Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1966, war von März 1990 bis Ende November 2019 bei der Z.___ AG als
Strassenb auarbeiter angestellt und
wurde am 2 0. November 2019 unter Hinweis auf Bauchschmerzen und ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Bern zur Früherfassung gemeldet ( Urk. 7/1 ) . Nachdem der Be schwerdeführer Ende desselben Monats nach A.___ , Kanton Zürich, gezogen war, wurde d ie Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, über wies en (Urk. 7/4). 1.2
Am 3 1. Januar 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14 ). Die IV-Stelle klärte die
e r werbliche n und medizinische Verhältnisse ab und holte wiederholt die Akten der Kranken tag geldversicherung (Urk. 7/15-16, Urk. 7/25, Urk. 7/32-33) sowie einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/21) ein. Mit Verfügung vom 1. März 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden (vgl. Vorbescheid vom 1 9. Januar 2021, Urk. 7/35) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/36 = Urk. 2 ). 1.3
Mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2022 erkundigte sich der Versicherte , wann er mit einem IV-Entscheid rechnen könne (Urk. 7/38). Hernach brachte die IV-Stelle i m Januar 202 3 durch telefonische Anfragen bei m Einwohner dienst
A.___ in Erfahrung, dass der Versicherte
nach Serbien umgezogen sei ( Urk. 7/39 ).
Am 1. März 2023 überwies die IV-Stelle das Dossier an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Urk. 7/43), was sie dem Versicherten mit Schreiben vom 1 0. März 2023 unter Beilage der Rentenverfügung vom 1. März 2021 zur Kenntnis brachte (Urk. 7/45). 2. 2.1
Gegen die Verfügung vom 1. März 2021 erhob der Versicherte mit einer am 10. April 2023 datierten und der serbischen Post am 1 9. April 2023 übergebenen Eingabe Beschwerde ( Urk. 1).
Am 8. Juni 2023 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte, auf die Beschwerde sei mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 7/1-49]). 2.2
Mit Schreiben vom 5. Juli 2023
ersuchte das hiesige Gericht den Beschwerdefüh rer
um Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Urk. 11). Am
24. Juli 2023 nannte der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht eine Zustell adresse in der Schweiz (Urk. 13). 2.3
Mit Verfügung vom 3. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und insbesondere zur Adressänderung und zum Zeitpunkt des Wegzugs aus der Schweiz zu äussern
( Urk. 14; vgl. auch die zweite Zustellung des Schreibens per A-Post [ Urk. 15 ], da die Verfügung
nicht abgeholt wurde).
Mit Eingabe vom 3 1. August 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er von der Beschwerdegegnerin keine ein geschriebene Verfügung erhalten habe ( Urk. 16). Zur Adressänderung und zum Zeitpunkt des Wegzugs aus der Schweiz liess er sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 12. Sep tem ber 2023 wurde der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des Beschwerde führers zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen B.___ , Serbien. Da sich die Beschwerde gegen die Verfügung einer kantonalen IV-Stelle richtet, ist das Gericht gestützt auf Art. 69 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) zuständig. 2. 2 .1
Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m . Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG , anwendbar gestützt auf Art. 1 IVG kann gegen Ein sprache entscheide oder Verfügun gen , gegen welche eine Ein sprache ausge schlossen ist , innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Eine gesetz liche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). 2 .2
Die 30-tägige Beschwerde frist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art. 60 Abs. 2 i.V.m . Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie gilt als gewahrt, wenn die Be schwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsgericht einge reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweize ri schen diploma tischen oder konsu larischen Vertretung über geben wird ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag ( Art. 38 Abs. 3 ATSG). Unter anderem stehen nach Ta gen bestimmte gesetzliche oder behördliche Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still ( Art. 38 Abs. 4 lit . a ATSG). 2 .3
Die Beweislast für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde obliegt der Beschwerde führenden Partei. 2 .4
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wir kungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betrof fene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Ein fluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Ver fügungen ob liegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Be hör de, wel che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlich keits beweis für die Zu stel lung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admini st ra tiven Ablauf zu erbringen . Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden
(Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 mit Hin wei sen). 3 .
3 .1
Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde ( Urk.
1) an, er habe erst durch das Schreiben vom 1 0. März 2023 von der abweisenden Rentenverfügung vom 1. März 2021 erfahren. 3 .2
Demgegenüber brachte die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer habe ihr zwischen Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung im Januar 2020 und Verfügungserlass am 1. März 2021 keine Adressänderung gemeldet, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Verfügung vom 1. März 2021 an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers ver sandt worden sei, zumal der Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeit punkt ins Ausland weggezogen sei. Die Beschwerde vom 1 9. April 2023 sei deshalb zu spät erfolgt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 6) . 4 .
4 .1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin sowohl den Vorbescheid (Urk. 7/
35) als auch die leistungsabweisende Verfügung ( Urk. 2 ) mittels A-Post an die zuletzt bekannte Adresse in A.___
versandt hat. Insofern ist es ihr nicht möglich, die Zustellung dieser Doku mente zu beweisen . Wohl unterliess es der Beschwerdeführer pflichtwidrig trotz des hängigen IV-Verfahrens seinen Wegzug nach Serbien zu melden, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinwies; un geachtet dessen war der Beschwerdeführer im Zeit punkt des mutmasslichen Ver sandes der Verfügung nach Lage der Akten jedoch noch in A.___ wohnhaft (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/42) . Die Tatsache , dass der Beschwerdeführer im Zusammen hang mit der Früh erfassung auf die (nicht eingeschrieben versandte) Gesprächs ein ladung vom 16.
De zember 2019 ( Urk. 7/11) am 2 0. Januar 2020 reagierte (vgl. Urk. 7/12), diese entsprechend erhalten zu haben scheint, stell t kein zureichende s Indiz dar, um auf die effektive Zustellung der Verfügung vom 1. März 2021 schliessen zu können. D en aufliegenden Akten kann k ein Verhalten de s Be schwer deführer s entnommen werden, welches im Nachgang zum Verfügungs er lass auf eine Zustellung bzw. ein Eintreffen in seine m Briefkasten oder Postfach schliessen liesse. So hat sich der Beschwerde führer ab Verfügungsdatum bis zu seiner Erkundigung nach dem Stand des Verfahrens am 11.
Dezember 2022 ( Urk. 7/38 ) nie in irgendeiner Form gegenüber der Beschwer de gegnerin verneh men lassen oder sonstwie erkennen lassen, dass er um die (rechts kräftige) Verfü gung der Rentenabweisung gewusst hätte. Der Nachweis der Zustellung lässt sich daher auch gestützt auf Indizien oder die gesamten Umstände nicht mit dem er forderlichen Beweisgrad er brin gen , wofür die Beschwerdegegnerin die Beweislast trägt . 4 .2
Es ist daher auf die Darstellung de s Beschwerdeführer s als Verfügungsempfänger abzustellen und festzuhalten, dass ih m die Verfügung vom 1. März 2021 erst auf grund de r (mit A-Post versandten) Mitteilung der Über wei sung des Dossiers an die IV-Stelle für Versicherte im Aus land am 10.
März 2023 eröffnet wurde bzw. zur Kenntnis gelangte . Die gegen die Verfügung vom 1. März 2021 erhobene Be schwerde vom 24 .
April 2023 (Eingangsdatum; Urk.
1) erfolgte
- unter Berück sichtigung des Fristenstillstandes ( 2. bis 1 6. April 2023 ) - daher rechtzeitig, wes halb darauf einzutreten ist.
4.3
Hinsichtlich der materiellen Prüfung ist vorab festzuhalten, dass das Sozialversi cherungsgericht n ach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwal tungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt , der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfah rens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Vorliegend sind allfällige gesundheitliche Veränderung nach dem 1. März 2021 daher unbeachtlich. 5 . 5 .1
In der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2021 führte die Beschwerde gegne rin aus , medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsun fähig keit durch die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgelöst w orden sei . Eine Arbeitsunfähigkeit, die durch IV-fremde Faktoren bedingt sei, sei jedoch nicht versichert, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver siche rung bestehe (Urk. 7/36). 5 .2
Der Beschwerdeführer rügte i n materieller Hinsicht, dass nicht alle Beweise und Atteste berücksichtigt worden seien ( Urk. 1). 6 . 6 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022, weshalb die bisher geltenden Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen und auch in dieser Fassung zitiert werden. 6 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 6 .4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 7 .
Der medizinische Sachverhalt präsentiert e sich im Wesentlichen folgendermas sen: 7 .1
Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 1 5. Oktober 2019 (Urk. 7/25/6-8) eine reaktive Depres sion sowie schwere degenerative Osteoarthralgien in den Knien und im Rücke n bei Gonarthrosen beidseits
und berichtete von einer seit 19. Au gust 2019 an dau ernden Arbeitsunfähigkeit , nachdem der Beschwerdeführer am 15. August 2019 nach 30 Jahren die Kündigung erhalten habe. Sie führte aus, abgesehen von knie belastenden Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten ganz tägig zumutbar. Seit 1 3. September 2019 arbeite er wieder. 7 .2
Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2020 berichteten
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und Dr. med. E.___ , Assistenz ärztin Psychiatrie , zu Händen der Krankentaggeldversicherung über die am 1 2. September 2019 begonnene, alle zwei bis drei Wochen stattfin dende Therapie . Ih nen gegenüber habe der Beschwerdeführer berichtet, dass seine Gedanken fast immer beim Job seien. Er könne sich nicht erklären, wie das passieren konnte. Er habe immer gerne gearbeitet, sei nie krank gewesen und immer hilfsbereit. Die Ärztinnen bemerkten, der Beschwerdeführer könne nicht akzep tieren, dass er einfach so die Kündigung erhalten habe. Er sei des wegen wütend und könne nicht schlafen. Ausserdem habe er Zukunftsängste. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer über Vergesslichkeit, Konzentrations schwierigkeiten sowie Müdigkeit geklagt . Sie diagnostizierten eine Anpassungs störung mit vor wiegen der Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) und attestierten ihm bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/25/10-12) . 7 .3
Im Auftrag der Kranken taggeld versicherung wurde der Beschwerdeführer am 9.
März 2020 von Dr. med. F.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (Urk. 7/25/22-27). Dr. F.___ hielt die psychia trische Diagnose n eines Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender Stö rung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) sowie Probleme im Zusammen hang mit der Berufsausübung und Stellenlosigkeit (ICD-10: Z56) fest. Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der als ungerecht erlebten Kündigung nach dreissigjähriger Anstellung psychische Symptome, namentlich Schlafstörungen, Wut und anfänglich eine Art Schock mit Ratlosig keit ent wickelt. Mit zunehmendem Abstand von der auslösenden Belastung, d.h. der Kün digung, sei die Symptomatik rückläufig verlaufen und nun nicht mehr nach weis bar. Es liege kein krankheitswertiger psychischer Zustand vor. Die Stellen losigkeit sei ein krankheitsfremder Faktor und begründe keine Arbeitsun fähigkeit. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit sei medizinisch spätestens ab dem Untersuchungsdatum nicht mehr begründet. Der Be schwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. 7 .4
Am 1 0. März 2020 erfolgte eine weitere durch die Krankentaggeldversicherung ver anlasste fachärztliche Untersuchung bei Dr. med. G.___ , Innere Medizin und Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine medial betonte und retropatellare Arthrose beidseits, bildgebend rechts mehr als links. Dr. G.___ konstatierte, körperliche Beschwerden stünden nicht im Vordergrund. Der Beschwerdeführer beklage zwar seit Jahren bestehende belastungs- und bewegungsabhängige Knie schmerzen; seit 2013 bestehe die Diagnose einer beidseitigen medial betonten Gonarthrose. Der Beschwerdeführer habe jedoch trotz der Gonarthrose weiterhin im Strassenbau arbeiten können. Andere Gelenk- und Rückenschmerzen habe er verneint. Dominierend sei der psychiatrische Leidens druck. So habe der Be schwerdeführer angegeben, Schlaf- sowie Konzentrations- und Aufmerksam - keitsprobleme zu haben und gereizt zu sein. Dr. G.___ hielt fest, internis tisch zeige sich die Konstellation eines metabolischen Syndroms mit Übergewicht, arterieller Hypertonie und Diabetes mellitus. Dieses sei ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Knie seien arthrotisch verändert, zum aktuellen Zeitpunkt gebe es jedoch keine Hinweise auf Arthritis/Erguss. Aus somatischer Sicht sei sowohl in der angestammten wie auch jeder anderen Tätig keit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/25/38-43) . 8 . 8 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung vom
1. März 2021 ( Urk.
2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit sei durch IV-fremde Faktoren ausgelöst wor den und es liege kein langandauernder Gesundheitsschaden im invalidenversi cherungsrechtlichen Sinn vor (vgl. E. 5 .1) . 8 .2
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer im August 2019 eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Stö rung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) ausgelöst wurde (E. 6 .2) . S eit 2013 leidet er ausserdem an einer beidseitigen Gonarthrose (E. 6 .4). 8 .2.1
Die behandelnden Ärzte sind sich einig, dass die psychische Symptomatik durch die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgelöst wurde. So spricht Dr. C.___ von einer reaktiven Depres sion (E. 6 .1) .
Dr. D.___ und Dr. E.___ erwähnten, dass der Beschwerdeführer die Kündigung nicht akzep tie ren könne und formalgedanklich auf diese Situation eingeengt sei (E. 6 .2, Urk. 7/25/10) , und auch Dr. F.___ stellte einen Zusammenhang zwischen der als ungerecht empfundenen Kündigung und den psychischen Symptomen fest (E. 6 .3). Ferner wies Dr. G.___ auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig Hauswart auf dem Firmenareal seiner ehemaligen Arbeitgeberin ge wesen sei und dadurch eine geräumige Wohnung gleich nebenan zur Verfügung gehabt habe , weshalb er durch die Kündigung der Arbeitsstelle auch gleich eine neue Wohnung habe suchen müssen ( Urk. 7/25/39). Rechtsprechungsgemäss darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen , sondern hat da von psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen. Wo die medizinische Fachperson dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psycho sozialen und soziokulturellen Um stän den ihre hinreichende Erklärung finden, ist kein in validisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C _ 468/2021 vom 13. De zember 2021 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 127 V 294 E. 5a ). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung von Dr. F.___ nach vollziehbar, wonach eine anhaltende höhergradige Arbeitsunfä higkeit allein aus psychiatrischer Sicht nicht (mehr) begründet ist, sondern
die psychiatrische Diagnose einzig als Reaktion auf psycho sozia le Belastungsfakto ren (Kündigung, Stellenlosigkeit) gestellt wurde , im Zeitpunkt ihrer Exploration mithin keine die Anforderungen an die Diagnose einer psychischen Störung von Krankheitswert erfüllende Symptomatik mehr vorlag . Ferner war der Beschwer deführer im Zeit punkt der psychiatrischen Begutachtung nicht mehr in fachärzt licher Behandlung und eine solche gemäss Dr. F.___
auch nicht mehr indiziert ( Urk. 7/25/26). 8 .2.2
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer weitere medi zinische Berichte (teilweise unvollständig kopiert) aus den Jahren 2014 und 2018 ins Recht , insbesondere bildgebende Befunde des linken Knies
vom 2 3. Februar 2021 (vgl. Urk. 3 /1 ). Die darin beschriebene , bereits seit Jahren bekannte mediale Gonarthrose mit aufgebrauchtem Gelenkknorpel sowie entsprechendem degene rativen Meniskusschaden wurde von Dr. G.___
grundsätzlich berücksich tigt. Sie verwies auf bildgebende Untersuchungsbefunde vom 1 0. März 2020, die eine beidseitige medial betonte Gonarthrose sowie retropatellare Arthrose zeigte , und berücksichtigte die hieraus resultierenden , belastungsabhängigen Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ( E. 6 .4, Urk. 7/25/41). Im
vom 1 2. April 2018 datierenden Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt Rheuma to logie, ( Urk. 3/2 und Urk. 3/5) wird neben der medial betonten Gonarthrose eine Epi kondylitis rechts sowie eine Bursitis subacromialis beidseits als Diagnosen genannt. Hinweise auf eine entzündliche Gelenkserkrankung würden laut Dr. H.___ keine vorliegen. Die Be schwerden seien im Rahmen degenerativer Veränderungen zu erklären. Eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit wurde sei tens Dr. H.___ nicht festgehalten. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der fachärzt lichen Untersuchung bei Dr. G.___ , abgesehen von den belastungs- und bewegungs abhängigen Knieschmerzen, Gelenk- und Rückenschmerzen verneinte (E. 6 .4), ist im Zeit punkt des Verfügungserlasses am 1. März 2021 (vgl. E. 4.3) eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von seit 2013 bekannten Gelenk schmerzen nicht aus gewiesen. Dass die fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfä higkeit auf einer unrichtigen Grundlage beruhe und damit nicht verwertbar sei, erweist sich damit als unbegründet . 8 .3
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 9 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen und gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1966, war von März 1990 bis Ende November 2019 bei der Z.___ AG als
Strassenb auarbeiter angestellt und
wurde am 2 0. November 2019 unter Hinweis auf Bauchschmerzen und ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Bern zur Früherfassung gemeldet ( Urk. 7/1 ) . Nachdem der Be schwerdeführer Ende desselben Monats nach A.___ , Kanton Zürich, gezogen war, wurde d ie Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, über wies en (Urk. 7/4).
E. 1.2 Am
E. 1.3 Mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2022 erkundigte sich der Versicherte , wann er mit einem IV-Entscheid rechnen könne (Urk. 7/38). Hernach brachte die IV-Stelle i m Januar 202
E. 3 ATSG). Unter anderem stehen nach Ta gen bestimmte gesetzliche oder behördliche Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still ( Art. 38 Abs.
E. 4 .2
Es ist daher auf die Darstellung de s Beschwerdeführer s als Verfügungsempfänger abzustellen und festzuhalten, dass ih m die Verfügung vom 1. März 2021 erst auf grund de r (mit A-Post versandten) Mitteilung der Über wei sung des Dossiers an die IV-Stelle für Versicherte im Aus land am 10.
März 2023 eröffnet wurde bzw. zur Kenntnis gelangte . Die gegen die Verfügung vom 1. März 2021 erhobene Be schwerde vom 24 .
April 2023 (Eingangsdatum; Urk.
1) erfolgte
- unter Berück sichtigung des Fristenstillstandes ( 2. bis 1 6. April 2023 ) - daher rechtzeitig, wes halb darauf einzutreten ist.
E. 4.3 Hinsichtlich der materiellen Prüfung ist vorab festzuhalten, dass das Sozialversi cherungsgericht n ach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwal tungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt , der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfah rens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Vorliegend sind allfällige gesundheitliche Veränderung nach dem 1. März 2021 daher unbeachtlich.
E. 5 .2
Der Beschwerdeführer rügte i n materieller Hinsicht, dass nicht alle Beweise und Atteste berücksichtigt worden seien ( Urk. 1).
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 .3
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
E. 9 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen und gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1966, war von März 1990 bis Ende November 2019 bei der Z.___ AG als Strassenb auarbeiter angestellt und wurde am 2
- November 2019 unter Hinweis auf Bauchschmerzen und ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Bern zur Früherfassung gemeldet ( Urk. 7/1 ) . Nachdem der Be schwerdeführer Ende desselben Monats nach A.___ , Kanton Zürich, gezogen war, wurde d ie Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, über wies en (Urk. 7/4). 1.2 Am 3
- Januar 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14 ). Die IV-Stelle klärte die e r werbliche n und medizinische Verhältnisse ab und holte wiederholt die Akten der Kranken tag geldversicherung (Urk. 7/15-16, Urk. 7/25, Urk. 7/32-33) sowie einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/21) ein. Mit Verfügung vom
- März 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden (vgl. Vorbescheid vom 1
- Januar 2021, Urk. 7/35) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/36 = Urk. 2 ). 1.3 Mit Schreiben vom 1
- Dezember 2022 erkundigte sich der Versicherte , wann er mit einem IV-Entscheid rechnen könne (Urk. 7/38). Hernach brachte die IV-Stelle i m Januar 202 3 durch telefonische Anfragen bei m Einwohner dienst A.___ in Erfahrung, dass der Versicherte nach Serbien umgezogen sei ( Urk. 7/39 ). Am 1. März 2023 überwies die IV-Stelle das Dossier an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Urk. 7/43), was sie dem Versicherten mit Schreiben vom 1
- März 2023 unter Beilage der Rentenverfügung vom
- März 2021 zur Kenntnis brachte (Urk. 7/45).
- 2.1 Gegen die Verfügung vom
- März 2021 erhob der Versicherte mit einer am 10. April 2023 datierten und der serbischen Post am 1
- April 2023 übergebenen Eingabe Beschwerde ( Urk. 1). Am
- Juni 2023 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte, auf die Beschwerde sei mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 7/1-49]). 2.2 Mit Schreiben vom
- Juli 2023 ersuchte das hiesige Gericht den Beschwerdefüh rer um Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Urk. 11). Am
- Juli 2023 nannte der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht eine Zustell adresse in der Schweiz (Urk. 13). 2.3 Mit Verfügung vom
- August 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und insbesondere zur Adressänderung und zum Zeitpunkt des Wegzugs aus der Schweiz zu äussern ( Urk. 14; vgl. auch die zweite Zustellung des Schreibens per A-Post [ Urk. 15 ], da die Verfügung nicht abgeholt wurde). Mit Eingabe vom 3
- August 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er von der Beschwerdegegnerin keine ein geschriebene Verfügung erhalten habe ( Urk. 16). Zur Adressänderung und zum Zeitpunkt des Wegzugs aus der Schweiz liess er sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 12. Sep tem ber 2023 wurde der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des Beschwerde führers zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Der Wohnsitz des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen B.___ , Serbien. Da sich die Beschwerde gegen die Verfügung einer kantonalen IV-Stelle richtet, ist das Gericht gestützt auf Art. 69 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) zuständig.
- 2 .1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m . Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG , anwendbar gestützt auf Art. 1 IVG kann gegen Ein sprache entscheide oder Verfügun gen , gegen welche eine Ein sprache ausge schlossen ist , innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Eine gesetz liche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). 2 .2 Die 30-tägige Beschwerde frist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art. 60 Abs. 2 i.V.m . Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie gilt als gewahrt, wenn die Be schwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsgericht einge reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweize ri schen diploma tischen oder konsu larischen Vertretung über geben wird ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag ( Art. 38 Abs. 3 ATSG). Unter anderem stehen nach Ta gen bestimmte gesetzliche oder behördliche Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still ( Art. 38 Abs. 4 lit . a ATSG). 2 .3 Die Beweislast für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde obliegt der Beschwerde führenden Partei. 2 .4 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wir kungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betrof fene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Ein fluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Ver fügungen ob liegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Be hör de, wel che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlich keits beweis für die Zu stel lung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admini st ra tiven Ablauf zu erbringen . Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 mit Hin wei sen). 3 . 3 .1 Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde ( Urk. 1) an, er habe erst durch das Schreiben vom 1
- März 2023 von der abweisenden Rentenverfügung vom 1. März 2021 erfahren. 3 .2 Demgegenüber brachte die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer habe ihr zwischen Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung im Januar 2020 und Verfügungserlass am
- März 2021 keine Adressänderung gemeldet, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Verfügung vom
- März 2021 an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers ver sandt worden sei, zumal der Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeit punkt ins Ausland weggezogen sei. Die Beschwerde vom 1
- April 2023 sei deshalb zu spät erfolgt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 6) . 4 . 4 .1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin sowohl den Vorbescheid (Urk. 7/ 35) als auch die leistungsabweisende Verfügung ( Urk. 2 ) mittels A-Post an die zuletzt bekannte Adresse in A.___ versandt hat. Insofern ist es ihr nicht möglich, die Zustellung dieser Doku mente zu beweisen . Wohl unterliess es der Beschwerdeführer pflichtwidrig trotz des hängigen IV-Verfahrens seinen Wegzug nach Serbien zu melden, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinwies; un geachtet dessen war der Beschwerdeführer im Zeit punkt des mutmasslichen Ver sandes der Verfügung nach Lage der Akten jedoch noch in A.___ wohnhaft (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/42) . Die Tatsache , dass der Beschwerdeführer im Zusammen hang mit der Früh erfassung auf die (nicht eingeschrieben versandte) Gesprächs ein ladung vom 16. De zember 2019 ( Urk. 7/11) am 2
- Januar 2020 reagierte (vgl. Urk. 7/12), diese entsprechend erhalten zu haben scheint, stell t kein zureichende s Indiz dar, um auf die effektive Zustellung der Verfügung vom
- März 2021 schliessen zu können. D en aufliegenden Akten kann k ein Verhalten de s Be schwer deführer s entnommen werden, welches im Nachgang zum Verfügungs er lass auf eine Zustellung bzw. ein Eintreffen in seine m Briefkasten oder Postfach schliessen liesse. So hat sich der Beschwerde führer ab Verfügungsdatum bis zu seiner Erkundigung nach dem Stand des Verfahrens am 11. Dezember 2022 ( Urk. 7/38 ) nie in irgendeiner Form gegenüber der Beschwer de gegnerin verneh men lassen oder sonstwie erkennen lassen, dass er um die (rechts kräftige) Verfü gung der Rentenabweisung gewusst hätte. Der Nachweis der Zustellung lässt sich daher auch gestützt auf Indizien oder die gesamten Umstände nicht mit dem er forderlichen Beweisgrad er brin gen , wofür die Beschwerdegegnerin die Beweislast trägt . 4 .2 Es ist daher auf die Darstellung de s Beschwerdeführer s als Verfügungsempfänger abzustellen und festzuhalten, dass ih m die Verfügung vom
- März 2021 erst auf grund de r (mit A-Post versandten) Mitteilung der Über wei sung des Dossiers an die IV-Stelle für Versicherte im Aus land am 10. März 2023 eröffnet wurde bzw. zur Kenntnis gelangte . Die gegen die Verfügung vom
- März 2021 erhobene Be schwerde vom 24 . April 2023 (Eingangsdatum; Urk. 1) erfolgte - unter Berück sichtigung des Fristenstillstandes (
- bis 1
- April 2023 ) - daher rechtzeitig, wes halb darauf einzutreten ist. 4.3 Hinsichtlich der materiellen Prüfung ist vorab festzuhalten, dass das Sozialversi cherungsgericht n ach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwal tungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt , der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfah rens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Vorliegend sind allfällige gesundheitliche Veränderung nach dem
- März 2021 daher unbeachtlich. 5 . 5 .1 In der angefochtenen Verfügung vom
- März 2021 führte die Beschwerde gegne rin aus , medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsun fähig keit durch die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgelöst w orden sei . Eine Arbeitsunfähigkeit, die durch IV-fremde Faktoren bedingt sei, sei jedoch nicht versichert, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver siche rung bestehe (Urk. 7/36). 5 .2 Der Beschwerdeführer rügte i n materieller Hinsicht, dass nicht alle Beweise und Atteste berücksichtigt worden seien ( Urk. 1). 6 . 6 .1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung erging vor dem
- Januar 2022, weshalb die bisher geltenden Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen und auch in dieser Fassung zitiert werden. 6 .2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6 .3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 6 .4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 7 . Der medizinische Sachverhalt präsentiert e sich im Wesentlichen folgendermas sen: 7 .1 Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 1
- Oktober 2019 (Urk. 7/25/6-8) eine reaktive Depres sion sowie schwere degenerative Osteoarthralgien in den Knien und im Rücke n bei Gonarthrosen beidseits und berichtete von einer seit 19. Au gust 2019 an dau ernden Arbeitsunfähigkeit , nachdem der Beschwerdeführer am 15. August 2019 nach 30 Jahren die Kündigung erhalten habe. Sie führte aus, abgesehen von knie belastenden Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten ganz tägig zumutbar. Seit 1
- September 2019 arbeite er wieder. 7 .2 Mit Schreiben vom 3
- Januar 2020 berichteten Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und Dr. med. E.___ , Assistenz ärztin Psychiatrie , zu Händen der Krankentaggeldversicherung über die am 1
- September 2019 begonnene, alle zwei bis drei Wochen stattfin dende Therapie . Ih nen gegenüber habe der Beschwerdeführer berichtet, dass seine Gedanken fast immer beim Job seien. Er könne sich nicht erklären, wie das passieren konnte. Er habe immer gerne gearbeitet, sei nie krank gewesen und immer hilfsbereit. Die Ärztinnen bemerkten, der Beschwerdeführer könne nicht akzep tieren, dass er einfach so die Kündigung erhalten habe. Er sei des wegen wütend und könne nicht schlafen. Ausserdem habe er Zukunftsängste. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer über Vergesslichkeit, Konzentrations schwierigkeiten sowie Müdigkeit geklagt . Sie diagnostizierten eine Anpassungs störung mit vor wiegen der Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) und attestierten ihm bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/25/10-12) . 7 .3 Im Auftrag der Kranken taggeld versicherung wurde der Beschwerdeführer am 9. März 2020 von Dr. med. F.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (Urk. 7/25/22-27). Dr. F.___ hielt die psychia trische Diagnose n eines Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender Stö rung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) sowie Probleme im Zusammen hang mit der Berufsausübung und Stellenlosigkeit (ICD-10: Z56) fest. Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der als ungerecht erlebten Kündigung nach dreissigjähriger Anstellung psychische Symptome, namentlich Schlafstörungen, Wut und anfänglich eine Art Schock mit Ratlosig keit ent wickelt. Mit zunehmendem Abstand von der auslösenden Belastung, d.h. der Kün digung, sei die Symptomatik rückläufig verlaufen und nun nicht mehr nach weis bar. Es liege kein krankheitswertiger psychischer Zustand vor. Die Stellen losigkeit sei ein krankheitsfremder Faktor und begründe keine Arbeitsun fähigkeit. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit sei medizinisch spätestens ab dem Untersuchungsdatum nicht mehr begründet. Der Be schwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. 7 .4 Am 1
- März 2020 erfolgte eine weitere durch die Krankentaggeldversicherung ver anlasste fachärztliche Untersuchung bei Dr. med. G.___ , Innere Medizin und Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine medial betonte und retropatellare Arthrose beidseits, bildgebend rechts mehr als links. Dr. G.___ konstatierte, körperliche Beschwerden stünden nicht im Vordergrund. Der Beschwerdeführer beklage zwar seit Jahren bestehende belastungs- und bewegungsabhängige Knie schmerzen; seit 2013 bestehe die Diagnose einer beidseitigen medial betonten Gonarthrose. Der Beschwerdeführer habe jedoch trotz der Gonarthrose weiterhin im Strassenbau arbeiten können. Andere Gelenk- und Rückenschmerzen habe er verneint. Dominierend sei der psychiatrische Leidens druck. So habe der Be schwerdeführer angegeben, Schlaf- sowie Konzentrations- und Aufmerksam - keitsprobleme zu haben und gereizt zu sein. Dr. G.___ hielt fest, internis tisch zeige sich die Konstellation eines metabolischen Syndroms mit Übergewicht, arterieller Hypertonie und Diabetes mellitus. Dieses sei ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Knie seien arthrotisch verändert, zum aktuellen Zeitpunkt gebe es jedoch keine Hinweise auf Arthritis/Erguss. Aus somatischer Sicht sei sowohl in der angestammten wie auch jeder anderen Tätig keit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/25/38-43) . 8 . 8 .1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung vom
- März 2021 ( Urk. 2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit sei durch IV-fremde Faktoren ausgelöst wor den und es liege kein langandauernder Gesundheitsschaden im invalidenversi cherungsrechtlichen Sinn vor (vgl. E. 5 .1) . 8 .2 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer im August 2019 eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Stö rung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) ausgelöst wurde (E. 6 .2) . S eit 2013 leidet er ausserdem an einer beidseitigen Gonarthrose (E. 6 .4). 8 .2.1 Die behandelnden Ärzte sind sich einig, dass die psychische Symptomatik durch die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgelöst wurde. So spricht Dr. C.___ von einer reaktiven Depres sion (E. 6 .1) . Dr. D.___ und Dr. E.___ erwähnten, dass der Beschwerdeführer die Kündigung nicht akzep tie ren könne und formalgedanklich auf diese Situation eingeengt sei (E. 6 .2, Urk. 7/25/10) , und auch Dr. F.___ stellte einen Zusammenhang zwischen der als ungerecht empfundenen Kündigung und den psychischen Symptomen fest (E. 6 .3). Ferner wies Dr. G.___ auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig Hauswart auf dem Firmenareal seiner ehemaligen Arbeitgeberin ge wesen sei und dadurch eine geräumige Wohnung gleich nebenan zur Verfügung gehabt habe , weshalb er durch die Kündigung der Arbeitsstelle auch gleich eine neue Wohnung habe suchen müssen ( Urk. 7/25/39). Rechtsprechungsgemäss darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen , sondern hat da von psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen. Wo die medizinische Fachperson dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psycho sozialen und soziokulturellen Um stän den ihre hinreichende Erklärung finden, ist kein in validisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C _ 468/2021 vom 13. De zember 2021 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 127 V 294 E. 5a ). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung von Dr. F.___ nach vollziehbar, wonach eine anhaltende höhergradige Arbeitsunfä higkeit allein aus psychiatrischer Sicht nicht (mehr) begründet ist, sondern die psychiatrische Diagnose einzig als Reaktion auf psycho sozia le Belastungsfakto ren (Kündigung, Stellenlosigkeit) gestellt wurde , im Zeitpunkt ihrer Exploration mithin keine die Anforderungen an die Diagnose einer psychischen Störung von Krankheitswert erfüllende Symptomatik mehr vorlag . Ferner war der Beschwer deführer im Zeit punkt der psychiatrischen Begutachtung nicht mehr in fachärzt licher Behandlung und eine solche gemäss Dr. F.___ auch nicht mehr indiziert ( Urk. 7/25/26). 8 .2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer weitere medi zinische Berichte (teilweise unvollständig kopiert) aus den Jahren 2014 und 2018 ins Recht , insbesondere bildgebende Befunde des linken Knies vom 2
- Februar 2021 (vgl. Urk. 3 /1 ). Die darin beschriebene , bereits seit Jahren bekannte mediale Gonarthrose mit aufgebrauchtem Gelenkknorpel sowie entsprechendem degene rativen Meniskusschaden wurde von Dr. G.___ grundsätzlich berücksich tigt. Sie verwies auf bildgebende Untersuchungsbefunde vom 1
- März 2020, die eine beidseitige medial betonte Gonarthrose sowie retropatellare Arthrose zeigte , und berücksichtigte die hieraus resultierenden , belastungsabhängigen Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ( E. 6 .4, Urk. 7/25/41). Im vom 1
- April 2018 datierenden Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt Rheuma to logie, ( Urk. 3/2 und Urk. 3/5) wird neben der medial betonten Gonarthrose eine Epi kondylitis rechts sowie eine Bursitis subacromialis beidseits als Diagnosen genannt. Hinweise auf eine entzündliche Gelenkserkrankung würden laut Dr. H.___ keine vorliegen. Die Be schwerden seien im Rahmen degenerativer Veränderungen zu erklären. Eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit wurde sei tens Dr. H.___ nicht festgehalten. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der fachärzt lichen Untersuchung bei Dr. G.___ , abgesehen von den belastungs- und bewegungs abhängigen Knieschmerzen, Gelenk- und Rückenschmerzen verneinte (E. 6 .4), ist im Zeit punkt des Verfügungserlasses am
- März 2021 (vgl. E. 4.3) eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von seit 2013 bekannten Gelenk schmerzen nicht aus gewiesen. Dass die fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfä higkeit auf einer unrichtigen Grundlage beruhe und damit nicht verwertbar sei, erweist sich damit als unbegründet . 8 .3 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 9 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen und gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00212
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
22. November 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführer Zustelladresse: Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1966, war von März 1990 bis Ende November 2019 bei der Z.___ AG als
Strassenb auarbeiter angestellt und
wurde am 2 0. November 2019 unter Hinweis auf Bauchschmerzen und ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Bern zur Früherfassung gemeldet ( Urk. 7/1 ) . Nachdem der Be schwerdeführer Ende desselben Monats nach A.___ , Kanton Zürich, gezogen war, wurde d ie Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, über wies en (Urk. 7/4). 1.2
Am 3 1. Januar 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14 ). Die IV-Stelle klärte die
e r werbliche n und medizinische Verhältnisse ab und holte wiederholt die Akten der Kranken tag geldversicherung (Urk. 7/15-16, Urk. 7/25, Urk. 7/32-33) sowie einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/21) ein. Mit Verfügung vom 1. März 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden (vgl. Vorbescheid vom 1 9. Januar 2021, Urk. 7/35) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/36 = Urk. 2 ). 1.3
Mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2022 erkundigte sich der Versicherte , wann er mit einem IV-Entscheid rechnen könne (Urk. 7/38). Hernach brachte die IV-Stelle i m Januar 202 3 durch telefonische Anfragen bei m Einwohner dienst
A.___ in Erfahrung, dass der Versicherte
nach Serbien umgezogen sei ( Urk. 7/39 ).
Am 1. März 2023 überwies die IV-Stelle das Dossier an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Urk. 7/43), was sie dem Versicherten mit Schreiben vom 1 0. März 2023 unter Beilage der Rentenverfügung vom 1. März 2021 zur Kenntnis brachte (Urk. 7/45). 2. 2.1
Gegen die Verfügung vom 1. März 2021 erhob der Versicherte mit einer am 10. April 2023 datierten und der serbischen Post am 1 9. April 2023 übergebenen Eingabe Beschwerde ( Urk. 1).
Am 8. Juni 2023 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte, auf die Beschwerde sei mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 7/1-49]). 2.2
Mit Schreiben vom 5. Juli 2023
ersuchte das hiesige Gericht den Beschwerdefüh rer
um Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Urk. 11). Am
24. Juli 2023 nannte der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht eine Zustell adresse in der Schweiz (Urk. 13). 2.3
Mit Verfügung vom 3. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und insbesondere zur Adressänderung und zum Zeitpunkt des Wegzugs aus der Schweiz zu äussern
( Urk. 14; vgl. auch die zweite Zustellung des Schreibens per A-Post [ Urk. 15 ], da die Verfügung
nicht abgeholt wurde).
Mit Eingabe vom 3 1. August 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er von der Beschwerdegegnerin keine ein geschriebene Verfügung erhalten habe ( Urk. 16). Zur Adressänderung und zum Zeitpunkt des Wegzugs aus der Schweiz liess er sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 12. Sep tem ber 2023 wurde der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des Beschwerde führers zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen B.___ , Serbien. Da sich die Beschwerde gegen die Verfügung einer kantonalen IV-Stelle richtet, ist das Gericht gestützt auf Art. 69 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) zuständig. 2. 2 .1
Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m . Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG , anwendbar gestützt auf Art. 1 IVG kann gegen Ein sprache entscheide oder Verfügun gen , gegen welche eine Ein sprache ausge schlossen ist , innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Eine gesetz liche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). 2 .2
Die 30-tägige Beschwerde frist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art. 60 Abs. 2 i.V.m . Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie gilt als gewahrt, wenn die Be schwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsgericht einge reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweize ri schen diploma tischen oder konsu larischen Vertretung über geben wird ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag ( Art. 38 Abs. 3 ATSG). Unter anderem stehen nach Ta gen bestimmte gesetzliche oder behördliche Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still ( Art. 38 Abs. 4 lit . a ATSG). 2 .3
Die Beweislast für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde obliegt der Beschwerde führenden Partei. 2 .4
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wir kungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betrof fene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Ein fluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Ver fügungen ob liegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Be hör de, wel che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlich keits beweis für die Zu stel lung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admini st ra tiven Ablauf zu erbringen . Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden
(Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 mit Hin wei sen). 3 .
3 .1
Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde ( Urk.
1) an, er habe erst durch das Schreiben vom 1 0. März 2023 von der abweisenden Rentenverfügung vom 1. März 2021 erfahren. 3 .2
Demgegenüber brachte die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer habe ihr zwischen Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung im Januar 2020 und Verfügungserlass am 1. März 2021 keine Adressänderung gemeldet, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Verfügung vom 1. März 2021 an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers ver sandt worden sei, zumal der Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeit punkt ins Ausland weggezogen sei. Die Beschwerde vom 1 9. April 2023 sei deshalb zu spät erfolgt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 6) . 4 .
4 .1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin sowohl den Vorbescheid (Urk. 7/
35) als auch die leistungsabweisende Verfügung ( Urk. 2 ) mittels A-Post an die zuletzt bekannte Adresse in A.___
versandt hat. Insofern ist es ihr nicht möglich, die Zustellung dieser Doku mente zu beweisen . Wohl unterliess es der Beschwerdeführer pflichtwidrig trotz des hängigen IV-Verfahrens seinen Wegzug nach Serbien zu melden, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinwies; un geachtet dessen war der Beschwerdeführer im Zeit punkt des mutmasslichen Ver sandes der Verfügung nach Lage der Akten jedoch noch in A.___ wohnhaft (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/42) . Die Tatsache , dass der Beschwerdeführer im Zusammen hang mit der Früh erfassung auf die (nicht eingeschrieben versandte) Gesprächs ein ladung vom 16.
De zember 2019 ( Urk. 7/11) am 2 0. Januar 2020 reagierte (vgl. Urk. 7/12), diese entsprechend erhalten zu haben scheint, stell t kein zureichende s Indiz dar, um auf die effektive Zustellung der Verfügung vom 1. März 2021 schliessen zu können. D en aufliegenden Akten kann k ein Verhalten de s Be schwer deführer s entnommen werden, welches im Nachgang zum Verfügungs er lass auf eine Zustellung bzw. ein Eintreffen in seine m Briefkasten oder Postfach schliessen liesse. So hat sich der Beschwerde führer ab Verfügungsdatum bis zu seiner Erkundigung nach dem Stand des Verfahrens am 11.
Dezember 2022 ( Urk. 7/38 ) nie in irgendeiner Form gegenüber der Beschwer de gegnerin verneh men lassen oder sonstwie erkennen lassen, dass er um die (rechts kräftige) Verfü gung der Rentenabweisung gewusst hätte. Der Nachweis der Zustellung lässt sich daher auch gestützt auf Indizien oder die gesamten Umstände nicht mit dem er forderlichen Beweisgrad er brin gen , wofür die Beschwerdegegnerin die Beweislast trägt . 4 .2
Es ist daher auf die Darstellung de s Beschwerdeführer s als Verfügungsempfänger abzustellen und festzuhalten, dass ih m die Verfügung vom 1. März 2021 erst auf grund de r (mit A-Post versandten) Mitteilung der Über wei sung des Dossiers an die IV-Stelle für Versicherte im Aus land am 10.
März 2023 eröffnet wurde bzw. zur Kenntnis gelangte . Die gegen die Verfügung vom 1. März 2021 erhobene Be schwerde vom 24 .
April 2023 (Eingangsdatum; Urk.
1) erfolgte
- unter Berück sichtigung des Fristenstillstandes ( 2. bis 1 6. April 2023 ) - daher rechtzeitig, wes halb darauf einzutreten ist.
4.3
Hinsichtlich der materiellen Prüfung ist vorab festzuhalten, dass das Sozialversi cherungsgericht n ach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwal tungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt , der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfah rens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Vorliegend sind allfällige gesundheitliche Veränderung nach dem 1. März 2021 daher unbeachtlich. 5 . 5 .1
In der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2021 führte die Beschwerde gegne rin aus , medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsun fähig keit durch die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgelöst w orden sei . Eine Arbeitsunfähigkeit, die durch IV-fremde Faktoren bedingt sei, sei jedoch nicht versichert, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver siche rung bestehe (Urk. 7/36). 5 .2
Der Beschwerdeführer rügte i n materieller Hinsicht, dass nicht alle Beweise und Atteste berücksichtigt worden seien ( Urk. 1). 6 . 6 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022, weshalb die bisher geltenden Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen und auch in dieser Fassung zitiert werden. 6 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 6 .4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 7 .
Der medizinische Sachverhalt präsentiert e sich im Wesentlichen folgendermas sen: 7 .1
Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 1 5. Oktober 2019 (Urk. 7/25/6-8) eine reaktive Depres sion sowie schwere degenerative Osteoarthralgien in den Knien und im Rücke n bei Gonarthrosen beidseits
und berichtete von einer seit 19. Au gust 2019 an dau ernden Arbeitsunfähigkeit , nachdem der Beschwerdeführer am 15. August 2019 nach 30 Jahren die Kündigung erhalten habe. Sie führte aus, abgesehen von knie belastenden Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten ganz tägig zumutbar. Seit 1 3. September 2019 arbeite er wieder. 7 .2
Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2020 berichteten
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und Dr. med. E.___ , Assistenz ärztin Psychiatrie , zu Händen der Krankentaggeldversicherung über die am 1 2. September 2019 begonnene, alle zwei bis drei Wochen stattfin dende Therapie . Ih nen gegenüber habe der Beschwerdeführer berichtet, dass seine Gedanken fast immer beim Job seien. Er könne sich nicht erklären, wie das passieren konnte. Er habe immer gerne gearbeitet, sei nie krank gewesen und immer hilfsbereit. Die Ärztinnen bemerkten, der Beschwerdeführer könne nicht akzep tieren, dass er einfach so die Kündigung erhalten habe. Er sei des wegen wütend und könne nicht schlafen. Ausserdem habe er Zukunftsängste. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer über Vergesslichkeit, Konzentrations schwierigkeiten sowie Müdigkeit geklagt . Sie diagnostizierten eine Anpassungs störung mit vor wiegen der Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) und attestierten ihm bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/25/10-12) . 7 .3
Im Auftrag der Kranken taggeld versicherung wurde der Beschwerdeführer am 9.
März 2020 von Dr. med. F.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (Urk. 7/25/22-27). Dr. F.___ hielt die psychia trische Diagnose n eines Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender Stö rung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) sowie Probleme im Zusammen hang mit der Berufsausübung und Stellenlosigkeit (ICD-10: Z56) fest. Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der als ungerecht erlebten Kündigung nach dreissigjähriger Anstellung psychische Symptome, namentlich Schlafstörungen, Wut und anfänglich eine Art Schock mit Ratlosig keit ent wickelt. Mit zunehmendem Abstand von der auslösenden Belastung, d.h. der Kün digung, sei die Symptomatik rückläufig verlaufen und nun nicht mehr nach weis bar. Es liege kein krankheitswertiger psychischer Zustand vor. Die Stellen losigkeit sei ein krankheitsfremder Faktor und begründe keine Arbeitsun fähigkeit. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit sei medizinisch spätestens ab dem Untersuchungsdatum nicht mehr begründet. Der Be schwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. 7 .4
Am 1 0. März 2020 erfolgte eine weitere durch die Krankentaggeldversicherung ver anlasste fachärztliche Untersuchung bei Dr. med. G.___ , Innere Medizin und Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine medial betonte und retropatellare Arthrose beidseits, bildgebend rechts mehr als links. Dr. G.___ konstatierte, körperliche Beschwerden stünden nicht im Vordergrund. Der Beschwerdeführer beklage zwar seit Jahren bestehende belastungs- und bewegungsabhängige Knie schmerzen; seit 2013 bestehe die Diagnose einer beidseitigen medial betonten Gonarthrose. Der Beschwerdeführer habe jedoch trotz der Gonarthrose weiterhin im Strassenbau arbeiten können. Andere Gelenk- und Rückenschmerzen habe er verneint. Dominierend sei der psychiatrische Leidens druck. So habe der Be schwerdeführer angegeben, Schlaf- sowie Konzentrations- und Aufmerksam - keitsprobleme zu haben und gereizt zu sein. Dr. G.___ hielt fest, internis tisch zeige sich die Konstellation eines metabolischen Syndroms mit Übergewicht, arterieller Hypertonie und Diabetes mellitus. Dieses sei ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Knie seien arthrotisch verändert, zum aktuellen Zeitpunkt gebe es jedoch keine Hinweise auf Arthritis/Erguss. Aus somatischer Sicht sei sowohl in der angestammten wie auch jeder anderen Tätig keit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/25/38-43) . 8 . 8 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung vom
1. März 2021 ( Urk.
2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit sei durch IV-fremde Faktoren ausgelöst wor den und es liege kein langandauernder Gesundheitsschaden im invalidenversi cherungsrechtlichen Sinn vor (vgl. E. 5 .1) . 8 .2
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer im August 2019 eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Stö rung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) ausgelöst wurde (E. 6 .2) . S eit 2013 leidet er ausserdem an einer beidseitigen Gonarthrose (E. 6 .4). 8 .2.1
Die behandelnden Ärzte sind sich einig, dass die psychische Symptomatik durch die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgelöst wurde. So spricht Dr. C.___ von einer reaktiven Depres sion (E. 6 .1) .
Dr. D.___ und Dr. E.___ erwähnten, dass der Beschwerdeführer die Kündigung nicht akzep tie ren könne und formalgedanklich auf diese Situation eingeengt sei (E. 6 .2, Urk. 7/25/10) , und auch Dr. F.___ stellte einen Zusammenhang zwischen der als ungerecht empfundenen Kündigung und den psychischen Symptomen fest (E. 6 .3). Ferner wies Dr. G.___ auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig Hauswart auf dem Firmenareal seiner ehemaligen Arbeitgeberin ge wesen sei und dadurch eine geräumige Wohnung gleich nebenan zur Verfügung gehabt habe , weshalb er durch die Kündigung der Arbeitsstelle auch gleich eine neue Wohnung habe suchen müssen ( Urk. 7/25/39). Rechtsprechungsgemäss darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen , sondern hat da von psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen. Wo die medizinische Fachperson dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psycho sozialen und soziokulturellen Um stän den ihre hinreichende Erklärung finden, ist kein in validisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C _ 468/2021 vom 13. De zember 2021 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 127 V 294 E. 5a ). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung von Dr. F.___ nach vollziehbar, wonach eine anhaltende höhergradige Arbeitsunfä higkeit allein aus psychiatrischer Sicht nicht (mehr) begründet ist, sondern
die psychiatrische Diagnose einzig als Reaktion auf psycho sozia le Belastungsfakto ren (Kündigung, Stellenlosigkeit) gestellt wurde , im Zeitpunkt ihrer Exploration mithin keine die Anforderungen an die Diagnose einer psychischen Störung von Krankheitswert erfüllende Symptomatik mehr vorlag . Ferner war der Beschwer deführer im Zeit punkt der psychiatrischen Begutachtung nicht mehr in fachärzt licher Behandlung und eine solche gemäss Dr. F.___
auch nicht mehr indiziert ( Urk. 7/25/26). 8 .2.2
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer weitere medi zinische Berichte (teilweise unvollständig kopiert) aus den Jahren 2014 und 2018 ins Recht , insbesondere bildgebende Befunde des linken Knies
vom 2 3. Februar 2021 (vgl. Urk. 3 /1 ). Die darin beschriebene , bereits seit Jahren bekannte mediale Gonarthrose mit aufgebrauchtem Gelenkknorpel sowie entsprechendem degene rativen Meniskusschaden wurde von Dr. G.___
grundsätzlich berücksich tigt. Sie verwies auf bildgebende Untersuchungsbefunde vom 1 0. März 2020, die eine beidseitige medial betonte Gonarthrose sowie retropatellare Arthrose zeigte , und berücksichtigte die hieraus resultierenden , belastungsabhängigen Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ( E. 6 .4, Urk. 7/25/41). Im
vom 1 2. April 2018 datierenden Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt Rheuma to logie, ( Urk. 3/2 und Urk. 3/5) wird neben der medial betonten Gonarthrose eine Epi kondylitis rechts sowie eine Bursitis subacromialis beidseits als Diagnosen genannt. Hinweise auf eine entzündliche Gelenkserkrankung würden laut Dr. H.___ keine vorliegen. Die Be schwerden seien im Rahmen degenerativer Veränderungen zu erklären. Eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit wurde sei tens Dr. H.___ nicht festgehalten. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der fachärzt lichen Untersuchung bei Dr. G.___ , abgesehen von den belastungs- und bewegungs abhängigen Knieschmerzen, Gelenk- und Rückenschmerzen verneinte (E. 6 .4), ist im Zeit punkt des Verfügungserlasses am 1. März 2021 (vgl. E. 4.3) eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von seit 2013 bekannten Gelenk schmerzen nicht aus gewiesen. Dass die fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfä higkeit auf einer unrichtigen Grundlage beruhe und damit nicht verwertbar sei, erweist sich damit als unbegründet . 8 .3
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 9 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen und gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler