Sachverhalt
1.
1.1
Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 3. Oktober 2014 unter Hin weis auf einen am 9. März 2014 erlittenen Verkehrsunfall bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
10/7). Diese zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 10/14, 10/23-24, 10/43, 10/48, 10/70) und tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/25). Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 teilte sie dem Versicherten mit, sie würde ihn vom 24. Juni bis 24. Dezember 2015 beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes beraten und unter stützen (Urk. 10/29). Diese Massnahme wurde mit Mitteilung vom 5.
Ja nuar 2016 bis am 30. Juni 2016 sowie mit Mitteilung vom 6. Juli 2016 bis am 31. August 2016 verlängert (Urk. 10/35 und 40). Zudem sprach die IV-Stelle dem Versicher ten am 6. Juli 2016 Unterstützung mittels Job Coaching s zu (Urk.
10/40). Die Eingliederungsmassnahmen wurden mit Schreiben vom 24.
Au gust 2016 abge schlossen (Urk. 10/41). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2018 mit Wirkung ab 1. April 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk.
10/87 und 91). 1.2
Im November 2022 wurde ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 10/105) , in dessen Rahmen Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) eingeholt wurden (Urk.
10/100 und 102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Viertelsrente mit Verfügung vom 6. März 2023 rückwirkend per 1.
Januar 2020 auf (Urk. 2 [=10/129]). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. April 2023 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, d.h. mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Verwal tung zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Zudem legte er diverse Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen auf (Urk. 3/3-7).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2023 angezeigt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft eine Rentenaufhebung per Januar 2020 . Entspre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist die Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. das Urteil 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, gemäss dem IK-Auszug habe der Versicherte seit Zusprache der Rente sein Einkommen laufend erhöhen können. Obwohl er verpflichtet gewesen wäre, dies zu melden, sei keine Meldung erfolgt. Es liege somit eine Meldepflichtverletzung vor. Der Einkommensvergleich mit den effektiv erzielten Einkommen ergebe ab dem Jahr 2020 einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad, weshalb ab dem 1. Januar 2020 kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe dem Einkommensvergleich falsche Zahlen zugrunde gelegt. So könne zum einen nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, da dieses auch ein Entgelt für nicht bezogene Ferientage enthalte. Zum anderen habe es die IV-Stelle unterlassen, Erkundigungen beim Arbeitgeber über das Valideneinkommen einzuholen, weshalb sie von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen sei. Schliesslich sei unberücksichtigt geblieben, dass sich sein e Gesundheits situation weiter verschlechtert habe, weshalb auch diesbezüglich Abklärungen hätten getätigt werden müssen (Urk. 1). 3. 3.1
Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. April 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente der Invali denversicherung zugesprochen (Urk. 10/86 und 91). Zur Berechnung des Invali ditätsgrades stützte sich die IV-Stelle auf die Angaben des Arbeitgebers und ging für das Jahr 2015 von einem Valideneinkommen von Fr. 85'150.-- aus. Da der Beschwerdeführer lediglich befristet angestellt war, wurde das Invalidenein kommen anhand statistischer Angaben unter Gewährung eines Leidensabzuges von 25 % auf Fr. 47'490.-- festgelegt (Urk. 10/87 S. 1). 3.2
Gemäss IK-Auszug vom 18. Oktober 2022 lagen die in den Jahren 2015-2017 erwirtschafteten Einkommen unter dem von der IV-Stelle festgelegten Invaliden einkommen. Im Jahr 2018 konnte der Beschwerdeführer seinen Jahresv erdienst auf Fr. 50'186.-- steigern. Eine leichte Steigerung fand auch in den Folgejahren statt ( 2019: Fr. 52'014.--, 2020: Fr. 52'798.--, 2021: Fr. 52'825.--, Urk. 10/102). Unbestrittenermassen verdiente der Versicherte damit ab dem Jahr 2018 mehr als die der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde liegenden Fr. 47'490.--. Zu prüfen bleibt, ob diese Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet war, den Leistungsanspruch zu beeinflussen. 4.
Die IV-Stelle nahm anhand der Angaben aus dem IK-Auszug eine neue Berech nung vor. Beim Valideneinkommen stützte sie sich nach wie vor auf die Angaben des Arbeitgebers für das Jahr 2016 und passte dieses der Nominallohnent wicklung an. So errechnete sie für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 86'967.35, welchem sie ein Invalideneinkommen von Fr. 52'798.-- gegen überstellte, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 % resul tierte (Urk. 10/127).
Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl das Validen- als auch das Invali deneinkommen seien falsch berechnet worden . Beim Invalideneinkommen hätte die Überstunden- und Ferienentschädigung nicht berücksichtigt werden dürfen, da es gesetzlich untersagt sei, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Ferien mit Geldleistungen abzugelten . Bezüglich de s
Valideneinkommen s wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, Erkundigungen beim Arbeitgeber einzuholen. Gemäss dessen Angaben hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2023 im Gesund heitsfall ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 91'000. -- erwirtschaftet (Urk.
1 und 3/7) .
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführte, dürfen
gemäss Art. 329d Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR) Ferien während eines Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abge golten werden. Trotz dieses Verbots wurde dem Beschwerdeführer gemäss über einstimmenden Angaben beider Vertragsparteien während mehrerer Jahre zumindest ein Teil seines Ferienguthabens ausbezahlt (Urk. 3/7 S. 2 + 3, Urk.
1 S.
3).
Da diese Auszahlungen indes auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerde führers hin erfolgten (Urk. 3/7 S. 2), rechtfertigt es sich nicht, sie beim Invaliden einkommen unberücksichtigt zu lassen.
Wenn der Beschwerdeführer weder einen Teil der Ferien bezog noch die Überstunden mit Freizeit kompensierte (Art. 321c Abs. 2 OR), arbeitete er mehr als vertraglich vorgesehen (25 Tage Ferien/Jahr, 40 Std./Woche; Urk. 3/6 S. 4) und stellte damit unter Beweis, dass seine verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit über dem vertraglich Vereinbarten liegt, weshalb grundsätzlich das gesamte durch die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen ist
(vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3). Fraglich ist höchstens, ob auch der Lohnzuschlag von 25 % auf den ausbezahlten Überstun den (Art. 321c Abs. 3 OR) an das Invalideneinkommen anzurechnen ist, weil dieser gesetzliche Zuschlag nicht direkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers widerspiegelt; dies kann indes offen bleiben, da die Sache aus einem andern Grund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Hingegen vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen bezüglich der Festlegung des Valideneinkommens durchzudringen. Gemäss Angaben des Arbeitgebers erhielten im Jahr 2020 alle Mitarbeiter eine Lohnerhöhung (Urk. 3/7). Zudem gab er an, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2023 ein Jahres einkommen von mindestens Fr. 91'000. -- erzielt hätte (Urk. 3/7 S. 2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sein Invalideneinkommen über Jahre hinweg steigern konnte, erscheint es plausibel , dass sich das Einkommen im Gesundheits fall ebenfalls erhöht hätte, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug im gleichen Unternehmen vor Eintritt des Gesundheitsschadens Einkommen in dieser Grössenordnung erwirtschaftet hatte (Urk. 10/100). Die IV-Stelle wäre daher gehalten gewesen, entsprechende Abklä rungen zu tätigen. Damit, dass sie sich bei der Festlegung des Validenein kommens darauf beschränkte, das fürs Jahr 2015 errechnete Validene inkommen der Nominallohnentwicklung anzupassen, verletzte sie den Untersuchungsgrund satz. Zwar erscheinen die Angaben des Arbeitgebers zum Valideneinkommen des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Da sich diese jedoch lediglich aufs Jahr 2023 bezogen, können sie zur Durchführung des Einkommensvergleichs fürs Jahr 2020 nicht beigezogen werden. Damit bleibt unklar, wie viel der Beschwerdeführer im Jahr 2020 sowie in den Folgejahren im Gesundheitsfall verdient hätte. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie Abklärungen zu den erwerb lichen Verhältnissen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich – entgegen dem Vor bringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) – der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht als ergänzungsbedürftig erweist. Eine Veränderung des Gesund heitszustandes würde erst dann Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen geben, wenn sie sich wesentlich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würde. Da der Beschwerdeführer sein Einkommen stets steigern konnte, schloss die IV-Stelle zu Recht darauf, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustan des eingetreten sein konnte und verzichtete auf entsprechende Abklärungen. 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d er vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Die de m Beschwer deführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1 ’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
6. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft eine Rentenaufhebung per Januar 2020 . Entspre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist die Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. das Urteil 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).
E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. April 2023 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, d.h. mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Verwal tung zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Zudem legte er diverse Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen auf (Urk. 3/3-7).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2023 angezeigt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, gemäss dem IK-Auszug habe der Versicherte seit Zusprache der Rente sein Einkommen laufend erhöhen können. Obwohl er verpflichtet gewesen wäre, dies zu melden, sei keine Meldung erfolgt. Es liege somit eine Meldepflichtverletzung vor. Der Einkommensvergleich mit den effektiv erzielten Einkommen ergebe ab dem Jahr 2020 einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad, weshalb ab dem 1. Januar 2020 kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe dem Einkommensvergleich falsche Zahlen zugrunde gelegt. So könne zum einen nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, da dieses auch ein Entgelt für nicht bezogene Ferientage enthalte. Zum anderen habe es die IV-Stelle unterlassen, Erkundigungen beim Arbeitgeber über das Valideneinkommen einzuholen, weshalb sie von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen sei. Schliesslich sei unberücksichtigt geblieben, dass sich sein e Gesundheits situation weiter verschlechtert habe, weshalb auch diesbezüglich Abklärungen hätten getätigt werden müssen (Urk. 1).
E. 3.1 Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. April 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente der Invali denversicherung zugesprochen (Urk. 10/86 und 91). Zur Berechnung des Invali ditätsgrades stützte sich die IV-Stelle auf die Angaben des Arbeitgebers und ging für das Jahr 2015 von einem Valideneinkommen von Fr. 85'150.-- aus. Da der Beschwerdeführer lediglich befristet angestellt war, wurde das Invalidenein kommen anhand statistischer Angaben unter Gewährung eines Leidensabzuges von 25 % auf Fr. 47'490.-- festgelegt (Urk. 10/87 S. 1).
E. 3.2 Gemäss IK-Auszug vom 18. Oktober 2022 lagen die in den Jahren 2015-2017 erwirtschafteten Einkommen unter dem von der IV-Stelle festgelegten Invaliden einkommen. Im Jahr 2018 konnte der Beschwerdeführer seinen Jahresv erdienst auf Fr. 50'186.-- steigern. Eine leichte Steigerung fand auch in den Folgejahren statt ( 2019: Fr. 52'014.--, 2020: Fr. 52'798.--, 2021: Fr. 52'825.--, Urk. 10/102). Unbestrittenermassen verdiente der Versicherte damit ab dem Jahr 2018 mehr als die der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde liegenden Fr. 47'490.--. Zu prüfen bleibt, ob diese Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet war, den Leistungsanspruch zu beeinflussen.
E. 4 Die IV-Stelle nahm anhand der Angaben aus dem IK-Auszug eine neue Berech nung vor. Beim Valideneinkommen stützte sie sich nach wie vor auf die Angaben des Arbeitgebers für das Jahr 2016 und passte dieses der Nominallohnent wicklung an. So errechnete sie für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 86'967.35, welchem sie ein Invalideneinkommen von Fr. 52'798.-- gegen überstellte, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 % resul tierte (Urk. 10/127).
Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl das Validen- als auch das Invali deneinkommen seien falsch berechnet worden . Beim Invalideneinkommen hätte die Überstunden- und Ferienentschädigung nicht berücksichtigt werden dürfen, da es gesetzlich untersagt sei, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Ferien mit Geldleistungen abzugelten . Bezüglich de s
Valideneinkommen s wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, Erkundigungen beim Arbeitgeber einzuholen. Gemäss dessen Angaben hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2023 im Gesund heitsfall ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 91'000. -- erwirtschaftet (Urk.
1 und 3/7) .
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführte, dürfen
gemäss Art. 329d Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR) Ferien während eines Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abge golten werden. Trotz dieses Verbots wurde dem Beschwerdeführer gemäss über einstimmenden Angaben beider Vertragsparteien während mehrerer Jahre zumindest ein Teil seines Ferienguthabens ausbezahlt (Urk. 3/7 S. 2 + 3, Urk.
1 S.
3).
Da diese Auszahlungen indes auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerde führers hin erfolgten (Urk. 3/7 S. 2), rechtfertigt es sich nicht, sie beim Invaliden einkommen unberücksichtigt zu lassen.
Wenn der Beschwerdeführer weder einen Teil der Ferien bezog noch die Überstunden mit Freizeit kompensierte (Art. 321c Abs. 2 OR), arbeitete er mehr als vertraglich vorgesehen (25 Tage Ferien/Jahr, 40 Std./Woche; Urk. 3/6 S. 4) und stellte damit unter Beweis, dass seine verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit über dem vertraglich Vereinbarten liegt, weshalb grundsätzlich das gesamte durch die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen ist
(vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3). Fraglich ist höchstens, ob auch der Lohnzuschlag von 25 % auf den ausbezahlten Überstun den (Art. 321c Abs. 3 OR) an das Invalideneinkommen anzurechnen ist, weil dieser gesetzliche Zuschlag nicht direkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers widerspiegelt; dies kann indes offen bleiben, da die Sache aus einem andern Grund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Hingegen vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen bezüglich der Festlegung des Valideneinkommens durchzudringen. Gemäss Angaben des Arbeitgebers erhielten im Jahr 2020 alle Mitarbeiter eine Lohnerhöhung (Urk. 3/7). Zudem gab er an, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2023 ein Jahres einkommen von mindestens Fr. 91'000. -- erzielt hätte (Urk. 3/7 S. 2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sein Invalideneinkommen über Jahre hinweg steigern konnte, erscheint es plausibel , dass sich das Einkommen im Gesundheits fall ebenfalls erhöht hätte, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug im gleichen Unternehmen vor Eintritt des Gesundheitsschadens Einkommen in dieser Grössenordnung erwirtschaftet hatte (Urk. 10/100). Die IV-Stelle wäre daher gehalten gewesen, entsprechende Abklä rungen zu tätigen. Damit, dass sie sich bei der Festlegung des Validenein kommens darauf beschränkte, das fürs Jahr 2015 errechnete Validene inkommen der Nominallohnentwicklung anzupassen, verletzte sie den Untersuchungsgrund satz. Zwar erscheinen die Angaben des Arbeitgebers zum Valideneinkommen des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Da sich diese jedoch lediglich aufs Jahr 2023 bezogen, können sie zur Durchführung des Einkommensvergleichs fürs Jahr 2020 nicht beigezogen werden. Damit bleibt unklar, wie viel der Beschwerdeführer im Jahr 2020 sowie in den Folgejahren im Gesundheitsfall verdient hätte. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie Abklärungen zu den erwerb lichen Verhältnissen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich – entgegen dem Vor bringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) – der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht als ergänzungsbedürftig erweist. Eine Veränderung des Gesund heitszustandes würde erst dann Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen geben, wenn sie sich wesentlich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würde. Da der Beschwerdeführer sein Einkommen stets steigern konnte, schloss die IV-Stelle zu Recht darauf, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustan des eingetreten sein konnte und verzichtete auf entsprechende Abklärungen.
E. 5 .2
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d er vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Die de m Beschwer deführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1 ’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6 März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00213
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
24. Juli 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger ROMANG & WENGER Rechtsanwälte Holbeinstrasse 20, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 3. Oktober 2014 unter Hin weis auf einen am 9. März 2014 erlittenen Verkehrsunfall bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
10/7). Diese zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 10/14, 10/23-24, 10/43, 10/48, 10/70) und tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/25). Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 teilte sie dem Versicherten mit, sie würde ihn vom 24. Juni bis 24. Dezember 2015 beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes beraten und unter stützen (Urk. 10/29). Diese Massnahme wurde mit Mitteilung vom 5.
Ja nuar 2016 bis am 30. Juni 2016 sowie mit Mitteilung vom 6. Juli 2016 bis am 31. August 2016 verlängert (Urk. 10/35 und 40). Zudem sprach die IV-Stelle dem Versicher ten am 6. Juli 2016 Unterstützung mittels Job Coaching s zu (Urk.
10/40). Die Eingliederungsmassnahmen wurden mit Schreiben vom 24.
Au gust 2016 abge schlossen (Urk. 10/41). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2018 mit Wirkung ab 1. April 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk.
10/87 und 91). 1.2
Im November 2022 wurde ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 10/105) , in dessen Rahmen Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) eingeholt wurden (Urk.
10/100 und 102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Viertelsrente mit Verfügung vom 6. März 2023 rückwirkend per 1.
Januar 2020 auf (Urk. 2 [=10/129]). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. April 2023 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, d.h. mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Verwal tung zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Zudem legte er diverse Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen auf (Urk. 3/3-7).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2023 angezeigt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft eine Rentenaufhebung per Januar 2020 . Entspre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist die Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. das Urteil 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, gemäss dem IK-Auszug habe der Versicherte seit Zusprache der Rente sein Einkommen laufend erhöhen können. Obwohl er verpflichtet gewesen wäre, dies zu melden, sei keine Meldung erfolgt. Es liege somit eine Meldepflichtverletzung vor. Der Einkommensvergleich mit den effektiv erzielten Einkommen ergebe ab dem Jahr 2020 einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad, weshalb ab dem 1. Januar 2020 kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe dem Einkommensvergleich falsche Zahlen zugrunde gelegt. So könne zum einen nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, da dieses auch ein Entgelt für nicht bezogene Ferientage enthalte. Zum anderen habe es die IV-Stelle unterlassen, Erkundigungen beim Arbeitgeber über das Valideneinkommen einzuholen, weshalb sie von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen sei. Schliesslich sei unberücksichtigt geblieben, dass sich sein e Gesundheits situation weiter verschlechtert habe, weshalb auch diesbezüglich Abklärungen hätten getätigt werden müssen (Urk. 1). 3. 3.1
Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. April 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente der Invali denversicherung zugesprochen (Urk. 10/86 und 91). Zur Berechnung des Invali ditätsgrades stützte sich die IV-Stelle auf die Angaben des Arbeitgebers und ging für das Jahr 2015 von einem Valideneinkommen von Fr. 85'150.-- aus. Da der Beschwerdeführer lediglich befristet angestellt war, wurde das Invalidenein kommen anhand statistischer Angaben unter Gewährung eines Leidensabzuges von 25 % auf Fr. 47'490.-- festgelegt (Urk. 10/87 S. 1). 3.2
Gemäss IK-Auszug vom 18. Oktober 2022 lagen die in den Jahren 2015-2017 erwirtschafteten Einkommen unter dem von der IV-Stelle festgelegten Invaliden einkommen. Im Jahr 2018 konnte der Beschwerdeführer seinen Jahresv erdienst auf Fr. 50'186.-- steigern. Eine leichte Steigerung fand auch in den Folgejahren statt ( 2019: Fr. 52'014.--, 2020: Fr. 52'798.--, 2021: Fr. 52'825.--, Urk. 10/102). Unbestrittenermassen verdiente der Versicherte damit ab dem Jahr 2018 mehr als die der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde liegenden Fr. 47'490.--. Zu prüfen bleibt, ob diese Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet war, den Leistungsanspruch zu beeinflussen. 4.
Die IV-Stelle nahm anhand der Angaben aus dem IK-Auszug eine neue Berech nung vor. Beim Valideneinkommen stützte sie sich nach wie vor auf die Angaben des Arbeitgebers für das Jahr 2016 und passte dieses der Nominallohnent wicklung an. So errechnete sie für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 86'967.35, welchem sie ein Invalideneinkommen von Fr. 52'798.-- gegen überstellte, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 % resul tierte (Urk. 10/127).
Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl das Validen- als auch das Invali deneinkommen seien falsch berechnet worden . Beim Invalideneinkommen hätte die Überstunden- und Ferienentschädigung nicht berücksichtigt werden dürfen, da es gesetzlich untersagt sei, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Ferien mit Geldleistungen abzugelten . Bezüglich de s
Valideneinkommen s wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, Erkundigungen beim Arbeitgeber einzuholen. Gemäss dessen Angaben hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2023 im Gesund heitsfall ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 91'000. -- erwirtschaftet (Urk.
1 und 3/7) .
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführte, dürfen
gemäss Art. 329d Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR) Ferien während eines Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abge golten werden. Trotz dieses Verbots wurde dem Beschwerdeführer gemäss über einstimmenden Angaben beider Vertragsparteien während mehrerer Jahre zumindest ein Teil seines Ferienguthabens ausbezahlt (Urk. 3/7 S. 2 + 3, Urk.
1 S.
3).
Da diese Auszahlungen indes auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerde führers hin erfolgten (Urk. 3/7 S. 2), rechtfertigt es sich nicht, sie beim Invaliden einkommen unberücksichtigt zu lassen.
Wenn der Beschwerdeführer weder einen Teil der Ferien bezog noch die Überstunden mit Freizeit kompensierte (Art. 321c Abs. 2 OR), arbeitete er mehr als vertraglich vorgesehen (25 Tage Ferien/Jahr, 40 Std./Woche; Urk. 3/6 S. 4) und stellte damit unter Beweis, dass seine verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit über dem vertraglich Vereinbarten liegt, weshalb grundsätzlich das gesamte durch die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen ist
(vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3). Fraglich ist höchstens, ob auch der Lohnzuschlag von 25 % auf den ausbezahlten Überstun den (Art. 321c Abs. 3 OR) an das Invalideneinkommen anzurechnen ist, weil dieser gesetzliche Zuschlag nicht direkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers widerspiegelt; dies kann indes offen bleiben, da die Sache aus einem andern Grund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Hingegen vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen bezüglich der Festlegung des Valideneinkommens durchzudringen. Gemäss Angaben des Arbeitgebers erhielten im Jahr 2020 alle Mitarbeiter eine Lohnerhöhung (Urk. 3/7). Zudem gab er an, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2023 ein Jahres einkommen von mindestens Fr. 91'000. -- erzielt hätte (Urk. 3/7 S. 2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sein Invalideneinkommen über Jahre hinweg steigern konnte, erscheint es plausibel , dass sich das Einkommen im Gesundheits fall ebenfalls erhöht hätte, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug im gleichen Unternehmen vor Eintritt des Gesundheitsschadens Einkommen in dieser Grössenordnung erwirtschaftet hatte (Urk. 10/100). Die IV-Stelle wäre daher gehalten gewesen, entsprechende Abklä rungen zu tätigen. Damit, dass sie sich bei der Festlegung des Validenein kommens darauf beschränkte, das fürs Jahr 2015 errechnete Validene inkommen der Nominallohnentwicklung anzupassen, verletzte sie den Untersuchungsgrund satz. Zwar erscheinen die Angaben des Arbeitgebers zum Valideneinkommen des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Da sich diese jedoch lediglich aufs Jahr 2023 bezogen, können sie zur Durchführung des Einkommensvergleichs fürs Jahr 2020 nicht beigezogen werden. Damit bleibt unklar, wie viel der Beschwerdeführer im Jahr 2020 sowie in den Folgejahren im Gesundheitsfall verdient hätte. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie Abklärungen zu den erwerb lichen Verhältnissen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich – entgegen dem Vor bringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) – der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht als ergänzungsbedürftig erweist. Eine Veränderung des Gesund heitszustandes würde erst dann Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen geben, wenn sie sich wesentlich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würde. Da der Beschwerdeführer sein Einkommen stets steigern konnte, schloss die IV-Stelle zu Recht darauf, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustan des eingetreten sein konnte und verzichtete auf entsprechende Abklärungen. 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d er vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Die de m Beschwer deführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1 ’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
6. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro