Sachverhalt
1.
Die 1991 geborene und bei der Stiftung Alterswohnungen Y.___
als Fachfrau Hauswirtschaft EFZ angestellte X.___
meldete sich am 19. November 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bei der Sozial versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Nach verschiedenen Abklärungen und dem Beizug der Akten der Helsana Ver sicherungen AG ( Krankentaggeldversicherung [ Urk. 7/6 ] ) sowie der Pensions kasse Z.___
( Urk. 7/11) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 27. Mai 2020 ( Urk. 7/27) Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Be werbungscoachings zu. In der Folge wurde die Versicherte mehrfach zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht aufgefordert ( Urk. 7/41, 42, 46) und mit Vorbe scheid vom
16. November 2020
( Urk. 7/48) die Abwei sung des Leistungs be geh rens wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellt . Nach Eingang des Einwan des vom
23. Dezember 2020 ( Urk. 7/ 56 ) durch den zwischen zeitlich eingesetzten Vertretungsbeistand (Errichtung einer Vertretungsbeistand schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m . Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es
[ ZGB ] vom 29. Oktober 2020 [ Urk. 7/49])
bot die IV-Stelle erneut die Durchführung von Eingliederungsmass nahmen an, stellte diese
mit Mitteilung vom
14. September 2021 ( Urk. 7/73) wegen fehlender Mitwirkung aber wiederum ein . Sie
tätigte daraufhin weitere Abklärungen und kündigte mit Vorbescheid vom 17. Januar 2023 ( Urk. 7/ 112) die Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % an. M it Verfügung vom
9. März 2023
entschied sie im angekündigten Sinne ( Urk. 7/ 1 14 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 4. April 202 3 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfü gung vom
9. März 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente nach Gesetz seit Anspruchsbeginn, zu gewähren. In prozessualer Hin sicht stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche n Prozess führung und Rechts ver tretung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom
6. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6) , was d er Beschwerde führerin m it Verfügung vom
8. Juni 2023 angezeigt
wurde ( Urk. 8 ). Am
22. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ( Urk. 9) sowie tags darauf eine Honorarnote ( Urk. 10 und 11) ein. D ie Eingabe vom 22. Juni 2023 wurde d er Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2023 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 12) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit in einem 60%igen Pensum arbeitsfähig sei, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % vorliege ( Urk. 2). 2.2
D ie Beschwerdeführer in brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das Valideneinkommen
aufgrund falscher Annahmen festgelegt worden sei. Unter Zugrundelegung der korrekten Vergleichseinkommen resultiere ein IV-Grad von 41 %, womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 1). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2023 führte die Beschwerdegegnerin aus , dass bei der Beschwerdeführerin eine Reaktion auf eine berufliche Überbelastung, gut behandelbare Störungen und vorübergehende Verschlechterungen bei psy cho sozialen Belastungsfaktoren vorli e gen würden. Diese stellten keine invalidi sierenden, schweren psychischen Erkrankungen dar, welche eine dauerhafte Eingliederungs- oder Arbeitsunfähigkeit begründen könnten . Folglich bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 6). 2.4
Hierzu brachte die Beschwerdeführerin am
22. Juni 2023 vor , dass die neuen Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht auf einer medizinischen Neube ur teilung basierten, weshal b von den bisherigen medizinischen Einschätzungen nicht abzuweichen sei ( Urk. 9). 3. 3.1
Am 18. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Pensionskasse Z.___
vo n Dr.
med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie
Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht ( Urk. 7/11) . Der Vertrauensarzt diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.32.1/21 ) , DD Burnout Syndrom (ICD-10 Z73.0), bestehend seit anfangs 2019, und wies darauf hin, dass die Be schwer deführerin mit 26
Jahren bereits einmal ein Burnout Syndrom erlitten und Therapie in Anspruch genommen habe. Die Symptomatik sei durch Probleme am Arbeitsplatz (Arbeit an verschiedenen Orten, unterschiedliche Arbeitszeiten, zu viele Aufgaben und Verantwortung) ausgelöst worden. Dr. A.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 2019 und eine 40%ige Arbeits fähigkeit ab November 2019. Er prognostizierte , dass sich die Beschwerdeführerin bei genügender Zeit
unter angepassten Arbeitsbedingungen weiter stabilisieren könne . 3.2
Im Gutachten von Dr.
med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 9.
November 2019 ( Urk. 7/6/23 ff.) zuhanden der Kranken tag geldversicherung wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine gegenwärtig formal leichtgradig e depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei anamnestisch em «Burnout» aufge f ührt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurde ein (akten-)anamnestisch problematischer beziehungsweise mutmasslich schädlicher Gebrauch von Alkohol und Canna bi noiden (ICD-10 F10.1 resp ektive F12.1), gegenwärtig anamnestisch abstinen t , ein ( akten )anam nestisch es Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtiger Subs tanzgebrauch (ICD-10 F17.2), sowie ein (akten-)anamnestisch es ADHS (ICD-10 F90.0), gegenwärtig subsyndromal , festgestellt . Der Gutachter
attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der angestammte n Tätigkeit als Fachfrau Haus wirtschaft EFZ und von 10 % in einer leidens angepasste n Tätigkeit , bei der weniger Anforderungen an die Belastbarkeit und Konzentration gestellt w ü rden . Die gegenwärtig stattfindende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sollte fortgeführt werden und g egebenenfalls sei eine vorüberge hende Intensivierung der Behandlung sinnvoll und empfehlenswert . Darüber hin aus sollte die Beschwerdeführerin sportliche Aktivitäten regelmässig ausüben, um so eine r depressiven Symptomatik entgegenzuwirken. Weiterhin sollte die Beschwerdeführerin einen Rauchstopp von Tabakwaren und Cannabinoiden voll ziehen, um das Risiko für Folgeschäden z u reduzieren , und auch d er Konsum von Alkohol sollte auf ein gesellschaftlich toleriertes Ausmass eingegrenzt werden. 3.3
Am 9. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut auf Veranlassung der Pensionskasse Z.___
von der Vertrauensärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet ( Urk. 7/87). Diese stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (frühere Epi soden 2007 und 2016), St.n . mittelgradiger depressiver Störung, 12.09.2019 Austrittsbericht Tagesklinik F.___
(ICD-10 F33.1) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindesalter (ICD-10 F90.0), laut eigenanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin , seit der frühen Kindheit bis zur 6. Primarschulklasse mit Ritalin mediziert , aktuell keine Medikation - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabino ide (Menge unklar), V.a. Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), seit dem 16. Lebensjahr - Psychische und Verhal tensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1), Beginn unklar
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurd e Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2), aktuell 25-35 Zig aretten /d, seit dem 16.
Lebensjahr, gestellt.
Die Gutachterin führte aus, dass bei der Untersuchung eine gestörte Aufmerk samkeit und Konzentration sowie eine reduzierte Motivation aufgefallen sei en . Die Symptomatik sei hochwahrscheinlich auf ein unbehandeltes ADHS zurück zuführen und/oder auf schwankende depressive Symptome und/oder auch auf den anhaltenden regelmässig en Cannabiskonsum , bezüglich welchem eine deut liche Bagatellisierungstendenz und eingeschränkte Behandlungseinsicht bestehe . Alle Störungen seien behandelbar. Es werde eine erneute ADHS-Abklärung und gegebenenfalls eine ADHS-Behandlung empfohlen. Ebenso werde eine an hal ten de antidepressive Behandlung empfohlen. Die Suchtproblematik sei ebenfalls weiter abzuklären und zu behandeln, da sie ein Aufrechterhalten der depressiven Symptomatik begünstige und zu Motivations- und Antriebsverlust beitrage. Auf grund der bestehenden Erkrankungen
attestierte die Vertrauensärztin eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit. Bei adäquater Behandlung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 2022 in der angestammten Tätigkeit in der Hauswirtschaft, aber ohne Leitungsfunktion , wieder möglich. 3.4
Im März 2022 fand in der Psychiatrie D.___ eine Neu ropsychologische Abklärung statt, anlässlich welcher eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert wurde ( Urk. 7/ 98). Von Seiten der Fachärzte der Psychiatrie D.___
wurde diese Diagnose bestätigt sowie ein Status nach m ittelgradiger depressiver Episode, aktuell remittiert, ED 2019 (ICD-10 F32.1) und ein Status nach Burnout Symptomatik, ED 2019 (ICD-10 Z73) festge halten. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter einer verminder ten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sowie einer erhöhten Müdigkeit leide und die weiteren Einschränkungen (Konzentrationsstörungen, Ungeduld, innere Anspannung) der ADHS-Symp t omatik zugeschrieben würde n . Aus diesem Grund bestehe die M ö glichkeit, dass die Beschwerdeführerin in eine Überforderungs situation geraten und sich in der Folge zurückziehen und der Arbeit fern bleiben könnte. Ein Pensum von 60 % , welches die Beschwerdeführerin seit Januar 2022 stabil als Mitarbeiterin im Service in einem Pflegeheim ausübe, werde daher als obere Grenze der Leistungsfähigkeit erachtet. Bei einem Pensum von 100 % wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin überlastet wäre ( Urk. 7/100). 4. 4.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen )
4.2
Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung zur Fachfrau Hauswirtschaft EFZ (20 11 -20 14 ) absolviert (Urk. 7/3/3) und war vom 1 8 . Januar 2017 bis zu ihrer Krankschreibung im Jahr 2019 bei der Stiftung Alterswohnungen Y.___ in einem Pensum von 80 % angestellt (Urk. 7/3/1, 7/4/6). Zu ihrem Arbeitspensum erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich des Standortge spräches bei der IV-Stelle , dass die besagte Stelle zu 80 % ausgeschrieben gewesen sei und man bei der Spitex nie vollschichtig arbeite (Urk. 7/16/2). Zudem schil derte sie anlässlich der Begutachtung durch Dr.
B.___ , dass sie einen 80 %-Job benötige, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren (Urk. 7/6/34). Vor diesem Hin tergrund sowie angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin alleinste hend
ist und keine Kinder
hat, gerne reist und über viele Hobbies verfügt (Urk. 7/23/2, 7/98/4) , ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass sie wie bereits in den Jahren 2017 bis 2019 bei guter Gesundheit aktuell einer Teiler werbstätigkeit im Umfang von 8 0 % nach gehen würde. Dafür spricht auch der Umstand, dass in den Unterlagen in diesem Zeitraum keine ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu finden sind.
4. 3
Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Ein ko m mens vergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Validen ein kommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdie nen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, redu ziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . 4.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2019 bei ihrer ehemaligen Arbeit ge berin einen Lohn von Fr. 51'126. --
erzielt (Urk. 3/3, 7/ 6/62 ) . Angepasst an die Nomi nallohnentwicklung per 202 1 ergibt dies einen Be trag von Fr. 5 1’91 4 .-- ( Fr. 51'126. --
: 1 0 3. 8 [201 9 ] x 1 05. 4 [202 1 ; Bundes amt für Statistik, BFS, Tabelle T1. 2.10 , Nominallohnindex, Q 86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozial wesen ]). 4.5
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein kom men gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohn struktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden
( BGE 135 V 297
E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1). Dabei sind grundsätz lich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Die Beschwerdeführerin bezieht bei ihrer aktuellen Anstellung im Alterszentrum E.___
einen Stundenlohn von Fr. 31.52 inklusive Ferien- und Feiertagsent schädigung (Urk. 7/101/5, 7/101/11). Daraus resultiert bei einem Beschäftigungs grad von 60 %
– welcher von der Beschwerdeführerin im Durchschnitt in etwa ausgeübt wird und gemäss den behandelnden Ärzten der Psychiatrie D.___ auch zumutbar ist (Urk. 7/100) – ein Invalideneinkommen von Fr. 38'1 2 7.-- (Fr. 31.52 x 42 x 48 x 0.6) , was unbestritten geblieben ist. 4 .6
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen
Fr. 51’914.-- ; Invalideneinkommen Fr. 38'127.-- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 13’787 .-- , was
einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27 % beziehungsweise bei proportionaler Berücksichtigung im Erwerbsbereich von 2 2 % (27 % x 0.8) ent spricht. Selbst wenn das Valideneinkommen im Sinne von neuArt . 27 bis Abs. 2 IVV auf 100 % aufgerechnet würde, läge der Invaliditätsgrad weiterhin unter 40 % ([Fr. 64'89 3 .-- - Fr. 38'127.-- ] : Fr. 64'89 3 .-- x 0.8). 4.7
Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführerin bei inzwischen remittierter depressiver Episode (vgl. Urk. 7/100) nicht eine höhere Arbeitsfähigkeit als 60 % zumutbar wäre . Dies wäre gestützt auf die Gutachten von Dr. B.___
vom 9.
November 2019 (Urk. 7/6/23 ff.) und von Dr. C.___ vom
18. November 2021 (Urk. 7/87) sowie angesichts der vielen Hobbies und der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Freizeit die Wohnungen von Kollegen putz e (Urk. 7/98/4) , wohl überwiegend wahrscheinlich möglich . 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgelt liche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3/5 ); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms zu gewähren. 5 .2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 5 .3
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ,
hat am 23. Juni 2023 eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 8.2 Stunden sowie Auslagen von Fr. 68.88 geltend gemacht (Urk. 10, 11). Der Aufwand erscheint a ngesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, vgl. auch § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) angemessen, weshalb sich unter Zugrundelegung des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 220. -- ein Honorar von Fr. 1'804.-- ergibt. Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ist deshalb mit Fr. 2’017.--
( Honorar von Fr. 1’804 .-- plus Barauslagen von Fr. 68.88, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .4
D ie Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ih r erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechts ver tretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
24. April 2023 wird de r Beschwerdeführer in die un ent geltliche Prozessführung gewährt und ih r in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms,
wird mit Fr. 2'017 .--
(inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 14 = Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.
E. 2 4. April 202
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit in einem 60%igen Pensum arbeitsfähig sei, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % vorliege ( Urk. 2).
E. 2.2 D ie Beschwerdeführer in brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das Valideneinkommen
aufgrund falscher Annahmen festgelegt worden sei. Unter Zugrundelegung der korrekten Vergleichseinkommen resultiere ein IV-Grad von 41 %, womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 1).
E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2023 führte die Beschwerdegegnerin aus , dass bei der Beschwerdeführerin eine Reaktion auf eine berufliche Überbelastung, gut behandelbare Störungen und vorübergehende Verschlechterungen bei psy cho sozialen Belastungsfaktoren vorli e gen würden. Diese stellten keine invalidi sierenden, schweren psychischen Erkrankungen dar, welche eine dauerhafte Eingliederungs- oder Arbeitsunfähigkeit begründen könnten . Folglich bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 6).
E. 2.4 Hierzu brachte die Beschwerdeführerin am
22. Juni 2023 vor , dass die neuen Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht auf einer medizinischen Neube ur teilung basierten, weshal b von den bisherigen medizinischen Einschätzungen nicht abzuweichen sei ( Urk. 9). 3.
E. 2.10 , Nominallohnindex, Q 86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozial wesen ]). 4.5
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein kom men gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohn struktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden
( BGE 135 V 297
E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1). Dabei sind grundsätz lich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Die Beschwerdeführerin bezieht bei ihrer aktuellen Anstellung im Alterszentrum E.___
einen Stundenlohn von Fr. 31.52 inklusive Ferien- und Feiertagsent schädigung (Urk. 7/101/5, 7/101/11). Daraus resultiert bei einem Beschäftigungs grad von 60 %
– welcher von der Beschwerdeführerin im Durchschnitt in etwa ausgeübt wird und gemäss den behandelnden Ärzten der Psychiatrie D.___ auch zumutbar ist (Urk. 7/100) – ein Invalideneinkommen von Fr. 38'1 2 7.-- (Fr. 31.52 x 42 x 48 x 0.6) , was unbestritten geblieben ist. 4 .6
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen
Fr. 51’914.-- ; Invalideneinkommen Fr. 38'127.-- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 13’787 .-- , was
einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27 % beziehungsweise bei proportionaler Berücksichtigung im Erwerbsbereich von 2 2 % (27 % x 0.8) ent spricht. Selbst wenn das Valideneinkommen im Sinne von neuArt . 27 bis Abs. 2 IVV auf 100 % aufgerechnet würde, läge der Invaliditätsgrad weiterhin unter 40 % ([Fr. 64'89 3 .-- - Fr. 38'127.-- ] : Fr. 64'89 3 .-- x 0.8). 4.7
Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführerin bei inzwischen remittierter depressiver Episode (vgl. Urk. 7/100) nicht eine höhere Arbeitsfähigkeit als 60 % zumutbar wäre . Dies wäre gestützt auf die Gutachten von Dr. B.___
vom 9.
November 2019 (Urk. 7/6/23 ff.) und von Dr. C.___ vom
18. November 2021 (Urk. 7/87) sowie angesichts der vielen Hobbies und der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Freizeit die Wohnungen von Kollegen putz e (Urk. 7/98/4) , wohl überwiegend wahrscheinlich möglich . 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgelt liche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3/5 ); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms zu gewähren. 5 .2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 5 .3
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ,
hat am 23. Juni 2023 eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 8.2 Stunden sowie Auslagen von Fr. 68.88 geltend gemacht (Urk. 10, 11). Der Aufwand erscheint a ngesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, vgl. auch § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) angemessen, weshalb sich unter Zugrundelegung des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 220. -- ein Honorar von Fr. 1'804.-- ergibt. Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ist deshalb mit Fr. 2’017.--
( Honorar von Fr. 1’804 .-- plus Barauslagen von Fr. 68.88, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .4
D ie Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ih r erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechts ver tretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
24. April 2023 wird de r Beschwerdeführer in die un ent geltliche Prozessführung gewährt und ih r in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms,
wird mit Fr. 2'017 .--
(inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
E. 3 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfü gung vom
9. März 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente nach Gesetz seit Anspruchsbeginn, zu gewähren. In prozessualer Hin sicht stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche n Prozess führung und Rechts ver tretung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom
6. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6) , was d er Beschwerde führerin m it Verfügung vom
8. Juni 2023 angezeigt
wurde ( Urk.
E. 3.1 Am 18. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Pensionskasse Z.___
vo n Dr.
med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie
Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht ( Urk. 7/11) . Der Vertrauensarzt diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.32.1/21 ) , DD Burnout Syndrom (ICD-10 Z73.0), bestehend seit anfangs 2019, und wies darauf hin, dass die Be schwer deführerin mit 26
Jahren bereits einmal ein Burnout Syndrom erlitten und Therapie in Anspruch genommen habe. Die Symptomatik sei durch Probleme am Arbeitsplatz (Arbeit an verschiedenen Orten, unterschiedliche Arbeitszeiten, zu viele Aufgaben und Verantwortung) ausgelöst worden. Dr. A.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 2019 und eine 40%ige Arbeits fähigkeit ab November 2019. Er prognostizierte , dass sich die Beschwerdeführerin bei genügender Zeit
unter angepassten Arbeitsbedingungen weiter stabilisieren könne .
E. 3.2 Im Gutachten von Dr.
med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 9.
November 2019 ( Urk. 7/6/23 ff.) zuhanden der Kranken tag geldversicherung wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine gegenwärtig formal leichtgradig e depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei anamnestisch em «Burnout» aufge f ührt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurde ein (akten-)anamnestisch problematischer beziehungsweise mutmasslich schädlicher Gebrauch von Alkohol und Canna bi noiden (ICD-10 F10.1 resp ektive F12.1), gegenwärtig anamnestisch abstinen t , ein ( akten )anam nestisch es Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtiger Subs tanzgebrauch (ICD-10 F17.2), sowie ein (akten-)anamnestisch es ADHS (ICD-10 F90.0), gegenwärtig subsyndromal , festgestellt . Der Gutachter
attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der angestammte n Tätigkeit als Fachfrau Haus wirtschaft EFZ und von 10 % in einer leidens angepasste n Tätigkeit , bei der weniger Anforderungen an die Belastbarkeit und Konzentration gestellt w ü rden . Die gegenwärtig stattfindende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sollte fortgeführt werden und g egebenenfalls sei eine vorüberge hende Intensivierung der Behandlung sinnvoll und empfehlenswert . Darüber hin aus sollte die Beschwerdeführerin sportliche Aktivitäten regelmässig ausüben, um so eine r depressiven Symptomatik entgegenzuwirken. Weiterhin sollte die Beschwerdeführerin einen Rauchstopp von Tabakwaren und Cannabinoiden voll ziehen, um das Risiko für Folgeschäden z u reduzieren , und auch d er Konsum von Alkohol sollte auf ein gesellschaftlich toleriertes Ausmass eingegrenzt werden.
E. 3.3 Am 9. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut auf Veranlassung der Pensionskasse Z.___
von der Vertrauensärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet ( Urk. 7/87). Diese stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (frühere Epi soden 2007 und 2016), St.n . mittelgradiger depressiver Störung, 12.09.2019 Austrittsbericht Tagesklinik F.___
(ICD-10 F33.1) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindesalter (ICD-10 F90.0), laut eigenanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin , seit der frühen Kindheit bis zur 6. Primarschulklasse mit Ritalin mediziert , aktuell keine Medikation - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabino ide (Menge unklar), V.a. Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), seit dem 16. Lebensjahr - Psychische und Verhal tensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1), Beginn unklar
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurd e Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2), aktuell 25-35 Zig aretten /d, seit dem 16.
Lebensjahr, gestellt.
Die Gutachterin führte aus, dass bei der Untersuchung eine gestörte Aufmerk samkeit und Konzentration sowie eine reduzierte Motivation aufgefallen sei en . Die Symptomatik sei hochwahrscheinlich auf ein unbehandeltes ADHS zurück zuführen und/oder auf schwankende depressive Symptome und/oder auch auf den anhaltenden regelmässig en Cannabiskonsum , bezüglich welchem eine deut liche Bagatellisierungstendenz und eingeschränkte Behandlungseinsicht bestehe . Alle Störungen seien behandelbar. Es werde eine erneute ADHS-Abklärung und gegebenenfalls eine ADHS-Behandlung empfohlen. Ebenso werde eine an hal ten de antidepressive Behandlung empfohlen. Die Suchtproblematik sei ebenfalls weiter abzuklären und zu behandeln, da sie ein Aufrechterhalten der depressiven Symptomatik begünstige und zu Motivations- und Antriebsverlust beitrage. Auf grund der bestehenden Erkrankungen
attestierte die Vertrauensärztin eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit. Bei adäquater Behandlung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 2022 in der angestammten Tätigkeit in der Hauswirtschaft, aber ohne Leitungsfunktion , wieder möglich.
E. 3.4 Im März 2022 fand in der Psychiatrie D.___ eine Neu ropsychologische Abklärung statt, anlässlich welcher eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert wurde ( Urk. 7/ 98). Von Seiten der Fachärzte der Psychiatrie D.___
wurde diese Diagnose bestätigt sowie ein Status nach m ittelgradiger depressiver Episode, aktuell remittiert, ED 2019 (ICD-10 F32.1) und ein Status nach Burnout Symptomatik, ED 2019 (ICD-10 Z73) festge halten. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter einer verminder ten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sowie einer erhöhten Müdigkeit leide und die weiteren Einschränkungen (Konzentrationsstörungen, Ungeduld, innere Anspannung) der ADHS-Symp t omatik zugeschrieben würde n . Aus diesem Grund bestehe die M ö glichkeit, dass die Beschwerdeführerin in eine Überforderungs situation geraten und sich in der Folge zurückziehen und der Arbeit fern bleiben könnte. Ein Pensum von 60 % , welches die Beschwerdeführerin seit Januar 2022 stabil als Mitarbeiterin im Service in einem Pflegeheim ausübe, werde daher als obere Grenze der Leistungsfähigkeit erachtet. Bei einem Pensum von 100 % wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin überlastet wäre ( Urk. 7/100). 4. 4.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen )
4.2
Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung zur Fachfrau Hauswirtschaft EFZ (20
E. 8 ). Am
22. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ( Urk. 9) sowie tags darauf eine Honorarnote ( Urk.
E. 10 und 11) ein. D ie Eingabe vom 22. Juni 2023 wurde d er Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2023 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 12) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 -20
E. 14 ) absolviert (Urk. 7/3/3) und war vom 1 8 . Januar 2017 bis zu ihrer Krankschreibung im Jahr 2019 bei der Stiftung Alterswohnungen Y.___ in einem Pensum von 80 % angestellt (Urk. 7/3/1, 7/4/6). Zu ihrem Arbeitspensum erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich des Standortge spräches bei der IV-Stelle , dass die besagte Stelle zu 80 % ausgeschrieben gewesen sei und man bei der Spitex nie vollschichtig arbeite (Urk. 7/16/2). Zudem schil derte sie anlässlich der Begutachtung durch Dr.
B.___ , dass sie einen 80 %-Job benötige, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren (Urk. 7/6/34). Vor diesem Hin tergrund sowie angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin alleinste hend
ist und keine Kinder
hat, gerne reist und über viele Hobbies verfügt (Urk. 7/23/2, 7/98/4) , ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass sie wie bereits in den Jahren 2017 bis 2019 bei guter Gesundheit aktuell einer Teiler werbstätigkeit im Umfang von 8 0 % nach gehen würde. Dafür spricht auch der Umstand, dass in den Unterlagen in diesem Zeitraum keine ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu finden sind.
4. 3
Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Ein ko m mens vergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Validen ein kommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdie nen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, redu ziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . 4.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2019 bei ihrer ehemaligen Arbeit ge berin einen Lohn von Fr. 51'126. --
erzielt (Urk. 3/3, 7/ 6/62 ) . Angepasst an die Nomi nallohnentwicklung per 202 1 ergibt dies einen Be trag von Fr. 5 1’91 4 .-- ( Fr. 51'126. --
: 1 0 3. 8 [201 9 ] x 1 05. 4 [202 1 ; Bundes amt für Statistik, BFS, Tabelle T1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00216
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
31. Januar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1991 geborene und bei der Stiftung Alterswohnungen Y.___
als Fachfrau Hauswirtschaft EFZ angestellte X.___
meldete sich am 19. November 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bei der Sozial versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Nach verschiedenen Abklärungen und dem Beizug der Akten der Helsana Ver sicherungen AG ( Krankentaggeldversicherung [ Urk. 7/6 ] ) sowie der Pensions kasse Z.___
( Urk. 7/11) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 27. Mai 2020 ( Urk. 7/27) Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Be werbungscoachings zu. In der Folge wurde die Versicherte mehrfach zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht aufgefordert ( Urk. 7/41, 42, 46) und mit Vorbe scheid vom
16. November 2020
( Urk. 7/48) die Abwei sung des Leistungs be geh rens wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellt . Nach Eingang des Einwan des vom
23. Dezember 2020 ( Urk. 7/ 56 ) durch den zwischen zeitlich eingesetzten Vertretungsbeistand (Errichtung einer Vertretungsbeistand schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m . Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch es
[ ZGB ] vom 29. Oktober 2020 [ Urk. 7/49])
bot die IV-Stelle erneut die Durchführung von Eingliederungsmass nahmen an, stellte diese
mit Mitteilung vom
14. September 2021 ( Urk. 7/73) wegen fehlender Mitwirkung aber wiederum ein . Sie
tätigte daraufhin weitere Abklärungen und kündigte mit Vorbescheid vom 17. Januar 2023 ( Urk. 7/ 112) die Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % an. M it Verfügung vom
9. März 2023
entschied sie im angekündigten Sinne ( Urk. 7/ 1 14 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 4. April 202 3 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfü gung vom
9. März 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente nach Gesetz seit Anspruchsbeginn, zu gewähren. In prozessualer Hin sicht stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche n Prozess führung und Rechts ver tretung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom
6. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6) , was d er Beschwerde führerin m it Verfügung vom
8. Juni 2023 angezeigt
wurde ( Urk. 8 ). Am
22. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ( Urk. 9) sowie tags darauf eine Honorarnote ( Urk. 10 und 11) ein. D ie Eingabe vom 22. Juni 2023 wurde d er Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2023 zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 12) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit in einem 60%igen Pensum arbeitsfähig sei, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % vorliege ( Urk. 2). 2.2
D ie Beschwerdeführer in brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das Valideneinkommen
aufgrund falscher Annahmen festgelegt worden sei. Unter Zugrundelegung der korrekten Vergleichseinkommen resultiere ein IV-Grad von 41 %, womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 1). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2023 führte die Beschwerdegegnerin aus , dass bei der Beschwerdeführerin eine Reaktion auf eine berufliche Überbelastung, gut behandelbare Störungen und vorübergehende Verschlechterungen bei psy cho sozialen Belastungsfaktoren vorli e gen würden. Diese stellten keine invalidi sierenden, schweren psychischen Erkrankungen dar, welche eine dauerhafte Eingliederungs- oder Arbeitsunfähigkeit begründen könnten . Folglich bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 6). 2.4
Hierzu brachte die Beschwerdeführerin am
22. Juni 2023 vor , dass die neuen Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht auf einer medizinischen Neube ur teilung basierten, weshal b von den bisherigen medizinischen Einschätzungen nicht abzuweichen sei ( Urk. 9). 3. 3.1
Am 18. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Pensionskasse Z.___
vo n Dr.
med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie
Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht ( Urk. 7/11) . Der Vertrauensarzt diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F.32.1/21 ) , DD Burnout Syndrom (ICD-10 Z73.0), bestehend seit anfangs 2019, und wies darauf hin, dass die Be schwer deführerin mit 26
Jahren bereits einmal ein Burnout Syndrom erlitten und Therapie in Anspruch genommen habe. Die Symptomatik sei durch Probleme am Arbeitsplatz (Arbeit an verschiedenen Orten, unterschiedliche Arbeitszeiten, zu viele Aufgaben und Verantwortung) ausgelöst worden. Dr. A.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 2019 und eine 40%ige Arbeits fähigkeit ab November 2019. Er prognostizierte , dass sich die Beschwerdeführerin bei genügender Zeit
unter angepassten Arbeitsbedingungen weiter stabilisieren könne . 3.2
Im Gutachten von Dr.
med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 9.
November 2019 ( Urk. 7/6/23 ff.) zuhanden der Kranken tag geldversicherung wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine gegenwärtig formal leichtgradig e depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei anamnestisch em «Burnout» aufge f ührt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurde ein (akten-)anamnestisch problematischer beziehungsweise mutmasslich schädlicher Gebrauch von Alkohol und Canna bi noiden (ICD-10 F10.1 resp ektive F12.1), gegenwärtig anamnestisch abstinen t , ein ( akten )anam nestisch es Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtiger Subs tanzgebrauch (ICD-10 F17.2), sowie ein (akten-)anamnestisch es ADHS (ICD-10 F90.0), gegenwärtig subsyndromal , festgestellt . Der Gutachter
attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der angestammte n Tätigkeit als Fachfrau Haus wirtschaft EFZ und von 10 % in einer leidens angepasste n Tätigkeit , bei der weniger Anforderungen an die Belastbarkeit und Konzentration gestellt w ü rden . Die gegenwärtig stattfindende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sollte fortgeführt werden und g egebenenfalls sei eine vorüberge hende Intensivierung der Behandlung sinnvoll und empfehlenswert . Darüber hin aus sollte die Beschwerdeführerin sportliche Aktivitäten regelmässig ausüben, um so eine r depressiven Symptomatik entgegenzuwirken. Weiterhin sollte die Beschwerdeführerin einen Rauchstopp von Tabakwaren und Cannabinoiden voll ziehen, um das Risiko für Folgeschäden z u reduzieren , und auch d er Konsum von Alkohol sollte auf ein gesellschaftlich toleriertes Ausmass eingegrenzt werden. 3.3
Am 9. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut auf Veranlassung der Pensionskasse Z.___
von der Vertrauensärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet ( Urk. 7/87). Diese stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (frühere Epi soden 2007 und 2016), St.n . mittelgradiger depressiver Störung, 12.09.2019 Austrittsbericht Tagesklinik F.___
(ICD-10 F33.1) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindesalter (ICD-10 F90.0), laut eigenanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin , seit der frühen Kindheit bis zur 6. Primarschulklasse mit Ritalin mediziert , aktuell keine Medikation - Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabino ide (Menge unklar), V.a. Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), seit dem 16. Lebensjahr - Psychische und Verhal tensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1), Beginn unklar
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurd e Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2), aktuell 25-35 Zig aretten /d, seit dem 16.
Lebensjahr, gestellt.
Die Gutachterin führte aus, dass bei der Untersuchung eine gestörte Aufmerk samkeit und Konzentration sowie eine reduzierte Motivation aufgefallen sei en . Die Symptomatik sei hochwahrscheinlich auf ein unbehandeltes ADHS zurück zuführen und/oder auf schwankende depressive Symptome und/oder auch auf den anhaltenden regelmässig en Cannabiskonsum , bezüglich welchem eine deut liche Bagatellisierungstendenz und eingeschränkte Behandlungseinsicht bestehe . Alle Störungen seien behandelbar. Es werde eine erneute ADHS-Abklärung und gegebenenfalls eine ADHS-Behandlung empfohlen. Ebenso werde eine an hal ten de antidepressive Behandlung empfohlen. Die Suchtproblematik sei ebenfalls weiter abzuklären und zu behandeln, da sie ein Aufrechterhalten der depressiven Symptomatik begünstige und zu Motivations- und Antriebsverlust beitrage. Auf grund der bestehenden Erkrankungen
attestierte die Vertrauensärztin eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit. Bei adäquater Behandlung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 2022 in der angestammten Tätigkeit in der Hauswirtschaft, aber ohne Leitungsfunktion , wieder möglich. 3.4
Im März 2022 fand in der Psychiatrie D.___ eine Neu ropsychologische Abklärung statt, anlässlich welcher eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert wurde ( Urk. 7/ 98). Von Seiten der Fachärzte der Psychiatrie D.___
wurde diese Diagnose bestätigt sowie ein Status nach m ittelgradiger depressiver Episode, aktuell remittiert, ED 2019 (ICD-10 F32.1) und ein Status nach Burnout Symptomatik, ED 2019 (ICD-10 Z73) festge halten. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter einer verminder ten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sowie einer erhöhten Müdigkeit leide und die weiteren Einschränkungen (Konzentrationsstörungen, Ungeduld, innere Anspannung) der ADHS-Symp t omatik zugeschrieben würde n . Aus diesem Grund bestehe die M ö glichkeit, dass die Beschwerdeführerin in eine Überforderungs situation geraten und sich in der Folge zurückziehen und der Arbeit fern bleiben könnte. Ein Pensum von 60 % , welches die Beschwerdeführerin seit Januar 2022 stabil als Mitarbeiterin im Service in einem Pflegeheim ausübe, werde daher als obere Grenze der Leistungsfähigkeit erachtet. Bei einem Pensum von 100 % wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin überlastet wäre ( Urk. 7/100). 4. 4.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen )
4.2
Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung zur Fachfrau Hauswirtschaft EFZ (20 11 -20 14 ) absolviert (Urk. 7/3/3) und war vom 1 8 . Januar 2017 bis zu ihrer Krankschreibung im Jahr 2019 bei der Stiftung Alterswohnungen Y.___ in einem Pensum von 80 % angestellt (Urk. 7/3/1, 7/4/6). Zu ihrem Arbeitspensum erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich des Standortge spräches bei der IV-Stelle , dass die besagte Stelle zu 80 % ausgeschrieben gewesen sei und man bei der Spitex nie vollschichtig arbeite (Urk. 7/16/2). Zudem schil derte sie anlässlich der Begutachtung durch Dr.
B.___ , dass sie einen 80 %-Job benötige, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren (Urk. 7/6/34). Vor diesem Hin tergrund sowie angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin alleinste hend
ist und keine Kinder
hat, gerne reist und über viele Hobbies verfügt (Urk. 7/23/2, 7/98/4) , ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass sie wie bereits in den Jahren 2017 bis 2019 bei guter Gesundheit aktuell einer Teiler werbstätigkeit im Umfang von 8 0 % nach gehen würde. Dafür spricht auch der Umstand, dass in den Unterlagen in diesem Zeitraum keine ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu finden sind.
4. 3
Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Ein ko m mens vergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Validen ein kommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdie nen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, redu ziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . 4.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2019 bei ihrer ehemaligen Arbeit ge berin einen Lohn von Fr. 51'126. --
erzielt (Urk. 3/3, 7/ 6/62 ) . Angepasst an die Nomi nallohnentwicklung per 202 1 ergibt dies einen Be trag von Fr. 5 1’91 4 .-- ( Fr. 51'126. --
: 1 0 3. 8 [201 9 ] x 1 05. 4 [202 1 ; Bundes amt für Statistik, BFS, Tabelle T1. 2.10 , Nominallohnindex, Q 86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozial wesen ]). 4.5
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein kom men gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohn struktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden
( BGE 135 V 297
E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1). Dabei sind grundsätz lich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Die Beschwerdeführerin bezieht bei ihrer aktuellen Anstellung im Alterszentrum E.___
einen Stundenlohn von Fr. 31.52 inklusive Ferien- und Feiertagsent schädigung (Urk. 7/101/5, 7/101/11). Daraus resultiert bei einem Beschäftigungs grad von 60 %
– welcher von der Beschwerdeführerin im Durchschnitt in etwa ausgeübt wird und gemäss den behandelnden Ärzten der Psychiatrie D.___ auch zumutbar ist (Urk. 7/100) – ein Invalideneinkommen von Fr. 38'1 2 7.-- (Fr. 31.52 x 42 x 48 x 0.6) , was unbestritten geblieben ist. 4 .6
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen
Fr. 51’914.-- ; Invalideneinkommen Fr. 38'127.-- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 13’787 .-- , was
einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27 % beziehungsweise bei proportionaler Berücksichtigung im Erwerbsbereich von 2 2 % (27 % x 0.8) ent spricht. Selbst wenn das Valideneinkommen im Sinne von neuArt . 27 bis Abs. 2 IVV auf 100 % aufgerechnet würde, läge der Invaliditätsgrad weiterhin unter 40 % ([Fr. 64'89 3 .-- - Fr. 38'127.-- ] : Fr. 64'89 3 .-- x 0.8). 4.7
Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführerin bei inzwischen remittierter depressiver Episode (vgl. Urk. 7/100) nicht eine höhere Arbeitsfähigkeit als 60 % zumutbar wäre . Dies wäre gestützt auf die Gutachten von Dr. B.___
vom 9.
November 2019 (Urk. 7/6/23 ff.) und von Dr. C.___ vom
18. November 2021 (Urk. 7/87) sowie angesichts der vielen Hobbies und der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Freizeit die Wohnungen von Kollegen putz e (Urk. 7/98/4) , wohl überwiegend wahrscheinlich möglich . 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgelt liche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3/5 ); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms zu gewähren. 5 .2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 5 .3
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ,
hat am 23. Juni 2023 eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 8.2 Stunden sowie Auslagen von Fr. 68.88 geltend gemacht (Urk. 10, 11). Der Aufwand erscheint a ngesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, vgl. auch § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) angemessen, weshalb sich unter Zugrundelegung des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 220. -- ein Honorar von Fr. 1'804.-- ergibt. Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ist deshalb mit Fr. 2’017.--
( Honorar von Fr. 1’804 .-- plus Barauslagen von Fr. 68.88, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 .4
D ie Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ih r erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechts ver tretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
24. April 2023 wird de r Beschwerdeführer in die un ent geltliche Prozessführung gewährt und ih r in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms,
wird mit Fr. 2'017 .--
(inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippSchilling