Nervus
ulnaris rechts angege ben worden sowie eine Unempfindlichkeit entlang einer reizlosen Narbe über dem rechten Knie. Das Tinel’sche Zeichen sei sowohl im Sulcus -Bereich beidseits als auch im Bereich des Handgelenkes und um das rechte Kniegelenk negativ gewe sen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer eine Normästhesie und Normalgesie angegeben. Es hätten sich normale vegetative Funktionen gezeigt. Auch die koordinativen Eigenschaften hätten sich regelrecht dargestellt. Aus neurophysi ologischer Sicht lägen Hinweise für eine leichtgradige Affektion des Nerv u s medianus am Handgelenk links sowie im Sulcus -Bereich für den Nervus
ulnaris links vor (Urk. 10/170/72). Angesichts der - wenn auch klinisch geringen - nervalen Schäden seien aus neurologischer Sicht Arbeiten mit hohen Arm- und Handbelastungen weniger geeignet und zumindest im Rendement auf etwa 50 % reduziert, dies betreffe auch die angestammte Tätigkeit. In anderen, körperlich überwiegend leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten lasse sich aus den Befun den jedoch keine namhafte Einschränkung ableiten, zumal auch kein erhebliches spinales Syndrom klinisch nachweisbar sei. Die degenerativen Bildbefunde blie ben ohne namhaftes klinisch-neurologisches Korrelat . Aus neurologischer Sicht fänden die angegebenen intensiven Schmerzen weder im Ellbogenbereich noch im Schulter- und Nackenbereich oder im Lumbalbereich eine hinreichende Erklä rung. Im Labor habe sich kein wirksamer Spiegel des Analgetikums Paracetamol gezeigt (Urk. 10/170/73).
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über polytope Schmerzen des gesamten Bewegungsapparates (Nacken, Kreuz, Schulter beidseits, Unterarme, Unterschenkel, Knie beidseits, Fersen beidseits), die seit etwa 2016 bestünden, berichtet. Aktenkundig sei eine Kubitaltunne l operation rech ts im Juni 2021, eine Ellenbogenluxation rechts im Mai 2013, beidseitige TFCC-Läsionen der Handgelenke, ein Status nach Karpaltunneloperation en beidseits, eine Kniegelenk- Bursektomie rechts im Jahr 2013 sowie eine beidseitige Fersen operation. Die aktuellen Befund e würden das Achsenskelett betreffend keine Zei chen eines namhaften Vertebralsyndroms , namentlich keine relevante funktio nelle Restriktion und keine radikulären Störungsbefunde zeigen. Am rechten Ellbogen sei ein residuelles postoperatives Kubitalsyndrom als möglich zu erach ten. Beide Kniegelenke würden degenerative Krepitationen zeigen. An beiden Füssen seien klinische Zeichen einer Plantarfasziitis objektiviert. Bildgebend wür den sich fortgeschrittene degenerative Alterationen der Halswirbelsäule ohne neurokompressive Alterationen zeigen. Lumbal fänden sich im MRI altersentspre chende degenerative Befunde ohne Neurokompression. Im linken Kniegelenk seien höhergradige arthrotische Pathologien im medialen Ge l enkfach dargestellt. Beide Fersenbeine würden plantar einen kleinen Fersensporn sowie eine Plantar fasziitis zeigen (Urk. 10/170/119). Aus den erhobenen Befunden resultiere eine Beeinträchtigung mit Einfluss bei überwiegend stehend oder gehend ausgeübten Tätigkeiten, in knienden oder hockenden Arbeitspositionen, auf unebenem Untergrund, mit häufigem Treppengehen, bei Reklinationsbelastungen des Nackens und mit häufiger / überwiegender grobmotorischer Belastung der Hände. In angepassten, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten erg äben sich jedoch aus den Befunden keine namhafte n Limitation en ( U rk. 10/170/120). Der klinische Eindruck, die Spontanmotorik und die erhobenen Befunde würden nicht mit der in hoher Ausprägung (Intensität 7 8 von 10) reklamierten Schmerzangabe korrelieren. Die angegebene Medikation Paracetamol sei in der Laboruntersuchung nicht mit einem wirksamen Serum spiegel nachweisbar (Urk. 10/170/122). 3.2. 9
Im Einwandschreiben vom 28. November 2022 führte Dr. E.___ aus, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer körperlich leichte Arbeiten ausüben könne. Auch diese würden nach kurzer Zeit zu starken Ellbogen-, Knie-, Fuss-, Fersen- und Rückenschmerzen führen. Der Beschwerdeführer müsse fast dauernd Thera pien in Anspruch nehmen und Schmerzmittel einnehmen, um den Alltag bewäl tigen zu können. Eine leichteste Arbeit sei lediglich / maximal für eine bis zwei Stunden täglich möglich, entsprechend einem Pensum von 20 % (Urk. 10/176/1). 3.2. 10
In ihrem Bericht vom 5. Januar 2023 stellten die behandelnden Ärzte der Ortho pädie der Universitätsklinik H.___ neu die Verdachtsdiagnose eine r
periska puläre n Schwäche mit sekundärem subacromiale m
Impingement
der rechten Schulter (dominant; Urk. 10/186/1). Sie hielten fest, der Beschwerdeführer dürfte schmerzbedingt in seiner bisherigen Tätigkeit als Bodenleger eingeschränkt sein, eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen jedoch nicht attestiert worden. Eine nicht das Schultergelenk oder allgemein die rechte obere Extremität betreffende Tätig keit sollte wie gewohnt durchführbar sein (Urk. 10/186/2). 3.2.11
Am 11. Januar 2023 erfolgte eine neurologische und neurophysiologische Unter suchung in der Universitätsklinik H.___ (Urk. 10/180/1). Die behandelnden Ärzte der Handchirurgie führten dazu aus, es zeige sich kein Hinweis für ein erneutes Sulcus
ulnaris Syndrom. Die aktuellen Messungen seien
den Nervus
ulnaris betreffend nahezu normwertig, dies sei gegenüber der Voruntersuchung verbessert. Eine chirurgische Intervention sei nicht zielführend. Die residuellen Beschwerden könnten sich gegebenenfalls im Spontanverlauf noch leicht bessern, jedoch sei von gewissen chronischen Restbeschwerden auszugehen. Sie empfäh len diesbezüglich die Einleitung von Bewältigungsstra t egien und die Akzeptanz der Situation (Urk. 10/184/6). 3.2 .1 2
Eine am 19. Januar 2023 auf Veranlassung durch Dr. E.___
durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule ergab im Segment L2-L4 leichte Osteo chondrosen mit diskreten Aktivierungszeichen und im Segment L4/L5 eine leichte osteodiskoligamentär bedingte Einengung des Spinalkanals rezessal beidseits. Konsekutiv bestehe hier der Verdacht einer Irritation der Nervenwurzel L5 beid seits. Im Übrigen zeigten sich keine relevanten Einengungen an den Neurofor a m i n a und im Spinalkanal sowie keine fassbare Irritation oder Kompression der Nervenwurzel S1 beidseits (Urk. 6/2 S. 1). 3.2.1 3
RAD-Arzt Dr. D.___ legte in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2023 dar, die neuen Berichte würden keine wesentlich en neuen medizinischen Fakten präsen tieren. Der neurologische Status sei unverändert, tendenziell gebessert. Die Schul terproblematik werde als diffus, ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen beschrieben und als Folge der bekannten Diagnosen definiert. Die schulterchirur gische Einschätzung, die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit dagegen möglich , entspreche der Beurteilung der Gutachter. Das Be l astungsprofil sollte unter Berücksichtigung aller Diagnosen und Befunde dahingehend präzisiert werden, dass monoton-repetitive manuelle Tätigkeiten, wiederholte Flexionsbewegungen im Ellenbogen oder Umwendbewegungen der Hand, grobmotorische Belastung, Arbeiten über Schulterhöhe , in Armvorhalte haltung sowie mit Schlag- oder Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extre mität vermieden werden sollten. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Greifkraf t und monoton-repetitive feinmotorische Aufgaben, wie das Hantieren mit kleinen Werkstücken, seien ungeeignet. Leichte, wechselbelastende Tätigkei ten seien zumutbar (Urk. 10/195/4). 3.2.1 4
Dr. E.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Mai 2023 neben den bereits bekannten Diagnosen neu multiple Gelenks- und Muskelschmerzen mit Beteili gung des Nackens, der Schultern, der Ellenbogen, des Rückens, der Hüfte und Knie sowie der Fersen beidseits mit wiederkehrenden Muskelkrämpfen in den Füssen und Händen sowie Schmerzen in der Rückenmuskulatur beidseits. Er legte dar, der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter multiplen orthopädischen Prob lemen. Leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten würden bei ihm schon nach kurzer Zeit zu Schmerzexazerbationen führen. Die Summe der Beschwerden und der körperlichen Begrenzungen seien sicherlich arbeitsrelevant und sollten von der Beschwerdegegnerin entsprechend gewürdigt werden. Auf grund der gestellten Diagnosen, welche den ganzen Bewegungsapparat umfassen würden, sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer für körperlich leichte, wechselbelastende und sitzende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei, nicht nachvollziehbar (Urk. 6/1). 4.
4.1
Die angefochtene Verfügung vom 6. April 2023 (Urk. 10/196) basiert in medizi nischer Hinsicht massgeblich auf dem bidisziplinären Gutachten der C.___ vom 14. September 2022 (Urk. 10/170; vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 10/172/10). Dieses erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.6 vor stehend), ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und sein Verhalten und
wurde in Kenntnis und in Auseinanderset zung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Beweiswert der Expertise wird von den Parteien aus formellen Gründen denn auch nicht in Zweifel gezo gen. 4.2
Es ist unbestritten und steht gestützt auf die Akten zweifelsfrei fest, dass seit der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs vom
30. Juni 2015 (Urk. 10/21) , anlässlich derer die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom
24. April 2015 davon ausging, dass kein Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 10/17/5) , neue orthopädische und neurologische Leiden , welche
eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens zur Folge haben, hinzu gekommen sind, weshalb eine erhebliche gesundheitliche Veränderung offen sichtlich ausgewiesen ist (vgl. dazu U rteil des Bundesgerichts 8C_196/2020 vom 8. Juli 2020 E. 6.1 ) . Damit liegt ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, wobei keine Bin dung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 3 4.3.1
Gestützt auf die gemäss der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vorliegenden
diverse n , den Bewegungsapparat betreffenden , neurologische n und orthopädi sche n
Diagnosen leuchtet die Schlussfolgerung der Experten, wonach die körper liche Belastbarkeit des Beschwerdeführers deutlich reduziert ist und er die bishe rige, schwere und den ganzen Körper belastende Tätigkeit als Bodenleger seit April 2021 bzw. seit dem Jahr 2018 (vorstehend E. 3.2.8) nicht mehr ausüben kann (Urk. 10/170/21 f.) , ohne weiteres ein . Ebenfalls überzeugend ist sodann die Einschätzung der Gutachter, dass der Beschwerdeführer seit jeher bei der Aus übung einer körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend aus zuübenden Tätigkeit nicht eingeschränkt ist (Urk. 10/ 170 /23) . Denn zum einen sind die diagnostizierten sensiblen Residuen bei Status nach Sulcus
ulnaris -Ope ration rechts am 3. Juni 2021, die residuelle Affektion des Nervus medianus am Handgelenk links und das Sulcus
ulnaris Syndrom links allesamt lediglich diskret beziehungsweise leichtgradig ausgeprägt
(Urk. 10/170/20 f.) . Das stimmt mit der Einschätzung der Handchirurgen der Universitätsklinik H.___ überein, die hin sichtlich des Nervus
ulnaris von normwertigen Messungen berichteten und z ur weiteren Behandlung lediglich die Entwicklung von Bewältigungsstrategien emp fahlen (vorstehend E. 3.2.11) . Im Weiteren
bleibt die Läsion der Hautnerven um eine reizlose Narbe am Knie rechts ohne assoziiertes neuropathisches Schmerzsyndrom und die Gutachter konnten für die bildmorphologisch nachge wiesenen höhergradigen degenerativen zervikalen Veränderungen kein namhaf tes lokales oder radikuläres klinisches Befundkorrelat feststellen (Urk. 10/ 170 /2 1 ) , was die Bildgebung in Bezug auf die Lendenwirbelsäule bestätigte (vorstehend E.
3.2.12) .
Eine bei diese m objektiv nicht sehr ausgeprägten Krankheitsbild unein geschränkte Leistungsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit ist daher nachvollziehbar. Zum anderen schlossen die Gutachter mittels des genannten Belastungsprofils auch handgelenks-, knie- und fussbelastende Arbeiten weitge hend aus , wo durch
sie auch der
ebenfalls diagnostizierten höhergradige n Gon arthrose links ,
der Diskusläsion der Handgelenke sowie de m plantaren Fersen sporn und der
Plantarfasziitis beidseits
(Urk. 10/ 170 /2 1 ) Rechnung trugen. Eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit entspricht im Übrigen auch der Ein schätzung der behandelnden Handchirurgen und Orthopäden der Universitätskli nik H.___ , welche dem Beschwerdeführer jeweils lediglich eine Arbeitsunfähig keit für manuelle / handwerkliche Tätigkeiten attestierten beziehungsweise lang andauernde, repetitive Tätigkeiten mit einer Belastung von mehr als 3 bis 5 kg ausschlossen (Urk. 10/119/2 f., Urk. 10/133/1, Urk. 10/136/6
f.) .
4. 3.2
Die weiteren befassten Ärzte attestierten ihrerseits eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in der angestammten Tätigkeit, aber sie äusserten sich nicht zur Arbeitsfä higkeit in einer Verweistätigkeit. Eine aufgrund der Schmerzen in verschiedenen Körperregionen eingeschränkte beziehungsweise fehlende Zumutbarkeit von leichten Tätigkeiten lässt sich einzig den hausärztlichen Berichten von Dr. E.___ entnehmen (Urk. 6/1, Urk. 10/176/1) . In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera peutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Vorliegend erwähnte der Beschwerdeführer die von Dr. E.___ geschilderten Schmerzen auch gegenüber den Gutachtern (Urk. 10/72, Urk. 10/170/119) , die indessen einerseits festhielten, der klinische Eindruck und die Spontanmotorik stimm t e n nicht mit de r
angegebenen Schmerzintensität überein und auch die Schmerzmittelmedikation liege nicht im angegebenen und wir k samen Bereich
(Urk. 10/170/73 ) .
A ndererseits stellten sie mit den Schmerzangaben nicht gänz lich korrelierende objektive Befunde fest
(Urk. 10/170/73, Urk. 10/170/122) . Letz tere erwähnte auch Dr. E.___ nicht, seine Einschätzung scheint somit weitge hend auf den subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers zu basieren. Dass Dr. E.___ sich mit den Interessen de s Beschwerdeführer s über das Mass hinaus identifiziert, das bei einem behandelnden Arzt oder Therapeuten zu erwarten ist , ergibt sich auch
au s de n auf seinem Briefpapier verfassten und von ihm unterzeichneten Einwand zum Vorbescheid (Urk. 10/176) und aus der dies bezüglich identische n Beschwerdeschrift (Urk. 1) wie auch aus den im Gerichts verfahren unaufgefordert aufgelegten Eingaben (Urk. 6/1, Urk. 14). Dies zeigt illustrativ auf, dass ein Rollenwechsel vo m behandelnden Therapeut en zu m Par teivertreter stattgefunden hat , was rechtsprechungsgemäss den Beweiswert seiner medizinischen Beurteilung erheblich mindert ( vgl. dazu Urteil e des Bundesge richts 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 und 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2) . Im Weiteren
setzte sich Dr. E.___ nicht mit de r Expertise auseinan der und bezeichnete keine v on den Gutachtern unerkannte oder ungewürdigte Aspekte . Seine abweichende Einschätzung
ist demgemäss nicht geeignet , die beweiskräftige gutachterliche Beurteilung
in Zweifel zu ziehen.
Am Beweiswert des vorliegenden Gutachtens ändert auch nichts, dass das Bun desamt für Sozialversicherungen Anfang Oktober 2023 auf Empfehlung der Eid genössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) den IV-Stellen untersagt hat, bei der C.___ weitere Gutachten in Auf trag zu geben. Selbst wenn die EKQMB in ärztlichen Gutachten der C.___ for male und inhaltliche Mängel festgestellt hat, führt dies nicht dazu, dass sämtlichen C.___ -Gutachten a priori der Beweiswert abzusprechen ist, sondern dass diese kritisch zu beurteilen sind. Im Konkreten hat die gerichtliche Prüfung ergeben, dass dem vorliegende n
C.___ -Gutachten vo ller Beweiswert beigemes sen werden darf. 4. 4
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das C.___ -Gutachten vom 14. September 2 0 22 abgestellt und ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Was eine allfällige, nach dem Gutachtenszeitpunkt eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers betrifft, stellten die behandeln den Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik H.___ in ihrem Bericht vom 5.
Januar 2023 zwar neu die (Verdachts-)Diagnose einer periskapulären Schwäche mit sekundärem subacromialem Impingement , hielten jedoch eine nicht das Schultergelenk oder allgemein die rechte obere Extremität belastende Tätigkeit für durchführbar (Urk. 10/186/1 f.). Die behandelnden Handchirurgen konnten zudem keine Hinweise für ein erneutes Sulcus
ulnaris Syndrom feststellen und gingen gar von einer gegenüber der Voruntersuchung eingetre tenen Verbesse rung aus (Urk. 10/184/6) . Die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr.
D.___ , wonach seit der Begutachtung keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes eingetreten ist und leichte wechselbelastende Tätig keiten weiterhin zumutbar sind (Urk. 10/195/4) , erscheint daher ohne weiteres als überzeugend. 5.
5.1
5.1.1
Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüg lich sinngemäss vor, er könne seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, da das Belastungsprofil vor allem für Bürotätigkeiten zutreffe und er in diesem Bereich nicht ausgebildet sei (Urk. 1). 5.1.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkei ten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesge richts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a). 5.1.3
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende beziehungsweise sitzende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind ( Urteil e
des Bun desgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2022 E. 4.4.2 , 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Entgegen dem Beschwerde führer handelt es sich dabei nicht nur um Bürotätigkeiten, vielmehr ist auch etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an einfache Montagearbeiten ( vgl. Urteil des Bundesgericht s
8C_263/2022 vom 8 . September 2022 E. 5.2 ) oder an die von der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 11.
Mai 2023 (Urk. 4) erwähnten leichten Verpackungs- und Sortierarbeiten zu den ken ,
welche allesamt keine allzu hohen Anforderungen an das Bildungsniveau stellen . Davon, dass eine zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint , kann daher nicht gesprochen werden, weshalb von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 5.2 5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2 .2
Für die Berechnung des Valideneinkommens übernahm die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer im Jahr 2020 als Boden- und Parkettleger bei der B.___ AG erzielte Einkommen von Fr. 78‘260.-- (Urk. 10/112/5) , was unbe stritten blieb. Dieser Betrag liegt gemäss IK-Auszug (Urk. 10/127/4-5) erheblich höher als der bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit im Jahr 2015 und in den Folgejahren erzielte Jahreslohn. Zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht berück sichtigt hat die IV-Stelle die vom Jahr 2020 bis zum frühestmöglichen Rentenbe ginn im Februar 2021 (sechs Monate nach der Anmeldung im Juli 2020 ; Art. 29 Abs. 1 IVG; Urk. 10/ 100 ) eingetretene negative Nominallohnentwicklung von -0.7 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer, www.bfs.admin.ch ; Urk. 10/171/1 ). Dies ist nicht zu beanstanden. 5. 2.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn . 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung).
In Bezug auf die Bemessung des Invalideneinkommens hat die am 8. Juni 2023 aufgenommene Tätigkeit als Buschauffeur im Pensum von 35 % (Urk. 13/2) aus ser Acht zu bleiben, da der Beschwerdeführer damit seine Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig ausschöpft. Zudem
be urteilt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss den Sachverhalt , der bei Erlass der angefochtenen Ver fügung gegeben war. Da der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Februar 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG) noch bei Verfü gungserlass einer Arbeitstätigkeit nachging, hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturerhebung 2020 des Bundesamtes für Statistik herangezogen und auf den Zentralwert des monat lichen Bruttolohns für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter von Fr. 5‘261.-- (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni veau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1) abgestellt. Auf gerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘298 Punkten im Jahr 2020 auf 2’281 Punkte im Jahr 2021 ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 65‘328.-- (Fr. 5‘261.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2298 * 2’281). 5. 2. 4
Das Invalideneinkommen von Fr. 65‘328.-- liegt um rund 1 6 % tiefer als das Valideneinkommen von Fr. 78‘260.--. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entsteht selbst bei einem
- kaum gerechtfertigten - maxi malen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) nicht, weshalb auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht ver neint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser